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Entscheid

VSBES.2016.221

Unfallversicherung

20. März 2017Deutsch47 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___, geb. 1948

(fortan: Beschwerdeführer), bezog seit 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung

(s. Suva-Akten [Suva] Nr. 8 S. 13). Im Rahmen seiner

Restarbeitsfähigkeit war er bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und

dementsprechend bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)

obligatorisch unfallversichert (s. Suva-Nr. 6), als er am 19. Dezember

2007 einen Auffahrunfall mit Kopfanprall erlitt (Suva-Nr. 8 S. 14).

1.2 Am 20. August 2010

meldete sich der Beschwerdeführer bei der Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (Suva-Nr. 1). Diese verfügte am 29. Januar 2013,

für den Zeitraum vom 22. Dezember 2007 bis 30. November 2008 würden die

gesetzlichen Leistungen in der Form eines Taggeldes sowie der Heilkosten erbracht;

auf weitere Leistungen, namentlich eine Invalidenrente und / oder eine

Integritätsentschädigung, bestehe mangels adäquater Unfallfolgen kein Anspruch

(Suva-Nr. 53).

Am 28. März 2014 erliess die

Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung, welche die Leistungen nunmehr per

31. Dezember 2008 einstellte (Suva-Nr. 98). Die dagegen am 15. Mai

2014 erhobene Einsprache (Suva-Nr. 101) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 15. Juli 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 1. September 2016

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 14 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der Suva

Luzern vom 15. Juli 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und zur Vervollständigung

des Entscheidfragments („Auch bei der Ha…“, vgl. Seite 12 oben des

Einspracheentscheides) an die Unfallversicherung zurückzuweisen.

2. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich

anzuweisen, für die von Dr. rer.nat. pract. med. B.___, Facharzt interventionelle

Schmerztherapie, [...],empfohlene diagnostische Aufarbeitung des Schadenfalles

(Blocken nach ISIS-Richtlinien im Sinne eines hängigen Beweisangebotes), die

gestützt darauf erfolgende Langzeitbehandlung durch funktionelle perkutane

Rhizotomie und die von Dr. C.___, empfohlene Therapie nach N. Bogduk

Kostengutsprache zu erteilen. Nach erfolgter Durchführung dieser medizinischen

Massnahmen sei eine Neubeurteilung des Falles vorzunehmen.

3. a) Die Rechtsstreitsache sei unter

Beizug der neurologischen, der neuro-otologischen, der psychiatrischen und der

neuropsychologischen Fachrichtung zur Erstellung eines interdisziplinären

Gutachtens, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die

Unfallversicherung zurückzuweisen, wobei dem Beschwerdeführer während der

Abklärungszeit erneut die versicherten Unfallleistungen (Taggelder,

Heilungskosten etc.) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %

zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten ist.

b)

Eventualiter: Es sei eine gerichtliche Begutachtung den Fall des Beschwerdeführers

betreffend durchzuführen, dies unter Beizug der neurologischen, der

neuro-otologischen, der psychiatrischen und der neuropsychologischen Fachrichtung.

c)

Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen

Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von mindestens

10 % und einem unfallbedingten Integritätsschaden von mindestens 5 %

zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

4.

Die für das Unfallereignis vom 19. Dezember 2007 zuständige

Haftpflichtversicherung, die D.___, sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren

gerichtlich gestützt auf § 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 74 ff.

ZPO beizuladen.

5. Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

6. Vor

der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt

Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung

einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

7. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

Die Beschwerdegegnerin lässt in ihrer

Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2016 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, beantragen (A.S. 45

ff.).

2.2 Mit Verfügung vom 7. Oktober

2016 lädt der Präsident des Versicherungsgerichts die Haftpflichtversicherung D.___

in das Verfahren bei (A.S. 55 f.), welche sich innert Frist nicht äussert.

Der Präsident macht die Beiladung am 6. Januar 2017 wieder rückgängig

(A.S. 58 ff.).

2.3 Am 20. März 2017 findet

vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer

lässt seine Beschwerdebegehren Ziff. 1, 2, 3 und 7 bekräftigen, die

Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (s. Verhandlungsprotokoll,

A.S. 65 f.). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht eine Kostennote

ein (A.S. 63 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des Unfallereignisses

vom 19. Dezember 2007 zu Recht mit Wirkung ab 31. Dezember 2008 verneinte.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen

Einspracheentscheides vom 15. Juli 2016 eingetreten ist (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015,

Art. 52 N 60).

1.3

Der Beschwerdeführer macht

vorab geltend, der Einspracheentscheid enthalte keine fallbezogene und nachvollziehbare

Begründung; ausserdem sei er nur ein Fragment, da Ziffer 6b der Erwägungen

mitten im Satz abbreche («Auch bei der Ha», A.S. 12). Von einer Verletzung

der Begründungspflicht kann indes keine Rede sein:

Der Sozialversicherungsträger hat

seine Entscheide zu begründen, wenn er den Begehren der Parteien nicht voll

entspricht (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Dies soll verhindern, dass sich die

Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen,

den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,

wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über

die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens

kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten

lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indes nicht,

dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem

rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für

den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133

III 439 E. 3.3 S. 445, 124 V 180 E. 1a

S. 181). Die Beschwerdegegnerin hat den Einspracheentscheid vom

15.

Juli 2016 in diesem Sinne hinreichend begründet, indem sie die

verschiedenen Arztberichte würdigte und sich auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts bezog. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, den

Entscheid anzufechten und eine eingehende Begründung zu verfassen. Daran hat

ihn auch das fehlende Ende der Erwägung 6b nicht gehindert; von einem Entscheidfragment

zu sprechen, geht daher fehl. Im Übrigen wurde in der Beschwerdeantwort

klargestellt, dass der fehlende Satzteil einige Zeilen weiter oben im gleichen

Absatz ersichtlich ist und folgenden Inhalt hat (A.S. 48): «Auch bei der

Haftpflichtversicherung wurde zu keinem Zeitpunkt ein Vorschuss oder eine

Forderung zur Durchführung von Therapien und anderen Behandlungen verlangt, wie

dies von Dr. med. C.___ gefordert worden ist». Auf diesen Punkt ging der

Beschwerdeführer jedoch in der Folge nicht ein, obwohl er im Parteivortrag an

der Verhandlung dazu Gelegenheit gehabt hätte.

2.

Soweit das Bundesgesetz über

die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person

hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10

Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll

oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt

es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1

UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit,

s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei

nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012,

S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134

V 109 E. 4.1 S. 114).

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen

mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129

V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338,

118.

V 286 E. 1b S. 289).

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Ver-sicherer bzw. im Beschwerdefall das

Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (a.a.O.). Weiter ist

für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

Im Sozialversicherungsrecht spielt die

Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf

auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien

einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien

unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1

S. 112 mit Hinweisen).

3.3

Nach der in BGE 117 V 359

begründeten Praxis ist bei einem diagnostizierten Schleudertrauma der Halswirbelsäule

(d.h. einer sehr häufig im Strassenverkehr verursachten Distorsion der

Halswirbelsäule, medizinisch auch als kraniozervikales Beschleunigungstrauma

bezeichnet) mit dem für diese Verletzung typischen Beschwerdebild (mit einer

Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations-

und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,

Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.) in der Regel

davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (a.a.O.,

E. 4b S. 360). Demnach kann ein Unfall mit Schleudertrauma in der

charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von typischen Beschwerden

eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, selbst wenn die

festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind (E. 5d/aa

S. 363 f.). Die Schleudertrauma-Praxis findet auch für Beschwerden nach

einem dem Schleudertrauma «äquivalenten» Mechanismus und nach einem

Schädel-Hirntrauma Anwendung, wenn und soweit sich die Folgen mit jenen eines

Schleudertraumas der Halswirbelsäule vergleichen lassen (BGE 134

V 109 E. 6.2.2 S. 117).

Das Vorliegen eines Schleudertraumas

oder einer äquivalenten Verletzung muss durch zuverlässige ärztliche Angaben

gesichert sein, damit die auf solche Verletzungen zugeschnittene Rechtsprechung

zur Anwendung kommen kann. Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche der

zum sogenannten typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome

(diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,

rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Schlafstörungen,

Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw., vgl. BGE 117

V 359 E. 4b S. 360) innert der massgeblichen Latenzzeit von 24

bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis aufgetreten sein müssen.

Erforderlich ist aber, dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest

Kopfschmerzen oder Nackenbeschwerden manifestieren und sich erst im weiteren

Verlauf das typische bunte Beschwerdebild entwickelt (Urteil des Bundesgerichts

8C_928/2008 vom 20. April 2009 E. 3.1; s.a. Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 60).

Bei der Schleudertrauma-Praxis ist

(analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden

Grundsätzen, s. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, aber anders

als dort ohne Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten,

s. BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 364 und E. 6a

S. 367) für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zunächst vom

Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen

zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits

und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133

E. 6 S. 138 f.). Die Unfallschwere beurteilt sich nach dem

augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften,

während die Unfallfolgen sowie Begleitumstände, die nicht direkt dem

Unfallgeschehen zugeordnet werden können, ausser Acht bleiben (Rumo-Jungo /

Holzer, a.a.O., S. 61). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der

Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wiederum zu bejahen. Handelt es

sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen

Unfall und Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht

aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten; es sind weitere,

objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang

stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine

Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1

S. 126). Diese Kriterien sind nach der präzisierten Rechtsprechung (a.a.O.,

E. 10.3 S. 130):

-

besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls

-

die Schwere oder

besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe

Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen

-

fortgesetzt spezifische,

belastende ärztliche Behandlung

-

erhebliche Beschwerden

-

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

-

schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen

-

erhebliche

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen

Bei einem im engeren Sinn

mittelschweren Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien

erfüllt sind (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 65). Handelt es sich um

einen Unfall, der als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfall

einstufen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein (a.a.O., S. 64), während

bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen die

einfache Erfüllung eines der Kriterien ausreicht (a.a.O., S. 67). Im

gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es

in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 134 V 109

E. 10.1 S. 126 f.).

3.4

Ist die Unfallkausalität

einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die

deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der

Unfall nicht länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens

darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte)

Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo

ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen

Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später

eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der

leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang (BGE 134 V 109 E. 9

S. 121 ff.) muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten

Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht

allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher

Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360,

117.

V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b S. 142).

Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die

entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern

beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls

des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis

unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom

Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden

mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei.

Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens

ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des

Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).

3.5

3.5.1

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126

V 360 E. 5b S. 360, mit Hinweisen).

3.5.2

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134

I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E.

3.

,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November

2010.

E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst

die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117

V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

3.5.3

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten

und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als

schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in

sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit

bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229,

135.

V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in

welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen

Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in

Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche

Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

4.1

4.1.1

Gemäss Polizeirapport machte

der Lenker des Unfallfahrzeugs folgende Angaben zum Unfallhergang

(s. Suva-Nr. 8 S. 4 + 9): Der Beschwerdeführer sei am 19. Dezember

2007.

sein Beifahrer gewesen. Man sei gerade auf einer Hauptstrasse innerorts

mit 50 km/h gefahren, als er dem Beschwerdeführer den vollen Aschenbecher habe zeigen

wollen und deshalb ein bis zwei Sekunden abgelenkt gewesen sei. Als er, der

Lenker, wieder auf die Fahrbahn geblickt habe, habe er bemerkt, dass vor ihm

ein Wagen beim Zebrastreifen angehalten habe, um eine Fussgängerin über die

Strasse zu lassen. Trotz Vollbremsung sei sein Auto in das Heck des stehenden Wagens

geprallt, welcher dadurch auf den Fussgängerstreifen geschoben worden sei.

Im «Frageblatt HWS-Angaben zum

Unfallhergang» erklärte der Beschwerdeführer am 18. Februar 2008

(Suva-Nr. 8 S. 14 f.), er sei im Kollisionszeitpunkt angeschnallt gewesen,

habe sich aber nach vorne geneigt. Er sei auf den Zusammenstoss nicht gefasst

gewesen und mit der Stirn gegen das Armaturenbrett resp. die Frontscheibe

geprallt. Noch am gleichen Tag habe er sich wegen Kopfschmerzen bei

Dr. med. E.___ in Behandlung begeben. Gegenwärtig leide er unter

Schlafstörungen, Albträumen und Nackenschmerzen.

4.1.2

Der erste Arztbericht nach dem

Unfall datiert vom 8. März 2008 (Suva-Nr. 8 S. 13). Darin

diagnostizierte Dr. med. E.___, Arzt FMH für Innere Medizin, eine Schädelkontusion

mit allenfalls leichter Commotio cerebri sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule.

Der Beschwerdeführer klage über Kopf- und Nackenschmerzen sowie ein Rauschen im

Kopf. Seit dem Unfall hätten sich die Beschwerden kaum gebessert. Schon zuvor

habe ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndroms mit Somatisierungstendenz

bestanden. Der Beschwerdeführer erhalte zur Schmerzmodulation NSAR und Antidepressiva.

Die Dauer dieser Behandlung sei offen. Was die Wiederaufnahme der Arbeit betreffe,

so sei allenfalls zwei bis drei Stunden täglich eine leichte Tätigkeit möglich.

Eine Prognose wollte Dr. med. E.___ keine stellen.

Im Bericht vom 24. Oktober 2008

(Suva-Nr. 8 S. 12) bekräftigte Dr. med. E.___, dass der

Beschwerdeführer bei der Kollision eine Schädelprellung mit leichter Gehirnerschütterung

sowie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten habe. Neben den

vermehrten Kopf- und Nackenschmerzen sowie dem störenden Rauschen im Kopf seien

seit dem Unfall Schlafstörungen aufgetreten. Die Situation habe sich nach der

subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers bis jetzt kaum gebessert. Solche

Beschwerden liessen sich naturgemäss nur schwer objektivieren. Beim Beschwerdeführer

komme erschwerend dazu, dass er schon vor dem Unfall an chronischen Schmerzen

im Bereich der ganzen Wirbelsäule gelitten habe, weshalb es schwierig sei, den

Anteil des Unfalls an der Schmerzsymptomatik festzustellen. Es sei immerhin

festzuhalten, dass die Kopfschmerzen, das Rauschen im Kopf sowie die

Schlafstörungen wohl als Folge des Unfalls anzusehen seien.

In einem weiteren Bericht vom

30.

Dezember 2008 (unter Suva-Nr. 1) bestätigte Dr. med. E.___

ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule. Die halbe Rente der Invalidenversicherung

gehe auf rheumatische Beschwerden (Panvertebralsyndrom, Polyarthrosen der

Fingergelenke) zurück. Die Kopfdrehung sei beidseits bis 45° möglich. Der

Kinn-Sternum-Abstand betrage 5 cm. Über beiden Trapeziusmuskeln lasse sich

eine Druckdolenz feststellen. Am Kopf sei keine Kontusionsmarke erkennbar. Röntgenaufnahmen

seien keine erfolgt. Angesichts der leichten persistierenden Nackenbeschwerden

sowie des Sausens und Surrens im Kopf sei die vorbestehende Restarbeitsfähigkeit

von 50 % nun wohl um weitere 50 % eingeschränkt. Der Beschwerdeführer

habe schon vor dem Unfall nicht mehr gearbeitet bzw. die Arbeitsversuche

halbtags hätten zu starker Ermüdung und Rückenschmerzen geführt, mit einer

konsekutiven Erholungszeit von ein bis zwei Tagen. Die NSAR-Therapie sei

fortzusetzen. Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor, allerdings bei einem

vorbestehenden Rückenleiden.

4.1.3

Dr. med. E.___ führte in

seinem Bericht vom 25. Februar 2011 (Suva-Nr. 16) aus, beim Aufprall

sei der Beschwerdeführer nicht vorbereitet gewesen, er habe sich in gebückter

Haltung befunden und den Kopf am Armaturenbrett angeschlagen. Er sei nicht

bewusstlos gewesen und habe keine Spitalbehandlung benötigt. Bei der Untersuchung

vom gleichen Tag seien keine äusseren Verletzungen feststellbar gewesen, weshalb

er – Dr. med. E.___ – die Sache als leichtgradiges Schleudertrauma mit

direktem Kopfanprall beurteilt habe. Schulter- und Nackenschmerzen hätten schon

vor dem Unfall bestanden. Danach seien zusätzlich Konzentrationsstörungen,

Schlafstörungen, eine vermehrte Reizbarkeit sowie ein Rauschen im Kopf

aufgetreten. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hätten sich diese

Beschwerden bis heute kaum gebessert. Wegen der vorbestehenden Beschwerden

(chronisch rezidivierende Polyarthralgien der kleinen Fingergelenke, chronisch

rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Periarthropathia

humeroscapularis rechts mit beginnender frozen shoulder) sei der Beschwerdeführer

schon ab 2003 nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Ein Schädel-MRT vom

16.

Dezember 2010 habe eine fortgeschrittene degenerative und / oder

mikrovaskuläre Leucencephalopathie bei höhergradig diffuser Hirnatrophie

bifrontotemporal betont ergeben.

Dr. med. F.___, Arzt FMH für

Radiologie / Neuroradiologie, gelangte nach einem MRT der Halswirbelsäule vom

28.

Februar 2011 (Suva-Nr. 17) zum Schluss, bildmorphologisch gebe es

keine unmittelbaren Hinweise für eine traumatische Schädigung. Als Befunde

hielt er fest:

1) Leichtgradige linkskonvexe

skoliotische Fehlhaltung des zervikothorakalen Übergangs sowie betonte Lordose

der Halswirbelsäule. Konsekutive rechtsbetonte Facettengelenksarthrose,

insbesondere im Bereich der unteren Segmente.

2) Foraminäre Enge der rechtsseitigen

Wurzel C4 sowie geringer ausgeprägt der rechten Wurzel C5 auf dem Boden

degenerativer Veränderungen.

3) Insgesamt relativ gut erhaltene

Bandscheibenfächer.

Die Dres. sc.techn. G.___ und H.___,

Dipl.-Ing. […], sowie Dr. med. I.___, Facharzt für Rechtsmedizin, hielten

in ihrer biomechanischen Kurzbeurteilung vom 8. März 2011

(Suva-Nr. 20) fest, der Aufprall habe eine Geschwindigkeitsänderung im

Sinne einer Verlangsamung bewirkt, die unterhalb eines Bereichs von 20 bis

30.

km/h gelegen haben dürfte. Bei einer frontalen Kollision wie hier sei

die Belastung der Halswirbelsäule grundsätzlich geringer als bei einer

Heckkollision. Der kritische Wert für nicht unerhebliche Beschwerden der

Halswirbelsäule liege bei einem Frontalaufprall im Normalfall bei 20 bis

30.

km/h. Es sei individuell zu prüfen, ob biomechanisch relevante Abweichungen

vom Normalfall vorlägen; dabei werde der Umstand, dass ein Insasse auf die

Kollision nicht vorbereitet gewesen sei, bereits im unteren Wert von

20.

km/h berücksichtigt. Im vorliegenden Fall gebe es keine Informationen

zum Umfang etwaiger vorbestehender Beschwerden der Halswirbelsäule. Da sich der

Beschwerdeführer nach vorne geneigt habe, könne ein Kopfanprall auch bei getragenem

Sicherheitsgurt nicht ausgeschlossen werden. Der Gurt lasse jedoch nur eine

geringe Vorwärtsverlagerung zu und verhindere ein Nachstossen des Oberkörpers,

weshalb ein Kopfanprall in dieser Situation nicht automatisch zu einer

relevanten Belastung der Halswirbelsäule führen müsse. Mangels eindeutiger

medizinischer Hinweise für einen Kopfanprall resp. eine Commotio cerebri, gehe

man nicht von einer Abweichung vom Normalfall aus. Die nach dem Vorfall beim

Beschwerdeführer festgestellten Beschwerden der Halswirbelsäule seien in diesem

Sinne durch die Kollisionseinwirkung nicht erklärbar. Bei vorbestehenden

Beschwerden sei allenfalls eine kurzzeitige Verstärkung vorstellbar. Zur

Entwicklung der Beschwerden über ein halbes Jahr hinaus lasse sich keine

biomechanische Beurteilung mehr abgeben.

Dr. med. J.___, Facharzt für

Allg. Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung

(RAD), erklärte in seiner Stellungnahme vom 6. April 2011

(Suva-Nr. 50), die Nackenschmerzen (welche bereits vor dem Unfall bestanden

hätten) sowie das Rauschen im Kopf seien weiterhin nicht objektivierbar. Die

Schlafstörungen und psychischen Veränderungen seien unklar. Die Bildgebung

liefere keine Ursache für die Kopfschmerzen. Es sei noch der Bericht des

Neurologen Dr. med. K.___ einzuholen.

Dr. med. K.___, Facharzt FMH für

Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. März 2011

(Suva-Nr. 19) ein chronisches craniocervicales Schmerzsyndrom. Der

Beschwerdeführer klage seit dem Unfall über tags und nachts vorhandene

chronische Kopfschmerzen mit dauerndem Druck und Rauschen. Diese Schmerzen seien

vorwiegend rechts lokalisiert, würden vom Nacken bis ins rechte Auge ausstrahlen

und hätten gelegentlich elektrisierenden Charakter. Der Beschwerdeführer nehme

deshalb dreimal täglich Schmerztabletten. Er berichte weiter von einem mehrmals

wöchentlich anfallsartig einsetzenden, bis zwei Minuten dauernden beidseitigen

Augenflimmern, Schwindelsensationen sowie Konzentrations- und Schlafstörungen.

Die Beschwerden hätten während der letzten drei Jahre sukzessive zugenommen und

seien (unter Behandlung mit Froben 100 mg, Trimipramin 25 mg und Zaldiar nach

Bedarf) weitgehend therapieresistent. Die klinische Untersuchung ergebe massive

Blockierungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, aber ausserhalb der Untersuchung

bewege der Beschwerdeführer den Kopf weitgehend frei. Bei unauffälligen

organneurologischen Befunden und einer normalen Hirnstromkurve bestünden keine

Hinweise für eine cerebrale strukturelle Läsion. Der Kausalzusammenhang

zwischen dem Bagatellunfall und den invalidisierenden Beschwerden sei fraglich.

Die Chronifizierung der Kopfschmerzen hänge möglicherweise mit einem

Analgetika-Abusus zusammen. Die Leucencephalopathie und Hirnatrophie seien

unfallfremd; im Übrigen vermöge dieser Befund die Kopfschmerzen nicht zu

erklären, wahrscheinlich handle es sich um mikrovaskuläre Marklagerveränderungen,

die bisher nicht zu klinischen fokalen Ausfällen geführt hätten.

4.1.4

Dem Bericht von Dr. med. C.___,

Spezialarzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie sowie Hals- und Gesichtschirurgie,

vom 11. Juli 2011 (unter Suva-Nr. 66) lassen sich folgende Diagnosen

entnehmen (S. 9):

·

Status nach

cervico-cephalem Akzelerations- / Dezelerationstrauma vom «head contact»-Typ

(Contusio capitis fronto-lateralis rechts) im Rahmen der Frontalkollision vom

19.

Dezember 2007

·

posttraumatisches

cervico-encephales Syndrom mit / bei

o Tinnitus aurium utq.,

cochleo-motorischen und cervicogenen Ursprungs

o peripher-zentraler vestibulärer

Funktionsstörung links

o visuo-visuo-oculomotorischer

Funktionsstörung

o visuo-vestibulärer Integrationsstörung

o cervico-visuellem «Mismatch» bei multisegmentaler

Funktionsstörung der cervicalen Bewegungssegmente , pp der cervicalen Facettengelenke

rechtsbetont

o rechtsbetonten Cervico-Cephalgien

o neuro-psychologischen Defiziten

·

vorbestehendes

lumbo-vertebral betontes Schmerzsyndrom

·

Status nach TIA

bei arterieller Hypertonie am 23. Mai 2011 (s. Suva-Nr. 72a)

Der Beschwerdeführer sei als

angeschnallter Beifahrer in eine Kollision verwickelt worden, als ein anderer

Wagen mit 50 bis 60 km/h frontal in sein stehendes Auto aufgefahren sei

(was sich indes nicht mit dem Polizeirapport deckt, wonach das Fahrzeug, in dem

der Beschwerdeführer sass, gegen das Heck eines stehenden Autos prallte). Da

der Beschwerdeführer in diesem Moment seinen Oberkörper nach vorne gebeugt habe

und nicht vorbereitet gewesen sei, habe er sich eine Schädelprellung zugezogen,

als er mit dem Kopf rechts frontal gegen den Rahmen der Windschutzscheibe

geschlagen sei (S. 1). Unmittelbar danach seien ein Unwohlsein sowie ein

Rauschen im Kopf aufgetreten, nach einer halben Stunde starke Schwindelgefühle

und posturale Unsicherheit, sowie nach zwölf Stunden schnell zunehmende

beidseitige Nacken- und Kopfschmerzen, rechtsbetont und mit Ausstrahlung bis

zur Regio frontalis und den Augen. Am nächsten Tag sei die Nackenmuskulatur

stark verspannt gewesen, mit zunehmender Einschränkung und Dolenz (S. 2).

Die Nacken- und Kopfschmerzen hätten

Dauercharakter und seien von gleicher Intensität (mit intermittierend stärkeren

Episoden). Sie würden nach wie vor von eingeschränkter und dolenter

Kopfbeweglichkeit begleitet. Es bedürfe weiterhin einer analgetischen

Behandlung. Die physiotherapeutischen Massnahmen hätten die Schmerzen kaum

positiv beeinflusst. Die vorbestehenden «low back pain» hätten sich nach dem

Unfall verstärkt und führten zunehmend zu Schwierigkeiten beim Laufen. Seit dem

Unfall persistiere (mit kurzen beschwerdefreien Intervallen) ein fluktuierender

Schwindel, vorwiegend im Sinne eines Schwankschwindels. Hinzu komme beim Laufen

und in Menschenmengen eine posturale Unsicherheit mit Hin- und Her-Gefühl sowie

manchmal Brechreiz, verschwommenem Sehen und «mouches volantes». Der Schwindel

werde ausgelöst und verstärkt durch schnellere Kopfbewegungen, stärkere Kopfschmerzepisoden

und visuelle Reize. Seit dem Unfall bestehe links eine subjektive

Gehörminderung. In beiden Ohren und im Kopf würden ein persistierendes und sehr

störendes Rauschen beschrieben, ausserdem eine störende Photophobie.

Schliesslich sei posttraumatisch eine zunehmende kognitiv-mnestische

Symptomatik mit Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungsstörungen

sowie Störung der geteilten Aufmerksamkeit aufgetreten (S. 2).

Dr. med. C.___ führte diverse

Untersuchungen durch (S. 4 – 8). In seiner Beurteilung hielt er fest, die bisherigen

Abklärungen seien rudimentär ausgefallen, nicht aussagekräftig und typisch

unfallversicherungsmässig konzipiert. Erstens habe es die Beschwerdegegnerin

bis jetzt vermieden, die notwendige audio-neuro-otometrische und aequilibriometrische

Diagnostik einzusetzen. Zweitens habe man die Relevanz des Unfallmechanismus für

die biomechanische und kinematische Belastung des Oberkörpers und der

cervico-cranialen Region sowie die sich daraus ergebenden häufigsten

Mikroverletzungen und Funktionsstörungen innerhalb von zwei biokybernetischen,

datenverarbeitenden Funktionssystemen (cervicale Bewegungssegmente und posturales

Kontrollsystem) nicht genügend berücksichtigt, so dass patho-physiologisch gesehen

am Grundproblem vorbeidiagnostiziert worden sei. Drittens vermisse man eine klare

Trennung zwischen der prä- und posttraumatischen Symptomatik (S. 10). Die

von ihm erhobenen Befunde erläuterte Dr. med. C.___ wie folgt (S. 11 f.):

-

Audiometrie: Das Gehör

sei links um 22,3 % vermindert. Der ebenfalls unmittelbar nach dem Unfall

ausgelöste Tinnitus sei von seiner Charakteristik her sowohl

cochleo-motorischen (fehlende otoakustische Emissionen im Hochtonbereich) als

auch cervicogenen Ursprungs (Fehlinformation aus dem cervicalen Rezeptoren-Pool

über die direkten Verbindungen mit dem Innenohr und Nucleus cochlearis

ventralis im Hirnstamm)

-

Neuro-Otometrie und

Aequilibriometrie: Die Schwindelbeschwerden seien mit sehr kurzen

Delay-Intervallen nach dem Unfall ausgelöst worden und objektivierbar. Es

handle sich um eine multimodale, multi-senso-motorische Funktionsstörung

innerhalb des posturalen Kontrollsystems und aller drei Subsysteme (vestibulär,

visuo-oculomotorisch und cervico-proprioceptiv). Befallen seien alle vier wichtigen

Reflexbögen (vestibulo-oculär, sacculo-collisch, cervico-collisch und

cervico-oculär). Ausserdem würden alle drei Subsysteme der visuo-oculären

Kontrolle von der Norm abweichen: Die Sakkadenlatenz sei verlängert und der

Gain innerhalb des Blickfolgebewegungssystems und des optokinetischen Systems

reduziert. Der vestibulo-oculäre Reflex weise eine Tonusdifferenz zu Ungunsten

der linken Seite auf und seine Zeitkonstante sei reduziert. Bei den Lagerungen

zeige sich ein «down beat»-Nystagmus, als Zeichen einer ponto-mesencephalen

Funktionsstörung am Niveau des vertikalen Nystagmus-Generators. Dazu finde sich

auch eine hochgradig reduzierte visuelle Suppression des vestibulär ausgelösten

Nystagmus.

-

Elektronystagmographie:

Es lasse sich eine visuo-vestibuläre Integrationsstörung objektivieren, lokalisierbar

am Niveau des vestibulären Kernkomplexes im Hirnstamm.

-

Posturographie: Der

Gesamtaequilibriumscore sei mittelgradig reduziert. Die sensorische Analyse

weise auf eine gering- bis mittelgradig reduzierte visuelle und hochgradig

reduzierte vestibuläre Afferenz hin. Die verlängerte Latenz im motorischen

Koordinationstest und die mittel- bis hochgradig reduzierte neuro-muskuläre

Leistung der unteren Extremitäten sei auch auf eine Funktionsstörung entlang

des vestibulo-spinalen Reflexes zurückzuführen.

-

Cervico-Oculometrie: Es bestehe

eine Funktionsstörung entlang des cervico-oculären und des cervico-collischen

Reflexes mit erhöhtem Gain, was evidenzbasiert für einen Reizzustand des

cervico-proprio-nociceptiven Pools im Bereich der oberen cervicalen

Bewegungssegmente und des cervico-cranialen Übergangs spreche. Dieser erhöhte

Reizzustand des cervicalen Rezeptoren-Pools führe einerseits über die direkten

Verbindungen mit dem Hypothalamus und limbischen System zu einer zentralen

Hypersensitisation und neuro-psychologischen Defiziten, andererseits über die

proprioceptive Reizung mit direkten Verbindungen mit dem Nucleus

vestibularis-Komplex zu einem cervico-visuellen «Mismatch», sowie zudem über

die Reizung der cervicalen Nociceptoren über die direkten Verbindungen zum

Nucleus trigemino-cervicalis zur Triggerung und Ausbreitung der Cervico-Cephalgien

bis zur Regio frontalis.

-

Die bildgebenden

Techniken wie Computertomographie seien für die Erfassung von multisegmentalen

Mikroläsionen und Funktionsstörungen im cervico-cranialen Bereich nicht

aussagekräftig.

Zusammenfassend lasse sich anhand der

sophistizierten neuro-otometrischen Testbatterie ein Befundmuster erheben,

welches einerseits eine trimodale Funktionsstörung innerhalb des posturalen

Kontrollsystems und der oberen cervicalen Bewegungssegmente, ausgelöst durch

die posttraumatischen cervico-proprioceptive Dysfunktion und cervico-nociceptive

Dysafferentation, sowie andererseits die sekundäre zentrale Hypersensitisation

objektiv bestätige (S. 12). Ausserdem stünden diese Befunde in guter

Korrelation mit der posttraumatisch ausgelösten Symptomatik des Beschwerdeführers.

Da dieser vor dem Unfall nicht an dieser komplexen Symptomatik gelitten habe,

und die anderen Ursachen mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden

könnten, stünden die neuro-otometrisch objektivierbaren Beschwerden mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem direkten natürlichen

Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Vor allem anhand der cervico-oculometrischen

Testverfahren stünden die multiloculären Mikroläsionen im Bereich der oberen

cervicalen Bewegungssegmente bzw. am Niveau der Kapseln der cervicalen

Facettengelenke im Vordergrund. Diese neuro-otometrischen Befunde erklärten

auch aus topo-anatomischer und patho-physiologischer Sicht, warum die bisherige

Behandlung der Kopf- und Nackenschmerzen, des Schwindels und der

Gleichgewichtsstörung ohne Erfolg geblieben sei. Es sei bekannt, dass die

allgemeinen multimodalen Therapiekonzepte, wie sie in den Rehakliniken

praktiziert würden, nutzlos und sogar kontraproduktiv seien (S. 13). Es

nütze wenig, die myofaszialen Strukturen der cervicalen Bewegungssegmente physiotherapeutisch

zu behandeln, während die Facettengelenkkapseln und Meniskoiden aus ihrem

proprioceptiven und nociceptiven Pool im Rahmen des Dysafferentationsprozesses

ständig feuerten und zur reflektorischen Tonisierung der angrenzenden

Muskulatur führten. Zuerst müsse dieser erhöhte Reizzustand ausgeschaltet

werden, was nach dem heutigen Wissensstand nur mit dem

diagnostisch-therapeutischen Verfahren nach Nikolai Bogduk möglich sei. Durch die

multisegmentalen komparativen Blockaden der befallenen Bewegungssegmente

liessen sich Läsionen, welche durch bildgebende Verfahren nicht objektivierbar

seien, verifizieren. Anschliessend könne erfolgreich eine Therapie in Form

einer perkutanen, gepulsten Radiofrequenz-Neurotomie erfolgen (S. 14).

Dr. rer.nat. B.___, Facharzt für

Anästhesiologie und Intensivmedizin, führte in seinem Bericht vom

18.

August 2011 (unter Suva-Nr. 66) folgende Diagnosen auf:

-

zervikocephales

Akzelerations- / Dezelerationstrauma

-

zervikocephales Syndrom,

seit dem Unfall vom 19. Dezember 2007

-

zervikobrachiales

Syndrom, seit dem Unfall vom 19. Dezember 2007

-

Schwindel

-

Rückenschmerzen

Die klinischen Symptome deuteten auf

Verletzungen der zervikalen Facettengelenke hin. Zur diagnostischen Aufarbeitung

komme das Blocken nach ISIS-Richtlinien in Frage. Falls der Nachweis gelinge,

sei eine Langzeitbehandlung durch funktionelle perkutane Rhizotomie angezeigt. Nach

der Auswertung des «Patient health questionnaire depression» liege ein Major

depressiv Syndrom vom schwersten Schweregrad vor.

4.1.5

Nachdem die

Invalidenversicherung ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben hatte,

beabsichtigte die Beschwerdegegnerin, sich daran mit Zusatzfragen zu beteiligen

(Suva-Nr. 35 – 37). Die Gutachterstelle verlangte jedoch für die Beantwortung

dieser Fragen eine Kostengutsprache (Suva-Nr. 39), was die Beschwerdegegnerin

am 1. September 2011 ablehnte (Suva-Nr. 40). In der Folge verzichtete

auch die Invalidenversicherung wegen des Alters des Beschwerdeführers auf eine

externe Begutachtung, sondern liess ihn durch den RAD untersuchen

(Suva-Nr. 62a).

Der RAD-Arzt Dr. med. J.___ stellte

nach der Untersuchung vom 19. Oktober 2012 fest (Suva-Nr. 47), es liege

sicherlich eine ausgeprägte Dekonditionierung vor. Der medizinische Sachverhalt

sei aber komplex und von kaum bis nicht objektivierbaren Beschwerden

durchzogen. Im Vordergrund stünden aktuell Kopfschmerzen, Schmerzen in Händen

und Füssen, Schwindel, Schlafstörungen, Nervosität, «Lärm in den Ohren»,

tagelange Rückenschmerzen nach Heben von mehr als leichten Lasten sowie Vergesslichkeit.

Subjektiv könne sich der Beschwerdeführer eine leichte, vorwiegend sitzende

Arbeit halbtags vorstellen, sehe jedoch keine reale Perspektive, eine solche

Stelle zu erhalten. Konzentration und Aufmerksamkeit könnten während des ganzen

Gesprächs aufrechterhalten werden. Für eine Störung des semantischen oder

episodischen Frisch- oder Altgedächtnisses gebe es keine klinischen Hinweise.

Relevant seien die folgenden Diagnosen:

-

bekanntes

Panvertebralsyndrom mit Somatisierungstendenz

-

kraniozervikales

Schmerzsyndrom, verstärkt nach Auffahrunfall am 19. Dezember 2007

-

intermittierender

Schwindel, dito

-

Fingerpolyarthrose

-

Dupuytren-Kontraktur Dig.

III und V rechts

Die Beschwerden seien teilweise durch

objektive Befunde zu erklären. Es bestehe eine Selbstlimitierung (welche auch

die Dekonditionierung erkläre), doch könnten nicht alle Symptome im Sinne einer

Symptomausweitung interpretiert werden. An einem angepassten Arbeitsplatz

(tendenziell leichte Arbeit, Möglichkeit zum Sitzen, Stehen und Gehen) sei noch

eine halbtägige Präsenz zumutbar; angesichts des Pausenbedarfs und der

Haltungswechsel bestehe effektiv noch eine gesamthafte Arbeits- und Leistungsfähigkeit

von 40 %. Es sei mithin per Dezember 2007 eine Verschlechterung

eingetreten.

Auf dieser Grundlage erhielt der

Beschwerdeführer am 28. Mai resp. 12. Juni 2013 per 1. Oktober

2009.

eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Suva-Nr. 62e

+ 63a).

4.1.6

Die Suva-Kreisärztin

Dr. med. L.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates FMH, führte in ihrer Notiz vom 20. Dezember 2012

(Suva-Nr. 48) aus, der Unfall habe weder eine organische Veränderung eines

Vorzustandes verursacht (auch nicht vorübergehend) noch einen solchen Vorzustand

richtunggebend verschlimmert. Die MRI-Untersuchung der Wirbelsäule habe keine

Hinweise für eine traumatische Schädigung ergeben, sondern eine C3/4 betonte Spondylarthrose,

d.h. die Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich degenerativer Genese.

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. M.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH, hielt in seiner Notiz vom 27. März 2013 (Suva-Nr. 61) dafür, man

hätte den Schadenfall gar nie übernehmen sollen. Wäre der Unfall regulär

gemeldet worden, so wären die Unfallfolgen mangels einer posttraumatischen

strukturellen Läsion längstens nach anderthalb Jahren terminiert worden. In

seinem Bericht vom 3. Juni 2013 (Suva-Nr. 62c) ergänzte Dr. med.

M.___, man könne nicht differenzieren, ob die Kopfschmerzen Folge des Unfalls

seien oder auf frühere Beschwerden zurückgingen; der Beschwerdeführer leide

schon seit vielen Jahren an multiplen Schmerzsyndromen, insbesondere im Bereich

der ganzen Wirbelsäule. Das MRT vom 28. Februar 2011 zeige keine

posttraumatischen strukturellen Läsionen, sondern nur degenerative

Veränderungen. Auch die neurologische Untersuchung bei Dr. med. K.___ sei

völlig unauffällig. Bei einer solchen Sachlage würden Distorsionen der Halswirbelsäule

nach der allgemeinen Lebenserfahrung nach neun bis allerspätestens zwölf

Monaten abheilen, danach spiele der Unfall im Krankheitsbild überwiegend

wahrscheinlich keine Rolle mehr.

Die Suva-Ärztin Dr. med. N.___,

Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom

19.

September 2013 (Suva-Nr. 81) fest, Dr. med. C.___ stelle

seine Diagnosen trotz überwiegend unauffälliger Befundung und ohne kritische

Interpretation der einzelnen Testergebnisse. Er verliere sich in einer kryptisch-terminologischen

Beurteilung der Ursachen und der topografischen Ätiologie der Schwindelbeschwerden.

Seine Schlussfolgerungen wirkten stereotyp, redundant und klinisch nicht relevant.

Die angewandte Testbatterie gehe weit über das übliche Mass hinaus. Auch ein

schwindelfreier Proband liefere divergierende Resultate, die einer physiologischen

Schwankungsbreite unterlägen, ohne pathologisch bewertet werden zu müssen. Nicht

alle der angewandten Untersuchungsmethoden seien genügend validiert, um eindeutige

Rückschlüsse auf die Unfallkausalität zu erlauben. Ausserdem greife

Dr. med. C.___ spekulativ in den orthopädischen, ophthalmologischen und

zentral-neurologischen Status ein, weshalb die Beweiskraft seines Gutachtens

fragwürdig sei. Der valide Nachweis eines unfallursächlichen vestibulären

Organschadens fehle. Aus den vorliegenden Akten gehe nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit hervor, dass die geklagten Beschwerden wie Kopfschmerzen,

Schwindel und Tinnitus auf den Unfall von 2007 zurückgingen. Es sei nicht

auszuschliessen, dass es sich beim Schwindel um eine dysfunktionale

Verarbeitung der somatischen Beschwerden handle. Da die Untersuchung durch

Dr. med. C.___ wissenschaftlich nicht validiert sei, sei eine neuro-otologische

Kontrolluntersuchung angezeigt.

Dr. med. L.___ stellte nach der

kreisärztlichen Untersuchung vom 10. September 2013 fest

(Suva-Nr. 82), der Beschwerdeführer gebe an, dass er unmittelbar nach dem

Unfall keine Beschwerden gehabt habe. Zwei bis drei Stunden später sei ein Ohrensausen

aufgetreten, weshalb er noch am gleichen Tag seinen Hausarzt aufgesucht habe.

Heute leide er vor allem an Gleichgewichtsstörungen sowie an Schwankschwindel. Seit

dem Unfall ertrage er wegen des Lärmpegels Menschenmengen nur noch schlecht. Die

verschiedenen Physiotherapien hätten zu keiner anhaltenden Regredienz der

Beschwerden geführt. Es bestünden Zervikalgien bei Status nach Auffahrkollision

am 19. Dezember 2007. Nach Aktenlage seien innerhalb der ersten 48 bis 72

Stunden keine sensomotorischen Ausfälle festgehalten worden. Strukturelle

Läsionen, welche in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden, seien

keine nachgewiesen. Die Beschwerden seien damit nicht organisch nachweisbar und

nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen. Schon vor diesem

hätten, auf dem Boden degenerativer Veränderungen, Facettengelenksarthrosen und

eine foraminale Enge der rechten Wurzel C4 bestanden; der Unfall habe hier

keine strukturellen Veränderungen bewirkt. Die Unfallfolgen seien mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nach zwölf Monaten nicht mehr für die

Arbeitsunfähigkeit verantwortlich.

Der Bericht des Spitals O.___ vom

10.

Februar 2014 (Suva-Nr. 96) äusserte den Verdacht auf einen

cervikogenen Schwindel bei

-

Status nach

Akzelerations- / Dezelerationstrauma im Rahmen einer Frontalkollision am

19.

Dezember 2007

-

grenzwertiger

peripher-vestibulärer Unterfunktion rechts bei fehlenden Spontan-Nystagmen und

unauffälligem KIT, am ehesten kompensiert

-

fortgeschrittener

degenerativer und / oder mikrovaskulärer Leukencephalopathie bei höhergradiger

Hirnatrophie (Schädel-MR vom Dezember 2010)

Zwei Stunden nach dem Unfall sei es zu

einem Rauschen in den Ohren gekommen. Nach drei Monaten sei der Schwankschwindel

aufgetreten. Die klinische Untersuchung sei unauffällig. Die Anamnese mit

Nacken- und Kopfschmerzen lasse an einen cervikogenen Schwindel denken. Man

empfehle daher eine Behandlung bei einem Chiropraktiker oder einem

Rheumatologen.

4.2

4.2.1

Beim Beschwerdeführer lassen

sich keine organischen Folgen des Unfalls vom 19. Dezember 2007 nachweisen.

Gemäss Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. L.___ vom 10. September

2013, welche auf einer eigenen fachärztlichen Untersuchung des

Beschwerdeführers beruht, sind die nach dem Unfall geklagten Beschwerden nicht

objektivierbar. Dies korrespondiert einerseits mit der Therapieresistenz und

dem teils inkonsistenten Verhalten des Beschwerdeführers. Andererseits müssen

Untersuchungsergebnisse, um als objektiv zu gelten, reproduzierbar sowie von

der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sein.

Von objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen

werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen resp. bildgebenden

Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden

wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1

S. 252); eine manuelle Untersuchung erbringt in diesem Sinne keine

objektivierbaren Ergebnisse (SZS 2009 S. 368). Die im vorliegenden Fall

durchgeführten radiologischen Untersuchungen der Wirbelsäule und des Schädels ergaben

keine strukturellen Läsionen, welche auf den Unfall zurückgeführt werden konnten,

sondern lediglich degenerative, mithin nicht unfallbedingte Veränderungen; auch

eine von der zu erwartenden Progression abweichende richtungsgebende

Verschlimmerung des krankheitsbedingten Vorzustands lag nicht vor. Die (unauffällige)

neurologische Untersuchung durch den Facharzt Dr. med. K.___ förderte ebenfalls

keine objektivierbaren Befunde zu Tage. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,

dass auch die anderen beteiligten Kreisärzte bei ihren Aktenbeurteilungen eine unfallbedingte

organische Schädigung verneinten.

Diejenigen Arztberichte, welche von

organischen Schäden ausgehen, sind nicht geeignet, Zweifel an der kreisärztlichen

Beurteilung zu wecken:

Der RAD-Arzt Dr. med. J.___ hielt

zwar fest, es lägen teilweise objektivierbare Befunde vor. Aus seinem Bericht

vom 19. Oktober 2012 geht aber nicht hervor, welche der objektiven Befunde

unfallbedingt und welche unfallfremd sind, weshalb der Bericht für die Belange

der Unfallversicherung unbrauchbar ist.

Dr. med. E.___ betonte am

24.

Oktober 2008, es sei schwierig, die Beschwerden zu objektivieren und

den vortraumatischen Anteil der Schmerzproblematik auszuscheiden. Dies stellt

keine verlässliche Aussage dar, auf die abgestellt werden könnte. Im Übrigen

handelt es sich bei Dr. med. E.___ um einen Internisten und damit (wie bei

Dr. med. J.___) um einen fachfremden Arzt, dessen Aussagen weniger

Gewicht zukommt als den fachärztlichen Feststellungen der Dres. L.___ und K.___.

Der Bericht von Dr. med. C.___

stammt zwar von einem Facharzt und ist sehr ausführlich. Er vermag jedoch seine

Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar aus der Befundung herzuleiten, wie

auch die Kreisärztin Dr. med. N.___ zutreffend feststellte, und ist damit

nicht beweiswertig. Es bleibt unklar,

welche Beeinträchtigung sich aus den Befunden ergeben soll. Diese Frage wird

durch den Bericht des Spitals O.___ beantwortet, wo man die (ohnehin nur

grenzwertige) vestibuläre Unterfunktion als kompensiert ansieht, eine organisch

verursachte Einschränkung also verneint. Bei den angewandten Untersuchungsmethoden

ist kritisch zu bemerken, dass die Posturographie keine direkten Aussagen zur

Ätiologie von Gleichgewichtsstörungen gestattet (Urteile des Bundesgerichts 9C_412/2011

vom 14. Juli 2011 E. 3.5.1 und 8C_416/2010 vom 29. November 2010

E. 3.4), während die Elekronystagmographie gemäss den Leitlinien 2008 der

Deutschen neurologischen Gesellschaft zum Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule

für die Diagnostik nicht empfohlen wird (vgl. SZS 2009 S. 368). Zwar

regt Dr. med. C.___ noch eine Untersuchung nach der Methode Bogduk an;

dies beruht aber auf seiner speziellen Sicht des Beschwerdebildes, welche nicht

zu überzeugen vermag und daher auch kein Anlass für weitere Untersuchungen sein

kann. Im Übrigen trifft Dr. med. C.___ teils aktenwidrige Annahmen. So

hält er etwa fest, die fraglichen Beschwerden seien alle innert eines Tages

nach dem Unfall aufgetreten, was sich nicht mit den unfallnahen Unterlagen

deckt, d.h. den Berichten von Dr. med. E.___ sowie dem vom

Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen. Andererseits geht Dr. med. C.___

von einem unzutreffenden Unfallablauf aus, nämlich dass sich der

Beschwerdeführer im stehenden Auto befunden habe und ein anderer Wagen frontal

in dieses hineingefahren sei. Diese Fehler mindern den Beweiswert seines Berichts

zusätzlich.

Vor diesem Hintergrund bestehen auch

keine geringfügigen Zweifel an der Einschätzung der Kreisärzte, sondern es ist

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass keine objektivierbaren Gesundheitsschäden

vorliegen, welche Unfallfolgen darstellen. Von weiteren Abklärungen sind keine

zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Sinne einer

antizipierten Beweiswürdigung verzichtet wird (BGE 122 V 157

E. 1d S. 162, 104 V 209 E. a S. 211). Die Beschwerdegegnerin

hat – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – die Abklärungen nicht

einfach eingestellt, als die von der Invalidenversicherung vorgesehene Begutachtung

altershalber unterblieb; vielmehr wurden in der Folge mehrere ärztliche Stellungnahmen

eingeholt, welche die Beurteilung des Falls erlaubten. Von einer Verletzung der

Abklärungspflicht kann keine Rede sein.

4.2.2

Was die nicht organisch

nachweisbaren Unfallfolgen angeht, so ist auf die übereinstimmenden Aussage der

Kreisärzte L.___ und M.___ abzustellen, wonach der status quo sine zwölf Monate

nach dem Unfall (d.h. im Dezember 2008) erreicht wurde.

Die Berichte von Dr. med. E.___

legen keinen anderen Schluss nahe. Dieser begnügte sich am 24. Oktober

2008.

mit der Feststellung, dass «wohl» eine Unfallkausalität bestehe, was in

dieser Formulierung eine blosse Hypothese darstellt, die dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_1026/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3, zum Begriff «dürfte»). Am

30.

Dezember 2008 wiederum erklärte Dr. med. E.___ lapidar, dass ausschliesslich

Unfallfolgen vorlägen, was er freilich sogleich relativierte, indem er auf die

vorbestehenden Rückenschmerzen hinwies. Eine Begründung, warum er nun anders

als zwei Monate zuvor von einer Kausalität überzeugt war, blieb er schuldig.

Seine Beurteilung vermag daher nicht zu überzeugen und kann keine Beweiskraft

beanspruchen.

Dr. med. C.___ geht davon aus,

dass die fraglichen Beschwerden alle innert eines Tages nach dem Unfall aufgetreten

seien. Da sich diese Annahme (wie bereits erwähnt, s. E. II. 4.2.1

hiervor) nicht mit den unfallnahen Unterlagen deckt, können die daraus

gezogenen Schlüsse keine Geltung beanspruchen. Letztlich läuft die Beurteilung

von Dr. med. C.___ darauf hinaus, dass vor dem Unfall keine der fraglichen

Beschwerden vorlagen und deshalb ein Zusammenhang bestehen müsse, was eine

unzulässige Argumentation nach dem Muster

«post hoc ergo propter hoc» bedeutet. Auch auf seine Beurteilung kann daher

nicht abgestellt werden.

Im Übrigen würde es, selbst wenn zwischen

dem Unfallereignis und den aktuellen Beschwerden ein natürlicher

Kausalzusammenhang bestünde, an der Adäquanz fehlen, wie sogleich zu zeigen

sein wird (s. BGE 135 V 465 E. 5 S. 472).

4.3

Die Beschwerdegegnerin hat die

Adäquanz im Hinblick auf die diagnostizierte Distorsion der Halswirbelsäule nach

der Schleudertrauma-Praxis geprüft. Dies erscheint als fraglich, da

echtzeitliche Belege über die innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall

eingetretenen Beschwerden fehlen. Die Frage kann aber offen bleiben, da die Adäquanz

nach der Schleudertrauma-Praxis zu verneinen wäre. Die sog. «Psycho-Praxis» ist

nicht anwendbar, da kein psychisches, nicht mehr zu den typischen Beschwerden

gehörendes Leiden im Vordergrund steht (s. dazu Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

60). Wenn Dr. rer.nat. B.___ von einer schweren Depression spricht, so hat

dies keine Beweiskraft. Erstens ist Dr. rer.nat. B.___ kein Facharzt der

Psychiatrie. Zweitens enthält sein Bericht keinen lege artis erhobenen Psychostatus,

aus dem sich die fragliche Diagnose ableiten liesse. Drittens schliesslich erwähnt

kein anderer Arzt ein solches Leiden, obwohl es von seiner Schwere her auch für

Ärzte anderer Fachrichtungen kaum zu übersehen wäre.

Eine einfache Auffahrkollision auf ein

haltendes Fahrzeug, wie sie hier vorliegt, gilt in der Regel als mittelschwerer

Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (s. Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 64; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2016 vom 22. Februar 2016

E. 4.2). Dies hat hier umso mehr zu gelten, als der Aufprall im Stadtverkehr

und nicht auf der Autobahn erfolgte (s. dazu Urteil des Bundesgerichts U 380/04 vom 15. März 2005

E. 5.1.2) und die Geschwindigkeitsänderung durch den Aufprall weniger als

20.

bis 30 km/h betrug. Einen mittelschweren Unfall im engeren Sinn hat die

Praxis z.B. bejaht, wenn sich ein Auto überschlug (s. Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 65). Von einem vergleichbaren Ablauf kann im vorliegenden Fall keine

Rede sein. Zudem lassen weder die in den Akten fotografisch festgehaltenen

Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen (Suva-Nr. 7 und Nr. 8

S. 10) noch die Reparaturkosten des unfallgegnerischen Wagens über

CHF 7‘285.65 (Suva-Nr. 8 S. 17) auf eine entsprechende Krafteinwirkung

schliessen. Folglich müssen – sofern kein einzelnes davon besonders ausgeprägt

ist – vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sein:

4.3.1

Das Kriterium der besonders

dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles

ist gemäss der bundesgerichtlichen Praxis objektiv zu beurteilen und nicht auf

Grund des subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der versicherten Person.

Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse

Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des

Kriteriums ausreichen kann (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 69). In casu kommt

hinzu, dass es sich um eine Frontalkollision mit einer geringeren

Krafteinwirkung als eine Heckkollision handelte (Suva-Nr. 20). Vor diesem

Hintergrund ist der Vorfall vom 19. Dezember 2007 weder als besonders

eindrücklich zu bezeichnen noch ereignete er sich unter besonders dramatischen

Begleitumständen (s.a. Kasuistik bei Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O.,

S. 69 f.).

4.3.2

Beim Kriterium der Schwere oder

besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist namentlich deren erfahrungsgemässe

Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu berücksichtigen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2011 vom 13. Februar

2012.

E. 4.2.7). Die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule

genügt für sich allein noch nicht, es bedarf hierzu einer besonderen Schwere

der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden (was hier nicht der Fall ist)

oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können

(BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Letzteres kann z.B.

bei einer vorgeschädigten Wirbelsäule der Fall sein, oder wenn beim Unfall eine

besondere Körperhaltung eingenommen wurde (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O.,

S. 73 + 74 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bezog zwar einerseits schon

vor dem Unfall wegen verschiedener Leiden des Bewegungsapparats eine Rente der

Invalidenversicherung. Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule sind aber

vor dem Unfalldatum keine dokumentiert. Andererseits neigte er sich mit Kopf

und Oberkörper gerade nach vorne, als es zum Aufprall kam. Gemäss der

biomechanischen Kurzbeurteilung ist aber davon auszugehen, dass der getragene

Sicherheitsgurt auch in dieser Situation nur eine geringe Vorwärtsverlagerung

zuliess und ein Nachstossen des Oberkörpers verhinderte, die Wucht des

Kopfanpralls also reduziert war und nicht automatisch zu einer relevanten

Belastung der Halswirbelsäule führen musste. Somit fehlt es an aussergewöhnlichen

Umstände, welche die Schwere oder besondere Art der Verletzungen begründen

könnten.

4.3.3

Das Kriterium der fortgesetzt

spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist bei objektiver Betrachtung

nicht erfüllt. Die vorliegende ärztliche Behandlung beschränkte sich im

Wesentlichen auf den Einsatz von Medikamenten. Manuelle Behandlungen wie

Physiotherapie, aber auch Abklärungsmassnahmen und ärztliche Kontrollen sind

nicht zu berücksichtigen (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 72).

4.3.4

Die Erheblichkeit der

Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der

Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag

erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128), wobei nur die dem

Distorsionstrauma zuzurechnenden Beschwerden in Betracht fallen. Der Beschwerdeführer

leidet zwar unter chronischen Kopf- und Nackenschmerzen etc. Die üblicherweise

mit Schleudertraumen verbundenen Beschwerden genügen indes nicht, ansonsten das

Kriterium bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und keine Bedeutung

als Differenzierungsmerkmal mehr hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2011

vom 9. Dezember 2011 E. 6.2.2 und 8C_938/2011 vom 14. August

2012.

E. 5.3.4). Im vorliegenden Fall übersteigen die unfallbedingt aufgetretenen

Schmerzen und die Beeinträchtigung nach Lage der Akten das bei derartigen

Verletzungen Übliche nicht in einem Masse, als dass von «erheblichen

Beschwerden» gesprochen werden könnte. Hinzu kommt, dass die geklagten Beschwerden

zweifelhaft sind, nachdem Diskrepanzen zwischen der Untersuchungssituation und

dem sonstigen Verhalten bestehen. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass

schon vor dem Unfall erhebliche Beschwerden am Bewegungsapparat bestanden,

welche eine Rente der Invalidenversicherung ausgelöst hatten.

4.3.5

Eine ärztliche Fehlbehandlung

ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Es reicht nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme nachträglich als

nicht nutzbringend erweist, es müsste vielmehr ein gewisser Konsens über die

Schädlichkeit einer bestimmten Therapiemethode bestehen (vgl. Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 72 + 76).

4.3.6

Die beiden Teilaspekte des

Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen

müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der ärztlichen Behandlung und den

erheblichen Beschwerden kann aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen

werden. Auch der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine

Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt hierfür noch nicht. Dasselbe

gilt für die Durchführung verschiedener Therapien und die Einnahme vieler

Medikamente (vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 72 f. + 76). Es bedürfte

vielmehr besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Vorliegend

sind keine derartigen besonderen Umstände ersichtlich und auch keine

Komplikationen eingetreten.

4.3.7

Das Kriterium der erheblichen

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist nicht erfüllt, da nach

dem Unfall keine solchen Anstrengungen bekannt sind. Der Beschwerdeführer ist

vielmehr davon überzeugt, keine passende Stelle mehr zu finden, d.h. es fehlt

am subjektiven Willen, aktiv an der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess

mitzuwirken (vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 76).

4.3.8

Folglich ist keines der sieben

Adäquanz-Kriterien erfüllt, geschweige denn in besonders ausgeprägter Weise, womit

ein rechtserheblicher Zusammenhang zwischen dem

Unfall vom 19. Dezember 2007 und den noch geklagten Beschwerden per

Ende 2008 entfällt.

4.4

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 31. Dezember 2008 abgeschlossen,

die Taggelder und die Heilbehandlung eingestellt sowie mangels Kausalität

zwischen Unfall und Beschwerden eine Rente und eine Integritätsentschädigung

verweigert. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist

vollumfänglich abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

6.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann