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Entscheid

VSBES.2016.191

Berufliche Massnahme und IV-Rente

10. April 2018Deutsch43 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) wurde wenige Monate nach ihrer Geburt am 16. Oktober 1996

bei der damals zuständigen IV-Stelle Aargau angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 1.12 S. 6 ff.). Wegen einer angeborenen cerebralen Bewegungsstörung

wurden ihr im Verlauf der Jahre verschiedene medizinische Massnahmen wegen der

Geburtsgebrechen Nr. 397, 313, 390 und 125 gewährt (IV-Nrn. 1.2 S. 2, 19, 32

und 80). Weiter gewährte man auch Sonderschulmassnahmen (IV-Nr. 23).

1.2 Am 17. Juli 2010 stellte die

Mutter der Beschwerdeführerin für diese bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um unterstützende

Berufsberatung (IV-Nr. 89). In der Folge wurde mit der Abklärung von

beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten begonnen (IV-Nr. 90). Nachdem die

Beschwerdeführerin ab 17. Oktober 2011 für zwei Wochen in der Bäckerei der B.___

schnuppern konnte (IV-Nr. 96) und man die Voraussetzungen für diesen Beruf als

knapp vorhanden erachtet hatte, wurde ihr von der B.___ eine Lehrstelle auf

EBA-Niveau angeboten (IV-Nr. 97). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Kosten

für die erstmalige Berufsausbildung zur Bäckerin-Konditorin EBA in der B.___

(IV-Nr. 99). Diese schloss die Beschwerdeführerin per 31. Juli 2014 ab (IV-Nr.

121).

2.

2.1 Am 5. Juli 2014 meldete sich die

Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen für Erwachsene an (IV-Nr. 123). Die

Beschwerdegegnerin stellte ihr mit Vorbescheid vom 11. August 2014 (IV-Nr. 129)

in Aussicht, ab 1. August 2014 eine Viertelsrente zu gewähren, da sie in der

freien Wirtschaft eine Leistungsfähigkeit von 60 % erreiche. Der IV-Grad

betrage daher 40 %.

2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin

gegen den genannten Vorbescheid am 12. September 2014 hatte Einwand

erheben lassen (IV-Nr. 135), verbunden mit dem Antrag auf eine ganze Rente,

leitete die Beschwerdegegnerin weitere Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer

Lehrverlängerung in die Wege (IV-Nr. 138 und 140). Die Beschwerdeführerin

konnte zuerst ein Praktikum in der Firma C.___ in [...] machen und erhielt

während dieser Zeit Taggelder. Dieses musste allerdings abgebrochen werden,

weil die Beschwerdeführerin mit den Arbeitszeiten und den

Leistungsanforderungen nicht habe umgehen können (IV-Nr. 154).

2.3 Die Lehrverlängerung wurde in

der Folge in einem geschützten Rahmen weitergeführt, dies über die D.___ in [...]

(IV-Nr. 156). In diesem Rahmen stabilisierte sich die Arbeitssituation gemäss

Berichterstattung der Eingliederung (IV-Nr. 162). Die Lehrverlängerung wurde mehrfach

verlängert (IV-Nrn. 163 und 173), bis ein Arbeitstraining im Alters- und

Pflegeheim E.___ in [...] gestartet wurde (IV-Nr. 179). Dazu erhielt die

Beschwerdeführerin ein Coaching (IV-Nr. 180).

3.

3.1 Am 24. Februar 2016 wurde die berufliche

Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 187). Der zuständige Vorgesetzte im E.___

beurteile die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 80 %. Wenn er eine

offene Stelle hätte, würde er ihr diese anbieten. Stattdessen habe man ihr ein

Lehrstellenangebot für eine zweite Ausbildung als Küchenmitarbeiterin EBA gemacht.

Den Lehrvertrag habe die Beschwerdeführerin schon unterzeichnet, die

Beschwerdegegnerin könne sie dabei aber nicht weiter unterstützen.

3.2 Mit erneutem Vorbescheid vom 1.

März 2016 (IV-Nr. 190) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

nunmehr in Aussicht, ihr Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Massnahmen

und / oder eine Rente abzuweisen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 6. April

2016 dagegen Einwand hatte erheben lassen (IV-Nr. 194), wies die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juni 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.)

das Leistungsbegehren in Bezug auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen

und / oder eine Invalidenrente ab.

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2016 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

13. Juni 2016 sei aufzuheben.

2. Die Angelegenheit sei zur Prüfung von

weiteren beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin

mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

4. Der Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen

Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2016 (A.S. 20) unter

Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Verfügung vom 8. September

2016 (A.S. 21 f.) bewilligt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwältin

Andrea Mengis als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

7. Mit Eingabe vom 19. September

2016 (A.S. 24) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote zu

den Akten (A.S. 25).

8. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017

(A.S. 29 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, ein

gerichtliches Gutachten (mit den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und

Neuropsychologie) einzuholen und gibt die vorgesehene Gutachterstelle sowie die

Fragen bekannt. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (A.S. 32 f.) wird festgestellt,

dass die Parteien innert Frist weder Ergänzungsfragen noch Ablehnungsgründe

vorgebracht haben und das Gutachten wird in Auftrag gegeben. Dieses wird durch

die Begutachtungsstelle F.___ am 10. November 2017 erstattet (A.S. 37

ff.).

9. Mit Verfügung vom 19. Januar

2018 (A.S. 110 f.) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Parteien innert

Frist auf eine Stellungnahme zum Gutachten verzichtet haben.

10. Mit Eingabe vom 1. Februar 2018

(A.S. 112 f.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine ergänzende

Kostennote zu den Akten (A.S. 114 f.).

11. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Beschwerdeführerin sei durch

die berufliche Eingliederung unterstützt und betreut worden. Sie habe ihre

erstmalige Ausbildung zur Bäckerin-Konditorin per 31. Juli 2014

erfolgreich abschliessen können. Als solche erreiche sie eine

Leistungsfähigkeit von 60 %. Danach sei sie erneut beruflich unterstützt

worden. Ab dem 6. Oktober 2014 sei eine Einarbeitung als Bäckerin erfolgt,

die infolge Überforderung abgebrochen worden sei. Ein Aufbau im geschützten

Rahmen sei zunächst angezeigt gewesen und erfolgt. Aufgrund der guten

Ergebnisse im Arbeitstraining habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeits- und

Leistungsfähigkeit auf 80-90 % steigern können. Ab dem 31. August 2015 sei ein

Einsatz in der freien Wirtschaft erfolgt, wobei eine Leistungsfähigkeit von

rund 80 % erreicht worden sei. Leider habe der Betrieb keine freie Stelle gehabt.

Man habe der Beschwerdeführerin jedoch eine Lehrstelle als Küchenmitarbeiterin

angeboten. Da der Vater die Beschwerdeführerin unterstützen wolle, habe sie den

Lehrvertrag unterzeichnet. Die Beschwerdegegnerin könne sie während der zweiten

Ausbildung nicht weiter unterstützen, da die Beschwerdeführerin bereits eine

Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Die Beschwerdeführerin könne

in einem adäquaten Umfeld in einer Betriebsküche mit geregelten Arbeitszeiten

eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreichen und damit einen relevanten Lohn

erzielen, der eine Rente ausschliesse.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) entgegenhalten, sie habe die Ausbildung als

Bäckerin-Konditorin zwar abschliessen können, aber nur eine reduzierte

Leistungsfähigkeit von 50 - 60 % erreicht. Bei enger Führung und

optimaler Betreuung sowie idealen Rahmenbedingungen im Privat- und Berufsleben

sei eine Leistungsfähigkeit von 80 % als erreichbar erachtet worden. Eine

Person mit einer Behinderung müsse bei der Wahl ihres Ausbildungsweges die

gleiche Freiheit geniessen können wie eine nicht behinderte Person. Daher

erscheine insbesondere die zeitliche Beschränkung der Ausbildungsdauer nicht

statthaft. Beim Entscheid, ob eine Ausbildung als erstmalige berufliche

Ausbildung übernommen werden könne, komme es auf die Fähigkeiten der Person an.

Die Person habe sich nicht auf ein Ausbildungsniveau zu beschränken, das unter

ihren Fähigkeiten liege. Im vorliegenden Fall hätten die langjährigen

Erkenntnisse aus der beruflichen Eingliederung gezeigt, dass die

Beschwerdeführerin bisher nur im geschützten Rahmen arbeitsfähig sei. Nach der

Erstausbildung habe sie zwar erfreulicherweise als Küchenangestellte eine

Leistungssteigerung erreichen können, wobei sie aber auch im E.___ auf eine

enge Betreuung angewiesen gewesen sei und nur dank persönlichen Beziehungen

ihres Vaters eine Chance erhalten habe. Schon während der Erstausbildung habe

sie viel Unterstützung erhalten, welche auf dem ersten Arbeitsmarkt in der

Regel so nicht angeboten werde. Auch der gescheiterte Versuch in der Firma C.___

habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin als Bäckerin-Konditorin in der freien

Wirtschaft überfordert sei. Sie komme in diesem Beruf insbesondere nicht mit

den unregelmässigen Arbeitszeiten zurecht und habe auch feinmotorische

Einschränkungen. Ausserdem seien ihre Aufgaben teilweise zu komplex gewesen. In

der Küche hingegen wirkten sich die behinderungsbedingten Einschränkungen

deutlich weniger aus. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in der Tätigkeit

als Küchenmitarbeiterin eine höhere Leistungsfähigkeit und damit einen höheren

Lohn werde erzielen können als als Bäckerin mit deutlich reduzierter Leistung.

Es sei ihr daher auch für die zweite Lehre im Rahmen der erstmaligen

beruflichen Eingliederung Kostengutsprache zu erteilen.

Im Hinblick auf den Rentenanspruch sei

zu sagen, dass die Beschwerdegegnerin selber im Vorbescheid vom 11. August 2014

einen Invaliditätsgrad von 40 % anerkannt habe. Gehe man richtigerweise vom

Valideneinkommen für Frühbehinderte im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV aus,

betrage der Invaliditätsgrad sogar knapp 49 % bzw. nach Vollendung des 21.

Altersjahres 55 %. Aufgrund der Erfahrungen in der D.___ könne aber mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin

als ausgebildete Küchenmitarbeiterin und mit der weiteren nötigen Entwicklung

in einem höheren Arbeitspensum auch ein höheres Einkommen als CHF 29‘630.00

erreichen könne. Die Beschwerdeführerin habe ihre beruflichen Ressourcen und

Fähigkeiten noch nicht ausgeschöpft und könne mit der Lehre als

Küchenmitarbeiterin EBA ihre Leistungsfähigkeit eingliederungswirksam steigern.

Somit seien der Abschluss der beruflichen Massnahmen und die Ablehnung des

Rentenanspruchs verfrüht. Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass

keine zusätzlichen beruflichen Massnahmen mehr notwendig seien, so müsse festgestellt

werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf mindestens eine

Viertelsrente habe. Ausserdem sei im Einkommensvergleich das Valideneinkommen

nach Art. 26 Abs. 1 IVV festzusetzen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,

sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung

erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

Im Bereich der beruflichen

Massnahmen kann der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 4 Abs. 2

IVG u.a. gegeben sein, wenn die versicherte Person aus Gründen eines bleibenden

oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens daran gehindert worden ist, im

üblichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren und ihr als

Folge dieser invaliditätsbedingten Verzögerung in wesentlichem Umfange

zusätzliche Kosten entstehen. Die Ausbildung muss den Fähigkeiten des Versicherten entsprechen (Urteil des Bundesgerichts

9C_153/2017 vom 29. Juni 2017 E. 3 mit Hinweisen; Art. 16 Abs. 1 IVG).

3.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1

S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467). Im vorliegenden Fall steht ein Rentenanspruch ab 2014 bzw. ein

Anspruch auf Finanzierung einer zweiten Ausbildung ab 2016 zur Debatte, weshalb

die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend

ist.

3.4

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in

fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1

mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf weitere berufliche

Massnahmen und / oder eine Rente verneint hat. Hierfür sind im Wesentlichen

folgende Unterlagen relevant:

5.1

Die Beschwerdeführerin schloss

eine Ausbildung zur Bäckerin-Konditorin EBA (berufliche Grundbildung mit

Berufsattest) mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin in der B.___ ab. Nach

einer zweiwöchigen Schnupperlehre in ihrer Bäckerei erachtete die B.___ die

Voraussetzungen zur Erlernung dieses Berufs als knapp vorhanden. Es wurde jedoch

darauf hingewiesen, dass eine solche Ausbildung eine grosse Herausforderung für

die Beschwerdeführerin werde. Ihre Arbeitsweise sei verlangsamt und ihre

Motorik noch ungelenk. Es gelinge ihr nur schwer, sich an einmal Erklärtes zu

erinnern. Hinsichtlich Belastbarkeit und Konzentrationsvermögen sehe man

ebenfalls noch Defizite (IV-Nr. 97).

5.2

Im Bericht von Dr. med. G.___ und

MSc H.___ vom 2. Januar 2014 über eine psychologische Abklärung wird

ausgeführt, der IQ der Beschwerdeführerin betrage 68, was knapp im Bereich

einer Intelligenzminderung liege (IV-Nr. 114 S. 10 ff.). Es zeigten

sich grosse Diskrepanzen zwischen dem Handlungs- und Verbal-IQ. Letzterer liege

tiefer. Arbeitsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsorganisation seien

durchschnittlich, das Arbeitsgedächtnis liege hingegen im Bereich der niedrigen

Intelligenz und das sprachliche Verständnis sei deutlich im

unterdurchschnittlichen Bereich einer Intelligenzminderung. Die Schwierigkeiten

im sozialen Bereich schienen teilweise im niedrigen sprachlichen Verständnis

begründet zu liegen. Da die Beschwerdeführerin in anderen Bereichen normal

entwickelte Fähigkeiten aufweise, sei sie mit unterschiedlichen Rückmeldungen

konfrontiert und scheine teilweise Mühe zu haben, diese in eine Identität zu

integrieren. Die ausgeprägte Traurigkeit scheine klinisch auf eine leicht

depressive Episode hinzuweisen.

5.3

In einem Verlaufsprotokoll zur

Ausbildung vom 24. Juni 2014 (IV-Nr. 119) erwähnte die B.___, dass das

Leistungspotenzial der Beschwerdeführerin auf durchschnittlich 50 - 60

% beziffert werde. Bei enger Führung und optimaler Betreuung und Bedingungen

(auch in der Freizeit) könne sie vermutungsweise eine ansprechende Leistung von

annähernd 80 % erbringen. Dafür müsse aber das private Umfeld stimmen. Die

Beschwerdeführerin lasse sich sehr leicht ablenken, beeinflussen und sei

schnell überfordert. Träten (meist im Freizeitbereich) Probleme auf, sinke ihre

Leistungsfähigkeit.

5.4

Nach dem Lehrabschluss am 31.

Juli 2014 konnte die Beschwerdeführerin in der Firma C.___ ein Praktikum beginnen.

Dieses musste allerdings abgebrochen werden, weil sie mit den Arbeitszeiten und

den Leistungsanforderungen überfordert gewesen sei. Es habe Probleme mit den

Verhaltensregeln gegeben, auch mit der Freizeit (vgl. Bericht der beruflichen

Eingliederung, IV-Nr. 154). Der Berichterstattung der D.___ zufolge, über

welche dann eine Lehrverlängerung in einem geschützten Rahmen weitergeführt

wurde (IV-Nr. 156), stabilisierte sich die Arbeitssituation. Die

Beschwerdeführerin konnte wieder regelmässig acht Stunden arbeiten und eine

Leistung von 50 % erbringen (vgl. Berichterstattung der beruflichen

Eingliederung, IV-Nr. 162).

5.5

Im Bericht der D.___ über das

Arbeitstraining im Rahmen der Lehrverlängerung vom 9. Februar bis 8. Mai 2015

(IV-Nr. 168) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe an fünf Tagen

jeweils acht Stunden in der Nahrungsmittelfertigung gearbeitet und dieses

Pensum gut halten können. Das Arbeitstempo sei im Vergleich zum ersten

Arbeitsmarkt verlangsamt gewesen. Obwohl die Beschwerdeführerin Fachkenntnisse

besessen habe, habe sie dieses nicht entsprechend abrufen können. Es habe einer

engen Begleitung bedurft. In Arbeitstempo und Arbeitsqualität habe sie

Schwankungen gezeigt, vor allem an Tagen mit schlechter körperlicher oder

psychischer Befindlichkeit. Zurzeit sei keine abschliessende Aussage über eine

mögliche Integration im ersten Arbeitsmarkt möglich. Die Beschwerdeführerin

befinde sich in einem positiven Aufbauprozess. Einige Ereignisse zeigten aber

noch Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung auf.

Im Bericht der D.___ vom 7. August 2015

(IV-Nr. 177) wird erwähnt, das Arbeitstempo der Beschwerdeführerin sei

weiterhin verlangsamt. Sie könne ihr Wissen immer noch nicht entsprechend

abrufen und es bestünden wenig Fortschritte in den beruflichen Fähigkeiten und

der persönlichen Entwicklung. Aus fachlicher Sicht betrage die

Leistungsfähigkeit bei Facharbeiten 40 %. Bei einfachen, seriellen Arbeiten

komme die Beschwerdeführerin auf 80 - 90 %. Es bestünden immer noch

Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung, die eine Integration im ersten

Arbeitsmarkt erschweren könnten.

5.6

Nach einer Verlängerung des

Arbeitstrainings im Alters- und Pflegeheim E.___ in [...] (IV-Nr. 179) konnte

die Beschwerdeführerin eine Leistungsfähigkeit von 75 % in Küche und Backstube

erreichen. Dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 24. Februar

2016.

(IV-Nr. 187) ist dann zu entnehmen, der zuständige Vorgesetzte im

Altersheim beurteile die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 80 %.

Wenn er eine offene Stelle hätte, würde er ihr diese anbieten. Dies sei aber

nicht der Fall. Sie habe hingegen ein Lehrstellenangebot vom Altersheim

erhalten und könne eine zweite Ausbildung als Küchenmitarbeiterin EBA machen.

Den Lehrvertrag habe sie schon unterzeichnet.

5.7

Im Bericht der D.___ vom 9.

Februar 2016 (IV-Nr. 189) ist zu lesen, die Beschwerdeführerin befinde sich

zurzeit in einem stabilen und leistungsfähigen Zustand. Sie habe während des

externen Arbeitsversuches einen Reifeprozess durchlaufen. In einem

wohlwollenden, respektvollen Umfeld und wenn sie genügend Zeit erhalte, die

Arbeitsschritte und Abläufe sauber einzuarbeiten, erbringe sie bei vertrauten

und seriellen Arbeiten eine Leistungsfähigkeit von 80 %. Man unterstütze die

Lehre zur Köchin EBA.

5.8

In einem Bericht vom 4. April

2016.

(IV-Nr. 194 S. 3 f.) äussert sich das Alters- und Pflegeheim E.___

dahingehend, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der

engmaschigen Begleitung 80 % betrage. Diese könne sie in der freien Wirtschaft

nicht erbringen. In der Regel wende ein Koch einen Viertel der eigenen

Arbeitszeit auf, um die Beschwerdeführerin zu betreuen. Die Arbeiten würden

kontrolliert und oft mehrmals neu gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei auf

engmaschige Begleitung angewiesen. Sie reagiere sehr sensibel, verbunden mit

einer Leistungseinbusse, wenn das zwischenmenschliche Klima bei der Arbeit

schwanke oder grosser Stress sei. Vermutlich könne die Beschwerdeführerin in

der freien Wirtschaft 40 - 50 % Leistung erbringen.

5.9

Dem vom Versicherungsgericht

eingeholten Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 10. November 2017 (A.S.

37.

ff.), erstellt von Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, und lic. phil. K.___,

Fachpsychologe für Neuropsychologie, lässt sich schliesslich Folgendes

entnehmen:

Im neurologischen Teilgutachten wird ein

unauffälliger Befund erhoben, als Diagnose festgehalten wird ein velokardiofasziales

Syndrom (Catch-22), ohne begleitende somatisch-neurologische Ausfälle

(Gutachten S. 15). Das neuropsychologische Teilgutachten gibt zunächst die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder (Gutachten S. 24 ff.):

Es gehe ihr im Moment gut, Beschwerden bestünden keine. Lernen bereite ihr

etwas Mühe. Bei der Arbeit habe sie für alles etwas länger als andere und müsse

zwei- bis dreimal nachfragen. Sie verstehe, was man ihr sage, habe aber Mühe

bei der Umsetzung. Die Schwierigkeiten mit dem Lernen und der Verlangsamung

hätten schon seit der Kindheit bestanden und seien eher besser geworden. In der

Lehre und Arbeit in der Bäckerei sei alles gut gegangen. Sie denke, sie habe

100.

% leisten können. Sie habe sich wegen der Arbeitszeiten gegen den

Bäckerberuf entschieden. Ausser Arbeiten habe sie nichts anderes mehr machen

können. In der aktuellen Lehre laufe es gut. Rückmeldungen seien, dass

Konzentration und Geschwindigkeit noch besser werden müssten. Sie sei schnell

abgelenkt. Sie wolle nach Abschluss der Ausbildung 100 % arbeiten. Bei der

objektiven Befunderhebung wird festgehalten, das Arbeitstempo und die Aufmerksamkeit

seien während der 3.75 Stunden dauernden Untersuchung im mittleren Bereich und

im Verlauf stabil. Im Arbeitsverhalten wirke die Beschwerdeführerin leicht

schwankend motiviert, im strategischen Vorgehen leicht reduziert. Im Denken und

sprachlichen Verständnis werde nur die vordergründige Bedeutung verstanden.

Abstraktion und Denken auf Meta-Ebene gelängen kaum. Im emotionalen und

Persönlichkeitsbereich wirkten Grundstimmung und affektive Schwingungsfähigkeit

normal. Der Antrieb sei leicht schwankend. Die verschiedentlichen,

durchgeführten Testverfahren zeigten, dass die Beschwerdeführerin im Gesamt-IQ

als Mass für das allgemeine intellektuelle Leistungsvermögen einen IQ-Wert von

67.

erreiche. Dabei handle es sich um ein sehr niedriges Ergebnis. Auch der

Verbal-IQ sei mit 60 sehr niedrig. Der Handlungs-IQ sei mit 79 niedrig. Die

Differenz zwischen Verbal- und Handlungs-IQ sei signifikant. Der Index für das

Sprachverständnis liege bei 63, derjenige für die Wahrnehmungsorganisation bei

75.

Im Bereich der Aufmerksamkeit liege der Kennwert für die phasische

Alertness im unteren Normbereich. Die visuo-verbale

Verarbeitungsgeschwindigkeit sei leicht verlangsamt. Bezüglich Lernen und

Gedächtnis sei die Beschwerdeführerin in der Merkspanne verbal gesamthaft

mittelschwer reduziert, in der Wiedergabe einer informationsreichen

Kurzgeschichte leicht bis mittelschwer. Im Lernen von non-verbalen Routen

bestehe eine leicht reduzierte Lernleistung. Im Abruf nach Interferenzaufgabe

nach zeitlicher Verzögerung sei die Beschwerdeführerin leicht reduziert. Im

kursorisch geprüften Schreiben zeigten sich deutliche orthographische

Unsicherheiten. Im Wortschatztest bestehe eine mittelschwere Verminderung. In

der Impulskontrolle sei die Beschwerdeführerin leicht reduziert, im

verbal-abstrahierenden Denken mittelschwer und im Erkennen von logischen

Handlungsabfolgen leicht bis mittelschwer, ebenso im induktiven Denken.

Das psychiatrische Teilgutachten hält

als subjektive Angaben der Beschwerdeführerin fest, dass diese geäussert habe,

psychisch gehe es ihr momentan gut (Gutachten S. 45 ff.). Die Stimmung sei gut

und sie habe zurzeit wenige traurige Gedanken. Psychisch sei es ihr aufgrund

der Probleme mit ihrer Mutter und ihrem Exfreund manchmal nicht so gut

gegangen. Sie habe Phasen gehabt, in denen sie sehr traurig und enttäuscht

gewesen sei, in erster Linie ausgelöst durch das Verhalten ihrer Mutter. Auf

Initiative ihres Vaters habe sie einige Male eine Psychologin aufgesucht. Dies

habe sie aber vor wenigen Monaten wieder aufgegeben, weil sie im privaten

Umfeld genügend Leute habe, mit denen sie ihre Probleme besprechen könne. Sie

spreche aufgrund ihrer schlechten Erfahrungen mit der Mutter nicht gerne über

ihre Kindheit. Sie sei nach der Trennung ihrer Eltern mit der Schwester bei

ihrer Mutter aufgewachsen. Inzwischen habe sie seit drei Jahren keinen Kontakt

zu ihr oder der Schwester. Sie lebe bei ihrem Vater und der Stiefmutter und

fühle sich dort sehr wohl. In der Schulzeit sei sie gemobbt worden. Die

Schulzeit sei daher nicht sehr schön gewesen. Nach der Schule habe sie

eigentlich eine Ausbildung zur Köchin machen wollen, die Mutter habe ihr aber

geraten, Bäckerin-Konditorin zu werden. Mit der Ausbildung habe es keine

Probleme gegeben. Es habe aber immer sehr viele Schwierigkeiten mit der Mutter

gegeben. Nach der Ausbildung habe sie kurz im Töpferhaus gearbeitet und dann

als Bäckerin angefangen. Das frühe Aufstehen sei aber auf Dauer nichts für sie

gewesen. In den wenigen Monaten dieser Tätigkeit sei sie mehrmals krank

geworden. Sie habe aufgrund der Arbeitszeiten kaum noch soziale Kontakte

gehabt. Abends habe sie bereits um 20.00 Uhr ins Bett gehen müssen. So habe sie

nicht ihr ganzes Leben verbringen wollen. Im E.___, wo sie anschliessend ein

Praktikum in der Küche habe machen können, habe es ihr sehr gut gefallen. Sie

könne in der Ausbildung zur Küchenmitarbeiterin alle geforderten Tätigkeiten

ausführen und erhalte vom Chef gute Rückmeldungen. Als Bäckerin sehe sie sich

lediglich durch die ungünstigen Arbeitszeiten und die dadurch bedingten

Schwierigkeiten, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten, eingeschränkt, nicht

jedoch durch die Tätigkeit an sich. Das frühe Aufstehen mache sie vermehrt

krank, daher sei sie froh, jetzt in der Küche zu arbeiten. Sie achte darauf,

sieben bis acht Stunden zu schlafen. Die Schlafqualität sei gut.

Gemäss den fremdanamnestischen Angaben

von lic. phil. L.___ (behandelnde Therapeutin) sei die Beschwerdeführerin von

November 2014 bis am 2. Juni 2016 an insgesamt 23 Sitzungen gewesen. Ab Sommer

hätten diese nur noch begleitenden Charakter gehabt. Nach dem Wechsel der

Arbeitszeiten habe die Beschwerdeführerin im beruflichen Kontext problemlos

funktioniert. Der Umzug zum Vater habe sich ebenfalls sehr gut auf die Psyche

ausgewirkt. Im Lauf der Behandlung sei die Beschwerdeführerin selbstbewusster

geworden und habe ihre eigene Persönlichkeit entwickeln können. Eine Diagnose

habe sie bei der Beschwerdeführerin nicht gestellt, es habe sich mehr um ein

Coaching gehandelt.

Folgende psychiatrischen Befunde werden

erhoben (Gutachten S. 54): Gröbere Defizite in der Aufmerksamkeit und

Konzentration seien nicht aufgefallen. Auffassung, Abstraktionsvermögen und

intellektuelle Fähigkeiten erschienen unterdurchschnittlich ausgebildet. Das

formale Denken sei weitgehend unauffällig. Affektiv sei die Beschwerdeführerin

ausgeglichen. Derzeit gebe sie keine Stimmungsschwankungen an, in der

Vergangenheit würden emotional instabile Phasen mit Stimmungsschwankungen und

teilweise leichten depressiven Symptomen beschrieben. Überdauernde

Persönlichkeitsauffälligkeiten seien nicht feststellbar. Im Rahmen der leichten

Intelligenzminderung sei jedoch neben den auffälligen kognitiven

Einschränkungen die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, auf emotional belastende

Ereignisse konstruktiv und funktional zu reagieren, herabgesetzt, wie aus den Akteninformationen

hervorgehe. Sie scheine auf ein wohlwollendes Umfeld angewiesen zu sein, um

nicht in emotionale Anspannung und in eine depressiv getönte Verarbeitung der

zwischenmenschlichen Schwierigkeiten zu geraten. So habe 2013 ein Verdacht auf

eine leichte depressive Episode bestanden. Die eingeschränkte emotionale

Selbstregulationsfähigkeit könne sich im Alltag, speziell im Berufsalltag,

funktional erheblich einschränkend auf die Leistungsfähigkeit auswirken.

Zusammengefasst werden im Gutachten die

folgenden Diagnosen erhoben (Gutachten S. 64):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Leichte bis

mittelschwere neuropsychologische Störung bei reduzierter allgemeiner

intellektueller Leistungsfähigkeit im Sinne einer leichten geistigen

Behinderung (ICD-10 F70.0) im Rahmen eines velokardiofaszikulären Syndroms

(Catch-22)

-

Dissoziierte

Intelligenz (ICD-10 F74.0)

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Nikotinabusus

(ICD-10: F17.1)

-

Aktenanamnestisch:

Status nach leichter depressiver Episode 2013

6.

6.1

Zur Beurteilung der vorliegenden

Streitfragen hat das Versicherungsgericht das eben zitierte Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ eingeholt, dessen Beweiswert zu prüfen ist. Dieser

wurde im Rahmen des Verfahrens nicht bestritten, keine Partei hat sich zum

Gutachten geäussert. Allgemein kann zum Beweiswert zunächst gesagt werden, dass

das Gutachten auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse, einer eingehenden

Untersuchung der Beschwerdeführerin in den relevanten Disziplinen und unter

Berücksichtigung der subjektiv geäusserten Beeinträchtigungen beruht sowie von

auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt wurde. Das

Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige

Expertise.

6.2

Inhaltlich kommt der

neurologische Teilgutachter in Einklang mit der übrigen Aktenlage zum

nachvollziehbaren Schluss, dass das bei der Beschwerdeführerin vorliegende velokardiofasziale

Syndrom (ein genetischer chromosomaler Defekt) mit Fehlbildungen im

Gesichtsbereich, sprachlicher Entwicklungsverzögerung, Herzfehler und intellektuellem

Entwicklungsrückstand einhergehe. Somatisch-neurologische Defizite bestünden indessen

nicht. Aus rein somatisch-neurologischer Sicht sieht der Gutachter

dementsprechend auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im erlernten

Beruf als Bäckerin-Konditorin EBA oder in der angestrebten zweiten Ausbildung.

6.3

In der neuropsychologischen

Beurteilung wird nach eingehender Untersuchung – und übereinstimmend mit der

sich ebenfalls in den Akten befindenden Beurteilung durch Dr. med. G.___ und

MSc H.___ am 2. Januar 2014 – mit schlüssiger Begründung von einer insgesamt

leichten bis mittelschweren neuropsychologische Störung vor dem Hintergrund

einer reduzierten allgemeinen intellektuellen Leistungsfähigkeit ausgegangen.

Der Gesamt-IQ von 68 liegt im Bereich einer leichten Intelligenzminderung. Weil

eine ausgeprägte Differenz zwischen dem Leistungsprofil im Verbalen gegenüber

dem Handlungsbereich besteht, schliesst der Fachpsychologe zudem auf eine

dissoziierte Intelligenz. Die neuropsychologischen Defizite sieht er im Rahmen

des velokardiofaszikulären Syndroms. Im Vordergrund stehen nach seiner

Einschätzung deutliche Beeinträchtigungen in den Exekutivfunktionen und im

Sprachbereich, weiter zeigten sich Defizite in den Bereichen Lernen und

Gedächtnis sowie Aufmerksamkeit. Allgemein komme es in sämtlichen

beeinträchtigten Funktionsbereichen mit zunehmender Komplexität zu

Schwierigkeiten, während einfache Aufgaben weitgehend normgerecht behandelt

werden könnten. Im exekutiven Bereich und im sprachlichen Verarbeiten zeigten

sich Defizite im komplexeren Denken. Sprachlich werde meist nur die

vordergründige Bedeutung einer Aussage verstanden. Im Verhalten liessen sich in

der stark vorstrukturierten Untersuchungssituation nur kleine Schwankungen in

Motivation und Antrieb beobachten. All dies setzt lic. phil. K.___ dann in

einen einleuchtenden Zusammenhang mit den diversen vorliegenden Berichten zu

Ausbildung und Arbeitstraining: So bestanden in einem weniger strukturierten

Arbeitsumfeld jeweils Probleme in der Selbstregulation und der Handlungskontrolle.

Passend dazu lässt sich testpsychologisch eine leicht verminderte

Impulskontrolle objektivieren. Schlüssig leitet der Fachpsychologe her, dass

sich aufgrund des reduzierten intellektuellen Leistungsniveaus der

Beschwerdeführerin Einschränkungen im Sinne von allgemeinen Schwierigkeiten im

Verständnis, schlussfolgerndem Denken und Erkennen von Zusammenhängen erwarten

lassen, dies insbesondere bei neuartigen oder komplexeren Aufgaben. Auch sei

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erworbenes Wissen nur ungenügend

selbständig in die Praxis umsetzen und erarbeitetes Können nur vorwiegend in

der erlernten und geübten Situation anwenden, nicht aber selbständig auf andere

Situationen übertragen könne. Nur stets gleiche und eingeübte Aufgaben könnten

sicher bewältigt werden. Es werde deshalb bei Tätigkeiten, die über den

Komplexitätsgrad von einfachen, repetitiven Aufgaben hinausgingen, häufig zu

Überforderung und Unsicherheit kommen. Daraus ergebe sich wiederum durch

wiederholtes Nachfragen ein ineffizientes und verlangsamtes Arbeiten.

Ineffizienz könne auch durch erhöhte Ablenkbarkeit und wechselhafte Motivation

entstehen. Die kommunikativen Probleme könnten zusammen mit den reduzierten

Fähigkeiten zur Selbstwahrnehmung auch zu Schwierigkeiten im sozialen Bereich

führen.

6.4

Schliesslich erweist sich auch

die psychiatrische Beurteilung als nachvollziehbar, wenn zunächst erklärt wird,

dass sich der bisherige schulisch-berufliche Weg der Beschwerdeführerin durch

die kognitive Einschränkung im Sinne einer Intelligenzminderung als beeinträchtigt

zeige. Nichtsdestotrotz sei es ihr gelungen, im geschützten Bereich eine

Ausbildung als Bäckerin-Konditorin abzuschliessen. Die Gutachterin erwähnt,

dass die Beschwerdeführerin noch während der Lehrzeit wegen anhaltenden und

tiefgreifenden familiären Konflikten eine depressive Symptomatik entwickelt

habe. Dies bestätigt sich in der Beurteilung durch Dr. med. G.___ und MSc H.___

am 2. Januar 2014 und führte auch zur psychotherapeutischen Behandlung bei lic.

phil. L.___. Durch verschiedene Veränderungen und nicht zuletzt eine

psychotherapeutische Begleitung sei es 2014 / 2015 zu einer Stabilisierung der

affektiven Situation gekommen. Zum Untersuchungszeitpunkt geht Dr. med. I.___

von einer unbeeinträchtigten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin aus,

was sich auch mit deren eigenen Angaben deckt. Zu Recht wird aber darauf

hingewiesen, dass sich diese zum Untersuchungszeitpunkt auch in einer Situation

befand, in der sie vergleichsweise wenig unter Druck stand. Aus psychiatrischer

Sicht dürfe die in der Vergangenheit in Drucksituationen wiederholt zu Tage

getretene emotionale Instabilität und die Anfälligkeit der Beschwerdeführerin

für depressive Verarbeitungsmuster in sozialen Drucksituationen für die

weiteren Entscheidungen im beruflichen Bereich nicht unberücksichtigt bleiben,

gibt die Gutachterin zu bedenken. Sie geht perspektivisch davon aus, dass

höhere Anforderungen im Ausbildungs- oder Arbeitsbereich bzw. weniger

Unterstützung durch Ausbildungsverantwortliche oder Vorgesetzte sich negativ

auf die psychische Stabilität auswirkten. Auch Alltagsbelastungen im familiären

und partnerschaftlichen Bereich könne die Beschwerdeführerin nicht ohne

weiteres so verarbeiten, dass sie ihre Emotionen durchgehend selbständig

regulieren könne. Das bedeute, dass bei höheren Anforderungen die

Wahrscheinlichkeit von Stimmungsschwankungen bis hin zu manifesten affektiven

Krisen ansteige und somit auch die berufliche Leistungsfähigkeit punktuell oder

phasenweise anhaltend beeinträchtigt werde. Die Beschwerdeführerin sei unter

Alltagsbelastungen emotional leicht irritierbar, was im beruflichen Kotext

jeweils zu Leistungseinbussen führe. Invaliditätsfremde Faktoren seien indessen

aus psychiatrischer Sicht nicht in relevantem Ausmass auszumachen. Die

emotionalen Reaktionen auf alltägliche Stresssituationen werden als eng mit der

Grundstörung verbunden erachtet – was nachvollziehbar erscheint – so dass die

Beschwerdeführerin immer wieder auf verständnisvolle, unterstützende und die

Motivation fördernde Personen im privaten und beruflichen Umfeld angewiesen

bleiben werde.

6.5

Es zeigt sich, dass das

Gerichtsgutachten volle Beweiskraft geniesst und auf die darin vorgenommene

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. Auch diese erweist

sich als schlüssig und sie widerspricht auch nicht den im Rahmen der

beruflichen Eingliederung gewonnenen Erkenntnissen. In der angestammten

Tätigkeit als Bäckerin-Konditorin EBA wird eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit

von 50 % in der freien Wirtschaft postuliert, dies ohne Einschränkung des

möglichen zeitlichen Pensums. Dies entspricht der Einschätzung des Alters- und

Pflegeheims E.___, wo die Beschwerdeführerin zurzeit ihre zweite Ausbildung

absolviert. Zu folgen ist auch der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin eine

solche Leistung nur unter bestimmten Voraussetzungen, an einem

Nischenarbeitsplatz, erreichen kann. Obwohl sie die Ausbildung erfolgreich

abgeschlossen habe, sei sie mit den Anforderungen an eine reguläre Stelle im

freien Arbeitsmarkt überfordert. Dies hat sich denn in der Praxis auch gezeigt,

vermochte die Beschwerdeführerin doch ein Praktikum in der Firma C.___ nicht

durchzustehen. Die Einschränkungen werden gutachterlich in der leichten bis

mittelschweren neuropsychologischen Störung und leichten Intelligenzminderung gesehen

und entstehen vorwiegend aus der reduzierten Selbständigkeit und der daraus

resultierenden Ineffizienz sowie Verlangsamung. Die Gutachter nehmen dann Bezug

auf die von der B.___ nach Lehrabschluss perspektivisch in Aussicht gestellte

Erhöhung der Arbeitsfähigkeit bis auf 80 % und legen dar, dass sich diese in

der späteren Tätigkeit zwar tatsächlich eingestellt hat, allerdings als

Küchenangestellte und nur mit enger Betreuung und einer Anpassung der Tätigkeit

auf rein serielle Aufgaben.

Eine leidensangepasste Tätigkeit sehen

die Gutachter in einfachen, praktischen, repetitiven Aufgaben unter

Berücksichtigung einer verlängerten Einarbeitungszeit. Die Tätigkeit sollte

keine oder nur geringe Anforderungen an die Selbständigkeit, veränderte

Arbeitssituationen, das Planen und Entscheiden stellen sowie in einem

wohlwollenden Umfeld mit definierter Ansprechperson stattfinden. Zu Recht wird

ausgeführt, dass solche Arbeitsbedingungen im ersten Arbeitsmarkt vermutlich

nur an einem Nischenarbeitsplatz gefunden werden können. In einer solchen

Tätigkeit betrage die zeitliche Leistungsfähigkeit 100 %, wobei die

Beschwerdeführerin eine Leistungsfähigkeit von 50 % erreichen könne. Die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit

wie auch eine Verweistätigkeit ab dem Lehrabschluss am 31. Juli 2014.

Aus gutachterlicher Sicht wird das

Anforderungsprofil für die Ausbildung zur Küchenmitarbeiterin EBS als mit

demjenigen der bereits erfolgreich absolvierten Ausbildung vergleichbar

erachtet. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die vorliegenden, konkreten

Beeinträchtigungen zu teilen. Es ist davon auszugehen, dass sich diese sowohl

im Beruf als Bäckerin-Konditorin als auch in demjenigen als Küchenangestellte

gleichermassen auswirken. So dürfte nach der abgeschlossenen zweiten Ausbildung

für die nachfolgende Integration auf dem Arbeitsmarkt die im gleichen Umfang

reduzierte Arbeitsfähigkeit zu erwarten sein wie nach der Erstausbildung. Aus

psychiatrischer Sicht wird das Anforderungsprofil als Küchenmitarbeiterin

insofern als etwas günstiger erachtet, da in diesem Beruf regelmässigere Arbeitszeiten

gegeben sind, womit soziale Kontakte besser gepflegt werden können und dauerhaft

circadiane Rhythmen das Risiko affektiver Erkrankungsphasen minimieren.

Abgesehen davon wird in der Zweitausbildung als Küchenmitarbeiterin kein

grundlegender Vorteil gesehen.

7.

Gestützt auf die im

Gerichtsgutachten nachvollziehbaren Schlussfolgerungen ist festzuhalten, dass

die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Finanzierung

der zweiten Ausbildung zur Küchenangestellten EBA zu Recht verneint hat. Gemäss

Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung

Anspruch auf Ersatz der in wesentlichem Umfange zusätzlichen Kosten, sofern die

Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Es kann vorliegend nicht

gesagt werden, dass die Ausbildung als Bäckerin-Konditorin EBA nicht den

Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hätte bzw. diejenige als

Küchenmitarbeiterin EBA ihr im Sinne dieser Bestimmung besser oder mehr

entspricht. Die beiden Berufe sind allgemein ähnlich, insbesondere was die

Anforderungen betrifft. Küchenangestellte arbeiten nach Anweisung des Kochs

oder der Küchenchefin in einem Küchenteam, bereiten die Zutaten für

verschiedene Gerichte vor und stellen einfache warme und kalte Speisen selbst

her. Als Eignungsvoraussetzungen werden unter anderem Geschick mit den Händen,

Organisationstalent, Teamfähigkeit, Fantasie, Hygienebewusstsein und

Belastbarkeit genannt. Bäckerinnen-Konditorinnen-Confiseurinnen EBA stellen

verschiedene Back- und Süsswaren her. Sie arbeiten selbstständig nach den

Anweisungen ihrer Vorgesetzten. Anforderung an den Beruf bestehen unter anderem

in Geschick mit den Händen, einer Bereitschaft für flexible Arbeitszeiten,

Hygienebewusstsein, Ordnungssinn und Belastbarkeit (vgl. die Steckbriefe zu den

beiden Berufen unter www.berufsberatung.ch, zuletzt besucht am: 9. März 2018,

10.58

Uhr). Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, inwiefern der Beruf der

Bäckerin-Konditorin gegenüber demjenigen der Küchenangestellten für die

Beschwerdeführerin derart ungeeigneter sein sollte, dass ein Anspruch auf

Finanzierung der Zweitausbildung via die Beschwerdegegnerin gegeben wäre. Wie

im Gutachten aufgeführt wird, sind aufgrund der seit Geburt bestehenden

gesundheitlichen Beeinträchtigungen in beiden Berufen die gleichen Einschränkungen

zu erwarten. Die Anforderungen an einen für die Beschwerdeführerin geeigneten

Arbeitsplatz treffen keine berufsspezifischen Umstände, die bei einer

Anstellung als Küchenangestellte nicht auch gegeben sein müssten. Die

Beschwerdegegnerin war daher nicht gehalten, die zweite Ausbildung zu

finanzieren, da die Beschwerdeführerin eine Erstausbildung abgeschlossen hat

und diese im gleichen Umfang auszuüben vermag wie die von ihr absolvierte

Zweitausbildung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

8.

8.1

Wie sich mit Blick auf die im

Gutachten vorgenommene und nachvollziehbare Beurteilung zeigt, besteht bei der

Beschwerdeführerin in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit eine

relevante Einschränkung. Die Beschwerdegegnerin hat indessen einen

Rentenanspruch verneint mit der Begründung, die Beschwerdeführerin könne in

einem adäquaten Umfeld in einer Betriebsküche mit geregelten Arbeitszeiten eine

Leistungsfähigkeit von 80 % erreichen und damit einen relevanten Lohn erzielen,

der eine Rente ausschliesse. Dem kann unter Verweis auf das beweiskräftige

Gutachten nicht gefolgt werden; es ist von einer um 50 % eingeschränkten

Leistungsfähigkeit im erlernten Beruf als Bäckerin-Konditorin, somit in der

angestammten Tätigkeit, wie auch in der nun angestrebten Tätigkeit als

Küchenangestellte sowie in jeglichen angepassten Verweistätigkeiten auszugehen.

8.2

Die Beschwerdeführerin lässt

beantragen, es sei eine Invaliditätsbemessung nach Art. 26 Abs. 1 IVV

vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Vorbescheid vom 11. August

2014, wo sie noch von einem Anspruch auf eine Viertelsrente ausgegangen war

(IV-Nr. 129), diese Bestimmung nicht zur Anwendung gebracht.

Konnte der Versicherte wegen seiner Invalidität

keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das

Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, einem nach Alter

abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Als Erwerb

von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die abgeschlossene

Berufsausbildung. Dazu gehören auch Anlehren (zweijährige, einfachere

Ausbildungen mit Berufsattest für hauptsächlich praktisch begabte Personen),

wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr

die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche

Ausbildung und dem Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch

die gleichen Möglichkeiten eröffnen wie Nichtbehinderten mit der gleichen

(ordentlichen) Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom

19.

Februar 2015 E. 3.2 und 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013

E. 3.2.2). Als geburts- und frühinvalid gelten somit nicht nur

Versicherte, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung

absolvieren können, sondern auch diejenigen Personen, welche zwar eine

Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der

Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht

dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte

Person mit derselben Ausbildung (Ziff. 3035 Kreisschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung / KSIH; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom

19.

Februar 2015 E. 3.2).

Bei der Beschwerdeführerin liegt

unbestrittenermassen seit der Geburt ein Gesundheitsschaden vor, der bereits in

der Kindheit zu einer für die Invalidenversicherung relevanten Einschränkung

führte, sie zum Bezug von verschiedenen medizinischen Massnahmen berechtigte

und bis heute nur eine reduzierte berufliche Leistung gestattet. Sie konnte

zwar eine ordentliche Ausbildung zur Bäckerin-Konditorin EBA abschliessen und

verfügt damit über eine Ausbildung mit Berufsattest. Diese Anlehre wäre

grundsätzlich als Erwerb zureichender beruflicher Kenntnisse zu betrachten.

Jedoch gelang dies nur in einem angepassten Rahmen in der B.___ und auch heute

ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer seit der Geburt bestehenden

Beeinträchtigung, mit der eine Intelligenzminderung einhergeht, auf einen

Nischenarbeitsplatz angewiesen. Sie kann also die mit der Ausbildung gewonnene

Berufsbefähigung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vollständig

«ummünzen» (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015

E. 4.3 in fine), was die Begutachtung fraglos zu Tage gebracht hat. Es

bestehen damit nicht die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie bei einer nicht

invaliden Person mit dem gleichen Ausbildungsabschluss. Somit ist das

Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bemessen. Weder die

Beschwerdeführerin selber noch die Beschwerdegegnerin haben sich dazu

geäussert, ob diese ohne Behinderung ebenfalls einen Beruf im Bereich der

Nahrungsmittelproduktion erlernt hätte. Es bestehen dazu auch keine

Anhaltspunkte in den Akten. Nachdem die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter bei

der Beschwerdegegnerin für berufliche Massnahmen angemeldet worden war,

schnupperte sie in der Bäckerei der B.___ und trat dort die Ausbildung als

Bäckerin-Konditorin an, nachdem ihr die entsprechende Stelle angeboten worden

war. Im Rahmen der Begutachtung hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie wäre

gerne Köchin geworden, habe aber auf Drängen der Mutter die andere Ausbildung

gemacht. Alleine aus dieser einzigen Aussage der Beschwerdeführerin lässt sich

aber noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sagen, dass die Beschwerdeführerin

den entsprechenden Beruf erlernt hätte. Zudem bestanden die

invaliditätsbedingten Einschränkungen seit je her. Es ist daher zur Berechnung

des Valideneinkommens nicht auf das Einkommen eines bestimmten Berufs

abzustellen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_820/2012 vom

1.

Mai 2013 E. 3.2.2 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

I 472/02 vom 10. Februar 2003 E. 1.2), sondern es ist das

durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung aufgrund

von Art. 26 Abs. 1 IVV heranzuziehen, welches periodisch vom Bundesamt für

Sozialversicherungen publiziert wird.

Bei Anspruchsbeginn am 1. August 2014

war die Beschwerdeführerin 18-jährig. Das für die Invaliditätsbemessung nach

Art. 26 Abs. 1 IVV massgebende Valideneinkommen belief sich auf CHF 77'000.00.

Das Valideneinkommen ist somit auf CHF 53'900.00 festzusetzen,

entsprechend 70 % dieses Betrags (vgl. IV-Rundschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherungen Nr. 324 vom 27 November 2013; Art. 26 Abs. 1 IVV). Änderungen

der Vergleichseinkommen, welche den Rentenanspruch beeinflussen und vor dem

Verfügungserlass wirksam werden, sind bei der Entscheidfällung zu

berücksichtigen (BGE 129 V 222). Bei einer Invaliditätsbemessung nach Massgabe

von Art. 26 Abs. 1 IVV bedeutet dies, dass eine Anpassung des Medianlohns,

welche vor dem Verfügungserlass erfolgt, zu einer neuen Invaliditätsbemessung

ab dem Anpassungszeitpunkt führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014

vom 19. Februar 2015 E. 5.2 und des Eidg. Versicherungsgerichts I 108/05 vom 7.

Juni 2005 E. 5). Auf den 1. Januar 2015 wurde der für die Invaliditätsbemessung

bei Frühinvaliden massgebende Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des

Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV) von CHF 77‘000.00 auf CHF 82‘500.00

erhöht (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18.

Dezember 2014). Dementsprechend beläuft sich das Valideneinkommen ab diesem

Datum auf 70 % dieser Summe, also CHF 57'750.00.

8.3

Die Beschwerdeführerin übte zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine Erwerbstätigkeit aus, sondern

befand sich in der zweiten Ausbildung. Für die Bemessung des

Invalideneinkommens ist daher ein Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für

Statistik / BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

heranzuziehen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteil des

Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1). Hierbei

ist auf die zum Verfügungszeitpunkt aktuellste LSE 2014 abzustellen. Damit

beträgt das Invalideneinkommen gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff.

10.

(Herstellung von Nahrungsmitteln), Niveau 1 Frauen CHF 4'004.00, nach

Aufrechnung der Wochenstunden im entsprechenden Berufssegment (: 40 x 42.3)

CHF 4'234.00 monatlich bzw. CHF 50'808.00 jährlich. Aufgrund der bestehenden

Leistungsfähigkeit von 50 % beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2014

konkret CHF 25'404.00. Unter Berücksichtigung der Teuerung (Tabelle

T1.2.10 Nominallohnindex Frauen, Herstellung von Waren; Indexstand 2014: 104.1,

Indexstand 2015: 104.9) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit

von 42.2 Stunden (Herstellung von Nahrungsmitteln) und der 50%igen

Leistungsfähigkeit erhöht sich das Invalideneinkommen im Jahr 2015 auf CHF 25'539.00.

8.4

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen, um besonderen

beruflichen oder persönlichen Umständen einer versicherten Person wie

leidensbedingte Einschränkung, Alter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad

Rechnung zu tragen, welche sich erfahrungsgemäss auf die Lohnhöhe auswirken

können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b

S. 79 f.). Ein Abzug ist namentlich dann am Platz, wenn eine Person selbst

im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (a.a.O., E. 5a/bb S. 78).

Allerdings soll ein Abzug nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (E. 5b/aa

S. 80). Was die Höhe des Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht

fallende Merkmal separat eine Reduktion vorzunehmen, weil damit

Wechselwirkungen ausgeblendet würden; vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale

auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (E. 5b/bb S. 80).

Im vorliegenden Fall ist kein

leidensbedingter Abzug angezeigt: Die aufgrund der Beeinträchtigungen

bestehende reduzierte Leistungsfähigkeit wird bereits mit der Annahme einer 50%igen

Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums abgedeckt und darf beim

Abzug nicht noch einmal berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin bedarf einer

Betreuung durch eine Ansprechperson, Arbeitsschritte müssen ihr wiederholt

erklärt werden und es können nur geringe Anforderungen an ihre Selbständigkeit

und / oder veränderte Arbeitssituationen. Im Gutachten wie auch durch das

Alters- und Pflegeheim E.___ wird ausgeführt, dass unter ganz enger Betreuung

durch eine/n Mitarbeiter/in, was für einen Arbeitgeber fraglos zusätzlichen

(Lohn-)Aufwand verursacht, eine Leistungsfähigkeit von 80 % erreicht werde.

Auch das lässt keinen leidensbedingten Abzug als angezeigt erscheinen, zumal

hier von einer 50%igen Leistungsfähigkeit auszugehen ist, wenn die Beschwerdeführerin

über eine Ansprechperson verfügt, die Arbeitsschritte mehrfach erklärt und

überwacht. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte

Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte

mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können.

Von einer Arbeitsgelegenheit kann erst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn

die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass

sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter

nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein

als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli

2017.

E. 2.2.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall bzw. sind

die behinderungsbedingten Einschränkungen im Rahmen der angenommenen 50%igen

Leistungsfähigkeit voll abgedeckt. Andere abzugsfähige Merkmale (Alter,

Nationalität, Beschäftigungsgrad) lassen sich nicht ausmachen.

8.5

Nach dem Gesagten beträgt das

Valideneinkommen im Jahr 2014 CHF 53'900.00, das Invalideneinkommen CHF

25'404.00. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt

sich ein IV-Grad von 53 %. Für das Jahr 2015 ergibt sich ein Valideneinkommen

von CHF 57'750.00, demgegenüber beläuft sich das Invalideneinkommen auf

CHF 25'539.00. Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 56 %. Die

Beschwerdeführerin hat demnach ab 1. August 2014 Anspruch auf eine halbe

Invalidenrente. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.

8.6

Die Beschwerdegegnerin wird bei

der betragsmässigen Festsetzung der Ansprüche den Taggeldbezug während der

Eingliederungsmassnahmen vom 6. Oktober 2014 bis 31. Januar 2016 (IV-Nrn. 139,

156, 163, 173 und 182) zu berücksichtigen haben.

9.

9.1

Zusammenfassend ist die

vorliegende Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin

unterliegt in ihrem Hauptbegehren, dass die Angelegenheit zur Prüfung von

weiteren beruflichen Massnahmen zurückzuweisen sei. Sie dringt aber mit ihrem

Eventualbegehren durch, wonach mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen sei.

Obsiegt die versicherte Person, so hat

sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz

der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies

vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren,

als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den

Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17.

Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu. Hätte die

Beschwerdeführerin ihr Begehren von Anfang an nur auf die Ausrichtung einer

Rente gerichtet, so wäre der Prozessaufwand nicht geringer ausgefallen. Es

steht ihr somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz auszugehen ist,

erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat

insgesamt drei Kostennoten eingereicht (AS 25, 114 und 155), wovon die ersten

beiden für die Zeit vom 20. Juni 2016 bis 18. Dezember 2017 einen

Mehrwertsteuersatz von 8 % beinhalten und die dritte für die Zeit vom 1. Januar

bis 2. Februar 2018 einen solchen von 7.7 %. Geltend gemacht wird

insgesamt ein Aufwand von 10.6 Stunden, was in Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint. Somit ist die durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 3'064.10

festzusetzen (9.9 Stunden mit einem Mehrwertsteuersatz von 8 % und 0.7 Stunden

mit einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zu den beantragten CHF 230.00 [§ 179

Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 393.30 zu einem Mehrwertsteuersatz

von 8 % und CHF 6.30 zu einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 %).

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 - 1´000 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen.

9.3

Das Gerichtsgutachten wurde

erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 13. Juni

2016.

über keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage verfügte. Die

Berichte der D.___ sowie des Alters- und Pflegeheims E.___ boten zwar gewisse

Indizien, erlaubten aber keine abschliessende Beurteilung. Dabei wäre es

bereits Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, ein Gutachten einzuholen. Ihr

sind daher die vollen Kosten des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 10'631.00

aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und BGE 143 V 269 E. 2 und

8.

S. 271 f. und S. 285).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. August 2014 Anspruch auf

eine halbe Invalidenrente. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 3'064.10 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Die Kosten des Gutachtens der F.___ vom

10. November 2017 von CHF 10'631.00 werden der IV-Stelle des Kantons

Solothurn auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn

zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold