VSBES.2016.176
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
17. Juli 2018Deutsch75 min
Source so.ch
Urteil vom 17. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und
berufliche Massnahmen (Verfügung vom 18. Mai 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. am […] 1986, meldete sich am 19. August 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 11). Diese
verneinte mit Verfügung vom 18. Mai 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente
sowie auf weitere berufliche Massnahmen, da der Invaliditätsgrad nur 10 %
betrage (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 22. Juni 2016 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 18. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es seien dem
Beschwerdeführer die versicherten Leistungen (berufliche Massnahmen,
Invalidenrente) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %
zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
c) Subeventualiter: Es sei ein
medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens [der] internistischen,
orthopädischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und
psychiatrischen Fachrichtungen sowie unter Beachtung eines strukturierten,
ergebnisoffenen Beweisverfahrens mit lndikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 in
Auftrag zu geben.
3. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 lässt der
Beschwerdeführer zwei Belege nachreichen (A.S. 18).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 die Abweisung der Beschwerde (A.S.
23 f.).
Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe
vom 5. Oktober 2016 auf eine Replik verzichten und an seinen Rechtsbegehren
festhalten (A.S. 28).
Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht am 25. Oktober 2016 eine Kostennote ein (A.S. 30 ff.), welche am 26.
Oktober 2016 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 33).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt am 9.
Dezember 2016, 27. Januar und 6. Juli 2017 sowie 9. Juli 2018 weitere
Belege einreichen (A.S. 34 f. / 38 / 39 f. / 47 f.). Diese gehen am
14. Dezember 2016, 30. Januar 2017, 7. Juli 2017 resp. 10. Juli 2018 zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 36 / 37 / 41 / 49).
2.4 Am 12. Juli 2018 findet vor dem
Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht eine weitere Urkunde ein und bekräftigt in seinem
Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll,
A.S. 53 f.). Ausserdem reicht er eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 50 ff.).
Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (s. dazu
A.S. 44) nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 53).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist der Anspruch auf eine Rente sowie auf weitere berufliche Massnahmen.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 18. Mai 2016 eingetreten ist (BGE 121
V 362 E. 1b S. 366).
1.2
Der Beschwerdeführer rügt vorab
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
1.2.1
Die Parteien haben im Gerichts-
und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101). Dieses
dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E.
5.1
S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist
formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall
für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die
Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 127
V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann
aber jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,
sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E.
3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S.
390).
1.2.2
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm den Bericht der B.___ vom 5. August 2015
(IV-Nr. 135 S. 5 ff.) erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt.
Dies stellt in der Tat eine Gehörsverletzung dar, woraus sich aber für den
Beschwerdeführer nichts ergibt. Einerseits verfügt das Versicherungsgericht im
Beschwerdeverfahren über volle Kognition und hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vorzugehen (s. dazu
Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1), weshalb die Heilung eines
festgestellten Verfahrensmangels grundsätzlich möglich ist. Andererseits lassen
sich dem Bericht vom 5. August 2015 keine grundlegend neuen Erkenntnisse
entnehmen, und der Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren
umfassend dazu äussern. Damit besteht kein derart schwerwiegender Mangel, der nicht
geheilt werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 21.
März 2011 E. 4.2). Eine Rückweisung wäre als prozessualer Leerlauf zu qualifizieren,
der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein möglicher Nutzen
erkennbar wäre. Ein aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin allenfalls
abzuleitender Verfahrensmangel wäre daher im Beschwerdeverfahren zu heilen und
von einer Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen.
1.2.3
Der Beschwerdeführer bringt
weiter vor, die angefochtenen Verfügung gehe von einem Invaliditätsgrad von 10
% aus, während dieser im Vorbescheid noch auf 18 % festgesetzt worden sei
(s. IV-Nr. 128). Einem Vorbescheid kommt indes nicht die verbindliche Wirkung
wie einer Verfügung zu, weshalb er ohne die Voraussetzungen einer prozessualen
Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) abgeändert werden
kann. Wird in der Verfügung zu Ungunsten der versicherten Person von dem
abgewichen, was vorbescheidweise in Aussicht gestellt wurde, verletzt dies
grundsätzlich auch Treu und Glauben nicht. Demnach kann die Beschwerdegegnerin
nicht auf ihrem Vorbescheid vom 19. März 2015 behaftet werden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 6.2.1). Dies muss umso mehr
gelten, als der im Vorbescheid genannte Invaliditätsgrad von 18 % weder
die Anspruchsschwelle für eine Rente noch für eine Umschulung erreicht hatte.
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2013 eine
Anspruchsberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die
Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht
überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen
(Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG):
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
b) während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt
als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, Art. 28 N 32). Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art.
29.
Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Anmeldung vom 19. August 2012, im Februar
2013.
der Fall wäre.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG).
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim
Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht
genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im
Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29
E. 1 S. 30).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S.
232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung
des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit
besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch
die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S.
195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in
der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl.,
Zürich 2015, Art. 43 N 6).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich
als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der
Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.
).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer besuchte
von 1991 bis 1998 die Primarschule und anschliessend bis 2001 die Oberschule
(IV-Nr. 23 S. 2). Nach einem einjährigen Praktikum als
Restaurationsangestellter absolvierte er von 2002 bis 2004 erfolgreich eine
entsprechende Anlehre (S. 9 ff.). Später war er als Betriebs- oder
Lagermitarbeiter tätig, wobei er den Staplerkurs, den Hallenkran- und
Anschlagmittelkurs sowie den Grundkurs Lagerwesen besuchte (S. 1 f.). Zuletzt
war er ab 12. September 2011 bei der C.___ AG als Kommissionierer beschäftigt
(IV-Nr. 40 S. 3). Wegen Rückenbeschwerden schrieb ihn sein Hausarzt
Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, ab 24. Oktober 2011
arbeitsunfähig (s. Attest vom 18. Juni 2012, IV-Nr. 14 S. 2).
3.2
Der Bericht des E.___ vom 20.
August 2012 (IV-Nr. 27; zur vorhergehenden Entwicklung s. Bericht vom 24.
Oktober 2011, IV-Nr. 26) enthielt folgende Diagnosen:
·
chronisches,
therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom links
o MRI der Lendenwirbelsäule vom 14.
September 2011: Kontrastmittel-Mehranreicherung der Nervenwurzel S1 rechts,
vereinbar mit einer Monoradikulitis, basal betonte Spondylarthrosen beidseits,
Atrophie der intrinsischen Muskulatur der Lendenwirbelsäule
o myofasziale Komponente
o muskuläre Dysbalance
o mögliche Schmerzsensitivierung (drei von
fünf Waddell-Zeichen positiv)
·
chronisches
zervikozephales Syndrom
·
familiäre
Nierenzysten beidseits sowie Leberzysten
Es fänden sich weiterhin keine Zeichen
einer Neurokompression bei negativen Nervendehnungszeichen und fehlenden radikulären
Ausfällen. Die anamnestische Schilderung entspreche nicht einem entzündlichen
Rückenschmerz. Die lumbalen und linksthorakalen Schmerzen hätten abgenommen,
aber es bestehe keine Arbeitsfähigkeit oder gar Beschwerdefreiheit. Nach einem
Rehabilitationsprogramm vom 17. September bis 12. Oktober 2012 gelangte der
Bericht des E.___ vom 8. November 2012 (IV-Nr. 25) zum Schluss, es sei eine
Belastbarkeit von täglich zwei Stunden Arbeit ausser Haus erreicht worden. Der
nächste Eingliederungsschritt wäre ein Arbeitsversuch mit regelmässigen
Positionswechseln, max. einer Stunde Gehen und Stehen am Stück sowie Gewichten
von bis zu 15 kg. Im Bericht vom 19. Dezember 2012 (IV-Nr. 34) wurde
ergänzt, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit vermehrten Pausen sei in
einem zeitlichen Pensum von 50 % zumutbar.
Anlässlich des Gesprächs bei der
Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2012 (IV-Nr. 31) deponierte der
Beschwerdeführer, er habe die zweite Klasse der Primarschule wiederholt und bis
zur 5. Klasse die Kleinklasse besucht. In den letzten drei bis vier Jahren habe
er wegen der Rückenschmerzen immer wieder den Arbeitsplatz verloren. Wenn er
schmerzfrei sei, dann wolle er arbeiten, könne sich aber auf dem ersten
Arbeitsmarkt keine Anstellung vorstellen. Bei einer Eingliederungsmassnahme
würde er gerne mitmachen. Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (RAD) hielt fest, multimodale Therapieansätze hätten
keine anhaltende Verbesserung gebracht, subjektiv seien die Schmerzen sogar
immer stärker geworden. Eine depressive Verstimmung sei nicht spürbar. Medizinisch-theoretisch
seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar; erschwerend dürften sich
die Krankheitsüberzeugung und der Umstand auswirken, dass der Beschwerdeführer
sich schnell missverstanden fühle.
3.3
Am 14. Januar 2013 trat der
Beschwerdeführer bei der Durchführungsstelle G.___ ein Belastbarkeitstraining
an (IV-Nr. 38). Der Zwischenbericht vom 18. Februar 2013 (IV-Nr. 41)
bescheinigte ihm einen motivierten und ausdauernden Einsatz. Die
Rückenproblematik sei offensichtlich. Sitzende Arbeiten seien nur kurz möglich.
Der Beschwerdeführer versuche sich an hauptsächlich stehenden Arbeiten mit
Wechselbelastung. Eine Erhöhung des Pensums von drei auf vier Stunden pro Tag lehne
er ab.
Gemäss Bericht des E.___ vom 9. April
2013.
(IV-Nr. 46) verrichtete der Beschwerdeführer damals täglich 3,5 Stunden an
einem Tisch stehend und gehend leichte Schneidearbeiten. Subjektiv habe die
Arbeitsbelastung die bekannten Schmerzen ausgeweitet und deutlich verstärkt. Objektiv
sei der Status im Vergleich zum Dezember 2012 mehr oder weniger unverändert. Man
schätze die Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten
weiterhin auf ein Pensum von 50 %. Der Arbeitsversuch im geschützten
Rahmen sei als gescheitert zu betrachten.
Der Zwischenbericht der G.___ vom 10.
April 2013 (IV-Nr. 47) vermisste bei der Steigerung des Pensums die
Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Eine Erhöhung der Arbeitszeit
von 3,5 auf vier Stunden lehne er ab. Man traue ihm aber mehr zu. Die
gesundheitliche Verfassung habe sich verbessert, aber das Training stagniere.
Die körperliche Belastung bei der Arbeit, vorwiegend Folienschweissen, sei
tief. In einer Verlängerung des Trainings sehe man keinen Nutzen.
3.4
Am 6. Mai 2013 trat der
Beschwerdeführer bei der Stiftung H.___ ein Belastbarkeitstraining an (IV-Nr.
52), wo er in der Werkstatt eine betreuende Funktion übernehmen und in
Wechselbelastung drei Stunden täglich arbeiten konnte (IV-Nr. 50). Eine
Steigerung auf vier Stunden per 31. Juli 2013 misslang (IV-Nr. 58). Das Training
wurde sodann bis 3. November 2013 verlängert (IV-Nr. 60).
Dr. med. D.___ stellte in seinem Bericht
vom 4. August 2013 (IV-Nr. 61 S. 1 ff.) folgende Diagnosen:
Mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Senkfuss (anamnestisch seit Kindheit)
2.
Spreizfuss
3.
Konsekutiv lumbo- und thorakovertebrales
Syndrom nach längerem Stehen mit / bei angedeuteter S-Skoliose und
hochthorakaler leicht verstärkter Kyphose (seit Oktober 2003, exazerbiert seit
Ende 2009)
4.
Status nach Inzision und Drainage eines
Abszesses am linken Zeigefinger (29. März und 1. April 2011)
5.
Zunehmend depressive Entwicklung im
Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation (Anfang 2013)
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· arterielle Hypertonie
· familiäre Zystennieren (autosomal dominante
polyzystische Nierenerkrankung)
· rezidivierende eitrige Hautentzündungen
unklarer Ursache (Furunkulose)
·
rezidivierende
Konjunktivitiden unklarer Ursache
Auf Grund der Rückenschmerzen erscheine für
die letzten sechs bis neun Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 %
gerechtfertigt. Die Beschwerden der Lendenwirbelsäule persistierten. Nun kämen
soziale Probleme hinzu. Bei Schmerzen bestehe praktisch in allen Richtungen
eine ca. um einen Drittel eingeschränkte Beweglichkeit der Brust- und
Lendenwirbelsäule. Es liege eine Haltungsinsuffizienz vor. Wegen der
Rückenbeschwerden sei längeres Stehen oder Sitzen am selben Ort nicht möglich. Das
Heben und Tragen von Lasten sei schmerzbedingt erheblich eingeschränkt. Ein
Einsatz als Koch oder Lagerist sei kaum möglich. Wechselbelastende Tätigkeiten
mit der Möglichkeit, sich immer wieder auszuruhen, kämen täglich drei bis vier
Stunden mit einer Leistungseinbusse von 20 bis 50 % in Frage.
Aus dem Bericht von med. pract. I.___,
Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. August 2013 (IV-Nr. 63 S. 3
ff.) gehen folgende Diagnosen hervor:
Mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
·
zunehmende
depressive Entwicklung (seit 2009), mittel- bis schwergradig mit psychotischen
Symptomen (ICD-10 F33.3), im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation
bei therapierefraktären Lumboischialgien sowie langanhaltender Arbeitslosigkeit
und fehlender Zukunftsperspektive
·
gewisse
intellektuelle Einschränkungen, weshalb der Patient bis zum Abschluss der
Schule die Werkklasse besuchte. In der Entwicklung der Persönlichkeitsstruktur
unreife, z.T. fordernde, schuldzuweisende, aber auch abhängige Züge
Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
·
famiIiäre Nierenzysten
beidseits sowie Leberzysten als Erbkrankheit väterlicherseits
Seit 2009 bestehe als Lagerist eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer beschreibe sich als
gereizt und emotional instabil. Er rege sich schnell über andere und sich selbst
auf. Im fünften Jahr mit Schmerzen empfinde er Wut und Verzweiflung. Es bestehe
eine Ein- und Durchschlafstörung, er müsse nachts mehrfach aufstehen, um die
Schmerzen zu lindern. Demzufolge leide er an einer Tagesmüdigkeit, was die
gereizte Stimmung und die aggressiven Impulsdurchbrüche verstärke. Er sei sehr
bedrückt über die negative Zukunftsperspektive. Der Beschwerdeführer sehe sich
als Opfer und habe eine stark ausgeprägte Tendenz für Schuldzuweisungen. Wenn
er abends alleine zu Hause sei, leide er unter einem gewissen
Beeinträchtigungswahn, er fühle sich von nicht körperlich anwesenden Energien
bedroht. Im Affekt sei der Beschwerdeführer deprimiert, hoffnungslos,
ängstlich, dysphorisch gereizt, innerlich unruhig, klagsam, affektarm und
affektverflacht. Es bestehe ein fast vollständiger sozialer Rückzug. Das Becksche
Depressionsinventar weise mit 44 Punkten auf eine schwere depressive Symptomatik
hin. Es zeichne sich ein chronischer Verlauf ab. In der bisherigen Tätigkeit
sei die Arbeitsleistung sehr wechselhaft und unstet, abhängig von den Schmerzen
und dem psychischen Zustand. Im Rahmen der J.___ sei eine Tätigkeit von drei
bis vier Stunden pro Tag zumutbar; in diesem Rahmen bestehe eine Leistungsminderung.
Geeignet seien Arbeiten, in denen der Beschwerdeführer zwischen Sitzen und
Stehen, möglicherweise gar Liegen, wechseln könne. Schweres Heben sei nicht
mehr zumutbar. Das Arbeitspensum lasse sich aktuell nicht auf mehr als drei bis
vier Stunden steigern.
Die Dres. K.___, L.___ und M.___ stellten
im Bericht vom 21. Oktober 2013 (IV-Nr. 69) folgende Diagnosen:
Mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronisches
therapierefraktäres lumboischialgiformes sowie lumbovertebrales Schmerzsyndrom
mit / bei:
· beginnender Diskopathie L4/L5
· neu aufgetretener foraminaler
Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der L5-Wurzel
· partieller Sakralisierung von L5
· zunehmender depressiver Entwicklung,
mittel- bis schwergradig, mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer
psychosozialen Belastungssituation
Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
· autosomal dominante polyzystische Nierenerkrankung
·
arterielle Hypertonie
Beim Beschwerdeführer bestünden als Hauptschmerzen
seit knapp vier Jahren chronische lumbale Rückenschmerzen linksbetont mit
Ausstrahlung ins linke Gesäss sowie in den linken Ober- und Unterschenkel. Sitzen
verstärke die Schmerzen. Daneben gebe der Beschwerdeführer im Sinne einer
Schmerzausweitung lumbale Rückenschmerzen rechts, ausstrahlende Schmerzen nach
oben bis zu den thorakalen Dornfortsätzen, beidseitige Nacken- und Schulterschmerzen
sowie Armschmerzen links an. Die Schmerzen seien belastungs- und bewegungsabhängig
und beeinträchtigten den Schlaf. In der klinischen Untersuchung imponierten
eine paravertebral linksbetonte ausgeprägte Schmerzangabe über allen thorakalen
und lumbalen Dornfortsätzen sowie eine Hypästhesie am linken Ober- und
Unterschenkel und am Fuss (ausser an der Fusssohle). In der motorischen Prüfung
falle links eine Verminderung der Kraft wegen Schmerzprovokation auf.
lnklination, Reklination, Seitneigung sowie Rotation der Lendenwirbelsäule
seien auf beide Seiten schmerzhaft. In den quantitativ-sensorischen Testungen finde
sich bei der Reflexschwelle ein deutlich verminderter Wert, was als Hinweis für
eine zentrale Sensibilisierung gewertet werden könne. Der MPl-Beeinträchtigungsscore
von 6 (Skala 0 bis 6) zeige eine erhebliche schmerzbedingte Beeinträchtigung im
alltäglichen Leben. Der Katastrophisierungsindex von 5,33 (Skala 0 bis 6) gebe
ebenfalls Hinweise auf aktuell nicht oder nur ungenügend funktionierende
Coping-Mechanismen. Zusammenfassend bestünden lumbal linksbetont chronische
mechanisch-noziceptive Schmerzen, wobei eine diskogene Schmerzursache gut
möglich sei. Zusätzlich lägen schmerzverstärkende Faktoren wie eine erhöhte Depressivität
und eine ausgeprägte Katastrophisierung vor. Die Arbeitsleistung sei sowohl in
der bisherigen als auch jeder anderen Tätigkeit sehr wechselhaft und unstet,
abhängig von den Schmerzen und dem psychischen Zustand. Im Rahmen der J.___ seien
drei bis vier Stunden Arbeit pro Tag zumutbar. Die dabei bestehende Leistungsminderung
sei abhängig von der Belastung. Schweres Heben sei nicht mehr zumutbar. Die
Position müsse zwischen Sitzen und Stehen gewechselt werden können. Das Pensum
lasse sich nicht über drei bis vier Stunden täglich steigern. Der Beschwerdeführer
müsse viel liegen können.
3.5
Die Beschwerdegegnerin
verlängerte das Training bei der Stiftung H.___ bis 2. Februar 2014
(IV-Nr. 73). Aus der dortigen E-Mail vom 9. Dezember 2013 (IV-Nr. 81 S. 3) ging
hervor, die Erhöhung des Pensums sei nicht wirklich gelungen; insgesamt arbeite
der Beschwerdeführer eher weniger, indem er etwa seine Physiotherapie auf den
Vormittag lege. Das Bild, das man sich vom Beschwerdeführer mache, decke sich
oft nicht mit dessen Aussagen; so sehe man etwa, wie er sich gutgelaunt und
entspannt mit jemandem unterhalte, dann aber sage, es gehe ihm heute sehr
schlecht und er habe starke Schmerzen. Der Beschwerdeführer wiederum erklärte
am 4. Dezember 2013 in einer Besprechung mit seiner Case Managerin und Dr. med.
K.___, die Schmerzen hätten es nicht erlaubt, das Pensum für mehr als zwei
Wochen von drei auf 3,5 Stunden zu steigern (IV-Nr. 81 S. 1 f.).
Der Bericht der Stiftung H.___ vom 11.
Februar 2014 (IV-Nr. 93) hielt fest, Motivation und Arbeitswille seien
durchgehend vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber schon kurz nach
Beginn im Mai 2013 vermehrt über Rücken-, Schulter- und Nackenschmerzen geklagt
und zusätzliche Pausen eingelegt. An einigen Tagen habe er die drei Stunden
Arbeitszeit gut bewältigen können, an anderen sei er nach zwei Stunden nach
Hause gegangen, um sich auszuruhen. Gegen Herbst / Winter hätten sich die
Schmerzen verschlimmert, was zu vermehrten Absenzen geführt habe. Das Ziel, die
Stundenzahl ab November leicht zu erhöhen, habe nicht über längere Zeit
realisiert werden können. Im heutigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht
in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein.
Der Bericht des N.___ vom 4. April 2014
(IV-Nr. 104 S. 3 f.) enthielt folgende Diagnosen:
1.
Chronisches, therapieresistentes,
panvertebrales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Anteilen
·
lumbolschialgieforme
und lumbovertebrale Schmerzen mit pseudoradikulärer Komponente bei Diskopathie
L4/L5
·
neu aufgetretene
foraminale Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der L5-Wurzel (MRI vom 5.
Juni 2013)
·
chronische
zervikozephale Schmerzen
·
myofasziale
Komponente bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
·
psychische
Komorbiditäten: langanhaltende Arbeitslosigkeit mit fehlender
Zukunftsperspektive, Zukunftsängste, Hoffnungslosigkeit, sozialer Rückzug,
Schlafstörungen, mittelgradige depressive Episode mit latenter Suizidalität bei
emotionaler Instabilität
·
kognitives
Leistungsdefizit (definitiver Befund der neuropsychologischen Testung noch ausstehend)
2.
Arterielle Hypertonie, unter
antihypertensiver Kombinationstherapie
3.
Autosomal dominante polyzystische
Nierenerkrankung (ADPKD)
4.
Folsäure-Mangel (Erstdiagnose März 2014)
bei unausgewogener Ernährung, orale Substitution
5.
Anamnestisch Verdacht auf
anaphylaktische Reaktion auf Bienenstich
6.
Grosse Subarachnoidalzyste
fronto-temporal (Erstdiagnose März 2012, Zufallsbefund; keine weiteren
Verlaufskontrollen nötig)
7.
Nebendiagnosen:
·
Status nach rezidivierender
Furunkulose unklarer Ätiologie
·
Status nach Cellulitis
im Bereich des Nasenseptums mit lnzision (August 2011)
Gemäss dem neuropsychologischen Bericht
des N.___ vom 8. April 2014 (IV-Nr. 113 S. 2 ff.) schilderte der
Beschwerdeführer Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, rasche Ablenkbarkeit
sowie zum Teil heftige Temperamentsausbrüche, wobei die Stärke der Schmerzen die
kognitiven Schwierigkeiten beeinflusse. Gesamthaft präsentiere sich ein
Testprofil mit deutlichen Leistungsdifferenzen. Die allgemeine intellektuelle
Leistungsfähigkeit liege unter der Altersnorm. Es zeigten sich statistisch signifikante
und relevante Unterschiede zwischen einem im unteren Normbereich liegenden
Handlungs-IQ und einem deutlich unter der Norm liegenden Verbal-IQ. Im
Vordergrund stünden Schwierigkeiten in den sprachlichen mnestischen Leistungen
(vor allem Arbeitsgedächtnis und Lernen) sowie Einbussen in den handlungsplanerischen
Fähigkeiten. Die Schwierigkeiten mit der Impulskontrolle liessen sich sowohl im
Rahmen der Exekutivfunktionsstörungen als auch reaktiv bei zunehmend frustranen
Alltagserfahrungen verstehen. Die Genese dieser insgesamt mindestens
mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung sei unklar. Auf Grund der
Schullaufbahn sei aber davon auszugehen, dass sie bereits seit der frühen
Kindheit bestehe. Ein Zusammenhang mit der Subarachnoidalzyste fronto-temporal
links sei weder belegt noch auszuschliessen. Die Testergebnisse stünden aber
zum Befund der Zyste nicht im Widerspruch: Es seien vorwiegend
sprachlich-auditive bzw. exekutive Leistungen betroffen, wie dies nach einer
linkshemisphärischen Schädigung zu erwarten sei.
3.6
Dem Gutachten der
Gutachterstelle O.___ vom 20. Oktober 2014 (IV-Nr. 121.1) lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen (S. 21):
Mit
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Lagerist / angelernter Koch):
·
Nicht näher
bezeichnete Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten mit grenzwertig
normaler Intelligenz (IQ 70 - 79) und zusätzlich eingeschränktem verbalem
Neugedächtnis, reduzierten exekutiven Funktionen und Rechenleistungen (F81.9).
·
Lumboischialgiformes
Schmerzsyndrom bei / mit kleiner foraminal links gelegener Diskushernie L5/S1
mit Dorsalverlagerung L5 foraminal links ohne Tangierung der Nervenwurzeln von
S1, neben einem diskreten foraminalen Diskusbulging L4/5 links mit Tangierung
L4 foraminal links ohne sicher abgrenzbare Neurokompression. Höchstens diskrete
beidseitige Spondylarthrosen L4/5. Lumbosakrale Übergangsanomalie mit
partieller Sakralisation von L5 rechts (Castellvi Typ IFA)
Ohne
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:
·
Senkfuss beidseits
·
Schmerzen linke Schulter,
beide Hüften, linkes Knie ohne radiologisches Korrelat
·
Probleme mit Bezug
auf die Lebensführung und bei der Lebensbewältigung (Z72 / Z73)
·
Arachnoidalzyste
·
autosomal dominante
polyzystische Nierenerkrankung
·
arterielle
Hypertonie unter antihypertensiver Kombinationstherapie (anamnestisch)
·
leichte
Hypercholesterinämie
·
minimale
Hyperbilirubinämie
3.6.1
Gegenüber dem Gutachter Dr. med. P.___,
Facharzt für Innere Medizin FMH, erklärte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2014,
er leide trotz Medikamenten sowie Physio- und Ergotherapie unter ständigen
Rückenschmerzen, welche sich seit 2011 erheblich verschlimmert hätten,
ausserdem unter chronischen zervicocephalen Schmerzen und einer depressiven
Verstimmung wegen der unsicheren Zukunftsperspektive (S. 41). Früher habe er
gern Sport betrieben, jetzt könne er noch gelegentlich kurze Spaziergänge machen.
Er stehe morgens um 8:00 Uhr auf. Dienstags und donnerstags gehe er zur Ergo-
und Physiotherapie, sonst mache er zu Hause Krafttraining. Er müsse viel
liegen. Abends sei er zu Hause. Gesellschaftliche und soziale Aktivitäten fänden
keine statt. Der Beschwerdeführer meine, drei bis vier Stunden täglich leichte
Arbeit verrichten zu können. Darüber hinaus hoffe er auf eine Rentenzahlung der
Beschwerdegegnerin (S. 42). Zusammenfassend könnten keine Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Sowohl die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Kommissionierer als auch eine Verweistätigkeit seien aus
internistischer Sicht ohne Leistungseinschränkung möglich (S. 44). Dies gelte
auch retrospektiv, mit Ausnahme kurzer vorübergehender Arbeitsunfähigkeiten (S.
45).
3.6.2
Bei der Untersuchung durch die
Expertin Dr. med. Q.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, am 29. April 2014 gab der
Beschwerdeführer an, seine Kollegen habe er verloren, da ihn Menschenmassen
sehr stressten. Er suche keinen Kontakt zu Leuten. Oft sei er aggressiv, wenn
er viel Schmerzen habe; seine Freundin habe Verständnis für die Situation. Er
leide unter belastungs- und wetterabhängigen chronischen Schmerzen im Bereich
des Kreuzes, mit Ausstrahlungen in das linke Bein medial und lateral, weniger
Gefühl und verminderter Kraft. Diese Schmerzen bestünden unverändert seit fünf
Jahren und seien langsam immer schlimmer geworden. Zudem bekomme er noch
Schmerzen nach cranial in die linke Seite. Auf einer Schmerzskala von 1 bis 10 lägen
die Schmerzen bei Stärke 8. Er nehme momentan Efexor, Seroquel, Coveram, Valverde
und Novalgin. Er gehe zweimal die Woche in die ambulante Schmerztherapie (was auch
Ergo- und Physiotherapie sowie psychologische Betreuung und Sozialdienst
beinhalte) und habe ausserdem ein Heimprogramm. Er kaufe kleine Sachen ein, die
schweren mache die Freundin. Gehen könne er ca. 20 Minuten und Stehen eine
halbe Stunde. Sitzen sei nur kurz möglich und erfordere Positionsänderungen, Aufstehen
und Herumlaufen. Liegen auf der rechten Seite gehe gut. Tragen und Heben könne
er beidseits ca. 1 bis 2 kg. Überkopfarbeiten gingen nicht mehr gut.
Er müsse immer in Bewegung sein, damit er den Tag überleben könne. Er habe
viele sportlichen Aktivitäten wie Fussball, Skifahren und Schwimmen aufgeben
müssen. Momentan gingen nur noch die medizinische Trainingstherapie sowie
Spaziergänge. (S. 9). Er stehe um ca. 7:00 bis 8:00 Uhr auf, trinke
Kaffee, dusche, kaufe Brot, mache sein Heimtraining, schaue fern und male. Das Mittagessen
nehme er mit der Freundin oder den Eltern ein. Am Nachmittag gehe er spazieren,
ruhe etwas und sehe fern. Er gehe ca. um 23:00 Uhr ins Bett. Das soziale Netzwerk
sei über Familie und Freundin sichergestellt. Eine leichte Arbeit könne er sich
theoretisch vorstellen, sehe aber grosse Probleme bei der Umsetzung, vor allem
wegen der schmerzbedingten Aggressivität. Von der Beschwerdegegnerin erwarte er
eine Rente sowie Unterstützung bei der Arbeitsfindung in einem geschützten
Rahmen (S. 10).
Der Beschwerdeführer stehe während der
zweistündigen Befragung häufig auf, gehe umher und wechsle die Position. Setzen
und Aufstehen erfolge langsam, ebenso das mit Ausweichbewegungen verbundene Ausziehen.
Die Socken würden im Sitzen ausgezogen (S. 10). Klinisch finde sich ein
normales Gangbild mit schmerzhaft eingeschränktem Zehen- und Fersengang. Bei
der Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule bestünden ein auffälliger
paravertebraler Hartspann und eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der
Lendenwirbelsäule. Im Bereich der Halswirbelsäule zeige sich ein mässiger
paravertebraler Hartspann mit normaler Beweglichkeit. Die Schulterbeweglichkeit
sei beidseits schmerzhaft eingeschränkt, passiv jedoch normal. Es bestünden
lokale Druckdolenzen überwiegend im Bereich der linken Schulter, des linken
Knies und beider Hüften. (S. 15). Zusammengefasst leide der Beschwerdeführer seit
2003.
an einem lumbovertebralen Syndrom, welches sich über die letzten zehn
Jahre zu einem lumboischialgiformen Syndrom, jedoch ohne radikuläre Zeichen, entwickelt
habe. Im neu durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule finde sich eine kleine
foraminal links gelegene Diskushernie L5/S1 mit Dorsalverlagerung L5 foraminal
links ohne Tangierung der Nervenwurzeln von S1, neben einem diskreten foraminalen
Diskusbulging L4/5 links mit Tangierung L4 foraminal links ohne sicher abgrenzbare
Neurokompression sowie höchstens diskreten beidseitigen Spondylarthrosen L4/5.
Es bestehe eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit partieller Sakralisation von
L5 rechts. Klinisch am auffälligsten sei der ausgeprägte paravertebrale Hartspann
im Bereiche der Brust- und Lendenwirbelsäule. Für die Beschwerden im Bereich
der linken Schulter, des linken Knies sowie beider Hüften fehle ein radiologisches
Substrat. Entsprechend könnten die angegebenen Beschwerden im Bereich der
Lendenwirbelsäule teilweise klinisch und radiologisch nachvollzogen werden,
jedoch nicht im angegebenen Ausmass (S. 16).
Auf Grund des Aktenstudiums sowie
der neuen klinischen und radiologischen Untersuchung bestehe eine verminderte
Rückenbelastbarkeit. Ausschliesslich gehende, stehende oder sitzende Arbeit,
Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg, Zwangshaltungen des
Rückens, Arbeiten in gebückter und hockender Position sowie mit stossenden und schlagenden
Maschinen seien nicht zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Lagerist resp. angelernter
Koch entspreche dem nur teilweise; je nach Anpassung des Arbeitsplatzes sei
sicherlich von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. In einer
rückengerechten, leichten wechselseitigen Verweistätigkeit im Rahmen des
Zumutbarkeitsprofils sollte jedoch eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 80 %
möglich sein, welche langsam auf 100 % gesteigert werden sollte (S. 16).
Es könne postuliert werden, dass diese Arbeitsfähigkeit mindestens ab
Untersuchungsdatum gelte, sehr wahrscheinlich auch retrospektiv (S. 17).
3.6.3
Anlässlich der Untersuchung durch
Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 21. Mai 2014 deponierte der
Beschwerdeführer, die Schmerzen, zunächst im unteren Bereich der
Lendenwirbelsäule lokalisiert, seien im Verlauf massiv schlimmer geworden; die
Schmerzintensität persistiere gegenwärtig bei neun von zehn Punkten auf der
visuellen Analogskala (VAS) und nehme sogar tendenziell zu. Belastung verstärke
die permanenten Schmerzen. Die Schmerzqualität sei von Anfang an dumpf-ziehend
gewesen. Es bestünden zudem etwa seit drei Jahren zur linken Seite ausstrahlende
Schmerzen, welche permanent vorhanden seien und auf der VAS ca. sieben Punkte
erreichten. Die Ausstrahlungen könnten bis zum Unterschenkel reichen, speziell
bis zur Wadenmitte. Zudem liege eine gewisse Sensibilitätsstörung vor, speziell
diffus im gesamten linken Bein, auch am Fuss. Insgesamt fühle sich das linke
Bein allgemein etwas kraftloser an als das rechte, im Sinne einer allgemeinen
Steifigkeit. Es seien intensive, teilweise auch stationäre Massnahmen erfolgt,
mit Belastungs- und Ergonomietraining sowie Schmerzbewältigungsmassnahmen. Aktuell
erhalte er Therapien, welche auch dem Bauchmuskelaufbau dienten. Als
Schmerzmedikament nehme er nur Novalgin, dieses aber vorrangig wegen der
unspezifischen allgemeinen Nackenbeschwerden. Für die lumbalen Schmerzen hätten
weder Novalgin noch Dafalgan oder lnfiltrationen geholfen. NSAR dürfe er wegen
der Zystennieren nicht einnehmen, andere Schmerzmittel habe er bisher nicht erhalten
(S. 34). Vielmehr sei stets mit thymolept-analgetischen Massnahmen wie Efexor
gearbeitet worden. Auf die Schmerzen habe dies keinen nennenswerten Effekt, aber
auf das psychische Allgemeinbefinden. Die Geburt sei kompliziert-langwierig
gewesen und mit Sectio vollendet worden, womit ein potentieller
Sauerstoffmangel gut vorstellbar sei. Das Kleinkindalter sei im Wesentlichen
unkompliziert verlaufen, ohne Verzögerung bei der Sprachentwicklung. Erst in
der zweiten Klasse sei eine Lernbehinderung aufgefallen: Er habe sich nichts
gut merken können und eine Lese-Rechtschreibschwäche, Schwierigkeiten beim
Rechnen sowie eine Orientierungsstörung in fremder Umgebung gehabt. Auf der
anderen Seite sei das räumliche Wahrnehmungsvermögen im Prinzip gut, beeinträchtigt
sei vielmehr das Merken von räumlichen Erinnerungen. Schwierig sei auch das Ausfüllen
von Formularen resp. das Abrufen von Wissen. Prozeduren könnten nicht schnell
erlernt werden, er benötige deutlich länger, bis er in der Lage sei, diese
wieder abzurufen. So sei es nach wie vor für ihn höchst mühsam und nur in
Teilen möglich, das Programm Word zu erlernen. Das logische Denken sei
ansonsten relativ ordentlich. Auch beim Sprechen gebe es teilweise
Schwierigkeiten, insbesondere unter Stress, so dass er zwar wisse, was er
erklären wolle, es aber nicht schaffe. Er könne sich gut auf eine Aufgabe
konzentrieren, doch komme es bei Multitasking zu Schwierigkeiten. Problematisch
sei auch die Ablenkung durch den Schmerz oder Stresssituationen, was eine noch
schnellere Destabilisierung der ohnehin schon eingeschränkten kognitiven
Funktionen bewirke. Somit limitiere speziell die Mischung von Schmerz sowie Konzentrations-
und Gedächtnisstörungen die Arbeitsfähigkeit stark. Gegenwärtig erhalte er einmal
wöchentlich ein neuropsychologisches Training. Traumata von Relevanz würden
nicht erinnert, speziell auch keine Schädeltraumata und keine wesentlichen
Operationen. Der Beschwerdeführer stehe um ca. 8:00 Uhr auf, sei aber schon
lange vorher wach. Nach dem Frühstück gehe er etwas Laufen (S. 35). Er habe
kaum noch Freunde, nur Bekannte. Er könne mit diesen einfach nicht mithalten; schon
Spazierengehen sei schwierig, da er häufig Pausen benötige. Auch seine früheren
Hobbys, wie z.B. Fischen, Velofahren oder Volleyball¸ könne er nicht ausüben.
Er sehe fern, insbesondere Dokumentationen. Zu Bett gehe er um ca. 22:00
oder 23:00 Uhr; er schlafe gut ein, doch komme es wegen der Rückenschmerzen zu
Durchschlafstörungen und häufigem Erwachen. Er spüre er eine deutliche Tagesmüdigkeit
und benötige ein bis zwei Stunden Mittagsruhe. Während der Arbeitserprobung hätten
die körperlich sehr leichten, aber statisch gleichbleibend belastenden
Tätigkeiten sehr rasch zu einer Zunahme der lumbalen Rückenschmerzen und zum
Abbruch dieser Tätigkeit bzw. einer fehlenden Leistungssteigerung geführt.
Besser sei die Tätigkeit als Arbeitsagoge gewesen, wo er habe umhergehen können;
aber auch hier seien nicht mehr als zwei bis zweieinhalb Stunden möglich
gewesen. Den Führerschein habe er, aber er fahre schon lange nur sehr selten
für fünf bis zehn Minuten. Für den Ausweis habe er wegen der Theorieprüfung zwei
Jahre benötigt. Wenn er sich dabei etwas bewegen könne, sei Stehen trotz der
Rückenschmerzen noch am angenehmsten. Nach ca. einer Stunde sei wegen des
zunehmenden Ziehens in den Beinen eine vorübergehende Pause nötig. Beim Sitzen und
Gehen brauche er nach ca. 20 Minuten eine halbe Stunde Pause.
Treppensteigen sei nur sehr mühsam möglich, Bücken nur mit steifgehaltenem
Rücken axial in korrekter Haltung. Beim Greifen über Schulterhöhe komme es zu
vermehrten lumbalen Rückenschmerzen. Er sei vorrangig handwerklich orientiert,
alle Bereiche mit Notwendigkeit zum Lernen, zur Konzentration und zu rascher
Umstellung seien schwierig. Insbesondere die Rückenschmerzen hätten seine
Ressourcen und Fähigkeiten deutlich verschlechtert, auch wenn früher schon verschiedentlich
Anleitung und Unterstützung benötigt worden sei. Man habe damals immer gedacht,
dass er einfach dumm oder faul sei (S. 36).
Im gesamten Bereich der unteren Brust-
und Lendenwirbelsäule zeige sich aktuell eine diffuse, ausgeweitete Schmerzsymptomatik,
ohne dass hier eine spezifische Schwerpunktbildung der bildtechnisch
festgestellten Diskushernie angegeben werde. Die am 22. Mai 2014 nochmals
durchgeführte MRI stelle keine sicher abgrenzbare Neurokompression und
höchstens eine diskrete beidseitige Spondylarthrose L4/5 dar. Die Waddell-Zeichen
seien durchgehend pathologisch. Achsenstoss, Pseudorotation, Ausdrucksverhalten
und Schmerzempfindlichkeit seien auffällig. Einerseits gehe der Lasègue bis 50°
mit lumbalen Schmerzen ohne radikuläre Schmerzausstrahlung, andererseits sei
der Langsitz mit 90° gut möglich, was gegen eine relevante radikuläre
Reizsymptomatik spreche. Der Beschwerdeführer beschreibe auch vorrangig eine
dumpf-ziehende diffuse Schmerzsymptomatik, nicht segmenttypisch, vielmehr
pseudoradikulär. Es sei davon auszugehen, dass zwar die Diskushernie eine gewisse Schmerzsymptomatik
teilweise erkläre, nicht aber deren Intensität. Auch im Ausdrucksverhalten bestehe
eine gewisse mangelnde Nachvollziehbarkeit: Bei Ablenkung auf andere Themen sei
teilweise ein freundliches, bisweilen durchaus humorvolles Mitschwingen und
auch Lachen möglich, bei Zuwendung zur Schmerzanamnese werde jedoch prompt
wieder eine hohe Schmerzintensität berichtet. Im Wesentlichen sei wegen der
Diskushernien von einer reduzierten Rückenbelastbarkeit auszugehen. Teilweise sei
auch eine lage- und belastungsabhängige zeitweilige Irritation der Wurzel L5
denkbar, während eine wirkliche radikuläre Ausstrahlung sich nicht bestätigen
lasse. Wegen der reduzierten Rückenbelastbarkeit kämen nur körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten unter Auslassung von rückenbelastenden
Zwangshaltungen in Frage. Hinsichtlich der kognitiven Funktionsstörungen
beschreibe der Beschwerdeführer eine schon seit der Schulzeit bestehende
Lernschwierigkeit mit legasthenen Anteilen, Schwierigkeiten beim Rechnen, vor
allem aber auch beim Abspeichern sowohl visueller wie räumlicher Inhalte, und
insbesondere eine Beeinträchtigung in der Wiedergabe. Dies habe zu schulischen Schwierigkeiten
sowie Problemen beim Erwerb des Führerscheins geführt. Der Beschwerdeführer
habe eine Anlehre absolvieren können und diverse Tätigkeiten in vollem Pensum ausgeübt,
wenngleich hier – noch ohne Kenntnis des klinischen Zusammenhangs – gewisse
Schwierigkeiten bestanden hätten. Erklärend hierfür sei die Geburtsanamnese mit
protrahierter Entbindung, zunächst mit dem Versuch der Zangenextraktion, was
dann jedoch notfallmässig mit Kaiserschnitt beendet worden sei. Ein Sauerstoffmangel
sei die plausibelste Erklärung für die Lernbehinderung. Ein Zusammenhang mit
der Arachnoidalzyste sei spekulativ und erkläre sicherlich nicht Umfang und
Ausprägung der kognitiven Störungen. Zumindest lasse sich bei sehr konsistent
geschilderter Anamnese eine leichte Lernbehinderung mit Gedächtnis- und Exekutivfunktionsstörung
konstatieren, speziell Schwierigkeiten im verbalen und schriftlichen Bereich. Stärken
und Ressourcen seien hingegen die handwerklichen Fähigkeiten, Geschicklichkeit
und räumliche Vorstellungsgabe sowie die zumindest in der unteren Norm
liegenden intellektuellen Fähigkeiten. Entsprechend seien nur einfache,
vorwiegend angeleitete, repetitive Tätigkeiten sinnvoll. Vermieden werden müssten
kognitiv anspruchsvolle, auf Gedächtnisleistung stützende Tätigkeiten, sowie
solche, die eine schnell wechselnde Umstellungsfähigkeit und schnelle
Auffassungsgabe erforderten (S. 39). Weiter sei zumindest teilweise
vorstellbar, dass die Schmerzen die kognitiven Funktionsressourcen noch stärker
beeinträchtigten. Dennoch erscheine es als ungewöhnlich, dass selbst bei einer ideal
angepassten Tätigkeit, z.B. als Arbeitsagoge, nur ein Pensum von zwei bis
zweieinhalb Stunden täglich möglich sein solle. Hier seien mit hoher
Wahrscheinlichkeit – in Zusammenschau mit dem Verhalten bei der Schmerzangabe
und den Waddell-Zeichen – deutliche Selbstlimitierungen und motivationale
Faktoren anzunehmen. Ähnliche Diskrepanzen seien auch im Rahmen der
lntegrationsmassnahme aufgefallen. Unter Einbezug der Wirbelsäulensymptomatik
und einer damit erklärbaren gewissen Schmerzproblematik (die jedoch nicht mit
einer dem Schmerzniveau VAS 9 entsprechenden Schmerzmedikation behandelt werde)
kämen mindestens körperlich leichte Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltung
in Frage. Möglich seien alle kognitiv einfachen, angeleiteten Tätigkeiten ohne
psychomentale Belastung. Die angestammte, zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Lagerist sei sehr wahrscheinlich eher nicht geeignet, soweit auf die Angaben
der hohen Gewichtsbelastung abgestellt werden könne. Tätigkeiten unter Einhaltung
des Fähigkeitsprofils, insbesondere der Gewichtslimite, wären hingegen mindestens
zu 80 % möglich. Bei der Tätigkeit als angelernter Koch wiederum, wo eher
keine Möglichkeit zum Sitzen gegeben sei, dürfte die Arbeitsfähigkeit vermutlich
bei maximal 80 % liegen. In einer ideal angepassten Tätigkeit, z.B. als
Arbeitsagoge, sei aus theoretisch-medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von
mindestens 80 % möglich, nach Einübung wahrscheinlich sogar 100 % (S.
40). Diese Einschätzung gelte auch weitgehend retrospektiv seit Beginn der
Arbeitsunfähigkeit (S 41).
3.6.4
Gegenüber dem Experten Dr. med. S.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gab der Beschwerdeführer am
29.
April 2014 an, seine Eltern stammten aus der […], doch sei er in der Schweiz
geboren worden und verfüge seit 1988 über das hiesige Bürgerrecht. In der
bisherigen beruflichen Tätigkeit habe er als Angestellter, Allrounder, Koch,
Betriebs- und Lagermitarbeiter sowie Kommissionierer gearbeitet. In der letzten
beruflichen Tätigkeit in einem Lager für Sanitätsbedarf habe er bestimmte
Gegenstände, vorwiegend Badewannen, auf die Paletten legen und mit einem
speziellen Wagen ohne Fremdantrieb ziehen sowie Container ausladen müssen. Während
der Eingliederungsmassnahme der Beschwerdegegnerin bis Januar 2014 habe er kleine
Teile geschweisst bzw. andere Tätigkeiten im Stehen verrichtet, was wegen der
verstärkten Schmerzen gescheitert sei. Gegenwärtig habe er kein eigenes
Einkommen und lebe von der Unterstützung der Eltern. Die Geburt sei per Zange
eingeleitet worden, habe jedoch später mittels Sectio caesarea beendet werden
müssen. Als Kleinkind habe er sich etwas später entwickelt, speziell in den
motorischen Funktionen. Ausserdem hätten sich ab der dritten Primarschulklasse Lernschwierigkeiten
bemerkbar gemacht (S. 25). Er habe da Probleme mit dem Lernstoff bekommen,
speziell mit Mathematik, Lesen und Schreiben, sowie unter Konzentrations- und
Merkfähigkeitsstörungen gelitten. Man habe ihn in die Werkklasse versetzt, wo
er bis zum Ende seiner Schulzeit geblieben sei. Er lebe zeitweise noch bei den
Eltern, meist jedoch bei seiner Freundin. Ansonsten habe er sich zurückgezogen,
weil er Schmerzen habe und bei verschiedenen Aktivitäten nicht mitmachen könne;
sein Kollegenkreis sei sportlich orientiert. Die Rückenschmerzen hätten
linksseitig im Bereich der Lendenwirbelsäule begonnen. Gegenwärtig komme es zur
Ausstrahlung ins linke Bein. Die psychischen Probleme seien seit etwa
zweieinhalb Jahren zu bemerken. Andere hätten ihn darauf aufmerksam gemacht,
dass er sich in seinem Wesen verändert und zurückgezogen habe. Er selbst habe
auch eine Vergesslichkeit und Merkfähigkeitsstörungen bemerkt. Es sei immer
schlimmer geworden, was er auf die Schmerzen zurückführe. In psychiatrischer
Behandlung habe er sich nur kurze Zeit befunden; gegenwärtig stehe er wieder in
psychiatrischer Betreuung (S. 26). Er könne nicht alleine sein, verspüre dann
einen Druck in der Brust. Aus Angst vor der Dunkelheit schlafe er mit Licht. Er
höre eine Stimme, die zu ihm rede, er verstehe sie jedoch nicht. Im Dunkeln sehe
er einen Schatten und habe ein ungewisses Gefühl; dies sei im Bericht des N.___
nicht beschrieben worden, obwohl er es dort erzählt habe. Er spüre innere
Unruhe, fühle sich nutzlos und schwitze. Busfahren könne er nicht, er verstehe
die Pläne nicht und obendrein irritierten ihn die Leute. Er sei auch schon auf
andere Personen losgegangen, zuletzt in der Klinik. Das sei sonst nicht seine
Art. Der Schlaf sei extrem gestört, er wache stündlich auf und laufe in der Wohnung
herum. An Medikamenten nehme er Valverde Entspannung (zwei Stück pro Tag),
Valverde Schlaf (zwei Stück in Reserve), Novalgin (40 bis max. 120 Tropfen pro
Tag in Reserve), Coveram (0-1-0-0), Excipial (bei Bedarf), Bepanthen (bei
Bedarf), Seroquel (25 mg 0-0-0-2), Efexor (75 mg 2-0-0), Vitamin D3 (acht
Tropfen morgens). Er stehe um 8:00 Uhr auf; wach sei er schon deutlich
früher, manchmal schon um 3:00 Uhr, schlafe jedoch wieder ein. Nach dem
Aufstehen frühstücke er, mache einen Spaziergang, esse dann wieder etwas und
gehe zum Fitnessstudio, wo er sich mit verschiedenen Übungen beschäftige. Er
fahre auch oft Velo. Danach lege er sich hin. Später gehe er wieder spazieren.
Er versuche sich immer wieder zu entspannen und schaue dabei fern. Am Abend
esse er mit den Eltern, manchmal auch alleine. Zu Bett gehe er zwischen 20:00
Uhr bis 21:00 Uhr. Er könne sich vorstellen, zwei bis drei Stunden am Tag einer
leichten Tätigkeit nachzugehen. Von der Beschwerdegegnerin erwarte er
Unterstützung bei der Stellensuche. Er wolle eine praktische Aufgabe ohne viel
Theorie haben, er könnte z. B. basteln oder andere einfache Aufgaben erledigen
(S. 27).
Der Experte erhob nach dem Interviewleitfaden
AMDP folgende objektiven Befunde: Der Beschwerdeführer komme – anscheinend mit
dem Auto – alleine zur Untersuchung. Während des Gesprächs stehe er immer
wieder auf und stelle sich ans Fenster. Insgesamt wirke er jedoch eher locker
und entspannt. Die Angaben zu Aggressivität und Stimmenhören hinterliessen
keinen konsistenten Eindruck und wirkten teilweise aufgesetzt. Es sei kaum vorstellbar,
dass der freundliche Beschwerdeführer auf Leute losgehe und diese zusammenschlage;
er könne auch von keinen solchen Vorkommnissen berichten. Der Beschwerdeführer
sei in allen Qualitäten orientiert. Das Ich-Bewusstsein sei ungestört und die
Ich-Grenzen seien intakt. Es seien keine psychotischen Ich-Störungen erkennbar.
Für Störungen der Aufmerksamkeit oder der Konzentration fänden sich in der
Untersuchungssituation keine relevanten Hinweise. Der Beschwerdeführer wirke
weder impulsiv noch unwirsch oder unfreundlich. Das Denken sei in formaler
Hinsicht geordnet. Das Intelligenzniveau wirke unter Berücksichtigung der
aktuellen Untersuchungssituation, der Schulbildung, des beruflichen Werdegangs
sowie der allgemeinen Sozialisation als leicht unterdurchschnittlich. Psychomotorisch
sei der Beschwerdeführer unruhig, was jedoch nicht zu seinem sonstigen Temperament
und seinem Gesamtausdruck passe. In der Untersuchungssituation wirke er ausgeglichen,
eine depressive Herabgestimmtheit oder eine gehobene Stimmungslage könnten
nicht beobachtet werden. Auch die emotionale Schwingungsfähigkeit sei erhalten.
Der Beschwerdeführer sei nicht impulsiv, allenfalls mache er einen
vermeidenden, etwas unsicheren, jedoch nicht ängstlichen Eindruck. Es bestünden
leichte Verdeutlichungstendenzen und wohl auch histrionisch anmutende Verhaltensweisen.
Zwänge und Phobien von Alltagsrelevanz lägen nicht vor. Die Willenskräfte seien
wenig strukturiert, der Antrieb sei nicht reduziert oder gehoben (S. 28). Realitätsorientierung
und Realitätsbezug erschienen noch erhalten, seien aber unstet. Die Motivation
für eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei gegenwärtig eingeschränkt
(S. 29).
In seiner Beurteilung hielt der Experte
fest, der Beschwerdeführer gebe an, die seit etwa 2012 bestehenden
Rückenschmerzen hätten sich bislang trotz intensiver therapeutischer Bemühungen
nicht verändert. Bei der beruflichen Biografie falle auf, dass der Beschwerdeführer
in der Vergangenheit oft lange Pausen gemacht habe und über längere Zeiträume
arbeitslos gewesen sei; obwohl er keine Integrationsprobleme oder sprachliche
Schwierigkeiten habe, habe er sich jeweils mehrere Monate auf Arbeitssuche
befunden. Seine Arbeitsstellen habe er jeweils nur kurze Zeit behalten. Zu den
akustischen und optischen Phänomenen sei aus dem Bericht des N.___ nichts zu
erfahren, und der Beschwerdeführer scheine dort auch nicht davon berichtet zu
haben (S. 29). Die Temperamentsausbrüche und die Impulsivität im Umgang mit
anderen Menschen würden in diesem Bericht nur angedeutet, offensichtlich gestützt
auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, schienen jedoch nicht beobachtet
worden zu sein. Die aktuelle neuropsychologische Begutachtung mit der Diagnose
einer nicht näher bezeichneten Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten mit
grenzwertig normaler Intelligenz erkläre teilweise die unstete und lange
Arbeitssuche des Beschwerdeführers und auch dessen häufig nur kurzen Verbleib
an einem Arbeitsplatz (S. 30). Vor diesem Hintergrund sei auch sein Versuch zu
verstehen, die Beschwerden zu verdeutlichen und anders darzustellen; so würden
ein unberechenbares Verhalten im interpersonellen Bereich in den Vordergrund
gestellt und offensichtlich nicht bestehende akustische und optische Phänomene
berichtet, um sich das kognitive Unvermögen nicht eingestehen zu müssen. Möglicherweise
würden auch die somatischen Beschwerden überbetont. Ein impulsives Verhalten sei
bei dem höflich und freundlich auftretendem Beschwerdeführer im täglichen Leben
kaum vorstellbar; wenn er jedoch in die Enge getrieben werde und spüre, dass er
auf Grund seiner intellektuellen Ausstattung bestimmte Situationen nicht
erfasse, könne eine solche Überforderung durchaus Spannungen im Rahmen von
Versagensängsten auslösen (was sich in etwa mit der neuropsychologischen Abklärung
des N.___ vom 8. April 2014 decke, S. 32). Von einer unvermittelt auftretenden
impulsiven, gar aggressiven Handlungsweise sei jedoch unter üblichen sozialen
Bedingungen weder retrospektiv noch prospektiv auszugehen. Aus dem gleichen
Grund scheine zumindest zeitweilig eine Überbetonung der depressiven Symptome
erfolgt zu sein; die Annahme einer psychischen Störung, welche nicht
ausschliesslich auf kognitiven Defiziten beruhe, scheine dem Beschwerdeführer mehr
Sicherheit zu bieten, um vor stärkeren beruflichen Herausforderungen geschützt
zu werden. Aktuell bestehe keine akute Suizidalität. Da jedoch aus einer
Frustration und Versagensängsten heraus suizidale Gedanken auftreten könnten, seien
künftig Überforderungssituationen zu vermeiden. Aus psychiatrischer Sicht,
unter besonderer Berücksichtigung des neuropsychologischen Befundes, sei der
Beschwerdeführer in der Lage, einfache Arbeiten regelmässig zu verrichten. Die
letzte berufliche Tätigkeit, welche auch zahlreiche administrative Aufgaben
enthalte, sei eher wenig geeignet oder müsste angepasst werden. In einer
repetitiven und kognitiv weniger anspruchsvollen Verweistätigkeit in einer
wohlwollenden Atmosphäre, ohne Akkord, ohne hohe Ansprüche an geistige
Flexibilität und Visualisierung sowie ohne eine unangemessene Informationsüberflutung
sei der Beschwerdeführer in der Lage, einer Arbeitsfähigkeit von 100 % gerecht
zu werden. Dabei könne anfangs die Leistung noch bei 80 % liegen, bis er in der
Lage sei, seine Aufgaben routinierter zu erledigen und sich an den neuen Arbeitsplatz
gewöhnt habe. Etwa zwölf Monate nach der Arbeitsaufnahme könne voraussichtlich
wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Hierbei spielten
jedoch motivationale Faktoren eine wichtige Rolle, welche auch in der
Vergangenheit offensichtlich eine suboptimale Anstrengungsbereitschaft bewirkt
hätten. Der Beschwerdeführer neige zeitweilig dazu, sich nicht seinen
Fähigkeiten entsprechend anzustrengen und die Lösung seiner Situation anderen zu
überlassen (S. 31).
Zusammenfassend liege gegenwärtig beim Beschwerdeführer
keine relevante depressive Störung, psychotische Erkrankung oder bedeutsame
Persönlichkeitsstörung resp. -änderung vor. Die neuropsychologische Diagnose
einer nicht näher bezeichneten Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten mit
grenzwertig normaler Intelligenz, zusätzlich eingeschränktem verbalen
Neugedächtnis sowie reduzierten exekutiven Funktionen und Rechenleistungen sei
zu übernehmen. Die Probleme mit Bezug auf die Lebensführung und bei der
Lebensbewältigung (Z72, Z73) wirkten sich nicht auf die Leistungsfähigkeit aus.
Die Präsenzzeit sei davon nicht berührt. Dies gelte auch retrospektiv (S. 31).
3.6.5
Beim Experten lic. phil. T.___,
Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, erklärte der Beschwerdeführer am 19.
August 2014, er sei in der Schweiz aufgewachsen. Seine Geburt sei schwierig
gewesen. Im Vergleich zu seiner Schwester habe er, soweit er wisse, später
angefangen zu reden und zu gehen. Er erinnere sich an keine Unfälle (Gehirnerschütterungen
u.ä.), oder Erkrankungen des Gehirns (wie Fieberkrämpfe). In der ersten und
zweiten Klasse habe er wegen Lernschwierigkeiten, aber auch einer «bösen»
Lehrerin Mühe gehabt. Vom dritten Schuljahr bis zum Ende der Schule in der
neunten Klasse sei er in der Kleinklasse gewesen. Seine Leistungen dort seien
einseitig ausgefallen: Im Werken und Zeichnen gut (Noten im Bereich von 5-6 und
6), im Lesen, Schreiben und Rechnen mässig (Noten knapp genügend). Nach der
Anlehre zum Restaurationsangestellten habe er viele Anstellungen gehabt; einige
seien befristet gewesen, bei den anderen habe er wegen seiner Rückenprobleme
die Kündigung erhalten. Das Arbeitszeugnis des Lehrbetriebs bescheinige nicht
völlig überzeugende Leistungen, wobei eine verlängerte Lernzeit angetönt werde.
Die anderen Arbeitsbestätigungen beschrieben keine qualitativen, quantitativen
oder sozialen Auffälligkeiten, im Gegensatz zum Bericht über die Eingliederungsmassnahme
bei der Stiftung H.___ (IV-Nr. 121.2 S. 3). Der Beschwerdeführer nenne als
Hauptproblem die starken Schmerzen vor allem des Rückens. Er sei früher schon
etwa impulsiv gewesen, dies habe aber in den letzten vielleicht zwei Jahren
sehr deutlich zugenommen. Weiter sei er sei er traurig und sensibler als
früher. Schon seit Kindheit habe er «Leistungsschwierigkeiten»: Wenn er sich
unter Druck fühle, finde er kaum Worte, um sich auszudrücken. Er habe Mühe im
Lesen und Rechnen. Komplexere Dinge müsse man ihm mehrfach sagen, sonst laufe
er Gefahr, die Informationen zu vergessen. Er habe Schwierigkeiten, komplexere
Sachverhalte (z.B. PC-Bedienung oder Lagerformulare) zu verstehen, und wenn er
diese verstehe, dann erst nach längerer Zeit. Generell sei er etwas langsamer
als Gleichaltrige. Im Gegensatz dazu bereiteten ihm visuelle oder manuelle
Aufgaben keine Probleme. Er habe dies auch in der Anlehre bemerkt: Er habe
Schwierigkeiten gehabt im Umgang mit Mengen und mit den notwendigen
Berechnungen wie auch beim eigentlichen Kochen, denn er sei dabei zu langsam
gewesen. Seine Konzentrationsfähigkeit sei immer schon reduziert gewesen, aber
wenn er Schmerzen habe, dann sei sie noch eingeschränkter und er leicht ablenkbar
(S. 4).
Bei der Untersuchung arbeite der
Beschwerdeführer motiviert mit. Spontansprache und Kommunikation seien kohärent,
das Sprach- und lnstruktionsverständnis erhalten. Das Verhalten sei
demonstrativ, wenn der Beschwerdeführer aufstehe, umhergehe und aufstöhne, was
er mit den Schmerzen erkläre. Die Aufmerksamkeit zeige sich stabil, die
kognitive Belastbarkeit unauffällig. Das Arbeitstempo sei leicht reduziert, der
Antrieb unauffällig. Die Stimmung präsentiere sich unsicher-ängstlich, die affektive
Schwingungsfähigkeit etwas eingeschränkt. Der mitgebrachte Lebenslauf sei fehlerhaft:
Daten würden in der falschen Reihenfolge angegeben oder fehlten ganz, zudem
würden unter den beruflichen Tätigkeiten auch ärztliche Untersuchungen und
Behandlungen aufgeführt (S. 4). Weder ein gut standardisierter
Symptomvalidierungstest (Tombaugh, 1996) noch der Entscheidungsalgorithmus von
Slick, Sherman und Iverson (1999) gäben Hinweise auf Aggravation oder gar
Simulation. Der klinische Eindruck und die objektivierten Befunde seien in sich
stimmig. Es gebe zwischen und auch innerhalb der Tests keine grösseren Inkonsistenzen.
Eine leichte Verzerrung im Sinne einer bewusstseinsfernen Verdeutlichung (als
demonstratives Verhalten beobachtbar) sei hingegen möglich. Die Resultate würden
dadurch aber höchstens geringfügig modifiziert (S. 7).
Die neuropsychologische Untersuchung objektiviere
folgende deutlichen kognitiven Einschränkungen:
·
lntelligenzminderung:
IQ zwischen 70 und 79
·
Exekutivfunktionen:
Flexibilität, lnterferenzfestigkeit, Abstraktionsfähigkeit
·
verbales
Neugedächtnis: Lernen, Behalten und Abrufen von präzisen Einzelinformationen (Wortlisten)
wie auch von kontextgebundenen Informationen (Geschichten)
·
nonverbales
Neugedächtnis: etwas reduzierte Supraspanne und lnterferenzfestigkeit
·
Rechnen
Es gebe statistisch signifikante und
valide Unterschiede zwischen den verbalen und den nonverbalen
Gedächtnisleistungen wie auch zwischen den sprachassoziierten und
nichtsprachassoziierten Indizes der verwendeten lntelligenztestbatterie, wo die
sprachlichen Funktionen jeweils eindeutig schwächer ausfielen. Klinisch zeige
sich ein sich demonstrativ verhaltender, verlangsamt und unsicher-ängstlich wirkender
Versicherter. Auffällig sei der fahrig erstellte mitgebrachte Lebenslauf.
Subjektiv zeigten sich während der ganzen Untersuchung deutliche Schmerzen und
starke Müdigkeit, die jedoch über den Verlauf der Untersuchung stabil geblieben
seien (S. 7). Es zeige sich das Bild einer etwas lernbehinderten Person
(im Übergangsbereich zu einer leichten geistigen Behinderung) mit zusätzlichen
Einschränkungen im vor allem verbalen Neugedächtnis und bei exekutiven
Aufgaben. Die objektivierten Einschränkungen hätten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit.
Seine mehr manuelle denn kognitiv fordernde Anlehre habe der Beschwerdeführer nur
mit Mühe abgeschlossen. Das kognitive Profil stimme damit überein: Der Beschwerdeführer
habe im Vergleich zu Gleichaltrigen mit ähnlicher Schuldbildung Mühe, auch
einfache Berechnungen rasch zu erledigen, sich neue Informationen zu merken
oder etwas abstraktere Informationen zu verstehen, sich flexibel auf neue
Gegebenheiten einzustellen und sich nicht durch konkurrierende Aufgaben «durcheinanderbringen»
zu lassen. Er zeige Schwierigkeiten, von einer Aufgabe A zu abstrahieren und
die entsprechenden Abläufe flexibel auf eine ähnliche Aufgabe B zu übertragen.
Die absolvierte Anlehre und auch die verschiedenen darauf folgenden beruflichen
Tätigkeiten seien aus kognitiven Sicht für ihn zu anspruchsvoll gewesen. Ein
angepasster Arbeitsplatz sollte eher repetitiv und kognitiv weniger anspruchsvoll
sein. Der Beschwerdeführer sollte mehr Zeit haben, sich neue Informationen zu merken
und / oder sie schriftlich erhalten. Komplexere Informationen sollten ihm auf
einfache und verständliche Art vermittelt werden. Er habe Mühe, unter Zeitdruck
flexibel zu reagieren, ein Arbeitsplatz sollte deshalb wenig Ansprüche an seine
Flexibilität stellen. Visualisierungen (z.B. Handlungen vorzeigen,
Informationen in schriftlicher und / oder in Bildform) würden helfen, die Abläufe
zu verstehen und zu lernen. Die Leistungsfähigkeit liege im Vergleich zu den
Anforderungen an einen angelernten Koch bei 80 %, im Vergleich zu einem Koch
mit EFZ bei etwa 40 % (hoher Zeit- und Entscheidungsdruck, grössere Mengen an
zu behaltenden Informationen, ablenkungsintensive Arbeit). Als eine wichtige
Ressource lasse sich die mehrfach beschriebene soziale Kompetenz (korrekt und
höflich im Umgang) hervorheben. Das objektivierte Profil passe prinzipiell zur
Hypothese einer perinatalen Hirnschädigung (infolge Asphyxie) und einer
linkshemisphärischen Affektation (Subarachnoidalzsyste frontal links).
Stützende Elemente dafür seien die berichtete frühkindliche Entwicklung (später
Spracherwerb), die schulische Laufbahn (Kleinklasse), der berufliche Verlauf
(Anlehre, Arbeitszeugnis mit Hinweis auf längere Lernzeit und nicht immer überzeugende
Leistungen sowie Mühe, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen), lange bevor Schmerzen
oder psychiatrische Beschwerden berichtet worden seien. Weiter gebe es keine berichteten
oder dokumentierten Hinweise auf Verletzungen oder Erkrankungen des Gehirns im
Kindes-, Jugend- oder Erwachsenenalter. Das aktuelle Profil sei mit der
Laufbahn vor der Schmerzerkrankung und den psychiatrischen Problemen vollständig
vereinbar. Die Normalisierung der Ideenproduktion sei ein Hinweis auf einen
psychisch etwas besseren Zustand im Vergleich zur Voruntersuchung. Differenzialdiagnostisch
müsse auch eine rein oder überwiegend psychogene Ursache diskutiert werden. Das
aktuelle Profil sei indes demjenigen, welches man bei Depressionen regelmässig
finde, kaum ähnlich; dort würde man z.B. keine Leistungsunterschiede zwischen
sprachlichen und nichtsprachlichen Funktionen erwarten, und die Aufmerksamkeit
wäre stärker betroffen (S. 8). Das objektivierte kognitive Profil entspreche
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und
bestehe seit Kindheit. Die vorliegenden Resultate seien mit der
neuropsychologischen Untersuchung vom April 2014 vereinbar. Es zeige sich ein
global stabiles Bild, insbesondere bei den damals beschriebenen Unterschieden
zwischen verbalen und nonverbalen Leistungen. Das objektivierte Profil sei
kompatibel mit der schulischen und beruflichen Laufbahn wie auch den Klagen des
Beschwerdeführers, der keine stabile Zunahme der kognitiven Einschränkungen angebe.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit handle es sich um einen chronisch stabilen
Verlauf seit Kindheit. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei keine deutliche
spontane Verbesserung zu erwarten. Eine neuropsychologische Intervention sei
nicht indiziert und würde am Zustand ebenso wenig ändern (S. 9).
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit habe schon bei Aufnahme dieser Tätigkeit (Beginn der
Anlehre und kognitiv vergleichbar anspruchsvolle Tätigkeiten) vorgelegen. Aus
streng neuropsychologischer Sicht habe sich keine deutliche Veränderung der
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, schon seit der Aufnahme eingeschränkten Tätigkeit
ergeben (S. 9). Bei einem an die kognitiven Fähigkeiten gut angepassten
Arbeitsplatz sei neuropsychologisch Sicht von keiner relevanten Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 10).
3.6.6
Im Rahmen der interdisziplinären
Beurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, dass einerseits auf
psychiatrischem und neuropsychologischem Fachgebiet wegen der grenzwertig
niedrigen Intelligenz und der kognitiven Störungen eine eingeschränkte mentale
Fähigkeit und psychische Belastbarkeit bestünden. Andererseits sei aus
orthopädischer und neurologischer Sicht eine reduzierte lumbale
Rückenbelastbarkeit objektivierbar (IV-Nr. 121.1 S. 20). Die absolvierte
Anlehre und die verschiedenen folgenden beruflichen Tätigkeiten seien aus
kognitiver Sicht zu anspruchsvoll gewesen, d.h. eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit habe schon bei Aufnahme der fraglichen
Arbeiten vorgelegen. Das 2003 aufgetretene lumbovertebrale Syndrom habe sich
über die letzten zehn Jahre zu einem lumboischialgiformen Syndrom ohne
radikuläre Zeichen entwickelt, wobei anzunehmen sei, dass nicht allein die
organischen Wirbelsäulenveränderungen ursächlich gewesen seien, als vielmehr
auch psychiatrisch-psychologische Faktoren. Bezüglich der psychiatrischen und
psychodynamischen Hintergründe sei jedoch davon auszugehen, dass hier vorrangig
reaktive Faktoren eine Rolle spielen, resultierend aus einem gewissen
Vermeidungsverhalten auf der Grundlage der grenzwertigen Intelligenz. Mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit handle es sich neuropsychologisch um einen
chronisch stabilen Verlauf seit Kindheit; d.h. es gebe keine deutlichen
Veränderungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Die
Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den Anforderungen an einen angelernten Koch
betrage 80 %, im Vergleich zu einem Koch mit EFZ etwa 40 %. Die Arbeit als Hilfskoch
und als Hilfslagerist sei dem Fähigkeitsprofil nicht optimal angepasst und
überfordere sowohl die Rücken- als auch die mentale Belastbarkeit zumindest
teilweise, weshalb diese nur begrenzt mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 %
zumutbar erscheine. Die Tätigkeit als Hilfslagerist sei zudem, sofern sie
zahlreiche administrative Aufgaben enthalte, auch deshalb eher nicht geeignet,
hingegen wären angeleitete einfache Tätigkeiten als Hilfslagerist denkbar (S.
23). Bislang habe der Beschwerdeführer keinen den kognitiven Fähigkeiten gut
angepassten Arbeitsplatz gehabt. Bei einem solchen sei aus streng
neuropsychologischer Sicht von keiner relevanten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen. In orthopädischer Hinsicht seien ideal angepasste Tätigkeiten
mit voller Präsenzzeit zumutbar, allenfalls initial mit leichter Einschränkung
der Leistungsfähigkeit um 20 %, was sich binnen Jahresfrist auf eine Leistung
von 100 % steigern lasse. Diese Bewertung gelte auch retrospektiv. Hinsichtlich
der reduzierten lumbalen Rückenbelastbarkeit seien nur rückengerechte,
körperlich leichte Arbeitstätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis
10.
kg zumutbar. Nicht in Frage kämen ausschliesslich gehende, stehende
oder sitzende Arbeiten, Verrichtungen in Zwangshaltungen des Rückens, in
gebückter und gehockter Position sowie mit stossenden und schlagenden
Maschinen. Auf Grund der neuropsychologischen-mentalen Einschränkungen seien
angepasste Arbeiten eher repetitiv und kognitiv weniger anspruchsvoll. Der Beschwerdeführer
sollte Zeit haben, sich Informationen zu merken und / oder sie schriftlich
erhalten. Komplexere Informationen sollten ihm auf einfache und verständliche Weise
vermittelt werden. Ein Arbeitsplatz sollte wenig Ansprüche an seine
Flexibilität stellen. Visualisierungen würden dem Beschwerdeführer helfen,
Abläufe zu verstehen und zu erlernen (S. 24).
Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ hielt in
ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2015 (IV-Nr. 126) fest, in einer angepassten
Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %.
3.7
Die Berichte der B.___ vom 20.
Februar und 5. August 2015 (IV-Nr. 132 S. 3 ff. und Nr. 135 S. 5 ff.) enthielten
folgende Diagnosen (alle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit):
·
Chronische
therapierefraktäre Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (F
45.
, seit ca. vier Jahren)
·
Diskushernie L5/S1
mit Kompression der L5-Wurzel (MRI vom 5. Juni 2013)
·
Lumboischialgiforme
und lumbovertebrale Schmerzen mit pseudoradikulärer Komponente bei
o Diskopathie L4/5
o chronische zervikozephale Schmerzen
·
Mittelschwere
neuropsychologische Funktionsstörung (Erstdiagnose April 2014)
·
Grössenstationäre
Subarachnoidalzyste fronto-temporal links (5,6 x 2,3 x 1 ‚9; Erstdiagnose März 2012)
·
Autosomal dominante
polyzystische Nierenerkrankung
·
Arterielle Hypertonie
·
Anamnestisch Verdacht
auf anaphylaktische Reaktion auf Insektenstich (a.e. Biene)
Dr. med. D.___ habe den Beschwerdeführer
am 2. Februar 2015 zugewiesen wegen des Verdachts auf eine depressive Episode
in Zusammenhang mit einer psychosozialen Überforderungssituation
(langanhaltende Arbeitslosigkeit) und damit einhergehenden, seit mindestens vier
Jahren vorhandenen therapierefraktären lumbaloischialgiformen-lumbovertebralen
Schmerzen. Diese bildeten das Hauptsymptom. Die letzte Untersuchung sei am 28.
Mai 2015 erfolgt.
Der Beschwerdeführer berichte, dass er
körperlich und psychisch schwer angeschlagen sei. Er sei leicht reizbar und
habe das Interesse an Aktivitäten mit seiner Freundin verloren. In der letzten
Zeit würden gehäuft partnerschaftliche Konflikte auftreten, da die Freundin mit
der Betreuung überfordert sei. Derzeit sei ihm alles zu viel, er empfinde keine
Freude mehr an sozialen Kontakten und verbringe den Tag mit dem Pflegen seiner
Tiere, schaue fern oder liege auf dem Sofa. Er wünsche sich eine Halbtagsbeschäftigung
im geschützten Rahmen. Die Schmerzintensivität liege bei neun von möglichen zehn
Punkten. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch angetrieben (z.B. stehe er auf
und laufe herum). Innerhalb des gesamten Gesprächs imponiere er als emotional
sehr schwankend und zu demonstrativem Verhalten tendierend. Aufmerksamkeit und
Konzentration seien unauffällig, die Gedächtnisfunktionen ordentlich. Das
formale Denken sei leicht verlangsamt und auf die gesundheitliche Situation eingeengt.
Ängste und Zwänge würden verneint. Im Affekt sei der Beschwerdeführer
niedergeschlagen und im Antrieb leicht vermindert. Es lägen ein sozialer
Rückzug, Zukunftsängste, Lust- und Freudlosigkeit, lnsuffizienz- und
Schuldgefühle vor. Eine erhöhte Reizbarkeit sei im Gespräch ersichtlich. Es
bestünden eine Tagesmüdigkeit sowie beträchtliche Ein- und Durchschlafstörungen.
Der Beschwerdeführer distanziere sich glaubhaft von Suizidgedanken. Für eine Fremdgefährdung
fehlten Anhaltspunkte.
Während der Behandlung hätten sich beim
vorliegenden chronischen Schmerzsyndrom multiple psychosoziale Belastungsfaktoren
gefunden, welche die Verselbständigung der Schmerzwahrnehmung auf psychischer
Ebene fördern könnten. Der Beschwerdeführer habe aus seiner Tätigkeit sehr viel
Selbstwertgefühl gezogen, was nun auf Grund der eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit
nicht mehr möglich sei. Konsekutiv hätten sich Schwierigkeiten sowohl
finanzieller als auch sozialer Art ergeben. Dies habe zu einer depressiven
Grundstimmung geführt. Da die Schmerzen mehr oder weniger ausgeprägt seit Ende
2010.
andauerten und die Behandlungsergebnisse unbefriedigend seien, sei von
einer Chronifizierung auszugehen. Erschwerend sei, dass der Beschwerdeführer noch
keinen Zusammenhang zwischen körperlichen Symptomen und psychiatrischen
Anteilen der Schmerzerkrankung sehe, weshalb ihm teilweise die psychische
Krankheits- und Behandlungseinsicht fehle. Man habe für ihn ein
interdisziplinäres Therapiekonzept, bestehend aus Psycho- und Pharmakotherapie sowie
Sozialberatung installiert. Hinsichtlich der Prognose könne bei aktuell leichter
Symptomreduktion noch keine verlässliche Aussage gemacht werden. Der momentan
eher harzige Therapieverlauf in Kombination mit der Ressourcenknappheit des Beschwerdeführers
lasse jedoch auch an die Möglichkeit eines eher chronischen Verlaufs denken.
Der Beschwerdeführer weise eine verminderte
Belastbarkeit auf, sei schnell überfordert und neige zu impulsivem Verhalten.
Ausserdem sei er auf kognitiver Ebene nicht im Stande, sich über Stunden auf allfällige
Tätigkeiten zu konzentrieren. Im angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer zu
100.
% arbeitsunfähig. Von weiteren Eingliederungsmassnahmen sei abzusehen. Dem
Beschwerdeführer seien auch keine anderen Tätigkeiten zumutbar. Er sei rasch
ermüdbar und überfordert und knapp fähig, seinen Alltag zu bewältigen. Eine
nachhaltige Stabilisierung des Zustandes sei nicht zu erwarten.
Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ hielt in
ihrer Stellungnahme vom 23. November 2015 (IV-Nr. 137) dafür, am O.___-Gutachten
könne festgehalten werden.
3.8
Zusammen mit seiner Beschwerde reichte
der Beschwerdeführer die folgenden Arztberichte ein:
· B.___, 10. November 2016
(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4): Der Beschwerdeführer sei vom 28. September bis
10.
November 2016 stationär behandelt worden. Er leide an einer mittelgradigen
depressiven Episode mit somatischem Syndrom und einer mindestens mittelschweren
neuropsychologischen Funktionsstörung.
· E.___, 27. Januar 2017 (BB-Nr. 5): Die
MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 29. Dezember 2016 habe einen
beginnenden Knorpelschaden im medialen Kompartiment, mehrere Rissbildungen im
medialen Meniskus und degenerative Veränderungen am Hinterhorn ergeben.
· N.___, 12. Juni 2017 (BB-Nrn. 6 + 7): Wegen
der komplexen medialen Meniskusläsion bei valgischer Beinachse rechts sei am
12.
Juni 2017 eine Arthroskopie erfolgt. Der Beschwerdeführer sei vom 12. bis
28.
Juni 2017 zu 100 % arbeitsunfähig.
Unmittelbar vor und an der Verhandlung
reichte der Beschwerdeführer diverse, u.a. orthopädische und nephrologische
Berichte aus der Zeit vom 10. Mai 2017 bis 6. Juli 2018 ein (BB-Nrn. 8 bis 27).
3.9
3.9.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich zu Recht auf das O.___-Gutachten. Dieses geniesst vollen Beweiswert,
stammt es doch von unabhängigen Fachärzten, welche die Vorakten studiert, den
Beschwerdeführer sorgfältig untersucht und ihre Einschätzung nachvollziehbar
begründet haben. Die Einwände, welche sich gegen das gesamte Gutachten richten,
dringen nicht durch:
Der Beschwerdeführer bringt einmal vor,
unter den Gutachern sei keine Konsensdiskussion erfolgt, zumal Dr. med. Q.___
das Hauptgutachten nur elektronisch visiert habe. Das Gutachten hält indes ausdrücklich
fest, die abschliessende Beurteilung und Beantwortung der Fragen sei das
Ergebnis der gemeinsamen fachübergreifenden versicherungsmedizinischen Sicht
(IV-Nr. 121.1 S. 2). Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der
Einschätzung von Dr. med. Q.___ und der interdisziplinären Beurteilung keine
Differenzen bestehen, weshalb es nicht schadet, dass sie das Gutachten bloss
elektronisch unterschrieben hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
9C_114/2017 vom 21. August 2017 E. 7.2.1). Liegt aber eine abschliessende
interdisziplinäre Beurteilung vor, so ist es dem Beweiswert des Gutachtens
nicht abträglich, dass im Zeitpunkt der psychiatrischen Exploration noch nicht
alle somatischen Untersuchungen durchgeführt worden waren (Urteil des
Bundesgerichts 9C_347/2017 vom 25. April 2018 E. 6.2.2)
Weiter rügt der Beschwerdeführer, das
Gutachten enthalte verschiedene Falschangaben, welche auf eine oberflächliche
Anamnese hindeuteten. Die erwähnten Ungenauigkeiten (z.B. die Feststellung im
Gutachten, der Beschwerdeführer stamme aus der […], obwohl er als Kind […] Eltern
in der Schweiz auf die Welt kam) sind indes nicht geeignet, Zweifel am
Gutachten zu erwecken. Auswirkungen auf die medizinischen Schlussfolgerungen
der Experten sind nicht ersichtlich, und die Fehler sind auch nicht derart
gravierend und / oder zahlreich, dass das Gutachten wegen mangelnder Sorgfalt
als unbrauchbar angesehen werden müsste.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die im
Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (BB-Nrn. 4 - 27, s. E. II. 3.8
hiervor) allesamt die Zeit nach der angefochtenen Verfügung betreffen und daher
hier unerheblich sind.
3.9.2
In somatischer Hinsicht vermag die
Schlussfolgerung, dass in einer angepassten Tätigkeit noch eine
Restarbeitsfähigkeit von mindestens 80 % besteht, zu überzeugen. Die Würdigung
der klinischen und radiologischen Befunde und ihrer Ausprägung hat gezeigt,
dass die geklagten Beschwerden zwar eine somatische Grundlage besitzen, welche
aber das Ausmass der Beschwerden nur teilweise erklärt. Den erhobenen Befunden
wird durch die Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils, namentlich die
Beschränkung auf wechselstellige Arbeiten und den Ausschluss schwerer Lasten,
in einleuchtender Weise Rechnung getragen; soweit sich die Beschwerden
demgegenüber nicht auf objektivierbare organische Schäden zurückführen lassen (indem
etwa ein radikuläres Ausfallsyndrom fehlt), darf eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit füglich verneint werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_990/2012 vom 10. Juni 2013 E. 5.1 sowie 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E.
2.
). Der Beschwerdeführer vermag hier keine methodischen Fehler und keine
Missachtung wissenschaftlicher Standards darzutun.
3.9.3
Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. S.___ stützt sich, wie es die Rechtsprechung für eine beweiskräftige
psychiatrische Begutachtung verlangt, auf die Ergebnisse seiner klinischen
Untersuchung mit Erfassung der Symptome und Verhaltensbeobachtung (Urteil des
Bundesgerichts 8C_756/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 3.3.2). Seine Beurteilung
ist vor dem Hintergrund des erhobenen Psychostatus nachvollziehbar. Namentlich
wird schlüssig die Dynamik erläutert, welche den Beschwerdeführer dazu bringt, gewisse
Symptome zu stark zu betonen, quasi um die kognitiven Schwierigkeiten zu
verschleiern.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es
lägen abweichende fachärztliche Berichte vor, auf welche der Experte nicht
eingehe. Das psychiatrische Teilgutachten hat sich zwar in der Tat nicht mit
sämtlichen Arztberichten in den Akten befasst. Dem Beschwerdeführer ist jedoch
zu entgegnen, dass es im Ermessen der Experten liegt, ob und gegebenenfalls
welche Berichte im Gutachten erwähnt und diskutiert werden. Entscheidend ist,
dass ihnen sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 23. April 2018 E. 4.3.2), was hier der Fall
war (s. IV-Nr. 121.1 S. 4 unten und S. 5 - 7). Zudem geht aus der
Begründung des psychiatrischen Teilgutachtens klar hervor, warum der Experte
den behandelnden Ärzten nicht folgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2011
vom 8. Mai 2012 E. 3.2). Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass Dr. med. S.___
auf die beiden damals aktuellsten Berichte des N.___ vom 4. und 8. April
2014.
eingeht (IV-Nr. 121.1 S. 32). Andererseits genügt der Hinweis auf
abweichende Auffassungen behandelnder Ärzte nicht, um ein Gutachten in Zweifel
zu ziehen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich der Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes sowie der Begutachtungsauftrag des amtlich
bestellten fachmedizinischen Experten voneinander unterscheiden (Urteil des
Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1). In diesem
Zusammenhang gilt es auch die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde
Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E.
4.5
S. 470; Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014 E.
5.1
). Zudem kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her
nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater
praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene
medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Von einer
psychiatrischen Administrativ- oder Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann
abzuweichen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare – also nicht
rein der subjektiven Interpretation entspringende – Gesichtspunkte vorbringen,
die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 24. November 2017 E. 5.2.2,9C_190/2016 vom
20.
Juni 2016 E. 4 und 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Dies trifft hier
nicht zu. Wenn die Dres. D.___ sowie K.___, L.___ und M.___ von einer
depressiven Entwicklung sprechen, so ist festzuhalten, dass sie keine Fachärzte
der Psychiatrie und damit nicht kompetent sind, psychische Leiden zu
beurteilen. Hinzu kommt, dass die besagte Diagnose nicht nach ICD-10 kodiert
wurde. Die Psychiaterin med. pract. I.___ wiederum bezieht in ihre Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit auch fachfremde somatische Aspekte ein. Ihr Bericht
enthält keine schlüssige Herleitung der Diagnose und der attestierten
Arbeitsunfähigkeit, weshalb er im Vergleich zu einem ausführlichen Gutachten
kein Gewicht beanspruchen kann. Im Übrigen wird die Beurteilung von Dr. med. S.___,
wonach keine depressive Symptomatik vorliege, im neuropsychologischen
Teilgutachten bestätigt, da das ermittelte Leistungsprofil nicht demjenigen
entspreche, welches bei einer Depression zu erwarten sei; die Behauptung des
Beschwerdeführers, das neuropsychologische Teilgutachten gehe von einer
depressiven Symptomatik aus, ist somit aktenwidrig.
Was die Ergebnisse des Arbeitstrainings
anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsfähigkeit primär gestützt
auf ärztliche Befunde zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den daraus
folgenden körperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen festzulegen ist
(Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2018 vom 18. Mai 2018 E. 3.2).
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kann man das psychiatrische Gutachten nicht als veraltet
ansehen. Wohl beruht es auf einer Untersuchung, die zwei Jahre vor der
angefochtenen Verfügung erfolgte. Entscheidend ist jedoch, ob seither eine
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (Urteil
des Bundesgerichts 8C_687/2015 vom 10. November 2015 E. 4.2). Dafür finden sich
In den Akten keine Hinweise. Auch aus den Berichten der B.___ vom 20. Februar
und 5. August 2015 ergibt sich nichts dergleichen. Der dort beschriebene
Psychostatus unterscheidet sich nicht wesentlich von demjenigen im
psychiatrischen Gutachten. Hinzu kommt, dass dieser Bericht das Leiden des
Beschwerdeführers in erster Linie auf die psychosoziale Belastung zurückführt,
also auf invaliditätsfremde und damit nicht invalidisierende Faktoren (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3).
Nach der neuen, am 30. November 2017
begründeten Praxis ist das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V
281.
grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden (BGE 143 V
418.
E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Dabei beurteilt
sich die Frage, ob ein Leiden zu einer ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit führt, nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster.
Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E.
3.6
S. 294 f.). Die vorliegende Entwicklungsstörung schulischer
Fertigkeiten mit grenzwertiger Intelligenz und kognitiven Einschränkungen wird
im Diagnosemanual ICD-10 zwar im Kapitel V, Psychische und Verhaltensstörungen,
eingeordnet. Die Diagnose beruht jedoch auf einer neuropsychologischen
Untersuchung, welche einen Symptomvalidisierungstest beinhaltete. Die
Untersuchungsergebnisse wurden so objektiviert, Hinweise auf Aggravation oder
gar Simulation fanden sich keine; davon zu unterscheiden ist die beim
Beschwerdeführer beobachtete Symptomverdeutlichung (s. Urteil des
Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2 betr. Abgrenzung zur
Aggravation), welche im Übrigen nicht die kognitiven Beeinträchtigungen betraf.
Eine Indikatorenprüfung ist vor diesem Hintergrund entbehrlich (s. BGE 143 V
418.
E. 7.1 S. 28 f.).
3.9.4
Zusammenfassend ist auf das O.___-Gutachten
abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist,
eine angepasste Arbeit ganztägig auszuüben. In diesem Rahmen besteht indes, der
RAD-Ärztin folgend (s. IV-Nr. 126 S. 2), eine Leistungseinbusse von 20 %.
Zwar heisst es im Gutachten, die Leistung lasse sich innert eines Jahres auf
100.
% steigern. Dies genügt aber nicht, um schon jetzt mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen,
da unklar ist, ob sich diese Prognose auch tatsächlich bewahrheitet hat. Zweifel
sind auch deshalb angebracht, weil sich das Gutachten nicht dazu äussert, von
welchen Voraussetzungen diese Steigerung auf 100 % abhängt. Die fragliche
Arbeitsfähigkeit von 80 % gilt im Übrigen auch retrospektiv.
4.
4.1
Für den Einkommensvergleich ist
auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222
E. 4.3.1 S. 224), hier also Februar 2013 (s. E. II. 2.2 hiervor).
4.2
Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was der
Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne
Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was er bestenfalls
erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Konnte die versicherte Person wegen
der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so
entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den
nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes
gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE; Art. 26
Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201).
Frühinvalid sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen
Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen
Kenntnisse erwerben konnten. Dazu zählen Versicherte, welche zwar eine
Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der
Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht
dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte
Person mit derselben Ausbildung. Als «Erwerb von zureichenden beruflichen
Kenntnissen» ist die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten (Urteil des
Bundesgerichts 8C_189/2018 vom 25. Mai 2018 E. 4.1.1 f.).
Der Beschwerdeführer schloss zwar eine
Ausbildung in Form einer Anlehre als Restaurationsangestellter ab (s. dazu Art.
5.
Abs. 1 IVV). Weiter absolvierte er später verschiedene Kurse, welche die
Tätigkeit als Lagermitarbeiter betrafen. Entscheidend ist jedoch einerseits,
dass der Beschwerdeführer laut O.___-Gutachten seit der Kindheit an einer
Entwicklungsstörung leidet, welche also bereits im Zeitpunkt der Anlehre
bestand. Dies korrespondiert mit der aktenkundigen Vorgeschichte, namentlich dem
Besuch der Werkklasse seit der 3. Primarschulklasse sowie der Leistung während
der Anlehre. Andererseits hält das Gutachten ausdrücklich fest, der
Beschwerdeführer habe bislang nie eine seinen Einschränkungen angepasste
Tätigkeit ausgeübt, und er erbringe nur 40 % der Leistung eines Kochs mit EFZ.
Vor diesem Hintergrund lässt sich daraus, dass der Beschwerdeführer später auf
dem freien Arbeitsmarkt immer wieder Stellen fand, nicht ableiten, dass er erst
nach der Ausbildung invalid wurde.
Der Beschwerdeführer ist damit als
frühinvalid anzusehen. Sein massgebliches Valideneinkommen beträgt im Alter
zwischen 25 und 30 Jahre 90 % des Medianwertes und ab 30 Jahren 100 %, also ab Februar
2013.
CHF 69'300.00 (90 % von 77'000, IV-Rundschreiben Nrn. 317 + 324), ab
1.
Januar 2015 CHF 74'250.00 (90 % von 82'500, IV-Rundschreiben Nr. 329)
sowie ab [...] 2016 CHF 82'500.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer geht keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb für das Invalideneinkommen die
statistischen Durchschnittslöhne der LSE heranzuziehen sind (BGE 126 V 75 E. 3b
S. 76 f.). Dabei ist auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1
(einfache Tätigkeiten) abzustellen, bezogen auf den gesamten privaten Sektor
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1):
Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine
verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten
entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei
gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten.
Ein Arbeitnehmer verdiente in diesem
Segment des Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 5‘210.00 (2012) resp. 5‘312.00
(2014) pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn
(Tabelle Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau und Geschlecht / TA1_tirage_skill_level, Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.327886.html,
alle Websites besucht am 12. Juli 2018). Dieser Medianlohn beruht auf einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts
9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche in den Jahren 2012 und 2014
jeweils 41,7 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.5287370.html).
Auf diese Weise ergibt sich ein Betrag von CHF 65‘177.00 resp. 66'453.00. Passt
man diesen per 2013 resp. 2015 und 2016 an die Nominallohnentwicklung für
Arbeitnehmer an (2012: 101,7 Indexpunkte / 2013: 102,5 / 2014: 103,2 / 2015:
103,5 / 2016: 104,1; Tabelle T1.1.10 Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.5128917.html),
so resultiert, bei einer Leistung von 80 %, ein Tabellenlohn von CHF 52'552.00
(2013), 53'162.00 (2014), 53'317.00 (2015) resp. 53'626.00 (2016)
4.3.2
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte
Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(a.a.O. E. 5b/aa in fine S. 80). Ein Abzug ist namentlich dann am Platz, wenn
eine Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in
ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (a.a.O., E. 5a/bb S. 78). Was die
Höhe des Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht fallende Merkmal
separat eine Reduktion vorzunehmen, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet
würden; vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen (a.a.O. E. 5b/bb-cc S. 80).
Im vorliegenden Fall nahm die
Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 % vor, was nicht zu beanstanden ist. Die
reduzierte Leistungsfähigkeit wird bereits durch die Arbeitsunfähigkeit von 20
% abgedeckt und darf beim Abzug nicht noch einmal berücksichtigt werden (s.
Urteile des Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.2 und
9C_191/2015 vom 1. Juni 2015 E. 3.2). Weiter wird bei vollzeitlich
arbeitsfähigen, jedoch krankheitsbedingt reduziert leistungsfähigen
Versicherten in der Regel kein über die Berücksichtigung der eingeschränkten
Leistungsfähigkeit und damit das Rendement hinausgehender Abzug anerkannt (s.
Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.4). Auch die Beschränkung
auf leichte wechselstellige Arbeiten rechtfertigt allein noch keinen Abzug (s.
Urteil des Bundesgerichts 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2). Die
Beschwerdegegnerin hat indes zutreffend dem Umstand Rechnung getragen, dass der
Beschwerdeführer selbst bei leichten Arbeiten vom Bewegungsapparat und den
kognitiven Fähigkeiten her eingeschränkt und in seinem erwerblichen
Leistungsvermögen entsprechend beeinträchtigt ist, so dass er sich überwiegend
wahrscheinlich mit einem geringeren Lohn begnügen muss als voll leistungsfähige
und entsprechend einsetzbare Arbeitnehmer (Urteil des Bundesgerichts
9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5).
4.3.3
Mit dem anrechenbaren
Invalideneinkommen nach Abzug von CHF 47'297.00 (2013), 47'846.00 (2014), 47'985.00
(2015) resp. 48'263.00 (2016) ergeben sich so gemessen am jeweiligen Valideneinkommen
Invaliditätsgrade von 31,75 % (2013), 30,95 % (2014), 35,37 % (2015)
sowie 41,49 % (ab [...] 2016 und damit noch vor der angefochtenen
Verfügung). Folglich besteht per 1. Januar 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen
setzen auf jeden Fall die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus, d.h. einen
Eingliederungswillen bzw. eine entsprechende Motivation der versicherten Person
(Urteile des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3 und 9C_276/2016
vom 19. August 2016 E. 3.5). Daran fehlt es hier jedoch. Dies ergibt sich einerseits
daraus, dass der Beschwerdeführer zweimal ein Arbeitstraining absolvierte, aber
eine Pensenerhöhung jeweils an seinem Widerstand scheiterte. Zwar bescheinigten
ihm sowohl die G.___ als auch die Stiftung H.___, er sei motiviert gewesen
(Berichte vom 18. Februar 2013 und 11. Februar 2014). Daraus kann der
Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Beobachtungen
während des Trainings sprechen eine andere Sprache. Während man in der G.___
zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer könne eigentlich mehr leisten als er
vorgebe (Bericht vom 10. April 2013), stellte man in der Stiftung H.___
Diskrepanzen zwischen den geklagten Schmerzen und dem tatsächlichen Verhalten,
welches keinen schmerzgeplagten Eindruck erweckte, fest (Bericht vom 9.
Dezember 2013). Wenn aber in zwei verschiedenen Eingliederungsstätten für unterschiedliche
Zeiträume eine ungenügende Einsatzbereitschaft beobachtet wird, so kann dies nicht
als eine kurzfristige Motivationskrise abgetan werden, sondern muss als Indiz
dafür gelten, dass der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich ablehnt.
Andererseits hält auch das O.___-Gutachten fest, das Problem bei
Eingliederungsmassnahmen sei die mangelnde Motivation des Beschwerdeführers, ohne
dass dies auf gesundheitliche Gründe zurückgeführt würde. Auf berufliche
Massnahmen bestand folglich im Verfügungszeitpunkt kein Anspruch, ohne dass
zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG hätte durchgeführt
werden müssen (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E.
3.
).
6.
Zusammenfassend wird die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung
aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab 1. Januar 2016 eine Viertelsrente auszurichten. Über einen allfälligen
Anspruch auf Verzugszins (s. dazu Art. 26 Abs. 2 ATSG) wird die
Beschwerdegegnerin noch zu entscheiden haben. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
7.
7.1
Der obsiegende Beschwerdeführer
hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61
lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist die
Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches
über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft
hier nicht zu: Selbst wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hätte,
eine Viertelsrente zu beantragen, wäre der Aufwand nicht geringer ausgefallen,
denn auch in diesem Fall hätte sein Vertreter die gesamten medizinischen Akten
studieren und sich mit dem Einkommensvergleich befassen müssen. Daher besteht kein Anlass, die
Parteientschädigung des Beschwerdeführers zu reduzieren.
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2
Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
7.2
Die beiden vom Vertreter
eingereichten Kostennoten (A.S. 31 f. / 50 ff.) weisen einen Zeitaufwand von
insgesamt 18,06 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:
·
Der reine
Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an
Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von
Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (13 x 0,17 = 2,21 Stunden), die
analogen Schreiben an die Rechtsschutzversicherung (5 x 0,17 = 0,85 Stunden),
die Mitteilung einer Adressänderung (14. Juli 2017: 0,25 Stunden) sowie die
Einreichung der Kostennote vom 25. Oktober 2016 (0,25 Stunden).
·
Die Besprechung mit
dem Vater des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2016 (1,5 Stunden) findet in
der nachfolgenden Eingabe vom 9. Dezember 2016 (A.S. 34 f.) keinen
Niederschlag, so dass keine Überprüfung möglich ist. Dieser Aufwand ist daher
gänzlich zu streichen.
·
Die Position vom 12.
Juni 2018 (1,17 Stunden) umfasst auch ein Schreiben an die B.___, das sich
nicht in den Akten befindet und dessen Bedeutung für das Verfahren daher nicht
überprüfbar ist. Hier hat ermessensweise eine Kürzung um 0,5 Stunden zu
erfolgen.
·
Der nachprozessuale
Aufwand ist angesichts des teilweisen Obsiegens von einer Stunde auf 0,5
Stunden zu kürzen.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt zwölf Stunden (7,65 Stunden bis 31. Dezember 2017 und 4,35 Stunden ab
1.
Januar 2018). Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00
eine Entschädigung von CHF 3'000.00 (1'912.50 + 1'087.50).
Was die Auslagen über insgesamt CHF 288.70
betrifft, so sind die 161 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160
Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht wird. Andererseits ist die Anfahrt zur Verhandlung sowie die
Rückreise über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte (s.
§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a GAV) mit CHF 0.70 pro
Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich
so auf CHF 194.60 (CHF 127.50 bis 31. Dezember 2017 und CHF 67.10 ab 1. Januar
2018). Einschliesslich CHF 252.10 Mehrwertsteuer (8 % / CHF 163.20 bis 31.
Dezember 2017 resp. 7,7 % / CHF 88.90 ab 1. Januar 2018) beläuft sich die Parteientschädigung
demnach auf total CHF 3'446.70.
8.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die teilweise unterlegene Beschwerdegegnerin
hat drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen, d.h. CHF
750.00
Das verbleibende Viertel wiederum wird dem nur teilweise obsiegenden
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 750.00 wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 18. Mai 2016 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab
1. Januar 2016 eine Viertelsrente auszurichten. Die Akten gehen zurück an die
Beschwerdegegnerin, damit diese den Anspruch auf Verzugszins auf der
Rentennachzahlung prüft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'446.70 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat an die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 einen Anteil von CHF 250.00 zu bezahlen. Dieser
Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet
und der Rest von CHF 750.00 dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 750.00 zu bezahlen.
5. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 12. Juli 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
6. Die Doppel der Kostennote vom 12. Juli
2018 sowie der Urkunde Nr. 27 des Beschwerdeführers gehen zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht
mit Urteil 9C_644/2018 vom 27. Februar 2019 bestätigt.