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Entscheid

VSBES.2016.201

Verrechnung von Verzugszinsen

21. November 2016Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Schreiben vom 3. April

2012 (Ausgleichskasse Beleg Nr. [AK-Nr.] 1a) setzte die Ausgleichskasse Gärtner

+ Floristen (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Akontobeiträge für

Selbständigerwerbende von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die

Beitragsperiode vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 auf CHF 479.80 (inkl.

Verwaltungskostenbeitrag) fest. Dies entspricht dem damals geltenden

Mindestbeitrag.

1.2 Am 3. Mai 2013 liess der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitteilen, er habe im Steuerjahr 2011

einen Liquidationsgewinn von CHF 1‘514‘352.00 erzielt. Diese Faktoren seien

durch die Steuerverwaltung berechnet, aber bis heute noch nicht in Rechnung

gestellt worden (AK-Nr. 2a). Am 25. April 2013 erging die definitive Steuerrechnung

für die direkte Bundessteuer 2011 für den Liquidationsgewinn von CHF 1‘514‘300.00

(Urkunde 14 des Beschwerdeführers).

1.3 Mit Schreiben vom 6. Mai 2013

setzte die Beschwerdegegnerin daraufhin die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende

des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2011 neu auf CHF 148‘356.00

fest. Dieser Betrag ergab sich aus einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF

1‘514‘300.00. Unter Berücksichtigung des bereits fakturierten Betrags von CHF

479.80 verblieb eine Restforderung von CHF 147‘876.20 (AK-Nr. 3a).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 8. März 2016

setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers

für das Beitragsjahr 2011 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von

CHF 1‘676‘900.00 auf CHF 164‘285.40 fest. Gegenüber der bereits fakturierten

Akontozahlung von CHF 148‘356.00 resultierte eine Nachforderung von CHF

15‘929.40. Die Differenz zur Akontoberechnung vom 6. Mai 2013 ergab sich daraus,

dass das Einkommen auf CHF 1‘522‘595.00 beziffert wurde, davon ein

Zinsabzug auf Eigenkapital per 31. Dezember 2011 von CHF 8‘300.00 vorgenommen

wurde und persönliche Beiträge in der Höhe von CHF 162‘665.15 aufgerechnet

wurden (AK-Nr. 5).

2.2 Mit derselben Verfügung vom 8.

März 2016 wurden zusätzlich zur Nachforderung von CHF 15‘929.40 Verzugszinsen

von CHF 7‘249.70 eingefordert. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Zins

von 5 % auf CHF 164‘285.40 für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 2. April 2012,

ergebend CHF 2‘122.00, einem Zins von 5 % auf CHF 163‘805.60 für die Zeit

vom 1. Januar 2013 bis 6. Mai 2013, ergebend CHF 2‘866.60 sowie einem Zins von

5 % für die Zeit vom 7. Mai 2013 bis 8. März 2016 auf dem Betrag von CHF

15‘929.40, ergebend CHF 2‘261.10.

3. Am 31. März 2016 liess der

Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 8. März 2016 Einsprache erheben

(Urkunde 3 des Beschwerdeführers). Er verlangte, es sei auf die Verrechnung von

Verzugszinsen zu verzichten.

4. Mit Einspracheentscheid vom

13. Juli 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache

teilweise gut. Sie reduzierte den Verzugszins von CHF 7‘249.80 auf CHF

4‘988.00, entsprechend einem Zins von 5 % auf CHF 164‘285.40 für die Zeit

vom 1. Januar 2012 bis 3. April 2012 und einem Zins von 5 % auf CHF 164‘295.40

für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 6. Mai 2013.

5. Mit Zuschrift vom 27. Juli

2016 (A.S. 6 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 erheben.

Er stellt den Antrag, auf die Verrechnung von Verzugszinsen sei vollständig zu

verzichten.

6. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2016 (A.S. 17 ff.) auf Abweisung

der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen

einer Replik (vgl. A.S. 22).

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht

Verzugszinsen von CHF 4‘988.00 erhoben hat.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichtes entscheidet – unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen, die

hier nicht gegeben sind – als Einzelrichter über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00

(§ 54bis Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die vorliegende Angelegenheit mit einem

Streitwert von CHF 4‘998.00 fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Die umstrittenen

Verzugszinsen wurden auf dem Betrag von CHF 164‘285.40 erhoben, der dem

persönlichen Beitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 (inkl.

Verwaltungskosten) entspricht und als solcher unbestritten ist. Die

Verzugszinsforderung umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 3. April 2012

und vom 1. Januar 2013 bis 6. Mai 2013.

2.1

Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche

sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu

leisten (Art. 26 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im AHV-Recht anwendbar

gemäss Art 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AHVG, SR 831.10]).

2.2

Laut Art. 41bis Verordnung

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) haben Verzugszinsen

zu entrichten:

a. Beitragspflichtige im Allgemeinen auf

Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode

bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode;

b. Beitragspflichtige auf für vergangene

Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des

Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind;

c. Arbeitgeber auf auszugleichenden sowie

auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu

bezahlenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung

leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;

d. Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen

sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu

bezahlenden Beiträgen, für die innert 30 Tagen nach Ablauf der

Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse

eingeht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode;

e. Selbständigerwerbende,

Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf

auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab

Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;

f. Selbständigerwerbende,

Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf

auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent

unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar

nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab

dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.

2.3

Art. 41bis Abs. 1

AHVV ist gesetzeskonform und die Verzugszinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1

ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende

gesetzliche Grundlage, auch wenn in dessen deutscher und französischer Version

von «fälligen» Beitragsforderungen gesprochen wird. Die Auslegung dieser Bestimmung

ergibt keine Anhaltspunkte, die gegen die weitere Anwendbarkeit der

Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des damit im Zusammenhang

stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV sprechen (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 305

f. mit Hinweis auf BGE 134 V 202 E. 3.2 S. 205).

2.4

Der Zinsenlauf endet gemäss

Art. 41bis Abs. 2 AHVV mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge,

mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der

Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der

Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.

2.5

Der Satz für die Verzugs- und

der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Auch

diese Bestimmung beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und der

darin festgelegte Zinssatz ist nicht

gesetzeswidrig oder gar willkürlich (BGE 139 V 297 E. 3.3.4 S. 306 mit

Hinweisen).

3.

3.1

Bei der Beitragsforderung von

CHF 164‘285.40 handelt es sich um eine Nachforderung von Beiträgen für das Jahr

2011.

Die Konstellation von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV (E. II.

2.1

hiervor) liegt somit vor. Demnach besteht eine Verzugszinspflicht ab dem 1.

Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet

sind, also ab 1. Januar 2012. Da es sich um eine Beitragsnachforderung handelt,

endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert

Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV; E. II. 2.2 hiervor).

Hier erfolgte die Rechnungsstellung frühestens am 6. Mai 2013. Die

Verzugszinspflicht endete somit nicht vor diesem Datum. Die im

Einspracheentscheid festgelegte Verzugszinsdauer lässt sich somit nicht

beanstanden. Der Verzugszins ist laut Art. 41bis Abs. 1 lit. b

AHVV auf dem für 2011 nachgeforderten Beitrag zu erheben. Dieser beläuft sich

unbestrittenermassen auf CHF 164‘285.40. Die Verzugsberechnung ist auch diesbezüglich

korrekt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Akonto-Rechnungsstellung vom

6.

Mai 2013 auf einen um rund 10 % niedrigeren Betrag lautete. Rechtmässig ist

– trotz des derzeitigen, wesentlich niedrigeren Zinsniveaus – auch der Zinssatz

von 5 % (vgl. E. II. 2.5 hiervor).

3.2

Die gegen diese

Betrachtungsweise vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers vermögen an

dieser Beurteilung nichts zu ändern:

Die Verzugszinsregelung, welche für die

Steuerbehörden gilt, lässt sich nicht auf die AHV/IV/EO-Beiträge übertragen.

Hier richtet sich die Verzugszinspflicht nach Art. 41bis AHVV (E.

II. 2 hiervor). Diese Bestimmung sieht bei einer Nachforderung für ein vergangenes

Jahr vor, dass ab dem Beginn des diesem Jahr folgenden Jahres Verzugszinsen

geschuldet sind.

Eine Meldung der Steuerbehörden,

welche bereits deutlich vor dem 6. Mai 2013 erfolgt wäre, ist nicht

aktenkundig. Wie sich der E-Mail-Nachricht der Vertreterin des Beschwerdeführers

vom 3. Mai 2013 (AK-Nr. 2a) entnehmen lässt, hatte die Steuerverwaltung zu

diesem Zeitpunkt zwar die Liquidationsfaktoren berechnet, aber noch nicht in

Rechnung gestellt. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte definitive Steuerrechnung

(Liquidationsgewinn) für die direkte Bundessteuer 2011 erging am 25. April 2013

(Urkunde 14 des Beschwerdeführers). Die Rechnungsstellung vom 6. Mai 2013 erfolgte

unmittelbar anschliessend. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass

die Rechnungsstellung an diesem Datum auf einer durch die Beschwerdegegnerin verschuldeten

Verzögerung beruhen würde.

Da für die Zeit ab 6. Mai 2013 keine

Verzugszinsen mehr erhoben werden, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die

Beschwerdegegnerin bereits bei der Bemessung der damals festgelegten

Akontobeträge die Aufrechnung der persönlichen Beiträge hätte vornehmen müssen

(vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG, in Kraft seit 1. Januar 2012, und die

Übergangsbestimmung zur Änderung des AHVG vom 17. Juni 2011). Unabhängig

davon wurde der Verzugszins bis zur ursprünglichen Rechnungsstellung am 6. Mai

2013.

gestützt auf Art. 41bis AHVV zu Recht auf der später festgestellten,

gesamten Nachforderung erhoben, denn selbst wenn man einen Fehler der

Beschwerdegegnerin annehmen wollte, hätte auch ein von Anfang an korrektes

Handeln zu dieser Rechtsfolge geführt.

4.

4.1

Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet und ist abzuweisen.

4.2

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

4.3

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer