VSBES.2016.194
Invalidenrente, berufliche Massnahmen und Rückforderung
13. August 2018Deutsch94 min
Source so.ch
Urteil vom 13. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente,
berufliche Massnahmen und Rückforderung (Verfügungen vom 6. und 16. Juni
2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geboren 1960, meldete sich am 7. September 2010 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle, Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In der Folge
holte die Beschwerdegegnerin bei der B.___, ein polydisziplinäres medizinisches
Gutachten ein (IV-Nr. 24.1). Darin gelangten die Experten zum Ergebnis, die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit als
Fabrikarbeiterin sei seit 20. Februar 2008 (Dekompressions-Operation nach
Frykholm C5/C6) zu 20 % eingeschränkt, wobei während ca. acht Wochen
ab der Operation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Von
Januar 2010 bis Mitte 2010 sei die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen
vorübergehend um 50 % reduziert gewesen.
1.2 Mit Vorbescheid vom 17. November
2011 (IV-Nr. 33) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in
Aussicht, sie werde den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und
eine Invalidenrente verneinen. Darauf erhob die Beschwerdeführerin am 7.
Dezember 2011 Einwände (IV-Nr. 35) und reichte einen Bericht der C.___, vom 14.
Oktober 2011 (IV-Nr. 35 S. 2; Dr. med. D.___, Oberarzt; Dr. med. E.___,
Assistenzarzt) ein. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an
einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung. Sie sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % und im
geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsunfähig.
Am 24. Februar 2012 stellte die Mobiliar
Versicherung der Beschwerdegegnerin einen von ihr eingeholten Untersuchungsbericht
des Psychiaters Dr. med. F.___, der bereits am B.___-Gutachten vom 23. Mai 2011
beteiligt gewesen war, vom 9. Dezember 2011 zu (IV-Nr. 39). Dr. med. F.___
erklärte, im Vergleich zur ersten Begutachtung vom Mai 2011 lasse sich neben
der Intensivierung der subjektiv geklagten Beschwerden im Sommer 2011 eine
leichtgradige Verschlechterung der Befunde feststellen. Unter Berücksichtigung
der subjektiv geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde, aber auch der
festzustellenden Aggravationstendenz der Explorandin sei von einer höchstens 40%igen
Einschränkung in der angestammten Tätigkeit in medizinisch-theoretischer
Hinsicht auszugehen. Auch alternative Tätigkeiten seien im Rahmen von fünf
Stunden pro Tag zumutbar. Bei geeigneter Behandlung könne davon ausgegangen
werden, dass sich innerhalb von etwa einem halben Jahr eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes und dadurch auch der Arbeitsfähigkeit erreichen lasse.
1.3 Am 29. November 2012 erliess die
Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 46). Darin kündigte sie an,
der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2011 eine halbe Rente
zuzusprechen. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Fundamenta Sammelstiftung als
zuständige BVG-Vorsorgeeinrichtung am 10. Januar 2013 Einwände (IV-Nr.
49). Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab 1. November 2011 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von
57 % zu (IV-Nr. 64, S. 12).
Dagegen erhob die Fundamenta
Sammelstiftung am 10. September 2013 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde. Diese Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht mit
Urteil vom 13. Mai 2014 (IV-Nr. 77; VSBES.2013.245) insofern gutgeheissen, als
dass die Verfügung vom 19. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, die ärztlichen Stellungnahmen bildeten
keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades. So könne die aus somatischer Sicht attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 20 % und diejenige aus psychiatrischer Sicht von «höchstens
40 %» nicht einfach addiert werden. Das Verhältnis zwischen einer psychisch
und einer somatisch begründeten Teil-Arbeitsunfähigkeit hänge von den konkreten
Umständen ab. Eine reine Addition sei zwar nicht vollständig ausgeschlossen,
bilde aber klar die Ausnahme. Wie sich die beiden Komponenten zueinander
verhalten würden, sei durch die beteiligten Spezialärzte zu bestimmen. Eine
derartige Aussage fehle vorliegend völlig. Darüber hinaus vermöge aber auch die
psychiatrische Einschätzung von Dr. med. F.___ den Anforderungen an eine
beweiskräftige Stellungnahme nicht zu genügen. Insbesondere werde nicht näher
erläutert, warum die von ihm festgestellte, leichtgradige Verschlechterung der
Befunde nunmehr eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 40 % ergeben solle.
Auch die Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit mit «höchstens 40 %» werfe Fragen
auf. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich ergänzende medizinische Abklärungen
als unumgänglich.
2. In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der G.___, ein polydisziplinäres Gutachten. Im
diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 19. Januar 2015 (IV-Nr. 92) kamen
die Experten zum Schluss, gesamthaft sei die Beschwerdeführerin in einer
angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Gestützt darauf stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. Mai 2015 (IV-Nr.
96) in Aussicht, sie habe vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2014
Anspruch auf eine halbe Rente. Danach werde die Rente aufgehoben. Dagegen liess
die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2015 (IV-Nr. 98) Einwand erheben. Sodann
liess die Beschwerdegegnerin die Gutachter der G.___ dazu Stellung nehmen
(IV-Nr. 106).
Am 24. März 2016 erliess die
Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 119), worin sie zum Schluss
kam, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2016 Einwand erheben (IV-Nr.
120). Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hielt die
Beschwerdegegnerin an der Leistungsverneinung fest. Mit Verfügung vom 16. Juni
2016 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zudem Rentenzahlungen
vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2015 in der Höhe von CHF 34'704.00 zurück.
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 11. Juli 2016 (A.S. 9 ff.) Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn
vom 6. Juni 2016 und 16. Juni 2016 seien aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab
wann rechtens die versicherten Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen,
Invalidenrente) nach Massgabe eines lnvaliditätsgrades von mindestens 40 %
zuzusprechen.
b)
Eventualiter: es sei ein neues medizinisches Gerichtsgutachten mit mindestens
der psychiatrischen Fachrichtung in Auftrag zu geben.
c)
Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur medizinischen Begutachtung sowie
zu erwerblich-konkreten Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu
weisen.
3. Es sei festzustellen, dass die
Rückforderung über den Betrag von CHF 34‘704.00 verwirkt ist.
4. Es sei die Tochter der Beschwerdeführerin,
Frau H.___, zum Ablauf der Begutachtung bei der G.___, namentlich zur
psychiatrischen Begutachtung, als Zeugin/Auskunftsperson im Sinne von Art. 12
VwVG durch die IV-Stelle einzuvernehmen.
5. Es sei das Beschwerdeverfahren bis zum
Abschluss des Abakus-Programms zu sistieren.
6. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen.
7. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt
eine angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.
8. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem reicht die Beschwerdeführerin
unter anderem ein von ihr veranlasstes psychiatrische Parteigutachten von Dr.
med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Juli 2016
(IV-Nr. 126, S. 25) zu den Akten.
4. Mit Stellungnahme vom 22.
August 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des
Sistierungsgesuches (A.S. 24 f.).
5. Mit Verfügung vom 25. August
2016 (A.S. 26 f.) weist der Instruktionsrichter das Gesuch der
Beschwerdeführerin, das Verfahren sei bis zum Abschluss des Abakus-Programmes
zu sistieren, ab.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 21.
September 2016 (A.S. 31 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
7. Mit Eingabe vom 29. November
2016 (A.S. 45 f.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Bericht von
K.___, vom 21. Oktober 2016 zu den Akten und lässt sich vernehmen.
8. Mit Schreiben vom 6. Januar
2017 (A.S. 48 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin vernehmen.
9. Mit
Verfügung vom 6. September 2017 (A.S. 62 f.) hält der Präsident des
Versicherungsgerichts fest, es sei vorgesehen, eine psychiatrische Begutachtung
zu veranlassen.
10. Mit
Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 (A.S. 73 ff.) lässt die Beschwerdeführerin
beantragen, es sei zusätzlich eine orthopädische Begutachtung zu veranlassen.
11. Mit
Verfügung vom 10. November 2017 (A.S. 78 f.) wird der Antrag des
Beschwerdeführers, es sei zusätzlich eine orthopädische Begutachtung zu veranlassen,
abgewiesen und zur Ausarbeitung des psychiatrischen Gutachtens Dr. med. M.___,
Basel, bestimmt.
12. Das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. M.___ ergeht am 9. Februar 2018 (A.S. 84
ff.).
13. Mit Stellungnahme vom 25. April
2018 (A.S. 136 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen
und stellt den Antrag, es sei ein neues medizinisches Gerichtsgutachten unter
Einbezug der orthopädisch-rheumatologischen und psychiatrischen Fachrichtungen
in Auftrag zu geben.
14. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 werden
die Anträge der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Partei- und
Zeugenbefragung abgewiesen.
15. Am 13. August 2018 findet vor
dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend ist die Beschwerdeführerin
sowie deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die
Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr
ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden.
Rechtsanwalt Wyssmann konkretisiert
seine bereits gestellten Rechtsbegehren wie folgt:
1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn
vom 6. Juni 2016 und 16. Juni 2016 seien aufzuheben.
2. a. Es sei ein neues medizinisches
Gerichtsgutachten unter Einbezug der orthopädisch-rheumatologischen und
psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben.
b. Eventualiter: Es seien
der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die versicherten Leistungen (berufliche
Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen.
c. Subeventualiter: Die
Beschwerdesache sei zur medizinischen Begutachtung sowie zu
erwerblich-konkreten Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
3. Es sei festzustellen, dass die
Rückforderung über den Betrag von CHF 34‘704.00 verwirkt ist.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
16. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten
sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die
psychiatrische Exploration von Dr. med. N.___ ausschliesslich mit der Tochter
und nicht mit der Versicherten selbst geführt worden. Eine Eigenanamnese sei
mithin nicht erfolgt. Die Tochter der Versicherten wäre darüber im Rahmen einer
Zeugeneinvernahme nach Art. 12 VwVG zu befragen gewesen. Die diesbezügliche
Weigerung stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
ATSG, Art. 60 lit. c ATSG), der freien Beweiswürdigung und des Rechts der
Versicherten auf Beweis (Art. 152 ZPO) und des Anspruchs auf ein faires
Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dar. Letztlich sei es als Schutzbehauptung
anzusehen, wenn Dr. med. N.___ am 26. November 2015 festhalte, eine
Verständigung auf Deutsch sei «möglich» gewesen, während er im Gutachten vom
19.
Januar 2015 selbst (Seite 34) hierzu noch anders angegeben habe, die
Tochter habe «wenn nötig» beim Übersetzen geholfen. Ausserdem verhalte es sich
auch so, dass eine Konfrontation zwischen Gutachter und übersetzendem
Familienangehörigen das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Explorand
und Gutachter behindere und ganz allgemein die Befunderhebung massiv verfälscht
werden könne (vgl. BGE 140 V 260 E. 3.2.3). Sodann sei die (neue) Diagnose
einer Dysthymie von Dr. med. N.___ nicht begründet worden, sondern stehe
sogar im Widerspruch zu seiner Ausführung, dass «das Vorhandensein einer
chronifizierten depressiven Störung (...) sehr wahrscheinlich» sei (vgl.
Gutachten, S. 78). Dieselbe Unverbindlichkeit zeige Dr. med. N.___
bezogen auf die in den Vorberichten diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung,
als er erratisch anmutend, von «wird hier eher verneint» spreche. Eine
Begründung für die Abweichung von den gestellten Vordiagnosen fehle nicht nur,
sondern die Vordiagnosen würden im Grunde genommen nicht einmal bestritten, was
jedoch andere Folgen für die Arbeitsfähigkeiten nach sich zöge. Des Weiteren
sei der RAD-Arzt gemäss seiner Stellungnahme vom 26. August 2015 zum Schluss
gelangt, dass eine Beurteilung des Schmerzsyndroms anhand der neuen Indikatoren
gemäss BGE 141 V 281 erforderlich sei. Dann dürfe die IV-Stelle jedoch nicht
auf die von Dr. med. N.___ nachgelieferten Angaben vom 26. November 2015
abstellen. In formeller Hinsicht sei das Abstellen auf diesen Bericht
unzulässig, weil er ohne Kenntnis und Mitwirkung der Versicherten eingeholt
worden sei. Materiell erlaube der Bericht vom 26. November 2015 überdies auch
keine abschliessende Beurteilung im Lichte der Indikatoren. Die Expertise vom
19.
Januar 2015 enthalte auch zusammen mit dem Bericht vom 26. November 2015
nicht genügend und vor allem nicht genügend nachvollziehbare Angaben, um
gestützt darauf die relevanten Indikatoren bezüglich funktionellem Schweregrad
und Konsistenz abschliessend zu beurteilen. Zudem sei das psychiatrische
Gutachten datierend vom 12. September 2014 mittlerweile 20 Monate alt.
Angesichts dieses Alters sei es nicht mehr aktuell und zuverlässig genug, um
als Entscheidgrundlage zu dienen. Dies gelte ebenso für die übrigen
Teilgutachten der G.___. Der Gutachter weise in seiner Stellungnahme vom 26.
November 2015 darauf hin, dass eine Verschlechterung der Gesundheitslage wie
sie der behandelnde Psychiater festgestellt habe, auch angesichts der bereits 1
Jahr alten psychiatrischen Exploration ohne Verlaufsbeobachtung resp.
Verlaufsbegutachtung nicht negiert werden könne. Das heisse, der Gutachter habe
selbst festgehalten, dass bezogen auf den aktuellen psychischen
Gesundheitszustand auch eine aktuelle Begutachtung erforderlich sei. Das
Gutachten von Frau Dr. med. J.___ vom 4. Juli 2016, welches sich auf
vollständige Akten, eine persönliche Untersuchung vom 16. Juni 2016 unter
Heranziehung einer professionellen Übersetzerin stütze, bestätige das von
sämtlichen anderen Fachärzten für Psychiatrie diagnostizierte chronifizierte
depressive Zustandsbild der Versicherten nachvollziehbar und schlüssig. Dieses
sei gemäss Gutachten von Frau Dr. med. J.___ mittel- bis schwergradig
ausgeprägt. Hinzu komme, dass diese Fachärztin einen bisher nicht erörterten
und beurteilten neuen Aspekt nenne: Die Komplikation nach Infiltration in Höhe
C5/C6 zervikal mit der wahrscheinlichen Folge einer akzidentiellen
intratheakalen Injektion mit Bupivacain mit konsekutiven hämdodynamisch
relevanten Herzrhythmusstörungen und Reanimation bei anschliessendem Verlust
von Sprachfertigkeiten, sodass differentialdiagnostisch an eine protrahierte
progrediente depressive Entwicklung nach Schädigung des Gehirns (ICD-10 F 06)
zu denken sei. Ausserdem müsste der von der IV-Stelle behaupteten
Krankheitsüberzeugung bzw. fehlender Eingliederungsmotivation zuerst mit einem
Mahn- und Bedenkzeitverfahren begegnet werden, bevor der Leistungsanspruch
verneint werden könnte. Der Rückforderung von IV-Rentenleistungen sei sodann zu
entgegnen, dass die Beschwerdegegnerin schon seit dem Urteil des Versicherungsgerichts
vom 13. Mai 2014 gewusst habe, dass sie die Rentenleistungen nicht mehr
erbringen dürfe, bevor nicht die Gesundheitslage und ihre Invalidisierung nicht
mittels erneuter Begutachtung geklärt sei. Am 20. Januar 2015 habe sie
ausserdem das Gutachten der G.___ erhalten, welches eine nicht rentenrelevante
Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert habe. Trotzdem habe die IV-Stelle
die Rentenleistungen bis Ende Mai 2015 weitergeleistet. Die Rückforderungsfrist
gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sei im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Juni 2016
indes verstrichen. Es liege eine Verwirkung vor. Schliesslich habe die
Untersuchung bei Frau Dr. med. J.___ am 16. Juni 2016 und somit nur wenige Tage
nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2016 stattgefunden. Daher
könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und ohne Verletzung der
Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) eine Verschlechterung der
psychischen Gesundheitslage zwischen dem psychiatrischen Gutachten vom 12.
September 2014 und dem Erlass der angefochtenen Verfügungen verneint werden.
Anlässlich der Verhandlung vor Versicherungsgericht macht die
Beschwerdeführerin schliesslich geltend, der von der IV-Stelle vorgenommene
Einkommensvergleich sei nicht korrekt. So sei nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin aus freien Stücken eine schlechtbezahlte Arbeit angenommen
habe. Somit sollte eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen
werden. Dies ergäbe mindestens einen IV-Grad von 40 %. Zudem bestünden
auch genügend Gründe zur Vornahme eines Abzuges vom Tabellenlohn. Die
Beschwerdeführerin sei in ihrem Zumutbarkeitsprofil erheblich eingeschränkt.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass es der Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt einer möglichen Rentenausrichtung per 1. März 2011 zumutbar gewesen
sei, ihrer angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sowie jeglichen
Verweistätigkeiten in einem Pensum von 80 % nachzugehen und somit ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. In der Folge habe sich ihr
Gesundheitszustand jedoch verschlechtert. Ab dem 1. August 2011 habe in ihrer
angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sowie in jeglichen
Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden. Die
Arbeitsunfähigkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht könnten gemäss
Praxis nicht kumuliert werden. Die Einschränkung aus somatischer Sicht gehe in
derjenigen der psychischen auf. Der neu errechnete Invaliditätsgrad von 36 %
begründe daher keine Rente. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe
sich gemäss dem Gutachten der G.___ vom 19. Januar 2015 wiederum
verbessert und ab dem 12. September 2014 (Datum der psychiatrischen
Begutachtung) sei es ihr wiederum zumutbar, in ihrer angestammten Tätigkeit als
Produktionsmitarbeiterin sowie in jeglichen Verweistätigkeiten zu 80 %
arbeitsfähig zu sein. Das Gutachten sowie die Stellungnahme vom 30. November
2015.
würden auch die Indikatoren der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 141 V 281) abdecken, wodurch diese vollen Beweiswert geniessen würden.
Insofern der Vertreter der Beschwerdeführerin die Wahrung der Teilnahmerechte
bemängle, weil die Beschwerdegegnerin beim psychiatrischen Gutachten eine
Stellungnahme zu den neuen Indikatoren eingeholt habe, ohne die
Beschwerdeführerin mit einzubeziehen, sei festzuhalten, dass es gemäss BGE 141
V 281 E. 8 zulässig sei, bei einem nach altem Verfahrensstand eingeholten
Gutachten punktuelle Ergänzungen vorzunehmen. Das Gutachten der G.___ vom 19.
Januar 2015 habe nach wie vor Beweiswert, da es den von der Rechtsprechung
aufgestellten Kriterien für eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231
E. 5.1 mit Hinweis) entspreche. Sodann halte der neu eingereichte Bericht von
Dr. med. E.___ vom 5. Februar 2016 im grossen und ganzen dieselben Diagnosen
und Befunde fest, wie in seinem Bericht vom 26. März 2013, welcher den
Gutachtern vorgelegen habe. Diese hätten sich im Gutachten auf Seite 80 damit
auseinandergesetzt und den Bericht als nicht nachvollziehbar deklariert. Der
neue Bericht von Dr. med. E.___ enthalte keine Anhaltspunkte für eine
Verschlechterung, weshalb er nicht zu einer anderen Beurteilung der
medizinischen Situation führen könne. Auch führe dieser Bericht nicht dazu,
dass eine Verlaufsbegutachtung notwendig wäre. Auch wenn die Gutachter in ihrer
Stellungnahme vom 28. November 2015 erwähnten, dass ein Jahr nach
Begutachtung nicht definitiv eine Veränderung des Gesundheitszustandes
ausgeschlossen werden könne. So sei nach Überprüfung durch den RAD
festzuhalten, dass keine Veränderungen des Gesundheitszustandes glaubhaft
dargelegt worden seien, welche eine Verlaufsbegutachtung notwendig machen
würden. Zudem sei das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung von allen
beteiligten Gutachtern, also sowohl vom B.___ wie auch der G.___
nachvollziehbar verneint worden. Eine solche könne also klar nicht
diagnostiziert werden. Auch Dr. med. E.___ stelle in seinem Bericht vom
5.
Februar 2016 keine entsprechende Diagnose. Bezüglich der
Handgelenksbeschwerden seien die Berichte von Dr. med. O.___, Leiter Hand- und
Plastische Chirurgie, P.___, vom 29. Dezember 2015 und 16. November 2015 am 21.
Januar 2016 durch den RAD gewürdigt worden. Dabei sei festgehalten worden, dass
zwei Monate nach der Operation eine Besserung der Beschwerden eingetreten sei
und die Beweglichkeit recht gut sei. Damit sei ausgewiesen, dass sich der
Zustand bezüglich der STT-Arthrose durch die Operation gegenüber der Situation
im Gutachten gebessert habe und bezüglich der Rhizarthrose zumindest keine
Verschlechterung eingetreten sei. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass im
Therapieverlauf eine postoperative Besserung gegenüber der präoperativen
Situation erreicht werden könne. Somit habe sich die Gesamtbeurteilung eher
verbessert als verschlechtert. Deshalb könne weiterhin an der Einschätzung der
Gutachter der G.___ festgehalten werden. Des Weiteren seien berufliche
Massnahmen im jetzigen Zeitpunkt aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung
der Beschwerdeführerin nicht erfolgsversprechend. So habe die
Beschwerdeführerin doch bereits seit der Begutachtung durch Dr. med. F.___ vom
9.
Dezember 2011, jedoch spätestens mit Erlass des Vorbescheides vom
29.
November 2012 gewusst, dass ihr eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens
40.
% zugemutet werde. Bis heute habe sie jedoch keinen Versuch unternommen
eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen oder sich um eine Arbeitsstelle bemüht.
Sodann sei der Bericht von Dr. med. J.___ vom 4. Juli 2016 nicht geeignet,
Zweifel am Gutachten der G.___ zu erwecken. Dr. med. J.___ setze sich in ihrem
Gutachten denn auch gar nicht mit dem Gutachten der G.___ vom 19. Januar 2015
sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 28. November 2015 auseinander.
Weiter gebe sie keine Beurteilung über den Längsverlauf der Krankheitsentwicklung
ab. Somit handle es sich bei ihrem Bericht um eine Beurteilung der aktuellen
Situation im Zeitpunkt der Begutachtung. Diese habe am 16. Juni 2016 und somit
nach Verfügungserlass stattgefunden. Dementsprechend sei dieser Bericht nicht
geeignet den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Verfügungszeitpunkt
zu beurteilen, nehme Dr. med. J.___ doch zu diesem Zeitpunkt gar keine
Stellung. Bezüglich der Rückforderung der ausbezahlten IV-Leistungen sei
festzuhalten, dass die Rückforderungsfrist im Zeitpunkt der Verfügung vom
16.
Juni 2016 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Könne doch gestützt auf
das rückweisende Urteil des Kantonalen Versicherungsgerichts vom 13. Mai 2014
(VSBES.2013.245) noch nicht klar festgelegt werden, dass die Rente zu Unrecht
ausbezahlt worden sei. Dieser Zeitpunkt könne nicht generell als massgeblich
für den Lauf der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG
angesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014 E.
5.
). Das Gericht habe die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung
zurückgewiesen. Der endgültige Entscheid der IV-Stelle hätte auch auf eine
Rentenauszahlung lauten können. Somit habe die Ausgleichskasse erst mit
Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juni 2016 mit Sicherheit gewusst, dass
die Rentenleistungen nicht geschuldet seien. Deshalb beginne die
Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG erst mit der neuen Rentenverfügung zu
laufen. Die Rückforderungsverfügung sei somit innerhalb der Verwirkungsfrist
erfolgt und die Rückforderung rechtmässig.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht
verneint hat und bejahendenfalls, ob die Rentenrückforderung von CHF 34'704.00
gerechtfertigt ist.
5.
Vorab ist auf die Frage einzugehen, ob die
Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt hat, indem sie den Zusatzbericht des G.___-Gutachters,
Dr. med. N.___, ohne Kenntnis und Mitwirkung der Beschwerdeführerin
eingeholt hat.
5.1
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen.
Ferner stehen der Partei Teilnahmerechte
offen. Sie hat etwa den Anspruch darauf, bei einem Augenschein teilnehmen zu
können (vgl. BGE 121 V 152 f.), bei Besprechungen – etwa mit einem Arbeitgeber
(vgl. SVR 1998 UV Nr. 18, E.1.d) – anwesend sein zu können oder an
Zeugenbefragungen teilnehmen zu können (vgl. BGE 92 I 260 f.). Aus den
verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen lässt sich allerdings nur ableiten,
jedenfalls nachträglich zu den erhobenen Beweisen Stellung beziehen zu können
(vgl. BGE 125 V 405 E. 3e).
5.2
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 24. Juli 2015 (IV-Nr. 100) gegenüber
der Beschwerdegegnerin zum Vorbescheid vom 13. Mai 2015, brachte Rügen
bezüglich des Gutachtens der G.___ vom 19. Januar 2015 vor und bemängelte
darin unter anderem, dass das Gutachten keine Auseinandersetzung mit den
Indikatoren der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 enthalte.
Daraufhin gelangte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. August 2015
(IV-Nr. 105) an die G.___ mit der Bitte, zum vorgenannten Einwand des
Vertreters Stellung zu nehmen und eine Beurteilung anhand der Indikatoren der
neuen Schmerzrechtsprechung vorzunehmen. Die diesbezügliche Stellungnahme der G.___
datiert auf den 28. November 2015 (IV-Nr. 106).
Bereits aufgrund dieses
Verfahrensablaufs erscheint es fraglich, ob das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt wurde. So wurden den Gutachtern im Wesentlichen die
Eingabe bzw. die Rügen des Vertreters der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme
unterbreitet. Zudem handelt es sich hier nicht um gänzlich neue
Beweiserhebungen, sondern um eine punktuelle Ergänzung, wie sie in BGE 141
V 281 E. 8 in gewissen Fällen als zulässig erachtet wurde. Selbst wenn
vorliegend von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, wäre
diese höchstens als leicht anzusehen. Von einer Rückweisung der Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung
des Mangels zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387
E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt
wie auch die Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V
437.
E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen, zumal sich die
Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zum genannten Bericht der G.___-Gutachter
hat äussern können. Im Übrigen wäre eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung
nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten
entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile
8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2;
Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010,8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4),
was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen ist.
6.
Bezüglich der streitigen
Fragen, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
zu Recht verneint hat und bejahendenfalls, ob die Rentenrückforderung von CHF
34‘704.00 gerechtfertigt ist, sind im Wesentlichen folgende medizinischen
Unterlagen von Belang:
6.1
Im polydisziplinären Gutachten
der B.___, vom 23. Mai 2011 (IV-Nr. 24.1, S. 4; Fachrichtungen:
Allgemeinmedizin, Neurologie, Psychiatrie) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Cervicocephales und bds. cervicobrachiales
Beschwerdebild
· degenerative HWS-Veränderungen
· St. n. Foraminotomie C5/6 rechts bei St.
n. teils discogener Foraminalstenose C5/6 rechts (2/2008)
· aktuell Discusprotrusion C5/6 mit
Einengung der Wurzeln C6 rechts > links, multisegmentale Discusprotrusionen
·
mässiges
CIS links, St. n. CTS-Operation rechts 9/2010
· St. n. Denervation bei Epicondylitis
radialis humeri rechts 3/2006
· funktionelle Überlagerung / V.a.
Verarbeitungsstörung
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
2.
Anamnestisch Migräne
3.
V.a.
Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS)
4.
Leichtgradige depressive Episode ohne
somatisches Syndrom (ICD-10 F 32.00)
5.
Arterielle Hypertonie
Aus gutachtlicher neurologischer Sicht
seien aufgrund der objektivierbaren Befunde im Bereich der Halswirbelsäule
Tätigkeiten mit vorwiegend einseitiger Körperhaltung sowie mittelschweren bis
schweren Trage- und Hebebelastungen zu vermeiden; ungeeignet seien ferner
Tätigkeiten mit repetitiver Überkopfstellung der Arme. In der angestammten
Tätigkeit als Fabrikarbeiterin lasse sich daraus eine Einschränkung von
20.
% begründen. Zu erwähnen sei das noch bestehende Carpaltunnelsyndrom
links, welches partielle Einschränkungen in manuellen Verrichtungen nach sich
ziehen könne. Erstens handle es sich aber beim Carpaltunnelsyndrom um eine
behandelbare Krankheit; zweitens seien die resultierenden Einschränkungen in
der attestierten Arbeits-/Leistungseinschränkung von 20 % berücksichtigt.
Gesamtmedizinisch komme man zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der oben
erwähnten funktionellen Einschränkungen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen gehe man davon aus, dass diese Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 20 % seit der Dekompressions-Operation (Foraminotomie
nach Frykholm C5/C6) am 20. Februar 2008 bestehe, wobei für die Zeit der Operation
bis ca. 8 Wochen postoperativ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Ab Januar 2010 bis Mitte 2010 habe eine vorübergehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit
wegen verschlechterten psychischen Zustands bestanden.
6.2
Im Bericht der Dres. med. D.___
und E.___, Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der C.___, vom 14.
Oktober 2011 (IV-Nr. 35, S. 2) wurde eine mittelgradige depressive Episode
(ICD-10 F32.10) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
diagnostiziert. Das Zustandsbild charakterisiere sich aktuell durch eine
depressive Symptomatik mit reduziertem Antrieb, Schlafstörungen mit Morgentief
und Ermüdbarkeit mit bestehender Beeinträchtigung des Konzentrationsvermögens
bei immer noch akzentuierter Schmerzsymptomatik. Hierdurch seien die
Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen im Alltag eingeschränkt. Sie verbringe
die meiste Zeit zu Hause und könne die Rolle als Mutter und Ehefrau nicht
vollumfänglich erfüllen und sei auf die Unterstützung im Haushalt angewiesen.
Aufgrund der überlagernden Symptomatik mit depressiven Beschwerden
mittelgradigen Ausmasses gehe man zurzeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
für die angestammte Tätigkeit und 50%igen Arbeitsunfähigkeit im geschützten
Rahmen (unter angepassten Bedingungen) aus.
6.3
In seinem vertrauensärztlichen
Bericht zuhanden der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom
9.
Dezember 2011 (IV-Nr. 39) hielt Dr. med. F.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe
eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD 10:F32.10).
Die Explorandin sei, ihren eigenen Angaben zufolge, an einer Schweissmaschine
im Bereiche Kunststoff tätig. In dieser Tätigkeit sei sie aufgrund der heute im
Schweregrad als mittelgradig zu beurteilenden depressiven Episode als
eingeschränkt zu beurteilen, insbesondere infolge der anamnestisch zu eruierenden
verminderten Energie, der Müdigkeit, der gereizt-aggressiven und manchmal
traurigen Stimmung, der Vergesslichkeit, der verminderten
Konzentrationsfähigkeit, des verminderten Selbstvertrauens sowie des manchmal
auftretenden Gefühls allgemeiner Sinnlosigkeit. Die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung lasse sich aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht
stellen, da die Explorandin auch in der aktuellen Untersuchung, wie bereits
schon in derjenigen vom Mai 2011, nicht den Eindruck hinterlasse, unter
schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Zu keinem Zeitpunkt der
Untersuchung deuteten Mimik und Gestik ein Schmerzerleben an, womit eine
Grundvoraussetzung für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung als nicht erfüllt zu betrachten sei. Unter Berücksichtigung all
der erwähnten subjektiv geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde, aber auch
der festzustellenden Aggravationstendenz der Explorandin sei von einer
höchstens 40%igen Einschränkung der angestammten Tätigkeit in
medizinisch-theoretischer Hinsicht auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass sich
die Beschwerden vonseiten der depressiven Episode in etwa gleichem Ausmass in
allen Tätigkeiten ähnlich auswirken dürften, sei der Explorandin auch eine
alternative Tätigkeit im Rahmen von 5 Std. pro Tag zumutbar.
6.4
In ihrem Bericht vom 26. März
2013.
(IV-Nr. 54) stellten Dres. med. D.___ und E.___ der C.___, folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
·
Mittelgradige
depressive Störung (ICD-10 F32.10)
·
Cervikale und
hochthorakale Schmerzen rechtsbetont bei
-
Deutlichen
multisegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS mit Osteochondrosen und
Diskusosteophytenkomplexen
-
Einengungen des
Spinalkanals und leichte Myelonkompression zwischen C4 und C7 sowie
Foraminastenosen C4 - C7 beidseits
-
Aktuell myofaszial stark
ausgeweitet
Die Beschwerdeführerin leide an den
Beschwerden einer mittelgraden Depression mit rascher Ermüdung bei geringen
Anstrengungen, erheblichen Beeinträchtigungen der Alltagsbewältigung,
Insuffizienzgefühlen und vermindertem Konzentrationsvermögen begleitet von
reduzierter Belastbarkeit und zunehmendem Rückzugsverhalten. Die affektiven
Beschwerden führten zu einer erheblichen Verminderung des Antriebs und des
Durchhaltevermögens, so dass die Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei.
Angesichts der mittelgradigen Symptomatik mit erheblichen Beeinträchtigungen in
der Alltagsbewältigung sowie des bisherigen Verlaufs betrage die
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht 100
%. Aufgrund der erwähnten Depressionssymptome mittelgradigen Ausmasses sei auch
keine andere Tätigkeit zumutbar. Eine ambulante Behandlung sei weiterhin
dringend indiziert und eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei aufgrund der
aktuellen Situation noch nicht realisierbar.
6.5
Im polydisziplinären Gutachten
der G.___, vom 19. Januar 2015 (IV-Nr. 92) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitslosigkeit
1.
Cerviko-vertebrales und
cerviko-brachiales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2, M53.1) rechts
bei
- segmentalen Degenerationen betont C5/6
und C611 rechts
2.
Cerviko-cephales Schmerzsyndrom,
unspezifisch (ICD-10 M53.O)
- dorsale, intertransversale Dekompression
nach Frykholm C5/6 rechts
- Infiltration periradikulär C5/C6 rechts
12/2006 (artifizieller Atemstillstand und Bewusstlosigkeit)
- MRT Halswirbelsäule 16. Februar 2011
(Streck-Fehlhaftung, kyphotisches Abknickungssegment HWK 4/5, multisegmentales
Diskusbulging betont C6/7 mit Einengung Neuroforamina C5/6, weniger C4/5)
- aktuell keine radikuläre Reiz- oder Ausfall-Symptomatik.
3.
Handgelenks-STT-Arthrose links sowie
beginnende Rhizarthrose und abgerissener Processus styloideus ulnae links mit
dorsaler Subluxation und Synovialitis der ECU-Sehne (ICD-10 M19.93, M77.2)
4.
Dysthymie (ICD-10 F34.1)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Arterielle Hypertonie (ED 7/10) (ICD-10
110.
)
2.
Beinödeme, V.a. Medikamentennebenwirkung
(ICD-10 R60.0)
3.
Obstipation, funktionell (ICD-10 K59.0)
4.
Chronisches, panvertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.90)
- betont cerviko-thorakal sowie
lumbovertebral mit beidseits spondylogener und myofaszialer Schmerzausstrahlung
der korrespondierenden Muskulatur
- Zeichen der Haftungsinsuffizienz bei
abgeschwächter Haftungsmuskulatur im Sinne einer muskulären Dysbalance
5.
Karpaltunnel-Syndrom beidseits operiert (lCD-10
G56.0)
-
Z. n. Spaltung des
Retinaculum flexorum rechts 09/2010 und links 11/2011
-
derzeit klinisch
kein Hinweis für ein Rezidiv
6.
Status nach Epicondylitis radialis
humeri rechts (ICD-10 M77.0)
- Z.n. Denervation März 2006
7.
Wide-Spread-Pain-Syndrome
(Fibromyalgie) (ICD-10 M79.7)
- 15 von 19 Schmerzlokalisationen,
positive Fibromyalgie-Tender-Points, Symptomschwere 7 von 9, Symptomscore 3 von
3.
Punkten mit deutlicher vegetativer und funktioneller Symptomatik
8.
Zn. radikulärem Schmerz-. unsensiblem
Ausfalls-Reizsyndrom: i.B. der Dermatome C6 auf der rechten Seite (ICD-10
M54.12)
-
bei Diskusprotrusion
HWK/6 mit Einengung der Wurzel C6 auf der rechten Seite
-
Z. n. Foraminotomie
HWK/6 rechts im Februar 2008
-
aktuell keine
Hinweise für eine radikuläre Symptomatik
9.
Migräne ohne Aura (möglicherweise gelegentlich
mit Aura) (ICD-10 G43.0/1)
10.
Probleme in Verbindung mit
Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)
Auf psychisch-geistiger Ebene bestünden
ausser einem von der Versicherten beschriebenen Konzentrationsmangel und einer
raschen Erschöpfbarkeit bei zugrundeliegender Störung der Vitalgefühle und
Störung des Antriebs und der Intentionalität, eher leichtgradige
Einschränkungen. Als Ressource könne die Fähigkeit der Versicherten, trotz
ihrer bestehenden Beschwerden einen positiven Eindruck zu hinterlassen und sich
um innere Haltung zu bemühen, gewertet werden. Qualitativ lägen auf
körperlicher Ebene vor allem Einschränkungen in den Haltungsfunktionen vor.
Arbeiten in Zwangspositionen, wie repetitiv gebückt oder mit Kopfrotationen
sowie in Kopfreklination sollten nicht durchgeführt werden. Ebenso seien
Arbeiten repetitiv mit dem rechten Arm, insbesondere monoton und mit Vorhalten
des Armes sowie über der Schulterhorizontalen ungeeignet. Dies könne auch seit
2008.
so beurteilt werden. Quantitative Einschränkungen von 20 % bestünden in
der angestammten Tätigkeit seit 2008. Bedingt durch die genuin neurologischen
Erkrankungen (C6-Radikulopathie auf der rechten Seite sowie Karpaltunnelsyndrom
bds.) seien Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand sowie im Bereich
der Hohlhand, zudem Einschränkungen durch entsprechende Schmerzausstrahlung
rechtsseitig. Bei elektrophysiologisch nachgewiesener, nicht allzu ausgeprägter
Amplituden-Reduktion sei nicht von einer dadurch verursachten ausgeprägteren
Einschränkung der Handmuskulatur auszugehen. Darüber hinaus werde ein Grossteil
der kleinen Handmuskeln von einem nicht betroffenen Nerven (Nervus ulnaris)
versorgt. Die Beeinträchtigung sei somit allenfalls leichtgradig. Ressourcen
bezüglich einer möglichen Wiedereingliederung seien schwierig zu bestimmen, da
neben dem myofaszialen und spondylogenen Schmerzbild im Bereich der oberen
rechten Extremität sowie dem unteren linken Rücken auch eine generalisierte
Schmerzkrankheit im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms vorliege.
In der angestammten Tätigkeit der
Weiterverarbeitung von Kunststoffteilen könnten nur noch wenige Arbeitsschritte
ausgeführt werden. Arbeiten mit Traglasten über 5 kg müssten vermieden werden.
Aktuell sei im Bereich der linken Hand nur eine Assistierungsmöglichkeit
gegeben bei degenerativen Veränderungen im Handgelenk. Auch seien Arbeiten mit
Vibrationen mit der linken Hand nicht ausführbar. Insgesamt könnten gröbere
aber auch feinmotorische Montagearbeiten nicht beidhändig ideal ausgeführt
werden. Es könne lediglich die rechte dominante Hand eingesetzt werden und die
linke Hand für leichte Halte- und Assistierarbeiten dienen. Die neurologischen
Erkrankungen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der leichtgradigen Einschränkung durch
die psychiatrische Diagnose eine rund 80%ige Arbeitsfähigkeit, verteilt auf fünf
Arbeitstage. Insbesondere die rasche Ermüdbarkeit erfordere einen höheren
Pausenbedarf, welchem mit einer entsprechenden Reduktion des Arbeitspensums
Rechnung getragen werden könne. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verstehe
sich nicht additiv zur somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Gesamthaft
gesehen sei die Versicherte somit zu 80 % arbeitsfähig. Unter Einhaltung
der soeben erwähnten Limitierungen könne eine leichte wechselbelastende
Tätigkeit der mit Möglichkeit des freien Positionswechsels sowie der Vermeidung
von monotonen Arbeitsschritten, Zwangshaltungen, Kopfreklinationen, repetitiven
Kopfrotationen sowie von Arbeiten über der Schulterhorizontalen 80 %
ausgeübt werden. Dabei sei auch auf den erhöhten Pausenbedarf sowie auf das
leicht verlangsamte Arbeitstempo Rücksicht zu nehmen. Dies gelte ab dem Jahr
2008.
Arbeiten mit Traglasten über 5 kg sollten jedoch vermieden werden.
Arbeiten mit Vibrationen seien mit der linken Hand nicht ausführbar. Insgesamt
könnten gröbere, aber auch feinmotorische Montagearbeiten nicht beidhändig
ideal ausgeführt werden. Vielmehr könne lediglich die rechte dominante Hand
eingesetzt werden, während die linke Hand für leichte Halte- und Assistierarbeiten
dienen könne. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherten in einem
80%-Pensum jede Tätigkeit zumutbar, die ihrem Bildungsniveau entspreche.
6.6
In ihrer Stellungnahme vom 28.
November 2015 (IV-Nr. 106) hielten die Gutachter der G.___ fest, der
Anforderung, ein persönliches Interview mit der Versicherten durchzuführen, sei
im vorliegenden Fall völlig entsprochen worden. Es werde im Gutachten darauf
hingewiesen, dass eine Verständigung mit der Versicherten auf Deutsch möglich
gewesen sei und die Tochter nur ergänzt habe, wenn dies explizit gewünscht
worden sei. Die Tochter sei auf Wunsch der Versicherten zum Gespräch zugelassen
worden, weil sie sich mit ihr sicherer gefühlt habe und weniger gehemmt gewesen
sei über ihre Probleme zu reden. Tatsache sei zudem, dass die Versicherte im
Vorfeld der Begutachtung auf einen Dolmetscher schriftlich verzichtet gehabt
habe. Das Schmerzsyndrom sei im psychiatrischen Gutachten lediglich als
Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer psychischen Auffälligkeit ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (F54) erwähnt worden, weil die Versicherte
während der psychiatrischen Begutachtung kaum über körperliche Beschwerden
geklagt habe. Schon im Vorgutachten von Dr. med. Q.___ aus dem Jahre 2011 werde
das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung verneint, zum selben Schluss
komme man auch im vorliegenden Gutachten. Aus diesem Grund seien auch die
ehemals relevanten «Foerster-Kriterien» nicht diskutiert worden. Aufgrund der
neuen Rechtsprechung könne aus psychiatrischer Sicht in Bezug auf den Komplex
«Gesundheitsschädigung» nach wie vor nur eine geringe Krankheitsbelastung
festgestellt werden. Hier sei lediglich die leichte depressive Grundstimmung
anzumerken, die im diesmaligen Gutachten aufgrund der Dauer als Dysthymie
codiert worden sei, was einer leichten depressiven Störung entspreche. Eine
Verschlechterung im Gesundheitszustand der Versicherten, wie es der behandelnde
Psychiater darstelle, habe sich in der damaligen Untersuchung nicht ausmachen
lassen. Nach nunmehr einem Jahr seit der Begutachtung, müsste eine aktuelle
psychiatrische Verlaufsbeobachtung in die Wege geleitet werden, um den jetzigen
(aktuellen) Gesundheitsschaden zu beurteilen. Sicher sei, dass es sich bei der
Versicherten nicht um einen «austherapierten» Fall handle und worauf die
aktuelle Psychotherapie hinarbeite, werde aus den vorliegenden Berichten des
behandelnden Psychiaters nicht deutlich. Zum Komplex «Persönlichkeit» sei im
Gutachten Stellung bezogen worden, in dem auf die ängstlich-besorgte Grundhaltung
der Versicherten und ihre allgemein reduzierte Belastbarkeit bei ausgeprägtem
Rückzugs- und Schonverhalten hingewiesen worden sei. Die Persönlichkeitsaspekte
der Versicherten hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenso
sei auch festgestellt worden, dass die Versicherte nicht jedes
Krankheitssymptom ausagiere zwecks Erzielung eines primären Krankheitsgewinnes,
sondern die Versicherte versuche, in dem ihr möglichen Rahmen zu leisten, was
ihr möglich sei, was als psychische Ressource gewertet worden sei. Auch zum
Komplex «Sozialer Kontext» sei schon Stellung bezogen worden: «Die Aufgabe der
Arbeit wirke sich bei der Versicherten im sozialen Bereich schwerer aus, da es
bei ihr keinerlei Veranlassung mehr gebe, den häuslichen Rahmen zu verlassen.
Der Verlust der sozialen Kontakte gehe Hand in Hand mit einem Verlust des
Selbstwertgefühls einher, weshalb eine Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess oder wenigstens in eine regelmässige externe Tagesstrukturierung
aus psychiatrischer Sicht sehr wünschenswert wäre. Auch bestehe aus
psychiatrischer Sicht kein Hinderungsgrund, der eine Reintegration in das
Arbeitsleben nicht möglich erscheinen lassen könnte. Im Gegenteil, der
inzwischen chronifizierte dysthyme Zustand der Versicherten werde sich bei
Fortführung des gegenwärtigen Lebensentwurfes kaum ändern. Innerhalb der
Familie sei die soziale Interaktion der Versicherten normal. Bezüglich
«Konsistenz» könne lediglich angemerkt werden, dass die im November 2011 von
Dr. med. Q.___ festgestellte Aggravationstendenz der Versicherten in der
diesmaligen Begutachtung nicht gesehen worden sei. Die Versicherte habe ihren
psychischen Gesundheitszustand konsistent und nachvollziehbar geschildert.
6.7
Im Bericht des P.___ vom 29.
Dezember 2015 (IV-Nr. 112, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Rhizarthrose und
STT-Arthrose links
-
Alt abgerissene
Processus styloideus ulnae mit Beschwerden
-
Bei der Arthroskopie
Lockerung des SL-Bandes, wahrscheinlich bedingt durch die STT-Arthrose, II°
LT-Lockerung, 1B-Abriss des Discus triangularis links
-
Operation vom 15.
Oktober 2015: 1. Handgelenksarthroskopie, 2. Resektion des Processus styloideus
ulnae mit Refixation des Discus triangularis mittels eines Arthrex Ankers 2.4
mm und 2.0 Fiberwire, 3. Resektionsarthroplastik mit Suspension mittels
halbierter FCR-Sehne
6.8
Im Bericht des behandelnden
Psychiaters, Dr. med. E.___, vom 5. Februar 2016 (IV-Nr. 117, S. 3) werden
folgende Diagnosen gestellt:
-
Chronifizierte
mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.10), ängstlich gefärbt und im
Rahmen einer Erschöpfungsdepression mit Phasen von schweren depressiven
Episoden (ICD-10 F32.2)
-
Cervikale und
hochthorakale Schmerzen rechtsbetont bei multisegmentalen, degenerativen
Veränderungen der HWS mit Osteochondrosen und Diskusosteophytenkomplexen,
Einengungen des Spinalkanals und leichte Myelonkompression zwischen C4 und C7
sowie Foraminastenosen C4 - C7 bds.
Auf die Frage des Vertreters der
Beschwerdeführerin, ob sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit
der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. N.___ vom 12. September
2014.
verändert habe, führte Dr. med. E.___ aus: Sie leide seit ca. Dezember
2004.
an einer anhaltenden Tagesmüdigkeit mit vermindertem Durchhaltevermögen
bei Antriebsarmut und depressiver Stimmungslage mit Konzentrationsstörungen.
Seit 2010 hätten die Symptome an Beschwerdeausmass deutlich zugenommen. Es
bestünden zudem Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses, Ratlosigkeit,
Freudeverlust, Selbstwertprobleme mit Insuffizienzgefühlen und
Einschlafstörungen. Zudem würden hypochondrisch gefärbte Befürchtungen vor
unheilbaren Krankheiten beschrieben, welche den Tagesablauf bestimmten und zu
einer zunehmenden Lebensqualitätsbeeinträchtigung führten. Die Patientin äussere
des Weiteren Angst vor Schuldgefühlen aufgrund der Krankheitsentwicklung und
den daraus resultierenden Defiziten und Einschränkungen, letztere bedingt durch
die verminderte Belastbarkeit bei Antriebsverlust. Die Schmerzsymptomatik habe
sich in letzter Zeit akzentuiert und der Allgemeinzustand weiter
verschlechtert. In der Gesamtschau sei die psychische Belastbarkeit deutlich
herabgesetzt, dies zeige sich in einer verminderten Adaptationsfähigkeit zur
Bewältigung von Belastungssituationen oder Veränderungen; die verminderte
Belastbarkeit lasse sich mit dem Antriebsmangel und der verminderten
Stressresistenz begründen, zudem sei die Aufnahmefähigkeit bedingt durch
Konzentrationsdefizite gestört, Prozessabläufe müssten folglich mehrmals
wiederholt werden, was wiederum mehr Aufwand zur Bewältigung von Alltagsprozessen
erfordere. Daraus erschliesse sich auch das verminderte Durchhaltevermögen mit
mehr Pausennotwendigkeiten. Die durch die beschriebenen Beschwerden
hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Alltagsbewältigung zeigten sich in
sämtlichen Lebensbereichen, im Sozialleben (Rückzug), in der Arbeitstätigkeit
(Konzentration, Antrieb, Stressresistenz) und in der Freizeit (Vernachlässigung
alltäglicher Verpflichtungen, Initiativlosigkeit). Im Rahmen der erfolgten
Sitzungen, insbesondere seit Oktober 2014 berichte die Beschwerdeführerin über
erfolglose Behandlungsversuche der Schmerzsymptomatik und Fortbestehen der
chronischen Stresssymptomatik mit Gedankenkreisen, Bedrücktheit mit
Freudeverlust, anhaltender Tageserschöpfung bei Antriebsmangel und begleitet
von Konzentrationseinbussen. Die Patientin habe die Beurteilung von Dr. med. N.___
als Abwertung ihrer Person erlebt, sie habe jahrelang gute Arbeitsleistungen
erbracht und sei aus genannten Gründen aktuell nicht in der Lage, entsprechende
Leistungen zu erbringen. Deshalb seien besonders in den letzten Sitzungen ein
deutliches Misstrauen und ein resignatives Vermeidungsverhalten im Vordergrund
gestanden. Die beklagten Beschwerden könnten in der Sprechstunde objektiviert
werden. Aufgrund der Antriebsarmut und den daraus resultierenden
Einschränkungen in der alltäglichen Lebensbewältigung schildere die Patientin
Gedanken des Lebensüberdrusses, ohne Suizidabsichten. Des Weiteren hielt
Dr. med. E.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, die Schmerzerkrankung in
Kombination mit der depressiven Störung könne eine Beeinträchtigung durchaus
begründen. Es sei zu erwähnen, dass ein mehrjähriger Krankheitsverlauf mit
progredienter Symptomatik ohne nachhaltige Rückbildung bestehe. Zudem befinde
sich die Beschwerdeführerin seit Jahren unter regelmässiger
psychopharmakologischer Behandlung. Diese werde ergänzt durch
psychotherapeutische Behandlung mit verhaltenstherapeutischen Ansätzen, dennoch
habe sich der psychische Zustand bislang nicht wesentlich und nachhaltig
gebessert; vielmehr sei es seit ca. einem Jahr zu einer Symptomprogression
einzelner Beschwerden gekommen mit Chronifizierung trotz therapeutischer
Massnahmen. Aufgrund der mittelgradigen depressiven Störung mit Episoden
von schweren depressiven Symptomatik und den beschriebenen
Funktionsbeeinträchtigungen in Kombination mit den beschriebenen somatischen
Beschwerden lasse sich eine mindestens 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit (Produktionsmitarbeiterin) und aus seiner Sicht
vorläufig eine mindestens 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten
begründen.
6.9
Im Privatgutachten von Dr. med. J.___
vom 4. Juli 2016 (IV-Nr. 126, S. 25) wurde festgehalten, im Rahmen der
aktuellen Untersuchung sei eine mittelgradige depressive Symptomatik
objektivierbar. Durch die Versicherte würden kognitive Störungen als am meisten
einschränkend aufgeführt. Bisher sei das durch die Versicherte traumatisch
erlebte Ereignis im R.___ (akzidentielle intrathekale Injektion mit Bupivacain
anlässlich einer Infiltration) bei der Krankheitsentwicklung nicht ausreichend
gewürdigt worden. Dank der Übersetzerin von S.___ hätten relevante aber auch
schambesetzte Aspekte wie familiäres partnerschaftliches Leben, Tagesstruktur
und Suizidalität in einer Weise exploriert werden können, wie dies im Beisein
eines Familienangehörigen nicht möglich gewesen wäre. Diagnostische Kriterien
für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung liessen sich
nicht feststellen. Es sei ein berufsrelevantes depressives Syndrom
klinisch-objektivmittelschwerer Ausprägung im Rahmen einer rezidivierenden
depressiven Störung (ICD-10 F 33.2) ausgewiesen. Differentialdiagnostisch
sollte an eine protrahierte progrediente depressive Entwicklung nach Schädigung
des Gehirns (lCD-10 F 06) und sonstige psychische Störungen aufgrund einer
Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit
gedacht werden. Biografisch und interaktionell liessen sich Hinweise für
strukturelle Vulnerabilität als versicherungsmedizinisch relevante Coping- und
Ressourcenlimitierung feststellen. Psychodynamisch relevante, medizinalfremde
Stressoren / Kontextfaktoren und eine progrediente Entwicklung im Sinne einer
Verhaltensstörung nach Funktionsstörung des Gehirns (nach Reanimation) seien
für den protrahierenden Heilverlauf mitentscheidend. Aufgrund der
innerpsychischen Verfestigung und Chronifizierung bei psychiatrischen
Mehrfachdiagnosen sei die Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Auch vor dem
Hintergrund der anhaltenden Schmerzproblematik leide die Beschwerdeführerin an
einem mittelschweren depressiven Störungsbild mit deutlich einschränkenden
Stimmungsschwankungen. Die Einschränkung der Funktionalität im Alltag und vor
allem der Lebensqualität sei ebenfalls deutlich. Medizinisch-theoretisch müsse
von einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Sie werde bei
mindestens 80 % Arbeitsunfähigkeit bemessen. Wegen der innerpsychischen
Verfestigung und der vorangeschrittenen Chronifizierung sei von einer
hochgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten –
als auch in einer Verweistätigkeit – auszugehen. Medizinisch-theoretisch
bedeute dies eine mindestens 80%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für
eine Verweistätigkeit gelte das gleiche wie für die angestammte Tätigkeit. Grundsätzlich
handle es sich bei einer affektiven Störung um ein die Arbeitsfähigkeit und
Lebensqualität massiv einschränkendes, jedoch reversibles Krankheitsgeschehen.
Allerdings sei bei der Versicherten von einer chronifizierten depressiven
Störung auszugehen, welche trotz adäquater, störungsspezifischer,
psychopharmakologischer und sogar psychotherapeutischer Behandlung mit
muttersprachlichem Zugang, keine namhafte Verbesserung erbracht habe. Es sei
liege eine innerpsychische Verfestigung und vorangeschrittene Chronifizierung
vor. Prognostisch ungünstig sei der mittlerweile chronifizierte Verlauf.
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der G.___ vom
19.
Januar 2015 (IV-Nr. 92) sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 28.
November 2015 (IV-Nr. 106) weshalb vorweg deren Beweiswert zu prüfen ist.
7.1.1
Im rheumatologischen
Teilgutachten von Dr. med. T.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und
Rheumatologie FMH vom 27. Oktober 2014 (IV-Nr. 92, S. 42) wird schlüssig
dargelegt, dass die Hauptbeschwerde-Symptomatik aus rheumatologischer Sicht in
einem Wide Spread-Pain-Syndrome bestehe (Fibromyalgie), welches sich mit
ausgedehnten, multilokulären Schmerzlokalisationen, funktionellen und
vegetativen sowie autonomen Phänomenen präsentiere. Insgesamt seien die
Kriterien gemäss Woolfe, ACR 2010, erfüllt. Die retrospektive und aktuelle
Schmerzanamnese lasse darauf schliessen, dass die Halswirbelsäulenoperation und
die Denervation mit Tendon-Release am rechten Ellenbogen wahrscheinlich nicht
in Kenntnis einer sich entwickelnden Schmerzkrankheit interpretiert worden
seien. Dies habe allenfalls zu Fehleinschätzungen und zu grosszügigen
Operationsindikationen geführt. Eine Beschwerdelinderung habe operativ nicht
erreicht werden können. Des Weiteren sei das cerviko-vertebrale und cerviko-spondylogene
/ brachiale Schmerzsyndrom Ausdruck einerseits der degenerativen Veränderungen
im Bereich der mittleren und unteren Halswirbelsäule mit einer
Überlastungs-Symptomatik und beruhe andererseits auf Mikulationen der
muskulären Faserzüge. Eine segmentale Dysfunktion sei nur funktionell bei
muskulärer Dysbalance, eine radikuläre Reiz- und Ausfall-Symptomatik sei nicht
objektivierbar. Beim vorliegenden betont myofaszialen Beschwerdebild, handle es
sich potentiell um eine mindestens teilreversible Symptomatik. Das
zerviko-zephale Schmerzbild sei rein myogen bedingt, bei regelrechten
Artikulationen oberhalb HWK3 und fehlenden Dysfunktionen, was hier typisch wäre
und erwartet würde und klinisch oder radiologisch nicht objektvierbar sei. Es
handle sich um unspezifische Symptome, wobei die verspannte Muskulatur sowie
die Fibromyalgie überlappend einwirkten. Im Weiteren liege eine
lumbo-vertebrale sowie spondylogene Schmerz-Symptomatik linksbetont vor,
wiederum mit Schmerzhaftigkeit der inserierenden Muskulatur am Gesäss bis in
den Hüftbereich. Bei fehlenden Anzeichen einer segmentaten Dysfunktion in den
Provokationstestungen seien zwar degenerative Veränderungen durchaus möglich, könnten
jedoch nicht als Hauptbeschwerdeursache für die angegebenen Beschwerden
herangezogen werden. Im Vordergrund stehe vielmehr die muskuläre Haltungsschwäche,
welche in den Motor-Control-Übungen objektiviert werden könne. Die Explorandin
sei nicht in der Lage, ihre tiefe Rückenmuskulatur adäquat zu aktivieren,
respektive einzelne Wirbelsäulenabschnitte zu stabilisieren. Dabei bestehe eine
allgemeine Haltungsschwäche ohne eine Überlastungs-Symptomatik im Bereich der
Wirbelsegmente. Somit liege hier ebenfalls ein mindestens teilreversibles
Beschwerdebild vor, welches durch medizinische Massnahmen angegangen werden
könne. Im Bereich der Handgelenke finde sich eine echte STT-Arthrose
linksbetont sowie eine beginnende Rhizarthrose ebenfalls linksbetont. Begleitend
bestehe bei einem Status nach Abriss des Processus styloideus ulnae auch eine
lokale Schwellung mit auch Tenosynovitis im Bereich des Extensors carpiulnaris
(ECU-Sehne). Im Mai 2014 sei auf eine operative Resektionsarthroplastik nach
Epping fokussiert und gleichzeitig eine Handgelenksarthroskopie empfohlen
worden. Bisher habe sich die Explorandin für einen operativen Eingriff nicht
entscheiden können, da sie Angst vor weiteren Schmerzsituationen habe. Dies könne
nachvollzogen werden, da auch frühere Operationen keine Linderung herbeigeführt
hätten, weil die Fibromyalgie übergeordnet die Beschwerdesymptomatik bestimme.
Im Lichte der eingehenden und
schlüssigen Diagnoseerhebungen von Dr. med. T.___ vermag auch dessen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Demnach sollten Arbeiten mit
Traglasten über 5 kg vermieden werden. Arbeiten mit Vibrationen mit der linken
Hand seien nicht ausführbar. Insgesamt könnten gröbere aber auch feinmotorische
Montagearbeiten nicht beidhändig ideal ausgeführt werden. Vielmehr könne
lediglich die rechte dominante Hand eingesetzt werden, während die linke Hand
für leichte Halte- und Assistierarbeiten dienen könne. Unter Einhaltung dieser
Limitierungen könne eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Möglichkeit
des freien Positionswechsels sowie der Vermeidung von monotonen
Arbeitsschritten, Zwangshaltungen, Kopfreklinationen, repetitiven
Kopfrotationen sowie von Arbeiten über der Schulterhorizontalen zu 80 %
ausgeübt werden. Dies gelte ab dem Jahr 2008. Ressourcen bezüglich einer
möglichen Wiedereingliederung seien schwierig anzugeben, da neben dem
myofaszial und spondylogenen Schmerzbild im Bereich der oberen rechten
Extremität sowie dem unteren linken Rücken auch eine generalisierte Schmerzkrankheit
im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms vorliege. Deren Einfluss auf die
subjektive Belastbarkeit sowie auf die Schmerzwahrnehmung sei durch das
psychiatrische Gutachten zu beurteilen.
Aus internistischer Sicht hält Dr. med. T.___
ergänzend fest (S. 35 des Gutachtens), es bestünden keine gesundheitlichen
Veränderungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die aktuelle Hypertonie
sei medikamentös gut eingestellt. Die Obstipation bestehe seit Jahren, werde
symptomatisch behandelt und habe bisher zu keinen Komplikationen geführt, so
dass es sich um ein funktionelles Leiden handeln dürfte.
7.1.2
Im neurologischen Teilguachten
von Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 28. August 2014 (IV-Nr.
92, S. 60) wird einleuchtend dargelegt, dass aus neurologischer Sicht keine
wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei isolierter
Betrachtung der genuin neurologischen Ausfälle und Symptome (cervicale
Radikulopathie C6 auf der rechten Seite sowie Karpaltunnelsyndrom bds.) sei vom
Jahr 2006 bis 2008 (C6-Radikulopathie in Kombination mit wahrscheinlich
beginnendem CIS) von einer leichtgradigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese
sei geringer als 10 %. Ab dem Jahr 2008 bei akzentuiertem Karpaltunnelsyndrom
auf der rechten Seite liege ebenfalls eine nur leichtgradige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit unter 10 % vor. Der Migränekopfschmerz bestehe schon seit
Jahren und dies in wahrscheinlich einer Frequenz von 2 - 3-mal pro
Monat (aktuell wahrscheinlich einmal pro Monat), habe jedoch auch bei Vorliegen
höherer Frequenzen des Auftretens keinen nennenswerten Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gehabt und die nicht-neurologisch bedingten Handgelenksschmerzen
seien hier nicht berücksichtigt – es werde diesbezüglich auf das
rheumatologische Teilgutachten verwiesen. Durch die genuin neurologischen
Erkrankungen (C6-Radikulopathie auf der rechten Seite sowie Karpaltunnelsyndrom
bds.) seien Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand sowie im Bereich
der Hohlhand bedingt, zudem Einschränkungen durch entsprechende
Schmerzausstrahlung rechtsseitig. Bei elektrophysiologisch nachgewiesener, nicht
allzu ausgeprägter Amplituden-Reduktion sei nicht von einer dadurch bedingten
ausgeprägteren Einschränkung der Handmuskulatur auszugehen. Darüber hinaus
werde ein Grossteil der kleinen Handmuskeln von einem nicht betroffenen Nerv
(Nervus ulnaris) versorgt. Die Beeinträchtigung sei somit allenfalls leichtgradig.
7.1.3
Damit kann als Zwischenfazit
festgehalten werden, dass der medizinische Sachverhalt aus somatischer Sicht durch
die rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten der G.___ genügend
abgeklärt und im Wesentlichen widerspruchsfrei ist. Daran ändern auch die
zeitlich nach dem Gutachten der G.___ erstellten Arztberichte nichts, da sich
daraus keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin ergibt. Am 15. Oktober 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin
zwar eine Handgelenksarthroskopie, Resektion des Processus styloideus ulnae mit
Refixation des Discus triangularis mittels eines Arthrex Ankers 2.4 mm und 2.0
Fiberwire sowie Resektionsarthroplastik mit Suspension mittels halbierter
FCR-Sehne durchgeführt (vgl. IV-Nr. 112, S. 4). Wie Dr. med. V.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hierzu in der
Stellungnahme vom 21. Januar 2016 (IV-Nr. 115) aber schlüssig ausführt,
sei aufgrund des Berichts vom 29. Dezember 2015 davon auszugehen, dass sich der
Zustand hinsichtlich der STT-Arthrose durch die Operation gegenüber der
Situation im Gutachten gebessert und bezüglich der Rhizarthrose zumindest nicht
verschlechtert habe. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass im
Therapieverlauf auch dort eine postoperative Besserung gegenüber der
präoperativen Situation erreicht werde. Dass diesbezüglich eine
Verschlechterung eingetreten sei, wird denn auch in der vorliegenden Beschwerde
nicht behauptet zumal diesbezüglich keine weiteren Arztberichte eingereicht
wurden, die für eine Verschlechterung sprechen würden.
Insofern die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 25. April 2018 wiederum eine orthopädisch/rheumatologische
Begutachtung beantragt, kann auf die Ausführungen aus der Verfügung vom 10.
November 2017 (A.S. 76 ff.) verwiesen werden:
«Der Vertreter der Beschwerdeführerin
hat mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 folgende Arztberichte eingereicht: Bericht
von Prof. Dr. med. W.___, Facharzt für Neurologie, 29. Juni 2017; Bericht
von Dr. med. X.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, 4. Juli 2017; Bericht
betreffend MRT der LWS vom 16. Juni 2017; Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt
für orthopädische Chirurgie FMH, 24. August 2017; Bericht von Z.___, Dipl.
Physiotherapeutin FH, 6. Juli 2017. Mit Verweis auf diese Berichte beantragt
der Vertreter der Beschwerdeführerin, es sei ein orthopädisches Gutachten zu
veranlassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Datum der
rentenablehnenden Verfügung (6. Juni 2016) die zeitliche Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397). Der
Vertreter der Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil
des Bundesgerichts 9C_881/2008 vom 14. August 2009 E. 3.4, wonach im
Verfügungszeitpunkt keine aktuellen klinischen und bildgebenden Abklärungen
stattgefunden hätten und auch kaum angenommen werden könne, die Befunde hätten
sich erst in der Zeit vor der Befunderhebung gebildet. Dem Vertreter der
Beschwerdeführerin ist diesbezüglich jedoch entgegenzuhalten, dass im zitierten
Fall die bildgebenden Untersuchungen rund 3 Monate nach Verfügungserlass
erstellt wurden, während vorliegend zwischen dem Verfügungserlass und den
eingereichten Berichten mehr als ein Jahr liegt. Zudem wird in den
eingereichten Bericht auf Symptome Bezug genommen, die seit Dezember 2016
respektive Juni 2017 bestünden. Bereits aus diesem Grund ist die Verwertbarkeit
dieser Berichte für das vorliegende Verfahren nach vorläufiger Beurteilung zu
verneinen.»
7.2
Dagegen kann dem psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. med. N.___ vom 12. September 2014 (IV-Nr. 92) nicht
voller Beweiswert zugemessen werden. So erscheint die Anwesenheit der Tochter
der Beschwerdeführerin während der Begutachtung durch Dr. med. N.___ im Lichte
der Rechtsprechung von BGE 140 V 260 als sehr problematisch. So ist der
Beizug Angehöriger zur Übersetzung des psychiatrischen Untersuchungsgesprächs
prinzipiell ausgeschlossen. Die Regel, dass das Gespräch zwischen
psychiatrischem Sachverständigen und zu untersuchender Person nicht von einem
Familienmitglied übersetzt werden soll, deckt sich mit der einhelligen
medizinischen und juristischen Lehre. Danach eignen sich Angehörige (sinngemäss
auch Freunde und Bekannte) nicht als Dolmetscher, weil sie infolge mangelnder
Distanz zum Exploranden und (beiderseitigem) Zwang zu «familienrollenkonformem»
Verhalten befangen sind (BGE 140 V 260 E. 3.2.4). Die Tochter der
Beschwerdeführerin wurde zwar offenbar auf Wunsch der Versicherten zum Gespräch
zugelassen, weshalb es fast schon rechtsmissbräuchlich erscheint, wenn sich die
Beschwerdeführerin darauf beruft, das Gutachten sei wegen der Anwesenheit ihrer
Tochter nicht verwertbar, zumal die Beschwerdeführerin im Vorfeld der
Begutachtung auf einen Dolmetscher schriftlich verzichtet hat. Dennoch ist
schlussendlich der Gutachter dafür verantwortlich, für ein geeignetes und
zulässiges Setting für eine Begutachtung zu sorgen. Ein solches lag im
vorliegenden Fall – zumindest bei der psychiatrischen Begutachtung – nicht vor.
Der Beweiswert des Gutachtens wäre gemäss BGE 140 V 260 E. 3.3.3 zwar dann
nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die
Übersetzung durch Familienangehörige wesentlich auf die gutachtliche
Beurteilung ausgewirkt hat. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor,
die psychiatrische Exploration von Dr. med. N.___ sei ausschliesslich mit der
Tochter und nicht mit ihr selbst geführt worden. Eine Eigenanamnese sei mithin
nicht erfolgt. Dazu hielten die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 25.
November 2016 fest, eine Verständigung mit der Versicherten auf Deutsch sei
möglich gewesen und die Tochter habe nur ergänzt, wenn dies explizit gewünscht
worden sei. Aufgrund dieser Darstellungen kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die Übersetzung der Tochter keine wesentlichen Auswirkungen auf die
psychiatrische Begutachtung gehabt hat, weshalb auf das Teilgutachten von Dr.
med. N.___ nicht abgestellt werden kann. Im Übrigen vermag auch die von Dr.
med. N.___ vorgenommene Indikatoren-Beurteilung gemäss BGE 141 V 281 nur
bedingt zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin liess eine solche zwar
nachträglich bei Dr. med. N.___ einholen (IV-Nr. 106). Darin fehlt es jedoch an
einer eingehenden und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den einzelnen Indikatoren,
weshalb das psychiatrische Teilgutachten auch aus diesem Grund kaum verwertbar
ist.
8.
Aufgrund der vorgenannten Unklarheiten
wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei der Psychiaterin Dr. med. M.___ ein psychiatrisches
Gutachten unter Beizug einer […] Dolmetscherin veranlasst.
8.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. M.___ vom 9.
Februar 2018 (A.S. 84 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen
Anforderungen gerecht. Es stammt es von einer unabhängigen Fachärztin, welche
die Beschwerdeführerin sehr eingehend untersucht (S. 19 - 27 des Gutachtens)
und die Vorakten studiert hat (S. 1 - 19 des Gutachtens). Die Aussagen der
Expertin sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar.
8.1.1
Dr. med. M.___ begründet
ausführlich und nachvollziehbar ihre Schlussfolgerungen, wonach keine
psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Die
leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 32.00)
sowie die akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) hätten keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der Beurteilung des Schweregrades der
depressiven Symptomatik könne aufgrund der widersprüchlichen Angaben der
Beschwerdeführerin nur auf objektivierbare psychopathologische Befunde
abgestellt werden. Das übliche Vorgehen gemäss ICD-10 mit Berücksichtigung der
numerischen Anzahl von Symptomen könne nicht verwendet werden. Der beobachtbare
psychopathologische Befund mit leichtgradiger depressiver Stimmung, diskret
vermindertem Antrieb, leichter gedanklicher Einengung und Minderung des
Selbstwertgefühles entspreche einer leichtgradigen depressiven Symptomatik. Die
von der Versicherten beschriebene erhöhte Ermüdbarkeit im Alltag könne nicht
verifiziert werden, im Rahmen der Untersuchung zeigten sich keine Hinweise auf
eine gesteigerte geistige oder psychomotorische Ermüdbarkeit. Der beschriebene
Interessen- und Freudeverlust und die von der Versicherten beschriebenen
Schlafstörungen könnten nicht überprüft werden. Unbegründete Selbstvorwürfe
oder unangemessene Schuldgefühle hätten nicht eruiert werden können.
Suizidgedanken oder suizidales Verhalten seien von der Versicherten verneint
worden. Eine psychomotorische Agitiertheit oder Hemmung seien nicht zu
beobachten gewesen. Sie habe eine Appetitminderung angegeben, eine
Gewichtsveränderung sei verneint worden. Ein morgendliches Früherwachen oder
Morgentief seien nicht geschildert und auf Nachfrage verneint worden. Die
wiederholten Hinweise der Beschwerdeführerin, dass sie zu Hause ganz alleine
sei, dass der Ehemann arbeite und die Kinder ausgezogen seien, wiesen auf
akzentuierte abhängige Persönlichkeitsanteile hin. Der behandelnde Psychiater
habe ebenfalls beschrieben, dass der Auszug der Kinder die Versicherte sehr
mitgenommen habe und sie sich seitdem nicht mehr gebraucht und nichts mehr wert
fühle. Dr. med. E.___ habe ferner vermeidende Züge beschrieben, wofür auch die
wiederholten Hinweise auf die sehr passive Haltung der Versicherten in den Abakus-Berichten
sprechen würden. Die narzisstischen Anteile würden sich in einer erhöhten
Kränkbarkeit mit anhaltendem Hadern bezüglich der Kündigung durch den
Arbeitgeber äussern. Die Beschwerdeführerin habe selbst geschildert, dass sie
sich sehr rasch verletzt und enttäuscht fühle und nachtragend sei. Diese
akzentuierten Persönlichkeitszüge würden nicht das Ausmass einer
Persönlichkeitsstörung annehmen und würden nicht zu einer Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit führen.
8.1.2
Des Weiteren setzte sich Dr. med.
M.___ überzeugend mit allfälligen Differentialdiagnosen und entgegenstehenden
Arztberichten auseinander: Eine Persönlichkeitsstörung, deren Diagnose das
Vorliegen einer seit dem frühen Erwachsenenalter bestehenden Beeinträchtigung
der sozialen Funktionsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen erfordere, liege
nicht vor. Die Beschwerdeführerin lebe in einer stabilen Ehe, Konflikte
innerhalb der privaten Beziehungen seien von ihr verneint worden. Sie sei trotz
und mit ihrer Persönlichkeitsstruktur dazu in der Lage gewesen, viele Jahre
lang die Mehrfachbelastung von Vollzeittätigkeit, Mutterschaft von vier Kindern
und Haushalt zu bewältigen. Die berufliche Anamnese mit langjähriger Anstellung
bei demselben Arbeitgeber und Einnahme einer Vorarbeiterrolle sei über viele
Jahre unauffällig beziehungsweise sogar erfolgreich gewesen. Der ehemalige
Arbeitgeber habe die Angaben der Versicherten bestätigt, dass es am
Arbeitsplatz keine Konflikte gegeben habe.
Sodann habe Dr. med. E.___ in seinen
Berichten neben der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode auch die
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt, ohne deren
diagnostische Kriterien zu diskutieren oder diese Diagnose zu begründen. Die
Schmerzen würden die subjektiven Hauptbeschwerden der Versicherten darstellen.
Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Störung (oder auch einer
chronischen somatoformen Störung oder einer anderen somatoformen Störung)
erfordere das Vorliegen von wiederholten Forderungen nach weiteren
diagnostischen Abklärungen und/oder Interventionen, was im Falle der
Versicherten nicht zutreffe. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr wiederholt
die ihr empfohlenen neurochirurgischen Eingriffe abgelehnt. Eine beträchtliche
persönliche oder medizinische Betreuung könne aufgrund der Unterlagen nicht
ausgemacht werden. Wiederholte Arztwechsel, eine übermässig hohe
Konsultationsfrequenz oder häufige Notfalluntersuchungen seien nicht
festzustellen. Das Grundkriterium des erforderlichen Schweregrades der
Symptomatik sei nicht erfüllt.
Weiter führte Dr. med. M.___ aus, der
psychiatrische G.___-Gutachter Dr. med. N.___ habe die Diagnose einer
Dysthymie formuliert, deren wesentliches Kennzeichen eine Iangdauernde,
depressive Verstimmung gewesen sei. Eine Dysthymie sei per definitionem von
sehr leichtgradiger Natur. Gemäss ICD-10 seien bei Vorliegen einer Dysthymie
die diagnostischen Kriterien selbst einer leichtgradigen depressiven Episode
nicht erfüllt. Nach Ansicht der Referentin seien die Kriterien einer
leichtgradigen depressiven Episode jedoch erfüllt. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht sei die Differenzialdiagnose zwischen
leichtgradiger depressiver Episode versus Dysthymie wenig relevant, da der
leichte bzw. sehr leichte Schweregrad beider Störungen in einer überwiegend
manuellen Tätigkeit nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit führe. Dr.
med. N.___ habe geschrieben, dass differenzialdiagnostisch eine rezidivierende
depressive Störung nicht auszuschliessen sei. Bei diesbezüglich spezifischer
Nachfrage bei der Versicherten und ihrem Sohn hätten sich jedoch keine Hinweise
auf wiederkehrende, zeitlich abgegrenzte depressive Episoden oder Phasen
zwischenzeitlicher vollständiger Remission ergeben. Frühere, bereits vor den
Schmerzen aufgetretene depressive Episoden seien von der Versicherten verneint
worden.
Die Psychiaterin Dr. med. J.___ habe in
ihrer Beurteilung z.Hd. des Rechtsvertreters die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung formuliert, ohne dabei die dafür erforderlichen Angaben zum
zeitlichen Längsschnittverlauf zu machen. In sehr widersprüchlicher Weise habe
Frau Dr. med. J.___ in ihrem Bericht von «psychiatrischen Mehrfachdiagnosen»
gesprochen, ohne dass sie mehrere Diagnosen gestellt hätte.
Differenzialdiagnostisch sei gemäss Dr. med. J.___ an eine protrahierte
depressive Entwicklung nach Schädigung des Gehirnes gemäss F 06 zu denken. Bei
Status nach Herzstillstand und Reanimation sei differentialdiagnostisch das
Erleiden einer Hirnschädigung durch Hypoxie (Sauerstoffmangel) zu erwägen.
Bezüglich des von der Versicherten geschilderten Ereignisses mit Herzstillstand
und Reanimation im Dezember 2006 lägen leider keine Unterlagen vor. Anlässlich
der heutigen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf möglicherweise
hirnorganisch bedingte Symptome ergeben. Insbesondere hätten während der
vierstündigen Exploration keine kognitiven Defizite, keine Ermüdungszeichen und
keine Affektlabilität oder gar psychische Enthemmung beobachtet werden können.
Die anfänglich von der Versicherten gezeigte Passivität sei im Verlauf der
Untersuchung nicht durchgängig gewesen, themenabhängig habe die Beschwerdeführerin
sehr präsent und wach gewirkt. Die von Frau Dr. med. J.___ beschriebenen
Wortfindungsstörungen in der Muttersprache hätten nicht beobachtet werden
können. Gemäss Frau Dr. med. J.___ habe die Versicherte angegeben, nach dem
Ereignis von 2006 ihre Schweizerischen Sprachkenntnisse verloren zu haben.
Angesichts der heutigen Untersuchung habe die Versicherte die von der
Referentin formulierten Fragen aber auch ohne Übersetzung durch die
Dolmetscherin jeweils gut verstehen können, sodass sie teilweise ohne Abwarten
der Übersetzung auf […] geantwortet habe. Ein gewisser Verlust der
fremdsprachlichen Fähigkeiten bei fehlenden Kontakten zu deutschsprachigen
Personen sei zudem als normal zu bezeichnen. Eine plötzlich einsetzende
Wesensänderung sei vom Sohn der Versicherten nicht beschrieben worden, sondern
vielmehr eine allmähliche Veränderung. Der ehemalige Arbeitgeber der
Versicherten habe keinen abrupten Leistungseinbruch beschrieben, sondern
ebenfalls eine langfristige Krankheitsentwicklung. Die Beschwerdeführerin habe
ihr Arbeitspensum bereits vor dem Ereignis von 100 auf 80 % reduziert und
habe auch nach 2006 für weitere vier Jahre bei demselben Arbeitgeber
gearbeitet. Ergänzend ist zum Privatgutachten von Dr. med. J.___ vom 4. Juli
2016.
(IV-Nr. 236, S. 25) anzufügen, dass ein Parteigutachten nicht den gleichen
Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen
Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. So darf das Gericht den von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,
135.
V 465 E. 4.4 S. 470). Ein Parteigutachten verpflichtet indessen das
Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die
Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die
Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger
förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon
abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351). Dies kann vorliegend verneint werden. So
begründet Dr. med. J.___ ihre im Vergleich zum Gutachten der G.___
divergierende Beurteilung kaum und führt auch nicht aus, inwiefern die im
Gutachten vorgenommene psychiatrische Beurteilung mangelhaft sein soll.
Insofern Dr. med. J.___ geltend macht, differentialdiagnostisch sollte an eine
protrahierte progrediente depressive Entwicklung nach Schädigung des Gehirns
(lCD-10 F 06) und sonstige psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder
Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit gedacht werden,
ist festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine Hypothese handelt.
Zusätzliche Hinweise dafür sind in den Akten nicht enthalten und werden von Dr.
med. J.___ denn auch nicht angeführt.
Des Weiteren führt Dr. med. M.___ schlüssig
aus, es ergäben sich keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung
oder gar eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Das Ereignis vom
Dezember 2006 sei von der Versicherten nachvollziehbar als traumatisch erlebt
beschrieben worden. Die diagnostischen Traumakriterien des ICD-10 hingegen im
Sinne eines belastenden Ereignisses oder einer Situation aussergewöhnlicher
Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, welche bei fast jedem eine tiefe
Verstörung hervorrufen würden, seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe
geschildert, dass sie das Ereignis und die Reanimation nicht selbst erlebt
habe, vielmehr habe der anwesende Ehemann das Ereignis geschildert. Von der
Versicherten seien spontan keine Flashbacks geschildert worden, Albträume
spezifischen Inhalts seien von ihr auf Nachfrage verneint worden. Bei den anlässlich
von bestimmten Fernsehsendungen über Spitäler berichteten Bildern des damaligen
Arztes handle es sich eher um Erinnerungsbilder und nicht um Flashbacks von
sich aufdrängendem Charakter und dem Gefühl des erneuten Wiedererlebens. Eine
erhöhte Schreckhaftigkeit sei nicht beschrieben worden und habe nicht
beobachtet werden können. Anlässlich der Schilderung des Ereignisses sei eine
gewisse Emotionalität und Trauer spürbar gewesen, jedoch keine vegetative
Übererregbarkeit.
8.1.3
Hinsichtlich der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. M.___ sodann einleuchtend aus, die
leichtgradige depressive Episode gehe einher mit einer leichtgradigen mentalen
und psychomotorischen Verlangsamung, einer gedanklichen Einengung und einer
diskreten Antriebsminderung. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge würden nicht
zu einer Beeinträchtigung psychischer Grundfunktionen führen. Es habe keine
psychiatrische Störung festgestellt werden können, welche in der angestammten
Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin, d.h. einer überwiegend manuell-körperlichen
Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen bezüglich kognitiver Funktionen, zu einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Eine nur leichtgradige depressive
Symptomatik wirke sich in Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil nicht
leistungsmindernd aus. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherten die
bisherige Tätigkeit in einem vollen Arbeitspensum ohne Leistungseinschränkung
zuzumuten. Die aus psychiatrischer Sicht vorliegende volle Arbeitsfähigkeit
(volles Pensum, keine Leistungseinschränkung) gelte auch für
Verweistätigkeiten.
Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit
setzt sich Dr. med. M.___ eingehend mit den Vorakten auseinander und würdigt
die diesbezüglichen ärztlichen Einschätzungen. Dr. med. M.___ führt in diesem
Zusammenhang aus, Anfang Januar 2010 habe Beschwerdeführerin die Kündigung
ihrer Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber erhalten. Ab dem 19. März 2010 sei
sie durch ihren Hausarzt anhaltend zu 100 % krankgeschrieben worden. Die
Beschwerdeführerin habe gegenüber den diversen Untersuchern wiederholt
geschildert, dass es ihr mehrere Monate nach der Kündigung sehr schlecht
gegangen sei. Aus diesem Zeitraum lägen keine Berichte / Informationen
bezüglich des psychischen Zustandes der Versicherten vor. Es sei von dem
Vorliegen einer vorübergehenden mittelgradigen depressiven Episode mit einer
vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 40 % auszugehen,
wobei retrospektiv nicht genau festgelegt werden könne, für wie viele Monate
diese Beeinträchtigung angehalten habe. Der psychiatrische Gutachter Dr. med.
von F.___ habe sehr ähnlich geschrieben, dass zwischen Januar 2010 bis etwa
Mitte 2010 von einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa
50.
% auszugehen sei. Diese 50%ige Arbeitsunfähigkeit könne von der
Referentin nicht ganz nachvollzogen werden, da eine mittelgradige depressive
Symptomatik in überwiegend manuellen Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen
bezüglich kognitiver Funktionen keine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu
bewirken vermögen. Diese 50% stünden auch im Widerspruch zu dem zweiten
Gutachten von Dr. med. Arb, in welchem der Versicherten eine «höchstens 40%ige»
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der mittelschweren depressiven
Symptomatik bescheinigt werde. In seinem Gutachten vom Mai 2011 sei Dr. med.
von F.___ zu dem Schluss gekommen, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine
Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse. Die
leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom habe keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung stimme mit der Einschätzung durch
die Referentin überein und sei auch für den damaligen Zeitpunkt gut
nachvollziehbar. In seinem Gutachten z.Hd. der Krankentaggeldversicherung vom
Dezember 2011 hingegen habe Dr. med. von F.___ eine Verschlechterung des
Zustandsbildes mit mittelgradiger depressiver Episode festgestellt. Gemäss
Dr. med. von F.___ sei unter Berücksichtigung all der subjektiv beklagten
Beschwerden und erhobenen Befunde, aber auch der festzustellenden
Aggravationstendenz der Explorandin von einer höchstens 40-prozentigen
Einschränkung der angestammten Tätigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht
auszugehen. Diese Einschätzung sei nach Ansicht der Referentin nachvollziehbar,
wobei Dr. med. von F.___ bereits damals auf die nicht ausgeschöpften
Behandlungsmöglichkeiten und die Verbesserungsmöglichkeit der Arbeitsfähigkeit
durch eine Steigerung der Sitzungsfrequenz und Dosisanpassung der
antidepressiven Medikation hingewiesen habe.
Der ambulant behandelnde Psychiater Dr.
med. E.___ habe der Versicherten in seinen Berichten von Oktober 2011 und März
2013.
eine seit August 2011 (Behandlungsbeginn bei ihm) anhaltende 100%ige
Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Symptomatik
attestiert. Diese Einschätzung sei von ihm nicht begründet worden und sei in
mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Zum einen scheine Dr. med. E.___
die subjektiven Angaben der Versicherten nicht kritisch hinterfragt und ihre
Aggravationstendenz nicht erkannt zu haben. Zum anderen vermöge eine
mittelgradige depressive Symptomatik keine anhaltende 100%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in manuell körperlichen Tätigkeiten zu begründen. In seinem
Bericht vom Februar 2016 bescheinige Dr. med. E.___ der Versicherten eine
mindestens 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine
60%ige Arbeitsunfähigkeit für Verweistätigkeiten, ohne ein Leistungsprofil möglicher
Verweistätigkeiten zu beschreiben. Anlässlich des Telefonats mit der Referentin
habe Dr. med. E.___ wiederum angegeben, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der
Versicherten auszugehen bei weiterhin mindestens mittelgradiger depressiver
Symptomatik. Der Widerspruch zu den bisherigen Einschätzungen sei nicht
aufzulösen. Ergänzend ist bezüglich des Berichts von Dr. med. E.___ vom
5.
Februar 2016 (IV-Nr. 117, S. 3) festzuhalten, dass er darin lediglich
auf die seiner Ansicht nach seit 2010 anhaltenden Beschwerden und
Einschränkungen verweist. Die seiner Meinung nach bestehende 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und mindestens 60%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten begründet er jedoch
nur wenig überzeugend. In diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb dem Bericht von
Dr. med. E.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert zuzumessen ist.
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. N.___
habe der Versicherten im Januar 2015 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht bescheinigt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe
er mit dem Vorliegen der Diagnose einer Dysthymie begründet, was in keiner
Weise nachvollziehbar sei. Zum einen könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht durch
eine Diagnose begründet werden, vielmehr sei eine Stellungnahme bezüglich der
Funktionseinschränkungen erforderlich. Zum anderen handle es sich bei einer Dysthymie
per definitionem um eine leichtgradige depressive Verstimmung, welche nicht zu
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in manuell körperlichen Tätigkeiten
führe.
Die Psychiaterin Frau Dr. med. J.___
habe dem Versicherten in ihrem Gutachten vom Februar 2016 eine mindestens
80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ohne diese zu begründen. In diesem
Bericht finde sich keine vollständige biographische oder psychiatrische
Anamnese, keine Begründung der diagnostischen Einschätzung und keine
Auseinandersetzung mit den Vorbeurteilungen. Unter den objektiven Befunden
würden Vermutungen («V. a. Pain Prone Anamnese mit Mehrfachtraumatisierungen in
der Kinder- und Jugendzeit») und Wertungen angeführt («im Kontakt mit
Familienmitgliedern primär prozesshaftes Funktionieren»). In der Beurteilung wiederum
fänden sich Angaben zu der Interaktion («Affektiver Rapport herstellbar. Beim Erstkontakt
und in der gesamten Gesprächssituation freundlich zugewandt.»). Obwohl Frau Dr.
med. J.___ ein depressives Syndrom mittelschwerer Ausprägung im Rahmen einer
rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziere, schreibe sie anschliessend,
dass die Arbeitsfähigkeit durch die innerpsychische Verfestigung und
Chronifizierung bei «psychiatrischen Mehrfachdiagnosen» deutlich eingeschränkt
sei. Auf die Einschätzung durch Frau Dr. med. J.___ könne aus diesen Gründen
nicht abgestellt werden.
Zusammenfassend sei aus psychiatrischer
Sicht retrospektiv von einer vorübergehenden, 40%igen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten von
Anfang 2010 bis Mitte 2010 auszugehen. Von Mitte 2010 bis Dezember 2011 habe
eine volle Arbeitsfähigkeit bei nur Ieichtgradiger depressiver Symptomatik vorgelegen.
Von Dezember 2011 (zweite Begutachtung bei Dr. med. von F.___) bis spätestens
Januar 2015 (Begutachtung durch Dr. med. N.___) habe erneut mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine mittelgradige depressive Symptomatik mit einer
40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Seit Januar 2015, d.h.
auch im Juni 2016, und bis heute bestehe nur noch eine Ieichtgradige depressive
Symptomatik ohne daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
8.1.4
Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die
psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der
gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. M.___ setzt also im Weiteren voraus,
dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt
werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die
Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob
die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind
(Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe
wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
8.1.4.1
Bei der Anspruchsprüfung nach
BGE 141 V 281 ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als
wichtige Schweregradindikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom
20.
November 2017 E. 4.5.2) einzugehen. Diesbezüglich ist dem Gutachten von Dr.
med. M.___ zu entnehmen, bis Juni 2016 sei eine geringe Inanspruchnahme von
psychiatrisch-psychotherapeutischer Unterstützung zu verzeichnen gewesen. Die
ambulante Behandlung sei über lange Zeit hinweg sehr niedrigfrequent gewesen
mit Konsultationen in dreiwöchigen Abständen. Wie bereits von Dr. med. von F.___
festgehalten, sei bei einer solch niedrigfrequenten Behandlung keine
inhaltliche Arbeit möglich und kaum mit positiven Veränderungen zu rechnen. In
den Unterlagen sei zudem zu lesen, dass die Versicherte die Termine bei ihrem
Psychiater wiederholt verschoben habe. Während der Anbindung an das Abakus-Zentrum
sei es zu einem einjährigen Therapieunterbruch gekommen, erst im August 2017
habe die Beschwerdeführerin ihre ambulante Behandlung bei Dr. med. E.___ wieder
aufgenommen. Bezüglich der Compliance bei der Einnahme der verordneten
Medikamente bestünden erhebliche Zweifel, was auf einen geringen Leidensdruck
hinweise. Einzig die Medikamentenspiegel von Pregabalin und Diciofenac hätten
im Referenzbereich gelegen. Das Antidepressivum Duloxetin und das Schmerzmittel
Paracetamol seien nicht nachweisbar. Das nicht nachweisbare Paracetamol stehe –
auch bei Berücksichtigung der sehr kurzen Halbwertszeit der Substanz – im
Widerspruch zu der Angabe der Versicherten, täglich 3 bis 4 Gramm Paracetamol
einzunehmen und es zuletzt am Morgen des Begutachtungstages um 2.30 Uhr
eingenommen zu haben. Bei regelmässiger Einnahme von 90 mg Duloxetin täglich
sollte – selbst wenn die letzte Einnahme am Vortag erfolgt sei – Duloxetin
aufgrund seiner langen Halbwertszeit von 9 bis 19 Stunden weiterhin nachweisbar
sein. Von einer Therapieresistenz kann somit nicht gesprochen werden. Weiter
ist beim Indikator Behandlungserfolg und -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2
S. 299 f.) zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin trotz seit längerem attestierter
teilweiser Arbeitsfähigkeit keinerlei Arbeitsversuche ausweisen kann; es fehlt
folglich jeglicher Versuch der Selbsteingliederung. Damit kann nicht von einer
Eingliederungsresistenz gesprochen werden, auch wenn zurzeit aufgrund der
subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin eine Eingliederung
wenig aussichtsreich erscheint.
8.1.4.2
Unter dem Indikator Komorbidität
(BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der
Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten leichtgradigen
depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 32.00) sowie der
akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) zu sämtlichen begleitenden
krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E.
4.3.1.3
fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November
2017.
E. 8.1, zur Publikation bestimmt). Die somatischen Beeinträchtigungen
schränken die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit Arbeit lediglich
zu 20 % ein, wobei diesbezüglich auch die zusätzlichen – nicht unerheblichen –
Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils, insbesondere die linke Hand
betreffend (vgl. E. II 6.5 hiervor) zu berücksichtigen sind. Die obengenannten
psychiatrischen Diagnosen zeitigen gemäss der überzeugenden Begründung von Dr.
med. M.___ aktuell keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insbesondere
wurden keine ressourcenhemmenden Wirkungen dieser beiden Diagnosen erwähnt. Zudem
ist der Expertise keine im Gesamtkontext hemmende Wirkung der akzentuierten
Persönlichkeit zu entnehmen.
8.1.4.3
Mit Bezug auf den Komplex der
Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) enthält die Expertise keinen
Hinweis auf eine (erhebliche) Einschränkung der sogenannten «komplexen
Ich-Funktionen». Dr. med. M.___ führte diesbezüglich aus, die familiären
Beziehungen seien von der Versicherten generell als sehr gut und eng und ohne
jegliche Konflikte beschrieben worden, auch bei der Arbeit habe es nie
Konflikte gegeben. In der biographischen Anamnese hätten sich keine Hinweise
auf eine frühe Vernachlässigung oder Traumatisierungen ergeben, welche auf eine
erhöhte Vulnerabilität schliessen lassen würden. Die intellektuellen Ressourcen
der Versicherten seien nicht eingeschränkt, es bestehe eine mindestens
durchschnittliche Intelligenz. So berichte die Beschwerdeführerin, dass sie
stets sehr rasch gelernt habe, vom früheren Arbeitgeber wurde eine rasche
Auffassungsgabe beschrieben. In der Untersuchung habe sich ebenfalls eine
rasche Auffassungsgabe mit prompter Reaktion auf Widersprüche gezeigt. Der
Realitätsbezug der Versicherten sei intakt. Es hätten sich Hinweise auf eine
leichte Störung der Selbstwertregulation im Sinne eines geringen
Selbstbewusstseins und der oben geschilderten anhaltenden Kränkung durch die
Kündigung durch den Arbeitgeber ergeben. Es hätten sich keine Hinweise auf
Einschränkungen der Intentionalität und Willensbildung, der Fähigkeit zur
Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher
Kompetenzen, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu
Dritten, der Gruppen- oder Teamfähigkeit oder Schwierigkeiten bei der Anpassung
an Regeln und Normen ergeben. Es bestünden keine Anhaltspunkte für
Einschränkungen der Fähigkeiten zu intimen oder familiären Beziehungen, den
Fähigkeiten zur Selbstpflege oder für Schwierigkeiten bei der
Affektregulierung. Während der vierstündigen Exploration habe sich eine gute
Durchhaltefähigkeit gezeigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Fähigkeit
zur Einnahme eines kritischen Aussenstandpunktes könnte aufgrund der
vorliegenden Angaben nicht abschliessend beurteilt werden. Eine Beurteilung der
Verkehrsfähigkeit sei aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben der
Versicherten nicht möglich.
8.1.4.4
Der soziale Kontext (BGE 141 V
281.
E. 4.3.3 S. 303) weist insbesondere betreffend die Familienverhältnisse
Ressourcen auf, auf welche der Versicherte zurückgreifen kann. Gemäss den
Ausführungen von Dr. med. M.___ lebe die Beschwerdeführerin in einer stabilen
Ehe. Sie pflege weiterhin enge und häufige Kontakte zu den Kindern und
Geschwistern, ein sozialer Rückzug sei nicht ausgewiesen. Die Versicherte gebe
an, viel Unterstützung durch den Ehemann und die Töchter zu erhalten, die
sozialen Ressourcen der Versicherten seien intakt. Die Beschwerdeführerin
pflege, abgesehen von dem Lesen […] Zeitschriften, keine eigenen Interessen
oder Hobbys, was ihren Angaben zufolge schon immer so gewesen sei.
Krankheitsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren, wie etwa die fehlende
Ausbildung, geringe Deutschkenntnisse, fortgeschrittenes Alter und die fehlende
soziale Integration in der Schweiz könnten bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden.
8.1.4.5
Im Rahmen der Konsistenzprüfung
(BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte Dr. med. M.___ überzeugend aus, bei der
Untersuchung hätten sich zahlreiche Widersprüche zwischen den subjektiven
Angaben der Versicherten und dem beobachtbaren Verhalten, innerhalb der
verschiedenen Angaben der Versicherten sowie zwischen den Angaben der
Versicherten und den Angaben ihres Sohnes ergeben. Im Gegensatz zu der Angabe
der Beschwerdeführerin, sich schlecht konzentrieren zu können und alles zu
vergessen, hätten während der insgesamt vierstündigen Untersuchung keine
kognitiven Defizite und insbesondere keine Ermüdungserscheinungen beobachtet
werden können. Die Schilderung der Ereignisse sei chronologisch geordnet
erfolgt, auf Nachfrage hätten sämtliche Eckdaten korrekt genannt werden können,
d.h. in Übereinstimmung mit den in den Unterlagen befindlichen Daten. Auch
spezifische Daten wie etwa die von der IV errechneten lnvaliditätsgrade und die
in den Gutachten bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten habe sie korrekt angeben
können. Auf die Frage nach ihrem eigenen Geburtsdatum habe die
Beschwerdeführerin die Stirn gerunzelt, habe lange nachgedacht und habe
schliesslich mit grossem Zögern und sehr verlangsamt das Geburtsdatum korrekt
angegeben. Dieses Verhalten habe als unecht imponiert. Im Gegensatz dazu habe
sie prompt die Jahrgänge ihrer vier Kinder angeben und, wenn auch deutlich
verlangsamt, das jeweilige Alter der Kinder berechnen können. Im Gegensatz zu
früheren Angaben, nur maximal eine Stunde lang sitzen zu können, sei die Beschwerdeführerin
vier Stunden lang in ihrem Stuhl gesessen, ohne dass vermehrte Haltungswechsel
zu beobachten gewesen seien. Von dem Angebot, nach einer Pause zu fragen und
aufzustehen, habe sie keinen Gebrauch gemacht. Die spontanen Bewegungen des
Halses und des Kopfes hätten als unauffällig imponiert. Mimik und Gestik der
Versicherten seien anfänglich unauffällig gewesen. Anlässlich der Erhebung der
Schmerzanamnese hingegen habe die Versicherte eine schmerzverzerrte Mimik,
wiederholte Zuckungen des Oberkörpers und ein lautes Atmen, begleitet von
wiederholtem Stöhnen und Seufzen gezeigt. Dieses Verhalten habe nach Beendigung
der Schmerzanamnese sistiert. Sodann habe die Beschwerdeführerin angegeben,
dass sie kaum noch koche, dass sie allenfalls sehr leichte Dinge wie Eier oder
eine Suppe zubereite, sie putze gar nicht mehr. Im Gegensatz dazu habe ihr Sohn
angegeben, dass seine Mutter regelmässig koche und auch Spezialitäten aus der
Heimat zubereite. Er halte ihr Putzen für übertrieben; sie bitte ihn häufig, Dinge
wegzuräumen, damit sie besser putzen könne. Die Beschwerdeführerin habe die
Diskrepanz zu den Angaben ihres Sohnes damit erklärt, dass sie sich dem Sohn
kaum mitteile und dieser bezüglich der Haushaltstätigkeiten nicht informiert
sei. Gegenüber einem Vorgutachter habe die Beschwerdeführerin des Weiteren
angegeben, dass sie die lange Reise in die Heimat aufgrund ihrer Schmerzen
nicht mehr mit dem Auto bewältigen könne, sondern stattdessen das Flugzeug
nehme. Bei der heutigen Untersuchung habe sie hingegen gemeint, dass die
Familie weiterhin mit dem Auto fahre, da das Fliegen zu teuer sei. Bezüglich
des eigenen Autofahrens habe die Beschwerdeführerin anlässlich der
gegenwärtigen Untersuchung sehr widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst habe
sie angegeben, dass sie während der Zeit des Abakus-Kurses in 2016 ohne
Probleme habe Auto fahren können. Kurz darauf habe sie wörtlich gemeint, dass
sie mittlerweile nur noch kurze Strecken auf normalen Strassen und gar nicht
mehr auf der Autobahn fahre. Angesprochen auf den Widerspruch zu den in den
Unterlagen befindlichen Angaben habe sie prompt und sehr emotional reagiert,
dass sie nur einmalig versucht habe, die Autobahn zu benutzen, wobei sie sich
verfahren habe. Weiter hielt die Gutachterin fest, in Übereinstimmung mit den
Vorgutachtern habe bei der Untersuchung eine ausgeprägte subjektive
Krankheitsüberzeugung festgestellt werden können («Ich bin krank und kann gar
nichts mehr machen. Ich kann nicht einmal den Haushalt versorgen und gar nichts
mehr arbeiten.»). Die von der Versicherten angegebenen Einschränkungen und der
beschriebene Leidensdruck stünden – wie bereits erwähnt – im Widerspruch zu der
insgesamt und insbesondere bis Juni 2016 geringen Inanspruchnahme von
psychiatrisch-psychotherapeutischer Unterstützung sowie der geringen Compliance
bezüglich der Einnahme der verschriebenen Medikamente. In der Gesamtschau sei
das grundliegende Kriterium der Konsistenz nicht erfüllt. Es liege eine
zumindest sehr bewusstseinsnahe, wenn nicht bewusste Aggravation vor. Die
Bewusstheit zeige sich in der stets gerichteten Schilderung der Beschwerden, in
dem Bemerken der eigenen Widersprüche und dem prompten Korrigieren der eigenen
Widersprüche. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die Versicherte subjektiv
tatsächlich Schmerzen empfinde. Angesichts der zahlreichen geschilderten
Inkonsistenzen könne bei der Beurteilung des Schweregrades der psychischen
Störung und bei der Beurteilung des Ausmasses der funktionellen Einschränkungen
nicht auf die subjektiven Angaben der Versicherten abgestellt werden. Eine
durchgehende Einschränkung der Funktionsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen
könne nicht festgestellt werden. Eine Einschränkung im Haushaltsbereich könne
angesichts der zahlreichen Widersprüche zwar nicht ausgeschlossen, aber auch
nicht im positiven Sinne festgestellt werden. Die Funktionsfähigkeit im
sozialen Bereich mit häufigen Besuchen durch die Kinder und häufigen Besuchen
bei den in der Schweiz lebenden Geschwistern der Versicherten, regelmässigen
Telefonkontakten mit der Familie in der Heimat und jährlichen Fernreisen in die
Heimat sei nicht eingeschränkt, ein sozialer Rückzug sei nicht ausgewiesen. Die
Beschwerdeführerin habe angegeben, noch nie Hobbies oder ausserfamiliäre
Freundschaften gepflegt zu haben.
8.1.5
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. M.___ genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundegerichtlichen zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die
darin vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung in Würdigung der nach neuer
Rechtsprechung zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind bei der
Beschwerdeführerin diverse ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die
gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass
vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten lässt das vorliegende
Gutachten von Dr. med. M.___ eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu.
8.2
Schliesslich vermögen auch die
Rügen der Beschwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. M.___
nicht zu schmälern. So hat sich Dr. med. M.___ in ihrem Gutachten –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – sehr eingehend mit den entgegenstehenden
Diagnosen – auch der von Dr. med. E.___ diagnostizierten somatoformen
Schmerzstörung – auseinandergesetzt und diese überzeugend verneint. Entgegen
der Behauptung der Beschwerdeführerin hat Dr. med. M.___ auch nicht
festgehalten, eine leichte depressive Störung habe per se keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit. Vielmehr führte Dr. med. M.___ nachvollziehbar und
spezifisch aus, eine leichte depressive Störung führe bei überwiegend manuellen
Tätigkeit nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren rügt die
Beschwerdeführerin, in retrospektiver Hinsicht stütze sich Dr. med. M.___
teilweise auf die damals diagnostizierte mittelgradige depressive Störung. Dann
aber hätte sie der Diagnose einer Dysthymie nicht zustimmen dürfen, denn diese
verlange, dass zuvor keine depressiven Episoden bestanden habe. Wie aus dem
Gutachten von Dr. med. M.___ aber hervorgeht, diagnostizierte sie eben gerade
keine Dysthymie sondern eine leichte depressive Störung, weshalb diese Rüge
unbegründet ist. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, wenn wie vorliegend ein
syndromales Beschwerdebild gegeben sei, so hätte auch der psychiatrische
Gutachter diesbezüglich Bescheid wissen müssen und es hätte ein neues Gutachten
bedurft. Diesbezüglich ist auf E. II. 7.1.3 zu verweisen, wonach der
medizinische Sachverhalt aus somatischer Sicht durch die rheumatologischen und
neurologischen Teilgutachten der G.___ genügend abgeklärt und im Wesentlichen
widerspruchsfrei ist. Im Übrigen setzt sich Dr. med. M.___ entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin überzeugend mit der Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung auseinander, zumal somatisch nicht objektivierbare
Beschwerdebilder nicht ohne Weiteres eine somatoforme Schmerzstörung
darstellen. Diese wird denn auch von Dr. med. M.___ nachvollziehbar verneint.
8.3
Zusammenfassend ist somit
gestützt auf den beweiswertigen somatischen Teil des G.___ Gutachtens davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine leichte wechselbelastende
Tätigkeit mit Möglichkeit des freien Positionswechsels sowie der Vermeidung von
monotonen Arbeitsschritten, Zwangshaltungen, Kopfreklinationen, repetitiven
Kopfrotationen sowie von Arbeiten über der Schulterhorizontalen in einem Pensum
von 80 % ausüben kann. Arbeiten mit Traglasten über 5 kg müssten vermieden
werden. Aktuell sei im Bereich der linken Hand nur eine
Assistierungsmöglichkeit gegeben bei degenerativen Veränderungen im Handgelenk.
Auch seien Arbeiten mit Vibrationen mit der linken Hand nicht ausführbar.
Insgesamt könnten gröbere aber auch feinmotorische Montagearbeiten nicht
beidhändig ideal ausgeführt werden. Es könne lediglich die rechte dominante
Hand eingesetzt werden und die linke Hand für leichte Halte- und
Assistierarbeiten dienen. Zudem sei auch auf den erhöhten Pausenbedarf sowie
auf das leicht verlangsamte Arbeitstempo Rücksicht zu nehmen. Dies gelte ab dem
Jahr 2008. Arbeiten mit Traglasten über 5 kg sollten jedoch vermieden werden.
In psychiatrischer Hinsicht kann auf die überzeugenden Schlussfolgerungen von
Dr. med. M.___ abgestellt werden, wonach seit Januar 2015, d.h. auch im Juni
2016, und bis heute aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Zum retrospektiven Verlauf hat Dr. med. M.___
gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen und die Akten schlüssig dargelegt,
dass von einer vorübergehenden 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten von Anfang 2010 bis Mitte
2010, von Mitte 2010 bis Dezember 2011 von einer vollen Arbeitsfähigkeit und von
Dezember 2011 bis spätestens Januar 2015 von einer 40%igen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
8.4
Schliesslich stellt sich die
Frage, ob die vorgenannten retrospektiven Arbeitsunfähigkeiten von 20 % aus
somatischer und zeitweise 40 % aus psychiatrischer Sicht zu addieren sind oder
gesamthaft in einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % resultieren. Wie das
Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, sind somatisch
festgestellte Einschränkungen keineswegs zwingend mit den psychiatrisch
erhobenen Werten zu addieren (Urteile A. vom 12. September 2005, I 430/05,
E. 2.1, und N. vom 11. März 2003, I 372/02, E. 3.3). Für eine solche Addition
gibt es denn auch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal die Gutachter
der G.___ in ihrer Gesamtbeurteilung nicht von einer Addition der somatischen
und psychischen Arbeitsunfähigkeiten ausgingen. Auch dem Gutachten von Dr. med.
von F.___ in seiner 9. Dezember 2011 (IV-Nr. 39), auf welches Dr. med. L.___
bei ihrer rückwirkenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit teilweise abstellt und
aus welchem sich die vorübergehende psychische Arbeitsunfähigkeit von 40 %
ableitet, sind hierzu keine weiterführenden Ausführungen zu entnehmen. Aber
sowohl Dr. med. von F.___ als auch Dr. med. M.___ sprechen im Zusammenhang mit
den der Beschwerdeführerin noch zumutbaren manuellen Tätigkeiten von geringen
kognitiven Anforderungen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch
unter Berücksichtigung der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 %
gesamthaft keine höhere Einschränkung als zeitweise 40 % resultiert.
9.
Hinsichtlich der Berechnung des
Invaliditätsgrades wird von der Beschwerdeführerin gerügt, vorliegend sei eine
Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen. So habe sie nicht aus
freien Stücken eine schlechtbezahlte Arbeit angenommen.
9.1
Wie beim Invalideneinkommen
handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem
nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt
tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314;
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1),
sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55
S. 163,8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
9.2
9.2.1
Hat eine versicherte Person aus
invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche
Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte
Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz
gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende
Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen
gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte
Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder beim Valideneinkommen durch
eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch
Abstellen auf statistische Werte oder aber beim Invalideneinkommen durch eine
entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Zugrunde liegt
dabei die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen
Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich
unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften
(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher
Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht
anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durchschnittlichen
Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f. mit Hinweisen; vgl.
dazu Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 354 ff.; Ueli Kieser, Die Parallelisierung
der Vergleichseinkommen bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades, in: Ueli
Kieser [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, 2013, S. 49 ff., 85) (Urteil
des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3). Dabei gilt
der vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Verdienst erst
dann im Sinne der Rechtsprechung als deutlich unterdurchschnittlich, wenn er
mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht. Eine
Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch bei Erfüllung der übrigen
Voraussetzungen nur in dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung
den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (Urteil des Bundesgerichts
8C_4/2014 vom 11. März 2014 E. 3.2 m.H.a. BGE 135 V 297 E. 6.1 S. 302 ff. sowie
Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1.1).
9.2.2
Die Beschwerdeführerin arbeitete
bei der AA.___ AG (Kunststoffwerk und Formenbau) als Produktionsmitarbeiterin.
Die Frage nach einer allfälligen Unterdurchschnittlichkeit des Verdienstes bei
der AA.___ AG ist bezogen auf den Wert für «Herstellung von Gummi- u.
Kunststoffwaren» (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung, 2012, TA1 Tirage
Skill Level, Frauen, Branche 22-23, Kompetenzniveau 1) von CHF 4'268.00 zu
beurteilen. Nach Hochrechnung auf die durchschnittliche betriebsübliche
Arbeitszeit in diesem Gewerbe im Jahr 2012 von 41.7 Stunden resultiert ein
Jahreslohn von CHF 53'392.70. Im vorliegenden Fall liegt der für das Jahr 2012
angegebene Monatslohn bei der AA.___ AG in einem 80 % Pensum bei CHF 40'170.00
(13 x CHF 3'090.00) bzw. bei einem 100 % Pensum bei CHF 50'213.00.
Damit liegt dieser Verdienst knapp 6 % unter dem branchenüblichen
Durchschnittswert, womit eine geringfügige Parallelisierung auf CHF 50'723.00
(Wert 2012; CHF 4'268.00 : 40 x 41.7 x 12 : 100 x 95 %) vorzunehmen ist.
9.3
9.3.1
Bei der Berechnung des
Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne abgestellt,
was grundsätzlich unbestritten geblieben ist und denn auch zu keiner
Beanstandung Anlass gibt. Ist nämlich nach Eintritt des Gesundheitsschadens
kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die
versicherte Person keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung für die
Festsetzung des Invalideneinkommens entweder – wie hier unbestritten –
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V
592.
E. 2.2 f. S. 593 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Nicht zu
beanstanden ist insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin in der Tabelle TA1
auf das «Total Niveau 1 Frauen» abgestellt hat, steht der Beschwerdeführerin
doch der gesamte Arbeitsmarkt offen.
9.3.2
Weiter rügt die
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe beim Invalideneinkommen zu
Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen.
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S.
80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Unter
dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche
gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,
ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei
Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt
wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, Urteil des
Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009, E. 2.1.1 mit Hinweisen). So
verdienen Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 75 - 89 % im hier
massgebenden Anforderungsniveau 4 rund 6 % weniger als bei einem
Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % (vgl. z.B. Tabelle T2* der LSE 2006 S.
16). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren,
wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V
75.
E. 5a/bb S. 78).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin
überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten
Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das
Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am
Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten
Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht
gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Wie in Ziffer II. 8.3 vorgehend
festgehalten, ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten der G.___ wie
folgt eingeschränkt: Zumutbar sei ihr eine leichte wechselbelastende Tätigkeit
mit Möglichkeit des freien Positionswechsels sowie der Vermeidung von monotonen
Arbeitsschritten, Zwangshaltungen, Kopfreklinationen, repetitiven
Kopfrotationen sowie von Arbeiten über der Schulterhorizontalen in einem Pensum
von 80 %. Arbeiten mit Traglasten über 5 kg müssten vermieden werden.
Aktuell sei im Bereich der linken Hand nur eine Assistierungsmöglichkeit
gegeben bei degenerativen Veränderungen im Handgelenk. Auch seien Arbeiten mit
Vibrationen mit der linken Hand nicht ausführbar. Insgesamt könnten gröbere
aber auch feinmotorische Montagearbeiten nicht beidhändig ideal ausgeführt
werden. Es könne lediglich die rechte dominante Hand eingesetzt werden und die
linke Hand für leichte Halte- und Assistierarbeiten dienen. Zudem sei auch auf
den erhöhten Pausenbedarf sowie auf das leicht verlangsamte Arbeitstempo
Rücksicht zu nehmen. Dies gelte ab dem Jahr 2008. Arbeiten mit Traglasten über
5.
kg sollten jedoch vermieden werden. Zwar umfasst der Tabellenlohn im
vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Anforderungsniveau 1 bereits
eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine
deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts
vom 24. August 2012,8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Da bei der
Beschwerdeführerin aber gemäss Zumutbarkeitsprofil die genannten, nicht
unerheblichen zusätzlichen Einschränkungen vorliegen, ist ein diesbezüglicher
leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt. Dagegen ist ein durch Teilzeit
bedingter Verdienstnachteil für Frauen im Niveau 1 statistisch nicht ausgewiesen
(LSE 2004, S. 25, T6), weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug
vorzunehmen ist. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über das Schweizer
Bürgerrecht, womit diesbezüglich kein Abzugsgrund vorliegt. Ebenso gebietet das
Alter der Beschwerdeführerin keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das
Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen,
erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9, S. 65).
9.4
Somit errechnet sich der
Invaliditätsgrad wie folgt: Der Beginn des Wartejahrs ist gestützt auf die
Beurteilungen von Dr. med. M.___ und der G.___ auf Dezember 2011 festzusetzen,
nachdem die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt bis Januar 2015 durchgehend
zu 40 % arbeitsunfähig war (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Per möglichem
Rentenbeginn im Dezember 2012 ist von einem Valideneinkommen von CHF 50'723.00 (vgl.
E. II. 9.2.2 hiervor) auszugehen. Das Invalideneinkommen errechnet sich
gestützt auf LSE 2012 TA1_tirage_skill_level Total Niveau 1 Frauen: CHF
4'112.00 x 12 + Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) = CHF 51'441.10; davon
60.
% zumutbar; davon 10 % Abzug vom Tabellenlohn = CHF 27'778.20. Daraus
ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 45 % womit die Beschwerdeführerin vom 1.
Dezember 2012 bis 30. April 2015 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine
befristete Viertelsrente hat.
Vor Dezember 2011 und nach Januar 2015
bestand dagegen – mit Ausnahme einer vorübergehenden 40%igen Arbeitsunfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht von Anfang bis Mitte 2010 – lediglich eine 20%ige
Einschränkung aus somatischer Sicht, woraus auch unter Berücksichtigung eines
Abzuges vom Tabellenlohn kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiert.
10.
10.1
Nachdem nun feststeht, dass die
Beschwerdeführerin lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente vom 1. Dezember
2012.
- 30. April 2015 hat, ist erstellt, dass die vom 1. November 2011 bis
31.
Mai 2015 ausgerichtete halbe Rente im Betrag von CHF 34‘704.00 zumindest
teilweise zu Unrecht erfolgt ist. Demnach bleibt zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin die zu viel bezogenen Rentenleistungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzubezahlen hat, wie mit Rückforderungsverfügung vom
16.
Juni 2016 festgehalten wurde.
10.2
Unrechtmässig bezogene Leistungen
sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie
nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 2
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem
Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer
strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere
Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
10.3
Der vorliegende Fall ist
vergleichbar mit dem von der Beschwerdegegnerin angeführten
Bundesgerichtsentscheid 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014 (E. 5.2). Auch in
casu konnte die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des kantonalgerichtlichen
Rückweisungsentscheids vom 13. Mai 2014 das künftige Ergebnis mit
Verneinung eines Rentenanspruchs nicht absehen. Das Versicherungsgericht hiess
die Beschwerde wie bereits erwähnt in dem Sinne gut, dass es die angefochtene
Rentenverfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
festgehalten, die
ärztlichen Stellungnahmen bildeten keine hinreichend zuverlässige medizinische
Grundlage für die Bestimmung des Invaliditätsgrades. So könne die aus
somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % und diejenige aus
psychiatrischer Sicht von «höchstens 40 %» nicht einfach addiert
werden. Wie sich die beiden Komponenten zueinander verhalten würden, sei durch
die beteiligten Spezialärzte zu bestimmen. Eine derartige Aussage fehle
vorliegend völlig. Darüber hinaus vermöge aber auch die psychiatrische
Einschätzung von Dr. med. F.___ den Anforderungen an eine beweiskräftige
Stellungnahme nicht zu genügen. Insbesondere werde nicht näher erläutert, warum
die von ihm festgestellte, leichtgradige Verschlechterung der Befunde nunmehr
eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 40 % ergeben solle. Auch die
Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit mit «höchstens 40 %» werfe Fragen auf.
Vor diesem Hintergrund erwiesen sich ergänzende medizinische Abklärungen als
unumgänglich. Mit Blick auf diese Ausführungen musste die IV-Stelle zumindest
nicht damit rechnen, dass sie nach den zusätzlichen Abklärungen keine Renten
mehr zu leisten haben werde. Sie musste bei dieser Sachlage jedenfalls nicht
von einer künftigen Aufhebung der bereits zugesprochenen Rente ausgehen. Dabei ist
zu beachten, dass die Rente insgesamt (Umfang des Anspruchs, Beginn, Dauer und
Höhe der Leistung) Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildete und der Anspruch auf eine Invalidenrente – aus der Sicht der Beschwerdeführerin
– erst mit Eintritt der Rechtskraft als erworben gelten könnte (BGE 137 V 314
E. 2.2.2 S. 317, 125 V 413 E. 2d S. 417 f.).
Die Beschwerdegegnerin konnte im
Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids zwar mit der Möglichkeit rechnen, dass
sich, je nach Ausgang der fachärztlichen Abklärungen, eine Änderung in Bezug
auf den Rentenanspruch an sich oder dessen Höhe ergeben könnte, eine Kenntnis
im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG bestand jedoch noch nicht. Der Rentenanspruch
blieb grundsätzlich und auch in seiner Höhe bis zum Vorliegen des Gutachtens
der G.___ vom 19. Januar 2015 und in der Folge auch noch mindestens bis zur
Beantwortung der Zusatzfragen durch die G.___ vom 28. November 2015
bestehen, zumal schliesslich ein psychiatrisches Gerichtsgutachten veranlasst
werden musste, womit der Renten- und damit auch der Rückforderungsanspruch ohnehin
noch nicht bestimmbar war. Somit kann dem Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids
keine fristauslösende Wirkung beigemessen werden. Die Rückforderungsverfügung
vom 16. Juni 2016 erging deshalb rechtzeitig innert der einjährigen
Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die Einhaltung der fünfjährigen
absoluten Verwirkungsfrist ist damit auch eingehalten.
Im Übrigen ist die Rückforderungsverfügung
vom 16. Juni 2016 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen,
damit sie nach Berechnung der Rentenhöhe (Viertelsrente vom 1. Dezember 2012 -
30.
April 2015) die Höhe der Rentenrückforderung neu festlegt.
11.
Schliesslich ist auf den geltend
gemachten Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen einzugehen. Im Gutachten von
Dr. med. M.___ wird diesbezüglich ausgeführt, eine Unterstützung bei der
Stellenvermittlung oder ein Arbeitstraining zur Wiederangewöhnung an die Arbeit
wären angesichts der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung der
Versicherten nicht aussichtsreich. Die Beschwerdeführerin gab denn auch
gegenüber Dr. med. M.___ an, in ihrem Zustand könne sie gar nicht arbeiten.
Ausserdem sei sie mittlerweile ja auch alt geworden. Sie könne ja nicht einmal
den Haushalt alleine erledigen. Seit der Kündigung habe sie sich nicht um eine
Stelle bemüht, sie habe sich nirgends beworben. Sie wolle erst wieder gesund
werden. Demnach scheint die Beschwerdeführerin aktuell nicht gewillt, ihre
Restarbeitsfähigkeit von 80 % zu verwerten, womit es auch im Lichte dessen
nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf
berufliche Massnahmen vorläufig abgewiesen hat. Wie die Beschwerdegegnerin in
der angefochtenen Verfügung aber ergänzend festhielt, stehe einer Hilfeleistung
bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle durch die Stellenvermittlung
der IV-Stelle nichts entgegen. Sie werde gebeten, der Beschwerdegegnerin
schriftlich mitzuteilen, wenn Sie die Unterstützung in Anspruch nehmen wolle.
12.
12.1
Demnach ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Verfügungen vom 6. Juni 2016 und 16. Juni 2016 sind
aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat vom 1. Dezember 2012 - 30. April
2015.
Anspruch auf eine Viertelsrente. Darüber hinaus besteht kein
Rentenanspruch. Bezüglich der Verfügung vom 16. Juni 2016 wird die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Berechnung der Rentenhöhe
(Viertelsrente vom 1. Dezember 2012 - 30. April 2015) die Höhe der
Rentenrückforderung neu festlegt.
12.2
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Bei der Bemessung der
Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im
Hauptbegehren die Ausrichtung einer unbefristeten Invalidenrente verlangt und zudem
den Antrag stellt, es sei festzustellen, dass die Rückforderung von CHF 34'704.00
verwirkt sei. Sie hat somit nur teilweise obsiegt. Nach der Rechtsprechung ist
bei bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung
zuzusprechen, wenn die beschwerdeführende Person im Grundsatz obsiegt und
lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe
einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder
höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV
Nr. 38 S. 112,9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine
«Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit
das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401
E. 2c S. 407). Unter diesem Gesichtspunkt ist die vorliegende
Konstellation nicht mit einer bloss quantitativen Abweichung im Rahmen eines
prinzipiellen Obsiegens (z.B. erstmalige Zusprechung einer halben anstelle der
beantragten ganzen Rente) vergleichbar, wo das effektiv Erhaltene grundsätzlich
denselben Aufwand bedingt hätte wie das Beantragte. So unterliegt die
Beschwerdeführerin vorliegend bezüglich des fortdauernden Anspruchs auf eine
Rente. Der Wegfall des Rentenanspruchs unterscheidet sich insofern qualitativ
von der beantragten Rentenzusprechung. Es rechtfertigt sich somit vorliegend eine
ermessensweise Kürzung der Parteientschädigung und der Verfahrenskosten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Im Lichte der
vorgehenden Erwägungen erscheint eine hälftige Kürzung der Parteientschädigung
angemessen.
Im Vergleich zu den eingereichten
Kostennoten vom 20. Februar 2017, 14. Mai 2018 und 13. August 2018 sind vorweg
verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen
stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an die Klientin vom 11. Juli,
20.
Juli, 26. August, 27. September, 6. Dezember 2016, 12. Januar, 9.
November, 15. November 2017, 24. Januar, 19. Februar, 21. Februar, 27.
Februar, 8. März, 18. April, 26. April, 2. Mai, 14. Mai, 8. Juni 2018; Fristerstreckungsgesuche
vom 17. Oktober, 8. November, 7. November 2016, 25. Januar, 9. Februar,
27.
September, 19. Oktober 2017, 8. März, 16. April 2018; Einreichung der
Kostennote am 14. Mai 2018), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und
nicht gesondert entschädigt wird. Sodann werden diverse Positionen geltend
gemacht, die nicht direkt mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängen und
demnach nicht zu vergüten sind. Dies gilt für sämtliche nachfolgend genannte
Positionen hinsichtlich Aufwand und Auslagen: Sämtliche Positionen die Coop
Rechtsschutz AG betreffend, sämtliche Positionen betreffend start it now, alle
Positionen betreffend Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, sämtliche
Positionen betreffend Helsana Rechtsschutz AG, alle Positionen im Zeitraum vom
19.
Mai 2017 bis 13. September 2017). Des Weiteren sind Kopien pro Stück nur
mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF
1.
, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für
die Vergütung von Fahrtspesen 70 Rappen pro Kilometer (§ 157 Abs. 3
Gebührentarif i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt.
Des Weiteren ist für den nachprozessualen Aufwand nur 1 Stunde zu
berücksichtigen und die Verhandlung vor Versicherungsgericht dauerte lediglich
40.
Minuten und nicht 1 Stunde, wie in der Kostennote geltend gemacht wurde. Damit
ergibt sich ein gesamthafter Aufwand von 14 Stunden bzw. nach hälftiger Kürzung
ein zu entschädigender Aufwand von 7 Stunden.
In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF 1'942.45
(7 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen 1/2 von CHF 200.80
und MwSt) festzusetzen.
12.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin nach Ausgang des Verfahrens an die
Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 750.00 zu bezahlen, die mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu verrechnen sind. Die übrigen
CHF 250.00 sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der
Verfahrenskosten zudem, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, die im
Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten entstandenen Kosten von total CHF 10'812.20
(CHF 9'820.00 für das Gutachten + CHF 368.00 für die im Rahmen des Gutachtens
hinzugezogene Dolmetscherin sowie CHF 624.90 Laborkosten) zu übernehmen (vgl.
BGE 137 V 210 E. 4.4.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
die Einholung des Gerichtsgutachtens nicht nur – was entscheidend ist – aus
damaliger Sicht, sondern auch rückblickend gesehen notwendig war.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 6.
Juni 2016 und 16. Juni 2016 werden aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführerin hat vom 1.
Dezember 2012 - 30. April 2015 Anspruch auf eine befristete Viertelsrente.
Darüber hinaus besteht kein Rentenanspruch.
3. Die Sache wir im Sinne der Erwägungen an
die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie den Betrag der Rentenrückforderung (Verfügung
vom 16. Juni 2016) berechnet und hierauf neu verfügt.
4. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von CHF 1'942.45 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
5. Die Beschwerdeführerin hat an die Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 750.00 zu bezahlen, der mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 1'000.00 verrechnet wird. Die übrigen CHF 250.00 werden der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
6. Die IV-Stelle hat an die
Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 250.00 zu bezahlen.
7. Die IV-Stelle hat die Kosten des
Gerichtsgutachtens von CHF 10'812.90 zu bezahlen.
8. Das Verhandlungsprotokoll vom 13. August
2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch