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Entscheid

VSBES.2016.203

Ergänzungsleistungen AHV

30. August 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV.

Gemäss einer Meldung der Institution C.___ (Ausgleichskasse, Beleg-Nr. [AK-Nr.]

21) trat er am 22. Oktober 2015 in das von dieser Institution geführte Heim

ein. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) setzte daraufhin mit Verfügung vom 12. Januar 2016 (AK-Nr.

22) die Ergänzungsleistung ab 1. November 2015 neu fest, wobei sie bei den

Ausgaben die Tagestaxe des Heims, einen Betrag für persönliche Auslagen und die

Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflege berücksichtigte (vgl.

Berechnungsblätter, AK-Nr. 23 f.).

2. Am 17. Februar 2016 liess der

Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 12. Januar 2016 Einsprache

erheben. Er beantragte, bei der Berechnung der Ergänzungsleistung sei der

Mietzins seiner Wohnung als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen (AK-Nr. 25).

3. Die Beschwerdegegnerin traf

telefonische Abklärungen bei der Institution C.___ (AK-Nr. 28, 36) und holte

zusätzliche Angaben des Beschwerdeführers ein, die am 1. April 2016 und 9.

Juni 2016 geliefert wurden (AK-Nr. 33, 34, 45, 46). Anschliessend hiess sie mit

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 (AK-Nr. 55, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)

die Einsprache teilweise gut. Der Antrag, der Mietzins der Wohnung sei als

zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen, wurde für den Zeitraum vom 1. November

2015 bis 29. Februar 2016 gutgeheissen, für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis

31. Mai 2016 dagegen abgewiesen. Dementsprechend wurde der

Ergänzungsleistungs-Anspruch für die Zeit ab 1. November 2015 mit Verfügung vom

21. Juli 2016 (Bestandteil des Einspracheentscheids) neu festgelegt (AK-Nr.

67).

4. Mit Zuschrift vom 28. Juli 2016

(A.S. 6 f.) erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Beiständin B.___,

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016. Er stellt den Antrag, der Mietzins für

die Wohnung sei auch in der EL-Berechnung für den Zeitraum vom 1. März

2016 bis 31. Mai 2016 als Ausgabe zu berücksichtigen.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 (A.S. 13 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Replik vom 16. Oktober 2016

(A.S. ff.) und Duplik vom 8. November 2016 (A.S. 22 f.) halten die Parteien an

ihrem jeweiligen Standpunkt fest.

7. Auf gerichtliche Aufforderung

hin (Verfügung vom 23. Februar 2017, A.S. 27) reicht die Vertreterin des

Beschwerdeführers am 8. März 2017 weitere Unterlagen ein.

8. Am 29. August 2017 findet vor

dem Versicherungsgericht eine Instruktionsverhandlung statt. Dabei wird der

Zeuge D.___ zur Sache befragt. Die Beiständin des Beschwerdeführers reicht neue

Unterlagen (Fotos des Beschwerdeführers) zu den Akten.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 wurde rechtzeitig eingereicht. Das

angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Mit dem Einspracheentscheid vom

15.

Juli 2016 anerkannte die Beschwerdegegnerin den Mietzins der Wohnung (zusätzlich

zu den Heimkosten) als Ausgabe für die Zeit bis 29. Februar 2016. Mit der

Beschwerde wird verlangt, der Mietzins sei zusätzlich auch für den Zeitraum vom

1.

März 2016 bis 31. Mai 2016 als Ausgabe in die EL-Berechnung

einzubeziehen. Umstritten sind somit Ergänzungsleistungen im Umfang dreier monatlicher

Mietzinsen à je CHF 850.00.

1.3

Nach § 54bis Abs. 1

lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über

Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen (mit hier nicht gegebenen

Ausnahmen) mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der

vorliegenden Streitsache liegt angesichts der gestellten Rechtsbegehren deutlich

unter dieser Grenze. Diese fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30).

2.2

Bei Personen, die nicht dauernd

oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen),

zählen zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit

zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag, der sich bei

Alleinstehenden auf CHF 13‘200.00 pro Jahr beläuft (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).

Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in

Heimen oder Spitälern lebende Personen), wird die Tagestaxe des Heims als

Bestandteil der anerkannten Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG).

3.

Eine Kumulation der Heimtaxe

mit dem Mietzins einer Wohnung ist weder im Gesetz noch in der Verordnung

ausdrücklich vorgesehen. Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen

herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) lässt sie jedoch

vorübergehend zu, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

3.1

Gemäss WEL Rz. 3390.01 sind

während eines Heim- oder Spitalaufenthalts der Mietzins und die damit zusammenhängenden

Nebenkosten für die Wohnung während maximal eines Jahres als zusätzliche

Ausgabe zu berücksichtigen, solange die Rückkehr nach Hause noch möglich ist

und die Wohnung beibehalten wird.

Gemäss WEL Rz. 3390.02 sind während der

Kündigungsfrist – höchstens jedoch während drei Monaten seit dem Wechsel auf

die Heimberechnung – der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten

als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen, wenn eine Rückkehr nach Hause nicht

mehr möglich ist.

Zum Zeitpunkt des in Rz. 3390.2

erwähnten Wechsels auf die Heimberechnung bestimmt Rz. 3152.01, wenn im

Zeitpunkt eines Heim- oder Spitaleintritts feststehe, dass die EL-beziehende

Person nicht mehr nach Hause zurückkehren werde, sei ab dem Monat des Eintritts

eine Heimberechnung vorzunehmen. Wenn im Zeitpunkt eines Heim- oder

Spitaleintritts unklar ist, ob die EL-beziehende Person wieder nach Hause

zurückkehren wird, ist dagegen laut Rz. 3152.02 eine Heimberechnung ab dem

Monat vorzunehmen, der dem ersten vollen Kalendermonat folgt, den die Person im

Heim oder Spital verbracht hat. Kehrt die Person nach Hause zurück, ist für den

Monat der Rückkehr noch eine Heimberechnung vorzunehmen.

3.2

Die Regelung von Rz. 3390.01

besteht inhaltlich schon seit längerer Zeit (vgl. auch Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts P 24/00 vom 15. Oktober 2001 E. 2c). Sie fand sich

zunächst, ab 1. Januar 1998, in Rz. 4012 und wurde anlässlich der Anpassung der

WEL per 1. April 2011 in Rz. 3390.01 überführt. Ebenfalls per 1. April

2011.

wurde sie durch Rz. 3390.02 ergänzt. Diese Ergänzung basierte, soweit

ersichtlich, nicht auf einer inzwischen erfolgten Änderung des positiven

Rechts. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie den Zweck hatte, die

geltende, nun in Rz. 3390.01 überführte Regelung grundsätzlich zu ändern. Der

Sinn der Ergänzung dürfte vielmehr darin bestehen, eine zuvor bestehende Lücke

zu schliessen. Diese Lücke konnte vor der Einfügung von Rz. 3390.02 entstehen,

wenn bereits bei Heimeintritt von einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen ist,

da diesfalls bis zur Auflösung des Mietverhältnisses der Wohnung ungedeckte

Verpflichtungen anfallen, welche, als sie eingegangen wurden, als Ausgaben

anrechenbar waren und nun nicht sofort vermieden werden können. Im vorliegenden

Fall erübrigt sich jedoch eine abschliessende Prüfung des Verhältnisses

zwischen den Randziffern 3390.01 und 3390.02, da die letztere Bestimmung

jedenfalls dann Anwendung findet, wenn bereits bei Heimeintritt mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, der Beschwerdeführer

werde nicht mehr nach Hause zurückkehren können.

3.3

Nach dem Gesagten ist der

Anwendungsbereich der beiden WEL-Bestimmungen wie folgt abzugrenzen: Rz. 3390.01

findet Anwendung, wenn im Zeitpunkt des (erstmaligen oder erneuten)

Heimeintritts davon ausgegangen werden kann, der Heimaufenthalt sei nur

vorübergehend und die betroffene Person werde wieder nach Hause zurückkehren

können. Die Regelung von Rz. 3390.2 gilt jedenfalls dann, wenn bereits bei

Heimeintritt feststeht, dass eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich ist. Ob

die letztere Bestimmung auch dann anwendbar wäre, wenn sich erst während des

Aufenthalts ergibt, dass die Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich sein wird, dürfte

nach erster Prüfung eher zu verneinen sein, kann aber vorliegend offenbleiben.

4.

Aufgrund der dargestellten

rechtlichen Ausgangslage hängt die Frage, ob respektive wie lange der Mietzins

für die Wohnung zusätzlich zu den Heimkosten als anerkannte Ausgabe zu

berücksichtigen ist, davon ab, von welchem Zeitpunkt an davon ausgegangen

werden musste, der Beschwerdeführer werde nicht mehr aus der Institution C.___

nach Hause zurückkehren können. Die Akten enthalten dazu insbesondere die

folgenden Hinweise:

4.1

Mit Entscheid vom 3. März 2016

(Urkunde 7 des Beschwerdeführers) errichtete die zuständige Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung. Den Erwägungen lässt sich entnehmen, dass die

Spitex-Dienste am 6. August 2015 eine Gefährdungsmeldung erstattet hatten.

In der Gefährdungsmeldung wurde erklärt, der Beschwerdeführer leide an Morbus

Parkinson und bei ihm sei eine beginnende dementielle Entwicklung

diagnostiziert worden. Er sei durch seinen Gesundheitszustand stark

sturzgefährdet und auf Unterstützung und Betreuung durch Dritte bei der

Medikamenteneinnahme, Körperhygiene und bei Ausgängen ausserhalb des Hauses

angewiesen. Zudem bestehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer wegen der

Beziehung zu seinem Sohn unter starkem psychischem Druck stehe. Die KESB beauftragte

in der Folge mit Verfügung vom 11. September 2015 den zuständigen Sozialdienst

abzuklären, inwiefern und in welchen Belangen der Beschwerdeführer

hilfebedürftig sei. In der Folge erstattete E.___, [...], am 9. Februar

2016.

einen Abklärungsbericht (Urkunde 9 des Beschwerdeführers). Er hielt fest,

der Beschwerdeführer leide an Parkinson und an einer stetig zunehmenden, nicht

klar diagnostizierten Demenz. Bei der Erledigung seiner Angelegenheiten sei er

schon seit Jahren auf die Hilfe seines Sohns angewiesen, gegenüber welchem aber

Abgrenzungsprobleme bestünden. Bis Dezember 2015 habe er, E.___, den Eindruck

erhalten, der Beschwerdeführer sei zeitlich und örtlich klar orientiert. Eine

zunehmende Vergesslichkeit sei vom Pflegepersonal im Heim bestätigt worden und

für ihn, E.___, ab Dezember 2015 wahrnehmbar geworden. Im Jahr 2016 habe die

Vergesslichkeit stark zugenommen. Der Beschwerdeführer benötige u.a. permanente

und umfassende Hilfestellungen im gesundheitlichen Bereich, welche durch den

Übertritt ins Heim sichergestellt sei. Aufgrund der Hilfsbedürftigkeit in

administrativen Belangen sei ein gesetzliches Mandat angezeigt.

4.2

Im Schreiben der Beiständin vom

9.

Juni 2016 (AK-Nr. 45) wird der Verlauf wie folgt beschrieben: Nach einem

Spitalaufenthalt vom 23. Mai 2015 bis 10. Juni 2015 (nach einem Sturz) sei der

Beschwerdeführer nach Hause zurückgekehrt mit anschliessender Spitexbetreuung.

Ein weiterer Sturz habe zu einem erneuten Spitalaufenthalt (vom 2. bis 15.

September 2015) geführt, mit anschliessender Rückkehr nach Hause und Spitexbetreuung.

Nach einem weiteren Sturz habe sich der Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2015

bis 22. Oktober 2015 wiederum im Spital aufgehalten. Anschliessend sei es zu

einer vorübergehenden Aufnahme in der Institution C.___ im Ferienbett gekommen,

da wegen fehlender administrativer Betreuung keine zeitnahe Organisation einer

ausreichenden häuslichen Spitexpflege und Domizil-Physiotherapie möglich

gewesen sei. Vom 19. November 2015 bis 25. November 2015 habe sich der

Beschwerdeführer nach einem weiteren Sturz erneut im Spital aufgehalten.

Anschliessend sei es zur Rückverlegung ins Ferienbett in der Institution C.___

gekommen, um die Akut-Pflegebetreuung nach der erneuten Operation und erneute

Aufbautherapie durch die Physiotherapeutin gewährleisten zu können. Ab Dezember

2015.

sei es dann zu zunehmender Vergesslichkeit und Desorientiertheit mit

absehbarer Verschlechterung der gesundheitlichen Entwicklung gekommen. Im

Februar 2016 sei schliesslich die Wohnung auf Ende Mai 2016 gekündigt worden.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) habe am 3. März 2016 die

Beistandschaft errichtet.

4.3

Der Beschwerdeführer trat am 22.

Oktober 2015 in die Institution C.___ ein. Er hält sich seither – mit

Unterbrüchen wegen Spitalaufenthalts – dort auf. Er wurde bei Eintritt der

Betreuungs- und Pflegestufe 7 zugeordnet (AK-Nr. 21). Laut einer Telefonnotiz

vom 15. März 2016 über ein Telefongespräch zwischen der Beschwerdegegnerin

und Herrn D.___, Leiter der Institution C.___, erklärte dieser, der

Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 2015 mit Pflegestufe 7

eingetreten. Sein Zustand sei sehr schlecht gewesen, er sei komplett auf Hilfe

angewiesen gewesen. Es sei bereits ein Erfolg, dass er die ganze Zeit auf

Pflegestufe 7 habe stabilisiert werden können. Es sei schon bei

Heimeintritt klar gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach Hause

werde zurückkehren können. Es sei nur noch darum gegangen, seine Lebensqualität

zu verbessern.

4.4

In einem Schreiben der

Institution C.___ an die Beiständin des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2016

(AK-Nr. 46 S. 4 f.) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 22. Oktober

2015.

eingetreten. Nach seinem Eintritt sei er mehrmals gestürzt und am

20.

November 2015 an der Hüfte operiert worden. Nach der Operation habe er

Physiotherapie erhalten und es sei ihm anschliessend körperlich besser

gegangen. Sein Allgemeinzustand habe sich jedoch in dieser Zeit zunehmend

verschlechtert. Er habe bei den alltäglichen Dienstleistungen Unterstützung

durch eine Pflegeperson benötigt (Toilettentraining, Transfer-Unterstützung

morgens und abends in/aus Bett). In der Zeit von Oktober 2015 bis März 2016

habe sich leider auch der kognitive Zustand des Beschwerdeführers immer mehr

verschlechtert. Die Demenz sei zusehends auch durch das Parkinson verstärkt

worden. Im Februar 2016 sei dann der Gesundheitszustand so schlecht gewesen,

dass eine Rückkehr ins häusliche Umfeld nicht mehr zumutbar gewesen sei.

4.5

Herr D.___ sagte als Zeuge

anlässlich der gerichtlichen Instruktionsverhandlung vom 29. August 2017 aus,

allein aus der Zuordnung zu einer Pflegestufe lasse sich nicht zwingend

schliessen, wie hoch die Aussicht auf eine Rückkehr nach Hause sei.

Grundsätzlich sei es selbst in der höchsten Pflegestufe 12 möglich, dass

eine Person zu einem späteren Zeitpunkt wieder nach Hause zurückkehren könne.

Bei alleine lebenden Personen werde ein Aufenthalt zu Hause jedoch ungefähr ab

Pflegestufe 5 schwierig. Im Fall des Beschwerdeführers sei bereits bei

dessen Eintritt im Oktober 2015 aus professioneller Sicht mit hoher Gewissheit

von einem Daueraufenthalt auszugehen gewesen. Man habe zwar in der Folge noch gewisse

Rehabilitationsbemühungen unternommen, etwa um ein selbständiges Gehen zu

ermöglichen. Dabei habe es sich jedoch nicht um Massnahmen gehandelt, welche

eine Aussicht auf eine Rückkehr nach Hause eröffnet hätten.

5.

5.1

Es steht fest, dass der

Beschwerdeführer bei seinem Eintritt der Pflegestufe 7 zugeordnet wurde.

Diese Einstufung blieb während des hier interessierenden Zeitraums bis März

2016.

unverändert (inzwischen befindet sich der Beschwerdeführer offenbar in der

Pflegestufe 8). Der Zeuge D.___ hat sich an der Instruktionsverhandlung

vom 29. August 2017 zum Zustand des Beschwerdeführers geäussert. Er

erklärte, er erinnere sich sehr gut an den Eintritt des Beschwerdeführers. Dessen

Zustand habe aus professioneller Sicht bereits damals den Schluss zugelassen,

dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Langzeiteintritt auszugehen sei.

Der Zeuge verfügt laut seiner Aussage über entsprechende Erfahrung, um zwischen

rehabilitativen und chronischen Patienten unterscheiden zu können. Im Fall des

Beschwerdeführers trat nach Einschätzung des Zeugen auch unmittelbar nach dem

Eintritt keine Verbesserung ein, sondern es bestand eher eine

Verwahrlosungstendenz. Angesichts dieser klaren und unmissverständlichen

Aussage, welche aus kompetenter, professioneller Sicht erfolgt und sich auf

eigene Wahrnehmung und Beurteilung abstützt, ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine spätere Rückkehr nach Hause

bereits bei Eintritt im Oktober 2015 unrealistisch war. Eine spätere

Verbesserung, welche eine solche Aussicht eröffnet hätte, ist nach Lage der Akten

nicht eingetreten, zumal die Pflegestufe 7 zu keinem Zeitpunkt reduziert

werden konnte.

5.2

Die übrige Aktenlage enthält

keine hinreichende Grundlage, um von der klaren Zeugenaussage abzuweichen. Es

besteht zwar, wie der Beschwerdeführer zu Recht darlegen lässt, ein gewisses

Spannungsverhältnis zur Tatsache, dass die Institution C.___ in den Rechnungen

für die Monate Oktober 2015 bis und mit März 2016 einen «Zuschlag Ferienbett» von

CHF 20.00 pro Tag verrechnete (AK-Nr. 34 S. 7 - 11; für den Monat

April 2016 wurde ein solcher zunächst ebenfalls erhoben, anschliessend aber

wieder gutgeschrieben, vgl. AK-Nr. 46 S. 1 f.). Der Umstand, dass die

Institution C.___ sogenannte Passerelle-Betten anbietet, welche einen

Aufenthalt nach einem Spitalaufenthalt ermöglichen, erklärt den Zuschlag immerhin

bezogen auf die Anfangsphase, und es ist denkbar, dass der administrative

Übergang in der Folge wegen der noch nicht erfolgten Kündigung oder aus anderen

Gründen unterblieb. Unabhängig davon kann aber der abrechnungsmässigen

Behandlung im Vergleich zur klaren, unter Zeugenpflicht gemachten Aussage von D.___

keine entscheidende Bedeutung zukommen. Auch die an der Instruktionsverhandlung

eingereichten Fotos des Beschwerdeführers erlauben keinen zuverlässigen

Schluss, welcher der Aussage des Zeugen widersprechen würde. Die engagierte

Argumentation der Beiständin kann für den hier relevanten Zeitraum nicht auf

eigener Anschauung beruhen, wurde sie doch erst am 3. März 2016 als

Beiständin eingesetzt. Der Abklärungsbericht von E.___ und der Entscheid der

KESB befassten sich nicht in erster Linie mit der hier relevanten Fragestellung.

Dem KESB-Entscheid lässt sich aber entnehmen, dass bereits in der

Gefährdungsmeldung der Spitex-Dienste vom 6. August 2015 von einem Morbus

Parkinson, einer beginnenden dementiellen Entwicklung, einem erheblichen

Unterstützungs- und Betreuungsbedarf, fehlenden Ressourcen aus dem sozialen

Umfeld sowie insbesondere einer mit dem Gesundheitszustand verbundenen

Sturzgefahr die Rede war. Dieser letztere Aspekt wird bestätigt durch die

Beschreibung der Entwicklung im Bericht der Beiständin vom 9. Juni 2016 (E. II.

4.2

hiervor). Laut diesem Bericht war der Beschwerdeführer vor dem Heimeintritt

vom 22. Oktober 2015 innerhalb weniger Monate gleich drei Mal längere Zeit

hospitalisiert, nachdem er gestürzt war und sich verletzt hatte. Die im

gleichen Bericht erwähnte fehlende administrative Betreuung, welche

möglicherweise auch dazu beitrug, dass eine frühere Wohnungskündigung

unterblieb, vermag ebenfalls keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme im Rahmen

der Ergänzungsleistungen zu begründen.

5.3

Zusammenfassend ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits im Zeitpunkt des Heimeintritts im 22.

Oktober 2015 von einem Daueraufenthalt ausgegangen werden musste und dass sich

diese Situation in der Folge nicht verändert hat. Der Anspruch auf Übernahme

der Kosten für den Wohnungs-Mietzins (neben der Heimtaxe) richtet sich somit

nach WEL Rz. 3390.02. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht beanstanden,

dass es die Beschwerdegegnerin abgelehnt hat, die Mietzinsen der Monate März

2016.

bis Mai 2016 im Rahmen der für die jährliche Ergänzungsleistung

massgebenden anerkannten Ausgaben zu berücksichtigen.

6.

6.1

Wie sich aus dem Gesagten

ergibt, ist der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 korrekt. Die Beschwerde

ist abzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art.

61.

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Eine Kopie der anlässlich der

Instruktionsverhandlung eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers gehen

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Instruktionsverhandlung sowie der Zeugenbefragung vom 29. August 2017 geht zur

Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer