VSBES.2016.180
Rückforderung Ergänzungsleistungen für Familien
22. November 2016Deutsch19 min
Source so.ch
Urteil vom 22. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn,
Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
Ergänzungsleistungen für Familien
(Einspracheentscheid
vom 15. Juni 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) meldete sich am 7. September 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen
für Familien an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 4). Am 4. Oktober 2012 teilte
ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
mit, dass er ab 1. September 2012 Anspruch auf Ergänzungsleistungen für
Familien (FamEL) habe (AK-Nr. 15). Dieser Anspruch wurde in der Folge neu
festgesetzt (AK-Nr. 51, 71); ab 1. Juli 2013 belief sich dieser gemäss
Mitteilung vom 4. Oktober 2013 (AK-Nr. 71) auf CHF 1‘678.00, wobei ein
Anteil von CHF 873.00 (Prämienverbilligung) direkt an die Krankenkasse
überwiesen wurde, so dass die monatliche Auszahlung an den Beschwerdeführer CHF
805.00 betrug. Ab 1. Januar 2014 wurde die Direktzahlung an die Krankenkasse
CHF 895.00 erhöht, während die Auszahlung an den Beschwerdeführer weiterhin CHF
805.00 ausmachte (vgl. interne Mitteilung mit Datum vom 1. Januar 2014,
AK-Nr. 76).
2. Im Rahmen einer periodischen Anspruchsüberprüfung
füllte der Beschwerdeführer am 26. März 2014 erneut ein Anmeldeformular aus
(AK-Nr. 78). Die Beschwerdegegnerin teilte ihm am 26. April 2014 mit, er
habe weiterhin Anspruch auf FamEL; diese belaufe sich ab 1. März 2014 auf
CHF 2‘055.00 pro Monat, wobei ein Teilbetrag (Prämienverbilligung) von CHF
895.00 direkt an die Krankenkasse ausbezahlt werde, so dass eine monatliche
Auszahlung von CHF 1‘160.00 verbleibe (AK-Nr. 87). Diese Summe wurde in
der Folge ausbezahlt.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 13. Januar
2015 forderte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer für die Zeit vom 1.
Januar – 31. Dezember 2014 zu viel bezogene Leistungen von insgesamt CHF 10‘320.00
zurück mit der Begründung, der Anspruch für das Jahr 2014 sei neu geprüft
worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass er im Jahr 2014 teilweise kein
oder zu wenig Einkommen für den Bezug von FamEL erzielt habe (AK-Nr. 93 ff.).
3.2 Mit Schreiben vom 21. Januar
2015 machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, die Rückforderung sei zu hoch,
und er sei nicht in der Lage, diese zu begleichen (AK-Nr. 98).
3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte
in ihrer Zuschrift vom 5. März 2015 an den Beschwerdeführer fest, dessen
Eingabe vom 21. Januar 2015 enthalte kein Rechtsbegehren (Antrag), keine
ausführliche Begründung und keine Unterschrift. Zur Verbesserung der Einsprache
setzte sie ihm Frist bis 27. März 2015 (AK-Nr. 101).
3.4 Am 9. März 2015 sprach der
Beschwerdeführer persönlich bei der Beschwerdegegnerin vor. Er beantragte, das
Jahreseinkommen sei mit 48 Wochen zu berechnen und die Rückforderung
dementsprechend zu reduzieren. Zudem bestritt er die Rückforderung und erklärte,
er habe keine Arbeit, daher sei auf die Rückforderung von CHF 10‘320.00 zu
verzichten. Weiter ersuchte er um Erlass einer allfälligen Rückforderung, da er
arbeitslos sei und Sozialhilfe beziehe (AK-Nr. 102).
4. Mit Entscheid vom 15. Juni
2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung
vom 13. Januar 2015 ab (AK-Nr. 135).
5. Am 23. Juni 2016 erhebt der
Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2016 Beschwerde. Er
führt sinngemäss aus, er bestreite die Rückforderung und sei mit der Berechnung
nicht einverstanden. Zudem könne er die Rückforderung nicht bezahlen, da er
kein Geld habe (Aktenseite [A.S. 5]).
6. In der Beschwerdeantwort vom
4. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen
(A.S. 8 ff.). Dazu lässt sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen (A.S.
13).
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Streitig ist eine
Rückforderung in der Höhe von CHF 10‘320.00. Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der
Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00.
In der vorliegenden Angelegenheit stellen sich jedoch Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung, so dass es sich rechtfertigt, die Streitsache dem
Gesamtgericht zu übertragen (vgl. § 54bis Abs. 2 GO). Über die
Beschwerde ist daher in Dreierbesetzung zu entscheiden.
2.
2.1
Nach Art. 2 Abs. 1
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG, SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, die bestimmte
Voraussetzungen erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres
Existenzbedarfs. Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes
hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen
(vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG). Bei den Ergänzungsleistungen für Familien im Kanton
Solothurn handelt es sich um derartige weitergehende kantonale Leistungen.
2.2
Die Voraussetzungen des
Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für Familien sind in § 85bis Abs.
1.
Sozialgesetz des Kantons Solothurn (SG, BGS 831.1) geregelt. Neben
persönlichen Voraussetzungen, die in lit. a und b der Bestimmung umschrieben werden
und hier unbestrittenermassen erfüllt sind, setzt lit. c der Norm voraus, dass
ein bestimmtes Mindest-Bruttoeinkommen erzielt wird; dieses beläuft sich bei
Familien mit mindestens einem Kind unter drei Jahren auf CHF 7‘500.00 bei einer
erwachsenen Person und auf CHF 30‘000.00 bei zwei erwachsenen Personen. Umfasst
die Familie kein Kind unter drei Jahren, wird ein Mindest-Bruttoeinkommen von
CHF 15‘000.00 (bei einer erwachsenen Person) bzw. von CHF 30‘000.00 (bei zwei
erwachsenen Personen) verlangt.
2.3
Unrechtmässig erwirkte Geldleistungen
sind zurückzuerstatten (§ 164 Abs. 1 SG). In
Härtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die Rückerstattung auf Gesuch hin
ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 4 SG). Eine nähere
Regelung der Rückerstattungspflicht bei unrechtmässig bezogenen Leistungen
enthält das kantonale Recht (mit Ausnahme der hier nicht anwendbaren Regelung
zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, § 14 SG) nicht. Die
entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechts, namentlich des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und
der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11), können jedoch ergänzend herangezogen werden (vgl. auch § 15 Abs. 1
SG).
2.4
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig ist der Bezüger oder die Bezügerin der
unrechtsmässig gewährten Leistungen (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV). Der
Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der
Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche
das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend
(Art. 25 Abs. 2 ATSG).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer ist als
Bezüger der im Jahr 2014 ausgerichteten FamEL potenziell rückerstattungspflichtig
(Art 2 Abs. 1 lit. a ATSV; E. II. 2.4 hiervor). Er lebt zusammen mit seiner Partnerin
und zwei gemeinsamen Kindern (geboren 2011 und 2013, vgl. AK-Nr. 119, 120). Das
erforderliche Mindest-Erwerbsein-kommen (vgl. E. II. 2.2 hiervor) beläuft sich
somit auf CHF 30‘000.00 brutto pro Jahr.
3.2
Die Beschwerdegegnerin hat den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienergänzungsleistungen für die Zeit
von März bis Juni 2014 sowie ab August 2014 verneint, weil das massgebende
monatliche Bruttoerwerbseinkommen ab März 2014 den Betrag von CHF 2‘500.00 pro
Monat nicht erreiche; daher entfalle ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf FamEL.
Dasselbe gelte mangels Einkommens in den Monaten April, Mai und Juni auch für
diesen Zeitraum. Die Einkommen pro August und September 2014 lägen unter dem
erforderlichen Mindestbetrag. Von Oktober bis Dezember 2014 sei kein Einkommen
mehr generiert worden, was einen Leistungsanspruch ausschliesse (AK-Nr. 94).
Dazu komme, dass das im Einspracheentscheid bestätigte Erreichen des Mindesteinkommens
im Juli 2014 nur unter Anrechnung der Kinderzulagen erreicht worden sei, was
gemäss Rechtsprechung des Versicherungsgerichts (VSBES.2014.197, E. 5.1)
hinfällig wäre und sich zuungunsten des Beschwerdeführers auswirken würde;
gleiches gelte für den Monat Februar 2014. Auf eine reformatio in peius sei
jedoch praxisgemäss verzichtet worden (A.S. 9 f.).
3.3
Der Beschwerdeführer bemängelt
in seiner Beschwerde die Berechnung des Jahreseinkommens und des neu
ermittelten Anspruchs. Zudem bestreitet er grundsätzlich die Rückforderung (A.S.
5). Soweit er überdies sinngemäss verlangt, die Rückforderung zu erlassen, ist
darüber erst zu befinden, wenn der zurückzuerstattende Betrag rechtskräftig
festgelegt ist. Im vorliegenden Verfahren kann das Erlassgesuch nicht behandelt
werden.
4.
Strittig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Einspracheentscheid gegenüber
dem Beschwerdeführer zu Unrecht ausbezahlte FamEL für das Jahr 2014 in Höhe von
CHF 10‘320.00 zurückgefordert hat.
4.1
Bei der Leistungszusprache
ging die Beschwerdegegnerin von den ihr bekannten Einkommenszahlen und
Arbeitsverträgen aus. In der Folge wurde ihr nicht gemeldet und sie erlangte auch
anderweitig keine Kenntnis davon, dass sich das Einkommen verändert hatte bzw.
der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte. Erst eine im November
2014.
eingeleitete Überprüfung brachte die entsprechenden Erkenntnisse (vgl.
AK-Nr. 89). In den leistungszusprechenden Mitteilungen wurde der
Beschwerdeführer jeweils ausdrücklich auf die Verpflichtung hingewiesen, u.a.
die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit sowie der Erhöhung oder Verminderung des Einkommens
umgehend der AHV-Zweigstelle zu melden. Eine solche Meldung ist nach Lage der Akten
nicht erfolgt. Es liegt somit eine Meldepflichtverletzung vor. Die Leistungen
sind deshalb rückwirkend anzupassen, was gegebenenfalls eine Rückforderung zur
Folge hat. Diese Rückwirkung bei Verletzung der Meldepflicht ist auf
Verordnungsebene seit Anfang 2015 ausdrücklich statuiert (§ 66ter
Abs. 2 der Sozialverordnung [SV, BGS 831.2] in Kraft seit 1. Januar 2015).
Sie muss aber in analoger Anwendung der bundesrechtlichen Regelung (Art. 25
Abs. 2 lit. c und d Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) auch bereits für den hier zu
beurteilenden, davor liegenden Zeitraum gelten.
4.2
Das Sozialgesetz legt nicht
fest, welcher Zeitraum für die Beurteilung der Frage, ob das Mindesteinkommen
gemäss Art. 81bis Abs. 1 lit. c SG erreicht wird, heranzuziehen ist.
Ebenso wenig existierten während des hier relevanten Zeitraums Ausführungsbestimmungen
auf Verordnungsebene (vgl. nun die seit 1. Januar 2015 geltenden §§ 66bis
und 66ter SV, welche aber diese Frage ebenfalls nicht behandeln). Aufgrund
der Höhe der genannten Beträge ist einzig klar, dass es sich um ein Jahreseinkommen
handelt.
Das Versicherungsgericht hat sich im
Urteil VSBES.2014.197 vom 25. August 2015 (publiziert in Solothurnische
Gerichtspraxis [SOG] 2015 Nr. 40) ausführlich mit dem für das Mindesteinkommen
massgebenden Bemessungszeitraum und den Folgen einer späteren Unterschreitung
des Mindesteinkommens befasst. Laut diesem Urteil ist (wie bereits in einem
früheren, in SOG 2010 Nr. 27 publizierten Urteil festgehalten wurde)
grundsätzlich vom Einkommen des Vorjahres auszugehen. Der Anspruch auf FamEL setzt
allerdings – entgegen der Betrachtungsweise im angefochtenen Entscheid – nicht
voraus, dass in jedem einzelnen Monat des Anspruchsjahres ein Erwerbseinkommen
von mehr als einem Zwölftel des jährlichen Mindestbetrags erreicht wird. Bei
einer Unterschreitung während des Bezugsjahres erlischt der FamEL-Anspruch auf
das Ende des entsprechenden Monats, wenn von einer Veränderung auszugehen ist,
welche voraussichtlich längere Zeit dauert. Dies trifft etwa dann zu, wenn die
Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben wird oder wenn sich der Verdienst
reduziert hat und keine Bemühungen ersichtlich sind, den Ausfall umgehend zu
kompensieren. Wenn die betroffene Person dagegen weiterhin einen (wenn auch
geringeren) Verdienst erzielt und bemüht ist, diesen umgehend wieder zu
steigern, ist dagegen von einem schwankenden Einkommen auszugehen. In dieser
Konstellation rechtfertigt sich eine Einstellung während des Bezugsjahres erst,
wenn der auf ein Jahr hochgerechnete Verdienst während drei Monaten unter dem
Mindest-Bruttoeinkommen gelegen hat (zitiertes Urteil SOG 2015 Nr. 40, E. 4.5).
5.
5.1
Den eingereichten
Lohnausweisen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 30.
Juni 2013 bei der Firma B.___ angestellt war und einen Bruttolohn von CHF 37‘754.00
erzielte (AK-Nr. 82, S. 9). Vom 22. Juli bis 31. Dezember 2013 bestand eine
Anstellung bei der Personalvermittlungsfirma C.___. Der Bruttolohn für diesen
Zeitraum belief sich auf CHF 25‘849.30 (AK-Nr. 82, S. 10).
5.2
Die Einkommensverhältnisse des
Beschwerdeführers im 2014 präsentieren sich nach Lage der Akten wie folgt:
· Für den Monat Januar ist ein
Bruttoverdienst von CHF 1‘760.40 bei der Personalvermittlungsfirma D.___ (AK-Nr.
82, S. 1; genau genommen umfassend die Zeit vom 20. Januar bis 2. Februar 2014)
ausgewiesen. Hinzu kommt ein Bruttoverdienst von CHF 2‘972.65 bei der
Personalvermittlungsfirma C.___ (AK-Nr. 91, S. 2). Dieser letztere Betrag
enthält allerdings Kinderzulagen in der Höhe von CHF 613.30. Kinderzulagen sind
für die Ermittlung des Mindesteinkommens nicht zu berücksichtigen (in SOG 2015
Nr. 40 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils VSBES.2014.197 vom 25. August
2015). Der für die Erreichung des Mindesteinkommens anrechenbare Betrag
reduziert sich somit auf CHF 2‘359.35. Insgesamt resultiert für Januar 2014 ein
Bruttoerwerbseinkommen von CHF 4‘119.75.
· Im Februar 2014 erzielte der
Beschwerdeführer bei der Personalvermittlungsfirma D.___ einen Bruttoverdienst
von CHF 3‘893.95 (AK-Nr. 82, S. 2).
· Für März 2014 liegen Lohnabrechnungen
über Kurzeinsätze bei der Personalvermittlungsfirma C.___ vor (AK-Nr. 82, S. 5
ff.). Gemäss Lohnblatt (AK-Nr. 91, S. 2) belief sich der Bruttolohn (ohne
Kinderzulage von CHF 80.00) auf insgesamt CHF 1‘355.80. Der letzte Einsatz
endete am 21. März 2014 (AK-Nr. 82, S. 7).
· In den Monaten April bis Juni 2014
wurde kein Erwerbseinkommen erzielt.
· Im Juli 2014 resultierte ein
Bruttolohn (ohne Kinderzulage von CHF 200.00) von CHF 2‘648.30, im August ein
solcher von CHF 575.30 und im September ein solcher von CHF 1‘489.65, jeweils
bei der Personalvermittlungsfirma C.___ (vgl. Lohnblatt, AK-Nr. 91, S. 2).
· Von Oktober 2014 bis Dezember 2014
erzielte der Beschwerdeführer wiederum kein Erwerbseinkommen.
5.3
Die Anwendung der vorstehend
zusammengefassten, im Urteil SOG 2015 Nr. 40 formulierten Grundsätze auf
diesen Sachverhalt ergibt Folgendes: Im Januar und Februar 2014 wurde
weiterhin, auch bezogen auf die einzelnen Monate, ein über dem Grenzbetrag
liegender Bruttoverdienst erzielt. Im März 2014 lag der Bruttolohn unter dem
anteilsmässigen Grenzbetrag, und ab 21. März 2014 ist bis Ende Juni 2014 kein
Arbeitslohn mehr dokumentiert. Die Erwerbstätigkeit wurde somit am 21. März
2014.
für längere Zeit vollständig aufgegeben. Dies führt nach den dargelegten
Grundsätzen (E. II. 4.2 hiervor) zum Erlöschen des Anspruchs auf FamEL per
Ende März 2014.
Damit stellt sich die Frage, ob der
Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2014 wieder neu entstanden ist. Im
Juli 2014 erzielte der Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen, das hochgerechnet
auf ein Jahr über dem Grenzbetrag von CHF 30’000.00 liegt. Anschliessend wurde
jedoch im August und September 2014 wieder ein wesentlich geringerer Verdienst
erreicht, und ab Oktober 2014 erzielte der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen
mehr (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Die vorübergehende Einkommenssteigerung im Juli
2014.
reicht unter diesen Umständen nicht aus, um den Anspruch auf FamEL wieder
aufleben zu lassen, da es sich nicht um eine dauerhafte Veränderung handelt.
Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass das Mindesteinkommen grundsätzlich auf
ein Kalenderjahr bezogen betrachtet wird. Eine während des Kalenderjahres
eintretende Veränderung ist nur dann relevant, wenn sie erheblich und dauerhaft
ist. Die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit der Veränderung ist analog zu den
Regeln zu beurteilen, welche in Bezug auf den Wegfall des Anspruchs entwickelt
wurden (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Eine kurzfristige, vorübergehende
Einkommenserhöhung während des Kalenderjahres vermag daher keinen Anspruch auf
FamEL auszulösen. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf FamEL für den
Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014. Für die Zeit vom 1. April
2014.
bis 31. Dezember 2014 besteht kein Anspruch.
6.
Zu prüfen bleibt, wie sich
der Anspruch für den Zeitraum von Januar bis März 2014 berechnet.
6.1
Für Januar 2014 verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Auszahlung von FamEL, weil der
Ausgabenüberschuss von CHF 1‘722.00 unter der Krankenkassenprämie von CHF
10‘740.00 liege (AK-Nr. 96 S. 3). Ausschlaggebend war, dass die
Beschwerdegegnerin von einem tatsächlichen Erwerbseinkommen von CHF 73‘242.00
ausging (vgl. AK-Nr. 94). Dieser Betrag kam zustande, indem das Nettoeinkommen
bei der Personalvermittlungsfirma C.___ von CHF 2‘638.10 von einem Monat auf
zwölf Monate hochgerechnet wurde, was CHF 31‘657.20 ergab. Weiter wurde das
Nettoeinkommen bei der Personalvermittlungsfirma D.___ von CHF 1‘239.70,
das in zwei Wochen erzielt worden war, von zwei auf 52 Wochen hochgerechnet, so
dass ein Jahresverdienst aus dieser Tätigkeit von CHF 38‘436.20 – einschliesslich
Kinderzulagen von CHF 4‘800.00, die in diesem Zusammenhang zu Recht
einbezogen wurden (§ 85sexies Abs. 4 SG in Verbindung mit Art. 11
Abs. 1 lit. f ELG) – resultierte. Wie aus diesen beiden Beträgen eine Summe von
CHF 73‘242.00 resultieren konnte, bleibt allerdings unklar. Die Frage kann
jedoch offen bleiben, da die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ohnehin
nicht überzeugen kann.
6.2
Die zeitliche Bemessung der
massgebenden Einnahmen ist im Gesetz nicht geregelt. Wie das Versicherungsgericht
im Urteil VSBES.2010.88 vom 30. November 2010 (publiziert in SOG 2010 Nr. 27)
E. 7c, festgehalten hat, ist (analog zu Art. 23 Abs. 1 und 4 ELV)
grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen des Vorjahres abzustellen, wobei
erhebliche Veränderungen während des Kalenderjahres berücksichtigt werden
müssen. Auf Verordnungsebene sind seit 1. Januar 2015 mit den §§ 66bis
und 66ter der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) Bestimmungen in
Kraft, welche diese Frage teilweise regeln. Wie im ebenfalls bereits zitierten
Urteil SOG 2015 Nr. 40 E. 4.4 festgehalten wurde, kann diese
Verordnungsregelung auch für den hier zu beurteilenden Zeitraum, der vor 1.
Januar 2015 liegt, als Auslegungshilfe dienen. § 66ter Abs. 4 SV
bestimmt, innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren
sei der Leistungsanspruch in jedem Falle zu überprüfen. Dies erfolgt
grundsätzlich auf der Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse per 31. Dezember
des Vorjahres. Gemäss § 66ter Abs. 5 lit. d SV werden Anpassungen ausserhalb einer regulären Überprüfung unter anderem
dann vorgenommen, wenn eine voraussichtlich längere Zeit dauernde
Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen
oder des anrechenbaren Vermögens eintritt. Massgebend sind die neuen, auf ein
Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen oder das bei Eintritt der
Veränderung anrechenbare Vermögen; macht die Änderung weniger als 500 Franken
pro Monat aus, so wird auf eine Anpassung verzichtet.
Der Leistungsanspruch bestimmt sich
demnach grundsätzlich auf der Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse am Ende
des Vorjahres, für das Jahr 2014 also anhand der Verhältnisse Ende 2013. Die
massgebenden Einnahmen sind auf dieser Grundlage zu bestimmen, sofern nicht
Anfang 2014 eine erhebliche und voraussichtlich längere Zeit dauernde
Veränderung eingetreten ist. Wie die Lohnabrechnungen und das Lohnblatt zeigen,
war zu Beginn des Jahres 2014 ein stark schwankendes Erwerbseinkommen zu
verzeichnen, und ab 22. März 2014 war der Beschwerdeführer mehrere Monate lang
nicht erwerbstätig. Eine erhebliche, voraussichtlich längere Zeit dauernde
erwerbliche Veränderung liegt somit – bezogen auf den Beginn des Jahres 2014 –
nicht vor. Massgebend bleibt somit das Erwerbseinkommen im Jahr 2013.
6.3
Im Jahr 2013 erzielte der
Beschwerdeführer gemäss den aktenkundigen Lohnausweisen (AK-Nr. 82, S. 9 f.; E.
II. 6.1 hiervor) ein Netto-Erwerbseinkommen von CHF 57‘281.60. Im Verlauf
des Jahres ergab sich eine erhebliche, dauerhafte Veränderung, indem sich der
Bruttoverdienst von CHF 34‘075.00 im ersten Halbjahr auf CHF 23‘206.00 im
zweiten Halbjahr reduzierte. Diese Veränderung ist zu berücksichtigen. Für die
Anspruchsbeurteilung ab 1. Januar 2014 ist daher das im zweiten Halbjahr
2013.
erzielte Erwerbseinkommen von CHF 23‘206.00 respektive, auf ein Jahr
hochgerechnet, CHF 46‘412.00, massgebend. Damit ergibt sich gemäss § 85sexies
SG ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 40'000.00 plus CHF 5‘129.00
(80 % des CHF 40‘000.00 übersteigenden Betrags von CHF 6‘412.00), total
CHF 45‘129.00. Wird dieser Betrag in die Berechnung gemäss dem Berechnungsblatt
ab 1. Januar 2014 (AK-Nr. 96, S. 3) eingesetzt, resultiert bei Ausgaben von
CHF 70‘965.00 und Einnahmen von CHF 45‘129.00 ein Ausgabenüberschuss
von CHF 25‘836.00. Nach Abzug der kantonalen Durchschnittsprämie für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung von CHF 10‘740.00 verbleibt eine
Auszahlung von CHF 15‘096.00 pro Jahr respektive CHF 1‘258.00 pro
Monat. Für die Monate Januar bis März 2014 ergibt dies einen Betrag von
CHF 3‘774.00. Der Beschwerdeführer hat für die Zeit vom 1. Januar bis 31.
März 2014 Anspruch auf entsprechende FamEL. Für den Rest des Jahres 2014 hat er
keinen Anspruch.
6.4
Laut der Berechnung in der
Rückforderungs-Verfügung vom 13. Januar 2015 (AK-Nr. 99) beliefen sich die monatlichen
Auszahlungen im Januar und Februar 2014 auf je CHF 805.00; dies entspricht der
internen Mitteilung vom 1. Januar 2014 (AK-Nr. 76). In den Akten findet sich
allerdings eine weitere Mitteilung vom 25. April 2014 (AK-Nr. 87 S. 4),
wonach im April 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2014
eine Nachzahlung von CHF 1‘280.00 erfolgt sei. Soweit ersichtlich, ist diese
Nachzahlung bei der Berechnung der Rückforderung nicht berücksichtigt worden.
Die Frage kann aber letztendlich offen bleiben, da sich eine allfällige
Korrektur zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken würde und eine
reformatio in peius als nicht angebracht erschiene. Es ist daher, entsprechend
der Rückforderungsverfügung, für Januar und Februar 2014 von Auszahlungen in
der Höhe von je CHF 805.00 auszugehen. Hinzu kommen die Auszahlungen von je CHF
1‘160.00 für die zehn Monate vom 1. März bis 31. Dezember 2014 (vgl.
AK-Nr. 87, S. 2; E. I. 2 hiervor). Für das Jahr 2014 sind somit insgesamt
Auszahlungen in der Höhe von CHF 13‘210.00 (2 x CHF 805.00 [Januar,
Februar] plus 10 x 1‘160.00 [März bis Dezember]) erfolgt. Nach Abzug des tatsächlichen
Anspruchs von CHF 3‘774.00 resultiert eine Rückforderung von CHF 9‘436.00.
Im Vergleich zum angefochtenen Einspracheentscheid, der auf eine Rückforderung
von CHF 10‘320.00 lautet, entspricht dies einer Reduktion der zurückzuerstattenden
Summe. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
7.
Das vom Beschwerdeführer
gestellte Erlassgesuch bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Darüber wird gegebenenfalls zu befinden sein, sobald die Rückforderungssumme
rechtskräftig festgelegt ist.
8.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als sich die Rückforderung von CHF
10‘320.00 auf CHF 9‘436.00 reduziert. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
9.
Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. § 7 Abs. 3 Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht
[VVV, BGS 125.922]) besteht nicht, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich
vertreten ist. Zudem ist sein Aufwand gering und hat er nur zu einem kleinen
Teil obsiegt.
10.
Das Verfahren ist kostenlos (§
7.
Abs. 1 VVV).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni
2016 wird insofern abgeändert, als die Rückforderung von CHF 10‘320.00 auf CHF
9‘436.00 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger