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Entscheid

VSBES.2016.215

Krankenversicherung KVG

16. November 2016Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1957, ist bei der Krankenkasse B.___ gemäss dem Bundesgesetz

über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) grundversichert.

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 hielt das Departement des Innern des

Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) fest, der Beschwerdeführer

werde in die kantonale Liste der säumigen Prämienzahlerinnen und -zahler

aufgenommen und es werde eine Leistungssperre verfügt. In der Verfügung wurde

ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach Mitteilung der Krankenkasse B.___

seiner Pflicht zur Zahlung von KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen aus dem Jahr

2012 nicht nachgekommen, in der Folge sei er betrieben worden und es sei ein

Verlustschein ausgestellt worden. Am 2. November 2015 erhob der

Beschwerdeführer dagegen Einsprache, welche mit Entscheid vom 16. August

2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) abgewiesen wurde.

2. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 21. August 2016 (A.S. 5 f.) Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und verlangt im Wesentlichen, die

Leistungssperre sei aufzuheben.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 10.

Oktober 2016 (A.S. 10 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 3 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)

muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der

Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern (dazu

auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung,

KVV, SR 832.102). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu

bezahlen (Art. 90 KVV).

2.2

Gemäss dem in geänderter

Fassung auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten Art. 64a KVG soll der

Kanton 85 % der Forderungen übernehmen, welche eine versicherte Person

trotz Zahlungsaufforderung innert der gesetzten Frist und nach Anhebung der

Betreibung nicht beglichen hat und die während des berücksichtigten Zeitraums

zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels (dazu:

Art. 105i KVV) geführt haben (Art. 64a Abs. 2 - 4 KVG). Die übrigen 15 %

werden vom Krankenversicherer übernommen. Der Versicherer muss für die ausstehenden

Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen die Betreibung anheben; der

Kanton kann verlangen, dass ihm die betriebenen Schuldnerinnen und Schuldner

gemeldet werden (Art. 64a Abs. 2 und 3 KVG). Die Kantone können versicherte

Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer

Liste erfassen. Die Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des

Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der

Notfallbehandlungen auf und erstatten der zuständigen kantonalen Behörde

Meldung über den Leistungsaufschub sowie dessen Aufhebung nach Begleichung der ausstehenden

Forderungen (Art. 64a Abs. 7 KVG).

2.3

Der Kanton Solothurn hat von

dieser Möglichkeit, eine Liste betreffend Leistungssperren zu führen, in

§ 64bis des Sozialgesetzes (SG; BGS 831.1) Gebrauch gemacht.

Danach hat ein Versicherer, der bei Zahlungsverzug der versicherten Person die

Betreibung einleitet oder das Fortsetzungsbegehren stellt, dies unter Angabe

der notwendigen Daten gleichzeitig dem Departement des Innern (vgl. § 64

Abs. 3 SG) mitzuteilen (§ 64bis Abs. 1 SG). Die gleiche

Mitteilung hat er zu machen, wenn eine versicherte Person, welche dem

Departement bereits gemeldet wurde oder für welche eine Leistungssperre gilt,

Dispositiv

ihre Schuld beglichen hat. Das Departement prüft und verfügt, ob die Daten der

versicherten Person elektronisch in einer Liste zu erfassen oder aus dieser zu

entfernen sind. Nach Rechtskraft der Verfügung erfolgt eine Meldung an den

jeweiligen Versicherer, welcher daraufhin die Leistungen aufzuschieben oder

wieder auszurichten hat (Abs. 2). Die Liste steht den Leistungserbringern nach

KVG, den Einwohnergemeinden sowie den Steuerbehörden des Kantons Solothurn zur

Einsicht offen (Abs. 3).

3.

3.1 Wie sich der Debatte im

National- und Ständerat entnehmen lässt, sollte den Kantonen mit Art. 64a Abs.

7 (damals noch Abs. 6bis) KVG die Möglichkeit geboten werden,

Personen, welche die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung trotz

Betreibung nicht bezahlen, in eine Liste aufzunehmen und einen Leistungsaufschub

zu veranlassen, der sich auf alle Leistungen der Grundversicherung mit Ausnahme

der Notfallbehandlungen erstreckt. Ziel war die Bekämpfung des Missbrauchs. Das

Bundesrecht überlässt jedoch den Entscheid, ob eine solche Liste geführt und

wer gegebenenfalls in diese aufgenommen werden soll, vollumfänglich den

Kantonen. Die Voraussetzungen der Aufnahme in die Liste bestimmen sich somit

nach kantonalem Recht, konkret nach § 64bis SG und insbesondere nach

Abs. 2 dieser Bestimmung.

Die Auslegung einer Gesetzesbestimmung

hat von deren Wortlaut auszugehen. § 64bis Abs. 2 SG schreibt

vor, dass das Departement, nachdem es vom Versicherer über die Einleitung der

Betreibung oder die Stellung des Fortsetzungsbegehrens orientiert wurde, «prüft und verfügt, ob die Daten der versicherten Person elektronisch

in einer Liste zu erfassen […] sind». Aus dieser Formulierung wird deutlich,

dass die Information über die Betreibung bzw. das Fortsetzungsbegehren nicht

zwingend zur Aufnahme in die Liste und zur Leistungssperre führen muss. Das

Departement hat vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person in

die Liste aufzunehmen ist. Über die Kriterien, welche für diesen Entscheid

wegweisend sein sollen, schweigt sich das Gesetz aus. Mit Blick auf die Gebote

der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit ist jedoch zu fordern, dass sich der

Entscheid in den verschiedenen Einzelfällen an im Voraus festgelegten,

einheitlichen Kriterien orientiert. Diese Kriterien wären grundsätzlich in

einem Rechtssatz festzulegen. Dem Regierungsrat war dies bewusst. Er sah denn

auch in seiner Botschaft, wie bereits erwähnt, vor, die massgebenden Kriterien

seien in der Sozialverordnung näher zu konkretisieren. Die Sozialverordnung

enthält jedoch bis heute, viereinhalb Jahre nach Inkrafttreten von § 64bis

Abs. 2 SG, keine Regelung, welcher sich die für die erwähnte Prüfung

massgebenden Kriterien entnehmen liessen. Der Grund hierfür ist unbekannt. Da

sich die durch das Departement vorzunehmende Prüfung aus rechtsstaatlichen

Gründen zwingend an einheitlichen Kriterien orientieren muss, liegt eine

Regelungslücke vor, indem Gesetz und Verordnung eine sich unvermeidlich

stellende Frage nicht geregelt haben. Diese Regelungslücke ist durch das

Gericht auszufüllen, soweit dies für den Entscheid im vorliegenden Fall erforderlich

ist.

Bei der

Einführung und Formulierung von § 64bis Abs. 2 SG war das Ziel mass-gebend,

Missbräuche zu verhindern. Überdies wurde in der parlamentarischen Beratung deutlich,

dass sich die Intensität einer individuellen Prüfung in gewissen Grenzen halten

muss, damit der administrative Aufwand nicht unverhältnismässig gross wird

(vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2015.276 vom 27. Juni 2016,

E. 6.3).

3.2 Wie

die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid zu Recht festhält, gehören Personen,

welche Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen, grundsätzlich nicht auf

die Liste, da sie in aller Regel nicht in der Lage sind, Prämienausstände

abzutragen und hier schwerlich von einem Missbrauch gesprochen werden kann.

Dasselbe gilt für die medizinischen Härtefälle. Trifft wie im vorliegenden Fall

keiner dieser Sachverhalte zu, kann im Sinne einer Vermutung davon ausgegangen

werden, dass es der betroffenen Person möglich gewesen wäre, die Prämien zu

bezahlen, zumal Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen von

Prämienverbilligungen profitieren können. Es muss aber im Einzelfall möglich

sein, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Von einer Leistungssperre ist

abzusehen, wenn die betroffene Person nachzuweisen vermag, dass die

Prämienausstände in einer besonderen Situation entstanden, welche

Zahlungsschwierigkeiten als nachvollziehbar erscheinen lässt, sowie dass die

aktuellen Prämien bezahlt werden und sie auch versucht, die Ausstände abzutragen,

falls und soweit ihr dies möglich ist. Das Departement ist nicht gehalten, zu

diesen Fragen aufwändige Detailabklärungen zu treffen, sondern es kann von der

betroffenen Person verlangen, dass sie die entsprechenden Umstände nachweist

(vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2015.276 vom 27. Juni 2016, E.

6.3).

3.3 Zwar sind in den Akten keine Unterlagen

betreffend allfällige aktuell bestehende Prämienschulden enthalten. Es ist

jedoch gerichtsnotorisch, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren weigert,

die Prämien der B.___ zu bezahlen. So erhebt er gegen die Betreibungen der

ausstehenden Prämienforderungen bzw. gegen die Beseitigungen des

Rechtsvorschlags denn auch regelmässig Beschwerden beim Versicherungsgericht. Auch

im vorliegenden Fall beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf zu behaupten,

er habe die Krankenversicherung bei der B.___ Krankenkasse per 31. Dezember

2003 gekündigt und sei demnach seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr bei

dieser versichert. Die B.___ handle rechtswidrig und manipuliere die solothurnischen

Behörden und Gerichte. Die Beschwerdegegnerin habe die Leistungssperre rechtswidrig

verfügt. Er werde die Forderungen der B.___ niemals begleichen.

Damit vermag

der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass die Prämienausstände in einer

besonderen Situation entstanden sind, welche Zahlungsschwierigkeiten als

nachvollziehbar erscheinen lassen, zumal er offenbar weder die aktuellen

Prämien bezahlt noch versucht, die Ausstände abzutragen. Er vermag denn auch

nicht aufzuzeigen, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, die Prämien zu

begleichen. Die vom Beschwerdeführer pauschal und bereits in vielen Verfahren

vor dem Versicherungsgericht vorgebrachten Vorwürfe können aufgrund der Akten

in keiner Weise substantiiert werden. Insofern sich der Beschwerdeführer seit

Jahren darauf beruft, seine Krankenversicherung bei der B.___ längst ordentlich

gekündigt zu haben, ist er darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 105l Abs. 2 KVV

eine Kündigung unwirksam ist, solange beim Versicherer noch Ausstände in Form

von Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten bestehen.

Zusammenfassend kann unter diesen

Umständen der Nachweis dafür, dass die ausstehenden Prämien aufgrund eines

finanziellen Engpasses unbezahlt blieben, nicht als erbracht gelten. Es lässt

sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

auf die entsprechende Liste gesetzt und mit einer befristeten Leistungssperre

belegt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine

Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch