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Entscheid

VSBES.2016.199

Krankenversicherung KVG

7. Dezember 2016Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. […] vom

4. Januar 2016 liess die Krankenversicherung Vivao Sympany AG (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter

Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Juli -

August 2015 betreiben (V-Nr. [Vivao Sympany Akten] I 4). Der Gesamtbetrag

belief sich auf CHF 566.00, 2 x CHF 140.00 für Mahnkosten, CHF 80.00 für Bearbeitungskosten

sowie 5 % Verzugszins ab dem 17. Juli 2015 auf den Betrag von CHF 566.00. Gegen

diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 ohne

Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. April 2016 (V-Nr. I 5), wobei darin

neben den Prämien sowie den Bearbeitungs- und den Betreibungskosten nur noch

Mahnspesen von CHF 140.00 eingefordert wurden. Die dagegen erhobene

Einsprache (V-Nr. I 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

22. Juni 2016 (A.S. [Akten-Seite] 5 ff.) ab.

1.2 Mit

Zahlungsbefehl Nr. […] vom 4. März 2016 liess die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer zudem wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

für die Monate September - Oktober 2015 betreiben (V-Nr. II 4). Der

Gesamtbetrag belief sich auf CHF 566.00, CHF 140.00 für Mahnkosten, CHF 80.00

für Bearbeitungskosten sowie 5 % Verzugszins ab dem 16. September

2015 auf den Betrag von CHF 566.00. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer

am 14. März 2016 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag

beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. April 2016 (V-Nr. II

5). Die dagegen erhobene Einsprache (V-Nr. II 6) wies die Beschwerdegegnerin

mit einem zweiten Einspracheentscheid, ebenfalls datiert vom 22. Juni 2016,

(A.S. 1 ff.) ab.

2. Gegen

diese Einspracheentscheide erhebt der Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 (Datum

Postaufgabe, A.S. 8 f.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn und stellt sinngemäss den Antrag, die Beschwerdegegnerin habe

die ausstehenden Prämienforderungen mit seinem Guthaben, über welches er bei

der Beschwerdegegnerin verfüge, zu verrechnen.

3. Die

Beschwerdegegnerin schliesst in ihren Beschwerdeantworten vom 9. September

2016 (A.S. 12 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit

Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 (A.S. 25 f.) verweist der Beschwerdeführer im

Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.

5. Auf

die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im

Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt

CHF 1‘132.00 (zuzüglich Mahnkosten von CHF 280.00 und

Bearbeitungskosten von CHF 160.00 sowie 5 % Verzugszins seit 17. Juli 2015

auf den Betrag von CHF 566.00 sowie seit 16. September 2015 auf den Betrag

von CHF 566.00) strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb

die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter

zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).

1.2

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Kran­kenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag

ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen

definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die

Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober

2003,7B.213/2003)

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse sowie

Mahn- und Bearbeitungskosten schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung

zu erteilen ist.

3.

Vorab

ist festzuhalten, dass der ausstehende Prämienbetrag von CHF 1‘132.00

hinsichtlich der Höhe nicht bestritten wird. Dagegen erachtet der Beschwerdeführer

die geforderten Mahn- und Bearbeitungskosten in der Höhe von Total CHF 440.00

als überhöht.

3.1

Der

Beschwerdeführer wendet sich zu Recht nicht generell gegen die Erhebung von

Kosten für die erhaltenen Mahnungen. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien

die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die

versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer

in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der

versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12.

Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten

finden ihre Grundlage in Ziff. 6.5.2 der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG

(V-Nr. I 1). Umstritten ist hingegen unter anderem der Betrag von CHF 70.00,

den die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Ausführungen im angefochtenen

Einspracheentscheid pro Mahnung in Rechnung stellte und den der Beschwerdeführer

als zu hoch erachtet.

3.2

3.2.1

Bezüglich

der Erhebung von Mahngebühren beim Verzug in der Zahlung von Prämien und

Kostenbeteiligungen sind autonome Regelungen der Versicherer zulässig, sofern

die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat und die

Entschädigung angemessen ist (BGE 125 V 276 E. 2c/bb S. 277 mit Hinweisen). Mit

anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten

Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie

sich an das Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, in:

Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2015, Rz. 1348

f.). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen

Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen

Grenzen halten muss (z.B. Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1; vgl.

auch Urteil 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2 [betreffend Radio- und

Fernsehempfangsgebühren]).

3.2.2

Das

automatisierte Mahnsystem der Beschwerdegegnerin führt dazu, dass ungeachtet

der Höhe der Ausstände Kosten anfallen, die bei geringen Prämienausständen, wie

sie namentlich bei Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und

Anspruch auf Prämienverbilligung (Art. 65 KVG) regelmässig bestehen, rasch ein

unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und Spesen zu bewirken geeignet

sind und dann gegen das Äquivalenzprinzip verstossen. Unbestritten steht der

sozialen Krankenversicherung im Rahmen der Spesenerhebung eine gewisse

Autonomie zu. Abgesehen davon, dass Mahn- und Bearbeitungsgebühren keine

zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer, sondern höchstens kostendeckend sein

dürfen (EUGSTER, a.a.O., Rz. 1349), gilt es insbesondere zu beachten, dass die

Kassen mit ihrer Mahnpraxis nicht Sinn und Zweck der Prämienverbilligung unterlaufen

dürfen, welche darauf abzielt, für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen

Verhältnissen die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu

mildern (BGE 122 I 343 E. 3g/bb S. 347). Zudem ändert auch ein vollautomatisches

Mahnsystem nichts daran, dass die Mahnkosten – in Nachachtung des Äquivalenzprinzips

– in einem vernünftigen Verhältnis zu den Ausständen stehen müssen. Das Eidgenössische

Versicherungsgericht hat beispielsweise im Urteil K 112/05 vom 2. Februar

2006.

eine Mahngebühr von CHF 160.00 (zuzüglich CHF 30.00 Bearbeitungskosten)

bei einem Prämienausstand von CHF 1'770.00 sowie offenen

Kostenbeteiligungen von CHF 363.00 (somit Ausständen von total CHF 2'133.15)

ebenso als grenzwertig erachtet wie im Urteil K 76/03 vom 9. August 2005

eine Gebühr von CHF 300.00 bei einem Prämienausstand von CHF 4'346.70.

Es wurden somit in Würdigung der konkreten Gegebenheiten bereits Spesen, die sich

auf deutlich weniger als 10 %

der Ausstände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit

erachtet. Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht

allerdings auch eine wesentlich kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits

und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06

vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von CHF 20.00, zuzüglich Bearbeitungsgebühren

von CHF 30.00, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von CHF 62.50]).

3.2.3

Angesichts

der vorliegenden Zahlen (E. 1.1 hiervor) können die von der Beschwerdegegnerin

geltend gemachten Mahnkosten von CHF 70.00 pro monatlich automatisch versandtem

Mahnschreiben nicht mehr als in einem vernünftigen Verhältnis zu den konkreten

Prämienausständen stehend bezeichnet werden. Dies hat das Bundesgericht

bezüglich der Beschwerdegegnerin auch mit Urteil 9C_874/2015 vom 4. Februar

2016.

so festgehalten. Das Äquivalenzprinzip ist mit Blick auf die konkreten

Ausstände klar verletzt. Somit sind die als zu hoch beurteilten Mahnkosten auf

ein angemessenes Mass herabzusetzen. Im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens

rechtfertigt es sich, unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung und

der vorstehenden Erwägungen, namentlich zum hohen Grad der Automatisierung bei

allmonatlicher Mahnung, die Kosten pro Mahnung auf CHF 30.00 festzulegen, was

zu Mahnkosten von insgesamt CHF 120.00 (vier Mahnungen à CHF 30.00) führt.

3.3

Zu

prüfen ist weiter die Rechtmässigkeit der Erhebung von Bearbeitungskosten in der

Höhe von 2 x CHF 80.00. Auch diesbezüglich besteht wie erwähnt mit Art. 105b

Abs. 3 KVV und Art. 6.5.2 der AVB eine Rechtsgrundlage für die Auferlegung von

zusätzlichen, über die Mahnkosten hinausgehenden Bearbeitungskosten. Solche

fallen namentlich bei der Veranlassung der Betreibung an. Da die

Beschwerdegegnerin zwei Betreibungsverfahren veranlasst hat, hält der angerechnete

Betrag von 2 x CHF 80.00 einer Angemessenheitskontrolle stand, weshalb die

Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

3.4

Demgegenüber

kann die versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur

Bezahlung von Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid

verpflichtet werden, da die Betreibungskosten – bei erfolgreicher Betreibung –

von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts

K 79/02 vom 12. Februar 2003, E. 4).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, gemäss Verfügung der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (nachfolgend AKSO) sei für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31.

Dezember 2015 eine Prämienpauschale von CHF 398.00 und ab 1. Juli 2016 eine

Prämienpauschale in Höhe von CHF 417.00 direkt an die Beschwerdegegnerin

überwiesen worden. Gemäss Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin vom 25. März

2016.

habe er über ein Guthaben in der Höhe von CHF 1‘722.00 verfügt, weshalb

die Beschwerdegegnerin damit die ausstehenden Forderungen hätte verrechnen

können.

4.2

Gemäss

den Akten sowie den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt

sich diesbezüglich folgender Sachverhalt:

Dem

Beschwerdeführer wurde zu seinen Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2015 eine

Prämienverbilligung von monatlich CHF 94.00 zugesprochen, welche jeweils direkt

an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt wurde. Somit schuldete der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin monatlich Prämienzahlungen von CHF 283.00 (Gesamtprämie

von CHF 377.00 abzüglich Prämienverbilligung von CHF 94.00). Nachdem der

Beschwerdeführer unter anderem die Prämienzahlungen für die Monate Juli –

Oktober 2015 nicht geleistet hatte, wurde er von der Beschwerdegegnerin nach

erfolgten Mahnungen am 4. Januar 2016 sowie am 4. März 2016 (vgl. E.

I. 1 vorstehend) betrieben. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der

AKSO vom 10. März 2016 (V-Nr. I 9) rückwirkend für die Monate Juli - Dezember

2015.

eine Prämienverbilligung von monatlich CHF 398.00 zugesprochen, wobei

hiervon die bereits ausgerichtete Prämienverbilligung von CHF 94.00 abgezogen

wurde (398.00 - 94.00 = CHF 304.00). In der Folge wurde der gesamte

Prämienverbilligungsbetrag (6 x CHF 304.00) der Beschwerdegegnerin

überwiesen. Diese überwies den erhaltenen Betrag dem Beschwerdeführer, abzüglich

der ebenfalls vom Beschwerdeführer nicht bezahlten, aber noch nicht gemahnten restlichen

Dezember-Prämie (6 x CHF 304.00 abzüglich CHF 283.00 = CHF 1‘541.00; s.

Verrechnungsübersicht vom 25. März 2016; V-Nr. I 10).

4.3

Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte die

rückwirkend an sie ausbezahlte Prämienverbilligung direkt mit den ausstehenden

Prämienforderungen verrechnen können, ist

festzuhalten, dass das ATSG keine allgemeine Verrechnungsnorm kennt (vgl. aber

Art. 20 Abs. 2 ATSG). Die Praxis erlaubt den Krankenkassen aber, geschuldete

Versicherungsleistungen mit ausstehenden Prämienforderungen zu verrechnen,

während der versicherten Person prinzipiell kein Recht zur Verrechnung zusteht

(BGE 126 V 265 E. 4a S. 268 f., 110 V 183 E. 2 und 3 S. 185 f.; RKUV 2005

Nr. KV 343 S. 358 (Urteil L. vom 22. Juli 2005, K 114/03). Unabhängig davon ist

dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, dass es befremdlich wirkt, wenn

die Beschwerdegegnerin ihm einerseits CHF 1‘521.00 an Prämienverbilligungen

(die Periode Juli – Dezember 2015 betreffend) überweist und gleichzeitig das Betreibungs-

bzw. Verwaltungsverfahren betreffend ausstehender Prämienforderung für die

Monate Juli – Oktober 2015 weiterführt, anstatt die ausstehenden Prämienforderungen

mit der nunmehr für denselben Zeitraum nachgezahlten Prämienverbilligung zu

verrechnen. Im Zeitpunkt der rückwirkenden Zusprechung der höheren Prämienverbilligung

und der direkten Auszahlung an die Beschwerdegegnerin waren jedoch die Kosten

für Mahnung, Bearbeitung und Betreibung bereits entstanden (vgl. E. II. 4.2

hiervor). Eine Verrechnung hätte diese Aufwendungen daher nicht mehr verhindern

können. Ob die Beschwerdegegnerin in dieser Konstellation nicht nur berechtigt,

sondern verpflichtet gewesen wäre, die Prämienverbilligung zur Tilgung der Ausstände

zu verwenden, ist deshalb für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend und

kann offen gelassen werden. Da die Höhe der Mahnkosten ebenfalls Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens vor Versicherungsgericht bildet, kann auch nicht gesagt werden,

dass dieses Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Beschwerdegegnerin

die Prämienforderung vorweg verrechnet und vom Beschwerdeführer nur noch die

Mahn- und Bearbeitungskosten zurückgefordert hätte. Damit ist die Beschwerde unter

diesem Aspekt unbegründet.

5.

Zusammenfassend ist somit in

den Betreibungen Nr. […] und […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen im Umfang

von CHF 1‘412.00 (CHF 1‘132.00 für ausstehende Prämien + CHF 120.00 Mahnkosten

+ CHF 160.00 Bearbeitungskosten) nebst 5 % Verzugszins seit 17. Juli 2015 auf

dem Betrag von CHF 566.00 sowie seit 16. September 2015 auf dem Betrag von

CHF 566.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde wird somit

teilweise gutgeheissen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang

ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Vivao Sympany AG vom 22. Juni 2016

dahingehend geändert, dass die Forderung für Mahnspesen von CHF 280.00 auf CHF

120.00 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1‘412.00 nebst 5 % Verzugszins seit

17. Juli 2015 auf den Betrag von CHF 566.00 sowie seit 16. September

2015 auf den Betrag von CHF 566.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in den

Betreibungen Nr. […] und […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen definitive

Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden weder eine

Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch