VSBES.2016.177
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
10. Dezember 2019Deutsch74 min
Source so.ch
Urteil vom 10. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 18. Mai
2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. November 1993 meldeten
die Eltern des 1991 geborenen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ihren Sohn
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1.8). In
der Folge wurden dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen
Nr. 279, 303, 395 und 404 Leistungen zugesprochen (IV-Nr. 1.9).
2.
2.1 Nach einer Anmeldung durch das Kinderheim
[...] (IV-Nr. 13) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 25.
November 2005 Leistungen in Form von Berufsberatung und Abklärung der
Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Nr. 16).
2.2 Am 27. Juli 2007 teilte die
Beschwerdegegnerin der Mutter des Beschwerdeführers mit, dass sie die Kosten
für ein Vorbereitungsjahr auf die erstmalige berufliche Ausbildung zum Elektronikmitarbeiter
in der Genossenschaft B.___, [...], übernehme (IV-Nr. 43). Im Anschluss
daran wurde dem Beschwerdeführer eine erstmalige berufliche Ausbildung (Dauer
vom 6. August 2008 bis 5. August 2010) zum Elektronikbaugruppenmonteur
(BBT-Anlehre), ebenfalls in der Genossenschaft B.___, zugesprochen (Mitteilung
vom 29. Juli 2008, IV-Nr. 54; vgl. Lehrvertrag, IV-Nr. 65). Der
Beschwerdeführer schloss die BBT-Anlehre im August 2010 erfolgreich ab (vgl.
Schlussbericht, IV-Nr. 88). Anschliessend übernahm die Beschwerdegegnerin die
Kosten für eine Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Rahmen
eines Praktikums bei der C.___ in [...], das unter der Ägide der
Invalidenversicherung bis Ende Juli 2011 dauerte (Mitteilung vom 19. August
2010, IV-Nr. 93, 100, 106; anschliessend kam es noch zu einer Verlängerung
ausserhalb der IV). Schliesslich wurden die Eingliederungsmassnahmen
abgeschlossen (Abschlussbericht vom 15. Juni 2012, IV-Nr. 117).
2.3 Parallel zu den beruflichen
Massnahmen erfolgten Kostengutsprachen für ambulante Psychotherapie vom 1.
Januar 2007 bis 30. November 2011 (IV-Nr. 49, 58, 82; vgl. IV-Nr. 96 S. 2 f.).
3.
3.1 Am 8. Mai 2012 meldete die
damalige Beiständin den Beschwerdeführer zum Bezug einer Rente an (IV-Nr. 116).
Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt
für Allgemeine Medizin FMH, [...], vom 6. August 2012 (IV-Nr. 118) und von
Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], vom
13. August 2012 (IV-Nr. 119) ein. Weiter zog sie Akten des kinder- und
jugendpsychiatrischen Dienstes der F.___ bei (IV-Nr. 123). Med. pract. G.___,
Praktische Ärztin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung
(RAD) veranlasste daraufhin eine IV-interne Begutachtung mit Untersuchungen
durch Dr. phil. H.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (Bericht vom 20.
Februar 2013, IV-Nr. 134) und durch Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH (Bericht vom 4. März 2013, IV-Nr. 135), beide vom RAD.
3.2 Der Beschwerdeführer liess am
24. April 2013 durch seine Beiständin beantragen, ihm sei eine Rente zu
gewähren, die in ein bis zwei Jahren zu überprüfen sei, und zudem sei
Kostengutsprache für eine psychologische Betreuung zu leisten (IV-Nr. 139). Nachdem
Drogenurintests positiv auf Cannabinoide ausgefallen waren (vgl. IV-Nr. 144,
150, 159, 170, 180), wurde eine ambulante Behandlung im psychiatrischen
Ambulatorium [...] der F.___ eingeleitet, die im Januar 2014 begann (vgl.
IV-Nr. 157). Nach einer interdisziplinären Besprechung vom 18. August 2014
(IV-Nr. 182) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 22. August 2014 (IV-Nr. 164) zur Mitwirkung bei bestimmten medizinischen
und pädagogischen Massnahmen auf und drohte ihm an, andernfalls Leistungen zu
verweigern.
3.3 Dr. med. J.___, Oberärztin, und
M. Sc. K.___, Psychologe, vom psychiatrischen Ambulatorium der F.___
berichteten am 23. Februar 2015 über den Verlauf der Behandlung (IV-Nr. 178). Nachdem
einige Urinproben negativ ausgefallen waren (vgl. IV-Nr. 184, 189, 191), kam es
in der Folge wieder zu positiven Proben (IV-Nr. 194, 195). Am 5. November
2015 erstatteten die psychiatrischen Dienste der F.___ einen durch den
Psychologen K.___ veranlassten Abklärungsbericht betreffend Früherkennung von
Psychosen (IV-Nr. 200). Am 26. November 2015 hielt die RAD-Ärztin med. pract. G.___
fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe aktuell kein
invalidisierender Gesundheitsschaden (IV-Nr. 199).
4.
4.1 Mit Vorbescheid vom 10. Dezember
2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde
einen Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine
Invalidenrente verneinen (IV-Nr. 204). Dagegen liess der Beschwerdeführer am
29. Januar bzw. 3. März 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 211).
4.2 Mit Verfügung vom 18. Mai 2016
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
weitere berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 213;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
5. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 22. Juni 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben. Er stellt und begründet folgende Rechtsbegehren
(A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 18. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %
zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter:
Es seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen
3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt seien
aufgrund kurzfristiger Mandatierung und Aktenbesitz eine Frist bis 9. August
2016 zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.
4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei
bis zum Vorliegen des fachärztlich-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. L.___
Mitte/Ende Juli 2016 zu sistieren.
5. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
6. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
7. Der Beschwerdeführer sei von der
Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Mit prozessleitender Verfügung
vom 7. Juli 2016 wird das Gesuch des Beschwerdeführers, das Verfahren sei bis
zum Vorliegen des Gutachtens von Dr. med. L.___ sistieren, abgewiesen (A.S.
15).
7. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen (Schreiben vom 19. September 2016, A.S. 32).
8. Mit Verfügung vom 21. September
2016 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt, und Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt (A.S 33).
9. Am 4. Oktober 2016 lässt der
Beschwerdeführer ein von ihm eingeholtes Privatgutachten von Dr. med. L.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. August 2016 und
deren Honorarrechnung vom gleichen Datum einreichen, verbunden mit dem Antrag,
die Kosten des Gutachtens von CHF 6'000.00 seien der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Ferner gibt sein Vertreter seine Kostennote zu den Akten
(A.S. 35 ff.).
10. Die Beschwerdegegnerin reicht am
26. Oktober 2016 – im Sinne einer Stellungnahme zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2016 – eine Aktennotiz von med. pract. G.___, RAD,
vom 24. Oktober 2016 ein (A.S. 43 ff.).
11.
11.1 Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 6. Juli 2018 wird den Parteien die Einholung eines
Gerichtsgutachtens angekündigt. Gleichzeitig wird ihnen mitgeteilt, es sei
vorgesehen, mit der Begutachtung Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, [...], und Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie
FMH, [...], zu beauftragen, und es werde erwogen, den Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens in zeitlicher Hinsicht bis zur Begutachtung auszudehnen
(A.S. 47 ff.).
11.2 Der Beschwerdeführer lässt am 20.
Juli 2018 mitteilen, er sei mit der Ausdehnung des Streitgegenstands einverstanden
(A.S. 56). Die Beschwerdegegnerin beantragt am 19. Juli 2018 (Posteingang: 23.
Juli 2018) zur Hauptsache, vom Einholen eines gerichtlichen Gutachtens wie auch
vom Ausdehnen des Streitgegenstands sei abzusehen; eventuell sei die
Begutachtung auf wenige konkrete Fragen zu beschränken. Die Beschwerde sei
abzuweisen (A.S. 57 f.). Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 hält der Präsident des
Versicherungsgerichts an der Verfügung vom 6. Juli 2018 (Anordnung Gerichtsgutachten)
fest (A.S. 59).
11.3 Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___
erstatten das gerichtlich angeordnete Gutachten am 30. August 2018 (A.S. 65
ff.). Die Parteien äussern sich dazu am 22. Oktober 2018 (Beschwerdegegnerin;
A.S. 124) respektive am 2. November 2018 (Beschwerdeführer; A.S. 127 f.).
12. Am 16. Januar 2019 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine ergänzte Kostennote ein (A.S. 132).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung – hier 18. Mai 2016 – eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind für die Prüfung
eines allfälligen Rentenanspruchs im Rahmen der Anmeldung vom 8. Mai 2012
(IV-Nr. 116) die ab 1. Januar 2012 geltenden materiell-rechtlichen
Bestimmungen anwendbar.
1.3
Mit der Instruktionsverfügung
vom 6. Juli 2018 ist den Parteien mitgeteilt worden, es werde erwogen, den
Streitgegenstand bis zur Begutachtung auszudehnen (vgl. E. I. 11.1 hiervor). In
der Folge ist diese Frage – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 22.
Oktober 2018 (A.S. 124) zu Recht festhält – durch das Gericht nicht mehr
thematisiert worden. Da die Angelegenheit, wie sich zeigen wird, an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden muss, kann auf eine formelle
Ausdehnung des Streitgegenstands verzichtet werden.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG]; SR 831.20). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7.
Abs. 2 ATSG).
2.2
Anspruch auf eine Rente
haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.3
Zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.4
Die versicherte Person muss an
allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes
oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben
gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen
(Art. 7 Abs. 2 IVG). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person
einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine
wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit
verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu
bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder
verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen
hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und
Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Kommen die
versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so
kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher
schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.5
2.5.1
Nach der mit Urteil vom 30.
November 2017 begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche
psychischen Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141
V 281 anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S.
416.
f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen
Prüfungsraster. Anhand eines Katalogs von Indikatoren, die sich auf den
funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens
beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens
(BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).
2.5.2
Mit Urteil vom 11. Juli 2019 (BGE
145.
V 215) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu primären
Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen geändert. Fortan ist – gleich
wie bei allen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten
Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein
fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten
Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es
bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine – länger dauernde (Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG) – Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine
Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher
Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen
gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus
anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 S.
228).
3.
3.1
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme
am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015,
Art. 43 N 86). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im
Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen
mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur
insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der
Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
3.2
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten; insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122
V 157 E. 1c S. 160).
3.4
Von einem Gerichtsgutachten darf
nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein
solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist
oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
351.
E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30.
August 2017 E. 3.1.3).
3.5
Auch ein Parteigutachten enthält
Äusserungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines medizinischen
Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass
ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger nach
dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet
indessen – wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches
Gutachten – den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien
für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen
die Auffassungen und Schlussfolgerungen des Gutachters derart zu erschüttern
vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).
3.6
Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse
schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur
Seite (Abs. 3).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere
berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. Die
Beschwerdegegnerin geht gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere die
Begutachtung durch die Psychiaterin Dr. med. I.___ und den Neuropsychologen Dr.
phil. H.___ sowie die Stellungnahmen der RAD-Ärztin med. pract. G.___ davon
aus, es bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Der Beschwerdeführer
widerspricht dieser These und beruft sich dabei auf das Privatgutachten von Dr.
med. L.___. Weiter bestreitet er die Rechtskonformität der Anordnung der
Beschwerdegegnerin vom 22. August 2014 (vgl. E. I. 3.2 hiervor). Zudem verlangt
er, die Invaliditätsbemessung sei nach den Regeln für eine Frühinvalidität
(Art. 26 IVV) vorzunehmen. Zum Gerichtsgutachten hat sich die Beschwerdegegnerin
nicht inhaltlich geäussert (A.S. 124). Der Beschwerdeführer hat dazu
festgehalten, die Gutachter hätten eine seit der Kindheit/Jugend bis dato
fehlende objektive Eingliederungsfähigkeit resp. eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bestätigt (A.S. 127).
5.
Nach dem Eingang des
Rentengesuchs (IV-Nr. 116) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (IV-Nr.
213) sind bei der Beschwerdegegnerin folgende relevante, medizinische
Unterlagen bzw. interdisziplinäre Besprechungsprotokolle eingegangen sowie
folgende medizinische Abklärungen getätigt worden:
5.1
Der Hausarzt Dr. med. D.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. August 2012 (IV-Nr. 118) eine
hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens auf der Basis eines Geburtsgebrechens
(ICD-10 F90.1). Der Epikrise der Behandlung vom 8. September 2009 bis 4. August
2010.
des Ambulatoriums der psychiatrischen Dienste der F.___ ist zu entnehmen,
der Beschwerdeführer sei wegen einer hyperkinetischen Störung des
Sozialverhaltens auf der Basis eines Geburtsgebrechens mit dem Ziel einer
therapeutischen Begleitung während einer beruflichen Integration eingetreten.
Es hätten sich eine deutliche ADHS-Symptomatik, die mit Ritalin behandelt
worden sei, sowie eine Schlafstörung mit Einschlafstörung und insbesondere
einer massiven morgendlichen Vigilanzstörung und chronischem Verschlafen
gezeigt (IV-Nr. 118, S. 5 f.). Die Psychiaterin Dr. med. E.___ teilte der
Beschwerdegegnerin am 13. August 2012 mit, sie sei beim Beschwerdeführer nur
sehr niederschwellig aktiv gewesen mit der Behandlung seines ADS mit Ritalin
und durch wenige kurze Gespräche in der Zeit von August 2010 bis Mitte 2011.
Der Kontakt zum Beschwerdeführer sei bereits 2011 abgebrochen. Angesichts der
vergeblichen intensiven Bemühungen der C.___ bis Anfang Jahr und der heute von
der Beiständin geschilderten Integrationsbemühungen stufe sie eine berufliche
Rehabilitation des Beschwerdeführers als unmöglich ein. Eine vorübergehende
Berentung scheine ihr angemessen (IV-Nr. 119, S. 5).
5.2
Am 20. Februar 2013 berichtete
Dr. phil. H.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, RAD, über die
Untersuchung des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2013 (IV-Nr. 134, S. 2
ff.). Im Wesentlichen führte er aus, dass sich beim Beschwerdeführer während
der gut dreistündigen Untersuchung auf klinischer Ebene nie Momente mentaler
Abwesenheit, des Abschweifens oder der Verträumtheit hätten beobachten lassen.
Die Aufmerksamkeitsressourcen würden gezielt gesteuert und fokussiert. Die
Intensität der konzentrativen Spannung könne auf das jeweils geforderte Niveau
gehoben und ausdauernd gehalten werden. Es seien keine pathologischen
Schwankungen der grundlegenden Aufmerksamkeitsfunktionen oder eine pathologisch
erhöhte Ablenkbarkeit aufgefallen. Die allgemeine Herangehens- und
Handlungsweise sei nie hastig oder voreilig, sondern immer kontrolliert und
überlegt gewesen. Im klinischen Umgang seien Reaktionsverhalten und
Arbeitstempo normal erschienen. Die mehrstündige neuropsychologische
Untersuchung habe ohne auffälligen Leistungsabfall durchgehalten werden können.
Es habe sich keine übermässige mentale Ermüdung oder eine zerebral bedingte
Fatigue-Symptomatik beobachten lassen. Es seien keine Bewegungsunruhe, keine
Ungeduld, Getriebenheit oder anderweitige Hyperaktivitätssymptome beobachtbar
gewesen. Weder im Sozialverhalten noch in Kommunikation und Denken hätten sich
Disinhibitionssymptome wie Distanzregulationsstörungen oder Hyperverbalität
gefunden. Im Verhalten und im Affektausdruck habe es keine Hinweise auf
Impulskontrollstörungen gegeben. Der Explorand habe im Gegenteil bemerkenswert
ruhig, kontrolliert und zurückhaltend gewirkt. In der formalen Testung sei eine
selbstgetaktete Aufgabe der selektiven Aufmerksamkeit mit knapp ausreichendem
Tempo, dafür aber geringer Fehlerquote bearbeitet worden. Während einer Aufgabe
der geteilten Aufmerksamkeit sei eine normale sensorische Simultankapazität
objektivierbar gewesen. Die verbalen Gedächtnisfunktionen seien in ihren
Speicherleistungen unbeeinträchtigt gewesen, bei steigenden Anforderungen an
die Abrufleistungen aber mangelhaft ausgefallen. Die Leistungen in der
Paarassoziation seien deswegen deutlich unter die Normgrenze abgefallen. Im
freien Spätabruf sei die spontane Erinnerungsleistung leichtgradig defizitär
gewesen. Die figuralen Gedächtnisfunktionen seien im Vergleich zu den verbalen
Gedächtnisleistungen erheblich stabiler gewesen. Hier habe eine komplexe Figur
ausführlich aus dem Gedächtnis rekonstruiert werden können. Die Untersuchung
der Exekutivfunktionen habe eine durchschnittliche Kapazität sowohl des
verbalphonematischen als auch des visuell-räumlichen Arbeitsgedächtnisses
ergeben. Die kognitive Dynamik und Ideenproduktion sei figural
durchschnittlich, verbal aber stark reduziert gewesen. Die Kontrolle kognitiver
Automatismen sei knapp befriedigend gelungen. Stabiler sei die motorische
Impulskontrolle, wo bei normalem Tempo eine fehlerfreie Leistung erbracht
worden sei. Bei einer Aufgabe zur Handlungsplanung hätten sich keine
Beeinträchtigungen in der mentalen Antizipation von Handlungsschritten
gefunden. Mit approximativ IQ 91 verfüge der Explorand über eine normale
Grundintelligenz, die, wie die Rechenfähigkeiten, eher über einem
Kleinklassenniveau liege. Die Kompetenzen in Lesen und Schreiben würden die
Beschulung widerspiegeln und seien für den Alltagsgebrauch gut funktionell
nutzbar. Bei visuokonstruktiven und mental-räumlichen Aufgaben seien gut durchschnittliche
Leistungen erbracht worden. Zusammen hätten sich die erhobenen Befunde zu
leichten kognitiven Minderfunktionen summiert, die sich schwerpunktmässig in
verbal-kognitiven Bereichen manifestiert hätten und lokalisatorisch mit
links-präfrontalen Dysfunktionen vereinbar seien. Betroffen seien insbesondere
die verbal-mnestischen Abruffunktionen und die verbale Ideenproduktion. Die
geringe Dynamik im Sprechantrieb habe auch spontansprachlich durchgeschlagen.
Der Explorand habe wenig von sich aus gesprochen. Wenn er etwas gesagt habe,
hätten sich seine Aussagen auf das Notwendige beschränkt. Im gesamten Verhalten
habe ein eher zurückhaltender und ruhiger Habitus imponiert. Neben klinisch und
psychometrisch unauffälligen Aufmerksamkeitsleistungen hätten sich auch
keinerlei Symptome von Hyperaktivität oder Impulsivität beobachten lassen. Die
durchschnittliche Grundintelligenz und die etwa gleich guten visuokonstruktiven
und mental-räumlichen Fähigkeiten liessen eher technische, konstruktive oder
handwerkliche Tätigkeiten als für den Exploranden geeignet erscheinen.
Abzuraten hingegen wäre von Tätigkeiten, die einen regen spontansprachlichen
Austausch und ein proaktives Sozial- und Kommunikationsverhalten erforderten. Als
Diagnosen nannte Dr. phil. H.___ leichte neuropsychologische Dysfunktionen mit
mässigen verbal-mnestischen Abrufschwächen und geringer
verbaler/spontansprachlicher Dynamik (IV-Nr. 134, S. 6 f.).
5.3
In ihrem Bericht vom 4. März
2013, der gestützt auf die Akten und die persönliche Untersuchung vom 28.
Januar 2013 verfasst wurde, gelangte die Psychiaterin Dr. med. I.___ vom RAD im
Rahmen der medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung zu
folgenden Diagnosen (IV-Nr. 135, S. 12 ff.):
Psychiatrische Diagnosen
Persönlichkeitsentwicklungsstörung / DD
beginnende Persönlichkeitsstörung F60 (noch ohne eindeutige Zuordnung)
Neuropsychologische Diagnosen
leichte neuropsychologische
Dysfunktionen mit mässigen verbal-mnestischen Abrufschwächen, geringer
verbaler/spontansprachlicher Dynamik
Im Weiteren führte die RAD-Ärztin aus,
es bestehe keine familiäre Belastung mit psychiatrischen Erkrankungen. In den
Akten werde ein psychomotorischer Entwicklungsrückstand mit verzögertem Gehen
und Sprechen lernen beschrieben. Der Beschwerdeführer habe mit sieben Jahren
nur wenige Wörter gesprochen. Das freie Gehen sei im 17. Monat erreicht worden.
An kinderneurotischen Zeichen fänden sich Bettnässen und Einkoten sowie
kindliche Ängste und Alpträume. Wegen einer generalisierten Hypotonie sei eine
Behandlung im CP-Zentrum durchgeführt worden. Wegen der Rückenprobleme seien
Physiotherapie und wegen einer Gleichgewichtsstörung eine Therapie durchgeführt
worden. Ab 1994 sei zudem eine heilpädagogische Frühförderung erfolgt. Daheim
sei ein provozierendes Verhalten aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe sich
nicht an Regeln gehalten. Auffallend sei eine ausgeprägte Hyperaktivität
gewesen. Häufig habe es konflikthafte Auseinandersetzungen mit Mutter und
Schwester gegeben. Bei der Schwester habe man ein POS diagnostiziert. Man habe
beim Versicherten eine Verzögerung der Entwicklung von einem Jahr konstatiert,
bei praktisch nicht eingesetzter Sprachentwicklung. Die erste IV-Anmeldung sei
1994.
erfolgt, zur Übernahme pädagogisch-therapeutischer Massnahmen bis zur Einschulung.
Es habe ein frühes Einsetzen einer Ritalinmedikation mit geringer Besserung
gegeben. Beim [...] sei eine Erziehungsberatung eingeschaltet worden. Ab 1995
sei viermal in der Woche eine Eingliederung in eine heilpädagogische
Kindergruppe erfolgt. Zudem habe es eine sozialpädagogische Familienbegleitung
im kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst [...] 1996 gegeben, was eine
leichte Beruhigung zur Folge gehabt habe. 1997 sei der Beschwerdeführer in
einen Normalkindergarten eingetreten, 1998 sei die Einschulung
(Einführungsklasse) erfolgt. Zum damaligen Zeitpunkt sei das Ritalin sistiert
worden. In der Schule seien erneut die Hyperaktivität sowie eine erhebliche
Ablenkbarkeit und wiederholte konflikthafte Auseinandersetzungen beobachtet
worden. Im Alter von sieben Jahren hätten sich in den Untersuchungsbefunden
Hinweise auf ein frühkindliches psychoorganisches Syndrom (Gleichgewichts- und
Koordinationsprobleme, schwerfälliger Bewegungsablauf, Probleme mit der
Feinmotorik, ungenügende Raumerfassung, undeutliche Artikulation, reduzierte
visuelle Erfassungsspanne sowie eingeschränkte auditive Wahrnehmung) gezeigt.
Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien eingeschränkt gewesen. Es habe sich
eine rasche Ermüdbarkeit gezeigt. Die intellektuellen Fähigkeiten seien als
unterdurchschnittlich bezeichnet worden. Zudem habe eine emotionale
Retardierung bei erhöhter lmpulsivität und Distanzlosigkeit vorgelegen. Erneut
sei 1999 Ritalin eingesetzt worden. Zeitweise sei eine Suspendierung vom
Schulunterricht wegen störendem Verhalten und Zeichen von Überforderung
angeordnet worden. Bei der IV sei im Jahr 2000 um Kostengutsprache für einen
Sonderschulunterricht im Kinderheim [...], inklusive pädagogische Massnahmen,
angesucht worden. Wegen untragbaren Verhaltens sei der Versicherte ab April
2003.
bei einer Pflegefamilie auf einem Bauernhof platziert worden, wo er den
grössten Teil der Wochenenden und die Ferien verbracht habe. Gleichzeitig sei
er verbeiständet worden. Auch in der Sonderschule sei der Beschwerdeführer durch
eine erhöhte Aggressivität aufgefallen. Es habe eine begleitende Psychotherapie
gegeben, die sich laut dem Beschwerdeführer positiv ausgewirkt habe. Er habe
alternative Verhaltensstrategien eingeübt. 2005 sei bei der IV eine
berufsberaterische Abklärung beantragt worden. Ende 2006 sei im Institut [...]
eine Schnupperlehre erfolgt. Eine praktische Grundlage sei vorhanden. Empfohlen
worden sei eine einjährige Vorbereitungszeit für eine berufliche Ausbildung. Anfang
2007.
sei zur beruflichen Eignungsklärung eine zweiwöchige Schnupperlehre in der
B.___ [...] erfolgt. Durch die erhöhte Ablenkbarkeit und verlangsamte
Arbeitsweise sei eine zirka 15%-Leistung einer Normalleistung erbracht worden.
Die B.___ habe dem Beschwerdeführer ein Vorbereitungsjahr für eine Erstausbildung
angeboten mit dem Ziel einer BBT-Anlehre. Das Vorbereitungsjahr habe vom 6.
August 2007 bis 5. August 2008 gedauert. Der Beschwerdeführer brauche eine
klare Führung, viel Anleitung und enge Grenzen. Selbständiges Arbeiten sei noch
unzureichend gelungen. Es seien ein schwankendes Durchhaltevermögen und eine
erhöhte Ablenkbarkeit festzustellen gewesen. Feinmotorische Arbeiten seien
ungeeignet gewesen. Sein Verhalten habe viel Unruhe in die Gruppe gebracht. Vom
6.
August 2008 bis 5. August 2010 habe der Beschwerdeführer eine
Elektronik-Anlehre in der B.___ [...] gemacht. Die fachlichen Leistungen seien
ausreichend gewesen. Die Leistungsfähigkeit habe zirka 30 – 40 % einer
Normalleistung betragen. Bei enger Führung sei kurzfristig eine höhere Leistung,
z.B. 70 %, möglich gewesen. Der Führungsaufwand sei hoch gewesen. Ab Ende
2012.
habe eine Aufnahme in der B.___ [...]l stattgefunden; dies habe einer
Tagesstruktur gedient, jedoch ohne spezielle Zielformulierung für eine
berufliche Wiedereingliederung.
Der Beschwerdeführer werde durch den
Sozialdienst finanziell unterstützt. Er wohne mit einer Kollegin zusammen; dies
entgegen dem Ratschlag, in einer betreuten Wohngruppe zu leben. Im Rahmen der
neuropsychologischen Untersuchung hätten sich keinerlei ADHS-Symptome (mehr)
gezeigt. Die durchschnittliche Grundintelligenz und die etwa gleich guten
visuokonstruktiven (beschreibt die Fähigkeit, komplexe Formen oder Muster zu
erkennen und zu reproduzieren) und mental-räumlichen Fähigkeiten liessen eher
technische, konstruktive oder handwerkliche Tätigkeiten als für den
Beschwerdeführer geeignet erscheinen. Abzuraten hingegen wäre von Tätigkeiten,
die einen regen spontansprachlichen Austausch und ein proaktives Sozial- und
Kommunikationsverhalten erforderten. Allerdings seien im Rahmen der
Untersuchung Verhaltenssymptome aufgefallen, die weit in die Kindheit
zurückreichten. In der Kindheit sei eine breite Entwicklungsverzögerung
dokumentiert: sprachlich, kognitiv, motorisch und sozial. Aufgrund der als
zwanghaft beschriebenen Mutter, die mit dem chaotischen Verhalten des Sohnes
überfordert gewesen sei, sowie der Abwesenheit des Vaters scheine es, als ob
der Versicherte kaum eine lebenspraktische Erziehung genossen habe. Es scheine
wenig tragende Beziehungen gegeben zu haben. Vieles deute auf die Ausbildung
einer Bindungsstörung hin. Aufgrund seiner persönlichen Defizite
(Beeinträchtigung im sozialen und kommunikativen Bereich) sei der
Beschwerdeführer bisher nicht in der Lage gewesen, selbst ausreichend
Grundfertigkeiten zu entwickeln, z.B. Pünktlichkeit, Verlässlichkeit,
Durchhaltevermögen, auch bei weniger interessanten Tätigkeiten, Umgang mit
Konflikten, Umgang mit Geld, Mindestmass an Reflexionsvermögen über das eigene
Tun, persönliche Stärken und Schwächen gut einschätzen können, sich Hilfe holen
können, weise Entscheidungen treffen etc. Im definitiven Erwachsenenalter würde
man von einer Persönlichkeitsstörung sprechen. Da dies in Anbetracht des noch
jugendlichen Alters noch nicht angemessen sei, erscheine der Begriff der
Persönlichkeitsentwicklungsstörung adäquater zu sein, auch, wenn dieser noch
nicht im lCD-10 Eingang gefunden habe, was allerdings in einer neueren Version
geplant sei; dies sei jedenfalls Vorbedingung zur Ausbildung einer
Persönlichkeitsstörung, was im vorliegenden Fall mit grosser Wahrscheinlichkeit
eintrete, falls nicht zum jetzigen Zeitpunkt geeignete Massnahmen zum
Nachreifen ergriffen würden. Solche Massnahmen seien mehr pädagogischer als
therapeutischer Art. Im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Würdigung lasse
sich derzeit noch kein fixierter, invalidisierender Gesundheitsschaden
eruieren. Im Rahmen einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung bestehe jedoch die
Gefahr der Ausbildung einer Persönlichkeitsstörung mit drohender Invalidität. Derzeit
sei dem Versicherten noch keine Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft
zuzumuten. Mit einer relevanten Verbesserung der Leistungsfähigkeit könne
gerechnet werden, wenn er ab sofort geeignete pädagogische/therapeutische Unterstützung
zur persönlichen Nachreifung und Weiterentwicklung im Rahmen der
Persönlichkeitsentwicklungs-/Persönlichkeitsstörung erhalte. Eine neue Prüfung
sei frühestens nach ein bis zwei Jahren vorzunehmen (IV-Nr. 135, S. 12 ff.).
5.4
In ihrer Aktennotiz vom 18.
Oktober 2013 hielt med. pract. G.___ vom RAD fest, nach psychiatrischer
Abklärung und Beurteilung einer drohenden Invalidität sei zur Ergänzung noch
ein Drogenurintest durchgeführt worden, der zu einem klar positiven Ergebnis
geführt habe. Zusammen mit den diskreten Hinweisen in den Akten stelle sich nun
die Frage, ob doch ein Abhängigkeitssyndrom bestehe, das einen Teil der
Probleme am Arbeitsplatz erklären würde. Aktuell erschienen weitere
UP-Kontrollen sowie eine Aufforderung zur Abstinenz angezeigt (IV-Nr. 145).
5.5
Dem Protokoll der
interdisziplinären Besprechung in der IV vom 18. August 2014, lässt sich im
Wesentlichen Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es
mit der halbtägigen Arbeit in der B.___ mehr oder weniger gehe. Er habe Mühe
mit dem Schlafen, seit er nur noch ab und zu kiffe. Er würde gerne aufhören,
was aber schwierig sei. Der betreuende Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe
berichtet, dass sich die Präsenz am Arbeitsplatz gebessert habe, seit er nur
noch am Nachmittag kommen müsse. Der behandelnde Psychologe K.___ habe
berichtet, dass er seit Mai 2014 im Ambulatorium [...] arbeite und den
Versicherten dreimal zur Konsultation gesehen habe. Viermal sei er
unentschuldigt nicht erschienen. Sie befänden sich in der Kennenlernphase. Er sei
überzeugt, dass, wenn sich der Beschwerdeführer auf die Therapie einlassen
könne, die weitere Entwicklung positiv verlaufen werde; dies bedinge aber auch,
dass der Beschwerdeführer bereit sei, Arbeit zu leisten, und dass er
unangenehme Gefühle nicht scheue. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er
bereit sei, in die Therapie zu gehen. Die RAD-Ärztin, med. pract. G.___ habe
eingebracht, dass in der aktuellen Situation die Invalidität nicht bestimmt werden
könne, da man das Ausmass einer IV-relevanten Störung angesichts des
bestehenden Drogenkonsums nicht feststellen könne. Somit werde jetzt eine
Auflage für Cannabisabstinenz notwendig. In einem ersten Schritt solle er alle
Termine beim behandelnden Psychologen wahrnehmen. Bis spätestens in drei Monaten
solle er der IV den Plan für die gewählten Massnahmen mitteilen, mit dem er die
Abstinenz erreichen wolle. Er müsse auch telefonisch erreichbar sein und dürfe
nicht mehr unentschuldigt in der B.___ fehlen. Sollte die Auflage nicht
eingehalten werden, müsste die Rentenprüfung sistiert werden. Der
Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er sich auf die Auflage einlasse und
mitwirken wolle (IV-Nr. 162).
5.6
Am 22. August 2014 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, dass ihm zur Verbesserung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit folgende medizinischen Massnahmen zuzumuten seien (IV-Nr.
164):
· «Ab sofort fordern wir die lückenlose
Einhaltung der vereinbarten Therapietermine bei Herrn K.___ im Ambulatorium [...].
· Es sollen keine unentschuldigten
Absenzen in der B.___ mehr vorkommen, d.h. Sie sollten telefonisch erreichbar
sein, respektive bei Nicht-Erreichbarkeit innert Tagesfrist (24h) zurückrufen.
· Bis spätestens in 3 Monaten haben Sie
mit Herrn K.___ entschieden, welche medizinischen und pädagogischen Massnahmen
Sie benötigen und mitmachen um die erforderliche Cannabisabstinenz einzuhalten.
Sie teilen uns diese Massnahme, respektive konkret geplanten Schritte
schriftlich mit und halten das Programm ein.»
5.7
Dr. med. J.___ und Psychologe K.___,
Psychiatrisches Ambulatorium [...], diagnostizierten beim Beschwerdeführer am
23.
Februar 2015 eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10
F90.0) sowie eine Cannabisabhängigkeit und ständigen Substanzgebrauch (ICD-10
F12.25). Sie attestierten ihm als B.___-Mitarbeiter wie auch in einer
Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % ab 16. Juni
2014.
bis dato. Seinen Gesundheitszustand bezeichneten sie als besserungsfähig.
Aus ihrer Sicht könne von einer guten Prognose ausgegangen werden, sofern der
Patient lerne, mit den Emotionen umzugehen. Es gelte dann, aufkommende Symptome
aufgrund des Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndroms zu bewältigen. Zu
«Punkt 3 der Auflage vom 22.08.2014 / Plan zur Umsetzung von einer Abstinenz
von THC» wurde ausgeführt, der ursprüngliche Plan, erarbeitet mit dem
Patienten, habe eine Abstinenz bis Juli 2015 vorgesehen. Mitte Januar 2015 habe
der Patient den Cannabis-Konsum selbständig sistiert, wobei es innerhalb von
drei Wochen zu zwei Rückfällen gekommen sei. Diese Rückfälle gehörten zum
Prozess einer Abstinenzbehandlung und seien Teil der Genesung (IV-Nr. 178).
5.8
Am 1. Oktober 2015 meldete der
behandelnde Psychologe der RAD-Ärztin med. pract. G.___, dass beim Beschwerdeführer
Symptome aufgetreten seien, die den Verdacht auf eine Psychose (z.B. sich
beobachtet fühlen, taktile Halluzination) aufkommen liessen (IV-Nr. 197). Der
daraufhin verfasste Abklärungsbericht zur Früherkennung von Psychosen vom 5.
November 2015 führte zum Ergebnis, eine beginnende Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis sei grösstenteils auszuschliessen. Empfohlen wurde
eine weitere therapeutische Bearbeitung des Schlafproblems (IV-Nr. 200).
5.9
In einer Aktennotiz vom 26.
November 2015 (IV-Nr. 199) hielt die RAD-Ärztin med. pract. G.___ fest, der
Psychologe K.___ habe erklärt, er sehe beim Beschwerdeführer ausser der bereits
bekannten Entwicklungsverzögerung keine relevante Persönlichkeitsproblematik.
Das Erreichen der Cannabisabstinenz habe auch von Seiten des behandelnden
Psychologen absolute Priorität. Die RAD-Ärztin ihrerseits führte aus, da die
Auflagen (Wahrnehmung der Behandlungstermine beim Psychologen,
Cannabisabstinenz) gemäss Schreiben vom 22. August 2014 (E. II. 5.6 hiervor) nicht
erfüllt worden seien, müsse das Dossier mit ablehnendem Bescheid geschlossen
werden. Schliesslich stellte die RAD-Ärztin folgende Diagnosen:
· Persönlichkeitsentwicklungsstörung bei
dysfunktionaler Familienstruktur (1/2013 psychiatrische Begutachtung) bei
normaler Intelligenz (IQ 91)
· Status nach GG 395 und GG 404, aktuell
gemäss neuropsychologischer Testung 1/2013 kein wesentliches Residuum,
körperlich gesund
· Cannabisabhängigkeitssyndrom, ständiger
Substanzgebrauch, fehlende Arbeitshaltung, ungenügendes Einhalten von Terminen,
insbesondere vormittags
Als Fazit hielt med. pract. G.___ fest, aufgrund
des nicht erfüllten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens könne nicht, wie im letzten
Standortgespräch im Juni 2015 geplant, mit beruflichen Massnahmen begonnen werden.
Aktuell bestehe auch kein IV-relevanter Gesundheitsschaden. Der
Beschwerdeführer könne sich schriftlich wieder für berufliche
lntegrationsmassnahmen anmelden, wenn er eine sechsmonatige Drogenabstinenz
belege (IV-Nr. 199).
6.
6.1
In dem durch den Beschwerdeführer
veranlassten psychiatrischen Gutachten gelangte Dr. med. L.___ am 15. August
2016.
– aufgrund der IV-Unterlagen, der fremdanamnestischen Angaben des
behandelnden Psychologen K.___ vom 20. Juli 2016 sowie der psychiatrischen
Explorationen vom 16. und 17. März 2016 (insgesamt vier Stunden) – zu
folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (BB-Nr. 2):
- kombinierte Störung des Sozialverhaltens
und der Emotionen (ICD-10 F92)
- mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- leichte soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
- leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7)
- Cannabisabhängigkeitssyndrom – ständiger
Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25)
In ihrer Beurteilung führt Dr. med. L.___
aus (Gutachten S. 33), auf dem Boden eines frühkindlichen POS mit motorischer,
sprachlicher, kognitiver und emotionaler Retardierung sowie einer früheren
schweren Traumatisierung (emotionale Vernachlässigung, körperliche
Misshandlung, frühe Trennungs- und Heimerfahrungen) sei es zu erheblichen entwicklungspsychologischen
Schwierigkeiten und damit einer starken Beeinträchtigung der schulischen und
beruflichen Entwicklung gekommen. Die Amnesie für die ersten sieben Lebensjahre
weise auf die Schwere der Traumatisierung hin, indem es dem Beschwerdeführer
nicht möglich gewesen sei, die damit verknüpften negativen affektiven Erfahrungen
ins Bewusstsein zu integrieren. Die in der Kindheit und Jugendzeit
beschriebenen sozialen und emotionalen Verhaltensauffälligkeiten persistierten
bis heute in Form von sozialen Kontaktstörungen, Frustrationsintoleranz,
Aggressivität, Antriebsmangel, innerer Anspannung sowie einer depressiven
Stimmung und liessen sich mit der Diagnose einer kombinierten Störung des
Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92) erfassen. Mit den Symptomen
einer gedrückten Stimmung, Freudlosigkeit, Antriebsminderung und erhöhter
Ermüdbarkeit, vermindertem Selbstwertgefühl, negativen Zukunftsvorstellungen,
Schlafstörungen und suizidalen Gedanken, Interesseverlust, mangelnder Fähigkeit
auf freudige Ereignisse emotional zu reagieren, einer circadianen Rhythmik mit
Morgentief und ständiger psychomotorischer Anspannung seien die Kriterien für
das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F32.11) erfüllt. Ausserdem bestünden beim Beschwerdeführer, der bereits
in der Kindheit und Jugend unter nächtlichen Angstzuständen, Albträumen sowie
Einnässen gelitten habe, heute Symptome einer leichten bis mässigen sozialen
Phobie (ICD-10 F40.1) mit der Furcht vor sozialen Gruppen und einem Vermeiden
des Aufenthalts in Gruppen, Angst vor Bahnreisen und grossen Städten, was teils
auch mit diskreten Beziehungsideen und Depersonalisationserleben einhergehe. Die
im Untersuchungsbericht der RAD-Psychiaterin Dr. med. I.___ festgestellten,
leichten neuropsychologischen Dysfunktionen liessen sich vor dem Hintergrund
des vordiagnostizierten frühkindlichen psychoorganischen Syndroms am ehesten
als eine organisch bedingte, leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7)
interpretieren. Die genannten Diagnosen liessen sich aus
entwicklungspsychologischer Sicht gut erklären. So sei es aufgrund der schweren
frühkindlichen Traumatisierung mit mangelhafter emotionaler Spiegelung durch
die Mutter zu einer tiefgreifenden Störung des psychischen Funktionierens mit
Störungen der Mentalisierungsfähigkeit und psychischen Verarbeitungskapazität
gekommen, in deren Rahmen die Akzeptanz der eingeschränkten intellektuellen
Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigt worden sei und sich die oben
geschilderten sozialen und emotionalen Verhaltensstörungen ausgebildet hätten.
Der Beschwerdeführer besitze nur beschränkt eine Fähigkeit, seine eigene
Situation, seine Gefühle und die Reaktionen der Umwelt auf seinen verlangsamten
Arbeitsrhythmus zu verstehen und richtig einzuordnen. Überforderungsmomente
führten stattdessen zu impulshaften und aggressiven Reaktionen in Form von
dysfunktionalen Copingstrategien mit Verweigerung und Vermeidung, welche sich
beispielsweise in Unzuverlässigkeit und Unpünktlichkeit bzw. dem Nichteinhalten
von Terminen äussere. Infolge der reduzierten mentalen und kognitiven
Fähigkeiten hätten dem Beschwerdeführer umgekehrt auch die nötigen Ressourcen
gefehlt, um im Verlauf seiner psychischen Entwicklung und angesichts der
langjährigen psychotherapeutischen Behandlungen die frühen Traumatisierungen
adäquat zu verarbeiten und in seine psychische Welt zu integrieren. Die
IQ-Messungen, die im gesamten Entwicklungsverlauf durchgeführt worden seien,
variierten zwischen Gesamt-IQ 77 im Alter von sieben Jahren, Gesamt-IQ 83 im
Alter von 14 Jahren und Gesamt-IQ 91 im Alter von 22 Jahren. Diese
unterschiedlichen Testergebnisse liessen sich gegebenenfalls dadurch erklären,
dass die angewandten Intelligenztests in unterschiedlichen
Entwicklungsabschnitten durchgeführt worden seien. Zusammenfassend seien die
Testergebnisse unterdurchschnittlich bzw. knapp durchschnittlich ausgefallen. Diese
Werte könnten hereditär bedingt sein, insbesondere hinsichtlich der
Minderbegabung der Mutter, wie auch multikausal auf das hirnorganische Syndrom
zurückgeführt werden. Sie seien aber als wesentliche Hinweise auf die
eingeschränkten Ressourcen des Beschwerdeführers zur Verarbeitung sowohl der
Traumata wie auch der reduzierten Leistungsfähigkeit zu verstehen.
Als weitere Diagnose bestehe seit 2009
ein Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.25), wobei die Wirkung von
Cannabis vom Exploranden als selbststabilisierend erlebt werde und den Umgang
mit seinen eingeschränkten Ressourcen erleichtere, indem es zum Abbau von
Aggressions- und Spannungsgefühlen komme.
Den weiteren Ausführungen der
Gutachterin lässt sich entnehmen, dass aktuell bis auf weiteres eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Auch mittel- bis langfristig sei aus
psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit gegeben. So sei mit grosser
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die sozialmedizinische Situation
in den kommenden Jahren nicht ändern werde. Angesichts der multiplen
Belastungen durch die frühkindliche Traumatisierung und das hirnorganische Psychosyndrom
könne auch mit einem erfolgreichen Cannabisentzug lediglich eine Stabilisierung
des gesundheitlichen Befindens, aber keine grundsätzliche Verbesserung der
Leistungsfähigkeit erzielt werden. Allenfalls könne nach einer mehrjährigen
Stabilisierungsphase diskutiert werden, ob weitere Förderungsmassnahmen im
beruflichen Bereich angezeigt wären. Man könne im Übrigen davon ausgehen, dass
es vor dem Hintergrund der geringen lch-Struktur des Exploranden bei einer
Zunahme von beruflichem Leistungsdruck zu Gefühlen der Überforderung und
Zunahme der depressiven Stimmung sowie auch der psychotiformen Erlebensweisen
kommen könne, die gegebenenfalls auch einem erneuten Selbstheilungsversuch mit
Cannabis Vorschub leisten würden. An erster Stelle sei ein stationärer
Cannabisentzug durchzuführen, da die Entwicklungsstörung und die gesamten
Einschränkungen der Copingstrategien so ausgeprägt seien, dass ein Entzug nur
in einem stationären Rahmen erfolgen könne, in dessen Rahmen auch eine
differenzierte psychopharmakologische Behandlung der Spannungszustände und
Ängste sowie der Depression möglich sei. Diese Massnahmen führten zwar zu einer
Verbesserung der Lebensqualität. Unter Berücksichtigung der Anamnese und des
gegenwärtigen psychopathologischen Befunds sowie der eingeschränkten v.a.
passiven Copingstrategien und fehlenden psychischen Ressourcen sei jedoch davon
auszugehen, dass es zu keiner Verbesserung der Leistungsfähigkeit komme und der
Explorand mit grösster Wahrscheinlichkeit weiterhin nur im Rahmen eines geschützten
Arbeitsplatzes in einem Umfang von maximal 50 % tätig sein werde. In
diesem Punkt stehe ihr Gutachten – so die Privatgutachterin weiter – der
Einschätzung des RAD vom 26. November 2015 durch med. pract. G.___ gegenüber,
die davon ausgehe, dass der Explorand bei Cannabisabstinenz seine
Entwicklungsverzögerung rasch aufholen und aufgrund seines «kognitiven
Potentials» von der «Psychotherapie profitieren und berufliche Ziele» anstreben
könne. Die RAD-Ärztin berücksichtige in ihrer Einschätzung nicht, dass der
Explorand aufgrund der Mischung aus hirnorganischer Schädigung mit kognitiven
Einbussen und früher Traumatisierung mit daraus hervorgegangener brüchiger
Persönlichkeitsstruktur mit geringer Frustrationstoleranz und tiefem
Selbstwertgefühl sowie einer deutlich eingeschränkten mentalen
Verarbeitungskapazität eben gerade nicht über die Ressource eines «kognitiven
Potentials» verfüge, die es bräuchte, um berufliche Ziele nicht nur
anzustreben, sondern auch erfolgreich umzusetzen. Inwieweit sich durch eine
Fortsetzung der bisherigen psychotherapeutischen Massnahmen auf dem Boden einer
Cannabisabstinenz tatsächlich eine Verbesserung der Ressourcen erzielen lasse,
bleibe derzeit offen und sei bis zu einem gewissen Grad vom Ausmass der
Traumatisierung und der hirnorganischen Beeinträchtigung bzw. deren
Wechselwirkung abhängig. Auf jeden Fall sei von einem mehrjährigen
therapeutischen Prozess auszugehen. Das Ziel einer weiteren
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bestehe in erster Linie darin,
die aktuelle Situation mit einer Halbtagsstelle im geschützten Rahmen der B.___
unverändert stabil zu halten und dadurch die Gesundheit des Exploranden so gut
als möglich nachhaltig zu stabilisieren. Dieser Stabilisierungsprozess sollte
nach dem stationären Entzug durch eine nieder- bis mittelfrequente
Psychotherapie weiterhin begleitet werden, damit der Explorand die Möglichkeit
finde, über sein Erleben zu sprechen, gleichzeitig Alltagsbelastungen
einzuordnen und zu verstehen; dabei könne er zum Beispiel auch andere
Möglichkeiten zur Selbstfürsorge und einen anderen affektiven Ausgleich finden
als den Konsum von Cannabis. Allerdings müsse man bei dieser Prognose
berücksichtigen, dass therapeutische Massnahmen bereits seit der Kindheit des
Exploranden stattfänden und seit 2014 im Rahmen der aktuellen
psychotherapeutischen Behandlung vergeblich versucht werde, eine
Cannabisabstinenz zu erreichen. Bei den vorgeschlagenen therapeutischen
Massnahmen könne auf jeden Fall von einer anhaltenden Stabilisierung des
psychischen Befindens im Rahmen der erwähnten entlastenden und strukturierenden
Massnahmen ausgegangen werden. Eine nach dem stationären Entzug weitergeführte
Psychotherapie diene ausschliesslich dem Erhalt der Stabilisierung. Eine
weitere Reifung, wie im Bericht des RAD vom 28. Januar 2013 gefordert,
könne möglicherweise in Zukunft stattfinden, ohne dass man diesen Zeitraum
jedoch definitiv abschätzen könne. Grundsätzlich sei aber bei der Durchführung
der Massnahmen von einer tendenziell positiven Entwicklung auszugehen (BB-Nr.
2, S. 33 ff.).
6.2
Med. pract. G.___ vom RAD nahm
am 24. Oktober 2016 zum Gutachten von Dr. med. L.___ Stellung. Sie
bezeichnete es als nicht nachvollziehbar, dass die Gutachterin auf der Basis
der umfassenden Unterlagen und der lege artis durchgeführten
neuropsychologischen Abklärung 2012 mit IQ-Bestimmung zur Diagnose einer
bleibenden hirnorganischen Retardierung bzw. eingeschränkten Intelligenz,
Hinweisen auf lntelligenzminderung bzw. Grenzintelligenz komme. Die von der
Gutachterin unter Konsistenz (Punkt 1, S. 46) angeführte Begründung sei nicht
zutreffend. Mit IQ von 91 zeige der Versicherte eine normale Intelligenz (Norm
85.
– 115); dies stelle eine Ressource und keine Einschränkung dar. Unter Punkt
«2. Diskussion und Würdigung der Auswirkungen» (S. 47) nehme die
Privatgutachterin Bezug auf multiple Traumatisierungen in der Kindheit und
Jugend. Es seien in der Akte jedoch keine eigentlichen Traumata bezeichnet
worden, weder früher noch heute. Die Gutachterin habe auch keine konkreten
Vorfälle genannt. Auch die Gutachterin habe ein relevantes Suchtverhalten
bezeichnet und als vordringliche Massnahme eine Entzugstherapie benannt, sogar
stationär (s. Punkt 6. psychiatrische Empfehlung, S. 36 und Punkt 3.
Verbleibende Therapieoptionen, S. 45). Nicht nachvollziehbar sei in diesem
Zusammenhang ihre schlechte Prognose bei Abstinenz und unter adäquater
Therapie. Sie, med. pract. G.___, weise ausdrücklich darauf hin, dass das
IV-Verfahren aufgrund des nicht erfüllten MBZV eingestellt worden sei, und
zwar, weil der Beschwerdeführer die ihm zumutbaren Behandlungsmassnahmen, die
geeignet seien, seinen Gesundheitszustand wesentlich zu verbessern, nicht
mitgemacht habe. Sie verweise auf den Abklärungsbericht des psychiatrischen
Ambulatoriums vom 23. Februar 2015 und das E-Mail des behandelnden Psychologen K.___
vom 17. September 2015, wonach das Suchtverhalten als prioritär
behandlungsbedürftig angesehen worden sei. Die medizinische Auflage für die
Abstinenz sei vorgängig umfassend abgeklärt und sogar interdisziplinär mit dem
Beschwerdeführer, dem Therapeuten, dem Hausarzt und der Beiständin besprochen
worden (Verweis auf die Aktennotiz vom 21. August 2014). Entgegen der Meinung der
Privatgutachterin könne auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe
bisher angemessen kooperiert. Die unzureichende Compliance in der
Psychotherapie beim Psychologen K.___ sei ausführlich dokumentiert. Als Fazit
hielt die RAD-Ärztin fest, es handle sich um einen 24-jährigen Beschwerdeführer,
der bei seit dem 17. Altersjahr persistierendem Suchtverhalten
psychotherapeutisch unzureichend habe behandelt werden können und bei
unzureichender Arbeitshaltung aktuell nicht eingliederbar sei.
Versicherungsmedizinisch wäre ihm eine Suchtbehandlung zuzumuten. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht sei die Auflage zu Recht gemacht worden, da
die Behandlung des Suchtverhaltens zur Verbesserung des Gesundheitszustands
vordringlich sei. Ein unabhängig davon bestehender, irreversibler
Gesundheitsschaden mit resultierender Arbeitsunfähigkeit sei bisher nicht
ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer die Auflage nicht erfüllt habe, resultiere
ein vorläufiger Fallabschluss. Auch im Parteigutachten werde eine
Entzugsbehandlung als vordringlich wichtig beurteilt. Die Schlussfolgerung,
wonach trotz Abstinenz keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden
könne, basiere auf einer objektiv nicht haltbaren Diagnostik einer
eingeschränkten Kognition und Traumatisierung des Beschwerdeführers (A.S. 44
f.).
7.
Im Beschwerdeverfahren ist das
Gerichtsgutachten von Dr. med. M.___ (Psychiater) und Dr. med. N.___
(Neurologe) vom 30. August 2018 eingeholt worden (A.S. 65 ff.).
7.1
Der neurologische Teilgutachter
Dr. med. N.___ führt aus, er habe den Beschwerdeführer klinisch-neurologisch,
verhaltensneurologisch sowie elektroencephalographisch untersucht.
Klinisch-neurologisch finde sich ein
unauffälliger Befund; dies betreffe sowohl die Hirnnerven wie auch Reflexe,
Kraft und Sensibilität an oberen und unteren Extremitäten. Die Feinmotorik sei
gegeben, und das Einbeinhüpfen mit geschlossenen Augen sei sicher und dynamisch
ausgefallen. Es hätten sich aufgrund der klinisch-neurologischen Untersuchung
keine Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz oder Aggravation ergeben.
In der verhaltensneurologischen
Untersuchung hätten sich Defizite gefunden, die aktuell als leicht bis
zumindest mässig zu bezeichnen seien und vorwiegend einer Störung frontaler
Hirnfunktionen zugeordnet werden könnten; insbesondere auffällig sei eine stark
ausgeprägte Rekrutierungsstörung für verbal-mnestische Inhalte. Wenn der
Explorand Inhalte nicht rekrutieren müsse, wie dies z.B. im durchgeführten
Validierungsverfahren der Fall sei, komme es zu sehr guten Leistungen
(97,5 % richtiges Antwortverhalten im Green‘s Word Memory-Test) sowie
deutlich besseren Leistungen bei zur Verfügungsstellung einer
Rekrutierungshilfe im Rey Auditory Verbal Learning-Test. Zusätzlich bestehe ein
vermindertes Konzept der eigenen Leistungsfähigkeit, eine Beeinträchtigung des
Frequenzabrufs rückwärts als Hinweis auf eine reduzierte frontale Kontrolle,
ein Planungsdefizit bei der Kopie der Rey Figur, eine gestörte fraktionierte
Motorik. Diese Beeinträchtigungen entsprächen qualitativ den von Dr. phil. H.___
beschriebenen Auffälligkeiten mit ebenfalls Hinweisen auf insbesondere gestörte
verbal-mnestische Leistungen; diese seien aber aktuell deutlich ausgeprägter
als anlässlich der von ihm im Jahr 2013 durchgeführten Voruntersuchung.
Ein direkt nach der Untersuchung
abgeleitetes Elektroencephalogramm zeige deutliche Hinweise auf eine erhöhte
cerebrale Übererregbarkeit, wobei eine Epilepsie beweisende Graphoelemente
nicht vorlägen. Dieser Befund könnte durchaus Ko-Faktor der erwähnten
kognitiven Beeinträchtigungen sein und eine gewisse Variabilität aufweisen, was
so auch die unterschiedlichen Untersuchungsresultate bei Dr. phil. H.___ im
Jahr 2013 und nunmehr bei ihm, Dr. med. N.___, mit erklären könnte.
Möglicherweise sei auch die erwähnte cerebrale Übererregbarkeit stark abhängig
vom Vigilanzzustand des Exploranden bzw. davon, ob er die Nächte vorher
einigermassen gut geschlafen habe oder nicht, zumal zusätzlich, zumindest
anhand der Anamnese, eine schwere Schlafstörung vorliege. Bereits anlässlich
von Voruntersuchungen sei von einer Kinderneurologin eine cerebrale
Übererregbarkeit festgehalten worden, mit Beeinträchtigung frontaler
Hirnabschnitte. Es sei möglich, dass die Beeinträchtigung des Exploranden Folge
einer Geburtsschädigung sei. Fremdanamnestisch habe die Mutter erwähnt, dass
man in der frühen Kindheit von einem POS ausgegangen sei.
Zur Frage nach medizinischen Massnahmen
führt der neurologische Teilgutachter aus, insbesondere im Hinblick auf mögliche
therapeutische Konsequenzen, falls sich eine Epilepsie objektivieren lasse, sei
eine Hospitalisation im Rahmen eines Canna-bisentzugs mit weiterer Abklärung in
einer «Epi-Klinik» unbedingt empfehlenswert.
Zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer
Sicht führt Dr. med. N.___ aus, bei unklarer diagnostischer Situation sei eine
abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Aufgrund der
aktuell erhobenen Befunde sei allerdings im Zeitpunkt der Begutachtung von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt auszugehen.
Denkbar sei eine Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einer Belastung von
maximal sechs Stunden täglich. Es sei durchaus denkbar, dass unter
Cannabisentzug, falls ein solcher möglich sein sollte, und adäquater Behandlung
der Schlafstörung sowie der allenfalls sich zur Darstellung bringenden
epileptischen Störung eine deutliche Besserung der Arbeitsfähigkeit erreicht
werden könne.
7.2
Der psychiatrische Teilgutachter
Dr. med. M.___ nennt als Diagnosen aus seinem Fachgebiet (mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) eine Persönlichkeitsstörung mit psychischen
(ängstlich-vermeidenden, abhängigen selbstunsicheren) und organischen Anteilen
(ICD-10 F61) bei einerseits POS-Diagnose im Kindesalter und leichten
neuropsychologischen Dysfunktionen mit mässig verbalmnestischen Abrufschwächen,
geringer verbaler spontansprachlicher Dynamik gemäss neuropsychologischer
Untersuchung Invalidenversicherung [...] (Dr. phil. H.___, 28. Januar 2013) sowie
eine unklare Schlafstörung, eventuell gemischt organischen / nicht organischen
Ursprungs, zurzeit nicht abgeklärt, deswegen nicht ICD-10 codiert. Weiter nennt
er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anamnestisch eine
depressive Episode, derzeit remittiert, und ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom.
In seiner Beurteilung erklärt Dr. med. M.___,
aufgrund seiner Untersuchungsbefunde, der Angabe des Beschwerdeführers und der
Aktenlage müsse derzeit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Diese Persönlichkeitsstörung habe
sich auf einer organischen Grundlage entwickelt, dem als Kind diagnostizierten
POS und einer psychodynamischen Grundlage, entstanden infolge der vielen
negativen Beziehungserlebnisse, die sich wegen der organisch bedingten Verhaltens-
und Lernprobleme repetitiv negativ auf die Ressourcen- und Strukturentwicklung
der Psyche ausgewirkt hätten. Es habe eine chronifizierte Schwäche der
Selbstberuhigung resultiert, was dazu geführt habe, dass der Explorand nicht
einschlafen könne. Es habe ebenso ein instabiles Selbstwertsystem, eine
instabile Integration der Aggression und eine Tendenz zum Rückzug infolge einer
geschwächten Frustrationstoleranz und einem ausweichenden, ängstlichen
Verhalten resultiert. Es sei somit zu einem Zusammenwirken und negativer
Wechselwirkung zwischen organischen und psychodynamischen Elementen gekommen.
Aus der frühen Lebensgeschichte des Exploranden sei bekannt, dass er einerseits
an nächtlichen Angstzuständen, Alpträumen sowie Einnässen gelitten habe. Seine
Mutter sei durch sein Verhalten überfordert gewesen, und er habe auch aufgrund
seiner Verhaltensauffälligkeiten in der Schule ab dem 9. Lebensjahr in ein
Kinderheim gehen müssen; dies habe zur Folge gehabt, dass der Explorand ab dem
9.
Lebensjahr, d.h. also ab Ende der Latenz, während der Pubertät und
Adoleszenz, also entwicklungspsychologisch vulnerablen Entwicklungsphasen,
seine Sozialisierung in einer Institution erlebt habe. Der Kontakt zu den
Eltern sei gewährleistet gewesen. Allerdings müsse der Kontakt zum Vater als
doch brüchig und die Entwicklung nicht aktiv fördernd und haltend beurteilt
werden. Desgleichen sei die Mutter offenbar bis zum 9. Lebensjahr des
Exploranden durch das Verhalten des Sohnes andauernd überfordert gewesen, habe
doch der Explorand an einem frühkindlichen POS gelitten. Er sei dann an jedem zweiten
Wochenende zu einer Bauernfamilie gekommen, wo er offensichtlich wieder auf
eine Situation gestossen sei, die seinen entwicklungsbedingten und geschwächten
Ressourcen und Strukturen nicht adäquat habe entgegenkommen können. Der
Explorand habe sich nicht ausufernd über die damaligen Erlebnisse oder über
seine Eltern beklagt. Es müsse also festgestellt werden, dass der Explorand
eine gewisse Distanz zu seinen Erlebnissen gewonnen habe. Angesichts des
Strukturdefizits müsse aber angenommen werden, dass der Explorand seine
Erlebnisse nicht wirklich verarbeitet habe. Es sei möglich, dass dies mit
Ursache für die Schlafstörung des Exploranden sei. Wolle man die Färbung der
Persönlichkeitsstörung des Exploranden beschreiben, so am ehesten als
ängstlich-vermeidend, abhängig, selbstunsicher (ICD-10 F61). Der Explorand
leide an einer Unausgeglichenheit in seiner Einstellung und im Verhalten in
Bezug auf Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle sowie Wahrnehmung und Denken.
Er lebe in seiner Welt, habe quasi die Erfahrungen in sich verankert, dass ihm
der Zugang in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund eines Leidens, das er selber
nicht in den Griff kriege, nämlich seine Schlafstörung, verwehrt sei. Er habe
hier eine eher resignierte Einstellung. Der Antrieb des Exploranden sei durch
die Schlafstörung an sich und mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund auch
seines eingeschränkten Motivationssystems beeinträchtigt. Das Verhaltensmuster
des Exploranden könne bis in die Kindheit zurückverfolgt werden. Es sei über
Jahre hinweg gleichförmig auffällig. Es sei eine institutionelle Unterbringung
notwendig gewesen, um ihm einen genügend stabilen Rahmen zu bieten, was in der
Familie und der öffentlichen Schule nicht möglich gewesen sei. Das
Verhaltensmuster des Exploranden sei andauernd, gleichförmig chronifiziert,
rigide, tiefgreifend und beeinflusse jegliche berufliche, aber auch persönliche
Situation. Zum Letzten müsse gesagt werden, dass der Explorand daraus nie
Konflikte ableite, weil sich offenbar seine Freunde und auch seine Freundin
nicht gravierend daran störten, dass er am Alltag, am Berufsleben nicht
teilnehme. Aufgrund seiner Aggressionshemmung werde er als sich zwar oft
zurückziehender, aber im nahen Kontakt angenehmer, konsensfähiger Mensch
erlebt. So lebe der Explorand in der Nähe des geregelten Tagesablaufs seiner
Kollegen und seiner Freundin und habe dabei selbst eine ungeordnete, wenig
strukturierte Lebenslaufbahn. Teilweise könne er quasi vom sozial
strukturierten Windschatten seines Umfelds profitieren. Die Störung habe
eindeutig in der Kindheit begonnen und sich seither, beurteile man den Verlauf
im Längsschnitt, nicht verbessert, obwohl verschiedene Massnahmen, sei es die
Arbeit im geschützten Rahmen, früher auch die heilpädagogischen und anderen
Erziehungshilfen, später dann auch die Psychotherapie, durchgeführt worden
seien. Die Störung sei mit einem subjektiven Leiden verbunden, was der
Explorand aber eher dissimuliere; dies entspreche seinem ängstlich vermeidenden
Verhalten. Solange er mit der Realität nicht gross in Kontakt komme und somit
seine Defizite nicht zu sehr spüre, gehe es ihm psychisch einigermassen gut.
Deswegen, so müsse der Referent annehmen, leide der Explorand aktuell auch
nicht mehr an einer depressiven Symptomatik. Er sei nun seit mehr als sechs
Monate nicht mehr im Arbeitsprozess integriert, habe also keine
Enttäuschungserlebnisse und erlebe keine Zurückweisungen. Die Störung des
Exploranden sei mit einer deutlichen Einschränkung verbunden, und dies seit der
Kindheit, was die schulische Ausbildung und die berufliche und soziale
Integration sowie Leistungsfähigkeit angehe. Zusammenfassend müsse festgestellt
werden, dass unter Berücksichtigung der ICD-10-Kriterien die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung gesichert sei. Es sei noch einmal zu betonen, dass diese
Persönlichkeitsstörung mit grosser Wahrscheinlichkeit sowohl einen organischen
wie auch einen psychodynamischen Anteil habe. Die Privatgutachterin Dr. med. L.___
habe in ihrem Gutachten vom 15. August 2016 eine kombinierte Störung von Sozialverhalten
und Emotionen (ICD-10 F92), eine mittelgradig depressive Episode mit
somatischem Syndrom, eine leichte soziale Phobie und leichte kognitive
Störungen sowie eine Cannabis-Abhängigkeit diagnostiziert. Der Referent sei der
Auffassung, dass die Diagnose einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens
und der Emotionen (ICD-10 F92.0), wie sie im ICD-10 beschrieben werde, durch
eine Kombination von andauernden, aggressiven, dissozialen, aufsässigem
Verhalten mit offensichtlichen und deutlichen Symptomen von Depression, Angst
und sonstigen emotionalen Störungen geprägt sei. Diese Diagnose sei
offensichtlich nicht genügend differenziert, um der Psychopathologie des
Exploranden, auch im Längsschnitt betrachtet, gerecht zu werden. Der Explorand
erfülle einige Kriterien nicht, insbesondere was die Aggression und das
dissoziale Verhalten angehe. Der Referent gehe davon aus, dass das Vorliegen
einer organisch und psychodynamisch begründeten Persönlichkeitsstörung dem
Symptomenkomplex des Exploranden, der Psychopathologie im Längsschnitt
betrachtet, weitaus näherkomme als die deskriptive, rein symptomorientierte
Diagnose der kombinierten Störung des sozialen Verhaltens und der Emotionen.
Das Sozialverhalten und die Emotionsprobleme des Exploranden seien Ausdruck
eines Struktur- und Ressourcendefizites, mithin wie argumentiert einer
Persönlichkeitsstörung, die ihre Wurzeln in der frühen Entwicklung des Exploranden
habe. Des Weiteren müsse beim Exploranden festgestellt werden, dass die früher
diagnostizierte depressive Episode derzeit remittiert sei. Wie bereits oben
festgehalten, stehe dies mit grosser Wahrscheinlichkeit damit in Zusammenhang,
dass sich der Explorand dem Realitätsbezug doch grossflächig entzogen habe,
weil er nicht mehr in der B.___ arbeite. Grund dafür sei seine
Schlafproblematik. Die leichte soziale Phobie des Exploranden habe der Referent
als solche bei der heutigen Untersuchung nicht objektivieren können. Der
Explorand habe nicht über soziale Probleme, einen Rückzug, ein Vermeiden von
Kontakten berichtet. Er habe etwa sieben bis zehn Kollegen, lebe mit einer
Freundin zusammen, fühle sich nicht isoliert oder einsam und zeige kein Vermeideverhalten.
Das Vermeideverhalten des Exploranden sei aus der Sicht des Referenten weniger
bezogen auf die sozialen Kontakte als sein Bezug zur Realität, d.h. dem
Erwachsenenleben mit der Berufstätigkeit, der Tagesstruktur, den Frustrationen
und Enttäuschungen sowie auch Zurückweisungen, insgesamt mit dem Alltag. Der
Explorand habe sich in kindlicher Art und Weise, nicht zuletzt bedingt durch
seine nicht abgeklärte gravierende Schlafstörung, von diesem Kontakt
zurückziehen können, was ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit erleichtere und der
Trigger für die depressive Symptomatik damit ausgefallen sei. Dass beim
Exploranden kognitive Störungen vorlägen, sei in der Beurteilung von Dr. phil. H.___
differenziert nachgewiesen worden. Der Referent müsse dazu nicht weiter
Stellung nehmen. Als weitere Diagnose liege ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10 F11.25) vor. Es handle sich um eine seit der Pubertät etablierte und
chronifizierte, also suchtartig verwendete Selbstmedikation gegen die innere
Unruhe und Anspannung. Aus der Sicht des Referenten müsse nicht zuletzt in
Bezug auf das Cannabis-Abhängigkeitssyndrom und die beschriebene Schlafstörung
des Exploranden festgestellt werden, dass der Explorand nie in Bezug auf seine
Organizität, auch hinsichtlich der Schlafstörung, differenziert neurologisch
und schlafphysiologisch abgeklärt worden sei. Es sei auch nie ein stationärer
Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik realisiert worden, um eine
differenzierte, quasi massgeschneiderte psychopharmakologische Behandlung der
Schlafstörung an die Hand zu nehmen. Aus der Sicht des Referenten sei eine
pharmakologische Behandlung angesichts der Problematik des Exploranden dringend
indiziert und auch möglich. Die Symptomatik ziehe sich derart durch das Leben
des Exploranden, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden
müsse, dass der Explorand dieser Symptomatik, da sie mit grosser
Wahrscheinlichkeit letztlich auch organisch mitbedingt sei, nicht ohne
psychopharmakologische Hilfe Herr werden könne. Weil beim Exploranden nicht
gesichert sei, welchen Ursprungs die Schlafstörung sei, d.h. inwieweit die
Schlafstörung organisch bedingt sei oder nicht, nehme der Referent davon
Abstand, die Diagnose einer nicht organischen Schlafstörung gemäss ICD-10 F51
zu stellen. Diese Diagnose sei erst möglich, wenn entsprechende Abklärungen und
Befunde vorlägen (A.S. 95 ff.).
Der Therapieverlauf, also die
psychotherapeutische Begleitung durch den Psychologen K.___, habe keine
Verbesserung gezeigt; mit grosser Wahrscheinlichkeit habe diese mehrheitlich
der Stabilisierung und Prophylaxe gedient. Rückblickend gesehen könne davon
aber auch keine Verbesserung eines Strukturdefizits erwartet werden, da eine
einmal wöchentlich stattfindende Behandlung angesichts des Strukturdefizits des
Exploranden nicht genügend sei. Der Explorand habe sich aufgrund seiner Tendenz
auszuweichen, auch seiner Enttäuschungserlebnisse, seiner ihn immer wieder aus
den sozialen Bezügen werfenden Schlafstörungen, von der Psychotherapie
zurückgezogen. Ansonsten habe der Explorand an den Massnahmen kooperativ
teilgenommen; dies widerspiegle sich auch im Gespräch, denn der Explorand wirke
kooperativ, zugewandt, glaubhaft, und er gebe differenziert Auskunft. Es
scheine, dass der Explorand in einem guten Kontakt mehr leisten könne, als wenn
er sich selber überlasten werde. Er brauche ein strukturgarantierendes
Gegenüber. Der Explorand könne seine Initiative im Kontakt mit einer haltenden
Bezugsperson besser aufbauen als alleine. Er sei derzeit nicht in adäquater
psychiatrisch psychotherapeutischer Behandlung. Auch müsse die
psychopharmakologische Behandlungsoption dringend abgeklärt werden. Wie bereits
erwähnt, sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht dringend eine
psychiatrische und somatische Abklärung der Schlafproblematik und einer zu
etablierenden psychopharmakologischen Behandlung indiziert. Was die
psychopharmakologischen Optionen der Schlafproblematik angehe, so seien hier
noch keine Wege beschritten worden, auf denen versucht worden sei, den
Exploranden bestmöglich in einer Kombination zwischen einem leichten
Neuroleptikum und einem Antidepressivum zu helfen; dies sei in einem
stationären Rahmen wahrscheinlich aber möglich und dem Exploranden mitgeteilt
worden, der sich motiviert gezeigt habe. Was die organische Komponente der
Persönlichkeitsstörung angehe, die ebenfalls noch nicht abschliessend geklärt
sei, sei ebenfalls eine Abklärung indiziert. Dazu werde auch auf das
neurologische Teilgutachten von Dr. med. N.___ verwiesen. Die bisherigen
Eingliederungsmassnahmen seien während längerer Zeit stabilisierend und
insofern erfolgreich gewesen, wobei der Explorand eigentlich immer im
geschützten Rahmen gearbeitet habe. Ein Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt
sei nicht gelungen, obwohl die Invalidenversicherung schon viele Massnahmen bei
der B.___ und der C.___ ermöglicht habe (A.S. 100 f.).
Die Ausprägung der Symptomatik müsse als
schwer beurteilt werden; dies insbesondere unter Berücksichtigung der Aktenlage
und der bisher getroffenen Massnahmen, vor allem was die berufliche
Eingliederung des Exploranden angehe. Ausstehend seien die Abklärungen auf
neurologischer Ebene und die Etablierung einer guten pharmakologischen
Behandlung der Schlafprobleme des Exploranden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit
sei es die Schlafproblematik des Exploranden mit einer andauernden inneren
Erregung, unter der er schon als Kind gelitten habe und die er in Anbetracht
seiner Strukturdefizite und wahrscheinlich auch einer zusätzlichen organischen
Komponente selber wenig beeinflussen könne, so dass dringend eine somatische
Abklärung und daraus folgernd auch medikamentöse Behandlung erarbeitet werden
müsse (A.S. 95).
Der Explorand sei bisher immer
kooperativ gewesen. Die Abbrüche seien meistens durch die Schlafprobleme
zustande gekommen. Es stelle sich die Frage, ob die Abbrüche auch
psychodynamisch, gewollt aufgrund eines Rückzugs, einer fehlenden Kooperation,
einer Verweigerungshaltung zustande gekommen seien. Angesichts der heutigen
Befunde, unter Berücksichtigung der Aktenlage und des Verlaufs seit der
Kindheit, müsse der Referent davon ausgehen, dass sich der Explorand immer
wieder Mühe gebe, dann aber an der Grundproblematik, teils wegen seiner
Persönlichkeitsstörung, dann aber auch wegen der Schlafstörung, scheitere (A.S.
104).
Abschliessend führt Dr. med. M.___ zu
den Fragen des Gerichts Folgendes aus (A.S. 105 f.): Er könne derzeit
weder zur definitiven Arbeitsfähigkeit des Exploranden im geschützten Rahmen
noch im ersten Arbeitsmarkt definitiv Stellung nehmen. Es seien weitere Abklärungen
auf somatischer Ebene in Bezug auf die Schlafproblematik und das neurologische
Problem des Exploranden notwendig. Ebenso sei die Etablierung einer
differenzierten beruhigenden und schlaffördernden Medikation im Rahmen einer
stationären Behandlung, zum Beispiel in der Universitären Psychiatrischen
Klinik [...], indiziert. Sobald diese Behandlungen und Abklärungen
abgeschlossen seien, sich also auch eine psychopharmakologische Behandlung
positiv ausgewirkt habe, könne die Wiedereingliederung des Exploranden erneut
an die Hand genommen werden (A.S. 105).
7.3
In ihrer Konsensbeurteilung
(A.S. 106 ff.) legen die beiden Gutachter dar, sie seien nach eingehender
Diskussion zum Schluss gekommen, dass weitere Abklärungsmassnahmen indiziert
seien. Solange die vorgeschlagenen weiteren Abklärungen und therapeutischen
Massnahmen nicht in die Wege geleitet worden seien, könnten die Referenten
nicht definitiv zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit Stellung beziehen. Beim
Cannabis-Konsum handle es sich um eine sekundäre Sucht; diese entspreche
zumindest teilweise einem Selbstheilungsversuch. Inwieweit der Cannabis-Konsum
die Schlafarchitektur, die Schlafqualität und -quantität des Beschwerdeführers
allenfalls negativ beeinflusse, könne erst beurteilt werden, wenn der Explorand
auch psychopharmakologisch in Bezug auf seine Schlafprobleme optimal
eingestellt sei. Grundsätzlich sei es dem Beschwerdeführer aus
psychiatrisch-gutachterlicher Sicht zuzumuten, den Cannabiskonsum zu sistieren.
Ob er aber aufgrund seiner Defizite auf organischer Ebene strukturell dazu in
der Lage sei, die Abstinenz über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten, müsse
offenbleiben. Es müsse weiter festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer
eine psychopharmakologische Behandlung benötige, die seine Schlafqualität und
–quantität und den Schlafrhythmus sowie die Schlafarchitektur verbesserten; dies
werde ihm dabei helfen, die Cannabis-Abstinenz zu erhalten. Weiter sei es dem
Beschwerdeführer grundsätzlich zuzumuten und aufgrund der vorliegenden Befunde
auch indiziert, regelmässig in eine sozial-psychiatrische, psychotherapeutische
Behandlung zu gehen. Er benötige Hilfe bei der Verarbeitung seiner Problematik,
auf die er sich nicht gut einstellen könne. Er habe keine
Introspektionsfähigkeit. Auch deswegen benötige er Hilfe, da er die anfallenden
täglichen Probleme und inneren Konflikte zu wenig gut alleine verarbeiten
könne. Auch zur Unterstützung der Wiedereingliederung und zur Aufrechterhaltung
der Compliance und der Abstinenz sei dringend eine sozialpsychiatrische,
psychotherapeutische Begleitung notwendig. Vorteilhaft wäre es, wenn der
Beschwerdeführer zu einem ärztlichen Psychotherapeuten gehen könnte, weil
dieser sich zusätzlich auch um die Compliance und die Medikamente im
Allgemeinen kümmern könne. Eine Aufteilung zwischen medikamentöser Betreuung
und psychotherapeutischer Betreuung durch eine delegierte Psychotherapie sei
aber auch möglich. Weiter halten die Gutachter fest, im Vergleich zur Situation
bei Erlass der Verfügung vom 18. Mai 2016 habe sich keine wesentliche
Veränderung ergeben. Diese letztere Bemerkung ist bezeichnet als Antwort auf
eine entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin, die diese aber, wie sie in
ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2018 zu Recht festhält, nicht gestellt bzw.
beantragt hatte; dies ändert nichts daran, dass es grundsätzlich sinnvoll ist,
die Entwicklung zwischen Verfügung und Begutachtung zu beschreiben.
8.
8.1
Bei Erlass der angefochtenen
Verfügung lagen der Beschwerdegegnerin die Untersuchungsberichte des
Neuropsychologen Dr. med. H.___ und der Psychiaterin Dr. med. I.___, die
Berichte der behandelnden Fachpersonen, insbesondere des Psychologen K.___, und
die fachlichen Einschätzungen durch die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ vor.
8.1.1
Die RAD-Psychiaterin Dr. med. I.___
kam in ihrem Untersuchungsbericht vom 4. März 2013 (IV-Nr. 135), der
materiell Gutachtensqualität aufweist, zum Ergebnis, es lasse sich derzeit noch
kein fixierter invalidisierender Gesundheitsschaden eruieren. Sie hielt aber
gleichzeitig fest, dem Beschwerdeführer sei zurzeit noch keine Arbeitsfähigkeit
in der freien Wirtschaft zuzumuten. Wie sich dem Gutachten von Dr. med. I.___ weiter
entnehmen lässt, geht sie von einer Symptomatik aus, bei welcher man «im
definitiven Erwachsenenalter» von einer Persönlichkeitsstörung sprechen würde.
Wenn sie stattdessen die (nicht in ICD-10 figurierende) Diagnose einer
Persönlichkeitsentwicklungsstörung vorzieht, beruht dies auf ihrer
Einschätzung, angesichts des noch jungen Lebensalters des Beschwerdeführers
könne bei geeigneter pädagogischer und therapeutischer Unterstützung noch mit
einer Verbesserung gerechnet werden. Dr. med. I.___ empfahl eine neue Prüfung
frühestens nach ein bis zwei Jahren.
8.1.2
In der Folge wurde eine
Psychotherapie begonnen. Im weiteren Verlauf der Berichterstattung rückte der
Cannabiskonsum ins Zentrum. Die angeordneten Urinproben fielen zunächst durchwegs
positiv aus. Der Beschwerdeführer wies am Arbeitsplatz in der B.___ viele (grossenteils
unentschuldigte) Absenzen auf, und die Termine im Rahmen der ambulanten
Psychotherapie nahm er nur sehr unregelmässig wahr (vgl. IV-Nr. 156). Deshalb
wandte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. August 2014 (IV-Nr.
164) an den Beschwerdeführer. Sie hielt zunächst fest, gemäss der medizinischen
Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin sei es dem Beschwerdeführer möglich
und zuzumuten, durch medizinische Massnahmen eine gewisse Arbeitsfähigkeit zu
erhalten oder wieder zu erlangen. Weiter forderte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer auf, die Therapietermine bei Herrn K.___ lückenlos
einzuhalten, unentschuldigte Absenzen in der B.___ zu vermeiden und bis
spätestens in drei Monaten zusammen mit dem Psychologen K.___ zu entscheiden,
welche medizinischen und pädagogischen Massnahmen er benötige, um die
erforderliche Cannabisabstinenz einzuhalten. Gleichzeitig wurde angekündigt,
die Beschwerdegegnerin werde die Leistungen verweigern, falls der
Beschwerdeführer bei den geforderten medizinischen sowie pädagogischen
Massnahmen nicht oder nur ungenügend mitwirke. Im Bericht des Psychologen K.___
vom 23. Februar 2015 (IV-Nr. 178; E. II. 5.7 hiervor) wurde über gewisse
Fortschritte berichtet. Nachdem keine dauernden Fortschritte erzielt worden
waren (vgl. Protokollauszüge der Zeit vom 9. März 2015 bis 18. November 2015), und
eine beginnende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausgeschlossen
worden war (E. II. 5.8 hiervor), empfahl die RAD-Ärztin med. pract. G.___ am
26.
November 2015, das Dossier abzuschliessen. Sie begründete dies damit, dass
aufgrund des nicht erfüllten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens keine beruflichen
Massnahmen eingeleitet werden könnten und aktuell auch kein IV-relevanter
Gesundheitsschaden bestehe.
8.1.3
Wie erwähnt, ging die
Psychiaterin des RAD, Dr. med. I.___, im März 2013 davon aus, beim 1991
geborenen Beschwerdeführer liege eine Symptomatik vor, die im «definitiven
Erwachsenenalter» einer Persönlichkeitsstörung entsprechen würde. Wegen dieser
Symptomatik beurteilte sie eine Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft als
nicht zumutbar. Dr. med. I.___ hielt allerdings unter gewissen Voraussetzungen
einer Verbesserung der Symptomatik im Sinne einer «Nachreifung und
Weiterentwicklung» für möglich, so dass kein fixierter invalidisierender
Gesundheitsschaden vorliege. Deshalb diagnostizierte sie keine
Persönlichkeitsstörung, sondern eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung und
empfahl eine neue Prüfung frühestens nach ein bis zwei Jahren. In den Berichten
über die im Januar 2014 begonnene psychologische Behandlung wird als
Hauptproblem eine langjährige «Problematik des Verschlafens» und damit
verbundene Probleme bei der Arbeit genannt. Diagnostiziert wird (neben Tabak-
und Cannabisabhängigkeit) anamnestisch ein ADS mit leichten
neuropsychologischen Dysfunktionen, einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (Bericht über das Erstgespräch vom 9. Januar 2014,
IV-Nr. 157, S. 2 f.; Bericht vom 23. Februar 2015, IV-Nr. 178). Der Schwerpunkt
der psychotherapeutischen Gespräche lag auf «Cannabis-Abhängigkeit,
Ambivalenz-Steigerung, Umgang mit aufkommenden Gefühlen, Stressoren,
Emotionsregulation, Freizeitgestaltung» (vgl. IV-Nr. 178 S. 3). Die Akten
sprechen nicht dafür, dass eine dauerhafte erhebliche Verbesserung der Situation
erreicht worden wäre.
8.1.4
Zusammenfassend hatte die
IV-Stelle zur Abklärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers die IV-interne Begutachtung durch den Neuropsychologen Dr.
phil. H.___ und die Psychiaterin Dr. med. I.___ veranlasst. Die entsprechenden
Untersuchungen fanden im Januar 2013 statt. Die Psychiaterin beurteilte die
Arbeitsfähigkeit zurückhaltend und hielt die Gefahr, dass sich eine
Persönlichkeitsstörung ausbilden könnte, für realistisch. Sie empfahl eine neue
Prüfung in frühestens ein bis zwei Jahren. In der Folge ging die
psychotherapeutische Behandlung von anderen Diagnosen aus, wobei zusätzlich ein
erheblicher Cannabiskonsum festgestellt wurde, dem in der Therapie
entscheidendes Gewicht beigemessen wurde. Erhebliche Fortschritte wurden in der
Folge nicht erzielt. Eine fachärztliche psychiatrische Beurteilung wurde bis
zum Erlass der Verfügung vom 18. Mai 2016 nicht mehr eingeholt. Dieser
Entscheid basierte auf der Annahme, es liege kein invalidisierender
Gesundheitsschaden vor. Diese Einschätzung war aber in den damaligen Akten
nicht hinreichend abgestützt: Die gutachterliche Beurteilung hatte drei Jahre
zuvor eine für die Arbeitsfähigkeit relevante Symptomatik (wenn auch keinen
«fixierten invalidisierenden Gesundheitsschaden») bejaht. Eine Verbesserung
erschien zwar als möglich, aber nicht gesichert, weshalb eine erneute Prüfung
(nach frühestens ein bis zwei Jahren) als angezeigt erschien. Die Berichte über
die anschliessende Behandlung vermitteln kein zuverlässiges Bild über den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welches die von Dr. med. I.___
empfohlene neuerliche fachärztliche Prüfung als entbehrlich erscheinen liesse. Ebenso
wenig lässt der später festgestellte erhebliche Cannabiskonsum die Beurteilung
von Dr. med. I.___ als überholt erscheinen. Gestützt auf die bei
Verfügungserlass vorhandenen Akten liess sich nicht beurteilen, ob ein
IV-relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorlag, ob die von Dr. med. I.___
befürchtete Entwicklung hin zu einer Persönlichkeitsstörung eingetreten war,
wie sich diese allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, und ob die
Nichterfüllung der im Schreiben vom 22. August 2014 formulierten Auflagen
gesundheitliche Gründe haben könnte. Der relevante Sachverhalt war somit zu
diesem Zeitpunkt nicht genügend abgeklärt.
8.2
Der Beschwerdeführer liess in
der Folge das Privatgutachten von Dr. med. L.___ vom 15. August 2016
einreichen. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung (E. II 3.5 hiervor)
besitzt ein solches Gutachten nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten,
das ein Versicherungsträger im Rahmen von Art. 44 ATSG einholt. Parteigutachten
können Zweifel an den Ergebnissen früherer Abklärungen wecken und zu
ergänzenden Abklärungen führen. Hier war allerdings, wie vorstehend dargelegt,
unabhängig vom Gutachten von Dr. med. L.___ ein Abklärungsdefizit festzustellen,
das Anlass zu weiteren Abklärungen geben musste; diese hätten sich erübrigt,
wenn das Privatgutachten als derart überzeugend erschiene, dass es eine
geeignete Grundlage für die abschliessende Anspruchsbeurteilung bilden könnte.
So verhält es sich jedoch nicht, denn das Gutachten kann nicht als schlüssig
und nachvollziehbar gelten. Es weist eine Reihe von Punkten auf, die nicht
nachvollziehbar sind oder zumindest Anlass zu erheblichen Zweifeln geben: Ein
zentraler Punkt der Argumentation von Dr. med. L.___ besteht in der Annahme,
der Beschwerdeführer habe in der Kindheit und Jugend nicht nur unter
Geburtsgebrechen (insbesondere POS) gelitten, sondern auch schwere
Traumatisierungen erlebt; worin diese genau bestanden haben sollen, wird aber
nur in Umrissen dargelegt (emotionale Vernachlässigung, körperliche
Misshandlung, frühe Trennungs- und Heimerfahrungen; Gutachten S. 28). Konkrete
Traumatisierungen werden kaum beschrieben; soweit dies doch geschieht, geht die
Gutachterin u.a. davon aus, der Beschwerdeführer (geb. 1991) sei im
Primarschulalter Opfer körperlicher Misshandlungen durch die Lehrerin geworden
(Gutachten S. 30 unten). Derartige Vorfälle an einer hiesigen öffentlichen
Schule waren aber schon damals kaum vorstellbar und wurden vom Beschwerdeführer,
soweit ersichtlich, weder vorher noch nachher jemals erwähnt. Die Gutachterin, die
diesem Umstand und der daraus resultierenden Traumatisierung für ihre
Beurteilung erhebliches Gewicht beimisst, hätte diesbezüglich genauere
Nachfragen tätigen müssen. Ein weiterer zentraler Bestandteil der Argumentation
der Gutachterin besteht in der Aussage, der Beschwerdeführer weise reduzierte
intellektuelle Fähigkeiten auf, was durch die IQ-Tests bestätigt werde; dies
lässt sich für die Kindheit (IQ 77 mit sieben Jahren) und mit Einschränkungen
für die Jugend (IQ 83 mit 14 Jahren) nachvollziehen, nicht aber für die
aktuelle Situation, hatte doch der IQ-Test von Februar 2013 einen Wert von 91,
also im Normbereich, ergeben. Damit besteht, wie die RAD-Ärztin med. pract. G.___
zu Recht festhält, durchaus ein gewisses kognitives Potenzial. Generell fällt
auf, dass die Gutachterin ausserordentlich viel Gewicht auf die Kindheit und
Jugend des Beschwerdeführers legt, während der konkrete Verlauf seit der
IV-Anmeldung im Vergleich dazu wenig Raum einnimmt. Auch die gestellten
Diagnosen gemäss ICD-10 vermögen nicht vollumfänglich zu überzeugen. So sollte
die Diagnose einer leichten kognitiven Störung (ICD-10 F06.7) nur in Verbindung
mit einer körperlichen Krankheit gestellt und bei Vorliegen einer anderen
psychischen oder Verhaltensstörung aus dem Abschnitt F10-F99 nicht verwendet
werden. Es kommt hinzu, dass sich die charakteristischen Merkmale, nämlich
Gedächtnisstörungen, Lernschwierigkeiten und die verminderte Fähigkeit, sich
länger Zeit auf eine Aufgabe zu konzentrieren, im Rahmen der
neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. phil. H.___ so nicht (mehr) gezeigt
hatten. Die dort festgestellten Defizite betrafen mässige verbal-mnestische
Abrufschwächen und eine geringe verbale/spontansprachliche Dynamik (vgl. IV-Nr.
134, S. 7). Was die weiter diagnostizierte, kombinierte Störung des
Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92) anbelangt, lässt sich das von
der Gutachterin erwähnte «aggressive, dissoziale und aufsässige Verhalten»
anhand der Akten zwar allenfalls für die Jugendzeit nachvollziehen (vgl. die
Berichte aus dem Jahr 2006, IV-Nr. 123); die aus jüngerer Zeit datierenden
Berichte der behandelnden Psychologen und der B.___ enthalten aber keine
diesbezüglichen Hinweise.
Zusammenfassend bildet das
Privatgutachten von Dr. med. L.___ keine hinreichende Basis für die
abschliessende Anspruchsbeurteilung. Deshalb hat ein gerichtliches Gutachten
eingeholt werden müssen.
8.3
Das bidisziplinäre Gutachten des
Psychiaters Dr. med. M.___ und des Neurologen Dr. med. N.___ basiert auf den
vollständigen Vorakten, einer persönlichen Untersuchung in beiden Disziplinen
und einer Konsensbesprechung zwischen den beiden Experten. Das Gerichtsgutachten
stützt sich somit auf vollständige Grundlagen. Zu prüfen bleibt, ob es auch
inhaltlich zu überzeugen vermag.
8.3.1
Das neurologische Teilgutachten
von Dr. med. N.___ (vgl. E. II. 7.1 hiervor) hat einen unauffälligen klinischen
Befund ergeben. Hinweise für eine erhebliche Störung haben dagegen aus der
verhaltensneurologischen Untersuchung resultiert; diese umfasst verschiedene
Tests, die denjenigen einer neuropsychologischen Abklärung, wie sie im Februar
2013.
durch Dr. phil. H.___ vorgenommen wurde (vgl. E. II. 5.2 hiervor), eng
verwandt sind. In diesem Zusammenhang fällt auf, das Dr. med. N.___ einleitend
festhält, das Gericht habe eine bidisziplinäre Begutachtung «(neurologisch,
neuropsychologisch und psychiatrisch)» in Auftrag gegeben (A.S. 66). Das
Gericht hat in der Verfügung vom 6. Juli 2018 (A.S. 47) die Fachdisziplinen
nicht ausdrücklich genannt, sondern einzig festgehalten, es sei vorgesehen, mit
der Begutachtung Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, und Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Neurologie, zu
beauftragen. In einem Schreiben an den Hausarzt (betreffend Urinproben) vom
gleichen Datum (A.S. 54) ist allerdings die Rede von einem
«psychiatrischen und neurologischen-neuropsychologischen-verhaltensneurologischen»
Gutachten. Es ist daher nachvollziehbar, dass Dr. med. N.___ den Eindruck erhalten
hat, sein Auftrag umfasse auch eine neuropsychologische Untersuchung. Allerdings
hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in einem Urteil vom 5.
September 2019 (IV 2018/351, auf dem Internet abrufbar) erkannt, ein Facharzt
für Neurologie sei nicht hinreichend qualifiziert, um eine neuropsychologische
Begutachtung durchzuführen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat
daraufhin in einem Schreiben vom 3. Oktober 2019 festgehalten, der dort am Recht
stehende Gutachter (Facharzt für Neurologie) sei für neuropsychologische
Begutachtungen nicht mehr zugelassen. Vor diesem Hintergrund ist es fraglich,
ob das neurologische Teilgutachten von Dr. med. N.___, das schwergewichtig auf
dem Ergebnis der verhaltensneurologischen, insbesondere auch der
psychometrischen Untersuchung basiert, als beweiskräftig gelten kann.
Aber auch unabhängig davon kann dem
neurologischen Teilgutachten keine volle Beweiskraft beigemessen werden: Dr.
med. N.___ hat eine aktuell leicht bis mässig ausgeprägte kognitive
Beeinträchtigung, insbesondere mit Störung vom Frontalhirn vermittelter
Hirnfunktionen mit ausgeprägter Rekrutierungsstörung, vermindertem Konzept der
Leistungsfähigkeit, gestörtem Selbstmonitoring sowie Planungsdefizit bei
Cannabisabusus, möglicher frühkindlicher Hirnschädigung und anamnestisch
ausgeprägter Schlafstörung diagnostiziert. Der Gutachter führt aus, die
Beeinträchtigungen entsprächen qualitativ den von Dr. phil. H.___ beschriebenen
Auffälligkeiten mit ebenfalls Hinweisen auf insbesondere gestörte
verbal-mnestische Leistungen, seien aber aktuell deutlich ausgeprägter als
anlässlich der Voruntersuchung aus dem Jahr 2013. Weiter führt Dr. med. N.___
aus, das Encephalogramm weise deutliche Hinweise auf eine erhöhte cerebrale
Übererregbarkeit auf, die durchaus ein Ko-Faktor der erwähnten kognitiven
Beeinträchtigungen sein und eine gewisse Variablität aufweisen könnte, was auch
die unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse erklären würde. Zudem liege
anhand der Anamnese eine schwere Schlafstörung vor. Zur Arbeitsfähigkeit hält
er zunächst fest, bei unklarer diagnostischer Situation sei eine abschliessende
Beurteilung nicht möglich, um dann fortzufahren, aufgrund der aktuell erhobenen
Befunde sei im Zeitpunkt der Begutachtung von einer Arbeitsunfähigkeit von
100.
% auf dem freien Arbeitsmarkt auszugehen. Es sei denkbar, dass ein
Cannabisentzug, eine adäquate Behandlung der Schlafstörung sowie der allenfalls
sich zur Darstellung bringenden epileptischen Störung zu einer deutlichen
Besserung der Arbeitsfähigkeit führen könnte. Diese Aussagen können nicht als
schlüssig bezeichnet werden, zumal sie sich teilweise widersprechen. Zudem wird
nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die erhobenen Befunde, also offenbar die
diagnostizierte kognitive Beeinträchtigung, zu einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit führen soll. In der Konsensbesprechung beider Gutachter ist
denn auch von dieser Einschätzung abgewichen worden, und die Experten haben festgehalten,
sie könnten zurzeit nicht definitiv zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit
Stellung beziehen (A.S. 107).
8.3.2
Das psychiatrische Teilgutachten
von Dr. med. M.___ (vgl. E. II. 7.2 hiervor) enthält eine nachvollziehbare und
überzeugende Herleitung der Diagnosestellung. Der Gutachter legt plausibel dar,
warum er von einer Persönlichkeitsstörung ausgeht und andere Diagnosen, wie
etwa diejenigen, die Dr. med. L.___ in ihrem Privatgutachten gestellt hatte,
verwirft. Seine Einschätzung lässt sich mit den Vorakten, insbesondere auch dem
Untersuchungsbericht der RAD-Psychiaterin Dr. med. I.___, grossenteils
vereinbaren. Dem Gutachten kommt in diesem Sinn Beweiskraft zu; dies gilt auch
für die Ausführungen von Dr. med. M.___, wonach eine definitive Stellungnahme
zur Arbeitsfähigkeit des Exploranden nicht möglich sei, weil die
Schlafproblematik weiter abgeklärt und gegebenenfalls behandelt werden müsse.
Wie der Gutachter zutreffend festhält (vgl. A.S. 106), scheiterten die
Wiedereingliederungsmassnahmen bisher mehrheitlich an der Schlafproblematik und
dem Tagesrhythmus des Beschwerdeführers (dieser gab im Rahmen der Exploration
an, er stehe jeweils zwischen 12 und 14 Uhr auf, A.S. 93).
8.3.3
Die Konsensbeurteilung entspricht
in weiten Teilen der psychiatrischen Beurteilung und vermag ebenfalls zu
überzeugen. Danach lässt sich die Arbeitsfähigkeit aus der Sicht der in die
Begutachtung involvierten Disziplinen auf der Basis der vorhandenen
Informationen nicht abschliessend beurteilen. Notwendig sind Abklärungen aus
einer spezifisch schlafmedizinischen Perspektive, die gegebenenfalls in eine
entsprechend Behandlung münden können. Weiter ist gestützt auf die Angaben des
neurologischen Teilgutachters zu prüfen, ob eine weitere Abklärung hinsichtlich
einer allfälligen Epilepsie angezeigt ist. Wohl wurde, wie auch Dr. med. N.___
erwähnt, im November 2006 eine entsprechende Testung durchgeführt, die
unauffällig blieb (vgl. IV-Nr. 123, S. 4). Das neurologische Teilgutachten geht
aber davon aus, eine aktuelle Untersuchung könnte neue Erkenntnisse bringen und
hält es – auch unter Berücksichtigung des durch Dr. med. N.___ selbst
veranlassten Encephalogramms, das Hinweise auf eine cerebrale Übererregbarkeit,
aber keine eine Epilepsie beweisenden Graphoelemente ergab – für möglich, dass eine
epileptische Störung zur Darstellung gebracht werden könnte. Die
Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird zu prüfen
haben, welche Untersuchungen hier allenfalls weiterführen könnten.
8.4
Zusammenfassend ist gestützt auf
das Gerichtsgutachten von Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___ davon auszugehen,
dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht
nicht abschliessend beurteilen lässt. Erforderlich ist in erster Linie eine
ergänzende Abklärung der Schlafproblematik. Es wird zu untersuchen sein, wie
sich die Schlafproblematik äussert, ob eine eigentliche Schlafstörung vorliegt
und gegebenenfalls, ob diese medizinisch begründet und einer medizinischen
Behandlung zugänglich ist; sollte dies zutreffen, wäre die Behandlung –
nötigenfalls im Rahmen eines neuerlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens –
einzuleiten. Weiter ist zu prüfen, ob ergänzende Abklärungen zur Epilepsie und
weitere somatische Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse versprechen. Nach
Abschluss dieser Untersuchungen wird gegebenenfalls nochmals eine
psychiatrische sowie eventuell zusätzlich eine neurologische und/oder
neuropsychologische Begutachtung durchzuführen sein. Da es sich bei der
Schlafstörung, wie dem Gerichtsgutachten deutlich zu entnehmen ist, um eine
bisher nicht abgeklärte Frage handelt, ist eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin
zulässig (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264); eine solche ist auch
deshalb angezeigt, weil die erforderlichen Abklärungen nicht nur eine
Begutachtung umfassen, die auch das Gericht in die Wege leiten könnte, sondern voraussichtlich
ein Vorgehen in mehreren Schritten notwendig sein wird.
9.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens kann von der durch den Beschwerdeführer beantragten Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgesehen
werden (BGE 122 V 47 E. 3b/ff).
10.
10.1
Praxisgemäss gilt es unter dem
Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person
ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des
Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer
ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu
ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S.
235.
f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.
10.2
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seinen Kostennoten vom 4. Oktober 2016 (A.S. 39
f.) und 16. Januar 2019 (A.S. 133 ff.) einen
Zeitaufwand von insgesamt 17,14 Stunden geltend
gemacht, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00
einem Honorar von insgesamt CHF 4’285.00 entspricht; dazu kommen Auslagen
von insgesamt CHF 387.55 (jeweils zzgl. MwSt). Der geltend gemachte Aufwand
enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts
inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig
bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient») geht das Gericht praxisgemäss
von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen
auf Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B.
Bemühungen für im Verfahren nicht involvierte Personen [Dr. [...], soziale
Dienste) zu qualifizieren sind, insgesamt 5,89 Stunden. Ferner ist von den in
beiden Kostennoten geltend gemachte Positionen «nachprozessualer Aufwand» von
je einer Stunde nur eine Position bzw. eine Stunde zu berücksichtigen. Folglich
bleibt ein Zeitaufwand von insgesamt (rund) 10,25 Stunden zu entschädigen.
Die geltend gemachten Auslagen von
insgesamt CHF 387.55 sind in Beachtung von § 158 Abs. 5 GT – für
Fotokopien werden unverändert 50 Rappen pro Stück vergütet – sowie
bezüglich der Positionen «Kopien», die im Verfahren nicht Beteiligte betreffen,
zu kürzen bzw. auf CHF 163.55
festzusetzen. Folglich hat
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2’941.00
zu bezahlen (6,09 Stunden zu CHF 250.00, zzgl. Auslagen von CHF 70.40 und
8.
% MwSt, sowie 4,16 Stunden zu CHF 250.00, zzgl. Auslagen von CHF 93.15
und 7,7 % MwSt).
10.3
Der Beschwerdeführer verlangt
weiter, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten des durch
ihn eingeholten Gutachtens von Dr. med. L.___ vom 15. August 2016 in der
Höhe von CHF 6'000.00 zu erstatten.
10.3.1
Nach der Rechtsprechung sind
unter dem Titel der Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auch die
Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für
die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; Urteil des
Bundesgerichts I 1008/06 vom 24. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen); dies ist
dann der Fall, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des
Privatgutachtens schlüssig feststellen lässt und dem Versicherungsträger
insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2014 vom 4. November 2014 E. 6).
10.3.2
Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen (E. II. 8.1 und 8.2) ergibt, sind die Voraussetzungen einer Kostenübernahme
nicht erfüllt: Der medizinische Sachverhalt erforderte unabhängig vom
Privatgutachten ergänzende Abklärungen. Das Gutachten von Dr. med. L.___ selbst
kann nicht als beweiskräftig gelten. Das in der Folge eingeholte
Gerichtsgutachten gelangte denn auch zu gänzlich anderen Ergebnissen. Das
Privatgutachten hat den vorliegenden Entscheid daher in keiner Weise
beeinflusst. Folglich besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen
Kostenersatz durch die Beschwerdegegnerin, weshalb der diesbezügliche Antrag
abzuweisen ist.
11.
11.1
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Prozesses hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen.
11.2
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn dieser den Sachverhalt
unvollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, so
dass das Gericht das Gutachten einholen musste, um die Abklärungslücke zu
schliessen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Diese Voraussetzungen sind hier
erfüllt: Wie dargelegt (E. II. 8.1 hiervor), erlaubte die medizinische
Aktenlage, wie sie bei Erlass der Verfügung vom 18. Mai 2016 vorlag, keine
abschliessende Anspruchsbeurteilung; insbesondere war unklar, wie sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in der Zeit nach der Untersuchung
durch Dr. med. I.___, welche im Januar 2013 stattfand, entwickelt hatte. Diese
Frage hätte ergänzend geklärt werden müssen, zumal Dr. med. I.___ empfohlen
hatte, nach ein bis zwei Jahren eine Überprüfung vorzunehmen. Die der angefochtenen
Verfügung zugrundeliegende These, es liege kein invalidisierender
Gesundheitsschaden vor, war durch die Aktenlage nicht hinreichend abgestützt.
11.3
Vor diesem Hintergrund und weil
auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Privatgutachten nicht als
beweiswertig angesehen werden konnte, war das Versicherungsgericht gehalten,
ein Gerichtsgutachten einzuholen. Dessen Kosten sowie diejenigen der
Konsultation beim Hausarzt sowie die Auslagen für das Labor von insgesamt
CHF 12'106.70 (CHF 5'500.00 + 6'500.00 + 40.40 + 66.30) sind der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 143 V 269). Die Rechnungen des
Gutachters Dr. med. M.___ und des Hausarztes Dr. med. D.___ sind der
Beschwerdegegnerin zugestellt worden (A.S. 116, 129); diese hat keine Einwände
erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
18. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn
zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf weitere
berufliche Massnahmen neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2’941.00
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Der Antrag des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin habe ihm die Kosten des Privatgutachtens im Betrag von CHF
6'000.00 zu ersetzen, wird abgewiesen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Gerichtskasse die Kosten der gerichtlich angeordneten Begutachtung von insgesamt
CHF 12'106.70 zu erstatten.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger