VSBES.2016.228
Ergänzungsleistungen AHV
23. Oktober 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Urteil vom 23. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Alexander Kunz, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Verfügung vom 10. August 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1944 geborene A.___ meldete
sich am 10. Februar 2011 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum
Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente an (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Mit Verfügung vom 14. März 2011 (AK-Nr. 11) verneinte
die Ausgleichskasse einen Anspruch. Sie ermittelte einen jährlichen
Einnahmenüberschuss von CHF 60‘350.00, der sich teilweise aus einem
Vermögensverzehr von CHF 40‘893.00 ergab. Dieser Vermögensverzehr resultierte
seinerseits unter anderem aus einem angenommenen Vermögensverzicht in der Höhe
von CHF 299‘023.00 (vgl. AK-Nr. 11 S. 3).
2. Am 8. Dezember 2015 meldete
sich A.___ erneut zum EL-Bezug an (AK-Nr. 26). Die Ausgleichskasse traf
Abklärungen und zog insbesondere Akten eines Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens
bei, das am 11. März 2015 zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben
worden war (AK-Nr. 59 S. 7 f.). Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom
12. Mai 2016 wiederum einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Dezember 2015
sowie ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 64). Der ermittelte Einnahmenüberschuss von
CHF 14‘519.00 für das Jahr 2015 respektive CHF 13‘225.00 für das Jahr
2016 ergab sich unter anderem aus der Berücksichtigung eines Vermögensverzichts
von CHF 249‘023.00 für das Jahr 2015 und von CHF 239‘023.00 für das
Jahr 2016 (AK-Nr. 62 f.).
3. Am 16. Juni 2016 liess A.___
gegen die Verfügung vom 12. Mai 2016 Einsprache erheben (AK-Nr. 69). Er stellte
den Antrag, die Ergänzungsleistung sei ohne Berücksichtigung eines
Vermögensverzichts zu berechnen.
4. Mit Einspracheentscheid vom 10.
August 2016 (AK-Nr. 72; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Ausgleichskasse
die Einsprache ab.
5. Am 12. September 2016 lässt A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 10. August
2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.). Er stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die
Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 10. August 2016 sei
aufzuheben.
2. A.___
seien ab 1. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen zur AHV zu entrichten.
3. Zur
Berechnung der konkreten Leistungen seien die Akten an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4. A.___
sei auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen unter Beiordnung des Unterzeichnenden als dessen Rechtsbeistand.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Antragsgemäss wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit geboten, die Beschwerde zu ergänzen. Davon machte er am 12. Oktober
2016 Gebrauch (A.S. 12 ff.).
6. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2016 (A.S. 27 ff.), die
Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Verfügung vom 28. November
2016 (A.S. 30) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und es wird Rechtsanwalt Alexander Kunz als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
8. Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 23. Dezember 2016 (A.S. 33 ff.) an seinen Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig
reicht er weitere Unterlagen ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der
Folge auf eine weitere Stellungnahme (A.S. 38). Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 9. Februar 2017 seine Kostennote ein (A.S. 40 f.).
9. Mit Verfügung vom 2. Juni 2017
werden bei der Bank B.___, [...], Kontoauszüge und Dokumente einverlangt (A.S.
49 f.). Diese werden mit Begleitbrief vom 13. Juli 2017 eingereicht. Der
Beschwerdeführer äussert sich dazu mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 (A.S. 63
ff.), während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet (vgl.
A.S. 69). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht in der Folge eine
ergänzende Kostennote ein (A.S. 67 f.).
10. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 10. August 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden. Das
angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Streitig ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente für die Zeit ab
1.
Dezember 2015. Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 249'023.00 (für Dezember 2015,
AK-Nr. 62) respektive CHF 239'023.00 (ab 1. Januar 2016, AK-Nr. 63)
berücksichtigt hat.
2.
2.1
Laut Art. 3 Abs. 1
Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen aus
der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG
entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben
sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.
2.2
Als Einnahmen anzurechnen sind
namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1
lit. b ELG) sowie bei zu Hause wohnenden alleinstehenden Altersrentnern ein
Zehntel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11
Abs. 1 lit. c ELG). Das Reinvermögen umfasst auch Vermögenswerte, auf die
verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag von
Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird auf das nachfolgende Jahr
übertragen und anschliessend jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (vgl.
Art. 17a Abs. 1 und 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, 831.301]).
2.3
Eine Verzichtshandlung im Sinne
von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die
versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet
hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen («ohne
rechtliche Verpflichtung», «ohne adäquate Gegenleistung»)
müssen zur Anrechnung eines Verzichtsvermögens nicht kumulativ vorliegen,
sondern es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist
(BGE 131 V E. 4.4 S. 335 f.).
2.4
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes
Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE
128.
V 39). Der Umstand, dass mit der Verfügung vom 14. März 2011 (AK-Nr.
11) ein Vermögensverzicht in bestimmter Höhe angenommen wurde, steht daher
einer erneuten Prüfung dieser Frage für den hier zur Diskussion stehenden
Anspruch ab 1. Dezember 2015 nicht entgegen.
2.5
Bezügerinnen und Bezüger von
jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung
und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der
Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV).
Dieser Betrag entspricht der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, die
sich für den Kanton Solothurn im Jahr 2015 auf CHF 4'776.00 und im Jahr
2016.
auf CHF 5'004.00 belief.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin geht
davon aus, der Beschwerdeführer habe am 17. Oktober 2008 sein
Pensionskassenguthaben von CHF 309'023.15 als Kapital bezogen. Dem Beschwerdeführer
sei es nicht gelungen, die Verwendung dieser Summe nachzuweisen. Nach seiner
Darstellung habe er das Geld nach Brasilien transferiert und sei später ohne
das Geld in die Schweiz zurückgekehrt. Immerhin könne davon ausgegangen werden,
dass er mittlerweile nicht mehr über das erwähnte Kapital verfüge. Es sei daher
von einem im Jahr 2008 erfolgten Vermögensverzicht in der genannten Höhe von
CHF 309'023.00 auszugehen. Mit der jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00,
erstmals per 1. Januar 2010, ergäben sich die in die Berechnung eingesetzten
Beträge von CHF 249'023.00 für das Jahr 2015 und CHF 239'023.00 für das
Jahr 2016.
3.2
Der Beschwerdeführer wendet ein
(Einsprache vom 16. Juni 2016, AK-Nr. 69), er habe nicht auf sein Vermögen
(Pensionskapital) verzichtet, sondern dieses sei ihm entwendet worden. Er habe
sein Pensionskassenkapital im Jahr 2008 auf ein ausländisches Konto seiner
Ehefrau überweisen lassen, da er mit ihr nach Brasilien habe auswandern und
dort dauerhaft verbleiben wollen. Da er noch nicht über die erforderlichen
Papiere verfügt habe, sei ihm der Zugriff auf sein Konto bei der brasilianischen
Bank verwehrt worden. Seine Ehefrau habe in der Folge alleinigen Zugriff auf
sein Pensionskassenkapital gehabt. Im Laufe des Aufenthalts in Brasilien habe sich
abgezeichnet, dass die Ehefrau die Beziehung nicht habe weiterführen wollen.
Sie habe ihn praktisch weggeschickt. Er sei alleine und ohne sein Vermögen, auf
das er nach wie vor keinen Zugriff gehabt habe, in die Schweiz zurückgekehrt. Er
sei damit Opfer seiner Gutgläubigkeit und seines Vertrauens in seine Ehefrau
geworden. Er habe weder risikoreich investiert noch sein Vermögen in
fahrlässiger Weise weggegeben. Eine Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die
Ehefrau sei damals und jetzt praktisch unmöglich gewesen.
4.
4.1
Das Gericht hat im
Beschwerdeverfahren Unterlagen der schweizerischen Bank B.___ eingeholt. Diese
wurden am 13. Juli 2017 eingereicht. Daraus lassen sich, soweit hier relevant,
folgende Angaben entnehmen:
4.1.1
Am 17. Oktober 2008 liess sich
der Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 309'023.15 auszahlen. Es
handelte sich um eine Barauszahlung des Pensionskassenguthabens infolge
definitiven Verlassens der Schweiz. Am 22. Oktober 2008 erwarb der
Beschwerdeführer mit Geld von diesem Konto in der Höhe von CHF 253‘112.05 Fondsanteile
(«Pictet CH MM (CHF)P»). Diese Anteile wurden bereits am 12. November 2008 und
1.
Dezember 2008 wieder veräussert. Der grösste Teil des Erlöses wurde in zwei
Überweisungen von EURO 100'000 (Begünstigter: Beschwerdeführer) und
EURO 70'000 (Begünstigte: Ehefrau des Beschwerdeführers) auf zwei Konti
bei der Bank in Brasilien transferiert. Ende 2008 waren das Privatkonto und das
EURO-Geschäftskonto bei der schweizerischen Bank B.___ praktisch leer bzw.
saldiert.
4.1.2
Ein zweiter grosser Zufluss von
CHF 485'000.00 (Eingang 30. Dezember 2011) resultierte aus dem Verkauf eines
Hauses in [...], das dem Beschwerdeführer und der Ehefrau als Gesamteigentümer
gehörte (vgl. AK-Nr. 45 S. 2 ff.). Davon flossen CHF 351'000.00 in die
Rückzahlung der Hypothek. Der Rest wurde zu je rund CHF 62'500.00 an den
Beschwerdeführer und die Ehefrau ausbezahlt (vgl. auch AK-Nr. 49 S. 2). Über
die Verwendung des dem Beschwerdeführer ausbezahlten Betrags von CHF 62'546.00
ergibt sich aus Urkunde 7, dass diese Summe am 3. Januar 2012 auf ein auf
ihn lautendes Konto bei der Bank C.___ floss. Am 4. Januar 2012 erfolgten
von diesem Konto eine Barauszahlung von CHF 12'000.00 und ein Bezug von
CHF 46'600.00. Dieser letztere Betrag floss auf ein am 4. Januar 2012 neu
eröffnetes Sparkonto Plus bei derselben Bank (Urkunde 8). Dieses wurde im
Verlaufe der Zeit bis April 2014 durch regelmässige Bezüge «geleert» (Urkunden
8.
bis 10).
4.1.3
Der Beschwerdeführer verfügte bei
der Bank B.___ noch über ein Sparkonto 60 plus. Dieses war offenbar
reserviert für die Amortisation der Hypothek. Es wurde am 17./18. Januar 2012
saldiert. Der Saldo von CHF 28'131.17 (nach Abzug einer Gebühr von CHF 5.00)
findet sich am 18. Januar 2012 als Eingang auf dem bereits erwähnten (E. II.
4.1.2
hiervor) Privatkonto bei der Bank C.___ (Urkunde 7). Von diesem wurden am
23.
Januar 2012 CHF 20'000.00 auf das ebenfalls bereits erwähnte, kurz
zuvor eröffnete Sparkonto Plus bei derselben Bank (E. II. 4.1.2 hiervor) überwiesen.
Das nach dieser Überweisung auf dem Privatkonto verbliebene Guthaben von rund
CHF 8'000.00 wurde in den folgenden Tagen bezogen.
4.1.4
Zusammenfassend lässt sich die
Verwendung der bekannten Vermögenswerte, insbesondere des bezogenen Pensionskassenkapitals
und des Verkaufserlöses des Hauses, innerhalb der Schweiz nachvollziehen. Der
Betrag von CHF 62'500.00 aus dem Hausverkauf wurde in der geschilderten Weise
verwendet. Insoweit kann nicht von einem Vermögensverzicht gesprochen werden. Vom
Pensionskassengeld wurde Ende 2008 ein Betrag von insgesamt EURO 170'000.00 auf
Konten in Brasilien überwiesen. Die Überweisung von EURO 100'000.00 nennt als
Begünstigten (Beneficiary) den Beschwerdeführer, jene von EURO 70'000.00 seine
Ehefrau.
4.2
4.2.1
Unter dem Aspekt eines
Vermögensverzichts sind die EURO 170'000.00, welche Ende 2008 nach Brasilien
flossen, näher zu betrachten. Laut den Aussagen des Beschwerdeführers
anlässlich der Parteibefragung im Scheidungsverfahren flossen die insgesamt
EURO 170'000 in ein «Bed and Breakfast» (B&B) in Brasilien, das dann
später verkauft worden sei. Aus diesem Verkauf hat der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben CHF 13'000.00 erhalten, dies im August 2013. Die Ehefrau
gab an, sie wisse nicht, was mit den EURO 100'000.00 passiert sei, die an
den Ehemann als Begünstigten gingen. Mit den EURO 70'000.00 habe man in
Brasilien Land gekauft und sieben Bungalows gebaut und fünf Jahre lang gelebt.
Später habe man das B&B dann verkauft. In der Eingabe vom 6. Oktober 2017
lässt der Beschwerdeführer ausführen, mit einem am 6. Januar 2010
überwiesenen Betrag von CHF 18'143.80 sei ein Bungalow gekauft (und später
wieder verkauft) worden. Zudem sei vom transferierten Geld eine Liegenschaft zu
einem Preis, den der Beschwerdeführer auf CHF 50'000.00 schätzte, für den
eigenen Bedarf erworben worden.
4.2.2
Im Scheidungsverfahren lag der
Kaufvertrag über das B&B vor. Laut dem entsprechenden Protokoll der
Parteibefragung vom 30. Januar 2015 (AK-Nr. 82) wurde der Vertrag am 1. Juli
2014.
geschlossen. Der Kaufpreis belief sich auf 213'000.00 brasilianische Real,
was damals rund CHF 85'000.00 entsprach (AK-Nr. 82 S. 13 f.). Davon gingen
gemäss Ehefrau 10 % für den Makler weg und etwas für Steuern. CHF 70'000.00
habe sie auf ein ihr gehörendes Konto in der Schweiz geschickt. Dem
Beschwerdeführer habe sie davon CHF 13'000.00 gegeben. Die verbleibenden
CHF 57'000.00 habe sie für einen Kredit aus Brasilien (20'000.00 Real,
also CHF 8'000.00, nicht CHF 15'000.00, wie im Scheidungsverfahren
behauptet) und für ihren Lebensunterhalt verwendet. In der Folge wurde die
Scheidungsklage überraschend zurückgezogen. Inzwischen wurde offenbar am 4. Mai
2016.
eine neue Scheidungsklage eingereicht (vgl. Beschwerdeergänzung S. 2,
A.S. 13). Dem Beschwerdeführer wurde im ersten Scheidungsverfahren (ebenso wie
im vorliegenden Beschwerdeverfahren) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
4.2.3
Wie erwähnt, wurden Ende 2008
zunächst EURO 100'000.00 (am 14. November 2008) und danach nochmals EURO
70'000.00 (am 2. Dezember 2008) nach Brasilien überwiesen. EURO 100'000.00
entsprachen am 14. November 2008 einem Gegenwert von rund 284’000.00 Real,
EURO 70'000.00 am 2. Dezember 2008 einem solchen von rund 215'000.00 Real
(vgl. www.finanzen.ch/waehrungsrechner). Der erste Betrag wurde zugunsten des
Beschwerdeführers überwiesen, die zweite Überweisung lautete auf seine Ehefrau.
Aufgrund der zitierten Aussagen und der vorliegenden Unterlagen ist davon
auszugehen, dass mit den nach Brasilien überwiesenen Geldmitteln dort Land und
ein Gebäude (B &B und Selbstbedarf) gekauft wurden. Das Gebäude wurde
am 1. Juli 2014 zu einem Preis von 213'000.00 Real verkauft. Die Höhe dieses
Verkaufserlöses spricht sehr für die Annahme, für den Kauf der Liegenschaft(en)
sei nicht der gesamte Betrag von EURO 170'000.00 oder rund 500'000.00
Real, sondern lediglich die zweite Teilüberweisung von EURO 70'000.00 oder
rund 215'000.00 Real eingesetzt worden. Dies entspricht in der Tendenz auch der
Darstellung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 6. Oktober 2017, wo
von einem Kaufpreis von rund CHF 50'000.00 plus rund CHF 18'000.00
die Rede ist, also sogar deutlich weniger als EURO 70'000.00 zum damaligen
Kurs.
Mit anderen Worten vermögen die
Investitionen in Brasilien den Verbleib des am 2. Dezember 2008 zugunsten
der Ehefrau überwiesenen Betrags von EURO 70'000.00 zu erklären, nicht
jedoch den Verbleib oder die Verwendung des Betrags von EURO 100'000.00,
der am 14. November 2008 zugunsten des Beschwerdeführers auf ein
brasilianisches Konto überwiesen wurde. Weitere Abklärungsmassnahmen, welche
geeignet wären, diese Frage mit hinreichender Zuverlässigkeit zu beantworten,
sind nicht ersichtlich. Es ist somit von Beweislosigkeit auszugehen. Die
objektive Beweislast dafür, was mit dem Geld geschehen ist, trifft den
Beschwerdeführer. Die bekannten Informationen erlauben zwar mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit den Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über das
Geld verfügt. Es bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er den
Betrag von EURO 100'000.00, der laut dem Bankdokument vom 14. November
2008.
zu seinen Gunsten nach Brasilien überwiesen wurde, in Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben hätte. Vielmehr
muss davon ausgegangen werden, dass er den ihm zustehenden Betrag ohne
Verpflichtung oder adäquate Gegenleistung verschenkt oder weggeben hat, sei es
an seine Ehefrau oder an Drittpersonen. Die Voraussetzungen für die Annahme
eines Vermögensverzichts sind damit bezogen auf den Betrag von EURO 100'000.00,
der am 14. November 2008 vom Konto des Beschwerdeführers bei der
schweizerischen Bank B.___ zu Gunsten des Beschwerdeführers («Beneficiary») an
die brasilianische Bank D.___ überwiesen wurde, erfüllt.
4.3
Zusammenfassend ist die Annahme
eines Vermögensverzichts korrekt, soweit sie sich auf den Betrag von EURO
100'000.00 (Wert 14. November 2008) bezieht. Dagegen kann der
Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie darüber hinaus einen
Vermögensverzicht im Umfang des gesamten bar ausbezahlten
Pensionskassenkapitals von CHF 309'023.00 angenommen hat.
5.
5.1
Am 14. November 2008, als die
EURO 100'000.00 nach Brasilien überwiesen wurden, hatten sie einen Kurswert von
CHF 150'715.00 (www.finanzen.ch/waehrungsrechner). In diesem Umfang hat der
Beschwerdeführer auf Vermögen verzichtet. Der Betrag von CHF 150'715.00 ist
erstmals per 1. Januar 2010 und anschliessend jeweils jährlich um CHF
10'000.00 zu reduzieren. Für das Jahr 2015 ist somit ein Vermögensverzicht von
CHF 90'715.00 zu berücksichtigen, im Jahr 2016 ein solcher von CHF 80'715.00.
5.2
Setzt man diese Werte in die
Berechnungen ein, so reduziert sich für Dezember 2015 (AK-Nr. 62) der
Vermögensverzehr von CHF 21'224.00 auf CHF 5'394.00 (CHF 90'715.00 plus
CHF 726.00 abzüglich Freibetrag CHF 37'500.00 = CHF 53'941.00,
davon ein Zehntel). Zudem reduziert sich der hypothetische Ertrag aus
Vermögensverzicht (für 2015 und 2016 je 0.1 % des Verzichtsvermögens, vgl. Rz.
3482.11
und 3482 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen [WEL]) von CHF 249.00 auf CHF 90.00.
Total belaufen sich die Einnahmen noch auf CHF 31'356.00 (CHF 25'872.00
plus CHF 5'394.00 plus CHF 90.00). Bei Ausgaben von CHF 32'826.00
resultiert ein geringer Ausgabenüberschuss von CHF 1'470.00. Der
Beschwerdeführer hat somit für Dezember 2015 Anspruch auf eine jährliche
Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrags gemäss Art. 26 ELV von
CHF 4'776.00 pro Jahr respektive CHF 398.00 pro Monat.
5.3
Ab Januar 2016 (AK-Nr. 63)
reduziert sich der Vermögensverzehr von CHF 20'168.00 auf CHF 4'338.00 (CHF 80'715.00
plus CHF 164.00 minus CHF 37'500.00 = CHF 43’379.00, davon ein
Zehntel), der Ertrag aus Vermögensverzicht von CHF 239.00 auf CHF 80.00 (0.1 %
von CHF 80'715.00). Die Einnahmen reduzieren sich damit von CHF 46'279.00 auf
CHF 30'290.00 (CHF 25'872.00 plus CHF 4'338.00 plus CHF 80.00). Verglichen mit
den Ausgaben von CHF 33'054.00 resultiert im Ergebnis auch hier ein
Ausgabenüberschuss, der unter dem Mindestanspruch nach Art. 26 ELV liegt.
Dieser belief sich im Jahr 2016 auf CHF 5'004.00 pro Jahr respektive CHF
417.00
pro Monat.
6.
Die Beschwerde ist in diesem
Sinn teilweise gutzuheissen.
6.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1
ATSG). Wäre die Ergänzungsleistung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ohne
Berücksichtigung eines Vermögensverzichts und eines entsprechenden
hypothetischen Ertrags berechnet worden, hätte sich für Dezember 2015 ein
Ausgabenüberschuss von CHF 6'954.00 ergeben (Einnahmenüberschuss CHF 14'519.00
minus Vermögensverzehr CHF 21'224.00 minus Erträge aus Vermögensverzicht
CHF 249.00, vgl. AK-Nr. 62), was einem monatlichen EL-Anspruch von CHF
580.00
entspricht. Ab 1. Januar 2016 hätte ein Ausgabenüberschuss von CHF
7'182.00 resultiert (Einnahmenüberschuss CHF 13’225.00 minus Vermögensverzehr
CHF 20’168.00 minus Erträge aus Vermögensverzicht CHF 239.00, vgl.
AK-Nr. 62), entsprechend einem monatlichen Anspruch von CHF 599.00.
Verglichen mit den zugesprochenen Beträgen von CHF 398.00 für Dezember 2015 und
CHF 417.00 ab 1. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer als überwiegend
obsiegend zu gelten. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung zu
reduzieren, soweit das weitergehende Rechtsbegehren den Prozessaufwand
beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar
2016.
E. 4.2 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht in relevantem Umfang zu.
Insbesondere wären die Abklärungen und Stellungnahmen zum Geldfluss ohnehin
notwendig gewesen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine volle
Parteientschädigung zuzusprechen. Diese beläuft sich entsprechend den
eingereichten Kostennoten vom 9. Februar 2017 (A.S. 40 f.) und vom 6. Oktober
2017.
(A.S. 67 f.) auf CHF 2'371.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
6.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 10. August 2016 wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der
Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 398.00 pro Monat
für Dezember 2015 und CHF 417.00 pro Monat ab 1. Januar 2016. Die
weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'371.00 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold