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Entscheid

VSBES.2016.235

Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen und Invalidenrente

8. Mai 2017Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1979, meldete sich am 3. März 2005 bei

der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

zum Leistungsbezug an (IV-Stellen Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 8). Im

Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für

Innere Medizin FMH, vom 22. März 2005 (IV-Nr. 15) wurde hierzu festgehalten,

der Beschwerdeführer habe sich bei einem Auffahrunfall am 9. Oktober 2004 eine

HWS-Distorsion sowie eine Lumbale Kontusion zugezogen. Infolgedessen sei er zu

100 % arbeitsunfähig. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin verschiedene

medizinische Unterlagen ein. Die Zürich Versicherung veranlasste als Unfallversicherung

bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 122.2). Gestützt darauf verneinte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Februar 2013 (IV-Nr. 128) einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2. Am 6. Mai 2016 meldete sich

Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Nr. 135). Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2016 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren

einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft

dargelegt worden sei (IV-Nr. 141). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.

Juni 2016 Einwände (IV-Nr. 145) und verlangte Fristerstreckung um die Berichte

seines Hausarztes Dr. med. B.___ sowie von Dr. med. D.___, Oberarzt Psychiatrische

Dienste, einreichen zu können. In der Folge erstreckte ihm die Beschwerdegegnerin

die diesbezügliche Frist bis am 15. Juli 2016 (IV-Nr. 146). Innert der

gesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht von Dr. med.

D.___ vom 12. Juli 2016 sowie einen Bericht von Dr. med. B.___ vom 8. Juli

2016 ein. Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Juli

2016 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1

f.).

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 13. September 2016 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und die

folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

21. Juli 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer und

Versicherten ab wann rechtens die gesetzlichen und medizinisch fachärztlich-empfohlenen

Leistungen (berufliche Massnahmen u.a. im Sinne eines Belastbarkeitstrainings,

allenfalls Invalidenrente) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von derzeit

80 % und eines Invaliditätsgrades von derzeit mindestens 40 % zzgl. eines

Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: Die

Rechtsstreitsache sei zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (unter

Berücksichtigung mindestens der psychiatrischen und neuropsychologischen

Fachrichtungen) und weiterer beruflich erwerbsbezogener Abklärungen an die

IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

c) Subeventualiter: Es

sei ein medizinisches Gerichtsgutachten zur Frage der Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Versicherten in Auftrag zu geben.

3. Die vorliegende Beschwerde sei der

Beschwerdegegnerin zuzustellen, damit diese zusicherungsgemäss die Verfügung

vom 21. Juli 2016 neu beurteilen und allenfalls aufheben kann. Eventualiter:

Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen der weiteren

Verlaufsberichte von Frau Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, zu sistieren.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung

nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren. Von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.

6. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung

resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 28.

Oktober 2016 (A.S. 35 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde sowie des Sistierungsbegehrens.

5. Mit Verfügung vom 2. November

2016 (A.S. 38 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Dagegen weist der Präsident des Versicherungsgerichts

das Gesuch des Beschwerdeführers, das Verfahren sei bis zum Vorliegen der

weiteren Verlaufsberichte von Dr. med. E.___ zu sistieren, ab.

6. Am 24. April 2017 findet vor

dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend ist der Beschwerdeführer

sowie dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann. Die

Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr

ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden.

Anlässlich der Verhandlung reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers folgende Unterlagen zu den Akten:

·

Aktennotiz vom 23.

November 2016 des RAD-Arztes Dr. med. H.___

·

Vorladung für ein I.___-Gutachten

im Haftpflichtverfahren

·

Neuer Verlaufsbericht

von Dr. med. E.___ vom 24. April 2017

Rechtsanwalt Wyssmann modifiziert

Ziffer 3 der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren folgendermassen:

Das vorliegende Beschwerdeverfahren

sei bis zum Vorliegen der weiteren Verlaufsberichte von Frau Dr. med. E.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie des I.___-Gutachtens zu

sistieren.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Vorweg ist auf den Antrag des

Beschwerdeführers einzugehen, wonach das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen

der weiteren Verlaufsberichte von Frau Dr. med. E.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, sowie des I.___-Gutachtens zu sistieren sei. Bezüglich

der genannten Verlaufsberichte von Dr. med. E.___ ist festzuhalten, dass der

Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung einen aktuellen

Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ vom 24. April 2017 eingereicht hat, womit

der Antrag in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist. Auf den Teilantrag, das

Verfahren sei bis zum Vorliegen des I.___-Gutachtens zu sistieren, ist sodann

ebenfalls nicht einzutreten, da dieser erst nach Abschluss des Beweisverfahrens

im Rahmen des Parteivortrages und damit verspätet gestellt worden ist. Eine

Sistierung bis zum Vorliegen des I.___-Gutachtens wäre zudem ohnehin abzuweisen,

da dieses zur Beantwortung der vorliegend zu prüfenden Eintretensfrage nicht

berücksichtigt werden kann, wie nachfolgende Erwägungen zeigen werden.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge-burtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-derliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invali-denversicherung, IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be-schwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenen-falls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 Erw.

3.5

) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger

Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991

S. 262 Erw. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 Erw.

5.2

, 125 V 412 Erw. 2b, 117 V 200 Erw. 4b). Eine Verschlechterung der

Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist

zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung

drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

Die glaubhaft zu machende Änderung

muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die

versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten

für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.

Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

4.2

Nach Eingang einer

Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die

Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies,

so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei

wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur

kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).

4.3

Die versicherte Person muss

mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130

V 69 E. 5.2.5).

5.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers

habe am 2. September 2016 bei Frau Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie, eine psychiatrische Untersuchung des Versicherten

stattgefunden. Mit Bericht vom 9. September 2016 sei die Psychiaterin zur

Auffassung gelangt, dass beim Versicherten eine krankheitswertige selbständige

Störung im Sinne eines berufsrelevanten depressiven Syndroms mit mittelschwerer

objektiver Ausprägung im Rahmen einer progredienten depressiven Entwicklung

klinisch phänomenologisch im Sinne einer depressiven posttraumatischen

Entwicklung bei Status nach HWS-Distorsionstrauma 2004 ausgewiesen sei. Bei

einer Arbeitsunfähigkeit von derzeit rund 80 % sei eine Wiedereingliederung im

Sinne einer Belastungserprobung durchzuführen und die Arbeitsfähigkeit sei im

weiteren Verlauf auf 50 % in den nächsten 3 bis 6 Monaten zu steigern.

Fachärztlich sei eine psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung dringend

indiziert. Sodann habe der Vater des Versicherten zwischenzeitlich anscheinend

mit Frau Regierungsrätin Esther Gassler Verbindung aufgenommen. Darauf habe

sich der Leiter der IV-Stelle Solothurn, Herr F.___, mit dem Vater des

Versicherten telefonisch in Verbindung gesetzt und diesem zugesichert, den Fall

neu zu beurteilen, sobald der Bericht der behandelnden Psychiaterin vorliege.

Bei dieser behördlichen Zusicherung sei die Beschwerdegegnerin zu behaften. Des

Weiteren sei festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht

abschliessend geklärt gewesen sei, als sich die Invalidenversicherung angeschickt

habe, in Bezug auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht

einzutreten. Bekanntlich habe Dr. med. D.___ die Diagnose des Verdachts auf

eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom gestellt. Eine

Verdachtsdiagnose sei immer provisorischer Natur. Es entspreche dem grundsätzlichen

Wesen eines Verdachts, dass noch weitere Abklärungen folgen würden. Diese

weiteren Abklärungen seien durchaus geeignet, den entsprechenden Glaubhaftsnachweis

zu erbringen. Die Verwaltung hätte deshalb eine Frist ansetzen müssen, dies mit

der Androhung verbunden, dass ansonsten auf Nichteintreten erkannt werde. Eine

solche Androhung und eine solche Fristansetzung erfolgten aber im vorliegenden

Fall nicht. Auch seien solche nicht aktenkundig. Die Verwaltung sei vielmehr

ohne weiteten Verzug zur abweisenden Verfügung geschritten. Überhaupt sei seit

der letzten Begutachtung im Jahre 2010 eine völlig neue Befundlage eingetreten.

Im entsprechenden Gutachten der C.___ vom 26. Mai 2010 sei noch festgehalten

worden, dass in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnosen mit und ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen seien. Die nun von Frau Dr. med. E.___

diagnostizierte krankheitswertige selbständige Störung im Sinne eines

berufsrelevanten depressiven Syndroms mit mittelschwerer objektiver Ausprägung

einhergehend mit einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % stelle eine komplett neue

Befundlage dar, dies sowohl in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht.

Damit habe die Psychiaterin eine Verschlechterung des gesundheitlichen

Zustandes bestätigt. Die Ergebnisse der empfohlenen medizinischen Behandlungsmassnahmen

lägen noch nicht vor. Auf jeden Fall seien die Ergebnisse dieser

Behandlungsmassnahmen abzuwarten, bevor definitiv über das Gesuch des

Versicherten entschieden werde. Überhaupt sei bei der Prüfung des Gesuchs für

den Versicherten erleichternd zu berücksichtigen, dass seit der letzten

gutachterlichen Beurteilung im Jahre 2010 zwischenzeitlich über 6 Jahre

vergangen seien. Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer

gesundheitlichen Verschlechterung seien deshalb wesentlich tiefer anzusetzen,

als dies bei einem Versicherten der Fall wäre, wo die letztmalige Beurteilung

lediglich 1 oder 2 Jahre zurückliege.

Schliesslich hielt der Vertreter des

Beschwerdeführers in seinem Parteivortrag ergänzend fest, die bundesgerichtliche

Rechtsprechung, wonach leichte

bis höchstens mittelschwere psychische Störungen auch grundsätzlich als therapeutisch

angehbar gelten würden, dürfe nicht einfach ohne Prüfung des konkreten

Einzelfalls übernommen werden. So seien episodenhafte rezidivierende Störungen

nur bei ca. einem Drittel der Patienten therapierbar. Im vorliegenden Fall sei

eine progrediente psychische Erkrankung erstellt.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, Dr. med. D.___ habe in seinem Bericht vom 12.

Juli 2016 die Diagnose «Verdacht auf mittelgradige depressive Episode mit

somatischem Syndrom (F32.11)» gestellt und habe gleichzeitig klargestellt, dass

es sich dabei um eine «Verdachtsdiagnose mit Vorbehalt» handle. Dr. med. D.___

habe ferner betont, dass es sich bei seinem Bericht nicht um eine Begutachtung

oder Beurteilung, sondern lediglich um eine Bestätigung der Konsultationen mit

den Verdachtsdiagnosen handle. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die geltend

gemachte mittelschwere depressive Episode neu hinzugekommen sei, so hätten im

Verfügungszeitpunkt keine Indizien für eine anspruchsrelevante Erheblichkeit

dieser Änderung vorgelegen, da Dr. med. D.___ Bericht weder eine Befunderhebung

noch eine Beurteilung enthalte. Genau solche Indizien seien aber für das

Glaubhaftmachen einer Veränderung und deren Erheblichkeit unabdingbar. Die

angefochtene Nichteintretensverfügung sei folglich zu Recht ergangen. Des

Weiteren datiere der Bericht von Frau Dr. med. E.___ vom 9. September 2016 und

sei damit klar jüngeren Datums als die angefochtene Verfügung vom 21. Juli

2016.

Sie sei folglich für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Sie teile

keinen Befund mit. Somit sei unklar, wie sie zu ihrer Diagnose gelangt sei,

respektive sei diese nicht nachvollziehbar. Somit sei es fraglich, ob ein

anderer Entscheid überhaupt möglich gewesen wäre - selbst wenn Dr. med. E.___

Bericht innert Frist eingereicht worden wäre. Er erscheine nicht als besser

geeignet, eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen als der

Bericht der G.___ vom 12. Juli 2016. Anzumerken bleibe ausserdem, dass die von

Dr. med. E.___ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung

(gegenwärtig mittelgradige Episode) praxisgemäss keine Invalidität zu begründen

vermöge (Urteil des Bundesgerichts SC_68/2013 vom 14.05.2013 E. 3.5; Urteil

9C_736/2011 vom 07.02.2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen). Vor dem Hintergrund

der Möglichkeit eines erneuten Revisionsgesuches sei auch die am 23. August

2016.

durch den IV-Stellenleiter erteilte Auskunft, man werde den damals in

Aussicht gestellten psychiatrischen Bericht würdigen und je nach dem eine

Neubeurteilung vornehmen (vgl. Protokolleintrag), zu verstehen.

6.

Streitig und zu prüfen ist

somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

vom 6. Mai 2016 hätte eintreten müssen, bzw. ob der Beschwerdeführer eine entsprechende

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.

6.1

In ihrer Rentenverfügung vom 25.

Februar 2013 stellte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf das polydisziplinäre

Gutachten der C.___ vom 26. Mai 2010 (IV-Nr. 122.2) ab. Darin diagnostizierten

die Gutachter im Wesentlichen ein Chronisches zervikales Schmerzsyndrom sowie

eine leichte neuropsychische Störung (Aufmerksamkeit). Für körperlich leichte

bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und ohne anhaltende Überkopfarbeiten

bestehe in einem Vollpensum eine Leistungseinschränkung von

10.

– 20 %. Dagegen wurden das Vorliegen einer psychiatrischen

Diagnose und damit auch eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint

(IV-Nr. 126).

6.2

Im vorliegenden Fall hat der

Beschwerdeführer mit seiner Neuanmeldung bzw. innert der ihm von der Beschwerdegegnerin

im Vorbescheidverfahren gesetzten und einmal erstreckten Frist (IV-Nrn. 141 und

146) folgende medizinische Unterlagen eingereicht:

6.2.1

Dr. med. B.___ attestierte dem

Beschwerdeführer mit den Arztzeugnissen vom 26. Februar 2016 und 23. März 2016

(IV-Nr. 139) je eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar – 31. März 2016

sowie vom 1. April – 30. April 2016.

6.2.2

Mit Arztzeugnis vom 10. Februar

2016.

(IV-Nr. 145) hielt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH,

fest, er bestätige hiermit, dass sich der Beschwerdeführer vom 2. April 2014

bis 9. Februar 2016 bei ihm in der Neuraltherapie nach Huneke befunden habe.

Als Diagnosen hielt Dr. med. H.___ eine Chronische occipitalgie bds mit

begleitenden Kopfschmerzen, rezidivierend sowie ein Status nach 2x Neuraltherapie

wegen Sinusitis maxillaris bds. fest. Dr. med. H.___ habe mehrere

Neuraltherapie-Sitzungen vorgenommen. Die Resultate seien positiv, aber noch nicht

zufriedenstellend, es würden ein- bis zweimonatige Ruhepausen ohne Schmerzen

auftreten, aber nach Patientenangaben würden die Schmerzen unter Stress und Belastung

zurückkehren. Die Occipitalnerven seien heute nur noch leicht druckschmerzhaft.

Ob sich die Erholungspausen nach durchgeführten neuraltherapeutischen Behandlungen

verlängern würden und ob es schlussendlich zur Heilung kommen werde, bleibe abzuwarten.

6.2.3

Dr. med. B.___ hielt in seinem

Bericht vom 8. Juli 2016 (IV-Nr. 148, S. 2) fest,

der Beschwerdeführer sei seit dem 9.

Oktober 2004 wegen den Folgen eines Schleudertraumas in seiner Behandlung.

Seine Arbeit habe er damals aufgeben müssen. Er habe zwischenzeitlich eine

Umschulung durchgeführt. Leider habe er anschliessend trotzdem nicht Tritt im

Leben fassen können. Dr. med. B.___ habe ihn ab 2014 dann nicht mehr gesehen.

Er sei bei Dr. med. H.___ in Neuraltherapie gewesen. Als er den

Beschwerdeführer jetzt, nach 2 Jahren, wieder In der Sprechstunde gesehen habe,

sei er erschrocken. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei viel

schlechter als beim letzten Mal. Er benötige dringend fachärztliche Betreuung. Nach

Meinung von Dr. med. B.___ leide der Beschwerdeführer unter einer

Depression. Aus diesem Grund habe er den Beschwerdeführer an den EPD überwiesen.

Die Kollegen meinten auch, dass eine Behandlung indiziert sei. Die Diagnose

einer Depression sei im Vergleich zu den Diagnosen 2013 neu. Dr. med. B.___

denke, dass eine Begutachtung eines Psychiaters zur Beurteilung einer IV-relevanten

Gesundheitseinschränkung nötig wäre.

6.2.4

Mit Verlaufsbericht vom 12. Juli

2016.

(IV-Nr. 147) stellte Dr. med. D.___, Oberarzt der G.___, folgende Diagnosen:

-

Verdacht auf

mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11)

-

St. n. HWS-

Beschleunigungstrauma 2004

DD: Chronische Schmerzen

mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

-

Schädlicher

Gebrauch von Cannabis (F12.1)

Der Behandlungsverlauf erstreckte sich

bislang über drei Sitzungen vom 9. Mai 2016 bis 27. Juni 2016 und eine

Abschlussbesprechung vom 12. Juli 2016. Bei der gesetzten Diagnose der

Depression handle es sich aufgrund der nur kurzen Behandlungsepisode um eine

Verdachtsdiagnose mit Vorbehalt. Es handle sich beim vorliegenden Schreiben

nicht um eine Begutachtung oder Beurteilung, sondern lediglich um eine

Bestätigung der Konsultationen mit den Verdachtsdiagnosen.

7.

Zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes

glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher am 21. Juli 2016 auf die

Neuanmeldung vom 6. Mai 2016 hätte eintreten müssen. Ob eine in diesem Sinn

erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen

Vergleich mit dem Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2013.

7.1

In formeller Hinsicht ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 6. Mai 2016

lediglich die vorgenannten Arztzeugnisse von Dr. med. B.___ vom 26.

Februar und 23. März 2016 eingereicht hat. Mit Vorbescheid vom 18. Mai

2016.

hat die Beschwerdegegnerin sodann festgehalten, der Beschwerdeführer habe

mit seiner Neuanmeldung und den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen

nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der

letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Innerhalb der 30-tägigen

Einwandfrist könnten jedoch Beweismittel (Arzt, Therapieberichte, etc.)

eingereicht werden, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft

erscheinen liessen. Lediglich auf Beweismittel zu verweisen ohne diese

einzureichen, genüge nicht. Zudem kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit dem Vorbescheid an, dass sie beabsichtige, auf das Leistungsbegehren nicht

einzutreten. Mit Einwand von 16. Juni 2016 (IV-Nr. 145) hat der Beschwerdeführer

sodann das Arztzeugnis von Dr. med. H.___ vom 10. Februar 2016 eingereicht

und Fristverlängerung verlangt, um Berichte des Hausarztes Dr. med. B.___

und von Dr. med. D.___ nachreichen zu können. Die Beschwerdegegnerin hat ihm

sodann die Frist zur Einreichung der medizinischen Unterlagen bis zum 15. Juli

2016.

erstreckt (IV-Nr. 146). In der Folge reichte der Beschwerdeführer innert

dieser Frist den Bericht von Dr. med. B.___ vom 8. Juli 2016 sowie den Bericht

von Dr. med. D.___ vom 12. Juli 2016 mit der Verdachtsdiagnose einer mittelgradigen

depressiven Episode ein.

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

genügt den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 130 V 68; vgl. Ziff. II/ 3.2

hiervor; vgl. Urteil I 710/02 vom 11. Dezember 2003 E. 2.4.3). Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Gesuch um Bezug

einer Rente könne nur geprüft werden, wenn er eine Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes glaubhaft mache. Sie hat ihm mitgeteilt, dass die

eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse dazu nicht ausreichen würden, hat

ihm eine Frist zur Einreichen weiteren Arztberichte angesetzt und das

Nichteintreten angedroht. Dass ihm die Beschwerdegegnerin nach Einreichung der

weiteren Arztberichte der Dr. med. B.___ und Dr. med. D.___ wiederum hätte

mitteilen sollen, dass die Unterlagen für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichten

bzw. ihm wiederum eine Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Arztbericht

hätte setzen müssen, geht aus der genannten Rechtsprechung nicht hervor. Zudem

war aufgrund des Vorbescheides klar, dass die Beschwerdegegnerin das

Nichteintreten beabsichtigt, falls die gesundheitliche Verschlechterung nicht innert

der gesetzten bzw. erstreckten Frist glaubhaft gemacht wird. Somit ist das

Versicherungsgericht gehalten, den vorliegenden Fall unter dem Blickwinkel desjenigen

Sachverhalts und der Aktenlage zu beurteilen, wie er sich der Beschwerdegegnerin

bei Erlass der Nichteintretensverfügung vom 21. Juli 2016 geboten hat.

Demzufolge können der nachträglich eingereichte Arztbericht von Dr. med. E.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. September 2016

(IV-Nr. 154) sowie die anlässlich der Verhandlung eingereichten Unterlagen nicht

berücksichtigt werden. Ob sich diese Berichte bzw. Unterlagen – wie vom

Beschwerdeführer geltend macht – auf den Sachverhalt beziehen, wie er schon vor

Erlass der angefochtenen Verfügung Bestand hatte, ist in diesem Zusammenhang

nicht von Belang.

7.2

Die Verfügung vom 25. Februar

2013, die den Vergleichszeitpunkt bestimmt, basierte in den hier relevanten

Punkten auf dem polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 26. Mai 2010. Vorweg

ist diesbezüglich festzuhalten, dass aus somatischer Sicht keine

Verschlechterung geltend gemacht wird und eine solche aufgrund der vorliegenden

Akten auch nicht ersichtlich ist. So wurden im C.___ -Gutachten diesbezüglich

im Wesentlichen ein Chronisches zervikales Schmerzsyndrom sowie eine leichte neuropsychische

Störung (Aufmerksamkeit) diagnostiziert und ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil

formuliert. So bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten

ohne Zwangshaltungen und ohne anhaltende Überkopfarbeiten in einem Vollpensum

eine Leistungseinschränkung von 10 – 20 %. Aus somatischer Sicht wurde im vorliegenden

Neuanmeldungsverfahren lediglich der Bericht von Dr. med. H.___ vom 10. Februar

2016.

eingereicht, worin dieser die knapp zwei Jahre dauernde Neuraltherapie zur

Behandlung der Kopfschmerzen bestätigt. Eine somatische Verschlechterung ist

damit nicht dargetan.

Dagegen wird vom Beschwerdeführer

sowie von Seiten der behandelnden Ärzte eine Verschlechterung aus psychiatrischer

Sicht geltend gemacht. Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 122.6) zum C.___

-Gutachten vom 26. Mai 2010 wurde keine Diagnose gestellt. Es wurde

festgehalten, aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner

Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Momentan ergäben sich keine

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nach ICD-10 diagnostizierbaren

psychischen Störung. Stellt man den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters

die Angaben aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten

Berichte gegenüber, wird deutlich, dass keine erhebliche Veränderung erstellt

ist, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte: Die

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 26. Februar 2016 und vom 23. März 2016

sowie der Bericht von Dr. med. B.___ vom 8. Juli 2016 enthalten keine

ausreichende Begründung, damit eine Verschlechterung glaubhaft gemacht wäre.

Dr. med. B.___ hält in seinem Bericht zwar fest, als er den Beschwerdeführer

jetzt, nach 2 Jahren, wieder In der Sprechstunde gesehen habe sei er

erschrocken. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei viel schlechter

als beim letzten Mal. Nach Meinung von Dr. med. B.___ leide der Beschwerdeführer

unter einer Depression. Dr. med. B.___ verfügt jedoch nicht über einen

psychiatrischen Facharzttitel, weshalb seine diesbezügliche Einschätzung

bereits aus diesem Grund nicht ausreicht, um eine Verschlechterung aus

psychiatrischer Sicht glaubhaft zu machen. Des Weiteren reicht auch der

Verlaufsbericht des Psychiaters Dr. med. D.___ vom 12. Juli 2016 für eine

Glaubhaftmachung einer Verschlechterung nicht aus. So stellte er lediglich die Verdachtsdiagnose

einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) und

hielt zusätzlich einschränkend fest, bei der gesetzten Diagnose der Depression

handle es sich aufgrund der nur kurzen Behandlungsepisode um eine

Verdachtsdiagnose mit Vorbehalt. Es handle sich beim vorliegenden Schreiben

nicht um eine Begutachtung oder Beurteilung, sondern lediglich um eine

Bestätigung der Konsultationen mit den Verdachtsdiagnosen. Damit bringt Dr.

med. D.___ zum Ausdruck, dass er bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers noch keine verlässliche Aussage machen kann. Eine

wesentliche, dauerhafte und damit anspruchsrelevante Verschlechterung ist mit

einer reinen Verdachtsdiagnose, die zudem nicht weiter begründet wurde, nicht glaubhaft

gemacht.

7.3

Sodann bringt der Vertreter

des Beschwerdeführers vor, der Leiter der IV-Stelle Solothurn, Herr F.___, habe

sich mit dem Vater des Beschwerdeführers telefonisch in Verbindung gesetzt und

diesem zugesichert, den Fall neu zu beurteilen, sobald der Bericht der

behandelnden Psychiaterin vorliege. Bei dieser behördlichen Zusicherung sei die

Beschwerdegegnerin zu behaften. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verfügung im

Zeitpunkt des betreffenden Telefongesprächs vom 23. August 2016 (vgl. Protokoll

der IV-Stelle, S. 23) bereits ergangen war und die Beschwerdegegnerin diese in

der Folge auch nicht in Wiedererwägung zog. Eine allfällige Zusicherung wäre demnach

im vorliegenden Verfahren nicht von Belang, zumal der betreffende Bericht der

Psychiaterin Dr. med. E.___, wie vorgehend bereits festgehalten, vorliegend

ohnehin nicht zu berücksichtigen ist. Dieser Bericht wäre von der Beschwerdegegnerin

allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu würdigen. So ist denn auch die vom

Leiter der IV-Stelle gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers gemachte Aussage

wohl in diesem Sinne zu verstehen. Dies geht so ebenfalls aus dem Wortlaut des Protokolleintrages

vom 23. August 2016 hervor.

7.4

Schliesslich lässt der

Beschwerdeführer beantragen, die Rechtsstreitsache sei zur Vornahme weiterer

medizinischer Abklärungen (unter Berücksichtigung mindestens der

psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen) und weiterer beruflich

erwerbsbezogener Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Allenfalls

sei ein medizinisches Gerichtsgutachten zur Frage der Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Versicherten in Auftrag zu geben. Wie jedoch bereits

festgehalten, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche

Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das

Gericht oder die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit

nicht. Aufgrund des Gesagten konnte der Beschwerdeführer gestützt auf die

eingereichten Unterlagen eine erhebliche Verschlechterung des

Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.5

Auf das Rechtsbegehren Ziffer

2.

kann im Übrigen nicht eingetreten werden, da es sich hierbei um materielle

Aspekte handelt, die vorliegend – da die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf

die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist – nicht zu prüfen sind.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

Der Beschwerdeführer steht im Genuss

der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die Kostenforderung ist

bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

Richter setzt die Kosten für die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung

mit § 161 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Der Stundenansatz

für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie

für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer

(§ 160 Abs. 3 GT).

Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner

Kostennote vom 24. April 2017 einen Zeitaufwand von 14.12 Stunden geltend. Bei

der Beurteilung ist die besondere prozessuale Konstellation zu berücksichtigen:

Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten war und die in

diesem Zusammenhang massgebenden Verfahrensregeln eingehalten worden waren,

hatte das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde

zu legen, wie er sich der Verwaltung bot. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach

das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, gilt insoweit nicht (BGE 130 V 64

E. 5.2.5 S. 68 f.). Da somit für die gerichtliche Beurteilung die Aktenlage

massgebend ist, welche bei Erlass der angefochtenen Verfügung bestand, können

anwaltliche Bemühungen, welche sich nicht auf diese Aktenlage beziehen, nicht

als Aufwand gelten, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

im vorliegenden Beschwerdeverfahren erforderlich ist bzw. war. Dies trifft hier

auf einen sehr erheblichen Teil des geltend gemachten Aufwands zu. Sowohl die

Beschwerdeschrift als auch der Parteivortrag bezogen sich in weiten Teilen auf

Unterlagen, welche erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt

oder beigebracht wurden. Dasselbe gilt für weitere in der Kostennote

aufgeführte Bemühungen, beispielsweise die Kontakte mit Dr. med. E.___ und dem

IV-Stellenleiter F.___, und die Eingaben anlässlich der öffentlichen

Verhandlung. Angesichts des Inhalts des Parteivortrags und der gestellten

Anträge muss davon ausgegangen werden, dass auch die Vorbereitung auf die

öffentliche Verhandlung zu einem guten Teil Aspekte betraf, welche für das

vorliegende Verfahren nicht entscheidend sein können. Weiter ist zu berücksichtigen,

dass die Verhandlung als solche lediglich eine halbe Stunde dauerte und dass

bei den Kleinpositionen unter der Bezeichnung «Brief an Klient» praxisgemäss

von Kanzleiaufwand ausgegangen wird, der im Stundenansatz eines Anwalts

inbegriffen ist. Der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlicher Aufwand im Sinne von § 160 Abs. 1 Satz 1 des Gebührentarifs ist

vor diesem Hintergrund auf 7 Stunden festzusetzen. Das Honorar des

unentgeltlichen Rechtsbeistand beläuft sich somit auch CHF 1‘260.00 (7 x CHF

180.

). Bei den Auslagen ist zu berücksichtigen, dass Kopien mit 50 Rappen pro

Stück entschädigt werden (§ 160 Abs. 5 GT) und der Ansatz für die Vergütung von

Fahrspesen 70 Rappen pro Kilometer beträgt (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161

lit. a GAV). Die Auslagen reduzieren sich damit auch CHF 80.20. Mit der Mehrwertsteuer

von 8 % resultiert eine Kostenforderung von CHF 1‘447.40 (CHF 1‘260.00 plus CHF

80.20

plus CHF 107.20 Mehrwertsteuer).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 378.00 (Differenz zum vollen

Honorar) während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (§

123.

ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf dem

Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend

keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer

Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte,

verletzt.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, wird auf CHF 1‘447.40 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 378.00 während zehn Jahren, wenn A.___, zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Das Verhandlungsprotokoll vom 24.

April 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch