VSBES.2016.178
Invalidenrente
6. Dezember 2016Deutsch30 min
Source so.ch
Urteil vom 6. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Daniel Riner
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 24. Mai 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. September 2009 meldete
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1970, zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Gemäss Arztbericht von
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 16. Dezember
2009 (IV-Nr. 22, S. 7) bestehe beim Beschwerdeführer ein chronisches
lumboradiculäres Schmerzsyndrom (paramediane Discushernie L4/5 rechts,
Discusprotrusion median L5/S1). In der Folge kam die Beschwerdegegnerin mit
Vorbescheid vom 28. April 2010 (IV-Nr. 23) und nachfolgender Verfügung vom
16. Juni 2010 (IV-Nr. 24) zum Schluss, die Abklärungen hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer vom 7. April 2009 bis 3. Januar
2010 in seiner Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter Spedition/Gefahrengut
vorübergehend eingeschränkt gewesen sei. Sein Gesundheitszustand habe sich
zwischenzeitlich verbessert und seit dem 4. Januar 2010 arbeite er wieder
zu 100 % in seiner bisherigen Tätigkeit. Somit bestehe kein Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2. Am 19. August 2013 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 26). Im Arztbericht von Dr. med. C.___,
Facharzt für Neurochirurgie, vom 30. Mai 2013 wurden als Diagnosen
festgehalten: Akute Lumbalgie wie auch rückläufiges radikuläres Reizsyndrom L5
rechts bei Zustand nach erweiterter interlaminärer Fensterung sowie Disk- und
Sequesterektomie L4/5 rechts am 23. April 2012, persistierendem radikulärem
Reizsyndrom L5 rechts mehr wie links sowie grosser, mediolateraler, rechtsseitiger
Bandscheibenhernie L4/5 rechts. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Abklärungen. Sodann veranlasste
die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten beim D.___ (IV-Nr. 71).
Darin hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Spedition der Firma E.___ mit
regelmässigem Heben von Gewichten aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr
arbeitsfähig. Dagegen sei der Beschwerdeführer in einer dem körperlichen Leiden
optimal angepassten, rückenschonenden Tätigkeit, wechselbelastend, nicht nur
sitzend oder stehend, ohne Heben oder Schieben von Lasten über 7 kg mit
der Möglichkeit der Wahrnehmung von über das übliche Mass hinausgehenden Pausen
aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt darauf kam
die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 75) mit
Verfügung vom 24. Mai 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 11 % keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
«
1. Es sei die Verfügung vom 24. Mai 2016
aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus
der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Es seien weitere medizinische
Abklärungen durchzuführen.
3. Unter o/e Kostenfolgen»
4. Mit Eingabe vom 27. September
2016 (A.S. 23) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 19. August 2013 geltend
gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die
Verfügung vom 24. Mai 2016, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage
zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt
(BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine
Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130
V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V
198.
E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung
in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.
17.
Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.
1b).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI
2001.
S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003
U 487 S. 345 E. 5.1).
5.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers hätten die Gutachter nicht erklärt oder begründet, wieso der
Arbeitsversuch wegen den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers
habe abgebrochen werden müssen, aber die gleichen gesundheitlichen Beschwerden
eine 100%ige Verweistätigkeit zulassen sollten. Der Arbeitsversuch habe zudem
nicht in einer Tätigkeit stattgefunden, für welche die Gutachter den
Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig eingeschätzt hätten. Somit bestehe kein
Grund, den Arbeitsversuch als nicht relevant einzustufen. Und schliesslich sei
klar festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer motiviert und arbeitswillig
sei, keinerlei Tendenzen zu Simulation oder Aggravation zeige und sich nicht
selber limitiert habe. Somit erweise sich das Gutachten als mangelhaft und es
könne nicht darauf abgestellt werden. Es werde beantragt, die notwendigen Abklärungen
in Form eines vom Gericht einzuholenden Gutachtens zu tätigen. Zudem habe der
Rheumatologe im Gutachten als «einzige» pathologische Befunde eine Druckdolenz
lumbosakral, eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der LWS, ein positives
Kletterphänomen und einen positiven Reklinationsschmerz erhoben. Wie er aus den
gestellten Diagnosen und dem erhobenen Befund aber dazu komme, dass der
Beschwerdeführer in einer angepassten, rückenschonenden, wechselbelastenden
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, werde nicht näher begründet. Es fehle
auch eine Erklärung, wieso das Heben und Schieben von Lasten über 7 Kilogramm
nicht zumutbar sei. Sodann sei der Beschwerdeführer am 15. März 2016 von Dr.
med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, untersucht worden. Aufgrund der
zunehmenden Beschwerdesymptomatik und der radikulären Reizung in Verbindung mit
der Bildgebung habe Dr. med. C.___ dem Beschwerdeführer die Re-Diskektomie L4/5
und auch die Dekompression L5/S1 rechts zur Freilegung der Wurzel L11 und S1
rechts empfohlen. Am 2. Mai 2016 sei der Beschwerdeführer von Dr. med. C.___
gemäss seinem vorgenannten Behandlungsvorschlag operiert worden. Gemäss einem
Bericht des F.___ -Spitals vom 31. Mai 2016 über die Hospitalisierung vom 10.
bis zum 21. Mai 2016 (also immer noch vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 24. Mai 2016) habe der Beschwerdeführer «in gebessertem
Allgemein- und Funktionszustand in die anschliessende ambulante
Weiterbehandlung ins häusliche Umfeld entlassen werden können». Es sei eine Fortführung
der begonnenen und angeordneten Therapiemassnahmen verordnet worden. Entgegen
der Ansicht in seiner Stellungnahme vom 16. März 2016 von Dr. med. G.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst, gebe es
somit durchaus medizinische Gründe, die gutachterlich behauptete
Arbeitsfähigkeit anzuzweifeln. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei
nach einer anfänglichen vorübergehenden Besserung seiner Beschwerden
unmittelbar nach der Operation in der Zwischenzeit wieder eine deutliche
Verschlechterung eingetreten. Die vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung
eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes und insbesondere die am
2.
Mai 2016 durchgeführte erneute Rückenoperation fielen in den für die
Bemessung des lnvaliditätsgrades massgeblichen Zeitraum.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer seit dem 7. Mai 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in
seiner Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter in der
Spedition mit Fachkenntnissen im Gefahrengutversand erheblich eingeschränkt
sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ihm jedoch weiterhin eine
Verweistätigkeit (Rücken schonende Tätigkeit, wechselbelastend) zu 100 %
zumutbar. Es sei ihm somit weiterhin möglich, einer geeigneten Tätigkeit
nachzugehen und ein entsprechendes und Renten ausschliessendes Einkommen zu
erwirtschaften. Es bestehe keine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen
Rentenanspruch begründen würde. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe
man dem Umstand der erschwerten Eingliederung/Pausenbedarf Rechnung getragen
und einen Abzug von 10 % vorge-nommen. Als medizinische Entscheidgrundlage
liege das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 6. November 2015 vor. Es
erfülle die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an den vollen Beweiswert
eines Arztberichtes stelle (vgl. BGE 122 V 160 E. 1c). Es obliege grundsätzlich
den Gutachtern zu entscheiden, ob die klinischen Befunde die aufgeführte
zumutbare Arbeit zulassen würden. Die vom Beschwerdefüh-rer bemängelte
Belastungslimite von 7 kg sei von den Gutachtern nicht erfunden, sondern
entspreche Erfahrungswerten bei einer medizinisch begründeten reduzierten
Belastbarkeit der Wirbelsäule. Wenn der Eingliederungsversuch am 2. Juni 2014
habe abgebrochen werden müssen, weil der Beschwerdeführer in die Schmerzklinik
einge-treten sei, bedeute dies nicht, dass die formulierte angepasste Tätigkeit
nicht vollum-fänglich möglich sei. Auch heisse dies nicht, dass die
Arbeitsfähigkeit nicht weiter hätte gesteigert werden können. Es bedeute
lediglich, dass eine medizinische Massnahme die Fortsetzung beruflicher
Massnahmen verunmöglicht habe. Auch dieser Umstand vermöge den Beweiswert des
D.___ -Gutachtens nicht zu schmälern.
6.
Streitig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers
vom 19. August 2013 beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Mai 2016
aufgrund eines errechneten IV-Grades von 11 % zu Recht abgewiesen hat. Ob
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)
– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung
– vorliegend am 16. Juni 2010 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung vom 24. Mai 2016 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1
S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des
Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1
Im Zeitpunkt der in
Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 16. Juni 2010 (IV-Nr.
24) stützte sich die Beschwerdegegnerin einerseits auf den Umstand, dass der
Beschwerdeführer lediglich vorübergehend arbeitsunfähig war und seine bisherige
Tätigkeit ab dem 4. Januar 2010 wieder zu 100 % aufnahm und andererseits
auf folgende medizinische Unterlagen:
6.1.1
Im Bericht betreffend MRI der
LWS und des ISG vom 25. November 2009 (IV-Nr. 22, S. 7) wurde festgehalten:
«Unveränderte mittelgrosse mediolaterale, rechtsseitige, teils nach cranial
subluxierte Diskushernie L4/L5. Dadurch bedingte abgangsnahe Abdrängung der
Nervenwurzel L5 rechts nach dorsal. Radiärer Einriss im Anulus fibrosus dorsomedian
L3/L4. Mediane Diskusprotrusion L5/S1. Initiale Osteochondrosen L2/L3 — L5/S1,
jeweils mit Dehydratation der Bandscheiben, jedoch ohne Höhenminderung. Leichte
bis mittelschwere beginnend hypertrophe Spondylarthrosen L3/L4 und L4/L5,
jeweils mit minimalen Reizergüssen. Die nicht arthrotisch veränderten Seitengelenke
L5/S1 zeigen ebenfalls minimale Reizergüsse.»
6.1.2
Gemäss Arztbericht von Dr. med.
H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, der F.___ Klinik für
Wirbelsäulenchirurgie vom 16. Dezember 2009 (IV-Nr. 22, S. 5) bestehe beim
Beschwerdeführer ein chronisches lumboradiculäres Schmerzsyndrom (paramediane
Discushernie L4/5 rechts, Discusprotrusion median L5/S1). Weiter hielt
Dr. med. H.___ fest, die geklagte Symptomatik sei durch die objektiven
Befunde einer persistierenden, in der MRT sich über die Zeit nicht verkleinernden
Discushernie adäquat erklärt. Das operative Vorgehen sei in Anbetracht der
Gefahr der Chronifizierung mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit recht dringend
indiziert. Mitte Januar 2010 werde eine Discushernienoperation L4/5 rechts
(mikrochirurgisch und verbunden mit einer Evaluation einer fraglichen
Stenosierung L5/S1 bei Protrusion L5/S1) durchgeführt.
6.1.3
Gemäss Bericht von Dr. I.___,
Chiropraktik, vom 10. April 2010 (IV-Nr. 22 S. 1) bestehe nur bei der
Lack-Herstellung ein erhöhtes Risiko für ein Rezidiv. Ansonsten könne der
Beschwerdeführer die vorherige Tätigkeit wieder normal ausüben. Der Status quo
ante sei am 4. Januar 2010 erreicht worden.
6.2
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2016 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1
Im Bericht betreffend CT der
LWS vom 8. Mai 2013 (IV-Nr. 37. S. 8) wurde als Beurteilung festgehalten:
•
Intervertebrale
Osteochondrose LWK 4/5 (DD aktiviert?) bei zusätzlicher breitbasiger paramedian
/ neuroforaminaler Diskusprotrusion, rezessale Kompression der Wurzel L5 möglich.
•
Einengung des
Neuroforamens L4 rechts unter Belastung eventuell symptomatisch.
6.2.2
Im Bericht betreffend MRI der
LWS vom 21. Mai 2013 (IV-Nr. 29) wurden folgende radiologische Diagnosen
gestellt:
- Segment L3/L4:
Breitbasige mediale
Discushernie mit discogener Einengung des Duralsackes und des rechten Recessus
sowie möglicherweise Reizung der L3-Wurzel rechts. Arthrose der
Intervertebralgelenke L3/L4 beidseits mit Gelenkfacettensyndrom vor allem
rechts.
- Segment L4/L5:
Im Vergleich zur
Voruntersuchung erkenne man eine rechtslaterale, recessale und teils
neuroforaminale Rezidivhernie rechts mit Kompression der L4-Wurzel rechts und
Reizung der L5-Wurzel rechts. Zudem leichtgradige Arthrose der Intervertebralgelenke
beidseits.
- Segment L5/S1:
Osteochondrose und
fokale mediale Discushernie mit leichter Impression des Duralsackes, jedoch
ohne Zeichen einer Neurokompression. Normale ISG.
6.2.3
Dr. med. C.___ stellte in
seinem Bericht vom 30. Mai 2013 (IV-Nr. 37, S. 4) folgende Diagnosen:
- Akute Lumbalgie wie auch rückläufiges
radikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei
- Zustand nach erweiterter interlaminärer
Fensterung sowie Disk- und Sequesterektomie L4/5 rechts am 23.04.12
- persistierendem radikulärem
Reizsyndrom L5 rechts mehr wie links
- grosser, mediolateraler,
rechtsseitiger Bandscheibenhernie L4/5 rechts (MRT der LWS vom 5. Mai 2009)
Aufgrund des erneuten Auftretens einer
akuten Lumbalgie habe er dem Beschwerdeführer zu der Durchführung der
epiduralen Steroidgabe geraten. In der MRT der LWS vom 17. Mai 2013 zeige sich
eine kleine Rezidiv-Hernie rechts mit Kompression der abgehenden Wurzel L5
rechts rezessal. Da keine Radikulopathie vorliege, müsse die Diskopathie, bez.
eine Problematik wie im Bereich der Facettengelenke angenommen werden. Hier
bliebe chirurgisch nur die Stabilisation als Option übrig. Eine Arbeitsunfähigkeit
sei noch einmal bis zum 9. Juni 2013 zu 100 % und vom 10. Juni
2013.
bis zum 23. Juni 2013 zu 50% ausgestellt worden.
6.2.4
Im Austrittsbericht des J.___ vom
20.
Juni 2014 (IV-Nr. 54.6, S. 2), wo der Beschwerdeführer vom 2. – 21.
Juni 2014 in der Klinik für Schmerztherapie hospitalisiert war, wurden im
Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:
1.
Chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
mit/bei
a) chronisch
rezidivierender Lumbalgie bei St. n. Sequestrektomie L4/5
rechts 23. April
2012.
- CT LWS (03.06.14):
Höhergradige neuroforaminale Einengung der Wurzel
L4 rechts
- Neurologisches Konsil,
Radikuläres Reizsyndrom, hauptsächlich sensibel,
keine motorischen
Ausfälle
2.
Leichte depressive Episode (ICD-10 F32
0)
3.
Präkollaps nach Belastung am 6. Juni
2014.
- Echokardiographie (10. Juni 2014): Normale
linksventrikuläre Pumpfunktion (EF 60 % biplan)
- Belastungs-EKG am 10. Juni 2014 normale
Belastbarkeit ohne lschämiezeichen
4.
Adipositas Grad I
6.2.5
Im Bericht des J.___ vom 16.
Januar 2015 (IV-Nr. 56, S. 7), wo der Beschwerdeführer vom 5. – 10. Januar 2015
in der Klinik für Schmerztherapie hospitalisiert war, wurde ausgeführt, die
Aufnahme sei zur Therapiestabilisierung nach einer multimodalen Schmerztherapie
im Juni 2014 erfolgt. Nach Untersuchung und gemeinsamem Assessment durch das
interdisziplinäre Behandlungsteam habe der Beschwerdeführer an der einwöchigen
multimodalen Schmerztherapie teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich bei
der Aufnahme weiterhin in einem deutlich stabileren psychischen Zustandsbild
präsentiert. Unter den laufenden Therapien habe die Schmerzmedikation weiter
reduziert werden können. Die medizinische Eintrittsuntersuchung und EKG seien
unauffällig gewesen. Im Verlauf seien keine sonstigen internistischen Probleme
aufgetreten. Es sei vom 5. – 10. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden.
6.2.6
Im polydisziplinären Gutachten
des D.___ vom 6. November 2015 (IV-Nr. 71) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf
Arbeitsfähigkeit
Chronisches,
intermittierend akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
mit/bei:
· Status nach erweiterter interlaminärer
Fensterung sowie Disk- und Sequestrektomie LWK4/5 rechts bei grosser
mediolateraler rechtsseitiger Bandscheibenhernie LWK4/5 am 23. April 2012
· Rezidivhernie L4/5 rechts mit
möglicher L4-Wurzelkompression
· Intermittierende Schmerzexazerbationen
mit radikulärer Ausstrahlung rechtes Bein.
Diagnosen ohne Auswirkung auf
Arbeitsfähigkeit
Metabolisches Syndrom
mit/bei:
· Adipositas Grad II nach WHO (BMI von
35.1
kg/m2).
· Prädiabetes mellitus Typ 2
· Dyslipidämie
· Nichtalkoholische Steatohepatose
(NASH).
Varicosis crurum
beidseits.
Anamnestisch Asthma
bronchiale.
Status nach
laparoskopischer Cholezystektomie 2010.
Status nach
traumatischer Luxation im PIP IV links 2008.
Status nach Meningitis
mit Epilepsie 1995.
Status nach Bandplastik
OSG rechts 1986.
Probleme aufgrund der
Arbeitslosigkeit (lCD-10: Z56).
Probleme in Bezug auf
die wirtschaftliche Lage (ICD-10: Z59).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Mitarbeiter in der Spedition der Firma E.___ mit regelmässigem Heben von
Gewichten sei der Versicherte aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr
arbeitsfähig. Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden, dass die qualitativen Einschränkungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
abgesehen von den vorübergehenden, hospitalisationsbedingten und rekonvaleszenzbedingten
Phasen einer Arbeitsunfähigkeit seit dem Schmerzereignis im Mai 2013 mit
anschliessend am 17. Mai 2013 MR-verifizierter Rezidivhernie mit Kompression
der L4- Wurzel bestünden. In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten,
rückenschonenden Tätigkeit, wechselbelastend, nicht nur sitzend oder nur stehend,
ohne Heben oder Schieben von Lasten über 7 kg mit der Möglichkeit der Wahrnehmung
von über das übliche Mass hinausgehenden Pausen sei der Versicherte aus
interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig.
6.2.7
Im Bericht betreffend MRI der
LWS vom 29. Februar 2016 (IV-Nr. 99, S. 20) wurde festgehalten, im Vergleich
zur Voruntersuchung vom 17. März 2014 zeige sich eine Rezidiv-Hernie auf Höhe
LWK 1/5 rechts rezessal bei vorbestehender breitbasiger Bandscheibenprotrusion
mit beidseits foraminalen Ausläufern. Hierdurch komme es zu einer Kompression
der L5 Wurzel rechts rezessal auf dieser Segmenthöhe. Sonst bestünden mässige
degenerative Veränderungen der Facettengelenke ohne Zeichen einer entzündlichen
Aktivierung sowie eine multisegmentale Diskopathie LWK 2 - SWK 1 mit leichter
Dehydratation der Bandscheiben, mit umschriebenem Einriss des Annulus fibrosus
der Bandscheibe LWK 3/4 und konsekutiver umschriebener medianer Protrusion,
konstant im Vergleich zur Voruntersuchung. Keine Affektion der Nervenwurzeln.
Breitbasige Protrusion LWK 5/SWK 1 mit vorbestehender medianer Hernie, die in
der aktuellen Untersuchung rechtsparamedian leicht zunehmend sei und die die S1
Wurzel im rezessal im Bereich tangiere.
6.2.8
Dr. med. C.___ führte in seinem
Bericht vom 15. März 2016 (IV-Nr. 99, S. 21) aus, bei der neurologischen
Untersuchung zeige sich keine Parese und der Fersen- und Zehenspitzengang sei
beidseits gut möglich. Hypästhesie L5 rechts. Reizlose Wundverhältnisse.
Aufgrund der zunehmenden Beschwerdesymptomatik und der radikulären Reizung in Verbindung
mit der Bildgebung habe er dem Beschwerdeführer die ReDiskektomie L4/5 wie auch
die Dekompression L5/S1 rechts zur Freilegung der Wurzel L5 und S1 rechts
angeboten. Der Eingriff sei für den 2. Mai 2016 geplant.
6.2.9
Gemäss Operationsbericht von
Dr. med. C.___ vom 2. Mai 2016 (IV-Nr. 99, 23) wurden beim Beschwerdeführer
eine Re-Diskektomie und Re-Dekompression L4/5 rechts sowie Dekompression und
Diskektomie L5/S1 rechts durchgeführt.
6.2.10
Im Austrittsbericht des F.___
Spitals, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 31. Mai 2016 (IV-Nr.
99, S. 25), wo der Beschwerdeführer vom 10. – 21. Mai 2016 zur Rehabilitation
hospitalisiert war, wurde ausgeführt, als Rehaziel seien als Voraussetzungen
für die Rückkehr nach Hause die weitere Schmerzlinderung unter konsequenter
Umsetzung der Rückendisziplin, eine Gehstrecke von mindestens 250 m ohne
Hilfsmittel, das Treppensteigen über ein Stockwerk sowie die Wiedereingliederung
in den selbständigen Alltag gemeinsam besprochen worden. Der stationäre Verlauf
habe sich komplikationslos bezüglich dem Zugewinn an Funktionalität und
Schmerzverlauf gestaltet, so dass die analgetische Therapie mit Voltaren und
Dafalgan schrittweise habe reduziert werden können. Der Beschwerdeführer habe
die Rückendisziplin motiviert umgesetzt. Das Treppensteigen über 44 Treppenstufen
sei sicher möglich gewesen. Die Schmerzintensität sei bei Eintritt bis zu 3/10
NRS sowie bei Austritt mit 1-2/10 NRS angegeben worden. Die Gehstrecke von
knapp 100 – 150 m bei Eintritt habe auf 500 m ohne
Hilfsmittel gesteigert werden können. Der Beschwerdeführer habe am 21. Mai
2016.
in gebessertem Allgemein- und Funktionszustand in die anschliessende
ambulante Weiterbehandlung ins häusliche Umfeld entlassen werden können.
7.
Da sich die
Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 16. November 2015 (IV-Nrn. 71)
stützt, ist vorerst dessen Beweiswert zu prüfen. Grundsätzlich ist diesem Gutachten
voller Beweiswert zuzumessen. So ist dieses
für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des
Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet.
Im rheumatologischen Teilgutachten
erfolgte eine detaillierte und überzeugende Auseinandersetzung mit den verschiedenen
somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers und deren allfälligen
Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die radiologischen
Befunde vom 11. August 2015 hätten bei den Händen beidseits im Bereiche
des PIP IV rechts diskrete periartikuläre Verkalkungen, artikulär keine Pathologie
ergeben. Die übrigen Gelenke zeigten keine Anhaltspunkte für Arthrose oder
Entzündung. Die LWS a.p., lateral und Funktionsaufnahmen zeigten, dass die 4. und
5.
lumbale Bandscheibe höhenvermindert und das Intervertebralloch 4 und 5
stark ossär eingeengt seien. Auf den Funktionsaufnahmen sehe man ein schönes
Alignement ohne Verdacht auf Instabilität. Sodann seien leicht beginnende
spondylotische Reaktionen an den LWK4 und 5 feststellbar. Als einzige
rheumatologisch pathologische Befunde hätten Druckdolenz Iumbosacral, eine
schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der LWS, ein positives Kletterphänomen
und ein positiver Reklinationsschmerz erhoben werden können. Neurologisch habe
man keine Defizite gefunden bezüglich Kraft und Sensibilität bei seitengleichen
Reflexen, intakter Sensibilität und nicht gestörter roher Kraft. Die
anamnestisch erwähnte Luxation im PIP IV links 2008 sei abgeheilt. Abgeheilt
sei ebenfalls eine Bandplastik im OSG rechts, welche 1986 durchgeführt worden
sei. Demzufolge sei der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit in
der Spedition der Firma E.___ nicht mehr arbeitsfähig. In einer dem Leiden
angepassten, rückenschonenden Tätigkeit, wechselbelastend, nicht nur sitzend
oder nur stehend, ohne Heben oder Schieben von Lasten über 7 kg sei jedoch
aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar.
Sodann kommt der
neurologische Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass sich der
fachneurologische Untersuchungsbefund, bis auf eine Abschwächung des Patellarsehnenreflexes
rechts als Residuum der radikulären Kompression durch den Bandscheibenprolaps
LWK4/5, unauffällig darstelle. Insbesondere bestünden keine persistierenden
radikulären motorischen oder sensiblen Ausfälle. Auch bei der fachneurologischen
Beurteilung vom 18. Oktober 2013 (IV-Nr. 51.24) würden keine motorischen
Ausfälle beschrieben. Die damals beschriebenen intermittierenden Schmerzen im
linken Bein würden aktuell nicht mehr beklagt. Die im CT der LWS vom 3. Juni
2014.
beschriebene höhergradige neuroforaminale Einengung der Wurzel L4 rechts
könne die Reflexabschwächung des Patellarsehnenreflexes rechts erklären, führe
aber nicht zu einer Parese der von der Wurzel L4 versorgten Muskulatur und auch
zu keinem in der Untersuchung greifbaren sensiblen Defizit. Die radikulär anmutenden
Schmerzexazerbationen würden vom Patienten glaubhaft und ohne Hinweise auf eine
Aggravationstendenz vorgetragen. Sie bedingten eine qualitative Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit auf eine leichte, wechselbelastende, behinderungsangepasste
Tätigkeit mit Möglichkeit der Wahrnehmung von über das übliche Mass
hinausgehenden Pausen.
Des Weiteren erfolgte im
psychiatrischen Teilgutachten eine eingehende Auseinandersetzung mit der
Schmerzproblematik des Beschwerdeführers. Gestützt darauf kommt der Gutachter nachvollziehbar
zum Schluss, die Schmerzen, welche der Versicherte angebe, seien auch in ihrer
Auswirkung auf den Alltag somatisch vollumfänglich erklärbar, so dass aus
versicherungspsychiatrischer Sicht die Grundlage für eine Diagnose «Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung» nicht gegeben sei. Die Schmerzen stünden auch nicht
im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Versicherten, das Denken sei inhaltlich
nicht auf die Schmerzen eingeengt bzw. fixiert. Es sei während des ganzen
Untersuchungsgespräches zu keinen spontanen Schmerzäusserungen und zu keinen
schmerzbedingten Positionsveränderungen gekommen. Es ergäben sich anhand des
Untersuchungsgespräches und der Anamnese auch keine Hinweise für das Vorliegen
einer anderen psychiatrischen Erkrankung, insbesondere könne ein depressives Leiden
bzw. eine Angststörung ausgeschlossen werden. Der Versicherte berichte zudem,
er könne Freude empfinden, er berichte von Interessen (Modellbau,
Buntbarschzucht, Sport), es liege kein sozialer Rückzug vor, der Versicherte
berichte von einem guten sozialen Netz, er treffe seine Kollegen auch
regelmässig. Er verneine Ein- und Durchschlafstörungen ebenso wie eine rasche
Erschöpfbarkeit oder eine Tagesmüdigkeit. Auch liessen sich keine depressiven
Symptome objektivieren, Gestik und Mimik seien nicht eingeschränkt, der
Versicherte spreche mit lauter, gut modulierter Stimme, er wirke im Affekt
nicht deprimiert, die Vitalgefühle seien nicht herabgesetzt, die affektive Schwingungsfähigkeit
sei nicht eingeschränkt. Zudem setzt sich der psychiatrische Gutachter
schlüssig mit den ärztlichen Vorakten auseinander. So seien die im Bericht der
Klinik für Schmerztherapie vom 20. August 2014 gestellten Diagnosen «Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, leichte depressive
Episode» aufgrund der Begründung des behandelnden Arztes nicht nachvollziehbar,
zumal die Schmerzen auch somatisch vollumfänglich erklärbar seien, so dass die
Grundlage einer solchen Diagnose nicht gegeben sei. Die Diagnose «Leichte
depressive Störung» hingegen könne aufgrund der Psychopathologie, welche in dem
Bericht beschrieben werde, nachvollzogen werden. In einem Bericht der Klinik
für Schmerztherapie vom 16. Januar 2015 würden bezüglich der psychischen
Situation die gleichen Diagnosen gestellt, auch hier sei die Diagnose «Chronische
Schmerzstörung» nicht nachvollziehbar, ein psychischer Befund werde nicht
erhoben, so dass auch die Diagnose «Leichte depressive Episode» nicht
nachvollziehbar sei. Demzufolge kommt der Gutachter in nachvollziehbarer Weise
zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit vorlägen.
Schliesslich ergaben sich im
internistischen Teilgutachten keine Befunde und Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche
nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Gestützt darauf steht –
zumindest im Gutachtenszeitpunkt (vgl. dazu Ziff. 9 nachfolgend) – fest, dass
seit der letzten abweisenden Rentenverfügung vom 16. Juni 2010 aus
gesundheitlicher Sicht eine Verschlechterung eingetreten ist und der Beschwerdeführer
in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Jedoch ist er in
einer angepassten rückenschonenden Tätigkeit, wechselbelastend, nicht nur
sitzend oder nur stehend, ohne Heben oder Schieben von Lasten über 7 kg
mit der Möglichkeit der Wahrnehmung von über das übliche Mass hinausgehenden
Pausen zu 100 % arbeitsfähig.
Die übrigen medizinischen
Stellungnahmen geben keinerlei Anlass, an den Ergebnissen des Gutachtens zu zweifeln.
Insbesondere vermögen die Berichte behandelnder Ärzte den Beweiswert der
Beurteilung der Gutachter nicht zu entkräften. Auch die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Rügen vermögen am Beweiswert des Gutachtens nicht zu ändern. So
lassen auch ein Abbruch eines Arbeitsversuches und der nachfolgende Aufenthalt
in einer Schmerzklinik (vgl. IV-Nr. 54.6, S. 2) keinen endgültigen Schluss über
das zumutbare Tätigkeitsprofil zu. Hierbei ist zu beachten, dass gestützt auf
einen Arbeitsversuch keine endgültigen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht
werden können. Letztlich ist es Sache der medizinischen Gutachter, die
Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch zu bestimmen, zumal das Resultat eines
Arbeitsversuches auch durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst werden
kann. Da die Beurteilung der Gutachter schlüssig und beweiswertig ist, vermag
auch der (den Gutachtern bekannte) Abbruch eines Arbeitsversuchs daran nichts
zu ändern.
8.
Nachdem das Gutachten des D.___
als voll beweiswertig anzusehen ist, ist schliesslich zu prüfen, ob nach der
Erstellung des Gutachtens am 6. November 2015 bis zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses am 24. Mai 2016 beim Beschwerdeführer eine erhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. In diesem Zusammenhang
ist auf den Umstand einzugehen, dass
beim Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 eine
Re-Diskektomie und Re-Dekompression L4/5 rechts sowie Dekompression und
Diskektomie L5/S1 rechts durchgeführt wurde (IV-Nr. 99, S. 23). Diese Operation ist demnach erst nach
der Erstellung des D.___-Gutachtens vom 6. November 2015, aber
noch vor Verfügungserlass am 24. Mai 2016 erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat
diese Operation bei ihrer Beurteilung jedoch nicht berücksichtigt. Der Operationsbericht ist im Lichte des
Grundsatzes, wonach für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt
massgebend ist, wie er sich bis zur Verfügung vom 24. Mai 2016 entwickelt
hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S 4), in die Beurteilung mit einzubeziehen. Grundsätzlich muss nach einer erfolgten
Operation die Leistungsfähigkeit neu beurteilt werden. Das Versicherungsgericht
kann dies ohne weitere ärztliche Einschätzungen nicht vornehmen. So handelt es
sich bei einer Diskektomie um ein Operationsverfahren, mit dem nach einem
Bandscheibenvorfall Teile der betroffenen Bandscheibe durch einen offenen Hautschnitt
entfernt werden. Das führt zu einer Entlastung der Nerven und des Rückenmarks. Wie
aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, wurde beim Beschwerdeführer bereits
am 23. April 2012 eine Diskektomie mit Sequestrektomie L4/5 rechts durchgeführt,
womit ein deutlicher Rückgang der Beschwerden habe erreicht werden können (vgl.
IV-Nr. 71, S. 15). Allenfalls könnte man sich nun auf den Standpunkt stellen, nachdem
bereits die im Jahr 2012 durchgeführt Diskektomie zu einer Beschwerdeverbesserung
geführt habe, könne dies auch für die im Mai 2016 vorgenommene Diskektomie angenommen
werden. Diese Annahme – ohne weitere ärztliche Abklärung – erscheint aber zu spekulativ.
Zwar ist dem Austrittsbericht des F.___ Spitals vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 99, S.
25) zu entnehmen, der Beschwerdeführer
habe am 21. Mai 2016 in gebessertem Allgemein- und Funktionszustand in die
anschliessende ambulante Weiterbehandlung ins häusliche Umfeld entlassen werden
können. Damit lassen sich dennoch keine definitiven Aussagen darüber machen, ob
das im D.___ -Gutachten statuierte Leistungsprofil auch nach der Operation vom
2.
Mai 2016 wieder Geltung erlangt und nur von einer vorübergehenden
gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen ist.
Somit erscheint es unumgänglich,
bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einen ergänzenden
Verlaufsbericht beim behandelnden Neurochirurgen Dr. med. C.___ einzuholen und
in der Folge – falls notwendig – diesbezügliche gutachterliche Abklärungen zu
veranlassen. Diese wären sinnvollerweise wiederum durch die D.___ -Gutachter
vorzunehmen, damit diese ihre Abklärungen vervollständigen können (vgl.
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSIV], Rz.
2078). Mit Blick auf die zu klärende Fragestellung wird es nicht notwendig
sein, erneut alle am Gutachten vom 16. November 2015 beteiligten Disziplinen
beizuziehen. Da es sich bei der Frage, welchen Einfluss die Re-Diskektomie auf
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat, um eine gänzlich
ungeklärte Frage handelt, ist die Sache zur Vornahme der genannten Abklärungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Demnach ist die Beschwerde im
genannten Sinne gutzuheissen.
9.
Sowohl die Mitwirkungspflicht
des Versicherten (Art. 28 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ATSG) als auch der allgemeine
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gebieten, dass während eines
hängigen Verwaltungsverfahrens eingetretene Verschlechterungen innert
nützlicher Frist der Behörde mitgeteilt werden. Wenn stattdessen erst
nachträglich im Rahmen des Verfahrens vor Versicherungsgericht eine solche
allfällige Verschlechterung behauptet bzw. diesbezügliche Belege vorgelegt
werden, so darf dies der Beschwerdegegnerin nicht als Verletzung der
Untersuchungspflicht angelastet werden. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich
jedoch, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 24. Mai 2016 über die am 2. Mai 2016 durchgeführte Operation informiert
war. So hat die IV-Stelle Basel-Landschaft der Beschwerdegegnerin mit E-Mail
vom 18. April 2016 mitgeteilt, der Beschwerdeführer solle am 2. Mai 2016 am
Rücken operiert werden (Protokoll der IV-Stelle, S. 4, Eintrag vom 18. April
2016). Zudem telefonierte der Beschwerdeführer am 29. April 2016 mit der Beschwerdegegnerin
und wies darauf hin, dass er am 2. Mai 2016 operiert werde (Protokoll der
IV-Stelle, S. 5, Eintrag vom 29. April 2016). Damit hatte die
Beschwerdegegnerin noch vor Erlass der Verfügung Kenntnis von der Rückenoperation,
weshalb der Umstand, dass der Beschwerdeführer entsprechende Berichte erst im
Beschwerdeverfahren eingereicht hat, nicht derart schwer wiegt, als der
Beschwerdegegnerin nicht ihrerseits dennoch eine Verletzung der Untersuchungspflicht
vorzuwerfen wäre. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin angesichts der Operation
vom 2. Mai 2016 mit ihrem Entscheid zuwarten und abklären müssen, ob die Operation
zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung geführt hat.
10.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
61.
lit. g ATSG). Diese ist entsprechend der Kostennote vom 30. September 2016,
welche als angemessen erscheint, auf CHF 2‘973.90 festzusetzen.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
vom 24. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘973.90 zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch