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Entscheid

VSBES.2016.213

Erlassgesuch

20. Juni 2017Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1994 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Februar 2011 bei der

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) für berufliche Eingliederungsmassnahmen an (IV-St. Beleg

Nr. [IV-Nr.] 2). Am 30. April 2012 meldete er sich ausserdem zum

Bezug von medizinischen Massnahmen an (IV-Nr. 13).

1.1 Die Beschwerdegegnerin erteilte

mit Mitteilung vom 13. September 2012 (IV-Nr. 29) Kostengutsprache

für ambulante und stationäre medizinische Massnahmen (Psychotherapie) vom 17. März

2012 bis 31. März 2014. Mit Mitteilung vom 28. September 2012

(IV-Nr. 34) erfolgte zudem eine Kostengutsprache für das Vorbereitungsjahr

auf die erstmalige berufliche Ausbildung zum Informatiker EFZ vom 13. August

2012 bis 31. Juli 2013 in der B.___ AG, [...]. Gleichzeitig sprach die

Beschwerdegegnerin die Kosten für das betreute Wohnen während dem

Vorbereitungsjahr auf die Informatikausbildung vom 9. September 2012 bis

31. Juli 2013 im [...], Therapeutische Wohngemeinschaft, gut. Mit

Verfügung vom 1. November 2012 (IV-Nr. 43) wurde dem Beschwerdeführer

für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2012 ein Taggeld

zugesprochen.

1.2 Das Vorbereitungsjahr auf eine

Informatiklehre verlief ungünstig und wurde durch die B.___ AG per 26. November

2012 abgebrochen (vgl. IV-Nr. 60). Am 31. Januar 2013 kündigte die

Institution [...] den Aufenthaltsvertrag über das betreute Wohnen mit dem

Beschwerdeführer auf den 28. Februar 2013 (IV-Nr. 53). Die

Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

26. Februar 2013 (IV-Nr. 55) die Abweisung weiterer beruflicher

Eingliederungsmassnahmen und einer Rente in Aussicht, woran sie trotz erhobenen

Einwänden vom 14. März 2013 (IV-Nr. 56) mit Verfügung vom 16. Mai

2013 festhielt (IV-Nr. 59).

1.3 Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 21. Juni 2013 (IV-Nr. 61) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

durch den Sozialdienst [...], handelnd durch die Beiständin C.___, Sozialarbeiterin

FH, Beschwerde erheben und u.a. beantragen, die Kosten für den Aufenthalt im [...]

vom 1. Dezember 2012 bis 1. März 2013 seien durch die Beschwerdegegnerin

zu übernehmen. Das Versicherungsgericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom

17. Oktober 2014 (VSBES.2013.183) ab. Es führte aus, die

Beschwerdegegnerin habe die laufende Massnahme zu Recht per 30. November

2012 vorzeitig beendet, als das Vorbereitungsjahr mit der Kündigung durch die B.___

AG gescheitert sei (E. II. 3.2). Die Kostengutsprache für die Unterkunft im [...]

stelle keine eigenständige Leistung dar, sondern sei an die Tätigkeit bei der B.___

AG gekoppelt gewesen. Mit dem vorzeitigen Abbruch dieser Massnahme hätten auch

der Zweck der Unterbringung und die entsprechende Kostentragungspflicht der

Beschwerdegegnerin geendet. Das Urteil des Versicherungsgerichts vom

17. Oktober 2014 erwuchs in Rechtskraft (vgl. Bescheinigung vom

22. Dezember 2014, IV-Nr. 89 S. 7).

2.

2.1 Mit Verfügung vom

8. Oktober 2015 (IV-Nr. 99) forderte die Beschwerdegegnerin gegenüber

dem Beschwerdeführer die Kosten für das betreute Wohnen im [...] vom 1. Dezember

2012 bis 1 März 2013 in der Höhe von CHF 15‘504.00 zurück. Der

Betrag setzt sich laut den Angaben in der Verfügung zusammen aus durch die

Beschwerdegegnerin beglichenen Rechnungen der Institution [...] in der Höhe von

CHF 4‘488.00 (Rechnung vom 31. Dezember 2012), CHF 5‘100.00

(Rechnung vom 31. Januar 2013), CHF 5‘712.00 (Rechnung vom 28. Februar

2013) und CHF 204.00 (Rechnung vom 21. März 2013).

2.2 Der Beschwerdeführer liess am

20. Oktober 2015 durch seine Beiständin C.___ beantragen, es sei ihm aufgrund

der ausgewiesenen Härte gemäss Art. 25 ATSG die Rückforderung im Betrag

von CHF 15'504.00 zu erlassen (IV-Nr. 100). Dazu reichte die

Beiständin am 6. bzw. 10. November 2015 eine Ernennungsurkunde und eine

Vollmacht (IV-Nrn. 102, 104) ein.

2.3 Am 4. Mai 2016 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beiständin mit (IV-Nr. 106), die vorläufige Prüfung

habe ergeben, dass dem Erlassgesuch voraussichtlich wegen Fehlens der

Voraussetzung des guten Glaubens nicht stattgegeben werden könne resp. dieses abgewiesen

werden müsste. Da aber gestützt auf die Aktenlage wohl nicht damit zu rechnen

wäre, dass die Forderung zurzeit einbringlich wäre, und auch eine Verrechnung

mit laufenden Leistungen nicht möglich wäre, werde vorderhand auf die

Eintreibung der Rückerstattungsforderung vom 8. Oktober 2015 verzichtet.

Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse später verbessern sollten, müsse

darauf zurückgekommen werden. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 (IV-Nr. 108)

liess der Beschwerdeführer an seinem Erlassgesuch vom 20. Oktober 2015 festhalten.

2.4 Mit Verfügung vom 13. Juni 2016

(A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab und

verzichtete angesichts der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers

vorderhand auf die Eintreibung der Rückerstattungsforderung.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 16. August 2016 beim Versicherungsgericht fristgerecht

Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom 13. Juni

2016 aufzuheben.

2. Es sei A.___ die Rückforderung der

IV-Stelle zu erlassen.

3. Eventuell sei festzustellen, dass die

Rückforderung gemäss Verfügung vom 8. Oktober 2015 zufolge Verwirkung

untergegangen sei.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt

als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 (A.S. 38)

auf Abweisung der Beschwerde.

5. Der Präsident des

Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November

2016 (A.S. 39 f.) ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und

bestellt Rechtsanwalt Heuberger, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6. Am 21. November 2016

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 42 f.),

die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. November 2016 (A.S. 44)

zur Kenntnisnahme zugestellt wird.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO,

BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als

Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem

Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Zu beurteilen ist der Erlass einer

Rückforderung von CHF 15‘504.00. Die Sache fällt demnach in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Mit seinem Eventualbegehren

lässt der Beschwerdeführer geltend machen, «die Rückforderung gemäss Verfügung

vom 8. Oktober 2015» sei zufolge Verwirkung untergegangen. Diese

Argumentation übersieht, dass die Rückforderung als solche unangefochten

geblieben ist und rechtskräftig feststeht. Zudem wäre sie unbegründet, da

zwischen dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. Oktober 2014, mit

dem die rückwirkende Einstellung bestätigt wurde, und der Verfügung vom

8.

Oktober 2015 (IV-Nr. 99) weniger als ein Jahr vergangen war (vgl.

zum Beginn der einjährigen Frist: BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; 139 V

570.

E. 3.1 S. 72 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom

23.

März 2015 E. 3.2 und 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4.2.1).

Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Streitig und zu prüfen ist

somit einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juni 2016

(A.S. 1 ff.) das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen

hat.

3.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.

]). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der

unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2

Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).

3.2

Wer Leistungen in gutem Glauben

empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässig

gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen

einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1

ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und

andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

4.

Umstritten ist die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.

4.1

Die Rechtsprechung

unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein

und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben

berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (BGE 122 V 221

E. 3 S. 223; Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2011 vom 30. März

2011.

E. 3.2).

Der gute Glaube ist zu vermuten

(Art. 3 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210];

Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 25 ATSG N 47

f.; Ulrich Meyer, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in:

Ausgewählte Schriften, 2013, S. 141 ff., 149). Er ist nach der

Rechtsprechung als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des

Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur

keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig

gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn

die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder

grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist.

Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben

berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103).

Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt

nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer

Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand,

Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE

138.

V 218 E. 4

S. 220 f. mit Hinweis).

4.2

Am 27. Juni 2011 ernannte

die zuständige Sozialbehörde D.___, Amtsvormundschaft, [...], zur Beiständin

des Beschwerdeführers nach Art. 308 Abs. 1 und 2 a.F. ZGB (IV-Nr. 18

S. 1). Diese Beistandschaft wurde per 29. Oktober 2012 aufgehoben,

was die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin am 9. November 2012 mitteilte

(IV-Nr. 46). Mit Entscheid der zuständigen Behörde vom 8. Oktober

2012.

(IV-Nr. 48 S. 1) wurde C.___, Regionaler Sozialdienst [...],

gestützt auf Art. 392 ZGB als Beiständin eingesetzt, dies mit dem Auftrag, den

Beschwerdeführer während der Zeit der beruflichen Eingliederung zu

unterstützen. Die Beiständin C.___ wandte sich am 27. November 2012

telefonisch an die Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 5.2.5 hiernach). Am

30.

November 2012 orientierte sie die Beschwerdegegnerin schriftlich über

ihre Ernennung und hielt fest, die Beistandschaft umfasse auch die Vermögensverwaltung

(IV-Nr. 48 S. 2). Für die Beurteilung des guten Glaubens ist die

Beistandschaft insofern relevant, als sich der Beschwerdeführer als verbeiständete

Person das Verhalten und die Kenntnisse seiner jeweiligen Beiständin anrechnen

lassen muss.

5.

5.1

Die Erlassvoraussetzung des

guten Glaubens ist erfüllt, wenn die versicherte Person während des Bezugs der

Leistungen, die nun zurückgefordert werden sollen, gutgläubig war. Dies ist

hier, wie erwähnt, unter Einbezug des Wissens und der Kenntnisse der Beiständin

zu beurteilen. Vorliegend relevant sind die Kosten für das betreute Wohnen im [...]

vom 1. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013 gemäss den Rechnungen von

insgesamt CHF 15'504.00 (vgl. E. I. 2.1 hiervor). In zeitlicher Hinsicht

ist entscheidend, ob der gute Glauben während dieses Zeitraums gegeben war.

5.2

Zum zeitlichen Ablauf ergibt

sich aus den Akten Folgendes:

5.2.1

Die IV-Anmeldung für

Minderjährige, datiert vom 30. April 2012 (IV-Nr. 13), wurde durch

die Mutter des Beschwerdeführers unterzeichnet. Als Wohnort wurde [...] angegeben

und es wurde auf die bestehende Beistandschaft durch D.___ hingewiesen.

5.2.2

Mit Mitteilung vom

28.

September 2012 (IV-Nr. 34) erfolgte die Kostengutsprache für das

Vorbereitungsjahr auf die erstmalige berufliche Ausbildung zum Informatiker EFZ

vom 13. August 2012 bis 31. Juli 2013 in der B.___ AG, [...], sowie

für das betreute Wohnen während dem Vorbereitungsjahr auf die

Informatikausbildung vom 9. September 2012 bis 31. Juli 2013 im [...].

5.2.3

Die Mitteilung der

Kostengutsprache vom 28. September 2012 (IV-Nr. 34) ging an die Beiständin D.___.

Die Beiständin wurde gleichentags darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin

eine IV-Anmeldung für Erwachsene benötige, damit sie dem Beschwerdeführer ab

1.

November 2012 (Monat nach Eintritt der Volljährigkeit) ein kleines

Taggeld auszahlen könne (IV-Nr. 35). Die IV-Anmeldung für Erwachsene erfolgte

am 10. Oktober 2012. Sie nennt als Wohnort [...] und wurde durch die

bisherige Beiständin D.___ unterzeichnet (IV-Nr. 42). An die bisherige

Beiständin ging in der Folge auch die Taggeldverfügung vom 1. November

2012.

(IV-Nr. 43). Am 9. November 2012 teilte D.___ der Beschwerdegegnerin

mit, die Beistandschaft sei per 29. Oktober 2012 aufgehoben worden, und

bat darum, «die Unterlagen an die Mutter von A.___ weiterzuleiten» (IV-Nr. 46).

5.2.4

Die B.___ AG erstattete am

23.

Mai 2013 den Schlussbericht über das Vorbereitungsjahr, das am

13.

August 2012 begonnen und am 26. November 2012 abgebrochen worden

sei. Sie hielt u.a. fest, die Massnahme sei am 26. November 2012 durch die

B.___ AG abgebrochen worden. Der Abbruch sei nicht in Absprache mit der IV

erfolgt, weil der zuständige Berufsberater über längere Zeit nicht kontaktierbar

gewesen sei (IV-Nr. 60 S. 2).

5.2.5

Am 27. November 2012 teilte

die neue Beiständin C.___ der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, «dass Herrn A.___

per 30.11.2012 gekündigt wurde» (vgl. Protokolleintrag von diesem Datum). Es

sei nicht mehr gegangen, er habe das Zimmer nicht mehr verlassen. Gemäss dem

Protokolleintrag wurde die neue Beiständin gebeten, der Beschwerdegegnerin noch

eine Kopie des Ernennungsaktes zuzustellen. Mit Schreiben vom 30. November

2012.

(IV-Nr. 48 S. 2) kam sie dieser Aufforderung nach. Sie reichte

die Ernennungsurkunde vom 8. Oktober 2012 (IV-Nr. 48 S. 1) ein,

mit der sie als Beiständin nach Art. 392 ZGB eingesetzt wurde.

Gleichzeitig hielt sie fest, die Beistandschaft umfasse auch die

Vermögensverwaltung, die ab sofort über den Sozialdienst [...] laufe. Überdies

bat die neue Beiständin die Beschwerdegegnerin «um eine aktuelle

Renten-Verfügung und um Informationen zur Finanzierung der laufenden Rechnungen

von A.___ » (IV-Nr. 48 S. 2). Dieses Schreiben blieb laut der unbestritten

gebliebenen Darstellung in der Beschwerdeschrift unbeantwortet.

5.2.6

Ebenfalls am 30. November

2012.

telefonierte die zuständige Teamleiterin der Beschwerdegegnerin mit der

Institution [...], in welcher das betreute Wohnen durchgeführt wurde. Im Protokolleintrag

gleichen Datums hielt die Teamleiterin fest, es habe in der B.___ AG eine

Kündigung gegeben und im [...] (betreutes Wohnen) werde es einen Austritt

geben, da der Beschwerdeführer in Richtung Verwahrlosung gehe und sich

manipulativ verhalte. Er werde in eine Klinik in [...] übertreten. Laut

Protokolleintrag sandte die Teamleiterin, stellvertretend für den zuständigen

Berufsberater, der neuen Beiständin C.___ gleichentags eine E-Mail, in der

mitgeteilt wurde, aufgrund der Mitteilung der Institution [...] (betreutes

Wohnen), vor allem aber aufgrund der Kündigung in der B.___ AG würden die

beruflichen Massnahmen per 30. November 2012 abgebrochen. Die Beiständin

lässt in der Beschwerde ausführen und erklärte bereits zuvor (vgl.

Protokolleintrag 13. Februar 2013), sie habe diese E-Mail nie erhalten.

5.2.7

Am 3. Dezember 2012

informierte die Beschwerdegegnerin die zuständige Ausgleichskasse über den

Abbruch der Massnahmen per 30. November 2012 und bat sie, das Taggeld ab

diesem Datum einzustellen. Die Rechnungen der Institution [...] (betreutes

Wohnen) wurden in der Folge aber weiterhin bezahlt (vgl. E. I. 2.1 hiervor;

vgl. auch IV-Nr. 52).

5.2.8

Der IV-interne Abschlussbericht

datiert vom 14. Dezember 2012 (IV-Nr. 50).

5.2.9

Mit Schreiben vom 31. Januar

2013, gerichtet an den Beschwerdeführer, erklärte die Institution [...], wie

bereits mündlich angesprochen und in Absprache mit der Beiständin C.___ werde

der Vertrag über den Aufenthalt in der Institution [...] auf den 28. Februar

2013.

gekündigt. Der Beschwerdeführer bestätigte unterschriftlich, er habe den

Inhalt dieses Schreibens zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 53 S. 2). Je

eine Kopie dieses Schreibens ging an die Beiständin und die Beschwerdegegnerin

(vgl. IV-Nr. 53).

5.2.10

Mit Schreiben vom 8. Februar

2013.

erklärte die Beiständin, sie habe vergeblich versucht, den zuständigen

IV-Sachbearbeiter zu kontaktieren. Sie bitte ihn, die weiteren gemeinsamen

Schritte mit ihr zu besprechen (IV-Nr. 54).

5.2.11

Am 13. Februar 2013

telefonierte die Teamleiterin der Beschwerdegegnerin mit der Beiständin. Diese

erklärte, sie habe keine Rückmeldungen und Informationen seitens der Beschwerdegegnerin

erhalten. Die Tragung der Kosten für den damals noch andauernden Aufenthalt in

der Institution [...] bildete kein Thema des Gesprächs (vgl. Protokolleintrag).

5.2.12

Am 26. Februar 2013,

gerichtet an den Sozialdienst [...], erging der Vorbescheid, mit dem die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, sie werde einen

Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente

verneinen (IV-Nr. 55).

5.3

Bei der Beurteilung des guten

Glaubens sind dem Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, das Verhalten und die

Kenntnisse seiner Beiständinnen anzurechnen. Dies gilt auch für die Übergabe

der entsprechenden Informationen. Die neue Beiständin C.___ kann sich daher

nicht darauf berufen, ihr seien Informationen, welche die frühere Beiständin D.___

erhalten hatte, nicht bekannt gewesen. Weiter ist davon auszugehen, dass die

Beiständin aufgrund ihrer Ausbildung als Sozialarbeiterin FH über gewisse

Kenntnisse des Sozialversicherungsrechts verfügt. Allerdings ist

gerichtsnotorisch, dass die Kenntnisse, welche in dieser Ausbildung vermittelt

werden, begrenzt sind. Es kann nicht erwartet werden, dass eine

Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter komplexere Fragestellungen zu

beurteilen vermag. In Bezug auf Verfahrensfragen bestehen regelmässig nur sehr

rudimentäre Kenntnisse, wie auch der vorliegende Fall zeigt (vgl. etwa das

offensichtlich unzulässige «Wiedererwägungsgesuch» vom 31. Oktober 2014

[IV-Nr. 85 S. 2 f.] gegen das Gerichtsurteil vom 17. Oktober

2014; die Beschwerde vom 21. Juni 2013 [IV-Nr. 61 S. 3 ff.],

welche den Unterschied zwischen Gericht und Versicherungsträger zu verkennen

scheint; die am 14. März 2013 eingereichte «Einsprache gegen den Entscheid

vom 26. Februar 2013», mit der die Beiständin auf den Vorbescheid vom 26. Februar

2013.

[IV-Nr. 55] reagierte).

5.4

Es musste der Beiständin als

ausgebildeter Sozialarbeiterin bewusst sein, dass der Abbruch des

Vorbereitungsjahres, den die B.___ AG am 26. November 2012 vornahm, grundsätzlich

geeignet sein konnte, auch die übrigen, gleichzeitig zugesprochenen Leistungen

der Beschwerdegegnerin zu beeinflussen. Ihr kann jedoch nicht vorgeworfen werden,

die Leistungen im Wissen darum, dass sie nicht geschuldet waren, bezogen zu

haben. Wie aus den Eingaben im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren betreffend

die Rückforderung als solche (Einwand vom 14. März 2013, IV-Nr. 56;

Beschwerde vom 21. Juni 2013, IV-Nr. 61) sinngemäss hervorgeht, war

die Beiständin der Meinung, es liege im Ermessen der Beschwerdegegnerin, die

Kosten für das betreute Wohnen auch nach dem am 26. bzw. 30. November 2012

erfolgten Abbruch des Vorbereitungsjahres weiterhin zu übernehmen.

5.5

Ist somit ein bewusster Bezug

von Leistungen im Wissen um deren Unrechtmässigkeit zu verneinen, bleibt zu

prüfen, ob der Beschwerdeführer respektive seine Beiständin bei zumutbarer

Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel

hätte erkennen können (E. II. 3.1 hiervor). Im Vordergrund steht dabei die

Frage, ob die Verpflichtung zur Meldung erheblicher Tatsachen verletzt wurde

oder ob es die Beiständin unterlassen hat, die ausgerichteten Leistungen zu

überprüfen und die Beschwerdegegnerin auf deren Unrechtmässigkeit hinzuweisen. Auch

in diesem Zusammenhang gilt, dass eine grobe Nachlässigkeit bzw. ein

grobfahrlässiges Verhalten den guten Glauben zerstört, wogegen dieser bestehen

bleibt, wenn ein (allfälliges) fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig

war.

5.5.1

Der Abbruch des

Vorbereitungsjahres wurde offenbar ohne Einbezug der Beschwerdegegnerin

beschlossen, weil die B.___ AG als Durchführungsstelle den zuständigen

Sachbearbeiter während längerer Zeit nicht erreicht hatte (vgl. Schlussbericht

der B.___ AG vom 23. Mai 2013, IV-Nr. 60 S. 2). Dieser erschien

unbestrittenermassen auch nicht zu einer Besprechung, die in diesem

Zusammenhang am 27. November 2012 stattfand und zu welcher er eingeladen

worden war. Damit bestand eine Verpflichtung der Beiständin, die

Beschwerdegegnerin über den Abbruch zu informieren. Dieser Verpflichtung kam

sie umgehend nach, indem sie am 27. November 2012 die Beschwerdegegnerin

telefonisch über die «Kündigung» orientierte (vgl. Protokolleintrag mit diesem

Datum). Eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht kann der Beiständin

bzw. dem Beschwerdeführer somit nicht vorgeworfen werden.

5.5.2

Über die Meldepflicht hinaus

besteht auch eine Verpflichtung, weiterhin fliessende Leistungen/Zahlungen zu

prüfen und den Versicherungsträger auf allfällige Unstimmigkeiten hinzuweisen

sowie bei Unklarheiten nachzufragen (Prüfungs- und Hinweis- oder Erkundigungspflicht).

Aufgrund dieser Verpflichtung war die Beiständin vorliegend gehalten, sich bei

der Beschwerdegegnerin zu erkundigen, ob die Bezahlung der hier zur Diskussion

stehenden Rechnungen der Institution [...] auch nach dem Abbruch des

Vorbereitungsjahres gerechtfertigt sei. Gestützt auf die Akten ist jedoch auch

eine Verletzung dieser Verpflichtung zu verneinen: Von der Beiständin kann

nicht verlangt und erwartet werden, ohne weiteres zu erkennen, dass sich diese

Zahlungen – unabhängig von einer Kündigung mit entsprechender Frist oder

sonstigen vertraglichen Regelungen – akzessorisch zur Eingliederungsmassnahme

(bzw. der entsprechenden Vorbereitung) verhielten und nach deren Abbruch ab

sofort keine rechtliche Grundlage mehr hatten. Sie musste lediglich erkennen,

dass ein Zusammenhang bestehen könnte. Es bestand daher eine Verpflichtung zu entsprechenden

Rückfragen bei der Beschwerdegegnerin. Nach Lage der Akten ist davon auszugehen,

dass solche Rückfragen stattfanden, aber erfolglos blieben: Die Behauptung der

Beiständin, sie habe die E-Mail der Teamleiterin vom 30. November 2012

(vgl. Protokolleintrag von diesem Datum) nicht erhalten, lässt sich nicht widerlegen.

Mit ihrem Brief an die Beschwerdegegnerin vom gleichen Tag bat die Beiständin um

die Zustellung einer aktuellen Rentenverfügung, aber auch «um Informationen zur

Finanzierung der laufenden Rechnungen von A.___ » (IV-Nr. 48 S. 2). Das Dossier enthält

keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin auf diese Bitte in

irgendeiner Weise reagiert hätte. Unbestritten geblieben ist auch die

Darstellung, der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin, Herr E.___,

habe trotz mehrfacher Versuche nicht erreicht werden können. Die Plausibilität

dieser Darstellung wird bestätigt durch den Vermerk im Schlussbericht der B.___

AG vom 23. Mai 2013, wonach der Abbruch der Massnahme am 26. November

2012.

ohne Einbezug der Beschwerdegegnerin erfolgt sei, weil der zuständige

Sachbearbeiter (bereits damals) während längerer Zeit nicht kontaktierbar

gewesen sei (IV-Nr. 60 S. 2), und durch den Umstand, dass im

IV-Protokoll als letzte Aktivitäten dieses Sachbearbeiters ein Telefongespräch

vom 18. Oktober 2012

und eine abgerufene E-Mail vom 24. Oktober 2012 vermerkt sind. Es ist

somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf die Bitte vom 30. November

2012.

um Erteilung der relevanten Informationen bezüglich der Finanzierung der

laufenden Rechnungen nicht reagiert hat und der zuständige Sachbearbeiter in

der Folge – wie bereits zuvor für die B.___ AG – während längerer Zeit nicht

erreichbar war. Erst nach einer schriftlichen Bitte um Kontaktaufnahme vom

8.

Februar 2013 (IV-Nr. 54) kam es schliesslich zum Telefongespräch

mit der Teamleiterin vom 13. Februar 2013. Dabei wurde laut dem

Protokolleintrag von diesem Datum besprochen, «dass der Anspruch auf eine

Ausbildung von der IV nach wie vor geprüft werden wird, wenn der Versicherte

für eine Ausbildung motiviert ist. Wichtig ist, dass er am gleichen Ort lernt

und wohnt.» Die Kosten für den Aufenthalt in der [...], dessen Beendigung per

Ende Februar 2013 damals bereits feststand, bildeten kein Thema des

Telefongesprächs, sondern es ging um die Zukunft. Selbst wenn man davon

ausgehen wollte, die Beiständin hätte zum damaligen Zeitpunkt die Frage der Kostentragung

noch ansprechen müssen, obwohl die Kosten bereits entstanden und die Zahlungen

zum grösseren Teil schon geleistet waren, wäre diese Unterlassung angesichts

der Vorgeschichte als leichte Fahrlässigkeit zu bewerten. Ein grobfahrlässiges

Verhalten liesse sich auch darin nicht erblicken.

5.5.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass

die Eingliederungsmassnahme, welche Anlass für die übrigen Leistungen bot, am

26.

November 2012 durch die Durchführungsstelle abgebrochen wurde. Der

Abbruch erfolgte ohne Einbezug der IV-Stelle, weil deren zuständiger

Sachbearbeiter während längerer Zeit nicht kontaktierbar gewesen war. Diesen

Umstand hat die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Die Beiständin des

Beschwerdeführers wurde über den Abbruch orientiert. Sie informierte am

Folgetag telefonisch die Beschwerdegegnerin und erfüllte damit die Meldepflicht

gemäss Art. 31 ATSG. In der Folge ersuchte die Beiständin mit Schreiben

vom 30. November 2012 (IV-Nr. 48 S. 2) um Informationen «zur

Finanzierung der laufenden Rechnungen» des Beschwerdeführers. Dieser Bitte kam

die Beschwerdegegnerin nicht nach und der Beiständin wurden keine Akten

zugestellt. Gestützt auf die Angaben der Beiständin muss überdies davon

ausgegangen werden, dass sie die E-Mail vom 30. November 2012 (vgl.

Protokolleintrag von diesem Datum) nicht erhielt. Die Beiständin versuchte in

der Folge, den zuständigen Sachbearbeiter zu kontaktieren, was ihr jedoch nicht

gelang, weil dieser – davon muss aufgrund der Aktenlage ausgegangen werden –

nicht erreichbar war. Nachdem sich die Beiständin schliesslich am 8. Februar

2013.

per Brief an den zuständigen Sachbearbeiter gewandt und diesen um

Kontaktnahme gebeten hatte, erfolgte am 13. Februar 2013 ein Anruf durch

die Teamleiterin, bei dem über mögliche weitere Massnahmen gesprochen wurde.

Durch das unbeantwortet gebliebene Schreiben vom 30. November 2012 und die

anschliessenden Kontaktierungsversuche hat die Beiständin jedenfalls während

der Zeit bis zum Anruf vom 13. Februar 2013 ihre Prüfungs- und

Erkundigungspflicht erfüllt. Ob sie anlässlich des Telefongesprächs vom

13.

Februar 2013 die Frage der Kostentragung für das betreute Wohnen hätte

thematisieren müssen, kann offen bleiben, da angesichts der vorangegangenen

Bemühungen höchstens von einer leichten Fahrlässigkeit gesprochen werden

könnte, welche den guten Glauben nicht ausschliesst (vgl. E. II. 4.1 hiervor).

Der gute Glaube ist daher zu bejahen. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

6.

Nach dem Gesagten ist der gute

Glaube zu bejahen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten

ist. Die Verfügung vom 13. Juni 2016 ist aufzuheben. Gestützt auf die

Aktenlage und die Vorbringen der Parteien kann auch die Erlassvoraussetzung der

grossen Härte bejaht werden. Dem Beschwerdeführer ist daher die Rückforderung

von CHF 15‘504.00 zu erlassen.

7.

7.1

Der obsiegende Beschwerdeführer

hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt

Heuberger hat am 21. November 2016 (A.S. 42 ff.) eine Kostennote

eingereicht. Er macht damit einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'892.25,

basierend auf einem zeitlichen Aufwand von 10,4 Stunden und Auslagen von

CHF 78.00, geltend. Dieser Aufwand bewegt sich an der oberen Grenze, kann

aber mit Blick auf die etwas ungewöhnlichen Fragestellungen noch als angemessen

gelten. Die zusätzlich geltend gemachte Verwirkung der Rückforderung (vgl. E. II. 2

hiervor) nimmt in der Beschwerdeschrift nur wenig Raum ein und dürfte daher den

Aufwand nicht wesentlich erhöht haben. Es rechtfertigt sich daher nicht, die

Parteientschädigung unter diesem Aspekt wegen teilweisen Unterliegens zu

kürzen.

7.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das

Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig, sofern es

sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von

Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Beschwerden betreffend den Erlass

der Rückforderung von Leistungen gelten nicht als solche Verfahren (BGE 122 V

221.

E. 2 S. 223) und unterliegen deshalb nicht der Kostenpflicht.

Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf

einzutreten ist, gutgeheissen. Die Verfügung vom 13. Juni 2016 wird aufgehoben.

Die Rückforderung von CHF 15‘504.00 wird dem Beschwerdeführer erlassen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘892.25 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi