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Entscheid

VSBES.2016.212

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

1. Mai 2020Deutsch52 min

liess der Beschwerdeführer am 22. Juni und 23. Juli 2015 Einwand erheben (IV-Nrn.

Source so.ch

6:3

Urteil vom 1. Mai 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Yves Waldmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 9. Juni 2016)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer),

geb. 1973, meldete sich am 3. Oktober 2014 bei der IV-Stelle Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg /

IV-Nr. 2). Zum damaligen Zeitpunkt war er in einem Pensum von 100 % als

Lackierer im Betrieb B.___ tätig. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden

Rücken- und Beinschmerzen angegeben.

2. Die Beschwerdegegnerin tätigte

diverse Abklärungen und führte am 13. November 2014 ein Intake-Gespräch mit dem

Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 14). Ebenfalls zog sie die bei der

Unfallversicherung Suva vorhandenen Akten bei (IV-Nrn. 16.1 - 16.52).

3. Mit Vorbescheid vom 26. Mai

2015 (IV-Nr. 23) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenanspruch zu

verneinen.

4. Gegen den erwähnten Vorbescheid

liess der Beschwerdeführer am 22. Juni und 23. Juli 2015 Einwand erheben (IV-Nrn.

24 und 26). Weitere Arztberichte gingen daraufhin bei der Beschwerdegegnerin

ein. Zudem wurde der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin mit der Erstellung

eines Situationsberichts beauftragt (IV-Nr. 33).

5. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016

(Aktenseite / A.S. 1 ff.) lehnt die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine

Rente und / oder berufliche Massnahmen ab.

6. Gegen die

genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 16. August 2016 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

2. Es sei die Sache zur weiteren

medizinischen Abklärung und zur Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen

sowie zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2016 (A.S. 16)

grundsätzlich auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei

abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt sich am 6. Oktober 2016 noch einmal

vernehmen (A.S. 20 f.).

8. Mit Eingabe vom 18. Oktober

2016 (A.S. 23) zieht der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurück. Am 15. November 2016

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten (A.S.

28 ff.).

9. Mit Verfügung vom 7. März 2018

(A.S. 32 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, bei Dr.

med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. D.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres gerichtliches

Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 11. April 2018

(A.S. 35) mitteilen, dass keine Einwände gegen die Gutachter bestünden und

keine Zusatzfragen gestellt würden. Die Beschwerdegegnerin lässt sich innert

Frist nicht vernehmen (s. A.S. 36).

10. Mit Verfügung vom 24. April 2018

(A.S. 36 f.) wird das bidiziplinäre Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses wird

am 29. Juni 2018 (A.S. 40 ff.), 3. Juli 2018 (A.S. 95 ff.) bzw.

9. Juli 2018 (A.S. 69 ff.) erstattet.

11. Mit Verfügung vom 17. Juli 2018

(A.S. 115 f.) gibt das Versicherungsgericht den Parteien Gelegenheit zur

Stellungnahme zu den Gutachten. Die Beschwerdegegnerin kommt dem am 18.

September 2018 nach (A.S. 126 ff.), der Beschwerdeführer am 24. September

2018 (A.S. 131 ff.).

12. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018

(A.S. 139 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende

Kostennote zu den Akten.

13. Mit Verfügung vom 6. März 2019

(A.S. 143 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, ein

weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, einzuholen. Des Weiteren wird festgehalten, dass

beabsichtigt sei, Zusatzfragen an den rheumatologischen Gutachter, Dr. med. C.___,

zu stellen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet gemäss Eingabe vom 12. März 2019

(A.S. 146) auf Rückäusserungen, der Beschwerdeführer lässt sich am 27. März

2019 vernehmen (A.S. 148 f.).

14. Das psychiatrische Gutachten

sowie die Aufforderung zur Beantwortung von Ergänzungsfragen werden mit

Verfügung vom 1. April 2019 (A.S. 150 ff.) in Auftrag gegeben.

15. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019

(A.S. 158 f.) äussert sich Dr. med. C.___ zu den Ergänzungsfragen.

16. Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. E.___ wird am 9. September 2019 erstattet (A.S. 161 ff.). Mit

Verfügung vom 16. September 2019 (A.S. 183 f.) gibt das Versicherungsgericht

den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den neu eingeholten Unterlagen. Hiervon

lässt der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019 Gebrauch machen (A.S. 186 ff.),

wobei gleichzeitig eine ergänzende Kostennote eingereicht wird (A.S. 192 f.).

Die Beschwerdegegnerin wiederum lässt sich innert Frist nicht vernehmen (s.

A.S. 194).

17. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen

hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als

Lackierer mit bis zu mittelschwerer körperlicher Belastung weiterhin in einem

100%-Pensum zumutbar sei. Ebenfalls bestehe für mittelschwere Tätigkeiten eine

volle Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne so weiterhin ein

rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Dem Umstand der

behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung habe man mit einem Abzug vom

Tabellenlohn von 10 % Rechnung getragen. Der Invaliditätsgrad betrage 10 %. Zum

Einwand nehme man wie folgt Stellung: Ein Wechsel in eine unselbständige

Tätigkeit sei zumutbar. Vorliegend stehe eine noch relativ lange verbleibende

Aktivitätsdauer von 23 Jahren einer relativ kurzen Zeit der bisherigen

Tätigkeit im eigenen Unternehmen gegenüber. Dem Arztbericht von Dr. med. F.___

lasse sich keine neue Diagnose entnehmen. Der behandelnde Psychiater stelle

keine Diagnose aus dem psychiatrischen Formenkreis.

In der Beschwerdeantwort vom 14.

September 2016 (A.S. 16) wird ergänzend ausgeführt, es sei eher auf den Bericht

von Dr. med. G.___ als auf denjenigen von Dr. med. F.___ abzustellen, weil

Dr. med. G.___ den Beschwerdeführer als behandelnder Rheumatologen mehrfach

gesehen habe, Dr. med. F.___ hingegen nur einmal.

Zum bidisziplinären Gutachten von Dr.

med. C.___ und Dr. med. D.___ führt die Beschwerdegegnerin am 18. September

2018.

(A.S. 126 ff.) aus, die dort attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit sei

nicht nachvollziehbar. Zum gleichen Schluss komme auch der Regionale Ärztliche

Dienst (RAD) in der Person von Dr. med. H.___. Die Befunde seien gering ausgeprägt,

es bestehe seit Jahren keine psychiatrische Behandlung und eine solche werde

gutachterlich auch nicht als indiziert erachtet. Es bestünden kein erheblicher

Leidensdruck, keine Komorbiditäten, keine auffälligen Persönlichkeitsanteile, der

soziale Kontext sei unauffällig und auch eine Konsistenz sei nicht gegeben, wenn

man sehe, was der Beschwerdeführer zu Hause mache, aber nur 50 % arbeiten

könne. Aus der Optik des Rechtsanwenders lasse sich die Einschätzung einer

Arbeitsunfähigkeit von 30 % nicht nachvollziehen.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe

den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Feststellung, dass

die bisherige Tätigkeit und andere mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % zumutbar

seien, gründe nicht auf genügenden Abklärungen des vorhandenen funktionellen

Leistungsvermögens und der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Die

Beschwerdegegnerin habe keine medizinische Abklärung veranlasst. Die

Voraussetzungen für einen Verzicht darauf seien nicht erfüllt. Die vorhandenen

Berichte der behandelnden Ärzte entsprächen sich nicht. Während Dr. med. G.___

keine Einschränkung in der bestehenden Tätigkeit bescheinige, sofern ein

aufbauendes Krafttraining befolgt werde, bescheinigten Dr. med. I.___ und

Dr. med. F.___ eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausserdem

bescheinige Dr. med. G.___ zum aktuellen Zeitpunkt nur eine volle

Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten. Ob das aufbauende Krafttraining

tatsächlich den von ihm prognostizierten Erfolg bezüglich der

belastungsabhängigen Schmerzen habe, sei ungewiss. Es hätte somit eine externe

medizinische Beurteilung erfolgen müssen. Zutreffend sei lediglich, dass es bei

derzeitiger Aktenlage keine genügenden Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der

Einholung einer psychiatrischen Expertise gebe. In der Replik

(A.S. 20 f.) lässt der Beschwerdeführer zudem ausführen, dass der

Bericht von Dr. med. F.___ aktueller sei als derjenige von Dr. med. G.___.

In der Stellungnahme vom 24. September

2018.

zum bidisziplinären Gutachten von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___

(A.S. 131 ff.) lässt der Beschwerdeführer geltend machen, das rheumatologische

Gutachten sei nicht beweiswertig. Der Gutachter halte fest, der

Beschwerdeführer habe eine halbe Stunde beschwerdefrei im Wartezimmer

verbracht. Es stelle sich die Frage, auf welche Beobachtungen sich diese

Behauptung stütze. Es sei weiter aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer von

1992.

bis 2018 zu 100 % als Lackierer gearbeitet habe. Dies stehe in

Widerspruch zu seinen Angaben, wonach er auf Grund der Schmerzen, zunehmender

Müdigkeit und Erschöpfung insgesamt und vorwiegend im administrativen Bereich

50.

% arbeiten könne. Der Gutachter halte fest, es zeige sich in der

aktuellen Untersuchung kein Schonverhalten, in der Beurteilung stehe hingegen,

es bestehe ein solches. Die Untersuchungsbefunde bezögen sich ausschliesslich

auf den aktuellen Zustand und trügen nichts zu Abklärung des vom Gericht zu beurteilenden

Sachverhalts bis 9. Juni 2016 bei. Der Gutachter erkenne an, dass die

Kriterien eines Fibromyalgiesyndroms für den relevanten Zeitpunkt durchaus

erfüllt sein könnten. Die aktuelle, vom Gutachter festgestellte Besserung sei

für die gerichtliche Beurteilung gänzlich unbeachtlich. Der Gutachter gebe zum

Verlauf der Arbeitsunfähigkeit an, dass seit Mitte 2013 mindestens eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, die sich nach dem Auffahrunfall vom 6. April

2014.

auf 100 % erhöht habe. Im Verlauf des Jahres 2015 habe die

Arbeitsfähigkeit auf 50 % gesteigert werden können. Die angeblich durch eine

optimale Arbeitsorganisation zu erreichende Arbeitsfähigkeit von 100 % könne,

wenn überhaupt, erst für den Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung gelten. Im zu

beurteilenden Sachverhalt sei aber von einer durchgehenden 50%igen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Auch das psychiatrische Gutachten sei

nicht beweiskräftig. Der Gutachter stütze seine Beurteilung ausschliesslich auf

die aktuelle psychiatrische Untersuchung, weshalb sein Gutachten nichts zur

Feststellung des relevanten Sachverhalts beitragen könne. Ohne Rücksprache mit

dem behandelnden Psychiater werde festgehalten, dass in der Vergangenheit keine

depressive Episode habe eruiert werden können. Die Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht scheine auf Grund der aktuellen und seit 2017 gebesserten

Situation ab dem Zeitpunkt der Begutachtung nachvollziehbar. Nicht

nachvollziehbar sei aber, dass seit 2013 keine höhere Arbeitsunfähigkeit

bestanden haben solle. Für den massgebenden Sachverhalt ab 2013 bis 9. Juni

2016.

sei damit von einer Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von mindestens

50.

% auszugehen.

In der Stellungnahme vom 7. Oktober 2019

zum Gutachten von Dr. med. E.___ (A.S. 186 ff.) lässt der

Beschwerdeführer schliesslich ausführen, auch dieser Gutachter habe den Umstand,

dass nur der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu

beurteilen sei, zu wenig beachtet. Zum Gesundheitszustand bis 2016 nehme dieser

angeblich eine Abklärung mittels des Beck’schen Depressionstests vor, führe im

Ergebnis aber kein Resultat für die Zeit bis 2016 an, sondern nur für die Zeit

vor 1996. Dieser Zeitpunkt sei aber gar nicht relevant. Zudem handle es sich

beim Beck’schen Depressionstest um einen Selbstbeurteilungsbogen, bei welchem

der Beschwerdeführer selbst Fragen zu seiner momentanen Gemütslage beantworten

müsse. Abgesehen davon gebe es im gesamten Gutachten zur Abklärung des

massgeblichen Gesundheitszustands bis 9. Juni 2016 nur noch ein angebliches

Telefonat mit dem behandelnden Arzt Dr. med. J.___. In diesem soll Dr.

med. J.___ mitgeteilt haben, dass der Beschwerdeführer nur bis 18. August 2015

bei ihm in Behandlung gewesen sei. Im Gegensatz dazu stehe im Gutachten von Dr.

med. D.___ jedoch, dass der Beschwerdeführer bis 2017 dort in Behandlung

gewesen sei. Auch in Widerspruch zur Aktenlage stehe, dass Dr. med. J.___

am Telefon gesagt haben solle, keine Medikamente abgegeben zu haben. Im Bericht

von Dr. med. F.___ vom 27. Juli 2015 stehe, dass der

Beschwerdeführer seit Längerem Cymbalta von Dr. med. J.___ verschrieben

erhalte. Deshalb seien diese Angaben mit Vorsicht zu geniessen. Die übrige

Beurteilung von Dr. med. E.___ folge aus aktuellen Befunden im

Untersuchungszeitpunkt, welche für das vorliegende Verfahren irrelevant seien.

Die Schlussfolgerung, dass der Gesundheitszustand 2016 dem aktuellen

entsprochen habe, erweise sich nicht als begründet und sei nicht

nachvollziehbar. Auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei für den

Zeitraum bis 9. Juni 2016 nicht nachvollziehbar. Bis zu diesem Zeitpunkt

lasse sich nicht begründen, dass es für die geklagten Schmerzen kein

somatisches Korrelat aus rheumatologischer Sicht gegeben habe.

Zur Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom

22.

Mai 2019 sei im Weiteren zu sagen, dass nicht nachvollziehbar sei, woraus

gefolgert werden solle, dass bei einem intensiven Training eine administrative

Tätigkeit im eigenen Betrieb zu 100 % möglich gewesen wäre. Abgesehen

davon gebe es im eigenen Betrieb keine administrative Tätigkeit zu 100 %.

Zumindest sei gemäss Angabe von Dr. med. C.___ davon auszugehen, dass die

Arbeitsfähigkeit bis 9. Juni 2016 ohne das vorgeschlagene Training auch in

einer leichten Tätigkeit keine 100 % betragen habe. Der Gesundheitszustand habe

sich nach ihm erst nachträglich tendenziell gebessert, was für die

Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit spreche. Die zweite

Antwort von Dr. med. C.___ widerspreche sodann seinen Ausführungen im

Gutachten. Offensichtlich gehe dieser davon aus, dass die Arbeit im eigenen

Betrieb als angepasste Tätigkeit gelte. Die Arbeitsfähigkeit sei aus

somatischer Sicht gemäss Gutachten ab Mitte 2013 eingeschränkt gewesen,

entsprechend der Beurteilung der Suva. Im Anschluss habe sie gemäss Dr. med. C.___

in einer angepassten Tätigkeit im eigenen Betrieb 50 % bis 6. November 2014

betragen. Danach habe für einige Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

bestanden, welche sich wieder auf 50 % reduziert habe. Die Arbeitsfähigkeit aus

somatischer Sicht von 100 % könne folglich frühestens ab dem Zeitpunkt des

Gutachtens von 29. Juni 2018 Geltung beanspruchen. Somit sei für den

massgebenden Sachverhalt ab 2013 bis 9. Juni 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit

in jeglicher Tätigkeit von mindestens 50 % auszugehen. Für die Annahme einer

höheren Arbeitsfähigkeit seien die Gutachten nicht beweistauglich.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit Februar 2014 (IV-Nr. 2 S. 5 Ziff.

6.3) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach

Ablauf der einjährigen Wartezeit im Februar 2015 vorliegen. Der Rentenanspruch

wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben

sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art.

29.

Abs. 1 IVG; vgl. Anmeldung vom 3. Oktober 2014, IV-Nr. 2), was

Dispositiv

hier im April 2015 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach

frühestens ab 1. April 2015 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar

2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3 Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.4 Das Versicherungsgericht hat bei

der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung (eingetretenen Sachverhalt

abzustellen. Verschlechterungen nach diesem Zeitpunkt wären im Rahmen einer

Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs geltend zu machen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_562/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu

ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche

Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom

9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.4 Von einem Gerichtsgutachten darf

nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das

Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.

Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn

gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig

genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,

sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,

sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens

abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil

des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).

5. Gemäss geltender

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche psychische Erkrankungen einem

strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen,

welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin

dementsprechend zu prüfen ist. Die Frage, ob eine diagnostizierte

Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt

sich im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung nicht mehr im Hinblick auf die

Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel- / Ausnahme-Modell

wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand

eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens. Entscheidend beim

strukturierten Beweisverfahren ist, unabhängig von der diagnostischen

Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage

den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu

erbringen (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f., BGE 143 V 409 E. 4.5

S. 415 ff. mit Hinweisen).

6. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche

Massnahmen zu Recht verweigert hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des

medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende medizinische

Unterlagen relevant:

6.1 Dr. med. G.___, Facharzt für Innere

Medizin und Rheumatologie, diagnostiziert in verschiedenen Berichten ein

chronisches Lumbovertebralsyndrom. Der Beschwerdeführer sei seit fast einem

Jahr 50 % arbeitsunfähig (Bericht vom 23. April 2014, IV-Nr. 7

S. 8 f.). MRT-Bilder zeigten degenerative Veränderungen von

Bandscheiben und Intervertebralgelenken auf den beiden untersten Niveaus L4/5

und L5/S1 (Bericht vom 7. Mai 2014 IV-Nr. 7 S. 7). Konkret werden im MRT-Befund

vom 2. Mai 2014 (IV-Nr. 7 S. 1) auf Höhe L4/5 eine beginnende Chondrose

mit flacher, mediolateral links gelegener Hernierung und diskogen leicht asymmetrisch

eingeengtem Recessus L5 links (unverändert) diagnostiziert, weiter eine zunehmende

rechtsbetonte odematöse Osteochondrose L5/S1 mit bekannter diskogener

Foraminalstenose L5 rechts, unverändert, sowie unveränderter flacher

mediolateral rechts gelegener Hernierung und beginnender diskogener Einengung

des Recessus S1 rechts, unverändert. In seinem Bericht vom 1. Dezember 2014 (IV-Nr.

15 S. 5 ff.) hält Dr. med. G.___ fest, er habe selber keine Arbeitsunfähigkeiten

attestiert. Beim letzten Konsultationsbericht habe er festgehalten, der

Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig für eine

mittelschwere körperliche Tätigkeit. Sollte die aktuelle Tätigkeit nicht

möglich sein, sei eine mangelnde Adaption an den Arbeitsplatz (zu geringer

Kraftaufbau) dafür verantwortlich zu machen.

6.2 Im Arztbericht von Dr. med. I.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 27. Februar 2015 (IV-Nr. 19) werden

folgende Diagnosen gestellt:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Chronisches

Lumbovertebralsyndrom, belastungsabhängig, Status nach LWS-Kontusion / -Distorsion

2. August 2013 mit langer Arbeitsunfähigkeit

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Diabetes mellitus II

-

Status nach leichter

HWS-Distorsion durch unverschuldeten Auto-Auffahrunfall passiv 6. November

2014

Die bisherige Tätigkeit sei seit dem 11.

August 2013 zu 50 % zumutbar, andere Tätigkeiten vollschichtig.

6.3 Im rheumatologischen Bericht von

Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin speziell Rheumatologie, vom

27. Juli 2015 (IV-Nr. 27) werden als Diagnosen ein chronisches tendomyotisches

Thorakolumbalsyndrom (statisch, degenerativ, muskuläre Dysbalancen) sowie ein Verdacht

auf hohe psycho / somatische Überlagerungssymptomatik bei erheblichen

psychosozialen Problemen, depressiver Entwicklung, festgehalten. Das chronische

tendomyotische Thorakolumbalsyndrom zeige sich mit lumbaler Dominanz bei

allgemeiner Haltungsinsuffizienz, muskulären Dysbalancen sowie bei

degenerativen Veränderungen der LWS. Der Beschwerdeführer schildere unter

zunehmender Tagesbelastung mehrheitlich muskuläre Beschwerden am Achsenskelett,

begleitet von Müdigkeit, Erschöpfung. Im Hintergrund stünden auch erheblich

psychosoziale Probleme familiär. Es sei ihm nicht ganz klar, inwiefern der

Beschwerdeführer in seinem Betrieb noch die schweren Arbeiten verrichten müsse.

Rein von körperlicher Seite bestehe eine 20%ige Einschränkung.

6.4 Dr. med. J.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, attestiert in seinem Arztbericht vom 11.

Dezember 2015 (IV-Nr. 36) keine psychiatrischen Diagnosen. Es hätten 2015 zwei

Sitzungen und 2014 drei Sitzungen mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Die

Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.

6.5 Im vom Versicherungsgericht

eingeholten rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 29. Juni

2018 (A.S. 40 ff.) werden folgende subjektiven Angaben des Beschwerdeführers

festgehalten: Ca. im Jahr 2010 hätten Beschwerden im Bereich des Rückens und

der rechten Schulter begonnen und auch deutlich zugenommen (A.S. 46).

Wegen unfallbedingter Rückenbeschwerden sei der Beschwerdeführer ab Mitte 2013

nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen. Die aktuellen Schmerzen, insbesondere am

Achsenskelett, seien teilweise in die Beine ziehend und im Schultergürtel

rechtsbetont. Diese hätten nichts mit einem am 6. November 2014 erlittenen

Unfall zu tun. Damals sei der Beschwerdeführer zeitlich begrenzt zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit habe sich im Verlauf des folgenden

Jahres wieder auf 50 % gesteigert (A.S. 47). Aktuell habe er insbesondere im

Sitzen Kreuzschmerzen, diese seien stechend bis brennend. Die Schmerzen seien

so stark, dass er dann nicht mehr sitzen könne und sich stehend und leicht

gehend lockern müsse. Stehend schmerze dann zunehmend die mittlere Wirbelsäule,

im Bereich der BWS träten eine Verkrampfung auf und zweitweise ein

Spannungsgefühl im Schulter-Nacken-Bereich mit Armschmerz. Die Schmerzen auf

der NRS-Skala seien im Liegen bei 2 von 10, beim Arbeiten bei 7 - 8 und bei

Einnahme von Schmerzmitteln bei 3 - 5. Linderung habe er im Liegen. Zeitweise

schmerzten ihn die Beine, dies zirkumferent. Entzündliche Schmerzen im Bereich

der Gelenke mit Schwellungen habe er bisher keine. Er schlafe nachts gut, sei

morgens gut erholt und könne auch gut aufstehen. Der Diabetes melltius habe

Einfluss auf seinen Alltag, weil er sich an ein straffes Regime halten müsse

(A.S. 49). Er sehe sich nicht mehr als 50 % belastbar (A.S. 50).

Im Rahmen der Befunderhebung hält der

rheumatologische Gutachter fest, die Kriterien für eine Fibromyalgie seien bei sechs

von 18 Punkten nicht erfüllt (A.S. 52). Während der eineinhalbstündigen

Anamnese stehe der Beschwerdeführer einmalig auf, um sich ein wenig zu lockern

(A.S. 54). Haltungsanomalien oder ein Schonverhalten zeigten sich nicht. Das

Aufrichten aus dem Sitzen sowie das Aufrichten von der Liege erfolge

unauffällig und ohne Abstützen oder Schonhaltung. Neurologisch zeigten sich in

der Trophik keine Muskelatrophien. Die Oberflächensensibilität sei symmetrisch,

die Tiefensensibilität erhalten (A.S. 55). Auch hinsichtlich Reflexstatus,

Nervendehntestungen und Kraftgrade sei das Ergebnis unauffällig. Die klinische

Untersuchung zeige im Bereich der HWS eine unauffällige Rotation und Reklinationsmöglichkeit

mit leichter Schmerzhaftigkeit endphasig im Sinne von muskulärem Schmerz

kontralateral zur Rotation und Lateralflexion. Segmentale Dysfunktionen

bestünden nicht. Im Bereich der BWS bestünden eine freie Flexion und Extension

sowie Rotation sowie eine leichte Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur.

Segmentale Dysfunktionen bestünden nicht. Hinsichtlich der LWS sei ein freies

Aufrichten ohne Kletterphänomen oder Schmerzangabe möglich. Es bestehe ein leicht

positiver Quadrantentest lumbal linksseitig ohne Ausstrahlung. Im Weiteren gebe

es keine segmentalen Dysfunktionen. Der Beckenring präsentiere sich ligamentär

und muskulär stabil. In der Motor-Control-Testung zeige sich eine mässiggradige

Einschränkung im Sinne einer mässiggradigen axialen Dekonditionerung. Die

Waddel-Zeichen seien nicht auffällig (A.S. 56). Die Schultergelenke seien

beidseits frei beweglich mit unauffälligen Resistivtestungen im Sinne einer

erhaltenen Rotatorenmanschettenfunktion. Die Akromioklavikulargelenke seien

indolent. Die Muskulatur im Bereich der Musculus trapezius pars descendens und

horizontalis sei leicht druckdolent ohne Myogelosen. Die übrigen peripheren

Gelenke seien mit funktionellem Normalbefund (A.S. 57). Ein aktuelles

Röntgenbild der HWS, des rechten Schultergelenks sowie der LWS vom 29. Juni

2018 zeige eine beginnende Osteochondrose im Bereich L5/S1 ohne

fortgeschrittene spondylarthrotische Veränderungen bei erhaltenem Alignement

der gesamten LWS. Die HWS sei ohne fortgeschrittene degenerative Veränderungen.

Das Schultergelenk sei unauffällig ohne Hinweis für eine indirekte

Rotatorenmanschettenläsion. Das Akromioklavikulargelenk sei ebenfalls unauffällig

(A.S. 58).

Es werden folgende Diagnosen erhoben

(A.S. 59):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

keine

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Chronische lumbale

Rückenschmerzen (ICD-10 M54) und Schultergürtel-Schmerzen rechts (M75) mit /

bei

Radiologisch

leicht degenerativen Veränderungen der LWS und unauffälliger Darstellung der

Schultergelenke

leichten

Tendomyosen bei muskulärer Dekonditionierung und leichter Haltungsinsuffizienz

Verdacht auf

Schmerzchronifizierung im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung

-

Diabetes mellitus

Typ II unter oralen Antidiabetika

-

Nasenseptumkorrektur

6.6 Das psychiatrische

Gerichtsgutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 3. Juli 2018 (A.S. 95 ff.) wurde durch das

Versicherungsgericht bereits mit Verfügung vom 6. März 2019

(A.S. 143 ff.) als nicht beweiswertig qualifiziert und daraufhin ein

Obergutachten eingeholt. Dr. med. D.___ diagnostiziert eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (A.S. 110), wobei es aber unterlassen wird,

sämtliche Kriterien für eine solche zu diskutieren (so z.B. einen andauernden,

schweren und quälenden Schmerz oder eine beträchtlich gesteigerte persönliche

oder medizinische Hilfe und Unterstützung). Eine einwandfrei diagnostizierte

Gesundheitsbeeinträchtigung wäre jedoch Voraussetzung für eine Beurteilung der

daraus fliessenden funktionellen Einschränkungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_822/2014 vom 29. Oktober 2015 E. 5.2.1. f.). Die in diesem Gutachten

enthaltenen Schlussfolgerungen sind für die Beurteilung des medizinischen

Sachverhalts daher nicht relevant und es ist nicht weiter auf das Gutachten

einzugehen. Gleich verhält es sich mit den Ausführungen in der

interdisziplinären Beurteilung von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ (A.S. 69

ff.), soweit sie psychiatrische Überlegungen beinhalten.

6.7 Im ebenfalls vom Gericht

eingeholten psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. med. E.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. September 2019 (A.S. 161 ff.),

werden folgende subjektiven Äusserungen des Beschwerdeführers wiedergegeben: Er

könne wegen seiner Rückenproblematik seit 2013 nur noch 50 % arbeiten.

Angefangen hätten die Beschwerden im Jahr 2003 mit Schulter- und Armschmerzen

als Folge seiner schweren körperlichen Arbeit mit Überzeiten. Im Laufe der Zeit

hätten sich diese Schmerzen auf den Rücken übertragen und 2013 sei es zur

schmerzbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen. 2014 habe er von

seiner Schwester die Anteile der GmbH übernommen und sei seither alleiniger

Gesellschafter. Er habe grosse Ängste, was aus seiner Firma werde, wenn er

einmal gar nicht mehr arbeiten könne. Die Firma werfe jetzt schon keinen Gewinn

ab, er könne kein zusätzliches Personal einstellen. Deshalb habe er auf Anraten

seines Hausarztes Leistungen bei der IV beantragt. Aktuelle psychische

Beschwerden führe der Beschwerdeführer im offenen Interview keine an. Zu den

Rückenschmerzen gebe er an, dass ihn diese bei der schweren Arbeit als

Spritzlackierer so einschränkten, dass er maximal vier Stunden am Tag arbeiten

könne. Dazu gehörten Büroarbeiten, Betriebsführung und leichte Spritzarbeiten

(A.S. 166). Appetit-, Verdauungs- oder sexuelle Funktionsstörungen habe er

keine. Einschneidende Erlebnisse im Leben gebe es nicht, die Kindheit sei

glücklich gewesen. 1987 sei seine Mutter mit einem seiner Brüder aus

politischen und wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz migriert. 1988 seien er

und 1990 seine Schwestern nachgekommen. Der Vater und die Halbgeschwister seien

in der […] geblieben. 1992 sei seine Mutter unerwartet an Magenkrebs gestorben.

In der Schweiz habe er immer 100 % als Schleifer und Lackierer gearbeitet.

In der Zeit, als er für die Familie aufgekommen sei, habe er teilweise bis zu zwölf

Stunden am Tag gearbeitet. Seine eigene Firma habe er 2011 gegründet.

Anfänglich sei seine Schwester Gesellschafterin gewesen. Seit 2013 sei er

alleiniger Gesellschafter. Der Betrieb stehe wirtschaftlich gut da. Sollte er

aber nicht mehr mitarbeiten können, würde der Betrieb keinen Gewinn mehr für

ihn abwerfen. Aktuell beziehe er von der GmbH einen Lohn von CHF 7'000.00

(A.S. 167). Er arbeite derzeit etwa vier Stunden, die Hälfte davon in der

Werkstatt. Spritzlackieren könne er aus gesundheitlichen Gründen nur eine

Stunde am Tag. 1996 habe er zum ersten Mal geheiratet. 2008 sei es zu Scheidung

gekommen. Aus der Ehe habe er zwei Kinder, für die er aufkommen müsse (A.S. 168).

Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er um

ca. 6:00 Uhr aufstehe und in der Regel von 7:00 bis 12:00 Uhr im Büro sei,

ausnahmsweise auch mal bis 14:00 Uhr. Dort müsse er immer wieder halbstündige

Ruhepausen wegen starker Schmerzen in Rücken und Schulter einlegen können.

Meistens leite er die Angestellten in ihre Aufgaben ein, erledige Büroarbeiten.

Wenn nötig helfe er beim Lackieren. Das gehe aber nicht länger als eine Stunde.

Das Mittagessen nehme er zu Hause ein. Ausser dem Abwasch nach dem Essen

übernehme er keine Haushaltsarbeiten. Das erledige seine Frau. Nach dem Essen

lege er sich meistens 60 bis 90 Minuten hin und gehe am Nachmittag zu Fuss oder

mit dem Auto einkaufen. Grosse Einkäufe erledige er mit der Ehefrau. Das

Abendessen bereite die Frau zu. Hinterher sehe er meist noch etwas fern und

gehe in der Regel um 22:00 Uhr zu Bett. An Wochenenden treffe er sich mit

Verwandten, Bekannten und Freunden, es gebe Besuche bei ihnen oder bei den

anderen. Er habe einen grossen Familien-, Bekannten- und Freundeskreis

(A.S. 168).

Als er grosse Konflikte mit seinem

Bruder gehabt habe, habe er auf Empfehlung des Hausarztes einen Psychiater

aufgesucht (A.S. 168). In der Folge sei es ihm immer besser gelungen, sich vom Bruder

zu distanzieren. Medikamente habe er keine verschrieben bekommen. Er nehme

aktuell vom Hausarzt verordnete Schmerzmedikamente sowie Blutzuckermedikamente

ein und ein antidepressiv wirksames Medikament, das ihn beruhige und keine

Nebenwirkungen verursache. Er betrachte sich selber wegen der Schmerzen als

maximal 50 % arbeitsfähig. Ideale Bedingungen habe er in seinem Betrieb, wo er

sich die Arbeit selber einteilen und variieren könne und auch die Gelegenheit

habe, sich bei körperlichen Beschwerden auszuruhen. Hätte er keine

Rückenbeschwerden, könnte er zu 100 % arbeiten. Psychische Beschwerden, die die

Arbeitsfähigkeit einschränkten, habe er aus seiner Sicht keine (A.S. 169).

Der psychiatrische Gutachter erhebt

folgende Befunde: Der Beschwerdeführer sitze während der ganzen Untersuchung

ruhig auf dem Stuhl, klage nicht über Schmerzen und verändere seine

Sitzposition nicht entlastend (A.S. 169). Es fänden sich keine kognitiven

Defizite. Insbesondere seien Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Wachheit und

Durchhaltevermögen, Sprachverhalten, Intelligenz und Auffassungsgabe nicht

relevant eingeschränkt. Mit Ausnahme von sozialem Rückzug liege in keinem der

für eine depressive Störung zu prüfenden Items ein auffälliger Befund vor,

weder in leichter oder mittelschwerer, noch in schwerer Ausprägung. Auf Grund

der klinischen Befunderhebungen der Selbst- und Fremdbeurteilungskriterien

liege demnach eindeutig kein depressives Zustandsbild mit Relevanz für die

Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Beim

sozialen Rückzug bilde sich eine partielle Einschränkung der sozialen Teilhabe

im beruflichen Bereich, die durch einen jahrelangen Verlauf ohne Rückbildung

gekennzeichnet sei und im privaten Bereich kein vergleichbares Äquivalent finde

(A.S. 170). In der Persönlichkeit des Beschwerdeführers fänden sich in der

klinischen Untersuchung keine Auffälligkeiten im Sinne einer Akzentuierung von

Persönlichkeitsmerkmalen, insbesondere auch keine Hinweise für eine

Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer habe sich bis dato nur einmal für

kurze Zeit in psychiatrischer / psychotherapeutischer Behandlung befunden,

ohne dass eine psychiatrische Diagnose gestellt worden sei. Die gegenwärtigen

blanden psychopathologischen Untersuchungsbefunde deckten sich mit der blanden

psychiatrischen Untersuchung des Psychiaters Dr. med. J.___ in seinem Bericht

vom 11. Dezember 2015. Hinweise auf ein Simulieren der körperlichen Beschwerden

ergäben sich in der aktuellen Untersuchung keine. Ein eher bewusstseinsnahes

Verstärken der Beschwerden könne hingegen nicht sicher ausgeschlossen werden.

Zumindest sei ein eher bewusstseinsfernes Überzeichnen der Beschwerden als

gegeben anzunehmen. In den psychometrischen Testuntersuchungen erreiche der

Beschwerdeführer durchwegs im hohen Normbereich liegende Testergebnisse, was in

Verbindung mit dem blanden klinischen Untersuchungsbefund mit hoher

Wahrscheinlichkeit gegen das Vorliegen von bedeutsamen kognitiven

Funktionseinbussen spreche (A.S. 171). Im Beck’schen Depressionstest liege der

Score bezogen auf die aktuelle Untersuchungssituation bei acht Punkten, auch

explizit den Zeitraum vor 1996 (recte: 2016) betreffend. Der

Hamilton-Depressionstest bestätige diesen Befund. Die Resultate sprächen

eindeutig gegen das Vorliegen eines relevanten depressiven Zustandsbilds. Der

ehemals behandelnde Dr. med. J.___ sei telefonisch zu seiner zurückliegenden

Behandlung befragt worden. Dieser bestätige, den Beschwerdeführer im November

bis Dezember 2014 in drei Sitzungen gesehen zu haben und im Jahr 2015 je einmal

am 12. Januar und 18. August. Der Beschwerdeführer sei durch den Tod

der Eltern und die Übernahme der Vaterrolle für die jüngeren Geschwister

arbeitsmässig sehr belastet gewesen. Die angebotenen Gespräche hätten zu einer

deutlichen Entlastung geführt und die Spannungen beim Beschwerdeführer

vermindert. Bei fehlender psychiatrischer Krankheitssymptomatik seien die

Gespräche in beidseitigem Einvernehmen im August 2015 definitiv beendet worden.

Der Konsultation im August 2015 sei eine besondere Konfliktsituation mit einem

jüngeren Bruder vorausgegangen, die aber keiner weiteren Begleitung bedurft

habe. Dr. med. J.___ habe dem Beschwerdeführer keine Psychopharmaka

verschrieben (A.S. 172).

7. Im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden auf Grund von divergierenden Arztberichten

Gerichtsgutachten eingeholt. Zum rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C.___

und zum psychiatrischen Obergutachten von Dr. med. E.___ kann zunächst im

Allgemeinen festgehalten werden, dass die beiden Gutachten in Kenntnis der

gesamten Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers (in

psychiatrischer Hinsicht fanden zwei Untersuchungen statt) unter

Berücksichtigung der von ihm geklagten Beschwerden und von auf den

entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurden. Insofern

erfüllen diese Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige gerichtliche Expertise.

7.1 Inhaltlich

kommt der Rheumatologe Dr. med. C.___ in seiner Beurteilung zum

nachvollziehbaren Ergebnis, dass die von Beschwerdeführer beklagten Beschwerden

im Bereich der LWS sowie auch des Schultergürtels auf der rechten Seite

rheumatologisch und aus bewegungsapparatmedizinischer sowie

schmerzmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer

beklage diese Schmerzen seit ca. 2010, wobei es Mitte 2013 zu einer Kontusion

im Bereich der BWS und LWS gekommen sei, so dass ab Mitte 2013 keine

vollständige Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen habe. Am 6. November 2014 habe

sich eine Auffahrkollision mit nachfolgender 100%iger Arbeitsunfähigkeit bis

zum 16. Februar 2014 (recte: 2015) ereignet. Nachfolgend sei der

Beschwerdeführer vom Hausarzt bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig

geschrieben worden (A.S. 59). Das morphologische Korrelat zu den Schmerzen fehle

und diese könnten nicht auf eine spezifische pathologische Struktur

zurückgeführt werden. Sie seien auch nicht spezifisch provozierbar. In den

radiologischen Vorbefunden aus den Jahren 2011 und 2014 zeigten sich im

Vergleich zu den aktuellen radiologisch konventionellen Untersuchungen keine

massgeblichen Veränderungen und keine Zunahme der leichten degenerativen

Veränderungen, die insgesamt altersentsprechend seien (A.S. 60). Somit geht der

Gutachter gestützt auf die vorhandenen bildgebenden Dokumente davon aus, dass

sich seit 2011 bis zum Untersuchungszeitpunkt keine massgebliche Veränderung

des Zustands eingestellt hat. Daraus kann geschlossen werden, dass die

Situation auch im Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Verfügung im Juni 2016

so zu beurteilen war. Dr. med. C.___ nimmt dann weiter Bezug auf die Vorbefunde

und weist darauf hin, dass durch Dr. med. F.___ das Beschwerdebild eines

tendomyotischen Schmerzes beschrieben worden sei. Dies lenke Verdacht den auf

eine Fibromyalgie Symptomatik. Allerdings werden die Kriterien des Wide Spread

Pain Syndroms als nicht erfüllt erachtet und die Befunderhebung hat ergeben,

dass lediglich sechs der 18 Fibromyalgie-Kriterien erfüllt sind. Somit ist

keine Fibromyalgie zu diagnostizieren. Anamnestisch und klinisch äussert der

Gutachter hingegen den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, weil der

Beschwerdeführer Angst vor schwerwiegenden somatischen Erkrankungen und eine

Erschöpfungssituation mit Leistungseinbusse auf Grund von familiären

Schwierigkeiten erlebt habe. In dieser Zeit habe sich die muskuläre

Schmerzhaftigkeit entwickelt. Aus rheumatologischer Sicht könne aber keine

organische, morphologisch / strukturelle Pathologie objektiviert werden. Der

Gutachter hält weiter fest, die leichten degenerativen Veränderungen könnten

nicht als Ursache für die subjektiven Beschwerden herangezogen werden (A.S. 60

f.), was plausibel erscheint. Die muskulären Schmerzen resp. Verspannungen im

unteren Rücken sowie Schultergürtel seien unspezifisch und würden subjektiv als

belastender wahrgenommen als sie sich rein medizinisch-theoretisch auswirken

könnten. Auch diese Einschätzung ist einleuchtend. Gesamthaft wird somit eine

altersentsprechend gut erhaltene Funktion im Bereich des Bewegungsapparates

attestiert. Die damit integrale Belastungsmöglichkeit entspreche der

Beurteilung von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___, die eine mittelschwere

Arbeitsbelastung als möglich erachteten, hält Dr. med. C.___ in Bezug auf die

Situation vor Erlass der angefochtenen Verfügung weiter fest. Die bisherige

Behandlung bestehe in Detonisation von Muskulatur und leichten

Bewegungsübungen. Eine Rekonditionierung und ein Kräftigungsprogramm seien

bisher noch nicht in Angriff genommen worden. Gesamthaft sei von einer nicht

erklärbaren Behandlungsresistenz zu sprechen (A.S. 61).

Zur Arbeitsfähigkeit wird im Gutachten

sowie in der Ergänzung vom 22. Mai 2019 (A.S. 158 f.) festgehalten, der

Beschwerdeführer sei auf Grund von unfallbedingten Rückenbeschwerden ab Mitte

2013 nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen, weshalb Leistungen der Unfallversicherung

Suva bis zum 16. Februar 2014 erfolgt seien (A.S. 62). In der angestammten

Tätigkeit, die eine dominant leichte Tätigkeit in der Administration,

Organisation und Bestellung beinhalte, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

100 %. Die leichteren Tätigkeiten im Betrieb, auch Lackiertätigkeiten,

könnten ebenfalls zu 50 % ausgeführt werden. Somit sei durch eine optimale

Arbeitsorganisation aus rein somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

gegeben. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte eine leichte bis mittelschwere

wechselbelastende Tätigkeit (A.S. 63). Es könne davon ausgegangen werden, dass

durch die ärztlichen Kollegen bereits vor dem 9. Juni 2016 eine

körperliche Belastungsfähigkeit vorgelegen habe, welche eine dem Leiden

adaptierte Tätigkeit angepasste Tätigkeit ermöglicht hätte. Es könne weiter gefolgert

werden, dass die im Gutachten angegebene Haupttätigkeit einer Administration im

eigenen Betrieb, mit der Möglichkeit einer flexiblen Arbeitseinteilung, als

leichte wechselbelastende Tätigkeit gewertet werden könne und bei gleichzeitig

vorgeschlagenem intensivem Training eine solche Tätigkeit

medizinisch-theoretisch zu 100 % möglich gewesen wäre. Im Zeitraum 2013 bis 9.

Juni 2016 habe ein stabiler Gesundheitszustand bestanden und der körperliche

Gesundheitszustand habe sich nachfolgend tendenziell gebessert. Auch die

Partizipation im Alltag sei durchwegs gewährleistet gewesen (A.S. 158).

Die ab 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % könne nur für die angestammte

Tätigkeit als Lackierer, nicht aber für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit

für administrative Tätigkeiten im eigenen Betrieb attestiert werden.

Retrospektiv könne davon ausgegangen werden, dass ab dem Jahr 2015, in der

damals angestammten Tätigkeit mit dominant leichter Tätigkeit in der

Administration, Organisation und Bereitstellung sowie Erledigungen im eigenen

Betrieb, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht hätte

erfolgen können (A.S. 159). Dr. med. C.___ beruft sich bei dieser

retrospektiv vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die in den

Akten vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte. Der Rheumatologe Dr. med. G.___

erachtete den Beschwerdeführer im September 2014 für eine mittelschwere Arbeit

als voll arbeitsfähig, die Weiterführung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % liess

sich aus seiner Sicht nicht mehr begründen. Wenn der Beschwerdeführer vor einem

konsequenten Training zurückschrecke, so müsse er sich eine körperlich

leichtere Tätigkeit suchen (IV-Nr. 19 S. 6). Eine solche angepasste Arbeit

wäre mithin schon damals ohne weiteres uneingeschränkt in Frage gekommen. Der

Allgemeinmediziner Dr.med. I.___ wiederum sah im Februar 2015 eine Arbeit mit

reduzierter Rückenbelastung als ganztags zumutbar an (IV-Nr. 19 S. 5).

Der Rheumatologe Dr. med. F.___ sprach diesbezüglich im Juli von einer

Einschränkung von 20 % (IV-Nr. 27 S. 2), wobei nicht angeführt wird, auf

welche Art von Tätigkeit diese Einschränkung bezogen wird bzw. ob sie auch für

leichte bis mittelschwere Arbeiten Geltung haben sollte. Dr. med. F.___ hielt

unmittelbar vor der getroffenen Einschätzung jedenfalls fest, dass ihm nicht

ganz klar sei, inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Betrieb noch schwere

Arbeiten verrichten müsse. Da eine retrospektive Beurteilung vorzunehmen ist,

haben die echtzeitlichen ärztlichen Berichte für die Einschätzung von Dr. med. C.___

eine erhöhte Bedeutung. Auf Grund seines Verweises auf die behandelnden Ärzte können

seine Ausführungen so verstanden werden, dass schon vor Erlass der

angefochtenen Verfügung eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt und ohne weitere

Behandlungsmassnahmen umsetzbar gewesen wäre. Somit bestand zum Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung in einer angepassten Tätigkeit, leicht bis mittelschwer

und wechselbelastend, keine relevante Arbeitsunfähigkeit.

7.2 Der

Beschwerdeführer lässt verschiedene Einwendungen gegen das rheumatologische

Gutachten und die Ergänzung vom 22. Mai 2019 vorbringen. So wird gesagt, der

Gutachter verneine an einer Stelle (A.S. 55) ein Schonverhalten, während er es

in der Beurteilung bejahe (A.S. 62). Dieser Einwand vermag die Beweiskraft der

gutachterlichen Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen, es dürfte sich bei der

zweiten Stelle («Es besteht eine Schonverhalten» um einen simplen Verschrieb

handeln. Zur gutachterlichen Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer eine

halbe Stunde beschwerdefrei im Wartezimmer aufgehalten habe (A.S. 54), wird

gefragt, wie der Beschwerdeführer denn beobachtet worden sei. Hierzu ist

festzuhalten, dass solche gutachterlichen Beobachtungen bei derartigen

Beschwerdebildern nicht unüblich sind. Die Rüge, dass sich die erhobenen

Befunde nur auf den aktuellen Zeitpunkt bezögen und daraus keine Schlüsse für

den rechtserheblichen Sachverhalt bis 9. Juni 2016 gezogen werden könnten, kann

ebenfalls nicht gehört werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass der

rheumatologische Gutachter Befunde aus einer klinische Untersuchung nur für den

Untersuchungszeitpunkt erheben kann. Er kann aber anhand dieser

Untersuchungsbefunde und den vorliegenden echtzeitlichen Berichten und

bildgebenden Dokumenten entsprechende Rückschlüsse ziehen. Dr. med. C.___ hält

mit Verweis auf die vorhandenen Unterlagen klar fest, dass der Vergleich der

aktuellen Befunde mit den Vorbefunden keine massgebliche Veränderung der

gesundheitlichen Situation in rheumatologischer Hinsicht aufzeigt. Schliesslich

ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer geltend machen

lässt, der Gutachter gehe davon aus, dass die Fibromyalgie-Kriterien erfüllt

seien. Das Gegenteil wird im Gutachten festgehalten, wenn gesagt wird, der

Beschwerdeführer erfülle nur sechs der 18 Fibromyalgie-Kriterien. Insgesamt

kann auf die Einschätzung von Dr. med. C.___ abgestellt werden.

7.3 In

der psychiatrischen Beurteilung von Dr. med. E.___ wird einleuchtend dargelegt,

dass sich in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung beim Beschwerdeführer gestützt

auf eine eindeutige Befundlage keine psychische Symptomatik im Sinne einer

depressiven Störung diagnostizieren lasse. Anhand der blanden anamnestischen

Angaben des Beschwerdeführers in der aktuellen diagnostischen Befragung zu

gegenwärtigen psychiatrischen Symptomen und vergleichend zur Zeit vor Juni 2016

(der Beschwerdeführer habe beide Zeitpunkte betreffend eine psychiatrische

Symptomatik negiert) wie auch in den vergleichenden Tests sei davon auszugehen,

dass sich die heutige blande psychopathologische Befundlage und die damalige Befundlage

entsprächen und demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der Zeit vor Juni

2016 kein relevantes psychiatrisches Zustandsbild vorgelegen haben dürfte (A.S.

172 f.). Dies bestätigt auch die Aktenlage, denn Dr. med. J.___ hat im August

2015 ebenfalls bestätigt, dass keine psychiatrische Diagnose vorliege. Somit

finden sich in den Akten keine fachpsychiatrischen Vorbefunde oder Diagnosen.

Die von Dr. med. F.___ im Arztbericht vom 27. Juli 2015 festgehaltene

depressive Entwicklung wird, wie der Gutachter zu Recht festhält, ohne weitere

diagnostische Ausführungen vorgenommen, ausserdem ist sie fachfremd.

Weiter führt Dr. med. E.___ aus, angesichts

der fehlenden somatischen Korrelate für die vom Beschwerdeführer beschriebenen

Schmerzzustände sei aus psychiatrischer Sicht das Vorliegen einer

Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne des ICD-10 F45.4 oder einer

Verhaltensstörung gemäss ICD-10 F68.0 / F68.1 und einer damit verbundenen

allfälligen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu prüfen (A.S.

173). Betrachte man die Definition der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung,

so falle ein den Beschwerdeführer quälender Schmerz nicht ins Auge. Hingegen

seien die übrigen Faktoren gegeben, zumindest was die Anfangsphase angehe. So

sei diese geprägt von einer länger dauernden psychosozialen Belastung, als der

Beschwerdeführer nach dem Tod der Mutter, damals 19-jährig, die Rolle des

Vaters übernommen habe, für das wirtschaftliche Überleben der Familie eingetreten

sei und sich arbeitsmässig überfordert habe. Im weiteren Verlauf sei er in

einen für ihn unlösbaren Konflikt mit dem immer mehr Geld verlangenden jüngeren

Bruder geraten. Diesen habe er zwar mit Hilfe des Psychiaters lösen können,

doch habe sich zu diesem Zeitpunkt die somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung

nach einem Bagatellunfall bereits entwickelt und sei bis heute aufrechterhalten

geblieben. So stehe der körperliche Schmerz, was seine berufliche Tätigkeit

anbelange, unverrückbar im Zentrum. Die Qualität des Schmerzes als quälend sei

dabei nicht erkennbar, ebenso wenig die Einschränkung der sozialen Teilhabe im

privaten Lebensbereich, die deutlich niedriger ausfalle als im beruflichen. Die

eigentümlich anmutende inhaltliche Begründung des Beschwerdeführers für den

Rentenantrag lasse an eine Rentenneurose denken. Bei genauerer Überprüfung sei

feststellbar, dass die diagnostischen Kriterien für die Entwicklung

körperlicher Symptome aus psychischen Gründen im Sinne des ICD-10 F68.0 erfüllt

seien: Schmerzen, vereinbar mit und ursprünglich verursacht durch eine

gesicherte körperliche Störung (vorübergehende Rückenschmerzen nach banalem

Trauma) würden wegen des psychischen Zustands aggraviert oder hielten länger

an, als es durch die Störung erklärt werden könne. Letztlich werde diagnostisch

von einer Mischform einer anfänglich anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

und im weiteren Verlauf einer sich entwickelnden Verhaltensstörung mit Schmerz

als Leitsymptom ausgegangen (A.S. 174). Angesichts des soziokulturellen

Hintergrunds des Beschwerdeführers aus der […], wo psychische Störungen eine

niedrige Akzeptanz hätten, müsse es nicht erstaunen, dass es ihm auf unbewusste

Weise leichter gefallen sei, physische Beschwerden den psychischen Beschwerden

voranzustellen. Die unterschiedliche Ausprägung des sozialen Rückzugs könne

auch auf diese Umstände zurückgeführt werden. Eine Behandlung dieser

psychischen Störung habe bis heute nicht stattgefunden. Grundsätzlich seien

tiefenpsychologisch aufdeckende Gesprächstherapien geeignet, den Auswirkungen

der beschriebenen psychischen Beschwerden entgegenzuwirken, sofern sich die

Betroffenen auf diese Form der Behandlung wirklich einlassen könnten. Die

Inkonsistenzen in Zusammenhang mit dem psychischen Beschwerdebild des

Beschwerdeführers seien bereits zuvor hinreichend dargestellt worden. Sie seien

störungsimmanent, aber therapeutisch grundsätzlich angehbar (A.S. 175).

Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem eigenen Betrieb gut etabliert, habe

noch annähernd zwei Jahrzehnte potenzielle Arbeitszeit vor sich und gute

Möglichkeiten, sich im Betrieb so einzurichten, dass er sich wie in einem

geschützten Arbeitsplatz vor Überforderung schützen, besondere Engagement für

die anderen Angestellten zeigen und sich einer intensiven Gesprächstherapie

unterziehen könne. Er sei mit einem monatlichen Bezug von CHF 7'000.00 aus

der GmbH finanziell in der Lage, seinen sozialen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies seien gute Voraussetzungen, um die eigene Arbeits- und Leistungsfähigkeit

sukzessive steigern zu können (A.S. 176).

Zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit

führt der Gutachter weiter aus, anhaltende somatoforme Schmerzstörungen würden

nicht per se mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit einhergehen.

Schmerzen könnten aber zu einer qualitativen Einschränkung der

Leistungsfähigkeit führen, denn einerseits werde das Durchhaltevermögen

geschwächt und andererseits die Fehleranfälligkeit beim Arbeiten erhöht. Die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde im vorliegenden

Gutachten nicht primär bezogen auf die Diagnosestellungen somatoforme

Schmerzstörung kombiniert mit der Entwicklung körperlicher Symptome aus

psychischen Gründen selber vorgenommen, sondern anhand der erhobenen klinischen

Untersuchungsbefunde mit deren Auswirkungen auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels IFAP1 und IFAP2 abgeleitet

(A.S. 176). Auf Grund aller erhobenen psychopathologischen Befunde und der

daraus ableitbaren Einschränkungen liege aus rein psychiatrischer Sicht

gegenwärtig eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 %

vor (A.S. 174 + 176). Dies betreffe alle beruflichen Tätigkeiten,

denn nicht die Arbeitsplatzbedingungen, sondern die psychischen

Beeinträchtigungen zeichneten für die Einschränkung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit verantwortlich. Der Beschwerdeführer könne bei einer

Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche 6,6 Stunden täglich arbeiten. Die

Einschränkung der Leistung sei in der zumutbaren Arbeitszeit schon einberechnet.

Dies betreffe sowohl die Gegenwart als auch die Zeit vor Juni 2016 (A.S. 178). Angesichts

der Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % und der

aktuellen beruflichen Tätigkeit von 50 % im eigenen Betrieb erschienen

berufliche Massnahmen nicht angebracht. Bedeutsamer sei die therapeutische

Behandlung der psychischen Störung, deren Zweck vor allem darin liege, die

Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erhalten und im Idealfall auf 100 % auszuweiten

(A.S. 180).

7.4 Gemäss

den Erwägungen in Ziff. II/5 hiervor ist bei vorliegenden, vom psychiatrischen

Gutachter attestierten Beschwerdebild eine Indikatorenprüfung vorzunehmen. Dr. med.

F.___ hat die vom Bundesgericht festgelegten Indikatoren nicht systematisch

durchgeprüft, sondern die festgestellte Arbeitsunfähigkeit aus den Instrumenten

IFAP1 und IFAP2 abgeleitet. Es handelt sich dabei, wie dem Anhang des

Gutachtens zu entnehmen ist (A.S. 181 f.), um ein Instrument, das im Rahmen

eines laufenden Forschungsprojektes im Hinblick auf eine Verbesserung der

Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von psychisch betroffenen

Antragstellern bei der Invalidenversicherung evaluiert wird. Bei diesem

Instrument werden die mentalen Funktionen nach den ICF-Körperfunktionen

definiert und in Bezug auf gesunde, dem Antragsteller ähnliche Personen

skaliert. Die Skalierung erfolgt in Bezug auf die Anforderungen am bisherigen

Arbeitsplatz.

Unabhängig

von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer

Diagnose allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem

Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei

psychischen Störungen. In der Medizin wird heute vorherrschend von einem

umfassenden bio-psycho-sozialen Krankheitsbegriff ausgegangen. Dieser Krankheitsbegriff

ist rechtlich hingegen im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG nicht

massgebend. Auch wenn die diagnostische Einordnung medizinisch notwendig ist,

kann es aus juristischer Sicht damit nicht sein Bewenden haben. Entscheidend bleibt

letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung. Bei

dieser Folgenabschätzung steht die Diagnose nicht mehr im Zentrum, sondern sie

ist Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne

der klassifizierenden Merkmale überhaupt vorliegt. Dies macht deutlich, dass

die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche

Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende

Begründung, den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen kann, weil sie

weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen

abhängt. Sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der

Rechtsanwendung haben sich bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den

normativen Vorgaben zu orientieren. Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen

Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden

normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Nach BGE 141 V 281 kann somit der

Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte

Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung

der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein

stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz)

für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis

nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die

(materielle) Beweislast zu Ungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt

(BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.).

Es

ist demnach am Rechtsanwender, die Indikatorenprüfung vorzunehmen. Dies lässt

sich anhand der gutachterlichen Ausführungen im vorliegenden Fall machen: Zum

Komplex «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde,

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten) kann

festgehalten werden, dass die festgestellte Beeinträchtigung geringfügig ist.

Eine depressive Störung wird klar ausgeschlossen, eine Behandlung findet nicht

statt, Komorbiditäten finden sich nicht. Dr. med. E.___ diagnostiziert eine anfängliche

anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), welche sich zu einer

Verhaltensstörung mit Schmerz als Leitsymptomatik (F68.0) entwickelt habe. Dies

obwohl er das bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung geltende

Hauptkriterium (vorherrschende Beschwerde ist ein andauernder, schwerer und

quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine

körperliche Störung nicht hinreichend erklärt werden kann) selber explizit als

nicht vorliegend erachtet. Im Rahmen des IFAP1 ermittelt der Gutachter in fünf

von 13 Bereichen eine leichte Störung (Temperament und Persönlichkeit,

Umgänglichkeit, Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, Funktionen der

psychischen Energie und des Antriebs, emotionale Funktionen), in drei Bereichen

eine mittelgradige (psychische Stabilität, Selbstvertrauen, Aufmerksamkeit), in

fünf Bereichen gar keine. Im IFAP2 werden von 13 Bereichen zehn als gar nicht

beeinträchtigt erachtet, in den Bereichen Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit sei

eine mittelgradige Beeinträchtigung gegeben (A.S. 177). In der Gesamtschau erweisen

sich die festgestellten Einschränkungen als geringfügig und es wird

gutachterlich auch mehrfach auf einen blanden psychopathologischen Befund

verwiesen.

Zum

Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

lassen sich keinerlei Auffälligkeiten feststellen. So zeigen sich auf mit Blick

auf Kindheit und Jugend oder die bisherige Arbeiterkarriere keine Hinweise für

relevante Persönlichkeitsanteile.

Beim

Komplex «Sozialer Kontext» lassen sich in der frühen Jugend zwar familiäre

Belastungen erkennen (früher Tod der Mutter, wobei der Beschwerdeführer als

Ernährer der Familie viel arbeiten musste, Scheidung von der ersten Ehefrau,

Konflikte mit Geschwistern), trotzdem war und ist er nach wie vor in der Lage,

sein eigenes Geschäft erfolgreich zu betreiben. Das Verhältnis zu seiner

Ehefrau (mit welcher er bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine

funktionierende Beziehung führte) ist gut, soziale Kontakte zu Freunden und übrigen

Verwandten wurden stets gelebt. Es lässt sich insgesamt kein wirklicher

sozialer Rückzug feststellen. Auch der Gutachter hält fest, die Einschränkung

der sozialen Teilhabe im privaten Lebensbereich falle deutlich niedriger aus

als im beruflichen.

In

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs-

und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck) muss festgestellt

werden, dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen

vergleichbaren Lebensbereichen nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer gibt an,

wegen seiner Beschwerden nur noch 50 % arbeiten zu können, ein Rückgang von

Freizeitaktivitäten oder des Aktivitätenniveaus an sich ist indessen nicht zu

verzeichnen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht angegeben. Der

Beschwerdeführer befindet sich nicht in therapeutischer Behandlung, hat 2015

letztmals den Psychiater aufgesucht, der keine Diagnose gestellt hat (auch

nicht die einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung). Ein ausgewiesener

Leidensdruck ist demnach ebenfalls nicht zu erkennen.

Zusammengefasst

lässt sich nach der durchgeführten Indikatorenprüfung der Beweis für eine lang

andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht

erbringen. Ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen

Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit fehlt.

Insofern ist aus rechtlichen Gründen von der gutachterlichen Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Eine rentenrelevante Einschränkung der Arbeits-

und Leistungsfähigkeit liegt nicht vor. Das Gutachten verliert durch diese

Abweichung seinen Beweiswert nicht, da es eine frei überprüfbare Rechtsfrage

ist, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen

Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit

schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E.

6.1 mit Hinweisen). Im Übrigen kann hier vorweggenommen werden, dass – selbst

wenn auf die gutachterliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 %

abgestellt würde – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde,

wie sich aus den nachstehenden Berechnungen in E. II. 8 ergibt. Zum gleichen

Ergebnis würde es führen, wenn man von der von Dr. med. F.___ im Jahr

2014 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgehen würde.

7.5 Der

Beschwerdeführer lässt hinsichtlich des Beweiswerts des Gutachtens von

Dr. med. E.___ verschiedene Einwendungen vorbringen, die jedoch nicht

geeignet sind, um relevante Zweifel aufkommen zu lassen. So wird geltend

gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt bis 9. Juni 2016 werde nicht genügend

abgeklärt. Der Gutachter macht in seiner Beurteilung deutlich, dass sich der

aktuelle erhobene Zustand nicht wesentlich vom Zustand bis 2016 unterscheide.

Dies begründet er einerseits mit den Verlaufsangaben des Beschwerdeführers

(dieser habe eine psychiatrische Symptomatik für beide Zeiträume verneint, A.S.

172), andererseits mit den Befunden, welche 2015 gleich unauffällig seien wie

2019 (A.S. 172 f.). Weiter wird gerügt, die telefonischen fremdanamnestischen

Angaben von Dr. med. J.___ würden der Aktenlage widersprechen, insbesondere was

das Verschreiben von Medikamenten anbelange. Dabei wird auf eine Drittaussage

von Dr. med. F.___ Bezug genommen, wonach Dr. med. J.___ dem Beschwerdeführer

Cymbalta verschrieben haben solle und die Behandlung bis 2017 gedauert habe

(IV-Nr. 27 S. 1). Der Beschwerdeführer selber hat im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung von einer Behandlung bis 2015 ohne Medikamente gesprochen

(A.S. 169). Entscheidend ist hier indessen, dass Dr. med. J.___ in seinem

Bericht vom 11. Dezember 2015 (IV-Nr. 36) sowohl eine psychiatrische Diagnose

als auch eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit verneint hatte. Dies steht

in Einklang mit seinen telefonischen Angaben. Spätere, anderslautende Berichte

von Dr. med. J.___ liegen keine vor. Insofern vermag auch dieser Einwand die

Beweiskraft des Gerichtsgutachtens nicht in Zweifel zu ziehen.

7.6 Damit

ist zur Arbeitsfähigkeit zusammenfassend festzustellen, dass aus somatischer Sicht

eine ausschliessliche Lackierertätigkeit ab 2015 in einem Pensum von 50 %

zumutbar war. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit, administrative Tätigkeiten

im eigenen Betrieb mitbeinhaltend, war ab dem Jahr 2015 in einem Vollpensum von

100 % möglich. Insgesamt bestand zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in

einer angepassten Tätigkeit, leicht bis mittelschwer und wechselbelastend,

keine relevante Arbeitsunfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht bestand

ebenfalls keine relevante Arbeitsunfähigkeit.

8. Der von der Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich (s. dazu Art.

16 ATSG) ist unbestritten geblieben und im Grundsatz auch nicht zu beanstanden.

So wurde für die Bemessung des Valideneinkommens von den im Arbeitgeberbericht der

Firma B.___ GmbH vom 7. November 2014 (IV-Nr. 12) gemachten Angaben

ausgegangen, wonach das monatliche Einkommen seit dem 1. Januar 2014 CHF

5'500.00 (für ein Vollzeitpensum) betrug und im Jahr 2015 gemäss telefonischer

Auskunft des Beschwerdeführers selbst immer noch gleich hoch gewesen war (s.

Protokolleintrag in den IV-Akten vom 26. Mai 2015). Das Valideneinkommen

beläuft sich damit auf CHF 66'000.00. Bei der Bemessung des

Invalideneinkommens wurde angenommen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der

verbleibenden beruflichen Aktivitätsdauer von 23 Jahren und der relativ kurzen

beruflichen Tätigkeit im eigenen Unternehmen (Geschäftsübernahme im März 2015,

IV-Nr. 30) die Aufgabe des eigenen Geschäfts zumutbar gewesen sei, sofern er

sich nicht der Lage fühle den Betrieb so einzurichten, dass er seine

Arbeitsfähigkeit ausschöpfen könne (s. dazu Urteil des Bundesgerichts

8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1, wonach eine Betriebsaufgabe nur

unter strengen Voraussetzungen unzumutbar ist). Es wurde daher auf einen

Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der

herangezogene Tabellenlohn (LSE 2012 TA1_tirage_skill_level / Total / Niveau 1 /

Männer, CHF 5'210.00, inkl. Aufrechnung Wochenstunden 2012/2013 und Aufrechnung

Nominallohnindex 2012/2013) erscheint im Lichte des zumutbaren Profils zwar

korrekt, jedoch wurden nicht die aktuellsten Tabellen herangezogen.

Rechtsprechungsgemäss sind die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten

veröffentlichten Tabellen zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017

vom 21. September 2017 E. 4.2). Die Zahlen der LSE 2014 wurden am 15.

April 2016, mithin vor Erlass der angefochtenen Verfügung publiziert, es ist

also auf die Zahlen der LSE 2014 abzustellen und eine Aufrechnung von

Wochenstunden sowie eine Anpassung des Nominallohnindexes auf das Jahr 2015

vorzunehmen. Das Invalideneinkommen beträgt damit unter Berücksichtigung dieses

Tabellenlohns (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level/ Total / Niveau 1 / Männer, 12 x

CHF 5'312.00 [s. unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12488207.html,

alle Websites aufgerufen am 1. Mai 2020], inkl. Aufrechnung Wochenstunden 2014 /

2015 [: 40 x 41,7; Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.8467484.html]

und Aufrechnung Nominallohnindex 2014 / 2015 [:103,2 x 103,5; Schweizerischer

Lohnindex, Tabelle T1.1.10 / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.8046226.html])

und mit dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen leidensbedingten Abzug von

10 % CHF 59'982.00. Es resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 9,11 %.

Würde man von der rechtlich verworfenen gutachterlichen Einschätzung ausgehen

und eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annehmen, betrüge der

Invaliditätsgrad 27,22 %, was ebenfalls nicht zu einem Rentenanspruch

führen würde. Zum gleichen Ergebnis (bzw. einem rein rechnerischen

Invaliditätsgrad von 10 %) kommt man unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zum

Verfügungszeitpunkt die Tätigkeit in der eigenen GmbH weitergeführt wurde und

der Beschwerdeführer noch immer einen Lohn von CHF 5'500.00 bezog, wie er

selber am Telefon gegenüber der Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2015 ausführte.

Auch im Rahmen der Begutachtungen im Beschwerdeverfahren führte er aus, trotz

nur 50%iger Arbeitstätigkeit einen Lohn von CHF 7'000.00 aus der GmbH zu

beziehen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern überhaupt eine

rentenrelevante Erwerbseinbusse bestehen soll. Ein Rentenanspruch wurde somit

zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht gestützt auf

die Tatsache, dass keine relevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ebenfalls

nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Auf

Grund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00

festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe zu verrechnen sind.

9.3 Die eingeholten Gerichtsgutachten

mussten veranlasst werden, weil sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid

auf eine unvollständige Aktenlage abstützte. Unter diesen Umständen liegt eine

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Seiten der Beschwerdegegnerin vor,

weshalb diese – unter Anwendung der Grundsätze von BGE 139 V 496 – die

Kosten von gesamthaft CHF 15’932.45 zu übernehmen hat. Das Gesagte gilt auch

für das nicht beweiskräftige Gutachten von Dr. med. D.___ vom 3. Juli

2018. Hätte die Beschwerdegegnerin die notwendigen Abklärungen im

Verwaltungsverfahren bereits vorgenommen, hätte sie das Risiko, dass sich

eingeholte Expertisen als nicht beweiskräftig erweisen, ebenfalls tragen und

hiernach weitere Abklärungen tätigen müssen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Die IV-Stelle hat die Kosten für die

Gerichtsgutachten von Dr. med. C.___, Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ inkl.

durchgeführte Untersuchungen und Ergänzungen, von gesamthaft CHF 15'932.45

zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann