VSBES.2016.206
Medizinische Abklärung
24. November 2016Deutsch27 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 24. November 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch lic.iur.
Roger Zenari, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Medizinische
Abklärung Verfügung vom 27. Juni 2016
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1980 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), wurde am 23. November 2011 aufgrund eines Zwerchfellrisses
und einer ab 27. Juli 2011 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit durch seine
Arbeitgeberin bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zur Früherfassung angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Nach
Durchführung des Intake-Gesprächs vom 13. Dezember 2011 (IV-Nr. 10)
meldete sich der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2011 bei der Beschwerdegegnerin
unter Hinweis auf eine Operation am Bauch, einen Zwerchfellbruch und
Infektionen sowie ein Dünndarmleck etc., bestehend seit 27. Juli 2011, zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 13).
1.1 Nach Einholen des
Arbeitgeberfragebogens (IV-Nr. 17), des Kündigungsschreibens der
Arbeitgeberin vom 20. März 2012 (IV-Nr. 21) und der medizinischen Akten
(IV-Nrn. 25 f.), schloss die Beschwerdegegnerin die berufliche
Eingliederung mit Abschlussbericht vom 4. März 2013 als arbeitslos ab
(IV-Nr. 28). Nach dem Einholen der Akten des Taggeldversicherers [...] (IV-Nrn. 29.1 - 29.5)
und weiteren medizinischen Berichten (IV-Nr. 31), empfahl die RAD-Ärztin
Dr. med. B.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, mit Stellungnahme vom
6. Mai 2013 (IV-Nr. 32) das Einholen eines polydisziplinären
Gutachtens (Psychiatrie, Abdominalchirurgie, Thoraxchirurgie und Neurologie). Dies
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2013
(IV-Nr. 35) entsprechend mit, wobei sie ihn darauf hinwies, dass die Wahl
der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV)
erfolge. Dem Gutachtensauftrag wurde in der Folge das C.___ zugeteilt (IV-Nr. 37)
und es wurden folgende Gutachterpersonen bestimmt: Dr. med. D.___ (Allgemeine
Innere Medizin), Dr. med. E.___ (Chirurgie und Viszeralchirurgie), Dr. med.
F.___ (Neurologie) und Dr. G.___ (Psychiatrie; IV-Nr. 40).
1.2 Zum polydisziplinären
Gutachten des C.___ vom 3. Februar 2014 (IV-Nr. 47.1) liessen sich
der Hausarzt sowie der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers am
25. Februar bzw. 3. März 2014 (IV-Nrn. 49 f.) vernehmen. Der
Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 9. April 2014
(IV-Nr. 56) im Wesentlichen vor, das C.___-Gutachten sei beweisuntauglich.
Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ empfahl in ihrer Stellungnahme vom 25. April
2014 (IV-Nr. 57), es sei zur weiteren Abklärung des persistierenden
thorakalen und abdominalen Schmerzsyndroms ein thorakales und abdominales MRT
durchzuführen. Diese MRT-Befunde seien mit der Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 9. April 2014 den C.___-Gutachtern zur Stellungnahme
vorzulegen.
1.3 Zum CT des Thorax vom
25. Juni 2014 (IV-Nr. 60), zum MRT des Abdomens vom 27. Juni
2014 (IV-Nr. 62) und zur Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom
3. März 2014 nahmen Dr. med. D.___, Fallführung, FMH Allgemeine
Innere Medizin, Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und
Dr. med. I.___, ärztliche Leitung, C.___, am 14. Juli 2014 Stellung
(IV-Nr. 65). Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme der RAD-Ärztin
Dr. med. B.___ vom 3. Oktober 2014 (IV-Nr. 69), stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. Oktober
2014 (IV-Nr. 70) eine vom 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2013 befristete
Invalidenrente in Aussicht.
1.4 Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 21. November 2014 bzw. 16. Januar 2015 Einwände
erheben (IV-Nrn. 73, 75). Zu den aktuellen medizinischen Berichten
(IV-Nrn. 76 f.) nahm Dr. med. B.___ am 26. Mai 2015
(IV-Nr. 79) Stellung, wobei sie ausführte, der Gesundheitszustand habe
sich etwas verbessert. Der Beschwerdeführer liess sodann mit ergänzender
Stellungnahme vom 14. Juli 2015 (IV-Nr. 80) auf das Urteil des
Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hinweisen und
beantragen, das C.___-Gutachten sei auch im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung
als beweisuntauglich zu qualifizieren. Nach einer kurzen Prüfung empfahl Dr. med.
B.___ in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2016 (IV-Nr. 84),
insbesondere, um im Rahmen der Päusbonog-Abklärung ausführliche Antworten auf
die Fragen der beruflichen Integration/beruflichen Massnahmen zu erhalten, eine
erneute polydisziplinäre Abklärung (Psychiatrie, Viszeralchirurgie, Thorakalchirurgie
und Neurologie).
1.5 Am 25. Februar 2016
(IV-Nr. 85) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, zur Klärung seiner
Leistungsansprüche sei eine erneute umfassende medizinische Untersuchung
(voraussichtlich: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Viszeralchirurgie,
Thorakalchirurgie und Neurologie) notwendig. Die letzte umfassende polydisziplinäre
Abklärung vom Dezember 2013 sei nicht mehr aktuell. Ohne schriftlich
begründeten Gegenbericht werde die Wahl der Gutachterstelle auf der SuisseMED@P-Plattform
unter Einhaltung des Zufallsprinzips nach Art. 72bis IVV in
Auftrag gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde zudem Frist gesetzt, um zu den
Gutachterfragen (IV-Nr. 86) Zusatzfragen einreichen. Mit Mitteilung vom
11. April 2016 (IV-Nr. 88) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die
Begutachtung erfolge durch das C.___ und beinhalte folgende Abklärungen:
Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. J.___), Chirurgie (Dr. med. E.___),
Herz- und thorakale Gefässchirurgie (Dr. med. K.___), Neurologie (Dr. med.
L.___) und Psychiatrie/Psychotherapie (Dr. M.___). Dem Beschwerdeführer wurde
Frist gesetzt, um triftige Einwendungen gegen eine/mehrere Gutachterperson(en)
einzureichen. Trotz der durch den Beschwerdeführer erhobenen Einwänden vom
28. April 2016 (IV-Nr. 90) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 27. Juni 2016 an der Abklärung durch das C.___ und den vorgesehenen
Gutachterpersonen fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
2. Am
10. August 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
«
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 27. Juni 2016 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, von einer Begutachtung in der C.___ unter Einbezug der Dres. J.___,
E.___, K.___, L.___ sowie M.___ abzusehen.
3. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine nochmalige SuisseMed@P-Auslosung
unter Einbezug der Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Viszeralchirurige,
Thorakalchirurgie und Neurologie durchzuführen, wobei die C.___ vom Vergabeverfahren
auszuschliessen sei.
4. Dem
Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
gewähren und dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei (eine) angemessene Nachfrist
zur Nachreichung eines Gesuchs und Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen
Rechtspflege mitsamt Beilagen zu setzen. Bis zur Beurteilung des URP-Anspruchs
sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.
U.K.u.E.F.»
3. Die Beschwerdegegnerin schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2016 (A.S. 34 f.) auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom
27. September 2016 (A.S. 36 f.) bewilligt die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Roger
Zenari, [...], als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5. Mit Eingabe vom
18. Oktober 2016 (A.S. 39) lässt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren und Ausführungen vollumfänglich festhalten.
6. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 9. November 2016 seine Kostennote ein
(A.S. 43 ff.). Diese geht mit Verfügung vom 10. November 2016
(A.S. 46) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beurteilung von
Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in die Präsidialkompetenz. Diese
Bestimmung ist am 1. März 2015 in Kraft getreten und damit im vorliegenden
Fall, wo die angefochtene Verfügung am 27. Juni 2016 erging, anwendbar.
Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
2.
Nach der neuen Rechtsprechung
hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse
Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen
(BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256;
Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1,
8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2,8C_767/2013 vom
20.
Februar 2014 E. 5.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf
die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2016, mit der
die Beschwerdegegnerin sowohl an der polydisziplinären Begutachtung beim C.___
als Begutachtungsstelle sowie an den Gutachterpersonen festhält, ist daher
einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und
Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt
sind.
3.
In zeitlicher Hinsicht sind
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9
E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469;
Urteile des Bundesgerichts 9C_704/2012 vom 8. November 2012 E. 2.1,9C_387/2016
vom 24. Oktober 2016 E. 3.4.2). Die vorliegend angefochtene Verfügung
erging am 27. Juni 2016 und betrifft eine noch durchzuführende
Begutachtung. Damit sind die am 27. Juni 2016 geltenden Bestimmungen
massgebend.
4.
4.1
Das Bundesgericht hat im
Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche
bei der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Inhaltlich hat das
Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das Bestreben
um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. Es
liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person,
vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine Einigung zustande
komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die Form einer
Verfügung zu kleiden» (BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210
E. 3.4.2.6 S. 256; Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom
20.
Februar 2014 E. 5.2).
4.2
Am 1. März 2012 ist
Art. 72bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in Kraft getreten. Nach dieser Bestimmung haben medizinische
Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen – was vorliegend der Fall ist
– beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das
Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der
Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Im Zusammenhang mit dem
Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung hat das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) das Vorgehen bei der Erteilung von Begutachtungsaufträgen
ergänzend geregelt. Konkret wurde das Kreisschreiben über das Verfahren in der
Invalidenversicherung (nachfolgend: KSVI) in einigen Punkten angepasst und um
den neuen Anhang V ergänzt (vgl.
www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/3946/lang:deu/category:34, gültig ab
1.
Januar 2010 [derzeit gültig: Stand 1. Januar 2016]). Diese
Regelung auf Stufe «Kreisschreiben» unterscheidet nun deutlich zwischen mono-
und bidisziplinären Gutachten einerseits und polydisziplinären Expertisen
(definiert durch die Beteiligung von mindestens drei Fachdisziplinen)
andererseits (Rz 2075 ff. KSVI). Es schreibt den IV-Stellen vor, wie sie im
Detail vorzugehen haben (zum Ganzen: Elisabeth Glättli: Das neue
Begutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 2. Juli
2012, N 17 ff.).
4.3
Das KSVI, Anhang V, hält in
der Einleitung fest, die IV-Stellen seien ab 1. März 2012 verpflichtet,
alle Aufträge für polydisziplinäre Gutachten über SuisseMED@P zu vergeben. Es
handelt sich dabei um eine webbasierte Plattform, die Aufträge für polydisziplinäre
medizinische Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergibt. Ausgenommen von dieser
Vorgabe sind gemäss Rz 2078 KSVI Verlaufsgutachten, bei denen direkt die
vorbefasste Stelle mit dem Gutachten betraut werden kann, vorausgesetzt dieses
ist über die Plattform SwissMED@P vergeben worden. Im Zusammenhang mit der
neuen Regelung schloss das BSV eine neue Vereinbarung für die Durchführung von
polydisziplinären Gutachten durch Gutachterstellen (vgl. dazu Glättli, a.a.O.,
N 15 f.).
Das Kreisschreiben sieht im Weiteren
vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit der Mitteilung
einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin verlängert
werden (Rz 2081.1 und 2083.2 KSVI). Gegen diese Regelung ist grundsätzlich
nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben muss (BGE 139 V
349.
E. 5.2.3).
4.4
Die Gutachterwahl bei
polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufallsprinzip
zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271
E. 1.1 S. 274 f., 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354, 140 V 507
E. 3.1 S. 510). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle dem
Versicherten mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie
ihm die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär)
sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt (vgl. auch
Rz. 2076 ff. KSVI). In diesem Stadium kann der Versicherte (nicht personenbezogene)
materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang
der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende
Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Schritt teilt die
IV-Stelle dem Versicherten die mittels Zufallszuweisung (durch die vom BSV
entwickelte Vergabeplattform SuisseMED@P, über welche der gesamte Verlauf der
Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird; vgl. SuisseMED@P: Handbuch
für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte Gutachterstelle und
die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat
der Versicherte die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene
Einwendungen geltend zu machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2 S. 355 f.). Dieses
Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens
fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE
139.
V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Nur bei stichhaltigen Einwendungen
gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen
bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an
der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken
zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen.
Auch nach Einführung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P haben sich die
Beteiligten mit Einwendungen auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten
Einzelfall ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig
(BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f., 140 V 507
E. 3.1 S. 510 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2013 vom
6.
August 2013 E. 2.1).
5.
5.1
Der Sozialversicherungsträger
ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, von Amtes wegen
die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte
einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen
vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so darf die
Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht beliebig erfolgen.
Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen
bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden
Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245 mit
Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen
rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich
überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010
E. 2 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 E. 4.3).
5.2
Abgesehen davon, dass die
Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige Verfahrensverzögerung
darstellen kann, ist die versicherte Person nicht verpflichtet, sich einer
weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend
geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
5.3
Aufgrund der vorangehenden
Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der Notwendigkeit
der Durchführung eines erneuten polydisziplinären Gutachtens beim C.___ die
vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin
zu prüfen wären. Um hierbei keine Präjudizierung des Endentscheides
herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraumes
der Beschwerdegegnerin (vgl. II. E. 5.1 hiervor), ist diese Überprüfung nachfolgend
in dem Sinne durchzuführen, als zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin
aus nachvollziehbaren Gründen für eine erneute umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers entschieden hat.
5.3.1
Im polydisziplinären C.___-Gutachten
vom 3. Februar 2014 (IV-Nr. 47.1) wurden als Hauptdiagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende ausgewiesen: «Somatisch nicht
hinreichend zu erklärendes abdominales und linksthorakales Schmerzsyndrom
(ICD-10 R10.4/R07.3)» und eine «leichtgradige depressiv-dysphorische
Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22)» (S. 19). Ferner hielten die Gutachter
fest, aus somatischer Sicht mit allgemeininternistischer, neurologischer und viszeralchirurgischer
Exploration könne ein somatisch nicht hinreichend zu erklärendes abdominales
und linksthorakales Schmerzsyndrom bei Status nach multiplen abdominalen und
linksthorakalen Eingriffen festgehalten werden. In Bezug auf die Selbsteinschätzung
des Beschwerdeführers führten die Gutachter unter anderem aus, bei somatoformen
Schmerzstörungen bestünden stets höhere Selbstlimitierungen, als es medizinisch-theoretisch,
insbesondere im Sinne der Willensanstrengung aus psychiatrischer Sicht,
zumutbar wäre (S. 20 f.). Aufgrund der anschliessenden Empfehlung der
RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 25. April 2014 (IV-Nr. 57) wurden
in der Folge bildgebende Abklärungen in Form eines CT des Thorax und eines MRT
des Abdomens durchgeführt (IV-Nrn. 60, 62). Die C.___-Gutachter gaben
sodann in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2014 an (IV-Nr. 65), das
ergänzend eingegangene MRI des Abdomens passe gut zu ihrer Diagnose und der
klinischen Einschätzung im Gutachten. Im daraufhin eingeholten Bericht betreffend
die ambulante Schmerzsprechstunden im [...] vom 4. Juni 2014 (IV-Nr. 67)
wurden unter anderem sowohl die Diagnosen von «chronischen Schmerzen thorakal
und abdominal links» sowie der «Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit
psychischen und physischen Anteilen» festgestellt. Diese wurden sodann im Bericht
des [...] vom 5. September 2014 (IV-Nr. 68) bestätigt, indem dort
unter anderem ein «thorakoabdominales Schmerzsyndrom» und eine «chronifizierte
Schmerzausweitungsstörung» ausgewiesen wurden. Auf diese ging Dr. med. B.___
in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 nicht weiter ein
(IV-Nr. 69). Sie hielt einzig fest, die durchgeführten Untersuchungen mit
MRT und CT hätten keine pathologischen Veränderungen gezeigt, welche die vom
Beschwerdeführer beklagten Beschwerden erklären würden (S. 3). Nach
Eingang der weiteren medizinischen Berichte des [...] vom 22. Oktober 2014
(IV-Nr. 76 S. 4) und dem Arztbericht des Leiters der ambulanten
Schmerztherapie, Dr. med. N.___, [...], vom 31. März 2015
(IV-Nr. 76), welche – wie bereits im Bericht vom 5. September 2014
(s. oben) – die Diagnosen eines «thorakoabdominalen Schmerzsyndroms» und einer
«chronifizierten Schmerzausweitungsstörung» bestätigten, ist dem Bericht vom
28.
Januar 2016 des [...] betreffend die stationäre Abklärung und
Behandlung des Beschwerdeführers vom 11. November bis 12. Dezember
2014.
eine «Schmerzausweitungsstörung bei primär thorakoabdominalem, somatogenem
Leitschmerz» zu entnehmen (IV-Nr. 77). Dr. med. B.___ qualifizierte
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sodann in ihrer Stellungnahme vom
26.
Mai 2015 (IV-Nr. 79) als «etwas verbessert». In Bezug auf die am
14.
Juli 2015 (IV-Nr. 80) durch den Beschwerdeführer aufgeworfene
Frage betreffend die neue Schmerzrechtsprechung, legte Dr. med. B.___ am
19.
Februar 2016 (IV-Nr. 84) dar, in dem im C.___-Gutachten vom
18.
Februar 2014 mit vier Seiten knapp gehaltenen psychiatrischen
Teilgutachten, seien gewisse Päusbonog-Fragen nicht bzw. nicht in der
geforderten Ausführlichkeit beantwortet worden. So sei der gesamte Komplex der
Fragen nach der Aggravation nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden. Sie
empfehle daher, um insbesondere im Rahmen der Päusbonog-Abklärung ausführliche
Antworten auf die Fragen der beruflichen Integration/berufliche Massnahmen zu
erhalten, ein neue polydisziplinäre Abklärung (Psychiatrie, Viszeralchirurgie,
Thorakalchirurgie, Neurologie).
5.3.2
Gestützt auf die vorangegangenen
Ausführungen kann festgehalten werden, dass sich der Sachverhalt im Zeitpunkt
vom 24. Juni 2016 als nicht hinreichend geklärt präsentiert und gemäss der
vorliegenden Aktenlage nicht auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom
3.
Februar 2014 (IV-Nr. 47.1) abgestellt werden kann. In diesem Sinne
ist auch die Empfehlung von Dr. med. B.___ zu verstehen, die in ihrer
unmittelbar nach dem Gutachten verfassten Stellungnahme vom 25. April 2014
die weitere Abklärung des persistierenden thorakalen und abdominalen Schmerzsyndroms
mittels Durchführung von MRT-Untersuchungen empfahl. Zu den ihr konkret vorgelegten
Fragen betreffend den Beweiswert des Gutachtens und der Arbeitsfähigkeit äusserte
sie sich indessen nicht. Nach Vornahme der entsprechenden Abklärungen wurde den
Gutachtern des C.___ Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Dieses Vorgehen
erscheint im Hinblick auf BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245, wonach
offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen in erster
Linie mit den Verfassern des Gutachtens zu klären sind (vgl. E. II. 5.1
hiervor) korrekt.
Das Abstellen auf das C.___-Gutachten
3.
Februar 2014 rechtfertigt sich ferner auch in Bezug auf die geänderte
Schmerzrechtsprechung nicht. Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine
Praxis zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren
unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese
neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle – folglich auch auf den
vorliegenden Fall – anwendbar. Da im vorliegenden Verfahren im Rahmen des C.___-Gutachtens
unter anderem die Diagnose einer «anhaltenden somatoformen Schmerzstörung» diagnostiziert
wurde, der indes keine Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen
wurde (vgl. IV-Nr. 47.1 S. 19), ist die geänderte Schmerzrechtsprechung
vorliegend zu berücksichtigen. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung
von Dr. med. B.___ vom 19. Februar 2016 (IV-Nr. 84) ist es nicht
möglich, den neu geforderten Indikatoren-Katalog aufgrund des C.___-Gutachtens
vom 3. Februar 2014 zu beantworten.
5.3.3
Es kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass der medizinische Sachverhalt im vorliegend zu beurteilenden
Zeitpunkt vom 27. Juni 2015 nicht umfassend geklärt war. Deshalb ist die durch
die Beschwerdegegnerin in Aussicht genommene Durchführung eines neuen
polydisziplinären Gutachtens zwecks Abklärung der aktuellen Gesundheitssituation
des Beschwerdeführers unter Einbezug der neuen Schmerzrechtsprechung sowie seiner
Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Aus den medizinischen Akten geht im
Übrigen auch nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine weitere polydisziplinäre
Abklärung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Da es im Ermessen
der Verwaltung liegt, darüber zu entscheiden, mit welchen Mitteln die
Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat (Susanne Leuzinger-Naef: Die Auswahl der
medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44
ATSG], Gabriela Riemer-Kafka/Alexandra Rumo-Jungo [Hrsg.], in: Soziale
Sicherheit – Soziale Unsicherheit, in, 2010, S. 414), kann unter
diesen Umständen jedenfalls nicht von einer unzulässigen «second opinion» (hierzu
BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158) gesprochen werden (Urteil des
Bundesgerichts 9C_186/2013 vom 12. Juli 2013 E. 3.2.1). Das Vorgehen
der Beschwerdegegnerin, eine neue polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu
geben, ist somit nicht zu beanstanden. Die Notwendigkeit eines neuen umfassenden
Gutachtens wird im Übrigen durch den Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt.
6.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin bei der Vergabe des neu zu erstellenden polydisziplinären
Gutachtens korrekt vorgegangen ist:
6.1
Die Beschwerdegegnerin
kündigte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 25. Februar 2016
(IV-Nr. 85) an, zur Klärung seiner Leistungsansprüche beabsichtige sie eine
erneute, umfassende medizinische Untersuchung mit den voraussichtlichen
Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Viszeralchirurgie, Thorakalchirurgie
und Neurologie durchzuführen und setzte dem Beschwerdeführer Frist, sich dazu
zu äussern. Ausserdem teilte sie dem Beschwerdeführer mit, ohne seinen schriftlich
begründeten Gegenbericht werde die Wahl der Gutachterstelle auf der Plattform
SuisseMED@P unter Einhaltung des Zufallsprinzips nach Art. 72bis
IVV in Auftrag gegeben. Da sich der Beschwerdeführer in der Folge dazu nicht
vernehmen liess, wurde gemäss E-Mail der Abraxas vom 5. April 2016 dem
Gutachtensauftrag das C.___ zugeteilt (vgl. IV-Nr. 87). Dies und die
Gutachterpersonen wurden dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 11. April
2016.
(IV-Nr. 88) bekanntgegeben. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Frist
gesetzt, sich zu den Gutachterpersonen zu äussern.
6.2
Da das in Auftrag zu gebende neue
Gutachten insgesamt mehr als drei Fachdisziplinen umfasst, war die
Beschwerdegegnerin gehalten, die entsprechende Auftragsvergabe über das Zufallsprinzip
nach Art. 72bis IVV und somit über die Vergabeplattform
SuisseMED@P abzuwickeln (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
entspricht somit den massgebenden bundesgerichtlichen Vorgaben in Bezug auf die
Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe. Folglich ist das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Daran vermag auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er bereits einmal durch das C.___ begutachtet worden
sei (A.S. 10), nichts zu ändern. So hätte dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt
der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2016
(IV-Nr. 85), mit welcher ihm die Auftragsvergabe via SuisseMED@P in
Aussicht gestellt wurde, bewusst sein müssen, dass eine Zufallsvergabe an das C.___
somit grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Er hat sich damals jedoch gemäss
der sich vorliegend präsentierenden Aktenlage nicht dazu geäussert. Ausserdem beruht
die vorliegende Gutachtensvergabe nicht auf einem konkreten Entschluss der Beschwerdegegnerin,
sondern basiert auf einem generellen, im Einzelfall nicht beeinflussbaren
System. Daher ist auch die vom Beschwerdeführer geforderte nochmalige SuisseMED@P-Auslosung
unter Ausschluss des C.___ unbehelflich (vgl. E. II. 2 Ziff. 3
hiervor). Denn ein solches Vorgehen würde den Anforderungen einer
ergebnisneutralen Auftragserteilung nicht mehr gerecht, da die Ziehung unter
Ausschluss menschlichen Zutuns und ohne äussere Einflussnahme, d.h. gleichsam
«blind/verdeckt», durchgeführt werden muss (vgl. Bericht des BSV «Auftragsvergabe
und Zufallsprinzip – SuisseMED@P», Ziff. 3 S. 5). Führt man sich vor
Augen, wie anspruchsvoll sich das nach Inkrafttreten des neuen Art. 72bis
IVV am 1. März 2012 eingesetzte polydisziplinäre Vergabeverfahren in technischer
Hinsicht darstellt (vgl. dazu SuisseMED@P Reporting 2015), hätte die im
vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer beantragte Vorgehensweise diesen Ansprüchen
nicht zu genügen vermocht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2016 vom
19.
Oktober 2016 E. 6.3.2.2). Wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E.
II. 7.1 hiervor), ist eine Befangenheit des C.___ ohnehin ausgeschlossen. Somit
kann im vorliegenden Fall die Frage offen gelassen werden, inwiefern es
sinnvoll bzw. technisch überhaupt machbar wäre, auf das Zufallsprinzip via
SuisseMED@P Einfluss zu nehmen.
7.
Es ist im Folgenden auf die
weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Begutachtungsinstitut C.___
sowie die einzelnen Begutachtungspersonen (vgl. I. E. 2 Ziff. 2
hiervor) einzugehen:
7.1
Rechtsprechungsgemäss kann
sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden
richten; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als
solche, können befangen sein (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227;
Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 3.3).
Soweit sich das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers daher gegen das C.___
als Institution richtet, ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Gemäss Art. 44 ATSG kann
der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts einen «unabhängigen Sachverständigen»
mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Dabei gelten für
Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie
sie für Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn
Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu erwecken (BGE 137 V 210
E. 6.1, 132 V 93 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts vom
31.
Oktober 2012 9C_726/2012 E. 1).
7.3
Der Beschwerdeführer bringt in
allgemeiner Weise vor, es seien sämtliche an der erneuten C.___-Begutachtung
beteiligten Gutachterpersonen (Dres. med. J.___, E.___, K.___, L.___ und M.___),
insbesondere jedoch Dr. med. E.___, mit Ablehnungsgründen behaftet. Dies
begründet er im Wesentlichen damit, dass es im Neugutachten im Wesentlichen
darum gehe, die Schlüssigkeit des ersten Gutachtens von 2014 zu überprüfen. Es
sei klar, dass Ärzte, welche für dieselbe Arbeitgeberin tätig seien, sich
sicherlich nicht gegenseitig kritisieren würden. Daher seien die involvierten
Ärzte des C.___ allesamt als befangen zu betrachten (A.S. 15 ff.).
Dieser Argumentation kann indes nicht
gefolgt werden. Als medizinische Experten haben sich die Gutachter gestützt auf
die von ihnen vorgenommenen Untersuchungen ein eigenes Bild davon zu machen, ob
und bejahendenfalls inwiefern eine Beeinträchtigung von Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit vorliegt. Dabei haben sie zwar die medizinischen Vorakten und
die geklagten Beschwerden zu berücksichtigen. Sie sind aber nicht gehalten, die
entsprechenden Angaben vorbehaltlos als richtig zu akzeptieren. Vielmehr ist es
ihre Pflicht, im Rahmen ihrer Fachkenntnisse Diskrepanzen zu den eigenen
Wahrnehmungen darzulegen und zu würdigen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
8C_596/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.1.2.2 am Ende). Aufgrund dieser
Ausführungen ist nicht einzusehen, weshalb die für die Begutachtung vorgesehenen
Experten, die bereits im Erstgutachten vom Februar 2014 getätigten
Untersuchungen und Beurteilungen nicht kritisch zu hinterfragen vermögen. Denn
genau dies bildet Bestandteil ihrer gutachterlichen Tätigkeit. Nach der
Rechtsprechung begründet die blosse Möglichkeit, dass ein Experte fachlich
veranlasst sein könnte, sich mit früheren Gutachten von Kollegen oder
Vorgesetzten (des gleichen medizinischen Instituts) allenfalls auch kritisch
auseinander zu setzen, noch keinen objektiven Anschein der Befangenheit (Urteil
des Bundesgerichts 8C_40/2007 vom 5. Mai 2008 E. 4.2 mit weiterem
Hinweis). Gestützt auf diese Ausführungen sind die Gutachterpersonen Dres. J.___,
K.___, L.___ und M.___ nicht als befangen zu qualifizieren. Sie können daher an
der ins Auge gefassten Begutachtung als Experten amten. Anders verhält es sich
demgegenüber in Bezug auf Dr. med. E.___, der bereits am Erstgutachten vom
3.
Februar 2014 als Gutachter beteiligt war und nun erneut als solcher vorgesehen
ist. Diese Tatsache gibt Anlass zur Befürchtung, er könnte eine neuerliche Begutachtung
nicht vollkommen unbefangen vornehmen. Es erscheint daher angezeigt, mit dem chirurgischen
Teilgutachten einen anderen C.___-Gutachter zu beauftragen. Dies unter Wahrung
der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers gemäss BGE 137 V 210. Die
Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.
8.
Zusammenfassend wird die
angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung
seiner Mitwirkungsrechte einen anderen Experten als Dr. med. E.___ betreffend
die Durchführung eines chirurgischen C.___-Teilgutachtens vorzuschlagen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
9.
9.1
Der obsiegende
Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst
diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist
die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches
über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).
Dies trifft hier zu: Hätte sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, einzig
gegen Dr. med. E.___ Ausstandsgründe geltend zu machen, wären die übrigen
Rechtsbegehren nicht zu prüfen gewesen und der Aufwand des Versicherungsgerichts
daher geringer ausgefallen. Dem Beschwerdeführer steht somit bloss eine
reduzierte Parteientschädigung von 1/3 zu.
9.2
Der anwaltliche Stundenansatz
bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2
Kantonaler Gebührentarif [GebT, BGS 615.11], in der seit 15. Juli
2016.
geltenden Fassung).
9.3
Die vom Vertreter des
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], am 9. November 2016 eingereichte
Kostennote (A.S. 43 ff.) weist einen Zeitaufwand von 10,51 Stunden aus.
Darin ist ein Aufwand für vier Klientenbriefe von total 1 Stunde (30. Juni
[0,25 Std.], 12. August [0,25 Std.], 28. September [0,17 Std.] und
18.
Oktober 2016 [0,33 Std.]), sowie für die Einreichung der
Kostennote vom 9. November 2016 à 0,25 Std. und für das Gesuch um
Fristverlängerung vom 3. November 2016 von ebenfalls 0,25 Std. enthalten.
Bei diesen insgesamt 1,5 Stunden handelt es sich um reine Kanzleiarbeit,
welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten ist. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 9,01 Stunden.
Davon wird 1/3, somit 3,003 Stunden, als Parteientschädigung entschädigt.
Mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 ergibt dies eine Entschädigung
von CHF 750.85. Unter Einbezug der Auslagen von CHF 145.00 und der Mehrwertsteuer
von 8 % (CHF 71.65) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf
total CHF 967.50.
9.4
Aufgrund des bloss teilweisen
Obsiegens sind die übrigen 6,005 Stunden über die unentgeltliche
Rechtspflege, die dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn zusteht (vgl. E. I.
4.
hiervor), zu entschädigen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche
Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122
Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006
seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 GebT CHF 180.00.
Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 86.50) beläuft
sich der Betrag auf CHF 1'167.70, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
9.5
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 324.35 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'167.70), wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass
hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers – nicht von einem
Stundenansatz von CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 (vgl.
§ 160 Abs. 2 GebT) auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall –
keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren
Ansatz vorsieht.
9.6
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG – in
Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2016 dahingehend
aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 967.50 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], wird auf CHF 1'167.70
(inkl. MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 324.35
(Differenz zum vollen Honorar) während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi