VSBES.2016.207
Rechtsverweigerung (Gutachterstelle)
9. Dezember 2016Deutsch11 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 9. Dezember 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Rémy Wyssmann,
Rechtsanwalt und Notar
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverweigerung
(Gutachterstelle)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___, geb.
1960 (fortan: Beschwerdeführer), bezog per Februar 1997 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung (IV-St. Beleg Nr. 1.4).
1.2 Im Rahmen der 2008
eingeleiteten Rentenrevision verfügte die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(fortan: Beschwerdegegnerin) am 5. November 2012, dass der Beschwerdeführer
durch die Gutachterstelle B.___ polydisziplinär (allgemein-internistisch,
psychiatrisch, orthopädisch und neurologisch) zu begutachten sei
(IV-Nr. 97). Ausserdem lehnte die Beschwerdegegnerin in dieser Verfügung
die beantragten Ergänzungsfragen ab, da die relevanten Fragen bereits vom standardisierten
Fragenkatalog (s. IV-Nr. 83) abgedeckt seien.
Mit Verfügung vom 19. Februar
2013 hielt die Beschwerdegegnerin zudem an den vorgesehenen Gutachterpersonen
fest (IV-Nr. 113).
Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen
Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2012.317 vom 18. Juni 2014
vollumfänglich ab (IV-Nr. 151 S. 4 ff.). Auf die dagegen gerichtete
Beschwerde trat das Bundesgericht am 18. Dezember 2015 nicht ein (Verfahren
8C_599/2014, IV-Nr. 164).
1.3 Am 3. Februar 2016 teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, man beabsichtige den Gutachtern
einen anderen Fragenkatalog vorzulegen, und setzte ihm Frist zur Stellungnahme
(IV-Nrn. 165 f.). Am 18. Februar 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin
indes, man sehe nun davon ab, den ursprünglichen Fragenkatalog zu ersetzen,
weshalb sich eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum neuen Fragenkatalog
erübrige (IV-Nr. 169).
Der Beschwerdeführer reichte am 19. Februar
2016 ergänzende Fragen ein (IV-Nr. 170), worauf die Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 25. Februar 2016 dafür hielt, es bestehe kein Anspruch,
nochmals Zusatzfragen zu stellen (IV-Nr. 171). Der Beschwerdeführer
ersuchte sodann am 8. März 2016 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung
über seine Zusatzfragen (IV-Nr. 173).
1.4 Am 5. Mai 2016 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die mit der Begutachtung betrauten Gutachterpersonen
mit (IV-Nr. 179), wobei als psychiatrischer Experte eine andere Person als
der ursprünglich vorgesehene Dr. med. C.___ genannt wurde (vgl.
IV-Nr. 102). Dies berichtigte die Beschwerdegegnerin jedoch am
26. Mai 2016, indem nun wieder Dr. med. C.___ zum Einsatz kommen
sollte (IV-Nr. 183).
Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juni
2016 ein Ausstandsbegehren gegen den psychiatrischen Gutachter Dr. med. C.___
und den orthopädischen Gutachter Dr. med. D.___ (IV-Nr. 189). Die
Beschwerdegegnerin antwortete darauf am 28. Juli 2016, dass die Gutachter
richterlich bestätigt worden seien und daher kein Raum mehr für Einwände gegen
sie bleibe (IV-Nr. 195).
2.
2.1 Am 10. August 2016 lässt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1. Die IV-Stelle Solothurn sei
gerichtlich anzuweisen, in Bezug auf die Zusatzfragen des Beschwerdeführers und
dessen hängigem Ausstands- und Ablehnungsbegehren vom 17. Juni 2016 gegen
die Dres. C.___ (Psychiatrie) und D.___ (Orthopädie) eine anfechtbare Verfügung
zu erlassen.
2. Das hängige Beschwerdeverfahren sei
bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Schlichtungsverfahrens vor der
kantonalen Informations- und Datenschutzbeauftragten (IDSB) zu sistieren.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin begehrt am
25. August 2016, die Sistierung und die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung seien abzulehnen (A.S. 15), sowie am 26. August 2016, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 36 f.).
Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts entbindet den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
30. August 2016 von der Verpflichtung, sich der vorgesehenen Begutachtung
zu unterziehen. Den Sistierungsantrag weist sie ab (A.S. 38 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt am
31. August 2016 beantragen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von der
am 19. August 2016 angedrohten Sistierung der Rente abzusehen
(A.S. 40 f.). Die Vizepräsidentin tritt darauf mit Verfügung vom
6. September 2016 nicht ein (A.S. 50 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin erlässt
am 31. August 2016 eine Verfügung, in der sie an sämtlichen vorgesehenen
Gutachtern der Gutachterstelle B.___ festhält (A.S. 45 ff.). Dagegen
erhebt der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht
(Verfahren VSBES.2016.258).
Der Beschwerdeführer lässt am
28. Oktober 2016 eine Replik abgeben, worin er die Ausführungen in der Beschwerdeantwort
vom 26. August 2016 bestreitet (A.S. 57 ff.).
Die Beschwerdegegnerin verzichtet am
3. November 2016 auf eine Duplik, stellt aber den Antrag, das hiesige Beschwerdeverfahren
sei mit dem Verfahren VSBES.2016.258 zu vereinigen (A.S. 61). Die
Vizepräsidentin lehnt dies mit Verfügung vom 8. November 2016 ab
(A.S. 67 f.).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 23. November 2016 eine Kostennote ein (A.S. 69
ff.). Diese geht am 24. November 2016 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 73), welche sich nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Bundesgericht hat im
Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben
formuliert, welche bei der Einholung eines Administrativgutachtens zu beachten
sind. Nach dieser neuen Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung eine
Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer
anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6 S. 256).
1.2
Eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (Art. 56
Abs. 2 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Auf die vorliegende Beschwerde, mit welcher von der IV-Stelle der Erlass einer
Zwischenverfügung über die Begutachtung verlangt wird, ist daher einzutreten.
Der Streitgegenstand eines
Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverweigerung umfasst grundsätzlich nur die
Frage, ob der Versicherungsträger eine Verfügung hätte erlassen müssen, nicht
aber die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten
(Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3).
1.3
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation
/ GO, BGS 125.12), was analog auch für Rechtsverweigerungsbeschwerden
gelten muss, die auf den Erlass einer Zwischenverfügung abzielen. Andererseits
schreibt der Präsident des Versicherungsgerichts Verfahren ab, wenn – wie hier bei
Gegenstandslosigkeit, s. E. II. 2 hiernach – kein Urteil und kein
Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bis Abs. 1
lit. b GO). Die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich
für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat
mittlerweile dem Beschwerdebegehren teilweise entsprochen, indem sie am
31.
August 2016 über das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die
Dres. C.___ und D.___ verfügt hat. Insoweit ist das vorliegende
Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden; ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
an den Gutachtern festgehalten hat, ist im Beschwerdeverfahren VSBES.2016.258
zu beurteilen.
3.
3.1
Zu prüfen bleibt, ob die
Beschwerdegegnerin auch über die Ablehnung der Zusatzfragen vom
19.
Februar 2016 hätte verfügen müssen.
3.2
Die IV-Stelle unterbreitet dem
Versicherten den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme
(BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275), wobei ergänzende Fragen
beantragt werden können. Die Ablehnung solcher Zusatzfragen durch die IV-Stelle
muss mittels Zwischenverfügung erfolgen (BGE 141 V 330 E. 8.3
S. 342).
3.3
Das Versicherungsgericht hat
im Urteil vom 18. Juni 2014 rechtskräftig entschieden, dass die Beschwerdegegnerin
die Zusatzfragen des Beschwerdeführers zum standardisierten Fragenkatalog (IV-Nr. 83)
zu Recht abgelehnt hat (IV-Nr. 151 S. 15 ff. E. 7.1 – 7.5). Liegt
aber eine res iudicata vor, so bedarf es keiner weiteren Verfügung mehr zu
diesem Gegenstand. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin am
3.
Februar 2016 nochmals Frist für Zusatzfragen setzte. Dies geschah aber
nur deshalb, weil die Beschwerdegegnerin den Fragenkatalog, der Gegenstand des
Urteils vom 18. Juni 2014 gebildet hatte, durch einen anderen ersetzen
wollte. Von diesem neuen Katalog sah die Beschwerdegegnerin indes am
18.
Februar 2016 wieder ab und kehrte zu den ursprünglich vorgesehenen
Fragen zurück. Die erneute Frist für Zusatzfragen wurde damit obsolet, weshalb
die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet war, über die erst am
19.
Februar 2016 gestellten, neuen Zusatzfragen zu verfügen. Die
Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt sich insoweit als unbegründet heraus und
ist abzuweisen.
3.4
Zusammenfassend wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden ist.
Auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung besteht hier kein An-spruch, da es nicht um die
Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (Art. 6 Ziff. 1
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten / EMRK, SR
0.
). Von einer Parteibefragung wiederum sind keine wesentlichen Erkenntnisse
zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird.
4.
4.1
Das Bundesgericht anerkennt
auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit einen Anspruch der Beschwerde
führenden Partei auf Entschädigung, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen.
Massgeblich sind die Erfolgsaussichten, wie sie sich vor Eintritt der
Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 115 E. 3.1). Bei der
Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf
den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei es mit einer knappen
Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss. Lässt sich der mutmassliche
Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist
auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in
erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das
gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe
eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (SVR 2007 IV
Nr. 2 E. 2).
Mit der
Verfügung vom 31. August 2016 hat sich die Beschwerdegegnerin der Beschwerde
unterzogen, soweit es das Ausstandsbegehren betrifft. Der Beschwerdeführer muss
daher als obsiegend gelten. Da er zudem anwaltlich vertreten ist, hat ihm die
Beschwerdegegnerin eine Entschädigung auszurichten.
4.2
Die
Parteientschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu
beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in
einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei
teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das
Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand
erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013
E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu: Hätte sich der Beschwerdeführer
darauf beschränkt, bezüglich des Ausstandsbegehrens eine Rechtsverweigerung zu
rügen, so hätte nicht geprüft werden müssen, ob auch über die Zusatzfragen zu
verfügen war, womit der Aufwand des Gerichts geringer ausgefallen wäre. Dem Beschwerdeführer
steht somit bloss eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu.
Der
anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis
330.00
(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT,
BGS 615.11, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).
4.3
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote (A.S. 70 ff.) weist einen Zeitaufwand von 13,44 Stunden aus. Davon
ist einmal der vorprozessuale Aufwand vom 17. Juni 2016 (3,17 Stunden) abzuziehen,
der im Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen ist. Die Eingabe vom
31.
August 2016 wiederum (0,33 Stunden) betrifft das Gesuch, der
Beschwerdegegnerin sei die Sistierung der Rente zu untersagen, worauf nicht
eingetreten wurde.
Weiter enthält die Kostennote auch reinen Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz
eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies
betrifft die Klientenbriefe («Brief
an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von
Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (7 x 0,17 Stunden: 10., 18. und 31. August,
5.
und 7. September, 21. und 28. Oktober 2016), die
Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (2 x 0,25 Stunden,
20.
September und 12. Oktober 2016) sowie die Einreichung der Kostennote
(0,25 Stunden, 23. November 2016).
Der nachprozessuale Aufwand
schliesslich ist angesichts des teilweisen Obsiegens von einer Stunde auf 0,67 Stunden
zu kürzen. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand
von insgesamt 7,67 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von
CHF 240.00 eine Entschädigung von CHF 1‘840.80 ergibt.
Was die Auslagen über CHF 219.10
betrifft, so sind die 166 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu
vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT, in der seit
15.
Juli 2016 geltenden Fassung) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 136.10.
Einschliesslich CHF 158.15 Mehrwertsteuer
beläuft sich die volle Parteientschädigung folglich auf total CHF 2‘135.05.
Dieser Betrag ist dem teilweisen Obsiegen entsprechend um die Hälfte auf CHF 1‘067.50
zu kürzen.
5.
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (s. Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘067.50 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann