VSBES.2016.221
Unfallversicherung
20. März 2017Deutsch47 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 20. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Rémy
Wyssmann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Dr.iur. Beat Frischkopf, Rechtsanwalt
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___, geb. 1948
(fortan: Beschwerdeführer), bezog seit 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung
(s. Suva-Akten [Suva] Nr. 8 S. 13). Im Rahmen seiner
Restarbeitsfähigkeit war er bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und
dementsprechend bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)
obligatorisch unfallversichert (s. Suva-Nr. 6), als er am 19. Dezember
2007 einen Auffahrunfall mit Kopfanprall erlitt (Suva-Nr. 8 S. 14).
1.2 Am 20. August 2010
meldete sich der Beschwerdeführer bei der Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (Suva-Nr. 1). Diese verfügte am 29. Januar 2013,
für den Zeitraum vom 22. Dezember 2007 bis 30. November 2008 würden die
gesetzlichen Leistungen in der Form eines Taggeldes sowie der Heilkosten erbracht;
auf weitere Leistungen, namentlich eine Invalidenrente und / oder eine
Integritätsentschädigung, bestehe mangels adäquater Unfallfolgen kein Anspruch
(Suva-Nr. 53).
Am 28. März 2014 erliess die
Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung, welche die Leistungen nunmehr per
31. Dezember 2008 einstellte (Suva-Nr. 98). Die dagegen am 15. Mai
2014 erhobene Einsprache (Suva-Nr. 101) wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 15. Juli 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 1. September 2016
lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 14 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Suva
Luzern vom 15. Juli 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und zur Vervollständigung
des Entscheidfragments („Auch bei der Ha…“, vgl. Seite 12 oben des
Einspracheentscheides) an die Unfallversicherung zurückzuweisen.
2. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich
anzuweisen, für die von Dr. rer.nat. pract. med. B.___, Facharzt interventionelle
Schmerztherapie, [...],empfohlene diagnostische Aufarbeitung des Schadenfalles
(Blocken nach ISIS-Richtlinien im Sinne eines hängigen Beweisangebotes), die
gestützt darauf erfolgende Langzeitbehandlung durch funktionelle perkutane
Rhizotomie und die von Dr. C.___, empfohlene Therapie nach N. Bogduk
Kostengutsprache zu erteilen. Nach erfolgter Durchführung dieser medizinischen
Massnahmen sei eine Neubeurteilung des Falles vorzunehmen.
3. a) Die Rechtsstreitsache sei unter
Beizug der neurologischen, der neuro-otologischen, der psychiatrischen und der
neuropsychologischen Fachrichtung zur Erstellung eines interdisziplinären
Gutachtens, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die
Unfallversicherung zurückzuweisen, wobei dem Beschwerdeführer während der
Abklärungszeit erneut die versicherten Unfallleistungen (Taggelder,
Heilungskosten etc.) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten ist.
b)
Eventualiter: Es sei eine gerichtliche Begutachtung den Fall des Beschwerdeführers
betreffend durchzuführen, dies unter Beizug der neurologischen, der
neuro-otologischen, der psychiatrischen und der neuropsychologischen Fachrichtung.
c)
Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen
Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von mindestens
10 % und einem unfallbedingten Integritätsschaden von mindestens 5 %
zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
4.
Die für das Unfallereignis vom 19. Dezember 2007 zuständige
Haftpflichtversicherung, die D.___, sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren
gerichtlich gestützt auf § 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 74 ff.
ZPO beizuladen.
5. Es
sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
6. Vor
der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt
Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung
einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
7. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
Die Beschwerdegegnerin lässt in ihrer
Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2016 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, beantragen (A.S. 45
ff.).
2.2 Mit Verfügung vom 7. Oktober
2016 lädt der Präsident des Versicherungsgerichts die Haftpflichtversicherung D.___
in das Verfahren bei (A.S. 55 f.), welche sich innert Frist nicht äussert.
Der Präsident macht die Beiladung am 6. Januar 2017 wieder rückgängig
(A.S. 58 ff.).
2.3 Am 20. März 2017 findet
vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer
lässt seine Beschwerdebegehren Ziff. 1, 2, 3 und 7 bekräftigen, die
Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (s. Verhandlungsprotokoll,
A.S. 65 f.). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht eine Kostennote
ein (A.S. 63 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des Unfallereignisses
vom 19. Dezember 2007 zu Recht mit Wirkung ab 31. Dezember 2008 verneinte.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheides vom 15. Juli 2016 eingetreten ist (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015,
Art. 52 N 60).
1.3
Der Beschwerdeführer macht
vorab geltend, der Einspracheentscheid enthalte keine fallbezogene und nachvollziehbare
Begründung; ausserdem sei er nur ein Fragment, da Ziffer 6b der Erwägungen
mitten im Satz abbreche («Auch bei der Ha», A.S. 12). Von einer Verletzung
der Begründungspflicht kann indes keine Rede sein:
Der Sozialversicherungsträger hat
seine Entscheide zu begründen, wenn er den Begehren der Parteien nicht voll
entspricht (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Dies soll verhindern, dass sich die
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indes nicht,
dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133
III 439 E. 3.3 S. 445, 124 V 180 E. 1a
S. 181). Die Beschwerdegegnerin hat den Einspracheentscheid vom
15.
Juli 2016 in diesem Sinne hinreichend begründet, indem sie die
verschiedenen Arztberichte würdigte und sich auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts bezog. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, den
Entscheid anzufechten und eine eingehende Begründung zu verfassen. Daran hat
ihn auch das fehlende Ende der Erwägung 6b nicht gehindert; von einem Entscheidfragment
zu sprechen, geht daher fehl. Im Übrigen wurde in der Beschwerdeantwort
klargestellt, dass der fehlende Satzteil einige Zeilen weiter oben im gleichen
Absatz ersichtlich ist und folgenden Inhalt hat (A.S. 48): «Auch bei der
Haftpflichtversicherung wurde zu keinem Zeitpunkt ein Vorschuss oder eine
Forderung zur Durchführung von Therapien und anderen Behandlungen verlangt, wie
dies von Dr. med. C.___ gefordert worden ist». Auf diesen Punkt ging der
Beschwerdeführer jedoch in der Folge nicht ein, obwohl er im Parteivortrag an
der Verhandlung dazu Gelegenheit gehabt hätte.
2.
Soweit das Bundesgesetz über
die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person
hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10
Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll
oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt
es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1
UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit,
s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei
nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012,
S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134
V 109 E. 4.1 S. 114).
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen
mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129
V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338,
118.
V 286 E. 1b S. 289).
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Ver-sicherer bzw. im Beschwerdefall das
Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (a.a.O.). Weiter ist
für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 55).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
Im Sozialversicherungsrecht spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei
natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien
unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1
S. 112 mit Hinweisen).
3.3
Nach der in BGE 117 V 359
begründeten Praxis ist bei einem diagnostizierten Schleudertrauma der Halswirbelsäule
(d.h. einer sehr häufig im Strassenverkehr verursachten Distorsion der
Halswirbelsäule, medizinisch auch als kraniozervikales Beschleunigungstrauma
bezeichnet) mit dem für diese Verletzung typischen Beschwerdebild (mit einer
Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations-
und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.) in der Regel
davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (a.a.O.,
E. 4b S. 360). Demnach kann ein Unfall mit Schleudertrauma in der
charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von typischen Beschwerden
eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, selbst wenn die
festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind (E. 5d/aa
S. 363 f.). Die Schleudertrauma-Praxis findet auch für Beschwerden nach
einem dem Schleudertrauma «äquivalenten» Mechanismus und nach einem
Schädel-Hirntrauma Anwendung, wenn und soweit sich die Folgen mit jenen eines
Schleudertraumas der Halswirbelsäule vergleichen lassen (BGE 134
V 109 E. 6.2.2 S. 117).
Das Vorliegen eines Schleudertraumas
oder einer äquivalenten Verletzung muss durch zuverlässige ärztliche Angaben
gesichert sein, damit die auf solche Verletzungen zugeschnittene Rechtsprechung
zur Anwendung kommen kann. Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche der
zum sogenannten typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome
(diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,
rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Schlafstörungen,
Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw., vgl. BGE 117
V 359 E. 4b S. 360) innert der massgeblichen Latenzzeit von 24
bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis aufgetreten sein müssen.
Erforderlich ist aber, dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest
Kopfschmerzen oder Nackenbeschwerden manifestieren und sich erst im weiteren
Verlauf das typische bunte Beschwerdebild entwickelt (Urteil des Bundesgerichts
8C_928/2008 vom 20. April 2009 E. 3.1; s.a. Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 60).
Bei der Schleudertrauma-Praxis ist
(analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden
Grundsätzen, s. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, aber anders
als dort ohne Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten,
s. BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 364 und E. 6a
S. 367) für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zunächst vom
Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen
zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits
und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133
E. 6 S. 138 f.). Die Unfallschwere beurteilt sich nach dem
augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften,
während die Unfallfolgen sowie Begleitumstände, die nicht direkt dem
Unfallgeschehen zugeordnet werden können, ausser Acht bleiben (Rumo-Jungo /
Holzer, a.a.O., S. 61). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der
Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wiederum zu bejahen. Handelt es
sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen
Unfall und Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht
aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten; es sind weitere,
objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang
stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1
S. 126). Diese Kriterien sind nach der präzisierten Rechtsprechung (a.a.O.,
E. 10.3 S. 130):
-
besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
-
die Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen
-
fortgesetzt spezifische,
belastende ärztliche Behandlung
-
erhebliche Beschwerden
-
ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
-
schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
-
erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
Bei einem im engeren Sinn
mittelschweren Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien
erfüllt sind (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 65). Handelt es sich um
einen Unfall, der als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfall
einstufen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein (a.a.O., S. 64), während
bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen die
einfache Erfüllung eines der Kriterien ausreicht (a.a.O., S. 67). Im
gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es
in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 134 V 109
E. 10.1 S. 126 f.).
3.4
Ist die Unfallkausalität
einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die
deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der
Unfall nicht länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo
ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der
leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang (BGE 134 V 109 E. 9
S. 121 ff.) muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher
Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360,
117.
V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b S. 142).
Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die
entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern
beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls
des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis
unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom
Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden
mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei.
Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens
ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).
3.5
3.5.1
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126
V 360 E. 5b S. 360, mit Hinweisen).
3.5.2
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E.
3.
,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November
2010.
E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst
die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117
V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
3.5.3
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3
S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten
und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229,
135.
V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in
welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in
Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche
Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
4.1
4.1.1
Gemäss Polizeirapport machte
der Lenker des Unfallfahrzeugs folgende Angaben zum Unfallhergang
(s. Suva-Nr. 8 S. 4 + 9): Der Beschwerdeführer sei am 19. Dezember
2007.
sein Beifahrer gewesen. Man sei gerade auf einer Hauptstrasse innerorts
mit 50 km/h gefahren, als er dem Beschwerdeführer den vollen Aschenbecher habe zeigen
wollen und deshalb ein bis zwei Sekunden abgelenkt gewesen sei. Als er, der
Lenker, wieder auf die Fahrbahn geblickt habe, habe er bemerkt, dass vor ihm
ein Wagen beim Zebrastreifen angehalten habe, um eine Fussgängerin über die
Strasse zu lassen. Trotz Vollbremsung sei sein Auto in das Heck des stehenden Wagens
geprallt, welcher dadurch auf den Fussgängerstreifen geschoben worden sei.
Im «Frageblatt HWS-Angaben zum
Unfallhergang» erklärte der Beschwerdeführer am 18. Februar 2008
(Suva-Nr. 8 S. 14 f.), er sei im Kollisionszeitpunkt angeschnallt gewesen,
habe sich aber nach vorne geneigt. Er sei auf den Zusammenstoss nicht gefasst
gewesen und mit der Stirn gegen das Armaturenbrett resp. die Frontscheibe
geprallt. Noch am gleichen Tag habe er sich wegen Kopfschmerzen bei
Dr. med. E.___ in Behandlung begeben. Gegenwärtig leide er unter
Schlafstörungen, Albträumen und Nackenschmerzen.
4.1.2
Der erste Arztbericht nach dem
Unfall datiert vom 8. März 2008 (Suva-Nr. 8 S. 13). Darin
diagnostizierte Dr. med. E.___, Arzt FMH für Innere Medizin, eine Schädelkontusion
mit allenfalls leichter Commotio cerebri sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule.
Der Beschwerdeführer klage über Kopf- und Nackenschmerzen sowie ein Rauschen im
Kopf. Seit dem Unfall hätten sich die Beschwerden kaum gebessert. Schon zuvor
habe ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndroms mit Somatisierungstendenz
bestanden. Der Beschwerdeführer erhalte zur Schmerzmodulation NSAR und Antidepressiva.
Die Dauer dieser Behandlung sei offen. Was die Wiederaufnahme der Arbeit betreffe,
so sei allenfalls zwei bis drei Stunden täglich eine leichte Tätigkeit möglich.
Eine Prognose wollte Dr. med. E.___ keine stellen.
Im Bericht vom 24. Oktober 2008
(Suva-Nr. 8 S. 12) bekräftigte Dr. med. E.___, dass der
Beschwerdeführer bei der Kollision eine Schädelprellung mit leichter Gehirnerschütterung
sowie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten habe. Neben den
vermehrten Kopf- und Nackenschmerzen sowie dem störenden Rauschen im Kopf seien
seit dem Unfall Schlafstörungen aufgetreten. Die Situation habe sich nach der
subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers bis jetzt kaum gebessert. Solche
Beschwerden liessen sich naturgemäss nur schwer objektivieren. Beim Beschwerdeführer
komme erschwerend dazu, dass er schon vor dem Unfall an chronischen Schmerzen
im Bereich der ganzen Wirbelsäule gelitten habe, weshalb es schwierig sei, den
Anteil des Unfalls an der Schmerzsymptomatik festzustellen. Es sei immerhin
festzuhalten, dass die Kopfschmerzen, das Rauschen im Kopf sowie die
Schlafstörungen wohl als Folge des Unfalls anzusehen seien.
In einem weiteren Bericht vom
30.
Dezember 2008 (unter Suva-Nr. 1) bestätigte Dr. med. E.___
ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule. Die halbe Rente der Invalidenversicherung
gehe auf rheumatische Beschwerden (Panvertebralsyndrom, Polyarthrosen der
Fingergelenke) zurück. Die Kopfdrehung sei beidseits bis 45° möglich. Der
Kinn-Sternum-Abstand betrage 5 cm. Über beiden Trapeziusmuskeln lasse sich
eine Druckdolenz feststellen. Am Kopf sei keine Kontusionsmarke erkennbar. Röntgenaufnahmen
seien keine erfolgt. Angesichts der leichten persistierenden Nackenbeschwerden
sowie des Sausens und Surrens im Kopf sei die vorbestehende Restarbeitsfähigkeit
von 50 % nun wohl um weitere 50 % eingeschränkt. Der Beschwerdeführer
habe schon vor dem Unfall nicht mehr gearbeitet bzw. die Arbeitsversuche
halbtags hätten zu starker Ermüdung und Rückenschmerzen geführt, mit einer
konsekutiven Erholungszeit von ein bis zwei Tagen. Die NSAR-Therapie sei
fortzusetzen. Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor, allerdings bei einem
vorbestehenden Rückenleiden.
4.1.3
Dr. med. E.___ führte in
seinem Bericht vom 25. Februar 2011 (Suva-Nr. 16) aus, beim Aufprall
sei der Beschwerdeführer nicht vorbereitet gewesen, er habe sich in gebückter
Haltung befunden und den Kopf am Armaturenbrett angeschlagen. Er sei nicht
bewusstlos gewesen und habe keine Spitalbehandlung benötigt. Bei der Untersuchung
vom gleichen Tag seien keine äusseren Verletzungen feststellbar gewesen, weshalb
er – Dr. med. E.___ – die Sache als leichtgradiges Schleudertrauma mit
direktem Kopfanprall beurteilt habe. Schulter- und Nackenschmerzen hätten schon
vor dem Unfall bestanden. Danach seien zusätzlich Konzentrationsstörungen,
Schlafstörungen, eine vermehrte Reizbarkeit sowie ein Rauschen im Kopf
aufgetreten. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hätten sich diese
Beschwerden bis heute kaum gebessert. Wegen der vorbestehenden Beschwerden
(chronisch rezidivierende Polyarthralgien der kleinen Fingergelenke, chronisch
rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Periarthropathia
humeroscapularis rechts mit beginnender frozen shoulder) sei der Beschwerdeführer
schon ab 2003 nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Ein Schädel-MRT vom
16.
Dezember 2010 habe eine fortgeschrittene degenerative und / oder
mikrovaskuläre Leucencephalopathie bei höhergradig diffuser Hirnatrophie
bifrontotemporal betont ergeben.
Dr. med. F.___, Arzt FMH für
Radiologie / Neuroradiologie, gelangte nach einem MRT der Halswirbelsäule vom
28.
Februar 2011 (Suva-Nr. 17) zum Schluss, bildmorphologisch gebe es
keine unmittelbaren Hinweise für eine traumatische Schädigung. Als Befunde
hielt er fest:
1) Leichtgradige linkskonvexe
skoliotische Fehlhaltung des zervikothorakalen Übergangs sowie betonte Lordose
der Halswirbelsäule. Konsekutive rechtsbetonte Facettengelenksarthrose,
insbesondere im Bereich der unteren Segmente.
2) Foraminäre Enge der rechtsseitigen
Wurzel C4 sowie geringer ausgeprägt der rechten Wurzel C5 auf dem Boden
degenerativer Veränderungen.
3) Insgesamt relativ gut erhaltene
Bandscheibenfächer.
Die Dres. sc.techn. G.___ und H.___,
Dipl.-Ing. […], sowie Dr. med. I.___, Facharzt für Rechtsmedizin, hielten
in ihrer biomechanischen Kurzbeurteilung vom 8. März 2011
(Suva-Nr. 20) fest, der Aufprall habe eine Geschwindigkeitsänderung im
Sinne einer Verlangsamung bewirkt, die unterhalb eines Bereichs von 20 bis
30.
km/h gelegen haben dürfte. Bei einer frontalen Kollision wie hier sei
die Belastung der Halswirbelsäule grundsätzlich geringer als bei einer
Heckkollision. Der kritische Wert für nicht unerhebliche Beschwerden der
Halswirbelsäule liege bei einem Frontalaufprall im Normalfall bei 20 bis
30.
km/h. Es sei individuell zu prüfen, ob biomechanisch relevante Abweichungen
vom Normalfall vorlägen; dabei werde der Umstand, dass ein Insasse auf die
Kollision nicht vorbereitet gewesen sei, bereits im unteren Wert von
20.
km/h berücksichtigt. Im vorliegenden Fall gebe es keine Informationen
zum Umfang etwaiger vorbestehender Beschwerden der Halswirbelsäule. Da sich der
Beschwerdeführer nach vorne geneigt habe, könne ein Kopfanprall auch bei getragenem
Sicherheitsgurt nicht ausgeschlossen werden. Der Gurt lasse jedoch nur eine
geringe Vorwärtsverlagerung zu und verhindere ein Nachstossen des Oberkörpers,
weshalb ein Kopfanprall in dieser Situation nicht automatisch zu einer
relevanten Belastung der Halswirbelsäule führen müsse. Mangels eindeutiger
medizinischer Hinweise für einen Kopfanprall resp. eine Commotio cerebri, gehe
man nicht von einer Abweichung vom Normalfall aus. Die nach dem Vorfall beim
Beschwerdeführer festgestellten Beschwerden der Halswirbelsäule seien in diesem
Sinne durch die Kollisionseinwirkung nicht erklärbar. Bei vorbestehenden
Beschwerden sei allenfalls eine kurzzeitige Verstärkung vorstellbar. Zur
Entwicklung der Beschwerden über ein halbes Jahr hinaus lasse sich keine
biomechanische Beurteilung mehr abgeben.
Dr. med. J.___, Facharzt für
Allg. Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung
(RAD), erklärte in seiner Stellungnahme vom 6. April 2011
(Suva-Nr. 50), die Nackenschmerzen (welche bereits vor dem Unfall bestanden
hätten) sowie das Rauschen im Kopf seien weiterhin nicht objektivierbar. Die
Schlafstörungen und psychischen Veränderungen seien unklar. Die Bildgebung
liefere keine Ursache für die Kopfschmerzen. Es sei noch der Bericht des
Neurologen Dr. med. K.___ einzuholen.
Dr. med. K.___, Facharzt FMH für
Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. März 2011
(Suva-Nr. 19) ein chronisches craniocervicales Schmerzsyndrom. Der
Beschwerdeführer klage seit dem Unfall über tags und nachts vorhandene
chronische Kopfschmerzen mit dauerndem Druck und Rauschen. Diese Schmerzen seien
vorwiegend rechts lokalisiert, würden vom Nacken bis ins rechte Auge ausstrahlen
und hätten gelegentlich elektrisierenden Charakter. Der Beschwerdeführer nehme
deshalb dreimal täglich Schmerztabletten. Er berichte weiter von einem mehrmals
wöchentlich anfallsartig einsetzenden, bis zwei Minuten dauernden beidseitigen
Augenflimmern, Schwindelsensationen sowie Konzentrations- und Schlafstörungen.
Die Beschwerden hätten während der letzten drei Jahre sukzessive zugenommen und
seien (unter Behandlung mit Froben 100 mg, Trimipramin 25 mg und Zaldiar nach
Bedarf) weitgehend therapieresistent. Die klinische Untersuchung ergebe massive
Blockierungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, aber ausserhalb der Untersuchung
bewege der Beschwerdeführer den Kopf weitgehend frei. Bei unauffälligen
organneurologischen Befunden und einer normalen Hirnstromkurve bestünden keine
Hinweise für eine cerebrale strukturelle Läsion. Der Kausalzusammenhang
zwischen dem Bagatellunfall und den invalidisierenden Beschwerden sei fraglich.
Die Chronifizierung der Kopfschmerzen hänge möglicherweise mit einem
Analgetika-Abusus zusammen. Die Leucencephalopathie und Hirnatrophie seien
unfallfremd; im Übrigen vermöge dieser Befund die Kopfschmerzen nicht zu
erklären, wahrscheinlich handle es sich um mikrovaskuläre Marklagerveränderungen,
die bisher nicht zu klinischen fokalen Ausfällen geführt hätten.
4.1.4
Dem Bericht von Dr. med. C.___,
Spezialarzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie sowie Hals- und Gesichtschirurgie,
vom 11. Juli 2011 (unter Suva-Nr. 66) lassen sich folgende Diagnosen
entnehmen (S. 9):
·
Status nach
cervico-cephalem Akzelerations- / Dezelerationstrauma vom «head contact»-Typ
(Contusio capitis fronto-lateralis rechts) im Rahmen der Frontalkollision vom
19.
Dezember 2007
·
posttraumatisches
cervico-encephales Syndrom mit / bei
o Tinnitus aurium utq.,
cochleo-motorischen und cervicogenen Ursprungs
o peripher-zentraler vestibulärer
Funktionsstörung links
o visuo-visuo-oculomotorischer
Funktionsstörung
o visuo-vestibulärer Integrationsstörung
o cervico-visuellem «Mismatch» bei multisegmentaler
Funktionsstörung der cervicalen Bewegungssegmente , pp der cervicalen Facettengelenke
rechtsbetont
o rechtsbetonten Cervico-Cephalgien
o neuro-psychologischen Defiziten
·
vorbestehendes
lumbo-vertebral betontes Schmerzsyndrom
·
Status nach TIA
bei arterieller Hypertonie am 23. Mai 2011 (s. Suva-Nr. 72a)
Der Beschwerdeführer sei als
angeschnallter Beifahrer in eine Kollision verwickelt worden, als ein anderer
Wagen mit 50 bis 60 km/h frontal in sein stehendes Auto aufgefahren sei
(was sich indes nicht mit dem Polizeirapport deckt, wonach das Fahrzeug, in dem
der Beschwerdeführer sass, gegen das Heck eines stehenden Autos prallte). Da
der Beschwerdeführer in diesem Moment seinen Oberkörper nach vorne gebeugt habe
und nicht vorbereitet gewesen sei, habe er sich eine Schädelprellung zugezogen,
als er mit dem Kopf rechts frontal gegen den Rahmen der Windschutzscheibe
geschlagen sei (S. 1). Unmittelbar danach seien ein Unwohlsein sowie ein
Rauschen im Kopf aufgetreten, nach einer halben Stunde starke Schwindelgefühle
und posturale Unsicherheit, sowie nach zwölf Stunden schnell zunehmende
beidseitige Nacken- und Kopfschmerzen, rechtsbetont und mit Ausstrahlung bis
zur Regio frontalis und den Augen. Am nächsten Tag sei die Nackenmuskulatur
stark verspannt gewesen, mit zunehmender Einschränkung und Dolenz (S. 2).
Die Nacken- und Kopfschmerzen hätten
Dauercharakter und seien von gleicher Intensität (mit intermittierend stärkeren
Episoden). Sie würden nach wie vor von eingeschränkter und dolenter
Kopfbeweglichkeit begleitet. Es bedürfe weiterhin einer analgetischen
Behandlung. Die physiotherapeutischen Massnahmen hätten die Schmerzen kaum
positiv beeinflusst. Die vorbestehenden «low back pain» hätten sich nach dem
Unfall verstärkt und führten zunehmend zu Schwierigkeiten beim Laufen. Seit dem
Unfall persistiere (mit kurzen beschwerdefreien Intervallen) ein fluktuierender
Schwindel, vorwiegend im Sinne eines Schwankschwindels. Hinzu komme beim Laufen
und in Menschenmengen eine posturale Unsicherheit mit Hin- und Her-Gefühl sowie
manchmal Brechreiz, verschwommenem Sehen und «mouches volantes». Der Schwindel
werde ausgelöst und verstärkt durch schnellere Kopfbewegungen, stärkere Kopfschmerzepisoden
und visuelle Reize. Seit dem Unfall bestehe links eine subjektive
Gehörminderung. In beiden Ohren und im Kopf würden ein persistierendes und sehr
störendes Rauschen beschrieben, ausserdem eine störende Photophobie.
Schliesslich sei posttraumatisch eine zunehmende kognitiv-mnestische
Symptomatik mit Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungsstörungen
sowie Störung der geteilten Aufmerksamkeit aufgetreten (S. 2).
Dr. med. C.___ führte diverse
Untersuchungen durch (S. 4 – 8). In seiner Beurteilung hielt er fest, die bisherigen
Abklärungen seien rudimentär ausgefallen, nicht aussagekräftig und typisch
unfallversicherungsmässig konzipiert. Erstens habe es die Beschwerdegegnerin
bis jetzt vermieden, die notwendige audio-neuro-otometrische und aequilibriometrische
Diagnostik einzusetzen. Zweitens habe man die Relevanz des Unfallmechanismus für
die biomechanische und kinematische Belastung des Oberkörpers und der
cervico-cranialen Region sowie die sich daraus ergebenden häufigsten
Mikroverletzungen und Funktionsstörungen innerhalb von zwei biokybernetischen,
datenverarbeitenden Funktionssystemen (cervicale Bewegungssegmente und posturales
Kontrollsystem) nicht genügend berücksichtigt, so dass patho-physiologisch gesehen
am Grundproblem vorbeidiagnostiziert worden sei. Drittens vermisse man eine klare
Trennung zwischen der prä- und posttraumatischen Symptomatik (S. 10). Die
von ihm erhobenen Befunde erläuterte Dr. med. C.___ wie folgt (S. 11 f.):
-
Audiometrie: Das Gehör
sei links um 22,3 % vermindert. Der ebenfalls unmittelbar nach dem Unfall
ausgelöste Tinnitus sei von seiner Charakteristik her sowohl
cochleo-motorischen (fehlende otoakustische Emissionen im Hochtonbereich) als
auch cervicogenen Ursprungs (Fehlinformation aus dem cervicalen Rezeptoren-Pool
über die direkten Verbindungen mit dem Innenohr und Nucleus cochlearis
ventralis im Hirnstamm)
-
Neuro-Otometrie und
Aequilibriometrie: Die Schwindelbeschwerden seien mit sehr kurzen
Delay-Intervallen nach dem Unfall ausgelöst worden und objektivierbar. Es
handle sich um eine multimodale, multi-senso-motorische Funktionsstörung
innerhalb des posturalen Kontrollsystems und aller drei Subsysteme (vestibulär,
visuo-oculomotorisch und cervico-proprioceptiv). Befallen seien alle vier wichtigen
Reflexbögen (vestibulo-oculär, sacculo-collisch, cervico-collisch und
cervico-oculär). Ausserdem würden alle drei Subsysteme der visuo-oculären
Kontrolle von der Norm abweichen: Die Sakkadenlatenz sei verlängert und der
Gain innerhalb des Blickfolgebewegungssystems und des optokinetischen Systems
reduziert. Der vestibulo-oculäre Reflex weise eine Tonusdifferenz zu Ungunsten
der linken Seite auf und seine Zeitkonstante sei reduziert. Bei den Lagerungen
zeige sich ein «down beat»-Nystagmus, als Zeichen einer ponto-mesencephalen
Funktionsstörung am Niveau des vertikalen Nystagmus-Generators. Dazu finde sich
auch eine hochgradig reduzierte visuelle Suppression des vestibulär ausgelösten
Nystagmus.
-
Elektronystagmographie:
Es lasse sich eine visuo-vestibuläre Integrationsstörung objektivieren, lokalisierbar
am Niveau des vestibulären Kernkomplexes im Hirnstamm.
-
Posturographie: Der
Gesamtaequilibriumscore sei mittelgradig reduziert. Die sensorische Analyse
weise auf eine gering- bis mittelgradig reduzierte visuelle und hochgradig
reduzierte vestibuläre Afferenz hin. Die verlängerte Latenz im motorischen
Koordinationstest und die mittel- bis hochgradig reduzierte neuro-muskuläre
Leistung der unteren Extremitäten sei auch auf eine Funktionsstörung entlang
des vestibulo-spinalen Reflexes zurückzuführen.
-
Cervico-Oculometrie: Es bestehe
eine Funktionsstörung entlang des cervico-oculären und des cervico-collischen
Reflexes mit erhöhtem Gain, was evidenzbasiert für einen Reizzustand des
cervico-proprio-nociceptiven Pools im Bereich der oberen cervicalen
Bewegungssegmente und des cervico-cranialen Übergangs spreche. Dieser erhöhte
Reizzustand des cervicalen Rezeptoren-Pools führe einerseits über die direkten
Verbindungen mit dem Hypothalamus und limbischen System zu einer zentralen
Hypersensitisation und neuro-psychologischen Defiziten, andererseits über die
proprioceptive Reizung mit direkten Verbindungen mit dem Nucleus
vestibularis-Komplex zu einem cervico-visuellen «Mismatch», sowie zudem über
die Reizung der cervicalen Nociceptoren über die direkten Verbindungen zum
Nucleus trigemino-cervicalis zur Triggerung und Ausbreitung der Cervico-Cephalgien
bis zur Regio frontalis.
-
Die bildgebenden
Techniken wie Computertomographie seien für die Erfassung von multisegmentalen
Mikroläsionen und Funktionsstörungen im cervico-cranialen Bereich nicht
aussagekräftig.
Zusammenfassend lasse sich anhand der
sophistizierten neuro-otometrischen Testbatterie ein Befundmuster erheben,
welches einerseits eine trimodale Funktionsstörung innerhalb des posturalen
Kontrollsystems und der oberen cervicalen Bewegungssegmente, ausgelöst durch
die posttraumatischen cervico-proprioceptive Dysfunktion und cervico-nociceptive
Dysafferentation, sowie andererseits die sekundäre zentrale Hypersensitisation
objektiv bestätige (S. 12). Ausserdem stünden diese Befunde in guter
Korrelation mit der posttraumatisch ausgelösten Symptomatik des Beschwerdeführers.
Da dieser vor dem Unfall nicht an dieser komplexen Symptomatik gelitten habe,
und die anderen Ursachen mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden
könnten, stünden die neuro-otometrisch objektivierbaren Beschwerden mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem direkten natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Vor allem anhand der cervico-oculometrischen
Testverfahren stünden die multiloculären Mikroläsionen im Bereich der oberen
cervicalen Bewegungssegmente bzw. am Niveau der Kapseln der cervicalen
Facettengelenke im Vordergrund. Diese neuro-otometrischen Befunde erklärten
auch aus topo-anatomischer und patho-physiologischer Sicht, warum die bisherige
Behandlung der Kopf- und Nackenschmerzen, des Schwindels und der
Gleichgewichtsstörung ohne Erfolg geblieben sei. Es sei bekannt, dass die
allgemeinen multimodalen Therapiekonzepte, wie sie in den Rehakliniken
praktiziert würden, nutzlos und sogar kontraproduktiv seien (S. 13). Es
nütze wenig, die myofaszialen Strukturen der cervicalen Bewegungssegmente physiotherapeutisch
zu behandeln, während die Facettengelenkkapseln und Meniskoiden aus ihrem
proprioceptiven und nociceptiven Pool im Rahmen des Dysafferentationsprozesses
ständig feuerten und zur reflektorischen Tonisierung der angrenzenden
Muskulatur führten. Zuerst müsse dieser erhöhte Reizzustand ausgeschaltet
werden, was nach dem heutigen Wissensstand nur mit dem
diagnostisch-therapeutischen Verfahren nach Nikolai Bogduk möglich sei. Durch die
multisegmentalen komparativen Blockaden der befallenen Bewegungssegmente
liessen sich Läsionen, welche durch bildgebende Verfahren nicht objektivierbar
seien, verifizieren. Anschliessend könne erfolgreich eine Therapie in Form
einer perkutanen, gepulsten Radiofrequenz-Neurotomie erfolgen (S. 14).
Dr. rer.nat. B.___, Facharzt für
Anästhesiologie und Intensivmedizin, führte in seinem Bericht vom
18.
August 2011 (unter Suva-Nr. 66) folgende Diagnosen auf:
-
zervikocephales
Akzelerations- / Dezelerationstrauma
-
zervikocephales Syndrom,
seit dem Unfall vom 19. Dezember 2007
-
zervikobrachiales
Syndrom, seit dem Unfall vom 19. Dezember 2007
-
Schwindel
-
Rückenschmerzen
Die klinischen Symptome deuteten auf
Verletzungen der zervikalen Facettengelenke hin. Zur diagnostischen Aufarbeitung
komme das Blocken nach ISIS-Richtlinien in Frage. Falls der Nachweis gelinge,
sei eine Langzeitbehandlung durch funktionelle perkutane Rhizotomie angezeigt. Nach
der Auswertung des «Patient health questionnaire depression» liege ein Major
depressiv Syndrom vom schwersten Schweregrad vor.
4.1.5
Nachdem die
Invalidenversicherung ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben hatte,
beabsichtigte die Beschwerdegegnerin, sich daran mit Zusatzfragen zu beteiligen
(Suva-Nr. 35 – 37). Die Gutachterstelle verlangte jedoch für die Beantwortung
dieser Fragen eine Kostengutsprache (Suva-Nr. 39), was die Beschwerdegegnerin
am 1. September 2011 ablehnte (Suva-Nr. 40). In der Folge verzichtete
auch die Invalidenversicherung wegen des Alters des Beschwerdeführers auf eine
externe Begutachtung, sondern liess ihn durch den RAD untersuchen
(Suva-Nr. 62a).
Der RAD-Arzt Dr. med. J.___ stellte
nach der Untersuchung vom 19. Oktober 2012 fest (Suva-Nr. 47), es liege
sicherlich eine ausgeprägte Dekonditionierung vor. Der medizinische Sachverhalt
sei aber komplex und von kaum bis nicht objektivierbaren Beschwerden
durchzogen. Im Vordergrund stünden aktuell Kopfschmerzen, Schmerzen in Händen
und Füssen, Schwindel, Schlafstörungen, Nervosität, «Lärm in den Ohren»,
tagelange Rückenschmerzen nach Heben von mehr als leichten Lasten sowie Vergesslichkeit.
Subjektiv könne sich der Beschwerdeführer eine leichte, vorwiegend sitzende
Arbeit halbtags vorstellen, sehe jedoch keine reale Perspektive, eine solche
Stelle zu erhalten. Konzentration und Aufmerksamkeit könnten während des ganzen
Gesprächs aufrechterhalten werden. Für eine Störung des semantischen oder
episodischen Frisch- oder Altgedächtnisses gebe es keine klinischen Hinweise.
Relevant seien die folgenden Diagnosen:
-
bekanntes
Panvertebralsyndrom mit Somatisierungstendenz
-
kraniozervikales
Schmerzsyndrom, verstärkt nach Auffahrunfall am 19. Dezember 2007
-
intermittierender
Schwindel, dito
-
Fingerpolyarthrose
-
Dupuytren-Kontraktur Dig.
III und V rechts
Die Beschwerden seien teilweise durch
objektive Befunde zu erklären. Es bestehe eine Selbstlimitierung (welche auch
die Dekonditionierung erkläre), doch könnten nicht alle Symptome im Sinne einer
Symptomausweitung interpretiert werden. An einem angepassten Arbeitsplatz
(tendenziell leichte Arbeit, Möglichkeit zum Sitzen, Stehen und Gehen) sei noch
eine halbtägige Präsenz zumutbar; angesichts des Pausenbedarfs und der
Haltungswechsel bestehe effektiv noch eine gesamthafte Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 40 %. Es sei mithin per Dezember 2007 eine Verschlechterung
eingetreten.
Auf dieser Grundlage erhielt der
Beschwerdeführer am 28. Mai resp. 12. Juni 2013 per 1. Oktober
2009.
eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Suva-Nr. 62e
+ 63a).
4.1.6
Die Suva-Kreisärztin
Dr. med. L.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates FMH, führte in ihrer Notiz vom 20. Dezember 2012
(Suva-Nr. 48) aus, der Unfall habe weder eine organische Veränderung eines
Vorzustandes verursacht (auch nicht vorübergehend) noch einen solchen Vorzustand
richtunggebend verschlimmert. Die MRI-Untersuchung der Wirbelsäule habe keine
Hinweise für eine traumatische Schädigung ergeben, sondern eine C3/4 betonte Spondylarthrose,
d.h. die Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich degenerativer Genese.
Der Suva-Kreisarzt Dr. med. M.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, hielt in seiner Notiz vom 27. März 2013 (Suva-Nr. 61) dafür, man
hätte den Schadenfall gar nie übernehmen sollen. Wäre der Unfall regulär
gemeldet worden, so wären die Unfallfolgen mangels einer posttraumatischen
strukturellen Läsion längstens nach anderthalb Jahren terminiert worden. In
seinem Bericht vom 3. Juni 2013 (Suva-Nr. 62c) ergänzte Dr. med.
M.___, man könne nicht differenzieren, ob die Kopfschmerzen Folge des Unfalls
seien oder auf frühere Beschwerden zurückgingen; der Beschwerdeführer leide
schon seit vielen Jahren an multiplen Schmerzsyndromen, insbesondere im Bereich
der ganzen Wirbelsäule. Das MRT vom 28. Februar 2011 zeige keine
posttraumatischen strukturellen Läsionen, sondern nur degenerative
Veränderungen. Auch die neurologische Untersuchung bei Dr. med. K.___ sei
völlig unauffällig. Bei einer solchen Sachlage würden Distorsionen der Halswirbelsäule
nach der allgemeinen Lebenserfahrung nach neun bis allerspätestens zwölf
Monaten abheilen, danach spiele der Unfall im Krankheitsbild überwiegend
wahrscheinlich keine Rolle mehr.
Die Suva-Ärztin Dr. med. N.___,
Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom
19.
September 2013 (Suva-Nr. 81) fest, Dr. med. C.___ stelle
seine Diagnosen trotz überwiegend unauffälliger Befundung und ohne kritische
Interpretation der einzelnen Testergebnisse. Er verliere sich in einer kryptisch-terminologischen
Beurteilung der Ursachen und der topografischen Ätiologie der Schwindelbeschwerden.
Seine Schlussfolgerungen wirkten stereotyp, redundant und klinisch nicht relevant.
Die angewandte Testbatterie gehe weit über das übliche Mass hinaus. Auch ein
schwindelfreier Proband liefere divergierende Resultate, die einer physiologischen
Schwankungsbreite unterlägen, ohne pathologisch bewertet werden zu müssen. Nicht
alle der angewandten Untersuchungsmethoden seien genügend validiert, um eindeutige
Rückschlüsse auf die Unfallkausalität zu erlauben. Ausserdem greife
Dr. med. C.___ spekulativ in den orthopädischen, ophthalmologischen und
zentral-neurologischen Status ein, weshalb die Beweiskraft seines Gutachtens
fragwürdig sei. Der valide Nachweis eines unfallursächlichen vestibulären
Organschadens fehle. Aus den vorliegenden Akten gehe nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit hervor, dass die geklagten Beschwerden wie Kopfschmerzen,
Schwindel und Tinnitus auf den Unfall von 2007 zurückgingen. Es sei nicht
auszuschliessen, dass es sich beim Schwindel um eine dysfunktionale
Verarbeitung der somatischen Beschwerden handle. Da die Untersuchung durch
Dr. med. C.___ wissenschaftlich nicht validiert sei, sei eine neuro-otologische
Kontrolluntersuchung angezeigt.
Dr. med. L.___ stellte nach der
kreisärztlichen Untersuchung vom 10. September 2013 fest
(Suva-Nr. 82), der Beschwerdeführer gebe an, dass er unmittelbar nach dem
Unfall keine Beschwerden gehabt habe. Zwei bis drei Stunden später sei ein Ohrensausen
aufgetreten, weshalb er noch am gleichen Tag seinen Hausarzt aufgesucht habe.
Heute leide er vor allem an Gleichgewichtsstörungen sowie an Schwankschwindel. Seit
dem Unfall ertrage er wegen des Lärmpegels Menschenmengen nur noch schlecht. Die
verschiedenen Physiotherapien hätten zu keiner anhaltenden Regredienz der
Beschwerden geführt. Es bestünden Zervikalgien bei Status nach Auffahrkollision
am 19. Dezember 2007. Nach Aktenlage seien innerhalb der ersten 48 bis 72
Stunden keine sensomotorischen Ausfälle festgehalten worden. Strukturelle
Läsionen, welche in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden, seien
keine nachgewiesen. Die Beschwerden seien damit nicht organisch nachweisbar und
nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen. Schon vor diesem
hätten, auf dem Boden degenerativer Veränderungen, Facettengelenksarthrosen und
eine foraminale Enge der rechten Wurzel C4 bestanden; der Unfall habe hier
keine strukturellen Veränderungen bewirkt. Die Unfallfolgen seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nach zwölf Monaten nicht mehr für die
Arbeitsunfähigkeit verantwortlich.
Der Bericht des Spitals O.___ vom
10.
Februar 2014 (Suva-Nr. 96) äusserte den Verdacht auf einen
cervikogenen Schwindel bei
-
Status nach
Akzelerations- / Dezelerationstrauma im Rahmen einer Frontalkollision am
19.
Dezember 2007
-
grenzwertiger
peripher-vestibulärer Unterfunktion rechts bei fehlenden Spontan-Nystagmen und
unauffälligem KIT, am ehesten kompensiert
-
fortgeschrittener
degenerativer und / oder mikrovaskulärer Leukencephalopathie bei höhergradiger
Hirnatrophie (Schädel-MR vom Dezember 2010)
Zwei Stunden nach dem Unfall sei es zu
einem Rauschen in den Ohren gekommen. Nach drei Monaten sei der Schwankschwindel
aufgetreten. Die klinische Untersuchung sei unauffällig. Die Anamnese mit
Nacken- und Kopfschmerzen lasse an einen cervikogenen Schwindel denken. Man
empfehle daher eine Behandlung bei einem Chiropraktiker oder einem
Rheumatologen.
4.2
4.2.1
Beim Beschwerdeführer lassen
sich keine organischen Folgen des Unfalls vom 19. Dezember 2007 nachweisen.
Gemäss Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. L.___ vom 10. September
2013, welche auf einer eigenen fachärztlichen Untersuchung des
Beschwerdeführers beruht, sind die nach dem Unfall geklagten Beschwerden nicht
objektivierbar. Dies korrespondiert einerseits mit der Therapieresistenz und
dem teils inkonsistenten Verhalten des Beschwerdeführers. Andererseits müssen
Untersuchungsergebnisse, um als objektiv zu gelten, reproduzierbar sowie von
der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sein.
Von objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen
werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen resp. bildgebenden
Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1
S. 252); eine manuelle Untersuchung erbringt in diesem Sinne keine
objektivierbaren Ergebnisse (SZS 2009 S. 368). Die im vorliegenden Fall
durchgeführten radiologischen Untersuchungen der Wirbelsäule und des Schädels ergaben
keine strukturellen Läsionen, welche auf den Unfall zurückgeführt werden konnten,
sondern lediglich degenerative, mithin nicht unfallbedingte Veränderungen; auch
eine von der zu erwartenden Progression abweichende richtungsgebende
Verschlimmerung des krankheitsbedingten Vorzustands lag nicht vor. Die (unauffällige)
neurologische Untersuchung durch den Facharzt Dr. med. K.___ förderte ebenfalls
keine objektivierbaren Befunde zu Tage. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass auch die anderen beteiligten Kreisärzte bei ihren Aktenbeurteilungen eine unfallbedingte
organische Schädigung verneinten.
Diejenigen Arztberichte, welche von
organischen Schäden ausgehen, sind nicht geeignet, Zweifel an der kreisärztlichen
Beurteilung zu wecken:
Der RAD-Arzt Dr. med. J.___ hielt
zwar fest, es lägen teilweise objektivierbare Befunde vor. Aus seinem Bericht
vom 19. Oktober 2012 geht aber nicht hervor, welche der objektiven Befunde
unfallbedingt und welche unfallfremd sind, weshalb der Bericht für die Belange
der Unfallversicherung unbrauchbar ist.
Dr. med. E.___ betonte am
24.
Oktober 2008, es sei schwierig, die Beschwerden zu objektivieren und
den vortraumatischen Anteil der Schmerzproblematik auszuscheiden. Dies stellt
keine verlässliche Aussage dar, auf die abgestellt werden könnte. Im Übrigen
handelt es sich bei Dr. med. E.___ um einen Internisten und damit (wie bei
Dr. med. J.___) um einen fachfremden Arzt, dessen Aussagen weniger
Gewicht zukommt als den fachärztlichen Feststellungen der Dres. L.___ und K.___.
Der Bericht von Dr. med. C.___
stammt zwar von einem Facharzt und ist sehr ausführlich. Er vermag jedoch seine
Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar aus der Befundung herzuleiten, wie
auch die Kreisärztin Dr. med. N.___ zutreffend feststellte, und ist damit
nicht beweiswertig. Es bleibt unklar,
welche Beeinträchtigung sich aus den Befunden ergeben soll. Diese Frage wird
durch den Bericht des Spitals O.___ beantwortet, wo man die (ohnehin nur
grenzwertige) vestibuläre Unterfunktion als kompensiert ansieht, eine organisch
verursachte Einschränkung also verneint. Bei den angewandten Untersuchungsmethoden
ist kritisch zu bemerken, dass die Posturographie keine direkten Aussagen zur
Ätiologie von Gleichgewichtsstörungen gestattet (Urteile des Bundesgerichts 9C_412/2011
vom 14. Juli 2011 E. 3.5.1 und 8C_416/2010 vom 29. November 2010
E. 3.4), während die Elekronystagmographie gemäss den Leitlinien 2008 der
Deutschen neurologischen Gesellschaft zum Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule
für die Diagnostik nicht empfohlen wird (vgl. SZS 2009 S. 368). Zwar
regt Dr. med. C.___ noch eine Untersuchung nach der Methode Bogduk an;
dies beruht aber auf seiner speziellen Sicht des Beschwerdebildes, welche nicht
zu überzeugen vermag und daher auch kein Anlass für weitere Untersuchungen sein
kann. Im Übrigen trifft Dr. med. C.___ teils aktenwidrige Annahmen. So
hält er etwa fest, die fraglichen Beschwerden seien alle innert eines Tages
nach dem Unfall aufgetreten, was sich nicht mit den unfallnahen Unterlagen
deckt, d.h. den Berichten von Dr. med. E.___ sowie dem vom
Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen. Andererseits geht Dr. med. C.___
von einem unzutreffenden Unfallablauf aus, nämlich dass sich der
Beschwerdeführer im stehenden Auto befunden habe und ein anderer Wagen frontal
in dieses hineingefahren sei. Diese Fehler mindern den Beweiswert seines Berichts
zusätzlich.
Vor diesem Hintergrund bestehen auch
keine geringfügigen Zweifel an der Einschätzung der Kreisärzte, sondern es ist
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass keine objektivierbaren Gesundheitsschäden
vorliegen, welche Unfallfolgen darstellen. Von weiteren Abklärungen sind keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung verzichtet wird (BGE 122 V 157
E. 1d S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Die Beschwerdegegnerin
hat – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – die Abklärungen nicht
einfach eingestellt, als die von der Invalidenversicherung vorgesehene Begutachtung
altershalber unterblieb; vielmehr wurden in der Folge mehrere ärztliche Stellungnahmen
eingeholt, welche die Beurteilung des Falls erlaubten. Von einer Verletzung der
Abklärungspflicht kann keine Rede sein.
4.2.2
Was die nicht organisch
nachweisbaren Unfallfolgen angeht, so ist auf die übereinstimmenden Aussage der
Kreisärzte L.___ und M.___ abzustellen, wonach der status quo sine zwölf Monate
nach dem Unfall (d.h. im Dezember 2008) erreicht wurde.
Die Berichte von Dr. med. E.___
legen keinen anderen Schluss nahe. Dieser begnügte sich am 24. Oktober
2008.
mit der Feststellung, dass «wohl» eine Unfallkausalität bestehe, was in
dieser Formulierung eine blosse Hypothese darstellt, die dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_1026/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3, zum Begriff «dürfte»). Am
30.
Dezember 2008 wiederum erklärte Dr. med. E.___ lapidar, dass ausschliesslich
Unfallfolgen vorlägen, was er freilich sogleich relativierte, indem er auf die
vorbestehenden Rückenschmerzen hinwies. Eine Begründung, warum er nun anders
als zwei Monate zuvor von einer Kausalität überzeugt war, blieb er schuldig.
Seine Beurteilung vermag daher nicht zu überzeugen und kann keine Beweiskraft
beanspruchen.
Dr. med. C.___ geht davon aus,
dass die fraglichen Beschwerden alle innert eines Tages nach dem Unfall aufgetreten
seien. Da sich diese Annahme (wie bereits erwähnt, s. E. II. 4.2.1
hiervor) nicht mit den unfallnahen Unterlagen deckt, können die daraus
gezogenen Schlüsse keine Geltung beanspruchen. Letztlich läuft die Beurteilung
von Dr. med. C.___ darauf hinaus, dass vor dem Unfall keine der fraglichen
Beschwerden vorlagen und deshalb ein Zusammenhang bestehen müsse, was eine
unzulässige Argumentation nach dem Muster
«post hoc ergo propter hoc» bedeutet. Auch auf seine Beurteilung kann daher
nicht abgestellt werden.
Im Übrigen würde es, selbst wenn zwischen
dem Unfallereignis und den aktuellen Beschwerden ein natürlicher
Kausalzusammenhang bestünde, an der Adäquanz fehlen, wie sogleich zu zeigen
sein wird (s. BGE 135 V 465 E. 5 S. 472).
4.3
Die Beschwerdegegnerin hat die
Adäquanz im Hinblick auf die diagnostizierte Distorsion der Halswirbelsäule nach
der Schleudertrauma-Praxis geprüft. Dies erscheint als fraglich, da
echtzeitliche Belege über die innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall
eingetretenen Beschwerden fehlen. Die Frage kann aber offen bleiben, da die Adäquanz
nach der Schleudertrauma-Praxis zu verneinen wäre. Die sog. «Psycho-Praxis» ist
nicht anwendbar, da kein psychisches, nicht mehr zu den typischen Beschwerden
gehörendes Leiden im Vordergrund steht (s. dazu Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
60). Wenn Dr. rer.nat. B.___ von einer schweren Depression spricht, so hat
dies keine Beweiskraft. Erstens ist Dr. rer.nat. B.___ kein Facharzt der
Psychiatrie. Zweitens enthält sein Bericht keinen lege artis erhobenen Psychostatus,
aus dem sich die fragliche Diagnose ableiten liesse. Drittens schliesslich erwähnt
kein anderer Arzt ein solches Leiden, obwohl es von seiner Schwere her auch für
Ärzte anderer Fachrichtungen kaum zu übersehen wäre.
Eine einfache Auffahrkollision auf ein
haltendes Fahrzeug, wie sie hier vorliegt, gilt in der Regel als mittelschwerer
Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (s. Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 64; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2016 vom 22. Februar 2016
E. 4.2). Dies hat hier umso mehr zu gelten, als der Aufprall im Stadtverkehr
und nicht auf der Autobahn erfolgte (s. dazu Urteil des Bundesgerichts U 380/04 vom 15. März 2005
E. 5.1.2) und die Geschwindigkeitsänderung durch den Aufprall weniger als
20.
bis 30 km/h betrug. Einen mittelschweren Unfall im engeren Sinn hat die
Praxis z.B. bejaht, wenn sich ein Auto überschlug (s. Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 65). Von einem vergleichbaren Ablauf kann im vorliegenden Fall keine
Rede sein. Zudem lassen weder die in den Akten fotografisch festgehaltenen
Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen (Suva-Nr. 7 und Nr. 8
S. 10) noch die Reparaturkosten des unfallgegnerischen Wagens über
CHF 7‘285.65 (Suva-Nr. 8 S. 17) auf eine entsprechende Krafteinwirkung
schliessen. Folglich müssen – sofern kein einzelnes davon besonders ausgeprägt
ist – vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sein:
4.3.1
Das Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles
ist gemäss der bundesgerichtlichen Praxis objektiv zu beurteilen und nicht auf
Grund des subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der versicherten Person.
Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse
Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des
Kriteriums ausreichen kann (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 69). In casu kommt
hinzu, dass es sich um eine Frontalkollision mit einer geringeren
Krafteinwirkung als eine Heckkollision handelte (Suva-Nr. 20). Vor diesem
Hintergrund ist der Vorfall vom 19. Dezember 2007 weder als besonders
eindrücklich zu bezeichnen noch ereignete er sich unter besonders dramatischen
Begleitumständen (s.a. Kasuistik bei Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O.,
S. 69 f.).
4.3.2
Beim Kriterium der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist namentlich deren erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu berücksichtigen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2011 vom 13. Februar
2012.
E. 4.2.7). Die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule
genügt für sich allein noch nicht, es bedarf hierzu einer besonderen Schwere
der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden (was hier nicht der Fall ist)
oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können
(BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Letzteres kann z.B.
bei einer vorgeschädigten Wirbelsäule der Fall sein, oder wenn beim Unfall eine
besondere Körperhaltung eingenommen wurde (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O.,
S. 73 + 74 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bezog zwar einerseits schon
vor dem Unfall wegen verschiedener Leiden des Bewegungsapparats eine Rente der
Invalidenversicherung. Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule sind aber
vor dem Unfalldatum keine dokumentiert. Andererseits neigte er sich mit Kopf
und Oberkörper gerade nach vorne, als es zum Aufprall kam. Gemäss der
biomechanischen Kurzbeurteilung ist aber davon auszugehen, dass der getragene
Sicherheitsgurt auch in dieser Situation nur eine geringe Vorwärtsverlagerung
zuliess und ein Nachstossen des Oberkörpers verhinderte, die Wucht des
Kopfanpralls also reduziert war und nicht automatisch zu einer relevanten
Belastung der Halswirbelsäule führen musste. Somit fehlt es an aussergewöhnlichen
Umstände, welche die Schwere oder besondere Art der Verletzungen begründen
könnten.
4.3.3
Das Kriterium der fortgesetzt
spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist bei objektiver Betrachtung
nicht erfüllt. Die vorliegende ärztliche Behandlung beschränkte sich im
Wesentlichen auf den Einsatz von Medikamenten. Manuelle Behandlungen wie
Physiotherapie, aber auch Abklärungsmassnahmen und ärztliche Kontrollen sind
nicht zu berücksichtigen (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 72).
4.3.4
Die Erheblichkeit der
Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der
Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag
erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128), wobei nur die dem
Distorsionstrauma zuzurechnenden Beschwerden in Betracht fallen. Der Beschwerdeführer
leidet zwar unter chronischen Kopf- und Nackenschmerzen etc. Die üblicherweise
mit Schleudertraumen verbundenen Beschwerden genügen indes nicht, ansonsten das
Kriterium bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und keine Bedeutung
als Differenzierungsmerkmal mehr hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2011
vom 9. Dezember 2011 E. 6.2.2 und 8C_938/2011 vom 14. August
2012.
E. 5.3.4). Im vorliegenden Fall übersteigen die unfallbedingt aufgetretenen
Schmerzen und die Beeinträchtigung nach Lage der Akten das bei derartigen
Verletzungen Übliche nicht in einem Masse, als dass von «erheblichen
Beschwerden» gesprochen werden könnte. Hinzu kommt, dass die geklagten Beschwerden
zweifelhaft sind, nachdem Diskrepanzen zwischen der Untersuchungssituation und
dem sonstigen Verhalten bestehen. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass
schon vor dem Unfall erhebliche Beschwerden am Bewegungsapparat bestanden,
welche eine Rente der Invalidenversicherung ausgelöst hatten.
4.3.5
Eine ärztliche Fehlbehandlung
ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Es reicht nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme nachträglich als
nicht nutzbringend erweist, es müsste vielmehr ein gewisser Konsens über die
Schädlichkeit einer bestimmten Therapiemethode bestehen (vgl. Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 72 + 76).
4.3.6
Die beiden Teilaspekte des
Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen
müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der ärztlichen Behandlung und den
erheblichen Beschwerden kann aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen
werden. Auch der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine
Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt hierfür noch nicht. Dasselbe
gilt für die Durchführung verschiedener Therapien und die Einnahme vieler
Medikamente (vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 72 f. + 76). Es bedürfte
vielmehr besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Vorliegend
sind keine derartigen besonderen Umstände ersichtlich und auch keine
Komplikationen eingetreten.
4.3.7
Das Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist nicht erfüllt, da nach
dem Unfall keine solchen Anstrengungen bekannt sind. Der Beschwerdeführer ist
vielmehr davon überzeugt, keine passende Stelle mehr zu finden, d.h. es fehlt
am subjektiven Willen, aktiv an der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess
mitzuwirken (vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 76).
4.3.8
Folglich ist keines der sieben
Adäquanz-Kriterien erfüllt, geschweige denn in besonders ausgeprägter Weise, womit
ein rechtserheblicher Zusammenhang zwischen dem
Unfall vom 19. Dezember 2007 und den noch geklagten Beschwerden per
Ende 2008 entfällt.
4.4
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 31. Dezember 2008 abgeschlossen,
die Taggelder und die Heilbehandlung eingestellt sowie mangels Kausalität
zwischen Unfall und Beschwerden eine Rente und eine Integritätsentschädigung
verweigert. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist
vollumfänglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
6.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann