VSBES.2016.213
Erlassgesuch
20. Juni 2017Deutsch23 min
Source so.ch
Urteil vom 20. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Crista
Ruedlinger, Advokatur und Versicherungsrecht, Ruedlinger & Partner, hier
vertreten durch lic.iur. Martin Heuberger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenversicherung
Erlassgesuch (Verfügung vom 13. Juni 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1994 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Februar 2011 bei der
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) für berufliche Eingliederungsmassnahmen an (IV-St. Beleg
Nr. [IV-Nr.] 2). Am 30. April 2012 meldete er sich ausserdem zum
Bezug von medizinischen Massnahmen an (IV-Nr. 13).
1.1 Die Beschwerdegegnerin erteilte
mit Mitteilung vom 13. September 2012 (IV-Nr. 29) Kostengutsprache
für ambulante und stationäre medizinische Massnahmen (Psychotherapie) vom 17. März
2012 bis 31. März 2014. Mit Mitteilung vom 28. September 2012
(IV-Nr. 34) erfolgte zudem eine Kostengutsprache für das Vorbereitungsjahr
auf die erstmalige berufliche Ausbildung zum Informatiker EFZ vom 13. August
2012 bis 31. Juli 2013 in der B.___ AG, [...]. Gleichzeitig sprach die
Beschwerdegegnerin die Kosten für das betreute Wohnen während dem
Vorbereitungsjahr auf die Informatikausbildung vom 9. September 2012 bis
31. Juli 2013 im [...], Therapeutische Wohngemeinschaft, gut. Mit
Verfügung vom 1. November 2012 (IV-Nr. 43) wurde dem Beschwerdeführer
für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2012 ein Taggeld
zugesprochen.
1.2 Das Vorbereitungsjahr auf eine
Informatiklehre verlief ungünstig und wurde durch die B.___ AG per 26. November
2012 abgebrochen (vgl. IV-Nr. 60). Am 31. Januar 2013 kündigte die
Institution [...] den Aufenthaltsvertrag über das betreute Wohnen mit dem
Beschwerdeführer auf den 28. Februar 2013 (IV-Nr. 53). Die
Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
26. Februar 2013 (IV-Nr. 55) die Abweisung weiterer beruflicher
Eingliederungsmassnahmen und einer Rente in Aussicht, woran sie trotz erhobenen
Einwänden vom 14. März 2013 (IV-Nr. 56) mit Verfügung vom 16. Mai
2013 festhielt (IV-Nr. 59).
1.3 Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 21. Juni 2013 (IV-Nr. 61) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
durch den Sozialdienst [...], handelnd durch die Beiständin C.___, Sozialarbeiterin
FH, Beschwerde erheben und u.a. beantragen, die Kosten für den Aufenthalt im [...]
vom 1. Dezember 2012 bis 1. März 2013 seien durch die Beschwerdegegnerin
zu übernehmen. Das Versicherungsgericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom
17. Oktober 2014 (VSBES.2013.183) ab. Es führte aus, die
Beschwerdegegnerin habe die laufende Massnahme zu Recht per 30. November
2012 vorzeitig beendet, als das Vorbereitungsjahr mit der Kündigung durch die B.___
AG gescheitert sei (E. II. 3.2). Die Kostengutsprache für die Unterkunft im [...]
stelle keine eigenständige Leistung dar, sondern sei an die Tätigkeit bei der B.___
AG gekoppelt gewesen. Mit dem vorzeitigen Abbruch dieser Massnahme hätten auch
der Zweck der Unterbringung und die entsprechende Kostentragungspflicht der
Beschwerdegegnerin geendet. Das Urteil des Versicherungsgerichts vom
17. Oktober 2014 erwuchs in Rechtskraft (vgl. Bescheinigung vom
22. Dezember 2014, IV-Nr. 89 S. 7).
2.
2.1 Mit Verfügung vom
8. Oktober 2015 (IV-Nr. 99) forderte die Beschwerdegegnerin gegenüber
dem Beschwerdeführer die Kosten für das betreute Wohnen im [...] vom 1. Dezember
2012 bis 1 März 2013 in der Höhe von CHF 15‘504.00 zurück. Der
Betrag setzt sich laut den Angaben in der Verfügung zusammen aus durch die
Beschwerdegegnerin beglichenen Rechnungen der Institution [...] in der Höhe von
CHF 4‘488.00 (Rechnung vom 31. Dezember 2012), CHF 5‘100.00
(Rechnung vom 31. Januar 2013), CHF 5‘712.00 (Rechnung vom 28. Februar
2013) und CHF 204.00 (Rechnung vom 21. März 2013).
2.2 Der Beschwerdeführer liess am
20. Oktober 2015 durch seine Beiständin C.___ beantragen, es sei ihm aufgrund
der ausgewiesenen Härte gemäss Art. 25 ATSG die Rückforderung im Betrag
von CHF 15'504.00 zu erlassen (IV-Nr. 100). Dazu reichte die
Beiständin am 6. bzw. 10. November 2015 eine Ernennungsurkunde und eine
Vollmacht (IV-Nrn. 102, 104) ein.
2.3 Am 4. Mai 2016 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beiständin mit (IV-Nr. 106), die vorläufige Prüfung
habe ergeben, dass dem Erlassgesuch voraussichtlich wegen Fehlens der
Voraussetzung des guten Glaubens nicht stattgegeben werden könne resp. dieses abgewiesen
werden müsste. Da aber gestützt auf die Aktenlage wohl nicht damit zu rechnen
wäre, dass die Forderung zurzeit einbringlich wäre, und auch eine Verrechnung
mit laufenden Leistungen nicht möglich wäre, werde vorderhand auf die
Eintreibung der Rückerstattungsforderung vom 8. Oktober 2015 verzichtet.
Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse später verbessern sollten, müsse
darauf zurückgekommen werden. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 (IV-Nr. 108)
liess der Beschwerdeführer an seinem Erlassgesuch vom 20. Oktober 2015 festhalten.
2.4 Mit Verfügung vom 13. Juni 2016
(A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab und
verzichtete angesichts der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers
vorderhand auf die Eintreibung der Rückerstattungsforderung.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 16. August 2016 beim Versicherungsgericht fristgerecht
Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 13. Juni
2016 aufzuheben.
2. Es sei A.___ die Rückforderung der
IV-Stelle zu erlassen.
3. Eventuell sei festzustellen, dass die
Rückforderung gemäss Verfügung vom 8. Oktober 2015 zufolge Verwirkung
untergegangen sei.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt
als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 (A.S. 38)
auf Abweisung der Beschwerde.
5. Der Präsident des
Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November
2016 (A.S. 39 f.) ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und
bestellt Rechtsanwalt Heuberger, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6. Am 21. November 2016
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 42 f.),
die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. November 2016 (A.S. 44)
zur Kenntnisnahme zugestellt wird.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO,
BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als
Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem
Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Zu beurteilen ist der Erlass einer
Rückforderung von CHF 15‘504.00. Die Sache fällt demnach in die
einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Mit seinem Eventualbegehren
lässt der Beschwerdeführer geltend machen, «die Rückforderung gemäss Verfügung
vom 8. Oktober 2015» sei zufolge Verwirkung untergegangen. Diese
Argumentation übersieht, dass die Rückforderung als solche unangefochten
geblieben ist und rechtskräftig feststeht. Zudem wäre sie unbegründet, da
zwischen dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. Oktober 2014, mit
dem die rückwirkende Einstellung bestätigt wurde, und der Verfügung vom
8.
Oktober 2015 (IV-Nr. 99) weniger als ein Jahr vergangen war (vgl.
zum Beginn der einjährigen Frist: BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; 139 V
570.
E. 3.1 S. 72 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom
23.
März 2015 E. 3.2 und 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4.2.1).
Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Streitig und zu prüfen ist
somit einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juni 2016
(A.S. 1 ff.) das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen
hat.
3.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.
]). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der
unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2
Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
3.2
Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässig
gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen
einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1
ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und
andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
4.
Umstritten ist die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.
4.1
Die Rechtsprechung
unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein
und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben
berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (BGE 122 V 221
E. 3 S. 223; Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2011 vom 30. März
2011.
E. 3.2).
Der gute Glaube ist zu vermuten
(Art. 3 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210];
Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 25 ATSG N 47
f.; Ulrich Meyer, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in:
Ausgewählte Schriften, 2013, S. 141 ff., 149). Er ist nach der
Rechtsprechung als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des
Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur
keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig
gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn
die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder
grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist.
Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben
berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt
nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer
Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand,
Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE
138.
V 218 E. 4
S. 220 f. mit Hinweis).
4.2
Am 27. Juni 2011 ernannte
die zuständige Sozialbehörde D.___, Amtsvormundschaft, [...], zur Beiständin
des Beschwerdeführers nach Art. 308 Abs. 1 und 2 a.F. ZGB (IV-Nr. 18
S. 1). Diese Beistandschaft wurde per 29. Oktober 2012 aufgehoben,
was die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin am 9. November 2012 mitteilte
(IV-Nr. 46). Mit Entscheid der zuständigen Behörde vom 8. Oktober
2012.
(IV-Nr. 48 S. 1) wurde C.___, Regionaler Sozialdienst [...],
gestützt auf Art. 392 ZGB als Beiständin eingesetzt, dies mit dem Auftrag, den
Beschwerdeführer während der Zeit der beruflichen Eingliederung zu
unterstützen. Die Beiständin C.___ wandte sich am 27. November 2012
telefonisch an die Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 5.2.5 hiernach). Am
30.
November 2012 orientierte sie die Beschwerdegegnerin schriftlich über
ihre Ernennung und hielt fest, die Beistandschaft umfasse auch die Vermögensverwaltung
(IV-Nr. 48 S. 2). Für die Beurteilung des guten Glaubens ist die
Beistandschaft insofern relevant, als sich der Beschwerdeführer als verbeiständete
Person das Verhalten und die Kenntnisse seiner jeweiligen Beiständin anrechnen
lassen muss.
5.
5.1
Die Erlassvoraussetzung des
guten Glaubens ist erfüllt, wenn die versicherte Person während des Bezugs der
Leistungen, die nun zurückgefordert werden sollen, gutgläubig war. Dies ist
hier, wie erwähnt, unter Einbezug des Wissens und der Kenntnisse der Beiständin
zu beurteilen. Vorliegend relevant sind die Kosten für das betreute Wohnen im [...]
vom 1. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013 gemäss den Rechnungen von
insgesamt CHF 15'504.00 (vgl. E. I. 2.1 hiervor). In zeitlicher Hinsicht
ist entscheidend, ob der gute Glauben während dieses Zeitraums gegeben war.
5.2
Zum zeitlichen Ablauf ergibt
sich aus den Akten Folgendes:
5.2.1
Die IV-Anmeldung für
Minderjährige, datiert vom 30. April 2012 (IV-Nr. 13), wurde durch
die Mutter des Beschwerdeführers unterzeichnet. Als Wohnort wurde [...] angegeben
und es wurde auf die bestehende Beistandschaft durch D.___ hingewiesen.
5.2.2
Mit Mitteilung vom
28.
September 2012 (IV-Nr. 34) erfolgte die Kostengutsprache für das
Vorbereitungsjahr auf die erstmalige berufliche Ausbildung zum Informatiker EFZ
vom 13. August 2012 bis 31. Juli 2013 in der B.___ AG, [...], sowie
für das betreute Wohnen während dem Vorbereitungsjahr auf die
Informatikausbildung vom 9. September 2012 bis 31. Juli 2013 im [...].
5.2.3
Die Mitteilung der
Kostengutsprache vom 28. September 2012 (IV-Nr. 34) ging an die Beiständin D.___.
Die Beiständin wurde gleichentags darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin
eine IV-Anmeldung für Erwachsene benötige, damit sie dem Beschwerdeführer ab
1.
November 2012 (Monat nach Eintritt der Volljährigkeit) ein kleines
Taggeld auszahlen könne (IV-Nr. 35). Die IV-Anmeldung für Erwachsene erfolgte
am 10. Oktober 2012. Sie nennt als Wohnort [...] und wurde durch die
bisherige Beiständin D.___ unterzeichnet (IV-Nr. 42). An die bisherige
Beiständin ging in der Folge auch die Taggeldverfügung vom 1. November
2012.
(IV-Nr. 43). Am 9. November 2012 teilte D.___ der Beschwerdegegnerin
mit, die Beistandschaft sei per 29. Oktober 2012 aufgehoben worden, und
bat darum, «die Unterlagen an die Mutter von A.___ weiterzuleiten» (IV-Nr. 46).
5.2.4
Die B.___ AG erstattete am
23.
Mai 2013 den Schlussbericht über das Vorbereitungsjahr, das am
13.
August 2012 begonnen und am 26. November 2012 abgebrochen worden
sei. Sie hielt u.a. fest, die Massnahme sei am 26. November 2012 durch die
B.___ AG abgebrochen worden. Der Abbruch sei nicht in Absprache mit der IV
erfolgt, weil der zuständige Berufsberater über längere Zeit nicht kontaktierbar
gewesen sei (IV-Nr. 60 S. 2).
5.2.5
Am 27. November 2012 teilte
die neue Beiständin C.___ der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, «dass Herrn A.___
per 30.11.2012 gekündigt wurde» (vgl. Protokolleintrag von diesem Datum). Es
sei nicht mehr gegangen, er habe das Zimmer nicht mehr verlassen. Gemäss dem
Protokolleintrag wurde die neue Beiständin gebeten, der Beschwerdegegnerin noch
eine Kopie des Ernennungsaktes zuzustellen. Mit Schreiben vom 30. November
2012.
(IV-Nr. 48 S. 2) kam sie dieser Aufforderung nach. Sie reichte
die Ernennungsurkunde vom 8. Oktober 2012 (IV-Nr. 48 S. 1) ein,
mit der sie als Beiständin nach Art. 392 ZGB eingesetzt wurde.
Gleichzeitig hielt sie fest, die Beistandschaft umfasse auch die
Vermögensverwaltung, die ab sofort über den Sozialdienst [...] laufe. Überdies
bat die neue Beiständin die Beschwerdegegnerin «um eine aktuelle
Renten-Verfügung und um Informationen zur Finanzierung der laufenden Rechnungen
von A.___ » (IV-Nr. 48 S. 2). Dieses Schreiben blieb laut der unbestritten
gebliebenen Darstellung in der Beschwerdeschrift unbeantwortet.
5.2.6
Ebenfalls am 30. November
2012.
telefonierte die zuständige Teamleiterin der Beschwerdegegnerin mit der
Institution [...], in welcher das betreute Wohnen durchgeführt wurde. Im Protokolleintrag
gleichen Datums hielt die Teamleiterin fest, es habe in der B.___ AG eine
Kündigung gegeben und im [...] (betreutes Wohnen) werde es einen Austritt
geben, da der Beschwerdeführer in Richtung Verwahrlosung gehe und sich
manipulativ verhalte. Er werde in eine Klinik in [...] übertreten. Laut
Protokolleintrag sandte die Teamleiterin, stellvertretend für den zuständigen
Berufsberater, der neuen Beiständin C.___ gleichentags eine E-Mail, in der
mitgeteilt wurde, aufgrund der Mitteilung der Institution [...] (betreutes
Wohnen), vor allem aber aufgrund der Kündigung in der B.___ AG würden die
beruflichen Massnahmen per 30. November 2012 abgebrochen. Die Beiständin
lässt in der Beschwerde ausführen und erklärte bereits zuvor (vgl.
Protokolleintrag 13. Februar 2013), sie habe diese E-Mail nie erhalten.
5.2.7
Am 3. Dezember 2012
informierte die Beschwerdegegnerin die zuständige Ausgleichskasse über den
Abbruch der Massnahmen per 30. November 2012 und bat sie, das Taggeld ab
diesem Datum einzustellen. Die Rechnungen der Institution [...] (betreutes
Wohnen) wurden in der Folge aber weiterhin bezahlt (vgl. E. I. 2.1 hiervor;
vgl. auch IV-Nr. 52).
5.2.8
Der IV-interne Abschlussbericht
datiert vom 14. Dezember 2012 (IV-Nr. 50).
5.2.9
Mit Schreiben vom 31. Januar
2013, gerichtet an den Beschwerdeführer, erklärte die Institution [...], wie
bereits mündlich angesprochen und in Absprache mit der Beiständin C.___ werde
der Vertrag über den Aufenthalt in der Institution [...] auf den 28. Februar
2013.
gekündigt. Der Beschwerdeführer bestätigte unterschriftlich, er habe den
Inhalt dieses Schreibens zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 53 S. 2). Je
eine Kopie dieses Schreibens ging an die Beiständin und die Beschwerdegegnerin
(vgl. IV-Nr. 53).
5.2.10
Mit Schreiben vom 8. Februar
2013.
erklärte die Beiständin, sie habe vergeblich versucht, den zuständigen
IV-Sachbearbeiter zu kontaktieren. Sie bitte ihn, die weiteren gemeinsamen
Schritte mit ihr zu besprechen (IV-Nr. 54).
5.2.11
Am 13. Februar 2013
telefonierte die Teamleiterin der Beschwerdegegnerin mit der Beiständin. Diese
erklärte, sie habe keine Rückmeldungen und Informationen seitens der Beschwerdegegnerin
erhalten. Die Tragung der Kosten für den damals noch andauernden Aufenthalt in
der Institution [...] bildete kein Thema des Gesprächs (vgl. Protokolleintrag).
5.2.12
Am 26. Februar 2013,
gerichtet an den Sozialdienst [...], erging der Vorbescheid, mit dem die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, sie werde einen
Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente
verneinen (IV-Nr. 55).
5.3
Bei der Beurteilung des guten
Glaubens sind dem Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, das Verhalten und die
Kenntnisse seiner Beiständinnen anzurechnen. Dies gilt auch für die Übergabe
der entsprechenden Informationen. Die neue Beiständin C.___ kann sich daher
nicht darauf berufen, ihr seien Informationen, welche die frühere Beiständin D.___
erhalten hatte, nicht bekannt gewesen. Weiter ist davon auszugehen, dass die
Beiständin aufgrund ihrer Ausbildung als Sozialarbeiterin FH über gewisse
Kenntnisse des Sozialversicherungsrechts verfügt. Allerdings ist
gerichtsnotorisch, dass die Kenntnisse, welche in dieser Ausbildung vermittelt
werden, begrenzt sind. Es kann nicht erwartet werden, dass eine
Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter komplexere Fragestellungen zu
beurteilen vermag. In Bezug auf Verfahrensfragen bestehen regelmässig nur sehr
rudimentäre Kenntnisse, wie auch der vorliegende Fall zeigt (vgl. etwa das
offensichtlich unzulässige «Wiedererwägungsgesuch» vom 31. Oktober 2014
[IV-Nr. 85 S. 2 f.] gegen das Gerichtsurteil vom 17. Oktober
2014; die Beschwerde vom 21. Juni 2013 [IV-Nr. 61 S. 3 ff.],
welche den Unterschied zwischen Gericht und Versicherungsträger zu verkennen
scheint; die am 14. März 2013 eingereichte «Einsprache gegen den Entscheid
vom 26. Februar 2013», mit der die Beiständin auf den Vorbescheid vom 26. Februar
2013.
[IV-Nr. 55] reagierte).
5.4
Es musste der Beiständin als
ausgebildeter Sozialarbeiterin bewusst sein, dass der Abbruch des
Vorbereitungsjahres, den die B.___ AG am 26. November 2012 vornahm, grundsätzlich
geeignet sein konnte, auch die übrigen, gleichzeitig zugesprochenen Leistungen
der Beschwerdegegnerin zu beeinflussen. Ihr kann jedoch nicht vorgeworfen werden,
die Leistungen im Wissen darum, dass sie nicht geschuldet waren, bezogen zu
haben. Wie aus den Eingaben im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren betreffend
die Rückforderung als solche (Einwand vom 14. März 2013, IV-Nr. 56;
Beschwerde vom 21. Juni 2013, IV-Nr. 61) sinngemäss hervorgeht, war
die Beiständin der Meinung, es liege im Ermessen der Beschwerdegegnerin, die
Kosten für das betreute Wohnen auch nach dem am 26. bzw. 30. November 2012
erfolgten Abbruch des Vorbereitungsjahres weiterhin zu übernehmen.
5.5
Ist somit ein bewusster Bezug
von Leistungen im Wissen um deren Unrechtmässigkeit zu verneinen, bleibt zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer respektive seine Beiständin bei zumutbarer
Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel
hätte erkennen können (E. II. 3.1 hiervor). Im Vordergrund steht dabei die
Frage, ob die Verpflichtung zur Meldung erheblicher Tatsachen verletzt wurde
oder ob es die Beiständin unterlassen hat, die ausgerichteten Leistungen zu
überprüfen und die Beschwerdegegnerin auf deren Unrechtmässigkeit hinzuweisen. Auch
in diesem Zusammenhang gilt, dass eine grobe Nachlässigkeit bzw. ein
grobfahrlässiges Verhalten den guten Glauben zerstört, wogegen dieser bestehen
bleibt, wenn ein (allfälliges) fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig
war.
5.5.1
Der Abbruch des
Vorbereitungsjahres wurde offenbar ohne Einbezug der Beschwerdegegnerin
beschlossen, weil die B.___ AG als Durchführungsstelle den zuständigen
Sachbearbeiter während längerer Zeit nicht erreicht hatte (vgl. Schlussbericht
der B.___ AG vom 23. Mai 2013, IV-Nr. 60 S. 2). Dieser erschien
unbestrittenermassen auch nicht zu einer Besprechung, die in diesem
Zusammenhang am 27. November 2012 stattfand und zu welcher er eingeladen
worden war. Damit bestand eine Verpflichtung der Beiständin, die
Beschwerdegegnerin über den Abbruch zu informieren. Dieser Verpflichtung kam
sie umgehend nach, indem sie am 27. November 2012 die Beschwerdegegnerin
telefonisch über die «Kündigung» orientierte (vgl. Protokolleintrag mit diesem
Datum). Eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht kann der Beiständin
bzw. dem Beschwerdeführer somit nicht vorgeworfen werden.
5.5.2
Über die Meldepflicht hinaus
besteht auch eine Verpflichtung, weiterhin fliessende Leistungen/Zahlungen zu
prüfen und den Versicherungsträger auf allfällige Unstimmigkeiten hinzuweisen
sowie bei Unklarheiten nachzufragen (Prüfungs- und Hinweis- oder Erkundigungspflicht).
Aufgrund dieser Verpflichtung war die Beiständin vorliegend gehalten, sich bei
der Beschwerdegegnerin zu erkundigen, ob die Bezahlung der hier zur Diskussion
stehenden Rechnungen der Institution [...] auch nach dem Abbruch des
Vorbereitungsjahres gerechtfertigt sei. Gestützt auf die Akten ist jedoch auch
eine Verletzung dieser Verpflichtung zu verneinen: Von der Beiständin kann
nicht verlangt und erwartet werden, ohne weiteres zu erkennen, dass sich diese
Zahlungen – unabhängig von einer Kündigung mit entsprechender Frist oder
sonstigen vertraglichen Regelungen – akzessorisch zur Eingliederungsmassnahme
(bzw. der entsprechenden Vorbereitung) verhielten und nach deren Abbruch ab
sofort keine rechtliche Grundlage mehr hatten. Sie musste lediglich erkennen,
dass ein Zusammenhang bestehen könnte. Es bestand daher eine Verpflichtung zu entsprechenden
Rückfragen bei der Beschwerdegegnerin. Nach Lage der Akten ist davon auszugehen,
dass solche Rückfragen stattfanden, aber erfolglos blieben: Die Behauptung der
Beiständin, sie habe die E-Mail der Teamleiterin vom 30. November 2012
(vgl. Protokolleintrag von diesem Datum) nicht erhalten, lässt sich nicht widerlegen.
Mit ihrem Brief an die Beschwerdegegnerin vom gleichen Tag bat die Beiständin um
die Zustellung einer aktuellen Rentenverfügung, aber auch «um Informationen zur
Finanzierung der laufenden Rechnungen von A.___ » (IV-Nr. 48 S. 2). Das Dossier enthält
keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin auf diese Bitte in
irgendeiner Weise reagiert hätte. Unbestritten geblieben ist auch die
Darstellung, der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin, Herr E.___,
habe trotz mehrfacher Versuche nicht erreicht werden können. Die Plausibilität
dieser Darstellung wird bestätigt durch den Vermerk im Schlussbericht der B.___
AG vom 23. Mai 2013, wonach der Abbruch der Massnahme am 26. November
2012.
ohne Einbezug der Beschwerdegegnerin erfolgt sei, weil der zuständige
Sachbearbeiter (bereits damals) während längerer Zeit nicht kontaktierbar
gewesen sei (IV-Nr. 60 S. 2), und durch den Umstand, dass im
IV-Protokoll als letzte Aktivitäten dieses Sachbearbeiters ein Telefongespräch
vom 18. Oktober 2012
und eine abgerufene E-Mail vom 24. Oktober 2012 vermerkt sind. Es ist
somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf die Bitte vom 30. November
2012.
um Erteilung der relevanten Informationen bezüglich der Finanzierung der
laufenden Rechnungen nicht reagiert hat und der zuständige Sachbearbeiter in
der Folge – wie bereits zuvor für die B.___ AG – während längerer Zeit nicht
erreichbar war. Erst nach einer schriftlichen Bitte um Kontaktaufnahme vom
8.
Februar 2013 (IV-Nr. 54) kam es schliesslich zum Telefongespräch
mit der Teamleiterin vom 13. Februar 2013. Dabei wurde laut dem
Protokolleintrag von diesem Datum besprochen, «dass der Anspruch auf eine
Ausbildung von der IV nach wie vor geprüft werden wird, wenn der Versicherte
für eine Ausbildung motiviert ist. Wichtig ist, dass er am gleichen Ort lernt
und wohnt.» Die Kosten für den Aufenthalt in der [...], dessen Beendigung per
Ende Februar 2013 damals bereits feststand, bildeten kein Thema des
Telefongesprächs, sondern es ging um die Zukunft. Selbst wenn man davon
ausgehen wollte, die Beiständin hätte zum damaligen Zeitpunkt die Frage der Kostentragung
noch ansprechen müssen, obwohl die Kosten bereits entstanden und die Zahlungen
zum grösseren Teil schon geleistet waren, wäre diese Unterlassung angesichts
der Vorgeschichte als leichte Fahrlässigkeit zu bewerten. Ein grobfahrlässiges
Verhalten liesse sich auch darin nicht erblicken.
5.5.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass
die Eingliederungsmassnahme, welche Anlass für die übrigen Leistungen bot, am
26.
November 2012 durch die Durchführungsstelle abgebrochen wurde. Der
Abbruch erfolgte ohne Einbezug der IV-Stelle, weil deren zuständiger
Sachbearbeiter während längerer Zeit nicht kontaktierbar gewesen war. Diesen
Umstand hat die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Die Beiständin des
Beschwerdeführers wurde über den Abbruch orientiert. Sie informierte am
Folgetag telefonisch die Beschwerdegegnerin und erfüllte damit die Meldepflicht
gemäss Art. 31 ATSG. In der Folge ersuchte die Beiständin mit Schreiben
vom 30. November 2012 (IV-Nr. 48 S. 2) um Informationen «zur
Finanzierung der laufenden Rechnungen» des Beschwerdeführers. Dieser Bitte kam
die Beschwerdegegnerin nicht nach und der Beiständin wurden keine Akten
zugestellt. Gestützt auf die Angaben der Beiständin muss überdies davon
ausgegangen werden, dass sie die E-Mail vom 30. November 2012 (vgl.
Protokolleintrag von diesem Datum) nicht erhielt. Die Beiständin versuchte in
der Folge, den zuständigen Sachbearbeiter zu kontaktieren, was ihr jedoch nicht
gelang, weil dieser – davon muss aufgrund der Aktenlage ausgegangen werden –
nicht erreichbar war. Nachdem sich die Beiständin schliesslich am 8. Februar
2013.
per Brief an den zuständigen Sachbearbeiter gewandt und diesen um
Kontaktnahme gebeten hatte, erfolgte am 13. Februar 2013 ein Anruf durch
die Teamleiterin, bei dem über mögliche weitere Massnahmen gesprochen wurde.
Durch das unbeantwortet gebliebene Schreiben vom 30. November 2012 und die
anschliessenden Kontaktierungsversuche hat die Beiständin jedenfalls während
der Zeit bis zum Anruf vom 13. Februar 2013 ihre Prüfungs- und
Erkundigungspflicht erfüllt. Ob sie anlässlich des Telefongesprächs vom
13.
Februar 2013 die Frage der Kostentragung für das betreute Wohnen hätte
thematisieren müssen, kann offen bleiben, da angesichts der vorangegangenen
Bemühungen höchstens von einer leichten Fahrlässigkeit gesprochen werden
könnte, welche den guten Glauben nicht ausschliesst (vgl. E. II. 4.1 hiervor).
Der gute Glaube ist daher zu bejahen. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
6.
Nach dem Gesagten ist der gute
Glaube zu bejahen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist. Die Verfügung vom 13. Juni 2016 ist aufzuheben. Gestützt auf die
Aktenlage und die Vorbringen der Parteien kann auch die Erlassvoraussetzung der
grossen Härte bejaht werden. Dem Beschwerdeführer ist daher die Rückforderung
von CHF 15‘504.00 zu erlassen.
7.
7.1
Der obsiegende Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt
Heuberger hat am 21. November 2016 (A.S. 42 ff.) eine Kostennote
eingereicht. Er macht damit einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'892.25,
basierend auf einem zeitlichen Aufwand von 10,4 Stunden und Auslagen von
CHF 78.00, geltend. Dieser Aufwand bewegt sich an der oberen Grenze, kann
aber mit Blick auf die etwas ungewöhnlichen Fragestellungen noch als angemessen
gelten. Die zusätzlich geltend gemachte Verwirkung der Rückforderung (vgl. E. II. 2
hiervor) nimmt in der Beschwerdeschrift nur wenig Raum ein und dürfte daher den
Aufwand nicht wesentlich erhöht haben. Es rechtfertigt sich daher nicht, die
Parteientschädigung unter diesem Aspekt wegen teilweisen Unterliegens zu
kürzen.
7.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das
Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig, sofern es
sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von
Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Beschwerden betreffend den Erlass
der Rückforderung von Leistungen gelten nicht als solche Verfahren (BGE 122 V
221.
E. 2 S. 223) und unterliegen deshalb nicht der Kostenpflicht.
Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf
einzutreten ist, gutgeheissen. Die Verfügung vom 13. Juni 2016 wird aufgehoben.
Die Rückforderung von CHF 15‘504.00 wird dem Beschwerdeführer erlassen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘892.25 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi