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Entscheid

VSBES.2016.23

Unfallversicherung

24. November 2016Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Bagatellunfallmeldung vom

16. Oktober 2014 meldete die Arbeitgeberin der Visana als obligatorischem

Unfallversicherer (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), der 1969 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) habe sich am 9. August 2014 beim Faustballspiel das rechte

Knie verdreht (Akten der Visana, Beleg-Nr. [nachfolgend: Visana-Nr.] 1). Im

Arztschein diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin

FMH, eine mediale Meniskusläsion rechts (Visana-Nr. 2). Am 5. Dezember 2014

ersuchte die Klinik [...] die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache

(Visana-Nr. 3). Am 12. Dezember 2014 führte Dr. med. C.___, Facharzt

FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats,

aufgrund der Diagnose einer medialen Meniskusläsion rechts einen operativen

Eingriff (arthroskopische mediale Teilmeniskektomie) durch (Visana-Nr. 5). Dr. med.

C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 12.

bis 26. Dezember 2014 (Visana-Nr. 14).

2. Die Beschwerdegegnerin zog

ein Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom 29. Dezember 2014 (Visana-Nr.

10) und einen Bericht des Instituts [...] über eine Magnetresonanztomographie (MRT)

des rechten Kniegelenks vom 16. Oktober 2014 (Visana-Nr. 8) bei. Zudem

holte sie Angaben des Beschwerdeführers ein (Fragebogen vom 5. Januar 2015,

Visana-Nr. 12). Anschliessend beauftragte sie ihren beratenden Arzt Dr. med.

D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, mit einer Beurteilung, welche

am 5. Mai 2015 erstattet wurde (Visana-Nr. 17).

3. Mit Verfügung vom 11. Juni

2015 (Visana-Nr. 20) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das Ereignis

vom 9. August 2014 rückwirkend per 9. November 2014 ein. Die dagegen

durch den Beschwerdeführer am 5. Juli 2015 erhobene Einsprache

(Visana-Nr. 34) wies die Beschwerdegegnerin ab (Einspracheentscheid vom 8.

Dezember 2015, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4. Gegen den Einspracheentscheid vom 8.

Dezember 2015 lässt der Beschwerdeführer am 20. Januar 2016 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

« 1. Der

Einspracheentscheid vom 08.12.2015 sowie die Verfügung vom 11.06.2015 seien

aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche Leistungen

nach UVG über den 09.11.2014 hinaus zu entrichten.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.»

5. Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2016 (A.S. 20 ff.) auf Abweisung

der Beschwerde.

6. Mit Replik vom 25. Mai 2016

(A.S. 40 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, ebenso die

Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 15. Juni 2016 (A.S. 46 ff.).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 9. August

2014.

zu Recht per 9. November 2014 eingestellt hat.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten

oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen

Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V

177.

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,8C_729/2013 vom 27. Mai

2014.

E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356

E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

2.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar

vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie

er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch

ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht

ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das

Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens

mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.

Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die

entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern

beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als

auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten

massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2, mit

Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2011 vom 4. November 2011

E. 3.2,8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.1,8C_721/2014 vom

27.

April 2015 E. 4.2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten

und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134

I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009

E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom

3.

November 2010 E. 4.2,8C_879/2014 vom 26. März 2015

E. 5.1).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;

Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in

erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra

Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],

4.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55, mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom

24.

September 2015 E. 3.2.1).

3.3

Nach der Rechtsprechung kommt

auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des

Bundesgerichts 8C_588/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2). Diese

Grundsätze gelten sowohl für Ärzte, die bei einem Versicherungsträger

angestellt sind, als auch für ständige Vertrauensärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_337/2015 vom 16. November 2015 E. 4).

3.4

Stellungnahmen, welche allein

gestützt auf die Akten, ohne eigene persönliche Untersuchung, erstattet werden,

können dann beweiskräftig sein, wenn der medizinisch relevante Sachverhalt durch

andere, auf Untersuchungen beruhende Arztberichte hinreichend dokumentiert ist

und es in diesem Sinn nur um die Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts

geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E.

3.

).

3.5

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360, mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und

3.3

S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom

22.

September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss bestimmt der Erlass

des angefochtenen Einspracheentscheids – hier: 8. Dezember 2015 – die zeitliche

Grenze der gerichtlichen Überprüfung (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar,

3.

Auflage, Zürich 2015, Art. 52 ATSG N 60, mit weiteren Hinweisen).

4.

Die für die

Anspruchsbeurteilung relevanten medizinischen Unterlagen präsentieren sich

zusammengefasst wie folgt:

4.1

Im «Arztschein zu Bagatellunfall-Meldung

UVG» vom 29. Oktober 2014 (Visana-Nr. 2) diagnostiziert Dr. med. B.___

eine mediale Meniskusläsion rechts. Im Arztzeugnis UVG vom 29. Dezember 2014

(Visana-Nr. 10) erklärt Dr. med. B.___, die Erstbehandlung habe am

1.

Oktober 2014 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich am 9. August

2014.

beim Fussballspiel (recte: Faustballspiel) das rechte Knie verdreht und

dann persistierende Schmerzen verspürt. In der MRT zeige sich eine mediale

Meniskusläsion rechts. Er, Dr. med. B.___, habe den Beschwerdeführer an

Dr. med. C.___ überwiesen. Dieser habe den Beschwerdeführer am 12.

Dezember 2014 operiert.

4.2

Die MRT des rechten

Kniegelenks vom 16. Oktober 2014 zeigte gemäss dem gleichentags verfassten

Bericht des Röntgeninstituts E.___ (Visana-Nr. 8) einen schräg horizontal

verlaufenden Einriss im Hinterhorn des medialen Meniskus mit Verbindung zur

tibialen Unterfläche. Die Rissbildung beginne basisnah und strahle in die Pars

intermedia ein. Beschrieben wird weiter eine Extrusion von Meniskusanteilen

nach medial, wobei ein kleiner Meniskusanteil nach kaudal umgeschlagen sei und

medial des medialen Tibiaplateaus zum Liegen komme. Angrenzend sei etwas

fibrovaskuläres Reizgewebe. Die Rissbildung im Hinterhorn des medialen Meniskus

strahle bis in die Meniskuswurzel ein.

4.3

Im Operationsbericht vom 12.

Dezember 2014 (Visana-Nr. 5) führt Dr. med. C.___ zur Indikation aus, der

Beschwerdeführer habe am 9. August 2014 beim Faustballspielen ein

belastetes Distorsionstrauma erlebt und seither wechselnd mediale

belastungsabhängige Beschwerden. Aktuell seien es eher wieder etwas weniger und

entsprechend sehe auch der Untersuchungsbefund recht diskret aus. Im MRI vom

16.

Oktober 2014 zeige sich aber die eindeutige Rissbildung im Bereich des

medialen Meniskushinterhorns. Die Operation wird wie folgt beschrieben:

«Resektion des medialen Meniskushinterhorns / ca. ein Drittel des Gesamtradius.

Glätten des Übergangs zum Mitteldrittel. Spülung, Verschluss der Einstichstellen

durch 3-0 EKN, Elastischer Verband.»

Im Austrittsbericht vom 14. Dezember

2014.

(Visana-Nr. 6) berichtet Dr. med. C.___ über einen postoperativ komplikationslosen

Verlauf mit problemloser Remobilisierung unter Vollbelastung des operierten

Beines. Bei Austritt bestünden reizlose Wundverhältnisse und eine gute

Beweglichkeit des Kniegelenks, wenig Schwellung des Gelenks. Eine

Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen werde provisorisch bestätigt.

4.4

Dr. med. D.___ führt in seiner

Stellungnahme vom 5. Mai 2015 (Visana-Nr. 17) aus, in der MRT vom

16.

Oktober 2014 zeigten sich ausgeprägte degenerative Veränderungen der

Meniskusbinnensubstanz medial, wie sie typischerweise über einen längeren

Zeitraum auf degenerativer Basis entstünden. Hinweise auf eine durch das Trauma

vom 9. August 2014 entstandene Läsion ergäben sich nicht und hätten sich

auch bei der Arthroskopie vom 12. Dezember 2014 nicht finden lassen. Die

vorliegenden Dokumente, namentlich auch die erwähnte MRT, gäben keine Hinweise

darauf, dass das Ereignis vom 9. August 2014 zu einer strukturellen Veränderung

am rechten Knie des Beschwerdeführers geführt habe. Es sei dadurch somit

lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer schmerzhaften

Aktivierung gekommen. Auf die Frage, ob eine Diagnose vorliege, wie sie für

eine unfallähnliche Körperschädigung vorausgesetzt wird, antwortet Dr. med.

D.___, ja, in der MRT vom 16. Oktober 2014 zeige sich ein komplexes

Riss-System im medialen Meniskus, das sich auch in der Arthroskopie vom

12.

Dezember 2014 bestätigt habe. Damit sei die Rubrik «Meniskusriss» in

der Liste der UKS-Diagnosen im Grundsatz erfüllt. Die vorliegende Morphologie

dieses Riss-Systems lasse aber darauf schliessen, dass dieses ausschliesslich

degenerativer Natur sei und keine Komponenten enthalte, die beim Ereignis vom

9.

August 2014 entstanden seien. Mit der MRT vom 16. Oktober 2014 sei

ein morphologischer status quo sine bestätigt worden. Selbst wenn man annehme,

es sei zu bildgebend nicht sichtbaren unfallbedingten schmerzhaften

Alterationen gekommen, sei davon auszugehen, dass nach spätestens acht Wochen

bezüglich des Ereignisses vom 9. August 2014 ein status quo sine erreicht

worden sei.

4.5

In einem Schreiben vom

28.

Oktober 2015 (Visana-Nr. 40) wendet sich Dr. med. C.___ an die

Beschwerdegegnerin. Er führt aus, er habe den Beschwerdeführer am 17. November

2014.

erstmals gesehen, nachdem sich dieser am 9. August 2014 beim

Faustballspiel bei einem belasteten Distorsionstrauma eine Knieverletzung mit

Rissbildung im Bereich des medialen Meniskus zugezogen habe. In der Folge habe

er den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2014 operativ behandelt. Die

Beschwerdegegnerin habe in der Folge weder die entsprechenden Rechnungen

bezahlt noch ihn als behandelnden Arzt kontaktiert. Die Beschwerdegegnerin entschuldigt

sich daraufhin am 6. November 2015 für die zeitlichen Verzögerungen (Visana-Nr.

44).

4.6

Im Beschwerdeverfahren wird

eine Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 16. Mai 2016 eingereicht,

in welcher der Arzt Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

beantwortet. Als Diagnose/Beeinträchtigungen nennt Dr. med. C.___ einen

Status nach Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskusektomie links vom

12.

Dezember 2014 bei Zustand nach Meniskus-Verletzung beim Fussball

[recte: Faustball] vom 9. August 2014. Die Frage, ob durch die MRT vom

16.

Oktober 2014 frische und unfallbedingte Befunde aus dem Unfallereignis

vom 9. August 2014 hätten objektiviert werden können, bejaht Dr. med.

C.___ unter Hinweis auf den Riss im medialen Meniskus-Hinterhorn. Die Frage, ob

die Operation vom 12. Dezember 2014 im Zusammenhang mit dem Unfallereignis

vom 9. August 2014 stehe, wird ebenfalls bejaht (Entfernung des verletzten

Meniskusanteils). Zusammenfassend hält Dr. med. C.___ fest, der

Zusammenhang zwischen Unfallereignis, Beschwerden, nachgewiesener Läsion des

Meniskus und folgender Operation sei in seinen Augen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit gegeben.

5.

5.1

Den zitierten medizinischen

Unterlagen kann zusammengefasst entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am

1.

Oktober 2014 seinen Hausarzt Dr. med. B.___ konsultierte. Er teilte

dem Arzt mit, er habe am 9. August 2014 beim Faustball das rechte Knie verdreht

und leide seither an Schmerzen. Dr. med. B.___ veranlasste die MRT im

Röntgeninstitut E.___ welche am 16. Oktober 2014 stattfand. Diese Aufnahmen

zeigen laut dem entsprechenden Bericht einen Riss im medialen Meniskus. Übereinstimmend

damit führt Dr. med. C.___ im Operationsbericht vom 12. Dezember 2014 aus,

im medialen Kompartiment zeige sich eine komplexe Rissbildung im Hinterhorn des

Meniskus. Die hier strittige natürliche Kausalität mit dem Ereignis vom

9.

August 2014 wird durch den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin,

Dr. med. D.___, verneint. Sein zentrales Argument lautet, die Morphologie

des Riss-Systems lasse darauf schliessen, dass dieses ausschliesslich degenerativer

Natur sei und keine Komponenten enthalte, die beim Ereignis vom 9. August

2014.

entstanden seien. Dafür spreche auch der Verlauf der Beschwerden. Im Widerspruch

dazu geht Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2016

davon aus, der Riss im medialen Meniskus-Hinterhorn sei eine Folge des Unfalls

vom 9. August 2014.

5.2

Wie dargelegt, sind weitere

Abklärungen erforderlich, wenn mindestens relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. D.___ bestehen (E. II. 3.3

hiervor). Solche Zweifel können sich entweder aus Mängeln der Stellungnahme

selbst oder aus entgegenstehenden Meinungsäusserungen anderer medizinischer

Fachpersonen ergeben.

Der relevante Sachverhalt ist durch

die vorhandenen Unterlagen, namentlich die MRT-Aufnahmen, welche in Form einer

CD vorliegen, den entsprechenden Bericht vom 16. Oktober 2014, den

Operationsbericht von Dr. med. C.___ vom 12. Dezember 2014 und das

Arztzeugnis UVG von Dr. med. B.___ vom 29. Dezember 2014, hinreichend

dokumentiert. Der Umstand, dass Dr. med. D.___ den Beschwerdeführer nicht

persönlich untersucht hat und seine Beurteilung einzig gestützt auf die

Aktenlage erstattet hat, spricht daher nicht gegen die Zuverlässigkeit seiner

Einschätzung (vgl. E. II. 3.4 hiervor). Was den Inhalt der Beurteilung

anbelangt, legt Dr. med. D.___ nachvollziehbar dar, welche Folgerungen er

aus den bildgebenden Aufnahmen (MRT) vom 16. Oktober 2014 ableitet. Auch

inhaltlich sind keine Mängel erkennbar, welche die Beweiskraft der Einschätzung

des Vertrauensarztes ausschliessen würden. Es kann als gerichtsnotorisch

gelten, dass ein Meniskusriss sowohl degenerativ bedingt sein wie auch durch

einen einzelnen Vorfall entstehen kann. Ebenso ist bekannt, dass Art und

Beschaffenheit des Meniskus bzw. einer Läsion, welche in der MRT dargestellt

wird, in manchen Fällen Rückschlüsse darauf zulassen, welche Variante im

konkreten Fall wahrscheinlicher ist. Die Argumentation von Dr. med. D.___,

die Morphologie des Riss-Systems lasse den Schluss zu, dass dieses

ausschliesslich degenerativer Natur sei und keine Komponenten enthalte, die

beim Ereignis vom 9. August 2014 entstanden seien, ist daher grundsätzlich

zulässig. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auf die in der

Stellungnahme von Dr. med. D.___ enthaltene Aussage hin, auch andere

Aktivitäten mit vermehrter Kniebelastung hätten eine vergleichbare Symptomatik

auslösen können, und macht geltend, damit werde bestätigt, dass die Verletzung

aufgrund der vermehrten Kniebelastung (beim Faustballspiel) stattgefunden habe.

Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht, denn die zitierte Aussage bezieht

sich nicht auf die Ursache des Meniskusrisses, sondern auf die Auslösung der

Schmerzsymptomatik. Dr. med. D.___ führt dazu aus, das Ereignis vom 9.

August 2014 habe (wie sich aus der Morphologie des Risssystems ableiten lasse)

zu keiner strukturellen Veränderung, sondern lediglich zu einer vorübergehenden

Verschlimmerung im Sinne einer schmerzhaften Aktivierung geführt, wobei spätestens

nach acht Wochen der status quo sine erreicht worden sei. Diese Überlegung ist

nachvollziehbar und schlüssig. Dasselbe gilt für die Aussage, der im Operationsbericht

festgehaltene Beschwerdeverlauf (aktuell eher etwas weniger Beschwerden,

dementsprechend recht diskreter Untersuchungsbefund) weise ebenfalls in diese

Richtung. Die Beurteilung von Dr. med. D.___ bildet somit grundsätzlich

eine geeignete Basis für die Anspruchsbeurteilung (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

Zu prüfen bleibt, ob abweichende

andere ärztliche Aussagen geeignet sind, mindestens relativ geringe Zweifel an

der vertrauensärztlichen Beurteilung zu erwecken. Eine hinreichend

substantiierte Stellungnahme eines behandelnden Arztes, welche der Beurteilung

eines versicherungsinternen Arztes und der dieser zugrundeliegenden Begründung

widerspricht, vermag in der Regel relativ geringe Zweifel zu begründen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2015 vom 26. November 2015 E. 5.1). Hier

verhält es sich jedoch so, dass der Vertrauensarzt Dr. med. D.___ seine

Stellungnahme gestützt auf die MRT-Bilder begründet hat. Er hält fest, aufgrund

der Morphologie des Meniskusrisses könne dieser nur degenerativ entstanden

sein. Dr. med. C.___ beurteilt die Kausalität in seinem Schreiben vom

16.

Mai 2016 anders. Seine Einschätzung wird aber nicht begründet. Ebenso

wenig geht Dr. med. C.___ auf die Darlegung des Vertrauensarztes ein, die Morphologie

des Riss-Systems lasse Rückschlüsse auf die Kausalität zu und spreche eindeutig

für eine degenerative Entstehung. Die entscheidende Frage, warum er bei der

gegebenen Verletzung, welche sowohl degenerative Ursachen haben als auch

unfallkausal sein kann, die zweite Variante als überwiegend wahrscheinlich betrachtet,

beantwortet Dr. med. C.___ nicht, und er setzt sich auch nicht mit den Ausführungen

von Dr. med. D.___ zur Interpretation der MRT-Aufnahmen auseinander. Seine

Stellungnahme ist daher nicht hinreichend substantiiert, um auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der vertrauensärztlichen

Beurteilung zu wecken.

5.3

Zusammenfassend ergibt sich,

dass für den medizinischen Sachverhalt auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___

vom 5. Mai 2015 (E. II. 4.4 hiervor) abzustellen ist. Es ist daher davon

auszugehen, dass der Riss des medialen Meniskus, der am 12. Dezember 2014

operativ behandelt wurde, auf degenerative Prozesse zurückgeht. Das Ereignis

vom 9. August 2014 und die dabei erlittene Verdrehung des rechten Knies

waren für den Meniskusriss nicht ursächlich. Es führte jedoch zu einer vorübergehenden

Verschlimmerung und löste entsprechende Schmerzen aus. Bis zum Zeitpunkt der

Leistungseinstellung am 9. November 2014 war jedoch der status quo sine

aber auch diesbezüglich erreicht worden.

6.

Aufgrund der zitierten

medizinischen Aktenlage ist der Meniskusriss mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit als unfallfremd anzusehen. Damit entfällt eine Leistungspflicht

der Beschwerdegegnerin für den Meniskusriss als solchen. Da dieser als degenerativ

bedingt zu gelten hat, liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor.

Eine Leistungspflicht besteht dagegen für die durch den Vorfall vom 9. August

2014.

ausgelöste Verschlimmerung. Diesbezüglich war jedoch gemäss der

beweiswertigen Einschätzung von Dr. med. D.___ bereits vor dem 9. November

2014.

der status quo sine erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen

daher zu Recht auf dieses Datum hin eingestellt. Rechtsprechungsgemäss lässt

sich auch nicht beanstanden, dass die Einstellung rückwirkend erfolgt ist (BGE

133.

V 57).

7.

Nach dem Gesagten ist der

angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1

Da der Beschwerdeführer nicht

obsiegt, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

8.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber