VSBES.2016.22
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
29. November 2017Deutsch39 min
Source so.ch
Urteil vom 29. November 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 1. Dezember 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1984 geborene Versicherte A.___
meldete sich am 29. Mai 2014 zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung an (IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Die IV-Stelle führte in der
Folge am 17. Juni 2014 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 7), holte einen
Bericht des behandelnden Hausarztes, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine
Medizin FMH, vom 20. August 2014 (IV-Nr. 10) ein, veranlasste ein
bidisziplinäres Gutachten (allgemeininternistisch und psychiatrisch) bei der
Begutachtungsstelle C.___, welches am 20. Januar 2015 ergangen ist (IV-Nr. 18)
und holte einen Arztbericht des behandelnden Psychotherapeuten, Dr. med. D.___,
Praktischer Arzt FMH, vom 22. September 2015 ein (IV-Nr. 26).
1.3 Mit Vorbescheid vom 12. März
2015 (IV-Nr. 20) wurde dem Versicherten die Abweisung seiner Leistungsbegehren in
Aussicht gestellt (IV-Nr. 20). Die dagegen am 29. April 2015 (IV-Nr. 23) erhobenen
Einwände wurden mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 (Aktenseite [A.S.] 1
ff.) abgewiesen und am vorgesehenen Entscheid festgehalten.
2. Mit Eingabe vom 18. Januar 2016
lässt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) form- und fristgerecht beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. Dezember 2015 sei aufzuheben.
2. a)
Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen
(weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 %
auszurichten.
b)
Eventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug
mindestens der internistischen, psychiatrischen, neurologischen und
neuropsychologischen Fachrichtungen einzuholen.
c) Subeventualiter: die
Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu
weisen.
3. Es
sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
4. Dem
Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
3. Mit Eingabe vom 16. Februar
2016 beantragt die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin)
die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 31).
4. Mit Verfügung vom 2. März 2016
wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt (A.S. 33).
5. Nach der mit Verfügung vom 8.
April 2016 (A.S. 37) gewährten, resp. am 2. Mai 2016 (A.S. 41)
abgewiesenen Fristerstreckung zum Einreichen einer Replik, wird die nach Ablauf
der Nachfrist gemäss § 10 Abs. 2 Kantonales Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG,
BGS 124.11) eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2016 aus den
Akten gewiesen. Die gleichzeitig eingereichten Urkunden Nr. 2 – 4 werden unter
Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes zu den Akten genommen (A.S. 42
f.).
6. Am 2. Juni 2016 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 44 ff.).
7. Am 8. November 2017 findet –
wie durch den Beschwerdeführer beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers hält einen
Parteivortrag, in dem er die Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift bestätigt
und begründet (vgl. Protokoll, A.S. 53 f.). Ausserdem reicht er eine ergänzende
Kostennote ein (A.S. 51 f). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen
freigestellt worden ist (A.S. 48 f.), nimmt an der Verhandlung nicht teil.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132
V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.1
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.
5.1
S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2
Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137.
V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353). Wurde ein externes Administrativgutachten nach altem Standard (das
heisst noch ohne Gewährung der in BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte)
in Auftrag gegeben, bildet es grundsätzlich zwar eine massgebende
Entscheidungsgrundlage. Es genügen jedoch schon relativ geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen) ärztlichen
Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2
S. 103).
4.3
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre
Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid
über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen
an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum
Patienten sind die Berichte behandelnder .zte mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts
9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis). Die Beurteilung der
behandelnden Ärzte vermag deshalb ein Gerichtsgutachten oder ein im Rahmen von
Art. 44 ATSG eingeholtes Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage
zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige
Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1).
4.4
Das Sozialversicherungsgericht
hat bei seiner Beurteilung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung (hier: 1. Dezember 2015) eingetretenen Sachverhalt
abzustellen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
5.
5.1
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers hätte die Beschwerdegegnerin zwecks Klärung der Frage, ob es
sich bei der Sucht um ein Grund- oder ein Folgeleiden handelt nicht bloss ein
bidisziplinäres Gutachten in Auftrag geben dürfen, sondern sie hätte den
medizinischen Sachverhalt – unter Wahrung der Verfahrensrechte nach BGE 137 V
210.
– durch eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip abklären
müssen. Davon könne nur abgewichen werden, wenn die medizinische Situation
offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlage, wenn keine
weiteren interdisziplinären Bezüge (z.B. internistischer Art) vorhanden seien
oder wenn kein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener
Klärungsbedarf bestehe. Die Situation sei vorliegend nicht offenkundig auf
ausschliesslich zwei Fachgebiete beschränkt. Insbesondere sei aufgrund der
Aktenlage mit multiplen hirnaktiven Substanzen auch der Beizug der Neurologie
und Neuropsychologie erforderlich. Typische organische Folgeerkrankungen bei
Alkohol- und anderen Abhängigkeiten seien beispielsweise: chronische
Pankreatitis, Polyneuropathie, etc. Ausserdem sei aufgrund des stark erhöhten
CRP-Wertes von 50 mg/I das Vorliegen einer erheblichen Erkrankung überwiegend
wahrscheinlich. So könne eine rheumatische Erkrankung vorliegen. Die Biographie
des Beschwerdeführers, welcher frühkindliche Auffälligkeiten gezeigt habe und
keine berufliche Ausbildung habe erlangen können, verlange ausserdem eine
intensive Auseinandersetzung mit eingliederungsspezifischen Fragen. Indem die
Beschwerdegegnerin die Vorgaben für die ausnahmsweise Rechtfertigung einer
Gutachtensdirektvergabe nicht eingehalten und damit die Verfahrensrechte gemäss
BGE 137 V 210 verletzt habe, sei das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___
bereits aus formellen Gründen beweisrechtlich nicht verwertbar.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor,
der behandelnde Psychotherapeut, Dr. med. D.___, habe am 22. September
2015.
geschrieben, mit fortgesetztem Substanzkonsum sei eine dem Suchtgeschehen
zugrunde liegende psychische Störung nicht beurteilbar. Hierzu sei eine
Suchtmittelabstinenz von Alkohol und Cannabis erforderlich nach stationärer
Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung. Damit widerspreche der behandelnde Psychotherapeut
dem C.___-Psychiater, Dr. med. E.___, welcher trotz offensichtlich
deprivierenden Kindheitsverhältnissen des Beschwerdeführers, schulischen
Problemen, Heimaufenthalten und selbst festgestellter «Apathie und
Verlangsamung», Schlafstörungen, verlangsamter Psychomotorik und vermindertem
Antrieb das Vorliegen jeder psychischen Störung negiert habe. Das Vorliegen
einer Persönlichkeitsstörung könne durch das C.___-Gutachten nicht
ausgeschlossen werden. Die Negierung einer entsprechenden Strukturstörung sei
nicht begründet, es werde nicht einmal Bezug auf ein solches Störungsbild
genommen, obwohl es angesichts der Biographie des Beschwerdeführers, den
problematischen kindlichen Lebensverhältnissen und der
Verhaltensauffälligkeiten nahe liegend wäre. Eine valide Diagnostik einer
Persönlichkeits- resp. Verhaltensstörung sei in einer einmaligen kurzen
Untersuchung bei Dr. med. E.___ gar nicht beurteilbar gewesen. Weiter wird
vorgebracht, Dr. med. E.___ hätten wichtige Informationen aus der Biographie
des Beschwerdeführers gefehlt, so beispielsweise zu Heimaufenthalten. Auch hätten
ihm die Akten des Jugendgerichts gefehlt, welche regelmässig wertvolle
Informationen lieferten. Es sei aber eine komplette und gründliche Biographie
unerlässlich, um überhaupt eine Persönlichkeitsstörung beurteilen zu können.
Dazu gehörten auch fremdanamnestische Aussagen z.B. der Lebenspartnerin oder
der behandelnden Ärzte. Dr. med. E.___ habe indes überhaupt keine
fremdanamnestischen Informationen eingeholt.
Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, auch das Negieren einer Depression bzw. einer Schlafstörung durch den C.___-Psychiater
vermöge in keiner Art und Weise zu überzeugen. Die Behauptung, die Einschlafstörungen
des Beschwerdeführers stellten keine Schlafstörung, sondern eine mangelnde
Schlafhygiene dar, sei durch nichts begründet und korreliere zudem mit den
Angaben des Versicherten, wonach er bereits um 22:00 Uhr ins Bett gehe und
durch nichts abgelenkt werde. So verfüge er nicht über einen Computer und
schaue auch nur selten bzw. wenig Fernsehen. Wenn ausserdem der Antrieb leicht
vermindert erscheine, so Dr. med. E.___, so sei von ihm das Nichtvorliegen
einer entsprechenden affektiven Störung nicht begründet. Es fehle auch die
Abhandlung sämtlicher ICD-10-Kriterien für das Vorliegen einer Depression.
Ausserdem sei das Konzentrationsvermögen entgegen der Behauptung von Dr. med.
E.___ gemäss Beurteilung des behandelnden Psychotherapeuten eingeschränkt. Die
Behauptung von Dr. med. E.___ sei allerdings nicht nachvollziehbar. Der
Appetit sei vermindert, der Versicherte stark untergewichtig.
Des Weiteren erweise sich die
internistische Untersuchung im Rahmen des C.___-Gutachtens als ungenügend. So
sei beispielsweise nicht zu erfahren, ob der Beschwerdeführer an einer
(arbeitsrelevanten) Leberfunktionsstörung leide. Im C.___-Gutachten werde nur
festgehalten, dass die Leberwerte «normal» seien. Allerdings fehle der
entsprechende Laborbericht. Nicht hinnehmbar seien die Unterlassungen der C.___-Gutachter
auch in Bezug auf die von ihnen labormässig festgestellten erhöhten
Entzündungsparameter. So sei der stark erhöhte CRP-Wert von 58 mg/I ein Hinweis
auf eine Infektion, eine rheumatische Erkrankung oder ein Gewebeschaden. Um
welche Krankheit es sich vorliegend handle, könne dem Gutachten jedoch nicht
entnommen werden.
Anlässlich der Verhandlung vom 8.
November 2017 lässt der Beschwerdeführer ergänzend vorbringen, das Gutachten
der Begutachtungsstelle C.___ sei beweisrechtlich nicht verwertbar. Es seien an
der Begutachtung Personen beteiligt gewesen, die dem Anschein nach nicht die
nötige Ergebnisoffenheit, Objektivität und Neutralität aufgewiesen hätten. Es werde
dabei auf die am 11. Mai 2016 eingereichten Urkunden 2 - 4 (Schreiben
C.___ vom 5. November 2015 an die IV-Stelle des Kantons Schwyz und vom 30.
November 2015 an die IV-Stelle des Kantons Zürich sowie Jahresbericht 2015 des F.___)
verwiesen. Weiter wird vorgebracht, mit der Aussage von Dr. med. D.___,
wonach eine zugrundeliegende psychische Störung unter dem gegenwärtigen
Substanzkonsum nicht fassbar sein könnte, hätte ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren eingeleitet werden müssen.
5.2
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, dem eingeholten Bericht von Dr. med. D.___ vom
29.
September 2015 seien keine neuen medizinischen Tatsachen zu entnehmen. Es
handle sich bei der Berichterstattung grösstenteils um eine Schilderung der
subjektiven Ansichten des Beschwerdeführers. Die objektiv erhobenen Befunde
seines Psychiaters liessen nicht auf weitere psychiatrische oder somatische
Gesundheitsbeeinträchtigungen schliessen, was sich auch aus der Diagnoseliste
ergebe. Der verminderte Antrieb sei auf die Sucht zurückzuführen. Dieser
Bericht vermöge somit den Beweiswert des C.___-Gutachtens nicht zu schmälern. Sofern
geltend gemacht werde, aufgrund der schweren Kindheit und Jugend seien
erhebliche Defizite und Beeinträchtigungen entstanden, welche als Auslöser für
die Suchterkrankung einzuordnen seien, sei festzuhalten, dass die Gutachter der
Begutachtungsstelle C.___ ausführten, dass sich keine Hinweise auf eine
vorbestehende psychiatrische Störung finden liessen. Insbesondere fänden sich
auch keine Hinweise für eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis oder
Hinweise für eine schwere depressive Störung. Es sei ausserdem klar
festgehalten worden, dass beim Beschwerdeführer keine manifeste psychiatrische
Störung vorgelegen habe, als er begonnen habe, Drogen zu konsumieren. Daraus
sei abzuleiten, dass es sich um eine primäre Suchterkrankung handle, welche
nicht invalidisierend sei.
In Bezug auf irreversible Folgeschäden,
die nicht abgeklärt worden seien, sei festzuhalten, dass allein aufgrund der
Untergewichtigkeit, welche auf den Substanzgebrauch zurückzuführen sei, keine
Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne. Auch die unklaren
Entzündungsparameter liessen nicht darauf schliessen, dass eine Arbeitsunfähigkeit
vorliegen würde. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um
bleibende Folgeschäden handle, die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten.
Betreffend berufliche Massnahmen führt
die Beschwerdegegnerin aus, es sei festzuhalten, dass solche nicht zielführend
durchgeführt werden könnten, solange die Sucht weiterhin bestehe. Es wäre eine
vollständige Abstinenz notwendig. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
sowohl beim Früherfassungsgespräch als auch im Rahmen der Begutachtung sei
davon auszugehen, dass er subjektiv nicht motiviert und gewillt sei, einen
Entzug anzugehen, weshalb auch keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden
könnten. Aus diesem Grunde erübrige sich die Prüfung eines allfälligen
Anspruchs.
Die Beschwerdegegnerin führt ergänzend
aus, der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Begutachtung des C.___ nicht
verwertbar sei, da eine polydisziplinäre Begutachtung hätte durchgeführt werden
müssen, sei nicht stichhaltig. Aus den Akten seien nirgends Hinweise
ersichtlich, welche auf eine weiterführende Gesundheitsschädigung als die
Suchtproblematik hinweisen würden. Die Abklärungspflicht der IV gehe nicht so
weit, die ganze Palette der in Frage kommenden Erkrankungen abzuklären, auch
wenn keine entsprechenden Hinweise vorhanden seien. Dies würde den Rahmen der
Abklärungspflicht der IV ganz klar sprengen. Ausserdem hätten die Gutachter,
wenn sie es als notwendig befunden hätten, einen entsprechenden Hinweis auf
eine weiterführende Gutachtensdisziplin gemacht. Die Tatsache, dass sie dies
unterlassen hätten, lasse darauf schliessen, dass entsprechende Gutachten keine
anderen oder neuen Erkenntnisse gebracht hätten.
Schliesslich vermöge auch der Hinweis,
dass die psychiatrische Begutachtung keinen Beweiswert geniesse, da sie unter
dem Einfluss des Substanzkonsums stattgefunden habe und somit diesem zugrunde
liegende psychische Störungen nicht beurteilbar seien, nicht zu überzeugen. Die
Gutachter der Begutachtungsstelle C.___ hätten eine normale Befunderhebung vornehmen
und dementsprechend auch das Vorliegen allfälliger psychiatrischer Erkrankungen
abgeklärt. Es sei nirgends ersichtlich, dass die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer unter dem Einfluss der Suchtmittel gestanden habe, sich in
irgendeiner Weise auf das Ergebnis der Begutachtung ausgewirkt hätte. Ergänzend
sei darauf hinzuweisen, dass eine Abstinenz für die Durchführung einer
Begutachtung gemäss den klaren Aussagen des Beschwerdeführers nicht erreicht
werden könnte. Somit sei in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung vom
selben Ergebnis auszugehen zu dem die Gutachter der Begutachtungsstelle C.___
gekommen seien.
6.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen die folgenden (medizinischen) Akten von
Belang:
6.1
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, diagnostiziert in seinem Arztbericht vom 20.
August 2014 beim Beschwerdeführer eine Polytoxikomanie, aktuell Teilnahme an
einem ärztlich überwachten Methadonprogramm (ICD-10 F19.24 / F19.22). Die vom
Patienten angegebenen Beschwerden seien sicher zum grossen Teil durch den
Drogenkonsum aber auch durch eine schwierige psychosoziale Komponente
verursacht. Wie immer in diesen Fällen sei die Frage, ob die psychische
Konstellation zum Drogenkonsum geführt habe oder der Drogenkonsum die Ursache
für die psychische Situation sei. Dr. med. B.___ sei der Ansicht, dass eine
eingehendere psychiatrische Untersuchung indiziert sei (IV-Nr. 10).
6.2
Im Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Januar 2015 (IV-Nr. 18) werden folgende
Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
Keine
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Alkoholabhängigkeit, ständiger
Substanzgebrauch (ICD-10 10.25)
- stark erhöhtes CDT
2.
Cannabis-Abhängigkeit, ständiger
Substanzgebrauch (ICD-10 12.25)
3.
Opiat-Abhängigkeit, ärztlich
substituiert (ICD-10 F11.22)
4.
Status nach Polytoxikomanie (Heroin,
Kokain, Amphetamine, Cannabis, Ecstasy)
(ICD-10 F.19.2)
5.
Erhöhung der Entzündungsparameter
unklarer Ätiologie
6.
Vitamin D Mangel
7.
Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 30
pack years) (ICD-10 F.17.1)
Die Gutachter halten fest, aus
somatischer Sicht seien beim untergewichtigen bis kachektischen Beschwerdeführer
klinisch keine wesentlichen pathologischen Befunde zu erheben. Labormässig
lasse sich einzig die Erhöhung der Entzündungsparameter und das erniedrigte
Vitamin D feststellen, dies neben dem ausgeprägt erhöhten CDT. Aus
allgemeininternistischer bzw. allgemein aus somatischer Sicht lasse sich somit
weder aktenmässig, klinisch noch aufgrund der Laboruntersuchungen eine
wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründen. Aus psychiatrischer Sicht liessen
sich verschiedene Diagnosen im Rahmen der Abhängigkeitserkrankungen erheben. Eine
anderweitige Diagnose bestehe mangels Befunden nicht. Somit sei von einer
primären Suchtproblematik auszugehen. Die zur Zeit vorhandene Apathie und
allgemeine Verlangsamung sei auf den hohen Konsum von Alkohol, Cannabis und Methadon
zurückzuführen. Es gebe keine Hinweise auf irreversible, geistige oder
psychische Schäden nach Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Folglich bestehe aus
psychiatrischer Sicht, unter der Annahme eines möglichen Entzugs, keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer
Sicht, dass beim Beschwerdeführer weder aktuell noch in der Vergangenheit,
weder somatisch noch psychiatrisch eine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehe oder bestanden habe. Theoretisch stehe beim
Exploranden der Substanzentzug von verschiedenen Substanzen im Vordergrund. Im
Rahmen der Schadenminderungspflicht sei ihm dies auch ohne weiteres zumutbar.
Er zeige allerdings keinerlei Motivation, damit aufzuhören. Ebenso wenig zeige
er Motivation für berufliche Massnahmen. Offensichtlich habe sich der
Beschwerdeführer in seinem Leben mit Sozialamt, mit engen finanziellen Möglichkeiten
seit Beginn des Erwachsenen- bzw. Berufslebens, eingerichtet.
6.3
Im Bericht des behandelnden Psychotherapeuten,
Dr. med. D.___, vom 22. September 2015 (IV-Nr. 26) werden folgende
Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, ständiger
Substanzgebrauch; ICD-10: F10.25
- Cannabisabhängigkeitssyndrom, ständiger
Substanzgebrauch; F12.25
- Abhängigkeitssyndrom von Opioiden
(Heroin), gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich
überwachten
Ersatzdrogenprogramm (Methadon); F11.22
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
St. n. Polytoxikomanie (Heroin, Kokain.
Amphetamine, Cannabis, Ecstasy, Alkohol), Teilremission, anamnestisch seit
Monaten abstinent von Heroin. Kokain, Amphetaminen
und Ecstasy, F19.201, F14.20. F15.20,
F16.20
Die von Dr. med. D.___ erhobenen Befunde
sind Folgende: «Bewusstseinsklarer, allseits orientierter, 31-jähriger Patient.
Grundstimmung indifferent, affektiv reduziert modulierbar. Denken verlangsamt,
inhaltlich unauffällig, insbesondere keine Anhaltspunkte für Zwang, Phobie und Wahn.
Keine Ich-Störungen und Sinnestäuschungen eruierbar. Aufmerksamkeit unauffällig,
Konzentration reduziert, Abstraktionsfähigkeit unauffällig. Kurzzeitgedächtnis
intakt, keine Anhaltspunkte für Störung des Langzeitgedächtnisses. Keine
Anhaltspunkte für Intelligenzminderung. Psychomotorisch ruhig, psychovegetativ:
Schwitzen. Antrieb reduziert. Keine Suizidgedanken. Keine vorbestehenden
Suizidversuche eruierbar.»
Nach Ansicht von Dr. med. D.___ sei eine
stützende psychotherapeutische Behandlung mit ausführlicher Diskussion der
Vorteile einer Totalabstinenz von Alkohol und Cannabis (nach stationärer
Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung) und nachfolgender Diagnostik und
allfälliger Therapie einer möglicherweise zugrundeliegenden psychischen
Störung, welche unter dem gegenwärtigen Substanzkonsum nicht fassbar sein
könnte, notwendig. Dieses Prozedere werde vom Beschwerdeführer jedoch
abgelehnt, da ihm eine Totalabstinenz von psychotropen Substanzen aufgrund der
extrem starken und jahrelang chronischen Abhängigkeit sowie der vermuteten
weiteren psychischen Störung aufgrund der Kindheitserlebnisse nicht zumutbar
sei. Gemäss Beschwerdeführer habe er bereits durch enorme Willensanstrengung
eine Abstinenz von Heroin (unter Substitutionstherapie), Kokain, Amphetaminen
und Ecstasy erreicht. Eine weitere Reduktion des Substanzkonsums sei ihm nicht
möglich. Auch andere psychische Erkrankungen wie etwa eine chronische
Depression könnten schliesslich oft auch nicht abschliessend durch
Willensanstrengung und Therapie überwunden, sondern nur im Schweregrad
reduziert werden. Seine Mitwirkungspflicht sei durch seine enormen und
erfolgreichen Anstrengungen zur Reduktion des Substanzkonsums erfüllt. Eine
allfällige Medikation lehne der Beschwerdeführer ab. Er ersuche die IV um
Berentung in seinem aktuellen Zustand und unter dem aktuellen Substanzkonsum.
Der Beschwerdeführer habe im Mai 2015 letztmals im Rahmen eines Arbeitsprogramms
in einem Pensum zu 20 % einfache Tätigkeiten verrichtet. Zur Feststellung
der aktuellen Arbeitsfähigkeit könne allenfalls eine Arbeitsfähigkeitsabklärung
durch Probearbeiten herangezogen werden. Die Prognose sei nicht günstig.
7.
7.1
Gemäss ständiger Rechtsprechung
begründet eine Drogensucht (wie auch eine Alkoholsucht) für sich allein keine
Invalidität im Sinn des Gesetzes. Vielmehr wird diese
invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder
einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder
psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden
eingetreten ist, oder wenn sie selbst Folge eines körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 268
E. 3c). Dabei ist das Ganze für die Drogensucht massgebende Ursachen- und
Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer
allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer
Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_951/2010
vom 30. Mai 2011 E. 4.1 mit Hinweis).
7.2
Angesichts der insoweit finalen
Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c S. 103; Ulrich
Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, S. 30
ff.) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder
geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines
Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden
Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als
solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen
IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem
eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die
Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE
99.
V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die
unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der
psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt (Urteil I 74/91 vom 6.
Dezember 1991 E. 4d, in: ZAK 1992 S. 169; vgl. auch Urteil I 390/01 vom
19.
Juni 2002 E. 2b). Sodann können selbst reine Suchtfolgen
invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht,
welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen
massgeblich verstärkt (erwähntes Urteil I 74/91 E. 4d in fine). Umgekehrt
können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere
psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und
soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen
(vgl. SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127,9C_776/2010 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
8.
8.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid hauptsächlich auf das bidisziplinäre Gutachten
in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie der
Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Januar 2015 (IV-Nr. 18), weshalb vorweg darauf
einzugehen ist.
8.1.1
Das C.___-Gutachten wird den von
der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit) grundsätzlich in allen Punkten gerecht. So beruht das
Gutachten auf allseitigen Untersuchungen, indem der Beschwerdeführer je einer
ausführlichen Exploration durch die begutachtenden Ärzte unterzogen wurde.
Durch das Zusammentragen der erstellten Arztberichte und Schriftstücke in
chronologischer Reihenfolge und durch die basierend auf den persönlichen
Angaben des Beschwerdeführers erstellten Anamnesen wurde das Gutachten zudem in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
8.1.2
Nicht gefolgt werden kann dem
Beschwerdeführer soweit er vorbringt, das C.___-Gutachten sei unverwertbar, da diese
Gutachterstelle per se weder ergebnisoffen noch objektiv noch neutral sei (vgl.
A.S. 53 f.). Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2016
eingereichten Urkunden 2 und 3 sind nicht geeignet, das Gutachten in
Zweifel zu ziehen. Es handelt sich dabei um Antwortschreiben der
Begutachtungsstelle C.___ an die IV-Stelle des Kantons Zürich (Urkunde 2) resp.
des Kantons Schwyz (Urkunde 3), worin sie auf wiederholt an sie herangetragene
Einwände reagiert. Weder beziehen sich diese beiden Schreiben auf den Fall des
Beschwerdeführers noch nennen sie ausdrücklich dessen Vertreter. Nicht gefolgt
werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, die beiden Schreiben
würden exemplarisch die Nichtbereitschaft der Gutachterstelle, eine neutrale
Betrachtung vorzunehmen, aufzeigen. Vom Inhalt her ist die Stellungnahme des C.___
vom 5. November 2015 (Urkunde 3) durchaus sachlich, etwa wenn festgestellt
wird, der Verfasser der dem Antwortschreiben zugrundeliegenden Anfrage, Rechtsanwalt
G.___, vermöge keine medizinisch fundierten Einwände vorzubringen, oder erwähnt
wird, Dr. med. H.___ sei in der Schweiz zum Facharzt ausgebildet worden. Wohl
ist der Tonfall des Schreibens gereizt. Dem kommt jedoch keine entscheidende
Bedeutung zu. Einerseits handelt es sich bei der teils ungeschickten Wortwahl
des C.___ um eine Stilfrage, zu der sich das Gericht nicht zu äussern hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2.2). Keine der
Formulierungen wie «populistisch» oder «sog. Geschädigtenanwälte» ist derart
despektierlich, dass zwingend auf eine Befangenheit geschlossen werden muss.
Man vergleiche dazu den vorliegenden Sachverhalt mit dem Fall, in dem das
Bundesgericht einen Gerichtsschreiber als befangen ansah, weil er erklärt
hatte, die Einreichung von Privatgutachten durch Versicherte sei «entschieden
zu bekämpfen», und Versichertenanwälte pauschal als «ohne jegliche Moral»
bezeichnete (Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.2). Andererseits
reagierte das C.___ mit seinem Schreiben auf die Kritik von Rechtsanwalt G.___
(welche sich zwar nicht in den hiesigen Akten befindet, aber offenbar recht
scharf ausgefallen ist), d.h. die Stellungnahme muss in diesem Zusammenhang
gewürdigt werden. Insgesamt vermag das Schreiben vom 5. November 2015 somit
keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Mitunterzeichners Dr. med. I.___,
welcher im vorliegenden Fall die allgemeininternistische Untersuchung
durchgeführt hat, zu erwecken. Nichts anderes gilt für das Antwortschreiben vom
30.
November 2015 (Urkunde 2), mit welchem ebenfalls auf die offenbar recht
scharfe Kritik eines Anwaltes reagiert wurde, weshalb auch dieses im
entsprechenden Kontext zu würdigen ist. Auch hier argumentiert die
Gutachterstelle durchaus sachlich, wenn sie etwa die Kritik eines anderen Arztes
zurückweist oder sich auf ein Bundesgerichtsurteil beruft. Die teils
unglückliche Wortwahl ist als Stilfrage wiederum nicht relevant (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2.2). Aus dem
Schreiben vom 30. November 2015 kann daher ebenfalls keine gutachterliche
Befangenheit abgeleitet werden. In Bezug auf den eingereichten Jahresbericht
2015.
des F.___ (Urkunde 4) fehlt es – ebenfalls – am Zusammenhang zum
vorliegenden Fall. Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, die
Aussagen des F.___ liessen sich auf sämtliche anderen Gutachterstellen
übertragen. Das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ ist damit grundsätzlich
beweisrechtlich verwertbar.
8.1.3
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn das C.___ im vorliegenden Fall
anstelle einer polydisziplinären Abklärung eine bidisziplinäre vorgenommen hat.
Im relevanten Zeitpunkt vor der Auftragsvergabe an das C.___ lag einzig der
Bericht des Hausarztes, Dr. vom 20. August 2014 (IV-Nr. 10) vor, welcher
sich dahingehend äusserte, es sei zu klären, ob die psychische Konstellation
zum Drogenkonsum geführt habe oder der Drogenkonsum die Ursache für die
psychische Situation sei, weshalb eine psychiatrische Untersuchung indiziert
sei. Auch aus der IV-Anmeldung vom 29. Mai 2014 (IV-Nr. 2), in welcher der
Beschwerdeführer angibt, ausgebrannt und gesundheitlich sehr angeschlagen zu
sein, liess sich nebst der in der Folge in Auftrag gegebenen internistischen
und psychiatrischen Abklärung keine weitere Fachrichtung rechtfertigen. Sodann
ist im vorliegenden Fall auch kein besonderer arbeitsmedizinischer bzw.
eingliederungsbezogener Klärungsbedarf gegeben. Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich
des Intake-Gesprächs vom 17. Juni 2014 (IV-Nr. 7) dahingehend geäussert, er
fühle sich aktuell nicht in der Lage, an einem Arbeitsprogramm der IV
teilzunehmen und möchte seinen Alkohol- und Cannabiskonsum deswegen auch nicht
stoppen. Er sei der Ansicht, die IV-Stelle habe seine gesundheitliche Situation
mit Blick auf eine Rente zu überprüfen. Unter diesen Umständen ist ein
besonderer Klärungsbedarf zu verneinen. Diese Aussagen wurden zu einem späteren
Zeitpunkt ebenfalls vom behandelnden Psychotherapeuten, Dr. med. D.___, in
seinem Arztbericht vom 22. September 2015 (IV-Nr. 26) bestätigt. Die von der
Beschwerdegegnerin veranlasste Begutachtung ist damit zu Recht bidisziplinär
erfolgt.
8.1.4
Im psychiatrischen Teilgutachten wird
dargelegt, der Beschwerdeführer habe zwar eine schwere Kindheit und Jugendzeit
erlebt, es fänden sich aber keine Hinweise auf eine vorbestehende
psychiatrische Störung. Insbesondere fänden sich keine Hinweise für eine
Störung aus dem schizophrenen Formenkreis oder Hinweise für eine schwere
depressive Störung. Der Beschwerdeführer sei sich durch sein Elternhaus an den
Konsum von Alkohol und Drogen gewöhnt, habe später im Kreise seiner Kollegen
psychotrope Substanzen konsumiert und sei immer mehr in ein Suchtverhalten
hineingeraten. Er rationalisiere jetzt seine Alkohol- und Drogenabhängigkeit durch
die Erfahrungen in seiner Kindheit. Wie der Gutachter weiter wohlbegründet
ausführt, sei der Zugang zu Alkohol und Drogen erleichtert, wenn man, wie der Beschwerdeführer,
entsprechende Vorbilder habe. Dennoch sei festzuhalten, dass bei ihm keine
manifeste psychiatrische Störung vorgelegen habe, als er begonnen habe, Drogen
zu konsumieren. Es handle sich also um eine primäre Alkohol- und
Drogenabhängigkeit. Sodann legt der Gutachter dar, der Beschwerdeführer zeige wohl
eine gewisse Apathie und Verlangsamung, was auf den hohen Konsum von Bier und
auch auf den Konsum von Methadon zurückzuführen sei. Eine eigentliche
depressive Störung liege aber nicht vor. Der Beschwerdeführer klage zwar über
Einschlafstörungen, wenn er um 22:00 Uhr ins Bett gehe, schlafe aber regelmässig
bis gegen Mittag. Gemäss gutachterlicher Beurteilung handle es sich aber nicht
um eine Schlafstörung, sondern um mangelnde Schlafhygiene. Neben der
Suchterkrankung könne keine weitere psychiatrische Störung diagnostiziert
werden. Gestützt auf diese Ausführungen erscheint es schlüssig, dass der
Gutachter aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
attestiert. Die Alkoholabhängigkeit, die Opiatabhängigkeit und die
Cannabisabhängigkeit begründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht. Es handelt sich um eine primäre Abhängigkeitserkrankung
und es finden sich gemäss Gutachter keine Hinweise auf irreversible geistige
oder psychische Schäden nach langjähriger Alkohol- und Drogenabhängigkeit.
Aus allgemeininternistischer Sicht hält
der Gutachter fest, die Erhöhung der Entzündungsparameter sei unklar. Der Beschwerdeführer
gebe subjektiv auch keine Beschwerden an, passend zur unauffälligen klinischen
Untersuchung. Allerdings wäre eine allfällige Schmerzsymptomatik durch den
hohen Methadonkonsum auch unterdrückt. Dementsprechend erscheint es schlüssig,
dass der Gutachter aus allgemeininternistischer Sicht keine Befunde und
Diagnosen erheben konnte, die sich zum heutigen Zeitpunkt auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken.
Gestützt auf die obigen Ausführungen
vermag schliesslich auch die Gesamtbeurteilung der C.___-Gutachter zu
überzeugen, wonach beim Beschwerdeführer weder aktuell noch in der
Vergangenheit, weder somatisch noch psychiatrisch eine relevante Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit bestehe oder bestanden habe. Im Vordergrund würde
theoretisch der Entzug von verschiedenen Substanzen stehen. Im Rahmen der
Schadenminderungspflicht sei dies dem Beschwerdeführer auch ohne weiteres
zumutbar.
8.2
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers wirkt sich auch der Umstand, dass er während der Begutachtung
unter dem Einfluss des Substanzkonsums gestanden hat, nicht nachteilig auf den
Beweiswert des C.___-Gutachtens aus. Gemäss Einschätzung des
allgemeininternistischen Gutachters sei der Allgemeinzustand des
Beschwerdeführers unauffällig (vgl. Gutachten, S. 4). Anlässlich der
psychiatrischen Untersuchung einen Tag später wurde der Beschwerdeführer sodann
mit einem wachen Eindruck und bewusstseinsklar beschrieben. Er sei zeitlich,
örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Er drücke sich
differenziert aus. Zeichen von Konzentrationsschwäche seien während der ganzen
Untersuchung keine aufgetreten. Der Beschwerdeführer könne auf die gestellten
Fragen eingehen und weise eine intakte Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen
auf. Dem Gutachten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach sich der
Substanzkonsum des Beschwerdeführers im Vorfeld zur Begutachtung auf das
Ergebnis der Begutachtung ausgewirkt haben könnte. Ausserdem ist darauf
hinzuweisen, dass Personen, die an einer Polytoxikomanie leiden, in der Regel
dauernd unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen. Eine Begutachtung in
abstinentem Zustand ist deshalb praktisch nicht möglich. Dies gilt im
vorliegenden Fall umso mehr, da der Beschwerdeführer keine Motivation zeigt,
den Substanzkonsum einzustellen (IV-Nr. 26; 18 S. 10 Ziff. 4.7; 7). So hat er
wiederholt zum Ausdruck gebracht, er beabsichtige weder eine Methadonreduktion
noch wolle er seinen Alkohol- und Cannabiskonsum stoppen (IV-Nr. 7). Gegenüber
von Dr. med. D.___ erklärte der Beschwerdeführer, eine Totalabstinenz von
psychotropen Substanzen sei ihm nicht zumutbar. Er habe bereits durch enorme
Willensanstrengung eine Abstinenz von Heroin (unter Substitutionstherapie),
Kokain, Amphetaminen und Exstasy erreicht. Eine weitere Reduktion des Subtanzkonsums
sei ihm nicht möglich. Seine Mitwirkungspflicht sei damit erfüllt (IV-Nr. 26).
8.3
Nicht gefolgt werden kann dem
Beschwerdeführer, wenn er anlässlich der Verhandlung vom 8. November 2017
vorbringt, Dr. med. D.___ gehe davon aus, es liege eine Persönlichkeitsstörung
vor, welche zum Suchtmittelkonsum geführt habe. Dr. med. D.___ habe es zwar
bis heute unterlassen, dies dem Beschwerdeführer gegenüber entsprechend
schriftlich zu bestätigen. In seinem Arztbericht vom 22. September 2015 spricht
Dr. med. D.___ denn auch lediglich von einer «möglicherweise zugrundeliegenden
psychischen Störung» (IV-Nr. 26). Während Dr. med. D.___ davon ausgeht, eine
psychische Störung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilbar, gelangt das C.___-Gutachten
zum Schluss, das Vorliegen einer solchen sei zu verneinen. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers werden als anschaulich beschrieben, das Denken sei nicht
eingeengt. Er zeige kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine
Gedankenleere. Hinweise auf überwertige Ideen seien keine erkennbar. Wahnhaftes
Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden. Es gebe keine
Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische
oder taktile Halluzinationen. Der Beschwerdeführer habe einen klaren und guten
Bezug zur Realität und zu seiner Person. Er habe sich gegenüber der Umgebung
klar abgrenzen können. Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse
seien nicht vorhanden. Er äussere keine Zwangsgedanken und Hinweise auf Zwangshandlungen
seien nicht vorhanden. Er berichte nicht über Ängste, erwähne keine Phobien.
Aus seinen Schilderungen ergäben sich keine Hinweise auf Veränderungen der
Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages. Der Beschwerdeführer berichte
nicht über einen Lebensverleider, Suizidgedanken oder Suizidphantasien (vgl.
Gutachten S. 7). Eine zuverlässige Beurteilung des Beschwerdeführers war
demnach im Zeitpunkt der Begutachtung möglich, so dass sich ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren zum Erreichen der Suchtmittelabstinenz erübrigt. Darüber
hinaus erfolgt die Einschätzung, wonach das Vorliegen einer psychischen Störung
zu verneinen ist, auch in Kenntnis der Vorgeschichte des Beschwerdeführers. Im
Rahmen der Exploration hat er seine Kontakte mit dem Jugendgericht, seine
Heimaufenthalte und die erstandene U-Haft erwähnt. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass gemäss eigener Aussage des Beschwerdeführers mittlerweile
auch keine psychiatrische Behandlung mehr stattfindet, was ebenfalls gegen das
Vorliegen einer psychischen Störung spricht.
8.4
Schliesslich vermögen auch die
weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen den Beweiswert des C.___-Gutachtens
nicht zu schmälern.
Nicht gefolgt werden kann dem
Beschwerdeführer, soweit er sich in Bezug auf den erhöhten CRP-Wert einerseits
auf die Laboranalyse vom 13. Januar 2015 beruft, andererseits vorbringt, es gehe
aus dem Gutachten nicht hervor, ob er an einer Leberfunktionsstörung leide, da
der entsprechende Laborbericht in den Unterlagen fehle. In den Unterlagen
finden sich keine Hinweise, welche auf eine erhebliche, allenfalls rheumatische
Erkrankung hindeuten würden. Dies deckt sich sodann auch mit den Angaben des
Beschwerdeführers, welcher zu keiner Zeit entsprechende Beschwerden geschildert
hat. Darüber hinaus sind die C.___-Gutachter in Kenntnis der entsprechenden
Werte zu keiner anderen Einschätzung gelangt. Schliesslich ist mit der Aussage
im Gutachten, wonach normale Leber- und Nierenwerte vorliegen, davon
auszugehen, eine Leberfunktionsstörung liege eben gerade nicht vor.
Anderslautende Hinweise liegen keine vor. Auch existieren keine Hinweise auf
allfällige Beeinträchtigungen in anderen als den abgeklärten Fachdisziplinen. So
lassen sich weder dem Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 20. August 2014
noch den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Intake-Gesprächs
entsprechende Aussagen entnehmen. Selbst anlässlich der
allgemeininternistischen Begutachtung hat der Beschwerdeführer lediglich
angegeben, körperlich «einfach nicht mehr so fit» zu sein (vgl. Gutachten, S.
3). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die
Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen veranlasste.
Unbehelflich ist auch der Einwand des
Beschwerdeführers, das Negieren einer Schlafstörung bzw. einer Depression durch
das C.___-Gutachten vermöge nicht zu überzeugen und es fehle die Abhandlung
sämtlicher ICD-10 Kriterien für das Vorliegen einer Depression. Gemäss dem Gutachten
berichtet der Beschwerdeführer, er habe Mühe, abends einzuschlafen, schlafe
dann meistens bis gegen Mittag (vgl. Gutachten, S. 7). Wenn das Gutachten in
der Folge darauf schliesst, es liege keine Schlafstörung, sondern lediglich
eine mangelhafte Schlafhygiene vor, erscheint dies schlüssig. Daran vermag auch
die Aussage des Beschwerdeführers, er stehe erst gegen Mittag auf, da er in der
Nacht nicht «pennen» könne (vgl. Gutachten, S. 3), nichts zu ändern. Weiter
gelangt der psychiatrische Gutachter nach erfolgter Befunderhebung in seiner
Beurteilung zum Schluss, eine eigentliche depressive Störung liege nicht vor (vgl.
Gutachten, S. 8). Wenn unter diesen Umständen die Abhandlung sämtlicher ICD-10
Kriterien unterbleibt, ist dies nicht zu beanstanden. Darüber hinaus lassen
sich auch den Vorakten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Depression
entnehmen. Weder im Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 20. August 2014 noch
von Dr. med. D.___ vom 22. September 2015 wird eine entsprechende Diagnose gestellt.
Schliesslich ist auch dem Einwand des
Beschwerdeführers, eine valide Diagnostik einer Persönlichkeits- resp.
Verhaltensstörung sei in einer einmaligen kurzen Untersuchung nicht beurteilbar
und dem psychiatrischen Gutachter hätten wichtige Informationen aus der
Biographie des Beschwerdeführers gefehlt, nicht zu folgen. Für den
Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es nach der Rechtsprechung
grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an, welche im vorliegenden
Fall 60 Minuten gedauert hat (IV-Nr. 18 S. 8). Massgebend ist in erster
Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist.
Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche
Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein
(Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 mit Hinweis),
was vorliegend der Fall ist. Hinweise für einen unangemessen kurzen Zeitaufwand
für die Befragung des Beschwerdeführers sowie für die psychiatrische
Begutachtung bestehen nicht. Wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend
ausführt, reicht zur Diagnosestellung einer Persönlichkeitsstörung ein
einzelnes Interview in der Regel nicht aus (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
8C_528/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Aus den vorliegenden
Akten ergeben sich jedoch weder Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung noch
wurde eine solche von ärztlicher Seite diagnostiziert. Demnach bestand auch
kein Anlass, mehrere Untersuchungen zur Eruierung einer allfälligen Persönlichkeitsstörung
durchzuführen. Im Weiteren liegt die Frage, ob medizinische Gutachter, welche
über die vollständigen Akten verfügen, eine Fremdanamnese einholen oder nicht,
in deren Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2010 vom 19. Oktober 2010 E.
3.
).
Folglich ist das Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Januar 2015 voll beweiswertig und es kann
vollumfänglich darauf abgestützt werden.
9.
Zusammengefasst zeigt sich
gestützt auf die bidisziplinäre Begutachtung, dass beim Beschwerdeführer weder
aktuell noch in der Vergangenheit, weder somatisch noch psychiatrisch eine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt bzw. vorgelegen hat. Bei
den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beeinträchtigungen handelt es sich um
reine Suchtfolgen, welche IV-rechtlich nicht relevant sind (vgl. E. II. 7.2
hiervor). Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anspruch auf berufliche
Massnahmen von Seiten der Beschwerdegegnerin. Solche wären aufgrund der
Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv als vollständig
arbeitsunfähig erachtet, auch nicht zielführend. Im psychiatrischen
Teilgutachten wird dies von Dr. med. E.___ bestätigt, indem auf die
fehlende Veränderungsmotivation des Beschwerdeführers hingewiesen wird. Die
Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht
ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt
über den Verweis in § 58 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht
die ZPO.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am
2.
Juni 2016 (AS. 45 f.) sowie anlässlich der Verhandlung vom 8. November 2017
(A.S. 51 f.) eine Kostennote eingereicht. Darin macht er insgesamt einen
Aufwand von 15,73 Stunden geltend, davon 4,75 Stunden für das
Verfassen der Beschwerde, was angemessen erscheint. Jedoch wird ein Aufwand von
2,53 Stunden für elf Klientenbriefe (24. Dezember 2015, 19. Januar 2016,
10.
März 2016, 13. Mai 2016 sowie 14. Juni 2017), zwei
Fristerstreckungen (7. und 29. April 2016) sowie eine E-Mail an das
Gericht, mit welchem das passende Verhandlungsdatum mitgeteilt wurde (12. Juni
2017), geltend gemacht, wobei es sich um reine Kanzleiarbeit handelt, welche im
Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten
ist. Nicht anzurechnen ist weiter der Aufwand von 0,83 Stunden im
Zusammenhang mit der aus den Akten gewiesenen Eingabe vom 11. Mai 2016.
Schliesslich ist der nachprozessuale Aufwand von einer Stunde lediglich einmal
zu berücksichtigen. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von 11,37 Stunden.
Was die Auslagen von CHF 187.60
betrifft, so ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die 59 Kopien an
Dr. med. D.___ vom 10. März 2016 stehen, weshalb der Betrag von CHF 59.00
unberücksichtigt bleibt. Weiter werden die übrigen 41 geltend gemachten Kopien lediglich
zu einem Ansatz von CHF 0.50 vergütet (§ 160 Abs. 5 Kantonaler
Gebührentarif [GT, 615.11]), womit sich die Auslagen um CHF 20.50
reduzieren. Sodann wird die Anfahrt zur Verhandlung sowie die Rückreise analog
der Regelung für Staatsangestellte (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 lit. a
Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) mit CHF 0.70 pro Kilometer und
nicht mit CHF 1.00 angerechnet, womit sich die Auslagen um weitere
CHF 13.60 auf insgesamt CHF 94.50 reduzieren.
Unter Berücksichtigung des
armenrechtlichen Stundenansatzes von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 GT) ergibt
sich damit eine Entschädigung von CHF 2'046.60, zzgl. CHF 94.50 Auslagen
und CHF 171.30 Mehrwertsteuer, total demnach CHF 2'312.40, zahlbar
durch die zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Des Weiteren ist auch der
unentgeltliche Rechtsbeistand während zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens
befugt, beim Beschwerdeführer die Differenz zwischen dem zugesprochenen und dem
Stundenansatz von CHF 230.00 einzufordern, d.h. CHF 568.50, zzgl.
Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 45.45, total damit CHF 613.95. Zum
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass
hier nicht – wie vom Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von
einem Stundenansatz von CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00
(vgl. § 160 Abs. 2 GT) auszugehen ist, wenn – wie hier – keine
Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz
vorsieht.
11.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu
bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'312.40 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 613.95 (Differenz zu vollem Honorar inkl. MwSt), wenn A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer