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Entscheid

VSBES.2016.180

Rückforderung Ergänzungsleistungen für Familien

22. November 2016Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) meldete sich am 7. September 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen

für Familien an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 4). Am 4. Oktober 2012 teilte

ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin)

mit, dass er ab 1. September 2012 Anspruch auf Ergänzungsleistungen für

Familien (FamEL) habe (AK-Nr. 15). Dieser Anspruch wurde in der Folge neu

festgesetzt (AK-Nr. 51, 71); ab 1. Juli 2013 belief sich dieser gemäss

Mitteilung vom 4. Oktober 2013 (AK-Nr. 71) auf CHF 1‘678.00, wobei ein

Anteil von CHF 873.00 (Prämienverbilligung) direkt an die Krankenkasse

überwiesen wurde, so dass die monatliche Auszahlung an den Beschwerdeführer CHF

805.00 betrug. Ab 1. Januar 2014 wurde die Direktzahlung an die Krankenkasse

CHF 895.00 erhöht, während die Auszahlung an den Beschwerdeführer weiterhin CHF

805.00 ausmachte (vgl. interne Mitteilung mit Datum vom 1. Januar 2014,

AK-Nr. 76).

2. Im Rahmen einer periodischen Anspruchsüberprüfung

füllte der Beschwerdeführer am 26. März 2014 erneut ein Anmeldeformular aus

(AK-Nr. 78). Die Beschwerdegegnerin teilte ihm am 26. April 2014 mit, er

habe weiterhin Anspruch auf FamEL; diese belaufe sich ab 1. März 2014 auf

CHF 2‘055.00 pro Monat, wobei ein Teilbetrag (Prämienverbilligung) von CHF

895.00 direkt an die Krankenkasse ausbezahlt werde, so dass eine monatliche

Auszahlung von CHF 1‘160.00 verbleibe (AK-Nr. 87). Diese Summe wurde in

der Folge ausbezahlt.

3.

3.1 Mit Verfügung vom 13. Januar

2015 forderte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer für die Zeit vom 1.

Januar – 31. Dezember 2014 zu viel bezogene Leistungen von insgesamt CHF 10‘320.00

zurück mit der Begründung, der Anspruch für das Jahr 2014 sei neu geprüft

worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass er im Jahr 2014 teilweise kein

oder zu wenig Einkommen für den Bezug von FamEL erzielt habe (AK-Nr. 93 ff.).

3.2 Mit Schreiben vom 21. Januar

2015 machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, die Rückforderung sei zu hoch,

und er sei nicht in der Lage, diese zu begleichen (AK-Nr. 98).

3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte

in ihrer Zuschrift vom 5. März 2015 an den Beschwerdeführer fest, dessen

Eingabe vom 21. Januar 2015 enthalte kein Rechtsbegehren (Antrag), keine

ausführliche Begründung und keine Unterschrift. Zur Verbesserung der Einsprache

setzte sie ihm Frist bis 27. März 2015 (AK-Nr. 101).

3.4 Am 9. März 2015 sprach der

Beschwerdeführer persönlich bei der Beschwerdegegnerin vor. Er beantragte, das

Jahreseinkommen sei mit 48 Wochen zu berechnen und die Rückforderung

dementsprechend zu reduzieren. Zudem bestritt er die Rückforderung und erklärte,

er habe keine Arbeit, daher sei auf die Rückforderung von CHF 10‘320.00 zu

verzichten. Weiter ersuchte er um Erlass einer allfälligen Rückforderung, da er

arbeitslos sei und Sozialhilfe beziehe (AK-Nr. 102).

4. Mit Entscheid vom 15. Juni

2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung

vom 13. Januar 2015 ab (AK-Nr. 135).

5. Am 23. Juni 2016 erhebt der

Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2016 Beschwerde. Er

führt sinngemäss aus, er bestreite die Rückforderung und sei mit der Berechnung

nicht einverstanden. Zudem könne er die Rückforderung nicht bezahlen, da er

kein Geld habe (Aktenseite [A.S. 5]).

6. In der Beschwerdeantwort vom

4. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen

(A.S. 8 ff.). Dazu lässt sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen (A.S.

13).

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Streitig ist eine

Rückforderung in der Höhe von CHF 10‘320.00. Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der

Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00.

In der vorliegenden Angelegenheit stellen sich jedoch Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung, so dass es sich rechtfertigt, die Streitsache dem

Gesamtgericht zu übertragen (vgl. § 54bis Abs. 2 GO). Über die

Beschwerde ist daher in Dreierbesetzung zu entscheiden.

2.

2.1

Nach Art. 2 Abs. 1

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG, SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, die bestimmte

Voraussetzungen erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres

Existenzbedarfs. Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes

hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen

(vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG). Bei den Ergänzungsleistungen für Familien im Kanton

Solothurn handelt es sich um derartige weitergehende kantonale Leistungen.

2.2

Die Voraussetzungen des

Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für Familien sind in § 85bis Abs.

1.

Sozialgesetz des Kantons Solothurn (SG, BGS 831.1) geregelt. Neben

persönlichen Voraussetzungen, die in lit. a und b der Bestimmung umschrieben werden

und hier unbestrittenermassen erfüllt sind, setzt lit. c der Norm voraus, dass

ein bestimmtes Mindest-Bruttoeinkommen erzielt wird; dieses beläuft sich bei

Familien mit mindestens einem Kind unter drei Jahren auf CHF 7‘500.00 bei einer

erwachsenen Person und auf CHF 30‘000.00 bei zwei erwachsenen Personen. Umfasst

die Familie kein Kind unter drei Jahren, wird ein Mindest-Bruttoeinkommen von

CHF 15‘000.00 (bei einer erwachsenen Person) bzw. von CHF 30‘000.00 (bei zwei

erwachsenen Personen) verlangt.

2.3

Unrechtmässig erwirkte Geldleistungen

sind zurückzuerstatten (§ 164 Abs. 1 SG). In

Härtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die Rückerstattung auf Gesuch hin

ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 4 SG). Eine nähere

Regelung der Rückerstattungspflicht bei unrechtmässig bezogenen Leistungen

enthält das kantonale Recht (mit Ausnahme der hier nicht anwendbaren Regelung

zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, § 14 SG) nicht. Die

entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechts, namentlich des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und

der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,

SR 830.11), können jedoch ergänzend herangezogen werden (vgl. auch § 15 Abs. 1

SG).

2.4

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen

hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25

Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig ist der Bezüger oder die Bezügerin der

unrechtsmässig gewährten Leistungen (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV). Der

Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem

Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der

Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche

das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend

(Art. 25 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer ist als

Bezüger der im Jahr 2014 ausgerichteten FamEL potenziell rückerstattungspflichtig

(Art 2 Abs. 1 lit. a ATSV; E. II. 2.4 hiervor). Er lebt zusammen mit seiner Partnerin

und zwei gemeinsamen Kindern (geboren 2011 und 2013, vgl. AK-Nr. 119, 120). Das

erforderliche Mindest-Erwerbsein-kommen (vgl. E. II. 2.2 hiervor) beläuft sich

somit auf CHF 30‘000.00 brutto pro Jahr.

3.2

Die Beschwerdegegnerin hat den

Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienergänzungsleistungen für die Zeit

von März bis Juni 2014 sowie ab August 2014 verneint, weil das massgebende

monatliche Bruttoerwerbseinkommen ab März 2014 den Betrag von CHF 2‘500.00 pro

Monat nicht erreiche; daher entfalle ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf FamEL.

Dasselbe gelte mangels Einkommens in den Monaten April, Mai und Juni auch für

diesen Zeitraum. Die Einkommen pro August und September 2014 lägen unter dem

erforderlichen Mindestbetrag. Von Oktober bis Dezember 2014 sei kein Einkommen

mehr generiert worden, was einen Leistungsanspruch ausschliesse (AK-Nr. 94).

Dazu komme, dass das im Einspracheentscheid bestätigte Erreichen des Mindesteinkommens

im Juli 2014 nur unter Anrechnung der Kinderzulagen erreicht worden sei, was

gemäss Rechtsprechung des Versicherungsgerichts (VSBES.2014.197, E. 5.1)

hinfällig wäre und sich zuungunsten des Beschwerdeführers auswirken würde;

gleiches gelte für den Monat Februar 2014. Auf eine reformatio in peius sei

jedoch praxisgemäss verzichtet worden (A.S. 9 f.).

3.3

Der Beschwerdeführer bemängelt

in seiner Beschwerde die Berechnung des Jahreseinkommens und des neu

ermittelten Anspruchs. Zudem bestreitet er grundsätzlich die Rückforderung (A.S.

5). Soweit er überdies sinngemäss verlangt, die Rückforderung zu erlassen, ist

darüber erst zu befinden, wenn der zurückzuerstattende Betrag rechtskräftig

festgelegt ist. Im vorliegenden Verfahren kann das Erlassgesuch nicht behandelt

werden.

4.

Strittig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Einspracheentscheid gegenüber

dem Beschwerdeführer zu Unrecht ausbezahlte FamEL für das Jahr 2014 in Höhe von

CHF 10‘320.00 zurückgefordert hat.

4.1

Bei der Leistungszusprache

ging die Beschwerdegegnerin von den ihr bekannten Einkommenszahlen und

Arbeitsverträgen aus. In der Folge wurde ihr nicht gemeldet und sie erlangte auch

anderweitig keine Kenntnis davon, dass sich das Einkommen verändert hatte bzw.

der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte. Erst eine im November

2014.

eingeleitete Überprüfung brachte die entsprechenden Erkenntnisse (vgl.

AK-Nr. 89). In den leistungszusprechenden Mitteilungen wurde der

Beschwerdeführer jeweils ausdrücklich auf die Verpflichtung hingewiesen, u.a.

die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit sowie der Erhöhung oder Verminderung des Einkommens

umgehend der AHV-Zweigstelle zu melden. Eine solche Meldung ist nach Lage der Akten

nicht erfolgt. Es liegt somit eine Meldepflichtverletzung vor. Die Leistungen

sind deshalb rückwirkend anzupassen, was gegebenenfalls eine Rückforderung zur

Folge hat. Diese Rückwirkung bei Verletzung der Meldepflicht ist auf

Verordnungsebene seit Anfang 2015 ausdrücklich statuiert (§ 66ter

Abs. 2 der Sozialverordnung [SV, BGS 831.2] in Kraft seit 1. Januar 2015).

Sie muss aber in analoger Anwendung der bundesrechtlichen Regelung (Art. 25

Abs. 2 lit. c und d Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) auch bereits für den hier zu

beurteilenden, davor liegenden Zeitraum gelten.

4.2

Das Sozialgesetz legt nicht

fest, welcher Zeitraum für die Beurteilung der Frage, ob das Mindesteinkommen

gemäss Art. 81bis Abs. 1 lit. c SG erreicht wird, heranzuziehen ist.

Ebenso wenig existierten während des hier relevanten Zeitraums Ausführungsbestimmungen

auf Verordnungsebene (vgl. nun die seit 1. Januar 2015 geltenden §§ 66bis

und 66ter SV, welche aber diese Frage ebenfalls nicht behandeln). Aufgrund

der Höhe der genannten Beträge ist einzig klar, dass es sich um ein Jahreseinkommen

handelt.

Das Versicherungsgericht hat sich im

Urteil VSBES.2014.197 vom 25. August 2015 (publiziert in Solothurnische

Gerichtspraxis [SOG] 2015 Nr. 40) ausführlich mit dem für das Mindesteinkommen

massgebenden Bemessungszeitraum und den Folgen einer späteren Unterschreitung

des Mindesteinkommens befasst. Laut diesem Urteil ist (wie bereits in einem

früheren, in SOG 2010 Nr. 27 publizierten Urteil festgehalten wurde)

grundsätzlich vom Einkommen des Vorjahres auszugehen. Der Anspruch auf FamEL setzt

allerdings – entgegen der Betrachtungsweise im angefochtenen Entscheid – nicht

voraus, dass in jedem einzelnen Monat des Anspruchsjahres ein Erwerbseinkommen

von mehr als einem Zwölftel des jährlichen Mindestbetrags erreicht wird. Bei

einer Unterschreitung während des Bezugsjahres erlischt der FamEL-Anspruch auf

das Ende des entsprechenden Monats, wenn von einer Veränderung auszugehen ist,

welche voraussichtlich längere Zeit dauert. Dies trifft etwa dann zu, wenn die

Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben wird oder wenn sich der Verdienst

reduziert hat und keine Bemühungen ersichtlich sind, den Ausfall umgehend zu

kompensieren. Wenn die betroffene Person dagegen weiterhin einen (wenn auch

geringeren) Verdienst erzielt und bemüht ist, diesen umgehend wieder zu

steigern, ist dagegen von einem schwankenden Einkommen auszugehen. In dieser

Konstellation rechtfertigt sich eine Einstellung während des Bezugsjahres erst,

wenn der auf ein Jahr hochgerechnete Verdienst während drei Monaten unter dem

Mindest-Bruttoeinkommen gelegen hat (zitiertes Urteil SOG 2015 Nr. 40, E. 4.5).

5.

5.1

Den eingereichten

Lohnausweisen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 30.

Juni 2013 bei der Firma B.___ angestellt war und einen Bruttolohn von CHF 37‘754.00

erzielte (AK-Nr. 82, S. 9). Vom 22. Juli bis 31. Dezember 2013 bestand eine

Anstellung bei der Personalvermittlungsfirma C.___. Der Bruttolohn für diesen

Zeitraum belief sich auf CHF 25‘849.30 (AK-Nr. 82, S. 10).

5.2

Die Einkommensverhältnisse des

Beschwerdeführers im 2014 präsentieren sich nach Lage der Akten wie folgt:

· Für den Monat Januar ist ein

Bruttoverdienst von CHF 1‘760.40 bei der Personalvermittlungsfirma D.___ (AK-Nr.

82, S. 1; genau genommen umfassend die Zeit vom 20. Januar bis 2. Februar 2014)

ausgewiesen. Hinzu kommt ein Bruttoverdienst von CHF 2‘972.65 bei der

Personalvermittlungsfirma C.___ (AK-Nr. 91, S. 2). Dieser letztere Betrag

enthält allerdings Kinderzulagen in der Höhe von CHF 613.30. Kinderzulagen sind

für die Ermittlung des Mindesteinkommens nicht zu berücksichtigen (in SOG 2015

Nr. 40 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils VSBES.2014.197 vom 25. August

2015). Der für die Erreichung des Mindesteinkommens anrechenbare Betrag

reduziert sich somit auf CHF 2‘359.35. Insgesamt resultiert für Januar 2014 ein

Bruttoerwerbseinkommen von CHF 4‘119.75.

· Im Februar 2014 erzielte der

Beschwerdeführer bei der Personalvermittlungsfirma D.___ einen Bruttoverdienst

von CHF 3‘893.95 (AK-Nr. 82, S. 2).

· Für März 2014 liegen Lohnabrechnungen

über Kurzeinsätze bei der Personalvermittlungsfirma C.___ vor (AK-Nr. 82, S. 5

ff.). Gemäss Lohnblatt (AK-Nr. 91, S. 2) belief sich der Bruttolohn (ohne

Kinderzulage von CHF 80.00) auf insgesamt CHF 1‘355.80. Der letzte Einsatz

endete am 21. März 2014 (AK-Nr. 82, S. 7).

· In den Monaten April bis Juni 2014

wurde kein Erwerbseinkommen erzielt.

· Im Juli 2014 resultierte ein

Bruttolohn (ohne Kinderzulage von CHF 200.00) von CHF 2‘648.30, im August ein

solcher von CHF 575.30 und im September ein solcher von CHF 1‘489.65, jeweils

bei der Personalvermittlungsfirma C.___ (vgl. Lohnblatt, AK-Nr. 91, S. 2).

· Von Oktober 2014 bis Dezember 2014

erzielte der Beschwerdeführer wiederum kein Erwerbseinkommen.

5.3

Die Anwendung der vorstehend

zusammengefassten, im Urteil SOG 2015 Nr. 40 formulierten Grundsätze auf

diesen Sachverhalt ergibt Folgendes: Im Januar und Februar 2014 wurde

weiterhin, auch bezogen auf die einzelnen Monate, ein über dem Grenzbetrag

liegender Bruttoverdienst erzielt. Im März 2014 lag der Bruttolohn unter dem

anteilsmässigen Grenzbetrag, und ab 21. März 2014 ist bis Ende Juni 2014 kein

Arbeitslohn mehr dokumentiert. Die Erwerbstätigkeit wurde somit am 21. März

2014.

für längere Zeit vollständig aufgegeben. Dies führt nach den dargelegten

Grundsätzen (E. II. 4.2 hiervor) zum Erlöschen des Anspruchs auf FamEL per

Ende März 2014.

Damit stellt sich die Frage, ob der

Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2014 wieder neu entstanden ist. Im

Juli 2014 erzielte der Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen, das hochgerechnet

auf ein Jahr über dem Grenzbetrag von CHF 30’000.00 liegt. Anschliessend wurde

jedoch im August und September 2014 wieder ein wesentlich geringerer Verdienst

erreicht, und ab Oktober 2014 erzielte der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen

mehr (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Die vorübergehende Einkommenssteigerung im Juli

2014.

reicht unter diesen Umständen nicht aus, um den Anspruch auf FamEL wieder

aufleben zu lassen, da es sich nicht um eine dauerhafte Veränderung handelt.

Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass das Mindesteinkommen grundsätzlich auf

ein Kalenderjahr bezogen betrachtet wird. Eine während des Kalenderjahres

eintretende Veränderung ist nur dann relevant, wenn sie erheblich und dauerhaft

ist. Die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit der Veränderung ist analog zu den

Regeln zu beurteilen, welche in Bezug auf den Wegfall des Anspruchs entwickelt

wurden (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Eine kurzfristige, vorübergehende

Einkommenserhöhung während des Kalenderjahres vermag daher keinen Anspruch auf

FamEL auszulösen. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf FamEL für den

Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014. Für die Zeit vom 1. April

2014.

bis 31. Dezember 2014 besteht kein Anspruch.

6.

Zu prüfen bleibt, wie sich

der Anspruch für den Zeitraum von Januar bis März 2014 berechnet.

6.1

Für Januar 2014 verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Auszahlung von FamEL, weil der

Ausgabenüberschuss von CHF 1‘722.00 unter der Krankenkassenprämie von CHF

10‘740.00 liege (AK-Nr. 96 S. 3). Ausschlaggebend war, dass die

Beschwerdegegnerin von einem tatsächlichen Erwerbseinkommen von CHF 73‘242.00

ausging (vgl. AK-Nr. 94). Dieser Betrag kam zustande, indem das Nettoeinkommen

bei der Personalvermittlungsfirma C.___ von CHF 2‘638.10 von einem Monat auf

zwölf Monate hochgerechnet wurde, was CHF 31‘657.20 ergab. Weiter wurde das

Nettoeinkommen bei der Personalvermittlungsfirma D.___ von CHF 1‘239.70,

das in zwei Wochen erzielt worden war, von zwei auf 52 Wochen hochgerechnet, so

dass ein Jahresverdienst aus dieser Tätigkeit von CHF 38‘436.20 – einschliesslich

Kinderzulagen von CHF 4‘800.00, die in diesem Zusammenhang zu Recht

einbezogen wurden (§ 85sexies Abs. 4 SG in Verbindung mit Art. 11

Abs. 1 lit. f ELG) – resultierte. Wie aus diesen beiden Beträgen eine Summe von

CHF 73‘242.00 resultieren konnte, bleibt allerdings unklar. Die Frage kann

jedoch offen bleiben, da die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ohnehin

nicht überzeugen kann.

6.2

Die zeitliche Bemessung der

massgebenden Einnahmen ist im Gesetz nicht geregelt. Wie das Versicherungsgericht

im Urteil VSBES.2010.88 vom 30. November 2010 (publiziert in SOG 2010 Nr. 27)

E. 7c, festgehalten hat, ist (analog zu Art. 23 Abs. 1 und 4 ELV)

grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen des Vorjahres abzustellen, wobei

erhebliche Veränderungen während des Kalenderjahres berücksichtigt werden

müssen. Auf Verordnungsebene sind seit 1. Januar 2015 mit den §§ 66bis

und 66ter der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) Bestimmungen in

Kraft, welche diese Frage teilweise regeln. Wie im ebenfalls bereits zitierten

Urteil SOG 2015 Nr. 40 E. 4.4 festgehalten wurde, kann diese

Verordnungsregelung auch für den hier zu beurteilenden Zeitraum, der vor 1.

Januar 2015 liegt, als Auslegungshilfe dienen. § 66ter Abs. 4 SV

bestimmt, innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren

sei der Leistungsanspruch in jedem Falle zu überprüfen. Dies erfolgt

grundsätzlich auf der Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse per 31. Dezember

des Vorjahres. Gemäss § 66ter Abs. 5 lit. d SV werden Anpassungen ausserhalb einer regulären Überprüfung unter anderem

dann vorgenommen, wenn eine voraussichtlich längere Zeit dauernde

Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen

oder des anrechenbaren Vermögens eintritt. Massgebend sind die neuen, auf ein

Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen oder das bei Eintritt der

Veränderung anrechenbare Vermögen; macht die Änderung weniger als 500 Franken

pro Monat aus, so wird auf eine Anpassung verzichtet.

Der Leistungsanspruch bestimmt sich

demnach grundsätzlich auf der Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse am Ende

des Vorjahres, für das Jahr 2014 also anhand der Verhältnisse Ende 2013. Die

massgebenden Einnahmen sind auf dieser Grundlage zu bestimmen, sofern nicht

Anfang 2014 eine erhebliche und voraussichtlich längere Zeit dauernde

Veränderung eingetreten ist. Wie die Lohnabrechnungen und das Lohnblatt zeigen,

war zu Beginn des Jahres 2014 ein stark schwankendes Erwerbseinkommen zu

verzeichnen, und ab 22. März 2014 war der Beschwerdeführer mehrere Monate lang

nicht erwerbstätig. Eine erhebliche, voraussichtlich längere Zeit dauernde

erwerbliche Veränderung liegt somit – bezogen auf den Beginn des Jahres 2014 –

nicht vor. Massgebend bleibt somit das Erwerbseinkommen im Jahr 2013.

6.3

Im Jahr 2013 erzielte der

Beschwerdeführer gemäss den aktenkundigen Lohnausweisen (AK-Nr. 82, S. 9 f.; E.

II. 6.1 hiervor) ein Netto-Erwerbseinkommen von CHF 57‘281.60. Im Verlauf

des Jahres ergab sich eine erhebliche, dauerhafte Veränderung, indem sich der

Bruttoverdienst von CHF 34‘075.00 im ersten Halbjahr auf CHF 23‘206.00 im

zweiten Halbjahr reduzierte. Diese Veränderung ist zu berücksichtigen. Für die

Anspruchsbeurteilung ab 1. Januar 2014 ist daher das im zweiten Halbjahr

2013.

erzielte Erwerbseinkommen von CHF 23‘206.00 respektive, auf ein Jahr

hochgerechnet, CHF 46‘412.00, massgebend. Damit ergibt sich gemäss § 85sexies

SG ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 40'000.00 plus CHF 5‘129.00

(80 % des CHF 40‘000.00 übersteigenden Betrags von CHF 6‘412.00), total

CHF 45‘129.00. Wird dieser Betrag in die Berechnung gemäss dem Berechnungsblatt

ab 1. Januar 2014 (AK-Nr. 96, S. 3) eingesetzt, resultiert bei Ausgaben von

CHF 70‘965.00 und Einnahmen von CHF 45‘129.00 ein Ausgabenüberschuss

von CHF 25‘836.00. Nach Abzug der kantonalen Durchschnittsprämie für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung von CHF 10‘740.00 verbleibt eine

Auszahlung von CHF 15‘096.00 pro Jahr respektive CHF 1‘258.00 pro

Monat. Für die Monate Januar bis März 2014 ergibt dies einen Betrag von

CHF 3‘774.00. Der Beschwerdeführer hat für die Zeit vom 1. Januar bis 31.

März 2014 Anspruch auf entsprechende FamEL. Für den Rest des Jahres 2014 hat er

keinen Anspruch.

6.4

Laut der Berechnung in der

Rückforderungs-Verfügung vom 13. Januar 2015 (AK-Nr. 99) beliefen sich die monatlichen

Auszahlungen im Januar und Februar 2014 auf je CHF 805.00; dies entspricht der

internen Mitteilung vom 1. Januar 2014 (AK-Nr. 76). In den Akten findet sich

allerdings eine weitere Mitteilung vom 25. April 2014 (AK-Nr. 87 S. 4),

wonach im April 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2014

eine Nachzahlung von CHF 1‘280.00 erfolgt sei. Soweit ersichtlich, ist diese

Nachzahlung bei der Berechnung der Rückforderung nicht berücksichtigt worden.

Die Frage kann aber letztendlich offen bleiben, da sich eine allfällige

Korrektur zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken würde und eine

reformatio in peius als nicht angebracht erschiene. Es ist daher, entsprechend

der Rückforderungsverfügung, für Januar und Februar 2014 von Auszahlungen in

der Höhe von je CHF 805.00 auszugehen. Hinzu kommen die Auszahlungen von je CHF

1‘160.00 für die zehn Monate vom 1. März bis 31. Dezember 2014 (vgl.

AK-Nr. 87, S. 2; E. I. 2 hiervor). Für das Jahr 2014 sind somit insgesamt

Auszahlungen in der Höhe von CHF 13‘210.00 (2 x CHF 805.00 [Januar,

Februar] plus 10 x 1‘160.00 [März bis Dezember]) erfolgt. Nach Abzug des tatsächlichen

Anspruchs von CHF 3‘774.00 resultiert eine Rückforderung von CHF 9‘436.00.

Im Vergleich zum angefochtenen Einspracheentscheid, der auf eine Rückforderung

von CHF 10‘320.00 lautet, entspricht dies einer Reduktion der zurückzuerstattenden

Summe. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

7.

Das vom Beschwerdeführer

gestellte Erlassgesuch bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Darüber wird gegebenenfalls zu befinden sein, sobald die Rückforderungssumme

rechtskräftig festgelegt ist.

8.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als sich die Rückforderung von CHF

10‘320.00 auf CHF 9‘436.00 reduziert. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

9.

Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. § 7 Abs. 3 Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht

[VVV, BGS 125.922]) besteht nicht, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich

vertreten ist. Zudem ist sein Aufwand gering und hat er nur zu einem kleinen

Teil obsiegt.

10.

Das Verfahren ist kostenlos (§

7.

Abs. 1 VVV).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni

2016 wird insofern abgeändert, als die Rückforderung von CHF 10‘320.00 auf CHF

9‘436.00 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger