VSBES.2016.202
Krankenversicherung KVG
14. September 2016Deutsch12 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 14. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Krankenversicherung
KVG (Verfügung vom 8. Juli 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Schreiben vom 14. Dezember
2015 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Gesundheitsamt des
Kantons Solothurn (Departement-Nr. [Akten des Departements des Innern] 1) und
verlangte sinngemäss die Kostenübernahme für eine stationäre Spitalbehandlung.
Er führte aus, er sei Schweizer Bürger, seine Firma sei seit 1997 in [...](SO)
domiziliert. Er bezahle AHV bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO)
und in [...]seine Steuern. Wohnhaft sei er in [...], Frankreich.
1.2 Mit Schreiben vom 15. Dezember
2015 teilte das Departement des Innern (nachfolgend Beschwerdegegner) dem
Beschwerdeführer mit, die Pflicht, den Kantonsanteil zu übernehmen, bestehe
nur, wenn eine Person im Kanton Solothurn Wohnsitz habe und gemäss KVG
versichert sei. Die erste der beiden Voraussetzungen sei in seinem Fall nicht
erfüllt, weshalb kein Kantonsanteil übernommen werden könne. Bei Versicherten,
die in einem Mitgliedstaat der EU wohnten und in der Schweiz versichert seien,
habe jedoch bei stationärer Behandlung in einem Listenspital in der Schweiz der
Versicherer die Pauschalen, die nach Art. 49 Abs. 1 KVG in Rechnung gestellt
würden, zu übernehmen. Er könne sich betreffend die Regelung der
Rechnungsstellung mit der B.___ bzw. mit seiner Krankenversicherung in
Verbindung setzen.
1.3 Nach weiteren
Schriftenwechseln gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2016
an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Departement-Nr. 26) und bat um
Beurteilung, ob in seinem Fall ein Anrecht auf Kostengutsprache durch den
Kanton Solothurn bestehe.
Mit Urteil vom 29. Juni 2016 trat das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nicht auf die Beschwerde ein
(Departement-Nr. 33). Es überwies die Sache an den Beschwerdegegner, damit
dieser über die Anträge des Beschwerdeführers in Form einer formellen Verfügung
entscheide.
2. Mit Verfügung vom 8. Juli
2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) wies der Beschwerdegegner das Leistungsgesuch
des Beschwerdeführers ab, soweit darauf eingetreten werden könne.
3. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde
(A.S. 5 f.) und verlangt, der Kanton Solothurn habe den Kantonsanteil zu
übernehmen.
4. Mit Eingabe vom 16. August
2016 (A.S. 10) verzichtet der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort
und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung eines Kostenanteils für eine stationäre Behandlung in der Höhe von
CHF 3‘838.75 (Departement-Nr. 19) strittig. Der Streitwert liegt somit unter
CHF 30‘000.00. Die Angelegenheit ist daher durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts
als Einzelrichter zu beurteilen (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über
die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
2.
2.1
Gemäss Art. 41 Abs. 1bis
und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
(KVG; SR 832.10) übernehmen die Kantone für ihre Kantonseinwohner und
Kantonseinwohnerinnen anteilsmässig die Kosten der stationären Behandlung in
sämtlichen Listenspitälern der Kantone.
2.2
Die Vergütungen werden vom
Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen (Art. 49a Abs. 1 KVG). Der
Kanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen
Beginn den für alle Kantonseinwohner geltenden Anteil fest. Der kantonale
Anteil beträgt mindestens 55 Prozent (Art. 49a Abs. 2 KVG). Der Wohnkanton
entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital. Die Modalitäten werden zwischen
Spital und Kanton vereinbart. Versicherer und Kanton können vereinbaren, dass
der Kanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Spital beide
Anteile überweist. Die Rechnungsstellung zwischen Spital und Versicherer
richtet sich nach Art. 42 KVG (Art. 49a Abs. 3 KVG).
3.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers sei sein Wohnort [...], Frankreich. Dort bezahle er keine
Steuern, weil er in [...], SO, eine Einzelfirma habe. Alle seine Steuerabgaben
würden dort anfallen. Versicherungstechnisch sei er der AKSO angeschlossen,
Krankenkasse sei die C.___ gewesen, jetzt die D.___. Aus der Eröffnung einer
Einzelunternehmung ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sitz in [...], Schweiz,
folge offenbar ein zweiter Wohnsitzbegriff. An diesen seien zwei Rechtsfolgen
geknüpft: Erstens die Steuerpflicht in der Schweiz und zweitens das
Obligatorium einer Krankenversicherung in der Schweiz. Wenn es zutreffen
sollte, dass sich aus der Steuerpflicht in der Schweiz kein Anspruch auf den
Kostenanteil ergebe, dann aber doch wohl aus dem Obligatorium der Schweizerischen
Krankenversicherung. Die rechtlichen Überlegungen des Beschwerdegegners würden
auf ihn nicht zutreffen, da er kein «Grenzgänger» im üblichen Sinne sei und
krankenversicherungsrechtlich sehr wohl einen Wohnsitz in der Schweiz habe,
nämlich in [...], Kanton Solothurn. Ein Grenzgänger arbeite im Ausland und
zahle seine Steuern in Frankreich, weil er dort seinen Wohnsitz habe. Wohl sei
der Wohnsitz in [...]geschäftlicher Natur. Aber für die Begründung der
Steuerpflicht und des Krankenkassenobligatoriums in der Schweiz habe der geschäftliche
Wohnsitz ja auch genügt. Nur wenn es nun um die Übernahme des Kostenanteils
gehe, greife der Kanton auf den andern Wohnsitzbegriff zurück – auf denjenigen
in [...]. Das momentane Resultat sei jedenfalls aus seiner Sicht als Betroffener
unerträglich und biete Anlass, mit Besorgnis auf künftige sich stellende sozialversicherungsrechtliche
Probleme zu blicken. Er bitte bei dieser Gelegenheit seinen Status zu
überprüfen und ihn darüber zu informieren wie sich die Lage für ihn darstelle.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, nach Art. 49a Abs. 1 KVG bestehe seitens des
Spitals ein anteilsmässiger Vergütungsanspruch gegenüber dem Wohnkanton. Der
Wohnkanton sei Honorarschuldner, so dass die unter altem Recht (in Kraft bis
2008) geltende Rechtspraxis, wonach aArt. 49 Abs. 1 KVG der versicherten Person
einen Rechtsanspruch auf den Kantonsanteil eingeräumt habe, nach dem neuen
Recht überholt sei. Demnach habe die versicherte Person gegenüber dem
Wohnkanton keinen Vergütungsanspruch betreffend den Kantonsanteil. Es handle
sich um ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kanton und dem Spital. Auf das
Begehren des Beschwerdeführers um Auszahlung des Kantonsanteils könne daher
nicht eingetreten werden. Auch wenn das Gesuch um Übernahme des Kantonsanteils
materiell behandelt werden könnte, bliebe es erfolglos. So seien gemäss Art. 41
Abs. 1bis und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 49a KVG Voraussetzungen
für die Übernahme des Kantonsanteils der Wohnsitz im Kanton und eine
Versicherung nach KVG. Der Wohnsitz einer Person bestimme sich nach den
einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts. Laut Art. 23 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) befinde sich der Wohnsitz einer
Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte.
Der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich in [...],
Frankreich. Der Beschwerdeführer bestreite dies nicht bzw. bestätige es unter
anderem in seiner Eingabe ans Verwaltungsgericht vom 8. Mai 2016. Dass er in
der Schweiz eine Einzelfirma betreibe und offenbar seine gesamten Steuern in
der Schweiz bezahle, vermöge daran nichts zu ändern. Das Gesuch des
Beschwerdeführers sei somit abzuweisen.
4.
Vorweg stellt sich der
Beschwerdegegner auf den Standpunkt, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
sei nicht einzutreten, da er als versicherte Person keinen Vergütungsanspruch
betreffend den Kantonsanteil habe und es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen
dem Kanton und dem Spital handle. In der Folge hat der Beschwerdegegner den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Prüfung dennoch
materiell geprüft und schliesslich abgewiesen. Somit muss auf ein allfälliges
Nichteintreten an sich nicht eingegangen werden. Da sich diese Rechtsfrage aber
wieder stellen könnte, ist zuhanden des Beschwerdegegners dennoch folgendes
festzuhalten: Zwar wurde aArt. 49 Abs. 1 Satz 2 KVG, welcher der versicherten
Person einen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf den Kantonsanteil einräumte, per
Ende 2008 aufgehoben. Ab 2009 wurde Art. 49a Abs. 3 KVG eingeführt, wonach der
Kanton gegenüber dem Spital selbst Honorarschuldner ist. Dies ändert aber
nichts daran, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Kanton weiterhin wie
gegenüber dem Krankenversicherer einen subjektiven durchsetzbaren Rechtsanspruch
auf den Kantonsanteil hat (vgl. Eugster, Die obligatorische Krankenversicherung,
in: Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3.
Auflage, Basel 2015, S. 735 N. 1099 und S. 772 N. 1224). Der Beschwerdegegner
hat die Sache demnach zu Recht materiell geprüft. Somit ist nachfolgend die
Rechtmässigkeit der Leistungsabweisung zu beurteilen.
5.
5.1
Gemäss Art. 41 Abs. 1bis
und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
(KVG; SR 832.10) übernehmen die Kantone für ihre Kantonseinwohner und
Kantonseinwohnerinnen anteilsmässig die Kosten der stationären Behandlung in
sämtlichen Listenspitälern der Kantone. Voraussetzung für die Übernahme des
Kantonsanteils ist somit neben einer Versicherung nach KVG nach unzweideutigem
Wortlaut obiger Bestimmungen der Wohnsitz im betreffenden Kanton.
5.2
Laut Art. 23 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) befindet sich der Wohnsitz
einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer
Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer
Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Nach der Rechtsprechung
setzt der Begriff des Wohnsitzes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB objektiv den
physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens
voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar
ist. Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen befindet. Der Lebensmittelpunkt befindet sich im Normalfall
am Wohnort, das heisst wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die
persönlichen Effekten befinden, wo man üblicherweise einen Telefonanschluss und
eine Postadresse hat. Es ist auf diejenigen Kriterien abzustellen, die für Dritte
erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 E. 2.2.2). Nicht
massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind
die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen
Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die
Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Staehelin, in:
Honsell/ Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch 1, 4. Aufl., 2010, N
23.
f. zu Art. 23).
5.3
Im vorliegenden Fall ist es
unter den Parteien unbestritten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers
nicht im Kanton Solothurn, sondern in [...], Frankreich, befindet. Vom
Beschwerdeführer wird denn auch gar nicht behauptet, sein Lebensmittelpunkt
bzw. der Ort, wo er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte,
befinde sich im Kanton Solothurn. Damit besteht für die Übernahme des
Kostenanteils durch den Kanton Solothurn keinen Raum.
Des Weiteren ist zu den Ausführungen
des Beschwerdeführers anzumerken, dass der steuerrechtliche Wohnsitz nicht
zwingend mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmen muss. Gemäss § 9 Abs.
1.
lit a. des kantonalen Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
(Steuergesetz, BGS 614.11) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton haben (Abs. 1). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton
hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen oder
steuerrechtlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2). Gemäss § 9 Abs. 1 lit a
Steuergesetz sind auch natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im
Kanton sind. Die letztgenannte Bestimmung trifft auf die Situation des
Beschwerdeführers zu und zeigt auf, dass sehr wohl ein Auseinanderfallen von
steuerrechtlichem und zivilrechtlichem Wohnsitz möglich ist.
5.4
Der Beschwerdeführer ist nach
seinen Angaben in der Schweiz nach KVG krankenpflegeversichert. Die genaue
Ausgestaltung dieser Versicherung lässt sich den Akten nicht entnehmen. Sie kann
aber offenbleiben, da die Frage für das vorliegende Verfahren nicht
entscheidend ist. Falls der Beschwerdeführer krankenversicherungspflichtig ist,
bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass der Kanton Solothurn den Kantonsanteil
zu übernehmen hat. Falls eine korrekte, den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechende Versicherung besteht, ist es nicht so, dass der Beschwerdeführer
auf der einen Seite in der Schweiz krankenversicherungspflichtig ist und auf
der anderen Seite dennoch mehr als die Hälfte der Kosten für den stationären
Aufenthalt selber zahlen muss. Die zwingende Voraussetzung für die Übernahme
eines Kantonsanteils ist jedoch, dass die versicherte Person zivilrechtlichen
Wohnsitz im betreffenden Kanton hat, was beim Beschwerdeführer wie oben ausgeführt
nicht zutrifft. In Fällen wie dem vorliegenden kommt deshalb – eine korrekte
Versicherung vorausgesetzt – Art. 37 Abs. lit. a KVV zur Anwendung, wonach bei
stationärer Behandlung in einem Listenspital in der Schweiz der Versicherer die
Pauschalen, die nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes in Rechnung gestellt
werden, für Versicherte übernimmt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in Island oder Norwegen wohnen und in der Schweiz versichert sind. Diese
Regelung hat für die Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in
der Schweiz versichert sind, zur Folge, dass die Krankenversicherer die vollen
Pauschalen übernehmen müssen, also auch den Kantonsanteil gemäss Art. 49a Abs.
2.
KVG (Eugster, a.a.O., S. 584 N. 573 und S. 735 N. 1098). Der Beschwerdeführer
hat sich somit gestützt auf die vorgehenden Erwägungen an den
Krankenversicherer zu wenden, um seinen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme
geltend zu machen. Sollte während des hier interessierenden Zeitraumes keine
korrekte, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Versicherung bestanden
haben, wäre allenfalls zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
rückwirkende Anpassung hat. Diese Fragestellungen bilden aber nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch