VSBES.2016.208
Verneinung in der Anspruchsberechtigung
27. Juni 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 27. Juni 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 4. Juli 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Gesuch vom 29. September
2015 beantragte der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab dem 1.
Januar 2016 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Beilagen der Beschwerdegegnerin
[BA-Beilage] 1).
1.2 Mit Verfügung vom 26. April
2016 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Versicherten auf
Arbeitslosenentschädigung aufgrund nicht erfüllter Beitragszeit (Beilagen zur
Beschwerde [B-Beilage] 3). Eine dagegen am 20. Mai 2016 erhobene Einsprache
(B-Beilage 2) wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2016 (Aktenseite [A.S.]
1 ff.) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 4. Juli 2016 erhebt der Beschwerdeführer am 12. August 2016 frist- und
formgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und
stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
1.
Es seien der
Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 4. Juli 2016
sowie die ihr zugrundeliegende Verfügung aufzuheben.
2.
Es sei meinen
Anträgen stattzugeben, ich möchte von der Beitragspflicht entbunden werden.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
3. Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Eingabe vom 12. September 2016 folgende Anträge (9 ff.):
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Gerichtskosten
seien keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine
Parteientschädigung auszurichten.
4. Der Beschwerdeführer hält mit
Eingabe vom 15. September 2016 an seinen Anträgen fest (A.S. 17 ff.). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Äusserung (A.S. 21).
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt
vor, er habe am 10. Juni 1997, nachdem er eine Bewilligung des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn sowie des Seco zur privaten
Arbeitsvermittlung erhalten hatte, seine selbständige Erwerbstätigkeit
aufgenommen. Er habe sich als Einzelperson im Handelsregister eintragen lassen,
diverse Qualifikationen nachweisen müssen und habe höchstens 8 %
Vermittlungsprovision verlangen dürfen. In gewissem Sinne sei er ein
Staatsangestellter gewesen. Diese Selbständigkeit habe er per 1. Januar 2016 unfreiwillig
aufgeben müssen, da Art. 34 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) aufgehoben worden sei.
2.2
Die Beschwerdegegnerin hält
dem entgegen, der Beschwerdeführer habe in der relevanten Beitragszeit keine
unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und damit kein beitragspflichtiges
Einkommen erzielt, das berücksichtigt werden könne. Ebenso wenig sei jenes
Einkommen zu berücksichtigen, welches durch die B.___ GmbH erzielt worden sei,
zumal es sich um geringfügige Verdienste gehandelt habe, auf welchen zudem
keine Sozialversicherungsabgaben geleistet worden seien. Es liege während der
Rahmenfrist keine Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten vor und ein
Befreiungsgrund sei auch nicht gegeben.
3.
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) die Beitragszeit erfüllt haben oder von
deren Erfüllung befreit sein.
Die Beitragszeit erfüllt, wer
innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. der
Arbeitnehmer, der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert ist und ein Einkommen
aus unselbstständiger Tätigkeit erzielt (s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG).
Praxisgemäss ist dabei die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend
(BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170). Ebenfalls als Beitragszeit angerechnet
wird u.a. schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst (Art. 13 Abs. 2
lit. b AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem
Tag, an welchem der Versicherte erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle
Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Beitragszeiten, die nicht einen vollen
Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als
ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Die Rahmenfrist für die
Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbständigen
Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer
der selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert
(Art. 9a Abs. 2 AVIG).
Von der Erfüllung der Beitragszeit ist
u.a. befreit, wer sie innerhalb der Rahmen-frist wegen Schulausbildung, Umschulung
oder Weiterbildung während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht erfüllen
konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG). Weiter sind Personen befreit, die während
insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und
die Beitragszeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen
konnten und während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1
lit. b AVIG). Schliesslich ist von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wer
diese aufgrund eines Aufenthalts von mehr als zwölf Monaten in einer
schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt sowie einer ähnlichen
schweizerischen Einrichtung nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG).
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG sind von
der Erfüllung der Beitragszeit ebenfalls Personen befreit, die wegen Trennung
oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des
Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente
gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu
erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr
als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses
Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.
4.
Da sich der Beschwerdeführer
per 1. Januar 2016 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat (vgl.
BA-Beilage 1), erstreckt sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit unter
Berücksichtigung von Art. 9a Abs. 2 AVIG vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember
2015.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit keine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt resp. kein Einkommen aus unselbständiger
Tätigkeit erzielt und damit die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG nicht erfüllt
hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die maximale Vermittlungsprovision
durch die Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des
Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG, SR 823.113) gesetzlich vorgeschrieben
wird. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei von der Erfüllung der
Beitragszeit zu entbinden (vgl. Rechtsbegehren Nr. 2).
4.1
Mit der Aufhebung von Art. 34
VZAE wurde das sog. Cabaret-Tänzerinnen-Statut aufgehoben. Damit war bzw. ist für
Personen aus Drittstaaten die Erwerbstätigkeit als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz
seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr möglich. Gründe für die Aufhebung lagen vor
allem im bislang ungenügenden Schutz der Tänzerinnen (vgl. den
Informationsflyer des Staatssekretariats für Migration SEM für
Cabaret-Tänzerinnen, die nicht aus einem EU/EFTA-Staat stammen; abrufbar unter:
zuletzt besucht am 20. Juni 2016).
Dem Beschwerdeführer wurde im April
1997.
durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn eine
Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung von Tänzerinnen erteilt (B-Beilage
6). Im Juni 1997 folgte die Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung durch
das seco – Direktion für Arbeit (B-Beilage 7). Ausgestellt wurde diese Bewilligung
für folgende Branchen oder Berufe: «Artisten und Artistinnen, Sänger,
Sängerinnen, Bauchtänzerinnen, Musiker und Musikgruppen». Für Letztere verfügt
der Beschwerdeführer ebenfalls über eine Bewilligung des Amtes für
Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein (B-Beilage 7).
Nicht gefolgt werden kann dem
Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, er müsse seine langjährige Tätigkeit als
Arbeitsvermittler für Arbeitnehmer aus Drittstaaten unfreiwillig aufgeben,
zumal nur die kantonale Bewilligung auf Tänzerinnen beschränkt ist, hingegen
jene des seco aber eine Vielzahl von Branchen und Berufen erfasst. Allein mit
der Aufhebung von Art. 34 VZAE wurde dem Beschwerdeführer die Grundlage seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit entgegen seinen Vorbringen nicht entzogen. Wenn
sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schwergewichtig auf die
Vermittlung von Cabaret-Tänzerinnen konzentrierte, war dies seine freiwillige
Entscheidung, mit welcher entsprechende unternehmerische Risiken einhergehen,
die er zu tragen hat.
4.2
Art. 14 AVIG regelt die
Voraussetzungen, unter welchen von der Erfüllung der Beitragszeit abgesehen
werden kann. Ausgeschlossen sind im vorliegenden Fall sämtliche
Befreiungstatbestände gemäss Art. 14 Abs. 1 und 3 AVIG, was im Übrigen auch
nicht geltend gemacht wird. Sodann liegt ebenso wenig ein Befreiungsgrund nach
Art. 14 Abs. 2 AVIG vor. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der
Befreiungstatbestand der «ähnlichen Gründe» den in derselben Gesetzesbestimmung
genannten Ereignissen der Trennung oder Scheidung der Ehe oder der Invalidität
oder des Todes des Ehegatten in Auswirkung und Tragweite entsprechen muss (vgl.
Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich et al
2013, Art. 14 S. 65). Auch diese Voraussetzung ist in casu nicht gegeben. Eine
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ist damit im vorliegenden Fall
nicht möglich.
Nicht gefolgt werden kann dem
Beschwerdeführer zuletzt, wenn er vorbringt, die Beschwerdegegnerin verfüge
«mit ein wenig gutem Willen [über] einen gewissen Spielraum betreffend
Arbeitslosenunterstützung». Die Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung sind gesetzlich definiert, weshalb es nicht im
Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt, diese «mit ein wenig gutem Willen»
abzuändern. Wenn der Gesetzgeber bei der Aufhebung von Art. 34 VZAE keine
besonderen Regelungen resp. Übergangsbestimmungen vorgesehen hat, ist davon
auszugehen, dass dies entsprechend gewollt war.
4.3
Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betraute Organisation – abgesehen
von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 V. 5b, 126 V 143 E. 4a).
6.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer