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Entscheid

VSBES.2016.189

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

18. Januar 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 27. Juni

2016 wurde der 1988 geborene Versicherte A.___ aufgrund Nichtbefolgens von

Weisungen der zuständigen Amtsstelle für sieben Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (Beilagen zur

Beschwerdeantwort [BA-Beilage] 1).

2. Eine dagegen am 28. Juni 2016

erhobene Einsprache des Versicherten (BA-Beilage 5) wurde mit Einspracheentscheid

vom 1. Juli 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) teilweise gutgeheissen, indem die

Einstelldauer von sieben auf sechs Tage reduziert wurde.

3. Dagegen erhebt der

Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) am 5. Juli 2016 (Posteingang) form- und

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und

beantragt sinngemäss, es seien die sechs Einstelltage aufzuheben (A.S. 4 f.).

4. In der Beschwerdeantwort vom

1. September 2016 stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: Beschwerdegegnerin)

folgende Anträge (A.S. 9 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Es sei keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

3. Gerichtskosten seien keine

aufzuerlegen.

5. Der Beschwerdeführer

verzichtet in der Folge auf eine Stellungnahme (A.S. 18).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist damit einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde vorbringt, sich auch zu anderen Verfügungen äussern zu wollen, ist

er darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren einzig die Frage der

Einstelltage gemäss Einspracheentscheid vom 1. Juli 2016 behandelt.

Allfällige andere Verfügungen bilden damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

1.2

Gemäss § 54bis Abs.

1.

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden

Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitigen

sechs Einstelltagen wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht. Der Präsident

ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der

Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen

Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder

zu verkürzen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen. Auf Weisung der

zuständigen Amtsstelle hat der Versicherte an arbeitsmarktlichen Massnahmen

teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3

lit. a AVIG).

2.2

Der Versicherte ist gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er

die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine

arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht

oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder

verunmöglicht. Zudem ist ein Versicherter auf Grund seiner in Art. 17 Abs. 1

AVIG verankerten Schadenminderungspflicht angehalten, ab dem ersten Tag seiner

Anmeldung zum Taggeldbezug alles Zumutbare zu unternehmen, um die

Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung

des RAV an einer arbeitsmarktlichen Massnahme in Form eines Kurses zur

Standortbestimmung und Stellenbewerbung im Sinne von Art. 59 AVIG teilzunehmen

(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 80/03 vom 17. Juni 2003 E. 1.2).

3.

Im vorliegenden Fall ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht am Stabe Stebe G-Kurs, welcher

vom 4. bis 21. April 2016 gedauert hätte, teilgenommen hat.

3.1

In seiner Einsprache vom 28.

Juni 2016 (BA-Beilage 5) bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht am

Stabe Stebe G-Kurs vom 4. bis 21. April 2016 teilnehmen können, da er vom 13.

bis 23. März 2016 in Brüssel an einer Konferenz gewesen sei. An jenem Tag als

er sich für die Heimreise am Flughafen befunden habe – am 22. März 2016 –,

sei das Terrorattentat am Brüsseler Flughafen passiert. Er habe sich tags

darauf, als er mit dem Zug heimgekehrt sei, bei seiner Personalberaterin gemeldet.

Er habe Zeit benötigt um das Geschehene zu verarbeiten und sich wieder neu

organisieren müssen und habe dabei den ersten Tag des Stabe Stebe G-Kurses verpasst.

Er habe sich nach dem ersten Tag bei seiner Personalberaterin gemeldet, welche

ihn für den vorgesehenen Kurs abgemeldet und für den nächsten stattfindenden

angemeldet habe. Er habe den Kurs sodann eine Woche später besucht. Er hätte

den Kurs nicht verpasst, wenn das Attentat nicht passiert wäre. Er habe einfach

noch etwas Zeit benötigt.

In seiner Beschwerde macht der

Beschwerdeführer ergänzend geltend, er sei am Montag, 4. April 2016 krank gewesen.

Weiter treffe es zu, dass er den Stabe Stebe G-Kurs am 5. April 2016 vergessen

habe, da er dienstags jeweils Vorlesungen an der Universität habe. Jedoch sei

es der Entscheid seiner Personalberaterin gewesen, ihn für die restlichen Tage

nicht mehr in den Stabe Stebe G-Kurs vom 4. bis 21. April 2016 zu senden

sondern ihn für einen anderen Termin anzumelden. Es treffe ihn diesbezüglich

kein Verschulden.

3.2

Die Beschwerdegegnerin hält

dem entgegen, der Beschwerdeführer habe seiner Beraterin am 4. April 2016 via

Combox mitgeteilt, dass er krank sei. Für den zweiten Kurstag habe er sich

weder bei seiner Personalberaterin noch beim Kursleiter abgemeldet. Die

Beraterin habe am Montag, 4. April 2016 mit dem Beschwerdeführer vereinbart,

dass sich dieser melden würde, wenn er am Dienstag den Kurs nicht aufnehmen

könne, weshalb sie versucht habe, ihn mehrfach anzurufen. Sie habe ihn nicht

erreichen können, woraufhin sie um einen Rückruf gebeten habe. Als bis 17:00

Uhr kein Rückruf erfolgt sei, habe die Personalberaterin den Beschwerdeführer

erneut versucht zu erreichen, woraufhin dieser ausgeführt habe, er sei an der

Uni und habe den Kurs vergessen.

Die Beschwerdegegnerin führt weiter

aus, es sei nachvollziehbar, dass die Erlebnisse in Brüssel prägend sein könnten

und sich der Beschwerdeführer zuerst wieder habe orientieren müssen. Jedoch

habe dieser weder in seiner E-Mail vom 25. März 2016 noch sonst seiner

Personalberaterin mitgeteilt, dass er aus Gründen, welche aus dem Erlebten

folgten, den Kurs nicht antreten könne, dies obwohl er seit Februar 2016 um das

Datum des Kursbeginns gewusst habe. Da sich der Beschwerdeführer nicht für den

Kurs entschuldigt und auch kein Arztzeugnis vorgebracht habe, welches

festhalte, dass der Kursbesuch aufgrund des Erlebten nicht möglich sei, könne

diese Ausführung nicht als Entschuldigungsgrund für den Nichtantritt des Kurses

Stabe Stebe G angesehen werden. Weiter habe der Beschwerdeführer seit der

Kurszuweisung im Februar 2016 nie mitgeteilt, dass er aufgrund von Terminkollisionen

mit Vorlesungen oder Prüfungen nicht jeden Kurstag besuchen könne. Er hätte

sich frühzeitig darum bemühen müssen, sich die Tage frei zu halten, um den Kurs

Stabe Stebe G besuchen zu können. Da er bis zum Zeitpunkt der Beschwerde nie

vorgebracht habe, der Kursbesuch sei aufgrund seiner Ausbildung nicht möglich

gewesen, sei dies als Schutzbehauptung zu betrachten und könne nicht als

Entschuldigungsgrund akzeptiert werden.

4.

Nicht gefolgt werden kann dem

Beschwerdeführer, soweit er vorbringt, es sei der Entscheid seiner Personalberaterin

gewesen, ihn für den laufenden Kurs abzumelden und für den nächsten anzumelden.

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer dem Stabe Stebe

G-Kurs am ersten Kurstag, dem 4. April 2016, krankheitshalber ferngeblieben

ist, was von der Beschwerdegegnerin als entschuldigtes Fernbleiben anerkannt

worden ist. Nachdem er auch am Morgen des zweiten Kurstages nicht erschienen war,

teilte eine Mitarbeiterin der Abteilung Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen

der Personalberaterin mit, dass ein Einstieg in den Kurs nicht mehr möglich sei

(BA-Beilage 3). Von einem Entscheid seitens der Personalberaterin, den

Beschwerdeführer für den Kurs abzumelden, kann damit nicht die Rede sein. Vielmehr

war ein Einstieg in den Kurs aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers

nicht mehr möglich.

Zu prüfen gilt es, ob dieses Verhalten

entschuldbar war oder nicht. Ist der Kursbesuch für die versicherte Person

nicht zumutbar, weil er den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand

nicht angemessen ist, liegt ein entschuldbarer Grund vor. Der Beschwerdeführer

bringt vor, den Kurs nicht verpasst zu haben, hätte das Attentat in Brüssel

nicht stattgefunden. Er habe anschliessend noch etwas Zeit benötigt um sich zu

wieder zu organisieren. Es ist durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer

nach den Geschehnissen vom 22. März 2016 Zeit benötigte, um das Ganze zu

verarbeiten. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass er sowohl in seinem E-Mail

vom 25. März 2016 (Rückseite von BA-Beilage 5) als auch in seiner Comboxnachricht

vom 4. April 2016 (BA-Beilage 7) mit keinem Wort erwähnt hatte, eine

Kursteilnahme sei ihm aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen, welche im

Zusammenhang mit dem Attentat stehen, nicht möglich. Auch die Möglichkeit, sich

entsprechend auf das Schreiben vom 5. April 2016 zu äussern, hat er nicht

wahrgenommen. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde

nunmehr vor, es sei zutreffend, dass er den Kurs am 5. April 2016, mithin

den zweiten Kurstag, vergessen habe (A.S. 4). Dass ihm eine Teilnahme aufgrund

der Ereignisse vom 22. März 2016 nicht möglich gewesen wäre, wird wiederum

nicht geltend gemacht und ist auch unwahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer

an diesem Tag offenbar Vorlesungen an der Universität besucht hat. Es ist somit

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass dem Beschwerdeführer

eine Kursteilnahme nicht zumutbar gewesen wäre.

Zu keiner anderen Einschätzung führen

die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner dienstäglichen

Vorlesungen am 5. April 2016 nicht am Kurs teilgenommen zu haben. Seit

Februar 2016 waren dem Beschwerdeführer die Kursdaten des Stabe Stebe G-Kurses

bekannt. Er hat entsprechend für das korrekte Einhalten besorgt zu sein resp.

mitzuteilen, falls ihm eine Teilnahme aufgrund von universitären Pflichten

nicht möglich wäre. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, inwieweit seine

Personalberaterin tatsächlich über die universitären Pflichten informiert war,

resp. bringt die Beschwerdegegnerin vor, keine Kenntnis davon gehabt zu haben. Diese

Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn der Beschwerdeführer hätte bald

nach Erhalt der Kurszuweisung vom 2. Februar 2016 (BA-Beilage 2) reagieren und

um andere Kursdaten ersuchen müssen, zumal der Kurs während dreier Wochen

jeweils für Montag und Dienstag vorgesehen war resp. in der letzten Woche zusätzlich

noch für Mittwoch und Donnerstag. Hätte der Beschwerdeführer dienstags jeweils

nicht teilnehmen können, hätte er dadurch drei von acht Kurstagen nicht

besuchen können, was unbestrittenermassen nicht Sinn eines Kursbesuches sein

kann.

Aufgrund des Gesagten kann nicht von

einem entschuldbaren Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden,

weshalb ein sanktionswürdiges Verhalten bejaht werden muss. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

zu Recht wegen Nichtbefolgens einer amtlichen Weisung in der Anspruchsberechtigung

eingestellt.

5.

Zu prüfen bleibt, ob die

Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht mit sechs

Einstelltagen sanktioniert hat.

5.1

Die Dauer der Einstellung

bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens,

wobei laut Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:

- leichtes

Verschulden: 1 - 15 Tage

- mittelschweres

Verschulden: 16 - 30 Tage

- schweres

Verschulden: 31 - 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine

abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

5.2

Die Beschwerdegegnerin blieb

mit sechs Einstelltagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Sie

beruft sich dabei auf die analoge Anwendung der Verwaltungsweisung des SECO,

welche für das Nichtbesuchen eines Kurses von weniger als zehn Kurstagen die

effektive Anzahl nicht besuchter Kurstage als Höhe für das Einstellmass

vorsieht (AVIG-Praxis ALE D72/3.D). Wohl richten sich Verwaltungsweisungen an

die Durchführungsstelle und sind für das Gericht grundsätzlich nicht

verbindlich (BGE 138 V 346 E. 6.2), vorliegend sind jedoch keine Gründe

ersichtlich, welche eine abweichende Ermessensausübung rechtfertigen würden

(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 43/06 vom 19. April 2006 E. 1.2 mit

Hinweisen).

6.

Zusammenfassend stellt sich

die Beschwerde damit als unbegründet heraus und ist vollumfänglich abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

7.2

Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a).

8.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer