VSBES.2016.219
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
24. April 2017Deutsch51 min
Source so.ch
Urteil vom 24. April 2017
Es
wirken mit:
Vizepräsidentin
Weber-Probst
Oberrichter
Kiefer
Ersatzrichterin
Steffen
Gerichtsschreiberin
Fischer
In
Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und
berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. Juli 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___,
geboren 1961 (nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 20. Mai 1994
erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1.18). Aufgrund von zwei Arbeitsunfällen am
24. Oktober 1986 und 18. August 1987 hatten ihm der Zeige- und
Mittelfinger der linken Hand teilweise amputiert werden müssen. Die
Beschwerdegegnerin lehnte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 24. August
1994 (IV-Nr. 1.12) ab.
1.2 Nach
einer Neuanmeldung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin am 19.
August 1998 (IV-Nr. 1.10) übernahm diese nach einer durchgeführten Vorabklärung
die Kosten für eine zweijährige Ausbildung des Beschwerdeführers zum
CNC-Programmierer / Einrichter in der B.___ (IV-Nr. 7). Nachdem der Beschwerdeführer
nach einem externen Arbeitsversuch per 1. August 2001 eine Anstellung bei der C.___
(IV-Nr. 17) antreten konnte, schloss die Beschwerdegegnerin die berufliche
Eingliederung ab (IV-Nr. 18). Der Beschwerdeführer verlor diese Stelle jedoch rezessionsbedingt
im Januar 2002 (IV-Nr. 22 S. 7).
2.
2.1 Am
21. Juni 2003 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 29). Offenbar war er am 23. August 2002 in
eine Schlägerei mit mehreren Beteiligten verwickelt gewesen bzw. von mehreren
Personen tätlich angegangen worden (IV-Nr. 37). Die Beschwerdegegnerin gewährte
ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Berufsberatung (IV-Nr.
51), während die Unfallversicherung Suva medizinische Abklärungen tätigte. Die
berufliche Eingliederung wurde am 3. Mai 2005 abgeschlossen mit der Begründung,
es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, für die Verwertung seiner
Restarbeitsfähigkeit selber eine Stelle zu suchen (IV-Nr. 55).
2.2 Mit
Verfügung vom 12. Mai 2005 (IV-Nr. 56) stellte die Unfallversicherung Suva ihre
bisher ausgerichteten Leistungen ein, weil keine unfallbedingten Folgen mehr
vorlägen. Für die noch geklagten Beschwerden seien psychische Gründe verantwortlich,
die nicht in Zusammenhang mit den Unfällen stünden. Eine dagegen erhobene Einsprache
wurde am 14. August 2006 abgewiesen (IV-Nr. 71). Die dagegen wiederum beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 14. Januar 2008 abgewiesen
(VSBES.2006.322).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin holte ihrerseits weitere medizinische Unterlagen ein und
liess den Beschwerdeführer von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, begutachten (IV-Nr. 74).
3.2 Mit
Verfügung vom 7. Juni 2007 (IV-Nr. 84) wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach Errechnung eines Invaliditätsgrades
von 35 % ab. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11. Juli 2007 Beschwerde
erheben (IV-Nr. 87). Diese wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom
31. Oktober 2008 (IV-Nr. 95) abgewiesen.
4.
4.1 Am 9.
Dezember 2008 (IV-Nr. 99) meldete sich der Beschwerdeführer wiederum bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diesmal gab er als gesundheitliche
Beeinträchtigung an: starke Kopfschmerzen, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen,
starke Schmerzen in Schultern, Rücken und Magen. Mit Schreiben vom 1. März 2009
(IV-Nr. 107) beantragte er eine Umschulung im Bereich Web & Design.
4.2 Die
Beschwerdegegnerin liess im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme eine
Potenzialabklärung in der E.___ (IV-Nr. 111) durchführen. Danach wurde ihm dort
ein Aufbautraining gewährt (IV-Nr. 115), welches am 14. September 2009
begann (IV-Nr. 116). Die berufliche Eingliederung wurde am 27. November 2009
wieder abgeschlossen, da der Beschwerdeführer das Pensum nicht über vier
Stunden täglich habe steigern können, obwohl objektiv eine Arbeitsfähigkeit von
60 - 70 % in einer Verweistätigkeit bestanden habe. Bevor berufliche
Massnahmen ernsthaft angegangen werden könnten, müsse bei ihm ein Sinneswandel
stattfinden (IV-Nr. 119).
4.3 Mit Verfügung
vom 2. Juni 2010 (IV-Nr. 123) wies die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. Betreffend Rente wurde auf die Verfügung
vom 7. Juni 2007 (IV-Nr. 84) verwiesen.
5.
5.1 Am 13.
Oktober 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 128). Als gesundheitliche Beeinträchtigung nannte
er einen Unfall an der Hand und einen Angriff. Die Beeinträchtigung bestehe
seit dem 23. August 2002. Er beantragte eine halbe Rente. Seit dem Ereignis vom
23. August 2002 sei er zu 100 % arbeitsunfähig.
5.2 Auf
Aufforderung der Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer weitere
medizinische Unterlagen ein, woraufhin die Beschwerdegegnerin ebenfalls Abklärungen
tätigte. Schliesslich liess sie den Beschwerdeführer durch die
Begutachtungsstelle F.___ polydisziplinär begutachten. Das Gutachten beinhaltet
die Disziplinen Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie und Allgemeine Medizin und
wurde am 19. September 2013 erstattet (IV-Nr. 153.1).
5.3 Mit
Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 (IV-Nr. 155) stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer in Aussicht, einen Rentenanspruch gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 19 % abzulehnen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Februar
2014 (IV-Nr. 160) Einwand, und die Beschwerdegegnerin tätigte weitere medizinische
Abklärungen. Unter anderem erfolgte eine nochmalige psychiatrische
Begutachtung, dies am 7. August 2015 durch Dr. med. G.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 177).
6. Nach
wiederum durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 181 und 184) wies die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Juli 2016 (Aktenseite [A.S. 1 f.])
einen Rentenanspruch ab. Ebenso wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen
verneint.
7. Gegen
die eben genannte Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 20. August 2016
(A.S. 3) beim Versicherungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss, die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei
ihm eine Rente zuzusprechen.
8. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 (A.S. 20) unter
Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Beschwerdeantwort und beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen.
9. Mit
Verfügung vom 31. Oktober 2016 (A.S. 21) gewährt das Versicherungsgericht dem
Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege.
10. Auf
die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, die
erneuten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen, welche eine Einschränkung derselben bzw.
eine Verminderung der Leistungsfähigkeit begründen würden. Die angestammte Tätigkeit
als CNC-Programmierer sowie jede andere Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer
vollschichtig und ohne Leistungseinschränkung möglich. IV-spezifische berufliche
Massnahmen seien nicht angezeigt. Für weitere Leistungen sei die Arbeitslosenversicherung
zuständig. Wenn sich der Beschwerdeführer selber als völlig oder nur teilweise
arbeitsfähig erachte, sei dem entgegenzuhalten, dass die subjektiven Wertungen
der versicherten Person nicht massgebend seien. Entscheidend sei einzig das
objektive Mass des Zumutbaren. Es lägen invaliditätsfremde Faktoren vor, die nach
konstanter Rechtsprechung bei einer Prüfung des Invaliditätsgrades nicht
berücksichtigt werden dürften. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich.
2.2
Der
Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde vom 20. August 2016 (A.S. 3)
entgegen, er habe nur noch Schmerzen, seit er die Unfälle erlitten haben. Er
sei immer noch in ärztlicher Behandlung und müsse verschiedene Therapien über
sich ergehen lassen, wobei es ihm momentan sehr schlecht gehe. Er habe starke
Schmerzen im Kopf, an der Wirbelsäule, im Nacken, an der linken Schulter und
Hand, an der rechten Hand, am Herz sowie Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindel.
All diese Schmerzen seien unfallbedingt. Er habe sehr starke Magenschmerzen,
sein Blutdruck sei zu hoch und er leide unter sehr starken Brustschmerzen.
Momentan habe er verschiedene Therapien im Spital H.___ und im I.___.
3.
3.1
Der
massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Juli 2016, weshalb die ab
1.
Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2
Nach
der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben
nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.
) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
Wurde
eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits
einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412
E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.4
Tritt
die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat
sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999
S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ).
Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,
und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109
V 115 E. 2b).
Ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) –
durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten
Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84
E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung
keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern
einzig Nichteintretensverfügungen.
4.
4.1
Um
den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch
zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das
Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess
sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen
Hinweisen).
4.3
Der
im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das
Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen
sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE
125.
V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei-felsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
5.1
Der
von der Beschwerdegegnerin verneinte Leistungsanspruch wird durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung –
Verfügung vom 7. Juni 2007 (IV-Nr. 84) – und demjenigen, wie er zur Zeit der
streitigen Verfügung vom 26. Juli 2016 (A.S. 1 f.) bestanden hat, beurteilt
(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.2
Im
Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 7.
Juni 2007 orientierte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen am psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
16.
Januar 2007 (IV-Nr. 74). Die Abweisung des Rentenanspruchs wurde vom
Versicherungsgericht mit dessen Urteil vom Urteil 31. Oktober 2008 (IV-Nr. 95)
gestützt. Wie sich die medizinische Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt
präsentierte, lässt sich insbesondere den Erwägungen des eben genannten Urteils
entnehmen:
Dr. med. D.___
diagnostiziere in seinem Gutachten vom 16. Januar 2007 (IV-Nr. 75) eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.5), eine rezidivierende
depressive Störung, remittiert (ICD-10: F33.4), eine psychoorganische Störung
leichten Grades, eine invalide Ehefrau, eine lange Phase von Arbeitsuntätigkeit,
finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z63, Z59, Z56) und eine mässige Integration
(ICD-10: Z60.3). Er halte den Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit
wie auch für andere Arbeiten zu 60 – 70 % arbeitsfähig. Das
Versicherungsgericht habe mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 14. Januar
2008.
festgestellt, dass die Suva die Leistungspflicht gegenüber dem
Beschwerdeführer per 31. Mai 2005 zu Recht eingestellt habe und seine
Beschwerden klar psychisch bedingt seien. Es seien in reichlichem Ausmass
invaliditätsfremde Faktoren vorhanden, wie der Krankheitsgewinn des
Beschwerdeführers, die geringe Integration und die Invalidität der Ehefrau. Der
Gutachter erkläre, warum keine posttraumatische Belastungsstörung (mehr) diagnostiziert
werden könne. Er habe ferner zu den Kriterien für eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit
der willentlichen Überwindung der somatoformen Schmerzstörung Stellung genommen
und beschrieben, warum unter Würdigung aller Umstände aus psychiatrischer Sicht
und unter Berücksichtigung der psychoorganischen Störung eine 30 - 40%ige
krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Diese
leuchte anhand der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen ein. Dass die
Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (60 - 70 %)
den Mittelwert von 65 % angenommen habe, sei rechtsprechungsgemäss zulässig und
nicht zu beanstanden. Es sei demnach von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht auszugehen.
5.3
Folgender
medizinischer Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 26. Juli 2016:
5.3.1
Gemäss
Arztbericht des Hausarztes, Dr. med. J.___, vom 12. März 2012 (IV-Nr. 134),
seien beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
zu stellen:
-
HWS-Distorsionstrauma mit
/ bei:
residuellen Zervikocephalgien,
Schulter-Arm-Schmerzsyndrom
linksbetont,
Muskelschwäche im
Schultergürtelbereich links bei Scapula alata,
Diskushernie C6/7 mediolateral
links nach kranial luxiert mit / bei Beeinträchtigung des 7. Spinalnervs,
Chondrose und Uncarthrose
beidseits mit Beengung und Beeinträchtigung beider C6 Nerven.
-
Mononeuropathie
des N. ulnaris und N. radialis, Ramus superficialis links,
-
Radikulopathie
S1.
Die
Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 22. November 2011 50 %. Der Beschwerdeführer
sei von einem Auto angefahren worden. Dabei habe er den Kopf stark auf die
Seite gedreht und sich diesen an einem Gegenstand geschlagen. Seither verspüre
er zunehmende Muskelhartspannungen paravertebral, linksbetont, weiter zunehmend
brennende Schmerzen mit Muskelkraftnachlass in der linken Schulter und im
linken Arm.
5.3.2
Das
von der Beschwerdegegnerin eingeholte, polydisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 19. September 2013 (IV-Nr. 153.1) äussert sich zu
den Disziplinen Neurologie (Hauptgutachten, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie),
Innere Medizin (Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin),
Orthopädie (Dr. med. M.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates), sowie Psychiatrie (Dr. med. N.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie).
5.3.2.1
Im
psychiatrischen Teilgutachten (S. 34 ff.) hält Dr. med. N.___ fest, das Denken
sei beim Beschwerdeführer zum Teil diffus, bei der Beschwerdeschilderung teils
weitschweifig. Ansonsten sei es geordnet und nachvollziehbar. Der
Beschwerdeführer lasse sich gut von seinen Beschwerden ablenken.
Konzentrationsvermögen und Aufmerksamkeit seien intakt. Die Stimmung sei
punktuell etwas gedrückt, sonst sei der Beschwerdeführer aber gut
modulationsfähig. Der affektive Rapport lasse sich gut aufnehmen. Es bestünden
keine Hinweise auf Verdeutlichung, Aggravation oder Suizidalität. Es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem erlittenen Überfall vom 23.
August 2002 eine posttraumatische Belastungsstörung durchgemacht habe,
begleitet von einer depressiven Störung. Begleitdiagnosen seien eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung wie auch psychosoziale Belastungsfaktoren: die
Invalidität der Ehefrau, lange Phasen von Arbeitslosigkeit, finanzielle
Schwierigkeiten und mässige Integration. Unter Berücksichtigung der
anamnestischen Angaben, der Aktenlage, gemäss aktuellem Befund und
Konsensbesprechung leide der Beschwerdeführer derzeit an keiner psychischen
Störung, die noch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Die geltend
gemachten Beschwerden könnten durch somatische Befunde und physiologische
Prozesse überwiegend erklärt werden, weshalb die Diagnosestellung einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer
habe wohl nach den Gewalterlebnissen 2002 nachvollziehbarerweise eine
posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, unter anderem mit einer
depressiven Störung schwankenden Ausmasses. Eine fachärztliche Behandlung sei
nötig gewesen. Anamnestisch sei zu erheben, dass sowohl die Ängste als auch die
depressiven Symptome, die in Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung
gebracht würden, seit 2005 allmählich abgeklungen seien. Geblieben seien eine
subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung mit Flashbacks und diffuse
Albträume, die aber auch nicht immer in Zusammenhang mit den erlittenen Unfällen
gebracht werden könnten. Sowohl hinsichtlich der depressiven als auch der
posttraumatischen Belastungsstörung sei aktenkundig, dass beide, nicht zuletzt
durch die geeignete Behandlung, remittiert seien. Geblieben seien allerdings
viele nicht invalidisierende Faktoren, wie Trennung bzw. Scheidung, lange
Phasen von Arbeitsunfähigkeit, finanzielle Schwierigkeiten, die das tägliche
Leben des Beschwerdeführers prägten. Diese stünden derzeit im Vordergrund. Es
sei bei der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eher von einem eigenen
Krankheitskonzept mit Selbstlimitierung auszugehen, die ihn in seinem Alltag
aus subjektiver Sicht völlig beeinträchtige. Die Willensanstrengung zur
adäquaten Überwindung seiner aktuellen Beschwerden, die vorwiegend somatisch
erklärbar seien, sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll
zumutbar.
Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden keine genannt (S. 39).
Als Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter fest:
- subsyndromale posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),
- Status nach rezidiverender depressiver
Störung, seit spätestens 16. Januar 2007 remittiert (ICD-10 F33.4),
- Status nach Ehescheidung (ICD-10 Z63),
- längere Arbeitsuntätigkeit (ICD-10
Z59),
- finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10
Z56),
- mässige Integration (ICD-10 Z60.3).
Aus
psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer weder in der angestammten
noch in einer adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
mehr. Eine seit dem Ereignis vom 23. August 2002 bestehende Arbeitsunfähigkeit sei
spätestens zwei Jahre nach den erlittenen Unfällen abgeklungen, wie gutachterlich
am 16. Januar 2007 festgelegt.
5.3.2.2
Im
orthopädischen Teilgutachten (S. 41 ff.) erhebt Dr. med. M.___ folgende objektive
Befunde: flüssiger Gang, Kniehocke problemlos, im Stehen Schulter- und
Beckengradstand, lotgerechter Aufbau der Wirbelsäule, gering abstehendes
Schulterblatt links, in der Seitenansicht abgeflachte BWS-Kyphose, normale
Lordose der HWS, zum Teil Druckschmerz und verstärkte Druckdolenzen. Im Bereich
der BWS kein Druckschmerz über den Dornfortsätzen, lotgerechter Aufbau der LWS,
Schultergelenke aktiv und passiv frei beweglich, reizlose Stumpfverhältnisse
des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand, Hüft- und Kniegelenke beidseits
frei beweglich, Weichteil- und geringe Kapselschwellung in Höhe beider
Sprunggelenke, keine Überwärmung. Das Röntgenbild der HWS zeige eine
mässiggradige Osteochondrose und Spondylose C5/6 mit nach ventral gerichteten
Spondylophyten und höhengmindertem Bandscheibenraum sowie minimal Spondylophyten
C6/7. Im Röntgen der BWS zeige sich eine mässiggradige linkskonvexe
Skoliosefehlhaltung mit Scheitelpunkt im oberen BWS-Drittel und einem
Skoliosewinkel von 14 Grad. Ein Röntgen der Sprunggelenke beidseits und
seitlich zeige rechts ein 9 mm grosses Ossikel dem medialen Malleolus anliegend
aspektmässig am ehesten einem akzessorischen Ossifikationskern entsprechend.
Nachdem eine
Infiltration der C6/7 HWS durchgeführt worden sei, habe sich die Beschwerdesymptomatik
der Cervikobrachialgie links weitgehend zurückgebildet. Aus orthopädischer
Sicht sollte der Halskragen ab sofort weggelassen werden, da ein solcher die
bestehende Schmerzsymptomatik unterhalten könne. Bei der Untersuchung stehe die
schmerzhafte Funktionsstörung der oberen und unteren Halswirbelsäule im
Vordergrund. Bei Status nach dreimaligen HWS-Distorsionen sei es zu persistierenden
cervicocephalen und cervikobrachialen Symptomen gekommen. Als Ursache könnten
segmentale Störungen der Kopfgelenke genannt werden. Dabei komme es häufig zu
Beeinträchtigungen, die sich unter anderem in Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen
und Gleichgewichtsstörungen äusserten. Die beklagte Cervikobrachialgie linksbetont
sei nach Facetteninfiltrationen regredient und korreliere auch bei der Untersuchung
mit den degenerativen Veränderungen der unteren HWS im Abschnitt C6/7. Bei der
Untersuchung seien vor allem die Linksseitneigung und Drehung eingeschränkt.
Diese Störung sei eher myogener Natur und auf muskuläre Dysbalancen bei chronischen
Bewegungsstörungen, Fehlhaltung und Schmerzvermeidung durch Schonhaltung
zurückzuführen. Hinweise für eine neurogene Läsion hätten sich nicht gefunden.
Im Bereich der linken Schulter hätten sich keine Funktionseinschränkungen und
kein Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenläsion gezeigt, so dass ursächlich
Schmerzausstrahlungen der unteren HWS in die linke Schulter in Frage kämen.
Aufgrund der beiden Arbeitsunfälle 1986 und 1987 und den daraus folgenden
Teilamputationen an zwei Fingern bestünden seither eine Kälteempfindlichkeit
und Dysästhesien im Bereich der Stumpfenden. Die übrigen Fingergelenke seien
reizlos und frei beweglich. Die subjektive Kraftminderung bei präsentierter
Schonhaltung könne nicht objektiviert werden. Die beklagten
Sprunggelenksbeschwerden zeigten radiologisch keinen Hinweis auf Gelenkdestruktionen
und / oder arthrotische Veränderungen. Eine Verkalkungsstruktur könne ein
Hinweis auf eine stattgehabte Bandläsion sein, klinisch zeigten sich keine
eindeutigen Instabilitätszeichen. Wahrscheinlich sei die vorhandene
Fussdeformität Auslöser der Schwellungen. Die eher leichtgradige Bewegungseinschränkung
des linken Sprunggelenks sei aktuell ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Aus orthopädischer Sicht ergäben sich schmerzbedingte Funktionsstörungen bei
allen Bewegungsrichtungen der HWS, insbesondere leide der Beschwerdeführer an
chronischen Schmerzen im Bereich der oberen und unteren HWS bei Status nach
dreimaliger HWS-Distorsion. Hinzu kämen die muskulären Dysbalancen im Bereich
des Schultergürtels und der linken oberen Extremität. Die Fingerbeweglichkeit
der linken Hand sei bei Status nach Teilamputation des Zeige- und Mittelfingers
der linken Hand erhalten.
Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (S. 47):
- chronisches Zervikobrachialsyndrom bei
Osteochondrose C5/6 ventraler und dorsaler Spondylose sowie Unkovertebralarthrose
im Abschnitt C5-7 (ICD-10 M53.1),
- Status nach dreimaliger
HWS-Distorsion, zweimal 2002 und einmal 2010 (ICD-10 S13.4),
- chronisches Zervikocephalsyndrom bei
Kopfgelenkstörung (ICD-10 M53.0),
- Status nach mehrfacher Schädelprellung
(ICD-10 S00.95),
- Status nach mehrfacher Thoraxprellung
(ICD-10 S20.2),
- muskuläre Dysbalance Schultergürtel –
linke obere Extremität (ICD-10 M62.99),
- Status nach Ellbogen-Distorsion links
mit Trizepstendinose und geringem Streckdefizit (ICD-10 S53.40),
- Status nach Teilamputation des linken
Zeige- und Mittelfingers und Status nach Revisionsoperation (ICD-10 S68.2).
Als Diagnose
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Reizzustand der oberen
Sprunggelenke beidseits (ICD-10 M24.-87) festzuhalten.
Die
bestehenden schmerzbedingten mässigen Funktionseinschränkungen der HWS
schränkten die Arbeitsfähigkeit allenfalls qualitativ ein: Zwangshaltungen der
HWS mit repetitivem Vor- und Rückwärtsneigen sowie repetitive Dreh- und Seitbewegungen
seien eingeschränkt und nicht durchführbar. Dies gelte auch für Tätigkeiten,
die den ständigen Einsatz aller Finger der linken Hand erforderten. Aufgrund
vermehrter Pausen resultiere ein Rendement in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
von 10 - 20 %. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit sei spätestens ab Begutachtungszeitpunkt am 18. Juli 2013, wahrscheinlich
aber nach der dritten HWS-Distorsion 2010 anzunehmen. In einer adaptierten
Tätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit, dies ebenfalls seit dem 18. Juli 2013.
Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltung der HWS und ohne ständigen
Einsatz des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand seien möglich.
5.3.2.3
Dem Teilgutachten
Allgemeine Innere Medizin (S. 49 ff.) von Dr. med. L.___ lässt sich
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemein- und leicht
adipösen Ernährungszustand befinde. Die in früheren Berichten erwähnte arterielle
Hypertonie und die anamnestisch rezidivierenden Magenprobleme bestünden immer
noch, seien aber unter antazider Therapie unter Kontrolle. Der Blutdruck sei in
der Untersuchung unter Therapie normal. Eine gastroösophageale Refluxkrankheit
sei unter säurehemmender Therapie unter Kontrolle. Aus internistischer Sicht
bestünden keine Handicaps. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gebe
es keine. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein gastroösophagealer
Reflux und eine arterielle Hypertonie festzuhalten. Aus
allgemein-internistischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen des positiven
und negativen Leistungsbildes.
5.3.2.4
In
der hauptgutachterlichen Beurteilung und polydisziplinären Zusammenfassung, die
dann auch die neurologische Abklärung beinhaltet, werden zusammengefasst
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 55):
- chronisches Zervikobrachialsyndrom bei
Osteochondrose C5/6 ventraler und dorsaler Spondylose sowie Unkovertebralarthrose
im Abschnitt C5-7 (ICD-10 M53.1),
- Status nach dreimaliger
HWS-Distorsion, zweimal 2002 und einmal 2010 (ICD-10 S13.4),
- chronisches Zervikocephalsyndrom bei
Kopfgelenkstörung (ICD-10 M53.0),
- Status nach mehrfacher Schädelprellung
(ICD-10 S00.95),
- Status nach mehrfacher Thoraxprellung
(ICD-10 S20.2),
- muskuläre Dysbalance Schultergürtel –
linke obere Extremität (ICD-10 M62.99),
- Status nach Ellbogen-Distorsion links
mit Trizepstendinose und geringem Streckdefizit (ICD-10 S53.40),
- Status nach Teilamputation des linken
Zeige- und Mittelfingers und Status nach Revisionsoperation (ICD-10 S68.2),
- Verdacht auf Analgetika-induzierten
Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch,
- Scapula alata links.
Nebendiagnosen
ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 56):
- subsyndromale posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),
- Status nach rezidiverender depressiver
Störung, seit spätestens 16. Januar 2007 remittiert (ICD-10 F33.4),
- Status nach Ehescheidung (ICD-10 Z63),
- längere Arbeitsuntätigkeit (ICD-10
Z59),
- finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10
Z56),
- mässige Integration (ICD-10 Z60.3),
- Reizzustand obere Sprunggelenke
beidseits (ICD-10 M24.-87),
- Gastroösophagealer Reflux,
- arterielle Hypertonie,
- Neurinomschmerz frontal links
posttraumatisch,
- unsystematischer Schwindel ohne
Hinweis auf zentral oder peripher vestibuläre Störung,
- Sulcus ulnaris-Störung links,
- chronisch degenerative Radikulopathie
C6 links.
In
neurologischer Hinsicht wird von Dr. med. K.___ ausgeführt, eine erste fachärztliche
neurologische Untersuchung sei erstmalig im Arztbericht vom 14. September 2002
von Dr. med. O.___ dokumentiert. Weshalb die dort diagnostizierte Commotio
capitis temporal rechts zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ohne zeitliche
Begrenzung führe, sei nicht nachvollziehbar. In einem weiteren Bericht vom 12.
Dezember 2002 gebe Dr. med. O.___ die Diagnosen einer Commotio cerebri und
einer Rissquetschwunde an der linken Stirn an, zudem würden ein Brillenhämatom
am linken Auge, ein Taubheitsgefühl parietal links, Schwindel, Kopfschmerzen,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen aufgeführt. Im MRI des Neurocraniums
hätten keine morphologischen Veränderungen nachgewiesen werden können, was
nachvollziehbar sei. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe nicht stattgefunden.
Ein im März 2003 durchgeführtes CT habe einen Normalbefund ergeben. Dr. med. O.___
stelle im Bericht vom 17. Juni 2003 als unveränderte Diagnosen neuropsychologische
Funktionsstörungen bei Status nach Schädel-Hirntrauma mit persistierenden Kopfschmerzen
sowie einer Druckdolenz hoch temporoparietal links und seltenen Schwindelattacken.
Die weitere, festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei nach wie vor nicht
nachvollziehbar. In seinem Bericht vom 10. November 2006 gehe Dr. med. O.___
dann von einer Vestibulopathie mit Gleichgewichtsstörungen und daraus resultierenden
Stürzen aus. Diese Beurteilung sei bei fehlenden Hinweisen auf zentral oder
peripher vestibuläre Störungen nicht nachvollziehbar. In seiner Stellungnahme
vom 30. März 2007 berichte dieser dann korrekterweise bei unauffälliger
elektroenzephalographischer Untersuchung über die Annahme einer psychogenen
Ursache der Anfälle von zerebralen Funktionsstörungen. Der vorbekannte
Narbenschmerz finde abermals Erwähnung. Weitere Angaben betreffend
Schmerzproblematik würden nicht gemacht. Aus rein neurologischer Sicht sei die
festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nachvollziehbar. Zudem seien
im Verlauf der Berichte die Diagnosen von Commotio capitis und Commotio cerebri
leichten Grades zu einem zweimaligen schweren Schädel-Hirntrauma
uminterpretiert worden. Bei fehlenden organischen Veränderungen sei dies nicht
nachvollziehbar. In einer MRI-Untersuchung vom 12. April 2011 sei dann eine
foraminale Beeinträchtigung beider C6-Nerven festgestellt worden, dies
vorwiegend links und ohne Nachweis einer Neurokompression. Zudem sei aufgrund
einer kleinen Diskushernie der linke Spinalnerv C7 beeinträchtigt. Im Arztbericht
der Neurologie des I.___ vom 10. Januar 2012 werde erstmals eine leichte
Mononeuropathie des N. ulnaris und des Ramus superficialis N. radialis erwähnt.
Es werde der Verdacht auf ein Reizsyndrom S1 links geäussert. Diese Einschätzung
sei nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar sei die gemäss Arztbericht vom 21.
August 2012 von med. pract. P.___ getroffene Feststellung einer aktuell
regredienten Zervikobrachialgie links mehr als rechts bei paramedianer Diskushernie
HWK 6/7 mit neurogener Kompromittierung der Nervenwurzel C7. Von einer
Operation sei richtigerweise abgeraten worden.
Neurologisch
gesehen sei bezüglich der geschilderten Kopfschmerzen der Verdacht auf einen
Analgetika-induzierten Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch zu äussern.
Dies aufgrund einer Einnahme von Dafalgan an mehr als 15 Tagen pro Monat.
Zudem sei die Diagnose eines unsystematischen Schwindels bei fehlenden Hinweisen
auf zentral oder peripher vestibuläre Störungen zu nennen, dies unter Berücksichtigung
des unauffälligen klinischen Untersuchungsbefunds. Darüber hinaus finde sich
eine Scapula alata linksseitig von geringer Ausprägung, die bei regelrechter Darstellung
der Nervenwurzel C5 links und fehlender Affektion weiterer C5-versorgter
Muskeln am ehesten auf eine leichtgradige Läsion des Nervus thoracicus longus zurückzuführen
sei. Elektrophysiologisch habe als Korrelat für die Sensibilitätsstörungen der
linken Hand ein Sulcus ulnaris-Syndrom links objektiviert werden können. Für
den Verdacht einer zervikalen Myelopathie finde sich weder in der Bildgebung
noch in der klinischen Untersuchung ein entsprechendes Korrelat. In der
EMG-Untersuchung liessen sich zudem elektrophysiologische Veränderungen
nachweisen, die mit einer Radikulopathie C6 zu vereinbaren seien. Damit sei die
Diagnose einer chronischen degenerativen Radikulopathie C6/7 links zu stellen.
Als klinisches Korrelat hierfür sei die Reflexdifferenz anzusehen. Ein
entsprechendes sensibles oder motorisches Defizit finde sich nicht. Die durch
Druck auslösbaren Schmerzen im Bereich der linken Stirn seien als neuropathischer
Schmerz bei Verdacht auf ein zugrundeliegendes Neurinom zu beurteilen.
Die
Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bezüglich einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit
könne nicht nachvollzogen werden. Es bestehe lediglich eine mässige
schmerzbedingte Funktionseinschränkung der HWS, welche qualitative Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe. Zusätzlich werde die Arbeitsfähigkeit
qualitativ durch die Scapula alata eingeschränkt, da eingehend eingeschränktes
repetitives Stossen schwerer Lasten mit der linken oberen Extremität nicht
möglich sei. Darüber hinaus seien alle Ressourcen erhalten und sowohl aus
neurologischer, orthopädischer, psychiatrischer und internistischer Sicht eine
berufliche Wiedereingliederung möglich oder gar empfohlen. Für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als CNC-Programmierer, die von 1999 bis Februar 2002 ausgeübt
worden sei, bestehe aufgrund von vermehrt notwendigen Pausen ein Rendement von
10.
- 20 %. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der
Kopfschmerzsymptomatik die Möglichkeit von wiederholten kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten
aufgrund verminderter Leistungsfähigkeit. Eine mittel- und langfristige
Arbeitsunfähigkeit ergebe sich daraus aber nicht. Eine qualitative Einschränkung
liege anhand der Scapula alata vor, sodass repetitives Stossen schwerer Lasten
mit dem linken Arm nicht möglich sei. In gemeinsamer Schau ergebe sich, dass
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der somatischen Funktionsstörungen
mit Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit ein eingeschränktes Rendement von 10 - 20 % bezogen auf ein
Pensum von 100 % ergäben. Der Beginn dieser Einschränkung sei auf den
Begutachtungszeitpunkt festzusetzen, bestehe jedoch wahrscheinlich bereits seit
der dritten HWS-Distorsion 2010. Für adaptierte Tätigkeiten bestehe weder
somatisch noch psychiatrisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zu
berücksichtigen sei folgendes Leistungsprofil: Durchgeführt werden könnten
leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltung der HWS, ohne ständigen
Einsatz des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand als auch ohne repetitives
Stossen schwerer Lasten mit dem linken Arm. Adaptierte Tätigkeiten könnten auf
dem ersten Arbeitsmarkt ausgeübt werden.
5.3.3
Dr.
med. Q.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Leiterin Schmerzzentrum [...],
stellt in ihrem Arztbericht vom 11. April 2014 (IV-Nr. 162) folgende
Diagnosen:
mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- neuropathisches Schmerzsyndrom bei
mittelvolumiger, nach kranial
luxierter paramedianer Diskushernie C5/6 links,
Unkarthrosen und Spondylarthrosen
C5/6 mit Nervenwurzelkompression C6,
Status nach HWS-Distorsionstrauma
05.11
,
Status nach schwerem SHT bei
Überfall 2002,
posttraumatische
Belastungsstörung.
ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: arterielle Hypertonie
Die Arbeitsunfähigkeit
sei vom Hausarzt ausgestellt worden und betrage ihres Wissens 100 %. Man habe beim
Beschwerdeführer 2012 diverse infiltrative Interventionen durchgeführt, die zu
einer Besserung der Symptome geführt hätten. Es habe dadurch eine eindeutige
Verbesserung der cervicalen Schmerzsituation erreicht werden können. Im Januar
2014.
habe sich der Beschwerdeführer erneut gemeldet. Seit einem Autounfall im
September 2013 sei es zu einer Schmerzexazerbation gekommen. Man habe wiederum
zwei Interventionen durchgeführt, wodurch die Armschmerzen sowie die
occipitalen Schmerzen wieder hätten reduziert werden können. Problematisch seien
hingegen die Schulterschmerzen gewesen, die orthopädisch abgeklärt würden.
5.3.4
Der
Arztbericht von Dr. med. J.___ vom 15. Juli 2014 (IV-Nr. 167) enthält diese Diagnosen:
- erneutes HWS-Distorsionstrauma mit/bei
Status nach Auto-Auffahrunfall am 25.09.2013,
- Status nach rezidiviereden
HWS-Distorsionstraumata (2002, 2010),
- Subacromiales Impingement-Syndrom
mit/bei AC-Gelenkssprengung Rockwood I-II und Status nach Schulter-Kontusion sowie
Schulter-Distorsion,
- symptomatisches Nervenwurzel-Kompressionssyndrom
C6/C7 links mit/bei mittelvolumiger nach kranial luxierter paramedianer
Diskushernie C6/C7 links und Nervenwurzel-Kompression C7 links (Uncarthrose und
Spondylarthrose C5/C6 mit Nervenwurzelkompression C6),
- erosive Refluxösophagitis (seit 1. Mai
2014),
- arterielle Hypertonie.
Weiter sei eine
Fleckenblutung makulär Augenhintergrund links unklarer Genese zu
diagnostizieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirke. Die Arbeitsunfähigkeit
betrage 100 % seit dem 25. September 2013. Die bisherige Tätigkeit sei nicht
mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit könne aber medizinisch-theoretisch mit
infiltrativen und anderen bekannten analgetischen Massnahmen verbessert werde.
Andere Tätigkeiten seien zumutbar, aber nur in geschütztem Rahmen. Notwendig
seien wechselnde Körperpositionen und eine flexible Gestaltung des Pausen-Rhythmus,
weiter dürfe kein Erwartungsdruck bestehen. Das Pensum sei unklar und müsste im
Rahmen eines Arbeitsversuchs eruiert werden.
5.3.5
Im Bericht
des I.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 6. August 2014 (IV-Nr.
168) werden folgende Diagnosen gestellt:
- subacromiales Impingement bei neuer
Traumatisierung vom 26.08.2013 und Status nach Schultertrauma 2002 mit
Gelenksprengung Rockwood I-II,
- Cervikalgien und Lumbalgien,
- chronische Schmerzproblematik.
Der Zustand
sei besserungsfähig. Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei mit dem aktuellen
Gesundheitszustand nicht mehr zumutbar. Bezüglich des Schultergelenks könne der
Beschwerdeführer nur Tätigkeiten ausüben, bei denen die Schulter nicht über die
Horizontale gebraucht werde. Bürotätigkeiten wären möglich. Leider leide er
auch an zusätzlichen Lumbalgien und Cervikalgien. Die Rückenproblematik stehe
zu diesem Zeitpunkt im Vordergrund. Die psychische Situation sei speziell. Der Beschwerdeführer
sei seit ca. zwölf Jahren chronischer Schmerzpatient.
5.3.6
Die
aktuell behandelnde Psychotherapeutin, Dr. med. R.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostiziert gemäss ihrem Bericht vom
3.
Oktober 2014 (IV-Nr. 170) beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- schwere chronische posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach mehrfachen Attacken mit schweren
körperlichen Verletzungen (2002-2003), zweifachen Arbeitsunfällen (ca. 1988 und
1994) und zwei Autounfällen (2010 und 2013),
- andauernde krankhafte
Persönlichkeitsveränderungen nach wiederholten Extrembelastungen (ICD-10 F62.0)
im Rahmen einer schweren chronischen posttraumatischen Belastungsstörung
phasenweise mit leicht wahnhaft gefärbter Symptomatik,
- Verdacht auf organisches Psychosyndrom
nach Schädelhirntrauma,
- DD: schwere kombinierte
Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen, emotional labilen, impulsiven,
oppositionellen, passiv-aggressiven und selbstunsicheren Persönlichkeitszügen,
- aktuell schwere depressive Episode.
Die
Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 4. April 2014. Die Behandlung habe im
April 2014 begonnen, man befinde sich noch in der Abklärungsphase. Der Beschwerdeführer
sei stark auf die Ereignisse 2002 und 2003 eingeengt. Er wirke apathisch,
depressiv, hoffnungslos, ratlos, verbittert. Er leide unter innerer Unruhe,
Nervosität, allgemeiner Schwäche, Müdigkeit, stark verminderter Belastbarkeit
und Ausdauervermögen, Schlafstörungen, Alpträumen sowie deutlicher innerer
Selbstverunsicherung. Es bestehe ein starkes Grübeln. Der Beschwerdeführer habe
schwere Konzentrationsstörungen, Auffassungsstörungen und sei vergesslich. Auch
die zeitliche Orientierung sei auffällig. Der Beschwerdeführer sei so stark auf
die für ihn unklare Situation eingeengt und ratlos, dass aktuell die
sozialpsychiatrische Komponente im Vordergrund stehe. Es sei aber ersichtlich
aufgrund des bisherigen Verlaufs, dass von einer Chronifizierung ausgegangen werden
müsse.
5.3.7
Aufgrund
der hinsichtlich des psychiatrischen Teils divergierenden Angaben im Gutachten
der Begutachtungsstelle F.___ und der behandelnden Psychotherapeutin hat die
Beschwerdegegnerin eine erneute psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben.
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hält in seinem
Gutachten vom 7. August 2015 (IV-Nr. 177) Folgendes fest:
Der
Beschwerdeführer gebe an, seit zweieinhalb Jahren unter schmerzhaften Schwellungen
der Sprung- und Kniegelenke zu leiden. Seit zwei bis drei Jahren habe er arteriellen
Bluthochdruck. Des Weiteren habe er Nackenschmerzen mit Ausstrahlung über die
rechte Schulter bis in den linken Arm. Er habe Schmerzen in beiden Händen. Dies
seien Folgen von Arbeitsunfällen. Besonders stark sei die Symptomatik nach
einem Überfall im Jahr 2002 geworden. Dort habe er Kopfverletzungen erlitten.
Zwischen 2010 und 2012 habe er eine ganz schlechte Zeit durchlebt, 2010 sei er
geschieden worden, 2011 habe er seine Wohnung verloren. Wegen Obdachlosigkeit
habe er eine Zeit lang sogar bei Bekannten nächtigen müssen. Er habe
Betreibungen gehabt. Die Situation sei für ihn ganz schlimm gewesen. 2013 sei
es zu einer Auffahrkollision gekommen. Danach habe sich die Schmerzsymptomatik
massiv verstärkt. Seither leide er unter starken Kopfschmerzen und ausgeprägten
Nackenschmerzen. Seit 2002 habe er vor allem bei Wetterwechsel starke
Kopfschmerzen. Er habe jegliche Art von Schmerzen, stromschlagartig, brennend,
drückend, ziehend und schneidend. Ferner leide er unter Rückenschmerzen mit
zumeist ziehendem Charakter. Er könne nicht sagen, wann er zuletzt schmerzfrei
gewesen sei. Er müsse erwähnen, dass er auch Brustschmerzen habe. Jahrelang
habe man nur an Reflux gedacht. Inzwischen sei er sich sicher, dass auch eine
durch Magensäure hervorgerufene Entzündung der Speiseröhre vorliege. Er habe
sich in den vergangenen Jahren an die Schmerzen zu gewöhnen versucht. Dies sei
ihm auch partiell gelungen und so sei die Stimmung sehr wechselhaft. Es gebe
Phasen, in denen er sehr gedrückter und schlechter Stimmung sei. Früher sei das
aber wesentlich ausgeprägter gewesen. Mittlerweile sei er glücklich, dass er
lebe. Er müsse sein Leben irgendwie bewältigen und sehe die Zukunft
gleichgültig, teilweise fatalistisch. Er sei nicht mehr so pessimistisch wie
noch vor einigen Jahren. Es habe früher auch Phasen von Lebensüberdruss
gegeben, insbesondere in der Zeit nach der Scheidung und während der
Obdachlosigkeit. Auch als er wegen der Schulden betrieben worden sei, habe er
sich manchmal den Tod herbeigewünscht. Zu aktiven Suizidhandlungen sei es aber
nie gekommen. Manchmal sei er neben der gedrückten Stimmung auch reizbar. Auch
das sei in der Vergangenheit schlimmer und ausgeprägter gewesen. Unter der
laufenden Medikation fühle er sich ruhiger. Er habe den Eindruck, die von der
Psychiaterin verschriebenen Medikamente seien hilfreich. Nach wie vor sei die
Ausdauer gering, er könne sich nur kurzzeitig und schlecht konzentrieren. Er
sei auch vergesslich geworden. Unter Ängsten leide er aktuell nicht. Phasenweise
habe es aber Angstgefühle gegeben. Er vermeide angstauslösende Situationen wie
enge Räume. In angstauslösenden Situationen komme es vor allem zu Gefühlen von
Unsicherheit und ungerichtetem Schwankschwindel. Besondere Interessen und
Hobbies könne er nicht benennen. Freude und Ablenkung empfinde er beispielsweise
bei einem Spaziergang im Wald. Die […]schule, die er 2003 gegründet habe, habe
er auch aufgrund der Überfälle mit fremdenfeindlichem Hintergrund gegründet. Ebenfalls
habe er gehofft, dass er seine Söhne dafür begeistern könne. Sie hätten das
Interesse aber inzwischen verloren und er sei darüber sehr enttäuscht. Jetzt
führe er die […]schule mehr wie einen Verein. Er treffe sich dort mit
Gleichgesinnten, halte sich mehrmals in der Woche für mehrere Stunden in der […]schule
auf und habe darüber auch zahlreiche soziale Kontakte. Er sei aber nicht mehr
so aktiv wie früher. Das gemeinsame Zusammensein in der […]schule bereite ihm
Freude. Wenn er sich mindestens dreimal wöchentlich in der […]schule aufhalte,
gebe er auch etwas Unterricht. Andere Sportarten übe er nicht mehr aus. Der
Überfall 2002 habe sein Leben verändert. Manchmal träume er noch davon, Angst
habe er aber nicht mehr. Er erlebe die Situation einengend, angstauslösend.
Insgesamt seien die Träume aber seltener geworden. Es komme nur noch wenige
Male im Jahr zu solchen Alpträumen. Gelegentlich habe er auch tagsüber
Nachhallerinnerungen. Das laufe szenisch in ihm ab und bereite ihm Unruhe. Der
Ausgang des juristischen Verfahrens über diesen Überfall verbittere ihn. Zur
gleichen Zeit sei auch auf seinen Sohn geschossen worden. Die Täter seien nie
angemessen zur Rechenschaft gezogen worden, weshalb er mit seinem Schicksal und
dem Rechtssystem manchmal hadere (S. 32 ff.). Aktuell wohne er mit seinem 31-jährigen
Sohn in einer 2,5-Zimmer-Wohnung. Eine feste Partnerschaft bestehe nicht. Der
Kontakt zu beiden Söhnen sei gleichermassen gut. Soziale Kontakte seien
durchaus vorhanden. Er habe gute Kontakte zu einer Familie in der unmittelbaren
Nachbarschaft, zu Landsleuten und Schweizer Bürgern. Ferner habe er intensive
Kontakte über die […]schule. Zwar seien eine Reihe von Kontakten nach dem Überfall
und dann auch noch nach der Scheidung weggebrochen und er habe sich zeitweilig
auch zurückgezogen. Aber inzwischen erlebe er die bestehenden Kontakte als durchaus
stabil. Er habe auch einen sehr guten Kollegen, einen verlässlichen Freund, mit
dem er über alles reden könne (S. 37).
Zum
gewöhnlichen Tagesablauf habe der Beschwerdeführer ausgeführt, bis zur Auffahrkollision
2013.
sei er regelmässig halbtags in einem Beschäftigungsprogramm tätig gewesen.
Seither seien die Schmerzen zu stark. Er stehe zu ganz verschiedenen Zeiten
auf, je nach Befinden. Der Zeitpunkt sei auch abhängig von etwaigen Therapieterminen.
Gelegentlich versäume er einen Termin, wenn es ihm ganz schlecht gehe. Sein
Kopf sei schwer. Ohnehin habe er tagsüber nicht viel vor. Manchmal hocke er nur
in der Wohnung, hadere mit dem Schicksal und frage sich, warum gerade er die
vielen Verletzungen erlitten habe. Er erledige Haushalt und Einkäufe. Hilfe
benötige er dazu nicht. Am späten Nachmittag begebe er sich manchmal für zwei
bis drei Stunden in die […]schule. Mindestens dreimal wöchentlich sei er ab
18:00/19:00 Uhr dort. Geld verdiene er mit der Schule nicht. Er kümmere sich in
der Schule ein wenig um die Abnahme von […]prüfungen und die Akquisition von
Sponsorengeldern. Mittwochs und freitags oder dienstags und donnerstags nehme
er Physiotherapietermine wahr. In seiner Freizeit gehe er im Übrigen gerne
spazieren, am liebsten im Wald auf ruhigen Wegen. Er habe auf einsamen
Waldwegen keine Angst, er beherrsche ja auch Selbstverteidigung. Manchmal halte
er Mittagsruhe. Mahlzeiten nehme er nicht ganz regelmässig zu sich. Der Appetit
sei gering. Er habe keine Freude daran, aufwendig zu kochen. Sofern er sich
abends nicht in der […]schule aufhalte, bleibe er daheim, lese etwas, beschäftige
sich mit dem Laptop und dem Internet. Manchmal sitze er auch nur auf dem
Balkon, denke über das Leben und sein Schicksal nach. Nachtruhe sei zu ganz
unterschiedlichen Zeiten. Sein Schlaf sei wechselhaft, meist könne er nur nach
der Einnahme von Schlaftabletten einschlafen. Nachts erwache er mit
Nackenschmerzen, weshalb er zum Schlafen eine Halskrawatte trage. Alpträume
seien gering geworden. Appetit habe er wenig. Gleichwohl habe er etwas an Gewicht
zugenommen (S. 37 ff.).
Der Gutachter
erhebt folgende Befunde (S. 44 ff.): Der Beschwerdeführer berichte wortreich,
oft etwas diffus, weitschweifend und sprunghaft über zahlreiche Beschwerden.
Die Beschwerdeschilderung sei ausgesprochen defizitorientiert und klagsam.
Aufmerksamkeit und Ausdauer würden nicht nachlassen. Das Konzentrationsvermögen
sei insgesamt ausreichend. Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis
seien unbeeinträchtigt. Der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent,
keineswegs depressiv gehemmt. Ideenflucht und Denkzerfahrenheit lägen nicht
vor. Im inhaltlichen Denken zeige sich eine vermehrte Beschäftigung mit
negativen Kognitionen und Schmerzen. Der Beschwerdeführer bleibe aber
gedanklich nicht darin gefangen, sondern könne stets aus dem Schmerzerleben
gelöst werden. Er gerate nicht in negative Denkspiralen oder depressive
Grübeleien, aus denen er sich nicht lösen könnte. Störungen des
Ich-Bewusstseins bestünden nicht. Das Intelligenzniveau erscheine durchschnittlich.
In der Persönlichkeitsstruktur weise der Beschwerdeführer histrionische Züge
auf, die Entwicklung und Darstellung der geschilderten Defizite lasse eine
histrionische Beschwerdedarstellung und -akzentuierung erkennen. Darüber hinaus
fänden sich einige narzisstische Persönlichkeitsanteile, die aber die
Persönlichkeitsstruktur nicht nachhaltig prägten. Insgesamt sei von einer
akzentuierten Persönlichkeit auszugehen. Die Merkmale einer anhaltenden
Persönlichkeitsänderung oder krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung seien
nicht gegeben. Die Antriebslage sei ausreichend erhalten, eine depressive
Antriebshemmung bestehe nicht, ebenso wenig eine Antriebssteigerung. Die
Willenskräfte seien durchaus strukturiert, zweifelsohne zielgerichtet und der
Beschwerdeführer zeige auch keine Hinweise auf Ambivalenz oder Ambitendenz. Er
verfüge emotional affektiv über ein durchaus differenziertes Ausdrucksspektrum.
Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten, die Affektlage zeitweilig
ernst, aber nicht durchgehend depressiv gedrückt. Es bestehe keine Suizidalität
und die Fähigkeit Freude zu empfinden sei allenfalls eine Spur reduziert. Eine
vollständige Anhedonie liege nicht vor. Es bestehe kein Interessenverlust, kein
ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen, keine
Affektlabilität, Affektinkontinenz oder Parathymie. Pathologische Angstaffekte
prägten den psychopathologischen Befund zu keinem Zeitpunkt. Zwänge oder
Phobien von Alltagsrelevanz liessen sich nicht ausmachen. Die berichtete
Neigung zu einem gewissen Vermeidungsverhalten lasse lediglich einen
subsyndromalen Ausprägungsgrad erkennen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten
Überfallereignisse, sein Erleben von Nachhallerinnerungen, Flashbacks, Intrusionen
sowie Alpträumen beschreibe er eher oberflächlich, ohne nennenswerte vegetative
Beteiligung und ohne Hinweis auf katastrophierende Vegetativreaktionen. Auch
liessen sich keine Affektstürme erkennen.
Nach Erhebung
der Befunde stellt Dr. med. G.___ fest, dass beim Beschwerdeführer keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei. Als Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen vor (S. 48):
- rezidivierende depressive Störung,
leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0),
- histrionisch akzentuierte
Persönlichkeit (ICD-10 Z73) mit Schmerzverarbeitungsstörung,
differentialdiagnostisch chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41).
In seiner
Beurteilung (S. 49 ff.) hält der Gutachter fest, in der Schilderung der Soziobiographie
2002.
bis dato lasse der Beschwerdeführer immer wieder starke Verbitterung und
Enttäuschung über die Entwicklung erkennen, auch einzelne depressive Merkmale
seien wiederholt spürbar. Offenkundig habe aber zu keinem Zeitpunkt ein stark
hemmendes ängstlich-depressives Syndrom vorgelegen, welches ihn beispielsweise
an der Gründung und dem Betrieb einer […]schule gehindert hätte. 2010 und 2013
habe er Autokollisionen erlitten. Eine gewisse Stabilisierung, welche sich
unter der laufenden kontinuierlichen fachpsychiatrischen Behandlung eingestellt
habe, sei spätestens nach dem Autounfall im Jahr 2013 zunichtegemacht worden.
Die Schilderung des Ereignisses 2002 und der seltenen Nachhall-erinnerungen
geschehe jedoch bemerkenswert blass ohne jeglichen Hinweis auf Affektstürme,
katastrophisierende Vegetativreaktionen oder Hyperarousals. Vor diesem
Hintergrund könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht
gestellt werden. Wenn eine solche bestanden haben sollte, sei sie remittiert.
Beim Beschwerdeführer bestehe allerdings eine biographisch wiederholt auftretende
rezidivierende depressive Störung. Bereits 2007 sei die Depression allerdings
remittiert und auch anlässlich der psychiatrischen Diagnostik durch die
Begutachtung in der F.___ werde von einer remittierten rezidivierenden
Depression ausgegangen. Jetzt finde sich eine allenfalls leichte, subsyndromale
depressive Symptomatik. Die diagnostischen Algorithmen einer leichten depressiven
Episode würden, unter Berücksichtigung der subjektiven Klagen des Beschwerdeführers,
gerade eben erfüllt. Eine für die Arbeitsfähigkeit relevante Ausprägung
erreiche die depressive Symptomatik mit lediglich einzelnen depressiven
Merkmalen jedoch nicht. Eine mittelschwere oder gar schwere Depression liege
keinesfalls vor. Vor dem Hintergrund einer zudem histrionisch geprägten
Persönlichkeitsstruktur zeige der Beschwerdeführer eine vermehrt nach innen
gerichtete Selbstwahrnehmung mit verstärkter dysfunktionaler Verarbeitung von
körperlichen Symptomen wie Schmerzen. Eine sozialmedizinische, für die
Arbeitsfähigkeit relevante chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren liege aber keinesfalls vor. Die vom Beschwerdeführer dargestellte
Schmerzsymptomatik weise erhebliche Inkonsistenzen hinsichtlich der Schilderung
der Schmerzintensität und daraus resultierenden Invalidisierung einerseits und
den Fähigkeiten zur Alltagsgestaltung andererseits auf. Weiter lägen erhebliche
histrionische Elemente in der Darstellung der Symptomatik vor, welche eine
Fehlverarbeitung aufzeigten. Diese seien jedoch nicht einer krankheitswertigen
psychischen Störung zuzuordnen. Eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht mit
hinlänglicher Sicherheit zu diagnostizieren. Zwar müsse eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diskutiert werden, aber
ein wesentliches Merkmal, nämlich die Entwicklung des chronischen
Schmerzsyndroms in Verknüpfung mit einem massgeblichen innerseelischen Konflikt
oder einer gravierenden psychosozialen Belastung, könne nicht sicher aufgezeigt
werden. Schwerwiegende innerseelische Konflikte, die in enger Verknüpfung mit
der Entwicklung des Schmerzsyndroms zu interpretieren seien, liessen sich nicht
explorieren und fänden sich auch in der Vergangenheit nicht. Psychosoziale
Belastungsfaktoren lägen zwar vor, die Entwicklung des chronischen
Schmerzsyndroms lasse sich aber nicht eng mit diesen verbinden. Schlussendlich
bleibe die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren daher spekulativ und sei nicht hinlänglich gesichert.
Berücksichtige man die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seinen Alltag zu
strukturieren und zu bewältigen, könne die Annahme einer versicherungsmedizinisch
relevanten Einschränkung der psychischen Grundfunktionen des Erlebens,
Handelns, Gestaltens und Wollens nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer
verfüge über Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen wie Intentionalität,
Interaktionskompetenz, Affektregulation, Urteilskraft und Realitätsprüfung. Er
sei daher in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um Hemmungen gegenüber
einer Arbeitsleistung zu überwinden. Zwar bestünden zahlreiche psychosoziale
Belastungsfaktoren fort, die subjektiv beklagte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
lasse sich mit einem Krankheitskonzept mit Selbstlimitierung auffassen, nicht
aber als Ausdruck einer psychiatrischen Störung von Krankheitswert.
Zusammenfassend
ergebe sich aus psychiatrischer Optik erneut keine Diagnose mit Relevanz für
die Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei gleichwohl zweifelhaft, weil der
Beschwerdeführer keine Veränderungsmotivation aufweise und sich deutlich selbst
limitiere. Aus psychiatrischer Sicht sei er daher in der Lage, jegliche seinem
Ausbildungs- und Kenntnisstand angepassten Tätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt 8,5 Stunden täglich ohne Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben.
Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit seien
vor dem Hintergrund der psychischen Minderbelastbarkeit jedoch zu meiden. Der
Beschwerdeführer könne sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch
Verweistätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 8,5 Stunden täglich und
ohne Minderung der Leistungsfähigkeit verrichten. Es ergebe sich damit eine Arbeitsfähigkeit
von 100 %. Retrospektiv betrachtet sei eine psychiatrisch begründete
Arbeitsunfähigkeit spätestens seit 2007 nicht mehr ausgewiesen. Berufliche
Massnahmen seien dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar.
Gleichwohl sei die Prognose durch mangelnde Veränderungsmotivation des Beschwerdeführers,
welcher sich selbst limitiere, getrübt.
6.
Die
Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall umfassende medizinische Abklärungen
getätigt. Der Beschwerdeführer wurde polydisziplinär begutachtet und nachdem im
Anschluss an diese Begutachtung eine divergierende Einschätzung durch die
behandelnde Psychotherapeutin eintraf, liess sie den Beschwerdeführer ein weiteres
Mal psychiatrisch begutachten. In somatischer Hinsicht stellt sie in der
angefochtenen Verfügung auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle
F.___ ab, in psychiatrischer Hinsicht auf das aktuellste psychiatrische
Gutachten von Dr. med. G.___. Es ist der Beweiswert dieser Begutachtungen zu
prüfen.
6.1
Die
orthopädische, allgemeinmedizinische und neurologische Einschätzung im
Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ erweist sich in jeder Hinsicht als
beweiskräftig. Zunächst lässt sich feststellen, dass das Gutachten auf einer
überaus umfassenden Aktenanalyse beruht. Die involvierten Ärztinnen und Ärzte
sind auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesene Fachpersonen. Nach
eingehender Untersuchung und Befunderhebung kommen sie zu nachvollziehbaren
Einschätzungen, was die Diagnosestellung und die Arbeitsfähigkeit anbelangt.
Im orthopädischen
Teilgutachten wird schlüssig dargelegt, inwiefern die vom Beschwerdeführer
beklagten Rücken- und Nackenschmerzen teilweise objektiv begründbar sind, sich
aber durch entsprechende Massnahmen (Infiltration) verbessert haben. Es wird
darauf hingewiesen, dass die Nackenbeschwerden auf muskuläre Dysbalancen, eine Fehlhaltung
sowie eine Schmerzvermeidung durch Schonhaltung zurückzuführen seien. Die
Schulterschmerzen werden mit Schmerzausstrahlungen der unteren HWS erklärt,
nachdem sich im Bereich der Schulter keine Funktionseinschränkungen oder
Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenläsion finden liessen. Die aufgrund der
beiden Arbeitsunfälle 1986 und 1987 erfolgten Teilamputationen an zwei Fingern,
welche ganz ursprünglich zur Rentenanmeldung geführt haben, werden
berücksichtigt und es wird festgestellt, dass in dieser Hinsicht keine
wesentlichen Einschränkungen bestehen. Ebenfalls beschäftigt sich die Gutachterin
mit den beklagten Sprunggelenksbeschwerden, wobei sie in der Bildgebung keine Hinweise
auf Verletzungen der Gelenke oder eine Arthrose finden kann. Die von ihr
gestellten Diagnosen und das daraus resultierende Tätigkeitsprofil (keine Zwangshaltungen
der HWS mit repetitivem Vor- und Rückwärtsneigen sowie repetitive Dreh- und
Seitbewegungen, kein ständiger Einsatz aller Finger der linken Hand) mit einer
Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 10 -20 % wegen der
Notwendigkeit von vermehrten Pausen sind nachvollziehbar.
Ebenfalls ist
die allgemeinmedizinische Beurteilung von Dr. med. L.___ in jeder Hinsicht
schlüssig. Sie entspricht auch den übrigen medizinischen Berichten. Dementsprechend
besteht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit
ist aus allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt.
Die neurologische
Beurteilung setzt sich ausgiebig mit der in der Arbeitsfähigkeit divergierenden
Einschätzung des behandelnden Arztes, Dr. med. O.___. auseinander und
erweist sich ebenfalls als einleuchtend. Dem Gutachter Dr. med. K.___ ist
zuzustimmen, wenn er ausführt, eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei
aufgrund der nach den Überfällen 2002 gestellten Diagnosen einer Commotio
cerebri und einer Rissquetschwunde nicht nachvollziehbar, zumal in einem MRI
des Neurocraniums keine morphologischen Veränderungen festzustellen gewesen
seien und ein im März 2003 durchgeführtes CT einen Normalbefund ergeben habe. Auch
die darauffolgenden Beurteilungen von Dr. med. O.___ hält der Gutachter für
nicht stimmig. Er weist darauf hin, dass in der Folge die Diagnosen Commotio
capitis und Commotio cerebri leichten Grades zu einem zweimaligen schweren
Schädel-Hirntrauma uminterpretiert worden seien. Es ist ihm zuzustimmen, wenn
er dies bei fehlenden organischen Veränderungen als nicht nachvollziehbar
erachtet. Als schlüssig erachtete er allerdings die in einem MRI im April 2011 vorgefundene
foraminale Beeinträchtigung beider C6-Nerven sowie eine kleine Diskushernie des
linken Spinalnervs C7. Auch eine leichte Mononeuropathie des N. ulnaris und des
Ramus superficialis N. radialis sowie eine regrediente Zervikobrachialgie bei
paramedianer Diskushernie HWK 6/7 mit neurogener Kompromittierung der
Nervenwurzel C7 lassen sich aus seiner Sicht bestätigen. Die von Dr. med. K.___
in der Folge aufgrund seiner Untersuchung gestellten Diagnosen sind schlüssig
hergeleitet und die aus seiner Sicht daraus resultierenden mässigen Einschränkungen
nachvollziehbar. Er sieht eine mässige schmerzbedingte Funktionseinschränkung
der HWS, die sich lediglich in qualitativer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
Das Gleiche gilt für die Scapula alata. Daraus resultierend sieht der Gutachter
das Tätigkeitsprofil etwas eingeschränkt.
Zusammenfassend
wird im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ auf
nachvollziehbare Weise folgende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben, auf
die abgestellt werden kann: repetitives Stossen schwerer Lasten mit der linken
oberen Extremität ist nicht möglich. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
CNC-Programmierer besteht aufgrund von vermehrt notwendigen Pausen ein
Rendement von 10 - 20 %, dies bezogen auf ein Pensum von 100 %.
Der Beginn dieser Einschränkung wird auf den Begutachtungszeitpunkt festgesetzt
unter Hinweis auf die Vermutung, dass diese wahrscheinlich bereits seit der
dritten HWS-Distorsion 2010 bestehe. Für adaptierte Tätigkeiten wird in somatischer
Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesehen. Durchgeführt werden
könnten leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltung der HWS, ohne
ständigen Einsatz des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand als auch ohne
repetitives Stossen schwerer Lasten mit dem linken Arm.
6.2
Das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___ geniesst ebenfalls umfassende
Beweiskraft. Auch dieses Gutachten wurde von einem Facharzt erstellt und es
beinhaltet neben einer umfassenden Aktenanalyse auch die vom Beschwerdeführer
subjektiv geklagten Beschwerden. Dieser wurde eingehend untersucht, die
Befundlage wurde erhoben und die darauf gestützte Beurteilung ist in jeder
Hinsicht nachvollziehbar. Dementsprechend ist beim Beschwerdeführer keine psychiatrische
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Auffallend und mit
dieser Einschätzung in Einklang stehend ist im vorliegenden Fall insbesondere
die Tatsache, dass seine subjektive Sicht, aufgrund seiner Schmerzen nicht mehr
arbeitsfähig zu sein, in augenscheinlichem Widerspruch zu seinen täglichen
Aktivitäten steht. Trotz der Schmerzen ist er in der Lage, sich mehrmals
wöchentlich für längere Zeit in der von ihm gegründeten […]schule aufzuhalten.
Er kümmert sich dort um Organisatorisches und erteilt manchmal auch selber Unterricht.
Er meistert seinen Haushalt selber und verfügt über ein ausreichendes soziales
Netz. Dementsprechend kann der Gutachter in der Befunderhebung auch keine
besonderen Auffälligkeiten feststellen. Die Konzentration und der formale
Gedankengang sind nicht beeinträchtigt. Ein gedankliches Herauslösen aus dem
Schmerzerleben ist möglich, Störungen des Ich-Bewusstseins liegen nicht vor.
Die vom Gutachter geschilderten histrionische und zuweilen narzisstischen Persönlichkeitszüge
sind ebenfalls einleuchtend. Dass diese aber nicht den Grad einer
Persönlichkeitsstörung erreichen, wird schlüssig erläutert. Es wird auch kein
verminderter Antrieb festgestellt, was wiederum mit dem Hinweis auf die doch
intensive Beschäftigung in der […]schule korrekt erscheint. Auch ein Interessenverlust
oder ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen lässt sich
nicht erheben. So kommt der Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei. Richtigerweise
weist er aber auf eine gemäss Aktenlage vorliegende rezidivierende depressive
Störung leichten Grades hin, die er – im Einklang mit den bisherigen psychiatrischen
Begutachtungen – als seit 2007 remittiert erachtet. Die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung verneint er hingegen schlüssig mit dem Hinweis darauf, dass
die Schilderung der Ereignisse im Jahr 2002 blass erscheine und der Beschwerdeführer
auch mitgeteilt habe, viel weniger als früher davon zu träumen oder gedanklich
in die ehemalige Situation zurückzufallen. Auch zu erwartende vegetative
Reaktionen fehlen. Weiter verneint der Gutachter eine chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren. Dies begründet er damit, dass die dargestellte
Schmerzsymptomatik erhebliche Inkonsistenzen hinsichtlich der Schilderung der
Schmerzintensität und daraus resultierenden Invalidisierung einerseits und den
Fähigkeiten zur Alltagsgestaltung andererseits aufweist. Dem ist zuzustimmen. Weiter
geht er nicht von einer Entwicklung des chronischen Schmerzsyndroms in Verknüpfung
mit einem massgeblichen innerseelischen Konflikt oder einer gravierenden
psychosozialen Belastung aus, was für die Diagnosestellung zu bejahen wäre.
Nichtdestotrotz handelt er gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil BGE 141 V
281.
vom 3. Juni 2015 die darin aufgestellten Indikatoren zur Frage des
Vorliegens einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ab. Zur Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde führt er aus, die depressive Störung sei
subsyndromal bis leicht ausgeprägt. Die geklagte Schmerzsymptomatik sei nicht
invalidisierend und es bestünden erhebliche Hinweise auf Selbstlimitierung. Was
Behandlungserfolg oder -resistenz anbelange, bestehe nur eine geringe Veränderungsmotivation
und ein Therapieerfolg stehe diametral passiven Versorgungswünschen entgegen. Der
Beschwerdeführer habe sich in der letzten Eingliederungsmassnahme nicht
akzeptiert erlebt und mit gekränktem Rückzug reagiert. Gravierende
Komorbiditäten lägen nicht vor. Bezüglich des Komplexes der Persönlichkeit
weist er darauf hin, dass der Beschwerdeführer über auseichende Ressourcen in
den komplexen Ich-Funktionen verfüge, die es ihm auch ermöglichten, Willenskräfte
zu mobilisieren. Im sozialen Kontext bestehe kein ausgewiesener sozialer
Rückzug aus allen Lebensbereichen. Der Beschwerdeführer verfüge über intakte
soziale Interaktionskompetenzen. Eine Einschränkung des Aktivitätenniveaus in
allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht vorhanden. Die Aktivitäten über
die […]schule belegten unter anderem, dass ein dort gezeigtes Aktivitäts- und
Interessenniveau nicht zum subjektiven Beschwerdevortrag konsistent sei. Es
fänden sich Hinweise auf Selbstlimitierung. Die in Eingliederungsmassnahmen
gezeigten Einschränkungen fänden sich nicht im Alltag, so dass auch hier
Anhaltspunkte für Selbstlimitierung mit geringem Leidensdruck vorlägen.
Aus
psychiatrischer Sicht sind dem Beschwerdeführer gemäss der beweiskräftigen
Einschätzung von Dr. med. G.___ demnach sämtliche Arbeitstätigkeiten vollschichtig
zumutbar. Eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit ist spätestens seit
2007.
nicht mehr ausgewiesen.
6.3
Den
Beurteilungen in den Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ und von Dr. med.
G.___ vermögen auch die vorliegenden Berichte von behandelnden Ärzten und
Ärztinnen nichts entgegenzusetzen. Die Gutachter setzen sich auf nachvollziehbare
Weise mit diesen divergierenden Berichten auseinander. Dr. med. Q.___, Leiterin
Schmerzzentrum [...], hat in ihrem Bericht selber keine Arbeitsunfähigkeit
ausgestellt und darauf hingewiesen, dass seit der Ergreifung entsprechender
infiltrativer Massnahmen eine Besserung des Zustands eingetreten sei. Der
Hausarzt Dr. med. J.___ geht nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit von
100.
% aus, ohne dies ausreichend zu begründen. Das Gleiche gilt für den Bericht
des I.___ vom 6. August 2014. Auch die Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin,
Dr. med. R.___, wird in der psychiatrischen Begutachtung berücksichtigt
und es wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb auf diese nicht abgestellt
werden kann. Die behandelnde Ärztin weist denn in ihrem Bericht auch darauf
hin, dass die Behandlung bei ihr erst seit kurzem begonnen habe und man sich
noch in der Abklärungsphase befinde. Insofern beruht ihre Einschätzung einzig
auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers.
7.
Zusammengefasst
zeigt sich gestützt auf die polydisziplinäre Begutachtung der
Begutachtungsstelle F.___ und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___,
dass beim Beschwerdeführer keine rentenrelevante Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Ihm ist die bisherige Tätigkeit als
CNC-Programmierer mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 10 – 20 %
vollzeitig zumutbar. In einer Verweistätigkeit (wobei leichte bis mittelschwere
Arbeiten ohne Zwangshaltung der HWS und ohne ständigen Einsatz des Zeige- und
Mittelfingers der linken Hand gemeint sind) besteht eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit. Damit hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit der letztmaligen materiellen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 7. Juni
2007.
nicht in rentenrelevanter Weise verschlechtert und die Beschwerdegegnerin hat
ihm einen Rentenanspruch zu Recht abgesprochen. Bei dieser Sachlage besteht
auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen von Seiten der Beschwerdegegnerin.
Solche wären aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv
als vollständig arbeitsunfähig erachtet, auch nicht zielführend. Im psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. G.___ wird richtigerweise auf die fehlende
Veränderungsmotivation hingewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Eine solche wird vom nicht vertretenen Beschwerdeführer auch nicht geltend
gemacht.
9.
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten
um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 9. hiervor) durch den Kanton Solothurn
zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Der
Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn
zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer