VSBES.2016.212
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
1. Mai 2020Deutsch52 min
liess der Beschwerdeführer am 22. Juni und 23. Juli 2015 Einwand erheben (IV-Nrn.
Source so.ch
6:3
Urteil vom 1. Mai 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Yves Waldmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 9. Juni 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer),
geb. 1973, meldete sich am 3. Oktober 2014 bei der IV-Stelle Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg /
IV-Nr. 2). Zum damaligen Zeitpunkt war er in einem Pensum von 100 % als
Lackierer im Betrieb B.___ tätig. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden
Rücken- und Beinschmerzen angegeben.
2. Die Beschwerdegegnerin tätigte
diverse Abklärungen und führte am 13. November 2014 ein Intake-Gespräch mit dem
Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 14). Ebenfalls zog sie die bei der
Unfallversicherung Suva vorhandenen Akten bei (IV-Nrn. 16.1 - 16.52).
3. Mit Vorbescheid vom 26. Mai
2015 (IV-Nr. 23) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenanspruch zu
verneinen.
4. Gegen den erwähnten Vorbescheid
liess der Beschwerdeführer am 22. Juni und 23. Juli 2015 Einwand erheben (IV-Nrn.
24 und 26). Weitere Arztberichte gingen daraufhin bei der Beschwerdegegnerin
ein. Zudem wurde der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin mit der Erstellung
eines Situationsberichts beauftragt (IV-Nr. 33).
5. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016
(Aktenseite / A.S. 1 ff.) lehnt die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine
Rente und / oder berufliche Massnahmen ab.
6. Gegen die
genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 16. August 2016 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2016 aufzuheben.
2. Es sei die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung und zur Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen
sowie zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
7. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2016 (A.S. 16)
grundsätzlich auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt sich am 6. Oktober 2016 noch einmal
vernehmen (A.S. 20 f.).
8. Mit Eingabe vom 18. Oktober
2016 (A.S. 23) zieht der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurück. Am 15. November 2016
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten (A.S.
28 ff.).
9. Mit Verfügung vom 7. März 2018
(A.S. 32 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, bei Dr.
med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. D.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres gerichtliches
Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 11. April 2018
(A.S. 35) mitteilen, dass keine Einwände gegen die Gutachter bestünden und
keine Zusatzfragen gestellt würden. Die Beschwerdegegnerin lässt sich innert
Frist nicht vernehmen (s. A.S. 36).
10. Mit Verfügung vom 24. April 2018
(A.S. 36 f.) wird das bidiziplinäre Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses wird
am 29. Juni 2018 (A.S. 40 ff.), 3. Juli 2018 (A.S. 95 ff.) bzw.
9. Juli 2018 (A.S. 69 ff.) erstattet.
11. Mit Verfügung vom 17. Juli 2018
(A.S. 115 f.) gibt das Versicherungsgericht den Parteien Gelegenheit zur
Stellungnahme zu den Gutachten. Die Beschwerdegegnerin kommt dem am 18.
September 2018 nach (A.S. 126 ff.), der Beschwerdeführer am 24. September
2018 (A.S. 131 ff.).
12. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018
(A.S. 139 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende
Kostennote zu den Akten.
13. Mit Verfügung vom 6. März 2019
(A.S. 143 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, ein
weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, einzuholen. Des Weiteren wird festgehalten, dass
beabsichtigt sei, Zusatzfragen an den rheumatologischen Gutachter, Dr. med. C.___,
zu stellen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet gemäss Eingabe vom 12. März 2019
(A.S. 146) auf Rückäusserungen, der Beschwerdeführer lässt sich am 27. März
2019 vernehmen (A.S. 148 f.).
14. Das psychiatrische Gutachten
sowie die Aufforderung zur Beantwortung von Ergänzungsfragen werden mit
Verfügung vom 1. April 2019 (A.S. 150 ff.) in Auftrag gegeben.
15. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019
(A.S. 158 f.) äussert sich Dr. med. C.___ zu den Ergänzungsfragen.
16. Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. E.___ wird am 9. September 2019 erstattet (A.S. 161 ff.). Mit
Verfügung vom 16. September 2019 (A.S. 183 f.) gibt das Versicherungsgericht
den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den neu eingeholten Unterlagen. Hiervon
lässt der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019 Gebrauch machen (A.S. 186 ff.),
wobei gleichzeitig eine ergänzende Kostennote eingereicht wird (A.S. 192 f.).
Die Beschwerdegegnerin wiederum lässt sich innert Frist nicht vernehmen (s.
A.S. 194).
17. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen
hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als
Lackierer mit bis zu mittelschwerer körperlicher Belastung weiterhin in einem
100%-Pensum zumutbar sei. Ebenfalls bestehe für mittelschwere Tätigkeiten eine
volle Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne so weiterhin ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Dem Umstand der
behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung habe man mit einem Abzug vom
Tabellenlohn von 10 % Rechnung getragen. Der Invaliditätsgrad betrage 10 %. Zum
Einwand nehme man wie folgt Stellung: Ein Wechsel in eine unselbständige
Tätigkeit sei zumutbar. Vorliegend stehe eine noch relativ lange verbleibende
Aktivitätsdauer von 23 Jahren einer relativ kurzen Zeit der bisherigen
Tätigkeit im eigenen Unternehmen gegenüber. Dem Arztbericht von Dr. med. F.___
lasse sich keine neue Diagnose entnehmen. Der behandelnde Psychiater stelle
keine Diagnose aus dem psychiatrischen Formenkreis.
In der Beschwerdeantwort vom 14.
September 2016 (A.S. 16) wird ergänzend ausgeführt, es sei eher auf den Bericht
von Dr. med. G.___ als auf denjenigen von Dr. med. F.___ abzustellen, weil
Dr. med. G.___ den Beschwerdeführer als behandelnder Rheumatologen mehrfach
gesehen habe, Dr. med. F.___ hingegen nur einmal.
Zum bidisziplinären Gutachten von Dr.
med. C.___ und Dr. med. D.___ führt die Beschwerdegegnerin am 18. September
2018.
(A.S. 126 ff.) aus, die dort attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit sei
nicht nachvollziehbar. Zum gleichen Schluss komme auch der Regionale Ärztliche
Dienst (RAD) in der Person von Dr. med. H.___. Die Befunde seien gering ausgeprägt,
es bestehe seit Jahren keine psychiatrische Behandlung und eine solche werde
gutachterlich auch nicht als indiziert erachtet. Es bestünden kein erheblicher
Leidensdruck, keine Komorbiditäten, keine auffälligen Persönlichkeitsanteile, der
soziale Kontext sei unauffällig und auch eine Konsistenz sei nicht gegeben, wenn
man sehe, was der Beschwerdeführer zu Hause mache, aber nur 50 % arbeiten
könne. Aus der Optik des Rechtsanwenders lasse sich die Einschätzung einer
Arbeitsunfähigkeit von 30 % nicht nachvollziehen.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe
den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Feststellung, dass
die bisherige Tätigkeit und andere mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % zumutbar
seien, gründe nicht auf genügenden Abklärungen des vorhandenen funktionellen
Leistungsvermögens und der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Die
Beschwerdegegnerin habe keine medizinische Abklärung veranlasst. Die
Voraussetzungen für einen Verzicht darauf seien nicht erfüllt. Die vorhandenen
Berichte der behandelnden Ärzte entsprächen sich nicht. Während Dr. med. G.___
keine Einschränkung in der bestehenden Tätigkeit bescheinige, sofern ein
aufbauendes Krafttraining befolgt werde, bescheinigten Dr. med. I.___ und
Dr. med. F.___ eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausserdem
bescheinige Dr. med. G.___ zum aktuellen Zeitpunkt nur eine volle
Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten. Ob das aufbauende Krafttraining
tatsächlich den von ihm prognostizierten Erfolg bezüglich der
belastungsabhängigen Schmerzen habe, sei ungewiss. Es hätte somit eine externe
medizinische Beurteilung erfolgen müssen. Zutreffend sei lediglich, dass es bei
derzeitiger Aktenlage keine genügenden Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der
Einholung einer psychiatrischen Expertise gebe. In der Replik
(A.S. 20 f.) lässt der Beschwerdeführer zudem ausführen, dass der
Bericht von Dr. med. F.___ aktueller sei als derjenige von Dr. med. G.___.
In der Stellungnahme vom 24. September
2018.
zum bidisziplinären Gutachten von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___
(A.S. 131 ff.) lässt der Beschwerdeführer geltend machen, das rheumatologische
Gutachten sei nicht beweiswertig. Der Gutachter halte fest, der
Beschwerdeführer habe eine halbe Stunde beschwerdefrei im Wartezimmer
verbracht. Es stelle sich die Frage, auf welche Beobachtungen sich diese
Behauptung stütze. Es sei weiter aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer von
1992.
bis 2018 zu 100 % als Lackierer gearbeitet habe. Dies stehe in
Widerspruch zu seinen Angaben, wonach er auf Grund der Schmerzen, zunehmender
Müdigkeit und Erschöpfung insgesamt und vorwiegend im administrativen Bereich
50.
% arbeiten könne. Der Gutachter halte fest, es zeige sich in der
aktuellen Untersuchung kein Schonverhalten, in der Beurteilung stehe hingegen,
es bestehe ein solches. Die Untersuchungsbefunde bezögen sich ausschliesslich
auf den aktuellen Zustand und trügen nichts zu Abklärung des vom Gericht zu beurteilenden
Sachverhalts bis 9. Juni 2016 bei. Der Gutachter erkenne an, dass die
Kriterien eines Fibromyalgiesyndroms für den relevanten Zeitpunkt durchaus
erfüllt sein könnten. Die aktuelle, vom Gutachter festgestellte Besserung sei
für die gerichtliche Beurteilung gänzlich unbeachtlich. Der Gutachter gebe zum
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit an, dass seit Mitte 2013 mindestens eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, die sich nach dem Auffahrunfall vom 6. April
2014.
auf 100 % erhöht habe. Im Verlauf des Jahres 2015 habe die
Arbeitsfähigkeit auf 50 % gesteigert werden können. Die angeblich durch eine
optimale Arbeitsorganisation zu erreichende Arbeitsfähigkeit von 100 % könne,
wenn überhaupt, erst für den Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung gelten. Im zu
beurteilenden Sachverhalt sei aber von einer durchgehenden 50%igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Auch das psychiatrische Gutachten sei
nicht beweiskräftig. Der Gutachter stütze seine Beurteilung ausschliesslich auf
die aktuelle psychiatrische Untersuchung, weshalb sein Gutachten nichts zur
Feststellung des relevanten Sachverhalts beitragen könne. Ohne Rücksprache mit
dem behandelnden Psychiater werde festgehalten, dass in der Vergangenheit keine
depressive Episode habe eruiert werden können. Die Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht scheine auf Grund der aktuellen und seit 2017 gebesserten
Situation ab dem Zeitpunkt der Begutachtung nachvollziehbar. Nicht
nachvollziehbar sei aber, dass seit 2013 keine höhere Arbeitsunfähigkeit
bestanden haben solle. Für den massgebenden Sachverhalt ab 2013 bis 9. Juni
2016.
sei damit von einer Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von mindestens
50.
% auszugehen.
In der Stellungnahme vom 7. Oktober 2019
zum Gutachten von Dr. med. E.___ (A.S. 186 ff.) lässt der
Beschwerdeführer schliesslich ausführen, auch dieser Gutachter habe den Umstand,
dass nur der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu
beurteilen sei, zu wenig beachtet. Zum Gesundheitszustand bis 2016 nehme dieser
angeblich eine Abklärung mittels des Beck’schen Depressionstests vor, führe im
Ergebnis aber kein Resultat für die Zeit bis 2016 an, sondern nur für die Zeit
vor 1996. Dieser Zeitpunkt sei aber gar nicht relevant. Zudem handle es sich
beim Beck’schen Depressionstest um einen Selbstbeurteilungsbogen, bei welchem
der Beschwerdeführer selbst Fragen zu seiner momentanen Gemütslage beantworten
müsse. Abgesehen davon gebe es im gesamten Gutachten zur Abklärung des
massgeblichen Gesundheitszustands bis 9. Juni 2016 nur noch ein angebliches
Telefonat mit dem behandelnden Arzt Dr. med. J.___. In diesem soll Dr.
med. J.___ mitgeteilt haben, dass der Beschwerdeführer nur bis 18. August 2015
bei ihm in Behandlung gewesen sei. Im Gegensatz dazu stehe im Gutachten von Dr.
med. D.___ jedoch, dass der Beschwerdeführer bis 2017 dort in Behandlung
gewesen sei. Auch in Widerspruch zur Aktenlage stehe, dass Dr. med. J.___
am Telefon gesagt haben solle, keine Medikamente abgegeben zu haben. Im Bericht
von Dr. med. F.___ vom 27. Juli 2015 stehe, dass der
Beschwerdeführer seit Längerem Cymbalta von Dr. med. J.___ verschrieben
erhalte. Deshalb seien diese Angaben mit Vorsicht zu geniessen. Die übrige
Beurteilung von Dr. med. E.___ folge aus aktuellen Befunden im
Untersuchungszeitpunkt, welche für das vorliegende Verfahren irrelevant seien.
Die Schlussfolgerung, dass der Gesundheitszustand 2016 dem aktuellen
entsprochen habe, erweise sich nicht als begründet und sei nicht
nachvollziehbar. Auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei für den
Zeitraum bis 9. Juni 2016 nicht nachvollziehbar. Bis zu diesem Zeitpunkt
lasse sich nicht begründen, dass es für die geklagten Schmerzen kein
somatisches Korrelat aus rheumatologischer Sicht gegeben habe.
Zur Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom
22.
Mai 2019 sei im Weiteren zu sagen, dass nicht nachvollziehbar sei, woraus
gefolgert werden solle, dass bei einem intensiven Training eine administrative
Tätigkeit im eigenen Betrieb zu 100 % möglich gewesen wäre. Abgesehen
davon gebe es im eigenen Betrieb keine administrative Tätigkeit zu 100 %.
Zumindest sei gemäss Angabe von Dr. med. C.___ davon auszugehen, dass die
Arbeitsfähigkeit bis 9. Juni 2016 ohne das vorgeschlagene Training auch in
einer leichten Tätigkeit keine 100 % betragen habe. Der Gesundheitszustand habe
sich nach ihm erst nachträglich tendenziell gebessert, was für die
Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit spreche. Die zweite
Antwort von Dr. med. C.___ widerspreche sodann seinen Ausführungen im
Gutachten. Offensichtlich gehe dieser davon aus, dass die Arbeit im eigenen
Betrieb als angepasste Tätigkeit gelte. Die Arbeitsfähigkeit sei aus
somatischer Sicht gemäss Gutachten ab Mitte 2013 eingeschränkt gewesen,
entsprechend der Beurteilung der Suva. Im Anschluss habe sie gemäss Dr. med. C.___
in einer angepassten Tätigkeit im eigenen Betrieb 50 % bis 6. November 2014
betragen. Danach habe für einige Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestanden, welche sich wieder auf 50 % reduziert habe. Die Arbeitsfähigkeit aus
somatischer Sicht von 100 % könne folglich frühestens ab dem Zeitpunkt des
Gutachtens von 29. Juni 2018 Geltung beanspruchen. Somit sei für den
massgebenden Sachverhalt ab 2013 bis 9. Juni 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit
in jeglicher Tätigkeit von mindestens 50 % auszugehen. Für die Annahme einer
höheren Arbeitsfähigkeit seien die Gutachten nicht beweistauglich.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit Februar 2014 (IV-Nr. 2 S. 5 Ziff.
6.3) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach
Ablauf der einjährigen Wartezeit im Februar 2015 vorliegen. Der Rentenanspruch
wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben
sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art.
29.
Abs. 1 IVG; vgl. Anmeldung vom 3. Oktober 2014, IV-Nr. 2), was
Dispositiv
hier im April 2015 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach
frühestens ab 1. April 2015 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar
2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3 Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.4 Das Versicherungsgericht hat bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung (eingetretenen Sachverhalt
abzustellen. Verschlechterungen nach diesem Zeitpunkt wären im Rahmen einer
Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs geltend zu machen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_562/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu
ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom
9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.4 Von einem Gerichtsgutachten darf
nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das
Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.
Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig
genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,
sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,
sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil
des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).
5. Gemäss geltender
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche psychische Erkrankungen einem
strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen,
welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin
dementsprechend zu prüfen ist. Die Frage, ob eine diagnostizierte
Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt
sich im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung nicht mehr im Hinblick auf die
Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel- / Ausnahme-Modell
wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand
eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens. Entscheidend beim
strukturierten Beweisverfahren ist, unabhängig von der diagnostischen
Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage
den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu
erbringen (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f., BGE 143 V 409 E. 4.5
S. 415 ff. mit Hinweisen).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche
Massnahmen zu Recht verweigert hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des
medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende medizinische
Unterlagen relevant:
6.1 Dr. med. G.___, Facharzt für Innere
Medizin und Rheumatologie, diagnostiziert in verschiedenen Berichten ein
chronisches Lumbovertebralsyndrom. Der Beschwerdeführer sei seit fast einem
Jahr 50 % arbeitsunfähig (Bericht vom 23. April 2014, IV-Nr. 7
S. 8 f.). MRT-Bilder zeigten degenerative Veränderungen von
Bandscheiben und Intervertebralgelenken auf den beiden untersten Niveaus L4/5
und L5/S1 (Bericht vom 7. Mai 2014 IV-Nr. 7 S. 7). Konkret werden im MRT-Befund
vom 2. Mai 2014 (IV-Nr. 7 S. 1) auf Höhe L4/5 eine beginnende Chondrose
mit flacher, mediolateral links gelegener Hernierung und diskogen leicht asymmetrisch
eingeengtem Recessus L5 links (unverändert) diagnostiziert, weiter eine zunehmende
rechtsbetonte odematöse Osteochondrose L5/S1 mit bekannter diskogener
Foraminalstenose L5 rechts, unverändert, sowie unveränderter flacher
mediolateral rechts gelegener Hernierung und beginnender diskogener Einengung
des Recessus S1 rechts, unverändert. In seinem Bericht vom 1. Dezember 2014 (IV-Nr.
15 S. 5 ff.) hält Dr. med. G.___ fest, er habe selber keine Arbeitsunfähigkeiten
attestiert. Beim letzten Konsultationsbericht habe er festgehalten, der
Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig für eine
mittelschwere körperliche Tätigkeit. Sollte die aktuelle Tätigkeit nicht
möglich sein, sei eine mangelnde Adaption an den Arbeitsplatz (zu geringer
Kraftaufbau) dafür verantwortlich zu machen.
6.2 Im Arztbericht von Dr. med. I.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 27. Februar 2015 (IV-Nr. 19) werden
folgende Diagnosen gestellt:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Chronisches
Lumbovertebralsyndrom, belastungsabhängig, Status nach LWS-Kontusion / -Distorsion
2. August 2013 mit langer Arbeitsunfähigkeit
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Diabetes mellitus II
-
Status nach leichter
HWS-Distorsion durch unverschuldeten Auto-Auffahrunfall passiv 6. November
2014
Die bisherige Tätigkeit sei seit dem 11.
August 2013 zu 50 % zumutbar, andere Tätigkeiten vollschichtig.
6.3 Im rheumatologischen Bericht von
Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin speziell Rheumatologie, vom
27. Juli 2015 (IV-Nr. 27) werden als Diagnosen ein chronisches tendomyotisches
Thorakolumbalsyndrom (statisch, degenerativ, muskuläre Dysbalancen) sowie ein Verdacht
auf hohe psycho / somatische Überlagerungssymptomatik bei erheblichen
psychosozialen Problemen, depressiver Entwicklung, festgehalten. Das chronische
tendomyotische Thorakolumbalsyndrom zeige sich mit lumbaler Dominanz bei
allgemeiner Haltungsinsuffizienz, muskulären Dysbalancen sowie bei
degenerativen Veränderungen der LWS. Der Beschwerdeführer schildere unter
zunehmender Tagesbelastung mehrheitlich muskuläre Beschwerden am Achsenskelett,
begleitet von Müdigkeit, Erschöpfung. Im Hintergrund stünden auch erheblich
psychosoziale Probleme familiär. Es sei ihm nicht ganz klar, inwiefern der
Beschwerdeführer in seinem Betrieb noch die schweren Arbeiten verrichten müsse.
Rein von körperlicher Seite bestehe eine 20%ige Einschränkung.
6.4 Dr. med. J.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, attestiert in seinem Arztbericht vom 11.
Dezember 2015 (IV-Nr. 36) keine psychiatrischen Diagnosen. Es hätten 2015 zwei
Sitzungen und 2014 drei Sitzungen mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Die
Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.
6.5 Im vom Versicherungsgericht
eingeholten rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 29. Juni
2018 (A.S. 40 ff.) werden folgende subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
festgehalten: Ca. im Jahr 2010 hätten Beschwerden im Bereich des Rückens und
der rechten Schulter begonnen und auch deutlich zugenommen (A.S. 46).
Wegen unfallbedingter Rückenbeschwerden sei der Beschwerdeführer ab Mitte 2013
nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen. Die aktuellen Schmerzen, insbesondere am
Achsenskelett, seien teilweise in die Beine ziehend und im Schultergürtel
rechtsbetont. Diese hätten nichts mit einem am 6. November 2014 erlittenen
Unfall zu tun. Damals sei der Beschwerdeführer zeitlich begrenzt zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit habe sich im Verlauf des folgenden
Jahres wieder auf 50 % gesteigert (A.S. 47). Aktuell habe er insbesondere im
Sitzen Kreuzschmerzen, diese seien stechend bis brennend. Die Schmerzen seien
so stark, dass er dann nicht mehr sitzen könne und sich stehend und leicht
gehend lockern müsse. Stehend schmerze dann zunehmend die mittlere Wirbelsäule,
im Bereich der BWS träten eine Verkrampfung auf und zweitweise ein
Spannungsgefühl im Schulter-Nacken-Bereich mit Armschmerz. Die Schmerzen auf
der NRS-Skala seien im Liegen bei 2 von 10, beim Arbeiten bei 7 - 8 und bei
Einnahme von Schmerzmitteln bei 3 - 5. Linderung habe er im Liegen. Zeitweise
schmerzten ihn die Beine, dies zirkumferent. Entzündliche Schmerzen im Bereich
der Gelenke mit Schwellungen habe er bisher keine. Er schlafe nachts gut, sei
morgens gut erholt und könne auch gut aufstehen. Der Diabetes melltius habe
Einfluss auf seinen Alltag, weil er sich an ein straffes Regime halten müsse
(A.S. 49). Er sehe sich nicht mehr als 50 % belastbar (A.S. 50).
Im Rahmen der Befunderhebung hält der
rheumatologische Gutachter fest, die Kriterien für eine Fibromyalgie seien bei sechs
von 18 Punkten nicht erfüllt (A.S. 52). Während der eineinhalbstündigen
Anamnese stehe der Beschwerdeführer einmalig auf, um sich ein wenig zu lockern
(A.S. 54). Haltungsanomalien oder ein Schonverhalten zeigten sich nicht. Das
Aufrichten aus dem Sitzen sowie das Aufrichten von der Liege erfolge
unauffällig und ohne Abstützen oder Schonhaltung. Neurologisch zeigten sich in
der Trophik keine Muskelatrophien. Die Oberflächensensibilität sei symmetrisch,
die Tiefensensibilität erhalten (A.S. 55). Auch hinsichtlich Reflexstatus,
Nervendehntestungen und Kraftgrade sei das Ergebnis unauffällig. Die klinische
Untersuchung zeige im Bereich der HWS eine unauffällige Rotation und Reklinationsmöglichkeit
mit leichter Schmerzhaftigkeit endphasig im Sinne von muskulärem Schmerz
kontralateral zur Rotation und Lateralflexion. Segmentale Dysfunktionen
bestünden nicht. Im Bereich der BWS bestünden eine freie Flexion und Extension
sowie Rotation sowie eine leichte Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur.
Segmentale Dysfunktionen bestünden nicht. Hinsichtlich der LWS sei ein freies
Aufrichten ohne Kletterphänomen oder Schmerzangabe möglich. Es bestehe ein leicht
positiver Quadrantentest lumbal linksseitig ohne Ausstrahlung. Im Weiteren gebe
es keine segmentalen Dysfunktionen. Der Beckenring präsentiere sich ligamentär
und muskulär stabil. In der Motor-Control-Testung zeige sich eine mässiggradige
Einschränkung im Sinne einer mässiggradigen axialen Dekonditionerung. Die
Waddel-Zeichen seien nicht auffällig (A.S. 56). Die Schultergelenke seien
beidseits frei beweglich mit unauffälligen Resistivtestungen im Sinne einer
erhaltenen Rotatorenmanschettenfunktion. Die Akromioklavikulargelenke seien
indolent. Die Muskulatur im Bereich der Musculus trapezius pars descendens und
horizontalis sei leicht druckdolent ohne Myogelosen. Die übrigen peripheren
Gelenke seien mit funktionellem Normalbefund (A.S. 57). Ein aktuelles
Röntgenbild der HWS, des rechten Schultergelenks sowie der LWS vom 29. Juni
2018 zeige eine beginnende Osteochondrose im Bereich L5/S1 ohne
fortgeschrittene spondylarthrotische Veränderungen bei erhaltenem Alignement
der gesamten LWS. Die HWS sei ohne fortgeschrittene degenerative Veränderungen.
Das Schultergelenk sei unauffällig ohne Hinweis für eine indirekte
Rotatorenmanschettenläsion. Das Akromioklavikulargelenk sei ebenfalls unauffällig
(A.S. 58).
Es werden folgende Diagnosen erhoben
(A.S. 59):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
keine
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Chronische lumbale
Rückenschmerzen (ICD-10 M54) und Schultergürtel-Schmerzen rechts (M75) mit /
bei
Radiologisch
leicht degenerativen Veränderungen der LWS und unauffälliger Darstellung der
Schultergelenke
leichten
Tendomyosen bei muskulärer Dekonditionierung und leichter Haltungsinsuffizienz
Verdacht auf
Schmerzchronifizierung im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung
-
Diabetes mellitus
Typ II unter oralen Antidiabetika
-
Nasenseptumkorrektur
6.6 Das psychiatrische
Gerichtsgutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 3. Juli 2018 (A.S. 95 ff.) wurde durch das
Versicherungsgericht bereits mit Verfügung vom 6. März 2019
(A.S. 143 ff.) als nicht beweiswertig qualifiziert und daraufhin ein
Obergutachten eingeholt. Dr. med. D.___ diagnostiziert eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (A.S. 110), wobei es aber unterlassen wird,
sämtliche Kriterien für eine solche zu diskutieren (so z.B. einen andauernden,
schweren und quälenden Schmerz oder eine beträchtlich gesteigerte persönliche
oder medizinische Hilfe und Unterstützung). Eine einwandfrei diagnostizierte
Gesundheitsbeeinträchtigung wäre jedoch Voraussetzung für eine Beurteilung der
daraus fliessenden funktionellen Einschränkungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_822/2014 vom 29. Oktober 2015 E. 5.2.1. f.). Die in diesem Gutachten
enthaltenen Schlussfolgerungen sind für die Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts daher nicht relevant und es ist nicht weiter auf das Gutachten
einzugehen. Gleich verhält es sich mit den Ausführungen in der
interdisziplinären Beurteilung von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ (A.S. 69
ff.), soweit sie psychiatrische Überlegungen beinhalten.
6.7 Im ebenfalls vom Gericht
eingeholten psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. med. E.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. September 2019 (A.S. 161 ff.),
werden folgende subjektiven Äusserungen des Beschwerdeführers wiedergegeben: Er
könne wegen seiner Rückenproblematik seit 2013 nur noch 50 % arbeiten.
Angefangen hätten die Beschwerden im Jahr 2003 mit Schulter- und Armschmerzen
als Folge seiner schweren körperlichen Arbeit mit Überzeiten. Im Laufe der Zeit
hätten sich diese Schmerzen auf den Rücken übertragen und 2013 sei es zur
schmerzbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen. 2014 habe er von
seiner Schwester die Anteile der GmbH übernommen und sei seither alleiniger
Gesellschafter. Er habe grosse Ängste, was aus seiner Firma werde, wenn er
einmal gar nicht mehr arbeiten könne. Die Firma werfe jetzt schon keinen Gewinn
ab, er könne kein zusätzliches Personal einstellen. Deshalb habe er auf Anraten
seines Hausarztes Leistungen bei der IV beantragt. Aktuelle psychische
Beschwerden führe der Beschwerdeführer im offenen Interview keine an. Zu den
Rückenschmerzen gebe er an, dass ihn diese bei der schweren Arbeit als
Spritzlackierer so einschränkten, dass er maximal vier Stunden am Tag arbeiten
könne. Dazu gehörten Büroarbeiten, Betriebsführung und leichte Spritzarbeiten
(A.S. 166). Appetit-, Verdauungs- oder sexuelle Funktionsstörungen habe er
keine. Einschneidende Erlebnisse im Leben gebe es nicht, die Kindheit sei
glücklich gewesen. 1987 sei seine Mutter mit einem seiner Brüder aus
politischen und wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz migriert. 1988 seien er
und 1990 seine Schwestern nachgekommen. Der Vater und die Halbgeschwister seien
in der […] geblieben. 1992 sei seine Mutter unerwartet an Magenkrebs gestorben.
In der Schweiz habe er immer 100 % als Schleifer und Lackierer gearbeitet.
In der Zeit, als er für die Familie aufgekommen sei, habe er teilweise bis zu zwölf
Stunden am Tag gearbeitet. Seine eigene Firma habe er 2011 gegründet.
Anfänglich sei seine Schwester Gesellschafterin gewesen. Seit 2013 sei er
alleiniger Gesellschafter. Der Betrieb stehe wirtschaftlich gut da. Sollte er
aber nicht mehr mitarbeiten können, würde der Betrieb keinen Gewinn mehr für
ihn abwerfen. Aktuell beziehe er von der GmbH einen Lohn von CHF 7'000.00
(A.S. 167). Er arbeite derzeit etwa vier Stunden, die Hälfte davon in der
Werkstatt. Spritzlackieren könne er aus gesundheitlichen Gründen nur eine
Stunde am Tag. 1996 habe er zum ersten Mal geheiratet. 2008 sei es zu Scheidung
gekommen. Aus der Ehe habe er zwei Kinder, für die er aufkommen müsse (A.S. 168).
Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er um
ca. 6:00 Uhr aufstehe und in der Regel von 7:00 bis 12:00 Uhr im Büro sei,
ausnahmsweise auch mal bis 14:00 Uhr. Dort müsse er immer wieder halbstündige
Ruhepausen wegen starker Schmerzen in Rücken und Schulter einlegen können.
Meistens leite er die Angestellten in ihre Aufgaben ein, erledige Büroarbeiten.
Wenn nötig helfe er beim Lackieren. Das gehe aber nicht länger als eine Stunde.
Das Mittagessen nehme er zu Hause ein. Ausser dem Abwasch nach dem Essen
übernehme er keine Haushaltsarbeiten. Das erledige seine Frau. Nach dem Essen
lege er sich meistens 60 bis 90 Minuten hin und gehe am Nachmittag zu Fuss oder
mit dem Auto einkaufen. Grosse Einkäufe erledige er mit der Ehefrau. Das
Abendessen bereite die Frau zu. Hinterher sehe er meist noch etwas fern und
gehe in der Regel um 22:00 Uhr zu Bett. An Wochenenden treffe er sich mit
Verwandten, Bekannten und Freunden, es gebe Besuche bei ihnen oder bei den
anderen. Er habe einen grossen Familien-, Bekannten- und Freundeskreis
(A.S. 168).
Als er grosse Konflikte mit seinem
Bruder gehabt habe, habe er auf Empfehlung des Hausarztes einen Psychiater
aufgesucht (A.S. 168). In der Folge sei es ihm immer besser gelungen, sich vom Bruder
zu distanzieren. Medikamente habe er keine verschrieben bekommen. Er nehme
aktuell vom Hausarzt verordnete Schmerzmedikamente sowie Blutzuckermedikamente
ein und ein antidepressiv wirksames Medikament, das ihn beruhige und keine
Nebenwirkungen verursache. Er betrachte sich selber wegen der Schmerzen als
maximal 50 % arbeitsfähig. Ideale Bedingungen habe er in seinem Betrieb, wo er
sich die Arbeit selber einteilen und variieren könne und auch die Gelegenheit
habe, sich bei körperlichen Beschwerden auszuruhen. Hätte er keine
Rückenbeschwerden, könnte er zu 100 % arbeiten. Psychische Beschwerden, die die
Arbeitsfähigkeit einschränkten, habe er aus seiner Sicht keine (A.S. 169).
Der psychiatrische Gutachter erhebt
folgende Befunde: Der Beschwerdeführer sitze während der ganzen Untersuchung
ruhig auf dem Stuhl, klage nicht über Schmerzen und verändere seine
Sitzposition nicht entlastend (A.S. 169). Es fänden sich keine kognitiven
Defizite. Insbesondere seien Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Wachheit und
Durchhaltevermögen, Sprachverhalten, Intelligenz und Auffassungsgabe nicht
relevant eingeschränkt. Mit Ausnahme von sozialem Rückzug liege in keinem der
für eine depressive Störung zu prüfenden Items ein auffälliger Befund vor,
weder in leichter oder mittelschwerer, noch in schwerer Ausprägung. Auf Grund
der klinischen Befunderhebungen der Selbst- und Fremdbeurteilungskriterien
liege demnach eindeutig kein depressives Zustandsbild mit Relevanz für die
Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Beim
sozialen Rückzug bilde sich eine partielle Einschränkung der sozialen Teilhabe
im beruflichen Bereich, die durch einen jahrelangen Verlauf ohne Rückbildung
gekennzeichnet sei und im privaten Bereich kein vergleichbares Äquivalent finde
(A.S. 170). In der Persönlichkeit des Beschwerdeführers fänden sich in der
klinischen Untersuchung keine Auffälligkeiten im Sinne einer Akzentuierung von
Persönlichkeitsmerkmalen, insbesondere auch keine Hinweise für eine
Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer habe sich bis dato nur einmal für
kurze Zeit in psychiatrischer / psychotherapeutischer Behandlung befunden,
ohne dass eine psychiatrische Diagnose gestellt worden sei. Die gegenwärtigen
blanden psychopathologischen Untersuchungsbefunde deckten sich mit der blanden
psychiatrischen Untersuchung des Psychiaters Dr. med. J.___ in seinem Bericht
vom 11. Dezember 2015. Hinweise auf ein Simulieren der körperlichen Beschwerden
ergäben sich in der aktuellen Untersuchung keine. Ein eher bewusstseinsnahes
Verstärken der Beschwerden könne hingegen nicht sicher ausgeschlossen werden.
Zumindest sei ein eher bewusstseinsfernes Überzeichnen der Beschwerden als
gegeben anzunehmen. In den psychometrischen Testuntersuchungen erreiche der
Beschwerdeführer durchwegs im hohen Normbereich liegende Testergebnisse, was in
Verbindung mit dem blanden klinischen Untersuchungsbefund mit hoher
Wahrscheinlichkeit gegen das Vorliegen von bedeutsamen kognitiven
Funktionseinbussen spreche (A.S. 171). Im Beck’schen Depressionstest liege der
Score bezogen auf die aktuelle Untersuchungssituation bei acht Punkten, auch
explizit den Zeitraum vor 1996 (recte: 2016) betreffend. Der
Hamilton-Depressionstest bestätige diesen Befund. Die Resultate sprächen
eindeutig gegen das Vorliegen eines relevanten depressiven Zustandsbilds. Der
ehemals behandelnde Dr. med. J.___ sei telefonisch zu seiner zurückliegenden
Behandlung befragt worden. Dieser bestätige, den Beschwerdeführer im November
bis Dezember 2014 in drei Sitzungen gesehen zu haben und im Jahr 2015 je einmal
am 12. Januar und 18. August. Der Beschwerdeführer sei durch den Tod
der Eltern und die Übernahme der Vaterrolle für die jüngeren Geschwister
arbeitsmässig sehr belastet gewesen. Die angebotenen Gespräche hätten zu einer
deutlichen Entlastung geführt und die Spannungen beim Beschwerdeführer
vermindert. Bei fehlender psychiatrischer Krankheitssymptomatik seien die
Gespräche in beidseitigem Einvernehmen im August 2015 definitiv beendet worden.
Der Konsultation im August 2015 sei eine besondere Konfliktsituation mit einem
jüngeren Bruder vorausgegangen, die aber keiner weiteren Begleitung bedurft
habe. Dr. med. J.___ habe dem Beschwerdeführer keine Psychopharmaka
verschrieben (A.S. 172).
7. Im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden auf Grund von divergierenden Arztberichten
Gerichtsgutachten eingeholt. Zum rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C.___
und zum psychiatrischen Obergutachten von Dr. med. E.___ kann zunächst im
Allgemeinen festgehalten werden, dass die beiden Gutachten in Kenntnis der
gesamten Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers (in
psychiatrischer Hinsicht fanden zwei Untersuchungen statt) unter
Berücksichtigung der von ihm geklagten Beschwerden und von auf den
entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurden. Insofern
erfüllen diese Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige gerichtliche Expertise.
7.1 Inhaltlich
kommt der Rheumatologe Dr. med. C.___ in seiner Beurteilung zum
nachvollziehbaren Ergebnis, dass die von Beschwerdeführer beklagten Beschwerden
im Bereich der LWS sowie auch des Schultergürtels auf der rechten Seite
rheumatologisch und aus bewegungsapparatmedizinischer sowie
schmerzmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer
beklage diese Schmerzen seit ca. 2010, wobei es Mitte 2013 zu einer Kontusion
im Bereich der BWS und LWS gekommen sei, so dass ab Mitte 2013 keine
vollständige Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen habe. Am 6. November 2014 habe
sich eine Auffahrkollision mit nachfolgender 100%iger Arbeitsunfähigkeit bis
zum 16. Februar 2014 (recte: 2015) ereignet. Nachfolgend sei der
Beschwerdeführer vom Hausarzt bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig
geschrieben worden (A.S. 59). Das morphologische Korrelat zu den Schmerzen fehle
und diese könnten nicht auf eine spezifische pathologische Struktur
zurückgeführt werden. Sie seien auch nicht spezifisch provozierbar. In den
radiologischen Vorbefunden aus den Jahren 2011 und 2014 zeigten sich im
Vergleich zu den aktuellen radiologisch konventionellen Untersuchungen keine
massgeblichen Veränderungen und keine Zunahme der leichten degenerativen
Veränderungen, die insgesamt altersentsprechend seien (A.S. 60). Somit geht der
Gutachter gestützt auf die vorhandenen bildgebenden Dokumente davon aus, dass
sich seit 2011 bis zum Untersuchungszeitpunkt keine massgebliche Veränderung
des Zustands eingestellt hat. Daraus kann geschlossen werden, dass die
Situation auch im Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Verfügung im Juni 2016
so zu beurteilen war. Dr. med. C.___ nimmt dann weiter Bezug auf die Vorbefunde
und weist darauf hin, dass durch Dr. med. F.___ das Beschwerdebild eines
tendomyotischen Schmerzes beschrieben worden sei. Dies lenke Verdacht den auf
eine Fibromyalgie Symptomatik. Allerdings werden die Kriterien des Wide Spread
Pain Syndroms als nicht erfüllt erachtet und die Befunderhebung hat ergeben,
dass lediglich sechs der 18 Fibromyalgie-Kriterien erfüllt sind. Somit ist
keine Fibromyalgie zu diagnostizieren. Anamnestisch und klinisch äussert der
Gutachter hingegen den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, weil der
Beschwerdeführer Angst vor schwerwiegenden somatischen Erkrankungen und eine
Erschöpfungssituation mit Leistungseinbusse auf Grund von familiären
Schwierigkeiten erlebt habe. In dieser Zeit habe sich die muskuläre
Schmerzhaftigkeit entwickelt. Aus rheumatologischer Sicht könne aber keine
organische, morphologisch / strukturelle Pathologie objektiviert werden. Der
Gutachter hält weiter fest, die leichten degenerativen Veränderungen könnten
nicht als Ursache für die subjektiven Beschwerden herangezogen werden (A.S. 60
f.), was plausibel erscheint. Die muskulären Schmerzen resp. Verspannungen im
unteren Rücken sowie Schultergürtel seien unspezifisch und würden subjektiv als
belastender wahrgenommen als sie sich rein medizinisch-theoretisch auswirken
könnten. Auch diese Einschätzung ist einleuchtend. Gesamthaft wird somit eine
altersentsprechend gut erhaltene Funktion im Bereich des Bewegungsapparates
attestiert. Die damit integrale Belastungsmöglichkeit entspreche der
Beurteilung von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___, die eine mittelschwere
Arbeitsbelastung als möglich erachteten, hält Dr. med. C.___ in Bezug auf die
Situation vor Erlass der angefochtenen Verfügung weiter fest. Die bisherige
Behandlung bestehe in Detonisation von Muskulatur und leichten
Bewegungsübungen. Eine Rekonditionierung und ein Kräftigungsprogramm seien
bisher noch nicht in Angriff genommen worden. Gesamthaft sei von einer nicht
erklärbaren Behandlungsresistenz zu sprechen (A.S. 61).
Zur Arbeitsfähigkeit wird im Gutachten
sowie in der Ergänzung vom 22. Mai 2019 (A.S. 158 f.) festgehalten, der
Beschwerdeführer sei auf Grund von unfallbedingten Rückenbeschwerden ab Mitte
2013 nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen, weshalb Leistungen der Unfallversicherung
Suva bis zum 16. Februar 2014 erfolgt seien (A.S. 62). In der angestammten
Tätigkeit, die eine dominant leichte Tätigkeit in der Administration,
Organisation und Bestellung beinhalte, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
100 %. Die leichteren Tätigkeiten im Betrieb, auch Lackiertätigkeiten,
könnten ebenfalls zu 50 % ausgeführt werden. Somit sei durch eine optimale
Arbeitsorganisation aus rein somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
gegeben. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte eine leichte bis mittelschwere
wechselbelastende Tätigkeit (A.S. 63). Es könne davon ausgegangen werden, dass
durch die ärztlichen Kollegen bereits vor dem 9. Juni 2016 eine
körperliche Belastungsfähigkeit vorgelegen habe, welche eine dem Leiden
adaptierte Tätigkeit angepasste Tätigkeit ermöglicht hätte. Es könne weiter gefolgert
werden, dass die im Gutachten angegebene Haupttätigkeit einer Administration im
eigenen Betrieb, mit der Möglichkeit einer flexiblen Arbeitseinteilung, als
leichte wechselbelastende Tätigkeit gewertet werden könne und bei gleichzeitig
vorgeschlagenem intensivem Training eine solche Tätigkeit
medizinisch-theoretisch zu 100 % möglich gewesen wäre. Im Zeitraum 2013 bis 9.
Juni 2016 habe ein stabiler Gesundheitszustand bestanden und der körperliche
Gesundheitszustand habe sich nachfolgend tendenziell gebessert. Auch die
Partizipation im Alltag sei durchwegs gewährleistet gewesen (A.S. 158).
Die ab 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % könne nur für die angestammte
Tätigkeit als Lackierer, nicht aber für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit
für administrative Tätigkeiten im eigenen Betrieb attestiert werden.
Retrospektiv könne davon ausgegangen werden, dass ab dem Jahr 2015, in der
damals angestammten Tätigkeit mit dominant leichter Tätigkeit in der
Administration, Organisation und Bereitstellung sowie Erledigungen im eigenen
Betrieb, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht hätte
erfolgen können (A.S. 159). Dr. med. C.___ beruft sich bei dieser
retrospektiv vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die in den
Akten vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte. Der Rheumatologe Dr. med. G.___
erachtete den Beschwerdeführer im September 2014 für eine mittelschwere Arbeit
als voll arbeitsfähig, die Weiterführung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % liess
sich aus seiner Sicht nicht mehr begründen. Wenn der Beschwerdeführer vor einem
konsequenten Training zurückschrecke, so müsse er sich eine körperlich
leichtere Tätigkeit suchen (IV-Nr. 19 S. 6). Eine solche angepasste Arbeit
wäre mithin schon damals ohne weiteres uneingeschränkt in Frage gekommen. Der
Allgemeinmediziner Dr.med. I.___ wiederum sah im Februar 2015 eine Arbeit mit
reduzierter Rückenbelastung als ganztags zumutbar an (IV-Nr. 19 S. 5).
Der Rheumatologe Dr. med. F.___ sprach diesbezüglich im Juli von einer
Einschränkung von 20 % (IV-Nr. 27 S. 2), wobei nicht angeführt wird, auf
welche Art von Tätigkeit diese Einschränkung bezogen wird bzw. ob sie auch für
leichte bis mittelschwere Arbeiten Geltung haben sollte. Dr. med. F.___ hielt
unmittelbar vor der getroffenen Einschätzung jedenfalls fest, dass ihm nicht
ganz klar sei, inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Betrieb noch schwere
Arbeiten verrichten müsse. Da eine retrospektive Beurteilung vorzunehmen ist,
haben die echtzeitlichen ärztlichen Berichte für die Einschätzung von Dr. med. C.___
eine erhöhte Bedeutung. Auf Grund seines Verweises auf die behandelnden Ärzte können
seine Ausführungen so verstanden werden, dass schon vor Erlass der
angefochtenen Verfügung eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt und ohne weitere
Behandlungsmassnahmen umsetzbar gewesen wäre. Somit bestand zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung in einer angepassten Tätigkeit, leicht bis mittelschwer
und wechselbelastend, keine relevante Arbeitsunfähigkeit.
7.2 Der
Beschwerdeführer lässt verschiedene Einwendungen gegen das rheumatologische
Gutachten und die Ergänzung vom 22. Mai 2019 vorbringen. So wird gesagt, der
Gutachter verneine an einer Stelle (A.S. 55) ein Schonverhalten, während er es
in der Beurteilung bejahe (A.S. 62). Dieser Einwand vermag die Beweiskraft der
gutachterlichen Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen, es dürfte sich bei der
zweiten Stelle («Es besteht eine Schonverhalten» um einen simplen Verschrieb
handeln. Zur gutachterlichen Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer eine
halbe Stunde beschwerdefrei im Wartezimmer aufgehalten habe (A.S. 54), wird
gefragt, wie der Beschwerdeführer denn beobachtet worden sei. Hierzu ist
festzuhalten, dass solche gutachterlichen Beobachtungen bei derartigen
Beschwerdebildern nicht unüblich sind. Die Rüge, dass sich die erhobenen
Befunde nur auf den aktuellen Zeitpunkt bezögen und daraus keine Schlüsse für
den rechtserheblichen Sachverhalt bis 9. Juni 2016 gezogen werden könnten, kann
ebenfalls nicht gehört werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass der
rheumatologische Gutachter Befunde aus einer klinische Untersuchung nur für den
Untersuchungszeitpunkt erheben kann. Er kann aber anhand dieser
Untersuchungsbefunde und den vorliegenden echtzeitlichen Berichten und
bildgebenden Dokumenten entsprechende Rückschlüsse ziehen. Dr. med. C.___ hält
mit Verweis auf die vorhandenen Unterlagen klar fest, dass der Vergleich der
aktuellen Befunde mit den Vorbefunden keine massgebliche Veränderung der
gesundheitlichen Situation in rheumatologischer Hinsicht aufzeigt. Schliesslich
ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer geltend machen
lässt, der Gutachter gehe davon aus, dass die Fibromyalgie-Kriterien erfüllt
seien. Das Gegenteil wird im Gutachten festgehalten, wenn gesagt wird, der
Beschwerdeführer erfülle nur sechs der 18 Fibromyalgie-Kriterien. Insgesamt
kann auf die Einschätzung von Dr. med. C.___ abgestellt werden.
7.3 In
der psychiatrischen Beurteilung von Dr. med. E.___ wird einleuchtend dargelegt,
dass sich in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung beim Beschwerdeführer gestützt
auf eine eindeutige Befundlage keine psychische Symptomatik im Sinne einer
depressiven Störung diagnostizieren lasse. Anhand der blanden anamnestischen
Angaben des Beschwerdeführers in der aktuellen diagnostischen Befragung zu
gegenwärtigen psychiatrischen Symptomen und vergleichend zur Zeit vor Juni 2016
(der Beschwerdeführer habe beide Zeitpunkte betreffend eine psychiatrische
Symptomatik negiert) wie auch in den vergleichenden Tests sei davon auszugehen,
dass sich die heutige blande psychopathologische Befundlage und die damalige Befundlage
entsprächen und demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der Zeit vor Juni
2016 kein relevantes psychiatrisches Zustandsbild vorgelegen haben dürfte (A.S.
172 f.). Dies bestätigt auch die Aktenlage, denn Dr. med. J.___ hat im August
2015 ebenfalls bestätigt, dass keine psychiatrische Diagnose vorliege. Somit
finden sich in den Akten keine fachpsychiatrischen Vorbefunde oder Diagnosen.
Die von Dr. med. F.___ im Arztbericht vom 27. Juli 2015 festgehaltene
depressive Entwicklung wird, wie der Gutachter zu Recht festhält, ohne weitere
diagnostische Ausführungen vorgenommen, ausserdem ist sie fachfremd.
Weiter führt Dr. med. E.___ aus, angesichts
der fehlenden somatischen Korrelate für die vom Beschwerdeführer beschriebenen
Schmerzzustände sei aus psychiatrischer Sicht das Vorliegen einer
Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne des ICD-10 F45.4 oder einer
Verhaltensstörung gemäss ICD-10 F68.0 / F68.1 und einer damit verbundenen
allfälligen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu prüfen (A.S.
173). Betrachte man die Definition der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung,
so falle ein den Beschwerdeführer quälender Schmerz nicht ins Auge. Hingegen
seien die übrigen Faktoren gegeben, zumindest was die Anfangsphase angehe. So
sei diese geprägt von einer länger dauernden psychosozialen Belastung, als der
Beschwerdeführer nach dem Tod der Mutter, damals 19-jährig, die Rolle des
Vaters übernommen habe, für das wirtschaftliche Überleben der Familie eingetreten
sei und sich arbeitsmässig überfordert habe. Im weiteren Verlauf sei er in
einen für ihn unlösbaren Konflikt mit dem immer mehr Geld verlangenden jüngeren
Bruder geraten. Diesen habe er zwar mit Hilfe des Psychiaters lösen können,
doch habe sich zu diesem Zeitpunkt die somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung
nach einem Bagatellunfall bereits entwickelt und sei bis heute aufrechterhalten
geblieben. So stehe der körperliche Schmerz, was seine berufliche Tätigkeit
anbelange, unverrückbar im Zentrum. Die Qualität des Schmerzes als quälend sei
dabei nicht erkennbar, ebenso wenig die Einschränkung der sozialen Teilhabe im
privaten Lebensbereich, die deutlich niedriger ausfalle als im beruflichen. Die
eigentümlich anmutende inhaltliche Begründung des Beschwerdeführers für den
Rentenantrag lasse an eine Rentenneurose denken. Bei genauerer Überprüfung sei
feststellbar, dass die diagnostischen Kriterien für die Entwicklung
körperlicher Symptome aus psychischen Gründen im Sinne des ICD-10 F68.0 erfüllt
seien: Schmerzen, vereinbar mit und ursprünglich verursacht durch eine
gesicherte körperliche Störung (vorübergehende Rückenschmerzen nach banalem
Trauma) würden wegen des psychischen Zustands aggraviert oder hielten länger
an, als es durch die Störung erklärt werden könne. Letztlich werde diagnostisch
von einer Mischform einer anfänglich anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
und im weiteren Verlauf einer sich entwickelnden Verhaltensstörung mit Schmerz
als Leitsymptom ausgegangen (A.S. 174). Angesichts des soziokulturellen
Hintergrunds des Beschwerdeführers aus der […], wo psychische Störungen eine
niedrige Akzeptanz hätten, müsse es nicht erstaunen, dass es ihm auf unbewusste
Weise leichter gefallen sei, physische Beschwerden den psychischen Beschwerden
voranzustellen. Die unterschiedliche Ausprägung des sozialen Rückzugs könne
auch auf diese Umstände zurückgeführt werden. Eine Behandlung dieser
psychischen Störung habe bis heute nicht stattgefunden. Grundsätzlich seien
tiefenpsychologisch aufdeckende Gesprächstherapien geeignet, den Auswirkungen
der beschriebenen psychischen Beschwerden entgegenzuwirken, sofern sich die
Betroffenen auf diese Form der Behandlung wirklich einlassen könnten. Die
Inkonsistenzen in Zusammenhang mit dem psychischen Beschwerdebild des
Beschwerdeführers seien bereits zuvor hinreichend dargestellt worden. Sie seien
störungsimmanent, aber therapeutisch grundsätzlich angehbar (A.S. 175).
Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem eigenen Betrieb gut etabliert, habe
noch annähernd zwei Jahrzehnte potenzielle Arbeitszeit vor sich und gute
Möglichkeiten, sich im Betrieb so einzurichten, dass er sich wie in einem
geschützten Arbeitsplatz vor Überforderung schützen, besondere Engagement für
die anderen Angestellten zeigen und sich einer intensiven Gesprächstherapie
unterziehen könne. Er sei mit einem monatlichen Bezug von CHF 7'000.00 aus
der GmbH finanziell in der Lage, seinen sozialen Verpflichtungen nachzukommen.
Dies seien gute Voraussetzungen, um die eigene Arbeits- und Leistungsfähigkeit
sukzessive steigern zu können (A.S. 176).
Zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit
führt der Gutachter weiter aus, anhaltende somatoforme Schmerzstörungen würden
nicht per se mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit einhergehen.
Schmerzen könnten aber zu einer qualitativen Einschränkung der
Leistungsfähigkeit führen, denn einerseits werde das Durchhaltevermögen
geschwächt und andererseits die Fehleranfälligkeit beim Arbeiten erhöht. Die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde im vorliegenden
Gutachten nicht primär bezogen auf die Diagnosestellungen somatoforme
Schmerzstörung kombiniert mit der Entwicklung körperlicher Symptome aus
psychischen Gründen selber vorgenommen, sondern anhand der erhobenen klinischen
Untersuchungsbefunde mit deren Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels IFAP1 und IFAP2 abgeleitet
(A.S. 176). Auf Grund aller erhobenen psychopathologischen Befunde und der
daraus ableitbaren Einschränkungen liege aus rein psychiatrischer Sicht
gegenwärtig eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 %
vor (A.S. 174 + 176). Dies betreffe alle beruflichen Tätigkeiten,
denn nicht die Arbeitsplatzbedingungen, sondern die psychischen
Beeinträchtigungen zeichneten für die Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit verantwortlich. Der Beschwerdeführer könne bei einer
Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche 6,6 Stunden täglich arbeiten. Die
Einschränkung der Leistung sei in der zumutbaren Arbeitszeit schon einberechnet.
Dies betreffe sowohl die Gegenwart als auch die Zeit vor Juni 2016 (A.S. 178). Angesichts
der Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % und der
aktuellen beruflichen Tätigkeit von 50 % im eigenen Betrieb erschienen
berufliche Massnahmen nicht angebracht. Bedeutsamer sei die therapeutische
Behandlung der psychischen Störung, deren Zweck vor allem darin liege, die
Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erhalten und im Idealfall auf 100 % auszuweiten
(A.S. 180).
7.4 Gemäss
den Erwägungen in Ziff. II/5 hiervor ist bei vorliegenden, vom psychiatrischen
Gutachter attestierten Beschwerdebild eine Indikatorenprüfung vorzunehmen. Dr. med.
F.___ hat die vom Bundesgericht festgelegten Indikatoren nicht systematisch
durchgeprüft, sondern die festgestellte Arbeitsunfähigkeit aus den Instrumenten
IFAP1 und IFAP2 abgeleitet. Es handelt sich dabei, wie dem Anhang des
Gutachtens zu entnehmen ist (A.S. 181 f.), um ein Instrument, das im Rahmen
eines laufenden Forschungsprojektes im Hinblick auf eine Verbesserung der
Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von psychisch betroffenen
Antragstellern bei der Invalidenversicherung evaluiert wird. Bei diesem
Instrument werden die mentalen Funktionen nach den ICF-Körperfunktionen
definiert und in Bezug auf gesunde, dem Antragsteller ähnliche Personen
skaliert. Die Skalierung erfolgt in Bezug auf die Anforderungen am bisherigen
Arbeitsplatz.
Unabhängig
von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer
Diagnose allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem
Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei
psychischen Störungen. In der Medizin wird heute vorherrschend von einem
umfassenden bio-psycho-sozialen Krankheitsbegriff ausgegangen. Dieser Krankheitsbegriff
ist rechtlich hingegen im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG nicht
massgebend. Auch wenn die diagnostische Einordnung medizinisch notwendig ist,
kann es aus juristischer Sicht damit nicht sein Bewenden haben. Entscheidend bleibt
letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung. Bei
dieser Folgenabschätzung steht die Diagnose nicht mehr im Zentrum, sondern sie
ist Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne
der klassifizierenden Merkmale überhaupt vorliegt. Dies macht deutlich, dass
die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche
Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende
Begründung, den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen kann, weil sie
weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen
abhängt. Sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der
Rechtsanwendung haben sich bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den
normativen Vorgaben zu orientieren. Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen
Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden
normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Nach BGE 141 V 281 kann somit der
Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung
der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein
stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz)
für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis
nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die
(materielle) Beweislast zu Ungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt
(BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.).
Es
ist demnach am Rechtsanwender, die Indikatorenprüfung vorzunehmen. Dies lässt
sich anhand der gutachterlichen Ausführungen im vorliegenden Fall machen: Zum
Komplex «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde,
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten) kann
festgehalten werden, dass die festgestellte Beeinträchtigung geringfügig ist.
Eine depressive Störung wird klar ausgeschlossen, eine Behandlung findet nicht
statt, Komorbiditäten finden sich nicht. Dr. med. E.___ diagnostiziert eine anfängliche
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), welche sich zu einer
Verhaltensstörung mit Schmerz als Leitsymptomatik (F68.0) entwickelt habe. Dies
obwohl er das bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung geltende
Hauptkriterium (vorherrschende Beschwerde ist ein andauernder, schwerer und
quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine
körperliche Störung nicht hinreichend erklärt werden kann) selber explizit als
nicht vorliegend erachtet. Im Rahmen des IFAP1 ermittelt der Gutachter in fünf
von 13 Bereichen eine leichte Störung (Temperament und Persönlichkeit,
Umgänglichkeit, Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, Funktionen der
psychischen Energie und des Antriebs, emotionale Funktionen), in drei Bereichen
eine mittelgradige (psychische Stabilität, Selbstvertrauen, Aufmerksamkeit), in
fünf Bereichen gar keine. Im IFAP2 werden von 13 Bereichen zehn als gar nicht
beeinträchtigt erachtet, in den Bereichen Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit sei
eine mittelgradige Beeinträchtigung gegeben (A.S. 177). In der Gesamtschau erweisen
sich die festgestellten Einschränkungen als geringfügig und es wird
gutachterlich auch mehrfach auf einen blanden psychopathologischen Befund
verwiesen.
Zum
Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
lassen sich keinerlei Auffälligkeiten feststellen. So zeigen sich auf mit Blick
auf Kindheit und Jugend oder die bisherige Arbeiterkarriere keine Hinweise für
relevante Persönlichkeitsanteile.
Beim
Komplex «Sozialer Kontext» lassen sich in der frühen Jugend zwar familiäre
Belastungen erkennen (früher Tod der Mutter, wobei der Beschwerdeführer als
Ernährer der Familie viel arbeiten musste, Scheidung von der ersten Ehefrau,
Konflikte mit Geschwistern), trotzdem war und ist er nach wie vor in der Lage,
sein eigenes Geschäft erfolgreich zu betreiben. Das Verhältnis zu seiner
Ehefrau (mit welcher er bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine
funktionierende Beziehung führte) ist gut, soziale Kontakte zu Freunden und übrigen
Verwandten wurden stets gelebt. Es lässt sich insgesamt kein wirklicher
sozialer Rückzug feststellen. Auch der Gutachter hält fest, die Einschränkung
der sozialen Teilhabe im privaten Lebensbereich falle deutlich niedriger aus
als im beruflichen.
In
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs-
und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck) muss festgestellt
werden, dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer gibt an,
wegen seiner Beschwerden nur noch 50 % arbeiten zu können, ein Rückgang von
Freizeitaktivitäten oder des Aktivitätenniveaus an sich ist indessen nicht zu
verzeichnen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht angegeben. Der
Beschwerdeführer befindet sich nicht in therapeutischer Behandlung, hat 2015
letztmals den Psychiater aufgesucht, der keine Diagnose gestellt hat (auch
nicht die einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung). Ein ausgewiesener
Leidensdruck ist demnach ebenfalls nicht zu erkennen.
Zusammengefasst
lässt sich nach der durchgeführten Indikatorenprüfung der Beweis für eine lang
andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht
erbringen. Ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen
Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit fehlt.
Insofern ist aus rechtlichen Gründen von der gutachterlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Eine rentenrelevante Einschränkung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit liegt nicht vor. Das Gutachten verliert durch diese
Abweichung seinen Beweiswert nicht, da es eine frei überprüfbare Rechtsfrage
ist, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen
Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit
schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E.
6.1 mit Hinweisen). Im Übrigen kann hier vorweggenommen werden, dass – selbst
wenn auf die gutachterliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 %
abgestellt würde – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde,
wie sich aus den nachstehenden Berechnungen in E. II. 8 ergibt. Zum gleichen
Ergebnis würde es führen, wenn man von der von Dr. med. F.___ im Jahr
2014 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgehen würde.
7.5 Der
Beschwerdeführer lässt hinsichtlich des Beweiswerts des Gutachtens von
Dr. med. E.___ verschiedene Einwendungen vorbringen, die jedoch nicht
geeignet sind, um relevante Zweifel aufkommen zu lassen. So wird geltend
gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt bis 9. Juni 2016 werde nicht genügend
abgeklärt. Der Gutachter macht in seiner Beurteilung deutlich, dass sich der
aktuelle erhobene Zustand nicht wesentlich vom Zustand bis 2016 unterscheide.
Dies begründet er einerseits mit den Verlaufsangaben des Beschwerdeführers
(dieser habe eine psychiatrische Symptomatik für beide Zeiträume verneint, A.S.
172), andererseits mit den Befunden, welche 2015 gleich unauffällig seien wie
2019 (A.S. 172 f.). Weiter wird gerügt, die telefonischen fremdanamnestischen
Angaben von Dr. med. J.___ würden der Aktenlage widersprechen, insbesondere was
das Verschreiben von Medikamenten anbelange. Dabei wird auf eine Drittaussage
von Dr. med. F.___ Bezug genommen, wonach Dr. med. J.___ dem Beschwerdeführer
Cymbalta verschrieben haben solle und die Behandlung bis 2017 gedauert habe
(IV-Nr. 27 S. 1). Der Beschwerdeführer selber hat im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung von einer Behandlung bis 2015 ohne Medikamente gesprochen
(A.S. 169). Entscheidend ist hier indessen, dass Dr. med. J.___ in seinem
Bericht vom 11. Dezember 2015 (IV-Nr. 36) sowohl eine psychiatrische Diagnose
als auch eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit verneint hatte. Dies steht
in Einklang mit seinen telefonischen Angaben. Spätere, anderslautende Berichte
von Dr. med. J.___ liegen keine vor. Insofern vermag auch dieser Einwand die
Beweiskraft des Gerichtsgutachtens nicht in Zweifel zu ziehen.
7.6 Damit
ist zur Arbeitsfähigkeit zusammenfassend festzustellen, dass aus somatischer Sicht
eine ausschliessliche Lackierertätigkeit ab 2015 in einem Pensum von 50 %
zumutbar war. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit, administrative Tätigkeiten
im eigenen Betrieb mitbeinhaltend, war ab dem Jahr 2015 in einem Vollpensum von
100 % möglich. Insgesamt bestand zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in
einer angepassten Tätigkeit, leicht bis mittelschwer und wechselbelastend,
keine relevante Arbeitsunfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht bestand
ebenfalls keine relevante Arbeitsunfähigkeit.
8. Der von der Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich (s. dazu Art.
16 ATSG) ist unbestritten geblieben und im Grundsatz auch nicht zu beanstanden.
So wurde für die Bemessung des Valideneinkommens von den im Arbeitgeberbericht der
Firma B.___ GmbH vom 7. November 2014 (IV-Nr. 12) gemachten Angaben
ausgegangen, wonach das monatliche Einkommen seit dem 1. Januar 2014 CHF
5'500.00 (für ein Vollzeitpensum) betrug und im Jahr 2015 gemäss telefonischer
Auskunft des Beschwerdeführers selbst immer noch gleich hoch gewesen war (s.
Protokolleintrag in den IV-Akten vom 26. Mai 2015). Das Valideneinkommen
beläuft sich damit auf CHF 66'000.00. Bei der Bemessung des
Invalideneinkommens wurde angenommen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der
verbleibenden beruflichen Aktivitätsdauer von 23 Jahren und der relativ kurzen
beruflichen Tätigkeit im eigenen Unternehmen (Geschäftsübernahme im März 2015,
IV-Nr. 30) die Aufgabe des eigenen Geschäfts zumutbar gewesen sei, sofern er
sich nicht der Lage fühle den Betrieb so einzurichten, dass er seine
Arbeitsfähigkeit ausschöpfen könne (s. dazu Urteil des Bundesgerichts
8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1, wonach eine Betriebsaufgabe nur
unter strengen Voraussetzungen unzumutbar ist). Es wurde daher auf einen
Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der
herangezogene Tabellenlohn (LSE 2012 TA1_tirage_skill_level / Total / Niveau 1 /
Männer, CHF 5'210.00, inkl. Aufrechnung Wochenstunden 2012/2013 und Aufrechnung
Nominallohnindex 2012/2013) erscheint im Lichte des zumutbaren Profils zwar
korrekt, jedoch wurden nicht die aktuellsten Tabellen herangezogen.
Rechtsprechungsgemäss sind die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten
veröffentlichten Tabellen zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017
vom 21. September 2017 E. 4.2). Die Zahlen der LSE 2014 wurden am 15.
April 2016, mithin vor Erlass der angefochtenen Verfügung publiziert, es ist
also auf die Zahlen der LSE 2014 abzustellen und eine Aufrechnung von
Wochenstunden sowie eine Anpassung des Nominallohnindexes auf das Jahr 2015
vorzunehmen. Das Invalideneinkommen beträgt damit unter Berücksichtigung dieses
Tabellenlohns (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level/ Total / Niveau 1 / Männer, 12 x
CHF 5'312.00 [s. unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12488207.html,
alle Websites aufgerufen am 1. Mai 2020], inkl. Aufrechnung Wochenstunden 2014 /
2015 [: 40 x 41,7; Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.8467484.html]
und Aufrechnung Nominallohnindex 2014 / 2015 [:103,2 x 103,5; Schweizerischer
Lohnindex, Tabelle T1.1.10 / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.8046226.html])
und mit dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen leidensbedingten Abzug von
10 % CHF 59'982.00. Es resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 9,11 %.
Würde man von der rechtlich verworfenen gutachterlichen Einschätzung ausgehen
und eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annehmen, betrüge der
Invaliditätsgrad 27,22 %, was ebenfalls nicht zu einem Rentenanspruch
führen würde. Zum gleichen Ergebnis (bzw. einem rein rechnerischen
Invaliditätsgrad von 10 %) kommt man unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zum
Verfügungszeitpunkt die Tätigkeit in der eigenen GmbH weitergeführt wurde und
der Beschwerdeführer noch immer einen Lohn von CHF 5'500.00 bezog, wie er
selber am Telefon gegenüber der Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2015 ausführte.
Auch im Rahmen der Begutachtungen im Beschwerdeverfahren führte er aus, trotz
nur 50%iger Arbeitstätigkeit einen Lohn von CHF 7'000.00 aus der GmbH zu
beziehen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern überhaupt eine
rentenrelevante Erwerbseinbusse bestehen soll. Ein Rentenanspruch wurde somit
zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht gestützt auf
die Tatsache, dass keine relevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ebenfalls
nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Auf
Grund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00
festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen sind.
9.3 Die eingeholten Gerichtsgutachten
mussten veranlasst werden, weil sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid
auf eine unvollständige Aktenlage abstützte. Unter diesen Umständen liegt eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Seiten der Beschwerdegegnerin vor,
weshalb diese – unter Anwendung der Grundsätze von BGE 139 V 496 – die
Kosten von gesamthaft CHF 15’932.45 zu übernehmen hat. Das Gesagte gilt auch
für das nicht beweiskräftige Gutachten von Dr. med. D.___ vom 3. Juli
2018. Hätte die Beschwerdegegnerin die notwendigen Abklärungen im
Verwaltungsverfahren bereits vorgenommen, hätte sie das Risiko, dass sich
eingeholte Expertisen als nicht beweiskräftig erweisen, ebenfalls tragen und
hiernach weitere Abklärungen tätigen müssen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Die IV-Stelle hat die Kosten für die
Gerichtsgutachten von Dr. med. C.___, Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ inkl.
durchgeführte Untersuchungen und Ergänzungen, von gesamthaft CHF 15'932.45
zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann