VSBES.2016.196
Unfallversicherung
20. Februar 2017Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil vom 20. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1954 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 13. Oktober
1987 bei [...], dipl. Architekt ETH/SIA, [...], als Bauführer/-zeichner angestellt
und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin), versichert.
1.1 Mit Unfallmeldung UVG vom 19. Oktober
1987 (Suva-Akten-Nr. [Suva-Nr.] 1) und dazugehörigem Arztzeugnis vom
23. Oktober 1987 (Suva-Nr. 2) wurde der Beschwerdegegnerin
mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 13. Oktober 1987 einen Auffahrunfall
mit HWS-Schleudertrauma erlitten. Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin
die gesetzlichen Leistungen. Nach Einholen der medizinischen Akten sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 27. März 1990
(Suva-Nr. 25) aufgrund eines Integritätsschadens von 10 % eine
Integritätsentschädigung zu. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
1.2 Ab 1. April 1990
arbeitete der Beschwerdeführer bei der B.___, [...], als Leiter Baubüro (vgl.
Suva-Nrn. 49, 63). Er wurde weiterhin ärztlich betreut und es folgten
aufgrund der zunehmenden Beschwerden weitere Abklärungen, Therapien sowie
operative Eingriffe, wie die dorsale Hakenplattenspondylodese C2/C3 am
18. Januar 1993 infolge posttraumatischer Instabilität C2/3 (vgl. Suva-Nrn. 58
f.) und die dorsale Verschraubung C1/C2 mit Metallentfernung am 4. Juli
1994 (vgl. Suva-Nrn. 80 f.). Mit Verfügung vom 19. September 1995
(Suva-Nr. 106) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann gestützt
auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % rückwirkend ab 1. Juli 1995 eine
Rente sowie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine
Integritätsentschädigung zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
1.3 Mit Einspracheentscheid vom
2. Dezember 1996 (Suva-Nr. 130) verneinte die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht für den Auffahrunfall vom 3. Januar 1996, da der
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über keinen Versicherungsschutz mehr
verfügt habe. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Aufgrund des bestehenden
chronischen Schmerzsyndroms folgten weitere Behandlungen und Therapien, so die
Implantation eines Rückenmark-Stimulators am 12. bzw. 21. August 1998
(vgl. Suva-Nr. 134/2), der Wechsel des SCS-Stimulators sowie das
Einbringen von zwei neuen Verlängerungen (Konnektoren) am 11. Dezember
2007 (Suva-Nr. 180) und die Entfernung der SCS aus der rechten Flanke und die
Re-Implantation periumbilical rechts am 27. März 2008 (Suva-Nr. 191)
im C.___. Am 28. Mai 2014 (Suva-Nrn. 248; vgl. auch 250) wurde sodann
eine Revision des SCS-Systems mit Entfernung der Stabelektroden und der beiden
Verlängerungen vorgenommen. Es fanden eine Neuimplantation einer Medtronic 565
Plattenelektrode mit Fensterung im Bereich BWK1/2 und Platzierung dieser
epidural im Bereich des distalen cervicalen Myelons sowie ein Austausch der beiden
Verlängerungen und Konnektion an die bestehende Batterie Typ Medtronic advanced,
statt.
2. Es stellte sich anschliessend
die Frage der Kostenübernahme für verschiedene Behandlungen und Therapien durch
die Beschwerdegegnerin, so unter anderem auch für die «Tui-Na Therapie mit Akupunktur».
2.1 Der Krankenversicherer des
Beschwerdeführers übermittelte der Beschwerdegegnerin am 12. März 2015 per
E-Mail zwei Rechnungen betreffend die «Tui-Na mit Akupunktur, Schröpfen», die
sie als Unfallfolge abrechne, zur Prüfung der Beteiligung (Suva-Nr. 272).
Die Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und
Traumatologie, hielt am 12. März 2015 (Suva-Nr. 273) fest, sie kenne
diese Therapie nicht und würde diese, wenn überhaupt, im Rahmen der Akupunktur
übernehmen. Gestützt auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes
Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 2. Juni 2015 und
dessen Stellungnahme vom 13. November 2015 (Suva-Nrn. 278, 285)
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 17. November 2015
unter anderem mit (Suva-Nr. 287), sie könne nur Behandlungen vergüten, die
in einem Kausalzusammenhang mit den versicherten Ereignissen stünden. Ausserdem
müssten diese Behandlungen dazu geeignet sein, den Gesundheitszustand wesentlich
zu verbessern oder vor einer Beeinträchtigung zu bewahren. Im Schreiben vom 29. Dezember
2015 (Suva-Nr. 289) führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, da sie lange
Zeit für Behandlungs- und Therapiekosten aufgekommen sei, erkläre sie sich mit
Blick auf den Vertrauensschutz bereit, noch bis Ende 2016 ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht für Kosten, wie sie bis anhin übernommen worden seien, aufzukommen.
Ende 2016 werde dann eine Verfügung betreffend weitere solche Leistungen
erlassen und geprüft, ob entsprechende Leistungen unter dem Gesichtspunkt von
Art. 10 bzw. 21 lit. d UVG geschuldet seien. Für Alternativtherapien
bestehe aber grundsätzlich keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
2.2 Dem Beschwerdeführer wurde am
7. Januar 2016 (Suva-Nr. 291) mitgeteilt, die Beschwerdegegnerin
könne die Kosten der eingereichten Rechnungen für die Alternativtherapien
«Tui-Na mit Akupunktur» nicht übernehmen. Alternativtherapien gehörten nicht zu
den Heilmethoden, welche eine Pflichtleistung nach Art. 10 UVG darstellen
würden. Die übrigen Kosten für die Craniosacraltherapien (Kostenbeitrag),
Fahrkosten und Eintritt Alpentherme, seien dem Beschwerdeführer vergütet
worden. Damit zeigte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar
2016 und 2. Februar 2016 nicht einverstanden (Suva-Nrn. 295 f.). Mit
Verfügung vom 11. März 2016 (Suva-Nr. 300) lehnte die
Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für «Tui-Na Therapien mit Akupunktur» ab.
Daran hielt sie trotz der dagegen am 8. April 2016 (Suva-Nr. 303)
erhobenen Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom
21. Juni 2016 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
3. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 16. Juli 2016 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
und stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Suva
Luzern vom 21. Juni 2016 betreffend die Verfügung der Suva Aarau vom
11. März 2016 sei aufzuheben.
2. Die Einsprache des Beschwerdeführers
gegen die Verfügung der Suva Aarau vom 11. März 2016 sei gutzuheissen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 (A.S. 15 ff.)
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
5. Im Rahmen der Replik vom
6. Oktober 2016 (A.S. 20 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinem
Standpunkt fest.
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet im Rahmen der Duplik auf weitere Ausführungen und hält am Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 25).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der
Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1
UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die
Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1
UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein
Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat
die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 %
invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf
eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde
erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität
bewirkt worden ist.
2.2
Nach Art. 10 Abs. 1
UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Heilbehandlung der
Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt
oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren
durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten
Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und
Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die
ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung
dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
2.3
Die verunfallte Person hat
Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann; mit dem
Fallabschluss fallen die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung
und Taggeld dahin, und es ist der Rentenanspruch zu prüfen (vgl. Art. 19
Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Nach Festsetzung der
Rente werden dem Bezüger gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG die
Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 - 13 UVG)
gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd
der Behandlung und Pflege bedarf. Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn
einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung
im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und
anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt
sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine
Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130
E. 2.2 S. 132, 134 V 109 E. 4.2 S. 115).
2.4
Nach der Festsetzung der Rente
werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 10
ff. UVG gewährt, wenn er u.a. gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG
erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren
wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden
kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2009 vom 19. März 2010 E. 4.2).
3.
3.1
Sowohl das
Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010
E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_879/2014
vom 26. März 2015 E. 5.1).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;
Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).
3.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen,
130.
III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des
Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2).
Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit
Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheids – vorliegend bis 21. Juni 2016 –
mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der
angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit
ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,
Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
4.
Aufgrund der vorliegenden
Rechtsschriften der Parteien ist der Umfang von Anfechtungs- und Streitgegenstand
unklar und daher zunächst zu klären. So beantragt der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeschrift (A.S. 11), dass alle seine bisherigen Therapien
(Kostenübernahme Physiotherapie, partielle Übernahme der Kosten betreffend
Craniosacraltherapie sowie insbesondere auch die aktuell zu behandelnde Akupunkturtherapie)
wie bisher und so auch in Zukunft durch die Beschwerdegegnerin abgerechnet
werden können. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber den Standpunkt,
streitig und gerichtlich zu überprüfen sei einzig die Ablehnung der Tui-Na Therapie
mit Akupunktur (A.S. 17). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen
darüber hinausgehe, könne mangels Anfechtungsgegenstand darauf von vornherein gar
nicht eingetreten werden.
4.1
Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen
bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig
verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit
bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE
134.
V 418 E. 5.2.1 S. 426, 131 V 164 E. 2.1 S. 164, 125 V
413.
E. 1a S. 414, Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2015 vom
28.
Juli 2015 E. 2.1). Ebenso verhält es sich im Verhältnis zwischen
Verfügung und Einspracheverfahren: Mit der Einsprache kann nur angefochten
werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war (Hansjörg Seiler:
Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52
ATSG], in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung
2007, St. Gallen 2007, S. 65 ff., 80).
4.2
Streitgegenstand im System der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im
Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf
Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand
bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die
Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die
Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise
festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum
Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1b i.V.m.
E. 2a S. 414 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_1039/2012 vom
18.
April 2013 E. 4).
In der Verwaltungsverfügung
festgelegte – somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende –, aber auf Grund
der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige – somit nicht zum Streitgegenstand
zählende – Fragen prüft der Richter nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in
engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 242 E. 2a
S. 244, 117 V 294 E. 2a S. 295, 112 V 97 E. 1a S. 99,
110.
V 48 E. 3c S. 51 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 34 E. 2a
S. 36). Ebenso verhält es sich, wenn Punkte beurteilt werden sollen, die
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten. Auch diese Grundsätze
gelten analog im Einspracheverfahren (Seiler, a.a.O., S. 80 f.).
4.3
Nach dem Unfallereignis vom 13. Oktober
1987.
übernahm die Beschwerdegegnerin die notwendigen Behandlungen und Therapien
des Beschwerdeführers, richtete ihm sodann im März 1990 eine Integritätsentschädigung
(10 %) aus und sprach ihm ab 1. Juli 1995 sowohl eine Integritätsentschädigung
(20 %) als auch aufgrund einer vollen Erwerbsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente
zu (vgl. dazu E. I. hiervor). Dies ist vorliegend unbestritten.
Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits
am 12. März 2015 durch den Krankenversicherer des Beschwerdeführers gebeten
wurde, zu prüfen, ob sie sich an den beiden Rechnungen (Tui-Na mit Akupunktur,
Schröpfen) von CHF 800.00 und CHF 320.00 beteilige
(Suva-Nr. 272), teilte ihr der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
20.
Mai 2015 mit, er sei seit Dezember 2014 beim F.___, in Behandlung und
habe bereits Fortschritte erzielt (Suva-Nr. 277 S. 2). Gleichzeitig
führte er aus, es sei anfangs 2007 zwischen seinem Rechtsanwalt und der
Beschwerdegegnerin eine Vereinbarung getroffen worden, wonach sämtliche
aufgrund von ärztlichen Verordnungen gestellten Rechnungen und deren
zusammenhängenden Therapien über die Beschwerdegegnerin verrechnet würden. Daraufhin
wurde der Beschwerdeführer am 11. August 2015 gebeten, der
Beschwerdegegnerin eine Kopie dieser Vereinbarung zukommen zu lassen
(Suva-Nr. 283C S. 5). Der Beschwerdeführer teilte der
Beschwerdegegnerin daraufhin am 19. August 2015 mit, nach Rücksprache mit
seinem Rechtsvertreter sei die Vereinbarung mit dem Haftpflichtversicherer abgeschlossen
worden, welcher die Beschwerdegegnerin hätte informieren müssen. Falls die
Beschwerdegegnerin die Heilungskosten nicht weiter tragen wolle, bitte er um
Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung. Am 4. bzw. 16. Oktober 2015 beantragte
der Beschwerdeführer sodann die Übernahme der Rechnungen der Tui-Na Therapie
mit Akupunktur im Gesamtbetrag von CHF 4'000.60 (Suva-Nrn. 283C
S. 3, 281a) durch die Beschwerdegegnerin inklusive eines Verzugszinses von
insgesamt 15 %. Nach Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom
10.
November 2015 (Suva-Nr. 283 S. 2 f.) bei der Beschwerdegegnerin
teilte ihm diese am 11. November 2015 unter anderem mit (Suva-Nr. 287),
sie könne nur Behandlungen vergüten, die in einem Kausalzusammenhang mit
versicherten Ereignissen stünden. Diese müssten ausserdem dazu geeignet sein,
den Gesundheitszustand wesentlich zu verbessern oder vor einer Beeinträchtigung
zu bewahren. Es werde überprüft, ob diese Voraussetzungen zum heutigen
Zeitpunkt beim Beschwerdeführer noch gegeben seien. Nach Abschluss der notwendigen
Abklärungen werde über die künftige Vergütung der Behandlungskosten befunden.
Dazu werde der Beschwerdeführer wunschgemäss eine Verfügung erhalten. Weiter
wurde ausgeführt, dass trotz intensiver Recherchen die durch den
Beschwerdeführer erwähnte Vereinbarung aus dem Jahre 2007 zur Kostenvergütung
nicht gefunden worden sei und auch er diese bisher nicht habe vorweisen können.
Unabhängig davon würden die erwähnten Abklärungen mit der nötigen Sorgfalt vorgenommen.
Mit Mitteilung vom 29. Dezember 2015 (Suva-Nr. 289) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, nachdem sie lange Zeit für die
Behandlungs- und Therapiekosten aufgekommen sei, erkläre sie sich auch mit
Blick auf den Vertrauensschutz bereit, noch bis Ende 2016 ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht für Kosten, wie sie bis anhin übernommen worden seien, aufzukommen.
Ende 2016 werde dann eine Verfügung betreffend weiterer solcher Leistungen
erlassen. Es werde aber bereits heute darauf hingewiesen, dass für
Alternativtherapien grundsätzlich keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
bestehe. Weiter merkte die Beschwerdegegnerin an, die vom Beschwerdeführer
erwähnte Vereinbarung aus dem Jahre 2007 zur Kostenvergütung sei weder
aktenkundig noch könne sie durch den Beschwerdeführer vorgewiesen werden. Mit Schreiben
vom 7. Januar 2016 (Suva-Nr. 291) nahm die Beschwerdegegnerin sodann Bezug
auf die eingereichten Rechnungen, insbesondere für die Alternativtherapie «Tui-Na
mit Akupunktur», und hielt fest, diese würden nicht zu den Heilmethoden
gehören, welche eine Pflichtleistung nach Art. 10 UVG darstellten. Der Krankenversicherer
des Beschwerdeführers habe bestätigt, dass für diese Therapien bereits in der
Zeit vom 11. Dezember 2014 bis 13. Juli 2015 Kostenübernahme aus der
Zusatzversicherung Komplementär geleistet worden sei. Daher könne die Beschwerdegegnerin
für diese Therapie keine Kostenübernahme leisten. Der Beschwerdeführer werde
gebeten, die weiteren Rechnungen ab 13. Juli 2015 an den
Krankenversicherer einzureichen. Die übrigen Kosten für die
Craniosacraltherapien (Kostenbeitrag), die Fahrkosten und den Eintritt Alpentherme
seien vergütet worden. Damit zeigte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
19.
Januar bzw. mit Ergänzung vom 2. Februar 2016 nicht einverstanden
(Suva-Nrn. 295 f.). Mit Verfügung vom 11. März 2016 (vgl.
Suva-Nr. 300) hielt die Beschwerdegegnerin fest, da der Krankenversicherer
bestätigt habe, für die «Tui-Na Therapien mit Akupunktur» vom 11. Dezember
2014.
bis 13. Juli 2015 aus der Zusatzversicherung Komplementär Kostenübernahme
geleistet zu haben, könne sie für diese Therapie, für welche sie auch bis anhin
nicht aufgekommen sei, keine Kostenübernahme leisten. Im Übrigen verwies die Beschwerdegegnerin
auf ihr Schreiben vom 29. Dezember 2015. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 8. April 2016 Einsprache (Suva-Nr. 303). Er
führte aus, seit der Operation 2014 im […] Probleme mit seiner Gesundheit zu
haben. Bisher seien gestützt auf Art. 21 UVG sämtliche Kosten für die
erfolgten Operationen 1998/2007 und 2014 und die nach ärztlichen Verordnungen
getätigten Therapien von der Beschwerdegegnerin beglichen worden. Die nun
stattfindende Therapie sei medizinisch angezeigt und es bestehe keine
alternative Behandlungsmethode. Ferner bestreite er nicht, dass seine Krankenversicherung
die Akupunkturbehandlung vom 11. Dezember 2014 bis 13. Juli 2015
bezahlt habe. Im Rahmen der Eingabe vom 16. Mai 2016 (Suva-Nr. 307) verlangte
der Beschwerdeführer sodann unter anderem die Übernahme der Rechnung der F.___
über CHF 158.50 durch die Beschwerdegegnerin. Mit Einspracheentscheid vom
21.
Juni 2016 (A.S. 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin sodann
ihre Verfügung vom 11. März 2016.
4.4
Aufgrund dieser Ausführungen ist
festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung vom
11.
März 2016 als auch in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom
21.
Juni 2016 einzig mit der Kostenübernahme betreffend die «Tui-Na
Therapien mit Akupunktur» befasste. So hielt sie anlässlich des Einspracheentscheids
vom 21. Juni 2016 explizit fest, es sei vorliegend zu beurteilen, ob
betreffend die «Tui-Na Therapien mit Akupunktur» eine Leistungspflicht bestehe
(A.S. 3). Somit bildete im Zeitpunkt der Beschwerde vom 16. Juli 2016
die Kostenübernahme der durch den Beschwerdeführer beantragten «Tui-Na Therapien
mit Akupunktur» den Anfechtungsgegenstand. Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer
im Rahmen seiner Beschwerdeschrift stets auf die «Akupunktur» bezog, kann nicht
ohne weiteres gefolgert werden, dass er einzig die Kostenübernahme dieser
Therapieform beantragt. So hat er sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren meist
auf die «Akupunktur» bezogen und nicht den Begriff der «Tui-Na Therapie mit
Akupunktur» verwendet. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und gestützt
auf die vorliegenden Akten (vgl. E. II. 4.3 hiervor) ist davon auszugehen, dass
er von der Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme der gesamten Therapie,
folglich der «Tui-Na Therapie mit Akupunktur», verlangt. Somit bildet die Kostenübernahme
der Kombination von Tui-Na Therapie mit Akupunktur auch den Streitgegenstand und
stellt somit eine spruchreife Frage dar.
4.5
Gestützt auf die Ausführungen
unter E. II. 4.4 hiervor ist nachfolgend nicht auf die durch den Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdeschrift mit «alle meine bisherigen Therapien» bezeichneten
Therapieformen (vgl. E. II. 4 hiervor), wie die Physio- und die Craniosacraltherapie
(vgl. A.S. 11 unten), einzugehen. So gehören diese im vorliegenden Fall
nicht zum Anfechtungsgegenstand. Es ist daher in diesem Rahmen nicht auf die
Beschwerde einzutreten. Es kann im Übrigen darauf hingewiesen werden, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt hat, Ende 2016 über
die Kostenübernahme dieser Behandlungsformen zu verfügen (vgl. E. II. 4.3
hiervor).
5.
Streitig und nachfolgend zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juni
2016.
(A.S. 1 ff.) ihre Leistungspflicht für die «Tui-Na Therapien mit
Akupunktur» zu Recht verneint hat.
6.
Es ist zunächst näher auf die
«Tui-Na Therapie mit Akupunktur» einzugehen:
6.1
Tuina ist eine selbständige
chinesische Massageform und eine der fünf Hauptsäulen der traditionellen chinesischen
Medizin (TCM) – zusammen mit der chinesischen Arzneimitteltherapie, der
Akupunktur, der chinesischen Diätetik und den Bewegungstherapien Qigong und
Taijiquan. Es existieren auch die Schreibweisen Tui-Na oder Tui Na. Der Begriff
setzt sich aus den chinesischen Wörtern tui («schieben», «drücken») und na
(«greifen», «ziehen») zusammen. Diese manuellen Techniken werden bei der
Behandlung angewandt. Die Tuina-Therapie schliesst westliche Behandlungsformen
wie Chiropraktik, Akupressur, verschiedene Massagetechniken und die manuelle
Therapie ein (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Tuina, besucht am 7. Februar
2017).
6.2
Die Akupunktur (lat.: acus =
Nadel, punctio = das Stechen) ist ein Teilgebiet der traditionellen
chinesischen Medizin (TCM). Sie geht von der Lebensenergie des Körpers aus
(Qi), die auf definierten Leitbahnen beziehungsweise Meridianen zirkuliert und
einen steuernden Einfluss auf alle Körperfunktionen hat. Ein gestörter
Energiefluss wird für Erkrankungen verantwortlich gemacht. Durch Stiche in auf
den Meridianen liegende Akupunkturpunkte soll die Störung im Fluss des Qi
behoben werden. Die Vorstellung von Meridianen ist allerdings ein Phantasiegebilde,
das aus einer Zeit stammt, in der sehr wenig über die Anatomie und Funktionsweise
des menschlichen Körpers bekannt war. Daher können sie wissenschaftlich auch
nicht nachgewiesen werden und als Wirkungsmechanismus wird vor allem der
Placeboeffekt vorgeschlagen (https://de.wikipedia.org/wiki/Akupunktur, besucht
am 7. Februar 2017).
6.3
Die traditionelle chinesische
Massage gehört zum Bereich der Alternativ- resp. Komplementärmedizin, während
die medizinische Massage Teil der klassischen Schulmedizin ist (so werden diese
beiden Bereiche der Heilkunst am Menschen denn auch in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung voneinander unterschieden; vgl. Ziff. 10 des
Anhangs 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV, SR 832.112.31] sowie
auch Art. 37d Abs. 2 lit. a und 37e Abs. 2 lit. b
Verordnung über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]; vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 93/03 vom 11. Juni 2003
E. 3.4).
6.4
Der Begriff
«Alternativtherapien» ist gemäss den Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission Schaden
UVG eine Sammelbezeichnung für unterschiedliche Behandlungsmethoden und
diagnostische Konzepte, die sich als Alternative oder als Ergänzung zu
wissenschaftlich begründeten Behandlungsmethoden (Schulmedizin) versteht.
Ausgeübt werden Alternativtherapien in erster Linie von Therapeutinnen und Therapeuten
wie Naturärzten, Naturheilern, Heilpraktikern bis hin zu Geistheilern. Die «Komplementärmedizin»
(Akupunktur, Neuraltherapie, Homöopathie, TCM, Anthroposophische Medizin und
Phytotherapie) hingegen ist, sofern sie durch einen Facharzt mit entsprechender
qualitativer Dignität (von der FMH anerkannter Fähigkeitsausweis) erbracht
wird, im TARMED geregelt (Ad-Hoc-Kommission Schaden: Empfehlungen zur Anwendung
von UVG und UVV, Nr. 1/2001: Alternativtherapien und Komplementärmedizin, UVG
Art. 10, 48 und 54, Totalrevision vom 20. März 2010, Ziff. 1,
besucht am 7. Februar 2017).
6.5
Es kann damit zusammenfassend
festgehalten werden, dass es sich bei der «Tui-Na Therapie mit Akupunktur» im
Wesentlichen um eine therapeutische Behandlungsform im Rahmen der
Traditionellen Chinesischen Medizin handelt, die zur Komplementärmedizin zählt.
7.
In Bezug auf die
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ergibt sich betreffend die hier in
Frage stehende komplementärmedizinische «Tui-Na Therapie mit Akupunktur» folgendes:
7.1
Der Bundesrat hat anders als
im KVG (und auch schon im KUVG) die Leistungspflicht der Unfallversicherung in
der UVV nicht näher umschrieben. Die aber auch im Unfallversicherungsrecht
vorausgesetzte Wissenschaftlichkeit der ärztlichen Behandlung (neu im KVG:
Wirksamkeit der ärztlichen Behandlung, die nach wissenschaftlichen Kriterien
definiert wird, BGE 125 V 21 E. 5a S. 28) richtet sich nach der im
Krankenversicherungsrecht ergangenen Rechtsprechung (BGE 123 V 49 f. E. 2b/bb;
Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl.,
Zürich, 2012, Art. 10 Abs. 3 UVG, S. 102 f.).
7.2
Wissenschaftlich nicht
anerkannte Therapien gehören grundsätzlich nicht zu den Pflichtleistungen der
Unfallversicherung (Art. 10 UVG i.V.m. den Bestimmungen der
Krankenpflege-Leistungsverordnung). Dennoch können sie sich erfahrungsgemäss
günstig auf den Heilverlauf auswirken. Deshalb empfiehlt es sich, solche
Therapien in begrenztem und kontrolliertem Umfange zu bezahlen. Im Rahmen des
UVG kann dies auf freiwilliger Basis im Sinne von Schadenminderungskosten
geschehen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch (Ad-Hoc-Kommission Schaden, a.a.O.,
Ziff. 2, besucht am 7. Februar 2017).
7.3
Nach der Rechtsprechung gilt
eine Behandlungsmethode dann als wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von
Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis
anerkannt ist. Entscheidend sind dabei das Ergebnis der Erfahrungen und der
Erfolg einer bestimmten Therapie (BGE 119 V 26 E. 3a S. 28 mit Hinweisen,
vgl. auch 123 V 53 S. 59 mit Hinweisen; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O.,
Art. 54 UVG S. 224 m.w.H.). Bei gleichzeitiger Zweckmässigkeit
verschiedener Massnahmen ist das Kriterium der Wirtschaftlichkeit ausschlaggebend
(Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., Art. 10 Abs. 1 UVG S. 100, m.w.H.).
7.4
Auf den 1. Januar 2012
wurden die komplementärmedizinischen Leistungen der Anthroposophischen Medizin,
der Traditionellen Chinesischen Medizin, der Homöopathie, der Neuraltherapie
und der Phytotherapie wieder in den Grundleistungskatalog aufgenommen und sind
– während einer Evaluationsphase bis 2017 – zulasten der Sozialversicherer,
inkl. Unfallversicherer, verrechenbar. Die Leistungen der Akupunktur bleiben
wie bisher anerkannt. Abrechnungsberechtigt sind Ärzte, die dem TARMED-Vertrag
beigetreten sind und über die entsprechenden Fähigkeitsausweise verfügen. Die
zwingend für die Durchführung der Komplementärmedizin notwendigen Fähigkeitsausweise
(FA) sind in den Tarifpositionen des TARMED unter der Rubrik «qual. Dignität»
aufgeführt (Ad-Hoc-Kommission Schaden, a.a.O., Ziff. 5, besucht am 7. Februar
2017). Im Zeitraum von 2012 bis Ende 2017 gelten Wirksamkeit, Zweckmässigkeit
und Wirtschaftlichkeit dieser fünf komplementärmedizinischen Methoden somit als
teilweise umstritten (im Sinne des Bundesgesetzes und der Verordnung über die
Krankenversicherung). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) wird
unverzüglich sämtliche geeigneten Massnahmen treffen, um die umstrittenen
Aspekte zu beseitigen und Klarheit in diesem Dossier zu schaffen (vgl.
Mitteilung des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 12. Januar 2011, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-37173.html,
besucht am 7. Februar 2017). Die Wirksamkeit dieser komplementärmedizinischen
Methoden wird ausserdem durch eine international anerkannte Institution
überprüft. Diese soll bis Ende 2015 ein unabhängiges Gutachten (health
technology assessment) sowie allfällige Empfehlungen unterbreiten. Die
Übergangsperiode (2012 - 2017) soll dazu genutzt werden, die
kontroversen Aspekte zu klären. Bis heute fehlt der Nachweis, dass diese fünf
Behandlungsmethoden die gesetzlichen Kriterien der Wirksamkeit, der
Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit (WZW) vollumfänglich erfüllen.
7.5
Somit ist festzuhalten, dass
für die obligatorischen Krankenkassen in Bezug auf die Traditionelle
Chinesische Medizin, unter die auch die Tui-Na Therapie mit Akupunktur zu
subsumieren ist, bis Ende 2017 eine Leistungspflicht besteht. Dies gilt – wie
unter E. II. 7.4 hiervor ausgeführt – auch für den Unfallversicherer. Im
vorliegenden Fall wären demzufolge die im entsprechenden Zeitraum (2012 – 2017)
angefallenen Leistungen durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Es stellt
sich an dieser Stelle indes die Frage, ob die Tui-Na Therapie mit Akupunktur
vorliegend durch einen hierzu «abzugsberechtigten Arzt» erbracht worden ist. Den
sich präsentierenden Akten ist einzig zu entnehmen, dass gemäss dem «Antrag auf
Kostenübernahme Akupunktur/Tui-Na-Massage» vom 2. Februar 2016 die
aktuelle Durchführung in der F.___ bei Herrn G.___, anerkannter Facharzt für
TCM (EMR-Nr. T 165161), stattfinde (vgl. Suva-Nr. 296/13). Obschon
es sich bei ihm somit um einen Facharzt mit entsprechendem Fähigkeitsausweis
handelt, bleibt gestützt auf die vorliegenden Akten unklar, ob sämtliche der
durchgeführten Tui-Na Therapien mit Akupunktur bei ihm erfolgt sind und ob er
dem TARMED-Vertrag untersteht. Diese Fragen können jedoch gestützt auf die nachfolgenden
Ausführungen im vorliegenden Fall offen bleiben.
8.
Da, wie bereits unter E. II. 2.4
hiervor dargelegt, dem Bezüger einer Rente von 100 % Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen nach Art. 10 ff. UVG nur gewährt werden, wenn sein Gesundheitszustand
durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher
Beeinträchtigung bewahrt werden kann, ist nachfolgend zu prüfen, ob dies vorliegend
der Fall ist:
8.1
Gemäss dem «Antrag auf
Kostenübernahme Akupunktur/Tui Na-Massage» vom 2. Februar 2016 von
Dr. med. H.___, F.___ (Suva-Nr. 296/13), sei der Beschwerdeführer im
November 2014 durch die Hausärztin zur Therapie von chronifizierten Nacken-,
Rücken-, und Kreuzschmerzen, v.a. aber wegen belastungsabhängigen Schmerzen im
Bereich des linken Beines, betont am Fuss und Unterschenkel (DD Läsion N. peronäus),
überwiesen worden. Der entsprechende Bericht datiert vom 12. November 2014
(Suva-Nr. 296/9). Laut Dr. med. H.___ habe sich die Kombination von
Balneo- und Physiotherapie mit TCM-Behandlungen (Akupunktur, Tui-Na Massage) in
den letzten Monaten sehr bewährt. Subjektiv hätten die stechenden Schmerzen im
Bereich des linken Unterschenkels an Intensität abgenommen, es würden weniger
Schmerzen und Verspannungen vertebral auftreten und es könne auf die
regelmässige Einnahme von Analgetika verzichtet werden. Entsprechendes brachte
der Beschwerdeführer denn auch im Beschwerdeverfahren vor (A.S. 10). Der
Beschwerdeführer habe über eine Zunahme der Beschwerden bereits nach
zweiwöchigem Pausieren der TCM-Behandlung berichtet. Auch werde die Fortsetzung
der TCM-Therapie vom Schmerztherapeuten des C.___ empfohlen. Aus dem Bericht
des C.___ vom 11. April 2016 (Suva-Nr. 315/7 am Ende) geht hervor,
dass aus orthopädischer Sicht kein Korrelat zu den angegebenen Schmerzen
unterhalb des Kniegelenkes bestehe. Es bestehe klinisch ein Verdacht auf eine
Gonarthrose, allerdings aktuell ohne Operationsindikation, weshalb auf eine weitere
radiologische Abklärung verzichtet worden sei.
8.2
Aufgrund dieser Ausführungen
kann festgehalten werden, dass die durchgeführte Tui-Na Therapie mit Akupunktur
für den Beschwerdeführer zwar aus rein subjektiver Sicht zu einer Verbesserung
seiner gesundheitlichen Beschwerden geführt hat, sich jedoch wegen des
fehlenden orthopädischen Korrelats unterhalb des Kniegelenkes aus objektiver
Sicht keine Verbesserung der Schmerzproblematik nachweisen lässt. Da eine rein
subjektive Schmerzverbesserung keine «wesentliche Verbesserung» im Sinne von
Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG (vgl. E. II. 8 hiervor) darstellt und aufgrund
der über viele Jahre hinweg durchgeführten therapeutischen Massnahmen keine bedeutsame
Verbesserung nachgewiesen werden kann, so dass sich auch vor diesem Hintergrund
keine entsprechende Prognose stellen lässt und ferner auch keine wesentliche
Beeinträchtigung zu drohen scheint, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 21
Abs. 1 lit. d UVG nicht erfüllt.
8.3
Gestützt auf die vorangehenden
Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin die Kosten der durchgeführten komplementärmedizinischen
Tui-Na Therapie mit Akupunktur wegen fehlender Voraussetzungen nicht zu übernehmen
bzw. sich an diesen nicht zu beteiligen. Damit kann offen bleiben, ob ein
Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden am linken Bein und dem Unfall vom
13.
Oktober 1987 (Auffahrunfall mit Schleudertrauma) hinreichend erstellt
ist.
9.
Damit ist der
Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf
einzutreten ist, abgewiesen.
2. Es werden weder eine
Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi