VSBES.2016.234
Ergänzungsleistungen AHV
19. Dezember 2016Deutsch10 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 19. Dezember 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur AHV-Rente – Anspruchsbeginn (Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1948, bezieht eine ordentliche Altersrente (Ausgleichskasse-Beleg
[AK-]Nr. 96, 101). Am 21. August 2012 meldete sie sich erstmals zum Bezug
von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 1).
2. Mit Urteil vom 18. August
2015 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die durch die Beschwerdeführerin
am 23. September 2014 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom
12. September 2014 betreffend EL-Anspruch vom 1. Januar –
31. Dezember 2013 bzw. ab 1. Januar 2014 erhobene Beschwerde ab (AK-Nr. 89;
VSBES.2014.257).
3.
3.1 Am 16. Oktober 2015 meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von
Ergänzungsleistungen; zu prüfen seien – so der Vertreter der Beschwerdeführerin
– auch allfällige Auswirkungen auf vorangegangene Perioden (AK-Nr. 91, 93).
3.2 Mittels Verfügung vom 10. März
2016 setzte die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin ab 1. April – 31.
Dezember 2015 bzw. ab 1. Januar 2016 zustehenden Ergänzungsleistungen fest
(AK-Nr. 109 ff.). Dagegen erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 4.
April 2016 Einsprache, die er am 28. Mai 2016 ergänzte (AK-Nr. 117, 133).
3.3 Am 31. Mai 2016 veranlasste
die Beschwerdegegnerin bei der Kantonalen Katasterschätzung eine nochmalige
Prüfung der Verkehrswertschätzung vom 30. November 2012 (AK-Nr. 134). Der
Bericht des Leiters der Katasterschätzung vom 9. Juni 2016 traf anderntags bei
der Beschwerdegegnerin ein (AK-Nr. 135).
3.4 Mit Entscheid vom 22. Juli
2016 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut, nämlich betreffend
die Verringerung des Verkehrswerts der Liegenschaft GB [...] zur Ermittlung des
Verzichts auf Vermögen. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab, insbesondere
soweit, als ein früherer Anspruchsbeginn als 1. April 2015 beantragt worden
sei. Im Weiteren stellte sie der Beschwerdeführerin den Erlass einer berichtigten
Verfügung in Aussicht (AK-Nr. 136), die am 27. Juli 2016 erging und worin
der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 neu festgesetzt
wurde (AK-Nr. 137 ff.).
4. Am 12. September 2016 erhebt
der Vertreter der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli
2016 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er führt im
Wesentlichen aus, dass die Verfügungen vom 4. Februar 2013 und 25. Mai 2014
betreffend die Berechnungsperioden 2012 und 2013 aufgrund der Berechnungen des
Vermögensverzichts in der neuen Verfügung vom 27. Juli 2016 anzupassen seien (A.S.
14 f.).
5. In ihrer Beschwerdeantwort
vom 7. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen (A.S. 19 ff.); dazu äussert sich der Vertreter der
Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2016 (A.S. 25 f.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Folglich ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Zu beurteilen ist im
vorliegenden Fall einzig, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsbeginn mit
Verfügung vom 27. Juli 2016 zu Recht per 1. April 2015 festgesetzt hat
(AK-Nr. 139). Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin verlangt, die Berechnungen
seien bezüglich des angepassten Vermögensverzichts in den Verfügungen vom
4.
Februar 2013 und 25. Mai 2014 rückwirkend anzupassen; es betreffe dies die
Berechnungsperioden 2012 und 2013 (A.S. 15). In der Verfügung vom 4.
Februar 2013 hatte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin ab 1. September 2012 verneint (AK-Nr. 32), in jener vom
25.
Mai 2014 ebenfalls, und zwar für den Zeitraum ab 1. Januar 2013
bzw. 1. Januar 2014 (AK-Nr. 71). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
die Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. September
2012.
verlangt, wie dies ihr Vertreter in der Stellungnahme vom 28. Oktober
2016.
zum Ausdruck gebracht hat (A.S. 25). In der Einsprache vom 4. April
2016.
hat er zudem verlangt, dass die Beschwerdegegnerin in der neuen Verfügung
den EL-Anspruch ab 1. Januar 2014 berechne (AK-Nr. 117).
Die weiteren in den
Berechnungsblättern zu den vorstehenden Verfügungen deklarierten Vermögens-,
Einnahmen- und Ausgabenposten, insbesondere die Neufestsetzung des
Verkehrswerts bzw. die Neuberechnung des Vermögensverzichts (vgl. AK-Nr. 136
ff.), sind hingegen unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss
rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen von Amtes wegen abzusehen (BGE 125 V 415 E. 1b und 417 oben, 110 V 53 E. 4a).
2.
Die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar
2008.
in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die
Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende
Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 22.
Juli 2016) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von
Ergänzungsleistungen ab 1. September 2012 nach den ab diesem Zeitpunkt gültigen
Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008
E. 2).
3.
3.1
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das
vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1
Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG], in der seit 1. Juni 2009 gültigen Fassung).
3.2
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,
Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, in der seit
1.
Juni 2009 gültigen Fassung). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit.
c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (...).
3.3
Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die
Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren
Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Abs.
5.
ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen
sich nach Artikel 10 und 11 ELG.
3.4
Der Anspruch auf eine
jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung
eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung
wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 AHVV ist
sinngemäss anwendbar (Art. 20 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).
4.
4.1
Im Wesentlichen hat der
Vertreter der Beschwerdeführerin sein Begehren auf die rückwirkende Ausrichtung
von Ergänzungsleistungen ab September 2012 wie folgt begründet: Trotz komplett
eingereichter Unterlagen für die Jahre 2014 und 2015 habe die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juli 2016 den EL-Anspruch erst per
April 2015 verfügt (A.S. 15). Er könne nicht nachvollziehen, weshalb die
Beschwerdegegnerin nicht in allen bisher erstellten Verfügungen, d.h. ab der ersten
Verfügung vom 4. bzw. 15. Februar 2013, den korrekten Verkehrswert der
Liegenschaft und den daraus resultierenden korrekten Vermögensverzicht als
Berechnungsgrundlage herangezogen habe, wie sie dies in den beiden Verfügungen
vom 27. Juli und 4. Oktober 2016 richtigerweise getan habe. Er
verlange daher, dass der EL-Anspruch rückwirkend ab 1. September 2012 neu
geprüft werde. Ergänzend halte er fest, dass gemäss telefonischer Auskunft der
Beschwerdegegnerin die durch die Steuerbehörde definitiv verlangten Werte für
2015.
übernommen worden seien, ohne dass er neue Unterlagen eingereicht habe. So
könne davon ausgegangen werden, dass der gleiche Informationsaustausch auch für
die Werte für 2013 und 2014 stattgefunden haben müsse. Der zentrale Fehler in
der damaligen Berechnung dürfte darin gelegen haben, dass der zu hoch angesetzte
Verkehrswert und der daraus resultierende Vermögensverzicht noch nicht korrigiert
gewesen seien (A.S. 25 f.).
4.2
Zu den Ausführungen in der
Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort einzig festgehalten,
dass in der Beschwerde keine durch Beweismittel untermauerten Einwände oder
Gesichtspunkte enthalten seien, die zu einem früheren Anspruchsbeginn führten
könnten. Im Übrigen verweist sie auf die Begründung im Einspracheentscheid
(A.S. 20 f.). Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2016 hat
sie sich nicht vernehmen lassen (A.S. 28).
5.
Für die EL-Berechnung ab
April 2015 hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016 –
wie bereits angeführt – auf den durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten
Verkehrswert der Liegenschaft bzw. auf CHF 636‘738.00 abgestellt, ohne
dies jedoch näher zu erläutern. Immerhin ist der Leiter des Katasteramts am
9.
Juni 2016 noch von einer Bandbreite des Verkehrswerts zwischen
CHF 640‘ und 740‘000.00 ausgegangen, und hat er eine erneute Schätzung
durch einen unabhängigen Experten empfohlen (AK-Nr. 135). Darauf braucht
indessen aus folgenden Gründen nicht weiter eingegangen zu werden: Bereits im
rechtskräftigen Urteil vom 18. August 2015 hat das Versicherungsgericht
festgehalten, dass es sich zu einer Frage, die für den Entscheid nicht relevant
sei, nicht zu äussern habe. Es sei somit nicht zu entscheiden, ob sich der
Verkehrswert auf CHF 750‘000.00 oder 636‘738.00 belaufe, da ohnehin kein EL-Anspruch
bestehe. Werde nämlich anstelle des von der Beschwerdegegnerin angenommenen
Ausgangswertes von CHF 750‘000.00 ein solcher von CHF 636‘738.00,
also CHF 113‘262.00 weniger, eingesetzt, reduziere sich dieser Vermögensverzehr
demnach um einen Fünftel dieses Betrags, entsprechend CHF 22‘652.00. In
den Berechnungen, die den Verfügungen vom 4. Februar 2013 und 25. Mai 2014
zugrunde lägen, habe die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. September
bis 31. Oktober 2012 einen Einnahmenüberschuss von CHF 56‘913.00
ermittelt, vom 1. November bis 31. Dezember 2012 von CHF 79‘178.00,
vom 1. Januar bis 28. Februar 2013 von CHF 81‘427.00, vom
1.
März bis 31. Dezember 2013 von CHF 69‘177.00 und ab 1. Januar
2014.
von CHF 67‘049.00. Diese Überschüsse überstiegen den umstrittenen
jährlichen Vermögensverzehr von CHF 22‘652.00 bei weitem.
6.
Der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen aufgrund der neuen Berechnungsgrundlage (Verkehrswert der
Liegenschaft GB [...] CHF 636‘738.00) besteht grundsätzlich ab dem
Zeitpunkt der Neuanmeldung (vgl. E II 3.4 hiervor), die hier am 16. Oktober
2015.
erfolgt ist (AK-Nr. 91). Insofern die Beschwerdegegnerin den
Leistungsbeginn auf 1. April 2015 festgesetzt und sich dabei auf den angeblich
am 9. April 2015 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle eingegangenen Ausweis
über die Pensions- und Betreuungskosten (AK-Nr. 92) gestützt hat (AK-Nr. 136,
S. 4), lässt sich dies nicht beanstanden und wirkt sich sogar zugunsten der
Beschwerdeführerin aus.
7.
Zusammenfassend lässt sich
das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Leistungsbeginn per 1. April 2015
festzusetzen, nicht beanstanden. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine
Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger