VSBES.2016.23
Unfallversicherung
24. November 2016Deutsch19 min
Source so.ch
Urteil vom 24. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick
Thomann,
Beschwerdeführer
gegen
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern
15,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Bagatellunfallmeldung vom
16. Oktober 2014 meldete die Arbeitgeberin der Visana als obligatorischem
Unfallversicherer (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), der 1969 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) habe sich am 9. August 2014 beim Faustballspiel das rechte
Knie verdreht (Akten der Visana, Beleg-Nr. [nachfolgend: Visana-Nr.] 1). Im
Arztschein diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin
FMH, eine mediale Meniskusläsion rechts (Visana-Nr. 2). Am 5. Dezember 2014
ersuchte die Klinik [...] die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache
(Visana-Nr. 3). Am 12. Dezember 2014 führte Dr. med. C.___, Facharzt
FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats,
aufgrund der Diagnose einer medialen Meniskusläsion rechts einen operativen
Eingriff (arthroskopische mediale Teilmeniskektomie) durch (Visana-Nr. 5). Dr. med.
C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 12.
bis 26. Dezember 2014 (Visana-Nr. 14).
2. Die Beschwerdegegnerin zog
ein Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom 29. Dezember 2014 (Visana-Nr.
10) und einen Bericht des Instituts [...] über eine Magnetresonanztomographie (MRT)
des rechten Kniegelenks vom 16. Oktober 2014 (Visana-Nr. 8) bei. Zudem
holte sie Angaben des Beschwerdeführers ein (Fragebogen vom 5. Januar 2015,
Visana-Nr. 12). Anschliessend beauftragte sie ihren beratenden Arzt Dr. med.
D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, mit einer Beurteilung, welche
am 5. Mai 2015 erstattet wurde (Visana-Nr. 17).
3. Mit Verfügung vom 11. Juni
2015 (Visana-Nr. 20) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das Ereignis
vom 9. August 2014 rückwirkend per 9. November 2014 ein. Die dagegen
durch den Beschwerdeführer am 5. Juli 2015 erhobene Einsprache
(Visana-Nr. 34) wies die Beschwerdegegnerin ab (Einspracheentscheid vom 8.
Dezember 2015, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Gegen den Einspracheentscheid vom 8.
Dezember 2015 lässt der Beschwerdeführer am 20. Januar 2016 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
« 1. Der
Einspracheentscheid vom 08.12.2015 sowie die Verfügung vom 11.06.2015 seien
aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche Leistungen
nach UVG über den 09.11.2014 hinaus zu entrichten.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.»
5. Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2016 (A.S. 20 ff.) auf Abweisung
der Beschwerde.
6. Mit Replik vom 25. Mai 2016
(A.S. 40 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, ebenso die
Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 15. Juni 2016 (A.S. 46 ff.).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 9. August
2014.
zu Recht per 9. November 2014 eingestellt hat.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten
oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen
Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V
177.
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286
E. 1b S. 289, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,8C_729/2013 vom 27. Mai
2014.
E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der
Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356
E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).
2.2
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar
vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie
er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch
ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht
ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens
mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.
Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die
entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern
beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als
auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten
massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2, mit
Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2011 vom 4. November 2011
E. 3.2,8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.1,8C_721/2014 vom
27.
April 2015 E. 4.2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009
E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom
3.
November 2010 E. 4.2,8C_879/2014 vom 26. März 2015
E. 5.1).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;
Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in
erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra
Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],
4.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom
24.
September 2015 E. 3.2.1).
3.3
Nach der Rechtsprechung kommt
auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des
Bundesgerichts 8C_588/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2). Diese
Grundsätze gelten sowohl für Ärzte, die bei einem Versicherungsträger
angestellt sind, als auch für ständige Vertrauensärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_337/2015 vom 16. November 2015 E. 4).
3.4
Stellungnahmen, welche allein
gestützt auf die Akten, ohne eigene persönliche Untersuchung, erstattet werden,
können dann beweiskräftig sein, wenn der medizinisch relevante Sachverhalt durch
andere, auf Untersuchungen beruhende Arztberichte hinreichend dokumentiert ist
und es in diesem Sinn nur um die Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts
geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E.
3.
).
3.5
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360, mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und
3.3
S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom
22.
September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss bestimmt der Erlass
des angefochtenen Einspracheentscheids – hier: 8. Dezember 2015 – die zeitliche
Grenze der gerichtlichen Überprüfung (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar,
3.
Auflage, Zürich 2015, Art. 52 ATSG N 60, mit weiteren Hinweisen).
4.
Die für die
Anspruchsbeurteilung relevanten medizinischen Unterlagen präsentieren sich
zusammengefasst wie folgt:
4.1
Im «Arztschein zu Bagatellunfall-Meldung
UVG» vom 29. Oktober 2014 (Visana-Nr. 2) diagnostiziert Dr. med. B.___
eine mediale Meniskusläsion rechts. Im Arztzeugnis UVG vom 29. Dezember 2014
(Visana-Nr. 10) erklärt Dr. med. B.___, die Erstbehandlung habe am
1.
Oktober 2014 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich am 9. August
2014.
beim Fussballspiel (recte: Faustballspiel) das rechte Knie verdreht und
dann persistierende Schmerzen verspürt. In der MRT zeige sich eine mediale
Meniskusläsion rechts. Er, Dr. med. B.___, habe den Beschwerdeführer an
Dr. med. C.___ überwiesen. Dieser habe den Beschwerdeführer am 12.
Dezember 2014 operiert.
4.2
Die MRT des rechten
Kniegelenks vom 16. Oktober 2014 zeigte gemäss dem gleichentags verfassten
Bericht des Röntgeninstituts E.___ (Visana-Nr. 8) einen schräg horizontal
verlaufenden Einriss im Hinterhorn des medialen Meniskus mit Verbindung zur
tibialen Unterfläche. Die Rissbildung beginne basisnah und strahle in die Pars
intermedia ein. Beschrieben wird weiter eine Extrusion von Meniskusanteilen
nach medial, wobei ein kleiner Meniskusanteil nach kaudal umgeschlagen sei und
medial des medialen Tibiaplateaus zum Liegen komme. Angrenzend sei etwas
fibrovaskuläres Reizgewebe. Die Rissbildung im Hinterhorn des medialen Meniskus
strahle bis in die Meniskuswurzel ein.
4.3
Im Operationsbericht vom 12.
Dezember 2014 (Visana-Nr. 5) führt Dr. med. C.___ zur Indikation aus, der
Beschwerdeführer habe am 9. August 2014 beim Faustballspielen ein
belastetes Distorsionstrauma erlebt und seither wechselnd mediale
belastungsabhängige Beschwerden. Aktuell seien es eher wieder etwas weniger und
entsprechend sehe auch der Untersuchungsbefund recht diskret aus. Im MRI vom
16.
Oktober 2014 zeige sich aber die eindeutige Rissbildung im Bereich des
medialen Meniskushinterhorns. Die Operation wird wie folgt beschrieben:
«Resektion des medialen Meniskushinterhorns / ca. ein Drittel des Gesamtradius.
Glätten des Übergangs zum Mitteldrittel. Spülung, Verschluss der Einstichstellen
durch 3-0 EKN, Elastischer Verband.»
Im Austrittsbericht vom 14. Dezember
2014.
(Visana-Nr. 6) berichtet Dr. med. C.___ über einen postoperativ komplikationslosen
Verlauf mit problemloser Remobilisierung unter Vollbelastung des operierten
Beines. Bei Austritt bestünden reizlose Wundverhältnisse und eine gute
Beweglichkeit des Kniegelenks, wenig Schwellung des Gelenks. Eine
Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen werde provisorisch bestätigt.
4.4
Dr. med. D.___ führt in seiner
Stellungnahme vom 5. Mai 2015 (Visana-Nr. 17) aus, in der MRT vom
16.
Oktober 2014 zeigten sich ausgeprägte degenerative Veränderungen der
Meniskusbinnensubstanz medial, wie sie typischerweise über einen längeren
Zeitraum auf degenerativer Basis entstünden. Hinweise auf eine durch das Trauma
vom 9. August 2014 entstandene Läsion ergäben sich nicht und hätten sich
auch bei der Arthroskopie vom 12. Dezember 2014 nicht finden lassen. Die
vorliegenden Dokumente, namentlich auch die erwähnte MRT, gäben keine Hinweise
darauf, dass das Ereignis vom 9. August 2014 zu einer strukturellen Veränderung
am rechten Knie des Beschwerdeführers geführt habe. Es sei dadurch somit
lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer schmerzhaften
Aktivierung gekommen. Auf die Frage, ob eine Diagnose vorliege, wie sie für
eine unfallähnliche Körperschädigung vorausgesetzt wird, antwortet Dr. med.
D.___, ja, in der MRT vom 16. Oktober 2014 zeige sich ein komplexes
Riss-System im medialen Meniskus, das sich auch in der Arthroskopie vom
12.
Dezember 2014 bestätigt habe. Damit sei die Rubrik «Meniskusriss» in
der Liste der UKS-Diagnosen im Grundsatz erfüllt. Die vorliegende Morphologie
dieses Riss-Systems lasse aber darauf schliessen, dass dieses ausschliesslich
degenerativer Natur sei und keine Komponenten enthalte, die beim Ereignis vom
9.
August 2014 entstanden seien. Mit der MRT vom 16. Oktober 2014 sei
ein morphologischer status quo sine bestätigt worden. Selbst wenn man annehme,
es sei zu bildgebend nicht sichtbaren unfallbedingten schmerzhaften
Alterationen gekommen, sei davon auszugehen, dass nach spätestens acht Wochen
bezüglich des Ereignisses vom 9. August 2014 ein status quo sine erreicht
worden sei.
4.5
In einem Schreiben vom
28.
Oktober 2015 (Visana-Nr. 40) wendet sich Dr. med. C.___ an die
Beschwerdegegnerin. Er führt aus, er habe den Beschwerdeführer am 17. November
2014.
erstmals gesehen, nachdem sich dieser am 9. August 2014 beim
Faustballspiel bei einem belasteten Distorsionstrauma eine Knieverletzung mit
Rissbildung im Bereich des medialen Meniskus zugezogen habe. In der Folge habe
er den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2014 operativ behandelt. Die
Beschwerdegegnerin habe in der Folge weder die entsprechenden Rechnungen
bezahlt noch ihn als behandelnden Arzt kontaktiert. Die Beschwerdegegnerin entschuldigt
sich daraufhin am 6. November 2015 für die zeitlichen Verzögerungen (Visana-Nr.
44).
4.6
Im Beschwerdeverfahren wird
eine Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 16. Mai 2016 eingereicht,
in welcher der Arzt Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
beantwortet. Als Diagnose/Beeinträchtigungen nennt Dr. med. C.___ einen
Status nach Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskusektomie links vom
12.
Dezember 2014 bei Zustand nach Meniskus-Verletzung beim Fussball
[recte: Faustball] vom 9. August 2014. Die Frage, ob durch die MRT vom
16.
Oktober 2014 frische und unfallbedingte Befunde aus dem Unfallereignis
vom 9. August 2014 hätten objektiviert werden können, bejaht Dr. med.
C.___ unter Hinweis auf den Riss im medialen Meniskus-Hinterhorn. Die Frage, ob
die Operation vom 12. Dezember 2014 im Zusammenhang mit dem Unfallereignis
vom 9. August 2014 stehe, wird ebenfalls bejaht (Entfernung des verletzten
Meniskusanteils). Zusammenfassend hält Dr. med. C.___ fest, der
Zusammenhang zwischen Unfallereignis, Beschwerden, nachgewiesener Läsion des
Meniskus und folgender Operation sei in seinen Augen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit gegeben.
5.
5.1
Den zitierten medizinischen
Unterlagen kann zusammengefasst entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am
1.
Oktober 2014 seinen Hausarzt Dr. med. B.___ konsultierte. Er teilte
dem Arzt mit, er habe am 9. August 2014 beim Faustball das rechte Knie verdreht
und leide seither an Schmerzen. Dr. med. B.___ veranlasste die MRT im
Röntgeninstitut E.___ welche am 16. Oktober 2014 stattfand. Diese Aufnahmen
zeigen laut dem entsprechenden Bericht einen Riss im medialen Meniskus. Übereinstimmend
damit führt Dr. med. C.___ im Operationsbericht vom 12. Dezember 2014 aus,
im medialen Kompartiment zeige sich eine komplexe Rissbildung im Hinterhorn des
Meniskus. Die hier strittige natürliche Kausalität mit dem Ereignis vom
9.
August 2014 wird durch den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin,
Dr. med. D.___, verneint. Sein zentrales Argument lautet, die Morphologie
des Riss-Systems lasse darauf schliessen, dass dieses ausschliesslich degenerativer
Natur sei und keine Komponenten enthalte, die beim Ereignis vom 9. August
2014.
entstanden seien. Dafür spreche auch der Verlauf der Beschwerden. Im Widerspruch
dazu geht Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2016
davon aus, der Riss im medialen Meniskus-Hinterhorn sei eine Folge des Unfalls
vom 9. August 2014.
5.2
Wie dargelegt, sind weitere
Abklärungen erforderlich, wenn mindestens relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. D.___ bestehen (E. II. 3.3
hiervor). Solche Zweifel können sich entweder aus Mängeln der Stellungnahme
selbst oder aus entgegenstehenden Meinungsäusserungen anderer medizinischer
Fachpersonen ergeben.
Der relevante Sachverhalt ist durch
die vorhandenen Unterlagen, namentlich die MRT-Aufnahmen, welche in Form einer
CD vorliegen, den entsprechenden Bericht vom 16. Oktober 2014, den
Operationsbericht von Dr. med. C.___ vom 12. Dezember 2014 und das
Arztzeugnis UVG von Dr. med. B.___ vom 29. Dezember 2014, hinreichend
dokumentiert. Der Umstand, dass Dr. med. D.___ den Beschwerdeführer nicht
persönlich untersucht hat und seine Beurteilung einzig gestützt auf die
Aktenlage erstattet hat, spricht daher nicht gegen die Zuverlässigkeit seiner
Einschätzung (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Was den Inhalt der Beurteilung
anbelangt, legt Dr. med. D.___ nachvollziehbar dar, welche Folgerungen er
aus den bildgebenden Aufnahmen (MRT) vom 16. Oktober 2014 ableitet. Auch
inhaltlich sind keine Mängel erkennbar, welche die Beweiskraft der Einschätzung
des Vertrauensarztes ausschliessen würden. Es kann als gerichtsnotorisch
gelten, dass ein Meniskusriss sowohl degenerativ bedingt sein wie auch durch
einen einzelnen Vorfall entstehen kann. Ebenso ist bekannt, dass Art und
Beschaffenheit des Meniskus bzw. einer Läsion, welche in der MRT dargestellt
wird, in manchen Fällen Rückschlüsse darauf zulassen, welche Variante im
konkreten Fall wahrscheinlicher ist. Die Argumentation von Dr. med. D.___,
die Morphologie des Riss-Systems lasse den Schluss zu, dass dieses
ausschliesslich degenerativer Natur sei und keine Komponenten enthalte, die
beim Ereignis vom 9. August 2014 entstanden seien, ist daher grundsätzlich
zulässig. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auf die in der
Stellungnahme von Dr. med. D.___ enthaltene Aussage hin, auch andere
Aktivitäten mit vermehrter Kniebelastung hätten eine vergleichbare Symptomatik
auslösen können, und macht geltend, damit werde bestätigt, dass die Verletzung
aufgrund der vermehrten Kniebelastung (beim Faustballspiel) stattgefunden habe.
Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht, denn die zitierte Aussage bezieht
sich nicht auf die Ursache des Meniskusrisses, sondern auf die Auslösung der
Schmerzsymptomatik. Dr. med. D.___ führt dazu aus, das Ereignis vom 9.
August 2014 habe (wie sich aus der Morphologie des Risssystems ableiten lasse)
zu keiner strukturellen Veränderung, sondern lediglich zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung im Sinne einer schmerzhaften Aktivierung geführt, wobei spätestens
nach acht Wochen der status quo sine erreicht worden sei. Diese Überlegung ist
nachvollziehbar und schlüssig. Dasselbe gilt für die Aussage, der im Operationsbericht
festgehaltene Beschwerdeverlauf (aktuell eher etwas weniger Beschwerden,
dementsprechend recht diskreter Untersuchungsbefund) weise ebenfalls in diese
Richtung. Die Beurteilung von Dr. med. D.___ bildet somit grundsätzlich
eine geeignete Basis für die Anspruchsbeurteilung (vgl. E. II. 3.3 hiervor).
Zu prüfen bleibt, ob abweichende
andere ärztliche Aussagen geeignet sind, mindestens relativ geringe Zweifel an
der vertrauensärztlichen Beurteilung zu erwecken. Eine hinreichend
substantiierte Stellungnahme eines behandelnden Arztes, welche der Beurteilung
eines versicherungsinternen Arztes und der dieser zugrundeliegenden Begründung
widerspricht, vermag in der Regel relativ geringe Zweifel zu begründen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2015 vom 26. November 2015 E. 5.1). Hier
verhält es sich jedoch so, dass der Vertrauensarzt Dr. med. D.___ seine
Stellungnahme gestützt auf die MRT-Bilder begründet hat. Er hält fest, aufgrund
der Morphologie des Meniskusrisses könne dieser nur degenerativ entstanden
sein. Dr. med. C.___ beurteilt die Kausalität in seinem Schreiben vom
16.
Mai 2016 anders. Seine Einschätzung wird aber nicht begründet. Ebenso
wenig geht Dr. med. C.___ auf die Darlegung des Vertrauensarztes ein, die Morphologie
des Riss-Systems lasse Rückschlüsse auf die Kausalität zu und spreche eindeutig
für eine degenerative Entstehung. Die entscheidende Frage, warum er bei der
gegebenen Verletzung, welche sowohl degenerative Ursachen haben als auch
unfallkausal sein kann, die zweite Variante als überwiegend wahrscheinlich betrachtet,
beantwortet Dr. med. C.___ nicht, und er setzt sich auch nicht mit den Ausführungen
von Dr. med. D.___ zur Interpretation der MRT-Aufnahmen auseinander. Seine
Stellungnahme ist daher nicht hinreichend substantiiert, um auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der vertrauensärztlichen
Beurteilung zu wecken.
5.3
Zusammenfassend ergibt sich,
dass für den medizinischen Sachverhalt auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___
vom 5. Mai 2015 (E. II. 4.4 hiervor) abzustellen ist. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Riss des medialen Meniskus, der am 12. Dezember 2014
operativ behandelt wurde, auf degenerative Prozesse zurückgeht. Das Ereignis
vom 9. August 2014 und die dabei erlittene Verdrehung des rechten Knies
waren für den Meniskusriss nicht ursächlich. Es führte jedoch zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung und löste entsprechende Schmerzen aus. Bis zum Zeitpunkt der
Leistungseinstellung am 9. November 2014 war jedoch der status quo sine
aber auch diesbezüglich erreicht worden.
6.
Aufgrund der zitierten
medizinischen Aktenlage ist der Meniskusriss mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als unfallfremd anzusehen. Damit entfällt eine Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin für den Meniskusriss als solchen. Da dieser als degenerativ
bedingt zu gelten hat, liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor.
Eine Leistungspflicht besteht dagegen für die durch den Vorfall vom 9. August
2014.
ausgelöste Verschlimmerung. Diesbezüglich war jedoch gemäss der
beweiswertigen Einschätzung von Dr. med. D.___ bereits vor dem 9. November
2014.
der status quo sine erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen
daher zu Recht auf dieses Datum hin eingestellt. Rechtsprechungsgemäss lässt
sich auch nicht beanstanden, dass die Einstellung rückwirkend erfolgt ist (BGE
133.
V 57).
7.
Nach dem Gesagten ist der
angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1
Da der Beschwerdeführer nicht
obsiegt, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
8.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber