VSBES.2016.187
Invalidenrente
21. Dezember 2017Deutsch45 min
Source so.ch
Urteil vom 21. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 2. Juni 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1982 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) war zuletzt seit dem 1. Juli 2008 als
Maschinen-Operatrice bei der B.___ (im Folgenden: B.___), tätig. Am
18. August 2010 wurde sie erstmals wegen eines dorsalen Ganglions im
Bereich des dominanten rechten Handgelenks im C.___ operiert. Nach einer
Anpassung ihres Arbeitsplatzes konnte sie ihre Tätigkeit wieder vollumfänglich
ausüben. Bei einem Sturz in der Badewanne am 18. Juli 2012 verspürte die
Beschwerdeführerin ein Knacken im linken Handgelenk. In der Folge bildete sich
auch links ein dorsales Handgelenksganglion aus, welches am 18. September
2012 im C.___ operiert wurde (Exstirpation; IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 13.6).
Bei Neuromverdacht erfolgte am 19. März 2013 im C.___ eine Revisionsoperation
(Narbenrevision, Neurolyse; IV-Nr. 17 S. 3). Der Hausarzt, med.
prakt. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin, attestierte eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 19. Juli 2012 (IV-Nr. 13.11
S. 2). Wegen starker Schmerzen wurde die Ergotherapie abgebrochen. Die
Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2013 auf
(IV-Nr. 4 S. 1 f.).
1.2 Am 22. November 2012
meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 7).
Eingliederungsmassnahmen konnten in der Folge nicht durchgeführt werden,
weshalb die berufliche Eingliederung abgeschlossen wurde (Bericht vom
11. Juli 2013; IV-Nr. 19). Nach Einholung von Arztberichten beim E.___
und beim C.___ sowie nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD; Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH) veranlasste die IV-Stelle
am 6. März 2014 eine interdisziplinäre (internistische, handchirurgische,
rheumatologische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung in der G.___,
welche im Februar und März 2015 durchgeführt wurde (Gutachten vom
16. April 2015; IV-Nr. 43.1). Nach Rücksprache mit dem RAD, Durchführung
des Vorbescheidverfahrens und Beizug von weiteren medizinischen Berichten lehnte
die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 2. Juni 2016 ab. Dies wurde im
Wesentlichen damit begründet, die angestammte Tätigkeit als Maschinen-Operatrice
könne nicht mehr zugemutet werden. In einer Verweistätigkeit, in welcher die
linke Hand nur als Hilfshand eingesetzt werde, seien jedoch alle beruflichen
Tätigkeiten möglich. Aktuell könne der Beschwerdeführerin bei einer vollen
Präsenzzeit in einer körperlich leichten Tätigkeit, ohne grossen Einsatz der
linken Hand, eine Leistungsfähigkeit von 80 % zugemutet werden. Der
Invaliditätsgrad betrage 27 %. Aus den in der Zwischenzeit eingereichten
weiteren medizinischen Berichten ergebe sich keine veränderte klinische und
diagnostische Situation bezüglich der Halswirbelsäule und der linken oberen
Extremität. Der Einkommensvergleich sei angepasst worden (IV-Nr. 65).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 5. Juli 2016 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (Aktenseiten [A.S.] 3 ff.):
1. Die Verfügung vom 2. Juni 2016 sei
aufzuheben und Frau A.___ eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Eventuell: Frau A.___ sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
2. September 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde,
wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Begründung in der
angefochtenen Verfügung sowie die Akten verweist (A.S. 10).
2.3 Mit Verfügung vom
25. Oktober 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege ab Prozessbeginn unter dem Vorbehalt bewilligt, dass die H.___ (im
Folgenden: H.___), weiterhin keine Leistungen mehr übernimmt. Als
unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Fürsprecher Herbert Bracher, bestellt
(A.S. 25 f.).
2.4 Mit Eingabe vom
31. Oktober 2016 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine
Kostennote ein. Im Weiteren lässt er dem Gericht gleichzeitig eine E-Mail der H.___
vom 28. Oktober 2016 zugehen, worin diese erklärt, sie erachte ein
Schiedsverfahren nicht als zielführend und sei in diesem speziellen Fall
bereit, Kostengutsprache für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren,
wobei das Kostendach einstweilen auf CHF 3'000.00 festgesetzt werde (A.S. 28
ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung
von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Bei der
Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der
bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2016
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im
Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157
E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den
gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den
Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470f., 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
3.
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, sie sei vor vier Jahren an beiden Händen erkrankt, was mehrere Operationen
zur Folge gehabt habe. Sie sei nicht mehr in der Lage, als Maschinen-Operatrice
bei der [...] zu arbeiten. Gemäss Auskunft der behandelnden Ärzte seien auch
leichtere Arbeiten mit beiden Händen nicht mehr möglich, zudem stünden weitere
Operationen an. Zusätzlich sei auch eine Nervenschädigung im Bereich der
Nackenwirbel aufgetreten, welche eine der Hände empfindungslos mache (vgl.
Beschwerde, S. 3; A.S. 5). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen,
in einer Verweistätigkeit, in welcher die linke Hand nur als Hilfshand
eingesetzt werde, seien alle beruflichen Tätigkeiten möglich. Aktuell bestehe
in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne grossen Einsatz der linken Hand bei
voller Präsenzzeit eine Leistungsfähigkeit von 80 % (vgl. angefochtene Verfügung,
A.S. 1). Im Folgenden ist der medizinische Sachverhalt darzulegen.
3.1
Aus dem Bericht des
Bürgerspitals Solothurn (Dr. med. I.___, Leitender Arzt) vom
26.
Februar 2013 geht folgende Hauptdiagnose hervor: «Status nach Excision
eines dorsalen Handgelenkganglions links am 18.09.2012, persistierende
Narbenbeschwerden, Steroidinfiltration im Bereich der Narbe am 04.02.13,
fragliches postoperatives Carpaltunnelsyndrom links». Im Weiteren wurde
festgehalten, die Patientin stelle sich drei Wochen nach obgenannter
Steroidinfiltration im Narbenbereich zur Verlaufskontrolle vor. Sie berichte
über eine ca. einwöchige Beschwerdeabnahme nach der Infiltration. Danach seien
die Schmerzen zurückgekehrt. Ausserdem klage sie über Gefühlsstörungen im
Bereich der linken Hand. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, die
Steroidinfiltration im Bereiche der Narbe habe nicht zu einer wesentlichen
Besserung geführt. Bei rezidivierenden Gefühlsstörungen im Bereich der linken
Hand bitte man die Kollegen der Neurologie, die Patientin zum Ausschluss eines
postoperativen Carpaltunnelsyndroms aufzubieten (IV-Nr. 17 S. 7 f.).
3.2
Dem Elektrophysiologiebericht
des C.___ vom 14. März 2013 können folgende Diagnosen entnommen werden:
«1. Verdacht auf regredientes komplex-regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ II
(M 59.7) bei Status nach Exzision eines dorsalen Handgelenkganglions links am
18.09
, klinisch und elektrophysiologisch kein Hinweis auf ein Karpaltunnel-Syndrom
links; 2. In gynäkologischer Behandlung für Fertilitätsbehandlung bei
Kinderwunsch». Zur Anamnese wurde angegeben, die Operation des Handgelenkganglions
rechts vor zwei Jahren sei komplikationslos gewesen. Seit Jahren bestünden auch
linksseitig leichte Beschwerden, insbesondere bei Belastung (Putzarbeiten).
Nach dem Sturz auf das Handgelenk sei eine klare Zunahme der Schmerzen
festzustellen gewesen. Die Diagnosestellung von Handgelenksganglien links sowie
die Operation seien im September 2012 erfolgt. Postoperativ seien sofort
heftigste pulsierende Schmerzen aufgetreten. Diese hätten angehalten, trotz
Ruhigstellung in der Schiene, mit Anschwellung und Bewegungseinschränkung. Es seien
ein Taubheitsgefühl und Schmerzen über dem dorsalen Handgelenk vorhanden.
Aktuell bestehe insgesamt eine leichte Verbesserung mit jedoch anhaltend
invalidisierenden Schmerzen insbesondere nach der Physiotherapie und je nach
Bewegung. Die Patientin habe keinen eigentlichen Ruheschmerz. Die Schmerzfreiheit
halte während 10 Tagen nach der Steroid-Infiltration an.
Zum lokalen Status wurde angegeben, es
bestehe noch eine diskrete Schwellung der gesamten Hand, insbesondere im Dorsalhandgelenk.
Die Narbe sei druckdolent und reizlos. Die Handgelenksbeweglichkeit sei
gegeben, jedoch mit Schmerzhaftigkeit im Narbenbereich. Die Kraft sei diskret,
das Nerveninnervationsgebiet übergreifend reduziert. Aktuell bestünden weder
eine Rötung noch eine Überwärmung. Zur Elektrophysiologie wurde angegeben, die
motorischen und sensibel-antidromen Neurographien des Nervus medianus links
inkl. F-Wellen seien normal. Sodann seien auch die motorischen und
sensibel-antidromen Neurographien des Nervus ulnaris links inkl. F-Wellen
normal. Im Rahmen der Beurteilung wurde festgestellt, klinisch anamnestisch sei
eher an eine peripher-entzündliche Erkrankung bzw. Reaktion nach der Operation
zu denken. Wenn auch aktuell nicht mehr vollständige klinische Zeichen
bestünden, sei der Verlauf eines komplex-regionalen Schmerzsyndroms links
möglich (IV-Nr. 17 S. 4 ff.).
3.3
Am 19. März 2013 wurde die
Beschwerdeführerin im C.___ am linken Handgelenk (erneut) operiert
(Narbenrevision, Neurolyse; Operateur: Dr. med. I.___). Es wurde im
Wesentlichen angegeben, nach der Ganglionentfernung habe sich postoperativ eine
schwierige Situation mit Schmerzen und Schwellung im Bereich des Handrückens
distal der Narbe entwickelt. Im Untersuch bestehe trotz der regelmässigen
Ergotherapie und Desensibilisierung ein deutliches Tinel-Zeichen radial im
Bereich der Narbe. Da konservative Massnahmen keine Verbesserung gebracht
hätten, werde die Indikation zur Revision gestellt mit der Hoffnung, dass der
Schmerztrigger eliminiert werden könne. Vorgängig habe eine Infiltration von
Lokalanästhesie und Kortison die Situation für einige Tage deutlich verbessert.
Im Rahmen der Operation sei proximal des stark vernarbten Gebietes im gesunden
Gewebe ein Ast des Nervus radialis reidentifiziert und neurolysiert worden. Der
Rest des Narbengebietes sei exzidiert worden. Ein eigentliches Neurom sei nicht
erkennbar (IV-Nr. 17 S. 3).
3.4
Aus dem Bericht des C.___ vom
8.
April 2013 geht hervor, der Eingriff habe leider nicht den gewünschten
Erfolg gebracht. Die Situation sei unverändert. Das Ziel des Eingriffs sei
gewesen, den Stimulus für ein allfälliges CRPS zu eliminieren. Es sei jetzt
weiter konservativ zu verfahren mit Weiterführung der Ergotherapie (IV-Nr. 17
S. 1).
3.5
Im Bericht des C.___ vom 12. Oktober
2013.
wurde angegeben, die Patientin komme zur Verlaufskontrolle, nachdem sie
zwischenzeitlich im E.___ untersucht worden sei. Sie beschreibe nach wie vor
die radialen Finger wie als Fremdkörper besonders bei Belastung, wo es nach ca.
einer halben Stunde zu elektrisierenden Schmerzen komme, die nach distal und
proximal ausstrahlten, sodass sie die Hand nicht mehr einsetzen könne. Im
Alltag respektive Haushalt mache sie alles mit der rechten Hand. Hier habe sie
zwar auch leichte persistierende Schmerzen nach Ganglion-Exstirpation, könne
aber die Hand während 6 Stunden belasten. Es komme vor, dass sie abends an
beiden Händen Schmerzen habe. Zwischenzeitlich habe auch eine Konsultation beim
Hausarzt stattgefunden, aufgrund einer auftretenden Schwellung. Die Patientin
beschreibe, dass diese regelmässig auftrete und nach 1 bis 2 Tagen wieder
verschwinde. Sie habe dabei das Gefühl, dass es wie ein Platzen von Flüssigkeit
im Innern sei. Es bestehe eine minime Schwellung distal der Narbe. Die Narbe
sei reizlos. Es sei kein Tinelzeichen vorhanden. Grobkursorisch bestehe eine
Kraftverminderung rechts. Es bestehe eine Druckdolenz vor allem im ulnaren
Bereich der Narbe. Hier sei subcutan eine Verhärtung vorhanden, was auf die
Narbe oder ein Rezidivganglion hinweisen könnte. Es werde empfohlen, die
weitere Kontrolle im E.___ wahrzunehmen und die Behandlung dort weiterzuführen
(IV-Nr. 21 S. 3 f.).
3.6
Gemäss dem Bericht des E.___ (Dr. med.
J.___, Oberärztin) vom 25. Oktober 2013 besteht im Prinzip ein komplett
unveränderter Status zur ausführlichen Untersuchung vom August 2013. Die
Patientin wünsche einen OP-Eingriff. Der Befund sei unverändert mit leicht
palpabler Schwellung bei reizloser Narbe über dem dorsalen Handgelenk links. Es
sei nochmals explizit nach einer Allodynie geschaut worden, diese habe die
Patientin nicht. Es finde sich jedoch 1 cm proximal der Narbe ein kleines
elektrisierendes Tinelzeichen über der Narbe. Ansonsten bestehe ein völlig
unauffälliger neurologischer Befund. Im Rahmen der Beurteilung wurde
ausgeführt, die Patient habe am ehesten persistierende Schmerzen nach
hypertrophem Narbengewebe (DD Ganglionrezidiv), welches im Ultraschall nicht
deutlich habe nachgewiesen werden können mit zusätzlicher Schmerzsymptomatik im
Sinne eines Narben- und Neuromschmerzes eines Astes des Ramus superficialis
nervus radialis über Strahl III. Falls die Patientin eine weitere Therapie
wünsche, werde sie gebeten, die letzten MRI-Befunde mitzubringen. Es bestehe
die Möglichkeit, die Narbe nochmals zu eröffnen und das Rezidivganglion bzw.
Narbengewebe zu resezieren. Ein Erfolg der Operation könne jedoch nicht
garantiert werden. Ein Interventionswunsch sei bei der Patientin jedoch stark.
Die Patientin sei vorerst weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben
(IV-Nr. 23 S. 5 f.).
3.7
Der Hausarzt med. prakt. D.___,
Arzt für Allgemeine Medizin, attestierte in seinem Bericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 6. November 2013 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit März 2013. Der
Gesundheitszustand der versicherten Person sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit
könne durch medizinische Massnahmen allenfalls verbessert werden (IV-Nr. 21
S. 1 f.).
3.8
Im Bericht des C.___ (Dr. med.
I.___) zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2013 wurde
festgehalten, es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. September
2013.
(recte: 2012). Die Patientin könne die Hand nicht mehr einsetzen ohne
Schmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei nur kurze Zeit, d.h. weniger als 2
Stunden, zuzumuten, wobei die manuelle Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt
sei. Nicht manuelle Arbeiten seien der Patientin jedoch zuzumuten
(IV-Nr. 22 S. 5).
3.9
RAD-Arzt Dr. med. F.___,
Facharzt Allgemeine Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Februar
2014.
fest, die persistierenden postoperativen Schmerzen am linken Handgelenk
seien nicht erklärbar. Die handchirurgischen Berichte widerspiegelten eine
grosse Ratlosigkeit. Die Absicht einer erneuten operativen Intervention bei dem
von der Handchirurgin Dr. med. J.___ selbst formulierten unsicheren
Operationserfolg sei wohl wenig sinnvoll und scheine auf Druck der Patientin
entstanden zu sein. Vor dem Hintergrund einer somatisch nicht erklärbaren
Schmerzsituation sei auch die persistierende Arbeitsunfähigkeit für jede
Tätigkeit seit dem 18. September 2012 nicht nachvollziehbar. Die
31-jährige Versicherte müsse im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens handchirurgisch,
neurologisch und psychiatrisch begutachtet werden (IV-Nr. 25 S. 2 f.).
3.10
Aus dem Bericht des C.___,
Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie (Dr. med. K.___, Leitender Arzt
Orthopädische Klinik [...]), vom 22. August 2014 gehen folgende Diagnosen
hervor: «Cervicobrachialgien links bei multisegmentaler Degeneration der HWS
zwischen HWK 4 und 7, Zustand nach mehreren Handgelenkoperationen links». Zur
Anamnese wurde ausgeführt, seit ungefähr zwei Jahren bestünden bei der
Patientin belastungsabhängige Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den
linken Arm bzw. die linke Hand. Zudem seien lokale Schmerzen im linken
Handgelenk vorhanden, welche sich nach diversen Operationen zurückgebildet
hätten. Seit einigen Monaten berichte die Patientin über ein stromartiges
Gefühl im linken Arm bis zu den ersten drei Fingern reichend. Zudem berichte
sie, dass sie nach mehreren Stunden Arbeit einen subjektiven Kraftverlust im
linken Arm und auch gelegentlich auf der rechten Seite verspüre. Zudem gebe sie
an, bei Exazerbation der Beschwerden im Nacken starke migräneartige
Kopfschmerzen zu bekommen. Unter physiotherapeutischen Massnahmen und lokalen
Nackenmassagen sei es bei der Patientin zu zunehmenden Schmerzen mit
Unwohlsein, Schwindel und Benommenheit gekommen. Seit zwei Jahren sei sie wegen
ihrer Beschwerden nicht arbeitstätig. Im Rahmen der Befunderhebung wurde
ausgeführt, in der Untersuchung finde man keine motorischen Defizite mit
Sensibilitätsstörungen in Dig I bis III auf der linken Seite. Im MRI der HWS
vom 30. Juni 2014 sehe man multisegmentale Degenerationen der HWS zwischen
C4 bis 7 mit unkarthrotischen Veränderungen sowie einem links foraminal
gelegenen Bandscheibenvorfall auf Höhe HWK 6/7 mit Affektion der Wurzel
C7.
Unter dem Titel «Beurteilung und
Procedere» wurde angegeben, im Prinzip bestehe bei der Patientin eine relative
Operationsindikation zur Diskektomie HWK 6/7. Da die Patientin aktuell
keine motorischen Ausfälle habe und die Schmerzen auszuhalten seien, könne man
mit einer Operation noch zuwarten. Die Indikation zur transforaminalen
Infiltration seien mit der Patientin besprochen worden. Die Patientin habe
starke Angst vor der Operation und Infiltration und wolle dies im Moment nicht
durchführen lassen. Weitere Kontrollen seien im Moment nicht vorgesehen
(IV-Nr. 35 S. 2 f.).
3.11
Dem von der Beschwerdegegnerin
veranlassten interdisziplinären Gutachten der G.___ vom 16. April 2015
kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin dort am 16. Februar
2015.
internistisch (Dr. med. L.___, Innere Medizin FMH), am 2. März
2015.
psychiatrisch (Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH)
und handchirurgisch (Dr. med. N.___, Handchirurgie FMH), am 4. März
2015.
rheumatologisch (Dr. med. O.___, Rheumatologie FMH) und am
23.
März 2015 neurologisch (Dr. med. P.___, Neurologie FMH)
begutachtet wurde. Die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
lauteten wie folgt: «1. Anpassungsstörung mit vorwiegender
Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (Niedergeschlagenheit, Reizbarkeit,
Sorgen, Anspannung), ICD-10 F43.23; chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41; 2. Persistierende Handgelenksschmerzen
links bei Status nach Handgelenksganglion-Exzision am 18.09.2012 sowie Status
nach Narbenrevisionen und Neurolyse bei Verdacht auf Neurom eines Astes des
Ramus superfizialis N. radialis vom 19.03.2013, ICD-10 M79.24 und M67.44
(Ganglionexzision rechts 2010); 3. Chronisch-therapieresistentes und
störend erlebtes Beschwerdebild in der linken oberen Extremität, aus
rheumatologischer Sicht nicht einer differenzierten Genese oder einem
spezifischen Leiden aus dem rheumatologischen Formenkreis zuordbar (ICD-10
M25.09); 4. Funktionales Zervikalsyndrom, überwiegend myotendinotisch
geprägt, bei muskulärer Dysbalance der Nacken-/Schultermuskulatur (ICD-10
M54.02)». Die ebenfalls diagnostizierte substituierte Schilddrüsenunterfunktion
(ICD-10 E03.09) hat nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit.
Unter dem Titel «Beurteilung und
Prognose» wurde im Wesentlichen angegeben, die Explorandin klage nach wie vor
über unveränderte Schmerzen in den Händen, links stärker als rechts. Vorübergehend
sei auch die Verdachtsdiagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms
(CRPS) gestellt worden. Die entsprechende primäre Symptomatik habe sich im
Laufe der Zeit aber zurückgebildet. Weder in der allgemein-internistischen Untersuchung
noch in den verschiedenen Teilgutachten seien Befunde erhoben worden, die das
Beschwerdebild der Explorandin hinreichend erklären könnten. Insbesondere habe
ein CRPS aufgrund der verschiedenen Untersuchungen eindeutig ausgeschlossen
werden können. Sowohl der Rheumatologe als auch der Handchirurg und ebenso der
Neurologe beschrieben die persistierende, von der Explorandin beklagte
Schmerzsymptomatik, sie könnten hierfür aber kein somatisches Korrelat
nachweisen. Der Psychiater diagnostiziere die Schmerzproblematik als chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, begleitet von einer
Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen
(Niedergeschlagenheit, Reizbarkeit, Sorgen, Anspannung). Der Handchirurg
beurteile die Arbeitsfähigkeit der Explorandin in ihrer Tätigkeit als Maschinen-Operatrice
als zu 100 % aufgehoben, postuliere aber eine vollständige, d.h. 100%ige
Leistungsfähigkeit in einer sogenannten angepassten Verweistätigkeit, sofern
die linke, subjektiv beeinträchtigte Hand nur Hilfsfunktionen erhalte. Für die anderen
Teilgutachter seien aus ihrer fachspezifischen Sicht keine erheblichen
Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin in der
bisherigen und einer anderen angepassten Verweistätigkeit ersichtlich. Sie
kämen gleichermassen zum Schluss, dass aufgrund der Schmerzen eine leichte
Reduktion der Leistungsfähigkeit qualitativer Art von 20 % vorliege. Diese
Beurteilung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit habe keine kumulative
Auswirkung, d.h. es sei gesamthaft von einer 20%igen Einschränkung der
Leistungsfähigkeit der Explorandin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
Alle Gutachter seien der Auffassung, dass medizinische Massnahmen aufgrund des
chronifizierten Zustandsbildes keine wesentliche Verbesserung des Zustandes
erwarten liessen.
Im Rahmen der Auseinandersetzung mit
abweichenden ärztlichen Einschätzungen wurde sodann ausgeführt, die somatischen
Befunde im Rahmen der aktuellen Untersuchung der Explorandin stünden nicht im
Widerspruch zu den in den Akten beschriebenen Vorbefunden und Diagnosen. Die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Explorandin weiche insofern von den
Voruntersuchungen ab, als anfänglich, postoperativ nach dem 19. Juli 2012,
eine längere 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, vornehmlich
durch den Hausarzt und den Handchirurgen Dr. med. I.___, der die primäre
und die sekundäre Operation vorgenommen habe. Beurteilungen der Leistungsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit finde man in den Vorbefunden nicht. Die
vorbestehende CRPS sei erstmals vom Operateur Dr. med. I.___ geäussert und
von der Neurologin Dr. med. Q.___ aufgenommen worden, im weiteren Verlauf
dann aber wegen fehlender klinischer Symptomatik nicht mehr diagnostiziert
worden. In der aktuellen Begutachtung habe sie sich nicht nachweisen lassen.
Zur Arbeitsfähigkeit führten die G.___-Gutachter
abschliessend aus, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Explorandin in ihrer
beruflichen Tätigkeit bei der B.___ sei ab 19. Juli 2012 attestiert
worden. Die letzte Bestätigung dieser Arbeitsunfähigkeit sei durch den
operierenden Handchirurgen Dr. med. I.___ mit Bericht vom 19. November
2013.
erfolgt. Da die Schmerzproblematik der Explorandin von den untersuchenden
und behandelnden Ärzten vornehmlich auf körperliche Ursachen ausgerichtet
gewesen sei (psychosomatische und psychiatrische Vorbeurteilungen seien nicht
vorhanden), könne aktuell rückwirkend nicht beurteilt werden, ab wann die
aktuell festgestellte eingeschränkte qualitative Arbeitsfähigkeit von 20 %
ihren Anfang genommen habe. Aufgrund der handchirurgischen Begutachtung sei
davon auszugehen, dass der Explorandin ihre frühere berufliche Tätigkeit oder
eine vergleichbare Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. Diesbezüglich
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der neurologischen,
rheumatologischen, psychiatrischen und allgemein-internistischen
Untersuchungsbefunde erachte man die Explorandin in einer angepassten Verweistätigkeit,
in welcher die linke Hand nicht dominant eingesetzt werden müsse, zu mindestens
80.
% arbeitsfähig, da aufgrund der chronifizierten Schmerzproblematik von
einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, bezogen
auf einen Anstellungsgrad von 100 %, auszugehen sei. In einer
Verweistätigkeit, in welcher die linke Hand nur als Hilfshand eingesetzt werde,
seien alle beruflichen Tätigkeiten möglich. Der rheumatologische Teilgutachter
beschreibe die Bedingungen einer Verweistätigkeit wie folgt: Der Gebrauch der
linken oberen Extremität zur Verrichtung einer Arbeit sollte ausgelassen oder
auf ein Minimum beschränkt werden. Generell sollte die Möglichkeit in der
ergonomischen Gestaltung von Knöpfen, Griffen oder Bedienelementen ausgelotet
werden. Die Belastung für die linke obere Extremität (optimal auch für die
rechte obere Extremität) sollte überwiegend leicht, kurzfristig auch
mittelschwer gestaltet sein. Überkopftätigkeiten sollten maximal eine halbe
Stunde am Stück und höchstens zweimal halbtags notwendig werden. Günstig wäre
der Arbeitsbereich im Becken-/Lendenbereich (überwiegend unterhalb des
Brustniveaus). Die Möglichkeit zur individuellen Wahl von Wechselpositionen
oder generell die Einnahme von ergonomisch günstigen Haltungen und
Körperpositionen sollten gewährleistet bzw. gefördert werden. Das Heben und
Tragen von Lasten sei mit der rechten Extremität bis Lendenhöhe im Ausmass von maximal
15.
kg, bis zur Brusthöhe im Ausmass von maximal 10 kg möglich.
Dieselben Tätigkeiten seien mit der linken oberen Extremität bis Lendenhöhe im
Ausmass von maximal 10 kg, bis zur Brusthöhe im Ausmass von maximal
10.
kg zuzumuten. Kniende, kauernde oder vorgebeugte Tätigkeiten sollten
auf ein Minimum beschränkt werden. Das Tragen von Anhängetaschen oder Ähnlichem
sollte prinzipiell «das übliche Mass» nicht überschreiten. Das Gehen in ebenem und
unebenem Gelände sei ohne spezielle Limiten zumutbar. Sitzende Tätigkeiten
wären günstig, sofern die vorgenannten Möglichkeiten betreffend
Wechselpositionen oder Körperpositionen gewährleistet seien. Die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit könne aus polydisziplinärer Sicht nicht mehr relevant durch
medizinische Massnahmen verbessert werden. Berufliche Eingliederungsmassnahmen
seien zumutbar (IV-Nr. 43.1 S. 17 ff.).
3.12
Der RAD-Arzt hielt in seiner
Stellungnahme vom 22. Juni 2015 fest, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
sei in diesem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig beurteilt worden. Jede
leichte Tätigkeit, in welcher die linke Hand als Zudienhand funktioniere, sei
zumutbar. Rein rechtshändig seien auch schwerere Arbeiten zuzumuten, wobei die
linke Hand wiederum als Zudienhand ohne grossen Kraft- und Halteaufwand
funktioniere. Gewichte bis 5 kg könnten mit der linken Hand gehalten
werden. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Maschinenoperateurin von 0 % ab dem 19. Juli 2012. Die Arbeitsfähigkeit
in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit betrage 100 % mit einer Leistungseinschränkung
von 20 % ab dem 19. Juli 2012. Der Gesundheitszustand mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr behandelbar und könne nicht verbessert
werden (IV-Nr. 47 S. 2 f.).
3.13
Die Chiropraktorin Dr. med. R.___
hielt in ihrem Bericht vom 1. Juli 2015 fest, die Patientin sei vom
6.
Mai bis 17. Juni 2015 bei ihr in Behandlung gewesen. Sie habe
zuerst ausführlich über die Schmerzen und Einschränkungen im linken Handgelenk
und danach über ihre starken Nackenschmerzen berichtet. Diese bestünden seit
längerem und äusserten sich unterschiedlich. Oft tue einfach der Nacken weh,
manchmal seien Kopfschmerzen vorhanden und gelegentlich trete eine Ausstrahlung
in den linken Arm auf, wobei sich manchmal gewisse Stellen taub anfühlten;
manchmal sei es eher das Gefühl, der Arm stehe stellenweise unter Strom. Die
Patientin habe hier und in ihrer Heimat verschiedene Therapien ohne Erfolg
durchgeführt. Von einer Infiltration der HWS oder einer Operation, die als
ultima ratio vorgeschlagen worden sei, wolle sie absehen. Zu «Beurteilung und
Therapie» wurde ausgeführt, der Patientin seien 6 Behandlungen bezüglich des
Zervikalsyndroms vorgeschlagen worden, um das Ansprechen beurteilen zu können. Da
die Patientin von keiner Besserung der Beschwerden habe berichten können, sei
die chiropraktische Behandlung abgeschlossen worden. Man habe ihr geraten, mit
der Akupunktur weiterzufahren. Bei unverändert grossem Leidensdruck wäre es
mittelfristig vielleicht doch sinnvoll, ein invasiveres Vorgehen, z.B. mittels
Infiltration, in Betracht zu ziehen (IV-Nr. 62 S. 3 f.).
3.14
PD Dr. med. I.___, FMH
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, FMH Handchirurgie, äusserte
sich in seiner Stellungnahme zum G.___-Gutachten vom 17. August 2015 dahingehend,
die rein handchirurgischen Beschwerden seien durch die neurologische und
handchirurgische Beurteilung – bis auf den Miteinbezug der ergotherapeutischen
Beurteilung der neuropathischen Allodynie – abgedeckt worden. Aufgrund der von
Dr. med. K.___ festgehaltenen Zervikobrachialgien links bei
multisegmentaler Degeneration der HWS zwischen HWK 4 und HWK 7 und der
relativen Operationsindikation oder Indikation zur transforaminalen
Infiltration sollte die wirbelsäulenchirurgische Beurteilung im Gutachten
miteingeschlossen werden. Die von der Patientin geschilderten Beschwerden
könnten einerseits durch die persistierenden Handgelenksschmerzen, die
neuropathischen Schmerzen ausgehend vom Ramus superficialis Nervus radialis oder
eben auch von einer HWS- Problematik ausgehen oder im Sinne eines «double hits»
verstärkt sein. Die im Gutachten enthaltenen Beurteilungen der HWS
bescheinigten einerseits ein funktionales Zervikalsyndrom, überwiegend
myotendinotisch geprägt (Dr. med. O.___) bei muskulärer Dysbalance der
Nacken-/Schultermuskulatur. Im neurologischen Gutachten werde andererseits ein
leichtes, am ehesten gemischt muskuläres und spondylogenes Zervikalsyndrom mit
als gering eingeschätzter pathologischer Relevanz festgehalten.
PD Dr. med. I.___ hielt im Weiteren
fest, die Beurteilung der HWS liege ausserhalb seines Kompetenzbereichs als
Handchirurg. Es scheine jedoch, dass weder Physiotherapie noch chiropraktische
Behandlungen (oder Akupunktur) die Situation hätten positiv beeinflussen
können. Chiropraktorin Dr. med. R.___ empfehle daher, dass bei unverändert
grossem Leidensdruck ein invasives Vorgehen, z.B. mittels Infiltrationen, in
Betracht zu ziehen sei. Dass es sich hier um eine komplexe, fächerübergreifende
Problematik handle, erklärten einerseits die handchirurgische Ratlosigkeit,
andererseits die erfolgten psychosozialen/somatischen, neurologischen und
wirbelsäulenchirurgischen Abklärungen und die verordneten Therapien. Aus strikt
handchirurgischer Sicht scheine die Beurteilung korrekt. Es fehle jedoch eine
umfassende Beurteilung der HWS-Problematik, welche im Vergleich zu den
psychiatrischen Abklärungen marginal und für die Beurteilung des
Invaliditätsgrades notwendig sei. Die Frage, in welchem Umfang die Patientin
aktuell einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen könne, könne erst nach
Klärung und eventuell invasiver Behandlung der HWS mit nachfolgender
Begutachtung abschliessend beurteilt werden (IV-Nr. 54 S. 5 f.)
3.15
Med. prakt. D.___ hielt in seinem
ärztlichen Zeugnis vom 4. September 2015 fest, zum rheumatologischen
Teilgutachten von Dr. med. O.___ sei zu bemerken, dass die Patientin sehr
enttäuscht sei über die herablassende Behandlung während seiner
Kurzkonsultation von 20 Minuten. Während dieser kurzen Zeit sei keine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei dieser komplexen Situation möglich. Die
Patientin werde durch Dr. med. I.___ weiterhin zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben. Die Patientin sei nicht in der Lage, ihren Haushalt
selbst zu erledigen. Neurochirurgische Abklärungen seien vorgesehen, allenfalls
werde eine Diskushernien-Operation in Betracht gezogen. Zumindest vorläufig sei
die Patientin also weiterhin als 100 % arbeitsunfähig zu betrachten
(IV-Nr. 54 S. 7).
3.16
Dem Sprechstundenbericht des
Neuro- und Wirbelsäulenzentrums S.___ (Dr. med. T.___, Facharzt FMH für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), vom 5. Oktober
2015.
können folgende Diagnosen entnommen werden: «Zervicobrachialgie links mehr
als rechts bei multisegmentaler Degeneration der HWS, DD: Thoracic-outlet-Syndrom,
St. nach mehreren Handgelenks-Operationen». Zur Anamnese wurde festgehalten,
das neu angefertigte MRI der HWS zeige keine Änderung des Befundes im Vergleich
mit der Aufnahme vor einem Jahr. Es zeigten sich eine minimale Anterolisthese
C4/5 und eine beginnende Diskusdegeneration C5/6 und C6/7 mit leichter
Protrusion. Im Weiteren sei eine intraforaminale Irritation der Wurzel C7 links
möglich. Bei deutlichem Leidensdruck und anhand der Anamnese sei eine epidurale
Infiltration C5/6 links zu empfehlen. Nach der ausführlichen Erklärung und
möglichen Nebenwirkung sei ein Infiltrationstermin auf den 23. Oktober
2015.
reserviert worden (IV-Nr. 60).
3.17
Im Verlaufsbericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2016 gab der Hausarzt an, der
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Es seien eine chronische
Cervicobrachialgie links ausgeprägter als rechts bei ausgeprägter
Diskusdegeneration mit Protrusion C5/6 und C6/7, ein Status nach epiduraler
Infiltration C5/6 links am 23. Oktober 2015 sowie multisegmentale
degenerative Veränderungen der HWS festzustellen. Aktuell bestehe eine
Schwangerschaft (18. Schwangerschaftswoche) mit zunehmend Dys- und
Parästhesien der Hände beidseits. Sämtliche Diagnosen hätten Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Schwangerschaftsbedingt seien therapeutische Massnahmen
aktuell eingeschränkt. Eine Diskushernienoperation sei nicht möglich,
medikamentöse Möglichkeiten seien ebenfalls eingeschränkt (IV-Nr. 62
S. 1 f.).
3.18
RAD-Arzt Dr. med. F.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 16. März 2016 fest, aus den
nachgereichten Berichten ergebe sich keine veränderte klinische und
diagnostische Situation bezüglich der HWS und der linken Oberextremität. Im
Gutachten der MEDAS Interlaken vom 1. Mai 2015 seien ja die Beschwerden
der Versicherten im Nackenbereich bejaht und als myotendinotisch und durch die
muskuläre Dysbalance der Schultergürtel- und Nackenmuskulatur bedingt
interpretiert worden. Daran habe sich offensichtlich nichts geändert.
Insbesondere liege gemäss dem neuen und unveränderten MRI-Befund keine relevante
Diskushernie vor, wie dies der Hausarzt fälschlicherweise erwähne, sondern
lediglich eine leichte Protrusion C5/6 und 6/7. Die zwischenzeitlich
eingetretene Schwangerschaft tangiere das Beschwerdebild nicht und stelle keinen
Krankheitszustand dar. An der Beurteilung vom 22. Juni 2015 könne
festgehalten werden (IV-Nr. 64 S. 2 f.).
4.
4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass
das interdisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 16. April
2015.
auf den vollständigen Vorakten sowie auf spezialärztlichen Untersuchungen
in den Disziplinen «Innere Medizin», «Psychiatrie», «Handchirurgie», «Rheumatologie»
und «Neurologie» beruht. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden
wurden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre Beurteilung einbezogen.
Die Expertise konnte sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die
einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben
der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die
relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die
Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich werden die vom Gericht gestellten
Fragen im Rahmen einer gesamthaften Betrachtung unter Berücksichtigung aller
involvierten Disziplinen beantwortet. Das Gesamtgutachten trägt die
Unterschriften aller beteiligten Teilgutachter. Inhaltlich gelangen die
einzelnen Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen,
welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Die abweichenden Einschätzungen in
den medizinischen Vorakten wurden durch die Gutachter berücksichtigt und es ist
erkennbar, warum ihnen teilweise nicht gefolgt wurde. Das Gutachten wird damit
den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht.
Es besteht kein Anhaltspunkt, dass eine zusätzliche
Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Disziplin «Orthopädie» ein anderes
Ergebnis hervorgebracht hätte. Der begutachtende Rheumatologe Dr. med. O.___
erhob aufgrund seiner Untersuchung vom 4. März 2015 einen
rheumatologischen Status der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, ermittelte den
Gelenkstatus der oberen und unteren Extremitäten und erstellte einen
kursorischen Neurostatus, wobei er sich auf ein MRI der HWS vom Juni 2014
abstützte. Auch angesichts der gestellten Diagnosen und der rheumatologischen
Beurteilung ist kein Hinweis ersichtlich, der die Notwendigkeit einer
zusätzlichen orthopädischen Begutachtung nahelegen würde. Von der
Beschwerdeführerin wird denn auch nicht dargelegt, inwiefern angesichts der nur
in rheumatologischer Hinsicht erfolgten Begutachtung eine ungenügende
medizinische Beurteilung vorliegen könnte (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 5).
Nach der Rechtsprechung liegt es grundsätzlich im Ermessen der Gutachter, in
welchen Disziplinen eine versicherte Person zu begutachten ist (BGE 139 V 349
E. 3.3 S. 353). Auch die Dauer der Untersuchung unterliegt
grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1 mit
Hinweis). Im Weiteren kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen
Gutachtens praxisgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist
in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis
schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014
E. 5.1.1 und 9C_269/2012 vom 6. August 2012 E. 3.4.4, je mit
Hinweisen). Diese Anforderungen erfüllt das oben wiedergegebene Gutachten vollumfänglich.
Im Weiteren bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine «herablassende
Behandlung» durch den rheumatologischen Gutachter, wie dies von der
Beschwerdeführerin bzw. ihrem Hausarzt vorgebracht wurde (vgl. IV-Nr. 54 S. 7).
4.2
Aufgrund der Ergebnisse der
handchirurgischen Begutachtung ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Maschinen-Operatrice bei der B.___
oder eine vergleichbare Tätigkeit (körperlich schwere Arbeit; vgl. IV-Nr. 43.3
S. 6) nicht mehr zugemutet werden kann. Bezüglich einer solchen Tätigkeit besteht
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der allgemein-internistischen,
rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungsbefunde ist
sie nach den gutachterlichen Angaben jedoch in der Lage, eine angepasste
Verweistätigkeit, bei welcher die linke Hand nicht dominant eingesetzt werden
muss, zu mindestens 80 % auszuüben, da aufgrund der chronifizierten Schmerzproblematik
von einer qualitativen Einschränkung von 20 % (bezogen auf einen
Anstellungsgrad von 100 %) auszugehen ist. Grundsätzlich sind der
Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt, dass die linke Hand nur als Hilfshand
eingesetzt wird – sämtliche angepassten Tätigkeiten zuzumuten, wobei nach den
Angaben des rheumatologischen Teilgutachters folgende Einschränkungen zu
berücksichtigen sind: Der Gebrauch der linken oberen Extremität zur Verrichtung
einer Arbeit sollte ausgelassen oder auf ein Minimum beschränkt werden. Die
Belastung für die linke obere Extremität (optimal auch für die rechte obere
Extremität) sollte überwiegend leicht, kurzfristig auch mittelschwer, gestaltet
sein. Überkopftätigkeiten sollten maximal eine halbe Stunde am Stück und
höchstens zweimal halbtags notwendig sein. Der Arbeitsbereich sollte im
Becken-/Lendenbereich (überwiegend unterhalb des Brustniveaus) sein. Im
Weiteren sollte die Möglichkeit zur individuellen Wahl von Wechselpositionen
oder generell die Einnahme von ergonomisch günstigen Haltungen und
Körperpositionen gewährleistet sein. Das Heben und Tragen von Lasten mit der
rechten Extremität bis zur Lendenhöhe mit einem Gewicht von maximal 15 kg,
bis zur Brusthöhe mit einem Gewicht von maximal 10 kg, sind zumutbar. Mit
der linken oberen Extremität sind dieselben Tätigkeiten bis zur Lendenhöhe mit
einem Gewicht von maximal 10 kg und bis zur Brusthöhe mit einem Gewicht
von ebenfalls 10 kg möglich. Kniende, kauernde oder vorgebeugte
Tätigkeiten sollten auf ein Minimum beschränkt werden (vgl. IV-Nr. 43.1
S. 20 f. und 43.6 S. 8). Angesichts dieser gestützt auf die interdisziplinäre
Begutachtung vom Februar/März 2015 erfolgten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
kann – trotz der vorerwähnten zahlreichen Einschränkungen aus rheumatologischer
Sicht – nicht gesagt werden, auch leichtere Arbeiten mit beiden Händen seien
nicht mehr möglich (vgl. Beschwerde, S. 3; A.S. 5). Sofern die linke
Hand lediglich als Hilfshand eingesetzt werden kann, sind der
Beschwerdeführerin körperlich leichte, im vorerwähnten Sinne angepasste
Tätigkeiten mit einem Arbeitspensum von 100 % und einer um 20 %
reduzierten Leistungsfähigkeit, somit zu 80 %, zuzumuten. Diese
gutachterliche Einschätzung wird vom RAD-Arzt uneingeschränkt übernommen (vgl.
Stellungnahmen vom 22. Juni 2015 und 16. März 2016 (E. II. 3.12
und 3.18). Soweit aus den Berichten der behandelnden Ärzte andere Beurteilungen
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hervorgehen, kann
darauf nicht abgestellt werden.
4.3
Zu Einwand der
Beschwerdeführerin, es stünden noch weitere Operationen an, ist festzuhalten, dass
nach den Angaben des rheumatologischen G.___-Gutachters keine Indikation für
ein allfälliges erneutes chirurgisches Vorgehen besteht. Ebenso wenig bietet
sich eine spezifische differenzierte Behandlungsoption im rheumatologischen
Sinne an. Den Nacken betreffend ist die Beschwerdeführerin im ergonomisch
richtigen Verhalten des Rückens und Rumpfes zu schulen. Bezüglich der Hand
könnte weiterhin die ergonomische Schulung und Instruktion auch unter
Sicherstellung und Verwendung von Hilfsmitteln oder ergonomischer Gestaltung im
Sinne eines Gelenkschutzes erfolgen (IV-Nr. 43.1 S. 17, 43.6
S. 8). Nach der Einschätzung des handchirurgischen Teilgutachters ist die
Irritation des Ramus superfizialis Nervus radialis ein bekanntes Problem in der
Handchirurgie und schwer zu kontrollieren; meist führten weitere chirurgische
Eingriffe nicht zum Erfolg. Dementsprechend empfahl der Handchirurg ergotherapeutische
Massnahmen, eine kontinuierliche Lokalanästhesieabgabe oder eine
Schmerzmittelabgabe über ein Pumpsystem (IV-Nr. 43.4 S. 4). Diese
Angaben stehen in Übereinstimmung mit dem Bericht von Dr. med. K.___ vom
22.
August 2014, wonach bei der Patientin zwar im Prinzip eine relative
Operationsindikation zur Diskektomie HWK 6/7 bestehe, mit einer Operation
aber noch zugewartet werden könne, da die Patientin aktuell keine motorischen
Ausfälle habe und die Schmerzen auszuhalten seien. Gemäss den Angaben von
Dr. med. K.___ hat die Patientin grosse Angst vor der Operation und
Infiltration und will eine solche Behandlung nicht durchführen lassen
(IV-Nr. 35 S. 3). An dieser Haltung änderte sich in der Folge nichts,
erklärte doch auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin in seinem
Verlaufsbericht vom 10. Februar 2016, schwangerschaftsbedingt seien
therapeutische Massnahmen aktuell eingeschränkt und eine Diskushernienoperation
sei nicht möglich (IV-Nr. 62 S. 2). Auch bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung (2. Juni 2016) oder dem
voraussichtlichen Geburtstermin (26. Juni 2016; vgl. Protokolleintrag vom
21.
Januar 2016) ist keine absehbare Operationsindikation ersichtlich. Demnach
kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführerin seien wegen bevorstehender
Operationen körperlich leichte und angepasste Tätigkeiten nicht zuzumuten.
Im Weiteren ist zur von der
Beschwerdeführerin erwähnten Nervenschädigung im Bereich der Nackenwirbel,
wodurch eine Hand empfindungslos gemacht werde, festzuhalten, dass der begutachtende
Neurologe zum Schluss kam, zusammenfassend ergebe die neurologische und
elektrophysiologische Untersuchung keinen Hinweis auf eine die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit einschränkende neurologische Erkrankung. Es bestehe zwar eine
leichte Gefühlsminderung für alle Qualitäten am linken Handgelenk und diese umfasse
die radiale Handgelenkshälfte sowie die Finger I bis III, feinmotorische
Einschränkungen bestünden aber nicht. Ebenfalls konnte keine Parese
festgestellt werden. Im Weiteren wird die pathologische Relevanz des leichten,
am ehesten gemischt muskulären und spondylogenen Cervicalsyndroms als gering
erachtet (IV-Nr. 43.5 S. 4). Demnach kann dem Einwand der
Beschwerdeführerin, wegen einer Nervenschädigung sei die Ausübung einer
angepassten Verweistätigkeit nicht möglich, nicht gefolgt werden.
4.4
Zum bereits im
Vorbescheidverfahren geäusserten Einwand, im Gutachten sei die
wirbelsäulenchirurgische Beurteilung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu
wenig berücksichtigt worden (vgl. Bericht von Dr. med. I.___ vom
17.
August 2015; IV-Nr. 54 S. 5 f.), ist festzuhalten, dass der
Bericht des Wirbelsäulenspezialisten Dr. med. K.___ vom 22. August
2014.
im Gutachten unter «Aktenlage» aufgeführt (IV-Nr. 43.1 S. 10) und
somit vom rheumatologischen Teilgutachter auch gewürdigt wurde, zumal er in
seinem Teilgutachten u.a. auf die im Hauptgutachten detailliert aufgeführten
Akten verwies (IV-Nr. 43.6 S. 1). Im Weiteren gab Dr. med. O.___
die Beurteilung von Dr. med. K.___ im erwähnten Bericht unter dem Titel
«subjektive Angaben des Versicherten» wieder (IV-Nr. 43.6 S. 3). Der
rheumatologische Gutachter kam zum Schluss, die von der Explorandin angegebenen
und erlebten sowie demonstrierten Beschwerden und Sensationen des Bewegungsapparates
(distale obere Extremität links, weniger beginnend auch rechts erlebt) könne er
aufgrund der objektiven Untersuchung keinen aufzeigbaren bzw. eingrenzbaren
Störungen des Bewegungsapparates im rheumatologischen Sinne zuordnen. Aus
rheumatologischer Sicht könne er keine Sekundär- oder Folgestörungen nach den
genannten Eingriffen im Handgelenksbereich links (aber auch rechts) nennen. Es
seien keine Hinweise für ein spezifisch-entzündliches oder anderweitiges
systemisches Leiden aus dem rheumatischen Formenkreis zu finden. Die von der
Explorandin thematisierte und auch in der Aktenlage abgeklärte und beurteilte
Situation von mehrsegmentalen degenerativen Kaskaden der HWS (inklusive einer
Bandscheibenveränderung) lasse sich in seiner Expertise keinen Befunden oder
Auffälligkeiten zuordnen. Auch das genannte und erlebte Beschwerdebild der
linken oberen Extremität könne nicht einer segmentalen spinalen Genese zugeordnet
werden. Diesen Aspekten könne er lediglich eine funktionale, überwiegend
myotendinotische Störung des Nackens gegenüberstellen (vgl. Diagnose 2). Es
bestünden keine direkten oder indirekten Hinweise für eine radikuläre Störung
oder eine zervikale Myelopathie (IV-Nr. 43.6 S. 7). Im Weiteren nahm
der rheumatologische Gutachter zur Arbeitsfähigkeit, weiteren medizinischen
Massnahmen und zur Prognose Stellung, wobei er zum Schluss kam, es seien keine
invasive Behandlung der HWS, sondern die Instruktion eines ergonomisch
richtigen Verhaltens betreffend Rücken und Rumpf, ein entsprechendes
Heimprogramm und ein adaptiertes, individuell gestaltetes Trainingsprogramm
angezeigt (IV-Nr. 43.6 S. 7 ff.). Nach dem Gesagten besteht kein
Anhaltspunkt, dass die HWS-Problematik nicht umfassend begutachtet und beurteilt
worden wäre. Dass die Chiropraktorin Dr. med. R.___ nach Abschluss der
chiropraktischen Behandlung erklärte, «bei unverändert grossem Leidensdruck
wäre es mittelfristig vielleicht doch sinnvoll, ein invasiveres Vorgehen, z.B.
mittels Infiltration, in Betracht zu ziehen» (vgl. Schreiben vom 1. Juli
2015; IV-Nr. 62 S. 3 f.), ändert daran nichts. Massgebend ist die
fachärztliche Beurteilung durch den begutachtenden Rheumatologen, zumal es sich
bei PD Dr. med. I.___, der eine umfassende Beurteilung der HWS-Problematik
vermisst, um einen Handchirurgen und nicht um einen Rückenspezialisten handelt.
Dementsprechend wies er selber darauf hin, die Beurteilung des HWS liege
ausserhalb seines Kompetenzbereiches als Handchirurg (IV-Nr. 54
S. 6). Mit dem Bericht von PD Dr. med. I.___ vom 17. August 2015
wird der Beweiswert des G.___-Gutachtens nicht geschmälert, zumal auch die in
der S.___ am 23. Oktober 2015 vorgenommene epidurale Infiltration C5/6
links (vgl. IV-Nr. 60) keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands
ergab (vgl. E. II. 3.16 und 3.17 hiervor). Im Übrigen wurde die vom
Hausarzt med. prakt. D.___ in seinem Verlaufsbericht vom 10. Februar 2016 (IV-Nr. 62
S. 1) angegebene Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht begründet;
eine solche geht denn auch aus dem Sprechstundenbericht des Neuro- und
Wirbelsäulenzentrums S.___ vom 6. Oktober 2015 nicht hervor (vgl.
IV-Nr. 60 S. 1).
5.
5.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt
vollzeitlich als Maschinen-Operatrice bei der B.___. Die damalige Arbeitgeberin
löste das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen am 9. November
2012.
auf Ende Januar 2013 auf (IV-Nr. 4). Der letzte effektive Arbeitstag
war der 18. Juli 2012 (IV-Nr. 14 S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte
zur Festsetzung des Valideneinkommens auf den zuletzt bis Juli 2012 erzielten
Lohn von CHF 4'454.00 pro Monat bzw. CHF 57'902.00 pro Jahr (inkl.
13.
Monatslohn) ab, was nicht zu beanstanden ist. Im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (Juli 2013) beläuft sich das Valideneinkommen -
angepasst an die Nominallohnentwicklung (vgl. Lohnentwicklung 2015 des
Bundesamtes für Statistik [BFS], Nominallohnindex Frauen, Verarbeitendes
Gewerbe/Herstellung von Waren [2012: 102.0, 2013: 102.7]) – auf CHF 58'299.00.
5.2
Da die Beschwerdeführerin seit Juli
2012.
keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, sind zur Bestimmung des
Invalideneinkommens die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) 2012 des BFS heranzuziehen (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2014, Art. 28a, S. 340
N 90). Nach den fachärztlichen Angaben im interdisziplinären Gutachten vom
16.
April 2015 ist die Beschwerdeführerin in der Lage, eine angepasste
Verweistätigkeit, bei welcher die linke Hand nicht dominant eingesetzt werden
muss, zu 100 % auszuüben, wobei eine um 20 % verminderte
Leistungsfähigkeit besteht. Demnach ist in einer angepassten Verweistätigkeit von
einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Damit ist die
Beschwerdeführerin in der Lage, ein Einkommen von CHF 3'289.60 pro Monat
(80 % von CHF 4'112.00 pro Monat; vgl. LSE 2012, Monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und
Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1,
Frauen), d.h. – angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich
41.7
Stunden und die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex Frauen, Total
[2012: 102.0, 2013: 102.6]) - ein solches von CHF 3'449.60 pro Monat bzw. CHF 41‘395.00
pro Jahr zu erzielen.
5.3
Nach der Rechtsprechung ist beim
Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage,
ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ab. Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu
begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 f. mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist gemäss den
gutachterlichen Feststellungen in einer angepassten Verweistätigkeit, bei
welcher die linke Hand nicht dominant eingesetzt werden muss, zu 80 % arbeitsfähig
(bei einem Arbeitspensum von 100 %). Begründet wird diese um insgesamt 20 %
eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit der chronifizierten Schmerzproblematik
(IV-Nr. 43.1 S. 19 f.). Aus psychiatrischer Sicht resultieren
Beeinträchtigungen vor allem im Bereich der Durchhaltefähigkeit oder der
Belastbarkeit, aufgrund der dominanten Schmerzsymptomatik jedoch auch im Bereich
der Planung von Aufgaben, die in Abhängigkeit der Befindlichkeit stehen, sowie
auch in der Flexibilität, die den Schmerzen unterworfen ist (IV-Nr. 43.3
S. 25). Aus handchirurgischer Sicht ist die Leistungsfähigkeit in einer
angepassten Verweistätigkeit angesichts der Einsetzbarkeit der linken Hand als
Hilfshand ebenfalls eingeschränkt (IV-Nr. 43.4 S. 4). Aus
rheumatologischer Sicht wird eine um 20 % eingeschränkte
Leistungsfähigkeit mit vermehrtem Pausenbedarf und/oder einem verlangsamten
Arbeitstempo begründet (IV-Nr. 43.6 S. 7 f.). Interdisziplinär wird
jedoch darauf hingewiesen, die Beurteilung der eingeschränkten
Leistungsfähigkeit durch die Teilgutachter habe keine kumulative Wirkung, d.h.
es sei gesamthaft von einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen (IV-Nr. 43.1 S. 19).
Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug
auf dem Invalideneinkommen insbesondere dann zu gewähren, wenn eine versicherte
Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August
2012.
E. 4.1 mit Hinweis). Besteht aber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils ein
genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten, rechtfertigen die betreffenden
Einschränkungen grundsätzlich keinen (zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn
(Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2011 vom 30. September 2011
E. 4.3.2). Neben den bereits erwähnten Einschränkungen, die eine um insgesamt
20.
% verminderte Leistungsfähigkeit bewirken, bestehen bei der
Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht weitere Einschränkungen (andauernde
Überkopftätigkeiten maximal während einer halbe Stunde und höchstens zweimal
pro Halbtag, Arbeitsbereich auf Becken- und Lendenhöhe, Möglichkeit zur
individuellen Wahl von Wechselpositionen, Einnahme von ergonomisch günstigen
Haltungen und Körperpositionen, limitiertes Heben und Tragen von Lasten mit
beiden oberen Extremitäten, Beschränkung der knienden und kauernden sowie
vorgebeugten Tätigkeiten auf ein Minimum). Ausserdem kann die linke Hand als
Hilfshand auch bei einer leidensangepassten Tätigkeit nur sehr eingeschränkt eingesetzt
werden. Diese Einschränkungen sind im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin
(einfache Tätigkeiten vorwiegend körperlicher Art; vgl. auch Lebenslauf [IV-Nr. 3])
geeignet, sich zusätzlich lohnmindernd auszuwirken. Weitere, invaliditätsfremde
Abzugsgründe bestehen jedoch nicht. Damit rechtfertigt sich gesamthaft
betrachtet ein Abzug in der Höhe von 15 %. Demnach reduziert sich das
Invalideneinkommen auf CHF 2'932.15 pro Monat bzw. CHF 35'186.00 pro
Jahr. Aus der Gegenüberstellung dieses Einkommens mit dem Valideneinkommen von
CHF 58'299.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 39.65 % bzw. - aufgerundet
(BGE 130 V 121) – von 40 %. Somit besteht Anspruch auf eine Viertelsrente
ab 1. Juli 2013 (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
6.
Mit der angefochtenen Verfügung
wurde auch ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen geprüft und
verneint. Mit der Beschwerde wird aber einzig eine Rente beantragt. In Bezug
auf Eingliederungsmassnahmen enthält die Beschwerde weder einen Antrag noch
eine Begründung. Dieser Aspekt der Verfügung vom 2. Juni 2016 hat daher
als unangefochten zu gelten und bildet nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens, sodass sich Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen.
7.
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2016,
worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgewiesen
wurde, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben; der Beschwerdeführerin
ist eine Viertelsrente ab 1. Juli 2013 zuzusprechen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteienschädigung
nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst. Bei Streitigkeiten
um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht
allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht
die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente
zugesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar
2016.
E. 4.2 mit Hinweisen). Mit vorliegender Beschwerde wird eine ganze
Invalidenrente beantragt (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 1), zugesprochen wird
der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente. Diese Konstellation, wonach die Beschwerdeführerin
im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt, rechtfertigt
nach dem Gesagten die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
Die Parteikosten werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach
§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT,
BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der
berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer,
soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat
am 31. Oktober 2016 seine Kostennote eingereicht (A.S. 28 f.). Darin
macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 5.2 Stunden, einen Stundenansatz von
CHF 250.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 158.80 geltend.
Reine Kanzleiarbeit (wie die Weiterleitung
von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme
von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Demnach kann der unter dem Datum vom 5. September 2016 geltend gemachte Aufwand
von 0.4 Stunden für die Ausarbeitung des Fristerstreckungsgesuches nicht
berücksichtigt werden. Damit ist der zu entschädigende Zeitaufwand auf
insgesamt 4.8 Stunden festzusetzen. Unter Berücksichtigung des geltend
gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer führt dies
zu einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'467.50 (Honorar von CHF 1'200.00,
Auslagen von CHF 158.80 und MwSt. von CHF 108.70).
Der Beschwerdeführerin wurde mit
Verfügung vom 25. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung
ab Prozessbeginn unter dem Vorbehalt, dass ihre Rechtsschutzversicherung weiterhin
keine Leistungen mehr übernimmt, bewilligt (A.S. 25 f.; vgl. E.
I. 2.3 hiervor). Zufolge ihres (teilweise) Obsiegens ist die bewilligte
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden.
8.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren
unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2016 aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin hat ab 1. Juli 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente; im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'467.50
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser