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Entscheid

VSBES.2016.194

Invalidenrente, berufliche Massnahmen und Rückforderung

13. August 2018Deutsch94 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geboren 1960, meldete sich am 7. September 2010 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle, Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In der Folge

holte die Beschwerdegegnerin bei der B.___, ein polydisziplinäres medizinisches

Gutachten ein (IV-Nr. 24.1). Darin gelangten die Experten zum Ergebnis, die

Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit als

Fabrikarbeiterin sei seit 20. Februar 2008 (Dekompressions-Operation nach

Frykholm C5/C6) zu 20 % eingeschränkt, wobei während ca. acht Wochen

ab der Operation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Von

Januar 2010 bis Mitte 2010 sei die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen

vorübergehend um 50 % reduziert gewesen.

1.2 Mit Vorbescheid vom 17. November

2011 (IV-Nr. 33) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in

Aussicht, sie werde den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und

eine Invalidenrente verneinen. Darauf erhob die Beschwerdeführerin am 7.

Dezember 2011 Einwände (IV-Nr. 35) und reichte einen Bericht der C.___, vom 14.

Oktober 2011 (IV-Nr. 35 S. 2; Dr. med. D.___, Oberarzt; Dr. med. E.___,

Assistenzarzt) ein. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an

einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung. Sie sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % und im

geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsunfähig.

Am 24. Februar 2012 stellte die Mobiliar

Versicherung der Beschwerdegegnerin einen von ihr eingeholten Untersuchungsbericht

des Psychiaters Dr. med. F.___, der bereits am B.___-Gutachten vom 23. Mai 2011

beteiligt gewesen war, vom 9. Dezember 2011 zu (IV-Nr. 39). Dr. med. F.___

erklärte, im Vergleich zur ersten Begutachtung vom Mai 2011 lasse sich neben

der Intensivierung der subjektiv geklagten Beschwerden im Sommer 2011 eine

leichtgradige Verschlechterung der Befunde feststellen. Unter Berücksichtigung

der subjektiv geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde, aber auch der

festzustellenden Aggravationstendenz der Explorandin sei von einer höchstens 40%igen

Einschränkung in der angestammten Tätigkeit in medizinisch-theoretischer

Hinsicht auszugehen. Auch alternative Tätigkeiten seien im Rahmen von fünf

Stunden pro Tag zumutbar. Bei geeigneter Behandlung könne davon ausgegangen

werden, dass sich innerhalb von etwa einem halben Jahr eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes und dadurch auch der Arbeitsfähigkeit erreichen lasse.

1.3 Am 29. November 2012 erliess die

Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 46). Darin kündigte sie an,

der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2011 eine halbe Rente

zuzusprechen. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Fundamenta Sammelstiftung als

zuständige BVG-Vorsorgeeinrichtung am 10. Januar 2013 Einwände (IV-Nr.

49). Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Wirkung ab 1. November 2011 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von

57 % zu (IV-Nr. 64, S. 12).

Dagegen erhob die Fundamenta

Sammelstiftung am 10. September 2013 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde. Diese Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht mit

Urteil vom 13. Mai 2014 (IV-Nr. 77; VSBES.2013.245) insofern gutgeheissen, als

dass die Verfügung vom 19. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfahre. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, die ärztlichen Stellungnahmen bildeten

keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades. So könne die aus somatischer Sicht attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 20 % und diejenige aus psychiatrischer Sicht von «höchstens

40 %» nicht einfach addiert werden. Das Verhältnis zwischen einer psychisch

und einer somatisch begründeten Teil-Arbeitsunfähigkeit hänge von den konkreten

Umständen ab. Eine reine Addition sei zwar nicht vollständig ausgeschlossen,

bilde aber klar die Ausnahme. Wie sich die beiden Komponenten zueinander

verhalten würden, sei durch die beteiligten Spezialärzte zu bestimmen. Eine

derartige Aussage fehle vorliegend völlig. Darüber hinaus vermöge aber auch die

psychiatrische Einschätzung von Dr. med. F.___ den Anforderungen an eine

beweiskräftige Stellungnahme nicht zu genügen. Insbesondere werde nicht näher

erläutert, warum die von ihm festgestellte, leichtgradige Verschlechterung der

Befunde nunmehr eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 40 % ergeben solle.

Auch die Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit mit «höchstens 40 %» werfe Fragen

auf. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich ergänzende medizinische Abklärungen

als unumgänglich.

2. In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der G.___, ein polydisziplinäres Gutachten. Im

diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 19. Januar 2015 (IV-Nr. 92) kamen

die Experten zum Schluss, gesamthaft sei die Beschwerdeführerin in einer

angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Gestützt darauf stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. Mai 2015 (IV-Nr.

96) in Aussicht, sie habe vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2014

Anspruch auf eine halbe Rente. Danach werde die Rente aufgehoben. Dagegen liess

die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2015 (IV-Nr. 98) Einwand erheben. Sodann

liess die Beschwerdegegnerin die Gutachter der G.___ dazu Stellung nehmen

(IV-Nr. 106).

Am 24. März 2016 erliess die

Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 119), worin sie zum Schluss

kam, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2016 Einwand erheben (IV-Nr.

120). Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hielt die

Beschwerdegegnerin an der Leistungsverneinung fest. Mit Verfügung vom 16. Juni

2016 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zudem Rentenzahlungen

vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2015 in der Höhe von CHF 34'704.00 zurück.

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 11. Juli 2016 (A.S. 9 ff.) Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn

vom 6. Juni 2016 und 16. Juni 2016 seien aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab

wann rechtens die versicherten Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen,

Invalidenrente) nach Massgabe eines lnvaliditätsgrades von mindestens 40 %

zuzusprechen.

b)

Eventualiter: es sei ein neues medizinisches Gerichtsgutachten mit mindestens

der psychiatrischen Fachrichtung in Auftrag zu geben.

c)

Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur medizinischen Begutachtung sowie

zu erwerblich-konkreten Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu

weisen.

3. Es sei festzustellen, dass die

Rückforderung über den Betrag von CHF 34‘704.00 verwirkt ist.

4. Es sei die Tochter der Beschwerdeführerin,

Frau H.___, zum Ablauf der Begutachtung bei der G.___, namentlich zur

psychiatrischen Begutachtung, als Zeugin/Auskunftsperson im Sinne von Art. 12

VwVG durch die IV-Stelle einzuvernehmen.

5. Es sei das Beschwerdeverfahren bis zum

Abschluss des Abakus-Programms zu sistieren.

6. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen.

7. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt

eine angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

8. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem reicht die Beschwerdeführerin

unter anderem ein von ihr veranlasstes psychiatrische Parteigutachten von Dr.

med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Juli 2016

(IV-Nr. 126, S. 25) zu den Akten.

4. Mit Stellungnahme vom 22.

August 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des

Sistierungsgesuches (A.S. 24 f.).

5. Mit Verfügung vom 25. August

2016 (A.S. 26 f.) weist der Instruktionsrichter das Gesuch der

Beschwerdeführerin, das Verfahren sei bis zum Abschluss des Abakus-Programmes

zu sistieren, ab.

6. Mit Beschwerdeantwort vom 21.

September 2016 (A.S. 31 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

7. Mit Eingabe vom 29. November

2016 (A.S. 45 f.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Bericht von

K.___, vom 21. Oktober 2016 zu den Akten und lässt sich vernehmen.

8. Mit Schreiben vom 6. Januar

2017 (A.S. 48 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin vernehmen.

9. Mit

Verfügung vom 6. September 2017 (A.S. 62 f.) hält der Präsident des

Versicherungsgerichts fest, es sei vorgesehen, eine psychiatrische Begutachtung

zu veranlassen.

10. Mit

Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 (A.S. 73 ff.) lässt die Beschwerdeführerin

beantragen, es sei zusätzlich eine orthopädische Begutachtung zu veranlassen.

11. Mit

Verfügung vom 10. November 2017 (A.S. 78 f.) wird der Antrag des

Beschwerdeführers, es sei zusätzlich eine orthopädische Begutachtung zu veranlassen,

abgewiesen und zur Ausarbeitung des psychiatrischen Gutachtens Dr. med. M.___,

Basel, bestimmt.

12. Das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. M.___ ergeht am 9. Februar 2018 (A.S. 84

ff.).

13. Mit Stellungnahme vom 25. April

2018 (A.S. 136 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen

und stellt den Antrag, es sei ein neues medizinisches Gerichtsgutachten unter

Einbezug der orthopädisch-rheumatologischen und psychiatrischen Fachrichtungen

in Auftrag zu geben.

14. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 werden

die Anträge der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Partei- und

Zeugenbefragung abgewiesen.

15. Am 13. August 2018 findet vor

dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend ist die Beschwerdeführerin

sowie deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die

Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr

ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden.

Rechtsanwalt Wyssmann konkretisiert

seine bereits gestellten Rechtsbegehren wie folgt:

1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn

vom 6. Juni 2016 und 16. Juni 2016 seien aufzuheben.

2. a. Es sei ein neues medizinisches

Gerichtsgutachten unter Einbezug der orthopädisch-rheumatologischen und

psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben.

b. Eventualiter: Es seien

der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die versicherten Leistungen (berufliche

Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen.

c. Subeventualiter: Die

Beschwerdesache sei zur medizinischen Begutachtung sowie zu

erwerblich-konkreten Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

3. Es sei festzustellen, dass die

Rückforderung über den Betrag von CHF 34‘704.00 verwirkt ist.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

16. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die

für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art

und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten

sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die

psychiatrische Exploration von Dr. med. N.___ ausschliesslich mit der Tochter

und nicht mit der Versicherten selbst geführt worden. Eine Eigenanamnese sei

mithin nicht erfolgt. Die Tochter der Versicherten wäre darüber im Rahmen einer

Zeugeneinvernahme nach Art. 12 VwVG zu befragen gewesen. Die diesbezügliche

Weigerung stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1

ATSG, Art. 60 lit. c ATSG), der freien Beweiswürdigung und des Rechts der

Versicherten auf Beweis (Art. 152 ZPO) und des Anspruchs auf ein faires

Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dar. Letztlich sei es als Schutzbehauptung

anzusehen, wenn Dr. med. N.___ am 26. November 2015 festhalte, eine

Verständigung auf Deutsch sei «möglich» gewesen, während er im Gutachten vom

19.

Januar 2015 selbst (Seite 34) hierzu noch anders angegeben habe, die

Tochter habe «wenn nötig» beim Übersetzen geholfen. Ausserdem verhalte es sich

auch so, dass eine Konfrontation zwischen Gutachter und übersetzendem

Familienangehörigen das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Explorand

und Gutachter behindere und ganz allgemein die Befunderhebung massiv verfälscht

werden könne (vgl. BGE 140 V 260 E. 3.2.3). Sodann sei die (neue) Diagnose

einer Dysthymie von Dr. med. N.___ nicht begründet worden, sondern stehe

sogar im Widerspruch zu seiner Ausführung, dass «das Vorhandensein einer

chronifizierten depressiven Störung (...) sehr wahrscheinlich» sei (vgl.

Gutachten, S. 78). Dieselbe Unverbindlichkeit zeige Dr. med. N.___

bezogen auf die in den Vorberichten diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung,

als er erratisch anmutend, von «wird hier eher verneint» spreche. Eine

Begründung für die Abweichung von den gestellten Vordiagnosen fehle nicht nur,

sondern die Vordiagnosen würden im Grunde genommen nicht einmal bestritten, was

jedoch andere Folgen für die Arbeitsfähigkeiten nach sich zöge. Des Weiteren

sei der RAD-Arzt gemäss seiner Stellungnahme vom 26. August 2015 zum Schluss

gelangt, dass eine Beurteilung des Schmerzsyndroms anhand der neuen Indikatoren

gemäss BGE 141 V 281 erforderlich sei. Dann dürfe die IV-Stelle jedoch nicht

auf die von Dr. med. N.___ nachgelieferten Angaben vom 26. November 2015

abstellen. In formeller Hinsicht sei das Abstellen auf diesen Bericht

unzulässig, weil er ohne Kenntnis und Mitwirkung der Versicherten eingeholt

worden sei. Materiell erlaube der Bericht vom 26. November 2015 überdies auch

keine abschliessende Beurteilung im Lichte der Indikatoren. Die Expertise vom

19.

Januar 2015 enthalte auch zusammen mit dem Bericht vom 26. November 2015

nicht genügend und vor allem nicht genügend nachvollziehbare Angaben, um

gestützt darauf die relevanten Indikatoren bezüglich funktionellem Schweregrad

und Konsistenz abschliessend zu beurteilen. Zudem sei das psychiatrische

Gutachten datierend vom 12. September 2014 mittlerweile 20 Monate alt.

Angesichts dieses Alters sei es nicht mehr aktuell und zuverlässig genug, um

als Entscheidgrundlage zu dienen. Dies gelte ebenso für die übrigen

Teilgutachten der G.___. Der Gutachter weise in seiner Stellungnahme vom 26.

November 2015 darauf hin, dass eine Verschlechterung der Gesundheitslage wie

sie der behandelnde Psychiater festgestellt habe, auch angesichts der bereits 1

Jahr alten psychiatrischen Exploration ohne Verlaufsbeobachtung resp.

Verlaufsbegutachtung nicht negiert werden könne. Das heisse, der Gutachter habe

selbst festgehalten, dass bezogen auf den aktuellen psychischen

Gesundheitszustand auch eine aktuelle Begutachtung erforderlich sei. Das

Gutachten von Frau Dr. med. J.___ vom 4. Juli 2016, welches sich auf

vollständige Akten, eine persönliche Untersuchung vom 16. Juni 2016 unter

Heranziehung einer professionellen Übersetzerin stütze, bestätige das von

sämtlichen anderen Fachärzten für Psychiatrie diagnostizierte chronifizierte

depressive Zustandsbild der Versicherten nachvollziehbar und schlüssig. Dieses

sei gemäss Gutachten von Frau Dr. med. J.___ mittel- bis schwergradig

ausgeprägt. Hinzu komme, dass diese Fachärztin einen bisher nicht erörterten

und beurteilten neuen Aspekt nenne: Die Komplikation nach Infiltration in Höhe

C5/C6 zervikal mit der wahrscheinlichen Folge einer akzidentiellen

intratheakalen Injektion mit Bupivacain mit konsekutiven hämdodynamisch

relevanten Herzrhythmusstörungen und Reanimation bei anschliessendem Verlust

von Sprachfertigkeiten, sodass differentialdiagnostisch an eine protrahierte

progrediente depressive Entwicklung nach Schädigung des Gehirns (ICD-10 F 06)

zu denken sei. Ausserdem müsste der von der IV-Stelle behaupteten

Krankheitsüberzeugung bzw. fehlender Eingliederungsmotivation zuerst mit einem

Mahn- und Bedenkzeitverfahren begegnet werden, bevor der Leistungsanspruch

verneint werden könnte. Der Rückforderung von IV-Rentenleistungen sei sodann zu

entgegnen, dass die Beschwerdegegnerin schon seit dem Urteil des Versicherungsgerichts

vom 13. Mai 2014 gewusst habe, dass sie die Rentenleistungen nicht mehr

erbringen dürfe, bevor nicht die Gesundheitslage und ihre Invalidisierung nicht

mittels erneuter Begutachtung geklärt sei. Am 20. Januar 2015 habe sie

ausserdem das Gutachten der G.___ erhalten, welches eine nicht rentenrelevante

Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert habe. Trotzdem habe die IV-Stelle

die Rentenleistungen bis Ende Mai 2015 weitergeleistet. Die Rückforderungsfrist

gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sei im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Juni 2016

indes verstrichen. Es liege eine Verwirkung vor. Schliesslich habe die

Untersuchung bei Frau Dr. med. J.___ am 16. Juni 2016 und somit nur wenige Tage

nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2016 stattgefunden. Daher

könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und ohne Verletzung der

Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) eine Verschlechterung der

psychischen Gesundheitslage zwischen dem psychiatrischen Gutachten vom 12.

September 2014 und dem Erlass der angefochtenen Verfügungen verneint werden.

Anlässlich der Verhandlung vor Versicherungsgericht macht die

Beschwerdeführerin schliesslich geltend, der von der IV-Stelle vorgenommene

Einkommensvergleich sei nicht korrekt. So sei nicht davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin aus freien Stücken eine schlechtbezahlte Arbeit angenommen

habe. Somit sollte eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen

werden. Dies ergäbe mindestens einen IV-Grad von 40 %. Zudem bestünden

auch genügend Gründe zur Vornahme eines Abzuges vom Tabellenlohn. Die

Beschwerdeführerin sei in ihrem Zumutbarkeitsprofil erheblich eingeschränkt.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass es der Beschwerdeführerin zum

Zeitpunkt einer möglichen Rentenausrichtung per 1. März 2011 zumutbar gewesen

sei, ihrer angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sowie jeglichen

Verweistätigkeiten in einem Pensum von 80 % nachzugehen und somit ein

rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. In der Folge habe sich ihr

Gesundheitszustand jedoch verschlechtert. Ab dem 1. August 2011 habe in ihrer

angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sowie in jeglichen

Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden. Die

Arbeitsunfähigkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht könnten gemäss

Praxis nicht kumuliert werden. Die Einschränkung aus somatischer Sicht gehe in

derjenigen der psychischen auf. Der neu errechnete Invaliditätsgrad von 36 %

begründe daher keine Rente. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe

sich gemäss dem Gutachten der G.___ vom 19. Januar 2015 wiederum

verbessert und ab dem 12. September 2014 (Datum der psychiatrischen

Begutachtung) sei es ihr wiederum zumutbar, in ihrer angestammten Tätigkeit als

Produktionsmitarbeiterin sowie in jeglichen Verweistätigkeiten zu 80 %

arbeitsfähig zu sein. Das Gutachten sowie die Stellungnahme vom 30. November

2015.

würden auch die Indikatoren der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 141 V 281) abdecken, wodurch diese vollen Beweiswert geniessen würden.

Insofern der Vertreter der Beschwerdeführerin die Wahrung der Teilnahmerechte

bemängle, weil die Beschwerdegegnerin beim psychiatrischen Gutachten eine

Stellungnahme zu den neuen Indikatoren eingeholt habe, ohne die

Beschwerdeführerin mit einzubeziehen, sei festzuhalten, dass es gemäss BGE 141

V 281 E. 8 zulässig sei, bei einem nach altem Verfahrensstand eingeholten

Gutachten punktuelle Ergänzungen vorzunehmen. Das Gutachten der G.___ vom 19.

Januar 2015 habe nach wie vor Beweiswert, da es den von der Rechtsprechung

aufgestellten Kriterien für eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231

E. 5.1 mit Hinweis) entspreche. Sodann halte der neu eingereichte Bericht von

Dr. med. E.___ vom 5. Februar 2016 im grossen und ganzen dieselben Diagnosen

und Befunde fest, wie in seinem Bericht vom 26. März 2013, welcher den

Gutachtern vorgelegen habe. Diese hätten sich im Gutachten auf Seite 80 damit

auseinandergesetzt und den Bericht als nicht nachvollziehbar deklariert. Der

neue Bericht von Dr. med. E.___ enthalte keine Anhaltspunkte für eine

Verschlechterung, weshalb er nicht zu einer anderen Beurteilung der

medizinischen Situation führen könne. Auch führe dieser Bericht nicht dazu,

dass eine Verlaufsbegutachtung notwendig wäre. Auch wenn die Gutachter in ihrer

Stellungnahme vom 28. November 2015 erwähnten, dass ein Jahr nach

Begutachtung nicht definitiv eine Veränderung des Gesundheitszustandes

ausgeschlossen werden könne. So sei nach Überprüfung durch den RAD

festzuhalten, dass keine Veränderungen des Gesundheitszustandes glaubhaft

dargelegt worden seien, welche eine Verlaufsbegutachtung notwendig machen

würden. Zudem sei das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung von allen

beteiligten Gutachtern, also sowohl vom B.___ wie auch der G.___

nachvollziehbar verneint worden. Eine solche könne also klar nicht

diagnostiziert werden. Auch Dr. med. E.___ stelle in seinem Bericht vom

5.

Februar 2016 keine entsprechende Diagnose. Bezüglich der

Handgelenksbeschwerden seien die Berichte von Dr. med. O.___, Leiter Hand- und

Plastische Chirurgie, P.___, vom 29. Dezember 2015 und 16. November 2015 am 21.

Januar 2016 durch den RAD gewürdigt worden. Dabei sei festgehalten worden, dass

zwei Monate nach der Operation eine Besserung der Beschwerden eingetreten sei

und die Beweglichkeit recht gut sei. Damit sei ausgewiesen, dass sich der

Zustand bezüglich der STT-Arthrose durch die Operation gegenüber der Situation

im Gutachten gebessert habe und bezüglich der Rhizarthrose zumindest keine

Verschlechterung eingetreten sei. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass im

Therapieverlauf eine postoperative Besserung gegenüber der präoperativen

Situation erreicht werden könne. Somit habe sich die Gesamtbeurteilung eher

verbessert als verschlechtert. Deshalb könne weiterhin an der Einschätzung der

Gutachter der G.___ festgehalten werden. Des Weiteren seien berufliche

Massnahmen im jetzigen Zeitpunkt aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung

der Beschwerdeführerin nicht erfolgsversprechend. So habe die

Beschwerdeführerin doch bereits seit der Begutachtung durch Dr. med. F.___ vom

9.

Dezember 2011, jedoch spätestens mit Erlass des Vorbescheides vom

29.

November 2012 gewusst, dass ihr eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens

40.

% zugemutet werde. Bis heute habe sie jedoch keinen Versuch unternommen

eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen oder sich um eine Arbeitsstelle bemüht.

Sodann sei der Bericht von Dr. med. J.___ vom 4. Juli 2016 nicht geeignet,

Zweifel am Gutachten der G.___ zu erwecken. Dr. med. J.___ setze sich in ihrem

Gutachten denn auch gar nicht mit dem Gutachten der G.___ vom 19. Januar 2015

sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 28. November 2015 auseinander.

Weiter gebe sie keine Beurteilung über den Längsverlauf der Krankheitsentwicklung

ab. Somit handle es sich bei ihrem Bericht um eine Beurteilung der aktuellen

Situation im Zeitpunkt der Begutachtung. Diese habe am 16. Juni 2016 und somit

nach Verfügungserlass stattgefunden. Dementsprechend sei dieser Bericht nicht

geeignet den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Verfügungszeitpunkt

zu beurteilen, nehme Dr. med. J.___ doch zu diesem Zeitpunkt gar keine

Stellung. Bezüglich der Rückforderung der ausbezahlten IV-Leistungen sei

festzuhalten, dass die Rückforderungsfrist im Zeitpunkt der Verfügung vom

16.

Juni 2016 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Könne doch gestützt auf

das rückweisende Urteil des Kantonalen Versicherungsgerichts vom 13. Mai 2014

(VSBES.2013.245) noch nicht klar festgelegt werden, dass die Rente zu Unrecht

ausbezahlt worden sei. Dieser Zeitpunkt könne nicht generell als massgeblich

für den Lauf der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG

angesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014 E.

5.

). Das Gericht habe die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung

zurückgewiesen. Der endgültige Entscheid der IV-Stelle hätte auch auf eine

Rentenauszahlung lauten können. Somit habe die Ausgleichskasse erst mit

Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juni 2016 mit Sicherheit gewusst, dass

die Rentenleistungen nicht geschuldet seien. Deshalb beginne die

Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG erst mit der neuen Rentenverfügung zu

laufen. Die Rückforderungsverfügung sei somit innerhalb der Verwirkungsfrist

erfolgt und die Rückforderung rechtmässig.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht

verneint hat und bejahendenfalls, ob die Rentenrückforderung von CHF 34'704.00

gerechtfertigt ist.

5.

Vorab ist auf die Frage einzugehen, ob die

Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin verletzt hat, indem sie den Zusatzbericht des G.___-Gutachters,

Dr. med. N.___, ohne Kenntnis und Mitwirkung der Beschwerdeführerin

eingeholt hat.

5.1

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in

die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen.

Ferner stehen der Partei Teilnahmerechte

offen. Sie hat etwa den Anspruch darauf, bei einem Augenschein teilnehmen zu

können (vgl. BGE 121 V 152 f.), bei Besprechungen – etwa mit einem Arbeitgeber

(vgl. SVR 1998 UV Nr. 18, E.1.d) – anwesend sein zu können oder an

Zeugenbefragungen teilnehmen zu können (vgl. BGE 92 I 260 f.). Aus den

verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen lässt sich allerdings nur ableiten,

jedenfalls nachträglich zu den erhobenen Beweisen Stellung beziehen zu können

(vgl. BGE 125 V 405 E. 3e).

5.2

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 24. Juli 2015 (IV-Nr. 100) gegenüber

der Beschwerdegegnerin zum Vorbescheid vom 13. Mai 2015, brachte Rügen

bezüglich des Gutachtens der G.___ vom 19. Januar 2015 vor und bemängelte

darin unter anderem, dass das Gutachten keine Auseinandersetzung mit den

Indikatoren der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 enthalte.

Daraufhin gelangte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. August 2015

(IV-Nr. 105) an die G.___ mit der Bitte, zum vorgenannten Einwand des

Vertreters Stellung zu nehmen und eine Beurteilung anhand der Indikatoren der

neuen Schmerzrechtsprechung vorzunehmen. Die diesbezügliche Stellungnahme der G.___

datiert auf den 28. November 2015 (IV-Nr. 106).

Bereits aufgrund dieses

Verfahrensablaufs erscheint es fraglich, ob das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin verletzt wurde. So wurden den Gutachtern im Wesentlichen die

Eingabe bzw. die Rügen des Vertreters der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme

unterbreitet. Zudem handelt es sich hier nicht um gänzlich neue

Beweiserhebungen, sondern um eine punktuelle Ergänzung, wie sie in BGE 141

V 281 E. 8 in gewissen Fällen als zulässig erachtet wurde. Selbst wenn

vorliegend von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, wäre

diese höchstens als leicht anzusehen. Von einer Rückweisung der Sache zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung

des Mangels zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387

E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt

wie auch die Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des

rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V

437.

E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen, zumal sich die

Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zum genannten Bericht der G.___-Gutachter

hat äussern können. Im Übrigen wäre eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung

nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten

entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile

8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2;

Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010,8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4),

was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen ist.

6.

Bezüglich der streitigen

Fragen, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

zu Recht verneint hat und bejahendenfalls, ob die Rentenrückforderung von CHF

34‘704.00 gerechtfertigt ist, sind im Wesentlichen folgende medizinischen

Unterlagen von Belang:

6.1

Im polydisziplinären Gutachten

der B.___, vom 23. Mai 2011 (IV-Nr. 24.1, S. 4; Fachrichtungen:

Allgemeinmedizin, Neurologie, Psychiatrie) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Cervicocephales und bds. cervicobrachiales

Beschwerdebild

· degenerative HWS-Veränderungen

· St. n. Foraminotomie C5/6 rechts bei St.

n. teils discogener Foraminalstenose C5/6 rechts (2/2008)

· aktuell Discusprotrusion C5/6 mit

Einengung der Wurzeln C6 rechts > links, multisegmentale Discusprotrusionen

·

mässiges

CIS links, St. n. CTS-Operation rechts 9/2010

· St. n. Denervation bei Epicondylitis

radialis humeri rechts 3/2006

· funktionelle Überlagerung / V.a.

Verarbeitungsstörung

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

2.

Anamnestisch Migräne

3.

V.a.

Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS)

4.

Leichtgradige depressive Episode ohne

somatisches Syndrom (ICD-10 F 32.00)

5.

Arterielle Hypertonie

Aus gutachtlicher neurologischer Sicht

seien aufgrund der objektivierbaren Befunde im Bereich der Halswirbelsäule

Tätigkeiten mit vorwiegend einseitiger Körperhaltung sowie mittelschweren bis

schweren Trage- und Hebebelastungen zu vermeiden; ungeeignet seien ferner

Tätigkeiten mit repetitiver Überkopfstellung der Arme. In der angestammten

Tätigkeit als Fabrikarbeiterin lasse sich daraus eine Einschränkung von

20.

% begründen. Zu erwähnen sei das noch bestehende Carpaltunnelsyndrom

links, welches partielle Einschränkungen in manuellen Verrichtungen nach sich

ziehen könne. Erstens handle es sich aber beim Carpaltunnelsyndrom um eine

behandelbare Krankheit; zweitens seien die resultierenden Einschränkungen in

der attestierten Arbeits-/Leistungseinschränkung von 20 % berücksichtigt.

Gesamtmedizinisch komme man zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der oben

erwähnten funktionellen Einschränkungen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen gehe man davon aus, dass diese Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit von 20 % seit der Dekompressions-Operation (Foraminotomie

nach Frykholm C5/C6) am 20. Februar 2008 bestehe, wobei für die Zeit der Operation

bis ca. 8 Wochen postoperativ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.

Ab Januar 2010 bis Mitte 2010 habe eine vorübergehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit

wegen verschlechterten psychischen Zustands bestanden.

6.2

Im Bericht der Dres. med. D.___

und E.___, Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der C.___, vom 14.

Oktober 2011 (IV-Nr. 35, S. 2) wurde eine mittelgradige depressive Episode

(ICD-10 F32.10) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

diagnostiziert. Das Zustandsbild charakterisiere sich aktuell durch eine

depressive Symptomatik mit reduziertem Antrieb, Schlafstörungen mit Morgentief

und Ermüdbarkeit mit bestehender Beeinträchtigung des Konzentrationsvermögens

bei immer noch akzentuierter Schmerzsymptomatik. Hierdurch seien die

Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen im Alltag eingeschränkt. Sie verbringe

die meiste Zeit zu Hause und könne die Rolle als Mutter und Ehefrau nicht

vollumfänglich erfüllen und sei auf die Unterstützung im Haushalt angewiesen.

Aufgrund der überlagernden Symptomatik mit depressiven Beschwerden

mittelgradigen Ausmasses gehe man zurzeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit

für die angestammte Tätigkeit und 50%igen Arbeitsunfähigkeit im geschützten

Rahmen (unter angepassten Bedingungen) aus.

6.3

In seinem vertrauensärztlichen

Bericht zuhanden der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom

9.

Dezember 2011 (IV-Nr. 39) hielt Dr. med. F.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe

eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD 10:F32.10).

Die Explorandin sei, ihren eigenen Angaben zufolge, an einer Schweissmaschine

im Bereiche Kunststoff tätig. In dieser Tätigkeit sei sie aufgrund der heute im

Schweregrad als mittelgradig zu beurteilenden depressiven Episode als

eingeschränkt zu beurteilen, insbesondere infolge der anamnestisch zu eruierenden

verminderten Energie, der Müdigkeit, der gereizt-aggressiven und manchmal

traurigen Stimmung, der Vergesslichkeit, der verminderten

Konzentrationsfähigkeit, des verminderten Selbstvertrauens sowie des manchmal

auftretenden Gefühls allgemeiner Sinnlosigkeit. Die Diagnose einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung lasse sich aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht

stellen, da die Explorandin auch in der aktuellen Untersuchung, wie bereits

schon in derjenigen vom Mai 2011, nicht den Eindruck hinterlasse, unter

schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Zu keinem Zeitpunkt der

Untersuchung deuteten Mimik und Gestik ein Schmerzerleben an, womit eine

Grundvoraussetzung für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung als nicht erfüllt zu betrachten sei. Unter Berücksichtigung all

der erwähnten subjektiv geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde, aber auch

der festzustellenden Aggravationstendenz der Explorandin sei von einer

höchstens 40%igen Einschränkung der angestammten Tätigkeit in

medizinisch-theoretischer Hinsicht auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass sich

die Beschwerden vonseiten der depressiven Episode in etwa gleichem Ausmass in

allen Tätigkeiten ähnlich auswirken dürften, sei der Explorandin auch eine

alternative Tätigkeit im Rahmen von 5 Std. pro Tag zumutbar.

6.4

In ihrem Bericht vom 26. März

2013.

(IV-Nr. 54) stellten Dres. med. D.___ und E.___ der C.___, folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·

Mittelgradige

depressive Störung (ICD-10 F32.10)

·

Cervikale und

hochthorakale Schmerzen rechtsbetont bei

-

Deutlichen

multisegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS mit Osteochondrosen und

Diskusosteophytenkomplexen

-

Einengungen des

Spinalkanals und leichte Myelonkompression zwischen C4 und C7 sowie

Foraminastenosen C4 - C7 beidseits

-

Aktuell myofaszial stark

ausgeweitet

Die Beschwerdeführerin leide an den

Beschwerden einer mittelgraden Depression mit rascher Ermüdung bei geringen

Anstrengungen, erheblichen Beeinträchtigungen der Alltagsbewältigung,

Insuffizienzgefühlen und vermindertem Konzentrationsvermögen begleitet von

reduzierter Belastbarkeit und zunehmendem Rückzugsverhalten. Die affektiven

Beschwerden führten zu einer erheblichen Verminderung des Antriebs und des

Durchhaltevermögens, so dass die Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei.

Angesichts der mittelgradigen Symptomatik mit erheblichen Beeinträchtigungen in

der Alltagsbewältigung sowie des bisherigen Verlaufs betrage die

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht 100

%. Aufgrund der erwähnten Depressionssymptome mittelgradigen Ausmasses sei auch

keine andere Tätigkeit zumutbar. Eine ambulante Behandlung sei weiterhin

dringend indiziert und eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei aufgrund der

aktuellen Situation noch nicht realisierbar.

6.5

Im polydisziplinären Gutachten

der G.___, vom 19. Januar 2015 (IV-Nr. 92) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitslosigkeit

1.

Cerviko-vertebrales und

cerviko-brachiales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2, M53.1) rechts

bei

- segmentalen Degenerationen betont C5/6

und C611 rechts

2.

Cerviko-cephales Schmerzsyndrom,

unspezifisch (ICD-10 M53.O)

- dorsale, intertransversale Dekompression

nach Frykholm C5/6 rechts

- Infiltration periradikulär C5/C6 rechts

12/2006 (artifizieller Atemstillstand und Bewusstlosigkeit)

- MRT Halswirbelsäule 16. Februar 2011

(Streck-Fehlhaftung, kyphotisches Abknickungssegment HWK 4/5, multisegmentales

Diskusbulging betont C6/7 mit Einengung Neuroforamina C5/6, weniger C4/5)

- aktuell keine radikuläre Reiz- oder Ausfall-Symptomatik.

3.

Handgelenks-STT-Arthrose links sowie

beginnende Rhizarthrose und abgerissener Processus styloideus ulnae links mit

dorsaler Subluxation und Synovialitis der ECU-Sehne (ICD-10 M19.93, M77.2)

4.

Dysthymie (ICD-10 F34.1)

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Arterielle Hypertonie (ED 7/10) (ICD-10

110.

)

2.

Beinödeme, V.a. Medikamentennebenwirkung

(ICD-10 R60.0)

3.

Obstipation, funktionell (ICD-10 K59.0)

4.

Chronisches, panvertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.90)

- betont cerviko-thorakal sowie

lumbovertebral mit beidseits spondylogener und myofaszialer Schmerzausstrahlung

der korrespondierenden Muskulatur

- Zeichen der Haftungsinsuffizienz bei

abgeschwächter Haftungsmuskulatur im Sinne einer muskulären Dysbalance

5.

Karpaltunnel-Syndrom beidseits operiert (lCD-10

G56.0)

-

Z. n. Spaltung des

Retinaculum flexorum rechts 09/2010 und links 11/2011

-

derzeit klinisch

kein Hinweis für ein Rezidiv

6.

Status nach Epicondylitis radialis

humeri rechts (ICD-10 M77.0)

- Z.n. Denervation März 2006

7.

Wide-Spread-Pain-Syndrome

(Fibromyalgie) (ICD-10 M79.7)

- 15 von 19 Schmerzlokalisationen,

positive Fibromyalgie-Tender-Points, Symptomschwere 7 von 9, Symptomscore 3 von

3.

Punkten mit deutlicher vegetativer und funktioneller Symptomatik

8.

Zn. radikulärem Schmerz-. unsensiblem

Ausfalls-Reizsyndrom: i.B. der Dermatome C6 auf der rechten Seite (ICD-10

M54.12)

-

bei Diskusprotrusion

HWK/6 mit Einengung der Wurzel C6 auf der rechten Seite

-

Z. n. Foraminotomie

HWK/6 rechts im Februar 2008

-

aktuell keine

Hinweise für eine radikuläre Symptomatik

9.

Migräne ohne Aura (möglicherweise gelegentlich

mit Aura) (ICD-10 G43.0/1)

10.

Probleme in Verbindung mit

Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)

Auf psychisch-geistiger Ebene bestünden

ausser einem von der Versicherten beschriebenen Konzentrationsmangel und einer

raschen Erschöpfbarkeit bei zugrundeliegender Störung der Vitalgefühle und

Störung des Antriebs und der Intentionalität, eher leichtgradige

Einschränkungen. Als Ressource könne die Fähigkeit der Versicherten, trotz

ihrer bestehenden Beschwerden einen positiven Eindruck zu hinterlassen und sich

um innere Haltung zu bemühen, gewertet werden. Qualitativ lägen auf

körperlicher Ebene vor allem Einschränkungen in den Haltungsfunktionen vor.

Arbeiten in Zwangspositionen, wie repetitiv gebückt oder mit Kopfrotationen

sowie in Kopfreklination sollten nicht durchgeführt werden. Ebenso seien

Arbeiten repetitiv mit dem rechten Arm, insbesondere monoton und mit Vorhalten

des Armes sowie über der Schulterhorizontalen ungeeignet. Dies könne auch seit

2008.

so beurteilt werden. Quantitative Einschränkungen von 20 % bestünden in

der angestammten Tätigkeit seit 2008. Bedingt durch die genuin neurologischen

Erkrankungen (C6-Radikulopathie auf der rechten Seite sowie Karpaltunnelsyndrom

bds.) seien Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand sowie im Bereich

der Hohlhand, zudem Einschränkungen durch entsprechende Schmerzausstrahlung

rechtsseitig. Bei elektrophysiologisch nachgewiesener, nicht allzu ausgeprägter

Amplituden-Reduktion sei nicht von einer dadurch verursachten ausgeprägteren

Einschränkung der Handmuskulatur auszugehen. Darüber hinaus werde ein Grossteil

der kleinen Handmuskeln von einem nicht betroffenen Nerven (Nervus ulnaris)

versorgt. Die Beeinträchtigung sei somit allenfalls leichtgradig. Ressourcen

bezüglich einer möglichen Wiedereingliederung seien schwierig zu bestimmen, da

neben dem myofaszialen und spondylogenen Schmerzbild im Bereich der oberen

rechten Extremität sowie dem unteren linken Rücken auch eine generalisierte

Schmerzkrankheit im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms vorliege.

In der angestammten Tätigkeit der

Weiterverarbeitung von Kunststoffteilen könnten nur noch wenige Arbeitsschritte

ausgeführt werden. Arbeiten mit Traglasten über 5 kg müssten vermieden werden.

Aktuell sei im Bereich der linken Hand nur eine Assistierungsmöglichkeit

gegeben bei degenerativen Veränderungen im Handgelenk. Auch seien Arbeiten mit

Vibrationen mit der linken Hand nicht ausführbar. Insgesamt könnten gröbere

aber auch feinmotorische Montagearbeiten nicht beidhändig ideal ausgeführt

werden. Es könne lediglich die rechte dominante Hand eingesetzt werden und die

linke Hand für leichte Halte- und Assistierarbeiten dienen. Die neurologischen

Erkrankungen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der leichtgradigen Einschränkung durch

die psychiatrische Diagnose eine rund 80%ige Arbeitsfähigkeit, verteilt auf fünf

Arbeitstage. Insbesondere die rasche Ermüdbarkeit erfordere einen höheren

Pausenbedarf, welchem mit einer entsprechenden Reduktion des Arbeitspensums

Rechnung getragen werden könne. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verstehe

sich nicht additiv zur somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Gesamthaft

gesehen sei die Versicherte somit zu 80 % arbeitsfähig. Unter Einhaltung

der soeben erwähnten Limitierungen könne eine leichte wechselbelastende

Tätigkeit der mit Möglichkeit des freien Positionswechsels sowie der Vermeidung

von monotonen Arbeitsschritten, Zwangshaltungen, Kopfreklinationen, repetitiven

Kopfrotationen sowie von Arbeiten über der Schulterhorizontalen 80 %

ausgeübt werden. Dabei sei auch auf den erhöhten Pausenbedarf sowie auf das

leicht verlangsamte Arbeitstempo Rücksicht zu nehmen. Dies gelte ab dem Jahr

2008.

Arbeiten mit Traglasten über 5 kg sollten jedoch vermieden werden.

Arbeiten mit Vibrationen seien mit der linken Hand nicht ausführbar. Insgesamt

könnten gröbere, aber auch feinmotorische Montagearbeiten nicht beidhändig

ideal ausgeführt werden. Vielmehr könne lediglich die rechte dominante Hand

eingesetzt werden, während die linke Hand für leichte Halte- und Assistierarbeiten

dienen könne. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherten in einem

80%-Pensum jede Tätigkeit zumutbar, die ihrem Bildungsniveau entspreche.

6.6

In ihrer Stellungnahme vom 28.

November 2015 (IV-Nr. 106) hielten die Gutachter der G.___ fest, der

Anforderung, ein persönliches Interview mit der Versicherten durchzuführen, sei

im vorliegenden Fall völlig entsprochen worden. Es werde im Gutachten darauf

hingewiesen, dass eine Verständigung mit der Versicherten auf Deutsch möglich

gewesen sei und die Tochter nur ergänzt habe, wenn dies explizit gewünscht

worden sei. Die Tochter sei auf Wunsch der Versicherten zum Gespräch zugelassen

worden, weil sie sich mit ihr sicherer gefühlt habe und weniger gehemmt gewesen

sei über ihre Probleme zu reden. Tatsache sei zudem, dass die Versicherte im

Vorfeld der Begutachtung auf einen Dolmetscher schriftlich verzichtet gehabt

habe. Das Schmerzsyndrom sei im psychiatrischen Gutachten lediglich als

Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer psychischen Auffälligkeit ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (F54) erwähnt worden, weil die Versicherte

während der psychiatrischen Begutachtung kaum über körperliche Beschwerden

geklagt habe. Schon im Vorgutachten von Dr. med. Q.___ aus dem Jahre 2011 werde

das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung verneint, zum selben Schluss

komme man auch im vorliegenden Gutachten. Aus diesem Grund seien auch die

ehemals relevanten «Foerster-Kriterien» nicht diskutiert worden. Aufgrund der

neuen Rechtsprechung könne aus psychiatrischer Sicht in Bezug auf den Komplex

«Gesundheitsschädigung» nach wie vor nur eine geringe Krankheitsbelastung

festgestellt werden. Hier sei lediglich die leichte depressive Grundstimmung

anzumerken, die im diesmaligen Gutachten aufgrund der Dauer als Dysthymie

codiert worden sei, was einer leichten depressiven Störung entspreche. Eine

Verschlechterung im Gesundheitszustand der Versicherten, wie es der behandelnde

Psychiater darstelle, habe sich in der damaligen Untersuchung nicht ausmachen

lassen. Nach nunmehr einem Jahr seit der Begutachtung, müsste eine aktuelle

psychiatrische Verlaufsbeobachtung in die Wege geleitet werden, um den jetzigen

(aktuellen) Gesundheitsschaden zu beurteilen. Sicher sei, dass es sich bei der

Versicherten nicht um einen «austherapierten» Fall handle und worauf die

aktuelle Psychotherapie hinarbeite, werde aus den vorliegenden Berichten des

behandelnden Psychiaters nicht deutlich. Zum Komplex «Persönlichkeit» sei im

Gutachten Stellung bezogen worden, in dem auf die ängstlich-besorgte Grundhaltung

der Versicherten und ihre allgemein reduzierte Belastbarkeit bei ausgeprägtem

Rückzugs- und Schonverhalten hingewiesen worden sei. Die Persönlichkeitsaspekte

der Versicherten hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenso

sei auch festgestellt worden, dass die Versicherte nicht jedes

Krankheitssymptom ausagiere zwecks Erzielung eines primären Krankheitsgewinnes,

sondern die Versicherte versuche, in dem ihr möglichen Rahmen zu leisten, was

ihr möglich sei, was als psychische Ressource gewertet worden sei. Auch zum

Komplex «Sozialer Kontext» sei schon Stellung bezogen worden: «Die Aufgabe der

Arbeit wirke sich bei der Versicherten im sozialen Bereich schwerer aus, da es

bei ihr keinerlei Veranlassung mehr gebe, den häuslichen Rahmen zu verlassen.

Der Verlust der sozialen Kontakte gehe Hand in Hand mit einem Verlust des

Selbstwertgefühls einher, weshalb eine Wiedereingliederung in den

Arbeitsprozess oder wenigstens in eine regelmässige externe Tagesstrukturierung

aus psychiatrischer Sicht sehr wünschenswert wäre. Auch bestehe aus

psychiatrischer Sicht kein Hinderungsgrund, der eine Reintegration in das

Arbeitsleben nicht möglich erscheinen lassen könnte. Im Gegenteil, der

inzwischen chronifizierte dysthyme Zustand der Versicherten werde sich bei

Fortführung des gegenwärtigen Lebensentwurfes kaum ändern. Innerhalb der

Familie sei die soziale Interaktion der Versicherten normal. Bezüglich

«Konsistenz» könne lediglich angemerkt werden, dass die im November 2011 von

Dr. med. Q.___ festgestellte Aggravationstendenz der Versicherten in der

diesmaligen Begutachtung nicht gesehen worden sei. Die Versicherte habe ihren

psychischen Gesundheitszustand konsistent und nachvollziehbar geschildert.

6.7

Im Bericht des P.___ vom 29.

Dezember 2015 (IV-Nr. 112, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Rhizarthrose und

STT-Arthrose links

-

Alt abgerissene

Processus styloideus ulnae mit Beschwerden

-

Bei der Arthroskopie

Lockerung des SL-Bandes, wahrscheinlich bedingt durch die STT-Arthrose, II°

LT-Lockerung, 1B-Abriss des Discus triangularis links

-

Operation vom 15.

Oktober 2015: 1. Handgelenksarthroskopie, 2. Resektion des Processus styloideus

ulnae mit Refixation des Discus triangularis mittels eines Arthrex Ankers 2.4

mm und 2.0 Fiberwire, 3. Resektionsarthroplastik mit Suspension mittels

halbierter FCR-Sehne

6.8

Im Bericht des behandelnden

Psychiaters, Dr. med. E.___, vom 5. Februar 2016 (IV-Nr. 117, S. 3) werden

folgende Diagnosen gestellt:

-

Chronifizierte

mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.10), ängstlich gefärbt und im

Rahmen einer Erschöpfungsdepression mit Phasen von schweren depressiven

Episoden (ICD-10 F32.2)

-

Cervikale und

hochthorakale Schmerzen rechtsbetont bei multisegmentalen, degenerativen

Veränderungen der HWS mit Osteochondrosen und Diskusosteophytenkomplexen,

Einengungen des Spinalkanals und leichte Myelonkompression zwischen C4 und C7

sowie Foraminastenosen C4 - C7 bds.

Auf die Frage des Vertreters der

Beschwerdeführerin, ob sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit

der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. N.___ vom 12. September

2014.

verändert habe, führte Dr. med. E.___ aus: Sie leide seit ca. Dezember

2004.

an einer anhaltenden Tagesmüdigkeit mit vermindertem Durchhaltevermögen

bei Antriebsarmut und depressiver Stimmungslage mit Konzentrationsstörungen.

Seit 2010 hätten die Symptome an Beschwerdeausmass deutlich zugenommen. Es

bestünden zudem Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses, Ratlosigkeit,

Freudeverlust, Selbstwertprobleme mit Insuffizienzgefühlen und

Einschlafstörungen. Zudem würden hypochondrisch gefärbte Befürchtungen vor

unheilbaren Krankheiten beschrieben, welche den Tagesablauf bestimmten und zu

einer zunehmenden Lebensqualitätsbeeinträchtigung führten. Die Patientin äussere

des Weiteren Angst vor Schuldgefühlen aufgrund der Krankheitsentwicklung und

den daraus resultierenden Defiziten und Einschränkungen, letztere bedingt durch

die verminderte Belastbarkeit bei Antriebsverlust. Die Schmerzsymptomatik habe

sich in letzter Zeit akzentuiert und der Allgemeinzustand weiter

verschlechtert. In der Gesamtschau sei die psychische Belastbarkeit deutlich

herabgesetzt, dies zeige sich in einer verminderten Adaptationsfähigkeit zur

Bewältigung von Belastungssituationen oder Veränderungen; die verminderte

Belastbarkeit lasse sich mit dem Antriebsmangel und der verminderten

Stressresistenz begründen, zudem sei die Aufnahmefähigkeit bedingt durch

Konzentrationsdefizite gestört, Prozessabläufe müssten folglich mehrmals

wiederholt werden, was wiederum mehr Aufwand zur Bewältigung von Alltagsprozessen

erfordere. Daraus erschliesse sich auch das verminderte Durchhaltevermögen mit

mehr Pausennotwendigkeiten. Die durch die beschriebenen Beschwerden

hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Alltagsbewältigung zeigten sich in

sämtlichen Lebensbereichen, im Sozialleben (Rückzug), in der Arbeitstätigkeit

(Konzentration, Antrieb, Stressresistenz) und in der Freizeit (Vernachlässigung

alltäglicher Verpflichtungen, Initiativlosigkeit). Im Rahmen der erfolgten

Sitzungen, insbesondere seit Oktober 2014 berichte die Beschwerdeführerin über

erfolglose Behandlungsversuche der Schmerzsymptomatik und Fortbestehen der

chronischen Stresssymptomatik mit Gedankenkreisen, Bedrücktheit mit

Freudeverlust, anhaltender Tageserschöpfung bei Antriebsmangel und begleitet

von Konzentrationseinbussen. Die Patientin habe die Beurteilung von Dr. med. N.___

als Abwertung ihrer Person erlebt, sie habe jahrelang gute Arbeitsleistungen

erbracht und sei aus genannten Gründen aktuell nicht in der Lage, entsprechende

Leistungen zu erbringen. Deshalb seien besonders in den letzten Sitzungen ein

deutliches Misstrauen und ein resignatives Vermeidungsverhalten im Vordergrund

gestanden. Die beklagten Beschwerden könnten in der Sprechstunde objektiviert

werden. Aufgrund der Antriebsarmut und den daraus resultierenden

Einschränkungen in der alltäglichen Lebensbewältigung schildere die Patientin

Gedanken des Lebensüberdrusses, ohne Suizidabsichten. Des Weiteren hielt

Dr. med. E.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, die Schmerzerkrankung in

Kombination mit der depressiven Störung könne eine Beeinträchtigung durchaus

begründen. Es sei zu erwähnen, dass ein mehrjähriger Krankheitsverlauf mit

progredienter Symptomatik ohne nachhaltige Rückbildung bestehe. Zudem befinde

sich die Beschwerdeführerin seit Jahren unter regelmässiger

psychopharmakologischer Behandlung. Diese werde ergänzt durch

psychotherapeutische Behandlung mit verhaltenstherapeutischen Ansätzen, dennoch

habe sich der psychische Zustand bislang nicht wesentlich und nachhaltig

gebessert; vielmehr sei es seit ca. einem Jahr zu einer Symptomprogression

einzelner Beschwerden gekommen mit Chronifizierung trotz therapeutischer

Massnahmen. Aufgrund der mittelgradigen depressiven Störung mit Episoden

von schweren depressiven Symptomatik und den beschriebenen

Funktionsbeeinträchtigungen in Kombination mit den beschriebenen somatischen

Beschwerden lasse sich eine mindestens 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit (Produktionsmitarbeiterin) und aus seiner Sicht

vorläufig eine mindestens 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten

begründen.

6.9

Im Privatgutachten von Dr. med. J.___

vom 4. Juli 2016 (IV-Nr. 126, S. 25) wurde festgehalten, im Rahmen der

aktuellen Untersuchung sei eine mittelgradige depressive Symptomatik

objektivierbar. Durch die Versicherte würden kognitive Störungen als am meisten

einschränkend aufgeführt. Bisher sei das durch die Versicherte traumatisch

erlebte Ereignis im R.___ (akzidentielle intrathekale Injektion mit Bupivacain

anlässlich einer Infiltration) bei der Krankheitsentwicklung nicht ausreichend

gewürdigt worden. Dank der Übersetzerin von S.___ hätten relevante aber auch

schambesetzte Aspekte wie familiäres partnerschaftliches Leben, Tagesstruktur

und Suizidalität in einer Weise exploriert werden können, wie dies im Beisein

eines Familienangehörigen nicht möglich gewesen wäre. Diagnostische Kriterien

für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung liessen sich

nicht feststellen. Es sei ein berufsrelevantes depressives Syndrom

klinisch-objektivmittelschwerer Ausprägung im Rahmen einer rezidivierenden

depressiven Störung (ICD-10 F 33.2) ausgewiesen. Differentialdiagnostisch

sollte an eine protrahierte progrediente depressive Entwicklung nach Schädigung

des Gehirns (lCD-10 F 06) und sonstige psychische Störungen aufgrund einer

Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit

gedacht werden. Biografisch und interaktionell liessen sich Hinweise für

strukturelle Vulnerabilität als versicherungsmedizinisch relevante Coping- und

Ressourcenlimitierung feststellen. Psychodynamisch relevante, medizinalfremde

Stressoren / Kontextfaktoren und eine progrediente Entwicklung im Sinne einer

Verhaltensstörung nach Funktionsstörung des Gehirns (nach Reanimation) seien

für den protrahierenden Heilverlauf mitentscheidend. Aufgrund der

innerpsychischen Verfestigung und Chronifizierung bei psychiatrischen

Mehrfachdiagnosen sei die Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Auch vor dem

Hintergrund der anhaltenden Schmerzproblematik leide die Beschwerdeführerin an

einem mittelschweren depressiven Störungsbild mit deutlich einschränkenden

Stimmungsschwankungen. Die Einschränkung der Funktionalität im Alltag und vor

allem der Lebensqualität sei ebenfalls deutlich. Medizinisch-theoretisch müsse

von einer hochgradigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Sie werde bei

mindestens 80 % Arbeitsunfähigkeit bemessen. Wegen der innerpsychischen

Verfestigung und der vorangeschrittenen Chronifizierung sei von einer

hochgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten –

als auch in einer Verweistätigkeit – auszugehen. Medizinisch-theoretisch

bedeute dies eine mindestens 80%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für

eine Verweistätigkeit gelte das gleiche wie für die angestammte Tätigkeit. Grundsätzlich

handle es sich bei einer affektiven Störung um ein die Arbeitsfähigkeit und

Lebensqualität massiv einschränkendes, jedoch reversibles Krankheitsgeschehen.

Allerdings sei bei der Versicherten von einer chronifizierten depressiven

Störung auszugehen, welche trotz adäquater, störungsspezifischer,

psychopharmakologischer und sogar psychotherapeutischer Behandlung mit

muttersprachlichem Zugang, keine namhafte Verbesserung erbracht habe. Es sei

liege eine innerpsychische Verfestigung und vorangeschrittene Chronifizierung

vor. Prognostisch ungünstig sei der mittlerweile chronifizierte Verlauf.

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der G.___ vom

19.

Januar 2015 (IV-Nr. 92) sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 28.

November 2015 (IV-Nr. 106) weshalb vorweg deren Beweiswert zu prüfen ist.

7.1.1

Im rheumatologischen

Teilgutachten von Dr. med. T.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und

Rheumatologie FMH vom 27. Oktober 2014 (IV-Nr. 92, S. 42) wird schlüssig

dargelegt, dass die Hauptbeschwerde-Symptomatik aus rheumatologischer Sicht in

einem Wide Spread-Pain-Syndrome bestehe (Fibromyalgie), welches sich mit

ausgedehnten, multilokulären Schmerzlokalisationen, funktionellen und

vegetativen sowie autonomen Phänomenen präsentiere. Insgesamt seien die

Kriterien gemäss Woolfe, ACR 2010, erfüllt. Die retrospektive und aktuelle

Schmerzanamnese lasse darauf schliessen, dass die Halswirbelsäulenoperation und

die Denervation mit Tendon-Release am rechten Ellenbogen wahrscheinlich nicht

in Kenntnis einer sich entwickelnden Schmerzkrankheit interpretiert worden

seien. Dies habe allenfalls zu Fehleinschätzungen und zu grosszügigen

Operationsindikationen geführt. Eine Beschwerdelinderung habe operativ nicht

erreicht werden können. Des Weiteren sei das cerviko-vertebrale und cerviko-spondylogene

/ brachiale Schmerzsyndrom Ausdruck einerseits der degenerativen Veränderungen

im Bereich der mittleren und unteren Halswirbelsäule mit einer

Überlastungs-Symptomatik und beruhe andererseits auf Mikulationen der

muskulären Faserzüge. Eine segmentale Dysfunktion sei nur funktionell bei

muskulärer Dysbalance, eine radikuläre Reiz- und Ausfall-Symptomatik sei nicht

objektivierbar. Beim vorliegenden betont myofaszialen Beschwerdebild, handle es

sich potentiell um eine mindestens teilreversible Symptomatik. Das

zerviko-zephale Schmerzbild sei rein myogen bedingt, bei regelrechten

Artikulationen oberhalb HWK3 und fehlenden Dysfunktionen, was hier typisch wäre

und erwartet würde und klinisch oder radiologisch nicht objektvierbar sei. Es

handle sich um unspezifische Symptome, wobei die verspannte Muskulatur sowie

die Fibromyalgie überlappend einwirkten. Im Weiteren liege eine

lumbo-vertebrale sowie spondylogene Schmerz-Symptomatik linksbetont vor,

wiederum mit Schmerzhaftigkeit der inserierenden Muskulatur am Gesäss bis in

den Hüftbereich. Bei fehlenden Anzeichen einer segmentaten Dysfunktion in den

Provokationstestungen seien zwar degenerative Veränderungen durchaus möglich, könnten

jedoch nicht als Hauptbeschwerdeursache für die angegebenen Beschwerden

herangezogen werden. Im Vordergrund stehe vielmehr die muskuläre Haltungsschwäche,

welche in den Motor-Control-Übungen objektiviert werden könne. Die Explorandin

sei nicht in der Lage, ihre tiefe Rückenmuskulatur adäquat zu aktivieren,

respektive einzelne Wirbelsäulenabschnitte zu stabilisieren. Dabei bestehe eine

allgemeine Haltungsschwäche ohne eine Überlastungs-Symptomatik im Bereich der

Wirbelsegmente. Somit liege hier ebenfalls ein mindestens teilreversibles

Beschwerdebild vor, welches durch medizinische Massnahmen angegangen werden

könne. Im Bereich der Handgelenke finde sich eine echte STT-Arthrose

linksbetont sowie eine beginnende Rhizarthrose ebenfalls linksbetont. Begleitend

bestehe bei einem Status nach Abriss des Processus styloideus ulnae auch eine

lokale Schwellung mit auch Tenosynovitis im Bereich des Extensors carpiulnaris

(ECU-Sehne). Im Mai 2014 sei auf eine operative Resektionsarthroplastik nach

Epping fokussiert und gleichzeitig eine Handgelenksarthroskopie empfohlen

worden. Bisher habe sich die Explorandin für einen operativen Eingriff nicht

entscheiden können, da sie Angst vor weiteren Schmerzsituationen habe. Dies könne

nachvollzogen werden, da auch frühere Operationen keine Linderung herbeigeführt

hätten, weil die Fibromyalgie übergeordnet die Beschwerdesymptomatik bestimme.

Im Lichte der eingehenden und

schlüssigen Diagnoseerhebungen von Dr. med. T.___ vermag auch dessen

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Demnach sollten Arbeiten mit

Traglasten über 5 kg vermieden werden. Arbeiten mit Vibrationen mit der linken

Hand seien nicht ausführbar. Insgesamt könnten gröbere aber auch feinmotorische

Montagearbeiten nicht beidhändig ideal ausgeführt werden. Vielmehr könne

lediglich die rechte dominante Hand eingesetzt werden, während die linke Hand

für leichte Halte- und Assistierarbeiten dienen könne. Unter Einhaltung dieser

Limitierungen könne eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Möglichkeit

des freien Positionswechsels sowie der Vermeidung von monotonen

Arbeitsschritten, Zwangshaltungen, Kopfreklinationen, repetitiven

Kopfrotationen sowie von Arbeiten über der Schulterhorizontalen zu 80 %

ausgeübt werden. Dies gelte ab dem Jahr 2008. Ressourcen bezüglich einer

möglichen Wiedereingliederung seien schwierig anzugeben, da neben dem

myofaszial und spondylogenen Schmerzbild im Bereich der oberen rechten

Extremität sowie dem unteren linken Rücken auch eine generalisierte Schmerzkrankheit

im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms vorliege. Deren Einfluss auf die

subjektive Belastbarkeit sowie auf die Schmerzwahrnehmung sei durch das

psychiatrische Gutachten zu beurteilen.

Aus internistischer Sicht hält Dr. med. T.___

ergänzend fest (S. 35 des Gutachtens), es bestünden keine gesundheitlichen

Veränderungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die aktuelle Hypertonie

sei medikamentös gut eingestellt. Die Obstipation bestehe seit Jahren, werde

symptomatisch behandelt und habe bisher zu keinen Komplikationen geführt, so

dass es sich um ein funktionelles Leiden handeln dürfte.

7.1.2

Im neurologischen Teilguachten

von Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 28. August 2014 (IV-Nr.

92, S. 60) wird einleuchtend dargelegt, dass aus neurologischer Sicht keine

wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei isolierter

Betrachtung der genuin neurologischen Ausfälle und Symptome (cervicale

Radikulopathie C6 auf der rechten Seite sowie Karpaltunnelsyndrom bds.) sei vom

Jahr 2006 bis 2008 (C6-Radikulopathie in Kombination mit wahrscheinlich

beginnendem CIS) von einer leichtgradigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese

sei geringer als 10 %. Ab dem Jahr 2008 bei akzentuiertem Karpaltunnelsyndrom

auf der rechten Seite liege ebenfalls eine nur leichtgradige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit unter 10 % vor. Der Migränekopfschmerz bestehe schon seit

Jahren und dies in wahrscheinlich einer Frequenz von 2 - 3-mal pro

Monat (aktuell wahrscheinlich einmal pro Monat), habe jedoch auch bei Vorliegen

höherer Frequenzen des Auftretens keinen nennenswerten Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gehabt und die nicht-neurologisch bedingten Handgelenksschmerzen

seien hier nicht berücksichtigt – es werde diesbezüglich auf das

rheumatologische Teilgutachten verwiesen. Durch die genuin neurologischen

Erkrankungen (C6-Radikulopathie auf der rechten Seite sowie Karpaltunnelsyndrom

bds.) seien Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand sowie im Bereich

der Hohlhand bedingt, zudem Einschränkungen durch entsprechende

Schmerzausstrahlung rechtsseitig. Bei elektrophysiologisch nachgewiesener, nicht

allzu ausgeprägter Amplituden-Reduktion sei nicht von einer dadurch bedingten

ausgeprägteren Einschränkung der Handmuskulatur auszugehen. Darüber hinaus

werde ein Grossteil der kleinen Handmuskeln von einem nicht betroffenen Nerv

(Nervus ulnaris) versorgt. Die Beeinträchtigung sei somit allenfalls leichtgradig.

7.1.3

Damit kann als Zwischenfazit

festgehalten werden, dass der medizinische Sachverhalt aus somatischer Sicht durch

die rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten der G.___ genügend

abgeklärt und im Wesentlichen widerspruchsfrei ist. Daran ändern auch die

zeitlich nach dem Gutachten der G.___ erstellten Arztberichte nichts, da sich

daraus keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin ergibt. Am 15. Oktober 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin

zwar eine Handgelenksarthroskopie, Resektion des Processus styloideus ulnae mit

Refixation des Discus triangularis mittels eines Arthrex Ankers 2.4 mm und 2.0

Fiberwire sowie Resektionsarthroplastik mit Suspension mittels halbierter

FCR-Sehne durchgeführt (vgl. IV-Nr. 112, S. 4). Wie Dr. med. V.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hierzu in der

Stellungnahme vom 21. Januar 2016 (IV-Nr. 115) aber schlüssig ausführt,

sei aufgrund des Berichts vom 29. Dezember 2015 davon auszugehen, dass sich der

Zustand hinsichtlich der STT-Arthrose durch die Operation gegenüber der

Situation im Gutachten gebessert und bezüglich der Rhizarthrose zumindest nicht

verschlechtert habe. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass im

Therapieverlauf auch dort eine postoperative Besserung gegenüber der

präoperativen Situation erreicht werde. Dass diesbezüglich eine

Verschlechterung eingetreten sei, wird denn auch in der vorliegenden Beschwerde

nicht behauptet zumal diesbezüglich keine weiteren Arztberichte eingereicht

wurden, die für eine Verschlechterung sprechen würden.

Insofern die Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 25. April 2018 wiederum eine orthopädisch/rheumatologische

Begutachtung beantragt, kann auf die Ausführungen aus der Verfügung vom 10.

November 2017 (A.S. 76 ff.) verwiesen werden:

«Der Vertreter der Beschwerdeführerin

hat mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 folgende Arztberichte eingereicht: Bericht

von Prof. Dr. med. W.___, Facharzt für Neurologie, 29. Juni 2017; Bericht

von Dr. med. X.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, 4. Juli 2017; Bericht

betreffend MRT der LWS vom 16. Juni 2017; Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt

für orthopädische Chirurgie FMH, 24. August 2017; Bericht von Z.___, Dipl.

Physiotherapeutin FH, 6. Juli 2017. Mit Verweis auf diese Berichte beantragt

der Vertreter der Beschwerdeführerin, es sei ein orthopädisches Gutachten zu

veranlassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Datum der

rentenablehnenden Verfügung (6. Juni 2016) die zeitliche Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397). Der

Vertreter der Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil

des Bundesgerichts 9C_881/2008 vom 14. August 2009 E. 3.4, wonach im

Verfügungszeitpunkt keine aktuellen klinischen und bildgebenden Abklärungen

stattgefunden hätten und auch kaum angenommen werden könne, die Befunde hätten

sich erst in der Zeit vor der Befunderhebung gebildet. Dem Vertreter der

Beschwerdeführerin ist diesbezüglich jedoch entgegenzuhalten, dass im zitierten

Fall die bildgebenden Untersuchungen rund 3 Monate nach Verfügungserlass

erstellt wurden, während vorliegend zwischen dem Verfügungserlass und den

eingereichten Berichten mehr als ein Jahr liegt. Zudem wird in den

eingereichten Bericht auf Symptome Bezug genommen, die seit Dezember 2016

respektive Juni 2017 bestünden. Bereits aus diesem Grund ist die Verwertbarkeit

dieser Berichte für das vorliegende Verfahren nach vorläufiger Beurteilung zu

verneinen.»

7.2

Dagegen kann dem psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. med. N.___ vom 12. September 2014 (IV-Nr. 92) nicht

voller Beweiswert zugemessen werden. So erscheint die Anwesenheit der Tochter

der Beschwerdeführerin während der Begutachtung durch Dr. med. N.___ im Lichte

der Rechtsprechung von BGE 140 V 260 als sehr problematisch. So ist der

Beizug Angehöriger zur Übersetzung des psychiatrischen Untersuchungsgesprächs

prinzipiell ausgeschlossen. Die Regel, dass das Gespräch zwischen

psychiatrischem Sachverständigen und zu untersuchender Person nicht von einem

Familienmitglied übersetzt werden soll, deckt sich mit der einhelligen

medizinischen und juristischen Lehre. Danach eignen sich Angehörige (sinngemäss

auch Freunde und Bekannte) nicht als Dolmetscher, weil sie infolge mangelnder

Distanz zum Exploranden und (beiderseitigem) Zwang zu «familienrollenkonformem»

Verhalten befangen sind (BGE 140 V 260 E. 3.2.4). Die Tochter der

Beschwerdeführerin wurde zwar offenbar auf Wunsch der Versicherten zum Gespräch

zugelassen, weshalb es fast schon rechtsmissbräuchlich erscheint, wenn sich die

Beschwerdeführerin darauf beruft, das Gutachten sei wegen der Anwesenheit ihrer

Tochter nicht verwertbar, zumal die Beschwerdeführerin im Vorfeld der

Begutachtung auf einen Dolmetscher schriftlich verzichtet hat. Dennoch ist

schlussendlich der Gutachter dafür verantwortlich, für ein geeignetes und

zulässiges Setting für eine Begutachtung zu sorgen. Ein solches lag im

vorliegenden Fall – zumindest bei der psychiatrischen Begutachtung – nicht vor.

Der Beweiswert des Gutachtens wäre gemäss BGE 140 V 260 E. 3.3.3 zwar dann

nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die

Übersetzung durch Familienangehörige wesentlich auf die gutachtliche

Beurteilung ausgewirkt hat. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor,

die psychiatrische Exploration von Dr. med. N.___ sei ausschliesslich mit der

Tochter und nicht mit ihr selbst geführt worden. Eine Eigenanamnese sei mithin

nicht erfolgt. Dazu hielten die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 25.

November 2016 fest, eine Verständigung mit der Versicherten auf Deutsch sei

möglich gewesen und die Tochter habe nur ergänzt, wenn dies explizit gewünscht

worden sei. Aufgrund dieser Darstellungen kann nicht ausgeschlossen werden,

dass die Übersetzung der Tochter keine wesentlichen Auswirkungen auf die

psychiatrische Begutachtung gehabt hat, weshalb auf das Teilgutachten von Dr.

med. N.___ nicht abgestellt werden kann. Im Übrigen vermag auch die von Dr.

med. N.___ vorgenommene Indikatoren-Beurteilung gemäss BGE 141 V 281 nur

bedingt zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin liess eine solche zwar

nachträglich bei Dr. med. N.___ einholen (IV-Nr. 106). Darin fehlt es jedoch an

einer eingehenden und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den einzelnen Indikatoren,

weshalb das psychiatrische Teilgutachten auch aus diesem Grund kaum verwertbar

ist.

8.

Aufgrund der vorgenannten Unklarheiten

wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei der Psychiaterin Dr. med. M.___ ein psychiatrisches

Gutachten unter Beizug einer […] Dolmetscherin veranlasst.

8.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. M.___ vom 9.

Februar 2018 (A.S. 84 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen

Anforderungen gerecht. Es stammt es von einer unabhängigen Fachärztin, welche

die Beschwerdeführerin sehr eingehend untersucht (S. 19 - 27 des Gutachtens)

und die Vorakten studiert hat (S. 1 - 19 des Gutachtens). Die Aussagen der

Expertin sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar.

8.1.1

Dr. med. M.___ begründet

ausführlich und nachvollziehbar ihre Schlussfolgerungen, wonach keine

psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Die

leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 32.00)

sowie die akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) hätten keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der Beurteilung des Schweregrades der

depressiven Symptomatik könne aufgrund der widersprüchlichen Angaben der

Beschwerdeführerin nur auf objektivierbare psychopathologische Befunde

abgestellt werden. Das übliche Vorgehen gemäss ICD-10 mit Berücksichtigung der

numerischen Anzahl von Symptomen könne nicht verwendet werden. Der beobachtbare

psychopathologische Befund mit leichtgradiger depressiver Stimmung, diskret

vermindertem Antrieb, leichter gedanklicher Einengung und Minderung des

Selbstwertgefühles entspreche einer leichtgradigen depressiven Symptomatik. Die

von der Versicherten beschriebene erhöhte Ermüdbarkeit im Alltag könne nicht

verifiziert werden, im Rahmen der Untersuchung zeigten sich keine Hinweise auf

eine gesteigerte geistige oder psychomotorische Ermüdbarkeit. Der beschriebene

Interessen- und Freudeverlust und die von der Versicherten beschriebenen

Schlafstörungen könnten nicht überprüft werden. Unbegründete Selbstvorwürfe

oder unangemessene Schuldgefühle hätten nicht eruiert werden können.

Suizidgedanken oder suizidales Verhalten seien von der Versicherten verneint

worden. Eine psychomotorische Agitiertheit oder Hemmung seien nicht zu

beobachten gewesen. Sie habe eine Appetitminderung angegeben, eine

Gewichtsveränderung sei verneint worden. Ein morgendliches Früherwachen oder

Morgentief seien nicht geschildert und auf Nachfrage verneint worden. Die

wiederholten Hinweise der Beschwerdeführerin, dass sie zu Hause ganz alleine

sei, dass der Ehemann arbeite und die Kinder ausgezogen seien, wiesen auf

akzentuierte abhängige Persönlichkeitsanteile hin. Der behandelnde Psychiater

habe ebenfalls beschrieben, dass der Auszug der Kinder die Versicherte sehr

mitgenommen habe und sie sich seitdem nicht mehr gebraucht und nichts mehr wert

fühle. Dr. med. E.___ habe ferner vermeidende Züge beschrieben, wofür auch die

wiederholten Hinweise auf die sehr passive Haltung der Versicherten in den Abakus-Berichten

sprechen würden. Die narzisstischen Anteile würden sich in einer erhöhten

Kränkbarkeit mit anhaltendem Hadern bezüglich der Kündigung durch den

Arbeitgeber äussern. Die Beschwerdeführerin habe selbst geschildert, dass sie

sich sehr rasch verletzt und enttäuscht fühle und nachtragend sei. Diese

akzentuierten Persönlichkeitszüge würden nicht das Ausmass einer

Persönlichkeitsstörung annehmen und würden nicht zu einer Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit führen.

8.1.2

Des Weiteren setzte sich Dr. med.

M.___ überzeugend mit allfälligen Differentialdiagnosen und entgegenstehenden

Arztberichten auseinander: Eine Persönlichkeitsstörung, deren Diagnose das

Vorliegen einer seit dem frühen Erwachsenenalter bestehenden Beeinträchtigung

der sozialen Funktionsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen erfordere, liege

nicht vor. Die Beschwerdeführerin lebe in einer stabilen Ehe, Konflikte

innerhalb der privaten Beziehungen seien von ihr verneint worden. Sie sei trotz

und mit ihrer Persönlichkeitsstruktur dazu in der Lage gewesen, viele Jahre

lang die Mehrfachbelastung von Vollzeittätigkeit, Mutterschaft von vier Kindern

und Haushalt zu bewältigen. Die berufliche Anamnese mit langjähriger Anstellung

bei demselben Arbeitgeber und Einnahme einer Vorarbeiterrolle sei über viele

Jahre unauffällig beziehungsweise sogar erfolgreich gewesen. Der ehemalige

Arbeitgeber habe die Angaben der Versicherten bestätigt, dass es am

Arbeitsplatz keine Konflikte gegeben habe.

Sodann habe Dr. med. E.___ in seinen

Berichten neben der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode auch die

Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt, ohne deren

diagnostische Kriterien zu diskutieren oder diese Diagnose zu begründen. Die

Schmerzen würden die subjektiven Hauptbeschwerden der Versicherten darstellen.

Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Störung (oder auch einer

chronischen somatoformen Störung oder einer anderen somatoformen Störung)

erfordere das Vorliegen von wiederholten Forderungen nach weiteren

diagnostischen Abklärungen und/oder Interventionen, was im Falle der

Versicherten nicht zutreffe. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr wiederholt

die ihr empfohlenen neurochirurgischen Eingriffe abgelehnt. Eine beträchtliche

persönliche oder medizinische Betreuung könne aufgrund der Unterlagen nicht

ausgemacht werden. Wiederholte Arztwechsel, eine übermässig hohe

Konsultationsfrequenz oder häufige Notfalluntersuchungen seien nicht

festzustellen. Das Grundkriterium des erforderlichen Schweregrades der

Symptomatik sei nicht erfüllt.

Weiter führte Dr. med. M.___ aus, der

psychiatrische G.___-Gutachter Dr. med. N.___ habe die Diagnose einer

Dysthymie formuliert, deren wesentliches Kennzeichen eine Iangdauernde,

depressive Verstimmung gewesen sei. Eine Dysthymie sei per definitionem von

sehr leichtgradiger Natur. Gemäss ICD-10 seien bei Vorliegen einer Dysthymie

die diagnostischen Kriterien selbst einer leichtgradigen depressiven Episode

nicht erfüllt. Nach Ansicht der Referentin seien die Kriterien einer

leichtgradigen depressiven Episode jedoch erfüllt. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht sei die Differenzialdiagnose zwischen

leichtgradiger depressiver Episode versus Dysthymie wenig relevant, da der

leichte bzw. sehr leichte Schweregrad beider Störungen in einer überwiegend

manuellen Tätigkeit nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit führe. Dr.

med. N.___ habe geschrieben, dass differenzialdiagnostisch eine rezidivierende

depressive Störung nicht auszuschliessen sei. Bei diesbezüglich spezifischer

Nachfrage bei der Versicherten und ihrem Sohn hätten sich jedoch keine Hinweise

auf wiederkehrende, zeitlich abgegrenzte depressive Episoden oder Phasen

zwischenzeitlicher vollständiger Remission ergeben. Frühere, bereits vor den

Schmerzen aufgetretene depressive Episoden seien von der Versicherten verneint

worden.

Die Psychiaterin Dr. med. J.___ habe in

ihrer Beurteilung z.Hd. des Rechtsvertreters die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung formuliert, ohne dabei die dafür erforderlichen Angaben zum

zeitlichen Längsschnittverlauf zu machen. In sehr widersprüchlicher Weise habe

Frau Dr. med. J.___ in ihrem Bericht von «psychiatrischen Mehrfachdiagnosen»

gesprochen, ohne dass sie mehrere Diagnosen gestellt hätte.

Differenzialdiagnostisch sei gemäss Dr. med. J.___ an eine protrahierte

depressive Entwicklung nach Schädigung des Gehirnes gemäss F 06 zu denken. Bei

Status nach Herzstillstand und Reanimation sei differentialdiagnostisch das

Erleiden einer Hirnschädigung durch Hypoxie (Sauerstoffmangel) zu erwägen.

Bezüglich des von der Versicherten geschilderten Ereignisses mit Herzstillstand

und Reanimation im Dezember 2006 lägen leider keine Unterlagen vor. Anlässlich

der heutigen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf möglicherweise

hirnorganisch bedingte Symptome ergeben. Insbesondere hätten während der

vierstündigen Exploration keine kognitiven Defizite, keine Ermüdungszeichen und

keine Affektlabilität oder gar psychische Enthemmung beobachtet werden können.

Die anfänglich von der Versicherten gezeigte Passivität sei im Verlauf der

Untersuchung nicht durchgängig gewesen, themenabhängig habe die Beschwerdeführerin

sehr präsent und wach gewirkt. Die von Frau Dr. med. J.___ beschriebenen

Wortfindungsstörungen in der Muttersprache hätten nicht beobachtet werden

können. Gemäss Frau Dr. med. J.___ habe die Versicherte angegeben, nach dem

Ereignis von 2006 ihre Schweizerischen Sprachkenntnisse verloren zu haben.

Angesichts der heutigen Untersuchung habe die Versicherte die von der

Referentin formulierten Fragen aber auch ohne Übersetzung durch die

Dolmetscherin jeweils gut verstehen können, sodass sie teilweise ohne Abwarten

der Übersetzung auf […] geantwortet habe. Ein gewisser Verlust der

fremdsprachlichen Fähigkeiten bei fehlenden Kontakten zu deutschsprachigen

Personen sei zudem als normal zu bezeichnen. Eine plötzlich einsetzende

Wesensänderung sei vom Sohn der Versicherten nicht beschrieben worden, sondern

vielmehr eine allmähliche Veränderung. Der ehemalige Arbeitgeber der

Versicherten habe keinen abrupten Leistungseinbruch beschrieben, sondern

ebenfalls eine langfristige Krankheitsentwicklung. Die Beschwerdeführerin habe

ihr Arbeitspensum bereits vor dem Ereignis von 100 auf 80 % reduziert und

habe auch nach 2006 für weitere vier Jahre bei demselben Arbeitgeber

gearbeitet. Ergänzend ist zum Privatgutachten von Dr. med. J.___ vom 4. Juli

2016.

(IV-Nr. 236, S. 25) anzufügen, dass ein Parteigutachten nicht den gleichen

Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen

Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. So darf das Gericht den von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte

vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,

135.

V 465 E. 4.4 S. 470). Ein Parteigutachten verpflichtet indessen das

Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die

Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die

Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger

förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon

abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351). Dies kann vorliegend verneint werden. So

begründet Dr. med. J.___ ihre im Vergleich zum Gutachten der G.___

divergierende Beurteilung kaum und führt auch nicht aus, inwiefern die im

Gutachten vorgenommene psychiatrische Beurteilung mangelhaft sein soll.

Insofern Dr. med. J.___ geltend macht, differentialdiagnostisch sollte an eine

protrahierte progrediente depressive Entwicklung nach Schädigung des Gehirns

(lCD-10 F 06) und sonstige psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder

Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit gedacht werden,

ist festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine Hypothese handelt.

Zusätzliche Hinweise dafür sind in den Akten nicht enthalten und werden von Dr.

med. J.___ denn auch nicht angeführt.

Des Weiteren führt Dr. med. M.___ schlüssig

aus, es ergäben sich keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung

oder gar eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Das Ereignis vom

Dezember 2006 sei von der Versicherten nachvollziehbar als traumatisch erlebt

beschrieben worden. Die diagnostischen Traumakriterien des ICD-10 hingegen im

Sinne eines belastenden Ereignisses oder einer Situation aussergewöhnlicher

Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, welche bei fast jedem eine tiefe

Verstörung hervorrufen würden, seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe

geschildert, dass sie das Ereignis und die Reanimation nicht selbst erlebt

habe, vielmehr habe der anwesende Ehemann das Ereignis geschildert. Von der

Versicherten seien spontan keine Flashbacks geschildert worden, Albträume

spezifischen Inhalts seien von ihr auf Nachfrage verneint worden. Bei den anlässlich

von bestimmten Fernsehsendungen über Spitäler berichteten Bildern des damaligen

Arztes handle es sich eher um Erinnerungsbilder und nicht um Flashbacks von

sich aufdrängendem Charakter und dem Gefühl des erneuten Wiedererlebens. Eine

erhöhte Schreckhaftigkeit sei nicht beschrieben worden und habe nicht

beobachtet werden können. Anlässlich der Schilderung des Ereignisses sei eine

gewisse Emotionalität und Trauer spürbar gewesen, jedoch keine vegetative

Übererregbarkeit.

8.1.3

Hinsichtlich der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. M.___ sodann einleuchtend aus, die

leichtgradige depressive Episode gehe einher mit einer leichtgradigen mentalen

und psychomotorischen Verlangsamung, einer gedanklichen Einengung und einer

diskreten Antriebsminderung. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge würden nicht

zu einer Beeinträchtigung psychischer Grundfunktionen führen. Es habe keine

psychiatrische Störung festgestellt werden können, welche in der angestammten

Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin, d.h. einer überwiegend manuell-körperlichen

Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen bezüglich kognitiver Funktionen, zu einer

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Eine nur leichtgradige depressive

Symptomatik wirke sich in Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil nicht

leistungsmindernd aus. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherten die

bisherige Tätigkeit in einem vollen Arbeitspensum ohne Leistungseinschränkung

zuzumuten. Die aus psychiatrischer Sicht vorliegende volle Arbeitsfähigkeit

(volles Pensum, keine Leistungseinschränkung) gelte auch für

Verweistätigkeiten.

Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit

setzt sich Dr. med. M.___ eingehend mit den Vorakten auseinander und würdigt

die diesbezüglichen ärztlichen Einschätzungen. Dr. med. M.___ führt in diesem

Zusammenhang aus, Anfang Januar 2010 habe Beschwerdeführerin die Kündigung

ihrer Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber erhalten. Ab dem 19. März 2010 sei

sie durch ihren Hausarzt anhaltend zu 100 % krankgeschrieben worden. Die

Beschwerdeführerin habe gegenüber den diversen Untersuchern wiederholt

geschildert, dass es ihr mehrere Monate nach der Kündigung sehr schlecht

gegangen sei. Aus diesem Zeitraum lägen keine Berichte / Informationen

bezüglich des psychischen Zustandes der Versicherten vor. Es sei von dem

Vorliegen einer vorübergehenden mittelgradigen depressiven Episode mit einer

vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 40 % auszugehen,

wobei retrospektiv nicht genau festgelegt werden könne, für wie viele Monate

diese Beeinträchtigung angehalten habe. Der psychiatrische Gutachter Dr. med.

von F.___ habe sehr ähnlich geschrieben, dass zwischen Januar 2010 bis etwa

Mitte 2010 von einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa

50.

% auszugehen sei. Diese 50%ige Arbeitsunfähigkeit könne von der

Referentin nicht ganz nachvollzogen werden, da eine mittelgradige depressive

Symptomatik in überwiegend manuellen Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen

bezüglich kognitiver Funktionen keine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu

bewirken vermögen. Diese 50% stünden auch im Widerspruch zu dem zweiten

Gutachten von Dr. med. Arb, in welchem der Versicherten eine «höchstens 40%ige»

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der mittelschweren depressiven

Symptomatik bescheinigt werde. In seinem Gutachten vom Mai 2011 sei Dr. med.

von F.___ zu dem Schluss gekommen, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine

Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse. Die

leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom habe keinen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung stimme mit der Einschätzung durch

die Referentin überein und sei auch für den damaligen Zeitpunkt gut

nachvollziehbar. In seinem Gutachten z.Hd. der Krankentaggeldversicherung vom

Dezember 2011 hingegen habe Dr. med. von F.___ eine Verschlechterung des

Zustandsbildes mit mittelgradiger depressiver Episode festgestellt. Gemäss

Dr. med. von F.___ sei unter Berücksichtigung all der subjektiv beklagten

Beschwerden und erhobenen Befunde, aber auch der festzustellenden

Aggravationstendenz der Explorandin von einer höchstens 40-prozentigen

Einschränkung der angestammten Tätigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht

auszugehen. Diese Einschätzung sei nach Ansicht der Referentin nachvollziehbar,

wobei Dr. med. von F.___ bereits damals auf die nicht ausgeschöpften

Behandlungsmöglichkeiten und die Verbesserungsmöglichkeit der Arbeitsfähigkeit

durch eine Steigerung der Sitzungsfrequenz und Dosisanpassung der

antidepressiven Medikation hingewiesen habe.

Der ambulant behandelnde Psychiater Dr.

med. E.___ habe der Versicherten in seinen Berichten von Oktober 2011 und März

2013.

eine seit August 2011 (Behandlungsbeginn bei ihm) anhaltende 100%ige

Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Symptomatik

attestiert. Diese Einschätzung sei von ihm nicht begründet worden und sei in

mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Zum einen scheine Dr. med. E.___

die subjektiven Angaben der Versicherten nicht kritisch hinterfragt und ihre

Aggravationstendenz nicht erkannt zu haben. Zum anderen vermöge eine

mittelgradige depressive Symptomatik keine anhaltende 100%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in manuell körperlichen Tätigkeiten zu begründen. In seinem

Bericht vom Februar 2016 bescheinige Dr. med. E.___ der Versicherten eine

mindestens 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine

60%ige Arbeitsunfähigkeit für Verweistätigkeiten, ohne ein Leistungsprofil möglicher

Verweistätigkeiten zu beschreiben. Anlässlich des Telefonats mit der Referentin

habe Dr. med. E.___ wiederum angegeben, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der

Versicherten auszugehen bei weiterhin mindestens mittelgradiger depressiver

Symptomatik. Der Widerspruch zu den bisherigen Einschätzungen sei nicht

aufzulösen. Ergänzend ist bezüglich des Berichts von Dr. med. E.___ vom

5.

Februar 2016 (IV-Nr. 117, S. 3) festzuhalten, dass er darin lediglich

auf die seiner Ansicht nach seit 2010 anhaltenden Beschwerden und

Einschränkungen verweist. Die seiner Meinung nach bestehende 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und mindestens 60%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten begründet er jedoch

nur wenig überzeugend. In diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb dem Bericht von

Dr. med. E.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert zuzumessen ist.

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. N.___

habe der Versicherten im Januar 2015 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht bescheinigt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe

er mit dem Vorliegen der Diagnose einer Dysthymie begründet, was in keiner

Weise nachvollziehbar sei. Zum einen könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht durch

eine Diagnose begründet werden, vielmehr sei eine Stellungnahme bezüglich der

Funktionseinschränkungen erforderlich. Zum anderen handle es sich bei einer Dysthymie

per definitionem um eine leichtgradige depressive Verstimmung, welche nicht zu

einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in manuell körperlichen Tätigkeiten

führe.

Die Psychiaterin Frau Dr. med. J.___

habe dem Versicherten in ihrem Gutachten vom Februar 2016 eine mindestens

80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ohne diese zu begründen. In diesem

Bericht finde sich keine vollständige biographische oder psychiatrische

Anamnese, keine Begründung der diagnostischen Einschätzung und keine

Auseinandersetzung mit den Vorbeurteilungen. Unter den objektiven Befunden

würden Vermutungen («V. a. Pain Prone Anamnese mit Mehrfachtraumatisierungen in

der Kinder- und Jugendzeit») und Wertungen angeführt («im Kontakt mit

Familienmitgliedern primär prozesshaftes Funktionieren»). In der Beurteilung wiederum

fänden sich Angaben zu der Interaktion («Affektiver Rapport herstellbar. Beim Erstkontakt

und in der gesamten Gesprächssituation freundlich zugewandt.»). Obwohl Frau Dr.

med. J.___ ein depressives Syndrom mittelschwerer Ausprägung im Rahmen einer

rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziere, schreibe sie anschliessend,

dass die Arbeitsfähigkeit durch die innerpsychische Verfestigung und

Chronifizierung bei «psychiatrischen Mehrfachdiagnosen» deutlich eingeschränkt

sei. Auf die Einschätzung durch Frau Dr. med. J.___ könne aus diesen Gründen

nicht abgestellt werden.

Zusammenfassend sei aus psychiatrischer

Sicht retrospektiv von einer vorübergehenden, 40%igen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten von

Anfang 2010 bis Mitte 2010 auszugehen. Von Mitte 2010 bis Dezember 2011 habe

eine volle Arbeitsfähigkeit bei nur Ieichtgradiger depressiver Symptomatik vorgelegen.

Von Dezember 2011 (zweite Begutachtung bei Dr. med. von F.___) bis spätestens

Januar 2015 (Begutachtung durch Dr. med. N.___) habe erneut mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine mittelgradige depressive Symptomatik mit einer

40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Seit Januar 2015, d.h.

auch im Juni 2016, und bis heute bestehe nur noch eine Ieichtgradige depressive

Symptomatik ohne daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

8.1.4

Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die

psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der

gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. M.___ setzt also im Weiteren voraus,

dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt

werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die

Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob

die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind

(Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe

wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

8.1.4.1

Bei der Anspruchsprüfung nach

BGE 141 V 281 ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als

wichtige Schweregradindikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom

20.

November 2017 E. 4.5.2) einzugehen. Diesbezüglich ist dem Gutachten von Dr.

med. M.___ zu entnehmen, bis Juni 2016 sei eine geringe Inanspruchnahme von

psychiatrisch-psychotherapeutischer Unterstützung zu verzeichnen gewesen. Die

ambulante Behandlung sei über lange Zeit hinweg sehr niedrigfrequent gewesen

mit Konsultationen in dreiwöchigen Abständen. Wie bereits von Dr. med. von F.___

festgehalten, sei bei einer solch niedrigfrequenten Behandlung keine

inhaltliche Arbeit möglich und kaum mit positiven Veränderungen zu rechnen. In

den Unterlagen sei zudem zu lesen, dass die Versicherte die Termine bei ihrem

Psychiater wiederholt verschoben habe. Während der Anbindung an das Abakus-Zentrum

sei es zu einem einjährigen Therapieunterbruch gekommen, erst im August 2017

habe die Beschwerdeführerin ihre ambulante Behandlung bei Dr. med. E.___ wieder

aufgenommen. Bezüglich der Compliance bei der Einnahme der verordneten

Medikamente bestünden erhebliche Zweifel, was auf einen geringen Leidensdruck

hinweise. Einzig die Medikamentenspiegel von Pregabalin und Diciofenac hätten

im Referenzbereich gelegen. Das Antidepressivum Duloxetin und das Schmerzmittel

Paracetamol seien nicht nachweisbar. Das nicht nachweisbare Paracetamol stehe –

auch bei Berücksichtigung der sehr kurzen Halbwertszeit der Substanz – im

Widerspruch zu der Angabe der Versicherten, täglich 3 bis 4 Gramm Paracetamol

einzunehmen und es zuletzt am Morgen des Begutachtungstages um 2.30 Uhr

eingenommen zu haben. Bei regelmässiger Einnahme von 90 mg Duloxetin täglich

sollte – selbst wenn die letzte Einnahme am Vortag erfolgt sei – Duloxetin

aufgrund seiner langen Halbwertszeit von 9 bis 19 Stunden weiterhin nachweisbar

sein. Von einer Therapieresistenz kann somit nicht gesprochen werden. Weiter

ist beim Indikator Behandlungserfolg und -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2

S. 299 f.) zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin trotz seit längerem attestierter

teilweiser Arbeitsfähigkeit keinerlei Arbeitsversuche ausweisen kann; es fehlt

folglich jeglicher Versuch der Selbsteingliederung. Damit kann nicht von einer

Eingliederungsresistenz gesprochen werden, auch wenn zurzeit aufgrund der

subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin eine Eingliederung

wenig aussichtsreich erscheint.

8.1.4.2

Unter dem Indikator Komorbidität

(BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der

Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten leichtgradigen

depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 32.00) sowie der

akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) zu sämtlichen begleitenden

krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E.

4.3.1.3

fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November

2017.

E. 8.1, zur Publikation bestimmt). Die somatischen Beeinträchtigungen

schränken die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit Arbeit lediglich

zu 20 % ein, wobei diesbezüglich auch die zusätzlichen – nicht unerheblichen –

Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils, insbesondere die linke Hand

betreffend (vgl. E. II 6.5 hiervor) zu berücksichtigen sind. Die obengenannten

psychiatrischen Diagnosen zeitigen gemäss der überzeugenden Begründung von Dr.

med. M.___ aktuell keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insbesondere

wurden keine ressourcenhemmenden Wirkungen dieser beiden Diagnosen erwähnt. Zudem

ist der Expertise keine im Gesamtkontext hemmende Wirkung der akzentuierten

Persönlichkeit zu entnehmen.

8.1.4.3

Mit Bezug auf den Komplex der

Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) enthält die Expertise keinen

Hinweis auf eine (erhebliche) Einschränkung der sogenannten «komplexen

Ich-Funktionen». Dr. med. M.___ führte diesbezüglich aus, die familiären

Beziehungen seien von der Versicherten generell als sehr gut und eng und ohne

jegliche Konflikte beschrieben worden, auch bei der Arbeit habe es nie

Konflikte gegeben. In der biographischen Anamnese hätten sich keine Hinweise

auf eine frühe Vernachlässigung oder Traumatisierungen ergeben, welche auf eine

erhöhte Vulnerabilität schliessen lassen würden. Die intellektuellen Ressourcen

der Versicherten seien nicht eingeschränkt, es bestehe eine mindestens

durchschnittliche Intelligenz. So berichte die Beschwerdeführerin, dass sie

stets sehr rasch gelernt habe, vom früheren Arbeitgeber wurde eine rasche

Auffassungsgabe beschrieben. In der Untersuchung habe sich ebenfalls eine

rasche Auffassungsgabe mit prompter Reaktion auf Widersprüche gezeigt. Der

Realitätsbezug der Versicherten sei intakt. Es hätten sich Hinweise auf eine

leichte Störung der Selbstwertregulation im Sinne eines geringen

Selbstbewusstseins und der oben geschilderten anhaltenden Kränkung durch die

Kündigung durch den Arbeitgeber ergeben. Es hätten sich keine Hinweise auf

Einschränkungen der Intentionalität und Willensbildung, der Fähigkeit zur

Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher

Kompetenzen, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu

Dritten, der Gruppen- oder Teamfähigkeit oder Schwierigkeiten bei der Anpassung

an Regeln und Normen ergeben. Es bestünden keine Anhaltspunkte für

Einschränkungen der Fähigkeiten zu intimen oder familiären Beziehungen, den

Fähigkeiten zur Selbstpflege oder für Schwierigkeiten bei der

Affektregulierung. Während der vierstündigen Exploration habe sich eine gute

Durchhaltefähigkeit gezeigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Fähigkeit

zur Einnahme eines kritischen Aussenstandpunktes könnte aufgrund der

vorliegenden Angaben nicht abschliessend beurteilt werden. Eine Beurteilung der

Verkehrsfähigkeit sei aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben der

Versicherten nicht möglich.

8.1.4.4

Der soziale Kontext (BGE 141 V

281.

E. 4.3.3 S. 303) weist insbesondere betreffend die Familienverhältnisse

Ressourcen auf, auf welche der Versicherte zurückgreifen kann. Gemäss den

Ausführungen von Dr. med. M.___ lebe die Beschwerdeführerin in einer stabilen

Ehe. Sie pflege weiterhin enge und häufige Kontakte zu den Kindern und

Geschwistern, ein sozialer Rückzug sei nicht ausgewiesen. Die Versicherte gebe

an, viel Unterstützung durch den Ehemann und die Töchter zu erhalten, die

sozialen Ressourcen der Versicherten seien intakt. Die Beschwerdeführerin

pflege, abgesehen von dem Lesen […] Zeitschriften, keine eigenen Interessen

oder Hobbys, was ihren Angaben zufolge schon immer so gewesen sei.

Krankheitsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren, wie etwa die fehlende

Ausbildung, geringe Deutschkenntnisse, fortgeschrittenes Alter und die fehlende

soziale Integration in der Schweiz könnten bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden.

8.1.4.5

Im Rahmen der Konsistenzprüfung

(BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte Dr. med. M.___ überzeugend aus, bei der

Untersuchung hätten sich zahlreiche Widersprüche zwischen den subjektiven

Angaben der Versicherten und dem beobachtbaren Verhalten, innerhalb der

verschiedenen Angaben der Versicherten sowie zwischen den Angaben der

Versicherten und den Angaben ihres Sohnes ergeben. Im Gegensatz zu der Angabe

der Beschwerdeführerin, sich schlecht konzentrieren zu können und alles zu

vergessen, hätten während der insgesamt vierstündigen Untersuchung keine

kognitiven Defizite und insbesondere keine Ermüdungserscheinungen beobachtet

werden können. Die Schilderung der Ereignisse sei chronologisch geordnet

erfolgt, auf Nachfrage hätten sämtliche Eckdaten korrekt genannt werden können,

d.h. in Übereinstimmung mit den in den Unterlagen befindlichen Daten. Auch

spezifische Daten wie etwa die von der IV errechneten lnvaliditätsgrade und die

in den Gutachten bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten habe sie korrekt angeben

können. Auf die Frage nach ihrem eigenen Geburtsdatum habe die

Beschwerdeführerin die Stirn gerunzelt, habe lange nachgedacht und habe

schliesslich mit grossem Zögern und sehr verlangsamt das Geburtsdatum korrekt

angegeben. Dieses Verhalten habe als unecht imponiert. Im Gegensatz dazu habe

sie prompt die Jahrgänge ihrer vier Kinder angeben und, wenn auch deutlich

verlangsamt, das jeweilige Alter der Kinder berechnen können. Im Gegensatz zu

früheren Angaben, nur maximal eine Stunde lang sitzen zu können, sei die Beschwerdeführerin

vier Stunden lang in ihrem Stuhl gesessen, ohne dass vermehrte Haltungswechsel

zu beobachten gewesen seien. Von dem Angebot, nach einer Pause zu fragen und

aufzustehen, habe sie keinen Gebrauch gemacht. Die spontanen Bewegungen des

Halses und des Kopfes hätten als unauffällig imponiert. Mimik und Gestik der

Versicherten seien anfänglich unauffällig gewesen. Anlässlich der Erhebung der

Schmerzanamnese hingegen habe die Versicherte eine schmerzverzerrte Mimik,

wiederholte Zuckungen des Oberkörpers und ein lautes Atmen, begleitet von

wiederholtem Stöhnen und Seufzen gezeigt. Dieses Verhalten habe nach Beendigung

der Schmerzanamnese sistiert. Sodann habe die Beschwerdeführerin angegeben,

dass sie kaum noch koche, dass sie allenfalls sehr leichte Dinge wie Eier oder

eine Suppe zubereite, sie putze gar nicht mehr. Im Gegensatz dazu habe ihr Sohn

angegeben, dass seine Mutter regelmässig koche und auch Spezialitäten aus der

Heimat zubereite. Er halte ihr Putzen für übertrieben; sie bitte ihn häufig, Dinge

wegzuräumen, damit sie besser putzen könne. Die Beschwerdeführerin habe die

Diskrepanz zu den Angaben ihres Sohnes damit erklärt, dass sie sich dem Sohn

kaum mitteile und dieser bezüglich der Haushaltstätigkeiten nicht informiert

sei. Gegenüber einem Vorgutachter habe die Beschwerdeführerin des Weiteren

angegeben, dass sie die lange Reise in die Heimat aufgrund ihrer Schmerzen

nicht mehr mit dem Auto bewältigen könne, sondern stattdessen das Flugzeug

nehme. Bei der heutigen Untersuchung habe sie hingegen gemeint, dass die

Familie weiterhin mit dem Auto fahre, da das Fliegen zu teuer sei. Bezüglich

des eigenen Autofahrens habe die Beschwerdeführerin anlässlich der

gegenwärtigen Untersuchung sehr widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst habe

sie angegeben, dass sie während der Zeit des Abakus-Kurses in 2016 ohne

Probleme habe Auto fahren können. Kurz darauf habe sie wörtlich gemeint, dass

sie mittlerweile nur noch kurze Strecken auf normalen Strassen und gar nicht

mehr auf der Autobahn fahre. Angesprochen auf den Widerspruch zu den in den

Unterlagen befindlichen Angaben habe sie prompt und sehr emotional reagiert,

dass sie nur einmalig versucht habe, die Autobahn zu benutzen, wobei sie sich

verfahren habe. Weiter hielt die Gutachterin fest, in Übereinstimmung mit den

Vorgutachtern habe bei der Untersuchung eine ausgeprägte subjektive

Krankheitsüberzeugung festgestellt werden können («Ich bin krank und kann gar

nichts mehr machen. Ich kann nicht einmal den Haushalt versorgen und gar nichts

mehr arbeiten.»). Die von der Versicherten angegebenen Einschränkungen und der

beschriebene Leidensdruck stünden – wie bereits erwähnt – im Widerspruch zu der

insgesamt und insbesondere bis Juni 2016 geringen Inanspruchnahme von

psychiatrisch-psychotherapeutischer Unterstützung sowie der geringen Compliance

bezüglich der Einnahme der verschriebenen Medikamente. In der Gesamtschau sei

das grundliegende Kriterium der Konsistenz nicht erfüllt. Es liege eine

zumindest sehr bewusstseinsnahe, wenn nicht bewusste Aggravation vor. Die

Bewusstheit zeige sich in der stets gerichteten Schilderung der Beschwerden, in

dem Bemerken der eigenen Widersprüche und dem prompten Korrigieren der eigenen

Widersprüche. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die Versicherte subjektiv

tatsächlich Schmerzen empfinde. Angesichts der zahlreichen geschilderten

Inkonsistenzen könne bei der Beurteilung des Schweregrades der psychischen

Störung und bei der Beurteilung des Ausmasses der funktionellen Einschränkungen

nicht auf die subjektiven Angaben der Versicherten abgestellt werden. Eine

durchgehende Einschränkung der Funktionsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen

könne nicht festgestellt werden. Eine Einschränkung im Haushaltsbereich könne

angesichts der zahlreichen Widersprüche zwar nicht ausgeschlossen, aber auch

nicht im positiven Sinne festgestellt werden. Die Funktionsfähigkeit im

sozialen Bereich mit häufigen Besuchen durch die Kinder und häufigen Besuchen

bei den in der Schweiz lebenden Geschwistern der Versicherten, regelmässigen

Telefonkontakten mit der Familie in der Heimat und jährlichen Fernreisen in die

Heimat sei nicht eingeschränkt, ein sozialer Rückzug sei nicht ausgewiesen. Die

Beschwerdeführerin habe angegeben, noch nie Hobbies oder ausserfamiliäre

Freundschaften gepflegt zu haben.

8.1.5

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. M.___ genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundegerichtlichen zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die

darin vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung in Würdigung der nach neuer

Rechtsprechung zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind bei der

Beschwerdeführerin diverse ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die

gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass

vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten lässt das vorliegende

Gutachten von Dr. med. M.___ eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu.

8.2

Schliesslich vermögen auch die

Rügen der Beschwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. M.___

nicht zu schmälern. So hat sich Dr. med. M.___ in ihrem Gutachten –

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – sehr eingehend mit den entgegenstehenden

Diagnosen – auch der von Dr. med. E.___ diagnostizierten somatoformen

Schmerzstörung – auseinandergesetzt und diese überzeugend verneint. Entgegen

der Behauptung der Beschwerdeführerin hat Dr. med. M.___ auch nicht

festgehalten, eine leichte depressive Störung habe per se keinen Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit. Vielmehr führte Dr. med. M.___ nachvollziehbar und

spezifisch aus, eine leichte depressive Störung führe bei überwiegend manuellen

Tätigkeit nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren rügt die

Beschwerdeführerin, in retrospektiver Hinsicht stütze sich Dr. med. M.___

teilweise auf die damals diagnostizierte mittelgradige depressive Störung. Dann

aber hätte sie der Diagnose einer Dysthymie nicht zustimmen dürfen, denn diese

verlange, dass zuvor keine depressiven Episoden bestanden habe. Wie aus dem

Gutachten von Dr. med. M.___ aber hervorgeht, diagnostizierte sie eben gerade

keine Dysthymie sondern eine leichte depressive Störung, weshalb diese Rüge

unbegründet ist. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, wenn wie vorliegend ein

syndromales Beschwerdebild gegeben sei, so hätte auch der psychiatrische

Gutachter diesbezüglich Bescheid wissen müssen und es hätte ein neues Gutachten

bedurft. Diesbezüglich ist auf E. II. 7.1.3 zu verweisen, wonach der

medizinische Sachverhalt aus somatischer Sicht durch die rheumatologischen und

neurologischen Teilgutachten der G.___ genügend abgeklärt und im Wesentlichen

widerspruchsfrei ist. Im Übrigen setzt sich Dr. med. M.___ entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin überzeugend mit der Diagnose einer somatoformen

Schmerzstörung auseinander, zumal somatisch nicht objektivierbare

Beschwerdebilder nicht ohne Weiteres eine somatoforme Schmerzstörung

darstellen. Diese wird denn auch von Dr. med. M.___ nachvollziehbar verneint.

8.3

Zusammenfassend ist somit

gestützt auf den beweiswertigen somatischen Teil des G.___ Gutachtens davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine leichte wechselbelastende

Tätigkeit mit Möglichkeit des freien Positionswechsels sowie der Vermeidung von

monotonen Arbeitsschritten, Zwangshaltungen, Kopfreklinationen, repetitiven

Kopfrotationen sowie von Arbeiten über der Schulterhorizontalen in einem Pensum

von 80 % ausüben kann. Arbeiten mit Traglasten über 5 kg müssten vermieden

werden. Aktuell sei im Bereich der linken Hand nur eine

Assistierungsmöglichkeit gegeben bei degenerativen Veränderungen im Handgelenk.

Auch seien Arbeiten mit Vibrationen mit der linken Hand nicht ausführbar.

Insgesamt könnten gröbere aber auch feinmotorische Montagearbeiten nicht

beidhändig ideal ausgeführt werden. Es könne lediglich die rechte dominante

Hand eingesetzt werden und die linke Hand für leichte Halte- und

Assistierarbeiten dienen. Zudem sei auch auf den erhöhten Pausenbedarf sowie

auf das leicht verlangsamte Arbeitstempo Rücksicht zu nehmen. Dies gelte ab dem

Jahr 2008. Arbeiten mit Traglasten über 5 kg sollten jedoch vermieden werden.

In psychiatrischer Hinsicht kann auf die überzeugenden Schlussfolgerungen von

Dr. med. M.___ abgestellt werden, wonach seit Januar 2015, d.h. auch im Juni

2016, und bis heute aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Zum retrospektiven Verlauf hat Dr. med. M.___

gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen und die Akten schlüssig dargelegt,

dass von einer vorübergehenden 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten von Anfang 2010 bis Mitte

2010, von Mitte 2010 bis Dezember 2011 von einer vollen Arbeitsfähigkeit und von

Dezember 2011 bis spätestens Januar 2015 von einer 40%igen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

8.4

Schliesslich stellt sich die

Frage, ob die vorgenannten retrospektiven Arbeitsunfähigkeiten von 20 % aus

somatischer und zeitweise 40 % aus psychiatrischer Sicht zu addieren sind oder

gesamthaft in einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % resultieren. Wie das

Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, sind somatisch

festgestellte Einschränkungen keineswegs zwingend mit den psychiatrisch

erhobenen Werten zu addieren (Urteile A. vom 12. September 2005, I 430/05,

E. 2.1, und N. vom 11. März 2003, I 372/02, E. 3.3). Für eine solche Addition

gibt es denn auch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal die Gutachter

der G.___ in ihrer Gesamtbeurteilung nicht von einer Addition der somatischen

und psychischen Arbeitsunfähigkeiten ausgingen. Auch dem Gutachten von Dr. med.

von F.___ in seiner 9. Dezember 2011 (IV-Nr. 39), auf welches Dr. med. L.___

bei ihrer rückwirkenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit teilweise abstellt und

aus welchem sich die vorübergehende psychische Arbeitsunfähigkeit von 40 %

ableitet, sind hierzu keine weiterführenden Ausführungen zu entnehmen. Aber

sowohl Dr. med. von F.___ als auch Dr. med. M.___ sprechen im Zusammenhang mit

den der Beschwerdeführerin noch zumutbaren manuellen Tätigkeiten von geringen

kognitiven Anforderungen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch

unter Berücksichtigung der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 %

gesamthaft keine höhere Einschränkung als zeitweise 40 % resultiert.

9.

Hinsichtlich der Berechnung des

Invaliditätsgrades wird von der Beschwerdeführerin gerügt, vorliegend sei eine

Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen. So habe sie nicht aus

freien Stücken eine schlechtbezahlte Arbeit angenommen.

9.1

Wie beim Invalideneinkommen

handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem

nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt

tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314;

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1),

sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und

der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55

S. 163,8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

9.2

9.2.1

Hat eine versicherte Person aus

invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche

Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte

Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich

unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der

Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem

bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz

gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende

Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen

gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte

Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder beim Valideneinkommen durch

eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch

Abstellen auf statistische Werte oder aber beim Invalideneinkommen durch eine

entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Zugrunde liegt

dabei die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen

Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich

unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften

(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher

Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht

anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durchschnittlichen

Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f. mit Hinweisen; vgl.

dazu Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 354 ff.; Ueli Kieser, Die Parallelisierung

der Vergleichseinkommen bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades, in: Ueli

Kieser [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, 2013, S. 49 ff., 85) (Urteil

des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3). Dabei gilt

der vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Verdienst erst

dann im Sinne der Rechtsprechung als deutlich unterdurchschnittlich, wenn er

mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht. Eine

Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch bei Erfüllung der übrigen

Voraussetzungen nur in dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung

den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (Urteil des Bundesgerichts

8C_4/2014 vom 11. März 2014 E. 3.2 m.H.a. BGE 135 V 297 E. 6.1 S. 302 ff. sowie

Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1.1).

9.2.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete

bei der AA.___ AG (Kunststoffwerk und Formenbau) als Produktionsmitarbeiterin.

Die Frage nach einer allfälligen Unterdurchschnittlichkeit des Verdienstes bei

der AA.___ AG ist bezogen auf den Wert für «Herstellung von Gummi- u.

Kunststoffwaren» (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung, 2012, TA1 Tirage

Skill Level, Frauen, Branche 22-23, Kompetenzniveau 1) von CHF 4'268.00 zu

beurteilen. Nach Hochrechnung auf die durchschnittliche betriebsübliche

Arbeitszeit in diesem Gewerbe im Jahr 2012 von 41.7 Stunden resultiert ein

Jahreslohn von CHF 53'392.70. Im vorliegenden Fall liegt der für das Jahr 2012

angegebene Monatslohn bei der AA.___ AG in einem 80 % Pensum bei CHF 40'170.00

(13 x CHF 3'090.00) bzw. bei einem 100 % Pensum bei CHF 50'213.00.

Damit liegt dieser Verdienst knapp 6 % unter dem branchenüblichen

Durchschnittswert, womit eine geringfügige Parallelisierung auf CHF 50'723.00

(Wert 2012; CHF 4'268.00 : 40 x 41.7 x 12 : 100 x 95 %) vorzunehmen ist.

9.3

9.3.1

Bei der Berechnung des

Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne abgestellt,

was grundsätzlich unbestritten geblieben ist und denn auch zu keiner

Beanstandung Anlass gibt. Ist nämlich nach Eintritt des Gesundheitsschadens

kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die

versicherte Person keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung für die

Festsetzung des Invalideneinkommens entweder – wie hier unbestritten –

Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V

592.

E. 2.2 f. S. 593 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Nicht zu

beanstanden ist insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin in der Tabelle TA1

auf das «Total Niveau 1 Frauen» abgestellt hat, steht der Beschwerdeführerin

doch der gesamte Arbeitsmarkt offen.

9.3.2

Weiter rügt die

Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe beim Invalideneinkommen zu

Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen.

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S.

80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Unter

dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche

gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,

ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei

Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt

wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, Urteil des

Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009, E. 2.1.1 mit Hinweisen). So

verdienen Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 75 - 89 % im hier

massgebenden Anforderungsniveau 4 rund 6 % weniger als bei einem

Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % (vgl. z.B. Tabelle T2* der LSE 2006 S.

16). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren,

wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V

75.

E. 5a/bb S. 78).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten

Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das

Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am

Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten

Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht

gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Wie in Ziffer II. 8.3 vorgehend

festgehalten, ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten der G.___ wie

folgt eingeschränkt: Zumutbar sei ihr eine leichte wechselbelastende Tätigkeit

mit Möglichkeit des freien Positionswechsels sowie der Vermeidung von monotonen

Arbeitsschritten, Zwangshaltungen, Kopfreklinationen, repetitiven

Kopfrotationen sowie von Arbeiten über der Schulterhorizontalen in einem Pensum

von 80 %. Arbeiten mit Traglasten über 5 kg müssten vermieden werden.

Aktuell sei im Bereich der linken Hand nur eine Assistierungsmöglichkeit

gegeben bei degenerativen Veränderungen im Handgelenk. Auch seien Arbeiten mit

Vibrationen mit der linken Hand nicht ausführbar. Insgesamt könnten gröbere

aber auch feinmotorische Montagearbeiten nicht beidhändig ideal ausgeführt

werden. Es könne lediglich die rechte dominante Hand eingesetzt werden und die

linke Hand für leichte Halte- und Assistierarbeiten dienen. Zudem sei auch auf

den erhöhten Pausenbedarf sowie auf das leicht verlangsamte Arbeitstempo

Rücksicht zu nehmen. Dies gelte ab dem Jahr 2008. Arbeiten mit Traglasten über

5.

kg sollten jedoch vermieden werden. Zwar umfasst der Tabellenlohn im

vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Anforderungsniveau 1 bereits

eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine

deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts

vom 24. August 2012,8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Da bei der

Beschwerdeführerin aber gemäss Zumutbarkeitsprofil die genannten, nicht

unerheblichen zusätzlichen Einschränkungen vorliegen, ist ein diesbezüglicher

leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt. Dagegen ist ein durch Teilzeit

bedingter Verdienstnachteil für Frauen im Niveau 1 statistisch nicht ausgewiesen

(LSE 2004, S. 25, T6), weshalb wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug

vorzunehmen ist. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über das Schweizer

Bürgerrecht, womit diesbezüglich kein Abzugsgrund vorliegt. Ebenso gebietet das

Alter der Beschwerdeführerin keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das

Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen,

erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9, S. 65).

9.4

Somit errechnet sich der

Invaliditätsgrad wie folgt: Der Beginn des Wartejahrs ist gestützt auf die

Beurteilungen von Dr. med. M.___ und der G.___ auf Dezember 2011 festzusetzen,

nachdem die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt bis Januar 2015 durchgehend

zu 40 % arbeitsunfähig war (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Per möglichem

Rentenbeginn im Dezember 2012 ist von einem Valideneinkommen von CHF 50'723.00 (vgl.

E. II. 9.2.2 hiervor) auszugehen. Das Invalideneinkommen errechnet sich

gestützt auf LSE 2012 TA1_tirage_skill_level Total Niveau 1 Frauen: CHF

4'112.00 x 12 + Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) = CHF 51'441.10; davon

60.

% zumutbar; davon 10 % Abzug vom Tabellenlohn = CHF 27'778.20. Daraus

ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 45 % womit die Beschwerdeführerin vom 1.

Dezember 2012 bis 30. April 2015 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine

befristete Viertelsrente hat.

Vor Dezember 2011 und nach Januar 2015

bestand dagegen – mit Ausnahme einer vorübergehenden 40%igen Arbeitsunfähigkeit

aus psychiatrischer Sicht von Anfang bis Mitte 2010 – lediglich eine 20%ige

Einschränkung aus somatischer Sicht, woraus auch unter Berücksichtigung eines

Abzuges vom Tabellenlohn kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiert.

10.

10.1

Nachdem nun feststeht, dass die

Beschwerdeführerin lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente vom 1. Dezember

2012.

- 30. April 2015 hat, ist erstellt, dass die vom 1. November 2011 bis

31.

Mai 2015 ausgerichtete halbe Rente im Betrag von CHF 34‘704.00 zumindest

teilweise zu Unrecht erfolgt ist. Demnach bleibt zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin die zu viel bezogenen Rentenleistungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzubezahlen hat, wie mit Rückforderungsverfügung vom

16.

Juni 2016 festgehalten wurde.

10.2

Unrechtmässig bezogene Leistungen

sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie

nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 2

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem

Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis

erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der

Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer

strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere

Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

10.3

Der vorliegende Fall ist

vergleichbar mit dem von der Beschwerdegegnerin angeführten

Bundesgerichtsentscheid 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014 (E. 5.2). Auch in

casu konnte die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des kantonalgerichtlichen

Rückweisungsentscheids vom 13. Mai 2014 das künftige Ergebnis mit

Verneinung eines Rentenanspruchs nicht absehen. Das Versicherungsgericht hiess

die Beschwerde wie bereits erwähnt in dem Sinne gut, dass es die angefochtene

Rentenverfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung

im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

festgehalten, die

ärztlichen Stellungnahmen bildeten keine hinreichend zuverlässige medizinische

Grundlage für die Bestimmung des Invaliditätsgrades. So könne die aus

somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % und diejenige aus

psychiatrischer Sicht von «höchstens 40 %» nicht einfach addiert

werden. Wie sich die beiden Komponenten zueinander verhalten würden, sei durch

die beteiligten Spezialärzte zu bestimmen. Eine derartige Aussage fehle

vorliegend völlig. Darüber hinaus vermöge aber auch die psychiatrische

Einschätzung von Dr. med. F.___ den Anforderungen an eine beweiskräftige

Stellungnahme nicht zu genügen. Insbesondere werde nicht näher erläutert, warum

die von ihm festgestellte, leichtgradige Verschlechterung der Befunde nunmehr

eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 40 % ergeben solle. Auch die

Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit mit «höchstens 40 %» werfe Fragen auf.

Vor diesem Hintergrund erwiesen sich ergänzende medizinische Abklärungen als

unumgänglich. Mit Blick auf diese Ausführungen musste die IV-Stelle zumindest

nicht damit rechnen, dass sie nach den zusätzlichen Abklärungen keine Renten

mehr zu leisten haben werde. Sie musste bei dieser Sachlage jedenfalls nicht

von einer künftigen Aufhebung der bereits zugesprochenen Rente ausgehen. Dabei ist

zu beachten, dass die Rente insgesamt (Umfang des Anspruchs, Beginn, Dauer und

Höhe der Leistung) Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

bildete und der Anspruch auf eine Invalidenrente – aus der Sicht der Beschwerdeführerin

– erst mit Eintritt der Rechtskraft als erworben gelten könnte (BGE 137 V 314

E. 2.2.2 S. 317, 125 V 413 E. 2d S. 417 f.).

Die Beschwerdegegnerin konnte im

Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids zwar mit der Möglichkeit rechnen, dass

sich, je nach Ausgang der fachärztlichen Abklärungen, eine Änderung in Bezug

auf den Rentenanspruch an sich oder dessen Höhe ergeben könnte, eine Kenntnis

im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG bestand jedoch noch nicht. Der Rentenanspruch

blieb grundsätzlich und auch in seiner Höhe bis zum Vorliegen des Gutachtens

der G.___ vom 19. Januar 2015 und in der Folge auch noch mindestens bis zur

Beantwortung der Zusatzfragen durch die G.___ vom 28. November 2015

bestehen, zumal schliesslich ein psychiatrisches Gerichtsgutachten veranlasst

werden musste, womit der Renten- und damit auch der Rückforderungsanspruch ohnehin

noch nicht bestimmbar war. Somit kann dem Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids

keine fristauslösende Wirkung beigemessen werden. Die Rückforderungsverfügung

vom 16. Juni 2016 erging deshalb rechtzeitig innert der einjährigen

Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die Einhaltung der fünfjährigen

absoluten Verwirkungsfrist ist damit auch eingehalten.

Im Übrigen ist die Rückforderungsverfügung

vom 16. Juni 2016 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen,

damit sie nach Berechnung der Rentenhöhe (Viertelsrente vom 1. Dezember 2012 -

30.

April 2015) die Höhe der Rentenrückforderung neu festlegt.

11.

Schliesslich ist auf den geltend

gemachten Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen einzugehen. Im Gutachten von

Dr. med. M.___ wird diesbezüglich ausgeführt, eine Unterstützung bei der

Stellenvermittlung oder ein Arbeitstraining zur Wiederangewöhnung an die Arbeit

wären angesichts der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung der

Versicherten nicht aussichtsreich. Die Beschwerdeführerin gab denn auch

gegenüber Dr. med. M.___ an, in ihrem Zustand könne sie gar nicht arbeiten.

Ausserdem sei sie mittlerweile ja auch alt geworden. Sie könne ja nicht einmal

den Haushalt alleine erledigen. Seit der Kündigung habe sie sich nicht um eine

Stelle bemüht, sie habe sich nirgends beworben. Sie wolle erst wieder gesund

werden. Demnach scheint die Beschwerdeführerin aktuell nicht gewillt, ihre

Restarbeitsfähigkeit von 80 % zu verwerten, womit es auch im Lichte dessen

nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf

berufliche Massnahmen vorläufig abgewiesen hat. Wie die Beschwerdegegnerin in

der angefochtenen Verfügung aber ergänzend festhielt, stehe einer Hilfeleistung

bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle durch die Stellenvermittlung

der IV-Stelle nichts entgegen. Sie werde gebeten, der Beschwerdegegnerin

schriftlich mitzuteilen, wenn Sie die Unterstützung in Anspruch nehmen wolle.

12.

12.1

Demnach ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und die Verfügungen vom 6. Juni 2016 und 16. Juni 2016 sind

aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat vom 1. Dezember 2012 - 30. April

2015.

Anspruch auf eine Viertelsrente. Darüber hinaus besteht kein

Rentenanspruch. Bezüglich der Verfügung vom 16. Juni 2016 wird die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Berechnung der Rentenhöhe

(Viertelsrente vom 1. Dezember 2012 - 30. April 2015) die Höhe der

Rentenrückforderung neu festlegt.

12.2

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Bei der Bemessung der

Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im

Hauptbegehren die Ausrichtung einer unbefristeten Invalidenrente verlangt und zudem

den Antrag stellt, es sei festzustellen, dass die Rückforderung von CHF 34'704.00

verwirkt sei. Sie hat somit nur teilweise obsiegt. Nach der Rechtsprechung ist

bei bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung

zuzusprechen, wenn die beschwerdeführende Person im Grundsatz obsiegt und

lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe

einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder

höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV

Nr. 38 S. 112,9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine

«Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit

das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401

E. 2c S. 407). Unter diesem Gesichtspunkt ist die vorliegende

Konstellation nicht mit einer bloss quantitativen Abweichung im Rahmen eines

prinzipiellen Obsiegens (z.B. erstmalige Zusprechung einer halben anstelle der

beantragten ganzen Rente) vergleichbar, wo das effektiv Erhaltene grundsätzlich

denselben Aufwand bedingt hätte wie das Beantragte. So unterliegt die

Beschwerdeführerin vorliegend bezüglich des fortdauernden Anspruchs auf eine

Rente. Der Wegfall des Rentenanspruchs unterscheidet sich insofern qualitativ

von der beantragten Rentenzusprechung. Es rechtfertigt sich somit vorliegend eine

ermessensweise Kürzung der Parteientschädigung und der Verfahrenskosten (Urteil

des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Im Lichte der

vorgehenden Erwägungen erscheint eine hälftige Kürzung der Parteientschädigung

angemessen.

Im Vergleich zu den eingereichten

Kostennoten vom 20. Februar 2017, 14. Mai 2018 und 13. August 2018 sind vorweg

verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen

stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an die Klientin vom 11. Juli,

20.

Juli, 26. August, 27. September, 6. Dezember 2016, 12. Januar, 9.

November, 15. November 2017, 24. Januar, 19. Februar, 21. Februar, 27.

Februar, 8. März, 18. April, 26. April, 2. Mai, 14. Mai, 8. Juni 2018; Fristerstreckungsgesuche

vom 17. Oktober, 8. November, 7. November 2016, 25. Januar, 9. Februar,

27.

September, 19. Oktober 2017, 8. März, 16. April 2018; Einreichung der

Kostennote am 14. Mai 2018), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und

nicht gesondert entschädigt wird. Sodann werden diverse Positionen geltend

gemacht, die nicht direkt mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängen und

demnach nicht zu vergüten sind. Dies gilt für sämtliche nachfolgend genannte

Positionen hinsichtlich Aufwand und Auslagen: Sämtliche Positionen die Coop

Rechtsschutz AG betreffend, sämtliche Positionen betreffend start it now, alle

Positionen betreffend Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, sämtliche

Positionen betreffend Helsana Rechtsschutz AG, alle Positionen im Zeitraum vom

19.

Mai 2017 bis 13. September 2017). Des Weiteren sind Kopien pro Stück nur

mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF

1.

, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für

die Vergütung von Fahrtspesen 70 Rappen pro Kilometer (§ 157 Abs. 3

Gebührentarif i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt.

Des Weiteren ist für den nachprozessualen Aufwand nur 1 Stunde zu

berücksichtigen und die Verhandlung vor Versicherungsgericht dauerte lediglich

40.

Minuten und nicht 1 Stunde, wie in der Kostennote geltend gemacht wurde. Damit

ergibt sich ein gesamthafter Aufwand von 14 Stunden bzw. nach hälftiger Kürzung

ein zu entschädigender Aufwand von 7 Stunden.

In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF 1'942.45

(7 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen 1/2 von CHF 200.80

und MwSt) festzusetzen.

12.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin nach Ausgang des Verfahrens an die

Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 750.00 zu bezahlen, die mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu verrechnen sind. Die übrigen

CHF 250.00 sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der

Verfahrenskosten zudem, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, die im

Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten entstandenen Kosten von total CHF 10'812.20

(CHF 9'820.00 für das Gutachten + CHF 368.00 für die im Rahmen des Gutachtens

hinzugezogene Dolmetscherin sowie CHF 624.90 Laborkosten) zu übernehmen (vgl.

BGE 137 V 210 E. 4.4.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

die Einholung des Gerichtsgutachtens nicht nur – was entscheidend ist – aus

damaliger Sicht, sondern auch rückblickend gesehen notwendig war.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 6.

Juni 2016 und 16. Juni 2016 werden aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin hat vom 1.

Dezember 2012 - 30. April 2015 Anspruch auf eine befristete Viertelsrente.

Darüber hinaus besteht kein Rentenanspruch.

3. Die Sache wir im Sinne der Erwägungen an

die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie den Betrag der Rentenrückforderung (Verfügung

vom 16. Juni 2016) berechnet und hierauf neu verfügt.

4. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von CHF 1'942.45 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

5. Die Beschwerdeführerin hat an die Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 750.00 zu bezahlen, der mit dem geleisteten Kostenvorschuss

von CHF 1'000.00 verrechnet wird. Die übrigen CHF 250.00 werden der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

6. Die IV-Stelle hat an die

Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 250.00 zu bezahlen.

7. Die IV-Stelle hat die Kosten des

Gerichtsgutachtens von CHF 10'812.90 zu bezahlen.

8. Das Verhandlungsprotokoll vom 13. August

2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch