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Entscheid

VSBES.2016.207

Rechtsverweigerung (Gutachterstelle)

9. Dezember 2016Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___, geb.

1960 (fortan: Beschwerdeführer), bezog per Februar 1997 eine ganze Rente der

Invalidenversicherung (IV-St. Beleg Nr. 1.4).

1.2 Im Rahmen der 2008

eingeleiteten Rentenrevision verfügte die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(fortan: Beschwerdegegnerin) am 5. November 2012, dass der Beschwerdeführer

durch die Gutachterstelle B.___ polydisziplinär (allgemein-internistisch,

psychiatrisch, orthopädisch und neurologisch) zu begutachten sei

(IV-Nr. 97). Ausserdem lehnte die Beschwerdegegnerin in dieser Verfügung

die beantragten Ergänzungsfragen ab, da die relevanten Fragen bereits vom standardisierten

Fragenkatalog (s. IV-Nr. 83) abgedeckt seien.

Mit Verfügung vom 19. Februar

2013 hielt die Beschwerdegegnerin zudem an den vorgesehenen Gutachterpersonen

fest (IV-Nr. 113).

Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen

Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2012.317 vom 18. Juni 2014

vollumfänglich ab (IV-Nr. 151 S. 4 ff.). Auf die dagegen gerichtete

Beschwerde trat das Bundesgericht am 18. Dezember 2015 nicht ein (Verfahren

8C_599/2014, IV-Nr. 164).

1.3 Am 3. Februar 2016 teilte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, man beabsichtige den Gutachtern

einen anderen Fragenkatalog vorzulegen, und setzte ihm Frist zur Stellungnahme

(IV-Nrn. 165 f.). Am 18. Februar 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin

indes, man sehe nun davon ab, den ursprünglichen Fragenkatalog zu ersetzen,

weshalb sich eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum neuen Fragenkatalog

erübrige (IV-Nr. 169).

Der Beschwerdeführer reichte am 19. Februar

2016 ergänzende Fragen ein (IV-Nr. 170), worauf die Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 25. Februar 2016 dafür hielt, es bestehe kein Anspruch,

nochmals Zusatzfragen zu stellen (IV-Nr. 171). Der Beschwerdeführer

ersuchte sodann am 8. März 2016 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung

über seine Zusatzfragen (IV-Nr. 173).

1.4 Am 5. Mai 2016 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die mit der Begutachtung betrauten Gutachterpersonen

mit (IV-Nr. 179), wobei als psychiatrischer Experte eine andere Person als

der ursprünglich vorgesehene Dr. med. C.___ genannt wurde (vgl.

IV-Nr. 102). Dies berichtigte die Beschwerdegegnerin jedoch am

26. Mai 2016, indem nun wieder Dr. med. C.___ zum Einsatz kommen

sollte (IV-Nr. 183).

Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juni

2016 ein Ausstandsbegehren gegen den psychiatrischen Gutachter Dr. med. C.___

und den orthopädischen Gutachter Dr. med. D.___ (IV-Nr. 189). Die

Beschwerdegegnerin antwortete darauf am 28. Juli 2016, dass die Gutachter

richterlich bestätigt worden seien und daher kein Raum mehr für Einwände gegen

sie bleibe (IV-Nr. 195).

2.

2.1 Am 10. August 2016 lässt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

1. Die IV-Stelle Solothurn sei

gerichtlich anzuweisen, in Bezug auf die Zusatzfragen des Beschwerdeführers und

dessen hängigem Ausstands- und Ablehnungsbegehren vom 17. Juni 2016 gegen

die Dres. C.___ (Psychiatrie) und D.___ (Orthopädie) eine anfechtbare Verfügung

zu erlassen.

2. Das hängige Beschwerdeverfahren sei

bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Schlichtungsverfahrens vor der

kantonalen Informations- und Datenschutzbeauftragten (IDSB) zu sistieren.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung

nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit durchzuführen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin begehrt am

25. August 2016, die Sistierung und die Erteilung der aufschiebenden

Wirkung seien abzulehnen (A.S. 15), sowie am 26. August 2016, die Beschwerde

sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 36 f.).

Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts entbindet den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

30. August 2016 von der Verpflichtung, sich der vorgesehenen Begutachtung

zu unterziehen. Den Sistierungsantrag weist sie ab (A.S. 38 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer lässt am

31. August 2016 beantragen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von der

am 19. August 2016 angedrohten Sistierung der Rente abzusehen

(A.S. 40 f.). Die Vizepräsidentin tritt darauf mit Verfügung vom

6. September 2016 nicht ein (A.S. 50 f.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin erlässt

am 31. August 2016 eine Verfügung, in der sie an sämtlichen vorgesehenen

Gutachtern der Gutachterstelle B.___ festhält (A.S. 45 ff.). Dagegen

erhebt der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht

(Verfahren VSBES.2016.258).

Der Beschwerdeführer lässt am

28. Oktober 2016 eine Replik abgeben, worin er die Ausführungen in der Beschwerdeantwort

vom 26. August 2016 bestreitet (A.S. 57 ff.).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet am

3. November 2016 auf eine Duplik, stellt aber den Antrag, das hiesige Beschwerdeverfahren

sei mit dem Verfahren VSBES.2016.258 zu vereinigen (A.S. 61). Die

Vizepräsidentin lehnt dies mit Verfügung vom 8. November 2016 ab

(A.S. 67 f.).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 23. November 2016 eine Kostennote ein (A.S. 69

ff.). Diese geht am 24. November 2016 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 73), welche sich nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Bundesgericht hat im

Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben

formuliert, welche bei der Einholung eines Administrativgutachtens zu beachten

sind. Nach dieser neuen Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung eine

Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer

anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6 S. 256).

1.2

Eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (Art. 56

Abs. 2 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Auf die vorliegende Beschwerde, mit welcher von der IV-Stelle der Erlass einer

Zwischenverfügung über die Begutachtung verlangt wird, ist daher einzutreten.

Der Streitgegenstand eines

Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverweigerung umfasst grundsätzlich nur die

Frage, ob der Versicherungsträger eine Verfügung hätte erlassen müssen, nicht

aber die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten

(Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3).

1.3

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation

/ GO, BGS 125.12), was analog auch für Rechtsverweigerungsbeschwerden

gelten muss, die auf den Erlass einer Zwischenverfügung abzielen. Andererseits

schreibt der Präsident des Versicherungsgerichts Verfahren ab, wenn – wie hier bei

Gegenstandslosigkeit, s. E. II. 2 hiernach – kein Urteil und kein

Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bis Abs. 1

lit. b GO). Die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich

für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat

mittlerweile dem Beschwerdebegehren teilweise entsprochen, indem sie am

31.

August 2016 über das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die

Dres. C.___ und D.___ verfügt hat. Insoweit ist das vorliegende

Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden; ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

an den Gutachtern festgehalten hat, ist im Beschwerdeverfahren VSBES.2016.258

zu beurteilen.

3.

3.1

Zu prüfen bleibt, ob die

Beschwerdegegnerin auch über die Ablehnung der Zusatzfragen vom

19.

Februar 2016 hätte verfügen müssen.

3.2

Die IV-Stelle unterbreitet dem

Versicherten den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme

(BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275), wobei ergänzende Fragen

beantragt werden können. Die Ablehnung solcher Zusatzfragen durch die IV-Stelle

muss mittels Zwischenverfügung erfolgen (BGE 141 V 330 E. 8.3

S. 342).

3.3

Das Versicherungsgericht hat

im Urteil vom 18. Juni 2014 rechtskräftig entschieden, dass die Beschwerdegegnerin

die Zusatzfragen des Beschwerdeführers zum standardisierten Fragenkatalog (IV-Nr. 83)

zu Recht abgelehnt hat (IV-Nr. 151 S. 15 ff. E. 7.1 – 7.5). Liegt

aber eine res iudicata vor, so bedarf es keiner weiteren Verfügung mehr zu

diesem Gegenstand. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin am

3.

Februar 2016 nochmals Frist für Zusatzfragen setzte. Dies geschah aber

nur deshalb, weil die Beschwerdegegnerin den Fragenkatalog, der Gegenstand des

Urteils vom 18. Juni 2014 gebildet hatte, durch einen anderen ersetzen

wollte. Von diesem neuen Katalog sah die Beschwerdegegnerin indes am

18.

Februar 2016 wieder ab und kehrte zu den ursprünglich vorgesehenen

Fragen zurück. Die erneute Frist für Zusatzfragen wurde damit obsolet, weshalb

die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet war, über die erst am

19.

Februar 2016 gestellten, neuen Zusatzfragen zu verfügen. Die

Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt sich insoweit als unbegründet heraus und

ist abzuweisen.

3.4

Zusammenfassend wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden ist.

Auf die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung besteht hier kein An-spruch, da es nicht um die

Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (Art. 6 Ziff. 1

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten / EMRK, SR

0.

). Von einer Parteibefragung wiederum sind keine wesentlichen Erkenntnisse

zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird.

4.

4.1

Das Bundesgericht anerkennt

auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit einen Anspruch der Beschwerde

führenden Partei auf Entschädigung, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen.

Massgeblich sind die Erfolgsaussichten, wie sie sich vor Eintritt der

Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 115 E. 3.1). Bei der

Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf

den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei es mit einer knappen

Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss. Lässt sich der mutmassliche

Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist

auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in

erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das

gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe

eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (SVR 2007 IV

Nr. 2 E. 2).

Mit der

Verfügung vom 31. August 2016 hat sich die Beschwerdegegnerin der Beschwerde

unterzogen, soweit es das Ausstandsbegehren betrifft. Der Beschwerdeführer muss

daher als obsiegend gelten. Da er zudem anwaltlich vertreten ist, hat ihm die

Beschwerdegegnerin eine Entschädigung auszurichten.

4.2

Die

Parteientschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu

beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in

einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei

teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das

Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand

erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013

E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu: Hätte sich der Beschwerdeführer

darauf beschränkt, bezüglich des Ausstandsbegehrens eine Rechtsverweigerung zu

rügen, so hätte nicht geprüft werden müssen, ob auch über die Zusatzfragen zu

verfügen war, womit der Aufwand des Gerichts geringer ausgefallen wäre. Dem Beschwerdeführer

steht somit bloss eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu.

Der

anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis

330.00

(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT,

BGS 615.11, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).

4.3

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote (A.S. 70 ff.) weist einen Zeitaufwand von 13,44 Stunden aus. Davon

ist einmal der vorprozessuale Aufwand vom 17. Juni 2016 (3,17 Stunden) abzuziehen,

der im Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen ist. Die Eingabe vom

31.

August 2016 wiederum (0,33 Stunden) betrifft das Gesuch, der

Beschwerdegegnerin sei die Sistierung der Rente zu untersagen, worauf nicht

eingetreten wurde.

Weiter enthält die Kostennote auch reinen Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz

eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies

betrifft die Klientenbriefe («Brief

an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von

Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (7 x 0,17 Stunden: 10., 18. und 31. August,

5.

und 7. September, 21. und 28. Oktober 2016), die

Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (2 x 0,25 Stunden,

20.

September und 12. Oktober 2016) sowie die Einreichung der Kostennote

(0,25 Stunden, 23. November 2016).

Der nachprozessuale Aufwand

schliesslich ist angesichts des teilweisen Obsiegens von einer Stunde auf 0,67 Stunden

zu kürzen. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand

von insgesamt 7,67 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von

CHF 240.00 eine Entschädigung von CHF 1‘840.80 ergibt.

Was die Auslagen über CHF 219.10

betrifft, so sind die 166 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu

vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT, in der seit

15.

Juli 2016 geltenden Fassung) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 136.10.

Einschliesslich CHF 158.15 Mehrwertsteuer

beläuft sich die volle Parteientschädigung folglich auf total CHF 2‘135.05.

Dieser Betrag ist dem teilweisen Obsiegen entsprechend um die Hälfte auf CHF 1‘067.50

zu kürzen.

5.

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (s. Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘067.50 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann