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Entscheid

VSBES.2016.196

Unfallversicherung

20. Februar 2017Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1954 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 13. Oktober

1987 bei [...], dipl. Architekt ETH/SIA, [...], als Bauführer/-zeichner angestellt

und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin), versichert.

1.1 Mit Unfallmeldung UVG vom 19. Oktober

1987 (Suva-Akten-Nr. [Suva-Nr.] 1) und dazugehörigem Arztzeugnis vom

23. Oktober 1987 (Suva-Nr. 2) wurde der Beschwerdegegnerin

mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 13. Oktober 1987 einen Auffahrunfall

mit HWS-Schleudertrauma erlitten. Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin

die gesetzlichen Leistungen. Nach Einholen der medizinischen Akten sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 27. März 1990

(Suva-Nr. 25) aufgrund eines Integritätsschadens von 10 % eine

Integritätsentschädigung zu. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten

in Rechtskraft.

1.2 Ab 1. April 1990

arbeitete der Beschwerdeführer bei der B.___, [...], als Leiter Baubüro (vgl.

Suva-Nrn. 49, 63). Er wurde weiterhin ärztlich betreut und es folgten

aufgrund der zunehmenden Beschwerden weitere Abklärungen, Therapien sowie

operative Eingriffe, wie die dorsale Hakenplattenspondylodese C2/C3 am

18. Januar 1993 infolge posttraumatischer Instabilität C2/3 (vgl. Suva-Nrn. 58

f.) und die dorsale Verschraubung C1/C2 mit Metallentfernung am 4. Juli

1994 (vgl. Suva-Nrn. 80 f.). Mit Verfügung vom 19. September 1995

(Suva-Nr. 106) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann gestützt

auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % rückwirkend ab 1. Juli 1995 eine

Rente sowie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine

Integritätsentschädigung zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

1.3 Mit Einspracheentscheid vom

2. Dezember 1996 (Suva-Nr. 130) verneinte die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht für den Auffahrunfall vom 3. Januar 1996, da der

Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über keinen Versicherungsschutz mehr

verfügt habe. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.4 Aufgrund des bestehenden

chronischen Schmerzsyndroms folgten weitere Behandlungen und Therapien, so die

Implantation eines Rückenmark-Stimulators am 12. bzw. 21. August 1998

(vgl. Suva-Nr. 134/2), der Wechsel des SCS-Stimulators sowie das

Einbringen von zwei neuen Verlängerungen (Konnektoren) am 11. Dezember

2007 (Suva-Nr. 180) und die Entfernung der SCS aus der rechten Flanke und die

Re-Implantation periumbilical rechts am 27. März 2008 (Suva-Nr. 191)

im C.___. Am 28. Mai 2014 (Suva-Nrn. 248; vgl. auch 250) wurde sodann

eine Revision des SCS-Systems mit Entfernung der Stabelektroden und der beiden

Verlängerungen vorgenommen. Es fanden eine Neuimplantation einer Medtronic 565

Plattenelektrode mit Fensterung im Bereich BWK1/2 und Platzierung dieser

epidural im Bereich des distalen cervicalen Myelons sowie ein Austausch der beiden

Verlängerungen und Konnektion an die bestehende Batterie Typ Medtronic advanced,

statt.

2. Es stellte sich anschliessend

die Frage der Kostenübernahme für verschiedene Behandlungen und Therapien durch

die Beschwerdegegnerin, so unter anderem auch für die «Tui-Na Therapie mit Akupunktur».

2.1 Der Krankenversicherer des

Beschwerdeführers übermittelte der Beschwerdegegnerin am 12. März 2015 per

E-Mail zwei Rechnungen betreffend die «Tui-Na mit Akupunktur, Schröpfen», die

sie als Unfallfolge abrechne, zur Prüfung der Beteiligung (Suva-Nr. 272).

Die Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und

Traumatologie, hielt am 12. März 2015 (Suva-Nr. 273) fest, sie kenne

diese Therapie nicht und würde diese, wenn überhaupt, im Rahmen der Akupunktur

übernehmen. Gestützt auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes

Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 2. Juni 2015 und

dessen Stellungnahme vom 13. November 2015 (Suva-Nrn. 278, 285)

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 17. November 2015

unter anderem mit (Suva-Nr. 287), sie könne nur Behandlungen vergüten, die

in einem Kausalzusammenhang mit den versicherten Ereignissen stünden. Ausserdem

müssten diese Behandlungen dazu geeignet sein, den Gesundheitszustand wesentlich

zu verbessern oder vor einer Beeinträchtigung zu bewahren. Im Schreiben vom 29. Dezember

2015 (Suva-Nr. 289) führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, da sie lange

Zeit für Behandlungs- und Therapiekosten aufgekommen sei, erkläre sie sich mit

Blick auf den Vertrauensschutz bereit, noch bis Ende 2016 ohne Anerkennung

einer Rechtspflicht für Kosten, wie sie bis anhin übernommen worden seien, aufzukommen.

Ende 2016 werde dann eine Verfügung betreffend weitere solche Leistungen

erlassen und geprüft, ob entsprechende Leistungen unter dem Gesichtspunkt von

Art. 10 bzw. 21 lit. d UVG geschuldet seien. Für Alternativtherapien

bestehe aber grundsätzlich keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.

2.2 Dem Beschwerdeführer wurde am

7. Januar 2016 (Suva-Nr. 291) mitgeteilt, die Beschwerdegegnerin

könne die Kosten der eingereichten Rechnungen für die Alternativtherapien

«Tui-Na mit Akupunktur» nicht übernehmen. Alternativtherapien gehörten nicht zu

den Heilmethoden, welche eine Pflichtleistung nach Art. 10 UVG darstellen

würden. Die übrigen Kosten für die Craniosacraltherapien (Kostenbeitrag),

Fahrkosten und Eintritt Alpentherme, seien dem Beschwerdeführer vergütet

worden. Damit zeigte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar

2016 und 2. Februar 2016 nicht einverstanden (Suva-Nrn. 295 f.). Mit

Verfügung vom 11. März 2016 (Suva-Nr. 300) lehnte die

Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für «Tui-Na Therapien mit Akupunktur» ab.

Daran hielt sie trotz der dagegen am 8. April 2016 (Suva-Nr. 303)

erhobenen Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom

21. Juni 2016 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

3. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 16. Juli 2016 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

und stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Suva

Luzern vom 21. Juni 2016 betreffend die Verfügung der Suva Aarau vom

11. März 2016 sei aufzuheben.

2. Die Einsprache des Beschwerdeführers

gegen die Verfügung der Suva Aarau vom 11. März 2016 sei gutzuheissen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 (A.S. 15 ff.)

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

5. Im Rahmen der Replik vom

6. Oktober 2016 (A.S. 20 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinem

Standpunkt fest.

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet im Rahmen der Duplik auf weitere Ausführungen und hält am Antrag auf

Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 25).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der

Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz

nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1

UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die

Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1

UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein

Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat

die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 %

invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf

eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde

erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität

bewirkt worden ist.

2.2

Nach Art. 10 Abs. 1

UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Heilbehandlung der

Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt

oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren

durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten

Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und

Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die

ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung

dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).

2.3

Die verunfallte Person hat

Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann; mit dem

Fallabschluss fallen die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung

und Taggeld dahin, und es ist der Rentenanspruch zu prüfen (vgl. Art. 19

Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Nach Festsetzung der

Rente werden dem Bezüger gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG die

Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 - 13 UVG)

gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd

der Behandlung und Pflege bedarf. Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn

einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung

im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und

anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt

sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine

Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130

E. 2.2 S. 132, 134 V 109 E. 4.2 S. 115).

2.4

Nach der Festsetzung der Rente

werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 10

ff. UVG gewährt, wenn er u.a. gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG

erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren

wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden

kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2009 vom 19. März 2010 E. 4.2).

3.

3.1

Sowohl das

Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010

E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_879/2014

vom 26. März 2015 E. 5.1).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;

Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

3.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen,

130.

III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des

Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2).

Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen

Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit

Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheids – vorliegend bis 21. Juni 2016 –

mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der

angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit

ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,

Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

4.

Aufgrund der vorliegenden

Rechtsschriften der Parteien ist der Umfang von Anfechtungs- und Streitgegenstand

unklar und daher zunächst zu klären. So beantragt der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerdeschrift (A.S. 11), dass alle seine bisherigen Therapien

(Kostenübernahme Physiotherapie, partielle Übernahme der Kosten betreffend

Craniosacraltherapie sowie insbesondere auch die aktuell zu behandelnde Akupunkturtherapie)

wie bisher und so auch in Zukunft durch die Beschwerdegegnerin abgerechnet

werden können. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber den Standpunkt,

streitig und gerichtlich zu überprüfen sei einzig die Ablehnung der Tui-Na Therapie

mit Akupunktur (A.S. 17). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen

darüber hinausgehe, könne mangels Anfechtungsgegenstand darauf von vornherein gar

nicht eingetreten werden.

4.1

Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen

bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig

verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit

bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer

Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE

134.

V 418 E. 5.2.1 S. 426, 131 V 164 E. 2.1 S. 164, 125 V

413.

E. 1a S. 414, Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2015 vom

28.

Juli 2015 E. 2.1). Ebenso verhält es sich im Verhältnis zwischen

Verfügung und Einspracheverfahren: Mit der Einsprache kann nur angefochten

werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war (Hansjörg Seiler:

Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52

ATSG], in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung

2007, St. Gallen 2007, S. 65 ff., 80).

4.2

Streitgegenstand im System der

nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im

Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf

Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand

bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die

Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die

Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten

Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise

festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum

Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1b i.V.m.

E. 2a S. 414 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_1039/2012 vom

18.

April 2013 E. 4).

In der Verwaltungsverfügung

festgelegte – somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende –, aber auf Grund

der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige – somit nicht zum Streitgegenstand

zählende – Fragen prüft der Richter nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in

engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 242 E. 2a

S. 244, 117 V 294 E. 2a S. 295, 112 V 97 E. 1a S. 99,

110.

V 48 E. 3c S. 51 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 34 E. 2a

S. 36). Ebenso verhält es sich, wenn Punkte beurteilt werden sollen, die

nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten. Auch diese Grundsätze

gelten analog im Einspracheverfahren (Seiler, a.a.O., S. 80 f.).

4.3

Nach dem Unfallereignis vom 13. Oktober

1987.

übernahm die Beschwerdegegnerin die notwendigen Behandlungen und Therapien

des Beschwerdeführers, richtete ihm sodann im März 1990 eine Integritätsentschädigung

(10 %) aus und sprach ihm ab 1. Juli 1995 sowohl eine Integritätsentschädigung

(20 %) als auch aufgrund einer vollen Erwerbsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente

zu (vgl. dazu E. I. hiervor). Dies ist vorliegend unbestritten.

Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits

am 12. März 2015 durch den Krankenversicherer des Beschwerdeführers gebeten

wurde, zu prüfen, ob sie sich an den beiden Rechnungen (Tui-Na mit Akupunktur,

Schröpfen) von CHF 800.00 und CHF 320.00 beteilige

(Suva-Nr. 272), teilte ihr der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

20.

Mai 2015 mit, er sei seit Dezember 2014 beim F.___, in Behandlung und

habe bereits Fortschritte erzielt (Suva-Nr. 277 S. 2). Gleichzeitig

führte er aus, es sei anfangs 2007 zwischen seinem Rechtsanwalt und der

Beschwerdegegnerin eine Vereinbarung getroffen worden, wonach sämtliche

aufgrund von ärztlichen Verordnungen gestellten Rechnungen und deren

zusammenhängenden Therapien über die Beschwerdegegnerin verrechnet würden. Daraufhin

wurde der Beschwerdeführer am 11. August 2015 gebeten, der

Beschwerdegegnerin eine Kopie dieser Vereinbarung zukommen zu lassen

(Suva-Nr. 283C S. 5). Der Beschwerdeführer teilte der

Beschwerdegegnerin daraufhin am 19. August 2015 mit, nach Rücksprache mit

seinem Rechtsvertreter sei die Vereinbarung mit dem Haftpflichtversicherer abgeschlossen

worden, welcher die Beschwerdegegnerin hätte informieren müssen. Falls die

Beschwerdegegnerin die Heilungskosten nicht weiter tragen wolle, bitte er um

Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung. Am 4. bzw. 16. Oktober 2015 beantragte

der Beschwerdeführer sodann die Übernahme der Rechnungen der Tui-Na Therapie

mit Akupunktur im Gesamtbetrag von CHF 4'000.60 (Suva-Nrn. 283C

S. 3, 281a) durch die Beschwerdegegnerin inklusive eines Verzugszinses von

insgesamt 15 %. Nach Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom

10.

November 2015 (Suva-Nr. 283 S. 2 f.) bei der Beschwerdegegnerin

teilte ihm diese am 11. November 2015 unter anderem mit (Suva-Nr. 287),

sie könne nur Behandlungen vergüten, die in einem Kausalzusammenhang mit

versicherten Ereignissen stünden. Diese müssten ausserdem dazu geeignet sein,

den Gesundheitszustand wesentlich zu verbessern oder vor einer Beeinträchtigung

zu bewahren. Es werde überprüft, ob diese Voraussetzungen zum heutigen

Zeitpunkt beim Beschwerdeführer noch gegeben seien. Nach Abschluss der notwendigen

Abklärungen werde über die künftige Vergütung der Behandlungskosten befunden.

Dazu werde der Beschwerdeführer wunschgemäss eine Verfügung erhalten. Weiter

wurde ausgeführt, dass trotz intensiver Recherchen die durch den

Beschwerdeführer erwähnte Vereinbarung aus dem Jahre 2007 zur Kostenvergütung

nicht gefunden worden sei und auch er diese bisher nicht habe vorweisen können.

Unabhängig davon würden die erwähnten Abklärungen mit der nötigen Sorgfalt vorgenommen.

Mit Mitteilung vom 29. Dezember 2015 (Suva-Nr. 289) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, nachdem sie lange Zeit für die

Behandlungs- und Therapiekosten aufgekommen sei, erkläre sie sich auch mit

Blick auf den Vertrauensschutz bereit, noch bis Ende 2016 ohne Anerkennung

einer Rechtspflicht für Kosten, wie sie bis anhin übernommen worden seien, aufzukommen.

Ende 2016 werde dann eine Verfügung betreffend weiterer solcher Leistungen

erlassen. Es werde aber bereits heute darauf hingewiesen, dass für

Alternativtherapien grundsätzlich keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

bestehe. Weiter merkte die Beschwerdegegnerin an, die vom Beschwerdeführer

erwähnte Vereinbarung aus dem Jahre 2007 zur Kostenvergütung sei weder

aktenkundig noch könne sie durch den Beschwerdeführer vorgewiesen werden. Mit Schreiben

vom 7. Januar 2016 (Suva-Nr. 291) nahm die Beschwerdegegnerin sodann Bezug

auf die eingereichten Rechnungen, insbesondere für die Alternativtherapie «Tui-Na

mit Akupunktur», und hielt fest, diese würden nicht zu den Heilmethoden

gehören, welche eine Pflichtleistung nach Art. 10 UVG darstellten. Der Krankenversicherer

des Beschwerdeführers habe bestätigt, dass für diese Therapien bereits in der

Zeit vom 11. Dezember 2014 bis 13. Juli 2015 Kostenübernahme aus der

Zusatzversicherung Komplementär geleistet worden sei. Daher könne die Beschwerdegegnerin

für diese Therapie keine Kostenübernahme leisten. Der Beschwerdeführer werde

gebeten, die weiteren Rechnungen ab 13. Juli 2015 an den

Krankenversicherer einzureichen. Die übrigen Kosten für die

Craniosacraltherapien (Kostenbeitrag), die Fahrkosten und den Eintritt Alpentherme

seien vergütet worden. Damit zeigte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

19.

Januar bzw. mit Ergänzung vom 2. Februar 2016 nicht einverstanden

(Suva-Nrn. 295 f.). Mit Verfügung vom 11. März 2016 (vgl.

Suva-Nr. 300) hielt die Beschwerdegegnerin fest, da der Krankenversicherer

bestätigt habe, für die «Tui-Na Therapien mit Akupunktur» vom 11. Dezember

2014.

bis 13. Juli 2015 aus der Zusatzversicherung Komplementär Kostenübernahme

geleistet zu haben, könne sie für diese Therapie, für welche sie auch bis anhin

nicht aufgekommen sei, keine Kostenübernahme leisten. Im Übrigen verwies die Beschwerdegegnerin

auf ihr Schreiben vom 29. Dezember 2015. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 8. April 2016 Einsprache (Suva-Nr. 303). Er

führte aus, seit der Operation 2014 im […] Probleme mit seiner Gesundheit zu

haben. Bisher seien gestützt auf Art. 21 UVG sämtliche Kosten für die

erfolgten Operationen 1998/2007 und 2014 und die nach ärztlichen Verordnungen

getätigten Therapien von der Beschwerdegegnerin beglichen worden. Die nun

stattfindende Therapie sei medizinisch angezeigt und es bestehe keine

alternative Behandlungsmethode. Ferner bestreite er nicht, dass seine Krankenversicherung

die Akupunkturbehandlung vom 11. Dezember 2014 bis 13. Juli 2015

bezahlt habe. Im Rahmen der Eingabe vom 16. Mai 2016 (Suva-Nr. 307) verlangte

der Beschwerdeführer sodann unter anderem die Übernahme der Rechnung der F.___

über CHF 158.50 durch die Beschwerdegegnerin. Mit Einspracheentscheid vom

21.

Juni 2016 (A.S. 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin sodann

ihre Verfügung vom 11. März 2016.

4.4

Aufgrund dieser Ausführungen ist

festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung vom

11.

März 2016 als auch in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom

21.

Juni 2016 einzig mit der Kostenübernahme betreffend die «Tui-Na

Therapien mit Akupunktur» befasste. So hielt sie anlässlich des Einspracheentscheids

vom 21. Juni 2016 explizit fest, es sei vorliegend zu beurteilen, ob

betreffend die «Tui-Na Therapien mit Akupunktur» eine Leistungspflicht bestehe

(A.S. 3). Somit bildete im Zeitpunkt der Beschwerde vom 16. Juli 2016

die Kostenübernahme der durch den Beschwerdeführer beantragten «Tui-Na Therapien

mit Akupunktur» den Anfechtungsgegenstand. Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer

im Rahmen seiner Beschwerdeschrift stets auf die «Akupunktur» bezog, kann nicht

ohne weiteres gefolgert werden, dass er einzig die Kostenübernahme dieser

Therapieform beantragt. So hat er sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren meist

auf die «Akupunktur» bezogen und nicht den Begriff der «Tui-Na Therapie mit

Akupunktur» verwendet. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und gestützt

auf die vorliegenden Akten (vgl. E. II. 4.3 hiervor) ist davon auszugehen, dass

er von der Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme der gesamten Therapie,

folglich der «Tui-Na Therapie mit Akupunktur», verlangt. Somit bildet die Kostenübernahme

der Kombination von Tui-Na Therapie mit Akupunktur auch den Streitgegenstand und

stellt somit eine spruchreife Frage dar.

4.5

Gestützt auf die Ausführungen

unter E. II. 4.4 hiervor ist nachfolgend nicht auf die durch den Beschwerdeführer

in seiner Beschwerdeschrift mit «alle meine bisherigen Therapien» bezeichneten

Therapieformen (vgl. E. II. 4 hiervor), wie die Physio- und die Craniosacraltherapie

(vgl. A.S. 11 unten), einzugehen. So gehören diese im vorliegenden Fall

nicht zum Anfechtungsgegenstand. Es ist daher in diesem Rahmen nicht auf die

Beschwerde einzutreten. Es kann im Übrigen darauf hingewiesen werden, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt hat, Ende 2016 über

die Kostenübernahme dieser Behandlungsformen zu verfügen (vgl. E. II. 4.3

hiervor).

5.

Streitig und nachfolgend zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juni

2016.

(A.S. 1 ff.) ihre Leistungspflicht für die «Tui-Na Therapien mit

Akupunktur» zu Recht verneint hat.

6.

Es ist zunächst näher auf die

«Tui-Na Therapie mit Akupunktur» einzugehen:

6.1

Tuina ist eine selbständige

chinesische Massageform und eine der fünf Hauptsäulen der traditionellen chinesischen

Medizin (TCM) – zusammen mit der chinesischen Arzneimitteltherapie, der

Akupunktur, der chinesischen Diätetik und den Bewegungstherapien Qigong und

Taijiquan. Es existieren auch die Schreibweisen Tui-Na oder Tui Na. Der Begriff

setzt sich aus den chinesischen Wörtern tui («schieben», «drücken») und na

(«greifen», «ziehen») zusammen. Diese manuellen Techniken werden bei der

Behandlung angewandt. Die Tuina-Therapie schliesst westliche Behandlungsformen

wie Chiropraktik, Akupressur, verschiedene Massagetechniken und die manuelle

Therapie ein (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Tuina, besucht am 7. Februar

2017).

6.2

Die Akupunktur (lat.: acus =

Nadel, punctio = das Stechen) ist ein Teilgebiet der traditionellen

chinesischen Medizin (TCM). Sie geht von der Lebensenergie des Körpers aus

(Qi), die auf definierten Leitbahnen beziehungsweise Meridianen zirkuliert und

einen steuernden Einfluss auf alle Körperfunktionen hat. Ein gestörter

Energiefluss wird für Erkrankungen verantwortlich gemacht. Durch Stiche in auf

den Meridianen liegende Akupunkturpunkte soll die Störung im Fluss des Qi

behoben werden. Die Vorstellung von Meridianen ist allerdings ein Phantasiegebilde,

das aus einer Zeit stammt, in der sehr wenig über die Anatomie und Funktionsweise

des menschlichen Körpers bekannt war. Daher können sie wissenschaftlich auch

nicht nachgewiesen werden und als Wirkungsmechanismus wird vor allem der

Placeboeffekt vorgeschlagen (https://de.wikipedia.org/wiki/Akupunktur, besucht

am 7. Februar 2017).

6.3

Die traditionelle chinesische

Massage gehört zum Bereich der Alternativ- resp. Komplementärmedizin, während

die medizinische Massage Teil der klassischen Schulmedizin ist (so werden diese

beiden Bereiche der Heilkunst am Menschen denn auch in der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung voneinander unterschieden; vgl. Ziff. 10 des

Anhangs 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV, SR 832.112.31] sowie

auch Art. 37d Abs. 2 lit. a und 37e Abs. 2 lit. b

Verordnung über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]; vgl. Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 93/03 vom 11. Juni 2003

E. 3.4).

6.4

Der Begriff

«Alternativtherapien» ist gemäss den Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission Schaden

UVG eine Sammelbezeichnung für unterschiedliche Behandlungsmethoden und

diagnostische Konzepte, die sich als Alternative oder als Ergänzung zu

wissenschaftlich begründeten Behandlungsmethoden (Schulmedizin) versteht.

Ausgeübt werden Alternativtherapien in erster Linie von Therapeutinnen und Therapeuten

wie Naturärzten, Naturheilern, Heilpraktikern bis hin zu Geistheilern. Die «Komplementärmedizin»

(Akupunktur, Neuraltherapie, Homöopathie, TCM, Anthroposophische Medizin und

Phytotherapie) hingegen ist, sofern sie durch einen Facharzt mit entsprechender

qualitativer Dignität (von der FMH anerkannter Fähigkeitsausweis) erbracht

wird, im TARMED geregelt (Ad-Hoc-Kommission Schaden: Empfehlungen zur Anwendung

von UVG und UVV, Nr. 1/2001: Alternativtherapien und Komplementärmedizin, UVG

Art. 10, 48 und 54, Totalrevision vom 20. März 2010, Ziff. 1,

besucht am 7. Februar 2017).

6.5

Es kann damit zusammenfassend

festgehalten werden, dass es sich bei der «Tui-Na Therapie mit Akupunktur» im

Wesentlichen um eine therapeutische Behandlungsform im Rahmen der

Traditionellen Chinesischen Medizin handelt, die zur Komplementärmedizin zählt.

7.

In Bezug auf die

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ergibt sich betreffend die hier in

Frage stehende komplementärmedizinische «Tui-Na Therapie mit Akupunktur» folgendes:

7.1

Der Bundesrat hat anders als

im KVG (und auch schon im KUVG) die Leistungspflicht der Unfallversicherung in

der UVV nicht näher umschrieben. Die aber auch im Unfallversicherungsrecht

vorausgesetzte Wissenschaftlichkeit der ärztlichen Behandlung (neu im KVG:

Wirksamkeit der ärztlichen Behandlung, die nach wissenschaftlichen Kriterien

definiert wird, BGE 125 V 21 E. 5a S. 28) richtet sich nach der im

Krankenversicherungsrecht ergangenen Rechtsprechung (BGE 123 V 49 f. E. 2b/bb;

Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl.,

Zürich, 2012, Art. 10 Abs. 3 UVG, S. 102 f.).

7.2

Wissenschaftlich nicht

anerkannte Therapien gehören grundsätzlich nicht zu den Pflichtleistungen der

Unfallversicherung (Art. 10 UVG i.V.m. den Bestimmungen der

Krankenpflege-Leistungsverordnung). Dennoch können sie sich erfahrungsgemäss

günstig auf den Heilverlauf auswirken. Deshalb empfiehlt es sich, solche

Therapien in begrenztem und kontrolliertem Umfange zu bezahlen. Im Rahmen des

UVG kann dies auf freiwilliger Basis im Sinne von Schadenminderungskosten

geschehen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch (Ad-Hoc-Kommission Schaden, a.a.O.,

Ziff. 2, besucht am 7. Februar 2017).

7.3

Nach der Rechtsprechung gilt

eine Behandlungsmethode dann als wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von

Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis

anerkannt ist. Entscheidend sind dabei das Ergebnis der Erfahrungen und der

Erfolg einer bestimmten Therapie (BGE 119 V 26 E. 3a S. 28 mit Hinweisen,

vgl. auch 123 V 53 S. 59 mit Hinweisen; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O.,

Art. 54 UVG S. 224 m.w.H.). Bei gleichzeitiger Zweckmässigkeit

verschiedener Massnahmen ist das Kriterium der Wirtschaftlichkeit ausschlaggebend

(Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., Art. 10 Abs. 1 UVG S. 100, m.w.H.).

7.4

Auf den 1. Januar 2012

wurden die komplementärmedizinischen Leistungen der Anthroposophischen Medizin,

der Traditionellen Chinesischen Medizin, der Homöopathie, der Neuraltherapie

und der Phytotherapie wieder in den Grundleistungskatalog aufgenommen und sind

– während einer Evaluationsphase bis 2017 – zulasten der Sozialversicherer,

inkl. Unfallversicherer, verrechenbar. Die Leistungen der Akupunktur bleiben

wie bisher anerkannt. Abrechnungsberechtigt sind Ärzte, die dem TARMED-Vertrag

beigetreten sind und über die entsprechenden Fähigkeitsausweise verfügen. Die

zwingend für die Durchführung der Komplementärmedizin notwendigen Fähigkeitsausweise

(FA) sind in den Tarifpositionen des TARMED unter der Rubrik «qual. Dignität»

aufgeführt (Ad-Hoc-Kommission Schaden, a.a.O., Ziff. 5, besucht am 7. Februar

2017). Im Zeitraum von 2012 bis Ende 2017 gelten Wirksamkeit, Zweckmässigkeit

und Wirtschaftlichkeit dieser fünf komplementärmedizinischen Methoden somit als

teilweise umstritten (im Sinne des Bundesgesetzes und der Verordnung über die

Krankenversicherung). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) wird

unverzüglich sämtliche geeigneten Massnahmen treffen, um die umstrittenen

Aspekte zu beseitigen und Klarheit in diesem Dossier zu schaffen (vgl.

Mitteilung des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 12. Januar 2011, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-37173.html,

besucht am 7. Februar 2017). Die Wirksamkeit dieser komplementärmedizinischen

Methoden wird ausserdem durch eine international anerkannte Institution

überprüft. Diese soll bis Ende 2015 ein unabhängiges Gutachten (health

technology assessment) sowie allfällige Empfehlungen unterbreiten. Die

Übergangsperiode (2012 - 2017) soll dazu genutzt werden, die

kontroversen Aspekte zu klären. Bis heute fehlt der Nachweis, dass diese fünf

Behandlungsmethoden die gesetzlichen Kriterien der Wirksamkeit, der

Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit (WZW) vollumfänglich erfüllen.

7.5

Somit ist festzuhalten, dass

für die obligatorischen Krankenkassen in Bezug auf die Traditionelle

Chinesische Medizin, unter die auch die Tui-Na Therapie mit Akupunktur zu

subsumieren ist, bis Ende 2017 eine Leistungspflicht besteht. Dies gilt – wie

unter E. II. 7.4 hiervor ausgeführt – auch für den Unfallversicherer. Im

vorliegenden Fall wären demzufolge die im entsprechenden Zeitraum (2012 – 2017)

angefallenen Leistungen durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Es stellt

sich an dieser Stelle indes die Frage, ob die Tui-Na Therapie mit Akupunktur

vorliegend durch einen hierzu «abzugsberechtigten Arzt» erbracht worden ist. Den

sich präsentierenden Akten ist einzig zu entnehmen, dass gemäss dem «Antrag auf

Kostenübernahme Akupunktur/Tui-Na-Massage» vom 2. Februar 2016 die

aktuelle Durchführung in der F.___ bei Herrn G.___, anerkannter Facharzt für

TCM (EMR-Nr. T 165161), stattfinde (vgl. Suva-Nr. 296/13). Obschon

es sich bei ihm somit um einen Facharzt mit entsprechendem Fähigkeitsausweis

handelt, bleibt gestützt auf die vorliegenden Akten unklar, ob sämtliche der

durchgeführten Tui-Na Therapien mit Akupunktur bei ihm erfolgt sind und ob er

dem TARMED-Vertrag untersteht. Diese Fragen können jedoch gestützt auf die nachfolgenden

Ausführungen im vorliegenden Fall offen bleiben.

8.

Da, wie bereits unter E. II. 2.4

hiervor dargelegt, dem Bezüger einer Rente von 100 % Pflegeleistungen und

Kostenvergütungen nach Art. 10 ff. UVG nur gewährt werden, wenn sein Gesundheitszustand

durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher

Beeinträchtigung bewahrt werden kann, ist nachfolgend zu prüfen, ob dies vorliegend

der Fall ist:

8.1

Gemäss dem «Antrag auf

Kostenübernahme Akupunktur/Tui Na-Massage» vom 2. Februar 2016 von

Dr. med. H.___, F.___ (Suva-Nr. 296/13), sei der Beschwerdeführer im

November 2014 durch die Hausärztin zur Therapie von chronifizierten Nacken-,

Rücken-, und Kreuzschmerzen, v.a. aber wegen belastungsabhängigen Schmerzen im

Bereich des linken Beines, betont am Fuss und Unterschenkel (DD Läsion N. peronäus),

überwiesen worden. Der entsprechende Bericht datiert vom 12. November 2014

(Suva-Nr. 296/9). Laut Dr. med. H.___ habe sich die Kombination von

Balneo- und Physiotherapie mit TCM-Behandlungen (Akupunktur, Tui-Na Massage) in

den letzten Monaten sehr bewährt. Subjektiv hätten die stechenden Schmerzen im

Bereich des linken Unterschenkels an Intensität abgenommen, es würden weniger

Schmerzen und Verspannungen vertebral auftreten und es könne auf die

regelmässige Einnahme von Analgetika verzichtet werden. Entsprechendes brachte

der Beschwerdeführer denn auch im Beschwerdeverfahren vor (A.S. 10). Der

Beschwerdeführer habe über eine Zunahme der Beschwerden bereits nach

zweiwöchigem Pausieren der TCM-Behandlung berichtet. Auch werde die Fortsetzung

der TCM-Therapie vom Schmerztherapeuten des C.___ empfohlen. Aus dem Bericht

des C.___ vom 11. April 2016 (Suva-Nr. 315/7 am Ende) geht hervor,

dass aus orthopädischer Sicht kein Korrelat zu den angegebenen Schmerzen

unterhalb des Kniegelenkes bestehe. Es bestehe klinisch ein Verdacht auf eine

Gonarthrose, allerdings aktuell ohne Operationsindikation, weshalb auf eine weitere

radiologische Abklärung verzichtet worden sei.

8.2

Aufgrund dieser Ausführungen

kann festgehalten werden, dass die durchgeführte Tui-Na Therapie mit Akupunktur

für den Beschwerdeführer zwar aus rein subjektiver Sicht zu einer Verbesserung

seiner gesundheitlichen Beschwerden geführt hat, sich jedoch wegen des

fehlenden orthopädischen Korrelats unterhalb des Kniegelenkes aus objektiver

Sicht keine Verbesserung der Schmerzproblematik nachweisen lässt. Da eine rein

subjektive Schmerzverbesserung keine «wesentliche Verbesserung» im Sinne von

Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG (vgl. E. II. 8 hiervor) darstellt und aufgrund

der über viele Jahre hinweg durchgeführten therapeutischen Massnahmen keine bedeutsame

Verbesserung nachgewiesen werden kann, so dass sich auch vor diesem Hintergrund

keine entsprechende Prognose stellen lässt und ferner auch keine wesentliche

Beeinträchtigung zu drohen scheint, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 21

Abs. 1 lit. d UVG nicht erfüllt.

8.3

Gestützt auf die vorangehenden

Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin die Kosten der durchgeführten komplementärmedizinischen

Tui-Na Therapie mit Akupunktur wegen fehlender Voraussetzungen nicht zu übernehmen

bzw. sich an diesen nicht zu beteiligen. Damit kann offen bleiben, ob ein

Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden am linken Bein und dem Unfall vom

13.

Oktober 1987 (Auffahrunfall mit Schleudertrauma) hinreichend erstellt

ist.

9.

Damit ist der

Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf

einzutreten ist, abgewiesen.

2. Es werden weder eine

Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi