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Entscheid

VSBES.2016.197

Arbeitslosenentschädigung

23. März 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit dem an die AHV-Zweigstelle

in [...] gerichteten Schreiben vom 4. Januar 2016, wollte sich der

Versicherte A.___, geboren 1963, bei der Arbeitslosenkasse des Kantons

Solothurn anmelden. Er teilte darin mit, seine Anstellung sei bis 31. Dezember

2015 befristet gewesen und er habe noch keine neue Anstellung gefunden. Weitere

Unterlagen wie den Arbeitsvertrag werde er nachreichen, sobald er diese von

seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten habe (Urkunde des Amtes für Wirtschaft

und Arbeit [AWA-Urkunde] Nr. 8).

2. Dieses Schreiben traf am 6.

Januar 2016 bei der AHV-Zweigstelle in [...] ein (Eingangsstempel AWA-Urkunde

Nr. 8). Gleichentags teilte die AHV-Zweigstelle dem Versicherten schriftlich

mit, sie seien seit dem 1. Juli 2014 nicht mehr für das Arbeitsamt zuständig

(AWA-Urkunde Nr. 9). Diese Aufgabe habe vor rund anderthalb Jahren das

Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) übernommen. Die Anmeldung müsse

persönlich beim RAV erfolgen. In der Beilage werde ihm das Merkblatt mit den Öffnungszeiten

sowie eine Auflistung der Unterlagen, welche er in Kopie mitbringen müsse,

zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, wo er das Formular für die

Arbeitslosenkasse herunterladen könne.

3. Der Versicherte meldete sich

sodann am 12. Januar 2016 persönlich beim RAV zur Arbeitsvermittlung an

(AWA-Urkunde Nr. 10). Unter Berücksichtigung von fünf Wartetagen wurden dem

Versicherten im Januar 2016 statt der eigentlichen 14 nur neun Taggelder

ausgerichtet (AWA-Urkunde Nr. 11). In der Kontrollperiode Februar 2016 nahm das

AWA eine Verrechnung der auszurichtenden Taggelder mit einer aus einem früheren

Verfahren bestehenden Rückforderung in der Höhe von CHF 343.70 vor (AWA-Urkunde

Nr. 12, vgl. behandelt in VSBES.2016.237)

4. Mit diesem Vorgehen war der

Versicherte nicht einverstanden, weshalb er mit Schreiben vom 9. April 2016

eine anfechtbare Verfügung verlangte (AWA-Urkunde Nr. 13). Diesem Begehren kam

das AWA nach und erliess am 29. April 2016 einerseits die Verfügung Nr. 17[...],

welche sich mit der Taggeldabrechnung für den Monat Januar 2016 befasste

(AWA-Urkunde Nr. 4) und andererseits die Verfügung Nr. 14[...], welche sich auf

die in der Kontrollperiode Februar 2016 vorgenommene Verrechnung bezog

(AWA-Urkunde 1).

5. Der Versicherte erhob am 7. Mai

2016 Einsprache gegen die Verfügung Nr. 17[...] und machte seinen

Taggeldanspruch ab dem 3. Januar 2016 geltend, da an diesem Tag die Anmeldung

bei der Behörde getätigt worden sei (AWA-Urkunde Nr. 14). Selbentags, jedoch

mit separatem Schreiben, erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung

Nr. 14[...] und wehrte sich gegen die vom AWA vorgenommene Verrechnung

(AWA-Urkunde Nr. 15).

6. Mit Einspracheentscheid vom 17.

Juni 2016 wies das AWA die gegen die Verfügung Nr. 17[...] erhobene Einsprache

ab und bestätigte die erlassene Verfügung (AWA-Urkunde Nr. 3 bzw. Aktenseite

[A.S.] 1 ff.).

7. In der Folge erhebt der

Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Juli 2016 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 17. Juni 2016 und beantragt sinngemäss, dieser sei aufzuheben (A.S. 5 f. im

Dossier VSBES.2016.197). Ebenfalls mit Beschwerde vom 18. Juli 2016 (separate

Eingabe) ficht der Beschwerdeführer die Verfügung Nr. 14[...] beim

Versicherungsgericht an (A.S. 3 im Dossier VSBES.2016.198).

8. Mit Verfügung vom 22. Juli 2016

vereinigt die Vizepräsidentin die Verfahren VSBES.2016.197 und VSBES.2016.198.

Diese werden fortan unter der Verfahrensnummer VSBES.2016.197 weitergeführt

(A.S. 7).

9. Am 8. September 2016 lässt sich

das AWA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vernehmen und beantragt u.a. die

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 sei abzuweisen und

auf die Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 14[...] sei nicht einzutreten,

eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (A.S. 9 ff.).

10. Der Beschwerdeführer verzichtet

in der Folge auf eine Replik (A.S. 19).

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) hinsichtlich der

Beschwerde, die sich gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 richtet,

sind erfüllt, so dass auf diese Beschwerde eingetreten werden kann.

Was hingegen die Beschwerde

(ursprüngliches Verfahren VSBES.2016.198) gegen die Verfügung Nr. 14[...] anbelangt,

fehlt es am Anfechtungsobjekt. Eine Verfügung ist zuerst mittels Einsprache bei

der Beschwerdegegnerin anzufechten. Im vorliegenden Fall wurde der

diesbezügliche Einspracheentscheid erst am 30.August 2016 und somit anderthalb

Monate nach Beschwerdeerhebung erlassen (vgl. dazu VSBES.2016.237). In

Ermangelung eines zulässigen Anfechtungsobjekts kann daher vorliegend nicht auf

die gegen die Verfügung Nr. 14[...] erhobene Beschwerde vom 18. Juli 2016

eingetreten werden.

2.

Gemäss § 54bis Abs.

1.

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO-SO, BGS 125.12) beurteilt

der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen

abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Vorliegend ist zu prüfen,

ob für die rechtsgültige Anmeldung und somit für die Berechnung der

anspruchsberechtigten Tage auf den Zeitpunkt der schriftlichen Anmeldung bei

der dafür unzuständigen AHV-Zweigstelle in [...] oder auf die persönliche Anmeldung

beim RAV abzustellen ist. Zu beurteilen gilt es somit den Taggeldanspruch einiger

Tage bei einem versicherten Verdienst von CHF 6‘618.00. Die Streitwertgrenze

von CHF 30‘000.00 wird daher klarerweise nicht erreicht. Die Vizepräsidentin

als Vertreterin des Präsidenten ist damit für die Beurteilung der vorliegenden

Angelegenheit zuständig.

3.

3.1

Der Versicherte, der

Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss sich möglichst frühzeitig,

spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung

beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten

zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden (vgl. Art. 17 Abs. 2

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).

3.2

Nach Art. 29 Abs. 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hat

sich derjenige, der Versicherungsleistungen beansprucht, beim zuständigen

Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form

anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen

Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die

Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem

sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Abs.

3). Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind,

haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen.

Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden

Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG).

3.3

Soweit an die Vornahme einer

Anmeldung Wirkungen in zeitlicher Hinsicht geknüpft werden, ist die

entsprechende Frist mit einer rechtzeitigen Anmeldung gewahrt. Ist die

Anmeldung strittig, trägt die anmeldende Person die Folgen einer allfälligen

Beweislosigkeit. Bei der Anmeldung sind bestimmte Formvorschriften zu beachten.

Sind diese nicht erfüllt, so ist für die an die Anmeldung geknüpften Wirkungen

dennoch auf den Zeitpunkt der Postübergabe bzw. der Einreichung beim

Versicherungszweig abzustellen. Es ist sodann der anmeldenden Person eine

Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Dies wird durch Art. 29 Abs. 1 ATSG

nicht ausdrücklich festgelegt, doch ist das Institut der Nachbesserungsfrist

sowohl bezüglich des Einspracheverfahrens als auch im Beschwerdeverfahren

vorgesehen, und es wurde auch in der bisherigen Praxis des Verwaltungsverfahrens

beachtet. Bei dieser Nachfristansetzung sind die Folgen der Nichtverbesserung

anzudrohen (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Bern / St. Gallen /

Zürich 2015, Art. 29 RN 35 ff. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts

8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3).

3.4

Für Personen mit einer

Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren beginnt der Anspruch auf

Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung nach einer Wartezeit von fünf Tagen

kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne solche Unterhaltspflichten beträgt

die Wartezeit je nach Höhe des versicherten Verdienstes zwischen 10 und 20

Tagen (Art. 18 Abs. 1 AVIG).

4.

4.1

Die Anmeldung bei

Arbeitslosigkeit hat im Kanton Solothurn beim Gemeinde-Arbeitsamt der

jeweiligen Wohngemeinde zu erfolgen (https://www.so.ch/ verwaltung/volkswirtschaftsdepartement/amt-fuer-wirtschaft-und-arbeit/arbeitslosenkasse/,

Stand: 8. März 2017). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, bis

vor kurzem habe man sich im Falle von Arbeitslosigkeit in der Gemeinde [...] an

die AHV-Zweigstelle wenden müssen. Dies traf bis zum 29. Juni 2014 zu. Seit dem

30.

Juni 2014 ist jedoch das RAV in Solothurn anstelle des Gemeindearbeitsamtes

[...] zuständig (http://www.[...].ch/de/verwaltung/dienstleistungen/detail.php?i=35,

Stand: 8. März 2017).

Mit seinem Anmeldeschreiben (datiert vom

4.

Januar 2016) wandte sich der Beschwerdeführer somit an eine unzuständige

Stelle. Indem er sich nicht persönlich anmeldete, wie dies von Gesetzes wegen

vorgesehen ist, hat er denn auch die Formvorschriften nicht erfüllt (vgl. Art.

29.

Abs. 1 i.V.m. 17 Abs. 2 AVIG).

4.2

4.2.1

Zwar orientierte die

AHV-Zweigstelle [...] den Beschwerdeführer umgehend schriftlich über den

Formmangel sowie die fehlende Zuständigkeit, unterliess es allerdings, die

Anmeldung an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wie es nach Art. 30

ATSG ihre Pflicht gewesen wäre. Aus dieser Pflichtverletzung entstehen dem Beschwerdeführer

jedoch hinsichtlich der Anmeldung keine Nachteile, da für die Rechtswirkungen grundsätzlich

auf die mangelhafte Anmeldung abgestellt wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Der

von der unzuständigen Stelle begangene Fehler berechtigt die versicherte Person

umgekehrt jedoch nicht, beliebig lange mit der Vornahme der korrekten Anmeldung

bei der zuständigen Stelle zuzuwarten. Vielmehr ist die versicherte Person in

einer solchen Situation nach dem verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben

gehalten, innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne, d.h. innert nützlicher

Frist, zu handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_758/2014 E. 3).

4.2.2

Im vorliegenden Fall verhielt es

sich diesbezüglich wie folgt: Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde

fest, er habe sich in der Woche vom 4. Januar 2016 in [...] um seine Kinder

kümmern müssen und sei in dieser Woche auch nicht mehr nach [...] zurückgekehrt.

Der Beschwerdeführer hat somit spätestens am Montag, 11. Januar 2016 Kenntnis

vom Inhalt des Schreibens der AHV-Zweigstelle erhalten und sich sodann Tags darauf

persönlich beim RAV angemeldet. Dieses Handeln ist als «innert nützlicher

Frist» im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren, und damit als fristgerecht.

4.3

Indem die AHV-Zweigstelle in [...]

die Anmeldung nicht weitergeleitet und die Beschwerdegegnerin für die

Berechnung des Leistungsanspruchs auf das Anmeldedatum beim RAV, d.h. den 12.

Januar 2016, abgestellt hat, wurde der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers

lediglich für 14 bzw. 9 Kontrolltage berechnet. Gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG ist

aber für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen derjenige Zeitpunkt

massgebend, zu dem diese der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle

eingereicht wird.

Die schriftliche Anmeldung ist datiert

vom 4. Januar 2016 und trägt den Eingangsstempel der AHV-Zweigstelle in […] vom

6.

Januar 2016. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann das Schreiben der

Post aufgegeben oder ob es gar direkt bei der AHV-Zweigstelle eingeworfen wurde.

Daher ist für den massgeblichen Zeitpunkt auf das Eingangsdatum bei der

AHV-Zweigstelle, d.h. auf den 6. Januar 2016 abzustellen. Somit berechnen sich

die kontrollierten Tage der Taggeldabrechnung für den Monat Januar 2016 ab dem

6.

und nicht erst ab dem 12. Januar 2016.

Der Beschwerdeführer macht in seiner

Beschwerde zwar geltend, ihm seien im Januar 2016 Taggelder für die Zeit vom 3.

bis 31. Januar 2016 auszurichten. Auf den 3. Januar 2016 kann allerdings

bereits aus dem Grund nicht abgestellt werden, weil der Anmeldung keine

Rückwirkung zukommt. Sie entfaltet ihre Wirkung frühestens ab dem Zeitpunkt, in

dem sie der Post zum Versand oder bei der (un)zuständigen Stelle eingegangen

ist.

4.4

An der Wartezeit von fünf Tagen

ändert sich vorliegend nichts, da diese gesetzlich festgelegt ist und für

sämtliche leistungsansprechende Personen gilt. Es ergeben sich jedoch für

Januar 2016 neu 18 kontrollierte Tage und unter Berücksichtigung der

allgemeinen Wartezeit 13 entschädigungsberechtigte Taggelder, d.h. es resultiert

für die Kontrollperiode Januar 2016 eine Bruttoentschädigung von CHF 3‘172.00.

Der Beschwerdeführer hat demnach einen Anspruch auf eine Nachzahlung von

CHF 976.00 abzüglich der Sozialversicherungsleistungen (AHV/IV/EO, NBU

sowie BVG-Risikoprämie). Des Weiteren erfolgt eine Anpassung der Rahmenfrist.

Diese dauert neu vom 6. Januar 2016 bis zum 5. Januar 2018.

5.

Die Beschwerde ist somit

begründet. Sie ist teilweise gutzuheissen.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer ist weder

anwaltschaftlich noch anderswie besonders qualifiziert vertreten, vielmehr

handelt er in eigener Sache. Daher ist dem Beschwerdeführer trotz des

teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 118 V 139

vom 27. April 1992 E. 2a). Er macht im Übrigen auch keine solche geltend.

6.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von diesem Grundsatz

abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde im Verfahren

VSBES.2016.198 wird nicht eingetreten.

2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

im Verfahren VSBES.2016.197 wird der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 17. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an das Amt für Wirtschaft und

Arbeit, Öffentliche Arbeitslosenkasse, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG).

Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Weber

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_322/2017 vom 8. August 2017 aufgehoben.