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Entscheid

VSBES.2016.234

Ergänzungsleistungen AHV

19. Dezember 2016Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1948, bezieht eine ordentliche Altersrente (Ausgleichskasse-Beleg

[AK-]Nr. 96, 101). Am 21. August 2012 meldete sie sich erstmals zum Bezug

von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 1).

2. Mit Urteil vom 18. August

2015 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die durch die Beschwerdeführerin

am 23. September 2014 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom

12. September 2014 betreffend EL-Anspruch vom 1. Januar –

31. Dezember 2013 bzw. ab 1. Januar 2014 erhobene Beschwerde ab (AK-Nr. 89;

VSBES.2014.257).

3.

3.1 Am 16. Oktober 2015 meldete

sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von

Ergänzungsleistungen; zu prüfen seien – so der Vertreter der Beschwerdeführerin

– auch allfällige Auswirkungen auf vorangegangene Perioden (AK-Nr. 91, 93).

3.2 Mittels Verfügung vom 10. März

2016 setzte die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin ab 1. April – 31.

Dezember 2015 bzw. ab 1. Januar 2016 zustehenden Ergänzungsleistungen fest

(AK-Nr. 109 ff.). Dagegen erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 4.

April 2016 Einsprache, die er am 28. Mai 2016 ergänzte (AK-Nr. 117, 133).

3.3 Am 31. Mai 2016 veranlasste

die Beschwerdegegnerin bei der Kantonalen Katasterschätzung eine nochmalige

Prüfung der Verkehrswertschätzung vom 30. November 2012 (AK-Nr. 134). Der

Bericht des Leiters der Katasterschätzung vom 9. Juni 2016 traf anderntags bei

der Beschwerdegegnerin ein (AK-Nr. 135).

3.4 Mit Entscheid vom 22. Juli

2016 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut, nämlich betreffend

die Verringerung des Verkehrswerts der Liegenschaft GB [...] zur Ermittlung des

Verzichts auf Vermögen. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab, insbesondere

soweit, als ein früherer Anspruchsbeginn als 1. April 2015 beantragt worden

sei. Im Weiteren stellte sie der Beschwerdeführerin den Erlass einer berichtigten

Verfügung in Aussicht (AK-Nr. 136), die am 27. Juli 2016 erging und worin

der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 neu festgesetzt

wurde (AK-Nr. 137 ff.).

4. Am 12. September 2016 erhebt

der Vertreter der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli

2016 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er führt im

Wesentlichen aus, dass die Verfügungen vom 4. Februar 2013 und 25. Mai 2014

betreffend die Berechnungsperioden 2012 und 2013 aufgrund der Berechnungen des

Vermögensverzichts in der neuen Verfügung vom 27. Juli 2016 anzupassen seien (A.S.

14 f.).

5. In ihrer Beschwerdeantwort

vom 7. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen (A.S. 19 ff.); dazu äussert sich der Vertreter der

Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2016 (A.S. 25 f.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Folglich ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Zu beurteilen ist im

vorliegenden Fall einzig, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsbeginn mit

Verfügung vom 27. Juli 2016 zu Recht per 1. April 2015 festgesetzt hat

(AK-Nr. 139). Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin verlangt, die Berechnungen

seien bezüglich des angepassten Vermögensverzichts in den Verfügungen vom

4.

Februar 2013 und 25. Mai 2014 rückwirkend anzupassen; es betreffe dies die

Berechnungsperioden 2012 und 2013 (A.S. 15). In der Verfügung vom 4.

Februar 2013 hatte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin ab 1. September 2012 verneint (AK-Nr. 32), in jener vom

25.

Mai 2014 ebenfalls, und zwar für den Zeitraum ab 1. Januar 2013

bzw. 1. Januar 2014 (AK-Nr. 71). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

die Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. September

2012.

verlangt, wie dies ihr Vertreter in der Stellungnahme vom 28. Oktober

2016.

zum Ausdruck gebracht hat (A.S. 25). In der Einsprache vom 4. April

2016.

hat er zudem verlangt, dass die Beschwerdegegnerin in der neuen Verfügung

den EL-Anspruch ab 1. Januar 2014 berechne (AK-Nr. 117).

Die weiteren in den

Berechnungsblättern zu den vorstehenden Verfügungen deklarierten Vermögens-,

Einnahmen- und Ausgabenposten, insbesondere die Neufestsetzung des

Verkehrswerts bzw. die Neuberechnung des Vermögensverzichts (vgl. AK-Nr. 136

ff.), sind hingegen unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss

rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen von Amtes wegen abzusehen (BGE 125 V 415 E. 1b und 417 oben, 110 V 53 E. 4a).

2.

Die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar

2008.

in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die

Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende

Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen

materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 22.

Juli 2016) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von

Ergänzungsleistungen ab 1. September 2012 nach den ab diesem Zeitpunkt gültigen

Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008

E. 2).

3.

3.1

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das

vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1

Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG], in der seit 1. Juni 2009 gültigen Fassung).

3.2

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,

Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, in der seit

1.

Juni 2009 gültigen Fassung). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit.

c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (...).

3.3

Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die

Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren

Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Abs.

5.

ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen

sich nach Artikel 10 und 11 ELG.

3.4

Der Anspruch auf eine

jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung

eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt

sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung

wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 AHVV ist

sinngemäss anwendbar (Art. 20 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).

4.

4.1

Im Wesentlichen hat der

Vertreter der Beschwerdeführerin sein Begehren auf die rückwirkende Ausrichtung

von Ergänzungsleistungen ab September 2012 wie folgt begründet: Trotz komplett

eingereichter Unterlagen für die Jahre 2014 und 2015 habe die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juli 2016 den EL-Anspruch erst per

April 2015 verfügt (A.S. 15). Er könne nicht nachvollziehen, weshalb die

Beschwerdegegnerin nicht in allen bisher erstellten Verfügungen, d.h. ab der ersten

Verfügung vom 4. bzw. 15. Februar 2013, den korrekten Verkehrswert der

Liegenschaft und den daraus resultierenden korrekten Vermögensverzicht als

Berechnungsgrundlage herangezogen habe, wie sie dies in den beiden Verfügungen

vom 27. Juli und 4. Oktober 2016 richtigerweise getan habe. Er

verlange daher, dass der EL-Anspruch rückwirkend ab 1. September 2012 neu

geprüft werde. Ergänzend halte er fest, dass gemäss telefonischer Auskunft der

Beschwerdegegnerin die durch die Steuerbehörde definitiv verlangten Werte für

2015.

übernommen worden seien, ohne dass er neue Unterlagen eingereicht habe. So

könne davon ausgegangen werden, dass der gleiche Informationsaustausch auch für

die Werte für 2013 und 2014 stattgefunden haben müsse. Der zentrale Fehler in

der damaligen Berechnung dürfte darin gelegen haben, dass der zu hoch angesetzte

Verkehrswert und der daraus resultierende Vermögensverzicht noch nicht korrigiert

gewesen seien (A.S. 25 f.).

4.2

Zu den Ausführungen in der

Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort einzig festgehalten,

dass in der Beschwerde keine durch Beweismittel untermauerten Einwände oder

Gesichtspunkte enthalten seien, die zu einem früheren Anspruchsbeginn führten

könnten. Im Übrigen verweist sie auf die Begründung im Einspracheentscheid

(A.S. 20 f.). Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2016 hat

sie sich nicht vernehmen lassen (A.S. 28).

5.

Für die EL-Berechnung ab

April 2015 hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016 –

wie bereits angeführt – auf den durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten

Verkehrswert der Liegenschaft bzw. auf CHF 636‘738.00 abgestellt, ohne

dies jedoch näher zu erläutern. Immerhin ist der Leiter des Katasteramts am

9.

Juni 2016 noch von einer Bandbreite des Verkehrswerts zwischen

CHF 640‘ und 740‘000.00 ausgegangen, und hat er eine erneute Schätzung

durch einen unabhängigen Experten empfohlen (AK-Nr. 135). Darauf braucht

indessen aus folgenden Gründen nicht weiter eingegangen zu werden: Bereits im

rechtskräftigen Urteil vom 18. August 2015 hat das Versicherungsgericht

festgehalten, dass es sich zu einer Frage, die für den Entscheid nicht relevant

sei, nicht zu äussern habe. Es sei somit nicht zu entscheiden, ob sich der

Verkehrswert auf CHF 750‘000.00 oder 636‘738.00 belaufe, da ohnehin kein EL-Anspruch

bestehe. Werde nämlich anstelle des von der Beschwerdegegnerin angenommenen

Ausgangswertes von CHF 750‘000.00 ein solcher von CHF 636‘738.00,

also CHF 113‘262.00 weniger, eingesetzt, reduziere sich dieser Vermögensverzehr

demnach um einen Fünftel dieses Betrags, entsprechend CHF 22‘652.00. In

den Berechnungen, die den Verfügungen vom 4. Februar 2013 und 25. Mai 2014

zugrunde lägen, habe die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. September

bis 31. Oktober 2012 einen Einnahmenüberschuss von CHF 56‘913.00

ermittelt, vom 1. November bis 31. Dezember 2012 von CHF 79‘178.00,

vom 1. Januar bis 28. Februar 2013 von CHF 81‘427.00, vom

1.

März bis 31. Dezember 2013 von CHF 69‘177.00 und ab 1. Januar

2014.

von CHF 67‘049.00. Diese Überschüsse überstiegen den umstrittenen

jährlichen Vermögensverzehr von CHF 22‘652.00 bei weitem.

6.

Der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen aufgrund der neuen Berechnungsgrundlage (Verkehrswert der

Liegenschaft GB [...] CHF 636‘738.00) besteht grundsätzlich ab dem

Zeitpunkt der Neuanmeldung (vgl. E II 3.4 hiervor), die hier am 16. Oktober

2015.

erfolgt ist (AK-Nr. 91). Insofern die Beschwerdegegnerin den

Leistungsbeginn auf 1. April 2015 festgesetzt und sich dabei auf den angeblich

am 9. April 2015 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle eingegangenen Ausweis

über die Pensions- und Betreuungskosten (AK-Nr. 92) gestützt hat (AK-Nr. 136,

S. 4), lässt sich dies nicht beanstanden und wirkt sich sogar zugunsten der

Beschwerdeführerin aus.

7.

Zusammenfassend lässt sich

das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Leistungsbeginn per 1. April 2015

festzusetzen, nicht beanstanden. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine

Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger