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Entscheid

VSBES.2016.231

Altersrente / Drittauszahlung

11. Mai 2017Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1950, bezieht eine ordentliche Altersrente

der AHV und eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sowie Ergänzungsleistungen.

2. Am 10. März 2016 stellten die

Sozialen Dienste [...] (nachfolgend: Soziale Dienste) bei der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein «Gesuch um

Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» (Ausgleichskasse, Beleg-Nr.

[AK-Nr.] 7). Sie verlangten, die AHV-Rente (nicht dagegen die übrigen

Leistungen) sei direkt an die Sozialen Dienste auszubezahlen. In der Folge

zahlte die Beschwerdegegnerin die AHV-Rente des Beschwerdeführers für April

2016 an die Sozialen Dienste aus. Am 3. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer den

Antrag stellen, entweder sei die Drittauszahlung umgehend rückgängig zu machen

oder es sei eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen (AK-Nr. 11).

3. Am 9. Mai 2016 erliess die

Beschwerdegegnerin die verlangte Verfügung (AK-Nr. 13). Sie hielt fest, sie

habe am 29. März 2016 ein Gesuch um Drittauszahlung der AHV-Rente an die

Sozialen Dienste erhalten. Gestützt auf die entsprechende Begründung sei dem

Gesuch entsprochen worden. Die AHV-Rente von CHF 1‘861.00 pro Monat werde

daher rückwirkend ab 1. April 2016 an die Sozialen Dienste ausbezahlt.

4. Mit Schreiben vom 27. Mai

2016 (AK-Nr. 21) liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 9. Mai 2016

Einsprache erheben. Er verlangte, die Drittauszahlung sei umgehend rückgängig

zu machen, und stellte weitere Anträge. Weiter ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als

unentgeltlicher Rechtsbeistand.

5. Mit Einspracheentscheid vom

4. August 2016 (AK-Nr. 29; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache ab. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung ab. Weiter wurde festgestellt, die Sozialen Dienste hätten das

Gesuch um Drittauszahlung der AHV-Rente am 20. Juni 2016 aufgehoben und die

AHV-Rente für die Zeit seit 1. Juli 2016 werde deshalb wieder an den Beschwerdeführer

ausbezahlt.

6. Am 12. September 2016 lässt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2016 erheben. Er stellt die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Der

Einspracheentscheid vom 4. August 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es

sei dem Beschwerdeführer die AHV-Altersrente von monatlich CHF 1‘861.00 für die

Monate April bis und mit Juni 2016, also der Gesamtbetrag von CHF 5‘583.00,

nachträglich zu bezahlen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Dem

Beschwerdeführer sei für das Einspracheverfahren vor der Ausgleichskasse die

integrale unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und den unterzeichnenden

Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

5. Dem

Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren, und den unterzeichnenden Rechtsanwalt als amtlichen

Rechtsbeistand zu bestellen.

7. Die Beschwerdegegnerin verzichtet

mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 auf eine ausführliche Stellungnahme und

schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Verfügung vom 18. Oktober

2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es

wird ihm Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand

beigeordnet. Gleichzeitig werden die Sozialen Dienste zum Verfahren beigeladen.

Sie reichen am 26. Oktober 2016 (Postaufgabe) eine schriftliche Stellungnahme

ein.

9. Von der ihm mit Verfügung vom

19. Januar 2017 (A.S. 55) eingeräumten Gelegenheit, sich ergänzend zu äussern,

macht der Beschwerdeführer am 3. März 2017 Gebrauch (A.S. 62 f.). Sein

Vertreter reicht am 20. April 2017 seine Kostennote ein.

10. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die AHV-Altersrente des Beschwerdeführers für die Zeit

vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 im Betrag von insgesamt CHF 5‘583.00 zu

Recht nicht an ihn, sondern an die Sozialen Dienste ausbezahlt hat. Weiter ist

zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das

Verwaltungsverfahren zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung verweigert hat.

Nicht Gegenstand des Verfahrens bilden einzelne Buchungen im «Klientenkonto»

der Sozialen Dienste, welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. März

2017.

beanstanden lässt.

1.3

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von

CHF 30‘000.00 sowie Beschwerden gegen Zwischenverfügungen als

Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a und abis Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die vorliegende Angelegenheit

fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) können

Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde

ausbezahlt werden, der oder

die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig

ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die

Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen,

für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist

(lit. a), und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat,

aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten

Fürsorge angewiesen sind (lit. b).

2.2

Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen

herausgegebene Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung enthält dazu die folgenden

Bestimmungen:

Die Tatsache allein, dass jemand von einer

Fürsorgebehörde unterstützt wird, rechtfertigt noch nicht die Auszahlung an

diese Behörde (Rz. 10032). Die Auszahlung an Dritte zur Sicherstellung

zweckgemässer Rentenverwendung kann grundsätzlich nur für noch nicht

ausbezahlte Renten und Hilflosenentschädigungen verlangt werden (Rz. 10033).

Drittauszahlung der Rente oder Hilflosenentschädigung an einen Drittempfänger gemäss

Art. 20 ATSG darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen hierfür

gegeben sind. Ein entsprechender Antrag von Angehörigen oder Behörden muss

einlässlich begründet sein. Die Ausgleichskasse hat dabei die angegebenen

Verhältnisse sorgfältig zu prüfen. Art und Ergebnis der Prüfung muss aus den

Akten hervorgehen (Rz. 10034).

3.

3.1

Das Drittauszahlungs-Gesuch der Sozialen Dienste

vom 10. März 2016 (AK-Nr. 7) ging bei der Beschwerdegegnerin am 15. März 2016

ein. Es enthielt keine Unterschrift des Beschwerdeführers. Das Gesuch wurde wie

folgt begründet:

«Zweckmässige Verwendung ist nicht mehr gewährleistet. A.___ wurde wegen

Nichtbezahlens des Mietzinses im Februar 2016 zum dritten Mal aus einer Wohnung

exmittiert. Die Unterbringung in einem Notzimmer wird durch die Sozialhilfe

vorfinanziert. Ein Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft ist pendent.»

3.2

Die Beschwerdegegnerin antwortete am 21. März

2016.

schriftlich, sie benötige die Unterschrift der leistungsberechtigten

Person oder ihrer Vertretung (AK-Nr. 8). Tags darauf fand offenbar ein

Telefongespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Sozialen Dienste und einem

Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin statt. Dieser hielt daraufhin in einer

internen E-Mail-Nachricht fest (AK-Nr. 9), das Gesuch trage keine Unterschrift

des Versicherten. Man könne aber hier Art. 20 ATSG anwenden und somit die Unterschrift

weglassen. Wichtig sei in solchen Fällen, dass die Behörde glaubhaft und sachlich

begründe, warum eine unzweckmässige Verwendung vorliege. Mit der vorstehend

zitierten Begründung (E. II. 3.1 hiervor) und mit dem Telefonat könnten diese

Voraussetzungen bejaht werden. In der Folge wurde der Betrag von CHF 1‘861.00

für April 2016 am 6. April 2016 an die Sozialen Dienste ausbezahlt (vgl.

Kontoauszug, von den Sozialen Diensten eingereicht am 26. Oktober 2016). Der

Beschwerdeführer wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, durch die

Beschwerdegegnerin nicht über diese Drittauszahlung informiert. Auf sein

Verlangen erliess diese schliesslich am 9. Mai 2016 die entsprechende Verfügung.

Zu diesem Zeitpunkt war auch der Rentenbetrag für Mai 2016 von CHF 1‘861.00

bereits an die Sozialen Dienste ausbezahlt worden.

3.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin dem

von den Sozialen Diensten gestellten Drittauszahlungs-Gesuch entsprochen, ohne

eine Verfügung zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde nach Lage der Akten

weder das rechtliche Gehör gewährt noch wurde er zeitnah über die

Drittauszahlung für den Monat April informiert. Laut den Erwägungen im

angefochtenen Einspracheentscheid wurde dem Gesuch der Sozialen Dienste «mit

der Auszahlung der AHV-Rente für April 2016 formlos entsprochen». Dies ist aber

nicht in dem Sinn zu verstehen, dass ein Entscheid im formlosen Verfahren im

Sinne von Art. 51 ATSG getroffen worden wäre, denn ein solcher hätte in

schriftlicher Form ergehen müssen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,

2015, Art. 51 N 9). «Formlos» heisst nicht «stillschweigend» (Thomas Flückiger,

in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S.

149.

N 4.214).

3.4

Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, welche die

Drittauszahlung guthiess, ohne darüber einen Entscheid zu fällen, welcher den

Anforderungen an eine Verfügung gemäss Art. 49 ATSG oder an das formlose

Verfahren gemäss Art. 51 ATSG entspricht, weckt erhebliche Bedenken. Es trifft

zwar zu, dass die Parteien vor Verfügungen, die durch Einsprache angefochten

werden können, nicht angehört werden müssen (Art. 42 Abs. 2 ATSG). Dies

bedeutet aber nicht, dass es zulässig wäre, eine Drittauszahlung vorzunehmen,

ohne darüber eine Verfügung oder einen Entscheid im formlosen Verfahren zu

fällen und ohne den Leistungsbezüger über die Massnahme zu informieren.

3.5

Eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt

wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist

darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 136 V 117

E. 4.2.2.2 S. 126 f.).

3.6

Der hier zur Diskussion stehende

Verfahrensmangel kann zwar nicht als leicht bezeichnet werden. Nach

Intervention des Beschwerdeführers erliess die Beschwerdegegnerin jedoch eine

Verfügung, und er erhielt im anschliessenden Einspracheverfahren Gelegenheit,

seine Einwände vorzubringen. Diese waren durch die Beschwerdegegnerin mit

voller Kognition zu prüfen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die

Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz nicht beschränkt. Soweit eine Heilung

nicht bereits im Einspracheverfahren erfolgt ist, wäre sie im Beschwerdeverfahren

angezeigt und vorzunehmen. Eine Rückweisung läge im Übrigen auch nicht im

Interesse der Verfahrensbeteiligten, einschliesslich des Beschwerdeführers.

Dieser hat denn auch in seinen Rechtsbegehren keinen Rückweisungsantrag

gestellt. Von einer Rückweisung ist daher abzusehen und der strittige Anspruch

ist materiell zu prüfen.

4.

4.1

Wie sich der Eingabe der Sozialen Dienste vom

25.

Oktober 2016 (A.S. 49 f.) respektive der mitgelieferten Beilage «Klienten

Kontojournal» (A.S. 53 f.) entnehmen lässt, wurde den Sozialen Diensten am 6.

April 2016 der AHV-Rentenbetrag des Beschwerdeführers für April 2016 in der

Höhe von CHF 1‘861.00, am 6. Mai 2016 der AHV-Rentenbetrag für Mai 2016 von CHF

1‘861.00 und am 6. Juni 2016 der AHV-Rentenbetrag für Juni 2016 von CHF 1‘861.00

ausbezahlt. Über die weitere Verwendung dieser Summen lässt sich derselben

Aufstellung entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vom 5. April 2016 bis 13. April

2016.

eine Summe von total CHF 1‘411.00 (CHF 400.00 plus CHF 400.00 plus

CHF 611.00) ausbezahlt wurde. Dies entspricht der AHV-Rente für diesen Monat

von CHF 1‘861.00 abzüglich den Betrag von CHF 450.00, der am 5. April 2016 unter

dem Titel «Wohnungskosten 4.2016» an die Institution B.___ überwiesen wurde. Am

28.

April 2016 erfolgte laut dem Kontojournal eine Auszahlung von

CHF 1‘411.00 an den Beschwerdeführer, was wiederum der AHV-Rente für Mai

2016.

von CHF 1‘861.00 abzüglich die Wohnungskosten für Mai 2016 von CHF 450.00

entspricht. Die weiteren Auszahlungen an den Beschwerdeführer von CHF 986.00

am 27. Mai 2016 und von CHF 875.00 am 21. Juni 2016 entsprechen in der Summe

der AHV-Rente für Juni 2016 von CHF 1‘861.00.

4.2

Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich

zu den vorstehend wiedergegebenen Angaben im Klienten-Kontojournal zu äussern.

In der entsprechenden prozessleitenden Verfügung vom 19. Januar 2017 wurde

insbesondere die Frage aufgeworfen, ob der Beschwerdeführer bestreite, dass ihm

in der Zeit vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 Beträge von insgesamt CHF

4‘653.00 ausbezahlt worden seien. In seiner Eingabe vom 3. März 2017 (A.S. 62

f.) beanstandete der Beschwerdeführer verschiedene Punkte. Die Richtigkeit der

Angaben bezüglich der erfolgten Zahlungen bestritt er jedoch nicht.

Dementsprechend ist diesbezüglich auf die Angaben der Sozialen Dienste abzustellen.

4.3

Von den CHF 5‘583.00 (3 x CHF 1‘861.00), welche

die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Drittauszahlung an die Sozialen Dienste

überwies, wurden demnach insgesamt CHF 1‘411.00 im April 2016, CHF 1‘411.00 für

Mai 2016 und CHF 1‘861.00 für Juni 2016, total CHF 4‘683.00 [nicht CHF 4‘653.00,

wie in der Verfügung vom 19. Januar 2017, A.S. 55, irrtümlich geschrieben],

von diesen anschliessend an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Der

Beschwerdeführer erhielt diese Zahlungen mit einer gewissen Verzögerung, aber

jeweils noch innerhalb der Auszahlungsfrist von 20 Tagen gemäss Art. 72 AHVV (zur

Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung vgl. BGE 127 V 1). Lediglich der Teilbetrag von CHF 875.00

der Juni-Rente wurde einen Tag später, am 21. Juni 2016, überwiesen; diese

minimale Verspätung rechtfertigt aber keine richterliche Intervention. Aufgrund

dieser fristgerechten Weiterleitung und mit Blick darauf, dass der

Drittauszahlungsantrag am 20. Juni 2016 wieder aufgehoben wurde, fehlt es dem

Beschwerdeführer bezüglich der genannten Teilbeträge von insgesamt CHF 1‘411.00

der AHV-Rente für April 2016, von CHF 1‘411.00 der AHV-Rente für Mai 2016

und der gesamten AHV-Rente für Juni 2016 von CHF 1‘861.00 an einem schutzwürdigen

Interesse an der Beschwerdeführung. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.

Zu prüfen bleibt damit die Drittauszahlung

bezüglich der Teilbeträge von je CHF 450.00, total CHF 900.00, betreffend

die Rentenbetreffnisse für April 2016 und Mai 2016. Die diesbezüglichen

Erwägungen gelten auch für die in E. II. 4.3 hiervor genannten Zahlungen, falls

man, entgegen den vorstehenden Ausführungen, die Eintretensvoraussetzungen als

erfüllt erachten wollte.

5.1

Die Drittauszahlung der relevanten

Monatsbetreffnisse für April 2016 und Mai 2016 erfolgte ohne Zustimmung des

Beschwerdeführers. Ihre Zulässigkeit hängt somit davon ab, ob die

Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1 ATSG (vgl. E. II. 2 hiervor) erfüllt

sind.

5.2

Die Sozialen Dienste begründeten ihren Antrag

auf Drittauszahlung damit, dass die zweckmässige Verwendung der AHV-Altersrente

nicht mehr gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer sei wegen Nichtbezahlens des

Mietzinses im Februar 2016 zum dritten Mal aus seiner Wohnung exmittiert

worden. Die Unterbringung in einem Notzimmer werde durch die Sozialhilfe

vorfinanziert (Antrag vom 10. März 2016, AK-Nr. 7).

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Eingabe vom 3.

März 2017, dass es sich bereits um die dritte Exmission gehandelt habe. Er legt

dar, richtig sei, dass dies (also eine Exmission) zum zweiten Mal innert einer

längeren Zeitspanne geschehen sei. Damit wird gleichzeitig bestätigt, dass der

Beschwerdeführer in der konkreten Situation aus seiner Wohnung ausgewiesen worden

war. Unbestritten blieb die Darstellung, die Exmission sei erfolgt, weil der

Beschwerdeführer den Mietzins nicht bezahlt habe.

5.3

Der Beschwerdeführer bezieht eine

AHV-Altersrente und entsprechende Ergänzungsleistungen. Durch die

Ergänzungsleistungen wird der Existenzbedarf der betroffenen Person,

einschliesslich der Wohnkosten, abgedeckt. Ein zusätzlicher Bezug von wirtschaftlicher

Sozialhilfe ist in dieser Konstellation (abgesehen von hier nicht gegebenen

Ausnahmen) grundsätzlich nicht erforderlich und ausgeschlossen. Wird er

trotzdem notwendig, ist dies regelmässig die Folge einer nicht zweckgemässen Verwendung

der Ergänzungsleistungen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betroffene Person

aus ihrer Wohnung gewiesen wird, weil die Miete nicht bezahlt wurde, denn die

Ergänzungsleistungen enthalten auch einen Betrag für die Wohnkosten. Bleiben

diese trotzdem unbezahlt und führt dies zur Ausweisung aus der Wohnung und zur

Notwendigkeit einer durch die Sozialhilfe zu organisierenden Notunterbringung,

rechtfertigt sich in der Regel die Annahme, die berechtigte Person verwende die

Geldleistungen zumindest teilweise nicht für den eigenen Unterhalt oder sei

dazu nicht imstande (Art. 20 Abs. 1 lit. a ATSG; E. II. 2.1 hiervor) und

sei aus diesem Grund auf die Hilfe der öffentlichen Fürsorge angewiesen (Art.

20.

Abs. 1 lit. b ATSG).

Gestützt auf die Akten und die Vorbringen der Parteien

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Februar 2016 aus seiner

Wohnung ausgewiesen wurde, weil er den Mietzins nicht bezahlt hatte. Weil ihm

keine Wohngelegenheit zur Verfügung stand, wandte er sich an die Sozialen

Dienste. Diese sorgten in der Folge für eine Notunterkunft. Der

Beschwerdeführer unterzeichnete als Mieter den am 22. Februar 2016

abgeschlossenen Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer zu einem Mietzins von

CHF 450.00 (Urkunde 18). Angesichts der unmittelbar zuvor erfolgten Ausweisung

wegen unbezahlter Mietzinsen bestand Anlass zur Befürchtung, der

Beschwerdeführer werde auch den Mietzins für die Notunterkunft nicht bezahlen.

Diese Befürchtung wird durch die Ausführungen des Beschwerdeführers im

Beschwerdeverfahren nicht zerstreut, sondern vielmehr bestärkt, wenn er

ausführen lässt, es habe sich um eine «Lotterbude» gehandelt und der Mietzins

von CHF 450.00 pro Monat sei überrissen.

5.3

Vor

diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen einer Drittauszahlung gemäss Art.

20.

Abs. 1 ATSG wie folgt zu beurteilen: Die Sozialen Dienste waren als Behörde

gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzlich unterstützungspflichtig. Indem der Beschwerdeführer

Mietzinsen unbezahlt liess und deshalb aus seiner Wohnung exmittiert wurde,

hatte er die empfangenen Geldleistungen (namentlich AHV-Rente und Ergänzungsleistungen)

zu einem beträchtlichen Teil nicht für den eigenen Unterhalt verwendet. Die

Sozialen Dienste waren in dieser Situation gehalten, dem Beschwerdeführer

kurzfristig eine Unterkunft zu organisieren. Ihr Eingreifen wurde notwendig,

weil der Beschwerdeführer die bezogenen Sozialversicherungsleistungen nicht

bestimmungsgemäss verwendet hatte. Angesichts seines Verhaltens war zu

befürchten, dass er auch die Miete für diese Unterkunft nicht bezahlen würde.

Damit waren die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung erfüllt. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.

6.

Ebenfalls

angefochten ist die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung für

das Verwaltungsverfahren.

6.1

Die

Beschwerdegegnerin hat die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung unter

Hinweis auf Rz. 2056 des Kreisschreibens über

die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (KSRP) verweigert. Diese Bestimmung

der Verwaltungsweisungen hält fest, von

Ausnahmen abgesehen sei das Verfahren bei den Durchführungsstellen für den

Beitragsbezug oder für die Leistungszusprache nicht derart schwierig, dass ein

Rechtsbeistand erforderlich ist.

6.2

Der

Beschwerdeführer lässt einwenden, er sei rechtsunkundig und prozessarm. Er

bedürfe gestützt auf das Gebot der Rechtsgleichheit einer anwaltschaftlichen

Vertretung, da die Beschwerdegegnerin über einen eigenen Rechtsdienst verfüge

und aufgrund der sich stellenden rechtlich weitreichenden Konsequenzen

bezüglich des Verfahrensausgangs. Er wäre nicht nur wegen seiner Rechtsunkundigkeit,

sondern auch wegen seines Augenleidens und der damaligen gesundheitlichen

Verhältnisse nie in der Lage gewesen, selbst das Einspracheverfahren durchzuführen.

6.3

Der Anspruch auf unentgeltliche

anwaltliche Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren

setzt kumulativ voraus, dass diese sachlich geboten, das Rechtsbegehren nicht

aussichtslos und die Partei bedürftig ist (Art. 37 Abs. 4 ATSG; BGE 132 V 200

E. 4.1 S. 201). Bezüglich der sachlichen Gebotenheit des Beizugs eines

Anwalts besteht ein Unterschied zwischen der unentgeltlichen Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren und im Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es

«rechtfertigen» (Art. 61 Bst. f Satz 2 ATSG). Dagegen wird im

Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand nur bewilligt, wo die Verhältnisse es «erfordern». Die Notwendigkeit

der anwaltlichen Vertretung ist in diesem Verfahrensstadium nur in Ausnahmefällen

zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher

Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls,

Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten

des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in

Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich

muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen

oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht

fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 1 mit

Hinweisen).

6.4

Zu

Beginn des Einspracheverfahrens, für das die unentgeltliche Verbeiständung verlangt

wird (Einsprache vom 27. Mai 2016), präsentierte sich die Situation wie folgt: Die

AHV-Rente für die Monate April und Mai war von der Beschwerdegegnerin an die

Sozialen Dienste ausbezahlt worden. Diese hatten einen Anteil von je CHF 450.00

für die Begleichung der Miete verwendet und den Restbetrag von je CHF 1‘411.00

an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Auf Verlangen des Beschwerdeführers war am

9.

Mai 2016 die Verfügung über die Drittauszahlung erlassen worden (AK-Nr. 13).

Der

Beschwerdeführer ist nicht rechtskundig und leidet an einer Sehbeeinträchtigung.

Das Verfahren war durch die besondere Konstellation gekennzeichnet, dass

einerseits das Sozialamt und andererseits die Beschwerdegegnerin involviert

waren. Eine Unterstützung durch das Sozialamt war daher nicht möglich. Entscheidend

ist somit, ob davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Interessen

selbst hätte wahrnehmen können. Dies ist in Würdigung der Umstände zu bejahen: Die

Drittauszahlung wurde in der Verfügung vom 9. Mai 2016 (AK-Nr. 13) damit

begründet, der Beschwerdeführer sei wegen Nichtbezahlens des Mietzinses

exmittiert worden und die Unterbringung in einem Notzimmer werde durch die

Sozialen Dienste vorfinanziert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, diese einfachen Ausführungen

zu verstehen und, falls sie nicht zugetroffen hätten, zu widersprechen. Die

Anforderungen an die Erhebung einer Einsprache sind gering. Die Einsprache kann

schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache auch mündlich erhoben werden (Art.

10.

Abs. 3 ATSV). Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer

durchaus in der Lage war, seine Interessen gegenüber den Behörden zu vertreten.

So widerrief er gemäss dem KESB-Entscheid vom 21. Juni 2016 (AK-Nr. 14) am 8.

März 2016 die kurz zuvor erteilte Zustimmung zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft

und bestätigte diese Haltung in der Folge in mehreren Gesprächen «vehement».

Die KESB vermochte keine Hinweise auf eine Einschränkung seiner

Urteilsfähigkeit festzustellen. Es gelang dem Beschwerdeführer denn auch, die

Verbeiständung zu verhindern. Weiter verschaffte er sich, wie sich dem

KESB-Entscheid entnehmen lässt, Unterstützung durch die Institution Pro

Senectute und stellte selbständig Anträge an die Beschwerdegegnerin. Vor diesem

Hintergrund ist – mit Blick auf den sehr strengen Massstab, der in diesem

Zusammenhang gilt (vgl. E. II. 6.3 hiervor) – die Erforderlichkeit einer anwaltlichen

Verbeiständung zu verneinen. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet und

abzuweisen.

7.

7.1

Die

Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

7.2

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

7.3

Der

Beschwerdeführer steht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und

Verbeiständung (vgl. E. I. 8 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 20. April 2017 eine Kostennote eingereicht, worin

er einen Aufwand von 22,48 Stunden geltend macht. Im vorliegenden Verfahren ist

nur der Aufwand nach dem Empfang des Einspracheentscheids (ohne dessen Studium,

das noch dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen ist) zu berücksichtigen, weshalb

der Aufwand vom 7. April 2016 bis 10. August 2016 im Umfang von 13,46

Stunden unberücksichtigt bleibt. Ausserdem haben die in der Kostennote

aufgeführten Verrichtungen, welche nicht das Beschwerdeverfahren betreffen,

unberücksichtigt zu bleiben. Es betrifft dies die Positionen von je 0,17

Stunden vom 5. und 7. Oktober 2016. Als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz

eines Rechtsanwalts inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist, gelten das

Fristerstreckungsgesuch vom 9. Februar 2017 (0,33 Stunden; A.S. 58) und

die verschiedenen Positionen, welche die Kenntnisgabe von Kurzverfügungen des

Gerichts an den Klienten betreffen (19. Oktober 2016, 14. Februar 2017, 13.

März 2017 und 6. April 2017 von je 0,17 Stunden). Auszunehmen ist hier

lediglich die Kenntnisnahme der Verfügung vom 14. September 2016 und 19. Januar

2017, welche nicht bloss orientierenden Charakter hatte und für welche die

geltend gemachten 0,17 Stunden angebracht erscheinen. Damit verbleibt insgesamt

ein zu entschädigender Aufwand von 7,67 Stunden. Der Stundenansatz beträgt

CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Das

Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands beläuft sich somit auf CHF

1‘380.60. Unter Berücksichtigung der Auslagen (für das Beschwerdeverfahren,

d.h. ab 12. September 2016) von CHF 130.50 und der Mehrwertsteuer von 8 %

resultiert eine Entschädigung von CHF 1‘632.00, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 414.15 (Differenz zum vollen Honorar) während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch

wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00

festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung

mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden

ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur

Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

7.4

Das

Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 1‘632.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 414.15 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer