VSBES.2016.231
Altersrente / Drittauszahlung
11. Mai 2017Deutsch21 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Boris
Banga
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse
Kt. Solothurn,
Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
Soziale
Dienste [...]
Beigeladene (Gegnerin)
betreffend Altersrente
/ Drittauszahlung
(Einspracheentscheid
vom 4. August 2016)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1950, bezieht eine ordentliche Altersrente
der AHV und eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sowie Ergänzungsleistungen.
2. Am 10. März 2016 stellten die
Sozialen Dienste [...] (nachfolgend: Soziale Dienste) bei der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein «Gesuch um
Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» (Ausgleichskasse, Beleg-Nr.
[AK-Nr.] 7). Sie verlangten, die AHV-Rente (nicht dagegen die übrigen
Leistungen) sei direkt an die Sozialen Dienste auszubezahlen. In der Folge
zahlte die Beschwerdegegnerin die AHV-Rente des Beschwerdeführers für April
2016 an die Sozialen Dienste aus. Am 3. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer den
Antrag stellen, entweder sei die Drittauszahlung umgehend rückgängig zu machen
oder es sei eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen (AK-Nr. 11).
3. Am 9. Mai 2016 erliess die
Beschwerdegegnerin die verlangte Verfügung (AK-Nr. 13). Sie hielt fest, sie
habe am 29. März 2016 ein Gesuch um Drittauszahlung der AHV-Rente an die
Sozialen Dienste erhalten. Gestützt auf die entsprechende Begründung sei dem
Gesuch entsprochen worden. Die AHV-Rente von CHF 1‘861.00 pro Monat werde
daher rückwirkend ab 1. April 2016 an die Sozialen Dienste ausbezahlt.
4. Mit Schreiben vom 27. Mai
2016 (AK-Nr. 21) liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 9. Mai 2016
Einsprache erheben. Er verlangte, die Drittauszahlung sei umgehend rückgängig
zu machen, und stellte weitere Anträge. Weiter ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als
unentgeltlicher Rechtsbeistand.
5. Mit Einspracheentscheid vom
4. August 2016 (AK-Nr. 29; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache ab. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung ab. Weiter wurde festgestellt, die Sozialen Dienste hätten das
Gesuch um Drittauszahlung der AHV-Rente am 20. Juni 2016 aufgehoben und die
AHV-Rente für die Zeit seit 1. Juli 2016 werde deshalb wieder an den Beschwerdeführer
ausbezahlt.
6. Am 12. September 2016 lässt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2016 erheben. Er stellt die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Der
Einspracheentscheid vom 4. August 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es
sei dem Beschwerdeführer die AHV-Altersrente von monatlich CHF 1‘861.00 für die
Monate April bis und mit Juni 2016, also der Gesamtbetrag von CHF 5‘583.00,
nachträglich zu bezahlen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Dem
Beschwerdeführer sei für das Einspracheverfahren vor der Ausgleichskasse die
integrale unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und den unterzeichnenden
Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
5. Dem
Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, und den unterzeichnenden Rechtsanwalt als amtlichen
Rechtsbeistand zu bestellen.
7. Die Beschwerdegegnerin verzichtet
mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 auf eine ausführliche Stellungnahme und
schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Verfügung vom 18. Oktober
2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es
wird ihm Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigeordnet. Gleichzeitig werden die Sozialen Dienste zum Verfahren beigeladen.
Sie reichen am 26. Oktober 2016 (Postaufgabe) eine schriftliche Stellungnahme
ein.
9. Von der ihm mit Verfügung vom
19. Januar 2017 (A.S. 55) eingeräumten Gelegenheit, sich ergänzend zu äussern,
macht der Beschwerdeführer am 3. März 2017 Gebrauch (A.S. 62 f.). Sein
Vertreter reicht am 20. April 2017 seine Kostennote ein.
10. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die AHV-Altersrente des Beschwerdeführers für die Zeit
vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 im Betrag von insgesamt CHF 5‘583.00 zu
Recht nicht an ihn, sondern an die Sozialen Dienste ausbezahlt hat. Weiter ist
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das
Verwaltungsverfahren zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung verweigert hat.
Nicht Gegenstand des Verfahrens bilden einzelne Buchungen im «Klientenkonto»
der Sozialen Dienste, welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. März
2017.
beanstanden lässt.
1.3
Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
CHF 30‘000.00 sowie Beschwerden gegen Zwischenverfügungen als
Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a und abis Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die vorliegende Angelegenheit
fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) können
Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde
ausbezahlt werden, der oder
die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig
ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die
Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen,
für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist
(lit. a), und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat,
aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten
Fürsorge angewiesen sind (lit. b).
2.2
Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen
herausgegebene Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung enthält dazu die folgenden
Bestimmungen:
Die Tatsache allein, dass jemand von einer
Fürsorgebehörde unterstützt wird, rechtfertigt noch nicht die Auszahlung an
diese Behörde (Rz. 10032). Die Auszahlung an Dritte zur Sicherstellung
zweckgemässer Rentenverwendung kann grundsätzlich nur für noch nicht
ausbezahlte Renten und Hilflosenentschädigungen verlangt werden (Rz. 10033).
Drittauszahlung der Rente oder Hilflosenentschädigung an einen Drittempfänger gemäss
Art. 20 ATSG darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen hierfür
gegeben sind. Ein entsprechender Antrag von Angehörigen oder Behörden muss
einlässlich begründet sein. Die Ausgleichskasse hat dabei die angegebenen
Verhältnisse sorgfältig zu prüfen. Art und Ergebnis der Prüfung muss aus den
Akten hervorgehen (Rz. 10034).
3.
3.1
Das Drittauszahlungs-Gesuch der Sozialen Dienste
vom 10. März 2016 (AK-Nr. 7) ging bei der Beschwerdegegnerin am 15. März 2016
ein. Es enthielt keine Unterschrift des Beschwerdeführers. Das Gesuch wurde wie
folgt begründet:
«Zweckmässige Verwendung ist nicht mehr gewährleistet. A.___ wurde wegen
Nichtbezahlens des Mietzinses im Februar 2016 zum dritten Mal aus einer Wohnung
exmittiert. Die Unterbringung in einem Notzimmer wird durch die Sozialhilfe
vorfinanziert. Ein Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft ist pendent.»
3.2
Die Beschwerdegegnerin antwortete am 21. März
2016.
schriftlich, sie benötige die Unterschrift der leistungsberechtigten
Person oder ihrer Vertretung (AK-Nr. 8). Tags darauf fand offenbar ein
Telefongespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Sozialen Dienste und einem
Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin statt. Dieser hielt daraufhin in einer
internen E-Mail-Nachricht fest (AK-Nr. 9), das Gesuch trage keine Unterschrift
des Versicherten. Man könne aber hier Art. 20 ATSG anwenden und somit die Unterschrift
weglassen. Wichtig sei in solchen Fällen, dass die Behörde glaubhaft und sachlich
begründe, warum eine unzweckmässige Verwendung vorliege. Mit der vorstehend
zitierten Begründung (E. II. 3.1 hiervor) und mit dem Telefonat könnten diese
Voraussetzungen bejaht werden. In der Folge wurde der Betrag von CHF 1‘861.00
für April 2016 am 6. April 2016 an die Sozialen Dienste ausbezahlt (vgl.
Kontoauszug, von den Sozialen Diensten eingereicht am 26. Oktober 2016). Der
Beschwerdeführer wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, durch die
Beschwerdegegnerin nicht über diese Drittauszahlung informiert. Auf sein
Verlangen erliess diese schliesslich am 9. Mai 2016 die entsprechende Verfügung.
Zu diesem Zeitpunkt war auch der Rentenbetrag für Mai 2016 von CHF 1‘861.00
bereits an die Sozialen Dienste ausbezahlt worden.
3.3
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin dem
von den Sozialen Diensten gestellten Drittauszahlungs-Gesuch entsprochen, ohne
eine Verfügung zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde nach Lage der Akten
weder das rechtliche Gehör gewährt noch wurde er zeitnah über die
Drittauszahlung für den Monat April informiert. Laut den Erwägungen im
angefochtenen Einspracheentscheid wurde dem Gesuch der Sozialen Dienste «mit
der Auszahlung der AHV-Rente für April 2016 formlos entsprochen». Dies ist aber
nicht in dem Sinn zu verstehen, dass ein Entscheid im formlosen Verfahren im
Sinne von Art. 51 ATSG getroffen worden wäre, denn ein solcher hätte in
schriftlicher Form ergehen müssen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,
2015, Art. 51 N 9). «Formlos» heisst nicht «stillschweigend» (Thomas Flückiger,
in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S.
149.
N 4.214).
3.4
Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, welche die
Drittauszahlung guthiess, ohne darüber einen Entscheid zu fällen, welcher den
Anforderungen an eine Verfügung gemäss Art. 49 ATSG oder an das formlose
Verfahren gemäss Art. 51 ATSG entspricht, weckt erhebliche Bedenken. Es trifft
zwar zu, dass die Parteien vor Verfügungen, die durch Einsprache angefochten
werden können, nicht angehört werden müssen (Art. 42 Abs. 2 ATSG). Dies
bedeutet aber nicht, dass es zulässig wäre, eine Drittauszahlung vorzunehmen,
ohne darüber eine Verfügung oder einen Entscheid im formlosen Verfahren zu
fällen und ohne den Leistungsbezüger über die Massnahme zu informieren.
3.5
Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt
wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist
darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 136 V 117
E. 4.2.2.2 S. 126 f.).
3.6
Der hier zur Diskussion stehende
Verfahrensmangel kann zwar nicht als leicht bezeichnet werden. Nach
Intervention des Beschwerdeführers erliess die Beschwerdegegnerin jedoch eine
Verfügung, und er erhielt im anschliessenden Einspracheverfahren Gelegenheit,
seine Einwände vorzubringen. Diese waren durch die Beschwerdegegnerin mit
voller Kognition zu prüfen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die
Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz nicht beschränkt. Soweit eine Heilung
nicht bereits im Einspracheverfahren erfolgt ist, wäre sie im Beschwerdeverfahren
angezeigt und vorzunehmen. Eine Rückweisung läge im Übrigen auch nicht im
Interesse der Verfahrensbeteiligten, einschliesslich des Beschwerdeführers.
Dieser hat denn auch in seinen Rechtsbegehren keinen Rückweisungsantrag
gestellt. Von einer Rückweisung ist daher abzusehen und der strittige Anspruch
ist materiell zu prüfen.
4.
4.1
Wie sich der Eingabe der Sozialen Dienste vom
25.
Oktober 2016 (A.S. 49 f.) respektive der mitgelieferten Beilage «Klienten
Kontojournal» (A.S. 53 f.) entnehmen lässt, wurde den Sozialen Diensten am 6.
April 2016 der AHV-Rentenbetrag des Beschwerdeführers für April 2016 in der
Höhe von CHF 1‘861.00, am 6. Mai 2016 der AHV-Rentenbetrag für Mai 2016 von CHF
1‘861.00 und am 6. Juni 2016 der AHV-Rentenbetrag für Juni 2016 von CHF 1‘861.00
ausbezahlt. Über die weitere Verwendung dieser Summen lässt sich derselben
Aufstellung entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vom 5. April 2016 bis 13. April
2016.
eine Summe von total CHF 1‘411.00 (CHF 400.00 plus CHF 400.00 plus
CHF 611.00) ausbezahlt wurde. Dies entspricht der AHV-Rente für diesen Monat
von CHF 1‘861.00 abzüglich den Betrag von CHF 450.00, der am 5. April 2016 unter
dem Titel «Wohnungskosten 4.2016» an die Institution B.___ überwiesen wurde. Am
28.
April 2016 erfolgte laut dem Kontojournal eine Auszahlung von
CHF 1‘411.00 an den Beschwerdeführer, was wiederum der AHV-Rente für Mai
2016.
von CHF 1‘861.00 abzüglich die Wohnungskosten für Mai 2016 von CHF 450.00
entspricht. Die weiteren Auszahlungen an den Beschwerdeführer von CHF 986.00
am 27. Mai 2016 und von CHF 875.00 am 21. Juni 2016 entsprechen in der Summe
der AHV-Rente für Juni 2016 von CHF 1‘861.00.
4.2
Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich
zu den vorstehend wiedergegebenen Angaben im Klienten-Kontojournal zu äussern.
In der entsprechenden prozessleitenden Verfügung vom 19. Januar 2017 wurde
insbesondere die Frage aufgeworfen, ob der Beschwerdeführer bestreite, dass ihm
in der Zeit vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 Beträge von insgesamt CHF
4‘653.00 ausbezahlt worden seien. In seiner Eingabe vom 3. März 2017 (A.S. 62
f.) beanstandete der Beschwerdeführer verschiedene Punkte. Die Richtigkeit der
Angaben bezüglich der erfolgten Zahlungen bestritt er jedoch nicht.
Dementsprechend ist diesbezüglich auf die Angaben der Sozialen Dienste abzustellen.
4.3
Von den CHF 5‘583.00 (3 x CHF 1‘861.00), welche
die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Drittauszahlung an die Sozialen Dienste
überwies, wurden demnach insgesamt CHF 1‘411.00 im April 2016, CHF 1‘411.00 für
Mai 2016 und CHF 1‘861.00 für Juni 2016, total CHF 4‘683.00 [nicht CHF 4‘653.00,
wie in der Verfügung vom 19. Januar 2017, A.S. 55, irrtümlich geschrieben],
von diesen anschliessend an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Der
Beschwerdeführer erhielt diese Zahlungen mit einer gewissen Verzögerung, aber
jeweils noch innerhalb der Auszahlungsfrist von 20 Tagen gemäss Art. 72 AHVV (zur
Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung vgl. BGE 127 V 1). Lediglich der Teilbetrag von CHF 875.00
der Juni-Rente wurde einen Tag später, am 21. Juni 2016, überwiesen; diese
minimale Verspätung rechtfertigt aber keine richterliche Intervention. Aufgrund
dieser fristgerechten Weiterleitung und mit Blick darauf, dass der
Drittauszahlungsantrag am 20. Juni 2016 wieder aufgehoben wurde, fehlt es dem
Beschwerdeführer bezüglich der genannten Teilbeträge von insgesamt CHF 1‘411.00
der AHV-Rente für April 2016, von CHF 1‘411.00 der AHV-Rente für Mai 2016
und der gesamten AHV-Rente für Juni 2016 von CHF 1‘861.00 an einem schutzwürdigen
Interesse an der Beschwerdeführung. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Zu prüfen bleibt damit die Drittauszahlung
bezüglich der Teilbeträge von je CHF 450.00, total CHF 900.00, betreffend
die Rentenbetreffnisse für April 2016 und Mai 2016. Die diesbezüglichen
Erwägungen gelten auch für die in E. II. 4.3 hiervor genannten Zahlungen, falls
man, entgegen den vorstehenden Ausführungen, die Eintretensvoraussetzungen als
erfüllt erachten wollte.
5.1
Die Drittauszahlung der relevanten
Monatsbetreffnisse für April 2016 und Mai 2016 erfolgte ohne Zustimmung des
Beschwerdeführers. Ihre Zulässigkeit hängt somit davon ab, ob die
Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1 ATSG (vgl. E. II. 2 hiervor) erfüllt
sind.
5.2
Die Sozialen Dienste begründeten ihren Antrag
auf Drittauszahlung damit, dass die zweckmässige Verwendung der AHV-Altersrente
nicht mehr gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer sei wegen Nichtbezahlens des
Mietzinses im Februar 2016 zum dritten Mal aus seiner Wohnung exmittiert
worden. Die Unterbringung in einem Notzimmer werde durch die Sozialhilfe
vorfinanziert (Antrag vom 10. März 2016, AK-Nr. 7).
Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Eingabe vom 3.
März 2017, dass es sich bereits um die dritte Exmission gehandelt habe. Er legt
dar, richtig sei, dass dies (also eine Exmission) zum zweiten Mal innert einer
längeren Zeitspanne geschehen sei. Damit wird gleichzeitig bestätigt, dass der
Beschwerdeführer in der konkreten Situation aus seiner Wohnung ausgewiesen worden
war. Unbestritten blieb die Darstellung, die Exmission sei erfolgt, weil der
Beschwerdeführer den Mietzins nicht bezahlt habe.
5.3
Der Beschwerdeführer bezieht eine
AHV-Altersrente und entsprechende Ergänzungsleistungen. Durch die
Ergänzungsleistungen wird der Existenzbedarf der betroffenen Person,
einschliesslich der Wohnkosten, abgedeckt. Ein zusätzlicher Bezug von wirtschaftlicher
Sozialhilfe ist in dieser Konstellation (abgesehen von hier nicht gegebenen
Ausnahmen) grundsätzlich nicht erforderlich und ausgeschlossen. Wird er
trotzdem notwendig, ist dies regelmässig die Folge einer nicht zweckgemässen Verwendung
der Ergänzungsleistungen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betroffene Person
aus ihrer Wohnung gewiesen wird, weil die Miete nicht bezahlt wurde, denn die
Ergänzungsleistungen enthalten auch einen Betrag für die Wohnkosten. Bleiben
diese trotzdem unbezahlt und führt dies zur Ausweisung aus der Wohnung und zur
Notwendigkeit einer durch die Sozialhilfe zu organisierenden Notunterbringung,
rechtfertigt sich in der Regel die Annahme, die berechtigte Person verwende die
Geldleistungen zumindest teilweise nicht für den eigenen Unterhalt oder sei
dazu nicht imstande (Art. 20 Abs. 1 lit. a ATSG; E. II. 2.1 hiervor) und
sei aus diesem Grund auf die Hilfe der öffentlichen Fürsorge angewiesen (Art.
20.
Abs. 1 lit. b ATSG).
Gestützt auf die Akten und die Vorbringen der Parteien
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Februar 2016 aus seiner
Wohnung ausgewiesen wurde, weil er den Mietzins nicht bezahlt hatte. Weil ihm
keine Wohngelegenheit zur Verfügung stand, wandte er sich an die Sozialen
Dienste. Diese sorgten in der Folge für eine Notunterkunft. Der
Beschwerdeführer unterzeichnete als Mieter den am 22. Februar 2016
abgeschlossenen Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer zu einem Mietzins von
CHF 450.00 (Urkunde 18). Angesichts der unmittelbar zuvor erfolgten Ausweisung
wegen unbezahlter Mietzinsen bestand Anlass zur Befürchtung, der
Beschwerdeführer werde auch den Mietzins für die Notunterkunft nicht bezahlen.
Diese Befürchtung wird durch die Ausführungen des Beschwerdeführers im
Beschwerdeverfahren nicht zerstreut, sondern vielmehr bestärkt, wenn er
ausführen lässt, es habe sich um eine «Lotterbude» gehandelt und der Mietzins
von CHF 450.00 pro Monat sei überrissen.
5.3
Vor
diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen einer Drittauszahlung gemäss Art.
20.
Abs. 1 ATSG wie folgt zu beurteilen: Die Sozialen Dienste waren als Behörde
gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzlich unterstützungspflichtig. Indem der Beschwerdeführer
Mietzinsen unbezahlt liess und deshalb aus seiner Wohnung exmittiert wurde,
hatte er die empfangenen Geldleistungen (namentlich AHV-Rente und Ergänzungsleistungen)
zu einem beträchtlichen Teil nicht für den eigenen Unterhalt verwendet. Die
Sozialen Dienste waren in dieser Situation gehalten, dem Beschwerdeführer
kurzfristig eine Unterkunft zu organisieren. Ihr Eingreifen wurde notwendig,
weil der Beschwerdeführer die bezogenen Sozialversicherungsleistungen nicht
bestimmungsgemäss verwendet hatte. Angesichts seines Verhaltens war zu
befürchten, dass er auch die Miete für diese Unterkunft nicht bezahlen würde.
Damit waren die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung erfüllt. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.
6.
Ebenfalls
angefochten ist die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung für
das Verwaltungsverfahren.
6.1
Die
Beschwerdegegnerin hat die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung unter
Hinweis auf Rz. 2056 des Kreisschreibens über
die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (KSRP) verweigert. Diese Bestimmung
der Verwaltungsweisungen hält fest, von
Ausnahmen abgesehen sei das Verfahren bei den Durchführungsstellen für den
Beitragsbezug oder für die Leistungszusprache nicht derart schwierig, dass ein
Rechtsbeistand erforderlich ist.
6.2
Der
Beschwerdeführer lässt einwenden, er sei rechtsunkundig und prozessarm. Er
bedürfe gestützt auf das Gebot der Rechtsgleichheit einer anwaltschaftlichen
Vertretung, da die Beschwerdegegnerin über einen eigenen Rechtsdienst verfüge
und aufgrund der sich stellenden rechtlich weitreichenden Konsequenzen
bezüglich des Verfahrensausgangs. Er wäre nicht nur wegen seiner Rechtsunkundigkeit,
sondern auch wegen seines Augenleidens und der damaligen gesundheitlichen
Verhältnisse nie in der Lage gewesen, selbst das Einspracheverfahren durchzuführen.
6.3
Der Anspruch auf unentgeltliche
anwaltliche Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren
setzt kumulativ voraus, dass diese sachlich geboten, das Rechtsbegehren nicht
aussichtslos und die Partei bedürftig ist (Art. 37 Abs. 4 ATSG; BGE 132 V 200
E. 4.1 S. 201). Bezüglich der sachlichen Gebotenheit des Beizugs eines
Anwalts besteht ein Unterschied zwischen der unentgeltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren und im Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es
«rechtfertigen» (Art. 61 Bst. f Satz 2 ATSG). Dagegen wird im
Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand nur bewilligt, wo die Verhältnisse es «erfordern». Die Notwendigkeit
der anwaltlichen Vertretung ist in diesem Verfahrensstadium nur in Ausnahmefällen
zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher
Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls,
Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten
des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in
Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich
muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen
oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht
fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 1 mit
Hinweisen).
6.4
Zu
Beginn des Einspracheverfahrens, für das die unentgeltliche Verbeiständung verlangt
wird (Einsprache vom 27. Mai 2016), präsentierte sich die Situation wie folgt: Die
AHV-Rente für die Monate April und Mai war von der Beschwerdegegnerin an die
Sozialen Dienste ausbezahlt worden. Diese hatten einen Anteil von je CHF 450.00
für die Begleichung der Miete verwendet und den Restbetrag von je CHF 1‘411.00
an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Auf Verlangen des Beschwerdeführers war am
9.
Mai 2016 die Verfügung über die Drittauszahlung erlassen worden (AK-Nr. 13).
Der
Beschwerdeführer ist nicht rechtskundig und leidet an einer Sehbeeinträchtigung.
Das Verfahren war durch die besondere Konstellation gekennzeichnet, dass
einerseits das Sozialamt und andererseits die Beschwerdegegnerin involviert
waren. Eine Unterstützung durch das Sozialamt war daher nicht möglich. Entscheidend
ist somit, ob davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Interessen
selbst hätte wahrnehmen können. Dies ist in Würdigung der Umstände zu bejahen: Die
Drittauszahlung wurde in der Verfügung vom 9. Mai 2016 (AK-Nr. 13) damit
begründet, der Beschwerdeführer sei wegen Nichtbezahlens des Mietzinses
exmittiert worden und die Unterbringung in einem Notzimmer werde durch die
Sozialen Dienste vorfinanziert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, diese einfachen Ausführungen
zu verstehen und, falls sie nicht zugetroffen hätten, zu widersprechen. Die
Anforderungen an die Erhebung einer Einsprache sind gering. Die Einsprache kann
schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache auch mündlich erhoben werden (Art.
10.
Abs. 3 ATSV). Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer
durchaus in der Lage war, seine Interessen gegenüber den Behörden zu vertreten.
So widerrief er gemäss dem KESB-Entscheid vom 21. Juni 2016 (AK-Nr. 14) am 8.
März 2016 die kurz zuvor erteilte Zustimmung zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
und bestätigte diese Haltung in der Folge in mehreren Gesprächen «vehement».
Die KESB vermochte keine Hinweise auf eine Einschränkung seiner
Urteilsfähigkeit festzustellen. Es gelang dem Beschwerdeführer denn auch, die
Verbeiständung zu verhindern. Weiter verschaffte er sich, wie sich dem
KESB-Entscheid entnehmen lässt, Unterstützung durch die Institution Pro
Senectute und stellte selbständig Anträge an die Beschwerdegegnerin. Vor diesem
Hintergrund ist – mit Blick auf den sehr strengen Massstab, der in diesem
Zusammenhang gilt (vgl. E. II. 6.3 hiervor) – die Erforderlichkeit einer anwaltlichen
Verbeiständung zu verneinen. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet und
abzuweisen.
7.
7.1
Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
7.2
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
7.3
Der
Beschwerdeführer steht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung (vgl. E. I. 8 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 20. April 2017 eine Kostennote eingereicht, worin
er einen Aufwand von 22,48 Stunden geltend macht. Im vorliegenden Verfahren ist
nur der Aufwand nach dem Empfang des Einspracheentscheids (ohne dessen Studium,
das noch dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen ist) zu berücksichtigen, weshalb
der Aufwand vom 7. April 2016 bis 10. August 2016 im Umfang von 13,46
Stunden unberücksichtigt bleibt. Ausserdem haben die in der Kostennote
aufgeführten Verrichtungen, welche nicht das Beschwerdeverfahren betreffen,
unberücksichtigt zu bleiben. Es betrifft dies die Positionen von je 0,17
Stunden vom 5. und 7. Oktober 2016. Als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz
eines Rechtsanwalts inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist, gelten das
Fristerstreckungsgesuch vom 9. Februar 2017 (0,33 Stunden; A.S. 58) und
die verschiedenen Positionen, welche die Kenntnisgabe von Kurzverfügungen des
Gerichts an den Klienten betreffen (19. Oktober 2016, 14. Februar 2017, 13.
März 2017 und 6. April 2017 von je 0,17 Stunden). Auszunehmen ist hier
lediglich die Kenntnisnahme der Verfügung vom 14. September 2016 und 19. Januar
2017, welche nicht bloss orientierenden Charakter hatte und für welche die
geltend gemachten 0,17 Stunden angebracht erscheinen. Damit verbleibt insgesamt
ein zu entschädigender Aufwand von 7,67 Stunden. Der Stundenansatz beträgt
CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Das
Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands beläuft sich somit auf CHF
1‘380.60. Unter Berücksichtigung der Auslagen (für das Beschwerdeverfahren,
d.h. ab 12. September 2016) von CHF 130.50 und der Mehrwertsteuer von 8 %
resultiert eine Entschädigung von CHF 1‘632.00, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 414.15 (Differenz zum vollen Honorar) während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch
wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00
festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung
mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden
ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur
Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
7.4
Das
Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 1‘632.00
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 414.15 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer