VSBES.2016.199
Krankenversicherung KVG
7. Dezember 2016Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 7. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Vivao Sympany AG, Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheide vom 22. Juni 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. […] vom
4. Januar 2016 liess die Krankenversicherung Vivao Sympany AG (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter
Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Juli -
August 2015 betreiben (V-Nr. [Vivao Sympany Akten] I 4). Der Gesamtbetrag
belief sich auf CHF 566.00, 2 x CHF 140.00 für Mahnkosten, CHF 80.00 für Bearbeitungskosten
sowie 5 % Verzugszins ab dem 17. Juli 2015 auf den Betrag von CHF 566.00. Gegen
diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 ohne
Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. April 2016 (V-Nr. I 5), wobei darin
neben den Prämien sowie den Bearbeitungs- und den Betreibungskosten nur noch
Mahnspesen von CHF 140.00 eingefordert wurden. Die dagegen erhobene
Einsprache (V-Nr. I 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
22. Juni 2016 (A.S. [Akten-Seite] 5 ff.) ab.
1.2 Mit
Zahlungsbefehl Nr. […] vom 4. März 2016 liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zudem wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
für die Monate September - Oktober 2015 betreiben (V-Nr. II 4). Der
Gesamtbetrag belief sich auf CHF 566.00, CHF 140.00 für Mahnkosten, CHF 80.00
für Bearbeitungskosten sowie 5 % Verzugszins ab dem 16. September
2015 auf den Betrag von CHF 566.00. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer
am 14. März 2016 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag
beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. April 2016 (V-Nr. II
5). Die dagegen erhobene Einsprache (V-Nr. II 6) wies die Beschwerdegegnerin
mit einem zweiten Einspracheentscheid, ebenfalls datiert vom 22. Juni 2016,
(A.S. 1 ff.) ab.
2. Gegen
diese Einspracheentscheide erhebt der Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 (Datum
Postaufgabe, A.S. 8 f.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn und stellt sinngemäss den Antrag, die Beschwerdegegnerin habe
die ausstehenden Prämienforderungen mit seinem Guthaben, über welches er bei
der Beschwerdegegnerin verfüge, zu verrechnen.
3. Die
Beschwerdegegnerin schliesst in ihren Beschwerdeantworten vom 9. September
2016 (A.S. 12 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit
Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 (A.S. 25 f.) verweist der Beschwerdeführer im
Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.
5. Auf
die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im
Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt
CHF 1‘132.00 (zuzüglich Mahnkosten von CHF 280.00 und
Bearbeitungskosten von CHF 160.00 sowie 5 % Verzugszins seit 17. Juli 2015
auf den Betrag von CHF 566.00 sowie seit 16. September 2015 auf den Betrag
von CHF 566.00) strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb
die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter
zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).
1.2
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag
ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen
definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die
Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober
2003,7B.213/2003)
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse sowie
Mahn- und Bearbeitungskosten schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung
zu erteilen ist.
3.
Vorab
ist festzuhalten, dass der ausstehende Prämienbetrag von CHF 1‘132.00
hinsichtlich der Höhe nicht bestritten wird. Dagegen erachtet der Beschwerdeführer
die geforderten Mahn- und Bearbeitungskosten in der Höhe von Total CHF 440.00
als überhöht.
3.1
Der
Beschwerdeführer wendet sich zu Recht nicht generell gegen die Erhebung von
Kosten für die erhaltenen Mahnungen. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien
die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die
versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer
in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der
versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12.
Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten
finden ihre Grundlage in Ziff. 6.5.2 der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG
(V-Nr. I 1). Umstritten ist hingegen unter anderem der Betrag von CHF 70.00,
den die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Ausführungen im angefochtenen
Einspracheentscheid pro Mahnung in Rechnung stellte und den der Beschwerdeführer
als zu hoch erachtet.
3.2
3.2.1
Bezüglich
der Erhebung von Mahngebühren beim Verzug in der Zahlung von Prämien und
Kostenbeteiligungen sind autonome Regelungen der Versicherer zulässig, sofern
die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat und die
Entschädigung angemessen ist (BGE 125 V 276 E. 2c/bb S. 277 mit Hinweisen). Mit
anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten
Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie
sich an das Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, in:
Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2015, Rz. 1348
f.). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen
Grenzen halten muss (z.B. Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1; vgl.
auch Urteil 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2 [betreffend Radio- und
Fernsehempfangsgebühren]).
3.2.2
Das
automatisierte Mahnsystem der Beschwerdegegnerin führt dazu, dass ungeachtet
der Höhe der Ausstände Kosten anfallen, die bei geringen Prämienausständen, wie
sie namentlich bei Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und
Anspruch auf Prämienverbilligung (Art. 65 KVG) regelmässig bestehen, rasch ein
unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und Spesen zu bewirken geeignet
sind und dann gegen das Äquivalenzprinzip verstossen. Unbestritten steht der
sozialen Krankenversicherung im Rahmen der Spesenerhebung eine gewisse
Autonomie zu. Abgesehen davon, dass Mahn- und Bearbeitungsgebühren keine
zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer, sondern höchstens kostendeckend sein
dürfen (EUGSTER, a.a.O., Rz. 1349), gilt es insbesondere zu beachten, dass die
Kassen mit ihrer Mahnpraxis nicht Sinn und Zweck der Prämienverbilligung unterlaufen
dürfen, welche darauf abzielt, für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu
mildern (BGE 122 I 343 E. 3g/bb S. 347). Zudem ändert auch ein vollautomatisches
Mahnsystem nichts daran, dass die Mahnkosten – in Nachachtung des Äquivalenzprinzips
– in einem vernünftigen Verhältnis zu den Ausständen stehen müssen. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat beispielsweise im Urteil K 112/05 vom 2. Februar
2006.
eine Mahngebühr von CHF 160.00 (zuzüglich CHF 30.00 Bearbeitungskosten)
bei einem Prämienausstand von CHF 1'770.00 sowie offenen
Kostenbeteiligungen von CHF 363.00 (somit Ausständen von total CHF 2'133.15)
ebenso als grenzwertig erachtet wie im Urteil K 76/03 vom 9. August 2005
eine Gebühr von CHF 300.00 bei einem Prämienausstand von CHF 4'346.70.
Es wurden somit in Würdigung der konkreten Gegebenheiten bereits Spesen, die sich
auf deutlich weniger als 10 %
der Ausstände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit
erachtet. Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht
allerdings auch eine wesentlich kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits
und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06
vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von CHF 20.00, zuzüglich Bearbeitungsgebühren
von CHF 30.00, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von CHF 62.50]).
3.2.3
Angesichts
der vorliegenden Zahlen (E. 1.1 hiervor) können die von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachten Mahnkosten von CHF 70.00 pro monatlich automatisch versandtem
Mahnschreiben nicht mehr als in einem vernünftigen Verhältnis zu den konkreten
Prämienausständen stehend bezeichnet werden. Dies hat das Bundesgericht
bezüglich der Beschwerdegegnerin auch mit Urteil 9C_874/2015 vom 4. Februar
2016.
so festgehalten. Das Äquivalenzprinzip ist mit Blick auf die konkreten
Ausstände klar verletzt. Somit sind die als zu hoch beurteilten Mahnkosten auf
ein angemessenes Mass herabzusetzen. Im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens
rechtfertigt es sich, unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung und
der vorstehenden Erwägungen, namentlich zum hohen Grad der Automatisierung bei
allmonatlicher Mahnung, die Kosten pro Mahnung auf CHF 30.00 festzulegen, was
zu Mahnkosten von insgesamt CHF 120.00 (vier Mahnungen à CHF 30.00) führt.
3.3
Zu
prüfen ist weiter die Rechtmässigkeit der Erhebung von Bearbeitungskosten in der
Höhe von 2 x CHF 80.00. Auch diesbezüglich besteht wie erwähnt mit Art. 105b
Abs. 3 KVV und Art. 6.5.2 der AVB eine Rechtsgrundlage für die Auferlegung von
zusätzlichen, über die Mahnkosten hinausgehenden Bearbeitungskosten. Solche
fallen namentlich bei der Veranlassung der Betreibung an. Da die
Beschwerdegegnerin zwei Betreibungsverfahren veranlasst hat, hält der angerechnete
Betrag von 2 x CHF 80.00 einer Angemessenheitskontrolle stand, weshalb die
Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
3.4
Demgegenüber
kann die versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Bezahlung von Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid
verpflichtet werden, da die Betreibungskosten – bei erfolgreicher Betreibung –
von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts
K 79/02 vom 12. Februar 2003, E. 4).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, gemäss Verfügung der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (nachfolgend AKSO) sei für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31.
Dezember 2015 eine Prämienpauschale von CHF 398.00 und ab 1. Juli 2016 eine
Prämienpauschale in Höhe von CHF 417.00 direkt an die Beschwerdegegnerin
überwiesen worden. Gemäss Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin vom 25. März
2016.
habe er über ein Guthaben in der Höhe von CHF 1‘722.00 verfügt, weshalb
die Beschwerdegegnerin damit die ausstehenden Forderungen hätte verrechnen
können.
4.2
Gemäss
den Akten sowie den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt
sich diesbezüglich folgender Sachverhalt:
Dem
Beschwerdeführer wurde zu seinen Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2015 eine
Prämienverbilligung von monatlich CHF 94.00 zugesprochen, welche jeweils direkt
an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt wurde. Somit schuldete der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin monatlich Prämienzahlungen von CHF 283.00 (Gesamtprämie
von CHF 377.00 abzüglich Prämienverbilligung von CHF 94.00). Nachdem der
Beschwerdeführer unter anderem die Prämienzahlungen für die Monate Juli –
Oktober 2015 nicht geleistet hatte, wurde er von der Beschwerdegegnerin nach
erfolgten Mahnungen am 4. Januar 2016 sowie am 4. März 2016 (vgl. E.
I. 1 vorstehend) betrieben. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der
AKSO vom 10. März 2016 (V-Nr. I 9) rückwirkend für die Monate Juli - Dezember
2015.
eine Prämienverbilligung von monatlich CHF 398.00 zugesprochen, wobei
hiervon die bereits ausgerichtete Prämienverbilligung von CHF 94.00 abgezogen
wurde (398.00 - 94.00 = CHF 304.00). In der Folge wurde der gesamte
Prämienverbilligungsbetrag (6 x CHF 304.00) der Beschwerdegegnerin
überwiesen. Diese überwies den erhaltenen Betrag dem Beschwerdeführer, abzüglich
der ebenfalls vom Beschwerdeführer nicht bezahlten, aber noch nicht gemahnten restlichen
Dezember-Prämie (6 x CHF 304.00 abzüglich CHF 283.00 = CHF 1‘541.00; s.
Verrechnungsübersicht vom 25. März 2016; V-Nr. I 10).
4.3
Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte die
rückwirkend an sie ausbezahlte Prämienverbilligung direkt mit den ausstehenden
Prämienforderungen verrechnen können, ist
festzuhalten, dass das ATSG keine allgemeine Verrechnungsnorm kennt (vgl. aber
Art. 20 Abs. 2 ATSG). Die Praxis erlaubt den Krankenkassen aber, geschuldete
Versicherungsleistungen mit ausstehenden Prämienforderungen zu verrechnen,
während der versicherten Person prinzipiell kein Recht zur Verrechnung zusteht
(BGE 126 V 265 E. 4a S. 268 f., 110 V 183 E. 2 und 3 S. 185 f.; RKUV 2005
Nr. KV 343 S. 358 (Urteil L. vom 22. Juli 2005, K 114/03). Unabhängig davon ist
dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, dass es befremdlich wirkt, wenn
die Beschwerdegegnerin ihm einerseits CHF 1‘521.00 an Prämienverbilligungen
(die Periode Juli – Dezember 2015 betreffend) überweist und gleichzeitig das Betreibungs-
bzw. Verwaltungsverfahren betreffend ausstehender Prämienforderung für die
Monate Juli – Oktober 2015 weiterführt, anstatt die ausstehenden Prämienforderungen
mit der nunmehr für denselben Zeitraum nachgezahlten Prämienverbilligung zu
verrechnen. Im Zeitpunkt der rückwirkenden Zusprechung der höheren Prämienverbilligung
und der direkten Auszahlung an die Beschwerdegegnerin waren jedoch die Kosten
für Mahnung, Bearbeitung und Betreibung bereits entstanden (vgl. E. II. 4.2
hiervor). Eine Verrechnung hätte diese Aufwendungen daher nicht mehr verhindern
können. Ob die Beschwerdegegnerin in dieser Konstellation nicht nur berechtigt,
sondern verpflichtet gewesen wäre, die Prämienverbilligung zur Tilgung der Ausstände
zu verwenden, ist deshalb für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend und
kann offen gelassen werden. Da die Höhe der Mahnkosten ebenfalls Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens vor Versicherungsgericht bildet, kann auch nicht gesagt werden,
dass dieses Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Beschwerdegegnerin
die Prämienforderung vorweg verrechnet und vom Beschwerdeführer nur noch die
Mahn- und Bearbeitungskosten zurückgefordert hätte. Damit ist die Beschwerde unter
diesem Aspekt unbegründet.
5.
Zusammenfassend ist somit in
den Betreibungen Nr. […] und […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen im Umfang
von CHF 1‘412.00 (CHF 1‘132.00 für ausstehende Prämien + CHF 120.00 Mahnkosten
+ CHF 160.00 Bearbeitungskosten) nebst 5 % Verzugszins seit 17. Juli 2015 auf
dem Betrag von CHF 566.00 sowie seit 16. September 2015 auf dem Betrag von
CHF 566.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde wird somit
teilweise gutgeheissen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Vivao Sympany AG vom 22. Juni 2016
dahingehend geändert, dass die Forderung für Mahnspesen von CHF 280.00 auf CHF
120.00 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1‘412.00 nebst 5 % Verzugszins seit
17. Juli 2015 auf den Betrag von CHF 566.00 sowie seit 16. September
2015 auf den Betrag von CHF 566.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in den
Betreibungen Nr. […] und […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen definitive
Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden weder eine
Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch