VSBES.2016.222
Invalidenrente
5. Februar 2018Deutsch43 min
Source so.ch
Urteil vom 5. Februar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Christof Enderle
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. Juli 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1965, mit Verfügung vom 12. Juni 2002 per
1. Juli 2000 eine ganze Rente zu (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 30). Diese
Rente wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2012 gestützt auf die Schlussbestimmungen
der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) vom 18. März 2011 aufgehoben (IV-Nr. 55).
1.2 Am 19. Juni 2013 meldete sich
die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 70). Diese verneinte mit Verfügung vom 5. Juli 2016 einen Anspruch
auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen, da keine Invalidität vorliege
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 5. September
2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 4 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 5. Juli 2016
vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und ihr mindestens
eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2013 zuzusprechen.
2. Unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 10. November 2016 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde (A.S. 18 f.).
2.2 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 9. Januar 2017 an den Beschwerdebegehren
fest (A.S. 24 ff.) und reicht eine Kostennote ein (A.S. 27).
Die Beschwerdegegnerin gibt mit der
Duplik vom 20. März 2017 das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 16. Februar 2017 zu den Akten und hält am Antrag auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 30 f.).
2.3 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin bekräftigt mit Stellungnahme vom 25. April 2017 die
Beschwerdebegehren (A.S. 37 ff.) und reicht eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 41).
Diese geht am 26. April 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 42), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig ist, ob der
Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 Leistungen der Beschwerdegegnerin zustehen.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 5. Juli 2016 eingetreten ist (BGE 121
V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1
S. 109). Im vorliegenden Fall steht die Anspruchsberechtigung ab 1.
Dezember 2013 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der
6.
IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie
kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2
ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2008).
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG, in der ab
1.
Januar 2008 geltenden Fassung)
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
b) während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind,
und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr
gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20.
% eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf
2014, S. 303). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Neuanmeldung geltend,
im Frühjahr / Sommer 2012 sei eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten
(IV-Nr. 70 S. 5 Ziff. 6.2). Das Wartejahr wäre damit spätestens im Sommer
2013.
abgelaufen. Der Rentenanspruch entsteht indes frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG, in der ab
1.
Januar 2008 geltenden Fassung). Hier wäre dies, angesichts der Anmeldung
vom 13. Juni 2013, am 1. Dezember
2013.
der Fall.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassung).
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.
2.
S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes revidier-bar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.,
117.
V 198 E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit
Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines
Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen
Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten
Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25.
April 2012 E. 3.3).
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, bevor sie über den Anspruch entscheidet. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Dieser
verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen
Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140
V 193 E. 3.1 S. 195), unabhängig von ihrer Herkunft und ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1
S. 248). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Für den Beweiswert
ist grundsätzlich nicht ausschlaggebend, ob die eingereichte resp. in Auftrag
gegebene ärztliche Stellungnahme als Bericht oder Gutachten bezeichnet wird
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c
S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,
125.
V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125V 351 E. 3b/cc
S. 353).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird
durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der
Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser,
Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117
V 261 E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353
E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157
E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt
kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche
Gehör (SVR 2003 AHV Nr. 4 E. 4.2.1, 2001 IV Nr. 10
E. 4b; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende
Rechtsprechung: BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Das
Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem
Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und /
oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei der Rentenaufhebung vom 1. Juni 2012 auf das Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ vom 4. Juli 2011 nebst Teilgutachten (IV-Nrn. 45.1 –
45.
). Dieses enthielt folgende Diagnosen (IV-Nr. 45.1 S. 16 f.):
A) Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Keine
B) Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Generalisierte Schmerzerkrankung mit
Zeichen einer Fibromyalgie, funktionelle und vegetative Begleitsymptomatik.
2.
Linksbetont thorakobrachiales und
Schulterschmerzsyndrom links mit Neglectsyndrom der linken oberen Extremität,
weniger der linken unteren Extremität, Verdacht auf sympatische Dysregulation
(kalte dorsale Hand mit leichter livider Verfärbung bei unauffälligem
Pulsstatus).
3.
Leichte altersentsprechende degenerative
Veränderungen der Halswirbelsäule.
4.
Leichte altersentsprechende degenerative
Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Chondrose C5/6 und C6/7 mit Anulus
fibrosus-Einriss ohne Neurokompression, Chondrose L5/S1 und paramediane
intraforaminale Diskusprotrusion L4/5 rechts und L5/S1 links ohne Neurokompression,
leichte Spondylarthrose L5/S1 beidseits.
5.
Entwicklung von körperlichen Symptomen
aus psychischen Gründen (F68.0).
6.
Migräne mit Aura wahrscheinlich.
7.
Zustand nach Carpaltunneloperation rechts
am 16. Juni 2009.
8.
Hemihypästhesie links, organisch nicht
zuordenbar, Verdacht auf arterielle Hypertonie.
9.
Tachykarder Sinusrhythmus mit
vereinzelter Extrasystolie (Blutdruck 145/100 mmHg rechts).
10.
Unterschenkelvarikosis linksbetont mit
Status nach Venenstripping links (2002).
11.
Anamnestisch Migräne mit Aura, medikamentensensibel.
12.
Intermittierend hämorrhoidale Blutung
bei verstärkter Obstipation.
13.
Adipositas (BMI 31).
Im Hauptgutachten wurde festgehalten, aus
internistischer Sicht bestehe für mittelschwere Tätigkeiten eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %, dies auch bezogen auf die angestammte
Tätigkeit im Service. Eine schwere Tätigkeit sei wegen der allgemeinen
Dekonditionierung und der Adipositas nicht empfehlenswert (IV-Nr. 45.1 S. 9).
Gemäss dem rheumatologischen
Teilgutachten litt die Beschwerdeführerin seit ihrem 20. Lebensjahr an zunehmenden
Ganzkörperschmerzen mit Ursprung im Bereich der linken Schulter sowie der Thoraxapertur
und der ventralen Thoraxwand linksseitig. Seit der Einreise in die Schweiz habe
sie als Serviceangestellte gearbeitet; aktuell übe sie nicht in Prozenten zu
beziffernde Tätigkeiten im durch den Ehemann betriebenen Clubrestaurant aus (S.
10). In der aktuellen Untersuchung ergebe sich am gesamten Bewegungsapparat ein
altersentsprechender Status mit normalen Bewegungsausmassen, die in der aktiven
Bewegungsprüfung, insbesondere in der linken oberen und unteren Extremität, als
eingeschränkt demonstriert würden. Es zeigten sich Inkonsistenzen und Diskrepanzen
im Bewegungsablauf sowie im Schmerzmuster. Dies spreche für eine nicht organische
Beschwerdekonstellation. Insgesamt bestehe eine langjährige Schmerzerkrankung.
Eine organische Ursache und eine strukturelle Pathologie, welche das
Schmerzausmass sowie die demonstrierten Einschränkungen und den Leidensdruck
der Beschwerdeführerin belegen könnten, liessen sich nicht objektivieren. Aus
rein somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für
bis zu mittelschwere Tätigkeiten, was auch für den angestammten Beruf als
Serviceangestellte gelte. Für die muskulotendinösen Beschwerden in Rahmen der
Schmerzerkrankung könne kein eigentliches Korrelat objektiviert werden. Die
deutliche Limitierung der Belastbarkeit lasse sich nicht mit einer Pathologie
der Muskel-, Sehnen- oder Bandstruktur begründen. Bei einer Fibromyalgiesymptomatik
seien Zwangshaltungen, repetitive stereotyp-monotone Arbeitsschritte sowie
Arbeiten in nasskalter Umgebung zu vermeiden. Ideal wäre ein Wechsel zwischen sitzen,
stehen und gehen (S. 11).
Laut dem neurologischen Teilgutachten
ergab die aktuelle Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine neurologische
Pathologie. Die demonstrierte Hemisymptomatik links mit Hypästhesie der linken
Körperhälfte streng mittellinienbegrenzt, intermittierender Nichtinnervation
des linken Arms und der linken Hand sowie intermittierendem ausgeprägtem
Nachziehen und Hinken des linken Beines sei inkonstant: Wenn sich die
Beschwerdeführerin unbeobachtet fühle, benutze sie z.B. beide Arme, zeige beim
Gehen kein Hinken und bewege sich während der Untersuchung, zum Beispiel beim Ankleiden,
unbeeinträchtigt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei mit einer
Verdeutlichungstendenz oder Aggravation vereinbar und habe möglicherweise
seelische oder auch anderweitige Ursachen. Zusätzlich zu diesen Diskrepanzen
finde sich bei der Kraftprüfung eine ausgeprägte Fehlinnervation der oberen und
unteren linken Extremität sowie ein Fehlen von vegetativen Begleitphänomenen wie
einem vermehrten Schwitzen bei wiederholter Angabe, während der Untersuchung unter
starken Schmerzen zu leiden. Auch MR-Untersuchungen der Lenden- und
Halswirbelsäule sowie eine elektrophysiologische Abklärung in den Jahren 2010
und 2008 hätten keine relevante Pathologie nachgewiesen, welche die Beschwerden
erklären würde. Die einzige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmende
Pathologie sei eine – adäquat behandelte – Migräne mit Aura mit ca. ein bis
zwei Ereignissen pro Monat (S. 13). Aus neurologischer Sicht bestehe keine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Service
oder am Buffet, ebenso in jeder anderen, der Konstitution der Beschwerdeführerin
angepassten Arbeit mit leicht bis mittelstarker Belastung (S. 14).
Das psychiatrische Teilgutachten hielt
fest, die seit vielen Jahren bestehenden Schmerzen seien mit einem somatischen
Befund alleine nie erklärbar und beeinflussten subjektiv die beruflichen und
privaten Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin sei funktionell einarmig, sie könne
den linken Arm nicht mehr gebrauchen wie den rechten. Die psychosozialen
Belastungsfaktoren seien leicht und ein innerpsychischer Konflikt nicht
feststellbar. Es bestehe keine Belastungssituation in Beruf und Privatleben,
aber die Beschwerdeführerin verfüge über keine Ausbildung. Zudem habe sie eine
passive Erwartung und es bestehe ein sekundärer Krankheitsgewinn durch
Entlastung und Entschädigung. Demgemäss sei den ICD-10-Kriterien folgend keine
anhaltend somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren. Die Foerster-Kriterien
seien nur teilweise erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe sich bisher nur einmal
einer stationären Rehabilitation unterzogen, es fehle an einer chronischen
körperlichen Begleiterkrankung und es liege kein sozialer Rückzug vor, helfe
die Beschwerdeführerin doch im Clubhaus. Der Verlauf sei allerdings verfestigt
und der sekundäre Krankheitsgewinn eindeutig. Es zeigten sich eine
Selbstlimitierung und Fixierung. Eine affektive psychiatrische Erkrankung wie
z.B. eine depressive Episode oder eine Dysthymie lasse sich nicht feststellen. Zu
diagnostizieren sei vielmehr eine Entwicklung von körperlichen Symptomen aus
psychischen Gründen. Es lägen Anhaltspunkte für eine Aggravation vor, da das
subjektiv beschriebene Leiden mit den erhobenen psychiatrischen Befunden nicht
in Einklang stehe, die Beschwerden auf viele verschiedene Therapien nicht
ansprächen, die Schmerzbeschreibung vage sei, die Einstellung der Beschwerdeführerin
durchwegs passiv bleibe und die Schmerzangaben sich nicht an anatomische
Gegebenheiten hielten sowie demonstrativ und wenig nachvollziehbar seien. Für eine
Persönlichkeitsstörung oder eine andere psychiatrische Erkrankung gebe es keine
Anhaltspunkte (S. 15 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin
für eine den körperlichen Beschwerden und Einschränkungen angepasste Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig. Es sei ihr unter Berücksichtigung der zumutbaren
Willensanstrengung möglich, eine Hilfstätigkeit zu verrichten. Eine
psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung sei bei fehlender
Motivation nicht indiziert (S. 16).
In der Konsensbesprechung gelangten die
Gutachter zum Ergebnis, dass sowohl im angestammten Beruf als auch in
irgendeiner anderen Tätigkeit (ausser schweren Arbeiten, welche ungeeignet
seien) eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Die Differenz zur früheren
Beurteilung, welche zu einer Berentung geführt habe, wurzle in der anderen
Bewertung der subjektiven Einschränkungen und erhobenen Befunde. Grundsätzlich hätten
sich weder die Symptomatik noch die Befunde massgeblich verändert (S. 22).
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin gelangte
in der Verfügung vom 1. Juni 2012 (IV-Nr. 55) zum Ergebnis, dass sich zwar
der Gesundheitszustand nicht verändert habe, die gesundheitliche Beeinträchtigung
aber aus objektiver Sicht überwindbar sei. Somit liege keine Erwerbsunfähigkeit
vor und die Rente sei nach den Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18.
März 2011 aufzuheben. Da die Beschwerdeführerin erklärte, sie wolle berufliche
Massnahmen in Anspruch nehmen, richtete die Beschwerdegegnerin die Rente jedoch
weiterhin aus, beschränkt auf die Dauer der Massnahmen, längstens aber zwei
Jahre (IV-Nr. 54). In der Folge wurde die Rente per 31. Mai 2013 eingestellt
(IV-Nr. 73), nachdem die Beschwerdeführerin am 22. April 2013 mitgeteilt hatte,
sie könne keiner Arbeit nachgehen (IV-Nr. 66).
3.2
In der Neuanmeldung vom 19. Juni
2013.
(IV-Nr. 70) brachte die Beschwerdeführerin vor, aktuell werde eine
unspezifische Polyarthritis abgeklärt (S. 5 Ziff. 6.2).
Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie
spez. Handchirurgie, stellte in ihrem Bericht vom 20. August 2013 (IV-Nr. 75 S.
1.
ff.) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
· Fibromyalgiesyndrom
· rezidivierende Tenosynovialitiden der
Beuge- und Strecksehnen beider Extremitäten
·
chronische
zervicospondylogene Schmerzen
Die Beschwerdeführerin klage über
Schmerzen, Schwellungen in beiden Händen und den oberen Extremitäten sowie
Kraftlosigkeit. Da sie ohne starke Schmerzen kaum gehen oder etwas tragen
könne, sei sie nicht mehr arbeitsfähig.
Dr. med. D.___, Oberärztin an der Klinik
E.___, gelangte im Bericht vom 15. Oktober 2013 (IV-Nr. 76) zu folgenden
Diagnosen:
A) Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
· undifferenzierte Polyarthritis
· klinisch rezidivierende Tenosynovitiden
Iinksbetont (rechtsdominant)
B) Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· rosacaeiforme Dermatose (rechte Wange)
· thorakovertebrale Schmerzen
· Myogelosen thorakodorsal links
· Fibromyalgie
· chronische lumbospondylogene Schmerzen
links (MRI der Lendenwirbelsäule 2010: kein Hinweis für eine Neurokompression)
· chronische zervikospondylogene Schmerzen
beidseits (MRI der Halswirbelsäule 2012: keine Neurokompression, leichte
degenerative Veränderungen)
·
Vitamin D 3-Mangel; unter
Substitution, DXA am 3. April 2013 nicht pathologisch
Der Gesundheitszustand verschlechtere
sich. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter massiven Tenosynovitiden,
vor allen der Beugesehnen beider Hände, und Arthritiden der Handgelenke. Hinzu
kämen myalgiforme Beschwerden und eine ausgeprägte Müdigkeit. In der
angestammten Tätigkeit als Putzfrau bestehe seit der erstmaligen Vorstellung am
10.
Dezember 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es lägen kontinuierliche
Dauerschmerzen vor. Schwellungen würden an allen Fingern auftreten, was die
Greifkraft vermindere, sowie an den Sprunggelenken und Füssen, was das Gehen
beschwerlich mache. Auch andere Tätigkeiten seien wegen des starken
Krankheitsgefühls mit Müdigkeit nicht zumutbar. Es müsste sich um eine Arbeit
handeln, bei der die Beschwerdeführerin ihre Hände nicht einzusetzen brauche und
bei der sie nicht lange gehen oder stehen müsse.
Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeinmedizin
FMH, stellte in seinem Bericht vom 2. November 2013 (IV-Nr. 80 S. 3 ff.)
folgende Diagnosen:
· unspezifische Polyarthritis mit Aspekten
einer Kollagenose
· Karpaltunnelsyndrom (Erstdiagnose
Februar 2012)
· chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
linksbetont (Erstdiagnose 2010)
· chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom
beidseits (Erstdiagnose unklar)
·
Vitamin D 3-Mangel
(Relevanz für Arbeitsfähigkeit unklar)
Bislang sei keine eindeutige Ursache für
die Beschwerden gefunden worden. Die Beschwerdeführerin sei derzeit für
jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Der Rentenanspruch sei berechtigt,
aber die damals gestellte Diagnose wohl falsch.
3.3
Das Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ vom 27. Juni 2014 nebst Teilgutachten (IV-Nrn. 86.1 –
86.
) enthielt folgende Diagnosen (IV-Nr. 86.1 S. 26 f.):
A) Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Undifferenzierte, peripher betonte,
nichterosive Polyarthritis (Erstdiagnose November 2012), differentialdiagnostisch
im Rahmen einer nicht-axialen peripheren Spondyloarthritis mit
-
rezidivierenden
Tendovaginitiden beider Hände, sonographisch bestätigt, Erstmanifestation am
Mittelfinger volar rechts im März 2010
-
Enthesitiden am Ellenbogen,
den Füssen und im Fersenbereich beidseits
-
Raynaud-Symptomatik
anamnestisch, Mundaphthen, grenzwertiger Schirmer-Test (10 mm / 5 min.)
-
Teilremission unter
Methotrexat (seit 2012) und Orencia subkutan (seit Anfang 2014)
-
aktuell keine Erhöhung von
Entzündungszeichen, laborimmunologische Befunde vom 21. Mai 2014 nicht richtungsweisend
(unauffällige Rheumafaktoren, ANA, ENA, Komplemente)
2.
Chronische Schulterschmerzen links,
leichte degenerative Veränderungen der Supraspinatus-Sehne links (MR-Arthrogramm
vom 30. April 2001), entzündliche Schmerzmitursache aktuell möglich
-
inkonstantes Schmerzvermeidungsverhalten
mit dem linken Arm, dokumentiert seit 2001
3.
Chronisches zervikovertebrales und
lumbovertebrales Schmerzsyndrom
-
klinisch leichte Einschränkungen
der achsenskelettären Beweglichkeit
-
radiologisch mehrsegmentale
mässige degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne neurokompressive Aspekte
und ohne spondyloarthritische Veränderungen (MRI Halswirbelsäule 6. August 2012,
MRI Lendenwirbelsäule 27. August 2010, Röntgen Lendenwirbelsäule 21. Mai 2014)
4.
Migräne ohne Aura (G43.0), ca. 1994
-
altersentsprechende
unauffällige Darstellung des Neurokraniums (MRI vom September 2013)
5.
Status nach Karpaltunneloperation rechts
(Juni 2009)
-
postoperative Neurographie des
Nervus medianus 2010: Normalbefund
6.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
B) Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Generalisierte muskuloskelettäre
Schmerzsymptomatik mit ausgeprägter Schmerzverdeutlichungstendenz in der
Untersuchungssituation
-
Status nach mehreren
rheumatologischen Etikettierungen, auch teils einer (atypischen) Fibromyalgie-Symptomatik
mit Betonung der linken Körperseite seit 1999
2.
Urinsediment mit Ecurie, Bakteriurie, ohne
Proteinurie, kontrollbedürftig
3.
Vitiligo an der Bauchhaut rechts
4.
Rosacea der Gesichtshaut
5.
Status nach Spaltung des ersten Strecksehnenfaches
an der rechten Hand am 16. März 2012 bei Tendovaginitis de Quervain
6.
Adipositas (BMI 32)
Im Verlauf der rheumatologischen Untersuchung
zeige sich ein zunehmend intensiveres Schmerzverhalten, wie es bereits im
Gutachten von 2011 beschrieben worden sei. Eine Schonhaltung des linken Armes sei
evident. Die Beschwerdeführerin hinterlasse ein deutlich leidensvermittelndes
Bild mit inkonstantem Entlastungshinken links, könne aber unbehindert auf einen
Schemel steigen und die volle Hocke einnehmen sowie sich beim Aus- und
Ankleiden recht flüssig bewegen. Im Hand- und Armeinsatz zeigten sich keine
Asymmetrien. Die aktuellen Laboruntersuchungen hätten keine Entzündungszeichen
ergeben, das Iaborimmunologische Befundbild sei unauffällig. Radiologisch fänden
sich an Händen und Vorfüssen keine erosiven Veränderungen und keine
Kristall-arthropathischen Äquivalente. Das Achsenskelett weise mehrsegmentale
degenerative Veränderungen ohne Zeichen eines spondyioarthritischen
Wirbelsäulenbefalls auf. Aus einer möglicherweise degenerativ bedingten
Schulterbeschwerdesymptomatik heraus habe sich 1999 bis 2001 ein unspezifisches
chronifizierendes Schmerzsyndrom herausgebildet, für das sich keine erklärenden
Befunde gefunden hätten. Das Beschwerdebild sei rheumatologisch zunächst als linksseitiges
Fibromyalgiesyndrom etikettiert, im Gutachten von 2001 dann als nicht typisch
für Fibromyalgie bezeichnet worden. 2006 komme es zu OSG-Beschwerden, wobei
klinische Zeichen einer entzündlichen Symptomatik zu fehlen schienen. Orthopädisch
habe man die Beschwerden einer Fehlstatik zugeordnet, ohne dass entsprechende
Massnahmen die Situation verbessert hätten. An der rechten Hand sei 2009 eine
Entrapment-Symptomatik aufgetreten; der Operationsbericht zur
Karpaltunnelspaltung erwähne keine Synovitiden. 2010 sei dann handchirurgisch
eine Flexoren-Sehnenscheidenentzündung des Mittelfingers mit deutlicher
Synovitis beschrieben worden. Ende 2012 sei eine im Verlauf immunologisch stumme
und als undifferenziert zu etikettierende periphere Polysynovitis vor allem der
Hände sowie sonst am Bewegungsapparat (Stammskelett, Füsse) erfasst worden. Man
habe die Erkrankung rheumasonographisch verifiziert, aber nicht näher
klassieren können. Im Blut hätten Entzündungszeichen gefehlt. Das
Krankheitsbild sei im Verlauf schwer zu behandeln gewesen, einerseits wegen der
medikamentösen Nebenwirkungen (IV-Nr. 86.4 S. 17), andererseits weil der Behandlungseffekt
vom vorbestehenden Schmerzleiden überlagert werde und so kaum dokumentierbar sei
(S. 17 f.). Die jahrelange Schmerzerkrankung zeige Dolenzen über allen
Körperteilen, vor allem im linken oberen Quadranten betont, mit sehr niedriger
Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit und mit mehrfach
dokumentiertem deutlichem Schmerzvermeidungsverhalten und intensiver Vermittlung
der Schmerz- und Behinderungsüberzeugung durch die Beschwerdeführerin. Daher seien
die verschiedenen Krankheitsanteile (Polysynovitis unter Behandlung versus
degenerative Veränderungen des Achsenskeletts versus unspezifische
Schmerzerkrankung) klinisch nur sehr schwer voneinander abzugrenzen. Es sei
zwar von einem suppressiven Effekt der aktuellen Behandlung auf das
entzündliche Leiden auszugehen, es könne aber eine Restaktivität persistieren,
indem auch die modernsten Immuntherapeutika kein vollständiges Ansprechen der
entzündlichen Konstellationen garantierten. Die Abschätzung der zumutbaren
Leistungsfähigkeit sei in einer derartigen Situation mit ausgeprägter
Verdeutlichungstendenz äusserst schwierig. Auf Grund der radiomorphologisch
objektivierten degenerativen Veränderungen des Achsenskeletts sowie unter
Annahme eines möglicherweise etwas fortgeschritteneren degenerativen Leidens an
der linken Schulter (als seinerzeit im Arthro-MRI 2001 dokumentiert) seien wohl
mittelschwere und schwere Tätigkeitscharakteristika bleibend nicht mehr
zuzumuten. Das Ausmass der zumutbaren Leistungsfähigkeit für angepasste leichte
Tätigkeiten sei jedoch etwas arbiträr. Grundsätzlich sei bei
entzündlich-rheumatischen Erkrankungen davon auszugehen, dass mit den heute
verfügbaren Medikamenten eine Erkrankungsaktivität sehr weitgehend supprimiert
werden könne, so dass der Beschwerdeführerin eine signifikante
Restarbeitsfähigkeit zumutbar sei. Es gebe jedoch schwere Verläufe, wo diese
Feststellung nicht zutreffe. Mit neuesten apparativen Untersuchungen (MRI,
Rheuma-Ultraschall) gelinge es gelegentlich, eine subklinische Restaktivität,
die sehr wohl Restbeschwerden verursachen könne, zu monitorisieren, was im vorliegenden
Fall im Verlauf offenbar nicht mehr stattgefunden habe. Die entsprechenden
Untersuchungen seien aufwändig und nur an spezialisierten Zentren verfügbar. Der
Stellenwert von geringgradigen apparativen Restbefunden in Bezug auf
entsprechende Zumutbarkeiten versus einen klinisch noch deutlichen Befund von
Rest-Synovitiden sei versicherungsmedizinisch noch kaum diskutiert. Bei der Beschwerdeführerin
scheine unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte, des langjährigen
Schmerz-Vorleidens, der seit langem bestehenden, de facto hochgradigen Dekonditionierung,
der degenerativen Veränderungen am Achsenskelett, der Unwägbarkeiten betreffs
des neuen entzündlichen Leidens (das prognostisch über die kommenden Jahre durchaus
wieder in eine spontane Remission treten könne) sowie unter Berücksichtigung
der derzeitigen Aufwendungen für Therapien und Arztkonsultationen eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Gutachtenszeitpunkt gerechtfertigt. Gegenüber
dem Gutachten von 2011 bestehe auf Grund des entzündlichen Leidens eine
zusätzliche Einschränkung des Spektrums an zumutbaren Tätigkeiten, indem ab
Gutachtenszeitpunkt nur noch leichte Tätigkeiten mit einem Arbeitsvolumen von
50.
% gerechtfertigt seien (S. 18). Retrospektiv könnte eine subklinische
Existenz des entzündlichen Leidens mit entsprechend nachvollziehbarer
verstärkter Beschwerdemanifestation am Bewegungsapparat wohl schon ab Zeitpunkt
der handchirurgisch festgestellten Tendovaginitis des rechten Mittelfingers im
März 2010 vorgelegen haben, zumindest intermittierend, wie es dem oft
schubförmigen Verlauf einer derartigen Krankheit entspreche (S. 18 f.).
Aus neurologischer Sicht sei zusätzlich
die Diagnose einer Migräne ohne Aura zu stellen, welche aktuell
durchschnittlich etwa zweimal pro Monat auftrete. In einer
elektrophysiologischen Verlaufskontrolle vom Februar 2010 (Dr. med. G.___, Arzt
für Neurologie FMH) sei elektroneurographisch eine relevante Medianus- und
Ulnarisneuropathie beideits ausgeschlossen worden. Gesamthaft gehe man nicht
von einem Rezidiv des CTS aus. Die Migräne schränke die Arbeitsfähigkeit um 10 %
ein (IV-Nr. 86.1 S. 28).
Aus psychiatrischer Sicht könne
lediglich eine chronische Störung mit somatischen und psychischen Faktoren
diagnostiziert werden, welche bei fehlender psychiatrischer Komorbidität, nur
wenigen weiteren Försterkriterien sowie bloss geringen Einschränkungen der
Fähigkeiten, bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie auch eine
angepasste leichte Arbeitstätigkeit, zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20 % führe (S. 28).
In der interdisziplinären
Konsensbesprechung kamen die beteiligten Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführerin
seien sämtliche körperlich schweren und mittelschweren oder hauptsächlich stehend
und gehend zu verrichtenden Tätigkeiten, wie zuletzt im Service, nicht mehr
zumutbar. In einer optimal angepassten Verweistätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % (vier bis max. fünf Stunden pro Tag mit etwas
reduzierter Leistungsgeschwindigkeit resp. leicht erhöhtem Pausenbedarf). Dies gründe
auf der gegenüber dem Gutachten von 2011 neu diagnostizierten
entzündIich-rheumatologischen Erkrankung. Angepasst seien sämtliche körperlich
leichten Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten von mehr als 2 bis
5.
kg, ohne gebückte, kniende, kauernde oder über Kopf zu verrichtende
Tätigkeitsanteile, ohne wiederholtes Greifen mit den Händen, ohne besondere
Kraftanwendung mit den Händen und ohne besondere feinmotorische Anforderungen,
ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne Kälte oder Nässe sowie ohne
Staubexposition. Auf Grund der vorliegenden Dokumentation und anamnestischen
Angaben der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass die aktuellen Angaben
zur Arbeitsfähigkeit im Service spätestens ab Zeitpunkt der Diagnose des
entzündlichen Leidens Ende 2012 gelten würden. Spätestens ab Gutachtenszeitpunkt
könne in einer adaptierten Verweistätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von
50.
% angenommen werden, begründet durch die teilweise Verbesserung der
Symptomatik seit Beginn der Therapie mit Orencia (S. 28 f.).
3.4
Die Beschwerdegegnerin erhielt
am 1. April 2015 folgenden anonymen Hinweis (IV-Nr. 97.1):
«Ich finde dies nicht
korrekt das Herr [...] und seine Frau [...] [= Beschwerdeführerin] IV beziehen
im Clubhaus des H.___ [...] Tag und Nacht arbeiten in [...] mehrere Wohnungen
putzen und dazu noch für 2 Häuser in [...] Miete beziehen.
Ich arbeite nicht den ganzen Tag für
solche Leute Sie können gerne selber schauen gehen öfters das nachts um 23:00 da
noch gearbeitet wird. Ich bitte um Gerechtigkeit und das diese Leute zur
Rechenschaft gezogen werden.»
Die Website des Vereins H.___ nennt als
Wirte des Clubhauses «[...]», also die Beschwerdeführerin und deren Ehemann (s.
[Website], besucht am 24. Januar 2018).
Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin
daraufhin durch eine Detektei observieren. Der Ermittlungsbericht enthält (neben
allgemeinen Angaben zum Wohn- und Arbeitsort etc. sowie einer Zusammenfassung
des Observationsergebnisses) mehrere von der Überwachungsperson verfasste Observationsjournale
(IV-Nr. 97.2) resp. Tagesrapporte (IV-Nr. 97.3), welche teils mit Fotografien
ergänzt sind; die Videoaufnahmen sind auf einer DVD gespeichert. Aus diesen
Beweismitteln ergeben sich folgende Beobachtungen:
1) 23. April 2015, 9:00 – 13:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde während der Beobachtungszeit nicht an ihrer
Wohnadresse in [...] angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.12).
2) 27. April 2015, 8:45 – 23:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
13).
3) 28. April 2015, 6:30 – 23:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
14).
4) 29. April 2015, 6:30 – 23:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
15).
5) 30. April 2015, 6:30 – 23:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
16).
6) 1. Mai 2015, 6:30 – 10:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
17).
7) 10. Juni 2015, 17:30 – 18:45 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde um 17:40 Uhr im Clubhaus identifiziert, wo sie während
der restlichen Beobachtungszeit abwechselnd an der Theke bediente und Gläser
von den Tischen räumte resp. an einem Tisch sass und sich mit anderen Leuten
unterhielt (IV-Nr. 97.2 S. 18 ff.).
8) 17. Juni 2015, 10:00 - 0:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin hielt sich von 12:14 bis 12:25 sowie von 14:40 bis zum Ende
der Beobachtung im Clubhaus auf. Am Nachmittag und Abend bediente sie an der
Theke oder servierte Speisen an den Tischen (gemäss Videoaufzeichnung offenbar
auch der Überwachungsperson, s. ab 18:48). Ausserdem trug sie eine Plastikkiste
ins Haus, saugte den gedeckten Sitzplatz und entsorgte u.a. einen 110 Liter-Kehrichtsack
im Container (IV-Nr. 97.2 S. 21 ff.).
9) 18. Juni 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 18:25 festgestellt (als
die Überwachungsperson dort Nachschau hielt); sie bediente die Gäste, sass an
einem Tisch und unterhielt sich mit Leuten auf dem Sitzplatz (IV-Nr. 97.2 S. 26
f.).
10) 19. Juni 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin betrat das Areal um 11:00, verschob einen Abfallcontainer
und ging um 11:28 wieder. Bei einer physischen Nachschau vor Ort wurde um 17:05
die Anwesenheit der Beschwerdeführerin auf dem Sitzplatz festgestellt, wo sie
Spielertrikots zusammenlegte. Sie bediente die Überwachungsperson und äusserte
sich gemäss Eintrag im Observationsjournal wie folgt: «Am Samstag und Sonntag ist
das Clubhaus geschlossen, da Clubturniere stattfinden. Die Bewirtung organisiert
der Club im gedeckten Sitzplatz. Sie würde jedoch kurz vorbeischauen. Es sei
auch mal schön, ein freies Wochenende zu geniessen. Sie arbeite ja sieben Tage
die Woche (diese Unterhaltung an der Theke wurde gefilmt, s. ab 17:06, aber
ohne Ton). Später reinigte die Beschwerdeführerin die Tische und entsorgte zwei
Kehrichtsäcke. Sie blieb bis zum Ende der Überwachung auf dem Gelände (IV-Nr.
97.2
S. 28 ff.).
11) 20. Juni 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin hielt sich von 14:02 bis 15:00 auf dem Areal auf, wobei das
Clubhaus geschlossen war (IV-Nr. 97.2 S. 34 f.).
12) 21. Juni 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin hielt sich von 14:03 bis 14:30 auf dem Areal auf, wobei das
Clubhaus geschlossen war. Sie konsumierte ein Getränk und unterhielt sich mit
Besuchern (IV-Nr. 97.2 S. 36 ff.).
13) 22. Juni 2015, 8:00 – 13:15 Uhr: Die
Beschwerdeführerin hielt sich von 11:00 bis 12:10 im Clubhaus auf (IV-Nr. 97.2
S. 39 f.).
14) 11. Juli 2015, 16:30 – 19:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde beim Clubhaus nicht angetroffen (IV-Nr. 97.3 S. 1 f.).
15) 27. Juli 2015, 8:30 – 23:30 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
41).
16) 28. Juli 2015, 6:30 – 23:30 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S. 42).
17) 29. Juli 2015, 6:30 – 23:30 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
43).
18) 30. Juli 2015, 6:30 – 23:30 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
44).
19) 31. Juli 2015, 6:30 – 11:30 Uhr: Die
Beschwerdeführerin wurde an der Wohnadresse nicht angetroffen (IV-Nr. 97.2 S.
45).
20) 8. August 2015, 13:45 – 19:30: Die
Beschwerdeführerin bediente im Clubhaus mehrere Zuschauer, wobei sie
Getränkeflaschen herausgab, Kaffee zubereitete, einkassierte und auf der Kasse
tippte. Die Überwachungsperson hielt fest, beide Hände würden gleichwertig und
gleichzeitig eingesetzt, eine Einschränkung sei nicht erkennbar (IV-Nr. 97.3 S.
3.
ff.).
21) 9. August 2015, 10:00 – 13:00: Die
Beschwerdeführerin wurde weder an ihrer Wohnadresse noch beim Clubhaus angetroffen
(IV-Nr. 97.3 S. 8).
22) 10. August 2015, 8:00 – 12:00: Die
Beschwerdeführerin wurde weder an ihrer Wohnadresse noch beim Clubhaus
angetroffen (IV-Nr. 97.3 S. 9).
23) 14. August 2015, 8:15 – 0:00 Uhr: Die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 10:25 festgestellt. Später
entsorgte sie Karton in einem Container (IV-Nr. 97.2 S. 46 f.).
24) 15. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin hielt sich von 14:16 bis 18:30 im Clubhaus auf (IV-Nr. 97.2
S. 48 f.).
25) 16. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin hielt sich von 12:12 bis 20:08 im Clubhaus auf. Sie entsorgte
u.a. zwei 110 Liter-Abfallsäcke (IV-Nr. 97.2 S. 50 ff.).
26) 16. August 2015, 16:45 – 18:00 Uhr: Die Beschwerdeführerin
bediente die Gäste (darunter die Überwachungsperson) und schaute sich zwischendurch
das Fussballspiel an (IV-Nr. 97.3 S. 10 ff.). Bemerkung: Diese Beobachtungen korrespondieren
nicht mit denjenigen im Observationsjournal für den 16. August 2015 / 8:00
– 0:00, wo Datum und Uhrzeit durch die Videoaufnahme belegt sind. Deshalb ist
davon auszugehen, dass es sich hier bei der Datumsangabe um ein Versehen
handelt und die fragliche Observation an einem anderen Ort erfolgte.
27) 17. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Beschwerdeführerin hielt sich ab 10:12 im Clubhaus auf (IV-Nr. 97.2 S. 53 f.).
28) 18. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die Beschwerdeführerin
hielt sich ab 16:49 im Clubhaus auf (IV-Nr. 97.2 S. 55).
29) 19. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 12:57 festgestellt. Sie
bediente Gäste (darunter die Überwachungsperson, s. Aufnahme ab 16:53), räumte
Geschirr ab und reinigte Tische (IV-Nr. 97.2 S. 56 ff.).
30) 20. August 2015, 8:00 – 0:00 Uhr: Die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 16:45 festgestellt. Sie
bediente verschiedene Gäste, u.a. die Überwachungsperson (IV-Nr. 97.2 S. 60
f.).
31) 21. August 2015, 8:00 – 15:30 Uhr: Die
Beschwerdeführerin betrat das Areal um 9:57 und später wieder um 14:07. Sie goss
Topfpflanzen (IV-Nr. 97.2 S. 62 f.).
32) 23. August 2015, 14:45 – 16:45 Uhr: Die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Clubhaus wurde um 15:03 festgestellt. Sie
bediente die Gäste (IV-Nr. 97.3 S. 17 ff.).
Zusammenfassend hielt der
Observationsbericht fest, ein sozialer Rückzug sei auszuschliessen. Die
Beschwerdeführerin führe freiwillig und aktiv Gespräche mit Drittpersonen. Eine
offensichtliche körperliche Behinderung sei nicht feststellbar. Die
Beschwerdeführerin bewege sich normal, ein Hinken etc. sei nicht zu erkennen
(IV-Nr. 97.2 S. 64).
Anlässlich des Gesprächs bei der
Beschwerdegegnerin am 16. September 2015 (IV-Nr. 97.4) erklärte die
Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand sei unverändert. Sie mache nicht
viel. Sie helfe ihrem Mann im Kiosk, aber nicht regelmässig, fünf Stunden am
Tag, manchmal auch nur eine. Sie kenne dort viele Leute, sie wolle nicht
alleine sein. Konfrontiert mit den Observationsergebnissen meinte die
Beschwerdeführerin, sie sei ja zu 50 % arbeitsfähig. Sie helfe, wenn viel zu
tun sei.
3.5
Nach der Observation holte die
Beschwerdegegnerin die folgenden Gutachten ein, auf deren Grundlage sie das
Leistungsbegehren abwies:
Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, gelangte in seinem Gutachten vom 15. Dezember 2015
(IV-Nr. 102.1) zum Schluss, es liege eine anhaltende Schmerzstörung vor, aber
eine relevante Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden (S. 30 Ziff. 8.6).
Dr. med. J.___, Facharzt für Innere
Medizin und Rheumatologie, führte in seinem Gutachten vom 15. Dezember 2015
(IV-Nr. 103.1) aus, neben der anhaltenden Schmerzstörung lägen ein chronisches
generalisiertes Schmerzsyndrom sowie ein Panvertebralsyndrom mit spondylogener
Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten vor (S. 13). Für die bisher
ausgeübten beruflichen Tätigkeiten lasse sich für keinen Zeitraum eine
anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 25).
Dem Gutachten von Dr. med. J.___ lag ein
Bericht von pract. med. K.___, Chefarzt Ambulatorium Rheumatologie am Spital E.___,
vom 6. Oktober 2015 (IV-Nr. 103.2) bei, der im Wesentlichen folgende
Diagnosen enthielt:
1) Generalisiertes Schmerzsyndrom, Typ
Fibromyalgie
2) Aktenkundig Status nach
undifferenzierter sereonegativer Polyarthritis
3) Chronisches lumbospondylogenes Reizsyndrom
linksbetont
4) Chronisches zervikospondylogenes
Reizsyndrom
In Rückschau der gesamten Patientenakte
könne er derzeit die Diagnose einer undifferenzierten Polyarthritis nicht
aufrecht erhalten. Eine Synovitis / Arthritis habe bisher nicht eindeutig
objektiviert werden können. Ein MRT der linken Hand am 31. Oktober 2012,
eine Drei-Phasen Skelettszintigraphie vom 12. Juni 2013 sowie nach Absetzen der
Basistherapie eine Arthro-Sonographie der Hände am 1. September 2015 seien ohne
Zeichen einer Arthritis, Tenosynovitis oder Enthesitis gewesen. Einzig eine
Ultrasonographie von Dr. med. D.___ am 27. März 2013 habe eine milde Synovitis
an der linken Hand gezeigt. Auch das Nichtansprechen der verschiedensten
Basistherapeutika spreche gegen eine Autoimmunerkrankung. Die geschilderte
Schmerzsymptomatik sei am ehesten im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyndroms
vom Typ Fibromyalgie zu sehen, auch wenn die Beschwerdeführerin aktuell ohne Basistherapie
wieder über vermehrte generalisierte Beschwerden klage. Er könne klinisch weiterhin
keine eindeutige Synovitis / Arthritis objektivieren bei diffuser Druckdolenz
am gesamten Integument sowohl artikular wie auch an Weichteilen. Eine erneute laborchemische
Untersuchung mit Bestimmung der humoralen Entzündungsparameter sei bis auf
einen anhaltenden Vitamin D-Mangel weiterhin unauffällig.
3.6
3.6.1
Das Bundesgericht hat (unter
Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte /
EGMR vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz, 61838/10)
entschieden, dass es nicht nur im Bereich der Unfallversicherung, sondern auch
in der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage
fehlt, welche die Observation von versicherten Person umfassend und detailliert
regelt. Folglich verletzen solche Handlungen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, der
im Wesentlichen den gleichen Gehalt aufweist (s. Urteil 9C_806/2016 vom 14.
Juli 2017 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Vor diesem Hintergrund war die
Überwachung der Beschwerdeführerin rechtswidrig.
Die Verwendung der widerrechtlich
gewonnenen Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf
ergangenen weiteren Beweise) ist indes grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei
einer Abwägung der tangierten Interessen überwiege das private Interesse gegenüber
dem öffentlichen (a.a.O., E. 5.1.1). Rechtswidrige Videoaufnahmen sind verwertbar,
solange Handlungen der versicherten Person aufgezeichnet werden, die sie aus
eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung vorgenommen hat, und ihr keine
Falle gestellt worden ist. Ferner ist wohl von einem absoluten
Verwertungsverbot für Beweismaterial auszugehen, das im nicht öffentlich frei
einsehbaren Raum zusammengetragen wurde, (was das Bundesgericht im konkreten
Fall jedoch nicht zu beurteilen hatte, s. a.a.O. E. 5.1.3).
3.6.2
Im vorliegenden Fall lag ein ausreichender
Grund für eine Überwachung vor, nachdem die Beschwerdegegnerin einen Hinweis
erhalten hatte, der sinngemäss aussagte, die Beschwerdeführerin arbeite
vollzeitlich im Clubhaus des [Vereins] H.___. Damit bestand der Verdacht, dass
die Beschwerdeführerin deutlich mehr leisten konnte, als ihr die B.___-Gutachter
attestiert hatten. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die Website
des Vereins nicht nur den Ehemann, sondern auch die Beschwerdeführerin als Wirtin
nennt, was darauf hindeutet, dass sie mehr tat als nur hin und wieder auszuhelfen.
Es wird nirgends geltend gemacht, dass
es sich bei der überwachten Person nicht um die Beschwerdeführerin gehandelt
habe. Die Überwachung erfolgte ausschliesslich im öffentlich zugänglichen und
einsehbaren Raum. Dazu gehört auch das Innere des Clubhauses, zu dem
konsumierende Gäste Zugang haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017
vom 25. August 2017 E. 5.4.3.2, wo eine Vereinsveranstaltung, zu der nach
Bezahlung eines Eintrittsgeldes jedermann Zutritt hatte, als öffentlicher Raum
qualifiziert wurde).
Soweit ersichtlich, ging das
Bundesgericht in allen Entscheiden seit dem 14. Juli 2017 davon aus, der
zeitliche Umfang des Eingriffs in die Privatsphäre der überwachten Person sei
verhältnismässig gering gewesen. Begründet wurde dies jeweils damit, die Überwachung
sei zwar gezielt und nicht bloss zufällig erfolgt, aber weder andauernd noch
systematisch über einen längeren Zeitraum hinweg. Vor allem mit Blick auf die
aufgezeichneten alltäglichen Verrichtungen und Handlungen könne insgesamt bei
bloss geringfügiger Tangierung der Privatsphäre nicht von einer schweren
Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden. Das Interesse des
Versicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige
Leistungsbezüge abzuwenden, sei unter diesen Umständen höher zu gewichten als
das Interesse der versicherten Person an einer unbehelligten Privatsphäre. Als
Beispiele seien hier die folgenden Urteile erwähnt:
·
9C_806/2016, 14.
Juli 2016: Die versicherte Person war innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen an
vier Tagen für fünf bis neun Stunden überwacht worden (E. 5.1.2).
·
8C_45/2017, 26. Juli
2017: Die IV-Stelle liess die versicherte Person im Februar, März und Juni
während insgesamt sechs Tagen beobachten, wobei es an fünf Tagen zu
Videoaufzeichnungen kam und die versicherte Person an einem weiteren Tag nicht
bedeutsam in Erscheinung trat (E. 4.4.1 f.).
·
8C_735/2016, 27.
Juli 2017: Die Observation erfolgte während eines Monats an fünf Tagen, wobei sie
an zwei Tagen mangels Wahrnehmung der überwachten Person vorzeitig abgebrochen
wurde (E. 5.3.6.2).
·
8C_802/2016, 21.
August 2017: Die versicherte Person wurde im Zeitraum vom 24. Oktober 2013 bis
zum 15. April 2014 an dreizehn Tagen während rund vier bis zehn Stunden
beobachtet; an einem weiteren Tag wurde die Observation erfolglos abgebrochen
(E. 5.2.2.2).
·
8C_352/2017, 9.
Oktober 2017: Die Observation fand zwischen dem 8. September 2005 und dem 1.
Mai 2006 an zwölf Tagen statt. An neun davon erfolgten Videoaufzeichnungen (E. 5.4.2).
·
9C_261/2017, 14.
November 2017: Die versicherte Person wurde innerhalb von acht Wochen (was das
Bundesgericht als «beträchtliche Gesamtdauer» bezeichnete) an elf Tagen
observiert. Dabei wurde sie an drei Tagen gar nicht angetroffen und an weiteren
drei Tagen lediglich beim Gang zum Briefkasten beobachtet. An den restlichen
fünf wurde sie bei verschiedenen Verrichtungen gefilmt (E. 4.1).
·
8C_515/2017, 20.
Dezember 2017: Die versicherte Person wurde vom 2. Dezember 2011 bis 27. Januar
2013.
an total elf Tagen während mehrerer Stunden überwacht (E. 5.6).
Die hiesige Observation war deutlich intensiver
als sämtliche bislang vom Bundesgericht beurteilten. Einerseits wurde die
Beschwerdeführerin innerhalb von vier Monaten an 32 Tagen observiert und an 18
davon auch tatsächlich angetroffen. Die längste Observationsdauer in den
bundesgerichtlichen Präjudizien belief sich demgegenüber auf bloss 12 resp. 14 Tage,
dies zudem in einem längeren Zeitraum von knapp sechs resp. acht Monaten. Andererseits
erfolgte hier – was in keinem der bundesgerichtlichen Fälle zutraf – während
vier Phasen mehrere Tage hintereinander eine Observation, dies mehrheitlich vom
Morgen bis zum Abend:
·
27.
April bis 1.
Mai: Fünf Tage
·
17.
bis 22. Juni:
Sechs Tage
·
27.
bis 31. Juli:
Fünf Tage
·
14.
bis 21. August:
Acht Tage
Damit wurde die Grenze zu einer
systematischen Überwachung überschritten, so dass – wiewohl nur alltägliche
Arbeitsverrichtungen aufgezeichnet wurden – nicht mehr von einem bloss geringen
Eingriff ausgegangen werden kann.
Hinzu kommt, dass sich die
Überwachungsperson nicht auf das Beobachten beschränkte, sondern sich an fünf Tagen
ins Clubhaus begab und bei der Beschwerdeführerin etwas bestellte. Dabei kam es
am 19. Juni 2015 zu einer Unterhaltung zwischen den beiden. Das
Observationsjournal gibt zwar wieder, was die Beschwerdeführerin gesagt haben
soll. Der Gesprächsbeitrag der Überwachungsperson geht daraus jedoch nicht
hervor; insbesondere bleibt unklar, ob sie es war, welche die Beschwerdeführerin
in eine Unterhaltung verwickelte. Die Videoaufnahme hilft hier nicht weiter, da
sie ohne Ton ist. Diese Lücken bei der Dokumentation der Überwachung dürfen
sich nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass es ohne aktive Mitwirkung der Untersuchungsperson nicht zu
einem Gespräch gekommen wäre, in dem sich die Beschwerdeführerin über ihre
Arbeit äussert. Die Überwachungsperson hat mit diesem Vorgehen den Bereich des
erlaubten reinen Beobachtens unbeeinflusster Handlungen (bzw. des Mithörens von
Gesprächen) verlassen. Auch unter diesem Blickwinkel kann daher nicht mehr von
einem bloss geringen Eingriff gesprochen werden.
3.6.3
Zusammenfassend können die ohne
ausreichende gesetzliche Grundlage erhobenen Observationsergebnisse nicht verwertet
werden, weshalb der Observationsbericht nebst Journalen und Rapporten sowie die
Fotos und Videoaufnahmen vollumfänglich aus den Akten zu entfernen sind. Dasselbe
gilt für die nach der Observation ergangenen Gutachten der Dres. J.___ und I.___,
auf denen die Leistungsverweigerung beruhte. Diese beiden Experten haben den
Ermittlungsbericht nebst Rapporten und Bildaufzeichnungen nicht nur zur
Kenntnis genommen (IV-Nr. 102.1 S. 5 und Nr. 103.1 S. 12), sondern sie
beziehen sich auch in ihrer Begründung darauf (IV-Nr. 102.1 S. 19 und Nr.
103.1
S. 14).
Ohne die besagten Gutachten ist der
Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ungeklärt. Das B.___-Gutachten
von 2014 kann diese Lücke nicht füllen. Es geht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand
seit der Rentenaufhebung im Jahr 2012 verschlechtert habe, indem neu eine
Polyarthritis vorliege. Der rheumatologische Experte zeigt sich jedoch ausgesprochen
unsicher darüber, ob bei der Beschwerdeführerin eine entzündliche Restaktivität
besteht, welche die Beschwerden erklären könnte. Andererseits hält pract. med. K.___
dezidiert fest, dass sich eine Arthritis resp. Synovitis bislang nicht habe
objektivieren lassen. Hinzu kommt, dass im B.___-Gutachten ausdrücklich auf die
Möglichkeit einer Remission im weiteren Verlauf hingewiesen wird, so dass der
Sachverhalt auch im Hinblick darauf nicht abgeklärt ist. Vor diesem Hintergrund
wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung
aufgehoben wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie ein
neues polydisziplinäres Gutachten einholt und sodann neu über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst
sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt
sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme
festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich
in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2
Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, in der seit 15. Juli 2016
geltenden Fassung).
4.2
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote vom 25. April 2017 (A.S. 41) weist einen Zeitaufwand von 12,9
Stunden aus, davon sechs Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift. Der
Vertreter war indes bereits am verwaltungsinternen Verfahren beteiligt, konnte also
weitgehend auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen. Der Zeitaufwand für die
Beschwerdeschrift wird daher um eine Stunde auf fünf Stunden gekürzt. Der
Aufwand für die Stellungnahme vom 24. [recte: 25.] April 2017 von 2,5 Stunden
erscheint ebenfalls zu hoch, nachdem diese Eingabe nur rund dreieinhalb Seiten
umfasst, und ist um eine halbe Stunde zu kürzen.
Weiter enthält die Kostennote reinen
Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Position vom 13. Juli 2016
(«Verfügung IV Brief an Klientschaft»), wo von der Zustellung einer Orientierungskopie
auszugehen ist (0,3 Stunden), sowie das Fristerstreckungsgesuch vom 5. April
2017, welches keine besondere Begründung enthält (0,1 Stunden).
Der nachprozessuale Aufwand schliesslich
ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu
kürzen. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 10,5 Stunden, woraus
sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von
CHF 2‘625.00 ergibt.
Was die Auslagen betrifft, so ist der Kostenvorschuss,
welcher der Beschwerdeführerin zurückerstattet wird (s. E. II. 5 hiernach),
auszuklammern. Damit verbleiben Auslagen von CHF 65.60. Einschliesslich CHF 215.25
Mehrwertsteuer (nach dem bis 31. Dezember 2017 geltenden Satz von 8 %) beläuft
sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 2‘905.85.
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten
betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. Juli
2016 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin
gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘905.85 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_218/2018 vom 22. Juni 2018 teilweise aufgehoben.