VSBES.2016.181
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
8. März 2017Deutsch31 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 8. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen
(Verfügung
vom 31. Mai 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1991 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. Februar 2015 unter Hinweis
auf Bulimie und ADHS bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons
Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle, Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin führte
am 7. April 2015 ein Früherfassungs-/Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 12). Weiter
zog sie einen Austrittsbericht der Klinik C.___, [...], vom 26. März 2015 (IV-Nr.
9 S. 3 ff.) und einen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 159) bei. Anschliessend
gab sie bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
ein Gutachten in Auftrag, das am 17. September 2015 erstattet wurde (IV-Nr.
19.1). Med. B.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
nahm am 27. Oktober 2015 zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 22). Die IV-Stelle
holte eine Beurteilung von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 2. November 2015 (IV-Nr. 24) ein
(diese erging in Unkenntnis der Stellungnahme von med. pract. B.___, vgl.
IV-Nr. 29 S. 2).
2. Mit Vorbescheid vom 16.
November 2015 (IV-Nr. 25) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente
verneinen. Die Beschwerdeführerin erhob am 23. Dezember 2015 Einwände (IV-Nr.
26). Auf Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 19. Januar 2016 (IV-Nr.
29) wurde der Bericht von med. B.___ vom 27. Oktober 2015 dem
Gutachter Dr. med. E.___ vorgelegt. Dieser äusserte sich dazu am 26. Januar
2016 (IV-Nr. 31). Dr. med. F.___ vom RAD nahm am 16. Februar 2016 nochmals zur
Sache Stellung (IV-Nr. 33).
3. Mit Verfügung vom 31. Mai
2016 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente
oder berufliche Massnahmen zuzusprechen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Zur
Begründung wurde erklärt, aus versicherungsmedizinischer Sicht liege keine
Diagnose vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge.
4. Mit Schreiben vom 29. Juni
2016 lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch die behandelnde Psychiaterin
med. B.___, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen die Verfügung
vom 31. Mai 2016 Beschwerde erheben. Sie stellt sinngemäss den Antrag, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien Leistungen der Beschwerdegegnerin
zuzusprechen, eventuell sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 12. September 2016 (A.S. 31) auf eine
ausführliche Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 15.
September 2016 (A.S. 32) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne der Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und den Gerichtskosten
gewährt.
7. Im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens holt der Präsident des Versicherungsgerichts Berichte des
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes [...] vom 2. Juli 2008 (A.S. 37) und
12. Juni 2007 (A.S. 39) sowie von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Kinder-
und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, vom 10. Januar 2017 (A.S. 45, über eine
Behandlung in der Zeit vom Februar 2008 bis Juni 2010) ein.
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird in den folgenden Erwägungen, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und
Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin
Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin in Form einer Rente oder
beruflicher Eingliederungsmassnahmen hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.
) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.2
Für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).
3.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist der
Versicherer (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93
E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
3.4
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung
besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu
prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003
U 487 S. 345 E. 5.1).
3.5
Die Rechtsprechung hat Richtlinien entwickelt, die bei der
Würdigung der medizinischen Unterlagen zu beachten sind (BGE 125 V 351 E. 3b S.
352.
f.). Danach ist den
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Versicherer eingeholten Gutachten
von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4
S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.6
Die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich in erster Linie auf die Behandlung
zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen deshalb nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven
Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die
materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Zudem spricht die Gerichtspraxis von
einer Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Hausärztliche Stellungnahmen
bilden daher für sich allein genommen kaum je eine hinreichende Grundlage für
den Rentenentscheid. Sie können jedoch unter Umständen geeignet sein, die
Ergebnisse eines Gutachtens als zweifelhaft erscheinen zu lassen mit der Folge,
dass ergänzende Abklärungen notwendig werden. Allerdings ist es nicht geboten,
ein medizinisches Gutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende
Ergänzung des medizinischen Dossiers aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation
entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2012
vom 16. November 2012 E. 3.2). Weiter können aus Stellungnahmen der
behandelnden Ärzte Anhaltspunkte für eine nach den gutachterlichen
Untersuchungen eingetretene Veränderung hervorgehen.
4.
Den
medizinischen Unterlagen lassen sich im Wesentlichen die folgenden Angaben
entnehmen:
4.1
Im
Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 26. März 2015 (IV-Nr. 9 S. 3 ff.), wo
sich die Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2015 bis 26. März 2015 aufhielt,
werden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Bulimia Nervosa (ICD-10 F50.2)
2.
Schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
3.
Ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
4.
Einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
Zuweisungsgrund
sei eine Exazerbation der seit dem 17. Lebensjahr bestehenden Bulimie. Nach dem
Verdacht auf ein Cervix-Carcinom im August 2014 habe die Beschwerdeführerin
aufgehört, Drogen zu konsumieren. Seither bestehe ein stark erhöhter Appetit
und infolge dessen eine übermässige Nahrungsaufnahme mit anschliessendem
Erbrechen. In der Anamnese wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine
glückliche Kindheit gehabt. Bis zur 4. Klasse sei sie gerne zur Schule
gegangen. Ab der 5. Klasse sei es jedoch schwierig gewesen, da sie die geforderten
Leistungen nicht habe erbringen können. Die Lehrer hätten ihr zu verstehen
gegeben, dass sie eine schlechte Schülerin sei. Sie sei hoffnungslos,
verzweifelt, hilflos und massiv überfordert gewesen. Als sie während der 6./7.
Klasse angefangen habe, in den Ausgang zu gehen, sei sie sich ihrer Wirkung auf
Männer bewusst geworden. Sie habe sich das erste Mal erfolgreich gefühlt. Aufgrund
dessen habe sie für kurze Zeit als Escortdame gearbeitet und sei drei Wochen im
Rotlichtmilieu tätig gewesen, wo einmalig Filmaufnahmen gemacht worden seien,
die im Internet kursierten. Sie habe die 8. Klasse wiederholen müssen, aber
auch beim zweiten Mal nicht bestanden, und dann von der Schule gehen müssen.
Nach der Schule habe sie eine einjährige Ausbildung zur Kosmetikerin und Fusspflegerin
in Deutschland absolviert. Danach sei sie in die Schweiz zurückgekommen und
habe 2010 eine Kunstausbildung begonnen, diese aber nach zwei Jahren wieder
abgebrochen. Seitdem sei sie arbeitslos und werde von den Eltern finanziell
unterstützt. Es zeige sich eine 24-jährige, normalgewichtige Patientin. Es
bestehe ein Grübeln und Gedankenkreisen um Essen und Figur sowie um ihren Platz
im Leben. Affektiv bestünden ein gestörtes Vitalgefühl, ein Gefühl der Gefühllosigkeit,
Schuldgefühle gegenüber den Eltern, die Patientin sei innerlich unruhig und hoffnungslos.
Bei Klinikeintritt ergebe sich im Becks Depressionsinventar ein Wert von 42,
bei Klinikaustritt ein solcher von 15. Die Beschwerdeführerin sei in
gebessertem Zustand entlassen worden. Das Essverhalten habe sich normalisiert
(keine Ess-Brechanfälle während des Aufenthalts). Des Weiteren habe eine
deutliche depressive Aufhellung erzielt werden können. Es bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 30. März 2015. Ab diesem Datum sei ein
dreiwöchiges Schnuppern im Wohn- und Arbeitszentrum [...] vorgesehen. Die
Nachbehandlung erfolge bei med. pract. B.___.
4.2
Dr.
med. D.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 15
S. 3 ff.) eine
einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), bei der es sich
um ein Geburtsgebrechen handle, und eine unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.8), bestehend seit fortgeschrittener Adoleszenz. Die Arbeitsunfähigkeit für
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrage seit 13. März 2012 20 %. Die Behandlung
dauere seit dem 2. Februar 2011, die letzte Untersuchung habe am 24. April 2015
stattgefunden. Nach fast zwei Jahren habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrer
Mutter zur Konsultation vom 24. April 2015 gemeldet. Zur Anamnese verweist Dr.
med. D.___ auf den Bericht der Klinik C.___ und ergänzt, seit der Adoleszenz
seien zunehmend psychosoziale Belastungsfaktoren aufgetreten, die eine gesunde
Entwicklung zur Erwachsenen mehr und mehr erschwert hätten. Im Gegensatz zu den
beiden Geschwistern sei die Beschwerdeführerin von der Mittelstufe an eine
schlechte Schülerin gewesen. Nach Schulabschluss seien ihr weder eine
Berufsausbildung noch die Festigung in eine stabile Lebenssituation gelungen.
Es sei zu Substanzabusus, Drogenmissbrauch und einem sozialen «minimal life»
gekommen. Als erhobene Befunde gibt der Arzt an, die Beschwerdeführerin
erscheine jünger, weniger reif, als es ihrem Alter entsprechen würde. Sie wirke
verloren, ratlos, was ihre berufliche und private Zukunft anbelange. Die Gegenwart
und Vergangenheit würden als sinn- und freudlos erlebt. Im Übrigen sei der
Befund psychopathologisch bland. Die Therapie erfolge bei med. B.___. Zur
Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. D.___ aus, das defizitäre Selfmanagement und
die Unreife bestünden im Kontext der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
einerseits und der unreifen Persönlichkeitsstörung. U.a. deshalb verfüge die
Beschwerdeführerin (noch) nicht über die Voraussetzungen, eine Berufsausbildung
zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin sei weit überdurchschnittlich auf eine
Tätigkeit angewiesen, die sie interessiere und die sie gerne ausführe.
Allerdings hätten weder die Beschwerdeführerin noch ihre Mutter eine konkrete
Vorstellung von einer Tätigkeit, die diese Grundvoraussetzungen erfülle. Die
Zumutbarkeit betrage abhängig von der Tätigkeit zwei bis vier Stunden pro Tag.
In diesem zeitlichen Rahmen sei die Leistungsfähigkeit um 50 % reduziert. Es
bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihre eigentlichen Bedürfnisse
zu wenig erkenne, die Erwartungen ihrer Umgebung erfüllen wolle und daran
erneut scheitern werde. Zur Frage nach dem Bestehen einer Sucht führt Dr. med. D.___
aus, nach anamnestischen und fremdanamnestischen Angaben bestehe seit der Südamerika-Reise
[diese fand nach Lage der Akten Ende 2013/Anfang 2014 statt] kein
Substanzabusus mehr. Die Sucht dauere somit nicht an. Sie sei im Zusammenhang
mit der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und der unreifen
Persönlichkeitsstörung gestanden. Sie habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Es bestehe Abstinenz. Soweit ersichtlich gebe es keine bleibenden Folgen des
Substanzgebrauchs.
4.3
Der
von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Gutachter Dr. med. E.___
hält in seinem Gutachten vom 17. September 2015 (IV-Nr. 19.1) nach einer kurzen
Einleitung zunächst den zusammengefassten Inhalt der Vorakten fest. Bei der
Beschreibung der Befunde führt er aus, die Beschwerdeführerin sei modisch gekleidet.
Auffallend sei, dass sie barfuss gehe, obwohl herbstliches Wetter herrsche. Sie
sei freundlich, kooperativ, gehe bereitwillig auf die gestellten Fragen ein.
Innerlich wirke sie etwas unruhig, leicht angetrieben. Die Stimmung sei
ausgeglichen, die Psychomotorik lebhaft, der affektive Kontakt zum Untersucher
gut. Die Beschwerdeführerin mache einen wachen Eindruck, sei bewusstseinsklar.
Sie sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Sie
drücke sich differenziert aus. Die im Rahmen der Untersuchung gemachten
Feststellungen und Beobachtungen wiesen auf durchschnittliche
Intelligenzleistungen hin. Während der ganzen Untersuchung zeigten sich keine
Zeichen von Konzentrationsschwäche. Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen
seien intakt. Die Beschwerdeführerin habe einen klaren und guten Bezug zur
Realität und zu ihrer Person.
In
der Beurteilung führt Dr. med. E.___ aus, in der Primarschulzeit habe sich die
Beschwerdeführerin etwas als Aussenseiterin gefühlt, weil sie Vegetarierin gewesen
sei, während die anderen Kindern mehrheitlich aus Bauernfamilien gekommen
seien. Im Progymnasium habe sie sich überfordert gefühlt, sie habe Mühe gehabt,
sich zu konzentrieren. Sie habe damals mit dem Konsum von Drogen begonnen und
sei zwischen ihrem 18. und 22. Lebensjahr mit Ritalin behandelt worden, das sie
missbräuchlich verwendet habe. Zusätzlich habe sie mehr oder weniger
regelmässig Kokain, LSD und Ecstasy konsumiert. Sie habe die Schule vorzeitig
abgebrochen und eine Ausbildung als Kosmetikerin absolviert, diesen Beruf
jedoch nie ausgeübt. Später habe sie eine private Kunstschule besucht, aber nur
wenig am Unterricht teilgenommen und diese Schule vorzeitig abgebrochen. Die
Beschwerdeführerin sei in ihrem Leben noch nie einer geregelten Tätigkeit
nachgegangen und verfüge auch nicht über eine Berufsausbildung. Während zwei
Jahren habe sie mit ihrem Freund zusammengelebt, der drogenabhängig gewesen
sei. Vorgängig habe sie sich einige Wochen als Escort-Dame betätigt und sei zu
Fotoaufnahmen gedrängt worden, die im Internet kursiert hätten. Deswegen sei
sie von den Kolleginnen und Kollegen abgelehnt und kritisiert worden. Sie
schäme sich noch heute für diese Episode. Die Beschwerdeführerin könne sich
nicht vorstellen, ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Sie
berichte, dass Freiheit für sie wichtig sei, dass sie maximal während vier
Stunden arbeiten könne, wobei auch dann diese Arbeit ihren Vorstellungen und
Interessen entsprechen müsse. So habe sie auch ein Arbeitstraining in der
Stiftung [...] nach vier Wochen abgebrochen. Dort sei sie während vier Stunden
pro Tag mit einfachen Garten- und Unterhaltsarbeiten betraut gewesen, die sie
gelangweilt hätten. Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin einen
gepflegten Eindruck hinterlassen. Sie habe etwas kindlich und innerlich unruhig
gewirkt. Am Ende der Stunde habe sie berichtet, dass sie unter dem Einfluss von
Amphetaminen stehe.
Im
Vordergrund stehe eine ausgeprägte Abhängigkeit von psychotropen Substanzen.
Die Beschwerdeführerin konsumiere seit Jahren Amphetamine, Kokain, Ecstasy,
LSD. Während Jahren habe sie auch missbräuchlich Ritalin konsumiert. In Phasen,
in denen sie nur wenig Drogen konsumiere, leide sie unter vermehrtem Appetit,
was dann in der Folge zu induziertem Erbrechen führe. Das Gewicht bewege sich
aber in normalem Rahmen, die Beschwerdeführerin sei nie übergewichtig und auch
nie stark untergewichtig gewesen. Sie habe aber Mühe, ihren Körper zu
akzeptieren. Sie habe auch etwas das Gefühl, dass die Umgebung sie nur wegen
ihres Körpers schätze, womit sie Mühe habe umzugehen. Der früher behandelnde
Psychiater habe eine Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung diagnostiziert. Es
sei schwierig zu beurteilen, ob eine solche Störung vorliege, da die Beschwerdeführerin
schon stimulierende Drogen konsumiert habe, bevor der behandelnde Psychiater
die Behandlung mit Ritalin eingeleitet habe. Gemäss ihren Schilderungen habe
die Beschwerdeführerin aber in der Schule unter Konzentrationsproblemen
gelitten und Mühe gehabt, sich für den Schulstoff zu motivieren. Es lasse sich
erst mit Sicherheit feststellen, ob sie tatsächlich unter einem ADHS leide,
wenn sie mindestens während drei Monaten auf die Einnahme psychoaktiver
Substanzen verzichtet habe. Es falle auch auf, dass sie während des sechswöchigen
stationären Aufenthalts keinerlei Probleme mit dem Essen gehabt und sich dort
sehr gut integriert habe. Dies sei ein Hinweis darauf, dass sie sich doch gut
einordnen könne, auch nicht besonders unter ihrer Hyperaktivität leide, wenn
sie auf den Konsum von Drogen verzichte. Die Prognose werde davon abhängen, ob
es der Beschwerdeführerin gelinge, auf den Konsum psychoaktiver Substanzen zu
verzichten. Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht stellen. Ohne solche Auswirkung bestünden
eine Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.25), eine Amphetaminabhängigkeit (ICD-10
F15.25), ein Verdacht auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10
F90.0) sowie ein Verdacht auf eine atypische Bulimie (ICD-10 F50.3). Eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Ob nun tatsächlich ein
Hyperaktivitätssyndrom vorliege, sei schwierig zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin
während Jahren in ausgeprägtem Mass, beinahe täglich, stimulierende Substanzen
konsumiert habe. Erst nach einer längeren Entzugsbehandlung und einer
allfälligen Testung könne festgestellt werden, ob sie nun tatsächlich an einem
ADHS leide oder ob die innere Unruhe und die Schwierigkeit, sich zu konzentrieren,
durch den Konsum psychoaktiver Substanzen ausgelöst würden. Auch die Diagnose
einer Bulimie sei fraglich. Sie trete nur dann auf, wenn die Beschwerdeführerin
vorübergehend keine Drogen konsumiere. Weiter zeige die Beschwerdeführerin
unreife Persönlichkeitszüge. Sie sei wenig bereit, Verantwortung für sich zu
übernehmen, lebe lieber ihren Bedürfnissen gemäss, könne sich nicht vorstellen,
sich in den Arbeitsprozess zu integrieren. Eine eigentliche
Persönlichkeitsstörung lasse sich aber nicht diagnostizieren.
4.4
Med.
B.___ führt in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 (IV-Nr. 22) aus, aus
ihrer Sicht habe der Gutachter Dr. med. E.___ die persönliche Anamnese, die
aktuelle Symptomatik und die von den vorbehandelnden Ärzten gestellten
Diagnosen nicht angemessen in seine Überlegungen einbezogen. Nach ihrer Einschätzung
sei davon auszugehen, dass die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
bereits in der Kindheit vorgelegen habe. Im Alter von ca. 17 Jahren habe
die Beschwerdeführerin zudem eine Bulimie entwickelt. Beide Störungen seien
über Jahre hinweg unerkannt und unbehandelt geblieben. Die Einnahme von
psychoaktiven Substanzen in solchen Situationen im Sinne eines
Selbstbehandlungsversuchs sei nicht ungewöhnlich. Auf diesem Hintergrund sei es
diagnostisch zu kurz gegriffen und werde der Beschwerdeführerin nicht gerecht,
von einer primären Substanzabhängigkeit auszugehen, wie dies der Gutachter tue.
In der Therapie erlebe sie, med. B.___, die Beschwerdeführerin als differenziert,
reflexions- und introspektionsfähig. Sie weise deutliche Zeichen einer ängstlich-vermeidenden
Persönlichkeit auf, die bestrebt sei, es allen recht zu machen, eigene
Bedürfnisse zurückstellen und Angst habe vor Überforderung. In diesem Zusammenhang
beurteile sie auch die Haltung der Beschwerdeführerin, sich aktuell keine
Vollzeittätigkeit in der freien Wirtschaft zuzutrauen.
4.5
Der
Gutachter Dr. med. E.___ hält in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.
Januar 2016 (IV-Nr. 31) fest, im Rahmen seiner Untersuchung vom 11. September
2015.
habe die Beschwerdeführerin nicht berichtet, dass sie in der Primarschule
Schwierigkeiten gehabt hätte. Einzig im Progymnasium habe sie Mühe gehabt, für
Fächer zu lernen, die sie nicht interessiert hätten. Schliesslich habe sie das
Progymnasium verlassen müssen. Es sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin
Amphetamine und Kokain benutzt habe, um ihre Bulimie zu behandeln. Es fänden
sich aber keine Hinweise auf eine ausgeprägte Bulimie, die Beschwerdeführerin
sei auch nicht massiv über- oder untergewichtig gewesen. Daher könne nicht von
einer sekundären Abhängigkeitserkrankung gesprochen werden. Bezüglich einer
beruflichen Eingliederung sei es allerdings nicht entscheidend, ob die
Beschwerdeführerin nun an einer primären oder an einer sekundären Drogenabhängigkeit
leide. Es fänden sich keine Zeichen irreversibler Schäden und es sei der
Beschwerdeführerin ohne weiteres zumutbar, auf den Konsum psychoaktiver Substanzen
zu verzichten.
4.6
Med.
pract. B.___ äussert sich in der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2016 (A.S.
4.
ff.) wie folgt: Als psychiatrische Grunderkrankung bestehe bei der
Beschwerdeführerin eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10
F90.0) bzw. ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom des vorwiegend unaufmerksamen
Typs (DSM V 314.03). Es sei bekannt, dass insbesondere Mädchen mit diesem
Störungsbild, gekoppelt mit guten kognitiven Fähigkeiten und einer hohen
Anpassungsleistung, als Kinder wenig auffielen und so die Diagnose oft relativ
spät gestellt werde. Als Selbstbehandlungsversuch habe die Beschwerdeführerin
einen frühen, gelegentlichen Substanzabusus mit Amphetaminen, selten
psychoaktiven Substanzen und später in ausgeprägtem Masse Stimulanzien
entwickelt. Auf dem Hintergrund einer forcierten Ablösung vom Elternhaus mit
Prostitution und im Rahmen einer Traumatisierung habe sie zudem eine Essstörung
mit teils anorektischen Phasen, später als reine Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)
entwickelt. Zudem bestehe eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F60.6). Diese habe sich in Ansätzen bereits in der Kindheit mit teils
phobischen, teils generalisierten Ängsten gezeigt. Später habe sie sich
deutlich geäussert in der Schul- und Versagensangst als Jugendliche und dazu
geführt, dass die Beschwerdeführerin ihrem sozialen Umfeld und ihren Eltern
über Jahre sowohl den Suchtmittelkonsum, die Prostitution als auch die
Essstörung verheimlicht habe. Sie habe die gesamte Symptomatik und Belastung
erst im Rahmen einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) Ende
2014/Anfang 2015 offen gelegt und werde erst seit diesem Zeitpunkt ausreichend
psychiatrisch behandelt.
Psychodynamisch
bestehe eine erhöhte Vulnerabilität auf dem Hintergrund einer erst im jungen
Erwachsenenalter diagnostizierten Aufmerksamkeitsstörung vom vorwiegend
unaufmerksamen Typ mit emotionaler Instabilität, ausgeprägten Ängsten und
schlechtem Selbstwert bereits im Kindesalter. Mittels der guten kognitiven
Ressourcen habe die Beschwerdeführerin in der Schule die Leistungen in den
ersten Jahren erbringen können, was jedoch mit zunehmenden Anforderungen in der
Oberstufe nicht mehr gelungen sei. Die forcierte Ablösung vom Elternhaus mit
selbst gewählter Prostitution im Alter von 16 Jahren weise deutlich auf eine
höchst instabile emotionale Situation hin mit ausgeprägter Schwierigkeit der
Nähe-Distanz-Regulierung und Selbstregulation. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin
Traumatisierungen erlebt bei Erlebnissen unter Zwang im Rahmen der
Prostitution. Eine ausreichende psychiatrische Behandlung habe nie stattgefunden,
sei es, dass die Beschwerdeführerin sich auch im angebotenen therapeutischen
Rahmen als Jugendliche nicht abgeholt gefühlt habe, sei es, dass später – nach
der Diagnose der Aufmerksamkeitsstörung – keine engmaschige Begleitung der
medikamentösen Therapie stattgefunden habe. Eine Suchtproblematik liege vor,
dies jedoch sekundär und auf dem Hintergrund einer spät diagnostizierten und
auch dann ungenügend behandelten Aufmerksamkeitsstörung, einer über Jahre
bestehenden, unbehandelten Essstörung und einer ängstlich-vermeidenden
Persönlichkeitsstörung. Bei unbehandelter Aufmerksamkeitsstörung seien
Komorbiditäten evident und spätestens im jungen Erwachsenenalter die Regel.
Substanzmittelkonsum und Essstörungen seien dabei häufige Zusatzdiagnosen. Sowohl
die Symptomatik der unbehandelten Aufmerksamkeitsstörung als auch der Bulimie
könne im Sinne eines Selbstbehandlungsversuchs mittels Amphetaminen kurzfristig
und subjektiv positiv beeinflusst werden. Die ängstlich-vermeidende
Persönlichkeit der Beschwerdeführerin habe dazu beigetragen, dass sie die schwere
Symptomatik über Jahre auch den engsten Vertrauten nicht offengelegt habe und
somit keiner adäquaten Behandlung habe zugeführt werden können. Es sei nicht
verständlich, weshalb in der Begutachtung dieser Zusammenhang nicht erkannt
worden sei. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin bestünden in den guten
kognitiven Fähigkeiten sowie dem familiären Hintergrund. Jedoch sei es ihr im
Jugendalter aufgrund der Aufmerksamkeitsstörung nicht möglich gewesen, die
kognitiven Fähigkeiten in die erwarteten Leistungen umzusetzen. Verbunden mit
den Versagensängsten, der emotionalen Instabilität, dem schlechten Selbstbild
und der ungenügenden psychiatrischen Behandlung sei es ihr nie möglich gewesen,
vorhandene Ressourcen in Leistungen umzusetzen. Die Kosmetik-Schule in Kiel sei
keine Ausbildung, die zur Arbeit im ersten Arbeitsmarkt qualifiziere. Die
Beschwerdeführerin vermöge im Alltag ihre körperliche Grundpflege und die
Führung eines Ein-Personen-Haushalts zu leisten, solange keinerlei andere
Anforderungen vorhanden seien. Die emotionale Instabilität und wiederkehrend
auftretende Ängste behinderten auch dies, indem es ihr z.B. oft nicht möglich
sei, die Wohnung zu verlassen, ohne sich wiederholt umzuziehen, aus Angst, sich
nicht wohl zu fühlen in der Kleidung und von anderen Leuten beurteilt zu
werden. Sobald Anforderungen an regelmässige Minimalleistungen gestellt würden
(Bsp. Stiftung [...]), steige die emotionale Belastung innert kürzester Zeit
und die Beschwerdeführerin reagiere mit massiven Ess-Brech-Anfällen, täglichen
Weinanfällen und sozialem Rückzug. Sie sei aus oben ausgeführten Gründen nicht
in der Lage, eine ausreichende Sensibilität und Motivation für eine
Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu entwickeln. Zusammenfassend könne
gesagt werden, dass die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin
schwer seien und eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt verunmöglichten.
4.7
Im
Beschwerdeverfahren holte das Gericht Berichte über die in der Beschwerdeschrift
erwähnten kinder- und jugendpsychiatrischen Therapien ein.
4.7.1
Den
Berichten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes [...] vom 12. Juni
2007.
(A.S. 39 f., Zusammenfassung der psychologischen Abklärung) und vom 2.
Juli 2008 (A.S. 37 f., Epikrise) lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin am 29. März 2007 zur Behandlung angemeldet wurde. Sie
repetierte damals die dritte Klasse des Progymnasiums. Den Grund für die
Anmeldung bildeten eine Leistungsverweigerung und Versagensängste. Die Therapie
dauerte vom 17. April 2007 bis 14. August 2007. Sie umfasste ein
Erstgespräch, fünf Abklärungsgespräche und drei Therapiesitzungen. Die
behandelnde Psychologin führt aus, die Beschwerdeführerin habe sich als
reflektierte 15-jährige Jugendliche gezeigt. Sie verfüge gesamthaft gesehen
über ein durchschnittliches kognitives Potenzial. Die schulischen
Schwierigkeiten schienen mit Versagensängsten im Zusammenhang zu stehen. Die
Beschwerdeführerin sei ehrgeizig, scheine sich jedoch durch die Angst, zu
versagen und andere dadurch zu enttäuschen, selbst zu blockieren. Sie zeige
gewisse depressive Züge in Form von trauriger und gereizter Stimmung und einem
Gefühl der Erschöpfung. Die ihr gegenüber unausgesprochene Befürchtung der
Kindsmutter, dass die Beschwerdeführerin mit Drogen in Kontakt gekommen sein
könnte, scheine nicht ganz von der Hand zu weisen zu sein. Die
Beschwerdeführerin wisse um die Gefahren einer Sucht. Sie scheine auf der Suche
nach Grenzen zu sein und viele Dinge ausprobieren zu wollen, was in der
Pubertät typisch sei. Um sie in einer gesunden Entwicklung zu fördern, erscheine
es als wichtig, dass sie von ihren Eltern klare Grenzen gesetzt bekomme und
Problemverhalten offen angesprochen werde.
4.7.2
Die
Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. med. G.___ führt in ihrem Bericht vom 10.
Januar 2017 (A.S. 45 f.) aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihr von Februar
2008.
bis Juni 2010 in Behandlung gewesen, mit ca. 55 Konsultationen (inkl.
gemeinsame oder unabhängige Elternkontakte). Von April 2008 bis April 2009 habe
sich die Therapie wegen einer ausbildungsbedingten Auslandabwesenheit der
Beschwerdeführerin (von ihr selbständig evaluierte und gewählte einjährige
Ausbildung zur dipl. Kosmetikerin/Podologin in Norddeutschland) auf
telefonischen Austausch beschränkt. Die Beschwerdeführerin habe bei
Behandlungsbeginn das Progymnasium absolviert gehabt und sich in einer
Adoleszenzkrise befunden, mit erheblicher Selbstfindungsproblematik sowie
Unsicherheiten in der Persönlichkeits- und Berufsorientierung. Bei der Behandlung
habe der familiäre Kontext mitberücksichtigt werden müssen. Die Beschwerdeführerin
sei in der therapeutischen Arbeit offen, aufrichtig, engagiert,
entwicklungswillig und -fähig gewesen. Ihre Ängste seien im Mittelpunkt der
Arbeit gestanden. Hinzu gekommen sei eine alterstypische Ablösungsproblematik
verbunden mit Phasen grosser Verunsicherung, Versagensängsten und Anzeichen
einer damit verbundenen seelischen Überforderung. Medikamente (Tranquilizer)
seien lediglich in Reserve für die erfolgreich abgeschlossene Prüfungsphase
verschrieben worden. Nach ihrer Rückkehr aus Deutschland habe die Beschwerdeführerin
die Behandlung fortgesetzt. Ihre Situation sei geprägt gewesen von einem
Spannungsfeld zwischen Anpassung und Autonomiefindung, eine weitere Ausbildung
zur Fitnesstrainerin sei angedacht worden. Die Frage einer ADS-Problematik sei
in Abklärung gewesen. Zu jener Zeit sei es zu einer Erfahrung mit einem
fragwürdigen Medienprojekt gekommen, an dem sich die Beschwerdeführerin, unter
dem Einfluss ihrer damaligen Umgebung, in für sie unvorteilhafter Weise
beteiligt habe. Sie, Dr. med. G.___, habe dringend angeraten, diese
Erfahrung therapeutisch aufzuarbeiten, wonach sie im Juni 2010 eine
E-Mail-Nachricht erhalten habe: «Sie passen nicht mehr in mein jetziges Leben.»
Anschliessend sei es ebenfalls im Juni 2010 in Gegenwart des (damaligen)
Freundes der Beschwerdeführerin, den diese dazu eingeladen habe, zu einem
ruhigen, konstruktiven Abschlussgespräch gekommen. Seither habe sie, Dr. med. G.___,
von der Beschwerdeführerin nichts mehr gehört. Formelle Berichte habe sie keine
verfasst, ihr sei auch kein Verrentungsgrund bekannt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Anspruchsbeurteilung auf das Gutachten
von Dr. med. E.___ vom 17. September 2015 (E. II. 4.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin
bestreitet dessen Beweiskraft.
5.1
Das
Gutachten basiert auf den Vorakten und einer eigenen Untersuchung. Auf dieser
Basis gelangt der Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen, die er plausibel und
nachvollziehbar herleitet. Die gezogenen Schlussfolgerungen werden begründet,
auf die damals vorliegenden ärztlichen Beurteilungen wird eingegangen. Inhaltlich
legt der Gutachter dar, weshalb er nicht von einer Persönlichkeitsstörung
ausgeht sowie warum er die Auffassung vertritt, angesichts des Substanzkonsums
mit seinen Auswirkungen lasse sich nicht zuverlässig beurteilen, ob eine Aufmerksamkeits-
und Aktivitätsstörung und/oder eine atypische Bulimie vorliege. Ausgehend vom
psychiatrischen Befund, der ausführlich beschrieben wird und mit Ausnahme
gewisser unreifer Anteile weitgehend unauffällig ausfiel, leuchtet auch die
gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit ein. Die anamnestischen
Angaben in den Vorakten und die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der
Untersuchung werden in die Beurteilung einbezogen. Das Gutachten enthält weder
innere Widersprüche noch argumentative Lücken. Es wird damit sowohl bezüglich
seiner Grundlagen als auch inhaltlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen
an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 3.4 hiervor) gerecht.
5.2
Die
durch das Gericht eingeholten Berichte über die bis 2010, also vor dem 20.
Altersjahr, durchgeführten Behandlungen sind nicht geeignet, die Überlegungen
des Gutachters infrage zu stellen. Die Berichte über die von April 2007 bis
August 2007 durchgeführte Behandlung (die Beschwerdeführerin war damals knapp
16-jährig) bestätigen die schulischen Schwierigkeiten, die im Progymnasium
auftraten, und erwähnen auch bereits die Gefahren einer Sucht und einen möglichen
Kontakt mit Drogen. Hinweise auf eine gravierende psychische Störung enthalten
die Berichte nicht. Dr. med. E.___ s Einschätzung, es sei von durchschnittlichen
Intelligenzleistungen auszugehen, stimmt mit dem Ergebnis der damals
durchgeführten Tests, welche ein durchschnittliches kognitives Potenzial ergaben,
überein. Der Bericht von Dr. med. G.___ über die in den Jahren 2008 bis 2010
(die Beschwerdeführerin war bei Behandlungsbeginn 16 ½, bei Behandlungsende
knapp 19 Jahre alt) durchgeführte Therapie erwähnt eine Adoleszenzkrise, eine
von der Therapeutin als alterstypisch bezeichnete Ablösungsproblematik mit Verunsicherung,
Versagensängsten und Anzeichen einer seelischen Überforderung sowie eine
familiäre Problematik (psychische Probleme der Mutter und der Schwester).
Ebenfalls erwähnt wird eine Abklärung betreffend ADS, die aber nicht
fortgesetzt wurde, weil die Beschwerdeführerin die Therapie abbrach. Auch diese
Angaben lassen sich mit den Feststellungen des Gutachters vereinbaren. Bei der
durch Dr. med. G.___ erwähnten «Erfahrung mit einem fragwürdigen Medienprojekt»
dürfte es sich um die vom Gutachter genannten, im Internet kursierenden
Fotoaufnahmen handeln, zu welchen die Beschwerdeführerin während ihrer einige
Wochen dauernden Tätigkeit als Escort-Dame gedrängt worden sei. Auffallend ist
einzig, dass der Substanzgebrauch bzw. Drogenkonsum im Bericht von Dr. med.
G.___ (mit Ausnahme von Tranquilizern im Zusammenhang mit der Prüfung im Jahr
2009) keine Erwähnung findet. Dieser ist aber grundsätzlich unbestritten.
5.3
Die
im Bericht von Dr. med. D.___ (E. II. 4.2 hiervor) enthaltene Bemerkung, die
Beschwerdeführerin sei seit der Südamerika-Reise, welche Ende 2013/Anfang 2014
stattfand, abstinent, ist angesichts der gegenteiligen Feststellungen in den
übrigen Akten offenkundig unzutreffend. Dies schmälert die generelle
Aussagekraft des Berichts, der dem Gutachter Dr. med. E.___ bekannt war,
erheblich.
5.4
In
der Beschwerdeschrift von med. pract. B.___ wird das Gutachten von
Dr. med. E.___ heftig kritisiert (vgl. E. II. 4.6 hiervor). Med. B.___
behandelt die Beschwerdeführerin seit April 2015. Sie stützt sich bei ihrer
Beurteilung in erster Linie auf die Argumentation, die 1991 geborene Beschwerdeführerin
habe schon in ihrer Kindheit und Jugend an psychischen Störungen gelitten. Ihre
Ausführungen werden allerdings durch die Vorakten und die durch das Gericht
eingeholten, auf echtzeitlichen Feststellungen in den Jahren 2007-2010
basierenden Arztberichte nur teilweise gestützt. So findet sich für die These,
die Beschwerdeführerin habe bereits in der Kindheit teils phobische, teils
generalisierte Ängste gezeigt und an emotionaler Instabilität sowie schlechtem
Selbstwert gelitten, in den Vorakten keine Grundlage. Eine Behandlung fand
damit, soweit bekannt, nicht statt, und im Austrittsbericht der Klinik C.___
vom 26. März 2015 (E. II. 4.1 hiervor) ist von einer glücklichen Kindheit
die Rede. Der Hinweis auf Schulschwierigkeiten in der Primarschule wird durch
den Umstand relativiert, dass die Beschwerdeführerin in das Progymnasium
übertreten konnte. Nach dem dortigen Ausscheiden hätte sie in die Bezirksschule
wechseln können, was sie aber nicht wollte (vgl. IV-Nr. 12 S. 2). Die
vielfältigen Testverfahren, die im Jahr 2007 durchgeführt wurden (vgl. Bericht
vom 12. Juni 2007, A.S. 39), ergaben ein durchschnittliches kognitives
Potenzial. Dieses Ergebnis relativiert die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
im Progymnasium, das auf überdurchschnittliche schulische Leistungen
zugeschnitten ist, Mühe bekundete. Auf die Ausführungen des Gutachters
Dr. med. E.___ zu den Essstörungen, wonach diese in einem Zusammenhang mit
dem Drogenkonsum stünden und keine ausserordentliche Schwere erreicht hätten, nachdem
die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt massiv über- oder untergewichtig
gewesen sei, geht med. B.___ nicht ein. Die zeitlich begrenzte Tätigkeit als
Escort-Dame und Prostituierte und die in diesem Zusammenhang erstellten
Internet-Bilder fanden laut den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem
Gutachter Dr. med. E.___ im Jahr 2009 statt, was durch die Ausführungen von Dr.
med. G.___ in ihrem Bericht vom 10. Januar 2017 gestützt wird (dort werden die
Internet-Bilder wohl im Jahr 2010 eingeordnet). Worauf die Aussage von med. B.___
basiert, die selbst gewählte Prostitution habe bereits im Alter von 16 Jahren,
also im Jahr 2007, stattgefunden, bleibt demgegenüber unklar. Aktenkundig ist
dagegen, dass damals bereits vermutet wurde, die Beschwerdeführerin konsumiere
Drogen (vgl. E. II. 4.7.1 hiervor). Auch die Aussage von med. B.___, die Beschwerdeführerin
sei zu pornographischen Aufnahmen gezwungen worden, findet sich in den Vorberichten
so nicht. Die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin lassen sich demnach in
mehreren Punkten nur schwer mit der übrigen Aktenlage vereinbaren. Ihre These, die
Beschwerdeführerin habe schon in der Kindheit und Jugend an psychischen
Störungen gelitten, welche trotz der intensiven Abklärungen und Therapien in
den Jahren 2007-2010 zu einem grossen Teil unerkannt und unbehandelt geblieben
seien, lässt sich vor diesem Hintergrund zwar nicht ausschliessen. Sie kann
aber nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten, zumal in den Akten aus dem
Jahr 2007 bereits der Drogenkonsum, nicht aber eine der später diagnostizierten
Störungen erwähnt wird. Med. B.___ geht auch nicht auf die Aussage des Gutachters
Dr. med. E.___ ein, es lasse sich erst nach längerer Drogenabstinenz
feststellen, ob eine vom Drogenkonsum unabhängige psychische Störung bestehe.
Was die Beurteilung der aktuellen Leistungsfähigkeit anbelangt, kann ausserdem
nicht unberücksichtigt bleiben, dass med. B.___ Fachärztin für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ist und die Beschwerdeführerin 23 ½
jährig war, als sie sich bei der Beschwerdegegnerin anmeldete.
5.5
Zusammenfassend
erfüllt das Gutachten von Dr. med. E.___ die allgemeinen Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme. Die übrigen medizinischen Unterlagen
enthalten keine Aspekte, welche dem Gutachten entgangen und bei seiner
Beurteilung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Weder der Beschwerdeschrift
von med. B.___ noch den durch das Gericht eingeholten zusätzlichen Unterlagen
über frühere Behandlungen lassen sich erhebliche, objektivierbare Elemente
entnehmen, welche die gutachterliche Beurteilung zu erschüttern vermöchten. Die
Beurteilung von med. B.___ entspricht einer abweichenden Beurteilung der bekannten
Sachlage, welche zu einem grossen Teil auf Annahmen zu den Verhältnissen in der
Kindheit und Jugend, weit vor dem Behandlungsbeginn im April 2015, basiert und
durch die echtzeitlichen Unterlagen in wesentlichen Punkten nicht gestützt wird.
Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf das Gutachten abgestellt und
einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint.
6.
6.1
Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer