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Entscheid

VSBES.2016.190

Begutachtung / Berufliche Massnahme

3. Februar 2017Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der

Versicherten A.___, geb. 1969 (fortan: Beschwerdeführerin), mit Verfügung vom 29. März

2005 per 1. März 2002 eine halbe und per 1. November 2002 eine ganze

Rente zu (IV-St. Beleg / IV-Nr. 41).

1.2 Die

Beschwerdegegnerin leitete am 3. August 2012 eine Rentenrevision ein (IV-Nr. 56)

und gab bei der Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten (allgemein-internistisch,

psychiatrisch, rheumatologisch und pneumologisch) in Auftrag. Dieses erging am

3. Dezember 2013 (IV-Nr. 69).

1.3 Am

21. August 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,

es sei eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. C.___, Arzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, erforderlich (IV-Nr. 88).

Die

Beschwerdeführerin liess am 12. September 2014 beantragen, die psychiatrische

Verlaufsbegutachtung sei bei einem anderen Gutachter als Dr. med. C.___

durchzuführen (IV-Nr. 98). Am 23. September 2014 ergänzte sie, es

bestehe auch in onkologischer und kardiologischer Hinsicht Abklärungsbedarf

(IV-Nr. 99).

1.4 Die

Beschwerdegegnerin eröffnete der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2015,

es bedürfe einer Begutachtung mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Psychiatrie, Rheumatologie, Onkologie und Pneumologie (IV-Nr. 110). Dabei

sei der Fragenkatalog des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) gemäss

IV-Rundschreiben Nr. 339 anzuwenden (s. IV-Nr. 111). Die

Beschwerdeführerin liess dagegen einwenden, die Notwendigkeit einer

polydisziplinären Expertise sei zu begründen. Ausserdem wurde beantragt, vor

der Begutachtung seien berufliche Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen

durchzuführen und es seien fünf Zusatzfragen zuzulassen (IV-Nr. 114). Am

21. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei eine

bidisziplinäre (psychiatrische und pneumologische) Begutachtung durchzuführen,

wobei die Gutachterpersonen im Rahmen eines Einigungsverfahrens zu bestimmen

seien; in diesem Sinne schlug die Beschwerdeführerin vier Experten vor (IV-Nr. 120).

Am

14. April 2016 teilte die Beschwerdegegnerin mit (IV-Nr. 124), die

Begutachtung erfolge bei der Gutachterstelle D.___ durch die Dres. E.___

(Allgemeine Medizin und Rheumatologie), F.___ (Pneumologie) und G.___ (Psychiatrie).

Da die Beschwerdeführerin dagegen keine Einwände erheben liess, erging sodann

am 3. Juni 2016 folgende Verfügung (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

1. Die polydisziplinäre Begutachtung wird

als notwendig erachtet und wie vorgesehen durch die D.___ […] im Sinne der

Erwägungen durchzuführen sein.

2. Der Fragenkatalog wird im Sinne der

Erwägungen angepasst. Die Zusatzfragen werden abgelehnt.

3. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung

wird die aufschiebende Wirkung entzogen […].

In

der Begründung der Verfügung lehnte es die Beschwerdegegnerin zudem ab, vor der

Begutachtung berufliche Eingliederungs- und lntegrationsmassnahmen durchzuführen

(s. A.S. 2 f.).

2.

2.1 Am

6. Juli 2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 3. Juni 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich

anzuweisen, von einer Begutachtung bei der D.___ abzusehen, statt dessen eine

bidisziplinäre Begutachtung unter Einbezug der Fachrichtungen Psychiatrie und

Rheumatologie in Auftrag zu geben und die von der Versicherten gestellten

Zusatzfragen (allenfalls abgeändert) zur gutachterlichen Beantwortung

zuzulassen.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuvor mit Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 3. Juni 2016 entzogene aufschiebende Wirkung sei infolge

zeitlicher Dringlichkeit superprovisorisch, das heisst ohne Anhörung der

Beschwerdegegnerin wieder herzustellen und die Beschwerdeführerin sei von der

geplanten Begutachtung bei der D.___ vorläufig gerichtlich zu dispensieren,

weil ohne Erteilung der aufschiebenden Wirkung die Frage nach der Art der

vorzunehmenden Begutachtung (bi- oder polydisziplinär, welche Fachrichtungen),

die Eignung der von der Versicherten gestellten Fragen und die Frage nach der

Durchführung von beruflichen Massnahmen vorgängig der Begutachtung gerichtlich

nicht geklärt werden könnte und dadurch der Bürgerin ein nicht leicht wieder

gutzumachender Nachteil entstehen würde.

4. Es sei bei Dr. med. H.___,

Facharzt FMH für Lungenkrankheiten […], von Amtes wegen ein Bericht zur Frage

einzuholen, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten

Beurteilung des B.___ -Gutachters Dr. I.___ im Dezember 2013 derart

verschlechtert hat, dass eine neue Begutachtung notwendig ist

(Beweisgegenstand: Frage nach der Notwendigkeit einer neuen pneumologischen

Begutachtung).

5. Es sei der abschliessende Bericht von

Dr. med. J.___ […] abzuwarten und gerichtlich beizuziehen (Beweisgegenstand:

Frage nach der Notwendigkeit einer neuen rheumatologischen Begutachtung).

6. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich

anzuweisen, in zeitlicher Hinsicht vor der Begutachtung berufliche

Eingliederungs- und lntegrationsmassnahmen nach den Bestimmungen der Art. 8 f.

und Art. 14 ff. IVG durchzuführen (Beweisgegenstand: Gutachterliche

Ermöglichung der Beurteilung des Schweregradindikators der E. 4.3.1.2 des

Urteils des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015,9C_492/2014 = BGE 141

V 281).

7. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich

anzuweisen, die unter BS 7 gestellten spezifischen drei Fragen schriftlich

zu beantworten (Beweisgegenstand: Ergebnisoffenheit der Fragenzulassungspraxis

der IV-Stelle Solothurn).

8. Über die von der Beschwerdeführerin im

vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei gerichtlich eine

Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO zu eröffnen, worin die zugelassenen

Beweismittel bezeichnet werden und wo bestimmt wird, welcher Partei zu welchen

Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt. Dabei sei der Praxis des

Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen, welche die Anordnung einer solchen

Beweisverfügung auch im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens ausdrücklich

verlangt.

9. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

10. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu

geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

11. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts lehnt die superprovisorische Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung am 12. Juli 2016 ab (A.S. 28 f.).

Am 28. Juli 2016 lässt die

Beschwerdeführerin zwei weitere Urkunden einreichen (Nr. 7 und 8, darunter

der Bericht von Dr. med. J.___ vom 31. März 2016) und Ziffer 2 ihres

Rechtsbegehrens wie folgt ändern (A.S. 30 f.).

Die Beschwerdegegnerin

sei gerichtlich anzuweisen, von einer Begutachtung bei der D.___ abzusehen,

statt dessen eine monodisziplinäre Begutachtung unter Einbezug der Fachrichtung

Psychiatrie in Auftrag zu geben und die von der Versicherten gestellten

Zusatzfragen (allenfalls abgeändert) zur gutachterlichen Beantwortung zuzulassen.

Ausserdem sei zusätzlich folgende

Frage an den Gutachter zuzulassen:

Erachten Sie die

Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV mit

anschliessender Verlaufsbegutachtung als notwendig, um das Beschwerdebild

besser evaluieren zu können?

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 folgende Anträge

(A.S. 35 f.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei.

2. Das Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen.

Die Vizepräsidentin stellt die

aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 15. September 2016 wieder her und

entbindet die Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Beschwerdeverfahrens von der Verpflichtung, sich der angeordneten Begutachtung

zu unterziehen (A.S. 37 f.).

2.3 Die Beschwerdeführerin hält

mit Replik vom 11. November 2016 an ihren Rechtsbegehren fest

(A.S. 47 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2016 auf

eine Duplik verzichtet (A.S. 51).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin

reicht am 9. Januar 2017 seine Kostennote ein (A.S. 53 ff.). Diese

geht am 11. Januar 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 58), welche sich nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Bundesgericht hat im

Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben

formuliert, welche bei der Einholung eines Administrativgutachtens zu beachten

sind. Nach dieser neuen Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung eine

ärztliche Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form

einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6 S. 256).

Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2016 ist daher

grundsätzlich einzutreten, zumal auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind. Hier ist darauf hinzuweisen,

dass in der angefochtenen Verfügung auch das Begehren um vorgängige

Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, dass

dies im formellen Dispositiv der Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt wurde, sondern

nur in der Begründung (vgl. dazu BGE 115 V 416 E. 3b/aa

S. 417 f.).

Nicht eingetreten werden kann auf die

Beschwerde jedoch insoweit, als es um die am 28. Juli 2016 eingereichte

weitere Zusatzfrage geht. Diese bildete nicht Gegenstand der angefochtenen

Verfügung. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kann zwar aus

prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes,

d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende

spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen

Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit

gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage

mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34

E. 2a S. 36). Letzteres trifft hier nicht zu: Die Beschwerdegegnerin ging

im Schriftenwechsel nicht materiell darauf ein, ob die neue Fragen an die

Gutachter weiterzuleiten sei, sondern hielt vielmehr dafür, diese Frage könne

nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden. Eine entsprechende Ausdehnung

des Verfahrens entfällt daher.

1.2

Die Beurteilung von

Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

1.3

Die Beschwerdeführerin

anerkennt, dass eine psychiatrische Abklärung erforderlich ist. Streitig sind

die weiteren Disziplinen Allgemeine Medizin, Rheumatologie und Pneumologie, die

beantragten fünf Zusatzfragen sowie die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

vor der Begutachtung.

2.

2.1

Will die IV-Stelle eine

Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die

Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die

vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium

kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle

Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der

Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen

Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten

die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen

den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligem

Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen

möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter

Hinweis auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung /

KSVI, in der ab 1. Januar 2016 geltenden und damit für die Verfügung vom

3.

Juni 2016 massgeblichen Fassung).

Ausserdem kann beanstandet werden, die

bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden

(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

2.2

Polydisziplinäre Gutachten,

d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer Medizinischen

Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 1

Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), welche

nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte

Plattform SuisseMED@P (s. KSVI Einleitung zu Anhang V). Dieses

Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens

fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren

(BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).

Die Anforderungen an die medizinische

Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre

MEDAS-Gutachten umschrieben wurden, sind grundsätzlich sinngemäss auf mono- und

bidisziplinäre Expertisen anwendbar. Dies gilt sowohl für die justiziablen

Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch

für die appellativen Teilgehalte des besagten Urteils (BGE 139 V 349

E. 5.4 S. 357). Demgegenüber findet Art. 72bis

Abs. 1 IVV auf mono- und bidisziplinäre Gutachten keine Anwendung

(BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). Dort ist vielmehr im Falle

von zulässigen formellen oder materiellen (fachbezogenen) Einwendungen

konsensorientiert vorzugehen, d.h. es hat zwingend ein Einigungsversuch zu

erfolgen. Wenn eine Einigung ausbleibt und die IV-Stelle die Einwände für

unbegründet hält, ergeht eine Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich

(Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei

Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter

(BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356 und E. 5.4

S. 357; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013

E. 2.3).

3.

3.1

Der Sozialversicherungsträger

ist verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und

die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig

seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so darf die Einholung eines

Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht beliebig erfolgen. Abgesehen

davon, dass die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige

Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht

verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unter-ziehen, wenn der

Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3

S. 158, mit weiteren Hinweisen). Sofern offene Fragen oder Zweifel an den

Schlussfolgerungen im Gutachten bestehen, soll dies in erster Linie mit dessen

Verfassern geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245,

mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen

rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich überschritten

hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2008

E. 3.3.1 und 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2). Um den

Endentscheid nicht zu präjudizieren, und unter Berücksichtigung des erheblichen

Ermessenspielraums der Beschwerdegegnerin, ist die gerichtliche Überprüfung in

dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die

Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren aus nach-vollziehbaren Gründen für

eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin entschieden hat.

3.2

3.2.1

Das B.___ -Gutachten vom

3.

Dezember 2013, welches auf Untersuchungen vom 14. und 15. Mai 2013

beruhte, enthielt folgende Diagnosen (IV-Nr. 69 S. 31):

A) Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1) Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode

2) Chronisch-obstruktive Lungenkrankheit

·

Asthma bronchiale

seit dem 5. Lebensjahr

·

1992: schwere

obstruktive Ventilationsstörung (FEV1 50 %)

·

Juli 2004: schwere

Obstruktion (FEV1 44 %)

·

September 2012:

schwere Obstruktion (FEV1 52 %), leichte Hypoxämie (74 % Soll)

·

Mai 2013: schwere

Obstruktion (FEV1 36 %)

3) Bronchiektasen in beiden Unterlappen,

linksbetont

·

Status nach

Pneunomie in der Kindheit

·

narbige Veränderungen

mit Volumenverminderung des rechten Unterlappens

·

geringgradige

Zunahme der Bronchiektasen seit 2004 (Thorax-CT vom September 2012)

4) Chronisches thorakolumbospondylogenes

Schmerzsyndrom

·

myostatische

Insuffizienz mit entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen

·

klinisch keine

Hinweise für eine radikuläre Symptomatik

·

radiologisch

beginnende degenerative Veränderungen im Sinne von Chondrosen L4/5 und L5/S1,

diskrete Ventrolisthese L4/5

B) Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1) Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren

2) Chronisches zervikospondylogenes

Schmerzsyndrom

·

Status nach

Autounfall am 4. August 2012 mit HWS-Distorsion Grad I

·

Dysbalancen der

Schultergürtelmuskulatur

·

klinisch keine

Hinweise für eine radikuläre Symptomatik

·

radiologisch

unauffälliger Befund

3) Osteopenie (Densitometrie vom März

2006)

4) Anamnestisch Verdacht auf

Hyperventilationsepisoden

Rheumatologisch gesehen sei die

Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, aber auch jede andere leichte bis

mittelschwere, wechselbelastende Arbeit zu 100 % ohne Einschränkung

möglich. Pneumologisch betrachtet bestehe für jede körperlich leichte Tätigkeit

ohne Kälte-, Nässe- und Staubexposition eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von

50.

%. Aus psychiatrischer Sicht schliesslich liege die Einschränkung

ebenfalls bei 50 %. Allgemein-internistisch fänden sich keine weiteren

Befunde und Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32). In

der Gesamtbeurteilung ergab sich so für eine adaptierte leichte Arbeit eine

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % (S. 33).

3.2.2

Die nach der Begutachtung

ergangenen Berichte enthielten folgende Feststellungen zum somatischen Gesundheitszustand:

Am 19. September 2013 begab sich

die Beschwerdeführerin notfallmässig ins K.___, wo der Verdacht auf eine

Insuffizienzfraktur MT III prox. links geäussert wurde (IV-Nr. 100

S. 6 f.).

Die Physiotherapeuten L.___ und M.___

erklärten im Bericht vom 29. Januar 2014 (IV-Nr. 80 S. 15 ff.),

bei der Beschwerdeführerin bestehe gemäss Verordnung vom 25. September

2013.

ein Überlastungsschmerz im linken Vorfuss bei Fersensporn. Die

Erstbefundung vom 22. Oktober 2013 zeige ein maladaptives Bewegungsverhalten,

das zu einer andauernden Überbeanspruchung des Gewebes führe: Der linke Fuss

werde beim Gehen nicht abgerollt und in Ruheposition in Plantarflexion

gehalten; Fuss- und Wadenbeinmuskulatur stünden ständig unter Spannung, die

Fussheber unter Zug. Wegen der Schmerzen würden die Alltagsaktivitäten viel

mehr Zeit brauchen.

Der Hausarzt Dr. med. N.___, Arzt

FMH für Innere Medizin, stellte im Bericht vom 17. Februar 2014

(IV-Nr. 80 S. 13 f.) folgende Diagnosen:

-

chronische

Schmerzkrankheit, Fibromyalgie

-

HWS-Distorsion I,

Autounfall mit Totalschaden im August 2012

-

Fussschmerzen links seit

Juli 2013

-

Verdacht auf

Intereossimyopathie im Rahmen des Senk- / Spreizfusses

-

Osteopenie

-

COPD unklarer Aetiologie:

partiell reversibel, bilaterale Bronchiektasen, rezidivierende

Infektexazerbationen

-

rezidivierender

symptomatischer Eisenmangel, keine extragynäkologische Aetiologie eruierbar

Die Beschwerdeführerin habe ihn bei

Bedarf wegen Schmerzen im Bewegungsapparat oder Infektionen der Atemwege mit

Verschlimmerung der Asthmaproblematik aufgesucht.

Dr. med. O.___, Fachärztin FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, bemerkte im Bericht vom 15. September

2014.

(IV-Nr. 99 S. 3), auf Grund einer akuten Veränderung des

Blutbildes würden mehrere internistische Abklärungen folgen. Im Bericht vom

10.

Dezember 2014 (IV-Nr. 103) ergänzte sie, die somatische Situation

habe sich verschlechtert. Die gegenseitige Beeinflussung von Schmerzen und

Depression habe mittlerweile zu einer ausgeprägten Dekonditionierung geführt.

Dr. med. N.___ hielt im Bericht

vom 29. September 2014 (IV-Nr. 100 S. 1 ff.) fest, der

Gesundheitszustand habe sich seit 2012 verschlechtert und sei instabil.

Dr. med. P.___, Facharzt FMH für

Innere Medizin spez. Onkologie-Hämotologie, diagnostizierte im Bericht vom

14.

Oktober 2014 (IV-Nr. 104) eine Polyglobulie wahrscheinlich

pulmonaler Ätiologie (reaktiv bei bekannter COPD) sowie einen Status nach Ferritinmangel.

Die Hämoglobinkonzentration sei in den letzten drei Jahren angestiegen. Der

Hämatokritwert sei durch regelmässigen Aderlass auf mindestens 45 % zu

senken. Er empfehle eine pneumologische Abklärung.

Dr. med. Q.___, Facharzt für

Herzkrankheiten FMH, gelangte im Bericht vom 27. November 2014

(IV-Nr. 105) zum Schluss, dass es für eine kardiale Pathologie keine

Hinweise gebe.

Dr. med. R.___, Arzt FMH für

orthopädische Chirurgie und Sportmedizin DGSP, stellte im Bericht vom

23.

März 2016 (IV-Nr. 130 S. 39 ff.) folgende Diagnosen:

A) Rückfussvalgus beidseits, mit /

bei

-

Instabilität des Fusses

in Statik und Dynamik

-

Calcaneus

planovalgus

-

Pes excavatus Grad II mit

Affektion des Tarsus

-

Antepes planus Grad III

mit Metatarsalgie

-

initiales M. tibialis

posterior Syndrom beidseits

-

Kneeing in mit

Überlastungssyndrom des Pes anserinus beidseits

B) Ursprungstendinosen der

pelvitrochanteren Hüft-AR beidseits, mit / bei

-

Affektion des Mm. gluteus

medius et minimus

-

Beckenrotationsfehlstellung

mit Anteversio um die Transversale

-

lumbale Hyperlordose mit

lumbomuskulärem Syndrom

-

myofasziale Befunde in

Mm. quadratus lumborum, iliocostalis und iliopsoas

Es bestünden eine massive Fehlstatik

der unteren Extremität und eine Fehlbelastung des Fusses. Auf Grund der

zunehmenden polyarthralgiformen Symptomatik sei eine fachärztliche

rheumatologische Abklärung bei Dr. med. J.___ dringend indiziert.

Der Bericht von Dr. med. H.___,

Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 25. März 2015

(IV-Nr. 106) enthielt folgende Diagnosen:

1) Chronifiziertes Asthma bronchiale

-

schwere irreversible

obstruktive Ventilationsstörung

-

leicht verminderte

CO-Diffusionskapazität (71 % Soll)

-

keine zugrundeliegende

Atopie

-

bilaterale Bronchiektasen

-

rezidivierende

bronchopulmonale Infekte, narbige Schrumpfung des rechten Unterlappens

-

Nieraucherin

-

aktuell leichtgradige

lungenfunktionelle Verschlechterung im Vergleich zu den Voruntersuchungen

2) Polyzytämie, differentialdiagnostisch

Reaktion im Rahmen der obstruktiven Ventilationsstörung; Aderlässe bei

Hämatokrit über 45 %.

3) Konventionell-radiologisch Rundherd

rechts basal, 12 mm Durchmesser; in der Voruntersuchung nicht beschrieben

(letzte Thorax-CT am 17. September 2012, Verlaufskontrolle veranlasst).

Es bestehe sowohl im Ruhezustand als

auch bei Anstrengung eine Dyspnoe. Bergaufgehen sei stark limitiert, in ebenem

Gelände liege die Gehstrecke bei 30 Minuten. Die lungenfunktionelle Obstruktion

sei mit einem FEV1 von 48 % des Solls erstmals unter 50 % gefallen.

Auch die CO-Diffusionskapazität habe sich verschlechtert und sei nun leicht

pathologisch. Die lungenfunktionelle Verschlechterung könne im Rahmen der

rezidivierenden Infektexazerbationen erklärt werden. Ein Schlafapnoesyndrom sei

auszuschliessen. Eine pulmonal bedingte Polyzytämie sei eher unwahrscheinlich. Zusammenfassend

sei das chronische Asthma bronchiale leicht progredient, ohne Hinweise für

schwerwiegende pulmonale Gasaustauschstörungen, nächtliche Gasaustauschstörungen

oder schwere Diffusionsprobleme. Ein Thorax-CT sei für den 8. April 2015

vorgesehen, ausserdem werde die Sputummikrobiologie wiederholt. Die Verlaufskontrolle

erfolge am 20. April 2015.

Dr. med. J.___, Arzt FMH für

Rheumatologie und Innere Medizin, gelangte in seinem Bericht vom 31. März

2016.

(Beschwerdebeilage Nr. 7) zu folgenden Diagnosen:

· chronische Schmerzkrankheit

-

substituierter Vitamin

D-Mangel

-

substituierter

Eisenmangel

-

CCP-Antikörper, ANA

negativ

· chronische Depression

· kombinierte restriktiv obstruktive

Pneumopathie

Die Halswirbelsäule sei frei

beweglich, die Untersuchung von Schultern, Ellbogen und Händen unauffällig. Die

Schmerzen seien vor allem als unspezifisch zu interpretieren. Für eine

Arthritis, signifikante degenerative Veränderungen oder eine Kristallarthropathie

fänden sich keine Hinweise.

3.3

Die Beschwerdeführerin hält

dafür, angesichts der Berichte der Dres. J.___ und H.___ erübrige sich eine

erneute rheumatologische und pneumologische Abklärung. Dieser Auffassung kann

indes nicht gefolgt werden:

Die Beschwerdeführerin leidet unter

verschiedensten Beschwerden, wobei ihr somatischer Gesundheitszustand

keineswegs stabil und gleichbleibend ist. Die Beschwerden an Händen und Hüften,

wie sie Dr. med. R.___ beschreibt, sind erst nach dem B.___ -Gutachten

aufgetreten; da sich Dr. med. J.___ mit diesen Beschwerden nicht befasst

hat, ist sein Bericht nicht geeignet, eine entsprechende Verschlechterung auszuschliessen.

In pneumologischer Hinsicht wiederum ist der Bericht von Dr. med. H.___ zu

wenig schlüssig, um eine gesundheitliche Veränderung zu verneinen. So spricht

Dr. med. H.___ von einer Verschlechterung der Lungenfunktion; der ermittelte

FEV1-Wert von 48 % liegt jedoch deutlich über dem Wert von 36 % im

Jahr 2013, was eher auf eine Verbesserung hindeutet. Es macht den Eindruck, als

ob das B.___ -Gutachten Dr. med. H.___ nicht bekannt war und deshalb ein

Vergleich des aktuellen Zustands mit den Ergebnissen der Begutachtung

unterblieben ist. Andererseits sprach der Hausarzt von einer partiell reversiblen

COPD, Dr. med. H.___ hingegen von einer irreversiblen, was nach einer Verschlechterung

klingt.

Zusammenfassend bestehen Indizien für

eine rheumatologische und / oder pneumologische Veränderung seit der

letzten Begutachtung. Da jedoch Art und Ausmass dieser möglichen Veränderungen

unklar sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine erneute

polydisziplinäre Abklärung angeordnet hat, mit den Fachrichtungen Psychiatrie, Rheumatologie,

Pneumologie sowie Allgemeine Innere Medizin (s. dazu Rz 2075 KSVI). Nur auf

diese Weise lässt sich die aktuelle Gesundheitsproblematik der

Beschwerdeführerin umfassend klären. Angesichts der Untersuchungen, die Dr. med.

H.___ in die Wege geleitet hat, muss die Beschwerdegegnerin aber bei ihm noch einen

Bericht über den Verlauf nach dem 25. März 2015 einholen, um die Akten für

die Gutachter zu vervollständigen.

4.

Soweit die Beschwerdegegnerin

verpflichtet werden soll, die Begutachtung aufzuschieben, bis Integrations- und

Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind, ist die Beschwerde

unbegründet. Zwar trifft es zu, dass zu den Indikatoren, welche gemäss BGE 141

V 281 bei der Beurteilung psychosomatischer Leiden zu berücksichtigen

sind, auch der Eingliederungserfolg und der eingliederungsanamnestisch

ausgewiesene Leidensdruck gehören (E. 4.1.3 S. 297). Diesem Entscheid

lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass vor jeder Begutachtung zwingend

Eingliederungsmassnahmen erfolgen müssten. Dies kann schon deshalb nicht

gewollt sein, weil damit die spezifischen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen

(s. Art. 8 ff. und 14a ff. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,

SR 831.20) ausgehebelt würden; gemeint ist vielmehr, dass der Gutachter

allfällige bis zur Begutachtung durchgeführte Massnahmen in seine Beurteilung

einbezieht (n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.67 vom 11.

August 2016 E. II. 2.3; s.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11.

August 2016 E. 5.3)

5.

5.1

Die IV-Stelle unterbreitet dem

Versicherten den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE 138

V 271 E. 1.1 S. 275), wobei ergänzende Fragen beantragt werden

können.

Der Fragenkatalog umfasst regelmässig

Fragen zu den klinischen Grundlagen (Anamnese, Angaben der versicherten Person,

objektive Befunde, Diagnosen, Beurteilung und Prognose), deren Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen resp. in einer angepassten Tätigkeit

sowie zur Eingliederungsfähigkeit (mögliche Therapien resp. Massnahmen). Dazu

kommen allenfalls Spezialfragen, die einen Bezug zur konkreten Situation der zu

begutachtenden Person haben, also auf den individuellen Fall zugeschnitten sind

und eine Präzisierung oder Ergänzung des Begutachtungsthemas verlangen. Den

Gutachtern wird zudem stets Gelegenheit für eigene Bemerkungen eingeräumt (BGE 141 V 330

E. 4.1 und 6.3 S. 336 / 340 mit Hinweis auf Jörg Jeger: Gute Frage –

schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in:

Sozialversicherungsrechtstagung 2009, S. 171 ff.).

Eine angemessene Fragestellung trägt

zur Qualität eines Gutachtens bei. Namentlich sind allzu viele Fragen zu

vermeiden. Der standardisierte Fragenkatalog der IV-Stelle enthält bereits die

grundlegenden Fragen, welche der Klärung des Gesundheitszustands und insbesondere

der Arbeitsfähigkeit dienen (BGE 141 V 330 E. 6.1 S. 339).

Allerdings kann es im Einzelfall sinnvoll sein, die eine oder andere

zusätzliche Frage aufzunehmen. Die IV-Stelle überprüft Zusatzfragen des

Versicherten sowohl in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht (Rz 2076.2

KSVI), wobei sie darauf achtet, ob sich die Fragen eignen, zur Feststellung des

massgeblichen Sachverhalts beizutragen (BGE 141 V 330 E. 6.1

S. 339). Vor diesem Hintergrund hat der Versicherte keinen absoluten

Anspruch darauf, dass seine Zusatzfragen in jedem Fall den Gutachtern unterbreitet

werden. Insbesondere geht es nicht an, umfassende Fragenkataloge einzureichen,

welche zwar anders formuliert sind als der Katalog der Invalidenversicherung,

aber grundsätzlich die gleichen Punkte abdecken. Unnötig resp. nicht statthaft

sind weiter Suggestiv-, Rechts- und sachfremde Fragen. Demgegenüber ist kein

Grund ersichtlich, ergänzende oder präzisierende Fragen, die bezwecken,

genauere oder umfassendere Antworten auf die Grundfragen zu ermöglichen, nicht

zuzulassen, zumal auch die Verwaltung an einer profunden Abklärung der

medizinischen Sachlage interessiert ist (BGE 141 V 330 E. 6.2.1

- 6.2.4 S. 339 f.).

5.2

Die Beschwerdeführerin

begehrt, dass ihre folgenden Zusatzfragen an die Gutachterstelle weitergeleitet

werden (A.S. 19 f.):

5.2.1

Frage 1: Wie muss eine Therapie

zur Überwindung der aktuellen Beschwerdeproblematik ausgestaltet werden, um den

Anforderungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21

Abs. 4 ATSG zu genügen?

Diese

Zusatzfrage erübrigt sich. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht

gehalten, an allen zumutbaren Massnahmen zur Eingliederung ins Erwerbsleben

aktiv teilzunehmen, namentlich auch an medizinischen Behandlungen (Art. 7

Abs. 2 lit. d IVG). Als zumutbar gelten dabei alle Massnahmen, die

der Eingliederung dienen, ausser denjenigen, die dem Gesundheitszustand nicht

angemessen sind (Art. 7a IVG). Bei Verletzung dieser Pflicht können die

Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 4

ATSG (d.h. nach einem vorgängigen Mahn- und Bedenkzeitverfahren) gekürzt oder

verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 IVG). Es ist davon auszugehen, dass

die Gutachter, welche sich nach Ziff. IV/3 des BSV-Fragenkatalogs (IV-Nr. 111)

zu den verbleibenden Therapieoptionen zu äussern haben, keine gesundheitlich

unangemessenen Behandlungsvorschläge machen. Hinzu kommt, dass sich Ziff. V/5

des BSV-Fragenkatalogs auf die Frage einer krankheitsbedingten Unfähigkeit zur

Therapieadhärenz bezieht. Dadurch wird verhindert, dass eine Behandlung

Gegenstand des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens wird, der sich die Beschwerdeführerin

unverschuldet gar nicht unterziehen kann (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2016.70 vom 22. Juli 2016 E. II. 3.2.2).

5.2.2

Frage 2: Bestehen

Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsproduktivität während den allfällig zu

leistenden Arbeitsstunden insbesondere im Hinblick auf ein allfällig

verlangsamtes Arbeitstempo, eine reduzierte Stressresistenz und eine eingeschränkte

Teamfähigkeit?

Frage 3: Sind Pausen erforderlich?

Falls ja, können diese als grössere Pausenblöcke oder als häufige Kurzpausen

(z.B. zur Gewährung von zeitlichen und räumlichen Rückzugsmöglichkeiten oder

generell zur Entspannung) realisiert werden? Wie beurteilen Sie die Dauer der

Pausen in Minuten und Häufigkeit pro Tag? Besteht ein erhöhter Pausenbedarf

über das gesetzliche Minimum hinaus (eine Viertelstunde bei einer täglichen

Arbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden; vgl. Art. 15 ArG)? Falls ja: In

welchem Ausmass (Minuten, Stunden)? Ist die Versicherte darauf angewiesen, ihre

Arbeitszeit frei einteilen zu können und darüber hinaus jederzeit eine Therapiemöglichkeit

oder einen Rückzugsraum aufsuchen zu können?

Ziff.

VI/1+2 des BSV-Fragenkatalogs beziehen sich auf die Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen resp. in einer angepassten Tätigkeit. Dies umfasst notwendigerweise

auch Angaben zu einer allfälligen Leistungseinbusse innerhalb eines bestimmten

Pensums sowie zum Zumutbarkeitsprofil, insbesondere auch zu einem erhöhten Pausenbedarf.

Die beiden Zusatzfragen der Beschwerdeführerin sind vor diesem Hintergrund

nicht zuzulassen. Sie sind zwar detaillierter als der BSV-Fragenkatalog, dennoch

handelt es sich um allgemeine Fragen, die in beliebigen Fällen gestellt werden

könnten, und nicht um spezifisch auf die vorliegende Situation zugeschnittene

Fragestellungen (n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.70 vom

22.

Juli 2016 E. II. 3.2.3).

5.2.3

Frage 4: Wie beurteilen Sie die

Prognose in gesundheitlicher Hinsicht? Droht eine Schädigung oder eine Verschlechterung

des Zustandes, sollte die Versicherte wieder in einem kompetitiven

Arbeitsprozess eingegliedert werden?

Im BSV-Fragenkatalog wird die Prognose

nicht ausdrücklich als Teil des Gutachtens erwähnt, weshalb der erste Teil

dieser Zusatzfrage zuzulassen ist. Der zweite Teil der Frage, ob die

Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu einer gesundheitlichen Verschlimmerung

führen würde, ist jedoch überflüssig, da dies in der Frage nach der Arbeitsfähigkeit

bereits inbegriffen ist (n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2016.70 vom 22. Juli 2016 E. II. 3.2.4).

5.2.4

Frage 5: Ist die Versicherte in

der Lage, sich beruflich selber zu integrieren oder bedarf sie hierzu

professioneller Hilfe?

Dieser Punkt wird bereits durch Ziff.

IV/5-7 des BSV-Fragenkatalogs abgedeckt, wo von der Zumutbarkeit von

Eingliederungsmassnahmen sowie von gesundheitsbedingten Problemen bei deren

Durchführung die Rede ist. Die Zusatzfrage ist deshalb abzulehnen (n. publ.

Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.70 vom 22. Juli 2016

E. II. 3.2.5).

5.3

Die Beschwerdeführerin verlangt,

dass die Beschwerdegegnerin folgende Fragen beantwortet (A.S. 24):

1) In wie vielen Fällen haben Versicherte

nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014)

präzisierende Ergänzungsfragen im Sinne von BGE 141 V 330

E. 6.2.1 bis 6.2.4 (S. 339 f.) in zeitlicher Hinsicht vor der Begutachtung

gestellt?

2) Gab es nach dem Urteil des

Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014) Fälle, wo präzisierende Ergänzungsfragen

der Versicherten von der IV-Stelle zur gutachterlichen Beantwortung (in

zeitlicher Hinsicht vor der Begutachtung) zugelassen wurden? Falls ja, welche?

3) Die IV-Stelle Bern leitet praxisgemäss

immer alle präzisierenden Ergänzungsfragen des unterzeichneten Rechtsanwalts

zur Beantwortung an die Gutachter weiter. Aus welchen Gründen wird in diesem

Zusammenhang seitens der IV-Stelle Solothurn eine restriktive, nicht

rechtsgleiche Praxis gehandhabt?

Die Beschwerdeführerin will mit diesen

Fragen nachweisen, dass die Beschwerdegegnerin es systematisch ablehne, Zusatzfragen

der versicherten Personen an die Gutachter weiterzuleiten, und deshalb als

befangen gelten müsse. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Die

Beschwerdeführerin kann aus einer (angeblich) grosszügigeren Praxis einer ausserkantonalen

IV-Stelle nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin deutlich

häufiger Zusatzfragen der versicherten Personen ablehnen sollte als alle

anderen IV-Stellen, so liessen sich allein daraus noch keine zuverlässigen

Schlüsse auf eine Voreingenommenheit ziehen. Eine bestimmte Zusatzfrage kann im

einen Fall angezeigt, im anderen aber überflüssig sein; für die von der

Beschwerdeführerin verlangte Auswertung müsste also jede einzelne von der Beschwerdegegnerin

abgelehnte Zusatzfrage zum BSV-Katalog im entsprechenden Kontext geprüft werden

(vgl. dazu sinngemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom

18.

Dezember 2015 E. 6.5, das sich auf den Nachweis einer

Befangenheit von Gutachtern durch Statistiken bezieht). Solche Erhebungen wären

mit einem vor allem auch zeitlich grossen Aufwand verbunden, welcher sich mit

dem Gebot der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (s. Art. 61

lit. a ATSG), das bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung

besonders bedeutsam ist, nicht vereinbaren liesse. Das Gericht sieht folglich

davon ab, der Beschwerdegegnerin die besagten Fragen 1 bis 3 zu stellen, und es

hat sein Bewenden damit, dass die im vorliegenden Fall beantragten fünf Zusatzfragen

– mit einer Ausnahme – zur Sachverhaltsabklärung nicht erforderlich sind.

6.

6.1

Zusammenfassend wird die

angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird angewiesen, bei Dr. med. H.___ einen Verlaufsbericht

über die Zeit nach dem 25. März 2015 einzuholen, bevor die Begutachtung

durchgeführt wird, sowie der Gutachterstelle ergänzend die folgende Zusatzfrage

vorzulegen:

Wie beurteilen Sie die

Prognose in gesundheitlicher Hinsicht?

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.2

Auf die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung (s. Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten / EMRK, SR 0.101) besteht hier

kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht

(s. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).

6.3

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin ist das Gericht nicht gehalten, über ihre im Beschwerdeverfahren

gestellten Beweisanträge vor dem Endentscheid eine separate Beweisverfügung zu

erlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2016 vom 29. August 2016

E. 3.1).

7.

Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese Entschädigung wird vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem

Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das

Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand

erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013

E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu: Wenn die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren auf die Zusatzfrage zur Prognose sowie

die Einholung eines Berichts bei Dr. med. H.___ beschränkt hätte, so wäre

der Prozessaufwand deutlich geringer ausgefallen. Das Gericht hätte diesfalls weder

prüfen müssen, welche medizinischen Fachrichtungen erforderlich sind, noch auf

die übrigen Zusatzfragen sowie die Eingliederungsmassnahmen eingehen müssen. Der

Beschwerdeführerin steht somit bloss eine reduzierte Parteientschädigung zu. Da

sie lediglich in einem sehr geringen Umfang obsiegt hat, rechtfertigt es sich,

ihr eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

zuzusprechen.

8.

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

IVG kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die angefochtene Verfügung der

IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 3. Juni 2016 wird in teilweiser Gutheissung

der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, im Sinne der

Erwägungen zu verfahren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann