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Entscheid

VSBES.2016.226

Rückforderung Familienzulagen

31. Oktober 2017Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___, geb. 1966, [...], meldete

sich am 8. April 2011 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) als Nichterwerbstätiger an. Im Anmeldeformular

gaben die Sozialen Dienste ([SD A.___] nachfolgend Beschwerdeführerin) am 16.

März 2011 an, dass B.___ Sozialhilfeleistungen empfange (Ausgleichskasse Beleg

[AK-]Nr. I 1), und zwar seit 1. September 2010 (AK-Nr. 2).

2. Mit undatierter Anmeldung

(vermutlich im Mai 2012) meldeten sich B.___ und seine Ehefrau C.___ bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige an

(AK-Nr. I/II 4).

3. Am 15. bzw. 16. Mai 2012

stellte die Beschwerdeführerin im Namen von B.___ und C.___ ein «Gesuch um

Auszahlung der Familienzulagen an eine Drittperson oder Behörde» (AK-Nr. I 6,

Erwägungen

II 7). Es folgten Meldungen der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin über

die Bezugsberechtigung von Familienzulagen pro 2011 ff. (AK-Nr. I 9 ff., II 13

ff.).

4.

Am 29. September 2014 meldete

sich B.___ bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen an

(AK-Nr. I 18).

5.

Am 2. Oktober 2014 stellte die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin einen Verrechnungsantrag (in der

AHV/IV) für die Zeit von August 2011 bis Oktober 2014 und den Betrag von CHF

108'623.80 (AK-Nr. I 46, S. 40 f.).

6.

Mit Verfügung vom 14. Oktober

2014.

sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn B.___ mit Wirkung ab 1. August

2011.

eine Invalidenrente zu und legte die an die Beschwerdeführerin bzw. an das

Oberamt Region B.___ auszurichtenden Nachzahlungen auf den Gesamtbetrag von CHF

129'083.00 fest (AK-Nr. I 46, S. 11 ff.).

7.

Die Beschwerdeführerin teilte

der Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2015 mit, dass die bestehende Abtretung von B.___

und C.___ per 30. Juni 2015 aufgehoben werden solle. Weitere Zahlungen seien

den beiden Personen direkt auszurichten. Hingegen sei die pendente EL-Anmeldung

noch mit der Beschwerdeführerin abzurechnen. Im Weiteren bat die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, B.___ eine Aufstellung der aktuell

zu erwartenden Leistungen zuzusenden (AK-Nr. I 20, II 21).

8.

Am 19. November 2015 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass B.___ für die Zeit vom 1.

August 2011 bis 30. November 2015 eine EL-Zahlung von insgesamt CHF 114'879.00

zustehe, wovon «Ne Beiträge 2015» von CHF 1'008.00 bereits in Abzug gebracht

worden seien. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, den beiliegenden

Verrechnungsantrag auszufüllen und zu retournieren (AK-Nr. I 22). Die

Beschwerdeführerin meldete der Beschwerdegegnerin am 23. November 2015, dass

die Auslagen der Familie für die Zeit ab August 2011 durch die IV-Nachzahlungen

gedeckt würden. Daher werde kein Verrechnungsantrag gestellt. Was allerdings erstaune,

sei die Höhe der Nachzahlung (AK-Nr. I 23).

9.

Mit Verfügung vom 28. November

2015.

setzte die Beschwerdegegnerin die B.___ in der Zeit vom 1. August 2011 bis

30.

November 2015 bzw. die ab 1. Dezember 2015 zustehenden

Ergänzungsleistungen fest. Die Berechnung der Nachzahlungen ergab den Betrag

von insgesamt CHF 115'887.00, wovon die Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF

1'008.00 als Verrechnung «Ausgleichskasse» zum Abzug brachte (AK-Nr. I 26).

10.

Am 4. Januar 2016 meldete die

Beschwerdegegnerin B.___, dass er für das Jahr 2016 provisorisch Anspruch auf

Familienzulagen für Nichterwerbstätige habe (AK-Nr. I 28).

11.

Mittels Verfügung vom 20. April

2016.

forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin betreffend C.___

Familienzulagen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 im

Gesamtbetrag von CHF 3'800.00 zurück, weil die Einkommensgrenze von CHF

42'120.00 überschritten sei (AK-Nr. II 27).

12.

Ferner verfügte die

Beschwerdegegnerin am 21. April 2016, B.___ habe zu viel bezahlte

Familienzulagen für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 im Betrag von

CHF 2'400.00 zurückzuzahlen, weil der Bezug von Ergänzungsleistungen den gleichzeitigen

Bezug von Familienzulagen ausschliesse (AK-Nr. I 31). Eine weitere

Rückforderungsverfügung mit der gleichen Begründung erliess die

Beschwerdegegnerin am 26. April 2016, worin diese von der Beschwerdeführerin

betreffend B.___ die Rückzahlung von zu viel bezogenen Familienzulagen für die

Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2015 im Gesamtbetrag von CHF 18'800.00

verlangte (AK-Nr. I 32).

13.

In einer weiteren Meldung vom

27.

April 2016 eröffnete die Beschwerdegegnerin B.___, dass er für das Jahr

2015.

provisorisch Anspruch auf Familienzulagen habe (AK-Nr. I 33). Am 29. April

2016.

meldete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, dass B.___ für die

Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2011 Anspruch auf Familienzulagen habe (AK-Nr.

I 34).

14.

14.1

Am 18. Mai 2016 erhob die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die

Rückforderungsverfügungen vom 20. und 26. April 2016 betreffend C.___ (CHF

3'800.00) und B.___ (CHF 18'800.00) mit dem Antrag, dass die beiden Verfügungen

aufzuheben seien (AK-Nr. I 35, II 29).

14.2

Diese Einsprachen wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheiden vom 15. Juli 2016 ab (AK-Nr. I 39, II 35).

15.

Am 12. September 2015 erhebt die

Beschwerdeführerin gegen die Einspracheentscheide vom 15. Juli 2016 betreffend B.___

und C.___ Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Ihr

Vertreter stellt und begründet in beiden Verfahren (zusammenfassend) folgende

Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):

1.

Die

Rückforderungsverfügungen vom 20. April 2016 und 26. April 2016 sowie die

Einspracheentscheide vom 15. Juli 2016 der Beschwerdegegnerin seien ersatzlos

aufzuheben.

2.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

Gleichzeitig beantragt er, dass die

beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen seien (A.S. 7, 22).

16.

Mittels richterlicher Verfügung

vom 21. September 2016 werden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und

unter der Verfahrensnummer VSBES.2016.226 weitergeführt. Gleichzeitig wird der

Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, die Beschwerdeantwort einzureichen (A.S. 36).

17.

In der Beschwerdeantwort vom 14.

Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen

(A.S. 38 ff.); dazu nimmt die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 Stellung (A.S.

45.

ff.).

18.

Am 16. November 2016 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 48 ff.).

19.

Mit richterlicher Verfügung vom

21.

November 2016 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin (gemäss

telefonischer Rückfrage vom 18. November 2016) auf eine Stellungnahme zur

Replik verzichtet hat (A.S. 51).

Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1

Die Beschwerden sind rechtzeitig

erhoben worden und erfüllen die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerden

ist somit einzutreten.

1.2

Streitig ist eine Rückforderung

von insgesamt CHF 22'600.00 (AK-Nr. I 32, II 27). Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet

der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten

in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00.

Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist daher für die

Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

2.

2.1

Nach Art. 1 Bundesgesetz über

die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht

ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2.2

In der AHV obligatorisch

versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst

sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen

nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Zuständig

ist der Wohnsitzkanton. Die Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder

Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch

versichert sind und das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Absatz 3 nicht

erreichen, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige. Der Anspruch auf

Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare

Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der

AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden

(Art. 19 FamZG).

2.3

Geldleistungen können – so wird

in Art. 20 ATSG festgehalten – ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten

oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person

gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese

dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen

nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die

sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist, und die

berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund

nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge

angewiesen sind. Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die

ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten

Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von

Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 ASTG.

2.4

Nach Art. 22 ATSG ist der

Anspruch auf Leistungen weder abtret- noch verpfändbar. Jede Abtretung oder

Verpfändung ist nichtig (Abs. 1). Nachzahlungen von Leistungen des

Sozialversicherers können jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder

privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten, oder einer

Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden (Abs. 2).

Art. 22 ATSG hat eine uneingeschränkte

Bedeutung im Bereich der Familienzulagen. Durch Art. 10 FamZG wird zusätzlich

festgelegt, dass die Familienzulagen der Zwangsvollstreckung entzogen sind.

Damit wird in diesem Sozialversicherungsbereich eine analoge Regelung zu

derjenigen in der AHV, IV sowie bei den EL getroffen. Diese Parallelität der

Legiferierung ist vom Gesetzgeber gewollt (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3.

Aufl., Zürich 2015, Art. 22, Rz 93).

2.5

Gemäss § 66 Sozialgesetz des

Kantons Solothurn (SG, BGS 831.1) bezwecken die Familienzulagen,

anspruchsberechtigte Familien zu unterstützen und zu fördern. Die Bestimmungen

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6.

Oktober 2000 (ATSG) und des AHVG finden Anwendung, soweit das FamZG, die

Verordnung über die Familienzulagen (FamZV), das Sozialgesetz und die

kantonalen Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten (§ 76bis

Abs. 1 SG).

2.6

Die Einwohnergemeinden richten

die Sozialhilfe an Personen aus, die sich in einer sozialen Notlage befinden;

sie sind zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet. Sozialhilfe bezweckt die

Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit

und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 1

und 2 SG). Nach § 153 Abs. 2 SG sind Sozialhilfeleistungen, die als Vorschuss

im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung,

haftpflichtiger Dritter und anderer Dritter gewährt werden, zurückzuerstatten,

sobald diese Drittleistung ausgerichtet wird. Das vorschussleistende

Gemeinwesen hat beim Dritten die direkte Auszahlung zu verlangen. Gemäss § 59ter

Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) können die fälligen Familienzulagen mit

Forderungen aufgrund des Sozialgesetzes und des FamZG sowie mit Forderungen

nach Art. 20 Abs. 2 AHVG verrechnet werden.

2.7

Unrechtmässig erwirkte

Geldleistungen sind zurückzuerstatten (§ 164 Abs. 1 SG). In

Härtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die Rückerstattung auf Gesuch hin

ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 4 SG). Eine nähere Regelung der

Rückerstattungspflicht bei unrechtmässig bezogenen Leistungen enthält das

kantonale Recht (mit Ausnahme der hier nicht anwendbaren Regelung zur

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, § 14 SG) nicht. Die entsprechenden

Bestimmungen des Bundesrechts, namentlich des ATSG und der Verordnung über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11), können jedoch

ergänzend herangezogen werden (vgl. auch § 15 Abs. 1 SG).

2.8

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen

hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25

Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig ist der Bezüger oder die Bezügerin der

unrechtsmässig gewährten Leistungen, Dritte oder Behörden, denen Geldleistungen

zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG

ausbezahlt oder an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt

worden ist. Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im

Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung

der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen

verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (vgl.

Art. 2 Abs. 1 und 2 ATSV). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf

eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,

spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren

Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist

vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin ist für

die unbestrittenermassen (vgl. A.S. 9, 24) ihr durch die Beschwerdegegnerin in

den Jahren 2011 – 2015 ausbezahlten und die Versicherten B.___ und C.___

betreffenden Familienzulagen von insgesamt CHF 22'600.00 potenziell

rückerstattungspflichtig (Art 2 Abs. 1 lit. b ATSV; E. II. 2.8 hiervor). Sie

stellt sich jedoch auf den Standpunkt, auf eine Rückforderung sei zu

verzichten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass sie durch die

Rentennachzahlungen für die Vorschussleistungen aus der Sozialhilfe gedeckt

gewesen sei. Daher habe sie am 23. November 2015 (gegenüber der

Beschwerdegegnerin) erklärt, auf einen Verrechnungsantrag zu verzichten. Im

konkreten Fall liege offenbar kein «Drittauszahlungsformular» vor, weshalb auch

keine Belehrung hinsichtlich des Melderechts oder der Rückerstattungspflicht

habe erfolgen können. Im Übrigen habe sich die fehlende Berechtigung zum Bezug

der Familienzulagen erst nachträglich mit der Anerkennung des Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen ergeben. Die Beschwerdegegnerin als EL-ausrichtende Stelle

habe Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen gehabt. Sie sei hinsichtlich

der Leistungsgewährung als eine Einheit anzusehen, egal ob sie EL-Leistungen

erbringe, Kinderzulagen ausrichte oder Nichterwerbstätigen-Beiträge erhebe. Es

stelle einen krassen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, wenn die

Beschwerdegegnerin durch regelwidriges Verhalten die Möglichkeit einer Verrechnung

vereitle und dann mit der Rückforderungsverfügung das volle Inkassorisiko der

Beschwerdeführerin auferlege. Dazu komme, dass die Beschwerdegegnerin als

EL-ausrichtende Behörde ein gewisses Verrechnungspotential bezüglich den zu

Unrecht ausgerichteten Leistungen habe, welches der Beschwerdeführerin fehle

(A.S. 11 ff.).

Im Weiteren setzt sich die

Beschwerdeführerin in der Beschwerde mit dem Argument auseinander, B.___ habe

im Jahr 2014 ein Einkommen erzielt, das über dem Grenzwert von Art. 19 Abs. 2

FamZG liege, weshalb er nicht mehr zulagenberechtigt gewesen sei. Diese

Argumentation verfolge die Beschwerdegegnerin im Fall von C.___ (A.S. 15 f.);

darauf braucht indes mit Blick auf nachfolgenden Erwägungen bzw. den Ausgang

des Verfahrens nicht eingegangen zu werden.

3.2

Die Beschwerdegegnerin hält im

angefochtenen Entscheid fest, dass mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen der

Anspruch von B.___ auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige rückwirkend ab 1.

August 2011 wegfalle. Weil die Familienzulagen für B.___ für die Zeit vom 1. August

2011.

bis 30. Juni 2015 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden seien, sei

diese nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b ATSG (recte: ATSV)

rückerstattungspflichtig. Die Ausgleichskassen seien gesetzlich nicht

verpflichtet, generell nach Art. 20 Abs. 2 AHVG Forderungen mit fälligen

Leistungen zu verrechnen. Aus diesem Grund liege im Fall von B.___ kein grober

administrativer Fehler vor. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin nicht als

Arbeitgeberin zu betrachten (AK-Nr. I 39). In der Beschwerdeantwort bestätigt

sie diese Ausführungen. Im Weiteren stellt sie sich auf den Standpunkt, dass

sich die Beschwerdeführerin mit dem Melderecht und der Rückerstattungspflicht

auskennen sollte. So würden regelmässig Drittauszahlungsgesuche für Klienten

ausgefüllt und eingereicht, die Anspruch auf Familienzulagen haben könnten. Die

Beschwerdeführerin sei am 19. November 2015 über die Verrechnungsmöglichkeit mit

den Ergänzungsleistungen sowie darüber informiert worden, dass lediglich die

Beiträge als Nichterwerbstätiger verrechnet worden seien. Auf den Meldungen

über den Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige sei der Hinweis

vorhanden, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen den Anspruch auf

Familienzulagen für Nichterwerbstätige ausschliesse. Somit hätte die Beschwerdeführerin

die Beschwerdegegnerin auf die Verrechnung aufmerksam machen können (A.S. 40

f.).

4.

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Einspracheentscheiden bzw. den

betreffenden Verfügungen gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht zu viel ausbezahlte

Familienzulagen für die Zeit vom 1. August 2011 – 30. Juni 2015 im

Gesamtbetrag von CHF 22'600.00 zurückgefordert hat.

5.

Die Beschwerdegegnerin verweist

in der Beschwerdeantwort auf ihre Meldungen über den Anspruch auf

Familienzulagen für Nichterwerbstätige, worin darauf hingewiesen werde, dass

der Bezug von Ergänzungsleistungen jenen auf Familienzulage ausschliesse (A.S.

40.

f.). Allerdings kann dieser Hinweis nicht nachvollzogen werden, lässt sich doch

– nach derzeitiger Aktenlage – den verschiedenen Meldungen für Familienzulagen

(AK-Nr. I 12 ff.) nichts dergleichen entnehmen; auf diesen wird zwar am Schluss

der Satz «Wichtige Hinweise und Bemerkungen siehe Rückseite» angeführt, ohne

dass jedoch auf der Rückseite etwas aufgedruckt wäre. Tatsache ist allerdings,

dass im Zusammenhang mit der Anmeldung von B.___ zum Bezug von

Ergänzungsleistungen der AHV-Zweigstelle C.___ zwei «Fragebogen für

EL-Antragssteller zur AHV- oder IV-Rente» zugegangen sind. Diesen Unterlagen lässt

sich u.a. entnehmen, dass B.___ wie auch C.___ der Beschwerdeführerin gegenüber

am 16. September 2013 ausdrücklich deklariert haben, «Familien-, Kinder- oder

Ausbildungszulagen» zu beziehen (AK-Nr. I 19; 46, S. 30 f.). Nachdem die

Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt hat, diese Dokumente erhalten zu

haben, muss ihr demnach der Bezug von Familienzulagen durch das Ehepaar B.___ seitdem

bekannt gewesen sein.

Ein weiterer, diesbezüglicher Hinweis

findet sich in einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin zur EL-Anmeldung vom 29.

September 2014; dort ist am 12. Juni 2015 Folgendes festgehalten worden:

«Sofern Anspruch auf EL besteht bitte Meldung an BZ Kreis 1, damit die

Nachzahlung der EL mit FZ NE und den NE-Beiträgen verrechnet werden kann»

(AK-Nr. 18). Bei «FZ NE» dürfte es sich zweifelsohne um «Familienzulagen für

Nichterwerbstätige» handeln. Insofern die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin vorhält, dass sie diese auf die Verrechnung hätte aufmerksam

machen müssen (A.S. 41), bleibt Folgendes festzustellen: Am 19. November 2015 hat

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – über die

zu erwartende, dem Versicherten B.___ für die Zeit vom 1. August 2011 – 30.

November 2015 zustehende EL-Nachzahlung von insgesamt CHF 115'887.00 orientiert

mit der Aufforderung, den Verrechnungsantrag auszufüllen und zu retournieren

(AK-Nr. 22). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin am 23. November

2015.

mitgeteilt, keine Verrechnung zu beantragen, da die der Familie B.___ ab

August 2011 ausgerichteten Sozialleistungen durch die IV-Nachzahlungen gedeckt

seien (AK-Nr. 23). Die Beschwerdeführerin hat folglich in diesem Zeitpunkt

keinen Anlass gehabt, einen Verrechnungsantrag zu stellen, ist doch ihre

Buchhaltung bezüglich der Familie B.___ ausgeglichen gewesen. Erst im April

2016.

hat die Beschwerdegegnerin – wie bereits angeführt – die fraglichen

Rückforderungsverfügungen erlassen (AK-Nr. I 32, II 27), in einem Zeitpunkt

also, in dem sie den nachträglich festgesetzten EL-Anspruch längst ausbezahlt

hat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführerin die EL-Berechnungen damals nicht

bekannt gewesen und diese auch nach derzeitiger Lage der Akten nach wie vor

nicht nachvollziehbar sind. So lassen sich die betreffenden Berechnungen weder

der Ankündigung der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2015 noch der

Verfügung vom 28. November 2015 entnehmen; letzterer liegt lediglich ein

Kommentar zur Berechnung bei (AK-Nr. 22, 26).

Immerhin geht aus diesen Unterlagen

hervor, dass die Beschwerdegegnerin wohl – wie am 12. Juni 2015

angekündigt (vgl. AK-Nr. 18, S. 1) – die ausstehenden «Ne Beiträge 2015» von

CHF 1'008.00 (AK-Nr. 22, S. 2; 26, S. 2), nicht jedoch – was sich geradezu

hätte aufdrängen müssen – die zu viel bezahlten Familienzulagen von insgesamt

CHF 22'600.00 in Abzug gebracht hat; dass dies unterblieben ist, hat –

entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht die Beschwerdeführerin

zu vertreten, zumal sie daraus – wenn auch hier nicht von Relevanz – keinen Vorteil

erzielt hat. Vielmehr hat sie die Familienzulagen der Beschwerdegegnerin aufgrund

des Gesuchs vom 16. Mai 2012 (AK-Nr. 6) direkt entgegengenommen und der Familie

B.___ stattdessen – gestützt auf §§ 147 ff. SG – Sozialhilfeleistungen

ausgerichtet, für die sie später aus der Nachzahlung der IV-Renten verrechungsweise

vollumfänglich befriedigt worden ist (AK-Nr. 23, S. 1). Der Beschwerdeführerin

im Nachhinein vorzuhalten, sie hätte sich im Rahmen der EL-Nachzahlung per

November 2015 schadlos halten müssen, geht daher an der Sache vorbei. Die

Beschwerdegegnerin hätte nämlich – einerseits gestützt auf die Angaben der Familie

B.___ im September 2013, andererseits aufgrund der hausinternen Meldungen der

Familienzulagen – erkennen müssen, dass die Familie B.___ Familienzulagen

bezieht; dass ihr dies mangels internen Informationsaustausches unmöglich

gewesen wäre, hat sie im Übrigen nicht geltend gemacht und stellte denn auch

keinen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. z.G. Urteil des Bundesgerichts I 67/00

vom 24. Juli 2002 E. 5b).

6.

Zusammenfassend ist festzustellen,

dass der Beschwerdeführerin bezüglich der nicht vorgenommen Verrechnung der

EL-Nachzahlung mit den zu viel ausgerichteten Familienzulagen kein

Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Folglich steht sie auch nicht in der

Pflicht, die in der Zeit von August 2011 bis Juni 2015 ausgerichteten

Familienzulagen im Gesamtbetrag von CHF 22'600.00 der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Rückforderungsverfügungen

vom 20. und 26. April 2016 sowie die abweisenden Einspracheentscheide der

Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2016 ersatzlos aufzuheben.

7.

7.1

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die

obsiegende, beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die

das Versicherungsgericht festsetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen

sind.

7.2

Im vorliegenden Fall macht der

Vertreter der Beschwerdeführerin einen Kostenersatz von CHF 2'759.00 geltend

mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Parteientschädigung

erfüllt seien; insbesondere drehe sich die Streitsache nicht um das Thema des Wirkungskreises

der Beschwerdeführerin (Sozialhilfe), sondern um eine

sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit (A.S. 48 ff.).

7.3

Art. 61 lit g. ATSG wird in

Übereinstimmung mit Art. 68 Abs. 3 Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR

173.

) ausgelegt. Die letztgenannte Bestimmung sieht vor, dass Bund, Kantonen

und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen

in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem

amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 61, Rz 200); davon

ist im Fall der Beschwerdeführerin auszugehen, gehören doch gerade auch

Direktauszahlungen von Sozialversicherern und Verrechnungen im Fall von

Nachzahlungen zu ihrem direkten Aufgabengebiet. Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung besteht daher nicht (s.a. Urteil des Bundesgerichts

9C_181/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2 m.H.a. BGE 134 II 117).

8.

Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos (§ 7 Abs. 1 VVV); davon abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall

kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und

die Rückforderungsverfügungen vom 20. und 26. April 2016 sowie die

Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2016 werden ersatzlos

aufgehoben.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Oberrichterin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger