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Entscheid

VSBES.2016.222

Invalidenrente

5. Februar 2018Deutsch43 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1965, mit Verfügung vom 12. Juni 2002 per

1. Juli 2000 eine ganze Rente zu (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 30). Diese

Rente wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2012 gestützt auf die Schlussbestimmungen

der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) vom 18. März 2011 aufgehoben (IV-Nr. 55).

1.2 Am 19. Juni 2013 meldete sich

die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 70). Diese verneinte mit Verfügung vom 5. Juli 2016 einen Anspruch

auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen, da keine Invalidität vorliege

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 5. September

2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 4 ff.):

1. Es sei die Verfügung vom 5. Juli 2016

vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und ihr mindestens

eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2013 zuzusprechen.

2. Unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 10. November 2016 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde (A.S. 18 f.).

2.2 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 9. Januar 2017 an den Beschwerdebegehren

fest (A.S. 24 ff.) und reicht eine Kostennote ein (A.S. 27).

Die Beschwerdegegnerin gibt mit der

Duplik vom 20. März 2017 das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons

Aargau vom 16. Februar 2017 zu den Akten und hält am Antrag auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 30 f.).

2.3 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin bekräftigt mit Stellungnahme vom 25. April 2017 die

Beschwerdebegehren (A.S. 37 ff.) und reicht eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 41).

Diese geht am 26. April 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 42), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig ist, ob der

Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 Leistungen der Beschwerdegegnerin zustehen.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 5. Juli 2016 eingetreten ist (BGE 121

V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1

S. 109). Im vorliegenden Fall steht die Anspruchsberechtigung ab 1.

Dezember 2013 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der

6.

IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität im Sinne des

Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie

kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4

Abs. 1 IVG). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind

ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2

ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2008).

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG, in der ab

1.

Januar 2008 geltenden Fassung)

a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,

b) während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind,

und

c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind.

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr

gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20.

% eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf

2014, S. 303). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Neuanmeldung geltend,

im Frühjahr / Sommer 2012 sei eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten

(IV-Nr. 70 S. 5 Ziff. 6.2). Das Wartejahr wäre damit spätestens im Sommer

2013.

abgelaufen. Der Rentenanspruch entsteht indes frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG, in der ab

1.

Januar 2008 geltenden Fassung). Hier wäre dies, angesichts der Anmeldung

vom 13. Juni 2013, am 1. Dezember

2013.

der Fall.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente

(Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden

Fassung).

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.

2.

S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustandes revidier-bar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.,

117.

V 198 E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit

Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen

Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines

Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen

Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten

Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25.

April 2012 E. 3.3).

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, bevor sie über den Anspruch entscheidet. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Dieser

verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen

Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140

V 193 E. 3.1 S. 195), unabhängig von ihrer Herkunft und ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1

S. 248). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Für den Beweiswert

ist grundsätzlich nicht ausschlaggebend, ob die eingereichte resp. in Auftrag

gegebene ärztliche Stellungnahme als Bericht oder Gutachten bezeichnet wird

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c

S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen

(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,

125.

V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125V 351 E. 3b/cc

S. 353).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird

durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der

Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser,

Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117

V 261 E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353

E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157

E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt

kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche

Gehör (SVR 2003 AHV Nr. 4 E. 4.2.1, 2001 IV Nr. 10

E. 4b; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende

Rechtsprechung: BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Das

Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem

Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und /

oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei der Rentenaufhebung vom 1. Juni 2012 auf das Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ vom 4. Juli 2011 nebst Teilgutachten (IV-Nrn. 45.1 –

45.

). Dieses enthielt folgende Diagnosen (IV-Nr. 45.1 S. 16 f.):

A) Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Keine

B) Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Generalisierte Schmerzerkrankung mit

Zeichen einer Fibromyalgie, funktionelle und vegetative Begleitsymptomatik.

2.

Linksbetont thorakobrachiales und

Schulterschmerzsyndrom links mit Neglectsyndrom der linken oberen Extremität,

weniger der linken unteren Extremität, Verdacht auf sympatische Dysregulation

(kalte dorsale Hand mit leichter livider Verfärbung bei unauffälligem

Pulsstatus).

3.

Leichte altersentsprechende degenerative

Veränderungen der Halswirbelsäule.

4.

Leichte altersentsprechende degenerative

Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Chondrose C5/6 und C6/7 mit Anulus

fibrosus-Einriss ohne Neurokompression, Chondrose L5/S1 und paramediane

intraforaminale Diskusprotrusion L4/5 rechts und L5/S1 links ohne Neurokompression,

leichte Spondylarthrose L5/S1 beidseits.

5.

Entwicklung von körperlichen Symptomen

aus psychischen Gründen (F68.0).

6.

Migräne mit Aura wahrscheinlich.

7.

Zustand nach Carpaltunneloperation rechts

am 16. Juni 2009.

8.

Hemihypästhesie links, organisch nicht

zuordenbar, Verdacht auf arterielle Hypertonie.

9.

Tachykarder Sinusrhythmus mit

vereinzelter Extrasystolie (Blutdruck 145/100 mmHg rechts).

10.

Unterschenkelvarikosis linksbetont mit

Status nach Venenstripping links (2002).

11.

Anamnestisch Migräne mit Aura, medikamentensensibel.

12.

Intermittierend hämorrhoidale Blutung

bei verstärkter Obstipation.

13.

Adipositas (BMI 31).

Im Hauptgutachten wurde festgehalten, aus

internistischer Sicht bestehe für mittelschwere Tätigkeiten eine

Arbeitsfähigkeit von 100 %, dies auch bezogen auf die angestammte

Tätigkeit im Service. Eine schwere Tätigkeit sei wegen der allgemeinen

Dekonditionierung und der Adipositas nicht empfehlenswert (IV-Nr. 45.1 S. 9).

Gemäss dem rheumatologischen

Teilgutachten litt die Beschwerdeführerin seit ihrem 20. Lebensjahr an zunehmenden

Ganzkörperschmerzen mit Ursprung im Bereich der linken Schulter sowie der Thoraxapertur

und der ventralen Thoraxwand linksseitig. Seit der Einreise in die Schweiz habe

sie als Serviceangestellte gearbeitet; aktuell übe sie nicht in Prozenten zu

beziffernde Tätigkeiten im durch den Ehemann betriebenen Clubrestaurant aus (S.

10). In der aktuellen Untersuchung ergebe sich am gesamten Bewegungsapparat ein

altersentsprechender Status mit normalen Bewegungsausmassen, die in der aktiven

Bewegungsprüfung, insbesondere in der linken oberen und unteren Extremität, als

eingeschränkt demonstriert würden. Es zeigten sich Inkonsistenzen und Diskrepanzen

im Bewegungsablauf sowie im Schmerzmuster. Dies spreche für eine nicht organische

Beschwerdekonstellation. Insgesamt bestehe eine langjährige Schmerzerkrankung.

Eine organische Ursache und eine strukturelle Pathologie, welche das

Schmerzausmass sowie die demonstrierten Einschränkungen und den Leidensdruck

der Beschwerdeführerin belegen könnten, liessen sich nicht objektivieren. Aus

rein somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für

bis zu mittelschwere Tätigkeiten, was auch für den angestammten Beruf als

Serviceangestellte gelte. Für die muskulotendinösen Beschwerden in Rahmen der

Schmerzerkrankung könne kein eigentliches Korrelat objektiviert werden. Die

deutliche Limitierung der Belastbarkeit lasse sich nicht mit einer Pathologie

der Muskel-, Sehnen- oder Bandstruktur begründen. Bei einer Fibromyalgiesymptomatik

seien Zwangshaltungen, repetitive stereotyp-monotone Arbeitsschritte sowie

Arbeiten in nasskalter Umgebung zu vermeiden. Ideal wäre ein Wechsel zwischen sitzen,

stehen und gehen (S. 11).

Laut dem neurologischen Teilgutachten

ergab die aktuelle Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine neurologische

Pathologie. Die demonstrierte Hemisymptomatik links mit Hypästhesie der linken

Körperhälfte streng mittellinienbegrenzt, intermittierender Nichtinnervation

des linken Arms und der linken Hand sowie intermittierendem ausgeprägtem

Nachziehen und Hinken des linken Beines sei inkonstant: Wenn sich die

Beschwerdeführerin unbeobachtet fühle, benutze sie z.B. beide Arme, zeige beim

Gehen kein Hinken und bewege sich während der Untersuchung, zum Beispiel beim Ankleiden,

unbeeinträchtigt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei mit einer

Verdeutlichungstendenz oder Aggravation vereinbar und habe möglicherweise

seelische oder auch anderweitige Ursachen. Zusätzlich zu diesen Diskrepanzen

finde sich bei der Kraftprüfung eine ausgeprägte Fehlinnervation der oberen und

unteren linken Extremität sowie ein Fehlen von vegetativen Begleitphänomenen wie

einem vermehrten Schwitzen bei wiederholter Angabe, während der Untersuchung unter

starken Schmerzen zu leiden. Auch MR-Untersuchungen der Lenden- und

Halswirbelsäule sowie eine elektrophysiologische Abklärung in den Jahren 2010

und 2008 hätten keine relevante Pathologie nachgewiesen, welche die Beschwerden

erklären würde. Die einzige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmende

Pathologie sei eine – adäquat behandelte – Migräne mit Aura mit ca. ein bis

zwei Ereignissen pro Monat (S. 13). Aus neurologischer Sicht bestehe keine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Service

oder am Buffet, ebenso in jeder anderen, der Konstitution der Beschwerdeführerin

angepassten Arbeit mit leicht bis mittelstarker Belastung (S. 14).

Das psychiatrische Teilgutachten hielt

fest, die seit vielen Jahren bestehenden Schmerzen seien mit einem somatischen

Befund alleine nie erklärbar und beeinflussten subjektiv die beruflichen und

privaten Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin sei funktionell einarmig, sie könne

den linken Arm nicht mehr gebrauchen wie den rechten. Die psychosozialen

Belastungsfaktoren seien leicht und ein innerpsychischer Konflikt nicht

feststellbar. Es bestehe keine Belastungssituation in Beruf und Privatleben,

aber die Beschwerdeführerin verfüge über keine Ausbildung. Zudem habe sie eine

passive Erwartung und es bestehe ein sekundärer Krankheitsgewinn durch

Entlastung und Entschädigung. Demgemäss sei den ICD-10-Kriterien folgend keine

anhaltend somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren. Die Foerster-Kriterien

seien nur teilweise erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe sich bisher nur einmal

einer stationären Rehabilitation unterzogen, es fehle an einer chronischen

körperlichen Begleiterkrankung und es liege kein sozialer Rückzug vor, helfe

die Beschwerdeführerin doch im Clubhaus. Der Verlauf sei allerdings verfestigt

und der sekundäre Krankheitsgewinn eindeutig. Es zeigten sich eine

Selbstlimitierung und Fixierung. Eine affektive psychiatrische Erkrankung wie

z.B. eine depressive Episode oder eine Dysthymie lasse sich nicht feststellen. Zu

diagnostizieren sei vielmehr eine Entwicklung von körperlichen Symptomen aus

psychischen Gründen. Es lägen Anhaltspunkte für eine Aggravation vor, da das

subjektiv beschriebene Leiden mit den erhobenen psychiatrischen Befunden nicht

in Einklang stehe, die Beschwerden auf viele verschiedene Therapien nicht

ansprächen, die Schmerzbeschreibung vage sei, die Einstellung der Beschwerdeführerin

durchwegs passiv bleibe und die Schmerzangaben sich nicht an anatomische

Gegebenheiten hielten sowie demonstrativ und wenig nachvollziehbar seien. Für eine

Persönlichkeitsstörung oder eine andere psychiatrische Erkrankung gebe es keine

Anhaltspunkte (S. 15 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin

für eine den körperlichen Beschwerden und Einschränkungen angepasste Tätigkeit

zu 100 % arbeitsfähig. Es sei ihr unter Berücksichtigung der zumutbaren

Willensanstrengung möglich, eine Hilfstätigkeit zu verrichten. Eine

psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung sei bei fehlender

Motivation nicht indiziert (S. 16).

In der Konsensbesprechung gelangten die

Gutachter zum Ergebnis, dass sowohl im angestammten Beruf als auch in

irgendeiner anderen Tätigkeit (ausser schweren Arbeiten, welche ungeeignet

seien) eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Die Differenz zur früheren

Beurteilung, welche zu einer Berentung geführt habe, wurzle in der anderen

Bewertung der subjektiven Einschränkungen und erhobenen Befunde. Grundsätzlich hätten

sich weder die Symptomatik noch die Befunde massgeblich verändert (S. 22).

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin gelangte

in der Verfügung vom 1. Juni 2012 (IV-Nr. 55) zum Ergebnis, dass sich zwar

der Gesundheitszustand nicht verändert habe, die gesundheitliche Beeinträchtigung

aber aus objektiver Sicht überwindbar sei. Somit liege keine Erwerbsunfähigkeit

vor und die Rente sei nach den Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18.

März 2011 aufzuheben. Da die Beschwerdeführerin erklärte, sie wolle berufliche

Massnahmen in Anspruch nehmen, richtete die Beschwerdegegnerin die Rente jedoch

weiterhin aus, beschränkt auf die Dauer der Massnahmen, längstens aber zwei

Jahre (IV-Nr. 54). In der Folge wurde die Rente per 31. Mai 2013 eingestellt

(IV-Nr. 73), nachdem die Beschwerdeführerin am 22. April 2013 mitgeteilt hatte,

sie könne keiner Arbeit nachgehen (IV-Nr. 66).

3.2

In der Neuanmeldung vom 19. Juni

2013.

(IV-Nr. 70) brachte die Beschwerdeführerin vor, aktuell werde eine

unspezifische Polyarthritis abgeklärt (S. 5 Ziff. 6.2).

Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie

spez. Handchirurgie, stellte in ihrem Bericht vom 20. August 2013 (IV-Nr. 75 S.

1.

ff.) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

· Fibromyalgiesyndrom

· rezidivierende Tenosynovialitiden der

Beuge- und Strecksehnen beider Extremitäten

·

chronische

zervicospondylogene Schmerzen

Die Beschwerdeführerin klage über

Schmerzen, Schwellungen in beiden Händen und den oberen Extremitäten sowie

Kraftlosigkeit. Da sie ohne starke Schmerzen kaum gehen oder etwas tragen

könne, sei sie nicht mehr arbeitsfähig.

Dr. med. D.___, Oberärztin an der Klinik

E.___, gelangte im Bericht vom 15. Oktober 2013 (IV-Nr. 76) zu folgenden

Diagnosen:

A) Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

· undifferenzierte Polyarthritis

· klinisch rezidivierende Tenosynovitiden

Iinksbetont (rechtsdominant)

B) Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· rosacaeiforme Dermatose (rechte Wange)

· thorakovertebrale Schmerzen

· Myogelosen thorakodorsal links

· Fibromyalgie

· chronische lumbospondylogene Schmerzen

links (MRI der Lendenwirbelsäule 2010: kein Hinweis für eine Neurokompression)

· chronische zervikospondylogene Schmerzen

beidseits (MRI der Halswirbelsäule 2012: keine Neurokompression, leichte

degenerative Veränderungen)

·

Vitamin D 3-Mangel; unter

Substitution, DXA am 3. April 2013 nicht pathologisch

Der Gesundheitszustand verschlechtere

sich. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter massiven Tenosynovitiden,

vor allen der Beugesehnen beider Hände, und Arthritiden der Handgelenke. Hinzu

kämen myalgiforme Beschwerden und eine ausgeprägte Müdigkeit. In der

angestammten Tätigkeit als Putzfrau bestehe seit der erstmaligen Vorstellung am

10.

Dezember 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es lägen kontinuierliche

Dauerschmerzen vor. Schwellungen würden an allen Fingern auftreten, was die

Greifkraft vermindere, sowie an den Sprunggelenken und Füssen, was das Gehen

beschwerlich mache. Auch andere Tätigkeiten seien wegen des starken

Krankheitsgefühls mit Müdigkeit nicht zumutbar. Es müsste sich um eine Arbeit

handeln, bei der die Beschwerdeführerin ihre Hände nicht einzusetzen brauche und

bei der sie nicht lange gehen oder stehen müsse.

Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeinmedizin

FMH, stellte in seinem Bericht vom 2. November 2013 (IV-Nr. 80 S. 3 ff.)

folgende Diagnosen:

· unspezifische Polyarthritis mit Aspekten

einer Kollagenose

· Karpaltunnelsyndrom (Erstdiagnose

Februar 2012)

· chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

linksbetont (Erstdiagnose 2010)

· chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom

beidseits (Erstdiagnose unklar)

·

Vitamin D 3-Mangel

(Relevanz für Arbeitsfähigkeit unklar)

Bislang sei keine eindeutige Ursache für

die Beschwerden gefunden worden. Die Beschwerdeführerin sei derzeit für

jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Der Rentenanspruch sei berechtigt,

aber die damals gestellte Diagnose wohl falsch.

3.3

Das Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ vom 27. Juni 2014 nebst Teilgutachten (IV-Nrn. 86.1 –

86.

) enthielt folgende Diagnosen (IV-Nr. 86.1 S. 26 f.):

A) Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Undifferenzierte, peripher betonte,

nichterosive Polyarthritis (Erstdiagnose November 2012), differentialdiagnostisch

im Rahmen einer nicht-axialen peripheren Spondyloarthritis mit

-

rezidivierenden

Tendovaginitiden beider Hände, sonographisch bestätigt, Erstmanifestation am

Mittelfinger volar rechts im März 2010

-

Enthesitiden am Ellenbogen,

den Füssen und im Fersenbereich beidseits

-

Raynaud-Symptomatik

anamnestisch, Mundaphthen, grenzwertiger Schirmer-Test (10 mm / 5 min.)

-

Teilremission unter

Methotrexat (seit 2012) und Orencia subkutan (seit Anfang 2014)

-

aktuell keine Erhöhung von

Entzündungszeichen, laborimmunologische Befunde vom 21. Mai 2014 nicht richtungsweisend

(unauffällige Rheumafaktoren, ANA, ENA, Komplemente)

2.

Chronische Schulterschmerzen links,

leichte degenerative Veränderungen der Supraspinatus-Sehne links (MR-Arthrogramm

vom 30. April 2001), entzündliche Schmerzmitursache aktuell möglich

-

inkonstantes Schmerzvermeidungsverhalten

mit dem linken Arm, dokumentiert seit 2001

3.

Chronisches zervikovertebrales und

lumbovertebrales Schmerzsyndrom

-

klinisch leichte Einschränkungen

der achsenskelettären Beweglichkeit

-

radiologisch mehrsegmentale

mässige degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne neurokompressive Aspekte

und ohne spondyloarthritische Veränderungen (MRI Halswirbelsäule 6. August 2012,

MRI Lendenwirbelsäule 27. August 2010, Röntgen Lendenwirbelsäule 21. Mai 2014)

4.

Migräne ohne Aura (G43.0), ca. 1994

-

altersentsprechende

unauffällige Darstellung des Neurokraniums (MRI vom September 2013)

5.

Status nach Karpaltunneloperation rechts

(Juni 2009)

-

postoperative Neurographie des

Nervus medianus 2010: Normalbefund

6.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

B) Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Generalisierte muskuloskelettäre

Schmerzsymptomatik mit ausgeprägter Schmerzverdeutlichungstendenz in der

Untersuchungssituation

-

Status nach mehreren

rheumatologischen Etikettierungen, auch teils einer (atypischen) Fibromyalgie-Symptomatik

mit Betonung der linken Körperseite seit 1999

2.

Urinsediment mit Ecurie, Bakteriurie, ohne

Proteinurie, kontrollbedürftig

3.

Vitiligo an der Bauchhaut rechts

4.

Rosacea der Gesichtshaut

5.

Status nach Spaltung des ersten Strecksehnenfaches

an der rechten Hand am 16. März 2012 bei Tendovaginitis de Quervain

6.

Adipositas (BMI 32)

Im Verlauf der rheumatologischen Untersuchung

zeige sich ein zunehmend intensiveres Schmerzverhalten, wie es bereits im

Gutachten von 2011 beschrieben worden sei. Eine Schonhaltung des linken Armes sei

evident. Die Beschwerdeführerin hinterlasse ein deutlich leidensvermittelndes

Bild mit inkonstantem Entlastungshinken links, könne aber unbehindert auf einen

Schemel steigen und die volle Hocke einnehmen sowie sich beim Aus- und

Ankleiden recht flüssig bewegen. Im Hand- und Armeinsatz zeigten sich keine

Asymmetrien. Die aktuellen Laboruntersuchungen hätten keine Entzündungszeichen

ergeben, das Iaborimmunologische Befundbild sei unauffällig. Radiologisch fänden

sich an Händen und Vorfüssen keine erosiven Veränderungen und keine

Kristall-arthropathischen Äquivalente. Das Achsenskelett weise mehrsegmentale

degenerative Veränderungen ohne Zeichen eines spondyioarthritischen

Wirbelsäulenbefalls auf. Aus einer möglicherweise degenerativ bedingten

Schulterbeschwerdesymptomatik heraus habe sich 1999 bis 2001 ein unspezifisches

chronifizierendes Schmerzsyndrom herausgebildet, für das sich keine erklärenden

Befunde gefunden hätten. Das Beschwerdebild sei rheumatologisch zunächst als linksseitiges

Fibromyalgiesyndrom etikettiert, im Gutachten von 2001 dann als nicht typisch

für Fibromyalgie bezeichnet worden. 2006 komme es zu OSG-Beschwerden, wobei

klinische Zeichen einer entzündlichen Symptomatik zu fehlen schienen. Orthopädisch

habe man die Beschwerden einer Fehlstatik zugeordnet, ohne dass entsprechende

Massnahmen die Situation verbessert hätten. An der rechten Hand sei 2009 eine

Entrapment-Symptomatik aufgetreten; der Operationsbericht zur

Karpaltunnelspaltung erwähne keine Synovitiden. 2010 sei dann handchirurgisch

eine Flexoren-Sehnenscheidenentzündung des Mittelfingers mit deutlicher

Synovitis beschrieben worden. Ende 2012 sei eine im Verlauf immunologisch stumme

und als undifferenziert zu etikettierende periphere Polysynovitis vor allem der

Hände sowie sonst am Bewegungsapparat (Stammskelett, Füsse) erfasst worden. Man

habe die Erkrankung rheumasonographisch verifiziert, aber nicht näher

klassieren können. Im Blut hätten Entzündungszeichen gefehlt. Das

Krankheitsbild sei im Verlauf schwer zu behandeln gewesen, einerseits wegen der

medikamentösen Nebenwirkungen (IV-Nr. 86.4 S. 17), andererseits weil der Behandlungseffekt

vom vorbestehenden Schmerzleiden überlagert werde und so kaum dokumentierbar sei

(S. 17 f.). Die jahrelange Schmerzerkrankung zeige Dolenzen über allen

Körperteilen, vor allem im linken oberen Quadranten betont, mit sehr niedriger

Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit und mit mehrfach

dokumentiertem deutlichem Schmerzvermeidungsverhalten und intensiver Vermittlung

der Schmerz- und Behinderungsüberzeugung durch die Beschwerdeführerin. Daher seien

die verschiedenen Krankheitsanteile (Polysynovitis unter Behandlung versus

degenerative Veränderungen des Achsenskeletts versus unspezifische

Schmerzerkrankung) klinisch nur sehr schwer voneinander abzugrenzen. Es sei

zwar von einem suppressiven Effekt der aktuellen Behandlung auf das

entzündliche Leiden auszugehen, es könne aber eine Restaktivität persistieren,

indem auch die modernsten Immuntherapeutika kein vollständiges Ansprechen der

entzündlichen Konstellationen garantierten. Die Abschätzung der zumutbaren

Leistungsfähigkeit sei in einer derartigen Situation mit ausgeprägter

Verdeutlichungstendenz äusserst schwierig. Auf Grund der radiomorphologisch

objektivierten degenerativen Veränderungen des Achsenskeletts sowie unter

Annahme eines möglicherweise etwas fortgeschritteneren degenerativen Leidens an

der linken Schulter (als seinerzeit im Arthro-MRI 2001 dokumentiert) seien wohl

mittelschwere und schwere Tätigkeitscharakteristika bleibend nicht mehr

zuzumuten. Das Ausmass der zumutbaren Leistungsfähigkeit für angepasste leichte

Tätigkeiten sei jedoch etwas arbiträr. Grundsätzlich sei bei

entzündlich-rheumatischen Erkrankungen davon auszugehen, dass mit den heute

verfügbaren Medikamenten eine Erkrankungsaktivität sehr weitgehend supprimiert

werden könne, so dass der Beschwerdeführerin eine signifikante

Restarbeitsfähigkeit zumutbar sei. Es gebe jedoch schwere Verläufe, wo diese

Feststellung nicht zutreffe. Mit neuesten apparativen Untersuchungen (MRI,

Rheuma-Ultraschall) gelinge es gelegentlich, eine subklinische Restaktivität,

die sehr wohl Restbeschwerden verursachen könne, zu monitorisieren, was im vorliegenden

Fall im Verlauf offenbar nicht mehr stattgefunden habe. Die entsprechenden

Untersuchungen seien aufwändig und nur an spezialisierten Zentren verfügbar. Der

Stellenwert von geringgradigen apparativen Restbefunden in Bezug auf

entsprechende Zumutbarkeiten versus einen klinisch noch deutlichen Befund von

Rest-Synovitiden sei versicherungsmedizinisch noch kaum diskutiert. Bei der Beschwerdeführerin

scheine unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte, des langjährigen

Schmerz-Vorleidens, der seit langem bestehenden, de facto hochgradigen Dekonditionierung,

der degenerativen Veränderungen am Achsenskelett, der Unwägbarkeiten betreffs

des neuen entzündlichen Leidens (das prognostisch über die kommenden Jahre durchaus

wieder in eine spontane Remission treten könne) sowie unter Berücksichtigung

der derzeitigen Aufwendungen für Therapien und Arztkonsultationen eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Gutachtenszeitpunkt gerechtfertigt. Gegenüber

dem Gutachten von 2011 bestehe auf Grund des entzündlichen Leidens eine

zusätzliche Einschränkung des Spektrums an zumutbaren Tätigkeiten, indem ab

Gutachtenszeitpunkt nur noch leichte Tätigkeiten mit einem Arbeitsvolumen von

50.

% gerechtfertigt seien (S. 18). Retrospektiv könnte eine subklinische

Existenz des entzündlichen Leidens mit entsprechend nachvollziehbarer

verstärkter Beschwerdemanifestation am Bewegungsapparat wohl schon ab Zeitpunkt

der handchirurgisch festgestellten Tendovaginitis des rechten Mittelfingers im

März 2010 vorgelegen haben, zumindest intermittierend, wie es dem oft

schubförmigen Verlauf einer derartigen Krankheit entspreche (S. 18 f.).

Aus neurologischer Sicht sei zusätzlich

die Diagnose einer Migräne ohne Aura zu stellen, welche aktuell

durchschnittlich etwa zweimal pro Monat auftrete. In einer

elektrophysiologischen Verlaufskontrolle vom Februar 2010 (Dr. med. G.___, Arzt

für Neurologie FMH) sei elektroneurographisch eine relevante Medianus- und

Ulnarisneuropathie beideits ausgeschlossen worden. Gesamthaft gehe man nicht

von einem Rezidiv des CTS aus. Die Migräne schränke die Arbeitsfähigkeit um 10 %

ein (IV-Nr. 86.1 S. 28).

Aus psychiatrischer Sicht könne

lediglich eine chronische Störung mit somatischen und psychischen Faktoren

diagnostiziert werden, welche bei fehlender psychiatrischer Komorbidität, nur

wenigen weiteren Försterkriterien sowie bloss geringen Einschränkungen der

Fähigkeiten, bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie auch eine

angepasste leichte Arbeitstätigkeit, zu einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 20 % führe (S. 28).

In der interdisziplinären

Konsensbesprechung kamen die beteiligten Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführerin

seien sämtliche körperlich schweren und mittelschweren oder hauptsächlich stehend

und gehend zu verrichtenden Tätigkeiten, wie zuletzt im Service, nicht mehr

zumutbar. In einer optimal angepassten Verweistätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % (vier bis max. fünf Stunden pro Tag mit etwas

reduzierter Leistungsgeschwindigkeit resp. leicht erhöhtem Pausenbedarf). Dies gründe

auf der gegenüber dem Gutachten von 2011 neu diagnostizierten

entzündIich-rheumatologischen Erkrankung. Angepasst seien sämtliche körperlich

leichten Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten von mehr als 2 bis

5.

kg, ohne gebückte, kniende, kauernde oder über Kopf zu verrichtende

Tätigkeitsanteile, ohne wiederholtes Greifen mit den Händen, ohne besondere

Kraftanwendung mit den Händen und ohne besondere feinmotorische Anforderungen,

ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne Kälte oder Nässe sowie ohne

Staubexposition. Auf Grund der vorliegenden Dokumentation und anamnestischen

Angaben der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass die aktuellen Angaben

zur Arbeitsfähigkeit im Service spätestens ab Zeitpunkt der Diagnose des

entzündlichen Leidens Ende 2012 gelten würden. Spätestens ab Gutachtenszeitpunkt

könne in einer adaptierten Verweistätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von

50.

% angenommen werden, begründet durch die teilweise Verbesserung der

Symptomatik seit Beginn der Therapie mit Orencia (S. 28 f.).

3.4

Die Beschwerdegegnerin erhielt

am 1. April 2015 folgenden anonymen Hinweis (IV-Nr. 97.1):

«Ich finde dies nicht

korrekt das Herr [...] und seine Frau [...] [= Beschwerdeführerin] IV beziehen

im Clubhaus des H.___ [...] Tag und Nacht arbeiten in [...] mehrere Wohnungen

putzen und dazu noch für 2 Häuser in [...] Miete beziehen.

Ich arbeite nicht den ganzen Tag für

solche Leute Sie können gerne selber schauen gehen öfters das nachts um 23:00 da

noch gearbeitet wird. Ich bitte um Gerechtigkeit und das diese Leute zur

Rechenschaft gezogen werden.»

Die Website des Vereins H.___ nennt als

Wirte des Clubhauses «[...]», also die Beschwerdeführerin und deren Ehemann (s.

[Website], besucht am 24. Januar 2018).

Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin

daraufhin durch eine Detektei observieren. Der Ermittlungsbericht enthält (neben

allgemeinen Angaben zum Wohn- und Arbeitsort etc. sowie einer Zusammenfassung

des Observationsergebnisses) mehrere von der Überwachungsperson verfasste Observationsjournale

(IV-Nr. 97.2) resp. Tagesrapporte (IV-Nr. 97.3), welche teils mit Fotografien

ergänzt sind; die Videoaufnahmen sind auf einer DVD gespeichert. Aus diesen

Beweismitteln ergeben sich folgende Beobachtungen:

1) 23. April 2015, 9:00 – 13:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde während der Beobachtungszeit nicht an ihrer

Wohnadresse in [...] angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.12).

2) 27. April 2015, 8:45 – 23:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

13).

3) 28. April 2015, 6:30 – 23:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

14).

4) 29. April 2015, 6:30 – 23:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

15).

5) 30. April 2015, 6:30 – 23:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

16).

6) 1. Mai 2015, 6:30 – 10:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

17).

7) 10. Juni 2015, 17:30 – 18:45 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde um 17:40 Uhr im Clubhaus identifiziert, wo sie während

der restlichen Beobachtungszeit abwechselnd an der Theke bediente und Gläser

von den Tischen räumte resp. an einem Tisch sass und sich mit anderen Leuten

unterhielt (IV-Nr. 97.2 S. 18 ff.).

8) 17. Juni 2015, 10:00 - 0:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin hielt sich von 12:14 bis 12:25 sowie von 14:40 bis zum Ende

der Beobachtung im Clubhaus auf. Am Nachmittag und Abend bediente sie an der

Theke oder servierte Speisen an den Tischen (gemäss Videoaufzeichnung offenbar

auch der Überwachungsperson, s. ab 18:48). Ausserdem trug sie eine Plastikkiste

ins Haus, saugte den gedeckten Sitzplatz und entsorgte u.a. einen 110 Liter-Kehrichtsack

im Container (IV-Nr. 97.2 S. 21 ff.).

9) 18. Juni 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 18:25 festgestellt (als

die Überwachungsperson dort Nachschau hielt); sie bediente die Gäste, sass an

einem Tisch und unterhielt sich mit Leuten auf dem Sitzplatz (IV-Nr. 97.2 S. 26

f.).

10) 19. Juni 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin betrat das Areal um 11:00, verschob einen Abfallcontainer

und ging um 11:28 wieder. Bei einer physischen Nachschau vor Ort wurde um 17:05

die Anwesenheit der Beschwerdeführerin auf dem Sitzplatz festgestellt, wo sie

Spielertrikots zusammenlegte. Sie bediente die Überwachungsperson und äusserte

sich gemäss Eintrag im Observationsjournal wie folgt: «Am Samstag und Sonntag ist

das Clubhaus geschlossen, da Clubturniere stattfinden. Die Bewirtung organisiert

der Club im gedeckten Sitzplatz. Sie würde jedoch kurz vorbeischauen. Es sei

auch mal schön, ein freies Wochenende zu geniessen. Sie arbeite ja sieben Tage

die Woche (diese Unterhaltung an der Theke wurde gefilmt, s. ab 17:06, aber

ohne Ton). Später reinigte die Beschwerdeführerin die Tische und entsorgte zwei

Kehrichtsäcke. Sie blieb bis zum Ende der Überwachung auf dem Gelände (IV-Nr.

97.2

S. 28 ff.).

11) 20. Juni 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin hielt sich von 14:02 bis 15:00 auf dem Areal auf, wobei das

Clubhaus geschlossen war (IV-Nr. 97.2 S. 34 f.).

12) 21. Juni 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin hielt sich von 14:03 bis 14:30 auf dem Areal auf, wobei das

Clubhaus geschlossen war. Sie konsumierte ein Getränk und unterhielt sich mit

Besuchern (IV-Nr. 97.2 S. 36 ff.).

13) 22. Juni 2015, 8:00 – 13:15 Uhr: Die

Beschwerdeführerin hielt sich von 11:00 bis 12:10 im Clubhaus auf (IV-Nr. 97.2

S. 39 f.).

14) 11. Juli 2015, 16:30 – 19:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde beim Clubhaus nicht angetroffen (IV-Nr. 97.3 S. 1 f.).

15) 27. Juli 2015, 8:30 – 23:30 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

41).

16) 28. Juli 2015, 6:30 – 23:30 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S. 42).

17) 29. Juli 2015, 6:30 – 23:30 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

43).

18) 30. Juli 2015, 6:30 – 23:30 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

44).

19) 31. Juli 2015, 6:30 – 11:30 Uhr: Die

Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.

45).

20) 8. August 2015, 13:45 – 19:30: Die

Beschwerdeführerin bediente im Clubhaus mehrere Zuschauer, wobei sie

Getränkeflaschen herausgab, Kaffee zubereitete, einkassierte und auf der Kasse

tippte. Die Überwachungsperson hielt fest, beide Hände würden gleichwertig und

gleichzeitig eingesetzt, eine Einschränkung sei nicht erkennbar (IV-Nr. 97.3 S.

3.

ff.).

21) 9. August 2015, 10:00 – 13:00: Die

Beschwerdeführerin wurde weder an ihrer Wohnadresse noch beim Clubhaus angetroffen

(IV-Nr. 97.3 S. 8).

22) 10. August 2015, 8:00 – 12:00: Die

Beschwerdeführerin wurde weder an ihrer Wohnadresse noch beim Clubhaus

angetroffen (IV-Nr. 97.3 S. 9).

23) 14. August 2015, 8:15 – 0:00 Uhr: Die

Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 10:25 festgestellt. Später

entsorgte sie Karton in einem Container (IV-Nr. 97.2 S. 46 f.).

24) 15. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin hielt sich von 14:16 bis 18:30 im Clubhaus auf (IV-Nr. 97.2

S. 48 f.).

25) 16. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin hielt sich von 12:12 bis 20:08 im Clubhaus auf. Sie entsorgte

u.a. zwei 110 Liter-Abfallsäcke (IV-Nr. 97.2 S. 50 ff.).

26) 16. August 2015, 16:45 – 18:00 Uhr: Die Beschwerdeführerin

bediente die Gäste (darunter die Überwachungsperson) und schaute sich zwischendurch

das Fussballspiel an (IV-Nr. 97.3 S. 10 ff.). Bemerkung: Diese Beobachtungen korrespondieren

nicht mit denjenigen im Observationsjournal für den 16. August 2015 / 8:00

– 0:00, wo Datum und Uhrzeit durch die Videoaufnahme belegt sind. Deshalb ist

davon auszugehen, dass es sich hier bei der Datumsangabe um ein Versehen

handelt und die fragliche Observation an einem anderen Ort erfolgte.

27) 17. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Beschwerdeführerin hielt sich ab 10:12 im Clubhaus auf (IV-Nr. 97.2 S. 53 f.).

28) 18. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die Beschwerdeführerin

hielt sich ab 16:49 im Clubhaus auf (IV-Nr. 97.2 S. 55).

29) 19. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 12:57 festgestellt. Sie

bediente Gäste (darunter die Überwachungsperson, s. Aufnahme ab 16:53), räumte

Geschirr ab und reinigte Tische (IV-Nr. 97.2 S. 56 ff.).

30) 20. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die

Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 16:45 festgestellt. Sie

bediente verschiedene Gäste, u.a. die Überwachungsperson (IV-Nr. 97.2 S. 60

f.).

31) 21. August 2015, 8:00 – 15:30 Uhr: Die

Beschwerdeführerin betrat das Areal um 9:57 und später wieder um 14:07. Sie goss

Topfpflanzen (IV-Nr. 97.2 S. 62 f.).

32) 23. August 2015, 14:45 – 16:45 Uhr: Die

Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 15:03 festgestellt. Sie

bediente die Gäste (IV-Nr. 97.3 S. 17 ff.).

Zusammenfassend hielt der

Observationsbericht fest, ein sozialer Rückzug sei auszuschliessen. Die

Beschwerdeführerin führe freiwillig und aktiv Gespräche mit Drittpersonen. Eine

offensichtliche körperliche Behinderung sei nicht feststellbar. Die

Beschwerdeführerin bewege sich normal, ein Hinken etc. sei nicht zu erkennen

(IV-Nr. 97.2 S. 64).

Anlässlich des Gesprächs bei der

Beschwerdegegnerin am 16. September 2015 (IV-Nr. 97.4) erklärte die

Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand sei unverändert. Sie mache nicht

viel. Sie helfe ihrem Mann im Kiosk, aber nicht regelmässig, fünf Stunden am

Tag, manchmal auch nur eine. Sie kenne dort viele Leute, sie wolle nicht

alleine sein. Konfrontiert mit den Observationsergebnissen meinte die

Beschwerdeführerin, sie sei ja zu 50 % arbeitsfähig. Sie helfe, wenn viel zu

tun sei.

3.5

Nach der Observation holte die

Beschwerdegegnerin die folgenden Gutachten ein, auf deren Grundlage sie das

Leistungsbegehren abwies:

Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, gelangte in seinem Gutachten vom 15. Dezember 2015

(IV-Nr. 102.1) zum Schluss, es liege eine anhaltende Schmerzstörung vor, aber

eine relevante Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden (S. 30 Ziff. 8.6).

Dr. med. J.___, Facharzt für Innere

Medizin und Rheumatologie, führte in seinem Gutachten vom 15. Dezember 2015

(IV-Nr. 103.1) aus, neben der anhaltenden Schmerzstörung lägen ein chronisches

generalisiertes Schmerzsyndrom sowie ein Panvertebralsyndrom mit spondylogener

Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten vor (S. 13). Für die bisher

ausgeübten beruflichen Tätigkeiten lasse sich für keinen Zeitraum eine

anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 25).

Dem Gutachten von Dr. med. J.___ lag ein

Bericht von pract. med. K.___, Chefarzt Ambulatorium Rheumatologie am Spital E.___,

vom 6. Oktober 2015 (IV-Nr. 103.2) bei, der im Wesentlichen folgende

Diagnosen enthielt:

1) Generalisiertes Schmerzsyndrom, Typ

Fibromyalgie

2) Aktenkundig Status nach

undifferenzierter sereonegativer Polyarthritis

3) Chronisches lumbospondylogenes Reizsyndrom

linksbetont

4) Chronisches zervikospondylogenes

Reizsyndrom

In Rückschau der gesamten Patientenakte

könne er derzeit die Diagnose einer undifferenzierten Polyarthritis nicht

aufrecht erhalten. Eine Synovitis / Arthritis habe bisher nicht eindeutig

objektiviert werden können. Ein MRT der linken Hand am 31. Oktober 2012,

eine Drei-Phasen Skelettszintigraphie vom 12. Juni 2013 sowie nach Absetzen der

Basistherapie eine Arthro-Sonographie der Hände am 1. September 2015 seien ohne

Zeichen einer Arthritis, Tenosynovitis oder Enthesitis gewesen. Einzig eine

Ultrasonographie von Dr. med. D.___ am 27. März 2013 habe eine milde Synovitis

an der linken Hand gezeigt. Auch das Nichtansprechen der verschiedensten

Basistherapeutika spreche gegen eine Autoimmunerkrankung. Die geschilderte

Schmerzsymptomatik sei am ehesten im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyndroms

vom Typ Fibromyalgie zu sehen, auch wenn die Beschwerdeführerin aktuell ohne Basistherapie

wieder über vermehrte generalisierte Beschwerden klage. Er könne klinisch weiterhin

keine eindeutige Synovitis / Arthritis objektivieren bei diffuser Druckdolenz

am gesamten Integument sowohl artikular wie auch an Weichteilen. Eine erneute laborchemische

Untersuchung mit Bestimmung der humoralen Entzündungsparameter sei bis auf

einen anhaltenden Vitamin D-Mangel weiterhin unauffällig.

3.6

3.6.1

Das Bundesgericht hat (unter

Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte /

EGMR vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz, 61838/10)

entschieden, dass es nicht nur im Bereich der Unfallversicherung, sondern auch

in der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage

fehlt, welche die Observation von versicherten Person umfassend und detailliert

regelt. Folglich verletzen solche Handlungen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, der

im Wesentlichen den gleichen Gehalt aufweist (s. Urteil 9C_806/2016 vom 14.

Juli 2017 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Vor diesem Hintergrund war die

Überwachung der Beschwerdeführerin rechtswidrig.

Die Verwendung der widerrechtlich

gewonnenen Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf

ergangenen weiteren Beweise) ist indes grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei

einer Abwägung der tangierten Interessen überwiege das private Interesse gegenüber

dem öffentlichen (a.a.O., E. 5.1.1). Rechtswidrige Videoaufnahmen sind verwertbar,

solange Handlungen der versicherten Person aufgezeichnet werden, die sie aus

eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung vorgenommen hat, und ihr keine

Falle gestellt worden ist. Ferner ist wohl von einem absoluten

Verwertungsverbot für Beweismaterial auszugehen, das im nicht öffentlich frei

einsehbaren Raum zusammengetragen wurde, (was das Bundesgericht im konkreten

Fall jedoch nicht zu beurteilen hatte, s. a.a.O. E. 5.1.3).

3.6.2

Im vorliegenden Fall lag ein ausreichender

Grund für eine Überwachung vor, nachdem die Beschwerdegegnerin einen Hinweis

erhalten hatte, der sinngemäss aussagte, die Beschwerdeführerin arbeite

vollzeitlich im Clubhaus des [Vereins] H.___. Damit bestand der Verdacht, dass

die Beschwerdeführerin deutlich mehr leisten konnte, als ihr die B.___-Gutachter

attestiert hatten. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die Website

des Vereins nicht nur den Ehemann, sondern auch die Beschwerdeführerin als Wirtin

nennt, was darauf hindeutet, dass sie mehr tat als nur hin und wieder auszuhelfen.

Es wird nirgends geltend gemacht, dass

es sich bei der überwachten Person nicht um die Beschwerdeführerin gehandelt

habe. Die Überwachung erfolgte ausschliesslich im öffentlich zugänglichen und

einsehbaren Raum. Dazu gehört auch das Innere des Clubhauses, zu dem

konsumierende Gäste Zugang haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017

vom 25. August 2017 E. 5.4.3.2, wo eine Vereinsveranstaltung, zu der nach

Bezahlung eines Eintrittsgeldes jedermann Zutritt hatte, als öffentlicher Raum

qualifiziert wurde).

Soweit ersichtlich, ging das

Bundesgericht in allen Entscheiden seit dem 14. Juli 2017 davon aus, der

zeitliche Umfang des Eingriffs in die Privatsphäre der überwachten Person sei

verhältnismässig gering gewesen. Begründet wurde dies jeweils damit, die Überwachung

sei zwar gezielt und nicht bloss zufällig erfolgt, aber weder andauernd noch

systematisch über einen längeren Zeitraum hinweg. Vor allem mit Blick auf die

aufgezeichneten alltäglichen Verrichtungen und Handlungen könne insgesamt bei

bloss geringfügiger Tangierung der Privatsphäre nicht von einer schweren

Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden. Das Interesse des

Versicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige

Leistungsbezüge abzuwenden, sei unter diesen Umständen höher zu gewichten als

das Interesse der versicherten Person an einer unbehelligten Privatsphäre. Als

Beispiele seien hier die folgenden Urteile erwähnt:

·

9C_806/2016, 14.

Juli 2016: Die versicherte Person war innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen an

vier Tagen für fünf bis neun Stunden überwacht worden (E. 5.1.2).

·

8C_45/2017, 26. Juli

2017: Die IV-Stelle liess die versicherte Person im Februar, März und Juni

während insgesamt sechs Tagen beobachten, wobei es an fünf Tagen zu

Videoaufzeichnungen kam und die versicherte Person an einem weiteren Tag nicht

bedeutsam in Erscheinung trat (E. 4.4.1 f.).

·

8C_735/2016, 27.

Juli 2017: Die Observation erfolgte während eines Monats an fünf Tagen, wobei sie

an zwei Tagen mangels Wahrnehmung der überwachten Person vorzeitig abgebrochen

wurde (E. 5.3.6.2).

·

8C_802/2016, 21.

August 2017: Die versicherte Person wurde im Zeitraum vom 24. Oktober 2013 bis

zum 15. April 2014 an dreizehn Tagen während rund vier bis zehn Stunden

beobachtet; an einem weiteren Tag wurde die Observation erfolglos abgebrochen

(E. 5.2.2.2).

·

8C_352/2017, 9.

Oktober 2017: Die Observation fand zwischen dem 8. September 2005 und dem 1.

Mai 2006 an zwölf Tagen statt. An neun davon erfolgten Videoaufzeichnungen (E. 5.4.2).

·

9C_261/2017, 14.

November 2017: Die versicherte Person wurde innerhalb von acht Wochen (was das

Bundesgericht als «beträchtliche Gesamtdauer» bezeichnete) an elf Tagen

observiert. Dabei wurde sie an drei Tagen gar nicht angetroffen und an weiteren

drei Tagen lediglich beim Gang zum Briefkasten beobachtet. An den restlichen

fünf wurde sie bei verschiedenen Verrichtungen gefilmt (E. 4.1).

·

8C_515/2017, 20.

Dezember 2017: Die versicherte Person wurde vom 2. Dezember 2011 bis 27. Januar

2013.

an total elf Tagen während mehrerer Stunden überwacht (E. 5.6).

Die hiesige Observation war deutlich intensiver

als sämtliche bislang vom Bundesgericht beurteilten. Einerseits wurde die

Beschwerdeführerin innerhalb von vier Monaten an 32 Tagen observiert und an 18

davon auch tatsächlich angetroffen. Die längste Observationsdauer in den

bundesgerichtlichen Präjudizien belief sich demgegenüber auf bloss 12 resp. 14 Tage,

dies zudem in einem längeren Zeitraum von knapp sechs resp. acht Monaten. Andererseits

erfolgte hier – was in keinem der bundesgerichtlichen Fälle zutraf – während

vier Phasen mehrere Tage hintereinander eine Observation, dies mehrheitlich vom

Morgen bis zum Abend:

·

27.

April bis 1.

Mai: Fünf Tage

·

17.

bis 22. Juni:

Sechs Tage

·

27.

bis 31. Juli:

Fünf Tage

·

14.

bis 21. August:

Acht Tage

Damit wurde die Grenze zu einer

systematischen Überwachung überschritten, so dass – wiewohl nur alltägliche

Arbeitsverrichtungen aufgezeichnet wurden – nicht mehr von einem bloss geringen

Eingriff ausgegangen werden kann.

Hinzu kommt, dass sich die

Überwachungsperson nicht auf das Beobachten beschränkte, sondern sich an fünf Tagen

ins Clubhaus begab und bei der Beschwerdeführerin etwas bestellte. Dabei kam es

am 19. Juni 2015 zu einer Unterhaltung zwischen den beiden. Das

Observationsjournal gibt zwar wieder, was die Beschwerdeführerin gesagt haben

soll. Der Gesprächsbeitrag der Überwachungsperson geht daraus jedoch nicht

hervor; insbesondere bleibt unklar, ob sie es war, welche die Beschwerdeführerin

in eine Unterhaltung verwickelte. Die Videoaufnahme hilft hier nicht weiter, da

sie ohne Ton ist. Diese Lücken bei der Dokumentation der Überwachung dürfen

sich nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken. Es ist vielmehr davon

auszugehen, dass es ohne aktive Mitwirkung der Untersuchungsperson nicht zu

einem Gespräch gekommen wäre, in dem sich die Beschwerdeführerin über ihre

Arbeit äussert. Die Überwachungsperson hat mit diesem Vorgehen den Bereich des

erlaubten reinen Beobachtens unbeeinflusster Handlungen (bzw. des Mithörens von

Gesprächen) verlassen. Auch unter diesem Blickwinkel kann daher nicht mehr von

einem bloss geringen Eingriff gesprochen werden.

3.6.3

Zusammenfassend können die ohne

ausreichende gesetzliche Grundlage erhobenen Observationsergebnisse nicht verwertet

werden, weshalb der Observationsbericht nebst Journalen und Rapporten sowie die

Fotos und Videoaufnahmen vollumfänglich aus den Akten zu entfernen sind. Dasselbe

gilt für die nach der Observation ergangenen Gutachten der Dres. J.___ und I.___,

auf denen die Leistungsverweigerung beruhte. Diese beiden Experten haben den

Ermittlungsbericht nebst Rapporten und Bildaufzeichnungen nicht nur zur

Kenntnis genommen (IV-Nr. 102.1 S. 5 und Nr. 103.1 S. 12), sondern sie

beziehen sich auch in ihrer Begründung darauf (IV-Nr. 102.1 S. 19 und Nr.

103.1

S. 14).

Ohne die besagten Gutachten ist der

Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ungeklärt. Das B.___-Gutachten

von 2014 kann diese Lücke nicht füllen. Es geht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand

seit der Rentenaufhebung im Jahr 2012 verschlechtert habe, indem neu eine

Polyarthritis vorliege. Der rheumatologische Experte zeigt sich jedoch ausgesprochen

unsicher darüber, ob bei der Beschwerdeführerin eine entzündliche Restaktivität

besteht, welche die Beschwerden erklären könnte. Andererseits hält pract. med. K.___

dezidiert fest, dass sich eine Arthritis resp. Synovitis bislang nicht habe

objektivieren lassen. Hinzu kommt, dass im B.___-Gutachten ausdrücklich auf die

Möglichkeit einer Remission im weiteren Verlauf hingewiesen wird, so dass der

Sachverhalt auch im Hinblick darauf nicht abgeklärt ist. Vor diesem Hintergrund

wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung

aufgehoben wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie ein

neues polydisziplinäres Gutachten einholt und sodann neu über den

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst

sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt

sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme

festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich

in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2

Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, in der seit 15. Juli 2016

geltenden Fassung).

4.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote vom 25. April 2017 (A.S. 41) weist einen Zeitaufwand von 12,9

Stunden aus, davon sechs Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift. Der

Vertreter war indes bereits am verwaltungsinternen Verfahren beteiligt, konnte also

weitgehend auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen. Der Zeitaufwand für die

Beschwerdeschrift wird daher um eine Stunde auf fünf Stunden gekürzt. Der

Aufwand für die Stellungnahme vom 24. [recte: 25.] April 2017 von 2,5 Stunden

erscheint ebenfalls zu hoch, nachdem diese Eingabe nur rund dreieinhalb Seiten

umfasst, und ist um eine halbe Stunde zu kürzen.

Weiter enthält die Kostennote reinen

Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Position vom 13. Juli 2016

(«Verfügung IV Brief an Klientschaft»), wo von der Zustellung einer Orientierungskopie

auszugehen ist (0,3 Stunden), sowie das Fristerstreckungsgesuch vom 5. April

2017, welches keine besondere Begründung enthält (0,1 Stunden).

Der nachprozessuale Aufwand schliesslich

ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu

kürzen. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 10,5 Stunden, woraus

sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von

CHF 2‘625.00 ergibt.

Was die Auslagen betrifft, so ist der Kostenvorschuss,

welcher der Beschwerdeführerin zurückerstattet wird (s. E. II. 5 hiernach),

auszuklammern. Damit verbleiben Auslagen von CHF 65.60. Einschliesslich CHF 215.25

Mehrwertsteuer (nach dem bis 31. Dezember 2017 geltenden Satz von 8 %) beläuft

sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 2‘905.85.

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten

betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. Juli

2016 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin

gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘905.85 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_218/2018 vom 22. Juni 2018 teilweise aufgehoben.