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Entscheid

VSBES.2016.236

Invalidenrente

2. Juni 2017Deutsch47 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___, geboren 1960

(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 28. Januar 2012 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 2). Er gab an, seit dem

1. August 2011 wegen Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, rascher

Ermüdbarkeit, Gedankenkreisen und Depression arbeitsunfähig zu sein.

1.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin

die Akten der Krankentaggeldversicherung B.___ beigezogen und am 16. Februar

2012 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt hatte (IV-Nr.

10), verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 12) mit

Verfügung vom 1. Juni 2012 einen Anspruch auf Leistungen der

Invalidenversicherung (IV-Nr. 13), da bei einer seit November 2011 bestehenden

Arbeitsunfähigkeit das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei.

2.

2.1 Am 15. November 2012 meldete

sich der Beschwerdeführer wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 14). Er machte geltend, er habe von April bis Juli 2012

eine Teilzeitstelle gehabt, es sei ihm aber wegen mangelnder Leistungsfähigkeit

gekündigt worden.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge vom 11. März bis 1. September

2013 ein Aufbautraining bei der Durchführungsstelle C.___ in [...] und richtete

für diese Zeit ein Taggeld aus (IV-Nr. 20). Vom 1. April bis 30. Juni 2013 fand

ein Arbeitsversuch bei D.___ (Inhaberin ist die Ehefrau des Beschwerdeführers)

statt, wobei dem Beschwerdeführer wiederum ein Taggeld ausbezahlt wurde (IV-Nr.

25). Zusätzlich wurde ihm ein Coaching gewährt (IV-Nr. 30). Der Arbeitsversuch

wurde mit Mitteilung vom 11. Juli 2013 (IV-Nr. 39) verlängert bis 29. September

2013.

2.3 Vom 1. Oktober 2013 bis 31.

März 2014 konnte der Beschwerdeführer bei der Durchführungsstelle C.___ ein

Aufbauprogramm mit einem Pensum von 50 % absolvieren (IV-Nr. 45). Daneben wurde

ihm auch ein Coaching gewährt (IV-Nr. 50). Vom 1. April bis 30. Juni

2014 fand ein Arbeitsversuch im E.___ statt (IV-Nr. 55). Am 28. Mai 2014 wurde

die berufliche Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 57).

3.

3.1 Zwecks Prüfung eines

Rentenanspruchs holte die Beschwerdegegnerin diverse medizinische Unterlagen

ein und liess den Beschwerdeführer von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, am 26. Mai 2015 psychiatrisch begutachten (IV-Nr. 67). Mit

Vorbescheid vom 17. September 2015 (IV-Nr. 81) stellte sie ihm anschliessend ab

dem 1. August 2012 eine Dreiviertelsrente in Aussicht.

3.2 Nachdem der Beschwerdeführer

am 22. Oktober und 16. November 2015 gegen den Vorbescheid Einwand hatte

erheben lassen (IV-Nrn. 84 und 86), nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund der

zwischenzeitlich ergangenen neuen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung

gemäss BGE 141 V 281 eine Indikatorenprüfung vor, die sie in einer Aktennotiz

vom 5. April 2016 (IV-Nr. 88) festhielt.

4. Mit Vorbescheid vom 5. April

2016 (IV-Nr. 89) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Wirkung ab 1. August 2012 eine halbe Rente in Aussicht. Auch dagegen liess der

Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 Einwand erheben (IV-Nr. 92). Mit Verfügung vom

9. August 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer schliesslich mit Wirkung ab 1. August 2012 eine halbe

Invalidenrente zu.

5. Gegen oben genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 13. September 2016 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 9

f.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 9. August 2016 sei

aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab 1. August 2012

auszurichten.

3. Eventualiter sei die Sache zur

Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Eingabe vom 10. November 2016

(A.S. 31 ff.) lässt er sodann einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten

reichen.

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2016 (A.S. 35) mit Verweis

auf die angefochtene Verfügung auf eine umfassende Stellungnahme und beantragt,

die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 24. November 2016 (A.S. 39)

macht sie dennoch einige ergänzende Ausführungen. Der Beschwerdeführer lässt

sich am 1. Dezember 2016 noch einmal vernehmen (A.S. 43 ff.).

7. Mit Eingabe vom 4. Januar

2017 (A.S. 49 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote

zu den Akten.

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und in ihrer ergänzenden Beschwerdeantwort

vom 24. November 2016 (A.S. 39) dar, die medizinischen Abklärungen hätten

ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als

Wirtschaftsinformatiker seit dem 1. August 2011 nicht mehr zumutbar sei.

Einfach strukturierte und vorgegebene Tätigkeiten, ohne leitende Position und

Verantwortung, seien ihm hingegen nach wie vor in einem Pensum von 100 %

zumutbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 53 % bestehe Anspruch auf eine halbe

Rente.

Das Gutachten von Dr. med. F.___ vom

26.

Mai 2015 sei voll beweiswertig. Es sei gestützt darauf auch möglich, nach

neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Indikatorenprüfung vorzunehmen.

Der Gutachter lege sich auf eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig

leichtgradig, fest. Dabei gelange die Rechtsprechung bezüglich leichter

depressiver Episoden zur Anwendung. Solchen sei keine invalidisierende Wirkung

zuzuerkennen. Es könne aus rechtlicher Sicht daher von einer medizinischen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass das Gutachten

seine Beweiskraft verliere. Vorliegend sei weiter eine somatoforme autonome Funktionsstörung

nach ICD-10 F45.3 diagnostiziert worden. Diese befinde sich im ICD-10

systematisch gesehen unter den somatoformen Störungen, worunter auch die

anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu subsumieren sei. Es seien daher keine

Gründe dafür ersichtlich, die Indikatorenprüfung vorliegend nicht zur Anwendung

gelangen zu lassen, obwohl die Diagnose nicht zu den vom Bundesgericht

aufgestellten gehöre.

Zum Invalideneinkommen hält die

Beschwerdegegnerin fest, aufgrund der fachlichen Qualifikation sei es dem

Beschwerdeführer möglich, eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auszuüben.

Somit sei klarerweise von einem Tabellenlohn im kaufmännischen Bereich

auszugehen. Um der einfachen, strukturierten Verweistätigkeit Rechnung zu

tragen, stelle man auf den Tabellenlohn T17 2012 Ziff. 43 Total Männer an. Ein

Abzug vom Tabellenlohn sei jedoch nicht angezeigt.

Der Austrittsbericht der Klinik G.___

sei nicht von Relevanz, weil er nach Verfügungserlass erstellt worden sei. Die

Diagnose einer Persönlichkeitsstörung werde in diesem Bericht im Übrigen nicht

mit der von der Rechtsprechung geforderten Differenzierung und Klarheit

gestellt. Aus dem Bericht gehe hervor, dass eine gewisse psychosoziale

Problematik (Eheprobleme, Arbeitslosigkeit) vorliege und Strategien sowie

verschiedene Behandlungssettings umgesetzt worden seien, welche diese auffangen

würden. Fortschritte seien in verschiedener Hinsicht offenkundig erzielt

worden. Dem Beschwerdeführer sei für den Klinikaufenthalt eine befristete

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, die keine Auswirkungen auf den

angefochtenen Entscheid mit sich bringe.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde vom 13. September 2016 (A.S. 9 ff.) sowie in den

ergänzenden Eingaben vom 10. November 2016 (A.S. 31 ff.) und 1. Dezember

2016.

(A.S. 43 ff.) Folgendes entgegenhalten:

Die Depressionssymptomatik sei im

vorliegenden Fall von Invaliditätsrelevanz. Das Fazit der Beschwerdegegnerin

widerspreche den einlässlichen Schilderungen aus behandelnder Sicht, den

Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Erprobung und der Beurteilung gemäss

Bericht der Klinik G.___ vom 30. Juni 2016. Der gutachterliche Hinweis auf eine

fehlende massive Beeinträchtigung beziehe sich vor allem auf den angetroffenen

Zustand mit «aktuell eher leichtgradiger Ausprägung» der depressiven Störung.

Zudem spreche der Gutachter ausdrücklich die Möglichkeit an, dass diese

larviert erscheinen könnte. Mit Bezug auf die somatoforme autonome

Funktionsstörung führe er aus, es könne diskutiert werden, inwieweit eine

verselbständigte Störung bestehe oder es um eine Begleitreaktion im Rahmen der

depressiven Symptomatik gehe. Vor allem sei von Bedeutung, dass der Gutachter

mehrfach in Übereinstimmung mit dem Behandler und einlässlicher Schilderung der

in der Vorgeschichte durchgemachten Belastungssituationen einschliesslich

beruflicher Erprobung mit Pensensteigerung Ende 2013 / Anfang 2014 auf 60 %

darauf hinweise, dass bei Zunahme von schon einfachsten (beruflichen)

Belastungen sowohl die körperlichen Beschwerden als auch die affektive

Symptomatik zunehme und die Depression sich verstärke. Es sei somit davon

auszugehen, dass die Depressionsdiagnose im Längsschnitt und insbesondere unter

beruflicher Belastung arbeitsfähigkeitsrelevant sei. Hinzu kämen die

beschriebenen kognitiven Einschränkungen und das eingeschränkte Arbeitstempo,

aber auch die Erforderlichkeit einfacher Arbeiten nach Vorgabe sowie eine die

Einschränkungen unterhaltende, stark auffällige Persönlichkeitsstruktur. Wollte

man der Depressionsdiagnose eine Einschränkungsrelevanz absprechen, wäre eine

ergänzende Anfrage an den Gutachter oder eine neue Begutachtung notwendig. Die

Gerichtspraxis besage einzig, dass leichte bis höchstens mittelschwere Episoden

in der Regel therapierbar seien und damit invalidenversicherungsrechtlich

irrelevant. Hier liege hingegen die Diagnose einer langjährigen rezidivierenden

depressiven Störung nach ICD-10 F33 vor und nicht einzig eine Episodendiagnose

nach ICD-10 F32. Zusätzlich sei belegt und gutachterlich bestätigt, dass

insbesondere unter beruflicher Belastung rasch eine mittelgradige bis

phasenweise schwergradige Ausprägung eingetreten sei und wieder eintreten

könne. Anders als im von der Regelpraxis anvisierten Fall bestünden hier zudem

keine durch äussere Umstände induzierte, in Vergesellschaftung mit einer

syndromalen bzw. psychosomatischen Diagnose vorliegenden depressiven

Verstimmungen, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre

hinreichende Erklärung fänden. Es bestehe eine verfestigte und offenkundig

stark mit der anankastischen Persönlichkeitsveranlagung zusammenhängende

Störungsdiagnose.

Es sei streitbar, ob die vorliegende

Diagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung der Indikatorenprüfung unterliege.

Sie sei auf der Liste, auf welche das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 verweise,

nicht enthalten. Die Anwendbarkeit der Indikatorenprüfung sei von der Absicht

getragen, Störungen zu erfassen, die keinen Bezug zu einem organischen

Geschehen aufwiesen und für die sich keine oder kaum objektivierbare Befunde

erheben liessen. Die hier bestehende Diagnose unterscheide sich demgegenüber

erheblich von den diesen Charakteristika aufweisenden Beschwerdebildern. Es

liege kein unklares, allein auf subjektivem Empfinden beruhendes und nicht

anhand äusserer Befundmerkmale objektiv nachvollziehbares Beschwerdebild vor,

vielmehr bestünden Befundmerkmale, welche in ihrer Existenz, aber auch

qualitativ und quantitativ erfasst und nachvollzogen werden könnten. Wolle man

dennoch das strukturierte Beweisverfahren anwenden, stelle sich auch hier vorab

die Frage, ob die medizinische Datenlage hinreichend sei.

Es falle auf, dass der Gutachter und

der behandelnde Arzt weitgehend deckungsgleich und gestützt auf die gesamte

Befundlage von der Zumutbarkeit einer zeitlich höchstens ca. 60%igen Tätigkeit im

einfachsten administrativen Bereich ausgingen und insbesondere auch der

Gutachter ausdrücklich von einem verfestigten und therapeutisch nicht mehr

beeinflussbaren mehrjährigen Verlauf sprächen, wobei trotz guter Compliance in

therapeutischer wie auch in eingliederungsmässiger Hinsicht eine

Überwindbarkeit klar verneint werde. Einzig kontrovers sei, ob eine weitere

Einschränkung im Leistungsgrad von 50 %, netto also eine Leistungsfähigkeit von

30.

% bestehe, wie es der behandelnde Facharzt ausführe. Es sei schwer

nachvollziehbar, dass eine nach Massgabe der früheren Sichtweise plausibel

hergeleitete fehlende Überwindbarkeit nun zu einer IV-rechtlich einzig zu

anerkennenden Einschränkung mit Bezug auf das frühere, hohe Anforderungen

stellende Berufsbild mutieren solle. Weiter scheine die prinzipielle Überlegung

der Beschwerdegegnerin fragwürdig, dass sich die attestierten Einschränkungen

mittels Indikatorenbeurteilung aufsplitten liessen in rechtlich

nachzuvollziehende Auswirkungen auf das Anforderungsprofil (nur noch einfach

administrative Arbeiten) einerseits und in eine rechtlich nicht zu

berücksichtigende pensenmässige Einschränkung (60 %) andererseits. Dafür fehle

in den Akten eine medizinische Stütze.

Die Indikatorenprüfung sei zwar Sache

der Rechtsanwendung, es bestünden aber zu den einzelnen Indikatoren zu viele

offene medizinische Fragen. Die Sichtweise im angefochtenen Entscheid zum

funktionalen Schweregrad beruhe auf einem statischen Krankheitsverständnis. Sie

gehe im Widerspruch zum Gutachten einfach davon aus, das Störungsbild sei stets

gleichförmig geblieben. Der Aspekt des diagnoseinhärenten Schweregrads habe bei

einer somatoformen Schmerzstörung, bei der ein diagnoserelevanter

Mindestschweregrad punkto Ausprägung und Dauer begrifflich vorausgesetzt sei,

untergeordnete Bedeutung. Es sei einzig zu prüfen, inwiefern die Symptome der

Störung potenziell erwerbsrelevant wirkten. Dass sie dies täten, sei

gutachterlich bestätigt.

Zum Behandlungs- und

Eingliederungserfolg sei zu sagen, dass trotz zahlreicher Therapien und

Eingliederungsversuche eine nicht mehr angehbare, chronifizierte Symptomatik

bestehe. Die aus einer leichten Steigerung des Pensums auf 60 % (Ende 2013 /

Anfang 2014) gefolgerte These, es sei eine weitere Steigerung möglich, sei

aktenwidrig. Die berufspraktische Erprobung habe aus Sicht des Arbeitgebers und

Gutachters durchaus sehr relevante Einschränkungen nachgewiesen, die nicht mit

geeigneten Massnahmen zu umgehen seien. Dies trotz optimaler Compliance.

Komorbidität habe im Sinne der neuen

Rechtsprechung eine nur noch untergeordnete Bedeutung. Immerhin lasse sich aber

feststellen, dass mit der Depressionserkrankung eine solche bestehe.

Zur Persönlichkeitsstruktur sei zu

sagen, dass es nicht die Funktion dieses Indikators sein könne, eigentliche,

einer Persönlichkeitsstörungsdiagnose zugänglich Pathologie zu fordern. Es sei

gutachterlich ausgeführt worden, dass viele persönlichkeitsstrukturbezogene

«negative Katalysatoren» bestünden, die eine grössere Rolle spielten als bisher

angenommen. Im Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 12. Oktober 2016 werde

denn auch neu eine eigentliche Persönlichkeitsstörungsdiagnose formuliert.

Diese liege auf einer Linie mit den in den früheren Akten enthaltenen

verschiedenen Hinweisen auf stark akzentuierte Persönlichkeitszüge.

Im sozialen Kontext bestünden keine

Hinweise auf soziale Belastungen, die direkt allein zu Einschränkungen führten.

Vielmehr werde in den Akten dargelegt, dass die komplexe Psychopathologie

keineswegs durch äussere Umstände induziert sei.

Zur Konsistenz zeige der jüngste

Bericht der Klinik G.___ auf, dass ein deutlicher Rückzug bestehe. Eine

teilweise erhaltene Funktionsfähigkeit im Haushalt und in der Freizeit könne

einer nach objektiver Beurteilung zu 60 % arbeitsfähigen Person, die selber

eine berufliche Tätigkeit als denkbar betrachte, kaum als Inkonsistenz

nachteilig ausgelegt werden. Hier müsse eine proportionale Betrachtung

stattfinden.

Zum Leidensdruck sei auf die frustrane

Ausschöpfung therapeutischer Optionen hinzuweisen. Vor allem mit Bezug auf die

affektiven Störungen bestünden verschiedene Hinweise auf eine gewisse

Unfähigkeit zur in diesem Kontext relevanten Krankheitseinsicht.

In erwerblicher Sicht stehe ausser

Frage, dass bei Zugrundelegung einer 60%igen Restleistungsfähigkeit auch bei

Verwendung der Vergleichsgrössen gemäss Verfügung ein Invaliditätsgrad von

knapp 70 % resultiere. Der guten Ordnung halber sei zum Valideneinkommen zu

sagen, dass das im letzten Vorbescheid verwendete Valideneinkommen von CHF

146'337.00 in Anbetracht der hohen Qualifikation und der spezifischen

Fähigkeiten des Beschwerdeführers nach wie vor zumindest fraglich tief sei. Mit

Blick auf die letzte Entlöhnung in der Firma H.___ und das Einkommen bei der I.___

dürfe man sich fragen, ob es nicht höher anzusetzen sei. Das Invalideneinkommen

von CHF 68'692.00 gemäss LSE 2012, T 17 Ziff. 43 werde nicht mehr grundlegend

in Frage gestellt. Tabelle 17 unterscheide aber bekanntlich nicht nach

Kompetenzniveaus, was hier sachgerecht wäre. Deshalb rechtfertige das

spezifische Restleistungsprofil erst recht in Kombination mit dem Alter, der

relativ langen Absenz vom Arbeitsmarkt, der Teilzeit-Arbeitsfähigkeit und der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine kaufmännische Erfahrung bzw.

Qualifikationen mit sich bringe, zumindest einen leidensbedingten Abzug.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall

sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung

des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht

hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.

220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im

vorliegenden Fall wird ab August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht

(IV-Nr. 2), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen

Wartezeit im August 2012 vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der Rentenanspruch

wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben

sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.

Anmeldung vom 28. Januar 2012 [IV-Nr. 2]), was hier im August 2012 der Fall

wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab August 2012 gegeben

sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2012 sind die ab 1. Januar 2012

geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.

2.

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine

halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf

eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2

, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt

nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

Streitig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Leistungsanspruch

abgesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen

Akten relevant:

5.1

Im bidisziplinären Gutachten

(zuhanden der Krankentaggeldversicherung B.___) von der Begutachtungsstelle J.___,

Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. med. F.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Februar 2010 (IV-Nr. 7.4 und 7.5)

wurde beim Beschwerdeführer eine leichte Anpassungsstörung mit

Somatisierungstendenz in Form einer gastrointestinalen Problematik (ICD.10

F43.2) diagnostiziert. In der Untersuchung finde sich ein psychopathologisch

völlig unauffälliger Explorand. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine

affektive Störung. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Kündigung wohl eine

leichte Anpassungsstörung erlitten, die noch zusätzlich überlagert worden sei

durch eine Somatisierungsproblematik (Durchfälle). Die Anpassungsstörung sei

allerdings nicht gravierend. Der Beschwerdeführer könne gut seinen Tag

strukturieren, verschiedenen Interessen nachgehen und soziale Kontakte pflegen.

Es könne angenommen werden, dass sich die subjektive Symptomatik bessere,

sobald er wieder Zukunftsperspektiven entwickeln könne. Die Symptomatik sei zu

gering, um eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen zu

können. Jede Tätigkeit sei vollumfänglich zumutbar.

5.2

Gemäss Austrittsbericht Klinik

G.___ vom 25. April 2013 (IV-Nr. 33), in welcher der Beschwerdeführer vom 29.

Januar bis 26. März 2013 einen stationären Aufenthalt hatte, waren folgende

psychiatrische Diagnosen zu stellen:

-

mittelgradige bis schwere

depressive Episode (ICD-10 F32.11 / F32.2),

-

Verdacht auf somatoforme

autonome Funktionsstörung vorwiegend des unteren GIT's bei seit Jahren bestehender

Diarrhoe unklarer Genese (ICD-10 F45.32)

Beim Eintritt seien Aufmerksamkeit und

Konzentration reduziert gewesen, das Denken stark eingeengt, grüblerisch. Die Stimmung

sei erheblich gedrückt, die emotionale Schwingungsfähigkeit deutlich

eingeschränkt gewesen. Im Affekt hätten Existenzängste dominiert. Es bestünden

Antriebsverlust, Interessen- und Freudlosigkeit sowie ein ausgeprägter sozialer

Rückzug. Der Beschwerdeführer habe sich zunehmend auf die Therapie einlassen

können und eine gute Compliance gezeigt. Insgesamt sei der Genesungsprozess

zögernd verlaufen, die Symptomatik habe sich nur sehr langsam reduziert. Auch

die medikamentöse Einstellung habe sich schwierig gestaltet, da der Beschwerdeführer

immer wieder über sehr unangenehme Nebenwirkungen geklagt habe. Im Verlauf sei

er mehr und mehr in Bewegung gegangen, nach und nach hätten sich Stimmung und

Antrieb gebessert. Mit der stärkeren Aktivierung seien allerdings auch wieder

mehr Sorgen um die Zukunft aufgetreten, der zunächst gebesserte Schlaf habe

sich gegen Austritt wieder verschlechtert und die Nebenwirkungen der

Medikamente hätten dem Beschwerdeführer nach wie vor zu schaffen gemacht.

Zeitweilig habe er sich besser auf Dinge konzentrieren können, dann habe er

wiederum über ablenkende Gedanken geklagt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %

während des stationären Aufenthalts und 14 Tage darüber hinaus.

5.3

Im Arztbericht des

behandelnden Therapeuten, Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 12. Juli 2014 (IV-Nr. 60) werden folgende Diagnosen

gestellt:

-

rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.11),

-

Probleme verbunden mit

Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.0 - Z 73.2),

-

somatoforme autonome

Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltrakts (ICD-10 F45.32).

Die Arbeitsunfähigkeit wird

folgendermassen festgelegt:

100.

% von August bis 30. Oktober 2011,

80.

% vom 1. November 2011 bis 28.

November 2011,

100.

% vom 29. November 211 bis 22.

April 2012,

70.

% vom 23. April 2012 bis 3. Juni 2012,

40.

% vom 4. Juni 2012 bis 23. Juli 2012,

100.

% vom 24. Juli 2012 bis 15.

November 2012,

80.

% vom 16. November 2012 bis 31.

Dezember 2012,

70.

% vom 1. Januar 2013 bis 28. Januar

2013,

100.

% vom 29. Januar 2013 bis 31. März

2013,

70.

- 80 % vom 1. April 2013

bis auf weiteres.

Der Beschwerdeführer habe sich bei der

I.___ bis zum Direktionsmitglied hochgearbeitet und dort ein übermässiges

berufliches Engagement gezeigt mit erheblich überhöhten Arbeitszeiten,

permanenter Erreichbarkeit und internationaler Reisetätigkeit. Freizeit,

Erholung und persönliche Bedürfnisse habe er zunehmend vernachlässigt. Verschiedene

Stressbelastungssymptome mit Synkopen und gastrointestinalen Beschwerden hätten

diverse Spitaleinweisungen zur Folge gehabt, es habe aber keine

objektivierbaren somatischen Befunde gegeben. Im Laufe der Jahre sei es zu

einem Rückzug aus sozialen Beziehungen und auf eine Beschränkung der Kontakte

auf gelegentliche Treffen mit Arbeitskollegen gekommen. Seit dem Stellenverlust

2009.

sei ein fast vollständiger sozialer Rückzug gegeben. In der Ehe, die

ungewollt kinderlos geblieben sei, bestünden bis heute anhaltende, zunehmende

Spannungen. Bereits während der beruflichen Tätigkeit sei es zu verschiedenen

Ausfällen wegen Stressbelastungssymptomen gekommen. Seit dem Stellenverlust

habe sich eine verstärkte depressive Symptomatik entwickelt. Ab August 2011

habe ein erhebliches depressives Zustandsbild mit massiven Schlafstörungen,

Konzentrationsstörungen, vermindertem Antrieb, Gedankenkreisen und latenter

Suizidalität bestanden. Man habe mit einer Gesprächstherapie begonnen. Im

Dezember 2012 sei es, im anhaltenden Konflikt mit der Taggeldversicherung, zu einer

massiven Krise mit Äusserungen und Impulsen zu erweitertem Suizid gekommen.

Eine Indikation für eine Hospitalisierung sei gegeben gewesen, jedoch abgelehnt

worden. Dank guter Absprachefähigkeit, Einbezug der Ehefrau und engmaschiger

psychiatrischer Betreuung habe die Zeit bis zum Eintritt in die Klinik G.___ am

29.

Januar 2013 überbrückt werden können. Nach dem Austritt habe eine leichte

Besserung des depressiven Zustandsbildes bestanden. Im Rahmen eines weiteren

Arbeitsversuchs im E.___ sei eine weitere Zustandsverschlechterung mit

Konzentrationsstörungen, Reduktion des Arbeitstempos, rascher Ermüdung in der

Arbeit und starker Erschöpfung nach der Arbeit, Vergesslichkeit sowie

Formulierungsschwierigkeiten eingetreten. Die gastrointestinalen Symptome hätten

sich ebenfalls verstärkt. Vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerden seien

Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, ein deutlich verlangsamtes

Arbeitstempo, Zerstreutheit, Vergesslichkeit, allgemeine Müdigkeit und übermässige

Erschöpfbarkeit, Magenbeschwerden sowie häufige plötzliche imperative und

heftige Diarrhoen. Im Befund sei der Beschwerdeführer psychomotorisch

verlangsamt, Aufmerksamkeit und Konzentration seien reduziert, das Denken

deutlich eingeengt, grüblerisch und kreisend, inhaltlich überwiegend mit

Existenzängsten, Zukunftsängsten und negativer Selbstbewertung. Die Stimmung sei

deutlich gedrückt mit Einschränkung der emotionalen Modulationsfähigkeit. Die Introspektion

sei eingeschränkt, es bestehe eine ausgeprägte Freud- und Interessenlosigkeit. Der

Antrieb sei reduziert. Zeitweise bestehe eine erhebliche Suizidalität, jedoch sei

der Beschwerdeführer absprachefähig. Das psychische Zustandsbild habe sich im

Behandlungsverlauf nur zeitweilig, bei in Aussicht gestellter

Arbeitsmöglichkeit, gebessert und insgesamt nicht wesentlich verändert. Es

bestehe eine Fixierung auf die Rückkehr in die angestammte Tätigkeit. Aus den

im Rahmen der beruflichen Massnahme gemachten Erfahrungen sei derzeit von einer

Restarbeitsfähigkeit von 20-30 % im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Die

bisherige Tätigkeit sei zumutbar, aber nur während ca. vier Stunden täglich.

Der Beschwerdeführer brauche durch das verlangsamte Arbeitstempo zwei- bis

dreimal so lange und er prüfe seine Fehleranfälligkeit peinlich. Andere Tätigkeiten

seien zumutbar, wie einfache, intellektuell wenig anforderungsreiche

Tätigkeiten, auch hier vier Stunden täglich. Dabei bestehe eine Einschränkung

der Leistungsfähigkeit.

5.4

Im von der Beschwerdegegnerin

eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2015 (IV-Nr. 67), werden folgende

Diagnosen aufgeführt:

-

rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0),

-

somatoforme autonome

Funktionsstörung (ICD-10 45.3).

Subjektiv berichte der

Beschwerdeführer, er leide schon seit Jahren vorwiegend unter körperlichen

Beschwerden. Vermutlich habe er damals nicht erkannt, dass im Prinzip

hintergründig psychische Beschwerden bestanden hätten. Seit über zehn Jahren

habe er Magen-Darm-Beschwerden, die je nach Situation mehr oder weniger

vorhanden seien durch explosionsartig auftretende Durchfälle. Schon seit Jahren

komme es auch immer wieder zu kompletten Zusammenbrüchen, wo er das Bewusstsein

verliere. In psychischer Hinsicht fühle er sich ängstlich und unsicher. Er

traue sich nichts mehr zu, mache viele Fehler und müsse alles kontrollieren. Er

sei nicht belastbar. Dies löse einen Frust aus, er reagiere schnell gereizt und

aggressiv. Er habe schon an Selbstmord gedacht, weil er alles schwarzsehe. Er

könne nicht mehr denken, denke im Kreis herum, es fehle die

Konzentrationsfähigkeit, er sei schnell ablenkbar, wisse nicht mehr, was er

getan habe oder habe tun wollen. Das Denken sei allgemein verlangsamt und er

schaffe es allenfalls während eineinhalb Stunden, etwas konzentriert zu tun. Er

verspüre allgemein wenig Energie und habe Mühe, etwas in Angriff zu nehmen.

Durch sein Pflichtbewusstsein versuche er dennoch, den Tag einigermassen zu

strukturieren. Er habe auch vorwiegend Einschlafstörungen und müsse deswegen

spät zu Bett. Er studiere oft an gleichen Dingen herum. Manchmal habe er

richtiggehende Katastrophenträume. Sobald er sich vermehrt anstrenge und

versuche, die Leistung zu steigern, nähmen die Beschwerden zu. Er müsse immer

wieder Pausen einlegen können. Seit 2011 stehe er bei Dr. med. M.___ in

ambulanter psychiatrischer Behandlung. Er suche diesen einmal wöchentlich auf. Sein

Tagesablauf sehe so aus, dass er um 09.00 Uhr aufstehe, weil der Wecker läute.

Sonst würde er bis 12.00 Uhr schlafen. Er nehme ein Frühstück ein und verrichte

etwas Haushaltsarbeiten, gehe vielleicht einkaufen oder beschäftige sich im

Garten, repariere etwas, versuche etwas zu basteln, wobei er hierbei aber Angst

habe, etwas falsch zu machen. Er versuche sich ganztags irgendwie zu

beschäftigen. Abends koche er. Der Appetit sei gut. Das Tennisspielen sei

derzeit wegen Fussbeschwerden nicht möglich. Er lese manchmal Fach- oder

Reisebücher. Ab und zu fahre er in die Stadt. Allgemein seien die Kontakte

immer mehr eingeschlafen. Es bestünden noch Kontakte zu einigen wenigen

Kollegen. Er besuche regelmässig einen FCB-Match, er habe ein Jahresabonnement.

Dort könne er irgendwie mitfiebern und Emotionen herauslassen. Er lege sich

tagsüber nicht hin. Abends sitze er vor dem Fernseher und sehe sich Krimis an.

Er gehe erst gegen 02.00 Uhr ins Bett, da er sonst unter Gedankenkreisen leide.

Es gelinge ihm dann, einzuschlafen und meist durchzuschlafen. Insgesamt sei er

für den Haushalt zuständig, da seine Frau ganztags arbeite. Die Beziehung sei

eher etwas angespannt. Sein Zustand belaste die Beziehung ziemlich stark. Er

wohne mit seiner Frau seit 1987 im jetzigen Einfamilienhaus, wo er sich im

Prinzip wohl fühle.

In der Befunderhebung habe sich gemäss

Dr. med. F.___ keine Störung der kognitiven Funktionen gefunden, obwohl der

Beschwerdeführer angegeben habe, Konzentrationsstörungen zu haben, wenn er

längere Zeit etwas tun müsse. Es sei aufgefallen, wie sich dieser genauestens

vorbereitet und auch Unterlagen mitgebracht habe, wovon er teilweise abgelesen

habe. Es sei ihm ausgesprochen schwer gefallen, spontan zu erzählen oder

Antworten zu geben. Die affektive Modulation sei erhalten gewesen, ebenfalls

die gestische und mimische Mitbeteiligung. Stimmungsmässig habe er allenfalls

leicht gedrückt gewirkt, doch aufhellbar. Psychomotorisch sei er unauffällig

gewesen. Insgesamt habe er im Denken allerdings etwas verlangsamt und

umständlich gewirkt. In seiner Beurteilung kommt der Gutachter dann zum

Schluss, der Beschwerdeführer habe während langen Jahren in einer Bank verantwortungsvolle

Tätigkeiten ausgeübt, bis ihm 2009 gekündigt worden sei. Seither gelinge es ihm

nicht mehr, beruflich Fuss zu fassen. Bei der damaligen Arbeit scheine er sich

übermässig eingesetzt zu haben. In der Untersuchung zeige sich ein

psychopathologisch erstaunlich wenig auffälliger Beschwerdeführer. Insbesondere

sei er stimmungsmässig allenfalls subdepressiv verstimmt, doch aufhellbar,

affektiv gut moduliert, es sei eine gute Kontaktaufnahme möglich. Er sei auch

kognitiv nicht wesentlich beeinträchtigt und psychomotorisch unauffällig. Es

falle einzig auf, wie es ihm schwer falle, seinen Zustand zu beschreiben und er

teilweise in den Unterlagen nachsehen müsse. Er wirke dadurch eher unsicher.

Die sozialen Kontakte seien seiner Angabe nach rückläufig, ohne dass er sie

ganz meide. Er besuche noch Fussballspiele, wo er seine Emotionen herauslassen

könne. Bei der Begutachtung 2010 sei der Beschwerdeführer psychopathologisch

völlig unauffällig gewesen und man habe eine Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz

angenommen. Im Dezember 2011 habe Dr. med. M.___ eine Anpassungsstörung

und längere depressive Reaktion diagnostiziert, die Klinik G.___ im

Austrittsbericht vom April 2013 eine mittelgradige bis schwere depressive

Episode und den Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung. Eine

neuropsychologische Abklärung habe die geklagten kognitiven Beeinträchtigungen

teilweise objektiviert, ohne dass eine Genese für diese Störung habe ausgemacht

werden können. In einem weiteren Arztbericht von Dr. med. M.___ im Juli 2014

werde dann auf eine mittelgradige depressive Episode neben einer somatoformen

autonomen Funktionsstörung geschlossen. Etwas unklar sei, weshalb der

behandelnde Arzt Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

aufnehme. Insgesamt zeigten sich damit Hinweise auf eine jahrelange

Entwicklung. Der Beschwerdeführer scheine etwas pflichtbewusste und möglicherweise

auch anankastische Züge aufzuweisen, ohne dadurch das Kriterium einer Persönlichkeitsstörung

angenommen zu haben. Dadurch könne erklärt werden, weshalb er sich bei der

Arbeit eher übermässig engagiert habe. Dennoch sei ihm 2009 im Rahmen der Bankenkrise

gekündigt worden, was er als Kränkung empfunden haben dürfte. Der

Beschwerdeführer habe bereits vorgängig mit verschiedenen körperlichen Symptomen

im Gastrointestinalbereich reagiert und es sei auch zu synkopalen Zuständen

gekommen, die aus organischer Sicht nie geklärt worden seien. Es sei daher

anzunehmen, dass sich vorgängig schon eine psychische Belastung abgezeichnet

habe, die sich allerdings vorwiegend im somatischen Bereich manifestiert habe.

Durch die Arbeitslosigkeit habe er sich einigermassen erholen können, was dazu

geführt habe, dass er 2010 aus psychischer Sicht wieder eher unauffällig

gewirkt habe. Eine Verschlechterung sei eingetreten, als die Rahmenfrist bei

der Arbeitslosenversicherung abgelaufen und er erneut dekompensiert sei. Dieses

Mal habe ein offensichtlich depressiver Zustand geherrscht. Begleitend hätten

sich die auch schon in der Vergangenheit bekannten körperlichen Beschwerden

bemerkbar gemacht. Immerhin sei es während der Hospitalisation in der Klinik G.___

gelungen, eine Besserung herbeizuführen, wenn auch nicht eine genügende

Stabilisierung. Der Beschwerdeführer sei doch in der Lage gewesen, beruflichen

Massnahmen über mehrere Monate zu folgen und auch die Belastbarkeit zu

steigern, allerdings nicht bis zum Vollpensum. Er habe auch verschiedene

Massnahmen benötigt wie zum Beispiel eine Übernachtungsmöglichkeit in der Nähe

des Arbeitsplatzes. Das Protokoll zeige auf, dass er eher einfach strukturierte

Tätigkeiten ausgeführt habe, was nicht seiner ehemaligen Tätigkeit bei der Bank

entsprochen habe. In der Untersuchung falle auf, wie der Beschwerdeführer im

affektiven Bereich wenig depressiv wirke, er sei gar aufhellbar. Gemäss seinen

Angaben gelinge es ihm auch, gewisse Arbeiten durchzuführen. Er könne sich

sogar entspannen, indem er beispielsweise einen Fussballmatch besuche.

Allerdings sei er allgemein verunsichert und gebremst, dadurch auch

verlangsamt, weil er immer alles kontrollieren und neu anpassen müsse. Er habe

sein Selbstvertrauen verloren. Diesbezüglich dürfte die Persönlichkeitsstruktur

ausschlaggebend sein, die als nicht stabil ausgebildet eingestuft werden müsse.

Objektiv entspreche der affektive Zustand einer eher leichten depressiven

Störung. Begleitend leide der Beschwerdeführer unter somatoformen Reaktionen, die

sich vorwiegend im Gastrointestinalbereich bemerkbar machten. Es könne

diskutiert werden, inwieweit es sich dabei um eine selbständige Störung im

Sinne einer autonomen somatoformen Störung handle oder um eine Begleitreaktion

im Rahmen der depressiven Symptomatik. Weiter bestünden unklare synkopale

Zustände, wo eine allfällige dissoziative Genese diskutiert werden könne.

Untypisch sei allerdings, dass es dabei auch zu Verletzungen komme. Auffällig

sei, dass die synkopalen Zustände aufträten, seit der Beschwerdeführer unter

den gastrointestinalen Beschwerden leide und diese offensichtlich unter

Belastung eher verstärkt aufträten, was auf eine psychogene Ursache schliessen

lasse. Es sei im Gesamten sehr schwierig nachzuvollziehen, weshalb es zu diesem

Leistungseinbruch gekommen sei und der Beschwerdeführer heute bei einfachsten

Tätigkeiten Mühe habe. Es müsse deshalb vermutet werden, dass mögliche

persönlichkeitsspezifische Faktoren doch eine grössere Rolle spielten als

bisher angenommen. Die depressive Störung sei nicht derart stark im

Vordergrund, wobei diese durchaus auch kaschiert sein könnte im Sinne einer

lavierten Depression, wo eher die körperliche Problematik im Vordergrund stehe.

Der Beschwerdeführer weise einen eher ungenügenden Zugang zu seiner Emotionalität

auf. Es falle ihm ausgesprochen schwer, sein Inneres zu beschreiben und seine

Gefühlszustände zu erkennen, was typisch sei für somatoforme Störungen. Es

zeigten sich bisher keine Hinweise auf eine bewusste Aggravation oder gar

Simulation. Der Beschwerdeführer versuche auch, bereitwillig und motiviert, die

verschiedenen Massnahmen durchzuführen. Er habe sich engagiert, doch es sei ihm

nicht gelungen, die gewünschte Leistung zu erbringen. Es bestehe bei ihm die

Tendenz, durch eine eher negativistische Betrachtungsweise seine Leistungen

wieder zu schmälern. Die Abklärungen zeigten aber auf, dass er nicht in der

Lage sei, eine volle Leistung zu erbringen. Die Leistungsfähigkeit werde von

der Berufsberatung deutlich höher eingeschätzt als durch den Beschwerdeführer.

Da sich Hinweise auf eine unklare

syndromale Beschwerdeproblematik zeigten, könnten die Foerster-Kriterien

erwähnt werden. Bezüglich einer Komorbidität bestehe eine depressive Störung in

unterschiedlichem Ausmass, aktuell eher leichtgradig, in der Vergangenheit

mittelschwer bis zeitweise gar schwer. Eine relevante körperliche

Begleiterkrankung scheine nicht vorzuliegen. Es bestehe mittlerweile ein

mehrjähriger Verlauf. Trotz stationärer und ambulanter Therapiemassnahmen, die

auch konsequent und bereitwillig durchgeführt worden seien, habe keine

dauerhafte Rückbildung oder Besserung der Symptomatik erzielt werden können. Abgesehen

von der ambulanten psychiatrischen Therapie, die der Beschwerdeführer

weiterführe, schienen die Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Berufliche

Massnahmen könnten nicht mehr empfohlen werden, da solche bereits durchgeführt

worden seien.

Ein sozialer Rückzug in allen

Lebensbelangen liege nicht vor. Es müsse nach den bisherigen Erfahrungen davon

ausgegangen werden, dass sich ein verfestigter und therapeutisch kaum mehr

beeinflussbarer Verlauf abzeichne. Immerhin habe die affektive Symptomatik

gebessert werden können. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, sich

ohne fremde Hilfe im Alltag zu bewegen und Aufgaben zu übernehmen. Er könne

auch Interessen nachgehen.

Nach den bisherigen Erfahrungen sei

der Beschwerdeführer als allgemein vermindert belastbar einzustufen. Bei

Zunahme von Belastungen nähmen auch die verschiedenen körperlichen Beschwerden

sowie die affektive Symptomatik zu. Es bestehe die Gefahr, dass die Depression

sich verstärke. Aus diesen Gründen sei ihm eine leitende Tätigkeit nicht

möglich. Es müsse daher angenommen werden, dass in der angestammten Tätigkeit

eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei aber in der

Lage, einfach strukturierte und vorgegebene Tätigkeiten durchzuführen, wie dies

während der Arbeitsabklärung der Fall gewesen sei. Die Erfahrung habe aber auch

aufgezeigt, dass er selbst bei derartigen Tätigkeiten vermindert belastbar sei.

Von der IV-Berufsberatung werde angegeben, dass eine 80%ige Leistungsfähigkeit

bestehe, was aufgrund des Protokolls der Abklärungsstelle aber nicht so ohne

weiteres nachvollzogen werden könne. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Punkte

sei daher von einer 40%igen Einschränkung auch für adaptierte Tätigkeiten

auszugehen. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe dauerhaft

mindestens seit der Aufnahme der psychiatrischen Therapie im November 2011 in

diesem Ausmass.

Was andere Berichte anbelange, so sei

festzuhalten, dass in diagnostischer Hinsicht heute höchstens noch eine leichte

depressive Episode bestätigt werde, doch es bestehe die Gefahr, dass sich die

affektive Symptomatik bei Belastung verstärken könne. Weiterhin dürften auch

die somatoformen Störungen zunehmen, welche Ausdruck des psychischen Zustands

seien. Nicht einig gegangen werden könne mit der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit von Dr. med. M.___, der noch eine 20 - 30%ige

Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft annehme. Die Arbeitsabklärungen

zeigten auf, dass der Beschwerdeführer im Prinzip eine höhere Leistung

erbringen könne. Auch lasse sich aufgrund des psychischen Zustands eine derart

hohe Einschränkung dauerhaft nicht begründen. Nachvollziehbar sei hingegen,

dass dem Beschwerdeführer keine verantwortungsvolle oder leitende Tätigkeit

mehr möglich sei.

5.5

In einer Stellungnahme vom 30.

Juli 2015 (IV-Nr. 78) führt der Gutachter, Dr. med. F.___, ergänzend aus,

der Beschwerdeführer sei aufgrund der leichten depressiven Episode im Alltag

nicht massiv beeinträchtigt. Es fänden sich nicht durchgängig die geforderten

Symptome gemäss ICD-10, weshalb auch eine subdepressive Störung diskutiert

werden könnte. Die Symptome seien teilweise in stark abgeschwächter Form vorhanden.

Bezüglich der gastrointestinalen Symptomatik sei die Diagnose einer

somatoformen autonomen Funktionsstörung vergeben worden, da aus somatischer

Sicht keine eindeutige Korrelation gefunden worden sei. Für den

Beschwerdeführer sei dieser Beschwerdekomplex störend, wobei das Ausmass

schwierig einzuschätzen sei. Aufgrund der Schilderungen sei eher anzunehmen,

dass er im normalen Alltag nicht wesentlich beeinträchtigt sei durch diese

Beschwerden. Es bestehe diesbezüglich mittlerweile ein mehrjähriger Verlauf,

wobei keine massive Verschlechterung eingetreten sei. Grundsätzlich könne der

Beschwerdeführer mit der Störung umgehen und mit geeigneten Mass-nahmen

reagieren. Auch zeigten sich keine Hinweise auf gravierende

Persönlichkeitsdefizite, wodurch er im Umgang mit diesen Beschwerden wesentlich

beeinträchtigt wäre. Die Beschwerden träten in der Regel nicht zu einem

Zeitpunkt auf, wo der Beschwerdeführer tagsüber einer Tätigkeit nachgehe. Es

sei daher anzunehmen, dass er bezüglich einer allfälligen Erwerbstätigkeit

aufgrund dieser somatoformen autonomen Funktionsstörung nicht wesentlich

beeinträchtigt wäre. Bezüglich einer somatoformen autonomen Funktionsstörung

könne in der Regel aus versicherungsmedizinischer Sicht kein relevanter

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Demnach könne einzig davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer allenfalls durch die affektive

Störung beeinträchtigt sei, wodurch allerdings das subjektive Ausmass in keiner

Weise nachvollziehbar begründet werden könne. Dies seien schlussendlich die

Punkte, aufgrund welcher aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer höheren

Leistungsfähigkeit ausgegangen werde als von der behandelnden Seite angegeben

werde. Dennoch sei eine Leistungseinschränkung berücksichtigt worden, wobei

eher zugunsten des Beschwerdeführers eine höhere Einschränkung angenommen

worden sei als dies aufgrund der Diagnosen in der Regel der Fall gewesen wäre, da

von einem schwankenden Verlauf auszugehen sei.

5.6

Der den Beschwerdeführer

behandelnde Dr. med. M.___ legt in einer Stellungnahme vom 4. November 2015

(IV-Nr. 86 S. 4 f.) dar, die im Mai 2013 testpsychologisch festgestellten

Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und des

Arbeitstempos bestünden bis heute in mittlerem Ausmass. Persönlichkeitsbedingt

und depressionsbedingt gerate der Beschwerdeführer, sobald er diese

Einschränkungen bemerke, in einen zusätzlichen negativen Circulus von

fehlerorientierter Selbstwahrnehmung und daraus resultierender weiterer Abnahme

der kognitiven Leistungsfähigkeit. Er führe im Tätigsein einen Kampf gegen sich

selbst und verbrauche dafür zu viel Energie. Dies führe zu einer Einschränkung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in höherem Ausmass. Bezüglich einer

zumutbaren Arbeitsstelle habe dies einige Konsequenzen. Es brauche einfache,

klar strukturierte Tätigkeiten mit wenig Entscheidkompetenz, ohne Anforderung

an die Berücksichtigung komplexer Zusammenhänge, kooperatives Arbeitsklima,

verständnisvolle Vorgesetzte, wenig Arbeitsdruck, häufige Pausen. Damit werde

eine Tätigkeit beschrieben, die sich im geschützten Bereich befinde. In diesem

Fall wäre eine Anwesenheit von 80 % denkbar. Eine Tätigkeit im ersten

Arbeitsmarkt könne zu höchstens 30 % ausgeübt werden. In einer geschützten

Tätigkeit bestehe infolge erhöhter Ermüdung eine Leistungseinschränkung von

40.

%. Was die erwerbsrelevante Bedeutung der somatoformen autonomen

Funktionsstörung betreffe, werde auf Angaben des Beschwerdeführers zurückgegriffen.

Die Synkopen träten ca. zweimal monatlich, sowohl tagsüber als auch nachts und

typischerweise im Anschluss an eine Belastung bei beginnender Entspannung auf.

Eine erwerbsrelevante Bedeutung entstehe in erster Linie durch Folgeunfälle und

daraus resultierender zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit. Imperative Diarrhoe und

Erbrechen träten typischerweise tagsüber in Momenten erhöhter Belastung,

manchmal aber auch ohne erkennbaren Zusammenhang, etwa viermal pro Woche auf.

Die gastrointestinalen Zwischenfälle wirkten sich in dem Sinne erwerbsrelevant

aus, dass einerseits diesbezüglich eine erhöhte Ängstlichkeit bestehe und

andererseits stets Vorkehrungen bezüglich Reisewege, Tages- und Zeitgestaltung,

mitgeführter Wäsche etc. getroffen werden müssten. Dies schränke die

Flexibilität in der Arbeit erheblich ein. Einmal pro Woche träten diese

Vorgänge verstärkt mit weiteren Problemen wie körperlicher Erschöpfung,

Zusammenbruch des Blutdrucks bis zu zusätzlichen Ohnmachtsanfällen auf. Der

Beschwerdeführer versuche, die Auswirkungen durch Einnahme von den Blutdruck

stabilisierenden Medikamenten zu beschränken. In solchen Fällen könne nicht

weitergearbeitet werden. Der von Oktober 2013 bis Juni 2014 durchgeführte

Eingliederungsversuch habe zu keiner erwerbsrelevanten Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit geführt. Die dort attestierte «Arbeitsfähigkeit» habe sich in

erster Linie auf die Anwesenheit am Eingliederungsplatz bezogen, wo fast

ausschliesslich Arbeiten zur eigenen Performance und Trainings zur

Stellenbewerbung durchgeführt worden seien. Im Abschlussbericht der

Eingliederungsfirma sei eine Leistungsfähigkeit von 80 % attestiert

worden, was seines Erachtens nicht korrekt sei, da damals lediglich ein Pensum

von 80 % erreicht worden sei, ohne dass erwerbsrelevante Arbeiten

durchgeführt worden seien.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stellt

für die Klärung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ vom 26. Mai 2015 (IV-Nr. 67) ab.

Dessen Beweiswert wird im Grundsatz nicht bestritten und er ist als gegeben zu

erachten. Das Gutachten beruht auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse und

wurde von einer auf dem entsprechenden Gebiet ausgewiesenen Fachperson

erstellt. Der Beschwerdeführer wurde eingehend untersucht und die im Gutachten

getroffenen Einschätzungen, die unter Berücksichtigung der Aktenlage

vorgenommen werden, sind inhaltlich nachvollziehbar. Es kann damit festgehalten

werden, dass in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von Dr. med. F.___

abgestellt werden kann, zumal sich diese in diagnostischer Hinsicht mit den

übrigen, eben zitierten ärztlichen Berichten deckt.

6.2

Dr. med. F.___ diagnostiziert

beim Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode, gemäss ICD-10 F33.0. Strittig ist die

invalidenversicherungsrechtliche Relevanz dieser Diagnose. Gemäss ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei leichten bis mittelschweren

Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend

oder episodisch, praxisgemäss anzunehmen, dass – aufgrund der nach gesicherter

psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine

invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

resultiert. Solche Störungen fallen praxisgemäss einzig dann als

invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen

therapieresistent sind. Nur in dieser seltenen Konstellation ist gemäss

Bundesgericht den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG

(objektive Unüberwindbarkeit der Erwerbsunfähigkeit) für eine objektivierende

Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt muss

überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein.

Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus

fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären)

Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig

ausgeschöpft worden sind. Psychische Störungen der hier interessierenden Art

sind nur als invalidisierend zu werten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht

(mehr) angehbar sind, was voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr

und somit eine Behandlungsresistenz besteht (Urteile des Bundesgerichts

8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.2 mit Hinweisen;9C_434/2016 vom 14. Oktober

2016.

E. 6.3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin geht gestützt

auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die diagnostizierte

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig, nicht

invalidisierend ist. Sie verkennt dabei Folgendes: Dr. med. F.___

diagnostiziert zunächst eine länger dauernde Störung gemäss ICD-10 F33.00

(rezidivierende depressive Störung), keine grundsätzlich vorübergehende Störung

nach ICD-10 F32.1. Er weist auf eine jahrelange Entwicklung und die beim

Beschwerdeführer festgestellten Persönlichkeitszüge hin, die einerseits das übermässige

Engagement bei der Arbeit erklären und andererseits die Hauptursache dafür

darstellen, dass die Therapierbarkeit der depressiven Störung sich schwierig ausgestaltet.

Psychosoziale Faktoren, die im Vordergrund stehen würden, werden keine genannt.

Der Gutachter führt einleuchtend aus, dass sich der Beschwerdeführer nach

seiner Kündigung im Jahr 2009 aufgrund der bestehenden Arbeitslosigkeit im Jahr

2010.

etwas erholt habe, weshalb er im Rahmen der damaligen Begutachtung aus

psychischer Sicht wieder eher unauffällig gewirkt habe. Er äussert den Verdacht,

dass die depressive Störung larviert sein könnte, die bestehende körperliche Symptomatik

demnach auch ausschliesslich in Zusammenhang mit der Depression gesehen werden

könnte. Er verweist weiter auf die bereitwilligen und motivierten Versuche des

Beschwerdeführers, verschiedene berufliche Massnahmen durchzuführen. Trotz

dieses Engagements habe aber keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erzielt

werden können. Dies deckt sich mit den Erfahrungsberichten aus der beruflichen

Eingliederung. Gemäss Schlussbericht der C.___ vom 24. März 2014 (IV-Nr. 52)

konnte der Beschwerdeführer sein Pensum zwar von 50 auf 80 % steigern. Dabei

musste er aber während der Arbeit häufige Pausen einschalten, war in der

Freizeit stark erschöpft und benötigte lange Erholungspausen zu Hause. Das

höhere Pensum konnte er nur bewältigen, indem er sich ein Zimmer in [...] nahm,

um den längeren Arbeitsweg nicht bewältigen zu müssen. Zudem verschlechterte

sich sein Gesamt-Gesundheitszustand ab der Steigerung. Im Ergebnis wird eine

Tätigkeit im Bereich Berater oder Mitarbeiter für die Fachbereiche Informatik /

Finanzen / Marketing in einem kleinen Teilzeitpensum als realistisch angesehen.

Bei der Prüfung der Foerster-Kriterien weist der Gutachter explizit auf das jeweils

unterschiedliche Ausmass der depressiven Störung hin. Aktuell erachtet er es

als eher leichtgradig, da der Beschwerdeführer zurzeit auch keinen beruflichen

Belastungen untersteht. In der Vergangenheit – insbesondere bei vermehrter

Belastung – sei es jedoch mittelschwer bis zeitweise gar schwer gewesen. Dies

hat sich auch im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen gezeigt. Trotz

stationärer und ambulanter Therapiemassnahmen, die auch konsequent und

bereitwillig durchgeführt wurden und werden, konnte keine dauerhafte

Rückbildung oder Besserung der Symptomatik erzielt werden. Der Gutachter stellt

mit Verweis auf die bisherigen Erfahrungen fest, dass sich ein verfestigter und

therapeutisch kaum mehr beeinflussbarer Verlauf abzeichnet. Die

Behandlungsmöglichkeiten erachtet er als ausgeschöpft. Ebenfalls hält er fest,

dass bei Zunahme von Belastungen auch die verschiedenen körperlichen Beschwerden

sowie die affektive Symptomatik zunehmen. Es besteht die Gefahr, dass die

Depression sich verstärkt und damit zusammenhängend auch die körperliche

Symptomatik. Eine verminderte Belastbarkeit sieht er auch bei einfachen

Tätigkeiten und die von Seiten der beruflichen Eingliederung gesehene 80%ige

Leistungsfähigkeit erachtet er als zu hoch. Unter Berücksichtigung all diese

Umstände legt er eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest. In seiner

Stellungnahme vom 30. Juli 2015 (IV-Nr. 78) hält er dann zwar fest, es könnte

aufgrund der sich nicht durchgängig gefundenen Symptome gemäss ICD-10 auch eine

subdepressive Störung diskutiert werden. Hierbei bezieht er sich aber auch

wieder auf den Untersuchungszeitpunkt. Dass er trotzdem eine 40%ige Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit festlegt, begründet er demgegenüber wiederum mit dem

schwankenden Verlauf der depressiven Störung, die beim Beschwerdeführer einmal

leicht, ein anderes Mal – vor allem bei zunehmender Belastung – eben aber auch

schwer ausgeprägt sein kann. Vor diesem Hintergrund erscheint eine diese Schwankungen

berücksichtigende, «durchschnittliche» Arbeitsfähigkeit von 60 %

nachvollziehbar. Dies steht auch in Einklang mit der Entwicklung nach Erlass

der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer wurde gemäss Austrittsbericht

der Klinik G.___ vom 12. Oktober 2016 (Beilage 4 zur Beschwerde vom 13. September

2016) vom 19. Juli bis 15. September 2016 wiederum stationär behandelt, wobei

als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere

Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), festgelegt wurde. Zwar liegt

dieser Bericht zeitlich nach der angefochtenen Verfügung, er lässt aber

Rückschlüsse auf den schwankenden Verlauf der mittlerweile seit Jahren

bestehenden depressiven Erkrankung zu. Die Therapiemöglichkeiten sind wie

gesagt ausgeschöpft und die Störung ist als therapieresistent zu bezeichnen.

Der Beschwerdeführer hat ambulante und auch stationäre Therapiemöglichkeiten

konsequent genutzt und sich dabei stets kooperativ verhalten. Ein Erfolg war

diesen nicht beschieden. Der depressiven Störung ist damit die invalidenversicherungsrechtliche

Relevanz nicht abzusprechen und es ist umfassend auf die gutachterliche

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Demnach ist dem Beschwerdeführer

die angestammte Tätigkeit in einer leitenden Position als Wirtschaftsinformatiker

nicht mehr zumutbar. Für einfach strukturierte und vorgegebene Tätigkeiten

besteht eine Leistungsfähigkeit von 60 %.

6.3

Die Beschwerdegegnerin hatte

selber zunächst auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt

und dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. September 2015 (IV-Nr. 81)

eine Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt. Am 5. April 2016 nahm sie dann

aber eine gestützt auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE

141.

V 281 eine Indikatorenprüfung vor (IV-Nr. 88) und kam zum Schluss, die

diagnostizierte, somatoforme autonome Schmerzstörung sei nicht invalidisierend.

In diesem Zusammenhang stellte sie sich auch auf den (neuen) Standpunkt, dass

die rezidivierende depressive Störung sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit

auswirke. Mit Blick auf die vorstehenden, gegenteiligen Ausführungen erübrigen

sich weitere Erwägungen zur Indikatorenprüfung. Wie sich insbesondere der

Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 30. Juli 2015 (IV-Nr. 78) entnehmen lässt,

steht die somatoforme autonome Funktionsstörung bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht im Vordergrund. Aufgrund der Schilderungen des

Beschwerdeführers sieht er durch diese Beschwerden keine merkliche Beeinträchtigung

im Alltag. Grundsätzlich könne der Beschwerdeführer mit der Störung umgehen und

mit geeigneten Massnahmen reagieren. Die Beschwerden träten in der Regel nicht

zu einem Zeitpunkt auf, wo der Beschwerdeführer tagsüber einer Tätigkeit

nachgehe. Es sei daher anzunehmen, dass er bezüglich einer allfälligen Erwerbstätigkeit

aufgrund dieser somatoformen autonomen Funktionsstörung nicht wesentlich

beeinträchtigt wäre. Dieser nachvollziehbaren Einschätzung ist zu folgen. Der

entgegengesetzten Einschätzung des behandelnden Arztes, Dr. med. M.___, in

seiner Stellungnahme vom 4. November 2015 (IV-Nr. 86 S. 4 f.) kann indessen

nicht gefolgt werden. Die dort geltend gemachten Einschränkungen in der

Flexibilität (genannt werden Vorkehrungen bezüglich Reisewege, Tages- und

Zeitgestaltung, mitgeführter Wäsche) schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht über

das bereits durch die depressive Störung festgelegte Mass hinaus ein. Weil die 40%ige

Einschränkung der Leistungsfähigkeit hauptsächlich auf der affektiven Störung

beruht, kann die Frage, ob die somatoforme autonome Schmerzstörung der

Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 bzw. der Indikatorenprüfung unterliegt,

offenbleiben.

7.

Zur Berechnung des

Invaliditätsgrades hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid

Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen und

die Wochenstunden aufgerechnet, was sich als korrekt erweist. Für die Bemessung

des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im

massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Da die bisherige

Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom

letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde. Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdeführer 2009 aus krankheitsfremden

Gründen gekündigt worden. Er wäre daher auch ohne Eintritt eines

Gesundheitsschadens nicht mehr an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig. Da er

bis anhin keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist sodann auch für

das Invalideneinkommen ein Tabellenlohn heranzuziehen.

7.1

Das Valideneinkommen wird in

der angefochtenen Verfügung auf CHF 146'337.00 festgesetzt, gestützt auf die

Tabelle TA1_tirage_skill_level / Ziff. 64,66 / Niveau 4 / Männer

(CHF 11'754.00 x 12 Monate + Aufrechnung Wochenstunden Ziff. 64-66 [: 40 x

41,5]). Der Beschwerdeführer bestreitet die Anwendung dieses Tabellenlohns

nicht explizit, erachtet das Valideneinkommen aber mit Blick auf die hohe Qualifikation

und der spezifischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers als fraglich tief.

Bei der Bemessung des

Invalideneinkommens stellt die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle T17 / Ziff.

43.

/ Total / Männer ab und errechnet unter Berücksichtigung der Aufrechnung

Wochenstunden (Sektor 3, : 40 x 41,7) einen Betrag von CHF 68'692.00. In

diesem Zusammenhang lässt der Beschwerdeführer monieren, dass die angerufene

Tabelle nicht nach Kompetenzniveaus unterscheide, was vorliegend sachgerecht

wäre. Deshalb rechtfertige das spezifische Restleistungsprofil erst recht in

Kombination mit dem Alter, der relativ langen Absenz vom Arbeitsmarkt, der

Teilzeit-Arbeitsfähigkeit und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine

kaufmännische Erfahrung bzw. Qualifikationen mit sich bringe, zumindest einen

leidensbedingten Abzug. Die Beschwerdegegnerin hat indessen keinen solchen

vorgenommen.

Die von der Beschwerdegegnerin

herangezogenen Tabellenlöhne erscheinen gestützt auf die angestammte Tätigkeit

des Beschwerdeführers und das nunmehr bestehende Restleistungsprofil nicht von

vornherein falsch. Ob das Valideneinkommen aufgrund der vom Beschwerdeführer

geltend gemachten hohen Qualifikation (was indessen nicht weiter ausgeführt

wird) nach oben angepasst werden müsste, würde weiterer Abklärungen zur

damaligen Tätigkeit bedürfen, was vorliegend aber offenbleiben kann, denn es

resultiert auch mit den im angefochtenen Entscheid herangezogenen Zahlen ein

Invaliditätsgrad von mehr als 70 %. Aufgrund der 60%igen Arbeitsfähigkeit in

einer Verweistätigkeit reduziert sich das Invalideneinkommen auf

CHF 41'215.00, womit sich ein Invaliditätsgrad von 72 % ergibt. Der

Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf eine ganze Rente. Bei diesem Ergebnis

braucht auch die Frage der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs nicht

geprüft zu werden, wobei hier auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen

hingewiesen sei.

8.

Die Beschwerde ist im

Ergebnis gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. August 2012 (vgl.

hierzu E. II / 3.2) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 4.

Januar 2017 eine Kostennote (A.S. 50 f.) zu den Akten gereicht, gemäss

welcher ein Aufwand von 14,97 Stunden mit einem Stundenansatz von

CHF 246.00, Auslagen von CHF 122.60 und MWST zu 8 %, total damit

eine Entschädigung von CHF 4'108.80 geltend gemacht wird. Der Aufwand

präsentiert sich im Vergleich zu anderen Fällen – wie der Vertreter selber

ausführt (A.S. 49) – vergleichsweise hoch, ist aber mit Hinblick auf den

Verlauf des Verfahrens und die sich stellenden Fragen angemessen. Zu streichen

sind hingegen die Positionen vom 16. August 2016 (3 Minuten), 15.

September 2016 (5 Minuten), 28. September 2016 (3 Minuten), 27. Oktober

2016.

(5 Minuten) und 7. Dezember 2016 (3 Minuten), da es sich hierbei um

Kanzleiaufwand handelt, der bereits im Honorar der anwaltlichen Vertretung

inbegriffen und nicht gesondert zu entschädigen ist. Schliesslich dürfte sich

aufgrund des Ergebnisses (Gutheissung der Beschwerde) der Aufwand für die

Nachbearbeitung auf 30 Minuten (statt der geltend gemachten 45 Minuten) verringern.

Damit resultiert ein Aufwand von total 14,4 Stunden, der zu entschädigen ist.

Die Auslagen sind ausgewiesen. Die Parteientschädigung beträgt damit

CHF 3'958.20.

10.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

vom 9. August 2016 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1.

August 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'958.20 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer