VSBES.2016.233
Unfallversicherung
30. Januar 2017Deutsch41 min
Source so.ch
Urteil vom 30. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch lic.iur.
Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar,
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1981 geborene A.___, [...]
(nachfolgend: Beschwerdeführer), war zum Unfallzeitpunkt vom 29. Juni 2014
bei der [...] als Qualitätsprüfer in einem Arbeitspensum von 90 %
angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin), versichert.
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 14. Juli
2014 (Suva-Aktennummer [Suva-Nr.] 2) wurde der Beschwerdegegnerin
mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 29. Juni 2014 zu Hause mit der
Bohrmaschine eine grobe Schaube eindrehen wollen. Dabei habe er Handschuhe
getragen, weil er davor Holzlatten zugeschnitten habe. Mit der linken Hand habe
er die Schraube fixiert, welche sich jedoch durch die Rotation der Bohrmaschine
sofort in den Handschuh verheddert und ihm dadurch heftig die Hand verdreht
habe. Die linke Mittelhand sowie linke Finger seien dabei verstaucht/verdreht
worden. Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin gemäss Mitteilung vom
16. Juli 2014 gesetzliche Leistungen (Suva-Nrn. 3 ff.) in Form von
Taggelder und Übernahme von Heilbehandlungskosten. Dem «Notfall Bericht» des [...]
vom 28. Juli 2014 (Suva-Nr. 12) ist betreffend die Behandlung vom
29. Juni 2014 mit Durchführung von Röntgenaufnahmen die Hauptdiagnose «Distorsion
Dig. IV und V Hand links vom 29. Juni 2014» zu entnehmen.
1.3 Nach Einholen der medizinischen
Akten stellte der Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, in
seiner Beurteilung vom 27. Oktober 2014 fest (Suva-Nr. 19), aufgrund
der mittlerweile durchgeführten Untersuchungen durch den Handchirurgen und den
Rheumatologen Dr. med. C.___ sei medizinisch gestützt auf die vorliegenden
Unterlagen davon auszugehen, dass die aktuellen Beschwerden nicht mehr mit
erforderlicher Wahrscheinlichkeit als unfallkausal/-teilkausal zu beurteilen
seien. Ein Status quo sine sei erreicht. Daran hielt Dr. med. B.___ auch
in seiner ärztlichen Beurteilung vom 5. November 2014 (Suva-Nr. 23)
fest, indem er ausführte, es sei insgesamt bezüglich der Fingerverletzungen ein
Status quo sine ab Oktober 2014 als eingetreten zu betrachten. Die neu beschriebenen
Veränderungen im Bereich des Ellbogengelenkes liessen sich nicht mit erforderlicher
Wahrscheinlichkeit als unfallkausal erklären. Gestützt auf diese Einschätzung
schloss die Beschwerdegegnerin den Fall mit Verfügung vom 7. November 2014
(Suva-Nr. 24) per 30. November 2014 ab und stellte die bisherigen
Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt ein.
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2014 Einsprache erheben
(Suva-Nr. 38), die er am 21. Januar, 4. Februar und 19. Mai
2015 unter Einreichung von weiteren Berichten ergänzte (Suva-Nrn. 44, 47,
52). Daraufhin wurde am 13. bzw. 17. Juli 2015 zwischen den Parteien
ein als «Vereinbarung» betitelter Vergleich abgeschlossen (Suva-Nr. 54),
mit welchem sie zur Erledigung des Einspracheverfahrens betreffend die
Verfügung vom 7. November 2014 insbesondere vereinbarten, dass die
Beschwerdegegnerin in Abänderung der angefochtenen Verfügung für die Zeit vom
1. Dezember 2014 bis 27. Februar 2015 50 % des Taggeldanspruchs,
wie sich dieser aufgrund der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ergebe, zahle
und für die bis zum 27. Februar 2015 erfolgte Heilbehandlung aufkomme
(Ziff. 1). Laut Vergleich wurde das Einspracheverfahren damit erledigt.
2. Mit Schadenmeldung UVG vom
2. Dezember 2015 (Suva-Nr. 62) wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet,
der Beschwerdeführer habe am 25. November 2015 einen Rückfall zum
Unfallereignis vom 29. Juni 2014 erlitten. Dem beiliegenden Bericht von
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. November 2015
(Suva-Nr. 63) ist die Diagnose «Serom nach Zerrung Bizeps/Supinator links
kubital» zu entnehmen. Es werde ein operativer Eingriff geplant. Mit Verfügung
vom 15. Januar 2016 (Suva-Nr. 65) hielt die Beschwerdegegnerin fest,
im nun gemeldeten Rückfall würden keine gegenüber dem Unfall vom 29. Juni
2014 neuen Beschwerden geltend gemacht, weshalb auch kein Leistungsanspruch
bestehe. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der durch den Beschwerdeführer
am 9. Februar 2016 (Suva-Nr. 66) erhobenen Einsprache, die er am
29. März und 12. Mai 2016 ergänzte (Suva-Nrn. 74, 81), mit
Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.)
fest.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 12. September 2016 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
Der Einsprache-Entscheid der Suva
vom 22. Juli 2016 und die Verfügung vom 15. Januar 2016 seien aufzuheben.
a) Die Beschwerdegegnerin sei
gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen
aus dem Rückfall zum Unfallereignis vom 29. Juni 2014, eventualiter
aus dem Grundfall, zu erbringen.
b) Eventualiter: Die
Rechtsstreitsache sei zur Erstellung eines orthopädisch-handchirurgischen
Gutachtens (Beweisthema: Rückfallkausalität und Brückensymptome), zur weiteren
Abklärung und zum Neuentscheid an die Unfallversicherung zurückzuweisen, wobei
dem Versicherten während der Abklärungszeit erneut die versicherten
Unfallleistungen (Taggelder, Heilungskosten etc.) nach Massgabe der ärztlich
ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann
rechtens auszurichten sind.
c) Subeventualiter: Es
sei eine gerichtliche Begutachtung den Fall des Versicherten betreffend
anzuordnen und durchzuführen (Beweisthema: Rückfallkausalität und Brückensymptome).
Es sei von Amtes wegen bei
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, ein detaillierter und vollständiger
Verlaufsbericht zur Frage der Rückfallkausalität, zu den Brückensymptomen
und zum weiteren Verlauf einzuholen (Beweisthema: Rückfallkausalität und
Brückensymptome).
Der Versicherte sei als Partei
gestützt auf § 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO
gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema: gesundheitlicher
Verlauf, Rückfallkausalität und Brückensymptome).
Über die vom Versicherten im
vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei eine Beweisverfügung
nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu
eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und wo
bestimmt wird, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis
obliegt. Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu
tragen, welche die Anordnung einer solchen Beweisverfügung insbesondere im
Bereich des Sozialversicherungsverfahrens ausdrücklich verlangt.
Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung
zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Einsprachegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2016 (A.S. 22 ff.)
auf Abweisung der Beschwerde.
5. Der Präsident des
Versicherungsgerichts nimmt die eingereichten Urkunden mit Verfügung vom 17. Oktober
2016 (A.S. 26 f.) zu den Akten und weist die übrigen Beweisanträge ab.
6.
6.1 Mit Vorladung vom
17. November 2016 (A.S. 34 f.) werden die Parteien zur öffentlichen
Verhandlung auf den 30. Januar 2017, 14:00 Uhr, vorgeladen.
6.2 Anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 30. Januar 2017 hält der Vertreter des Beschwerdeführers
sein Plädoyer. In der Folge schliesst der Präsident des Versicherungsgerichts
die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter
des Beschwerdeführers seine Kostennote ein und gibt seine Plädoyernotizen zu
den Akten (A.S. 36 f.).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 6
Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat
der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1
UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16
Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,
8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
2.2
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der
Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356
E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
2.3
Ist die Unfallkausalität
einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die
deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der
Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo
ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der
leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder
kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.
Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und
Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV
Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
8C_463/2011 vom 4. November 2011 E. 3.2,8C_956/2011 vom
20.
Juni 2012 E. 4.1,8C_721/2014 vom 27. April 2015
E. 4.2).
3.
Bei einem Rückfall handelt es
sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass
es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im
Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu
einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293
E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 8C_791/2014 vom 1. April 2015 E. 2.2). Liegt ein
Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten
Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen
Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs
beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293
E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2; vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 8C_66/2016 vom 9. Mai 2016 E. 4.2). Je grösser der
zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen
Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV
1997.
U 275 S. 191 E. 1c). Ist die Unfallkausalität zwischen Rückfall
bzw. Spätfolge und Unfallereignis nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht
des Unfallversicherers erst, wenn entweder der status quo ante oder der status
quo sine erreicht ist. Die Beweislast hierfür trägt der Unfallversicherer (RKUV
1994.
U 206 S. 328 E. 3b).
4.
4.1
Sowohl das
Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010
E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_956/2011
vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
4.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003
U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom
15.
Dezember 2016 E. 2.2).
4.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III
321.
E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_725/2012
vom 27. März 2013 E. 4.1.1,8C_247/2014 vom 2. Mai 2014
E. 4.2,8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2).
Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids
– hier der 22. Juli 2016 – in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die
Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar,
Zürich, Basel, Genf, 2015, 3. Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren
Hinweisen).
5.
Streitig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016 die
Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen an den Beschwerdeführer aufgrund
des mit Schadenmeldung UVG vom 2. Dezember 2015 geltend gemachten Rückfalls
zu Recht verneint hat.
6.
Aufgrund der vorliegenden
Aktenlage ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 29. Juni
2014.
in seiner Freizeit durch das Hantieren mit einer Bohrmaschine die Finger IV
und V der linken Hand verstaucht/verdreht und sich daher gleichentags in
ärztliche Behandlung begeben hat. Dort wurde eine Distorsion Dig. IV und V der
linken Hand diagnostiziert.
7.
Es ist zunächst festzuhalten,
dass es sich bei der Schadenmeldung UVG vom 2. Dezember 2015 (Suva-Nr. 62)
um die Meldung eines Rückfalls gemäss Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung [UVV, SR 832.202] i.V.m. Art. 10 UVG handelt. Dies
wurde auf der Schadenmeldung UVG denn auch korrekt angegeben. Wie sich den
Akten entnehmen lässt, wurde der Grundfall in gegenseitigem Einvernehmen der
Parteien mit dem die Verfügung vom 7. November 2014 abändernden Vergleich
vom 13./17. Juli 2015 (Suva-Nrn. 24, 54) formell abgeschlossen. Mit
der erwähnten Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die
kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___ vom 5. November 2014 (Suva-Nr. 23),
ihre Leistungen per 30. November 2014 eingestellt. Dr. med. B.___ erachtete
bezüglich der Fingerverletzung den Status quo sine ab Oktober 2014 als eingetreten.
Im während des Einspracheverfahrens abgeschlossenen Vergleich einigten sich die
Parteien darauf, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer noch bis
27.
Februar 2015 Leistungen ausrichte, dies in Form von Heilbehandlung
sowie von 50 % des Taggeldanspruchs, wie er sich aus den im
Einspracheverfahren eingereichten Berichte von Dr. med. D.___ vom
7.
Januar, 23. Januar und 27. Februar 2015 (Suva-Nrn. 23
S. 4, 46, 50, vgl. auch 57) ergebe. Der Fall wurde demnach mit dem
27.
Februar 2015 rechtskräftig abgeschlossen, so dass spätere Leistungen
nur noch bei einem Rückfall (oder Spätfolgen) geschuldet sein können. Da anschliessend
bis im November 2015 – im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Rückfalls am
2.
Dezember 2015 – keine weiteren medizinischen Berichte dokumentiert sind
und während mehreren Monaten keine Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr zur
Diskussion standen, wäre ohnehin, auch ohne formellen Fallabschluss, von einer
Rückfallsituation auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_522/2013 vom
23.
September 2013 E. 3.2 und 8C_947/2009 vom 18. März 2010
E. 2.2 mit Hinweisen). Auch dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 3. November
2015.
lässt sich entnehmen (vgl. Suva-Nr. 60), die Physiotherapie habe die
Rehabilitation im Frühling abschliessen können und der Beschwerdeführer sei
auch praktisch beschwerdefrei gewesen. Dem entsprechen die Ausführungen im
Abschlussbericht der [...] vom 15. April 2015 (vgl. Suva-Nr. 53), aus
denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Ellbogen keinerlei Beschwerden
mehr verspüre, bei seiner Arbeit nicht mehr eingeschränkt sei und auch grosse
und schwere Gegenstände ohne Probleme prüfen könne. Auch schwere Gartenarbeiten
könne er ohne Schmerzen verrichten. An der Qualifikation als Rückfall ändert
der Umstand nichts, dass die erwähnten Darlegungen später durch den Bericht vom
22.
März 2016 von Dr. med. D.___ etwas relativiert wurden, indem er
festhielt (Suva-Nr. 74), der Beschwerdeführer habe zwar relativ gut auf
die konservativen Massnahmen reagiert, sei aber nie beschwerdefrei gewesen. Gestützt
auf den erfolgten Fallabschluss sowie die zuvor erwähnten, echtzeitlichen
Ausführungen sind die in E. II. 3 hiervor dargestellten Regeln zu Rückfällen
anwendbar. Demzufolge hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall darzutun
bzw. trägt hierfür die objektive Beweislast.
8.
In Bezug auf die Frage der
natürlichen Unfallkausalität sind im Wesentlichen die folgenden Akten relevant:
8.1
Im «Notfall Bericht» des [...]
vom 28. Juli 2014 (Suva-Nr. 12) wurde betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers
auf der Notfallstation vom 29. Juni 2014 folgende Hauptdiagnose gestellt: «Distorsion
Dig. IV und V Hand links vom 29. Juni 2014». Der Beschwerdeführer stelle
sich vor, nachdem er sich die Dig. IV und V der linken Hand beim Bohren heute Nachmittag
verdreht habe. Dabei habe sich der Arbeitshandschuh im Bohrer verfangen. Er
habe Schmerzen dorsal am Handrücken über den Dig. IV und V. Beim Röntgen (vgl.
Suva-Nr. 11) seien unauffällige Verhältnisse in der linken Hand, keine
Fraktur und eine unauffällige Carpalia festgestellt worden. Bei
klinisch-radiologischem Ausschluss von Frakturen des Dig. IV und V der linken
Hand könne der Beschwerdeführer nach Hause entlassen werden. Analgesie nach
Bedarf. Verlaufskontrolle beim Hausarzt in zwei bis drei Tagen. Bei
Schmerzexazerbation Wiedervorstellung auf der Notfallstation. Er sei vom
29.
Juni bis 4. Juli 2014 zu 100 % arbeitsunfähig.
8.2
Aufgrund von persistierenden
Schmerzen pT4 links posttraumatisch hielt Dr. med. E.___, Oberarzt Radiologie,
Institut für Medizinische Radiologie, [...], beim Röntgen des linken Fingers vom
19.
August 2014 (Suva-Nr. 10) folgenden Befund/folgende Beurteilung fest:
Zum Vergleich lägen Aufnahmen der linken Hand vom 29. Juni 2014 vor. Kein
Anhalt für eine Fraktur/knöchernen Sehnenausriss. Regelrechte Artikulation.
Kein Nachweis einer wesentlichen Weichteilschwellung oder röntgendichter
Fremdkörper.
8.3
Im Bericht vom 29. August
2014.
(Suva-Nr. 7) hielten Dr. med. F.___, Arzt, und Dr. med. G.___,
Leitender Arzt, Departement Orthopädie, [...], aufgrund der Sprechstunde vom
19.
August 2014 folgende Hauptdiagnosen fest:
1.
Traumatisierte Kapsel PIP-Gelenk Dig.
IV und V Hand links bei Distorsionstrauma am 29. Juni 2014
2.
Unspezifische arthrotische Schmerzen
brachioradialis rechts (recte: links)
Der Beschwerdeführer komme zur
geplanten Verlaufskontrolle. Er berichte immer noch über eine Bewegungseinschränkung
(Streckdefizit) Dig. IV und V Hand links. Zudem habe er circa zwei bis drei
Wochen nach dem Unfall zunehmende Schmerzen im Bereich des proximalen
Vorderarmes links. Die Schmerzen gebe er als zunehmend ziehend an, vor allem
bei Bewegung. Der Beschwerdeführer leide unter einer Streckhemmung Dig. IV und
weniger Dig. V. Es sei ihm nun Ergotherapie verschrieben worden mit einer Quengelschiene.
Die unspezifischen proximalen Vorderarmbeschwerden, welche ohne Unfall
entstanden seien, könnten sich die Ärzte nicht gänzlich erklären. Er habe eine
volle Beweglichkeit. Die distale Bizepssehne sei schmerzindolent. Es seien dem
Beschwerdeführer nun Optifen 600 mg und Pantozol 40 mg verschrieben
worden, was er fix eine Woche einnehmen solle. Zudem sei Physiotherapie zur
antiphlogistischen Behandlung durchzuführen. Bei ausbleibender Besserung würde
er sich wieder vorstellen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 18. bis 24. August
2014.
100 %.
8.4
Dr. med. H.___, FMH
Radiologie, [...], hielt aufgrund der am 13. Oktober 2014 durchgeführten
MRT des linken Unterarms (Suva-Nr. 17) folgende Beurteilung fest:
Muskelfaser Ruptur des Musculus supinator, geringgradig auch Musculus Flexor
digitorum, grossvolumige Bursa bicipitoradialis und intramuskuläre
Flüssigkeitsansammlung: Sehr wahrscheinlich Affektion des Ramus profundus Nervi
radii im Verlauf durch den Musculus supinator mit entsprechender Affektion der
Hand-/Finger Flexoren: Kein Denervationödem und keine Muskelatrophie.
8.5
Dr. med. C.___, Facharzt FMH
Rheumatologie und Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom
15.
Oktober 2014 (Suva-Nr. 16) aufgrund der Sprechstunde vom 13. Oktober
2014.
folgende Diagnosen:
Unfallereignis am 29. Juni
2014.
- Unfallmechanismus: Finger in
Handschuhen werden von einem drehenden Bohrer um den Stab gewickelt
- Verletzungen: traumatisierte
Gelenkkapsel PIP des Zeig- und Kleinfingers, Verdacht auf Muskelfaser-Rupturen
Supinator und Fingerflexoren sowie Bursa bicipitalis, sekundär Beeinträchtigung
des N. radialis und medianus
- Verlauf: protrahierte, im Verlauf auch
progrediente Beschwerden DD Überlastung des Ansatzes des M. bizeps
- Aktuell: Klärung der Ätiopathogenese
als Grundlage für die weitere Behandlung und sozialversicherungsrechtlich
(Unfallkausalität)
Ausgeprägte Bursa
bicipitalis als auch Myopathien des Supinator und der Fingerbeuger mit möglicher
Beeinträchtigung des Radialis- und Medianus-Nerven
- DD ätiopathogenetisch Unfall-kausal
oder alltägliche Überlastung
- Verlauf: in Bezug zum Unfall am
29.
Juni 2014 verzögert und dann progrediente Beschwerden bis zu Invalidisierung
- Aktuell: Klärung der Ätiopathogenese
als Grundlage für die weitere Behandlung
Lumbovertebrale
Beschwerden
- klinisch myofaszial vermittelt bedingt
durch eine muskuläre Dysbalance im Bereich des unteren Rückens
- mögliche Prädisposition: Lyse Bogen
LWK5, radiologisch ohne evidente Komplikationen
Bei der klinischen Untersuchung habe
der Beschwerdeführer wegen sehr intensiven Schmerzreaktionen praktisch nicht
untersucht werden können. Das Ellbogengelenk präsentiere sich normal beweglich
und strukturell reizlos inklusive die radialen und medialen Epikondylen. Des
Weiteren imponiere auch die Hand gesichert unauffällig, die beiden
traumatisierten Fingergelenke seien einzig durch eine gewisse Extensionseinschränkung
aufgefallen. Aufgrund des ersten Eindruckes habe Dr. med. C.___ die
Ätiopathogenese nicht ermessen können, weshalb er sich mit einem erfahrenen Chirurgen
und Traumatologen aktenkonsiliarisch besprochen habe. Er habe zur kernspintomographischen
Analyse der Vorderarmmuskulatur geraten, was Vorgestern nun erfolgt sei (vgl.
E. II. 8.4 hiervor). Der auffälligste Befund sei eine stark entzündete Bursa
bicipitalis mit Weichteilreaktion rund um den Bizepssehnenansatz, dazu topographisch
anatomisch mögliche Irritation des Nervus radialis und medianus. Weiter
interpretiere der Radiologe Signalstörungen im Musculus supinator und der Fingerflexoren
als Faserrupturen mit älteren Hämatomen. Diese kernspintomographisch
zweifelsfrei pathologischen Befunde rund um die Insertion des Bizeps erklärten
die präsentierten Beschwerden und Beeinträchtigungen plausibel, liessen sich
ätiopathogenetisch aber nicht ohne weiteres einordnen. Kausale Bezüge zum
Unfallereignis am 26. September 2014 [recte: 26. Juni 2014] seien biomechanisch
auf den ersten Blick nicht überwiegend wahrscheinlich, alltägliche Überbelastung
(derzeitige Umbauarbeiten am eigenen Haus) müssten als Ursache sicher mit in
Betracht gezogen werden. Diese Klärung sei sozialversicherungsrechtlich
relevant, entscheide über die Zuständigkeit des Unfall- oder
Krankenversicherers. In dieser Frage sei primär die Beschwerdegegnerin
gefordert. Sie entscheide auch über die weitere Behandlung. Dr. med. C.___
hätte die handchirurgische Reevaluation am [...] empfohlen, namentlich zur
Überprüfung des Sachverhaltes möglicher Irritation des Nervus radialis und
medianus. Von rheumatologischer Seite könne in dieser Situation weiter wenig
geboten werden. Er schliesse mit diesem Bericht ab.
8.6
Dr. med. I.___, Ärztin
für Allgemeine Medizin FMH, hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom
15.
Oktober 2014 (Suva-Nr. 20) folgende Diagnosen fest:
- Traumatisierte Kapsel PIP-Gelenke Dig.
IV und V linke Hand bei Distorsionstrauma
- Ellbogenschmerzen links
Bis Mitte September 2014 habe der
Patient immer noch über Bewegungseinschränkungen (Streckdefizit) im Dig. IV und
V der linken Hand geklagt. Er habe auch über ziehende Schmerzen im Bereich des
proximalen linken Vorderarmes, vor allem bei Bewegungen geklagt. Im
Heilungsverlauf würden keine unfallfremden Faktoren mitspielen. Der
Beschwerdeführer habe Physiotherapie gehabt. Bei bleibenden Beschwerden solle
er sich wieder beim Orthopäden vorstellen. Die Beratungen würden alle drei
Wochen, zuletzt am 6. Oktober 2014, stattfinden. Die voraussichtliche
Dauer der Behandlung sei schwer vorauszusagen. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei
per 13. Oktober 2014 geplant gewesen. Als bleibender Nachteil seien Schmerzen
und Beweglichkeitseinschränkung möglich.
8.7
Dr. med. B.___, Kreisarzt,
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, führte in seiner Beurteilung vom 27. Oktober
2014.
(Suva-Nr. 19) aus, am 24. September 2014 seien die medizinischen
Akten im Auftrag der Administration durch den Kreisarzt durchgesehen und
gewürdigt worden. Mittlerweile hätten der Handchirurg und der Rheumatologe
Dr. med. C.___ weitere Untersuchungen durchgeführt und deren Beurteilungen
führten nun zu einer neuen medizinischen Stellungnahme des Kreisarztes: Medizinisch
sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass die aktuellen Beschwerden
nicht mehr mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit als unfallkausal/-teilkausal
zu beurteilen seien. Ein Status quo sine sei erreicht.
8.8
Im ärztlichen Zwischenbericht
vom 3. November 2014 (Suva-Nr. 26) wies Dr. med. I.___ folgende
Diagnosen aus:
- Muskelfaser-Ruptur des M. supinator,
geringgradig auch M. Flexor digitorum
- Bursa bicipitoradialis links
Bisher und gegenwärtig seien
Weichteilbeschwerden der Fingerflexoren des linken Vorderarmes gegeben. Die
Prognose sei schwer vorauszusagen. Es gebe keine besonderen Umstände, die den
Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten. Gegenwärtig werde mit NSAR
behandelt. Weiter wurde auf die Untersuchung des Handorthopäden Dr. med. G.___
am 4. November 2014 verwiesen (vgl. E. II. 8.10 hiernach). Es würden alle
zehn bis 14 Tage Konsultationen stattfinden. Die Dauer der Behandlung sei
schwierig vorauszusagen. Die Arbeit habe noch nicht wieder aufgenommen werden
können. Ein bleibender Nachteil sei möglich.
8.9
Der Kreisarzt Dr. med. B.___
hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 5. November 2014
(Suva-Nr. 23) unter anderem fest, dokumentiert habe sich der Beschwerdeführer
eine Distorsion im Bereich der Finger IV und V der linken Hand zugezogen,
weitere strukturelle Läsionen seien dort nicht dokumentiert. Im weiteren
Verlauf seien ausgeweitete Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens zunehmend
im Vordergrund, schliesslich auch eine Arbeitsunfähigkeit. Die entsprechenden MRI-Bildgebungen
könnten mit dem seinerzeitigen Unfallereignis nicht zwanglos erklärt werden,
auch der Rheumatologe erwähne Veränderungen im Zusammenhang mit alltäglichen
Belastungen, eventuell Überbelastungen. Eine Distorsion im Bereiche von
Fingern, Fingergelenken ohne strukturelle Läsion pflege im Allgemeinen nach
zwei bis drei Monaten folgenlos auszuheilen, gewisse Schmerzhaftigkeiten lokal
könnten gelegentlich noch während einer gewissen Zeit weiter bestehen oder im
vorliegenden Fall auch durch Alltagsbelastungen, respektive Überbelastungen im
Zusammenhang mit Umbauarbeiten am Eigenheim weiter unterhalten werden.
Diesbezüglich seien spezifische Therapien nicht bekannt. Gemäss allgemeiner
medizinischer Erfahrung pflegten solche Restschmerzen innerhalb weiterer Monate
folgenlos auszuheilen. Die neu beschriebenen Veränderungen im Bereich des
Ellbogengelenkes liessen sich nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit als
unfallkausal erklären. Aus diesem Grund sei insgesamt bezüglich der
Fingerverletzung ein Status quo sine als eingetreten zu betrachten ab Oktober
2014.
8.10
Dr. med. G.___ hielt im Bericht
vom 12. November 2014 (Suva-Nr. 30) fest, er habe den
Beschwerdeführer am 4. November 2014 untersucht und folgende Hauptdiagnose
gestellt:
Persistierende Beschwerden
am proximalen Unterarm links sowie zeitweilige Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet
des N. radialis und medialis links nach Vibrationstrauma im Juni dieses Jahres
Bei der heutigen Kontrolle sei nach
wie vor ein deutlicher Druckschmerz am proximalen Unterarm gegeben. Zum
Zeitpunkt der heutigen Untersuchung bestünden keine Sensibilitätsstörungen. Er
bitte zunächst die neurologischen Kollegen im Hause, den Patienten zu einer
entsprechenden Untersuchung des N. medianus und radialis aufzubieten. Nach
Erhalt des Befundes werde er erneut berichten.
8.11
Dr. med. J.___, Neurologie FMH,
führte im Bericht vom 25. November 2014 (Suva-Nr. 33) folgende Diagnosen
auf:
Brachialgie links
- Status nach stumpfem Trauma am
29.
Juni 2014
- Aktuell kein Nachweis einer
Nervenläsion
Beim 33jährigen Beschwerdeführer
bestehe eine Brachialgie links seit fünf Monaten nach einem grossen stumpfen
Trauma, anamnestisch interessant sei die zu erwartende Regredienz der Schmerzen
an der linken Hand, gleichzeitig hätten aber Schmerzen am proximalen Unterarm
links zugenommen. Diese Schmerzen am Unterarm seien erst ungefähr eineinhalb
Wochen nach dem Unfall aufgetreten. Klinisch werde heute eine ausgedehnte
Hyposensibilität an der linken Hand angegeben, die alle Finger palmar betreffe.
Klinisch bestünden allerdings keine Hinweise für eine proximal im Wurzel- oder
Plexusbereich oder zentralnervös gelegene Läsion. Die Medianusneurographie
links sei normal, auch die sensible antidrome Radialisneurographie links falle
normal aus. Dementsprechend lasse sich aus neurologischer Sicht aktuell eine
traumatisch bedingte Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems
nicht nachweisen. Aus neurologischer Sicht seien aktuell keine weiteren
diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen erforderlich. Der
Beschwerdeführer werde das weitere Procedere mit seinen behandelnden Ärzten
besprechen, bei ihm seien zunächst keine Kontrollen vorgesehen.
8.12
Dr. med. D.___, Facharzt FMH
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in
seinem Bericht vom 17. November 2014 (Suva-Nr. 36) folgende
Beurteilung fest: Die peritendinöse Schwellung des Bizeps nach distal mit auch
der intramuskulären Signalanhebung im Supinator widerspiegle die jetzigen
Hauptbeschwerden. Er, als fünfte Instanz nach Notfallstation,
Handchirurge, Rheumatologe, Hausarzt und schlussendlich auch der
Beschwerdegegnerin, trage wahrscheinlich auch nicht viel bei zur definitiven Klärung,
ob es ein Unfall oder eine Krankheit sei. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer
vor dem Ereignis keinerlei Ellbogenbeschwerden gehabt habe und die Beschwerden,
wenn nicht unmittelbar nach dem Unfall, so doch einige Tage danach, unfallnah aufgetreten
seien. Es sei für Dr. med. D.___ nicht ganz nachvollziehbar, wie eine solche
Pathologie nur degenerativ bedingt sei, ohne dass der Beschwerdeführer vorher
Beschwerden gehabt hätte. Er wage sich etwas auf die Äste hinaus und vermute,
dass es durch die forcierte Pronationsbewegung zu einer Zerrung des Supinators
und der Bizepssehne gekommen sei, mit einer Einblutung in die betroffene Loge,
welche aber erst einige Tage später aufgrund des Druckes symptomatisch geworden
sei. Der Beschwerdeführer habe ja die linke Hand aufgrund seiner
Fingerverletzung sowieso nicht belasten können. Möglicherweise hätte dieser die
Ellbogenbeschwerden isoliert schon früher bemerkt. Zuerst sei er etwas stutzig
gewesen, warum man eine neurologische Untersuchung veranlassen wolle, doch
vermute er, dass man eine Pathologie des Nervus radialis im Supinatorschlitz
suchen wolle. Seiner Meinung nach habe es aber nach Betrachten der MRI keine
Konsequenz. Vier Monate nach dem Ereignis sollte man nun bei Arbeitsunfähigkeit
die Abklärung bzw. Therapie vorantreiben, eine therapeutische Möglichkeit wäre
die operative Evaluation der Bizepssehne bzw. Evakuation des Seroms. Wenn die Bizepssehne
arrodiert oder teilrupturiert wäre, allenfalls die frische Insertion. Es liege
die ärztliche Beurteilung der Beschwerdegegnerin vor, doch wäre sicherlich auch
noch interessant, was die Kollegen Dres. G.___ und C.___ für Gedankengänge
hätten. Er bitte sie, ihre relevanten Unterlagen zukommen zu lassen und werde
in rund zwei Wochen den Beschwerdeführer sehen und mit ihm das Procedere besprechen.
8.13
Im Bericht vom 1. Dezember
2014.
(Suva-Nr. 37) führte Dr. med. D.___ sodann aufgrund der
Untersuchung des Beschwerdeführers vom 26. November 2014 folgende Diagnose
auf:
Status nach Zerrung Musculus
Supinator und distaler Bizeps links mit Restserom
Die Symptomatik sei etwas regredient und
der Beschwerdeführer eigentlich arbeitswillig, so dass er wünsche, zumindest
mit seiner Teilarbeitsfähigkeit wieder zu arbeiten. Er schreibe diesen zu
50.
% arbeitsfähig, halbtags. Die nächste klinische Kontrolle zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des weiteren Procederes finde in drei
Wochen statt. Zwischenzeitlich gebe er dem Beschwerdeführer auch eine
Physiotherapieverordnung mit, damit lokal antalgisch und resorbierend
gearbeitet werden könne. Dann auch, je nach Belastung, der muskuläre Aufbau. Sollten
die Beschwerden persistieren oder wieder stärker werden, so hätte er der
operativen Exploration einer blinden Infiltration den Vorzug gegeben.
8.14
Dr. med. D.___ hielt im Bericht
vom 7. Januar 2015 [korrektes Datum nicht eruierbar] (Suva-Nr. 45 S. 4)
fest, er habe den Beschwerdeführer am 21. Januar 2015 untersucht und die
Diagnose «Status nach Zerrung Musculus Supinator und distaler Bizeps links mit
Restzerrung» gestellt. Die Befunde seien unverändert zum 26. November 2014
(vgl. E. II. 8.13 hiervor), wobei subjektiv in abnehmender Intensität bezüglich
der Schmerzprovokation. Er belasse die 50 %ige Arbeitsfähigkeit und möchte
abwarten, ob die leichte Besserungstendenz der Symptomatik anhalte. Am
20.
Januar 2015 werde er den Beschwerdeführer zu einer Verlaufskontrolle
sehen. Falls es dann therapeutische oder versicherungstechnische Konsequenzen
hätte, würde er dazu neigen, ein Verlaufs-MRI zu verordnen.
8.15
Dr. med. D.___ führte im
Bericht vom 23. Januar 2015 (Suva-Nr. 46) aus, er habe den Beschwerdeführer
am 22. Januar 2015 untersucht. Als Befunde gab er an: Eine schmerzfreie
Flexion/Extension sowie Pro-/Supination ohne Widerstand, jedoch schmerzhaft bei
Palpation der distalen Bizepssehne kubital oder auch Schmerzprovokation bei
aktiver Supination sowie Ellbogenflexion gegen Widerstand. Er möchte die
momentan positive Tendenz nicht unterbrechen und auch nicht in Frage stellen
und somit vorläufig konservativ weiterfahren. Auch auf Wunsch des
Beschwerdeführers werde die Arbeitsfähigkeit ab 1. Februar 2015 auf
75.
% gesteigert. Verlaufskontrolle in einem Monat mit vorgängigem MRI.
8.16
Im E-Mail an den Vertreter des
Beschwerdeführers vom 23. April 2015 führte Dr. med. D.___ aus
(Suva-Nr. 51), die Fingerverletzungen (Ring- und Kleinfinger links) seien
sicher auf den Unfall vom 29. Juni 2014 zurückzuführen. Er führte weiter
aus, sich nie näher um die Fingerprobleme des Beschwerdeführers gekümmert zu
haben und sich auf die Akten der Beschwerdegegnerin stützen zu müssen. Wenn
eine aktuelle Beurteilung nötig sei, so würde er einen Handchirurgen beiziehen,
sei es der initiale Dr. med. G.___ oder eine neutrale Stelle. In der
SUVA-Tabelle 3 würden Gliedverluste beschrieben, was in dieser Situation sicher
nicht der Fall sei. Aus seiner Sicht würden eher die Tabellen 5 (Arthrosen)
oder 6 (Instabilitäten) passen, welche aber bei Beteiligung der Finger keine
Entschädigungen vorsähen. Andererseits wisse man, dass Fingerverstauchungen
zwar noch lange einschränken, sich aber schlussendlich wieder normalisieren
könnten.
8.17
Im Bericht vom 3. November
2015.
(Suva-Nr. 60) stellte Dr. med. D.___ betreffend die Untersuchung des
Beschwerdeführers vom 2. November 2015 folgende Diagnose:
Belastungsabhängige
Restbeschwerden nach Zerrung Musculus Supinator und distaler Bizeps links (dominant)
Die Physiotherapie habe die
Rehabilitation im Frühling abschliessen können. Der Beschwerdeführer sei auch
praktisch beschwerdefrei gewesen und könne immer noch normal arbeiten. Er
verspüre aber bei gewissen Bewegungen ein Zwicken proximal am Vorderarm oder
bei längerer Überkopfarbeit schnellere Ermüdbarkeit. Er fühle sich gestört bei
seinen Tagesaktivitäten, auch wenn er handwerklich arbeite. Der Befund sei
inspektorisch unauffällig. Druckdolenz kubital entlang der gut palpierbaren Bizepssehne.
Yergason negativ. Jobe-Test Palm up und Palm down provoziere einen Schmerz
kubital, ebenso der Speed-Test. Innenrotation Handrücken bis untere BWS, endstellig
schmerzhaft kubital. Periphere Neurologie unauffällig, Faustschluss
unauffällig. Ellbogen aktiv und passiv uneingeschränkt, Ellbogenflexion gegen
Widerstand schmerzhaft. Dr. med. D.___ veranlasse ein Verlaufs-MRI, da
zwischen dem 1. und 2. MRI keine Änderung der Situation eruierbar gewesen
sei und, falls es weiterhin so wäre, so wünschte sich der Beschwerdeführer eine
Änderung der Situation, sei es durch Infiltration oder Operation.
8.18
Im Bericht vom
17.
November 2015 (Suva-Nr. 61) wies Dr. med. D.___ weiterhin
«belastungsabhängige Restbeschwerden nach Zerrung Musculus Supinator und distaler
Bizeps links (dominant)» aus. Der Beschwerdeführer komme zum Besprechen des
inzwischen durchgeführten MRI. Es persistiere weiterhin eine ansatznahe,
peritendinöse Flüssigkeitsansammlung, etwas weniger als noch letztmals im
Februar 2015. Dr. med. D.___ versuche diese Flüssigkeitsansammlung entlang
der Bizepssehne zu punktieren, was nicht gelinge. In die Tiefe infiltriere er
dann 1 Amp. Kenacort 40A. Der Beschwerdeführer werde in den nächsten zwei
Wochen telefonisch über den klinischen Verlauf berichten. Bei Persistenz der Beschwerden
wäre zu überlegen, ob man dieses Serom operativ entleeren sollte.
8.19
Dr. med. D.___ hielt im Bericht
vom 27. November 2015 (Suva-Nr. 63) die Diagnose «Serom nach Zerrung
Bizeps/Supinator links kubital» fest und führte aus, der Beschwerdeführer habe
sich wieder gemeldet, da die Corticosteroidinfiltration kubital für rund zwei
Tage eine zwar deutliche Besserung gebracht habe, es jedoch danach wieder
zunehmend schmerzhaft geworden sei, so dass dieser die letztmals schon
angetönte operative Evakuation des Seroms wünsche. Der Eingriff werde auf dessen
Wunsch hin auf Ende Februar geplant. Wenn die Symptomatik wider Erwarten zurückginge,
würde die Operation frühzeitig abgesagt.
8.20
Dr. med. D.___ führte im
Bericht vom 22. März 2016 (Suva-Nr. 74 S. 9) aus, der
Beschwerdeführer werde am 29. April 2016 durch ihn am Ellbogen operiert.
Die Beschwerden stünden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. April
2014.
Der Unfall sei schlussendlich auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt
worden. Der Beschwerdeführer habe relativ gut auf die konservativen Massnahmen
angesprochen. Er sei aber nie beschwerdefrei gewesen und auch die MRT habe im
Verlauf keine wesentliche Veränderung gezeigt, so dass er folgenrichtig davon
ausgehen müsse, dass die jetzigen Beschwerden immer noch in Zusammenhang mit
dem ursprünglichen Unfall gesehen werden müssten.
8.21
Im Operationsbericht vom
2.
Mai 2016 (Suva-Nr. 81 S. 3) stellte Dr. med. D.___ die
Diagnose «Status nach Zerrung/Serom peritendiös distale Bicepssehne links». Es
sei eine 30minütige Bicepssehnenrevision cubital links durchgeführt worden. Weiter
wurde ausgeführt, am 29. Juni 2014, also bald vor zwei Jahren, habe der
Beschwerdeführer eine Distorsion des Ellbogens mit einer Zerrung des
Supinators/Biceps erlitten. Bis heute bestehe in unterschiedlicher Intensität
eine belastungsabhängige Symptomatik cubital. Insgesamt habe der Patient drei
MRT-Untersuchungen (Oktober 2014, Februar 2015 sowie November 2015) gehabt,
welche eine peritendinöse Flüssigkeitsansammlung ohne Tendenz zur Regredienz
gezeigt habe. Vorübergehend gute Besserung durch ein spezielles
physiotherapeutisches Programm. Ziel sei die Bicepssehnenrevision und
Entlastung des Seroms. Das Procedere bestehe in einer funktionellen
Nachbehandlung nach Massgabe der Beschwerden, Physiotherapie für die aktive und
assistierte Mobilisation und zur Adhäsionsprophylaxe. Fadenentfernung nach zehn
Tagen beim Hausarzt. Die Arbeitsfähigkeit richte sich nach der Belastbarkeit.
Eine klinische Nachkontrolle erfolge nach vier Wochen.
9.
Es ist zu prüfen, ob die im
Rahmen der Rückfallmeldung vom 2. Dezember 2015 durch den Beschwerdeführer
geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung im linken Vorderarm bzw. Ellbogen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis vom 29. Juni
2014.
verursacht wurde:
9.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrer Beurteilung der medizinischen Situation im Wesentlichen auf die
ärztliche Beurteilung der Kausalität des Kreisarztes Dr. med. B.___ vom 5. November
2014.
(vgl. E. II. 8.9 hiervor). Nach der Rechtsprechung kommt Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 353 f.). Bestehen aber auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465
E. 4.4 S. 470 mit Hinweis).
9.2
Der Kreisarzt führt in
generell-abstrakter Weise aus, eine Distorsion im Bereich der Finger/Fingergelenke
ohne strukturelle Läsion sei im Allgemeinen nach zwei bis drei Monaten
folgenlos ausgeheilt. Gewisse Schmerzhaftigkeiten lokal könnten gelegentlich
noch während einer gewissen Zeit bestehen bleiben, oder auch durch Alltagsbelastungen
respektive Überbelastungen im Zusammenhang mit Umbauarbeiten am Eigenheim
weiter unterhalten werden. Solche Restschmerzen würden gemäss allgemeiner medizinischer
Erfahrung innerhalb weiterer Monate folgenlos abheilen. Dr. med. B.___
hielt ferner fest, die neu beschriebenen Veränderungen im Bereich des Ellbogengelenkes
liessen sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit als unfallkausal
erklären. Bezüglich der Fingerverletzungen sei der Status quo sine ab Oktober
2014.
als eingetreten zu betrachten. Diese auf den gesamten bisher verfassten
medizinischen Akten beruhenden Ausführungen des Kreisarztes erscheinen nachvollziehbar
und schlüssig. Zudem werden sie durch die medizinischen Vorakten gestützt: Wie
bereits oben dargelegt (vgl. E. II. 6 hiervor), wurde beim Beschwerdeführer durch
das Unfallereignis vom 29. Juni 2014 unmittelbar eine Distorsion der Dig.
IV und V der linken Hand hervorgerufen, wobei Läsionen ausgeschlossen werden
konnten. Aus der sich präsentierenden Aktenlage erhellt, dass der
Beschwerdeführer bis ungefähr im September 2014 ein Streckdefizit der Finger IV
und V der linken Hand (vgl. E. II. 8.6 hiervor) beklagte. Solche Beschwerden wurden
gemäss den vorliegenden Akten nach September 2014 – folglich ungefähr drei
Monate nach dem Unfallereignis – nicht mehr beklagt. Demzufolge kann die auf
medizinischen Erfahrungstatsachen beruhende Einschätzung von Dr. med. B.___,
wonach Distorsionen der Finger/Fingergelenke ohne strukturelle Läsion nach
ungefähr zwei bis drei Monaten folgenlos ausgeheilt seien, nachvollzogen
werden. Es vermag in diesem Zusammenhang denn auch einzuleuchten, dass er den
Status quo sine in Bezug auf die Fingerverletzungen ab Oktober 2014 als
eingetreten qualifizierte.
Etwas anders verhält es sich in Bezug
auf die Beschwerden im proximalen Vorderarm bzw. Ellbogen des Beschwerdeführers,
die nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 29. Juni 2014, sondern
erst eineinhalb bis drei Wochen später aufgetreten sind. Die Einschätzung von Dr. med.
B.___, wonach diesbezüglich keine Unfallkausalität vorhanden sei, wird durch
die damaligen medizinischen Vorakten ebenfalls gestützt: So wurde bereits im
Bericht des [...] vom 29. August 2014 explizit festgehalten (vgl. E. II.
8.3
hiervor), die unspezifischen proximalen Vorderarmbeschwerden seien «ohne
Unfall» entstanden. Ferner führte auch der Rheumatologe Dr. med. C.___ in
seinem Bericht vom 15. Oktober 2014 (vgl. E. II. 8.5 hiervor) aus, kausale
Bezüge der kernspintomographisch zweifelsfrei pathologischen Befunde rund um
die Insertion des Bizeps zum Unfallereignis seien biomechanisch «nicht auf den
ersten Blick überwiegend wahrscheinlich». Er stellte sich zudem auf den
Standpunkt, dass alltägliche Überlastung (derzeitige Umbauarbeiten am eigenen
Haus) als Ursache sicher mit einbezogen werden müssten. Gestützt auf diese
Ausführungen vermag die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. B.___ vom
5.
November 2014 betreffend den proximalen Vorderarm/Ellbogen des
Beschwerdeführers zu überzeugen. Diese wird auch durch die Ausführungen des
Neurologen Dr. med. J.___ gestützt, der im Bericht vom 25. November
2015.
aufgrund seiner durchgeführten Untersuchungen (vgl. E. II. 8.11 hiervor)
keine traumatisch bedingte Schädigung des zentralen oder peripheren
Nervensystems nachweisen konnte.
Die Stellungnahme des Kreisarztes Dr.
med. B.___ vom 5. November 2014 erscheint als schlüssig. Sie wird nachvollziehbar
begründet und ist in sich widerspruchsfrei. Wie dargelegt, lässt sie sich mit
den damals vorliegenden medizinischen Unterlagen vereinbaren. Die
kreisärztliche Beurteilung bildet somit grundsätzlich eine taugliche Basis für
die Anspruchsbeurteilung.
9.3
Es bleibt zu prüfen, ob die
später verfassten medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. D.___ zumindest
geringe Zweifel an der Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. B.___ zu wecken
vermögen.
In seinem Bericht vom 17. November
2014.
(vgl. E. II. 8.12 hiervor) hiervor) schickt Dr. med. D.___ gleich zu
Beginn voraus, er werde als «fünfte Instanz» wahrscheinlich auch nicht viel zur
definitiven Klärung beitragen können. Seine anschliessende Feststellung, der
Beschwerdeführer habe vor dem Unfall keine derartigen Beschwerden gehabt,
orientiert sich an der Formel «post hoc, ergo propter hoc», welche nicht ausreicht,
um die Unfallkausalität nachzuweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341
f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2016 vom 16. November 2016
E. 5.2). In der Folge beschreibt Dr. med. D.___ einen Wirkungszusammenhang,
der dazu geführt haben könnte, dass es wegen des Unfalls vom 29. Juni 2014 zu
den Ellbogenbeschwerden kam. Er macht aber gleichzeitig deutlich, dass er sich
mit dieser These nach eigener Einschätzung etwas auf die Äste hinaus wagt und
es sich dabei um eine Vermutung handelt. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer zunächst keine derartigen Beschwerden bemerkte, erklärt sich
Dr. med. D.___ mit der Schonung aufgrund der Fingerverletzung, welche dazu
geführt habe, dass die beim Unfall entstandene Einblutung erst einige Tage
später aufgrund des Drucks symptomatisch geworden sei. In diesem Zusammenhang
ist festzuhalten, dass das erstmalige Auftreten von Beschwerden im Bereich des
proximalen Vorderarms links in den vergleichsweise zeitnah erstellten Unterlagen
(vgl. E. II. 8.3 hiervor) zwei bis drei Wochen nach dem Unfall angegeben wird.
Mit dem Bericht vom 17. November
2014.
wird aufgezeigt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 29. Juni
2014.
und den später aufgetretenen Ellbogenbeschwerden theoretisch denkbar wäre.
Wie aus den durch Dr. med. D.___ gewählten Formulierungen (er könne
wahrscheinlich auch nicht viel zur Klärung beitragen; er wage sich etwas auf
die Äste hinaus; er vermute) deutlich wird, geht er jedoch nicht davon aus, es
müsse sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in dieser Weise zugetragen
haben. Diese Einschätzung widerspiegelt sich auch in den späteren Stellungnahmen
des Arztes: In seinem E-Mail vom 23. April 2015 (vgl. E. II. 8.16 hiervor)
äussert er sich ausschliesslich zur Unfallkausalität der Fingerverletzungen. Im
Bericht vom 22. März 2016 (vgl. E. II. 8.20 hiervor) weist er auf den
«zeitlichen Zusammenhang» hin. Die nachfolgende Argumentation, die
Beschwerdegegnerin habe den Unfall anerkannt und der Beschwerdeführer sei nie
beschwerdefrei gewesen, ist nicht spezifisch medizinischer Natur und reicht vor
dem Hintergrund der hier gegebenen Rückfall- bzw. Spätfolgensituation (vgl. E.
II. 7 hiervor) nicht aus, um die Kausalität zu begründen. Es ist ferner darauf
hinzuweisen, dass Dr. med. D.___ bereits im Bericht vom 17. November
2014.
(vgl. E. II. 8.12 hiervor) die operative Evaluation der Bizepssehne bzw.
«die Evakuation des Seroms» in Betracht zog. Folglich ist das von ihm im später
verfassten Bericht vom 27. November 2015 (vgl. E. II. 8.19 hiervor) ausgewiesene
«Serom» bereits früher festgestellt worden, was die Annahme ausschliesst, die
Kausalitätsbeurteilung habe später sich aufgrund neuer Erkenntnisse verändert.
Zusammenfassend enthalten die
Stellungnahmen von Dr. med. D.___ eine Kausalitätsbeurteilung, welche
vorsichtig formuliert ist und erkennen lässt, dass der Arzt den von ihm
vermuteten Wirkungszusammenhang, aber auch andere Entstehungsgründe für denkbar
hält. Soweit er die Kausalität bejaht, orientiert sich seine Argumentation an
der Formel «post hoc ergo propter hoc». Weiter geht Dr. med. D.___ von
einem früheren Auftreten der Ellbogenbeschwerden aus, als es in den zeitnah zum
Unfall erstellten Arztberichten dokumentiert ist. Eine schlüssige ärztliche
Beurteilung, welche die Kausalität klar bejaht und damit der Einschätzung von
Dr. med. B.___ diametral entgegensteht, liegt damit nicht vor. Es kann daher
zusammenfassend festgehalten werden, dass die beim Beschwerdeführer auch
weiterhin bestehenden Beschwerden im Bereich des linken Ellbogens nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
vom 29. Juni 2014 zurückgeführt werden können. Jedenfalls sind den sich
präsentierenden Akten keine dieser Annahme klar widersprechenden Einschätzungen
oder Anhaltspunkte zu entnehmen. Da somit die Berichte von Dr. med. D.___
keine zumindest geringen Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med.
B.___ vom 5. November 2014 (vgl. E. II. 8.9 hiervor) hervorzurufen vermögen,
ist auch weiterhin auf dessen Beurteilung abzustellen.
Zur Frage, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem Abschluss des Vergleichs vom
13.
/17. Juli 2015 in relevanter Weise verändert habe, ist auf den Operationsbericht
vom 2. Mai 2016 von Dr. med. D.___ zu verweisen. Danach habe der
Beschwerdeführer drei MRT-Untersuchungen (im Oktober 2014, im Februar 2015 und
im November 2015) gehabt, die eine peritendinöse Flüssigkeitsansammlung ohne
Tendenz zur Regredienz gezeigt hätten. Es kann somit davon ausgegangen werden,
dass im Zeitpunkt des geltend gemachten Rückfalls vom Dezember 2015 seit dem Erlass
des Vergleichs vom Juli 2015 betreffend den linken Ellbogen keine erhebliche Veränderung
stattgefunden hat. Die bereits im Oktober 2014 festgestellte peritendinöse
Flüssigkeitsansammlung wurde erst durch den operativen Eingriff von Dr. med.
D.___ am 29. April 2016 «beseitigt» (vgl. E. II. 8.20 f. hiervor). Folglich
hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – entgegen seiner Ansicht
(vgl. A.S. 14) – seit dem Zeitpunkt des Vergleichs vom 13./17. Juli
2015.
aus Sicht des Unfalls nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert. Die
Beschwerdegegnerin hat dies korrekt festgestellt (A.S. 3, 24).
9.4
Gestützt auf die vorangehenden
Ausführungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die durch den
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rückfallmeldung vom 2. Dezember 2015 beklagten
Beschwerden am linken Ellbogen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 29. Juni 2014 zurückgeführt
werden können. Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist somit nicht gegeben. Der
Beschwerdeführer hat folglich im Rahmen des geltend gemachten Rückfalls vom
2.
Dezember 2015 gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Leistungsanspruch
mehr. Diese hat demnach auch die Kosten der Operation vom 29. April 2016
(vgl. E. II. 8.21 hiervor) nicht zu übernehmen.
10.
Bei dieser Sachlage erübrigt
sich eine nähere Prüfung der Argumentation der Beschwerdegegnerin, welche die
Leistungsverweigerung schwergewichtig mit dem Inhalt des Vergleichs vom
13.
/17. Juli 2015 begründet hatte. Dasselbe gilt für die durch den
Beschwerdeführer erklärte Anfechtung des Vergleichs wegen Grundlagenirrtums
nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 Obligationenrecht (OR, SR 220).
11.
Damit sind die Verfügung vom
15.
Januar 2016 und der sie ersetzende Einspracheentscheid vom
22.
Juli 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
12.
Bezüglich weiterer
Beweismassnahmen ist auf die Praxis des Bundesgerichts zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V
209.
E. a S. 211). Da von einer – wie vom Beschwerdeführer in E. I. 3
Ziff. 2a hiervor in eventualiter Weise beantragt –
orthopädisch-handchirurgischen Begutachtung sowie dem in E. I. Ziff. 3
beantragten Einholen eines Verlaufsberichts bei Dr. med. D.___ keine weiterführenden
Erkenntnisse zu erwarten sind, sind solche weder zu veranlassen noch
einzuholen.
13.
13.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Partei-entschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
13.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine
Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Kopie der durch den Vertreter des
Beschwerdeführers an der öffentlichen Verhandlung vom 30. Januar 2017 eingereichten
Kostennote geht an die Beschwerdegegnerin.
4. Eine Kopie des Protokolls der öffentlichen
Verhandlung vom 30. Januar 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi