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Entscheid

VSBES.2016.183

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

18. September 2017Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1986, meldete sich am 29. November 2010

unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherungsstelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stellen Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen und holte verschiedene medizinische

Unterlagen ein. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. März 2014 (IV-Nr. 58, S. 2) eine

befristete halbe Rente ab 1. Juni 2011 bis 31. Juli 2012 zu, bei einem

errechneten Invaliditätsgrad von 56 %.

2. Am 12. April 2016 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an und machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich

verschlechtert. Im Jahr 2014 sei bei ihr Fibromyalgie diagnostiziert worden.

Die Schmerzen und Muskelverspannungen seien immer schlimmer geworden (IV-Nr.

63). Mit Vorbescheid vom 18. April 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren

einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft

dargelegt worden sei (IV-Nr. 62). Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 trat die

Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht ein (A.S.

[Akten-Seite] 1 f.).

3. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin

am 1. Juli 2016 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und die folgenden

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 2. Juni 2016 sei

aufzuheben.

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen auf das

Leistungsbegehren einzutreten und weitere Abklärungen zu veranlassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Eingabe vom 25. Oktober

2016 (A.S. 22) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Be-schwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenen-falls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E.

3.5

) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger

Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991

S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E.

5.2

, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der

Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist

zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung

drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die

versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten

für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.

Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

3.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E.

2b).

3.3

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem

Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf

ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch

beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130

V 69 E. 5.2.5).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin wäre die

Beschwerdegegnerin zwingend gehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen,

da eine Verschlechterung augenscheinlich, spätestens mit den ärztlichen

Berichten vom 22. März 2016 des B.___ und des Verlaufsberichts von Dr.

med. C.___ vom 25. März bis 9. Mai 2016, ausgewiesen worden sei. Gegenüber der

letzten Leistungsbeurteilung der IV-Stelle vom 20. März 2014 sei insbesondere

auch die Diagnose der Fibromyalgie bestätigt worden, welche wesentlichen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Gesundheitszustand der Versicherten

sei bis anhin nie eingehend abgeklärt worden. Bereits anlässlich der ersten

Verfügung vom 20. März 2014 habe sich die IV-Stelle lediglich auf Arztberichte

behandelnder Ärzte einzelner Disziplinen gestützt. Eine Gesamtbeurteilung im

Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung habe nie stattgefunden. Dabei sei

insbesondere auf die Beurteilung des der Verfügung zugrundeliegenden

RAD-Berichts vom 24. April 2013 hinzuweisen, wonach auf das einzige Gutachten

im ganzen Verfahren von Dr. med. D.___ vom 12. Juli 2011 nicht abgestellt

werden könne, weil dessen Beweiswert fehle, insbesondere wegen der fehlenden

Diskussion und Beurteilung des klinischen Zustandes und der daraus

resultierenden Arbeitsfähigkeit. Der damals festgehaltene Gesundheitszustand

und die daraus resultierende Einschätzung basierten lediglich auf einer

Aktenbeurteilung durch den RAD, welche hauptsächlich die Einschätzung von Dr.

med. D. E.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, interpretiert habe. Es sei

deshalb ausdrücklich festzuhalten, dass der medizinische Gesundheitszustand der

Versicherten in seiner Gesamtheit nie eingehend und korrekt beurteilt worden

sei. Daher könne auch im Rahmen der nun geltend gemachten Verschlechterung des

Gesundheitszustandes nicht ein hoher Massstab an die Glaubhaftigkeit derselben

angewandt werden. Entsprechend sei bereits aus diesem Grund auf das Gesuch der

Versicherten bei der Vorinstanz einzutreten. Darüber hinaus seien gegenüber der

letzten RAD-Beurteilung ebenfalls neue Diagnosen gestellt worden. Gemäss

Bericht von Dr. med. C.___ vom 15. Juli 2016 habe sich gegenüber der

ursprünglichen Beurteilung ein chronifiziertes fibromyalgisches Beschwerdebild

und eine deutliche rechtskonvexe skoliotische Fehlstellung der HWS eingestellt.

Insbesondere sei bis anhin die Fibromyalgie nicht erkannt und medizinisch

beurteilt worden. Zudem halte der Arzt ausdrücklich fest, dass sich der

Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 20. März 2014 deutlich

verschlechtert habe und die Versicherte noch weiter eingeschränkt sei. Auch aus

dem Bericht des B.___ vom 19. Juli 2016 gehe klar hervor, dass sich die

Symptomatik deutlich erhöht habe. Zudem erfülle die Versicherte die

Klassifikationskriterien einer Fibromyalgie. Sie sei auch entsprechend in die

Fibromyalgie-Gruppe des F.___ aufgenommen und entsprechend therapiert worden.

Im Weiteren sei auch ein psychologisches Coaching installiert und ein niedrig

dosiertes Antidepressivum verschrieben worden. Entsprechend sei auch in dieser

Hinsicht ohne weiteres glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand der

Versicherten seit der letzten beurteilenden Verfügung der Beschwerdegegnerin

massgeblich verschlechtert habe.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die mit Einwand vom 18. Mai 2016 von der

Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte würden gemäss

Beurteilung des Regional ärztlichen Dienstes (RAD) eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands nicht glaubhaft darlegen. Die subjektiv empfundene

Schmerzzunahme der Beschwerdeführerin lasse sich nicht durch neue, objektive

medizinische Befunden erklären. Mit Verfügung vom 20. März 2014 habe ihr die

Beschwerdegegnerin eine befristete, halbe Rente vom 1. Juni 2011 bis 31. Juli

2012.

zugesprochen. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn sie glaubhaft

darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Datum in einer

für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Auf das Leistungsbegehren

in Bezug auf berufliche Massnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente

werde deshalb nicht eingetreten.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin vom 12. April 2016 hätte eintreten müssen, bzw. ob die

Beschwerdeführerin eine entsprechende Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes seit dem 20. März 2014 glaubhaft gemacht hat.

5.1

Im Zeitpunkt der Rentenverfügung

vom 20. März 2014 (IV-Nr. 58, S. 2) präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt wie folgt:

5.1.1

Im Bericht von Dr. med. E.___,

Oberarzt im B.___, vom 5. Juli 2010 (IV-Nr. 5, S. 4) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Chronisches

lumbospondylogenes Syndrom

-

Beckenverwringung links bei

ISG-Dysfunktion links

-

muskuläre

lnsuffizienz/Dysbalance bei Hyperlaxizität

-

anamnestisch beginnende

Tendenz einer Schmerzausweitung (vor allem Kribbelparästhesien Hände/Füsse

beidseits)

Die Beschwerdeführerin sei mit in den

letzten zwei Monaten allmählich progredienten Kreuzbeschwerden und einer seit 1.

Juni 2010 100%igen Arbeitsunfähigkeit zur weiterführenden Abklärung und

Bestimmung der weiteren therapeutischen Massnahmen zugewiesen worden. Sie

berichte, dass es vor zwei Monaten initial zu belastungsabhängigen

Nacken-/Schultergürtelbeschwerden gekommen sei, welche sich dann allmählich in

den lumbalen Bereich ausgedehnt hätten. Die Kreuzbeschwerden seien vor allem

durch Belastung und Bewegung zu intensivieren, nähmen im Tagesverlauf an

Intensität zu und eine Linderung könne jeweils nur durch körperliche Schonung

erreicht werden. Des Weiteren komme es zum Auftreten von nächtlichen

Schmerzepisoden. Bei oben genannten anamnestischen Angaben mit vor allem

mechanischem Schmerzcharakter und klinisch eindrücklich objektivierbarer

Insuffizienz der lumbal betonten rumpfstabilisierenden Muskulatur sehe er,

Dr. med. E.___, als Haupteckpfeiler der Behandlung eine konsequente

Kräftigung der transversospinalen Rückenmuskulatur für klar indiziert. Des

Weiteren lasse sich manualmedizinisch eine Beckenverwringung links bei

ISG-Dysfunktion links feststellen. Ab 5. Juli 2010 sei eine Wiederaufnahme der

Arbeitstätigkeit mit einem 50%igen Pensum geplant.

5.1.2

Im Bericht vom 25. März 2011

führte Dr. med. E.___ aus, angesichts des Versagens der intensiven ambulanten

Massnahmen (5 bis 6-monatige Trainingstherapie mit einer Intensität von 3 x

wöchentlich) habe man sich zu Beginn zu einem ambulanten arbeitsorientierten

Rehabilitationsprogramm über sechs Wochen entschlossen. Hauptsächliches Ziel

sei die physische und psychische Belastbarkeit so zu steigern, dass die

Arbeitsfähigkeit innerhalb von 10 Wochen wieder zu 100 % erlangt werden könne.

Unter einem initial 70%igen Arbeitspensum und gleichzeitiger Durchführung des

Rehabilitationsprogrammes sei es zu einer zunehmenden Schmerzexazerbation

gekommen, sodass durch die hausärztliche Praxis eine erneute passagere 100%ige

Arbeitsunfähigkeit habe ausgestellt werden müssen. Zum weiteren Procedere hielt

Dr. med. E.___ fest, die 50%ige Arbeitsfähigkeit sei momentan beizubehalten für

die nächsten 8 Wochen (bis Ende Mai 2011), danach erneute Evaluation (IV-Nr.

15).

5.1.3

Im Bericht des G.___ vom 17. Juni

2011.

(IV-Nr. 44.4, S. 16) wurde ein chronisches lumbales Panvertebralsyndrom

bei muskulärer lnsuffizienz/Dysbalance bei Hyperlaxizität und Schmerzausweitung

(18/18 Fibromyalgie-Druckpunkte), ICD-Code: M54.5, diagnostiziert. Anamnestisch

und klinisch gehe man bei einer lumbalen panvertebralen Druckdolenz, fehlenden

neurologischen Ausfällen resp. uneingeschränkter Wirbelsäulenbeweglichkeit von

einem chronischen lumbalen Panvertebralsyndrom ohne strukturelle Veränderungen

der Wirbelsäule aus. Als ursächlich sehe man in erster Linie die bereits

beschriebene Hyperlaxizität. Zusätzlich finde sich eine Schmerzausweitung,

welche sich in 18/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten äussere. Man sehe bei

der jungen Patientin ein gutes Rehabilitationspotenzial bei konsequenter

Durchführung eines guten muskelaufbauenden Rücken- und Bauchtrainings. Es sollte

damit in 6 Monaten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder erreichbar sein.

5.1.4

Im Gutachten vom 12. Juli 2011

(IV-Nr. 44.4, S. 7), welches Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin,

spez. Rheumaerkrankungen, zuhanden der Concordia Krankentaggeldversicherung

erstellte, wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

chronisches

lumbospondylogenes Syndrom bei beginnenden Osteochondrosen L4/L5 und L5/L5

(leichte Dehydratationszeichen im MRI)

-

leichte Adipositas

-

Nikotinabusus ein Päckchen

pro Tag seit 5 Jahren

Zur Beurteilung hielt Dr. med. D.___

fest, der Beschwerdeführerin seien alle leichten bis mittelschweren manuellen

Tätigkeiten zu 100 % zumutbar.

5.1.5

Dr. med. E.___ attestierte der

Beschwerdeführerin im Bericht vom 4. Juni 2012 (IV-Nr. 43) vom 5. Juli 2010 bis

10.

April 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Weiter führte er aus, das MRI LWS

und ISG vom 19. August 2010 habe keine Hinweise von entzündlichen Veränderungen

ergeben, zeige aber eine leichte Chondrose L4/5 und L5/S1. Die

Skelettszintigraphie vom 2. März 2012 habe ebenfalls keine Hinweise für

entzündliche Gelenksveränderungen ergeben. Eine Absolvierung eines 6-wöchigen

ambulanten arbeitsorientierten Rehabilitationsprogrammes vom 24. Januar bis 4.

März 2011 sowie ein stationärer Aufenthalt vom 9. Januar 2012 bis 4. Februar

2012.

im B.___ hätten zu keiner wesentlichen Beschwerdereduktion bei anhaltenden

Kreuzbeschwerden mit Schmerzausweitung in alle vier Extremitäten geführt.

Lediglich die Reduktion des Arbeitspensums von 100 % auf 50 % zeige

momentan einen gewissen Effekt, der abzuwarten bleibe. Eine leichte bis

mittelschwere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin problemlos zu 100 %

zumutbar. Es sei auf ein optimales Pausenmanagement und eine ergonomische

Haltung zu achten angesichts der bestehenden symptomatischen axial betonten

Hyperlaxizität.

5.1.6

Im Bericht vom 3. Juli 2012

(IV-Nr. 45) führte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, aus, bei der Beschwerdeführerin habe vom

21.

bis 24. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 25.

Februar 2012 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bis aus Weiteres

auszugehen. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit bezüglich Gewicht und

Zeitdauer.

5.1.7

Dr. med. I.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 24. April 2013

(IV-Nr. 48) fest, das Gutachten von Dr. med. D.___ sei nicht nachvollziehbar,

weil der wichtigste Teil eines Gutachtens, nämlich die Diskussion und

Beurteilung des klinischen Zustandes und der daraus resultierenden

Arbeitsfähigkeit fehle. Die Berichte des Hausarztes Dr. med. H.___ seien

versicherungsmedizinisch nicht verwendbar, da sie lediglich das subjektive

Erleben der Versicherten wiedergeben würden. Dr. med. H.___ setze sich nicht

mit den klinischen und bildgebenden Befunden auseinander und verweise in seinen

Berichten auf die spezialärztlichen Untersuchungen. Die Beurteilung der

Gesamtsituation ergebe sich aus den zahlreichen Berichten von Dr. med. E.___,

der die Versicherte spezialärztlich rheumatologisch vom 2. Juli 2010 bis 8.

Oktober 2012 behandelt habe. Die Berichte würden die bildgebenden und

klinischen Befunde und die therapeutischen Massnahmen im gesamten Verlauf

erfassen. Die zusammenfassende Beurteilung der Diagnosen, der aufwendigen und

intensiven Therapien und der klinischen Situation im Gesamtverlauf und der resultierenden

Arbeitsfähigkeit ergebe sich insbesondere aus seinem Bericht vom 4. Juni 2012.

Insgesamt sei demnach die Versicherte wie folgt zu beurteilen: Der einzige

somatische pathologische Zustand sei das Hypermobilitätssyndrom, welches die

diffuse Beschwerdesymptomatik der Versicherten bei unökonomischer Arbeitsweise

teilweise erklären könne. Dr. med. E.___ erkläre die Beschwerden zudem in der

Befunderhebung (Waddell-Zeichen) und in der Diagnose aber auch klar mit der

Schmerzausweitung und mit Yellow Flags (nichtmedizinische Risiken, die zur

Chronifizierung von Beschwerden beitragen würden, wie etwa Unzufriedenheit am

Arbeitsplatz, psychosoziale Belastungen), also mit einer nicht organisch

begründbaren Ursache der Beschwerden. Deshalb komme Dr. med. E.___ zu seiner

gut nachvollziehbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere sei auf

den arbeitsökonomischen Aspekt der Arbeitsweise hinzuweisen, unter dessen

Beachtung jede Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Diese Einschätzung habe auch

noch heute Gültigkeit, da sich die von der Versicherten präsentierte

Symptomatologie seither (Bericht von Dr. med. E.___ vom 8. Oktober 2012

und Bericht von Dr. med. H.___ vom 21. Februar 2013) nicht verändert habe.

5.2

Sodann hat die

Beschwerdeführerin mit ihrer Neuanmeldung bzw. innert der ihr von der

Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren gesetzten Frist (IV-Nr. 50) folgende

medizinische Unterlagen eingereicht:

5.2.1

Im Bericht des B.___ betreffend

MRI der Wirbelsäule vom 22. März 2016 (IV-Nr. 65, S. 4) wurde festgehalten, es

bestünden Hinweise auf kleinere Zystenformationen im Bereich der Nervenwurzeln

rechtsseitig sowie eine deutliche rechtskonvexe skoliotische Fehlstellung der

HWS sowie linkskonvexe Gegenschwingung zervikothorakal. Dagegen gebe es keinen

Hinweis auf einen akut entzündlichen Prozess und es bestünden keine

neuroforaminale oder spinale Engpasssituation, keine Syrinx oder Myelopathie.

5.2.2

Der aktuelle Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte in

seinem Bericht vom 9. Mai 2016 (IV-Nr. 65, S. 2) folgende Diagnosen:

Chronische unspezifische

fibromyalgische Schmerzkrankheit

Chronifiziertes

lumbospondylogenes Syndrom seit 2010

- muskuläre

lnsuffizienz/Dysbalance bei peripher und axial betonter Hyperlaxizität

Nach einer guten Phase Ende 2014 bis

Mitte 2015 bestünden nun wieder progrediente Schmerzen initial im Nacken- und

LWS-Bereich, später auch in den Armen und Beinen. Trotz Physiotherapie,

Analgesie, Gewichtsabnahme und ambulanter Rehabilitation bestehe keine

Verbesserungstendenz. Zum Verlauf wurde von Dr. med. C.___ am 7. April

2016.

zur Anamnese ergänzend festgehalten, rechts bestünden mehr Schmerzen im

Arm und Nacken gegen zervikal mit gelegentlichem Einschlafen des Armes. Die

Beschwerdeführerin nehme Tramal auf die Nacht mit relativ guter Wirkung. Die

Einnahme von Mydocaim und Dafalgan habe keinen Erfolg gezeigt. Ibuprofen sei

mässig wirksam. Condrosulf werde nicht mehr genommen. Die Beschwerdeführerin

sei gestresst durch die Perfektion im Haushalt. Sie übe in einem Pensum von 36

% eine Tätigkeit bei J.___ mit Stehpult aus. Zur Befunderhebung wurde

festgehalten: «guter AZ, Schulterprotraktion, Hyperkyphose thorakal,

Hyperlordose lumbal. Hinkfreier Gang, Hypermotilität, OSG mit pos. ant drawer,

Knie bland, Hüfte bland. Druckdolenz an Becken und gesamte WS und tibial ant.

und an Trochanter bds. HWS Rot und Seitneigung und Flex/Ext knapp 1/3 in alle

Richtungen mit weichem Anschlag durch muskuläre Situation gebremst. Keine

neurologischen Defizite an UE und OE inkl. Kraft, MER und Sens, mit

problemlosen Münzenerkennen rechts Hand. Thorakal segmentale Blockade mit

manualmedizinischer Technik mit Impuls gelöst.» Zur Beurteilung wurde

festgehalten: «Beschwerden im Rahmen chronic central pain syndrome bei Stress (fam.

Beruf und persönl. Ansprüchen an sich selbst) vor dem Hintergrund einer

Hypermotilität».

6.

Zu prüfen ist, ob die

Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher mit

Verfügung vom 2. Juni 2016 auf die Neuanmeldung vom 12. April 2016 hätte

eintreten müssen. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft

gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich mit dem Sachverhalt bei

Erlass der Verfügung vom 20. März 2014.

6.1

In formeller Hinsicht ist

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach dem

Eingang der Neuanmeldung vom 12. April 2016 mit Vorbescheid vom 18. April 2016

aufgefordert hat, Arztberichte einzureichen. Im Weiteren hat die

Beschwerdegegnerin im Vorbescheid festgehalten, mit Verfügung vom 20. März 2014

sei der Beschwerdeführerin eine befristete, halbe Rente vom 1. Juni 2011

bis 31. Juli 2012 zugesprochen worden. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn

sie glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach diesem

Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Frist angesetzt und das

Nichteintreten angedroht. Dies genügt den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 130

V 68; vgl. Ziff. II/ 3.3 hiervor; vgl. Urteil I 710/02 vom 11. Dezember 2003

E. 2.4.3). Somit ist das Versicherungsgericht gehalten, den vorliegenden

Fall unter dem Blickwinkel desjenigen Sachverhalts und der Aktenlage zu

beurteilen, wie er sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der

Nichteintretensverfügung vom 2. Juni 2016 geboten hat. Demzufolge können die

nachträglich eingereichten Arztberichte – Bericht von Dr. med. C.___ vom 15.

Juli 2016 (IV-Nr. 74, S. 7), Bericht des B.___ vom 19. Juli 2016 (IV-Nr. 74, S.

9) – nicht berücksichtigt werden.

6.2

Vorweg ist auf die Rüge der

Beschwerdeführerin einzugehen, wonach der medizinische Gesundheitszustand in

seiner Gesamtheit nie eingehend und korrekt beurteilt worden sei, weshalb auch

im Rahmen der nun geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes

nicht ein hoher Massstab an die Glaubhaftigkeit derselben angewandt werden

könne. Die Verfügung vom 20. März 2014, die den Vergleichszeitpunkt bestimmt,

basierte in den hier relevanten Punkten auf den überzeugenden Berichten des

behandelnden Rheumatologen, Dr. med. E.___ und den darin enthaltenen

Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. E.___ hielt im Bericht vom 5.

Juli 2010 fest, die Beschwerdeführerin sei ihm mit einer seit 1. Juni 2010

bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit zur weiterführenden Abklärung

zugewiesen worden. Klinisch lasse sich eindrücklich eine Insuffizienz der

lumbal betonten rumpfstabilisierenden Muskulatur objektivieren. Zudem lasse

sich manualmedizinisch eine Beckenverwringung links bei ISG-Dysfunktion links

feststellen. Ab 5. Juli 2010 sei eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit mit

einem 50%igen Pensum geplant. Im Bericht vom 25. März 2011 führte Dr. med.

E.___ aus, unter einem initial 70%igen Arbeitspensum und gleichzeitiger

Durchführung des Rehabilitationsprogrammes sei es zu einer zunehmenden

Schmerzexazerbation gekommen, sodass durch die hausärztliche Praxis eine erneute

passagere 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe ausgestellt werden müssen. Die 50%ige

Arbeitsfähigkeit sei momentan beizubehalten für die nächsten 8 Wochen (bis

Ende Mai 2011). Schliesslich attestierte Dr. med. E.___ im Bericht vom 4. Juni

2012.

für die Dauer vom 5. Juli 2010 bis 10. April 2012 eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei der

Beschwerdeführerin jedoch problemlos zu 100 % zumutbar. Es sei auf ein

optimales Pausenmanagement und eine ergonomische Haltung zu achten angesichts

der bestehenden symptomatischen axial betonten Hyperlaxizität. Zudem wies er

darauf hin, dass das MRI LWS und ISG vom 19. August 2010 keine Hinweise

von entzündlichen Veränderungen ergeben habe, aber eine leichte Chondrose L4/5

und L5/S1 zeige. Die Skelettszintigraphie vom 2. März 2012 habe ebenfalls

keine Hinweise für entzündliche Gelenksveränderungen ergeben. Diese Berichte

stimmen zudem im Wesentlichen auch mit den anderen vorhandenen Arztberichten

überein. Wie Dr. med. I.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 24. April 2013

zudem zu Recht ausführte, ist das – den Berichten von Dr. med. E.___ teilweise

entgegenstehende – Gutachten von Dr. med. D.___ nicht nachvollziehbar, weil

darin eine Begründung für dessen Einschätzung gänzlich fehlt. Das Gutachten

enthält lediglich eine Befund- und Anamneseerhebung. Seine Einschätzung, es

bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit, begründet Dr. med. D.___ dagegen

nicht. Das Gutachten ist damit nicht verwertbar. Zudem sind die Berichte des

Hausarztes Dr. med. H.___, wie Dr. med. I.___ korrekt ausführte, ebenfalls

nicht beweiskräftig, da sie lediglich das subjektive Erleben der Versicherten

wiedergeben. Dr. med. H.___ setzt sich denn auch nicht mit den klinischen und

bildgebenden Befunden auseinander. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

gründet die Verfügung vom 20. März 2014 aber – gestützt auf die ausführlichen

Berichte von Dr. med. E.___ – dennoch auf einem medizinisch ausreichend

abgeklärten Sachverhalt. Zudem erscheint die darauf gestützte befristete

Rentenzusprechung vom 1. Juni 2011 bis 31. Juli 2012 bzw. die Aufhebung per 31.

Juli 2012 durchaus nachvollziehbar, womit auch eine zweifellose Unrichtigkeit

zu verneinen wäre (vgl. BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen, 110 V 296 E. 3c),

wobei das Gericht die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht zu einer Wiedererwägung

verhalten könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August

2107.

E. 8.2). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der medizinische Gesundheitszustand in

seiner Gesamtheit nie eingehend und korrekt beurteilt worden sei, weshalb auch

im Rahmen der nun geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes

nicht ein hoher Massstab an die Glaubhaftigkeit derselben angewandt werden

könne, ist damit

unbegründet.

6.3

Stellt man den vorgenannten

relevanten Berichten von Dr. med. E.___ die von der Beschwerdeführerin bis zum

Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2016 eingereichten Berichte des B.___

vom 22. März 2016 sowie von Dr. med. C.___ vom 9. Mai 2016 gegenüber, wird

deutlich, dass damit eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung, welche

sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte, nicht glaubhaft gemacht wurde. Der

Bericht von Dr. med. C.___ enthält zwar mit «Chronische unspezifische

fibromyalgische Schmerzkrankheit» eine bislang nicht gestellte Diagnose. Diese

wurde von Dr. med. C.___ aber weder begründet noch wurde im Bericht dargelegt,

inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten

Rentenbeurteilung vom 20. März 2014 verschlechtert haben sollte. Auch aus dem

beigelegten Verlaufsbericht vom 7. April 2016 gehen diesbezüglich keine

weiterführenden Informationen hervor. Zudem handelt es sich bei einer

Fibromyalgie um eine Diagnose aus dem rheumatologischen Fachgebiet. Dr. med.

C.___ verfügt jedoch nicht über einen rheumatologischen Facharzttitel, weshalb

eine diesbezügliche Diagnosestellung nur bedingt beweiswertig ist. Dass die

Fibromyalgie offenbar von rheumatologischen Fachärzten vordiagnostiziert wurde,

geht erst aus dem nachgereichten Bericht des B.___ vom 19. Juli 2016 hervor,

welcher jedoch, wie vorgehend unter E. II/ 6.1 dargelegt, vorliegend nicht zu

berücksichtigen ist. Selbst wenn man die Diagnose einer Fibromyalgie vorliegend

berücksichtigen würde, wäre damit noch nicht erstellt, dass tatsächlich eine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes eingetreten ist. So reicht nicht jede neue Diagnose

aus, damit eine Verschlechterung glaubhaft gemacht wäre. Die gesundheitliche

Verschlechterung muss vielmehr von anspruchsrelevantem Ausmass sein. Dies wäre

alleine durch die neu diagnostizierte Fibromyalgie noch nicht erstellt, zumal

bereits im Zeitpunkt der letzten Rentenverfügung ein Schmerzsyndrom im

Vordergrund stand. Schliesslich wird eine Verschlechterung auch durch den

eingereichten MRI-Bericht des B.___ vom 22. März 2016 nicht ausreichend

glaubhaft gemacht. So wird darin zwar der Befund einer deutlich rechtskonvexen

skoliotischen Fehlstellung der HWS sowie linkskonvexen Gegenschwingung

zervikothorakal erhoben. Alleine durch diesen neuen Befund ist jedoch nicht

glaubhaft gemacht, dass damit auch eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes in einem anspruchsrelevanten Ausmass einhergeht.

6.4

Sodann lässt die Beschwerdeführerin

vorbringen, die Beschwerdegegnerin sei zwingend gehalten gewesen, weitere

Abklärungen vorzunehmen, da eine Verschlechterung augenscheinlich, spätestens

mit den ärztlichen Berichten vom 22. März 2016 des B.___ und den Verlaufsberichten

von Dr. med. C.___ vom 25. März bis 9. Mai 2016, ausgewiesen gewesen sei. So

sei die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes und der vorliegend relevanten Parteivorbringen nicht

nachgekommen. Wie jedoch bereits festgehalten, muss die versicherte Person mit

der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der

Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht oder die Verwaltung von Amtes wegen

für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Aufgrund des Gesagten konnte die

Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen eine erhebliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen. Somit ist die

Beschwerde abzuweisen.

7.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch