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Entscheid

VSBES.2016.217

Invalidenrente

26. Januar 2018Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1967, [...], meldete sich am 28. Juni 2005 erstmals bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug

von Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2). Mit Verfügung vom 12. Dezember

2006 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf weitere berufliche

Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 55). Die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht)

am 20. Februar 2008 ab, was das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Mai 2008

bestätigte (IV-Nr. 66, 69).

2. Am 24. September 2008 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen an (IV-Nr. 71). Die

Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 einen Anspruch

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Rente (IV-Nr. 106). Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 29.

September 2011 ab (IV-Nr. 118).

3. Eine dritte Anmeldung des

Beschwerdeführers zum Leistungsbezug erfolgte am 28. November 2011, die die

Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2014 mit einer Abweisung beschied (IV-Nr. 121,

159). Diesen Entscheid bestätigte das Versicherungsgericht mit Urteil vom 27.

Februar 2015 (IV-Nr. 166).

4.

4.1 Am 2. Mai 2016 liess der

Beschwerdeführer unter Hinweis auf zwei neue Arztberichte ein

Revisionsverfahren in dem Sinne beantragen, dass sich sein Gesundheitszustand

seit der letzten Rentenverfügung verschlechtert habe (IV-Nr. 168).

4.1 Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2016

kündigte die Beschwerdegegnerin an, auf das neue Leistungsbegehren nicht

einzutreten. Gleichzeitig wie sie darauf hin, dass innerhalb der 30-tägigen

Einwandfrist Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.) eingereicht

werden könnten, welche eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft

erscheinen liessen (IV-Nr. 169). Daraufhin liess der Beschwerdeführer am 20.

Mai 2016 geltend machen, die beiden am 11. Mai 2016 eingereichten Berichte von

Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, [...], vom 15. Januar 2016 und des

Spitals C.___ vom 14. April 2016 bestätigten eine Verschlechterung seines

Gesundheitszustands (IV-Nr. 170). Am 21. Juni 2016 gelangte der Bericht von

Dr. D.___, Gemeinschaftspraxis für Chiropraktik, [...], zu den Akten der

Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 172, S. 2), den der Beschwerdeführer am 28. Juni

2016 erneut einreichen liess (IV-Nr. 173).

4.2 Am 28. Juni 2016 nahm der

Regionalärztliche Dienst (RAD), Dr. med. E.___, zur Frage der gesundheitlichen

Verschlechterung Stellung (vgl. «Protokoll», S. 14 f.).

4.3 Am 1. Juli 2016 entschied die

Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids und trat auf das neue

Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer

habe eine Veränderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht; daran

vermöchten auch die nachträglich eingereichten Unterlagen nichts zu ändern

(IV-Nr. 174).

5. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 29. August 2016 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben. Er stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 3

ff.):

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Die Akten seien bezüglich der

verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; diese sei anzuweisen,

vorgängig des Rentenentscheids ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge

6. Die Beschwerdegegnerin teilt am

29. September 2016 mit, dass sich eine umfassende Stellungnahme erübrige. So

entsprächen die Rügegründe der Beschwerde im Wesentlichen jenen im

Einwandverfahren. Es werde auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung

verwiesen. Ergänzend sei zu erwähnen, dass die vom Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren angesprochenen, medizinischen Berichte bereits im

Verfügungszeitpunkt vorgelegen hätten und durch den RAD, Dr. med. E.___, am 28. Juni

2016 eingehend gewürdigt worden seien. Dr. med. E.___ habe dabei klar festgehalten,

dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei. Vielmehr

handle es sich um eine subjektive Verschlechterung des Beschwerdeführers, die jedoch

nicht objektiviert werden könne (A.S. 13).

7. Am 10. November 2016 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 17 ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur

geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither

erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]); dies gilt auch für

berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27).

2.2

Die Eintretensvoraussetzung nach

Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder

mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss

(BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht

einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie sich der seinerzeit beurteilte

Dispositiv

Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei

der Beurteilung dieser Eintretensvoraussetzung über einen gewissen Spielraum.

So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend

mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts

8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2).

2.3 Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die

Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend

gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte

bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei

eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen

lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann,

der Anspruch auf eine Versicherungsleistung sei begründet, falls sich die

geltend gemachten Umstände als gegeben erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

2.4 Wird in der Neuanmeldung bloss

auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch

beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist

zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

Ähnlich zu verfahren ist, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte

beiliegen, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue

Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde.

Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber

immerhin verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit

begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach

möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche

Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013

E. 2.1). Wird auch innerhalb der Nachfrist keine erhebliche Veränderung

glaubhaft gemacht, ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Das Gericht

prüft in dieser Konstellation im Beschwerdefall einzig, ob zu Recht ein

Nichteintretensentscheid ergangen ist. Es legt dem Urteil den Sachverhalt

zugrunde, der sich dem Versicherer geboten hat. Massgebend ist in dieser

Konstellation auch für das Gericht im Beschwerdeverfahren die Aktenlage bei

Erlass der Verfügung (BGE 130 V 64 E. 5 S. 66 f. und E. 5.2 S. 67 ff.; Urteil

des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1). Der

Untersuchungsgrundsatz gilt in diesem Zusammenhang nicht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_755/2016 vom 16. November 2016).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2016 zu

Recht auf die am 2. Mai 2016 in Form eines Revisionsgesuchs vorgenommene

Neuanmeldung nicht eingetreten ist. In der Beschwerde wird geltend gemacht, aufgrund

der Berichte der Dres. F.___, B.___ und D.___ vom 21. September 2015, 15. Januar,

14. April und 26. Mai 2016 sei die Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers ausgewiesen. Indem die Beschwerdegegnerin auf das

Leistungsbegehren nicht eingetreten sei, habe sie Bundesrecht verletzt (A.S. 5

f.).

4. Zu untersuchen ist, ob aufgrund

der mit dem Gesuch vom 2. Mai 2016 und der Zuschrift vom 28. Juni 2016

eingereichten Unterlagen (IV-Nr. 168, 173) eine erhebliche, anspruchsrelevante

Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zum Zeitpunkt der im November

2012 erfolgten medizinischen Untersuchungen (vgl. IV-Nr. 145) als glaubhaft

gemacht zu gelten hat und die Beschwerdegegnerin somit auf die Neuanmeldung

hätte eintreten müssen. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin mit dem im Vorbescheid enthaltenen Hinweis auf die

Möglichkeit, weitere Berichte einzureichen (E. I. 4.1 hiervor), die

verfahrensmässigen Vorgaben eingehalten hat. Die Überprüfungsbefugnis des

Gerichts beschränkt sich daher auf die Aktenlage, die der Beschwerdegegnerin

vorlag, als sie die angefochtene Verfügung erliess (vgl. E. II. 2.4 hiervor).

4.1 Als die Beschwerdegegnerin mit

der Verfügung vom 29. Januar 2014, die das Versicherungsgericht mit Urteil vom

27. Februar 2015 bestätigte (IV-Nr. 166), den Anspruch auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente verneinte, stützte sie sich für die

Beurteilung des medizinischen Sachverhalts in erster Linie auf das Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ vom 11. Februar 2013 (IV-Nr. 145) sowie auf die

Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. med. H.___ vom 24. April 2013 (IV-Nr. 148) und

Dr. med. E.___ vom 21. November 2013 (IV-Nr. 157). Diesen Unterlagen lässt sich

im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 159):

4.1.1 Die Ärzte der Begutachtungsstelle

G.___ stellten keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen. Ohne

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine beginnende

Zervikalarthrose und Discopathie C5/6 ohne Neurokompression, eine unspezifische

Lumbalgie, ein wahrscheinlich leichtgradiges Restless-legs-Syndrom, psychologische

Faktoren oder Verhaltensstörungen bei andernorts klassifizierten Krankheiten

sowie eine Primärpersönlichkeit mit leicht ängstlichen, abhängigen Anteilen

(ohne Krankheitswert). Anlässlich der allgemeinmedizinischen Untersuchung habe

der Beschwerdeführer erklärt, er leide an Depressionen. Sein Körper sei

schwach. Vor allem die Bewegungen der Halswirbelsäule seien schmerzhaft

eingeschränkt. Er fühle sich wegen seiner Schmerzen zu keiner Arbeit in der

Lage, auch keiner leichten in Schonhaltung. Internistisch liege keine eigenständige

Erkrankung vor. In der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer

vor allem über Schmerzen im Nacken, im linken Schulterbereich sowie im Kreuz

mit Ausstrahlung in das linke Bein geklagt. Die Schmerzen hätten sich seit dem

ersten Auftreten im Jahr 2004 von Lokalisation und Qualität her nicht

grundlegend verändert, seien aber stärker geworden. Im linken Arm habe der Beschwerdeführer

wenig Kraft. Die Oberflächensensibilität dort sowie im linken Bein sei

unauffällig. Motorische Funktionen seien nicht beeinträchtigt. Weder aus der

Anamnese noch aus den objektivierbaren Untersuchungsbefunden habe sich ein

Hinweis auf eine radikuläre C6-Störung oder eine andere zervikal-radikuläre

Symptomatik ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine Ausstrahlung in den linken

Daumen resp. über die Oberarmbeugeseite oder die Unterarmradialseite (was dem

Segment C6 entsprechen würde) geschildert, sondern in den Aussenbereich des

Armes und zu den Fingern D2-5; dies entspräche den Segmenten C7 und C8, wo

freilich ein radiologisches Korrelat fehle. Beschrieben worden sei eine diffuse

allgemeine Schwäche, nicht ein segmentales Defizit wie eine Beugeparese.

Sensomotorische Defizite fehlten. Die Reflexe seien symmetrisch und

reproduzierbar gut auslösbar, inkl. Scapular-Reflex (C5-Kennreflex) und

Bizepssehnen-Reflex (C6-Kennreflex). Auch beim Foramen-Okklusionsmanöver der

Halswirbelsäule seien keine radikulären Schmerzen angegeben worden. Der obere

und mittlere Trapezius sei objektiv weich und locker verschieblich gewesen. Der

bei gezielter Untersuchung geklagte subjektive Druckschmerz sei bei Ablenkung

nicht mehr erwähnt worden. Weiter seien die Angaben teils inkongruent gewesen; so,

wenn der Beschwerdeführer angegeben habe, er neige den Kopf zur

Schmerzvermeidung eher nach rechts, während der zweistündigen Anamnese den Kopf

dann aber überwiegend nach links halte. Eine reduzierte Beweglichkeit der

Halswirbelsäule sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen; einzig in der

gezielten Untersuchung seien Bewegungen zögerlich und eingeschränkt ausgeführt

worden, die zuvor unbeobachtet bestens möglich gewesen seien. Beim An- und

Entkleiden sei keine eingeschränkte Beweglichkeit aufgefallen: Die Arme seien

seitengleich, locker und flüssig bewegt worden, während in der gezielten

Untersuchung der linke Arm nur langsam und mit Mühe über Kopfhöhe gehoben

worden sei. Auch lumbal habe sich kein konkretes radikuläres Beschwerdebild

erkennen lassen. Die Sensomotorik sei normal, der Reflexstatus symmetrisch

gewesen, inkl. Tibialis-posterior-Reflex (L5-Kennreflex). Das Gehen sei als

unbeeinträchtigt erschienen. Sitzen sei während zwei Stunden ruhig und ohne

Ausgleichbewegungen möglich gewesen. Ein leichtes Restless-legs-Syndrom sei

möglich, aber behandelbar und für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Der

Beschwerdeführer habe seine Medikamente nicht angeben können. Die Behauptung,

er nehme sie jeden Tag ein (s.a. den Medikamentenplan), stehe im Widerspruch

zur Laboruntersuchung, wo für Schmerzmittel wie für Antidepressiva keine

messbaren Wirkspiegel hätten nachgewiesen werden können. Entweder liege eine

Non-Compliance vor, oder die Beschwerden würden in Ausmass und Intensität

hinter der Darstellung des Beschwerdeführers zurückbleiben. Zusammenfassend

fehle es sowohl aktuell als auch retrospektiv an einer zerviko- oder

lumbo-radikulären Symptomatik. Die in den Akten erwähnte C6-Symptomatik sei

nicht nachvollziehbar und basiere wahrscheinlich auf einer unkritischen Wertung

der Schmerzangaben. Ein unspezifischer Schmerz aus dem Diskusfach sei zwar

möglich. Ein radikulärer Schmerz im C6-Segment sei aber nicht beschrieben

worden. Keiner der anderen Ärzte habe eine fassbare Neurokompression

festgestellt. Auch die MRI-Untersuchung von 2011 habe die Befundlage nicht

verändert. Bei zervikalen degenerativen Veränderungen würden statistisch

betrachtet körperlich schwere Verrichtungen wie das Heben von Gewichten eine

mechanische Belastung bis zur Schultergürtelhöhe bewirken, während die

Halswirbelsäule nur indirekt, durch Anspannung der Nackenmuskulatur, und

deutlich geringer belastet werde. Diese Einwirkung lasse sich durch eine

korrekte ergonomische Haltung, d.h. Vermeiden einer Kopfreklination, reduzieren.

Daher sollte es möglich sein, einen Grossteil der früheren Arbeit als Bauhelfer

weiterhin zu verrichten. Ausschliesslich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten

seien indes zu vermeiden. In der orthopädischen Untersuchung habe der

Beschwerdeführer erzählt, er leide fast dauernd unter Schmerzen, die vom Nacken

in den linken Arm ausstrahlten, auch bei leichter Arbeit. Die Diskrepanz

zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und den objektivierbaren

Befunden ziehe sich wie ein roter Faden durch die Krankengeschichte. Die

Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, lasse sich nicht begründen.

Abnützungserscheinungen der mittleren Halswirbelsäule seien bei Schwerarbeitern

mittleren Alters normal und müssten erfahrungsgemäss nicht einmal zu

Beschwerden führen; so zeige sich hier nach langjährigem Verlauf nur eine

geringe Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Der linke Arm weise keine

sicheren motorischen oder sensiblen Ausfälle mit radikulärem Muster auf; namentlich

fehle ein Plexusdehnungsschmerz. Gelenkbeweglichkeit und Muskelumfang seien an

beiden Armen symmetrisch. Vermutlich habe sich das Schmerzerleben nach dem

langwierigen Verlauf ziemlich weit von somatischen Schmerzursachen entfernt.

Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien zu 100 % zumutbar. Die

bisherige Arbeit im Strassenbau, z.B. als Maschinenführer, komme ohne Einschränkung

in Frage. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer

angegeben, bis heute starke Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich, in der

linken Schulter mit Ausstrahlung in den linken Arm sowie im Rücken mit

Ausstrahlung ins linke Bein zu haben. Nachts liege er mehrere Stunden wach und

sei unruhig. Das linke Bein koche vor Wärme. Die Schulter und der Nacken würden

brennen. Die Stimmung sei teilweise schlecht. Er fühle sich traurig, weil er

langsam alles verliere. Die Schmerzen würden ihn depressiv machen. Er habe nur

wenige soziale Kontakte, da er grössere Gruppen meide, verkehre aber doch noch

mit einzelnen Kollegen. Tagsüber nehme er seine Termine beim Arzt etc. wahr. Am

Vormittag mache er kleinere Einkäufe. Nach dem (von der Tochter zubereiteten)

Mittagessen schlafe er 30 bis 60 Minuten; anschliessend sei er bei schönem

Wetter 20 bis 30 Minuten mit dem Velo unterwegs. Die Familie schaue zusammen

fern und unterhalte sich. Sie wüssten, dass sie ruhig bleiben sollten, damit er

sich beherrschen könne und nicht mit der Faust auf den Tisch schlage. Beim Erscheinen

habe der Beschwerdeführer etwas verschüchtert und leicht unsicher gewirkt, aber

freundlich und höflich. Zeitweise sei der Eindruck entstanden, dass das Zittern

an den Beinen selber induziert werde. Der Beschwerdeführer sei allseits

orientiert gewesen. Das Ich-Bewusstsein sei ungestört gewesen. Psychotische

Störungen seien nicht explorierbar gewesen. Für Störungen von Aufmerksamkeit

und Konzentration habe es keine relevanten Hinweise gegeben. Einige Daten sei

etwas ungenau angegeben worden; doch die meisten seien aus dem ausgefüllten

Formular hervorgegangen. Die Sprache sei gut moduliert gewesen. Es hätten sich

keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen gefunden. Die Intelligenz habe

unter Berücksichtigung der Schulbildung, des beruflichen Werdegangs und der

allgemeinen Sozialisation durchschnittlich gewirkt. Psychomotorisch sei der

Beschwerdeführer unruhig gewesen, wobei das Beinzittern unter Ablenkung etwas

sistiert habe. Gestik und Mimik seien lebhaft gewesen. Die Stimmungslage habe

sich als indifferent, jedoch nicht als depressiv präsentiert. Die

Primärpersönlichkeit habe ängstlich und leicht abhängig gewirkt. Für

Zwangsstörungen gebe es keine Hinwiese. Die berichteten Angstzustände würden

keiner spezifischen Angststörung entsprechen. Die Willenskräfte seien

strukturiert. Es hätten sich keine Antriebshemmung oder eine andere

Antriebsstörung gefunden. Was den Wiedereinstieg in eine Berufstätigkeit

angehe, so seien Realitätsorientierung und Motivation vermindert. Im Gutachten

der Begutachtungsstelle I.___ von 2009 sei aus der somatoformen Schmerzstörung

in Verbindung mit einer leichten depressiven Störung eine Reduktion der

Leistungsfähigkeit um 10 % abgeleitet worden. Dieser Meinung könne man

sich mit gewissen Einschränkungen anschliessen. Auch sie, die Ärzte der

Begutachtungsstelle G.___, gingen von einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung

aus. Von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne man allerdings

nicht ausgehen, da die Voraussetzung eines fehlenden oder unzureichend

belegbaren physiologischen Prozesses resp. einer körperlichen Störung nicht

erfüllt seien. Auch für eine relevante affektive Störung gebe es keine

Hinweise. Es fehle an nennenswerten Störungen bei der Anpassung an Regeln und

Routinen sowie bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben. Der

Beschwerdeführer scheine über eine gute fachliche Kompetenz zu verfügen. Sein

Durchhaltevermögen in den verschiedenen Untersuchungen lasse auf ein allgemein

gutes Durchhaltevermögen schliessen. Die Kontaktfähigkeit, die Flexibilität

sowie die Gruppenfähigkeit seien etwas eingeschränkt, während die Fähigkeit zu

familiären und ausserberuflichen Aktivitäten und zur Selbstversorgung sowie die

Wegefähigkeit intakt blieben. Weder die Leistungsfähigkeit noch das Arbeitspensum

seien eingeschränkt. Gemäss der interdisziplinären Beurteilung bestehe als

Bauhelfer resp. im Strassenbau eine volle Arbeitsfähigkeit (z.B. als

Maschinenführer), je nach Schwere der durchzuführenden Arbeit. Durchgehend

mittelschwere und schwere Tätigkeiten, insbesondere mit Belastung der

Halswirbelsäule, seien angesichts der degenerativen Veränderungen nicht mehr

zumutbar. Für eine Neurokompression, eine Wurzelreizung oder eine

Defizitsymptomatik gebe es keine Hinweise, was mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auch retrospektiv seit 2004 gelte. Eine angepasste,

körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei uneingeschränkt möglich, was

ebenfalls retrospektiv zutreffe (vgl. Urteil Versicherungsgericht vom 27.

Februar 2015, S. 9 ff. bzw. IV-Nr. 166, S. 10 ff.).

4.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. H.___,

Facharzt für allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 24.

April 2013 fest, dem Gutachten könne gefolgt werden. Der Einwand des

Beschwerdeführers, im Labor sei nach den falschen Wirkstoffen gesucht worden,

treffe nicht zu: Tramundin enthalte den Wirkstoff Tramadol, und

Desmethylvenlafaxin sei das wichtigste Stoffwechselprodukt von Venlafaxin (IV-Nr.

148, S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer Einwände erhoben hatte (IV-Nr. 153),

holte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom

RAD ein; dieser schloss sich der Beurteilung von Dr. med. H.___ an (Notiz vom

21. November 2013, IV-Nr. 157, S. 2).

4.2 Den im Neuanmeldungsverfahren

eingereichten Arztberichten sind im Wesentlichen folgende Angaben zu entnehmen:

4.2.1 Dr. med. B.___ bejaht in seinem

Schreiben vom 15. Januar 2016 die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit dem Verfassen des interdisziplinären Gutachtens von

November 2012 verändert habe. Während der letzten Jahre hätten sich die Klagen

über Schmerzen, depressive Verstimmungen und finanzielle Probleme tendenziell verstärkt.

Die Schmerzen lokalisierten sich hauptsächlich im Nackenbereich mit

Ausstrahlung in den linken Arm, in letzter Zeit aber auch Ausweitung in die

ganze linke Körperhälfte. Grundsätzlich seien – so Dr. med. B.___ – Schmerzen

und Depressionen behandelbar. Beim Beschwerdeführer lasse sich aber kaum ein

Behandlungserfolg nachweisen. Er dürfte kaum noch in der Lage sein, die von ihm

in früheren Jahren ausgeführten Arbeiten im Strassen- und Tunnelbau ausüben zu

können. Aufgrund von früheren Erfahrungen sei er offenbar auch nicht mehr in

der Lage, mittelschwere Arbeiten (damals Verpacken von Kaffeemaschinen in

Kartonbehälter) auszuführen (IV-Nr. 168 S. 4).

4.2.2 Dem Bericht von Dr. med. F.___

und Dr. med. J.___, Orthopädische Klinik, C.___, [...], vom 14. April 2016 an

den Vertreter des Beschwerdeführers lässt sich Folgendes entnehmen: Wie in ihren

bisherigen Berichten bereits erwähnt, leide der Beschwerdeführer unter

Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in das linke Schultergelenk und in den Arm

bis in die Finger. Die gesundheitliche Situation habe sich während den letzten

Jahren sukzessive verschlechtert. Die medizinische Situation der Bandscheibe

auf Höhe C5/6 habe sich radiologisch wie auch klinisch langsam und deutlich verschlechtert.

Die bisherigen Behandlungen mit Infiltrationen‚ Physiotherapie und

analgetischer Medikation hätten leider keine Besserung erbracht. Der gesamte

Verlauf sei frustrierend gewesen. Für allfällige Fragen, weitere Diagnosen

sowie zusätzliche Informationen bäten sie – Dr. med. F.___ und Dr. med. J.___

– den Vertreter des Beschwerdeführers, sich in ihren bisherigen Berichten zu

informieren, die ihm bereits zugekommen seien (IV-Nr. 168, S. 3).

Als solcher «bisheriger Bericht» aus dem

hier relevanten Vergleichszeitraum wurde in der Folge ein Schreiben von Dr.

med. F.___ und Dr. med. J.___ an Dr. med. B.___ vom 1. Oktober 2015 (IV-Nr. 172

S. 3 [nur erste Seite; vollständiges Exemplar vgl. IV-Nr. 177, S. 8 f., Beilage

zur Beschwerde]) aufgelegt; dieses nennt als Diagnose ein chronisches

Zerviko-Brachialgiesyndrom linksbetont (Diskushernie C5/6 mit Myelonkontakt

ohne Myelopathie; multisegmentale Degeneration). Weiter wird ausgeführt, die

zwischenzeitlich durchgeführten MRI-Bilder der HWS zeigten eine Zunahme der

Diskushernie auf Höhe C5/6 sowie multisegmentale degenerative Veränderungen.

Bei der klinischen Untersuchung vom 25. September 2015 hätten sich keine

Anzeichen neurologischer Ausfälle oder einer Retikulopathie nachweisen lassen. Das

Hauptproblem für den Patienten seien die Schmerzen im linken Arm, bis zu den

Fingergelenken reichend, sowie das Einschlafgefühl des gesamten linken Armes,

der Fingergelenke linksseitig und entlang des linken Beines dorsolateral bis

zum Fuss ausstrahlend. Zu einer genaueren Optimierung der Diagnostik und

Objektivierung der beklagten Symptome habe man den Patienten an den Neurologen

im Hause verwiesen. Man werde den Beschwerdeführer in acht Wochen erneut

nachkontrollieren und Dr. med. B.___ dann entsprechend benachrichtigen. Wie die

neurologische Untersuchung ausfiel, geht aus den Akten nicht hervor.

4.2.3 Im unvollständig (nur erste

Seite, auch im Beschwerdeverfahren) eingereichten Bericht des Instituts für

Medizinische Radiologie, C.___, vom 21. September 2015 (IV-Nr. 172, S. 4) über

die gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung der Wirbelsäule wird erklärt,

die letzte MR der HWS vom 27. August 2015 sei nur ungenügend beurteilbar, weil

der Patient nicht habe ruhig halten können. Auch in der aktuellen Untersuchung

sei der Patient sehr unruhig. In der Beurteilung wird ausgeführt, im zeitlichen

Verlauf seit den Voruntersuchungen aus dem Jahre 2006 und 2011 zeigten sich

zunehmende degenerative Veränderungen mit zunehmender Verschmälerung des

Bandscheibenfaches vor allem auf Niveau HWK 5/6. Dort bestünden eine stärkere

Unkarthose und subligamentäre Diskusprotrusion. Von dorsal wirkten die

Ligamenta flava auf diesem Niveau ebenfalls diskret minim verdickt, was

allerdings in den axialen Sequenzen kaum zur Geltung komme. Insgesamt bestehe

aber eine Engstellung des Spinalkanals auf dieser Höhe im Vergleich zu den

übrigen Höhen. Die Unkarthose führe beidseits intraforaminal zu einer Einengung

des Foramens. Eine Nervenwurzelkompression scheine beidseits vorzuliegen, lasse

sich aber nicht eindeutig beweisen.

4.2.4 Am 26. Mai 2016 teilte der

Chiropraktor Dr. D.___ dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, bezüglich der

objektiven Befunde der chiropraktorischen Untersuchung hätten sich die

muskuloskelettalen Beschwerden leider seit November 2012 nicht verändert. Vor

allem der Foraminakompressionstest löse jetzt, wie damals, Schmerzen im zweiten

und dritten Drittel links mehr als rechts aus sowie teilweise auch radikuläre

Ausstrahlungen in die oberen Extremitäten links mehr als rechts. Dazu bestehe

immer noch eine segmentale Blockierung/Hypomobilität der mittleren und unteren

HWS. Mit der Therapie könne jeweils eine temporäre Linderung der Beschwerden

erreicht werden. Die radiologischen Befunde des HWS-MRI vom 21. September 2015

zeigten eine progressive Verschlechterung des Zustands im Vergleich zu den

früheren MRI-Untersuchungen. Subjektiv habe die Schmerzintensität zugenommen. Deshalb

habe der Patient die Dosis der Medikamente erhöht, was zu mehreren Episoden von

gastrointestinalen Beschwerden geführt habe. Aufgrund dieser Tatsachen habe

sich der physische und psychische Allgemeinzustand des Patienten seit November

2012 verschlechtert. Aufgrund seiner Beschwerden sei der Beschwerdeführer in

seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt (IV-Nr. 172, S. 2).

4.2.5 In der Stellungnahme vom 28. Juni

2016 erklärte Dr. med. E.___ (RAD), im vorliegenden Bericht des MRI der HWS vom

21. September 2015 werde lediglich eine Zunahme der degenerativen Veränderungen

der HWS und der Verschmälerung der Bandscheibe C5/6 beschrieben. Von einer

Zunahme einer Diskushernie C5/6, wie Dr. med. J.___ am 1. Oktober 2015

geschrieben habe, sei keine Rede. Im Bericht vom 14. April 2016 stehe dann nur

noch, es gebe eine Zunahme der «Veränderung»‚ was korrekt sei (IV-Nr. 168, S.

3). Ferner seien im Bericht vom 1. Oktober 2015 radikuläre Ausfälle verneint (IV-Nr.

172, S. 3) und im Bericht vom 14. April 2016 ebenso wenig erwähnt worden. Eine

Zunahme radiologischer pathologischer Veränderungen sei nur im Zusammenhang mit

der Zunahme entsprechender klinischer Befunde relevant. Relevante klinische

Befunde wären in diesem Fall radikuläre pathologische klinische

Ausfallerscheinungen, die hier nicht bestünden. Die von Dr. med. J.___ und dem

Chiropraktor geltend gemachte klinische Verschlechterung basiere alleine auf

den subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers, womit keine Relevanz

ausgewiesen werden könne. Ferner sei die Feststellung des Hausarztes im Bericht

vom 15. Januar 2016 zu beachten, dass die Beschwerden grundsätzlich behandelbar

wären, sich beim Beschwerdeführer aber kaum ein Behandlungserfolg nachweisen lasse.

Diese Feststellung weise auf den Einfluss IV-fremder Faktoren wie psychosoziale

Probleme und Aggravationsverhalten hin; auf Letzteres sei bereits bei der

orthopädischen Begutachtung vom 11. Februar 2013 (IV-Nr. 145, S. 33)

hingewiesen worden. Insgesamt habe sich der Zustand des Beschwerdeführers seit

der Begutachtung also nicht in relevanter Weise verändert (vgl. «Protokoll», S. 14 f.).

4.3 Zu prüfen ist, ob die neu

eingereichten Unterlagen (E. II 4.2 hiervor) geeignet sind, gegenüber den

Vorberichten (E. II 4.1 hiervor) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands

glaubhaft zu machen.

4.3.1 Dem MRI-Bericht vom 21. September

2015 (E. 4.2.3 hiervor) lässt sich entnehmen, dass die Aufnahmen – wie bereits

diejenigen aus dem Jahr 2011, vgl. IV-Nr. 128 S. 5 [«sehr schlechte

Beurteilbarkeit»]) wegen Bewegungsartefakten nur eingeschränkt beurteilbar

sind. Der Radiologe schloss auf zunehmende degenerative Veränderungen mit

zunehmender Verschmälerung des Bandscheibenfaches vor allem auf Niveau HWK 5/6.

Eine Zunahme der bereits im Jahr 2004 festgestellten Diskushernie C5/6 ist, wie

der RAD-Arzt Dr. med. E.___ zu Recht festhält, nicht beschrieben. Die in den

MRI-Aufnahmen ersichtliche Veränderung ist, wie der RAD-Arzt weiter darlegt,

nur in Verbindung mit objektivierbaren klinischen Befunden geeignet, eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf das Leistungsvermögen

als glaubhaft erscheinen zu lassen.

4.3.2 Das Schreiben von Dr. med. F.___

und Dr. med. J.___ vom 24. April 2016 (E. II. 4.2.2 hiervor) erwähnt eine

sukzessive radiologische wie auch klinische langsame Verschlechterung der

medizinischen Situation der Bandscheibe auf Höhe C5/6. Die bisherige Behandlung

sei erfolglos geblieben, der Verlauf frustrierend. Diese Angaben sind nicht

geeignet, eine erhebliche Veränderung als glaubhaft erscheinen zu lassen.

Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. J.___ dem Beschwerdeführer

bereits im Jahr 2008 im Zusammenhang mit der bereits damals vorliegenden

Diskushernie C5/6 eine Operation (Diskektomie und Cage-Fusion C5/6)

vorgeschlagen hatte (vgl. IV-Nr. 82 sowie 93.3, S. 3 f.). Aus dem Bericht vom

24. April 2016 ergibt sich keine hinreichend substantiiert beschriebene

Verschlechterung. Statt näherer Angaben, verweisen die Ärzte auf ihre früheren

Berichte, von welchen derjenige vom 1. Oktober 2015 aktenkundig ist. Dort wird

ausgeführt, es hätten sich keine Anzeichen neurologischer Ausfälle gefunden,

und es werden die vom Beschwerdeführer genannten Symptome geschildert. Es

erfolgt eine Weiterverweisung an die Neurologen desselben Spitals «zur

genaueren Optimierung der Diagnostik und Objektivierung der beklagten

Symptome». Im internen Auftrag am Ende des Schreibens wird um ein Aufgebot

gebeten «für eine neurophysiologische Untersuchung zur Objektivierung der

Symptome und mit der Frage, ob ein Zusammenhang mit der HWS-Problematik besteht»

(IV-Nr. 177, S. 9). Daraus wird deutlich, dass die Ärzte der Orthopädischen

Klinik, Dr. med. F.___ und Dr. med. J.___, selbst keine Objektivierung der

Symptome vornehmen konnten und hierfür eine ergänzende neurologische Abklärung

für erforderlich hielten. Wenn sich die Ärzte also auf die Schmerzangaben des

Beschwerdeführers stützten, welche sie nicht zu objektivieren vermochten, ist

dies nicht geeignet, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen; dies

insbesondere auch mit Blick darauf, dass u.a. im Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ vom 11. Februar 2013 festgestellt worden war, die

Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und den

objektivierbaren Befunden ziehe sich wie ein roter Faden durch die

Krankengeschichte (IV-Nr. 145, S. 34; E. II. 4.1.1 hiervor).

Dr. med. F.___ und Dr. med. J.___

versprachen sich von den durch sie veranlassten neurologischen Abklärungen eine

mögliche Objektivierung der Symptome. Die Ergebnisse dieser neurologischen

Abklärungen könnten daher grundsätzlich geeignet sein, eine erhebliche

Veränderung glaubhaft erscheinen zu lassen. Ob diese Abklärungen vorgenommen

wurden und zu welchen Resultaten sie führten, ist jedoch nicht aktenkundig. Dem

Gericht ist es im Neuanmeldungsverfahren verwehrt, zusätzliche Akten zu

berücksichtigen oder von sich aus beizuziehen (vgl. E. II. 2.4 hiervor am

Ende). Auch mit den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichten von Dr. med.

F.___ und Dr. med. J.___ wird demnach eine erhebliche Veränderung nicht

glaubhaft gemacht. Namentlich bleibt unklar, inwiefern die Feststellungen im

Gutachten der Begutachtungsstelle G.___, es fänden sich keine sicheren

motorischen oder sensiblen Ausfälle mit radikulärem Muster am linken Arm

(IV-Nr. 145, S. 34), nicht mehr zutreffen sollten.

4.3.3 Weiter beruft sich der

Beschwerdeführer auf den Bericht von Dr. med. B.___ vom 15. Januar 2016 (E. II.

4.2.1 hiervor). Dr. med. B.___ bejaht einleitend die Frage nach einer

Veränderung im Zeitraum seit November 2012 (IV-Nr. 168, S. 4). Wie er gleich

anschliessend festhält, besteht diese Veränderung jedoch im Wesentlichen aus

einer tendenziellen Verstärkung der Klagen über Schmerzen (mit Ausweitung in

die ganze linke Körperhälfte), depressive Verstimmungen und finanzielle

Probleme. Die Annahme einer Verschlechterung basiert also nicht auf den

Feststellungen des Arztes, sondern auf den Angaben des Beschwerdeführers. Zur

Arbeitsfähigkeit äussert sich Dr. med. B.___ eher vage. In seinen früheren

Stellungnahmen beschrieb Dr. med. B.___ die Symptomatik mit «Schmerzen auf

der linken Seite, blockiert, Tag und Nacht» (IV-Nr. 93.5, S. 8). Er

bescheinigte dem Beschwerdeführer ab 1. April 2008 während längerer Zeit eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 93.3, S. 1). In seinem Bericht vom

22. Juli 2009 erwähnte er eine Ausdehnung und Intensivierung von Schmerzen

in die ganze linke Körperhälfte. Bezüglich der Leistungsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit verwies er auf die Ergebnisse des Einsatzes (manuelle

Arbeiten, Montage, Kontrolle, Verpackung, etc.) in der Institution K.___,

welche eine Leistungsfähigkeit von zirka 30 % ergeben hatte (vgl. IV-Nr.

91). In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2010 (IV-Nr. 104, S. 7) hielt

Dr. med. B.___ fest, die aus seiner Sicht überzeugendste Beurteilung sei jene

im Qualifizierungsbericht der erwähnten Institution, der eine deutlich

eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 20 – 30 % festhalte, und dies in

Bereichen von Kontroll- und Verpackungsarbeiten, einfachen Montagearbeiten

sowie Qualitätssicherung. Im Arztbericht vom 5. April 2012 verwies Dr. med. B.___

auf seinen Vorbericht vom Juli 2009. Den Gesundheitszustand bezeichnete er als

stationär (IV-Nr. 131). Verglichen mit diesen früheren Einschätzungen lassen

sich dem Bericht vom 15. Januar 2016 keine substantiierten, über die Wiedergabe

der Schmerzangaben des Beschwerdeführers hinausgehenden Hinweise auf eine Verschlechterung

entnehmen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer, wie vorstehend

wiedergegeben, bereits früher über Schmerzen in der gesamten linken

Körperhälfte geklagt hatte. Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich Dr. med. B.___

nur zurückhaltend. Weiter fällt auf, dass der Medikamentenplan (IV-Nr. 168, S.

5), den der Beschwerdeführer zusammen mit dem Schreiben von Dr. med. B.___ vom

15. Januar 2016 (IV-Nr. 168, S. 4) einreichen liess, das Datum des 26.

Februar 2013 trägt und denn auch vollkommen identisch ist mit demjenigen

Dokument (IV-Nr. 147, S. 3), das der Beschwerdeführer im früheren

Verwaltungsverfahren mit seinem Schreiben vom 4. März 2013 hatte einreichen

lassen (IV-Nr. 147, S. 1 f.). Auch dieser Umstand spricht gegen eine erhebliche

Veränderung. Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben vom 15. Januar 2016 weder

für sich allein genommen noch in Verbindung mit anderen Unterlagen geeignet,

eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Situation

im November 2012 (vgl. IV-Nr. 145, S. 1) glaubhaft zu machen.

4.3.4 Dem Schreiben des Chiropraktors

Dr. D.___ vom 26. Mai 2016 (E. II. 4.2.4 hiervor) ist schliesslich gleich

einleitend zu entnehmen, bezüglich der objektiven Befunde der

chiropraktorischen Untersuchung hätten sich die muskuloskelettalen Beschwerden

seit November 2012 nicht verändert. Eine Veränderung bejaht Dr. D.___ in Bezug

auf die radiologischen Befunde und die subjektiv wahrgenommene

Schmerzintensität. Auch dieser Bericht weist somit nicht auf Befunde hin, die

sich erheblich verschlechtert hätten und durch Dr. D.___ objektiviert worden

wären. Er bildet daher ebenfalls keine Grundlage für die Annahme, eine

erhebliche Veränderung sei glaubhaft gemacht worden. Die von Dr. D.___ erwähnte

Veränderung der Medikation hat nach Lage der Akten jedenfalls nicht dauerhaft

stattgefunden, denn der im Neuanmeldungsverfahren eingereichte Medikamentenplan

(IV-Nr. 168 S. 5) ist, wie bereits erwähnt, identisch mit dem Medikamentenplan,

den mit der Eingabe vom 4. März 2013 aufgelegt wurde (IV-Nr. 147 S. 3) und im

damals laufenden, mit der Verfügung vom 29. Januar 2014 (IV-Nr. 159)

abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt werden konnte.

5. Zusammenfassend ist der

Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E.___ vom 28. Juni 2016 beizupflichten:

Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung des

Gesundheitszustands, um eine solche als glaubhaft gemacht anzusehen. Folglich

ist festzustellen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2016,

worin diese auf das Leistungsbegehren bzw. die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

vom 2. Mai 2016 nicht eingetreten ist, korrekt ist. Angesichts der vorliegenden

medizinischen Akten und mit Blick auf die beweisrechtlichen Anforderungen hat

die Beschwerdegegnerin keinen zu hohen Massstab an das Glaubhaftmachen im Sinne

von Art. 87 Abs. 3 IVV gestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger