VSBES.2016.179
Invalidenrente
3. Oktober 2017Deutsch12 min
Source so.ch
SOG 2017 Nr. 30
Art. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 73bis Abs. 2 lit. f
IVV, Art. 76 Abs. 1 lit. a IVV. Wird
mit einer Verfügung abschliessend über den Invaliditätsgrad eines Versicherten
entschieden, d.h. der Rentenanspruch verbindlich festgelegt und angekündigt,
mit einer späteren Verfügung werde ausschliesslich nur noch die effektive
Rentenhöhe festgelegt, so ist die erste Verfügung anzufechten, sofern die
Ermittlung des Invaliditätsgrades oder die medizinischen Abklärungen gerügt
werden sollen. Erfolgt dies erst im Zeitpunkt der zweiten Verfügung erweisen
sich die entsprechenden Rügen als verspätet.
Sachverhalt
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (nachfolgend
Beigeladener) mit Verfügung vom 3. Juli 2015 gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. November 2012 eine halbe Invalidenrente
in der Höhe von CHF 1'068.00 zu. Die Verfügung enthielt den Vermerk, dass
die IV-Rente rückwirkend neu berechnet werde und die Leistungen neu verfügt
würden, sobald das Markenheft des Beigeladenen vorhanden sei. Mit Verfügung vom
30. Mai 2016, versehen mit dem Hinweis, dass der Beigeladene ergänzend zur
Verfügung vom 3. Juli 2015 noch jene für die Zeit vom 1. November 2012 mit
Anrechnung von Einkommen während des Studiums erhalte, sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen eine halbe Rente von monatlich
CHF 1'175.00 zu. Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 erhebt die B.___ als
Pensionskasse des Beigeladenen (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 23. Juni
2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Das
Versicherungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
1.
1.1
Erlässt ein Versicherungsträger eine
Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er
gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen
Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Der Vorbescheid und die
Verfügung betreffend eine IV-Rente sind unter anderem der zuständigen
Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen (Art. 73bis Abs. 2
lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. a Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2
Die Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen
Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer
Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu
beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle
über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art.
49.
Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1
E. 3.3.1 S. 5). Unterlässt es die IV-Stelle jedoch, die Vorsorgeeinrichtung in
das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einzubeziehen und ihr die
betreffende Verfügung zu eröffnen, so entfällt deren Bindungswirkung für die
berufliche Vorsorge (BGE 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76).
1.3
Im vorliegenden Fall wurden sowohl
die Verfügung vom 3. Juli 2015 wie auch die angefochtene Verfügung vom 30. Mai
2016.
der Beschwerdeführerin zugestellt, weshalb die Bindungswirkung
grundsätzlich zu bejahen ist. Inhaltlich erstreckt sich die Verbindlichkeit nur
auf solche Fragestellungen, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs
gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend sind (BGE 133 V 67 E.
4.3.2
S 69; Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009
E. 4.1). Soweit sich das Rechtsmittel auf eine solche Fragestellung
bezieht, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert.
Ebenfalls ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig.
2.
2.1
Eine weitere
Sachurteilsvoraussetzung besteht darin, dass es sich beim angefochtenen
Streitpunkt nicht um eine bereits abgeurteilte Sache, eine sogenannte «res
iudicata», handelt (BGE 125 V 345 E. 1a S. 347 mit Hinweisen). Diese Frage ist
vorliegend im Besonderen zu prüfen, denn die Beschwerdeführerin rügt in ihrer
Beschwerde einerseits die Berechnung des Valideneinkommens, in medizinischer
Hinsicht die Festlegung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne
vorgängige Prüfung von Behandlungsmassnahmen zur Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit, sowie die Berechnung des Invalideneinkommens. Dabei handelt
es sich um Punkte, die bereits Gegenstand der von der Beschwerdegegnerin
erlassenen Verfügung vom 3. Juli 2015 waren. Konkret lief das Verfahren
folgendermassen ab:
4.
(…)
4.2
Anfechtbar sind grundsätzlich
Endentscheide, die das Verfahren abschliessen, und Teilentscheide, die nur
einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig
von den anderen beurteilt werden können. Vor- und Zwischenentscheide
charakterisieren sich hingegen dadurch, dass sie das Verfahren nicht
abschliessen, sondern bloss einen formell- oder materiellrechtlichen Schritt
auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche
Qualifikation ist nicht die formelle Bezeichnung entscheidend, sondern der
materielle Inhalt. Zwischenverfügungen fallen mit dem Entscheid in der
Hauptsache dahin. Für die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid ist
massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen
beurteilt werden kann, also Gegenstand eines selbständigen Verfahrens hätte
bilden können und als solches materiell rechtskräftig beurteilt werden kann
(Andreas Traub, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]:
Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 200 ff. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat sich in Bezug auf
das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren in seinen Urteilen BGE 135 V 141
und 135 V 148 mit der Frage des gerichtlichen Zwischen- und Teilentscheides
befasst. In beiden Fällen ging es darum, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts
eine Teilperiode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für
einen anderen Zeitraum die Sache zur neuen Beurteilung an die Verwaltung
zurückgewiesen hatte. Es erwog, dass ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz
des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs
materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teilperiode die
Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, in Bezug auf die
materiell abschliessend beurteilte Phase einen Teilentscheid darstellt, der
selbständig anfechtbar ist und innert der Frist angefochten werden muss, wenn
der Eintritt der Rechtskraft verhindert werden soll. Bei der gegenteiligen
Situation, wo in Bezug auf die darauf folgende Zeitspanne ein materieller
Entscheid gefällt wird und bezüglich einer vorangehenden Teilperiode eine
Rückweisung erfolgt, ist aus spezifischen sozialversicherungs-rechtlichen
Gründen ein abschliessender materieller Entscheid für die folgende Phase
hingegen nicht zulässig. Streitgegenstand ist der Rentenanspruch als Ganzes. Im
Lichte der Einheit des Rentenverhältnisses ist grundsätzlich davon abzusehen,
eine spätere Periode materiell zu beurteilen, solange in Bezug auf einen
vorangehenden Anspruchszeitraum die Sache noch zu näheren Abklärungen
zurückgewiesen wird. Geschieht dies trotzdem, so liegt in Bezug auf die
materiell beurteilte spätere Phase ebenfalls ein Zwischenentscheid vor.
4.3
In den von der Beschwerdegegnerin
erwähnten Urteilen befasste sich das Bundesgericht mit dem Anfechtungs- und
Streitgegenstand bei abgestuften oder befristeten Renten. Es erkannte, mit der
rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente
werde ein [einziges] Rechtsverhältnis im anfechtungs- und
streitgegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Abstufung oder die Befristung
der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis
nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von
der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417). In BGE
131.
V 164 wurde entschieden, dass diese einheitliche Betrachtung auch dann
gilt, wenn die ursprüngliche und die zeitlich direkt anschliessende (höhere
oder tiefere) Rente in zwei separaten Verfügungen gleichen Datums zugesprochen
werden. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, es sei unzulässig, über die
direkt aneinander anschliessenden Rentenansprüche (mit unterschiedlichen
Rentenstufen) zeitlich gestaffelt zu verfügen. Eine rückwirkend vorgenommene
befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung habe vielmehr aus einem einheitlichen
Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und sei demzufolge zeitgleich
verfügungsweise zu eröffnen (BGE 131 V 164 E. 2.3.3 S. 166).
4.4
Die Konstellation, welche sich
vorliegend nach der ersten Verfügung vom 3. Juli 2015 präsentierte, entsteht
recht häufig «eine Instanz höher»: Wenn ein kantonales Versicherungsgericht auf
Beschwerde hin eine Rente zuspricht, welche der Versicherungsträger verweigert
hatte, legt es jeweils einzig die Rentenstufe (ganze Rente, halbe Rente,
Viertelsrente) und den Rentenbeginn fest, nicht dagegen die betragsmässige Höhe
der Rente. Ein solcher kantonaler Entscheid kann nach ständiger Praxis beim
Bundesgericht angefochten werden.
5.
Sowohl der Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2015 wie auch derjenige vom 30. Mai 2016 sind
als Verfügungen zu verstehen. Sie sind beide als solche bezeichnet, wurden
schriftlich eröffnet und enthalten eine Rechtsmittelbelehrung. Im Gegensatz zum
«Normalfall» wurde im vorliegenden Verfahren nicht nur eine einzige Verfügung
erlassen, sondern es ergingen deren zwei. Die Verfügung vom 3. Juli 2015 stellt
in Bezug auf die Frage des Rentenanspruchs des Beigeladenen einen Teilentscheid
dar. Nachdem der diesbezügliche Sachverhalt vollständig abgeklärt worden war,
wurde materiell abschliessend darüber befunden, dass diesem aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zustehe. Die zweite Verfügung
diente lediglich noch dazu, die Rentenhöhe neu zu berechnen, nachdem klar war,
dass der Beigeladene auch während der Studienzeit die Beitragspflicht erfüllt
hatte. Die Äusserung der Ausgleichskasse, dass man die Rente neu berechne,
sobald das Markenheft vorliege, zeigt klar auf, dass die anschliessende
«Neuverfügung» sich nur noch auf die Rentenhöhe beziehen konnte. Denn fraglich
war zu diesem Zeitpunkt nur noch, ob der Beigeladene mehr Beitragsjahre
(konkret während seines Studiums) aufzuweisen hatte und ob sich dadurch
allenfalls etwas an der Rentenhöhe ändern würde. Über den Invaliditätsgrad an
sich wurde bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2015 abschliessend entschieden und
es war zum gegebenen Zeitpunkt klar, dass auf diesen Entscheid nicht mehr
zurückgekommen werden würde. Die Formulierung, dass die Rente neu berechnet und
verfügt werde, sobald das Markenheft des Beigeladenen vorliege, kann nur
dahingehend verstanden werden, dass die zukünftige Verfügung sich
ausschliesslich auf die Rentenhöhe beziehen werde. Der Grundsatz der Einheit
des Rentenverhältnisses steht einer solchen Betrachtungsweise nicht entgegen,
denn das Rentenverhältnis an sich wurde mit der Verfügung vom 3. Juli 2015
abschliessend geklärt. Die Beschwerdeführerin hätte demnach bereits die
Verfügung vom 3. Juli 2015 anfechten müssen, wenn sie die Ermittlung des
Invaliditätsgrades oder die medizinischen Abklärungen hätte rügen wollen. Sie
erhob weder Einwand gegen den Vorbescheid, der ihr ebenfalls eröffnet worden
war (IV-Nr. 57 S. 4) noch ergriff sie gegen die Verfügung vom 3. Juli 2015 ein
Rechtsmittel, obwohl diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wie
dies bei einer Verfügung der Fall sein muss. Erst am 2. Oktober 2015 – mithin
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bezüglich der Verfügung vom 3. Juli 2015 –
ersuchte sie um Akteneinsicht.
Es ist zwar nicht ganz ersichtlich,
weshalb im konkreten Fall bereits über den Rentenanspruch verfügt wurde, obwohl
offensichtlich noch nicht sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der erfüllten
Beitragsjahre vorgelegen hatten. Diese Frage betraf aber einzig die von der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vorgenommene Rentenberechnung, nicht den
Rentenanspruch an sich. Durch die nicht angefochtene Verfügung vom 3. Juli
2015, die letzteren abschliessend regelte, wurde ein Rechtszustand geschaffen,
auf dessen Bestand insbesondere der Beigeladene in Zukunft vertrauen durfte
(vorbehältlich einer allfälligen Revision oder Wiedererwägung, sofern die
Voraussetzungen hierfür gegeben gewesen wären). Die Beschwerdeführerin hingegen
durfte allein aufgrund der Tatsache, dass in der Verfügung vom 3. Juli 2015
erwähnt wurde, es werde noch einmal über die Rentenleistungen verfügt, nicht
davon ausgehen, dass noch einmal über den gesamten Rentenanspruch verfügt
werde. Es ist in der Verfügung vom 3. Juli 2015 explizit die Rede von neu zu
verfügenden Rentenleistungen, nicht von einem Rentenanspruch. Daran ändert auch
die Tatsache, dass der Verfügung vom 30. Mai 2016 die Begründung der
Beschwerdegegnerin für die Zusprache einer halben Rente noch einmal beigelegt
wurde, nichts. Da über den Rentenanspruch an sich mit Verfügung vom 3. Juli 2015
abschliessend entschieden worden war, hätte die Beschwerdegegnerin in ihrer
zweiten Verfügung vom 30. Mai 2016 gar nicht mehr darauf zurückkommen dürfen
(es sei denn, es hätte ein Revisions- oder Wiedererwägungsgrund vorgelegen).
Insofern stellt der Entscheid über den Rentenanspruch vom 3. Juli 2015 einen
Teilentscheid dar, der selbständig hätte angefochten werden müssen, um den
Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Dies hat die Beschwerdeführerin
unterlassen, obwohl ihr die entsprechende Verfügung zugestellt worden war.
Damit erweisen sich die erhobenen Rügen in Zusammenhang mit der Beschwerde
gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 als verspätet. Auf die Beschwerde ist
nicht einzutreten.
Dieses Ergebnis wird durch Analogien zu
den vorstehend zitierten Konstellationen (vgl. E. II. 4.3 und 4.4 hiervor)
zusätzlich gestützt: Wenn das Bundesgericht in BGE 131 V 164 erkannt hat,
eine abgestufte Rentenzusprechung habe aus einem einheitlichen Beschluss heraus
zu erfolgen und sei demzufolge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen, muss
dies auch für die Zusprechung einer laufenden und einer rückwirkenden Rente
(mit derselben Rentenstufe) gelten. Es kann daher nicht angehen, dass der
Rentenanspruch für die laufende und für die rückwirkend zugesprochene Rente
unterschiedlichen Beschwerdefristen unterliegt. Dies wäre jedoch die Folge,
wenn – was recht häufig der Fall ist – wohl der laufende Rentenanspruch, nicht
aber die Nachzahlung betragsmässig bereits festgelegt werden kann. Diesfalls
muss es zulässig sein und wird auch so praktiziert, dass eine erste Verfügung
den Rentenanspruch für die ganze Dauer und den Rentenbetrag für die laufende
Rente bestimmt, während der Entscheid über die Höhe der Nachzahlung erst mit
einer späteren, zweiten Verfügung erfolgt. Diese kann dann nicht mehr in Bezug
auf den Rentenanspruch, sondern nur noch hinsichtlich anderer Aspekte
(Rentenberechnung, Verrechnung, Drittauszahlung, usw.) angefochten werden. Der
Umstand, dass im vorliegenden Fall auch die definitive betragsmässige
Festsetzung der laufenden Rente in der ersten Verfügung nur vorläufig – mit
vorbehaltener, vergleichsweise geringer Erhöhung unter klar definierten
Voraussetzungen – und erst mit der zweiten Verfügung definitiv erfolgte, kann
zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung führen. Weiter ist, wie dargelegt,
eine analoge Konstellation gegeben, wenn ein kantonales Versicherungsgericht
eine Rente zuspricht, welche auf Verwaltungsstufe verweigert worden war. Der
kantonalgerichtliche Entscheid über den Rentenanspruch kann (und muss) beim
Bundesgericht angefochten werden, obwohl er sich nicht zur betragsmässigen Höhe
der Rente äussert. Es ist nicht einzusehen, warum es sich bei einer Verfügung
eines Versicherungsträgers, welche den Rentenanspruch verbindlich festlegt,
aber die betragsmässige Höhe erst provisorisch (unter dem Vorbehalt einer
späteren Erhöhung aufgrund noch beizubringender Beweismittel) beziffert, anders
verhalten sollte. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass das gewählte
Vorgehen sinnvoll und «kundenfreundlich» ist, indem es den Versicherten ein
weiteres Zuwarten erspart, wenn ein Rentenanspruch nach Beurteilung der
IV-Stelle ausgewiesen ist und bloss noch über eine (relativ geringe) Erhöhung
des Rentenbetrags Unklarheiten bestehen. Dieser Effekt ginge verloren, wenn zu
einem späteren Zeitpunkt der grundsätzliche Rentenanspruch und die inzwischen
über längere Zeit hinweg geleisteten Zahlungen wieder in Frage gestellt werden
könnten, ohne dass ein Rückkommenstitel vorliegt.
Versicherungsgericht, Urteil vom 3. Oktober
2017.
(VSBES.2016.179)