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Entscheid

VSBES.2016.22

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

29. November 2017Deutsch39 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1984 geborene Versicherte A.___

meldete sich am 29. Mai 2014 zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung an (IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2 Die IV-Stelle führte in der

Folge am 17. Juni 2014 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 7), holte einen

Bericht des behandelnden Hausarztes, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine

Medizin FMH, vom 20. August 2014 (IV-Nr. 10) ein, veranlasste ein

bidisziplinäres Gutachten (allgemeininternistisch und psychiatrisch) bei der

Begutachtungsstelle C.___, welches am 20. Januar 2015 ergangen ist (IV-Nr. 18)

und holte einen Arztbericht des behandelnden Psychotherapeuten, Dr. med. D.___,

Praktischer Arzt FMH, vom 22. September 2015 ein (IV-Nr. 26).

1.3 Mit Vorbescheid vom 12. März

2015 (IV-Nr. 20) wurde dem Versicherten die Abweisung seiner Leistungsbegehren in

Aussicht gestellt (IV-Nr. 20). Die dagegen am 29. April 2015 (IV-Nr. 23) erhobenen

Einwände wurden mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 (Aktenseite [A.S.] 1

ff.) abgewiesen und am vorgesehenen Entscheid festgehalten.

2. Mit Eingabe vom 18. Januar 2016

lässt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) form- und fristgerecht beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. Dezember 2015 sei aufzuheben.

2. a)

Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen

(weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 %

auszurichten.

b)

Eventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug

mindestens der internistischen, psychiatrischen, neurologischen und

neuropsychologischen Fachrichtungen einzuholen.

c) Subeventualiter: die

Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu

weisen.

3. Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

4. Dem

Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

3. Mit Eingabe vom 16. Februar

2016 beantragt die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin)

die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 31).

4. Mit Verfügung vom 2. März 2016

wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt (A.S. 33).

5. Nach der mit Verfügung vom 8.

April 2016 (A.S. 37) gewährten, resp. am 2. Mai 2016 (A.S. 41)

abgewiesenen Fristerstreckung zum Einreichen einer Replik, wird die nach Ablauf

der Nachfrist gemäss § 10 Abs. 2 Kantonales Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG,

BGS 124.11) eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2016 aus den

Akten gewiesen. Die gleichzeitig eingereichten Urkunden Nr. 2 – 4 werden unter

Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes zu den Akten genommen (A.S. 42

f.).

6. Am 2. Juni 2016 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 44 ff.).

7. Am 8. November 2017 findet –

wie durch den Beschwerdeführer beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers hält einen

Parteivortrag, in dem er die Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift bestätigt

und begründet (vgl. Protokoll, A.S. 53 f.). Ausserdem reicht er eine ergänzende

Kostennote ein (A.S. 51 f). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen

freigestellt worden ist (A.S. 48 f.), nimmt an der Verhandlung nicht teil.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

2.2

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134

I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.

4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132

V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.1

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.

5.1

S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2

Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137.

V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353). Wurde ein externes Administrativgutachten nach altem Standard (das

heisst noch ohne Gewährung der in BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte)

in Auftrag gegeben, bildet es grundsätzlich zwar eine massgebende

Entscheidungsgrundlage. Es genügen jedoch schon relativ geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen) ärztlichen

Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2

S. 103).

4.3

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre

Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid

über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des

Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen

an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum

Patienten sind die Berichte behandelnder .zte mit Vorbehalt zu würdigen

(BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für den allgemein

praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts

9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis). Die Beurteilung der

behandelnden Ärzte vermag deshalb ein Gerichtsgutachten oder ein im Rahmen von

Art. 44 ATSG eingeholtes Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage

zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige

Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1).

4.4

Das Sozialversicherungsgericht

hat bei seiner Beurteilung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses

der streitigen Verfügung (hier: 1. Dezember 2015) eingetretenen Sachverhalt

abzustellen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

5.

5.1

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers hätte die Beschwerdegegnerin zwecks Klärung der Frage, ob es

sich bei der Sucht um ein Grund- oder ein Folgeleiden handelt nicht bloss ein

bidisziplinäres Gutachten in Auftrag geben dürfen, sondern sie hätte den

medizinischen Sachverhalt – unter Wahrung der Verfahrensrechte nach BGE 137 V

210.

– durch eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip abklären

müssen. Davon könne nur abgewichen werden, wenn die medizinische Situation

offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlage, wenn keine

weiteren interdisziplinären Bezüge (z.B. internistischer Art) vorhanden seien

oder wenn kein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener

Klärungsbedarf bestehe. Die Situation sei vorliegend nicht offenkundig auf

ausschliesslich zwei Fachgebiete beschränkt. Insbesondere sei aufgrund der

Aktenlage mit multiplen hirnaktiven Substanzen auch der Beizug der Neurologie

und Neuropsychologie erforderlich. Typische organische Folgeerkrankungen bei

Alkohol- und anderen Abhängigkeiten seien beispielsweise: chronische

Pankreatitis, Polyneuropathie, etc. Ausserdem sei aufgrund des stark erhöhten

CRP-Wertes von 50 mg/I das Vorliegen einer erheblichen Erkrankung überwiegend

wahrscheinlich. So könne eine rheumatische Erkrankung vorliegen. Die Biographie

des Beschwerdeführers, welcher frühkindliche Auffälligkeiten gezeigt habe und

keine berufliche Ausbildung habe erlangen können, verlange ausserdem eine

intensive Auseinandersetzung mit eingliederungsspezifischen Fragen. Indem die

Beschwerdegegnerin die Vorgaben für die ausnahmsweise Rechtfertigung einer

Gutachtensdirektvergabe nicht eingehalten und damit die Verfahrensrechte gemäss

BGE 137 V 210 verletzt habe, sei das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___

bereits aus formellen Gründen beweisrechtlich nicht verwertbar.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor,

der behandelnde Psychotherapeut, Dr. med. D.___, habe am 22. September

2015.

geschrieben, mit fortgesetztem Substanzkonsum sei eine dem Suchtgeschehen

zugrunde liegende psychische Störung nicht beurteilbar. Hierzu sei eine

Suchtmittelabstinenz von Alkohol und Cannabis erforderlich nach stationärer

Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung. Damit widerspreche der behandelnde Psychotherapeut

dem C.___-Psychiater, Dr. med. E.___, welcher trotz offensichtlich

deprivierenden Kindheitsverhältnissen des Beschwerdeführers, schulischen

Problemen, Heimaufenthalten und selbst festgestellter «Apathie und

Verlangsamung», Schlafstörungen, verlangsamter Psychomotorik und vermindertem

Antrieb das Vorliegen jeder psychischen Störung negiert habe. Das Vorliegen

einer Persönlichkeitsstörung könne durch das C.___-Gutachten nicht

ausgeschlossen werden. Die Negierung einer entsprechenden Strukturstörung sei

nicht begründet, es werde nicht einmal Bezug auf ein solches Störungsbild

genommen, obwohl es angesichts der Biographie des Beschwerdeführers, den

problematischen kindlichen Lebensverhältnissen und der

Verhaltensauffälligkeiten nahe liegend wäre. Eine valide Diagnostik einer

Persönlichkeits- resp. Verhaltensstörung sei in einer einmaligen kurzen

Untersuchung bei Dr. med. E.___ gar nicht beurteilbar gewesen. Weiter wird

vorgebracht, Dr. med. E.___ hätten wichtige Informationen aus der Biographie

des Beschwerdeführers gefehlt, so beispielsweise zu Heimaufenthalten. Auch hätten

ihm die Akten des Jugendgerichts gefehlt, welche regelmässig wertvolle

Informationen lieferten. Es sei aber eine komplette und gründliche Biographie

unerlässlich, um überhaupt eine Persönlichkeitsstörung beurteilen zu können.

Dazu gehörten auch fremdanamnestische Aussagen z.B. der Lebenspartnerin oder

der behandelnden Ärzte. Dr. med. E.___ habe indes überhaupt keine

fremdanamnestischen Informationen eingeholt.

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, auch das Negieren einer Depression bzw. einer Schlafstörung durch den C.___-Psychiater

vermöge in keiner Art und Weise zu überzeugen. Die Behauptung, die Einschlafstörungen

des Beschwerdeführers stellten keine Schlafstörung, sondern eine mangelnde

Schlafhygiene dar, sei durch nichts begründet und korreliere zudem mit den

Angaben des Versicherten, wonach er bereits um 22:00 Uhr ins Bett gehe und

durch nichts abgelenkt werde. So verfüge er nicht über einen Computer und

schaue auch nur selten bzw. wenig Fernsehen. Wenn ausserdem der Antrieb leicht

vermindert erscheine, so Dr. med. E.___, so sei von ihm das Nichtvorliegen

einer entsprechenden affektiven Störung nicht begründet. Es fehle auch die

Abhandlung sämtlicher ICD-10-Kriterien für das Vorliegen einer Depression.

Ausserdem sei das Konzentrationsvermögen entgegen der Behauptung von Dr. med.

E.___ gemäss Beurteilung des behandelnden Psychotherapeuten eingeschränkt. Die

Behauptung von Dr. med. E.___ sei allerdings nicht nachvollziehbar. Der

Appetit sei vermindert, der Versicherte stark untergewichtig.

Des Weiteren erweise sich die

internistische Untersuchung im Rahmen des C.___-Gutachtens als ungenügend. So

sei beispielsweise nicht zu erfahren, ob der Beschwerdeführer an einer

(arbeitsrelevanten) Leberfunktionsstörung leide. Im C.___-Gutachten werde nur

festgehalten, dass die Leberwerte «normal» seien. Allerdings fehle der

entsprechende Laborbericht. Nicht hinnehmbar seien die Unterlassungen der C.___-Gutachter

auch in Bezug auf die von ihnen labormässig festgestellten erhöhten

Entzündungsparameter. So sei der stark erhöhte CRP-Wert von 58 mg/I ein Hinweis

auf eine Infektion, eine rheumatische Erkrankung oder ein Gewebeschaden. Um

welche Krankheit es sich vorliegend handle, könne dem Gutachten jedoch nicht

entnommen werden.

Anlässlich der Verhandlung vom 8.

November 2017 lässt der Beschwerdeführer ergänzend vorbringen, das Gutachten

der Begutachtungsstelle C.___ sei beweisrechtlich nicht verwertbar. Es seien an

der Begutachtung Personen beteiligt gewesen, die dem Anschein nach nicht die

nötige Ergebnisoffenheit, Objektivität und Neutralität aufgewiesen hätten. Es werde

dabei auf die am 11. Mai 2016 eingereichten Urkunden 2 - 4 (Schreiben

C.___ vom 5. November 2015 an die IV-Stelle des Kantons Schwyz und vom 30.

November 2015 an die IV-Stelle des Kantons Zürich sowie Jahresbericht 2015 des F.___)

verwiesen. Weiter wird vorgebracht, mit der Aussage von Dr. med. D.___,

wonach eine zugrundeliegende psychische Störung unter dem gegenwärtigen

Substanzkonsum nicht fassbar sein könnte, hätte ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren eingeleitet werden müssen.

5.2

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, dem eingeholten Bericht von Dr. med. D.___ vom

29.

September 2015 seien keine neuen medizinischen Tatsachen zu entnehmen. Es

handle sich bei der Berichterstattung grösstenteils um eine Schilderung der

subjektiven Ansichten des Beschwerdeführers. Die objektiv erhobenen Befunde

seines Psychiaters liessen nicht auf weitere psychiatrische oder somatische

Gesundheitsbeeinträchtigungen schliessen, was sich auch aus der Diagnoseliste

ergebe. Der verminderte Antrieb sei auf die Sucht zurückzuführen. Dieser

Bericht vermöge somit den Beweiswert des C.___-Gutachtens nicht zu schmälern. Sofern

geltend gemacht werde, aufgrund der schweren Kindheit und Jugend seien

erhebliche Defizite und Beeinträchtigungen entstanden, welche als Auslöser für

die Suchterkrankung einzuordnen seien, sei festzuhalten, dass die Gutachter der

Begutachtungsstelle C.___ ausführten, dass sich keine Hinweise auf eine

vorbestehende psychiatrische Störung finden liessen. Insbesondere fänden sich

auch keine Hinweise für eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis oder

Hinweise für eine schwere depressive Störung. Es sei ausserdem klar

festgehalten worden, dass beim Beschwerdeführer keine manifeste psychiatrische

Störung vorgelegen habe, als er begonnen habe, Drogen zu konsumieren. Daraus

sei abzuleiten, dass es sich um eine primäre Suchterkrankung handle, welche

nicht invalidisierend sei.

In Bezug auf irreversible Folgeschäden,

die nicht abgeklärt worden seien, sei festzuhalten, dass allein aufgrund der

Untergewichtigkeit, welche auf den Substanzgebrauch zurückzuführen sei, keine

Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne. Auch die unklaren

Entzündungsparameter liessen nicht darauf schliessen, dass eine Arbeitsunfähigkeit

vorliegen würde. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um

bleibende Folgeschäden handle, die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten.

Betreffend berufliche Massnahmen führt

die Beschwerdegegnerin aus, es sei festzuhalten, dass solche nicht zielführend

durchgeführt werden könnten, solange die Sucht weiterhin bestehe. Es wäre eine

vollständige Abstinenz notwendig. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers

sowohl beim Früherfassungsgespräch als auch im Rahmen der Begutachtung sei

davon auszugehen, dass er subjektiv nicht motiviert und gewillt sei, einen

Entzug anzugehen, weshalb auch keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden

könnten. Aus diesem Grunde erübrige sich die Prüfung eines allfälligen

Anspruchs.

Die Beschwerdegegnerin führt ergänzend

aus, der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Begutachtung des C.___ nicht

verwertbar sei, da eine polydisziplinäre Begutachtung hätte durchgeführt werden

müssen, sei nicht stichhaltig. Aus den Akten seien nirgends Hinweise

ersichtlich, welche auf eine weiterführende Gesundheitsschädigung als die

Suchtproblematik hinweisen würden. Die Abklärungspflicht der IV gehe nicht so

weit, die ganze Palette der in Frage kommenden Erkrankungen abzuklären, auch

wenn keine entsprechenden Hinweise vorhanden seien. Dies würde den Rahmen der

Abklärungspflicht der IV ganz klar sprengen. Ausserdem hätten die Gutachter,

wenn sie es als notwendig befunden hätten, einen entsprechenden Hinweis auf

eine weiterführende Gutachtensdisziplin gemacht. Die Tatsache, dass sie dies

unterlassen hätten, lasse darauf schliessen, dass entsprechende Gutachten keine

anderen oder neuen Erkenntnisse gebracht hätten.

Schliesslich vermöge auch der Hinweis,

dass die psychiatrische Begutachtung keinen Beweiswert geniesse, da sie unter

dem Einfluss des Substanzkonsums stattgefunden habe und somit diesem zugrunde

liegende psychische Störungen nicht beurteilbar seien, nicht zu überzeugen. Die

Gutachter der Begutachtungsstelle C.___ hätten eine normale Befunderhebung vornehmen

und dementsprechend auch das Vorliegen allfälliger psychiatrischer Erkrankungen

abgeklärt. Es sei nirgends ersichtlich, dass die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer unter dem Einfluss der Suchtmittel gestanden habe, sich in

irgendeiner Weise auf das Ergebnis der Begutachtung ausgewirkt hätte. Ergänzend

sei darauf hinzuweisen, dass eine Abstinenz für die Durchführung einer

Begutachtung gemäss den klaren Aussagen des Beschwerdeführers nicht erreicht

werden könnte. Somit sei in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung vom

selben Ergebnis auszugehen zu dem die Gutachter der Begutachtungsstelle C.___

gekommen seien.

6.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen die folgenden (medizinischen) Akten von

Belang:

6.1

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, diagnostiziert in seinem Arztbericht vom 20.

August 2014 beim Beschwerdeführer eine Polytoxikomanie, aktuell Teilnahme an

einem ärztlich überwachten Methadonprogramm (ICD-10 F19.24 / F19.22). Die vom

Patienten angegebenen Beschwerden seien sicher zum grossen Teil durch den

Drogenkonsum aber auch durch eine schwierige psychosoziale Komponente

verursacht. Wie immer in diesen Fällen sei die Frage, ob die psychische

Konstellation zum Drogenkonsum geführt habe oder der Drogenkonsum die Ursache

für die psychische Situation sei. Dr. med. B.___ sei der Ansicht, dass eine

eingehendere psychiatrische Untersuchung indiziert sei (IV-Nr. 10).

6.2

Im Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Januar 2015 (IV-Nr. 18) werden folgende

Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

Keine

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Alkoholabhängigkeit, ständiger

Substanzgebrauch (ICD-10 10.25)

- stark erhöhtes CDT

2.

Cannabis-Abhängigkeit, ständiger

Substanzgebrauch (ICD-10 12.25)

3.

Opiat-Abhängigkeit, ärztlich

substituiert (ICD-10 F11.22)

4.

Status nach Polytoxikomanie (Heroin,

Kokain, Amphetamine, Cannabis, Ecstasy)

(ICD-10 F.19.2)

5.

Erhöhung der Entzündungsparameter

unklarer Ätiologie

6.

Vitamin D Mangel

7.

Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 30

pack years) (ICD-10 F.17.1)

Die Gutachter halten fest, aus

somatischer Sicht seien beim untergewichtigen bis kachektischen Beschwerdeführer

klinisch keine wesentlichen pathologischen Befunde zu erheben. Labormässig

lasse sich einzig die Erhöhung der Entzündungsparameter und das erniedrigte

Vitamin D feststellen, dies neben dem ausgeprägt erhöhten CDT. Aus

allgemeininternistischer bzw. allgemein aus somatischer Sicht lasse sich somit

weder aktenmässig, klinisch noch aufgrund der Laboruntersuchungen eine

wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründen. Aus psychiatrischer Sicht liessen

sich verschiedene Diagnosen im Rahmen der Abhängigkeitserkrankungen erheben. Eine

anderweitige Diagnose bestehe mangels Befunden nicht. Somit sei von einer

primären Suchtproblematik auszugehen. Die zur Zeit vorhandene Apathie und

allgemeine Verlangsamung sei auf den hohen Konsum von Alkohol, Cannabis und Methadon

zurückzuführen. Es gebe keine Hinweise auf irreversible, geistige oder

psychische Schäden nach Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Folglich bestehe aus

psychiatrischer Sicht, unter der Annahme eines möglichen Entzugs, keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer

Sicht, dass beim Beschwerdeführer weder aktuell noch in der Vergangenheit,

weder somatisch noch psychiatrisch eine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestehe oder bestanden habe. Theoretisch stehe beim

Exploranden der Substanzentzug von verschiedenen Substanzen im Vordergrund. Im

Rahmen der Schadenminderungspflicht sei ihm dies auch ohne weiteres zumutbar.

Er zeige allerdings keinerlei Motivation, damit aufzuhören. Ebenso wenig zeige

er Motivation für berufliche Massnahmen. Offensichtlich habe sich der

Beschwerdeführer in seinem Leben mit Sozialamt, mit engen finanziellen Möglichkeiten

seit Beginn des Erwachsenen- bzw. Berufslebens, eingerichtet.

6.3

Im Bericht des behandelnden Psychotherapeuten,

Dr. med. D.___, vom 22. September 2015 (IV-Nr. 26) werden folgende

Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, ständiger

Substanzgebrauch; ICD-10: F10.25

- Cannabisabhängigkeitssyndrom, ständiger

Substanzgebrauch; F12.25

- Abhängigkeitssyndrom von Opioiden

(Heroin), gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich

überwachten

Ersatzdrogenprogramm (Methadon); F11.22

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

St. n. Polytoxikomanie (Heroin, Kokain.

Amphetamine, Cannabis, Ecstasy, Alkohol), Teilremission, anamnestisch seit

Monaten abstinent von Heroin. Kokain, Amphetaminen

und Ecstasy, F19.201, F14.20. F15.20,

F16.20

Die von Dr. med. D.___ erhobenen Befunde

sind Folgende: «Bewusstseinsklarer, allseits orientierter, 31-jähriger Patient.

Grundstimmung indifferent, affektiv reduziert modulierbar. Denken verlangsamt,

inhaltlich unauffällig, insbesondere keine Anhaltspunkte für Zwang, Phobie und Wahn.

Keine Ich-Störungen und Sinnestäuschungen eruierbar. Aufmerksamkeit unauffällig,

Konzentration reduziert, Abstraktionsfähigkeit unauffällig. Kurzzeitgedächtnis

intakt, keine Anhaltspunkte für Störung des Langzeitgedächtnisses. Keine

Anhaltspunkte für Intelligenzminderung. Psychomotorisch ruhig, psychovegetativ:

Schwitzen. Antrieb reduziert. Keine Suizidgedanken. Keine vorbestehenden

Suizidversuche eruierbar.»

Nach Ansicht von Dr. med. D.___ sei eine

stützende psychotherapeutische Behandlung mit ausführlicher Diskussion der

Vorteile einer Totalabstinenz von Alkohol und Cannabis (nach stationärer

Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung) und nachfolgender Diagnostik und

allfälliger Therapie einer möglicherweise zugrundeliegenden psychischen

Störung, welche unter dem gegenwärtigen Substanzkonsum nicht fassbar sein

könnte, notwendig. Dieses Prozedere werde vom Beschwerdeführer jedoch

abgelehnt, da ihm eine Totalabstinenz von psychotropen Substanzen aufgrund der

extrem starken und jahrelang chronischen Abhängigkeit sowie der vermuteten

weiteren psychischen Störung aufgrund der Kindheitserlebnisse nicht zumutbar

sei. Gemäss Beschwerdeführer habe er bereits durch enorme Willensanstrengung

eine Abstinenz von Heroin (unter Substitutionstherapie), Kokain, Amphetaminen

und Ecstasy erreicht. Eine weitere Reduktion des Substanzkonsums sei ihm nicht

möglich. Auch andere psychische Erkrankungen wie etwa eine chronische

Depression könnten schliesslich oft auch nicht abschliessend durch

Willensanstrengung und Therapie überwunden, sondern nur im Schweregrad

reduziert werden. Seine Mitwirkungspflicht sei durch seine enormen und

erfolgreichen Anstrengungen zur Reduktion des Substanzkonsums erfüllt. Eine

allfällige Medikation lehne der Beschwerdeführer ab. Er ersuche die IV um

Berentung in seinem aktuellen Zustand und unter dem aktuellen Substanzkonsum.

Der Beschwerdeführer habe im Mai 2015 letztmals im Rahmen eines Arbeitsprogramms

in einem Pensum zu 20 % einfache Tätigkeiten verrichtet. Zur Feststellung

der aktuellen Arbeitsfähigkeit könne allenfalls eine Arbeitsfähigkeitsabklärung

durch Probearbeiten herangezogen werden. Die Prognose sei nicht günstig.

7.

7.1

Gemäss ständiger Rechtsprechung

begründet eine Drogensucht (wie auch eine Alkoholsucht) für sich allein keine

Invalidität im Sinn des Gesetzes. Vielmehr wird diese

invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder

einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder

psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden

eingetreten ist, oder wenn sie selbst Folge eines körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 268

E. 3c). Dabei ist das Ganze für die Drogensucht massgebende Ursachen- und

Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer

allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer

Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_951/2010

vom 30. Mai 2011 E. 4.1 mit Hinweis).

7.2

Angesichts der insoweit finalen

Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c S. 103; Ulrich

Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, S. 30

ff.) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder

geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines

Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden

Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als

solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen

IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem

eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die

Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE

99.

V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die

unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der

psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt (Urteil I 74/91 vom 6.

Dezember 1991 E. 4d, in: ZAK 1992 S. 169; vgl. auch Urteil I 390/01 vom

19.

Juni 2002 E. 2b). Sodann können selbst reine Suchtfolgen

invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht,

welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen

massgeblich verstärkt (erwähntes Urteil I 74/91 E. 4d in fine). Umgekehrt

können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere

psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und

soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen

(vgl. SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127,9C_776/2010 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

8.

8.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid hauptsächlich auf das bidisziplinäre Gutachten

in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie der

Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Januar 2015 (IV-Nr. 18), weshalb vorweg darauf

einzugehen ist.

8.1.1

Das C.___-Gutachten wird den von

der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit) grundsätzlich in allen Punkten gerecht. So beruht das

Gutachten auf allseitigen Untersuchungen, indem der Beschwerdeführer je einer

ausführlichen Exploration durch die begutachtenden Ärzte unterzogen wurde.

Durch das Zusammentragen der erstellten Arztberichte und Schriftstücke in

chronologischer Reihenfolge und durch die basierend auf den persönlichen

Angaben des Beschwerdeführers erstellten Anamnesen wurde das Gutachten zudem in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

8.1.2

Nicht gefolgt werden kann dem

Beschwerdeführer soweit er vorbringt, das C.___-Gutachten sei unverwertbar, da diese

Gutachterstelle per se weder ergebnisoffen noch objektiv noch neutral sei (vgl.

A.S. 53 f.). Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2016

eingereichten Urkunden 2 und 3 sind nicht geeignet, das Gutachten in

Zweifel zu ziehen. Es handelt sich dabei um Antwortschreiben der

Begutachtungsstelle C.___ an die IV-Stelle des Kantons Zürich (Urkunde 2) resp.

des Kantons Schwyz (Urkunde 3), worin sie auf wiederholt an sie herangetragene

Einwände reagiert. Weder beziehen sich diese beiden Schreiben auf den Fall des

Beschwerdeführers noch nennen sie ausdrücklich dessen Vertreter. Nicht gefolgt

werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, die beiden Schreiben

würden exemplarisch die Nichtbereitschaft der Gutachterstelle, eine neutrale

Betrachtung vorzunehmen, aufzeigen. Vom Inhalt her ist die Stellungnahme des C.___

vom 5. November 2015 (Urkunde 3) durchaus sachlich, etwa wenn festgestellt

wird, der Verfasser der dem Antwortschreiben zugrundeliegenden Anfrage, Rechtsanwalt

G.___, vermöge keine medizinisch fundierten Einwände vorzubringen, oder erwähnt

wird, Dr. med. H.___ sei in der Schweiz zum Facharzt ausgebildet worden. Wohl

ist der Tonfall des Schreibens gereizt. Dem kommt jedoch keine entscheidende

Bedeutung zu. Einerseits handelt es sich bei der teils ungeschickten Wortwahl

des C.___ um eine Stilfrage, zu der sich das Gericht nicht zu äussern hat (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2.2). Keine der

Formulierungen wie «populistisch» oder «sog. Geschädigtenanwälte» ist derart

despektierlich, dass zwingend auf eine Befangenheit geschlossen werden muss.

Man vergleiche dazu den vorliegenden Sachverhalt mit dem Fall, in dem das

Bundesgericht einen Gerichtsschreiber als befangen ansah, weil er erklärt

hatte, die Einreichung von Privatgutachten durch Versicherte sei «entschieden

zu bekämpfen», und Versichertenanwälte pauschal als «ohne jegliche Moral»

bezeichnete (Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.2). Andererseits

reagierte das C.___ mit seinem Schreiben auf die Kritik von Rechtsanwalt G.___

(welche sich zwar nicht in den hiesigen Akten befindet, aber offenbar recht

scharf ausgefallen ist), d.h. die Stellungnahme muss in diesem Zusammenhang

gewürdigt werden. Insgesamt vermag das Schreiben vom 5. November 2015 somit

keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Mitunterzeichners Dr. med. I.___,

welcher im vorliegenden Fall die allgemeininternistische Untersuchung

durchgeführt hat, zu erwecken. Nichts anderes gilt für das Antwortschreiben vom

30.

November 2015 (Urkunde 2), mit welchem ebenfalls auf die offenbar recht

scharfe Kritik eines Anwaltes reagiert wurde, weshalb auch dieses im

entsprechenden Kontext zu würdigen ist. Auch hier argumentiert die

Gutachterstelle durchaus sachlich, wenn sie etwa die Kritik eines anderen Arztes

zurückweist oder sich auf ein Bundesgerichtsurteil beruft. Die teils

unglückliche Wortwahl ist als Stilfrage wiederum nicht relevant (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2.2). Aus dem

Schreiben vom 30. November 2015 kann daher ebenfalls keine gutachterliche

Befangenheit abgeleitet werden. In Bezug auf den eingereichten Jahresbericht

2015.

des F.___ (Urkunde 4) fehlt es – ebenfalls – am Zusammenhang zum

vorliegenden Fall. Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, die

Aussagen des F.___ liessen sich auf sämtliche anderen Gutachterstellen

übertragen. Das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ ist damit grundsätzlich

beweisrechtlich verwertbar.

8.1.3

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn das C.___ im vorliegenden Fall

anstelle einer polydisziplinären Abklärung eine bidisziplinäre vorgenommen hat.

Im relevanten Zeitpunkt vor der Auftragsvergabe an das C.___ lag einzig der

Bericht des Hausarztes, Dr. vom 20. August 2014 (IV-Nr. 10) vor, welcher

sich dahingehend äusserte, es sei zu klären, ob die psychische Konstellation

zum Drogenkonsum geführt habe oder der Drogenkonsum die Ursache für die

psychische Situation sei, weshalb eine psychiatrische Untersuchung indiziert

sei. Auch aus der IV-Anmeldung vom 29. Mai 2014 (IV-Nr. 2), in welcher der

Beschwerdeführer angibt, ausgebrannt und gesundheitlich sehr angeschlagen zu

sein, liess sich nebst der in der Folge in Auftrag gegebenen internistischen

und psychiatrischen Abklärung keine weitere Fachrichtung rechtfertigen. Sodann

ist im vorliegenden Fall auch kein besonderer arbeitsmedizinischer bzw.

eingliederungsbezogener Klärungsbedarf gegeben. Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich

des Intake-Gesprächs vom 17. Juni 2014 (IV-Nr. 7) dahingehend geäussert, er

fühle sich aktuell nicht in der Lage, an einem Arbeitsprogramm der IV

teilzunehmen und möchte seinen Alkohol- und Cannabiskonsum deswegen auch nicht

stoppen. Er sei der Ansicht, die IV-Stelle habe seine gesundheitliche Situation

mit Blick auf eine Rente zu überprüfen. Unter diesen Umständen ist ein

besonderer Klärungsbedarf zu verneinen. Diese Aussagen wurden zu einem späteren

Zeitpunkt ebenfalls vom behandelnden Psychotherapeuten, Dr. med. D.___, in

seinem Arztbericht vom 22. September 2015 (IV-Nr. 26) bestätigt. Die von der

Beschwerdegegnerin veranlasste Begutachtung ist damit zu Recht bidisziplinär

erfolgt.

8.1.4

Im psychiatrischen Teilgutachten wird

dargelegt, der Beschwerdeführer habe zwar eine schwere Kindheit und Jugendzeit

erlebt, es fänden sich aber keine Hinweise auf eine vorbestehende

psychiatrische Störung. Insbesondere fänden sich keine Hinweise für eine

Störung aus dem schizophrenen Formenkreis oder Hinweise für eine schwere

depressive Störung. Der Beschwerdeführer sei sich durch sein Elternhaus an den

Konsum von Alkohol und Drogen gewöhnt, habe später im Kreise seiner Kollegen

psychotrope Substanzen konsumiert und sei immer mehr in ein Suchtverhalten

hineingeraten. Er rationalisiere jetzt seine Alkohol- und Drogenabhängigkeit durch

die Erfahrungen in seiner Kindheit. Wie der Gutachter weiter wohlbegründet

ausführt, sei der Zugang zu Alkohol und Drogen erleichtert, wenn man, wie der Beschwerdeführer,

entsprechende Vorbilder habe. Dennoch sei festzuhalten, dass bei ihm keine

manifeste psychiatrische Störung vorgelegen habe, als er begonnen habe, Drogen

zu konsumieren. Es handle sich also um eine primäre Alkohol- und

Drogenabhängigkeit. Sodann legt der Gutachter dar, der Beschwerdeführer zeige wohl

eine gewisse Apathie und Verlangsamung, was auf den hohen Konsum von Bier und

auch auf den Konsum von Methadon zurückzuführen sei. Eine eigentliche

depressive Störung liege aber nicht vor. Der Beschwerdeführer klage zwar über

Einschlafstörungen, wenn er um 22:00 Uhr ins Bett gehe, schlafe aber regelmässig

bis gegen Mittag. Gemäss gutachterlicher Beurteilung handle es sich aber nicht

um eine Schlafstörung, sondern um mangelnde Schlafhygiene. Neben der

Suchterkrankung könne keine weitere psychiatrische Störung diagnostiziert

werden. Gestützt auf diese Ausführungen erscheint es schlüssig, dass der

Gutachter aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

attestiert. Die Alkoholabhängigkeit, die Opiatabhängigkeit und die

Cannabisabhängigkeit begründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht. Es handelt sich um eine primäre Abhängigkeitserkrankung

und es finden sich gemäss Gutachter keine Hinweise auf irreversible geistige

oder psychische Schäden nach langjähriger Alkohol- und Drogenabhängigkeit.

Aus allgemeininternistischer Sicht hält

der Gutachter fest, die Erhöhung der Entzündungsparameter sei unklar. Der Beschwerdeführer

gebe subjektiv auch keine Beschwerden an, passend zur unauffälligen klinischen

Untersuchung. Allerdings wäre eine allfällige Schmerzsymptomatik durch den

hohen Methadonkonsum auch unterdrückt. Dementsprechend erscheint es schlüssig,

dass der Gutachter aus allgemeininternistischer Sicht keine Befunde und

Diagnosen erheben konnte, die sich zum heutigen Zeitpunkt auf die Arbeitsfähigkeit

auswirken.

Gestützt auf die obigen Ausführungen

vermag schliesslich auch die Gesamtbeurteilung der C.___-Gutachter zu

überzeugen, wonach beim Beschwerdeführer weder aktuell noch in der

Vergangenheit, weder somatisch noch psychiatrisch eine relevante Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit bestehe oder bestanden habe. Im Vordergrund würde

theoretisch der Entzug von verschiedenen Substanzen stehen. Im Rahmen der

Schadenminderungspflicht sei dies dem Beschwerdeführer auch ohne weiteres

zumutbar.

8.2

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers wirkt sich auch der Umstand, dass er während der Begutachtung

unter dem Einfluss des Substanzkonsums gestanden hat, nicht nachteilig auf den

Beweiswert des C.___-Gutachtens aus. Gemäss Einschätzung des

allgemeininternistischen Gutachters sei der Allgemeinzustand des

Beschwerdeführers unauffällig (vgl. Gutachten, S. 4). Anlässlich der

psychiatrischen Untersuchung einen Tag später wurde der Beschwerdeführer sodann

mit einem wachen Eindruck und bewusstseinsklar beschrieben. Er sei zeitlich,

örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Er drücke sich

differenziert aus. Zeichen von Konzentrationsschwäche seien während der ganzen

Untersuchung keine aufgetreten. Der Beschwerdeführer könne auf die gestellten

Fragen eingehen und weise eine intakte Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen

auf. Dem Gutachten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach sich der

Substanzkonsum des Beschwerdeführers im Vorfeld zur Begutachtung auf das

Ergebnis der Begutachtung ausgewirkt haben könnte. Ausserdem ist darauf

hinzuweisen, dass Personen, die an einer Polytoxikomanie leiden, in der Regel

dauernd unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen. Eine Begutachtung in

abstinentem Zustand ist deshalb praktisch nicht möglich. Dies gilt im

vorliegenden Fall umso mehr, da der Beschwerdeführer keine Motivation zeigt,

den Substanzkonsum einzustellen (IV-Nr. 26; 18 S. 10 Ziff. 4.7; 7). So hat er

wiederholt zum Ausdruck gebracht, er beabsichtige weder eine Methadonreduktion

noch wolle er seinen Alkohol- und Cannabiskonsum stoppen (IV-Nr. 7). Gegenüber

von Dr. med. D.___ erklärte der Beschwerdeführer, eine Totalabstinenz von

psychotropen Substanzen sei ihm nicht zumutbar. Er habe bereits durch enorme

Willensanstrengung eine Abstinenz von Heroin (unter Substitutionstherapie),

Kokain, Amphetaminen und Exstasy erreicht. Eine weitere Reduktion des Subtanzkonsums

sei ihm nicht möglich. Seine Mitwirkungspflicht sei damit erfüllt (IV-Nr. 26).

8.3

Nicht gefolgt werden kann dem

Beschwerdeführer, wenn er anlässlich der Verhandlung vom 8. November 2017

vorbringt, Dr. med. D.___ gehe davon aus, es liege eine Persönlichkeitsstörung

vor, welche zum Suchtmittelkonsum geführt habe. Dr. med. D.___ habe es zwar

bis heute unterlassen, dies dem Beschwerdeführer gegenüber entsprechend

schriftlich zu bestätigen. In seinem Arztbericht vom 22. September 2015 spricht

Dr. med. D.___ denn auch lediglich von einer «möglicherweise zugrundeliegenden

psychischen Störung» (IV-Nr. 26). Während Dr. med. D.___ davon ausgeht, eine

psychische Störung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilbar, gelangt das C.___-Gutachten

zum Schluss, das Vorliegen einer solchen sei zu verneinen. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers werden als anschaulich beschrieben, das Denken sei nicht

eingeengt. Er zeige kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine

Gedankenleere. Hinweise auf überwertige Ideen seien keine erkennbar. Wahnhaftes

Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden. Es gebe keine

Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische

oder taktile Halluzinationen. Der Beschwerdeführer habe einen klaren und guten

Bezug zur Realität und zu seiner Person. Er habe sich gegenüber der Umgebung

klar abgrenzen können. Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse

seien nicht vorhanden. Er äussere keine Zwangsgedanken und Hinweise auf Zwangshandlungen

seien nicht vorhanden. Er berichte nicht über Ängste, erwähne keine Phobien.

Aus seinen Schilderungen ergäben sich keine Hinweise auf Veränderungen der

Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages. Der Beschwerdeführer berichte

nicht über einen Lebensverleider, Suizidgedanken oder Suizidphantasien (vgl.

Gutachten S. 7). Eine zuverlässige Beurteilung des Beschwerdeführers war

demnach im Zeitpunkt der Begutachtung möglich, so dass sich ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren zum Erreichen der Suchtmittelabstinenz erübrigt. Darüber

hinaus erfolgt die Einschätzung, wonach das Vorliegen einer psychischen Störung

zu verneinen ist, auch in Kenntnis der Vorgeschichte des Beschwerdeführers. Im

Rahmen der Exploration hat er seine Kontakte mit dem Jugendgericht, seine

Heimaufenthalte und die erstandene U-Haft erwähnt. Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass gemäss eigener Aussage des Beschwerdeführers mittlerweile

auch keine psychiatrische Behandlung mehr stattfindet, was ebenfalls gegen das

Vorliegen einer psychischen Störung spricht.

8.4

Schliesslich vermögen auch die

weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen den Beweiswert des C.___-Gutachtens

nicht zu schmälern.

Nicht gefolgt werden kann dem

Beschwerdeführer, soweit er sich in Bezug auf den erhöhten CRP-Wert einerseits

auf die Laboranalyse vom 13. Januar 2015 beruft, andererseits vorbringt, es gehe

aus dem Gutachten nicht hervor, ob er an einer Leberfunktionsstörung leide, da

der entsprechende Laborbericht in den Unterlagen fehle. In den Unterlagen

finden sich keine Hinweise, welche auf eine erhebliche, allenfalls rheumatische

Erkrankung hindeuten würden. Dies deckt sich sodann auch mit den Angaben des

Beschwerdeführers, welcher zu keiner Zeit entsprechende Beschwerden geschildert

hat. Darüber hinaus sind die C.___-Gutachter in Kenntnis der entsprechenden

Werte zu keiner anderen Einschätzung gelangt. Schliesslich ist mit der Aussage

im Gutachten, wonach normale Leber- und Nierenwerte vorliegen, davon

auszugehen, eine Leberfunktionsstörung liege eben gerade nicht vor.

Anderslautende Hinweise liegen keine vor. Auch existieren keine Hinweise auf

allfällige Beeinträchtigungen in anderen als den abgeklärten Fachdisziplinen. So

lassen sich weder dem Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 20. August 2014

noch den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Intake-Gesprächs

entsprechende Aussagen entnehmen. Selbst anlässlich der

allgemeininternistischen Begutachtung hat der Beschwerdeführer lediglich

angegeben, körperlich «einfach nicht mehr so fit» zu sein (vgl. Gutachten, S.

3). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die

Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen veranlasste.

Unbehelflich ist auch der Einwand des

Beschwerdeführers, das Negieren einer Schlafstörung bzw. einer Depression durch

das C.___-Gutachten vermöge nicht zu überzeugen und es fehle die Abhandlung

sämtlicher ICD-10 Kriterien für das Vorliegen einer Depression. Gemäss dem Gutachten

berichtet der Beschwerdeführer, er habe Mühe, abends einzuschlafen, schlafe

dann meistens bis gegen Mittag (vgl. Gutachten, S. 7). Wenn das Gutachten in

der Folge darauf schliesst, es liege keine Schlafstörung, sondern lediglich

eine mangelhafte Schlafhygiene vor, erscheint dies schlüssig. Daran vermag auch

die Aussage des Beschwerdeführers, er stehe erst gegen Mittag auf, da er in der

Nacht nicht «pennen» könne (vgl. Gutachten, S. 3), nichts zu ändern. Weiter

gelangt der psychiatrische Gutachter nach erfolgter Befunderhebung in seiner

Beurteilung zum Schluss, eine eigentliche depressive Störung liege nicht vor (vgl.

Gutachten, S. 8). Wenn unter diesen Umständen die Abhandlung sämtlicher ICD-10

Kriterien unterbleibt, ist dies nicht zu beanstanden. Darüber hinaus lassen

sich auch den Vorakten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Depression

entnehmen. Weder im Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 20. August 2014 noch

von Dr. med. D.___ vom 22. September 2015 wird eine entsprechende Diagnose gestellt.

Schliesslich ist auch dem Einwand des

Beschwerdeführers, eine valide Diagnostik einer Persönlichkeits- resp.

Verhaltensstörung sei in einer einmaligen kurzen Untersuchung nicht beurteilbar

und dem psychiatrischen Gutachter hätten wichtige Informationen aus der

Biographie des Beschwerdeführers gefehlt, nicht zu folgen. Für den

Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es nach der Rechtsprechung

grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an, welche im vorliegenden

Fall 60 Minuten gedauert hat (IV-Nr. 18 S. 8). Massgebend ist in erster

Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist.

Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche

Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein

(Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 mit Hinweis),

was vorliegend der Fall ist. Hinweise für einen unangemessen kurzen Zeitaufwand

für die Befragung des Beschwerdeführers sowie für die psychiatrische

Begutachtung bestehen nicht. Wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend

ausführt, reicht zur Diagnosestellung einer Persönlichkeitsstörung ein

einzelnes Interview in der Regel nicht aus (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

8C_528/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Aus den vorliegenden

Akten ergeben sich jedoch weder Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung noch

wurde eine solche von ärztlicher Seite diagnostiziert. Demnach bestand auch

kein Anlass, mehrere Untersuchungen zur Eruierung einer allfälligen Persönlichkeitsstörung

durchzuführen. Im Weiteren liegt die Frage, ob medizinische Gutachter, welche

über die vollständigen Akten verfügen, eine Fremdanamnese einholen oder nicht,

in deren Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2010 vom 19. Oktober 2010 E.

3.

).

Folglich ist das Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Januar 2015 voll beweiswertig und es kann

vollumfänglich darauf abgestützt werden.

9.

Zusammengefasst zeigt sich

gestützt auf die bidisziplinäre Begutachtung, dass beim Beschwerdeführer weder

aktuell noch in der Vergangenheit, weder somatisch noch psychiatrisch eine

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt bzw. vorgelegen hat. Bei

den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beeinträchtigungen handelt es sich um

reine Suchtfolgen, welche IV-rechtlich nicht relevant sind (vgl. E. II. 7.2

hiervor). Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anspruch auf berufliche

Massnahmen von Seiten der Beschwerdegegnerin. Solche wären aufgrund der

Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv als vollständig

arbeitsunfähig erachtet, auch nicht zielführend. Im psychiatrischen

Teilgutachten wird dies von Dr. med. E.___ bestätigt, indem auf die

fehlende Veränderungsmotivation des Beschwerdeführers hingewiesen wird. Die

Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

10.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht

ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt

über den Verweis in § 58 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht

die ZPO.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am

2.

Juni 2016 (AS. 45 f.) sowie anlässlich der Verhandlung vom 8. November 2017

(A.S. 51 f.) eine Kostennote eingereicht. Darin macht er insgesamt einen

Aufwand von 15,73 Stunden geltend, davon 4,75 Stunden für das

Verfassen der Beschwerde, was angemessen erscheint. Jedoch wird ein Aufwand von

2,53 Stunden für elf Klientenbriefe (24. Dezember 2015, 19. Januar 2016,

10.

März 2016, 13. Mai 2016 sowie 14. Juni 2017), zwei

Fristerstreckungen (7. und 29. April 2016) sowie eine E-Mail an das

Gericht, mit welchem das passende Verhandlungsdatum mitgeteilt wurde (12. Juni

2017), geltend gemacht, wobei es sich um reine Kanzleiarbeit handelt, welche im

Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten

ist. Nicht anzurechnen ist weiter der Aufwand von 0,83 Stunden im

Zusammenhang mit der aus den Akten gewiesenen Eingabe vom 11. Mai 2016.

Schliesslich ist der nachprozessuale Aufwand von einer Stunde lediglich einmal

zu berücksichtigen. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von 11,37 Stunden.

Was die Auslagen von CHF 187.60

betrifft, so ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die 59 Kopien an

Dr. med. D.___ vom 10. März 2016 stehen, weshalb der Betrag von CHF 59.00

unberücksichtigt bleibt. Weiter werden die übrigen 41 geltend gemachten Kopien lediglich

zu einem Ansatz von CHF 0.50 vergütet (§ 160 Abs. 5 Kantonaler

Gebührentarif [GT, 615.11]), womit sich die Auslagen um CHF 20.50

reduzieren. Sodann wird die Anfahrt zur Verhandlung sowie die Rückreise analog

der Regelung für Staatsangestellte (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 lit. a

Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) mit CHF 0.70 pro Kilometer und

nicht mit CHF 1.00 angerechnet, womit sich die Auslagen um weitere

CHF 13.60 auf insgesamt CHF 94.50 reduzieren.

Unter Berücksichtigung des

armenrechtlichen Stundenansatzes von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 GT) ergibt

sich damit eine Entschädigung von CHF 2'046.60, zzgl. CHF 94.50 Auslagen

und CHF 171.30 Mehrwertsteuer, total demnach CHF 2'312.40, zahlbar

durch die zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Des Weiteren ist auch der

unentgeltliche Rechtsbeistand während zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens

befugt, beim Beschwerdeführer die Differenz zwischen dem zugesprochenen und dem

Stundenansatz von CHF 230.00 einzufordern, d.h. CHF 568.50, zzgl.

Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 45.45, total damit CHF 613.95. Zum

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass

hier nicht – wie vom Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von

einem Stundenansatz von CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00

(vgl. § 160 Abs. 2 GT) auszugehen ist, wenn – wie hier – keine

Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz

vorsieht.

11.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu

bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'312.40 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 613.95 (Differenz zu vollem Honorar inkl. MwSt), wenn A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer