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Entscheid

VSBES.2016.179

Invalidenrente

3. Oktober 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (nachfolgend

Beigeladener) mit Verfügung vom 3. Juli 2015 gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. November 2012 eine halbe Invalidenrente

in der Höhe von CHF 1'068.00 zu. Die Verfügung enthielt den Vermerk, dass

die IV-Rente rückwirkend neu berechnet werde und die Leistungen neu verfügt

würden, sobald das Markenheft des Beigeladenen vorhanden sei. Mit Verfügung vom

30. Mai 2016, versehen mit dem Hinweis, dass der Beigeladene ergänzend zur

Verfügung vom 3. Juli 2015 noch jene für die Zeit vom 1. November 2012 mit

Anrechnung von Einkommen während des Studiums erhalte, sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen eine halbe Rente von monatlich

CHF 1'175.00 zu. Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 erhebt die B.___ als

Pensionskasse des Beigeladenen (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 23. Juni

2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Das

Versicherungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

1.

1.1

Erlässt ein Versicherungsträger eine

Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er

gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen

Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Der Vorbescheid und die

Verfügung betreffend eine IV-Rente sind unter anderem der zuständigen

Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen (Art. 73bis Abs. 2

lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. a Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

1.2

Die Invaliditätsbemessung der

Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen

Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer

Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu

beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle

über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art.

49.

Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1

E. 3.3.1 S. 5). Unterlässt es die IV-Stelle jedoch, die Vorsorgeeinrichtung in

das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einzubeziehen und ihr die

betreffende Verfügung zu eröffnen, so entfällt deren Bindungswirkung für die

berufliche Vorsorge (BGE 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76).

1.3

Im vorliegenden Fall wurden sowohl

die Verfügung vom 3. Juli 2015 wie auch die angefochtene Verfügung vom 30. Mai

2016.

der Beschwerdeführerin zugestellt, weshalb die Bindungswirkung

grundsätzlich zu bejahen ist. Inhaltlich erstreckt sich die Verbindlichkeit nur

auf solche Fragestellungen, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs

gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend sind (BGE 133 V 67 E.

4.3.2

S 69; Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009

E. 4.1). Soweit sich das Rechtsmittel auf eine solche Fragestellung

bezieht, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert.

Ebenfalls ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig.

2.

2.1

Eine weitere

Sachurteilsvoraussetzung besteht darin, dass es sich beim angefochtenen

Streitpunkt nicht um eine bereits abgeurteilte Sache, eine sogenannte «res

iudicata», handelt (BGE 125 V 345 E. 1a S. 347 mit Hinweisen). Diese Frage ist

vorliegend im Besonderen zu prüfen, denn die Beschwerdeführerin rügt in ihrer

Beschwerde einerseits die Berechnung des Valideneinkommens, in medizinischer

Hinsicht die Festlegung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne

vorgängige Prüfung von Behandlungsmassnahmen zur Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit, sowie die Berechnung des Invalideneinkommens. Dabei handelt

es sich um Punkte, die bereits Gegenstand der von der Beschwerdegegnerin

erlassenen Verfügung vom 3. Juli 2015 waren. Konkret lief das Verfahren

folgendermassen ab:

4.

(…)

4.2

Anfechtbar sind grundsätzlich

Endentscheide, die das Verfahren abschliessen, und Teilentscheide, die nur

einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig

von den anderen beurteilt werden können. Vor- und Zwischenentscheide

charakterisieren sich hingegen dadurch, dass sie das Verfahren nicht

abschliessen, sondern bloss einen formell- oder materiellrechtlichen Schritt

auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche

Qualifikation ist nicht die formelle Bezeichnung entscheidend, sondern der

materielle Inhalt. Zwischenverfügungen fallen mit dem Entscheid in der

Hauptsache dahin. Für die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid ist

massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen

beurteilt werden kann, also Gegenstand eines selbständigen Verfahrens hätte

bilden können und als solches materiell rechtskräftig beurteilt werden kann

(Andreas Traub, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]:

Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 200 ff. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat sich in Bezug auf

das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren in seinen Urteilen BGE 135 V 141

und 135 V 148 mit der Frage des gerichtlichen Zwischen- und Teilentscheides

befasst. In beiden Fällen ging es darum, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts

eine Teilperiode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für

einen anderen Zeitraum die Sache zur neuen Beurteilung an die Verwaltung

zurückgewiesen hatte. Es erwog, dass ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz

des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs

materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teilperiode die

Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, in Bezug auf die

materiell abschliessend beurteilte Phase einen Teilentscheid darstellt, der

selbständig anfechtbar ist und innert der Frist angefochten werden muss, wenn

der Eintritt der Rechtskraft verhindert werden soll. Bei der gegenteiligen

Situation, wo in Bezug auf die darauf folgende Zeitspanne ein materieller

Entscheid gefällt wird und bezüglich einer vorangehenden Teilperiode eine

Rückweisung erfolgt, ist aus spezifischen sozialversicherungs-rechtlichen

Gründen ein abschliessender materieller Entscheid für die folgende Phase

hingegen nicht zulässig. Streitgegenstand ist der Rentenanspruch als Ganzes. Im

Lichte der Einheit des Rentenverhältnisses ist grundsätzlich davon abzusehen,

eine spätere Periode materiell zu beurteilen, solange in Bezug auf einen

vorangehenden Anspruchszeitraum die Sache noch zu näheren Abklärungen

zurückgewiesen wird. Geschieht dies trotzdem, so liegt in Bezug auf die

materiell beurteilte spätere Phase ebenfalls ein Zwischenentscheid vor.

4.3

In den von der Beschwerdegegnerin

erwähnten Urteilen befasste sich das Bundesgericht mit dem Anfechtungs- und

Streitgegenstand bei abgestuften oder befristeten Renten. Es erkannte, mit der

rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente

werde ein [einziges] Rechtsverhältnis im anfechtungs- und

streitgegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Abstufung oder die Befristung

der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis

nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von

der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417). In BGE

131.

V 164 wurde entschieden, dass diese einheitliche Betrachtung auch dann

gilt, wenn die ursprüngliche und die zeitlich direkt anschliessende (höhere

oder tiefere) Rente in zwei separaten Verfügungen gleichen Datums zugesprochen

werden. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, es sei unzulässig, über die

direkt aneinander anschliessenden Rentenansprüche (mit unterschiedlichen

Rentenstufen) zeitlich gestaffelt zu verfügen. Eine rückwirkend vorgenommene

befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung habe vielmehr aus einem einheitlichen

Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und sei demzufolge zeitgleich

verfügungsweise zu eröffnen (BGE 131 V 164 E. 2.3.3 S. 166).

4.4

Die Konstellation, welche sich

vorliegend nach der ersten Verfügung vom 3. Juli 2015 präsentierte, entsteht

recht häufig «eine Instanz höher»: Wenn ein kantonales Versicherungsgericht auf

Beschwerde hin eine Rente zuspricht, welche der Versicherungsträger verweigert

hatte, legt es jeweils einzig die Rentenstufe (ganze Rente, halbe Rente,

Viertelsrente) und den Rentenbeginn fest, nicht dagegen die betragsmässige Höhe

der Rente. Ein solcher kantonaler Entscheid kann nach ständiger Praxis beim

Bundesgericht angefochten werden.

5.

Sowohl der Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2015 wie auch derjenige vom 30. Mai 2016 sind

als Verfügungen zu verstehen. Sie sind beide als solche bezeichnet, wurden

schriftlich eröffnet und enthalten eine Rechtsmittelbelehrung. Im Gegensatz zum

«Normalfall» wurde im vorliegenden Verfahren nicht nur eine einzige Verfügung

erlassen, sondern es ergingen deren zwei. Die Verfügung vom 3. Juli 2015 stellt

in Bezug auf die Frage des Rentenanspruchs des Beigeladenen einen Teilentscheid

dar. Nachdem der diesbezügliche Sachverhalt vollständig abgeklärt worden war,

wurde materiell abschliessend darüber befunden, dass diesem aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zustehe. Die zweite Verfügung

diente lediglich noch dazu, die Rentenhöhe neu zu berechnen, nachdem klar war,

dass der Beigeladene auch während der Studienzeit die Beitragspflicht erfüllt

hatte. Die Äusserung der Ausgleichskasse, dass man die Rente neu berechne,

sobald das Markenheft vorliege, zeigt klar auf, dass die anschliessende

«Neuverfügung» sich nur noch auf die Rentenhöhe beziehen konnte. Denn fraglich

war zu diesem Zeitpunkt nur noch, ob der Beigeladene mehr Beitragsjahre

(konkret während seines Studiums) aufzuweisen hatte und ob sich dadurch

allenfalls etwas an der Rentenhöhe ändern würde. Über den Invaliditätsgrad an

sich wurde bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2015 abschliessend entschieden und

es war zum gegebenen Zeitpunkt klar, dass auf diesen Entscheid nicht mehr

zurückgekommen werden würde. Die Formulierung, dass die Rente neu berechnet und

verfügt werde, sobald das Markenheft des Beigeladenen vorliege, kann nur

dahingehend verstanden werden, dass die zukünftige Verfügung sich

ausschliesslich auf die Rentenhöhe beziehen werde. Der Grundsatz der Einheit

des Rentenverhältnisses steht einer solchen Betrachtungsweise nicht entgegen,

denn das Rentenverhältnis an sich wurde mit der Verfügung vom 3. Juli 2015

abschliessend geklärt. Die Beschwerdeführerin hätte demnach bereits die

Verfügung vom 3. Juli 2015 anfechten müssen, wenn sie die Ermittlung des

Invaliditätsgrades oder die medizinischen Abklärungen hätte rügen wollen. Sie

erhob weder Einwand gegen den Vorbescheid, der ihr ebenfalls eröffnet worden

war (IV-Nr. 57 S. 4) noch ergriff sie gegen die Verfügung vom 3. Juli 2015 ein

Rechtsmittel, obwohl diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wie

dies bei einer Verfügung der Fall sein muss. Erst am 2. Oktober 2015 – mithin

nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bezüglich der Verfügung vom 3. Juli 2015 –

ersuchte sie um Akteneinsicht.

Es ist zwar nicht ganz ersichtlich,

weshalb im konkreten Fall bereits über den Rentenanspruch verfügt wurde, obwohl

offensichtlich noch nicht sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der erfüllten

Beitragsjahre vorgelegen hatten. Diese Frage betraf aber einzig die von der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vorgenommene Rentenberechnung, nicht den

Rentenanspruch an sich. Durch die nicht angefochtene Verfügung vom 3. Juli

2015, die letzteren abschliessend regelte, wurde ein Rechtszustand geschaffen,

auf dessen Bestand insbesondere der Beigeladene in Zukunft vertrauen durfte

(vorbehältlich einer allfälligen Revision oder Wiedererwägung, sofern die

Voraussetzungen hierfür gegeben gewesen wären). Die Beschwerdeführerin hingegen

durfte allein aufgrund der Tatsache, dass in der Verfügung vom 3. Juli 2015

erwähnt wurde, es werde noch einmal über die Rentenleistungen verfügt, nicht

davon ausgehen, dass noch einmal über den gesamten Rentenanspruch verfügt

werde. Es ist in der Verfügung vom 3. Juli 2015 explizit die Rede von neu zu

verfügenden Rentenleistungen, nicht von einem Rentenanspruch. Daran ändert auch

die Tatsache, dass der Verfügung vom 30. Mai 2016 die Begründung der

Beschwerdegegnerin für die Zusprache einer halben Rente noch einmal beigelegt

wurde, nichts. Da über den Rentenanspruch an sich mit Verfügung vom 3. Juli 2015

abschliessend entschieden worden war, hätte die Beschwerdegegnerin in ihrer

zweiten Verfügung vom 30. Mai 2016 gar nicht mehr darauf zurückkommen dürfen

(es sei denn, es hätte ein Revisions- oder Wiedererwägungsgrund vorgelegen).

Insofern stellt der Entscheid über den Rentenanspruch vom 3. Juli 2015 einen

Teilentscheid dar, der selbständig hätte angefochten werden müssen, um den

Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Dies hat die Beschwerdeführerin

unterlassen, obwohl ihr die entsprechende Verfügung zugestellt worden war.

Damit erweisen sich die erhobenen Rügen in Zusammenhang mit der Beschwerde

gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 als verspätet. Auf die Beschwerde ist

nicht einzutreten.

Dieses Ergebnis wird durch Analogien zu

den vorstehend zitierten Konstellationen (vgl. E. II. 4.3 und 4.4 hiervor)

zusätzlich gestützt: Wenn das Bundesgericht in BGE 131 V 164 erkannt hat,

eine abgestufte Rentenzusprechung habe aus einem einheitlichen Beschluss heraus

zu erfolgen und sei demzufolge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen, muss

dies auch für die Zusprechung einer laufenden und einer rückwirkenden Rente

(mit derselben Rentenstufe) gelten. Es kann daher nicht angehen, dass der

Rentenanspruch für die laufende und für die rückwirkend zugesprochene Rente

unterschiedlichen Beschwerdefristen unterliegt. Dies wäre jedoch die Folge,

wenn – was recht häufig der Fall ist – wohl der laufende Rentenanspruch, nicht

aber die Nachzahlung betragsmässig bereits festgelegt werden kann. Diesfalls

muss es zulässig sein und wird auch so praktiziert, dass eine erste Verfügung

den Rentenanspruch für die ganze Dauer und den Rentenbetrag für die laufende

Rente bestimmt, während der Entscheid über die Höhe der Nachzahlung erst mit

einer späteren, zweiten Verfügung erfolgt. Diese kann dann nicht mehr in Bezug

auf den Rentenanspruch, sondern nur noch hinsichtlich anderer Aspekte

(Rentenberechnung, Verrechnung, Drittauszahlung, usw.) angefochten werden. Der

Umstand, dass im vorliegenden Fall auch die definitive betragsmässige

Festsetzung der laufenden Rente in der ersten Verfügung nur vorläufig – mit

vorbehaltener, vergleichsweise geringer Erhöhung unter klar definierten

Voraussetzungen – und erst mit der zweiten Verfügung definitiv erfolgte, kann

zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung führen. Weiter ist, wie dargelegt,

eine analoge Konstellation gegeben, wenn ein kantonales Versicherungsgericht

eine Rente zuspricht, welche auf Verwaltungsstufe verweigert worden war. Der

kantonalgerichtliche Entscheid über den Rentenanspruch kann (und muss) beim

Bundesgericht angefochten werden, obwohl er sich nicht zur betragsmässigen Höhe

der Rente äussert. Es ist nicht einzusehen, warum es sich bei einer Verfügung

eines Versicherungsträgers, welche den Rentenanspruch verbindlich festlegt,

aber die betragsmässige Höhe erst provisorisch (unter dem Vorbehalt einer

späteren Erhöhung aufgrund noch beizubringender Beweismittel) beziffert, anders

verhalten sollte. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass das gewählte

Vorgehen sinnvoll und «kundenfreundlich» ist, indem es den Versicherten ein

weiteres Zuwarten erspart, wenn ein Rentenanspruch nach Beurteilung der

IV-Stelle ausgewiesen ist und bloss noch über eine (relativ geringe) Erhöhung

des Rentenbetrags Unklarheiten bestehen. Dieser Effekt ginge verloren, wenn zu

einem späteren Zeitpunkt der grundsätzliche Rentenanspruch und die inzwischen

über längere Zeit hinweg geleisteten Zahlungen wieder in Frage gestellt werden

könnten, ohne dass ein Rückkommenstitel vorliegt.

Versicherungsgericht, Urteil vom 3. Oktober

2017.

(VSBES.2016.179)