VSBES.2016.201
Verrechnung von Verzugszinsen
21. November 2016Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 21. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Gärtner + Floristen, Ifangstrasse 8, Postfach, 8952
Schlieren,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verrechnung
von Verzugszinsen
(Einspracheentscheid
vom 13. Juli 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Schreiben vom 3. April
2012 (Ausgleichskasse Beleg Nr. [AK-Nr.] 1a) setzte die Ausgleichskasse Gärtner
+ Floristen (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Akontobeiträge für
Selbständigerwerbende von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die
Beitragsperiode vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 auf CHF 479.80 (inkl.
Verwaltungskostenbeitrag) fest. Dies entspricht dem damals geltenden
Mindestbeitrag.
1.2 Am 3. Mai 2013 liess der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitteilen, er habe im Steuerjahr 2011
einen Liquidationsgewinn von CHF 1‘514‘352.00 erzielt. Diese Faktoren seien
durch die Steuerverwaltung berechnet, aber bis heute noch nicht in Rechnung
gestellt worden (AK-Nr. 2a). Am 25. April 2013 erging die definitive Steuerrechnung
für die direkte Bundessteuer 2011 für den Liquidationsgewinn von CHF 1‘514‘300.00
(Urkunde 14 des Beschwerdeführers).
1.3 Mit Schreiben vom 6. Mai 2013
setzte die Beschwerdegegnerin daraufhin die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende
des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2011 neu auf CHF 148‘356.00
fest. Dieser Betrag ergab sich aus einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF
1‘514‘300.00. Unter Berücksichtigung des bereits fakturierten Betrags von CHF
479.80 verblieb eine Restforderung von CHF 147‘876.20 (AK-Nr. 3a).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 8. März 2016
setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers
für das Beitragsjahr 2011 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von
CHF 1‘676‘900.00 auf CHF 164‘285.40 fest. Gegenüber der bereits fakturierten
Akontozahlung von CHF 148‘356.00 resultierte eine Nachforderung von CHF
15‘929.40. Die Differenz zur Akontoberechnung vom 6. Mai 2013 ergab sich daraus,
dass das Einkommen auf CHF 1‘522‘595.00 beziffert wurde, davon ein
Zinsabzug auf Eigenkapital per 31. Dezember 2011 von CHF 8‘300.00 vorgenommen
wurde und persönliche Beiträge in der Höhe von CHF 162‘665.15 aufgerechnet
wurden (AK-Nr. 5).
2.2 Mit derselben Verfügung vom 8.
März 2016 wurden zusätzlich zur Nachforderung von CHF 15‘929.40 Verzugszinsen
von CHF 7‘249.70 eingefordert. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Zins
von 5 % auf CHF 164‘285.40 für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 2. April 2012,
ergebend CHF 2‘122.00, einem Zins von 5 % auf CHF 163‘805.60 für die Zeit
vom 1. Januar 2013 bis 6. Mai 2013, ergebend CHF 2‘866.60 sowie einem Zins von
5 % für die Zeit vom 7. Mai 2013 bis 8. März 2016 auf dem Betrag von CHF
15‘929.40, ergebend CHF 2‘261.10.
3. Am 31. März 2016 liess der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 8. März 2016 Einsprache erheben
(Urkunde 3 des Beschwerdeführers). Er verlangte, es sei auf die Verrechnung von
Verzugszinsen zu verzichten.
4. Mit Einspracheentscheid vom
13. Juli 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache
teilweise gut. Sie reduzierte den Verzugszins von CHF 7‘249.80 auf CHF
4‘988.00, entsprechend einem Zins von 5 % auf CHF 164‘285.40 für die Zeit
vom 1. Januar 2012 bis 3. April 2012 und einem Zins von 5 % auf CHF 164‘295.40
für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 6. Mai 2013.
5. Mit Zuschrift vom 27. Juli
2016 (A.S. 6 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 erheben.
Er stellt den Antrag, auf die Verrechnung von Verzugszinsen sei vollständig zu
verzichten.
6. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2016 (A.S. 17 ff.) auf Abweisung
der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen
einer Replik (vgl. A.S. 22).
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht
Verzugszinsen von CHF 4‘988.00 erhoben hat.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichtes entscheidet – unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen, die
hier nicht gegeben sind – als Einzelrichter über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00
(§ 54bis Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die vorliegende Angelegenheit mit einem
Streitwert von CHF 4‘998.00 fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Die umstrittenen
Verzugszinsen wurden auf dem Betrag von CHF 164‘285.40 erhoben, der dem
persönlichen Beitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 (inkl.
Verwaltungskosten) entspricht und als solcher unbestritten ist. Die
Verzugszinsforderung umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 3. April 2012
und vom 1. Januar 2013 bis 6. Mai 2013.
2.1
Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche
sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu
leisten (Art. 26 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im AHV-Recht anwendbar
gemäss Art 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]).
2.2
Laut Art. 41bis Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) haben Verzugszinsen
zu entrichten:
a. Beitragspflichtige im Allgemeinen auf
Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode
bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode;
b. Beitragspflichtige auf für vergangene
Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des
Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind;
c. Arbeitgeber auf auszugleichenden sowie
auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu
bezahlenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung
leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;
d. Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen
sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu
bezahlenden Beiträgen, für die innert 30 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse
eingeht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode;
e. Selbständigerwerbende,
Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf
auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab
Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;
f. Selbständigerwerbende,
Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf
auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent
unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar
nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab
dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.
2.3
Art. 41bis Abs. 1
AHVV ist gesetzeskonform und die Verzugszinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1
ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende
gesetzliche Grundlage, auch wenn in dessen deutscher und französischer Version
von «fälligen» Beitragsforderungen gesprochen wird. Die Auslegung dieser Bestimmung
ergibt keine Anhaltspunkte, die gegen die weitere Anwendbarkeit der
Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des damit im Zusammenhang
stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV sprechen (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 305
f. mit Hinweis auf BGE 134 V 202 E. 3.2 S. 205).
2.4
Der Zinsenlauf endet gemäss
Art. 41bis Abs. 2 AHVV mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge,
mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der
Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der
Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.
2.5
Der Satz für die Verzugs- und
der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Auch
diese Bestimmung beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und der
darin festgelegte Zinssatz ist nicht
gesetzeswidrig oder gar willkürlich (BGE 139 V 297 E. 3.3.4 S. 306 mit
Hinweisen).
3.
3.1
Bei der Beitragsforderung von
CHF 164‘285.40 handelt es sich um eine Nachforderung von Beiträgen für das Jahr
2011.
Die Konstellation von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV (E. II.
2.1
hiervor) liegt somit vor. Demnach besteht eine Verzugszinspflicht ab dem 1.
Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet
sind, also ab 1. Januar 2012. Da es sich um eine Beitragsnachforderung handelt,
endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert
Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV; E. II. 2.2 hiervor).
Hier erfolgte die Rechnungsstellung frühestens am 6. Mai 2013. Die
Verzugszinspflicht endete somit nicht vor diesem Datum. Die im
Einspracheentscheid festgelegte Verzugszinsdauer lässt sich somit nicht
beanstanden. Der Verzugszins ist laut Art. 41bis Abs. 1 lit. b
AHVV auf dem für 2011 nachgeforderten Beitrag zu erheben. Dieser beläuft sich
unbestrittenermassen auf CHF 164‘285.40. Die Verzugsberechnung ist auch diesbezüglich
korrekt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Akonto-Rechnungsstellung vom
6.
Mai 2013 auf einen um rund 10 % niedrigeren Betrag lautete. Rechtmässig ist
– trotz des derzeitigen, wesentlich niedrigeren Zinsniveaus – auch der Zinssatz
von 5 % (vgl. E. II. 2.5 hiervor).
3.2
Die gegen diese
Betrachtungsweise vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers vermögen an
dieser Beurteilung nichts zu ändern:
Die Verzugszinsregelung, welche für die
Steuerbehörden gilt, lässt sich nicht auf die AHV/IV/EO-Beiträge übertragen.
Hier richtet sich die Verzugszinspflicht nach Art. 41bis AHVV (E.
II. 2 hiervor). Diese Bestimmung sieht bei einer Nachforderung für ein vergangenes
Jahr vor, dass ab dem Beginn des diesem Jahr folgenden Jahres Verzugszinsen
geschuldet sind.
Eine Meldung der Steuerbehörden,
welche bereits deutlich vor dem 6. Mai 2013 erfolgt wäre, ist nicht
aktenkundig. Wie sich der E-Mail-Nachricht der Vertreterin des Beschwerdeführers
vom 3. Mai 2013 (AK-Nr. 2a) entnehmen lässt, hatte die Steuerverwaltung zu
diesem Zeitpunkt zwar die Liquidationsfaktoren berechnet, aber noch nicht in
Rechnung gestellt. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte definitive Steuerrechnung
(Liquidationsgewinn) für die direkte Bundessteuer 2011 erging am 25. April 2013
(Urkunde 14 des Beschwerdeführers). Die Rechnungsstellung vom 6. Mai 2013 erfolgte
unmittelbar anschliessend. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Rechnungsstellung an diesem Datum auf einer durch die Beschwerdegegnerin verschuldeten
Verzögerung beruhen würde.
Da für die Zeit ab 6. Mai 2013 keine
Verzugszinsen mehr erhoben werden, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die
Beschwerdegegnerin bereits bei der Bemessung der damals festgelegten
Akontobeträge die Aufrechnung der persönlichen Beiträge hätte vornehmen müssen
(vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG, in Kraft seit 1. Januar 2012, und die
Übergangsbestimmung zur Änderung des AHVG vom 17. Juni 2011). Unabhängig
davon wurde der Verzugszins bis zur ursprünglichen Rechnungsstellung am 6. Mai
2013.
gestützt auf Art. 41bis AHVV zu Recht auf der später festgestellten,
gesamten Nachforderung erhoben, denn selbst wenn man einen Fehler der
Beschwerdegegnerin annehmen wollte, hätte auch ein von Anfang an korrektes
Handeln zu dieser Rechtsfolge geführt.
4.
4.1
Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen.
4.2
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
4.3
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer