VSBES.2016.217
Invalidenrente
26. Januar 2018Deutsch28 min
Source so.ch
Urteil vom 26. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nichteintreten
auf Neuanmeldung Invalidenrente (Verfügung vom 1. Juli 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1967, [...], meldete sich am 28. Juni 2005 erstmals bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug
von Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2). Mit Verfügung vom 12. Dezember
2006 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf weitere berufliche
Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 55). Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht)
am 20. Februar 2008 ab, was das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Mai 2008
bestätigte (IV-Nr. 66, 69).
2. Am 24. September 2008 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen an (IV-Nr. 71). Die
Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 einen Anspruch
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Rente (IV-Nr. 106). Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 29.
September 2011 ab (IV-Nr. 118).
3. Eine dritte Anmeldung des
Beschwerdeführers zum Leistungsbezug erfolgte am 28. November 2011, die die
Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2014 mit einer Abweisung beschied (IV-Nr. 121,
159). Diesen Entscheid bestätigte das Versicherungsgericht mit Urteil vom 27.
Februar 2015 (IV-Nr. 166).
4.
4.1 Am 2. Mai 2016 liess der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf zwei neue Arztberichte ein
Revisionsverfahren in dem Sinne beantragen, dass sich sein Gesundheitszustand
seit der letzten Rentenverfügung verschlechtert habe (IV-Nr. 168).
4.1 Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2016
kündigte die Beschwerdegegnerin an, auf das neue Leistungsbegehren nicht
einzutreten. Gleichzeitig wie sie darauf hin, dass innerhalb der 30-tägigen
Einwandfrist Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.) eingereicht
werden könnten, welche eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft
erscheinen liessen (IV-Nr. 169). Daraufhin liess der Beschwerdeführer am 20.
Mai 2016 geltend machen, die beiden am 11. Mai 2016 eingereichten Berichte von
Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, [...], vom 15. Januar 2016 und des
Spitals C.___ vom 14. April 2016 bestätigten eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustands (IV-Nr. 170). Am 21. Juni 2016 gelangte der Bericht von
Dr. D.___, Gemeinschaftspraxis für Chiropraktik, [...], zu den Akten der
Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 172, S. 2), den der Beschwerdeführer am 28. Juni
2016 erneut einreichen liess (IV-Nr. 173).
4.2 Am 28. Juni 2016 nahm der
Regionalärztliche Dienst (RAD), Dr. med. E.___, zur Frage der gesundheitlichen
Verschlechterung Stellung (vgl. «Protokoll», S. 14 f.).
4.3 Am 1. Juli 2016 entschied die
Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids und trat auf das neue
Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer
habe eine Veränderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht; daran
vermöchten auch die nachträglich eingereichten Unterlagen nichts zu ändern
(IV-Nr. 174).
5. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 29. August 2016 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben. Er stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 3
ff.):
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Die Akten seien bezüglich der
verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; diese sei anzuweisen,
vorgängig des Rentenentscheids ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge
6. Die Beschwerdegegnerin teilt am
29. September 2016 mit, dass sich eine umfassende Stellungnahme erübrige. So
entsprächen die Rügegründe der Beschwerde im Wesentlichen jenen im
Einwandverfahren. Es werde auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung
verwiesen. Ergänzend sei zu erwähnen, dass die vom Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren angesprochenen, medizinischen Berichte bereits im
Verfügungszeitpunkt vorgelegen hätten und durch den RAD, Dr. med. E.___, am 28. Juni
2016 eingehend gewürdigt worden seien. Dr. med. E.___ habe dabei klar festgehalten,
dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei. Vielmehr
handle es sich um eine subjektive Verschlechterung des Beschwerdeführers, die jedoch
nicht objektiviert werden könne (A.S. 13).
7. Am 10. November 2016 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 17 ff.).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither
erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]); dies gilt auch für
berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27).
2.2
Die Eintretensvoraussetzung nach
Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder
mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss
(BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht
einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie sich der seinerzeit beurteilte
Dispositiv
Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei
der Beurteilung dieser Eintretensvoraussetzung über einen gewissen Spielraum.
So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend
mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts
8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2).
2.3 Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die
Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend
gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen
lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann,
der Anspruch auf eine Versicherungsleistung sei begründet, falls sich die
geltend gemachten Umstände als gegeben erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
2.4 Wird in der Neuanmeldung bloss
auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch
beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist
zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
Ähnlich zu verfahren ist, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte
beiliegen, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue
Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde.
Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber
immerhin verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit
begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach
möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche
Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2.1). Wird auch innerhalb der Nachfrist keine erhebliche Veränderung
glaubhaft gemacht, ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Das Gericht
prüft in dieser Konstellation im Beschwerdefall einzig, ob zu Recht ein
Nichteintretensentscheid ergangen ist. Es legt dem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, der sich dem Versicherer geboten hat. Massgebend ist in dieser
Konstellation auch für das Gericht im Beschwerdeverfahren die Aktenlage bei
Erlass der Verfügung (BGE 130 V 64 E. 5 S. 66 f. und E. 5.2 S. 67 ff.; Urteil
des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1). Der
Untersuchungsgrundsatz gilt in diesem Zusammenhang nicht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_755/2016 vom 16. November 2016).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2016 zu
Recht auf die am 2. Mai 2016 in Form eines Revisionsgesuchs vorgenommene
Neuanmeldung nicht eingetreten ist. In der Beschwerde wird geltend gemacht, aufgrund
der Berichte der Dres. F.___, B.___ und D.___ vom 21. September 2015, 15. Januar,
14. April und 26. Mai 2016 sei die Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers ausgewiesen. Indem die Beschwerdegegnerin auf das
Leistungsbegehren nicht eingetreten sei, habe sie Bundesrecht verletzt (A.S. 5
f.).
4. Zu untersuchen ist, ob aufgrund
der mit dem Gesuch vom 2. Mai 2016 und der Zuschrift vom 28. Juni 2016
eingereichten Unterlagen (IV-Nr. 168, 173) eine erhebliche, anspruchsrelevante
Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zum Zeitpunkt der im November
2012 erfolgten medizinischen Untersuchungen (vgl. IV-Nr. 145) als glaubhaft
gemacht zu gelten hat und die Beschwerdegegnerin somit auf die Neuanmeldung
hätte eintreten müssen. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin mit dem im Vorbescheid enthaltenen Hinweis auf die
Möglichkeit, weitere Berichte einzureichen (E. I. 4.1 hiervor), die
verfahrensmässigen Vorgaben eingehalten hat. Die Überprüfungsbefugnis des
Gerichts beschränkt sich daher auf die Aktenlage, die der Beschwerdegegnerin
vorlag, als sie die angefochtene Verfügung erliess (vgl. E. II. 2.4 hiervor).
4.1 Als die Beschwerdegegnerin mit
der Verfügung vom 29. Januar 2014, die das Versicherungsgericht mit Urteil vom
27. Februar 2015 bestätigte (IV-Nr. 166), den Anspruch auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente verneinte, stützte sie sich für die
Beurteilung des medizinischen Sachverhalts in erster Linie auf das Gutachten der
Begutachtungsstelle G.___ vom 11. Februar 2013 (IV-Nr. 145) sowie auf die
Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. med. H.___ vom 24. April 2013 (IV-Nr. 148) und
Dr. med. E.___ vom 21. November 2013 (IV-Nr. 157). Diesen Unterlagen lässt sich
im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 159):
4.1.1 Die Ärzte der Begutachtungsstelle
G.___ stellten keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen. Ohne
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine beginnende
Zervikalarthrose und Discopathie C5/6 ohne Neurokompression, eine unspezifische
Lumbalgie, ein wahrscheinlich leichtgradiges Restless-legs-Syndrom, psychologische
Faktoren oder Verhaltensstörungen bei andernorts klassifizierten Krankheiten
sowie eine Primärpersönlichkeit mit leicht ängstlichen, abhängigen Anteilen
(ohne Krankheitswert). Anlässlich der allgemeinmedizinischen Untersuchung habe
der Beschwerdeführer erklärt, er leide an Depressionen. Sein Körper sei
schwach. Vor allem die Bewegungen der Halswirbelsäule seien schmerzhaft
eingeschränkt. Er fühle sich wegen seiner Schmerzen zu keiner Arbeit in der
Lage, auch keiner leichten in Schonhaltung. Internistisch liege keine eigenständige
Erkrankung vor. In der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer
vor allem über Schmerzen im Nacken, im linken Schulterbereich sowie im Kreuz
mit Ausstrahlung in das linke Bein geklagt. Die Schmerzen hätten sich seit dem
ersten Auftreten im Jahr 2004 von Lokalisation und Qualität her nicht
grundlegend verändert, seien aber stärker geworden. Im linken Arm habe der Beschwerdeführer
wenig Kraft. Die Oberflächensensibilität dort sowie im linken Bein sei
unauffällig. Motorische Funktionen seien nicht beeinträchtigt. Weder aus der
Anamnese noch aus den objektivierbaren Untersuchungsbefunden habe sich ein
Hinweis auf eine radikuläre C6-Störung oder eine andere zervikal-radikuläre
Symptomatik ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine Ausstrahlung in den linken
Daumen resp. über die Oberarmbeugeseite oder die Unterarmradialseite (was dem
Segment C6 entsprechen würde) geschildert, sondern in den Aussenbereich des
Armes und zu den Fingern D2-5; dies entspräche den Segmenten C7 und C8, wo
freilich ein radiologisches Korrelat fehle. Beschrieben worden sei eine diffuse
allgemeine Schwäche, nicht ein segmentales Defizit wie eine Beugeparese.
Sensomotorische Defizite fehlten. Die Reflexe seien symmetrisch und
reproduzierbar gut auslösbar, inkl. Scapular-Reflex (C5-Kennreflex) und
Bizepssehnen-Reflex (C6-Kennreflex). Auch beim Foramen-Okklusionsmanöver der
Halswirbelsäule seien keine radikulären Schmerzen angegeben worden. Der obere
und mittlere Trapezius sei objektiv weich und locker verschieblich gewesen. Der
bei gezielter Untersuchung geklagte subjektive Druckschmerz sei bei Ablenkung
nicht mehr erwähnt worden. Weiter seien die Angaben teils inkongruent gewesen; so,
wenn der Beschwerdeführer angegeben habe, er neige den Kopf zur
Schmerzvermeidung eher nach rechts, während der zweistündigen Anamnese den Kopf
dann aber überwiegend nach links halte. Eine reduzierte Beweglichkeit der
Halswirbelsäule sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen; einzig in der
gezielten Untersuchung seien Bewegungen zögerlich und eingeschränkt ausgeführt
worden, die zuvor unbeobachtet bestens möglich gewesen seien. Beim An- und
Entkleiden sei keine eingeschränkte Beweglichkeit aufgefallen: Die Arme seien
seitengleich, locker und flüssig bewegt worden, während in der gezielten
Untersuchung der linke Arm nur langsam und mit Mühe über Kopfhöhe gehoben
worden sei. Auch lumbal habe sich kein konkretes radikuläres Beschwerdebild
erkennen lassen. Die Sensomotorik sei normal, der Reflexstatus symmetrisch
gewesen, inkl. Tibialis-posterior-Reflex (L5-Kennreflex). Das Gehen sei als
unbeeinträchtigt erschienen. Sitzen sei während zwei Stunden ruhig und ohne
Ausgleichbewegungen möglich gewesen. Ein leichtes Restless-legs-Syndrom sei
möglich, aber behandelbar und für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Der
Beschwerdeführer habe seine Medikamente nicht angeben können. Die Behauptung,
er nehme sie jeden Tag ein (s.a. den Medikamentenplan), stehe im Widerspruch
zur Laboruntersuchung, wo für Schmerzmittel wie für Antidepressiva keine
messbaren Wirkspiegel hätten nachgewiesen werden können. Entweder liege eine
Non-Compliance vor, oder die Beschwerden würden in Ausmass und Intensität
hinter der Darstellung des Beschwerdeführers zurückbleiben. Zusammenfassend
fehle es sowohl aktuell als auch retrospektiv an einer zerviko- oder
lumbo-radikulären Symptomatik. Die in den Akten erwähnte C6-Symptomatik sei
nicht nachvollziehbar und basiere wahrscheinlich auf einer unkritischen Wertung
der Schmerzangaben. Ein unspezifischer Schmerz aus dem Diskusfach sei zwar
möglich. Ein radikulärer Schmerz im C6-Segment sei aber nicht beschrieben
worden. Keiner der anderen Ärzte habe eine fassbare Neurokompression
festgestellt. Auch die MRI-Untersuchung von 2011 habe die Befundlage nicht
verändert. Bei zervikalen degenerativen Veränderungen würden statistisch
betrachtet körperlich schwere Verrichtungen wie das Heben von Gewichten eine
mechanische Belastung bis zur Schultergürtelhöhe bewirken, während die
Halswirbelsäule nur indirekt, durch Anspannung der Nackenmuskulatur, und
deutlich geringer belastet werde. Diese Einwirkung lasse sich durch eine
korrekte ergonomische Haltung, d.h. Vermeiden einer Kopfreklination, reduzieren.
Daher sollte es möglich sein, einen Grossteil der früheren Arbeit als Bauhelfer
weiterhin zu verrichten. Ausschliesslich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten
seien indes zu vermeiden. In der orthopädischen Untersuchung habe der
Beschwerdeführer erzählt, er leide fast dauernd unter Schmerzen, die vom Nacken
in den linken Arm ausstrahlten, auch bei leichter Arbeit. Die Diskrepanz
zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und den objektivierbaren
Befunden ziehe sich wie ein roter Faden durch die Krankengeschichte. Die
Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, lasse sich nicht begründen.
Abnützungserscheinungen der mittleren Halswirbelsäule seien bei Schwerarbeitern
mittleren Alters normal und müssten erfahrungsgemäss nicht einmal zu
Beschwerden führen; so zeige sich hier nach langjährigem Verlauf nur eine
geringe Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Der linke Arm weise keine
sicheren motorischen oder sensiblen Ausfälle mit radikulärem Muster auf; namentlich
fehle ein Plexusdehnungsschmerz. Gelenkbeweglichkeit und Muskelumfang seien an
beiden Armen symmetrisch. Vermutlich habe sich das Schmerzerleben nach dem
langwierigen Verlauf ziemlich weit von somatischen Schmerzursachen entfernt.
Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien zu 100 % zumutbar. Die
bisherige Arbeit im Strassenbau, z.B. als Maschinenführer, komme ohne Einschränkung
in Frage. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer
angegeben, bis heute starke Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich, in der
linken Schulter mit Ausstrahlung in den linken Arm sowie im Rücken mit
Ausstrahlung ins linke Bein zu haben. Nachts liege er mehrere Stunden wach und
sei unruhig. Das linke Bein koche vor Wärme. Die Schulter und der Nacken würden
brennen. Die Stimmung sei teilweise schlecht. Er fühle sich traurig, weil er
langsam alles verliere. Die Schmerzen würden ihn depressiv machen. Er habe nur
wenige soziale Kontakte, da er grössere Gruppen meide, verkehre aber doch noch
mit einzelnen Kollegen. Tagsüber nehme er seine Termine beim Arzt etc. wahr. Am
Vormittag mache er kleinere Einkäufe. Nach dem (von der Tochter zubereiteten)
Mittagessen schlafe er 30 bis 60 Minuten; anschliessend sei er bei schönem
Wetter 20 bis 30 Minuten mit dem Velo unterwegs. Die Familie schaue zusammen
fern und unterhalte sich. Sie wüssten, dass sie ruhig bleiben sollten, damit er
sich beherrschen könne und nicht mit der Faust auf den Tisch schlage. Beim Erscheinen
habe der Beschwerdeführer etwas verschüchtert und leicht unsicher gewirkt, aber
freundlich und höflich. Zeitweise sei der Eindruck entstanden, dass das Zittern
an den Beinen selber induziert werde. Der Beschwerdeführer sei allseits
orientiert gewesen. Das Ich-Bewusstsein sei ungestört gewesen. Psychotische
Störungen seien nicht explorierbar gewesen. Für Störungen von Aufmerksamkeit
und Konzentration habe es keine relevanten Hinweise gegeben. Einige Daten sei
etwas ungenau angegeben worden; doch die meisten seien aus dem ausgefüllten
Formular hervorgegangen. Die Sprache sei gut moduliert gewesen. Es hätten sich
keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen gefunden. Die Intelligenz habe
unter Berücksichtigung der Schulbildung, des beruflichen Werdegangs und der
allgemeinen Sozialisation durchschnittlich gewirkt. Psychomotorisch sei der
Beschwerdeführer unruhig gewesen, wobei das Beinzittern unter Ablenkung etwas
sistiert habe. Gestik und Mimik seien lebhaft gewesen. Die Stimmungslage habe
sich als indifferent, jedoch nicht als depressiv präsentiert. Die
Primärpersönlichkeit habe ängstlich und leicht abhängig gewirkt. Für
Zwangsstörungen gebe es keine Hinwiese. Die berichteten Angstzustände würden
keiner spezifischen Angststörung entsprechen. Die Willenskräfte seien
strukturiert. Es hätten sich keine Antriebshemmung oder eine andere
Antriebsstörung gefunden. Was den Wiedereinstieg in eine Berufstätigkeit
angehe, so seien Realitätsorientierung und Motivation vermindert. Im Gutachten
der Begutachtungsstelle I.___ von 2009 sei aus der somatoformen Schmerzstörung
in Verbindung mit einer leichten depressiven Störung eine Reduktion der
Leistungsfähigkeit um 10 % abgeleitet worden. Dieser Meinung könne man
sich mit gewissen Einschränkungen anschliessen. Auch sie, die Ärzte der
Begutachtungsstelle G.___, gingen von einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung
aus. Von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne man allerdings
nicht ausgehen, da die Voraussetzung eines fehlenden oder unzureichend
belegbaren physiologischen Prozesses resp. einer körperlichen Störung nicht
erfüllt seien. Auch für eine relevante affektive Störung gebe es keine
Hinweise. Es fehle an nennenswerten Störungen bei der Anpassung an Regeln und
Routinen sowie bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben. Der
Beschwerdeführer scheine über eine gute fachliche Kompetenz zu verfügen. Sein
Durchhaltevermögen in den verschiedenen Untersuchungen lasse auf ein allgemein
gutes Durchhaltevermögen schliessen. Die Kontaktfähigkeit, die Flexibilität
sowie die Gruppenfähigkeit seien etwas eingeschränkt, während die Fähigkeit zu
familiären und ausserberuflichen Aktivitäten und zur Selbstversorgung sowie die
Wegefähigkeit intakt blieben. Weder die Leistungsfähigkeit noch das Arbeitspensum
seien eingeschränkt. Gemäss der interdisziplinären Beurteilung bestehe als
Bauhelfer resp. im Strassenbau eine volle Arbeitsfähigkeit (z.B. als
Maschinenführer), je nach Schwere der durchzuführenden Arbeit. Durchgehend
mittelschwere und schwere Tätigkeiten, insbesondere mit Belastung der
Halswirbelsäule, seien angesichts der degenerativen Veränderungen nicht mehr
zumutbar. Für eine Neurokompression, eine Wurzelreizung oder eine
Defizitsymptomatik gebe es keine Hinweise, was mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch retrospektiv seit 2004 gelte. Eine angepasste,
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei uneingeschränkt möglich, was
ebenfalls retrospektiv zutreffe (vgl. Urteil Versicherungsgericht vom 27.
Februar 2015, S. 9 ff. bzw. IV-Nr. 166, S. 10 ff.).
4.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. H.___,
Facharzt für allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 24.
April 2013 fest, dem Gutachten könne gefolgt werden. Der Einwand des
Beschwerdeführers, im Labor sei nach den falschen Wirkstoffen gesucht worden,
treffe nicht zu: Tramundin enthalte den Wirkstoff Tramadol, und
Desmethylvenlafaxin sei das wichtigste Stoffwechselprodukt von Venlafaxin (IV-Nr.
148, S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer Einwände erhoben hatte (IV-Nr. 153),
holte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom
RAD ein; dieser schloss sich der Beurteilung von Dr. med. H.___ an (Notiz vom
21. November 2013, IV-Nr. 157, S. 2).
4.2 Den im Neuanmeldungsverfahren
eingereichten Arztberichten sind im Wesentlichen folgende Angaben zu entnehmen:
4.2.1 Dr. med. B.___ bejaht in seinem
Schreiben vom 15. Januar 2016 die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit dem Verfassen des interdisziplinären Gutachtens von
November 2012 verändert habe. Während der letzten Jahre hätten sich die Klagen
über Schmerzen, depressive Verstimmungen und finanzielle Probleme tendenziell verstärkt.
Die Schmerzen lokalisierten sich hauptsächlich im Nackenbereich mit
Ausstrahlung in den linken Arm, in letzter Zeit aber auch Ausweitung in die
ganze linke Körperhälfte. Grundsätzlich seien – so Dr. med. B.___ – Schmerzen
und Depressionen behandelbar. Beim Beschwerdeführer lasse sich aber kaum ein
Behandlungserfolg nachweisen. Er dürfte kaum noch in der Lage sein, die von ihm
in früheren Jahren ausgeführten Arbeiten im Strassen- und Tunnelbau ausüben zu
können. Aufgrund von früheren Erfahrungen sei er offenbar auch nicht mehr in
der Lage, mittelschwere Arbeiten (damals Verpacken von Kaffeemaschinen in
Kartonbehälter) auszuführen (IV-Nr. 168 S. 4).
4.2.2 Dem Bericht von Dr. med. F.___
und Dr. med. J.___, Orthopädische Klinik, C.___, [...], vom 14. April 2016 an
den Vertreter des Beschwerdeführers lässt sich Folgendes entnehmen: Wie in ihren
bisherigen Berichten bereits erwähnt, leide der Beschwerdeführer unter
Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in das linke Schultergelenk und in den Arm
bis in die Finger. Die gesundheitliche Situation habe sich während den letzten
Jahren sukzessive verschlechtert. Die medizinische Situation der Bandscheibe
auf Höhe C5/6 habe sich radiologisch wie auch klinisch langsam und deutlich verschlechtert.
Die bisherigen Behandlungen mit Infiltrationen‚ Physiotherapie und
analgetischer Medikation hätten leider keine Besserung erbracht. Der gesamte
Verlauf sei frustrierend gewesen. Für allfällige Fragen, weitere Diagnosen
sowie zusätzliche Informationen bäten sie – Dr. med. F.___ und Dr. med. J.___
– den Vertreter des Beschwerdeführers, sich in ihren bisherigen Berichten zu
informieren, die ihm bereits zugekommen seien (IV-Nr. 168, S. 3).
Als solcher «bisheriger Bericht» aus dem
hier relevanten Vergleichszeitraum wurde in der Folge ein Schreiben von Dr.
med. F.___ und Dr. med. J.___ an Dr. med. B.___ vom 1. Oktober 2015 (IV-Nr. 172
S. 3 [nur erste Seite; vollständiges Exemplar vgl. IV-Nr. 177, S. 8 f., Beilage
zur Beschwerde]) aufgelegt; dieses nennt als Diagnose ein chronisches
Zerviko-Brachialgiesyndrom linksbetont (Diskushernie C5/6 mit Myelonkontakt
ohne Myelopathie; multisegmentale Degeneration). Weiter wird ausgeführt, die
zwischenzeitlich durchgeführten MRI-Bilder der HWS zeigten eine Zunahme der
Diskushernie auf Höhe C5/6 sowie multisegmentale degenerative Veränderungen.
Bei der klinischen Untersuchung vom 25. September 2015 hätten sich keine
Anzeichen neurologischer Ausfälle oder einer Retikulopathie nachweisen lassen. Das
Hauptproblem für den Patienten seien die Schmerzen im linken Arm, bis zu den
Fingergelenken reichend, sowie das Einschlafgefühl des gesamten linken Armes,
der Fingergelenke linksseitig und entlang des linken Beines dorsolateral bis
zum Fuss ausstrahlend. Zu einer genaueren Optimierung der Diagnostik und
Objektivierung der beklagten Symptome habe man den Patienten an den Neurologen
im Hause verwiesen. Man werde den Beschwerdeführer in acht Wochen erneut
nachkontrollieren und Dr. med. B.___ dann entsprechend benachrichtigen. Wie die
neurologische Untersuchung ausfiel, geht aus den Akten nicht hervor.
4.2.3 Im unvollständig (nur erste
Seite, auch im Beschwerdeverfahren) eingereichten Bericht des Instituts für
Medizinische Radiologie, C.___, vom 21. September 2015 (IV-Nr. 172, S. 4) über
die gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung der Wirbelsäule wird erklärt,
die letzte MR der HWS vom 27. August 2015 sei nur ungenügend beurteilbar, weil
der Patient nicht habe ruhig halten können. Auch in der aktuellen Untersuchung
sei der Patient sehr unruhig. In der Beurteilung wird ausgeführt, im zeitlichen
Verlauf seit den Voruntersuchungen aus dem Jahre 2006 und 2011 zeigten sich
zunehmende degenerative Veränderungen mit zunehmender Verschmälerung des
Bandscheibenfaches vor allem auf Niveau HWK 5/6. Dort bestünden eine stärkere
Unkarthose und subligamentäre Diskusprotrusion. Von dorsal wirkten die
Ligamenta flava auf diesem Niveau ebenfalls diskret minim verdickt, was
allerdings in den axialen Sequenzen kaum zur Geltung komme. Insgesamt bestehe
aber eine Engstellung des Spinalkanals auf dieser Höhe im Vergleich zu den
übrigen Höhen. Die Unkarthose führe beidseits intraforaminal zu einer Einengung
des Foramens. Eine Nervenwurzelkompression scheine beidseits vorzuliegen, lasse
sich aber nicht eindeutig beweisen.
4.2.4 Am 26. Mai 2016 teilte der
Chiropraktor Dr. D.___ dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, bezüglich der
objektiven Befunde der chiropraktorischen Untersuchung hätten sich die
muskuloskelettalen Beschwerden leider seit November 2012 nicht verändert. Vor
allem der Foraminakompressionstest löse jetzt, wie damals, Schmerzen im zweiten
und dritten Drittel links mehr als rechts aus sowie teilweise auch radikuläre
Ausstrahlungen in die oberen Extremitäten links mehr als rechts. Dazu bestehe
immer noch eine segmentale Blockierung/Hypomobilität der mittleren und unteren
HWS. Mit der Therapie könne jeweils eine temporäre Linderung der Beschwerden
erreicht werden. Die radiologischen Befunde des HWS-MRI vom 21. September 2015
zeigten eine progressive Verschlechterung des Zustands im Vergleich zu den
früheren MRI-Untersuchungen. Subjektiv habe die Schmerzintensität zugenommen. Deshalb
habe der Patient die Dosis der Medikamente erhöht, was zu mehreren Episoden von
gastrointestinalen Beschwerden geführt habe. Aufgrund dieser Tatsachen habe
sich der physische und psychische Allgemeinzustand des Patienten seit November
2012 verschlechtert. Aufgrund seiner Beschwerden sei der Beschwerdeführer in
seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt (IV-Nr. 172, S. 2).
4.2.5 In der Stellungnahme vom 28. Juni
2016 erklärte Dr. med. E.___ (RAD), im vorliegenden Bericht des MRI der HWS vom
21. September 2015 werde lediglich eine Zunahme der degenerativen Veränderungen
der HWS und der Verschmälerung der Bandscheibe C5/6 beschrieben. Von einer
Zunahme einer Diskushernie C5/6, wie Dr. med. J.___ am 1. Oktober 2015
geschrieben habe, sei keine Rede. Im Bericht vom 14. April 2016 stehe dann nur
noch, es gebe eine Zunahme der «Veränderung»‚ was korrekt sei (IV-Nr. 168, S.
3). Ferner seien im Bericht vom 1. Oktober 2015 radikuläre Ausfälle verneint (IV-Nr.
172, S. 3) und im Bericht vom 14. April 2016 ebenso wenig erwähnt worden. Eine
Zunahme radiologischer pathologischer Veränderungen sei nur im Zusammenhang mit
der Zunahme entsprechender klinischer Befunde relevant. Relevante klinische
Befunde wären in diesem Fall radikuläre pathologische klinische
Ausfallerscheinungen, die hier nicht bestünden. Die von Dr. med. J.___ und dem
Chiropraktor geltend gemachte klinische Verschlechterung basiere alleine auf
den subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers, womit keine Relevanz
ausgewiesen werden könne. Ferner sei die Feststellung des Hausarztes im Bericht
vom 15. Januar 2016 zu beachten, dass die Beschwerden grundsätzlich behandelbar
wären, sich beim Beschwerdeführer aber kaum ein Behandlungserfolg nachweisen lasse.
Diese Feststellung weise auf den Einfluss IV-fremder Faktoren wie psychosoziale
Probleme und Aggravationsverhalten hin; auf Letzteres sei bereits bei der
orthopädischen Begutachtung vom 11. Februar 2013 (IV-Nr. 145, S. 33)
hingewiesen worden. Insgesamt habe sich der Zustand des Beschwerdeführers seit
der Begutachtung also nicht in relevanter Weise verändert (vgl. «Protokoll», S. 14 f.).
4.3 Zu prüfen ist, ob die neu
eingereichten Unterlagen (E. II 4.2 hiervor) geeignet sind, gegenüber den
Vorberichten (E. II 4.1 hiervor) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands
glaubhaft zu machen.
4.3.1 Dem MRI-Bericht vom 21. September
2015 (E. 4.2.3 hiervor) lässt sich entnehmen, dass die Aufnahmen – wie bereits
diejenigen aus dem Jahr 2011, vgl. IV-Nr. 128 S. 5 [«sehr schlechte
Beurteilbarkeit»]) wegen Bewegungsartefakten nur eingeschränkt beurteilbar
sind. Der Radiologe schloss auf zunehmende degenerative Veränderungen mit
zunehmender Verschmälerung des Bandscheibenfaches vor allem auf Niveau HWK 5/6.
Eine Zunahme der bereits im Jahr 2004 festgestellten Diskushernie C5/6 ist, wie
der RAD-Arzt Dr. med. E.___ zu Recht festhält, nicht beschrieben. Die in den
MRI-Aufnahmen ersichtliche Veränderung ist, wie der RAD-Arzt weiter darlegt,
nur in Verbindung mit objektivierbaren klinischen Befunden geeignet, eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf das Leistungsvermögen
als glaubhaft erscheinen zu lassen.
4.3.2 Das Schreiben von Dr. med. F.___
und Dr. med. J.___ vom 24. April 2016 (E. II. 4.2.2 hiervor) erwähnt eine
sukzessive radiologische wie auch klinische langsame Verschlechterung der
medizinischen Situation der Bandscheibe auf Höhe C5/6. Die bisherige Behandlung
sei erfolglos geblieben, der Verlauf frustrierend. Diese Angaben sind nicht
geeignet, eine erhebliche Veränderung als glaubhaft erscheinen zu lassen.
Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. J.___ dem Beschwerdeführer
bereits im Jahr 2008 im Zusammenhang mit der bereits damals vorliegenden
Diskushernie C5/6 eine Operation (Diskektomie und Cage-Fusion C5/6)
vorgeschlagen hatte (vgl. IV-Nr. 82 sowie 93.3, S. 3 f.). Aus dem Bericht vom
24. April 2016 ergibt sich keine hinreichend substantiiert beschriebene
Verschlechterung. Statt näherer Angaben, verweisen die Ärzte auf ihre früheren
Berichte, von welchen derjenige vom 1. Oktober 2015 aktenkundig ist. Dort wird
ausgeführt, es hätten sich keine Anzeichen neurologischer Ausfälle gefunden,
und es werden die vom Beschwerdeführer genannten Symptome geschildert. Es
erfolgt eine Weiterverweisung an die Neurologen desselben Spitals «zur
genaueren Optimierung der Diagnostik und Objektivierung der beklagten
Symptome». Im internen Auftrag am Ende des Schreibens wird um ein Aufgebot
gebeten «für eine neurophysiologische Untersuchung zur Objektivierung der
Symptome und mit der Frage, ob ein Zusammenhang mit der HWS-Problematik besteht»
(IV-Nr. 177, S. 9). Daraus wird deutlich, dass die Ärzte der Orthopädischen
Klinik, Dr. med. F.___ und Dr. med. J.___, selbst keine Objektivierung der
Symptome vornehmen konnten und hierfür eine ergänzende neurologische Abklärung
für erforderlich hielten. Wenn sich die Ärzte also auf die Schmerzangaben des
Beschwerdeführers stützten, welche sie nicht zu objektivieren vermochten, ist
dies nicht geeignet, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen; dies
insbesondere auch mit Blick darauf, dass u.a. im Gutachten der
Begutachtungsstelle G.___ vom 11. Februar 2013 festgestellt worden war, die
Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und den
objektivierbaren Befunden ziehe sich wie ein roter Faden durch die
Krankengeschichte (IV-Nr. 145, S. 34; E. II. 4.1.1 hiervor).
Dr. med. F.___ und Dr. med. J.___
versprachen sich von den durch sie veranlassten neurologischen Abklärungen eine
mögliche Objektivierung der Symptome. Die Ergebnisse dieser neurologischen
Abklärungen könnten daher grundsätzlich geeignet sein, eine erhebliche
Veränderung glaubhaft erscheinen zu lassen. Ob diese Abklärungen vorgenommen
wurden und zu welchen Resultaten sie führten, ist jedoch nicht aktenkundig. Dem
Gericht ist es im Neuanmeldungsverfahren verwehrt, zusätzliche Akten zu
berücksichtigen oder von sich aus beizuziehen (vgl. E. II. 2.4 hiervor am
Ende). Auch mit den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichten von Dr. med.
F.___ und Dr. med. J.___ wird demnach eine erhebliche Veränderung nicht
glaubhaft gemacht. Namentlich bleibt unklar, inwiefern die Feststellungen im
Gutachten der Begutachtungsstelle G.___, es fänden sich keine sicheren
motorischen oder sensiblen Ausfälle mit radikulärem Muster am linken Arm
(IV-Nr. 145, S. 34), nicht mehr zutreffen sollten.
4.3.3 Weiter beruft sich der
Beschwerdeführer auf den Bericht von Dr. med. B.___ vom 15. Januar 2016 (E. II.
4.2.1 hiervor). Dr. med. B.___ bejaht einleitend die Frage nach einer
Veränderung im Zeitraum seit November 2012 (IV-Nr. 168, S. 4). Wie er gleich
anschliessend festhält, besteht diese Veränderung jedoch im Wesentlichen aus
einer tendenziellen Verstärkung der Klagen über Schmerzen (mit Ausweitung in
die ganze linke Körperhälfte), depressive Verstimmungen und finanzielle
Probleme. Die Annahme einer Verschlechterung basiert also nicht auf den
Feststellungen des Arztes, sondern auf den Angaben des Beschwerdeführers. Zur
Arbeitsfähigkeit äussert sich Dr. med. B.___ eher vage. In seinen früheren
Stellungnahmen beschrieb Dr. med. B.___ die Symptomatik mit «Schmerzen auf
der linken Seite, blockiert, Tag und Nacht» (IV-Nr. 93.5, S. 8). Er
bescheinigte dem Beschwerdeführer ab 1. April 2008 während längerer Zeit eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 93.3, S. 1). In seinem Bericht vom
22. Juli 2009 erwähnte er eine Ausdehnung und Intensivierung von Schmerzen
in die ganze linke Körperhälfte. Bezüglich der Leistungsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit verwies er auf die Ergebnisse des Einsatzes (manuelle
Arbeiten, Montage, Kontrolle, Verpackung, etc.) in der Institution K.___,
welche eine Leistungsfähigkeit von zirka 30 % ergeben hatte (vgl. IV-Nr.
91). In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2010 (IV-Nr. 104, S. 7) hielt
Dr. med. B.___ fest, die aus seiner Sicht überzeugendste Beurteilung sei jene
im Qualifizierungsbericht der erwähnten Institution, der eine deutlich
eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 20 – 30 % festhalte, und dies in
Bereichen von Kontroll- und Verpackungsarbeiten, einfachen Montagearbeiten
sowie Qualitätssicherung. Im Arztbericht vom 5. April 2012 verwies Dr. med. B.___
auf seinen Vorbericht vom Juli 2009. Den Gesundheitszustand bezeichnete er als
stationär (IV-Nr. 131). Verglichen mit diesen früheren Einschätzungen lassen
sich dem Bericht vom 15. Januar 2016 keine substantiierten, über die Wiedergabe
der Schmerzangaben des Beschwerdeführers hinausgehenden Hinweise auf eine Verschlechterung
entnehmen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer, wie vorstehend
wiedergegeben, bereits früher über Schmerzen in der gesamten linken
Körperhälfte geklagt hatte. Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich Dr. med. B.___
nur zurückhaltend. Weiter fällt auf, dass der Medikamentenplan (IV-Nr. 168, S.
5), den der Beschwerdeführer zusammen mit dem Schreiben von Dr. med. B.___ vom
15. Januar 2016 (IV-Nr. 168, S. 4) einreichen liess, das Datum des 26.
Februar 2013 trägt und denn auch vollkommen identisch ist mit demjenigen
Dokument (IV-Nr. 147, S. 3), das der Beschwerdeführer im früheren
Verwaltungsverfahren mit seinem Schreiben vom 4. März 2013 hatte einreichen
lassen (IV-Nr. 147, S. 1 f.). Auch dieser Umstand spricht gegen eine erhebliche
Veränderung. Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben vom 15. Januar 2016 weder
für sich allein genommen noch in Verbindung mit anderen Unterlagen geeignet,
eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Situation
im November 2012 (vgl. IV-Nr. 145, S. 1) glaubhaft zu machen.
4.3.4 Dem Schreiben des Chiropraktors
Dr. D.___ vom 26. Mai 2016 (E. II. 4.2.4 hiervor) ist schliesslich gleich
einleitend zu entnehmen, bezüglich der objektiven Befunde der
chiropraktorischen Untersuchung hätten sich die muskuloskelettalen Beschwerden
seit November 2012 nicht verändert. Eine Veränderung bejaht Dr. D.___ in Bezug
auf die radiologischen Befunde und die subjektiv wahrgenommene
Schmerzintensität. Auch dieser Bericht weist somit nicht auf Befunde hin, die
sich erheblich verschlechtert hätten und durch Dr. D.___ objektiviert worden
wären. Er bildet daher ebenfalls keine Grundlage für die Annahme, eine
erhebliche Veränderung sei glaubhaft gemacht worden. Die von Dr. D.___ erwähnte
Veränderung der Medikation hat nach Lage der Akten jedenfalls nicht dauerhaft
stattgefunden, denn der im Neuanmeldungsverfahren eingereichte Medikamentenplan
(IV-Nr. 168 S. 5) ist, wie bereits erwähnt, identisch mit dem Medikamentenplan,
den mit der Eingabe vom 4. März 2013 aufgelegt wurde (IV-Nr. 147 S. 3) und im
damals laufenden, mit der Verfügung vom 29. Januar 2014 (IV-Nr. 159)
abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt werden konnte.
5. Zusammenfassend ist der
Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E.___ vom 28. Juni 2016 beizupflichten:
Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung des
Gesundheitszustands, um eine solche als glaubhaft gemacht anzusehen. Folglich
ist festzustellen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2016,
worin diese auf das Leistungsbegehren bzw. die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
vom 2. Mai 2016 nicht eingetreten ist, korrekt ist. Angesichts der vorliegenden
medizinischen Akten und mit Blick auf die beweisrechtlichen Anforderungen hat
die Beschwerdegegnerin keinen zu hohen Massstab an das Glaubhaftmachen im Sinne
von Art. 87 Abs. 3 IVV gestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger