Lexipedia

Entscheid

VSBES.2016.202

Krankenversicherung KVG

14. September 2016Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Schreiben vom 14. Dezember

2015 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Gesundheitsamt des

Kantons Solothurn (Departement-Nr. [Akten des Departements des Innern] 1) und

verlangte sinngemäss die Kostenübernahme für eine stationäre Spitalbehandlung.

Er führte aus, er sei Schweizer Bürger, seine Firma sei seit 1997 in [...](SO)

domiziliert. Er bezahle AHV bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO)

und in [...]seine Steuern. Wohnhaft sei er in [...], Frankreich.

1.2 Mit Schreiben vom 15. Dezember

2015 teilte das Departement des Innern (nachfolgend Beschwerdegegner) dem

Beschwerdeführer mit, die Pflicht, den Kantonsanteil zu übernehmen, bestehe

nur, wenn eine Person im Kanton Solothurn Wohnsitz habe und gemäss KVG

versichert sei. Die erste der beiden Voraussetzungen sei in seinem Fall nicht

erfüllt, weshalb kein Kantonsanteil übernommen werden könne. Bei Versicherten,

die in einem Mitgliedstaat der EU wohnten und in der Schweiz versichert seien,

habe jedoch bei stationärer Behandlung in einem Listenspital in der Schweiz der

Versicherer die Pauschalen, die nach Art. 49 Abs. 1 KVG in Rechnung gestellt

würden, zu übernehmen. Er könne sich betreffend die Regelung der

Rechnungsstellung mit der B.___ bzw. mit seiner Krankenversicherung in

Verbindung setzen.

1.3 Nach weiteren

Schriftenwechseln gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2016

an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Departement-Nr. 26) und bat um

Beurteilung, ob in seinem Fall ein Anrecht auf Kostengutsprache durch den

Kanton Solothurn bestehe.

Mit Urteil vom 29. Juni 2016 trat das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nicht auf die Beschwerde ein

(Departement-Nr. 33). Es überwies die Sache an den Beschwerdegegner, damit

dieser über die Anträge des Beschwerdeführers in Form einer formellen Verfügung

entscheide.

2. Mit Verfügung vom 8. Juli

2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) wies der Beschwerdegegner das Leistungsgesuch

des Beschwerdeführers ab, soweit darauf eingetreten werden könne.

3. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde

(A.S. 5 f.) und verlangt, der Kanton Solothurn habe den Kantonsanteil zu

übernehmen.

4. Mit Eingabe vom 16. August

2016 (A.S. 10) verzichtet der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort

und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung eines Kostenanteils für eine stationäre Behandlung in der Höhe von

CHF 3‘838.75 (Departement-Nr. 19) strittig. Der Streitwert liegt somit unter

CHF 30‘000.00. Die Angelegenheit ist daher durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts

als Einzelrichter zu beurteilen (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über

die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

2.

2.1

Gemäss Art. 41 Abs. 1bis

und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

(KVG; SR 832.10) übernehmen die Kantone für ihre Kantonseinwohner und

Kantonseinwohnerinnen anteilsmässig die Kosten der stationären Behandlung in

sämtlichen Listenspitälern der Kantone.

2.2

Die Vergütungen werden vom

Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen (Art. 49a Abs. 1 KVG). Der

Kanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen

Beginn den für alle Kantonseinwohner geltenden Anteil fest. Der kantonale

Anteil beträgt mindestens 55 Prozent (Art. 49a Abs. 2 KVG). Der Wohnkanton

entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital. Die Modalitäten werden zwischen

Spital und Kanton vereinbart. Versicherer und Kanton können vereinbaren, dass

der Kanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Spital beide

Anteile überweist. Die Rechnungsstellung zwischen Spital und Versicherer

richtet sich nach Art. 42 KVG (Art. 49a Abs. 3 KVG).

3.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers sei sein Wohnort [...], Frankreich. Dort bezahle er keine

Steuern, weil er in [...], SO, eine Einzelfirma habe. Alle seine Steuerabgaben

würden dort anfallen. Versicherungstechnisch sei er der AKSO angeschlossen,

Krankenkasse sei die C.___ gewesen, jetzt die D.___. Aus der Eröffnung einer

Einzelunternehmung ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sitz in [...], Schweiz,

folge offenbar ein zweiter Wohnsitzbegriff. An diesen seien zwei Rechtsfolgen

geknüpft: Erstens die Steuerpflicht in der Schweiz und zweitens das

Obligatorium einer Krankenversicherung in der Schweiz. Wenn es zutreffen

sollte, dass sich aus der Steuerpflicht in der Schweiz kein Anspruch auf den

Kostenanteil ergebe, dann aber doch wohl aus dem Obligatorium der Schweizerischen

Krankenversicherung. Die rechtlichen Überlegungen des Beschwerdegegners würden

auf ihn nicht zutreffen, da er kein «Grenzgänger» im üblichen Sinne sei und

krankenversicherungsrechtlich sehr wohl einen Wohnsitz in der Schweiz habe,

nämlich in [...], Kanton Solothurn. Ein Grenzgänger arbeite im Ausland und

zahle seine Steuern in Frankreich, weil er dort seinen Wohnsitz habe. Wohl sei

der Wohnsitz in [...]geschäftlicher Natur. Aber für die Begründung der

Steuerpflicht und des Krankenkassenobligatoriums in der Schweiz habe der geschäftliche

Wohnsitz ja auch genügt. Nur wenn es nun um die Übernahme des Kostenanteils

gehe, greife der Kanton auf den andern Wohnsitzbegriff zurück – auf denjenigen

in [...]. Das momentane Resultat sei jedenfalls aus seiner Sicht als Betroffener

unerträglich und biete Anlass, mit Besorgnis auf künftige sich stellende sozialversicherungsrechtliche

Probleme zu blicken. Er bitte bei dieser Gelegenheit seinen Status zu

überprüfen und ihn darüber zu informieren wie sich die Lage für ihn darstelle.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, nach Art. 49a Abs. 1 KVG bestehe seitens des

Spitals ein anteilsmässiger Vergütungsanspruch gegenüber dem Wohnkanton. Der

Wohnkanton sei Honorarschuldner, so dass die unter altem Recht (in Kraft bis

2008) geltende Rechtspraxis, wonach aArt. 49 Abs. 1 KVG der versicherten Person

einen Rechtsanspruch auf den Kantonsanteil eingeräumt habe, nach dem neuen

Recht überholt sei. Demnach habe die versicherte Person gegenüber dem

Wohnkanton keinen Vergütungsanspruch betreffend den Kantonsanteil. Es handle

sich um ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kanton und dem Spital. Auf das

Begehren des Beschwerdeführers um Auszahlung des Kantonsanteils könne daher

nicht eingetreten werden. Auch wenn das Gesuch um Übernahme des Kantonsanteils

materiell behandelt werden könnte, bliebe es erfolglos. So seien gemäss Art. 41

Abs. 1bis und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 49a KVG Voraussetzungen

für die Übernahme des Kantonsanteils der Wohnsitz im Kanton und eine

Versicherung nach KVG. Der Wohnsitz einer Person bestimme sich nach den

einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts. Laut Art. 23 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) befinde sich der Wohnsitz einer

Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte.

Der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich in [...],

Frankreich. Der Beschwerdeführer bestreite dies nicht bzw. bestätige es unter

anderem in seiner Eingabe ans Verwaltungsgericht vom 8. Mai 2016. Dass er in

der Schweiz eine Einzelfirma betreibe und offenbar seine gesamten Steuern in

der Schweiz bezahle, vermöge daran nichts zu ändern. Das Gesuch des

Beschwerdeführers sei somit abzuweisen.

4.

Vorweg stellt sich der

Beschwerdegegner auf den Standpunkt, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

sei nicht einzutreten, da er als versicherte Person keinen Vergütungsanspruch

betreffend den Kantonsanteil habe und es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen

dem Kanton und dem Spital handle. In der Folge hat der Beschwerdegegner den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Prüfung dennoch

materiell geprüft und schliesslich abgewiesen. Somit muss auf ein allfälliges

Nichteintreten an sich nicht eingegangen werden. Da sich diese Rechtsfrage aber

wieder stellen könnte, ist zuhanden des Beschwerdegegners dennoch folgendes

festzuhalten: Zwar wurde aArt. 49 Abs. 1 Satz 2 KVG, welcher der versicherten

Person einen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf den Kantonsanteil einräumte, per

Ende 2008 aufgehoben. Ab 2009 wurde Art. 49a Abs. 3 KVG eingeführt, wonach der

Kanton gegenüber dem Spital selbst Honorarschuldner ist. Dies ändert aber

nichts daran, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Kanton weiterhin wie

gegenüber dem Krankenversicherer einen subjektiven durchsetzbaren Rechtsanspruch

auf den Kantonsanteil hat (vgl. Eugster, Die obligatorische Krankenversicherung,

in: Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3.

Auflage, Basel 2015, S. 735 N. 1099 und S. 772 N. 1224). Der Beschwerdegegner

hat die Sache demnach zu Recht materiell geprüft. Somit ist nachfolgend die

Rechtmässigkeit der Leistungsabweisung zu beurteilen.

5.

5.1

Gemäss Art. 41 Abs. 1bis

und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

(KVG; SR 832.10) übernehmen die Kantone für ihre Kantonseinwohner und

Kantonseinwohnerinnen anteilsmässig die Kosten der stationären Behandlung in

sämtlichen Listenspitälern der Kantone. Voraussetzung für die Übernahme des

Kantonsanteils ist somit neben einer Versicherung nach KVG nach unzweideutigem

Wortlaut obiger Bestimmungen der Wohnsitz im betreffenden Kanton.

5.2

Laut Art. 23 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) befindet sich der Wohnsitz

einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens

aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer

Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer

Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Nach der Rechtsprechung

setzt der Begriff des Wohnsitzes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB objektiv den

physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens

voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar

ist. Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der

Lebensbeziehungen befindet. Der Lebensmittelpunkt befindet sich im Normalfall

am Wohnort, das heisst wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die

persönlichen Effekten befinden, wo man üblicherweise einen Telefonanschluss und

eine Postadresse hat. Es ist auf diejenigen Kriterien abzustellen, die für Dritte

erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 E. 2.2.2). Nicht

massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind

die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen

Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die

Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Staehelin, in:

Honsell/ Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch 1, 4. Aufl., 2010, N

23.

f. zu Art. 23).

5.3

Im vorliegenden Fall ist es

unter den Parteien unbestritten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers

nicht im Kanton Solothurn, sondern in [...], Frankreich, befindet. Vom

Beschwerdeführer wird denn auch gar nicht behauptet, sein Lebensmittelpunkt

bzw. der Ort, wo er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte,

befinde sich im Kanton Solothurn. Damit besteht für die Übernahme des

Kostenanteils durch den Kanton Solothurn keinen Raum.

Des Weiteren ist zu den Ausführungen

des Beschwerdeführers anzumerken, dass der steuerrechtliche Wohnsitz nicht

zwingend mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmen muss. Gemäss § 9 Abs.

1.

lit a. des kantonalen Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern

(Steuergesetz, BGS 614.11) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher

Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt im Kanton haben (Abs. 1). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton

hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens

aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen oder

steuerrechtlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2). Gemäss § 9 Abs. 1 lit a

Steuergesetz sind auch natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt im Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,

wenn sie Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im

Kanton sind. Die letztgenannte Bestimmung trifft auf die Situation des

Beschwerdeführers zu und zeigt auf, dass sehr wohl ein Auseinanderfallen von

steuerrechtlichem und zivilrechtlichem Wohnsitz möglich ist.

5.4

Der Beschwerdeführer ist nach

seinen Angaben in der Schweiz nach KVG krankenpflegeversichert. Die genaue

Ausgestaltung dieser Versicherung lässt sich den Akten nicht entnehmen. Sie kann

aber offenbleiben, da die Frage für das vorliegende Verfahren nicht

entscheidend ist. Falls der Beschwerdeführer krankenversicherungspflichtig ist,

bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass der Kanton Solothurn den Kantonsanteil

zu übernehmen hat. Falls eine korrekte, den tatsächlichen Verhältnissen

entsprechende Versicherung besteht, ist es nicht so, dass der Beschwerdeführer

auf der einen Seite in der Schweiz krankenversicherungspflichtig ist und auf

der anderen Seite dennoch mehr als die Hälfte der Kosten für den stationären

Aufenthalt selber zahlen muss. Die zwingende Voraussetzung für die Übernahme

eines Kantonsanteils ist jedoch, dass die versicherte Person zivilrechtlichen

Wohnsitz im betreffenden Kanton hat, was beim Beschwerdeführer wie oben ausgeführt

nicht zutrifft. In Fällen wie dem vorliegenden kommt deshalb – eine korrekte

Versicherung vorausgesetzt – Art. 37 Abs. lit. a KVV zur Anwendung, wonach bei

stationärer Behandlung in einem Listenspital in der Schweiz der Versicherer die

Pauschalen, die nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes in Rechnung gestellt

werden, für Versicherte übernimmt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen

Union, in Island oder Norwegen wohnen und in der Schweiz versichert sind. Diese

Regelung hat für die Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in

der Schweiz versichert sind, zur Folge, dass die Krankenversicherer die vollen

Pauschalen übernehmen müssen, also auch den Kantonsanteil gemäss Art. 49a Abs.

2.

KVG (Eugster, a.a.O., S. 584 N. 573 und S. 735 N. 1098). Der Beschwerdeführer

hat sich somit gestützt auf die vorgehenden Erwägungen an den

Krankenversicherer zu wenden, um seinen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme

geltend zu machen. Sollte während des hier interessierenden Zeitraumes keine

korrekte, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Versicherung bestanden

haben, wäre allenfalls zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

rückwirkende Anpassung hat. Diese Fragestellungen bilden aber nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch