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Entscheid

VSBES.2016.230

Invalidenrente

29. Mai 2017Deutsch47 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1961, meldete sich am 22. Juli

2010 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Sie war

als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma B.___ tätig gewesen und seit dem 4.

März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie

Halswirbelsäule-Beschwerden an.

1.2 Die

Beschwerdegegnerin holte diverse medizinische Unterlagen ein und liess die

Beschwerdeführerin am 16. April bzw. 30. August 2012 bidisziplinär (rheumatologisch

und psychiatrisch) begutachten (IV-Nrn. 40.1 und 40.2). Anschliessend stellte

sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. Februar 2013 (IV-Nr. 45) in

Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin liess gegen den oben erwähnten Vorbescheid am 11. April 2013

Einwand erheben (IV-Nr. 52), woraufhin die Beschwerdegegnerin eine erneute

Begutachtung (wiederum rheumatologisch und psychiatrisch) in Auftrag gab. Das

psychiatrische Gutachten wurde am 22. September 2014 durch Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (IV-Nr. 80), das

rheumatologische durch die Begutachtungsstelle D.___, konkret von Dr. med. E.___,

Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, am 23. Dezember 2014

(IV-Nr. 84).

2.2 Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 94 und 98) sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juli 2016

(Aktenseite [A.S.] 1 ff.) ab 1. Dezember 2012 eine halbe Invalidenrente zu. Für

die Zeit davor verneinte sie einen Rentenanspruch.

3. Gegen

die Verfügung vom 13. Juli 2016 lässt die Beschwerdeführerin am

12. September 2016 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 13. Juli 2016 sei

aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei ab 1. März 2011

eine angemessene IV-Rente zu gewähren.

3. Der Beschwerdeführerin sei spätestens ab 1.

Dezember 2012 mindestens eine Dreiviertelsrente zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme

weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Verfügung

vom 3. Oktober 2016 (A.S. 23 ff.) entscheidet die Beschwerdegegnerin über den

rückwirkenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2012 bis

31. Juli 2016.

5. Auch

gegen eben erwähnte Verfügung vom 3. Oktober 2016 lässt die Beschwerdeführerin

am 19. Oktober 2016 (A.S. 28 ff.) beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 3. Oktober 2016 sei

aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei ab 1. März 2011

eine angemessene IV-Rente zu gewähren.

3. Der Beschwerdeführerin sei spätestens ab 1.

Dezember 2012 mindestens eine Dreiviertelsrente zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme

weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Mit

Verfügung des Versicherungsgerichts vom 21. Oktober 2016 (A.S. 32) werden die

beiden Beschwerdeverfahren vereinigt.

7. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober

2016 (A.S. 34) unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf

weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

8. Mit

Eingabe vom 25. November 2016 (A.S. 36 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin

eine Kostennote zu den Akten.

9. Auf

die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit

erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2016 (A.S.

1.

ff.) dar, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Teigwarenproduktion seit

dem 4. März 2010 aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Die

Zumutbarkeit in einer angepassten Verweistätigkeit habe bei einem vollen zeitlichen

Pensum bei acht bis neun Stunden täglich gelegen. Das degenerative Leiden insbesondere

im Bereich der Halswirbelsäule habe sich in den letzten zwei Jahren progredient

verhalten. Die Beschwerdeakzentuierung habe sich seit der letzten Begutachtung

am 30. August 2012 verschlechtert. Für biomechanisch angepasste Tätigkeiten sei

aus muskuloskelettärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zumutbar. Dies

mit einer Präsenz von sechs bis sieben Stunden täglich. Die zumutbare

Tätigkeitscharakteristik sei körperlich leicht, kein Heben, Stossen oder Ziehen

von Lasten von mehr als 3 bis 5 kg, keine gebückt, kniend, kauernd

oder über Kopf zu verrichtenden Tätigkeitsanteile, keine Tätigkeiten mit

wiederholtem Greifen und Fassen mit dem linken Arm, keine ausgesprochenen

feinmotorischen Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Notwendigkeit zum Abstellen

des linken gebeugten Ellbogens auf einer Unterfläche, keine Tätigkeiten mit

wiederholtem Benützen von Stufen, Leitern oder Treppen. Unter Berücksichtigung

von Art. 88a IVV bestehe somit ab dem 1. Dezember 2012 ein Anspruch auf

eine halbe Invalidenrente. Der Invaliditätsgrad betrage ab dem 1. März 2011

25.

% und ab dem 1. September 2012 57 %. Beim Einkommensvergleich

sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen. Ein höherer Abzug sei

nicht angezeigt. Die im rheumatologischen Gutachten aufgeführten Schonkriterien

liessen weiterhin Tätigkeiten zu, zum Beispiel in den Bereichen der Kontrolle,

Kleinmontage oder Konfektionierung. Hilfsarbeiter würden auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt unabhängig vom Alter nachgefragt und das Alter wirke sich in

diesen Bereich lohnmässig nicht aus. Eine mangelnde berufliche Ausbildung sei

nicht beim Abzug vom Tabellenlohn, sondern bei der Bestimmung des

Anforderungsniveaus des herangezogenen Tabellenlohns zu berücksichtigen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde vom 12. September 2016

(A.S. 8 ff.) entgegenhalten, es seien insbesondere drei Punkte zu rügen:

-

eine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit sei ab Anfang März 2010

überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, jedenfalls sei aber die Frage eines allenfalls

vor September 2012 liegenden Beginns einer rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit

nicht hinreichend abgeklärt worden,

-

die Bemessung des Invalideneinkommens per 2012 sei unrichtig erfolgt

und, sofern auf die Berechnungen der Beschwerdegegnerin abgestellt werde, resultiere

bei einem leidensbedingten Abzug von 15 % ein IV-Grad von über 60 %,

-

insbesondere aufgrund des ausserordentlich stark eingeschränkten Leistungsprofils

sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zuzugestehen.

Die

Beschwerdegegnerin sei offenbar davon ausgegangen, dass ab September 2012 eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzunehmen sei und die von Dr. med. E.___

attestierten Einschränkungen ca. seither Gültigkeit beanspruchten. Dies sei,

abgesehen von der Tatsache, dass sich der Verlauf durchaus besser abklären

liesse, in sich widersprüchlich. Wenn Dr. med. E.___ erkläre, das Vorgutachten

habe die nachvollziehbaren Einschränkungen unterschätzt, müsste das von ihm

definierte engere Zumutbarkeitsprofil zumindest teilweise bereits ab dieser

Begutachtung und nicht erst auf einen Zeitpunkt danach gelegt werden. Zudem

wäre eher der Zeitpunkt der damaligen Untersuchung (Mai 2012) massgeblich. Die

offenen gutachterlichen Ausführungen liessen zumindest nicht ausschliessen,

dass es möglich sei, wenigstens nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

einen früheren Beginn der nun rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit oder zumindest

leistungsrelevante längere Phasen mit höherer Arbeitsunfähigkeit vor September

2012.

zu ermitteln. In diesem Punkt habe sich das Gutachten nicht hinreichend

mit den Akten auseinandergesetzt. Es sei aktenkundig, dass der einschneidende

Eingriff vom 5. Oktober 2010 unmittelbar postoperativ zwar mit der Erwartung

verbunden gewesen sei, dass nur etwa bis Frühjahr 2011 eine praktisch volle

Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es sei daraufhin wegen der Schulterschmerzen jedoch

eine praktisch volle Arbeitsunfähigkeit bis Juni 2011 attestiert worden. Zudem

sei laut Protokolleintrag vom 21. November 2011 im Frühsommer 2011 offenbar

eine iatrogene Stimmbandverletzung operiert worden, welche vorübergehend wohl

auch eine volle Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe. Weiter sei aktenkundig, dass

am 30. März 2012 wegen eines CTS ein Handeingriff stattgefunden habe, welcher

gemäss früher eingereichtem Attest von Dr. med. F.___ vom 16. April

2012.

sicher zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Es sei

daher gut vorstellbar, dass sich durch eine genaue Beurteilung der Aktenlage

und gegebenenfalls die Einholung fremdanamnestischer Auskünfte eine längerfristige,

wenn auch vielleicht vor September 2012 wieder endende Arbeitsunfähigkeit

selbst für Verweistätigkeiten ermitteln lasse. Dies jedenfalls konsekutiv zum

Eingriff vom Oktober 2010, aber auch im Kontext der übrigen Eingriffe. Bereits

jetzt müsse angesichts der echtzeitlich gut dokumentierten Beschwerden und

Eingriffe mit jeweiliger echtzeitlich abgegebener Arbeitsfähigkeitseinschätzung

zumindest ab Oktober 2010 von einer längeren vollen Arbeitsunfähigkeit bis

Sommer 2011 ausgegangen werden, was mit Blick auf das ab März 2010 laufende

Wartejahr dazu führe, dass dieses ab März 2011 bestanden sei. Die gutachterliche

Aussage, dass es mit Bezug auf die Störungen namentlich im Bereich der Halswirbelsäule

eher später zu Wurzelreizungen gekommen sei, lege nahe, dass vor allem erwogen worden

sei, ob die vom Gutachter im Zeitpunkt der Begutachtung als dauerhaft invalidisierend

beurteilten Befunde damals schon mit ähnlichen Auswirkungen bestanden hätten.

Die Frage wäre aber offener und unter Einbezug allenfalls auch nur

vorübergehender Beeinträchtigungen zu beurteilen gewesen.

Trotz der

Anregung, diese Aspekte vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und allenfalls

unter Einholung von Angaben der damaligen Behandler ergänzend beurteilen zu

lassen, seien entsprechende Abklärungen unterblieben. Auch die Akten der

Krankentaggeldversicherung seien nicht vollständig eingeholt worden. Zwar

beschränkten sich die von der Versicherung auf Schreiben der Beschwerdegegnerin

vom 6. Januar 2016 hin eingegangenen Dokumente auf einige Seiten mit

Leistungsübersichten. Gerade der eingangs geschilderte Verlauf der Arbeitsunfähigkeit

ab März 2010, mit sicher nicht unkritisch erfolgter Leistungsausrichtung von

Krankentaggeldern während zwei Jahren lege vielmehr nahe, dass eine echtzeitliche

Aktenlage bestehe, welche eine zuverlässigere retrospektive Beurteilung

erlaube.

Weiter sei

darauf hinzuweisen, dass die Arbeitslosenkasse nach einer Anmeldung der

Beschwerdeführerin offenbar eine vertrauensärztliche Beurteilung vom 11. Juni

2012.

habe anfertigen lassen. Dieser zufolge sei man davon ausgegangen, dass

eine medizinisch nachvollziehbare Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsfähigkeit

ausserhalb eines geschützten Rahmens bestehe. Dieser Ansicht habe sich die

Arbeitslosenkasse offensichtlich angeschlossen und eine Vermittelbarkeit verneint.

Entsprechend dürfe also jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt und wohl etwas darüber

hinaus von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch für leichte leidensangepasste

Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden.

Weiter müsse

die Bemessung des Valideneinkommens beanstandet werden. Die erste

Arbeitsunfähigkeit habe ab 4. März 2010 bestanden, das Arbeitsverhältnis habe

aber erst Ende Februar 2012 geendet. Der frühestmögliche Rentenbeginn liege

(vorbehältlich allfälliger Korrekturen im Sinne der Erwägungen zum Beginn der

Arbeitsunfähigkeit) im Jahr 2012. Schliesslich seien die konkreten Kenngrössen

zur im angestammten Arbeitsverhältnis bis 2012 eingetretenen Lohnentwicklung

bekannt. Daher sei grundsätzlich auf das Basiseinkommen, wie es 2012 belegter-massen

erzielt worden wäre, abzustellen. Dies seien monatlich CHF 4'229.00. Weiter

seien die variablen Lohnbestandteile und der 13. Monatslohn richtig bemessen in

die Berechnung einzubeziehen. Schwankende Zulagen würden in der Regel unter

Berücksichtigung der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit

ermittelt. Die Verwendung des dem Kalenderjahr 2009 entsprechenden Einkommens

verletze diesen Grundsatz. Sie führe zur Zugrundelegung von leicht zu geringen Schichtzulagen,

da jeweils im Januar und insbesondere im Januar 2010 höhere Zulagen ausbezahlt

worden seien. Zwischen März 2009 und Februar 2010 seien Zulagen von insgesamt

CHF 5'898.30 erreicht worden. Da diese offenbar im Gleichschritt mit dem

Basislohn angepasst worden seien, sei das Total der Zulagen um 3,15 % per

2012.

an die Lohnentwicklung anzupassen, da auch der Basislohn zwischen 2010 und

2012.

diese Entwicklung durchgemacht habe. Ferner sei der Bonus schwankend

gewesen. Es sei wie praxisüblich auf einen Fünfjahresschnitt abzustellen. Der

über fünf Jahre ermittelte Durchschnittswert unter Einbezug des im Einwand

mittels Monatslohnabrechnung aufgezeigten Bonus pro März 2012 liege über dem

von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten, im März 2009 geleisteten Bonus

(CHF 3'637.60 statt CHF 3'219.00). Der 13. Monatslohn sei von

der Arbeitgeberin schliesslich offenbar proportional zum Monats-Basislohn und

den erreichten Schichtzulagen / Prämien errechnet worden. Auf das Jahr vor der

Invalidisierung (März 2009 bis Februar 2010) ergebe sich umgeschlagen bei der

Verwendung der per 2012 massgeblichen Werte eine Jahresbasis von CHF 56'83210

bzw. ein diesen zwölf Kalendermonaten entsprechender, im Jahr vor Beginn der

Arbeitsunfähigkeit erworbener und damit relevanter 13. Monatslohn-Anspruch von

brutto CHF 4'736.01. In der Gesamtschau ergebe sich somit einschliesslich

eines Krankenkassenbeitrags, der von der Firma B.___ traditionell ausgerichtet worden

sei und im Jahr 2012 CHF 139.00 pro Monat betragen hätte, eine Jahreseinkommenserwartung

von CHF 66'873.70.

Weiter zu

beanstanden sei die Höhe des leidensbedingten Abzugs. Der Beschwerdeführerin

seien nicht nur schwere, sondern auch mittelschwere Arbeiten unzumutbar. Allein

dieser Umstand rechtfertige einen Abzug von 10 %. Zudem müsse offenbar von

einer zeitlichen Einschränkung von 20 % und andererseits im Rendement

bestehenden Einschränkung von ebenfalls 20 % von einer Restarbeitsfähigkeit

von 60 % für leichte Tätigkeiten ausgegangen werden. Die Einschränkung im

Rendement müsse zu einer zusätzlichen Erhöhung des Abzugs führen, da teilzeittätige

Personen gerade in einfachen und arbeitsteiligen bzw. zwingend getakteten

Produktionsprozessen, wie sie hier praktisch einzig noch in Frage kämen,

weniger nachgefragt seien. Dies erst recht dann, wenn innerhalb der

teilzeitlichen Tätigkeit eine Einschränkung im Leistungsgrad bestehe. Vor allem

sei aber das stark eingeschränkte Leistungsprofil zu berücksichtigen. Das

Restleistungsprofil sei extrem eingeschränkt. Einerseits kämen mit schwereren

Arbeitslasten verbundene grobmanuelle Tätigkeiten nicht in Frage, andererseits

auch nicht feinmotorische Arbeiten, was massiv eingliederungshemmend wirke.

Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin bereits über 50 Jahre alt sei und

über eine in einer neuen Anstellung nicht verwertbare, einfach Berufserfahrung

verfüge. Sie habe nur die Grundschule sowie eine dreimonatige

Näherinnenausbildung in Italien absolviert und habe bescheidene

Deutschkenntnisse.

3.

3.1

Invalidität

ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]).

3.2

In

zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher

Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung

des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung

haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S.

109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab dem 4. März 2010 eine

Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht (IV-Nrn. 2 und 15), d.h. eine Invalidität

kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im März 2011 vorliegen (vgl. E.

II. 3.3). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung

des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 22. Juli 2010 [IV-Nr. 2]), was hier

im Januar 2011 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens

ab März 2011 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2011 sind die ab

1.

Januar 2008 geltenden Bestimmungen der 5. IV-Revision massgebend, bei

einem solchen im Jahr 2012 diejenigen ab 1. Januar 2012 der 6. IV-Revision.

3.3

Nach

der 2011 bzw. 2012 geltenden Rechtslage (5. und 6. IV-Revision) haben

gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.

2.

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch

auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den

Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der

Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten

arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage

für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch

zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.,

125.

V 256 E 4 S. 261).

4.2

Das

Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess

sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz

weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in

gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61

lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung):

Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend

abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen

werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht

schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das

gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere

darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung

vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten

Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b

S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V

465.

E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung

zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

5.

Streitig

und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ab

dem 1. Dezember 2012 eine halbe Invalidenrente zugesprochen und für die Zeit

davor einen Rentenanspruch verneint hat. Sie hat in der angefochtenen Verfügung

im Wesentlichen auf die beiden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___

vom 16. April 2012 (IV-Nr. 40.2) und 22. September 2014 (IV-Nr. 80),

das medizinische Gutachten des G.___ vom 30. August 2012 (IV-Nr. 40.1) sowie

das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 23. Dezember 2014

(IV-Nr. 84) abgestellt. Es ist daher zunächst deren Beweiswert zu prüfen.

5.1

Der

Beweiswert der psychiatrischen Begutachtungen durch Dr. med. C.___ ist

unbestritten geblieben und kann als gegeben erachtet werden. Beide Gutachten,

in denen diagnostisch und in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die gleichen

Schlussfolgerungen gezogen werden, erfüllen die Anforderungen an ein beweiskräftiges

Gutachten. Gemäss der aktuellsten Begutachtung vom 22. September 2014

präsentiert sich der psychiatrische Sachverhalt wie folgt:

In

psychiatrischer Hinsicht liegt keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

vor, als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anamnestisch ein

Status nach depressiver Episode, derzeit remittiert (ICD-10 F33.0). Der Gutachter

hat im Befund keine Hinweise für eine depressive oder ängstliche Grunderkrankung

gefunden. Aufgrund der Untersuchungsbefunde, den Angaben der Beschwerdeführerin

selber sowie der Aktenlage sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit zu stellen. Differentialdiagnostisch müsse im Rahmen des

Schmerzsyndroms an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gedacht werden.

Da die Beschwerdeführerin aber multiple somatische Befunde habe, welche die

Schmerzen mitverursachten und weil keine psychiatrische Begleiterkrankung

vorliege, müsse aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht davon ausgegangen

werden, dass keine solche vorliege. Die Beschwerdeführerin sei aus rein

psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung

in einer ihren körperlich bedingten Schwierigkeiten angepassten Tätigkeit zu

100.

% arbeitsfähig. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und nicht bestritten.

5.2

5.2.1

In

somatischer Hinsicht werden im Gutachten des G.___ vom 30. August 2012 (IV-Nr.

40.

) diese Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:

- Chronisches panvertebrales,

zervikozephales und zervikospondylogenes sowie thorakolumbales Schmerzsyndrom

- ventrale

Diskektomie und Cage-Einlage C5/6 am 05. Oktober 2010,

- mit

myofaszialen Beschwerden bei Dekonditionierung,

- 05/2012: Osteochondrose C6/7 mit

degenerativen Veränderungen im Sinne von Spondylophyten, Streckfehlhaltung der

HWS, altersentsprechenden degenerativen Veränderungen in den übrigen Segmenten,

- 12/2011:

degenerative Veränderungen im Bereich der BWS und LWS,

- Symptomausweitung

mit zentraler Sensitisierung im Sinne einer Fibromyalgie.

- Tendinitis

calcarea der linken Supraspinatussehne

- Röntgen Schulter links ap. und

nach Morrison vom 28. April 2009: Kalkdepot ansatznah in der Supraspinatussehne

links,

- anamnestisch dreimalige Glukokortikoid-Infiltrationen

mit Besserung für wenige Wochen zu ca. 50 %,

- extrakorporelle

Stosswellen-Therapie ohne Erfolg.

- Symptomatische

Gonarthrose beidseits

- leichte mediale femorotibiale

Arthrose und femoropatelläre Arthrose beidseits,

- anamnestisch intraartikuläre

Infiltrationen durch den Hausarzt ca. 2005 / 2006 mit Besserung für zwei bis

drei Monate.

- Klinisch

Verdacht auf Neurokompression kubital oder karpal links

- CTS-Operation

rechts am 30. März 2012.

Zusammengefasst

sei aus rheumatologischer Sicht aufgrund der Gonarthrosen, der Verkalkung im

Bereich der Rotatorenmanschette links mit Impingement und aufgrund der muskulären

Dekonditionierung sowie der Hals- und Lendenwirbelsäulendegenerationen mit

radiologisch unphysiologischer Streckhaltung der Halswirbelsäule, der

wahrscheinlich vorliegenden Neurokompression kubital oder karpal links sowie

Zeichen der zentralen Sensitisierung eine mittelschwere ausserhäusliche

körperliche Arbeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten. Ebenso könnten

keine repetitiven Überkopf-Arbeiten ausgeführt werden. Es bestünden

Einschränkungen der Hebe- und Tragefähigkeit im Bereich der linken Schulter und

des Achsenskeletts. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende körperliche

Tätigkeiten wären zu einem 100%igen Arbeitspensum weiterhin zumutbar. Theoretisch

könnten mit einer Rekonditionierung in einem Rehabilitationsprogramm die Kraft,

Ausdauer und Belastbarkeit verbessert werden. Die bisherige Tätigkeit sei

aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr zumutbar. Aufgrund der

Dekonditionierung sei die aktuelle Belastbarkeit gering. Es werde geschätzt,

dass eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende körperliche Tätigkeit

mit einer Einschränkung der Hebe- und Tragebelastungen auf 20 kg ohne

Arbeiten oder repetitives Heben und Tragen von Lasten über Kopfhöhe zu einem

vollen zeitlichen Pensum zumutbar seien. Zusätzliche Einschränkungen ergäben

sich aufgrund der Handbeschwerden rechts sowie der Wirbelsäulendegeneration.

Für eine Haushaltstätigkeit sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig.

Anamnestisch bestehe die festgelegte Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. März 2010.

Vom 5. Mai bis 9. Juli 2010 habe es einen Arbeitsversuch von 50 % gegeben. Seither

betrage die Arbeitsunfähigkeit wieder 100 %. Die Beschwerden im Bereich

der muskulären Dekonditionierung seien wahrscheinlich teilweise überwindbar. In

welchem Mass eine Verbesserung eintreten könne, könne nicht vorausgesagt

werden. Andere Tätigkeiten seien zumutbar in einem Vollpensum zu acht bis neun

Stunden. Es bestehe aber eine verminderte Leistungsfähigkeit, die im Rahmen

einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden ausserhäuslichen

Tätigkeit gesehen werde.

5.2.2

Der

rheumatologische Gutachter Dr. med. E.___ hält in seinem Gutachten folgende Diagnosen

fest (IV-Nr. 84 S. 27 f.):

Mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronisches zervikovertebrales

Schmerzsyndrom bei mehrsegmentalen degenerativen HWS-Veränderungen,

- Status nach ventraler

Diskektomie und Cage-Einlage C5/6 bei schwerer Osteochondrose C5/6 am 5.

Oktober 2010,

- klinisch aktuell

inkonstante, teils muskuläre HWS-Beweglichkeitseinschränkung und muskuläre Verspannungen

nuchal sowie im dorsalen Schultergürtelbereich beidseits, intermittierende Wurzelreizsymptomatik

C4 links klinisch nicht auszuschliessen,

- Kopfprotrusions-Fehlhaltung.

- radiologisch aktuell

regelrechter Implantatsitz C5/6, Bandscheibenraum leicht schmaler im Verlauf

mit Osteophytenbildungen und Modic II-Veränderungen der Endplatten,

- progrediente

Degenerationen im Segment C6/7 ohne Neuroforaminalstenosen, degeneriertes

Segment C3/4 mit hochgradiger Foraminalstenose C4 links,

- mehrsegmentale

hypertrophe Facettengelenksarthrosen, Foraminalstenosen C5 beidseits, V.a.

Hämangiom in Teilen von BWK1 (Röntgen vom 24. September 2014, MRI vom 23.

September 2014).

- Chronisches Schulter-Arm-Schmerzsyndrom

links,

- intermittierende

Wurzelreizsymptomatik C4 links klinisch nicht auszuschliessen,

- diffuse

Weichteildolenzen am linken Arm, epikondylopathische Dolenzen radial und ulnar

am linken Ellbogen,

- klinisch diskrete

Impingement-Symptomatik und V.a. Rotatorenmanschettendopathie der linken Schulter,

- radiologisch an der

Schulter links keine Verkalkungen (mehr), leichte AC-Gelenksarthrose, mässige

degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne links und des Labrums links

ohne Rissbildung (Röntgen und MRI vom 24. September 2014).

- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom,

- klinisch allseitig

leichte muskuläre LWS-Beweglichkeitseinschränkungen, keine statischen Auffälligkeiten,

- radiologisch mässige

Osteochondrosen thorakolumbal, Höhe L4/5 und L5/S1 mit Spondylarthrosen, im Verlauf

fraglich leicht progredient (Röntgen 06. Dezember 2011, 26. September 2014).

- Chronische

femoropatelläre Kniebeschwerden beidseits mit Flexionskontrakturneigung rechts

und beginnenden Beweglichkeitseinschränkungen,

- radiologisch

beginnende mediale Gonarthrose rechts mehr als links (Röntgen 16. September 2014),

MR-tomographisch Chondropathie lateral mehr als medial und retropatellär mit

Baker-Zysten-Bildungen (MRI rechts vom 14. Juni 2013).

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Status nach Karpaltunnelspaltung

rechts am 30. März 2012 bei elektrophysiologisch nachgewiesenen

Kompressionszeichen,

- aktuell minime Residualsymptome

anamnestisch.

- V.a.

Ulnaris-Neuropathie der linken Hand DD intermittierendes Thoracic-Outlet-Syndrom

links, DD atypisches Karpaltunnelkompressionssyndrom mit Parästhesien in den Fingern

III bis V links.

- Rezidivierende

Grosszehengrundgelenksarthrose-Aktivierungen, anamnestisch keine typischen

klinischen oder radiologischen Gicht-Äquivalente, normaler Serum-Harnsäurespiegel.

Internmedizinische

Diagnosen ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Allergie-Ausweis mit

Notiz von Hypersensitivitäts-Vaskulitis auf Zithromax® und Urticaria nach

Augmentin®,

- Migräne seit

Jahrzehnten mit Episoden von bitemporalen klopfenden Kopfschmerzen, Nausea und

Lichtempfindlichkeit anamnestisch,

- hypertensive Blutdrucklage in der Untersuchungssituation,

kontrollbedürftig,

- persistierender Nikotinkonsum, mehr als 30

packyears anamnestisch,

- rezidivierende Schwindelsymptomatik,

- Adipositas, BMI 35 kg/m2,

- Rezidivierende

Oberbauchbeschwerden mit diarrhoischen Stuhlentleerungen anamnestisch,

- Status nach Cholezystektomie vor Jahren,

- Status nach Sectio caesarea 1983.

Insgesamt

leide die Beschwerdeführerin aus muskuloskelettärer Sicht unter Beschwerden in

mehreren Regionen des Bewegungsapparates. Es bestünden lokoregionäre Schmerzen

aufgrund klinisch und radiomorphologisch unterschiedlich stark ausgeprägter

Veränderungen, es finde sich aber keine unspezifisch-diffuse generalisierte

Schmerzsymptomatik und auch das in den Akten teilweise diskutierte Etikett

eines «Fibromyalgie-Syndroms» sei im gesamtklinischen Eindruck nicht

applikabel, wenn auch Beschwerden in fast allen Körperregionen angegeben würden.

Anderweitig beschwerdeerklärende Veränderungen würden die Diagnose einer

Fibromyalgie ausschliessen. Bei der Beschwerdeführerin fänden sich im oberen

Achsenskelettbereich chronische Beschwerden, die im Nacken- und Schultergürtelbereich

angesichts der radiomorphologischen Befunde nachvollziehbar seien mit

Veränderungen in Form von deutlichen degenerativen Segmentalterationen der Halswirbelsäule,

im Zeitverlauf konventionell-radiologisch in der Nachbarschaft des spondylodesierten

Segments, wie häufig zu beobachten mit gewisser morphologischer Progression.

Eine intermittierende Wurzelreizsymptomatik C4 links sei denkbar, wenn auch

klinisch aktuell nicht fassbar. Die Affektion einer zervikalen Wurzel C4 habe

klinisch keinen korrelierenden Muskelreflex und manifestiere sich oft nur als

Schmerzsymptomatik im Bereich der Schulter, allenfalls auch als Sensibilitätsstörung

über dem M. deltoideus, was hier aber nicht zu fassen sei. Die

HWS-Beweglichkeit sei muskulär gegeninnerviert eingeschränkt, so dass das

Fehlen einer in den (wenig aussagekräftigen) HWS-Endstellungen provozierbaren

ausstrahlenden Wurzelsymptomatik kein Gegenargument gegen eine intermittierende

Wurzelreizsymptomatik C4 links darstelle. Neurologisch sei 2010 die

persistierende Sensibilitätsstörung in den Fingern III bis V links nicht zuordnend

etikettiert worden. Im Lichte der aktuellen Schichtbildgebung der HWS sei eine

dermatomal atypisch verlaufende Wurzelreizung, allenfalls auch C5 links, nicht

auszuschliessen. Allerdings sei aufgrund der aktuellen klinischen Untersuchung

eventuell eher von einer peripheren Entrapment-Symptomatik auszugehen, die 2010

neurologisch noch nicht fassbar gewesen sei. Der operierte HWS-Segmentbereich

scheine stabil, dort fänden sich keine radiomorphologisch evidenten Ursachen

für die persistierende Beschwerdesymptomatik nuchal. Die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschwerdeexazerbation im Schulter-/Arm-bereich

links seit einem Jahr wäre allenfalls aufgrund des Bildgebungsaspektes mit

einer intermittierend neu zusätzlich aufgetretenen radikulären Symptomatik

(C4 und/oder C5 links) vereinbar, sie lasse sich aber klinisch nicht

fassen. Die palpatorisch diffusen Weichteildolenzen am linken Arm könnten als

Ausdruck einer nur regionalen Schmerzausweitung isoliert am linken oberen Arm

aufgefasst werden, wobei aber keine generalisierte Schmerzsymptomatik bestehe.

Bei rotatorenmanschettendopathischen Beschwerden wie auch bei hochzervikalen Beschwerden

seien diffuse Palpationsdolenzen auch an den Weichteilen der betroffenen oberen

Extremität erfahrungsgemäss häufig und Schmerzvermeidungsverhalten könne mit

Fehlhaltungen zusätzlich zu akzentuierten epicondylopathischen Schmerzen

führen. Insgesamt handle es sich beim Beschwerdebild im Bereich des Nackens und

des Schultergürtels linksbetont mit Ausstrahlung in den linken Arm um Manifestationen

eines degenerativen HWS-Leidens, zusätzlich auch um allerdings wohl eher

leichtgradigere degenerative Sehnenveränderungen an der linken Schulter.

Das Ausmass an

Zumutbarkeit in biomechanisch angepassten Tätigkeiten sei aufgrund all der

genannten Veränderungen etwas arbiträr. Mittelschwere Tätigkeiten (Gewichte von

15.

bis 20 kg) halte man angesichts der klinischen und radiomorphologischen

Veränderungen für nicht zumutbar. Eine weitere Schmerzregion, gegenüber den

Schulter- / Nackenbeschwerden eher im Hintergrund, betreffe die Lumbalregion,

wo sich aber das Beschwerdeausmass, die klinische Beweglichkeitseinschränkung

der Lendenwirbelsäule im Stehen und auch der konventionell-radiomorphologische

Befund eher bescheidener präsentierten. Lumbal liessen sich keine radikulären

Symptome provozieren. Die weiter noch geltend gemachten Knieschmerzen entsprächen

klinisch und radiomorphologisch eher leichtgradigeren, beginnenden

degenerativen Kniegelenksveränderungen, die sich schon vor einem Jahr in einem

MRI des rechten Knies entsprechend auch mit Knorpelverschmälerungen, aber ohne

signifikante schwere fokale Usuren resp. Knorpeldefekten hätten verifizieren

lassen. Die Sensibilitätsstörungen der linken Hand hätten aus gutachterlicher

Perspektive keinen zusätzlichen Effekt auf die muskuloskelettäre Zumutbarkeitsbeurteilung.

Eine entsprechende neurologische Abklärung würde im Fall der Diagnose einer

Ulnarisneuropathie wohl zu konservativen Behandlungsmassnahmen raten. Die

Restbeschwerden an der rechten Hand hätten keinen Einfluss auf die aktuelle

Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit. Betreffend die früher neu

beklagten Grosszehengrundgelenksschmerzen mit intensivierten Schmerzepisoden

dürfte es sich aufgrund des jeweils langsamen Auftretens der beklagten

Beschwerden mit Schwellungen um Arthrose-Aktivierungen handeln, eher weniger um

Gichtkorrelate. Röntgenbilder und Klinik sowie der normale

Serum-Harnsäurespiegel machten ein Gichtgeschehen dort unwahrscheinlich. Ein

solches wäre medikamentös indessen einfach zu behandeln und hätte keinen

Einfluss auf die muskuloskelettäre Leistungsbeurteilung. Internmedizinisch

aufzuführen seien verschiedene zusätzliche, in den Akten bisher nur teilweise

aufgeführte Beschwerden der Beschwerdeführerin, die nicht muskuloskelettär

bedingt seien. Diese in der Diagnoseliste separat aufgelisteten Zustände

könnten sich als Reintegrationshindernisse auswirken und eine Optimierung ihrer

Behandlung könnte die Reintegration fördern. Die genannten,

nicht-muskuloskelettären Zustände hätten aber aus rheumatologischer Sicht

keinen unmittelbaren zusätzlichen Einfluss auf die Leistungsbeurteilung.

Zusammengefasst sei der Beschwerdeführerin aus muskuloskelettärer Sicht zweifellos

eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit des Bewegungsapparates zuzuerkennen.

Für die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma B.___ in der Teigrollenproduktion sei

bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr zuzuerkennen, dies aufgrund der

gutachterlichen Einschätzung einer dort muskuloskelettär deutlich belastenden

Tätigkeitscharakteristik mit Heben von Lasten bis 10 kg in repetitiver

gehäufter Abfolge. Damit könne die Beschreibung der Arbeitsunfähigkeit in

dieser Tätigkeit nicht anders eingeschätzt werden als von den behandelnden

Ärzten de facto attestiert. Für biomechanisch angepasste Tätigkeiten sei der

Beschwerdeführerin aus muskuloskelettärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 %

zuzumuten. Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum resultiere aus einer Reduktion

des Gesamttätigkeitsvolumens um ca. 20 % bei vermehrtem Pausenbedarf und

erhöhter Erholungszeit aufgrund der Beschwerden des Bewegungsapparates und auf

einer reduzierten zeitlichen Leistungsgeschwindigkeit zusätzlich etwa um

20.

%, entsprechend resultierend numerisch in einer Arbeitsfähigkeit von

60.

% mit einer Präsenz von sechs bis sieben Stunden täglich. Die

verminderte Leistungsgeschwindigkeit sei begründbar mit organläsionell bedingten

muskuloskelettären Schmerzen bei den Bewegungsabläufen. Die zumutbare

Tätigkeitscharakteristik sei körperlich leicht, kein Heben, Stossen oder Ziehen

von Lasten über 3 bis 5 kg, keine gebückt, kniend, kauernd oder überkopf

zu verrichtenden Tätigkeitsanteile, keine Tätigkeiten mit wiederholtem Greifen

und Fassen-Müssen mit dem linken Arm, keine ausgesprochenen feinmotorischen

Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Notwendigkeit zum gehäuften Abstellen-Müssen

des linken gebeugten Ellbogens auf einer Unterfläche, keine Tätigkeiten mit

Notwendigkeit zum wiederholten Benutzen-Müssen von Stufen, Leitern oder Treppen.

Die Einschätzung berücksichtige alle in der Diagnoseliste aufgeführten

Schmerzregionen mit ihren degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates

und die sich aus der Summation der Beschwerden ergebenden entsprechenden

Einschränkungen.

5.2.3

Die

Beweiswertigkeit des aktuellen, am 23. Dezember 2014 von Dr. med. E.___

erstellten rheumatologischen Gutachtens wird zu Recht von keiner Partei

bestritten. Das Gutachten berücksichtigt die Aktenlage, die subjektiven Angaben

der Beschwerdeführerin, beruht auf einer eingehenden Untersuchung und erweist

sich als umfassend wie auch einleuchtend. Es kann auf die darin getroffenen Einschätzungen

abgestellt werden. Gegenüber dem älteren Gutachten des G.___ vom 30. August

2012.

wird indessen nicht von einer eigentlichen Veränderung des gesundheitlichen

Zustandes gesprochen. Vielmehr entsprechen sich die in den beiden Gutachten

gestellten Diagnosen, sie werden aber in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

unterschiedlich beurteilt. Dr. med. E.___ kommt – dem Vorgutachten widersprechend

– zu einer anderen Beurteilung der Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen

auf die Arbeitsfähigkeit. So hält er fest: «Im Gegensatz zum Vorgutachten 2012

halten wir mittelschwere Tätigkeiten (Gewichte 15 - 20 kg) als nicht

zumutbar angesichts der klinischen und radiomorphologischen Veränderungen»

(vgl. Gutachten S. 32) und: «Die etwas geringere Einschätzung der zumutbaren

Leistungsfähigkeit gegenüber dem Gutachten 2012 basiert auf einer etwas anderen

Beurteilung der muskuloskelettären Verhältnisse der Explorandin grundsätzlich

angesichts der objektivierbaren degenerativen Veränderungen an verschiedenen

Regionen des Bewegungsapparates einerseits und andererseits aufgrund einer

radiomorphologisch nachweisbaren Progression des degenerativen Prozesses der

HWS mit 2012 möglicherweise unterschätzten, respektive eventuell auch noch

nicht vorhandenen Folgen im Sinne von intermittierenden zervikalen

Wurzelreiz-Schmerzen im Schulterbereich links bei damals nicht gefassten /

nicht fassbaren Progressionen von degenerativen Veränderungen der HWS». Zwar

wird festgehalten, dass seit 2012 eine Progression der degenerativen

Veränderungen an der Halswirbelsäule festzuhalten sei, wobei solche

insbesondere unter den Bedingungen, denen die Beschwerdeführerin unterliegt

(Alter, Übergewicht) zu erwarten sind. Hauptsächlich basiert die widersprechende

Einschätzung von Dr. med. E.___ aber auf einer abweichenden medizinischen

Beurteilung und es wird erwogen, dass der degenerative Prozess im Vorgutachten

2012.

möglicherweise unterschätzt worden sei. Es ist daher für die Beurteilung

der medizinischen Sachlage einzig auf das insgesamt beweiskräftige Gutachten

von Dr. med. E.___ abzustellen, das die abweichende Beurteilung auch

nachvollziehbar begründet.

6.

Während

die von Dr. med. E.___ in seinem Gutachten festgelegte Arbeitsunfähigkeit und

das vorgezeichnete noch zumutbare Tätigkeitsprofil nicht moniert werden, wobei

die diesbezügliche Einschätzung gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde und

die gestellten Diagnosen stimmig erscheinen, lässt die Beschwerdeführerin

einzig monieren, dass der Beginn der invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit in

einer Verweistätigkeit früher anzusetzen sei.

6.1

Dr.

med. E.___ führt zur Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit in einer

Verweistätigkeit Folgendes aus: Das in seinem Gutachten festgelegte Ausmass an

Zumutbarkeit erscheine im Vergleich zur attestierten Zumutbarkeit 2012 etwas geringer,

indem mittelschwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zuzumuten seien. Retrospektiv

dürfte die ursprüngliche und zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma B.___ in

ihren biomechanischen Anforderungen im Jahr 2012 zudem gutachterlich

unterschätzt worden sein, insbesondere wohl auch vom Hausarzt, der präoperativ

eine 30%ige Einschränkung attestiert habe, bei de facto voller

Arbeitsunfähigkeit-Attestierung am 4. März 2010. Erst postoperativ sei dann die

bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erkannt worden (Lasten Heben bis

10.

kg, häufig). Spätere Berichte hätten dann für angepasste Tätigkeiten –

wohl vorübergehend im Sinne einer stufenweisen Reintegration – eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit attestiert, so Dr. med. H.___ am 27. November 2011 und

Dr. med. I.___ Ende 2010. Die Berichte sprächen dabei aber von zumutbaren

Limiten von 2 bis 5 kg. Erst das Gutachten 2012 mute Lasten bis 20 kg

uneingeschränkt zu. Diese Zumutbarkeitslimite dürfte angesichts der aktuellen

klinischen und radiomorphologischen Befunde insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule

sowie unter Berücksichtigung der an mehreren Regionen des Bewegungsapparates

stattfindenden degenerativen Prozesse (unteres Achsensekelett, Knie, Schulter

links) fraglos zu hoch sein.

Die von Dr.

med. E.___ getroffene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit gilt gemäss seinen

Ausführungen ab dem Gutachtenszeitpunkt. Die früheren Verhältnisse seien aus

jetziger Perspektive kaum beurteilbar, indem sich die zur Einschränkung

führenden degenerativen Prozesse in den letzten Jahren progredient verhalten

hätten und indem sich der Gesundheitszustand insgesamt über die Jahre verändert

haben dürfte.

6.2

Es ist

der Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation zuzustimmen, wenn sie ausführen

lässt, es sei widersprüchlich, die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ab dem

Begutachtungszeitpunkt gelten zu lassen und gleichzeitig auszuführen, im

Vorgutachten 2012 seien das Ausmass der degenerativen Veränderungen und ihrer

Auswirkungen auf die muskulosktelettäre Leistungsfähigkeit unterschätzt sowie

das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten zu hoch angesetzt worden. Tatsächlich

ist es aber, wie Dr. med. E.___ richtigerweise ausführt, nur schwer möglich,

bei derartigen degenerativen Prozessen mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit eine Entwicklung der Arbeitsfähigkeit klar festlegen zu

können. Die von Dr. med. E.___ festgehaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

hat daher grundsätzlich ab dem Begutachtungszeitpunkt des Vorgutachtens, d.h.

ab dem Untersuchungsdatum 4. Mai 2012 (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.2), zu gelten. Auf die Beurteilung im

Gutachten vom 30. August 2012, gemäss welcher leichte Tätigkeiten zu

diesem Zeitpunkt zu 100 % zumutbar gewesen sein sollen, kann aber nicht

abgestellt werden, weil diese durch die beweiswertigen Ausführungen von

Dr. med. E.___ widerlegt sind. Aufgrund seiner nachvollziehbaren

Einschätzung, dass die degenerativen Prozesse in der Begutachtung 2012

unterschätzt worden seien, was nichts anderes bedeutet, als dass seine 2014 getroffenen

Feststellungen über die noch zumutbaren Tätigkeiten auch mit den 2012 festgestellten

gesundheitlichen Einschränkungen Geltung beanspruchen, ist im vorliegenden Fall

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das von Dr. med. E.___

festgelegte Tätigkeitsprofil und die reduzierte Arbeitsfähigkeit bereits ab dem

Zeitpunkt der Begutachtung am 4. Mai 2012 bestanden haben müssen. Für die Zeit

davor lassen sich den Akten indessen keine Hinweise entnehmen, die eine

anspruchsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erkennen liessen. Weder das Gutachten vom 30. August 2012

noch dasjenige vom 23. Dezember 2014 äussern sich dergestalt. Den Akten lässt

sich entnehmen, dass Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädie, am 8. Juni 2011

(IV-Nr. 25.3 S. 5 f.) eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % ab dem 28. März

2011.

bis voraussichtlich 26. Juni 2011 festhielt. Er äusserte sich in seinem

Bericht aber nur zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Dr. med.

H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, war in einem Bericht vom 27. Januar

2011.

zuhanden der Krankentaggeldversicherung auf eine bleibende Arbeitsfähigkeit

von 50 % in der angestammten Tätigkeit gekommen. Eine leichte Tätigkeit

erachtete er als zu 100 % zumutbar (IV-Nr. 25.3 S. 3). Dr. med. I.___

bescheinigte am 3. August 2011 (IV-Nr. 20) eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% in der angestammten Tätigkeit ab Oktober 2010 bis auf weiteres. Er ging

davon aus, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als schwer

einzustufen sei. Für eine Verweistätigkeit sah er eine Arbeitsfähigkeit von 30 -

50.

%. In seinem Bericht vom 24. Februar 2013 (IV-Nr. 51 S. 5 f.)

legte Dr. med. J.___ schliesslich vom 28. Februar 2011 bis 29. Februar

2012.

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. In einer Verweistätigkeit sah er

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 51 S. 7). All diese Berichte waren den

Spezialisten sowohl im Rahmen der Begutachtung vom 4. Mai 2012 wie auch

derjenigen vom 16. September 2014 (Gutachten vom 23. Dezember 2014) bekannt.

Eine vor dem Zeitpunkt der Begutachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

bestehende, längerdauernde Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit

wurde aber in keinem der Gutachten festgelegt, wobei Dr. med. E.___ bei

seiner Beurteilung explizit auf die älteren Berichte Bezug nimmt. Es kann daher

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit frühestens ab Zeitpunkt

der ersten Begutachtung, d.h. ab dem 4. Mai 2012, von einer anspruchsrelevanten

Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit ausgegangen werden. Schliesslich

sind aus einem Beizug von Akten der Krankentaggeldversicherung, wie es im

Rahmen der Beschwerde beantragt wird, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die

Beschwerdegegnerin hat nach Anmeldung der Beschwerdeführerin die Akten der

Krankentaggeldversicherung beigezogen. Auf deren Antrag hin wurden sämtliche

Akten / Unterlagen mit Schreiben vom 2. November 2015 bzw. Erinnerung vom

6.

Januar 2016 (IV-Nr. 100 S. 7) noch einmal eingeholt. Es gingen in der

Folge nur einige Leistungsübersichten ein. Dies zeigt, dass bei der

Krankentaggeldversicherung abgesehen von den bereits früher eingereichten

Unterlagen keine zusätzlichen Akten vorhanden sind.

6.3

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die von Dr. med. E.___ festgelegte Arbeitsunfähigkeit

und das zumutbare Tätigkeitsprofil wie in E. II. 5.2.2 vorstehend beschrieben

ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 4. Mai 2012 Gültigkeit besitzen. Die

Beschwerdeführerin ist damit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der

Teigrollenproduktion seit März 2010 nachweislich nicht mehr arbeitsfähig. Für

biomechanisch angepasste Tätigkeiten ist ihr eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zuzumuten,

dies mit einer Präsenz von sechs bis sieben Stunden täglich. Diese Einschätzung

gilt ebenfalls ab dem Begutachtungszeitpunkt vom 4. Mai 2012. Für die Zeit

davor ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit auszugehen.

7.

Die

Beschwerdeführerin lässt die Bemessung des Valideneinkommens in verschiedener

Hinsicht beanstanden.

7.1

Für

die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte

Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die

Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die

bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel

vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

anzupassen. Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vorgesehenen Gleichstellung der

invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen

mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen

aufgrund der Einträge im individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden. Weist

das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig

kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den

während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen

(BGE 135 V 58, E. 3.1, S. 59, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.2 mit Hinweisen).

7.2

Die

Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung des Valideneinkommens den

Arbeitgeberfragebogen der letzten Arbeitgeberin vom 20. August 2010 (IV-Nr. 15)

bzw. den gemäss beigefügten Lohnblättern im Jahr 2009 erzielten Verdienst

(CHF 63'930.00) herangezogen und diesen an die Teuerung angepasst. Auf

diese Weise hat sie ein Valideneinkommen von CHF 64'734.00 (nach Anpassung

an die Teuerung 2009 bis 2011) bzw. CHF 64'992.00 (nach Anpassung an die

Teuerung 2009 bis 2012) ermittelt.

Es ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in der angestammten

Tätigkeit arbeiten würde, wäre der Gesundheitsschaden nicht eingetreten. Es ist

demnach korrekt, auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen.

7.2.1

Die

Beschwerdeführerin war ab März 2010 krankgeschrieben und ging ihrer Arbeit

nicht mehr nach, bezog aber Krankentaggelder. Das Arbeitsverhältnis wurde offenbar

per Ende Februar 2012 gekündigt (vgl. Protokolleintrag vom 21. November

2011). Die Beschwerdeführerin hat im Einwandverfahren die Lohnabrechnungen

Februar und März 2012 sowie ein Lohnblatt für das Jahr 2011 einreichen lassen

(IV-Nr. 98 S. 9 ff.). Diesen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der monatliche

Grundlohn in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen ist. Seit April

2011.

betrug er offensichtlich nicht mehr CHF 4'141.00, wie im Arbeitgeberbericht

vom 20. August 2010 noch angegeben (angegebenes Jahreseinkommen von

CHF 53'833.00 : 13 = CHF 4'141.00), sondern CHF 4'229.00. Auf

diese konkrete Angabe ist – anstelle einer Anpassung an die Teuerung – abzustellen.

Damit beträgt das heranzuziehende jährliche Grundeinkommen CHF 50'748.00.

7.2.2

Die

Beschwerdeführerin erhielt weiter Schichtzulagen sowie Zulagen für Samstags-, Sonntags-

und Nachtarbeit. Diese Zulagen wurden offensichtlich gemäss den effektiven

Schichtdiensten geleistet. Dies zeigt sich darin, dass im Jahr 2011 keine

Zulagen ausbezahlt wurden, denn die Beschwerdeführerin arbeitete effektiv nicht

mehr. Im Jahr 2010 wurden in den Monaten Januar bis März Zulagen bezahlt, nicht

aber im April und Mai, als die Beschwerdeführerin nicht arbeitete, dahingegen

während des stattfindenden Arbeitsversuchs zu 50 % von Mai bis Juli 2010 (vgl.

IV-Nr. 40.1 S. 11 oder 84 S. 20). Eine Entwicklung der Zulagen an die

Lohnanpassung lässt sich anhand der Lohnblätter nicht erkennen. Es kann damit

nicht gesagt werden, dass sich die Schichtzulagen proportional zum Grundlohn verhalten.

Es rechtfertigt sich vorliegend, gestützt auf die diesbezüglich bekannten

Zahlen den Durchschnitt der letzten zwölf Monate, in welchen die

Beschwerdeführerin noch erwerbstätig war und daher auch Zulagen erhielt, heranzuziehen.

Februar 2010: CHF 420.25

Januar 2010: CHF 1'147.35

Dezember 2009: CHF 462.35

November 2009: CHF 673.55

Oktober 2009: CHF 718.90

September 2009: CHF 184.30

August 2009: CHF 184.85

Juli 2009: CHF 766.65

Juni 2009: CHF 892.45

Mai 2009: CHF 253.00

April 2009: CHF 106.50

März 2009: CHF 88.05

Total CHF 5'898.30

Durchschnitt: CHF 491.55

Zum Grundlohn

von CHF 4'229.00 sind damit monatliche Schichtzulagen von CHF 491.55

hinzuzuzählen.

7.2.3

Anhand

der Lohnblätter zeigt sich, dass der Bonus, welcher der Beschwerdeführerin

jährlich ausgerichtet wurde, schwankend war. Es ist hier anhand der vorliegenden

Lohnblätter auf den Durchschnitt aus den Jahren 2007 bis 2011 abzustellen:

2007: CHF 2'165.00

2008: CHF 3'220.00

2009: CHF 3'219.00

2010: CHF 4'528.00

2011: CHF 3'926.00

Total: CHF 17'058.00

Durchschnitt: CHF 3'411.60

Zum Grundlohn

inkl. Schichtzulagen ist daher ein jährlicher Bonus von CHF 3'411.60 dazuzurechnen.

7.2.4

Bezüglich

des 13. Monatslohns zeigt sich anhand der vorliegenden Lohnblätter 2007 bis

2011.

(IV-Nrn. 15 S. 8 ff. und 98 S. 11 f.), dass dieser ab 2009

offensichtlich unter Berücksichtigung der Zulagen ausbezahlt wurde. Während in

den Jahren 2007 und 2008 der 13. Monatslohn dem Grundlohn entsprach,

betrug er im Jahr 2009 bei einem Monatslohn von CHF 4'100.00 nunmehr

CHF 4'535.00. Im konkreten Fall ist der 13. Monatslohn demnach anhand

des hier errechneten Grundlohns zuzüglich Zulagen zu berechnen. Er beträgt

damit CHF 4'720.55.

7.2.5

Ferner

übernahm die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin offensichtlich

einen Beitrag an die Krankenkassenprämien, womit sich die Frage stellt, ob

dieser als Lohnbestandteil zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin hat

dies implizit anerkannt, indem sie ihre Berechnung des Valideneinkommens

gestützt auf den Jahreslohn 2009 von CHF 63'930.00 vornahm, der die Krankenkassenbeiträge

beinhaltet. Dies ist unter der Annahme, dass die Zahlung der Krankenkassenbeiträge

offenbar an die Beschwerdeführerin direkt erfolgte und nicht an einen Krankenversicherer,

korrekt. Der Beitrag betrug indessen ab dem Jahr 2011 CHF 139.00 und nicht

CHF 122.00, wie gemäss Lohnblatt 2009 noch ausgewiesen. Es ist ein Beitrag

von CHF 139.00 pro Monat an das Einkommen anzurechnen.

7.2.6

Zusammengefasst

ergibt sich per Eintritt des Gesundheitsschadens bzw. nach Ablauf des

Wartejahres im März 2011 ein Valideneinkommen von CHF 66'447.00, das sich

wie folgt zusammensetzt:

Jahres-Grundlohn: CHF 50'748.00 (CHF 4'229.00

x 12)

Schichtzulagen: CHF 5'898.60 (CHF 491.55

x 12)

13.

Monatslohn: CHF 4'720.55

Bonus: CHF 3'411.60

Krankenkassenbeitrag: CHF 1'668.00 (CHF 139.00

x 12)

Ab Mai 2012

ist der Beschwerdeführerin auch in einer leichten Verweistätigkeit nur noch

eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zuzumuten. Das Valideneinkommen ist für die

Berechnung des Invaliditätsgrades ab diesem Zeitpunkt an die Teuerung

anzupassen. Konkrete Lohn-Zahlen liegen für diese Zeit nicht vor. Das Valideneinkommen

beträgt angepasst an die Teuerung (Zweig 10-12 : 100 x 100.6) CHF 66'846.00.

7.3

Die

Bemessung des Invalideneinkommens anhand eines Tabellenlohns der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ist unbestritten geblieben und gestützt

auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine zumutbare Verweistätigkeit

aufgenommen hat, auch nicht zu beanstanden. Die gewählten Tabellenlöhne (BFS,

2010, TA1, Niveau 4, Frauen, CHF 4'225.00, und BFS, 2012,

TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, CHF 4'112.00) scheinen

im Lichte des Zumutbarkeitsprofils korrekt. Weiter sind, wie von der

Beschwerdegegnerin berücksichtigt, die betriebsüblichen Wochenstunden (: 40 x

41.

) und beim Invalideneinkommen per März 2011 die Teuerung bis 2011 (T1.10,

Nominallohnindex, Total: 100 x 101.0) sowie beim Invalideneinkommen per Mai 2012

die Teuerung bis 2012 (T1.10, Nominallohnindex, Total: 100 x 101.8) aufzurechnen.

Das Invalideneinkommen betrüge bei einem 100 %-Pensum damit per Ablauf des

Wartejahres im März 2011 CHF 53'383.00 und per Mai 2012 CHF 51'441.00.

8.

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug von

mindestens 15 % vorzunehmen.

8.1

Wird

das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321

E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen

die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur

mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126

V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er

darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75

E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8.

Januar 2013 E. 4.4).

8.2

Die

Frage, ob aufgrund der Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder

nicht, ist eine Rechtsfrage, welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V

71.

E. 5.1 S. 72). Hat der Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen

Bemessung dagegen eine Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der

Angemessenheitskontrolle darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen

Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf

Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126

V 75 E. 6 S. 81).

8.3

Die

Beschwerdeführerin ist zu 60 % arbeitsfähig. Die Arbeitsunfähigkeit

resultiert aus einer Reduktion des Gesamttätigkeitsvolumens um 20 % bei erhöhtem

Pausenbedarf und Erholungszeit sowie einer um 20 % verminderten Leistungsgeschwindigkeit.

Die zumutbare Präsenzzeit beträgt sechs bis sieben Stunden täglich. Dass die

Beschwerdeführerin nur noch Teilzeitarbeit leisten kann, rechtfertigt für sich

alleine keinen leidensbedingten Abzug. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung

hat einen Abzug unter diesem Titel nur bei Männern zugelassen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_728/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

Hingegen ist das Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin nicht nur in

zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, sondern es tritt eine Reduktion des Leistungsgrades

hinzu, was sich überproportional verdienstmindernd auswirken kann. Dem ist mit

einem Abzug Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2008 vom 14.

Oktober 2008 E. 1.3.3). Diesen Umstand hatte die Beschwerdegegnerin im

Vorbescheid (IV-Nr. 94) noch nicht berücksichtigt. Sie hatte darin einen

leidensbedingten Abzug von 5 % vorgenommen, ohne konkret auszuführen, aus

welchem Grund sie diesen zu gewähren gedachte. Es ist davon auszugehen, dass

dies im Hinblick auf das Tätigkeitsprofil geschah. Die Beschwerdeführerin wies

in ihrem Einwand vom 29. Oktober 2015 (IV-Nr. 98) auf die doppelte

Einschränkung, sowohl bezüglich des Pensums wie auch des Leistungsrades hin,

was die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung dann berücksichtigte,

wobei ausgeführt wurde, es sei der Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie

geltend mache, die doppelte Einschränkung durch eine Pensen- und

Leistungsreduktion wirke sich überproportional leistungsmindernd aus. Der Abzug

wurde daher auf 10 % erhöht.

Das

Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin erweist sich als eingeschränkt. Sie hat

früher eine körperlich eher schwere Arbeit ausgeführt. Nunmehr sind noch körperlich

leichte Tätigkeiten zumutbar. Dies allein rechtfertigt noch keinen leidensbedingten

Abzug. Sind nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, besteht auch

bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen

leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im hier anwendbaren Kompetenzniveau

bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst

(Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 mit

Hinweisen). Vorliegend ergeben sich bei der Beschwerdeführerin auch bei einer

leichten Tätigkeit indessen folgende Einschränkungen: kein Heben, Stossen oder

Ziehen von Lasten über 3 - 5 kg, keine gebückt, kniend, kauernd

oder überkopf zu verrichtenden Tätigkeitsanteile, keine Tätigkeiten mit

wiederholtem Greifen und Fassen-Müssen mit dem linken Arm, keine ausgesprochen

feinmotorischen Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Notwendigkeit zum gehäuften

Abstellen-Müssen des linken gebeugten Ellbogens auf einer Unterfläche, keine

Tätigkeiten mit Notwendigkeit zum wiederholten Benutzen-Müssen von Stufen,

Leitern oder Treppen. Auch wenn der erste Arbeitsmarkt sicherlich Tätigkeiten

im gutachterlich definierten Tätigkeitsbereich kennt, so muss doch gesagt

werden, dass ein allfälliger Arbeitsplatz einige Voraussetzungen erfüllen muss.

So sind insbesondere grobmotorische Tätigkeiten mit dem Heben von

(mittel)schweren Lasten nicht möglich, genauso wenig aber ausgesprochen feinmotorische

Tätigkeiten. Mit dem linken Arm ist ein repetitives Greifen / Fassen nicht

möglich. Hinzu kommt die bereits erwähnte und von der Beschwerdegegnerin

anerkannte doppelte Einschränkung durch eine Pensen- und Leistungsreduktion.

Demgegenüber wirken sich Alter und Nationalität vorliegend nicht aus: Die

Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 55 Jahre

alt. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (IV-Nr. 3). Das zumutbare

Tätigkeitsprofil im tiefsten Anforderungsniveau setzt keine berufliche

Ausbildung voraus. Hilfsarbeiten, wie sie der Beschwerdeführerin noch zumutbar

sind, werden auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 16 ATSG) grundsätzlich unabhängig nachgefragt, weshalb sich das Alter im

hier relevanten Anforderungsniveau nicht lohnmindernd auswirkt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit Hinweisen).

Damit zeigt sich zusammenfassend, dass aufgrund des doch merklich

eingeschränkten Tätigkeitsprofils in einer leichten Arbeit und der sich

überproportional lohnmindernd auswirkenden Einschränkung durch die Pensen- und

Leistungsreduktion ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. Die

Beschwerdegegnerin hat diese beiden Umstände berücksichtigt und insgesamt einen

Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorgenommen. Auch wenn – insbesondere

aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsprofils – ein Abzug von 15 % ebenfalls

als angemessen zu betrachten wäre, liegt in der Gewährung eines Abzugs von

10.

% noch keine Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder ein

Ermessensmissbrauch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom

22.

März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat die

im vorliegenden Fall relevanten Umstände berücksichtigt. Weitere, von der

Beschwerdeführerin ins Feld geführte Kriterien wie zum Beispiel das Alter

führen nach dem Gesagten nicht zu einem Abzug. Insofern scheint es nicht

geboten, in das der Beschwerdegegnerin zustehende Ermessen einzugreifen.

9.

Nach

dem Gesagten ergibt sich per März 2011 (100%-Pensum in einer Verweistätigkeit)

ein Invalideneinkommen von CHF 48'045.00 und per Mai 2012 (60 % Pensum in

einer Verweistätigkeit) ein solches von CHF 27'778.00. Damit ergeben sich

folgende Invaliditätsgrade:

Ab 1. März

2011: 28 %

Ab 1. Mai 2012: 58

%

Die

Beschwerdeführerin hat demnach unter Berücksichtigung von Art. 88a IVV mit

Wirkung ab 1. August 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerden

gegen die Verfügungen vom 13. Juli 2016 (betreffend Rentenanspruch) und 3.

Oktober 2016 (betreffend rückwirkende Berechnung des Rentenanspruchs) sind

damit teilweise gutzuheissen.

10.

Die

teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht

bemisst die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem

Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,

welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin unterliegt in ihrem Antrag, ihr sei bereits ab 1. März

2011.

eine angemessene IV-Rente zu gewähren, hinsichtlich des beantragten Zeitpunkts.

Im Antrag, ihr sei spätestens ab 1. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente zu

gewähren, unterliegt sie hinsichtlich der Rentenhöhe. Die Beschwerdeführerin

obsiegt jedoch in dem Punkt, dass ihr eine halbe Rente bereits ab dem 1. August

2012.

und nicht erst ab 1. Dezember 2012 auszurichten ist. Ihr steht somit eine

reduzierte Parteientschädigung von einem Viertel einer vollen Entschädigung zu.

Der

anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00

(§ 179 Abs. 2 kantonaler Gebührentarif [GebT-SO, BGS 615.11]). Der Vertreter

der Beschwerdeführerin macht mit der Kostennote vom 25. November 2016 (A.S. 37

f.) einen Aufwand von insgesamt 561 Minuten bzw. 9,35 Stunden geltend. Dieser

sowie der veranschlagte Stundenansatz von CHF 240.00 sind angemessen. Das

Honorar beläuft sich somit auf CHF 2‘244.00. Auch die geltend gemachten

Auslagen von CHF 97.70 sind ausgewiesen. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %

(CHF 187.35) ergibt sich ein volles Honorar von insgesamt CHF 2‘529.05. Die

Parteientschädigung von einem Viertel beläuft sich damit auf CHF 632.25.

11.

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten

um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin

einen Viertel der Verfahrenskosten von CHF 600.00, demnach CHF 150.00, zu

übernehmen. Drei Viertel, d.h. CHF 450.00, sind der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von

CHF 600.00 verrechnet, folglich sind der Beschwerdeführerin CHF 150.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der

IV-Stelle vom 13. Juli und 3. Oktober 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführerin

eine unbefristete halbe Invalidenrente ab 1. August 2012 zugesprochen.

2.

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 632.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.

Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 450.00 zu bezahlen, welche

mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet werden. Vom

geleisteten Kostenvorschuss sind der Beschwerdeführerin CHF 150.00 zurückzuerstatten.

Die IV-Stelle hat Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Weber