VSBES.2016.190
Begutachtung / Berufliche Massnahme
3. Februar 2017Deutsch28 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 3. Februar 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Rémy Wyssmann,
Rechtsanwalt und Notar
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
/ Berufliche Massnahme
(Verfügung
vom 3. Juni 2016)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der
Versicherten A.___, geb. 1969 (fortan: Beschwerdeführerin), mit Verfügung vom 29. März
2005 per 1. März 2002 eine halbe und per 1. November 2002 eine ganze
Rente zu (IV-St. Beleg / IV-Nr. 41).
1.2 Die
Beschwerdegegnerin leitete am 3. August 2012 eine Rentenrevision ein (IV-Nr. 56)
und gab bei der Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten (allgemein-internistisch,
psychiatrisch, rheumatologisch und pneumologisch) in Auftrag. Dieses erging am
3. Dezember 2013 (IV-Nr. 69).
1.3 Am
21. August 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,
es sei eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. C.___, Arzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, erforderlich (IV-Nr. 88).
Die
Beschwerdeführerin liess am 12. September 2014 beantragen, die psychiatrische
Verlaufsbegutachtung sei bei einem anderen Gutachter als Dr. med. C.___
durchzuführen (IV-Nr. 98). Am 23. September 2014 ergänzte sie, es
bestehe auch in onkologischer und kardiologischer Hinsicht Abklärungsbedarf
(IV-Nr. 99).
1.4 Die
Beschwerdegegnerin eröffnete der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2015,
es bedürfe einer Begutachtung mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Psychiatrie, Rheumatologie, Onkologie und Pneumologie (IV-Nr. 110). Dabei
sei der Fragenkatalog des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) gemäss
IV-Rundschreiben Nr. 339 anzuwenden (s. IV-Nr. 111). Die
Beschwerdeführerin liess dagegen einwenden, die Notwendigkeit einer
polydisziplinären Expertise sei zu begründen. Ausserdem wurde beantragt, vor
der Begutachtung seien berufliche Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen
durchzuführen und es seien fünf Zusatzfragen zuzulassen (IV-Nr. 114). Am
21. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei eine
bidisziplinäre (psychiatrische und pneumologische) Begutachtung durchzuführen,
wobei die Gutachterpersonen im Rahmen eines Einigungsverfahrens zu bestimmen
seien; in diesem Sinne schlug die Beschwerdeführerin vier Experten vor (IV-Nr. 120).
Am
14. April 2016 teilte die Beschwerdegegnerin mit (IV-Nr. 124), die
Begutachtung erfolge bei der Gutachterstelle D.___ durch die Dres. E.___
(Allgemeine Medizin und Rheumatologie), F.___ (Pneumologie) und G.___ (Psychiatrie).
Da die Beschwerdeführerin dagegen keine Einwände erheben liess, erging sodann
am 3. Juni 2016 folgende Verfügung (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1. Die polydisziplinäre Begutachtung wird
als notwendig erachtet und wie vorgesehen durch die D.___ […] im Sinne der
Erwägungen durchzuführen sein.
2. Der Fragenkatalog wird im Sinne der
Erwägungen angepasst. Die Zusatzfragen werden abgelehnt.
3. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung
wird die aufschiebende Wirkung entzogen […].
In
der Begründung der Verfügung lehnte es die Beschwerdegegnerin zudem ab, vor der
Begutachtung berufliche Eingliederungs- und lntegrationsmassnahmen durchzuführen
(s. A.S. 2 f.).
2.
2.1 Am
6. Juli 2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 3. Juni 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich
anzuweisen, von einer Begutachtung bei der D.___ abzusehen, statt dessen eine
bidisziplinäre Begutachtung unter Einbezug der Fachrichtungen Psychiatrie und
Rheumatologie in Auftrag zu geben und die von der Versicherten gestellten
Zusatzfragen (allenfalls abgeändert) zur gutachterlichen Beantwortung
zuzulassen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuvor mit Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 3. Juni 2016 entzogene aufschiebende Wirkung sei infolge
zeitlicher Dringlichkeit superprovisorisch, das heisst ohne Anhörung der
Beschwerdegegnerin wieder herzustellen und die Beschwerdeführerin sei von der
geplanten Begutachtung bei der D.___ vorläufig gerichtlich zu dispensieren,
weil ohne Erteilung der aufschiebenden Wirkung die Frage nach der Art der
vorzunehmenden Begutachtung (bi- oder polydisziplinär, welche Fachrichtungen),
die Eignung der von der Versicherten gestellten Fragen und die Frage nach der
Durchführung von beruflichen Massnahmen vorgängig der Begutachtung gerichtlich
nicht geklärt werden könnte und dadurch der Bürgerin ein nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil entstehen würde.
4. Es sei bei Dr. med. H.___,
Facharzt FMH für Lungenkrankheiten […], von Amtes wegen ein Bericht zur Frage
einzuholen, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten
Beurteilung des B.___ -Gutachters Dr. I.___ im Dezember 2013 derart
verschlechtert hat, dass eine neue Begutachtung notwendig ist
(Beweisgegenstand: Frage nach der Notwendigkeit einer neuen pneumologischen
Begutachtung).
5. Es sei der abschliessende Bericht von
Dr. med. J.___ […] abzuwarten und gerichtlich beizuziehen (Beweisgegenstand:
Frage nach der Notwendigkeit einer neuen rheumatologischen Begutachtung).
6. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich
anzuweisen, in zeitlicher Hinsicht vor der Begutachtung berufliche
Eingliederungs- und lntegrationsmassnahmen nach den Bestimmungen der Art. 8 f.
und Art. 14 ff. IVG durchzuführen (Beweisgegenstand: Gutachterliche
Ermöglichung der Beurteilung des Schweregradindikators der E. 4.3.1.2 des
Urteils des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015,9C_492/2014 = BGE 141
V 281).
7. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich
anzuweisen, die unter BS 7 gestellten spezifischen drei Fragen schriftlich
zu beantworten (Beweisgegenstand: Ergebnisoffenheit der Fragenzulassungspraxis
der IV-Stelle Solothurn).
8. Über die von der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei gerichtlich eine
Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO zu eröffnen, worin die zugelassenen
Beweismittel bezeichnet werden und wo bestimmt wird, welcher Partei zu welchen
Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt. Dabei sei der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen, welche die Anordnung einer solchen
Beweisverfügung auch im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens ausdrücklich
verlangt.
9. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
10. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu
geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
11. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts lehnt die superprovisorische Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung am 12. Juli 2016 ab (A.S. 28 f.).
Am 28. Juli 2016 lässt die
Beschwerdeführerin zwei weitere Urkunden einreichen (Nr. 7 und 8, darunter
der Bericht von Dr. med. J.___ vom 31. März 2016) und Ziffer 2 ihres
Rechtsbegehrens wie folgt ändern (A.S. 30 f.).
Die Beschwerdegegnerin
sei gerichtlich anzuweisen, von einer Begutachtung bei der D.___ abzusehen,
statt dessen eine monodisziplinäre Begutachtung unter Einbezug der Fachrichtung
Psychiatrie in Auftrag zu geben und die von der Versicherten gestellten
Zusatzfragen (allenfalls abgeändert) zur gutachterlichen Beantwortung zuzulassen.
Ausserdem sei zusätzlich folgende
Frage an den Gutachter zuzulassen:
Erachten Sie die
Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV mit
anschliessender Verlaufsbegutachtung als notwendig, um das Beschwerdebild
besser evaluieren zu können?
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 folgende Anträge
(A.S. 35 f.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.
2. Das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen.
Die Vizepräsidentin stellt die
aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 15. September 2016 wieder her und
entbindet die Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Beschwerdeverfahrens von der Verpflichtung, sich der angeordneten Begutachtung
zu unterziehen (A.S. 37 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält
mit Replik vom 11. November 2016 an ihren Rechtsbegehren fest
(A.S. 47 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2016 auf
eine Duplik verzichtet (A.S. 51).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin
reicht am 9. Januar 2017 seine Kostennote ein (A.S. 53 ff.). Diese
geht am 11. Januar 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 58), welche sich nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Bundesgericht hat im
Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben
formuliert, welche bei der Einholung eines Administrativgutachtens zu beachten
sind. Nach dieser neuen Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung eine
ärztliche Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form
einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6 S. 256).
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2016 ist daher
grundsätzlich einzutreten, zumal auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind. Hier ist darauf hinzuweisen,
dass in der angefochtenen Verfügung auch das Begehren um vorgängige
Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, dass
dies im formellen Dispositiv der Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt wurde, sondern
nur in der Begründung (vgl. dazu BGE 115 V 416 E. 3b/aa
S. 417 f.).
Nicht eingetreten werden kann auf die
Beschwerde jedoch insoweit, als es um die am 28. Juli 2016 eingereichte
weitere Zusatzfrage geht. Diese bildete nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kann zwar aus
prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes,
d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende
spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen
Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit
gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage
mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34
E. 2a S. 36). Letzteres trifft hier nicht zu: Die Beschwerdegegnerin ging
im Schriftenwechsel nicht materiell darauf ein, ob die neue Fragen an die
Gutachter weiterzuleiten sei, sondern hielt vielmehr dafür, diese Frage könne
nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden. Eine entsprechende Ausdehnung
des Verfahrens entfällt daher.
1.2
Die Beurteilung von
Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz
(§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
1.3
Die Beschwerdeführerin
anerkennt, dass eine psychiatrische Abklärung erforderlich ist. Streitig sind
die weiteren Disziplinen Allgemeine Medizin, Rheumatologie und Pneumologie, die
beantragten fünf Zusatzfragen sowie die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
vor der Begutachtung.
2.
2.1
Will die IV-Stelle eine
Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die
Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die
vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium
kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle
Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der
Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen
Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten
die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen
den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligem
Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen
möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter
Hinweis auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung /
KSVI, in der ab 1. Januar 2016 geltenden und damit für die Verfügung vom
3.
Juni 2016 massgeblichen Fassung).
Ausserdem kann beanstandet werden, die
bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden
(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).
2.2
Polydisziplinäre Gutachten,
d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 1
Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), welche
nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte
Plattform SuisseMED@P (s. KSVI Einleitung zu Anhang V). Dieses
Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens
fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren
(BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).
Die Anforderungen an die medizinische
Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre
MEDAS-Gutachten umschrieben wurden, sind grundsätzlich sinngemäss auf mono- und
bidisziplinäre Expertisen anwendbar. Dies gilt sowohl für die justiziablen
Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch
für die appellativen Teilgehalte des besagten Urteils (BGE 139 V 349
E. 5.4 S. 357). Demgegenüber findet Art. 72bis
Abs. 1 IVV auf mono- und bidisziplinäre Gutachten keine Anwendung
(BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). Dort ist vielmehr im Falle
von zulässigen formellen oder materiellen (fachbezogenen) Einwendungen
konsensorientiert vorzugehen, d.h. es hat zwingend ein Einigungsversuch zu
erfolgen. Wenn eine Einigung ausbleibt und die IV-Stelle die Einwände für
unbegründet hält, ergeht eine Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich
(Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei
Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter
(BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356 und E. 5.4
S. 357; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013
E. 2.3).
3.
3.1
Der Sozialversicherungsträger
ist verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und
die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig
seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so darf die Einholung eines
Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht beliebig erfolgen. Abgesehen
davon, dass die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige
Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht
verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unter-ziehen, wenn der
Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3
S. 158, mit weiteren Hinweisen). Sofern offene Fragen oder Zweifel an den
Schlussfolgerungen im Gutachten bestehen, soll dies in erster Linie mit dessen
Verfassern geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245,
mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen
rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich überschritten
hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2008
E. 3.3.1 und 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2). Um den
Endentscheid nicht zu präjudizieren, und unter Berücksichtigung des erheblichen
Ermessenspielraums der Beschwerdegegnerin, ist die gerichtliche Überprüfung in
dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren aus nach-vollziehbaren Gründen für
eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin entschieden hat.
3.2
3.2.1
Das B.___ -Gutachten vom
3.
Dezember 2013, welches auf Untersuchungen vom 14. und 15. Mai 2013
beruhte, enthielt folgende Diagnosen (IV-Nr. 69 S. 31):
A) Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1) Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode
2) Chronisch-obstruktive Lungenkrankheit
·
Asthma bronchiale
seit dem 5. Lebensjahr
·
1992: schwere
obstruktive Ventilationsstörung (FEV1 50 %)
·
Juli 2004: schwere
Obstruktion (FEV1 44 %)
·
September 2012:
schwere Obstruktion (FEV1 52 %), leichte Hypoxämie (74 % Soll)
·
Mai 2013: schwere
Obstruktion (FEV1 36 %)
3) Bronchiektasen in beiden Unterlappen,
linksbetont
·
Status nach
Pneunomie in der Kindheit
·
narbige Veränderungen
mit Volumenverminderung des rechten Unterlappens
·
geringgradige
Zunahme der Bronchiektasen seit 2004 (Thorax-CT vom September 2012)
4) Chronisches thorakolumbospondylogenes
Schmerzsyndrom
·
myostatische
Insuffizienz mit entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
·
klinisch keine
Hinweise für eine radikuläre Symptomatik
·
radiologisch
beginnende degenerative Veränderungen im Sinne von Chondrosen L4/5 und L5/S1,
diskrete Ventrolisthese L4/5
B) Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1) Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren
2) Chronisches zervikospondylogenes
Schmerzsyndrom
·
Status nach
Autounfall am 4. August 2012 mit HWS-Distorsion Grad I
·
Dysbalancen der
Schultergürtelmuskulatur
·
klinisch keine
Hinweise für eine radikuläre Symptomatik
·
radiologisch
unauffälliger Befund
3) Osteopenie (Densitometrie vom März
2006)
4) Anamnestisch Verdacht auf
Hyperventilationsepisoden
Rheumatologisch gesehen sei die
Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, aber auch jede andere leichte bis
mittelschwere, wechselbelastende Arbeit zu 100 % ohne Einschränkung
möglich. Pneumologisch betrachtet bestehe für jede körperlich leichte Tätigkeit
ohne Kälte-, Nässe- und Staubexposition eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von
50.
%. Aus psychiatrischer Sicht schliesslich liege die Einschränkung
ebenfalls bei 50 %. Allgemein-internistisch fänden sich keine weiteren
Befunde und Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32). In
der Gesamtbeurteilung ergab sich so für eine adaptierte leichte Arbeit eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % (S. 33).
3.2.2
Die nach der Begutachtung
ergangenen Berichte enthielten folgende Feststellungen zum somatischen Gesundheitszustand:
Am 19. September 2013 begab sich
die Beschwerdeführerin notfallmässig ins K.___, wo der Verdacht auf eine
Insuffizienzfraktur MT III prox. links geäussert wurde (IV-Nr. 100
S. 6 f.).
Die Physiotherapeuten L.___ und M.___
erklärten im Bericht vom 29. Januar 2014 (IV-Nr. 80 S. 15 ff.),
bei der Beschwerdeführerin bestehe gemäss Verordnung vom 25. September
2013.
ein Überlastungsschmerz im linken Vorfuss bei Fersensporn. Die
Erstbefundung vom 22. Oktober 2013 zeige ein maladaptives Bewegungsverhalten,
das zu einer andauernden Überbeanspruchung des Gewebes führe: Der linke Fuss
werde beim Gehen nicht abgerollt und in Ruheposition in Plantarflexion
gehalten; Fuss- und Wadenbeinmuskulatur stünden ständig unter Spannung, die
Fussheber unter Zug. Wegen der Schmerzen würden die Alltagsaktivitäten viel
mehr Zeit brauchen.
Der Hausarzt Dr. med. N.___, Arzt
FMH für Innere Medizin, stellte im Bericht vom 17. Februar 2014
(IV-Nr. 80 S. 13 f.) folgende Diagnosen:
-
chronische
Schmerzkrankheit, Fibromyalgie
-
HWS-Distorsion I,
Autounfall mit Totalschaden im August 2012
-
Fussschmerzen links seit
Juli 2013
-
Verdacht auf
Intereossimyopathie im Rahmen des Senk- / Spreizfusses
-
Osteopenie
-
COPD unklarer Aetiologie:
partiell reversibel, bilaterale Bronchiektasen, rezidivierende
Infektexazerbationen
-
rezidivierender
symptomatischer Eisenmangel, keine extragynäkologische Aetiologie eruierbar
Die Beschwerdeführerin habe ihn bei
Bedarf wegen Schmerzen im Bewegungsapparat oder Infektionen der Atemwege mit
Verschlimmerung der Asthmaproblematik aufgesucht.
Dr. med. O.___, Fachärztin FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, bemerkte im Bericht vom 15. September
2014.
(IV-Nr. 99 S. 3), auf Grund einer akuten Veränderung des
Blutbildes würden mehrere internistische Abklärungen folgen. Im Bericht vom
10.
Dezember 2014 (IV-Nr. 103) ergänzte sie, die somatische Situation
habe sich verschlechtert. Die gegenseitige Beeinflussung von Schmerzen und
Depression habe mittlerweile zu einer ausgeprägten Dekonditionierung geführt.
Dr. med. N.___ hielt im Bericht
vom 29. September 2014 (IV-Nr. 100 S. 1 ff.) fest, der
Gesundheitszustand habe sich seit 2012 verschlechtert und sei instabil.
Dr. med. P.___, Facharzt FMH für
Innere Medizin spez. Onkologie-Hämotologie, diagnostizierte im Bericht vom
14.
Oktober 2014 (IV-Nr. 104) eine Polyglobulie wahrscheinlich
pulmonaler Ätiologie (reaktiv bei bekannter COPD) sowie einen Status nach Ferritinmangel.
Die Hämoglobinkonzentration sei in den letzten drei Jahren angestiegen. Der
Hämatokritwert sei durch regelmässigen Aderlass auf mindestens 45 % zu
senken. Er empfehle eine pneumologische Abklärung.
Dr. med. Q.___, Facharzt für
Herzkrankheiten FMH, gelangte im Bericht vom 27. November 2014
(IV-Nr. 105) zum Schluss, dass es für eine kardiale Pathologie keine
Hinweise gebe.
Dr. med. R.___, Arzt FMH für
orthopädische Chirurgie und Sportmedizin DGSP, stellte im Bericht vom
23.
März 2016 (IV-Nr. 130 S. 39 ff.) folgende Diagnosen:
A) Rückfussvalgus beidseits, mit /
bei
-
Instabilität des Fusses
in Statik und Dynamik
-
Calcaneus
planovalgus
-
Pes excavatus Grad II mit
Affektion des Tarsus
-
Antepes planus Grad III
mit Metatarsalgie
-
initiales M. tibialis
posterior Syndrom beidseits
-
Kneeing in mit
Überlastungssyndrom des Pes anserinus beidseits
B) Ursprungstendinosen der
pelvitrochanteren Hüft-AR beidseits, mit / bei
-
Affektion des Mm. gluteus
medius et minimus
-
Beckenrotationsfehlstellung
mit Anteversio um die Transversale
-
lumbale Hyperlordose mit
lumbomuskulärem Syndrom
-
myofasziale Befunde in
Mm. quadratus lumborum, iliocostalis und iliopsoas
Es bestünden eine massive Fehlstatik
der unteren Extremität und eine Fehlbelastung des Fusses. Auf Grund der
zunehmenden polyarthralgiformen Symptomatik sei eine fachärztliche
rheumatologische Abklärung bei Dr. med. J.___ dringend indiziert.
Der Bericht von Dr. med. H.___,
Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 25. März 2015
(IV-Nr. 106) enthielt folgende Diagnosen:
1) Chronifiziertes Asthma bronchiale
-
schwere irreversible
obstruktive Ventilationsstörung
-
leicht verminderte
CO-Diffusionskapazität (71 % Soll)
-
keine zugrundeliegende
Atopie
-
bilaterale Bronchiektasen
-
rezidivierende
bronchopulmonale Infekte, narbige Schrumpfung des rechten Unterlappens
-
Nieraucherin
-
aktuell leichtgradige
lungenfunktionelle Verschlechterung im Vergleich zu den Voruntersuchungen
2) Polyzytämie, differentialdiagnostisch
Reaktion im Rahmen der obstruktiven Ventilationsstörung; Aderlässe bei
Hämatokrit über 45 %.
3) Konventionell-radiologisch Rundherd
rechts basal, 12 mm Durchmesser; in der Voruntersuchung nicht beschrieben
(letzte Thorax-CT am 17. September 2012, Verlaufskontrolle veranlasst).
Es bestehe sowohl im Ruhezustand als
auch bei Anstrengung eine Dyspnoe. Bergaufgehen sei stark limitiert, in ebenem
Gelände liege die Gehstrecke bei 30 Minuten. Die lungenfunktionelle Obstruktion
sei mit einem FEV1 von 48 % des Solls erstmals unter 50 % gefallen.
Auch die CO-Diffusionskapazität habe sich verschlechtert und sei nun leicht
pathologisch. Die lungenfunktionelle Verschlechterung könne im Rahmen der
rezidivierenden Infektexazerbationen erklärt werden. Ein Schlafapnoesyndrom sei
auszuschliessen. Eine pulmonal bedingte Polyzytämie sei eher unwahrscheinlich. Zusammenfassend
sei das chronische Asthma bronchiale leicht progredient, ohne Hinweise für
schwerwiegende pulmonale Gasaustauschstörungen, nächtliche Gasaustauschstörungen
oder schwere Diffusionsprobleme. Ein Thorax-CT sei für den 8. April 2015
vorgesehen, ausserdem werde die Sputummikrobiologie wiederholt. Die Verlaufskontrolle
erfolge am 20. April 2015.
Dr. med. J.___, Arzt FMH für
Rheumatologie und Innere Medizin, gelangte in seinem Bericht vom 31. März
2016.
(Beschwerdebeilage Nr. 7) zu folgenden Diagnosen:
· chronische Schmerzkrankheit
-
substituierter Vitamin
D-Mangel
-
substituierter
Eisenmangel
-
CCP-Antikörper, ANA
negativ
· chronische Depression
· kombinierte restriktiv obstruktive
Pneumopathie
Die Halswirbelsäule sei frei
beweglich, die Untersuchung von Schultern, Ellbogen und Händen unauffällig. Die
Schmerzen seien vor allem als unspezifisch zu interpretieren. Für eine
Arthritis, signifikante degenerative Veränderungen oder eine Kristallarthropathie
fänden sich keine Hinweise.
3.3
Die Beschwerdeführerin hält
dafür, angesichts der Berichte der Dres. J.___ und H.___ erübrige sich eine
erneute rheumatologische und pneumologische Abklärung. Dieser Auffassung kann
indes nicht gefolgt werden:
Die Beschwerdeführerin leidet unter
verschiedensten Beschwerden, wobei ihr somatischer Gesundheitszustand
keineswegs stabil und gleichbleibend ist. Die Beschwerden an Händen und Hüften,
wie sie Dr. med. R.___ beschreibt, sind erst nach dem B.___ -Gutachten
aufgetreten; da sich Dr. med. J.___ mit diesen Beschwerden nicht befasst
hat, ist sein Bericht nicht geeignet, eine entsprechende Verschlechterung auszuschliessen.
In pneumologischer Hinsicht wiederum ist der Bericht von Dr. med. H.___ zu
wenig schlüssig, um eine gesundheitliche Veränderung zu verneinen. So spricht
Dr. med. H.___ von einer Verschlechterung der Lungenfunktion; der ermittelte
FEV1-Wert von 48 % liegt jedoch deutlich über dem Wert von 36 % im
Jahr 2013, was eher auf eine Verbesserung hindeutet. Es macht den Eindruck, als
ob das B.___ -Gutachten Dr. med. H.___ nicht bekannt war und deshalb ein
Vergleich des aktuellen Zustands mit den Ergebnissen der Begutachtung
unterblieben ist. Andererseits sprach der Hausarzt von einer partiell reversiblen
COPD, Dr. med. H.___ hingegen von einer irreversiblen, was nach einer Verschlechterung
klingt.
Zusammenfassend bestehen Indizien für
eine rheumatologische und / oder pneumologische Veränderung seit der
letzten Begutachtung. Da jedoch Art und Ausmass dieser möglichen Veränderungen
unklar sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine erneute
polydisziplinäre Abklärung angeordnet hat, mit den Fachrichtungen Psychiatrie, Rheumatologie,
Pneumologie sowie Allgemeine Innere Medizin (s. dazu Rz 2075 KSVI). Nur auf
diese Weise lässt sich die aktuelle Gesundheitsproblematik der
Beschwerdeführerin umfassend klären. Angesichts der Untersuchungen, die Dr. med.
H.___ in die Wege geleitet hat, muss die Beschwerdegegnerin aber bei ihm noch einen
Bericht über den Verlauf nach dem 25. März 2015 einholen, um die Akten für
die Gutachter zu vervollständigen.
4.
Soweit die Beschwerdegegnerin
verpflichtet werden soll, die Begutachtung aufzuschieben, bis Integrations- und
Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind, ist die Beschwerde
unbegründet. Zwar trifft es zu, dass zu den Indikatoren, welche gemäss BGE 141
V 281 bei der Beurteilung psychosomatischer Leiden zu berücksichtigen
sind, auch der Eingliederungserfolg und der eingliederungsanamnestisch
ausgewiesene Leidensdruck gehören (E. 4.1.3 S. 297). Diesem Entscheid
lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass vor jeder Begutachtung zwingend
Eingliederungsmassnahmen erfolgen müssten. Dies kann schon deshalb nicht
gewollt sein, weil damit die spezifischen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
(s. Art. 8 ff. und 14a ff. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,
SR 831.20) ausgehebelt würden; gemeint ist vielmehr, dass der Gutachter
allfällige bis zur Begutachtung durchgeführte Massnahmen in seine Beurteilung
einbezieht (n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.67 vom 11.
August 2016 E. II. 2.3; s.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11.
August 2016 E. 5.3)
5.
5.1
Die IV-Stelle unterbreitet dem
Versicherten den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE 138
V 271 E. 1.1 S. 275), wobei ergänzende Fragen beantragt werden
können.
Der Fragenkatalog umfasst regelmässig
Fragen zu den klinischen Grundlagen (Anamnese, Angaben der versicherten Person,
objektive Befunde, Diagnosen, Beurteilung und Prognose), deren Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen resp. in einer angepassten Tätigkeit
sowie zur Eingliederungsfähigkeit (mögliche Therapien resp. Massnahmen). Dazu
kommen allenfalls Spezialfragen, die einen Bezug zur konkreten Situation der zu
begutachtenden Person haben, also auf den individuellen Fall zugeschnitten sind
und eine Präzisierung oder Ergänzung des Begutachtungsthemas verlangen. Den
Gutachtern wird zudem stets Gelegenheit für eigene Bemerkungen eingeräumt (BGE 141 V 330
E. 4.1 und 6.3 S. 336 / 340 mit Hinweis auf Jörg Jeger: Gute Frage –
schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in:
Sozialversicherungsrechtstagung 2009, S. 171 ff.).
Eine angemessene Fragestellung trägt
zur Qualität eines Gutachtens bei. Namentlich sind allzu viele Fragen zu
vermeiden. Der standardisierte Fragenkatalog der IV-Stelle enthält bereits die
grundlegenden Fragen, welche der Klärung des Gesundheitszustands und insbesondere
der Arbeitsfähigkeit dienen (BGE 141 V 330 E. 6.1 S. 339).
Allerdings kann es im Einzelfall sinnvoll sein, die eine oder andere
zusätzliche Frage aufzunehmen. Die IV-Stelle überprüft Zusatzfragen des
Versicherten sowohl in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht (Rz 2076.2
KSVI), wobei sie darauf achtet, ob sich die Fragen eignen, zur Feststellung des
massgeblichen Sachverhalts beizutragen (BGE 141 V 330 E. 6.1
S. 339). Vor diesem Hintergrund hat der Versicherte keinen absoluten
Anspruch darauf, dass seine Zusatzfragen in jedem Fall den Gutachtern unterbreitet
werden. Insbesondere geht es nicht an, umfassende Fragenkataloge einzureichen,
welche zwar anders formuliert sind als der Katalog der Invalidenversicherung,
aber grundsätzlich die gleichen Punkte abdecken. Unnötig resp. nicht statthaft
sind weiter Suggestiv-, Rechts- und sachfremde Fragen. Demgegenüber ist kein
Grund ersichtlich, ergänzende oder präzisierende Fragen, die bezwecken,
genauere oder umfassendere Antworten auf die Grundfragen zu ermöglichen, nicht
zuzulassen, zumal auch die Verwaltung an einer profunden Abklärung der
medizinischen Sachlage interessiert ist (BGE 141 V 330 E. 6.2.1
- 6.2.4 S. 339 f.).
5.2
Die Beschwerdeführerin
begehrt, dass ihre folgenden Zusatzfragen an die Gutachterstelle weitergeleitet
werden (A.S. 19 f.):
5.2.1
Frage 1: Wie muss eine Therapie
zur Überwindung der aktuellen Beschwerdeproblematik ausgestaltet werden, um den
Anforderungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21
Abs. 4 ATSG zu genügen?
Diese
Zusatzfrage erübrigt sich. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht
gehalten, an allen zumutbaren Massnahmen zur Eingliederung ins Erwerbsleben
aktiv teilzunehmen, namentlich auch an medizinischen Behandlungen (Art. 7
Abs. 2 lit. d IVG). Als zumutbar gelten dabei alle Massnahmen, die
der Eingliederung dienen, ausser denjenigen, die dem Gesundheitszustand nicht
angemessen sind (Art. 7a IVG). Bei Verletzung dieser Pflicht können die
Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 4
ATSG (d.h. nach einem vorgängigen Mahn- und Bedenkzeitverfahren) gekürzt oder
verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 IVG). Es ist davon auszugehen, dass
die Gutachter, welche sich nach Ziff. IV/3 des BSV-Fragenkatalogs (IV-Nr. 111)
zu den verbleibenden Therapieoptionen zu äussern haben, keine gesundheitlich
unangemessenen Behandlungsvorschläge machen. Hinzu kommt, dass sich Ziff. V/5
des BSV-Fragenkatalogs auf die Frage einer krankheitsbedingten Unfähigkeit zur
Therapieadhärenz bezieht. Dadurch wird verhindert, dass eine Behandlung
Gegenstand des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens wird, der sich die Beschwerdeführerin
unverschuldet gar nicht unterziehen kann (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2016.70 vom 22. Juli 2016 E. II. 3.2.2).
5.2.2
Frage 2: Bestehen
Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsproduktivität während den allfällig zu
leistenden Arbeitsstunden insbesondere im Hinblick auf ein allfällig
verlangsamtes Arbeitstempo, eine reduzierte Stressresistenz und eine eingeschränkte
Teamfähigkeit?
Frage 3: Sind Pausen erforderlich?
Falls ja, können diese als grössere Pausenblöcke oder als häufige Kurzpausen
(z.B. zur Gewährung von zeitlichen und räumlichen Rückzugsmöglichkeiten oder
generell zur Entspannung) realisiert werden? Wie beurteilen Sie die Dauer der
Pausen in Minuten und Häufigkeit pro Tag? Besteht ein erhöhter Pausenbedarf
über das gesetzliche Minimum hinaus (eine Viertelstunde bei einer täglichen
Arbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden; vgl. Art. 15 ArG)? Falls ja: In
welchem Ausmass (Minuten, Stunden)? Ist die Versicherte darauf angewiesen, ihre
Arbeitszeit frei einteilen zu können und darüber hinaus jederzeit eine Therapiemöglichkeit
oder einen Rückzugsraum aufsuchen zu können?
Ziff.
VI/1+2 des BSV-Fragenkatalogs beziehen sich auf die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen resp. in einer angepassten Tätigkeit. Dies umfasst notwendigerweise
auch Angaben zu einer allfälligen Leistungseinbusse innerhalb eines bestimmten
Pensums sowie zum Zumutbarkeitsprofil, insbesondere auch zu einem erhöhten Pausenbedarf.
Die beiden Zusatzfragen der Beschwerdeführerin sind vor diesem Hintergrund
nicht zuzulassen. Sie sind zwar detaillierter als der BSV-Fragenkatalog, dennoch
handelt es sich um allgemeine Fragen, die in beliebigen Fällen gestellt werden
könnten, und nicht um spezifisch auf die vorliegende Situation zugeschnittene
Fragestellungen (n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.70 vom
22.
Juli 2016 E. II. 3.2.3).
5.2.3
Frage 4: Wie beurteilen Sie die
Prognose in gesundheitlicher Hinsicht? Droht eine Schädigung oder eine Verschlechterung
des Zustandes, sollte die Versicherte wieder in einem kompetitiven
Arbeitsprozess eingegliedert werden?
Im BSV-Fragenkatalog wird die Prognose
nicht ausdrücklich als Teil des Gutachtens erwähnt, weshalb der erste Teil
dieser Zusatzfrage zuzulassen ist. Der zweite Teil der Frage, ob die
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu einer gesundheitlichen Verschlimmerung
führen würde, ist jedoch überflüssig, da dies in der Frage nach der Arbeitsfähigkeit
bereits inbegriffen ist (n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2016.70 vom 22. Juli 2016 E. II. 3.2.4).
5.2.4
Frage 5: Ist die Versicherte in
der Lage, sich beruflich selber zu integrieren oder bedarf sie hierzu
professioneller Hilfe?
Dieser Punkt wird bereits durch Ziff.
IV/5-7 des BSV-Fragenkatalogs abgedeckt, wo von der Zumutbarkeit von
Eingliederungsmassnahmen sowie von gesundheitsbedingten Problemen bei deren
Durchführung die Rede ist. Die Zusatzfrage ist deshalb abzulehnen (n. publ.
Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.70 vom 22. Juli 2016
E. II. 3.2.5).
5.3
Die Beschwerdeführerin verlangt,
dass die Beschwerdegegnerin folgende Fragen beantwortet (A.S. 24):
1) In wie vielen Fällen haben Versicherte
nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014)
präzisierende Ergänzungsfragen im Sinne von BGE 141 V 330
E. 6.2.1 bis 6.2.4 (S. 339 f.) in zeitlicher Hinsicht vor der Begutachtung
gestellt?
2) Gab es nach dem Urteil des
Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014) Fälle, wo präzisierende Ergänzungsfragen
der Versicherten von der IV-Stelle zur gutachterlichen Beantwortung (in
zeitlicher Hinsicht vor der Begutachtung) zugelassen wurden? Falls ja, welche?
3) Die IV-Stelle Bern leitet praxisgemäss
immer alle präzisierenden Ergänzungsfragen des unterzeichneten Rechtsanwalts
zur Beantwortung an die Gutachter weiter. Aus welchen Gründen wird in diesem
Zusammenhang seitens der IV-Stelle Solothurn eine restriktive, nicht
rechtsgleiche Praxis gehandhabt?
Die Beschwerdeführerin will mit diesen
Fragen nachweisen, dass die Beschwerdegegnerin es systematisch ablehne, Zusatzfragen
der versicherten Personen an die Gutachter weiterzuleiten, und deshalb als
befangen gelten müsse. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Die
Beschwerdeführerin kann aus einer (angeblich) grosszügigeren Praxis einer ausserkantonalen
IV-Stelle nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin deutlich
häufiger Zusatzfragen der versicherten Personen ablehnen sollte als alle
anderen IV-Stellen, so liessen sich allein daraus noch keine zuverlässigen
Schlüsse auf eine Voreingenommenheit ziehen. Eine bestimmte Zusatzfrage kann im
einen Fall angezeigt, im anderen aber überflüssig sein; für die von der
Beschwerdeführerin verlangte Auswertung müsste also jede einzelne von der Beschwerdegegnerin
abgelehnte Zusatzfrage zum BSV-Katalog im entsprechenden Kontext geprüft werden
(vgl. dazu sinngemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom
18.
Dezember 2015 E. 6.5, das sich auf den Nachweis einer
Befangenheit von Gutachtern durch Statistiken bezieht). Solche Erhebungen wären
mit einem vor allem auch zeitlich grossen Aufwand verbunden, welcher sich mit
dem Gebot der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (s. Art. 61
lit. a ATSG), das bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung
besonders bedeutsam ist, nicht vereinbaren liesse. Das Gericht sieht folglich
davon ab, der Beschwerdegegnerin die besagten Fragen 1 bis 3 zu stellen, und es
hat sein Bewenden damit, dass die im vorliegenden Fall beantragten fünf Zusatzfragen
– mit einer Ausnahme – zur Sachverhaltsabklärung nicht erforderlich sind.
6.
6.1
Zusammenfassend wird die
angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird angewiesen, bei Dr. med. H.___ einen Verlaufsbericht
über die Zeit nach dem 25. März 2015 einzuholen, bevor die Begutachtung
durchgeführt wird, sowie der Gutachterstelle ergänzend die folgende Zusatzfrage
vorzulegen:
Wie beurteilen Sie die
Prognose in gesundheitlicher Hinsicht?
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.2
Auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung (s. Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten / EMRK, SR 0.101) besteht hier
kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht
(s. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).
6.3
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ist das Gericht nicht gehalten, über ihre im Beschwerdeverfahren
gestellten Beweisanträge vor dem Endentscheid eine separate Beweisverfügung zu
erlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2016 vom 29. August 2016
E. 3.1).
7.
Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese Entschädigung wird vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem
Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das
Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand
erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013
E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu: Wenn die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren auf die Zusatzfrage zur Prognose sowie
die Einholung eines Berichts bei Dr. med. H.___ beschränkt hätte, so wäre
der Prozessaufwand deutlich geringer ausgefallen. Das Gericht hätte diesfalls weder
prüfen müssen, welche medizinischen Fachrichtungen erforderlich sind, noch auf
die übrigen Zusatzfragen sowie die Eingliederungsmassnahmen eingehen müssen. Der
Beschwerdeführerin steht somit bloss eine reduzierte Parteientschädigung zu. Da
sie lediglich in einem sehr geringen Umfang obsiegt hat, rechtfertigt es sich,
ihr eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
8.
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
IVG kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die angefochtene Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 3. Juni 2016 wird in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, im Sinne der
Erwägungen zu verfahren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann