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Entscheid

VSBES.2016.228

Ergänzungsleistungen AHV

23. Oktober 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1944 geborene A.___ meldete

sich am 10. Februar 2011 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum

Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente an (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Mit Verfügung vom 14. März 2011 (AK-Nr. 11) verneinte

die Ausgleichskasse einen Anspruch. Sie ermittelte einen jährlichen

Einnahmenüberschuss von CHF 60‘350.00, der sich teilweise aus einem

Vermögensverzehr von CHF 40‘893.00 ergab. Dieser Vermögensverzehr resultierte

seinerseits unter anderem aus einem angenommenen Vermögensverzicht in der Höhe

von CHF 299‘023.00 (vgl. AK-Nr. 11 S. 3).

2. Am 8. Dezember 2015 meldete

sich A.___ erneut zum EL-Bezug an (AK-Nr. 26). Die Ausgleichskasse traf

Abklärungen und zog insbesondere Akten eines Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens

bei, das am 11. März 2015 zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben

worden war (AK-Nr. 59 S. 7 f.). Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom

12. Mai 2016 wiederum einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Dezember 2015

sowie ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 64). Der ermittelte Einnahmenüberschuss von

CHF 14‘519.00 für das Jahr 2015 respektive CHF 13‘225.00 für das Jahr

2016 ergab sich unter anderem aus der Berücksichtigung eines Vermögensverzichts

von CHF 249‘023.00 für das Jahr 2015 und von CHF 239‘023.00 für das

Jahr 2016 (AK-Nr. 62 f.).

3. Am 16. Juni 2016 liess A.___

gegen die Verfügung vom 12. Mai 2016 Einsprache erheben (AK-Nr. 69). Er stellte

den Antrag, die Ergänzungsleistung sei ohne Berücksichtigung eines

Vermögensverzichts zu berechnen.

4. Mit Einspracheentscheid vom 10.

August 2016 (AK-Nr. 72; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Ausgleichskasse

die Einsprache ab.

5. Am 12. September 2016 lässt A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 10. August

2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.). Er stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die

Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 10. August 2016 sei

aufzuheben.

2. A.___

seien ab 1. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen zur AHV zu entrichten.

3. Zur

Berechnung der konkreten Leistungen seien die Akten an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4. A.___

sei auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen unter Beiordnung des Unterzeichnenden als dessen Rechtsbeistand.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

Antragsgemäss wurde dem Beschwerdeführer

Gelegenheit geboten, die Beschwerde zu ergänzen. Davon machte er am 12. Oktober

2016 Gebrauch (A.S. 12 ff.).

6. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2016 (A.S. 27 ff.), die

Beschwerde sei abzuweisen.

7. Mit Verfügung vom 28. November

2016 (A.S. 30) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt und es wird Rechtsanwalt Alexander Kunz als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

8. Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 23. Dezember 2016 (A.S. 33 ff.) an seinen Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig

reicht er weitere Unterlagen ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der

Folge auf eine weitere Stellungnahme (A.S. 38). Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 9. Februar 2017 seine Kostennote ein (A.S. 40 f.).

9. Mit Verfügung vom 2. Juni 2017

werden bei der Bank B.___, [...], Kontoauszüge und Dokumente einverlangt (A.S.

49 f.). Diese werden mit Begleitbrief vom 13. Juli 2017 eingereicht. Der

Beschwerdeführer äussert sich dazu mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 (A.S. 63

ff.), während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet (vgl.

A.S. 69). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht in der Folge eine

ergänzende Kostennote ein (A.S. 67 f.).

10. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 10. August 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden. Das

angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Streitig ist der Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente für die Zeit ab

1.

Dezember 2015. Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen

Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 249'023.00 (für Dezember 2015,

AK-Nr. 62) respektive CHF 239'023.00 (ab 1. Januar 2016, AK-Nr. 63)

berücksichtigt hat.

2.

2.1

Laut Art. 3 Abs. 1

Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen aus

der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG

entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben

sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.

2.2

Als Einnahmen anzurechnen sind

namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1

lit. b ELG) sowie bei zu Hause wohnenden alleinstehenden Altersrentnern ein

Zehntel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11

Abs. 1 lit. c ELG). Das Reinvermögen umfasst auch Vermögenswerte, auf die

verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag von

Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird auf das nachfolgende Jahr

übertragen und anschliessend jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (vgl.

Art. 17a Abs. 1 und 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, 831.301]).

2.3

Eine Verzichtshandlung im Sinne

von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die

versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet

hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen («ohne

rechtliche Verpflichtung», «ohne adäquate Gegenleistung»)

müssen zur Anrechnung eines Verzichtsvermögens nicht kumulativ vorliegen,

sondern es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist

(BGE 131 V E. 4.4 S. 335 f.).

2.4

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE

128.

V 39). Der Umstand, dass mit der Verfügung vom 14. März 2011 (AK-Nr.

11) ein Vermögensverzicht in bestimmter Höhe angenommen wurde, steht daher

einer erneuten Prüfung dieser Frage für den hier zur Diskussion stehenden

Anspruch ab 1. Dezember 2015 nicht entgegen.

2.5

Bezügerinnen und Bezüger von

jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung

und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der

Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV).

Dieser Betrag entspricht der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, die

sich für den Kanton Solothurn im Jahr 2015 auf CHF 4'776.00 und im Jahr

2016.

auf CHF 5'004.00 belief.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin geht

davon aus, der Beschwerdeführer habe am 17. Oktober 2008 sein

Pensionskassenguthaben von CHF 309'023.15 als Kapital bezogen. Dem Beschwerdeführer

sei es nicht gelungen, die Verwendung dieser Summe nachzuweisen. Nach seiner

Darstellung habe er das Geld nach Brasilien transferiert und sei später ohne

das Geld in die Schweiz zurückgekehrt. Immerhin könne davon ausgegangen werden,

dass er mittlerweile nicht mehr über das erwähnte Kapital verfüge. Es sei daher

von einem im Jahr 2008 erfolgten Vermögensverzicht in der genannten Höhe von

CHF 309'023.00 auszugehen. Mit der jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00,

erstmals per 1. Januar 2010, ergäben sich die in die Berechnung eingesetzten

Beträge von CHF 249'023.00 für das Jahr 2015 und CHF 239'023.00 für das

Jahr 2016.

3.2

Der Beschwerdeführer wendet ein

(Einsprache vom 16. Juni 2016, AK-Nr. 69), er habe nicht auf sein Vermögen

(Pensionskapital) verzichtet, sondern dieses sei ihm entwendet worden. Er habe

sein Pensionskassenkapital im Jahr 2008 auf ein ausländisches Konto seiner

Ehefrau überweisen lassen, da er mit ihr nach Brasilien habe auswandern und

dort dauerhaft verbleiben wollen. Da er noch nicht über die erforderlichen

Papiere verfügt habe, sei ihm der Zugriff auf sein Konto bei der brasilianischen

Bank verwehrt worden. Seine Ehefrau habe in der Folge alleinigen Zugriff auf

sein Pensionskassenkapital gehabt. Im Laufe des Aufenthalts in Brasilien habe sich

abgezeichnet, dass die Ehefrau die Beziehung nicht habe weiterführen wollen.

Sie habe ihn praktisch weggeschickt. Er sei alleine und ohne sein Vermögen, auf

das er nach wie vor keinen Zugriff gehabt habe, in die Schweiz zurückgekehrt. Er

sei damit Opfer seiner Gutgläubigkeit und seines Vertrauens in seine Ehefrau

geworden. Er habe weder risikoreich investiert noch sein Vermögen in

fahrlässiger Weise weggegeben. Eine Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die

Ehefrau sei damals und jetzt praktisch unmöglich gewesen.

4.

4.1

Das Gericht hat im

Beschwerdeverfahren Unterlagen der schweizerischen Bank B.___ eingeholt. Diese

wurden am 13. Juli 2017 eingereicht. Daraus lassen sich, soweit hier relevant,

folgende Angaben entnehmen:

4.1.1

Am 17. Oktober 2008 liess sich

der Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 309'023.15 auszahlen. Es

handelte sich um eine Barauszahlung des Pensionskassenguthabens infolge

definitiven Verlassens der Schweiz. Am 22. Oktober 2008 erwarb der

Beschwerdeführer mit Geld von diesem Konto in der Höhe von CHF 253‘112.05 Fondsanteile

(«Pictet CH MM (CHF)P»). Diese Anteile wurden bereits am 12. November 2008 und

1.

Dezember 2008 wieder veräussert. Der grösste Teil des Erlöses wurde in zwei

Überweisungen von EURO 100'000 (Begünstigter: Beschwerdeführer) und

EURO 70'000 (Begünstigte: Ehefrau des Beschwerdeführers) auf zwei Konti

bei der Bank in Brasilien transferiert. Ende 2008 waren das Privatkonto und das

EURO-Geschäftskonto bei der schweizerischen Bank B.___ praktisch leer bzw.

saldiert.

4.1.2

Ein zweiter grosser Zufluss von

CHF 485'000.00 (Eingang 30. Dezember 2011) resultierte aus dem Verkauf eines

Hauses in [...], das dem Beschwerdeführer und der Ehefrau als Gesamteigentümer

gehörte (vgl. AK-Nr. 45 S. 2 ff.). Davon flossen CHF 351'000.00 in die

Rückzahlung der Hypothek. Der Rest wurde zu je rund CHF 62'500.00 an den

Beschwerdeführer und die Ehefrau ausbezahlt (vgl. auch AK-Nr. 49 S. 2). Über

die Verwendung des dem Beschwerdeführer ausbezahlten Betrags von CHF 62'546.00

ergibt sich aus Urkunde 7, dass diese Summe am 3. Januar 2012 auf ein auf

ihn lautendes Konto bei der Bank C.___ floss. Am 4. Januar 2012 erfolgten

von diesem Konto eine Barauszahlung von CHF 12'000.00 und ein Bezug von

CHF 46'600.00. Dieser letztere Betrag floss auf ein am 4. Januar 2012 neu

eröffnetes Sparkonto Plus bei derselben Bank (Urkunde 8). Dieses wurde im

Verlaufe der Zeit bis April 2014 durch regelmässige Bezüge «geleert» (Urkunden

8.

bis 10).

4.1.3

Der Beschwerdeführer verfügte bei

der Bank B.___ noch über ein Sparkonto 60 plus. Dieses war offenbar

reserviert für die Amortisation der Hypothek. Es wurde am 17./18. Januar 2012

saldiert. Der Saldo von CHF 28'131.17 (nach Abzug einer Gebühr von CHF 5.00)

findet sich am 18. Januar 2012 als Eingang auf dem bereits erwähnten (E. II.

4.1.2

hiervor) Privatkonto bei der Bank C.___ (Urkunde 7). Von diesem wurden am

23.

Januar 2012 CHF 20'000.00 auf das ebenfalls bereits erwähnte, kurz

zuvor eröffnete Sparkonto Plus bei derselben Bank (E. II. 4.1.2 hiervor) überwiesen.

Das nach dieser Überweisung auf dem Privatkonto verbliebene Guthaben von rund

CHF 8'000.00 wurde in den folgenden Tagen bezogen.

4.1.4

Zusammenfassend lässt sich die

Verwendung der bekannten Vermögenswerte, insbesondere des bezogenen Pensionskassenkapitals

und des Verkaufserlöses des Hauses, innerhalb der Schweiz nachvollziehen. Der

Betrag von CHF 62'500.00 aus dem Hausverkauf wurde in der geschilderten Weise

verwendet. Insoweit kann nicht von einem Vermögensverzicht gesprochen werden. Vom

Pensionskassengeld wurde Ende 2008 ein Betrag von insgesamt EURO 170'000.00 auf

Konten in Brasilien überwiesen. Die Überweisung von EURO 100'000.00 nennt als

Begünstigten (Beneficiary) den Beschwerdeführer, jene von EURO 70'000.00 seine

Ehefrau.

4.2

4.2.1

Unter dem Aspekt eines

Vermögensverzichts sind die EURO 170'000.00, welche Ende 2008 nach Brasilien

flossen, näher zu betrachten. Laut den Aussagen des Beschwerdeführers

anlässlich der Parteibefragung im Scheidungsverfahren flossen die insgesamt

EURO 170'000 in ein «Bed and Breakfast» (B&B) in Brasilien, das dann

später verkauft worden sei. Aus diesem Verkauf hat der Beschwerdeführer nach

eigenen Angaben CHF 13'000.00 erhalten, dies im August 2013. Die Ehefrau

gab an, sie wisse nicht, was mit den EURO 100'000.00 passiert sei, die an

den Ehemann als Begünstigten gingen. Mit den EURO 70'000.00 habe man in

Brasilien Land gekauft und sieben Bungalows gebaut und fünf Jahre lang gelebt.

Später habe man das B&B dann verkauft. In der Eingabe vom 6. Oktober 2017

lässt der Beschwerdeführer ausführen, mit einem am 6. Januar 2010

überwiesenen Betrag von CHF 18'143.80 sei ein Bungalow gekauft (und später

wieder verkauft) worden. Zudem sei vom transferierten Geld eine Liegenschaft zu

einem Preis, den der Beschwerdeführer auf CHF 50'000.00 schätzte, für den

eigenen Bedarf erworben worden.

4.2.2

Im Scheidungsverfahren lag der

Kaufvertrag über das B&B vor. Laut dem entsprechenden Protokoll der

Parteibefragung vom 30. Januar 2015 (AK-Nr. 82) wurde der Vertrag am 1. Juli

2014.

geschlossen. Der Kaufpreis belief sich auf 213'000.00 brasilianische Real,

was damals rund CHF 85'000.00 entsprach (AK-Nr. 82 S. 13 f.). Davon gingen

gemäss Ehefrau 10 % für den Makler weg und etwas für Steuern. CHF 70'000.00

habe sie auf ein ihr gehörendes Konto in der Schweiz geschickt. Dem

Beschwerdeführer habe sie davon CHF 13'000.00 gegeben. Die verbleibenden

CHF 57'000.00 habe sie für einen Kredit aus Brasilien (20'000.00 Real,

also CHF 8'000.00, nicht CHF 15'000.00, wie im Scheidungsverfahren

behauptet) und für ihren Lebensunterhalt verwendet. In der Folge wurde die

Scheidungsklage überraschend zurückgezogen. Inzwischen wurde offenbar am 4. Mai

2016.

eine neue Scheidungsklage eingereicht (vgl. Beschwerdeergänzung S. 2,

A.S. 13). Dem Beschwerdeführer wurde im ersten Scheidungsverfahren (ebenso wie

im vorliegenden Beschwerdeverfahren) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

4.2.3

Wie erwähnt, wurden Ende 2008

zunächst EURO 100'000.00 (am 14. November 2008) und danach nochmals EURO

70'000.00 (am 2. Dezember 2008) nach Brasilien überwiesen. EURO 100'000.00

entsprachen am 14. November 2008 einem Gegenwert von rund 284’000.00 Real,

EURO 70'000.00 am 2. Dezember 2008 einem solchen von rund 215'000.00 Real

(vgl. www.finanzen.ch/waehrungsrechner). Der erste Betrag wurde zugunsten des

Beschwerdeführers überwiesen, die zweite Überweisung lautete auf seine Ehefrau.

Aufgrund der zitierten Aussagen und der vorliegenden Unterlagen ist davon

auszugehen, dass mit den nach Brasilien überwiesenen Geldmitteln dort Land und

ein Gebäude (B &B und Selbstbedarf) gekauft wurden. Das Gebäude wurde

am 1. Juli 2014 zu einem Preis von 213'000.00 Real verkauft. Die Höhe dieses

Verkaufserlöses spricht sehr für die Annahme, für den Kauf der Liegenschaft(en)

sei nicht der gesamte Betrag von EURO 170'000.00 oder rund 500'000.00

Real, sondern lediglich die zweite Teilüberweisung von EURO 70'000.00 oder

rund 215'000.00 Real eingesetzt worden. Dies entspricht in der Tendenz auch der

Darstellung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 6. Oktober 2017, wo

von einem Kaufpreis von rund CHF 50'000.00 plus rund CHF 18'000.00

die Rede ist, also sogar deutlich weniger als EURO 70'000.00 zum damaligen

Kurs.

Mit anderen Worten vermögen die

Investitionen in Brasilien den Verbleib des am 2. Dezember 2008 zugunsten

der Ehefrau überwiesenen Betrags von EURO 70'000.00 zu erklären, nicht

jedoch den Verbleib oder die Verwendung des Betrags von EURO 100'000.00,

der am 14. November 2008 zugunsten des Beschwerdeführers auf ein

brasilianisches Konto überwiesen wurde. Weitere Abklärungsmassnahmen, welche

geeignet wären, diese Frage mit hinreichender Zuverlässigkeit zu beantworten,

sind nicht ersichtlich. Es ist somit von Beweislosigkeit auszugehen. Die

objektive Beweislast dafür, was mit dem Geld geschehen ist, trifft den

Beschwerdeführer. Die bekannten Informationen erlauben zwar mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit den Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über das

Geld verfügt. Es bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er den

Betrag von EURO 100'000.00, der laut dem Bankdokument vom 14. November

2008.

zu seinen Gunsten nach Brasilien überwiesen wurde, in Erfüllung einer rechtlichen

Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben hätte. Vielmehr

muss davon ausgegangen werden, dass er den ihm zustehenden Betrag ohne

Verpflichtung oder adäquate Gegenleistung verschenkt oder weggeben hat, sei es

an seine Ehefrau oder an Drittpersonen. Die Voraussetzungen für die Annahme

eines Vermögensverzichts sind damit bezogen auf den Betrag von EURO 100'000.00,

der am 14. November 2008 vom Konto des Beschwerdeführers bei der

schweizerischen Bank B.___ zu Gunsten des Beschwerdeführers («Beneficiary») an

die brasilianische Bank D.___ überwiesen wurde, erfüllt.

4.3

Zusammenfassend ist die Annahme

eines Vermögensverzichts korrekt, soweit sie sich auf den Betrag von EURO

100'000.00 (Wert 14. November 2008) bezieht. Dagegen kann der

Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie darüber hinaus einen

Vermögensverzicht im Umfang des gesamten bar ausbezahlten

Pensionskassenkapitals von CHF 309'023.00 angenommen hat.

5.

5.1

Am 14. November 2008, als die

EURO 100'000.00 nach Brasilien überwiesen wurden, hatten sie einen Kurswert von

CHF 150'715.00 (www.finanzen.ch/waehrungsrechner). In diesem Umfang hat der

Beschwerdeführer auf Vermögen verzichtet. Der Betrag von CHF 150'715.00 ist

erstmals per 1. Januar 2010 und anschliessend jeweils jährlich um CHF

10'000.00 zu reduzieren. Für das Jahr 2015 ist somit ein Vermögensverzicht von

CHF 90'715.00 zu berücksichtigen, im Jahr 2016 ein solcher von CHF 80'715.00.

5.2

Setzt man diese Werte in die

Berechnungen ein, so reduziert sich für Dezember 2015 (AK-Nr. 62) der

Vermögensverzehr von CHF 21'224.00 auf CHF 5'394.00 (CHF 90'715.00 plus

CHF 726.00 abzüglich Freibetrag CHF 37'500.00 = CHF 53'941.00,

davon ein Zehntel). Zudem reduziert sich der hypothetische Ertrag aus

Vermögensverzicht (für 2015 und 2016 je 0.1 % des Verzichtsvermögens, vgl. Rz.

3482.11

und 3482 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen

Wegleitung über die Ergänzungsleistungen [WEL]) von CHF 249.00 auf CHF 90.00.

Total belaufen sich die Einnahmen noch auf CHF 31'356.00 (CHF 25'872.00

plus CHF 5'394.00 plus CHF 90.00). Bei Ausgaben von CHF 32'826.00

resultiert ein geringer Ausgabenüberschuss von CHF 1'470.00. Der

Beschwerdeführer hat somit für Dezember 2015 Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrags gemäss Art. 26 ELV von

CHF 4'776.00 pro Jahr respektive CHF 398.00 pro Monat.

5.3

Ab Januar 2016 (AK-Nr. 63)

reduziert sich der Vermögensverzehr von CHF 20'168.00 auf CHF 4'338.00 (CHF 80'715.00

plus CHF 164.00 minus CHF 37'500.00 = CHF 43’379.00, davon ein

Zehntel), der Ertrag aus Vermögensverzicht von CHF 239.00 auf CHF 80.00 (0.1 %

von CHF 80'715.00). Die Einnahmen reduzieren sich damit von CHF 46'279.00 auf

CHF 30'290.00 (CHF 25'872.00 plus CHF 4'338.00 plus CHF 80.00). Verglichen mit

den Ausgaben von CHF 33'054.00 resultiert im Ergebnis auch hier ein

Ausgabenüberschuss, der unter dem Mindestanspruch nach Art. 26 ELV liegt.

Dieser belief sich im Jahr 2016 auf CHF 5'004.00 pro Jahr respektive CHF

417.00

pro Monat.

6.

Die Beschwerde ist in diesem

Sinn teilweise gutzuheissen.

6.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1

ATSG). Wäre die Ergänzungsleistung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ohne

Berücksichtigung eines Vermögensverzichts und eines entsprechenden

hypothetischen Ertrags berechnet worden, hätte sich für Dezember 2015 ein

Ausgabenüberschuss von CHF 6'954.00 ergeben (Einnahmenüberschuss CHF 14'519.00

minus Vermögensverzehr CHF 21'224.00 minus Erträge aus Vermögensverzicht

CHF 249.00, vgl. AK-Nr. 62), was einem monatlichen EL-Anspruch von CHF

580.00

entspricht. Ab 1. Januar 2016 hätte ein Ausgabenüberschuss von CHF

7'182.00 resultiert (Einnahmenüberschuss CHF 13’225.00 minus Vermögensverzehr

CHF 20’168.00 minus Erträge aus Vermögensverzicht CHF 239.00, vgl.

AK-Nr. 62), entsprechend einem monatlichen Anspruch von CHF 599.00.

Verglichen mit den zugesprochenen Beträgen von CHF 398.00 für Dezember 2015 und

CHF 417.00 ab 1. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer als überwiegend

obsiegend zu gelten. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung zu

reduzieren, soweit das weitergehende Rechtsbegehren den Prozessaufwand

beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar

2016.

E. 4.2 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht in relevantem Umfang zu.

Insbesondere wären die Abklärungen und Stellungnahmen zum Geldfluss ohnehin

notwendig gewesen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine volle

Parteientschädigung zuzusprechen. Diese beläuft sich entsprechend den

eingereichten Kostennoten vom 9. Februar 2017 (A.S. 40 f.) und vom 6. Oktober

2017.

(A.S. 67 f.) auf CHF 2'371.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

6.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 10. August 2016 wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der

Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 398.00 pro Monat

für Dezember 2015 und CHF 417.00 pro Monat ab 1. Januar 2016. Die

weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'371.00 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold