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Entscheid

VSBES.2016.182

Festhalten an Gutachterstelle

15. November 2016Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) wies die IV-Stelle des Kantons

Solothurn mit Urteil vom 29. September 2015 an, den Versicherten A.___

(fortan: Beschwerdeführer) fachärztlich (orthopädisch, neurologisch,

neuropsychologisch und psychiatrisch) begutachten zu lassen (IV-St. Beleg

Nr. 147).

1.2 Die

IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer am 23. November 2015 mit, dass eine

polydisziplinäre Begutachtung mit dem beigelegten Fragenkatalog erforderlich

sei (IV-Nr. 151 f.). Sodann wurde über SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip

die Gutachterstelle B.___ ausgewählt (IV-Nrn. 155 + 157). Die

IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2016 mit, es seien

die folgenden Gutachter vorgesehen (IV-Nr. 158):

·

Dr. med. C.___

(Innere Medizin)

·

Dr. med. D.___

(Neurologie)

·

Mag. rer. nat.

E.___ (Neuropsychologie)

·

Dr. med. F.___

(Orthopädische Chirurgie und Traumatologie)

·

Med. pract. G.___

(Psychiatrie und Psychotherapie)

1.3 Mit

Einwand vom 14. März 2016 sprach der Beschwerdeführer mag. rer. nat.

E.___ sowie den Dres. D.___ und F.___ die fachliche Qualifikation als Gutachter

ab und schlug vor, die Abklärung bei einer anderen Gutachterstelle – H.___, I.___

oder J.___ – durchzuführen (IV-Nr. 161 S. 1 ff.).

Die

IV-Stelle hielt in der Folge mit Verfügung vom 27. Mai 2016 an der Gutachterstelle

B.___ und den vorgesehenen Sachverständigen fest (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am

29. Juni 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 27. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei die Begutachtung wegen

Besorgnis der Befangenheit der Gutachterpersonen der B.___ bei einer anderen

Gutachterstelle mit anderen Fachärzten durchzuführen.

b) Die Gutachterstelle und die

Gutachterpersonen seien konsensorientiert zu bestimmen. Es seien die nachfolgend

vom Versicherten unterbreiteten Gutachterstellenvorschläge zu berücksichtigen.

3. Es

sei festzustellen, dass mag. rer. nat. E.___ fachlich nicht geeignet

ist, als neuropsychologischer Gutachter tätig zu sein und mit der Begutachtung

sei ein fachlich geeigneter Neuropsychologe zu beauftragen.

4. Es

sei die fachliche Qualifikation des Dr. med. D.___ abzuklären, namentlich

ob und inwiefern er über pädiatrische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und

mit der Begutachtung sei ein pädiatrisch erfahrener Neurologe zu beauftragen.

5. Es

sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt wegen [...] eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung

von zehn Tagen anzusetzen.

6. Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

7. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Beschwerdeführer reicht innert

erstreckter Frist keine ergänzende Beschwerdebegründung ein (s. A.S. 21).

2.2 Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) verzichtet am 19. Oktober 2016 auf eine Beschwerdeantwort

und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 25).

Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht am 3. November 2016 eine Kostennote ein (A.S. 27 ff.), welche

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 30).

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht hat im

Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert,

welche bei der Einholung eines Administrativgutachtens zu beachten sind. Nach

dieser neuen Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung eine ärztliche

Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren

Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde

gegen die Verfügung vom 27. Mai 2016 ist daher einzutreten, zumal auch die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der nach dem

Zufallsprinzip bestimmten Gutachterstelle B.___ sowie den Gutachtern

mag. rer. nat. E.___ und Dr. med. D.___ festgehalten hat.

2.

2.1

Will die IV-Stelle eine

Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die

Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die

vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium

kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle

Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der

Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen

Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten

die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen

den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligem

Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen

möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis

auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung /

KSVI).

Ausserdem kann beanstandet werden, die

bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt

worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

2.2

Polydisziplinäre Gutachten,

d.h. solche mit – wie in casu – drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer

Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis

Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201),

welche nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die

webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. KSVI Einleitung zu Anhang V). Dieses

Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens

fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139

V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).

2.3

Nach der Rechtsprechung gelten

für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,

wie sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der fehlenden

Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer zu

beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu werden,

dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr,

wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände

kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden.

Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132

V 93 E. 7.1 S. 109 f.; s.a. BGE 139 I 121 E. 5.1

S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229, mit Hinweisen). Nicht zu

hören ist die Rüge, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der

Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der Gutachterstellen (BGE 137

V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

3.

3.1

3.1.1

Die Gutachterwahl hat bei

polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen ausnahmslos nach dem Zufallsprinzip zu

erfolgen (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510); für eine einvernehmliche

Bestimmung der Experten, wie sie der Beschwerdeführer hier anstrebt, bleibt

kein Raum (E. 3.2.1 S. 511).

Die Beschwerdegegnerin hat vielmehr die bundesgerichtlichen Vorgaben eingehalten,

als sie via SuisseMED@P die Gutachterstelle B.___ auslosen liess.

3.1.2

Der Einwand des

Beschwerdeführers, die Gutachterstelle B.___ biete keine Gewähr für eine

ergebnisoffene Begutachtung, ist ebenfalls nicht stichhaltig:

Ein Ausstandsbegehren kann sich stets

nur gegen einzelne Gutachterpersonen und nicht gegen die Gutachterstelle als

solche richten (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil

des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2). In der Beschwerde

wird zwar geltend gemacht, sämtliche Experten der Gutachterstelle B.___ seien

befangen (s. A.S. 6 Ziff. 2a). Dies ändert aber nichts daran, dass im

Ergebnis diese Gutachterstelle als solche, unabhängig von den im konkreten

Einzelfall beteiligten Gutachtern, als befangen erklärt werden soll. Der

Beschwerdeführer beruft sich auf eine von Dr. med. K.___, Facharzt für

Neurologie FMH und Leiter der B.___, am [...] durchgeführte

Vortragsveranstaltung. In der Einladung dazu, unterzeichnet von Dr. med. K.___,

finden sich unter dem Titel «Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld-, IV-

und UV-Leistungen» folgende Ausführungen (IV-Nr. 161 S. 24 f.):

In der Anlage senden wir

Ihnen einen exemplarischen Auszug unserer detaillierten Auswertung der medizinischen

Begutachtungen im Bereich Taggeldversicherung.

Die auf über 500

Datensätzen beruhenden Ergebnisse zeigen, die Mehrzahl (67 %) der

Arbeitsunfähigkeits-Attestierungen hält einer an den Grundregeln der

Versicherungsmedizin orientierten Überprüfung nicht stand.

(…)

Auch für den Bereich der

Unfall- und Invalidenversicherung zeichnet sich ein vergleichbarer, gravierender

Fehleinsatz von Versicherungsleistungen ab.

Die detaillierten

Ergebnisse werden wir am (…) präsentieren und dabei vor allem Möglichkeiten der

zukünftigen Begrenzung von unzureichend begründeten Krankentaggeld-, IV- und

UV-Leistungen bereits im Vorfeld von Begutachtungen konkret aufzuzeigen.

Daraus lässt sich indes nichts für den

vorliegenden Fall ableiten. Einerseits bezieht sich das fragliche Schreiben

weder konkret auf den Fall des Beschwerdeführers noch auf dessen hiesigen Vertreter.

Andererseits hat keiner der hier vorgesehenen Experten das Schreiben

(mit)unterzeichnet; auch eine Beteiligung an der Auswertung der Daten und /

oder der Präsentation derselben ist nicht ersichtlich (vgl. dazu Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2015.290 vom 29. September 2016 E. 3.2;

s.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2016 vom 20. Oktober 2016

E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer hält zwar dafür, die freischaffenden

Gutachter und Konsiliarärzte, welche die Gutachterstelle B.___ beiziehe, seien

faktisch gezwungen, die versichertenfeindliche Einstellung von Dr. med. K.___

zu übernehmen. Entgegen dieser Auffassung trifft es jedoch keineswegs zu, dass die

Sachverständigen der Gutachterstelle B.___ selten bis nie eine relevante

Arbeitsunfähigkeit attestieren. Gemäss SuisseMED@P Reporting 2014 Teil 2 (s.

unter http://www.bsv.admin.ch/themen/iv/00027/, eingesehen am 11. November

2016) wurde von 222 Gutachten für die Invalidenversicherung in 37 Fällen

auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als

90.

% attestiert und in 24 Fällen eine solche von 41 bis 50 %

(S. 106). Mit anderen Worten: In jedem vierten Fall ergab sich eine

Arbeitsunfähigkeit von über 40 %. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht

sagen, es bestehe der objektive Anschein, dass die in casu vorgesehenen

Experten von vornherein nicht ergebnisoffen begutachten werden. Der Hinweis auf

das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2014/447

vom 8. Februar 2016 ist unbehelflich: Einerseits ging es dort um ein Gutachten,

an dem Dr. med. K.___ als Experte beteiligt war (IV-Nr. 161

S. 11 lit. A.e), andererseits liess das Gericht ausdrücklich offen, ob

auf Grund der besagten Vortragsveranstaltung wirklich eine Befangenheit anzunehmen

war (IV-Nr. 161 S. 17 E. 3.3).

3.2

Der Beschwerdeführer

beanstandet weiter, dass zwei der Gutachterpersonen die Sachkunde für eine

beweiskräftige Begutachtung fehle.

3.2.1

Die fachliche Qualifikation des

Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche

Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich

Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können.

Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten

medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen

Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest

des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts

9C_955/2008 vom 8. Mai 2009 E. 3.2).

3.2.2

Mag. rer. nat. E.___ schloss an

der Universität [...] das Diplomstudium Psychologie ab, welches ein Praktikum und

eine Diplomarbeit in Neuropsychologie beinhaltete (IV-Nr. 165 S. 5 + 6).

Anschliessend durchlief er das Curriculum Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie

sowie das Curriculum Neuropsychologie (IV-Nrn. 165 S. 5 + 164

S. 4). Die besuchten Fortbildungsveranstaltungen (IV-Nr. 163 S. 4

ff.) hatten u.a. Neuropädiatrie für Neuropsychologen (S. 4 f.), die

Neuropsychologie psychischer Erkrankungen (S. 14 f.) sowie die Erstellung

neuropsychologischer Gutachten (S. 9, 13, 19 und 24) zum Gegenstand. Seit

2013.

betätigt sich mag. rer. nat. E.___ als selbständiger Psychologe, dies

nicht nur als Therapeut, sondern auch als neuropsychologischer Gutachter

(IV-Nr. 165 S. 4). Er ist Mitautor einiger wissenschaftliche Publikationen

(IV-Nr. 165 S. 6) und Mitglied der Gesellschaft für Neuropsychologie [...]

(IV-Nr. 164 S. 3).

Vor diesem Hintergrund ist mag. rer.

nat. E.___ ohne weiteres zu einer neuropsychologischen Begutachtung befähigt,

wobei es keine Rolle spielt, dass die entsprechende Ausbildung im Ausland

erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011

E. 2.4). Er besitzt sowohl das theoretische Rüstzeug als auch die praktische

Erfahrung für die Begutachtung neuropsychologischer Störungen. Das Fehlen eines

Doktortitels ist unerheblich, denn ein solcher ist kein Kriterium zur Beurteilung

der fachlichen Befähigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2012 vom

18.

Oktober 2012 E. 2.2.1). Der Einwand des Beschwerdeführers, es

fehle an der erforderlichen fachlichen Qualifikation als neuropsychologischer

Experte, ist daher nicht stichhaltig. Das angerufene Urteil des Kantonsgerichts

Luzern 5V 16 15 vom 7. März 2016 betraf einen anderen

Sachverhalt, denn dort hatte die als Expertin beigezogene Psychologin weder in

der Schweiz noch im Ausland eine neuropsychologische Weiterbildung absolviert

(IV-Nr. 161 S. 30 f. E. 3.2).

3.2.3

Dr. med. D.___ erwarb in [...]

den neurologischen Facharzttitel, welcher mittlerweile in der Schweiz anerkannt

wurde (s. unter https://www.medregom.admin.ch/, eingesehen am 11. November

2016). In seinem Fachgebiet ist er nicht nur als Gutachter und universitärer

Lehrbeauftragter tätig, sondern auch als Leitender Arzt (s. unter [...], eingesehen

am 11. November 2016). Er verfügt daher sowohl theoretisch als auch praktisch

über eine breite Erfahrung als Neurologe und erscheint ohne weiteres als

Gutachter geeignet, auch wenn sich spezifisch pädiatrische Fragen stellen. Der

Beizug eines spezialisierten Neuropädiaters ist umso weniger angezeigt, als im

Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts vom 29. September 2015

keine solchen Vorgaben gemacht wurden.

3.3

Zusammenfassend ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung an der

Gutachterstelle B.___ sowie den beiden Gutachterpersonen E.___ und D.___

festhielt. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und wird abgewiesen.

Auf die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die

Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (Art. 6 Ziff. 1 Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten / EMRK, SR 0.101).

Von einer Partei- und Zeugenbefragung wiederum sind keine wesentlichen Erkenntnisse

zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann