VSBES.2016.230
Invalidenrente
29. Mai 2017Deutsch47 min
Source so.ch
Urteil vom
29. Mai 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin
Weber-Probst
Oberrichter
Kiefer
Ersatzrichterin
Steffen
Gerichtsschreiberin
Weber
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 13. Juli 2016 und
3. Oktober 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1961, meldete sich am 22. Juli
2010 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Sie war
als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma B.___ tätig gewesen und seit dem 4.
März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie
Halswirbelsäule-Beschwerden an.
1.2 Die
Beschwerdegegnerin holte diverse medizinische Unterlagen ein und liess die
Beschwerdeführerin am 16. April bzw. 30. August 2012 bidisziplinär (rheumatologisch
und psychiatrisch) begutachten (IV-Nrn. 40.1 und 40.2). Anschliessend stellte
sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. Februar 2013 (IV-Nr. 45) in
Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin liess gegen den oben erwähnten Vorbescheid am 11. April 2013
Einwand erheben (IV-Nr. 52), woraufhin die Beschwerdegegnerin eine erneute
Begutachtung (wiederum rheumatologisch und psychiatrisch) in Auftrag gab. Das
psychiatrische Gutachten wurde am 22. September 2014 durch Dr. med. C.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (IV-Nr. 80), das
rheumatologische durch die Begutachtungsstelle D.___, konkret von Dr. med. E.___,
Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, am 23. Dezember 2014
(IV-Nr. 84).
2.2 Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 94 und 98) sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juli 2016
(Aktenseite [A.S.] 1 ff.) ab 1. Dezember 2012 eine halbe Invalidenrente zu. Für
die Zeit davor verneinte sie einen Rentenanspruch.
3. Gegen
die Verfügung vom 13. Juli 2016 lässt die Beschwerdeführerin am
12. September 2016 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 13. Juli 2016 sei
aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei ab 1. März 2011
eine angemessene IV-Rente zu gewähren.
3. Der Beschwerdeführerin sei spätestens ab 1.
Dezember 2012 mindestens eine Dreiviertelsrente zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Verfügung
vom 3. Oktober 2016 (A.S. 23 ff.) entscheidet die Beschwerdegegnerin über den
rückwirkenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2012 bis
31. Juli 2016.
5. Auch
gegen eben erwähnte Verfügung vom 3. Oktober 2016 lässt die Beschwerdeführerin
am 19. Oktober 2016 (A.S. 28 ff.) beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 3. Oktober 2016 sei
aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei ab 1. März 2011
eine angemessene IV-Rente zu gewähren.
3. Der Beschwerdeführerin sei spätestens ab 1.
Dezember 2012 mindestens eine Dreiviertelsrente zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit
Verfügung des Versicherungsgerichts vom 21. Oktober 2016 (A.S. 32) werden die
beiden Beschwerdeverfahren vereinigt.
7. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober
2016 (A.S. 34) unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf
weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
8. Mit
Eingabe vom 25. November 2016 (A.S. 36 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin
eine Kostennote zu den Akten.
9. Auf
die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2016 (A.S.
1.
ff.) dar, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Teigwarenproduktion seit
dem 4. März 2010 aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Die
Zumutbarkeit in einer angepassten Verweistätigkeit habe bei einem vollen zeitlichen
Pensum bei acht bis neun Stunden täglich gelegen. Das degenerative Leiden insbesondere
im Bereich der Halswirbelsäule habe sich in den letzten zwei Jahren progredient
verhalten. Die Beschwerdeakzentuierung habe sich seit der letzten Begutachtung
am 30. August 2012 verschlechtert. Für biomechanisch angepasste Tätigkeiten sei
aus muskuloskelettärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zumutbar. Dies
mit einer Präsenz von sechs bis sieben Stunden täglich. Die zumutbare
Tätigkeitscharakteristik sei körperlich leicht, kein Heben, Stossen oder Ziehen
von Lasten von mehr als 3 bis 5 kg, keine gebückt, kniend, kauernd
oder über Kopf zu verrichtenden Tätigkeitsanteile, keine Tätigkeiten mit
wiederholtem Greifen und Fassen mit dem linken Arm, keine ausgesprochenen
feinmotorischen Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Notwendigkeit zum Abstellen
des linken gebeugten Ellbogens auf einer Unterfläche, keine Tätigkeiten mit
wiederholtem Benützen von Stufen, Leitern oder Treppen. Unter Berücksichtigung
von Art. 88a IVV bestehe somit ab dem 1. Dezember 2012 ein Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente. Der Invaliditätsgrad betrage ab dem 1. März 2011
25.
% und ab dem 1. September 2012 57 %. Beim Einkommensvergleich
sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen. Ein höherer Abzug sei
nicht angezeigt. Die im rheumatologischen Gutachten aufgeführten Schonkriterien
liessen weiterhin Tätigkeiten zu, zum Beispiel in den Bereichen der Kontrolle,
Kleinmontage oder Konfektionierung. Hilfsarbeiter würden auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt unabhängig vom Alter nachgefragt und das Alter wirke sich in
diesen Bereich lohnmässig nicht aus. Eine mangelnde berufliche Ausbildung sei
nicht beim Abzug vom Tabellenlohn, sondern bei der Bestimmung des
Anforderungsniveaus des herangezogenen Tabellenlohns zu berücksichtigen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde vom 12. September 2016
(A.S. 8 ff.) entgegenhalten, es seien insbesondere drei Punkte zu rügen:
-
eine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit sei ab Anfang März 2010
überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, jedenfalls sei aber die Frage eines allenfalls
vor September 2012 liegenden Beginns einer rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit
nicht hinreichend abgeklärt worden,
-
die Bemessung des Invalideneinkommens per 2012 sei unrichtig erfolgt
und, sofern auf die Berechnungen der Beschwerdegegnerin abgestellt werde, resultiere
bei einem leidensbedingten Abzug von 15 % ein IV-Grad von über 60 %,
-
insbesondere aufgrund des ausserordentlich stark eingeschränkten Leistungsprofils
sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zuzugestehen.
Die
Beschwerdegegnerin sei offenbar davon ausgegangen, dass ab September 2012 eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzunehmen sei und die von Dr. med. E.___
attestierten Einschränkungen ca. seither Gültigkeit beanspruchten. Dies sei,
abgesehen von der Tatsache, dass sich der Verlauf durchaus besser abklären
liesse, in sich widersprüchlich. Wenn Dr. med. E.___ erkläre, das Vorgutachten
habe die nachvollziehbaren Einschränkungen unterschätzt, müsste das von ihm
definierte engere Zumutbarkeitsprofil zumindest teilweise bereits ab dieser
Begutachtung und nicht erst auf einen Zeitpunkt danach gelegt werden. Zudem
wäre eher der Zeitpunkt der damaligen Untersuchung (Mai 2012) massgeblich. Die
offenen gutachterlichen Ausführungen liessen zumindest nicht ausschliessen,
dass es möglich sei, wenigstens nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
einen früheren Beginn der nun rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit oder zumindest
leistungsrelevante längere Phasen mit höherer Arbeitsunfähigkeit vor September
2012.
zu ermitteln. In diesem Punkt habe sich das Gutachten nicht hinreichend
mit den Akten auseinandergesetzt. Es sei aktenkundig, dass der einschneidende
Eingriff vom 5. Oktober 2010 unmittelbar postoperativ zwar mit der Erwartung
verbunden gewesen sei, dass nur etwa bis Frühjahr 2011 eine praktisch volle
Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es sei daraufhin wegen der Schulterschmerzen jedoch
eine praktisch volle Arbeitsunfähigkeit bis Juni 2011 attestiert worden. Zudem
sei laut Protokolleintrag vom 21. November 2011 im Frühsommer 2011 offenbar
eine iatrogene Stimmbandverletzung operiert worden, welche vorübergehend wohl
auch eine volle Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe. Weiter sei aktenkundig, dass
am 30. März 2012 wegen eines CTS ein Handeingriff stattgefunden habe, welcher
gemäss früher eingereichtem Attest von Dr. med. F.___ vom 16. April
2012.
sicher zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Es sei
daher gut vorstellbar, dass sich durch eine genaue Beurteilung der Aktenlage
und gegebenenfalls die Einholung fremdanamnestischer Auskünfte eine längerfristige,
wenn auch vielleicht vor September 2012 wieder endende Arbeitsunfähigkeit
selbst für Verweistätigkeiten ermitteln lasse. Dies jedenfalls konsekutiv zum
Eingriff vom Oktober 2010, aber auch im Kontext der übrigen Eingriffe. Bereits
jetzt müsse angesichts der echtzeitlich gut dokumentierten Beschwerden und
Eingriffe mit jeweiliger echtzeitlich abgegebener Arbeitsfähigkeitseinschätzung
zumindest ab Oktober 2010 von einer längeren vollen Arbeitsunfähigkeit bis
Sommer 2011 ausgegangen werden, was mit Blick auf das ab März 2010 laufende
Wartejahr dazu führe, dass dieses ab März 2011 bestanden sei. Die gutachterliche
Aussage, dass es mit Bezug auf die Störungen namentlich im Bereich der Halswirbelsäule
eher später zu Wurzelreizungen gekommen sei, lege nahe, dass vor allem erwogen worden
sei, ob die vom Gutachter im Zeitpunkt der Begutachtung als dauerhaft invalidisierend
beurteilten Befunde damals schon mit ähnlichen Auswirkungen bestanden hätten.
Die Frage wäre aber offener und unter Einbezug allenfalls auch nur
vorübergehender Beeinträchtigungen zu beurteilen gewesen.
Trotz der
Anregung, diese Aspekte vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und allenfalls
unter Einholung von Angaben der damaligen Behandler ergänzend beurteilen zu
lassen, seien entsprechende Abklärungen unterblieben. Auch die Akten der
Krankentaggeldversicherung seien nicht vollständig eingeholt worden. Zwar
beschränkten sich die von der Versicherung auf Schreiben der Beschwerdegegnerin
vom 6. Januar 2016 hin eingegangenen Dokumente auf einige Seiten mit
Leistungsübersichten. Gerade der eingangs geschilderte Verlauf der Arbeitsunfähigkeit
ab März 2010, mit sicher nicht unkritisch erfolgter Leistungsausrichtung von
Krankentaggeldern während zwei Jahren lege vielmehr nahe, dass eine echtzeitliche
Aktenlage bestehe, welche eine zuverlässigere retrospektive Beurteilung
erlaube.
Weiter sei
darauf hinzuweisen, dass die Arbeitslosenkasse nach einer Anmeldung der
Beschwerdeführerin offenbar eine vertrauensärztliche Beurteilung vom 11. Juni
2012.
habe anfertigen lassen. Dieser zufolge sei man davon ausgegangen, dass
eine medizinisch nachvollziehbare Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsfähigkeit
ausserhalb eines geschützten Rahmens bestehe. Dieser Ansicht habe sich die
Arbeitslosenkasse offensichtlich angeschlossen und eine Vermittelbarkeit verneint.
Entsprechend dürfe also jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt und wohl etwas darüber
hinaus von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch für leichte leidensangepasste
Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden.
Weiter müsse
die Bemessung des Valideneinkommens beanstandet werden. Die erste
Arbeitsunfähigkeit habe ab 4. März 2010 bestanden, das Arbeitsverhältnis habe
aber erst Ende Februar 2012 geendet. Der frühestmögliche Rentenbeginn liege
(vorbehältlich allfälliger Korrekturen im Sinne der Erwägungen zum Beginn der
Arbeitsunfähigkeit) im Jahr 2012. Schliesslich seien die konkreten Kenngrössen
zur im angestammten Arbeitsverhältnis bis 2012 eingetretenen Lohnentwicklung
bekannt. Daher sei grundsätzlich auf das Basiseinkommen, wie es 2012 belegter-massen
erzielt worden wäre, abzustellen. Dies seien monatlich CHF 4'229.00. Weiter
seien die variablen Lohnbestandteile und der 13. Monatslohn richtig bemessen in
die Berechnung einzubeziehen. Schwankende Zulagen würden in der Regel unter
Berücksichtigung der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
ermittelt. Die Verwendung des dem Kalenderjahr 2009 entsprechenden Einkommens
verletze diesen Grundsatz. Sie führe zur Zugrundelegung von leicht zu geringen Schichtzulagen,
da jeweils im Januar und insbesondere im Januar 2010 höhere Zulagen ausbezahlt
worden seien. Zwischen März 2009 und Februar 2010 seien Zulagen von insgesamt
CHF 5'898.30 erreicht worden. Da diese offenbar im Gleichschritt mit dem
Basislohn angepasst worden seien, sei das Total der Zulagen um 3,15 % per
2012.
an die Lohnentwicklung anzupassen, da auch der Basislohn zwischen 2010 und
2012.
diese Entwicklung durchgemacht habe. Ferner sei der Bonus schwankend
gewesen. Es sei wie praxisüblich auf einen Fünfjahresschnitt abzustellen. Der
über fünf Jahre ermittelte Durchschnittswert unter Einbezug des im Einwand
mittels Monatslohnabrechnung aufgezeigten Bonus pro März 2012 liege über dem
von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten, im März 2009 geleisteten Bonus
(CHF 3'637.60 statt CHF 3'219.00). Der 13. Monatslohn sei von
der Arbeitgeberin schliesslich offenbar proportional zum Monats-Basislohn und
den erreichten Schichtzulagen / Prämien errechnet worden. Auf das Jahr vor der
Invalidisierung (März 2009 bis Februar 2010) ergebe sich umgeschlagen bei der
Verwendung der per 2012 massgeblichen Werte eine Jahresbasis von CHF 56'83210
bzw. ein diesen zwölf Kalendermonaten entsprechender, im Jahr vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit erworbener und damit relevanter 13. Monatslohn-Anspruch von
brutto CHF 4'736.01. In der Gesamtschau ergebe sich somit einschliesslich
eines Krankenkassenbeitrags, der von der Firma B.___ traditionell ausgerichtet worden
sei und im Jahr 2012 CHF 139.00 pro Monat betragen hätte, eine Jahreseinkommenserwartung
von CHF 66'873.70.
Weiter zu
beanstanden sei die Höhe des leidensbedingten Abzugs. Der Beschwerdeführerin
seien nicht nur schwere, sondern auch mittelschwere Arbeiten unzumutbar. Allein
dieser Umstand rechtfertige einen Abzug von 10 %. Zudem müsse offenbar von
einer zeitlichen Einschränkung von 20 % und andererseits im Rendement
bestehenden Einschränkung von ebenfalls 20 % von einer Restarbeitsfähigkeit
von 60 % für leichte Tätigkeiten ausgegangen werden. Die Einschränkung im
Rendement müsse zu einer zusätzlichen Erhöhung des Abzugs führen, da teilzeittätige
Personen gerade in einfachen und arbeitsteiligen bzw. zwingend getakteten
Produktionsprozessen, wie sie hier praktisch einzig noch in Frage kämen,
weniger nachgefragt seien. Dies erst recht dann, wenn innerhalb der
teilzeitlichen Tätigkeit eine Einschränkung im Leistungsgrad bestehe. Vor allem
sei aber das stark eingeschränkte Leistungsprofil zu berücksichtigen. Das
Restleistungsprofil sei extrem eingeschränkt. Einerseits kämen mit schwereren
Arbeitslasten verbundene grobmanuelle Tätigkeiten nicht in Frage, andererseits
auch nicht feinmotorische Arbeiten, was massiv eingliederungshemmend wirke.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin bereits über 50 Jahre alt sei und
über eine in einer neuen Anstellung nicht verwertbare, einfach Berufserfahrung
verfüge. Sie habe nur die Grundschule sowie eine dreimonatige
Näherinnenausbildung in Italien absolviert und habe bescheidene
Deutschkenntnisse.
3.
3.1
Invalidität
ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
3.2
In
zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung
des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S.
109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab dem 4. März 2010 eine
Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht (IV-Nrn. 2 und 15), d.h. eine Invalidität
kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im März 2011 vorliegen (vgl. E.
II. 3.3). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 22. Juli 2010 [IV-Nr. 2]), was hier
im Januar 2011 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens
ab März 2011 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2011 sind die ab
1.
Januar 2008 geltenden Bestimmungen der 5. IV-Revision massgebend, bei
einem solchen im Jahr 2012 diejenigen ab 1. Januar 2012 der 6. IV-Revision.
3.3
Nach
der 2011 bzw. 2012 geltenden Rechtslage (5. und 6. IV-Revision) haben
gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.
2.
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch
zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.,
125.
V 256 E 4 S. 261).
4.2
Das
Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess
sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz
weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in
gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61
lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung):
Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend
abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen
werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht
schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das
gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b
S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V
465.
E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung
zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
5.
Streitig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ab
dem 1. Dezember 2012 eine halbe Invalidenrente zugesprochen und für die Zeit
davor einen Rentenanspruch verneint hat. Sie hat in der angefochtenen Verfügung
im Wesentlichen auf die beiden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___
vom 16. April 2012 (IV-Nr. 40.2) und 22. September 2014 (IV-Nr. 80),
das medizinische Gutachten des G.___ vom 30. August 2012 (IV-Nr. 40.1) sowie
das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 23. Dezember 2014
(IV-Nr. 84) abgestellt. Es ist daher zunächst deren Beweiswert zu prüfen.
5.1
Der
Beweiswert der psychiatrischen Begutachtungen durch Dr. med. C.___ ist
unbestritten geblieben und kann als gegeben erachtet werden. Beide Gutachten,
in denen diagnostisch und in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die gleichen
Schlussfolgerungen gezogen werden, erfüllen die Anforderungen an ein beweiskräftiges
Gutachten. Gemäss der aktuellsten Begutachtung vom 22. September 2014
präsentiert sich der psychiatrische Sachverhalt wie folgt:
In
psychiatrischer Hinsicht liegt keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
vor, als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anamnestisch ein
Status nach depressiver Episode, derzeit remittiert (ICD-10 F33.0). Der Gutachter
hat im Befund keine Hinweise für eine depressive oder ängstliche Grunderkrankung
gefunden. Aufgrund der Untersuchungsbefunde, den Angaben der Beschwerdeführerin
selber sowie der Aktenlage sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zu stellen. Differentialdiagnostisch müsse im Rahmen des
Schmerzsyndroms an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gedacht werden.
Da die Beschwerdeführerin aber multiple somatische Befunde habe, welche die
Schmerzen mitverursachten und weil keine psychiatrische Begleiterkrankung
vorliege, müsse aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht davon ausgegangen
werden, dass keine solche vorliege. Die Beschwerdeführerin sei aus rein
psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung
in einer ihren körperlich bedingten Schwierigkeiten angepassten Tätigkeit zu
100.
% arbeitsfähig. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und nicht bestritten.
5.2
5.2.1
In
somatischer Hinsicht werden im Gutachten des G.___ vom 30. August 2012 (IV-Nr.
40.
) diese Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
- Chronisches panvertebrales,
zervikozephales und zervikospondylogenes sowie thorakolumbales Schmerzsyndrom
- ventrale
Diskektomie und Cage-Einlage C5/6 am 05. Oktober 2010,
- mit
myofaszialen Beschwerden bei Dekonditionierung,
- 05/2012: Osteochondrose C6/7 mit
degenerativen Veränderungen im Sinne von Spondylophyten, Streckfehlhaltung der
HWS, altersentsprechenden degenerativen Veränderungen in den übrigen Segmenten,
- 12/2011:
degenerative Veränderungen im Bereich der BWS und LWS,
- Symptomausweitung
mit zentraler Sensitisierung im Sinne einer Fibromyalgie.
- Tendinitis
calcarea der linken Supraspinatussehne
- Röntgen Schulter links ap. und
nach Morrison vom 28. April 2009: Kalkdepot ansatznah in der Supraspinatussehne
links,
- anamnestisch dreimalige Glukokortikoid-Infiltrationen
mit Besserung für wenige Wochen zu ca. 50 %,
- extrakorporelle
Stosswellen-Therapie ohne Erfolg.
- Symptomatische
Gonarthrose beidseits
- leichte mediale femorotibiale
Arthrose und femoropatelläre Arthrose beidseits,
- anamnestisch intraartikuläre
Infiltrationen durch den Hausarzt ca. 2005 / 2006 mit Besserung für zwei bis
drei Monate.
- Klinisch
Verdacht auf Neurokompression kubital oder karpal links
- CTS-Operation
rechts am 30. März 2012.
Zusammengefasst
sei aus rheumatologischer Sicht aufgrund der Gonarthrosen, der Verkalkung im
Bereich der Rotatorenmanschette links mit Impingement und aufgrund der muskulären
Dekonditionierung sowie der Hals- und Lendenwirbelsäulendegenerationen mit
radiologisch unphysiologischer Streckhaltung der Halswirbelsäule, der
wahrscheinlich vorliegenden Neurokompression kubital oder karpal links sowie
Zeichen der zentralen Sensitisierung eine mittelschwere ausserhäusliche
körperliche Arbeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten. Ebenso könnten
keine repetitiven Überkopf-Arbeiten ausgeführt werden. Es bestünden
Einschränkungen der Hebe- und Tragefähigkeit im Bereich der linken Schulter und
des Achsenskeletts. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende körperliche
Tätigkeiten wären zu einem 100%igen Arbeitspensum weiterhin zumutbar. Theoretisch
könnten mit einer Rekonditionierung in einem Rehabilitationsprogramm die Kraft,
Ausdauer und Belastbarkeit verbessert werden. Die bisherige Tätigkeit sei
aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr zumutbar. Aufgrund der
Dekonditionierung sei die aktuelle Belastbarkeit gering. Es werde geschätzt,
dass eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende körperliche Tätigkeit
mit einer Einschränkung der Hebe- und Tragebelastungen auf 20 kg ohne
Arbeiten oder repetitives Heben und Tragen von Lasten über Kopfhöhe zu einem
vollen zeitlichen Pensum zumutbar seien. Zusätzliche Einschränkungen ergäben
sich aufgrund der Handbeschwerden rechts sowie der Wirbelsäulendegeneration.
Für eine Haushaltstätigkeit sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig.
Anamnestisch bestehe die festgelegte Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. März 2010.
Vom 5. Mai bis 9. Juli 2010 habe es einen Arbeitsversuch von 50 % gegeben. Seither
betrage die Arbeitsunfähigkeit wieder 100 %. Die Beschwerden im Bereich
der muskulären Dekonditionierung seien wahrscheinlich teilweise überwindbar. In
welchem Mass eine Verbesserung eintreten könne, könne nicht vorausgesagt
werden. Andere Tätigkeiten seien zumutbar in einem Vollpensum zu acht bis neun
Stunden. Es bestehe aber eine verminderte Leistungsfähigkeit, die im Rahmen
einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden ausserhäuslichen
Tätigkeit gesehen werde.
5.2.2
Der
rheumatologische Gutachter Dr. med. E.___ hält in seinem Gutachten folgende Diagnosen
fest (IV-Nr. 84 S. 27 f.):
Mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches zervikovertebrales
Schmerzsyndrom bei mehrsegmentalen degenerativen HWS-Veränderungen,
- Status nach ventraler
Diskektomie und Cage-Einlage C5/6 bei schwerer Osteochondrose C5/6 am 5.
Oktober 2010,
- klinisch aktuell
inkonstante, teils muskuläre HWS-Beweglichkeitseinschränkung und muskuläre Verspannungen
nuchal sowie im dorsalen Schultergürtelbereich beidseits, intermittierende Wurzelreizsymptomatik
C4 links klinisch nicht auszuschliessen,
- Kopfprotrusions-Fehlhaltung.
- radiologisch aktuell
regelrechter Implantatsitz C5/6, Bandscheibenraum leicht schmaler im Verlauf
mit Osteophytenbildungen und Modic II-Veränderungen der Endplatten,
- progrediente
Degenerationen im Segment C6/7 ohne Neuroforaminalstenosen, degeneriertes
Segment C3/4 mit hochgradiger Foraminalstenose C4 links,
- mehrsegmentale
hypertrophe Facettengelenksarthrosen, Foraminalstenosen C5 beidseits, V.a.
Hämangiom in Teilen von BWK1 (Röntgen vom 24. September 2014, MRI vom 23.
September 2014).
- Chronisches Schulter-Arm-Schmerzsyndrom
links,
- intermittierende
Wurzelreizsymptomatik C4 links klinisch nicht auszuschliessen,
- diffuse
Weichteildolenzen am linken Arm, epikondylopathische Dolenzen radial und ulnar
am linken Ellbogen,
- klinisch diskrete
Impingement-Symptomatik und V.a. Rotatorenmanschettendopathie der linken Schulter,
- radiologisch an der
Schulter links keine Verkalkungen (mehr), leichte AC-Gelenksarthrose, mässige
degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne links und des Labrums links
ohne Rissbildung (Röntgen und MRI vom 24. September 2014).
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom,
- klinisch allseitig
leichte muskuläre LWS-Beweglichkeitseinschränkungen, keine statischen Auffälligkeiten,
- radiologisch mässige
Osteochondrosen thorakolumbal, Höhe L4/5 und L5/S1 mit Spondylarthrosen, im Verlauf
fraglich leicht progredient (Röntgen 06. Dezember 2011, 26. September 2014).
- Chronische
femoropatelläre Kniebeschwerden beidseits mit Flexionskontrakturneigung rechts
und beginnenden Beweglichkeitseinschränkungen,
- radiologisch
beginnende mediale Gonarthrose rechts mehr als links (Röntgen 16. September 2014),
MR-tomographisch Chondropathie lateral mehr als medial und retropatellär mit
Baker-Zysten-Bildungen (MRI rechts vom 14. Juni 2013).
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Karpaltunnelspaltung
rechts am 30. März 2012 bei elektrophysiologisch nachgewiesenen
Kompressionszeichen,
- aktuell minime Residualsymptome
anamnestisch.
- V.a.
Ulnaris-Neuropathie der linken Hand DD intermittierendes Thoracic-Outlet-Syndrom
links, DD atypisches Karpaltunnelkompressionssyndrom mit Parästhesien in den Fingern
III bis V links.
- Rezidivierende
Grosszehengrundgelenksarthrose-Aktivierungen, anamnestisch keine typischen
klinischen oder radiologischen Gicht-Äquivalente, normaler Serum-Harnsäurespiegel.
Internmedizinische
Diagnosen ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Allergie-Ausweis mit
Notiz von Hypersensitivitäts-Vaskulitis auf Zithromax® und Urticaria nach
Augmentin®,
- Migräne seit
Jahrzehnten mit Episoden von bitemporalen klopfenden Kopfschmerzen, Nausea und
Lichtempfindlichkeit anamnestisch,
- hypertensive Blutdrucklage in der Untersuchungssituation,
kontrollbedürftig,
- persistierender Nikotinkonsum, mehr als 30
packyears anamnestisch,
- rezidivierende Schwindelsymptomatik,
- Adipositas, BMI 35 kg/m2,
- Rezidivierende
Oberbauchbeschwerden mit diarrhoischen Stuhlentleerungen anamnestisch,
- Status nach Cholezystektomie vor Jahren,
- Status nach Sectio caesarea 1983.
Insgesamt
leide die Beschwerdeführerin aus muskuloskelettärer Sicht unter Beschwerden in
mehreren Regionen des Bewegungsapparates. Es bestünden lokoregionäre Schmerzen
aufgrund klinisch und radiomorphologisch unterschiedlich stark ausgeprägter
Veränderungen, es finde sich aber keine unspezifisch-diffuse generalisierte
Schmerzsymptomatik und auch das in den Akten teilweise diskutierte Etikett
eines «Fibromyalgie-Syndroms» sei im gesamtklinischen Eindruck nicht
applikabel, wenn auch Beschwerden in fast allen Körperregionen angegeben würden.
Anderweitig beschwerdeerklärende Veränderungen würden die Diagnose einer
Fibromyalgie ausschliessen. Bei der Beschwerdeführerin fänden sich im oberen
Achsenskelettbereich chronische Beschwerden, die im Nacken- und Schultergürtelbereich
angesichts der radiomorphologischen Befunde nachvollziehbar seien mit
Veränderungen in Form von deutlichen degenerativen Segmentalterationen der Halswirbelsäule,
im Zeitverlauf konventionell-radiologisch in der Nachbarschaft des spondylodesierten
Segments, wie häufig zu beobachten mit gewisser morphologischer Progression.
Eine intermittierende Wurzelreizsymptomatik C4 links sei denkbar, wenn auch
klinisch aktuell nicht fassbar. Die Affektion einer zervikalen Wurzel C4 habe
klinisch keinen korrelierenden Muskelreflex und manifestiere sich oft nur als
Schmerzsymptomatik im Bereich der Schulter, allenfalls auch als Sensibilitätsstörung
über dem M. deltoideus, was hier aber nicht zu fassen sei. Die
HWS-Beweglichkeit sei muskulär gegeninnerviert eingeschränkt, so dass das
Fehlen einer in den (wenig aussagekräftigen) HWS-Endstellungen provozierbaren
ausstrahlenden Wurzelsymptomatik kein Gegenargument gegen eine intermittierende
Wurzelreizsymptomatik C4 links darstelle. Neurologisch sei 2010 die
persistierende Sensibilitätsstörung in den Fingern III bis V links nicht zuordnend
etikettiert worden. Im Lichte der aktuellen Schichtbildgebung der HWS sei eine
dermatomal atypisch verlaufende Wurzelreizung, allenfalls auch C5 links, nicht
auszuschliessen. Allerdings sei aufgrund der aktuellen klinischen Untersuchung
eventuell eher von einer peripheren Entrapment-Symptomatik auszugehen, die 2010
neurologisch noch nicht fassbar gewesen sei. Der operierte HWS-Segmentbereich
scheine stabil, dort fänden sich keine radiomorphologisch evidenten Ursachen
für die persistierende Beschwerdesymptomatik nuchal. Die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschwerdeexazerbation im Schulter-/Arm-bereich
links seit einem Jahr wäre allenfalls aufgrund des Bildgebungsaspektes mit
einer intermittierend neu zusätzlich aufgetretenen radikulären Symptomatik
(C4 und/oder C5 links) vereinbar, sie lasse sich aber klinisch nicht
fassen. Die palpatorisch diffusen Weichteildolenzen am linken Arm könnten als
Ausdruck einer nur regionalen Schmerzausweitung isoliert am linken oberen Arm
aufgefasst werden, wobei aber keine generalisierte Schmerzsymptomatik bestehe.
Bei rotatorenmanschettendopathischen Beschwerden wie auch bei hochzervikalen Beschwerden
seien diffuse Palpationsdolenzen auch an den Weichteilen der betroffenen oberen
Extremität erfahrungsgemäss häufig und Schmerzvermeidungsverhalten könne mit
Fehlhaltungen zusätzlich zu akzentuierten epicondylopathischen Schmerzen
führen. Insgesamt handle es sich beim Beschwerdebild im Bereich des Nackens und
des Schultergürtels linksbetont mit Ausstrahlung in den linken Arm um Manifestationen
eines degenerativen HWS-Leidens, zusätzlich auch um allerdings wohl eher
leichtgradigere degenerative Sehnenveränderungen an der linken Schulter.
Das Ausmass an
Zumutbarkeit in biomechanisch angepassten Tätigkeiten sei aufgrund all der
genannten Veränderungen etwas arbiträr. Mittelschwere Tätigkeiten (Gewichte von
15.
bis 20 kg) halte man angesichts der klinischen und radiomorphologischen
Veränderungen für nicht zumutbar. Eine weitere Schmerzregion, gegenüber den
Schulter- / Nackenbeschwerden eher im Hintergrund, betreffe die Lumbalregion,
wo sich aber das Beschwerdeausmass, die klinische Beweglichkeitseinschränkung
der Lendenwirbelsäule im Stehen und auch der konventionell-radiomorphologische
Befund eher bescheidener präsentierten. Lumbal liessen sich keine radikulären
Symptome provozieren. Die weiter noch geltend gemachten Knieschmerzen entsprächen
klinisch und radiomorphologisch eher leichtgradigeren, beginnenden
degenerativen Kniegelenksveränderungen, die sich schon vor einem Jahr in einem
MRI des rechten Knies entsprechend auch mit Knorpelverschmälerungen, aber ohne
signifikante schwere fokale Usuren resp. Knorpeldefekten hätten verifizieren
lassen. Die Sensibilitätsstörungen der linken Hand hätten aus gutachterlicher
Perspektive keinen zusätzlichen Effekt auf die muskuloskelettäre Zumutbarkeitsbeurteilung.
Eine entsprechende neurologische Abklärung würde im Fall der Diagnose einer
Ulnarisneuropathie wohl zu konservativen Behandlungsmassnahmen raten. Die
Restbeschwerden an der rechten Hand hätten keinen Einfluss auf die aktuelle
Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit. Betreffend die früher neu
beklagten Grosszehengrundgelenksschmerzen mit intensivierten Schmerzepisoden
dürfte es sich aufgrund des jeweils langsamen Auftretens der beklagten
Beschwerden mit Schwellungen um Arthrose-Aktivierungen handeln, eher weniger um
Gichtkorrelate. Röntgenbilder und Klinik sowie der normale
Serum-Harnsäurespiegel machten ein Gichtgeschehen dort unwahrscheinlich. Ein
solches wäre medikamentös indessen einfach zu behandeln und hätte keinen
Einfluss auf die muskuloskelettäre Leistungsbeurteilung. Internmedizinisch
aufzuführen seien verschiedene zusätzliche, in den Akten bisher nur teilweise
aufgeführte Beschwerden der Beschwerdeführerin, die nicht muskuloskelettär
bedingt seien. Diese in der Diagnoseliste separat aufgelisteten Zustände
könnten sich als Reintegrationshindernisse auswirken und eine Optimierung ihrer
Behandlung könnte die Reintegration fördern. Die genannten,
nicht-muskuloskelettären Zustände hätten aber aus rheumatologischer Sicht
keinen unmittelbaren zusätzlichen Einfluss auf die Leistungsbeurteilung.
Zusammengefasst sei der Beschwerdeführerin aus muskuloskelettärer Sicht zweifellos
eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit des Bewegungsapparates zuzuerkennen.
Für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma B.___ in der Teigrollenproduktion sei
bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr zuzuerkennen, dies aufgrund der
gutachterlichen Einschätzung einer dort muskuloskelettär deutlich belastenden
Tätigkeitscharakteristik mit Heben von Lasten bis 10 kg in repetitiver
gehäufter Abfolge. Damit könne die Beschreibung der Arbeitsunfähigkeit in
dieser Tätigkeit nicht anders eingeschätzt werden als von den behandelnden
Ärzten de facto attestiert. Für biomechanisch angepasste Tätigkeiten sei der
Beschwerdeführerin aus muskuloskelettärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 %
zuzumuten. Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum resultiere aus einer Reduktion
des Gesamttätigkeitsvolumens um ca. 20 % bei vermehrtem Pausenbedarf und
erhöhter Erholungszeit aufgrund der Beschwerden des Bewegungsapparates und auf
einer reduzierten zeitlichen Leistungsgeschwindigkeit zusätzlich etwa um
20.
%, entsprechend resultierend numerisch in einer Arbeitsfähigkeit von
60.
% mit einer Präsenz von sechs bis sieben Stunden täglich. Die
verminderte Leistungsgeschwindigkeit sei begründbar mit organläsionell bedingten
muskuloskelettären Schmerzen bei den Bewegungsabläufen. Die zumutbare
Tätigkeitscharakteristik sei körperlich leicht, kein Heben, Stossen oder Ziehen
von Lasten über 3 bis 5 kg, keine gebückt, kniend, kauernd oder überkopf
zu verrichtenden Tätigkeitsanteile, keine Tätigkeiten mit wiederholtem Greifen
und Fassen-Müssen mit dem linken Arm, keine ausgesprochenen feinmotorischen
Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Notwendigkeit zum gehäuften Abstellen-Müssen
des linken gebeugten Ellbogens auf einer Unterfläche, keine Tätigkeiten mit
Notwendigkeit zum wiederholten Benutzen-Müssen von Stufen, Leitern oder Treppen.
Die Einschätzung berücksichtige alle in der Diagnoseliste aufgeführten
Schmerzregionen mit ihren degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates
und die sich aus der Summation der Beschwerden ergebenden entsprechenden
Einschränkungen.
5.2.3
Die
Beweiswertigkeit des aktuellen, am 23. Dezember 2014 von Dr. med. E.___
erstellten rheumatologischen Gutachtens wird zu Recht von keiner Partei
bestritten. Das Gutachten berücksichtigt die Aktenlage, die subjektiven Angaben
der Beschwerdeführerin, beruht auf einer eingehenden Untersuchung und erweist
sich als umfassend wie auch einleuchtend. Es kann auf die darin getroffenen Einschätzungen
abgestellt werden. Gegenüber dem älteren Gutachten des G.___ vom 30. August
2012.
wird indessen nicht von einer eigentlichen Veränderung des gesundheitlichen
Zustandes gesprochen. Vielmehr entsprechen sich die in den beiden Gutachten
gestellten Diagnosen, sie werden aber in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
unterschiedlich beurteilt. Dr. med. E.___ kommt – dem Vorgutachten widersprechend
– zu einer anderen Beurteilung der Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen
auf die Arbeitsfähigkeit. So hält er fest: «Im Gegensatz zum Vorgutachten 2012
halten wir mittelschwere Tätigkeiten (Gewichte 15 - 20 kg) als nicht
zumutbar angesichts der klinischen und radiomorphologischen Veränderungen»
(vgl. Gutachten S. 32) und: «Die etwas geringere Einschätzung der zumutbaren
Leistungsfähigkeit gegenüber dem Gutachten 2012 basiert auf einer etwas anderen
Beurteilung der muskuloskelettären Verhältnisse der Explorandin grundsätzlich
angesichts der objektivierbaren degenerativen Veränderungen an verschiedenen
Regionen des Bewegungsapparates einerseits und andererseits aufgrund einer
radiomorphologisch nachweisbaren Progression des degenerativen Prozesses der
HWS mit 2012 möglicherweise unterschätzten, respektive eventuell auch noch
nicht vorhandenen Folgen im Sinne von intermittierenden zervikalen
Wurzelreiz-Schmerzen im Schulterbereich links bei damals nicht gefassten /
nicht fassbaren Progressionen von degenerativen Veränderungen der HWS». Zwar
wird festgehalten, dass seit 2012 eine Progression der degenerativen
Veränderungen an der Halswirbelsäule festzuhalten sei, wobei solche
insbesondere unter den Bedingungen, denen die Beschwerdeführerin unterliegt
(Alter, Übergewicht) zu erwarten sind. Hauptsächlich basiert die widersprechende
Einschätzung von Dr. med. E.___ aber auf einer abweichenden medizinischen
Beurteilung und es wird erwogen, dass der degenerative Prozess im Vorgutachten
2012.
möglicherweise unterschätzt worden sei. Es ist daher für die Beurteilung
der medizinischen Sachlage einzig auf das insgesamt beweiskräftige Gutachten
von Dr. med. E.___ abzustellen, das die abweichende Beurteilung auch
nachvollziehbar begründet.
6.
Während
die von Dr. med. E.___ in seinem Gutachten festgelegte Arbeitsunfähigkeit und
das vorgezeichnete noch zumutbare Tätigkeitsprofil nicht moniert werden, wobei
die diesbezügliche Einschätzung gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde und
die gestellten Diagnosen stimmig erscheinen, lässt die Beschwerdeführerin
einzig monieren, dass der Beginn der invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit in
einer Verweistätigkeit früher anzusetzen sei.
6.1
Dr.
med. E.___ führt zur Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit in einer
Verweistätigkeit Folgendes aus: Das in seinem Gutachten festgelegte Ausmass an
Zumutbarkeit erscheine im Vergleich zur attestierten Zumutbarkeit 2012 etwas geringer,
indem mittelschwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zuzumuten seien. Retrospektiv
dürfte die ursprüngliche und zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma B.___ in
ihren biomechanischen Anforderungen im Jahr 2012 zudem gutachterlich
unterschätzt worden sein, insbesondere wohl auch vom Hausarzt, der präoperativ
eine 30%ige Einschränkung attestiert habe, bei de facto voller
Arbeitsunfähigkeit-Attestierung am 4. März 2010. Erst postoperativ sei dann die
bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erkannt worden (Lasten Heben bis
10.
kg, häufig). Spätere Berichte hätten dann für angepasste Tätigkeiten –
wohl vorübergehend im Sinne einer stufenweisen Reintegration – eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit attestiert, so Dr. med. H.___ am 27. November 2011 und
Dr. med. I.___ Ende 2010. Die Berichte sprächen dabei aber von zumutbaren
Limiten von 2 bis 5 kg. Erst das Gutachten 2012 mute Lasten bis 20 kg
uneingeschränkt zu. Diese Zumutbarkeitslimite dürfte angesichts der aktuellen
klinischen und radiomorphologischen Befunde insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule
sowie unter Berücksichtigung der an mehreren Regionen des Bewegungsapparates
stattfindenden degenerativen Prozesse (unteres Achsensekelett, Knie, Schulter
links) fraglos zu hoch sein.
Die von Dr.
med. E.___ getroffene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit gilt gemäss seinen
Ausführungen ab dem Gutachtenszeitpunkt. Die früheren Verhältnisse seien aus
jetziger Perspektive kaum beurteilbar, indem sich die zur Einschränkung
führenden degenerativen Prozesse in den letzten Jahren progredient verhalten
hätten und indem sich der Gesundheitszustand insgesamt über die Jahre verändert
haben dürfte.
6.2
Es ist
der Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation zuzustimmen, wenn sie ausführen
lässt, es sei widersprüchlich, die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ab dem
Begutachtungszeitpunkt gelten zu lassen und gleichzeitig auszuführen, im
Vorgutachten 2012 seien das Ausmass der degenerativen Veränderungen und ihrer
Auswirkungen auf die muskulosktelettäre Leistungsfähigkeit unterschätzt sowie
das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten zu hoch angesetzt worden. Tatsächlich
ist es aber, wie Dr. med. E.___ richtigerweise ausführt, nur schwer möglich,
bei derartigen degenerativen Prozessen mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit eine Entwicklung der Arbeitsfähigkeit klar festlegen zu
können. Die von Dr. med. E.___ festgehaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
hat daher grundsätzlich ab dem Begutachtungszeitpunkt des Vorgutachtens, d.h.
ab dem Untersuchungsdatum 4. Mai 2012 (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.2), zu gelten. Auf die Beurteilung im
Gutachten vom 30. August 2012, gemäss welcher leichte Tätigkeiten zu
diesem Zeitpunkt zu 100 % zumutbar gewesen sein sollen, kann aber nicht
abgestellt werden, weil diese durch die beweiswertigen Ausführungen von
Dr. med. E.___ widerlegt sind. Aufgrund seiner nachvollziehbaren
Einschätzung, dass die degenerativen Prozesse in der Begutachtung 2012
unterschätzt worden seien, was nichts anderes bedeutet, als dass seine 2014 getroffenen
Feststellungen über die noch zumutbaren Tätigkeiten auch mit den 2012 festgestellten
gesundheitlichen Einschränkungen Geltung beanspruchen, ist im vorliegenden Fall
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das von Dr. med. E.___
festgelegte Tätigkeitsprofil und die reduzierte Arbeitsfähigkeit bereits ab dem
Zeitpunkt der Begutachtung am 4. Mai 2012 bestanden haben müssen. Für die Zeit
davor lassen sich den Akten indessen keine Hinweise entnehmen, die eine
anspruchsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erkennen liessen. Weder das Gutachten vom 30. August 2012
noch dasjenige vom 23. Dezember 2014 äussern sich dergestalt. Den Akten lässt
sich entnehmen, dass Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädie, am 8. Juni 2011
(IV-Nr. 25.3 S. 5 f.) eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % ab dem 28. März
2011.
bis voraussichtlich 26. Juni 2011 festhielt. Er äusserte sich in seinem
Bericht aber nur zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Dr. med.
H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, war in einem Bericht vom 27. Januar
2011.
zuhanden der Krankentaggeldversicherung auf eine bleibende Arbeitsfähigkeit
von 50 % in der angestammten Tätigkeit gekommen. Eine leichte Tätigkeit
erachtete er als zu 100 % zumutbar (IV-Nr. 25.3 S. 3). Dr. med. I.___
bescheinigte am 3. August 2011 (IV-Nr. 20) eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% in der angestammten Tätigkeit ab Oktober 2010 bis auf weiteres. Er ging
davon aus, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als schwer
einzustufen sei. Für eine Verweistätigkeit sah er eine Arbeitsfähigkeit von 30 -
50.
%. In seinem Bericht vom 24. Februar 2013 (IV-Nr. 51 S. 5 f.)
legte Dr. med. J.___ schliesslich vom 28. Februar 2011 bis 29. Februar
2012.
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. In einer Verweistätigkeit sah er
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 51 S. 7). All diese Berichte waren den
Spezialisten sowohl im Rahmen der Begutachtung vom 4. Mai 2012 wie auch
derjenigen vom 16. September 2014 (Gutachten vom 23. Dezember 2014) bekannt.
Eine vor dem Zeitpunkt der Begutachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
bestehende, längerdauernde Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit
wurde aber in keinem der Gutachten festgelegt, wobei Dr. med. E.___ bei
seiner Beurteilung explizit auf die älteren Berichte Bezug nimmt. Es kann daher
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit frühestens ab Zeitpunkt
der ersten Begutachtung, d.h. ab dem 4. Mai 2012, von einer anspruchsrelevanten
Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit ausgegangen werden. Schliesslich
sind aus einem Beizug von Akten der Krankentaggeldversicherung, wie es im
Rahmen der Beschwerde beantragt wird, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die
Beschwerdegegnerin hat nach Anmeldung der Beschwerdeführerin die Akten der
Krankentaggeldversicherung beigezogen. Auf deren Antrag hin wurden sämtliche
Akten / Unterlagen mit Schreiben vom 2. November 2015 bzw. Erinnerung vom
6.
Januar 2016 (IV-Nr. 100 S. 7) noch einmal eingeholt. Es gingen in der
Folge nur einige Leistungsübersichten ein. Dies zeigt, dass bei der
Krankentaggeldversicherung abgesehen von den bereits früher eingereichten
Unterlagen keine zusätzlichen Akten vorhanden sind.
6.3
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die von Dr. med. E.___ festgelegte Arbeitsunfähigkeit
und das zumutbare Tätigkeitsprofil wie in E. II. 5.2.2 vorstehend beschrieben
ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 4. Mai 2012 Gültigkeit besitzen. Die
Beschwerdeführerin ist damit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der
Teigrollenproduktion seit März 2010 nachweislich nicht mehr arbeitsfähig. Für
biomechanisch angepasste Tätigkeiten ist ihr eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zuzumuten,
dies mit einer Präsenz von sechs bis sieben Stunden täglich. Diese Einschätzung
gilt ebenfalls ab dem Begutachtungszeitpunkt vom 4. Mai 2012. Für die Zeit
davor ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit auszugehen.
7.
Die
Beschwerdeführerin lässt die Bemessung des Valideneinkommens in verschiedener
Hinsicht beanstanden.
7.1
Für
die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte
Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die
Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die
bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel
vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
anzupassen. Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vorgesehenen Gleichstellung der
invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen
mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen
aufgrund der Einträge im individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden. Weist
das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig
kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den
während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen
(BGE 135 V 58, E. 3.1, S. 59, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.2 mit Hinweisen).
7.2
Die
Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung des Valideneinkommens den
Arbeitgeberfragebogen der letzten Arbeitgeberin vom 20. August 2010 (IV-Nr. 15)
bzw. den gemäss beigefügten Lohnblättern im Jahr 2009 erzielten Verdienst
(CHF 63'930.00) herangezogen und diesen an die Teuerung angepasst. Auf
diese Weise hat sie ein Valideneinkommen von CHF 64'734.00 (nach Anpassung
an die Teuerung 2009 bis 2011) bzw. CHF 64'992.00 (nach Anpassung an die
Teuerung 2009 bis 2012) ermittelt.
Es ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in der angestammten
Tätigkeit arbeiten würde, wäre der Gesundheitsschaden nicht eingetreten. Es ist
demnach korrekt, auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen.
7.2.1
Die
Beschwerdeführerin war ab März 2010 krankgeschrieben und ging ihrer Arbeit
nicht mehr nach, bezog aber Krankentaggelder. Das Arbeitsverhältnis wurde offenbar
per Ende Februar 2012 gekündigt (vgl. Protokolleintrag vom 21. November
2011). Die Beschwerdeführerin hat im Einwandverfahren die Lohnabrechnungen
Februar und März 2012 sowie ein Lohnblatt für das Jahr 2011 einreichen lassen
(IV-Nr. 98 S. 9 ff.). Diesen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der monatliche
Grundlohn in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen ist. Seit April
2011.
betrug er offensichtlich nicht mehr CHF 4'141.00, wie im Arbeitgeberbericht
vom 20. August 2010 noch angegeben (angegebenes Jahreseinkommen von
CHF 53'833.00 : 13 = CHF 4'141.00), sondern CHF 4'229.00. Auf
diese konkrete Angabe ist – anstelle einer Anpassung an die Teuerung – abzustellen.
Damit beträgt das heranzuziehende jährliche Grundeinkommen CHF 50'748.00.
7.2.2
Die
Beschwerdeführerin erhielt weiter Schichtzulagen sowie Zulagen für Samstags-, Sonntags-
und Nachtarbeit. Diese Zulagen wurden offensichtlich gemäss den effektiven
Schichtdiensten geleistet. Dies zeigt sich darin, dass im Jahr 2011 keine
Zulagen ausbezahlt wurden, denn die Beschwerdeführerin arbeitete effektiv nicht
mehr. Im Jahr 2010 wurden in den Monaten Januar bis März Zulagen bezahlt, nicht
aber im April und Mai, als die Beschwerdeführerin nicht arbeitete, dahingegen
während des stattfindenden Arbeitsversuchs zu 50 % von Mai bis Juli 2010 (vgl.
IV-Nr. 40.1 S. 11 oder 84 S. 20). Eine Entwicklung der Zulagen an die
Lohnanpassung lässt sich anhand der Lohnblätter nicht erkennen. Es kann damit
nicht gesagt werden, dass sich die Schichtzulagen proportional zum Grundlohn verhalten.
Es rechtfertigt sich vorliegend, gestützt auf die diesbezüglich bekannten
Zahlen den Durchschnitt der letzten zwölf Monate, in welchen die
Beschwerdeführerin noch erwerbstätig war und daher auch Zulagen erhielt, heranzuziehen.
Februar 2010: CHF 420.25
Januar 2010: CHF 1'147.35
Dezember 2009: CHF 462.35
November 2009: CHF 673.55
Oktober 2009: CHF 718.90
September 2009: CHF 184.30
August 2009: CHF 184.85
Juli 2009: CHF 766.65
Juni 2009: CHF 892.45
Mai 2009: CHF 253.00
April 2009: CHF 106.50
März 2009: CHF 88.05
Total CHF 5'898.30
Durchschnitt: CHF 491.55
Zum Grundlohn
von CHF 4'229.00 sind damit monatliche Schichtzulagen von CHF 491.55
hinzuzuzählen.
7.2.3
Anhand
der Lohnblätter zeigt sich, dass der Bonus, welcher der Beschwerdeführerin
jährlich ausgerichtet wurde, schwankend war. Es ist hier anhand der vorliegenden
Lohnblätter auf den Durchschnitt aus den Jahren 2007 bis 2011 abzustellen:
2007: CHF 2'165.00
2008: CHF 3'220.00
2009: CHF 3'219.00
2010: CHF 4'528.00
2011: CHF 3'926.00
Total: CHF 17'058.00
Durchschnitt: CHF 3'411.60
Zum Grundlohn
inkl. Schichtzulagen ist daher ein jährlicher Bonus von CHF 3'411.60 dazuzurechnen.
7.2.4
Bezüglich
des 13. Monatslohns zeigt sich anhand der vorliegenden Lohnblätter 2007 bis
2011.
(IV-Nrn. 15 S. 8 ff. und 98 S. 11 f.), dass dieser ab 2009
offensichtlich unter Berücksichtigung der Zulagen ausbezahlt wurde. Während in
den Jahren 2007 und 2008 der 13. Monatslohn dem Grundlohn entsprach,
betrug er im Jahr 2009 bei einem Monatslohn von CHF 4'100.00 nunmehr
CHF 4'535.00. Im konkreten Fall ist der 13. Monatslohn demnach anhand
des hier errechneten Grundlohns zuzüglich Zulagen zu berechnen. Er beträgt
damit CHF 4'720.55.
7.2.5
Ferner
übernahm die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin offensichtlich
einen Beitrag an die Krankenkassenprämien, womit sich die Frage stellt, ob
dieser als Lohnbestandteil zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin hat
dies implizit anerkannt, indem sie ihre Berechnung des Valideneinkommens
gestützt auf den Jahreslohn 2009 von CHF 63'930.00 vornahm, der die Krankenkassenbeiträge
beinhaltet. Dies ist unter der Annahme, dass die Zahlung der Krankenkassenbeiträge
offenbar an die Beschwerdeführerin direkt erfolgte und nicht an einen Krankenversicherer,
korrekt. Der Beitrag betrug indessen ab dem Jahr 2011 CHF 139.00 und nicht
CHF 122.00, wie gemäss Lohnblatt 2009 noch ausgewiesen. Es ist ein Beitrag
von CHF 139.00 pro Monat an das Einkommen anzurechnen.
7.2.6
Zusammengefasst
ergibt sich per Eintritt des Gesundheitsschadens bzw. nach Ablauf des
Wartejahres im März 2011 ein Valideneinkommen von CHF 66'447.00, das sich
wie folgt zusammensetzt:
Jahres-Grundlohn: CHF 50'748.00 (CHF 4'229.00
x 12)
Schichtzulagen: CHF 5'898.60 (CHF 491.55
x 12)
13.
Monatslohn: CHF 4'720.55
Bonus: CHF 3'411.60
Krankenkassenbeitrag: CHF 1'668.00 (CHF 139.00
x 12)
Ab Mai 2012
ist der Beschwerdeführerin auch in einer leichten Verweistätigkeit nur noch
eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zuzumuten. Das Valideneinkommen ist für die
Berechnung des Invaliditätsgrades ab diesem Zeitpunkt an die Teuerung
anzupassen. Konkrete Lohn-Zahlen liegen für diese Zeit nicht vor. Das Valideneinkommen
beträgt angepasst an die Teuerung (Zweig 10-12 : 100 x 100.6) CHF 66'846.00.
7.3
Die
Bemessung des Invalideneinkommens anhand eines Tabellenlohns der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ist unbestritten geblieben und gestützt
auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine zumutbare Verweistätigkeit
aufgenommen hat, auch nicht zu beanstanden. Die gewählten Tabellenlöhne (BFS,
2010, TA1, Niveau 4, Frauen, CHF 4'225.00, und BFS, 2012,
TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, CHF 4'112.00) scheinen
im Lichte des Zumutbarkeitsprofils korrekt. Weiter sind, wie von der
Beschwerdegegnerin berücksichtigt, die betriebsüblichen Wochenstunden (: 40 x
41.
) und beim Invalideneinkommen per März 2011 die Teuerung bis 2011 (T1.10,
Nominallohnindex, Total: 100 x 101.0) sowie beim Invalideneinkommen per Mai 2012
die Teuerung bis 2012 (T1.10, Nominallohnindex, Total: 100 x 101.8) aufzurechnen.
Das Invalideneinkommen betrüge bei einem 100 %-Pensum damit per Ablauf des
Wartejahres im März 2011 CHF 53'383.00 und per Mai 2012 CHF 51'441.00.
8.
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug von
mindestens 15 % vorzunehmen.
8.1
Wird
das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321
E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen
die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur
mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126
V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er
darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75
E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8.
Januar 2013 E. 4.4).
8.2
Die
Frage, ob aufgrund der Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder
nicht, ist eine Rechtsfrage, welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V
71.
E. 5.1 S. 72). Hat der Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen
Bemessung dagegen eine Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der
Angemessenheitskontrolle darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf
Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126
V 75 E. 6 S. 81).
8.3
Die
Beschwerdeführerin ist zu 60 % arbeitsfähig. Die Arbeitsunfähigkeit
resultiert aus einer Reduktion des Gesamttätigkeitsvolumens um 20 % bei erhöhtem
Pausenbedarf und Erholungszeit sowie einer um 20 % verminderten Leistungsgeschwindigkeit.
Die zumutbare Präsenzzeit beträgt sechs bis sieben Stunden täglich. Dass die
Beschwerdeführerin nur noch Teilzeitarbeit leisten kann, rechtfertigt für sich
alleine keinen leidensbedingten Abzug. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
hat einen Abzug unter diesem Titel nur bei Männern zugelassen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_728/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
Hingegen ist das Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin nicht nur in
zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, sondern es tritt eine Reduktion des Leistungsgrades
hinzu, was sich überproportional verdienstmindernd auswirken kann. Dem ist mit
einem Abzug Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2008 vom 14.
Oktober 2008 E. 1.3.3). Diesen Umstand hatte die Beschwerdegegnerin im
Vorbescheid (IV-Nr. 94) noch nicht berücksichtigt. Sie hatte darin einen
leidensbedingten Abzug von 5 % vorgenommen, ohne konkret auszuführen, aus
welchem Grund sie diesen zu gewähren gedachte. Es ist davon auszugehen, dass
dies im Hinblick auf das Tätigkeitsprofil geschah. Die Beschwerdeführerin wies
in ihrem Einwand vom 29. Oktober 2015 (IV-Nr. 98) auf die doppelte
Einschränkung, sowohl bezüglich des Pensums wie auch des Leistungsrades hin,
was die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung dann berücksichtigte,
wobei ausgeführt wurde, es sei der Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie
geltend mache, die doppelte Einschränkung durch eine Pensen- und
Leistungsreduktion wirke sich überproportional leistungsmindernd aus. Der Abzug
wurde daher auf 10 % erhöht.
Das
Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin erweist sich als eingeschränkt. Sie hat
früher eine körperlich eher schwere Arbeit ausgeführt. Nunmehr sind noch körperlich
leichte Tätigkeiten zumutbar. Dies allein rechtfertigt noch keinen leidensbedingten
Abzug. Sind nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, besteht auch
bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen
leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im hier anwendbaren Kompetenzniveau
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst
(Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 mit
Hinweisen). Vorliegend ergeben sich bei der Beschwerdeführerin auch bei einer
leichten Tätigkeit indessen folgende Einschränkungen: kein Heben, Stossen oder
Ziehen von Lasten über 3 - 5 kg, keine gebückt, kniend, kauernd
oder überkopf zu verrichtenden Tätigkeitsanteile, keine Tätigkeiten mit
wiederholtem Greifen und Fassen-Müssen mit dem linken Arm, keine ausgesprochen
feinmotorischen Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Notwendigkeit zum gehäuften
Abstellen-Müssen des linken gebeugten Ellbogens auf einer Unterfläche, keine
Tätigkeiten mit Notwendigkeit zum wiederholten Benutzen-Müssen von Stufen,
Leitern oder Treppen. Auch wenn der erste Arbeitsmarkt sicherlich Tätigkeiten
im gutachterlich definierten Tätigkeitsbereich kennt, so muss doch gesagt
werden, dass ein allfälliger Arbeitsplatz einige Voraussetzungen erfüllen muss.
So sind insbesondere grobmotorische Tätigkeiten mit dem Heben von
(mittel)schweren Lasten nicht möglich, genauso wenig aber ausgesprochen feinmotorische
Tätigkeiten. Mit dem linken Arm ist ein repetitives Greifen / Fassen nicht
möglich. Hinzu kommt die bereits erwähnte und von der Beschwerdegegnerin
anerkannte doppelte Einschränkung durch eine Pensen- und Leistungsreduktion.
Demgegenüber wirken sich Alter und Nationalität vorliegend nicht aus: Die
Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 55 Jahre
alt. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (IV-Nr. 3). Das zumutbare
Tätigkeitsprofil im tiefsten Anforderungsniveau setzt keine berufliche
Ausbildung voraus. Hilfsarbeiten, wie sie der Beschwerdeführerin noch zumutbar
sind, werden auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 16 ATSG) grundsätzlich unabhängig nachgefragt, weshalb sich das Alter im
hier relevanten Anforderungsniveau nicht lohnmindernd auswirkt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 mit Hinweisen).
Damit zeigt sich zusammenfassend, dass aufgrund des doch merklich
eingeschränkten Tätigkeitsprofils in einer leichten Arbeit und der sich
überproportional lohnmindernd auswirkenden Einschränkung durch die Pensen- und
Leistungsreduktion ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. Die
Beschwerdegegnerin hat diese beiden Umstände berücksichtigt und insgesamt einen
Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorgenommen. Auch wenn – insbesondere
aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsprofils – ein Abzug von 15 % ebenfalls
als angemessen zu betrachten wäre, liegt in der Gewährung eines Abzugs von
10.
% noch keine Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder ein
Ermessensmissbrauch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom
22.
März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat die
im vorliegenden Fall relevanten Umstände berücksichtigt. Weitere, von der
Beschwerdeführerin ins Feld geführte Kriterien wie zum Beispiel das Alter
führen nach dem Gesagten nicht zu einem Abzug. Insofern scheint es nicht
geboten, in das der Beschwerdegegnerin zustehende Ermessen einzugreifen.
9.
Nach
dem Gesagten ergibt sich per März 2011 (100%-Pensum in einer Verweistätigkeit)
ein Invalideneinkommen von CHF 48'045.00 und per Mai 2012 (60 % Pensum in
einer Verweistätigkeit) ein solches von CHF 27'778.00. Damit ergeben sich
folgende Invaliditätsgrade:
Ab 1. März
2011: 28 %
Ab 1. Mai 2012: 58
%
Die
Beschwerdeführerin hat demnach unter Berücksichtigung von Art. 88a IVV mit
Wirkung ab 1. August 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerden
gegen die Verfügungen vom 13. Juli 2016 (betreffend Rentenanspruch) und 3.
Oktober 2016 (betreffend rückwirkende Berechnung des Rentenanspruchs) sind
damit teilweise gutzuheissen.
10.
Die
teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht
bemisst die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem
Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren,
welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin unterliegt in ihrem Antrag, ihr sei bereits ab 1. März
2011.
eine angemessene IV-Rente zu gewähren, hinsichtlich des beantragten Zeitpunkts.
Im Antrag, ihr sei spätestens ab 1. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente zu
gewähren, unterliegt sie hinsichtlich der Rentenhöhe. Die Beschwerdeführerin
obsiegt jedoch in dem Punkt, dass ihr eine halbe Rente bereits ab dem 1. August
2012.
und nicht erst ab 1. Dezember 2012 auszurichten ist. Ihr steht somit eine
reduzierte Parteientschädigung von einem Viertel einer vollen Entschädigung zu.
Der
anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00
(§ 179 Abs. 2 kantonaler Gebührentarif [GebT-SO, BGS 615.11]). Der Vertreter
der Beschwerdeführerin macht mit der Kostennote vom 25. November 2016 (A.S. 37
f.) einen Aufwand von insgesamt 561 Minuten bzw. 9,35 Stunden geltend. Dieser
sowie der veranschlagte Stundenansatz von CHF 240.00 sind angemessen. Das
Honorar beläuft sich somit auf CHF 2‘244.00. Auch die geltend gemachten
Auslagen von CHF 97.70 sind ausgewiesen. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %
(CHF 187.35) ergibt sich ein volles Honorar von insgesamt CHF 2‘529.05. Die
Parteientschädigung von einem Viertel beläuft sich damit auf CHF 632.25.
11.
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten
um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin
einen Viertel der Verfahrenskosten von CHF 600.00, demnach CHF 150.00, zu
übernehmen. Drei Viertel, d.h. CHF 450.00, sind der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
CHF 600.00 verrechnet, folglich sind der Beschwerdeführerin CHF 150.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der
IV-Stelle vom 13. Juli und 3. Oktober 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführerin
eine unbefristete halbe Invalidenrente ab 1. August 2012 zugesprochen.
2.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 632.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 450.00 zu bezahlen, welche
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet werden. Vom
geleisteten Kostenvorschuss sind der Beschwerdeführerin CHF 150.00 zurückzuerstatten.
Die IV-Stelle hat Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Weber