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Entscheid

VSBES.2016.225

Invalidenrente

3. Oktober 2017Deutsch57 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Mitteilung und Beschluss

vom 5. September 2002 (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 40) wurde A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1965, per 1. Dezember 1999 basierend auf

einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung

zugesprochen. Eine revisionsweise Überprüfung des Invaliditätsgrades im Jahr

2006 ergab keine rentenbeeinflussende Veränderung (IV-Nr. 51).

2.

2.1 Am 21. Januar 2011 hob die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein weiteres

Revisionsverfahren an (IV-Nr. 53) und veranlasste bei Dr. med. B.___, Facharzt

für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, ein Gutachten. Gestützt auf den

Gutachtensbericht vom 25. Juni 2011 (IV-Nr. 60) teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. August 2011 (IV-Nr. 62) mit, die

medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich sein Gesundheitszustand

gebessert habe und keine Invalidität mehr bestehe, weshalb beabsichtigt sei,

die Rente aufzuheben. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. September

2011 Einwände erheben (IV-Nr. 67). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, ein Gutachten (IV-Nr. 74.1). Gestützt darauf teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. Juli 2013

(IV-Nr. 81) wiederum mit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass

keine Invalidität mehr bestehe, weshalb beabsichtigt sei, die Rente aufzuheben.

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 16. September 2013 ebenfalls Einwände

erheben (IV-Nr. 85). Im weiteren Verlauf reichte der Beschwerdeführer neue

bildgebende Abklärungsberichte ein. Infolgedessen veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___ ein weiteres rheumatologisches Gutachten

(IV-Nr. 99.1). Schliesslich gab die Beschwerdegegnerin auch bei Dr. med. C.___

ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 111.1) in Auftrag.

Gestützt auf diese Gutachtensberichte hielt die Beschwerdegegnerin nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 125) mit Verfügung vom 11. Juli

2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, die Rente werde nach Zustellung der

Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben. Einer Beschwerde gegen

diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 9.

September 2016 fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 11. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine

ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Eventualiter: Das Verfahren sei zur

Durchführung der erforderlichen Abklärungen und Gewährung von

Eingliederungsmassnahmen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Eingabe vom 26. September

2016 (A.S. 19) beantragt die Beschwerdegegnerin, das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 5.

Oktober 2016 (A.S. 21) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 18. Oktober

2016 (A.S. 22 f.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei

aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.

7. Mit Verfügung vom 7. September

2017 (A.S. 35) wird den Parteien mitgeteilt, das Gericht behalte sich vor, die

Angelegenheit auch unter dem Blickwinkel einer Wiedererwägung (im Sinne einer

substituierten Begründung für die Rentenaufhebung) zu prüfen.

8. Am 8. September 2017 (A.S. 39

f.) reicht der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Stellungnahme ein.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17

Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche

Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen

Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des

Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Für

das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der

bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt

anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im

früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer

Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung

eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder

diesen verändert haben. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen

im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach

besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom

30.

August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134

V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.3

Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137.

V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers liege im vorliegenden

Fall kein Revisionsgrund vor. Wenn man das damalige massgebliche Gutachten der D.___

mit dem Gutachten von Dr. med. C.___ vergleiche, werde immer noch der gleiche

Sachverhalt geschildert. Zu berücksichtigen sei, dass bereits damals in erster

Linie die psychiatrischen Diagnosen zur Rentenzusprache geführt hätten.

Dr. med. C.___ führe sogar aus, dass sich die Einschränkung in der

Arbeitsfähigkeit nicht verändert habe. Er bestätige, dass aus seiner Sicht seit

1999.

weder aufgrund der Akten noch aufgrund der Angaben der versicherten Person

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %

oder mehr im Fall der versicherten Person ausgegangen werden könne. Der

Gesundheitszustand habe sich dementsprechend nicht rentenrelevant verändert.

Die von Herrn Dr. med. C.___ erwähnte Verbesserung des Gesundheitszustandes sei

offensichtlich nicht rentenrelevant. Der Gesundheitszustand bzw. der

Sachverhalt werde immer noch gleich geschildert wie im ursprünglichen Gutachten

des D.___, welches zur Rentenzusprache geführt habe, jedoch werde durch Herrn

Dr. med. C.___ eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemacht. Dies

lasse sich auch aus der oben erwähnten Bemerkung im Gutachten von Herrn Dr.

med. C.___ schliessen, dass seit 1999 nicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 20

% oder mehr ausgegangen werden könne. Auch für das Gutachten von Dr. med. B.___

gelte, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes daraus hervorgehe. Es

müsste eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche

rentenrelevant wäre, vorliegen. Eine solche sei dem Gutachten entgegen den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht zu entnehmen. Dr. med. E.___ der F.___

teile ebenfalls die Auffassung, dass eine Neubegutachtung vorgenommen werden

müsste. Im Weiteren seien die Gutachten nicht verwertbar. Offenbar sei auch die

Beschwerdegegnerin mehrmals zum Schluss gekommen, dass die Gutachten den

Anforderungen nicht genügten, so dass immer wieder ergänzende Anfragen und

Gutachten hätten gemacht werden müssen. Es sei dann nicht zulässig, wiederum

die gleichen bereits mit der Materie vorbefassten Gutachter zu befragen. Es sei

ja nicht zu erwarten, dass diese von der einmal gefassten Meinung abweichen

würden. Es liege ein Flickwerk an Gutachten vor, welches keine verlässliche

Beurteilung zulasse. Im Weiteren genügten die gemachten Gutachten der neuen

Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht. Es sei in keiner Art und Weise eine einzelfallgerechte

Abklärung vorgenommen worden. Die notwendigen Indikatoren seien nicht geprüft

worden. Sodann habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers

auf Eingliederungsmassnahmen zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin verneine

aufgrund einer angeblichen fehlenden Motivation des Beschwerdeführers den

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Dafür beziehe sie sich auf eine Aussage,

welche der Beschwerdeführer angeblich anlässlich des Revisionsgesprächs im März

2011.

gemacht habe. Dem Protokoll sei jedoch nur zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer gesagt habe, er habe jeden Tag im Kopf, die Arbeit wieder

aufzunehmen. Er habe auch gesagt, dass er einen Arbeitsversuch machen würde.

Nach den darauffolgenden Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin die Frage

eines Arbeitsversuches und die Möglichkeit der Eingliederung nie mehr

aufgegriffen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung

dürfe nicht von einer fehlenden Motivation ausgegangen werden, bzw. hätte ein

Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müssen. Die Berechnung des

IV-Grades sei ebenfalls nicht korrekt. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar,

warum kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden sei.

In seiner abschliessenden Stellungnahme

bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, ihm sei vor

dem Hintergrund der damaligen Rechtspraxis im Rahmen einer vertretbaren

Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen eine Rente zu gesprochen. Ein grober Fehler

der Verwaltung liege mit Sicherheit nicht vor und es liege auch keine

zweifellose Unrichtigkeit des damaligen Entscheides vor. Es seien

sogar im Vergleich zu anderen Entscheiden der Invalidenversicherung zur

damaligen Zeit umfassende Abklärungen mit einem umfassenden Gutachten und einer

beruflichen Abklärung vorgenommen worden. Es mache den Anschein, dass über den

Umweg der Wiedererwägung die Renteneinstellung bestätigt werden solle. Dass der

Gutachter Dr. med. C.___ heute bestätige, dass sich der Gesundheitszustand

nicht verändert habe, führe gerade dazu, dass heute die Rente nicht

revisionsweise aufgehoben werden könne. Eine rentenrelevante Verbesserung des

Gesundheitszustandes liege nicht vor. Die Aussagen von Dr. med. C.___ dürften jedoch

auch nicht zur Annahme führen, dass damals der Entscheid zweifellos unrichtig

gewesen sei. Man habe es mit einer bloss anderen Beurteilung des Sachverhalts

zu tun. Zusätzlich meine der Gutachter Dr. med. C.___ offenbar, dass er einen

Zeitraum, welcher mehr als 10 Jahre zurückliege, besser beurteilen könne,

als die damals von der IV-Stelle beauftragten Gutachter. Auf solche Aussagen

könne nicht abgestellt werden. Eine Wiedererwägung sei im vorliegenden Fall

nicht zulässig.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Entscheid stütze sich im Wesentlichen auf

das rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 25. Juni 2011. Darin

werde an mehreren Stellen ausdrücklich eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes im Vergleich zum Jahr 2001 (Gutachten des D.___)

beschrieben (vgl. 5. 9, 10, 12). Dr. med. B.___ habe keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit mehr erkennen können. Diese Änderung sei geeignet, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, womit ein

Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege. Sodann verliere nach BGE 141

V 281 ein gemäss altem Verfahrensstandard eingeholtes Gutachten nicht per se

seinen Beweiswert. Es sei vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des

Einzelfalls zu entscheiden, ob ein abschliessendes Abstellen auf die

vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhalte (BGE 141 V 281 E. 8 mit

Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Vor diesem Hintergrund habe der Rechtsdienst

der Beschwerdegegnerin die Situation geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass

sich das Gutachten von Dr. med. C.___ auch im Lichte von BGE 141 V 281 als voll

beweiswertig erweise. Des Weiteren setze der Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive

Eingliederungsfähigkeit voraus; fehle es daran, so entfalle der Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7.

September 2015 E. 4.2). Anlässlich des Revisionsgespräches auf der IV-Stelle

vom 29. März 2011 habe der Beschwerdeführer kein Interesse an Massnahmen zur

beruflichen Wiedereingliederung gezeigt und keine entsprechende Motivation

erkennen lassen. Zudem habe er auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung

2015.

wiederholt, dass er «zu 100 Prozent arbeitsunfähig» sei. Damit sei es

rechtsprechungsgemäss zulässig, die Invalidenrente ohne vorgängige Durchführung

von Eingliederungsmassnahmen aufzuheben. Schliesslich sei der verlangte Abzug

vom Invalideneinkommen nicht gerechtfertigt. Soweit nämlich geltend gemacht

werde, dass der Beschwerdeführer eine spürbar geringere Leistung erbringen

würde als ein Gesunder, sei zu beachten, dass sich diese Tatsache bereits in

der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit niedergeschlagen habe. Ein

zusätzlicher leidensbedingter Abzug würde zu einer doppelten Anrechnung

desselben Gesichtspunktes führen und sei deshalb unzulässig (Urteil des Bundesgerichts

8C_530/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.2, mit Hinweisen). Ein Abzug aufgrund

der Nationalität des Beschwerdeführers sei - angesichts der Tatsache, dass die

statistischen Löhne auf Grund der Einkommen der schweizerischen und der

ausländischen Wohnbevölkerung erfasst würden - ebenfalls nicht angebracht (AHI

2002, 5. 70).

5.

5.1

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die

Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 11. Juli 2016 zu Recht die Aufhebung

der dem Beschwerdeführer mit Mitteilung und Beschluss vom 5. September 2002 per

1.

Dezember 1999 zugesprochenen ganzen Invalidenrente beschlossen hat. Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich bei einer Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) durch Vergleich des Sachverhalts, wie er

im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. September 2002 bestanden

hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Ablehnungsverfügung vom 11. Juli

2016.

(Urteil des ehemaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 783/05 vom

18.

April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI

1999.

S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar

2014.

E. 2).

5.2

Wie unter Ziff. I. 7. vorgehend festgehalten,

hat der Präsident des Versicherungsgerichts den Parteien mit Verfügung vom 7.

September 2017 (A.S. 35) mitgeteilt, das Gericht behalte sich vor, die Angelegenheit

auch unter dem Blickwinkel einer Wiedererwägung (im Sinne einer substituierten

Begründung für die Rentenaufhebung) zu prüfen. Die diesbezügliche

Rechtsprechung lautet dahingehend, dass falls eine Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG ausscheide, hiernach das Gericht eine zu Unrecht ergangene

Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen

könne, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig sei (BGE 125

V 369 E. 2 mit Hinweisen, 110 V 296 E. 3c). Vorliegend kann jedoch auf einen

revisionsweisen Sachverhaltsvergleich verzichtet werden, da die ursprüngliche

Rentenverfügung bzw. Mitteilung vom 5. September 2002 – wie nachfolgend

darzulegen ist – zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

ist, also die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind.

6.

6.1

Damit einer Verfügung die

Bindungswirkung abgesprochen werden kann, ist in analoger Anwendung gemäss Art.

53.

Abs. 2 ATSG vorausgesetzt, dass die formell rechtskräftige Verfügung von

Anfang an zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

ist. Bei periodischen Leistungen wie Invalidenrenten ist die Erheblichkeit auch

bei geringfügigen Korrekturen zu bejahen (vgl. BGE 119 V 480 E. 1c, 117 V

20.

E. 2c bb). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel

daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger

Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (BGE 125 V

383.

E. 6a S. 393; Urteil des EVG U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3,

publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des EVG C 29/04 vom 24. Januar

2005, E. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27, ferner

etwa Urteil des EVG I 912/05 vom 5. Dezember 2006, E. 3.2, je mit

Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel

erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder

unzutreffender Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht

oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. 2a S. 128; Urteil

des EVG C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158).

Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller

Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte

und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der

Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise

Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen

(einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im

Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar,

scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts

l 907/06 vom 7. Mai 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen,9C_215/2007 vom 2. Juli

2007, E. 3.2 mit Hinweisen, und 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010, E. 3.2 mit

Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann

jedoch auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des

Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige

Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner

nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit

beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende

Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteile des

Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2, und 9C_562/2008

vom 3. November 2008 E. 6.2.1 je mit Hinweisen).

6.2

Der Rentenmitteilung vom 5.

September 2002 lag im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt

zugrunde:

6.2.1

Im Bericht von Dr. med. G.___,

Spezialarzt FMH für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, vom 23. Juni

1997.

(IV-Nr. 9, S. 13) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Chronisch-rezidivierendes lumbospondylogenes

Syndrom links bei/mit

-

kombinierter Fehlform und

Fehlhaltung der BWS

-

korrespondierender

Fehlhaltung der LWS und des lumbosakralen Überganges

-

sekundärem,

funktionell-spondylogenem ISG-Syndrom links

-

muskulärer Dysbalance der

LBH-Muskulatur mit myofaszialem Überlastungs-Syndrom rechts mehr als links

-

chronischer Überlastung

infolge stereotyp-sitzender Arbeitstätigkeit

Bei den beim Beschwerdeführer seit

Februar 1997 bestehenden Kreuz-Bein-Beschwerden links handle es sich aufgrund

der Anamnese sowie der Klinik um ein chronisch-rezdivierendes

lumbospondylogenes Syndrom links, teilweise statischer und teilweise

überlastungsbedingter Genese. Das Hauptproblem bestehe beim Beschwerdeführer in

einer mässiggradigen, kombinierten Fehlform und Fehlhaltung der BWS

(rechtskonvexe Skoliose sowie fixierte Hyperkyphose panthorakal), kombiniert

mit einer damit korrespondierenden, signifikanten und mechanisch ungünstigen

Fehlhaltung der LWS (rechtskonvexe Skoliose sowie Hyperlordose panlumbal und

lumbosakral). Als Ausdruck der durch die mechanisch ungünstige, lumbale und

lumbosakrale Hyperlordose unphysiologischen Belastungsverhältnisse tieflumbal

und lumbosakral weise der Patient aufgrund eines positiven Reklinations- und

Facetten-Testes Überlastungszeichen von Seiten der lumbalen Facettengelenke im

Sinne eines lumbalen Facetten-Syndromes auf. Zusätzlich bestehe aufgrund

vereinzelt positiver ISG-Tests links ein sekundäres, funktionell-spondylogenes

ISG-Syndrom links. Im Rahmen des spondylogenen Reflex-Syndromes sei es bei

einer muskulären Dysbalance der LBH-Muskulatur auch zur Ausbildung eines

mässiggradig ausgeprägten miofaszialen Überlastungssyndroms von Seiten der

beckennahen Muskulatur links gekommen. Die chronische Überlastung infolge der

belastenden, weil oftmals stereotypsitzenden Arbeitstätigkeit als Staplerfahrer

habe der Manifestation der Beschwerden unzweifelhaft Vorschub geleistet. Aus

rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig.

6.2.2

Im Bericht der H.___ betreffend

MRT LWS vom 28. Dezember 1998 (IV-Nr. 9, S. 12) wurde als Beurteilung

festgehalten: «Diskopathie L4/L5, jedoch ohne fokale Diskusprotrusion oder

Diskushernie. Übrige Etagen und Conus medullaris unauffällig.»

6.2.3

Im Bericht des I.___ vom 19.

Februar 1999 (IV-Nr. 9, S. 9) wurden eine Alkoholabhängigkeit sowie ein

lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Diskopathie L4/L5 ohne fokale

Diskusprotrusion oder Diskushernie diagnostiziert. Die Selbstzuweisung sei

wegen der Alkoholentzugssymptomatik erfolgt. Der Patient berichte, vor zwei

Tagen wegen chronischen Rückenschmerzen beim Hausarzt eine Spritze erhalten zu

haben. Danach habe er einen vorbestehenden Alkoholkonsum von ca. 1 Flasche

Wein, 3 - 4 Flaschen Bier sowie zusätzlich mehreren Schnäpsen pro Tag sistiert.

Am darauf folgenden Tag habe er nicht mehr einschlafen können, sei zittrig

geworden und innerlich unruhig. Übelkeit oder Erbrechen seien nicht

aufgetreten. Er betreibe seit ca. 15 Jahren einen erheblichen Alkoholkonsum,

wiederholt seien Filmrisse aufgetreten. Dreimal sei ihm der Fahrausweis

entzogen worden wegen Alkohol am Steuer.

6.2.4

In dem von der Beschwerdegegnerin

veranlassten polydisziplinären Gutachten des D.___ vom 22. Mai 2001

(IV-Nr. 17) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

-

Dissoziative Störung mit

beginnender depressiver Dekompensation und Schmerzfehlverarbeitung bei einer Persönlichkeit

mit unreifen Zügen.

-

Chronisches

Lumbovertebralsyndrom bei diskreter Discopathie L4/5.

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

-

Status nach Aethylismus

chronicus, derzeit abstinent

-

Status nach Meningitis 1977

Zur Beurteilung hielten die Gutachter

fest, im somatischen Bereich habe man das bekannte chronische

Lumbovertebralsyndrom bestätigt. Dieses beruhe auf einer Fehlhaltung der LWS,

auf einer Störung des lumbosacralen Überganges und auf einer leichten

Discopathie L4/5 ohne im MRT sichtbarer Kompromittierung der neurologischen

Strukturen. Auf Grund dieses Lumbovertebralsyndroms seien dem Versicherten

keine körperlich schweren Arbeiten zumutbar. Im weiteren somatischen Bereich

habe man keine Krankheiten festgestellt, welche die Arbeitsfähigkeit des

Versicherten einschränken würden. Der lange Alkoholabusus habe bis heute zu

keinen Komplikationen geführt, Hinweise für Neuropathie oder Hepatopathie habe

man nicht finden können. Seit über 15 Monaten sei der Explorand heute

abstinent, die Laborwerte würden vom Hausarzt zweimal pro Monat kontrolliert

und seien bis heute immer normal ausgefallen. Im psychiatrischen Bereich hätten

die Gutachter einerseits die Diagnose einer dissoziativen Störung gestellt: Der

Versicherte klage über Schmerzen im Bereiche des Bewegungsapparates, welche

einem organischen Korrelat nicht oder nur beschränkt zugewiesen werden könnten.

Weiter klage der Versicherte über Gefühlsstörungen, für welche keine klare

Ursache ergründbar sei. Das Schmerzerleben stehe für den Versicherten derzeit

im Vordergrund, es handle sich also um eine dissoziative Störung im Sinne einer

somatoformen Schmerzstörung. Weiter bestehe beim Versicherten ein Aethylismus

chronicus, welcher nach seinen eigenen subjektiven Angaben wie auch nach den

Laborparametern, welche man vom Hausarzt erhalten habe, derzeit stabil sei. Der

Versicherte sei seit 1 ½ Jahren mit einer einzigen Ausnahme

abstinent. Drittens bestehe ein Status nach Meningitis als Jugendlicher,

welcher - wie die neuropsychologischen Untersuchungen wie auch die klinische

Exploration gezeigt hätten - keine bleibenden Folgen beim Versicherten

hinterlassen habe. Der Versicherte zeige kindlich-unreife Persönlichkeitszüge,

welche einerseits mit dem konversiven Leiden korrespondierten, andererseits

dieses wohl auch begünstigt hätten. Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht

ein doch als recht schwer einzustufendes Leiden, welches als Konsequenz für den

Versicherten einerseits eine zunehmende Befindlichkeitsstörung im Sinne der

beginnenden depressiven Dekompensation zeige, andererseits den Versicherten

auch durch das chronische Schmerzsyndrom behindere. Immerhin sei darauf

hinzuweisen, dass die vom Versicherten geklagten kognitiven Störungen nicht

hätten objektiviert werden können, die Depressivität des Versicherten derzeit

(noch) nicht als mittelschwer oder gar schwer einzustufen sei und er in der

Bewältigung anderer Konflikte (unerfüllter Kinderwunsch) auch eine sthenische,

beharrliche Seite zeige. Der Versicherte habe also durchaus noch Ressourcen, er

sei durch das neurotische Leiden an sich wenig behindert, erst die sich aus der

Dekompensation respektive Fehlverarbeitung, ergebende Symptomatologie führe zur

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gesamthaft schätzten die Gutachter die

Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Stapelfahrer beziehungsweise Lagerist als nicht mehr als gegeben ein, hier

betrage die Arbeitsfähigkeit unter einem Drittel. Aus rein somatischen Gründen

könne der Versicherte eine dem Rücken adaptierte Tätigkeit vollumfänglich

ausführen, jedoch interferiere hier auch wieder das psychiatrische Leiden des

Versicherten. Die Gutachter seien jedoch der Ansicht, dass dem Versicherten

eine teilweise Überwindung seines psychiatrischen Leidens zumutbar sei, so dass

seine gesamte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf 50 %

einzuschätzen sei. Diese Arbeitsfähigkeit könnte sich möglicherweise dann

verbessern, wenn der Versicherte sich einer intensiven Psychotherapie

unterziehen würde.

6.2.5

Im Abschlussbericht vom 5. Juli

2002.

betreffend berufliche Eingliederung (Protokoll der IV-Stelle, S. 4) wurde

ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein Arbeitstraining und eine

Arbeitsabklärung in der J.___ in [...] absolviert. Dieser Aufenthalt habe nun leider

frühzeitig abgebrochen werden müssen, da der Versicherte die Ziele, die man

ausgehandelt habe, nicht habe erreichen können. Die Leistung, welche er habe erbringen

können, habe 20 % - 30 % betragen bei einer Anwesenheit von nur 2,5 Stunden.

Laut D.___-Gutachten seien dem Versicherten aber Tätigkeiten, bei welchen er

keine schweren Lasten heben, nicht eine vornübergeneigte Haltung einnehmen und

keine repetitiven Hebemanöver leisten müsse, zumutbar. Die Hauptproblematik des

Versicherten sei aber sein psychisches Leiden, das im Gutachten als eine dissoziative

Störung mit beginnender depressiver Entwicklung und ein Schmerzfehlverhalten

bei einer Persönlichkeit mit unreifen Zügen beschrieben werde. Beim Gespräch

mit den Eingliederungsfachleuten wirke der Beschwerdeführer sehr blass,

schwach, verkrampft und kränklich. Seine Mimik sei starr und die Gestik sei

verlangsamt oder falle gänzlich weg. Es habe während des Gesprächs Momente

gegeben, in denen der Beschwerdeführer gedanklich nicht anwesend gewesen sei. Erstaunlich

sei aber, dass er trotzdem laut werden könne, wenn er sich bedrängt fühle. Dies

habe man auch schon während des Erstgesprächs wahrgenommen. Es scheine aber,

dass seine Resignation zugenommen und er zu wenig Energie habe um zu reagieren.

Man habe vielmehr den Eindruck bekommen, dass ihm alles egal sei. Er würde

alles machen, was ihm die Eingliederungsfachleute sagen würden, es werde jedoch

sowieso nichts bringen, dies habe er ein paar Mal geäussert. Gegenüber seiner

Ehefrau und seinem Zustand fühle er sich nicht verantwortlich. Des Weiteren sei

aufgefallen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Armen komische Verrenkungen

gemacht und auf dem Stuhl in gebeugter Haltung gewippt habe. Die

Eingliederungsfachleute würden den Beschwerdeführer im Moment als nicht

eingliederbar beurteilen, er werde in seinem Zustand wohl kaum eine Arbeit

finden. Da schon ein umfassendes medizinisches Gutachten gemacht worden sei,

erachte man weitere medizinische Abklärungen zum Finden einer Tätigkeit als

nicht notwendig. Weitere berufliche Abklärungen sowie eine Stellenvermittlung

seien im Moment nicht möglich.

6.2.6

Im Bericht der J.___ vom 8. Juli

2002.

(IV-Nr. 37) wurde festgehalten, das anfänglich 100%ige Arbeitspensum sei

durch den Hausarzt, Dr. med. K.___, ab dem 10. Juni 2002 auf 50 % reduziert

worden. Während der ganzen Anwesenheit habe der Beschwerdeführer unter diversen

Schmerzsymptomen im Schulterbereich sowie im Kreuz und beiden Beinen gelitten.

Er leide unter Schlaflosigkeit. Er habe in seiner Problematik gefangen gewirkt

und seine Umgebung kaum wahrgenommen. Er habe jeden Tag eine zusätzliche

Liegepause gebraucht. Seine effektive Arbeitszeit habe sich dadurch auf 2 ½

Stunden belaufen. Sein Leistungsvermögen habe bei serieller, einfacher Arbeit

bei rund 35 % gelegen. Auf ein Ganztagespensum ergebe sich ein Leistungsgrad

von knapp über 10 %. Obwohl er die Struktur des halben Arbeitstages

eingehalten habe, sei keine Verbesserung seines körperlichen und psychischen

Zustandes zu verzeichnen gewesen. Er sei am 4. Juli 2002 ausgetreten.

6.2.7

In der Aktennotiz vom 13. August

2002.

(Protokoll der IV-Stelle, S. 5) hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)

fest, er könne sich den Ausführungen der Beruflichen Eingliederung

anschliessen, da bereits die D.___-Untersuchung (S. 19) eigentlich keine

verwertbare Restarbeitsfähigkeit formuliert habe.

6.3

Die Beschwerdegegnerin sprach

dem Beschwerdeführer mit Mitteilung und Beschluss vom 5. September 2002 eine

ganze Rente zu, bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Dieser Entscheid ist im

Lichte der vorgenannten Unterlagen nicht nachvollziehbar und auch vor dem

Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der

rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, nicht vertretbar. Das D.___-Gutachten

vom 22. Mai 2001 schloss auf eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit von 50 %. Der RAD hielt dagegen im Protokolleintrag vom 13. August

2002.

aktenwidrig fest, das D.___-Gutachten habe auf Seite 19 «eigentlich keine

verwertbare Restarbeitsfähigkeit» formuliert. Dies stimmt so nicht: Auf Seite

19.

des Gutachtens wird klar eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit statuiert. Zudem schliesst sich der RAD in seiner Ansicht

der Einschätzung der Eingliederungsfachleute im Abschlussbericht vom 5. Juli

2002.

an. Die Eingliederungsfachleute stellten ihrerseits in ihrem Bericht

betreffend berufliche Eingliederung einerseits auf den Abklärungsbericht der J.___

vom 8. Juli 2002 (IV-Nr. 37) sowie offenbar auch auf ihren persönlichen

Eindruck betreffend den Beschwerdeführer ab: «Wir beurteilen Herr Durakovic im

Moment als nicht eingliederbar, er wird in seinem Zustand wohl kaum eine Arbeit

finden.» Diese Einschätzung ist aber weder medizinisch begründet noch setzt sie

sich mit der anderslautenden Beurteilung der D.___-Gutachter auseinander, zumal

auch beim J.___-Bericht kein Arzt mitgewirkt hat. Der auf der Einschätzung der

Eingliederungsfachleute sowie des RAD gründende Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 5. September 2002, dem Beschwerdeführer stehe eine ganze

Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu, ist demnach zweifellos

unrichtig, zumal er sich auch nicht auf andere vorhandene Arztberichte stützen

lässt.

7.

Somit ist nachfolgend zu

prüfen, ob die Verneinung des Anspruchs auf weitere Versicherungsleistungen

angesichts der aktuellen medizinischen Aktenlage gerechtfertigt ist. Der

vorliegend angefochtene Entscheid ist zwar im Rahmen eines Revisionsverfahrens

erfolgt. Da der ursprüngliche Rentenbeschluss vom 5. September 2002 aber nach

dem Gesagten zweifellos unrichtig ist, hat kein Sachverhaltsvergleich

stattzufinden. Vielmehr ist die Rentenfrage alleine aufgrund der aktuellen

medizinischen Akten zu entscheiden. Hierbei sind im Wesentlichen folgende

medizinische Unterlagen von Belang:

7.1

Dr. med. B.___ stellte in seinem

internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 25. Juni 2011 (IV-Nr. 60)

folgende Diagnosen:

Mit Iangdauernder Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Keine

Ohne Iangdauernde Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

2.

Chronisches zervikal- und lumbalbetontes

Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitäten und in

den Kopf

-

nicht ausreichend somatisch

abstützbar

-

diffuse Druckschmerzangabe

-

Schlafstörungen

-

keine radikuläre Reiz- oder

Ausfallkomponente

3.

Nikotinkonsum von circa 20 pack years

4.

Anamnestisch Alkoholkonsum

-

aktuell: CDT-Wert negativ

5.

Anamnestisch intermittierendes normo-

bis tachykardes Vorhofflimmern

Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein

somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die vom Versicherten bisher in

der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten seit einem Zeitpunkt vor Jahren

und spätestens seit dem Zeitpunkt dieser aktuellen Begutachtung, nicht mehr

eingeschränkt. Bis zum Zeitpunkt der D.___-Begutachtung vom 22. Mai 2001 könne

Dr. med. B.___ die damalige Einschätzung der Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, aus rein somatischer Sicht beurteilt, abstützen. Auch

körperlich belastende Arbeiten seien, aus rein somatischer Sicht beurteilt,

unterdessen wieder zumutbar. Nach dem D.___-Gutachten vom 22. Mai 2001 liege

kein Bericht vor, mit dem der Zeitpunkt der Verbesserung des

Gesundheitszustandes, der seit dem Gutachten vom 22. Mai 2001 eingetreten sei,

definiert werden könne. Somit bestehe spätestens seit dem Zeitpunkt dieser

aktuellen Begutachtung auch für eine körperlich belastende berufliche Tätigkeit

aus rein somatischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr.

Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden

Arbeitsprofil könne Dr. med. B.___, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht

beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formulieren.

7.2

In seinem psychiatrischen

Gutachten vom 31. August 2012 (IV-Nr. 74.1) stellte Dr. med. C.___

folgende Diagnosen:

-

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

-

Abhängigkeitssyndrom von

ärztlich verordneten Benzodiazepinen, gegenwärtiger Substanzgebrauch (F13.24)

-

Abhängigkeitssyndrom von

Alkohol, gegenwärtig abstinent (F10.20)

Die chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 und die damit

verbundenen Defizite begründeten im Fall des Beschwerdeführers aus rein

medizinischer (psychiatrisch- psychotherapeutischer) Sicht keine relevante

(>20 % von 100 %) längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Vorliegend

seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht auch keine

besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines

Gesundheitsschadens und / oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen

könnten (beispielsweise durch fehlende krankheitsbedingte Ressourcen und / oder

durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Im

Gegenteil könnten der mässige Gebrauch von Tabak (ein halbes Päckli Zigaretten

täglich, mit aktuellem Versuch der Mengenreduktion) und die vollständige

Abstinenz von weiteren nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen

(inkl. Alkohol und Drogen) als Beleg für zumindest angemessene innerseelische

Ressourcen des Beschwerdeführers gewertet werden. Eine Einschränkung der

Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der v. a. rein

subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht somit

nicht zu begründen. Hingegen seien vielfältige psychosoziale Faktoren (vgl. oben)

bekannt, die die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich beeinträchtigten.

Sie erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung

erkennbare grosse Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der

objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Aus psychiatrischer

Sicht sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit ganztags und ohne

Leistungseinschränkungen zumutbar.

7.3

Im Bericht betreffend MRT der

BWS vom 24. April 2013 (IV-Nr. 99.2, S. 3) wurde festgehalten, es bestehe eine

leichtgradige Konturirregularität der einzelnen Endplatten mit Schmorl‘schen

Knoten in den mittleren und distalen BWS-Segmenten, möglicherweise als

indirekter Hinweis eines durchgemachten Morbus Scheuermann. Darüber hinaus unauffällige

MRI der BWS ohne Nachweis einer Diskushernie oder entzündlichen

Spondylarthropathie.

7.4

Im Bericht betreffend MRI der

HWS vom 10. September 2013 (IV-Nr. 99.3, S. 2) wurde ausgeführt, es bestünden

multisegmentale degenerative Veränderungen, betont auf Höhe C6/C7 mit

mittelgradiger Osteochondrose und links betonter Unc-arthrosen, resultierende

Einengung des linken Neuroforamens und allenfalls möglicher Reizung der

Nervenwurzel C7 links foraminal.

7.5

Im Bericht betreffend MRT der

BWS vom 28. Oktober 2013 (IV-Nr. 99.3, S. 1) wurde festgehalten, es bestehe

eine diskrete Diskopathie der kaudalen LWS, allenfalls minimal progredient im

Vergleich zu 2005. Keine Affektion der Nervenwurzeln. Keine aktivierte

Arthrose. Insgesamt altersentsprechender Befund.

7.6

Dr. med. B.___ stellte in seinem

rheumatologischen Gutachten vom 16. Oktober 2014 (IV-Nr. 99.1) folgende

Diagnosen:

Mit Iangdauernder Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Keine

Ohne Iangdauernde Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

2.

Chronisches zervikal- und lumbalbetontes

Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitäten und in

den Kopf

-

nicht ausreichend somatisch

abstützbar

-

diffuse Druckschmerzangabe

-

anamnestisch nicht

dermatombezogene Sensibilitätsstörung rechter Arm und linkes Bein

-

Schlafstörungen

-

keine radikuläre Reiz- oder

Ausfallkomponente

3.

Nikotinkonsum von circa 23 pack years

4.

Anamnestisch Alkoholkonsum

-

aktuell: CDT-Wert negativ

5.

Anamnestisch intermittierendes normo-

bis tachykardes Vorhofflimmern

6.

Gestörte Gluconeogenese

7.

Anamnestisch Reizmagen-Syndrom

Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein

somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die vom Versicherten früher in

der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, wie bereits im Gutachten vom

25.

Juni 2011 erwähnt, nicht eingeschränkt. Für Haushaltsarbeiten mit einem

leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein

somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, ebenfalls keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit formuliert werden.

7.7

Im Bericht von Dr. med. L.___,

Facharzt für Anästhesiologie, des M.___ vom 30. Oktober 2014 (IV-Nr. 103,

S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

PersönIichkeitsstörung

nicht näher bezeichnet ICD-F60.9

V.a. Persönlichkeitsstörung

-

Schwere depressive Episode

mit psychotischen Symptomen ICD-F32.3

-

Lumboischlalgie,

Lumbosakralbereich ICD-M54A7

Segmentale

Funktionsstörungen ISG bds.

DD facettogen bei

Beckenschiefstand

V.a. Beinverkürzung rechts

/ DD funktioneller Schiefstand

-

Lumboischialgie,

Zervikalbereich ICD-M54.42

referred pain der

Facettengelenke C3 - 6 rechts

-

Familienzerrüttung durch

Trennung oder Scheidung ICD-Z63.5

-

Schwierigkeiten bei der

kulturellen Eingewöhnung ICD-Z60.3

Weiter hielt Dr. med. L.___ fest, im Gutachten

von Dr. med. B.___ werde weder auf die Pathologien in der Halswirbelsäule

mit beidseitig foraminalen Einengungen und möglicher Beeinträchtigung der Wurzel

C7 beidseits eingegangen noch auf die im MRI beschriebenen Veränderungen mit

Uncovertebralarthrosen. Des Weiteren werde in dem Gutachten die

Arbeitsfähigkeit des Patienten aus rein somatisch, rheumatologischen Erwägungen

spekulativ eingeschätzt, ohne dass eine konkrete Testung der funktionellen

Leistungsfähigkeit des Patienten erfolgt sei. Hier werde dringend empfohlen, eine

objektivierbare Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit unter der

aktuellen Schmerzerkrankung einzuleiten. Aktuell gehe man davon aus, dass die

psychiatrische Erkrankung des Patienten mit Verdacht auf Major Depression,

Persönlichkeitsstörung, somatoforme Schmerzerkrankung und beginnende, kognitive

Defizite die primäre Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit bedinge. Hier werde

dringend ein psychiatrisches Gutachten empfohlen. Zudem sei auch auf eine

psychiatrische Behandlung des Patienten hinzuwirken.

7.8

Dr. med. N.___, Praxis für

Psychotherapie und Psychosomatik, stellte in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2014

(IV-Nr. 111.3, S. 7) folgende Diagnosen:

1.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD 10: F45.4, Dauerdiagnose)

2.

Lumboischialgie (ICD 10: M54.4,

Dauerdiagnose)

3.

Lumboischialgie / Zervikalbereich (ICD

10: M56.42, Dauerdiagnose)

4.

Alkohol Abhängigkeitssyndrom, ggw.

abstinent (ICD 70: F10.20, Dauerdiagnose)

5.

Schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome (ICD 10: F32.2, Dauerdiagnose)

6.

Sonstige Probleme mit Bezug auf die

Wohnbedingungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse (ICD 10: Z59.8,

Dauerdiagnose)

Zumindest aktuell bestehe eine schwere

depressive Episode. Zudem bestehe ein Verdacht auf eine somatoforme

Schmerzstörung. Gegen diese Diagnose wehre sich der Patient, beharre auf einer

somatischen Ursache seiner chronischen Schmerzen seit 1990. Seine familiäre und

soziale Situation sei sehr prekär. Er versorge allein die beiden Adoptivsöhne

und sei jetzt in einer existenziellen Notlage, nachdem die IV-Rente aberkannt worden

sei. Die bestehende schwerwiegende psychische Komorbidität sei bei der

Begutachtung entweder übersehen oder unzureichend mitberücksichtigt worden.

Eine Abklärung bezüglich der kognitiven Defizite sollte unbedingt erfolgen

(Memory-Clinic, MRI).

7.9

Im Bericht der F.___ vom 23.

Januar 2015 (IV-Nr. 111.3, S. 2) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe

seit vielen Jahren Schmerzen hauptsächlich im Nacken-Schulterbereich und im

LWS-Bereich mit teilweise Ausstrahlungen in die Beine. Aufgrund der langjährigen

Schmerzen habe er sich in den letzten Jahren zunehmend weniger bewegt und habe

an Gewicht zugenommen. Um eine Schmerzzunahme zu vermeiden, habe er auch

weniger aktive Bewegungstherapien gemacht. Zurzeit mache er nur noch passiv

Therapien, diese würden keinen nachhaltigen Effekt bezüglich der

Schmerzintensität bringen. Aus den zur Verfügung stehenden bildgebenden

Untersuchungen gehe hervor, dass hauptsächlich im- HWS-Bereich multiple

degenerative Veränderungen mit Osteochondrose und Spondylarthrosen in allen

Etagen bestünden. Dies erkläre auch das Schmerzbild des Versicherten mit Bewegungseinschränkungen

der zervikalen Wirbelsäule und Schmerzen im Nacken-Schultergebiet. Diese

Einschränkung sei für die Beeinträchtigung der Beweglichkeit der HWS verantwortlich.

Der Patient sei durch seine langjährige Schmerzproblematik und durch die

schwere psychosoziale und berufliche Situation seelisch stark beeinträchtigt.

Versicherungstechnisch werde der Versicherte nur wechselbelastende Tätigkeit

durchführen können, keine ausschliesslich sitzenden Tätigkeiten (Arbeiten am

Fliessband, Arbeiten am Tisch). Die Schmerzproblematik bewirke auch eine

entsprechende Reduktion der Leistungsfähigkeit des Versicherten, die im Rahmen eines

interdisziplinären Gutachtens und hauptsächlich aus psychiatrischer Sicht neu beurteilt

und untersucht werden müsste.

7.10

Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. C.___ vom 2. April 2015 (IV-Nr. 111.1) werden folgende Diagnosen

gestellt:

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

mit dysthym-ärgerlicher

Verstimmung

mit Abhängigkeitssyndrom

von ärztlich verordneten Benzodiazepinen, gegenwärtiger Substanzgebrauch

(F13.24)

bei sozialen Belastungen

An der Einschätzung gemäss Diskussion im

Gutachten vom 31. August 2012 sei auch im vorliegenden Gutachten festzuhalten. Die

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10

F45.41) sowie die dadurch im Fall des Beschwerdeführers erklärbaren objektiv

gering ausgeprägten psychopathologischen Defizite begründeten aus rein

psychiatrisch- psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht keine relevante

längerfristige Arbeitsunfähigkeit.

7.11

In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai

2015.

(IV-Nr. 115) führte Dr. med. N.___ aus, der objektive psychiatrische

Befund sei im Gutachten trotz Hinweis auf AMDP in der Fussnote wenig

systematisch verfasst und nicht vollständig. Zum Beispiel fehle eine

Beschreibung der Persönlichkeit des Patienten, wie es die Qualitätsleitlinien

für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung

fordern würden. Ein ausführlicher klinisch-psychiatrischer Befund sei

obligatorisch, einschliesslich eines Status nach AMDP, zusätzlich sei eine

Beschreibung der Persönlichkeit erforderlich. Auch vermischten sich

Interpretationen des Gutachters, z.B. das Gangbild werde im Verlauf der Untersuchung

fliessend, Hinweise auf dauerhaft quälende Schmerzen seien nicht

objektivierbar. Zudem seien die subjektiven Klagen des Patienten nicht gewürdigt

worden. Schliesslich fehle im Gutachten von Dr. med. C.___ vom 2. April 2015

eine umfassende Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Patienten, z.B. mittels

eines Mini-ICF-APP, die eine differenziertere Sichtweise (auch der Ressourcen

des Patienten) erlauben würde.

7.12

In seiner Stellungnahme vom 9.

Juni 2015 (IV-Nr. 122) hielt Dr. med. C.___ fest, der objektive

psychopathologische Befund werde im Gutachten unter Punkt 3. vollständig, mit

Bezug zum AMDP- System und ohne Interpretation dargestellt. Die hierzu

gegenteilige Meinung von Dr. med. N.___ sei nicht kritisch nachvollziehbar. Die

Beschreibung des Gangbilds als «fliessend» sei beispielsweise bildhaft und

nicht interpretierend. Die Klagen der versicherten Person würden im Gutachten

ausführlich erhoben, beschrieben und als subjektive Beschwerden gewürdigt (vgl.

im Gutachten unter Punkt 1. und Punkt 5.). Die von der behandelnden Ärztin

eingenommene Position (Seite 3/5 unten) sei zwar aus therapeutischer Sicht

verständlich, lasse jedoch eine (gutachterlich notwendige) ausreichende

fachliche Distanz zur versicherten Person vermissen. Dr. med. N.___ weise

ausserdem beispielhaft auf die Möglichkeit der Nutzung weiterer

halbstrukturierter Beschreibungsinstrumente (hier: Mini-ICF-APP) hin, um die

Funktionsfähigkeit der versicherten Person zu beschreiben (Seite 5/5 oben). Es

begründeten im konkreten Fall der versicherten Person jedoch (weiterhin) die

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (lCD 10

F45.41) sowie die dadurch im Fall der versicherten Person erklärbaren objektiv

gering ausgeprägten psychopathologischen Defizite aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht keine relevante

längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Diese Tatsache sei unabhängig von der Art

der Befund- und Beschwerdedarstellung.

8.

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. B.___ im Bereich

Rheumatologie/Innere Medizin vom 16. Oktober 2014 (IV-Nr. 99.1) sowie auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 2. April 2015 (IV-Nr. 111.1),

weshalb vorab deren Beweiswert zu prüfen ist.

8.1

Diesbezüglich kann festgehalten

werden, dass die Gutachten der Dres. B.___ und C.___ für die streitigen Belange

umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben worden

sind und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend sind. Ebenso sind die

Schlussfolgerungen der Experten begründet (vgl. BGE 122 V 160).

8.2

Im rheumatologischen Gutachten

von Dr. med. B.___ vom 16. Oktober 2014 wird schlüssig dargelegt, dass die vom

Versicherten geschilderten Beschwerden weiterhin, wie bereits anlässlich der

Erstbegutachtung vorn 25. Juni 2011, auf vordergründig nicht somatisch

abstützbare Rückenbeschwerden hinweisen würden, insbesondere wenn

berücksichtigt werde, dass der Placebo-Effekt auf der visuellen Analog-Skala 4 -

5.

Punkte ausmachen könne und dass somatisch abstützbare Beschwerden mit

eindeutig schmerzverstärkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen

einhergehen würden. Während der klinischen Untersuchung habe der Versicherte

eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik entwickelt, im Rahmen derer 3 der 5

Waddell-Zeichen, als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden,

demonstriert worden seien. Auch die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne

vordergründig nicht mit einem bekannten somatisch-pathologischen Krankheitsbild

begründet werden. Somit ergebe sich auch diesbezüglich anlässlich dieser

aktuellen Begutachtung kein neuer Aspekt. Des Weiteren könnten an den oberen

Extremitäten keine klinisch-pathologischen Befunde und kein Hinweis auf eine

funktionelle Einschränkung objektiviert werden. Insbesondere bestünden auch

keine Hinweise auf eine Läsion der Rotatorenmanschette, auf eine subacromiale

Sehneneinklemmungsproblematik, auf eine entzündliche Veränderung, auf eine

periphere Nerveneinklemmungsproblematik, wie zum Beispiel auf ein

Karpaltunnel-Syndrom oder auf eine Arthrose. Weiter führt Dr. med. B.___

überzeugend aus, im Bereich der Wirbelsäule schildere der Versicherte die

Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente, betont zervikal und lumbal, in

allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob die

Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die

axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet würden, oder in

möglichst entspannter, liegender Körperhaltung, in der die Bewegungssegmente

entlastet seien, erfolge. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch

abstützbare Beschwerden hin, denn für diese sei zu erwarten, dass die eine

Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere.

Insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objektivierbaren

somatisch-pathologischen Befunden. In der klinischen Untersuchung könne in

keinem axialen Bewegungssegment eine Bewegungseinschränkung oder eine relevante

Fehlhaltung objektiviert werden. Die Palpation der paravertebralen Weichteile

der ganzen Wirbelsäule werde ausschliesslich im zerviko-thorakalen Übergang und

tieflumbal als schmerzhaft beschrieben, ohne dass ein korrelierender

Weichteilbefund, wie beispielsweise eine Myogelose oder ein Triggerpunkt,

objektiviert werden könne. Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise

auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen

Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder auf eine Irritation/Kompression

des Gefäss-Nervenbündels, zum Beispiel im Sinne einer

Thoracic-Outlet-Komponente. Im vorliegenden Bericht der MRI-Abklärung der

Halswirbelsäule vom 10. September 2013 werde in der Befundbeschreibung keine

Neuro-oder Myelonkompression beschrieben. In der Beurteilung erwähne der

beurteilende Radiologe ein Postulat, indem er auf eine «mögliche Reizung der

Wurzel C7 links foraminal» hinweise. Die Aufgabe eines Radiologen sei die

Befunde exakt zu beschreiben. Die mitgebrachte MRI-Abklärung der

Brustwirbelsäule vom 24. April 2013 dokumentiere weitgehend normale Befunde mit

höchstens leichtgradigen Deck- und Bodenplattenunregelmässigkeiten im mittleren

und unteren Brustwirbelsäulen-Drittel, die mit einer Dysplasie der

Osteochondrosis juvenilis Scheuermann vereinbar seien. Bezüglich derartiger

radiologisch-pathologischer Befunde verweise er, Dr. med. B.___, auf die

epidemiologische Datenlage. Demnach könnten Rückenschmerzen dann auf eine

Osteochondrosis juvenilis Scheuermann abgestützt werden, wenn sie vor dem 14.

bis 16. Lebensjahr eingesetzt hätten. Dies treffe bei diesem Versicherten nicht

zu. Diese MRI-Befunde der Osteochondrosis juvenilis Scheuermann seien zudem

derart diskret ausgeprägt, dass sie in den ergänzend durchgeführten

konventionellradiologischen Aufnahmen nicht zur Darstellung gelangt seien. Im

vorliegenden Bericht der MRI-Abklärung der Lendenwirbelsäule vom 28. Oktober

2013.

würden diskrete degenerative Veränderungen erwähnt und summarisch werde

als Befund erwähnt: «insgesamt altersentsprechender Befund». Die aktualisierten

Röntgenaufnahmen der ganzen Wirbelsäule dokumentierten zervikal im Vergleich zu

den mitgebrachten Voraufnahmen vom 23. Juni 2011 neu eine leichtgradig und als

altersentsprechend einzustufende Osteochondrose von HWK6/7 und thorakal und

lumbal weiterhin keinen Hinweis auf eine relevante Fehlhaltung, auf eine

Arthrose oder auf eine entzündliche Veränderung. Gestützt auf die umfassende

Befund- und Anamneseerhebungen von Dr. med. B.___ vermag schliesslich auch

dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, aus rein somatisch-rheumatologischer

Sicht beurteilt, für die von ihm früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen

Tätigkeiten nicht eingeschränkt ist.

In somatischer Sicht liegt damit mit dem

Gutachten von Dr. med. B.___ vom 16. Oktober 2014 eine voll beweiskräftige

Beurteilung vor, zumal auch die übrigen somatisch orientierten Arztberichte

keine objektivierbaren Befunde ergaben, welche die Beschwerden vollständig

erklären könnten. In den meisten Berichten ist von altersentsprechenden

Befunden die Rede oder von relativ leichten Auffälligkeiten. Die

widersprechende Einschätzung von Dr. med. L.___ (IV-Nr. 103) stammt nicht von

einem entsprechenden Spezialarzt, zudem geht auch er letztlich davon aus, es

stünden psychische Faktoren im Vordergrund. Die von ihm vorgeschlagene Testung

der funktionellen Leistungsfähigkeit ist mit Blick auf die verschiedentlich

erwähnte Verdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers kaum weiterführend. Zudem

geht aus den Ausführungen von Dr. med. L.___ hervor, dass er die Beibehaltung

der Rente vor allem aus therapeutischen Gründen für sinnvoll hält, weil der

Entzug der Rente zu einer Lebenskrise beim Beschwerdeführer führen könnte (vgl.

IV-Nr. 103 S. 3), was den Beweiswert seiner Aussagen dementsprechend zusätzlich

relativiert.

8.3

Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. C.___ vom 2. April 2015 wird überzeugend dargelegt, dass aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer nicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %

oder mehr ausgegangen werden könne. Dr. med. C.___ legt nachvollziehbar

dar, dass an der Einschätzung gemäss Diskussion im Gutachten vom 31. August

2012.

auch im vorliegenden Gutachten festzuhalten sei. Die chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41) sowie

die dadurch im Fall des Beschwerdeführers erklärbaren objektiv gering

ausgeprägten psychopathologischen Defizite begründeten aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer

(medizinischer) Sicht weiterhin keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit.

Auch die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode seien weiterhin nicht

erfüllt. Es fehlten für F32/F33 beispielsweise die Eingangskriterien einer

dauerhaften Hemmung der Psychomotorik und einer wesentlichen Verminderung der

affektiven Schwingungsfähigkeit. Auch der Schweregrad erreiche nicht das

notwendige Ausmass. Beim Beschwerdeführer bestünden keine der genannten

Symptome in ausreichender Schwere, bzw. in ausreichender Länge, um

beispielsweise eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades

diagnostizieren zu können. Das in den Akten beschriebene dysthyme Syndrom und

die anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare dysthym-ärgerliche Verstimmung

des Beschwerdeführers seien als normalpsychologische Reaktion, insbesondere im

Zusammenhang des Unmuts über den IV-Vorbescheid vom Juli 2013, einzuordnen. Sie

genügten nicht, um eine depressive Episode gemäss ICD-10 zu begründen. Eine

allfällige zusätzliche Arbeitsunfähigkeit sei aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht somit nicht begründbar. Im Fall des Beschwerdeführers seien aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht (weiterhin) keine

besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund seines

Gesundheitsschadens und / oder eine Unzumutbarkeit der Überwindung begründen

könnten (beispielsweise durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und / oder

durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte).

Eine zur chronischen Schmerzstörung psychisch ausgewiesene erheblich schwere, ausgeprägte,

dauerhafte und intensive Komorbidität sei nicht zu erkennen (die dysthym-ärgerliche

Verstimmung des Beschwerdeführers sei weit überwiegend Teil des

Schmerzerlebens, bzw. Ausdruck sozialer Belastungen und eines Rentenwunsches).

Ein vollständiger sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens könne weiterhin

nicht angenommen werden (so gehe der Beschwerdeführer beispielsweise einkaufen,

betreue Kinder, gehe auf Reisen, treffe Kollegen/Verwandte/Nachbarn). Ein

verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer

Konfliktbewältigung bestehe ebenfalls nicht, weil hierfür weiterhin keine

differenzierten nachvollziehbaren fachärztlichen Angaben vorlägen, diese sich

aus den Akten auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herleiten liessen

und anlässlich der aktuellen Untersuchung weiterhin keine entsprechenden Hinweise

zu finden seien. Es seien jedoch vielfältige soziale Faktoren bekannt, die die

Motivation zur Leistungssteigerung deutlich beeinträchtigen würden. Sie und eine

Verdeutlichungstendenz erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der

aktuellen Untersuchung unverändert erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv

wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers. Zudem setzt sich Dr. med. C.___ einleuchtend mit den

entgegenstehenden Ansichten von Dr. med. N.___ auseinander (vgl. auch die

Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 9. Juni 2015; E. II 7.12 hiervor):

Dr. med. N.___ bestätige die Hauptdiagnose gemäss ICD-10 Kategorie F45.4. Sie

attestiere darüber hinaus eine - zu diesem Zeitpunkt schwer ausgeprägte -

depressive Episode (F32.2), ohne diese Diagnose jedoch mit Bezug zum

Klassifikationssystem differenziert zu beschreiben und/oder zu diskutieren.

Aufgrund des Berichts sei eine unspezifische Verhaltensauffälligkeit bei einem

dysthymen Syndrom erkennbar, was als normalpsychologische Reaktion insbesondere

im Zusammenhang des Unmuts des Beschwerdeführers über den IV-Vorbescheid vom

Juli 2013 einzuordnen sei. Diese Reaktion genüge nicht, um eine depressive

Episode gemäss ICD-10 zu begründen. Gemäss Bericht vom 22. März 2015 habe sich

das depressive Syndrom gegenwärtig «etwas gebessert». Weitere Angaben zum

Verlauf nach Oktober 2014 würden nicht formuliert. Eine zur chronischen

Schmerzstörung ausgewiesene erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und

intensive psychische Komorbidität sei somit nicht zu erkennen.

8.3.1

Dr. med. C.___ stellte in seinem

Gutachten unter anderem die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Das Bundesgericht hat mit

Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 seine Praxis zur anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie,

Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen

Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker

darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc.

so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie

Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr,

dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden

werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1

):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf

BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard

eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen

einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen

Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes

Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In

sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten

Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen

administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten -

gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine

schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder

nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine

punktuelle Ergänzung genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom

3.

Juni 2015, E. 8).

8.3.2

Es stellt sich somit vorliegend

die Frage, ob das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 2. April 2015 im Lichte der

vorgehenden Ausführungen auch den Anforderungen der neuen Rechtsprechung

standhält, nachdem sich dieser nicht explizit zu den vorgenannten Kriterien

geäussert hat. Dies ist vorliegend der Fall:

Hinsichtlich des Indikators «Ausprägung

der diagnoserelevanten Befunde» ist dem Gutachten von Dr. med. C.___ zu

entnehmen, dass die objektivierbaren psychopathologischen Befunde anlässlich

der Untersuchung am 3. März 2015 gering ausgeprägt seien. Bereits in seinem

Gutachten vom 31. August 2012 (IV-Nr. 74.1, S. 18) – auf welches Dr. med. C.___

im Gutachten vom 2. April 2015 ebenfalls verweist – wurde festgehalten, die

Ausprägung der Störung sei beim Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlichen

Störungsbildern als objektiv maximal leicht einzustufen (beispielsweise

erhaltene, bzw. wieder gewonnene Fähigkeit, alltägliche Verrichtungen ausüben

zu können, Haushalt zu führen und am sozialen Leben teilzuhaben,

Verdeutlichungstendenz). Weiter führte Dr. med. C.___ im Gutachten vom 2. April

2015.

aus, aus psychiatrisch- psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht seien

keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines

Gesundheitsschadens und / oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung

begründen könnten. Es seien jedoch vielfältige soziale Faktoren bekannt, die

die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich beeinträchtigen würden. Sie und

eine Verdeutlichungstendenz erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der

aktuellen Untersuchung unverändert erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv

wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers.

Zum Indikator «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz» geht aus dem Gutachten und den Akten

hervor, dass seit 2006 keine ernsthafte psychiatrische Behandlung mehr

stattfand. Bis dahin sei die damals behandelnde Ärztin Dr. med. O.___ gemäss

den Angaben des Beschwerdeführers hilfreich gewesen und die Behandlung habe zu

einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes geführt (IV-Nr. 74.1 S. 7

und S. 21). Ab 2007 wurden nur noch unregelmässige Behandlung bei Dr. med.

P.___ durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei enttäuscht gewesen, weil Dr. med. P.___

keinen Bericht zur Rentenrevision habe schreiben wollen (IV-Nr. 74.1 S. 8). Ab

30.

Oktober 2014 befand er sich sodann in Therapie bei Dr. med. N.___, die aber

offenbar auch nur vorübergehend war. Seit 2016 befindet sich der

Beschwerdeführer anscheinend in Behandlung bei Dr. med. Q.___ in [...] (Bericht

vom 3. Mai 2017). Eingliederungen wurden gemäss Aktenlage nicht versucht.

Berufliche Massnahmen wären dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht

zumutbar (IV-Nr. 111.1, S. 19).

Hinsichtlich des Komplexes

«Persönlichkeit» und allfälliger Komorbiditäten geht aus den Akten und dem

Gutachten von Dr. med. C.___ hervor, dass keine Komorbiditäten vorliegen.

Somatisch bestehen weitgehend altersentsprechende Befunde und psychisch nur

Befunde, die der Gutachter als Begleitsymptome zur Schmerzstörung

interpretiert. Eine zur chronischen Schmerzstörung ausgewiesene erheblich

schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive psychische Komorbidität sei nicht

zu erkennen. Die dysthym-ärgerliche Verstimmung des Beschwerdeführers sei weit

überwiegend Teil des Schmerzerlebens, bzw. Ausdruck sozialer Belastungen und

eines Rentenwunsches. Zudem seien beim Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

(medizinischer) Sicht (weiterhin) keine besonderen Hinweise vorhanden, die

schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und / oder eine Unzumutbarkeit

zu deren Überwindung begründen könnten (beispielsweise durch krankheitsbedingt

fehlende Ressourcen und/ oder durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung

innerpsychischer Konflikte).

Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem

Gutachten und den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinen zwei

Söhnen zusammenlebt, den Alltag strukturiert verbringt und verschiedene

Kontakte hat, u.a. war er auch mehrmals mit Kindern und Cousin im Camper

verreist (IV-Nr. 111.1 S. 7). Er schafft den Haushalt und kann Reisen

unternehmen, gemäss den neueren Akten ist er inzwischen nach [...] umgezogen

und hat die Söhne mitgenommen, was auch eine erhebliche organisatorische

Leistung bedingt. Man kann also nicht von einem minimalen Aktivitätsniveau in

allen Lebensbereichen sprechen. Der Beschwerdeführer erlangte, wie aus den

Akten ersichtlich, auch die Zustimmung der KESB zu seinem Umzug mit den Söhnen

nach [...] und schaffte es, dass seine Niederlassungsbewilligung für 4 Jahre

reserviert wurde. Er ist also durchaus in der Lage, ihm wichtig scheinende

Anliegen durchzusetzen.

Schliesslich geht aus dem Gutachten

hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor,

dass vielfältige soziale Faktoren

bekannt seien, die die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich

beeinträchtigen würden. Diese und eine Verdeutlichungstendenz erklärten auch

weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung unverändert

erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der

objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die aus den Akten

ersichtlichen Behandlungen der letzten Jahre umfassten regelmässige (offenbar

einmal pro Monat) ambulante Therapien in der Schmerzklinik und höchstens

gelegentliche psychotherapeutische Gespräche. Dies spricht demnach eher gegen

einen sehr hohen Leidensdruck.

8.3.3

Nach dem Gesagten erweist sich

das Gutachten von Dr. med. C.___ auch im Lichte der neuen bundesgerichtlichen

Schmerzrechtsprechung als beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen

zum Leistungsvermögen des Beschwerdeführers abgestellt werden. Die dem

Gutachten entgegenstehenden Berichte behandelnder Ärzte vermögen den Beweiswert

des Gutachtens nicht zu vermindern. Es liegt zudem keine auf langjähriger

Behandlung beruhende widersprechende ärztliche Aussage vor. Wie erwähnt hat der

Beschwerdeführer von 1999 bis 2006 eine psychiatrische Behandlung besucht, die

auch zu einer gewissen Verbesserung führte, ab 2007 war es dann eine wenig

intensive Behandlung bei Dr. med. P.___, dann wohl gar keine Behandlung,

zuletzt die Therapie bei Dr. med. N.___. Fachärztliche Berichte, die dem

Gutachter widersprechen würden und dies mit substanziierten Feststellungen, die

im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, sind nicht ersichtlich.

Dr. med. N.___ kannte die Vorakten nicht (vgl. IV-Nr. 115 S. 2). Zudem verfügt

sie offenbar nicht über einen psychiatrischen Facharzttitel, sondern gemäss

www.admin.medregom.ch über Weiterbildungen in Anästhesiologie,

psychosomatischer und psychosozialer Medizin, delegierter Psychotherapie und

medizinischer Hypnose. Schliesslich vermögen die von Dr. med. L.___ gestellten

abweichenden psychiatrischen Diagnosen die Beurteilung von Dr. med. C.___ ebenfalls

nicht in Frage zu stellen, zumal Dr. med. L.___ Anästhesist ist und ebenfalls

nicht über einen psychiatrischen Facharzttitel verfügt.

8.4

Im Übrigen ist entgegen der Rüge

des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die beiden neuen Gutachten nicht

deshalb veranlasst wurden, weil die Beschwerdegegnerin der Ansicht war, dass

diese nicht beweiswertig sind, sondern weil eine allfällige gesundheitliche

Verschlechterung seit der letzten Begutachtung zur Diskussion stand. So wurden

nach Erlass des Vorbescheids vom 29. Juli 2013 weitere medizinische Unterlagen

eingereicht und eingeholt: Unter anderem Berichte betreffend MRT LWS und BWS

(IV-Nr. 99.3). In der Folge kam der RAD zum Schluss, es sei ein weiteres

rheumatologisches Gutachten von Dr. med. B.___ notwendig (IV-Nr. 93). Das

Gutachten erging am 16. Oktober 2014 (IV-Nr. 99.1). Sodann hielt der RAD mit

Stellungnahme vom 11. November 2014 (IV-Nr. 105) fest, Dr. med. L.___ weise in

seinem Bericht vom 3. Oktober 2014 (IV-Nr. 103, S. 2) auf eine sich

verschlechternde psychiatrische Problematik hin. Somit sei ein weiteres

psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___ zu veranlassen (IV-Nr. 111.1).

9.

Sodann rügt der

Beschwerdeführer, die Berechnung des IV-Grades sei ebenfalls nicht korrekt.

Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum kein leidensbedingter Abzug vorgenommen

worden sei.

Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Entscheid fälschlicherweise davon

ausging, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht zu 20 % eingeschränkt. So kann dem Gutachten von

Dr. med. C.___, auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem

Entscheid stützt, eine solche Einschränkung nicht entnommen werden. Vielmehr

hielt Dr. med. C.___ fest: «Aus rein psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht

kann seit 1999 weder aufgrund der Akten noch aufgrund der Angaben der VP mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder

mehr im Fall der VP ausgegangen werden». Dr. med. C.___ kommt demnach in seiner

Beurteilung zum Schluss, es liege keine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr

vor. Damit besteht auch kein Raum für einen behinderungsbedingten Abzug. Im

Übrigen würde selbst bei einer Gewährung des Maximalabzuges von 25 % kein

rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren, weshalb sich diesbezüglich

weitergehende Ausführungen erübrigen.

10.

Abschliessend

ist auf den Umstand einzugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der

Rentenaufhebung bereits mehr als 15 Jahre eine Rente bezog. Es ist deshalb

zu prüfen, ob ihm eine Selbsteingliederung ohne vorgängige berufliche

Massnahmen zumutbar ist.

10.1

Im Bereich

der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide

Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren

hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28

E. 4a mit Hinweisen). Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren

verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und

subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S.

28.

mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Die

Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach

invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft

schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch

attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der

Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch

ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch

vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung

entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung

eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender

Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht

möglich ist (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2).

Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer

Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch

wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen

Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall

eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder

die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist

(Urteil 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Wie das

Bundesgericht mit Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3-3.5 entschieden

hat, ist die Rechtsprechung gemäss 9C_163/2009 E. 4.2.2 grundsätzlich auf

Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise

Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person

betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als

15.

Jahren bezogen hat.

Damit wird dem Umstand Rechnung

getragen, dass diese Personen auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters und/

oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen

Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem

Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die

Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes

Massnahmenpaket]) bedeutet jedoch nicht, dass die betroffenen Rentnerinnen und

Rentner einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten. Es wird ihnen

lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach

geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (erwähntes Urteil

9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).

10.2

Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt

und das fortgeschrittene Alter verbieten somit im vorliegenden Fall den

Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

ohne weiteres selbst eingliedern kann. Die Beschwerdegegnerin brachte zwar

zusätzlich vor, dem Beschwerdeführer fehle dafür die erforderliche Motivation

(A.S. 3) und verweist in diesem Zusammenhang auf das Revisionsgespräch vom 29.

März 2011, worin der Beschwerdeführer kein Interesse an Massnahmen zur

beruflichen Wiedereingliederung gezeigt habe. Ein Anspruch auf Massnahmen

beruflicher Art setzt in der Tat voraus, dass neben der objektiven auch die

subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen

ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2011 E. 5.1). Der

Eingliederungswille des Beschwerdeführers kann indes nicht bereits deshalb

verneint werden, weil er im Jahr 2011 berufliche Massnahmen ablehnte (vgl. dazu

das Urteil des Bundesgerichts 8C_422/2012 vom 5. Oktober 2012 E. 4.2.2 + 4.3). Zwar

gab der Beschwerdeführer auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. C.___

am 3. März 2015 (IV-Nr. 111.1) an, die körperlichen Scherzen seien dauerhaft

vorhanden und würden zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen. Ebenso führte

er anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. B.___ am 13. Oktober 2014 (IV-Nr.

99.

) an, er könne mit seinen Schmerzen nicht mehr arbeiten. Die subjektive

Krankheitsüberzeugung im Zeitpunkt des Revisionsgesprächs und der

Begutachtungen genügt für sich allein jedoch nicht, mit Blick auf später

durchzuführende Massnahmen die subjektive Eingliederungsfähigkeit in Abrede zu

stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E.

3.

). Zudem liegt keine mit dem von der Beschwerdegegnerin angerufenen

Entscheid (Urteil 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2) vergleichbare

Konstellation vor, worin sich die versicherte Person wiederholt ablehnend und

sehr dezidiert zur Frage der Wiedereingliederung geäussert hatte und selbst

während des damaligen Beschwerdeverfahrens kein ernsthafter Wille der

versicherten Person ersichtlich war, bei beruflichen Massnahmen mitwirken zu

wollen. Im vorliegenden Fall fanden vor der Rentenaufhebung keine

diesbezüglichen Abklärungen statt (immerhin hat sich der Beschwerdeführer vor

seinem Umzug nach Bosnien beim RAV angemeldet, BB3) und aus den Akten ergibt

sich auch nicht, dass eine Eingliederung von vornherein nicht

erfolgversprechend wäre. Ist der Eingliederungsbedarf nicht geklärt worden,

darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April

2015) und damit entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht ohne weiteres auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden. Eine in dieser

Konstellation vorgenommene Renteneinstellung ohne vorgängige Durchführung

beruflicher Massnahmen ist gemäss dem genannten Urteil des Bundesgerichts nur dann

zulässig, wenn die IV-Stelle vorgängig ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV)

nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt hat und die versicherte Person sich

hiernach geweigert hat, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen oder

mitzuwirken. Da ein solches Mahn- und Bedenkzeitverfahren im vorliegenden Fall

bislang nicht durchgeführt wurde, ist die Sache zu diesem Zweck in Gutheissung

der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Rente ist dem

Beschwerdeführer vorderhand weiterhin auszurichten.

11.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE

117.

V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und

Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und

9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn

zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche

Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte

entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.

Dezember 2010 E 4.1).

Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde

lediglich in einem Nebenpunkt – Zurückweisung zur Durchführung des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens – gutgeheissen. Die Beschwerdeschrift befasst sich nur am

Schluss mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Zum

überwiegenden Teil erfolgen in der Beschwerde Ausführungen bezüglich der

beantragten Weiterausrichtung der Invalidenrente. Damit wurde der

Prozessaufwand erheblich beeinflusst, weshalb es sich rechtfertigt, die

Parteientschädigung um 2/3 auf 1/3 zu kürzen und dementsprechend dem Beschwerdeführer

auch 2/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 835.15 festzusetzen

(10 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 19.85 und

8.

% MwSt. = 2‘505.45; davon 1/3 = CHF 835.15). Der Unterschied zur eingereichten

Kostennote resultiert daraus, dass der darin geltend gemachte Zeitaufwand im

Verhältnis zu vergleichbaren Fällen, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des

getätigten Aufwandes – es wurde von Seiten der Vertreterin nur eine

Rechtschrift eingereicht – als überhöht erscheint, weshalb der angerechnete Aufwand

pauschal auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist

das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Vorliegend

erscheinen CHF 600.00 angemessen. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer CHF 400.00 und die IV-Stelle CHF 200.00 an die

Verfahrenskosten zu bezahlen. Folglich sind dem Beschwerdeführer CHF 200.00

vom geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

11. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückwiesen, damit sie

im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 835.15 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.

4. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet werden. Der übrige Kostenvorschuss von CHF 200.00

wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_796/2017 nicht ein.