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Entscheid

VSBES.2016.175

Berufliche Massnahmen und IV-Rente

7. November 2017Deutsch57 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1984 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde durch ihre Arbeitgeberin, das B.___, [...],

am 26. Februar 2010 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden, bei der

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet (IV-St. Beleg

Nr. [IV-Nr.] 1). Nach Einholen der Arztzeugnisse (IV-Nr. 3) wurde am

16. März 2010 ein Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 5). In dessen

Rahmen wurde die Früherfassung abgeschlossen, da die Beschwerdeführerin seit

dem 1. März 2010 wieder in einem Wunschpensum von 90 % arbeiten

könne.

2. Am 17. Oktober 2013

meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin aufgrund von

Nacken- und Schulterproblemen nach einem Auffahrunfall erneut zur Früherfassung

an (IV-Nr. 8). Nach Durchführung des Intake-Gesprächs am 25. November

2013 (IV-Nr. 11), meldete sie sich sodann am 20. Februar 2014

(IV-Nr. 14) unter Hinweis auf ein seit 2007 bestehendes Ekzem an beiden

Händen und ein Schleudertrauma auf der rechten Seite aufgrund des Unfalls vom

8. September 2013 zum Leistungsbezug an.

2.1 Die Beschwerdegegnerin holte den

Arbeitgeberfragebogen vom 5. März 2014 (IV-Nr. 18), die Akten des

Unfallversicherers (IV-Nrn. 19.1 - 19.13), des Krankenversicherers

(IV-Nr. 20) sowie weitere medizinische Akten (IV-Nrn. 23, 25) ein.

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher

Dienst (nachfolgend: RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 30. Juli

2014 (IV-Nr. 30) aus, es seien weitere medizinische Abklärungen im Sinne

einer polydisziplinären Begutachtung durchzuführen. Darüber wurde die Beschwerdeführerin

am 31. Juli 2014 (IV-Nr. 31) informiert, wobei ihr auch die

medizinischen Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Dermatologie,

Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) mitgeteilt und der Fragenkatalog

(IV-Nr. 32) unterbreitet wurden. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht

innert zehn Tagen werde die Gutachterstelle mit der Begutachtung nach dem

Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) beauftragt. Innert derselben

Frist könnten Zusatzfragen einreicht werden. Mit Mitteilung vom 19. Januar

2015 (IV-Nr. 41) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die

Begutachtung bei der D.___, [...], stattfinde und die Abklärungen durch Dr.

med. E.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. F.___ (Dermatologie und

Venerologie), Dr. med. G.___ (Neurologie), Dr. med. H.___ (Psychiatrie) und Dr.

med. I.___ (Rheumatologie) durchgeführt würden. Das Gutachten wurde am

23. März 2015 erstattet (IV-Nrn. 46.1 - 46.2). Zur

Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 24. April 2015 (IV-Nr. 49)

äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. C.___ am 18. Mai 2015

(IV-Nr. 52). Das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig.

2.2 Die Beschwerdegegnerin liess

gestützt auf die Aktennotiz von Dr. med. C.___ vom 6. August 2015

(IV-Nr. 55) und die juristische Stellungnahme des Rechtsdiensts der

Beschwerdegegnerin vom 12. August 2015 (IV-Nr. 57) einen

Abklärungsbericht Haushalt erstellen. Dieser wurde am 1. Oktober 2015 von

der Abklärungsfachfrau J.___ erstellt (IV-Nr. 61). Daraufhin wurde der

Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2015 (IV-Nr. 65)

aufgrund eines errechneten IV-Grades von 34 % die Abweisung ihrer

Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin

trotz der durch die Beschwerdeführerin am 13. November 2015 erhobenen Einwände

(IV-Nr. 68) mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1

ff.) fest.

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 22. Juni 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 19. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei eine gerichtliche Begutachtung

der Beschwerdeführerin (inkl. Verlaufsbegutachtung) unter Beantwortung des Fragenkatalogs

des BSV gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015

durchzuführen und im Anschluss sei ein strukturiertes Beweisverfahren mit

Indikatorenprüfung durchzuführen (Beweisgegenstand: Gutachterliche und

gerichtliche Ermöglichung der Beurteilung der Schweregradindikatoren gemäss

Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 9C_492/2014, vor allem auch

gemäss E. 4.3.1.2 und 4.3.2).

b) Eventualiter: Es seien

der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche

Massnahmen) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %

seit wann rechtens auszurichten.

3. Es seien in zeitlicher Hinsicht vor der

Begutachtung berufliche Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen nach den

Bestimmungen der Art. 8 f. und Art. 14 ff. IVG durchzuführen

(Beweisgegenstand: Gutachterliche Ermöglichung der Beurteilung des

Schweregradindikators der E. 4.3.1.2 des Urteils des Bundesgerichts vom

3. Juni 2015 9C_492/2014).

4. Die IV-Anfrage an die webbasierte

Plattform SwissMED@P mit den gewählten Parametern und Angaben hinsichtlich

Verfahrenssprache, Abklärungstyp, etc. (vgl. II [Prozess] Nummer 2 des Anhangs

V [Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen]) sei zu den Verfahrensakten zu

reichen und die so edierten Dokumente seien dem unterzeichneten Rechtsanwalt

zur Einsichtnahme zuzustellen (Beweisgegenstand: Frage nach dem Funktionieren

des Zufallsprinzips in der vorliegenden Auswahl der Gutachterstelle).

5. Die Ergebnisse des hängigen

Schlichtungsverfahrens vor der Öffentlichkeitsbeauftragten des Kantons

Solothurn seien abzuwarten und das Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss

des Schlichtungsverfahrens vor der Beauftragten für Information und Datenschutz

des Kantons Solothurn, Frau Dr. iur. K.___, zu sistieren.

6. Es sei nach Art. 61 lit. c

ATSG eine gerichtlich-protokollarische Befragung der Beschwerdeführerin und

ihres Ehemannes zur Frage der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit durchzuführen

(Beweisgegenstand: [Nicht-] Anwendbarkeit der gemischten Methode).

7. Es sei gestützt auf Art. 6

Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Verhandlung unter Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

8. Über die von der Beschwerdeführerin im

vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei eine

Beweisverfügung nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1

EMRK zu eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und wo

bestimmt wird, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis

obliegt. Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen,

welche die Anordnung einer solchen Beweisverfügung insbesondere im Bereich des

Sozialversicherungsverfahrens ausdrücklich verlangt.

9. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

4. Mit Eingabe vom 6. Juli

2016 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung des

Sistierungsantrags und reicht dazu eine Kopie der Einladung zur

Schlichtungsverhandlung vom 29. Juni 2016 ein.

5. Der Präsident des

Versicherungsgerichts weist mit Verfügung vom 11. Juli 2016 (A.S. 35

f.) den Antrag der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Schlichtungsverfahrens vor der Beauftragten für

Information und Datenschutz des Kantons Solothurn, Frau Dr. iur. K.___, ab.

6. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 5. Oktober 2016 (A.S. 44) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

7. Die Beschwerdeführerin lässt

mit Eingabe vom 31. Juli 2017 (A.S. 45 ff.) verschiedene Akten

(Beschwerdebeilagen Nrn. 7 - 10) einreichen.

8.

8.1 Mit Vorladung vom 9. August

2017 (A.S. 52 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den

23. Oktober 2017, 14.00 Uhr, vorgeladen. Der Antrag der

Beschwerdeführerin auf Partei- und Zeugenbefragung wird abgewiesen.

8.2 Der im Rahmen der öffentlichen Verhandlung

vom 23. Oktober 2017 (vgl. Protokoll, A.S. 57 ff.) gestellte

Beweisantrag, wonach die eingereichten Urkunden Nrn. 11 ff. zu den Akten

zu nehmen seien, wird gutgeheissen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

hält anschliessend einen Parteivortrag und bekräftigt im Wesentlichen die in

der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren, wobei er neu die Sistierung des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem

Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens 1C_467/2017 beantragt. In der Folge

schliesst der Präsident des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung.

Im Nachgang zu dieser Verhandlung reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin

seine Kostennote ein (A.S. 55 f.).

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die im Rahmen der öffentlichen

Verhandlung vom 23. Oktober 2017 unter Einreichung sowohl der Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2017 ans

Bundesgericht als auch der entsprechenden Eingangsanzeige vom 14. September

2017.

(Urkunden Nrn. 19 f.) durch die Beschwerdeführerin beantragte

Sistierung des hängigen Verfahrens bis zum Abschluss des vor dem Bundesgericht

hängigen Beschwerdeverfahrens 1C_467/2017 (vgl. I. E. 8.2 hiervor) wird

abgewiesen. Das Versicherungsgericht hat das in diesem Zusammenhang in der

Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2016 (vgl. E. I. 3 Ziff. 6 hiervor) beantragte

Sistierungsbegehren des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Schlichtungsverfahrens vor der Beauftragten für Information und Datenschutz des

Kantons Solothurn mit Verfügung vom 11. Juli 2016 bereits abgewiesen (vgl.

E. I. 5 hiervor). Es ist nicht ersichtlich und wird durch die

Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, inwiefern sich der Sachverhalt

seither verändert haben sollte. Da für das vorliegende Verfahren keine

weiterführenden Ergebnisse zu erwarten sind, ist das Verfahren nicht zu

sistieren.

2.

Aufgrund der Rechtsbegehren in

der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren zu

prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente und/oder berufliche

Eingliederungsmassnahmen hat.

3.

Für die Beurteilung eines

Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. Mai 2016)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,

121.

V 362 E. 1b S. 366).

4.

4.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) hat jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.2

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

4.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4

S. 261; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2014 vom 7. April 2015

E. 4).

5.

5.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten,

und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134

I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011

E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010

vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009

E. 3.1).

5.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

5.3

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).

6.

Wie bereits in II. E. 2

hiervor erwähnt, ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer

Verfügung vom 19. Mai 2016 (A.S. 1 ff.) die Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente und/oder beruflicher

Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.

7.

Für die Beurteilung der

Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden

Unterlagen relevant:

7.1

Im teilweise auf Deutsch

übersetzten medizinischen Bericht von Dr. med. L.___, [...], vom

30.

Dezember 2009 (IV-Nr. 6) wurden die Diagnose einer

«Lumboichialgia lat dex cum Radiculitis vertebrae reg lumbalis bronchitis

acuta, Tonzylopharigitis acuta» gestellt. Die Beschwerdeführerin sei am

21.

Dezember 2009 wegen Schmerzen im rechten Bein als Ganzes, mit Abnahme

bei Bewegung (nicht genügende Stabilität bei Bewegung und schiefes Gehen), zur

Kontrolle erschienen. Die Behandlung habe vom 21. bis 30. Dezember 2009

gedauert.

7.2

Prof. Dr. med. M.___, Leitender

Arzt, N.___, Dermatologie -Allergologie, hielt im Bericht vom 22. Mai

2013.

(IV-Nr. 23 S. 14 f.) folgende Diagnosen fest:

Verdacht auf

chronisch-irritatives Handekzem

- Kontakt-Sensibilisierung

gegen Thiurame ohne aktuelle klinische Relevanz

Die Beschwerdeführerin übe etwa seit

zehn Jahren eine berufliche Tätigkeit in der Krankenpflege aus. Vor etwa sechs

Jahren sei ein erstmalig passageres Auftreten von Hautveränderungen an den

Händen erfolgt. Seit über einem Jahr seien jedoch erneut Hautveränderungen

aufgetreten, die in den Ferien (etwa 14 Tage) komplett abgeheilt seien. Währen

dieser Zeit habe sie auch keine Hausarbeiten durchgeführt. Auch nach einem

Wechsel von Latex- auf Vinyl-Handschuhe habe es keine Befundverbesserung

gegeben. Die Hautveränderungen sprächen gut auf eine Lokaltherapie mit

Elocom-Crème an, die aber anfangs zu einem Brennen der Haut führe, nach Absetzen

trete jedoch rasch wieder ein Rezidiv ein. Sie verwende als Hautschutz ein im

Altersheim vorhandenes Präparat. Besondere Triggerfaktoren beruflicher oder

ausserberuflicher Art würden verneint. Dies wurde wie folgt beurteilt: Die

jetzt durchgeführte allergologische Untersuchung mit potenziell relevanten

Kontakt-Allergenen habe keinen Hinweis auf eine Sensibilisierung ergeben. Trotz

der anamnestisch raschen Abheilung nach der Unterbrechung der beruflichen

Tätigkeit erscheine danach doch ein irritatives Handekzem vorzuliegen. Dafür

würde auch der Wechsel von Latex- zu Vinyl-Handschuhen sprechen, da erstere

gelegentlich, letztere aber keine Thiurame enthielten. Da es jetzt unter

Anwendung der Elocom-Salbe zu keiner erkennbaren Besserung des Befundes gekommen

sei, empfehle er die Fortsetzung der Therapie unter nächtlichen

Okklusivverbänden sowie die konsequente Anwendung von Excipial Protect. Wieder

auftretende Rhagaden könnten mit Urgo-Direkt behandelt werden.

7.3

Im ärztlichen Zwischenbericht

vom 18. September 2013 (IV-Nr. 19.12 S. 18) hielt Dr. med. O.___,

Allgemeinmedizin FMH / Homöopathie SVHA, die Diagnose eines «HWS-Distorsionstraumas

vom 8. September 2013» fest. Im Verlauf seien Nacken- und Kopfschmerzen

aufgetreten. Gegenwärtig werde mit Physiotherapie, NSAR und Halskragen

behandelt. Im Moment seien keine weiteren Behandlungen vorzuschlagen. Die

Beratungen fänden einmal alle zwei bis vier Wochen statt. Seit dem

8.

September 2013 bis unklar bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

7.4

Dr. med. P.___, interventionelle

Schmerzdiagnostik und -therapie, Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und

Schmerztherapie, Q.___, hielt betreffend die ambulante Untersuchung vom

9.

Dezember 2013 im Bericht vom 10. Januar 2014 (IV-Nr. 23

S. 11 f.) folgende Diagnosen fest:

-

Therapieresistentes

zum Teil invalidisierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach

Verkehrsunfall im September 2013

-

Bekannte

Kontaktallergien mit Ekzemen an beiden Händen

Er habe die Situation mit der

Beschwerdeführerin besprochen. Es bestehe ein protrahierter Verlauf nach

Verkehrsunfall mit massiven therapieresistenten generalisierenden Schmerzen

entlang der gesamten Wirbelsäule. Seit dem Unfall sei die Beschwerdeführerin

arbeitsunfähig. Die Nachtruhe sei massiv gestört. Somit habe er sich entschieden,

die neuroradiologische Abklärung der Wirbelsäule durchzuführen. Dafür habe er

die Beschwerdeführerin angemeldet. Gleichzeitig werde diese die medikamentöse

Therapie erweitern. Ab heute werde sie Zaldiar und Novalgin viermal täglich

einnehmen. Eine intensive Physiotherapie evtl. sogar ein stationärer Aufenthalt

müssten so rasch als möglich diskutiert werden.

7.5

Die am 11. Dezember 2013 in

der Q.___ durchgeführten MRT der HWS, der BWS und LWS (IV-Nr. 19.12

S. 2) wurden durch Dr. med. R.___, Spezialärztin für Radiologie, wie folgt

beurteilt: Unauffällige Darstellung der Wirbelsäule bei Liquorflussartefakten

im Bereich der BWS.

7.6

Aufgrund der Konsultation der

Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2014 bei Dr. med. P.___

(IV-Nr. 23 S. 13), führte dieser aus, es sei ein MRI der Wirbelsäule

durchgeführt worden. Im lumbalen Bereich bestehe eine Osteochondrose L5/S1. Im

oberen BWS-Bereich seien klare Liquorflussartefakten gegeben. Er werde diesen

Befund noch mit dem Radiologen besprechen. Er habe die Beschwerdeführerin bei

Dr. med. S.___ für eine Beurteilung angemeldet. Klinisch habe sich die

Situation trotz medikamentöser Therapie mit Novalgin und Tramal nicht verbessert.

Es sollte eine Hospitalisation für eine konsequente Aufbautherapie diskutiert

werden. Dies werde nach der Beurteilung von Dr. med. S.___ mit der Beschwerdeführerin

besprochen. Aktuell sehe er keine Indikation für interventionelle Massnahmen.

7.7

Die am 16. Januar 2014

durchgeführten MRT der BWS und der Aorta thoracalis wurden durch PD Dr. med. T.___,

Radiologe, Q.___, wie folgt beurteilt: Aufgrund der weiterhin unsicheren

Situation bezüglich einer möglichen Raumforderung im posterioren Spinalkanal

BWK3 - BWK9 dorsal dem Myelon intraspinal anliegend, sollte

weiterführend eine diagnostische thorakale Myelographie mit Myelo-CT unter

gleichzeitiger Liquorabnahme, diskutiert werden.

7.8

Dr. med. S.___, Facharzt FMH für

Neurologie, Q.___, hielt anlässlich der Untersuchungen vom 13. und

17.

Januar 2014 im Bericht vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 23 S. 6

f.) folgende Beurteilung fest: Zunächst einmal finde er in der neurologischen

Untersuchung normale Befunde, er habe keine Anhaltspunkte für eine cervicale

radikuläre Schädigung oder eine Halsmarkschädigung. Auch im Zusammenhang mit

den auffälligen Strukturen im Spinalkanal zeigten sich keine Zeichen von Seiten

des Brust- und Lendenmarks. Die Veränderungen, die im MR erkannt worden seien,

seien einerseits als Flussartefakte zu interpretieren, andererseits bestehe

eine venöse Anomalie, die jedoch von keinerlei pathologischer Bedeutung sei.

Insgesamt könne er eine traumatische Schädigung oder andere Beeinträchtigung

von Rückenmark oder Nervenwurzel nicht nachweisen.

7.9

Dr. med. S.___ hielt im

Spitalaustrittsbericht vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 19.12 S. 5) betreffend

die Hospitalisation vom 24. bis 27. Januar 2014 die Diagnose «Liquorunterdrucksyndrom

nach Melographie (ICD-10 G97.0)» fest. Am 22. Januar 2014 sei zur weiteren

Abklärung eines Befundes im Spinalkanal eine lumbale Myelographie durchgeführt

worden. In der Folge habe sich ein Hypoliquorrhoesyndrom entwickelt. Die

Beschwerdeführerin habe ab 24. Januar 2014 über massive Kopfschmerzen vor

allem in aufrechter Position berichtet, die sich im Liegen deutlich gebessert

hätten. Sie hätten sich entschlossen, die Beschwerdeführerin aufzunehmen.

Nachdem ein konservativer Behandlungsansatz mit Infusionen, parenteralen

Analgetika und Koffein noch nicht zu einer entscheidenden Besserung geführt habe,

sei am 25. Januar 2014 vom Anästhesiearzt eine Blutplombe gesetzt worden.

Bereits am selben Abend habe die Beschwerdeführerin über eine Besserung

berichtet, die angehalten habe, so dass sie am 27. Januar 2014 nach Hause

habe entlassen werden können. Sie habe nur noch etwas Übelkeit beklagt. Für die

Entlassung hätten sie die Behandlung mit Koffein zwei Tabletten täglich noch

über einige Tage weiterlaufen lassen, Analgesie mit Dafalgan. Eine ambulante

Kontrolle sei vorgesehen.

7.10

Dr. med. P.___ führte im Bericht

vom 14. Februar 2014 (IV-Nr. 23 S. 7) aus, es sei in der

Zwischenzeit die gründliche neurologische Abklärung durchgeführt worden und im

cervicalen Bereich habe keine Pathologie bestätigt werden können. Die

Liquorpunktion sei durchgeführt worden. Es sei anschliessend leider zu einem

vorübergehenden Hypoliquorrhoesyndrom gekommen. Dieses habe sich bereits

weitgehend normalisiert. Die Indikationen für die Infiltrationen im HWS-Bereich

habe nicht gestört werden können. Im LWS-Bereich zeige sich eine Osteochondrose

mit kleiner Hernierung L5/S1. Aktuell jedoch asymptomatisch. Klinisch verspüre

die Beschwerdeführerin weiterhin massive bewegungs- und belastungsabhängige

Nackenschmerzen. Die medikamentöse Therapie mit Zaldiar habe eine gewisse

Schmerzreduktion gebracht, jedoch verspüre sie starke Nebenwirkungen wie Schwindel

und Konzentrationsstörungen. Somit könne die Rückkehr in den Arbeitsprozess

noch nicht durchgeführt werden. Eine konsequente konservative Therapie in

stationären Bedingungen sollte diskutiert werden.

7.11

Im Arztbericht vom 9. April

2014.

(IV-Nr. 23 S. 1 ff.) wies Dr. med. O.___ folgende Diagnosen aus:

-

Therapieresistentes,

z.T. invalidisierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach

Verkehrsunfall September 2013

-

Schweres

Kontaktekzem beider Hände, Allergie auf Desinfektionsmittel, Putzmittel, Abwaschmittel,

seit 2007

Die Beschwerdeführerin sei in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehilfe ab August 2013 bis andauernd zu

100.

% arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die

Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von

Drittpersonen angewiesen. So müssten die Mutter, der Ehemann und die Schwiegermutter

seit Beginn der Schmerzen helfen. Die Behandlung dauere vom 10. September

2013.

bis andauernd, wobei die letzte Untersuchung am 7. April 2014 stattgefunden

habe. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit durch

Rückenschmerzen (massiv schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit und Verlust

der Kraft in den oberen Extremitäten) sowie ein massives Ekzem beider ganzer

Hände mit Rissen, Blutungen, Wundwasser nach Kontakt mit Desinfektionsmittel,

aus. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Es

seien ihr auch keine anderen Tätigkeiten zumutbar. Sie könne nicht einmal den

eigenen Haushalt machen, da sowohl die Hände stark beeinträchtigt als auch eine

schmerzbedingte Beweglichkeit und Kraft gegeben seien.

7.12

Im Arztbericht vom 27. Mai

2014.

(IV-Nr. 25) bestätigte Prof. Dr. med. M.___ die bereits im Bericht

vom 22. Mai 2013 ausgewiesene Diagnose «Verdacht auf chronisches

irritatives Handekzem» (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin sei in

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Krankenpflege ab 27. August 2013

bis heute 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig

und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden.

Die Behandlung dauere vom 13. Mai 2013 bis auf weiteres, die letzte Untersuchung

sei am 26. Mai 2014 erfolgt. Aktuell sei noch eine Arbeitsunfähigkeit für

die bisherige Tätigkeit gegeben. Diese sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht

zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit könne im bisherigen Tätigkeitsbereich durch

konsequenten Hautschutz in Zukunft verbessert werden. Es sei noch nicht

absehbar, wie sich diese Massnahmen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken werden.

Aktuell seien alle Tätigkeiten ohne mechanische oder chemische Hautbelastung

der Hände zumutbar, wobei diese aktuell für vier Stunden pro Tag ausgeübt

werden könnten. Es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.

7.13

Dr. med. C.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMG, RAD, hielt in seiner

versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 30. Juli 2014 (IV-Nr. 30

S. 2 ff.) fest, bezüglich der dermatologischen Problematik sollte

eigentlich davon ausgegangen werden können, dass die Beschwerdeführerin bei

konsequenter Befolgung der verordneten Behandlung des chronischen irritativen

Handekzems mittelfristig wieder voll arbeiten könne in allen Tätigkeiten, ohne

mechanische oder chemische Hautbelastung der Hände. Für die Zeit ab August 2013

bis mindestens Ende Mai 2014 könnten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der

Dermatologie des N.___ nachvollzogen und somit übernommen werden. Nach dem

erlittenen Verkehrsunfall vom September seien massive, therapieresistente

Schmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule aufgetreten. Zumindest bis April

2014.

habe deren Ursache offenbar nicht geklärt werden können. Die anlässlich

der bis dahin durchgeführten Abklärungen zutage getretenen Befunde vermöchten

jedenfalls das Ausmass und die Ausdehnung des Schmerzsyndroms nicht zu

erklären. Möglicherweise liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor.

Bei dieser jungen Beschwerdeführerin sollte so rasch wie möglich geklärt

werden, wie das Schmerzsyndrom medizinisch einzuordnen sei und welche Arbeitstätigkeit

unter den gegebenen Umständen noch zumutbar sei. In Anbetracht der bestehenden

Unklarheit könne die von der Hausärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit von

100.

% für sämtliche Tätigkeiten, ohne jegliche Verbesserungsmöglichkeiten,

weder nachvollzogen noch übernommen werden. Eine polydisziplinäre Begutachtung

sei zu empfehlen. Es liege eine medizinische Diagnose vor, die eine

Arbeitsunfähigkeit begründe. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Pflegehelferin

sei seit August 2014 [recte: 2013] gegeben, andauernd bis mindestens Ende Mai

2014.

Der weitere Verlauf sei offen, hänge vom Erfolg der dermatologischen Behandlung

ab. Grundsätzlich sei eine Rückkehr in den Pflegeberuf davon abhängig, ob der

nötige Hautschutz künftig gewährleistet werden könne. Wie die Arbeitsfähigkeit

von Seiten des Schmerzsyndroms zu beurteilen sei, könne erst nach weiteren

Abklärungen beurteilt werden. Aus dermatologischer Sicht bestehe in einer

Verweistätigkeit ab Mai 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine

Steigerung sollte theoretisch inzwischen möglich sein. Die Beurteilung

bezüglich des Schmerzsyndroms müsse noch erfolgen. Es seien weitere

medizinische Abklärungen angezeigt. Es sei eine polydisziplinäre Begutachtung

mit mindestens folgenden Disziplinen und dem Standard-Fragenkatalog

durchzuführen: Dermatologie, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie.

7.14

Dr. med. U.___, Oberarzt

Anästhesie / Schmerztherapie, N.___, hielt anlässlich der

Erstkonsultation der Beschwerdeführerin im Interventionsbericht Nr. 1 vom

7.

Januar 2015 (IV-Nr. 46.2 S. 3 f.) folgende Schmerzdiagnosen

fest:

Schmerzen im Bereich des

Nackens rechtsseitig mit Ausstrahlung auf die rechte Schulter, Kopf und nach

thorakolumbal (ICD-10 M54.93) DD myofaszial, facettogen

Die Intervention sei mit einer High Dose

Lidocaion Infusion mit 150 mg Lidocain 1 % über 30 Minuten via

Perfusor erfolgt. Unmittelbar nach dessen Verabreichung sei die

Schmerzintensität im Bereich der BWS und LWS von NRS (Numerische Rating-Skala)

7.

auf 5 gesunken, im Nackenbereich würden die Schmerzen mit NRS 8 angegeben.

Weitere Lidocain Infusionen seien für den 21. und 26. Januar 2015 geplant.

7.15

Im Interventionsbericht

Nr. 2 vom 26. Januar 2015 bestätigte Dr. med. U.___ (IV-Nr. 46.2

S. 1 f.) die bereits im Bericht vom 7. Januar 2015 gestellten Diagnosen.

Die erste Behandlung mit Lidocain habe problemlos durchgeführt werden können.

Sie habe keine relevante, passagere Schmerzlinderung gebracht. Die zweite geplante

Therapie vom 21. Januar 2015 sei von der Beschwerdeführerin aus familiären

Gründen abgesagt worden. Die Schulter-Nackenschmerzen seien postinterventionell

unverändert. Eine weitere Lidocain-Infusion sei für den 4. Februar 2015

geplant, anschliessend werde mit dem V.___ Rücksprache genommen, ob weitere

Lidocaininfusionen durchgeführt werden könnten.

7.16

In dem von Dr. med. E.___,

Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie, Dr. med. G.___,

Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___, FMH Dermatologie, verfassten

Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 (IV-Nr. 46.1) wurden folgende

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 21):

1.

Chronisches irritativ-toxisches

Handekzem mit kontaktallergischer Komponente (ICD-10 L24.8)

2.

Typ IV Sensibilisierung auf Thiuram Mix

(ICD-10 L23.8)

Folgende Diagnosen hätten keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4)

2.

Status nach kraniozervikalem

Beschleunigungstrauma vom 8. September 2013 (ICD-10 S13.5)

- unmittelbar

posttraumatisch Grad II gemäss QTF

-

posttraumatische Entwicklung eines chronifizierten, therapieresistenten

zervikalen, zervikokephalen [recte: zervikozephalen], zervikoscapulären bis

zervikobrachialen Schmerzsyndroms rechts unklarer Ätiologie

- radiomorphologisch

MRT HWS, BWS und LWS vom 11. Dezember 2013 ohne jegliche Hinweise für

relevante degenerative oder posttraumatische ossäre/diskogene Veränderungen

3.

Zustand nach Liquorunterdrucksyndrom bei

Zustand nach Myelographie (ICD-10 G97.0)

Die Beschwerdeführerin sei zuletzt

während Jahren in der Schweiz als Pflegehelferin arbeitstätig gewesen. Diese

Tätigkeit könne als angestammte Tätigkeit angesehen werden. Aus

dermatologischer Sicht beeinflussten das chronische irritativtoxische Handekzem

mit kontaktallergischer Komponente und die Typ IV-Sensibilisierung auf Thiuram

Mix die Arbeitsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin

bestehe aus dermatologischer Sicht, ebenso wie in allen Tätigkeiten mit Kontakt

zu sensibilisierenden bzw. reizenden Stoffen und bei Feuchtarbeiten eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Angepasste Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aus

dermatologischer Sicht zu mindestens 50 % zumutbar.

Aus Sicht des Bewegungsapparates,

rheumatologisch und neurologisch evaluiert, könne keine Diagnose mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Unter Berücksichtigung der objektiven

Untersuchungsbefunde und der dokumentierten früheren externen bildgebenden

sowie klinischen Evaluationen fänden sich keinerlei relevante patho-anatomischen

Befunde am Bewegungsapparat. Aus Sicht des Bewegungsapparates sei die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt.

Aus psychiatrischer Sicht könne als

einzige Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gestellt werden.

Eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer

könne nicht bescheinigt werden. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung

könne in Form eines Handekzems attestiert werden. Ein sozialer Rückzug sei

nicht vorhanden, ein primärer Krankheitsgewinn liege nicht vor. Die Kriterien

eines mehrjährigen, chronifizierten Verlaufs mit unveränderter oder

progredienter Symptomatik als auch einer Therapieresistenz trotz adäquater

therapeutischer Massnahmen könne angesichts des versicherungsmedizinischen

Anliegens nicht beurteilt werden. Somit seien die Försterkriterien nicht

erfüllt. Aus psychiatrischer Sicht könne es der Beschwerdeführerin zugemutet

werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung

aufzubringen, um eine ihren körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit

ganztags nachgehen zu können.

Aus allgemeininternistischer Sicht könne

keine weitere Diagnose gestellt werden.

Insgesamt könne somit aus

polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

und in jeder anderen Tätigkeit mit Kontakt zu sensibilisierenden bzw. reizenden

Stoffen und bei Feuchtarbeiten festgestellt werden. Für diesbezüglich

angepasste Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- respektive

Leistungsfähigkeit von mindestens 50 %. Im Haushalt, wo ungeeignete

Tätigkeiten von der Familie der Beschwerdeführerin übernommen werden könnten, bestehe

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 22).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der

Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten

Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass direkt nach dem

HWS-Distorsionstrauma im September 2013 eine befristete 100%ige

Arbeitsunfähigkeit während circa drei Monaten angenommen werden könne.

Nachfolgend müsse von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in geeigneten Tätigkeiten

ausgegangen werden. In der angestammten Tätigkeit bestehe aufgrund der

Unterlagen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2013 (S. 22 f.).

Der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin sei grundsätzlich besserungsfähig. Aus dermatologischer

Sicht empfehle sich weiterhin eine intensive dermatologische Betreuung und

gegebenenfalls ein Therapieversuch mit Toctino Tabletten oder Creme-PUVA

Therapie und das strikte Meiden jeglicher irritierender bzw. sensibilisierender

Substanzen. Darunter sei eine Besserung des Hautzustandes möglich. Bei

Persistenz empfehle sich eine stationäre Behandlung mit Gewährleistung der

optimalen Therapiekontrolle und Verhinderung von Artefakten. Gegebenenfalls

müsste die Situation in einem Jahr aus dermatologischer Sicht erneut evaluiert

werden. Ansonsten könnten aus somatischer Sicht keine Therapievorschläge

gemacht werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Behandlung der Schlafstörung

mit einem nicht abhängig machenden, schmerzmodulierenden Antidepressivum wie

z.B. Remeron zu empfehlen.

Berufliche Massnahmen würden aufgrund

der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung kaum

durchführbar sein und könnten deshalb nicht empfohlen werden.

7.17

Dr. med. C.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (IV-Nr. 52 S. 2 f.) fest,

das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 (vgl. E. II.

7.16

hiervor) beruhe auf dem Studium der Akten und aktuellen klinischen

Untersuchungen in den relevanten medizinischen Fachgebieten. Die Dokumentation

sei umfassend, die Beurteilungen nachvollziehbar und schlüssig. Auf das

Gutachten könne abgestellt werden. Es liege eine medizinische Diagnose vor,

welche eine Arbeitsunfähigkeit begründe: Ein chronisch irritativ-toxisches

Handekzem mit kontaktallergischer Komponente, seit spätestens August 2013.

Zusätzlich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während drei Monaten

ab 8. September 2013 wegen eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas.

Seit August 2013 bestehe aus medizinischer Sicht eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin. Seit

Januar 2014 sei aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit zu 50 % eingeschränkt.

Es sei im Gutachten sehr wohl begründet,

weshalb die Beschwerdeführerin trotz ihrer HWS-Beschwerden in ihrer

Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht relevant

eingeschränkt sei. Bei fehlender medizinischer Objektivierbarkeit gelte die

Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen. Diesbezüglich seien die

Förster-Kriterien, wie von den Gutachtern aufgezeigt, nicht erfüllt. Bezüglich

der dermatologischen Erkrankung der Hände müsse einerseits die Frage gestellt

werden, weshalb die bisherige Therapie trotz Sistierung der nachweislich

ungünstigen bisherigen Tätigkeit nicht mehr Erfolg gezeigt habe. Hierzu gebe es

nur zwei theoretische Erklärungen: entweder sei die eingesetzte Behandlung zu

wenig wirksam oder die Verschreibungen der Dermatologen würden von der

Beschwerdeführerin zu wenig konsequent umgesetzt. Die Gutachter machten deshalb

sinnvollerweise Vorschläge zur Intensivierung der Medikation, brächten zudem

die Möglichkeit einer stationären Behandlung ins Spiel, die mehr Behandlungsmöglichkeiten

bieten könne und zudem mehr Gewähr gebe für eine konsequente Umsetzung.

7.18

Im Austrittsbericht der W.___, [...],

vom 12. August 2015 (IV-Nr. 76) wiesen die Psychologin X.___, Dr.

med. Y.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, und Dr. med. Z.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, in Bezug auf die stationäre

Behandlung der Beschwerdeführerin vom 2. bis 30. Juli 2015 folgende

Diagnosen aus:

Hauptdiagnose:

Posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Nebendiagnosen:

-

Mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F32.1)

-

Rückenschmerzen, nicht

näher bezeichnet: Zervikothorakalbereich (ICD-10 M54.93) - nach Autounfall

September 2013

-

Dermatitits, nicht näher

bezeichnet (ICD-10 L30.9)

-

mittlere

Schmerzchronifizierung Stadium II nach Gerbershagen

Seit einem Unfall im September 2013

leide die Beschwerdeführerin unter sehr starken Schmerzen, welche bisher auf

keinerlei Intervention angesprochen hätten. Zahlreiche Abklärungen und

Interventionen, zuletzt im V.___ im November 2014 und im N.___ im Januar 2015

(Infusionstherapie), Physiotherapie über längere Zeit. Seit Juli 2014 bestehe

eine zusätzliche psychiatrische Behandlung wegen zunehmender Schlafstörung,

depressiver Symptomatik, Albträumen und wiederkehrender Bilder des Unfalls. Im

Mai 2014 habe die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle verloren, im März 2015

hätten die Taggeld- und Unfallversicherung die Leistungen eingestellt. Die

depressive und die Schmerzsymptomatik persistierten, eine stationäre

Intervention sei notwendig (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei mit grosser

Erschöpfung aufgrund der Schmerzen, den Schlafschwierigkeiten und dem

ungewissen Schmerzverlauf eingetreten. Es habe sie Überwindung gekostet, einem

stationären Aufenthalt zuzustimmen. Ihre Sorgen hätten darum gekreist, dass sie

sich zum einen Erholung und Abstand habe schaffen wollen und zum anderen Angst

davor gefühlt habe, welche Inhalte hochkommen würden, wenn sie länger bleiben

werde. Sie habe sich aber immer mehr auf ihr Hiersein einlassen können. Im Verlauf

habe sich gezeigt, dass Konflikte mit der Verwandtschaft in Mazedonien sie sehr

beschäftigten. Sie habe Erschrockenheit darüber gefühlt, dass ihr die Themen

noch so nahe gewesen seien und auch stark den Wunsch gehegt, die Vergangenheit

loszulassen und ruhen zu lassen. Auch in ihren Träumen zeigten sich die

Konfliktinhalte in Form von Verlustängsten ihres eigenen Gutes, sie habe sich

in der Verteidigung und im Kampf um ihre eigene Familie und ihre Finanzen

erlebt. Ihr immer gleicher Albtraum, den sie nahezu jede Nacht erlebt habe, zeigte

deutlich traumatische Inhalte auf. Die Beschwerdeführerin habe von den

Spezialtherapien profitiert (S. 3). Sie habe in Bezug auf die somatische

Therapie vom multimodalen Physiotherapieprogramm profitiert. Die Körperwahrnehmung

habe deutlich verbessert werden können. In der Schmerzgruppe seien Strategien

zur Verbesserung des Umgangs mit den Schmerzen erlernt worden. Die Zusammenhänge

zwischen Psyche und Schmerzen seien für die Beschwerdeführerin deutlicher

geworden. Ansonsten seien während des Aufenthalts keine behandlungsbedürftigen

somatischen Erkrankungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei während des

Aufenthalts 100 % arbeitsunfähig gewesen und arbeitsunfähig entlassen

worden (S. 4).

7.19

Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ hielt

in seiner Aktennotiz vom 6. August 2015 (IV-Nr. 55) fest, eine

abschliessende Beurteilung anhand des polydisziplinären Gutachtens vom

23.

März 2015 (vgl. E. II. 7.16 hiervor) sei möglich. IV-relevant sei das

rein dermatologische, also somatische Problem (chronisch irritativ-toxisches

Handekzem mit allergischer Komponente), das zu einer Arbeitsunfähigkeit ab

August 2013 geführt habe. Das zwischenzeitlich am 8. September 2013

aufgetretene kraniozervikale Beschleunigungstrauma habe die Beschwerdeführerin

nur während drei Monaten eingeschränkt. Damals sei sie aber bereits wegen des Handekzems

ganz arbeitsunfähig gewesen. Auf die Stellungnahme des RAD vom 18. Mai

2015.

(vgl. E. II. 7.17 hiervor) könne unverändert abgestellt werden.

7.20

Eine Juristin des Rechtsdienstes

der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 57) beurteilte am 12. August 2015 die

Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni

2015.

(zwischenzeitlich publ. BGE 141 V 281). Das polydisziplinäre Gutachten der

D.___ vom 23. März 2015 (vgl. E. II. 7.16 hiervor) nehme bereits

ausführlich zu den nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten

Indikatoren Stellung: Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung werde

gültig gestellt. Die Beschwerdeführerin unterziehe sich zwar alle 14 Tage einer

Gesprächstherapie bei ihrer Psychiaterin, nehme jedoch keine Psychopharmaka

oder Schlafmittel. Die diesbezügliche Therapie sei somit nicht ausgeschöpft,

weshalb noch Therapieoptionen bestünden (S. 8 f. des Gutachtens). Es

bestehe subjektiv keine Eingliederungsfähigkeit, gemäss medizinischer

Beurteilung wäre der Beschwerdeführerin aber eine angepasste Arbeitstätigkeit

mindestens zu 50 % zumutbar (S. 5 des Gutachtens). Eine psychische

Komorbidität liege nicht vor. Als Begleiterkrankung bestehe das Handekzem,

welches jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezüglich der somatoformen

Schmerzstörung habe. Die komplexen Ich-Funktionen seien intakt (S. 8 des

Gutachtens). Die Beschwerdeführerin verfüge über Ressourcen. Es liege kein sozialer

Rückzug vor. Sie pflege regelmässige Kontakte zu ihrer Familie (S. 7 des

Gutachtens). Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin entspreche einem normalen

Tagesablauf einer Mutter. Sie könne alle notwendigen Aufgaben selbständig

wahrnehmen. Auch reise sie regelmässig in ihre Heimat. Somit sei auf die Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Handekzems abzustellen. Die somatoforme

Schmerzstörung vermöge keine grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu

begründen. Das Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 (vgl. E. II. 7.16

hiervor) beurteile die erforderlichen Indikatoren, weshalb dieses weiterhin

vollen Beweiswert geniesse und darauf abzustellen sei.

7.21

Die Abklärungsfachfrau J.___

hielt im Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Oktober 2015 (IV-Nr. 61)

fest, unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten und des Gesprächs vor Ort,

sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin in einem

ausserhäuslichen Arbeitspensum von 70 % arbeiten würde und zu 30 % im

Haushalt tätig wäre. Das Arbeitsverhältnis beim B.___ in [...] sei aus gesundheitlichen

Gründen aufgelöst worden (S. 4). Die Abklärungen hätten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin heute – bei voller Gesundheit – mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 70 %

nachginge. Entsprechend würden 30 % in den Aufgabenbereich Haushalt

fallen. Demzufolge komme zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte

Bemessungsmethode zur Anwendung. Aus medizinischer Sicht bestehe für eine

angepasste Verweistätigkeit eine Erwerbsfähigkeit von 50 %. Bei einem

ausserhäuslichen Anteil von 70 % und einer Einschränkung von 42 %

ergebe sich ein Behinderungsgrad von 29,4 %. Im Aufgabenbereich Haushalt

sei unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort

eine Einschränkung von 15 % erhoben worden. Bei einem Anteil von 30 %

und einer Einschränkung von 15 % ergebe sich ein Behinderungsgrad von

4,5 %. Unter Anwendung der gemischten Bemessungsmethode resultiere

letztlich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 34 % (gerundet). Da der

Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine

Invalidenrente (S. 10).

7.22

Dr. med. C.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2016 (IV-Nr. 78 S. 2 f.)

fest, es werde im Austrittsbericht der W.___, [...], vom 12. August 2015 (vgl.

E. II. 7.18 hiervor) eine erhebliche psychosoziale Belastung geschildert, unter

der die Beschwerdeführerin leide. Die Angaben zur Anamnese und die aufgeführten

Befunde liessen hingegen weder eine PTBS [posttraumatische Belastungsstörung] als

wahrscheinlich erscheinen noch eine mittelgradig ausgeprägte Depression

nachvollziehen. Im Vordergrund schienen eher ängstliche Anteile zu stehen. Die

erwähnten depressiven Symptome entsprächen einer leichten Episode. Passend zur

eher leichten Symptomatik, wie sie fast gleichlautend auch schon vom

psychiatrischen Gutachter im Rahmen der Beurteilung der D.___ festgehalten

werde, sei während des Klinikaufenthalts auch lediglich eine niedrig dosierte

Medikation installiert worden. Hier stünde bei Bedarf ein grosses

Reservepotential zur Verfügung. Den eingereichten medizinischen Unterlagen,

besonders dem Austrittsbericht der W.___ vom 12. August 2015 könnten keine

Anhaltspunkte entnommen werden, die eine andere Arbeitsunfähigkeit als die vom

RAD in der Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (vgl. E. II. 7.17 hiervor) angenommene.

Die beschriebene Symptomatik sei weitgehend die gleiche. Im Falle einer künftigen

Verschlechterung müsste zudem zunächst eine adäquate Behandlung etabliert

werden. Es werde zwar eine neue Diagnose gestellt, doch werde hier der bekannte

Sachverhalt lediglich bezüglich der möglichen Ätiologie anders beurteilt. Eine

entsprechende therapeutische Konsequenz sei jedoch soweit ersichtlich nicht

gezogen worden. Eine weitere umfängliche medizinische Begutachtung sei nicht

angezeigt.

7.23

Im Austrittsbericht vom

19.

Mai 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 7) hielten PD Dr. med. AA.___,

Chefarzt Neurologie, und lic. phil. AB.___, Leitende Neuropsychologin,

Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, AC.___, in Bezug auf die

Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 25. April bis 21. Mai 2016

folgende Diagnosen fest:

-

Status nach HWS-Distorsion

am 8. September 2013 mit chronischen Kopf- und Nackenschmerzen

-

Verdacht auf

posttraumatische Belastungsstörung

-

Chronisches Kontaktekzem

Der Eintritt mit den oben genannten

Diagnosen sei zur stationären Neurorehabilitation erfolgt. Beim Eintritt habe

sich die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand

präsentiert, sei allseits orientiert und kardio-pulmonal kompensiert gewesen.

Sie habe über chronische Kopf- und Nackenschmerzen berichtet und sei frei mobil

gewesen. Ziele des Rehabilitationsaufenthaltes der Beschwerdeführerin seien

eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik und eine Rekonditionierung gewesen.

Sie habe am Therapieprogramm regelmässig und motiviert teilgenommen und habe

gute Fortschritte erzielen können. Die Schmerzintensität habe deutlich, durch

die Therapien, reduziert werden können. Während des Aufenthalts sei die

Schmerzindikation angepasst worden: Es sei eine Behandlung mit Lyrica

25.

mg/d begonnen worden. Am 21. Mai 2016 habe die Beschwerdeführerin

nach komplikationslosem Therapieverlauf in einem deutlich gebesserten Zustand

nach Hause entlassen werden können.

8.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 19. Mai 2016 zu

Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 (vgl.

II. E. 7.16 hiervor) abstellt (A.S. 3):

8.1

Wie darzulegen ist, wird das

Gutachten von Dr. med. E.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr.

med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, FMH

Rheumatologie, Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___,

FMH Dermatologie, den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen

(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 5.3 hiervor) nicht

in allen Punkten gerecht: Die Beschwerdeführerin wurde sowohl einer

allgemeininternistischen Exploration durch Dr. med. E.___ (S. 5 f.) als

auch entsprechenden Untersuchungen im Rahmen der psychiatrischen,

rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten unterzogen (S. 7 ff.,

11.

ff., 17 f.), womit die durch die Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden

berücksichtigt wurden. Weiter wurden Laboruntersuchungen durchgeführt und der

allgemeininternistische (S. 6) als auch der psychiatrische,

rheumatologische, neurologische und dermatologische Status / Befund

erhoben (S. 9, 13 f., 18 ff.). Damit beruht das Gutachten auf allseitigen

Untersuchungen. Durch das Zusammentragen von sämtlichen erstellten Arztberichten

und Schriftstücken in chronologischer Reihenfolge und dem Titel «Auszug aus den

wichtigsten Vordokumenten» (S. 3 ff.) sowie der im neurologischen

Teilgutachten aufgeführten «neurologisch relevanten Akten» (S. 17) wurde

das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es kann bei

den einzelnen Gutachtern von der Kenntnis der Vorakten ausgegangen werden. Es

ist nachfolgend auf die einzelnen Teilgutachten der D.___ einzugehen und zu

prüfen, ob die Ausführungen der jeweiligen Gutachter schlüssig und

nachvollziehbar sind:

Die Beurteilung des Rheumatologen Dr.

med. I.___, wonach bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Druckempfindlichkeit

bereits beim Auflegen seiner Hand auf die Weichteile im Nacken-Schulter-Gürtel

sowie auf die ossären Strukturen der HWS, BWS und LWS imponiere (S. 15), vermag

aufgrund der beim rheumatologischen Status erhobenen «Palpationsbefunde» (S. 13)

einzuleuchten. Denn dort hielt der rheumatologische Experte fest, bereits das

Auflegen der Hand auf die Weichteile im Nacken-Schulter-Gürtel und die ossären

Strukturen im Bereich HWS und BWS auf der rechte Seite habe zu einer sofortigen

deutlichen Schmerzartikulation und einem Ausweichverhalten der

Beschwerdeführerin geführt. Er führte weiter aus, es bestehe eine massiv

ausgeprägte Druckempfindlichkeit sämtlicher Processus spinosus und transversus

von der Schädelbasis bis ins Sakrum, betont zervikal und thorakal sowie

unmittelbar im lumbosakralen Übergang. Im Weiteren bestehe eine diffuse Druckempfindlichkeit

sämtlicher Weichteile im gesamten Nacken-Schulter-Gürtel auf der rechten Seite

ventral, lateral und dorsal, im Bereich der lateralen Klavikula und zirkulär am

proximalen Oberarm rechts. Auf der linken Seite im Schultergürtel seien

keinerlei spezifische Weichteildruckdolenzen gegeben (S. 13). Indem Dr.

med. I.___ beim Muskelstatus einzig eine mässige Abschwächung der abdominellen

und rückenstabilisierenden Muskelgruppen feststellte, jedoch rein palpatorisch

weder im Bereich der Subokzipital-, Trapezius- noch der interskapulären

Muskelgruppen relevante Myogelosen objektivieren konnte (S. 13), erscheint

seine Ausführung, wonach sich keinerlei relevante Myogelosen, weder im

Schulter-Nacken-Gürtel noch lumbal paravertebral fänden (S. 15), schlüssig.

Es überzeugt unter Einbezug der medizinischen Vorakten ferner die Darlegung,

wonach bei der Beschwerdeführerin keine Indikation für eine regelmässige, zum

Teil hochdosierte Analgetika- oder NSAR-Therapie bestehe (S. 17). Dies im

Wesentlichen gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach weder

die regelmässige Einnahme von drei Tabletten Co-Dafalgan noch die regelmässige

Einnahme von zusätzlich zwei Tabletten Inflamac 50 mg irgendeinen

positiven Effekt auf die Schmerzsymptomatik erbringen würden (S. 16 f.).

In diesem Zusammenhang ist denn auch nachvollziehbar, wenn der Rheumatologe die

Frage aufwirft, ob unter Berücksichtigung der Gesamtproblematik die noch

zusätzlich geplanten drei weiteren Lidocain-Infusionen einen Effekt auf die

chronifizierte Schmerzsymptomatik erzielen könnten (S. 17).

Aufgrund der im Kopf / Hals-Bereich

(S. 18) festgestellten Befunde, wonach die Nackenmuskulatur locker

palpabel sei, rechts als sehr druckempfindlich bezeichnet werde, ebenso die

Nervenaustrittspunkte des Nervus occipitalis rechts und die übrigen

Nervenaustrittspunkte und Supraklaviskulargruben frei seien, überzeugt die

Darlegung des neurologischen Gutachters Dr. med. G.___ (S. 19), dass die

weiterhin angegebene schmerzhafte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit

rheumatologisch-orthopädisch zu beurteilen sei und keine Beteiligung

neurologischer Strukturen vorliege. Da sich beim durchgeführten Frenzel-Brillen-Test

(S. 18 unten) weder spontan noch nach Kopfschütteln, Kopfdrehung oder

Seitenlagerung ein Nystagmus gezeigt habe, ist auch die daraus gezogene

Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach sich für den Schwindel kein Korrelat

finde (S. 19). Da insgesamt weitgehend unauffällige neurologische Befunde

festgestellt werden konnten (S. 18 f.), erscheint die Feststellung des

neurologischen Experten plausibel, wonach sich auf neurologischem Gebiet keine

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben (S. 19).

Die bei der dermatologischen

Untersuchung durch Dr. med. F.___ im Bereich der Hände, vor allem dorsal und in

den Fingerzwischenräumen festgestellten, feinlamelläre bis mittellamelläre

Schuppung, Rhagaden und einzelne Papulovesikel wurden als recht ausgeprägte

ekzemische Läsionen beurteilt und einer irritativ-toxischen Genese zugeordnet

(S. 20). Es vermag daher einzuleuchten, wenn der dermatologische Gutachter

darlegte, es bestehe in sämtlichen Tätigkeiten mit Kontakt zu

sensibilisierenden bzw. reizenden Stoffen und Feuchtarbeiten sowie auch in der

angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

(S. 20). Seine weitere Beurteilung, wonach in anderen angepassten

Tätigkeiten mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, vermag demgegenüber

nicht ohne Weiteres zu überzeugen. So beruht diese Einschätzung nicht auf einer

substanziierten Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin zumutbaren,

adaptierten Tätigkeiten. Es ist daher nicht plausibel, weshalb der

Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeiten ohne Kontakt zu sensibilisierenden

bzw. reizenden Stoffen und ohne Feuchtarbeiten nicht zu einem vollen

Arbeitspensum möglich sein sollten. Diese Frage lässt sich aufgrund des

vorliegenden dermatologischen Teilgutachtens nicht beantworten. Es lässt

insbesondere jegliche Begründung für die postulierte Arbeitsunfähigkeit in

einer leidensangepassten Tätigkeit und deren Ausmass vermissen. Da es zu den

allgemeinen Beweisanforderungen gehört, dass der medizinische Experte seine

Schlussfolgerungen begründet (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen),

bildet das dermatologische Teilgutachten keine taugliche Entscheidgrundlage.

Da sich der psychiatrische Befund als

weitgehend normal präsentierte (klares Bewusstsein, zeitlich, örtlich und

autopsychisch voll orientiert, formal geordneter und inhaltlich unauffälliger Gedankengang,

keine Hinweise für psychotisches Geschehen, nicht beeinträchtigte kognitive

Funktionen, keine verminderte Konzentration oder Aufmerksamkeit, intakte höhere

Ich-Funktionen, bis auf schmerzklagsam und leicht ungeduldig ausgeglichener und

gefasster Affekt, psychomotorisch weder gehemmt noch agitiert, keine bedrückte

Stimmungslage, keine Hinweise für eine vitale Traurigkeit, eine Antriebsstörung

oder Suizidgedanken, S. 9), ist nachvollziehbar, wenn der psychiatrische

Gutachter Dr. med. H.___ das Vorliegen einer schweren psychischen Störung

verneinte (S. 10). Auch seine weitere Feststellung, wonach keine genuine

psychische Störung bestehe, leuchtet aufgrund der anschliessenden gutachterlichen

Begründung ein, wonach sich die Symptomatik reaktiv im Anschluss an den Unfall

eingestellt habe und hinsichtlich der psychischen Symptomatik ein erheblicher

ungenützter Behandlungsspielraum bestehe. Da im Rahmen der allgemeininternistischen

Teilbegutachtung zur medizinischen Anamnese festgehalten wurde, es fänden circa

alle 14 Tage Gespräche bei der Psychiaterin statt (S. 6) und anlässlich

der psychiatrischen Exploration sodann das Einsetzen von Psychopharmaka und

Schlafmittel verneint wurde (S. 9), erscheint schlüssig, wenn Dr. med. H.___

die Behandlung der Schlafstörung mit einem nicht abhängig machenden,

schmerzmodulierenden Antidepressivum, wie z.B. Remeron, empfahl (S. 10). Die

Ausführung des psychiatrischen Experten, wonach sich die beklagten Schmerzen

nicht hinreichend auf ein organisches Korrelat zurückführen liessen

(S. 10), leuchtet unter Heranziehung der übrigen somatischen Teilgutachten

ebenfalls ein. Dennoch kann die vom psychiatrischen Gutachter gestellte

Diagnose einer «anhaltenden somatoformen Schmerzstörung» nicht ohne Weiteres nachvollzogen

werden. So führte Dr. med. H.___ diesbezüglich einzig aus, es sei von einer

psychischen Überlagerung auszugehen, die in der Diagnose einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung gefasst werden könne. Die im Rahmen der

gutachterlichen Abklärungen festgestellten psychischen Auffälligkeiten

(leichtere Verstimmungszustände aufgrund der chronischen Schmerzen mit erhöhter

Ängstlichkeit bei Dunkelheit und einer ausgeprägten Schlafstörung, spürbarer

Leidensdruck, etwas ungeduldig und unterschwellig missmutig) könnten gemäss dem

Psychiater als algogene Verstimmung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung

integriert werden. Es findet indes keine substanziierte Auseinandersetzung mit dieser

Diagnosestellung statt, weshalb deren Herleitung nicht überzeugt. Im Weiteren

fehlt es an einer schlüssigen Einschätzung des Schweregrades dieser psychischen

Störung. Die allgemein gehaltene gutachterliche Beurteilung, wonach «keine

schwere psychische Störung» vorliege (S. 10) wird nicht weiter begründet.

Indem sich der psychiatrische Gutachter damit nicht vertieft auseinandersetzte,

vermag auch diese Einschätzung nicht einzuleuchten. In diesem Zusammenhang kann

ferner darauf hingewiesen werden, dass der psychiatrische Gutachter im Rahmen

seines Teilgutachtens vom 11. Februar 2015 betreffend die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin die sogenannten «Förster-Kriterien» prüfte (S. 10),

was aus Sicht der damals geltenden Rechtslage grundsätzlich nicht zu

beanstanden ist. Jedoch hat das Bundesgericht mit dem Urteil BGE 141 V 281 vom

3.

Juni 2015 seine Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und

den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma,

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.)

geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle – und

damit auch auf den vorliegenden Fall – anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der

Gutachter einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen

können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten

sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf

Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht

keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung

überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster

angewandt (E. 3.6). Folglich vermag die von Dr. med. H.___ gestellte Diagnose

einer «anhaltenden somatoformen Schmerzstörung» auch unter Einbezug dieser geänderten

Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Es fehlt im psychiatrischen Teilgutachten an

einer Auseinandersetzung mit den klassifikatorischen Vorgaben gemäss ICD-10. Es

kommt hinzu, dass neu im Rahmen eines Kataloges von Indikatoren eine

ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3)

stattzufinden hat. Unter der Kategorie 1 «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3), Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) wäre dabei u.a.

die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) zu bestimmen.

Eine Auseinandersetzung mit der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde hat

im psychiatrischen Teilgutachten der C.___ jedoch nicht stattgefunden. So

führte der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___ – wie bereits oben

ausgeführt – einzig in generell-abstrakter Weise aus, es liege «keine schwere

psychische Störung» vor (S. 10). Folglich vermag das psychiatrische

Teilgutachten auch unter dem Aspekt der Indikatorenprüfung nicht zu überzeugen.

Daran vermögen auch die Ausführungen der Juristin AD.___ des Rechtsdienstes der

Beschwerdegegnerin betreffend die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 vom

12.

August 2015 (vgl. E. II. 7.20 hiervor) nichts zu ändern. Eine

zuverlässige Beurteilung der Indikatoren war und ist gestützt auf das Gutachten

nicht möglich, da dieses nur wenige Informationen zu den neu relevanten

Aspekten enthält. Zudem ist aufgrund der eher knappen Darstellung des

psychiatrischen Teilgutachtens die Möglichkeit gegeben, dass Fragen, welche für

die Prüfung der Indikatoren relevant sind, nicht abgeklärt wurden, da ihnen

nach der früheren Praxis nicht dieselbe Bedeutung zukam.

8.2

Zusammenfassend kann dem

Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 – entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin (A.S. 3) – kein voller Beweiswert zugesprochen werden.

Damit erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als nicht

umfassend geklärt.

9.

Da – wie unter E. II. 8 hiervor

dargelegt – die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin durch die

Beschwerdegegnerin noch nicht abschliessend und umfassend abgeklärt worden ist,

kann auch nicht auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Oktober 2015

(vgl. E. II. 7.21 hiervor) abgestellt werden. Denn für dessen Beweiswert sind

u.a. auch die sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden

Beeinträchtigungen und Behinderungen miteinzubeziehen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_25/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.2). Es stellt sich somit

die Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine erneute Haushaltsabklärung

durchzuführen hat. Eine solche würde sich erübrigen, falls die

Beschwerdeführerin als vollzeitlich erwerbstätige Person zu behandeln wäre. Es ist

daher nachfolgend der Statusfrage nachzugehen:

9.1

Für die Statusfrage ist einzig

massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person

einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist

somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende

versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche

Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht

zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des

Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR

2011.

IV Nr. 44 S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom

30.

März 2012, E. 3.2.1).

9.2

Ob eine versicherte Person als

ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen

ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten

Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der

versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3

S. 507 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen

sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse

ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das

Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen

Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich

praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der

Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6

S. 221 f., 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c

S. 150 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom

9.

Juli 2012 E. 5.1,9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 3.1).

9.3

Die gemischte Methode bezweckt

eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades.

Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten

Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum

sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen

Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 107 f.).

9.4

Bei einer im Haushalt tätigen

versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als

ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie

vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie

ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend

erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen

Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu

berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146

E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die

konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der

allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195

mit Hinweis).

9.5

Die vorliegenden Akten

präsentieren folgendes Bild:

9.5.1

Anlässlich des Intake-Gesprächs

vom 16. März 2010 (IV-Nr. 5) habe sich die Beschwerdeführerin

dahingehend geäussert, dass sie im B.___, [...], in ungekündigter Stellung

tätig sei. Sie sei dort als Reinigungskraft eingestiegen und seit Januar 2009

in der Pflege tätig. Es gefalle ihr super. Sie übe ein Arbeitspensum von

90.

% aus, wobei sie drei verschiedene Dienste und neu vier Nächte pro

Monat (ab April, freiwillig gemeldet) arbeite. Vom 19. Oktober 2009 bis

10.

Januar 2010 sei sie 100 % arbeitsunfähig gewesen und vom

11.

Januar bis 28. Februar 2010 50 %. Am 1. März 2010 habe

sie die Arbeit im Wunschpensum von 90 % aufgenommen. Während der

Arbeitsunfähigkeit sei es finanziell eng gewesen, aber dank des Lohnes des

Ehemannes gegangen. Die Schwiegereltern in [...] würden finanziell unterstützt.

Sie habe eine vierjährige Tochter. Der Ehemann arbeite Frühschicht, damit er

abends auf die Kleine aufpassen könne. Tagsüber sei die Mutter der

Beschwerdeführerin bei der Kleinen. Der Ehemann habe sie sehr unterstützt,

helfe viel im Haushalt. Wenn es ihr schlecht gehe, koche er auch.

Im Rahmen des Intake-Gesprächs vom

25.

November 2013 (IV-Nr. 11) wurde festgehalten, die

Beschwerdeführerin arbeite als Pflegehelferin SRK in der Pflege und erledige

hauswirtschaftliche Arbeiten im B.___. Sie übe ein Pensum von 70 % aus,

vor allem Spätdienste und Nachtwachen, damit sie die Kinderbetreuung mit ihrem

Ehemann aufteilen könne. Nach der Geburt des zweiten Kindes – 2011 – habe sie

ihr Pensum von 90 % um 20 % reduziert. «Sonst wäre es zu viel gewesen

mit zwei Kindern». Ohne Gesundheitsschaden würde sie wegen der Kinder 70 %

arbeiten. Seit dem 8. September 2013 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig.

Die Mutter der Beschwerdeführerin könne nicht mehr – wie noch 2010 – länger zu

den Kindern schauen. Denn sie werde auch älter und könne nur die Kleine für ein

bis zwei Stunden haben, damit die Beschwerdeführerin z.B. einen Arzttermin

wahrnehmen könne.

Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen des B.___,

[...], vom 5. März 2014 (IV-Nr. 18 S. 2 ff.) sei das

Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin, welche ab 1. Januar 2008 als

Pflegehelferin SRK (8,3 Stunden/Tag, 42 Stunden/Woche) tätig gewesen sei, ungekündigt.

Sie habe vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ein Arbeitspensum von 5,8

Stunden pro Tag ausgeübt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 17. März 2014

durch die Arbeitgeberin per 31. Mai 2014 aus organisatorischen Gründen

wegen der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin aufgelöst (IV-Nr. 24).

Zum Zeitpunkt des Erstellens des

Abklärungsberichts Haushalt vom 1. Oktober 2015 (vgl. E. II. 7.21 hiervor)

habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie würde ohne gesundheitliche

Einschränkungen weiterhin einem ausserhäuslichen Arbeitspensum von 70 %

nachgehen. Das Pensum von 90 % wäre zu viel mit dem zweiten Kind

(IV-Nr. 61 S. 4). Die Mutter der Beschwerdeführerin könne nicht über

längere Zeit auf die Kinder aufpassen, ihr gehe es gesundheitlich auch nicht

gut. Der Ehemann arbeite 100 % in einem Zwei-Schicht-Betrieb, helfe im

Haushalt nicht viel mit und würde wie bisher die Kinderbetreuung teilweise

übernehmen. Die beiden Töchter (4 und 9 Jahre alt) seien recht selbständig. Die

kleine Tochter ziehe sich selbst an und gehe in den Kindergarten. Die

Beschwerdeführerin müsse ihr nicht mehr viel helfen. Da die Beschwerdeführerin

nicht gerne alleine zu Hause sei und Angst habe, dass es ihr schwindlig sei,

gehe sie tagsüber meist zur Mutter (S. 8).

9.5.2

Die Frage nach dem Pensum der

hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass die beiden Kinder (geb. 6. März 2006 und

28.

April 2011, IV-Nr. 15 S. 3 f.) im vorliegend relevanten Zeitpunkt

der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2016 aufgrund ihres Alters von

knapp 5 und 10 Jahren mittlerweile relativ selbstständig waren und keiner sehr intensiven

Betreuung mehr bedurften. Die Beschwerdeführerin hat zudem vor der Geburt des

zweiten Kindes bereits in einem Teilpensum von 90 % beim B.___ gearbeitet und

dieses Arbeitspensum nach der Geburt um 20 % auf 70 % reduziert. Der

Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet zu 100 % in einem

Zwei-Schicht-Betrieb und kann sich deshalb teilweise auch um die Kinder

kümmern. Finanzielle Probleme sind gemäss den vorliegenden Akten nicht dokumentiert.

So ist es der Familie möglich, die Schwiegereltern in [...] finanziell zu

unterstützen. Zudem hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin

bereits im Intake-Gespräch angegeben, dass sie ohne eine gesundheitliche

Beeinträchtigung in einem reduzierten Arbeitspensum von 70 % tätig wäre.

Es handelt sich dabei um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel

unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder

unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteile des

Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3,8C_762/2016 vom

18.

Januar 2017 E. 5.3.2). Als Grund für das reduzierte Pensum führte

die Beschwerdeführerin die Betreuung ihrer Kinder an. Mittlerweile wurde ein

drittes Kind geboren.

9.5.3

Zusammenfassend lässt sich

festhalten, dass nach den gesamten Umständen nicht mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Beschwerdeführerin ohne

den Gesundheitsschaden – wie sie in der Beschwerdeschrift vom 22. Juni

2016.

vorbringt (A.S. 25) – zu 100 % erwerbstätig wäre. Vielmehr ist

es entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau J.___ im Abklärungsbericht

Haushalt vom 1. Oktober 2015 sowie aufgrund der vorliegenden Akten überwiegend

wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin während des hier zu beurteilenden

Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2016 weiterhin

einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 70 %

nachgegangen wäre, wobei sie daneben noch den Haushalt erledigt und die Kinder

betreut hätte. Es ist daher von einem Status von 70 % (ausserhäusliche

Erwerbstätigkeit) : 30 % (Haushalt/Kinderbetreuung) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin

hat daher bei der Feststellung des IV-Grades zu Recht die gemischte Methode

angewendet. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin nach dem

Vorliegen der Ergebnisse der ergänzenden medizinischen Abklärungen auch eine

neue Haushaltabklärung der Beschwerdeführerin durchzuführen.

9.6

Das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach gestützt auf das Urteil des EGMR vom 2. Februar

2016.

in Sachen Di Trizio vs. Schweiz (Nr. 7186/09) bei der

Beschwerdeführerin von einem Vollzeitvalideneinkommen auszugehen sei (A.S. 27,

46.

ff.), überzeugt nicht. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass das

Bundesgericht in Umsetzung dieses Urteils entschieden hat, die revisionsweise

Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente sei konventionswidrig, wenn

allein familiäre Gründe (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende

Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von «vollerwerbstätig» zu

«teilerwerbstätig» mit Aufgabenbereich sprechen (BGE 143 I 50 E. 4.1

S. 58, 143 I 60 E. 3.3.4 S. 64; vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4). Diese Sachlage ist indes im

vorliegenden Fall nicht gegeben: So ist es hier – anders als im EGMR-Urteil Di

Trizio – nicht so, dass die Verwaltung davon ausgegangen ist, das bisher

ausgeübte Pensum wäre wegen der Geburt von Kindern reduziert worden. Das

Arbeitspensum wurde hier vielmehr bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens auf

90.

% reduziert und betrug bereits vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

70.

% (vgl. E. II. 10.3 hiervor). Es geht zudem im vorliegenden Fall weder

um eine Rentenrevision noch eine Abstufung/Befristung. Eine – wie von der

Beschwerdeführerin beantragt (A.S. 28) – Parteibefragung bzw. Befragung

des Ehemannes der Beschwerdeführerin diesbezüglich ist folglich nicht angezeigt.

Darauf wird verzichtet.

10.

Nach bundesrichterlicher

Rechtsprechung bleibt eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich, wenn

sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten

Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem

Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn

lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen

Ausführungen erforderlich ist (siehe bspw. das Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2010

vom 23. Februar 2011 E. 4,9C_497/2012 vom 7. November 2012;

vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151 9C_85/2009 E. 3.5; BGE 137 V

210.

E. 4.4.1.3 u. 4.4.1.4). Ausserdem ist eine Rückweisung angezeigt, wenn

neben medizinischen auch noch andere Abklärungen erforderlich sind, wie es hier

zutrifft, da ein neuer Haushaltabklärungsbericht zu erstellen sein wird. Wie

bereits ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin nicht vollständig und umfassend abgeklärt. Die Sache ist

demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie sowohl die

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin als auch die Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit umfassend abklärt. Da im vorliegenden Fall ein Status von

70.

% (Erwerbstätigkeit) : 30 % (Haushalt/Kinderbetreuung) besteht, hat

die Beschwerdegegnerin auch eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen und

anschliessend über die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin erneut zu

entscheiden. Die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen müssen bei

diesem Verfahrensausgang nicht behandelt werden.

Damit ist die angefochtene Verfügung vom

19.

Mai 2016 (A.S. 1 ff.) aufzuheben und die dagegen erhobene

Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Die Sache ist an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfahre.

11.

11.1

Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen

Obsiegens, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle

Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein

Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54

E. 3a S. 57; ZAK 1987 S. 268 E. 5a). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme

festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).

11.2

Der Vertreter des

Beschwerdeführers Rechtsanwalt Rémy Wyssmann macht in seiner Kostennote vom

23.

Oktober 2017 (A.S. 55 f.), basierend auf einem zeitlichen Aufwand

von 21,41 Stunden und Auslagen von insgesamt CHF 238.30, einen Kostenersatz

von insgesamt CHF 7'336.55 geltend. Da in zwei Positionen Kanzleiaufwand

aufgeführt wird, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits enthalten ist (zwei

Kurzbriefe an die Klientin vom 24. Juni 2016 und 31. Juli 2017 à je 0,17 Stunden)

und daher nicht gesondert entschädigt wird, ist der zeitliche Aufwand auf 21,07

Stunden zu kürzen. Weiter enthält die Kostennote in erheblichem Umfang

Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung, welche ebenfalls nicht im

Rahmen der Parteientschädigung abzugelten ist. Für die öffentliche Verhandlung

vom 23. Oktober 2017 ist zudem 1 Stunde berücksichtigt worden. Die

Verhandlung hat indes nur 0,42 Stunden gedauert. Schliesslich ist auch zu

berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Wyssmann die Beschwerdeführerin bereits im

Vorbescheidverfahren vertreten hat, und somit auf die damaligen Vorarbeiten

zurückgreifen konnte. Der Aufwand wird daher und mit Blick auf die üblichen

Entschädigungen in vergleichbaren Fällen auf total 15 Stunden gekürzt. Was den

geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 anbelangt, spricht das

Versicherungsgericht praxisgemäss nur in ausserordentlich komplexen Fällen

einen Ansatz von mehr als CHF 260.00 zu. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Die Parteientschädigung ist daher auf der Basis eines Ansatzes von CHF 260.00 zu

bemessen. Damit resultiert ein Honorar von CHF 3'900.00.

Was die Auslagen von CHF 238.30 anbelangt,

so sind die 165 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160

Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend

gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 82.50 auf CHF 155.80.

Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom

23.

Oktober 2017 von 45.4 km werden anstelle dem in der Kostennote

geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl.

§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV,

BGS 126.3]). Daher reduzieren sich die Auslagen auf total CHF 142.20.

Unter Einbezug der MwSt von 8 % (CHF 323.40) beläuft sich die

Parteientschädigung auf total CHF 4'365.60, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

11.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist

der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2016

aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'365.60

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

4. Der Beschwerdeführerin ist der bereits

geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

5. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2017 und der eingereichten

Urkunden Nrn. 11 ff. inkl. der Kostennote geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi