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Entscheid

VSBES.2016.185

Familienergänzungsleistungen

23. Februar 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer

Tochter (geb. 2000) und eines Sohnes (geb. 2015). Sie meldete sich im Februar

2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL) an.

Sie machte für Berufsauslagen sowie Kinderbetreuung durchschnittliche,

monatliche Auslagen in der Höhe von CHF 500.00 geltend. In diesem Zusammenhang

reichte sie Quittungen für die Vergütung einer Kinderbetreuerin ein und

beantragte, diese seien bei den FamEL zu berücksichtigen. Die

Beschwerdegegnerin lehnte es in der Folge ab, die von der Beschwerdeführerin für

die Zeit ab Mai 2015 geltend gemachten Kosten für die Kinderbetreuung zu

berücksichtigen. Zur Begründung wurde erklärt, die FamEL könnten ausserhalb

einer regulären Überprüfung nur dann angepasst werden, wenn eine

voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung im Umfang von CHF 500.00

pro Monat eingetreten sei. Diese Grenze werde nicht erreicht. Die dagegen

erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14.

Juni 2015 ab. Die Beschwerdeführerin erhebt fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht und beantragt, der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016

und die Verfügung vom 9 März 2016 seien aufzuheben und die

Familien-Ergänzungsleistungen seien ab 1. Mai 2015 anzupassen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde

teilweise gut. Der Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Angelegenheit

wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf FamEL ab 1. Juli 2015 im Sinne der Erwägungen neu

festlege. Im Übrigen weist das Versicherungsgericht die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.2

Seit dem 1. Januar 2015 enthält die

kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) ergänzende Bestimmungen zu den

FamEL. § 66ter Abs. 4 SV legt fest, der Leistungsanspruch sei in

jedem Fall innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren zu überprüfen.

Anpassungen ausserhalb einer solchen regulären Überprüfung werden laut

§ 66ter Abs. 5 lit. d SV u.a. dann vorgenommen, wenn eine

voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der

anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren

Vermögens eintritt. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten

dauernden Ausgaben und Einnahmen oder das bei Eintritt der Veränderung anrechenbare

Vermögen. Macht die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat aus, so wird auf

eine Anpassung verzichtet.

2.3

Die vorstehend erwähnte, am 1.

Januar 2015 in Kraft getretene Ergänzung der SV (Einfügen der §§ 66bis

und 66ter) erfolgte durch Regierungsratsbeschluss (RRB) vom 23.

September 2014 (Nr. 2014/1720). Zum zitierten § 66ter Abs. 5 lit. d

SV enthält der RRB die folgenden Ausführungen:

«Die Lebensumstände von Familien

verändern sich relativ häufig. So werden Kinder geboren, es erfolgen Wohnungsumzüge

oder Erhöhungen bzw. Senkungen beim Erwerbseinkommen. Diese Anpassungen sind

der Ausgleichskasse als Vollzugsstelle der FamEL in jedem Falle zu melden, da

sie Einfluss auf den Bestand eines Anspruchs auf FamEL haben können. Bis dato

führten finanzielle Veränderungen im Umfang von 200 Franken bereits zu einer

Neuberechnung der FamEL. Auch diese Praxis hat zu einem hohen Mutationsaufwand

geführt, der in keinem günstigen Verhältnis zu den erzielten Einsparungen

steht. Entsprechend soll auch hier eine Vollzugsoptimierung erfolgen. In § 66ter

Abs. 5 SV ist nun definiert, in welchen Fällen eine irreguläre

Leistungsüberprüfung erfolgt. Dabei wird ein anhand der Erfahrungswerte

ermittelter Schwellenwert von 500 Franken eingeführt. Liegt die gemeldete Veränderung

pro Monat unterhalb dieses Wertes, erfolgt keine Leistungsanpassung. Diese wird

dann erst bei der regulären Überprüfung innerhalb der Rahmenfrist von zwei

Jahren nachgeholt. Dadurch kann der Verwaltungsaufwand ebenfalls gesenkt

werden.»

3.

3.1

Nach der dargestellten, Anfang 2015

neu eingeführten Verordnungsregelung, deren Gesetzmässigkeit nicht zu

bezweifeln ist, wird somit ein Anspruch auf FamEL innerhalb einer Rahmenfrist

von längstens zwei Jahren neu überprüft. Vor dieser regulären Überprüfung

findet nur dann eine Anpassung statt, wenn eine voraussichtlich länger dauernde

Veränderung eintritt, die pro Monat mindestens CHF 500.00 ausmacht. Damit soll

es der Beschwerdegegnerin erspart werden, wegen relativ geringfügiger

Veränderungen andauernd Neuberechnungen vornehmen zu müssen. (…)

3.3

Gemäss dem zitierten § 85quinquies

Abs. 1ter SG sind «die nachgewiesenen Kosten» für die externe

Kinderbetreuung zu berücksichtigen, soweit sie für ein Kind CHF 6‘000.00

pro Jahr nicht übersteigen. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass es

nicht darauf ankommt, welche Vergütung die betreuende Person oder Institution

erhält, sondern wie hoch die Kosten sind, die bei der FamEL beziehenden oder

beantragenden Person anfallen. Tritt sie als Arbeitgeberin auf, gehört zu

diesen Kosten auch der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.

Das im Einspracheentscheid vorgebrachte Argument, die Berücksichtigung dieser

Sozialversicherungsbeiträge führe zu einer unterschiedlichen Behandlung

verschiedener Familienmodelle (Betreuung durch Verwandte, Krippen oder

Tagesmutter), vermag vor dem Hintergrund des klaren Gesetzeswortlauts, der

ausdrücklich auf die entstehenden Kosten abstellt, nicht zu überzeugen. Werden

die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt, liegen die Kosten für die

externe Kinderbetreuung unbestrittenermassen über dem Betrag von

CHF 500.00 pro Monat. § 85quinquies Abs. 1ter

SG limitiert die zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten (bei einem zu

betreuenden Kind) allerdings auf exakt diese Summe (CHF 6‘000.00 pro Jahr). Die

relevante Veränderung beläuft sich somit auf CHF 500.00. Sie dauerte bis zum

Ende des Kalenderjahres an und ist damit als dauerhaft zu bezeichnen (vgl. zum

Erfordernis der Dauerhaftigkeit nach der bundesrechtlichen Parallelnorm von

Art. 25 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]: Ulrich Meyer, Die

Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in:

Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der

Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 41 f.). Die Veränderung um CHF

500.00

pro Monat reicht aus, um eine «irreguläre Anspruchsüberprüfung» im Sinne

von § 66ter Abs. 5 lit. d SV zu rechtfertigen. Auf eine solche

ist nur dann zu verzichten, wenn die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat

ausmacht.

3.4

Gemäss § 66ter Abs. 1

SV wirken Anpassungen aufgrund einer Anspruchsüberprüfung gemäss Abs. 4 und 5

dieser Bestimmung frühestens vom Beginn des Monats an, in dem die Meldung

eingereicht wurde. Nach Lage der Akten wurden die Kinderbetreuungskosten

erstmals in einer E-Mail-Nachricht der Beschwerdeführerin an eine

Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2015 erwähnt. Die

anspruchsrelevante Veränderung wurde somit im Juli 2015 gemeldet.

Dementsprechend sind die Kosten für die externe Kinderbetreuung (im Rahmen des

Grenzbetrages) ab 1. Juli 2015 zu berücksichtigen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 23.

Februar 2017 (VSBES.2016.185).