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Entscheid

VSBES.2016.219

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

24. April 2017Deutsch51 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___,

geboren 1961 (nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 20. Mai 1994

erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1.18). Aufgrund von zwei Arbeitsunfällen am

24. Oktober 1986 und 18. August 1987 hatten ihm der Zeige- und

Mittelfinger der linken Hand teilweise amputiert werden müssen. Die

Beschwerdegegnerin lehnte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 24. August

1994 (IV-Nr. 1.12) ab.

1.2 Nach

einer Neuanmeldung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin am 19.

August 1998 (IV-Nr. 1.10) übernahm diese nach einer durchgeführten Vorabklärung

die Kosten für eine zweijährige Ausbildung des Beschwerdeführers zum

CNC-Programmierer / Einrichter in der B.___ (IV-Nr. 7). Nachdem der Beschwerdeführer

nach einem externen Arbeitsversuch per 1. August 2001 eine Anstellung bei der C.___

(IV-Nr. 17) antreten konnte, schloss die Beschwerdegegnerin die berufliche

Eingliederung ab (IV-Nr. 18). Der Beschwerdeführer verlor diese Stelle jedoch rezessionsbedingt

im Januar 2002 (IV-Nr. 22 S. 7).

2.

2.1 Am

21. Juni 2003 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 29). Offenbar war er am 23. August 2002 in

eine Schlägerei mit mehreren Beteiligten verwickelt gewesen bzw. von mehreren

Personen tätlich angegangen worden (IV-Nr. 37). Die Beschwerdegegnerin gewährte

ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Berufsberatung (IV-Nr.

51), während die Unfallversicherung Suva medizinische Abklärungen tätigte. Die

berufliche Eingliederung wurde am 3. Mai 2005 abgeschlossen mit der Begründung,

es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, für die Verwertung seiner

Restarbeitsfähigkeit selber eine Stelle zu suchen (IV-Nr. 55).

2.2 Mit

Verfügung vom 12. Mai 2005 (IV-Nr. 56) stellte die Unfallversicherung Suva ihre

bisher ausgerichteten Leistungen ein, weil keine unfallbedingten Folgen mehr

vorlägen. Für die noch geklagten Beschwerden seien psychische Gründe verantwortlich,

die nicht in Zusammenhang mit den Unfällen stünden. Eine dagegen erhobene Einsprache

wurde am 14. August 2006 abgewiesen (IV-Nr. 71). Die dagegen wiederum beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 14. Januar 2008 abgewiesen

(VSBES.2006.322).

3.

3.1 Die

Beschwerdegegnerin holte ihrerseits weitere medizinische Unterlagen ein und

liess den Beschwerdeführer von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, begutachten (IV-Nr. 74).

3.2 Mit

Verfügung vom 7. Juni 2007 (IV-Nr. 84) wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach Errechnung eines Invaliditätsgrades

von 35 % ab. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11. Juli 2007 Beschwerde

erheben (IV-Nr. 87). Diese wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom

31. Oktober 2008 (IV-Nr. 95) abgewiesen.

4.

4.1 Am 9.

Dezember 2008 (IV-Nr. 99) meldete sich der Beschwerdeführer wiederum bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diesmal gab er als gesundheitliche

Beeinträchtigung an: starke Kopfschmerzen, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen,

starke Schmerzen in Schultern, Rücken und Magen. Mit Schreiben vom 1. März 2009

(IV-Nr. 107) beantragte er eine Umschulung im Bereich Web & Design.

4.2 Die

Beschwerdegegnerin liess im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme eine

Potenzialabklärung in der E.___ (IV-Nr. 111) durchführen. Danach wurde ihm dort

ein Aufbautraining gewährt (IV-Nr. 115), welches am 14. September 2009

begann (IV-Nr. 116). Die berufliche Eingliederung wurde am 27. November 2009

wieder abgeschlossen, da der Beschwerdeführer das Pensum nicht über vier

Stunden täglich habe steigern können, obwohl objektiv eine Arbeitsfähigkeit von

60 - 70 % in einer Verweistätigkeit bestanden habe. Bevor berufliche

Massnahmen ernsthaft angegangen werden könnten, müsse bei ihm ein Sinneswandel

stattfinden (IV-Nr. 119).

4.3 Mit Verfügung

vom 2. Juni 2010 (IV-Nr. 123) wies die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. Betreffend Rente wurde auf die Verfügung

vom 7. Juni 2007 (IV-Nr. 84) verwiesen.

5.

5.1 Am 13.

Oktober 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 128). Als gesundheitliche Beeinträchtigung nannte

er einen Unfall an der Hand und einen Angriff. Die Beeinträchtigung bestehe

seit dem 23. August 2002. Er beantragte eine halbe Rente. Seit dem Ereignis vom

23. August 2002 sei er zu 100 % arbeitsunfähig.

5.2 Auf

Aufforderung der Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer weitere

medizinische Unterlagen ein, woraufhin die Beschwerdegegnerin ebenfalls Abklärungen

tätigte. Schliesslich liess sie den Beschwerdeführer durch die

Begutachtungsstelle F.___ polydisziplinär begutachten. Das Gutachten beinhaltet

die Disziplinen Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie und Allgemeine Medizin und

wurde am 19. September 2013 erstattet (IV-Nr. 153.1).

5.3 Mit

Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 (IV-Nr. 155) stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer in Aussicht, einen Rentenanspruch gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 19 % abzulehnen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Februar

2014 (IV-Nr. 160) Einwand, und die Beschwerdegegnerin tätigte weitere medizinische

Abklärungen. Unter anderem erfolgte eine nochmalige psychiatrische

Begutachtung, dies am 7. August 2015 durch Dr. med. G.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 177).

6. Nach

wiederum durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 181 und 184) wies die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Juli 2016 (Aktenseite [A.S. 1 f.])

einen Rentenanspruch ab. Ebenso wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen

verneint.

7. Gegen

die eben genannte Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 20. August 2016

(A.S. 3) beim Versicherungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss, die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei

ihm eine Rente zuzusprechen.

8. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 (A.S. 20) unter

Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Beschwerdeantwort und beantragt,

die Beschwerde sei abzuweisen.

9. Mit

Verfügung vom 31. Oktober 2016 (A.S. 21) gewährt das Versicherungsgericht dem

Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege.

10. Auf

die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit

erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, die

erneuten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen, welche eine Einschränkung derselben bzw.

eine Verminderung der Leistungsfähigkeit begründen würden. Die angestammte Tätigkeit

als CNC-Programmierer sowie jede andere Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer

vollschichtig und ohne Leistungseinschränkung möglich. IV-spezifische berufliche

Massnahmen seien nicht angezeigt. Für weitere Leistungen sei die Arbeitslosenversicherung

zuständig. Wenn sich der Beschwerdeführer selber als völlig oder nur teilweise

arbeitsfähig erachte, sei dem entgegenzuhalten, dass die subjektiven Wertungen

der versicherten Person nicht massgebend seien. Entscheidend sei einzig das

objektive Mass des Zumutbaren. Es lägen invaliditätsfremde Faktoren vor, die nach

konstanter Rechtsprechung bei einer Prüfung des Invaliditätsgrades nicht

berücksichtigt werden dürften. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich.

2.2

Der

Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde vom 20. August 2016 (A.S. 3)

entgegen, er habe nur noch Schmerzen, seit er die Unfälle erlitten haben. Er

sei immer noch in ärztlicher Behandlung und müsse verschiedene Therapien über

sich ergehen lassen, wobei es ihm momentan sehr schlecht gehe. Er habe starke

Schmerzen im Kopf, an der Wirbelsäule, im Nacken, an der linken Schulter und

Hand, an der rechten Hand, am Herz sowie Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindel.

All diese Schmerzen seien unfallbedingt. Er habe sehr starke Magenschmerzen,

sein Blutdruck sei zu hoch und er leide unter sehr starken Brustschmerzen.

Momentan habe er verschiedene Therapien im Spital H.___ und im I.___.

3.

3.1

Der

massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers

auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Juli 2016, weshalb die ab

1.

Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2

Nach

der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben

nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR

831.

) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3

Wurde

eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits

einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über

die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412

E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.4

Tritt

die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat

sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der

versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem

Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999

S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ).

Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren

rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte

Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,

und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle

Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109

V 115 E. 2b).

Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) –

durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten

Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84

E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung

keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern

einzig Nichteintretensverfügungen.

4.

4.1

Um

den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der

Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten

arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage

für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch

zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das

Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess

sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen

Hinweisen).

4.3

Der

im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das

Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen

sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE

125.

V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei-felsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

5.1

Der

von der Beschwerdegegnerin verneinte Leistungsanspruch wird durch Vergleich des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung –

Verfügung vom 7. Juni 2007 (IV-Nr. 84) – und demjenigen, wie er zur Zeit der

streitigen Verfügung vom 26. Juli 2016 (A.S. 1 f.) bestanden hat, beurteilt

(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.2

Im

Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 7.

Juni 2007 orientierte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen am psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

16.

Januar 2007 (IV-Nr. 74). Die Abweisung des Rentenanspruchs wurde vom

Versicherungsgericht mit dessen Urteil vom Urteil 31. Oktober 2008 (IV-Nr. 95)

gestützt. Wie sich die medizinische Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt

präsentierte, lässt sich insbesondere den Erwägungen des eben genannten Urteils

entnehmen:

Dr. med. D.___

diagnostiziere in seinem Gutachten vom 16. Januar 2007 (IV-Nr. 75) eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.5), eine rezidivierende

depressive Störung, remittiert (ICD-10: F33.4), eine psychoorganische Störung

leichten Grades, eine invalide Ehefrau, eine lange Phase von Arbeitsuntätigkeit,

finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z63, Z59, Z56) und eine mässige Integration

(ICD-10: Z60.3). Er halte den Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit

wie auch für andere Arbeiten zu 60 – 70 % arbeitsfähig. Das

Versicherungsgericht habe mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 14. Januar

2008.

festgestellt, dass die Suva die Leistungspflicht gegenüber dem

Beschwerdeführer per 31. Mai 2005 zu Recht eingestellt habe und seine

Beschwerden klar psychisch bedingt seien. Es seien in reichlichem Ausmass

invaliditätsfremde Faktoren vorhanden, wie der Krankheitsgewinn des

Beschwerdeführers, die geringe Integration und die Invalidität der Ehefrau. Der

Gutachter erkläre, warum keine posttraumatische Belastungsstörung (mehr) diagnostiziert

werden könne. Er habe ferner zu den Kriterien für eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit

der willentlichen Überwindung der somatoformen Schmerzstörung Stellung genommen

und beschrieben, warum unter Würdigung aller Umstände aus psychiatrischer Sicht

und unter Berücksichtigung der psychoorganischen Störung eine 30 - 40%ige

krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Diese

leuchte anhand der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen ein. Dass die

Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (60 - 70 %)

den Mittelwert von 65 % angenommen habe, sei rechtsprechungsgemäss zulässig und

nicht zu beanstanden. Es sei demnach von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht auszugehen.

5.3

Folgender

medizinischer Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

vom 26. Juli 2016:

5.3.1

Gemäss

Arztbericht des Hausarztes, Dr. med. J.___, vom 12. März 2012 (IV-Nr. 134),

seien beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

zu stellen:

-

HWS-Distorsionstrauma mit

/ bei:

residuellen Zervikocephalgien,

Schulter-Arm-Schmerzsyndrom

linksbetont,

Muskelschwäche im

Schultergürtelbereich links bei Scapula alata,

Diskushernie C6/7 mediolateral

links nach kranial luxiert mit / bei Beeinträchtigung des 7. Spinalnervs,

Chondrose und Uncarthrose

beidseits mit Beengung und Beeinträchtigung beider C6 Nerven.

-

Mononeuropathie

des N. ulnaris und N. radialis, Ramus superficialis links,

-

Radikulopathie

S1.

Die

Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 22. November 2011 50 %. Der Beschwerdeführer

sei von einem Auto angefahren worden. Dabei habe er den Kopf stark auf die

Seite gedreht und sich diesen an einem Gegenstand geschlagen. Seither verspüre

er zunehmende Muskelhartspannungen paravertebral, linksbetont, weiter zunehmend

brennende Schmerzen mit Muskelkraftnachlass in der linken Schulter und im

linken Arm.

5.3.2

Das

von der Beschwerdegegnerin eingeholte, polydisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 19. September 2013 (IV-Nr. 153.1) äussert sich zu

den Disziplinen Neurologie (Hauptgutachten, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie),

Innere Medizin (Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin),

Orthopädie (Dr. med. M.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates), sowie Psychiatrie (Dr. med. N.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie).

5.3.2.1

Im

psychiatrischen Teilgutachten (S. 34 ff.) hält Dr. med. N.___ fest, das Denken

sei beim Beschwerdeführer zum Teil diffus, bei der Beschwerdeschilderung teils

weitschweifig. Ansonsten sei es geordnet und nachvollziehbar. Der

Beschwerdeführer lasse sich gut von seinen Beschwerden ablenken.

Konzentrationsvermögen und Aufmerksamkeit seien intakt. Die Stimmung sei

punktuell etwas gedrückt, sonst sei der Beschwerdeführer aber gut

modulationsfähig. Der affektive Rapport lasse sich gut aufnehmen. Es bestünden

keine Hinweise auf Verdeutlichung, Aggravation oder Suizidalität. Es sei davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem erlittenen Überfall vom 23.

August 2002 eine posttraumatische Belastungsstörung durchgemacht habe,

begleitet von einer depressiven Störung. Begleitdiagnosen seien eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung wie auch psychosoziale Belastungsfaktoren: die

Invalidität der Ehefrau, lange Phasen von Arbeitslosigkeit, finanzielle

Schwierigkeiten und mässige Integration. Unter Berücksichtigung der

anamnestischen Angaben, der Aktenlage, gemäss aktuellem Befund und

Konsensbesprechung leide der Beschwerdeführer derzeit an keiner psychischen

Störung, die noch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Die geltend

gemachten Beschwerden könnten durch somatische Befunde und physiologische

Prozesse überwiegend erklärt werden, weshalb die Diagnosestellung einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer

habe wohl nach den Gewalterlebnissen 2002 nachvollziehbarerweise eine

posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, unter anderem mit einer

depressiven Störung schwankenden Ausmasses. Eine fachärztliche Behandlung sei

nötig gewesen. Anamnestisch sei zu erheben, dass sowohl die Ängste als auch die

depressiven Symptome, die in Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung

gebracht würden, seit 2005 allmählich abgeklungen seien. Geblieben seien eine

subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung mit Flashbacks und diffuse

Albträume, die aber auch nicht immer in Zusammenhang mit den erlittenen Unfällen

gebracht werden könnten. Sowohl hinsichtlich der depressiven als auch der

posttraumatischen Belastungsstörung sei aktenkundig, dass beide, nicht zuletzt

durch die geeignete Behandlung, remittiert seien. Geblieben seien allerdings

viele nicht invalidisierende Faktoren, wie Trennung bzw. Scheidung, lange

Phasen von Arbeitsunfähigkeit, finanzielle Schwierigkeiten, die das tägliche

Leben des Beschwerdeführers prägten. Diese stünden derzeit im Vordergrund. Es

sei bei der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eher von einem eigenen

Krankheitskonzept mit Selbstlimitierung auszugehen, die ihn in seinem Alltag

aus subjektiver Sicht völlig beeinträchtige. Die Willensanstrengung zur

adäquaten Überwindung seiner aktuellen Beschwerden, die vorwiegend somatisch

erklärbar seien, sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll

zumutbar.

Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden keine genannt (S. 39).

Als Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter fest:

- subsyndromale posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),

- Status nach rezidiverender depressiver

Störung, seit spätestens 16. Januar 2007 remittiert (ICD-10 F33.4),

- Status nach Ehescheidung (ICD-10 Z63),

- längere Arbeitsuntätigkeit (ICD-10

Z59),

- finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10

Z56),

- mässige Integration (ICD-10 Z60.3).

Aus

psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer weder in der angestammten

noch in einer adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

mehr. Eine seit dem Ereignis vom 23. August 2002 bestehende Arbeitsunfähigkeit sei

spätestens zwei Jahre nach den erlittenen Unfällen abgeklungen, wie gutachterlich

am 16. Januar 2007 festgelegt.

5.3.2.2

Im

orthopädischen Teilgutachten (S. 41 ff.) erhebt Dr. med. M.___ folgende objektive

Befunde: flüssiger Gang, Kniehocke problemlos, im Stehen Schulter- und

Beckengradstand, lotgerechter Aufbau der Wirbelsäule, gering abstehendes

Schulterblatt links, in der Seitenansicht abgeflachte BWS-Kyphose, normale

Lordose der HWS, zum Teil Druckschmerz und verstärkte Druckdolenzen. Im Bereich

der BWS kein Druckschmerz über den Dornfortsätzen, lotgerechter Aufbau der LWS,

Schultergelenke aktiv und passiv frei beweglich, reizlose Stumpfverhältnisse

des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand, Hüft- und Kniegelenke beidseits

frei beweglich, Weichteil- und geringe Kapselschwellung in Höhe beider

Sprunggelenke, keine Überwärmung. Das Röntgenbild der HWS zeige eine

mässiggradige Osteochondrose und Spondylose C5/6 mit nach ventral gerichteten

Spondylophyten und höhengmindertem Bandscheibenraum sowie minimal Spondylophyten

C6/7. Im Röntgen der BWS zeige sich eine mässiggradige linkskonvexe

Skoliosefehlhaltung mit Scheitelpunkt im oberen BWS-Drittel und einem

Skoliosewinkel von 14 Grad. Ein Röntgen der Sprunggelenke beidseits und

seitlich zeige rechts ein 9 mm grosses Ossikel dem medialen Malleolus anliegend

aspektmässig am ehesten einem akzessorischen Ossifikationskern entsprechend.

Nachdem eine

Infiltration der C6/7 HWS durchgeführt worden sei, habe sich die Beschwerdesymptomatik

der Cervikobrachialgie links weitgehend zurückgebildet. Aus orthopädischer

Sicht sollte der Halskragen ab sofort weggelassen werden, da ein solcher die

bestehende Schmerzsymptomatik unterhalten könne. Bei der Untersuchung stehe die

schmerzhafte Funktionsstörung der oberen und unteren Halswirbelsäule im

Vordergrund. Bei Status nach dreimaligen HWS-Distorsionen sei es zu persistierenden

cervicocephalen und cervikobrachialen Symptomen gekommen. Als Ursache könnten

segmentale Störungen der Kopfgelenke genannt werden. Dabei komme es häufig zu

Beeinträchtigungen, die sich unter anderem in Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen

und Gleichgewichtsstörungen äusserten. Die beklagte Cervikobrachialgie linksbetont

sei nach Facetteninfiltrationen regredient und korreliere auch bei der Untersuchung

mit den degenerativen Veränderungen der unteren HWS im Abschnitt C6/7. Bei der

Untersuchung seien vor allem die Linksseitneigung und Drehung eingeschränkt.

Diese Störung sei eher myogener Natur und auf muskuläre Dysbalancen bei chronischen

Bewegungsstörungen, Fehlhaltung und Schmerzvermeidung durch Schonhaltung

zurückzuführen. Hinweise für eine neurogene Läsion hätten sich nicht gefunden.

Im Bereich der linken Schulter hätten sich keine Funktionseinschränkungen und

kein Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenläsion gezeigt, so dass ursächlich

Schmerzausstrahlungen der unteren HWS in die linke Schulter in Frage kämen.

Aufgrund der beiden Arbeitsunfälle 1986 und 1987 und den daraus folgenden

Teilamputationen an zwei Fingern bestünden seither eine Kälteempfindlichkeit

und Dysästhesien im Bereich der Stumpfenden. Die übrigen Fingergelenke seien

reizlos und frei beweglich. Die subjektive Kraftminderung bei präsentierter

Schonhaltung könne nicht objektiviert werden. Die beklagten

Sprunggelenksbeschwerden zeigten radiologisch keinen Hinweis auf Gelenkdestruktionen

und / oder arthrotische Veränderungen. Eine Verkalkungsstruktur könne ein

Hinweis auf eine stattgehabte Bandläsion sein, klinisch zeigten sich keine

eindeutigen Instabilitätszeichen. Wahrscheinlich sei die vorhandene

Fussdeformität Auslöser der Schwellungen. Die eher leichtgradige Bewegungseinschränkung

des linken Sprunggelenks sei aktuell ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Aus orthopädischer Sicht ergäben sich schmerzbedingte Funktionsstörungen bei

allen Bewegungsrichtungen der HWS, insbesondere leide der Beschwerdeführer an

chronischen Schmerzen im Bereich der oberen und unteren HWS bei Status nach

dreimaliger HWS-Distorsion. Hinzu kämen die muskulären Dysbalancen im Bereich

des Schultergürtels und der linken oberen Extremität. Die Fingerbeweglichkeit

der linken Hand sei bei Status nach Teilamputation des Zeige- und Mittelfingers

der linken Hand erhalten.

Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (S. 47):

- chronisches Zervikobrachialsyndrom bei

Osteochondrose C5/6 ventraler und dorsaler Spondylose sowie Unkovertebralarthrose

im Abschnitt C5-7 (ICD-10 M53.1),

- Status nach dreimaliger

HWS-Distorsion, zweimal 2002 und einmal 2010 (ICD-10 S13.4),

- chronisches Zervikocephalsyndrom bei

Kopfgelenkstörung (ICD-10 M53.0),

- Status nach mehrfacher Schädelprellung

(ICD-10 S00.95),

- Status nach mehrfacher Thoraxprellung

(ICD-10 S20.2),

- muskuläre Dysbalance Schultergürtel –

linke obere Extremität (ICD-10 M62.99),

- Status nach Ellbogen-Distorsion links

mit Trizepstendinose und geringem Streckdefizit (ICD-10 S53.40),

- Status nach Teilamputation des linken

Zeige- und Mittelfingers und Status nach Revisionsoperation (ICD-10 S68.2).

Als Diagnose

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Reizzustand der oberen

Sprunggelenke beidseits (ICD-10 M24.-87) festzuhalten.

Die

bestehenden schmerzbedingten mässigen Funktionseinschränkungen der HWS

schränkten die Arbeitsfähigkeit allenfalls qualitativ ein: Zwangshaltungen der

HWS mit repetitivem Vor- und Rückwärtsneigen sowie repetitive Dreh- und Seitbewegungen

seien eingeschränkt und nicht durchführbar. Dies gelte auch für Tätigkeiten,

die den ständigen Einsatz aller Finger der linken Hand erforderten. Aufgrund

vermehrter Pausen resultiere ein Rendement in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

von 10 - 20 %. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit sei spätestens ab Begutachtungszeitpunkt am 18. Juli 2013, wahrscheinlich

aber nach der dritten HWS-Distorsion 2010 anzunehmen. In einer adaptierten

Tätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit, dies ebenfalls seit dem 18. Juli 2013.

Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltung der HWS und ohne ständigen

Einsatz des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand seien möglich.

5.3.2.3

Dem Teilgutachten

Allgemeine Innere Medizin (S. 49 ff.) von Dr. med. L.___ lässt sich

entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemein- und leicht

adipösen Ernährungszustand befinde. Die in früheren Berichten erwähnte arterielle

Hypertonie und die anamnestisch rezidivierenden Magenprobleme bestünden immer

noch, seien aber unter antazider Therapie unter Kontrolle. Der Blutdruck sei in

der Untersuchung unter Therapie normal. Eine gastroösophageale Refluxkrankheit

sei unter säurehemmender Therapie unter Kontrolle. Aus internistischer Sicht

bestünden keine Handicaps. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gebe

es keine. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein gastroösophagealer

Reflux und eine arterielle Hypertonie festzuhalten. Aus

allgemein-internistischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen des positiven

und negativen Leistungsbildes.

5.3.2.4

In

der hauptgutachterlichen Beurteilung und polydisziplinären Zusammenfassung, die

dann auch die neurologische Abklärung beinhaltet, werden zusammengefasst

folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 55):

- chronisches Zervikobrachialsyndrom bei

Osteochondrose C5/6 ventraler und dorsaler Spondylose sowie Unkovertebralarthrose

im Abschnitt C5-7 (ICD-10 M53.1),

- Status nach dreimaliger

HWS-Distorsion, zweimal 2002 und einmal 2010 (ICD-10 S13.4),

- chronisches Zervikocephalsyndrom bei

Kopfgelenkstörung (ICD-10 M53.0),

- Status nach mehrfacher Schädelprellung

(ICD-10 S00.95),

- Status nach mehrfacher Thoraxprellung

(ICD-10 S20.2),

- muskuläre Dysbalance Schultergürtel –

linke obere Extremität (ICD-10 M62.99),

- Status nach Ellbogen-Distorsion links

mit Trizepstendinose und geringem Streckdefizit (ICD-10 S53.40),

- Status nach Teilamputation des linken

Zeige- und Mittelfingers und Status nach Revisionsoperation (ICD-10 S68.2),

- Verdacht auf Analgetika-induzierten

Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch,

- Scapula alata links.

Nebendiagnosen

ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 56):

- subsyndromale posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),

- Status nach rezidiverender depressiver

Störung, seit spätestens 16. Januar 2007 remittiert (ICD-10 F33.4),

- Status nach Ehescheidung (ICD-10 Z63),

- längere Arbeitsuntätigkeit (ICD-10

Z59),

- finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10

Z56),

- mässige Integration (ICD-10 Z60.3),

- Reizzustand obere Sprunggelenke

beidseits (ICD-10 M24.-87),

- Gastroösophagealer Reflux,

- arterielle Hypertonie,

- Neurinomschmerz frontal links

posttraumatisch,

- unsystematischer Schwindel ohne

Hinweis auf zentral oder peripher vestibuläre Störung,

- Sulcus ulnaris-Störung links,

- chronisch degenerative Radikulopathie

C6 links.

In

neurologischer Hinsicht wird von Dr. med. K.___ ausgeführt, eine erste fachärztliche

neurologische Untersuchung sei erstmalig im Arztbericht vom 14. September 2002

von Dr. med. O.___ dokumentiert. Weshalb die dort diagnostizierte Commotio

capitis temporal rechts zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ohne zeitliche

Begrenzung führe, sei nicht nachvollziehbar. In einem weiteren Bericht vom 12.

Dezember 2002 gebe Dr. med. O.___ die Diagnosen einer Commotio cerebri und

einer Rissquetschwunde an der linken Stirn an, zudem würden ein Brillenhämatom

am linken Auge, ein Taubheitsgefühl parietal links, Schwindel, Kopfschmerzen,

Konzentrations- und Gedächtnisstörungen aufgeführt. Im MRI des Neurocraniums

hätten keine morphologischen Veränderungen nachgewiesen werden können, was

nachvollziehbar sei. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe nicht stattgefunden.

Ein im März 2003 durchgeführtes CT habe einen Normalbefund ergeben. Dr. med. O.___

stelle im Bericht vom 17. Juni 2003 als unveränderte Diagnosen neuropsychologische

Funktionsstörungen bei Status nach Schädel-Hirntrauma mit persistierenden Kopfschmerzen

sowie einer Druckdolenz hoch temporoparietal links und seltenen Schwindelattacken.

Die weitere, festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei nach wie vor nicht

nachvollziehbar. In seinem Bericht vom 10. November 2006 gehe Dr. med. O.___

dann von einer Vestibulopathie mit Gleichgewichtsstörungen und daraus resultierenden

Stürzen aus. Diese Beurteilung sei bei fehlenden Hinweisen auf zentral oder

peripher vestibuläre Störungen nicht nachvollziehbar. In seiner Stellungnahme

vom 30. März 2007 berichte dieser dann korrekterweise bei unauffälliger

elektroenzephalographischer Untersuchung über die Annahme einer psychogenen

Ursache der Anfälle von zerebralen Funktionsstörungen. Der vorbekannte

Narbenschmerz finde abermals Erwähnung. Weitere Angaben betreffend

Schmerzproblematik würden nicht gemacht. Aus rein neurologischer Sicht sei die

festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nachvollziehbar. Zudem seien

im Verlauf der Berichte die Diagnosen von Commotio capitis und Commotio cerebri

leichten Grades zu einem zweimaligen schweren Schädel-Hirntrauma

uminterpretiert worden. Bei fehlenden organischen Veränderungen sei dies nicht

nachvollziehbar. In einer MRI-Untersuchung vom 12. April 2011 sei dann eine

foraminale Beeinträchtigung beider C6-Nerven festgestellt worden, dies

vorwiegend links und ohne Nachweis einer Neurokompression. Zudem sei aufgrund

einer kleinen Diskushernie der linke Spinalnerv C7 beeinträchtigt. Im Arztbericht

der Neurologie des I.___ vom 10. Januar 2012 werde erstmals eine leichte

Mononeuropathie des N. ulnaris und des Ramus superficialis N. radialis erwähnt.

Es werde der Verdacht auf ein Reizsyndrom S1 links geäussert. Diese Einschätzung

sei nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar sei die gemäss Arztbericht vom 21.

August 2012 von med. pract. P.___ getroffene Feststellung einer aktuell

regredienten Zervikobrachialgie links mehr als rechts bei paramedianer Diskushernie

HWK 6/7 mit neurogener Kompromittierung der Nervenwurzel C7. Von einer

Operation sei richtigerweise abgeraten worden.

Neurologisch

gesehen sei bezüglich der geschilderten Kopfschmerzen der Verdacht auf einen

Analgetika-induzierten Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch zu äussern.

Dies aufgrund einer Einnahme von Dafalgan an mehr als 15 Tagen pro Monat.

Zudem sei die Diagnose eines unsystematischen Schwindels bei fehlenden Hinweisen

auf zentral oder peripher vestibuläre Störungen zu nennen, dies unter Berücksichtigung

des unauffälligen klinischen Untersuchungsbefunds. Darüber hinaus finde sich

eine Scapula alata linksseitig von geringer Ausprägung, die bei regelrechter Darstellung

der Nervenwurzel C5 links und fehlender Affektion weiterer C5-versorgter

Muskeln am ehesten auf eine leichtgradige Läsion des Nervus thoracicus longus zurückzuführen

sei. Elektrophysiologisch habe als Korrelat für die Sensibilitätsstörungen der

linken Hand ein Sulcus ulnaris-Syndrom links objektiviert werden können. Für

den Verdacht einer zervikalen Myelopathie finde sich weder in der Bildgebung

noch in der klinischen Untersuchung ein entsprechendes Korrelat. In der

EMG-Untersuchung liessen sich zudem elektrophysiologische Veränderungen

nachweisen, die mit einer Radikulopathie C6 zu vereinbaren seien. Damit sei die

Diagnose einer chronischen degenerativen Radikulopathie C6/7 links zu stellen.

Als klinisches Korrelat hierfür sei die Reflexdifferenz anzusehen. Ein

entsprechendes sensibles oder motorisches Defizit finde sich nicht. Die durch

Druck auslösbaren Schmerzen im Bereich der linken Stirn seien als neuropathischer

Schmerz bei Verdacht auf ein zugrundeliegendes Neurinom zu beurteilen.

Die

Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bezüglich einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit

könne nicht nachvollzogen werden. Es bestehe lediglich eine mässige

schmerzbedingte Funktionseinschränkung der HWS, welche qualitative Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe. Zusätzlich werde die Arbeitsfähigkeit

qualitativ durch die Scapula alata eingeschränkt, da eingehend eingeschränktes

repetitives Stossen schwerer Lasten mit der linken oberen Extremität nicht

möglich sei. Darüber hinaus seien alle Ressourcen erhalten und sowohl aus

neurologischer, orthopädischer, psychiatrischer und internistischer Sicht eine

berufliche Wiedereingliederung möglich oder gar empfohlen. Für die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als CNC-Programmierer, die von 1999 bis Februar 2002 ausgeübt

worden sei, bestehe aufgrund von vermehrt notwendigen Pausen ein Rendement von

10.

- 20 %. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der

Kopfschmerzsymptomatik die Möglichkeit von wiederholten kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten

aufgrund verminderter Leistungsfähigkeit. Eine mittel- und langfristige

Arbeitsunfähigkeit ergebe sich daraus aber nicht. Eine qualitative Einschränkung

liege anhand der Scapula alata vor, sodass repetitives Stossen schwerer Lasten

mit dem linken Arm nicht möglich sei. In gemeinsamer Schau ergebe sich, dass

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der somatischen Funktionsstörungen

mit Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit ein eingeschränktes Rendement von 10 - 20 % bezogen auf ein

Pensum von 100 % ergäben. Der Beginn dieser Einschränkung sei auf den

Begutachtungszeitpunkt festzusetzen, bestehe jedoch wahrscheinlich bereits seit

der dritten HWS-Distorsion 2010. Für adaptierte Tätigkeiten bestehe weder

somatisch noch psychiatrisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zu

berücksichtigen sei folgendes Leistungsprofil: Durchgeführt werden könnten

leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltung der HWS, ohne ständigen

Einsatz des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand als auch ohne repetitives

Stossen schwerer Lasten mit dem linken Arm. Adaptierte Tätigkeiten könnten auf

dem ersten Arbeitsmarkt ausgeübt werden.

5.3.3

Dr.

med. Q.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Leiterin Schmerzzentrum [...],

stellt in ihrem Arztbericht vom 11. April 2014 (IV-Nr. 162) folgende

Diagnosen:

mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- neuropathisches Schmerzsyndrom bei

mittelvolumiger, nach kranial

luxierter paramedianer Diskushernie C5/6 links,

Unkarthrosen und Spondylarthrosen

C5/6 mit Nervenwurzelkompression C6,

Status nach HWS-Distorsionstrauma

05.11

,

Status nach schwerem SHT bei

Überfall 2002,

posttraumatische

Belastungsstörung.

ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: arterielle Hypertonie

Die Arbeitsunfähigkeit

sei vom Hausarzt ausgestellt worden und betrage ihres Wissens 100 %. Man habe beim

Beschwerdeführer 2012 diverse infiltrative Interventionen durchgeführt, die zu

einer Besserung der Symptome geführt hätten. Es habe dadurch eine eindeutige

Verbesserung der cervicalen Schmerzsituation erreicht werden können. Im Januar

2014.

habe sich der Beschwerdeführer erneut gemeldet. Seit einem Autounfall im

September 2013 sei es zu einer Schmerzexazerbation gekommen. Man habe wiederum

zwei Interventionen durchgeführt, wodurch die Armschmerzen sowie die

occipitalen Schmerzen wieder hätten reduziert werden können. Problematisch seien

hingegen die Schulterschmerzen gewesen, die orthopädisch abgeklärt würden.

5.3.4

Der

Arztbericht von Dr. med. J.___ vom 15. Juli 2014 (IV-Nr. 167) enthält diese Diagnosen:

- erneutes HWS-Distorsionstrauma mit/bei

Status nach Auto-Auffahrunfall am 25.09.2013,

- Status nach rezidiviereden

HWS-Distorsionstraumata (2002, 2010),

- Subacromiales Impingement-Syndrom

mit/bei AC-Gelenkssprengung Rockwood I-II und Status nach Schulter-Kontusion sowie

Schulter-Distorsion,

- symptomatisches Nervenwurzel-Kompressionssyndrom

C6/C7 links mit/bei mittelvolumiger nach kranial luxierter paramedianer

Diskushernie C6/C7 links und Nervenwurzel-Kompression C7 links (Uncarthrose und

Spondylarthrose C5/C6 mit Nervenwurzelkompression C6),

- erosive Refluxösophagitis (seit 1. Mai

2014),

- arterielle Hypertonie.

Weiter sei eine

Fleckenblutung makulär Augenhintergrund links unklarer Genese zu

diagnostizieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirke. Die Arbeitsunfähigkeit

betrage 100 % seit dem 25. September 2013. Die bisherige Tätigkeit sei nicht

mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit könne aber medizinisch-theoretisch mit

infiltrativen und anderen bekannten analgetischen Massnahmen verbessert werde.

Andere Tätigkeiten seien zumutbar, aber nur in geschütztem Rahmen. Notwendig

seien wechselnde Körperpositionen und eine flexible Gestaltung des Pausen-Rhythmus,

weiter dürfe kein Erwartungsdruck bestehen. Das Pensum sei unklar und müsste im

Rahmen eines Arbeitsversuchs eruiert werden.

5.3.5

Im Bericht

des I.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 6. August 2014 (IV-Nr.

168) werden folgende Diagnosen gestellt:

- subacromiales Impingement bei neuer

Traumatisierung vom 26.08.2013 und Status nach Schultertrauma 2002 mit

Gelenksprengung Rockwood I-II,

- Cervikalgien und Lumbalgien,

- chronische Schmerzproblematik.

Der Zustand

sei besserungsfähig. Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei mit dem aktuellen

Gesundheitszustand nicht mehr zumutbar. Bezüglich des Schultergelenks könne der

Beschwerdeführer nur Tätigkeiten ausüben, bei denen die Schulter nicht über die

Horizontale gebraucht werde. Bürotätigkeiten wären möglich. Leider leide er

auch an zusätzlichen Lumbalgien und Cervikalgien. Die Rückenproblematik stehe

zu diesem Zeitpunkt im Vordergrund. Die psychische Situation sei speziell. Der Beschwerdeführer

sei seit ca. zwölf Jahren chronischer Schmerzpatient.

5.3.6

Die

aktuell behandelnde Psychotherapeutin, Dr. med. R.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostiziert gemäss ihrem Bericht vom

3.

Oktober 2014 (IV-Nr. 170) beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- schwere chronische posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach mehrfachen Attacken mit schweren

körperlichen Verletzungen (2002-2003), zweifachen Arbeitsunfällen (ca. 1988 und

1994) und zwei Autounfällen (2010 und 2013),

- andauernde krankhafte

Persönlichkeitsveränderungen nach wiederholten Extrembelastungen (ICD-10 F62.0)

im Rahmen einer schweren chronischen posttraumatischen Belastungsstörung

phasenweise mit leicht wahnhaft gefärbter Symptomatik,

- Verdacht auf organisches Psychosyndrom

nach Schädelhirntrauma,

- DD: schwere kombinierte

Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen, emotional labilen, impulsiven,

oppositionellen, passiv-aggressiven und selbstunsicheren Persönlichkeitszügen,

- aktuell schwere depressive Episode.

Die

Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 4. April 2014. Die Behandlung habe im

April 2014 begonnen, man befinde sich noch in der Abklärungsphase. Der Beschwerdeführer

sei stark auf die Ereignisse 2002 und 2003 eingeengt. Er wirke apathisch,

depressiv, hoffnungslos, ratlos, verbittert. Er leide unter innerer Unruhe,

Nervosität, allgemeiner Schwäche, Müdigkeit, stark verminderter Belastbarkeit

und Ausdauervermögen, Schlafstörungen, Alpträumen sowie deutlicher innerer

Selbstverunsicherung. Es bestehe ein starkes Grübeln. Der Beschwerdeführer habe

schwere Konzentrationsstörungen, Auffassungsstörungen und sei vergesslich. Auch

die zeitliche Orientierung sei auffällig. Der Beschwerdeführer sei so stark auf

die für ihn unklare Situation eingeengt und ratlos, dass aktuell die

sozialpsychiatrische Komponente im Vordergrund stehe. Es sei aber ersichtlich

aufgrund des bisherigen Verlaufs, dass von einer Chronifizierung ausgegangen werden

müsse.

5.3.7

Aufgrund

der hinsichtlich des psychiatrischen Teils divergierenden Angaben im Gutachten

der Begutachtungsstelle F.___ und der behandelnden Psychotherapeutin hat die

Beschwerdegegnerin eine erneute psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben.

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hält in seinem

Gutachten vom 7. August 2015 (IV-Nr. 177) Folgendes fest:

Der

Beschwerdeführer gebe an, seit zweieinhalb Jahren unter schmerzhaften Schwellungen

der Sprung- und Kniegelenke zu leiden. Seit zwei bis drei Jahren habe er arteriellen

Bluthochdruck. Des Weiteren habe er Nackenschmerzen mit Ausstrahlung über die

rechte Schulter bis in den linken Arm. Er habe Schmerzen in beiden Händen. Dies

seien Folgen von Arbeitsunfällen. Besonders stark sei die Symptomatik nach

einem Überfall im Jahr 2002 geworden. Dort habe er Kopfverletzungen erlitten.

Zwischen 2010 und 2012 habe er eine ganz schlechte Zeit durchlebt, 2010 sei er

geschieden worden, 2011 habe er seine Wohnung verloren. Wegen Obdachlosigkeit

habe er eine Zeit lang sogar bei Bekannten nächtigen müssen. Er habe

Betreibungen gehabt. Die Situation sei für ihn ganz schlimm gewesen. 2013 sei

es zu einer Auffahrkollision gekommen. Danach habe sich die Schmerzsymptomatik

massiv verstärkt. Seither leide er unter starken Kopfschmerzen und ausgeprägten

Nackenschmerzen. Seit 2002 habe er vor allem bei Wetterwechsel starke

Kopfschmerzen. Er habe jegliche Art von Schmerzen, stromschlagartig, brennend,

drückend, ziehend und schneidend. Ferner leide er unter Rückenschmerzen mit

zumeist ziehendem Charakter. Er könne nicht sagen, wann er zuletzt schmerzfrei

gewesen sei. Er müsse erwähnen, dass er auch Brustschmerzen habe. Jahrelang

habe man nur an Reflux gedacht. Inzwischen sei er sich sicher, dass auch eine

durch Magensäure hervorgerufene Entzündung der Speiseröhre vorliege. Er habe

sich in den vergangenen Jahren an die Schmerzen zu gewöhnen versucht. Dies sei

ihm auch partiell gelungen und so sei die Stimmung sehr wechselhaft. Es gebe

Phasen, in denen er sehr gedrückter und schlechter Stimmung sei. Früher sei das

aber wesentlich ausgeprägter gewesen. Mittlerweile sei er glücklich, dass er

lebe. Er müsse sein Leben irgendwie bewältigen und sehe die Zukunft

gleichgültig, teilweise fatalistisch. Er sei nicht mehr so pessimistisch wie

noch vor einigen Jahren. Es habe früher auch Phasen von Lebensüberdruss

gegeben, insbesondere in der Zeit nach der Scheidung und während der

Obdachlosigkeit. Auch als er wegen der Schulden betrieben worden sei, habe er

sich manchmal den Tod herbeigewünscht. Zu aktiven Suizidhandlungen sei es aber

nie gekommen. Manchmal sei er neben der gedrückten Stimmung auch reizbar. Auch

das sei in der Vergangenheit schlimmer und ausgeprägter gewesen. Unter der

laufenden Medikation fühle er sich ruhiger. Er habe den Eindruck, die von der

Psychiaterin verschriebenen Medikamente seien hilfreich. Nach wie vor sei die

Ausdauer gering, er könne sich nur kurzzeitig und schlecht konzentrieren. Er

sei auch vergesslich geworden. Unter Ängsten leide er aktuell nicht. Phasenweise

habe es aber Angstgefühle gegeben. Er vermeide angstauslösende Situationen wie

enge Räume. In angstauslösenden Situationen komme es vor allem zu Gefühlen von

Unsicherheit und ungerichtetem Schwankschwindel. Besondere Interessen und

Hobbies könne er nicht benennen. Freude und Ablenkung empfinde er beispielsweise

bei einem Spaziergang im Wald. Die […]schule, die er 2003 gegründet habe, habe

er auch aufgrund der Überfälle mit fremdenfeindlichem Hintergrund gegründet. Ebenfalls

habe er gehofft, dass er seine Söhne dafür begeistern könne. Sie hätten das

Interesse aber inzwischen verloren und er sei darüber sehr enttäuscht. Jetzt

führe er die […]schule mehr wie einen Verein. Er treffe sich dort mit

Gleichgesinnten, halte sich mehrmals in der Woche für mehrere Stunden in der […]schule

auf und habe darüber auch zahlreiche soziale Kontakte. Er sei aber nicht mehr

so aktiv wie früher. Das gemeinsame Zusammensein in der […]schule bereite ihm

Freude. Wenn er sich mindestens dreimal wöchentlich in der […]schule aufhalte,

gebe er auch etwas Unterricht. Andere Sportarten übe er nicht mehr aus. Der

Überfall 2002 habe sein Leben verändert. Manchmal träume er noch davon, Angst

habe er aber nicht mehr. Er erlebe die Situation einengend, angstauslösend.

Insgesamt seien die Träume aber seltener geworden. Es komme nur noch wenige

Male im Jahr zu solchen Alpträumen. Gelegentlich habe er auch tagsüber

Nachhallerinnerungen. Das laufe szenisch in ihm ab und bereite ihm Unruhe. Der

Ausgang des juristischen Verfahrens über diesen Überfall verbittere ihn. Zur

gleichen Zeit sei auch auf seinen Sohn geschossen worden. Die Täter seien nie

angemessen zur Rechenschaft gezogen worden, weshalb er mit seinem Schicksal und

dem Rechtssystem manchmal hadere (S. 32 ff.). Aktuell wohne er mit seinem 31-jährigen

Sohn in einer 2,5-Zimmer-Wohnung. Eine feste Partnerschaft bestehe nicht. Der

Kontakt zu beiden Söhnen sei gleichermassen gut. Soziale Kontakte seien

durchaus vorhanden. Er habe gute Kontakte zu einer Familie in der unmittelbaren

Nachbarschaft, zu Landsleuten und Schweizer Bürgern. Ferner habe er intensive

Kontakte über die […]schule. Zwar seien eine Reihe von Kontakten nach dem Überfall

und dann auch noch nach der Scheidung weggebrochen und er habe sich zeitweilig

auch zurückgezogen. Aber inzwischen erlebe er die bestehenden Kontakte als durchaus

stabil. Er habe auch einen sehr guten Kollegen, einen verlässlichen Freund, mit

dem er über alles reden könne (S. 37).

Zum

gewöhnlichen Tagesablauf habe der Beschwerdeführer ausgeführt, bis zur Auffahrkollision

2013.

sei er regelmässig halbtags in einem Beschäftigungsprogramm tätig gewesen.

Seither seien die Schmerzen zu stark. Er stehe zu ganz verschiedenen Zeiten

auf, je nach Befinden. Der Zeitpunkt sei auch abhängig von etwaigen Therapieterminen.

Gelegentlich versäume er einen Termin, wenn es ihm ganz schlecht gehe. Sein

Kopf sei schwer. Ohnehin habe er tagsüber nicht viel vor. Manchmal hocke er nur

in der Wohnung, hadere mit dem Schicksal und frage sich, warum gerade er die

vielen Verletzungen erlitten habe. Er erledige Haushalt und Einkäufe. Hilfe

benötige er dazu nicht. Am späten Nachmittag begebe er sich manchmal für zwei

bis drei Stunden in die […]schule. Mindestens dreimal wöchentlich sei er ab

18:00/19:00 Uhr dort. Geld verdiene er mit der Schule nicht. Er kümmere sich in

der Schule ein wenig um die Abnahme von […]prüfungen und die Akquisition von

Sponsorengeldern. Mittwochs und freitags oder dienstags und donnerstags nehme

er Physiotherapietermine wahr. In seiner Freizeit gehe er im Übrigen gerne

spazieren, am liebsten im Wald auf ruhigen Wegen. Er habe auf einsamen

Waldwegen keine Angst, er beherrsche ja auch Selbstverteidigung. Manchmal halte

er Mittagsruhe. Mahlzeiten nehme er nicht ganz regelmässig zu sich. Der Appetit

sei gering. Er habe keine Freude daran, aufwendig zu kochen. Sofern er sich

abends nicht in der […]schule aufhalte, bleibe er daheim, lese etwas, beschäftige

sich mit dem Laptop und dem Internet. Manchmal sitze er auch nur auf dem

Balkon, denke über das Leben und sein Schicksal nach. Nachtruhe sei zu ganz

unterschiedlichen Zeiten. Sein Schlaf sei wechselhaft, meist könne er nur nach

der Einnahme von Schlaftabletten einschlafen. Nachts erwache er mit

Nackenschmerzen, weshalb er zum Schlafen eine Halskrawatte trage. Alpträume

seien gering geworden. Appetit habe er wenig. Gleichwohl habe er etwas an Gewicht

zugenommen (S. 37 ff.).

Der Gutachter

erhebt folgende Befunde (S. 44 ff.): Der Beschwerdeführer berichte wortreich,

oft etwas diffus, weitschweifend und sprunghaft über zahlreiche Beschwerden.

Die Beschwerdeschilderung sei ausgesprochen defizitorientiert und klagsam.

Aufmerksamkeit und Ausdauer würden nicht nachlassen. Das Konzentrationsvermögen

sei insgesamt ausreichend. Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis

seien unbeeinträchtigt. Der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent,

keineswegs depressiv gehemmt. Ideenflucht und Denkzerfahrenheit lägen nicht

vor. Im inhaltlichen Denken zeige sich eine vermehrte Beschäftigung mit

negativen Kognitionen und Schmerzen. Der Beschwerdeführer bleibe aber

gedanklich nicht darin gefangen, sondern könne stets aus dem Schmerzerleben

gelöst werden. Er gerate nicht in negative Denkspiralen oder depressive

Grübeleien, aus denen er sich nicht lösen könnte. Störungen des

Ich-Bewusstseins bestünden nicht. Das Intelligenzniveau erscheine durchschnittlich.

In der Persönlichkeitsstruktur weise der Beschwerdeführer histrionische Züge

auf, die Entwicklung und Darstellung der geschilderten Defizite lasse eine

histrionische Beschwerdedarstellung und -akzentuierung erkennen. Darüber hinaus

fänden sich einige narzisstische Persönlichkeitsanteile, die aber die

Persönlichkeitsstruktur nicht nachhaltig prägten. Insgesamt sei von einer

akzentuierten Persönlichkeit auszugehen. Die Merkmale einer anhaltenden

Persönlichkeitsänderung oder krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung seien

nicht gegeben. Die Antriebslage sei ausreichend erhalten, eine depressive

Antriebshemmung bestehe nicht, ebenso wenig eine Antriebssteigerung. Die

Willenskräfte seien durchaus strukturiert, zweifelsohne zielgerichtet und der

Beschwerdeführer zeige auch keine Hinweise auf Ambivalenz oder Ambitendenz. Er

verfüge emotional affektiv über ein durchaus differenziertes Ausdrucksspektrum.

Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten, die Affektlage zeitweilig

ernst, aber nicht durchgehend depressiv gedrückt. Es bestehe keine Suizidalität

und die Fähigkeit Freude zu empfinden sei allenfalls eine Spur reduziert. Eine

vollständige Anhedonie liege nicht vor. Es bestehe kein Interessenverlust, kein

ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen, keine

Affektlabilität, Affektinkontinenz oder Parathymie. Pathologische Angstaffekte

prägten den psychopathologischen Befund zu keinem Zeitpunkt. Zwänge oder

Phobien von Alltagsrelevanz liessen sich nicht ausmachen. Die berichtete

Neigung zu einem gewissen Vermeidungsverhalten lasse lediglich einen

subsyndromalen Ausprägungsgrad erkennen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten

Überfallereignisse, sein Erleben von Nachhallerinnerungen, Flashbacks, Intrusionen

sowie Alpträumen beschreibe er eher oberflächlich, ohne nennenswerte vegetative

Beteiligung und ohne Hinweis auf katastrophierende Vegetativreaktionen. Auch

liessen sich keine Affektstürme erkennen.

Nach Erhebung

der Befunde stellt Dr. med. G.___ fest, dass beim Beschwerdeführer keine

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei. Als Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen vor (S. 48):

- rezidivierende depressive Störung,

leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0),

- histrionisch akzentuierte

Persönlichkeit (ICD-10 Z73) mit Schmerzverarbeitungsstörung,

differentialdiagnostisch chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41).

In seiner

Beurteilung (S. 49 ff.) hält der Gutachter fest, in der Schilderung der Soziobiographie

2002.

bis dato lasse der Beschwerdeführer immer wieder starke Verbitterung und

Enttäuschung über die Entwicklung erkennen, auch einzelne depressive Merkmale

seien wiederholt spürbar. Offenkundig habe aber zu keinem Zeitpunkt ein stark

hemmendes ängstlich-depressives Syndrom vorgelegen, welches ihn beispielsweise

an der Gründung und dem Betrieb einer […]schule gehindert hätte. 2010 und 2013

habe er Autokollisionen erlitten. Eine gewisse Stabilisierung, welche sich

unter der laufenden kontinuierlichen fachpsychiatrischen Behandlung eingestellt

habe, sei spätestens nach dem Autounfall im Jahr 2013 zunichtegemacht worden.

Die Schilderung des Ereignisses 2002 und der seltenen Nachhall-erinnerungen

geschehe jedoch bemerkenswert blass ohne jeglichen Hinweis auf Affektstürme,

katastrophisierende Vegetativreaktionen oder Hyperarousals. Vor diesem

Hintergrund könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht

gestellt werden. Wenn eine solche bestanden haben sollte, sei sie remittiert.

Beim Beschwerdeführer bestehe allerdings eine biographisch wiederholt auftretende

rezidivierende depressive Störung. Bereits 2007 sei die Depression allerdings

remittiert und auch anlässlich der psychiatrischen Diagnostik durch die

Begutachtung in der F.___ werde von einer remittierten rezidivierenden

Depression ausgegangen. Jetzt finde sich eine allenfalls leichte, subsyndromale

depressive Symptomatik. Die diagnostischen Algorithmen einer leichten depressiven

Episode würden, unter Berücksichtigung der subjektiven Klagen des Beschwerdeführers,

gerade eben erfüllt. Eine für die Arbeitsfähigkeit relevante Ausprägung

erreiche die depressive Symptomatik mit lediglich einzelnen depressiven

Merkmalen jedoch nicht. Eine mittelschwere oder gar schwere Depression liege

keinesfalls vor. Vor dem Hintergrund einer zudem histrionisch geprägten

Persönlichkeitsstruktur zeige der Beschwerdeführer eine vermehrt nach innen

gerichtete Selbstwahrnehmung mit verstärkter dysfunktionaler Verarbeitung von

körperlichen Symptomen wie Schmerzen. Eine sozialmedizinische, für die

Arbeitsfähigkeit relevante chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren liege aber keinesfalls vor. Die vom Beschwerdeführer dargestellte

Schmerzsymptomatik weise erhebliche Inkonsistenzen hinsichtlich der Schilderung

der Schmerzintensität und daraus resultierenden Invalidisierung einerseits und

den Fähigkeiten zur Alltagsgestaltung andererseits auf. Weiter lägen erhebliche

histrionische Elemente in der Darstellung der Symptomatik vor, welche eine

Fehlverarbeitung aufzeigten. Diese seien jedoch nicht einer krankheitswertigen

psychischen Störung zuzuordnen. Eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht mit

hinlänglicher Sicherheit zu diagnostizieren. Zwar müsse eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diskutiert werden, aber

ein wesentliches Merkmal, nämlich die Entwicklung des chronischen

Schmerzsyndroms in Verknüpfung mit einem massgeblichen innerseelischen Konflikt

oder einer gravierenden psychosozialen Belastung, könne nicht sicher aufgezeigt

werden. Schwerwiegende innerseelische Konflikte, die in enger Verknüpfung mit

der Entwicklung des Schmerzsyndroms zu interpretieren seien, liessen sich nicht

explorieren und fänden sich auch in der Vergangenheit nicht. Psychosoziale

Belastungsfaktoren lägen zwar vor, die Entwicklung des chronischen

Schmerzsyndroms lasse sich aber nicht eng mit diesen verbinden. Schlussendlich

bleibe die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren daher spekulativ und sei nicht hinlänglich gesichert.

Berücksichtige man die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seinen Alltag zu

strukturieren und zu bewältigen, könne die Annahme einer versicherungsmedizinisch

relevanten Einschränkung der psychischen Grundfunktionen des Erlebens,

Handelns, Gestaltens und Wollens nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer

verfüge über Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen wie Intentionalität,

Interaktionskompetenz, Affektregulation, Urteilskraft und Realitätsprüfung. Er

sei daher in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um Hemmungen gegenüber

einer Arbeitsleistung zu überwinden. Zwar bestünden zahlreiche psychosoziale

Belastungsfaktoren fort, die subjektiv beklagte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers

lasse sich mit einem Krankheitskonzept mit Selbstlimitierung auffassen, nicht

aber als Ausdruck einer psychiatrischen Störung von Krankheitswert.

Zusammenfassend

ergebe sich aus psychiatrischer Optik erneut keine Diagnose mit Relevanz für

die Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei gleichwohl zweifelhaft, weil der

Beschwerdeführer keine Veränderungsmotivation aufweise und sich deutlich selbst

limitiere. Aus psychiatrischer Sicht sei er daher in der Lage, jegliche seinem

Ausbildungs- und Kenntnisstand angepassten Tätigkeiten auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt 8,5 Stunden täglich ohne Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben.

Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit seien

vor dem Hintergrund der psychischen Minderbelastbarkeit jedoch zu meiden. Der

Beschwerdeführer könne sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch

Verweistätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 8,5 Stunden täglich und

ohne Minderung der Leistungsfähigkeit verrichten. Es ergebe sich damit eine Arbeitsfähigkeit

von 100 %. Retrospektiv betrachtet sei eine psychiatrisch begründete

Arbeitsunfähigkeit spätestens seit 2007 nicht mehr ausgewiesen. Berufliche

Massnahmen seien dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar.

Gleichwohl sei die Prognose durch mangelnde Veränderungsmotivation des Beschwerdeführers,

welcher sich selbst limitiere, getrübt.

6.

Die

Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall umfassende medizinische Abklärungen

getätigt. Der Beschwerdeführer wurde polydisziplinär begutachtet und nachdem im

Anschluss an diese Begutachtung eine divergierende Einschätzung durch die

behandelnde Psychotherapeutin eintraf, liess sie den Beschwerdeführer ein weiteres

Mal psychiatrisch begutachten. In somatischer Hinsicht stellt sie in der

angefochtenen Verfügung auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle

F.___ ab, in psychiatrischer Hinsicht auf das aktuellste psychiatrische

Gutachten von Dr. med. G.___. Es ist der Beweiswert dieser Begutachtungen zu

prüfen.

6.1

Die

orthopädische, allgemeinmedizinische und neurologische Einschätzung im

Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ erweist sich in jeder Hinsicht als

beweiskräftig. Zunächst lässt sich feststellen, dass das Gutachten auf einer

überaus umfassenden Aktenanalyse beruht. Die involvierten Ärztinnen und Ärzte

sind auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesene Fachpersonen. Nach

eingehender Untersuchung und Befunderhebung kommen sie zu nachvollziehbaren

Einschätzungen, was die Diagnosestellung und die Arbeitsfähigkeit anbelangt.

Im orthopädischen

Teilgutachten wird schlüssig dargelegt, inwiefern die vom Beschwerdeführer

beklagten Rücken- und Nackenschmerzen teilweise objektiv begründbar sind, sich

aber durch entsprechende Massnahmen (Infiltration) verbessert haben. Es wird

darauf hingewiesen, dass die Nackenbeschwerden auf muskuläre Dysbalancen, eine Fehlhaltung

sowie eine Schmerzvermeidung durch Schonhaltung zurückzuführen seien. Die

Schulterschmerzen werden mit Schmerzausstrahlungen der unteren HWS erklärt,

nachdem sich im Bereich der Schulter keine Funktionseinschränkungen oder

Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenläsion finden liessen. Die aufgrund der

beiden Arbeitsunfälle 1986 und 1987 erfolgten Teilamputationen an zwei Fingern,

welche ganz ursprünglich zur Rentenanmeldung geführt haben, werden

berücksichtigt und es wird festgestellt, dass in dieser Hinsicht keine

wesentlichen Einschränkungen bestehen. Ebenfalls beschäftigt sich die Gutachterin

mit den beklagten Sprunggelenksbeschwerden, wobei sie in der Bildgebung keine Hinweise

auf Verletzungen der Gelenke oder eine Arthrose finden kann. Die von ihr

gestellten Diagnosen und das daraus resultierende Tätigkeitsprofil (keine Zwangshaltungen

der HWS mit repetitivem Vor- und Rückwärtsneigen sowie repetitive Dreh- und

Seitbewegungen, kein ständiger Einsatz aller Finger der linken Hand) mit einer

Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 10 -20 % wegen der

Notwendigkeit von vermehrten Pausen sind nachvollziehbar.

Ebenfalls ist

die allgemeinmedizinische Beurteilung von Dr. med. L.___ in jeder Hinsicht

schlüssig. Sie entspricht auch den übrigen medizinischen Berichten. Dementsprechend

besteht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit

ist aus allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt.

Die neurologische

Beurteilung setzt sich ausgiebig mit der in der Arbeitsfähigkeit divergierenden

Einschätzung des behandelnden Arztes, Dr. med. O.___. auseinander und

erweist sich ebenfalls als einleuchtend. Dem Gutachter Dr. med. K.___ ist

zuzustimmen, wenn er ausführt, eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei

aufgrund der nach den Überfällen 2002 gestellten Diagnosen einer Commotio

cerebri und einer Rissquetschwunde nicht nachvollziehbar, zumal in einem MRI

des Neurocraniums keine morphologischen Veränderungen festzustellen gewesen

seien und ein im März 2003 durchgeführtes CT einen Normalbefund ergeben habe. Auch

die darauffolgenden Beurteilungen von Dr. med. O.___ hält der Gutachter für

nicht stimmig. Er weist darauf hin, dass in der Folge die Diagnosen Commotio

capitis und Commotio cerebri leichten Grades zu einem zweimaligen schweren

Schädel-Hirntrauma uminterpretiert worden seien. Es ist ihm zuzustimmen, wenn

er dies bei fehlenden organischen Veränderungen als nicht nachvollziehbar

erachtet. Als schlüssig erachtete er allerdings die in einem MRI im April 2011 vorgefundene

foraminale Beeinträchtigung beider C6-Nerven sowie eine kleine Diskushernie des

linken Spinalnervs C7. Auch eine leichte Mononeuropathie des N. ulnaris und des

Ramus superficialis N. radialis sowie eine regrediente Zervikobrachialgie bei

paramedianer Diskushernie HWK 6/7 mit neurogener Kompromittierung der

Nervenwurzel C7 lassen sich aus seiner Sicht bestätigen. Die von Dr. med. K.___

in der Folge aufgrund seiner Untersuchung gestellten Diagnosen sind schlüssig

hergeleitet und die aus seiner Sicht daraus resultierenden mässigen Einschränkungen

nachvollziehbar. Er sieht eine mässige schmerzbedingte Funktionseinschränkung

der HWS, die sich lediglich in qualitativer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.

Das Gleiche gilt für die Scapula alata. Daraus resultierend sieht der Gutachter

das Tätigkeitsprofil etwas eingeschränkt.

Zusammenfassend

wird im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ auf

nachvollziehbare Weise folgende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben, auf

die abgestellt werden kann: repetitives Stossen schwerer Lasten mit der linken

oberen Extremität ist nicht möglich. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

CNC-Programmierer besteht aufgrund von vermehrt notwendigen Pausen ein

Rendement von 10 - 20 %, dies bezogen auf ein Pensum von 100 %.

Der Beginn dieser Einschränkung wird auf den Begutachtungszeitpunkt festgesetzt

unter Hinweis auf die Vermutung, dass diese wahrscheinlich bereits seit der

dritten HWS-Distorsion 2010 bestehe. Für adaptierte Tätigkeiten wird in somatischer

Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesehen. Durchgeführt werden

könnten leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltung der HWS, ohne

ständigen Einsatz des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand als auch ohne

repetitives Stossen schwerer Lasten mit dem linken Arm.

6.2

Das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___ geniesst ebenfalls umfassende

Beweiskraft. Auch dieses Gutachten wurde von einem Facharzt erstellt und es

beinhaltet neben einer umfassenden Aktenanalyse auch die vom Beschwerdeführer

subjektiv geklagten Beschwerden. Dieser wurde eingehend untersucht, die

Befundlage wurde erhoben und die darauf gestützte Beurteilung ist in jeder

Hinsicht nachvollziehbar. Dementsprechend ist beim Beschwerdeführer keine psychiatrische

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Auffallend und mit

dieser Einschätzung in Einklang stehend ist im vorliegenden Fall insbesondere

die Tatsache, dass seine subjektive Sicht, aufgrund seiner Schmerzen nicht mehr

arbeitsfähig zu sein, in augenscheinlichem Widerspruch zu seinen täglichen

Aktivitäten steht. Trotz der Schmerzen ist er in der Lage, sich mehrmals

wöchentlich für längere Zeit in der von ihm gegründeten […]schule aufzuhalten.

Er kümmert sich dort um Organisatorisches und erteilt manchmal auch selber Unterricht.

Er meistert seinen Haushalt selber und verfügt über ein ausreichendes soziales

Netz. Dementsprechend kann der Gutachter in der Befunderhebung auch keine

besonderen Auffälligkeiten feststellen. Die Konzentration und der formale

Gedankengang sind nicht beeinträchtigt. Ein gedankliches Herauslösen aus dem

Schmerzerleben ist möglich, Störungen des Ich-Bewusstseins liegen nicht vor.

Die vom Gutachter geschilderten histrionische und zuweilen narzisstischen Persönlichkeitszüge

sind ebenfalls einleuchtend. Dass diese aber nicht den Grad einer

Persönlichkeitsstörung erreichen, wird schlüssig erläutert. Es wird auch kein

verminderter Antrieb festgestellt, was wiederum mit dem Hinweis auf die doch

intensive Beschäftigung in der […]schule korrekt erscheint. Auch ein Interessenverlust

oder ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen lässt sich

nicht erheben. So kommt der Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass keine

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei. Richtigerweise

weist er aber auf eine gemäss Aktenlage vorliegende rezidivierende depressive

Störung leichten Grades hin, die er – im Einklang mit den bisherigen psychiatrischen

Begutachtungen – als seit 2007 remittiert erachtet. Die Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung verneint er hingegen schlüssig mit dem Hinweis darauf, dass

die Schilderung der Ereignisse im Jahr 2002 blass erscheine und der Beschwerdeführer

auch mitgeteilt habe, viel weniger als früher davon zu träumen oder gedanklich

in die ehemalige Situation zurückzufallen. Auch zu erwartende vegetative

Reaktionen fehlen. Weiter verneint der Gutachter eine chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren. Dies begründet er damit, dass die dargestellte

Schmerzsymptomatik erhebliche Inkonsistenzen hinsichtlich der Schilderung der

Schmerzintensität und daraus resultierenden Invalidisierung einerseits und den

Fähigkeiten zur Alltagsgestaltung andererseits aufweist. Dem ist zuzustimmen. Weiter

geht er nicht von einer Entwicklung des chronischen Schmerzsyndroms in Verknüpfung

mit einem massgeblichen innerseelischen Konflikt oder einer gravierenden

psychosozialen Belastung aus, was für die Diagnosestellung zu bejahen wäre.

Nichtdestotrotz handelt er gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil BGE 141 V

281.

vom 3. Juni 2015 die darin aufgestellten Indikatoren zur Frage des

Vorliegens einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ab. Zur Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde führt er aus, die depressive Störung sei

subsyndromal bis leicht ausgeprägt. Die geklagte Schmerzsymptomatik sei nicht

invalidisierend und es bestünden erhebliche Hinweise auf Selbstlimitierung. Was

Behandlungserfolg oder -resistenz anbelange, bestehe nur eine geringe Veränderungsmotivation

und ein Therapieerfolg stehe diametral passiven Versorgungswünschen entgegen. Der

Beschwerdeführer habe sich in der letzten Eingliederungsmassnahme nicht

akzeptiert erlebt und mit gekränktem Rückzug reagiert. Gravierende

Komorbiditäten lägen nicht vor. Bezüglich des Komplexes der Persönlichkeit

weist er darauf hin, dass der Beschwerdeführer über auseichende Ressourcen in

den komplexen Ich-Funktionen verfüge, die es ihm auch ermöglichten, Willenskräfte

zu mobilisieren. Im sozialen Kontext bestehe kein ausgewiesener sozialer

Rückzug aus allen Lebensbereichen. Der Beschwerdeführer verfüge über intakte

soziale Interaktionskompetenzen. Eine Einschränkung des Aktivitätenniveaus in

allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht vorhanden. Die Aktivitäten über

die […]schule belegten unter anderem, dass ein dort gezeigtes Aktivitäts- und

Interessenniveau nicht zum subjektiven Beschwerdevortrag konsistent sei. Es

fänden sich Hinweise auf Selbstlimitierung. Die in Eingliederungsmassnahmen

gezeigten Einschränkungen fänden sich nicht im Alltag, so dass auch hier

Anhaltspunkte für Selbstlimitierung mit geringem Leidensdruck vorlägen.

Aus

psychiatrischer Sicht sind dem Beschwerdeführer gemäss der beweiskräftigen

Einschätzung von Dr. med. G.___ demnach sämtliche Arbeitstätigkeiten vollschichtig

zumutbar. Eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit ist spätestens seit

2007.

nicht mehr ausgewiesen.

6.3

Den

Beurteilungen in den Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ und von Dr. med.

G.___ vermögen auch die vorliegenden Berichte von behandelnden Ärzten und

Ärztinnen nichts entgegenzusetzen. Die Gutachter setzen sich auf nachvollziehbare

Weise mit diesen divergierenden Berichten auseinander. Dr. med. Q.___, Leiterin

Schmerzzentrum [...], hat in ihrem Bericht selber keine Arbeitsunfähigkeit

ausgestellt und darauf hingewiesen, dass seit der Ergreifung entsprechender

infiltrativer Massnahmen eine Besserung des Zustands eingetreten sei. Der

Hausarzt Dr. med. J.___ geht nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit von

100.

% aus, ohne dies ausreichend zu begründen. Das Gleiche gilt für den Bericht

des I.___ vom 6. August 2014. Auch die Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin,

Dr. med. R.___, wird in der psychiatrischen Begutachtung berücksichtigt

und es wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb auf diese nicht abgestellt

werden kann. Die behandelnde Ärztin weist denn in ihrem Bericht auch darauf

hin, dass die Behandlung bei ihr erst seit kurzem begonnen habe und man sich

noch in der Abklärungsphase befinde. Insofern beruht ihre Einschätzung einzig

auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers.

7.

Zusammengefasst

zeigt sich gestützt auf die polydisziplinäre Begutachtung der

Begutachtungsstelle F.___ und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___,

dass beim Beschwerdeführer keine rentenrelevante Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Ihm ist die bisherige Tätigkeit als

CNC-Programmierer mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 10 – 20 %

vollzeitig zumutbar. In einer Verweistätigkeit (wobei leichte bis mittelschwere

Arbeiten ohne Zwangshaltung der HWS und ohne ständigen Einsatz des Zeige- und

Mittelfingers der linken Hand gemeint sind) besteht eine vollumfängliche

Arbeitsfähigkeit. Damit hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

seit der letztmaligen materiellen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 7. Juni

2007.

nicht in rentenrelevanter Weise verschlechtert und die Beschwerdegegnerin hat

ihm einen Rentenanspruch zu Recht abgesprochen. Bei dieser Sachlage besteht

auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen von Seiten der Beschwerdegegnerin.

Solche wären aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv

als vollständig arbeitsunfähig erachtet, auch nicht zielführend. Im psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. G.___ wird richtigerweise auf die fehlende

Veränderungsmotivation hingewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Eine solche wird vom nicht vertretenen Beschwerdeführer auch nicht geltend

gemacht.

9.

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten

um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 9. hiervor) durch den Kanton Solothurn

zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

3.

Der

Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn

zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer