VSBES.2016.182
Festhalten an Gutachterstelle
15. November 2016Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 15. November 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Claude
Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Festhalten
an Gutachterstelle (Verfügung vom 27. Mai 2016)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) wies die IV-Stelle des Kantons
Solothurn mit Urteil vom 29. September 2015 an, den Versicherten A.___
(fortan: Beschwerdeführer) fachärztlich (orthopädisch, neurologisch,
neuropsychologisch und psychiatrisch) begutachten zu lassen (IV-St. Beleg
Nr. 147).
1.2 Die
IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer am 23. November 2015 mit, dass eine
polydisziplinäre Begutachtung mit dem beigelegten Fragenkatalog erforderlich
sei (IV-Nr. 151 f.). Sodann wurde über SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip
die Gutachterstelle B.___ ausgewählt (IV-Nrn. 155 + 157). Die
IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2016 mit, es seien
die folgenden Gutachter vorgesehen (IV-Nr. 158):
·
Dr. med. C.___
(Innere Medizin)
·
Dr. med. D.___
(Neurologie)
·
Mag. rer. nat.
E.___ (Neuropsychologie)
·
Dr. med. F.___
(Orthopädische Chirurgie und Traumatologie)
·
Med. pract. G.___
(Psychiatrie und Psychotherapie)
1.3 Mit
Einwand vom 14. März 2016 sprach der Beschwerdeführer mag. rer. nat.
E.___ sowie den Dres. D.___ und F.___ die fachliche Qualifikation als Gutachter
ab und schlug vor, die Abklärung bei einer anderen Gutachterstelle – H.___, I.___
oder J.___ – durchzuführen (IV-Nr. 161 S. 1 ff.).
Die
IV-Stelle hielt in der Folge mit Verfügung vom 27. Mai 2016 an der Gutachterstelle
B.___ und den vorgesehenen Sachverständigen fest (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am
29. Juni 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 27. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei die Begutachtung wegen
Besorgnis der Befangenheit der Gutachterpersonen der B.___ bei einer anderen
Gutachterstelle mit anderen Fachärzten durchzuführen.
b) Die Gutachterstelle und die
Gutachterpersonen seien konsensorientiert zu bestimmen. Es seien die nachfolgend
vom Versicherten unterbreiteten Gutachterstellenvorschläge zu berücksichtigen.
3. Es
sei festzustellen, dass mag. rer. nat. E.___ fachlich nicht geeignet
ist, als neuropsychologischer Gutachter tätig zu sein und mit der Begutachtung
sei ein fachlich geeigneter Neuropsychologe zu beauftragen.
4. Es
sei die fachliche Qualifikation des Dr. med. D.___ abzuklären, namentlich
ob und inwiefern er über pädiatrische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und
mit der Begutachtung sei ein pädiatrisch erfahrener Neurologe zu beauftragen.
5. Es
sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt wegen [...] eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung
von zehn Tagen anzusetzen.
6. Es
sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
7. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Beschwerdeführer reicht innert
erstreckter Frist keine ergänzende Beschwerdebegründung ein (s. A.S. 21).
2.2 Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) verzichtet am 19. Oktober 2016 auf eine Beschwerdeantwort
und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 25).
Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht am 3. November 2016 eine Kostennote ein (A.S. 27 ff.), welche
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 30).
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht hat im
Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert,
welche bei der Einholung eines Administrativgutachtens zu beachten sind. Nach
dieser neuen Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung eine ärztliche
Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren
Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde
gegen die Verfügung vom 27. Mai 2016 ist daher einzutreten, zumal auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der nach dem
Zufallsprinzip bestimmten Gutachterstelle B.___ sowie den Gutachtern
mag. rer. nat. E.___ und Dr. med. D.___ festgehalten hat.
2.
2.1
Will die IV-Stelle eine
Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die
Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die
vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium
kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle
Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der
Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen
Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten
die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen
den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligem
Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen
möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis
auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung /
KSVI).
Ausserdem kann beanstandet werden, die
bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt
worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).
2.2
Polydisziplinäre Gutachten,
d.h. solche mit – wie in casu – drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis
Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201),
welche nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die
webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. KSVI Einleitung zu Anhang V). Dieses
Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens
fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139
V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).
2.3
Nach der Rechtsprechung gelten
für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,
wie sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der fehlenden
Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer zu
beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu werden,
dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr,
wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände
kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden.
Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132
V 93 E. 7.1 S. 109 f.; s.a. BGE 139 I 121 E. 5.1
S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229, mit Hinweisen). Nicht zu
hören ist die Rüge, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der
Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der Gutachterstellen (BGE 137
V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1
Die Gutachterwahl hat bei
polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen ausnahmslos nach dem Zufallsprinzip zu
erfolgen (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510); für eine einvernehmliche
Bestimmung der Experten, wie sie der Beschwerdeführer hier anstrebt, bleibt
kein Raum (E. 3.2.1 S. 511).
Die Beschwerdegegnerin hat vielmehr die bundesgerichtlichen Vorgaben eingehalten,
als sie via SuisseMED@P die Gutachterstelle B.___ auslosen liess.
3.1.2
Der Einwand des
Beschwerdeführers, die Gutachterstelle B.___ biete keine Gewähr für eine
ergebnisoffene Begutachtung, ist ebenfalls nicht stichhaltig:
Ein Ausstandsbegehren kann sich stets
nur gegen einzelne Gutachterpersonen und nicht gegen die Gutachterstelle als
solche richten (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil
des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2). In der Beschwerde
wird zwar geltend gemacht, sämtliche Experten der Gutachterstelle B.___ seien
befangen (s. A.S. 6 Ziff. 2a). Dies ändert aber nichts daran, dass im
Ergebnis diese Gutachterstelle als solche, unabhängig von den im konkreten
Einzelfall beteiligten Gutachtern, als befangen erklärt werden soll. Der
Beschwerdeführer beruft sich auf eine von Dr. med. K.___, Facharzt für
Neurologie FMH und Leiter der B.___, am [...] durchgeführte
Vortragsveranstaltung. In der Einladung dazu, unterzeichnet von Dr. med. K.___,
finden sich unter dem Titel «Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld-, IV-
und UV-Leistungen» folgende Ausführungen (IV-Nr. 161 S. 24 f.):
In der Anlage senden wir
Ihnen einen exemplarischen Auszug unserer detaillierten Auswertung der medizinischen
Begutachtungen im Bereich Taggeldversicherung.
Die auf über 500
Datensätzen beruhenden Ergebnisse zeigen, die Mehrzahl (67 %) der
Arbeitsunfähigkeits-Attestierungen hält einer an den Grundregeln der
Versicherungsmedizin orientierten Überprüfung nicht stand.
(…)
Auch für den Bereich der
Unfall- und Invalidenversicherung zeichnet sich ein vergleichbarer, gravierender
Fehleinsatz von Versicherungsleistungen ab.
Die detaillierten
Ergebnisse werden wir am (…) präsentieren und dabei vor allem Möglichkeiten der
zukünftigen Begrenzung von unzureichend begründeten Krankentaggeld-, IV- und
UV-Leistungen bereits im Vorfeld von Begutachtungen konkret aufzuzeigen.
Daraus lässt sich indes nichts für den
vorliegenden Fall ableiten. Einerseits bezieht sich das fragliche Schreiben
weder konkret auf den Fall des Beschwerdeführers noch auf dessen hiesigen Vertreter.
Andererseits hat keiner der hier vorgesehenen Experten das Schreiben
(mit)unterzeichnet; auch eine Beteiligung an der Auswertung der Daten und /
oder der Präsentation derselben ist nicht ersichtlich (vgl. dazu Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2015.290 vom 29. September 2016 E. 3.2;
s.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2016 vom 20. Oktober 2016
E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer hält zwar dafür, die freischaffenden
Gutachter und Konsiliarärzte, welche die Gutachterstelle B.___ beiziehe, seien
faktisch gezwungen, die versichertenfeindliche Einstellung von Dr. med. K.___
zu übernehmen. Entgegen dieser Auffassung trifft es jedoch keineswegs zu, dass die
Sachverständigen der Gutachterstelle B.___ selten bis nie eine relevante
Arbeitsunfähigkeit attestieren. Gemäss SuisseMED@P Reporting 2014 Teil 2 (s.
unter http://www.bsv.admin.ch/themen/iv/00027/, eingesehen am 11. November
2016) wurde von 222 Gutachten für die Invalidenversicherung in 37 Fällen
auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als
90.
% attestiert und in 24 Fällen eine solche von 41 bis 50 %
(S. 106). Mit anderen Worten: In jedem vierten Fall ergab sich eine
Arbeitsunfähigkeit von über 40 %. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht
sagen, es bestehe der objektive Anschein, dass die in casu vorgesehenen
Experten von vornherein nicht ergebnisoffen begutachten werden. Der Hinweis auf
das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2014/447
vom 8. Februar 2016 ist unbehelflich: Einerseits ging es dort um ein Gutachten,
an dem Dr. med. K.___ als Experte beteiligt war (IV-Nr. 161
S. 11 lit. A.e), andererseits liess das Gericht ausdrücklich offen, ob
auf Grund der besagten Vortragsveranstaltung wirklich eine Befangenheit anzunehmen
war (IV-Nr. 161 S. 17 E. 3.3).
3.2
Der Beschwerdeführer
beanstandet weiter, dass zwei der Gutachterpersonen die Sachkunde für eine
beweiskräftige Begutachtung fehle.
3.2.1
Die fachliche Qualifikation des
Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche
Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich
Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können.
Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen
Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest
des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts
9C_955/2008 vom 8. Mai 2009 E. 3.2).
3.2.2
Mag. rer. nat. E.___ schloss an
der Universität [...] das Diplomstudium Psychologie ab, welches ein Praktikum und
eine Diplomarbeit in Neuropsychologie beinhaltete (IV-Nr. 165 S. 5 + 6).
Anschliessend durchlief er das Curriculum Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie
sowie das Curriculum Neuropsychologie (IV-Nrn. 165 S. 5 + 164
S. 4). Die besuchten Fortbildungsveranstaltungen (IV-Nr. 163 S. 4
ff.) hatten u.a. Neuropädiatrie für Neuropsychologen (S. 4 f.), die
Neuropsychologie psychischer Erkrankungen (S. 14 f.) sowie die Erstellung
neuropsychologischer Gutachten (S. 9, 13, 19 und 24) zum Gegenstand. Seit
2013.
betätigt sich mag. rer. nat. E.___ als selbständiger Psychologe, dies
nicht nur als Therapeut, sondern auch als neuropsychologischer Gutachter
(IV-Nr. 165 S. 4). Er ist Mitautor einiger wissenschaftliche Publikationen
(IV-Nr. 165 S. 6) und Mitglied der Gesellschaft für Neuropsychologie [...]
(IV-Nr. 164 S. 3).
Vor diesem Hintergrund ist mag. rer.
nat. E.___ ohne weiteres zu einer neuropsychologischen Begutachtung befähigt,
wobei es keine Rolle spielt, dass die entsprechende Ausbildung im Ausland
erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011
E. 2.4). Er besitzt sowohl das theoretische Rüstzeug als auch die praktische
Erfahrung für die Begutachtung neuropsychologischer Störungen. Das Fehlen eines
Doktortitels ist unerheblich, denn ein solcher ist kein Kriterium zur Beurteilung
der fachlichen Befähigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2012 vom
18.
Oktober 2012 E. 2.2.1). Der Einwand des Beschwerdeführers, es
fehle an der erforderlichen fachlichen Qualifikation als neuropsychologischer
Experte, ist daher nicht stichhaltig. Das angerufene Urteil des Kantonsgerichts
Luzern 5V 16 15 vom 7. März 2016 betraf einen anderen
Sachverhalt, denn dort hatte die als Expertin beigezogene Psychologin weder in
der Schweiz noch im Ausland eine neuropsychologische Weiterbildung absolviert
(IV-Nr. 161 S. 30 f. E. 3.2).
3.2.3
Dr. med. D.___ erwarb in [...]
den neurologischen Facharzttitel, welcher mittlerweile in der Schweiz anerkannt
wurde (s. unter https://www.medregom.admin.ch/, eingesehen am 11. November
2016). In seinem Fachgebiet ist er nicht nur als Gutachter und universitärer
Lehrbeauftragter tätig, sondern auch als Leitender Arzt (s. unter [...], eingesehen
am 11. November 2016). Er verfügt daher sowohl theoretisch als auch praktisch
über eine breite Erfahrung als Neurologe und erscheint ohne weiteres als
Gutachter geeignet, auch wenn sich spezifisch pädiatrische Fragen stellen. Der
Beizug eines spezialisierten Neuropädiaters ist umso weniger angezeigt, als im
Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts vom 29. September 2015
keine solchen Vorgaben gemacht wurden.
3.3
Zusammenfassend ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung an der
Gutachterstelle B.___ sowie den beiden Gutachterpersonen E.___ und D.___
festhielt. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und wird abgewiesen.
Auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die
Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (Art. 6 Ziff. 1 Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten / EMRK, SR 0.101).
Von einer Partei- und Zeugenbefragung wiederum sind keine wesentlichen Erkenntnisse
zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann