VSBES.2016.189
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
18. Januar 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Kantonale Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung
(Einspracheentscheid
vom 1. Juli 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 27. Juni
2016 wurde der 1988 geborene Versicherte A.___ aufgrund Nichtbefolgens von
Weisungen der zuständigen Amtsstelle für sieben Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (Beilagen zur
Beschwerdeantwort [BA-Beilage] 1).
2. Eine dagegen am 28. Juni 2016
erhobene Einsprache des Versicherten (BA-Beilage 5) wurde mit Einspracheentscheid
vom 1. Juli 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) teilweise gutgeheissen, indem die
Einstelldauer von sieben auf sechs Tage reduziert wurde.
3. Dagegen erhebt der
Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) am 5. Juli 2016 (Posteingang) form- und
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und
beantragt sinngemäss, es seien die sechs Einstelltage aufzuheben (A.S. 4 f.).
4. In der Beschwerdeantwort vom
1. September 2016 stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: Beschwerdegegnerin)
folgende Anträge (A.S. 9 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Es sei keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
3. Gerichtskosten seien keine
aufzuerlegen.
5. Der Beschwerdeführer
verzichtet in der Folge auf eine Stellungnahme (A.S. 18).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist damit einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde vorbringt, sich auch zu anderen Verfügungen äussern zu wollen, ist
er darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren einzig die Frage der
Einstelltage gemäss Einspracheentscheid vom 1. Juli 2016 behandelt.
Allfällige andere Verfügungen bilden damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
1.2
Gemäss § 54bis Abs.
1.
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitigen
sechs Einstelltagen wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht. Der Präsident
ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der
Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen
Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder
zu verkürzen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen. Auf Weisung der
zuständigen Amtsstelle hat der Versicherte an arbeitsmarktlichen Massnahmen
teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3
lit. a AVIG).
2.2
Der Versicherte ist gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er
die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine
arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht
oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder
verunmöglicht. Zudem ist ein Versicherter auf Grund seiner in Art. 17 Abs. 1
AVIG verankerten Schadenminderungspflicht angehalten, ab dem ersten Tag seiner
Anmeldung zum Taggeldbezug alles Zumutbare zu unternehmen, um die
Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung
des RAV an einer arbeitsmarktlichen Massnahme in Form eines Kurses zur
Standortbestimmung und Stellenbewerbung im Sinne von Art. 59 AVIG teilzunehmen
(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 80/03 vom 17. Juni 2003 E. 1.2).
3.
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht am Stabe Stebe G-Kurs, welcher
vom 4. bis 21. April 2016 gedauert hätte, teilgenommen hat.
3.1
In seiner Einsprache vom 28.
Juni 2016 (BA-Beilage 5) bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht am
Stabe Stebe G-Kurs vom 4. bis 21. April 2016 teilnehmen können, da er vom 13.
bis 23. März 2016 in Brüssel an einer Konferenz gewesen sei. An jenem Tag als
er sich für die Heimreise am Flughafen befunden habe – am 22. März 2016 –,
sei das Terrorattentat am Brüsseler Flughafen passiert. Er habe sich tags
darauf, als er mit dem Zug heimgekehrt sei, bei seiner Personalberaterin gemeldet.
Er habe Zeit benötigt um das Geschehene zu verarbeiten und sich wieder neu
organisieren müssen und habe dabei den ersten Tag des Stabe Stebe G-Kurses verpasst.
Er habe sich nach dem ersten Tag bei seiner Personalberaterin gemeldet, welche
ihn für den vorgesehenen Kurs abgemeldet und für den nächsten stattfindenden
angemeldet habe. Er habe den Kurs sodann eine Woche später besucht. Er hätte
den Kurs nicht verpasst, wenn das Attentat nicht passiert wäre. Er habe einfach
noch etwas Zeit benötigt.
In seiner Beschwerde macht der
Beschwerdeführer ergänzend geltend, er sei am Montag, 4. April 2016 krank gewesen.
Weiter treffe es zu, dass er den Stabe Stebe G-Kurs am 5. April 2016 vergessen
habe, da er dienstags jeweils Vorlesungen an der Universität habe. Jedoch sei
es der Entscheid seiner Personalberaterin gewesen, ihn für die restlichen Tage
nicht mehr in den Stabe Stebe G-Kurs vom 4. bis 21. April 2016 zu senden
sondern ihn für einen anderen Termin anzumelden. Es treffe ihn diesbezüglich
kein Verschulden.
3.2
Die Beschwerdegegnerin hält
dem entgegen, der Beschwerdeführer habe seiner Beraterin am 4. April 2016 via
Combox mitgeteilt, dass er krank sei. Für den zweiten Kurstag habe er sich
weder bei seiner Personalberaterin noch beim Kursleiter abgemeldet. Die
Beraterin habe am Montag, 4. April 2016 mit dem Beschwerdeführer vereinbart,
dass sich dieser melden würde, wenn er am Dienstag den Kurs nicht aufnehmen
könne, weshalb sie versucht habe, ihn mehrfach anzurufen. Sie habe ihn nicht
erreichen können, woraufhin sie um einen Rückruf gebeten habe. Als bis 17:00
Uhr kein Rückruf erfolgt sei, habe die Personalberaterin den Beschwerdeführer
erneut versucht zu erreichen, woraufhin dieser ausgeführt habe, er sei an der
Uni und habe den Kurs vergessen.
Die Beschwerdegegnerin führt weiter
aus, es sei nachvollziehbar, dass die Erlebnisse in Brüssel prägend sein könnten
und sich der Beschwerdeführer zuerst wieder habe orientieren müssen. Jedoch
habe dieser weder in seiner E-Mail vom 25. März 2016 noch sonst seiner
Personalberaterin mitgeteilt, dass er aus Gründen, welche aus dem Erlebten
folgten, den Kurs nicht antreten könne, dies obwohl er seit Februar 2016 um das
Datum des Kursbeginns gewusst habe. Da sich der Beschwerdeführer nicht für den
Kurs entschuldigt und auch kein Arztzeugnis vorgebracht habe, welches
festhalte, dass der Kursbesuch aufgrund des Erlebten nicht möglich sei, könne
diese Ausführung nicht als Entschuldigungsgrund für den Nichtantritt des Kurses
Stabe Stebe G angesehen werden. Weiter habe der Beschwerdeführer seit der
Kurszuweisung im Februar 2016 nie mitgeteilt, dass er aufgrund von Terminkollisionen
mit Vorlesungen oder Prüfungen nicht jeden Kurstag besuchen könne. Er hätte
sich frühzeitig darum bemühen müssen, sich die Tage frei zu halten, um den Kurs
Stabe Stebe G besuchen zu können. Da er bis zum Zeitpunkt der Beschwerde nie
vorgebracht habe, der Kursbesuch sei aufgrund seiner Ausbildung nicht möglich
gewesen, sei dies als Schutzbehauptung zu betrachten und könne nicht als
Entschuldigungsgrund akzeptiert werden.
4.
Nicht gefolgt werden kann dem
Beschwerdeführer, soweit er vorbringt, es sei der Entscheid seiner Personalberaterin
gewesen, ihn für den laufenden Kurs abzumelden und für den nächsten anzumelden.
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer dem Stabe Stebe
G-Kurs am ersten Kurstag, dem 4. April 2016, krankheitshalber ferngeblieben
ist, was von der Beschwerdegegnerin als entschuldigtes Fernbleiben anerkannt
worden ist. Nachdem er auch am Morgen des zweiten Kurstages nicht erschienen war,
teilte eine Mitarbeiterin der Abteilung Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen
der Personalberaterin mit, dass ein Einstieg in den Kurs nicht mehr möglich sei
(BA-Beilage 3). Von einem Entscheid seitens der Personalberaterin, den
Beschwerdeführer für den Kurs abzumelden, kann damit nicht die Rede sein. Vielmehr
war ein Einstieg in den Kurs aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers
nicht mehr möglich.
Zu prüfen gilt es, ob dieses Verhalten
entschuldbar war oder nicht. Ist der Kursbesuch für die versicherte Person
nicht zumutbar, weil er den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand
nicht angemessen ist, liegt ein entschuldbarer Grund vor. Der Beschwerdeführer
bringt vor, den Kurs nicht verpasst zu haben, hätte das Attentat in Brüssel
nicht stattgefunden. Er habe anschliessend noch etwas Zeit benötigt um sich zu
wieder zu organisieren. Es ist durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer
nach den Geschehnissen vom 22. März 2016 Zeit benötigte, um das Ganze zu
verarbeiten. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass er sowohl in seinem E-Mail
vom 25. März 2016 (Rückseite von BA-Beilage 5) als auch in seiner Comboxnachricht
vom 4. April 2016 (BA-Beilage 7) mit keinem Wort erwähnt hatte, eine
Kursteilnahme sei ihm aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen, welche im
Zusammenhang mit dem Attentat stehen, nicht möglich. Auch die Möglichkeit, sich
entsprechend auf das Schreiben vom 5. April 2016 zu äussern, hat er nicht
wahrgenommen. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
nunmehr vor, es sei zutreffend, dass er den Kurs am 5. April 2016, mithin
den zweiten Kurstag, vergessen habe (A.S. 4). Dass ihm eine Teilnahme aufgrund
der Ereignisse vom 22. März 2016 nicht möglich gewesen wäre, wird wiederum
nicht geltend gemacht und ist auch unwahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer
an diesem Tag offenbar Vorlesungen an der Universität besucht hat. Es ist somit
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass dem Beschwerdeführer
eine Kursteilnahme nicht zumutbar gewesen wäre.
Zu keiner anderen Einschätzung führen
die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner dienstäglichen
Vorlesungen am 5. April 2016 nicht am Kurs teilgenommen zu haben. Seit
Februar 2016 waren dem Beschwerdeführer die Kursdaten des Stabe Stebe G-Kurses
bekannt. Er hat entsprechend für das korrekte Einhalten besorgt zu sein resp.
mitzuteilen, falls ihm eine Teilnahme aufgrund von universitären Pflichten
nicht möglich wäre. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, inwieweit seine
Personalberaterin tatsächlich über die universitären Pflichten informiert war,
resp. bringt die Beschwerdegegnerin vor, keine Kenntnis davon gehabt zu haben. Diese
Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn der Beschwerdeführer hätte bald
nach Erhalt der Kurszuweisung vom 2. Februar 2016 (BA-Beilage 2) reagieren und
um andere Kursdaten ersuchen müssen, zumal der Kurs während dreier Wochen
jeweils für Montag und Dienstag vorgesehen war resp. in der letzten Woche zusätzlich
noch für Mittwoch und Donnerstag. Hätte der Beschwerdeführer dienstags jeweils
nicht teilnehmen können, hätte er dadurch drei von acht Kurstagen nicht
besuchen können, was unbestrittenermassen nicht Sinn eines Kursbesuches sein
kann.
Aufgrund des Gesagten kann nicht von
einem entschuldbaren Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden,
weshalb ein sanktionswürdiges Verhalten bejaht werden muss. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
zu Recht wegen Nichtbefolgens einer amtlichen Weisung in der Anspruchsberechtigung
eingestellt.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die
Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht mit sechs
Einstelltagen sanktioniert hat.
5.1
Die Dauer der Einstellung
bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens,
wobei laut Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:
- leichtes
Verschulden: 1 - 15 Tage
- mittelschweres
Verschulden: 16 - 30 Tage
- schweres
Verschulden: 31 - 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).
5.2
Die Beschwerdegegnerin blieb
mit sechs Einstelltagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Sie
beruft sich dabei auf die analoge Anwendung der Verwaltungsweisung des SECO,
welche für das Nichtbesuchen eines Kurses von weniger als zehn Kurstagen die
effektive Anzahl nicht besuchter Kurstage als Höhe für das Einstellmass
vorsieht (AVIG-Praxis ALE D72/3.D). Wohl richten sich Verwaltungsweisungen an
die Durchführungsstelle und sind für das Gericht grundsätzlich nicht
verbindlich (BGE 138 V 346 E. 6.2), vorliegend sind jedoch keine Gründe
ersichtlich, welche eine abweichende Ermessensausübung rechtfertigen würden
(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 43/06 vom 19. April 2006 E. 1.2 mit
Hinweisen).
6.
Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde damit als unbegründet heraus und ist vollumfänglich abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
7.2
Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a).
8.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer