VSBES.2016.185
Familienergänzungsleistungen
23. Februar 2017Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2017 Nr. 27
§ 85quater Abs. 1 SG, § 85quinquies
Abs. 1 und Abs. 1ter SG, § 66ter Abs. 4 und Abs. 5 lit. d
SV. Seit dem 1.
Januar 2015 enthält die kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) ergänzende
Bestimmungen zu den FamEL. § 66ter Abs. 4 SV legt fest, der
Leistungsanspruch sei in jedem Fall innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren
zu überprüfen. Anpassungen ausserhalb einer solchen regulären Überprüfung
werden laut § 66ter Abs. 5 lit. d SV u.a. dann vorgenommen,
wenn eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der
anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren
Vermögens eintritt. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten
dauernden Ausgaben und Einnahmen oder das bei Eintritt der Veränderung
anrechenbare Vermögen. Macht die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat aus,
so wird auf eine Anpassung verzichtet.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer
Tochter (geb. 2000) und eines Sohnes (geb. 2015). Sie meldete sich im Februar
2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL) an.
Sie machte für Berufsauslagen sowie Kinderbetreuung durchschnittliche,
monatliche Auslagen in der Höhe von CHF 500.00 geltend. In diesem Zusammenhang
reichte sie Quittungen für die Vergütung einer Kinderbetreuerin ein und
beantragte, diese seien bei den FamEL zu berücksichtigen. Die
Beschwerdegegnerin lehnte es in der Folge ab, die von der Beschwerdeführerin für
die Zeit ab Mai 2015 geltend gemachten Kosten für die Kinderbetreuung zu
berücksichtigen. Zur Begründung wurde erklärt, die FamEL könnten ausserhalb
einer regulären Überprüfung nur dann angepasst werden, wenn eine
voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung im Umfang von CHF 500.00
pro Monat eingetreten sei. Diese Grenze werde nicht erreicht. Die dagegen
erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14.
Juni 2015 ab. Die Beschwerdeführerin erhebt fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht und beantragt, der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016
und die Verfügung vom 9 März 2016 seien aufzuheben und die
Familien-Ergänzungsleistungen seien ab 1. Mai 2015 anzupassen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde
teilweise gut. Der Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf FamEL ab 1. Juli 2015 im Sinne der Erwägungen neu
festlege. Im Übrigen weist das Versicherungsgericht die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.2
Seit dem 1. Januar 2015 enthält die
kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) ergänzende Bestimmungen zu den
FamEL. § 66ter Abs. 4 SV legt fest, der Leistungsanspruch sei in
jedem Fall innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren zu überprüfen.
Anpassungen ausserhalb einer solchen regulären Überprüfung werden laut
§ 66ter Abs. 5 lit. d SV u.a. dann vorgenommen, wenn eine
voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der
anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren
Vermögens eintritt. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten
dauernden Ausgaben und Einnahmen oder das bei Eintritt der Veränderung anrechenbare
Vermögen. Macht die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat aus, so wird auf
eine Anpassung verzichtet.
2.3
Die vorstehend erwähnte, am 1.
Januar 2015 in Kraft getretene Ergänzung der SV (Einfügen der §§ 66bis
und 66ter) erfolgte durch Regierungsratsbeschluss (RRB) vom 23.
September 2014 (Nr. 2014/1720). Zum zitierten § 66ter Abs. 5 lit. d
SV enthält der RRB die folgenden Ausführungen:
«Die Lebensumstände von Familien
verändern sich relativ häufig. So werden Kinder geboren, es erfolgen Wohnungsumzüge
oder Erhöhungen bzw. Senkungen beim Erwerbseinkommen. Diese Anpassungen sind
der Ausgleichskasse als Vollzugsstelle der FamEL in jedem Falle zu melden, da
sie Einfluss auf den Bestand eines Anspruchs auf FamEL haben können. Bis dato
führten finanzielle Veränderungen im Umfang von 200 Franken bereits zu einer
Neuberechnung der FamEL. Auch diese Praxis hat zu einem hohen Mutationsaufwand
geführt, der in keinem günstigen Verhältnis zu den erzielten Einsparungen
steht. Entsprechend soll auch hier eine Vollzugsoptimierung erfolgen. In § 66ter
Abs. 5 SV ist nun definiert, in welchen Fällen eine irreguläre
Leistungsüberprüfung erfolgt. Dabei wird ein anhand der Erfahrungswerte
ermittelter Schwellenwert von 500 Franken eingeführt. Liegt die gemeldete Veränderung
pro Monat unterhalb dieses Wertes, erfolgt keine Leistungsanpassung. Diese wird
dann erst bei der regulären Überprüfung innerhalb der Rahmenfrist von zwei
Jahren nachgeholt. Dadurch kann der Verwaltungsaufwand ebenfalls gesenkt
werden.»
3.
3.1
Nach der dargestellten, Anfang 2015
neu eingeführten Verordnungsregelung, deren Gesetzmässigkeit nicht zu
bezweifeln ist, wird somit ein Anspruch auf FamEL innerhalb einer Rahmenfrist
von längstens zwei Jahren neu überprüft. Vor dieser regulären Überprüfung
findet nur dann eine Anpassung statt, wenn eine voraussichtlich länger dauernde
Veränderung eintritt, die pro Monat mindestens CHF 500.00 ausmacht. Damit soll
es der Beschwerdegegnerin erspart werden, wegen relativ geringfügiger
Veränderungen andauernd Neuberechnungen vornehmen zu müssen. (…)
3.3
Gemäss dem zitierten § 85quinquies
Abs. 1ter SG sind «die nachgewiesenen Kosten» für die externe
Kinderbetreuung zu berücksichtigen, soweit sie für ein Kind CHF 6‘000.00
pro Jahr nicht übersteigen. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass es
nicht darauf ankommt, welche Vergütung die betreuende Person oder Institution
erhält, sondern wie hoch die Kosten sind, die bei der FamEL beziehenden oder
beantragenden Person anfallen. Tritt sie als Arbeitgeberin auf, gehört zu
diesen Kosten auch der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.
Das im Einspracheentscheid vorgebrachte Argument, die Berücksichtigung dieser
Sozialversicherungsbeiträge führe zu einer unterschiedlichen Behandlung
verschiedener Familienmodelle (Betreuung durch Verwandte, Krippen oder
Tagesmutter), vermag vor dem Hintergrund des klaren Gesetzeswortlauts, der
ausdrücklich auf die entstehenden Kosten abstellt, nicht zu überzeugen. Werden
die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt, liegen die Kosten für die
externe Kinderbetreuung unbestrittenermassen über dem Betrag von
CHF 500.00 pro Monat. § 85quinquies Abs. 1ter
SG limitiert die zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten (bei einem zu
betreuenden Kind) allerdings auf exakt diese Summe (CHF 6‘000.00 pro Jahr). Die
relevante Veränderung beläuft sich somit auf CHF 500.00. Sie dauerte bis zum
Ende des Kalenderjahres an und ist damit als dauerhaft zu bezeichnen (vgl. zum
Erfordernis der Dauerhaftigkeit nach der bundesrechtlichen Parallelnorm von
Art. 25 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]: Ulrich Meyer, Die
Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in:
Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 41 f.). Die Veränderung um CHF
500.00
pro Monat reicht aus, um eine «irreguläre Anspruchsüberprüfung» im Sinne
von § 66ter Abs. 5 lit. d SV zu rechtfertigen. Auf eine solche
ist nur dann zu verzichten, wenn die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat
ausmacht.
3.4
Gemäss § 66ter Abs. 1
SV wirken Anpassungen aufgrund einer Anspruchsüberprüfung gemäss Abs. 4 und 5
dieser Bestimmung frühestens vom Beginn des Monats an, in dem die Meldung
eingereicht wurde. Nach Lage der Akten wurden die Kinderbetreuungskosten
erstmals in einer E-Mail-Nachricht der Beschwerdeführerin an eine
Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2015 erwähnt. Die
anspruchsrelevante Veränderung wurde somit im Juli 2015 gemeldet.
Dementsprechend sind die Kosten für die externe Kinderbetreuung (im Rahmen des
Grenzbetrages) ab 1. Juli 2015 zu berücksichtigen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 23.
Februar 2017 (VSBES.2016.185).