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Entscheid

VSBES.2016.233

Unfallversicherung

30. Januar 2017Deutsch41 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1981 geborene A.___, [...]

(nachfolgend: Beschwerdeführer), war zum Unfallzeitpunkt vom 29. Juni 2014

bei der [...] als Qualitätsprüfer in einem Arbeitspensum von 90 %

angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin), versichert.

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 14. Juli

2014 (Suva-Aktennummer [Suva-Nr.] 2) wurde der Beschwerdegegnerin

mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 29. Juni 2014 zu Hause mit der

Bohrmaschine eine grobe Schaube eindrehen wollen. Dabei habe er Handschuhe

getragen, weil er davor Holzlatten zugeschnitten habe. Mit der linken Hand habe

er die Schraube fixiert, welche sich jedoch durch die Rotation der Bohrmaschine

sofort in den Handschuh verheddert und ihm dadurch heftig die Hand verdreht

habe. Die linke Mittelhand sowie linke Finger seien dabei verstaucht/verdreht

worden. Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin gemäss Mitteilung vom

16. Juli 2014 gesetzliche Leistungen (Suva-Nrn. 3 ff.) in Form von

Taggelder und Übernahme von Heilbehandlungskosten. Dem «Notfall Bericht» des [...]

vom 28. Juli 2014 (Suva-Nr. 12) ist betreffend die Behandlung vom

29. Juni 2014 mit Durchführung von Röntgenaufnahmen die Hauptdiagnose «Distorsion

Dig. IV und V Hand links vom 29. Juni 2014» zu entnehmen.

1.3 Nach Einholen der medizinischen

Akten stellte der Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, in

seiner Beurteilung vom 27. Oktober 2014 fest (Suva-Nr. 19), aufgrund

der mittlerweile durchgeführten Untersuchungen durch den Handchirurgen und den

Rheumatologen Dr. med. C.___ sei medizinisch gestützt auf die vorliegenden

Unterlagen davon auszugehen, dass die aktuellen Beschwerden nicht mehr mit

erforderlicher Wahrscheinlichkeit als unfallkausal/-teilkausal zu beurteilen

seien. Ein Status quo sine sei erreicht. Daran hielt Dr. med. B.___ auch

in seiner ärztlichen Beurteilung vom 5. November 2014 (Suva-Nr. 23)

fest, indem er ausführte, es sei insgesamt bezüglich der Fingerverletzungen ein

Status quo sine ab Oktober 2014 als eingetreten zu betrachten. Die neu beschriebenen

Veränderungen im Bereich des Ellbogengelenkes liessen sich nicht mit erforderlicher

Wahrscheinlichkeit als unfallkausal erklären. Gestützt auf diese Einschätzung

schloss die Beschwerdegegnerin den Fall mit Verfügung vom 7. November 2014

(Suva-Nr. 24) per 30. November 2014 ab und stellte die bisherigen

Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt ein.

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2014 Einsprache erheben

(Suva-Nr. 38), die er am 21. Januar, 4. Februar und 19. Mai

2015 unter Einreichung von weiteren Berichten ergänzte (Suva-Nrn. 44, 47,

52). Daraufhin wurde am 13. bzw. 17. Juli 2015 zwischen den Parteien

ein als «Vereinbarung» betitelter Vergleich abgeschlossen (Suva-Nr. 54),

mit welchem sie zur Erledigung des Einspracheverfahrens betreffend die

Verfügung vom 7. November 2014 insbesondere vereinbarten, dass die

Beschwerdegegnerin in Abänderung der angefochtenen Verfügung für die Zeit vom

1. Dezember 2014 bis 27. Februar 2015 50 % des Taggeldanspruchs,

wie sich dieser aufgrund der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ergebe, zahle

und für die bis zum 27. Februar 2015 erfolgte Heilbehandlung aufkomme

(Ziff. 1). Laut Vergleich wurde das Einspracheverfahren damit erledigt.

2. Mit Schadenmeldung UVG vom

2. Dezember 2015 (Suva-Nr. 62) wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet,

der Beschwerdeführer habe am 25. November 2015 einen Rückfall zum

Unfallereignis vom 29. Juni 2014 erlitten. Dem beiliegenden Bericht von

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. November 2015

(Suva-Nr. 63) ist die Diagnose «Serom nach Zerrung Bizeps/Supinator links

kubital» zu entnehmen. Es werde ein operativer Eingriff geplant. Mit Verfügung

vom 15. Januar 2016 (Suva-Nr. 65) hielt die Beschwerdegegnerin fest,

im nun gemeldeten Rückfall würden keine gegenüber dem Unfall vom 29. Juni

2014 neuen Beschwerden geltend gemacht, weshalb auch kein Leistungsanspruch

bestehe. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der durch den Beschwerdeführer

am 9. Februar 2016 (Suva-Nr. 66) erhobenen Einsprache, die er am

29. März und 12. Mai 2016 ergänzte (Suva-Nrn. 74, 81), mit

Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.)

fest.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 12. September 2016 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

Der Einsprache-Entscheid der Suva

vom 22. Juli 2016 und die Verfügung vom 15. Januar 2016 seien aufzuheben.

a) Die Beschwerdegegnerin sei

gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen

aus dem Rückfall zum Unfallereignis vom 29. Juni 2014, eventualiter

aus dem Grundfall, zu erbringen.

b) Eventualiter: Die

Rechtsstreitsache sei zur Erstellung eines orthopädisch-handchirurgischen

Gutachtens (Beweisthema: Rückfallkausalität und Brückensymptome), zur weiteren

Abklärung und zum Neuentscheid an die Unfallversicherung zurückzuweisen, wobei

dem Versicherten während der Abklärungszeit erneut die versicherten

Unfallleistungen (Taggelder, Heilungskosten etc.) nach Massgabe der ärztlich

ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann

rechtens auszurichten sind.

c) Subeventualiter: Es

sei eine gerichtliche Begutachtung den Fall des Versicherten betreffend

anzuordnen und durchzuführen (Beweisthema: Rückfallkausalität und Brückensymptome).

Es sei von Amtes wegen bei

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, ein detaillierter und vollständiger

Verlaufsbericht zur Frage der Rückfallkausalität, zu den Brückensymptomen

und zum weiteren Verlauf einzuholen (Beweisthema: Rückfallkausalität und

Brückensymptome).

Der Versicherte sei als Partei

gestützt auf § 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO

gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema: gesundheitlicher

Verlauf, Rückfallkausalität und Brückensymptome).

Über die vom Versicherten im

vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei eine Beweisverfügung

nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu

eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und wo

bestimmt wird, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis

obliegt. Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu

tragen, welche die Anordnung einer solchen Beweisverfügung insbesondere im

Bereich des Sozialversicherungsverfahrens ausdrücklich verlangt.

Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur

Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung

zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Einsprachegegnerin.

U.K.u.E.F.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2016 (A.S. 22 ff.)

auf Abweisung der Beschwerde.

5. Der Präsident des

Versicherungsgerichts nimmt die eingereichten Urkunden mit Verfügung vom 17. Oktober

2016 (A.S. 26 f.) zu den Akten und weist die übrigen Beweisanträge ab.

6.

6.1 Mit Vorladung vom

17. November 2016 (A.S. 34 f.) werden die Parteien zur öffentlichen

Verhandlung auf den 30. Januar 2017, 14:00 Uhr, vorgeladen.

6.2 Anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 30. Januar 2017 hält der Vertreter des Beschwerdeführers

sein Plädoyer. In der Folge schliesst der Präsident des Versicherungsgerichts

die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter

des Beschwerdeführers seine Kostennote ein und gibt seine Plädoyernotizen zu

den Akten (A.S. 36 f.).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 6

Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat

der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das

Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1

UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des

Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16

Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,

8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

2.2

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356

E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.3

Ist die Unfallkausalität

einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die

deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der

Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens

darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)

Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo

ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen

Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später

eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der

leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder

kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit

dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.

Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und

Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV

Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_463/2011 vom 4. November 2011 E. 3.2,8C_956/2011 vom

20.

Juni 2012 E. 4.1,8C_721/2014 vom 27. April 2015

E. 4.2).

3.

Bei einem Rückfall handelt es

sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass

es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit

kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im

Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu

einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293

E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341 E. 2; Urteil des

Bundesgerichts 8C_791/2014 vom 1. April 2015 E. 2.2). Liegt ein

Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des

Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten

Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen

Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs

beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293

E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2; vgl. auch Urteil

des Bundesgerichts 8C_66/2016 vom 9. Mai 2016 E. 4.2). Je grösser der

zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen

Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den

Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV

1997.

U 275 S. 191 E. 1c). Ist die Unfallkausalität zwischen Rückfall

bzw. Spätfolge und Unfallereignis nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht

des Unfallversicherers erst, wenn entweder der status quo ante oder der status

quo sine erreicht ist. Die Beweislast hierfür trägt der Unfallversicherer (RKUV

1994.

U 206 S. 328 E. 3b).

4.

4.1

Sowohl das

Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010

E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_956/2011

vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

4.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003

U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom

15.

Dezember 2016 E. 2.2).

4.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III

321.

E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_725/2012

vom 27. März 2013 E. 4.1.1,8C_247/2014 vom 2. Mai 2014

E. 4.2,8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2).

Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids

– hier der 22. Juli 2016 – in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die

Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar,

Zürich, Basel, Genf, 2015, 3. Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren

Hinweisen).

5.

Streitig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016 die

Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen an den Beschwerdeführer aufgrund

des mit Schadenmeldung UVG vom 2. Dezember 2015 geltend gemachten Rückfalls

zu Recht verneint hat.

6.

Aufgrund der vorliegenden

Aktenlage ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 29. Juni

2014.

in seiner Freizeit durch das Hantieren mit einer Bohrmaschine die Finger IV

und V der linken Hand verstaucht/verdreht und sich daher gleichentags in

ärztliche Behandlung begeben hat. Dort wurde eine Distorsion Dig. IV und V der

linken Hand diagnostiziert.

7.

Es ist zunächst festzuhalten,

dass es sich bei der Schadenmeldung UVG vom 2. Dezember 2015 (Suva-Nr. 62)

um die Meldung eines Rückfalls gemäss Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung [UVV, SR 832.202] i.V.m. Art. 10 UVG handelt. Dies

wurde auf der Schadenmeldung UVG denn auch korrekt angegeben. Wie sich den

Akten entnehmen lässt, wurde der Grundfall in gegenseitigem Einvernehmen der

Parteien mit dem die Verfügung vom 7. November 2014 abändernden Vergleich

vom 13./17. Juli 2015 (Suva-Nrn. 24, 54) formell abgeschlossen. Mit

der erwähnten Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die

kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___ vom 5. November 2014 (Suva-Nr. 23),

ihre Leistungen per 30. November 2014 eingestellt. Dr. med. B.___ erachtete

bezüglich der Fingerverletzung den Status quo sine ab Oktober 2014 als eingetreten.

Im während des Einspracheverfahrens abgeschlossenen Vergleich einigten sich die

Parteien darauf, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer noch bis

27.

Februar 2015 Leistungen ausrichte, dies in Form von Heilbehandlung

sowie von 50 % des Taggeldanspruchs, wie er sich aus den im

Einspracheverfahren eingereichten Berichte von Dr. med. D.___ vom

7.

Januar, 23. Januar und 27. Februar 2015 (Suva-Nrn. 23

S. 4, 46, 50, vgl. auch 57) ergebe. Der Fall wurde demnach mit dem

27.

Februar 2015 rechtskräftig abgeschlossen, so dass spätere Leistungen

nur noch bei einem Rückfall (oder Spätfolgen) geschuldet sein können. Da anschliessend

bis im November 2015 – im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Rückfalls am

2.

Dezember 2015 – keine weiteren medizinischen Berichte dokumentiert sind

und während mehreren Monaten keine Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr zur

Diskussion standen, wäre ohnehin, auch ohne formellen Fallabschluss, von einer

Rückfallsituation auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_522/2013 vom

23.

September 2013 E. 3.2 und 8C_947/2009 vom 18. März 2010

E. 2.2 mit Hinweisen). Auch dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 3. November

2015.

lässt sich entnehmen (vgl. Suva-Nr. 60), die Physiotherapie habe die

Rehabilitation im Frühling abschliessen können und der Beschwerdeführer sei

auch praktisch beschwerdefrei gewesen. Dem entsprechen die Ausführungen im

Abschlussbericht der [...] vom 15. April 2015 (vgl. Suva-Nr. 53), aus

denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Ellbogen keinerlei Beschwerden

mehr verspüre, bei seiner Arbeit nicht mehr eingeschränkt sei und auch grosse

und schwere Gegenstände ohne Probleme prüfen könne. Auch schwere Gartenarbeiten

könne er ohne Schmerzen verrichten. An der Qualifikation als Rückfall ändert

der Umstand nichts, dass die erwähnten Darlegungen später durch den Bericht vom

22.

März 2016 von Dr. med. D.___ etwas relativiert wurden, indem er

festhielt (Suva-Nr. 74), der Beschwerdeführer habe zwar relativ gut auf

die konservativen Massnahmen reagiert, sei aber nie beschwerdefrei gewesen. Gestützt

auf den erfolgten Fallabschluss sowie die zuvor erwähnten, echtzeitlichen

Ausführungen sind die in E. II. 3 hiervor dargestellten Regeln zu Rückfällen

anwendbar. Demzufolge hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines natürlichen

Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall darzutun

bzw. trägt hierfür die objektive Beweislast.

8.

In Bezug auf die Frage der

natürlichen Unfallkausalität sind im Wesentlichen die folgenden Akten relevant:

8.1

Im «Notfall Bericht» des [...]

vom 28. Juli 2014 (Suva-Nr. 12) wurde betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers

auf der Notfallstation vom 29. Juni 2014 folgende Hauptdiagnose gestellt: «Distorsion

Dig. IV und V Hand links vom 29. Juni 2014». Der Beschwerdeführer stelle

sich vor, nachdem er sich die Dig. IV und V der linken Hand beim Bohren heute Nachmittag

verdreht habe. Dabei habe sich der Arbeitshandschuh im Bohrer verfangen. Er

habe Schmerzen dorsal am Handrücken über den Dig. IV und V. Beim Röntgen (vgl.

Suva-Nr. 11) seien unauffällige Verhältnisse in der linken Hand, keine

Fraktur und eine unauffällige Carpalia festgestellt worden. Bei

klinisch-radiologischem Ausschluss von Frakturen des Dig. IV und V der linken

Hand könne der Beschwerdeführer nach Hause entlassen werden. Analgesie nach

Bedarf. Verlaufskontrolle beim Hausarzt in zwei bis drei Tagen. Bei

Schmerzexazerbation Wiedervorstellung auf der Notfallstation. Er sei vom

29.

Juni bis 4. Juli 2014 zu 100 % arbeitsunfähig.

8.2

Aufgrund von persistierenden

Schmerzen pT4 links posttraumatisch hielt Dr. med. E.___, Oberarzt Radiologie,

Institut für Medizinische Radiologie, [...], beim Röntgen des linken Fingers vom

19.

August 2014 (Suva-Nr. 10) folgenden Befund/folgende Beurteilung fest:

Zum Vergleich lägen Aufnahmen der linken Hand vom 29. Juni 2014 vor. Kein

Anhalt für eine Fraktur/knöchernen Sehnenausriss. Regelrechte Artikulation.

Kein Nachweis einer wesentlichen Weichteilschwellung oder röntgendichter

Fremdkörper.

8.3

Im Bericht vom 29. August

2014.

(Suva-Nr. 7) hielten Dr. med. F.___, Arzt, und Dr. med. G.___,

Leitender Arzt, Departement Orthopädie, [...], aufgrund der Sprechstunde vom

19.

August 2014 folgende Hauptdiagnosen fest:

1.

Traumatisierte Kapsel PIP-Gelenk Dig.

IV und V Hand links bei Distorsionstrauma am 29. Juni 2014

2.

Unspezifische arthrotische Schmerzen

brachioradialis rechts (recte: links)

Der Beschwerdeführer komme zur

geplanten Verlaufskontrolle. Er berichte immer noch über eine Bewegungseinschränkung

(Streckdefizit) Dig. IV und V Hand links. Zudem habe er circa zwei bis drei

Wochen nach dem Unfall zunehmende Schmerzen im Bereich des proximalen

Vorderarmes links. Die Schmerzen gebe er als zunehmend ziehend an, vor allem

bei Bewegung. Der Beschwerdeführer leide unter einer Streckhemmung Dig. IV und

weniger Dig. V. Es sei ihm nun Ergotherapie verschrieben worden mit einer Quengelschiene.

Die unspezifischen proximalen Vorderarmbeschwerden, welche ohne Unfall

entstanden seien, könnten sich die Ärzte nicht gänzlich erklären. Er habe eine

volle Beweglichkeit. Die distale Bizepssehne sei schmerzindolent. Es seien dem

Beschwerdeführer nun Optifen 600 mg und Pantozol 40 mg verschrieben

worden, was er fix eine Woche einnehmen solle. Zudem sei Physiotherapie zur

antiphlogistischen Behandlung durchzuführen. Bei ausbleibender Besserung würde

er sich wieder vorstellen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 18. bis 24. August

2014.

100 %.

8.4

Dr. med. H.___, FMH

Radiologie, [...], hielt aufgrund der am 13. Oktober 2014 durchgeführten

MRT des linken Unterarms (Suva-Nr. 17) folgende Beurteilung fest:

Muskelfaser Ruptur des Musculus supinator, geringgradig auch Musculus Flexor

digitorum, grossvolumige Bursa bicipitoradialis und intramuskuläre

Flüssigkeitsansammlung: Sehr wahrscheinlich Affektion des Ramus profundus Nervi

radii im Verlauf durch den Musculus supinator mit entsprechender Affektion der

Hand-/Finger Flexoren: Kein Denervationödem und keine Muskelatrophie.

8.5

Dr. med. C.___, Facharzt FMH

Rheumatologie und Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom

15.

Oktober 2014 (Suva-Nr. 16) aufgrund der Sprechstunde vom 13. Oktober

2014.

folgende Diagnosen:

Unfallereignis am 29. Juni

2014.

- Unfallmechanismus: Finger in

Handschuhen werden von einem drehenden Bohrer um den Stab gewickelt

- Verletzungen: traumatisierte

Gelenkkapsel PIP des Zeig- und Kleinfingers, Verdacht auf Muskelfaser-Rupturen

Supinator und Fingerflexoren sowie Bursa bicipitalis, sekundär Beeinträchtigung

des N. radialis und medianus

- Verlauf: protrahierte, im Verlauf auch

progrediente Beschwerden DD Überlastung des Ansatzes des M. bizeps

- Aktuell: Klärung der Ätiopathogenese

als Grundlage für die weitere Behandlung und sozialversicherungsrechtlich

(Unfallkausalität)

Ausgeprägte Bursa

bicipitalis als auch Myopathien des Supinator und der Fingerbeuger mit möglicher

Beeinträchtigung des Radialis- und Medianus-Nerven

- DD ätiopathogenetisch Unfall-kausal

oder alltägliche Überlastung

- Verlauf: in Bezug zum Unfall am

29.

Juni 2014 verzögert und dann progrediente Beschwerden bis zu Invalidisierung

- Aktuell: Klärung der Ätiopathogenese

als Grundlage für die weitere Behandlung

Lumbovertebrale

Beschwerden

- klinisch myofaszial vermittelt bedingt

durch eine muskuläre Dysbalance im Bereich des unteren Rückens

- mögliche Prädisposition: Lyse Bogen

LWK5, radiologisch ohne evidente Komplikationen

Bei der klinischen Untersuchung habe

der Beschwerdeführer wegen sehr intensiven Schmerzreaktionen praktisch nicht

untersucht werden können. Das Ellbogengelenk präsentiere sich normal beweglich

und strukturell reizlos inklusive die radialen und medialen Epikondylen. Des

Weiteren imponiere auch die Hand gesichert unauffällig, die beiden

traumatisierten Fingergelenke seien einzig durch eine gewisse Extensionseinschränkung

aufgefallen. Aufgrund des ersten Eindruckes habe Dr. med. C.___ die

Ätiopathogenese nicht ermessen können, weshalb er sich mit einem erfahrenen Chirurgen

und Traumatologen aktenkonsiliarisch besprochen habe. Er habe zur kernspintomographischen

Analyse der Vorderarmmuskulatur geraten, was Vorgestern nun erfolgt sei (vgl.

E. II. 8.4 hiervor). Der auffälligste Befund sei eine stark entzündete Bursa

bicipitalis mit Weichteilreaktion rund um den Bizepssehnenansatz, dazu topographisch

anatomisch mögliche Irritation des Nervus radialis und medianus. Weiter

interpretiere der Radiologe Signalstörungen im Musculus supinator und der Fingerflexoren

als Faserrupturen mit älteren Hämatomen. Diese kernspintomographisch

zweifelsfrei pathologischen Befunde rund um die Insertion des Bizeps erklärten

die präsentierten Beschwerden und Beeinträchtigungen plausibel, liessen sich

ätiopathogenetisch aber nicht ohne weiteres einordnen. Kausale Bezüge zum

Unfallereignis am 26. September 2014 [recte: 26. Juni 2014] seien biomechanisch

auf den ersten Blick nicht überwiegend wahrscheinlich, alltägliche Überbelastung

(derzeitige Umbauarbeiten am eigenen Haus) müssten als Ursache sicher mit in

Betracht gezogen werden. Diese Klärung sei sozialversicherungsrechtlich

relevant, entscheide über die Zuständigkeit des Unfall- oder

Krankenversicherers. In dieser Frage sei primär die Beschwerdegegnerin

gefordert. Sie entscheide auch über die weitere Behandlung. Dr. med. C.___

hätte die handchirurgische Reevaluation am [...] empfohlen, namentlich zur

Überprüfung des Sachverhaltes möglicher Irritation des Nervus radialis und

medianus. Von rheumatologischer Seite könne in dieser Situation weiter wenig

geboten werden. Er schliesse mit diesem Bericht ab.

8.6

Dr. med. I.___, Ärztin

für Allgemeine Medizin FMH, hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom

15.

Oktober 2014 (Suva-Nr. 20) folgende Diagnosen fest:

- Traumatisierte Kapsel PIP-Gelenke Dig.

IV und V linke Hand bei Distorsionstrauma

- Ellbogenschmerzen links

Bis Mitte September 2014 habe der

Patient immer noch über Bewegungseinschränkungen (Streckdefizit) im Dig. IV und

V der linken Hand geklagt. Er habe auch über ziehende Schmerzen im Bereich des

proximalen linken Vorderarmes, vor allem bei Bewegungen geklagt. Im

Heilungsverlauf würden keine unfallfremden Faktoren mitspielen. Der

Beschwerdeführer habe Physiotherapie gehabt. Bei bleibenden Beschwerden solle

er sich wieder beim Orthopäden vorstellen. Die Beratungen würden alle drei

Wochen, zuletzt am 6. Oktober 2014, stattfinden. Die voraussichtliche

Dauer der Behandlung sei schwer vorauszusagen. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei

per 13. Oktober 2014 geplant gewesen. Als bleibender Nachteil seien Schmerzen

und Beweglichkeitseinschränkung möglich.

8.7

Dr. med. B.___, Kreisarzt,

Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, führte in seiner Beurteilung vom 27. Oktober

2014.

(Suva-Nr. 19) aus, am 24. September 2014 seien die medizinischen

Akten im Auftrag der Administration durch den Kreisarzt durchgesehen und

gewürdigt worden. Mittlerweile hätten der Handchirurg und der Rheumatologe

Dr. med. C.___ weitere Untersuchungen durchgeführt und deren Beurteilungen

führten nun zu einer neuen medizinischen Stellungnahme des Kreisarztes: Medizinisch

sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass die aktuellen Beschwerden

nicht mehr mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit als unfallkausal/-teilkausal

zu beurteilen seien. Ein Status quo sine sei erreicht.

8.8

Im ärztlichen Zwischenbericht

vom 3. November 2014 (Suva-Nr. 26) wies Dr. med. I.___ folgende

Diagnosen aus:

- Muskelfaser-Ruptur des M. supinator,

geringgradig auch M. Flexor digitorum

- Bursa bicipitoradialis links

Bisher und gegenwärtig seien

Weichteilbeschwerden der Fingerflexoren des linken Vorderarmes gegeben. Die

Prognose sei schwer vorauszusagen. Es gebe keine besonderen Umstände, die den

Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten. Gegenwärtig werde mit NSAR

behandelt. Weiter wurde auf die Untersuchung des Handorthopäden Dr. med. G.___

am 4. November 2014 verwiesen (vgl. E. II. 8.10 hiernach). Es würden alle

zehn bis 14 Tage Konsultationen stattfinden. Die Dauer der Behandlung sei

schwierig vorauszusagen. Die Arbeit habe noch nicht wieder aufgenommen werden

können. Ein bleibender Nachteil sei möglich.

8.9

Der Kreisarzt Dr. med. B.___

hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 5. November 2014

(Suva-Nr. 23) unter anderem fest, dokumentiert habe sich der Beschwerdeführer

eine Distorsion im Bereich der Finger IV und V der linken Hand zugezogen,

weitere strukturelle Läsionen seien dort nicht dokumentiert. Im weiteren

Verlauf seien ausgeweitete Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens zunehmend

im Vordergrund, schliesslich auch eine Arbeitsunfähigkeit. Die entsprechenden MRI-Bildgebungen

könnten mit dem seinerzeitigen Unfallereignis nicht zwanglos erklärt werden,

auch der Rheumatologe erwähne Veränderungen im Zusammenhang mit alltäglichen

Belastungen, eventuell Überbelastungen. Eine Distorsion im Bereiche von

Fingern, Fingergelenken ohne strukturelle Läsion pflege im Allgemeinen nach

zwei bis drei Monaten folgenlos auszuheilen, gewisse Schmerzhaftigkeiten lokal

könnten gelegentlich noch während einer gewissen Zeit weiter bestehen oder im

vorliegenden Fall auch durch Alltagsbelastungen, respektive Überbelastungen im

Zusammenhang mit Umbauarbeiten am Eigenheim weiter unterhalten werden.

Diesbezüglich seien spezifische Therapien nicht bekannt. Gemäss allgemeiner

medizinischer Erfahrung pflegten solche Restschmerzen innerhalb weiterer Monate

folgenlos auszuheilen. Die neu beschriebenen Veränderungen im Bereich des

Ellbogengelenkes liessen sich nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit als

unfallkausal erklären. Aus diesem Grund sei insgesamt bezüglich der

Fingerverletzung ein Status quo sine als eingetreten zu betrachten ab Oktober

2014.

8.10

Dr. med. G.___ hielt im Bericht

vom 12. November 2014 (Suva-Nr. 30) fest, er habe den

Beschwerdeführer am 4. November 2014 untersucht und folgende Hauptdiagnose

gestellt:

Persistierende Beschwerden

am proximalen Unterarm links sowie zeitweilige Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet

des N. radialis und medialis links nach Vibrationstrauma im Juni dieses Jahres

Bei der heutigen Kontrolle sei nach

wie vor ein deutlicher Druckschmerz am proximalen Unterarm gegeben. Zum

Zeitpunkt der heutigen Untersuchung bestünden keine Sensibilitätsstörungen. Er

bitte zunächst die neurologischen Kollegen im Hause, den Patienten zu einer

entsprechenden Untersuchung des N. medianus und radialis aufzubieten. Nach

Erhalt des Befundes werde er erneut berichten.

8.11

Dr. med. J.___, Neurologie FMH,

führte im Bericht vom 25. November 2014 (Suva-Nr. 33) folgende Diagnosen

auf:

Brachialgie links

- Status nach stumpfem Trauma am

29.

Juni 2014

- Aktuell kein Nachweis einer

Nervenläsion

Beim 33jährigen Beschwerdeführer

bestehe eine Brachialgie links seit fünf Monaten nach einem grossen stumpfen

Trauma, anamnestisch interessant sei die zu erwartende Regredienz der Schmerzen

an der linken Hand, gleichzeitig hätten aber Schmerzen am proximalen Unterarm

links zugenommen. Diese Schmerzen am Unterarm seien erst ungefähr eineinhalb

Wochen nach dem Unfall aufgetreten. Klinisch werde heute eine ausgedehnte

Hyposensibilität an der linken Hand angegeben, die alle Finger palmar betreffe.

Klinisch bestünden allerdings keine Hinweise für eine proximal im Wurzel- oder

Plexusbereich oder zentralnervös gelegene Läsion. Die Medianusneurographie

links sei normal, auch die sensible antidrome Radialisneurographie links falle

normal aus. Dementsprechend lasse sich aus neurologischer Sicht aktuell eine

traumatisch bedingte Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems

nicht nachweisen. Aus neurologischer Sicht seien aktuell keine weiteren

diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen erforderlich. Der

Beschwerdeführer werde das weitere Procedere mit seinen behandelnden Ärzten

besprechen, bei ihm seien zunächst keine Kontrollen vorgesehen.

8.12

Dr. med. D.___, Facharzt FMH

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in

seinem Bericht vom 17. November 2014 (Suva-Nr. 36) folgende

Beurteilung fest: Die peritendinöse Schwellung des Bizeps nach distal mit auch

der intramuskulären Signalanhebung im Supinator widerspiegle die jetzigen

Hauptbeschwerden. Er, als fünfte Instanz nach Notfallstation,

Handchirurge, Rheumatologe, Hausarzt und schlussendlich auch der

Beschwerdegegnerin, trage wahrscheinlich auch nicht viel bei zur definitiven Klärung,

ob es ein Unfall oder eine Krankheit sei. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer

vor dem Ereignis keinerlei Ellbogenbeschwerden gehabt habe und die Beschwerden,

wenn nicht unmittelbar nach dem Unfall, so doch einige Tage danach, unfallnah aufgetreten

seien. Es sei für Dr. med. D.___ nicht ganz nachvollziehbar, wie eine solche

Pathologie nur degenerativ bedingt sei, ohne dass der Beschwerdeführer vorher

Beschwerden gehabt hätte. Er wage sich etwas auf die Äste hinaus und vermute,

dass es durch die forcierte Pronationsbewegung zu einer Zerrung des Supinators

und der Bizepssehne gekommen sei, mit einer Einblutung in die betroffene Loge,

welche aber erst einige Tage später aufgrund des Druckes symptomatisch geworden

sei. Der Beschwerdeführer habe ja die linke Hand aufgrund seiner

Fingerverletzung sowieso nicht belasten können. Möglicherweise hätte dieser die

Ellbogenbeschwerden isoliert schon früher bemerkt. Zuerst sei er etwas stutzig

gewesen, warum man eine neurologische Untersuchung veranlassen wolle, doch

vermute er, dass man eine Pathologie des Nervus radialis im Supinatorschlitz

suchen wolle. Seiner Meinung nach habe es aber nach Betrachten der MRI keine

Konsequenz. Vier Monate nach dem Ereignis sollte man nun bei Arbeitsunfähigkeit

die Abklärung bzw. Therapie vorantreiben, eine therapeutische Möglichkeit wäre

die operative Evaluation der Bizepssehne bzw. Evakuation des Seroms. Wenn die Bizepssehne

arrodiert oder teilrupturiert wäre, allenfalls die frische Insertion. Es liege

die ärztliche Beurteilung der Beschwerdegegnerin vor, doch wäre sicherlich auch

noch interessant, was die Kollegen Dres. G.___ und C.___ für Gedankengänge

hätten. Er bitte sie, ihre relevanten Unterlagen zukommen zu lassen und werde

in rund zwei Wochen den Beschwerdeführer sehen und mit ihm das Procedere besprechen.

8.13

Im Bericht vom 1. Dezember

2014.

(Suva-Nr. 37) führte Dr. med. D.___ sodann aufgrund der

Untersuchung des Beschwerdeführers vom 26. November 2014 folgende Diagnose

auf:

Status nach Zerrung Musculus

Supinator und distaler Bizeps links mit Restserom

Die Symptomatik sei etwas regredient und

der Beschwerdeführer eigentlich arbeitswillig, so dass er wünsche, zumindest

mit seiner Teilarbeitsfähigkeit wieder zu arbeiten. Er schreibe diesen zu

50.

% arbeitsfähig, halbtags. Die nächste klinische Kontrolle zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des weiteren Procederes finde in drei

Wochen statt. Zwischenzeitlich gebe er dem Beschwerdeführer auch eine

Physiotherapieverordnung mit, damit lokal antalgisch und resorbierend

gearbeitet werden könne. Dann auch, je nach Belastung, der muskuläre Aufbau. Sollten

die Beschwerden persistieren oder wieder stärker werden, so hätte er der

operativen Exploration einer blinden Infiltration den Vorzug gegeben.

8.14

Dr. med. D.___ hielt im Bericht

vom 7. Januar 2015 [korrektes Datum nicht eruierbar] (Suva-Nr. 45 S. 4)

fest, er habe den Beschwerdeführer am 21. Januar 2015 untersucht und die

Diagnose «Status nach Zerrung Musculus Supinator und distaler Bizeps links mit

Restzerrung» gestellt. Die Befunde seien unverändert zum 26. November 2014

(vgl. E. II. 8.13 hiervor), wobei subjektiv in abnehmender Intensität bezüglich

der Schmerzprovokation. Er belasse die 50 %ige Arbeitsfähigkeit und möchte

abwarten, ob die leichte Besserungstendenz der Symptomatik anhalte. Am

20.

Januar 2015 werde er den Beschwerdeführer zu einer Verlaufskontrolle

sehen. Falls es dann therapeutische oder versicherungstechnische Konsequenzen

hätte, würde er dazu neigen, ein Verlaufs-MRI zu verordnen.

8.15

Dr. med. D.___ führte im

Bericht vom 23. Januar 2015 (Suva-Nr. 46) aus, er habe den Beschwerdeführer

am 22. Januar 2015 untersucht. Als Befunde gab er an: Eine schmerzfreie

Flexion/Extension sowie Pro-/Supination ohne Widerstand, jedoch schmerzhaft bei

Palpation der distalen Bizepssehne kubital oder auch Schmerzprovokation bei

aktiver Supination sowie Ellbogenflexion gegen Widerstand. Er möchte die

momentan positive Tendenz nicht unterbrechen und auch nicht in Frage stellen

und somit vorläufig konservativ weiterfahren. Auch auf Wunsch des

Beschwerdeführers werde die Arbeitsfähigkeit ab 1. Februar 2015 auf

75.

% gesteigert. Verlaufskontrolle in einem Monat mit vorgängigem MRI.

8.16

Im E-Mail an den Vertreter des

Beschwerdeführers vom 23. April 2015 führte Dr. med. D.___ aus

(Suva-Nr. 51), die Fingerverletzungen (Ring- und Kleinfinger links) seien

sicher auf den Unfall vom 29. Juni 2014 zurückzuführen. Er führte weiter

aus, sich nie näher um die Fingerprobleme des Beschwerdeführers gekümmert zu

haben und sich auf die Akten der Beschwerdegegnerin stützen zu müssen. Wenn

eine aktuelle Beurteilung nötig sei, so würde er einen Handchirurgen beiziehen,

sei es der initiale Dr. med. G.___ oder eine neutrale Stelle. In der

SUVA-Tabelle 3 würden Gliedverluste beschrieben, was in dieser Situation sicher

nicht der Fall sei. Aus seiner Sicht würden eher die Tabellen 5 (Arthrosen)

oder 6 (Instabilitäten) passen, welche aber bei Beteiligung der Finger keine

Entschädigungen vorsähen. Andererseits wisse man, dass Fingerverstauchungen

zwar noch lange einschränken, sich aber schlussendlich wieder normalisieren

könnten.

8.17

Im Bericht vom 3. November

2015.

(Suva-Nr. 60) stellte Dr. med. D.___ betreffend die Untersuchung des

Beschwerdeführers vom 2. November 2015 folgende Diagnose:

Belastungsabhängige

Restbeschwerden nach Zerrung Musculus Supinator und distaler Bizeps links (dominant)

Die Physiotherapie habe die

Rehabilitation im Frühling abschliessen können. Der Beschwerdeführer sei auch

praktisch beschwerdefrei gewesen und könne immer noch normal arbeiten. Er

verspüre aber bei gewissen Bewegungen ein Zwicken proximal am Vorderarm oder

bei längerer Überkopfarbeit schnellere Ermüdbarkeit. Er fühle sich gestört bei

seinen Tagesaktivitäten, auch wenn er handwerklich arbeite. Der Befund sei

inspektorisch unauffällig. Druckdolenz kubital entlang der gut palpierbaren Bizepssehne.

Yergason negativ. Jobe-Test Palm up und Palm down provoziere einen Schmerz

kubital, ebenso der Speed-Test. Innenrotation Handrücken bis untere BWS, endstellig

schmerzhaft kubital. Periphere Neurologie unauffällig, Faustschluss

unauffällig. Ellbogen aktiv und passiv uneingeschränkt, Ellbogenflexion gegen

Widerstand schmerzhaft. Dr. med. D.___ veranlasse ein Verlaufs-MRI, da

zwischen dem 1. und 2. MRI keine Änderung der Situation eruierbar gewesen

sei und, falls es weiterhin so wäre, so wünschte sich der Beschwerdeführer eine

Änderung der Situation, sei es durch Infiltration oder Operation.

8.18

Im Bericht vom

17.

November 2015 (Suva-Nr. 61) wies Dr. med. D.___ weiterhin

«belastungsabhängige Restbeschwerden nach Zerrung Musculus Supinator und distaler

Bizeps links (dominant)» aus. Der Beschwerdeführer komme zum Besprechen des

inzwischen durchgeführten MRI. Es persistiere weiterhin eine ansatznahe,

peritendinöse Flüssigkeitsansammlung, etwas weniger als noch letztmals im

Februar 2015. Dr. med. D.___ versuche diese Flüssigkeitsansammlung entlang

der Bizepssehne zu punktieren, was nicht gelinge. In die Tiefe infiltriere er

dann 1 Amp. Kenacort 40A. Der Beschwerdeführer werde in den nächsten zwei

Wochen telefonisch über den klinischen Verlauf berichten. Bei Persistenz der Beschwerden

wäre zu überlegen, ob man dieses Serom operativ entleeren sollte.

8.19

Dr. med. D.___ hielt im Bericht

vom 27. November 2015 (Suva-Nr. 63) die Diagnose «Serom nach Zerrung

Bizeps/Supinator links kubital» fest und führte aus, der Beschwerdeführer habe

sich wieder gemeldet, da die Corticosteroidinfiltration kubital für rund zwei

Tage eine zwar deutliche Besserung gebracht habe, es jedoch danach wieder

zunehmend schmerzhaft geworden sei, so dass dieser die letztmals schon

angetönte operative Evakuation des Seroms wünsche. Der Eingriff werde auf dessen

Wunsch hin auf Ende Februar geplant. Wenn die Symptomatik wider Erwarten zurückginge,

würde die Operation frühzeitig abgesagt.

8.20

Dr. med. D.___ führte im

Bericht vom 22. März 2016 (Suva-Nr. 74 S. 9) aus, der

Beschwerdeführer werde am 29. April 2016 durch ihn am Ellbogen operiert.

Die Beschwerden stünden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. April

2014.

Der Unfall sei schlussendlich auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt

worden. Der Beschwerdeführer habe relativ gut auf die konservativen Massnahmen

angesprochen. Er sei aber nie beschwerdefrei gewesen und auch die MRT habe im

Verlauf keine wesentliche Veränderung gezeigt, so dass er folgenrichtig davon

ausgehen müsse, dass die jetzigen Beschwerden immer noch in Zusammenhang mit

dem ursprünglichen Unfall gesehen werden müssten.

8.21

Im Operationsbericht vom

2.

Mai 2016 (Suva-Nr. 81 S. 3) stellte Dr. med. D.___ die

Diagnose «Status nach Zerrung/Serom peritendiös distale Bicepssehne links». Es

sei eine 30minütige Bicepssehnenrevision cubital links durchgeführt worden. Weiter

wurde ausgeführt, am 29. Juni 2014, also bald vor zwei Jahren, habe der

Beschwerdeführer eine Distorsion des Ellbogens mit einer Zerrung des

Supinators/Biceps erlitten. Bis heute bestehe in unterschiedlicher Intensität

eine belastungsabhängige Symptomatik cubital. Insgesamt habe der Patient drei

MRT-Untersuchungen (Oktober 2014, Februar 2015 sowie November 2015) gehabt,

welche eine peritendinöse Flüssigkeitsansammlung ohne Tendenz zur Regredienz

gezeigt habe. Vorübergehend gute Besserung durch ein spezielles

physiotherapeutisches Programm. Ziel sei die Bicepssehnenrevision und

Entlastung des Seroms. Das Procedere bestehe in einer funktionellen

Nachbehandlung nach Massgabe der Beschwerden, Physiotherapie für die aktive und

assistierte Mobilisation und zur Adhäsionsprophylaxe. Fadenentfernung nach zehn

Tagen beim Hausarzt. Die Arbeitsfähigkeit richte sich nach der Belastbarkeit.

Eine klinische Nachkontrolle erfolge nach vier Wochen.

9.

Es ist zu prüfen, ob die im

Rahmen der Rückfallmeldung vom 2. Dezember 2015 durch den Beschwerdeführer

geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung im linken Vorderarm bzw. Ellbogen

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis vom 29. Juni

2014.

verursacht wurde:

9.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrer Beurteilung der medizinischen Situation im Wesentlichen auf die

ärztliche Beurteilung der Kausalität des Kreisarztes Dr. med. B.___ vom 5. November

2014.

(vgl. E. II. 8.9 hiervor). Nach der Rechtsprechung kommt Berichten und

Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei

sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee S. 353 f.). Bestehen aber auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465

E. 4.4 S. 470 mit Hinweis).

9.2

Der Kreisarzt führt in

generell-abstrakter Weise aus, eine Distorsion im Bereich der Finger/Fingergelenke

ohne strukturelle Läsion sei im Allgemeinen nach zwei bis drei Monaten

folgenlos ausgeheilt. Gewisse Schmerzhaftigkeiten lokal könnten gelegentlich

noch während einer gewissen Zeit bestehen bleiben, oder auch durch Alltagsbelastungen

respektive Überbelastungen im Zusammenhang mit Umbauarbeiten am Eigenheim

weiter unterhalten werden. Solche Restschmerzen würden gemäss allgemeiner medizinischer

Erfahrung innerhalb weiterer Monate folgenlos abheilen. Dr. med. B.___

hielt ferner fest, die neu beschriebenen Veränderungen im Bereich des Ellbogengelenkes

liessen sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit als unfallkausal

erklären. Bezüglich der Fingerverletzungen sei der Status quo sine ab Oktober

2014.

als eingetreten zu betrachten. Diese auf den gesamten bisher verfassten

medizinischen Akten beruhenden Ausführungen des Kreisarztes erscheinen nachvollziehbar

und schlüssig. Zudem werden sie durch die medizinischen Vorakten gestützt: Wie

bereits oben dargelegt (vgl. E. II. 6 hiervor), wurde beim Beschwerdeführer durch

das Unfallereignis vom 29. Juni 2014 unmittelbar eine Distorsion der Dig.

IV und V der linken Hand hervorgerufen, wobei Läsionen ausgeschlossen werden

konnten. Aus der sich präsentierenden Aktenlage erhellt, dass der

Beschwerdeführer bis ungefähr im September 2014 ein Streckdefizit der Finger IV

und V der linken Hand (vgl. E. II. 8.6 hiervor) beklagte. Solche Beschwerden wurden

gemäss den vorliegenden Akten nach September 2014 – folglich ungefähr drei

Monate nach dem Unfallereignis – nicht mehr beklagt. Demzufolge kann die auf

medizinischen Erfahrungstatsachen beruhende Einschätzung von Dr. med. B.___,

wonach Distorsionen der Finger/Fingergelenke ohne strukturelle Läsion nach

ungefähr zwei bis drei Monaten folgenlos ausgeheilt seien, nachvollzogen

werden. Es vermag in diesem Zusammenhang denn auch einzuleuchten, dass er den

Status quo sine in Bezug auf die Fingerverletzungen ab Oktober 2014 als

eingetreten qualifizierte.

Etwas anders verhält es sich in Bezug

auf die Beschwerden im proximalen Vorderarm bzw. Ellbogen des Beschwerdeführers,

die nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 29. Juni 2014, sondern

erst eineinhalb bis drei Wochen später aufgetreten sind. Die Einschätzung von Dr. med.

B.___, wonach diesbezüglich keine Unfallkausalität vorhanden sei, wird durch

die damaligen medizinischen Vorakten ebenfalls gestützt: So wurde bereits im

Bericht des [...] vom 29. August 2014 explizit festgehalten (vgl. E. II.

8.3

hiervor), die unspezifischen proximalen Vorderarmbeschwerden seien «ohne

Unfall» entstanden. Ferner führte auch der Rheumatologe Dr. med. C.___ in

seinem Bericht vom 15. Oktober 2014 (vgl. E. II. 8.5 hiervor) aus, kausale

Bezüge der kernspintomographisch zweifelsfrei pathologischen Befunde rund um

die Insertion des Bizeps zum Unfallereignis seien biomechanisch «nicht auf den

ersten Blick überwiegend wahrscheinlich». Er stellte sich zudem auf den

Standpunkt, dass alltägliche Überlastung (derzeitige Umbauarbeiten am eigenen

Haus) als Ursache sicher mit einbezogen werden müssten. Gestützt auf diese

Ausführungen vermag die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. B.___ vom

5.

November 2014 betreffend den proximalen Vorderarm/Ellbogen des

Beschwerdeführers zu überzeugen. Diese wird auch durch die Ausführungen des

Neurologen Dr. med. J.___ gestützt, der im Bericht vom 25. November

2015.

aufgrund seiner durchgeführten Untersuchungen (vgl. E. II. 8.11 hiervor)

keine traumatisch bedingte Schädigung des zentralen oder peripheren

Nervensystems nachweisen konnte.

Die Stellungnahme des Kreisarztes Dr.

med. B.___ vom 5. November 2014 erscheint als schlüssig. Sie wird nachvollziehbar

begründet und ist in sich widerspruchsfrei. Wie dargelegt, lässt sie sich mit

den damals vorliegenden medizinischen Unterlagen vereinbaren. Die

kreisärztliche Beurteilung bildet somit grundsätzlich eine taugliche Basis für

die Anspruchsbeurteilung.

9.3

Es bleibt zu prüfen, ob die

später verfassten medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. D.___ zumindest

geringe Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. B.___ zu wecken

vermögen.

In seinem Bericht vom 17. November

2014.

(vgl. E. II. 8.12 hiervor) hiervor) schickt Dr. med. D.___ gleich zu

Beginn voraus, er werde als «fünfte Instanz» wahrscheinlich auch nicht viel zur

definitiven Klärung beitragen können. Seine anschliessende Feststellung, der

Beschwerdeführer habe vor dem Unfall keine derartigen Beschwerden gehabt,

orientiert sich an der Formel «post hoc, ergo propter hoc», welche nicht ausreicht,

um die Unfallkausalität nachzuweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341

f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2016 vom 16. November 2016

E. 5.2). In der Folge beschreibt Dr. med. D.___ einen Wirkungszusammenhang,

der dazu geführt haben könnte, dass es wegen des Unfalls vom 29. Juni 2014 zu

den Ellbogenbeschwerden kam. Er macht aber gleichzeitig deutlich, dass er sich

mit dieser These nach eigener Einschätzung etwas auf die Äste hinaus wagt und

es sich dabei um eine Vermutung handelt. Die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer zunächst keine derartigen Beschwerden bemerkte, erklärt sich

Dr. med. D.___ mit der Schonung aufgrund der Fingerverletzung, welche dazu

geführt habe, dass die beim Unfall entstandene Einblutung erst einige Tage

später aufgrund des Drucks symptomatisch geworden sei. In diesem Zusammenhang

ist festzuhalten, dass das erstmalige Auftreten von Beschwerden im Bereich des

proximalen Vorderarms links in den vergleichsweise zeitnah erstellten Unterlagen

(vgl. E. II. 8.3 hiervor) zwei bis drei Wochen nach dem Unfall angegeben wird.

Mit dem Bericht vom 17. November

2014.

wird aufgezeigt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 29. Juni

2014.

und den später aufgetretenen Ellbogenbeschwerden theoretisch denkbar wäre.

Wie aus den durch Dr. med. D.___ gewählten Formulierungen (er könne

wahrscheinlich auch nicht viel zur Klärung beitragen; er wage sich etwas auf

die Äste hinaus; er vermute) deutlich wird, geht er jedoch nicht davon aus, es

müsse sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in dieser Weise zugetragen

haben. Diese Einschätzung widerspiegelt sich auch in den späteren Stellungnahmen

des Arztes: In seinem E-Mail vom 23. April 2015 (vgl. E. II. 8.16 hiervor)

äussert er sich ausschliesslich zur Unfallkausalität der Fingerverletzungen. Im

Bericht vom 22. März 2016 (vgl. E. II. 8.20 hiervor) weist er auf den

«zeitlichen Zusammenhang» hin. Die nachfolgende Argumentation, die

Beschwerdegegnerin habe den Unfall anerkannt und der Beschwerdeführer sei nie

beschwerdefrei gewesen, ist nicht spezifisch medizinischer Natur und reicht vor

dem Hintergrund der hier gegebenen Rückfall- bzw. Spätfolgensituation (vgl. E.

II. 7 hiervor) nicht aus, um die Kausalität zu begründen. Es ist ferner darauf

hinzuweisen, dass Dr. med. D.___ bereits im Bericht vom 17. November

2014.

(vgl. E. II. 8.12 hiervor) die operative Evaluation der Bizepssehne bzw.

«die Evakuation des Seroms» in Betracht zog. Folglich ist das von ihm im später

verfassten Bericht vom 27. November 2015 (vgl. E. II. 8.19 hiervor) ausgewiesene

«Serom» bereits früher festgestellt worden, was die Annahme ausschliesst, die

Kausalitätsbeurteilung habe später sich aufgrund neuer Erkenntnisse verändert.

Zusammenfassend enthalten die

Stellungnahmen von Dr. med. D.___ eine Kausalitätsbeurteilung, welche

vorsichtig formuliert ist und erkennen lässt, dass der Arzt den von ihm

vermuteten Wirkungszusammenhang, aber auch andere Entstehungsgründe für denkbar

hält. Soweit er die Kausalität bejaht, orientiert sich seine Argumentation an

der Formel «post hoc ergo propter hoc». Weiter geht Dr. med. D.___ von

einem früheren Auftreten der Ellbogenbeschwerden aus, als es in den zeitnah zum

Unfall erstellten Arztberichten dokumentiert ist. Eine schlüssige ärztliche

Beurteilung, welche die Kausalität klar bejaht und damit der Einschätzung von

Dr. med. B.___ diametral entgegensteht, liegt damit nicht vor. Es kann daher

zusammenfassend festgehalten werden, dass die beim Beschwerdeführer auch

weiterhin bestehenden Beschwerden im Bereich des linken Ellbogens nicht mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall

vom 29. Juni 2014 zurückgeführt werden können. Jedenfalls sind den sich

präsentierenden Akten keine dieser Annahme klar widersprechenden Einschätzungen

oder Anhaltspunkte zu entnehmen. Da somit die Berichte von Dr. med. D.___

keine zumindest geringen Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med.

B.___ vom 5. November 2014 (vgl. E. II. 8.9 hiervor) hervorzurufen vermögen,

ist auch weiterhin auf dessen Beurteilung abzustellen.

Zur Frage, ob sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem Abschluss des Vergleichs vom

13.

/17. Juli 2015 in relevanter Weise verändert habe, ist auf den Operationsbericht

vom 2. Mai 2016 von Dr. med. D.___ zu verweisen. Danach habe der

Beschwerdeführer drei MRT-Untersuchungen (im Oktober 2014, im Februar 2015 und

im November 2015) gehabt, die eine peritendinöse Flüssigkeitsansammlung ohne

Tendenz zur Regredienz gezeigt hätten. Es kann somit davon ausgegangen werden,

dass im Zeitpunkt des geltend gemachten Rückfalls vom Dezember 2015 seit dem Erlass

des Vergleichs vom Juli 2015 betreffend den linken Ellbogen keine erhebliche Veränderung

stattgefunden hat. Die bereits im Oktober 2014 festgestellte peritendinöse

Flüssigkeitsansammlung wurde erst durch den operativen Eingriff von Dr. med.

D.___ am 29. April 2016 «beseitigt» (vgl. E. II. 8.20 f. hiervor). Folglich

hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – entgegen seiner Ansicht

(vgl. A.S. 14) – seit dem Zeitpunkt des Vergleichs vom 13./17. Juli

2015.

aus Sicht des Unfalls nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert. Die

Beschwerdegegnerin hat dies korrekt festgestellt (A.S. 3, 24).

9.4

Gestützt auf die vorangehenden

Ausführungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die durch den

Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rückfallmeldung vom 2. Dezember 2015 beklagten

Beschwerden am linken Ellbogen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 29. Juni 2014 zurückgeführt

werden können. Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist somit nicht gegeben. Der

Beschwerdeführer hat folglich im Rahmen des geltend gemachten Rückfalls vom

2.

Dezember 2015 gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Leistungsanspruch

mehr. Diese hat demnach auch die Kosten der Operation vom 29. April 2016

(vgl. E. II. 8.21 hiervor) nicht zu übernehmen.

10.

Bei dieser Sachlage erübrigt

sich eine nähere Prüfung der Argumentation der Beschwerdegegnerin, welche die

Leistungsverweigerung schwergewichtig mit dem Inhalt des Vergleichs vom

13.

/17. Juli 2015 begründet hatte. Dasselbe gilt für die durch den

Beschwerdeführer erklärte Anfechtung des Vergleichs wegen Grundlagenirrtums

nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 Obligationenrecht (OR, SR 220).

11.

Damit sind die Verfügung vom

15.

Januar 2016 und der sie ersetzende Einspracheentscheid vom

22.

Juli 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

12.

Bezüglich weiterer

Beweismassnahmen ist auf die Praxis des Bundesgerichts zum Umfang der Beweisabnahmepflicht

hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten

kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung

gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V

209.

E. a S. 211). Da von einer – wie vom Beschwerdeführer in E. I. 3

Ziff. 2a hiervor in eventualiter Weise beantragt –

orthopädisch-handchirurgischen Begutachtung sowie dem in E. I. Ziff. 3

beantragten Einholen eines Verlaufsberichts bei Dr. med. D.___ keine weiterführenden

Erkenntnisse zu erwarten sind, sind solche weder zu veranlassen noch

einzuholen.

13.

13.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Partei-entschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

13.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine

Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

3. Eine Kopie der durch den Vertreter des

Beschwerdeführers an der öffentlichen Verhandlung vom 30. Januar 2017 eingereichten

Kostennote geht an die Beschwerdegegnerin.

4. Eine Kopie des Protokolls der öffentlichen

Verhandlung vom 30. Januar 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi