VSBES.2016.191
Berufliche Massnahme und IV-Rente
10. April 2018Deutsch43 min
Source so.ch
Urteil vom 10. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Andrea Mengis c/o Procap Schweiz
Rechtsdienst
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 13. Juni 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) wurde wenige Monate nach ihrer Geburt am 16. Oktober 1996
bei der damals zuständigen IV-Stelle Aargau angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 1.12 S. 6 ff.). Wegen einer angeborenen cerebralen Bewegungsstörung
wurden ihr im Verlauf der Jahre verschiedene medizinische Massnahmen wegen der
Geburtsgebrechen Nr. 397, 313, 390 und 125 gewährt (IV-Nrn. 1.2 S. 2, 19, 32
und 80). Weiter gewährte man auch Sonderschulmassnahmen (IV-Nr. 23).
1.2 Am 17. Juli 2010 stellte die
Mutter der Beschwerdeführerin für diese bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um unterstützende
Berufsberatung (IV-Nr. 89). In der Folge wurde mit der Abklärung von
beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten begonnen (IV-Nr. 90). Nachdem die
Beschwerdeführerin ab 17. Oktober 2011 für zwei Wochen in der Bäckerei der B.___
schnuppern konnte (IV-Nr. 96) und man die Voraussetzungen für diesen Beruf als
knapp vorhanden erachtet hatte, wurde ihr von der B.___ eine Lehrstelle auf
EBA-Niveau angeboten (IV-Nr. 97). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Kosten
für die erstmalige Berufsausbildung zur Bäckerin-Konditorin EBA in der B.___
(IV-Nr. 99). Diese schloss die Beschwerdeführerin per 31. Juli 2014 ab (IV-Nr.
121).
2.
2.1 Am 5. Juli 2014 meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen für Erwachsene an (IV-Nr. 123). Die
Beschwerdegegnerin stellte ihr mit Vorbescheid vom 11. August 2014 (IV-Nr. 129)
in Aussicht, ab 1. August 2014 eine Viertelsrente zu gewähren, da sie in der
freien Wirtschaft eine Leistungsfähigkeit von 60 % erreiche. Der IV-Grad
betrage daher 40 %.
2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin
gegen den genannten Vorbescheid am 12. September 2014 hatte Einwand
erheben lassen (IV-Nr. 135), verbunden mit dem Antrag auf eine ganze Rente,
leitete die Beschwerdegegnerin weitere Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer
Lehrverlängerung in die Wege (IV-Nr. 138 und 140). Die Beschwerdeführerin
konnte zuerst ein Praktikum in der Firma C.___ in [...] machen und erhielt
während dieser Zeit Taggelder. Dieses musste allerdings abgebrochen werden,
weil die Beschwerdeführerin mit den Arbeitszeiten und den
Leistungsanforderungen nicht habe umgehen können (IV-Nr. 154).
2.3 Die Lehrverlängerung wurde in
der Folge in einem geschützten Rahmen weitergeführt, dies über die D.___ in [...]
(IV-Nr. 156). In diesem Rahmen stabilisierte sich die Arbeitssituation gemäss
Berichterstattung der Eingliederung (IV-Nr. 162). Die Lehrverlängerung wurde mehrfach
verlängert (IV-Nrn. 163 und 173), bis ein Arbeitstraining im Alters- und
Pflegeheim E.___ in [...] gestartet wurde (IV-Nr. 179). Dazu erhielt die
Beschwerdeführerin ein Coaching (IV-Nr. 180).
3.
3.1 Am 24. Februar 2016 wurde die berufliche
Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 187). Der zuständige Vorgesetzte im E.___
beurteile die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 80 %. Wenn er eine
offene Stelle hätte, würde er ihr diese anbieten. Stattdessen habe man ihr ein
Lehrstellenangebot für eine zweite Ausbildung als Küchenmitarbeiterin EBA gemacht.
Den Lehrvertrag habe die Beschwerdeführerin schon unterzeichnet, die
Beschwerdegegnerin könne sie dabei aber nicht weiter unterstützen.
3.2 Mit erneutem Vorbescheid vom 1.
März 2016 (IV-Nr. 190) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
nunmehr in Aussicht, ihr Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Massnahmen
und / oder eine Rente abzuweisen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 6. April
2016 dagegen Einwand hatte erheben lassen (IV-Nr. 194), wies die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juni 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.)
das Leistungsbegehren in Bezug auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen
und / oder eine Invalidenrente ab.
4. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2016 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
13. Juni 2016 sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei zur Prüfung von
weiteren beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin
mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.
4. Der Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen
Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2016 (A.S. 20) unter
Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Verfügung vom 8. September
2016 (A.S. 21 f.) bewilligt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwältin
Andrea Mengis als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
7. Mit Eingabe vom 19. September
2016 (A.S. 24) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote zu
den Akten (A.S. 25).
8. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017
(A.S. 29 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, ein
gerichtliches Gutachten (mit den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und
Neuropsychologie) einzuholen und gibt die vorgesehene Gutachterstelle sowie die
Fragen bekannt. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (A.S. 32 f.) wird festgestellt,
dass die Parteien innert Frist weder Ergänzungsfragen noch Ablehnungsgründe
vorgebracht haben und das Gutachten wird in Auftrag gegeben. Dieses wird durch
die Begutachtungsstelle F.___ am 10. November 2017 erstattet (A.S. 37
ff.).
9. Mit Verfügung vom 19. Januar
2018 (A.S. 110 f.) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Parteien innert
Frist auf eine Stellungnahme zum Gutachten verzichtet haben.
10. Mit Eingabe vom 1. Februar 2018
(A.S. 112 f.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine ergänzende
Kostennote zu den Akten (A.S. 114 f.).
11. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Beschwerdeführerin sei durch
die berufliche Eingliederung unterstützt und betreut worden. Sie habe ihre
erstmalige Ausbildung zur Bäckerin-Konditorin per 31. Juli 2014
erfolgreich abschliessen können. Als solche erreiche sie eine
Leistungsfähigkeit von 60 %. Danach sei sie erneut beruflich unterstützt
worden. Ab dem 6. Oktober 2014 sei eine Einarbeitung als Bäckerin erfolgt,
die infolge Überforderung abgebrochen worden sei. Ein Aufbau im geschützten
Rahmen sei zunächst angezeigt gewesen und erfolgt. Aufgrund der guten
Ergebnisse im Arbeitstraining habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeits- und
Leistungsfähigkeit auf 80-90 % steigern können. Ab dem 31. August 2015 sei ein
Einsatz in der freien Wirtschaft erfolgt, wobei eine Leistungsfähigkeit von
rund 80 % erreicht worden sei. Leider habe der Betrieb keine freie Stelle gehabt.
Man habe der Beschwerdeführerin jedoch eine Lehrstelle als Küchenmitarbeiterin
angeboten. Da der Vater die Beschwerdeführerin unterstützen wolle, habe sie den
Lehrvertrag unterzeichnet. Die Beschwerdegegnerin könne sie während der zweiten
Ausbildung nicht weiter unterstützen, da die Beschwerdeführerin bereits eine
Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Die Beschwerdeführerin könne
in einem adäquaten Umfeld in einer Betriebsküche mit geregelten Arbeitszeiten
eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreichen und damit einen relevanten Lohn
erzielen, der eine Rente ausschliesse.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) entgegenhalten, sie habe die Ausbildung als
Bäckerin-Konditorin zwar abschliessen können, aber nur eine reduzierte
Leistungsfähigkeit von 50 - 60 % erreicht. Bei enger Führung und
optimaler Betreuung sowie idealen Rahmenbedingungen im Privat- und Berufsleben
sei eine Leistungsfähigkeit von 80 % als erreichbar erachtet worden. Eine
Person mit einer Behinderung müsse bei der Wahl ihres Ausbildungsweges die
gleiche Freiheit geniessen können wie eine nicht behinderte Person. Daher
erscheine insbesondere die zeitliche Beschränkung der Ausbildungsdauer nicht
statthaft. Beim Entscheid, ob eine Ausbildung als erstmalige berufliche
Ausbildung übernommen werden könne, komme es auf die Fähigkeiten der Person an.
Die Person habe sich nicht auf ein Ausbildungsniveau zu beschränken, das unter
ihren Fähigkeiten liege. Im vorliegenden Fall hätten die langjährigen
Erkenntnisse aus der beruflichen Eingliederung gezeigt, dass die
Beschwerdeführerin bisher nur im geschützten Rahmen arbeitsfähig sei. Nach der
Erstausbildung habe sie zwar erfreulicherweise als Küchenangestellte eine
Leistungssteigerung erreichen können, wobei sie aber auch im E.___ auf eine
enge Betreuung angewiesen gewesen sei und nur dank persönlichen Beziehungen
ihres Vaters eine Chance erhalten habe. Schon während der Erstausbildung habe
sie viel Unterstützung erhalten, welche auf dem ersten Arbeitsmarkt in der
Regel so nicht angeboten werde. Auch der gescheiterte Versuch in der Firma C.___
habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin als Bäckerin-Konditorin in der freien
Wirtschaft überfordert sei. Sie komme in diesem Beruf insbesondere nicht mit
den unregelmässigen Arbeitszeiten zurecht und habe auch feinmotorische
Einschränkungen. Ausserdem seien ihre Aufgaben teilweise zu komplex gewesen. In
der Küche hingegen wirkten sich die behinderungsbedingten Einschränkungen
deutlich weniger aus. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in der Tätigkeit
als Küchenmitarbeiterin eine höhere Leistungsfähigkeit und damit einen höheren
Lohn werde erzielen können als als Bäckerin mit deutlich reduzierter Leistung.
Es sei ihr daher auch für die zweite Lehre im Rahmen der erstmaligen
beruflichen Eingliederung Kostengutsprache zu erteilen.
Im Hinblick auf den Rentenanspruch sei
zu sagen, dass die Beschwerdegegnerin selber im Vorbescheid vom 11. August 2014
einen Invaliditätsgrad von 40 % anerkannt habe. Gehe man richtigerweise vom
Valideneinkommen für Frühbehinderte im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV aus,
betrage der Invaliditätsgrad sogar knapp 49 % bzw. nach Vollendung des 21.
Altersjahres 55 %. Aufgrund der Erfahrungen in der D.___ könne aber mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin
als ausgebildete Küchenmitarbeiterin und mit der weiteren nötigen Entwicklung
in einem höheren Arbeitspensum auch ein höheres Einkommen als CHF 29‘630.00
erreichen könne. Die Beschwerdeführerin habe ihre beruflichen Ressourcen und
Fähigkeiten noch nicht ausgeschöpft und könne mit der Lehre als
Küchenmitarbeiterin EBA ihre Leistungsfähigkeit eingliederungswirksam steigern.
Somit seien der Abschluss der beruflichen Massnahmen und die Ablehnung des
Rentenanspruchs verfrüht. Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass
keine zusätzlichen beruflichen Massnahmen mehr notwendig seien, so müsse festgestellt
werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf mindestens eine
Viertelsrente habe. Ausserdem sei im Einkommensvergleich das Valideneinkommen
nach Art. 26 Abs. 1 IVV festzusetzen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
Im Bereich der beruflichen
Massnahmen kann der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 4 Abs. 2
IVG u.a. gegeben sein, wenn die versicherte Person aus Gründen eines bleibenden
oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens daran gehindert worden ist, im
üblichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren und ihr als
Folge dieser invaliditätsbedingten Verzögerung in wesentlichem Umfange
zusätzliche Kosten entstehen. Die Ausbildung muss den Fähigkeiten des Versicherten entsprechen (Urteil des Bundesgerichts
9C_153/2017 vom 29. Juni 2017 E. 3 mit Hinweisen; Art. 16 Abs. 1 IVG).
3.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1
S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall steht ein Rentenanspruch ab 2014 bzw. ein
Anspruch auf Finanzierung einer zweiten Ausbildung ab 2016 zur Debatte, weshalb
die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend
ist.
3.4
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in
fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1
mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf weitere berufliche
Massnahmen und / oder eine Rente verneint hat. Hierfür sind im Wesentlichen
folgende Unterlagen relevant:
5.1
Die Beschwerdeführerin schloss
eine Ausbildung zur Bäckerin-Konditorin EBA (berufliche Grundbildung mit
Berufsattest) mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin in der B.___ ab. Nach
einer zweiwöchigen Schnupperlehre in ihrer Bäckerei erachtete die B.___ die
Voraussetzungen zur Erlernung dieses Berufs als knapp vorhanden. Es wurde jedoch
darauf hingewiesen, dass eine solche Ausbildung eine grosse Herausforderung für
die Beschwerdeführerin werde. Ihre Arbeitsweise sei verlangsamt und ihre
Motorik noch ungelenk. Es gelinge ihr nur schwer, sich an einmal Erklärtes zu
erinnern. Hinsichtlich Belastbarkeit und Konzentrationsvermögen sehe man
ebenfalls noch Defizite (IV-Nr. 97).
5.2
Im Bericht von Dr. med. G.___ und
MSc H.___ vom 2. Januar 2014 über eine psychologische Abklärung wird
ausgeführt, der IQ der Beschwerdeführerin betrage 68, was knapp im Bereich
einer Intelligenzminderung liege (IV-Nr. 114 S. 10 ff.). Es zeigten
sich grosse Diskrepanzen zwischen dem Handlungs- und Verbal-IQ. Letzterer liege
tiefer. Arbeitsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsorganisation seien
durchschnittlich, das Arbeitsgedächtnis liege hingegen im Bereich der niedrigen
Intelligenz und das sprachliche Verständnis sei deutlich im
unterdurchschnittlichen Bereich einer Intelligenzminderung. Die Schwierigkeiten
im sozialen Bereich schienen teilweise im niedrigen sprachlichen Verständnis
begründet zu liegen. Da die Beschwerdeführerin in anderen Bereichen normal
entwickelte Fähigkeiten aufweise, sei sie mit unterschiedlichen Rückmeldungen
konfrontiert und scheine teilweise Mühe zu haben, diese in eine Identität zu
integrieren. Die ausgeprägte Traurigkeit scheine klinisch auf eine leicht
depressive Episode hinzuweisen.
5.3
In einem Verlaufsprotokoll zur
Ausbildung vom 24. Juni 2014 (IV-Nr. 119) erwähnte die B.___, dass das
Leistungspotenzial der Beschwerdeführerin auf durchschnittlich 50 - 60
% beziffert werde. Bei enger Führung und optimaler Betreuung und Bedingungen
(auch in der Freizeit) könne sie vermutungsweise eine ansprechende Leistung von
annähernd 80 % erbringen. Dafür müsse aber das private Umfeld stimmen. Die
Beschwerdeführerin lasse sich sehr leicht ablenken, beeinflussen und sei
schnell überfordert. Träten (meist im Freizeitbereich) Probleme auf, sinke ihre
Leistungsfähigkeit.
5.4
Nach dem Lehrabschluss am 31.
Juli 2014 konnte die Beschwerdeführerin in der Firma C.___ ein Praktikum beginnen.
Dieses musste allerdings abgebrochen werden, weil sie mit den Arbeitszeiten und
den Leistungsanforderungen überfordert gewesen sei. Es habe Probleme mit den
Verhaltensregeln gegeben, auch mit der Freizeit (vgl. Bericht der beruflichen
Eingliederung, IV-Nr. 154). Der Berichterstattung der D.___ zufolge, über
welche dann eine Lehrverlängerung in einem geschützten Rahmen weitergeführt
wurde (IV-Nr. 156), stabilisierte sich die Arbeitssituation. Die
Beschwerdeführerin konnte wieder regelmässig acht Stunden arbeiten und eine
Leistung von 50 % erbringen (vgl. Berichterstattung der beruflichen
Eingliederung, IV-Nr. 162).
5.5
Im Bericht der D.___ über das
Arbeitstraining im Rahmen der Lehrverlängerung vom 9. Februar bis 8. Mai 2015
(IV-Nr. 168) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe an fünf Tagen
jeweils acht Stunden in der Nahrungsmittelfertigung gearbeitet und dieses
Pensum gut halten können. Das Arbeitstempo sei im Vergleich zum ersten
Arbeitsmarkt verlangsamt gewesen. Obwohl die Beschwerdeführerin Fachkenntnisse
besessen habe, habe sie dieses nicht entsprechend abrufen können. Es habe einer
engen Begleitung bedurft. In Arbeitstempo und Arbeitsqualität habe sie
Schwankungen gezeigt, vor allem an Tagen mit schlechter körperlicher oder
psychischer Befindlichkeit. Zurzeit sei keine abschliessende Aussage über eine
mögliche Integration im ersten Arbeitsmarkt möglich. Die Beschwerdeführerin
befinde sich in einem positiven Aufbauprozess. Einige Ereignisse zeigten aber
noch Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung auf.
Im Bericht der D.___ vom 7. August 2015
(IV-Nr. 177) wird erwähnt, das Arbeitstempo der Beschwerdeführerin sei
weiterhin verlangsamt. Sie könne ihr Wissen immer noch nicht entsprechend
abrufen und es bestünden wenig Fortschritte in den beruflichen Fähigkeiten und
der persönlichen Entwicklung. Aus fachlicher Sicht betrage die
Leistungsfähigkeit bei Facharbeiten 40 %. Bei einfachen, seriellen Arbeiten
komme die Beschwerdeführerin auf 80 - 90 %. Es bestünden immer noch
Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung, die eine Integration im ersten
Arbeitsmarkt erschweren könnten.
5.6
Nach einer Verlängerung des
Arbeitstrainings im Alters- und Pflegeheim E.___ in [...] (IV-Nr. 179) konnte
die Beschwerdeführerin eine Leistungsfähigkeit von 75 % in Küche und Backstube
erreichen. Dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 24. Februar
2016.
(IV-Nr. 187) ist dann zu entnehmen, der zuständige Vorgesetzte im
Altersheim beurteile die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 80 %.
Wenn er eine offene Stelle hätte, würde er ihr diese anbieten. Dies sei aber
nicht der Fall. Sie habe hingegen ein Lehrstellenangebot vom Altersheim
erhalten und könne eine zweite Ausbildung als Küchenmitarbeiterin EBA machen.
Den Lehrvertrag habe sie schon unterzeichnet.
5.7
Im Bericht der D.___ vom 9.
Februar 2016 (IV-Nr. 189) ist zu lesen, die Beschwerdeführerin befinde sich
zurzeit in einem stabilen und leistungsfähigen Zustand. Sie habe während des
externen Arbeitsversuches einen Reifeprozess durchlaufen. In einem
wohlwollenden, respektvollen Umfeld und wenn sie genügend Zeit erhalte, die
Arbeitsschritte und Abläufe sauber einzuarbeiten, erbringe sie bei vertrauten
und seriellen Arbeiten eine Leistungsfähigkeit von 80 %. Man unterstütze die
Lehre zur Köchin EBA.
5.8
In einem Bericht vom 4. April
2016.
(IV-Nr. 194 S. 3 f.) äussert sich das Alters- und Pflegeheim E.___
dahingehend, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der
engmaschigen Begleitung 80 % betrage. Diese könne sie in der freien Wirtschaft
nicht erbringen. In der Regel wende ein Koch einen Viertel der eigenen
Arbeitszeit auf, um die Beschwerdeführerin zu betreuen. Die Arbeiten würden
kontrolliert und oft mehrmals neu gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei auf
engmaschige Begleitung angewiesen. Sie reagiere sehr sensibel, verbunden mit
einer Leistungseinbusse, wenn das zwischenmenschliche Klima bei der Arbeit
schwanke oder grosser Stress sei. Vermutlich könne die Beschwerdeführerin in
der freien Wirtschaft 40 - 50 % Leistung erbringen.
5.9
Dem vom Versicherungsgericht
eingeholten Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 10. November 2017 (A.S.
37.
ff.), erstellt von Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, und lic. phil. K.___,
Fachpsychologe für Neuropsychologie, lässt sich schliesslich Folgendes
entnehmen:
Im neurologischen Teilgutachten wird ein
unauffälliger Befund erhoben, als Diagnose festgehalten wird ein velokardiofasziales
Syndrom (Catch-22), ohne begleitende somatisch-neurologische Ausfälle
(Gutachten S. 15). Das neuropsychologische Teilgutachten gibt zunächst die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder (Gutachten S. 24 ff.):
Es gehe ihr im Moment gut, Beschwerden bestünden keine. Lernen bereite ihr
etwas Mühe. Bei der Arbeit habe sie für alles etwas länger als andere und müsse
zwei- bis dreimal nachfragen. Sie verstehe, was man ihr sage, habe aber Mühe
bei der Umsetzung. Die Schwierigkeiten mit dem Lernen und der Verlangsamung
hätten schon seit der Kindheit bestanden und seien eher besser geworden. In der
Lehre und Arbeit in der Bäckerei sei alles gut gegangen. Sie denke, sie habe
100.
% leisten können. Sie habe sich wegen der Arbeitszeiten gegen den
Bäckerberuf entschieden. Ausser Arbeiten habe sie nichts anderes mehr machen
können. In der aktuellen Lehre laufe es gut. Rückmeldungen seien, dass
Konzentration und Geschwindigkeit noch besser werden müssten. Sie sei schnell
abgelenkt. Sie wolle nach Abschluss der Ausbildung 100 % arbeiten. Bei der
objektiven Befunderhebung wird festgehalten, das Arbeitstempo und die Aufmerksamkeit
seien während der 3.75 Stunden dauernden Untersuchung im mittleren Bereich und
im Verlauf stabil. Im Arbeitsverhalten wirke die Beschwerdeführerin leicht
schwankend motiviert, im strategischen Vorgehen leicht reduziert. Im Denken und
sprachlichen Verständnis werde nur die vordergründige Bedeutung verstanden.
Abstraktion und Denken auf Meta-Ebene gelängen kaum. Im emotionalen und
Persönlichkeitsbereich wirkten Grundstimmung und affektive Schwingungsfähigkeit
normal. Der Antrieb sei leicht schwankend. Die verschiedentlichen,
durchgeführten Testverfahren zeigten, dass die Beschwerdeführerin im Gesamt-IQ
als Mass für das allgemeine intellektuelle Leistungsvermögen einen IQ-Wert von
67.
erreiche. Dabei handle es sich um ein sehr niedriges Ergebnis. Auch der
Verbal-IQ sei mit 60 sehr niedrig. Der Handlungs-IQ sei mit 79 niedrig. Die
Differenz zwischen Verbal- und Handlungs-IQ sei signifikant. Der Index für das
Sprachverständnis liege bei 63, derjenige für die Wahrnehmungsorganisation bei
75.
Im Bereich der Aufmerksamkeit liege der Kennwert für die phasische
Alertness im unteren Normbereich. Die visuo-verbale
Verarbeitungsgeschwindigkeit sei leicht verlangsamt. Bezüglich Lernen und
Gedächtnis sei die Beschwerdeführerin in der Merkspanne verbal gesamthaft
mittelschwer reduziert, in der Wiedergabe einer informationsreichen
Kurzgeschichte leicht bis mittelschwer. Im Lernen von non-verbalen Routen
bestehe eine leicht reduzierte Lernleistung. Im Abruf nach Interferenzaufgabe
nach zeitlicher Verzögerung sei die Beschwerdeführerin leicht reduziert. Im
kursorisch geprüften Schreiben zeigten sich deutliche orthographische
Unsicherheiten. Im Wortschatztest bestehe eine mittelschwere Verminderung. In
der Impulskontrolle sei die Beschwerdeführerin leicht reduziert, im
verbal-abstrahierenden Denken mittelschwer und im Erkennen von logischen
Handlungsabfolgen leicht bis mittelschwer, ebenso im induktiven Denken.
Das psychiatrische Teilgutachten hält
als subjektive Angaben der Beschwerdeführerin fest, dass diese geäussert habe,
psychisch gehe es ihr momentan gut (Gutachten S. 45 ff.). Die Stimmung sei gut
und sie habe zurzeit wenige traurige Gedanken. Psychisch sei es ihr aufgrund
der Probleme mit ihrer Mutter und ihrem Exfreund manchmal nicht so gut
gegangen. Sie habe Phasen gehabt, in denen sie sehr traurig und enttäuscht
gewesen sei, in erster Linie ausgelöst durch das Verhalten ihrer Mutter. Auf
Initiative ihres Vaters habe sie einige Male eine Psychologin aufgesucht. Dies
habe sie aber vor wenigen Monaten wieder aufgegeben, weil sie im privaten
Umfeld genügend Leute habe, mit denen sie ihre Probleme besprechen könne. Sie
spreche aufgrund ihrer schlechten Erfahrungen mit der Mutter nicht gerne über
ihre Kindheit. Sie sei nach der Trennung ihrer Eltern mit der Schwester bei
ihrer Mutter aufgewachsen. Inzwischen habe sie seit drei Jahren keinen Kontakt
zu ihr oder der Schwester. Sie lebe bei ihrem Vater und der Stiefmutter und
fühle sich dort sehr wohl. In der Schulzeit sei sie gemobbt worden. Die
Schulzeit sei daher nicht sehr schön gewesen. Nach der Schule habe sie
eigentlich eine Ausbildung zur Köchin machen wollen, die Mutter habe ihr aber
geraten, Bäckerin-Konditorin zu werden. Mit der Ausbildung habe es keine
Probleme gegeben. Es habe aber immer sehr viele Schwierigkeiten mit der Mutter
gegeben. Nach der Ausbildung habe sie kurz im Töpferhaus gearbeitet und dann
als Bäckerin angefangen. Das frühe Aufstehen sei aber auf Dauer nichts für sie
gewesen. In den wenigen Monaten dieser Tätigkeit sei sie mehrmals krank
geworden. Sie habe aufgrund der Arbeitszeiten kaum noch soziale Kontakte
gehabt. Abends habe sie bereits um 20.00 Uhr ins Bett gehen müssen. So habe sie
nicht ihr ganzes Leben verbringen wollen. Im E.___, wo sie anschliessend ein
Praktikum in der Küche habe machen können, habe es ihr sehr gut gefallen. Sie
könne in der Ausbildung zur Küchenmitarbeiterin alle geforderten Tätigkeiten
ausführen und erhalte vom Chef gute Rückmeldungen. Als Bäckerin sehe sie sich
lediglich durch die ungünstigen Arbeitszeiten und die dadurch bedingten
Schwierigkeiten, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten, eingeschränkt, nicht
jedoch durch die Tätigkeit an sich. Das frühe Aufstehen mache sie vermehrt
krank, daher sei sie froh, jetzt in der Küche zu arbeiten. Sie achte darauf,
sieben bis acht Stunden zu schlafen. Die Schlafqualität sei gut.
Gemäss den fremdanamnestischen Angaben
von lic. phil. L.___ (behandelnde Therapeutin) sei die Beschwerdeführerin von
November 2014 bis am 2. Juni 2016 an insgesamt 23 Sitzungen gewesen. Ab Sommer
hätten diese nur noch begleitenden Charakter gehabt. Nach dem Wechsel der
Arbeitszeiten habe die Beschwerdeführerin im beruflichen Kontext problemlos
funktioniert. Der Umzug zum Vater habe sich ebenfalls sehr gut auf die Psyche
ausgewirkt. Im Lauf der Behandlung sei die Beschwerdeführerin selbstbewusster
geworden und habe ihre eigene Persönlichkeit entwickeln können. Eine Diagnose
habe sie bei der Beschwerdeführerin nicht gestellt, es habe sich mehr um ein
Coaching gehandelt.
Folgende psychiatrischen Befunde werden
erhoben (Gutachten S. 54): Gröbere Defizite in der Aufmerksamkeit und
Konzentration seien nicht aufgefallen. Auffassung, Abstraktionsvermögen und
intellektuelle Fähigkeiten erschienen unterdurchschnittlich ausgebildet. Das
formale Denken sei weitgehend unauffällig. Affektiv sei die Beschwerdeführerin
ausgeglichen. Derzeit gebe sie keine Stimmungsschwankungen an, in der
Vergangenheit würden emotional instabile Phasen mit Stimmungsschwankungen und
teilweise leichten depressiven Symptomen beschrieben. Überdauernde
Persönlichkeitsauffälligkeiten seien nicht feststellbar. Im Rahmen der leichten
Intelligenzminderung sei jedoch neben den auffälligen kognitiven
Einschränkungen die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, auf emotional belastende
Ereignisse konstruktiv und funktional zu reagieren, herabgesetzt, wie aus den Akteninformationen
hervorgehe. Sie scheine auf ein wohlwollendes Umfeld angewiesen zu sein, um
nicht in emotionale Anspannung und in eine depressiv getönte Verarbeitung der
zwischenmenschlichen Schwierigkeiten zu geraten. So habe 2013 ein Verdacht auf
eine leichte depressive Episode bestanden. Die eingeschränkte emotionale
Selbstregulationsfähigkeit könne sich im Alltag, speziell im Berufsalltag,
funktional erheblich einschränkend auf die Leistungsfähigkeit auswirken.
Zusammengefasst werden im Gutachten die
folgenden Diagnosen erhoben (Gutachten S. 64):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Leichte bis
mittelschwere neuropsychologische Störung bei reduzierter allgemeiner
intellektueller Leistungsfähigkeit im Sinne einer leichten geistigen
Behinderung (ICD-10 F70.0) im Rahmen eines velokardiofaszikulären Syndroms
(Catch-22)
-
Dissoziierte
Intelligenz (ICD-10 F74.0)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Nikotinabusus
(ICD-10: F17.1)
-
Aktenanamnestisch:
Status nach leichter depressiver Episode 2013
6.
6.1
Zur Beurteilung der vorliegenden
Streitfragen hat das Versicherungsgericht das eben zitierte Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ eingeholt, dessen Beweiswert zu prüfen ist. Dieser
wurde im Rahmen des Verfahrens nicht bestritten, keine Partei hat sich zum
Gutachten geäussert. Allgemein kann zum Beweiswert zunächst gesagt werden, dass
das Gutachten auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse, einer eingehenden
Untersuchung der Beschwerdeführerin in den relevanten Disziplinen und unter
Berücksichtigung der subjektiv geäusserten Beeinträchtigungen beruht sowie von
auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt wurde. Das
Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige
Expertise.
6.2
Inhaltlich kommt der
neurologische Teilgutachter in Einklang mit der übrigen Aktenlage zum
nachvollziehbaren Schluss, dass das bei der Beschwerdeführerin vorliegende velokardiofasziale
Syndrom (ein genetischer chromosomaler Defekt) mit Fehlbildungen im
Gesichtsbereich, sprachlicher Entwicklungsverzögerung, Herzfehler und intellektuellem
Entwicklungsrückstand einhergehe. Somatisch-neurologische Defizite bestünden indessen
nicht. Aus rein somatisch-neurologischer Sicht sieht der Gutachter
dementsprechend auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im erlernten
Beruf als Bäckerin-Konditorin EBA oder in der angestrebten zweiten Ausbildung.
6.3
In der neuropsychologischen
Beurteilung wird nach eingehender Untersuchung – und übereinstimmend mit der
sich ebenfalls in den Akten befindenden Beurteilung durch Dr. med. G.___ und
MSc H.___ am 2. Januar 2014 – mit schlüssiger Begründung von einer insgesamt
leichten bis mittelschweren neuropsychologische Störung vor dem Hintergrund
einer reduzierten allgemeinen intellektuellen Leistungsfähigkeit ausgegangen.
Der Gesamt-IQ von 68 liegt im Bereich einer leichten Intelligenzminderung. Weil
eine ausgeprägte Differenz zwischen dem Leistungsprofil im Verbalen gegenüber
dem Handlungsbereich besteht, schliesst der Fachpsychologe zudem auf eine
dissoziierte Intelligenz. Die neuropsychologischen Defizite sieht er im Rahmen
des velokardiofaszikulären Syndroms. Im Vordergrund stehen nach seiner
Einschätzung deutliche Beeinträchtigungen in den Exekutivfunktionen und im
Sprachbereich, weiter zeigten sich Defizite in den Bereichen Lernen und
Gedächtnis sowie Aufmerksamkeit. Allgemein komme es in sämtlichen
beeinträchtigten Funktionsbereichen mit zunehmender Komplexität zu
Schwierigkeiten, während einfache Aufgaben weitgehend normgerecht behandelt
werden könnten. Im exekutiven Bereich und im sprachlichen Verarbeiten zeigten
sich Defizite im komplexeren Denken. Sprachlich werde meist nur die
vordergründige Bedeutung einer Aussage verstanden. Im Verhalten liessen sich in
der stark vorstrukturierten Untersuchungssituation nur kleine Schwankungen in
Motivation und Antrieb beobachten. All dies setzt lic. phil. K.___ dann in
einen einleuchtenden Zusammenhang mit den diversen vorliegenden Berichten zu
Ausbildung und Arbeitstraining: So bestanden in einem weniger strukturierten
Arbeitsumfeld jeweils Probleme in der Selbstregulation und der Handlungskontrolle.
Passend dazu lässt sich testpsychologisch eine leicht verminderte
Impulskontrolle objektivieren. Schlüssig leitet der Fachpsychologe her, dass
sich aufgrund des reduzierten intellektuellen Leistungsniveaus der
Beschwerdeführerin Einschränkungen im Sinne von allgemeinen Schwierigkeiten im
Verständnis, schlussfolgerndem Denken und Erkennen von Zusammenhängen erwarten
lassen, dies insbesondere bei neuartigen oder komplexeren Aufgaben. Auch sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erworbenes Wissen nur ungenügend
selbständig in die Praxis umsetzen und erarbeitetes Können nur vorwiegend in
der erlernten und geübten Situation anwenden, nicht aber selbständig auf andere
Situationen übertragen könne. Nur stets gleiche und eingeübte Aufgaben könnten
sicher bewältigt werden. Es werde deshalb bei Tätigkeiten, die über den
Komplexitätsgrad von einfachen, repetitiven Aufgaben hinausgingen, häufig zu
Überforderung und Unsicherheit kommen. Daraus ergebe sich wiederum durch
wiederholtes Nachfragen ein ineffizientes und verlangsamtes Arbeiten.
Ineffizienz könne auch durch erhöhte Ablenkbarkeit und wechselhafte Motivation
entstehen. Die kommunikativen Probleme könnten zusammen mit den reduzierten
Fähigkeiten zur Selbstwahrnehmung auch zu Schwierigkeiten im sozialen Bereich
führen.
6.4
Schliesslich erweist sich auch
die psychiatrische Beurteilung als nachvollziehbar, wenn zunächst erklärt wird,
dass sich der bisherige schulisch-berufliche Weg der Beschwerdeführerin durch
die kognitive Einschränkung im Sinne einer Intelligenzminderung als beeinträchtigt
zeige. Nichtsdestotrotz sei es ihr gelungen, im geschützten Bereich eine
Ausbildung als Bäckerin-Konditorin abzuschliessen. Die Gutachterin erwähnt,
dass die Beschwerdeführerin noch während der Lehrzeit wegen anhaltenden und
tiefgreifenden familiären Konflikten eine depressive Symptomatik entwickelt
habe. Dies bestätigt sich in der Beurteilung durch Dr. med. G.___ und MSc H.___
am 2. Januar 2014 und führte auch zur psychotherapeutischen Behandlung bei lic.
phil. L.___. Durch verschiedene Veränderungen und nicht zuletzt eine
psychotherapeutische Begleitung sei es 2014 / 2015 zu einer Stabilisierung der
affektiven Situation gekommen. Zum Untersuchungszeitpunkt geht Dr. med. I.___
von einer unbeeinträchtigten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin aus,
was sich auch mit deren eigenen Angaben deckt. Zu Recht wird aber darauf
hingewiesen, dass sich diese zum Untersuchungszeitpunkt auch in einer Situation
befand, in der sie vergleichsweise wenig unter Druck stand. Aus psychiatrischer
Sicht dürfe die in der Vergangenheit in Drucksituationen wiederholt zu Tage
getretene emotionale Instabilität und die Anfälligkeit der Beschwerdeführerin
für depressive Verarbeitungsmuster in sozialen Drucksituationen für die
weiteren Entscheidungen im beruflichen Bereich nicht unberücksichtigt bleiben,
gibt die Gutachterin zu bedenken. Sie geht perspektivisch davon aus, dass
höhere Anforderungen im Ausbildungs- oder Arbeitsbereich bzw. weniger
Unterstützung durch Ausbildungsverantwortliche oder Vorgesetzte sich negativ
auf die psychische Stabilität auswirkten. Auch Alltagsbelastungen im familiären
und partnerschaftlichen Bereich könne die Beschwerdeführerin nicht ohne
weiteres so verarbeiten, dass sie ihre Emotionen durchgehend selbständig
regulieren könne. Das bedeute, dass bei höheren Anforderungen die
Wahrscheinlichkeit von Stimmungsschwankungen bis hin zu manifesten affektiven
Krisen ansteige und somit auch die berufliche Leistungsfähigkeit punktuell oder
phasenweise anhaltend beeinträchtigt werde. Die Beschwerdeführerin sei unter
Alltagsbelastungen emotional leicht irritierbar, was im beruflichen Kotext
jeweils zu Leistungseinbussen führe. Invaliditätsfremde Faktoren seien indessen
aus psychiatrischer Sicht nicht in relevantem Ausmass auszumachen. Die
emotionalen Reaktionen auf alltägliche Stresssituationen werden als eng mit der
Grundstörung verbunden erachtet – was nachvollziehbar erscheint – so dass die
Beschwerdeführerin immer wieder auf verständnisvolle, unterstützende und die
Motivation fördernde Personen im privaten und beruflichen Umfeld angewiesen
bleiben werde.
6.5
Es zeigt sich, dass das
Gerichtsgutachten volle Beweiskraft geniesst und auf die darin vorgenommene
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. Auch diese erweist
sich als schlüssig und sie widerspricht auch nicht den im Rahmen der
beruflichen Eingliederung gewonnenen Erkenntnissen. In der angestammten
Tätigkeit als Bäckerin-Konditorin EBA wird eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit
von 50 % in der freien Wirtschaft postuliert, dies ohne Einschränkung des
möglichen zeitlichen Pensums. Dies entspricht der Einschätzung des Alters- und
Pflegeheims E.___, wo die Beschwerdeführerin zurzeit ihre zweite Ausbildung
absolviert. Zu folgen ist auch der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin eine
solche Leistung nur unter bestimmten Voraussetzungen, an einem
Nischenarbeitsplatz, erreichen kann. Obwohl sie die Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen habe, sei sie mit den Anforderungen an eine reguläre Stelle im
freien Arbeitsmarkt überfordert. Dies hat sich denn in der Praxis auch gezeigt,
vermochte die Beschwerdeführerin doch ein Praktikum in der Firma C.___ nicht
durchzustehen. Die Einschränkungen werden gutachterlich in der leichten bis
mittelschweren neuropsychologischen Störung und leichten Intelligenzminderung gesehen
und entstehen vorwiegend aus der reduzierten Selbständigkeit und der daraus
resultierenden Ineffizienz sowie Verlangsamung. Die Gutachter nehmen dann Bezug
auf die von der B.___ nach Lehrabschluss perspektivisch in Aussicht gestellte
Erhöhung der Arbeitsfähigkeit bis auf 80 % und legen dar, dass sich diese in
der späteren Tätigkeit zwar tatsächlich eingestellt hat, allerdings als
Küchenangestellte und nur mit enger Betreuung und einer Anpassung der Tätigkeit
auf rein serielle Aufgaben.
Eine leidensangepasste Tätigkeit sehen
die Gutachter in einfachen, praktischen, repetitiven Aufgaben unter
Berücksichtigung einer verlängerten Einarbeitungszeit. Die Tätigkeit sollte
keine oder nur geringe Anforderungen an die Selbständigkeit, veränderte
Arbeitssituationen, das Planen und Entscheiden stellen sowie in einem
wohlwollenden Umfeld mit definierter Ansprechperson stattfinden. Zu Recht wird
ausgeführt, dass solche Arbeitsbedingungen im ersten Arbeitsmarkt vermutlich
nur an einem Nischenarbeitsplatz gefunden werden können. In einer solchen
Tätigkeit betrage die zeitliche Leistungsfähigkeit 100 %, wobei die
Beschwerdeführerin eine Leistungsfähigkeit von 50 % erreichen könne. Die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit
wie auch eine Verweistätigkeit ab dem Lehrabschluss am 31. Juli 2014.
Aus gutachterlicher Sicht wird das
Anforderungsprofil für die Ausbildung zur Küchenmitarbeiterin EBS als mit
demjenigen der bereits erfolgreich absolvierten Ausbildung vergleichbar
erachtet. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die vorliegenden, konkreten
Beeinträchtigungen zu teilen. Es ist davon auszugehen, dass sich diese sowohl
im Beruf als Bäckerin-Konditorin als auch in demjenigen als Küchenangestellte
gleichermassen auswirken. So dürfte nach der abgeschlossenen zweiten Ausbildung
für die nachfolgende Integration auf dem Arbeitsmarkt die im gleichen Umfang
reduzierte Arbeitsfähigkeit zu erwarten sein wie nach der Erstausbildung. Aus
psychiatrischer Sicht wird das Anforderungsprofil als Küchenmitarbeiterin
insofern als etwas günstiger erachtet, da in diesem Beruf regelmässigere Arbeitszeiten
gegeben sind, womit soziale Kontakte besser gepflegt werden können und dauerhaft
circadiane Rhythmen das Risiko affektiver Erkrankungsphasen minimieren.
Abgesehen davon wird in der Zweitausbildung als Küchenmitarbeiterin kein
grundlegender Vorteil gesehen.
7.
Gestützt auf die im
Gerichtsgutachten nachvollziehbaren Schlussfolgerungen ist festzuhalten, dass
die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Finanzierung
der zweiten Ausbildung zur Küchenangestellten EBA zu Recht verneint hat. Gemäss
Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung
Anspruch auf Ersatz der in wesentlichem Umfange zusätzlichen Kosten, sofern die
Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Es kann vorliegend nicht
gesagt werden, dass die Ausbildung als Bäckerin-Konditorin EBA nicht den
Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hätte bzw. diejenige als
Küchenmitarbeiterin EBA ihr im Sinne dieser Bestimmung besser oder mehr
entspricht. Die beiden Berufe sind allgemein ähnlich, insbesondere was die
Anforderungen betrifft. Küchenangestellte arbeiten nach Anweisung des Kochs
oder der Küchenchefin in einem Küchenteam, bereiten die Zutaten für
verschiedene Gerichte vor und stellen einfache warme und kalte Speisen selbst
her. Als Eignungsvoraussetzungen werden unter anderem Geschick mit den Händen,
Organisationstalent, Teamfähigkeit, Fantasie, Hygienebewusstsein und
Belastbarkeit genannt. Bäckerinnen-Konditorinnen-Confiseurinnen EBA stellen
verschiedene Back- und Süsswaren her. Sie arbeiten selbstständig nach den
Anweisungen ihrer Vorgesetzten. Anforderung an den Beruf bestehen unter anderem
in Geschick mit den Händen, einer Bereitschaft für flexible Arbeitszeiten,
Hygienebewusstsein, Ordnungssinn und Belastbarkeit (vgl. die Steckbriefe zu den
beiden Berufen unter www.berufsberatung.ch, zuletzt besucht am: 9. März 2018,
10.58
Uhr). Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, inwiefern der Beruf der
Bäckerin-Konditorin gegenüber demjenigen der Küchenangestellten für die
Beschwerdeführerin derart ungeeigneter sein sollte, dass ein Anspruch auf
Finanzierung der Zweitausbildung via die Beschwerdegegnerin gegeben wäre. Wie
im Gutachten aufgeführt wird, sind aufgrund der seit Geburt bestehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen in beiden Berufen die gleichen Einschränkungen
zu erwarten. Die Anforderungen an einen für die Beschwerdeführerin geeigneten
Arbeitsplatz treffen keine berufsspezifischen Umstände, die bei einer
Anstellung als Küchenangestellte nicht auch gegeben sein müssten. Die
Beschwerdegegnerin war daher nicht gehalten, die zweite Ausbildung zu
finanzieren, da die Beschwerdeführerin eine Erstausbildung abgeschlossen hat
und diese im gleichen Umfang auszuüben vermag wie die von ihr absolvierte
Zweitausbildung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
8.
8.1
Wie sich mit Blick auf die im
Gutachten vorgenommene und nachvollziehbare Beurteilung zeigt, besteht bei der
Beschwerdeführerin in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit eine
relevante Einschränkung. Die Beschwerdegegnerin hat indessen einen
Rentenanspruch verneint mit der Begründung, die Beschwerdeführerin könne in
einem adäquaten Umfeld in einer Betriebsküche mit geregelten Arbeitszeiten eine
Leistungsfähigkeit von 80 % erreichen und damit einen relevanten Lohn erzielen,
der eine Rente ausschliesse. Dem kann unter Verweis auf das beweiskräftige
Gutachten nicht gefolgt werden; es ist von einer um 50 % eingeschränkten
Leistungsfähigkeit im erlernten Beruf als Bäckerin-Konditorin, somit in der
angestammten Tätigkeit, wie auch in der nun angestrebten Tätigkeit als
Küchenangestellte sowie in jeglichen angepassten Verweistätigkeiten auszugehen.
8.2
Die Beschwerdeführerin lässt
beantragen, es sei eine Invaliditätsbemessung nach Art. 26 Abs. 1 IVV
vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Vorbescheid vom 11. August
2014, wo sie noch von einem Anspruch auf eine Viertelsrente ausgegangen war
(IV-Nr. 129), diese Bestimmung nicht zur Anwendung gebracht.
Konnte der Versicherte wegen seiner Invalidität
keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das
Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, einem nach Alter
abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Als Erwerb
von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die abgeschlossene
Berufsausbildung. Dazu gehören auch Anlehren (zweijährige, einfachere
Ausbildungen mit Berufsattest für hauptsächlich praktisch begabte Personen),
wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr
die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche
Ausbildung und dem Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch
die gleichen Möglichkeiten eröffnen wie Nichtbehinderten mit der gleichen
(ordentlichen) Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom
19.
Februar 2015 E. 3.2 und 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013
E. 3.2.2). Als geburts- und frühinvalid gelten somit nicht nur
Versicherte, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung
absolvieren können, sondern auch diejenigen Personen, welche zwar eine
Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der
Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht
dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte
Person mit derselben Ausbildung (Ziff. 3035 Kreisschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung / KSIH; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom
19.
Februar 2015 E. 3.2).
Bei der Beschwerdeführerin liegt
unbestrittenermassen seit der Geburt ein Gesundheitsschaden vor, der bereits in
der Kindheit zu einer für die Invalidenversicherung relevanten Einschränkung
führte, sie zum Bezug von verschiedenen medizinischen Massnahmen berechtigte
und bis heute nur eine reduzierte berufliche Leistung gestattet. Sie konnte
zwar eine ordentliche Ausbildung zur Bäckerin-Konditorin EBA abschliessen und
verfügt damit über eine Ausbildung mit Berufsattest. Diese Anlehre wäre
grundsätzlich als Erwerb zureichender beruflicher Kenntnisse zu betrachten.
Jedoch gelang dies nur in einem angepassten Rahmen in der B.___ und auch heute
ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer seit der Geburt bestehenden
Beeinträchtigung, mit der eine Intelligenzminderung einhergeht, auf einen
Nischenarbeitsplatz angewiesen. Sie kann also die mit der Ausbildung gewonnene
Berufsbefähigung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vollständig
«ummünzen» (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015
E. 4.3 in fine), was die Begutachtung fraglos zu Tage gebracht hat. Es
bestehen damit nicht die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie bei einer nicht
invaliden Person mit dem gleichen Ausbildungsabschluss. Somit ist das
Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bemessen. Weder die
Beschwerdeführerin selber noch die Beschwerdegegnerin haben sich dazu
geäussert, ob diese ohne Behinderung ebenfalls einen Beruf im Bereich der
Nahrungsmittelproduktion erlernt hätte. Es bestehen dazu auch keine
Anhaltspunkte in den Akten. Nachdem die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter bei
der Beschwerdegegnerin für berufliche Massnahmen angemeldet worden war,
schnupperte sie in der Bäckerei der B.___ und trat dort die Ausbildung als
Bäckerin-Konditorin an, nachdem ihr die entsprechende Stelle angeboten worden
war. Im Rahmen der Begutachtung hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie wäre
gerne Köchin geworden, habe aber auf Drängen der Mutter die andere Ausbildung
gemacht. Alleine aus dieser einzigen Aussage der Beschwerdeführerin lässt sich
aber noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sagen, dass die Beschwerdeführerin
den entsprechenden Beruf erlernt hätte. Zudem bestanden die
invaliditätsbedingten Einschränkungen seit je her. Es ist daher zur Berechnung
des Valideneinkommens nicht auf das Einkommen eines bestimmten Berufs
abzustellen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_820/2012 vom
1.
Mai 2013 E. 3.2.2 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
I 472/02 vom 10. Februar 2003 E. 1.2), sondern es ist das
durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung aufgrund
von Art. 26 Abs. 1 IVV heranzuziehen, welches periodisch vom Bundesamt für
Sozialversicherungen publiziert wird.
Bei Anspruchsbeginn am 1. August 2014
war die Beschwerdeführerin 18-jährig. Das für die Invaliditätsbemessung nach
Art. 26 Abs. 1 IVV massgebende Valideneinkommen belief sich auf CHF 77'000.00.
Das Valideneinkommen ist somit auf CHF 53'900.00 festzusetzen,
entsprechend 70 % dieses Betrags (vgl. IV-Rundschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen Nr. 324 vom 27 November 2013; Art. 26 Abs. 1 IVV). Änderungen
der Vergleichseinkommen, welche den Rentenanspruch beeinflussen und vor dem
Verfügungserlass wirksam werden, sind bei der Entscheidfällung zu
berücksichtigen (BGE 129 V 222). Bei einer Invaliditätsbemessung nach Massgabe
von Art. 26 Abs. 1 IVV bedeutet dies, dass eine Anpassung des Medianlohns,
welche vor dem Verfügungserlass erfolgt, zu einer neuen Invaliditätsbemessung
ab dem Anpassungszeitpunkt führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014
vom 19. Februar 2015 E. 5.2 und des Eidg. Versicherungsgerichts I 108/05 vom 7.
Juni 2005 E. 5). Auf den 1. Januar 2015 wurde der für die Invaliditätsbemessung
bei Frühinvaliden massgebende Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV) von CHF 77‘000.00 auf CHF 82‘500.00
erhöht (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18.
Dezember 2014). Dementsprechend beläuft sich das Valideneinkommen ab diesem
Datum auf 70 % dieser Summe, also CHF 57'750.00.
8.3
Die Beschwerdeführerin übte zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine Erwerbstätigkeit aus, sondern
befand sich in der zweiten Ausbildung. Für die Bemessung des
Invalideneinkommens ist daher ein Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für
Statistik / BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
heranzuziehen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteil des
Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1). Hierbei
ist auf die zum Verfügungszeitpunkt aktuellste LSE 2014 abzustellen. Damit
beträgt das Invalideneinkommen gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff.
10.
(Herstellung von Nahrungsmitteln), Niveau 1 Frauen CHF 4'004.00, nach
Aufrechnung der Wochenstunden im entsprechenden Berufssegment (: 40 x 42.3)
CHF 4'234.00 monatlich bzw. CHF 50'808.00 jährlich. Aufgrund der bestehenden
Leistungsfähigkeit von 50 % beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2014
konkret CHF 25'404.00. Unter Berücksichtigung der Teuerung (Tabelle
T1.2.10 Nominallohnindex Frauen, Herstellung von Waren; Indexstand 2014: 104.1,
Indexstand 2015: 104.9) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit
von 42.2 Stunden (Herstellung von Nahrungsmitteln) und der 50%igen
Leistungsfähigkeit erhöht sich das Invalideneinkommen im Jahr 2015 auf CHF 25'539.00.
8.4
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen, um besonderen
beruflichen oder persönlichen Umständen einer versicherten Person wie
leidensbedingte Einschränkung, Alter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad
Rechnung zu tragen, welche sich erfahrungsgemäss auf die Lohnhöhe auswirken
können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b
S. 79 f.). Ein Abzug ist namentlich dann am Platz, wenn eine Person selbst
im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (a.a.O., E. 5a/bb S. 78).
Allerdings soll ein Abzug nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (E. 5b/aa
S. 80). Was die Höhe des Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht
fallende Merkmal separat eine Reduktion vorzunehmen, weil damit
Wechselwirkungen ausgeblendet würden; vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale
auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (E. 5b/bb S. 80).
Im vorliegenden Fall ist kein
leidensbedingter Abzug angezeigt: Die aufgrund der Beeinträchtigungen
bestehende reduzierte Leistungsfähigkeit wird bereits mit der Annahme einer 50%igen
Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums abgedeckt und darf beim
Abzug nicht noch einmal berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin bedarf einer
Betreuung durch eine Ansprechperson, Arbeitsschritte müssen ihr wiederholt
erklärt werden und es können nur geringe Anforderungen an ihre Selbständigkeit
und / oder veränderte Arbeitssituationen. Im Gutachten wie auch durch das
Alters- und Pflegeheim E.___ wird ausgeführt, dass unter ganz enger Betreuung
durch eine/n Mitarbeiter/in, was für einen Arbeitgeber fraglos zusätzlichen
(Lohn-)Aufwand verursacht, eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreicht werde.
Auch das lässt keinen leidensbedingten Abzug als angezeigt erscheinen, zumal
hier von einer 50%igen Leistungsfähigkeit auszugehen ist, wenn die Beschwerdeführerin
über eine Ansprechperson verfügt, die Arbeitsschritte mehrfach erklärt und
überwacht. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte
mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können.
Von einer Arbeitsgelegenheit kann erst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn
die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein
als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli
2017.
E. 2.2.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall bzw. sind
die behinderungsbedingten Einschränkungen im Rahmen der angenommenen 50%igen
Leistungsfähigkeit voll abgedeckt. Andere abzugsfähige Merkmale (Alter,
Nationalität, Beschäftigungsgrad) lassen sich nicht ausmachen.
8.5
Nach dem Gesagten beträgt das
Valideneinkommen im Jahr 2014 CHF 53'900.00, das Invalideneinkommen CHF
25'404.00. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt
sich ein IV-Grad von 53 %. Für das Jahr 2015 ergibt sich ein Valideneinkommen
von CHF 57'750.00, demgegenüber beläuft sich das Invalideneinkommen auf
CHF 25'539.00. Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 56 %. Die
Beschwerdeführerin hat demnach ab 1. August 2014 Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.6
Die Beschwerdegegnerin wird bei
der betragsmässigen Festsetzung der Ansprüche den Taggeldbezug während der
Eingliederungsmassnahmen vom 6. Oktober 2014 bis 31. Januar 2016 (IV-Nrn. 139,
156, 163, 173 und 182) zu berücksichtigen haben.
9.
9.1
Zusammenfassend ist die
vorliegende Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin
unterliegt in ihrem Hauptbegehren, dass die Angelegenheit zur Prüfung von
weiteren beruflichen Massnahmen zurückzuweisen sei. Sie dringt aber mit ihrem
Eventualbegehren durch, wonach mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen sei.
Obsiegt die versicherte Person, so hat
sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz
der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies
vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren,
als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den
Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17.
Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu. Hätte die
Beschwerdeführerin ihr Begehren von Anfang an nur auf die Ausrichtung einer
Rente gerichtet, so wäre der Prozessaufwand nicht geringer ausgefallen. Es
steht ihr somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz auszugehen ist,
erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat
insgesamt drei Kostennoten eingereicht (AS 25, 114 und 155), wovon die ersten
beiden für die Zeit vom 20. Juni 2016 bis 18. Dezember 2017 einen
Mehrwertsteuersatz von 8 % beinhalten und die dritte für die Zeit vom 1. Januar
bis 2. Februar 2018 einen solchen von 7.7 %. Geltend gemacht wird
insgesamt ein Aufwand von 10.6 Stunden, was in Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint. Somit ist die durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 3'064.10
festzusetzen (9.9 Stunden mit einem Mehrwertsteuersatz von 8 % und 0.7 Stunden
mit einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zu den beantragten CHF 230.00 [§ 179
Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 393.30 zu einem Mehrwertsteuersatz
von 8 % und CHF 6.30 zu einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 %).
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 - 1´000 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen.
9.3
Das Gerichtsgutachten wurde
erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 13. Juni
2016.
über keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage verfügte. Die
Berichte der D.___ sowie des Alters- und Pflegeheims E.___ boten zwar gewisse
Indizien, erlaubten aber keine abschliessende Beurteilung. Dabei wäre es
bereits Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, ein Gutachten einzuholen. Ihr
sind daher die vollen Kosten des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 10'631.00
aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und BGE 143 V 269 E. 2 und
8.
S. 271 f. und S. 285).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. August 2014 Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 3'064.10 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Die Kosten des Gutachtens der F.___ vom
10. November 2017 von CHF 10'631.00 werden der IV-Stelle des Kantons
Solothurn auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn
zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold