VSBES.2016.197
Arbeitslosenentschädigung
23. März 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 23. März 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenentschädigung
(Verfügung vom 29. April 2016 und Einspracheentscheid
vom
17. Juni 2016)
zieht die Vizepräsidentin
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit dem an die AHV-Zweigstelle
in [...] gerichteten Schreiben vom 4. Januar 2016, wollte sich der
Versicherte A.___, geboren 1963, bei der Arbeitslosenkasse des Kantons
Solothurn anmelden. Er teilte darin mit, seine Anstellung sei bis 31. Dezember
2015 befristet gewesen und er habe noch keine neue Anstellung gefunden. Weitere
Unterlagen wie den Arbeitsvertrag werde er nachreichen, sobald er diese von
seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten habe (Urkunde des Amtes für Wirtschaft
und Arbeit [AWA-Urkunde] Nr. 8).
2. Dieses Schreiben traf am 6.
Januar 2016 bei der AHV-Zweigstelle in [...] ein (Eingangsstempel AWA-Urkunde
Nr. 8). Gleichentags teilte die AHV-Zweigstelle dem Versicherten schriftlich
mit, sie seien seit dem 1. Juli 2014 nicht mehr für das Arbeitsamt zuständig
(AWA-Urkunde Nr. 9). Diese Aufgabe habe vor rund anderthalb Jahren das
Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) übernommen. Die Anmeldung müsse
persönlich beim RAV erfolgen. In der Beilage werde ihm das Merkblatt mit den Öffnungszeiten
sowie eine Auflistung der Unterlagen, welche er in Kopie mitbringen müsse,
zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, wo er das Formular für die
Arbeitslosenkasse herunterladen könne.
3. Der Versicherte meldete sich
sodann am 12. Januar 2016 persönlich beim RAV zur Arbeitsvermittlung an
(AWA-Urkunde Nr. 10). Unter Berücksichtigung von fünf Wartetagen wurden dem
Versicherten im Januar 2016 statt der eigentlichen 14 nur neun Taggelder
ausgerichtet (AWA-Urkunde Nr. 11). In der Kontrollperiode Februar 2016 nahm das
AWA eine Verrechnung der auszurichtenden Taggelder mit einer aus einem früheren
Verfahren bestehenden Rückforderung in der Höhe von CHF 343.70 vor (AWA-Urkunde
Nr. 12, vgl. behandelt in VSBES.2016.237)
4. Mit diesem Vorgehen war der
Versicherte nicht einverstanden, weshalb er mit Schreiben vom 9. April 2016
eine anfechtbare Verfügung verlangte (AWA-Urkunde Nr. 13). Diesem Begehren kam
das AWA nach und erliess am 29. April 2016 einerseits die Verfügung Nr. 17[...],
welche sich mit der Taggeldabrechnung für den Monat Januar 2016 befasste
(AWA-Urkunde Nr. 4) und andererseits die Verfügung Nr. 14[...], welche sich auf
die in der Kontrollperiode Februar 2016 vorgenommene Verrechnung bezog
(AWA-Urkunde 1).
5. Der Versicherte erhob am 7. Mai
2016 Einsprache gegen die Verfügung Nr. 17[...] und machte seinen
Taggeldanspruch ab dem 3. Januar 2016 geltend, da an diesem Tag die Anmeldung
bei der Behörde getätigt worden sei (AWA-Urkunde Nr. 14). Selbentags, jedoch
mit separatem Schreiben, erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung
Nr. 14[...] und wehrte sich gegen die vom AWA vorgenommene Verrechnung
(AWA-Urkunde Nr. 15).
6. Mit Einspracheentscheid vom 17.
Juni 2016 wies das AWA die gegen die Verfügung Nr. 17[...] erhobene Einsprache
ab und bestätigte die erlassene Verfügung (AWA-Urkunde Nr. 3 bzw. Aktenseite
[A.S.] 1 ff.).
7. In der Folge erhebt der
Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Juli 2016 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 17. Juni 2016 und beantragt sinngemäss, dieser sei aufzuheben (A.S. 5 f. im
Dossier VSBES.2016.197). Ebenfalls mit Beschwerde vom 18. Juli 2016 (separate
Eingabe) ficht der Beschwerdeführer die Verfügung Nr. 14[...] beim
Versicherungsgericht an (A.S. 3 im Dossier VSBES.2016.198).
8. Mit Verfügung vom 22. Juli 2016
vereinigt die Vizepräsidentin die Verfahren VSBES.2016.197 und VSBES.2016.198.
Diese werden fortan unter der Verfahrensnummer VSBES.2016.197 weitergeführt
(A.S. 7).
9. Am 8. September 2016 lässt sich
das AWA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vernehmen und beantragt u.a. die
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 sei abzuweisen und
auf die Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 14[...] sei nicht einzutreten,
eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (A.S. 9 ff.).
10. Der Beschwerdeführer verzichtet
in der Folge auf eine Replik (A.S. 19).
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) hinsichtlich der
Beschwerde, die sich gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 richtet,
sind erfüllt, so dass auf diese Beschwerde eingetreten werden kann.
Was hingegen die Beschwerde
(ursprüngliches Verfahren VSBES.2016.198) gegen die Verfügung Nr. 14[...] anbelangt,
fehlt es am Anfechtungsobjekt. Eine Verfügung ist zuerst mittels Einsprache bei
der Beschwerdegegnerin anzufechten. Im vorliegenden Fall wurde der
diesbezügliche Einspracheentscheid erst am 30.August 2016 und somit anderthalb
Monate nach Beschwerdeerhebung erlassen (vgl. dazu VSBES.2016.237). In
Ermangelung eines zulässigen Anfechtungsobjekts kann daher vorliegend nicht auf
die gegen die Verfügung Nr. 14[...] erhobene Beschwerde vom 18. Juli 2016
eingetreten werden.
2.
Gemäss § 54bis Abs.
1.
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO-SO, BGS 125.12) beurteilt
der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Vorliegend ist zu prüfen,
ob für die rechtsgültige Anmeldung und somit für die Berechnung der
anspruchsberechtigten Tage auf den Zeitpunkt der schriftlichen Anmeldung bei
der dafür unzuständigen AHV-Zweigstelle in [...] oder auf die persönliche Anmeldung
beim RAV abzustellen ist. Zu beurteilen gilt es somit den Taggeldanspruch einiger
Tage bei einem versicherten Verdienst von CHF 6‘618.00. Die Streitwertgrenze
von CHF 30‘000.00 wird daher klarerweise nicht erreicht. Die Vizepräsidentin
als Vertreterin des Präsidenten ist damit für die Beurteilung der vorliegenden
Angelegenheit zuständig.
3.
3.1
Der Versicherte, der
Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss sich möglichst frühzeitig,
spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung
beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten
zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden (vgl. Art. 17 Abs. 2
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).
3.2
Nach Art. 29 Abs. 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hat
sich derjenige, der Versicherungsleistungen beansprucht, beim zuständigen
Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form
anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen
Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die
Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem
sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Abs.
3). Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind,
haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen.
Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden
Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG).
3.3
Soweit an die Vornahme einer
Anmeldung Wirkungen in zeitlicher Hinsicht geknüpft werden, ist die
entsprechende Frist mit einer rechtzeitigen Anmeldung gewahrt. Ist die
Anmeldung strittig, trägt die anmeldende Person die Folgen einer allfälligen
Beweislosigkeit. Bei der Anmeldung sind bestimmte Formvorschriften zu beachten.
Sind diese nicht erfüllt, so ist für die an die Anmeldung geknüpften Wirkungen
dennoch auf den Zeitpunkt der Postübergabe bzw. der Einreichung beim
Versicherungszweig abzustellen. Es ist sodann der anmeldenden Person eine
Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Dies wird durch Art. 29 Abs. 1 ATSG
nicht ausdrücklich festgelegt, doch ist das Institut der Nachbesserungsfrist
sowohl bezüglich des Einspracheverfahrens als auch im Beschwerdeverfahren
vorgesehen, und es wurde auch in der bisherigen Praxis des Verwaltungsverfahrens
beachtet. Bei dieser Nachfristansetzung sind die Folgen der Nichtverbesserung
anzudrohen (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Bern / St. Gallen /
Zürich 2015, Art. 29 RN 35 ff. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3).
3.4
Für Personen mit einer
Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren beginnt der Anspruch auf
Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung nach einer Wartezeit von fünf Tagen
kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne solche Unterhaltspflichten beträgt
die Wartezeit je nach Höhe des versicherten Verdienstes zwischen 10 und 20
Tagen (Art. 18 Abs. 1 AVIG).
4.
4.1
Die Anmeldung bei
Arbeitslosigkeit hat im Kanton Solothurn beim Gemeinde-Arbeitsamt der
jeweiligen Wohngemeinde zu erfolgen (https://www.so.ch/ verwaltung/volkswirtschaftsdepartement/amt-fuer-wirtschaft-und-arbeit/arbeitslosenkasse/,
Stand: 8. März 2017). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, bis
vor kurzem habe man sich im Falle von Arbeitslosigkeit in der Gemeinde [...] an
die AHV-Zweigstelle wenden müssen. Dies traf bis zum 29. Juni 2014 zu. Seit dem
30.
Juni 2014 ist jedoch das RAV in Solothurn anstelle des Gemeindearbeitsamtes
[...] zuständig (http://www.[...].ch/de/verwaltung/dienstleistungen/detail.php?i=35,
Stand: 8. März 2017).
Mit seinem Anmeldeschreiben (datiert vom
4.
Januar 2016) wandte sich der Beschwerdeführer somit an eine unzuständige
Stelle. Indem er sich nicht persönlich anmeldete, wie dies von Gesetzes wegen
vorgesehen ist, hat er denn auch die Formvorschriften nicht erfüllt (vgl. Art.
29.
Abs. 1 i.V.m. 17 Abs. 2 AVIG).
4.2
4.2.1
Zwar orientierte die
AHV-Zweigstelle [...] den Beschwerdeführer umgehend schriftlich über den
Formmangel sowie die fehlende Zuständigkeit, unterliess es allerdings, die
Anmeldung an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wie es nach Art. 30
ATSG ihre Pflicht gewesen wäre. Aus dieser Pflichtverletzung entstehen dem Beschwerdeführer
jedoch hinsichtlich der Anmeldung keine Nachteile, da für die Rechtswirkungen grundsätzlich
auf die mangelhafte Anmeldung abgestellt wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Der
von der unzuständigen Stelle begangene Fehler berechtigt die versicherte Person
umgekehrt jedoch nicht, beliebig lange mit der Vornahme der korrekten Anmeldung
bei der zuständigen Stelle zuzuwarten. Vielmehr ist die versicherte Person in
einer solchen Situation nach dem verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben
gehalten, innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne, d.h. innert nützlicher
Frist, zu handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_758/2014 E. 3).
4.2.2
Im vorliegenden Fall verhielt es
sich diesbezüglich wie folgt: Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde
fest, er habe sich in der Woche vom 4. Januar 2016 in [...] um seine Kinder
kümmern müssen und sei in dieser Woche auch nicht mehr nach [...] zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer hat somit spätestens am Montag, 11. Januar 2016 Kenntnis
vom Inhalt des Schreibens der AHV-Zweigstelle erhalten und sich sodann Tags darauf
persönlich beim RAV angemeldet. Dieses Handeln ist als «innert nützlicher
Frist» im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren, und damit als fristgerecht.
4.3
Indem die AHV-Zweigstelle in [...]
die Anmeldung nicht weitergeleitet und die Beschwerdegegnerin für die
Berechnung des Leistungsanspruchs auf das Anmeldedatum beim RAV, d.h. den 12.
Januar 2016, abgestellt hat, wurde der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers
lediglich für 14 bzw. 9 Kontrolltage berechnet. Gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG ist
aber für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen derjenige Zeitpunkt
massgebend, zu dem diese der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle
eingereicht wird.
Die schriftliche Anmeldung ist datiert
vom 4. Januar 2016 und trägt den Eingangsstempel der AHV-Zweigstelle in […] vom
6.
Januar 2016. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann das Schreiben der
Post aufgegeben oder ob es gar direkt bei der AHV-Zweigstelle eingeworfen wurde.
Daher ist für den massgeblichen Zeitpunkt auf das Eingangsdatum bei der
AHV-Zweigstelle, d.h. auf den 6. Januar 2016 abzustellen. Somit berechnen sich
die kontrollierten Tage der Taggeldabrechnung für den Monat Januar 2016 ab dem
6.
und nicht erst ab dem 12. Januar 2016.
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerde zwar geltend, ihm seien im Januar 2016 Taggelder für die Zeit vom 3.
bis 31. Januar 2016 auszurichten. Auf den 3. Januar 2016 kann allerdings
bereits aus dem Grund nicht abgestellt werden, weil der Anmeldung keine
Rückwirkung zukommt. Sie entfaltet ihre Wirkung frühestens ab dem Zeitpunkt, in
dem sie der Post zum Versand oder bei der (un)zuständigen Stelle eingegangen
ist.
4.4
An der Wartezeit von fünf Tagen
ändert sich vorliegend nichts, da diese gesetzlich festgelegt ist und für
sämtliche leistungsansprechende Personen gilt. Es ergeben sich jedoch für
Januar 2016 neu 18 kontrollierte Tage und unter Berücksichtigung der
allgemeinen Wartezeit 13 entschädigungsberechtigte Taggelder, d.h. es resultiert
für die Kontrollperiode Januar 2016 eine Bruttoentschädigung von CHF 3‘172.00.
Der Beschwerdeführer hat demnach einen Anspruch auf eine Nachzahlung von
CHF 976.00 abzüglich der Sozialversicherungsleistungen (AHV/IV/EO, NBU
sowie BVG-Risikoprämie). Des Weiteren erfolgt eine Anpassung der Rahmenfrist.
Diese dauert neu vom 6. Januar 2016 bis zum 5. Januar 2018.
5.
Die Beschwerde ist somit
begründet. Sie ist teilweise gutzuheissen.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer ist weder
anwaltschaftlich noch anderswie besonders qualifiziert vertreten, vielmehr
handelt er in eigener Sache. Daher ist dem Beschwerdeführer trotz des
teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 118 V 139
vom 27. April 1992 E. 2a). Er macht im Übrigen auch keine solche geltend.
6.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von diesem Grundsatz
abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde im Verfahren
VSBES.2016.198 wird nicht eingetreten.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
im Verfahren VSBES.2016.197 wird der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 17. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an das Amt für Wirtschaft und
Arbeit, Öffentliche Arbeitslosenkasse, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG).
Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Weber
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_322/2017 vom 8. August 2017 aufgehoben.