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Entscheid

VSBES.2016.177

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

10. Dezember 2019Deutsch74 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 19. November 1993 meldeten

die Eltern des 1991 geborenen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ihren Sohn

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1.8). In

der Folge wurden dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen

Nr. 279, 303, 395 und 404 Leistungen zugesprochen (IV-Nr. 1.9).

2.

2.1 Nach einer Anmeldung durch das Kinderheim

[...] (IV-Nr. 13) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 25.

November 2005 Leistungen in Form von Berufsberatung und Abklärung der

Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Nr. 16).

2.2 Am 27. Juli 2007 teilte die

Beschwerdegegnerin der Mutter des Beschwerdeführers mit, dass sie die Kosten

für ein Vorbereitungsjahr auf die erstmalige berufliche Ausbildung zum Elektronikmitarbeiter

in der Genossenschaft B.___, [...], übernehme (IV-Nr. 43). Im Anschluss

daran wurde dem Beschwerdeführer eine erstmalige berufliche Ausbildung (Dauer

vom 6. August 2008 bis 5. August 2010) zum Elektronikbaugruppenmonteur

(BBT-Anlehre), ebenfalls in der Genossenschaft B.___, zugesprochen (Mitteilung

vom 29. Juli 2008, IV-Nr. 54; vgl. Lehrvertrag, IV-Nr. 65). Der

Beschwerdeführer schloss die BBT-Anlehre im August 2010 erfolgreich ab (vgl.

Schlussbericht, IV-Nr. 88). Anschliessend übernahm die Beschwerdegegnerin die

Kosten für eine Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Rahmen

eines Praktikums bei der C.___ in [...], das unter der Ägide der

Invalidenversicherung bis Ende Juli 2011 dauerte (Mitteilung vom 19. August

2010, IV-Nr. 93, 100, 106; anschliessend kam es noch zu einer Verlängerung

ausserhalb der IV). Schliesslich wurden die Eingliederungsmassnahmen

abgeschlossen (Abschlussbericht vom 15. Juni 2012, IV-Nr. 117).

2.3 Parallel zu den beruflichen

Massnahmen erfolgten Kostengutsprachen für ambulante Psychotherapie vom 1.

Januar 2007 bis 30. November 2011 (IV-Nr. 49, 58, 82; vgl. IV-Nr. 96 S. 2 f.).

3.

3.1 Am 8. Mai 2012 meldete die

damalige Beiständin den Beschwerdeführer zum Bezug einer Rente an (IV-Nr. 116).

Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt

für Allgemeine Medizin FMH, [...], vom 6. August 2012 (IV-Nr. 118) und von

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], vom

13. August 2012 (IV-Nr. 119) ein. Weiter zog sie Akten des kinder- und

jugendpsychiatrischen Dienstes der F.___ bei (IV-Nr. 123). Med. pract. G.___,

Praktische Ärztin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung

(RAD) veranlasste daraufhin eine IV-interne Begutachtung mit Untersuchungen

durch Dr. phil. H.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (Bericht vom 20.

Februar 2013, IV-Nr. 134) und durch Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH (Bericht vom 4. März 2013, IV-Nr. 135), beide vom RAD.

3.2 Der Beschwerdeführer liess am

24. April 2013 durch seine Beiständin beantragen, ihm sei eine Rente zu

gewähren, die in ein bis zwei Jahren zu überprüfen sei, und zudem sei

Kostengutsprache für eine psychologische Betreuung zu leisten (IV-Nr. 139). Nachdem

Drogenurintests positiv auf Cannabinoide ausgefallen waren (vgl. IV-Nr. 144,

150, 159, 170, 180), wurde eine ambulante Behandlung im psychiatrischen

Ambulatorium [...] der F.___ eingeleitet, die im Januar 2014 begann (vgl.

IV-Nr. 157). Nach einer interdisziplinären Besprechung vom 18. August 2014

(IV-Nr. 182) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 22. August 2014 (IV-Nr. 164) zur Mitwirkung bei bestimmten medizinischen

und pädagogischen Massnahmen auf und drohte ihm an, andernfalls Leistungen zu

verweigern.

3.3 Dr. med. J.___, Oberärztin, und

M. Sc. K.___, Psychologe, vom psychiatrischen Ambulatorium der F.___

berichteten am 23. Februar 2015 über den Verlauf der Behandlung (IV-Nr. 178). Nachdem

einige Urinproben negativ ausgefallen waren (vgl. IV-Nr. 184, 189, 191), kam es

in der Folge wieder zu positiven Proben (IV-Nr. 194, 195). Am 5. November

2015 erstatteten die psychiatrischen Dienste der F.___ einen durch den

Psychologen K.___ veranlassten Abklärungsbericht betreffend Früherkennung von

Psychosen (IV-Nr. 200). Am 26. November 2015 hielt die RAD-Ärztin med. pract. G.___

fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe aktuell kein

invalidisierender Gesundheitsschaden (IV-Nr. 199).

4.

4.1 Mit Vorbescheid vom 10. Dezember

2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde

einen Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine

Invalidenrente verneinen (IV-Nr. 204). Dagegen liess der Beschwerdeführer am

29. Januar bzw. 3. März 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 211).

4.2 Mit Verfügung vom 18. Mai 2016

verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

weitere berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 213;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

5. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 22. Juni 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben. Er stellt und begründet folgende Rechtsbegehren

(A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 18. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %

zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter:

Es seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen

3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt seien

aufgrund kurzfristiger Mandatierung und Aktenbesitz eine Frist bis 9. August

2016 zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.

4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei

bis zum Vorliegen des fachärztlich-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. L.___

Mitte/Ende Juli 2016 zu sistieren.

5. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

6. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

7. Der Beschwerdeführer sei von der

Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Mit prozessleitender Verfügung

vom 7. Juli 2016 wird das Gesuch des Beschwerdeführers, das Verfahren sei bis

zum Vorliegen des Gutachtens von Dr. med. L.___ sistieren, abgewiesen (A.S.

15).

7. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde

sei abzuweisen (Schreiben vom 19. September 2016, A.S. 32).

8. Mit Verfügung vom 21. September

2016 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt, und Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt (A.S 33).

9. Am 4. Oktober 2016 lässt der

Beschwerdeführer ein von ihm eingeholtes Privatgutachten von Dr. med. L.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. August 2016 und

deren Honorarrechnung vom gleichen Datum einreichen, verbunden mit dem Antrag,

die Kosten des Gutachtens von CHF 6'000.00 seien der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Ferner gibt sein Vertreter seine Kostennote zu den Akten

(A.S. 35 ff.).

10. Die Beschwerdegegnerin reicht am

26. Oktober 2016 – im Sinne einer Stellungnahme zur Eingabe des

Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2016 – eine Aktennotiz von med. pract. G.___, RAD,

vom 24. Oktober 2016 ein (A.S. 43 ff.).

11.

11.1 Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 6. Juli 2018 wird den Parteien die Einholung eines

Gerichtsgutachtens angekündigt. Gleichzeitig wird ihnen mitgeteilt, es sei

vorgesehen, mit der Begutachtung Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, [...], und Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie

FMH, [...], zu beauftragen, und es werde erwogen, den Streitgegenstand des

Beschwerdeverfahrens in zeitlicher Hinsicht bis zur Begutachtung auszudehnen

(A.S. 47 ff.).

11.2 Der Beschwerdeführer lässt am 20.

Juli 2018 mitteilen, er sei mit der Ausdehnung des Streitgegenstands einverstanden

(A.S. 56). Die Beschwerdegegnerin beantragt am 19. Juli 2018 (Posteingang: 23.

Juli 2018) zur Hauptsache, vom Einholen eines gerichtlichen Gutachtens wie auch

vom Ausdehnen des Streitgegenstands sei abzusehen; eventuell sei die

Begutachtung auf wenige konkrete Fragen zu beschränken. Die Beschwerde sei

abzuweisen (A.S. 57 f.). Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 hält der Präsident des

Versicherungsgerichts an der Verfügung vom 6. Juli 2018 (Anordnung Gerichtsgutachten)

fest (A.S. 59).

11.3 Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___

erstatten das gerichtlich angeordnete Gutachten am 30. August 2018 (A.S. 65

ff.). Die Parteien äussern sich dazu am 22. Oktober 2018 (Beschwerdegegnerin;

A.S. 124) respektive am 2. November 2018 (Beschwerdeführer; A.S. 127 f.).

12. Am 16. Januar 2019 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine ergänzte Kostennote ein (A.S. 132).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei

der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung – hier 18. Mai 2016 – eingetretenen

Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind für die Prüfung

eines allfälligen Rentenanspruchs im Rahmen der Anmeldung vom 8. Mai 2012

(IV-Nr. 116) die ab 1. Januar 2012 geltenden materiell-rechtlichen

Bestimmungen anwendbar.

1.3

Mit der Instruktionsverfügung

vom 6. Juli 2018 ist den Parteien mitgeteilt worden, es werde erwogen, den

Streitgegenstand bis zur Begutachtung auszudehnen (vgl. E. I. 11.1 hiervor). In

der Folge ist diese Frage – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 22.

Oktober 2018 (A.S. 124) zu Recht festhält – durch das Gericht nicht mehr

thematisiert worden. Da die Angelegenheit, wie sich zeigen wird, an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden muss, kann auf eine formelle

Ausdehnung des Streitgegenstands verzichtet werden.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG]; SR 831.20). Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7.

Abs. 2 ATSG).

2.2

Anspruch auf eine Rente

haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.3

Zur Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

2.4

Die versicherte Person muss an

allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes

oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben

gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen

(Art. 7 Abs. 2 IVG). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person

einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine

wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit

verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu

bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder

verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen

hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und

Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Kommen die

versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den

Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so

kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen

einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher

schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine

angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG).

2.5

2.5.1

Nach der mit Urteil vom 30.

November 2017 begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche

psychischen Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141

V 281 anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S.

416.

f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen

Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen

Prüfungsraster. Anhand eines Katalogs von Indikatoren, die sich auf den

funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens

beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens

(BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).

2.5.2

Mit Urteil vom 11. Juli 2019 (BGE

145.

V 215) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu primären

Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen geändert. Fortan ist – gleich

wie bei allen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten

Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein

fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die

Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der

Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten

Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es

bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine – länger dauernde (Art. 28

Abs. 1 lit. b IVG) – Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine

Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher

Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen

gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus

anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 S.

228).

3.

3.1

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme

am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015,

Art. 43 N 86). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im

Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen

mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur

insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener

Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als

unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der

Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

3.2

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016

E. 3.1).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung. Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten; insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122

V 157 E. 1c S. 160).

3.4

Von einem Gerichtsgutachten darf

nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein

solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist

oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V

351.

E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30.

August 2017 E. 3.1.3).

3.5

Auch ein Parteigutachten enthält

Äusserungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines medizinischen

Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass

ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger nach

dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet

indessen – wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches

Gutachten – den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien

für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen

die Auffassungen und Schlussfolgerungen des Gutachters derart zu erschüttern

vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).

3.6

Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die

regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse

schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur

Seite (Abs. 3).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere

berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. Die

Beschwerdegegnerin geht gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere die

Begutachtung durch die Psychiaterin Dr. med. I.___ und den Neuropsychologen Dr.

phil. H.___ sowie die Stellungnahmen der RAD-Ärztin med. pract. G.___ davon

aus, es bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Der Beschwerdeführer

widerspricht dieser These und beruft sich dabei auf das Privatgutachten von Dr.

med. L.___. Weiter bestreitet er die Rechtskonformität der Anordnung der

Beschwerdegegnerin vom 22. August 2014 (vgl. E. I. 3.2 hiervor). Zudem verlangt

er, die Invaliditätsbemessung sei nach den Regeln für eine Frühinvalidität

(Art. 26 IVV) vorzunehmen. Zum Gerichtsgutachten hat sich die Beschwerdegegnerin

nicht inhaltlich geäussert (A.S. 124). Der Beschwerdeführer hat dazu

festgehalten, die Gutachter hätten eine seit der Kindheit/Jugend bis dato

fehlende objektive Eingliederungsfähigkeit resp. eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bestätigt (A.S. 127).

5.

Nach dem Eingang des

Rentengesuchs (IV-Nr. 116) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (IV-Nr.

213) sind bei der Beschwerdegegnerin folgende relevante, medizinische

Unterlagen bzw. interdisziplinäre Besprechungsprotokolle eingegangen sowie

folgende medizinische Abklärungen getätigt worden:

5.1

Der Hausarzt Dr. med. D.___

diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. August 2012 (IV-Nr. 118) eine

hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens auf der Basis eines Geburtsgebrechens

(ICD-10 F90.1). Der Epikrise der Behandlung vom 8. September 2009 bis 4. August

2010.

des Ambulatoriums der psychiatrischen Dienste der F.___ ist zu entnehmen,

der Beschwerdeführer sei wegen einer hyperkinetischen Störung des

Sozialverhaltens auf der Basis eines Geburtsgebrechens mit dem Ziel einer

therapeutischen Begleitung während einer beruflichen Integration eingetreten.

Es hätten sich eine deutliche ADHS-Symptomatik, die mit Ritalin behandelt

worden sei, sowie eine Schlafstörung mit Einschlafstörung und insbesondere

einer massiven morgendlichen Vigilanzstörung und chronischem Verschlafen

gezeigt (IV-Nr. 118, S. 5 f.). Die Psychiaterin Dr. med. E.___ teilte der

Beschwerdegegnerin am 13. August 2012 mit, sie sei beim Beschwerdeführer nur

sehr niederschwellig aktiv gewesen mit der Behandlung seines ADS mit Ritalin

und durch wenige kurze Gespräche in der Zeit von August 2010 bis Mitte 2011.

Der Kontakt zum Beschwerdeführer sei bereits 2011 abgebrochen. Angesichts der

vergeblichen intensiven Bemühungen der C.___ bis Anfang Jahr und der heute von

der Beiständin geschilderten Integrationsbemühungen stufe sie eine berufliche

Rehabilitation des Beschwerdeführers als unmöglich ein. Eine vorübergehende

Berentung scheine ihr angemessen (IV-Nr. 119, S. 5).

5.2

Am 20. Februar 2013 berichtete

Dr. phil. H.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, RAD, über die

Untersuchung des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2013 (IV-Nr. 134, S. 2

ff.). Im Wesentlichen führte er aus, dass sich beim Beschwerdeführer während

der gut dreistündigen Untersuchung auf klinischer Ebene nie Momente mentaler

Abwesenheit, des Abschweifens oder der Verträumtheit hätten beobachten lassen.

Die Aufmerksamkeitsressourcen würden gezielt gesteuert und fokussiert. Die

Intensität der konzentrativen Spannung könne auf das jeweils geforderte Niveau

gehoben und ausdauernd gehalten werden. Es seien keine pathologischen

Schwankungen der grundlegenden Aufmerksamkeitsfunktionen oder eine pathologisch

erhöhte Ablenkbarkeit aufgefallen. Die allgemeine Herangehens- und

Handlungsweise sei nie hastig oder voreilig, sondern immer kontrolliert und

überlegt gewesen. Im klinischen Umgang seien Reaktionsverhalten und

Arbeitstempo normal erschienen. Die mehrstündige neuropsychologische

Untersuchung habe ohne auffälligen Leistungsabfall durchgehalten werden können.

Es habe sich keine übermässige mentale Ermüdung oder eine zerebral bedingte

Fatigue-Symptomatik beobachten lassen. Es seien keine Bewegungsunruhe, keine

Ungeduld, Getriebenheit oder anderweitige Hyperaktivitätssymptome beobachtbar

gewesen. Weder im Sozialverhalten noch in Kommunikation und Denken hätten sich

Disinhibitionssymptome wie Distanzregulationsstörungen oder Hyperverbalität

gefunden. Im Verhalten und im Affektausdruck habe es keine Hinweise auf

Impulskontrollstörungen gegeben. Der Explorand habe im Gegenteil bemerkenswert

ruhig, kontrolliert und zurückhaltend gewirkt. In der formalen Testung sei eine

selbstgetaktete Aufgabe der selektiven Aufmerksamkeit mit knapp ausreichendem

Tempo, dafür aber geringer Fehlerquote bearbeitet worden. Während einer Aufgabe

der geteilten Aufmerksamkeit sei eine normale sensorische Simultankapazität

objektivierbar gewesen. Die verbalen Gedächtnisfunktionen seien in ihren

Speicherleistungen unbeeinträchtigt gewesen, bei steigenden Anforderungen an

die Abrufleistungen aber mangelhaft ausgefallen. Die Leistungen in der

Paarassoziation seien deswegen deutlich unter die Normgrenze abgefallen. Im

freien Spätabruf sei die spontane Erinnerungsleistung leichtgradig defizitär

gewesen. Die figuralen Gedächtnisfunktionen seien im Vergleich zu den verbalen

Gedächtnisleistungen erheblich stabiler gewesen. Hier habe eine komplexe Figur

ausführlich aus dem Gedächtnis rekonstruiert werden können. Die Untersuchung

der Exekutivfunktionen habe eine durchschnittliche Kapazität sowohl des

verbalphonematischen als auch des visuell-räumlichen Arbeitsgedächtnisses

ergeben. Die kognitive Dynamik und Ideenproduktion sei figural

durchschnittlich, verbal aber stark reduziert gewesen. Die Kontrolle kognitiver

Automatismen sei knapp befriedigend gelungen. Stabiler sei die motorische

Impulskontrolle, wo bei normalem Tempo eine fehlerfreie Leistung erbracht

worden sei. Bei einer Aufgabe zur Handlungsplanung hätten sich keine

Beeinträchtigungen in der mentalen Antizipation von Handlungsschritten

gefunden. Mit approximativ IQ 91 verfüge der Explorand über eine normale

Grundintelligenz, die, wie die Rechenfähigkeiten, eher über einem

Kleinklassenniveau liege. Die Kompetenzen in Lesen und Schreiben würden die

Beschulung widerspiegeln und seien für den Alltagsgebrauch gut funktionell

nutzbar. Bei visuokonstruktiven und mental-räumlichen Aufgaben seien gut durchschnittliche

Leistungen erbracht worden. Zusammen hätten sich die erhobenen Befunde zu

leichten kognitiven Minderfunktionen summiert, die sich schwerpunktmässig in

verbal-kognitiven Bereichen manifestiert hätten und lokalisatorisch mit

links-präfrontalen Dysfunktionen vereinbar seien. Betroffen seien insbesondere

die verbal-mnestischen Abruffunktionen und die verbale Ideenproduktion. Die

geringe Dynamik im Sprechantrieb habe auch spontansprachlich durchgeschlagen.

Der Explorand habe wenig von sich aus gesprochen. Wenn er etwas gesagt habe,

hätten sich seine Aussagen auf das Notwendige beschränkt. Im gesamten Verhalten

habe ein eher zurückhaltender und ruhiger Habitus imponiert. Neben klinisch und

psychometrisch unauffälligen Aufmerksamkeitsleistungen hätten sich auch

keinerlei Symptome von Hyperaktivität oder Impulsivität beobachten lassen. Die

durchschnittliche Grundintelligenz und die etwa gleich guten visuokonstruktiven

und mental-räumlichen Fähigkeiten liessen eher technische, konstruktive oder

handwerkliche Tätigkeiten als für den Exploranden geeignet erscheinen.

Abzuraten hingegen wäre von Tätigkeiten, die einen regen spontansprachlichen

Austausch und ein proaktives Sozial- und Kommunikationsverhalten erforderten. Als

Diagnosen nannte Dr. phil. H.___ leichte neuropsychologische Dysfunktionen mit

mässigen verbal-mnestischen Abrufschwächen und geringer

verbaler/spontansprachlicher Dynamik (IV-Nr. 134, S. 6 f.).

5.3

In ihrem Bericht vom 4. März

2013, der gestützt auf die Akten und die persönliche Untersuchung vom 28.

Januar 2013 verfasst wurde, gelangte die Psychiaterin Dr. med. I.___ vom RAD im

Rahmen der medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung zu

folgenden Diagnosen (IV-Nr. 135, S. 12 ff.):

Psychiatrische Diagnosen

Persönlichkeitsentwicklungsstörung / DD

beginnende Persönlichkeitsstörung F60 (noch ohne eindeutige Zuordnung)

Neuropsychologische Diagnosen

leichte neuropsychologische

Dysfunktionen mit mässigen verbal-mnestischen Abrufschwächen, geringer

verbaler/spontansprachlicher Dynamik

Im Weiteren führte die RAD-Ärztin aus,

es bestehe keine familiäre Belastung mit psychiatrischen Erkrankungen. In den

Akten werde ein psychomotorischer Entwicklungsrückstand mit verzögertem Gehen

und Sprechen lernen beschrieben. Der Beschwerdeführer habe mit sieben Jahren

nur wenige Wörter gesprochen. Das freie Gehen sei im 17. Monat erreicht worden.

An kinderneurotischen Zeichen fänden sich Bettnässen und Einkoten sowie

kindliche Ängste und Alpträume. Wegen einer generalisierten Hypotonie sei eine

Behandlung im CP-Zentrum durchgeführt worden. Wegen der Rückenprobleme seien

Physiotherapie und wegen einer Gleichgewichtsstörung eine Therapie durchgeführt

worden. Ab 1994 sei zudem eine heilpädagogische Frühförderung erfolgt. Daheim

sei ein provozierendes Verhalten aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe sich

nicht an Regeln gehalten. Auffallend sei eine ausgeprägte Hyperaktivität

gewesen. Häufig habe es konflikthafte Auseinandersetzungen mit Mutter und

Schwester gegeben. Bei der Schwester habe man ein POS diagnostiziert. Man habe

beim Versicherten eine Verzögerung der Entwicklung von einem Jahr konstatiert,

bei praktisch nicht eingesetzter Sprachentwicklung. Die erste IV-Anmeldung sei

1994.

erfolgt, zur Übernahme pädagogisch-therapeutischer Massnahmen bis zur Einschulung.

Es habe ein frühes Einsetzen einer Ritalinmedikation mit geringer Besserung

gegeben. Beim [...] sei eine Erziehungsberatung eingeschaltet worden. Ab 1995

sei viermal in der Woche eine Eingliederung in eine heilpädagogische

Kindergruppe erfolgt. Zudem habe es eine sozialpädagogische Familienbegleitung

im kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst [...] 1996 gegeben, was eine

leichte Beruhigung zur Folge gehabt habe. 1997 sei der Beschwerdeführer in

einen Normalkindergarten eingetreten, 1998 sei die Einschulung

(Einführungsklasse) erfolgt. Zum damaligen Zeitpunkt sei das Ritalin sistiert

worden. In der Schule seien erneut die Hyperaktivität sowie eine erhebliche

Ablenkbarkeit und wiederholte konflikthafte Auseinandersetzungen beobachtet

worden. Im Alter von sieben Jahren hätten sich in den Untersuchungsbefunden

Hinweise auf ein frühkindliches psychoorganisches Syndrom (Gleichgewichts- und

Koordinationsprobleme, schwerfälliger Bewegungsablauf, Probleme mit der

Feinmotorik, ungenügende Raumerfassung, undeutliche Artikulation, reduzierte

visuelle Erfassungsspanne sowie eingeschränkte auditive Wahrnehmung) gezeigt.

Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien eingeschränkt gewesen. Es habe sich

eine rasche Ermüdbarkeit gezeigt. Die intellektuellen Fähigkeiten seien als

unterdurchschnittlich bezeichnet worden. Zudem habe eine emotionale

Retardierung bei erhöhter lmpulsivität und Distanzlosigkeit vorgelegen. Erneut

sei 1999 Ritalin eingesetzt worden. Zeitweise sei eine Suspendierung vom

Schulunterricht wegen störendem Verhalten und Zeichen von Überforderung

angeordnet worden. Bei der IV sei im Jahr 2000 um Kostengutsprache für einen

Sonderschulunterricht im Kinderheim [...], inklusive pädagogische Massnahmen,

angesucht worden. Wegen untragbaren Verhaltens sei der Versicherte ab April

2003.

bei einer Pflegefamilie auf einem Bauernhof platziert worden, wo er den

grössten Teil der Wochenenden und die Ferien verbracht habe. Gleichzeitig sei

er verbeiständet worden. Auch in der Sonderschule sei der Beschwerdeführer durch

eine erhöhte Aggressivität aufgefallen. Es habe eine begleitende Psychotherapie

gegeben, die sich laut dem Beschwerdeführer positiv ausgewirkt habe. Er habe

alternative Verhaltensstrategien eingeübt. 2005 sei bei der IV eine

berufsberaterische Abklärung beantragt worden. Ende 2006 sei im Institut [...]

eine Schnupperlehre erfolgt. Eine praktische Grundlage sei vorhanden. Empfohlen

worden sei eine einjährige Vorbereitungszeit für eine berufliche Ausbildung. Anfang

2007.

sei zur beruflichen Eignungsklärung eine zweiwöchige Schnupperlehre in der

B.___ [...] erfolgt. Durch die erhöhte Ablenkbarkeit und verlangsamte

Arbeitsweise sei eine zirka 15%-Leistung einer Normalleistung erbracht worden.

Die B.___ habe dem Beschwerdeführer ein Vorbereitungsjahr für eine Erstausbildung

angeboten mit dem Ziel einer BBT-Anlehre. Das Vorbereitungsjahr habe vom 6.

August 2007 bis 5. August 2008 gedauert. Der Beschwerdeführer brauche eine

klare Führung, viel Anleitung und enge Grenzen. Selbständiges Arbeiten sei noch

unzureichend gelungen. Es seien ein schwankendes Durchhaltevermögen und eine

erhöhte Ablenkbarkeit festzustellen gewesen. Feinmotorische Arbeiten seien

ungeeignet gewesen. Sein Verhalten habe viel Unruhe in die Gruppe gebracht. Vom

6.

August 2008 bis 5. August 2010 habe der Beschwerdeführer eine

Elektronik-Anlehre in der B.___ [...] gemacht. Die fachlichen Leistungen seien

ausreichend gewesen. Die Leistungsfähigkeit habe zirka 30 – 40 % einer

Normalleistung betragen. Bei enger Führung sei kurzfristig eine höhere Leistung,

z.B. 70 %, möglich gewesen. Der Führungsaufwand sei hoch gewesen. Ab Ende

2012.

habe eine Aufnahme in der B.___ [...]l stattgefunden; dies habe einer

Tagesstruktur gedient, jedoch ohne spezielle Zielformulierung für eine

berufliche Wiedereingliederung.

Der Beschwerdeführer werde durch den

Sozialdienst finanziell unterstützt. Er wohne mit einer Kollegin zusammen; dies

entgegen dem Ratschlag, in einer betreuten Wohngruppe zu leben. Im Rahmen der

neuropsychologischen Untersuchung hätten sich keinerlei ADHS-Symptome (mehr)

gezeigt. Die durchschnittliche Grundintelligenz und die etwa gleich guten

visuokonstruktiven (beschreibt die Fähigkeit, komplexe Formen oder Muster zu

erkennen und zu reproduzieren) und mental-räumlichen Fähigkeiten liessen eher

technische, konstruktive oder handwerkliche Tätigkeiten als für den

Beschwerdeführer geeignet erscheinen. Abzuraten hingegen wäre von Tätigkeiten,

die einen regen spontansprachlichen Austausch und ein proaktives Sozial- und

Kommunikationsverhalten erforderten. Allerdings seien im Rahmen der

Untersuchung Verhaltenssymptome aufgefallen, die weit in die Kindheit

zurückreichten. In der Kindheit sei eine breite Entwicklungsverzögerung

dokumentiert: sprachlich, kognitiv, motorisch und sozial. Aufgrund der als

zwanghaft beschriebenen Mutter, die mit dem chaotischen Verhalten des Sohnes

überfordert gewesen sei, sowie der Abwesenheit des Vaters scheine es, als ob

der Versicherte kaum eine lebenspraktische Erziehung genossen habe. Es scheine

wenig tragende Beziehungen gegeben zu haben. Vieles deute auf die Ausbildung

einer Bindungsstörung hin. Aufgrund seiner persönlichen Defizite

(Beeinträchtigung im sozialen und kommunikativen Bereich) sei der

Beschwerdeführer bisher nicht in der Lage gewesen, selbst ausreichend

Grundfertigkeiten zu entwickeln, z.B. Pünktlichkeit, Verlässlichkeit,

Durchhaltevermögen, auch bei weniger interessanten Tätigkeiten, Umgang mit

Konflikten, Umgang mit Geld, Mindestmass an Reflexionsvermögen über das eigene

Tun, persönliche Stärken und Schwächen gut einschätzen können, sich Hilfe holen

können, weise Entscheidungen treffen etc. Im definitiven Erwachsenenalter würde

man von einer Persönlichkeitsstörung sprechen. Da dies in Anbetracht des noch

jugendlichen Alters noch nicht angemessen sei, erscheine der Begriff der

Persönlichkeitsentwicklungsstörung adäquater zu sein, auch, wenn dieser noch

nicht im lCD-10 Eingang gefunden habe, was allerdings in einer neueren Version

geplant sei; dies sei jedenfalls Vorbedingung zur Ausbildung einer

Persönlichkeitsstörung, was im vorliegenden Fall mit grosser Wahrscheinlichkeit

eintrete, falls nicht zum jetzigen Zeitpunkt geeignete Massnahmen zum

Nachreifen ergriffen würden. Solche Massnahmen seien mehr pädagogischer als

therapeutischer Art. Im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Würdigung lasse

sich derzeit noch kein fixierter, invalidisierender Gesundheitsschaden

eruieren. Im Rahmen einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung bestehe jedoch die

Gefahr der Ausbildung einer Persönlichkeitsstörung mit drohender Invalidität. Derzeit

sei dem Versicherten noch keine Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft

zuzumuten. Mit einer relevanten Verbesserung der Leistungsfähigkeit könne

gerechnet werden, wenn er ab sofort geeignete pädagogische/therapeutische Unterstützung

zur persönlichen Nachreifung und Weiterentwicklung im Rahmen der

Persönlichkeitsentwicklungs-/Persönlichkeitsstörung erhalte. Eine neue Prüfung

sei frühestens nach ein bis zwei Jahren vorzunehmen (IV-Nr. 135, S. 12 ff.).

5.4

In ihrer Aktennotiz vom 18.

Oktober 2013 hielt med. pract. G.___ vom RAD fest, nach psychiatrischer

Abklärung und Beurteilung einer drohenden Invalidität sei zur Ergänzung noch

ein Drogenurintest durchgeführt worden, der zu einem klar positiven Ergebnis

geführt habe. Zusammen mit den diskreten Hinweisen in den Akten stelle sich nun

die Frage, ob doch ein Abhängigkeitssyndrom bestehe, das einen Teil der

Probleme am Arbeitsplatz erklären würde. Aktuell erschienen weitere

UP-Kontrollen sowie eine Aufforderung zur Abstinenz angezeigt (IV-Nr. 145).

5.5

Dem Protokoll der

interdisziplinären Besprechung in der IV vom 18. August 2014, lässt sich im

Wesentlichen Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es

mit der halbtägigen Arbeit in der B.___ mehr oder weniger gehe. Er habe Mühe

mit dem Schlafen, seit er nur noch ab und zu kiffe. Er würde gerne aufhören,

was aber schwierig sei. Der betreuende Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe

berichtet, dass sich die Präsenz am Arbeitsplatz gebessert habe, seit er nur

noch am Nachmittag kommen müsse. Der behandelnde Psychologe K.___ habe

berichtet, dass er seit Mai 2014 im Ambulatorium [...] arbeite und den

Versicherten dreimal zur Konsultation gesehen habe. Viermal sei er

unentschuldigt nicht erschienen. Sie befänden sich in der Kennenlernphase. Er sei

überzeugt, dass, wenn sich der Beschwerdeführer auf die Therapie einlassen

könne, die weitere Entwicklung positiv verlaufen werde; dies bedinge aber auch,

dass der Beschwerdeführer bereit sei, Arbeit zu leisten, und dass er

unangenehme Gefühle nicht scheue. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er

bereit sei, in die Therapie zu gehen. Die RAD-Ärztin, med. pract. G.___ habe

eingebracht, dass in der aktuellen Situation die Invalidität nicht bestimmt werden

könne, da man das Ausmass einer IV-relevanten Störung angesichts des

bestehenden Drogenkonsums nicht feststellen könne. Somit werde jetzt eine

Auflage für Cannabisabstinenz notwendig. In einem ersten Schritt solle er alle

Termine beim behandelnden Psychologen wahrnehmen. Bis spätestens in drei Monaten

solle er der IV den Plan für die gewählten Massnahmen mitteilen, mit dem er die

Abstinenz erreichen wolle. Er müsse auch telefonisch erreichbar sein und dürfe

nicht mehr unentschuldigt in der B.___ fehlen. Sollte die Auflage nicht

eingehalten werden, müsste die Rentenprüfung sistiert werden. Der

Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er sich auf die Auflage einlasse und

mitwirken wolle (IV-Nr. 162).

5.6

Am 22. August 2014 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit, dass ihm zur Verbesserung der Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit folgende medizinischen Massnahmen zuzumuten seien (IV-Nr.

164):

· «Ab sofort fordern wir die lückenlose

Einhaltung der vereinbarten Therapietermine bei Herrn K.___ im Ambulatorium [...].

· Es sollen keine unentschuldigten

Absenzen in der B.___ mehr vorkommen, d.h. Sie sollten telefonisch erreichbar

sein, respektive bei Nicht-Erreichbarkeit innert Tagesfrist (24h) zurückrufen.

· Bis spätestens in 3 Monaten haben Sie

mit Herrn K.___ entschieden, welche medizinischen und pädagogischen Massnahmen

Sie benötigen und mitmachen um die erforderliche Cannabisabstinenz einzuhalten.

Sie teilen uns diese Massnahme, respektive konkret geplanten Schritte

schriftlich mit und halten das Programm ein.»

5.7

Dr. med. J.___ und Psychologe K.___,

Psychiatrisches Ambulatorium [...], diagnostizierten beim Beschwerdeführer am

23.

Februar 2015 eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10

F90.0) sowie eine Cannabisabhängigkeit und ständigen Substanzgebrauch (ICD-10

F12.25). Sie attestierten ihm als B.___-Mitarbeiter wie auch in einer

Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % ab 16. Juni

2014.

bis dato. Seinen Gesundheitszustand bezeichneten sie als besserungsfähig.

Aus ihrer Sicht könne von einer guten Prognose ausgegangen werden, sofern der

Patient lerne, mit den Emotionen umzugehen. Es gelte dann, aufkommende Symptome

aufgrund des Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndroms zu bewältigen. Zu

«Punkt 3 der Auflage vom 22.08.2014 / Plan zur Umsetzung von einer Abstinenz

von THC» wurde ausgeführt, der ursprüngliche Plan, erarbeitet mit dem

Patienten, habe eine Abstinenz bis Juli 2015 vorgesehen. Mitte Januar 2015 habe

der Patient den Cannabis-Konsum selbständig sistiert, wobei es innerhalb von

drei Wochen zu zwei Rückfällen gekommen sei. Diese Rückfälle gehörten zum

Prozess einer Abstinenzbehandlung und seien Teil der Genesung (IV-Nr. 178).

5.8

Am 1. Oktober 2015 meldete der

behandelnde Psychologe der RAD-Ärztin med. pract. G.___, dass beim Beschwerdeführer

Symptome aufgetreten seien, die den Verdacht auf eine Psychose (z.B. sich

beobachtet fühlen, taktile Halluzination) aufkommen liessen (IV-Nr. 197). Der

daraufhin verfasste Abklärungsbericht zur Früherkennung von Psychosen vom 5.

November 2015 führte zum Ergebnis, eine beginnende Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis sei grösstenteils auszuschliessen. Empfohlen wurde

eine weitere therapeutische Bearbeitung des Schlafproblems (IV-Nr. 200).

5.9

In einer Aktennotiz vom 26.

November 2015 (IV-Nr. 199) hielt die RAD-Ärztin med. pract. G.___ fest, der

Psychologe K.___ habe erklärt, er sehe beim Beschwerdeführer ausser der bereits

bekannten Entwicklungsverzögerung keine relevante Persönlichkeitsproblematik.

Das Erreichen der Cannabisabstinenz habe auch von Seiten des behandelnden

Psychologen absolute Priorität. Die RAD-Ärztin ihrerseits führte aus, da die

Auflagen (Wahrnehmung der Behandlungstermine beim Psychologen,

Cannabisabstinenz) gemäss Schreiben vom 22. August 2014 (E. II. 5.6 hiervor) nicht

erfüllt worden seien, müsse das Dossier mit ablehnendem Bescheid geschlossen

werden. Schliesslich stellte die RAD-Ärztin folgende Diagnosen:

· Persönlichkeitsentwicklungsstörung bei

dysfunktionaler Familienstruktur (1/2013 psychiatrische Begutachtung) bei

normaler Intelligenz (IQ 91)

· Status nach GG 395 und GG 404, aktuell

gemäss neuropsychologischer Testung 1/2013 kein wesentliches Residuum,

körperlich gesund

· Cannabisabhängigkeitssyndrom, ständiger

Substanzgebrauch, fehlende Arbeitshaltung, ungenügendes Einhalten von Terminen,

insbesondere vormittags

Als Fazit hielt med. pract. G.___ fest, aufgrund

des nicht erfüllten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens könne nicht, wie im letzten

Standortgespräch im Juni 2015 geplant, mit beruflichen Massnahmen begonnen werden.

Aktuell bestehe auch kein IV-relevanter Gesundheitsschaden. Der

Beschwerdeführer könne sich schriftlich wieder für berufliche

lntegrationsmassnahmen anmelden, wenn er eine sechsmonatige Drogenabstinenz

belege (IV-Nr. 199).

6.

6.1

In dem durch den Beschwerdeführer

veranlassten psychiatrischen Gutachten gelangte Dr. med. L.___ am 15. August

2016.

– aufgrund der IV-Unterlagen, der fremdanamnestischen Angaben des

behandelnden Psychologen K.___ vom 20. Juli 2016 sowie der psychiatrischen

Explorationen vom 16. und 17. März 2016 (insgesamt vier Stunden) – zu

folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (BB-Nr. 2):

- kombinierte Störung des Sozialverhaltens

und der Emotionen (ICD-10 F92)

- mittelgradige depressive Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

- leichte soziale Phobie (ICD-10 F40.1)

- leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7)

- Cannabisabhängigkeitssyndrom – ständiger

Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25)

In ihrer Beurteilung führt Dr. med. L.___

aus (Gutachten S. 33), auf dem Boden eines frühkindlichen POS mit motorischer,

sprachlicher, kognitiver und emotionaler Retardierung sowie einer früheren

schweren Traumatisierung (emotionale Vernachlässigung, körperliche

Misshandlung, frühe Trennungs- und Heimerfahrungen) sei es zu erheblichen entwicklungspsychologischen

Schwierigkeiten und damit einer starken Beeinträchtigung der schulischen und

beruflichen Entwicklung gekommen. Die Amnesie für die ersten sieben Lebensjahre

weise auf die Schwere der Traumatisierung hin, indem es dem Beschwerdeführer

nicht möglich gewesen sei, die damit verknüpften negativen affektiven Erfahrungen

ins Bewusstsein zu integrieren. Die in der Kindheit und Jugendzeit

beschriebenen sozialen und emotionalen Verhaltensauffälligkeiten persistierten

bis heute in Form von sozialen Kontaktstörungen, Frustrationsintoleranz,

Aggressivität, Antriebsmangel, innerer Anspannung sowie einer depressiven

Stimmung und liessen sich mit der Diagnose einer kombinierten Störung des

Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92) erfassen. Mit den Symptomen

einer gedrückten Stimmung, Freudlosigkeit, Antriebsminderung und erhöhter

Ermüdbarkeit, vermindertem Selbstwertgefühl, negativen Zukunftsvorstellungen,

Schlafstörungen und suizidalen Gedanken, Interesseverlust, mangelnder Fähigkeit

auf freudige Ereignisse emotional zu reagieren, einer circadianen Rhythmik mit

Morgentief und ständiger psychomotorischer Anspannung seien die Kriterien für

das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom

(ICD-10 F32.11) erfüllt. Ausserdem bestünden beim Beschwerdeführer, der bereits

in der Kindheit und Jugend unter nächtlichen Angstzuständen, Albträumen sowie

Einnässen gelitten habe, heute Symptome einer leichten bis mässigen sozialen

Phobie (ICD-10 F40.1) mit der Furcht vor sozialen Gruppen und einem Vermeiden

des Aufenthalts in Gruppen, Angst vor Bahnreisen und grossen Städten, was teils

auch mit diskreten Beziehungsideen und Depersonalisationserleben einhergehe. Die

im Untersuchungsbericht der RAD-Psychiaterin Dr. med. I.___ festgestellten,

leichten neuropsychologischen Dysfunktionen liessen sich vor dem Hintergrund

des vordiagnostizierten frühkindlichen psychoorganischen Syndroms am ehesten

als eine organisch bedingte, leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7)

interpretieren. Die genannten Diagnosen liessen sich aus

entwicklungspsychologischer Sicht gut erklären. So sei es aufgrund der schweren

frühkindlichen Traumatisierung mit mangelhafter emotionaler Spiegelung durch

die Mutter zu einer tiefgreifenden Störung des psychischen Funktionierens mit

Störungen der Mentalisierungsfähigkeit und psychischen Verarbeitungskapazität

gekommen, in deren Rahmen die Akzeptanz der eingeschränkten intellektuellen

Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigt worden sei und sich die oben

geschilderten sozialen und emotionalen Verhaltensstörungen ausgebildet hätten.

Der Beschwerdeführer besitze nur beschränkt eine Fähigkeit, seine eigene

Situation, seine Gefühle und die Reaktionen der Umwelt auf seinen verlangsamten

Arbeitsrhythmus zu verstehen und richtig einzuordnen. Überforderungsmomente

führten stattdessen zu impulshaften und aggressiven Reaktionen in Form von

dysfunktionalen Copingstrategien mit Verweigerung und Vermeidung, welche sich

beispielsweise in Unzuverlässigkeit und Unpünktlichkeit bzw. dem Nichteinhalten

von Terminen äussere. Infolge der reduzierten mentalen und kognitiven

Fähigkeiten hätten dem Beschwerdeführer umgekehrt auch die nötigen Ressourcen

gefehlt, um im Verlauf seiner psychischen Entwicklung und angesichts der

langjährigen psychotherapeutischen Behandlungen die frühen Traumatisierungen

adäquat zu verarbeiten und in seine psychische Welt zu integrieren. Die

IQ-Messungen, die im gesamten Entwicklungsverlauf durchgeführt worden seien,

variierten zwischen Gesamt-IQ 77 im Alter von sieben Jahren, Gesamt-IQ 83 im

Alter von 14 Jahren und Gesamt-IQ 91 im Alter von 22 Jahren. Diese

unterschiedlichen Testergebnisse liessen sich gegebenenfalls dadurch erklären,

dass die angewandten Intelligenztests in unterschiedlichen

Entwicklungsabschnitten durchgeführt worden seien. Zusammenfassend seien die

Testergebnisse unterdurchschnittlich bzw. knapp durchschnittlich ausgefallen. Diese

Werte könnten hereditär bedingt sein, insbesondere hinsichtlich der

Minderbegabung der Mutter, wie auch multikausal auf das hirnorganische Syndrom

zurückgeführt werden. Sie seien aber als wesentliche Hinweise auf die

eingeschränkten Ressourcen des Beschwerdeführers zur Verarbeitung sowohl der

Traumata wie auch der reduzierten Leistungsfähigkeit zu verstehen.

Als weitere Diagnose bestehe seit 2009

ein Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.25), wobei die Wirkung von

Cannabis vom Exploranden als selbststabilisierend erlebt werde und den Umgang

mit seinen eingeschränkten Ressourcen erleichtere, indem es zum Abbau von

Aggressions- und Spannungsgefühlen komme.

Den weiteren Ausführungen der

Gutachterin lässt sich entnehmen, dass aktuell bis auf weiteres eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Auch mittel- bis langfristig sei aus

psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit gegeben. So sei mit grosser

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die sozialmedizinische Situation

in den kommenden Jahren nicht ändern werde. Angesichts der multiplen

Belastungen durch die frühkindliche Traumatisierung und das hirnorganische Psychosyndrom

könne auch mit einem erfolgreichen Cannabisentzug lediglich eine Stabilisierung

des gesundheitlichen Befindens, aber keine grundsätzliche Verbesserung der

Leistungsfähigkeit erzielt werden. Allenfalls könne nach einer mehrjährigen

Stabilisierungsphase diskutiert werden, ob weitere Förderungsmassnahmen im

beruflichen Bereich angezeigt wären. Man könne im Übrigen davon ausgehen, dass

es vor dem Hintergrund der geringen lch-Struktur des Exploranden bei einer

Zunahme von beruflichem Leistungsdruck zu Gefühlen der Überforderung und

Zunahme der depressiven Stimmung sowie auch der psychotiformen Erlebensweisen

kommen könne, die gegebenenfalls auch einem erneuten Selbstheilungsversuch mit

Cannabis Vorschub leisten würden. An erster Stelle sei ein stationärer

Cannabisentzug durchzuführen, da die Entwicklungsstörung und die gesamten

Einschränkungen der Copingstrategien so ausgeprägt seien, dass ein Entzug nur

in einem stationären Rahmen erfolgen könne, in dessen Rahmen auch eine

differenzierte psychopharmakologische Behandlung der Spannungszustände und

Ängste sowie der Depression möglich sei. Diese Massnahmen führten zwar zu einer

Verbesserung der Lebensqualität. Unter Berücksichtigung der Anamnese und des

gegenwärtigen psychopathologischen Befunds sowie der eingeschränkten v.a.

passiven Copingstrategien und fehlenden psychischen Ressourcen sei jedoch davon

auszugehen, dass es zu keiner Verbesserung der Leistungsfähigkeit komme und der

Explorand mit grösster Wahrscheinlichkeit weiterhin nur im Rahmen eines geschützten

Arbeitsplatzes in einem Umfang von maximal 50 % tätig sein werde. In

diesem Punkt stehe ihr Gutachten – so die Privatgutachterin weiter – der

Einschätzung des RAD vom 26. November 2015 durch med. pract. G.___ gegenüber,

die davon ausgehe, dass der Explorand bei Cannabisabstinenz seine

Entwicklungsverzögerung rasch aufholen und aufgrund seines «kognitiven

Potentials» von der «Psychotherapie profitieren und berufliche Ziele» anstreben

könne. Die RAD-Ärztin berücksichtige in ihrer Einschätzung nicht, dass der

Explorand aufgrund der Mischung aus hirnorganischer Schädigung mit kognitiven

Einbussen und früher Traumatisierung mit daraus hervorgegangener brüchiger

Persönlichkeitsstruktur mit geringer Frustrationstoleranz und tiefem

Selbstwertgefühl sowie einer deutlich eingeschränkten mentalen

Verarbeitungskapazität eben gerade nicht über die Ressource eines «kognitiven

Potentials» verfüge, die es bräuchte, um berufliche Ziele nicht nur

anzustreben, sondern auch erfolgreich umzusetzen. Inwieweit sich durch eine

Fortsetzung der bisherigen psychotherapeutischen Massnahmen auf dem Boden einer

Cannabisabstinenz tatsächlich eine Verbesserung der Ressourcen erzielen lasse,

bleibe derzeit offen und sei bis zu einem gewissen Grad vom Ausmass der

Traumatisierung und der hirnorganischen Beeinträchtigung bzw. deren

Wechselwirkung abhängig. Auf jeden Fall sei von einem mehrjährigen

therapeutischen Prozess auszugehen. Das Ziel einer weiteren

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bestehe in erster Linie darin,

die aktuelle Situation mit einer Halbtagsstelle im geschützten Rahmen der B.___

unverändert stabil zu halten und dadurch die Gesundheit des Exploranden so gut

als möglich nachhaltig zu stabilisieren. Dieser Stabilisierungsprozess sollte

nach dem stationären Entzug durch eine nieder- bis mittelfrequente

Psychotherapie weiterhin begleitet werden, damit der Explorand die Möglichkeit

finde, über sein Erleben zu sprechen, gleichzeitig Alltagsbelastungen

einzuordnen und zu verstehen; dabei könne er zum Beispiel auch andere

Möglichkeiten zur Selbstfürsorge und einen anderen affektiven Ausgleich finden

als den Konsum von Cannabis. Allerdings müsse man bei dieser Prognose

berücksichtigen, dass therapeutische Massnahmen bereits seit der Kindheit des

Exploranden stattfänden und seit 2014 im Rahmen der aktuellen

psychotherapeutischen Behandlung vergeblich versucht werde, eine

Cannabisabstinenz zu erreichen. Bei den vorgeschlagenen therapeutischen

Massnahmen könne auf jeden Fall von einer anhaltenden Stabilisierung des

psychischen Befindens im Rahmen der erwähnten entlastenden und strukturierenden

Massnahmen ausgegangen werden. Eine nach dem stationären Entzug weitergeführte

Psychotherapie diene ausschliesslich dem Erhalt der Stabilisierung. Eine

weitere Reifung, wie im Bericht des RAD vom 28. Januar 2013 gefordert,

könne möglicherweise in Zukunft stattfinden, ohne dass man diesen Zeitraum

jedoch definitiv abschätzen könne. Grundsätzlich sei aber bei der Durchführung

der Massnahmen von einer tendenziell positiven Entwicklung auszugehen (BB-Nr.

2, S. 33 ff.).

6.2

Med. pract. G.___ vom RAD nahm

am 24. Oktober 2016 zum Gutachten von Dr. med. L.___ Stellung. Sie

bezeichnete es als nicht nachvollziehbar, dass die Gutachterin auf der Basis

der umfassenden Unterlagen und der lege artis durchgeführten

neuropsychologischen Abklärung 2012 mit IQ-Bestimmung zur Diagnose einer

bleibenden hirnorganischen Retardierung bzw. eingeschränkten Intelligenz,

Hinweisen auf lntelligenzminderung bzw. Grenzintelligenz komme. Die von der

Gutachterin unter Konsistenz (Punkt 1, S. 46) angeführte Begründung sei nicht

zutreffend. Mit IQ von 91 zeige der Versicherte eine normale Intelligenz (Norm

85.

– 115); dies stelle eine Ressource und keine Einschränkung dar. Unter Punkt

«2. Diskussion und Würdigung der Auswirkungen» (S. 47) nehme die

Privatgutachterin Bezug auf multiple Traumatisierungen in der Kindheit und

Jugend. Es seien in der Akte jedoch keine eigentlichen Traumata bezeichnet

worden, weder früher noch heute. Die Gutachterin habe auch keine konkreten

Vorfälle genannt. Auch die Gutachterin habe ein relevantes Suchtverhalten

bezeichnet und als vordringliche Massnahme eine Entzugstherapie benannt, sogar

stationär (s. Punkt 6. psychiatrische Empfehlung, S. 36 und Punkt 3.

Verbleibende Therapieoptionen, S. 45). Nicht nachvollziehbar sei in diesem

Zusammenhang ihre schlechte Prognose bei Abstinenz und unter adäquater

Therapie. Sie, med. pract. G.___, weise ausdrücklich darauf hin, dass das

IV-Verfahren aufgrund des nicht erfüllten MBZV eingestellt worden sei, und

zwar, weil der Beschwerdeführer die ihm zumutbaren Behandlungsmassnahmen, die

geeignet seien, seinen Gesundheitszustand wesentlich zu verbessern, nicht

mitgemacht habe. Sie verweise auf den Abklärungsbericht des psychiatrischen

Ambulatoriums vom 23. Februar 2015 und das E-Mail des behandelnden Psychologen K.___

vom 17. September 2015, wonach das Suchtverhalten als prioritär

behandlungsbedürftig angesehen worden sei. Die medizinische Auflage für die

Abstinenz sei vorgängig umfassend abgeklärt und sogar interdisziplinär mit dem

Beschwerdeführer, dem Therapeuten, dem Hausarzt und der Beiständin besprochen

worden (Verweis auf die Aktennotiz vom 21. August 2014). Entgegen der Meinung der

Privatgutachterin könne auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe

bisher angemessen kooperiert. Die unzureichende Compliance in der

Psychotherapie beim Psychologen K.___ sei ausführlich dokumentiert. Als Fazit

hielt die RAD-Ärztin fest, es handle sich um einen 24-jährigen Beschwerdeführer,

der bei seit dem 17. Altersjahr persistierendem Suchtverhalten

psychotherapeutisch unzureichend habe behandelt werden können und bei

unzureichender Arbeitshaltung aktuell nicht eingliederbar sei.

Versicherungsmedizinisch wäre ihm eine Suchtbehandlung zuzumuten. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht sei die Auflage zu Recht gemacht worden, da

die Behandlung des Suchtverhaltens zur Verbesserung des Gesundheitszustands

vordringlich sei. Ein unabhängig davon bestehender, irreversibler

Gesundheitsschaden mit resultierender Arbeitsunfähigkeit sei bisher nicht

ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer die Auflage nicht erfüllt habe, resultiere

ein vorläufiger Fallabschluss. Auch im Parteigutachten werde eine

Entzugsbehandlung als vordringlich wichtig beurteilt. Die Schlussfolgerung,

wonach trotz Abstinenz keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden

könne, basiere auf einer objektiv nicht haltbaren Diagnostik einer

eingeschränkten Kognition und Traumatisierung des Beschwerdeführers (A.S. 44

f.).

7.

Im Beschwerdeverfahren ist das

Gerichtsgutachten von Dr. med. M.___ (Psychiater) und Dr. med. N.___

(Neurologe) vom 30. August 2018 eingeholt worden (A.S. 65 ff.).

7.1

Der neurologische Teilgutachter

Dr. med. N.___ führt aus, er habe den Beschwerdeführer klinisch-neurologisch,

verhaltensneurologisch sowie elektroencephalographisch untersucht.

Klinisch-neurologisch finde sich ein

unauffälliger Befund; dies betreffe sowohl die Hirnnerven wie auch Reflexe,

Kraft und Sensibilität an oberen und unteren Extremitäten. Die Feinmotorik sei

gegeben, und das Einbeinhüpfen mit geschlossenen Augen sei sicher und dynamisch

ausgefallen. Es hätten sich aufgrund der klinisch-neurologischen Untersuchung

keine Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz oder Aggravation ergeben.

In der verhaltensneurologischen

Untersuchung hätten sich Defizite gefunden, die aktuell als leicht bis

zumindest mässig zu bezeichnen seien und vorwiegend einer Störung frontaler

Hirnfunktionen zugeordnet werden könnten; insbesondere auffällig sei eine stark

ausgeprägte Rekrutierungsstörung für verbal-mnestische Inhalte. Wenn der

Explorand Inhalte nicht rekrutieren müsse, wie dies z.B. im durchgeführten

Validierungsverfahren der Fall sei, komme es zu sehr guten Leistungen

(97,5 % richtiges Antwortverhalten im Green‘s Word Memory-Test) sowie

deutlich besseren Leistungen bei zur Verfügungsstellung einer

Rekrutierungshilfe im Rey Auditory Verbal Learning-Test. Zusätzlich bestehe ein

vermindertes Konzept der eigenen Leistungsfähigkeit, eine Beeinträchtigung des

Frequenzabrufs rückwärts als Hinweis auf eine reduzierte frontale Kontrolle,

ein Planungsdefizit bei der Kopie der Rey Figur, eine gestörte fraktionierte

Motorik. Diese Beeinträchtigungen entsprächen qualitativ den von Dr. phil. H.___

beschriebenen Auffälligkeiten mit ebenfalls Hinweisen auf insbesondere gestörte

verbal-mnestische Leistungen; diese seien aber aktuell deutlich ausgeprägter

als anlässlich der von ihm im Jahr 2013 durchgeführten Voruntersuchung.

Ein direkt nach der Untersuchung

abgeleitetes Elektroencephalogramm zeige deutliche Hinweise auf eine erhöhte

cerebrale Übererregbarkeit, wobei eine Epilepsie beweisende Graphoelemente

nicht vorlägen. Dieser Befund könnte durchaus Ko-Faktor der erwähnten

kognitiven Beeinträchtigungen sein und eine gewisse Variabilität aufweisen, was

so auch die unterschiedlichen Untersuchungsresultate bei Dr. phil. H.___ im

Jahr 2013 und nunmehr bei ihm, Dr. med. N.___, mit erklären könnte.

Möglicherweise sei auch die erwähnte cerebrale Übererregbarkeit stark abhängig

vom Vigilanzzustand des Exploranden bzw. davon, ob er die Nächte vorher

einigermassen gut geschlafen habe oder nicht, zumal zusätzlich, zumindest

anhand der Anamnese, eine schwere Schlafstörung vorliege. Bereits anlässlich

von Voruntersuchungen sei von einer Kinderneurologin eine cerebrale

Übererregbarkeit festgehalten worden, mit Beeinträchtigung frontaler

Hirnabschnitte. Es sei möglich, dass die Beeinträchtigung des Exploranden Folge

einer Geburtsschädigung sei. Fremdanamnestisch habe die Mutter erwähnt, dass

man in der frühen Kindheit von einem POS ausgegangen sei.

Zur Frage nach medizinischen Massnahmen

führt der neurologische Teilgutachter aus, insbesondere im Hinblick auf mögliche

therapeutische Konsequenzen, falls sich eine Epilepsie objektivieren lasse, sei

eine Hospitalisation im Rahmen eines Canna-bisentzugs mit weiterer Abklärung in

einer «Epi-Klinik» unbedingt empfehlenswert.

Zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer

Sicht führt Dr. med. N.___ aus, bei unklarer diagnostischer Situation sei eine

abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Aufgrund der

aktuell erhobenen Befunde sei allerdings im Zeitpunkt der Begutachtung von

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt auszugehen.

Denkbar sei eine Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einer Belastung von

maximal sechs Stunden täglich. Es sei durchaus denkbar, dass unter

Cannabisentzug, falls ein solcher möglich sein sollte, und adäquater Behandlung

der Schlafstörung sowie der allenfalls sich zur Darstellung bringenden

epileptischen Störung eine deutliche Besserung der Arbeitsfähigkeit erreicht

werden könne.

7.2

Der psychiatrische Teilgutachter

Dr. med. M.___ nennt als Diagnosen aus seinem Fachgebiet (mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit) eine Persönlichkeitsstörung mit psychischen

(ängstlich-vermeidenden, abhängigen selbstunsicheren) und organischen Anteilen

(ICD-10 F61) bei einerseits POS-Diagnose im Kindesalter und leichten

neuropsychologischen Dysfunktionen mit mässig verbalmnestischen Abrufschwächen,

geringer verbaler spontansprachlicher Dynamik gemäss neuropsychologischer

Untersuchung Invalidenversicherung [...] (Dr. phil. H.___, 28. Januar 2013) sowie

eine unklare Schlafstörung, eventuell gemischt organischen / nicht organischen

Ursprungs, zurzeit nicht abgeklärt, deswegen nicht ICD-10 codiert. Weiter nennt

er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anamnestisch eine

depressive Episode, derzeit remittiert, und ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom.

In seiner Beurteilung erklärt Dr. med. M.___,

aufgrund seiner Untersuchungsbefunde, der Angabe des Beschwerdeführers und der

Aktenlage müsse derzeit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine

Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Diese Persönlichkeitsstörung habe

sich auf einer organischen Grundlage entwickelt, dem als Kind diagnostizierten

POS und einer psychodynamischen Grundlage, entstanden infolge der vielen

negativen Beziehungserlebnisse, die sich wegen der organisch bedingten Verhaltens-

und Lernprobleme repetitiv negativ auf die Ressourcen- und Strukturentwicklung

der Psyche ausgewirkt hätten. Es habe eine chronifizierte Schwäche der

Selbstberuhigung resultiert, was dazu geführt habe, dass der Explorand nicht

einschlafen könne. Es habe ebenso ein instabiles Selbstwertsystem, eine

instabile Integration der Aggression und eine Tendenz zum Rückzug infolge einer

geschwächten Frustrationstoleranz und einem ausweichenden, ängstlichen

Verhalten resultiert. Es sei somit zu einem Zusammenwirken und negativer

Wechselwirkung zwischen organischen und psychodynamischen Elementen gekommen.

Aus der frühen Lebensgeschichte des Exploranden sei bekannt, dass er einerseits

an nächtlichen Angstzuständen, Alpträumen sowie Einnässen gelitten habe. Seine

Mutter sei durch sein Verhalten überfordert gewesen, und er habe auch aufgrund

seiner Verhaltensauffälligkeiten in der Schule ab dem 9. Lebensjahr in ein

Kinderheim gehen müssen; dies habe zur Folge gehabt, dass der Explorand ab dem

9.

Lebensjahr, d.h. also ab Ende der Latenz, während der Pubertät und

Adoleszenz, also entwicklungspsychologisch vulnerablen Entwicklungsphasen,

seine Sozialisierung in einer Institution erlebt habe. Der Kontakt zu den

Eltern sei gewährleistet gewesen. Allerdings müsse der Kontakt zum Vater als

doch brüchig und die Entwicklung nicht aktiv fördernd und haltend beurteilt

werden. Desgleichen sei die Mutter offenbar bis zum 9. Lebensjahr des

Exploranden durch das Verhalten des Sohnes andauernd überfordert gewesen, habe

doch der Explorand an einem frühkindlichen POS gelitten. Er sei dann an jedem zweiten

Wochenende zu einer Bauernfamilie gekommen, wo er offensichtlich wieder auf

eine Situation gestossen sei, die seinen entwicklungsbedingten und geschwächten

Ressourcen und Strukturen nicht adäquat habe entgegenkommen können. Der

Explorand habe sich nicht ausufernd über die damaligen Erlebnisse oder über

seine Eltern beklagt. Es müsse also festgestellt werden, dass der Explorand

eine gewisse Distanz zu seinen Erlebnissen gewonnen habe. Angesichts des

Strukturdefizits müsse aber angenommen werden, dass der Explorand seine

Erlebnisse nicht wirklich verarbeitet habe. Es sei möglich, dass dies mit

Ursache für die Schlafstörung des Exploranden sei. Wolle man die Färbung der

Persönlichkeitsstörung des Exploranden beschreiben, so am ehesten als

ängstlich-vermeidend, abhängig, selbstunsicher (ICD-10 F61). Der Explorand

leide an einer Unausgeglichenheit in seiner Einstellung und im Verhalten in

Bezug auf Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle sowie Wahrnehmung und Denken.

Er lebe in seiner Welt, habe quasi die Erfahrungen in sich verankert, dass ihm

der Zugang in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund eines Leidens, das er selber

nicht in den Griff kriege, nämlich seine Schlafstörung, verwehrt sei. Er habe

hier eine eher resignierte Einstellung. Der Antrieb des Exploranden sei durch

die Schlafstörung an sich und mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund auch

seines eingeschränkten Motivationssystems beeinträchtigt. Das Verhaltensmuster

des Exploranden könne bis in die Kindheit zurückverfolgt werden. Es sei über

Jahre hinweg gleichförmig auffällig. Es sei eine institutionelle Unterbringung

notwendig gewesen, um ihm einen genügend stabilen Rahmen zu bieten, was in der

Familie und der öffentlichen Schule nicht möglich gewesen sei. Das

Verhaltensmuster des Exploranden sei andauernd, gleichförmig chronifiziert,

rigide, tiefgreifend und beeinflusse jegliche berufliche, aber auch persönliche

Situation. Zum Letzten müsse gesagt werden, dass der Explorand daraus nie

Konflikte ableite, weil sich offenbar seine Freunde und auch seine Freundin

nicht gravierend daran störten, dass er am Alltag, am Berufsleben nicht

teilnehme. Aufgrund seiner Aggressionshemmung werde er als sich zwar oft

zurückziehender, aber im nahen Kontakt angenehmer, konsensfähiger Mensch

erlebt. So lebe der Explorand in der Nähe des geregelten Tagesablaufs seiner

Kollegen und seiner Freundin und habe dabei selbst eine ungeordnete, wenig

strukturierte Lebenslaufbahn. Teilweise könne er quasi vom sozial

strukturierten Windschatten seines Umfelds profitieren. Die Störung habe

eindeutig in der Kindheit begonnen und sich seither, beurteile man den Verlauf

im Längsschnitt, nicht verbessert, obwohl verschiedene Massnahmen, sei es die

Arbeit im geschützten Rahmen, früher auch die heilpädagogischen und anderen

Erziehungshilfen, später dann auch die Psychotherapie, durchgeführt worden

seien. Die Störung sei mit einem subjektiven Leiden verbunden, was der

Explorand aber eher dissimuliere; dies entspreche seinem ängstlich vermeidenden

Verhalten. Solange er mit der Realität nicht gross in Kontakt komme und somit

seine Defizite nicht zu sehr spüre, gehe es ihm psychisch einigermassen gut.

Deswegen, so müsse der Referent annehmen, leide der Explorand aktuell auch

nicht mehr an einer depressiven Symptomatik. Er sei nun seit mehr als sechs

Monate nicht mehr im Arbeitsprozess integriert, habe also keine

Enttäuschungserlebnisse und erlebe keine Zurückweisungen. Die Störung des

Exploranden sei mit einer deutlichen Einschränkung verbunden, und dies seit der

Kindheit, was die schulische Ausbildung und die berufliche und soziale

Integration sowie Leistungsfähigkeit angehe. Zusammenfassend müsse festgestellt

werden, dass unter Berücksichtigung der ICD-10-Kriterien die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung gesichert sei. Es sei noch einmal zu betonen, dass diese

Persönlichkeitsstörung mit grosser Wahrscheinlichkeit sowohl einen organischen

wie auch einen psychodynamischen Anteil habe. Die Privatgutachterin Dr. med. L.___

habe in ihrem Gutachten vom 15. August 2016 eine kombinierte Störung von Sozialverhalten

und Emotionen (ICD-10 F92), eine mittelgradig depressive Episode mit

somatischem Syndrom, eine leichte soziale Phobie und leichte kognitive

Störungen sowie eine Cannabis-Abhängigkeit diagnostiziert. Der Referent sei der

Auffassung, dass die Diagnose einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens

und der Emotionen (ICD-10 F92.0), wie sie im ICD-10 beschrieben werde, durch

eine Kombination von andauernden, aggressiven, dissozialen, aufsässigem

Verhalten mit offensichtlichen und deutlichen Symptomen von Depression, Angst

und sonstigen emotionalen Störungen geprägt sei. Diese Diagnose sei

offensichtlich nicht genügend differenziert, um der Psychopathologie des

Exploranden, auch im Längsschnitt betrachtet, gerecht zu werden. Der Explorand

erfülle einige Kriterien nicht, insbesondere was die Aggression und das

dissoziale Verhalten angehe. Der Referent gehe davon aus, dass das Vorliegen

einer organisch und psychodynamisch begründeten Persönlichkeitsstörung dem

Symptomenkomplex des Exploranden, der Psychopathologie im Längsschnitt

betrachtet, weitaus näherkomme als die deskriptive, rein symptomorientierte

Diagnose der kombinierten Störung des sozialen Verhaltens und der Emotionen.

Das Sozialverhalten und die Emotionsprobleme des Exploranden seien Ausdruck

eines Struktur- und Ressourcendefizites, mithin wie argumentiert einer

Persönlichkeitsstörung, die ihre Wurzeln in der frühen Entwicklung des Exploranden

habe. Des Weiteren müsse beim Exploranden festgestellt werden, dass die früher

diagnostizierte depressive Episode derzeit remittiert sei. Wie bereits oben

festgehalten, stehe dies mit grosser Wahrscheinlichkeit damit in Zusammenhang,

dass sich der Explorand dem Realitätsbezug doch grossflächig entzogen habe,

weil er nicht mehr in der B.___ arbeite. Grund dafür sei seine

Schlafproblematik. Die leichte soziale Phobie des Exploranden habe der Referent

als solche bei der heutigen Untersuchung nicht objektivieren können. Der

Explorand habe nicht über soziale Probleme, einen Rückzug, ein Vermeiden von

Kontakten berichtet. Er habe etwa sieben bis zehn Kollegen, lebe mit einer

Freundin zusammen, fühle sich nicht isoliert oder einsam und zeige kein Vermeideverhalten.

Das Vermeideverhalten des Exploranden sei aus der Sicht des Referenten weniger

bezogen auf die sozialen Kontakte als sein Bezug zur Realität, d.h. dem

Erwachsenenleben mit der Berufstätigkeit, der Tagesstruktur, den Frustrationen

und Enttäuschungen sowie auch Zurückweisungen, insgesamt mit dem Alltag. Der

Explorand habe sich in kindlicher Art und Weise, nicht zuletzt bedingt durch

seine nicht abgeklärte gravierende Schlafstörung, von diesem Kontakt

zurückziehen können, was ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit erleichtere und der

Trigger für die depressive Symptomatik damit ausgefallen sei. Dass beim

Exploranden kognitive Störungen vorlägen, sei in der Beurteilung von Dr. phil. H.___

differenziert nachgewiesen worden. Der Referent müsse dazu nicht weiter

Stellung nehmen. Als weitere Diagnose liege ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10 F11.25) vor. Es handle sich um eine seit der Pubertät etablierte und

chronifizierte, also suchtartig verwendete Selbstmedikation gegen die innere

Unruhe und Anspannung. Aus der Sicht des Referenten müsse nicht zuletzt in

Bezug auf das Cannabis-Abhängigkeitssyndrom und die beschriebene Schlafstörung

des Exploranden festgestellt werden, dass der Explorand nie in Bezug auf seine

Organizität, auch hinsichtlich der Schlafstörung, differenziert neurologisch

und schlafphysiologisch abgeklärt worden sei. Es sei auch nie ein stationärer

Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik realisiert worden, um eine

differenzierte, quasi massgeschneiderte psychopharmakologische Behandlung der

Schlafstörung an die Hand zu nehmen. Aus der Sicht des Referenten sei eine

pharmakologische Behandlung angesichts der Problematik des Exploranden dringend

indiziert und auch möglich. Die Symptomatik ziehe sich derart durch das Leben

des Exploranden, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden

müsse, dass der Explorand dieser Symptomatik, da sie mit grosser

Wahrscheinlichkeit letztlich auch organisch mitbedingt sei, nicht ohne

psychopharmakologische Hilfe Herr werden könne. Weil beim Exploranden nicht

gesichert sei, welchen Ursprungs die Schlafstörung sei, d.h. inwieweit die

Schlafstörung organisch bedingt sei oder nicht, nehme der Referent davon

Abstand, die Diagnose einer nicht organischen Schlafstörung gemäss ICD-10 F51

zu stellen. Diese Diagnose sei erst möglich, wenn entsprechende Abklärungen und

Befunde vorlägen (A.S. 95 ff.).

Der Therapieverlauf, also die

psychotherapeutische Begleitung durch den Psychologen K.___, habe keine

Verbesserung gezeigt; mit grosser Wahrscheinlichkeit habe diese mehrheitlich

der Stabilisierung und Prophylaxe gedient. Rückblickend gesehen könne davon

aber auch keine Verbesserung eines Strukturdefizits erwartet werden, da eine

einmal wöchentlich stattfindende Behandlung angesichts des Strukturdefizits des

Exploranden nicht genügend sei. Der Explorand habe sich aufgrund seiner Tendenz

auszuweichen, auch seiner Enttäuschungserlebnisse, seiner ihn immer wieder aus

den sozialen Bezügen werfenden Schlafstörungen, von der Psychotherapie

zurückgezogen. Ansonsten habe der Explorand an den Massnahmen kooperativ

teilgenommen; dies widerspiegle sich auch im Gespräch, denn der Explorand wirke

kooperativ, zugewandt, glaubhaft, und er gebe differenziert Auskunft. Es

scheine, dass der Explorand in einem guten Kontakt mehr leisten könne, als wenn

er sich selber überlasten werde. Er brauche ein strukturgarantierendes

Gegenüber. Der Explorand könne seine Initiative im Kontakt mit einer haltenden

Bezugsperson besser aufbauen als alleine. Er sei derzeit nicht in adäquater

psychiatrisch psychotherapeutischer Behandlung. Auch müsse die

psychopharmakologische Behandlungsoption dringend abgeklärt werden. Wie bereits

erwähnt, sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht dringend eine

psychiatrische und somatische Abklärung der Schlafproblematik und einer zu

etablierenden psychopharmakologischen Behandlung indiziert. Was die

psychopharmakologischen Optionen der Schlafproblematik angehe, so seien hier

noch keine Wege beschritten worden, auf denen versucht worden sei, den

Exploranden bestmöglich in einer Kombination zwischen einem leichten

Neuroleptikum und einem Antidepressivum zu helfen; dies sei in einem

stationären Rahmen wahrscheinlich aber möglich und dem Exploranden mitgeteilt

worden, der sich motiviert gezeigt habe. Was die organische Komponente der

Persönlichkeitsstörung angehe, die ebenfalls noch nicht abschliessend geklärt

sei, sei ebenfalls eine Abklärung indiziert. Dazu werde auch auf das

neurologische Teilgutachten von Dr. med. N.___ verwiesen. Die bisherigen

Eingliederungsmassnahmen seien während längerer Zeit stabilisierend und

insofern erfolgreich gewesen, wobei der Explorand eigentlich immer im

geschützten Rahmen gearbeitet habe. Ein Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt

sei nicht gelungen, obwohl die Invalidenversicherung schon viele Massnahmen bei

der B.___ und der C.___ ermöglicht habe (A.S. 100 f.).

Die Ausprägung der Symptomatik müsse als

schwer beurteilt werden; dies insbesondere unter Berücksichtigung der Aktenlage

und der bisher getroffenen Massnahmen, vor allem was die berufliche

Eingliederung des Exploranden angehe. Ausstehend seien die Abklärungen auf

neurologischer Ebene und die Etablierung einer guten pharmakologischen

Behandlung der Schlafprobleme des Exploranden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit

sei es die Schlafproblematik des Exploranden mit einer andauernden inneren

Erregung, unter der er schon als Kind gelitten habe und die er in Anbetracht

seiner Strukturdefizite und wahrscheinlich auch einer zusätzlichen organischen

Komponente selber wenig beeinflussen könne, so dass dringend eine somatische

Abklärung und daraus folgernd auch medikamentöse Behandlung erarbeitet werden

müsse (A.S. 95).

Der Explorand sei bisher immer

kooperativ gewesen. Die Abbrüche seien meistens durch die Schlafprobleme

zustande gekommen. Es stelle sich die Frage, ob die Abbrüche auch

psychodynamisch, gewollt aufgrund eines Rückzugs, einer fehlenden Kooperation,

einer Verweigerungshaltung zustande gekommen seien. Angesichts der heutigen

Befunde, unter Berücksichtigung der Aktenlage und des Verlaufs seit der

Kindheit, müsse der Referent davon ausgehen, dass sich der Explorand immer

wieder Mühe gebe, dann aber an der Grundproblematik, teils wegen seiner

Persönlichkeitsstörung, dann aber auch wegen der Schlafstörung, scheitere (A.S.

104).

Abschliessend führt Dr. med. M.___ zu

den Fragen des Gerichts Folgendes aus (A.S. 105 f.): Er könne derzeit

weder zur definitiven Arbeitsfähigkeit des Exploranden im geschützten Rahmen

noch im ersten Arbeitsmarkt definitiv Stellung nehmen. Es seien weitere Abklärungen

auf somatischer Ebene in Bezug auf die Schlafproblematik und das neurologische

Problem des Exploranden notwendig. Ebenso sei die Etablierung einer

differenzierten beruhigenden und schlaffördernden Medikation im Rahmen einer

stationären Behandlung, zum Beispiel in der Universitären Psychiatrischen

Klinik [...], indiziert. Sobald diese Behandlungen und Abklärungen

abgeschlossen seien, sich also auch eine psychopharmakologische Behandlung

positiv ausgewirkt habe, könne die Wiedereingliederung des Exploranden erneut

an die Hand genommen werden (A.S. 105).

7.3

In ihrer Konsensbeurteilung

(A.S. 106 ff.) legen die beiden Gutachter dar, sie seien nach eingehender

Diskussion zum Schluss gekommen, dass weitere Abklärungsmassnahmen indiziert

seien. Solange die vorgeschlagenen weiteren Abklärungen und therapeutischen

Massnahmen nicht in die Wege geleitet worden seien, könnten die Referenten

nicht definitiv zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit Stellung beziehen. Beim

Cannabis-Konsum handle es sich um eine sekundäre Sucht; diese entspreche

zumindest teilweise einem Selbstheilungsversuch. Inwieweit der Cannabis-Konsum

die Schlafarchitektur, die Schlafqualität und -quantität des Beschwerdeführers

allenfalls negativ beeinflusse, könne erst beurteilt werden, wenn der Explorand

auch psychopharmakologisch in Bezug auf seine Schlafprobleme optimal

eingestellt sei. Grundsätzlich sei es dem Beschwerdeführer aus

psychiatrisch-gutachterlicher Sicht zuzumuten, den Cannabiskonsum zu sistieren.

Ob er aber aufgrund seiner Defizite auf organischer Ebene strukturell dazu in

der Lage sei, die Abstinenz über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten, müsse

offenbleiben. Es müsse weiter festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer

eine psychopharmakologische Behandlung benötige, die seine Schlafqualität und

–quantität und den Schlafrhythmus sowie die Schlafarchitektur verbesserten; dies

werde ihm dabei helfen, die Cannabis-Abstinenz zu erhalten. Weiter sei es dem

Beschwerdeführer grundsätzlich zuzumuten und aufgrund der vorliegenden Befunde

auch indiziert, regelmässig in eine sozial-psychiatrische, psychotherapeutische

Behandlung zu gehen. Er benötige Hilfe bei der Verarbeitung seiner Problematik,

auf die er sich nicht gut einstellen könne. Er habe keine

Introspektionsfähigkeit. Auch deswegen benötige er Hilfe, da er die anfallenden

täglichen Probleme und inneren Konflikte zu wenig gut alleine verarbeiten

könne. Auch zur Unterstützung der Wiedereingliederung und zur Aufrechterhaltung

der Compliance und der Abstinenz sei dringend eine sozialpsychiatrische,

psychotherapeutische Begleitung notwendig. Vorteilhaft wäre es, wenn der

Beschwerdeführer zu einem ärztlichen Psychotherapeuten gehen könnte, weil

dieser sich zusätzlich auch um die Compliance und die Medikamente im

Allgemeinen kümmern könne. Eine Aufteilung zwischen medikamentöser Betreuung

und psychotherapeutischer Betreuung durch eine delegierte Psychotherapie sei

aber auch möglich. Weiter halten die Gutachter fest, im Vergleich zur Situation

bei Erlass der Verfügung vom 18. Mai 2016 habe sich keine wesentliche

Veränderung ergeben. Diese letztere Bemerkung ist bezeichnet als Antwort auf

eine entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin, die diese aber, wie sie in

ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2018 zu Recht festhält, nicht gestellt bzw.

beantragt hatte; dies ändert nichts daran, dass es grundsätzlich sinnvoll ist,

die Entwicklung zwischen Verfügung und Begutachtung zu beschreiben.

8.

8.1

Bei Erlass der angefochtenen

Verfügung lagen der Beschwerdegegnerin die Untersuchungsberichte des

Neuropsychologen Dr. med. H.___ und der Psychiaterin Dr. med. I.___, die

Berichte der behandelnden Fachpersonen, insbesondere des Psychologen K.___, und

die fachlichen Einschätzungen durch die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ vor.

8.1.1

Die RAD-Psychiaterin Dr. med. I.___

kam in ihrem Untersuchungsbericht vom 4. März 2013 (IV-Nr. 135), der

materiell Gutachtensqualität aufweist, zum Ergebnis, es lasse sich derzeit noch

kein fixierter invalidisierender Gesundheitsschaden eruieren. Sie hielt aber

gleichzeitig fest, dem Beschwerdeführer sei zurzeit noch keine Arbeitsfähigkeit

in der freien Wirtschaft zuzumuten. Wie sich dem Gutachten von Dr. med. I.___ weiter

entnehmen lässt, geht sie von einer Symptomatik aus, bei welcher man «im

definitiven Erwachsenenalter» von einer Persönlichkeitsstörung sprechen würde.

Wenn sie stattdessen die (nicht in ICD-10 figurierende) Diagnose einer

Persönlichkeitsentwicklungsstörung vorzieht, beruht dies auf ihrer

Einschätzung, angesichts des noch jungen Lebensalters des Beschwerdeführers

könne bei geeigneter pädagogischer und therapeutischer Unterstützung noch mit

einer Verbesserung gerechnet werden. Dr. med. I.___ empfahl eine neue Prüfung

frühestens nach ein bis zwei Jahren.

8.1.2

In der Folge wurde eine

Psychotherapie begonnen. Im weiteren Verlauf der Berichterstattung rückte der

Cannabiskonsum ins Zentrum. Die angeordneten Urinproben fielen zunächst durchwegs

positiv aus. Der Beschwerdeführer wies am Arbeitsplatz in der B.___ viele (grossenteils

unentschuldigte) Absenzen auf, und die Termine im Rahmen der ambulanten

Psychotherapie nahm er nur sehr unregelmässig wahr (vgl. IV-Nr. 156). Deshalb

wandte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. August 2014 (IV-Nr.

164) an den Beschwerdeführer. Sie hielt zunächst fest, gemäss der medizinischen

Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin sei es dem Beschwerdeführer möglich

und zuzumuten, durch medizinische Massnahmen eine gewisse Arbeitsfähigkeit zu

erhalten oder wieder zu erlangen. Weiter forderte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer auf, die Therapietermine bei Herrn K.___ lückenlos

einzuhalten, unentschuldigte Absenzen in der B.___ zu vermeiden und bis

spätestens in drei Monaten zusammen mit dem Psychologen K.___ zu entscheiden,

welche medizinischen und pädagogischen Massnahmen er benötige, um die

erforderliche Cannabisabstinenz einzuhalten. Gleichzeitig wurde angekündigt,

die Beschwerdegegnerin werde die Leistungen verweigern, falls der

Beschwerdeführer bei den geforderten medizinischen sowie pädagogischen

Massnahmen nicht oder nur ungenügend mitwirke. Im Bericht des Psychologen K.___

vom 23. Februar 2015 (IV-Nr. 178; E. II. 5.7 hiervor) wurde über gewisse

Fortschritte berichtet. Nachdem keine dauernden Fortschritte erzielt worden

waren (vgl. Protokollauszüge der Zeit vom 9. März 2015 bis 18. November 2015), und

eine beginnende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausgeschlossen

worden war (E. II. 5.8 hiervor), empfahl die RAD-Ärztin med. pract. G.___ am

26.

November 2015, das Dossier abzuschliessen. Sie begründete dies damit, dass

aufgrund des nicht erfüllten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens keine beruflichen

Massnahmen eingeleitet werden könnten und aktuell auch kein IV-relevanter

Gesundheitsschaden bestehe.

8.1.3

Wie erwähnt, ging die

Psychiaterin des RAD, Dr. med. I.___, im März 2013 davon aus, beim 1991

geborenen Beschwerdeführer liege eine Symptomatik vor, die im «definitiven

Erwachsenenalter» einer Persönlichkeitsstörung entsprechen würde. Wegen dieser

Symptomatik beurteilte sie eine Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft als

nicht zumutbar. Dr. med. I.___ hielt allerdings unter gewissen Voraussetzungen

einer Verbesserung der Symptomatik im Sinne einer «Nachreifung und

Weiterentwicklung» für möglich, so dass kein fixierter invalidisierender

Gesundheitsschaden vorliege. Deshalb diagnostizierte sie keine

Persönlichkeitsstörung, sondern eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung und

empfahl eine neue Prüfung frühestens nach ein bis zwei Jahren. In den Berichten

über die im Januar 2014 begonnene psychologische Behandlung wird als

Hauptproblem eine langjährige «Problematik des Verschlafens» und damit

verbundene Probleme bei der Arbeit genannt. Diagnostiziert wird (neben Tabak-

und Cannabisabhängigkeit) anamnestisch ein ADS mit leichten

neuropsychologischen Dysfunktionen, einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (Bericht über das Erstgespräch vom 9. Januar 2014,

IV-Nr. 157, S. 2 f.; Bericht vom 23. Februar 2015, IV-Nr. 178). Der Schwerpunkt

der psychotherapeutischen Gespräche lag auf «Cannabis-Abhängigkeit,

Ambivalenz-Steigerung, Umgang mit aufkommenden Gefühlen, Stressoren,

Emotionsregulation, Freizeitgestaltung» (vgl. IV-Nr. 178 S. 3). Die Akten

sprechen nicht dafür, dass eine dauerhafte erhebliche Verbesserung der Situation

erreicht worden wäre.

8.1.4

Zusammenfassend hatte die

IV-Stelle zur Abklärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers die IV-interne Begutachtung durch den Neuropsychologen Dr.

phil. H.___ und die Psychiaterin Dr. med. I.___ veranlasst. Die entsprechenden

Untersuchungen fanden im Januar 2013 statt. Die Psychiaterin beurteilte die

Arbeitsfähigkeit zurückhaltend und hielt die Gefahr, dass sich eine

Persönlichkeitsstörung ausbilden könnte, für realistisch. Sie empfahl eine neue

Prüfung in frühestens ein bis zwei Jahren. In der Folge ging die

psychotherapeutische Behandlung von anderen Diagnosen aus, wobei zusätzlich ein

erheblicher Cannabiskonsum festgestellt wurde, dem in der Therapie

entscheidendes Gewicht beigemessen wurde. Erhebliche Fortschritte wurden in der

Folge nicht erzielt. Eine fachärztliche psychiatrische Beurteilung wurde bis

zum Erlass der Verfügung vom 18. Mai 2016 nicht mehr eingeholt. Dieser

Entscheid basierte auf der Annahme, es liege kein invalidisierender

Gesundheitsschaden vor. Diese Einschätzung war aber in den damaligen Akten

nicht hinreichend abgestützt: Die gutachterliche Beurteilung hatte drei Jahre

zuvor eine für die Arbeitsfähigkeit relevante Symptomatik (wenn auch keinen

«fixierten invalidisierenden Gesundheitsschaden») bejaht. Eine Verbesserung

erschien zwar als möglich, aber nicht gesichert, weshalb eine erneute Prüfung

(nach frühestens ein bis zwei Jahren) als angezeigt erschien. Die Berichte über

die anschliessende Behandlung vermitteln kein zuverlässiges Bild über den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welches die von Dr. med. I.___

empfohlene neuerliche fachärztliche Prüfung als entbehrlich erscheinen liesse. Ebenso

wenig lässt der später festgestellte erhebliche Cannabiskonsum die Beurteilung

von Dr. med. I.___ als überholt erscheinen. Gestützt auf die bei

Verfügungserlass vorhandenen Akten liess sich nicht beurteilen, ob ein

IV-relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorlag, ob die von Dr. med. I.___

befürchtete Entwicklung hin zu einer Persönlichkeitsstörung eingetreten war,

wie sich diese allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, und ob die

Nichterfüllung der im Schreiben vom 22. August 2014 formulierten Auflagen

gesundheitliche Gründe haben könnte. Der relevante Sachverhalt war somit zu

diesem Zeitpunkt nicht genügend abgeklärt.

8.2

Der Beschwerdeführer liess in

der Folge das Privatgutachten von Dr. med. L.___ vom 15. August 2016

einreichen. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung (E. II 3.5 hiervor)

besitzt ein solches Gutachten nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten,

das ein Versicherungsträger im Rahmen von Art. 44 ATSG einholt. Parteigutachten

können Zweifel an den Ergebnissen früherer Abklärungen wecken und zu

ergänzenden Abklärungen führen. Hier war allerdings, wie vorstehend dargelegt,

unabhängig vom Gutachten von Dr. med. L.___ ein Abklärungsdefizit festzustellen,

das Anlass zu weiteren Abklärungen geben musste; diese hätten sich erübrigt,

wenn das Privatgutachten als derart überzeugend erschiene, dass es eine

geeignete Grundlage für die abschliessende Anspruchsbeurteilung bilden könnte.

So verhält es sich jedoch nicht, denn das Gutachten kann nicht als schlüssig

und nachvollziehbar gelten. Es weist eine Reihe von Punkten auf, die nicht

nachvollziehbar sind oder zumindest Anlass zu erheblichen Zweifeln geben: Ein

zentraler Punkt der Argumentation von Dr. med. L.___ besteht in der Annahme,

der Beschwerdeführer habe in der Kindheit und Jugend nicht nur unter

Geburtsgebrechen (insbesondere POS) gelitten, sondern auch schwere

Traumatisierungen erlebt; worin diese genau bestanden haben sollen, wird aber

nur in Umrissen dargelegt (emotionale Vernachlässigung, körperliche

Misshandlung, frühe Trennungs- und Heimerfahrungen; Gutachten S. 28). Konkrete

Traumatisierungen werden kaum beschrieben; soweit dies doch geschieht, geht die

Gutachterin u.a. davon aus, der Beschwerdeführer (geb. 1991) sei im

Primarschulalter Opfer körperlicher Misshandlungen durch die Lehrerin geworden

(Gutachten S. 30 unten). Derartige Vorfälle an einer hiesigen öffentlichen

Schule waren aber schon damals kaum vorstellbar und wurden vom Beschwerdeführer,

soweit ersichtlich, weder vorher noch nachher jemals erwähnt. Die Gutachterin, die

diesem Umstand und der daraus resultierenden Traumatisierung für ihre

Beurteilung erhebliches Gewicht beimisst, hätte diesbezüglich genauere

Nachfragen tätigen müssen. Ein weiterer zentraler Bestandteil der Argumentation

der Gutachterin besteht in der Aussage, der Beschwerdeführer weise reduzierte

intellektuelle Fähigkeiten auf, was durch die IQ-Tests bestätigt werde; dies

lässt sich für die Kindheit (IQ 77 mit sieben Jahren) und mit Einschränkungen

für die Jugend (IQ 83 mit 14 Jahren) nachvollziehen, nicht aber für die

aktuelle Situation, hatte doch der IQ-Test von Februar 2013 einen Wert von 91,

also im Normbereich, ergeben. Damit besteht, wie die RAD-Ärztin med. pract. G.___

zu Recht festhält, durchaus ein gewisses kognitives Potenzial. Generell fällt

auf, dass die Gutachterin ausserordentlich viel Gewicht auf die Kindheit und

Jugend des Beschwerdeführers legt, während der konkrete Verlauf seit der

IV-Anmeldung im Vergleich dazu wenig Raum einnimmt. Auch die gestellten

Diagnosen gemäss ICD-10 vermögen nicht vollumfänglich zu überzeugen. So sollte

die Diagnose einer leichten kognitiven Störung (ICD-10 F06.7) nur in Verbindung

mit einer körperlichen Krankheit gestellt und bei Vorliegen einer anderen

psychischen oder Verhaltensstörung aus dem Abschnitt F10-F99 nicht verwendet

werden. Es kommt hinzu, dass sich die charakteristischen Merkmale, nämlich

Gedächtnisstörungen, Lernschwierigkeiten und die verminderte Fähigkeit, sich

länger Zeit auf eine Aufgabe zu konzentrieren, im Rahmen der

neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. phil. H.___ so nicht (mehr) gezeigt

hatten. Die dort festgestellten Defizite betrafen mässige verbal-mnestische

Abrufschwächen und eine geringe verbale/spontansprachliche Dynamik (vgl. IV-Nr.

134, S. 7). Was die weiter diagnostizierte, kombinierte Störung des

Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92) anbelangt, lässt sich das von

der Gutachterin erwähnte «aggressive, dissoziale und aufsässige Verhalten»

anhand der Akten zwar allenfalls für die Jugendzeit nachvollziehen (vgl. die

Berichte aus dem Jahr 2006, IV-Nr. 123); die aus jüngerer Zeit datierenden

Berichte der behandelnden Psychologen und der B.___ enthalten aber keine

diesbezüglichen Hinweise.

Zusammenfassend bildet das

Privatgutachten von Dr. med. L.___ keine hinreichende Basis für die

abschliessende Anspruchsbeurteilung. Deshalb hat ein gerichtliches Gutachten

eingeholt werden müssen.

8.3

Das bidisziplinäre Gutachten des

Psychiaters Dr. med. M.___ und des Neurologen Dr. med. N.___ basiert auf den

vollständigen Vorakten, einer persönlichen Untersuchung in beiden Disziplinen

und einer Konsensbesprechung zwischen den beiden Experten. Das Gerichtsgutachten

stützt sich somit auf vollständige Grundlagen. Zu prüfen bleibt, ob es auch

inhaltlich zu überzeugen vermag.

8.3.1

Das neurologische Teilgutachten

von Dr. med. N.___ (vgl. E. II. 7.1 hiervor) hat einen unauffälligen klinischen

Befund ergeben. Hinweise für eine erhebliche Störung haben dagegen aus der

verhaltensneurologischen Untersuchung resultiert; diese umfasst verschiedene

Tests, die denjenigen einer neuropsychologischen Abklärung, wie sie im Februar

2013.

durch Dr. phil. H.___ vorgenommen wurde (vgl. E. II. 5.2 hiervor), eng

verwandt sind. In diesem Zusammenhang fällt auf, das Dr. med. N.___ einleitend

festhält, das Gericht habe eine bidisziplinäre Begutachtung «(neurologisch,

neuropsychologisch und psychiatrisch)» in Auftrag gegeben (A.S. 66). Das

Gericht hat in der Verfügung vom 6. Juli 2018 (A.S. 47) die Fachdisziplinen

nicht ausdrücklich genannt, sondern einzig festgehalten, es sei vorgesehen, mit

der Begutachtung Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, und Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Neurologie, zu

beauftragen. In einem Schreiben an den Hausarzt (betreffend Urinproben) vom

gleichen Datum (A.S. 54) ist allerdings die Rede von einem

«psychiatrischen und neurologischen-neuropsychologischen-verhaltensneurologischen»

Gutachten. Es ist daher nachvollziehbar, dass Dr. med. N.___ den Eindruck erhalten

hat, sein Auftrag umfasse auch eine neuropsychologische Untersuchung. Allerdings

hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in einem Urteil vom 5.

September 2019 (IV 2018/351, auf dem Internet abrufbar) erkannt, ein Facharzt

für Neurologie sei nicht hinreichend qualifiziert, um eine neuropsychologische

Begutachtung durchzuführen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat

daraufhin in einem Schreiben vom 3. Oktober 2019 festgehalten, der dort am Recht

stehende Gutachter (Facharzt für Neurologie) sei für neuropsychologische

Begutachtungen nicht mehr zugelassen. Vor diesem Hintergrund ist es fraglich,

ob das neurologische Teilgutachten von Dr. med. N.___, das schwergewichtig auf

dem Ergebnis der verhaltensneurologischen, insbesondere auch der

psychometrischen Untersuchung basiert, als beweiskräftig gelten kann.

Aber auch unabhängig davon kann dem

neurologischen Teilgutachten keine volle Beweiskraft beigemessen werden: Dr.

med. N.___ hat eine aktuell leicht bis mässig ausgeprägte kognitive

Beeinträchtigung, insbesondere mit Störung vom Frontalhirn vermittelter

Hirnfunktionen mit ausgeprägter Rekrutierungsstörung, vermindertem Konzept der

Leistungsfähigkeit, gestörtem Selbstmonitoring sowie Planungsdefizit bei

Cannabisabusus, möglicher frühkindlicher Hirnschädigung und anamnestisch

ausgeprägter Schlafstörung diagnostiziert. Der Gutachter führt aus, die

Beeinträchtigungen entsprächen qualitativ den von Dr. phil. H.___ beschriebenen

Auffälligkeiten mit ebenfalls Hinweisen auf insbesondere gestörte

verbal-mnestische Leistungen, seien aber aktuell deutlich ausgeprägter als

anlässlich der Voruntersuchung aus dem Jahr 2013. Weiter führt Dr. med. N.___

aus, das Encephalogramm weise deutliche Hinweise auf eine erhöhte cerebrale

Übererregbarkeit auf, die durchaus ein Ko-Faktor der erwähnten kognitiven

Beeinträchtigungen sein und eine gewisse Variablität aufweisen könnte, was auch

die unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse erklären würde. Zudem liege

anhand der Anamnese eine schwere Schlafstörung vor. Zur Arbeitsfähigkeit hält

er zunächst fest, bei unklarer diagnostischer Situation sei eine abschliessende

Beurteilung nicht möglich, um dann fortzufahren, aufgrund der aktuell erhobenen

Befunde sei im Zeitpunkt der Begutachtung von einer Arbeitsunfähigkeit von

100.

% auf dem freien Arbeitsmarkt auszugehen. Es sei denkbar, dass ein

Cannabisentzug, eine adäquate Behandlung der Schlafstörung sowie der allenfalls

sich zur Darstellung bringenden epileptischen Störung zu einer deutlichen

Besserung der Arbeitsfähigkeit führen könnte. Diese Aussagen können nicht als

schlüssig bezeichnet werden, zumal sie sich teilweise widersprechen. Zudem wird

nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die erhobenen Befunde, also offenbar die

diagnostizierte kognitive Beeinträchtigung, zu einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit führen soll. In der Konsensbesprechung beider Gutachter ist

denn auch von dieser Einschätzung abgewichen worden, und die Experten haben festgehalten,

sie könnten zurzeit nicht definitiv zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit

Stellung beziehen (A.S. 107).

8.3.2

Das psychiatrische Teilgutachten

von Dr. med. M.___ (vgl. E. II. 7.2 hiervor) enthält eine nachvollziehbare und

überzeugende Herleitung der Diagnosestellung. Der Gutachter legt plausibel dar,

warum er von einer Persönlichkeitsstörung ausgeht und andere Diagnosen, wie

etwa diejenigen, die Dr. med. L.___ in ihrem Privatgutachten gestellt hatte,

verwirft. Seine Einschätzung lässt sich mit den Vorakten, insbesondere auch dem

Untersuchungsbericht der RAD-Psychiaterin Dr. med. I.___, grossenteils

vereinbaren. Dem Gutachten kommt in diesem Sinn Beweiskraft zu; dies gilt auch

für die Ausführungen von Dr. med. M.___, wonach eine definitive Stellungnahme

zur Arbeitsfähigkeit des Exploranden nicht möglich sei, weil die

Schlafproblematik weiter abgeklärt und gegebenenfalls behandelt werden müsse.

Wie der Gutachter zutreffend festhält (vgl. A.S. 106), scheiterten die

Wiedereingliederungsmassnahmen bisher mehrheitlich an der Schlafproblematik und

dem Tagesrhythmus des Beschwerdeführers (dieser gab im Rahmen der Exploration

an, er stehe jeweils zwischen 12 und 14 Uhr auf, A.S. 93).

8.3.3

Die Konsensbeurteilung entspricht

in weiten Teilen der psychiatrischen Beurteilung und vermag ebenfalls zu

überzeugen. Danach lässt sich die Arbeitsfähigkeit aus der Sicht der in die

Begutachtung involvierten Disziplinen auf der Basis der vorhandenen

Informationen nicht abschliessend beurteilen. Notwendig sind Abklärungen aus

einer spezifisch schlafmedizinischen Perspektive, die gegebenenfalls in eine

entsprechend Behandlung münden können. Weiter ist gestützt auf die Angaben des

neurologischen Teilgutachters zu prüfen, ob eine weitere Abklärung hinsichtlich

einer allfälligen Epilepsie angezeigt ist. Wohl wurde, wie auch Dr. med. N.___

erwähnt, im November 2006 eine entsprechende Testung durchgeführt, die

unauffällig blieb (vgl. IV-Nr. 123, S. 4). Das neurologische Teilgutachten geht

aber davon aus, eine aktuelle Untersuchung könnte neue Erkenntnisse bringen und

hält es – auch unter Berücksichtigung des durch Dr. med. N.___ selbst

veranlassten Encephalogramms, das Hinweise auf eine cerebrale Übererregbarkeit,

aber keine eine Epilepsie beweisenden Graphoelemente ergab – für möglich, dass eine

epileptische Störung zur Darstellung gebracht werden könnte. Die

Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird zu prüfen

haben, welche Untersuchungen hier allenfalls weiterführen könnten.

8.4

Zusammenfassend ist gestützt auf

das Gerichtsgutachten von Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___ davon auszugehen,

dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht

nicht abschliessend beurteilen lässt. Erforderlich ist in erster Linie eine

ergänzende Abklärung der Schlafproblematik. Es wird zu untersuchen sein, wie

sich die Schlafproblematik äussert, ob eine eigentliche Schlafstörung vorliegt

und gegebenenfalls, ob diese medizinisch begründet und einer medizinischen

Behandlung zugänglich ist; sollte dies zutreffen, wäre die Behandlung –

nötigenfalls im Rahmen eines neuerlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens –

einzuleiten. Weiter ist zu prüfen, ob ergänzende Abklärungen zur Epilepsie und

weitere somatische Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse versprechen. Nach

Abschluss dieser Untersuchungen wird gegebenenfalls nochmals eine

psychiatrische sowie eventuell zusätzlich eine neurologische und/oder

neuropsychologische Begutachtung durchzuführen sein. Da es sich bei der

Schlafstörung, wie dem Gerichtsgutachten deutlich zu entnehmen ist, um eine

bisher nicht abgeklärte Frage handelt, ist eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin

zulässig (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264); eine solche ist auch

deshalb angezeigt, weil die erforderlichen Abklärungen nicht nur eine

Begutachtung umfassen, die auch das Gericht in die Wege leiten könnte, sondern voraussichtlich

ein Vorgehen in mehreren Schritten notwendig sein wird.

9.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens kann von der durch den Beschwerdeführer beantragten Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgesehen

werden (BGE 122 V 47 E. 3b/ff).

10.

10.1

Praxisgemäss gilt es unter dem

Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person

ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des

Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer

ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu

ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S.

235.

f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.

10.2

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seinen Kostennoten vom 4. Oktober 2016 (A.S. 39

f.) und 16. Januar 2019 (A.S. 133 ff.) einen

Zeitaufwand von insgesamt 17,14 Stunden geltend

gemacht, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00

einem Honorar von insgesamt CHF 4’285.00 entspricht; dazu kommen Auslagen

von insgesamt CHF 387.55 (jeweils zzgl. MwSt). Der geltend gemachte Aufwand

enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts

inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig

bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient») geht das Gericht praxisgemäss

von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen

auf Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B.

Bemühungen für im Verfahren nicht involvierte Personen [Dr. [...], soziale

Dienste) zu qualifizieren sind, insgesamt 5,89 Stunden. Ferner ist von den in

beiden Kostennoten geltend gemachte Positionen «nachprozessualer Aufwand» von

je einer Stunde nur eine Position bzw. eine Stunde zu berücksichtigen. Folglich

bleibt ein Zeitaufwand von insgesamt (rund) 10,25 Stunden zu entschädigen.

Die geltend gemachten Auslagen von

insgesamt CHF 387.55 sind in Beachtung von § 158 Abs. 5 GT – für

Fotokopien werden unverändert 50 Rappen pro Stück vergütet – sowie

bezüglich der Positionen «Kopien», die im Verfahren nicht Beteiligte betreffen,

zu kürzen bzw. auf CHF 163.55

festzusetzen. Folglich hat

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2’941.00

zu bezahlen (6,09 Stunden zu CHF 250.00, zzgl. Auslagen von CHF 70.40 und

8.

% MwSt, sowie 4,16 Stunden zu CHF 250.00, zzgl. Auslagen von CHF 93.15

und 7,7 % MwSt).

10.3

Der Beschwerdeführer verlangt

weiter, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten des durch

ihn eingeholten Gutachtens von Dr. med. L.___ vom 15. August 2016 in der

Höhe von CHF 6'000.00 zu erstatten.

10.3.1

Nach der Rechtsprechung sind

unter dem Titel der Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auch die

Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für

die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; Urteil des

Bundesgerichts I 1008/06 vom 24. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen); dies ist

dann der Fall, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des

Privatgutachtens schlüssig feststellen lässt und dem Versicherungsträger

insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist

(Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2014 vom 4. November 2014 E. 6).

10.3.2

Wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen (E. II. 8.1 und 8.2) ergibt, sind die Voraussetzungen einer Kostenübernahme

nicht erfüllt: Der medizinische Sachverhalt erforderte unabhängig vom

Privatgutachten ergänzende Abklärungen. Das Gutachten von Dr. med. L.___ selbst

kann nicht als beweiskräftig gelten. Das in der Folge eingeholte

Gerichtsgutachten gelangte denn auch zu gänzlich anderen Ergebnissen. Das

Privatgutachten hat den vorliegenden Entscheid daher in keiner Weise

beeinflusst. Folglich besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen

Kostenersatz durch die Beschwerdegegnerin, weshalb der diesbezügliche Antrag

abzuweisen ist.

11.

11.1

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Prozesses hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen.

11.2

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn dieser den Sachverhalt

unvollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, so

dass das Gericht das Gutachten einholen musste, um die Abklärungslücke zu

schliessen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Diese Voraussetzungen sind hier

erfüllt: Wie dargelegt (E. II. 8.1 hiervor), erlaubte die medizinische

Aktenlage, wie sie bei Erlass der Verfügung vom 18. Mai 2016 vorlag, keine

abschliessende Anspruchsbeurteilung; insbesondere war unklar, wie sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in der Zeit nach der Untersuchung

durch Dr. med. I.___, welche im Januar 2013 stattfand, entwickelt hatte. Diese

Frage hätte ergänzend geklärt werden müssen, zumal Dr. med. I.___ empfohlen

hatte, nach ein bis zwei Jahren eine Überprüfung vorzunehmen. Die der angefochtenen

Verfügung zugrundeliegende These, es liege kein invalidisierender

Gesundheitsschaden vor, war durch die Aktenlage nicht hinreichend abgestützt.

11.3

Vor diesem Hintergrund und weil

auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Privatgutachten nicht als

beweiswertig angesehen werden konnte, war das Versicherungsgericht gehalten,

ein Gerichtsgutachten einzuholen. Dessen Kosten sowie diejenigen der

Konsultation beim Hausarzt sowie die Auslagen für das Labor von insgesamt

CHF 12'106.70 (CHF 5'500.00 + 6'500.00 + 40.40 + 66.30) sind der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 143 V 269). Die Rechnungen des

Gutachters Dr. med. M.___ und des Hausarztes Dr. med. D.___ sind der

Beschwerdegegnerin zugestellt worden (A.S. 116, 129); diese hat keine Einwände

erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

18. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn

zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf weitere

berufliche Massnahmen neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2’941.00

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers, die

Beschwerdegegnerin habe ihm die Kosten des Privatgutachtens im Betrag von CHF

6'000.00 zu ersetzen, wird abgewiesen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Gerichtskasse die Kosten der gerichtlich angeordneten Begutachtung von insgesamt

CHF 12'106.70 zu erstatten.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger