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Entscheid

VSBES.2016.176

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

17. Juli 2018Deutsch75 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. am […] 1986, meldete sich am 19. August 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 11). Diese

verneinte mit Verfügung vom 18. Mai 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente

sowie auf weitere berufliche Massnahmen, da der Invaliditätsgrad nur 10 %

betrage (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 22. Juni 2016 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 18. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen.

b) Eventualiter: Es seien dem

Beschwerdeführer die versicherten Leistungen (berufliche Massnahmen,

Invalidenrente) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %

zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

c) Subeventualiter: Es sei ein

medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens [der] internistischen,

orthopädischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und

psychiatrischen Fachrichtungen sowie unter Beachtung eines strukturierten,

ergebnisoffenen Beweisverfahrens mit lndikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 in

Auftrag zu geben.

3. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 lässt der

Beschwerdeführer zwei Belege nachreichen (A.S. 18).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 die Abweisung der Beschwerde (A.S.

23 f.).

Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe

vom 5. Oktober 2016 auf eine Replik verzichten und an seinen Rechtsbegehren

festhalten (A.S. 28).

Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht am 25. Oktober 2016 eine Kostennote ein (A.S. 30 ff.), welche am 26.

Oktober 2016 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 33).

2.3 Der Beschwerdeführer lässt am 9.

Dezember 2016, 27. Januar und 6. Juli 2017 sowie 9. Juli 2018 weitere

Belege einreichen (A.S. 34 f. / 38 / 39 f. / 47 f.). Diese gehen am

14. Dezember 2016, 30. Januar 2017, 7. Juli 2017 resp. 10. Juli 2018 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 36 / 37 / 41 / 49).

2.4 Am 12. Juli 2018 findet vor dem

Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht eine weitere Urkunde ein und bekräftigt in seinem

Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll,

A.S. 53 f.). Ausserdem reicht er eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 50 ff.).

Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (s. dazu

A.S. 44) nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 53).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist der Anspruch auf eine Rente sowie auf weitere berufliche Massnahmen.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 18. Mai 2016 eingetreten ist (BGE 121

V 362 E. 1b S. 366).

1.2

Der Beschwerdeführer rügt vorab

eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

1.2.1

Die Parteien haben im Gerichts-

und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101). Dieses

dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das

Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E.

5.1

S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist

formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der Erfolgsaussichten

der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall

für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die

Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 127

V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann

aber jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen

Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,

sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die

Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E.

3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S.

390).

1.2.2

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm den Bericht der B.___ vom 5. August 2015

(IV-Nr. 135 S. 5 ff.) erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt.

Dies stellt in der Tat eine Gehörsverletzung dar, woraus sich aber für den

Beschwerdeführer nichts ergibt. Einerseits verfügt das Versicherungsgericht im

Beschwerdeverfahren über volle Kognition und hat nach dem

Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vorzugehen (s. dazu

Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1), weshalb die Heilung eines

festgestellten Verfahrensmangels grundsätzlich möglich ist. Andererseits lassen

sich dem Bericht vom 5. August 2015 keine grundlegend neuen Erkenntnisse

entnehmen, und der Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren

umfassend dazu äussern. Damit besteht kein derart schwerwiegender Mangel, der nicht

geheilt werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 21.

März 2011 E. 4.2). Eine Rückweisung wäre als prozessualer Leerlauf zu qualifizieren,

der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein möglicher Nutzen

erkennbar wäre. Ein aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin allenfalls

abzuleitender Verfahrensmangel wäre daher im Beschwerdeverfahren zu heilen und

von einer Rückweisung aus formellen Gründen abzusehen.

1.2.3

Der Beschwerdeführer bringt

weiter vor, die angefochtenen Verfügung gehe von einem Invaliditätsgrad von 10

% aus, während dieser im Vorbescheid noch auf 18 % festgesetzt worden sei

(s. IV-Nr. 128). Einem Vorbescheid kommt indes nicht die verbindliche Wirkung

wie einer Verfügung zu, weshalb er ohne die Voraussetzungen einer prozessualen

Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) abgeändert werden

kann. Wird in der Verfügung zu Ungunsten der versicherten Person von dem

abgewichen, was vorbescheidweise in Aussicht gestellt wurde, verletzt dies

grundsätzlich auch Treu und Glauben nicht. Demnach kann die Beschwerdegegnerin

nicht auf ihrem Vorbescheid vom 19. März 2015 behaftet werden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 6.2.1). Dies muss umso mehr

gelten, als der im Vorbescheid genannte Invaliditätsgrad von 18 % weder

die Anspruchsschwelle für eine Rente noch für eine Umschulung erreicht hatte.

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2013 eine

Anspruchsberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die

Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht

überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen

(Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG):

a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,

b) während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und

c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind.

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt

als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, Art. 28 N 32). Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art.

29.

Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Anmeldung vom 19. August 2012, im Februar

2013.

der Fall wäre.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG).

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim

Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad

bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht

genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im

Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu

vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29

E. 1 S. 30).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S.

232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung

des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit

besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch

die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S.

195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in

der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl.,

Zürich 2015, Art. 43 N 6).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten

jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte

ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich

als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der

Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.

).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer besuchte

von 1991 bis 1998 die Primarschule und anschliessend bis 2001 die Oberschule

(IV-Nr. 23 S. 2). Nach einem einjährigen Praktikum als

Restaurationsangestellter absolvierte er von 2002 bis 2004 erfolgreich eine

entsprechende Anlehre (S. 9 ff.). Später war er als Betriebs- oder

Lagermitarbeiter tätig, wobei er den Staplerkurs, den Hallenkran- und

Anschlagmittelkurs sowie den Grundkurs Lagerwesen besuchte (S. 1 f.). Zuletzt

war er ab 12. September 2011 bei der C.___ AG als Kommissionierer beschäftigt

(IV-Nr. 40 S. 3). Wegen Rückenbeschwerden schrieb ihn sein Hausarzt

Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, ab 24. Oktober 2011

arbeitsunfähig (s. Attest vom 18. Juni 2012, IV-Nr. 14 S. 2).

3.2

Der Bericht des E.___ vom 20.

August 2012 (IV-Nr. 27; zur vorhergehenden Entwicklung s. Bericht vom 24.

Oktober 2011, IV-Nr. 26) enthielt folgende Diagnosen:

·

chronisches,

therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom links

o MRI der Lendenwirbelsäule vom 14.

September 2011: Kontrastmittel-Mehranreicherung der Nervenwurzel S1 rechts,

vereinbar mit einer Monoradikulitis, basal betonte Spondylarthrosen beidseits,

Atrophie der intrinsischen Muskulatur der Lendenwirbelsäule

o myofasziale Komponente

o muskuläre Dysbalance

o mögliche Schmerzsensitivierung (drei von

fünf Waddell-Zeichen positiv)

·

chronisches

zervikozephales Syndrom

·

familiäre

Nierenzysten beidseits sowie Leberzysten

Es fänden sich weiterhin keine Zeichen

einer Neurokompression bei negativen Nervendehnungszeichen und fehlenden radikulären

Ausfällen. Die anamnestische Schilderung entspreche nicht einem entzündlichen

Rückenschmerz. Die lumbalen und linksthorakalen Schmerzen hätten abgenommen,

aber es bestehe keine Arbeitsfähigkeit oder gar Beschwerdefreiheit. Nach einem

Rehabilitationsprogramm vom 17. September bis 12. Oktober 2012 gelangte der

Bericht des E.___ vom 8. November 2012 (IV-Nr. 25) zum Schluss, es sei eine

Belastbarkeit von täglich zwei Stunden Arbeit ausser Haus erreicht worden. Der

nächste Eingliederungsschritt wäre ein Arbeitsversuch mit regelmässigen

Positionswechseln, max. einer Stunde Gehen und Stehen am Stück sowie Gewichten

von bis zu 15 kg. Im Bericht vom 19. Dezember 2012 (IV-Nr. 34) wurde

ergänzt, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit vermehrten Pausen sei in

einem zeitlichen Pensum von 50 % zumutbar.

Anlässlich des Gesprächs bei der

Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2012 (IV-Nr. 31) deponierte der

Beschwerdeführer, er habe die zweite Klasse der Primarschule wiederholt und bis

zur 5. Klasse die Kleinklasse besucht. In den letzten drei bis vier Jahren habe

er wegen der Rückenschmerzen immer wieder den Arbeitsplatz verloren. Wenn er

schmerzfrei sei, dann wolle er arbeiten, könne sich aber auf dem ersten

Arbeitsmarkt keine Anstellung vorstellen. Bei einer Eingliederungsmassnahme

würde er gerne mitmachen. Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (RAD) hielt fest, multimodale Therapieansätze hätten

keine anhaltende Verbesserung gebracht, subjektiv seien die Schmerzen sogar

immer stärker geworden. Eine depressive Verstimmung sei nicht spürbar. Medizinisch-theoretisch

seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar; erschwerend dürften sich

die Krankheitsüberzeugung und der Umstand auswirken, dass der Beschwerdeführer

sich schnell missverstanden fühle.

3.3

Am 14. Januar 2013 trat der

Beschwerdeführer bei der Durchführungsstelle G.___ ein Belastbarkeitstraining

an (IV-Nr. 38). Der Zwischenbericht vom 18. Februar 2013 (IV-Nr. 41)

bescheinigte ihm einen motivierten und ausdauernden Einsatz. Die

Rückenproblematik sei offensichtlich. Sitzende Arbeiten seien nur kurz möglich.

Der Beschwerdeführer versuche sich an hauptsächlich stehenden Arbeiten mit

Wechselbelastung. Eine Erhöhung des Pensums von drei auf vier Stunden pro Tag lehne

er ab.

Gemäss Bericht des E.___ vom 9. April

2013.

(IV-Nr. 46) verrichtete der Beschwerdeführer damals täglich 3,5 Stunden an

einem Tisch stehend und gehend leichte Schneidearbeiten. Subjektiv habe die

Arbeitsbelastung die bekannten Schmerzen ausgeweitet und deutlich verstärkt. Objektiv

sei der Status im Vergleich zum Dezember 2012 mehr oder weniger unverändert. Man

schätze die Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten

weiterhin auf ein Pensum von 50 %. Der Arbeitsversuch im geschützten

Rahmen sei als gescheitert zu betrachten.

Der Zwischenbericht der G.___ vom 10.

April 2013 (IV-Nr. 47) vermisste bei der Steigerung des Pensums die

Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Eine Erhöhung der Arbeitszeit

von 3,5 auf vier Stunden lehne er ab. Man traue ihm aber mehr zu. Die

gesundheitliche Verfassung habe sich verbessert, aber das Training stagniere.

Die körperliche Belastung bei der Arbeit, vorwiegend Folienschweissen, sei

tief. In einer Verlängerung des Trainings sehe man keinen Nutzen.

3.4

Am 6. Mai 2013 trat der

Beschwerdeführer bei der Stiftung H.___ ein Belastbarkeitstraining an (IV-Nr.

52), wo er in der Werkstatt eine betreuende Funktion übernehmen und in

Wechselbelastung drei Stunden täglich arbeiten konnte (IV-Nr. 50). Eine

Steigerung auf vier Stunden per 31. Juli 2013 misslang (IV-Nr. 58). Das Training

wurde sodann bis 3. November 2013 verlängert (IV-Nr. 60).

Dr. med. D.___ stellte in seinem Bericht

vom 4. August 2013 (IV-Nr. 61 S. 1 ff.) folgende Diagnosen:

Mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Senkfuss (anamnestisch seit Kindheit)

2.

Spreizfuss

3.

Konsekutiv lumbo- und thorakovertebrales

Syndrom nach längerem Stehen mit / bei angedeuteter S-Skoliose und

hochthorakaler leicht verstärkter Kyphose (seit Oktober 2003, exazerbiert seit

Ende 2009)

4.

Status nach Inzision und Drainage eines

Abszesses am linken Zeigefinger (29. März und 1. April 2011)

5.

Zunehmend depressive Entwicklung im

Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation (Anfang 2013)

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· arterielle Hypertonie

· familiäre Zystennieren (autosomal dominante

polyzystische Nierenerkrankung)

· rezidivierende eitrige Hautentzündungen

unklarer Ursache (Furunkulose)

·

rezidivierende

Konjunktivitiden unklarer Ursache

Auf Grund der Rückenschmerzen erscheine für

die letzten sechs bis neun Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 %

gerechtfertigt. Die Beschwerden der Lendenwirbelsäule persistierten. Nun kämen

soziale Probleme hinzu. Bei Schmerzen bestehe praktisch in allen Richtungen

eine ca. um einen Drittel eingeschränkte Beweglichkeit der Brust- und

Lendenwirbelsäule. Es liege eine Haltungsinsuffizienz vor. Wegen der

Rückenbeschwerden sei längeres Stehen oder Sitzen am selben Ort nicht möglich. Das

Heben und Tragen von Lasten sei schmerzbedingt erheblich eingeschränkt. Ein

Einsatz als Koch oder Lagerist sei kaum möglich. Wechselbelastende Tätigkeiten

mit der Möglichkeit, sich immer wieder auszuruhen, kämen täglich drei bis vier

Stunden mit einer Leistungseinbusse von 20 bis 50 % in Frage.

Aus dem Bericht von med. pract. I.___,

Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. August 2013 (IV-Nr. 63 S. 3

ff.) gehen folgende Diagnosen hervor:

Mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·

zunehmende

depressive Entwicklung (seit 2009), mittel- bis schwergradig mit psychotischen

Symptomen (ICD-10 F33.3), im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation

bei therapierefraktären Lumboischialgien sowie langanhaltender Arbeitslosigkeit

und fehlender Zukunftsperspektive

·

gewisse

intellektuelle Einschränkungen, weshalb der Patient bis zum Abschluss der

Schule die Werkklasse besuchte. In der Entwicklung der Persönlichkeitsstruktur

unreife, z.T. fordernde, schuldzuweisende, aber auch abhängige Züge

Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·

famiIiäre Nierenzysten

beidseits sowie Leberzysten als Erbkrankheit väterlicherseits

Seit 2009 bestehe als Lagerist eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer beschreibe sich als

gereizt und emotional instabil. Er rege sich schnell über andere und sich selbst

auf. Im fünften Jahr mit Schmerzen empfinde er Wut und Verzweiflung. Es bestehe

eine Ein- und Durchschlafstörung, er müsse nachts mehrfach aufstehen, um die

Schmerzen zu lindern. Demzufolge leide er an einer Tagesmüdigkeit, was die

gereizte Stimmung und die aggressiven Impulsdurchbrüche verstärke. Er sei sehr

bedrückt über die negative Zukunftsperspektive. Der Beschwerdeführer sehe sich

als Opfer und habe eine stark ausgeprägte Tendenz für Schuldzuweisungen. Wenn

er abends alleine zu Hause sei, leide er unter einem gewissen

Beeinträchtigungswahn, er fühle sich von nicht körperlich anwesenden Energien

bedroht. Im Affekt sei der Beschwerdeführer deprimiert, hoffnungslos,

ängstlich, dysphorisch gereizt, innerlich unruhig, klagsam, affektarm und

affektverflacht. Es bestehe ein fast vollständiger sozialer Rückzug. Das Becksche

Depressionsinventar weise mit 44 Punkten auf eine schwere depressive Symptomatik

hin. Es zeichne sich ein chronischer Verlauf ab. In der bisherigen Tätigkeit

sei die Arbeitsleistung sehr wechselhaft und unstet, abhängig von den Schmerzen

und dem psychischen Zustand. Im Rahmen der J.___ sei eine Tätigkeit von drei

bis vier Stunden pro Tag zumutbar; in diesem Rahmen bestehe eine Leistungsminderung.

Geeignet seien Arbeiten, in denen der Beschwerdeführer zwischen Sitzen und

Stehen, möglicherweise gar Liegen, wechseln könne. Schweres Heben sei nicht

mehr zumutbar. Das Arbeitspensum lasse sich aktuell nicht auf mehr als drei bis

vier Stunden steigern.

Die Dres. K.___, L.___ und M.___ stellten

im Bericht vom 21. Oktober 2013 (IV-Nr. 69) folgende Diagnosen:

Mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Chronisches

therapierefraktäres lumboischialgiformes sowie lumbovertebrales Schmerzsyndrom

mit / bei:

· beginnender Diskopathie L4/L5

· neu aufgetretener foraminaler

Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der L5-Wurzel

· partieller Sakralisierung von L5

· zunehmender depressiver Entwicklung,

mittel- bis schwergradig, mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer

psychosozialen Belastungssituation

Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

· autosomal dominante polyzystische Nierenerkrankung

·

arterielle Hypertonie

Beim Beschwerdeführer bestünden als Hauptschmerzen

seit knapp vier Jahren chronische lumbale Rückenschmerzen linksbetont mit

Ausstrahlung ins linke Gesäss sowie in den linken Ober- und Unterschenkel. Sitzen

verstärke die Schmerzen. Daneben gebe der Beschwerdeführer im Sinne einer

Schmerzausweitung lumbale Rückenschmerzen rechts, ausstrahlende Schmerzen nach

oben bis zu den thorakalen Dornfortsätzen, beidseitige Nacken- und Schulterschmerzen

sowie Armschmerzen links an. Die Schmerzen seien belastungs- und bewegungsabhängig

und beeinträchtigten den Schlaf. In der klinischen Untersuchung imponierten

eine paravertebral linksbetonte ausgeprägte Schmerzangabe über allen thorakalen

und lumbalen Dornfortsätzen sowie eine Hypästhesie am linken Ober- und

Unterschenkel und am Fuss (ausser an der Fusssohle). In der motorischen Prüfung

falle links eine Verminderung der Kraft wegen Schmerzprovokation auf.

lnklination, Reklination, Seitneigung sowie Rotation der Lendenwirbelsäule

seien auf beide Seiten schmerzhaft. In den quantitativ-sensorischen Testungen finde

sich bei der Reflexschwelle ein deutlich verminderter Wert, was als Hinweis für

eine zentrale Sensibilisierung gewertet werden könne. Der MPl-Beeinträchtigungsscore

von 6 (Skala 0 bis 6) zeige eine erhebliche schmerzbedingte Beeinträchtigung im

alltäglichen Leben. Der Katastrophisierungsindex von 5,33 (Skala 0 bis 6) gebe

ebenfalls Hinweise auf aktuell nicht oder nur ungenügend funktionierende

Coping-Mechanismen. Zusammenfassend bestünden lumbal linksbetont chronische

mechanisch-noziceptive Schmerzen, wobei eine diskogene Schmerzursache gut

möglich sei. Zusätzlich lägen schmerzverstärkende Faktoren wie eine erhöhte Depressivität

und eine ausgeprägte Katastrophisierung vor. Die Arbeitsleistung sei sowohl in

der bisherigen als auch jeder anderen Tätigkeit sehr wechselhaft und unstet,

abhängig von den Schmerzen und dem psychischen Zustand. Im Rahmen der J.___ seien

drei bis vier Stunden Arbeit pro Tag zumutbar. Die dabei bestehende Leistungsminderung

sei abhängig von der Belastung. Schweres Heben sei nicht mehr zumutbar. Die

Position müsse zwischen Sitzen und Stehen gewechselt werden können. Das Pensum

lasse sich nicht über drei bis vier Stunden täglich steigern. Der Beschwerdeführer

müsse viel liegen können.

3.5

Die Beschwerdegegnerin

verlängerte das Training bei der Stiftung H.___ bis 2. Februar 2014

(IV-Nr. 73). Aus der dortigen E-Mail vom 9. Dezember 2013 (IV-Nr. 81 S. 3) ging

hervor, die Erhöhung des Pensums sei nicht wirklich gelungen; insgesamt arbeite

der Beschwerdeführer eher weniger, indem er etwa seine Physiotherapie auf den

Vormittag lege. Das Bild, das man sich vom Beschwerdeführer mache, decke sich

oft nicht mit dessen Aussagen; so sehe man etwa, wie er sich gutgelaunt und

entspannt mit jemandem unterhalte, dann aber sage, es gehe ihm heute sehr

schlecht und er habe starke Schmerzen. Der Beschwerdeführer wiederum erklärte

am 4. Dezember 2013 in einer Besprechung mit seiner Case Managerin und Dr. med.

K.___, die Schmerzen hätten es nicht erlaubt, das Pensum für mehr als zwei

Wochen von drei auf 3,5 Stunden zu steigern (IV-Nr. 81 S. 1 f.).

Der Bericht der Stiftung H.___ vom 11.

Februar 2014 (IV-Nr. 93) hielt fest, Motivation und Arbeitswille seien

durchgehend vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber schon kurz nach

Beginn im Mai 2013 vermehrt über Rücken-, Schulter- und Nackenschmerzen geklagt

und zusätzliche Pausen eingelegt. An einigen Tagen habe er die drei Stunden

Arbeitszeit gut bewältigen können, an anderen sei er nach zwei Stunden nach

Hause gegangen, um sich auszuruhen. Gegen Herbst / Winter hätten sich die

Schmerzen verschlimmert, was zu vermehrten Absenzen geführt habe. Das Ziel, die

Stundenzahl ab November leicht zu erhöhen, habe nicht über längere Zeit

realisiert werden können. Im heutigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht

in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein.

Der Bericht des N.___ vom 4. April 2014

(IV-Nr. 104 S. 3 f.) enthielt folgende Diagnosen:

1.

Chronisches, therapieresistentes,

panvertebrales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Anteilen

·

lumbolschialgieforme

und lumbovertebrale Schmerzen mit pseudoradikulärer Komponente bei Diskopathie

L4/L5

·

neu aufgetretene

foraminale Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der L5-Wurzel (MRI vom 5.

Juni 2013)

·

chronische

zervikozephale Schmerzen

·

myofasziale

Komponente bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung

·

psychische

Komorbiditäten: langanhaltende Arbeitslosigkeit mit fehlender

Zukunftsperspektive, Zukunftsängste, Hoffnungslosigkeit, sozialer Rückzug,

Schlafstörungen, mittelgradige depressive Episode mit latenter Suizidalität bei

emotionaler Instabilität

·

kognitives

Leistungsdefizit (definitiver Befund der neuropsychologischen Testung noch ausstehend)

2.

Arterielle Hypertonie, unter

antihypertensiver Kombinationstherapie

3.

Autosomal dominante polyzystische

Nierenerkrankung (ADPKD)

4.

Folsäure-Mangel (Erstdiagnose März 2014)

bei unausgewogener Ernährung, orale Substitution

5.

Anamnestisch Verdacht auf

anaphylaktische Reaktion auf Bienenstich

6.

Grosse Subarachnoidalzyste

fronto-temporal (Erstdiagnose März 2012, Zufallsbefund; keine weiteren

Verlaufskontrollen nötig)

7.

Nebendiagnosen:

·

Status nach rezidivierender

Furunkulose unklarer Ätiologie

·

Status nach Cellulitis

im Bereich des Nasenseptums mit lnzision (August 2011)

Gemäss dem neuropsychologischen Bericht

des N.___ vom 8. April 2014 (IV-Nr. 113 S. 2 ff.) schilderte der

Beschwerdeführer Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, rasche Ablenkbarkeit

sowie zum Teil heftige Temperamentsausbrüche, wobei die Stärke der Schmerzen die

kognitiven Schwierigkeiten beeinflusse. Gesamthaft präsentiere sich ein

Testprofil mit deutlichen Leistungsdifferenzen. Die allgemeine intellektuelle

Leistungsfähigkeit liege unter der Altersnorm. Es zeigten sich statistisch signifikante

und relevante Unterschiede zwischen einem im unteren Normbereich liegenden

Handlungs-IQ und einem deutlich unter der Norm liegenden Verbal-IQ. Im

Vordergrund stünden Schwierigkeiten in den sprachlichen mnestischen Leistungen

(vor allem Arbeitsgedächtnis und Lernen) sowie Einbussen in den handlungsplanerischen

Fähigkeiten. Die Schwierigkeiten mit der Impulskontrolle liessen sich sowohl im

Rahmen der Exekutivfunktionsstörungen als auch reaktiv bei zunehmend frustranen

Alltagserfahrungen verstehen. Die Genese dieser insgesamt mindestens

mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung sei unklar. Auf Grund der

Schullaufbahn sei aber davon auszugehen, dass sie bereits seit der frühen

Kindheit bestehe. Ein Zusammenhang mit der Subarachnoidalzyste fronto-temporal

links sei weder belegt noch auszuschliessen. Die Testergebnisse stünden aber

zum Befund der Zyste nicht im Widerspruch: Es seien vorwiegend

sprachlich-auditive bzw. exekutive Leistungen betroffen, wie dies nach einer

linkshemisphärischen Schädigung zu erwarten sei.

3.6

Dem Gutachten der

Gutachterstelle O.___ vom 20. Oktober 2014 (IV-Nr. 121.1) lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen (S. 21):

Mit

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Lagerist / angelernter Koch):

·

Nicht näher

bezeichnete Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten mit grenzwertig

normaler Intelligenz (IQ 70 - 79) und zusätzlich eingeschränktem verbalem

Neugedächtnis, reduzierten exekutiven Funktionen und Rechenleistungen (F81.9).

·

Lumboischialgiformes

Schmerzsyndrom bei / mit kleiner foraminal links gelegener Diskushernie L5/S1

mit Dorsalverlagerung L5 foraminal links ohne Tangierung der Nervenwurzeln von

S1, neben einem diskreten foraminalen Diskusbulging L4/5 links mit Tangierung

L4 foraminal links ohne sicher abgrenzbare Neurokompression. Höchstens diskrete

beidseitige Spondylarthrosen L4/5. Lumbosakrale Übergangsanomalie mit

partieller Sakralisation von L5 rechts (Castellvi Typ IFA)

Ohne

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:

·

Senkfuss beidseits

·

Schmerzen linke Schulter,

beide Hüften, linkes Knie ohne radiologisches Korrelat

·

Probleme mit Bezug

auf die Lebensführung und bei der Lebensbewältigung (Z72 / Z73)

·

Arachnoidalzyste

·

autosomal dominante

polyzystische Nierenerkrankung

·

arterielle

Hypertonie unter antihypertensiver Kombinationstherapie (anamnestisch)

·

leichte

Hypercholesterinämie

·

minimale

Hyperbilirubinämie

3.6.1

Gegenüber dem Gutachter Dr. med. P.___,

Facharzt für Innere Medizin FMH, erklärte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2014,

er leide trotz Medikamenten sowie Physio- und Ergotherapie unter ständigen

Rückenschmerzen, welche sich seit 2011 erheblich verschlimmert hätten,

ausserdem unter chronischen zervicocephalen Schmerzen und einer depressiven

Verstimmung wegen der unsicheren Zukunftsperspektive (S. 41). Früher habe er

gern Sport betrieben, jetzt könne er noch gelegentlich kurze Spaziergänge machen.

Er stehe morgens um 8:00 Uhr auf. Dienstags und donnerstags gehe er zur Ergo-

und Physiotherapie, sonst mache er zu Hause Krafttraining. Er müsse viel

liegen. Abends sei er zu Hause. Gesellschaftliche und soziale Aktivitäten fänden

keine statt. Der Beschwerdeführer meine, drei bis vier Stunden täglich leichte

Arbeit verrichten zu können. Darüber hinaus hoffe er auf eine Rentenzahlung der

Beschwerdegegnerin (S. 42). Zusammenfassend könnten keine Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Sowohl die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Kommissionierer als auch eine Verweistätigkeit seien aus

internistischer Sicht ohne Leistungseinschränkung möglich (S. 44). Dies gelte

auch retrospektiv, mit Ausnahme kurzer vorübergehender Arbeitsunfähigkeiten (S.

45).

3.6.2

Bei der Untersuchung durch die

Expertin Dr. med. Q.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, am 29. April 2014 gab der

Beschwerdeführer an, seine Kollegen habe er verloren, da ihn Menschenmassen

sehr stressten. Er suche keinen Kontakt zu Leuten. Oft sei er aggressiv, wenn

er viel Schmerzen habe; seine Freundin habe Verständnis für die Situation. Er

leide unter belastungs- und wetterabhängigen chronischen Schmerzen im Bereich

des Kreuzes, mit Ausstrahlungen in das linke Bein medial und lateral, weniger

Gefühl und verminderter Kraft. Diese Schmerzen bestünden unverändert seit fünf

Jahren und seien langsam immer schlimmer geworden. Zudem bekomme er noch

Schmerzen nach cranial in die linke Seite. Auf einer Schmerzskala von 1 bis 10 lägen

die Schmerzen bei Stärke 8. Er nehme momentan Efexor, Seroquel, Coveram, Valverde

und Novalgin. Er gehe zweimal die Woche in die ambulante Schmerztherapie (was auch

Ergo- und Physiotherapie sowie psychologische Betreuung und Sozialdienst

beinhalte) und habe ausserdem ein Heimprogramm. Er kaufe kleine Sachen ein, die

schweren mache die Freundin. Gehen könne er ca. 20 Minuten und Stehen eine

halbe Stunde. Sitzen sei nur kurz möglich und erfordere Positionsänderungen, Aufstehen

und Herumlaufen. Liegen auf der rechten Seite gehe gut. Tragen und Heben könne

er beidseits ca. 1 bis 2 kg. Überkopfarbeiten gingen nicht mehr gut.

Er müsse immer in Bewegung sein, damit er den Tag überleben könne. Er habe

viele sportlichen Aktivitäten wie Fussball, Skifahren und Schwimmen aufgeben

müssen. Momentan gingen nur noch die medizinische Trainingstherapie sowie

Spaziergänge. (S. 9). Er stehe um ca. 7:00 bis 8:00 Uhr auf, trinke

Kaffee, dusche, kaufe Brot, mache sein Heimtraining, schaue fern und male. Das Mittagessen

nehme er mit der Freundin oder den Eltern ein. Am Nachmittag gehe er spazieren,

ruhe etwas und sehe fern. Er gehe ca. um 23:00 Uhr ins Bett. Das soziale Netzwerk

sei über Familie und Freundin sichergestellt. Eine leichte Arbeit könne er sich

theoretisch vorstellen, sehe aber grosse Probleme bei der Umsetzung, vor allem

wegen der schmerzbedingten Aggressivität. Von der Beschwerdegegnerin erwarte er

eine Rente sowie Unterstützung bei der Arbeitsfindung in einem geschützten

Rahmen (S. 10).

Der Beschwerdeführer stehe während der

zweistündigen Befragung häufig auf, gehe umher und wechsle die Position. Setzen

und Aufstehen erfolge langsam, ebenso das mit Ausweichbewegungen verbundene Ausziehen.

Die Socken würden im Sitzen ausgezogen (S. 10). Klinisch finde sich ein

normales Gangbild mit schmerzhaft eingeschränktem Zehen- und Fersengang. Bei

der Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule bestünden ein auffälliger

paravertebraler Hartspann und eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der

Lendenwirbelsäule. Im Bereich der Halswirbelsäule zeige sich ein mässiger

paravertebraler Hartspann mit normaler Beweglichkeit. Die Schulterbeweglichkeit

sei beidseits schmerzhaft eingeschränkt, passiv jedoch normal. Es bestünden

lokale Druckdolenzen überwiegend im Bereich der linken Schulter, des linken

Knies und beider Hüften. (S. 15). Zusammengefasst leide der Beschwerdeführer seit

2003.

an einem lumbovertebralen Syndrom, welches sich über die letzten zehn

Jahre zu einem lumboischialgiformen Syndrom, jedoch ohne radikuläre Zeichen, entwickelt

habe. Im neu durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule finde sich eine kleine

foraminal links gelegene Diskushernie L5/S1 mit Dorsalverlagerung L5 foraminal

links ohne Tangierung der Nervenwurzeln von S1, neben einem diskreten foraminalen

Diskusbulging L4/5 links mit Tangierung L4 foraminal links ohne sicher abgrenzbare

Neurokompression sowie höchstens diskreten beidseitigen Spondylarthrosen L4/5.

Es bestehe eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit partieller Sakralisation von

L5 rechts. Klinisch am auffälligsten sei der ausgeprägte paravertebrale Hartspann

im Bereiche der Brust- und Lendenwirbelsäule. Für die Beschwerden im Bereich

der linken Schulter, des linken Knies sowie beider Hüften fehle ein radiologisches

Substrat. Entsprechend könnten die angegebenen Beschwerden im Bereich der

Lendenwirbelsäule teilweise klinisch und radiologisch nachvollzogen werden,

jedoch nicht im angegebenen Ausmass (S. 16).

Auf Grund des Aktenstudiums sowie

der neuen klinischen und radiologischen Untersuchung bestehe eine verminderte

Rückenbelastbarkeit. Ausschliesslich gehende, stehende oder sitzende Arbeit,

Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg, Zwangshaltungen des

Rückens, Arbeiten in gebückter und hockender Position sowie mit stossenden und schlagenden

Maschinen seien nicht zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Lagerist resp. angelernter

Koch entspreche dem nur teilweise; je nach Anpassung des Arbeitsplatzes sei

sicherlich von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. In einer

rückengerechten, leichten wechselseitigen Verweistätigkeit im Rahmen des

Zumutbarkeitsprofils sollte jedoch eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 80 %

möglich sein, welche langsam auf 100 % gesteigert werden sollte (S. 16).

Es könne postuliert werden, dass diese Arbeitsfähigkeit mindestens ab

Untersuchungsdatum gelte, sehr wahrscheinlich auch retrospektiv (S. 17).

3.6.3

Anlässlich der Untersuchung durch

Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 21. Mai 2014 deponierte der

Beschwerdeführer, die Schmerzen, zunächst im unteren Bereich der

Lendenwirbelsäule lokalisiert, seien im Verlauf massiv schlimmer geworden; die

Schmerzintensität persistiere gegenwärtig bei neun von zehn Punkten auf der

visuellen Analogskala (VAS) und nehme sogar tendenziell zu. Belastung verstärke

die permanenten Schmerzen. Die Schmerzqualität sei von Anfang an dumpf-ziehend

gewesen. Es bestünden zudem etwa seit drei Jahren zur linken Seite ausstrahlende

Schmerzen, welche permanent vorhanden seien und auf der VAS ca. sieben Punkte

erreichten. Die Ausstrahlungen könnten bis zum Unterschenkel reichen, speziell

bis zur Wadenmitte. Zudem liege eine gewisse Sensibilitätsstörung vor, speziell

diffus im gesamten linken Bein, auch am Fuss. Insgesamt fühle sich das linke

Bein allgemein etwas kraftloser an als das rechte, im Sinne einer allgemeinen

Steifigkeit. Es seien intensive, teilweise auch stationäre Massnahmen erfolgt,

mit Belastungs- und Ergonomietraining sowie Schmerzbewältigungsmassnahmen. Aktuell

erhalte er Therapien, welche auch dem Bauchmuskelaufbau dienten. Als

Schmerzmedikament nehme er nur Novalgin, dieses aber vorrangig wegen der

unspezifischen allgemeinen Nackenbeschwerden. Für die lumbalen Schmerzen hätten

weder Novalgin noch Dafalgan oder lnfiltrationen geholfen. NSAR dürfe er wegen

der Zystennieren nicht einnehmen, andere Schmerzmittel habe er bisher nicht erhalten

(S. 34). Vielmehr sei stets mit thymolept-analgetischen Massnahmen wie Efexor

gearbeitet worden. Auf die Schmerzen habe dies keinen nennenswerten Effekt, aber

auf das psychische Allgemeinbefinden. Die Geburt sei kompliziert-langwierig

gewesen und mit Sectio vollendet worden, womit ein potentieller

Sauerstoffmangel gut vorstellbar sei. Das Kleinkindalter sei im Wesentlichen

unkompliziert verlaufen, ohne Verzögerung bei der Sprachentwicklung. Erst in

der zweiten Klasse sei eine Lernbehinderung aufgefallen: Er habe sich nichts

gut merken können und eine Lese-Rechtschreibschwäche, Schwierigkeiten beim

Rechnen sowie eine Orientierungsstörung in fremder Umgebung gehabt. Auf der

anderen Seite sei das räumliche Wahrnehmungsvermögen im Prinzip gut, beeinträchtigt

sei vielmehr das Merken von räumlichen Erinnerungen. Schwierig sei auch das Ausfüllen

von Formularen resp. das Abrufen von Wissen. Prozeduren könnten nicht schnell

erlernt werden, er benötige deutlich länger, bis er in der Lage sei, diese

wieder abzurufen. So sei es nach wie vor für ihn höchst mühsam und nur in

Teilen möglich, das Programm Word zu erlernen. Das logische Denken sei

ansonsten relativ ordentlich. Auch beim Sprechen gebe es teilweise

Schwierigkeiten, insbesondere unter Stress, so dass er zwar wisse, was er

erklären wolle, es aber nicht schaffe. Er könne sich gut auf eine Aufgabe

konzentrieren, doch komme es bei Multitasking zu Schwierigkeiten. Problematisch

sei auch die Ablenkung durch den Schmerz oder Stresssituationen, was eine noch

schnellere Destabilisierung der ohnehin schon eingeschränkten kognitiven

Funktionen bewirke. Somit limitiere speziell die Mischung von Schmerz sowie Konzentrations-

und Gedächtnisstörungen die Arbeitsfähigkeit stark. Gegenwärtig erhalte er einmal

wöchentlich ein neuropsychologisches Training. Traumata von Relevanz würden

nicht erinnert, speziell auch keine Schädeltraumata und keine wesentlichen

Operationen. Der Beschwerdeführer stehe um ca. 8:00 Uhr auf, sei aber schon

lange vorher wach. Nach dem Frühstück gehe er etwas Laufen (S. 35). Er habe

kaum noch Freunde, nur Bekannte. Er könne mit diesen einfach nicht mithalten; schon

Spazierengehen sei schwierig, da er häufig Pausen benötige. Auch seine früheren

Hobbys, wie z.B. Fischen, Velofahren oder Volleyball¸ könne er nicht ausüben.

Er sehe fern, insbesondere Dokumentationen. Zu Bett gehe er um ca. 22:00

oder 23:00 Uhr; er schlafe gut ein, doch komme es wegen der Rückenschmerzen zu

Durchschlafstörungen und häufigem Erwachen. Er spüre er eine deutliche Tagesmüdigkeit

und benötige ein bis zwei Stunden Mittagsruhe. Während der Arbeitserprobung hätten

die körperlich sehr leichten, aber statisch gleichbleibend belastenden

Tätigkeiten sehr rasch zu einer Zunahme der lumbalen Rückenschmerzen und zum

Abbruch dieser Tätigkeit bzw. einer fehlenden Leistungssteigerung geführt.

Besser sei die Tätigkeit als Arbeitsagoge gewesen, wo er habe umhergehen können;

aber auch hier seien nicht mehr als zwei bis zweieinhalb Stunden möglich

gewesen. Den Führerschein habe er, aber er fahre schon lange nur sehr selten

für fünf bis zehn Minuten. Für den Ausweis habe er wegen der Theorieprüfung zwei

Jahre benötigt. Wenn er sich dabei etwas bewegen könne, sei Stehen trotz der

Rückenschmerzen noch am angenehmsten. Nach ca. einer Stunde sei wegen des

zunehmenden Ziehens in den Beinen eine vorübergehende Pause nötig. Beim Sitzen und

Gehen brauche er nach ca. 20 Minuten eine halbe Stunde Pause.

Treppensteigen sei nur sehr mühsam möglich, Bücken nur mit steifgehaltenem

Rücken axial in korrekter Haltung. Beim Greifen über Schulterhöhe komme es zu

vermehrten lumbalen Rückenschmerzen. Er sei vorrangig handwerklich orientiert,

alle Bereiche mit Notwendigkeit zum Lernen, zur Konzentration und zu rascher

Umstellung seien schwierig. Insbesondere die Rückenschmerzen hätten seine

Ressourcen und Fähigkeiten deutlich verschlechtert, auch wenn früher schon verschiedentlich

Anleitung und Unterstützung benötigt worden sei. Man habe damals immer gedacht,

dass er einfach dumm oder faul sei (S. 36).

Im gesamten Bereich der unteren Brust-

und Lendenwirbelsäule zeige sich aktuell eine diffuse, ausgeweitete Schmerzsymptomatik,

ohne dass hier eine spezifische Schwerpunktbildung der bildtechnisch

festgestellten Diskushernie angegeben werde. Die am 22. Mai 2014 nochmals

durchgeführte MRI stelle keine sicher abgrenzbare Neurokompression und

höchstens eine diskrete beidseitige Spondylarthrose L4/5 dar. Die Waddell-Zeichen

seien durchgehend pathologisch. Achsenstoss, Pseudorotation, Ausdrucksverhalten

und Schmerzempfindlichkeit seien auffällig. Einerseits gehe der Lasègue bis 50°

mit lumbalen Schmerzen ohne radikuläre Schmerzausstrahlung, andererseits sei

der Langsitz mit 90° gut möglich, was gegen eine relevante radikuläre

Reizsymptomatik spreche. Der Beschwerdeführer beschreibe auch vorrangig eine

dumpf-ziehende diffuse Schmerzsymptomatik, nicht segmenttypisch, vielmehr

pseudoradikulär. Es sei davon auszugehen, dass zwar die Diskushernie eine gewisse Schmerzsymptomatik

teilweise erkläre, nicht aber deren Intensität. Auch im Ausdrucksverhalten bestehe

eine gewisse mangelnde Nachvollziehbarkeit: Bei Ablenkung auf andere Themen sei

teilweise ein freundliches, bisweilen durchaus humorvolles Mitschwingen und

auch Lachen möglich, bei Zuwendung zur Schmerzanamnese werde jedoch prompt

wieder eine hohe Schmerzintensität berichtet. Im Wesentlichen sei wegen der

Diskushernien von einer reduzierten Rückenbelastbarkeit auszugehen. Teilweise sei

auch eine lage- und belastungsabhängige zeitweilige Irritation der Wurzel L5

denkbar, während eine wirkliche radikuläre Ausstrahlung sich nicht bestätigen

lasse. Wegen der reduzierten Rückenbelastbarkeit kämen nur körperlich leichte,

wechselbelastende Tätigkeiten unter Auslassung von rückenbelastenden

Zwangshaltungen in Frage. Hinsichtlich der kognitiven Funktionsstörungen

beschreibe der Beschwerdeführer eine schon seit der Schulzeit bestehende

Lernschwierigkeit mit legasthenen Anteilen, Schwierigkeiten beim Rechnen, vor

allem aber auch beim Abspeichern sowohl visueller wie räumlicher Inhalte, und

insbesondere eine Beeinträchtigung in der Wiedergabe. Dies habe zu schulischen Schwierigkeiten

sowie Problemen beim Erwerb des Führerscheins geführt. Der Beschwerdeführer

habe eine Anlehre absolvieren können und diverse Tätigkeiten in vollem Pensum ausgeübt,

wenngleich hier – noch ohne Kenntnis des klinischen Zusammenhangs – gewisse

Schwierigkeiten bestanden hätten. Erklärend hierfür sei die Geburtsanamnese mit

protrahierter Entbindung, zunächst mit dem Versuch der Zangenextraktion, was

dann jedoch notfallmässig mit Kaiserschnitt beendet worden sei. Ein Sauerstoffmangel

sei die plausibelste Erklärung für die Lernbehinderung. Ein Zusammenhang mit

der Arachnoidalzyste sei spekulativ und erkläre sicherlich nicht Umfang und

Ausprägung der kognitiven Störungen. Zumindest lasse sich bei sehr konsistent

geschilderter Anamnese eine leichte Lernbehinderung mit Gedächtnis- und Exekutivfunktionsstörung

konstatieren, speziell Schwierigkeiten im verbalen und schriftlichen Bereich. Stärken

und Ressourcen seien hingegen die handwerklichen Fähigkeiten, Geschicklichkeit

und räumliche Vorstellungsgabe sowie die zumindest in der unteren Norm

liegenden intellektuellen Fähigkeiten. Entsprechend seien nur einfache,

vorwiegend angeleitete, repetitive Tätigkeiten sinnvoll. Vermieden werden müssten

kognitiv anspruchsvolle, auf Gedächtnisleistung stützende Tätigkeiten, sowie

solche, die eine schnell wechselnde Umstellungsfähigkeit und schnelle

Auffassungsgabe erforderten (S. 39). Weiter sei zumindest teilweise

vorstellbar, dass die Schmerzen die kognitiven Funktionsressourcen noch stärker

beeinträchtigten. Dennoch erscheine es als ungewöhnlich, dass selbst bei einer ideal

angepassten Tätigkeit, z.B. als Arbeitsagoge, nur ein Pensum von zwei bis

zweieinhalb Stunden täglich möglich sein solle. Hier seien mit hoher

Wahrscheinlichkeit – in Zusammenschau mit dem Verhalten bei der Schmerzangabe

und den Waddell-Zeichen – deutliche Selbstlimitierungen und motivationale

Faktoren anzunehmen. Ähnliche Diskrepanzen seien auch im Rahmen der

lntegrationsmassnahme aufgefallen. Unter Einbezug der Wirbelsäulensymptomatik

und einer damit erklärbaren gewissen Schmerzproblematik (die jedoch nicht mit

einer dem Schmerzniveau VAS 9 entsprechenden Schmerzmedikation behandelt werde)

kämen mindestens körperlich leichte Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltung

in Frage. Möglich seien alle kognitiv einfachen, angeleiteten Tätigkeiten ohne

psychomentale Belastung. Die angestammte, zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Lagerist sei sehr wahrscheinlich eher nicht geeignet, soweit auf die Angaben

der hohen Gewichtsbelastung abgestellt werden könne. Tätigkeiten unter Einhaltung

des Fähigkeitsprofils, insbesondere der Gewichtslimite, wären hingegen mindestens

zu 80 % möglich. Bei der Tätigkeit als angelernter Koch wiederum, wo eher

keine Möglichkeit zum Sitzen gegeben sei, dürfte die Arbeitsfähigkeit vermutlich

bei maximal 80 % liegen. In einer ideal angepassten Tätigkeit, z.B. als

Arbeitsagoge, sei aus theoretisch-medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von

mindestens 80 % möglich, nach Einübung wahrscheinlich sogar 100 % (S.

40). Diese Einschätzung gelte auch weitgehend retrospektiv seit Beginn der

Arbeitsunfähigkeit (S 41).

3.6.4

Gegenüber dem Experten Dr. med. S.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gab der Beschwerdeführer am

29.

April 2014 an, seine Eltern stammten aus der […], doch sei er in der Schweiz

geboren worden und verfüge seit 1988 über das hiesige Bürgerrecht. In der

bisherigen beruflichen Tätigkeit habe er als Angestellter, Allrounder, Koch,

Betriebs- und Lagermitarbeiter sowie Kommissionierer gearbeitet. In der letzten

beruflichen Tätigkeit in einem Lager für Sanitätsbedarf habe er bestimmte

Gegenstände, vorwiegend Badewannen, auf die Paletten legen und mit einem

speziellen Wagen ohne Fremdantrieb ziehen sowie Container ausladen müssen. Während

der Eingliederungsmassnahme der Beschwerdegegnerin bis Januar 2014 habe er kleine

Teile geschweisst bzw. andere Tätigkeiten im Stehen verrichtet, was wegen der

verstärkten Schmerzen gescheitert sei. Gegenwärtig habe er kein eigenes

Einkommen und lebe von der Unterstützung der Eltern. Die Geburt sei per Zange

eingeleitet worden, habe jedoch später mittels Sectio caesarea beendet werden

müssen. Als Kleinkind habe er sich etwas später entwickelt, speziell in den

motorischen Funktionen. Ausserdem hätten sich ab der dritten Primarschulklasse Lernschwierigkeiten

bemerkbar gemacht (S. 25). Er habe da Probleme mit dem Lernstoff bekommen,

speziell mit Mathematik, Lesen und Schreiben, sowie unter Konzentrations- und

Merkfähigkeitsstörungen gelitten. Man habe ihn in die Werkklasse versetzt, wo

er bis zum Ende seiner Schulzeit geblieben sei. Er lebe zeitweise noch bei den

Eltern, meist jedoch bei seiner Freundin. Ansonsten habe er sich zurückgezogen,

weil er Schmerzen habe und bei verschiedenen Aktivitäten nicht mitmachen könne;

sein Kollegenkreis sei sportlich orientiert. Die Rückenschmerzen hätten

linksseitig im Bereich der Lendenwirbelsäule begonnen. Gegenwärtig komme es zur

Ausstrahlung ins linke Bein. Die psychischen Probleme seien seit etwa

zweieinhalb Jahren zu bemerken. Andere hätten ihn darauf aufmerksam gemacht,

dass er sich in seinem Wesen verändert und zurückgezogen habe. Er selbst habe

auch eine Vergesslichkeit und Merkfähigkeitsstörungen bemerkt. Es sei immer

schlimmer geworden, was er auf die Schmerzen zurückführe. In psychiatrischer

Behandlung habe er sich nur kurze Zeit befunden; gegenwärtig stehe er wieder in

psychiatrischer Betreuung (S. 26). Er könne nicht alleine sein, verspüre dann

einen Druck in der Brust. Aus Angst vor der Dunkelheit schlafe er mit Licht. Er

höre eine Stimme, die zu ihm rede, er verstehe sie jedoch nicht. Im Dunkeln sehe

er einen Schatten und habe ein ungewisses Gefühl; dies sei im Bericht des N.___

nicht beschrieben worden, obwohl er es dort erzählt habe. Er spüre innere

Unruhe, fühle sich nutzlos und schwitze. Busfahren könne er nicht, er verstehe

die Pläne nicht und obendrein irritierten ihn die Leute. Er sei auch schon auf

andere Personen losgegangen, zuletzt in der Klinik. Das sei sonst nicht seine

Art. Der Schlaf sei extrem gestört, er wache stündlich auf und laufe in der Wohnung

herum. An Medikamenten nehme er Valverde Entspannung (zwei Stück pro Tag),

Valverde Schlaf (zwei Stück in Reserve), Novalgin (40 bis max. 120 Tropfen pro

Tag in Reserve), Coveram (0-1-0-0), Excipial (bei Bedarf), Bepanthen (bei

Bedarf), Seroquel (25 mg 0-0-0-2), Efexor (75 mg 2-0-0), Vitamin D3 (acht

Tropfen morgens). Er stehe um 8:00 Uhr auf; wach sei er schon deutlich

früher, manchmal schon um 3:00 Uhr, schlafe jedoch wieder ein. Nach dem

Aufstehen frühstücke er, mache einen Spaziergang, esse dann wieder etwas und

gehe zum Fitnessstudio, wo er sich mit verschiedenen Übungen beschäftige. Er

fahre auch oft Velo. Danach lege er sich hin. Später gehe er wieder spazieren.

Er versuche sich immer wieder zu entspannen und schaue dabei fern. Am Abend

esse er mit den Eltern, manchmal auch alleine. Zu Bett gehe er zwischen 20:00

Uhr bis 21:00 Uhr. Er könne sich vorstellen, zwei bis drei Stunden am Tag einer

leichten Tätigkeit nachzugehen. Von der Beschwerdegegnerin erwarte er

Unterstützung bei der Stellensuche. Er wolle eine praktische Aufgabe ohne viel

Theorie haben, er könnte z. B. basteln oder andere einfache Aufgaben erledigen

(S. 27).

Der Experte erhob nach dem Interviewleitfaden

AMDP folgende objektiven Befunde: Der Beschwerdeführer komme – anscheinend mit

dem Auto – alleine zur Untersuchung. Während des Gesprächs stehe er immer

wieder auf und stelle sich ans Fenster. Insgesamt wirke er jedoch eher locker

und entspannt. Die Angaben zu Aggressivität und Stimmenhören hinterliessen

keinen konsistenten Eindruck und wirkten teilweise aufgesetzt. Es sei kaum vorstellbar,

dass der freundliche Beschwerdeführer auf Leute losgehe und diese zusammenschlage;

er könne auch von keinen solchen Vorkommnissen berichten. Der Beschwerdeführer

sei in allen Qualitäten orientiert. Das Ich-Bewusstsein sei ungestört und die

Ich-Grenzen seien intakt. Es seien keine psychotischen Ich-Störungen erkennbar.

Für Störungen der Aufmerksamkeit oder der Konzentration fänden sich in der

Untersuchungssituation keine relevanten Hinweise. Der Beschwerdeführer wirke

weder impulsiv noch unwirsch oder unfreundlich. Das Denken sei in formaler

Hinsicht geordnet. Das Intelligenzniveau wirke unter Berücksichtigung der

aktuellen Untersuchungssituation, der Schulbildung, des beruflichen Werdegangs

sowie der allgemeinen Sozialisation als leicht unterdurchschnittlich. Psychomotorisch

sei der Beschwerdeführer unruhig, was jedoch nicht zu seinem sonstigen Temperament

und seinem Gesamtausdruck passe. In der Untersuchungssituation wirke er ausgeglichen,

eine depressive Herabgestimmtheit oder eine gehobene Stimmungslage könnten

nicht beobachtet werden. Auch die emotionale Schwingungsfähigkeit sei erhalten.

Der Beschwerdeführer sei nicht impulsiv, allenfalls mache er einen

vermeidenden, etwas unsicheren, jedoch nicht ängstlichen Eindruck. Es bestünden

leichte Verdeutlichungstendenzen und wohl auch histrionisch anmutende Verhaltensweisen.

Zwänge und Phobien von Alltagsrelevanz lägen nicht vor. Die Willenskräfte seien

wenig strukturiert, der Antrieb sei nicht reduziert oder gehoben (S. 28). Realitätsorientierung

und Realitätsbezug erschienen noch erhalten, seien aber unstet. Die Motivation

für eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei gegenwärtig eingeschränkt

(S. 29).

In seiner Beurteilung hielt der Experte

fest, der Beschwerdeführer gebe an, die seit etwa 2012 bestehenden

Rückenschmerzen hätten sich bislang trotz intensiver therapeutischer Bemühungen

nicht verändert. Bei der beruflichen Biografie falle auf, dass der Beschwerdeführer

in der Vergangenheit oft lange Pausen gemacht habe und über längere Zeiträume

arbeitslos gewesen sei; obwohl er keine Integrationsprobleme oder sprachliche

Schwierigkeiten habe, habe er sich jeweils mehrere Monate auf Arbeitssuche

befunden. Seine Arbeitsstellen habe er jeweils nur kurze Zeit behalten. Zu den

akustischen und optischen Phänomenen sei aus dem Bericht des N.___ nichts zu

erfahren, und der Beschwerdeführer scheine dort auch nicht davon berichtet zu

haben (S. 29). Die Temperamentsausbrüche und die Impulsivität im Umgang mit

anderen Menschen würden in diesem Bericht nur angedeutet, offensichtlich gestützt

auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, schienen jedoch nicht beobachtet

worden zu sein. Die aktuelle neuropsychologische Begutachtung mit der Diagnose

einer nicht näher bezeichneten Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten mit

grenzwertig normaler Intelligenz erkläre teilweise die unstete und lange

Arbeitssuche des Beschwerdeführers und auch dessen häufig nur kurzen Verbleib

an einem Arbeitsplatz (S. 30). Vor diesem Hintergrund sei auch sein Versuch zu

verstehen, die Beschwerden zu verdeutlichen und anders darzustellen; so würden

ein unberechenbares Verhalten im interpersonellen Bereich in den Vordergrund

gestellt und offensichtlich nicht bestehende akustische und optische Phänomene

berichtet, um sich das kognitive Unvermögen nicht eingestehen zu müssen. Möglicherweise

würden auch die somatischen Beschwerden überbetont. Ein impulsives Verhalten sei

bei dem höflich und freundlich auftretendem Beschwerdeführer im täglichen Leben

kaum vorstellbar; wenn er jedoch in die Enge getrieben werde und spüre, dass er

auf Grund seiner intellektuellen Ausstattung bestimmte Situationen nicht

erfasse, könne eine solche Überforderung durchaus Spannungen im Rahmen von

Versagensängsten auslösen (was sich in etwa mit der neuropsychologischen Abklärung

des N.___ vom 8. April 2014 decke, S. 32). Von einer unvermittelt auftretenden

impulsiven, gar aggressiven Handlungsweise sei jedoch unter üblichen sozialen

Bedingungen weder retrospektiv noch prospektiv auszugehen. Aus dem gleichen

Grund scheine zumindest zeitweilig eine Überbetonung der depressiven Symptome

erfolgt zu sein; die Annahme einer psychischen Störung, welche nicht

ausschliesslich auf kognitiven Defiziten beruhe, scheine dem Beschwerdeführer mehr

Sicherheit zu bieten, um vor stärkeren beruflichen Herausforderungen geschützt

zu werden. Aktuell bestehe keine akute Suizidalität. Da jedoch aus einer

Frustration und Versagensängsten heraus suizidale Gedanken auftreten könnten, seien

künftig Überforderungssituationen zu vermeiden. Aus psychiatrischer Sicht,

unter besonderer Berücksichtigung des neuropsychologischen Befundes, sei der

Beschwerdeführer in der Lage, einfache Arbeiten regelmässig zu verrichten. Die

letzte berufliche Tätigkeit, welche auch zahlreiche administrative Aufgaben

enthalte, sei eher wenig geeignet oder müsste angepasst werden. In einer

repetitiven und kognitiv weniger anspruchsvollen Verweistätigkeit in einer

wohlwollenden Atmosphäre, ohne Akkord, ohne hohe Ansprüche an geistige

Flexibilität und Visualisierung sowie ohne eine unangemessene Informationsüberflutung

sei der Beschwerdeführer in der Lage, einer Arbeitsfähigkeit von 100 % gerecht

zu werden. Dabei könne anfangs die Leistung noch bei 80 % liegen, bis er in der

Lage sei, seine Aufgaben routinierter zu erledigen und sich an den neuen Arbeitsplatz

gewöhnt habe. Etwa zwölf Monate nach der Arbeitsaufnahme könne voraussichtlich

wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Hierbei spielten

jedoch motivationale Faktoren eine wichtige Rolle, welche auch in der

Vergangenheit offensichtlich eine suboptimale Anstrengungsbereitschaft bewirkt

hätten. Der Beschwerdeführer neige zeitweilig dazu, sich nicht seinen

Fähigkeiten entsprechend anzustrengen und die Lösung seiner Situation anderen zu

überlassen (S. 31).

Zusammenfassend liege gegenwärtig beim Beschwerdeführer

keine relevante depressive Störung, psychotische Erkrankung oder bedeutsame

Persönlichkeitsstörung resp. -änderung vor. Die neuropsychologische Diagnose

einer nicht näher bezeichneten Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten mit

grenzwertig normaler Intelligenz, zusätzlich eingeschränktem verbalen

Neugedächtnis sowie reduzierten exekutiven Funktionen und Rechenleistungen sei

zu übernehmen. Die Probleme mit Bezug auf die Lebensführung und bei der

Lebensbewältigung (Z72, Z73) wirkten sich nicht auf die Leistungsfähigkeit aus.

Die Präsenzzeit sei davon nicht berührt. Dies gelte auch retrospektiv (S. 31).

3.6.5

Beim Experten lic. phil. T.___,

Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, erklärte der Beschwerdeführer am 19.

August 2014, er sei in der Schweiz aufgewachsen. Seine Geburt sei schwierig

gewesen. Im Vergleich zu seiner Schwester habe er, soweit er wisse, später

angefangen zu reden und zu gehen. Er erinnere sich an keine Unfälle (Gehirnerschütterungen

u.ä.), oder Erkrankungen des Gehirns (wie Fieberkrämpfe). In der ersten und

zweiten Klasse habe er wegen Lernschwierigkeiten, aber auch einer «bösen»

Lehrerin Mühe gehabt. Vom dritten Schuljahr bis zum Ende der Schule in der

neunten Klasse sei er in der Kleinklasse gewesen. Seine Leistungen dort seien

einseitig ausgefallen: Im Werken und Zeichnen gut (Noten im Bereich von 5-6 und

6), im Lesen, Schreiben und Rechnen mässig (Noten knapp genügend). Nach der

Anlehre zum Restaurationsangestellten habe er viele Anstellungen gehabt; einige

seien befristet gewesen, bei den anderen habe er wegen seiner Rückenprobleme

die Kündigung erhalten. Das Arbeitszeugnis des Lehrbetriebs bescheinige nicht

völlig überzeugende Leistungen, wobei eine verlängerte Lernzeit angetönt werde.

Die anderen Arbeitsbestätigungen beschrieben keine qualitativen, quantitativen

oder sozialen Auffälligkeiten, im Gegensatz zum Bericht über die Eingliederungsmassnahme

bei der Stiftung H.___ (IV-Nr. 121.2 S. 3). Der Beschwerdeführer nenne als

Hauptproblem die starken Schmerzen vor allem des Rückens. Er sei früher schon

etwa impulsiv gewesen, dies habe aber in den letzten vielleicht zwei Jahren

sehr deutlich zugenommen. Weiter sei er sei er traurig und sensibler als

früher. Schon seit Kindheit habe er «Leistungsschwierigkeiten»: Wenn er sich

unter Druck fühle, finde er kaum Worte, um sich auszudrücken. Er habe Mühe im

Lesen und Rechnen. Komplexere Dinge müsse man ihm mehrfach sagen, sonst laufe

er Gefahr, die Informationen zu vergessen. Er habe Schwierigkeiten, komplexere

Sachverhalte (z.B. PC-Bedienung oder Lagerformulare) zu verstehen, und wenn er

diese verstehe, dann erst nach längerer Zeit. Generell sei er etwas langsamer

als Gleichaltrige. Im Gegensatz dazu bereiteten ihm visuelle oder manuelle

Aufgaben keine Probleme. Er habe dies auch in der Anlehre bemerkt: Er habe

Schwierigkeiten gehabt im Umgang mit Mengen und mit den notwendigen

Berechnungen wie auch beim eigentlichen Kochen, denn er sei dabei zu langsam

gewesen. Seine Konzentrationsfähigkeit sei immer schon reduziert gewesen, aber

wenn er Schmerzen habe, dann sei sie noch eingeschränkter und er leicht ablenkbar

(S. 4).

Bei der Untersuchung arbeite der

Beschwerdeführer motiviert mit. Spontansprache und Kommunikation seien kohärent,

das Sprach- und lnstruktionsverständnis erhalten. Das Verhalten sei

demonstrativ, wenn der Beschwerdeführer aufstehe, umhergehe und aufstöhne, was

er mit den Schmerzen erkläre. Die Aufmerksamkeit zeige sich stabil, die

kognitive Belastbarkeit unauffällig. Das Arbeitstempo sei leicht reduziert, der

Antrieb unauffällig. Die Stimmung präsentiere sich unsicher-ängstlich, die affektive

Schwingungsfähigkeit etwas eingeschränkt. Der mitgebrachte Lebenslauf sei fehlerhaft:

Daten würden in der falschen Reihenfolge angegeben oder fehlten ganz, zudem

würden unter den beruflichen Tätigkeiten auch ärztliche Untersuchungen und

Behandlungen aufgeführt (S. 4). Weder ein gut standardisierter

Symptomvalidierungstest (Tombaugh, 1996) noch der Entscheidungsalgorithmus von

Slick, Sherman und Iverson (1999) gäben Hinweise auf Aggravation oder gar

Simulation. Der klinische Eindruck und die objektivierten Befunde seien in sich

stimmig. Es gebe zwischen und auch innerhalb der Tests keine grösseren Inkonsistenzen.

Eine leichte Verzerrung im Sinne einer bewusstseinsfernen Verdeutlichung (als

demonstratives Verhalten beobachtbar) sei hingegen möglich. Die Resultate würden

dadurch aber höchstens geringfügig modifiziert (S. 7).

Die neuropsychologische Untersuchung objektiviere

folgende deutlichen kognitiven Einschränkungen:

·

lntelligenzminderung:

IQ zwischen 70 und 79

·

Exekutivfunktionen:

Flexibilität, lnterferenzfestigkeit, Abstraktionsfähigkeit

·

verbales

Neugedächtnis: Lernen, Behalten und Abrufen von präzisen Einzelinformationen (Wortlisten)

wie auch von kontextgebundenen Informationen (Geschichten)

·

nonverbales

Neugedächtnis: etwas reduzierte Supraspanne und lnterferenzfestigkeit

·

Rechnen

Es gebe statistisch signifikante und

valide Unterschiede zwischen den verbalen und den nonverbalen

Gedächtnisleistungen wie auch zwischen den sprachassoziierten und

nichtsprachassoziierten Indizes der verwendeten lntelligenztestbatterie, wo die

sprachlichen Funktionen jeweils eindeutig schwächer ausfielen. Klinisch zeige

sich ein sich demonstrativ verhaltender, verlangsamt und unsicher-ängstlich wirkender

Versicherter. Auffällig sei der fahrig erstellte mitgebrachte Lebenslauf.

Subjektiv zeigten sich während der ganzen Untersuchung deutliche Schmerzen und

starke Müdigkeit, die jedoch über den Verlauf der Untersuchung stabil geblieben

seien (S. 7). Es zeige sich das Bild einer etwas lernbehinderten Person

(im Übergangsbereich zu einer leichten geistigen Behinderung) mit zusätzlichen

Einschränkungen im vor allem verbalen Neugedächtnis und bei exekutiven

Aufgaben. Die objektivierten Einschränkungen hätten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit.

Seine mehr manuelle denn kognitiv fordernde Anlehre habe der Beschwerdeführer nur

mit Mühe abgeschlossen. Das kognitive Profil stimme damit überein: Der Beschwerdeführer

habe im Vergleich zu Gleichaltrigen mit ähnlicher Schuldbildung Mühe, auch

einfache Berechnungen rasch zu erledigen, sich neue Informationen zu merken

oder etwas abstraktere Informationen zu verstehen, sich flexibel auf neue

Gegebenheiten einzustellen und sich nicht durch konkurrierende Aufgaben «durcheinanderbringen»

zu lassen. Er zeige Schwierigkeiten, von einer Aufgabe A zu abstrahieren und

die entsprechenden Abläufe flexibel auf eine ähnliche Aufgabe B zu übertragen.

Die absolvierte Anlehre und auch die verschiedenen darauf folgenden beruflichen

Tätigkeiten seien aus kognitiven Sicht für ihn zu anspruchsvoll gewesen. Ein

angepasster Arbeitsplatz sollte eher repetitiv und kognitiv weniger anspruchsvoll

sein. Der Beschwerdeführer sollte mehr Zeit haben, sich neue Informationen zu merken

und / oder sie schriftlich erhalten. Komplexere Informationen sollten ihm auf

einfache und verständliche Art vermittelt werden. Er habe Mühe, unter Zeitdruck

flexibel zu reagieren, ein Arbeitsplatz sollte deshalb wenig Ansprüche an seine

Flexibilität stellen. Visualisierungen (z.B. Handlungen vorzeigen,

Informationen in schriftlicher und / oder in Bildform) würden helfen, die Abläufe

zu verstehen und zu lernen. Die Leistungsfähigkeit liege im Vergleich zu den

Anforderungen an einen angelernten Koch bei 80 %, im Vergleich zu einem Koch

mit EFZ bei etwa 40 % (hoher Zeit- und Entscheidungsdruck, grössere Mengen an

zu behaltenden Informationen, ablenkungsintensive Arbeit). Als eine wichtige

Ressource lasse sich die mehrfach beschriebene soziale Kompetenz (korrekt und

höflich im Umgang) hervorheben. Das objektivierte Profil passe prinzipiell zur

Hypothese einer perinatalen Hirnschädigung (infolge Asphyxie) und einer

linkshemisphärischen Affektation (Subarachnoidalzsyste frontal links).

Stützende Elemente dafür seien die berichtete frühkindliche Entwicklung (später

Spracherwerb), die schulische Laufbahn (Kleinklasse), der berufliche Verlauf

(Anlehre, Arbeitszeugnis mit Hinweis auf längere Lernzeit und nicht immer überzeugende

Leistungen sowie Mühe, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen), lange bevor Schmerzen

oder psychiatrische Beschwerden berichtet worden seien. Weiter gebe es keine berichteten

oder dokumentierten Hinweise auf Verletzungen oder Erkrankungen des Gehirns im

Kindes-, Jugend- oder Erwachsenenalter. Das aktuelle Profil sei mit der

Laufbahn vor der Schmerzerkrankung und den psychiatrischen Problemen vollständig

vereinbar. Die Normalisierung der Ideenproduktion sei ein Hinweis auf einen

psychisch etwas besseren Zustand im Vergleich zur Voruntersuchung. Differenzialdiagnostisch

müsse auch eine rein oder überwiegend psychogene Ursache diskutiert werden. Das

aktuelle Profil sei indes demjenigen, welches man bei Depressionen regelmässig

finde, kaum ähnlich; dort würde man z.B. keine Leistungsunterschiede zwischen

sprachlichen und nichtsprachlichen Funktionen erwarten, und die Aufmerksamkeit

wäre stärker betroffen (S. 8). Das objektivierte kognitive Profil entspreche

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und

bestehe seit Kindheit. Die vorliegenden Resultate seien mit der

neuropsychologischen Untersuchung vom April 2014 vereinbar. Es zeige sich ein

global stabiles Bild, insbesondere bei den damals beschriebenen Unterschieden

zwischen verbalen und nonverbalen Leistungen. Das objektivierte Profil sei

kompatibel mit der schulischen und beruflichen Laufbahn wie auch den Klagen des

Beschwerdeführers, der keine stabile Zunahme der kognitiven Einschränkungen angebe.

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit handle es sich um einen chronisch stabilen

Verlauf seit Kindheit. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei keine deutliche

spontane Verbesserung zu erwarten. Eine neuropsychologische Intervention sei

nicht indiziert und würde am Zustand ebenso wenig ändern (S. 9).

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit habe schon bei Aufnahme dieser Tätigkeit (Beginn der

Anlehre und kognitiv vergleichbar anspruchsvolle Tätigkeiten) vorgelegen. Aus

streng neuropsychologischer Sicht habe sich keine deutliche Veränderung der

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, schon seit der Aufnahme eingeschränkten Tätigkeit

ergeben (S. 9). Bei einem an die kognitiven Fähigkeiten gut angepassten

Arbeitsplatz sei neuropsychologisch Sicht von keiner relevanten Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 10).

3.6.6

Im Rahmen der interdisziplinären

Beurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, dass einerseits auf

psychiatrischem und neuropsychologischem Fachgebiet wegen der grenzwertig

niedrigen Intelligenz und der kognitiven Störungen eine eingeschränkte mentale

Fähigkeit und psychische Belastbarkeit bestünden. Andererseits sei aus

orthopädischer und neurologischer Sicht eine reduzierte lumbale

Rückenbelastbarkeit objektivierbar (IV-Nr. 121.1 S. 20). Die absolvierte

Anlehre und die verschiedenen folgenden beruflichen Tätigkeiten seien aus

kognitiver Sicht zu anspruchsvoll gewesen, d.h. eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit habe schon bei Aufnahme der fraglichen

Arbeiten vorgelegen. Das 2003 aufgetretene lumbovertebrale Syndrom habe sich

über die letzten zehn Jahre zu einem lumboischialgiformen Syndrom ohne

radikuläre Zeichen entwickelt, wobei anzunehmen sei, dass nicht allein die

organischen Wirbelsäulenveränderungen ursächlich gewesen seien, als vielmehr

auch psychiatrisch-psychologische Faktoren. Bezüglich der psychiatrischen und

psychodynamischen Hintergründe sei jedoch davon auszugehen, dass hier vorrangig

reaktive Faktoren eine Rolle spielen, resultierend aus einem gewissen

Vermeidungsverhalten auf der Grundlage der grenzwertigen Intelligenz. Mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit handle es sich neuropsychologisch um einen

chronisch stabilen Verlauf seit Kindheit; d.h. es gebe keine deutlichen

Veränderungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Die

Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den Anforderungen an einen angelernten Koch

betrage 80 %, im Vergleich zu einem Koch mit EFZ etwa 40 %. Die Arbeit als Hilfskoch

und als Hilfslagerist sei dem Fähigkeitsprofil nicht optimal angepasst und

überfordere sowohl die Rücken- als auch die mentale Belastbarkeit zumindest

teilweise, weshalb diese nur begrenzt mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 %

zumutbar erscheine. Die Tätigkeit als Hilfslagerist sei zudem, sofern sie

zahlreiche administrative Aufgaben enthalte, auch deshalb eher nicht geeignet,

hingegen wären angeleitete einfache Tätigkeiten als Hilfslagerist denkbar (S.

23). Bislang habe der Beschwerdeführer keinen den kognitiven Fähigkeiten gut

angepassten Arbeitsplatz gehabt. Bei einem solchen sei aus streng

neuropsychologischer Sicht von keiner relevanten Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auszugehen. In orthopädischer Hinsicht seien ideal angepasste Tätigkeiten

mit voller Präsenzzeit zumutbar, allenfalls initial mit leichter Einschränkung

der Leistungsfähigkeit um 20 %, was sich binnen Jahresfrist auf eine Leistung

von 100 % steigern lasse. Diese Bewertung gelte auch retrospektiv. Hinsichtlich

der reduzierten lumbalen Rückenbelastbarkeit seien nur rückengerechte,

körperlich leichte Arbeitstätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis

10.

kg zumutbar. Nicht in Frage kämen ausschliesslich gehende, stehende

oder sitzende Arbeiten, Verrichtungen in Zwangshaltungen des Rückens, in

gebückter und gehockter Position sowie mit stossenden und schlagenden

Maschinen. Auf Grund der neuropsychologischen-mentalen Einschränkungen seien

angepasste Arbeiten eher repetitiv und kognitiv weniger anspruchsvoll. Der Beschwerdeführer

sollte Zeit haben, sich Informationen zu merken und / oder sie schriftlich

erhalten. Komplexere Informationen sollten ihm auf einfache und verständliche Weise

vermittelt werden. Ein Arbeitsplatz sollte wenig Ansprüche an seine

Flexibilität stellen. Visualisierungen würden dem Beschwerdeführer helfen,

Abläufe zu verstehen und zu erlernen (S. 24).

Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ hielt in

ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2015 (IV-Nr. 126) fest, in einer angepassten

Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %.

3.7

Die Berichte der B.___ vom 20.

Februar und 5. August 2015 (IV-Nr. 132 S. 3 ff. und Nr. 135 S. 5 ff.) enthielten

folgende Diagnosen (alle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit):

·

Chronische

therapierefraktäre Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (F

45.

, seit ca. vier Jahren)

·

Diskushernie L5/S1

mit Kompression der L5-Wurzel (MRI vom 5. Juni 2013)

·

Lumboischialgiforme

und lumbovertebrale Schmerzen mit pseudoradikulärer Komponente bei

o Diskopathie L4/5

o chronische zervikozephale Schmerzen

·

Mittelschwere

neuropsychologische Funktionsstörung (Erstdiagnose April 2014)

·

Grössenstationäre

Subarachnoidalzyste fronto-temporal links (5,6 x 2,3 x 1 ‚9; Erstdiagnose März 2012)

·

Autosomal dominante

polyzystische Nierenerkrankung

·

Arterielle Hypertonie

·

Anamnestisch Verdacht

auf anaphylaktische Reaktion auf Insektenstich (a.e. Biene)

Dr. med. D.___ habe den Beschwerdeführer

am 2. Februar 2015 zugewiesen wegen des Verdachts auf eine depressive Episode

in Zusammenhang mit einer psychosozialen Überforderungssituation

(langanhaltende Arbeitslosigkeit) und damit einhergehenden, seit mindestens vier

Jahren vorhandenen therapierefraktären lumbaloischialgiformen-lumbovertebralen

Schmerzen. Diese bildeten das Hauptsymptom. Die letzte Untersuchung sei am 28.

Mai 2015 erfolgt.

Der Beschwerdeführer berichte, dass er

körperlich und psychisch schwer angeschlagen sei. Er sei leicht reizbar und

habe das Interesse an Aktivitäten mit seiner Freundin verloren. In der letzten

Zeit würden gehäuft partnerschaftliche Konflikte auftreten, da die Freundin mit

der Betreuung überfordert sei. Derzeit sei ihm alles zu viel, er empfinde keine

Freude mehr an sozialen Kontakten und verbringe den Tag mit dem Pflegen seiner

Tiere, schaue fern oder liege auf dem Sofa. Er wünsche sich eine Halbtagsbeschäftigung

im geschützten Rahmen. Die Schmerzintensivität liege bei neun von möglichen zehn

Punkten. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch angetrieben (z.B. stehe er auf

und laufe herum). Innerhalb des gesamten Gesprächs imponiere er als emotional

sehr schwankend und zu demonstrativem Verhalten tendierend. Aufmerksamkeit und

Konzentration seien unauffällig, die Gedächtnisfunktionen ordentlich. Das

formale Denken sei leicht verlangsamt und auf die gesundheitliche Situation eingeengt.

Ängste und Zwänge würden verneint. Im Affekt sei der Beschwerdeführer

niedergeschlagen und im Antrieb leicht vermindert. Es lägen ein sozialer

Rückzug, Zukunftsängste, Lust- und Freudlosigkeit, lnsuffizienz- und

Schuldgefühle vor. Eine erhöhte Reizbarkeit sei im Gespräch ersichtlich. Es

bestünden eine Tagesmüdigkeit sowie beträchtliche Ein- und Durchschlafstörungen.

Der Beschwerdeführer distanziere sich glaubhaft von Suizidgedanken. Für eine Fremdgefährdung

fehlten Anhaltspunkte.

Während der Behandlung hätten sich beim

vorliegenden chronischen Schmerzsyndrom multiple psychosoziale Belastungsfaktoren

gefunden, welche die Verselbständigung der Schmerzwahrnehmung auf psychischer

Ebene fördern könnten. Der Beschwerdeführer habe aus seiner Tätigkeit sehr viel

Selbstwertgefühl gezogen, was nun auf Grund der eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit

nicht mehr möglich sei. Konsekutiv hätten sich Schwierigkeiten sowohl

finanzieller als auch sozialer Art ergeben. Dies habe zu einer depressiven

Grundstimmung geführt. Da die Schmerzen mehr oder weniger ausgeprägt seit Ende

2010.

andauerten und die Behandlungsergebnisse unbefriedigend seien, sei von

einer Chronifizierung auszugehen. Erschwerend sei, dass der Beschwerdeführer noch

keinen Zusammenhang zwischen körperlichen Symptomen und psychiatrischen

Anteilen der Schmerzerkrankung sehe, weshalb ihm teilweise die psychische

Krankheits- und Behandlungseinsicht fehle. Man habe für ihn ein

interdisziplinäres Therapiekonzept, bestehend aus Psycho- und Pharmakotherapie sowie

Sozialberatung installiert. Hinsichtlich der Prognose könne bei aktuell leichter

Symptomreduktion noch keine verlässliche Aussage gemacht werden. Der momentan

eher harzige Therapieverlauf in Kombination mit der Ressourcenknappheit des Beschwerdeführers

lasse jedoch auch an die Möglichkeit eines eher chronischen Verlaufs denken.

Der Beschwerdeführer weise eine verminderte

Belastbarkeit auf, sei schnell überfordert und neige zu impulsivem Verhalten.

Ausserdem sei er auf kognitiver Ebene nicht im Stande, sich über Stunden auf allfällige

Tätigkeiten zu konzentrieren. Im angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer zu

100.

% arbeitsunfähig. Von weiteren Eingliederungsmassnahmen sei abzusehen. Dem

Beschwerdeführer seien auch keine anderen Tätigkeiten zumutbar. Er sei rasch

ermüdbar und überfordert und knapp fähig, seinen Alltag zu bewältigen. Eine

nachhaltige Stabilisierung des Zustandes sei nicht zu erwarten.

Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ hielt in

ihrer Stellungnahme vom 23. November 2015 (IV-Nr. 137) dafür, am O.___-Gutachten

könne festgehalten werden.

3.8

Zusammen mit seiner Beschwerde reichte

der Beschwerdeführer die folgenden Arztberichte ein:

· B.___, 10. November 2016

(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4): Der Beschwerdeführer sei vom 28. September bis

10.

November 2016 stationär behandelt worden. Er leide an einer mittelgradigen

depressiven Episode mit somatischem Syndrom und einer mindestens mittelschweren

neuropsychologischen Funktionsstörung.

· E.___, 27. Januar 2017 (BB-Nr. 5): Die

MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 29. Dezember 2016 habe einen

beginnenden Knorpelschaden im medialen Kompartiment, mehrere Rissbildungen im

medialen Meniskus und degenerative Veränderungen am Hinterhorn ergeben.

· N.___, 12. Juni 2017 (BB-Nrn. 6 + 7): Wegen

der komplexen medialen Meniskusläsion bei valgischer Beinachse rechts sei am

12.

Juni 2017 eine Arthroskopie erfolgt. Der Beschwerdeführer sei vom 12. bis

28.

Juni 2017 zu 100 % arbeitsunfähig.

Unmittelbar vor und an der Verhandlung

reichte der Beschwerdeführer diverse, u.a. orthopädische und nephrologische

Berichte aus der Zeit vom 10. Mai 2017 bis 6. Juli 2018 ein (BB-Nrn. 8 bis 27).

3.9

3.9.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich zu Recht auf das O.___-Gutachten. Dieses geniesst vollen Beweiswert,

stammt es doch von unabhängigen Fachärzten, welche die Vorakten studiert, den

Beschwerdeführer sorgfältig untersucht und ihre Einschätzung nachvollziehbar

begründet haben. Die Einwände, welche sich gegen das gesamte Gutachten richten,

dringen nicht durch:

Der Beschwerdeführer bringt einmal vor,

unter den Gutachern sei keine Konsensdiskussion erfolgt, zumal Dr. med. Q.___

das Hauptgutachten nur elektronisch visiert habe. Das Gutachten hält indes ausdrücklich

fest, die abschliessende Beurteilung und Beantwortung der Fragen sei das

Ergebnis der gemeinsamen fachübergreifenden versicherungsmedizinischen Sicht

(IV-Nr. 121.1 S. 2). Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der

Einschätzung von Dr. med. Q.___ und der interdisziplinären Beurteilung keine

Differenzen bestehen, weshalb es nicht schadet, dass sie das Gutachten bloss

elektronisch unterschrieben hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

9C_114/2017 vom 21. August 2017 E. 7.2.1). Liegt aber eine abschliessende

interdisziplinäre Beurteilung vor, so ist es dem Beweiswert des Gutachtens

nicht abträglich, dass im Zeitpunkt der psychiatrischen Exploration noch nicht

alle somatischen Untersuchungen durchgeführt worden waren (Urteil des

Bundesgerichts 9C_347/2017 vom 25. April 2018 E. 6.2.2)

Weiter rügt der Beschwerdeführer, das

Gutachten enthalte verschiedene Falschangaben, welche auf eine oberflächliche

Anamnese hindeuteten. Die erwähnten Ungenauigkeiten (z.B. die Feststellung im

Gutachten, der Beschwerdeführer stamme aus der […], obwohl er als Kind […] Eltern

in der Schweiz auf die Welt kam) sind indes nicht geeignet, Zweifel am

Gutachten zu erwecken. Auswirkungen auf die medizinischen Schlussfolgerungen

der Experten sind nicht ersichtlich, und die Fehler sind auch nicht derart

gravierend und / oder zahlreich, dass das Gutachten wegen mangelnder Sorgfalt

als unbrauchbar angesehen werden müsste.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die im

Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (BB-Nrn. 4 - 27, s. E. II. 3.8

hiervor) allesamt die Zeit nach der angefochtenen Verfügung betreffen und daher

hier unerheblich sind.

3.9.2

In somatischer Hinsicht vermag die

Schlussfolgerung, dass in einer angepassten Tätigkeit noch eine

Restarbeitsfähigkeit von mindestens 80 % besteht, zu überzeugen. Die Würdigung

der klinischen und radiologischen Befunde und ihrer Ausprägung hat gezeigt,

dass die geklagten Beschwerden zwar eine somatische Grundlage besitzen, welche

aber das Ausmass der Beschwerden nur teilweise erklärt. Den erhobenen Befunden

wird durch die Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils, namentlich die

Beschränkung auf wechselstellige Arbeiten und den Ausschluss schwerer Lasten,

in einleuchtender Weise Rechnung getragen; soweit sich die Beschwerden

demgegenüber nicht auf objektivierbare organische Schäden zurückführen lassen (indem

etwa ein radikuläres Ausfallsyndrom fehlt), darf eine Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit füglich verneint werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_990/2012 vom 10. Juni 2013 E. 5.1 sowie 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E.

2.

). Der Beschwerdeführer vermag hier keine methodischen Fehler und keine

Missachtung wissenschaftlicher Standards darzutun.

3.9.3

Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. S.___ stützt sich, wie es die Rechtsprechung für eine beweiskräftige

psychiatrische Begutachtung verlangt, auf die Ergebnisse seiner klinischen

Untersuchung mit Erfassung der Symptome und Verhaltensbeobachtung (Urteil des

Bundesgerichts 8C_756/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 3.3.2). Seine Beurteilung

ist vor dem Hintergrund des erhobenen Psychostatus nachvollziehbar. Namentlich

wird schlüssig die Dynamik erläutert, welche den Beschwerdeführer dazu bringt, gewisse

Symptome zu stark zu betonen, quasi um die kognitiven Schwierigkeiten zu

verschleiern.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es

lägen abweichende fachärztliche Berichte vor, auf welche der Experte nicht

eingehe. Das psychiatrische Teilgutachten hat sich zwar in der Tat nicht mit

sämtlichen Arztberichten in den Akten befasst. Dem Beschwerdeführer ist jedoch

zu entgegnen, dass es im Ermessen der Experten liegt, ob und gegebenenfalls

welche Berichte im Gutachten erwähnt und diskutiert werden. Entscheidend ist,

dass ihnen sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 23. April 2018 E. 4.3.2), was hier der Fall

war (s. IV-Nr. 121.1 S. 4 unten und S. 5 - 7). Zudem geht aus der

Begründung des psychiatrischen Teilgutachtens klar hervor, warum der Experte

den behandelnden Ärzten nicht folgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2011

vom 8. Mai 2012 E. 3.2). Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass Dr. med. S.___

auf die beiden damals aktuellsten Berichte des N.___ vom 4. und 8. April

2014.

eingeht (IV-Nr. 121.1 S. 32). Andererseits genügt der Hinweis auf

abweichende Auffassungen behandelnder Ärzte nicht, um ein Gutachten in Zweifel

zu ziehen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich der Behandlungsauftrag des

therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes sowie der Begutachtungsauftrag des amtlich

bestellten fachmedizinischen Experten voneinander unterscheiden (Urteil des

Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1). In diesem

Zusammenhang gilt es auch die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde

Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E.

4.5

S. 470; Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014 E.

5.1

). Zudem kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her

nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater

praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene

medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Von einer

psychiatrischen Administrativ- oder Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann

abzuweichen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare – also nicht

rein der subjektiven Interpretation entspringende – Gesichtspunkte vorbringen,

die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 24. November 2017 E. 5.2.2,9C_190/2016 vom

20.

Juni 2016 E. 4 und 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Dies trifft hier

nicht zu. Wenn die Dres. D.___ sowie K.___, L.___ und M.___ von einer

depressiven Entwicklung sprechen, so ist festzuhalten, dass sie keine Fachärzte

der Psychiatrie und damit nicht kompetent sind, psychische Leiden zu

beurteilen. Hinzu kommt, dass die besagte Diagnose nicht nach ICD-10 kodiert

wurde. Die Psychiaterin med. pract. I.___ wiederum bezieht in ihre Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit auch fachfremde somatische Aspekte ein. Ihr Bericht

enthält keine schlüssige Herleitung der Diagnose und der attestierten

Arbeitsunfähigkeit, weshalb er im Vergleich zu einem ausführlichen Gutachten

kein Gewicht beanspruchen kann. Im Übrigen wird die Beurteilung von Dr. med. S.___,

wonach keine depressive Symptomatik vorliege, im neuropsychologischen

Teilgutachten bestätigt, da das ermittelte Leistungsprofil nicht demjenigen

entspreche, welches bei einer Depression zu erwarten sei; die Behauptung des

Beschwerdeführers, das neuropsychologische Teilgutachten gehe von einer

depressiven Symptomatik aus, ist somit aktenwidrig.

Was die Ergebnisse des Arbeitstrainings

anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsfähigkeit primär gestützt

auf ärztliche Befunde zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den daraus

folgenden körperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen festzulegen ist

(Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2018 vom 18. Mai 2018 E. 3.2).

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers kann man das psychiatrische Gutachten nicht als veraltet

ansehen. Wohl beruht es auf einer Untersuchung, die zwei Jahre vor der

angefochtenen Verfügung erfolgte. Entscheidend ist jedoch, ob seither eine

wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (Urteil

des Bundesgerichts 8C_687/2015 vom 10. November 2015 E. 4.2). Dafür finden sich

In den Akten keine Hinweise. Auch aus den Berichten der B.___ vom 20. Februar

und 5. August 2015 ergibt sich nichts dergleichen. Der dort beschriebene

Psychostatus unterscheidet sich nicht wesentlich von demjenigen im

psychiatrischen Gutachten. Hinzu kommt, dass dieser Bericht das Leiden des

Beschwerdeführers in erster Linie auf die psychosoziale Belastung zurückführt,

also auf invaliditätsfremde und damit nicht invalidisierende Faktoren (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3).

Nach der neuen, am 30. November 2017

begründeten Praxis ist das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V

281.

grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden (BGE 143 V

418.

E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Dabei beurteilt

sich die Frage, ob ein Leiden zu einer ganzen oder teilweisen

Arbeitsunfähigkeit führt, nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster.

Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E.

3.6

S. 294 f.). Die vorliegende Entwicklungsstörung schulischer

Fertigkeiten mit grenzwertiger Intelligenz und kognitiven Einschränkungen wird

im Diagnosemanual ICD-10 zwar im Kapitel V, Psychische und Verhaltensstörungen,

eingeordnet. Die Diagnose beruht jedoch auf einer neuropsychologischen

Untersuchung, welche einen Symptomvalidisierungstest beinhaltete. Die

Untersuchungsergebnisse wurden so objektiviert, Hinweise auf Aggravation oder

gar Simulation fanden sich keine; davon zu unterscheiden ist die beim

Beschwerdeführer beobachtete Symptomverdeutlichung (s. Urteil des

Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2 betr. Abgrenzung zur

Aggravation), welche im Übrigen nicht die kognitiven Beeinträchtigungen betraf.

Eine Indikatorenprüfung ist vor diesem Hintergrund entbehrlich (s. BGE 143 V

418.

E. 7.1 S. 28 f.).

3.9.4

Zusammenfassend ist auf das O.___-Gutachten

abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist,

eine angepasste Arbeit ganztägig auszuüben. In diesem Rahmen besteht indes, der

RAD-Ärztin folgend (s. IV-Nr. 126 S. 2), eine Leistungseinbusse von 20 %.

Zwar heisst es im Gutachten, die Leistung lasse sich innert eines Jahres auf

100.

% steigern. Dies genügt aber nicht, um schon jetzt mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen,

da unklar ist, ob sich diese Prognose auch tatsächlich bewahrheitet hat. Zweifel

sind auch deshalb angebracht, weil sich das Gutachten nicht dazu äussert, von

welchen Voraussetzungen diese Steigerung auf 100 % abhängt. Die fragliche

Arbeitsfähigkeit von 80 % gilt im Übrigen auch retrospektiv.

4.

4.1

Für den Einkommensvergleich ist

auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222

E. 4.3.1 S. 224), hier also Februar 2013 (s. E. II. 2.2 hiervor).

4.2

Bei der Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was der

Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne

Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was er bestenfalls

erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Konnte die versicherte Person wegen

der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so

entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den

nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes

gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE; Art. 26

Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201).

Frühinvalid sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen

Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen

Kenntnisse erwerben konnten. Dazu zählen Versicherte, welche zwar eine

Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der

Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht

dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte

Person mit derselben Ausbildung. Als «Erwerb von zureichenden beruflichen

Kenntnissen» ist die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten (Urteil des

Bundesgerichts 8C_189/2018 vom 25. Mai 2018 E. 4.1.1 f.).

Der Beschwerdeführer schloss zwar eine

Ausbildung in Form einer Anlehre als Restaurationsangestellter ab (s. dazu Art.

5.

Abs. 1 IVV). Weiter absolvierte er später verschiedene Kurse, welche die

Tätigkeit als Lagermitarbeiter betrafen. Entscheidend ist jedoch einerseits,

dass der Beschwerdeführer laut O.___-Gutachten seit der Kindheit an einer

Entwicklungsstörung leidet, welche also bereits im Zeitpunkt der Anlehre

bestand. Dies korrespondiert mit der aktenkundigen Vorgeschichte, namentlich dem

Besuch der Werkklasse seit der 3. Primarschulklasse sowie der Leistung während

der Anlehre. Andererseits hält das Gutachten ausdrücklich fest, der

Beschwerdeführer habe bislang nie eine seinen Einschränkungen angepasste

Tätigkeit ausgeübt, und er erbringe nur 40 % der Leistung eines Kochs mit EFZ.

Vor diesem Hintergrund lässt sich daraus, dass der Beschwerdeführer später auf

dem freien Arbeitsmarkt immer wieder Stellen fand, nicht ableiten, dass er erst

nach der Ausbildung invalid wurde.

Der Beschwerdeführer ist damit als

frühinvalid anzusehen. Sein massgebliches Valideneinkommen beträgt im Alter

zwischen 25 und 30 Jahre 90 % des Medianwertes und ab 30 Jahren 100 %, also ab Februar

2013.

CHF 69'300.00 (90 % von 77'000, IV-Rundschreiben Nrn. 317 + 324), ab

1.

Januar 2015 CHF 74'250.00 (90 % von 82'500, IV-Rundschreiben Nr. 329)

sowie ab [...] 2016 CHF 82'500.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer geht keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb für das Invalideneinkommen die

statistischen Durchschnittslöhne der LSE heranzuziehen sind (BGE 126 V 75 E. 3b

S. 76 f.). Dabei ist auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1

(einfache Tätigkeiten) abzustellen, bezogen auf den gesamten privaten Sektor

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1):

Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht gehalten, seine

verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten

entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei

gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten.

Ein Arbeitnehmer verdiente in diesem

Segment des Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 5‘210.00 (2012) resp. 5‘312.00

(2014) pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn

(Tabelle Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen,

Kompetenzniveau und Geschlecht / TA1_tirage_skill_level, Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.327886.html,

alle Websites besucht am 12. Juli 2018). Dieser Medianlohn beruht auf einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts

9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche in den Jahren 2012 und 2014

jeweils 41,7 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.5287370.html).

Auf diese Weise ergibt sich ein Betrag von CHF 65‘177.00 resp. 66'453.00. Passt

man diesen per 2013 resp. 2015 und 2016 an die Nominallohnentwicklung für

Arbeitnehmer an (2012: 101,7 Indexpunkte / 2013: 102,5 / 2014: 103,2 / 2015:

103,5 / 2016: 104,1; Tabelle T1.1.10 Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.5128917.html),

so resultiert, bei einer Leistung von 80 %, ein Tabellenlohn von CHF 52'552.00

(2013), 53'162.00 (2014), 53'317.00 (2015) resp. 53'626.00 (2016)

4.3.2

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte

Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann

(a.a.O. E. 5b/aa in fine S. 80). Ein Abzug ist namentlich dann am Platz, wenn

eine Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in

ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (a.a.O., E. 5a/bb S. 78). Was die

Höhe des Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht fallende Merkmal

separat eine Reduktion vorzunehmen, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet

würden; vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen (a.a.O. E. 5b/bb-cc S. 80).

Im vorliegenden Fall nahm die

Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 % vor, was nicht zu beanstanden ist. Die

reduzierte Leistungsfähigkeit wird bereits durch die Arbeitsunfähigkeit von 20

% abgedeckt und darf beim Abzug nicht noch einmal berücksichtigt werden (s.

Urteile des Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.2 und

9C_191/2015 vom 1. Juni 2015 E. 3.2). Weiter wird bei vollzeitlich

arbeitsfähigen, jedoch krankheitsbedingt reduziert leistungsfähigen

Versicherten in der Regel kein über die Berücksichtigung der eingeschränkten

Leistungsfähigkeit und damit das Rendement hinausgehender Abzug anerkannt (s.

Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.4). Auch die Beschränkung

auf leichte wechselstellige Arbeiten rechtfertigt allein noch keinen Abzug (s.

Urteil des Bundesgerichts 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2). Die

Beschwerdegegnerin hat indes zutreffend dem Umstand Rechnung getragen, dass der

Beschwerdeführer selbst bei leichten Arbeiten vom Bewegungsapparat und den

kognitiven Fähigkeiten her eingeschränkt und in seinem erwerblichen

Leistungsvermögen entsprechend beeinträchtigt ist, so dass er sich überwiegend

wahrscheinlich mit einem geringeren Lohn begnügen muss als voll leistungsfähige

und entsprechend einsetzbare Arbeitnehmer (Urteil des Bundesgerichts

9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5).

4.3.3

Mit dem anrechenbaren

Invalideneinkommen nach Abzug von CHF 47'297.00 (2013), 47'846.00 (2014), 47'985.00

(2015) resp. 48'263.00 (2016) ergeben sich so gemessen am jeweiligen Valideneinkommen

Invaliditätsgrade von 31,75 % (2013), 30,95 % (2014), 35,37 % (2015)

sowie 41,49 % (ab [...] 2016 und damit noch vor der angefochtenen

Verfügung). Folglich besteht per 1. Januar 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente.

5.

Berufliche Eingliederungsmassnahmen

setzen auf jeden Fall die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus, d.h. einen

Eingliederungswillen bzw. eine entsprechende Motivation der versicherten Person

(Urteile des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3 und 9C_276/2016

vom 19. August 2016 E. 3.5). Daran fehlt es hier jedoch. Dies ergibt sich einerseits

daraus, dass der Beschwerdeführer zweimal ein Arbeitstraining absolvierte, aber

eine Pensenerhöhung jeweils an seinem Widerstand scheiterte. Zwar bescheinigten

ihm sowohl die G.___ als auch die Stiftung H.___, er sei motiviert gewesen

(Berichte vom 18. Februar 2013 und 11. Februar 2014). Daraus kann der

Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Beobachtungen

während des Trainings sprechen eine andere Sprache. Während man in der G.___

zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer könne eigentlich mehr leisten als er

vorgebe (Bericht vom 10. April 2013), stellte man in der Stiftung H.___

Diskrepanzen zwischen den geklagten Schmerzen und dem tatsächlichen Verhalten,

welches keinen schmerzgeplagten Eindruck erweckte, fest (Bericht vom 9.

Dezember 2013). Wenn aber in zwei verschiedenen Eingliederungsstätten für unterschiedliche

Zeiträume eine ungenügende Einsatzbereitschaft beobachtet wird, so kann dies nicht

als eine kurzfristige Motivationskrise abgetan werden, sondern muss als Indiz

dafür gelten, dass der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich ablehnt.

Andererseits hält auch das O.___-Gutachten fest, das Problem bei

Eingliederungsmassnahmen sei die mangelnde Motivation des Beschwerdeführers, ohne

dass dies auf gesundheitliche Gründe zurückgeführt würde. Auf berufliche

Massnahmen bestand folglich im Verfügungszeitpunkt kein Anspruch, ohne dass

zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG hätte durchgeführt

werden müssen (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E.

3.

).

6.

Zusammenfassend wird die

Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung

aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer

mit Wirkung ab 1. Januar 2016 eine Viertelsrente auszurichten. Über einen allfälligen

Anspruch auf Verzugszins (s. dazu Art. 26 Abs. 2 ATSG) wird die

Beschwerdegegnerin noch zu entscheiden haben. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

7.

7.1

Der obsiegende Beschwerdeführer

hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61

lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft

hier nicht zu: Selbst wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hätte,

eine Viertelsrente zu beantragen, wäre der Aufwand nicht geringer ausgefallen,

denn auch in diesem Fall hätte sein Vertreter die gesamten medizinischen Akten

studieren und sich mit dem Einkommensvergleich befassen müssen. Daher besteht kein Anlass, die

Parteientschädigung des Beschwerdeführers zu reduzieren.

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2

Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

7.2

Die beiden vom Vertreter

eingereichten Kostennoten (A.S. 31 f. / 50 ff.) weisen einen Zeitaufwand von

insgesamt 18,06 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

·

Der reine

Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an

Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von

Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (13 x 0,17 = 2,21 Stunden), die

analogen Schreiben an die Rechtsschutzversicherung (5 x 0,17 = 0,85 Stunden),

die Mitteilung einer Adressänderung (14. Juli 2017: 0,25 Stunden) sowie die

Einreichung der Kostennote vom 25. Oktober 2016 (0,25 Stunden).

·

Die Besprechung mit

dem Vater des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2016 (1,5 Stunden) findet in

der nachfolgenden Eingabe vom 9. Dezember 2016 (A.S. 34 f.) keinen

Niederschlag, so dass keine Überprüfung möglich ist. Dieser Aufwand ist daher

gänzlich zu streichen.

·

Die Position vom 12.

Juni 2018 (1,17 Stunden) umfasst auch ein Schreiben an die B.___, das sich

nicht in den Akten befindet und dessen Bedeutung für das Verfahren daher nicht

überprüfbar ist. Hier hat ermessensweise eine Kürzung um 0,5 Stunden zu

erfolgen.

·

Der nachprozessuale

Aufwand ist angesichts des teilweisen Obsiegens von einer Stunde auf 0,5

Stunden zu kürzen.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt zwölf Stunden (7,65 Stunden bis 31. Dezember 2017 und 4,35 Stunden ab

1.

Januar 2018). Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00

eine Entschädigung von CHF 3'000.00 (1'912.50 + 1'087.50).

Was die Auslagen über insgesamt CHF 288.70

betrifft, so sind die 161 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160

Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. Andererseits ist die Anfahrt zur Verhandlung sowie die

Rückreise über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte (s.

§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a GAV) mit CHF 0.70 pro

Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich

so auf CHF 194.60 (CHF 127.50 bis 31. Dezember 2017 und CHF 67.10 ab 1. Januar

2018). Einschliesslich CHF 252.10 Mehrwertsteuer (8 % / CHF 163.20 bis 31.

Dezember 2017 resp. 7,7 % / CHF 88.90 ab 1. Januar 2018) beläuft sich die Parteientschädigung

demnach auf total CHF 3'446.70.

8.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Die teilweise unterlegene Beschwerdegegnerin

hat drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen, d.h. CHF

750.00

Das verbleibende Viertel wiederum wird dem nur teilweise obsiegenden

Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 750.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 18. Mai 2016 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab

1. Januar 2016 eine Viertelsrente auszurichten. Die Akten gehen zurück an die

Beschwerdegegnerin, damit diese den Anspruch auf Verzugszins auf der

Rentennachzahlung prüft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'446.70 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 einen Anteil von CHF 250.00 zu bezahlen. Dieser

Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet

und der Rest von CHF 750.00 dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 750.00 zu bezahlen.

5. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 12. Juli 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

6. Die Doppel der Kostennote vom 12. Juli

2018 sowie der Urkunde Nr. 27 des Beschwerdeführers gehen zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht

mit Urteil 9C_644/2018 vom 27. Februar 2019 bestätigt.