VSBES.2016.235
Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen und Invalidenrente
8. Mai 2017Deutsch27 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Rémy
Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Leistungsbegehren
für berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 21. Juli 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1979, meldete sich am 3. März 2005 bei
der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zum Leistungsbezug an (IV-Stellen Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 8). Im
Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für
Innere Medizin FMH, vom 22. März 2005 (IV-Nr. 15) wurde hierzu festgehalten,
der Beschwerdeführer habe sich bei einem Auffahrunfall am 9. Oktober 2004 eine
HWS-Distorsion sowie eine Lumbale Kontusion zugezogen. Infolgedessen sei er zu
100 % arbeitsunfähig. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin verschiedene
medizinische Unterlagen ein. Die Zürich Versicherung veranlasste als Unfallversicherung
bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 122.2). Gestützt darauf verneinte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Februar 2013 (IV-Nr. 128) einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Am 6. Mai 2016 meldete sich
Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Nr. 135). Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2016 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren
einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft
dargelegt worden sei (IV-Nr. 141). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.
Juni 2016 Einwände (IV-Nr. 145) und verlangte Fristerstreckung um die Berichte
seines Hausarztes Dr. med. B.___ sowie von Dr. med. D.___, Oberarzt Psychiatrische
Dienste, einreichen zu können. In der Folge erstreckte ihm die Beschwerdegegnerin
die diesbezügliche Frist bis am 15. Juli 2016 (IV-Nr. 146). Innert der
gesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht von Dr. med.
D.___ vom 12. Juli 2016 sowie einen Bericht von Dr. med. B.___ vom 8. Juli
2016 ein. Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Juli
2016 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1
f.).
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 13. September 2016 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und die
folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
21. Juli 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer und
Versicherten ab wann rechtens die gesetzlichen und medizinisch fachärztlich-empfohlenen
Leistungen (berufliche Massnahmen u.a. im Sinne eines Belastbarkeitstrainings,
allenfalls Invalidenrente) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von derzeit
80 % und eines Invaliditätsgrades von derzeit mindestens 40 % zzgl. eines
Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: Die
Rechtsstreitsache sei zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (unter
Berücksichtigung mindestens der psychiatrischen und neuropsychologischen
Fachrichtungen) und weiterer beruflich erwerbsbezogener Abklärungen an die
IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
c) Subeventualiter: Es
sei ein medizinisches Gerichtsgutachten zur Frage der Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Versicherten in Auftrag zu geben.
3. Die vorliegende Beschwerde sei der
Beschwerdegegnerin zuzustellen, damit diese zusicherungsgemäss die Verfügung
vom 21. Juli 2016 neu beurteilen und allenfalls aufheben kann. Eventualiter:
Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen der weiteren
Verlaufsberichte von Frau Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, zu sistieren.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren. Von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.
6. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung
resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 28.
Oktober 2016 (A.S. 35 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde sowie des Sistierungsbegehrens.
5. Mit Verfügung vom 2. November
2016 (A.S. 38 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Dagegen weist der Präsident des Versicherungsgerichts
das Gesuch des Beschwerdeführers, das Verfahren sei bis zum Vorliegen der
weiteren Verlaufsberichte von Dr. med. E.___ zu sistieren, ab.
6. Am 24. April 2017 findet vor
dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend ist der Beschwerdeführer
sowie dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann. Die
Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr
ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden.
Anlässlich der Verhandlung reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers folgende Unterlagen zu den Akten:
·
Aktennotiz vom 23.
November 2016 des RAD-Arztes Dr. med. H.___
·
Vorladung für ein I.___-Gutachten
im Haftpflichtverfahren
·
Neuer Verlaufsbericht
von Dr. med. E.___ vom 24. April 2017
Rechtsanwalt Wyssmann modifiziert
Ziffer 3 der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren folgendermassen:
Das vorliegende Beschwerdeverfahren
sei bis zum Vorliegen der weiteren Verlaufsberichte von Frau Dr. med. E.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie des I.___-Gutachtens zu
sistieren.
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Vorweg ist auf den Antrag des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen
der weiteren Verlaufsberichte von Frau Dr. med. E.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, sowie des I.___-Gutachtens zu sistieren sei. Bezüglich
der genannten Verlaufsberichte von Dr. med. E.___ ist festzuhalten, dass der
Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung einen aktuellen
Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ vom 24. April 2017 eingereicht hat, womit
der Antrag in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist. Auf den Teilantrag, das
Verfahren sei bis zum Vorliegen des I.___-Gutachtens zu sistieren, ist sodann
ebenfalls nicht einzutreten, da dieser erst nach Abschluss des Beweisverfahrens
im Rahmen des Parteivortrages und damit verspätet gestellt worden ist. Eine
Sistierung bis zum Vorliegen des I.___-Gutachtens wäre zudem ohnehin abzuweisen,
da dieses zur Beantwortung der vorliegend zu prüfenden Eintretensfrage nicht
berücksichtigt werden kann, wie nachfolgende Erwägungen zeigen werden.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge-burtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-derliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invali-denversicherung, IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be-schwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenen-falls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 Erw.
3.5
) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger
Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991
S. 262 Erw. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 Erw.
5.2
, 125 V 412 Erw. 2b, 117 V 200 Erw. 4b). Eine Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist
zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung
muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten
für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.
Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
4.2
Nach Eingang einer
Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die
Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies,
so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei
wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur
kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).
4.3
Die versicherte Person muss
mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130
V 69 E. 5.2.5).
5.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers
habe am 2. September 2016 bei Frau Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, eine psychiatrische Untersuchung des Versicherten
stattgefunden. Mit Bericht vom 9. September 2016 sei die Psychiaterin zur
Auffassung gelangt, dass beim Versicherten eine krankheitswertige selbständige
Störung im Sinne eines berufsrelevanten depressiven Syndroms mit mittelschwerer
objektiver Ausprägung im Rahmen einer progredienten depressiven Entwicklung
klinisch phänomenologisch im Sinne einer depressiven posttraumatischen
Entwicklung bei Status nach HWS-Distorsionstrauma 2004 ausgewiesen sei. Bei
einer Arbeitsunfähigkeit von derzeit rund 80 % sei eine Wiedereingliederung im
Sinne einer Belastungserprobung durchzuführen und die Arbeitsfähigkeit sei im
weiteren Verlauf auf 50 % in den nächsten 3 bis 6 Monaten zu steigern.
Fachärztlich sei eine psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung dringend
indiziert. Sodann habe der Vater des Versicherten zwischenzeitlich anscheinend
mit Frau Regierungsrätin Esther Gassler Verbindung aufgenommen. Darauf habe
sich der Leiter der IV-Stelle Solothurn, Herr F.___, mit dem Vater des
Versicherten telefonisch in Verbindung gesetzt und diesem zugesichert, den Fall
neu zu beurteilen, sobald der Bericht der behandelnden Psychiaterin vorliege.
Bei dieser behördlichen Zusicherung sei die Beschwerdegegnerin zu behaften. Des
Weiteren sei festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht
abschliessend geklärt gewesen sei, als sich die Invalidenversicherung angeschickt
habe, in Bezug auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht
einzutreten. Bekanntlich habe Dr. med. D.___ die Diagnose des Verdachts auf
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom gestellt. Eine
Verdachtsdiagnose sei immer provisorischer Natur. Es entspreche dem grundsätzlichen
Wesen eines Verdachts, dass noch weitere Abklärungen folgen würden. Diese
weiteren Abklärungen seien durchaus geeignet, den entsprechenden Glaubhaftsnachweis
zu erbringen. Die Verwaltung hätte deshalb eine Frist ansetzen müssen, dies mit
der Androhung verbunden, dass ansonsten auf Nichteintreten erkannt werde. Eine
solche Androhung und eine solche Fristansetzung erfolgten aber im vorliegenden
Fall nicht. Auch seien solche nicht aktenkundig. Die Verwaltung sei vielmehr
ohne weiteten Verzug zur abweisenden Verfügung geschritten. Überhaupt sei seit
der letzten Begutachtung im Jahre 2010 eine völlig neue Befundlage eingetreten.
Im entsprechenden Gutachten der C.___ vom 26. Mai 2010 sei noch festgehalten
worden, dass in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnosen mit und ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen seien. Die nun von Frau Dr. med. E.___
diagnostizierte krankheitswertige selbständige Störung im Sinne eines
berufsrelevanten depressiven Syndroms mit mittelschwerer objektiver Ausprägung
einhergehend mit einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % stelle eine komplett neue
Befundlage dar, dies sowohl in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht.
Damit habe die Psychiaterin eine Verschlechterung des gesundheitlichen
Zustandes bestätigt. Die Ergebnisse der empfohlenen medizinischen Behandlungsmassnahmen
lägen noch nicht vor. Auf jeden Fall seien die Ergebnisse dieser
Behandlungsmassnahmen abzuwarten, bevor definitiv über das Gesuch des
Versicherten entschieden werde. Überhaupt sei bei der Prüfung des Gesuchs für
den Versicherten erleichternd zu berücksichtigen, dass seit der letzten
gutachterlichen Beurteilung im Jahre 2010 zwischenzeitlich über 6 Jahre
vergangen seien. Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer
gesundheitlichen Verschlechterung seien deshalb wesentlich tiefer anzusetzen,
als dies bei einem Versicherten der Fall wäre, wo die letztmalige Beurteilung
lediglich 1 oder 2 Jahre zurückliege.
Schliesslich hielt der Vertreter des
Beschwerdeführers in seinem Parteivortrag ergänzend fest, die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach leichte
bis höchstens mittelschwere psychische Störungen auch grundsätzlich als therapeutisch
angehbar gelten würden, dürfe nicht einfach ohne Prüfung des konkreten
Einzelfalls übernommen werden. So seien episodenhafte rezidivierende Störungen
nur bei ca. einem Drittel der Patienten therapierbar. Im vorliegenden Fall sei
eine progrediente psychische Erkrankung erstellt.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, Dr. med. D.___ habe in seinem Bericht vom 12.
Juli 2016 die Diagnose «Verdacht auf mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom (F32.11)» gestellt und habe gleichzeitig klargestellt, dass
es sich dabei um eine «Verdachtsdiagnose mit Vorbehalt» handle. Dr. med. D.___
habe ferner betont, dass es sich bei seinem Bericht nicht um eine Begutachtung
oder Beurteilung, sondern lediglich um eine Bestätigung der Konsultationen mit
den Verdachtsdiagnosen handle. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die geltend
gemachte mittelschwere depressive Episode neu hinzugekommen sei, so hätten im
Verfügungszeitpunkt keine Indizien für eine anspruchsrelevante Erheblichkeit
dieser Änderung vorgelegen, da Dr. med. D.___ Bericht weder eine Befunderhebung
noch eine Beurteilung enthalte. Genau solche Indizien seien aber für das
Glaubhaftmachen einer Veränderung und deren Erheblichkeit unabdingbar. Die
angefochtene Nichteintretensverfügung sei folglich zu Recht ergangen. Des
Weiteren datiere der Bericht von Frau Dr. med. E.___ vom 9. September 2016 und
sei damit klar jüngeren Datums als die angefochtene Verfügung vom 21. Juli
2016.
Sie sei folglich für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Sie teile
keinen Befund mit. Somit sei unklar, wie sie zu ihrer Diagnose gelangt sei,
respektive sei diese nicht nachvollziehbar. Somit sei es fraglich, ob ein
anderer Entscheid überhaupt möglich gewesen wäre - selbst wenn Dr. med. E.___
Bericht innert Frist eingereicht worden wäre. Er erscheine nicht als besser
geeignet, eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen als der
Bericht der G.___ vom 12. Juli 2016. Anzumerken bleibe ausserdem, dass die von
Dr. med. E.___ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung
(gegenwärtig mittelgradige Episode) praxisgemäss keine Invalidität zu begründen
vermöge (Urteil des Bundesgerichts SC_68/2013 vom 14.05.2013 E. 3.5; Urteil
9C_736/2011 vom 07.02.2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen). Vor dem Hintergrund
der Möglichkeit eines erneuten Revisionsgesuches sei auch die am 23. August
2016.
durch den IV-Stellenleiter erteilte Auskunft, man werde den damals in
Aussicht gestellten psychiatrischen Bericht würdigen und je nach dem eine
Neubeurteilung vornehmen (vgl. Protokolleintrag), zu verstehen.
6.
Streitig und zu prüfen ist
somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
vom 6. Mai 2016 hätte eintreten müssen, bzw. ob der Beschwerdeführer eine entsprechende
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.
6.1
In ihrer Rentenverfügung vom 25.
Februar 2013 stellte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf das polydisziplinäre
Gutachten der C.___ vom 26. Mai 2010 (IV-Nr. 122.2) ab. Darin diagnostizierten
die Gutachter im Wesentlichen ein Chronisches zervikales Schmerzsyndrom sowie
eine leichte neuropsychische Störung (Aufmerksamkeit). Für körperlich leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und ohne anhaltende Überkopfarbeiten
bestehe in einem Vollpensum eine Leistungseinschränkung von
10.
– 20 %. Dagegen wurden das Vorliegen einer psychiatrischen
Diagnose und damit auch eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint
(IV-Nr. 126).
6.2
Im vorliegenden Fall hat der
Beschwerdeführer mit seiner Neuanmeldung bzw. innert der ihm von der Beschwerdegegnerin
im Vorbescheidverfahren gesetzten und einmal erstreckten Frist (IV-Nrn. 141 und
146) folgende medizinische Unterlagen eingereicht:
6.2.1
Dr. med. B.___ attestierte dem
Beschwerdeführer mit den Arztzeugnissen vom 26. Februar 2016 und 23. März 2016
(IV-Nr. 139) je eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar – 31. März 2016
sowie vom 1. April – 30. April 2016.
6.2.2
Mit Arztzeugnis vom 10. Februar
2016.
(IV-Nr. 145) hielt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH,
fest, er bestätige hiermit, dass sich der Beschwerdeführer vom 2. April 2014
bis 9. Februar 2016 bei ihm in der Neuraltherapie nach Huneke befunden habe.
Als Diagnosen hielt Dr. med. H.___ eine Chronische occipitalgie bds mit
begleitenden Kopfschmerzen, rezidivierend sowie ein Status nach 2x Neuraltherapie
wegen Sinusitis maxillaris bds. fest. Dr. med. H.___ habe mehrere
Neuraltherapie-Sitzungen vorgenommen. Die Resultate seien positiv, aber noch nicht
zufriedenstellend, es würden ein- bis zweimonatige Ruhepausen ohne Schmerzen
auftreten, aber nach Patientenangaben würden die Schmerzen unter Stress und Belastung
zurückkehren. Die Occipitalnerven seien heute nur noch leicht druckschmerzhaft.
Ob sich die Erholungspausen nach durchgeführten neuraltherapeutischen Behandlungen
verlängern würden und ob es schlussendlich zur Heilung kommen werde, bleibe abzuwarten.
6.2.3
Dr. med. B.___ hielt in seinem
Bericht vom 8. Juli 2016 (IV-Nr. 148, S. 2) fest,
der Beschwerdeführer sei seit dem 9.
Oktober 2004 wegen den Folgen eines Schleudertraumas in seiner Behandlung.
Seine Arbeit habe er damals aufgeben müssen. Er habe zwischenzeitlich eine
Umschulung durchgeführt. Leider habe er anschliessend trotzdem nicht Tritt im
Leben fassen können. Dr. med. B.___ habe ihn ab 2014 dann nicht mehr gesehen.
Er sei bei Dr. med. H.___ in Neuraltherapie gewesen. Als er den
Beschwerdeführer jetzt, nach 2 Jahren, wieder In der Sprechstunde gesehen habe,
sei er erschrocken. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei viel
schlechter als beim letzten Mal. Er benötige dringend fachärztliche Betreuung. Nach
Meinung von Dr. med. B.___ leide der Beschwerdeführer unter einer
Depression. Aus diesem Grund habe er den Beschwerdeführer an den EPD überwiesen.
Die Kollegen meinten auch, dass eine Behandlung indiziert sei. Die Diagnose
einer Depression sei im Vergleich zu den Diagnosen 2013 neu. Dr. med. B.___
denke, dass eine Begutachtung eines Psychiaters zur Beurteilung einer IV-relevanten
Gesundheitseinschränkung nötig wäre.
6.2.4
Mit Verlaufsbericht vom 12. Juli
2016.
(IV-Nr. 147) stellte Dr. med. D.___, Oberarzt der G.___, folgende Diagnosen:
-
Verdacht auf
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11)
-
St. n. HWS-
Beschleunigungstrauma 2004
DD: Chronische Schmerzen
mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
-
Schädlicher
Gebrauch von Cannabis (F12.1)
Der Behandlungsverlauf erstreckte sich
bislang über drei Sitzungen vom 9. Mai 2016 bis 27. Juni 2016 und eine
Abschlussbesprechung vom 12. Juli 2016. Bei der gesetzten Diagnose der
Depression handle es sich aufgrund der nur kurzen Behandlungsepisode um eine
Verdachtsdiagnose mit Vorbehalt. Es handle sich beim vorliegenden Schreiben
nicht um eine Begutachtung oder Beurteilung, sondern lediglich um eine
Bestätigung der Konsultationen mit den Verdachtsdiagnosen.
7.
Zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher am 21. Juli 2016 auf die
Neuanmeldung vom 6. Mai 2016 hätte eintreten müssen. Ob eine in diesem Sinn
erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen
Vergleich mit dem Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2013.
7.1
In formeller Hinsicht ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 6. Mai 2016
lediglich die vorgenannten Arztzeugnisse von Dr. med. B.___ vom 26.
Februar und 23. März 2016 eingereicht hat. Mit Vorbescheid vom 18. Mai
2016.
hat die Beschwerdegegnerin sodann festgehalten, der Beschwerdeführer habe
mit seiner Neuanmeldung und den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen
nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der
letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Innerhalb der 30-tägigen
Einwandfrist könnten jedoch Beweismittel (Arzt, Therapieberichte, etc.)
eingereicht werden, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft
erscheinen liessen. Lediglich auf Beweismittel zu verweisen ohne diese
einzureichen, genüge nicht. Zudem kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit dem Vorbescheid an, dass sie beabsichtige, auf das Leistungsbegehren nicht
einzutreten. Mit Einwand von 16. Juni 2016 (IV-Nr. 145) hat der Beschwerdeführer
sodann das Arztzeugnis von Dr. med. H.___ vom 10. Februar 2016 eingereicht
und Fristverlängerung verlangt, um Berichte des Hausarztes Dr. med. B.___
und von Dr. med. D.___ nachreichen zu können. Die Beschwerdegegnerin hat ihm
sodann die Frist zur Einreichung der medizinischen Unterlagen bis zum 15. Juli
2016.
erstreckt (IV-Nr. 146). In der Folge reichte der Beschwerdeführer innert
dieser Frist den Bericht von Dr. med. B.___ vom 8. Juli 2016 sowie den Bericht
von Dr. med. D.___ vom 12. Juli 2016 mit der Verdachtsdiagnose einer mittelgradigen
depressiven Episode ein.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
genügt den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 130 V 68; vgl. Ziff. II/ 3.2
hiervor; vgl. Urteil I 710/02 vom 11. Dezember 2003 E. 2.4.3). Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Gesuch um Bezug
einer Rente könne nur geprüft werden, wenn er eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes glaubhaft mache. Sie hat ihm mitgeteilt, dass die
eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse dazu nicht ausreichen würden, hat
ihm eine Frist zur Einreichen weiteren Arztberichte angesetzt und das
Nichteintreten angedroht. Dass ihm die Beschwerdegegnerin nach Einreichung der
weiteren Arztberichte der Dr. med. B.___ und Dr. med. D.___ wiederum hätte
mitteilen sollen, dass die Unterlagen für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichten
bzw. ihm wiederum eine Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Arztbericht
hätte setzen müssen, geht aus der genannten Rechtsprechung nicht hervor. Zudem
war aufgrund des Vorbescheides klar, dass die Beschwerdegegnerin das
Nichteintreten beabsichtigt, falls die gesundheitliche Verschlechterung nicht innert
der gesetzten bzw. erstreckten Frist glaubhaft gemacht wird. Somit ist das
Versicherungsgericht gehalten, den vorliegenden Fall unter dem Blickwinkel desjenigen
Sachverhalts und der Aktenlage zu beurteilen, wie er sich der Beschwerdegegnerin
bei Erlass der Nichteintretensverfügung vom 21. Juli 2016 geboten hat.
Demzufolge können der nachträglich eingereichte Arztbericht von Dr. med. E.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. September 2016
(IV-Nr. 154) sowie die anlässlich der Verhandlung eingereichten Unterlagen nicht
berücksichtigt werden. Ob sich diese Berichte bzw. Unterlagen – wie vom
Beschwerdeführer geltend macht – auf den Sachverhalt beziehen, wie er schon vor
Erlass der angefochtenen Verfügung Bestand hatte, ist in diesem Zusammenhang
nicht von Belang.
7.2
Die Verfügung vom 25. Februar
2013, die den Vergleichszeitpunkt bestimmt, basierte in den hier relevanten
Punkten auf dem polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 26. Mai 2010. Vorweg
ist diesbezüglich festzuhalten, dass aus somatischer Sicht keine
Verschlechterung geltend gemacht wird und eine solche aufgrund der vorliegenden
Akten auch nicht ersichtlich ist. So wurden im C.___ -Gutachten diesbezüglich
im Wesentlichen ein Chronisches zervikales Schmerzsyndrom sowie eine leichte neuropsychische
Störung (Aufmerksamkeit) diagnostiziert und ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil
formuliert. So bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
ohne Zwangshaltungen und ohne anhaltende Überkopfarbeiten in einem Vollpensum
eine Leistungseinschränkung von 10 – 20 %. Aus somatischer Sicht wurde im vorliegenden
Neuanmeldungsverfahren lediglich der Bericht von Dr. med. H.___ vom 10. Februar
2016.
eingereicht, worin dieser die knapp zwei Jahre dauernde Neuraltherapie zur
Behandlung der Kopfschmerzen bestätigt. Eine somatische Verschlechterung ist
damit nicht dargetan.
Dagegen wird vom Beschwerdeführer
sowie von Seiten der behandelnden Ärzte eine Verschlechterung aus psychiatrischer
Sicht geltend gemacht. Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 122.6) zum C.___
-Gutachten vom 26. Mai 2010 wurde keine Diagnose gestellt. Es wurde
festgehalten, aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner
Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Momentan ergäben sich keine
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nach ICD-10 diagnostizierbaren
psychischen Störung. Stellt man den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters
die Angaben aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten
Berichte gegenüber, wird deutlich, dass keine erhebliche Veränderung erstellt
ist, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte: Die
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 26. Februar 2016 und vom 23. März 2016
sowie der Bericht von Dr. med. B.___ vom 8. Juli 2016 enthalten keine
ausreichende Begründung, damit eine Verschlechterung glaubhaft gemacht wäre.
Dr. med. B.___ hält in seinem Bericht zwar fest, als er den Beschwerdeführer
jetzt, nach 2 Jahren, wieder In der Sprechstunde gesehen habe sei er
erschrocken. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei viel schlechter
als beim letzten Mal. Nach Meinung von Dr. med. B.___ leide der Beschwerdeführer
unter einer Depression. Dr. med. B.___ verfügt jedoch nicht über einen
psychiatrischen Facharzttitel, weshalb seine diesbezügliche Einschätzung
bereits aus diesem Grund nicht ausreicht, um eine Verschlechterung aus
psychiatrischer Sicht glaubhaft zu machen. Des Weiteren reicht auch der
Verlaufsbericht des Psychiaters Dr. med. D.___ vom 12. Juli 2016 für eine
Glaubhaftmachung einer Verschlechterung nicht aus. So stellte er lediglich die Verdachtsdiagnose
einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) und
hielt zusätzlich einschränkend fest, bei der gesetzten Diagnose der Depression
handle es sich aufgrund der nur kurzen Behandlungsepisode um eine
Verdachtsdiagnose mit Vorbehalt. Es handle sich beim vorliegenden Schreiben
nicht um eine Begutachtung oder Beurteilung, sondern lediglich um eine
Bestätigung der Konsultationen mit den Verdachtsdiagnosen. Damit bringt Dr.
med. D.___ zum Ausdruck, dass er bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers noch keine verlässliche Aussage machen kann. Eine
wesentliche, dauerhafte und damit anspruchsrelevante Verschlechterung ist mit
einer reinen Verdachtsdiagnose, die zudem nicht weiter begründet wurde, nicht glaubhaft
gemacht.
7.3
Sodann bringt der Vertreter
des Beschwerdeführers vor, der Leiter der IV-Stelle Solothurn, Herr F.___, habe
sich mit dem Vater des Beschwerdeführers telefonisch in Verbindung gesetzt und
diesem zugesichert, den Fall neu zu beurteilen, sobald der Bericht der
behandelnden Psychiaterin vorliege. Bei dieser behördlichen Zusicherung sei die
Beschwerdegegnerin zu behaften. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verfügung im
Zeitpunkt des betreffenden Telefongesprächs vom 23. August 2016 (vgl. Protokoll
der IV-Stelle, S. 23) bereits ergangen war und die Beschwerdegegnerin diese in
der Folge auch nicht in Wiedererwägung zog. Eine allfällige Zusicherung wäre demnach
im vorliegenden Verfahren nicht von Belang, zumal der betreffende Bericht der
Psychiaterin Dr. med. E.___, wie vorgehend bereits festgehalten, vorliegend
ohnehin nicht zu berücksichtigen ist. Dieser Bericht wäre von der Beschwerdegegnerin
allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu würdigen. So ist denn auch die vom
Leiter der IV-Stelle gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers gemachte Aussage
wohl in diesem Sinne zu verstehen. Dies geht so ebenfalls aus dem Wortlaut des Protokolleintrages
vom 23. August 2016 hervor.
7.4
Schliesslich lässt der
Beschwerdeführer beantragen, die Rechtsstreitsache sei zur Vornahme weiterer
medizinischer Abklärungen (unter Berücksichtigung mindestens der
psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen) und weiterer beruflich
erwerbsbezogener Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Allenfalls
sei ein medizinisches Gerichtsgutachten zur Frage der Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Versicherten in Auftrag zu geben. Wie jedoch bereits
festgehalten, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche
Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das
Gericht oder die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit
nicht. Aufgrund des Gesagten konnte der Beschwerdeführer gestützt auf die
eingereichten Unterlagen eine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.5
Auf das Rechtsbegehren Ziffer
2.
kann im Übrigen nicht eingetreten werden, da es sich hierbei um materielle
Aspekte handelt, die vorliegend – da die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf
die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist – nicht zu prüfen sind.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Der Beschwerdeführer steht im Genuss
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die Kostenforderung ist
bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Richter setzt die Kosten für die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 161 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Der Stundenansatz
für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie
für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer
(§ 160 Abs. 3 GT).
Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner
Kostennote vom 24. April 2017 einen Zeitaufwand von 14.12 Stunden geltend. Bei
der Beurteilung ist die besondere prozessuale Konstellation zu berücksichtigen:
Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten war und die in
diesem Zusammenhang massgebenden Verfahrensregeln eingehalten worden waren,
hatte das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde
zu legen, wie er sich der Verwaltung bot. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach
das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, gilt insoweit nicht (BGE 130 V 64
E. 5.2.5 S. 68 f.). Da somit für die gerichtliche Beurteilung die Aktenlage
massgebend ist, welche bei Erlass der angefochtenen Verfügung bestand, können
anwaltliche Bemühungen, welche sich nicht auf diese Aktenlage beziehen, nicht
als Aufwand gelten, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
im vorliegenden Beschwerdeverfahren erforderlich ist bzw. war. Dies trifft hier
auf einen sehr erheblichen Teil des geltend gemachten Aufwands zu. Sowohl die
Beschwerdeschrift als auch der Parteivortrag bezogen sich in weiten Teilen auf
Unterlagen, welche erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt
oder beigebracht wurden. Dasselbe gilt für weitere in der Kostennote
aufgeführte Bemühungen, beispielsweise die Kontakte mit Dr. med. E.___ und dem
IV-Stellenleiter F.___, und die Eingaben anlässlich der öffentlichen
Verhandlung. Angesichts des Inhalts des Parteivortrags und der gestellten
Anträge muss davon ausgegangen werden, dass auch die Vorbereitung auf die
öffentliche Verhandlung zu einem guten Teil Aspekte betraf, welche für das
vorliegende Verfahren nicht entscheidend sein können. Weiter ist zu berücksichtigen,
dass die Verhandlung als solche lediglich eine halbe Stunde dauerte und dass
bei den Kleinpositionen unter der Bezeichnung «Brief an Klient» praxisgemäss
von Kanzleiaufwand ausgegangen wird, der im Stundenansatz eines Anwalts
inbegriffen ist. Der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlicher Aufwand im Sinne von § 160 Abs. 1 Satz 1 des Gebührentarifs ist
vor diesem Hintergrund auf 7 Stunden festzusetzen. Das Honorar des
unentgeltlichen Rechtsbeistand beläuft sich somit auch CHF 1‘260.00 (7 x CHF
180.
). Bei den Auslagen ist zu berücksichtigen, dass Kopien mit 50 Rappen pro
Stück entschädigt werden (§ 160 Abs. 5 GT) und der Ansatz für die Vergütung von
Fahrspesen 70 Rappen pro Kilometer beträgt (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161
lit. a GAV). Die Auslagen reduzieren sich damit auch CHF 80.20. Mit der Mehrwertsteuer
von 8 % resultiert eine Kostenforderung von CHF 1‘447.40 (CHF 1‘260.00 plus CHF
80.20
plus CHF 107.20 Mehrwertsteuer).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 378.00 (Differenz zum vollen
Honorar) während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (§
123.
ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf dem
Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend
keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer
Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte,
verletzt.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, wird auf CHF 1‘447.40 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 378.00 während zehn Jahren, wenn A.___, zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Das Verhandlungsprotokoll vom 24.
April 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch