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Entscheid

VSBES.2016.21

Invalidenrente

6. Februar 2018Deutsch45 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1960, meldete sich am 3. Januar 2006 bei der IV-Stelle

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Invalidenleistungen an und

begründete dies mit einem Tumor im Bein (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Im

Bericht des B.___ vom 16. Dezember 2005 (IV-Nr. 14, S. 7) wurde in diesem

Zusammenhang ein Status nach Resektion eines Riesenzelltumors linker Tibiakopf

lateral mit Spongiosa-Auffütterung vom linken Beckenkamm und lateraler

Abstützung des Tibiakopfes mit Tutoplast-Allograft vom 2. Mai 2005,

diagnostiziert. Sodann wurde am 16. November 2006 (IV-Nr. 29, S. 8) ein

ausgedehntes Rezidiv eines Riesenzelltumors diagnostiziert, was eine weitere

Operation – Resektion eines Tumors, Einsetzen einer

MUTARS-Kniegelenks-Tumor-Prothese links, Gastrocnemius-Lappen-Plastik links –

nach sich zog (IV-Nr. 34).

In der Folge liess die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im C.___ gutachterlich abklären (IV-Nr.

73.1). Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse erliess die Beschwerdegegnerin

am 17. Februar 2010 einen Vorbescheid (IV-Nr. 77) worin sie beim

Beschwerdeführer ab 6. Januar 2007 einen Invaliditätsgrad von 100 %, ab 19.

Dezember 2007 einen Invaliditätsgrad von 57 % und ab 3. November 2008 einen

Invaliditätsgrad von 31 % ermittelte. Dementsprechend stellte sie dem

Beschwerdeführer in Aussicht, ab 1. Januar 2007 habe er Anspruch auf eine ganze

Rente, ab 19. Dezember 2007 Anspruch auf eine halbe Rente. Dagegen habe er ab

3. November 2008 keinen Rentenanspruch mehr. Zudem bestehe auch kein Anspruch

auf berufliche Massnahmen. Diesen Vorbescheid änderte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 17. Januar 2012 (IV-Nr. 101) dahingehend ab, als sie die

befristete Zusprache einer ganzen bzw. halben Rente verlängerte (eine ganze

Rente vom 6. Januar 2007 bis Ende März 2008, eine halbe Rente vom 1. April 2008

bis Ende Februar 2009). Zudem errechnete sie höhere Invaliditätsgrade (ab 1.

April 2008 67 %, ab 1. März 2009 33 %), was aber im Resultat zu keiner

höheren Rente führte. In der mit gleichem Datum eröffneten Rentenverfügung

bezüglich der befristeten ganzen bzw. halben Rente wurde zudem festgehalten,

dass von den auszuzahlenden Rentenbeträgen CHF 35‘667.35 und CHF 1‘661.70

mit der Visana Krankenkasse verrechnet würden.

Dagegen liess der Beschwerdeführer am

17. Februar 2012 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben

(IV-Nr. 106, S. 3). Diese Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil

vom 8. Oktober 2013 (VSBES.2012.61) insofern gut, als die Verfügungen der

IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2012 aufgehoben wurden und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese das

Vorbescheidverfahren mit vorgängiger ergänzender Abklärung im Sinn der

Erwägungen neu durchführe. Die Rückweisung erfolgte im Wesentlichen aufgrund

zweifacher schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers. Zudem wurde im Urteil ergänzend festgehalten, angesichts des

Umstandes, dass das C.___-Gutachten, auf welches sich die Beschwerdegegnerin

bei ihrem Entscheid im Wesentlichen stütze, in diesem Zeitpunkt bereits fast 3

Jahre alt gewesen und dessen Verwertbarkeit deswegen zumindest als fraglich

anzusehen sei, könne die Rückweisung zur korrekten Durchführung des

Vorbescheidverfahrens und weiteren Abklärungen auch nicht als formalistischer

Leerlauf und unnötige Verzögerung des Verfahrens angesehen werden.

2. Aufgrund des

Rückweisungsurteils des Versicherungsgerichts veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung bei der D.___. Im

diesbezüglichen Bericht vom 29. Oktober 2014 (IV-Nr. 165.1) kamen die Gutachter

zum Schluss, im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sei der Beschwerdeführer zu

65 % arbeitsfähig. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 172) mit

Verfügung vom 30. November 2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab 1. Februar 2008

eine Viertelsrente sowie ab 1. April 2011 eine halbe Rente zu.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 18. Januar 2016 (A.S. 10 ff.) Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn

vom 30. November 2015 seien aufzuheben.

2. a) Es seien dem Versicherten spätestens

ab Januar 2007 eine IV-Viertelsrente bei einem IV-Grad von mindestens 46 % und

spätestens ab 1. April 2011 eine IV-Dreiviertelsrente bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen, zzgl. Verzugszins von 5 %

ab wann rechtens.

b) Eventualiter: es seien

ergänzende medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben.

3. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und

Zeugenbefragung durchzuführen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die

integrale unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen

unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher

Rechtsbeistand.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Schreiben vom 17. Februar

2016 (A.S. 18) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 21. März 2016

(A.S. 39 f.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab.

6. Mit

Verfügung vom 19. September 2016 (A.S. 42 f.) hält der Präsident des

Versicherungsgerichts fest, es sei vorgesehen, ein bidisziplinäres Gutachten in

den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie einzuholen.

7. Mit

Verfügung vom 16. November 2016 (A.S. 53 f.) werden zur Ausarbeitung des

Gutachtens Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie, sowie Med. prakt. F.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, beide von der G.___ bestimmt.

8. Das

Gutachten der G.___ ergeht am 31. März 2017 (A.S. 61 ff.).

9. Mit Eingabe

vom 7. Juni 2017 (A.S. 131 f.) lässt der Beschwerdeführer Ergänzungsfragen an

die orthopädische Teilgutachterin der G.___ stellen.

10. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017

(A.S. 133) werden die vorgenannten Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers

abgewiesen.

11. Mit Verfügung vom 27. September

2017 (A.S. 133 f.) wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer

Parteibefragung abgewiesen.

12. Am 6. Februar 2018 findet vor

dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind der Beschwerdeführer und

sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

13. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers sei die Ermittlung des Beginns der Wartezeit durch die

Beschwerdegegnerin nicht korrekt. Die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs.

1.

IVG sei bereits am 1. Januar 2006 abgelaufen, nachdem der Versicherte

spätestens seit Januar 2005 vollständig in der Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit eingeschränkt gewesen sei und zwar aus somatisch-orthopädischen

Gründen. Die früheren medizinischen Einschätzungen, welche Anlass zur Zusprache

einer befristeten Invalidenrente gemäss Verfügung vom 17. Januar 2012

gewesen seien, seien durch das Gutachten der D.___ nicht revidiert worden. Vielmehr

habe Dr. med. H.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates FMH, lediglich festgehalten, dass eine volle

Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit durch die Gutachter des C.___

bestätigt worden sei. Der Beginn dieser vollen Arbeitsunfähigkeit gemäss C.___-Gutachten

ab Januar 2005 sei nicht in Frage gestellt worden. Vielmehr habe Frau Dr. med. H.___

einzig festgehalten, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit sicherlich seit der 2.

Operation im Jahre 2007 bestanden habe. Die frühere Einschätzung sei allerdings

eben nicht in Frage gestellt. Es habe auch keine Auseinandersetzung mit der

früheren Beurteilung stattgefunden. Vielmehr sei stets auf die Tatsache der

Berentung ab Januar 2007 verwiesen worden. Ein Unterbruch von mehr als 30 Tagen

könne ebenfalls nicht angenommen werden, da der Einsatz vom 7. November 2005

bis 5. Januar 2006 nur als Arbeitsversuch gewertet werden könne. Ebenso

stehe fest, dass durch das Gutachten von 2014 die durch das C.___ und die

Berichterstattung von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, aus psychiatrischer Sicht bestätigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

von mindestens 20 % seit Januar 2006 nicht in Frage stehen könne.

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe

lediglich festgehalten, die früher bestätigte rezidivierende depressive Störung

liege heute nicht mehr vor. Dabei handle es sich bestenfalls um eine reine Momentaufnahme.

Das Gutachten vermöge indes keine dauerhafte und losgelöst von beruflichen

Belastungen begründbare Remission einer zuvor bestätigten depressiven Störung

zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2010 vom 8. Juni 2010, E.

3.

). Dr. med. I.___ (recte Dr. med. J.___) habe sich inhaltlich auch

nicht mit den im Widerspruch zu seiner Beurteilung stehenden Einschätzungen im K.___-Gutachten

und in den Berichten von Dr. med. I.___ auseinandergesetzt. Wenn Dr. med. J.___

festhalte, die (von Dr. med. I.___ diagnostizierte) chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren erscheine durchwegs plausibel, diese Diagnose

in der Folge aber nicht stelle und sich mit ihr inhaltlich und

kriterienorientiert nicht auseinandersetze, stelle dies einen nicht auflösbaren

Widerspruch resp. eine Expertise mit fehlender Schlüssigkeit und

Nachvollziehbarkeit und damit fehlender Überzeugungs- und Beweiskraft dar. Zu

bemängeln sei ferner die Ermittlung des Invalideneinkommens durch die

Beschwerdegegnerin. Insbesondere erscheine ein Abzug von lediglich 10 %

den diversen lohnmindernden Faktoren nur ungenügend Rechnung zu tragen.

Schliesslich bringt der Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich der

Verhandlung vor dem Versicherungsgericht ergänzend vor, die IV-Stelle habe die

Eingliederungsmassnahmen nie richtig geprüft. Damit sei der Grundsatz

«Eingliederung vor Rente» verletzt worden. Zudem hätte eine polydisziplinäre Begutachtung erfolgen sollen

und nicht bloss eine bidisziplinäre.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die erneuten medizinischen Abklärungen hätten

ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als

Produktionsmitarbeiter seit Februar 2007 (Beginn der Wartezeit) nicht mehr

zumutbar sei. Nach Ablauf der Wartezeit sei er in einer angepassten

Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen. Anschliessend habe sich die

Arbeitsfähigkeit sukzessive weiter verschlechtert und ab 2011 sei er noch zu

65.

% in einer angepassten Tätigkeit erwerbsfähig gewesen. Bei der

Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der behinderungsbedingten

erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und einen Abzug von 10 %

vorgenommen. Somit habe der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2008 Anspruch auf

eine Viertelsrente und ab 1. April 2011 Anspruch auf eine halbe Rente.

5.

Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Februar

2008.

eine Viertelsrente sowie ab 1. April 2011 eine halbe Rente zugesprochen

hat. Insofern der Beschwerdeführer ergänzend geltend macht, die

Beschwerdegegnerin habe die Eingliederungsmassnahmen nicht geprüft ist

festzuhalten, dass die IV-Stelle in der vorliegend angefochtenen Verfügung

weder über Eingliederungsmassnahmen entschieden hat noch wurden solche in der

Beschwerde verlangt. Auf die diesbezügliche Rüge ist somit nicht einzutreten.

Für die Beurteilung des

Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen folgende

Unterlagen relevant:

5.1

Im Bericht des B.___ vom 16.

Dezember 2005 (IV-Nr. 14, S. 7) wurde festgehalten, es bestehe ein Status nach

Resektion eines Riesenzelltumors linker Tibiakopf lateral mit

Spongiosa-Auffütterung vom linken Beckenkamm und lateraler Abstützung des

Tibiakopfes mit Tutoplast-Allograft vom 2. Mai 2005. Sieben Monate nach dem

genannten Eingriff erfolge eine Belastung zwischenzeitlich ohne Gehhilfen. Die

100%ige Arbeitsfähigkeit sei wieder erreicht.

5.2

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH,

attestierte diesem mit Bericht vom 15. Februar 2006 (IV-Nr. 14, S. 1) ab dem 6.

Januar 2006 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig

hielt er fest, nach Ausheilung der Operationsstelle sei dem Beschwerdeführer

eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 8 Stunden täglich zumutbar, mit einer

Leistungseinschränkung von 50 %.

5.3

Dr. med. M.___, Facharzt für

Orthopädie und Traumatologie FMH, Kantonsspital Olten, hielt in seinem Bericht

vom 17. Mai 2006 (IV-Nr. 25) fest, es bestehe ein Status nach Tumorektomie und

Sentinel-Lymphknotenverfahren links mit intraoperativem Schnellschnitt vom 15.

März 2006 bei Gynäkomastie Mamma links.

5.4

Im Arztbericht vom 16. November

2006.

(IV-Nr. 29, S. 8) diagnostizierte Dr. med. M.___ neu ein ausgedehntes

Rezidiv eines Riesenzelltumors im linken Tibiakopf bei Status nach

Riesenzelltumor-Resektion lateraler Tibiakopf links und Knochenaufbau zur

Abstützung der gelenktragenden Strukturen mit Tutoplast-Allograft und

Spongiosaplastik vom 2. Mai 2005.

5.5

Dr. med. N.___, Facharzt für

Orthopädie und Traumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 13. Juli 2007

(IV-Nr. 37, S. 8) aus, nach einer Resektion eines Riesenzelltumor-Rezidivs an

der proximalen Tibia mit Einbau einer Tumorprothese und Fixation des

Streckapparates an einem Dacronschlauch 02/07 gehe der Beschwerdeführer aktuell

an zwei Unterarmstöcken sicher mobil und weitgehend beschwerdefrei. Insgesamt

sei der Verlauf zufriedenstellend. Die Belastung des linken Beines könne

weiterhin nach Massgabe der Beschwerden erfolgen, wobei die Vollbelastung

angestrebt werde.

5.6

Dr. med. O.___, Facharzt für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 19.

Dezember 2007 (IV-Nr. 38) fest, der Beschwerdeführer sei bis Dezember 2007 zu

100.

% arbeitsunfähig. Nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sei

der Beschwerdeführer in wechselnden Tätigkeiten in stehender und sitzender

Position mit eingeschränkter Belastung des Kniegelenks zu 50 % arbeitsfähig

5.7

Dr. med. P.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte beim Beschwerdeführer im

Bericht vom 20. Januar 2008 (IV-Nr. 39) eine schrittweise Remission einer

mittelgradig depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11),

bestehend mindestens seit Aufnahme der Einzelpsychotherapie am 9. Januar 2006.

5.8

Dr. med. Q.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 7. September 2008 (IV-Nr. 60)

fest, beim Beschwerdeführer bestünden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

folgende Diagnosen:

-

Minderbelastbarkeit des

linken Beines, Implantation einer Tumor-Knieprothese

-

Defektdeckung mittels Muskellappenplastik

-

Signifikante

Einschränkungen der Gehstrecke

-

Rentenrelevante

Einschränkung der Gehstrecke

-

Fortgeschrittenes

LWS-Syndrom (MRI der LWS 4. Februar 2008)

Unter Berücksichtigung der erhobenen

Befunde und unter Einbeziehung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen könne der

Beschwerdeführer keine körperlich belastenden Tätigkeiten vollschichtig

verrichten. Aber auch leichte Tätigkeiten seien vollschichtig nicht

leidensgerecht und würden auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt. Es würden

Einschränkungen für langes Gehen und Stehen, kniende und hockende Tätigkeiten

vorliegen, zudem werde vom Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten

abgeraten. Auf ein wirbelsäulengerechtes Verhalten sollte geachtet werden,

Zwangshaltungen seien zu meiden, ferner sollten keine schweren Lasten repetitiv

bewegt werden. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf 70 % zu schätzen.

5.9

Dr. med. N.___ hielt mit Bericht

vom 3. November 2008 (IV-Nr. 73.2) fest, hinsichtlich des linken Kniegelenks

bestehe eine deutlich bessere Situation. Hinsichtlich der Arbeitssituation sei

der Beschwerdeführer von Seiten der IV zunächst für 50 % arbeitsfähig

geschrieben worden. Die Arbeitsversuche mit sitzender Tätigkeit und dem

Zusammenschrauben von Maschinen habe er aufgrund seiner Unfähigkeit, längere Zeit

zu sitzen, nicht weiter durchführen können. Aktuell sei er nun wieder 100 %

arbeitsunfähig geschrieben. Die angestrebte Rehabilitation habe der

Beschwerdeführer aufgrund der, von der IV geforderten 50%igen Arbeitsfähigkeit

nicht antreten können. Ebenso führe er aktuell keine Physiotherapie durch, da

er dazu aufgrund der Arbeitssituation keine Zeit habe.

5.10

Im C.___-Gutachten vom 18. März

2009.

(IV-Nr. 73.1) wurden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgende

Diagnosen gestellt:

1.

Status nach Wide Resection eines Tumors

an der linken Tibia, Einsetzen einer Kniegelenks-Tumorprothese sowie Gastrocnemius-Lappenplastik

medial am 15. März 2007 bei Rezidiv eines benignen Riesenzelltumors links

(ICD-10 Z98.8).

o Status nach Tumorresektion am Tibiakopf,

Spongiosaentnahme vom linken Beckenkamm und Wiederaufbau des Tibiakopfes mit

Allograft am 2. Mai 2005

2.

Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.5)

o Diskushernie LWK4/5 rezessal mit

Abdrängung der Wurzel und Kontakt zur Wurzel L4 rechts, leichte Spondylarthrose

LWK4 bis SWK1 (MRI 4. Februar 2008)

o freie Beweglichkeit der LWS

3.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

4.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4)

Zur Begründung führten die Gutachter

aus, aus orthopädischer Sicht liessen sich die subjektiv angegebenen

Beschwerden aufgrund der objektivierbaren Befunde und vorliegenden

Bilddokumente nicht ausreichend begründen. Nachweislich bestehe eine

verminderte Belastbarkeit des linken Kniegelenks und auch der Lendenwirbelsäule.

Daraus resultiere, dass körperlich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten,

wie die zuletzt ausgeführte als Maschinenführer und insbesondere die früher

durchgeführte als Dachdecker, dem Exploranden bleibend nicht mehr zumutbar

seien. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, mit überwiegendem

Anteil im Sitzen, bestünden hingegen aus Sicht des Bewegungsapparates bei sehr

gutem postoperativem Verlauf keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aus

internistischer und anderweitig somatischer Sicht bestünden keine zusätzlichen

Befunde und Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit limitieren würden. Es könne

spätestens nach der Kontrolle in der Kinderorthopädie vom 3. November 2008 von

einer somatisch begründbaren, vollen Arbeitsfähigkeit für leichte Verweistätigkeiten

ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht könne beim Exploranden eine

leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt werden,

im Zusammenhang mit einer somatoformen Schmerzstörung. Die Belastbarkeit des

Exploranden sei dadurch leicht (um 20 %) vermindert.

5.11

Dr. med. R.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 25. März 2010 (IV-Nr. 86) fest,

unter dem Verdacht einer bestehenden beginnenden Kniegelenksinfektion bei

liegender Prothese, welche sich nach Messung der Entzündungsparameter bestätigt

habe, habe er den Beschwerdeführer notfallmässig im S.___, Orthopädie

angemeldet. Aufgrund der Gesamtsituation sei er der Meinung, dass es

keinesfalls zu einer Verbesserung, sondern zu einer Verschlechterung gekommen

sei.

5.12

Dr. med. N.___ führte im Bericht

vom 13. Juli 2010 (IV-Nr. 93) aus, die Belastbarkeit sei aufgrund eines

deutlichen Kraftverlustes sowie eines chronischen Gelenksergusses deutlich

reduziert und eine angepasste Tätigkeit lediglich 4 Stunden pro Tag möglich.

5.13

Mit Stellungnahme vom 26. Februar

2012.

(IV-Nr. 109, S. 7) führte der behandelnde Psychiater, Dr. med. I.___, aus,

insgesamt habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit März 2009

verschlechtert. Es bestehe eine mittelgradige depressive Episode mit

somatischen Symptomen und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F32.11; F45.41). Der Beschwerdeführer sei sowohl

in seiner angestammten als auch angepassten Tätigkeit zurzeit nicht

arbeitsfähig. Er sei durch die anhaltende Depressivität und Schmerzsymptomatik

absorbiert, sei in der Aufmerksamkeit und in der Konzentration beeinträchtigt,

vermindert belastbar, kaum leistungsfähig, blockiert und auf der

Beziehungsebene kaum erreichbar.

5.14

In der Stellungnahme von Dr. med.

T.___, Facharzt für Orthopädie FMH, vom 29. Februar 2012 (IV-Nr. 109, S.

5) wurde festgehalten, nach Studien der Akten seien weder ein

Kniegelenkserguss, noch die Beinverlängerung links und die vermehrte

Facettenirritation im Zeitpunkt des C.___-Gutachtens erwähnt worden. Diese

Befunde würden allerdings eine erhebliche somatische Beeinflussung der

Schmerzproblematik ergeben, die damals nicht vorhanden gewesen sei. Zusätzlich

müsse erwähnt werden, dass die 2006 geschilderte Depression sicherlich nicht

endogen zu sehen sei, sondern als Reaktion auf die erstmalige Diagnosestellung

2005.

eines bösartigen Tumors sowie des nachfolgenden Tumors. Aus seiner Sicht

ergäbe sich damit eine komplett normale Reaktion, die nicht mit einer somatoformen

Schmerzstörung und schon gar nicht mit einer endogenen Depression gleichzustellen

sei. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 40 % möglich. Aufgrund der

erheblichen Schmerzsymptomatik seien Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an

die Konzentration jedoch nicht vorstellbar.

5.15

Im Gutachten der D.___ vom 29.

Oktober 2014 (IV-Nr. 165.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit:

-

Chronisches Schmerzsyndrom

linkes Knie mit chronischen Reizzuständen und repetitiven Punktionen mit

Leukozytose bei St.n. Status nach Wide Resection eines Tumors an der linken

Tibia, Einsetzen einer Kniegelenks-Tumorprothese sowie Gastrocnemius-Lappenplastik

medial am 15. März 2007 bei Rezidiv eines benignen Riesenzelltumors links,

Status nach Tumorresektion am Tibiakopf, Spongiosaentnahme vom linken Beckenkamm

und Wiederaufbau des Tibiakopfes mit Allograft am 2. Mai 2005

-

Lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen bei/mit Osteochondrose zwischen LWK2 und

LWK5 mit zirkulärem Discbulging und begleitender Spondylose bzw. flacher rechts

medio lateraler subligamentärer Diskushernie L4/5 mit möglicher diskreter

Reizung der nach intradural verlaufenden L5-Wurzel rechts. Spondylarthrose der

LWS. Kein enger Kanal. Leichtgradige Stenose der Foramina L3 rechts und L4

linksbetont. ISG-Arthrose beidseits.

-

Angst und depressive

Störung, gemischt F41.2

Diagnosen ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit

-

Beginnende mediale und

femoro-patelläre Arthrose rechtes Knie

-

Beginnende Coxarthrose bds.

-

St. n. Exstirpation eines

Mamma -Tu 2006

-

Arterielle Hypertonie

(medikamentös behandelt)

-

Atheromatose der Karotis

(anamnestisch: lt. Angabe des Hausarztes, Dr. med. L.___ in Olten)

-

Verdacht auf Diabetes

mellitus

Im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils

(verlängerte Pausen und verringerte Leistungsfähigkeit) sei der

Beschwerdeführer zu 65 % arbeitsfähig. Das Heben und Tragen von Lasten über 10

kg sei nicht mehr zumutbar. Rein sitzende, rein gehende und rein stehende

Arbeiten sowie Arbeiten mit Gehen auf unebenem Boden, mit Treppensteigen, mit

Besteigen von Leitern und Gerüsten und Arbeiten in kniender und kauernder und

gehockter Haltung seien ebenfalls nicht zumutbar, ebenso Arbeiten mit

Zwangshaltungen des Oberkörpers. Es könne postuliert werden, dass sich die

obengenannte Arbeitsfähigkeit im Verlaufe der letzten Jahre sukzessive

entwickelt habe und dass ab 2011 orthopädisch diese Arbeitsfähigkeit anzuwenden

sei. Psychiatrisch sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

und in der Verweistätigkeit von 20 % ab 2009 anwendbar. Die Einschränkung in

der angestammten Tätigkeit von 0 % Arbeitsfähigkeit sei bereits im C.___-Gutachten

von 2009 vermerkt worden. Aufgrund der Aktenlage gelte dies sicherlich seit der

zweiten Operation im Jahre 2007. Im C.___-Gutachten sei eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit postuliert worden. Im aktuellen

Gutachten gehe man in einer Verweistätigkeit von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit

seit 2011 aus.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid hauptsächlich auf das Gutachten der D.___ vom

29.

Oktober 2014 (IV-Nr. 165.1) ab, weshalb insbesondere auf dessen Beweiswert

einzugehen ist.

Im orthopädischen Teilgutachten wird von

Dr. med. H.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, schlüssig dargelegt, dass die Beschwerden vor allem im

Bereich des linken Knies objektivierbar und auch nachvollziehbar seien, wie

auch teilweise die Beschwerden im Bereiche des rechten Knies und beider Hüften.

Es bestehe im Bereiche der Tumorprothese des linken Knies eine ständige

Reizsituation mit dauernden Ergüssen. Die Kombination der nachvollziehbaren

Beschwerden im Bereiche des linken Knies mit den neuen Arthrosebeschwerden im

Bereiche des rechten Knies und beider Hüften sei sicherlich ungünstig auch

zusammen mit den Beschwerden auf Grund degenerativer Veränderungen im Bereich

der LWS. Gestützt auf diese Erhebungen gelangt die orthopädische Gutachterin zu

folgendem nachvollziehbaren orthopädischen Zumutbarkeitsprofil: Das Heben und

Tragen von Lasten über 10 kg sei nicht mehr zumutbar. Rein sitzende, rein gehende

und rein stehende Arbeiten, sowie Arbeiten mit Gehen auf unebenem Boden, mit

Treppensteigen, mit Besteigen von Leitern und Gerüsten und Arbeiten in kniender

und kauernder und gehockter Haltung seien nicht zumutbar. Arbeiten mit

Zwangshaltungen des Oberkörpers seien ebenfalls nicht zumutbar. Entsprechend

bestehe zur angestammten Arbeit als Maschinenführer in einer Tabakverpackungsfabrik

mit teilweise schwerer und ausschliesslich stehender Arbeit eine Inkongruenz.

Entsprechend bestehe in der angestammten Tätigkeit keine verwertbare

Arbeitsfähigkeit mehr. Im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils bestehe eine verminderte

Leistung und wegen der Reizsituation im Bereich des linken Knies müssten auch

vermehrte Pausen eingelegt werden. Es bestehe entsprechend dadurch eine

Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils von 65 %. Weiter begründet

die orthopädische Gutachterin schlüssig, dass sich der Gesundheitszustand

verschlechtert hat: 2008 werde erwähnt, dass der Patient sein Bein selbst habe

heben können. Das könne er heute nicht mehr. Unabhängig von der LWS Problematik

habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten von Seiten des linken Knies

mit unklarem Reizzustand und mit beginnenden Arthrosen im Bereiche des rechten

Knies und beider Hüften verschlechtert. Es sei anzunehmen, dass sich der

Zustand der degenerativen Veränderungen im Bereiche der LWS über die Jahre auch

etwas verschlechtert habe.

Sodann wird im neurochirurgischen

Teilgutachten von Dr. med. U.___, Spezialärztin für Neurochirurgie FMH,

einleuchtend dargelegt, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen im

lumbalen Wirbelsäulenbereich rechts betont dürften auf den mässig ausgeprägten

degenerativen Veränderungen dieser Region beruhen. Gelegentlich ausstrahlende

Schmerzen im rechten Bein könnten durch die mögliche Wurzelreizung L5 infolge

flacher Discushernie L4/5 verursacht werden, wobei allerdings die vom

Versicherten mehrfach geschilderte Ausbreitung entlang der Beinrückfläche bis

zur Kleinzehe eher der Wurzel S1 als L5 entspreche. Der im Liegen beidseits als

positiv imponierende Lasèque werde durch das schmerzfreie Sitzen mit

gestreckten Beinen auf dem Untersuchungstisch unwahrscheinlich, die

Sensibilitätsstörungen der gesamten linken unteren Extremität müsse als

pseudoradikulär interpretiert werden. In Anbetracht der neurologischen und

radiologisch/neuroradiologischen Befunde sei dem Beschwerdeführer eine

körperlich schwere Tätigkeit nicht zumutbar. Eine leichte Tätigkeit mit Gewichtslimit

von 10 kg ohne Zwangshaltungen und repetitives Bücken wäre ganztags mit kurzen

Pausen ohne wesentliche Leistungseinbusse zumutbar.

Des Weiteren vermag auch die

internistische Beurteilung von Dr. med. V.___, Facharzt für Innere Medizin

FMH, zu überzeugen. Aus der internistischen Anamnese sei eine arterielle

Hypertonie bekannt, weiterhin eine Karotis-Ahteromatose, zudem bestehe nach den

jetzt bekannten Laborwerten der Verdacht auf einen Diabetes mellitus.

Zusammenfassend fänden sich jedoch keine resultierenden Funktionseinschränkungen

oder Beschwerden mit versicherungsmedizinischer Relevanz auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei deshalb aus

internistischer Sicht in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter

arbeitsfähig ohne Leistungseinschränkung. Dies gelte ebenso für eine Verweistätigkeit.

Mit Ausnahme von kurzen Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, das internistische

Fachgebiet betreffend, gelte dies auch retrospektiv.

Dagegen vermag das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, nur bedingt zu überzeugen. So gehen aus der Befunderhebung von Dr. med. J.___

kaum psychiatrische Pathologien hervor. Eine depressive Störung wird verneint.

Dennoch wird in der Folge wenig nachvollziehbar die Diagnose «Angst und

depressive Störung, gemischt (F41.2)» gestellt und festgehalten, beim

Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht alleine die Ausdauer eingeschränkt,

woraus eine um 20 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit resultiere. Des

Weiteren setzt sich das psychiatrische Teilgutachten nur rudimentär mit dem

Vorgutachten bzw. den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___

auseinander. Die noch im C.___-Gutachten diagnostizierte somatoforme

Schmerzstörung wird einzig mit der Begründung verneint, «eine somatoforme

Schmerzstörung kann gegenwärtig nicht diagnostiziert werden. Dies wäre eine

Ausschlussdiagnose bei fehlender Erklärung durch die somatischen Gutachten

(siehe da).» Zwar wurde im C.___-Gutachten die somatoforme Schmerzstörung wohl

als überwindbar erachtet und zeitigte damit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Dennoch wurde die Diagnose gestellt, weshalb sich Dr. med. J.___ in seinem

Gutachten damit hätte auseinandersetzen müssen. Sodann führt Dr. med. J.___ an,

die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen

habe gegenwärtig nicht gestellt werden können, die chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren erscheine jedoch durchaus plausibel.

Warum er die letztgenannte Diagnose dann jedoch nicht stellt, bleibt unerwähnt.

Er setzt sich damit nicht weiter auseinander. Der Vertreter des Beschwerdeführers

rügt in diesem Zusammenhang zu Recht, wenn Dr. med. J.___ schliesslich

festhalte, die (von Dr. med. I.___ diagnostizierte) chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren erscheine jedoch durchwegs plausibel,

diese Diagnose in der Folge aber nicht stelle und sich mit ihr inhaltlich und

kriterienorientiert nicht auseinandersetze, so sei damit das Gutachten nicht

nachvollziehbar. Auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. J.___ kann

demnach nicht abgestellt werden.

7.

Aufgrund der vorgenannten

Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts

zur Klärung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu

Recht ab 1. Februar 2008 eine Viertelsrente sowie ab 1. April 2011 eine halbe

Rente zugesprochen hat, bei der G.___ ein bidisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Orthopädische Chirurgie und Psychiatrie veranlasst.

7.1

Das Gutachten der G.___ vom 31.

März 2017 (A.S. 61 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen

gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer

eingehend untersucht und die Vorakten studiert haben. Die Aussagen der Experten

sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar.

Med. prakt. F.___ führt in seinem psychiatrischen

Teilgutachten gestützt auf seine Anamnese- und Befunderhebung (S. 37 ff. des

Gutachtens) nachvollziehbar aus, zurzeit zeige sich beim Versicherten aus

psychiatrischer Sicht eine Symptomatik, die vor allem auf den Konflikt mit der

Ehefrau zurückzuführen sei, die ihn aus dem Haus geworfen habe und weshalb er

nun auf sich alleine gestellt sei. In diesem Zusammenhang zeige er eine leichte

depressive Symptomatik mit leicht herabgesetzter Grundstimmung, dysphorisch

gereiztem Verhalten, berichteten Schlafstörungen sowie katastrophalem Appetit.

Aufgrund der Vorgeschichte und der jetzigen Befunde geht med. prakt. F.___

davon aus, dass der Versicherte wahrscheinlich unter rezidivierenden depressiven

Störungen leide und gegenwärtig eine leichte Episode bestehe (ICD-10 F33.0). Es

sei darauf hinzuweisen, dass der Versicherte unter der Medikation von

Antidepressiva in genügend hoher Dosierung stehe und eine regelrechte

Behandlung vorhanden sei. Sodann legt der Gutachter schlüssig dar, bezüglich

einer Somatisierungsstörung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit

physischen und psychischen Faktoren, bzw. einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung sei darauf hinzuweisen, dass gemäss der Orthopädin die geklagten

Beschwerden mehrheitlich nachvollziehbar seien. Der Versicherte zeige sich im

Gespräch auch nicht verdeutlichend, zeige keinen anhaltenden quälenden Schmerz

und bewege sich im Untersuchungsgespräch auch nicht schmerzgeplagt. Deshalb

erfülle der Versicherte die Kriterien für eine Somatisierungsstörung nicht und

es sei auch nicht die Diagnose einer Schmerzstörung zu stellen. Die oben

beschriebene Gesundheitsschädigung habe Einfluss auf den Versicherten, indem er

etwas weniger belastbar sei und schneller an den Anschlag komme. Neben diesen

Funktionseinschränkungen aufgrund der Gesundheitsschädigung gebe es beim

Versicherten viele nicht versicherte Faktoren. Der Versicherte sei in einer

schwierigen sozialen, aber auch wirtschaftlichen Lage, sei auf sich alleine

gestellt und sei mit dem Führen eines eigenen Haushaltes überfordert. Aggravation

oder ähnliche Erscheinungen liessen sich nicht eruieren. Ein Suchtleiden

bestehe nicht. Es gebe auch keine Hinweise auf ein Leiden aus dem schizophrenen

Formenkreis oder der Persönlichkeitsstörung. In der biographischen Persönlichkeitsentwicklung

sei darauf hinzuweisen, dass der Versicherte gleichzeitig mit dem Auftreten des

Tumors in einer Situation gewesen sei, indem der Betrieb im Bereich Offset-Druck

die Arbeiten eingestellt habe. Der Versicherte habe keine wirkliche Perspektive

gehabt und sei seither nicht mehr in der Lage gewesen, Verantwortung für sich

zu übernehmen und sich wieder in einen Arbeitsprozess hineinzugeben. Med.

prakt. F.___ geht davon aus, dass zum einen soziokulturelle Faktoren, wie aber

auch intellektuelle Faktoren, einen wichtigen Teil dazu beigetragen hätten. Als

vorhandene persönliche Ressource sehe er, dass der Beschwerdeführer sein Umfeld

mobilisieren könne, seine Kinder ihm helfen würden und er gewisse Aktivitäten

über den Tag erledigen könne. Seit der letzten Begutachtung 2014 sehe med.

prakt. F.___ den Versicherten weiterhin etwa 20 % in der Arbeitsfähigkeit,

in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit, eingeschränkt. Die

bisherigen früheren psychiatrischen Einschätzungen bezüglich der

Arbeitsfähigkeit könnten mehrheitlich, bei Annahme eines schwankenden Verlaufs,

nachvollzogen werden. Hinsichtlich des Gutachtens der D.___ vom 29. Oktober

2014.

hält med. prakt. F.___ ergänzend und einleuchtend fest, das Gutachten sei

in sich nicht ganz schlüssig, da zum einen darauf hingewiesen werde, dass keine

bedeutsame depressive Symptomatik mehr festgestellt werden könne, gleichzeitig

als Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine Angst und depressive

Störung, gemischt, diagnostiziert werde. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei aus

psychiatrischer Sicht die Beurteilung jedoch nachvollziehbar.

Sodann vermag auch das orthopädische

Teilgutachten von Dr. med. E.___ grundsätzlich zu überzeugen. Die Gutachterin

führt aus, die aktuellen Röntgenaufnahmen vom 15. Februar 2017 zeigten an der

HWS diskrete bis mässig ausgeprägte Uncarthrosen und Facettengelenksarthrosen

beginnend ab HWK 2/3 bis HWK 6/7. Die LWS weise ebenfalls mässige

Osteochondrosen sämtlicher lumbaler Bewegungssegmente mit entsprechender

Sklerosierung der Wirbelkörperendplatten und diskreten spondylophytären Randkantenausziehungen

auf; polysegmentale Facettengelenksarthrosen. Relative bis signifikante

neuroforaminale Engen in der seitlichen Ebene beginnend ab LWK 3/4 bis LWK

5/SWK 1. Der linke Oberschenkel mit Kniegelenk zeige bei in situ befindlicher

Langschaft-Tumorprothese orthotopen Sitz der femoralen Tumorprothesen-Langschaftkomponente

ohne Materialermüdungszeichen mit nur diskreten distalen perifokal des Prothesenschlittens

medialseitig a.p. max. bis zu 3 mm respektive 6 mm messenden Aufhellungssaum

ohne entsprechendes Korrelat in der seitlichen Ebene. Diskret angedeutete

medialisierte Patella mit in toto drei Markierungs- Pins und perifokalen

randsklerosierten Aufhellungszonen. Normale Langschaft-Tibiaprothesenkompo-nente

mit intakten Cerclage in Region der ossären Verankerung proximal. Auch hier

keine Materialermüdungs- oder Lockerungszeichen. Das rechte Kniegelenk zeige

diskrete lateral betonte osteophytäre Randkantenausziehungen und nur initiale

Gelenkspaltverschmälerung femoropatellar.

Orthopädischerseits bestünden folgende

Diagnosen: Schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks mit

rezidivierenden Reizzuständen bei St.n Status nach Tumorresektion (Rezidiv eines

benignen Riesenzelltumors) an der linken Tibia, Kniegelenks-Tumorprothese sowie

Gastrocnemius-Lappenplastik medial am 15. März 2007; Status nach Tumorresektion

am Tibiakopf- und Wiederaufbau des Tibiakopfes mit Allograft am 2. Mai 2005,

Belastungsabhängige Knieschmerzen rechts, klinisch und radiologisch aktuell

unauffällig, Cervicolumbales Schmerzsyndrom bei deutlichen degenerativen

Veränderungen, Anamnestisch beginnende Coxarthrose; aktuell klinisch

unauffällig.

Gestützt auf die Befunderhebung und

Diagnosestellung vermag zudem auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu

überzeugen, wonach Beeinträchtigungen seitens der Beine, der Hüften und der Wirbelsäule

mit Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit für mittelschwere und schwere Tätigkeiten

von 100 % bestünden. Für adaptierte Tätigkeit sei unter Berücksichtigung

des Leistungsbildes aufgrund der Leistungsminderung und des erhöhten

Pausenbedarfs eine Arbeitsfähigkeit seit 2011 von 65 % anzunehmen. Aus

bidisziplinärer Sicht wird schliesslich festgehalten, dem Beschwerdeführer

seien leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit des selbstgewählten

Positionswechsels und selbstgewählter verlängerter Pausen sowie Heben bis 10 kg

zumutbar, wobei diese ohne grossen Druck und ohne Stress sein sollten. Die

Arbeitsfähigkeit betrage aufgrund der Leistungsminderung und des erhöhten

Pausenbedarfs unter Berücksichtigung des Leistungsbildes gesamthaft 65 %.

7.2

Damit kann auf die vorgehende

schlüssige gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 65 % in einer

angepassten Tätigkeit abgestellt werden. Insofern der Beschwerdeführer rügt, es

hätte an Stelle eines bidisziplinären Gutachtens ein polydisziplinäres

Gutachten veranlasst werden müssen, ist festzuhalten, dass sich aus dem

neurologischen bzw. neurochirurgischen Teilgutachten der D.___ keine quantitativen

Einschränkungen ergeben haben und dieses Teilgutachten beweiswertig ist (vgl.

E. II. 6. Hiervor). Es bedurfte deshalb diesbezüglich keiner weiteren

Abklärungen, womit die Disziplinen Psychiatrie und Orthopädie zur Erstellung

des Gerichtsgutachtens ausreichend waren. Im Übrigen dürfte von einem

Gerichtsgutachten, das alle Anforderungen hinsichtlich der

Beurteilungsgrundlagen und der Begründung erfüllt und das deshalb als schlüssig

und somit als beweiswertig einzustufen ist, nur abgewichen werden, wenn

zwingende Gründe dies rechtfertigen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.). Solche

Gründe liegen nicht vor.

Dagegen begründen die Gutachter der G.___

den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auf S. 52 und S. 55 des Gutachtens nur

bedingt plausibel. So ist die dort von 2006 bis März 2009 statuierte vollständige

Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der im Gutachten

diesbezüglich angeführten Akten (S. 51 des Gutachtens) nicht wirklich

nachvollziehbar. Es wird wohl davon ausgegangen, dass erst ab dem C.___-Gutachten

vom 18. März 2009 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

auszugehen sei. Die C.___-Gutachter ihrerseits halten aber fest, es könne

spätestens nach der Kontrolle in der Kinderorthopädie vom 3. November 2008 von

einer somatisch begründbaren, vollen Arbeitsfähigkeit für leichte

Verweistätigkeiten ausgegangen werden. Insofern ist die Beurteilung nicht ganz

schlüssig. Es kann aber auf diesbezügliche Ergänzungsfragen an die Gutachter

verzichtet werden, da sich der retrospektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit

direkt aus den vorliegenden Akten ableiten lässt, wie nachfolgend darzulegen

ist.

7.3

7.3.1

In der vormals angefochtenen

Verfügung vom 17. Januar 2012 (IV-Nr. 101) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer – mehrheitlich gestützt auf das C.___-Gutachten vom 18. März

2009.

(IV-Nr. 73.1) – ab 6. Januar 2007 eine ganze Rente und ab 1. April 2008

eine halbe Rente zu. Ab 1. März 2009 verneinte sie einen Rentenanspruch. Diese

Verfügung wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2013

(VSBES.2012.61) aufgrund einer zweimaligen schweren Verletzung des rechtlichen

Gehörs jedoch aufgehoben, mit dem Hinweis, dass die Rückweisung auch keinen

formellen Leerlauf darstelle, da das C.___-Gutachten im Verfügungszeitpunkt

fast drei Jahre alt gewesen und damit nicht mehr aktuell sei. Zum sonstigen

Beweiswert des C.___-Gutachtens hat sich das Versicherungsgericht im

vorgenannten Urteil nicht geäussert. Nach Veranlassung eines neuen Gutachtens (D.___,

IV-Nr. 165.1) kam die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden angefochtenen Verfügung

vom 30. November 2015 dagegen zum Schluss, nach Ablauf des Wartejahres (Beginn

Februar 2007) habe der Beschwerdeführer ab 20. Februar 2008 Anspruch auf

eine Viertelrente und ab 1. Januar 2011 Anspruch auf eine halbe Rente. Weshalb

die Beschwerdegegnerin den Rentenbeginn in der angefochtenen Verfügung nun auf

Februar 2008 festlegt, während sie in der vormaligen Verfügung noch von einem

Rentenbeginn ab Januar 2007 ausging, ist jedoch aufgrund der Akten nicht

nachvollziehbar, zumal sich dies auch nicht aus dem dieser Verfügung

zugrundeliegenden Gutachten der D.___ vom 29. Oktober 2014 ableiten lässt,

welches sich praktisch gar nicht zum retrospektiven Verlauf der

Arbeitsfähigkeit äussert.

7.3.2

Aus den Akten lässt sich

bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit Folgendes ableiten: Aus dem

Arbeitsgeberfragebogen der W.___ vom 28. März 2006 (IV-Nr. 23) geht hervor,

dass der Beschwerdeführer vom 7. November 2005 bis 5. Januar 2006 wieder

vollzeitig arbeitstätig war. Die durch die Tumorresektion vom 2. Mai 2005

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit war damit wesentlich und während mehr als 30

Tagen (vgl. Art. 29ter IVV) unterbrochen. Damit ist davon auszugehen, dass das

Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007

geltenden Fassung) am 6. Januar 2006 (hausärztlich attestierte 100%ige

Arbeitsunfähigkeit – vgl. IV-Nr. 14, S. 1) zu laufen begann und der Anspruch

auf eine ganze Rente demnach ab 6. Januar 2007 besteht, zumal Dr. med. C.___

dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 15. Februar 2006 ab dem 6. Januar 2006 bis

auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Diese wurde so auch

im C.___-Gutachten vom 18. März 2009 (IV-Nr. 73.1, S. 20) übernommen.

Nachdem der behandelnde Orthopäde Dr.

med. O.___ den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 19. Dezember 2007 (IV-Nr.

38) bis Dezember 2007 zu 100 % arbeitsunfähig und nach Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen in wechselnden Tätigkeiten in stehender und sitzender

Position mit eingeschränkter Belastung des Kniegelenks zu 50 % arbeitsfähig

erachtete, ist die ganze Rente gestützt auf diese Angaben und unter Berücksichtigung

einer Übergangsfrist von 3 Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. April

2008.

herabzusetzen, wobei diesbezüglich der Invaliditätsgrad noch zu errechnen

ist, nachdem vom Beschwerdeführer auch der vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn

von 10 % gerügt wurde. Der vorgenannte Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde

im vorgenannten C.___-Gutachten ebenfalls so übernommen. Hiernach ist analog

zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2012 und dem C.___-Gutachten

davon auszugehen, dass ab November 2008 (hier verweist das C.___-Gutachten auf

den Bericht von Dr. med. N.___ vom 3. November 2008; IV-Nr. 73.2) aus

somatischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

ausgegangen werden kann. Hinsichtlich des psychischen Zustandsbildes ist festzuhalten,

dass bereits im C.___-Gutachten vom 18. März 2009 die Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0)

gestellt wurde. Diese Diagnose wurde auch im aktuellen G.___-Gutachten wiederum

gestellt. Beide psychiatrischen Gutachter gingen zudem von einer

diesbezüglichen 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Gemäss den

überzeugenden Ausführungen im C.___-Gutachten kann spätestens ebenfalls seit

der Untersuchung von Dr. med. N.___ vom 3. November 2008 von einer 20%igen

Leistungseinbusse aus psychiatrischer Sicht ausgegangen werden. Damit ergibt

sich gestützt auf eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ein veränderter

Invaliditätsgrad, welcher nachstehend zu errechnen ist. Schliesslich ist gestützt

auf das Gutachten der G.___ und analog zur angefochtenen Verfügung wiederum von

einer Verschlechterung per 1. Januar 2011 – Arbeitsfähigkeit von 65 % in

einer angepassten Tätigkeit – und damit von einem veränderten Rentenanspruch ab

1.

April 2011 auszugehen, wie nachfolgende Berechnungen ergeben (s. E. II.

8.

).

8.

8.1

Die Valideneinkommen sind

vorliegend unbestritten geblieben und denn auch nicht zu beanstanden. So hat

die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin

des Beschwerdeführers, der W.___ (bzw. neu: X.___) abgestellt, da der

Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen verloren

hatte. Gemäss Auskunft der W.___ vom 3. März 2011 (IV-Nr. 96) hätte der

Beschwerdeführer 2007 jährlich CHF 79‘332.00 verdient, was aufgerechnet auf das

Jahr 2008 CHF 80‘584.00 bzw. auf das Jahr 2009 CHF 82‘696.00 sowie auf das Jahr

2011.

CHF 83‘594.00 ergibt.

8.2

Dagegen rügt der

Beschwerdeführer das errechnete Invalideneinkommen. So erscheine ein Abzug von lediglich

10.

% den diversen lohnmindernden Faktoren nur ungenügend Rechnung zu tragen. Zu fordern sei ein Tabellenlohnabzug

von 20 %. Der Versicherte habe früher körperlich belastende Tätigkeiten ausüben

können. Heute seien ihm nur noch leichte und wechselbelastende Tätigkeiten

möglich und auch dies nur noch mit vermindertem Rendement. Dies schwäche seine

Verdienstmöglichkeiten beträchtlich, zumal er über keine Ausbildung verfüge. Im

Verfügungszeitpunkt sei der Versicherte ausserdem 55-jährig gewesen, was

ebenfalls einen Abzug rechtfertige (vgl. Urteil 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013,

E. 3, Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. März

2009, IV 2007/147, E. 4.4.4).

8.2.1

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren

kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der

Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134

V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Ob ein

(behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen ist, stellt eine vom Versicherungsgericht frei überprüfbare

Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE

135.

V 297). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich

angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher durch das

Versicherungsgericht nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder

-unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; 132

V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1).

8.2.2

Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Abzug vom Tabellenlohn

von 10 % vorgenommen. Mit dem Abzug hat die Beschwerdegegnerin dem Umstand

Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des

Anforderungsprofils in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit eingeschränkt ist,

was aufgrund der leidensbedingten Einschränkung angemessen erscheint. Dagegen

hat die Beschwerdegegnerin übersehen, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Januar

2008.

bis Ende November 2008 lediglich eine Teilzeittätigkeit im Rahmen von 50 %

zumutbar war. So verdienen Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % bis 74

% im hier massgebenden Anforderungsniveau weniger als vollzeitbeschäftigte

Mitarbeiter, weshalb hier grundsätzlich ein Abzug gerechtfertigt erscheint

(vgl. SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19.

November 2009, E. 2.1.1 mit Hinweisen). Zwar ist es nicht Sache des

Sozialversicherungsrichters, sein eigenes Ermessen an die Stelle des

pflichtgemässen Ermessens der Invalidenversicherung zu setzen (vgl. BGE 126 V

81.

E. 6). Ohne Not ist denn von gerichtlicher Seite auch nicht in dieses

Ermessen einzugreifen. Da die Beschwerdegegnerin das Kriterium des

Teilzeitabzuges jedoch völlig unberücksichtigt gelassen hat, ist das Versicherungsgericht

in seinem Ermessen wiederum frei. Der Abzug soll wie erwähnt aber nicht

automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Im Lichte dessen und des

Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers, erscheint der von der

Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % unter Einbezug des Kriteriums «Teilzeitarbeit»

zu tief. Ein Abzug von 15 % erscheint vorliegend angemessen.

Dagegen ist ab November 2008 die

Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 15 % nicht mehr in dieser Höhe

gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt aus somatischer

Sicht in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig und lediglich aus

psychiatrischer Sicht zu 20 % eingeschränkt war. Der von der IV-Stelle

vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 % lässt sich für diese Phase demnach

nicht beanstanden.

Sodann ist der Beschwerdeführer per 1.

Januar 2011 wiederum nur noch zu 65 % arbeitsfähig. Diese Einschränkung

ergibt sich gemäss dem G.___-Gutachten aufgrund der verminderten

Leistungsfähigkeit und des vermehrten Pausenbedarfs des Beschwerdeführers. Es

ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit unter

Beachtung der genannten Leistungseinschränkung in einem vollen Pensum ausüben

kann, weshalb rechtsprechungsgemäss kein zusätzlicher Abzug wegen

Teilzeitarbeit vorzunehmen ist. Der leidensbedingte Abzug von 10 % ist

demnach angemessen.

Weitere zu berücksichtigende Faktoren,

welche sich erfahrungsgemäss auf die Lohnhöhe auswirken können, liegen dagegen

nicht vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Verfügungszeitpunkt

55-jährig gewesen, was ebenfalls einen Abzug rechtfertige. Wenn auch dieser

Umstand nach der Rechtsprechung nicht automatisch zu einem Abzug führt (vgl.

die Übersicht in Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in: Kieser/Lendfers

[Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff., S. 143 f.), muss

das – bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit – fortgeschrittene

Alter als ein abzugsrelevanter Aspekt doch immer unter Berücksichtigung aller

konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts

9C_334/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3). Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen

Angaben in Slowenien eine Lehre als Dachdecker absolviert. Dort habe er bis

1983.

über vier Jahre in diesem Beruf gearbeitet. 1983 sei er in die Schweiz

übergesiedelt. Er habe zunächst in [...] als Dachdecker bei der Firma Y.___ gearbeitet.

Seit 1987 sei er zu 100 % bei der Firma W.___ angestellt gewesen. Er sei

als Hilfsarbeiter bei den Maschinen eingesetzt worden, später – die letzten 10

Jahre – bis er aus gesundheitlichen Gründen Anfang 2005 die Tätigkeit habe

sistieren müssen, habe er Lagerarbeiten verrichtet (vgl. S. 31 des G.___-Gutachtens).

Damit hat der Beschwerdeführer zumindest in verschiedenen Tätigkeitsgebieten

über Jahre Erfahrung gesammelt, so dass nicht gesagt werden kann, dass ihm

aufgrund seines Alters die Integration in den Arbeitsmarkt erheblich erschwert

sei (vgl. hierzu e contrario das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des

Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3). Des Weiteren reiste der

Beschwerdeführer bereits 1983 in die Schweiz ein und verfügt über eine

Niederlassungsbewilligung C (IV-Nr. 4). Zudem war er offensichtlich während

vieler Jahre in der ihm nach wie vor offen stehenden Arbeitswelt gut

integriert. Ein abzugsbegründender Nachteil aufgrund der Nationalität ist in dieser

Hinsicht nicht ersichtlich, zumal Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung C

im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt werden als Schweizer und Ausländer

zusammen (vgl. LSE 2008 TA12).

8.3

Vom 1. Januar 2007 bis 31. März

2008.

(unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist im Sinne von Art.

88a Abs. 1 IVV) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente der

Invalidenversicherung. Da in diesem Zeitraum bzw. bis Dezember 2007 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. E. II. 7.3.2 hiervor), erübrigt sich diesbezüglich

eine Berechnung des Invaliditätsgrades.

Gestützt auf obige Ausführungen ist sodann

von folgenden zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen auszugehen:

·

Ab Januar 2008: CHF

25’491.00 (LSE 2008 TA1 / Total / Niveau 4 Männer = CHF 4‘806.00 x 12

Monate, :40 x 41.6 Wochenstunden, davon 50 % zumutbar, leidensbedingter Abzug

von 15 %; vgl. ergänzend Verfügung der IV-Stelle vom 17. Januar 2012, IV-Nr.

101).

·

Ab Dezember 2008:

CHF 44'196.45 (LSE 2008 TA1 / Total / Niveau 4 Männer = CHF 4‘806.00 x 12

Monate, :40 x 41.7 Wochenstunden, :104.9 x 107.1 Teuerung 2008/2009, davon 80 %

zumutbar, leidensbedingter Abzug von 10 %)

·

Ab Januar 2011: CHF

36‘139.00 (LSE 2010 TA1 / Total / Niveau 4 Männer = CHF 4‘901.00 x 12

Monate, :40 x 41.6 Wochenstunden, :100.0 x 101.0 Teuerung 2010/2011, davon 65 %

zumutbar, leidensbedingter Abzug von 10 %).

Somit sind die Invalideneinkommen von

CHF 25'491.00 bzw. CHF 44'196.45 bzw. CHF 36‘139.00 den Valideneinkommen

von CHF 80‘584.00 bzw. CHF 82‘696.00 bzw. CHF 83‘594.00 gegenüberzustellen.

Dies ergibt demnach – jeweils unter Berücksichtigung der dreimonatigen

Übergangsfrist im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV – folgende Invaliditätsgrade:

·

Ab 1. Januar 2007

ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit Anspruch auf eine ganze Rene.

·

Ab 1. April 2008 ein

Invaliditätsgrad von 68 % und damit einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

·

Ab 1. März 2009

einen Invaliditätsgrad von 47 % und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente.

·

Ab 1. April 2011

einen Invaliditätsgrad von 57 % und damit Anspruch auf eine halbe Rente.

Demnach ist die Beschwerde im Sinne der

obigen Erwägungen teilweise gutzuheissen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Im Vergleich zu den eingereichten

Kostennoten sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu

streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien

an den Klienten vom 19. Und 20. Januar, 17. Februar, 9. März, 17.

November 2016, 5. April, 19. Juni, 28. September, 21. Dezember 2017;

Fristerstreckungsgesuche vom 10. Oktober und 2. November 2016, 5. und 29. Mai

2017; Orientierungskopie an die Beschwerdegegnerin vom 30. November 2016;

Einreichung der Kostennote am 9. März 2016), der bereits im Stundenansatz

enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem sind in der

Kostennote vom 6. Februar 2016 zahlreiche Aufwände und Auslagen enthalten, die

nicht mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängen und demnach nicht vergütet

werden: Aufwände vom 15. März 2016 – 21. September 2016, Schreiben an die

Ausgleichskasse vom 30. November 2016, Aufwände vom 19. Dezember 2016 bis

7.

März 2017; Auslagen vom 22. März 2016 bis 21. September 2016,

Porto Brief an Ausgleichskasse vom 30. November 2016, Auslagen vom 19. Dezember

2016.

bis 7. März 2017. Des Weiteren wurde der nachprozessuale Aufwand

zweimal geltend gemacht und die Verhandlung dauerte lediglich 40 Minuten

und nicht, wie in der Kostennote aufgeführt, 1 Stunde. Sodann sind die Kopien

pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 179 Abs. 2 a.F. Gebührentarif)

und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

Schliesslich beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen 70 Rappen pro

Kilometer (§ 175 Abs. 3 Gebührentarif i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht

CHF 1.00, wie beantragt. Damit verbleiben grundsätzlich ein Aufwand von

6.45

Stunden und Auslagen von CHF 167.50.

Des Weiteren ist bei der Bemessung der

Parteientschädigung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar

hinsichtlich der beantragten Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar

2007.

bis 31. März 2011 obsiegt hat, dagegen ist ihm ab 1. April 2011 entgegen

seinem Rechtsbegehren keine Dreiviertel-, sondern eine halbe Rente zugesprochen

worden. Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine

«Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine

Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte

Rechtsbegehren den Prozessaufwand des Versichertenanwaltes beeinflusst hat

(vgl. Urteil 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1; BGE 117 V 401 E. 2c S.

407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher

Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand

allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder

zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber

eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer

Reduktion der Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E.

4.1

und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Angesichts der

im vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtschriften ist festzuhalten, dass

der Prozessaufwand des Versichertenanwaltes durchaus höher ausfiel, weil er

eine Dreiviertel- statt der bereits zugesprochenen halben Rente beantragt hat

und dies dementsprechend begründen musste. Im Lichte der dargelegten Grundsätze

erscheint es deshalb gerechtfertigt, die im Rahmen der Parteientschädigung zu

vergütenden Aufwände ermessensweise auf 5 Stunden zu kürzen.

In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF

1'475.50 festzusetzen. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: 5 Stunden

zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 240.00, zuzügl. Auslagen von CHF 167.50.

Gemäss den Kostennoten fielen ungefähr 2/3 der geltend gemachten Aufwände und

Auslagen vor 2018 an, womit der bis Ende 2017 geltende MwSt.-Satz von 8 %

bzw. der ab 2018 geltende MwSt.-Satz von 7.7 % entsprechend anteilsmässig

aufzurechnen sind.

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens haben die IV-Stelle und der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 je hälftig – somit im Betrag von CHF 500.00 –

zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer vom geleisteten Kostenvorschusses (von CHF 600.00) CHF

100.00

zurückzuerstatten.

9.3

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das

Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich

abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie dargelegt hat die Beschwerdegegnerin den

Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke

durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher

die Kosten des Gutachtens der G.___ vom 31. März 2017 von CHF 8‘162.75 (inkl.

Labor- und Röntgenkosten) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

werden die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 30. November

2015 aufgehoben.

Der Beschwerdeführer hat

folgende Rentenansprüche:

· vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2008

Anspruch auf eine ganze Rene.

· vom 1. April 2008 bis 28. Februar 2009

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

· vom 1. März 2009 bis 31. März 2011

Anspruch auf eine Viertelsrente.

· ab 1. April 2011 Anspruch auf eine halbe

Rente.

2. Die Akten gehen an die

Beschwerdegegnerin zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Verzugszins auf den

Rentennachzahlungen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'475.50 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

an die Verfahrenskosten CHF 500.00 zu bezahlen.

5. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten CHF 500.00 zu bezahlen. Vom bereits geleistete Kostenvorschuss

werden dem Beschwerdeführer CHF 100.00 zurückerstattet.

6. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten des Gerichtsgutachtens der G.___ von CHF 8‘162.75 zu bezahlen.

7. Das Verhandlungsprotokoll vom 6. Februar

2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch