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Entscheid

VSBES.2016.181

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

8. März 2017Deutsch31 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1991 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. Februar 2015 unter Hinweis

auf Bulimie und ADHS bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons

Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle, Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin führte

am 7. April 2015 ein Früherfassungs-/Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 12). Weiter

zog sie einen Austrittsbericht der Klinik C.___, [...], vom 26. März 2015 (IV-Nr.

9 S. 3 ff.) und einen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 159) bei. Anschliessend

gab sie bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

ein Gutachten in Auftrag, das am 17. September 2015 erstattet wurde (IV-Nr.

19.1). Med. B.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

nahm am 27. Oktober 2015 zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 22). Die IV-Stelle

holte eine Beurteilung von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 2. November 2015 (IV-Nr. 24) ein

(diese erging in Unkenntnis der Stellungnahme von med. pract. B.___, vgl.

IV-Nr. 29 S. 2).

2. Mit Vorbescheid vom 16.

November 2015 (IV-Nr. 25) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente

verneinen. Die Beschwerdeführerin erhob am 23. Dezember 2015 Einwände (IV-Nr.

26). Auf Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 19. Januar 2016 (IV-Nr.

29) wurde der Bericht von med. B.___ vom 27. Oktober 2015 dem

Gutachter Dr. med. E.___ vorgelegt. Dieser äusserte sich dazu am 26. Januar

2016 (IV-Nr. 31). Dr. med. F.___ vom RAD nahm am 16. Februar 2016 nochmals zur

Sache Stellung (IV-Nr. 33).

3. Mit Verfügung vom 31. Mai

2016 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente

oder berufliche Massnahmen zuzusprechen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Zur

Begründung wurde erklärt, aus versicherungsmedizinischer Sicht liege keine

Diagnose vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge.

4. Mit Schreiben vom 29. Juni

2016 lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch die behandelnde Psychiaterin

med. B.___, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen die Verfügung

vom 31. Mai 2016 Beschwerde erheben. Sie stellt sinngemäss den Antrag, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien Leistungen der Beschwerdegegnerin

zuzusprechen, eventuell sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 12. September 2016 (A.S. 31) auf eine

ausführliche Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 15.

September 2016 (A.S. 32) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

im Sinne der Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und den Gerichtskosten

gewährt.

7. Im Verlauf des

Beschwerdeverfahrens holt der Präsident des Versicherungsgerichts Berichte des

Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes [...] vom 2. Juli 2008 (A.S. 37) und

12. Juni 2007 (A.S. 39) sowie von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Kinder-

und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, vom 10. Januar 2017 (A.S. 45, über eine

Behandlung in der Zeit vom Februar 2008 bis Juni 2010) ein.

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird in den folgenden Erwägungen, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und

Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin

Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin in Form einer Rente oder

beruflicher Eingliederungsmassnahmen hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR

831.

) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.2

Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).

3.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist der

Versicherer (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.

Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen

und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93

E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

3.4

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung

besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu

prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden

hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003

U 487 S. 345 E. 5.1).

3.5

Die Rechtsprechung hat Richtlinien entwickelt, die bei der

Würdigung der medizinischen Unterlagen zu beachten sind (BGE 125 V 351 E. 3b S.

352.

f.). Danach ist den

im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Versicherer eingeholten Gutachten

von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit

der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4

S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.6

Die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich in erster Linie auf die Behandlung

zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen deshalb nicht den Zweck einer den

abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven

Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die

materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Zudem spricht die Gerichtspraxis von

einer Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Hausärztliche Stellungnahmen

bilden daher für sich allein genommen kaum je eine hinreichende Grundlage für

den Rentenentscheid. Sie können jedoch unter Umständen geeignet sein, die

Ergebnisse eines Gutachtens als zweifelhaft erscheinen zu lassen mit der Folge,

dass ergänzende Abklärungen notwendig werden. Allerdings ist es nicht geboten,

ein medizinisches Gutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass

weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende

Ergänzung des medizinischen Dossiers aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation

entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2012

vom 16. November 2012 E. 3.2). Weiter können aus Stellungnahmen der

behandelnden Ärzte Anhaltspunkte für eine nach den gutachterlichen

Untersuchungen eingetretene Veränderung hervorgehen.

4.

Den

medizinischen Unterlagen lassen sich im Wesentlichen die folgenden Angaben

entnehmen:

4.1

Im

Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 26. März 2015 (IV-Nr. 9 S. 3 ff.), wo

sich die Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2015 bis 26. März 2015 aufhielt,

werden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Bulimia Nervosa (ICD-10 F50.2)

2.

Schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

3.

Ängstlich-vermeidende

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

4.

Einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

Zuweisungsgrund

sei eine Exazerbation der seit dem 17. Lebensjahr bestehenden Bulimie. Nach dem

Verdacht auf ein Cervix-Carcinom im August 2014 habe die Beschwerdeführerin

aufgehört, Drogen zu konsumieren. Seither bestehe ein stark erhöhter Appetit

und infolge dessen eine übermässige Nahrungsaufnahme mit anschliessendem

Erbrechen. In der Anamnese wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine

glückliche Kindheit gehabt. Bis zur 4. Klasse sei sie gerne zur Schule

gegangen. Ab der 5. Klasse sei es jedoch schwierig gewesen, da sie die geforderten

Leistungen nicht habe erbringen können. Die Lehrer hätten ihr zu verstehen

gegeben, dass sie eine schlechte Schülerin sei. Sie sei hoffnungslos,

verzweifelt, hilflos und massiv überfordert gewesen. Als sie während der 6./7.

Klasse angefangen habe, in den Ausgang zu gehen, sei sie sich ihrer Wirkung auf

Männer bewusst geworden. Sie habe sich das erste Mal erfolgreich gefühlt. Aufgrund

dessen habe sie für kurze Zeit als Escortdame gearbeitet und sei drei Wochen im

Rotlichtmilieu tätig gewesen, wo einmalig Filmaufnahmen gemacht worden seien,

die im Internet kursierten. Sie habe die 8. Klasse wiederholen müssen, aber

auch beim zweiten Mal nicht bestanden, und dann von der Schule gehen müssen.

Nach der Schule habe sie eine einjährige Ausbildung zur Kosmetikerin und Fusspflegerin

in Deutschland absolviert. Danach sei sie in die Schweiz zurückgekommen und

habe 2010 eine Kunstausbildung begonnen, diese aber nach zwei Jahren wieder

abgebrochen. Seitdem sei sie arbeitslos und werde von den Eltern finanziell

unterstützt. Es zeige sich eine 24-jährige, normalgewichtige Patientin. Es

bestehe ein Grübeln und Gedankenkreisen um Essen und Figur sowie um ihren Platz

im Leben. Affektiv bestünden ein gestörtes Vitalgefühl, ein Gefühl der Gefühllosigkeit,

Schuldgefühle gegenüber den Eltern, die Patientin sei innerlich unruhig und hoffnungslos.

Bei Klinikeintritt ergebe sich im Becks Depressionsinventar ein Wert von 42,

bei Klinikaustritt ein solcher von 15. Die Beschwerdeführerin sei in

gebessertem Zustand entlassen worden. Das Essverhalten habe sich normalisiert

(keine Ess-Brechanfälle während des Aufenthalts). Des Weiteren habe eine

deutliche depressive Aufhellung erzielt werden können. Es bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 30. März 2015. Ab diesem Datum sei ein

dreiwöchiges Schnuppern im Wohn- und Arbeitszentrum [...] vorgesehen. Die

Nachbehandlung erfolge bei med. pract. B.___.

4.2

Dr.

med. D.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 15

S. 3 ff.) eine

einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), bei der es sich

um ein Geburtsgebrechen handle, und eine unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60.8), bestehend seit fortgeschrittener Adoleszenz. Die Arbeitsunfähigkeit für

die zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrage seit 13. März 2012 20 %. Die Behandlung

dauere seit dem 2. Februar 2011, die letzte Untersuchung habe am 24. April 2015

stattgefunden. Nach fast zwei Jahren habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrer

Mutter zur Konsultation vom 24. April 2015 gemeldet. Zur Anamnese verweist Dr.

med. D.___ auf den Bericht der Klinik C.___ und ergänzt, seit der Adoleszenz

seien zunehmend psychosoziale Belastungsfaktoren aufgetreten, die eine gesunde

Entwicklung zur Erwachsenen mehr und mehr erschwert hätten. Im Gegensatz zu den

beiden Geschwistern sei die Beschwerdeführerin von der Mittelstufe an eine

schlechte Schülerin gewesen. Nach Schulabschluss seien ihr weder eine

Berufsausbildung noch die Festigung in eine stabile Lebenssituation gelungen.

Es sei zu Substanzabusus, Drogenmissbrauch und einem sozialen «minimal life»

gekommen. Als erhobene Befunde gibt der Arzt an, die Beschwerdeführerin

erscheine jünger, weniger reif, als es ihrem Alter entsprechen würde. Sie wirke

verloren, ratlos, was ihre berufliche und private Zukunft anbelange. Die Gegenwart

und Vergangenheit würden als sinn- und freudlos erlebt. Im Übrigen sei der

Befund psychopathologisch bland. Die Therapie erfolge bei med. B.___. Zur

Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. D.___ aus, das defizitäre Selfmanagement und

die Unreife bestünden im Kontext der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

einerseits und der unreifen Persönlichkeitsstörung. U.a. deshalb verfüge die

Beschwerdeführerin (noch) nicht über die Voraussetzungen, eine Berufsausbildung

zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin sei weit überdurchschnittlich auf eine

Tätigkeit angewiesen, die sie interessiere und die sie gerne ausführe.

Allerdings hätten weder die Beschwerdeführerin noch ihre Mutter eine konkrete

Vorstellung von einer Tätigkeit, die diese Grundvoraussetzungen erfülle. Die

Zumutbarkeit betrage abhängig von der Tätigkeit zwei bis vier Stunden pro Tag.

In diesem zeitlichen Rahmen sei die Leistungsfähigkeit um 50 % reduziert. Es

bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihre eigentlichen Bedürfnisse

zu wenig erkenne, die Erwartungen ihrer Umgebung erfüllen wolle und daran

erneut scheitern werde. Zur Frage nach dem Bestehen einer Sucht führt Dr. med. D.___

aus, nach anamnestischen und fremdanamnestischen Angaben bestehe seit der Südamerika-Reise

[diese fand nach Lage der Akten Ende 2013/Anfang 2014 statt] kein

Substanzabusus mehr. Die Sucht dauere somit nicht an. Sie sei im Zusammenhang

mit der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und der unreifen

Persönlichkeitsstörung gestanden. Sie habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Es bestehe Abstinenz. Soweit ersichtlich gebe es keine bleibenden Folgen des

Substanzgebrauchs.

4.3

Der

von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Gutachter Dr. med. E.___

hält in seinem Gutachten vom 17. September 2015 (IV-Nr. 19.1) nach einer kurzen

Einleitung zunächst den zusammengefassten Inhalt der Vorakten fest. Bei der

Beschreibung der Befunde führt er aus, die Beschwerdeführerin sei modisch gekleidet.

Auffallend sei, dass sie barfuss gehe, obwohl herbstliches Wetter herrsche. Sie

sei freundlich, kooperativ, gehe bereitwillig auf die gestellten Fragen ein.

Innerlich wirke sie etwas unruhig, leicht angetrieben. Die Stimmung sei

ausgeglichen, die Psychomotorik lebhaft, der affektive Kontakt zum Untersucher

gut. Die Beschwerdeführerin mache einen wachen Eindruck, sei bewusstseinsklar.

Sie sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Sie

drücke sich differenziert aus. Die im Rahmen der Untersuchung gemachten

Feststellungen und Beobachtungen wiesen auf durchschnittliche

Intelligenzleistungen hin. Während der ganzen Untersuchung zeigten sich keine

Zeichen von Konzentrationsschwäche. Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen

seien intakt. Die Beschwerdeführerin habe einen klaren und guten Bezug zur

Realität und zu ihrer Person.

In

der Beurteilung führt Dr. med. E.___ aus, in der Primarschulzeit habe sich die

Beschwerdeführerin etwas als Aussenseiterin gefühlt, weil sie Vegetarierin gewesen

sei, während die anderen Kindern mehrheitlich aus Bauernfamilien gekommen

seien. Im Progymnasium habe sie sich überfordert gefühlt, sie habe Mühe gehabt,

sich zu konzentrieren. Sie habe damals mit dem Konsum von Drogen begonnen und

sei zwischen ihrem 18. und 22. Lebensjahr mit Ritalin behandelt worden, das sie

missbräuchlich verwendet habe. Zusätzlich habe sie mehr oder weniger

regelmässig Kokain, LSD und Ecstasy konsumiert. Sie habe die Schule vorzeitig

abgebrochen und eine Ausbildung als Kosmetikerin absolviert, diesen Beruf

jedoch nie ausgeübt. Später habe sie eine private Kunstschule besucht, aber nur

wenig am Unterricht teilgenommen und diese Schule vorzeitig abgebrochen. Die

Beschwerdeführerin sei in ihrem Leben noch nie einer geregelten Tätigkeit

nachgegangen und verfüge auch nicht über eine Berufsausbildung. Während zwei

Jahren habe sie mit ihrem Freund zusammengelebt, der drogenabhängig gewesen

sei. Vorgängig habe sie sich einige Wochen als Escort-Dame betätigt und sei zu

Fotoaufnahmen gedrängt worden, die im Internet kursiert hätten. Deswegen sei

sie von den Kolleginnen und Kollegen abgelehnt und kritisiert worden. Sie

schäme sich noch heute für diese Episode. Die Beschwerdeführerin könne sich

nicht vorstellen, ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Sie

berichte, dass Freiheit für sie wichtig sei, dass sie maximal während vier

Stunden arbeiten könne, wobei auch dann diese Arbeit ihren Vorstellungen und

Interessen entsprechen müsse. So habe sie auch ein Arbeitstraining in der

Stiftung [...] nach vier Wochen abgebrochen. Dort sei sie während vier Stunden

pro Tag mit einfachen Garten- und Unterhaltsarbeiten betraut gewesen, die sie

gelangweilt hätten. Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin einen

gepflegten Eindruck hinterlassen. Sie habe etwas kindlich und innerlich unruhig

gewirkt. Am Ende der Stunde habe sie berichtet, dass sie unter dem Einfluss von

Amphetaminen stehe.

Im

Vordergrund stehe eine ausgeprägte Abhängigkeit von psychotropen Substanzen.

Die Beschwerdeführerin konsumiere seit Jahren Amphetamine, Kokain, Ecstasy,

LSD. Während Jahren habe sie auch missbräuchlich Ritalin konsumiert. In Phasen,

in denen sie nur wenig Drogen konsumiere, leide sie unter vermehrtem Appetit,

was dann in der Folge zu induziertem Erbrechen führe. Das Gewicht bewege sich

aber in normalem Rahmen, die Beschwerdeführerin sei nie übergewichtig und auch

nie stark untergewichtig gewesen. Sie habe aber Mühe, ihren Körper zu

akzeptieren. Sie habe auch etwas das Gefühl, dass die Umgebung sie nur wegen

ihres Körpers schätze, womit sie Mühe habe umzugehen. Der früher behandelnde

Psychiater habe eine Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung diagnostiziert. Es

sei schwierig zu beurteilen, ob eine solche Störung vorliege, da die Beschwerdeführerin

schon stimulierende Drogen konsumiert habe, bevor der behandelnde Psychiater

die Behandlung mit Ritalin eingeleitet habe. Gemäss ihren Schilderungen habe

die Beschwerdeführerin aber in der Schule unter Konzentrationsproblemen

gelitten und Mühe gehabt, sich für den Schulstoff zu motivieren. Es lasse sich

erst mit Sicherheit feststellen, ob sie tatsächlich unter einem ADHS leide,

wenn sie mindestens während drei Monaten auf die Einnahme psychoaktiver

Substanzen verzichtet habe. Es falle auch auf, dass sie während des sechswöchigen

stationären Aufenthalts keinerlei Probleme mit dem Essen gehabt und sich dort

sehr gut integriert habe. Dies sei ein Hinweis darauf, dass sie sich doch gut

einordnen könne, auch nicht besonders unter ihrer Hyperaktivität leide, wenn

sie auf den Konsum von Drogen verzichte. Die Prognose werde davon abhängen, ob

es der Beschwerdeführerin gelinge, auf den Konsum psychoaktiver Substanzen zu

verzichten. Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht stellen. Ohne solche Auswirkung bestünden

eine Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.25), eine Amphetaminabhängigkeit (ICD-10

F15.25), ein Verdacht auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10

F90.0) sowie ein Verdacht auf eine atypische Bulimie (ICD-10 F50.3). Eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Ob nun tatsächlich ein

Hyperaktivitätssyndrom vorliege, sei schwierig zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin

während Jahren in ausgeprägtem Mass, beinahe täglich, stimulierende Substanzen

konsumiert habe. Erst nach einer längeren Entzugsbehandlung und einer

allfälligen Testung könne festgestellt werden, ob sie nun tatsächlich an einem

ADHS leide oder ob die innere Unruhe und die Schwierigkeit, sich zu konzentrieren,

durch den Konsum psychoaktiver Substanzen ausgelöst würden. Auch die Diagnose

einer Bulimie sei fraglich. Sie trete nur dann auf, wenn die Beschwerdeführerin

vorübergehend keine Drogen konsumiere. Weiter zeige die Beschwerdeführerin

unreife Persönlichkeitszüge. Sie sei wenig bereit, Verantwortung für sich zu

übernehmen, lebe lieber ihren Bedürfnissen gemäss, könne sich nicht vorstellen,

sich in den Arbeitsprozess zu integrieren. Eine eigentliche

Persönlichkeitsstörung lasse sich aber nicht diagnostizieren.

4.4

Med.

B.___ führt in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 (IV-Nr. 22) aus, aus

ihrer Sicht habe der Gutachter Dr. med. E.___ die persönliche Anamnese, die

aktuelle Symptomatik und die von den vorbehandelnden Ärzten gestellten

Diagnosen nicht angemessen in seine Überlegungen einbezogen. Nach ihrer Einschätzung

sei davon auszugehen, dass die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

bereits in der Kindheit vorgelegen habe. Im Alter von ca. 17 Jahren habe

die Beschwerdeführerin zudem eine Bulimie entwickelt. Beide Störungen seien

über Jahre hinweg unerkannt und unbehandelt geblieben. Die Einnahme von

psychoaktiven Substanzen in solchen Situationen im Sinne eines

Selbstbehandlungsversuchs sei nicht ungewöhnlich. Auf diesem Hintergrund sei es

diagnostisch zu kurz gegriffen und werde der Beschwerdeführerin nicht gerecht,

von einer primären Substanzabhängigkeit auszugehen, wie dies der Gutachter tue.

In der Therapie erlebe sie, med. B.___, die Beschwerdeführerin als differenziert,

reflexions- und introspektionsfähig. Sie weise deutliche Zeichen einer ängstlich-vermeidenden

Persönlichkeit auf, die bestrebt sei, es allen recht zu machen, eigene

Bedürfnisse zurückstellen und Angst habe vor Überforderung. In diesem Zusammenhang

beurteile sie auch die Haltung der Beschwerdeführerin, sich aktuell keine

Vollzeittätigkeit in der freien Wirtschaft zuzutrauen.

4.5

Der

Gutachter Dr. med. E.___ hält in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.

Januar 2016 (IV-Nr. 31) fest, im Rahmen seiner Untersuchung vom 11. September

2015.

habe die Beschwerdeführerin nicht berichtet, dass sie in der Primarschule

Schwierigkeiten gehabt hätte. Einzig im Progymnasium habe sie Mühe gehabt, für

Fächer zu lernen, die sie nicht interessiert hätten. Schliesslich habe sie das

Progymnasium verlassen müssen. Es sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin

Amphetamine und Kokain benutzt habe, um ihre Bulimie zu behandeln. Es fänden

sich aber keine Hinweise auf eine ausgeprägte Bulimie, die Beschwerdeführerin

sei auch nicht massiv über- oder untergewichtig gewesen. Daher könne nicht von

einer sekundären Abhängigkeitserkrankung gesprochen werden. Bezüglich einer

beruflichen Eingliederung sei es allerdings nicht entscheidend, ob die

Beschwerdeführerin nun an einer primären oder an einer sekundären Drogenabhängigkeit

leide. Es fänden sich keine Zeichen irreversibler Schäden und es sei der

Beschwerdeführerin ohne weiteres zumutbar, auf den Konsum psychoaktiver Substanzen

zu verzichten.

4.6

Med.

pract. B.___ äussert sich in der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2016 (A.S.

4.

ff.) wie folgt: Als psychiatrische Grunderkrankung bestehe bei der

Beschwerdeführerin eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10

F90.0) bzw. ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom des vorwiegend unaufmerksamen

Typs (DSM V 314.03). Es sei bekannt, dass insbesondere Mädchen mit diesem

Störungsbild, gekoppelt mit guten kognitiven Fähigkeiten und einer hohen

Anpassungsleistung, als Kinder wenig auffielen und so die Diagnose oft relativ

spät gestellt werde. Als Selbstbehandlungsversuch habe die Beschwerdeführerin

einen frühen, gelegentlichen Substanzabusus mit Amphetaminen, selten

psychoaktiven Substanzen und später in ausgeprägtem Masse Stimulanzien

entwickelt. Auf dem Hintergrund einer forcierten Ablösung vom Elternhaus mit

Prostitution und im Rahmen einer Traumatisierung habe sie zudem eine Essstörung

mit teils anorektischen Phasen, später als reine Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)

entwickelt. Zudem bestehe eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F60.6). Diese habe sich in Ansätzen bereits in der Kindheit mit teils

phobischen, teils generalisierten Ängsten gezeigt. Später habe sie sich

deutlich geäussert in der Schul- und Versagensangst als Jugendliche und dazu

geführt, dass die Beschwerdeführerin ihrem sozialen Umfeld und ihren Eltern

über Jahre sowohl den Suchtmittelkonsum, die Prostitution als auch die

Essstörung verheimlicht habe. Sie habe die gesamte Symptomatik und Belastung

erst im Rahmen einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) Ende

2014/Anfang 2015 offen gelegt und werde erst seit diesem Zeitpunkt ausreichend

psychiatrisch behandelt.

Psychodynamisch

bestehe eine erhöhte Vulnerabilität auf dem Hintergrund einer erst im jungen

Erwachsenenalter diagnostizierten Aufmerksamkeitsstörung vom vorwiegend

unaufmerksamen Typ mit emotionaler Instabilität, ausgeprägten Ängsten und

schlechtem Selbstwert bereits im Kindesalter. Mittels der guten kognitiven

Ressourcen habe die Beschwerdeführerin in der Schule die Leistungen in den

ersten Jahren erbringen können, was jedoch mit zunehmenden Anforderungen in der

Oberstufe nicht mehr gelungen sei. Die forcierte Ablösung vom Elternhaus mit

selbst gewählter Prostitution im Alter von 16 Jahren weise deutlich auf eine

höchst instabile emotionale Situation hin mit ausgeprägter Schwierigkeit der

Nähe-Distanz-Regulierung und Selbstregulation. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin

Traumatisierungen erlebt bei Erlebnissen unter Zwang im Rahmen der

Prostitution. Eine ausreichende psychiatrische Behandlung habe nie stattgefunden,

sei es, dass die Beschwerdeführerin sich auch im angebotenen therapeutischen

Rahmen als Jugendliche nicht abgeholt gefühlt habe, sei es, dass später – nach

der Diagnose der Aufmerksamkeitsstörung – keine engmaschige Begleitung der

medikamentösen Therapie stattgefunden habe. Eine Suchtproblematik liege vor,

dies jedoch sekundär und auf dem Hintergrund einer spät diagnostizierten und

auch dann ungenügend behandelten Aufmerksamkeitsstörung, einer über Jahre

bestehenden, unbehandelten Essstörung und einer ängstlich-vermeidenden

Persönlichkeitsstörung. Bei unbehandelter Aufmerksamkeitsstörung seien

Komorbiditäten evident und spätestens im jungen Erwachsenenalter die Regel.

Substanzmittelkonsum und Essstörungen seien dabei häufige Zusatzdiagnosen. Sowohl

die Symptomatik der unbehandelten Aufmerksamkeitsstörung als auch der Bulimie

könne im Sinne eines Selbstbehandlungsversuchs mittels Amphetaminen kurzfristig

und subjektiv positiv beeinflusst werden. Die ängstlich-vermeidende

Persönlichkeit der Beschwerdeführerin habe dazu beigetragen, dass sie die schwere

Symptomatik über Jahre auch den engsten Vertrauten nicht offengelegt habe und

somit keiner adäquaten Behandlung habe zugeführt werden können. Es sei nicht

verständlich, weshalb in der Begutachtung dieser Zusammenhang nicht erkannt

worden sei. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin bestünden in den guten

kognitiven Fähigkeiten sowie dem familiären Hintergrund. Jedoch sei es ihr im

Jugendalter aufgrund der Aufmerksamkeitsstörung nicht möglich gewesen, die

kognitiven Fähigkeiten in die erwarteten Leistungen umzusetzen. Verbunden mit

den Versagensängsten, der emotionalen Instabilität, dem schlechten Selbstbild

und der ungenügenden psychiatrischen Behandlung sei es ihr nie möglich gewesen,

vorhandene Ressourcen in Leistungen umzusetzen. Die Kosmetik-Schule in Kiel sei

keine Ausbildung, die zur Arbeit im ersten Arbeitsmarkt qualifiziere. Die

Beschwerdeführerin vermöge im Alltag ihre körperliche Grundpflege und die

Führung eines Ein-Personen-Haushalts zu leisten, solange keinerlei andere

Anforderungen vorhanden seien. Die emotionale Instabilität und wiederkehrend

auftretende Ängste behinderten auch dies, indem es ihr z.B. oft nicht möglich

sei, die Wohnung zu verlassen, ohne sich wiederholt umzuziehen, aus Angst, sich

nicht wohl zu fühlen in der Kleidung und von anderen Leuten beurteilt zu

werden. Sobald Anforderungen an regelmässige Minimalleistungen gestellt würden

(Bsp. Stiftung [...]), steige die emotionale Belastung innert kürzester Zeit

und die Beschwerdeführerin reagiere mit massiven Ess-Brech-Anfällen, täglichen

Weinanfällen und sozialem Rückzug. Sie sei aus oben ausgeführten Gründen nicht

in der Lage, eine ausreichende Sensibilität und Motivation für eine

Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu entwickeln. Zusammenfassend könne

gesagt werden, dass die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin

schwer seien und eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt verunmöglichten.

4.7

Im

Beschwerdeverfahren holte das Gericht Berichte über die in der Beschwerdeschrift

erwähnten kinder- und jugendpsychiatrischen Therapien ein.

4.7.1

Den

Berichten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes [...] vom 12. Juni

2007.

(A.S. 39 f., Zusammenfassung der psychologischen Abklärung) und vom 2.

Juli 2008 (A.S. 37 f., Epikrise) lässt sich entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin am 29. März 2007 zur Behandlung angemeldet wurde. Sie

repetierte damals die dritte Klasse des Progymnasiums. Den Grund für die

Anmeldung bildeten eine Leistungsverweigerung und Versagensängste. Die Therapie

dauerte vom 17. April 2007 bis 14. August 2007. Sie umfasste ein

Erstgespräch, fünf Abklärungsgespräche und drei Therapiesitzungen. Die

behandelnde Psychologin führt aus, die Beschwerdeführerin habe sich als

reflektierte 15-jährige Jugendliche gezeigt. Sie verfüge gesamthaft gesehen

über ein durchschnittliches kognitives Potenzial. Die schulischen

Schwierigkeiten schienen mit Versagensängsten im Zusammenhang zu stehen. Die

Beschwerdeführerin sei ehrgeizig, scheine sich jedoch durch die Angst, zu

versagen und andere dadurch zu enttäuschen, selbst zu blockieren. Sie zeige

gewisse depressive Züge in Form von trauriger und gereizter Stimmung und einem

Gefühl der Erschöpfung. Die ihr gegenüber unausgesprochene Befürchtung der

Kindsmutter, dass die Beschwerdeführerin mit Drogen in Kontakt gekommen sein

könnte, scheine nicht ganz von der Hand zu weisen zu sein. Die

Beschwerdeführerin wisse um die Gefahren einer Sucht. Sie scheine auf der Suche

nach Grenzen zu sein und viele Dinge ausprobieren zu wollen, was in der

Pubertät typisch sei. Um sie in einer gesunden Entwicklung zu fördern, erscheine

es als wichtig, dass sie von ihren Eltern klare Grenzen gesetzt bekomme und

Problemverhalten offen angesprochen werde.

4.7.2

Die

Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. med. G.___ führt in ihrem Bericht vom 10.

Januar 2017 (A.S. 45 f.) aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihr von Februar

2008.

bis Juni 2010 in Behandlung gewesen, mit ca. 55 Konsultationen (inkl.

gemeinsame oder unabhängige Elternkontakte). Von April 2008 bis April 2009 habe

sich die Therapie wegen einer ausbildungsbedingten Auslandabwesenheit der

Beschwerdeführerin (von ihr selbständig evaluierte und gewählte einjährige

Ausbildung zur dipl. Kosmetikerin/Podologin in Norddeutschland) auf

telefonischen Austausch beschränkt. Die Beschwerdeführerin habe bei

Behandlungsbeginn das Progymnasium absolviert gehabt und sich in einer

Adoleszenzkrise befunden, mit erheblicher Selbstfindungsproblematik sowie

Unsicherheiten in der Persönlichkeits- und Berufsorientierung. Bei der Behandlung

habe der familiäre Kontext mitberücksichtigt werden müssen. Die Beschwerdeführerin

sei in der therapeutischen Arbeit offen, aufrichtig, engagiert,

entwicklungswillig und -fähig gewesen. Ihre Ängste seien im Mittelpunkt der

Arbeit gestanden. Hinzu gekommen sei eine alterstypische Ablösungsproblematik

verbunden mit Phasen grosser Verunsicherung, Versagensängsten und Anzeichen

einer damit verbundenen seelischen Überforderung. Medikamente (Tranquilizer)

seien lediglich in Reserve für die erfolgreich abgeschlossene Prüfungsphase

verschrieben worden. Nach ihrer Rückkehr aus Deutschland habe die Beschwerdeführerin

die Behandlung fortgesetzt. Ihre Situation sei geprägt gewesen von einem

Spannungsfeld zwischen Anpassung und Autonomiefindung, eine weitere Ausbildung

zur Fitnesstrainerin sei angedacht worden. Die Frage einer ADS-Problematik sei

in Abklärung gewesen. Zu jener Zeit sei es zu einer Erfahrung mit einem

fragwürdigen Medienprojekt gekommen, an dem sich die Beschwerdeführerin, unter

dem Einfluss ihrer damaligen Umgebung, in für sie unvorteilhafter Weise

beteiligt habe. Sie, Dr. med. G.___, habe dringend angeraten, diese

Erfahrung therapeutisch aufzuarbeiten, wonach sie im Juni 2010 eine

E-Mail-Nachricht erhalten habe: «Sie passen nicht mehr in mein jetziges Leben.»

Anschliessend sei es ebenfalls im Juni 2010 in Gegenwart des (damaligen)

Freundes der Beschwerdeführerin, den diese dazu eingeladen habe, zu einem

ruhigen, konstruktiven Abschlussgespräch gekommen. Seither habe sie, Dr. med. G.___,

von der Beschwerdeführerin nichts mehr gehört. Formelle Berichte habe sie keine

verfasst, ihr sei auch kein Verrentungsgrund bekannt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Anspruchsbeurteilung auf das Gutachten

von Dr. med. E.___ vom 17. September 2015 (E. II. 4.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin

bestreitet dessen Beweiskraft.

5.1

Das

Gutachten basiert auf den Vorakten und einer eigenen Untersuchung. Auf dieser

Basis gelangt der Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen, die er plausibel und

nachvollziehbar herleitet. Die gezogenen Schlussfolgerungen werden begründet,

auf die damals vorliegenden ärztlichen Beurteilungen wird eingegangen. Inhaltlich

legt der Gutachter dar, weshalb er nicht von einer Persönlichkeitsstörung

ausgeht sowie warum er die Auffassung vertritt, angesichts des Substanzkonsums

mit seinen Auswirkungen lasse sich nicht zuverlässig beurteilen, ob eine Aufmerksamkeits-

und Aktivitätsstörung und/oder eine atypische Bulimie vorliege. Ausgehend vom

psychiatrischen Befund, der ausführlich beschrieben wird und mit Ausnahme

gewisser unreifer Anteile weitgehend unauffällig ausfiel, leuchtet auch die

gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit ein. Die anamnestischen

Angaben in den Vorakten und die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der

Untersuchung werden in die Beurteilung einbezogen. Das Gutachten enthält weder

innere Widersprüche noch argumentative Lücken. Es wird damit sowohl bezüglich

seiner Grundlagen als auch inhaltlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen

an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 3.4 hiervor) gerecht.

5.2

Die

durch das Gericht eingeholten Berichte über die bis 2010, also vor dem 20.

Altersjahr, durchgeführten Behandlungen sind nicht geeignet, die Überlegungen

des Gutachters infrage zu stellen. Die Berichte über die von April 2007 bis

August 2007 durchgeführte Behandlung (die Beschwerdeführerin war damals knapp

16-jährig) bestätigen die schulischen Schwierigkeiten, die im Progymnasium

auftraten, und erwähnen auch bereits die Gefahren einer Sucht und einen möglichen

Kontakt mit Drogen. Hinweise auf eine gravierende psychische Störung enthalten

die Berichte nicht. Dr. med. E.___ s Einschätzung, es sei von durchschnittlichen

Intelligenzleistungen auszugehen, stimmt mit dem Ergebnis der damals

durchgeführten Tests, welche ein durchschnittliches kognitives Potenzial ergaben,

überein. Der Bericht von Dr. med. G.___ über die in den Jahren 2008 bis 2010

(die Beschwerdeführerin war bei Behandlungsbeginn 16 ½, bei Behandlungsende

knapp 19 Jahre alt) durchgeführte Therapie erwähnt eine Adoleszenzkrise, eine

von der Therapeutin als alterstypisch bezeichnete Ablösungsproblematik mit Verunsicherung,

Versagensängsten und Anzeichen einer seelischen Überforderung sowie eine

familiäre Problematik (psychische Probleme der Mutter und der Schwester).

Ebenfalls erwähnt wird eine Abklärung betreffend ADS, die aber nicht

fortgesetzt wurde, weil die Beschwerdeführerin die Therapie abbrach. Auch diese

Angaben lassen sich mit den Feststellungen des Gutachters vereinbaren. Bei der

durch Dr. med. G.___ erwähnten «Erfahrung mit einem fragwürdigen Medienprojekt»

dürfte es sich um die vom Gutachter genannten, im Internet kursierenden

Fotoaufnahmen handeln, zu welchen die Beschwerdeführerin während ihrer einige

Wochen dauernden Tätigkeit als Escort-Dame gedrängt worden sei. Auffallend ist

einzig, dass der Substanzgebrauch bzw. Drogenkonsum im Bericht von Dr. med.

G.___ (mit Ausnahme von Tranquilizern im Zusammenhang mit der Prüfung im Jahr

2009) keine Erwähnung findet. Dieser ist aber grundsätzlich unbestritten.

5.3

Die

im Bericht von Dr. med. D.___ (E. II. 4.2 hiervor) enthaltene Bemerkung, die

Beschwerdeführerin sei seit der Südamerika-Reise, welche Ende 2013/Anfang 2014

stattfand, abstinent, ist angesichts der gegenteiligen Feststellungen in den

übrigen Akten offenkundig unzutreffend. Dies schmälert die generelle

Aussagekraft des Berichts, der dem Gutachter Dr. med. E.___ bekannt war,

erheblich.

5.4

In

der Beschwerdeschrift von med. pract. B.___ wird das Gutachten von

Dr. med. E.___ heftig kritisiert (vgl. E. II. 4.6 hiervor). Med. B.___

behandelt die Beschwerdeführerin seit April 2015. Sie stützt sich bei ihrer

Beurteilung in erster Linie auf die Argumentation, die 1991 geborene Beschwerdeführerin

habe schon in ihrer Kindheit und Jugend an psychischen Störungen gelitten. Ihre

Ausführungen werden allerdings durch die Vorakten und die durch das Gericht

eingeholten, auf echtzeitlichen Feststellungen in den Jahren 2007-2010

basierenden Arztberichte nur teilweise gestützt. So findet sich für die These,

die Beschwerdeführerin habe bereits in der Kindheit teils phobische, teils

generalisierte Ängste gezeigt und an emotionaler Instabilität sowie schlechtem

Selbstwert gelitten, in den Vorakten keine Grundlage. Eine Behandlung fand

damit, soweit bekannt, nicht statt, und im Austrittsbericht der Klinik C.___

vom 26. März 2015 (E. II. 4.1 hiervor) ist von einer glücklichen Kindheit

die Rede. Der Hinweis auf Schulschwierigkeiten in der Primarschule wird durch

den Umstand relativiert, dass die Beschwerdeführerin in das Progymnasium

übertreten konnte. Nach dem dortigen Ausscheiden hätte sie in die Bezirksschule

wechseln können, was sie aber nicht wollte (vgl. IV-Nr. 12 S. 2). Die

vielfältigen Testverfahren, die im Jahr 2007 durchgeführt wurden (vgl. Bericht

vom 12. Juni 2007, A.S. 39), ergaben ein durchschnittliches kognitives

Potenzial. Dieses Ergebnis relativiert die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

im Progymnasium, das auf überdurchschnittliche schulische Leistungen

zugeschnitten ist, Mühe bekundete. Auf die Ausführungen des Gutachters

Dr. med. E.___ zu den Essstörungen, wonach diese in einem Zusammenhang mit

dem Drogenkonsum stünden und keine ausserordentliche Schwere erreicht hätten, nachdem

die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt massiv über- oder untergewichtig

gewesen sei, geht med. B.___ nicht ein. Die zeitlich begrenzte Tätigkeit als

Escort-Dame und Prostituierte und die in diesem Zusammenhang erstellten

Internet-Bilder fanden laut den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem

Gutachter Dr. med. E.___ im Jahr 2009 statt, was durch die Ausführungen von Dr.

med. G.___ in ihrem Bericht vom 10. Januar 2017 gestützt wird (dort werden die

Internet-Bilder wohl im Jahr 2010 eingeordnet). Worauf die Aussage von med. B.___

basiert, die selbst gewählte Prostitution habe bereits im Alter von 16 Jahren,

also im Jahr 2007, stattgefunden, bleibt demgegenüber unklar. Aktenkundig ist

dagegen, dass damals bereits vermutet wurde, die Beschwerdeführerin konsumiere

Drogen (vgl. E. II. 4.7.1 hiervor). Auch die Aussage von med. B.___, die Beschwerdeführerin

sei zu pornographischen Aufnahmen gezwungen worden, findet sich in den Vorberichten

so nicht. Die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin lassen sich demnach in

mehreren Punkten nur schwer mit der übrigen Aktenlage vereinbaren. Ihre These, die

Beschwerdeführerin habe schon in der Kindheit und Jugend an psychischen

Störungen gelitten, welche trotz der intensiven Abklärungen und Therapien in

den Jahren 2007-2010 zu einem grossen Teil unerkannt und unbehandelt geblieben

seien, lässt sich vor diesem Hintergrund zwar nicht ausschliessen. Sie kann

aber nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten, zumal in den Akten aus dem

Jahr 2007 bereits der Drogenkonsum, nicht aber eine der später diagnostizierten

Störungen erwähnt wird. Med. B.___ geht auch nicht auf die Aussage des Gutachters

Dr. med. E.___ ein, es lasse sich erst nach längerer Drogenabstinenz

feststellen, ob eine vom Drogenkonsum unabhängige psychische Störung bestehe.

Was die Beurteilung der aktuellen Leistungsfähigkeit anbelangt, kann ausserdem

nicht unberücksichtigt bleiben, dass med. B.___ Fachärztin für Kinder- und

Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ist und die Beschwerdeführerin 23 ½

jährig war, als sie sich bei der Beschwerdegegnerin anmeldete.

5.5

Zusammenfassend

erfüllt das Gutachten von Dr. med. E.___ die allgemeinen Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme. Die übrigen medizinischen Unterlagen

enthalten keine Aspekte, welche dem Gutachten entgangen und bei seiner

Beurteilung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Weder der Beschwerdeschrift

von med. B.___ noch den durch das Gericht eingeholten zusätzlichen Unterlagen

über frühere Behandlungen lassen sich erhebliche, objektivierbare Elemente

entnehmen, welche die gutachterliche Beurteilung zu erschüttern vermöchten. Die

Beurteilung von med. B.___ entspricht einer abweichenden Beurteilung der bekannten

Sachlage, welche zu einem grossen Teil auf Annahmen zu den Verhältnissen in der

Kindheit und Jugend, weit vor dem Behandlungsbeginn im April 2015, basiert und

durch die echtzeitlichen Unterlagen in wesentlichen Punkten nicht gestützt wird.

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf das Gutachten abgestellt und

einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint.

6.

6.1

Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123.

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer