VSBES.2016.232
Invalidenrente
1. Februar 2018Deutsch37 min
Source so.ch
A.___
Urteil vom 1. Februar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501
Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 11. August 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1964, meldete sich am 16. November 2000
erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als
gesundheitliche Beeinträchtigung wurde ein am 20. Dezember 1999 erlittener
Unfall angegeben. Der Beschwerdeführer war zuvor im Spital B.___ mit einem
Pensum von 100 % als Reinigungsarbeiter angestellt gewesen.
1.2 Mit Verfügung vom 29. Mai
2001 (IV-Nr. 10) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers ab mit der Begründung, es bestehe eine
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 %.
2.
2.1 Am 21. Juni 2001 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
an (IV-Nr. 12), wobei die gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
angegeben wurden.
2.2 Die Beschwerdegegnerin trat mit
Verfügung vom 21. September 2001 nicht auf das Leistungsbegehren ein
(IV-Nr. 14).
2.3 Nachdem der behandelnde
Psychiater, Dr. med. C.___, am 18. Dezember 2003 (IV-Nr. 20) einen
Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin eingereicht und der Beschwerdeführer am
3. Juni 2004 sinngemäss ein Revisionsbegehren gestellt hatte
(IV-Nr. 24), wobei im Anschluss weitere Berichte eingereicht wurden (IV-Nrn. 29),
tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen und sprach dem
Beschwerdeführer schliesslich mit Verfügung vom 18. April 2005 eine ganze
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2003 zu (IV-Nr. 37).
3. Im Jahr 2007 wurde eine erste
Rentenrevision durchgeführt (IV-Nr. 48), wobei die Rente im Anschluss unverändert
weiter ausgerichtet wurde, weil sich in medizinischer Hinsicht nichts geändert
habe (IV-Nr. 54).
4.
4.1 Im Jahr 2011 wurde erneut eine Revision
eingeleitet (IV-Nr. 57). Am 6. September 2011 fand ein Revisionsgespräch
statt mit dem Ziel, eine berufliche Eingliederung in die Wege zu leiten
(IV-Nr. 61). Eine solche scheiterte indessen, weil der Beschwerdeführer
nicht bereit gewesen sei, bei einer Wiedereingliederung mitzuwirken
(IV-Nr. 64). Daraufhin wurde eine Begutachtung in Auftrag gegeben. Das interdisziplinäre
Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. E.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, datiert vom 12. März 2012
(IV-Nrn. 70.1 und 71.1).
4.2 Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 30. November
2012 auf (IV-Nr. 86). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
5.
5.1 Am 8. Juli 2013
(IV-Nr. 90) meldete sich der Beschwerdeführer wiederum bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Dazu wurde ein Attest von Dr. med.
C.___ vom 25. März 2013 (IV-Nr. 91) eingereicht, gemäss welchem eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Die Beschwerdegegnerin stellte dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Juli 2013 (IV-Nr. 96) in
Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten.
5.2 Im darauffolgenden Einwandverfahren,
in welchem unter anderem geltend gemacht wurde, es sei seit März 2012 mehrfach
zu Hospitalisationen des Beschwerdeführers gekommen, empfahl der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) eine erneute Begutachtung. Das Gutachten wurde in der
Folge am 14. Januar 2015 durch die Begutachtungsstelle F.___ erstattet
(IV-Nr. 123).
5.3 Nach neu durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 144 und 149) wies die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche Massnahmen mit Verfügung
vom 11. August 2016 (Aktenseite [A.S. 1 ff.]) ab.
6. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 9. September 2016 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 4
ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 11. August 2016 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine
IV-Rente auszurichten.
3. Es sei ein ergänzendes polydisziplinäres
Gutachten erstellen zu lassen.
4. Die IV-Stelle habe die Verfahrenskosten
zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
5. Es sei dem Beschwerdeführer die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche
Rechtsbeistand ab Prozessbeginn zu gewähren und die unterzeichnete Anwältin als
unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
U.K.u.E.F.
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2016 (A.S. 48 f.) die
Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Verfügung vom
21. Oktober 2016 (A.S. 50) gewährt das Versicherungsgericht dem
Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt
Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
9. Der Beschwerdeführer lässt sich
am 16. November 2016 noch einmal vernehmen (A.S. 57 ff.). Mit Eingaben
vom 11. und 23. Januar 2017 (A.S. 64 f. und 76) lässt er zusätzliche
Unterlagen einreichen.
10. Ebenfalls mit Eingabe vom
11. Januar 2017 (A.S. 68 ff.) reicht die unentgeltliche
Rechtsbeiständin eine Kostennote zu den Akten. Eine Kopie davon geht mit
Verfügung vom 16. Januar 2017 (A.S. 75) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
11. Das durch den Beschwerdeführer
am 16. Mai 2017 eingereichte ärztliche Zeugnis geht mit Verfügung vom
26. Mai 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 78
f.).
12. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und der Beschwerdeantwort vom
12.
Oktober 2016 (A.S. 48 f.) dar, die Abklärungen hätten ergeben, dass
keine medizinische Diagnose ausgewiesen sei, welche eine länger dauernde
Arbeitsunfähigkeit begründe. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellter
im Hausdienst sowie jede andere Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer weiterhin
im Umfang eines 100 % Pensums zugemutet werden. Das eingeholte
bidisziplinäre Gutachten, das als Entscheidgrundlage diene, geniesse vollen
Beweiswert. Die Gutachter hätten sich darin auch mit der Thematik der
Suizidgefahr befasst. Im vorliegenden Fall finde die neue Rechtsprechung des
Bundesgerichts gemäss BGE 141 V 281 bei der vorgebrachten Diagnose eines
chronischen multiokulären Schmerzsyndroms keine Anwendung.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde vom 9. September 2016 (A.S. 4 ff.) und der
weiteren Eingabe vom 16. November 2016 (A.S. 57 ff.) entgegenhalten, der
behandelnde Psychotherapeut habe in seinem Bericht vom 16. Dezember 2015
eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Vergleiche man das Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 14. Januar 2015 und die Befunde des
behandelnden Psychotherapeuten, falle auf, dass beide Psychiater die
Persönlichkeit, das Verhalten des Beschwerdeführers und seine Äusserungen anlässlich
der Untersuchung gleich beschreiben würden. Die Schlussfolgerungen gingen aber
diametral auseinander. Die Äusserungen des Beschwerdeführers seien im Gutachten
nicht richtig festgehalten worden. Obwohl aus diesen klar eine latente
Suizidalität hervorgehe, werde im Gutachten eine Suizidgefahr verneint. Eine
solche halte der behandelnde Psychotherapeut aber fest. Auch im
Austrittsbericht der G.___ vom 30. April 2015 sei von einer akuten
suizidalen Krise die Rede. Gemäss diesem Bericht liege auch eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen,
vor. Auch bezüglich des Austrittsberichts der G.___ und dem Gutachten zeige
sich, dass der Beschwerdeführer ähnlich geschildert werde, aber
unterschiedliche Schlüsse gezogen würden. Eine Person mit einem Verhalten wie
demjenigen des Beschwerdeführers sei im Arbeitsprozess nicht ertragbar. Er sei
aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, mit anderen Menschen ganztags
ruhige und vernünftige Beziehungen zu pflegen. Es sei ihm nicht möglich, seine
psychischen Schwierigkeiten und die körperlichen Beschwerden durch eine
Willensanstrengung zu überwinden. Die Schlussfolgerungen im Gutachten seien
daher nicht nachvollziehbar. Der den Beschwerdeführer seit Jahren behandelnde
Psychotherapeut beschreibe weiter eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung. Dass dieser
dadurch auch psychosozial belastet sei, spreche nicht gegen eine Erkrankung.
Der Beschwerdeführer benötige seit vielen Jahren eine regelmässige, intensive
psychiatrische Betreuung. In regelmässigen Abständen seien stationäre
Aufenthalte notwendig. Bezüglich der diagnostizierten chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 sei
zu sagen, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, weil die vom
Bundesgericht verlangte Indikatorenprüfung damit nicht vorgenommen werden
könne. Es sei daher eine neue Begutachtung vorzunehmen.
3.
3.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
mit Verfügung vom 11. August 2016, weshalb die ab 1. Januar 2012
geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2
Nach der seit 1. Januar
2012.
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28
Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2)
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass
sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine
Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130
V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.4
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie
er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit
Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in
denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs
mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als
mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 70).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 353).
5.
5.1
Der von der Beschwerdegegnerin
verneinte Leistungsanspruch wird durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er
im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom
30.
November 2012 (IV-Nr. 86) – und demjenigen, wie er zur Zeit der
streitigen Verfügung vom 11. August 2016 (A.S. 1 ff.) bestanden hat,
beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84
E. 1b).
5.2
Im Zeitpunkt der mit Verfügung
vom 30. November 2012 erfolgten Rentenbeurteilung stellte die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten von Dr.
med. D.___ und Dr. med. E.___ vom 12. März 2012 (IV-Nrn. 70.1 und
71.
) ab. Der Beweiswert dieser Einschätzungen ist unbestritten und die
damalige Aufhebung der Rente unangefochten geblieben. Für die Darlegung des
damaligen medizinischen Sachverhalts kann auf das erwähnte Gutachten abgestellt
werden. Demgemäss lagen beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit vor. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren, ein chronisches Schmerzsyndrom des Rückens mit
spondylogener Ausstrahlung in Kopf, Schulter und Beine, anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom
und anamnestisch eine Eltroxin-Substitution (seit Jahren) festgehalten. In der
klinischen Untersuchung hätten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, nicht
dermatombezogene Sensibilitätsstörungen der rechten Körperhälfte und darüber
hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler
Habitus, imponiert. Im Rahmen der Untersuchung seien fünf von fünf
Waddel-Zeichen positiv gewesen. Da die Muskelkraft und Muskeltrophik allseits
normal seien, könne die als partiell geschilderte Sensibilitätsstörung
vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches
Krankheitsbild abgestützt werden. An den oberen Extremitäten könnten kein
klinisch-pathologischer Befund oder ein Hinweis auf eine funktionelle
Einschränkung objektiviert werden. Sämtliche Gelenke seien aktiv und passiv
frei beweglich. Im Bereich der Wirbelsäule sei in keinem axialen
Bewegungssegment eine Fehlhaltung oder Bewegungseinschränkung objektivierbar. Weder
anamnestisch noch klinisch gebe es Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder
Ausfallsyndrom. Die im Rahmen der Begutachtung erstellten Röntgenaufnahmen
dokumentierten cervikal eine leichtgradige und als altersentsprechend
einzustufende Osteochondrose von HWK 5/6 sowie thorakal und lumbal keinen
pathologischen Befund. An den unteren Extremitäten seien die aktive und passive
Beweglichkeit der Hüftgelenke beidseits frei. Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer
geschilderten Beschwerden höchstens als partiell auf die objektivierbaren
somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. Aus rein somatischer Sicht könne
keine Arbeitsunfähigkeit formuliert werden.
In psychiatrischer Hinsicht wurde
festgehalten, die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung seien weit überwiegend nicht erfüllt. Stattdessen sei von einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss
ICD-10 F45.41 auszugehen. Die Ausprägung der Störung sei maximal leicht.
Bezüglich der in den Vorakten postulierten depressiven Symptome bestehe aktuell
eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den
objektivierbaren depressiven Befunden. Die Kriterien einer depressiven Episode
seien aktuell nicht erfüllt. Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige
Ausmass. Kein Symptom sei in ausreichender Schwere sowie Länge und mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Das ängstlich-depressive Syndrom
erkläre sich vollständig als Folge des Schmerzsyndroms und psychosozialer
Faktoren sowie einer Verdeutlichungstendenz und begründe alleine nicht
ausreichend eine depressive Episode. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit sei aus
rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht daher nicht begründbar. Mögliche
Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung seien nicht
gegeben. Es bestehe keine ausgewiesene, erheblich schwere Komorbidität, eine
angemessene Teilnahme am sozialen Leben sei gegeben und es sei kein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer
Konfliktbewältigung anzunehmen. Der Gesundheitszustand habe sich seit der
Rentenzusprache verbessert. Die bis 2007 postulierte depressive Störung sei
remittiert.
Zusammenfassend betrug zum Zeitpunkt der
damaligen Beurteilung die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit insgesamt 100 %.
Ab März 2012 sei keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu erkennen. Die bis
Dezember 2007 diagnostizierte depressive Störung sei remittiert. Damit habe
sich der Gesundheitszustand verbessert.
5.3
Folgender medizinischer
Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. November
2016:
5.3.1
Laut Bericht von Dr. med. C.___,
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2013 (IV-Nr. 105) leide
der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
schwere Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidideen, und einer
somatoformen Schmerzstörung. Seit März 2012 sei es mehrfach zu
Hospitalisationen gekommen. Der Beschwerdeführer sei nun in der Privatklinik H.___
angemeldet worden.
5.3.2
Im Arztbericht der G.___ vom
7.
April 2014 (IV-Nr. 109) werden eine rezidivierende depressive
Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1) und eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), bestehend
seit Januar 2013, diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 14. bis
23.
Januar 2014 (stationärer Aufenthalt) 100 %. Die Hospitalisation
sei aufgrund einer akuten suizidalen Krise erfolgt. Ebenfalls habe es vom 18. bis
30.
Juli 2012 einen stationären Aufenthalt gegeben. Wegen der Kürze der
Hospitalisationen könne man keine weiteren Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen.
5.3.3
Im Arztbericht von Dr. med. C.___
vom 26. Juli 2014 (IV-Nr. 112 S. 1 ff.) werden folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
-
rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen
(ICD-10 F33.3), bestehend seit Anfang 2013
-
andauernde Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung ICD-10 F62.0, eher zwanghafte Persönlichkeitsstörung,
bestehend seit Jahren
Folgende Diagnose sei ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit:
-
anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Die Arbeitsunfähigkeit betrage von
Januar bis Dezember 2013 100 %, ab 1. Januar 2014 90 %.
5.3.4
Laut Bericht der Klinik H.___ vom
28.
März 2013 (IV-Nr. 114 S. 2 f.), in welcher ein
Abklärungsgespräch stattgefunden hatte, liege in erster Linie ein
chronifizierter Spannungszustand vor, der wohl entscheidend mit der
unbefriedigenden psychosozialen Situation, der fehlenden Tagesstruktur und
kulturellen Faktoren zusammenhänge. Ein Klinikaufenthalt hätte wohl eine
vorübergehende Entlastung der Angehörigen zum Ziel, würde jedoch an den
zugrundeliegenden Problemen kaum etwas ändern. Es sei mit dem Beschwerdeführer
diskutiert worden, dass in erster Linie eine ausserhäusliche Beschäftigung
gefunden werden müsse. Eine Hospitalisation in der Klinik mit dem auf
Gruppentherapie spezialisierten Angebot sei beim Beschwerdeführer eher weniger
indiziert.
5.3.5
Im bidisziplinären Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 123), erstellt
von Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. J.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, wird festgehalten, der Beschwerdeführer
berichte subjektiv, nicht gut schlafen zu können und dass die Beziehung zu den
Familienangehörigen schwierig sei. Er rege sich schnell auf, sei gereizt, habe
Frau und Kinder auch schon geschlagen. Von den Kollegen habe er sich
zurückgezogen. Seit einem Autounfall 1999 leide er unter Rückenbeschwerden. Die
Schmerzen würden zum Teil in Arme und Beine ausstrahlen. Vor dem Unfall sei er
gesund gewesen und habe keine Probleme gehabt.
Im psychiatrischen Untersuchungsbefund
wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe ausführlich von seinen Beschwerden
berichtet. Es sei aufgefallen, dass er sehr selbstbezogen gewesen sei. Die
Stimmung sei gereizt gewesen. Die Psychomotorik sei lebhaft, Antriebsstörungen
hätten sich nicht gefunden. Der Beschwerdeführer habe einen guten affektiven
Kontakt zum Gutachter und Dolmetscher aufgenommen. Er habe von einem
gelegentlichen Lebensverleider gesprochen, sich aber explizit von
Suizidgedanken und Suizidimpulsen distanziert. Während der ganzen Untersuchung
habe er nie Anzeichen einer Konzentrationsschwäche gezeigt. Merkfähigkeit und
Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Das Denken sei auf seine Schwierigkeiten,
vor allem die finanziellen, eingeengt gewesen. Ein Gedankenabreissen oder eine
Gedankenleere habe sich nicht gezeigt. Zwangsgedanken habe er Beschwerdeführer
nicht geäussert, auch keine Ängste oder Phobien. Er habe nicht über
Suizidgedanken oder Suizidphantasien berichtet.
Zur rheumatologischen Untersuchung wird
festgehalten, der Beschwerdeführer beklage 24 Stunden anhaltende Beschwerden,
die retroaurikulär / okzipital / zervikal beginnen würden, sich in die ganze
Wirbelsäule nach distal ausdehnten, in den Beckengürtel sowie weiter in die
unteren Extremitäten bis zu den Füssen, links akzentuierter als rechts, oft auf
der linken Seite verbunden mit diffusen Kribbelparästhesien. Von zervikal aus bestünden
ebenfalls intermittierende Ausstrahlungen in die linke obere Extremität bis hin
zur Hand, jedoch nicht nach rechts. Am Stamm werde eine Sensibilitätsstörung
auf der linken Seite beschrieben, während auf der rechten Seite die
Sensibilität normal sei. Zu Beginn der Untersuchung wirke der Beschwerdeführer
extrem unruhig, zum Teil aggressiv. Er beklage chronische Ein- und
Durchschlafstörungen, müsse nach wenigen Stunden Schlaf aufstehen und sich
bewegen. Obwohl sich das Bewegen nicht relevant positiv auf die Schmerzen
auswirke, habe er in dieser Position insgesamt weniger Beschwerden als im
Liegen. Die Schmerzintensität werde auf der VAS-Skala mit durchschnittlich 7 - 8
angegeben, unabhängig von der Körperposition oder Tätigkeiten im Haushalt. Im
Tagesverlauf empfinde der Beschwerdeführer die Schmerzen subjektiv etwas
weniger störend durch Ablenkung von unabdinglich durchzuführenden
Haushaltsaktivitäten. Er habe trotz der Schmerzen keine andere Wahl, als seinen
beiden Kindern das von der Ehefrau vorbereitete Mittagessen anschliessend
zuzubereiten. Trotz einer bis heute regelmässig durchgeführten Physiotherapie
persistierten die Schmerzen in diesem Sinne.
Im Rahmen der Befunderhebung wird
Folgendes festgehalten: Es bestünden ein leichter Beckenschiefstand links im
Stehen bei bekannter leichter thorakolumbal linkskonvexer Ausweichskoliose,
sowie eine betonte thorakale Kyphose. Klinisch gebe es keine Hinweise für eine
relevante muskuläre Dekonditionierung. Es bestünden eine deutliche Druckdolenz
bei minimalem Palpationsdruck auf die Processus spinosus von Th4 - Th8
sowie von L3 - S1 sowie eine nur minimal ausgeprägte
Druckempfindlichkeit der Subokzipitalmuskulatur beidseits. Im Bereich der LWS zeige
sich eine schmerzbedingte Einschränkung der maximalen Lateralflexion beidseits
um 1/4 und Reklination um 1/3 mit endphasigen Lumbalgien, die Flexion sei subjektiv
besser möglich mit einem Finger-Boden-Abstand nach vorne 45 cm. Im Bereich
der BWS seien Rotation und Lateralflexion beidseits schmerzbedingt um 1/4
eingeschränkt mit endphasig provozierbaren lumbalen, jedoch nicht thorakalen
Schmerzen. Im Bereich der HWS bestehe eine passiv-assistierte Rotation nach
links auf 70 °und nach rechts auf 80 °, subjektiv sei die endphasige
Rotation nach links schmerzhafter als nach rechts. Im Bereich der
Schultergelenke seien die selbständig durchgeführten funktionellen
Schultergriffe subjektiv schmerzfrei durchgeführt worden. Die peripheren
Gelenke seien unauffällig frei beweglich. Der selbständige Transfer vom Stehen
in die liegende Untersuchung gestalte sich wegen massiver Schmerzen lumbal als äusserst
schwierig. Es sei dem Beschwerdeführer möglich gewesen, während einer halben
Minute normal auf dem Rücken zu liegen, wobei in dieser Zeit die
passiv-assistierte Hüftflexion einen Winkel von maximal 90 - 100 °
gezeigt habe. Eine zunehmende Beugung sei abgewehrt worden wegen massivsten
subjektiven Lumbalgien. Die liegende Untersuchung habe anschliessend sofort
abgebrochen werden müssen. In sitzender Position habe das Kniegelenk eine volle
Extension gezeigt, das obere und untere Sprunggelenk sowie die Vorfussgelenke
seien klinisch völlig unauffällig frei beweglich gewesen. In neurologischer Hinsicht
hätten sich bei der Kraftprüfung im Stehen und Sitzen keinerlei motorische
Defizite an den oberen oder unteren Extremitäten ergeben. Es bestünden allseits
mittellebhaft auslösbare Muskeleigenreflexe. Die Nervendehnungstests nach
Lasègue seien negativ. Im Rahmen der Sensibilitätsprüfung zeige sich eine
Halbseitenhypästhesie der gesamten linken Körperhälfte, beginnend am Kopf bis
hin zum linken Fuss.
Bei den bildgebenden Untersuchungen
zeige ein Röntgen der HWS ap/seitlich vom 27. Februar 2012 ein normales
Alignement der dargestellten Wirbelkörper mit leichter Osteochondrose im
Segment C5/6. Bei Schulterhochstand sei das Segment C7 im Seitenbild nicht mehr
feststellbar, zusätzlich bestehe im Seitenbild ein nicht optimaler Strahlengang
bei Überlagerung des Kieferwinkels mit der oberen HWS. Im ventralen Bild zeige
sich ebenfalls eine sichtbare Bandscheibenverschmälerung im Segment C5/6,
proximal wegen Kieferüberlagerung nur bis C4 dargestellt. Im Bereich der BWS
ap/seitlich (Aufnahme ebenfalls vom 27. Februar 2012) zeige sich wie im
Vergleich zu früheren Voraufnahmen eine leicht betonte thorakale Kyphose.
Hinweise für posttraumatische ossäre Veränderungen bestünden nicht. Das Röntgenbild
vom 27. Februar 2012 der LWS ap/seitlich zeige unverändert zu einer
Voraufnahme eine leichte thorakolumbal linkskonvexe Skoliose. Im Seitenbild bestünden
keine Hinweise für eine relevante Chondrose, Osteochondrose oder
Spondylarthrose.
In der Laboruntersuchung zeige sich,
dass der Serumspiegel für Risperdon und seine Metabolite im nicht nachweisbaren
Bereich sei. Der Serumspiegel für Sertralin sei im zu erwartenden Bereich. Der
Serumspiegel für Trazodon und Valproinsäure sei unter dem Referenzwert.
Zusammengefasst werden im Gutachten
folgende Diagnosen erhoben:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
keine
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
−
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
−
Chronisches multiokuläres
Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)
−
pseudoradikuläre
Ausstrahlung in die unteren Extremitäten beidseits links betont und in die
linke obere Extremität,
−
radiomorphologisch zu
keinem Zeitpunkt zwischen 2000 und 2012 Hinweise auf posttraumatische ossäre
Veränderungen thorakal oder lumbal oder Hinweise für beginnende oder zunehmende
degenerative Veränderungen im Bereich HWS, LWS, BWS oder Hände,
−
hochgradiger Verdacht auf
massive psychosoziale Überlagerung mit subjektiv ausgeprägter Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung.
5.3.6
Kurze Zeit nach Erstellung des
eben zitierten Gutachtens wurde der Beschwerdeführer hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht
der G.___ vom 30. April 2015 (IV-Nr. 133) befand er sich vom 2. bis
27.
Februar 2015 in einem stationären Aufenthalt. Als Diagnosen werden
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode
(ICD-10 F33.3) (teilremittiert) mit psychotischen Symptomen, und eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgehalten. Die
Zuweisung sei notfallmässig und freiwillig erfolgt aufgrund einer akuten
suizidalen Krise. Die Anamnese-Erhebung habe sich aufgrund mangelhafter
Deutschkenntnisse sehr schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe
geäussert, am Eintrittstag einen regulären Termin bei seinem Psychotherapeuten
wahrgenommen und diesem Lebensüberdrussgedanken geschildert zu haben. Weil ein
IV-Antrag abgelehnt worden sei, habe er auch mitgeteilt, er wolle aus Wut
Benzin über sich leeren und sich anzünden. Der Beschwerdeführer präsentiere
sich im Rahmen der Befunderhebung psychomotorisch eher unruhig, die Konzentration
sei soweit beurteilbar nicht gestört. Der Rapport sei leicht zäh, das formale
Denken leicht beschleunigt, teils eingeengt auf den negativen IV-Bescheid.
Wahnerleben und Zwänge seien nicht sicher ausgeschlossen. Die Schwingungsfähigkeit
sei reduziert. Im Affekt sei der Beschwerdeführer deprimiert, ratlos, teilweise
etwas gereizt und überexpressiv wirkend. Suizidgedanken seien vorhanden, im
Gespräch distanziere sich der Beschwerdeführer aber von Handlungen. Aufgrund
der Suizidalität habe man die Medikation neu angesetzt, wobei die depressive
Symptomatik zurückgegangen sei. Während der gesamten Hospitalisation habe sich
der Beschwerdeführer ruhig und zurückgezogen verhalten. Er habe schnell den
Wunsch geäussert, möglichst bald austreten zu können. Einen empfohlenen
Aufenthalt auf dem Behandlungszentrum für Angst und Depression habe er
abgelehnt. Im Verlauf des Aufenthalts habe sich die depressive Symptomatik
weiter gebessert und Suizidalität sei kein Thema mehr gewesen.
5.3.7
Im Arztbericht Dr. med. C.___ vom
23.
Januar 2016 (IV-Nr. 138 S. 1 f.) werden eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen
Symptomen (ICD-10 F33.3), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung (ICD-10 F62.0), eine posttraumatische Belastungsstörung, eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine zwanghafte
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Trotz mehrfacher Hospitalisationen habe
keine Stabilität erreicht werden können. Der Beschwerdeführer erlebe den
aktuellen Krieg gegen die Kurden in der Türkei sehr intensiv und er habe
Erinnerungen an schlechte Erlebnisse in der Türkei mit Albträumen und Flashbacks.
Er könne Geräusche nicht tolerieren und sei aggressiv gegenüber der Ehefrau. Er
sei schnell reizbar mit Impulshandlungen, Schlafstörungen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Lust- und Interessenverlust. Er sei sozial total
isoliert, indem er die Wohnung tagelang nicht verlasse. Er gebe an verfolgt zu
werden. Der Beschwerdeführer sei latent suizidal. Gemäss einem Schreiben vom
16.
Dezember 2015 (IV-Nr. 141 S. 2) sei er aus Sicht des
behandelnden Psychiaters zu 80 % arbeitsunfähig.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren ablehnenden Rentenentscheid auf das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___
vom 14. Januar 2015, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Der
Beschwerdeführer lässt in Zusammenhang mit dieser Begutachtung im Wesentlichen vorbringen,
die darin gezogenen Schlüsse widersprächen den Beurteilungen durch den
behandelnden Psychiater und die G.___. Weiter wird geltend gemacht, die vom
Bundesgericht gestützt auf BGE 141 V 281 verlangte Indikatorenprüfung könne
anhand dieses Gutachtens nicht vorgenommen werden. Die Beschwerdegegnerin geht
indessen davon aus, dass bei der im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___
diagnostizierten Störung die Indikatorenprüfung nicht zur Anwendung komme. Die
Gutachter diagnostizieren eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist grundsätzlich auch bei einer solchen Diagnose das strukturierte
Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C 130/2017 vom 30. November 2017 E. 6 und 7.1).
6.2
Der Beschwerdeführer wurde in
den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie und damit in den vorliegend
relevanten Bereichen begutachtet. Das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___
beruht auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse und wurde von auf den
entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt. In dieser Hinsicht
genügt es den Anforderungen an ein verwertbares Gerichtsgutachten.
6.2.1
Inhaltlich kommen die Gutachter
zum nachvollziehbaren Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus
somatisch-orientierter Sicht zu keinem Zeitpunkt je eine adäquate Erklärung für
die seit einem Verkehrsunfall im Dezember 1999 postulierte anhaltende und
weitgehend therapieresistente multiokuläre Schmerzsymptomatik habe abgegeben
werden können. Verschiedenste ambulante Therapien sowie eine anhaltende
psychopharmakologische, psychotherapeutische sowie physiotherapeutische
Behandlung hätten sich offensichtlich nicht positiv auf weiter persistierenden
Beschwerden am gesamten Bewegungsapparat ausgewirkt. Im Status finde sich eine
leichte Wirbelsäulenfehlform bei einem bekannten Beckenschiefstand. Lumbal
fänden sich diskrete Dysfunktionen, während die BWS und HWS weitgehend normal
beweglich sei. Der periphere Gelenkstatus an den oberen Extremitäten sei
klinisch völlig unauffällig gewesen. Es sei praktisch unmöglich gewesen, den
Beschwerdeführer wegen massivster Schmerzexazerbation lumbal in Rückenlage zu
untersuchen. Während der 30-sekündigen Untersuchung im Liegen habe sich eine
weitgehend normale Hüft- und Kniegelenksbewegungsfähigkeit gezeigt. Im
klinisch-neurologischen Status hätten sich völlig normale Kraft- und
Reflexverhältnisse gezeigt, insbesondere habe eine diffuse
Halbseitenhypästhesie auf der linken Seite imponiert. Diese habe somatisch in
keiner Weise erklärt werden können. Im gesamten Röntgendossier der Jahre 2000
bis 2012 fänden sich zusammenfassend weder je posttraumatische ossäre
Veränderungen thorakal und lumbal, noch im Verlauf beginnende relevante degenerative
Veränderungen im Bereich HWS, BWS oder LWS. Die diskrete zervikale
Osteochondrose C5/C6 sei sicherlich nicht geeignet, um die vom Beschwerdeführer
beklagte diffuse und multiokulär ausgedehnte Schmerzsymptomatik auch nur
ansatzweise adäquat zu erklären. Zusammenfassend könne daher dieses chronische
Schmerzsyndrom / multiokuläre Schmerzsyndrom aus rein somatisch
orientierter Sicht in keiner Art und Weise adäquat erklärt werden. Diese
Schlussfolgerung steht in Einklang mit der Aktenlage: Tatsächlich konnte auch
in der Vergangenheit nie ein somatisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer
geschilderten Beschwerden gefunden werden. Der rheumatologische Zustand
entspricht demjenigen, der bei der Begutachtung vom 12. März 2012 durch
Dr. med. D.___ im Rahmen der letzten materiellen Rentenprüfung erhoben wurde.
In psychiatrischer Hinsicht wird im
Gutachten dargelegt, dass eine psychische Überlagerung anzunehmen sei, weil das
Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung,
nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend
objektiviert werden könnten. Überzeugend und in Übereinstimmung mit der
Einschätzung der G.___ wie auch der Begutachtung durch Dr. med. D.___ und
Dr. med. E.___ am 12. März 2012 wird eine chronische Schmerzstörung
mit psychischen und somatischen Faktoren diagnostiziert. Dies insbesondere
deshalb, weil keine ursächliche psychosoziale Belastungssituation vorliege.
Weiter werden Hinweise auf eine zum Begutachtungszeitpunkt bestehende
depressive Erkrankung mit Verweis auf die erhobenen Befunde einleuchtend
verneint: Der Beschwerdeführer leide nicht unter ausgeprägten Schlafstörungen
(dass er nachts erwache, sei auch darauf zurückzuführen, dass er bereits
zwischen 21.00 und 22.00 Uhr zu Bett gehe; beim Aufstehen am Morgen habe
er hingegen keine Mühe), Antriebsstörungen oder ausgeprägten depressiven
Verstimmungen. Entsprechende Befunde konnten nicht erhoben werden. Die Psychomotorik
war lebhaft, ein guter affektiver Kontakt zum Gutachter und Dolmetscher
möglich. Von Suizidgedanken distanzierte sich der Beschwerdeführer im Rahmen
der Begutachtung. Während der ganzen Untersuchung konnten keine Anzeichen einer
Konzentrationsschwäche festgestellt werden und auch die Merkfähigkeit wie die
übrigen Gedächtnisleistungen waren intakt. Das Denken war vor allem auf
psychosoziale Faktoren eingeengt, es bestanden aber kein Gedankenabreissen und
keine Gedankenleere. Gelegentlich auftretende, leichte depressive Verstimmungen
werden aus gutachterlicher Sicht damit nachvollziehbar im Rahmen der
chronischen Schmerzstörung eingeordnet. An der Stimmigkeit dieser Beurteilung
vermögen auch die teils nach der Begutachtung erstellten Berichte des
behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, nichts zu ändern. Dieser
diagnostizierte mehrfach eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidideen. Auch die G.___
gingen im Rahmen der letzten Hospitalisation (unmittelbar nach der
Begutachtung) von einer schweren depressiven Episode aus, wobei jedoch die
erwähnten Befunde zu einer derartigen Diagnose nicht passen. So wurde die
Konzentration nicht als gestört erachtet, das formale Denken als leicht
beschleunigt und eingeengt auf einen negativen IV-Bescheid, der Rapport als
leicht zäh. Von Suizidhandlungen habe sich der Beschwerdeführer distanziert.
Weiter äusserte er offenbar schnell den Wunsch, wieder aus der Klinik
auszutreten. Was die vom behandelnden Arzt festgestellten psychischen
Beeinträchtigungen anbelangt, so fällt auch auf, dass mit der Zeit weitere
Diagnosen hinzugetreten sind, die weder schlüssig hergeleitet werden noch mit
Blick auf die übrige Aktenlage eine Stütze finden. So ist von einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) die Rede, wobei
nicht erklärt wird, worin die Extrembelastung bestanden haben soll. In Bezug
auf eine ebenfalls diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung wird nur angeführt,
der Beschwerdeführer erlebe den aktuellen Krieg gegen die Kurden in der Türkei
sehr intensiv und er habe Erinnerungen an schlechte Erlebnisse in der Türkei
mit Albträumen und Flashbacks. Für eine ebenfalls von ihm diagnostizierte
zwanghafte Persönlichkeitsstörung zeigen sich hinsichtlich der Vergangenheit
des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich nicht
erklären, weshalb er bis zum Verkehrsunfall 1999 offenbar keinerlei solche
Persönlichkeitszüge zeigte, gemäss seinen eigenen Angaben vollkommen gesund
gewesen sei und ohne weiteres in der Lage war, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu
bestehen. Die vom behandelnden Psychiater erstatteten Berichte sind vielmehr im
Licht der Tatsache zu lesen, dass behandelnde Ärzte aufgrund des bestehenden
Vertrauensverhältnisses im Zweifel zugunsten ihrer Patienten aussagen.
6.2.2
Das Bundesgericht hat mit
Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 seine Praxis zur anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern,
wozu wie bereits erwähnt auch die chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren gehört, geändert. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter
einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf
Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht
keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer
Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf,
wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,
normativer, Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Katalogs von
Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1)
Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a)
Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;
E. 4.3.2)
c)
Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Das vorliegende Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ äussert sich zwar nicht ausdrücklich zu den besagten
Indikatoren, enthält aber diejenigen Feststellungen, welche eine schlüssige
Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben (vgl. BGE 141
V 281 E. 8 S. 309):
Einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren fehlt ein diagnoseinhärenter Bezug zum
Schweregrad. In diesem Fall hängt der Schweregrad einer Störung von den
konkreten funktionellen Auswirkungen ab, insbesondere wie stark die versicherte
Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen
schmerzbedingt beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2016 vom
29.
November 2016 E. 6.3).
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» geht
aus dem Gutachten hervor, dass die Ausprägung der Störung nicht besonders
schwer ist, zumal sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
deklariert wird. Es werden keine auffälligen Befunde erhoben. Beim Behandlungs-
und Eingliederungserfolg ist darauf hinzuweisen, dass dieser zwar trotz
15-jährigem Verlauf mit psychiatrisch-psychotherapeutischer und
psychopharmakologischer Behandlung sowie einer bis heute fortgeführten
Physiotherapie sowie regelmässigen hausärztlichen Bemühungen unbefriedigend
ist, dies jedoch in der ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung begründet
liegt. Der rheumatologische Gutachter spricht von einer massiv ausgeprägten
psychosozialen Überlagerung mit einer eindrücklichen subjektiven Krankheits-
und Behinderungsüberzeugung mit relevanter Selbstlimitierung. Der
Beschwerdeführer ist – wie die Gutachter korrekt beschreiben – in der Schweiz
schlecht integriert und verfügt über keine Berufsausbildung. Er geht seit
Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, und der mehrjährige Rentenbezug
dürfte wesentlich zur subjektiven Krankheitsüberzeugung beigetragen haben. Weiter
hat sich im Rahmen der anlässlich der Begutachtung durchgeführten
Laboruntersuchung gezeigt, dass bis auf ein Antidepressivum die Blutspiegel der
eingenommenen Psychopharmaka unter dem therapeutischen Wert lagen. Es kann
daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu diesem
Zeitpunkt die verschriebenen Medikamente regelmässig eingenommen hat. Das am
11.
Januar 2017 eingereichte Laborblatt des behandelnden Arztes
(A.S. 64 f. und Beschwerdebeilage 55) vermag dies nicht zu entkräften, da
sich daraus keine Schlüsse für den Begutachtungszeitpunkt ziehen lassen. Psychiatrische
Komorbiditäten fehlen, namentlich wird eine früher beschriebene Depression als
nicht mehr nachweisbar beschrieben (wie dies schon im Rahmen der letzten
materiellen Rentenprüfung der Fall war). Die somatischen Befunde am
Bewegungsapparat sind altersentsprechend, es liegt keine schwere, chronische
körperliche Begleiterkrankung vor. Was den Komplex «Persönlichkeit» angeht, so
bestehen keine Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge oder andere
Auffälligkeiten, die sich ressourcen-hemmend auswirken könnten. Dementsprechend
war der Beschwerdeführer bis zum Verkehrsunfall 1999 auch während vielen Jahren
in der Lage, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und es haben
sich in seiner Biographie nie relevante Auffälligkeiten in der Persönlichkeit
gezeigt, insbesondere nicht die jetzt beschriebenen. Zum Komplex «Sozialer
Kontext» bemerken die Gutachter, dass ein allenfalls bestehender sozialer
Rückzug schambedingt sei. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung
selber ausgeführt hat, habe er sich von seinen Kollegen zurückgezogen, weil er
nicht mit diesen über seine Probleme sprechen wolle. So berichtete er auch
während der Begutachtung vor allem über seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten
und dass er seinen Kindern aufgrund dessen nichts bieten könne. Was die
Konsistenz betrifft, werden im Gutachten einige Diskrepanzen genannt, die sich
unter dem Titel «gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren
Lebensbereichen» nicht vereinbaren lassen. So kümmere sich der Beschwerdeführer
am Morgen um die Kinder, bereite ein Frühstück zu und begleite den Sohn zur
Schule. Er unternehme Spaziergänge und bereite regelmässig das Mittagessen für
die Kinder zu. Er ist ohne weiteres in der Lage, Auto zu fahren, hört sich
Musiksendungen an und sieht fern. Demgegenüber konnte beispielsweise im Rahmen
der rheumatologischen Begutachtung eine Untersuchung in liegender Position kaum
bis gar nicht durchgeführt werden. Die genannten Aktivitäten weisen auch nicht
auf einen ausgeprägten sozialen Rückzug oder Leidensdruck hin.
Vor diesem Hintergrund verfügt der
Beschwerdeführer insgesamt über genügend Ressourcen, um trotz der geklagten
Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer
beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
6.3
Nach dem Gesagten ist das
Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ beweiswertig und die Beschwerdegegnerin
durfte darauf abstellen. Demgemäss liegt – wie zum Zeitpunkt der letzten
materiellen Rentenprüfung – keine eingeschränkte Arbeits- oder
Leistungsfähigkeit vor. Es hat sich keine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit ergeben. Die Beschwerdegegnerin
hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Aufgrund der
ausgeprägten Krankheitsüberzeugung, die den Beschwerdeführer aus eigener Sicht
vollkommen arbeitsunfähig erscheinen lässt, hat sie auch einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht
indessen ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E.
I. 8 hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
hat am 11. Januar 2017 eine Kostennote eingereicht
(A.S. 70 ff.), worin sie einen Aufwand von 540 Minuten bzw.
9.
Stunden geltend macht. Auffallend ist dabei ein Aufwand für persönliche
und telefonische Besprechungen mit der Klientschaft von insgesamt fast
3.5
Stunden, was im Verhältnis zum übrigen Aufwand hoch erscheint, sich
jedoch mit Blick auf die Akten mit dem Verhalten des Beschwerdeführers erklären
lassen dürfte. Weil der Aufwand insgesamt nicht als übermässig zu erachten ist,
sind die geltend gemachten 9 Stunden Aufwand zu vergüten. Der
Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006
seit 1. Oktober 2006 bzw. § 179 Abs. 3 Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) CHF 180.00. Die Auslagen von CHF 464.15 sind ausgewiesen.
Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer ist die Kostenforderung auf CHF 2'250.90
festzusetzen (9 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt),
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 680.40 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'931.30), wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass
hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers – von einem in
der eingereichten Honorarvereinbarung geltend gemachten Stundenansatz von
CHF 250.00 auszugehen ist (A.S. 73 f.).
7.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Franziska Ryser Zwygart, wird auf CHF 2'250.90
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Umfang von CHF 680.40 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi