VSBES.2016.225
Invalidenrente
3. Oktober 2017Deutsch57 min
Source so.ch
Urteil vom 3. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherung
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 11. Juli 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Mitteilung und Beschluss
vom 5. September 2002 (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 40) wurde A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1965, per 1. Dezember 1999 basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zugesprochen. Eine revisionsweise Überprüfung des Invaliditätsgrades im Jahr
2006 ergab keine rentenbeeinflussende Veränderung (IV-Nr. 51).
2.
2.1 Am 21. Januar 2011 hob die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein weiteres
Revisionsverfahren an (IV-Nr. 53) und veranlasste bei Dr. med. B.___, Facharzt
für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, ein Gutachten. Gestützt auf den
Gutachtensbericht vom 25. Juni 2011 (IV-Nr. 60) teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. August 2011 (IV-Nr. 62) mit, die
medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich sein Gesundheitszustand
gebessert habe und keine Invalidität mehr bestehe, weshalb beabsichtigt sei,
die Rente aufzuheben. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. September
2011 Einwände erheben (IV-Nr. 67). In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, ein Gutachten (IV-Nr. 74.1). Gestützt darauf teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. Juli 2013
(IV-Nr. 81) wiederum mit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass
keine Invalidität mehr bestehe, weshalb beabsichtigt sei, die Rente aufzuheben.
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 16. September 2013 ebenfalls Einwände
erheben (IV-Nr. 85). Im weiteren Verlauf reichte der Beschwerdeführer neue
bildgebende Abklärungsberichte ein. Infolgedessen veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___ ein weiteres rheumatologisches Gutachten
(IV-Nr. 99.1). Schliesslich gab die Beschwerdegegnerin auch bei Dr. med. C.___
ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 111.1) in Auftrag.
Gestützt auf diese Gutachtensberichte hielt die Beschwerdegegnerin nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 125) mit Verfügung vom 11. Juli
2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, die Rente werde nach Zustellung der
Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben. Einer Beschwerde gegen
diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 9.
September 2016 fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 11. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine
ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Eventualiter: Das Verfahren sei zur
Durchführung der erforderlichen Abklärungen und Gewährung von
Eingliederungsmassnahmen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Eingabe vom 26. September
2016 (A.S. 19) beantragt die Beschwerdegegnerin, das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 5.
Oktober 2016 (A.S. 21) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 18. Oktober
2016 (A.S. 22 f.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.
7. Mit Verfügung vom 7. September
2017 (A.S. 35) wird den Parteien mitgeteilt, das Gericht behalte sich vor, die
Angelegenheit auch unter dem Blickwinkel einer Wiedererwägung (im Sinne einer
substituierten Begründung für die Rentenaufhebung) zu prüfen.
8. Am 8. September 2017 (A.S. 39
f.) reicht der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Stellungnahme ein.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche
Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des
Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Für
das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der
bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt
anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im
früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer
Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung
eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder
diesen verändert haben. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen
im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach
besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom
30.
August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.3
Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137.
V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers liege im vorliegenden
Fall kein Revisionsgrund vor. Wenn man das damalige massgebliche Gutachten der D.___
mit dem Gutachten von Dr. med. C.___ vergleiche, werde immer noch der gleiche
Sachverhalt geschildert. Zu berücksichtigen sei, dass bereits damals in erster
Linie die psychiatrischen Diagnosen zur Rentenzusprache geführt hätten.
Dr. med. C.___ führe sogar aus, dass sich die Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit nicht verändert habe. Er bestätige, dass aus seiner Sicht seit
1999.
weder aufgrund der Akten noch aufgrund der Angaben der versicherten Person
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %
oder mehr im Fall der versicherten Person ausgegangen werden könne. Der
Gesundheitszustand habe sich dementsprechend nicht rentenrelevant verändert.
Die von Herrn Dr. med. C.___ erwähnte Verbesserung des Gesundheitszustandes sei
offensichtlich nicht rentenrelevant. Der Gesundheitszustand bzw. der
Sachverhalt werde immer noch gleich geschildert wie im ursprünglichen Gutachten
des D.___, welches zur Rentenzusprache geführt habe, jedoch werde durch Herrn
Dr. med. C.___ eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemacht. Dies
lasse sich auch aus der oben erwähnten Bemerkung im Gutachten von Herrn Dr.
med. C.___ schliessen, dass seit 1999 nicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 20
% oder mehr ausgegangen werden könne. Auch für das Gutachten von Dr. med. B.___
gelte, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes daraus hervorgehe. Es
müsste eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche
rentenrelevant wäre, vorliegen. Eine solche sei dem Gutachten entgegen den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht zu entnehmen. Dr. med. E.___ der F.___
teile ebenfalls die Auffassung, dass eine Neubegutachtung vorgenommen werden
müsste. Im Weiteren seien die Gutachten nicht verwertbar. Offenbar sei auch die
Beschwerdegegnerin mehrmals zum Schluss gekommen, dass die Gutachten den
Anforderungen nicht genügten, so dass immer wieder ergänzende Anfragen und
Gutachten hätten gemacht werden müssen. Es sei dann nicht zulässig, wiederum
die gleichen bereits mit der Materie vorbefassten Gutachter zu befragen. Es sei
ja nicht zu erwarten, dass diese von der einmal gefassten Meinung abweichen
würden. Es liege ein Flickwerk an Gutachten vor, welches keine verlässliche
Beurteilung zulasse. Im Weiteren genügten die gemachten Gutachten der neuen
Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht. Es sei in keiner Art und Weise eine einzelfallgerechte
Abklärung vorgenommen worden. Die notwendigen Indikatoren seien nicht geprüft
worden. Sodann habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Eingliederungsmassnahmen zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin verneine
aufgrund einer angeblichen fehlenden Motivation des Beschwerdeführers den
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Dafür beziehe sie sich auf eine Aussage,
welche der Beschwerdeführer angeblich anlässlich des Revisionsgesprächs im März
2011.
gemacht habe. Dem Protokoll sei jedoch nur zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer gesagt habe, er habe jeden Tag im Kopf, die Arbeit wieder
aufzunehmen. Er habe auch gesagt, dass er einen Arbeitsversuch machen würde.
Nach den darauffolgenden Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin die Frage
eines Arbeitsversuches und die Möglichkeit der Eingliederung nie mehr
aufgegriffen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung
dürfe nicht von einer fehlenden Motivation ausgegangen werden, bzw. hätte ein
Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müssen. Die Berechnung des
IV-Grades sei ebenfalls nicht korrekt. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar,
warum kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden sei.
In seiner abschliessenden Stellungnahme
bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, ihm sei vor
dem Hintergrund der damaligen Rechtspraxis im Rahmen einer vertretbaren
Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen eine Rente zu gesprochen. Ein grober Fehler
der Verwaltung liege mit Sicherheit nicht vor und es liege auch keine
zweifellose Unrichtigkeit des damaligen Entscheides vor. Es seien
sogar im Vergleich zu anderen Entscheiden der Invalidenversicherung zur
damaligen Zeit umfassende Abklärungen mit einem umfassenden Gutachten und einer
beruflichen Abklärung vorgenommen worden. Es mache den Anschein, dass über den
Umweg der Wiedererwägung die Renteneinstellung bestätigt werden solle. Dass der
Gutachter Dr. med. C.___ heute bestätige, dass sich der Gesundheitszustand
nicht verändert habe, führe gerade dazu, dass heute die Rente nicht
revisionsweise aufgehoben werden könne. Eine rentenrelevante Verbesserung des
Gesundheitszustandes liege nicht vor. Die Aussagen von Dr. med. C.___ dürften jedoch
auch nicht zur Annahme führen, dass damals der Entscheid zweifellos unrichtig
gewesen sei. Man habe es mit einer bloss anderen Beurteilung des Sachverhalts
zu tun. Zusätzlich meine der Gutachter Dr. med. C.___ offenbar, dass er einen
Zeitraum, welcher mehr als 10 Jahre zurückliege, besser beurteilen könne,
als die damals von der IV-Stelle beauftragten Gutachter. Auf solche Aussagen
könne nicht abgestellt werden. Eine Wiedererwägung sei im vorliegenden Fall
nicht zulässig.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Entscheid stütze sich im Wesentlichen auf
das rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 25. Juni 2011. Darin
werde an mehreren Stellen ausdrücklich eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes im Vergleich zum Jahr 2001 (Gutachten des D.___)
beschrieben (vgl. 5. 9, 10, 12). Dr. med. B.___ habe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr erkennen können. Diese Änderung sei geeignet, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, womit ein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege. Sodann verliere nach BGE 141
V 281 ein gemäss altem Verfahrensstandard eingeholtes Gutachten nicht per se
seinen Beweiswert. Es sei vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls zu entscheiden, ob ein abschliessendes Abstellen auf die
vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhalte (BGE 141 V 281 E. 8 mit
Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Vor diesem Hintergrund habe der Rechtsdienst
der Beschwerdegegnerin die Situation geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass
sich das Gutachten von Dr. med. C.___ auch im Lichte von BGE 141 V 281 als voll
beweiswertig erweise. Des Weiteren setze der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive
Eingliederungsfähigkeit voraus; fehle es daran, so entfalle der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7.
September 2015 E. 4.2). Anlässlich des Revisionsgespräches auf der IV-Stelle
vom 29. März 2011 habe der Beschwerdeführer kein Interesse an Massnahmen zur
beruflichen Wiedereingliederung gezeigt und keine entsprechende Motivation
erkennen lassen. Zudem habe er auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung
2015.
wiederholt, dass er «zu 100 Prozent arbeitsunfähig» sei. Damit sei es
rechtsprechungsgemäss zulässig, die Invalidenrente ohne vorgängige Durchführung
von Eingliederungsmassnahmen aufzuheben. Schliesslich sei der verlangte Abzug
vom Invalideneinkommen nicht gerechtfertigt. Soweit nämlich geltend gemacht
werde, dass der Beschwerdeführer eine spürbar geringere Leistung erbringen
würde als ein Gesunder, sei zu beachten, dass sich diese Tatsache bereits in
der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit niedergeschlagen habe. Ein
zusätzlicher leidensbedingter Abzug würde zu einer doppelten Anrechnung
desselben Gesichtspunktes führen und sei deshalb unzulässig (Urteil des Bundesgerichts
8C_530/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.2, mit Hinweisen). Ein Abzug aufgrund
der Nationalität des Beschwerdeführers sei - angesichts der Tatsache, dass die
statistischen Löhne auf Grund der Einkommen der schweizerischen und der
ausländischen Wohnbevölkerung erfasst würden - ebenfalls nicht angebracht (AHI
2002, 5. 70).
5.
5.1
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die
Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 11. Juli 2016 zu Recht die Aufhebung
der dem Beschwerdeführer mit Mitteilung und Beschluss vom 5. September 2002 per
1.
Dezember 1999 zugesprochenen ganzen Invalidenrente beschlossen hat. Ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich bei einer Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) durch Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. September 2002 bestanden
hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Ablehnungsverfügung vom 11. Juli
2016.
(Urteil des ehemaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 783/05 vom
18.
April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI
1999.
S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar
2014.
E. 2).
5.2
Wie unter Ziff. I. 7. vorgehend festgehalten,
hat der Präsident des Versicherungsgerichts den Parteien mit Verfügung vom 7.
September 2017 (A.S. 35) mitgeteilt, das Gericht behalte sich vor, die Angelegenheit
auch unter dem Blickwinkel einer Wiedererwägung (im Sinne einer substituierten
Begründung für die Rentenaufhebung) zu prüfen. Die diesbezügliche
Rechtsprechung lautet dahingehend, dass falls eine Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG ausscheide, hiernach das Gericht eine zu Unrecht ergangene
Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen
könne, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig sei (BGE 125
V 369 E. 2 mit Hinweisen, 110 V 296 E. 3c). Vorliegend kann jedoch auf einen
revisionsweisen Sachverhaltsvergleich verzichtet werden, da die ursprüngliche
Rentenverfügung bzw. Mitteilung vom 5. September 2002 – wie nachfolgend
darzulegen ist – zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist, also die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind.
6.
6.1
Damit einer Verfügung die
Bindungswirkung abgesprochen werden kann, ist in analoger Anwendung gemäss Art.
53.
Abs. 2 ATSG vorausgesetzt, dass die formell rechtskräftige Verfügung von
Anfang an zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Bei periodischen Leistungen wie Invalidenrenten ist die Erheblichkeit auch
bei geringfügigen Korrekturen zu bejahen (vgl. BGE 119 V 480 E. 1c, 117 V
20.
E. 2c bb). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel
daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger
Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (BGE 125 V
383.
E. 6a S. 393; Urteil des EVG U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3,
publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des EVG C 29/04 vom 24. Januar
2005, E. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27, ferner
etwa Urteil des EVG I 912/05 vom 5. Dezember 2006, E. 3.2, je mit
Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel
erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder
unzutreffender Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. 2a S. 128; Urteil
des EVG C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158).
Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller
Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte
und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der
Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen
(einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar,
scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts
l 907/06 vom 7. Mai 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen,9C_215/2007 vom 2. Juli
2007, E. 3.2 mit Hinweisen, und 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010, E. 3.2 mit
Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann
jedoch auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des
Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige
Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner
nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit
beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende
Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteile des
Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2, und 9C_562/2008
vom 3. November 2008 E. 6.2.1 je mit Hinweisen).
6.2
Der Rentenmitteilung vom 5.
September 2002 lag im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt
zugrunde:
6.2.1
Im Bericht von Dr. med. G.___,
Spezialarzt FMH für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, vom 23. Juni
1997.
(IV-Nr. 9, S. 13) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Chronisch-rezidivierendes lumbospondylogenes
Syndrom links bei/mit
-
kombinierter Fehlform und
Fehlhaltung der BWS
-
korrespondierender
Fehlhaltung der LWS und des lumbosakralen Überganges
-
sekundärem,
funktionell-spondylogenem ISG-Syndrom links
-
muskulärer Dysbalance der
LBH-Muskulatur mit myofaszialem Überlastungs-Syndrom rechts mehr als links
-
chronischer Überlastung
infolge stereotyp-sitzender Arbeitstätigkeit
Bei den beim Beschwerdeführer seit
Februar 1997 bestehenden Kreuz-Bein-Beschwerden links handle es sich aufgrund
der Anamnese sowie der Klinik um ein chronisch-rezdivierendes
lumbospondylogenes Syndrom links, teilweise statischer und teilweise
überlastungsbedingter Genese. Das Hauptproblem bestehe beim Beschwerdeführer in
einer mässiggradigen, kombinierten Fehlform und Fehlhaltung der BWS
(rechtskonvexe Skoliose sowie fixierte Hyperkyphose panthorakal), kombiniert
mit einer damit korrespondierenden, signifikanten und mechanisch ungünstigen
Fehlhaltung der LWS (rechtskonvexe Skoliose sowie Hyperlordose panlumbal und
lumbosakral). Als Ausdruck der durch die mechanisch ungünstige, lumbale und
lumbosakrale Hyperlordose unphysiologischen Belastungsverhältnisse tieflumbal
und lumbosakral weise der Patient aufgrund eines positiven Reklinations- und
Facetten-Testes Überlastungszeichen von Seiten der lumbalen Facettengelenke im
Sinne eines lumbalen Facetten-Syndromes auf. Zusätzlich bestehe aufgrund
vereinzelt positiver ISG-Tests links ein sekundäres, funktionell-spondylogenes
ISG-Syndrom links. Im Rahmen des spondylogenen Reflex-Syndromes sei es bei
einer muskulären Dysbalance der LBH-Muskulatur auch zur Ausbildung eines
mässiggradig ausgeprägten miofaszialen Überlastungssyndroms von Seiten der
beckennahen Muskulatur links gekommen. Die chronische Überlastung infolge der
belastenden, weil oftmals stereotypsitzenden Arbeitstätigkeit als Staplerfahrer
habe der Manifestation der Beschwerden unzweifelhaft Vorschub geleistet. Aus
rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig.
6.2.2
Im Bericht der H.___ betreffend
MRT LWS vom 28. Dezember 1998 (IV-Nr. 9, S. 12) wurde als Beurteilung
festgehalten: «Diskopathie L4/L5, jedoch ohne fokale Diskusprotrusion oder
Diskushernie. Übrige Etagen und Conus medullaris unauffällig.»
6.2.3
Im Bericht des I.___ vom 19.
Februar 1999 (IV-Nr. 9, S. 9) wurden eine Alkoholabhängigkeit sowie ein
lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Diskopathie L4/L5 ohne fokale
Diskusprotrusion oder Diskushernie diagnostiziert. Die Selbstzuweisung sei
wegen der Alkoholentzugssymptomatik erfolgt. Der Patient berichte, vor zwei
Tagen wegen chronischen Rückenschmerzen beim Hausarzt eine Spritze erhalten zu
haben. Danach habe er einen vorbestehenden Alkoholkonsum von ca. 1 Flasche
Wein, 3 - 4 Flaschen Bier sowie zusätzlich mehreren Schnäpsen pro Tag sistiert.
Am darauf folgenden Tag habe er nicht mehr einschlafen können, sei zittrig
geworden und innerlich unruhig. Übelkeit oder Erbrechen seien nicht
aufgetreten. Er betreibe seit ca. 15 Jahren einen erheblichen Alkoholkonsum,
wiederholt seien Filmrisse aufgetreten. Dreimal sei ihm der Fahrausweis
entzogen worden wegen Alkohol am Steuer.
6.2.4
In dem von der Beschwerdegegnerin
veranlassten polydisziplinären Gutachten des D.___ vom 22. Mai 2001
(IV-Nr. 17) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
-
Dissoziative Störung mit
beginnender depressiver Dekompensation und Schmerzfehlverarbeitung bei einer Persönlichkeit
mit unreifen Zügen.
-
Chronisches
Lumbovertebralsyndrom bei diskreter Discopathie L4/5.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
-
Status nach Aethylismus
chronicus, derzeit abstinent
-
Status nach Meningitis 1977
Zur Beurteilung hielten die Gutachter
fest, im somatischen Bereich habe man das bekannte chronische
Lumbovertebralsyndrom bestätigt. Dieses beruhe auf einer Fehlhaltung der LWS,
auf einer Störung des lumbosacralen Überganges und auf einer leichten
Discopathie L4/5 ohne im MRT sichtbarer Kompromittierung der neurologischen
Strukturen. Auf Grund dieses Lumbovertebralsyndroms seien dem Versicherten
keine körperlich schweren Arbeiten zumutbar. Im weiteren somatischen Bereich
habe man keine Krankheiten festgestellt, welche die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten einschränken würden. Der lange Alkoholabusus habe bis heute zu
keinen Komplikationen geführt, Hinweise für Neuropathie oder Hepatopathie habe
man nicht finden können. Seit über 15 Monaten sei der Explorand heute
abstinent, die Laborwerte würden vom Hausarzt zweimal pro Monat kontrolliert
und seien bis heute immer normal ausgefallen. Im psychiatrischen Bereich hätten
die Gutachter einerseits die Diagnose einer dissoziativen Störung gestellt: Der
Versicherte klage über Schmerzen im Bereiche des Bewegungsapparates, welche
einem organischen Korrelat nicht oder nur beschränkt zugewiesen werden könnten.
Weiter klage der Versicherte über Gefühlsstörungen, für welche keine klare
Ursache ergründbar sei. Das Schmerzerleben stehe für den Versicherten derzeit
im Vordergrund, es handle sich also um eine dissoziative Störung im Sinne einer
somatoformen Schmerzstörung. Weiter bestehe beim Versicherten ein Aethylismus
chronicus, welcher nach seinen eigenen subjektiven Angaben wie auch nach den
Laborparametern, welche man vom Hausarzt erhalten habe, derzeit stabil sei. Der
Versicherte sei seit 1 ½ Jahren mit einer einzigen Ausnahme
abstinent. Drittens bestehe ein Status nach Meningitis als Jugendlicher,
welcher - wie die neuropsychologischen Untersuchungen wie auch die klinische
Exploration gezeigt hätten - keine bleibenden Folgen beim Versicherten
hinterlassen habe. Der Versicherte zeige kindlich-unreife Persönlichkeitszüge,
welche einerseits mit dem konversiven Leiden korrespondierten, andererseits
dieses wohl auch begünstigt hätten. Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht
ein doch als recht schwer einzustufendes Leiden, welches als Konsequenz für den
Versicherten einerseits eine zunehmende Befindlichkeitsstörung im Sinne der
beginnenden depressiven Dekompensation zeige, andererseits den Versicherten
auch durch das chronische Schmerzsyndrom behindere. Immerhin sei darauf
hinzuweisen, dass die vom Versicherten geklagten kognitiven Störungen nicht
hätten objektiviert werden können, die Depressivität des Versicherten derzeit
(noch) nicht als mittelschwer oder gar schwer einzustufen sei und er in der
Bewältigung anderer Konflikte (unerfüllter Kinderwunsch) auch eine sthenische,
beharrliche Seite zeige. Der Versicherte habe also durchaus noch Ressourcen, er
sei durch das neurotische Leiden an sich wenig behindert, erst die sich aus der
Dekompensation respektive Fehlverarbeitung, ergebende Symptomatologie führe zur
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gesamthaft schätzten die Gutachter die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Stapelfahrer beziehungsweise Lagerist als nicht mehr als gegeben ein, hier
betrage die Arbeitsfähigkeit unter einem Drittel. Aus rein somatischen Gründen
könne der Versicherte eine dem Rücken adaptierte Tätigkeit vollumfänglich
ausführen, jedoch interferiere hier auch wieder das psychiatrische Leiden des
Versicherten. Die Gutachter seien jedoch der Ansicht, dass dem Versicherten
eine teilweise Überwindung seines psychiatrischen Leidens zumutbar sei, so dass
seine gesamte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf 50 %
einzuschätzen sei. Diese Arbeitsfähigkeit könnte sich möglicherweise dann
verbessern, wenn der Versicherte sich einer intensiven Psychotherapie
unterziehen würde.
6.2.5
Im Abschlussbericht vom 5. Juli
2002.
betreffend berufliche Eingliederung (Protokoll der IV-Stelle, S. 4) wurde
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein Arbeitstraining und eine
Arbeitsabklärung in der J.___ in [...] absolviert. Dieser Aufenthalt habe nun leider
frühzeitig abgebrochen werden müssen, da der Versicherte die Ziele, die man
ausgehandelt habe, nicht habe erreichen können. Die Leistung, welche er habe erbringen
können, habe 20 % - 30 % betragen bei einer Anwesenheit von nur 2,5 Stunden.
Laut D.___-Gutachten seien dem Versicherten aber Tätigkeiten, bei welchen er
keine schweren Lasten heben, nicht eine vornübergeneigte Haltung einnehmen und
keine repetitiven Hebemanöver leisten müsse, zumutbar. Die Hauptproblematik des
Versicherten sei aber sein psychisches Leiden, das im Gutachten als eine dissoziative
Störung mit beginnender depressiver Entwicklung und ein Schmerzfehlverhalten
bei einer Persönlichkeit mit unreifen Zügen beschrieben werde. Beim Gespräch
mit den Eingliederungsfachleuten wirke der Beschwerdeführer sehr blass,
schwach, verkrampft und kränklich. Seine Mimik sei starr und die Gestik sei
verlangsamt oder falle gänzlich weg. Es habe während des Gesprächs Momente
gegeben, in denen der Beschwerdeführer gedanklich nicht anwesend gewesen sei. Erstaunlich
sei aber, dass er trotzdem laut werden könne, wenn er sich bedrängt fühle. Dies
habe man auch schon während des Erstgesprächs wahrgenommen. Es scheine aber,
dass seine Resignation zugenommen und er zu wenig Energie habe um zu reagieren.
Man habe vielmehr den Eindruck bekommen, dass ihm alles egal sei. Er würde
alles machen, was ihm die Eingliederungsfachleute sagen würden, es werde jedoch
sowieso nichts bringen, dies habe er ein paar Mal geäussert. Gegenüber seiner
Ehefrau und seinem Zustand fühle er sich nicht verantwortlich. Des Weiteren sei
aufgefallen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Armen komische Verrenkungen
gemacht und auf dem Stuhl in gebeugter Haltung gewippt habe. Die
Eingliederungsfachleute würden den Beschwerdeführer im Moment als nicht
eingliederbar beurteilen, er werde in seinem Zustand wohl kaum eine Arbeit
finden. Da schon ein umfassendes medizinisches Gutachten gemacht worden sei,
erachte man weitere medizinische Abklärungen zum Finden einer Tätigkeit als
nicht notwendig. Weitere berufliche Abklärungen sowie eine Stellenvermittlung
seien im Moment nicht möglich.
6.2.6
Im Bericht der J.___ vom 8. Juli
2002.
(IV-Nr. 37) wurde festgehalten, das anfänglich 100%ige Arbeitspensum sei
durch den Hausarzt, Dr. med. K.___, ab dem 10. Juni 2002 auf 50 % reduziert
worden. Während der ganzen Anwesenheit habe der Beschwerdeführer unter diversen
Schmerzsymptomen im Schulterbereich sowie im Kreuz und beiden Beinen gelitten.
Er leide unter Schlaflosigkeit. Er habe in seiner Problematik gefangen gewirkt
und seine Umgebung kaum wahrgenommen. Er habe jeden Tag eine zusätzliche
Liegepause gebraucht. Seine effektive Arbeitszeit habe sich dadurch auf 2 ½
Stunden belaufen. Sein Leistungsvermögen habe bei serieller, einfacher Arbeit
bei rund 35 % gelegen. Auf ein Ganztagespensum ergebe sich ein Leistungsgrad
von knapp über 10 %. Obwohl er die Struktur des halben Arbeitstages
eingehalten habe, sei keine Verbesserung seines körperlichen und psychischen
Zustandes zu verzeichnen gewesen. Er sei am 4. Juli 2002 ausgetreten.
6.2.7
In der Aktennotiz vom 13. August
2002.
(Protokoll der IV-Stelle, S. 5) hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)
fest, er könne sich den Ausführungen der Beruflichen Eingliederung
anschliessen, da bereits die D.___-Untersuchung (S. 19) eigentlich keine
verwertbare Restarbeitsfähigkeit formuliert habe.
6.3
Die Beschwerdegegnerin sprach
dem Beschwerdeführer mit Mitteilung und Beschluss vom 5. September 2002 eine
ganze Rente zu, bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Dieser Entscheid ist im
Lichte der vorgenannten Unterlagen nicht nachvollziehbar und auch vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, nicht vertretbar. Das D.___-Gutachten
vom 22. Mai 2001 schloss auf eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit von 50 %. Der RAD hielt dagegen im Protokolleintrag vom 13. August
2002.
aktenwidrig fest, das D.___-Gutachten habe auf Seite 19 «eigentlich keine
verwertbare Restarbeitsfähigkeit» formuliert. Dies stimmt so nicht: Auf Seite
19.
des Gutachtens wird klar eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit statuiert. Zudem schliesst sich der RAD in seiner Ansicht
der Einschätzung der Eingliederungsfachleute im Abschlussbericht vom 5. Juli
2002.
an. Die Eingliederungsfachleute stellten ihrerseits in ihrem Bericht
betreffend berufliche Eingliederung einerseits auf den Abklärungsbericht der J.___
vom 8. Juli 2002 (IV-Nr. 37) sowie offenbar auch auf ihren persönlichen
Eindruck betreffend den Beschwerdeführer ab: «Wir beurteilen Herr Durakovic im
Moment als nicht eingliederbar, er wird in seinem Zustand wohl kaum eine Arbeit
finden.» Diese Einschätzung ist aber weder medizinisch begründet noch setzt sie
sich mit der anderslautenden Beurteilung der D.___-Gutachter auseinander, zumal
auch beim J.___-Bericht kein Arzt mitgewirkt hat. Der auf der Einschätzung der
Eingliederungsfachleute sowie des RAD gründende Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 5. September 2002, dem Beschwerdeführer stehe eine ganze
Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu, ist demnach zweifellos
unrichtig, zumal er sich auch nicht auf andere vorhandene Arztberichte stützen
lässt.
7.
Somit ist nachfolgend zu
prüfen, ob die Verneinung des Anspruchs auf weitere Versicherungsleistungen
angesichts der aktuellen medizinischen Aktenlage gerechtfertigt ist. Der
vorliegend angefochtene Entscheid ist zwar im Rahmen eines Revisionsverfahrens
erfolgt. Da der ursprüngliche Rentenbeschluss vom 5. September 2002 aber nach
dem Gesagten zweifellos unrichtig ist, hat kein Sachverhaltsvergleich
stattzufinden. Vielmehr ist die Rentenfrage alleine aufgrund der aktuellen
medizinischen Akten zu entscheiden. Hierbei sind im Wesentlichen folgende
medizinische Unterlagen von Belang:
7.1
Dr. med. B.___ stellte in seinem
internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 25. Juni 2011 (IV-Nr. 60)
folgende Diagnosen:
Mit Iangdauernder Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Keine
Ohne Iangdauernde Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
2.
Chronisches zervikal- und lumbalbetontes
Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitäten und in
den Kopf
-
nicht ausreichend somatisch
abstützbar
-
diffuse Druckschmerzangabe
-
Schlafstörungen
-
keine radikuläre Reiz- oder
Ausfallkomponente
3.
Nikotinkonsum von circa 20 pack years
4.
Anamnestisch Alkoholkonsum
-
aktuell: CDT-Wert negativ
5.
Anamnestisch intermittierendes normo-
bis tachykardes Vorhofflimmern
Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein
somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die vom Versicherten bisher in
der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten seit einem Zeitpunkt vor Jahren
und spätestens seit dem Zeitpunkt dieser aktuellen Begutachtung, nicht mehr
eingeschränkt. Bis zum Zeitpunkt der D.___-Begutachtung vom 22. Mai 2001 könne
Dr. med. B.___ die damalige Einschätzung der Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, aus rein somatischer Sicht beurteilt, abstützen. Auch
körperlich belastende Arbeiten seien, aus rein somatischer Sicht beurteilt,
unterdessen wieder zumutbar. Nach dem D.___-Gutachten vom 22. Mai 2001 liege
kein Bericht vor, mit dem der Zeitpunkt der Verbesserung des
Gesundheitszustandes, der seit dem Gutachten vom 22. Mai 2001 eingetreten sei,
definiert werden könne. Somit bestehe spätestens seit dem Zeitpunkt dieser
aktuellen Begutachtung auch für eine körperlich belastende berufliche Tätigkeit
aus rein somatischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr.
Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden
Arbeitsprofil könne Dr. med. B.___, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht
beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formulieren.
7.2
In seinem psychiatrischen
Gutachten vom 31. August 2012 (IV-Nr. 74.1) stellte Dr. med. C.___
folgende Diagnosen:
-
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
-
Abhängigkeitssyndrom von
ärztlich verordneten Benzodiazepinen, gegenwärtiger Substanzgebrauch (F13.24)
-
Abhängigkeitssyndrom von
Alkohol, gegenwärtig abstinent (F10.20)
Die chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 und die damit
verbundenen Defizite begründeten im Fall des Beschwerdeführers aus rein
medizinischer (psychiatrisch- psychotherapeutischer) Sicht keine relevante
(>20 % von 100 %) längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Vorliegend
seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht auch keine
besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines
Gesundheitsschadens und / oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen
könnten (beispielsweise durch fehlende krankheitsbedingte Ressourcen und / oder
durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Im
Gegenteil könnten der mässige Gebrauch von Tabak (ein halbes Päckli Zigaretten
täglich, mit aktuellem Versuch der Mengenreduktion) und die vollständige
Abstinenz von weiteren nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen
(inkl. Alkohol und Drogen) als Beleg für zumindest angemessene innerseelische
Ressourcen des Beschwerdeführers gewertet werden. Eine Einschränkung der
Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der v. a. rein
subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht somit
nicht zu begründen. Hingegen seien vielfältige psychosoziale Faktoren (vgl. oben)
bekannt, die die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich beeinträchtigten.
Sie erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung
erkennbare grosse Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der
objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Aus psychiatrischer
Sicht sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit ganztags und ohne
Leistungseinschränkungen zumutbar.
7.3
Im Bericht betreffend MRT der
BWS vom 24. April 2013 (IV-Nr. 99.2, S. 3) wurde festgehalten, es bestehe eine
leichtgradige Konturirregularität der einzelnen Endplatten mit Schmorl‘schen
Knoten in den mittleren und distalen BWS-Segmenten, möglicherweise als
indirekter Hinweis eines durchgemachten Morbus Scheuermann. Darüber hinaus unauffällige
MRI der BWS ohne Nachweis einer Diskushernie oder entzündlichen
Spondylarthropathie.
7.4
Im Bericht betreffend MRI der
HWS vom 10. September 2013 (IV-Nr. 99.3, S. 2) wurde ausgeführt, es bestünden
multisegmentale degenerative Veränderungen, betont auf Höhe C6/C7 mit
mittelgradiger Osteochondrose und links betonter Unc-arthrosen, resultierende
Einengung des linken Neuroforamens und allenfalls möglicher Reizung der
Nervenwurzel C7 links foraminal.
7.5
Im Bericht betreffend MRT der
BWS vom 28. Oktober 2013 (IV-Nr. 99.3, S. 1) wurde festgehalten, es bestehe
eine diskrete Diskopathie der kaudalen LWS, allenfalls minimal progredient im
Vergleich zu 2005. Keine Affektion der Nervenwurzeln. Keine aktivierte
Arthrose. Insgesamt altersentsprechender Befund.
7.6
Dr. med. B.___ stellte in seinem
rheumatologischen Gutachten vom 16. Oktober 2014 (IV-Nr. 99.1) folgende
Diagnosen:
Mit Iangdauernder Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Keine
Ohne Iangdauernde Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
2.
Chronisches zervikal- und lumbalbetontes
Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitäten und in
den Kopf
-
nicht ausreichend somatisch
abstützbar
-
diffuse Druckschmerzangabe
-
anamnestisch nicht
dermatombezogene Sensibilitätsstörung rechter Arm und linkes Bein
-
Schlafstörungen
-
keine radikuläre Reiz- oder
Ausfallkomponente
3.
Nikotinkonsum von circa 23 pack years
4.
Anamnestisch Alkoholkonsum
-
aktuell: CDT-Wert negativ
5.
Anamnestisch intermittierendes normo-
bis tachykardes Vorhofflimmern
6.
Gestörte Gluconeogenese
7.
Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein
somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die vom Versicherten früher in
der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, wie bereits im Gutachten vom
25.
Juni 2011 erwähnt, nicht eingeschränkt. Für Haushaltsarbeiten mit einem
leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein
somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, ebenfalls keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit formuliert werden.
7.7
Im Bericht von Dr. med. L.___,
Facharzt für Anästhesiologie, des M.___ vom 30. Oktober 2014 (IV-Nr. 103,
S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
PersönIichkeitsstörung
nicht näher bezeichnet ICD-F60.9
•
V.a. Persönlichkeitsstörung
-
Schwere depressive Episode
mit psychotischen Symptomen ICD-F32.3
-
Lumboischlalgie,
Lumbosakralbereich ICD-M54A7
•
Segmentale
Funktionsstörungen ISG bds.
•
DD facettogen bei
Beckenschiefstand
•
V.a. Beinverkürzung rechts
/ DD funktioneller Schiefstand
-
Lumboischialgie,
Zervikalbereich ICD-M54.42
•
referred pain der
Facettengelenke C3 - 6 rechts
-
Familienzerrüttung durch
Trennung oder Scheidung ICD-Z63.5
-
Schwierigkeiten bei der
kulturellen Eingewöhnung ICD-Z60.3
Weiter hielt Dr. med. L.___ fest, im Gutachten
von Dr. med. B.___ werde weder auf die Pathologien in der Halswirbelsäule
mit beidseitig foraminalen Einengungen und möglicher Beeinträchtigung der Wurzel
C7 beidseits eingegangen noch auf die im MRI beschriebenen Veränderungen mit
Uncovertebralarthrosen. Des Weiteren werde in dem Gutachten die
Arbeitsfähigkeit des Patienten aus rein somatisch, rheumatologischen Erwägungen
spekulativ eingeschätzt, ohne dass eine konkrete Testung der funktionellen
Leistungsfähigkeit des Patienten erfolgt sei. Hier werde dringend empfohlen, eine
objektivierbare Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit unter der
aktuellen Schmerzerkrankung einzuleiten. Aktuell gehe man davon aus, dass die
psychiatrische Erkrankung des Patienten mit Verdacht auf Major Depression,
Persönlichkeitsstörung, somatoforme Schmerzerkrankung und beginnende, kognitive
Defizite die primäre Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit bedinge. Hier werde
dringend ein psychiatrisches Gutachten empfohlen. Zudem sei auch auf eine
psychiatrische Behandlung des Patienten hinzuwirken.
7.8
Dr. med. N.___, Praxis für
Psychotherapie und Psychosomatik, stellte in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2014
(IV-Nr. 111.3, S. 7) folgende Diagnosen:
1.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD 10: F45.4, Dauerdiagnose)
2.
Lumboischialgie (ICD 10: M54.4,
Dauerdiagnose)
3.
Lumboischialgie / Zervikalbereich (ICD
10: M56.42, Dauerdiagnose)
4.
Alkohol Abhängigkeitssyndrom, ggw.
abstinent (ICD 70: F10.20, Dauerdiagnose)
5.
Schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (ICD 10: F32.2, Dauerdiagnose)
6.
Sonstige Probleme mit Bezug auf die
Wohnbedingungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse (ICD 10: Z59.8,
Dauerdiagnose)
Zumindest aktuell bestehe eine schwere
depressive Episode. Zudem bestehe ein Verdacht auf eine somatoforme
Schmerzstörung. Gegen diese Diagnose wehre sich der Patient, beharre auf einer
somatischen Ursache seiner chronischen Schmerzen seit 1990. Seine familiäre und
soziale Situation sei sehr prekär. Er versorge allein die beiden Adoptivsöhne
und sei jetzt in einer existenziellen Notlage, nachdem die IV-Rente aberkannt worden
sei. Die bestehende schwerwiegende psychische Komorbidität sei bei der
Begutachtung entweder übersehen oder unzureichend mitberücksichtigt worden.
Eine Abklärung bezüglich der kognitiven Defizite sollte unbedingt erfolgen
(Memory-Clinic, MRI).
7.9
Im Bericht der F.___ vom 23.
Januar 2015 (IV-Nr. 111.3, S. 2) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
seit vielen Jahren Schmerzen hauptsächlich im Nacken-Schulterbereich und im
LWS-Bereich mit teilweise Ausstrahlungen in die Beine. Aufgrund der langjährigen
Schmerzen habe er sich in den letzten Jahren zunehmend weniger bewegt und habe
an Gewicht zugenommen. Um eine Schmerzzunahme zu vermeiden, habe er auch
weniger aktive Bewegungstherapien gemacht. Zurzeit mache er nur noch passiv
Therapien, diese würden keinen nachhaltigen Effekt bezüglich der
Schmerzintensität bringen. Aus den zur Verfügung stehenden bildgebenden
Untersuchungen gehe hervor, dass hauptsächlich im- HWS-Bereich multiple
degenerative Veränderungen mit Osteochondrose und Spondylarthrosen in allen
Etagen bestünden. Dies erkläre auch das Schmerzbild des Versicherten mit Bewegungseinschränkungen
der zervikalen Wirbelsäule und Schmerzen im Nacken-Schultergebiet. Diese
Einschränkung sei für die Beeinträchtigung der Beweglichkeit der HWS verantwortlich.
Der Patient sei durch seine langjährige Schmerzproblematik und durch die
schwere psychosoziale und berufliche Situation seelisch stark beeinträchtigt.
Versicherungstechnisch werde der Versicherte nur wechselbelastende Tätigkeit
durchführen können, keine ausschliesslich sitzenden Tätigkeiten (Arbeiten am
Fliessband, Arbeiten am Tisch). Die Schmerzproblematik bewirke auch eine
entsprechende Reduktion der Leistungsfähigkeit des Versicherten, die im Rahmen eines
interdisziplinären Gutachtens und hauptsächlich aus psychiatrischer Sicht neu beurteilt
und untersucht werden müsste.
7.10
Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. C.___ vom 2. April 2015 (IV-Nr. 111.1) werden folgende Diagnosen
gestellt:
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
•
mit dysthym-ärgerlicher
Verstimmung
•
mit Abhängigkeitssyndrom
von ärztlich verordneten Benzodiazepinen, gegenwärtiger Substanzgebrauch
(F13.24)
•
bei sozialen Belastungen
An der Einschätzung gemäss Diskussion im
Gutachten vom 31. August 2012 sei auch im vorliegenden Gutachten festzuhalten. Die
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10
F45.41) sowie die dadurch im Fall des Beschwerdeführers erklärbaren objektiv
gering ausgeprägten psychopathologischen Defizite begründeten aus rein
psychiatrisch- psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht keine relevante
längerfristige Arbeitsunfähigkeit.
7.11
In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai
2015.
(IV-Nr. 115) führte Dr. med. N.___ aus, der objektive psychiatrische
Befund sei im Gutachten trotz Hinweis auf AMDP in der Fussnote wenig
systematisch verfasst und nicht vollständig. Zum Beispiel fehle eine
Beschreibung der Persönlichkeit des Patienten, wie es die Qualitätsleitlinien
für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung
fordern würden. Ein ausführlicher klinisch-psychiatrischer Befund sei
obligatorisch, einschliesslich eines Status nach AMDP, zusätzlich sei eine
Beschreibung der Persönlichkeit erforderlich. Auch vermischten sich
Interpretationen des Gutachters, z.B. das Gangbild werde im Verlauf der Untersuchung
fliessend, Hinweise auf dauerhaft quälende Schmerzen seien nicht
objektivierbar. Zudem seien die subjektiven Klagen des Patienten nicht gewürdigt
worden. Schliesslich fehle im Gutachten von Dr. med. C.___ vom 2. April 2015
eine umfassende Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Patienten, z.B. mittels
eines Mini-ICF-APP, die eine differenziertere Sichtweise (auch der Ressourcen
des Patienten) erlauben würde.
7.12
In seiner Stellungnahme vom 9.
Juni 2015 (IV-Nr. 122) hielt Dr. med. C.___ fest, der objektive
psychopathologische Befund werde im Gutachten unter Punkt 3. vollständig, mit
Bezug zum AMDP- System und ohne Interpretation dargestellt. Die hierzu
gegenteilige Meinung von Dr. med. N.___ sei nicht kritisch nachvollziehbar. Die
Beschreibung des Gangbilds als «fliessend» sei beispielsweise bildhaft und
nicht interpretierend. Die Klagen der versicherten Person würden im Gutachten
ausführlich erhoben, beschrieben und als subjektive Beschwerden gewürdigt (vgl.
im Gutachten unter Punkt 1. und Punkt 5.). Die von der behandelnden Ärztin
eingenommene Position (Seite 3/5 unten) sei zwar aus therapeutischer Sicht
verständlich, lasse jedoch eine (gutachterlich notwendige) ausreichende
fachliche Distanz zur versicherten Person vermissen. Dr. med. N.___ weise
ausserdem beispielhaft auf die Möglichkeit der Nutzung weiterer
halbstrukturierter Beschreibungsinstrumente (hier: Mini-ICF-APP) hin, um die
Funktionsfähigkeit der versicherten Person zu beschreiben (Seite 5/5 oben). Es
begründeten im konkreten Fall der versicherten Person jedoch (weiterhin) die
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (lCD 10
F45.41) sowie die dadurch im Fall der versicherten Person erklärbaren objektiv
gering ausgeprägten psychopathologischen Defizite aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht keine relevante
längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Diese Tatsache sei unabhängig von der Art
der Befund- und Beschwerdedarstellung.
8.
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. B.___ im Bereich
Rheumatologie/Innere Medizin vom 16. Oktober 2014 (IV-Nr. 99.1) sowie auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 2. April 2015 (IV-Nr. 111.1),
weshalb vorab deren Beweiswert zu prüfen ist.
8.1
Diesbezüglich kann festgehalten
werden, dass die Gutachten der Dres. B.___ und C.___ für die streitigen Belange
umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben worden
sind und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend sind. Ebenso sind die
Schlussfolgerungen der Experten begründet (vgl. BGE 122 V 160).
8.2
Im rheumatologischen Gutachten
von Dr. med. B.___ vom 16. Oktober 2014 wird schlüssig dargelegt, dass die vom
Versicherten geschilderten Beschwerden weiterhin, wie bereits anlässlich der
Erstbegutachtung vorn 25. Juni 2011, auf vordergründig nicht somatisch
abstützbare Rückenbeschwerden hinweisen würden, insbesondere wenn
berücksichtigt werde, dass der Placebo-Effekt auf der visuellen Analog-Skala 4 -
5.
Punkte ausmachen könne und dass somatisch abstützbare Beschwerden mit
eindeutig schmerzverstärkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen
einhergehen würden. Während der klinischen Untersuchung habe der Versicherte
eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik entwickelt, im Rahmen derer 3 der 5
Waddell-Zeichen, als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden,
demonstriert worden seien. Auch die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne
vordergründig nicht mit einem bekannten somatisch-pathologischen Krankheitsbild
begründet werden. Somit ergebe sich auch diesbezüglich anlässlich dieser
aktuellen Begutachtung kein neuer Aspekt. Des Weiteren könnten an den oberen
Extremitäten keine klinisch-pathologischen Befunde und kein Hinweis auf eine
funktionelle Einschränkung objektiviert werden. Insbesondere bestünden auch
keine Hinweise auf eine Läsion der Rotatorenmanschette, auf eine subacromiale
Sehneneinklemmungsproblematik, auf eine entzündliche Veränderung, auf eine
periphere Nerveneinklemmungsproblematik, wie zum Beispiel auf ein
Karpaltunnel-Syndrom oder auf eine Arthrose. Weiter führt Dr. med. B.___
überzeugend aus, im Bereich der Wirbelsäule schildere der Versicherte die
Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente, betont zervikal und lumbal, in
allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob die
Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die
axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet würden, oder in
möglichst entspannter, liegender Körperhaltung, in der die Bewegungssegmente
entlastet seien, erfolge. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch
abstützbare Beschwerden hin, denn für diese sei zu erwarten, dass die eine
Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere.
Insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objektivierbaren
somatisch-pathologischen Befunden. In der klinischen Untersuchung könne in
keinem axialen Bewegungssegment eine Bewegungseinschränkung oder eine relevante
Fehlhaltung objektiviert werden. Die Palpation der paravertebralen Weichteile
der ganzen Wirbelsäule werde ausschliesslich im zerviko-thorakalen Übergang und
tieflumbal als schmerzhaft beschrieben, ohne dass ein korrelierender
Weichteilbefund, wie beispielsweise eine Myogelose oder ein Triggerpunkt,
objektiviert werden könne. Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise
auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen
Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder auf eine Irritation/Kompression
des Gefäss-Nervenbündels, zum Beispiel im Sinne einer
Thoracic-Outlet-Komponente. Im vorliegenden Bericht der MRI-Abklärung der
Halswirbelsäule vom 10. September 2013 werde in der Befundbeschreibung keine
Neuro-oder Myelonkompression beschrieben. In der Beurteilung erwähne der
beurteilende Radiologe ein Postulat, indem er auf eine «mögliche Reizung der
Wurzel C7 links foraminal» hinweise. Die Aufgabe eines Radiologen sei die
Befunde exakt zu beschreiben. Die mitgebrachte MRI-Abklärung der
Brustwirbelsäule vom 24. April 2013 dokumentiere weitgehend normale Befunde mit
höchstens leichtgradigen Deck- und Bodenplattenunregelmässigkeiten im mittleren
und unteren Brustwirbelsäulen-Drittel, die mit einer Dysplasie der
Osteochondrosis juvenilis Scheuermann vereinbar seien. Bezüglich derartiger
radiologisch-pathologischer Befunde verweise er, Dr. med. B.___, auf die
epidemiologische Datenlage. Demnach könnten Rückenschmerzen dann auf eine
Osteochondrosis juvenilis Scheuermann abgestützt werden, wenn sie vor dem 14.
bis 16. Lebensjahr eingesetzt hätten. Dies treffe bei diesem Versicherten nicht
zu. Diese MRI-Befunde der Osteochondrosis juvenilis Scheuermann seien zudem
derart diskret ausgeprägt, dass sie in den ergänzend durchgeführten
konventionellradiologischen Aufnahmen nicht zur Darstellung gelangt seien. Im
vorliegenden Bericht der MRI-Abklärung der Lendenwirbelsäule vom 28. Oktober
2013.
würden diskrete degenerative Veränderungen erwähnt und summarisch werde
als Befund erwähnt: «insgesamt altersentsprechender Befund». Die aktualisierten
Röntgenaufnahmen der ganzen Wirbelsäule dokumentierten zervikal im Vergleich zu
den mitgebrachten Voraufnahmen vom 23. Juni 2011 neu eine leichtgradig und als
altersentsprechend einzustufende Osteochondrose von HWK6/7 und thorakal und
lumbal weiterhin keinen Hinweis auf eine relevante Fehlhaltung, auf eine
Arthrose oder auf eine entzündliche Veränderung. Gestützt auf die umfassende
Befund- und Anamneseerhebungen von Dr. med. B.___ vermag schliesslich auch
dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, aus rein somatisch-rheumatologischer
Sicht beurteilt, für die von ihm früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen
Tätigkeiten nicht eingeschränkt ist.
In somatischer Sicht liegt damit mit dem
Gutachten von Dr. med. B.___ vom 16. Oktober 2014 eine voll beweiskräftige
Beurteilung vor, zumal auch die übrigen somatisch orientierten Arztberichte
keine objektivierbaren Befunde ergaben, welche die Beschwerden vollständig
erklären könnten. In den meisten Berichten ist von altersentsprechenden
Befunden die Rede oder von relativ leichten Auffälligkeiten. Die
widersprechende Einschätzung von Dr. med. L.___ (IV-Nr. 103) stammt nicht von
einem entsprechenden Spezialarzt, zudem geht auch er letztlich davon aus, es
stünden psychische Faktoren im Vordergrund. Die von ihm vorgeschlagene Testung
der funktionellen Leistungsfähigkeit ist mit Blick auf die verschiedentlich
erwähnte Verdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers kaum weiterführend. Zudem
geht aus den Ausführungen von Dr. med. L.___ hervor, dass er die Beibehaltung
der Rente vor allem aus therapeutischen Gründen für sinnvoll hält, weil der
Entzug der Rente zu einer Lebenskrise beim Beschwerdeführer führen könnte (vgl.
IV-Nr. 103 S. 3), was den Beweiswert seiner Aussagen dementsprechend zusätzlich
relativiert.
8.3
Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. C.___ vom 2. April 2015 wird überzeugend dargelegt, dass aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer nicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %
oder mehr ausgegangen werden könne. Dr. med. C.___ legt nachvollziehbar
dar, dass an der Einschätzung gemäss Diskussion im Gutachten vom 31. August
2012.
auch im vorliegenden Gutachten festzuhalten sei. Die chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41) sowie
die dadurch im Fall des Beschwerdeführers erklärbaren objektiv gering
ausgeprägten psychopathologischen Defizite begründeten aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer
(medizinischer) Sicht weiterhin keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit.
Auch die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode seien weiterhin nicht
erfüllt. Es fehlten für F32/F33 beispielsweise die Eingangskriterien einer
dauerhaften Hemmung der Psychomotorik und einer wesentlichen Verminderung der
affektiven Schwingungsfähigkeit. Auch der Schweregrad erreiche nicht das
notwendige Ausmass. Beim Beschwerdeführer bestünden keine der genannten
Symptome in ausreichender Schwere, bzw. in ausreichender Länge, um
beispielsweise eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades
diagnostizieren zu können. Das in den Akten beschriebene dysthyme Syndrom und
die anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare dysthym-ärgerliche Verstimmung
des Beschwerdeführers seien als normalpsychologische Reaktion, insbesondere im
Zusammenhang des Unmuts über den IV-Vorbescheid vom Juli 2013, einzuordnen. Sie
genügten nicht, um eine depressive Episode gemäss ICD-10 zu begründen. Eine
allfällige zusätzliche Arbeitsunfähigkeit sei aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht somit nicht begründbar. Im Fall des Beschwerdeführers seien aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht (weiterhin) keine
besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund seines
Gesundheitsschadens und / oder eine Unzumutbarkeit der Überwindung begründen
könnten (beispielsweise durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und / oder
durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte).
Eine zur chronischen Schmerzstörung psychisch ausgewiesene erheblich schwere, ausgeprägte,
dauerhafte und intensive Komorbidität sei nicht zu erkennen (die dysthym-ärgerliche
Verstimmung des Beschwerdeführers sei weit überwiegend Teil des
Schmerzerlebens, bzw. Ausdruck sozialer Belastungen und eines Rentenwunsches).
Ein vollständiger sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens könne weiterhin
nicht angenommen werden (so gehe der Beschwerdeführer beispielsweise einkaufen,
betreue Kinder, gehe auf Reisen, treffe Kollegen/Verwandte/Nachbarn). Ein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer
Konfliktbewältigung bestehe ebenfalls nicht, weil hierfür weiterhin keine
differenzierten nachvollziehbaren fachärztlichen Angaben vorlägen, diese sich
aus den Akten auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herleiten liessen
und anlässlich der aktuellen Untersuchung weiterhin keine entsprechenden Hinweise
zu finden seien. Es seien jedoch vielfältige soziale Faktoren bekannt, die die
Motivation zur Leistungssteigerung deutlich beeinträchtigen würden. Sie und eine
Verdeutlichungstendenz erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der
aktuellen Untersuchung unverändert erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv
wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers. Zudem setzt sich Dr. med. C.___ einleuchtend mit den
entgegenstehenden Ansichten von Dr. med. N.___ auseinander (vgl. auch die
Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 9. Juni 2015; E. II 7.12 hiervor):
Dr. med. N.___ bestätige die Hauptdiagnose gemäss ICD-10 Kategorie F45.4. Sie
attestiere darüber hinaus eine - zu diesem Zeitpunkt schwer ausgeprägte -
depressive Episode (F32.2), ohne diese Diagnose jedoch mit Bezug zum
Klassifikationssystem differenziert zu beschreiben und/oder zu diskutieren.
Aufgrund des Berichts sei eine unspezifische Verhaltensauffälligkeit bei einem
dysthymen Syndrom erkennbar, was als normalpsychologische Reaktion insbesondere
im Zusammenhang des Unmuts des Beschwerdeführers über den IV-Vorbescheid vom
Juli 2013 einzuordnen sei. Diese Reaktion genüge nicht, um eine depressive
Episode gemäss ICD-10 zu begründen. Gemäss Bericht vom 22. März 2015 habe sich
das depressive Syndrom gegenwärtig «etwas gebessert». Weitere Angaben zum
Verlauf nach Oktober 2014 würden nicht formuliert. Eine zur chronischen
Schmerzstörung ausgewiesene erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und
intensive psychische Komorbidität sei somit nicht zu erkennen.
8.3.1
Dr. med. C.___ stellte in seinem
Gutachten unter anderem die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Das Bundesgericht hat mit
Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 seine Praxis zur anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie,
Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen
Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker
darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc.
so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie
Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr,
dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden
werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1
):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf
BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard
eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen
einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen
Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes
Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In
sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten -
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine
punktuelle Ergänzung genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom
3.
Juni 2015, E. 8).
8.3.2
Es stellt sich somit vorliegend
die Frage, ob das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 2. April 2015 im Lichte der
vorgehenden Ausführungen auch den Anforderungen der neuen Rechtsprechung
standhält, nachdem sich dieser nicht explizit zu den vorgenannten Kriterien
geäussert hat. Dies ist vorliegend der Fall:
Hinsichtlich des Indikators «Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde» ist dem Gutachten von Dr. med. C.___ zu
entnehmen, dass die objektivierbaren psychopathologischen Befunde anlässlich
der Untersuchung am 3. März 2015 gering ausgeprägt seien. Bereits in seinem
Gutachten vom 31. August 2012 (IV-Nr. 74.1, S. 18) – auf welches Dr. med. C.___
im Gutachten vom 2. April 2015 ebenfalls verweist – wurde festgehalten, die
Ausprägung der Störung sei beim Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlichen
Störungsbildern als objektiv maximal leicht einzustufen (beispielsweise
erhaltene, bzw. wieder gewonnene Fähigkeit, alltägliche Verrichtungen ausüben
zu können, Haushalt zu führen und am sozialen Leben teilzuhaben,
Verdeutlichungstendenz). Weiter führte Dr. med. C.___ im Gutachten vom 2. April
2015.
aus, aus psychiatrisch- psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht seien
keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines
Gesundheitsschadens und / oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung
begründen könnten. Es seien jedoch vielfältige soziale Faktoren bekannt, die
die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich beeinträchtigen würden. Sie und
eine Verdeutlichungstendenz erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der
aktuellen Untersuchung unverändert erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv
wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers.
Zum Indikator «Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz» geht aus dem Gutachten und den Akten
hervor, dass seit 2006 keine ernsthafte psychiatrische Behandlung mehr
stattfand. Bis dahin sei die damals behandelnde Ärztin Dr. med. O.___ gemäss
den Angaben des Beschwerdeführers hilfreich gewesen und die Behandlung habe zu
einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes geführt (IV-Nr. 74.1 S. 7
und S. 21). Ab 2007 wurden nur noch unregelmässige Behandlung bei Dr. med.
P.___ durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei enttäuscht gewesen, weil Dr. med. P.___
keinen Bericht zur Rentenrevision habe schreiben wollen (IV-Nr. 74.1 S. 8). Ab
30.
Oktober 2014 befand er sich sodann in Therapie bei Dr. med. N.___, die aber
offenbar auch nur vorübergehend war. Seit 2016 befindet sich der
Beschwerdeführer anscheinend in Behandlung bei Dr. med. Q.___ in [...] (Bericht
vom 3. Mai 2017). Eingliederungen wurden gemäss Aktenlage nicht versucht.
Berufliche Massnahmen wären dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht
zumutbar (IV-Nr. 111.1, S. 19).
Hinsichtlich des Komplexes
«Persönlichkeit» und allfälliger Komorbiditäten geht aus den Akten und dem
Gutachten von Dr. med. C.___ hervor, dass keine Komorbiditäten vorliegen.
Somatisch bestehen weitgehend altersentsprechende Befunde und psychisch nur
Befunde, die der Gutachter als Begleitsymptome zur Schmerzstörung
interpretiert. Eine zur chronischen Schmerzstörung ausgewiesene erheblich
schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive psychische Komorbidität sei nicht
zu erkennen. Die dysthym-ärgerliche Verstimmung des Beschwerdeführers sei weit
überwiegend Teil des Schmerzerlebens, bzw. Ausdruck sozialer Belastungen und
eines Rentenwunsches. Zudem seien beim Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
(medizinischer) Sicht (weiterhin) keine besonderen Hinweise vorhanden, die
schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und / oder eine Unzumutbarkeit
zu deren Überwindung begründen könnten (beispielsweise durch krankheitsbedingt
fehlende Ressourcen und/ oder durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung
innerpsychischer Konflikte).
Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem
Gutachten und den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinen zwei
Söhnen zusammenlebt, den Alltag strukturiert verbringt und verschiedene
Kontakte hat, u.a. war er auch mehrmals mit Kindern und Cousin im Camper
verreist (IV-Nr. 111.1 S. 7). Er schafft den Haushalt und kann Reisen
unternehmen, gemäss den neueren Akten ist er inzwischen nach [...] umgezogen
und hat die Söhne mitgenommen, was auch eine erhebliche organisatorische
Leistung bedingt. Man kann also nicht von einem minimalen Aktivitätsniveau in
allen Lebensbereichen sprechen. Der Beschwerdeführer erlangte, wie aus den
Akten ersichtlich, auch die Zustimmung der KESB zu seinem Umzug mit den Söhnen
nach [...] und schaffte es, dass seine Niederlassungsbewilligung für 4 Jahre
reserviert wurde. Er ist also durchaus in der Lage, ihm wichtig scheinende
Anliegen durchzusetzen.
Schliesslich geht aus dem Gutachten
hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor,
dass vielfältige soziale Faktoren
bekannt seien, die die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich
beeinträchtigen würden. Diese und eine Verdeutlichungstendenz erklärten auch
weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung unverändert
erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der
objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die aus den Akten
ersichtlichen Behandlungen der letzten Jahre umfassten regelmässige (offenbar
einmal pro Monat) ambulante Therapien in der Schmerzklinik und höchstens
gelegentliche psychotherapeutische Gespräche. Dies spricht demnach eher gegen
einen sehr hohen Leidensdruck.
8.3.3
Nach dem Gesagten erweist sich
das Gutachten von Dr. med. C.___ auch im Lichte der neuen bundesgerichtlichen
Schmerzrechtsprechung als beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen
zum Leistungsvermögen des Beschwerdeführers abgestellt werden. Die dem
Gutachten entgegenstehenden Berichte behandelnder Ärzte vermögen den Beweiswert
des Gutachtens nicht zu vermindern. Es liegt zudem keine auf langjähriger
Behandlung beruhende widersprechende ärztliche Aussage vor. Wie erwähnt hat der
Beschwerdeführer von 1999 bis 2006 eine psychiatrische Behandlung besucht, die
auch zu einer gewissen Verbesserung führte, ab 2007 war es dann eine wenig
intensive Behandlung bei Dr. med. P.___, dann wohl gar keine Behandlung,
zuletzt die Therapie bei Dr. med. N.___. Fachärztliche Berichte, die dem
Gutachter widersprechen würden und dies mit substanziierten Feststellungen, die
im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, sind nicht ersichtlich.
Dr. med. N.___ kannte die Vorakten nicht (vgl. IV-Nr. 115 S. 2). Zudem verfügt
sie offenbar nicht über einen psychiatrischen Facharzttitel, sondern gemäss
www.admin.medregom.ch über Weiterbildungen in Anästhesiologie,
psychosomatischer und psychosozialer Medizin, delegierter Psychotherapie und
medizinischer Hypnose. Schliesslich vermögen die von Dr. med. L.___ gestellten
abweichenden psychiatrischen Diagnosen die Beurteilung von Dr. med. C.___ ebenfalls
nicht in Frage zu stellen, zumal Dr. med. L.___ Anästhesist ist und ebenfalls
nicht über einen psychiatrischen Facharzttitel verfügt.
8.4
Im Übrigen ist entgegen der Rüge
des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die beiden neuen Gutachten nicht
deshalb veranlasst wurden, weil die Beschwerdegegnerin der Ansicht war, dass
diese nicht beweiswertig sind, sondern weil eine allfällige gesundheitliche
Verschlechterung seit der letzten Begutachtung zur Diskussion stand. So wurden
nach Erlass des Vorbescheids vom 29. Juli 2013 weitere medizinische Unterlagen
eingereicht und eingeholt: Unter anderem Berichte betreffend MRT LWS und BWS
(IV-Nr. 99.3). In der Folge kam der RAD zum Schluss, es sei ein weiteres
rheumatologisches Gutachten von Dr. med. B.___ notwendig (IV-Nr. 93). Das
Gutachten erging am 16. Oktober 2014 (IV-Nr. 99.1). Sodann hielt der RAD mit
Stellungnahme vom 11. November 2014 (IV-Nr. 105) fest, Dr. med. L.___ weise in
seinem Bericht vom 3. Oktober 2014 (IV-Nr. 103, S. 2) auf eine sich
verschlechternde psychiatrische Problematik hin. Somit sei ein weiteres
psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___ zu veranlassen (IV-Nr. 111.1).
9.
Sodann rügt der
Beschwerdeführer, die Berechnung des IV-Grades sei ebenfalls nicht korrekt.
Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum kein leidensbedingter Abzug vorgenommen
worden sei.
Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Entscheid fälschlicherweise davon
ausging, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht zu 20 % eingeschränkt. So kann dem Gutachten von
Dr. med. C.___, auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem
Entscheid stützt, eine solche Einschränkung nicht entnommen werden. Vielmehr
hielt Dr. med. C.___ fest: «Aus rein psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht
kann seit 1999 weder aufgrund der Akten noch aufgrund der Angaben der VP mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder
mehr im Fall der VP ausgegangen werden». Dr. med. C.___ kommt demnach in seiner
Beurteilung zum Schluss, es liege keine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr
vor. Damit besteht auch kein Raum für einen behinderungsbedingten Abzug. Im
Übrigen würde selbst bei einer Gewährung des Maximalabzuges von 25 % kein
rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren, weshalb sich diesbezüglich
weitergehende Ausführungen erübrigen.
10.
Abschliessend
ist auf den Umstand einzugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Rentenaufhebung bereits mehr als 15 Jahre eine Rente bezog. Es ist deshalb
zu prüfen, ob ihm eine Selbsteingliederung ohne vorgängige berufliche
Massnahmen zumutbar ist.
10.1
Im Bereich
der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide
Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren
hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28
E. 4a mit Hinweisen). Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren
verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S.
28.
mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Die
Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach
invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft
schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch
attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der
Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch
ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch
vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung
entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung
eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender
Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht
möglich ist (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2).
Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer
Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen
Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall
eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder
die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist
(Urteil 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Wie das
Bundesgericht mit Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3-3.5 entschieden
hat, ist die Rechtsprechung gemäss 9C_163/2009 E. 4.2.2 grundsätzlich auf
Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise
Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person
betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als
15.
Jahren bezogen hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass diese Personen auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters und/
oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen
Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem
Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die
Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket]) bedeutet jedoch nicht, dass die betroffenen Rentnerinnen und
Rentner einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten. Es wird ihnen
lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach
geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (erwähntes Urteil
9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
10.2
Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
und das fortgeschrittene Alter verbieten somit im vorliegenden Fall den
Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
ohne weiteres selbst eingliedern kann. Die Beschwerdegegnerin brachte zwar
zusätzlich vor, dem Beschwerdeführer fehle dafür die erforderliche Motivation
(A.S. 3) und verweist in diesem Zusammenhang auf das Revisionsgespräch vom 29.
März 2011, worin der Beschwerdeführer kein Interesse an Massnahmen zur
beruflichen Wiedereingliederung gezeigt habe. Ein Anspruch auf Massnahmen
beruflicher Art setzt in der Tat voraus, dass neben der objektiven auch die
subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen
ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2011 E. 5.1). Der
Eingliederungswille des Beschwerdeführers kann indes nicht bereits deshalb
verneint werden, weil er im Jahr 2011 berufliche Massnahmen ablehnte (vgl. dazu
das Urteil des Bundesgerichts 8C_422/2012 vom 5. Oktober 2012 E. 4.2.2 + 4.3). Zwar
gab der Beschwerdeführer auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. C.___
am 3. März 2015 (IV-Nr. 111.1) an, die körperlichen Scherzen seien dauerhaft
vorhanden und würden zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen. Ebenso führte
er anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. B.___ am 13. Oktober 2014 (IV-Nr.
99.
) an, er könne mit seinen Schmerzen nicht mehr arbeiten. Die subjektive
Krankheitsüberzeugung im Zeitpunkt des Revisionsgesprächs und der
Begutachtungen genügt für sich allein jedoch nicht, mit Blick auf später
durchzuführende Massnahmen die subjektive Eingliederungsfähigkeit in Abrede zu
stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E.
3.
). Zudem liegt keine mit dem von der Beschwerdegegnerin angerufenen
Entscheid (Urteil 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2) vergleichbare
Konstellation vor, worin sich die versicherte Person wiederholt ablehnend und
sehr dezidiert zur Frage der Wiedereingliederung geäussert hatte und selbst
während des damaligen Beschwerdeverfahrens kein ernsthafter Wille der
versicherten Person ersichtlich war, bei beruflichen Massnahmen mitwirken zu
wollen. Im vorliegenden Fall fanden vor der Rentenaufhebung keine
diesbezüglichen Abklärungen statt (immerhin hat sich der Beschwerdeführer vor
seinem Umzug nach Bosnien beim RAV angemeldet, BB3) und aus den Akten ergibt
sich auch nicht, dass eine Eingliederung von vornherein nicht
erfolgversprechend wäre. Ist der Eingliederungsbedarf nicht geklärt worden,
darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April
2015) und damit entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht ohne weiteres auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden. Eine in dieser
Konstellation vorgenommene Renteneinstellung ohne vorgängige Durchführung
beruflicher Massnahmen ist gemäss dem genannten Urteil des Bundesgerichts nur dann
zulässig, wenn die IV-Stelle vorgängig ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV)
nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt hat und die versicherte Person sich
hiernach geweigert hat, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen oder
mitzuwirken. Da ein solches Mahn- und Bedenkzeitverfahren im vorliegenden Fall
bislang nicht durchgeführt wurde, ist die Sache zu diesem Zweck in Gutheissung
der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Rente ist dem
Beschwerdeführer vorderhand weiterhin auszurichten.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE
117.
V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und
9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn
zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche
Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte
entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.
Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde
lediglich in einem Nebenpunkt – Zurückweisung zur Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens – gutgeheissen. Die Beschwerdeschrift befasst sich nur am
Schluss mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Zum
überwiegenden Teil erfolgen in der Beschwerde Ausführungen bezüglich der
beantragten Weiterausrichtung der Invalidenrente. Damit wurde der
Prozessaufwand erheblich beeinflusst, weshalb es sich rechtfertigt, die
Parteientschädigung um 2/3 auf 1/3 zu kürzen und dementsprechend dem Beschwerdeführer
auch 2/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 835.15 festzusetzen
(10 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 19.85 und
8.
% MwSt. = 2‘505.45; davon 1/3 = CHF 835.15). Der Unterschied zur eingereichten
Kostennote resultiert daraus, dass der darin geltend gemachte Zeitaufwand im
Verhältnis zu vergleichbaren Fällen, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des
getätigten Aufwandes – es wurde von Seiten der Vertreterin nur eine
Rechtschrift eingereicht – als überhöht erscheint, weshalb der angerechnete Aufwand
pauschal auf 10 Stunden herabgesetzt wird.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist
das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Vorliegend
erscheinen CHF 600.00 angemessen. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer CHF 400.00 und die IV-Stelle CHF 200.00 an die
Verfahrenskosten zu bezahlen. Folglich sind dem Beschwerdeführer CHF 200.00
vom geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
11. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückwiesen, damit sie
im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 835.15 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.
4. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet werden. Der übrige Kostenvorschuss von CHF 200.00
wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_796/2017 nicht ein.