VSBES.2016.184
Ablehnung eines Gutachters
28. November 2016Deutsch18 min
Source so.ch
Urteil vom 28. November 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch lic.iur.
Ida Salvetti, Rechtsanwältin
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ablehnung
eines Gutachters (Verfügung vom 31. Mai 2016)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1956 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 5. April 2007 unter Verweis
auf einen noch einzuholenden Bericht bei Dr. med. B.___, Fachärztin für
Allgemeine Medizin, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.1 Nach Einholen der medizinischen
Akten (IV-Nrn. 6, 10) führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin
am 7. Mai 2007 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 14) und holte den
«Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt» vom
15. Mai 2007 (IV-Nr. 17) ein. Aufgrund der Stellungnahme von
Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend:
RAD), vom 15. November 2007 (IV-Nr. 35 S. 2) wurde der
Beschwerdeführerin am 16. November 2007 mitgeteilt (IV-Nr. 36), damit
ihr Leistungsanspruch geprüft werden könne, werde bei Dr. med. D.___, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, eine medizinische Abklärung durchgeführt.
Triftige Einwendungen gegen die begutachtende Person könnten innert 10 Tagen
schriftlich eingereicht werden. Das Gutachten von Dr. med. D.___ datiert sodann
vom 5. April 2008 (IV-Nrn. 40.1 - 40.2). Nach Einholen der
Stellungnahme von med. pract. E.___, praktischer Arzt, RAD, vom
21. April 2008 (IV-Nr. 42 S. 2 f.), stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. Mai 2008
(IV-Nr. 43) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung einer IV-Rente in Aussicht. Daran
hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Juni 2008
(IV-Nr. 44) fest. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug
vom 15. Mai 2015 (IV-Nr. 50) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 26. Mai 2015 (IV-Nr. 51) das Nichteintreten auf
das neue Leistungsbegehren in Aussicht. Es werde nicht glaubhaft dargelegt,
dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich
verändert hätten. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 zeigte sich die
Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden (IV-Nr. 53). Sie ergänzte
ihre Stellungnahme am 10. August und 5. Oktober 2015 (IV-Nrn. 57,
59). Die Beschwerdeführerin reichte zudem am 9. und 16. November die
Arztberichte von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
29. Oktober 2015 und von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin,
vom 11. November 2015 (IV-Nrn. 60 f.) ein. Gestützt auf die anschliessenden
Stellungnahmen von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, RAD, vom 11. Januar 2016 und – aufgrund des eingereichten
Arztberichts von Dr. med. F.___ vom 10. Januar 2016 (IV-Nr. 64
S. 5 ff.) – vom 18. Februar 2016 (IV-Nrn. 63, 66), teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2016 mit (IV-Nr. 67),
es sei zur Klärung ihrer Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung
(Fachdisziplin Psychiatrie) notwendig. Als Gutachterperson wurde Dr. med. D.___
vorgeschlagen. Gegen die Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin und die
begutachtende Person könnten triftige Einwendungen sowie zu den Gutachterfragen
Zusatzfragen eingereicht werden (IV-Nrn. 67 f.). An der
Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. D.___ hielt die Beschwerdegegnerin
trotz der am 11. März 2016 durch die Beschwerdeführerin erhobenen Einwände
(IV-Nr. 69) mit Verfügung vom 31. Mai 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1
ff.) fest. Den Fragenkatalog passte sie hingegen an.
2. Am
4. Juli 2016 lässt die Beschwerdeführerin dagegen beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Ziffer 1 der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2016 sei aufzuheben.
2. Als Gutachter sei Herr Dr. med. I.___,
[...], einzusetzen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3. Die Beschwerdegegnerin verzichtet
mit Eingabe vom 29. September 2016 (A.S. 21 f.) auf eine Beschwerdeantwort
und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zudem reicht sie den Protokolleintrag
vom 27. September 2016 ein.
4. Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin reicht am 18. Oktober 2016 ihre Kostennote ein
(A.S. 24 ff.), die mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 (A.S. 27)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.
5. Mit Verfügung vom
21. November 2016 (A.S. 36) stellt die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts fest, die mit Verfügung vom 3. November 2016 (A.S. 28
f.) einverlangten Unterlagen betreffend die beantragte unentgeltliche Rechtspflege
seien fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführerin wird im
vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
und Rechtsanwältin Ida Salvetti, Solothurn, als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beurteilung von
Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in die Präsidialkompetenz. Diese
Bestimmung ist am 1. März 2015 in Kraft getreten und damit im vorliegenden
Fall, wo die angefochtene Verfügung am 31. Mai 2016 erging, anwendbar. Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
2.
Die Beschwerdeführerin
verlangt, es sei eine Parteibefragung durchzuführen (vgl. A.S. 7). Ein
sachlicher Anlass, eine Parteibefragung durchzuführen, ist indes nicht
ersichtlich. Dieses Beweismittel wird in der Beschwerde angerufen, ohne dass
aber dargelegt wird, welchen Beweis es zu erbringen vermöchte. Nach den Vorbringen
in der Beschwerde steht die Ablehnung von Dr. med. D.___ als Gutachterperson
im Vordergrund. Eine Parteibefragung erscheint daher weder notwendig noch
sachdienlich, da von einer solchen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten
sind.
3.
Nach der neuen Rechtsprechung
ist die Anordnung eines Administrativgut-achtens nunmehr (bei fehlendem
Konsens) in die Form eines Zwischenentscheids zu kleiden (BGE 141 V 330 E. 3.2,
137.
V 210 E. 3.4.2.6 S. 256), welcher seinerseits beim kantonalen
Gericht anfechtbar ist (E. 3.4.2.7 S. 256 f.; vgl. auch BGE 139
V 349 E. 5.1). Auf die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Mai
2016, mit der die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit der medizinischen
Abklärung durch Dr. med. D.___ festhält und den Fragenkatalog im Sinne
ihrer Erwägungen anpasst, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen
Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.
4.
Beschwerdeweise geltend
gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die
in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick
auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second
opinion» entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene)
Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die
Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer
Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit
Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die
bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens
seien verletzt worden.
5.
Im vorliegenden Fall anerkennt
die Beschwerdeführerin sowohl die Notwendigkeit einer erneuten psychiatrischen
Begutachtung als auch den mit angefochtener Verfügung vom 31. Mai 2016
angepassten Fragenkatalog. Streitig ist demgegenüber einzig der für das
Gutachten vorgeschlagene Experte Dr. med. D.___ (vgl. dazu E. I.
2.
Ziff. 1 und 2 hiervor).
6.
6.1
Das Bundesgericht hat im Urteil
BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei
der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Gemäss Erwägung 5 dieses
Entscheides sind die darin enthaltenen Regeln auf laufende Verfahren
grundsätzlich anwendbar, soweit sie justiziabel sind (S. 266). Ihnen ist
somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Rechnung zu tragen. Inhaltlich
hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das
Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu
stellen. Es liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und
versicherter Person, vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine
Einigung zustande komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die
Form einer Verfügung zu kleiden» (BGE 141 V 330 E. 3.2, 137 V 210
E. 3.4.2.6 S. 256; Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom
20.
Februar 2014 E. 5.2, hier wird von «Zwischenentscheid»
gesprochen).
6.2
Wird anstelle eines
polydisziplinären (MEDAS-)Gutachtens eine mono- oder bidisziplinäre Expertise
eingeholt, so sind dieselben Partizipationsrechte beachtlich (vgl. Philipp
Egli: Rechtsverwirklichung durch Sozialversicherungsverfahren, Zürich, 2012,
S. 263 f.; Christian Haag: Grundsatzurteil zur medizinischen Begutachtung der
Invalidenversicherung, in: SAeZ 2011, S. 2020). Bei Uneinigkeit ist eine
Begutachtung demnach mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen; zudem hat
die versicherte Person ein Recht zur vorgängigen Fragestellung (BGE 137 V 210
E. 3.4 S. 246 ff.). Auch die auf Verbesserung und Vereinheitlichung
der Qualitätsanforderungen und -kontrolle zielenden Vorkehren (BGE 137 V 210
E. 3.3 S. 245) sind – soweit nicht spezifisch auf die MEDAS angelegt
– sinngemäss auf die mono- oder bidisziplinären Expertisen zu übertragen (zur
appellatorischen Natur unter anderem dieses Punktes vgl. BGE 137 V 210
E. 5 S. 266, 139 V 349 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts
8C_509/2014 vom 16. März 2015 E. 4.2).
6.3
Gemäss Art. 44 ATSG kann
der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts einen «unabhängigen
Sachverständigen» mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Dabei gelten
für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,
wie sie für Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn
Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu erwecken (BGE 137 V 210
E. 6.1, 132 V 93 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts vom
31.
Oktober 2012 9C_726/2012 E. 1).
6.4
Entgegen der Vergabe von
polydisziplinären Gutachten, d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen, welche
gemäss dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1 (Verordnung über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) via SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip
erfolgt, ist bei mono- und bidisziplinären Gutachten eine Einigung anzustreben
(vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2 und E. 5.2.2.3). Voraussetzung für ein
konsensorientiertes Vorgehen bei der Anordnung einer mono- oder bidisziplinären
Begutachtung ist ein zulässiger Einwand formeller (fallbezogenes formelles
Ablehnungsbegehren) oder materieller (fachbezogener) Natur (Urteile des Bundesgerichts
9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.4 [nicht publ. in BGE 139 V 349]
in Verbindung mit E. 5.2.2.3,9C_560/2013 vom 6. September 2013
E. 2.3). Dies trifft im vorliegenden Fall indes nicht zu: So lässt die
Beschwerdeführerin zum einen vorbringen, sie habe sich anlässlich der ersten
Begutachtung vom 5. April 2008 (IV-Nr. 40.1) durch die Fragen zu
ihrem Intimleben sehr verunsichert und beschämt gefühlt. Das bestimmte und
bestimmende Auftreten des Gutachters habe zusätzlich zu einer Verunsicherung
und dem Eindruck der Beschwerdeführerin geführt, sie werde nicht ernst genommen
(A.S. 7). Da die Beschwerdeführerin nicht konkret darzulegen vermag, um
welche «Fragen zum Intimleben» es sich dabei gehandelt habe, ist davon auszugehen,
dass diese Bestandteil der Exploration oder der Anamnese bildeten, bei der auch
die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin miteingeflossen sind (vgl.
IV-Nr. 40.1 S. 5 ff.). Da die Exploration bzw. die Anamnese für den Beweiswertes
eines Arztberichtes bzw. eines Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 351) wesentlich sind, ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. D.___
solche durchgeführt bzw. entsprechende Angaben der Beschwerdeführerin eingeholt
hat. Es finden sich im Gutachten keine Hinweise auf unsachgemässe oder zu intime
Fragestellungen. Diesbezüglich kann darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin
weder nach dem Verfassen des psychiatrischen Gutachtens vom April 2008 noch
nach der Kenntnisnahme des Vorbescheids der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai
2008.
(IV-Nr. 43) solche oder ähnliche Beanstandungen gemacht hat. Jedenfalls
sind solche in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Dies gilt im Übrigen
auch in Bezug auf das oben beschriebene «bestimmte und bestimmende Auftreten»
des Gutachters. So wurde auch dieses von der Beschwerdeführerin nicht
unmittelbar nach der Durchführung des Gutachtens beanstandet, sondern wird erst
jetzt, ungefähr sieben Jahre später, thematisiert. Es kommt hinzu, dass gemäss
den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen
Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und
Psychotherapie SGPP vom Februar 2012 (http://www.ivsk.ch/mm/Qualitaetsleitlinien-fuer-psychiatrische-Gutachten.pdf,
besucht am 23. November 2016) in Bezug auf die gutachterliche Untersuchung
festgehalten wird, dass der Gutachter den Exploranden persönlich zu untersuchen
und dabei unter anderem eine systematische, psychiatrische und somatische
Anamnese inklusive Konsum psychotroper Substanzen, evtl. Sexualität etc., zu
erfragen hat (vgl. Ziff. 3.2.2). Folglich können solche Angaben der
begutachtenden Person im Rahmen der gutachterlichen psychiatrischen Tätigkeit
hilfreich oder weiterführend sein. Dem psychiatrischen Gutachten vom April 2008
sind jedoch weder entsprechende Fragestellungen durch Dr. med. D.___ noch
entsprechende Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Es kann somit auch
nicht von einer Überschreitung der Rahmenbedingungen einer gutachterlichen
Abklärung gesprochen werden. Daher laufen diese Vorbringen ins Leere. Bei dem
in diesem Zusammenhang durch die Beschwerdeführerin zudem geltend gemachten
äusserst negativen Empfinden (A.S. 7) handelt es sich daher um einen rein
subjektiven Eindruck der Beschwerdeführerin, der aufgrund der vorangegangenen
Ausführungen als unbehelflich zu qualifizieren ist.
Die Beschwerdeführerin stellt sich
ferner auf den Standpunkt, der Gutachter habe sich im Rahmen des Erstgutachtens
bei der Wertung psychopathologischer und medizinisch-theoretisch relevanter
Phänomene offenbar auch auf Inputs der jeweiligen Dolmetscherin gestützt (A.S. 8).
So habe er in seinem damaligen Gutachten ausgeführt, die Dolmetscherin sei mit
dem heimatlichen Kulturraum der versicherten Person vertraut und könne daher
wertvolle Aspekte beitragen. Es gehe nicht an, dass sich ein Gutachter auch auf
Aussagen der von ihm beigezogenen Dolmetscherin stütze und diese zumindest nach
seinen Angaben teilweise in seine Begutachtung miteinfliessen lasse. Dieses Vorbringen
vermag nicht zu überzeugen. So ist zum einen nicht ersichtlich und wird durch
die Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, inwiefern der Beizug der
Dolmetscherin im Erstgutachten von 2008 auf das in Aussicht genommene und noch
durchzuführende psychiatrische Gutachten einen Einfluss haben soll. Zum anderen
hat die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Verfassen des Gutachtens vom
April 2008 keine diesbezüglichen Bedenken oder Vorbehalte geäussert. Solche
finden sich jedenfalls in der sich vorliegend präsentierenden Aktenlage nicht.
Gestützt auf die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der
Eidgenössischen Invalidenversicherung vom Februar 2012 (s. oben) sind im Rahmen
eines Gutachtens durchaus Angaben zur sprachlichen Verständigung – Angaben zur
Muttersprache des Exploranden, zum aktiven und passiven Beherrschen der
Landessprache, Angaben, in welcher Sprache die Exploration durchgeführt wurde,
Notwendigkeit eines Dolmetschers, ggf. Interaktionen mit Dolmetscher – zu
machen (Ziff. 4.2). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass Dr. med. D.___
anlässlich seines Gutachtens im Jahre 2008 festhielt, die aufgrund der
sprachlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin beigezogene Dolmetscherin sei
mit dem heimatlichen Kulturraum der Beschwerdeführerin vertraut und könne
deshalb wertvolle Aspekte zur Wertung psychopathologischer und
medizinisch-theoretisch relevanter Phänomene durch ihn beitragen. Aus dieser
Formulierung erhellt denn auch, dass Dr. med. D.___ die Aussagen der Dolmetscherin
im Anschluss gewertet hat. Es kann somit – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – nicht davon ausgegangen werden, dass sich Dr. med. D.___
2008.
ohne weiteres auf die Aussagen der Dolmetscherin gestützt hat.
Unter Hinweis auf E. II. 4 hiervor
kann überdies festgehalten werden, dass das weitere Argument der Beschwerdeführerin,
wonach die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der IV-Stelle zu einer
Befangenheit des Experten führe, nicht gehört werden kann. So schafft der regelmässige
Beizug eines Experten, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen
Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich
allein genommen keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit von
den IV-Stellen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2015 vom 19. August 2016 E. 4.2). Auf
das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin (A.S. 8) ist somit
nicht näher einzugehen. Ähnliches gilt sodann auch in Bezug auf den weiteren
Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin offenzulegen habe,
in wie vielen Fällen das Gutachten von Dr. med. D.___ für die versicherten
Personen negativ ausgefallen sei (A.S. 8). Entsprechende Angaben wären
höchstens dann aussagekräftig, wenn man mit grossem Aufwand sämtliche Gutachter
und Gutachterinnen in der Schweiz zu den attestierten Arbeitsunfähigkeiten
befragen würde. Nur dann liesse sich mit Sicherheit sagen, ob Dr. med. D.___
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wirklich deutlich von anderen Gutachtern
abweicht. Selbst wenn dies zutreffen sollte, liessen sich daraus nicht
Folgerungen für die Beweiskraft einzelner Gutachten ziehen, überdies müssten
andere Faktoren, welche die Häufigkeitsverteilung beeinflussen könnten,
ausgeschieden werden, wozu dem Gericht die Fachkompetenz fehlt. Von den
beantragten Auskünften ist daher mangels Relevanz abzusehen. Dies unter anderem
auch deshalb, weil das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_599/2014 vom
18.
Dezember 2015 E. 6.5 f. nicht vorsieht, dass zwingend Statistiken
einzuholen sind.
6.5
Es kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Verlaufsbegutachtung
durch Dr. med. D.___ festgehalten hat. Da es sich bei den Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht um zulässige Einwendungen gemäss BGE 139 V 349
E. 5.2.2.3 handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar
2014.
E. 3.4; vgl. oben), war die Beschwerdegegnerin folglich auch nicht
gehalten, bei der Gutachtenseinholung bzw. der Auswahl des entsprechenden
Gutachters ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben. Die durch die Beschwerdeführerin
gegen Dr. med. D.___ geltend gemachten Vorbringen laufen entweder ins
Leere oder wurden nicht substanziiert begründet, weshalb insbesondere die
persönlichen Vorbehalte der Beschwerdeführerin nicht durchzudringen vermögen. Das
Festhalten an Dr. med. D.___ wird im Wesentlich auch aufgrund des Umstandes
gerechtfertigt, wonach es sachgerecht ist und den Aufschlusswert einer
Verlaufsbegutachtung erhöhen kann, wenn die seitherige gesundheitliche
Entwicklung von den mit dem Fall schon Vertrauten medizinischen Vorgutachtern
abgeklärt und beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_1032/2010 vom
1.
September 2011 E. 4.1). Da sich Dr. med. D.___ bereits
anlässlich des Gutachtens vom April 2008 mit der Beschwerdeführerin befasst hat
ist demnach nicht zu beanstanden, dass er sich auch im Rahmen des noch durchzuführenden
Gutachtens mit der Beschwerdeführerin erneut auseinandersetzen wird.
6.6
Es ist demnach nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2016 an
den bereits mit Mitteilung vom 23. Februar 2016 (IV-Nr. 67)
vorgeschlagenen Sachverständigenden Dr. med. D.___ weiter festhält. Die Beschwerde
stellt sich damit als unbegründet heraus und wird abgewiesen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.
Die Beschwerdeführerin steht
ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5
hiervor). Da sie unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihre unentgeltliche
Rechtsbeiständin angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8.1
Die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin hat am 18. Oktober 2016 (A.S. 24 ff.) eine Kostennote
eingereicht. Sie macht damit einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1'253.90
geltend – basierend auf einem zeitlichen Aufwand von 6,20 Stunden. Darin ist
ein Kanzleiaufwand für einen Klientenbrief vom 3. Juni 2016 von 0,20
Stunden enthalten, der im Stundenansatz bereits inbegriffen und daher nicht
gesondert zu entschädigen ist. Unter Abzug von 0,20 Stunden beträgt der Aufwand
noch total 6 Stunden. In Anbetracht der Tatsache, wonach die Vertreterin
der Beschwerdeführerin nach Einreichen der Kostennote am 18. Oktober 2016 noch
ein aktuelles Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit den entsprechenden Belege
einzureichen hatte (vgl. E. I. 5 hiervor) und hierfür ein Aufwand von 0,20
Stunden als angemessen erscheint, ist der Aufwand bei total 6,20 Stunden festzusetzen.
Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 8. März 2016, in
Kraft seit 15. Juli 2016, bzw. § 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif
[GebT, BGS 615.11]) CHF 180.00. Damit beträgt die Entschädigung
CHF 1'116.00 (6,20 Stunden à CHF 180.00). Was die geltend gemachten
Auslagen von CHF 45.00 anbelangt, so sind die 31 Kopien pro Stück nur mit
CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GebT) und nicht mit CHF 1.00,
wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um
CHF 15.50 auf CHF 29.50. Somit beläuft sich die Kostenforderung der
Rechtsbeiständin unter Einbezug der MwSt von 8 % (CHF 91.65) auf
total CHF 1'237.15, die durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn
zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, wenn A.___, [...], [...], zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
8.2
Vorbehalten bleibt auch der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
gerundet CHF 334.80 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'237.15),
wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen,
dass hier lediglich von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GebT)
auszugehen ist, wenn – wie hier – keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten
vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.
9.
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos
(Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben
noch eine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Die Kostenforderung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Ida Salvetti, [...], wird auf
CHF 1'237.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 334.80 (Differenz zum vollen Honorar),
während zehn Jahren, wenn A.___, [...], [...], zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi