VSBES.2016.183
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
18. September 2017Deutsch23 min
Source so.ch
Urteil vom 18. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 2. Juni 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1986, meldete sich am 29. November 2010
unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherungsstelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stellen Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen und holte verschiedene medizinische
Unterlagen ein. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. März 2014 (IV-Nr. 58, S. 2) eine
befristete halbe Rente ab 1. Juni 2011 bis 31. Juli 2012 zu, bei einem
errechneten Invaliditätsgrad von 56 %.
2. Am 12. April 2016 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an und machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich
verschlechtert. Im Jahr 2014 sei bei ihr Fibromyalgie diagnostiziert worden.
Die Schmerzen und Muskelverspannungen seien immer schlimmer geworden (IV-Nr.
63). Mit Vorbescheid vom 18. April 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren
einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft
dargelegt worden sei (IV-Nr. 62). Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 trat die
Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht ein (A.S.
[Akten-Seite] 1 f.).
3. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin
am 1. Juli 2016 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und die folgenden
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 2. Juni 2016 sei
aufzuheben.
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen auf das
Leistungsbegehren einzutreten und weitere Abklärungen zu veranlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Eingabe vom 25. Oktober
2016 (A.S. 22) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Be-schwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenen-falls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.
3.5
) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger
Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991
S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E.
5.2
, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist
zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten
für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.
Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
3.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E.
2b).
3.3
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem
Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf
ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch
beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130
V 69 E. 5.2.5).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin wäre die
Beschwerdegegnerin zwingend gehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen,
da eine Verschlechterung augenscheinlich, spätestens mit den ärztlichen
Berichten vom 22. März 2016 des B.___ und des Verlaufsberichts von Dr.
med. C.___ vom 25. März bis 9. Mai 2016, ausgewiesen worden sei. Gegenüber der
letzten Leistungsbeurteilung der IV-Stelle vom 20. März 2014 sei insbesondere
auch die Diagnose der Fibromyalgie bestätigt worden, welche wesentlichen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Gesundheitszustand der Versicherten
sei bis anhin nie eingehend abgeklärt worden. Bereits anlässlich der ersten
Verfügung vom 20. März 2014 habe sich die IV-Stelle lediglich auf Arztberichte
behandelnder Ärzte einzelner Disziplinen gestützt. Eine Gesamtbeurteilung im
Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung habe nie stattgefunden. Dabei sei
insbesondere auf die Beurteilung des der Verfügung zugrundeliegenden
RAD-Berichts vom 24. April 2013 hinzuweisen, wonach auf das einzige Gutachten
im ganzen Verfahren von Dr. med. D.___ vom 12. Juli 2011 nicht abgestellt
werden könne, weil dessen Beweiswert fehle, insbesondere wegen der fehlenden
Diskussion und Beurteilung des klinischen Zustandes und der daraus
resultierenden Arbeitsfähigkeit. Der damals festgehaltene Gesundheitszustand
und die daraus resultierende Einschätzung basierten lediglich auf einer
Aktenbeurteilung durch den RAD, welche hauptsächlich die Einschätzung von Dr.
med. D. E.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, interpretiert habe. Es sei
deshalb ausdrücklich festzuhalten, dass der medizinische Gesundheitszustand der
Versicherten in seiner Gesamtheit nie eingehend und korrekt beurteilt worden
sei. Daher könne auch im Rahmen der nun geltend gemachten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht ein hoher Massstab an die Glaubhaftigkeit derselben
angewandt werden. Entsprechend sei bereits aus diesem Grund auf das Gesuch der
Versicherten bei der Vorinstanz einzutreten. Darüber hinaus seien gegenüber der
letzten RAD-Beurteilung ebenfalls neue Diagnosen gestellt worden. Gemäss
Bericht von Dr. med. C.___ vom 15. Juli 2016 habe sich gegenüber der
ursprünglichen Beurteilung ein chronifiziertes fibromyalgisches Beschwerdebild
und eine deutliche rechtskonvexe skoliotische Fehlstellung der HWS eingestellt.
Insbesondere sei bis anhin die Fibromyalgie nicht erkannt und medizinisch
beurteilt worden. Zudem halte der Arzt ausdrücklich fest, dass sich der
Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 20. März 2014 deutlich
verschlechtert habe und die Versicherte noch weiter eingeschränkt sei. Auch aus
dem Bericht des B.___ vom 19. Juli 2016 gehe klar hervor, dass sich die
Symptomatik deutlich erhöht habe. Zudem erfülle die Versicherte die
Klassifikationskriterien einer Fibromyalgie. Sie sei auch entsprechend in die
Fibromyalgie-Gruppe des F.___ aufgenommen und entsprechend therapiert worden.
Im Weiteren sei auch ein psychologisches Coaching installiert und ein niedrig
dosiertes Antidepressivum verschrieben worden. Entsprechend sei auch in dieser
Hinsicht ohne weiteres glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand der
Versicherten seit der letzten beurteilenden Verfügung der Beschwerdegegnerin
massgeblich verschlechtert habe.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die mit Einwand vom 18. Mai 2016 von der
Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte würden gemäss
Beurteilung des Regional ärztlichen Dienstes (RAD) eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands nicht glaubhaft darlegen. Die subjektiv empfundene
Schmerzzunahme der Beschwerdeführerin lasse sich nicht durch neue, objektive
medizinische Befunden erklären. Mit Verfügung vom 20. März 2014 habe ihr die
Beschwerdegegnerin eine befristete, halbe Rente vom 1. Juni 2011 bis 31. Juli
2012.
zugesprochen. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn sie glaubhaft
darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Datum in einer
für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Auf das Leistungsbegehren
in Bezug auf berufliche Massnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente
werde deshalb nicht eingetreten.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 12. April 2016 hätte eintreten müssen, bzw. ob die
Beschwerdeführerin eine entsprechende Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes seit dem 20. März 2014 glaubhaft gemacht hat.
5.1
Im Zeitpunkt der Rentenverfügung
vom 20. März 2014 (IV-Nr. 58, S. 2) präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt wie folgt:
5.1.1
Im Bericht von Dr. med. E.___,
Oberarzt im B.___, vom 5. Juli 2010 (IV-Nr. 5, S. 4) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
Chronisches
lumbospondylogenes Syndrom
-
Beckenverwringung links bei
ISG-Dysfunktion links
-
muskuläre
lnsuffizienz/Dysbalance bei Hyperlaxizität
-
anamnestisch beginnende
Tendenz einer Schmerzausweitung (vor allem Kribbelparästhesien Hände/Füsse
beidseits)
Die Beschwerdeführerin sei mit in den
letzten zwei Monaten allmählich progredienten Kreuzbeschwerden und einer seit 1.
Juni 2010 100%igen Arbeitsunfähigkeit zur weiterführenden Abklärung und
Bestimmung der weiteren therapeutischen Massnahmen zugewiesen worden. Sie
berichte, dass es vor zwei Monaten initial zu belastungsabhängigen
Nacken-/Schultergürtelbeschwerden gekommen sei, welche sich dann allmählich in
den lumbalen Bereich ausgedehnt hätten. Die Kreuzbeschwerden seien vor allem
durch Belastung und Bewegung zu intensivieren, nähmen im Tagesverlauf an
Intensität zu und eine Linderung könne jeweils nur durch körperliche Schonung
erreicht werden. Des Weiteren komme es zum Auftreten von nächtlichen
Schmerzepisoden. Bei oben genannten anamnestischen Angaben mit vor allem
mechanischem Schmerzcharakter und klinisch eindrücklich objektivierbarer
Insuffizienz der lumbal betonten rumpfstabilisierenden Muskulatur sehe er,
Dr. med. E.___, als Haupteckpfeiler der Behandlung eine konsequente
Kräftigung der transversospinalen Rückenmuskulatur für klar indiziert. Des
Weiteren lasse sich manualmedizinisch eine Beckenverwringung links bei
ISG-Dysfunktion links feststellen. Ab 5. Juli 2010 sei eine Wiederaufnahme der
Arbeitstätigkeit mit einem 50%igen Pensum geplant.
5.1.2
Im Bericht vom 25. März 2011
führte Dr. med. E.___ aus, angesichts des Versagens der intensiven ambulanten
Massnahmen (5 bis 6-monatige Trainingstherapie mit einer Intensität von 3 x
wöchentlich) habe man sich zu Beginn zu einem ambulanten arbeitsorientierten
Rehabilitationsprogramm über sechs Wochen entschlossen. Hauptsächliches Ziel
sei die physische und psychische Belastbarkeit so zu steigern, dass die
Arbeitsfähigkeit innerhalb von 10 Wochen wieder zu 100 % erlangt werden könne.
Unter einem initial 70%igen Arbeitspensum und gleichzeitiger Durchführung des
Rehabilitationsprogrammes sei es zu einer zunehmenden Schmerzexazerbation
gekommen, sodass durch die hausärztliche Praxis eine erneute passagere 100%ige
Arbeitsunfähigkeit habe ausgestellt werden müssen. Zum weiteren Procedere hielt
Dr. med. E.___ fest, die 50%ige Arbeitsfähigkeit sei momentan beizubehalten für
die nächsten 8 Wochen (bis Ende Mai 2011), danach erneute Evaluation (IV-Nr.
15).
5.1.3
Im Bericht des G.___ vom 17. Juni
2011.
(IV-Nr. 44.4, S. 16) wurde ein chronisches lumbales Panvertebralsyndrom
bei muskulärer lnsuffizienz/Dysbalance bei Hyperlaxizität und Schmerzausweitung
(18/18 Fibromyalgie-Druckpunkte), ICD-Code: M54.5, diagnostiziert. Anamnestisch
und klinisch gehe man bei einer lumbalen panvertebralen Druckdolenz, fehlenden
neurologischen Ausfällen resp. uneingeschränkter Wirbelsäulenbeweglichkeit von
einem chronischen lumbalen Panvertebralsyndrom ohne strukturelle Veränderungen
der Wirbelsäule aus. Als ursächlich sehe man in erster Linie die bereits
beschriebene Hyperlaxizität. Zusätzlich finde sich eine Schmerzausweitung,
welche sich in 18/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten äussere. Man sehe bei
der jungen Patientin ein gutes Rehabilitationspotenzial bei konsequenter
Durchführung eines guten muskelaufbauenden Rücken- und Bauchtrainings. Es sollte
damit in 6 Monaten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder erreichbar sein.
5.1.4
Im Gutachten vom 12. Juli 2011
(IV-Nr. 44.4, S. 7), welches Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin,
spez. Rheumaerkrankungen, zuhanden der Concordia Krankentaggeldversicherung
erstellte, wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
chronisches
lumbospondylogenes Syndrom bei beginnenden Osteochondrosen L4/L5 und L5/L5
(leichte Dehydratationszeichen im MRI)
-
leichte Adipositas
-
Nikotinabusus ein Päckchen
pro Tag seit 5 Jahren
Zur Beurteilung hielt Dr. med. D.___
fest, der Beschwerdeführerin seien alle leichten bis mittelschweren manuellen
Tätigkeiten zu 100 % zumutbar.
5.1.5
Dr. med. E.___ attestierte der
Beschwerdeführerin im Bericht vom 4. Juni 2012 (IV-Nr. 43) vom 5. Juli 2010 bis
10.
April 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Weiter führte er aus, das MRI LWS
und ISG vom 19. August 2010 habe keine Hinweise von entzündlichen Veränderungen
ergeben, zeige aber eine leichte Chondrose L4/5 und L5/S1. Die
Skelettszintigraphie vom 2. März 2012 habe ebenfalls keine Hinweise für
entzündliche Gelenksveränderungen ergeben. Eine Absolvierung eines 6-wöchigen
ambulanten arbeitsorientierten Rehabilitationsprogrammes vom 24. Januar bis 4.
März 2011 sowie ein stationärer Aufenthalt vom 9. Januar 2012 bis 4. Februar
2012.
im B.___ hätten zu keiner wesentlichen Beschwerdereduktion bei anhaltenden
Kreuzbeschwerden mit Schmerzausweitung in alle vier Extremitäten geführt.
Lediglich die Reduktion des Arbeitspensums von 100 % auf 50 % zeige
momentan einen gewissen Effekt, der abzuwarten bleibe. Eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin problemlos zu 100 %
zumutbar. Es sei auf ein optimales Pausenmanagement und eine ergonomische
Haltung zu achten angesichts der bestehenden symptomatischen axial betonten
Hyperlaxizität.
5.1.6
Im Bericht vom 3. Juli 2012
(IV-Nr. 45) führte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, aus, bei der Beschwerdeführerin habe vom
21.
bis 24. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 25.
Februar 2012 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bis aus Weiteres
auszugehen. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit bezüglich Gewicht und
Zeitdauer.
5.1.7
Dr. med. I.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 24. April 2013
(IV-Nr. 48) fest, das Gutachten von Dr. med. D.___ sei nicht nachvollziehbar,
weil der wichtigste Teil eines Gutachtens, nämlich die Diskussion und
Beurteilung des klinischen Zustandes und der daraus resultierenden
Arbeitsfähigkeit fehle. Die Berichte des Hausarztes Dr. med. H.___ seien
versicherungsmedizinisch nicht verwendbar, da sie lediglich das subjektive
Erleben der Versicherten wiedergeben würden. Dr. med. H.___ setze sich nicht
mit den klinischen und bildgebenden Befunden auseinander und verweise in seinen
Berichten auf die spezialärztlichen Untersuchungen. Die Beurteilung der
Gesamtsituation ergebe sich aus den zahlreichen Berichten von Dr. med. E.___,
der die Versicherte spezialärztlich rheumatologisch vom 2. Juli 2010 bis 8.
Oktober 2012 behandelt habe. Die Berichte würden die bildgebenden und
klinischen Befunde und die therapeutischen Massnahmen im gesamten Verlauf
erfassen. Die zusammenfassende Beurteilung der Diagnosen, der aufwendigen und
intensiven Therapien und der klinischen Situation im Gesamtverlauf und der resultierenden
Arbeitsfähigkeit ergebe sich insbesondere aus seinem Bericht vom 4. Juni 2012.
Insgesamt sei demnach die Versicherte wie folgt zu beurteilen: Der einzige
somatische pathologische Zustand sei das Hypermobilitätssyndrom, welches die
diffuse Beschwerdesymptomatik der Versicherten bei unökonomischer Arbeitsweise
teilweise erklären könne. Dr. med. E.___ erkläre die Beschwerden zudem in der
Befunderhebung (Waddell-Zeichen) und in der Diagnose aber auch klar mit der
Schmerzausweitung und mit Yellow Flags (nichtmedizinische Risiken, die zur
Chronifizierung von Beschwerden beitragen würden, wie etwa Unzufriedenheit am
Arbeitsplatz, psychosoziale Belastungen), also mit einer nicht organisch
begründbaren Ursache der Beschwerden. Deshalb komme Dr. med. E.___ zu seiner
gut nachvollziehbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere sei auf
den arbeitsökonomischen Aspekt der Arbeitsweise hinzuweisen, unter dessen
Beachtung jede Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Diese Einschätzung habe auch
noch heute Gültigkeit, da sich die von der Versicherten präsentierte
Symptomatologie seither (Bericht von Dr. med. E.___ vom 8. Oktober 2012
und Bericht von Dr. med. H.___ vom 21. Februar 2013) nicht verändert habe.
5.2
Sodann hat die
Beschwerdeführerin mit ihrer Neuanmeldung bzw. innert der ihr von der
Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren gesetzten Frist (IV-Nr. 50) folgende
medizinische Unterlagen eingereicht:
5.2.1
Im Bericht des B.___ betreffend
MRI der Wirbelsäule vom 22. März 2016 (IV-Nr. 65, S. 4) wurde festgehalten, es
bestünden Hinweise auf kleinere Zystenformationen im Bereich der Nervenwurzeln
rechtsseitig sowie eine deutliche rechtskonvexe skoliotische Fehlstellung der
HWS sowie linkskonvexe Gegenschwingung zervikothorakal. Dagegen gebe es keinen
Hinweis auf einen akut entzündlichen Prozess und es bestünden keine
neuroforaminale oder spinale Engpasssituation, keine Syrinx oder Myelopathie.
5.2.2
Der aktuelle Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte in
seinem Bericht vom 9. Mai 2016 (IV-Nr. 65, S. 2) folgende Diagnosen:
Chronische unspezifische
fibromyalgische Schmerzkrankheit
Chronifiziertes
lumbospondylogenes Syndrom seit 2010
- muskuläre
lnsuffizienz/Dysbalance bei peripher und axial betonter Hyperlaxizität
Nach einer guten Phase Ende 2014 bis
Mitte 2015 bestünden nun wieder progrediente Schmerzen initial im Nacken- und
LWS-Bereich, später auch in den Armen und Beinen. Trotz Physiotherapie,
Analgesie, Gewichtsabnahme und ambulanter Rehabilitation bestehe keine
Verbesserungstendenz. Zum Verlauf wurde von Dr. med. C.___ am 7. April
2016.
zur Anamnese ergänzend festgehalten, rechts bestünden mehr Schmerzen im
Arm und Nacken gegen zervikal mit gelegentlichem Einschlafen des Armes. Die
Beschwerdeführerin nehme Tramal auf die Nacht mit relativ guter Wirkung. Die
Einnahme von Mydocaim und Dafalgan habe keinen Erfolg gezeigt. Ibuprofen sei
mässig wirksam. Condrosulf werde nicht mehr genommen. Die Beschwerdeführerin
sei gestresst durch die Perfektion im Haushalt. Sie übe in einem Pensum von 36
% eine Tätigkeit bei J.___ mit Stehpult aus. Zur Befunderhebung wurde
festgehalten: «guter AZ, Schulterprotraktion, Hyperkyphose thorakal,
Hyperlordose lumbal. Hinkfreier Gang, Hypermotilität, OSG mit pos. ant drawer,
Knie bland, Hüfte bland. Druckdolenz an Becken und gesamte WS und tibial ant.
und an Trochanter bds. HWS Rot und Seitneigung und Flex/Ext knapp 1/3 in alle
Richtungen mit weichem Anschlag durch muskuläre Situation gebremst. Keine
neurologischen Defizite an UE und OE inkl. Kraft, MER und Sens, mit
problemlosen Münzenerkennen rechts Hand. Thorakal segmentale Blockade mit
manualmedizinischer Technik mit Impuls gelöst.» Zur Beurteilung wurde
festgehalten: «Beschwerden im Rahmen chronic central pain syndrome bei Stress (fam.
Beruf und persönl. Ansprüchen an sich selbst) vor dem Hintergrund einer
Hypermotilität».
6.
Zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher mit
Verfügung vom 2. Juni 2016 auf die Neuanmeldung vom 12. April 2016 hätte
eintreten müssen. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft
gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich mit dem Sachverhalt bei
Erlass der Verfügung vom 20. März 2014.
6.1
In formeller Hinsicht ist
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach dem
Eingang der Neuanmeldung vom 12. April 2016 mit Vorbescheid vom 18. April 2016
aufgefordert hat, Arztberichte einzureichen. Im Weiteren hat die
Beschwerdegegnerin im Vorbescheid festgehalten, mit Verfügung vom 20. März 2014
sei der Beschwerdeführerin eine befristete, halbe Rente vom 1. Juni 2011
bis 31. Juli 2012 zugesprochen worden. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn
sie glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach diesem
Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Frist angesetzt und das
Nichteintreten angedroht. Dies genügt den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 130
V 68; vgl. Ziff. II/ 3.3 hiervor; vgl. Urteil I 710/02 vom 11. Dezember 2003
E. 2.4.3). Somit ist das Versicherungsgericht gehalten, den vorliegenden
Fall unter dem Blickwinkel desjenigen Sachverhalts und der Aktenlage zu
beurteilen, wie er sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der
Nichteintretensverfügung vom 2. Juni 2016 geboten hat. Demzufolge können die
nachträglich eingereichten Arztberichte – Bericht von Dr. med. C.___ vom 15.
Juli 2016 (IV-Nr. 74, S. 7), Bericht des B.___ vom 19. Juli 2016 (IV-Nr. 74, S.
9) – nicht berücksichtigt werden.
6.2
Vorweg ist auf die Rüge der
Beschwerdeführerin einzugehen, wonach der medizinische Gesundheitszustand in
seiner Gesamtheit nie eingehend und korrekt beurteilt worden sei, weshalb auch
im Rahmen der nun geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes
nicht ein hoher Massstab an die Glaubhaftigkeit derselben angewandt werden
könne. Die Verfügung vom 20. März 2014, die den Vergleichszeitpunkt bestimmt,
basierte in den hier relevanten Punkten auf den überzeugenden Berichten des
behandelnden Rheumatologen, Dr. med. E.___ und den darin enthaltenen
Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. E.___ hielt im Bericht vom 5.
Juli 2010 fest, die Beschwerdeführerin sei ihm mit einer seit 1. Juni 2010
bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit zur weiterführenden Abklärung
zugewiesen worden. Klinisch lasse sich eindrücklich eine Insuffizienz der
lumbal betonten rumpfstabilisierenden Muskulatur objektivieren. Zudem lasse
sich manualmedizinisch eine Beckenverwringung links bei ISG-Dysfunktion links
feststellen. Ab 5. Juli 2010 sei eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit mit
einem 50%igen Pensum geplant. Im Bericht vom 25. März 2011 führte Dr. med.
E.___ aus, unter einem initial 70%igen Arbeitspensum und gleichzeitiger
Durchführung des Rehabilitationsprogrammes sei es zu einer zunehmenden
Schmerzexazerbation gekommen, sodass durch die hausärztliche Praxis eine erneute
passagere 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe ausgestellt werden müssen. Die 50%ige
Arbeitsfähigkeit sei momentan beizubehalten für die nächsten 8 Wochen (bis
Ende Mai 2011). Schliesslich attestierte Dr. med. E.___ im Bericht vom 4. Juni
2012.
für die Dauer vom 5. Juli 2010 bis 10. April 2012 eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei der
Beschwerdeführerin jedoch problemlos zu 100 % zumutbar. Es sei auf ein
optimales Pausenmanagement und eine ergonomische Haltung zu achten angesichts
der bestehenden symptomatischen axial betonten Hyperlaxizität. Zudem wies er
darauf hin, dass das MRI LWS und ISG vom 19. August 2010 keine Hinweise
von entzündlichen Veränderungen ergeben habe, aber eine leichte Chondrose L4/5
und L5/S1 zeige. Die Skelettszintigraphie vom 2. März 2012 habe ebenfalls
keine Hinweise für entzündliche Gelenksveränderungen ergeben. Diese Berichte
stimmen zudem im Wesentlichen auch mit den anderen vorhandenen Arztberichten
überein. Wie Dr. med. I.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 24. April 2013
zudem zu Recht ausführte, ist das – den Berichten von Dr. med. E.___ teilweise
entgegenstehende – Gutachten von Dr. med. D.___ nicht nachvollziehbar, weil
darin eine Begründung für dessen Einschätzung gänzlich fehlt. Das Gutachten
enthält lediglich eine Befund- und Anamneseerhebung. Seine Einschätzung, es
bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit, begründet Dr. med. D.___ dagegen
nicht. Das Gutachten ist damit nicht verwertbar. Zudem sind die Berichte des
Hausarztes Dr. med. H.___, wie Dr. med. I.___ korrekt ausführte, ebenfalls
nicht beweiskräftig, da sie lediglich das subjektive Erleben der Versicherten
wiedergeben. Dr. med. H.___ setzt sich denn auch nicht mit den klinischen und
bildgebenden Befunden auseinander. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
gründet die Verfügung vom 20. März 2014 aber – gestützt auf die ausführlichen
Berichte von Dr. med. E.___ – dennoch auf einem medizinisch ausreichend
abgeklärten Sachverhalt. Zudem erscheint die darauf gestützte befristete
Rentenzusprechung vom 1. Juni 2011 bis 31. Juli 2012 bzw. die Aufhebung per 31.
Juli 2012 durchaus nachvollziehbar, womit auch eine zweifellose Unrichtigkeit
zu verneinen wäre (vgl. BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen, 110 V 296 E. 3c),
wobei das Gericht die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht zu einer Wiedererwägung
verhalten könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August
2107.
E. 8.2). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der medizinische Gesundheitszustand in
seiner Gesamtheit nie eingehend und korrekt beurteilt worden sei, weshalb auch
im Rahmen der nun geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes
nicht ein hoher Massstab an die Glaubhaftigkeit derselben angewandt werden
könne, ist damit
unbegründet.
6.3
Stellt man den vorgenannten
relevanten Berichten von Dr. med. E.___ die von der Beschwerdeführerin bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2016 eingereichten Berichte des B.___
vom 22. März 2016 sowie von Dr. med. C.___ vom 9. Mai 2016 gegenüber, wird
deutlich, dass damit eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung, welche
sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte, nicht glaubhaft gemacht wurde. Der
Bericht von Dr. med. C.___ enthält zwar mit «Chronische unspezifische
fibromyalgische Schmerzkrankheit» eine bislang nicht gestellte Diagnose. Diese
wurde von Dr. med. C.___ aber weder begründet noch wurde im Bericht dargelegt,
inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten
Rentenbeurteilung vom 20. März 2014 verschlechtert haben sollte. Auch aus dem
beigelegten Verlaufsbericht vom 7. April 2016 gehen diesbezüglich keine
weiterführenden Informationen hervor. Zudem handelt es sich bei einer
Fibromyalgie um eine Diagnose aus dem rheumatologischen Fachgebiet. Dr. med.
C.___ verfügt jedoch nicht über einen rheumatologischen Facharzttitel, weshalb
eine diesbezügliche Diagnosestellung nur bedingt beweiswertig ist. Dass die
Fibromyalgie offenbar von rheumatologischen Fachärzten vordiagnostiziert wurde,
geht erst aus dem nachgereichten Bericht des B.___ vom 19. Juli 2016 hervor,
welcher jedoch, wie vorgehend unter E. II/ 6.1 dargelegt, vorliegend nicht zu
berücksichtigen ist. Selbst wenn man die Diagnose einer Fibromyalgie vorliegend
berücksichtigen würde, wäre damit noch nicht erstellt, dass tatsächlich eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes eingetreten ist. So reicht nicht jede neue Diagnose
aus, damit eine Verschlechterung glaubhaft gemacht wäre. Die gesundheitliche
Verschlechterung muss vielmehr von anspruchsrelevantem Ausmass sein. Dies wäre
alleine durch die neu diagnostizierte Fibromyalgie noch nicht erstellt, zumal
bereits im Zeitpunkt der letzten Rentenverfügung ein Schmerzsyndrom im
Vordergrund stand. Schliesslich wird eine Verschlechterung auch durch den
eingereichten MRI-Bericht des B.___ vom 22. März 2016 nicht ausreichend
glaubhaft gemacht. So wird darin zwar der Befund einer deutlich rechtskonvexen
skoliotischen Fehlstellung der HWS sowie linkskonvexen Gegenschwingung
zervikothorakal erhoben. Alleine durch diesen neuen Befund ist jedoch nicht
glaubhaft gemacht, dass damit auch eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes in einem anspruchsrelevanten Ausmass einhergeht.
6.4
Sodann lässt die Beschwerdeführerin
vorbringen, die Beschwerdegegnerin sei zwingend gehalten gewesen, weitere
Abklärungen vorzunehmen, da eine Verschlechterung augenscheinlich, spätestens
mit den ärztlichen Berichten vom 22. März 2016 des B.___ und den Verlaufsberichten
von Dr. med. C.___ vom 25. März bis 9. Mai 2016, ausgewiesen gewesen sei. So
sei die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes und der vorliegend relevanten Parteivorbringen nicht
nachgekommen. Wie jedoch bereits festgehalten, muss die versicherte Person mit
der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht oder die Verwaltung von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Aufgrund des Gesagten konnte die
Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen eine erhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen. Somit ist die
Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch