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Entscheid

VSBES.2016.200

Unfallversicherung

6. Februar 2018Deutsch31 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1959 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 2. November 1996 seit dem

1. August 1986 bei der B.___, in [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin), als

Betriebsmitarbeiter / Produktionsoperator angestellt und in dieser

Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) versichert.

1.2 Mit Unfallmeldung vom

7. November 1996 (Akten der Suva [S.A.] 1) wurde der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe aufgrund der am

2. November 1996 um 16.40 Uhr beim Abhängen der Staplerbatterie von

der Ladestation erfolgten Explosion einen Gehörschaden erlitten. Dr. med. C.___,

Spezialarzt FMH für HNO, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Januar

1997 beidseitige Trommelfellperforationen (S.A. 5). Nach der

Erstbehandlung im Spital D.___ heilte das Trommelfell links erfolgreich ab. Da

auf der rechten Seite die Trommelfellperforation persistierte, wurde der

Beschwerdeführer am 12. Mai 1997 am rechten Ohr operiert (Tympanoplastik,

Mastoidektomie; S.A. 9). Die Beschwerdegegnerin kam für die Heilbehandlung

auf.

2.

2.1 Am 6. Juni 2001 teilte die

Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe sich wieder

in ärztliche Behandlung begeben müssen (S.A. 18). PD Dr. med. E.___, Psychologe und Psychotherapeut FSP, verfasste am

24. April 2001 einen neuropsychologischen Bericht (S.A. 20). Prof.

Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für HNO, führte am 12. Dezember 2001 eine

Untersuchung in seiner Tinnitus-Sprechstunde durch (S.A. 22), wobei er einen

«beidseitigen, rechtsbetonten Hochton-Tinnitus, eine Hyperakusis und einen

Verdacht auf eine (funktionelle?) zentrale Hörstörung bei Status nach

Explosionstrauma 1996» diagnostizierte. Die Arbeitsfähigkeit bleibe bei

100 %, allerdings müsse der Beschwerdeführer weiterhin nicht im Betrieb,

sondern im ruhigeren Computerraum eingesetzt werden. Am 13. Juni 2002

verfasste Prof. Dr. med. F.___ für die Beschwerdegegnerin einen Zwischenbericht

betreffend die Hörgeräte-Versorgung (S.A. 26).

2.2 Gestützt

auf die Beurteilung von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und

Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, Abteilung

Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, vom 2. Juli 2002, wonach der

Integritätsschaden 5 % betrage (S.A. 28), verfügte die

Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2002 (S.A. 30) eine

Integritätsentschädigung von CHF 4'860.00. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid

vom 20. März 2003 (S.A. 34) fest. Aufgrund der durch den Beschwerdeführer

am 23. Juni 2003 erhobenen Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht), holte dieses ergänzende

Auskünfte bei Prof. Dr. med. F.___ vom 11. September 2004 ein. Mit Urteil

VSBES.2003.192 vom 18. Februar 2005 (S.A. 38) hob das

Versicherungsgericht den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. März

2003 auf und wies die Sache mit dem Auftrag an die Beschwerdegegnerin zurück,

eine psychiatrische Abklärung durchzuführen. In den Erwägungen hielt das

Gericht fest, die Integritätsentschädigung für den Tinnitus betrage 10 %.

Aufgrund der Akten lasse sich nicht beurteilen, ob zudem eine durch den

Tinnitus verursachte Verletzung der geistigen Integrität (Dekompensation,

psychische Fehlverarbeitung) vorliege, die als weiterer Integritätsschaden

zusätzlich zu entschädigen wäre.

2.3 In der Folge

einigten sich die Parteien vergleichsweise auf eine Integritätsentschädigung von

CHF 19'440.00, basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % (S.A. 39 - 44).

3.

3.1 Mit Verfügung

vom 17. Mai 2006 (S.A. 52) teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, die Abklärungen im Betrieb (Bericht vom 10. Mai 2006,

S.A. 50) hätten ergeben, dass er seit dem Unfall im Jahr 1996 bis heute

dieselben Arbeiten verrichte und dabei nicht behindert sei. Eine ausserordentliche

Lärmexposition bestehe nicht. Da auch keine Erwerbseinbusse vorliege, seien die

Voraussetzungen für eine Invaliditätsentschädigung nicht erfüllt. Sie könne

daher keine Invalidenrente ausrichten. Dagegen liess der Beschwerdeführer am

13. Juni 2006 Einsprache erheben (S.A. 53). Nach Durchführung einer

Besprechung im Betrieb vom 4. Juni 2007 (Bericht, S.A. 57) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2007 (S.A. 60)

die Einsprache ab.

3.2 Der Beschwerdeführer

liess dagegen am 12. November 2007 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben. Mit Urteil VSBES.2007.389 vom 5. November 2008 (S.A. 61) hiess

dieses die Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide. In den Erwägungen hielt das

Gericht fest, aufgrund der medizinischen Akten lasse sich nicht beurteilen, ob

die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit (2/3 Betrieb mit relativ hoher

Lärmexposition, 1/3 Warte bzw. Steuerungsraum in ruhiger Umgebung) zumutbar

sei.

3.3 Daraufhin

holte die Beschwerdegegnerin beim Spital H.___, ORL-Klinik, ein Gutachten

Audiologie ein, das am 30. Juni 2009 erstattet wurde (S.A. 66). Es

wurden zudem beim Betrieb Abklärungen zur Frage eingeleitet, ob eine Verlegung

an einen zumutbaren Einsatzort möglich sei. Diese Abklärungen verzögerten sich

jedoch erheblich, dies auch weil der Betrieb durch die Firma I.___ übernommen

wurde (vgl. S.A. 70 - 85). Die geplante Besprechung fand

schliesslich am 24. März 2011 statt (Bericht, S.A. 92). Dabei stellte

sich heraus, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2010 zu 2/3 in der «Warte»

und zu 1/3 in der Produktion arbeitete. Es wurde ihm empfohlen, inskünftig anstelle

von Pfropfen neu Gehörschutzkapseln zu tragen, welche betriebsseitig zur

Verfügung stünden.

3.4 Die Werkärztin

Dr. med. J.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2011 mit

(S.A. 94), der Beschwerdeführer habe inzwischen nochmals circa zwölf Tage

in der Produktion gearbeitet und dabei die ganze Zeit den Helm mit den

Gehörschutzkapseln getragen. Die Gehörschutzkapseln dämpften den Lärm sehr gut.

Der Beschwerdeführer habe abends keinen stärkeren Tinnitus und keine Schmerzen

mehr. Das Tragen der Gehörschutzkapseln empfinde er aber als unangenehm, er

schwitze viel mehr unter dem Helm. Er möchte nicht noch viele Jahre so arbeiten

und habe sich deshalb auf eine ausgeschriebene Stelle im Labor gemeldet. Die

Anstellung an einem ruhigeren Arbeitsplatz im Labor kam in der Folge zustande.

Der Beschwerdeführer verlor diese Stelle indes schon nach kurzer Zeit wieder,

weil die Arbeitgeberin beschloss, den Standort in [...] zu schliessen (vgl. S.A. 103).

Dem Beschwerdeführer wurde daher auf den 30. September 2012 gekündigt (S.A. 105

S. 2).

3.5 Am 30. Mai

2012 (S.A. 113) wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an

die Beschwerdegegnerin und verlangte die rückwirkende Zusprechung von Leistungen.

Am 15. November 2012 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit,

er habe per 1. Dezember 2012 eine neue Anstellung bei der K.___ gefunden

(S.A. 126). Mit Verfügung vom 31. Dezember 2012 (S.A. 136)

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober

2012 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 28 % eine Invalidenrente zu.

Die dagegen am 3. Januar 2013 erhobene Einsprache (S.A. 139) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. April 2013 ab (S.A. 140).

3.6 Die dagegen

am 23. Mai 2013 erhobene Beschwerde beim Versicherungsgericht

(S.A. 143) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2013.147 vom 26. Juni

2014 (S.A. 149) abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe für die Zeit vor

dem 1. Oktober 2012 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht

verneint. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4. Im Rahmen der

im Oktober 2014 eingeleiteten Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin Angaben

zum Arbeits- und Verdienstverhältnis des Beschwerdeführers ein (S.A. 153,

156 f., 159 f.) und hob sodann die Rente mit Verfügung vom 9. Januar 2015

(S.A. 161) per 1. Februar 2015 auf. Aufgrund des bei der K.___ im

Jahr 2014 effektiv erzielten Erwerbseinkommens bestehe keine erhebliche

unfallbedingte Erwerbseinbusse mehr. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der

am 9. Februar 2015 erhobenen Einsprache des Beschwerdeführers (S.A. 164)

mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.)

fest.

5. Dagegen

lässt der Beschwerdeführer am 24. Juli 2016 beim Versicherungsgericht fristgerecht

Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.) und folgende Rechtsbegehren beantragen:

1.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2016 sei

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an den

Beschwerdeführer weiterhin eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads

von 28 % zu bezahlen.

2.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Verbeiständung für das

vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

3.

Unter o/e-Kostenfolge.

6. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 (A.S. 21

ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Verfügung vom 15. September 2016

(A.S. 27 f.) nimmt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts von der

Vertretung der Beschwerdegegnerin durch Dr. iur. Frischkopf Kenntnis.

8. Mit Replik vom 21. September 2016

(A.S. 30 f.) bzw. Duplik vom 3. Oktober 2016 (A.S. 34) halten

die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

9. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016

(A.S. 35) lässt der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung zurückziehen.

10. Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht am 14. Oktober

2016 eine Kostennote ein (A.S. 38 ff.), die mit Verfügung vom

17. Oktober 2016 (A.S. 41) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin geht.

11. Auf

die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Ist die versicherte Person

infolge des Unfalls mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf

eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Der Grad der für den Rentenanspruch

massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) durch

einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die

versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

Grundlage der Bemessung des Invalideneinkommens bilden die

Arbeitsfähigkeitsgradschätzung und die Umschreibung der trotz der

Gesundheitsbeeinträchtigung noch möglichen und zumutbaren Tätigkeiten. Um das

Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im

Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1 mit Hinweis).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit

für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6

S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485

S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April

2017.

E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen

Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu

führen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung

[UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom

24.

September 2015 E. 3.2.1).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3

S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September

2017.

E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen

Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit

Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheids – vorliegend bis 14. Juli 2016 – mitzuberücksichtigen,

da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen

Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm

abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,

Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der

Revision von Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche

Invalidenrenten ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der

entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon

abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte

Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 und

E. 3.5.4).

4.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V

131.

E. 3 S. 131; 125 V 369 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2010 vom

4.

Mai 2010 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch

dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die

Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung

des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5

mit Hinweisen; 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288

E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014

E. 2.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (und allseitig) zu prüfen,

wobei keine Bindungen an frühere Beurteilungen bestehen (BGE 141 V 9

E. 2).

4.3

Dagegen stellt die bloss

unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein

genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar

(Urteile des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1,

mit Hinweisen;9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit vielen

Hinweisen;8C_769/2010 vom 12. November 2010 E. 2.1.1). Für das Vorliegen

einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits

bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt

anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im

früheren Verwaltungs- und / oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer

Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten

und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen

verändert haben. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der

invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder

für eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der

Invalidenrente. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im

massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach

besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August

2010.

E. 3.1 mit Hinweisen;8C_449/2010 vom 30. November 2010

E. 3.1).

4.4

Im Bereich der obligatorischen

Unfallversicherung ist die geforderte Erheblichkeit gegeben, wenn sich der

Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547; Urteile

des Bundesgerichts 8C_186/2014 vom 8. Mai 2014 E. 4.1;8C_44/2008 vom

7.

Januar 2009 E. 3 und U 142/06 vom 23. Mai 2007

E. 4.3; U 267/05 vom 19. Juli 2006 E. 3.3, mit Hinweisen).

Die zeitliche Wirkung einer Rentenrevision ist – anders als in der Invalidenversicherung

(Art. 88a und 88bis IVV) – nicht geregelt. Eine rückwirkende

Anpassung scheidet jedoch aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_959/2008 vom

14.

September 2009 E. 4.2, mit Hinweis;8C_90/2011 vom 8. August

2011.

E. 8.1).

5.

Zeitliche Vergleichsbasis für

die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades

bildet die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige

Einspracheentscheid, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung

beruhen (BGE 133 V 108 S. 110 ff.; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3

S. 75 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember

2014.

E. 2.1).

6.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

6.1

Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Beschwerdeschrift vom 24. Juli 2016 (A.S. 9 ff.) im

Wesentlichen geltend machen, dass die Bemessung sowohl des Valideneinkommens

als auch des Invalideneinkommens fehlerhaft erfolgt sei. So hätte das

Valideneinkommen nicht aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE),

sondern aufgrund des durch den Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis effektiv

erzielten Einkommens von CHF 93'339.35 berechnet werden müssen. Die

Kündigung habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit seiner

Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang gestanden. Er wäre daher bei

Gesundheit weiterhin angestellt geblieben und hätte ein entsprechendes

Valideneinkommen erzielt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er die

Anstellung aufgrund der wirtschaftlich schlechten Lage der Firma auch als

Gesunder verloren hätte, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass er eine neue Anstellung mit äquivalentem Lohn gefunden hätte. In

Bezug auf das Invalideneinkommen von CHF 88'880.00 sei nicht klar, wie die

Beschwerdegegnerin dieses errechnet habe. Das effektiv erzielte Bruttoeinkommen

im Jahr 2014 habe CHF 84'825.45 betragen. Dieses sei dem Valideneinkommen

gegenüberzustellen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, zu den

Erklärungen der Beschwerdegegnerin zum Invalideneinkommen Stellung zu nehmen. Es

liege daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es ergebe sich damit ein

IV-Grad von mindestens 25 %.

6.2

Die Beschwerdegegnerin hält im

Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 (A.S. 1 ff.) dafür, dass

bereits im Jahr 2012 für das Valideneinkommen auf die LSE 2010, Herstellung von

pharmazeutischen Erzeugnissen, Mittelwert Nordwestschweiz und Espace Mittelland

abgestellt worden sei. Inklusive der Teuerung sei man für 2012 auf jährlich

CHF 85'680.00 gekommen. Es sei auf das Anforderungsniveau 4 abgestellt

worden. Da dieses Valideneinkommen nicht angefochten worden sei, sei dieses in

Rechtskraft erwachsen und es könne auch hier darauf abgestellt werden. Unter

Aufrechnung der Nominallohnentwicklungen für die Jahre 2013 und 2014 von

0,7 % und 0,8 % betrage das Valideneinkommen somit CHF 86'970.00.

Der Beschwerdeführer habe die Stelle bei der Firma I.___ aus wirtschaftlichen

Gründen verloren. In der Firma K.___ betrage das Invalideneinkommen des

Beschwerdeführers als Produktionsmitarbeiter mindestens CHF 88'880.00.

7.

Es ist vorab auf die Frage

einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer lässt in diesem

Zusammenhang rügen (vgl. E. II. 6.1 hiervor), dass die Berechnung des

Invalideneinkommens von CHF 88'880.00 durch die Beschwerdegegnerin nicht

klar sei. So habe das im Jahr 2014 effektiv erzielte Bruttoeinkommen

CHF 84'825.45 betragen. Es sei ihm in replicando die Möglichkeit zu geben,

sich zu den Erklärungen der Beschwerdegegnerin zum Invalideneinkommen zu

äussern. Die Beschwerdegegnerin habe seinen verfassungsmässigen Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt.

7.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2

Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der

Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht

beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen

eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass

eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise

beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen

gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken

oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,

den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als

Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie

in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I

279.

E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368

E. 3.1 S. 370, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_595/2012

vom 18. Februar 2013 E. 3.3;8C_738/2014 vom 15. Januar 2015

E. 6.1).

Die Partei muss ganz allgemein zu Fragen

tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind,

angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu

gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer

Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im

bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten

Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie

nicht rechnen konnten (vgl. BGE 131 V 9 E. 5.4.1 S. 26). Dagegen hat

eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr

bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur juristischen Begründung des

Entscheides angehört zu werden (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b/bb S 278,

126.

I 19 E. 2c/aa, 125 V 368 E. 4a; AHI 1998 S. 253 E. 3b:

RKUV 1998 U 309 S. 460 E. 4a).

Das Recht, angehört zu werden, ist

formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie

Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,

SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das

kantonale Gericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2012 vom

19.

November 2012 E. 4.1 mit Hinweisen) führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für die materielle Entscheidung von Bedeutung ist,

ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine mitwirkende Behörde also zu

einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst werden oder nicht (BGE 132 V

387.

E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.). Nach der

Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran

interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz

zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen

kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Von einer Rückweisung der Sache

ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195

E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., mit

Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013

E. 2.1,9C_9/2015 vom 4. März 2015).

7.2

Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2015

(S.A. 161) ist zu entnehmen, dass das durch den Beschwerdeführer bei der K.___

im Jahre 2014 effektiv erzielte Erwerbseinkommen mindestens CHF 88'880.00

(ohne Berücksichtigung der Lohnerhöhung ab 1. Dezember 2014) betragen

habe. Aus dieser Verfügung geht zudem hervor, dass die Beschwerdegegnerin im

Jahr 2014 das Grundeinkommen von CHF 6'651.20 (Grundlohn CHF 5'400.00

+ Schichtzulagen CHF 1'251.20) auf das Jahr hochrechnete und dabei auch

den 13. Monatslohn einbezog, womit das Jahreseinkommen CHF 86'465.60

beträgt. Zusätzlich seien Überstunden im Betrag von CHF 2'414.20

angefallen, so dass von einem Jahreseinkommen von insgesamt CHF 88'880.00

auszugehen sei. Ab 1. Dezember 2014 sei der Beschwerdeführer befördert

worden und habe ab diesem Zeitpunkt ein Jahreseinkommen von CHF 91'269.00

bzw. CHF 7'020.70 x 13 (Grundlohn CHF 5'700.00 + Schichtzulagen CHF 1'320.70)

verdient. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Berechnung des auf

CHF 88'880.00 bezifferten Invalideneinkommen in ihrer Verfügung vom

9.

Januar 2015 in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Da diese Verfügung an

den Beschwerdeführer adressiert ist und ihm daher zugestellt wurde, weshalb er

in der Folge am 9. Februar 2015 (S.A. 164) gegen diese Einsprache

erheben liess, ist davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer diese Begründung

bekannt war.

Gestützt auf diese nachvollziehbaren Ausführungen

der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 9. Januar 2015 ist eine

Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht

ersichtlich. Von einem wesentlichen Begründungsmangel kann jedenfalls nicht

ausgegangen werden. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen

des Beschwerdeverfahrens zu dieser Frage gar nicht mehr hat vernehmen lassen. Selbst

wenn von einer allfälligen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf

rechtliches Gehör auszugehen wäre, wäre diese als nicht besonders schwer zu

qualifizieren. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels zudem selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,

wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das

kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage

frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa,

126.

I 72, 126 V 132 E. 2b je mit Hinweisen), zumal sich der

Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften zur begründeten Berechnung des

Invalideneinkommens der Beschwerdegegnerin umfassend äussern und seine Rechte somit

wahren konnte.

8.

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer im Rahmen einer Rentenrevision über den 1. Februar

2015.

hinaus Anspruch auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin hat. Es ist

daher aufgrund der sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zur Rentenrevision

nach IVG zunächst zu untersuchen, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den

für die Bestimmung des Invaliditätsgrades erheblichen Tatsachen nach

Art. 17 ATSG eingetreten ist. Referenzzeitpunkt bildet vorliegend der

Sachverhalt der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs, somit die

rechtskräftige Verfügung vom 31. Dezember 2012 (S.A. 136), mit

welcher dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2012 eine

UVG-Invalidenrente auf der Basis einer 28%igen Invalidität zugesprochen wurde.

Dieser Sachverhalt ist mit demjenigen im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Ende

Januar 2015) bzw. des Einspracheentscheids vom 14. Juli 2016 zu

vergleichen.

9.

Es ist auf die in den

vorliegend massgebenden Zeitpunkten wesentlichen Grundlagen für die Berechnung der

Erwerbsunfähigkeit bzw. des Invaliditätsgrades einzugehen:

9.1

Im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung vom 31. Dezember 2012 (S.A. 136) stützte sich die

Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens aufgrund der aus

wirtschaftlichen Gründen per 30. September 2012 erfolgten Kündigung des

Beschwerdeführers auf die LSE 2010, Tabelle A1, Herstellung von

pharmazeutischen Erzeugnissen, Mittelwert Nordwestschweiz und Espace

Mittelland, ab, der (inkl. Lohnentwicklung bis 2012) CHF 85'680.00 im Jahr

beträgt.

Das Invalideneinkommen wurde auf der

Basis der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) berechnet, wobei bei

geeigneten Tätigkeiten durchschnittlich noch ein Jahreslohn von

CHF 61'308.00 erzielt werden könne. Die unfallbedingte Erwerbseinbusse betrug

somit ab 1. Oktober 2012 28 %. Diese Verfügung erwuchs in Rechtkraft.

9.2

Im Zeitpunkt der Verfügung vom

9.

Januar 2015 (S.A. 161) bzw. des diese stützenden Einspracheentscheids

vom 14. Juli 2016 (A.S. 1 ff.) sind im Wesentlichen die folgenden

Akten relevant:

9.2.1

Im Fragebogen vom 1. Oktober

2014.

(S.A. 153) hielt der Beschwerdeführer fest, er sei seit 1. Januar

2013.

temporär und seit 1. Juli 2013 fest bei der K.___, in [...]

angestellt. Es handle sich um einen Schichtbetrieb. Die K.___ bestätigte mit «Schichtbestätigung

für das Jahr 2013», dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2013 als

Produktionsmitarbeiter tätig sei und er im Jahr 2013 während 99 Tagen gearbeitet

habe. Der Stundenlohn ohne Zuschlag ergebe CHF 33.62. Der Schichtzuschlag

werde auf den individuellen Monatslohn gerechnet. Bei einer 5er-Schicht betrage

dieser 23,17 %. Den beigelegten Lohnabrechnungen für die Monate Mai und

Juli 2014 ist je ein Bruttolohn von CHF 6'651.20 zu entnehmen, wobei der

Monatslohn CHF 5'400.00 (100 %) und der «Schichtzuschlag 5 Schichten»

CHF 1'251.20 (23,17 %) beträgt.

9.2.2

Die ehemalige Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers, die Firma I.___, in [...], liess der Beschwerdegegnerin am

26.

November 2014 (S.A. 156) per E-Mail ausrichten, der theoretische

Verdienst des Beschwerdeführers bei noch bestehendem Arbeitsverhältnis im Jahr

2014.

und ohne Einschränkungen laute wie folgt: Lohn CHF 6'584.00,

Umgebungszulagen CHF 90.00, Schichtzulage CHF 1'423.00, Bonus

(6 %) CHF 395.04, total pro Monat CHF 8'492.04 oder für das

ganze Jahr CHF 109'911.50. Falls der Beschwerdeführer im Jahr 2015 noch

immer angestellt wäre, würde er für das Jahr 2014 rückwirkend noch eine

Bonuszahlung von CHF 4'740.50 (entsprechend dem erwähnten Betrag von 12 x

CHF 395.04) erhalten.

9.2.3

Den Lohnkonten der K.___ für die

Jahre 2013 und 2014 (S.A. 160) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

vom Juli 2013 bis im November 2014 einen Monatslohn von CHF 5'400.00 sowie

einen Schichtzuschlag von CHF 1'251.20 erhielt. Im Dezember 2014 betrug

der Monatslohn CHF 5'700.00. Ausserdem wurde ein 13. Monatslohn

ausgerichtet. Im Jahr 2013 wurden dem Beschwerdeführer geleistete Überstunden

mit CHF 339.55 entschädigt. Im Jahr 2014 betrug die Auszahlung für die

Überstunden total CHF 2'414.20 (April: CHF 339.55, Juni: CHF 352.00,

August: CHF 691.55, September CHF 352.00, Oktober: CHF 339.55,

November: CHF 339.45). Der beiliegenden E-Mail der K.___ vom

6.

Januar 2015 ist zu entnehmen, dass der Lohn des Beschwerdeführers in 13

Monaten ausgerichtet werde. Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer ab

1.

Dezember 2014 befördert worden sei und jetzt als stellvertretender

Schichtführer tätig sei mit einem Monatslohn von CHF 5'700.00 +

23.17

% Schichtzulagen x 13.

10.

Aufgrund dieser Aktenlage ist

erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2013 eine Festanstellung

hat und ein höheres Invalideneinkommen erzielt als dasjenige, welches der

Rentenzusprechung zugrunde lag. Damit liegt – wie die Beschwerdegegnerin

korrekterweise erkannt hat – ein Revisionsgrund im Sinne einer

anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts vor.

11.

Es ist somit auf den aktuellen Einkommensvergleich

der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2015 bzw. in ihrem

Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 einzugehen (vgl. E. II. 2 hiervor):

11.1

Die Beschwerdegegnerin hat in

ihrer Verfügung vom 9. Januar 2015 bzw. ihrem Einspracheentscheid vom

14.

Juli 2016 in Bezug auf das bereits im Rahmen der rentenzusprechenden

Verfügung vom 31. Dezember 2012 errechnete Valideneinkommen abgestellt und

dieses an die zwischenzeitliche Lohnentwicklung angepasst. Damit ergab sich ein

Valideneinkommen von gerundet CHF 86'970.00 (CHF 86'680.00 +

Anpassung an Nominallohnindex von 0,7 % [für das Jahr 2013] und 0,8 %

[für das Jahr 2014 0,8 %]). Zur Begründung wird im Einspracheentscheid und

in der Beschwerdeantwort erklärt, das Valideneinkommen damals rechtskräftig

festgelegt worden und könne im Revisionsverfahren nicht neu bestimmt werden.

Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr sind bei Vorliegen

eines Revisionsgrundes die für den Einkommensvergleich massgebenden Einkommen,

auch das Valideneinkommen, im Revisionszeitpunkt (Januar 2015) ohne Bindung an

frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl. dazu E. II. 4.2

hiervor).

Ein Abstellen auf den früheren,

tatsächlich erzielten Lohn kommt nicht infrage, denn dem Beschwerdeführer wurde

der damalige Job aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. In der Verfügung vom

31.

Dezember 2014 wird explizit festgehalten, dass die Kündigung vom

30.

September 2012 aus «unfallfremden Gründen» erfolgt sei. Entsprechende

Angaben sind denn auch dem Kündigungsschreiben der Firma I.___ vom

22.

März 2012 zu entnehmen (S.A. 105 S. 2), wo eindeutig

festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen

gekündigt wurde. Wie sich aus dem Protokoll der Unterredung vom 25. April

2012.

(S.A. 106) entnehmen lässt, wurde die Produktion an diesem Standort

geschlossen und zahlreiche Angestellte, darunter jene, die an der Sitzung

teilnahmen, verloren ihre Stelle. Das Argument des Beschwerdeführers, es sei

nichts darüber gesagt, wie es sich verhalte, wenn der Beschwerdeführer im

Zeitpunkt der betrieblichen Umstrukturierungen gesund gewesen wäre

(A.S. 12), erweist sich vor diesem Hintergrund als haltlos. Daher kann

nicht auf die Angaben der Firma I.___ in Bezug auf das Jahr 2014 abgestellt

werden, sondern es sind Tabellenlöhne heranzuziehen.

Bei der Bestimmung des Valideneinkommens

für das Jahr 2012 hat die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2010 abgestellt. Als

massgebend erachtet wurde der Wert für Männer im Bereich «einfache und

repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) in der Branche «Herstellung von

pharmazeutischen Ergebnissen» (Wirtschaftszweig 21). Allerdings wurde nicht,

wie sonst üblich, die gesamtschweizerischen Tabellen herangezogen, sondern ein

Mittelwert der regionalen Tabellen für die Nordwestschweiz (BS, BL, AG;

CHF 7'657.00, S.A. 132) und für den Espace Mittelland (BE, FR, SO,

NE, JU; CHF 5'771.00, S.A. 131). Die höchstrichterliche Praxis lehnt

das Heranziehen solcher «Mischwerte» indes generell ab, weil es sich nicht um

tatsächlich ausgewiesene Beträge handelt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts

9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2). Deshalb kann bei der Berechnung

für den Revisionszeitpunkt das damalige Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht

übernommen werden.

Es ist folglich bei der Berechnung des

Valideneinkommens für das Jahr 2015 auf gesamtschweizerische Tabellenlöhne –

konkret die LSE 2014 TA1_tirage_skill_level – abzustellen (vgl. BGE 142 V 178

E. 2.5.8.1 S. 189 f.). Dabei ist der Wirtschaftszweig 21

(«Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen») heranzuziehen, der für das

Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie

Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen

von Maschinen und elektronischen

Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst) für Männer einen

monatlichen Lohn von CHF 7'829.00 ausweist. Auf das Kompetenzniveau 1 für

Männer ist vorliegend nicht abzustellen, da der dort angegebene, hohe Betrag

von CHF 8'432.00 mit dem Hinweis verbunden ist, der Variationskoeffizient

sei höher als 5 % und der Zahlenwert daher statistisch unsicher. Umgekehrt

lassen die ausbildungsmässigen Voraussetzungen des Beschwerdeführers ein

Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 nicht zu. Damit beträgt das

Valideneinkommen im Jahr 2015 CHF 96'450.00 (12 x CHF 7'829.00

: 40 x 40,6 [durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit in diesem

Wirtschaftszweig] : 104,7 [Index 2014] x 105,9 [Index 2015]).

11.2

Bei der Festlegung des

Invalideneinkommens ist gestützt auf die erwähnten Unterlagen (vgl. E. II. 9.2

ff. hiervor) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2013 eine

Festanstellung bei der K.___ hat. Im Jahr 2014 betrug sein monatliches Bruttoeinkommen

CHF 6'651.20 (Monatslohn CHF 5'400.00 + Schichtzulagen

CHF 1'251.20). Unter Einbezug des 13. Monatslohns und der im Jahr

2014.

geleisteten Überstunden von CHF 2'414.20 ist von einem

Jahresverdienst von insgesamt CHF 88'879.80 (13 x CHF 6'651.20

= CHF 86'465.60 + CHF 2'414.20) auszugehen. Somit sind die diesbezüglichen

Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

Gestützt auf das Lohnkonto 2014 und die

Angaben der K.___ (vgl. E. II. 9.2.3 hiervor) wurde dem Beschwerdeführer ab

Dezember 2014 aufgrund einer Beförderung neu ein Lohn von CHF 5'700.00

ausgerichtet. Demzufolge beträgt der monatliche Lohn ab diesem Zeitpunkt CHF 7'020.70

(CHF 5'700.00 + CHF 1'320.70 [23,17 % von CHF 5'700.00]),

was einem Jahreslohn von gerundet CHF 91'269.00 entspricht. Damit erweist

sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 9. Januar

2015.

als korrekt. Ebenso ist das durch die Beschwerdegegnerin ausgewiesene

Invalideneinkommen von «mindestens CHF 88'879.80» richtig.

11.3

Bei einem Valideneinkommen von CHF 96'450.00

und einem Invalideneinkommen von CHF 88'879.80 besteht eine

Erwerbseinbusse von CHF 7'570.20. Damit ist ein IV-Grad von gerundet 8 %

ausgewiesen. Dieser begründet keinen Anspruch auf eine Rente.

12.

Zusammenfassend ergibt sich,

dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Dezember 2012 auf der

Grundlage eines IV-Grades von 28 % zugesprochene Invalidenrente durch die

Beschwerdegegnerin zu Recht in Revision gezogen wurde. Denn nach dem Erlass der

angefochtenen Verfügung hatte sich das Invalideneinkommen in einem erheblichen

Mass erhöht. Die Invaliditätsbemessung bezogen auf den Zeitpunkt der Verfügung

vom 9. Januar 2015 bzw. des diese stützenden Einspracheentscheids vom

14.

Juli 2016 ergibt noch einen deutlich niedrigeren Invaliditätsgrad von gerundet

8.

%. Damit ist eine erhebliche Verbesserung der wirtschaftlichen Einkommensverhältnisse

des Beschwerdeführers und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG ausgewiesen. So hat sich der IV-Grad im vorliegenden Fall um

mehr als 5 % verändert (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete

Invalidenrente per 1. Februar 2015 aufgehoben hat.

13.

Damit ist der angefochtene

Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 im Ergebnis zu bestätigen und die

dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

14.

14.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

14.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi