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Entscheid

VSBES.2016.186

Rückforderung Taggelder / Erlass

20. Juni 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1960 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Februar 2010 bei der B.___,

[...] (nachfolgend: Arbeitgeberin), als Zeitungsverträger in einem

Arbeitspensum von 56 % angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses

bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 19. Februar

2014 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer

sei am 17. Februar 2014 bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit

gestürzt, als Wild in sein Fahrrad gesprungen sei. Dabei habe er sich Schmerzen

am linken Knie sowie am Rücken beidseits zugezogen (Suva-Akten Nr. [Suva-Nr.]

1).

1.2 Die Beschwerdegegnerin sprach

dem Beschwerdeführer daraufhin mit einem an die Arbeitgeberin gerichteten

Schreiben Mitteilung vom 21. Februar 2014 ein Taggeld von CHF 138.45 pro

Kalendertag, beginnend am 20. Februar 2014, zu und übernahm die

Heilbehandlungskosten (Suva-Nr. 2). Dies bestätigte sie sodann mit Schreiben

an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2014 (Suva-Nr. 9).

1.3 Ab 24. Februar 2014 war der

Beschwerdeführer noch zu 50 % arbeitsunfähig (Suva-Nr. 7) und konnte

die Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen (vgl. Suva-Nr. 29).

1.4 Mit Verfügung vom

23. Januar 2015 (Suva-Nr. 66) stellte die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungen auf den 28. Februar 2015 ein. Zur Begründung wurde erklärt, der

Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 17. Februar 2014 eingestellt

hätte (Status quo sine), sei spätestens am 28. Februar 2015 erreicht, so

dass der Fall abzuschliessen sei.

2. Offenbar im Zusammenhang mit

einem neuen Unfallereignis hatte die Beschwerdegegnerin am 9. November

2015 telefonischen Kontakt mit der Arbeitgeberin betreffend deren Lohnangaben

(Suva-Nr. 77). In der Folge gelangte die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis,

dem Beschwerdeführer seien für den Unfall vom 17. Februar 2014 zu hohe

Taggelder ausbezahlt worden, weil die Lohndaten im System falsch erfasst worden

seien (vgl. Suva-Nr. 81, 82). Um einen allfälligen Erlass der Rückforderung

prüfen zu können, holte sie Angaben des Beschwerdeführers ein (Suva-Nrn. 84

ff.). Weiter veranlasste sie einen Aussendienst-Bericht vom 21. März 2016

(Suva-Nr. 88).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 7. April

2016 (Suva-Nr. 89) forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer

einen Betrag von CHF 14‘686.90 zurück. Gleichzeitig lehnte sie es ab, die

Rückforderung zu erlassen. Zur Begründung wurde erklärt, es sei irrtümlicherweise

ein versicherter Jahresverdienst von CHF 63'153.30 statt CHF 30'454.25

erfasst worden. Die in der Zeitspanne vom 20. Februar 2014 bis

28. Februar 2015 zu viel bezahlten Taggelder ergäben einen Saldo von

CHF 14'686.90 zu ihren Gunsten, der zurückverlangt werden müsse. Ein

Erlass der Rückforderung scheide aus, denn beim Beschwerdeführer sei nicht von

einem guten Glauben zu sprechen, da er im Schadenfall nahezu doppelt so viel

Lohnersatz erhalten habe als bei voller Arbeitsfähigkeit.

3.2 Der Beschwerdeführer liess am

9. Mai 2016 Einsprache erheben (Suva-Nr. 92). Er beantragte, der

Rückforderungsbetrag sei auf CHF 10‘963.45 herabzusetzen und die

Rückerstattung sei ihm zu erlassen.

3.3 Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai

2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache in

dem Sinne teilweise gut, als sie den Rückforderungsanspruch von

CHF 14'686.90 auf CHF 10'961.63 reduzierte (Dispositiv-Ziffer 1,

erster Satz). Im Übrigen, betreffend den Erlass, wurde die Einsprache

abgewiesen, weil die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nicht gutgläubig bezogen

worden seien (Dispositiv-Ziffer 1, zweiter Satz).

4. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

(A.S. 9 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei festzustellen, dass der

Beschwerdeführer bei Erhalt der zu hohen Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin

in der Periode vom 20. Februar 2014 bis 28. Februar 2015 in gutem

Glauben war.

2. In Aufhebung des

Einspracheentscheid-Dispositiv Nr. 1, zweiter Satz, seien die Akten an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den vollständigen, eventuell

den teilweisen Erlass der Rückforderung verfüge.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2016 (A.S. 22 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

6. Die Parteien halten mit

Eingaben vom 20. September 2016 (A.S. 31 f.) und 4. Oktober 2016

(A.S. 35) an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

7. Am 21. Oktober 2016 lässt

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote einreichen (A.S. 37

f.), die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Oktober 2016

(A.S. 39) zur Kenntnisnahme zugestellt wird.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO,

BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als

Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert

bis höchstens CHF 30'000.00. Gegenstand des Einspracheentscheids und der

Beschwerde bildet eine Rückforderung von CHF 10‘961.63. Der Streitwert

liegt somit unter der Grenze von CHF 30‘000.00, weshalb die Sache in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

Mit dem Einspracheentscheid

wurde über die Rückforderung und gleichzeitig über die Erlassfrage entschieden.

Angefochten ist einzig die Verweigerung des Erlasses der Rückforderung. Nach

der anwendbaren verfahrensrechtlichen Regelung (Art. 3 Abs. 1 und 2

sowie Art. 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV, SR 830.11]) wäre über den Erlass – sofern nicht offensichtlich ist,

dass die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 3 Abs.3 ATSV) – erst zu

entscheiden, wenn die Rückforderung rechtskräftig feststeht. Die Beschwerdegegnerin

hätte daher im Prinzip nicht innerhalb des Einspracheentscheids über die

Rückforderung zugleich auch im verneinenden Sinn über den Erlass entscheiden

dürfen, sondern dazu eine separate Verfügung erlassen müssen. Sie war sich

dessen auch bewusst, hat indessen aus verfahrensökonomischen Gründen auch den

Erlass materiell geprüft (Einspracheentscheid S. 5 Ziffer 3b). Der

Beschwerdeführer hatte in der Einsprache eine einheitliche Verfügung über den

Rückforderungsbetrag und den Erlass erbeten (Suva-Nr. 92 S. 4). Da

sich die Parteien ausführlich zur Erlassfrage und namentlich zum umstrittenen

Punkt des guten Glaubens geäussert haben, erschiene es unter diesen Umständen als

formalistischer Leerlauf, das gewählte Vorgehen zu bemängeln und aus diesem

Grund eine Rückweisung vorzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerde

und die Erlassfrage materiell zu behandeln. Entsprechend der Anregung des Beschwerdeführers

(Beschwerde S. 8) ist ein Feststellungsurteil über das Bestehen oder Nichtbestehen

des guten Glaubens zu fällen.

3.

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten,

wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Vorliegend umstritten ist, ob

der Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm vom 20. Februar 2014 bis

28.

Februar 2015 ausgerichteten, zu hohen Taggelder gutgläubig war.

3.1

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung

ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der

Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht,

sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute

Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c

S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der

erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den

Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138

V 218 E. 4 S. 220 f.; SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 mit Hinweis

9C_14/2007 E. 4.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht

nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein

anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu

erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom

7.

Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). So ist der gute Glaube

regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person eine Mitteilung oder ein

Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen

darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet

oder zumindest entsprechend nachfragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014

vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben der Melde- und

Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweis- bzw. Erkundigungspflicht der

versicherten Person.

3.2

Nach der Rechtsprechung ist

bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann

oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte

erkennen sollen.

4.

Dem Beschwerdeführer wurden

in der Zeit vom 20. Februar 2014 bis 28. Februar 2015 Taggelder in

der Höhe von insgesamt CHF 26‘176.30 ausbezahlt. Korrekt wäre gemäss dem

insoweit unangefochtenen Einspracheentscheid ein Anspruch von CHF 15‘214.67

(entsprechend 373 Taggeldern bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und

einem Taggeldansatz von CHF 81.57 [versicherter Jahresverdienst CHF 37‘216.46

x 80 % : 365]). Dies entspricht (mit einer minimalen Rundungsdifferenz)

der Berechnung in der Einsprache (Suva-Nr. 92 S. 5).

5.

Dem Beschwerdeführer ist nach

Lage der Akten nicht vorzuwerfen, er habe bewusst zu hohe Taggeldleistungen

bezogen und dies der Beschwerdegegnerin verschwiegen. Zu prüfen ist somit

einzig, ob der Beschwerdeführer seine Melde- und Anzeigepflicht, insbesondere

aber seine Kontroll- und Erkundigungspflicht in einer Weise verletzt hat,

welche als grob fahrlässig bezeichnet werden muss. In zeitlicher Hinsicht ist

massgebend, ob der Beschwerdeführer während des Bezugs der zur Diskussion stehenden

Leistungen, hier vom 20. Februar 2014 bis 28. Februar 2015,

gutgläubig war.

5.1

Zu den Informationen, welche

dem Beschwerdeführer während des relevanten Zeitraums vorlagen, lässt sich den

Akten Folgendes entnehmen:

5.1.1

Gemäss dem Kumulativjournal

(Suva-Nr. 77 S. 2) erzielte der Beschwerdeführer von Juli 2013 bis

Januar 2014 monatliche Erwerbseinkünfte (inkl. Sonntagszulagen und inkl.

Kinderzulagen von monatlich CHF 600.00 bis November 2013 und CHF 650.00

ab Dezember 2013) zwischen CHF 2‘629.85 und CHF 3‘602.65. Für die

genannten sieben Monate zusammengenommen resultierte ein Verdienst von

CHF 21‘709.60, der durchschnittlich CHF 3‘101.30 pro Monat (inkl.

Kinderzulagen) entspricht und hochgerechnet auf ein Jahr einen Betrag von CHF 37‘216.45

ergibt (vgl. Einspracheentscheid, S. 5). Der Verdienst im ersten Halbjahr

2013.

war deutlich niedriger.

5.1.2

Mit dem bereits erwähnten

Schreiben vom 28. Februar 2014 (Suva-Nr. 9) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, das Taggeld betrage pro

Kalendertag CHF 138.45 und werde ihm durch den Arbeitgeber ausbezahlt. Wie

das Taggeld berechnet wurde, lässt sich dem Brief nicht entnehmen. Mit dem

genannten Taggeldansatz ergibt sich bei 30 Kalendertagen pro Monat ein

monatlicher Betrag von CHF 4‘153.50.

5.1.3

Die eigentlichen

Taggeldzahlungen erfolgten nicht durch die Beschwerdegegnerin. Vielmehr wurden

die Taggelder dem Beschwerdeführer durch die Arbeitgeberin zusammen mit dem

Lohn ausbezahlt.

Den eingereichten «Kumulativjournalen

Mitarbeiter» ist zu entnehmen, dass die Taggelder durch die Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers während der hier massgeblichen Zeitspanne vom

20.

Februar 2014 bis 28. Februar 2015 wie folgt ausbezahlt wurden

(vgl. Beschwerdebeilagen Nrn. 6a, 6b, 7a): Februar 2014 kein SUVA-Taggeld;

März 2014 CHF 2'492.80; April 2014 CHF 2'631.50; Mai 2014 kein

SUVA-Taggeld; Juni 2014 CHF 4'639.75; Juli 2014 kein SUVA-Taggeld; August

2014.

CHF 3'878.00; September kein SUVA-Taggeld; Oktober 2014

CHF 2'908.50; November 2014 kein SUVA-Taggeld; Dezember 2014

CHF 3'393.75; Januar 2015 CHF 6'232.50; Februar 2015

CHF 1'605.80.

5.2

Der Beschwerdeführer verfügt

nach Lage der Akten nicht über eine qualifizierte Ausbildung. Deutsch ist nicht

seine Muttersprache, er beherrscht die deutsche Sprache aber gut. Im Verfahren,

einschliesslich der aktenkundigen Begutachtung aus dem Jahr 2012

(Suva-Nr. 45), musste denn auch zu keinem Zeitpunkt eine Übersetzungshilfe

beigezogen werden. Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsbürger. Zwei

seiner Kinder (geboren 1997 und 2000) besuchen das Gymnasium. Daher ist davon

auszugehen, dass sie während des hier relevanten Zeitraums in der Lage waren,

ihn administrativ zu unterstützen, falls dies notwendig gewesen wäre. Der

Beschwerdeführer ist demnach zweifellos nicht rechtskundig und dürfte in

administrativen Belangen nicht übermässig gewandt sein, er kann aber auch nicht

Dispositiv

als unbeholfen bezeichnet werden und verfügt ausserdem über mögliche Unterstützung

aus dem engsten Umfeld. Es kann und muss von ihm nicht erwartet werden, dass er

die erhaltenen Dokumente und die bezogenen Zahlungen im Detail nachrechnet und

nachzuvollziehen versucht. Unter dem Aspekt der Kontroll- und

Erkundigungspflicht ist jedoch zu verlangen, dass er zumindest eine

Plausibilitätsprüfung vornimmt und kontrolliert, ob die Grössenordnung

zutreffen kann.

5.3 Vor diesem Hintergrund kann

der gute Glaube beim Bezug der Taggelder für den Zeitraum vom 20. Februar

2014 bis 28. Februar 2015 nicht bejaht werden: Der im Schreiben vom 28. Februar

2014 (Suva-Nr. 9; E. II. 5.1.2 hiervor) genannte Taggeldansatz von

CHF 138.45 pro Kalendertag, entsprechend rund CHF 4‘150.00 pro Monat,

ist deutlich höher als jeder einzelne Monatsverdienst, den der Beschwerdeführer

seit Anfang 2013 erzielt hatte. Auch im Vergleich zum deutlich höheren

Monatsdurchschnitt der Zeit von Juli 2013 bis Januar 2014, der sich auf rund

CHF 3‘100.00 belief (E. II. 5.1.1 Hiervor), besteht eine massive Erhöhung

um 34 %. Es kommt hinzu, dass das Taggeld niedriger sein müsste als der

versicherte Verdienst, was dem Beschwerdeführer, der schon zuvor UVG-Leistungen

bezogen hatte, nicht unbekannt sein konnte. Das angegebene Taggeld ist

dermassen hoch, dass der Beschwerdeführer bei Wahrung der ihm zumutbaren Sorgfalt

und Aufmerksamkeit die Differenz hätte erkennen und eine entsprechende

Rückfrage tätigen müssen.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte,

der Beschwerdeführer habe das Schreiben vom 28. Februar 2014 nicht

erhalten oder übersehen, mussten die ersten Taggeld-Auszahlungen, die mit den

Monatslöhnen für März 2014 und April 2014 erfolgten, bei Wahrung der gebotenen,

dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt ebenfalls Anlass zu Zweifeln und entsprechenden

Rückfragen geben: Die unter dem Titel «Suva-Taggeld» erfolgte Zahlung für März

2014 von CHF 2‘492.80 ist ungefähr ebenso hoch wie der Durchschnittslohn

(ohne Kinderzulagen) der Monate Juli 2013 bis Januar 2014 und erheblich höher

als der im März 2014 mit dem verbleibenden Pensenanteil von 50 % erzielte

Verdienst. Mit Blick darauf, dass das Taggeld ab 24. Februar 2014 auf

einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % basierte und somit (bei einer

Taggeldhöhe von 80 %) bloss 40 % des versicherten Verdienstes ausmachen

sollte, musste diese Taggeldhöhe – auch wenn der zusätzliche Taggeldanspruch

vom 20. bis 28. Februar 2014 mitberücksichtigt wird – selbst bei einer

oberflächlichen Prüfung als wenig realistisch erscheinen. Dasselbe gilt noch

verstärkt für die Zahlung von CHF 2‘631.50 im April 2014, die noch höher

ausfiel und keinen früheren Anspruch enthalten konnte.

Zusammengefasst musste der

Beschwerdeführer den Fehler der Beschwerdegegnerin, die aus nicht nachvollziehbaren

Gründen von einem versicherten Verdienst von CHF 63‘153.30 (statt CHF 30‘454.25)

ausging (vgl. E. I. 3.1 hiervor), bereits aufgrund des Schreibens vom 28. Februar

2014 erkennen. Angesichts der erheblichen Differenz lässt es sich nur durch

Unterlassen jeglicher Überprüfung erklären, wenn er den Fehler nicht bemerkte.

Dieses Unterlassen der Überprüfung entspricht einer Verletzung der

Kontrollpflicht und hat als grob fahrlässig zu gelten. Auch dass das in den

Lohnzahlungen für März 2014 und April 2014 enthaltene Suva-Taggeld sowohl im

Vergleich zum Restverdienst bei einem hälftigen Pensum als auch im Vergleich

zum vor dem Unfall erzielten Verdienst eindeutig und augenfällig zu hoch war,

musste dem Beschwerdeführer – sollte er das Schreiben vom 28. Februar 2014

nicht erhalten haben – bereits im Rahmen einer oberflächlichen Durchsicht

auffallen und ihn zu Rückfragen veranlassen. Auch insoweit ist das Unterlassen

einer Rückfrage als grobe Nachlässigkeit zu bezeichnen.

Unbehelflich ist der Einwand, der

Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, der versicherte Verdienst bemesse sich

aufgrund des Einkommens, das er vor einem ersten Unfall im Jahr 2007 erzielt

habe (Beschwerde S. 7

Ziffer 7). Die Anstellung bei der B.___, [...], bestand schon seit dem 1. Februar

2010 und aufgrund der Akten war klar, dass die Beschwerdegegnerin nicht von

einem Rückfall zu diesem früheren Unfall ausging. Selbst wenn der Beschwerdeführer

tatsächlich von einem Rückfall ausgegangen wäre und – unzutreffenderweise, vgl.

Art. 23 Abs. 8 UVV – angenommen haben sollte, es sei der vor dem

damaligen Unfall erzielte Lohn massgebend, wäre der Verzicht auf eine

entsprechende Rückfrage als grobe Nachlässigkeit zu werten, die den guten

Glauben ausschliesst.

Der gute Glaube ist unter diesen

Umständen von Anfang an zu verneinen. Dies schliesst den Erlass der Rückforderung

aus, so dass über die entsprechende Feststellung hinaus (E. II. 2 hiervor am

Ende) ein materieller Entscheid zu fällen ist. Der Einspracheentscheid ist,

soweit er angefochten wurde, zu bestätigen.

6.

6.1 Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6.2 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

6.3 Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi