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Entscheid

VSBES.2016.208

Verneinung in der Anspruchsberechtigung

27. Juni 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Gesuch vom 29. September

2015 beantragte der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab dem 1.

Januar 2016 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Beilagen der Beschwerdegegnerin

[BA-Beilage] 1).

1.2 Mit Verfügung vom 26. April

2016 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Versicherten auf

Arbeitslosenentschädigung aufgrund nicht erfüllter Beitragszeit (Beilagen zur

Beschwerde [B-Beilage] 3). Eine dagegen am 20. Mai 2016 erhobene Einsprache

(B-Beilage 2) wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2016 (Aktenseite [A.S.]

1 ff.) abgewiesen.

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 4. Juli 2016 erhebt der Beschwerdeführer am 12. August 2016 frist- und

formgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und

stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1.

Es seien der

Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 4. Juli 2016

sowie die ihr zugrundeliegende Verfügung aufzuheben.

2.

Es sei meinen

Anträgen stattzugeben, ich möchte von der Beitragspflicht entbunden werden.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

3. Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Eingabe vom 12. September 2016 folgende Anträge (9 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Gerichtskosten

seien keine aufzuerlegen.

3.

Es sei keine

Parteientschädigung auszurichten.

4. Der Beschwerdeführer hält mit

Eingabe vom 15. September 2016 an seinen Anträgen fest (A.S. 17 ff.). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Äusserung (A.S. 21).

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt

vor, er habe am 10. Juni 1997, nachdem er eine Bewilligung des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn sowie des Seco zur privaten

Arbeitsvermittlung erhalten hatte, seine selbständige Erwerbstätigkeit

aufgenommen. Er habe sich als Einzelperson im Handelsregister eintragen lassen,

diverse Qualifikationen nachweisen müssen und habe höchstens 8 %

Vermittlungsprovision verlangen dürfen. In gewissem Sinne sei er ein

Staatsangestellter gewesen. Diese Selbständigkeit habe er per 1. Januar 2016 unfreiwillig

aufgeben müssen, da Art. 34 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201) aufgehoben worden sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält

dem entgegen, der Beschwerdeführer habe in der relevanten Beitragszeit keine

unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und damit kein beitragspflichtiges

Einkommen erzielt, das berücksichtigt werden könne. Ebenso wenig sei jenes

Einkommen zu berücksichtigen, welches durch die B.___ GmbH erzielt worden sei,

zumal es sich um geringfügige Verdienste gehandelt habe, auf welchen zudem

keine Sozialversicherungsabgaben geleistet worden seien. Es liege während der

Rahmenfrist keine Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten vor und ein

Befreiungsgrund sei auch nicht gegeben.

3.

Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) die Beitragszeit erfüllt haben oder von

deren Erfüllung befreit sein.

Die Beitragszeit erfüllt, wer

innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. der

Arbeitnehmer, der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert ist und ein Einkommen

aus unselbstständiger Tätigkeit erzielt (s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG).

Praxisgemäss ist dabei die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend

(BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170). Ebenfalls als Beitragszeit angerechnet

wird u.a. schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst (Art. 13 Abs. 2

lit. b AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem

Tag, an welchem der Versicherte erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle

Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Beitragszeiten, die nicht einen vollen

Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als

ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Die Rahmenfrist für die

Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbständigen

Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer

der selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert

(Art. 9a Abs. 2 AVIG).

Von der Erfüllung der Beitragszeit ist

u.a. befreit, wer sie innerhalb der Rahmen-frist wegen Schulausbildung, Umschulung

oder Weiterbildung während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht erfüllen

konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG). Weiter sind Personen befreit, die während

insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und

die Beitragszeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen

konnten und während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1

lit. b AVIG). Schliesslich ist von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wer

diese aufgrund eines Aufenthalts von mehr als zwölf Monaten in einer

schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt sowie einer ähnlichen

schweizerischen Einrichtung nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG).

Gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG sind von

der Erfüllung der Beitragszeit ebenfalls Personen befreit, die wegen Trennung

oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des

Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente

gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu

erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr

als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses

Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.

4.

Da sich der Beschwerdeführer

per 1. Januar 2016 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat (vgl.

BA-Beilage 1), erstreckt sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit unter

Berücksichtigung von Art. 9a Abs. 2 AVIG vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember

2015.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit keine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt resp. kein Einkommen aus unselbständiger

Tätigkeit erzielt und damit die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG nicht erfüllt

hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die maximale Vermittlungsprovision

durch die Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des

Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG, SR 823.113) gesetzlich vorgeschrieben

wird. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei von der Erfüllung der

Beitragszeit zu entbinden (vgl. Rechtsbegehren Nr. 2).

4.1

Mit der Aufhebung von Art. 34

VZAE wurde das sog. Cabaret-Tänzerinnen-Statut aufgehoben. Damit war bzw. ist für

Personen aus Drittstaaten die Erwerbstätigkeit als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz

seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr möglich. Gründe für die Aufhebung lagen vor

allem im bislang ungenügenden Schutz der Tänzerinnen (vgl. den

Informationsflyer des Staatssekretariats für Migration SEM für

Cabaret-Tänzerinnen, die nicht aus einem EU/EFTA-Staat stammen; abrufbar unter:

zuletzt besucht am 20. Juni 2016).

Dem Beschwerdeführer wurde im April

1997.

durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn eine

Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung von Tänzerinnen erteilt (B-Beilage

6). Im Juni 1997 folgte die Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung durch

das seco – Direktion für Arbeit (B-Beilage 7). Ausgestellt wurde diese Bewilligung

für folgende Branchen oder Berufe: «Artisten und Artistinnen, Sänger,

Sängerinnen, Bauchtänzerinnen, Musiker und Musikgruppen». Für Letztere verfügt

der Beschwerdeführer ebenfalls über eine Bewilligung des Amtes für

Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein (B-Beilage 7).

Nicht gefolgt werden kann dem

Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, er müsse seine langjährige Tätigkeit als

Arbeitsvermittler für Arbeitnehmer aus Drittstaaten unfreiwillig aufgeben,

zumal nur die kantonale Bewilligung auf Tänzerinnen beschränkt ist, hingegen

jene des seco aber eine Vielzahl von Branchen und Berufen erfasst. Allein mit

der Aufhebung von Art. 34 VZAE wurde dem Beschwerdeführer die Grundlage seiner

selbständigen Erwerbstätigkeit entgegen seinen Vorbringen nicht entzogen. Wenn

sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schwergewichtig auf die

Vermittlung von Cabaret-Tänzerinnen konzentrierte, war dies seine freiwillige

Entscheidung, mit welcher entsprechende unternehmerische Risiken einhergehen,

die er zu tragen hat.

4.2

Art. 14 AVIG regelt die

Voraussetzungen, unter welchen von der Erfüllung der Beitragszeit abgesehen

werden kann. Ausgeschlossen sind im vorliegenden Fall sämtliche

Befreiungstatbestände gemäss Art. 14 Abs. 1 und 3 AVIG, was im Übrigen auch

nicht geltend gemacht wird. Sodann liegt ebenso wenig ein Befreiungsgrund nach

Art. 14 Abs. 2 AVIG vor. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der

Befreiungstatbestand der «ähnlichen Gründe» den in derselben Gesetzesbestimmung

genannten Ereignissen der Trennung oder Scheidung der Ehe oder der Invalidität

oder des Todes des Ehegatten in Auswirkung und Tragweite entsprechen muss (vgl.

Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich et al

2013, Art. 14 S. 65). Auch diese Voraussetzung ist in casu nicht gegeben. Eine

Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ist damit im vorliegenden Fall

nicht möglich.

Nicht gefolgt werden kann dem

Beschwerdeführer zuletzt, wenn er vorbringt, die Beschwerdegegnerin verfüge

«mit ein wenig gutem Willen [über] einen gewissen Spielraum betreffend

Arbeitslosenunterstützung». Die Voraussetzungen für den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung sind gesetzlich definiert, weshalb es nicht im

Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt, diese «mit ein wenig gutem Willen»

abzuändern. Wenn der Gesetzgeber bei der Aufhebung von Art. 34 VZAE keine

besonderen Regelungen resp. Übergangsbestimmungen vorgesehen hat, ist davon

auszugehen, dass dies entsprechend gewollt war.

4.3

Zusammenfassend stellt sich

die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betraute Organisation – abgesehen

von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 V. 5b, 126 V 143 E. 4a).

6.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer