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Entscheid

VSBES.2016.184

Ablehnung eines Gutachters

28. November 2016Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1956 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 5. April 2007 unter Verweis

auf einen noch einzuholenden Bericht bei Dr. med. B.___, Fachärztin für

Allgemeine Medizin, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.1 Nach Einholen der medizinischen

Akten (IV-Nrn. 6, 10) führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin

am 7. Mai 2007 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 14) und holte den

«Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt» vom

15. Mai 2007 (IV-Nr. 17) ein. Aufgrund der Stellungnahme von

Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend:

RAD), vom 15. November 2007 (IV-Nr. 35 S. 2) wurde der

Beschwerdeführerin am 16. November 2007 mitgeteilt (IV-Nr. 36), damit

ihr Leistungsanspruch geprüft werden könne, werde bei Dr. med. D.___, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, eine medizinische Abklärung durchgeführt.

Triftige Einwendungen gegen die begutachtende Person könnten innert 10 Tagen

schriftlich eingereicht werden. Das Gutachten von Dr. med. D.___ datiert sodann

vom 5. April 2008 (IV-Nrn. 40.1 - 40.2). Nach Einholen der

Stellungnahme von med. pract. E.___, praktischer Arzt, RAD, vom

21. April 2008 (IV-Nr. 42 S. 2 f.), stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. Mai 2008

(IV-Nr. 43) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung einer IV-Rente in Aussicht. Daran

hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Juni 2008

(IV-Nr. 44) fest. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug

vom 15. Mai 2015 (IV-Nr. 50) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Vorbescheid vom 26. Mai 2015 (IV-Nr. 51) das Nichteintreten auf

das neue Leistungsbegehren in Aussicht. Es werde nicht glaubhaft dargelegt,

dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich

verändert hätten. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 zeigte sich die

Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden (IV-Nr. 53). Sie ergänzte

ihre Stellungnahme am 10. August und 5. Oktober 2015 (IV-Nrn. 57,

59). Die Beschwerdeführerin reichte zudem am 9. und 16. November die

Arztberichte von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom

29. Oktober 2015 und von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin,

vom 11. November 2015 (IV-Nrn. 60 f.) ein. Gestützt auf die anschliessenden

Stellungnahmen von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, RAD, vom 11. Januar 2016 und – aufgrund des eingereichten

Arztberichts von Dr. med. F.___ vom 10. Januar 2016 (IV-Nr. 64

S. 5 ff.) – vom 18. Februar 2016 (IV-Nrn. 63, 66), teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2016 mit (IV-Nr. 67),

es sei zur Klärung ihrer Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung

(Fachdisziplin Psychiatrie) notwendig. Als Gutachterperson wurde Dr. med. D.___

vorgeschlagen. Gegen die Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin und die

begutachtende Person könnten triftige Einwendungen sowie zu den Gutachterfragen

Zusatzfragen eingereicht werden (IV-Nrn. 67 f.). An der

Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. D.___ hielt die Beschwerdegegnerin

trotz der am 11. März 2016 durch die Beschwerdeführerin erhobenen Einwände

(IV-Nr. 69) mit Verfügung vom 31. Mai 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1

ff.) fest. Den Fragenkatalog passte sie hingegen an.

2. Am

4. Juli 2016 lässt die Beschwerdeführerin dagegen beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Ziffer 1 der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2016 sei aufzuheben.

2. Als Gutachter sei Herr Dr. med. I.___,

[...], einzusetzen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Die Beschwerdegegnerin verzichtet

mit Eingabe vom 29. September 2016 (A.S. 21 f.) auf eine Beschwerdeantwort

und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zudem reicht sie den Protokolleintrag

vom 27. September 2016 ein.

4. Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin reicht am 18. Oktober 2016 ihre Kostennote ein

(A.S. 24 ff.), die mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 (A.S. 27)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

5. Mit Verfügung vom

21. November 2016 (A.S. 36) stellt die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts fest, die mit Verfügung vom 3. November 2016 (A.S. 28

f.) einverlangten Unterlagen betreffend die beantragte unentgeltliche Rechtspflege

seien fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführerin wird im

vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt

und Rechtsanwältin Ida Salvetti, Solothurn, als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beurteilung von

Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in die Präsidialkompetenz. Diese

Bestimmung ist am 1. März 2015 in Kraft getreten und damit im vorliegenden

Fall, wo die angefochtene Verfügung am 31. Mai 2016 erging, anwendbar. Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

2.

Die Beschwerdeführerin

verlangt, es sei eine Parteibefragung durchzuführen (vgl. A.S. 7). Ein

sachlicher Anlass, eine Parteibefragung durchzuführen, ist indes nicht

ersichtlich. Dieses Beweismittel wird in der Beschwerde angerufen, ohne dass

aber dargelegt wird, welchen Beweis es zu erbringen vermöchte. Nach den Vorbringen

in der Beschwerde steht die Ablehnung von Dr. med. D.___ als Gutachterperson

im Vordergrund. Eine Parteibefragung erscheint daher weder notwendig noch

sachdienlich, da von einer solchen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten

sind.

3.

Nach der neuen Rechtsprechung

ist die Anordnung eines Administrativgut-achtens nunmehr (bei fehlendem

Konsens) in die Form eines Zwischenentscheids zu kleiden (BGE 141 V 330 E. 3.2,

137.

V 210 E. 3.4.2.6 S. 256), welcher seinerseits beim kantonalen

Gericht anfechtbar ist (E. 3.4.2.7 S. 256 f.; vgl. auch BGE 139

V 349 E. 5.1). Auf die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Mai

2016, mit der die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit der medizinischen

Abklärung durch Dr. med. D.___ festhält und den Fragenkatalog im Sinne

ihrer Erwägungen anpasst, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen

Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

4.

Beschwerdeweise geltend

gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die

in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick

auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second

opinion» entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene)

Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die

Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer

Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit

Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die

bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens

seien verletzt worden.

5.

Im vorliegenden Fall anerkennt

die Beschwerdeführerin sowohl die Notwendigkeit einer erneuten psychiatrischen

Begutachtung als auch den mit angefochtener Verfügung vom 31. Mai 2016

angepassten Fragenkatalog. Streitig ist demgegenüber einzig der für das

Gutachten vorgeschlagene Experte Dr. med. D.___ (vgl. dazu E. I.

2.

Ziff. 1 und 2 hiervor).

6.

6.1

Das Bundesgericht hat im Urteil

BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei

der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Gemäss Erwägung 5 dieses

Entscheides sind die darin enthaltenen Regeln auf laufende Verfahren

grundsätzlich anwendbar, soweit sie justiziabel sind (S. 266). Ihnen ist

somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Rechnung zu tragen. Inhaltlich

hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das

Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu

stellen. Es liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und

versicherter Person, vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine

Einigung zustande komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die

Form einer Verfügung zu kleiden» (BGE 141 V 330 E. 3.2, 137 V 210

E. 3.4.2.6 S. 256; Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom

20.

Februar 2014 E. 5.2, hier wird von «Zwischenentscheid»

gesprochen).

6.2

Wird anstelle eines

polydisziplinären (MEDAS-)Gutachtens eine mono- oder bidisziplinäre Expertise

eingeholt, so sind dieselben Partizipationsrechte beachtlich (vgl. Philipp

Egli: Rechtsverwirklichung durch Sozialversicherungsverfahren, Zürich, 2012,

S. 263 f.; Christian Haag: Grundsatzurteil zur medizinischen Begutachtung der

Invalidenversicherung, in: SAeZ 2011, S. 2020). Bei Uneinigkeit ist eine

Begutachtung demnach mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen; zudem hat

die versicherte Person ein Recht zur vorgängigen Fragestellung (BGE 137 V 210

E. 3.4 S. 246 ff.). Auch die auf Verbesserung und Vereinheitlichung

der Qualitätsanforderungen und -kontrolle zielenden Vorkehren (BGE 137 V 210

E. 3.3 S. 245) sind – soweit nicht spezifisch auf die MEDAS angelegt

– sinngemäss auf die mono- oder bidisziplinären Expertisen zu übertragen (zur

appellatorischen Natur unter anderem dieses Punktes vgl. BGE 137 V 210

E. 5 S. 266, 139 V 349 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts

8C_509/2014 vom 16. März 2015 E. 4.2).

6.3

Gemäss Art. 44 ATSG kann

der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts einen «unabhängigen

Sachverständigen» mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Dabei gelten

für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,

wie sie für Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn

Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu erwecken (BGE 137 V 210

E. 6.1, 132 V 93 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts vom

31.

Oktober 2012 9C_726/2012 E. 1).

6.4

Entgegen der Vergabe von

polydisziplinären Gutachten, d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen, welche

gemäss dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1 (Verordnung über

die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) via SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip

erfolgt, ist bei mono- und bidisziplinären Gutachten eine Einigung anzustreben

(vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2 und E. 5.2.2.3). Voraussetzung für ein

konsensorientiertes Vorgehen bei der Anordnung einer mono- oder bidisziplinären

Begutachtung ist ein zulässiger Einwand formeller (fallbezogenes formelles

Ablehnungsbegehren) oder materieller (fachbezogener) Natur (Urteile des Bundesgerichts

9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.4 [nicht publ. in BGE 139 V 349]

in Verbindung mit E. 5.2.2.3,9C_560/2013 vom 6. September 2013

E. 2.3). Dies trifft im vorliegenden Fall indes nicht zu: So lässt die

Beschwerdeführerin zum einen vorbringen, sie habe sich anlässlich der ersten

Begutachtung vom 5. April 2008 (IV-Nr. 40.1) durch die Fragen zu

ihrem Intimleben sehr verunsichert und beschämt gefühlt. Das bestimmte und

bestimmende Auftreten des Gutachters habe zusätzlich zu einer Verunsicherung

und dem Eindruck der Beschwerdeführerin geführt, sie werde nicht ernst genommen

(A.S. 7). Da die Beschwerdeführerin nicht konkret darzulegen vermag, um

welche «Fragen zum Intimleben» es sich dabei gehandelt habe, ist davon auszugehen,

dass diese Bestandteil der Exploration oder der Anamnese bildeten, bei der auch

die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin miteingeflossen sind (vgl.

IV-Nr. 40.1 S. 5 ff.). Da die Exploration bzw. die Anamnese für den Beweiswertes

eines Arztberichtes bzw. eines Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 351) wesentlich sind, ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. D.___

solche durchgeführt bzw. entsprechende Angaben der Beschwerdeführerin eingeholt

hat. Es finden sich im Gutachten keine Hinweise auf unsachgemässe oder zu intime

Fragestellungen. Diesbezüglich kann darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin

weder nach dem Verfassen des psychiatrischen Gutachtens vom April 2008 noch

nach der Kenntnisnahme des Vorbescheids der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai

2008.

(IV-Nr. 43) solche oder ähnliche Beanstandungen gemacht hat. Jedenfalls

sind solche in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Dies gilt im Übrigen

auch in Bezug auf das oben beschriebene «bestimmte und bestimmende Auftreten»

des Gutachters. So wurde auch dieses von der Beschwerdeführerin nicht

unmittelbar nach der Durchführung des Gutachtens beanstandet, sondern wird erst

jetzt, ungefähr sieben Jahre später, thematisiert. Es kommt hinzu, dass gemäss

den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen

Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und

Psychotherapie SGPP vom Februar 2012 (http://www.ivsk.ch/mm/Qualitaetsleitlinien-fuer-psychiatrische-Gutachten.pdf,

besucht am 23. November 2016) in Bezug auf die gutachterliche Untersuchung

festgehalten wird, dass der Gutachter den Exploranden persönlich zu untersuchen

und dabei unter anderem eine systematische, psychiatrische und somatische

Anamnese inklusive Konsum psychotroper Substanzen, evtl. Sexualität etc., zu

erfragen hat (vgl. Ziff. 3.2.2). Folglich können solche Angaben der

begutachtenden Person im Rahmen der gutachterlichen psychiatrischen Tätigkeit

hilfreich oder weiterführend sein. Dem psychiatrischen Gutachten vom April 2008

sind jedoch weder entsprechende Fragestellungen durch Dr. med. D.___ noch

entsprechende Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Es kann somit auch

nicht von einer Überschreitung der Rahmenbedingungen einer gutachterlichen

Abklärung gesprochen werden. Daher laufen diese Vorbringen ins Leere. Bei dem

in diesem Zusammenhang durch die Beschwerdeführerin zudem geltend gemachten

äusserst negativen Empfinden (A.S. 7) handelt es sich daher um einen rein

subjektiven Eindruck der Beschwerdeführerin, der aufgrund der vorangegangenen

Ausführungen als unbehelflich zu qualifizieren ist.

Die Beschwerdeführerin stellt sich

ferner auf den Standpunkt, der Gutachter habe sich im Rahmen des Erstgutachtens

bei der Wertung psychopathologischer und medizinisch-theoretisch relevanter

Phänomene offenbar auch auf Inputs der jeweiligen Dolmetscherin gestützt (A.S. 8).

So habe er in seinem damaligen Gutachten ausgeführt, die Dolmetscherin sei mit

dem heimatlichen Kulturraum der versicherten Person vertraut und könne daher

wertvolle Aspekte beitragen. Es gehe nicht an, dass sich ein Gutachter auch auf

Aussagen der von ihm beigezogenen Dolmetscherin stütze und diese zumindest nach

seinen Angaben teilweise in seine Begutachtung miteinfliessen lasse. Dieses Vorbringen

vermag nicht zu überzeugen. So ist zum einen nicht ersichtlich und wird durch

die Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, inwiefern der Beizug der

Dolmetscherin im Erstgutachten von 2008 auf das in Aussicht genommene und noch

durchzuführende psychiatrische Gutachten einen Einfluss haben soll. Zum anderen

hat die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Verfassen des Gutachtens vom

April 2008 keine diesbezüglichen Bedenken oder Vorbehalte geäussert. Solche

finden sich jedenfalls in der sich vorliegend präsentierenden Aktenlage nicht.

Gestützt auf die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der

Eidgenössischen Invalidenversicherung vom Februar 2012 (s. oben) sind im Rahmen

eines Gutachtens durchaus Angaben zur sprachlichen Verständigung – Angaben zur

Muttersprache des Exploranden, zum aktiven und passiven Beherrschen der

Landessprache, Angaben, in welcher Sprache die Exploration durchgeführt wurde,

Notwendigkeit eines Dolmetschers, ggf. Interaktionen mit Dolmetscher – zu

machen (Ziff. 4.2). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass Dr. med. D.___

anlässlich seines Gutachtens im Jahre 2008 festhielt, die aufgrund der

sprachlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin beigezogene Dolmetscherin sei

mit dem heimatlichen Kulturraum der Beschwerdeführerin vertraut und könne

deshalb wertvolle Aspekte zur Wertung psychopathologischer und

medizinisch-theoretisch relevanter Phänomene durch ihn beitragen. Aus dieser

Formulierung erhellt denn auch, dass Dr. med. D.___ die Aussagen der Dolmetscherin

im Anschluss gewertet hat. Es kann somit – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin – nicht davon ausgegangen werden, dass sich Dr. med. D.___

2008.

ohne weiteres auf die Aussagen der Dolmetscherin gestützt hat.

Unter Hinweis auf E. II. 4 hiervor

kann überdies festgehalten werden, dass das weitere Argument der Beschwerdeführerin,

wonach die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der IV-Stelle zu einer

Befangenheit des Experten führe, nicht gehört werden kann. So schafft der regelmässige

Beizug eines Experten, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen

Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich

allein genommen keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit von

den IV-Stellen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2015 vom 19. August 2016 E. 4.2). Auf

das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin (A.S. 8) ist somit

nicht näher einzugehen. Ähnliches gilt sodann auch in Bezug auf den weiteren

Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin offenzulegen habe,

in wie vielen Fällen das Gutachten von Dr. med. D.___ für die versicherten

Personen negativ ausgefallen sei (A.S. 8). Entsprechende Angaben wären

höchstens dann aussagekräftig, wenn man mit grossem Aufwand sämtliche Gutachter

und Gutachterinnen in der Schweiz zu den attestierten Arbeitsunfähigkeiten

befragen würde. Nur dann liesse sich mit Sicherheit sagen, ob Dr. med. D.___

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wirklich deutlich von anderen Gutachtern

abweicht. Selbst wenn dies zutreffen sollte, liessen sich daraus nicht

Folgerungen für die Beweiskraft einzelner Gutachten ziehen, überdies müssten

andere Faktoren, welche die Häufigkeitsverteilung beeinflussen könnten,

ausgeschieden werden, wozu dem Gericht die Fachkompetenz fehlt. Von den

beantragten Auskünften ist daher mangels Relevanz abzusehen. Dies unter anderem

auch deshalb, weil das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_599/2014 vom

18.

Dezember 2015 E. 6.5 f. nicht vorsieht, dass zwingend Statistiken

einzuholen sind.

6.5

Es kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Verlaufsbegutachtung

durch Dr. med. D.___ festgehalten hat. Da es sich bei den Vorbringen der

Beschwerdeführerin nicht um zulässige Einwendungen gemäss BGE 139 V 349

E. 5.2.2.3 handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar

2014.

E. 3.4; vgl. oben), war die Beschwerdegegnerin folglich auch nicht

gehalten, bei der Gutachtenseinholung bzw. der Auswahl des entsprechenden

Gutachters ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben. Die durch die Beschwerdeführerin

gegen Dr. med. D.___ geltend gemachten Vorbringen laufen entweder ins

Leere oder wurden nicht substanziiert begründet, weshalb insbesondere die

persönlichen Vorbehalte der Beschwerdeführerin nicht durchzudringen vermögen. Das

Festhalten an Dr. med. D.___ wird im Wesentlich auch aufgrund des Umstandes

gerechtfertigt, wonach es sachgerecht ist und den Aufschlusswert einer

Verlaufsbegutachtung erhöhen kann, wenn die seitherige gesundheitliche

Entwicklung von den mit dem Fall schon Vertrauten medizinischen Vorgutachtern

abgeklärt und beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_1032/2010 vom

1.

September 2011 E. 4.1). Da sich Dr. med. D.___ bereits

anlässlich des Gutachtens vom April 2008 mit der Beschwerdeführerin befasst hat

ist demnach nicht zu beanstanden, dass er sich auch im Rahmen des noch durchzuführenden

Gutachtens mit der Beschwerdeführerin erneut auseinandersetzen wird.

6.6

Es ist demnach nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2016 an

den bereits mit Mitteilung vom 23. Februar 2016 (IV-Nr. 67)

vorgeschlagenen Sachverständigenden Dr. med. D.___ weiter festhält. Die Beschwerde

stellt sich damit als unbegründet heraus und wird abgewiesen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.

Die Beschwerdeführerin steht

ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5

hiervor). Da sie unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihre unentgeltliche

Rechtsbeiständin angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8.1

Die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin hat am 18. Oktober 2016 (A.S. 24 ff.) eine Kostennote

eingereicht. Sie macht damit einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1'253.90

geltend – basierend auf einem zeitlichen Aufwand von 6,20 Stunden. Darin ist

ein Kanzleiaufwand für einen Klientenbrief vom 3. Juni 2016 von 0,20

Stunden enthalten, der im Stundenansatz bereits inbegriffen und daher nicht

gesondert zu entschädigen ist. Unter Abzug von 0,20 Stunden beträgt der Aufwand

noch total 6 Stunden. In Anbetracht der Tatsache, wonach die Vertreterin

der Beschwerdeführerin nach Einreichen der Kostennote am 18. Oktober 2016 noch

ein aktuelles Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit den entsprechenden Belege

einzureichen hatte (vgl. E. I. 5 hiervor) und hierfür ein Aufwand von 0,20

Stunden als angemessen erscheint, ist der Aufwand bei total 6,20 Stunden festzusetzen.

Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 8. März 2016, in

Kraft seit 15. Juli 2016, bzw. § 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif

[GebT, BGS 615.11]) CHF 180.00. Damit beträgt die Entschädigung

CHF 1'116.00 (6,20 Stunden à CHF 180.00). Was die geltend gemachten

Auslagen von CHF 45.00 anbelangt, so sind die 31 Kopien pro Stück nur mit

CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GebT) und nicht mit CHF 1.00,

wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um

CHF 15.50 auf CHF 29.50. Somit beläuft sich die Kostenforderung der

Rechtsbeiständin unter Einbezug der MwSt von 8 % (CHF 91.65) auf

total CHF 1'237.15, die durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn

zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, wenn A.___, [...], [...], zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

8.2

Vorbehalten bleibt auch der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

gerundet CHF 334.80 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'237.15),

wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen,

dass hier lediglich von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GebT)

auszugehen ist, wenn – wie hier – keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten

vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

9.

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos

(Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben

noch eine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Die Kostenforderung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Ida Salvetti, [...], wird auf

CHF 1'237.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 334.80 (Differenz zum vollen Honorar),

während zehn Jahren, wenn A.___, [...], [...], zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi