VSBES.2016.200
Unfallversicherung
6. Februar 2018Deutsch31 min
Source so.ch
Urteil vom 6. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,
Beschwerdeführer
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1959 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 2. November 1996 seit dem
1. August 1986 bei der B.___, in [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin), als
Betriebsmitarbeiter / Produktionsoperator angestellt und in dieser
Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) versichert.
1.2 Mit Unfallmeldung vom
7. November 1996 (Akten der Suva [S.A.] 1) wurde der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe aufgrund der am
2. November 1996 um 16.40 Uhr beim Abhängen der Staplerbatterie von
der Ladestation erfolgten Explosion einen Gehörschaden erlitten. Dr. med. C.___,
Spezialarzt FMH für HNO, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Januar
1997 beidseitige Trommelfellperforationen (S.A. 5). Nach der
Erstbehandlung im Spital D.___ heilte das Trommelfell links erfolgreich ab. Da
auf der rechten Seite die Trommelfellperforation persistierte, wurde der
Beschwerdeführer am 12. Mai 1997 am rechten Ohr operiert (Tympanoplastik,
Mastoidektomie; S.A. 9). Die Beschwerdegegnerin kam für die Heilbehandlung
auf.
2.
2.1 Am 6. Juni 2001 teilte die
Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe sich wieder
in ärztliche Behandlung begeben müssen (S.A. 18). PD Dr. med. E.___, Psychologe und Psychotherapeut FSP, verfasste am
24. April 2001 einen neuropsychologischen Bericht (S.A. 20). Prof.
Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für HNO, führte am 12. Dezember 2001 eine
Untersuchung in seiner Tinnitus-Sprechstunde durch (S.A. 22), wobei er einen
«beidseitigen, rechtsbetonten Hochton-Tinnitus, eine Hyperakusis und einen
Verdacht auf eine (funktionelle?) zentrale Hörstörung bei Status nach
Explosionstrauma 1996» diagnostizierte. Die Arbeitsfähigkeit bleibe bei
100 %, allerdings müsse der Beschwerdeführer weiterhin nicht im Betrieb,
sondern im ruhigeren Computerraum eingesetzt werden. Am 13. Juni 2002
verfasste Prof. Dr. med. F.___ für die Beschwerdegegnerin einen Zwischenbericht
betreffend die Hörgeräte-Versorgung (S.A. 26).
2.2 Gestützt
auf die Beurteilung von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und
Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, Abteilung
Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, vom 2. Juli 2002, wonach der
Integritätsschaden 5 % betrage (S.A. 28), verfügte die
Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2002 (S.A. 30) eine
Integritätsentschädigung von CHF 4'860.00. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 20. März 2003 (S.A. 34) fest. Aufgrund der durch den Beschwerdeführer
am 23. Juni 2003 erhobenen Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht), holte dieses ergänzende
Auskünfte bei Prof. Dr. med. F.___ vom 11. September 2004 ein. Mit Urteil
VSBES.2003.192 vom 18. Februar 2005 (S.A. 38) hob das
Versicherungsgericht den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. März
2003 auf und wies die Sache mit dem Auftrag an die Beschwerdegegnerin zurück,
eine psychiatrische Abklärung durchzuführen. In den Erwägungen hielt das
Gericht fest, die Integritätsentschädigung für den Tinnitus betrage 10 %.
Aufgrund der Akten lasse sich nicht beurteilen, ob zudem eine durch den
Tinnitus verursachte Verletzung der geistigen Integrität (Dekompensation,
psychische Fehlverarbeitung) vorliege, die als weiterer Integritätsschaden
zusätzlich zu entschädigen wäre.
2.3 In der Folge
einigten sich die Parteien vergleichsweise auf eine Integritätsentschädigung von
CHF 19'440.00, basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % (S.A. 39 - 44).
3.
3.1 Mit Verfügung
vom 17. Mai 2006 (S.A. 52) teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, die Abklärungen im Betrieb (Bericht vom 10. Mai 2006,
S.A. 50) hätten ergeben, dass er seit dem Unfall im Jahr 1996 bis heute
dieselben Arbeiten verrichte und dabei nicht behindert sei. Eine ausserordentliche
Lärmexposition bestehe nicht. Da auch keine Erwerbseinbusse vorliege, seien die
Voraussetzungen für eine Invaliditätsentschädigung nicht erfüllt. Sie könne
daher keine Invalidenrente ausrichten. Dagegen liess der Beschwerdeführer am
13. Juni 2006 Einsprache erheben (S.A. 53). Nach Durchführung einer
Besprechung im Betrieb vom 4. Juni 2007 (Bericht, S.A. 57) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2007 (S.A. 60)
die Einsprache ab.
3.2 Der Beschwerdeführer
liess dagegen am 12. November 2007 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben. Mit Urteil VSBES.2007.389 vom 5. November 2008 (S.A. 61) hiess
dieses die Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob
und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide. In den Erwägungen hielt das
Gericht fest, aufgrund der medizinischen Akten lasse sich nicht beurteilen, ob
die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit (2/3 Betrieb mit relativ hoher
Lärmexposition, 1/3 Warte bzw. Steuerungsraum in ruhiger Umgebung) zumutbar
sei.
3.3 Daraufhin
holte die Beschwerdegegnerin beim Spital H.___, ORL-Klinik, ein Gutachten
Audiologie ein, das am 30. Juni 2009 erstattet wurde (S.A. 66). Es
wurden zudem beim Betrieb Abklärungen zur Frage eingeleitet, ob eine Verlegung
an einen zumutbaren Einsatzort möglich sei. Diese Abklärungen verzögerten sich
jedoch erheblich, dies auch weil der Betrieb durch die Firma I.___ übernommen
wurde (vgl. S.A. 70 - 85). Die geplante Besprechung fand
schliesslich am 24. März 2011 statt (Bericht, S.A. 92). Dabei stellte
sich heraus, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2010 zu 2/3 in der «Warte»
und zu 1/3 in der Produktion arbeitete. Es wurde ihm empfohlen, inskünftig anstelle
von Pfropfen neu Gehörschutzkapseln zu tragen, welche betriebsseitig zur
Verfügung stünden.
3.4 Die Werkärztin
Dr. med. J.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2011 mit
(S.A. 94), der Beschwerdeführer habe inzwischen nochmals circa zwölf Tage
in der Produktion gearbeitet und dabei die ganze Zeit den Helm mit den
Gehörschutzkapseln getragen. Die Gehörschutzkapseln dämpften den Lärm sehr gut.
Der Beschwerdeführer habe abends keinen stärkeren Tinnitus und keine Schmerzen
mehr. Das Tragen der Gehörschutzkapseln empfinde er aber als unangenehm, er
schwitze viel mehr unter dem Helm. Er möchte nicht noch viele Jahre so arbeiten
und habe sich deshalb auf eine ausgeschriebene Stelle im Labor gemeldet. Die
Anstellung an einem ruhigeren Arbeitsplatz im Labor kam in der Folge zustande.
Der Beschwerdeführer verlor diese Stelle indes schon nach kurzer Zeit wieder,
weil die Arbeitgeberin beschloss, den Standort in [...] zu schliessen (vgl. S.A. 103).
Dem Beschwerdeführer wurde daher auf den 30. September 2012 gekündigt (S.A. 105
S. 2).
3.5 Am 30. Mai
2012 (S.A. 113) wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an
die Beschwerdegegnerin und verlangte die rückwirkende Zusprechung von Leistungen.
Am 15. November 2012 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit,
er habe per 1. Dezember 2012 eine neue Anstellung bei der K.___ gefunden
(S.A. 126). Mit Verfügung vom 31. Dezember 2012 (S.A. 136)
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober
2012 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 28 % eine Invalidenrente zu.
Die dagegen am 3. Januar 2013 erhobene Einsprache (S.A. 139) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. April 2013 ab (S.A. 140).
3.6 Die dagegen
am 23. Mai 2013 erhobene Beschwerde beim Versicherungsgericht
(S.A. 143) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2013.147 vom 26. Juni
2014 (S.A. 149) abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe für die Zeit vor
dem 1. Oktober 2012 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht
verneint. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Im Rahmen der
im Oktober 2014 eingeleiteten Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin Angaben
zum Arbeits- und Verdienstverhältnis des Beschwerdeführers ein (S.A. 153,
156 f., 159 f.) und hob sodann die Rente mit Verfügung vom 9. Januar 2015
(S.A. 161) per 1. Februar 2015 auf. Aufgrund des bei der K.___ im
Jahr 2014 effektiv erzielten Erwerbseinkommens bestehe keine erhebliche
unfallbedingte Erwerbseinbusse mehr. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der
am 9. Februar 2015 erhobenen Einsprache des Beschwerdeführers (S.A. 164)
mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.)
fest.
5. Dagegen
lässt der Beschwerdeführer am 24. Juli 2016 beim Versicherungsgericht fristgerecht
Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.) und folgende Rechtsbegehren beantragen:
1.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2016 sei
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an den
Beschwerdeführer weiterhin eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads
von 28 % zu bezahlen.
2.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Verbeiständung für das
vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
3.
Unter o/e-Kostenfolge.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 (A.S. 21
ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom 15. September 2016
(A.S. 27 f.) nimmt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts von der
Vertretung der Beschwerdegegnerin durch Dr. iur. Frischkopf Kenntnis.
8. Mit Replik vom 21. September 2016
(A.S. 30 f.) bzw. Duplik vom 3. Oktober 2016 (A.S. 34) halten
die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
9. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016
(A.S. 35) lässt der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung zurückziehen.
10. Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht am 14. Oktober
2016 eine Kostennote ein (A.S. 38 ff.), die mit Verfügung vom
17. Oktober 2016 (A.S. 41) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin geht.
11. Auf
die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Ist die versicherte Person
infolge des Unfalls mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Der Grad der für den Rentenanspruch
massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) durch
einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die
versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Grundlage der Bemessung des Invalideneinkommens bilden die
Arbeitsfähigkeitsgradschätzung und die Umschreibung der trotz der
Gesundheitsbeeinträchtigung noch möglichen und zumutbaren Tätigkeiten. Um das
Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1 mit Hinweis).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit
für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6
S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485
S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April
2017.
E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen
Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu
führen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung
[UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom
24.
September 2015 E. 3.2.1).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3
S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September
2017.
E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit
Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheids – vorliegend bis 14. Juli 2016 – mitzuberücksichtigen,
da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen
Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm
abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,
Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der
Revision von Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche
Invalidenrenten ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der
entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon
abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte
Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 und
E. 3.5.4).
4.2
Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V
131.
E. 3 S. 131; 125 V 369 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2010 vom
4.
Mai 2010 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch
dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die
Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung
des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5
mit Hinweisen; 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288
E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014
E. 2.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (und allseitig) zu prüfen,
wobei keine Bindungen an frühere Beurteilungen bestehen (BGE 141 V 9
E. 2).
4.3
Dagegen stellt die bloss
unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein
genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar
(Urteile des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1,
mit Hinweisen;9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit vielen
Hinweisen;8C_769/2010 vom 12. November 2010 E. 2.1.1). Für das Vorliegen
einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits
bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt
anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im
früheren Verwaltungs- und / oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer
Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten
und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen
verändert haben. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der
invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder
für eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der
Invalidenrente. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im
massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach
besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August
2010.
E. 3.1 mit Hinweisen;8C_449/2010 vom 30. November 2010
E. 3.1).
4.4
Im Bereich der obligatorischen
Unfallversicherung ist die geforderte Erheblichkeit gegeben, wenn sich der
Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547; Urteile
des Bundesgerichts 8C_186/2014 vom 8. Mai 2014 E. 4.1;8C_44/2008 vom
7.
Januar 2009 E. 3 und U 142/06 vom 23. Mai 2007
E. 4.3; U 267/05 vom 19. Juli 2006 E. 3.3, mit Hinweisen).
Die zeitliche Wirkung einer Rentenrevision ist – anders als in der Invalidenversicherung
(Art. 88a und 88bis IVV) – nicht geregelt. Eine rückwirkende
Anpassung scheidet jedoch aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_959/2008 vom
14.
September 2009 E. 4.2, mit Hinweis;8C_90/2011 vom 8. August
2011.
E. 8.1).
5.
Zeitliche Vergleichsbasis für
die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades
bildet die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige
Einspracheentscheid, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung
beruhen (BGE 133 V 108 S. 110 ff.; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3
S. 75 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember
2014.
E. 2.1).
6.
Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
6.1
Der Beschwerdeführer lässt in
seiner Beschwerdeschrift vom 24. Juli 2016 (A.S. 9 ff.) im
Wesentlichen geltend machen, dass die Bemessung sowohl des Valideneinkommens
als auch des Invalideneinkommens fehlerhaft erfolgt sei. So hätte das
Valideneinkommen nicht aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE),
sondern aufgrund des durch den Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis effektiv
erzielten Einkommens von CHF 93'339.35 berechnet werden müssen. Die
Kündigung habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit seiner
Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang gestanden. Er wäre daher bei
Gesundheit weiterhin angestellt geblieben und hätte ein entsprechendes
Valideneinkommen erzielt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er die
Anstellung aufgrund der wirtschaftlich schlechten Lage der Firma auch als
Gesunder verloren hätte, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass er eine neue Anstellung mit äquivalentem Lohn gefunden hätte. In
Bezug auf das Invalideneinkommen von CHF 88'880.00 sei nicht klar, wie die
Beschwerdegegnerin dieses errechnet habe. Das effektiv erzielte Bruttoeinkommen
im Jahr 2014 habe CHF 84'825.45 betragen. Dieses sei dem Valideneinkommen
gegenüberzustellen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, zu den
Erklärungen der Beschwerdegegnerin zum Invalideneinkommen Stellung zu nehmen. Es
liege daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es ergebe sich damit ein
IV-Grad von mindestens 25 %.
6.2
Die Beschwerdegegnerin hält im
Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 (A.S. 1 ff.) dafür, dass
bereits im Jahr 2012 für das Valideneinkommen auf die LSE 2010, Herstellung von
pharmazeutischen Erzeugnissen, Mittelwert Nordwestschweiz und Espace Mittelland
abgestellt worden sei. Inklusive der Teuerung sei man für 2012 auf jährlich
CHF 85'680.00 gekommen. Es sei auf das Anforderungsniveau 4 abgestellt
worden. Da dieses Valideneinkommen nicht angefochten worden sei, sei dieses in
Rechtskraft erwachsen und es könne auch hier darauf abgestellt werden. Unter
Aufrechnung der Nominallohnentwicklungen für die Jahre 2013 und 2014 von
0,7 % und 0,8 % betrage das Valideneinkommen somit CHF 86'970.00.
Der Beschwerdeführer habe die Stelle bei der Firma I.___ aus wirtschaftlichen
Gründen verloren. In der Firma K.___ betrage das Invalideneinkommen des
Beschwerdeführers als Produktionsmitarbeiter mindestens CHF 88'880.00.
7.
Es ist vorab auf die Frage
einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer lässt in diesem
Zusammenhang rügen (vgl. E. II. 6.1 hiervor), dass die Berechnung des
Invalideneinkommens von CHF 88'880.00 durch die Beschwerdegegnerin nicht
klar sei. So habe das im Jahr 2014 effektiv erzielte Bruttoeinkommen
CHF 84'825.45 betragen. Es sei ihm in replicando die Möglichkeit zu geben,
sich zu den Erklärungen der Beschwerdegegnerin zum Invalideneinkommen zu
äussern. Die Beschwerdegegnerin habe seinen verfassungsmässigen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
7.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2
Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass
eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als
Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie
in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I
279.
E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368
E. 3.1 S. 370, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_595/2012
vom 18. Februar 2013 E. 3.3;8C_738/2014 vom 15. Januar 2015
E. 6.1).
Die Partei muss ganz allgemein zu Fragen
tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind,
angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu
gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer
Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im
bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten
Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie
nicht rechnen konnten (vgl. BGE 131 V 9 E. 5.4.1 S. 26). Dagegen hat
eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr
bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur juristischen Begründung des
Entscheides angehört zu werden (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b/bb S 278,
126.
I 19 E. 2c/aa, 125 V 368 E. 4a; AHI 1998 S. 253 E. 3b:
RKUV 1998 U 309 S. 460 E. 4a).
Das Recht, angehört zu werden, ist
formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie
Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das
kantonale Gericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2012 vom
19.
November 2012 E. 4.1 mit Hinweisen) führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für die materielle Entscheidung von Bedeutung ist,
ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine mitwirkende Behörde also zu
einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst werden oder nicht (BGE 132 V
387.
E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.). Nach der
Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran
interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen
kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Von einer Rückweisung der Sache
ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195
E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., mit
Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013
E. 2.1,9C_9/2015 vom 4. März 2015).
7.2
Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2015
(S.A. 161) ist zu entnehmen, dass das durch den Beschwerdeführer bei der K.___
im Jahre 2014 effektiv erzielte Erwerbseinkommen mindestens CHF 88'880.00
(ohne Berücksichtigung der Lohnerhöhung ab 1. Dezember 2014) betragen
habe. Aus dieser Verfügung geht zudem hervor, dass die Beschwerdegegnerin im
Jahr 2014 das Grundeinkommen von CHF 6'651.20 (Grundlohn CHF 5'400.00
+ Schichtzulagen CHF 1'251.20) auf das Jahr hochrechnete und dabei auch
den 13. Monatslohn einbezog, womit das Jahreseinkommen CHF 86'465.60
beträgt. Zusätzlich seien Überstunden im Betrag von CHF 2'414.20
angefallen, so dass von einem Jahreseinkommen von insgesamt CHF 88'880.00
auszugehen sei. Ab 1. Dezember 2014 sei der Beschwerdeführer befördert
worden und habe ab diesem Zeitpunkt ein Jahreseinkommen von CHF 91'269.00
bzw. CHF 7'020.70 x 13 (Grundlohn CHF 5'700.00 + Schichtzulagen CHF 1'320.70)
verdient. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Berechnung des auf
CHF 88'880.00 bezifferten Invalideneinkommen in ihrer Verfügung vom
9.
Januar 2015 in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Da diese Verfügung an
den Beschwerdeführer adressiert ist und ihm daher zugestellt wurde, weshalb er
in der Folge am 9. Februar 2015 (S.A. 164) gegen diese Einsprache
erheben liess, ist davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer diese Begründung
bekannt war.
Gestützt auf diese nachvollziehbaren Ausführungen
der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 9. Januar 2015 ist eine
Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht
ersichtlich. Von einem wesentlichen Begründungsmangel kann jedenfalls nicht
ausgegangen werden. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens zu dieser Frage gar nicht mehr hat vernehmen lassen. Selbst
wenn von einer allfälligen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör auszugehen wäre, wäre diese als nicht besonders schwer zu
qualifizieren. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels zudem selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das
kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa,
126.
I 72, 126 V 132 E. 2b je mit Hinweisen), zumal sich der
Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften zur begründeten Berechnung des
Invalideneinkommens der Beschwerdegegnerin umfassend äussern und seine Rechte somit
wahren konnte.
8.
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer im Rahmen einer Rentenrevision über den 1. Februar
2015.
hinaus Anspruch auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin hat. Es ist
daher aufgrund der sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zur Rentenrevision
nach IVG zunächst zu untersuchen, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den
für die Bestimmung des Invaliditätsgrades erheblichen Tatsachen nach
Art. 17 ATSG eingetreten ist. Referenzzeitpunkt bildet vorliegend der
Sachverhalt der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs, somit die
rechtskräftige Verfügung vom 31. Dezember 2012 (S.A. 136), mit
welcher dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2012 eine
UVG-Invalidenrente auf der Basis einer 28%igen Invalidität zugesprochen wurde.
Dieser Sachverhalt ist mit demjenigen im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Ende
Januar 2015) bzw. des Einspracheentscheids vom 14. Juli 2016 zu
vergleichen.
9.
Es ist auf die in den
vorliegend massgebenden Zeitpunkten wesentlichen Grundlagen für die Berechnung der
Erwerbsunfähigkeit bzw. des Invaliditätsgrades einzugehen:
9.1
Im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung vom 31. Dezember 2012 (S.A. 136) stützte sich die
Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens aufgrund der aus
wirtschaftlichen Gründen per 30. September 2012 erfolgten Kündigung des
Beschwerdeführers auf die LSE 2010, Tabelle A1, Herstellung von
pharmazeutischen Erzeugnissen, Mittelwert Nordwestschweiz und Espace
Mittelland, ab, der (inkl. Lohnentwicklung bis 2012) CHF 85'680.00 im Jahr
beträgt.
Das Invalideneinkommen wurde auf der
Basis der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) berechnet, wobei bei
geeigneten Tätigkeiten durchschnittlich noch ein Jahreslohn von
CHF 61'308.00 erzielt werden könne. Die unfallbedingte Erwerbseinbusse betrug
somit ab 1. Oktober 2012 28 %. Diese Verfügung erwuchs in Rechtkraft.
9.2
Im Zeitpunkt der Verfügung vom
9.
Januar 2015 (S.A. 161) bzw. des diese stützenden Einspracheentscheids
vom 14. Juli 2016 (A.S. 1 ff.) sind im Wesentlichen die folgenden
Akten relevant:
9.2.1
Im Fragebogen vom 1. Oktober
2014.
(S.A. 153) hielt der Beschwerdeführer fest, er sei seit 1. Januar
2013.
temporär und seit 1. Juli 2013 fest bei der K.___, in [...]
angestellt. Es handle sich um einen Schichtbetrieb. Die K.___ bestätigte mit «Schichtbestätigung
für das Jahr 2013», dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2013 als
Produktionsmitarbeiter tätig sei und er im Jahr 2013 während 99 Tagen gearbeitet
habe. Der Stundenlohn ohne Zuschlag ergebe CHF 33.62. Der Schichtzuschlag
werde auf den individuellen Monatslohn gerechnet. Bei einer 5er-Schicht betrage
dieser 23,17 %. Den beigelegten Lohnabrechnungen für die Monate Mai und
Juli 2014 ist je ein Bruttolohn von CHF 6'651.20 zu entnehmen, wobei der
Monatslohn CHF 5'400.00 (100 %) und der «Schichtzuschlag 5 Schichten»
CHF 1'251.20 (23,17 %) beträgt.
9.2.2
Die ehemalige Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers, die Firma I.___, in [...], liess der Beschwerdegegnerin am
26.
November 2014 (S.A. 156) per E-Mail ausrichten, der theoretische
Verdienst des Beschwerdeführers bei noch bestehendem Arbeitsverhältnis im Jahr
2014.
und ohne Einschränkungen laute wie folgt: Lohn CHF 6'584.00,
Umgebungszulagen CHF 90.00, Schichtzulage CHF 1'423.00, Bonus
(6 %) CHF 395.04, total pro Monat CHF 8'492.04 oder für das
ganze Jahr CHF 109'911.50. Falls der Beschwerdeführer im Jahr 2015 noch
immer angestellt wäre, würde er für das Jahr 2014 rückwirkend noch eine
Bonuszahlung von CHF 4'740.50 (entsprechend dem erwähnten Betrag von 12 x
CHF 395.04) erhalten.
9.2.3
Den Lohnkonten der K.___ für die
Jahre 2013 und 2014 (S.A. 160) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
vom Juli 2013 bis im November 2014 einen Monatslohn von CHF 5'400.00 sowie
einen Schichtzuschlag von CHF 1'251.20 erhielt. Im Dezember 2014 betrug
der Monatslohn CHF 5'700.00. Ausserdem wurde ein 13. Monatslohn
ausgerichtet. Im Jahr 2013 wurden dem Beschwerdeführer geleistete Überstunden
mit CHF 339.55 entschädigt. Im Jahr 2014 betrug die Auszahlung für die
Überstunden total CHF 2'414.20 (April: CHF 339.55, Juni: CHF 352.00,
August: CHF 691.55, September CHF 352.00, Oktober: CHF 339.55,
November: CHF 339.45). Der beiliegenden E-Mail der K.___ vom
6.
Januar 2015 ist zu entnehmen, dass der Lohn des Beschwerdeführers in 13
Monaten ausgerichtet werde. Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer ab
1.
Dezember 2014 befördert worden sei und jetzt als stellvertretender
Schichtführer tätig sei mit einem Monatslohn von CHF 5'700.00 +
23.17
% Schichtzulagen x 13.
10.
Aufgrund dieser Aktenlage ist
erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2013 eine Festanstellung
hat und ein höheres Invalideneinkommen erzielt als dasjenige, welches der
Rentenzusprechung zugrunde lag. Damit liegt – wie die Beschwerdegegnerin
korrekterweise erkannt hat – ein Revisionsgrund im Sinne einer
anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts vor.
11.
Es ist somit auf den aktuellen Einkommensvergleich
der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2015 bzw. in ihrem
Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 einzugehen (vgl. E. II. 2 hiervor):
11.1
Die Beschwerdegegnerin hat in
ihrer Verfügung vom 9. Januar 2015 bzw. ihrem Einspracheentscheid vom
14.
Juli 2016 in Bezug auf das bereits im Rahmen der rentenzusprechenden
Verfügung vom 31. Dezember 2012 errechnete Valideneinkommen abgestellt und
dieses an die zwischenzeitliche Lohnentwicklung angepasst. Damit ergab sich ein
Valideneinkommen von gerundet CHF 86'970.00 (CHF 86'680.00 +
Anpassung an Nominallohnindex von 0,7 % [für das Jahr 2013] und 0,8 %
[für das Jahr 2014 0,8 %]). Zur Begründung wird im Einspracheentscheid und
in der Beschwerdeantwort erklärt, das Valideneinkommen damals rechtskräftig
festgelegt worden und könne im Revisionsverfahren nicht neu bestimmt werden.
Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr sind bei Vorliegen
eines Revisionsgrundes die für den Einkommensvergleich massgebenden Einkommen,
auch das Valideneinkommen, im Revisionszeitpunkt (Januar 2015) ohne Bindung an
frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl. dazu E. II. 4.2
hiervor).
Ein Abstellen auf den früheren,
tatsächlich erzielten Lohn kommt nicht infrage, denn dem Beschwerdeführer wurde
der damalige Job aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. In der Verfügung vom
31.
Dezember 2014 wird explizit festgehalten, dass die Kündigung vom
30.
September 2012 aus «unfallfremden Gründen» erfolgt sei. Entsprechende
Angaben sind denn auch dem Kündigungsschreiben der Firma I.___ vom
22.
März 2012 zu entnehmen (S.A. 105 S. 2), wo eindeutig
festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen
gekündigt wurde. Wie sich aus dem Protokoll der Unterredung vom 25. April
2012.
(S.A. 106) entnehmen lässt, wurde die Produktion an diesem Standort
geschlossen und zahlreiche Angestellte, darunter jene, die an der Sitzung
teilnahmen, verloren ihre Stelle. Das Argument des Beschwerdeführers, es sei
nichts darüber gesagt, wie es sich verhalte, wenn der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der betrieblichen Umstrukturierungen gesund gewesen wäre
(A.S. 12), erweist sich vor diesem Hintergrund als haltlos. Daher kann
nicht auf die Angaben der Firma I.___ in Bezug auf das Jahr 2014 abgestellt
werden, sondern es sind Tabellenlöhne heranzuziehen.
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens
für das Jahr 2012 hat die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2010 abgestellt. Als
massgebend erachtet wurde der Wert für Männer im Bereich «einfache und
repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) in der Branche «Herstellung von
pharmazeutischen Ergebnissen» (Wirtschaftszweig 21). Allerdings wurde nicht,
wie sonst üblich, die gesamtschweizerischen Tabellen herangezogen, sondern ein
Mittelwert der regionalen Tabellen für die Nordwestschweiz (BS, BL, AG;
CHF 7'657.00, S.A. 132) und für den Espace Mittelland (BE, FR, SO,
NE, JU; CHF 5'771.00, S.A. 131). Die höchstrichterliche Praxis lehnt
das Heranziehen solcher «Mischwerte» indes generell ab, weil es sich nicht um
tatsächlich ausgewiesene Beträge handelt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts
9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2). Deshalb kann bei der Berechnung
für den Revisionszeitpunkt das damalige Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht
übernommen werden.
Es ist folglich bei der Berechnung des
Valideneinkommens für das Jahr 2015 auf gesamtschweizerische Tabellenlöhne –
konkret die LSE 2014 TA1_tirage_skill_level – abzustellen (vgl. BGE 142 V 178
E. 2.5.8.1 S. 189 f.). Dabei ist der Wirtschaftszweig 21
(«Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen») heranzuziehen, der für das
Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie
Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen
von Maschinen und elektronischen
Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst) für Männer einen
monatlichen Lohn von CHF 7'829.00 ausweist. Auf das Kompetenzniveau 1 für
Männer ist vorliegend nicht abzustellen, da der dort angegebene, hohe Betrag
von CHF 8'432.00 mit dem Hinweis verbunden ist, der Variationskoeffizient
sei höher als 5 % und der Zahlenwert daher statistisch unsicher. Umgekehrt
lassen die ausbildungsmässigen Voraussetzungen des Beschwerdeführers ein
Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 nicht zu. Damit beträgt das
Valideneinkommen im Jahr 2015 CHF 96'450.00 (12 x CHF 7'829.00
: 40 x 40,6 [durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit in diesem
Wirtschaftszweig] : 104,7 [Index 2014] x 105,9 [Index 2015]).
11.2
Bei der Festlegung des
Invalideneinkommens ist gestützt auf die erwähnten Unterlagen (vgl. E. II. 9.2
ff. hiervor) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2013 eine
Festanstellung bei der K.___ hat. Im Jahr 2014 betrug sein monatliches Bruttoeinkommen
CHF 6'651.20 (Monatslohn CHF 5'400.00 + Schichtzulagen
CHF 1'251.20). Unter Einbezug des 13. Monatslohns und der im Jahr
2014.
geleisteten Überstunden von CHF 2'414.20 ist von einem
Jahresverdienst von insgesamt CHF 88'879.80 (13 x CHF 6'651.20
= CHF 86'465.60 + CHF 2'414.20) auszugehen. Somit sind die diesbezüglichen
Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
Gestützt auf das Lohnkonto 2014 und die
Angaben der K.___ (vgl. E. II. 9.2.3 hiervor) wurde dem Beschwerdeführer ab
Dezember 2014 aufgrund einer Beförderung neu ein Lohn von CHF 5'700.00
ausgerichtet. Demzufolge beträgt der monatliche Lohn ab diesem Zeitpunkt CHF 7'020.70
(CHF 5'700.00 + CHF 1'320.70 [23,17 % von CHF 5'700.00]),
was einem Jahreslohn von gerundet CHF 91'269.00 entspricht. Damit erweist
sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 9. Januar
2015.
als korrekt. Ebenso ist das durch die Beschwerdegegnerin ausgewiesene
Invalideneinkommen von «mindestens CHF 88'879.80» richtig.
11.3
Bei einem Valideneinkommen von CHF 96'450.00
und einem Invalideneinkommen von CHF 88'879.80 besteht eine
Erwerbseinbusse von CHF 7'570.20. Damit ist ein IV-Grad von gerundet 8 %
ausgewiesen. Dieser begründet keinen Anspruch auf eine Rente.
12.
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Dezember 2012 auf der
Grundlage eines IV-Grades von 28 % zugesprochene Invalidenrente durch die
Beschwerdegegnerin zu Recht in Revision gezogen wurde. Denn nach dem Erlass der
angefochtenen Verfügung hatte sich das Invalideneinkommen in einem erheblichen
Mass erhöht. Die Invaliditätsbemessung bezogen auf den Zeitpunkt der Verfügung
vom 9. Januar 2015 bzw. des diese stützenden Einspracheentscheids vom
14.
Juli 2016 ergibt noch einen deutlich niedrigeren Invaliditätsgrad von gerundet
8.
%. Damit ist eine erhebliche Verbesserung der wirtschaftlichen Einkommensverhältnisse
des Beschwerdeführers und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG ausgewiesen. So hat sich der IV-Grad im vorliegenden Fall um
mehr als 5 % verändert (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete
Invalidenrente per 1. Februar 2015 aufgehoben hat.
13.
Damit ist der angefochtene
Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 im Ergebnis zu bestätigen und die
dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
14.
14.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
14.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi