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Entscheid

VSBES.2016.232

Invalidenrente

1. Februar 2018Deutsch37 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1964, meldete sich am 16. November 2000

erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als

gesundheitliche Beeinträchtigung wurde ein am 20. Dezember 1999 erlittener

Unfall angegeben. Der Beschwerdeführer war zuvor im Spital B.___ mit einem

Pensum von 100 % als Reinigungsarbeiter angestellt gewesen.

1.2 Mit Verfügung vom 29. Mai

2001 (IV-Nr. 10) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers ab mit der Begründung, es bestehe eine

medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 %.

2.

2.1 Am 21. Juni 2001 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

an (IV-Nr. 12), wobei die gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen

angegeben wurden.

2.2 Die Beschwerdegegnerin trat mit

Verfügung vom 21. September 2001 nicht auf das Leistungsbegehren ein

(IV-Nr. 14).

2.3 Nachdem der behandelnde

Psychiater, Dr. med. C.___, am 18. Dezember 2003 (IV-Nr. 20) einen

Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin eingereicht und der Beschwerdeführer am

3. Juni 2004 sinngemäss ein Revisionsbegehren gestellt hatte

(IV-Nr. 24), wobei im Anschluss weitere Berichte eingereicht wurden (IV-Nrn. 29),

tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen und sprach dem

Beschwerdeführer schliesslich mit Verfügung vom 18. April 2005 eine ganze

Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2003 zu (IV-Nr. 37).

3. Im Jahr 2007 wurde eine erste

Rentenrevision durchgeführt (IV-Nr. 48), wobei die Rente im Anschluss unverändert

weiter ausgerichtet wurde, weil sich in medizinischer Hinsicht nichts geändert

habe (IV-Nr. 54).

4.

4.1 Im Jahr 2011 wurde erneut eine Revision

eingeleitet (IV-Nr. 57). Am 6. September 2011 fand ein Revisionsgespräch

statt mit dem Ziel, eine berufliche Eingliederung in die Wege zu leiten

(IV-Nr. 61). Eine solche scheiterte indessen, weil der Beschwerdeführer

nicht bereit gewesen sei, bei einer Wiedereingliederung mitzuwirken

(IV-Nr. 64). Daraufhin wurde eine Begutachtung in Auftrag gegeben. Das interdisziplinäre

Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. E.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, datiert vom 12. März 2012

(IV-Nrn. 70.1 und 71.1).

4.2 Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 30. November

2012 auf (IV-Nr. 86). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

5.

5.1 Am 8. Juli 2013

(IV-Nr. 90) meldete sich der Beschwerdeführer wiederum bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Dazu wurde ein Attest von Dr. med.

C.___ vom 25. März 2013 (IV-Nr. 91) eingereicht, gemäss welchem eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Die Beschwerdegegnerin stellte dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Juli 2013 (IV-Nr. 96) in

Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten.

5.2 Im darauffolgenden Einwandverfahren,

in welchem unter anderem geltend gemacht wurde, es sei seit März 2012 mehrfach

zu Hospitalisationen des Beschwerdeführers gekommen, empfahl der Regionale

Ärztliche Dienst (RAD) eine erneute Begutachtung. Das Gutachten wurde in der

Folge am 14. Januar 2015 durch die Begutachtungsstelle F.___ erstattet

(IV-Nr. 123).

5.3 Nach neu durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 144 und 149) wies die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche Massnahmen mit Verfügung

vom 11. August 2016 (Aktenseite [A.S. 1 ff.]) ab.

6. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 9. September 2016 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 4

ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 11. August 2016 sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine

IV-Rente auszurichten.

3. Es sei ein ergänzendes polydisziplinäres

Gutachten erstellen zu lassen.

4. Die IV-Stelle habe die Verfahrenskosten

zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.

5. Es sei dem Beschwerdeführer die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche

Rechtsbeistand ab Prozessbeginn zu gewähren und die unterzeichnete Anwältin als

unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

U.K.u.E.F.

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2016 (A.S. 48 f.) die

Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Verfügung vom

21. Oktober 2016 (A.S. 50) gewährt das Versicherungsgericht dem

Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt

Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

9. Der Beschwerdeführer lässt sich

am 16. November 2016 noch einmal vernehmen (A.S. 57 ff.). Mit Eingaben

vom 11. und 23. Januar 2017 (A.S. 64 f. und 76) lässt er zusätzliche

Unterlagen einreichen.

10. Ebenfalls mit Eingabe vom

11. Januar 2017 (A.S. 68 ff.) reicht die unentgeltliche

Rechtsbeiständin eine Kostennote zu den Akten. Eine Kopie davon geht mit

Verfügung vom 16. Januar 2017 (A.S. 75) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

11. Das durch den Beschwerdeführer

am 16. Mai 2017 eingereichte ärztliche Zeugnis geht mit Verfügung vom

26. Mai 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 78

f.).

12. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und der Beschwerdeantwort vom

12.

Oktober 2016 (A.S. 48 f.) dar, die Abklärungen hätten ergeben, dass

keine medizinische Diagnose ausgewiesen sei, welche eine länger dauernde

Arbeitsunfähigkeit begründe. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellter

im Hausdienst sowie jede andere Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer weiterhin

im Umfang eines 100 % Pensums zugemutet werden. Das eingeholte

bidisziplinäre Gutachten, das als Entscheidgrundlage diene, geniesse vollen

Beweiswert. Die Gutachter hätten sich darin auch mit der Thematik der

Suizidgefahr befasst. Im vorliegenden Fall finde die neue Rechtsprechung des

Bundesgerichts gemäss BGE 141 V 281 bei der vorgebrachten Diagnose eines

chronischen multiokulären Schmerzsyndroms keine Anwendung.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde vom 9. September 2016 (A.S. 4 ff.) und der

weiteren Eingabe vom 16. November 2016 (A.S. 57 ff.) entgegenhalten, der

behandelnde Psychotherapeut habe in seinem Bericht vom 16. Dezember 2015

eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Vergleiche man das Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 14. Januar 2015 und die Befunde des

behandelnden Psychotherapeuten, falle auf, dass beide Psychiater die

Persönlichkeit, das Verhalten des Beschwerdeführers und seine Äusserungen anlässlich

der Untersuchung gleich beschreiben würden. Die Schlussfolgerungen gingen aber

diametral auseinander. Die Äusserungen des Beschwerdeführers seien im Gutachten

nicht richtig festgehalten worden. Obwohl aus diesen klar eine latente

Suizidalität hervorgehe, werde im Gutachten eine Suizidgefahr verneint. Eine

solche halte der behandelnde Psychotherapeut aber fest. Auch im

Austrittsbericht der G.___ vom 30. April 2015 sei von einer akuten

suizidalen Krise die Rede. Gemäss diesem Bericht liege auch eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen,

vor. Auch bezüglich des Austrittsberichts der G.___ und dem Gutachten zeige

sich, dass der Beschwerdeführer ähnlich geschildert werde, aber

unterschiedliche Schlüsse gezogen würden. Eine Person mit einem Verhalten wie

demjenigen des Beschwerdeführers sei im Arbeitsprozess nicht ertragbar. Er sei

aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, mit anderen Menschen ganztags

ruhige und vernünftige Beziehungen zu pflegen. Es sei ihm nicht möglich, seine

psychischen Schwierigkeiten und die körperlichen Beschwerden durch eine

Willensanstrengung zu überwinden. Die Schlussfolgerungen im Gutachten seien

daher nicht nachvollziehbar. Der den Beschwerdeführer seit Jahren behandelnde

Psychotherapeut beschreibe weiter eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung. Dass dieser

dadurch auch psychosozial belastet sei, spreche nicht gegen eine Erkrankung.

Der Beschwerdeführer benötige seit vielen Jahren eine regelmässige, intensive

psychiatrische Betreuung. In regelmässigen Abständen seien stationäre

Aufenthalte notwendig. Bezüglich der diagnostizierten chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 sei

zu sagen, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, weil die vom

Bundesgericht verlangte Indikatorenprüfung damit nicht vorgenommen werden

könne. Es sei daher eine neue Begutachtung vorzunehmen.

3.

3.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

mit Verfügung vom 11. August 2016, weshalb die ab 1. Januar 2012

geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2

Nach der seit 1. Januar

2012.

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28

Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2)

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass

sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung

immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine

Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130

V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.4

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie

er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen

zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit

Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in

denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs

mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als

mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 70).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 353).

5.

5.1

Der von der Beschwerdegegnerin

verneinte Leistungsanspruch wird durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er

im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom

30.

November 2012 (IV-Nr. 86) – und demjenigen, wie er zur Zeit der

streitigen Verfügung vom 11. August 2016 (A.S. 1 ff.) bestanden hat,

beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84

E. 1b).

5.2

Im Zeitpunkt der mit Verfügung

vom 30. November 2012 erfolgten Rentenbeurteilung stellte die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten von Dr.

med. D.___ und Dr. med. E.___ vom 12. März 2012 (IV-Nrn. 70.1 und

71.

) ab. Der Beweiswert dieser Einschätzungen ist unbestritten und die

damalige Aufhebung der Rente unangefochten geblieben. Für die Darlegung des

damaligen medizinischen Sachverhalts kann auf das erwähnte Gutachten abgestellt

werden. Demgemäss lagen beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit vor. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren, ein chronisches Schmerzsyndrom des Rückens mit

spondylogener Ausstrahlung in Kopf, Schulter und Beine, anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom

und anamnestisch eine Eltroxin-Substitution (seit Jahren) festgehalten. In der

klinischen Untersuchung hätten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, nicht

dermatombezogene Sensibilitätsstörungen der rechten Körperhälfte und darüber

hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler

Habitus, imponiert. Im Rahmen der Untersuchung seien fünf von fünf

Waddel-Zeichen positiv gewesen. Da die Muskelkraft und Muskeltrophik allseits

normal seien, könne die als partiell geschilderte Sensibilitätsstörung

vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches

Krankheitsbild abgestützt werden. An den oberen Extremitäten könnten kein

klinisch-pathologischer Befund oder ein Hinweis auf eine funktionelle

Einschränkung objektiviert werden. Sämtliche Gelenke seien aktiv und passiv

frei beweglich. Im Bereich der Wirbelsäule sei in keinem axialen

Bewegungssegment eine Fehlhaltung oder Bewegungseinschränkung objektivierbar. Weder

anamnestisch noch klinisch gebe es Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder

Ausfallsyndrom. Die im Rahmen der Begutachtung erstellten Röntgenaufnahmen

dokumentierten cervikal eine leichtgradige und als altersentsprechend

einzustufende Osteochondrose von HWK 5/6 sowie thorakal und lumbal keinen

pathologischen Befund. An den unteren Extremitäten seien die aktive und passive

Beweglichkeit der Hüftgelenke beidseits frei. Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer

geschilderten Beschwerden höchstens als partiell auf die objektivierbaren

somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. Aus rein somatischer Sicht könne

keine Arbeitsunfähigkeit formuliert werden.

In psychiatrischer Hinsicht wurde

festgehalten, die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung seien weit überwiegend nicht erfüllt. Stattdessen sei von einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss

ICD-10 F45.41 auszugehen. Die Ausprägung der Störung sei maximal leicht.

Bezüglich der in den Vorakten postulierten depressiven Symptome bestehe aktuell

eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den

objektivierbaren depressiven Befunden. Die Kriterien einer depressiven Episode

seien aktuell nicht erfüllt. Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige

Ausmass. Kein Symptom sei in ausreichender Schwere sowie Länge und mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Das ängstlich-depressive Syndrom

erkläre sich vollständig als Folge des Schmerzsyndroms und psychosozialer

Faktoren sowie einer Verdeutlichungstendenz und begründe alleine nicht

ausreichend eine depressive Episode. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit sei aus

rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht daher nicht begründbar. Mögliche

Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung seien nicht

gegeben. Es bestehe keine ausgewiesene, erheblich schwere Komorbidität, eine

angemessene Teilnahme am sozialen Leben sei gegeben und es sei kein

verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer

Konfliktbewältigung anzunehmen. Der Gesundheitszustand habe sich seit der

Rentenzusprache verbessert. Die bis 2007 postulierte depressive Störung sei

remittiert.

Zusammenfassend betrug zum Zeitpunkt der

damaligen Beurteilung die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit insgesamt 100 %.

Ab März 2012 sei keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu erkennen. Die bis

Dezember 2007 diagnostizierte depressive Störung sei remittiert. Damit habe

sich der Gesundheitszustand verbessert.

5.3

Folgender medizinischer

Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. November

2016:

5.3.1

Laut Bericht von Dr. med. C.___,

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2013 (IV-Nr. 105) leide

der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

schwere Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidideen, und einer

somatoformen Schmerzstörung. Seit März 2012 sei es mehrfach zu

Hospitalisationen gekommen. Der Beschwerdeführer sei nun in der Privatklinik H.___

angemeldet worden.

5.3.2

Im Arztbericht der G.___ vom

7.

April 2014 (IV-Nr. 109) werden eine rezidivierende depressive

Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1) und eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), bestehend

seit Januar 2013, diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 14. bis

23.

Januar 2014 (stationärer Aufenthalt) 100 %. Die Hospitalisation

sei aufgrund einer akuten suizidalen Krise erfolgt. Ebenfalls habe es vom 18. bis

30.

Juli 2012 einen stationären Aufenthalt gegeben. Wegen der Kürze der

Hospitalisationen könne man keine weiteren Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen.

5.3.3

Im Arztbericht von Dr. med. C.___

vom 26. Juli 2014 (IV-Nr. 112 S. 1 ff.) werden folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

-

rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen

(ICD-10 F33.3), bestehend seit Anfang 2013

-

andauernde Persönlichkeitsänderung

nach Extrembelastung ICD-10 F62.0, eher zwanghafte Persönlichkeitsstörung,

bestehend seit Jahren

Folgende Diagnose sei ohne Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit:

-

anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Die Arbeitsunfähigkeit betrage von

Januar bis Dezember 2013 100 %, ab 1. Januar 2014 90 %.

5.3.4

Laut Bericht der Klinik H.___ vom

28.

März 2013 (IV-Nr. 114 S. 2 f.), in welcher ein

Abklärungsgespräch stattgefunden hatte, liege in erster Linie ein

chronifizierter Spannungszustand vor, der wohl entscheidend mit der

unbefriedigenden psychosozialen Situation, der fehlenden Tagesstruktur und

kulturellen Faktoren zusammenhänge. Ein Klinikaufenthalt hätte wohl eine

vorübergehende Entlastung der Angehörigen zum Ziel, würde jedoch an den

zugrundeliegenden Problemen kaum etwas ändern. Es sei mit dem Beschwerdeführer

diskutiert worden, dass in erster Linie eine ausserhäusliche Beschäftigung

gefunden werden müsse. Eine Hospitalisation in der Klinik mit dem auf

Gruppentherapie spezialisierten Angebot sei beim Beschwerdeführer eher weniger

indiziert.

5.3.5

Im bidisziplinären Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 123), erstellt

von Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. J.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, wird festgehalten, der Beschwerdeführer

berichte subjektiv, nicht gut schlafen zu können und dass die Beziehung zu den

Familienangehörigen schwierig sei. Er rege sich schnell auf, sei gereizt, habe

Frau und Kinder auch schon geschlagen. Von den Kollegen habe er sich

zurückgezogen. Seit einem Autounfall 1999 leide er unter Rückenbeschwerden. Die

Schmerzen würden zum Teil in Arme und Beine ausstrahlen. Vor dem Unfall sei er

gesund gewesen und habe keine Probleme gehabt.

Im psychiatrischen Untersuchungsbefund

wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe ausführlich von seinen Beschwerden

berichtet. Es sei aufgefallen, dass er sehr selbstbezogen gewesen sei. Die

Stimmung sei gereizt gewesen. Die Psychomotorik sei lebhaft, Antriebsstörungen

hätten sich nicht gefunden. Der Beschwerdeführer habe einen guten affektiven

Kontakt zum Gutachter und Dolmetscher aufgenommen. Er habe von einem

gelegentlichen Lebensverleider gesprochen, sich aber explizit von

Suizidgedanken und Suizidimpulsen distanziert. Während der ganzen Untersuchung

habe er nie Anzeichen einer Konzentrationsschwäche gezeigt. Merkfähigkeit und

Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Das Denken sei auf seine Schwierigkeiten,

vor allem die finanziellen, eingeengt gewesen. Ein Gedankenabreissen oder eine

Gedankenleere habe sich nicht gezeigt. Zwangsgedanken habe er Beschwerdeführer

nicht geäussert, auch keine Ängste oder Phobien. Er habe nicht über

Suizidgedanken oder Suizidphantasien berichtet.

Zur rheumatologischen Untersuchung wird

festgehalten, der Beschwerdeführer beklage 24 Stunden anhaltende Beschwerden,

die retroaurikulär / okzipital / zervikal beginnen würden, sich in die ganze

Wirbelsäule nach distal ausdehnten, in den Beckengürtel sowie weiter in die

unteren Extremitäten bis zu den Füssen, links akzentuierter als rechts, oft auf

der linken Seite verbunden mit diffusen Kribbelparästhesien. Von zervikal aus bestünden

ebenfalls intermittierende Ausstrahlungen in die linke obere Extremität bis hin

zur Hand, jedoch nicht nach rechts. Am Stamm werde eine Sensibilitätsstörung

auf der linken Seite beschrieben, während auf der rechten Seite die

Sensibilität normal sei. Zu Beginn der Untersuchung wirke der Beschwerdeführer

extrem unruhig, zum Teil aggressiv. Er beklage chronische Ein- und

Durchschlafstörungen, müsse nach wenigen Stunden Schlaf aufstehen und sich

bewegen. Obwohl sich das Bewegen nicht relevant positiv auf die Schmerzen

auswirke, habe er in dieser Position insgesamt weniger Beschwerden als im

Liegen. Die Schmerzintensität werde auf der VAS-Skala mit durchschnittlich 7 - 8

angegeben, unabhängig von der Körperposition oder Tätigkeiten im Haushalt. Im

Tagesverlauf empfinde der Beschwerdeführer die Schmerzen subjektiv etwas

weniger störend durch Ablenkung von unabdinglich durchzuführenden

Haushaltsaktivitäten. Er habe trotz der Schmerzen keine andere Wahl, als seinen

beiden Kindern das von der Ehefrau vorbereitete Mittagessen anschliessend

zuzubereiten. Trotz einer bis heute regelmässig durchgeführten Physiotherapie

persistierten die Schmerzen in diesem Sinne.

Im Rahmen der Befunderhebung wird

Folgendes festgehalten: Es bestünden ein leichter Beckenschiefstand links im

Stehen bei bekannter leichter thorakolumbal linkskonvexer Ausweichskoliose,

sowie eine betonte thorakale Kyphose. Klinisch gebe es keine Hinweise für eine

relevante muskuläre Dekonditionierung. Es bestünden eine deutliche Druckdolenz

bei minimalem Palpationsdruck auf die Processus spinosus von Th4 - Th8

sowie von L3 - S1 sowie eine nur minimal ausgeprägte

Druckempfindlichkeit der Subokzipitalmuskulatur beidseits. Im Bereich der LWS zeige

sich eine schmerzbedingte Einschränkung der maximalen Lateralflexion beidseits

um 1/4 und Reklination um 1/3 mit endphasigen Lumbalgien, die Flexion sei subjektiv

besser möglich mit einem Finger-Boden-Abstand nach vorne 45 cm. Im Bereich

der BWS seien Rotation und Lateralflexion beidseits schmerzbedingt um 1/4

eingeschränkt mit endphasig provozierbaren lumbalen, jedoch nicht thorakalen

Schmerzen. Im Bereich der HWS bestehe eine passiv-assistierte Rotation nach

links auf 70 °und nach rechts auf 80 °, subjektiv sei die endphasige

Rotation nach links schmerzhafter als nach rechts. Im Bereich der

Schultergelenke seien die selbständig durchgeführten funktionellen

Schultergriffe subjektiv schmerzfrei durchgeführt worden. Die peripheren

Gelenke seien unauffällig frei beweglich. Der selbständige Transfer vom Stehen

in die liegende Untersuchung gestalte sich wegen massiver Schmerzen lumbal als äusserst

schwierig. Es sei dem Beschwerdeführer möglich gewesen, während einer halben

Minute normal auf dem Rücken zu liegen, wobei in dieser Zeit die

passiv-assistierte Hüftflexion einen Winkel von maximal 90 - 100 °

gezeigt habe. Eine zunehmende Beugung sei abgewehrt worden wegen massivsten

subjektiven Lumbalgien. Die liegende Untersuchung habe anschliessend sofort

abgebrochen werden müssen. In sitzender Position habe das Kniegelenk eine volle

Extension gezeigt, das obere und untere Sprunggelenk sowie die Vorfussgelenke

seien klinisch völlig unauffällig frei beweglich gewesen. In neurologischer Hinsicht

hätten sich bei der Kraftprüfung im Stehen und Sitzen keinerlei motorische

Defizite an den oberen oder unteren Extremitäten ergeben. Es bestünden allseits

mittellebhaft auslösbare Muskeleigenreflexe. Die Nervendehnungstests nach

Lasègue seien negativ. Im Rahmen der Sensibilitätsprüfung zeige sich eine

Halbseitenhypästhesie der gesamten linken Körperhälfte, beginnend am Kopf bis

hin zum linken Fuss.

Bei den bildgebenden Untersuchungen

zeige ein Röntgen der HWS ap/seitlich vom 27. Februar 2012 ein normales

Alignement der dargestellten Wirbelkörper mit leichter Osteochondrose im

Segment C5/6. Bei Schulterhochstand sei das Segment C7 im Seitenbild nicht mehr

feststellbar, zusätzlich bestehe im Seitenbild ein nicht optimaler Strahlengang

bei Überlagerung des Kieferwinkels mit der oberen HWS. Im ventralen Bild zeige

sich ebenfalls eine sichtbare Bandscheibenverschmälerung im Segment C5/6,

proximal wegen Kieferüberlagerung nur bis C4 dargestellt. Im Bereich der BWS

ap/seitlich (Aufnahme ebenfalls vom 27. Februar 2012) zeige sich wie im

Vergleich zu früheren Voraufnahmen eine leicht betonte thorakale Kyphose.

Hinweise für posttraumatische ossäre Veränderungen bestünden nicht. Das Röntgenbild

vom 27. Februar 2012 der LWS ap/seitlich zeige unverändert zu einer

Voraufnahme eine leichte thorakolumbal linkskonvexe Skoliose. Im Seitenbild bestünden

keine Hinweise für eine relevante Chondrose, Osteochondrose oder

Spondylarthrose.

In der Laboruntersuchung zeige sich,

dass der Serumspiegel für Risperdon und seine Metabolite im nicht nachweisbaren

Bereich sei. Der Serumspiegel für Sertralin sei im zu erwartenden Bereich. Der

Serumspiegel für Trazodon und Valproinsäure sei unter dem Referenzwert.

Zusammengefasst werden im Gutachten

folgende Diagnosen erhoben:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

keine

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Chronisches multiokuläres

Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)

pseudoradikuläre

Ausstrahlung in die unteren Extremitäten beidseits links betont und in die

linke obere Extremität,

radiomorphologisch zu

keinem Zeitpunkt zwischen 2000 und 2012 Hinweise auf posttraumatische ossäre

Veränderungen thorakal oder lumbal oder Hinweise für beginnende oder zunehmende

degenerative Veränderungen im Bereich HWS, LWS, BWS oder Hände,

hochgradiger Verdacht auf

massive psychosoziale Überlagerung mit subjektiv ausgeprägter Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung.

5.3.6

Kurze Zeit nach Erstellung des

eben zitierten Gutachtens wurde der Beschwerdeführer hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht

der G.___ vom 30. April 2015 (IV-Nr. 133) befand er sich vom 2. bis

27.

Februar 2015 in einem stationären Aufenthalt. Als Diagnosen werden

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode

(ICD-10 F33.3) (teilremittiert) mit psychotischen Symptomen, und eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgehalten. Die

Zuweisung sei notfallmässig und freiwillig erfolgt aufgrund einer akuten

suizidalen Krise. Die Anamnese-Erhebung habe sich aufgrund mangelhafter

Deutschkenntnisse sehr schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe

geäussert, am Eintrittstag einen regulären Termin bei seinem Psychotherapeuten

wahrgenommen und diesem Lebensüberdrussgedanken geschildert zu haben. Weil ein

IV-Antrag abgelehnt worden sei, habe er auch mitgeteilt, er wolle aus Wut

Benzin über sich leeren und sich anzünden. Der Beschwerdeführer präsentiere

sich im Rahmen der Befunderhebung psychomotorisch eher unruhig, die Konzentration

sei soweit beurteilbar nicht gestört. Der Rapport sei leicht zäh, das formale

Denken leicht beschleunigt, teils eingeengt auf den negativen IV-Bescheid.

Wahnerleben und Zwänge seien nicht sicher ausgeschlossen. Die Schwingungsfähigkeit

sei reduziert. Im Affekt sei der Beschwerdeführer deprimiert, ratlos, teilweise

etwas gereizt und überexpressiv wirkend. Suizidgedanken seien vorhanden, im

Gespräch distanziere sich der Beschwerdeführer aber von Handlungen. Aufgrund

der Suizidalität habe man die Medikation neu angesetzt, wobei die depressive

Symptomatik zurückgegangen sei. Während der gesamten Hospitalisation habe sich

der Beschwerdeführer ruhig und zurückgezogen verhalten. Er habe schnell den

Wunsch geäussert, möglichst bald austreten zu können. Einen empfohlenen

Aufenthalt auf dem Behandlungszentrum für Angst und Depression habe er

abgelehnt. Im Verlauf des Aufenthalts habe sich die depressive Symptomatik

weiter gebessert und Suizidalität sei kein Thema mehr gewesen.

5.3.7

Im Arztbericht Dr. med. C.___ vom

23.

Januar 2016 (IV-Nr. 138 S. 1 f.) werden eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen

Symptomen (ICD-10 F33.3), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung (ICD-10 F62.0), eine posttraumatische Belastungsstörung, eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine zwanghafte

Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Trotz mehrfacher Hospitalisationen habe

keine Stabilität erreicht werden können. Der Beschwerdeführer erlebe den

aktuellen Krieg gegen die Kurden in der Türkei sehr intensiv und er habe

Erinnerungen an schlechte Erlebnisse in der Türkei mit Albträumen und Flashbacks.

Er könne Geräusche nicht tolerieren und sei aggressiv gegenüber der Ehefrau. Er

sei schnell reizbar mit Impulshandlungen, Schlafstörungen,

Konzentrationsschwierigkeiten, Lust- und Interessenverlust. Er sei sozial total

isoliert, indem er die Wohnung tagelang nicht verlasse. Er gebe an verfolgt zu

werden. Der Beschwerdeführer sei latent suizidal. Gemäss einem Schreiben vom

16.

Dezember 2015 (IV-Nr. 141 S. 2) sei er aus Sicht des

behandelnden Psychiaters zu 80 % arbeitsunfähig.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren ablehnenden Rentenentscheid auf das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___

vom 14. Januar 2015, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Der

Beschwerdeführer lässt in Zusammenhang mit dieser Begutachtung im Wesentlichen vorbringen,

die darin gezogenen Schlüsse widersprächen den Beurteilungen durch den

behandelnden Psychiater und die G.___. Weiter wird geltend gemacht, die vom

Bundesgericht gestützt auf BGE 141 V 281 verlangte Indikatorenprüfung könne

anhand dieses Gutachtens nicht vorgenommen werden. Die Beschwerdegegnerin geht

indessen davon aus, dass bei der im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___

diagnostizierten Störung die Indikatorenprüfung nicht zur Anwendung komme. Die

Gutachter diagnostizieren eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist grundsätzlich auch bei einer solchen Diagnose das strukturierte

Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C 130/2017 vom 30. November 2017 E. 6 und 7.1).

6.2

Der Beschwerdeführer wurde in

den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie und damit in den vorliegend

relevanten Bereichen begutachtet. Das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___

beruht auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse und wurde von auf den

entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt. In dieser Hinsicht

genügt es den Anforderungen an ein verwertbares Gerichtsgutachten.

6.2.1

Inhaltlich kommen die Gutachter

zum nachvollziehbaren Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus

somatisch-orientierter Sicht zu keinem Zeitpunkt je eine adäquate Erklärung für

die seit einem Verkehrsunfall im Dezember 1999 postulierte anhaltende und

weitgehend therapieresistente multiokuläre Schmerzsymptomatik habe abgegeben

werden können. Verschiedenste ambulante Therapien sowie eine anhaltende

psychopharmakologische, psychotherapeutische sowie physiotherapeutische

Behandlung hätten sich offensichtlich nicht positiv auf weiter persistierenden

Beschwerden am gesamten Bewegungsapparat ausgewirkt. Im Status finde sich eine

leichte Wirbelsäulenfehlform bei einem bekannten Beckenschiefstand. Lumbal

fänden sich diskrete Dysfunktionen, während die BWS und HWS weitgehend normal

beweglich sei. Der periphere Gelenkstatus an den oberen Extremitäten sei

klinisch völlig unauffällig gewesen. Es sei praktisch unmöglich gewesen, den

Beschwerdeführer wegen massivster Schmerzexazerbation lumbal in Rückenlage zu

untersuchen. Während der 30-sekündigen Untersuchung im Liegen habe sich eine

weitgehend normale Hüft- und Kniegelenksbewegungsfähigkeit gezeigt. Im

klinisch-neurologischen Status hätten sich völlig normale Kraft- und

Reflexverhältnisse gezeigt, insbesondere habe eine diffuse

Halbseitenhypästhesie auf der linken Seite imponiert. Diese habe somatisch in

keiner Weise erklärt werden können. Im gesamten Röntgendossier der Jahre 2000

bis 2012 fänden sich zusammenfassend weder je posttraumatische ossäre

Veränderungen thorakal und lumbal, noch im Verlauf beginnende relevante degenerative

Veränderungen im Bereich HWS, BWS oder LWS. Die diskrete zervikale

Osteochondrose C5/C6 sei sicherlich nicht geeignet, um die vom Beschwerdeführer

beklagte diffuse und multiokulär ausgedehnte Schmerzsymptomatik auch nur

ansatzweise adäquat zu erklären. Zusammenfassend könne daher dieses chronische

Schmerzsyndrom / multiokuläre Schmerzsyndrom aus rein somatisch

orientierter Sicht in keiner Art und Weise adäquat erklärt werden. Diese

Schlussfolgerung steht in Einklang mit der Aktenlage: Tatsächlich konnte auch

in der Vergangenheit nie ein somatisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer

geschilderten Beschwerden gefunden werden. Der rheumatologische Zustand

entspricht demjenigen, der bei der Begutachtung vom 12. März 2012 durch

Dr. med. D.___ im Rahmen der letzten materiellen Rentenprüfung erhoben wurde.

In psychiatrischer Hinsicht wird im

Gutachten dargelegt, dass eine psychische Überlagerung anzunehmen sei, weil das

Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung,

nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend

objektiviert werden könnten. Überzeugend und in Übereinstimmung mit der

Einschätzung der G.___ wie auch der Begutachtung durch Dr. med. D.___ und

Dr. med. E.___ am 12. März 2012 wird eine chronische Schmerzstörung

mit psychischen und somatischen Faktoren diagnostiziert. Dies insbesondere

deshalb, weil keine ursächliche psychosoziale Belastungssituation vorliege.

Weiter werden Hinweise auf eine zum Begutachtungszeitpunkt bestehende

depressive Erkrankung mit Verweis auf die erhobenen Befunde einleuchtend

verneint: Der Beschwerdeführer leide nicht unter ausgeprägten Schlafstörungen

(dass er nachts erwache, sei auch darauf zurückzuführen, dass er bereits

zwischen 21.00 und 22.00 Uhr zu Bett gehe; beim Aufstehen am Morgen habe

er hingegen keine Mühe), Antriebsstörungen oder ausgeprägten depressiven

Verstimmungen. Entsprechende Befunde konnten nicht erhoben werden. Die Psychomotorik

war lebhaft, ein guter affektiver Kontakt zum Gutachter und Dolmetscher

möglich. Von Suizidgedanken distanzierte sich der Beschwerdeführer im Rahmen

der Begutachtung. Während der ganzen Untersuchung konnten keine Anzeichen einer

Konzentrationsschwäche festgestellt werden und auch die Merkfähigkeit wie die

übrigen Gedächtnisleistungen waren intakt. Das Denken war vor allem auf

psychosoziale Faktoren eingeengt, es bestanden aber kein Gedankenabreissen und

keine Gedankenleere. Gelegentlich auftretende, leichte depressive Verstimmungen

werden aus gutachterlicher Sicht damit nachvollziehbar im Rahmen der

chronischen Schmerzstörung eingeordnet. An der Stimmigkeit dieser Beurteilung

vermögen auch die teils nach der Begutachtung erstellten Berichte des

behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, nichts zu ändern. Dieser

diagnostizierte mehrfach eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

schwere Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidideen. Auch die G.___

gingen im Rahmen der letzten Hospitalisation (unmittelbar nach der

Begutachtung) von einer schweren depressiven Episode aus, wobei jedoch die

erwähnten Befunde zu einer derartigen Diagnose nicht passen. So wurde die

Konzentration nicht als gestört erachtet, das formale Denken als leicht

beschleunigt und eingeengt auf einen negativen IV-Bescheid, der Rapport als

leicht zäh. Von Suizidhandlungen habe sich der Beschwerdeführer distanziert.

Weiter äusserte er offenbar schnell den Wunsch, wieder aus der Klinik

auszutreten. Was die vom behandelnden Arzt festgestellten psychischen

Beeinträchtigungen anbelangt, so fällt auch auf, dass mit der Zeit weitere

Diagnosen hinzugetreten sind, die weder schlüssig hergeleitet werden noch mit

Blick auf die übrige Aktenlage eine Stütze finden. So ist von einer andauernden

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) die Rede, wobei

nicht erklärt wird, worin die Extrembelastung bestanden haben soll. In Bezug

auf eine ebenfalls diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung wird nur angeführt,

der Beschwerdeführer erlebe den aktuellen Krieg gegen die Kurden in der Türkei

sehr intensiv und er habe Erinnerungen an schlechte Erlebnisse in der Türkei

mit Albträumen und Flashbacks. Für eine ebenfalls von ihm diagnostizierte

zwanghafte Persönlichkeitsstörung zeigen sich hinsichtlich der Vergangenheit

des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich nicht

erklären, weshalb er bis zum Verkehrsunfall 1999 offenbar keinerlei solche

Persönlichkeitszüge zeigte, gemäss seinen eigenen Angaben vollkommen gesund

gewesen sei und ohne weiteres in der Lage war, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu

bestehen. Die vom behandelnden Psychiater erstatteten Berichte sind vielmehr im

Licht der Tatsache zu lesen, dass behandelnde Ärzte aufgrund des bestehenden

Vertrauensverhältnisses im Zweifel zugunsten ihrer Patienten aussagen.

6.2.2

Das Bundesgericht hat mit

Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 seine Praxis zur anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern,

wozu wie bereits erwähnt auch die chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren gehört, geändert. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter

einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen

können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten

sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf

Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht

keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer

Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf,

wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,

normativer, Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Katalogs von

Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)

Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)

Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;

E. 4.3.2)

c)

Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Das vorliegende Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ äussert sich zwar nicht ausdrücklich zu den besagten

Indikatoren, enthält aber diejenigen Feststellungen, welche eine schlüssige

Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben (vgl. BGE 141

V 281 E. 8 S. 309):

Einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren fehlt ein diagnoseinhärenter Bezug zum

Schweregrad. In diesem Fall hängt der Schweregrad einer Störung von den

konkreten funktionellen Auswirkungen ab, insbesondere wie stark die versicherte

Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen

schmerzbedingt beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2016 vom

29.

November 2016 E. 6.3).

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» geht

aus dem Gutachten hervor, dass die Ausprägung der Störung nicht besonders

schwer ist, zumal sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

deklariert wird. Es werden keine auffälligen Befunde erhoben. Beim Behandlungs-

und Eingliederungserfolg ist darauf hinzuweisen, dass dieser zwar trotz

15-jährigem Verlauf mit psychiatrisch-psychotherapeutischer und

psychopharmakologischer Behandlung sowie einer bis heute fortgeführten

Physiotherapie sowie regelmässigen hausärztlichen Bemühungen unbefriedigend

ist, dies jedoch in der ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung begründet

liegt. Der rheumatologische Gutachter spricht von einer massiv ausgeprägten

psychosozialen Überlagerung mit einer eindrücklichen subjektiven Krankheits-

und Behinderungsüberzeugung mit relevanter Selbstlimitierung. Der

Beschwerdeführer ist – wie die Gutachter korrekt beschreiben – in der Schweiz

schlecht integriert und verfügt über keine Berufsausbildung. Er geht seit

Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, und der mehrjährige Rentenbezug

dürfte wesentlich zur subjektiven Krankheitsüberzeugung beigetragen haben. Weiter

hat sich im Rahmen der anlässlich der Begutachtung durchgeführten

Laboruntersuchung gezeigt, dass bis auf ein Antidepressivum die Blutspiegel der

eingenommenen Psychopharmaka unter dem therapeutischen Wert lagen. Es kann

daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu diesem

Zeitpunkt die verschriebenen Medikamente regelmässig eingenommen hat. Das am

11.

Januar 2017 eingereichte Laborblatt des behandelnden Arztes

(A.S. 64 f. und Beschwerdebeilage 55) vermag dies nicht zu entkräften, da

sich daraus keine Schlüsse für den Begutachtungszeitpunkt ziehen lassen. Psychiatrische

Komorbiditäten fehlen, namentlich wird eine früher beschriebene Depression als

nicht mehr nachweisbar beschrieben (wie dies schon im Rahmen der letzten

materiellen Rentenprüfung der Fall war). Die somatischen Befunde am

Bewegungsapparat sind altersentsprechend, es liegt keine schwere, chronische

körperliche Begleiterkrankung vor. Was den Komplex «Persönlichkeit» angeht, so

bestehen keine Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge oder andere

Auffälligkeiten, die sich ressourcen-hemmend auswirken könnten. Dementsprechend

war der Beschwerdeführer bis zum Verkehrsunfall 1999 auch während vielen Jahren

in der Lage, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und es haben

sich in seiner Biographie nie relevante Auffälligkeiten in der Persönlichkeit

gezeigt, insbesondere nicht die jetzt beschriebenen. Zum Komplex «Sozialer

Kontext» bemerken die Gutachter, dass ein allenfalls bestehender sozialer

Rückzug schambedingt sei. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung

selber ausgeführt hat, habe er sich von seinen Kollegen zurückgezogen, weil er

nicht mit diesen über seine Probleme sprechen wolle. So berichtete er auch

während der Begutachtung vor allem über seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten

und dass er seinen Kindern aufgrund dessen nichts bieten könne. Was die

Konsistenz betrifft, werden im Gutachten einige Diskrepanzen genannt, die sich

unter dem Titel «gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren

Lebensbereichen» nicht vereinbaren lassen. So kümmere sich der Beschwerdeführer

am Morgen um die Kinder, bereite ein Frühstück zu und begleite den Sohn zur

Schule. Er unternehme Spaziergänge und bereite regelmässig das Mittagessen für

die Kinder zu. Er ist ohne weiteres in der Lage, Auto zu fahren, hört sich

Musiksendungen an und sieht fern. Demgegenüber konnte beispielsweise im Rahmen

der rheumatologischen Begutachtung eine Untersuchung in liegender Position kaum

bis gar nicht durchgeführt werden. Die genannten Aktivitäten weisen auch nicht

auf einen ausgeprägten sozialen Rückzug oder Leidensdruck hin.

Vor diesem Hintergrund verfügt der

Beschwerdeführer insgesamt über genügend Ressourcen, um trotz der geklagten

Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer

beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

6.3

Nach dem Gesagten ist das

Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ beweiswertig und die Beschwerdegegnerin

durfte darauf abstellen. Demgemäss liegt – wie zum Zeitpunkt der letzten

materiellen Rentenprüfung – keine eingeschränkte Arbeits- oder

Leistungsfähigkeit vor. Es hat sich keine wesentliche Veränderung des

Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit ergeben. Die Beschwerdegegnerin

hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Aufgrund der

ausgeprägten Krankheitsüberzeugung, die den Beschwerdeführer aus eigener Sicht

vollkommen arbeitsunfähig erscheinen lässt, hat sie auch einen Anspruch auf

berufliche Massnahmen zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht

indessen ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E.

I. 8 hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

hat am 11. Januar 2017 eine Kostennote eingereicht

(A.S. 70 ff.), worin sie einen Aufwand von 540 Minuten bzw.

9.

Stunden geltend macht. Auffallend ist dabei ein Aufwand für persönliche

und telefonische Besprechungen mit der Klientschaft von insgesamt fast

3.5

Stunden, was im Verhältnis zum übrigen Aufwand hoch erscheint, sich

jedoch mit Blick auf die Akten mit dem Verhalten des Beschwerdeführers erklären

lassen dürfte. Weil der Aufwand insgesamt nicht als übermässig zu erachten ist,

sind die geltend gemachten 9 Stunden Aufwand zu vergüten. Der

Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006

seit 1. Oktober 2006 bzw. § 179 Abs. 3 Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) CHF 180.00. Die Auslagen von CHF 464.15 sind ausgewiesen.

Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer ist die Kostenforderung auf CHF 2'250.90

festzusetzen (9 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt),

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 680.40 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'931.30), wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass

hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers – von einem in

der eingereichten Honorarvereinbarung geltend gemachten Stundenansatz von

CHF 250.00 auszugehen ist (A.S. 73 f.).

7.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Franziska Ryser Zwygart, wird auf CHF 2'250.90

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im

Umfang von CHF 680.40 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi