VSBES.2016.226
Rückforderung Familienzulagen
31. Oktober 2017Deutsch19 min
Source so.ch
Urteil vom 31. Oktober 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
Familienzulagen für B.___ und C.___ (Einspracheentscheide vom 15. Juli
2016)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___, geb. 1966, [...], meldete
sich am 8. April 2011 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) als Nichterwerbstätiger an. Im Anmeldeformular
gaben die Sozialen Dienste ([SD A.___] nachfolgend Beschwerdeführerin) am 16.
März 2011 an, dass B.___ Sozialhilfeleistungen empfange (Ausgleichskasse Beleg
[AK-]Nr. I 1), und zwar seit 1. September 2010 (AK-Nr. 2).
2. Mit undatierter Anmeldung
(vermutlich im Mai 2012) meldeten sich B.___ und seine Ehefrau C.___ bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige an
(AK-Nr. I/II 4).
3. Am 15. bzw. 16. Mai 2012
stellte die Beschwerdeführerin im Namen von B.___ und C.___ ein «Gesuch um
Auszahlung der Familienzulagen an eine Drittperson oder Behörde» (AK-Nr. I 6,
Erwägungen
II 7). Es folgten Meldungen der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin über
die Bezugsberechtigung von Familienzulagen pro 2011 ff. (AK-Nr. I 9 ff., II 13
ff.).
4.
Am 29. September 2014 meldete
sich B.___ bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen an
(AK-Nr. I 18).
5.
Am 2. Oktober 2014 stellte die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin einen Verrechnungsantrag (in der
AHV/IV) für die Zeit von August 2011 bis Oktober 2014 und den Betrag von CHF
108'623.80 (AK-Nr. I 46, S. 40 f.).
6.
Mit Verfügung vom 14. Oktober
2014.
sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn B.___ mit Wirkung ab 1. August
2011.
eine Invalidenrente zu und legte die an die Beschwerdeführerin bzw. an das
Oberamt Region B.___ auszurichtenden Nachzahlungen auf den Gesamtbetrag von CHF
129'083.00 fest (AK-Nr. I 46, S. 11 ff.).
7.
Die Beschwerdeführerin teilte
der Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2015 mit, dass die bestehende Abtretung von B.___
und C.___ per 30. Juni 2015 aufgehoben werden solle. Weitere Zahlungen seien
den beiden Personen direkt auszurichten. Hingegen sei die pendente EL-Anmeldung
noch mit der Beschwerdeführerin abzurechnen. Im Weiteren bat die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, B.___ eine Aufstellung der aktuell
zu erwartenden Leistungen zuzusenden (AK-Nr. I 20, II 21).
8.
Am 19. November 2015 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass B.___ für die Zeit vom 1.
August 2011 bis 30. November 2015 eine EL-Zahlung von insgesamt CHF 114'879.00
zustehe, wovon «Ne Beiträge 2015» von CHF 1'008.00 bereits in Abzug gebracht
worden seien. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, den beiliegenden
Verrechnungsantrag auszufüllen und zu retournieren (AK-Nr. I 22). Die
Beschwerdeführerin meldete der Beschwerdegegnerin am 23. November 2015, dass
die Auslagen der Familie für die Zeit ab August 2011 durch die IV-Nachzahlungen
gedeckt würden. Daher werde kein Verrechnungsantrag gestellt. Was allerdings erstaune,
sei die Höhe der Nachzahlung (AK-Nr. I 23).
9.
Mit Verfügung vom 28. November
2015.
setzte die Beschwerdegegnerin die B.___ in der Zeit vom 1. August 2011 bis
30.
November 2015 bzw. die ab 1. Dezember 2015 zustehenden
Ergänzungsleistungen fest. Die Berechnung der Nachzahlungen ergab den Betrag
von insgesamt CHF 115'887.00, wovon die Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF
1'008.00 als Verrechnung «Ausgleichskasse» zum Abzug brachte (AK-Nr. I 26).
10.
Am 4. Januar 2016 meldete die
Beschwerdegegnerin B.___, dass er für das Jahr 2016 provisorisch Anspruch auf
Familienzulagen für Nichterwerbstätige habe (AK-Nr. I 28).
11.
Mittels Verfügung vom 20. April
2016.
forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin betreffend C.___
Familienzulagen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 im
Gesamtbetrag von CHF 3'800.00 zurück, weil die Einkommensgrenze von CHF
42'120.00 überschritten sei (AK-Nr. II 27).
12.
Ferner verfügte die
Beschwerdegegnerin am 21. April 2016, B.___ habe zu viel bezahlte
Familienzulagen für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 im Betrag von
CHF 2'400.00 zurückzuzahlen, weil der Bezug von Ergänzungsleistungen den gleichzeitigen
Bezug von Familienzulagen ausschliesse (AK-Nr. I 31). Eine weitere
Rückforderungsverfügung mit der gleichen Begründung erliess die
Beschwerdegegnerin am 26. April 2016, worin diese von der Beschwerdeführerin
betreffend B.___ die Rückzahlung von zu viel bezogenen Familienzulagen für die
Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2015 im Gesamtbetrag von CHF 18'800.00
verlangte (AK-Nr. I 32).
13.
In einer weiteren Meldung vom
27.
April 2016 eröffnete die Beschwerdegegnerin B.___, dass er für das Jahr
2015.
provisorisch Anspruch auf Familienzulagen habe (AK-Nr. I 33). Am 29. April
2016.
meldete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, dass B.___ für die
Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2011 Anspruch auf Familienzulagen habe (AK-Nr.
I 34).
14.
14.1
Am 18. Mai 2016 erhob die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die
Rückforderungsverfügungen vom 20. und 26. April 2016 betreffend C.___ (CHF
3'800.00) und B.___ (CHF 18'800.00) mit dem Antrag, dass die beiden Verfügungen
aufzuheben seien (AK-Nr. I 35, II 29).
14.2
Diese Einsprachen wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheiden vom 15. Juli 2016 ab (AK-Nr. I 39, II 35).
15.
Am 12. September 2015 erhebt die
Beschwerdeführerin gegen die Einspracheentscheide vom 15. Juli 2016 betreffend B.___
und C.___ Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Ihr
Vertreter stellt und begründet in beiden Verfahren (zusammenfassend) folgende
Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):
1.
Die
Rückforderungsverfügungen vom 20. April 2016 und 26. April 2016 sowie die
Einspracheentscheide vom 15. Juli 2016 der Beschwerdegegnerin seien ersatzlos
aufzuheben.
2.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Gleichzeitig beantragt er, dass die
beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen seien (A.S. 7, 22).
16.
Mittels richterlicher Verfügung
vom 21. September 2016 werden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und
unter der Verfahrensnummer VSBES.2016.226 weitergeführt. Gleichzeitig wird der
Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, die Beschwerdeantwort einzureichen (A.S. 36).
17.
In der Beschwerdeantwort vom 14.
Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen
(A.S. 38 ff.); dazu nimmt die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 Stellung (A.S.
45.
ff.).
18.
Am 16. November 2016 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 48 ff.).
19.
Mit richterlicher Verfügung vom
21.
November 2016 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin (gemäss
telefonischer Rückfrage vom 18. November 2016) auf eine Stellungnahme zur
Replik verzichtet hat (A.S. 51).
Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1
Die Beschwerden sind rechtzeitig
erhoben worden und erfüllen die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerden
ist somit einzutreten.
1.2
Streitig ist eine Rückforderung
von insgesamt CHF 22'600.00 (AK-Nr. I 32, II 27). Gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet
der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten
in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00.
Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist daher für die
Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
2.
2.1
Nach Art. 1 Bundesgesetz über
die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2
In der AHV obligatorisch
versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst
sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen
nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Zuständig
ist der Wohnsitzkanton. Die Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch
versichert sind und das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Absatz 3 nicht
erreichen, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige. Der Anspruch auf
Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare
Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der
AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden
(Art. 19 FamZG).
2.3
Geldleistungen können – so wird
in Art. 20 ATSG festgehalten – ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten
oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person
gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese
dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen
nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die
sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist, und die
berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund
nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge
angewiesen sind. Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die
ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten
Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von
Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 ASTG.
2.4
Nach Art. 22 ATSG ist der
Anspruch auf Leistungen weder abtret- noch verpfändbar. Jede Abtretung oder
Verpfändung ist nichtig (Abs. 1). Nachzahlungen von Leistungen des
Sozialversicherers können jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder
privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten, oder einer
Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden (Abs. 2).
Art. 22 ATSG hat eine uneingeschränkte
Bedeutung im Bereich der Familienzulagen. Durch Art. 10 FamZG wird zusätzlich
festgelegt, dass die Familienzulagen der Zwangsvollstreckung entzogen sind.
Damit wird in diesem Sozialversicherungsbereich eine analoge Regelung zu
derjenigen in der AHV, IV sowie bei den EL getroffen. Diese Parallelität der
Legiferierung ist vom Gesetzgeber gewollt (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3.
Aufl., Zürich 2015, Art. 22, Rz 93).
2.5
Gemäss § 66 Sozialgesetz des
Kantons Solothurn (SG, BGS 831.1) bezwecken die Familienzulagen,
anspruchsberechtigte Familien zu unterstützen und zu fördern. Die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6.
Oktober 2000 (ATSG) und des AHVG finden Anwendung, soweit das FamZG, die
Verordnung über die Familienzulagen (FamZV), das Sozialgesetz und die
kantonalen Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten (§ 76bis
Abs. 1 SG).
2.6
Die Einwohnergemeinden richten
die Sozialhilfe an Personen aus, die sich in einer sozialen Notlage befinden;
sie sind zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet. Sozialhilfe bezweckt die
Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit
und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 1
und 2 SG). Nach § 153 Abs. 2 SG sind Sozialhilfeleistungen, die als Vorschuss
im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung,
haftpflichtiger Dritter und anderer Dritter gewährt werden, zurückzuerstatten,
sobald diese Drittleistung ausgerichtet wird. Das vorschussleistende
Gemeinwesen hat beim Dritten die direkte Auszahlung zu verlangen. Gemäss § 59ter
Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) können die fälligen Familienzulagen mit
Forderungen aufgrund des Sozialgesetzes und des FamZG sowie mit Forderungen
nach Art. 20 Abs. 2 AHVG verrechnet werden.
2.7
Unrechtmässig erwirkte
Geldleistungen sind zurückzuerstatten (§ 164 Abs. 1 SG). In
Härtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die Rückerstattung auf Gesuch hin
ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 4 SG). Eine nähere Regelung der
Rückerstattungspflicht bei unrechtmässig bezogenen Leistungen enthält das
kantonale Recht (mit Ausnahme der hier nicht anwendbaren Regelung zur
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, § 14 SG) nicht. Die entsprechenden
Bestimmungen des Bundesrechts, namentlich des ATSG und der Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11), können jedoch
ergänzend herangezogen werden (vgl. auch § 15 Abs. 1 SG).
2.8
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig ist der Bezüger oder die Bezügerin der
unrechtsmässig gewährten Leistungen, Dritte oder Behörden, denen Geldleistungen
zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG
ausbezahlt oder an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt
worden ist. Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im
Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung
der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen
verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (vgl.
Art. 2 Abs. 1 und 2 ATSV). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf
eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren
Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist
vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin ist für
die unbestrittenermassen (vgl. A.S. 9, 24) ihr durch die Beschwerdegegnerin in
den Jahren 2011 – 2015 ausbezahlten und die Versicherten B.___ und C.___
betreffenden Familienzulagen von insgesamt CHF 22'600.00 potenziell
rückerstattungspflichtig (Art 2 Abs. 1 lit. b ATSV; E. II. 2.8 hiervor). Sie
stellt sich jedoch auf den Standpunkt, auf eine Rückforderung sei zu
verzichten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass sie durch die
Rentennachzahlungen für die Vorschussleistungen aus der Sozialhilfe gedeckt
gewesen sei. Daher habe sie am 23. November 2015 (gegenüber der
Beschwerdegegnerin) erklärt, auf einen Verrechnungsantrag zu verzichten. Im
konkreten Fall liege offenbar kein «Drittauszahlungsformular» vor, weshalb auch
keine Belehrung hinsichtlich des Melderechts oder der Rückerstattungspflicht
habe erfolgen können. Im Übrigen habe sich die fehlende Berechtigung zum Bezug
der Familienzulagen erst nachträglich mit der Anerkennung des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen ergeben. Die Beschwerdegegnerin als EL-ausrichtende Stelle
habe Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen gehabt. Sie sei hinsichtlich
der Leistungsgewährung als eine Einheit anzusehen, egal ob sie EL-Leistungen
erbringe, Kinderzulagen ausrichte oder Nichterwerbstätigen-Beiträge erhebe. Es
stelle einen krassen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, wenn die
Beschwerdegegnerin durch regelwidriges Verhalten die Möglichkeit einer Verrechnung
vereitle und dann mit der Rückforderungsverfügung das volle Inkassorisiko der
Beschwerdeführerin auferlege. Dazu komme, dass die Beschwerdegegnerin als
EL-ausrichtende Behörde ein gewisses Verrechnungspotential bezüglich den zu
Unrecht ausgerichteten Leistungen habe, welches der Beschwerdeführerin fehle
(A.S. 11 ff.).
Im Weiteren setzt sich die
Beschwerdeführerin in der Beschwerde mit dem Argument auseinander, B.___ habe
im Jahr 2014 ein Einkommen erzielt, das über dem Grenzwert von Art. 19 Abs. 2
FamZG liege, weshalb er nicht mehr zulagenberechtigt gewesen sei. Diese
Argumentation verfolge die Beschwerdegegnerin im Fall von C.___ (A.S. 15 f.);
darauf braucht indes mit Blick auf nachfolgenden Erwägungen bzw. den Ausgang
des Verfahrens nicht eingegangen zu werden.
3.2
Die Beschwerdegegnerin hält im
angefochtenen Entscheid fest, dass mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen der
Anspruch von B.___ auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige rückwirkend ab 1.
August 2011 wegfalle. Weil die Familienzulagen für B.___ für die Zeit vom 1. August
2011.
bis 30. Juni 2015 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden seien, sei
diese nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b ATSG (recte: ATSV)
rückerstattungspflichtig. Die Ausgleichskassen seien gesetzlich nicht
verpflichtet, generell nach Art. 20 Abs. 2 AHVG Forderungen mit fälligen
Leistungen zu verrechnen. Aus diesem Grund liege im Fall von B.___ kein grober
administrativer Fehler vor. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin nicht als
Arbeitgeberin zu betrachten (AK-Nr. I 39). In der Beschwerdeantwort bestätigt
sie diese Ausführungen. Im Weiteren stellt sie sich auf den Standpunkt, dass
sich die Beschwerdeführerin mit dem Melderecht und der Rückerstattungspflicht
auskennen sollte. So würden regelmässig Drittauszahlungsgesuche für Klienten
ausgefüllt und eingereicht, die Anspruch auf Familienzulagen haben könnten. Die
Beschwerdeführerin sei am 19. November 2015 über die Verrechnungsmöglichkeit mit
den Ergänzungsleistungen sowie darüber informiert worden, dass lediglich die
Beiträge als Nichterwerbstätiger verrechnet worden seien. Auf den Meldungen
über den Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige sei der Hinweis
vorhanden, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen den Anspruch auf
Familienzulagen für Nichterwerbstätige ausschliesse. Somit hätte die Beschwerdeführerin
die Beschwerdegegnerin auf die Verrechnung aufmerksam machen können (A.S. 40
f.).
4.
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Einspracheentscheiden bzw. den
betreffenden Verfügungen gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht zu viel ausbezahlte
Familienzulagen für die Zeit vom 1. August 2011 – 30. Juni 2015 im
Gesamtbetrag von CHF 22'600.00 zurückgefordert hat.
5.
Die Beschwerdegegnerin verweist
in der Beschwerdeantwort auf ihre Meldungen über den Anspruch auf
Familienzulagen für Nichterwerbstätige, worin darauf hingewiesen werde, dass
der Bezug von Ergänzungsleistungen jenen auf Familienzulage ausschliesse (A.S.
40.
f.). Allerdings kann dieser Hinweis nicht nachvollzogen werden, lässt sich doch
– nach derzeitiger Aktenlage – den verschiedenen Meldungen für Familienzulagen
(AK-Nr. I 12 ff.) nichts dergleichen entnehmen; auf diesen wird zwar am Schluss
der Satz «Wichtige Hinweise und Bemerkungen siehe Rückseite» angeführt, ohne
dass jedoch auf der Rückseite etwas aufgedruckt wäre. Tatsache ist allerdings,
dass im Zusammenhang mit der Anmeldung von B.___ zum Bezug von
Ergänzungsleistungen der AHV-Zweigstelle C.___ zwei «Fragebogen für
EL-Antragssteller zur AHV- oder IV-Rente» zugegangen sind. Diesen Unterlagen lässt
sich u.a. entnehmen, dass B.___ wie auch C.___ der Beschwerdeführerin gegenüber
am 16. September 2013 ausdrücklich deklariert haben, «Familien-, Kinder- oder
Ausbildungszulagen» zu beziehen (AK-Nr. I 19; 46, S. 30 f.). Nachdem die
Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt hat, diese Dokumente erhalten zu
haben, muss ihr demnach der Bezug von Familienzulagen durch das Ehepaar B.___ seitdem
bekannt gewesen sein.
Ein weiterer, diesbezüglicher Hinweis
findet sich in einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin zur EL-Anmeldung vom 29.
September 2014; dort ist am 12. Juni 2015 Folgendes festgehalten worden:
«Sofern Anspruch auf EL besteht bitte Meldung an BZ Kreis 1, damit die
Nachzahlung der EL mit FZ NE und den NE-Beiträgen verrechnet werden kann»
(AK-Nr. 18). Bei «FZ NE» dürfte es sich zweifelsohne um «Familienzulagen für
Nichterwerbstätige» handeln. Insofern die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin vorhält, dass sie diese auf die Verrechnung hätte aufmerksam
machen müssen (A.S. 41), bleibt Folgendes festzustellen: Am 19. November 2015 hat
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – über die
zu erwartende, dem Versicherten B.___ für die Zeit vom 1. August 2011 – 30.
November 2015 zustehende EL-Nachzahlung von insgesamt CHF 115'887.00 orientiert
mit der Aufforderung, den Verrechnungsantrag auszufüllen und zu retournieren
(AK-Nr. 22). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin am 23. November
2015.
mitgeteilt, keine Verrechnung zu beantragen, da die der Familie B.___ ab
August 2011 ausgerichteten Sozialleistungen durch die IV-Nachzahlungen gedeckt
seien (AK-Nr. 23). Die Beschwerdeführerin hat folglich in diesem Zeitpunkt
keinen Anlass gehabt, einen Verrechnungsantrag zu stellen, ist doch ihre
Buchhaltung bezüglich der Familie B.___ ausgeglichen gewesen. Erst im April
2016.
hat die Beschwerdegegnerin – wie bereits angeführt – die fraglichen
Rückforderungsverfügungen erlassen (AK-Nr. I 32, II 27), in einem Zeitpunkt
also, in dem sie den nachträglich festgesetzten EL-Anspruch längst ausbezahlt
hat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführerin die EL-Berechnungen damals nicht
bekannt gewesen und diese auch nach derzeitiger Lage der Akten nach wie vor
nicht nachvollziehbar sind. So lassen sich die betreffenden Berechnungen weder
der Ankündigung der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2015 noch der
Verfügung vom 28. November 2015 entnehmen; letzterer liegt lediglich ein
Kommentar zur Berechnung bei (AK-Nr. 22, 26).
Immerhin geht aus diesen Unterlagen
hervor, dass die Beschwerdegegnerin wohl – wie am 12. Juni 2015
angekündigt (vgl. AK-Nr. 18, S. 1) – die ausstehenden «Ne Beiträge 2015» von
CHF 1'008.00 (AK-Nr. 22, S. 2; 26, S. 2), nicht jedoch – was sich geradezu
hätte aufdrängen müssen – die zu viel bezahlten Familienzulagen von insgesamt
CHF 22'600.00 in Abzug gebracht hat; dass dies unterblieben ist, hat –
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht die Beschwerdeführerin
zu vertreten, zumal sie daraus – wenn auch hier nicht von Relevanz – keinen Vorteil
erzielt hat. Vielmehr hat sie die Familienzulagen der Beschwerdegegnerin aufgrund
des Gesuchs vom 16. Mai 2012 (AK-Nr. 6) direkt entgegengenommen und der Familie
B.___ stattdessen – gestützt auf §§ 147 ff. SG – Sozialhilfeleistungen
ausgerichtet, für die sie später aus der Nachzahlung der IV-Renten verrechungsweise
vollumfänglich befriedigt worden ist (AK-Nr. 23, S. 1). Der Beschwerdeführerin
im Nachhinein vorzuhalten, sie hätte sich im Rahmen der EL-Nachzahlung per
November 2015 schadlos halten müssen, geht daher an der Sache vorbei. Die
Beschwerdegegnerin hätte nämlich – einerseits gestützt auf die Angaben der Familie
B.___ im September 2013, andererseits aufgrund der hausinternen Meldungen der
Familienzulagen – erkennen müssen, dass die Familie B.___ Familienzulagen
bezieht; dass ihr dies mangels internen Informationsaustausches unmöglich
gewesen wäre, hat sie im Übrigen nicht geltend gemacht und stellte denn auch
keinen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. z.G. Urteil des Bundesgerichts I 67/00
vom 24. Juli 2002 E. 5b).
6.
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführerin bezüglich der nicht vorgenommen Verrechnung der
EL-Nachzahlung mit den zu viel ausgerichteten Familienzulagen kein
Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Folglich steht sie auch nicht in der
Pflicht, die in der Zeit von August 2011 bis Juni 2015 ausgerichteten
Familienzulagen im Gesamtbetrag von CHF 22'600.00 der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Rückforderungsverfügungen
vom 20. und 26. April 2016 sowie die abweisenden Einspracheentscheide der
Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2016 ersatzlos aufzuheben.
7.
7.1
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die
obsiegende, beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die
das Versicherungsgericht festsetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen
sind.
7.2
Im vorliegenden Fall macht der
Vertreter der Beschwerdeführerin einen Kostenersatz von CHF 2'759.00 geltend
mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Parteientschädigung
erfüllt seien; insbesondere drehe sich die Streitsache nicht um das Thema des Wirkungskreises
der Beschwerdeführerin (Sozialhilfe), sondern um eine
sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit (A.S. 48 ff.).
7.3
Art. 61 lit g. ATSG wird in
Übereinstimmung mit Art. 68 Abs. 3 Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR
173.
) ausgelegt. Die letztgenannte Bestimmung sieht vor, dass Bund, Kantonen
und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen
in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem
amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 61, Rz 200); davon
ist im Fall der Beschwerdeführerin auszugehen, gehören doch gerade auch
Direktauszahlungen von Sozialversicherern und Verrechnungen im Fall von
Nachzahlungen zu ihrem direkten Aufgabengebiet. Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung besteht daher nicht (s.a. Urteil des Bundesgerichts
9C_181/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2 m.H.a. BGE 134 II 117).
8.
Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos (§ 7 Abs. 1 VVV); davon abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall
kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und
die Rückforderungsverfügungen vom 20. und 26. April 2016 sowie die
Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2016 werden ersatzlos
aufgehoben.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Oberrichterin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger