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Entscheid

VSBES.2016.229

Ergänzungsleistungen AHV

6. Juni 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 9. Februar 2014 teilte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab 1. April 2013

bzw. 1. Januar 2014 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Die

Berechnungen der Beschwerdegegnerin ergaben infolge eines Vermögensverzichts

von CHF 150‘000.00 bzw. CHF 160‘000.00 einen Einnahmenüberschuss. Die

Beschwerdegegnerin rechnete einen Vermögensverzicht an, weil die

Beschwerdeführerin im März 2009 eine Liegenschaft zu einem unter dem

Verkehrswert liegenden Preis verkauft habe.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2016

setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1.

April 2013 bis 31. Dezember 2015 bzw. ab 1. Januar 2016 nochmals neu fest und

forderte gleichzeitig Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 13‘315.00 zurück.

Zur Begründung führte sie an, es habe sich herausgestellt, dass die 2009

veräusserte Liegenschaft im Alleineigentum der Beschwerdeführerin gestanden

habe. Deshalb sei ihr nicht nur die Hälfte, sondern der volle Vermögensverzicht

anzurechnen. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. Februar

2016 Einsprache. Die Beschwerdegegnerin bat die Kantonale Katasterschätzung am

7. Juli 2016, den Verkehrswert von GB […] Nr. […] erneut zu überprüfen und

bekanntzugeben. Dieser Aufforderung kam die Kantonale Katasterschätzung am 13.

Juli 2016 nach. Im Einspracheentscheid vom 8. August 2016 wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 22. Februar 2016 ab. Das

Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

5.

In den Berechnungsblättern zur

Verfügung vom 15. Februar 2016 hat die Beschwerdegegnerin bei der Position

«Vermögensverzicht» einen Betrag von CHF 160‘000.00, CHF 150‘000.00, CHF

140‘000.00 bzw. CHF 130‘000.00 eingesetzt. In der Begründung verweist sie auf

eine mit Verfügung vom 27. (recte: 26.) Oktober 2015 vorgenommene

Neuberechnung. Deren Begründung lässt sich entnehmen, dass der

Vermögensverzicht aus dem Hausverkauf im Jahr 2009 resultiere. Gemäss

Kaufvertrag vom 20. März 2009 sei die Liegenschaft für CHF 265‘000.00

veräussert worden, wogegen der Verkehrswert CHF 455‘000.00 betragen habe. Somit

ergebe sich ein Vermögensverzicht von CHF 190‘000.00, der gemäss Art. 17a ELV

jährlich um CHF 10‘000.00 vermindert werde. Da die Liegenschaft im

Alleineigentum der Beschwerdeführerin gestanden habe, sei entgegen der früheren

Verfügung nicht nur der halbe, sondern der gesamte Vermögensverzicht zu

berücksichtigen.

6.

Umstritten ist in erster Linie, ob

die Beschwerdegegnerin den Verkehrswert der verkauften Liegenschaft im

Zeitpunkt des Verkaufs im März 2009 zu Recht auf CHF 455‘000.00 beziffert hat.

6.1

6.1.1

Nach der Rechtsprechung ist unter

dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine

Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr aufweist (BGE 120 V 10 E. 1 S. 12;

Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.1; vgl.

auch die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zur

ELV-Revision vom 16. September 1998, in: AHI 1998 S. 273 f.). Die

Ermittlung des so verstandenen Verkehrswertes setzt grundsätzlich eine konkrete

und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Diese Methode hat aber den

Nachteil, dass sie erheblichen Aufwand sowie Kosten verursacht, namentlich wenn

die Zahl der betroffenen EL-Verfahren hoch ist. Deshalb kann aus

Praktikabilitätsgründen eine Marktwertermittlung erfolgen, die sich, soweit

möglich und sinnvoll, auf geeignete anderweitig ermittelte Schätzungswerte

stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4;

SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a).

6.1.2

Das BSV erwähnt in seinen

Erläuterungen zur Verordnungsänderung per 1. Januar 1999 (AHI-Praxis 1998

S. 174 f.) folgende von der Rechtsprechung anerkannte Arten zur Ermittlung des

Verkehrswerts: Eine Verkehrswertschätzung der kantonalen Schätzungskommission;

die Addition des Zeitwerts der Gebäude (entsprechend dem von der kantonalen

Schätzungskommission primär für die Belange der Gebäudeversicherung ermittelten

amtlichen Wert) und des Bodenwertes (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2); die im Kanton Thurgau praktizierte

Lösung, welche auf den Mittelwert von Steuerwert und Gebäudeversicherungswert

abstellt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E.

6.3

); eine amtliche Schätzung.

6.1.3

Die ELV (in der seit 1. Januar

1999.

geltenden Fassung) ermöglicht es den Kantonen zudem, anstelle des

Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung

massgebenden Repartitionswert anzuwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Diese Lösung hat

beispielsweise der Kanton Bern gewählt (Art. 4 des kantonalen

Einführungsgesetzes zum ELG [EG ELG, BSG 841.31]). Das BSV führt in seinen

zitierten Erläuterungen allerdings aus, es erachte den Repartitionswert als zu

tief.

6.1.4

Auch wenn nach der jeweiligen

kantonalen Praxis auf einen anderweitig ermittelten Schätzungswert abgestellt

wird, ist im Einzelfall von diesem abzuweichen, wenn besondere Umstände

vorliegen, die ein Abstellen auf diesen Wert als missbräuchlich erscheinen

liessen oder zu einem stossenden Ergebnis führen würden. Solche besonderen

Umstände werden allerdings nur zurückhaltend angenommen (vgl. BGE 113 V 190 E.

5b S. 194; Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2015 vom 2. Dezember 2015).

6.1.5

Einige Kantone stellen nicht auf

vorhandene Schätzungswerte ab, sondern verlangen eine konkrete Wertbestimmung

durch eine Schätzung im Einzelfall. In diesem Sinn lautet, soweit überblickbar,

etwa die neuere Gerichtspraxis im Kanton Zürich (vgl. Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Zürich ZL.2014.00078 vom 31. März 2015) und im

Kanton St. Gallen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen EL

2012/40 vom 13. November 2013 E. 4.2).

6.2

Der Kanton Solothurn hat von der

durch Art. 17 Abs. 6 ELV geschaffenen Möglichkeit, anstelle des Verkehrswertes

den Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht. Die

Beschwerdegegnerin stellt für die Ermittlung des Verkehrswerts in ständiger

Praxis auf eine konkrete Wertbestimmung ab, welche die kantonale

Katasterschätzung vornimmt. Diese Wertbestimmung wird jeweils gestützt auf die

vorhandenen Unterlagen vorgenommen. Eine Besichtigung der Liegenschaft findet

nicht statt.

Eine solche Schätzung wurde im

vorliegenden Fall am 18. August 2008, also rund sieben Monate vor dem für die

Wertbestimmung massgebenden Datum des Verkaufs (20. März 2009), erstellt. Die

Fachpersonen der Katasterschätzung ermittelten einen Verkehrswert von CHF

455‘000.00, entsprechend dem Durchschnitt von Substanzwert und Ertragswert, die

je mit 1.0 gewichtet wurden. Der Substanzwert von CHF 415‘800.00 resultierte

aus einer Berechnung der Gebäudekosten (CHF 895‘359.00), deren Reduktion

aufgrund der Altersentwertung (-CHF 598‘954.00), ergebend einen Zeitwert von

CHF 296‘405.00, und dem Landwert von CHF 119‘400.00 (398 m2 à CHF

300.

). Der Ertragswert von CHF 491‘300.00 resultierte aus einem Mietwert

von CHF 31‘200.00 bei einem Kapitalisierungssatz von 6.35 %. Auf Bitte der

Beschwerdegegnerin nahm der Experte der Katasterschätzung am 13. Juli 2016

nochmals Stellung. Er führte unter anderem aus, die Schätzung vom 18. August

2008.

sei nach den Unterlagen, die zur Verfügung gestanden hätten, korrekt

vorgenommen worden. Natürlich sei es möglich, dass ein aufgestauter Unterhalt

durch unterlassene Unterhaltsarbeiten und nicht ausgeführte Reparaturen zum

Zeitpunkt der Bewertung in Abzug gebracht werden müsste; dies sei allerdings

aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.

6.3

Die von der Beschwerdegegnerin

entsprechend ihrer langjährigen Praxis veranlasste Art der Wertbestimmung lässt

sich nicht von vornherein als unzulässig oder rechtswidrig bezeichnen. Die

Kantonale Katasterschätzung verfügt über spezialisierte Fachkenntnisse und ist

eine geeignete, qualifizierte Behörde. Das Gebot der Rechtsgleichheit spricht

prinzipiell dafür, den Verkehrswert im Regelfall auf eine einheitliche Weise

und durch dieselbe Behörde bestimmen zu lassen; dies wird auch in der Lehre

betont (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2.

Auflage 2009, S. 171 f., mit Hinweisen). Die Zuverlässigkeit der Wertbestimmung

wird jedoch durch den Umstand geschmälert, dass die Schätzungen jeweils «vom

Schreibtisch aus», ohne Besichtigung der Liegenschaft, vorgenommen werden.

Damit müssen konkrete Besonderheiten wie der Zustand der Liegenschaft – soweit

er nicht durch die Altersentwertung erfasst wird –, ein allfälliger

aufgestauter Unterhalt, aber auch die Lage und die Umgebung, unberücksichtigt

bleiben. Ausserdem verfügt die Kantonale Katasterschätzung nicht in jedem Fall

über eine Dokumentation, welche alle für die Wertbestimmung potenziell

relevanten Faktoren umfasst. Die Methode mit einem Auftrag an die Kantonale

Katasterschätzung, die gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen eine Berechnung

vornimmt, kann daher nur bei relativ einfachen oder bei unstrittigen

Verhältnissen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage bilden. Wenn die

Betroffenen jedoch die auf diese Weise erfolgte Wertbestimmung bestreiten und

konkrete Gründe benennen, welche für eine abweichende Bewertung sprechen

könnten, ist eine ergänzende konkrete Schätzung erforderlich. Dasselbe gilt,

wenn die prozentuale Differenz zwischen dem Ergebnis der Schätzung und dem

tatsächlich erzielten Kaufpreis aussergewöhnlich hoch ist.

6.

Im Fall der Beschwerdeführerin liegen

Umstände vor, die einem abschliessenden Abstellen auf die Bewertung durch die

Kantonale Katasterschätzung entgegenstehen: Die Differenz zwischen dem

geschätzten Wert und dem Verkaufspreis ist ausserordentlich hoch. Der

geschätzte Verkehrswert von CHF 455‘000.00 liegt fast 70 % über dem

Verkaufspreis (inkl. Maklerhonorar) von rund CHF 270‘000.00, ohne dass ein

Grund erkennbar wäre, der die Beschwerdeführerin veranlasst haben könnte, das

Grundstück zu einem derart unter dem Marktwert liegenden Preis zu veräussern.

Das Alter der Liegenschaft (Baujahr 1912) bildet zusätzlichen Anlass für eine

möglichst konkrete Beurteilung. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass der

Katasterwert, der im Zeitpunkt des Verkaufs im März 2009 CHF 161‘800.00

betragen hatte, im Juli 2010 neu auf CHF 253‘800.00 festgelegt wurde; dies

könnte dafür sprechen, dass nach dem Verkauf (und nach der Schätzung vom 18.

August 2008) umfangreiche Arbeiten stattfanden, die zuvor unterblieben waren.

Welche Unterlagen den Fachpersonen der Kantonalen Katasterschätzung zur

Verfügung standen, als sie ihre Schätzung vom 18. August 2008 erstatteten,

lässt sich dem vorliegenden Dossier nicht klar entnehmen. Vor diesem

Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, abschliessend auf die Bewertung durch

die Kantonale Katasterschätzung abzustellen. Um den Verkehrswert im Zeitpunkt

des Verkaufs vom 20. März 2009 mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmen zu

können, ist eine nochmalige Schätzung erforderlich; diese wird eine Besichtigung

der Liegenschaft umfassen müssen und zwischenzeitliche Entwicklungen –

beispielsweise jene, welche zur deutlichen Erhöhung des Katasterwertes im Jahr

2010.

führten – zu berücksichtigen haben. Falls wiederum eine erhebliche

Differenz zum Kaufpreis resultiert, hat der Schätzer auch darzulegen, wie sich

diese nach seiner Beurteilung erklären könnte. Mit dem Schätzungsauftrag ist

eine qualifizierte Person zu betrauen. Infrage kommen könnten beispielsweise

Bewertungsexperten der Schätzungsexperten-Kammer SEK/SVIT oder des Schweizer

Immobilienschätzer-Verbands (SIV). Die Auswahl der Schätzerin oder des

Schätzers bleibt jedoch dem pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin

überlassen, welche auch andere qualifizierte Personen beauftragen kann, dies nach

Anhörung der Beschwerdeführerin und Einräumung des rechtlichen Gehörs. Die

Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im vorstehend

umschriebenen Sinn verfahre.

Versicherungsgericht, Urteil vom 6. Juni

2017.

(VSBES.2016.229)