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Entscheid

VSBES.2016.206

Medizinische Abklärung

24. November 2016Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1980 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), wurde am 23. November 2011 aufgrund eines Zwerchfellrisses

und einer ab 27. Juli 2011 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit durch seine

Arbeitgeberin bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

zur Früherfassung angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Nach

Durchführung des Intake-Gesprächs vom 13. Dezember 2011 (IV-Nr. 10)

meldete sich der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2011 bei der Beschwerdegegnerin

unter Hinweis auf eine Operation am Bauch, einen Zwerchfellbruch und

Infektionen sowie ein Dünndarmleck etc., bestehend seit 27. Juli 2011, zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 13).

1.1 Nach Einholen des

Arbeitgeberfragebogens (IV-Nr. 17), des Kündigungsschreibens der

Arbeitgeberin vom 20. März 2012 (IV-Nr. 21) und der medizinischen Akten

(IV-Nrn. 25 f.), schloss die Beschwerdegegnerin die berufliche

Eingliederung mit Abschlussbericht vom 4. März 2013 als arbeitslos ab

(IV-Nr. 28). Nach dem Einholen der Akten des Taggeldversicherers [...] (IV-Nrn. 29.1 - 29.5)

und weiteren medizinischen Berichten (IV-Nr. 31), empfahl die RAD-Ärztin

Dr. med. B.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, mit Stellungnahme vom

6. Mai 2013 (IV-Nr. 32) das Einholen eines polydisziplinären

Gutachtens (Psychiatrie, Abdominalchirurgie, Thoraxchirurgie und Neurologie). Dies

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2013

(IV-Nr. 35) entsprechend mit, wobei sie ihn darauf hinwies, dass die Wahl

der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV)

erfolge. Dem Gutachtensauftrag wurde in der Folge das C.___ zugeteilt (IV-Nr. 37)

und es wurden folgende Gutachterpersonen bestimmt: Dr. med. D.___ (Allgemeine

Innere Medizin), Dr. med. E.___ (Chirurgie und Viszeralchirurgie), Dr. med.

F.___ (Neurologie) und Dr. G.___ (Psychiatrie; IV-Nr. 40).

1.2 Zum polydisziplinären

Gutachten des C.___ vom 3. Februar 2014 (IV-Nr. 47.1) liessen sich

der Hausarzt sowie der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers am

25. Februar bzw. 3. März 2014 (IV-Nrn. 49 f.) vernehmen. Der

Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 9. April 2014

(IV-Nr. 56) im Wesentlichen vor, das C.___-Gutachten sei beweisuntauglich.

Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ empfahl in ihrer Stellungnahme vom 25. April

2014 (IV-Nr. 57), es sei zur weiteren Abklärung des persistierenden

thorakalen und abdominalen Schmerzsyndroms ein thorakales und abdominales MRT

durchzuführen. Diese MRT-Befunde seien mit der Stellungnahme des

Beschwerdeführers vom 9. April 2014 den C.___-Gutachtern zur Stellungnahme

vorzulegen.

1.3 Zum CT des Thorax vom

25. Juni 2014 (IV-Nr. 60), zum MRT des Abdomens vom 27. Juni

2014 (IV-Nr. 62) und zur Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom

3. März 2014 nahmen Dr. med. D.___, Fallführung, FMH Allgemeine

Innere Medizin, Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und

Dr. med. I.___, ärztliche Leitung, C.___, am 14. Juli 2014 Stellung

(IV-Nr. 65). Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme der RAD-Ärztin

Dr. med. B.___ vom 3. Oktober 2014 (IV-Nr. 69), stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. Oktober

2014 (IV-Nr. 70) eine vom 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2013 befristete

Invalidenrente in Aussicht.

1.4 Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 21. November 2014 bzw. 16. Januar 2015 Einwände

erheben (IV-Nrn. 73, 75). Zu den aktuellen medizinischen Berichten

(IV-Nrn. 76 f.) nahm Dr. med. B.___ am 26. Mai 2015

(IV-Nr. 79) Stellung, wobei sie ausführte, der Gesundheitszustand habe

sich etwas verbessert. Der Beschwerdeführer liess sodann mit ergänzender

Stellungnahme vom 14. Juli 2015 (IV-Nr. 80) auf das Urteil des

Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hinweisen und

beantragen, das C.___-Gutachten sei auch im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung

als beweisuntauglich zu qualifizieren. Nach einer kurzen Prüfung empfahl Dr. med.

B.___ in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2016 (IV-Nr. 84),

insbesondere, um im Rahmen der Päusbonog-Abklärung ausführliche Antworten auf

die Fragen der beruflichen Integration/beruflichen Massnahmen zu erhalten, eine

erneute polydisziplinäre Abklärung (Psychiatrie, Viszeralchirurgie, Thorakalchirurgie

und Neurologie).

1.5 Am 25. Februar 2016

(IV-Nr. 85) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, zur Klärung seiner

Leistungsansprüche sei eine erneute umfassende medizinische Untersuchung

(voraussichtlich: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Viszeralchirurgie,

Thorakalchirurgie und Neurologie) notwendig. Die letzte umfassende polydisziplinäre

Abklärung vom Dezember 2013 sei nicht mehr aktuell. Ohne schriftlich

begründeten Gegenbericht werde die Wahl der Gutachterstelle auf der SuisseMED@P-Plattform

unter Einhaltung des Zufallsprinzips nach Art. 72bis IVV in

Auftrag gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde zudem Frist gesetzt, um zu den

Gutachterfragen (IV-Nr. 86) Zusatzfragen einreichen. Mit Mitteilung vom

11. April 2016 (IV-Nr. 88) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die

Begutachtung erfolge durch das C.___ und beinhalte folgende Abklärungen:

Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. J.___), Chirurgie (Dr. med. E.___),

Herz- und thorakale Gefässchirurgie (Dr. med. K.___), Neurologie (Dr. med.

L.___) und Psychiatrie/Psychotherapie (Dr. M.___). Dem Beschwerdeführer wurde

Frist gesetzt, um triftige Einwendungen gegen eine/mehrere Gutachterperson(en)

einzureichen. Trotz der durch den Beschwerdeführer erhobenen Einwänden vom

28. April 2016 (IV-Nr. 90) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 27. Juni 2016 an der Abklärung durch das C.___ und den vorgesehenen

Gutachterpersonen fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

2. Am

10. August 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

«

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 27. Juni 2016 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, von einer Begutachtung in der C.___ unter Einbezug der Dres. J.___,

E.___, K.___, L.___ sowie M.___ abzusehen.

3. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine nochmalige SuisseMed@P-Auslosung

unter Einbezug der Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Viszeralchirurige,

Thorakalchirurgie und Neurologie durchzuführen, wobei die C.___ vom Vergabeverfahren

auszuschliessen sei.

4. Dem

Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

gewähren und dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei (eine) angemessene Nachfrist

zur Nachreichung eines Gesuchs und Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen

Rechtspflege mitsamt Beilagen zu setzen. Bis zur Beurteilung des URP-Anspruchs

sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.

U.K.u.E.F.»

3. Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2016 (A.S. 34 f.) auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom

27. September 2016 (A.S. 36 f.) bewilligt die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Roger

Zenari, [...], als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

5. Mit Eingabe vom

18. Oktober 2016 (A.S. 39) lässt der Beschwerdeführer an seinen

Rechtsbegehren und Ausführungen vollumfänglich festhalten.

6. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 9. November 2016 seine Kostennote ein

(A.S. 43 ff.). Diese geht mit Verfügung vom 10. November 2016

(A.S. 46) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beurteilung von

Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in die Präsidialkompetenz. Diese

Bestimmung ist am 1. März 2015 in Kraft getreten und damit im vorliegenden

Fall, wo die angefochtene Verfügung am 27. Juni 2016 erging, anwendbar.

Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

2.

Nach der neuen Rechtsprechung

hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse

Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen

(BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256;

Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1,

8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2,8C_767/2013 vom

20.

Februar 2014 E. 5.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf

die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2016, mit der

die Beschwerdegegnerin sowohl an der polydisziplinären Begutachtung beim C.___

als Begutachtungsstelle sowie an den Gutachterpersonen festhält, ist daher

einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und

Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt

sind.

3.

In zeitlicher Hinsicht sind

diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen

führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9

E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469;

Urteile des Bundesgerichts 9C_704/2012 vom 8. November 2012 E. 2.1,9C_387/2016

vom 24. Oktober 2016 E. 3.4.2). Die vorliegend angefochtene Verfügung

erging am 27. Juni 2016 und betrifft eine noch durchzuführende

Begutachtung. Damit sind die am 27. Juni 2016 geltenden Bestimmungen

massgebend.

4.

4.1

Das Bundesgericht hat im

Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche

bei der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Inhaltlich hat das

Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das Bestreben

um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. Es

liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person,

vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine Einigung zustande

komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die Form einer

Verfügung zu kleiden» (BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210

E. 3.4.2.6 S. 256; Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom

20.

Februar 2014 E. 5.2).

4.2

Am 1. März 2012 ist

Art. 72bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) in Kraft getreten. Nach dieser Bestimmung haben medizinische

Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen – was vorliegend der Fall ist

– beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das

Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der

Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Im Zusammenhang mit dem

Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung hat das Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) das Vorgehen bei der Erteilung von Begutachtungsaufträgen

ergänzend geregelt. Konkret wurde das Kreisschreiben über das Verfahren in der

Invalidenversicherung (nachfolgend: KSVI) in einigen Punkten angepasst und um

den neuen Anhang V ergänzt (vgl.

www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/3946/lang:deu/category:34, gültig ab

1.

Januar 2010 [derzeit gültig: Stand 1. Januar 2016]). Diese

Regelung auf Stufe «Kreisschreiben» unterscheidet nun deutlich zwischen mono-

und bidisziplinären Gutachten einerseits und polydisziplinären Expertisen

(definiert durch die Beteiligung von mindestens drei Fachdisziplinen)

andererseits (Rz 2075 ff. KSVI). Es schreibt den IV-Stellen vor, wie sie im

Detail vorzugehen haben (zum Ganzen: Elisabeth Glättli: Das neue

Begutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 2. Juli

2012, N 17 ff.).

4.3

Das KSVI, Anhang V, hält in

der Einleitung fest, die IV-Stellen seien ab 1. März 2012 verpflichtet,

alle Aufträge für polydisziplinäre Gutachten über SuisseMED@P zu vergeben. Es

handelt sich dabei um eine webbasierte Plattform, die Aufträge für polydisziplinäre

medizinische Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergibt. Ausgenommen von dieser

Vorgabe sind gemäss Rz 2078 KSVI Verlaufsgutachten, bei denen direkt die

vorbefasste Stelle mit dem Gutachten betraut werden kann, vorausgesetzt dieses

ist über die Plattform SwissMED@P vergeben worden. Im Zusammenhang mit der

neuen Regelung schloss das BSV eine neue Vereinbarung für die Durchführung von

polydisziplinären Gutachten durch Gutachterstellen (vgl. dazu Glättli, a.a.O.,

N 15 f.).

Das Kreisschreiben sieht im Weiteren

vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit der Mitteilung

einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin verlängert

werden (Rz 2081.1 und 2083.2 KSVI). Gegen diese Regelung ist grundsätzlich

nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben muss (BGE 139 V

349.

E. 5.2.3).

4.4

Die Gutachterwahl bei

polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufallsprinzip

zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271

E. 1.1 S. 274 f., 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354, 140 V 507

E. 3.1 S. 510). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle dem

Versicherten mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie

ihm die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär)

sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt (vgl. auch

Rz. 2076 ff. KSVI). In diesem Stadium kann der Versicherte (nicht personenbezogene)

materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang

der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende

Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Schritt teilt die

IV-Stelle dem Versicherten die mittels Zufallszuweisung (durch die vom BSV

entwickelte Vergabeplattform SuisseMED@P, über welche der gesamte Verlauf der

Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird; vgl. SuisseMED@P: Handbuch

für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte Gutachterstelle und

die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat

der Versicherte die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene

Einwendungen geltend zu machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2 S. 355 f.). Dieses

Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens

fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE

139.

V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Nur bei stichhaltigen Einwendungen

gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen

bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an

der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken

zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen.

Auch nach Einführung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P haben sich die

Beteiligten mit Einwendungen auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten

Einzelfall ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig

(BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f., 140 V 507

E. 3.1 S. 510 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2013 vom

6.

August 2013 E. 2.1).

5.

5.1

Der Sozialversicherungsträger

ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, von Amtes wegen

die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte

einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen

vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so darf die

Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht beliebig erfolgen.

Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen

bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden

Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245 mit

Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen

rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich

überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010

E. 2 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 E. 4.3).

5.2

Abgesehen davon, dass die

Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige Verfahrensverzögerung

darstellen kann, ist die versicherte Person nicht verpflichtet, sich einer

weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend

geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

5.3

Aufgrund der vorangehenden

Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der Notwendigkeit

der Durchführung eines erneuten polydisziplinären Gutachtens beim C.___ die

vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin

zu prüfen wären. Um hierbei keine Präjudizierung des Endentscheides

herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraumes

der Beschwerdegegnerin (vgl. II. E. 5.1 hiervor), ist diese Überprüfung nachfolgend

in dem Sinne durchzuführen, als zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin

aus nachvollziehbaren Gründen für eine erneute umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers entschieden hat.

5.3.1

Im polydisziplinären C.___-Gutachten

vom 3. Februar 2014 (IV-Nr. 47.1) wurden als Hauptdiagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende ausgewiesen: «Somatisch nicht

hinreichend zu erklärendes abdominales und linksthorakales Schmerzsyndrom

(ICD-10 R10.4/R07.3)» und eine «leichtgradige depressiv-dysphorische

Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22)» (S. 19). Ferner hielten die Gutachter

fest, aus somatischer Sicht mit allgemeininternistischer, neurologischer und viszeralchirurgischer

Exploration könne ein somatisch nicht hinreichend zu erklärendes abdominales

und linksthorakales Schmerzsyndrom bei Status nach multiplen abdominalen und

linksthorakalen Eingriffen festgehalten werden. In Bezug auf die Selbsteinschätzung

des Beschwerdeführers führten die Gutachter unter anderem aus, bei somatoformen

Schmerzstörungen bestünden stets höhere Selbstlimitierungen, als es medizinisch-theoretisch,

insbesondere im Sinne der Willensanstrengung aus psychiatrischer Sicht,

zumutbar wäre (S. 20 f.). Aufgrund der anschliessenden Empfehlung der

RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 25. April 2014 (IV-Nr. 57) wurden

in der Folge bildgebende Abklärungen in Form eines CT des Thorax und eines MRT

des Abdomens durchgeführt (IV-Nrn. 60, 62). Die C.___-Gutachter gaben

sodann in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2014 an (IV-Nr. 65), das

ergänzend eingegangene MRI des Abdomens passe gut zu ihrer Diagnose und der

klinischen Einschätzung im Gutachten. Im daraufhin eingeholten Bericht betreffend

die ambulante Schmerzsprechstunden im [...] vom 4. Juni 2014 (IV-Nr. 67)

wurden unter anderem sowohl die Diagnosen von «chronischen Schmerzen thorakal

und abdominal links» sowie der «Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit

psychischen und physischen Anteilen» festgestellt. Diese wurden sodann im Bericht

des [...] vom 5. September 2014 (IV-Nr. 68) bestätigt, indem dort

unter anderem ein «thorakoabdominales Schmerzsyndrom» und eine «chronifizierte

Schmerzausweitungsstörung» ausgewiesen wurden. Auf diese ging Dr. med. B.___

in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 nicht weiter ein

(IV-Nr. 69). Sie hielt einzig fest, die durchgeführten Untersuchungen mit

MRT und CT hätten keine pathologischen Veränderungen gezeigt, welche die vom

Beschwerdeführer beklagten Beschwerden erklären würden (S. 3). Nach

Eingang der weiteren medizinischen Berichte des [...] vom 22. Oktober 2014

(IV-Nr. 76 S. 4) und dem Arztbericht des Leiters der ambulanten

Schmerztherapie, Dr. med. N.___, [...], vom 31. März 2015

(IV-Nr. 76), welche – wie bereits im Bericht vom 5. September 2014

(s. oben) – die Diagnosen eines «thorakoabdominalen Schmerzsyndroms» und einer

«chronifizierten Schmerzausweitungsstörung» bestätigten, ist dem Bericht vom

28.

Januar 2016 des [...] betreffend die stationäre Abklärung und

Behandlung des Beschwerdeführers vom 11. November bis 12. Dezember

2014.

eine «Schmerzausweitungsstörung bei primär thorakoabdominalem, somatogenem

Leitschmerz» zu entnehmen (IV-Nr. 77). Dr. med. B.___ qualifizierte

den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sodann in ihrer Stellungnahme vom

26.

Mai 2015 (IV-Nr. 79) als «etwas verbessert». In Bezug auf die am

14.

Juli 2015 (IV-Nr. 80) durch den Beschwerdeführer aufgeworfene

Frage betreffend die neue Schmerzrechtsprechung, legte Dr. med. B.___ am

19.

Februar 2016 (IV-Nr. 84) dar, in dem im C.___-Gutachten vom

18.

Februar 2014 mit vier Seiten knapp gehaltenen psychiatrischen

Teilgutachten, seien gewisse Päusbonog-Fragen nicht bzw. nicht in der

geforderten Ausführlichkeit beantwortet worden. So sei der gesamte Komplex der

Fragen nach der Aggravation nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden. Sie

empfehle daher, um insbesondere im Rahmen der Päusbonog-Abklärung ausführliche

Antworten auf die Fragen der beruflichen Integration/berufliche Massnahmen zu

erhalten, ein neue polydisziplinäre Abklärung (Psychiatrie, Viszeralchirurgie,

Thorakalchirurgie, Neurologie).

5.3.2

Gestützt auf die vorangegangenen

Ausführungen kann festgehalten werden, dass sich der Sachverhalt im Zeitpunkt

vom 24. Juni 2016 als nicht hinreichend geklärt präsentiert und gemäss der

vorliegenden Aktenlage nicht auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom

3.

Februar 2014 (IV-Nr. 47.1) abgestellt werden kann. In diesem Sinne

ist auch die Empfehlung von Dr. med. B.___ zu verstehen, die in ihrer

unmittelbar nach dem Gutachten verfassten Stellungnahme vom 25. April 2014

die weitere Abklärung des persistierenden thorakalen und abdominalen Schmerzsyndroms

mittels Durchführung von MRT-Untersuchungen empfahl. Zu den ihr konkret vorgelegten

Fragen betreffend den Beweiswert des Gutachtens und der Arbeitsfähigkeit äusserte

sie sich indessen nicht. Nach Vornahme der entsprechenden Abklärungen wurde den

Gutachtern des C.___ Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Dieses Vorgehen

erscheint im Hinblick auf BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245, wonach

offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen in erster

Linie mit den Verfassern des Gutachtens zu klären sind (vgl. E. II. 5.1

hiervor) korrekt.

Das Abstellen auf das C.___-Gutachten

3.

Februar 2014 rechtfertigt sich ferner auch in Bezug auf die geänderte

Schmerzrechtsprechung nicht. Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine

Praxis zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren

unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese

neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle – folglich auch auf den

vorliegenden Fall – anwendbar. Da im vorliegenden Verfahren im Rahmen des C.___-Gutachtens

unter anderem die Diagnose einer «anhaltenden somatoformen Schmerzstörung» diagnostiziert

wurde, der indes keine Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen

wurde (vgl. IV-Nr. 47.1 S. 19), ist die geänderte Schmerzrechtsprechung

vorliegend zu berücksichtigen. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung

von Dr. med. B.___ vom 19. Februar 2016 (IV-Nr. 84) ist es nicht

möglich, den neu geforderten Indikatoren-Katalog aufgrund des C.___-Gutachtens

vom 3. Februar 2014 zu beantworten.

5.3.3

Es kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass der medizinische Sachverhalt im vorliegend zu beurteilenden

Zeitpunkt vom 27. Juni 2015 nicht umfassend geklärt war. Deshalb ist die durch

die Beschwerdegegnerin in Aussicht genommene Durchführung eines neuen

polydisziplinären Gutachtens zwecks Abklärung der aktuellen Gesundheitssituation

des Beschwerdeführers unter Einbezug der neuen Schmerzrechtsprechung sowie seiner

Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Aus den medizinischen Akten geht im

Übrigen auch nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine weitere polydisziplinäre

Abklärung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Da es im Ermessen

der Verwaltung liegt, darüber zu entscheiden, mit welchen Mitteln die

Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat (Susanne Leuzinger-Naef: Die Auswahl der

medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44

ATSG], Gabriela Riemer-Kafka/Alexandra Rumo-Jungo [Hrsg.], in: Soziale

Sicherheit – Soziale Unsicherheit, in, 2010, S. 414), kann unter

diesen Umständen jedenfalls nicht von einer unzulässigen «second opinion» (hierzu

BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158) gesprochen werden (Urteil des

Bundesgerichts 9C_186/2013 vom 12. Juli 2013 E. 3.2.1). Das Vorgehen

der Beschwerdegegnerin, eine neue polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu

geben, ist somit nicht zu beanstanden. Die Notwendigkeit eines neuen umfassenden

Gutachtens wird im Übrigen durch den Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt.

6.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob die Beschwerdegegnerin bei der Vergabe des neu zu erstellenden polydisziplinären

Gutachtens korrekt vorgegangen ist:

6.1

Die Beschwerdegegnerin

kündigte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 25. Februar 2016

(IV-Nr. 85) an, zur Klärung seiner Leistungsansprüche beabsichtige sie eine

erneute, umfassende medizinische Untersuchung mit den voraussichtlichen

Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Viszeralchirurgie, Thorakalchirurgie

und Neurologie durchzuführen und setzte dem Beschwerdeführer Frist, sich dazu

zu äussern. Ausserdem teilte sie dem Beschwerdeführer mit, ohne seinen schriftlich

begründeten Gegenbericht werde die Wahl der Gutachterstelle auf der Plattform

SuisseMED@P unter Einhaltung des Zufallsprinzips nach Art. 72bis

IVV in Auftrag gegeben. Da sich der Beschwerdeführer in der Folge dazu nicht

vernehmen liess, wurde gemäss E-Mail der Abraxas vom 5. April 2016 dem

Gutachtensauftrag das C.___ zugeteilt (vgl. IV-Nr. 87). Dies und die

Gutachterpersonen wurden dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 11. April

2016.

(IV-Nr. 88) bekanntgegeben. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Frist

gesetzt, sich zu den Gutachterpersonen zu äussern.

6.2

Da das in Auftrag zu gebende neue

Gutachten insgesamt mehr als drei Fachdisziplinen umfasst, war die

Beschwerdegegnerin gehalten, die entsprechende Auftragsvergabe über das Zufallsprinzip

nach Art. 72bis IVV und somit über die Vergabeplattform

SuisseMED@P abzuwickeln (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

entspricht somit den massgebenden bundesgerichtlichen Vorgaben in Bezug auf die

Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe. Folglich ist das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Daran vermag auch das Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach er bereits einmal durch das C.___ begutachtet worden

sei (A.S. 10), nichts zu ändern. So hätte dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt

der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2016

(IV-Nr. 85), mit welcher ihm die Auftragsvergabe via SuisseMED@P in

Aussicht gestellt wurde, bewusst sein müssen, dass eine Zufallsvergabe an das C.___

somit grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Er hat sich damals jedoch gemäss

der sich vorliegend präsentierenden Aktenlage nicht dazu geäussert. Ausserdem beruht

die vorliegende Gutachtensvergabe nicht auf einem konkreten Entschluss der Beschwerdegegnerin,

sondern basiert auf einem generellen, im Einzelfall nicht beeinflussbaren

System. Daher ist auch die vom Beschwerdeführer geforderte nochmalige SuisseMED@P-Auslosung

unter Ausschluss des C.___ unbehelflich (vgl. E. II. 2 Ziff. 3

hiervor). Denn ein solches Vorgehen würde den Anforderungen einer

ergebnisneutralen Auftragserteilung nicht mehr gerecht, da die Ziehung unter

Ausschluss menschlichen Zutuns und ohne äussere Einflussnahme, d.h. gleichsam

«blind/verdeckt», durchgeführt werden muss (vgl. Bericht des BSV «Auftragsvergabe

und Zufallsprinzip – SuisseMED@P», Ziff. 3 S. 5). Führt man sich vor

Augen, wie anspruchsvoll sich das nach Inkrafttreten des neuen Art. 72bis

IVV am 1. März 2012 eingesetzte polydisziplinäre Vergabeverfahren in technischer

Hinsicht darstellt (vgl. dazu SuisseMED@P Reporting 2015), hätte die im

vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer beantragte Vorgehensweise diesen Ansprüchen

nicht zu genügen vermocht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2016 vom

19.

Oktober 2016 E. 6.3.2.2). Wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E.

II. 7.1 hiervor), ist eine Befangenheit des C.___ ohnehin ausgeschlossen. Somit

kann im vorliegenden Fall die Frage offen gelassen werden, inwiefern es

sinnvoll bzw. technisch überhaupt machbar wäre, auf das Zufallsprinzip via

SuisseMED@P Einfluss zu nehmen.

7.

Es ist im Folgenden auf die

weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Begutachtungsinstitut C.___

sowie die einzelnen Begutachtungspersonen (vgl. I. E. 2 Ziff. 2

hiervor) einzugehen:

7.1

Rechtsprechungsgemäss kann

sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden

richten; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als

solche, können befangen sein (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227;

Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 3.3).

Soweit sich das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers daher gegen das C.___

als Institution richtet, ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Gemäss Art. 44 ATSG kann

der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts einen «unabhängigen Sachverständigen»

mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Dabei gelten für

Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie

sie für Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn

Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu erwecken (BGE 137 V 210

E. 6.1, 132 V 93 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts vom

31.

Oktober 2012 9C_726/2012 E. 1).

7.3

Der Beschwerdeführer bringt in

allgemeiner Weise vor, es seien sämtliche an der erneuten C.___-Begutachtung

beteiligten Gutachterpersonen (Dres. med. J.___, E.___, K.___, L.___ und M.___),

insbesondere jedoch Dr. med. E.___, mit Ablehnungsgründen behaftet. Dies

begründet er im Wesentlichen damit, dass es im Neugutachten im Wesentlichen

darum gehe, die Schlüssigkeit des ersten Gutachtens von 2014 zu überprüfen. Es

sei klar, dass Ärzte, welche für dieselbe Arbeitgeberin tätig seien, sich

sicherlich nicht gegenseitig kritisieren würden. Daher seien die involvierten

Ärzte des C.___ allesamt als befangen zu betrachten (A.S. 15 ff.).

Dieser Argumentation kann indes nicht

gefolgt werden. Als medizinische Experten haben sich die Gutachter gestützt auf

die von ihnen vorgenommenen Untersuchungen ein eigenes Bild davon zu machen, ob

und bejahendenfalls inwiefern eine Beeinträchtigung von Gesundheitszustand und

Arbeitsfähigkeit vorliegt. Dabei haben sie zwar die medizinischen Vorakten und

die geklagten Beschwerden zu berücksichtigen. Sie sind aber nicht gehalten, die

entsprechenden Angaben vorbehaltlos als richtig zu akzeptieren. Vielmehr ist es

ihre Pflicht, im Rahmen ihrer Fachkenntnisse Diskrepanzen zu den eigenen

Wahrnehmungen darzulegen und zu würdigen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

8C_596/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.1.2.2 am Ende). Aufgrund dieser

Ausführungen ist nicht einzusehen, weshalb die für die Begutachtung vorgesehenen

Experten, die bereits im Erstgutachten vom Februar 2014 getätigten

Untersuchungen und Beurteilungen nicht kritisch zu hinterfragen vermögen. Denn

genau dies bildet Bestandteil ihrer gutachterlichen Tätigkeit. Nach der

Rechtsprechung begründet die blosse Möglichkeit, dass ein Experte fachlich

veranlasst sein könnte, sich mit früheren Gutachten von Kollegen oder

Vorgesetzten (des gleichen medizinischen Instituts) allenfalls auch kritisch

auseinander zu setzen, noch keinen objektiven Anschein der Befangenheit (Urteil

des Bundesgerichts 8C_40/2007 vom 5. Mai 2008 E. 4.2 mit weiterem

Hinweis). Gestützt auf diese Ausführungen sind die Gutachterpersonen Dres. J.___,

K.___, L.___ und M.___ nicht als befangen zu qualifizieren. Sie können daher an

der ins Auge gefassten Begutachtung als Experten amten. Anders verhält es sich

demgegenüber in Bezug auf Dr. med. E.___, der bereits am Erstgutachten vom

3.

Februar 2014 als Gutachter beteiligt war und nun erneut als solcher vorgesehen

ist. Diese Tatsache gibt Anlass zur Befürchtung, er könnte eine neuerliche Begutachtung

nicht vollkommen unbefangen vornehmen. Es erscheint daher angezeigt, mit dem chirurgischen

Teilgutachten einen anderen C.___-Gutachter zu beauftragen. Dies unter Wahrung

der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers gemäss BGE 137 V 210. Die

Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.

8.

Zusammenfassend wird die

angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung

seiner Mitwirkungsrechte einen anderen Experten als Dr. med. E.___ betreffend

die Durchführung eines chirurgischen C.___-Teilgutachtens vorzuschlagen. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

9.

9.1

Der obsiegende

Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst

diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist

die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).

Dies trifft hier zu: Hätte sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, einzig

gegen Dr. med. E.___ Ausstandsgründe geltend zu machen, wären die übrigen

Rechtsbegehren nicht zu prüfen gewesen und der Aufwand des Versicherungsgerichts

daher geringer ausgefallen. Dem Beschwerdeführer steht somit bloss eine

reduzierte Parteientschädigung von 1/3 zu.

9.2

Der anwaltliche Stundenansatz

bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2

Kantonaler Gebührentarif [GebT, BGS 615.11], in der seit 15. Juli

2016.

geltenden Fassung).

9.3

Die vom Vertreter des

Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], am 9. November 2016 eingereichte

Kostennote (A.S. 43 ff.) weist einen Zeitaufwand von 10,51 Stunden aus.

Darin ist ein Aufwand für vier Klientenbriefe von total 1 Stunde (30. Juni

[0,25 Std.], 12. August [0,25 Std.], 28. September [0,17 Std.] und

18.

Oktober 2016 [0,33 Std.]), sowie für die Einreichung der

Kostennote vom 9. November 2016 à 0,25 Std. und für das Gesuch um

Fristverlängerung vom 3. November 2016 von ebenfalls 0,25 Std. enthalten.

Bei diesen insgesamt 1,5 Stunden handelt es sich um reine Kanzleiarbeit,

welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten ist. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 9,01 Stunden.

Davon wird 1/3, somit 3,003 Stunden, als Parteientschädigung entschädigt.

Mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 ergibt dies eine Entschädigung

von CHF 750.85. Unter Einbezug der Auslagen von CHF 145.00 und der Mehrwertsteuer

von 8 % (CHF 71.65) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf

total CHF 967.50.

9.4

Aufgrund des bloss teilweisen

Obsiegens sind die übrigen 6,005 Stunden über die unentgeltliche

Rechtspflege, die dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn zusteht (vgl. E. I.

4.

hiervor), zu entschädigen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche

Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122

Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006

seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 GebT CHF 180.00.

Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 86.50) beläuft

sich der Betrag auf CHF 1'167.70, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

9.5

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 324.35 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'167.70), wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass

hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers – nicht von einem

Stundenansatz von CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 (vgl.

§ 160 Abs. 2 GebT) auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall –

keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren

Ansatz vorsieht.

9.6

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG – in

Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2016 dahingehend

aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 967.50 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], wird auf CHF 1'167.70

(inkl. MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 324.35

(Differenz zum vollen Honorar) während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi