VSBES.2016.236
Invalidenrente
2. Juni 2017Deutsch47 min
Source so.ch
Urteil vom 2. Juni 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp
Gressly,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 9. August 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___, geboren 1960
(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 28. Januar 2012 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 2). Er gab an, seit dem
1. August 2011 wegen Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, rascher
Ermüdbarkeit, Gedankenkreisen und Depression arbeitsunfähig zu sein.
1.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin
die Akten der Krankentaggeldversicherung B.___ beigezogen und am 16. Februar
2012 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt hatte (IV-Nr.
10), verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 12) mit
Verfügung vom 1. Juni 2012 einen Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung (IV-Nr. 13), da bei einer seit November 2011 bestehenden
Arbeitsunfähigkeit das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei.
2.
2.1 Am 15. November 2012 meldete
sich der Beschwerdeführer wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 14). Er machte geltend, er habe von April bis Juli 2012
eine Teilzeitstelle gehabt, es sei ihm aber wegen mangelnder Leistungsfähigkeit
gekündigt worden.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge vom 11. März bis 1. September
2013 ein Aufbautraining bei der Durchführungsstelle C.___ in [...] und richtete
für diese Zeit ein Taggeld aus (IV-Nr. 20). Vom 1. April bis 30. Juni 2013 fand
ein Arbeitsversuch bei D.___ (Inhaberin ist die Ehefrau des Beschwerdeführers)
statt, wobei dem Beschwerdeführer wiederum ein Taggeld ausbezahlt wurde (IV-Nr.
25). Zusätzlich wurde ihm ein Coaching gewährt (IV-Nr. 30). Der Arbeitsversuch
wurde mit Mitteilung vom 11. Juli 2013 (IV-Nr. 39) verlängert bis 29. September
2013.
2.3 Vom 1. Oktober 2013 bis 31.
März 2014 konnte der Beschwerdeführer bei der Durchführungsstelle C.___ ein
Aufbauprogramm mit einem Pensum von 50 % absolvieren (IV-Nr. 45). Daneben wurde
ihm auch ein Coaching gewährt (IV-Nr. 50). Vom 1. April bis 30. Juni
2014 fand ein Arbeitsversuch im E.___ statt (IV-Nr. 55). Am 28. Mai 2014 wurde
die berufliche Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 57).
3.
3.1 Zwecks Prüfung eines
Rentenanspruchs holte die Beschwerdegegnerin diverse medizinische Unterlagen
ein und liess den Beschwerdeführer von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, am 26. Mai 2015 psychiatrisch begutachten (IV-Nr. 67). Mit
Vorbescheid vom 17. September 2015 (IV-Nr. 81) stellte sie ihm anschliessend ab
dem 1. August 2012 eine Dreiviertelsrente in Aussicht.
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer
am 22. Oktober und 16. November 2015 gegen den Vorbescheid Einwand hatte
erheben lassen (IV-Nrn. 84 und 86), nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund der
zwischenzeitlich ergangenen neuen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung
gemäss BGE 141 V 281 eine Indikatorenprüfung vor, die sie in einer Aktennotiz
vom 5. April 2016 (IV-Nr. 88) festhielt.
4. Mit Vorbescheid vom 5. April
2016 (IV-Nr. 89) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. August 2012 eine halbe Rente in Aussicht. Auch dagegen liess der
Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 Einwand erheben (IV-Nr. 92). Mit Verfügung vom
9. August 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer schliesslich mit Wirkung ab 1. August 2012 eine halbe
Invalidenrente zu.
5. Gegen oben genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 13. September 2016 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 9
f.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 9. August 2016 sei
aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab 1. August 2012
auszurichten.
3. Eventualiter sei die Sache zur
Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Eingabe vom 10. November 2016
(A.S. 31 ff.) lässt er sodann einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten
reichen.
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2016 (A.S. 35) mit Verweis
auf die angefochtene Verfügung auf eine umfassende Stellungnahme und beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 24. November 2016 (A.S. 39)
macht sie dennoch einige ergänzende Ausführungen. Der Beschwerdeführer lässt
sich am 1. Dezember 2016 noch einmal vernehmen (A.S. 43 ff.).
7. Mit Eingabe vom 4. Januar
2017 (A.S. 49 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote
zu den Akten.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und in ihrer ergänzenden Beschwerdeantwort
vom 24. November 2016 (A.S. 39) dar, die medizinischen Abklärungen hätten
ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als
Wirtschaftsinformatiker seit dem 1. August 2011 nicht mehr zumutbar sei.
Einfach strukturierte und vorgegebene Tätigkeiten, ohne leitende Position und
Verantwortung, seien ihm hingegen nach wie vor in einem Pensum von 100 %
zumutbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 53 % bestehe Anspruch auf eine halbe
Rente.
Das Gutachten von Dr. med. F.___ vom
26.
Mai 2015 sei voll beweiswertig. Es sei gestützt darauf auch möglich, nach
neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Indikatorenprüfung vorzunehmen.
Der Gutachter lege sich auf eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig
leichtgradig, fest. Dabei gelange die Rechtsprechung bezüglich leichter
depressiver Episoden zur Anwendung. Solchen sei keine invalidisierende Wirkung
zuzuerkennen. Es könne aus rechtlicher Sicht daher von einer medizinischen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass das Gutachten
seine Beweiskraft verliere. Vorliegend sei weiter eine somatoforme autonome Funktionsstörung
nach ICD-10 F45.3 diagnostiziert worden. Diese befinde sich im ICD-10
systematisch gesehen unter den somatoformen Störungen, worunter auch die
anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu subsumieren sei. Es seien daher keine
Gründe dafür ersichtlich, die Indikatorenprüfung vorliegend nicht zur Anwendung
gelangen zu lassen, obwohl die Diagnose nicht zu den vom Bundesgericht
aufgestellten gehöre.
Zum Invalideneinkommen hält die
Beschwerdegegnerin fest, aufgrund der fachlichen Qualifikation sei es dem
Beschwerdeführer möglich, eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auszuüben.
Somit sei klarerweise von einem Tabellenlohn im kaufmännischen Bereich
auszugehen. Um der einfachen, strukturierten Verweistätigkeit Rechnung zu
tragen, stelle man auf den Tabellenlohn T17 2012 Ziff. 43 Total Männer an. Ein
Abzug vom Tabellenlohn sei jedoch nicht angezeigt.
Der Austrittsbericht der Klinik G.___
sei nicht von Relevanz, weil er nach Verfügungserlass erstellt worden sei. Die
Diagnose einer Persönlichkeitsstörung werde in diesem Bericht im Übrigen nicht
mit der von der Rechtsprechung geforderten Differenzierung und Klarheit
gestellt. Aus dem Bericht gehe hervor, dass eine gewisse psychosoziale
Problematik (Eheprobleme, Arbeitslosigkeit) vorliege und Strategien sowie
verschiedene Behandlungssettings umgesetzt worden seien, welche diese auffangen
würden. Fortschritte seien in verschiedener Hinsicht offenkundig erzielt
worden. Dem Beschwerdeführer sei für den Klinikaufenthalt eine befristete
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, die keine Auswirkungen auf den
angefochtenen Entscheid mit sich bringe.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde vom 13. September 2016 (A.S. 9 ff.) sowie in den
ergänzenden Eingaben vom 10. November 2016 (A.S. 31 ff.) und 1. Dezember
2016.
(A.S. 43 ff.) Folgendes entgegenhalten:
Die Depressionssymptomatik sei im
vorliegenden Fall von Invaliditätsrelevanz. Das Fazit der Beschwerdegegnerin
widerspreche den einlässlichen Schilderungen aus behandelnder Sicht, den
Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Erprobung und der Beurteilung gemäss
Bericht der Klinik G.___ vom 30. Juni 2016. Der gutachterliche Hinweis auf eine
fehlende massive Beeinträchtigung beziehe sich vor allem auf den angetroffenen
Zustand mit «aktuell eher leichtgradiger Ausprägung» der depressiven Störung.
Zudem spreche der Gutachter ausdrücklich die Möglichkeit an, dass diese
larviert erscheinen könnte. Mit Bezug auf die somatoforme autonome
Funktionsstörung führe er aus, es könne diskutiert werden, inwieweit eine
verselbständigte Störung bestehe oder es um eine Begleitreaktion im Rahmen der
depressiven Symptomatik gehe. Vor allem sei von Bedeutung, dass der Gutachter
mehrfach in Übereinstimmung mit dem Behandler und einlässlicher Schilderung der
in der Vorgeschichte durchgemachten Belastungssituationen einschliesslich
beruflicher Erprobung mit Pensensteigerung Ende 2013 / Anfang 2014 auf 60 %
darauf hinweise, dass bei Zunahme von schon einfachsten (beruflichen)
Belastungen sowohl die körperlichen Beschwerden als auch die affektive
Symptomatik zunehme und die Depression sich verstärke. Es sei somit davon
auszugehen, dass die Depressionsdiagnose im Längsschnitt und insbesondere unter
beruflicher Belastung arbeitsfähigkeitsrelevant sei. Hinzu kämen die
beschriebenen kognitiven Einschränkungen und das eingeschränkte Arbeitstempo,
aber auch die Erforderlichkeit einfacher Arbeiten nach Vorgabe sowie eine die
Einschränkungen unterhaltende, stark auffällige Persönlichkeitsstruktur. Wollte
man der Depressionsdiagnose eine Einschränkungsrelevanz absprechen, wäre eine
ergänzende Anfrage an den Gutachter oder eine neue Begutachtung notwendig. Die
Gerichtspraxis besage einzig, dass leichte bis höchstens mittelschwere Episoden
in der Regel therapierbar seien und damit invalidenversicherungsrechtlich
irrelevant. Hier liege hingegen die Diagnose einer langjährigen rezidivierenden
depressiven Störung nach ICD-10 F33 vor und nicht einzig eine Episodendiagnose
nach ICD-10 F32. Zusätzlich sei belegt und gutachterlich bestätigt, dass
insbesondere unter beruflicher Belastung rasch eine mittelgradige bis
phasenweise schwergradige Ausprägung eingetreten sei und wieder eintreten
könne. Anders als im von der Regelpraxis anvisierten Fall bestünden hier zudem
keine durch äussere Umstände induzierte, in Vergesellschaftung mit einer
syndromalen bzw. psychosomatischen Diagnose vorliegenden depressiven
Verstimmungen, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre
hinreichende Erklärung fänden. Es bestehe eine verfestigte und offenkundig
stark mit der anankastischen Persönlichkeitsveranlagung zusammenhängende
Störungsdiagnose.
Es sei streitbar, ob die vorliegende
Diagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung der Indikatorenprüfung unterliege.
Sie sei auf der Liste, auf welche das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 verweise,
nicht enthalten. Die Anwendbarkeit der Indikatorenprüfung sei von der Absicht
getragen, Störungen zu erfassen, die keinen Bezug zu einem organischen
Geschehen aufwiesen und für die sich keine oder kaum objektivierbare Befunde
erheben liessen. Die hier bestehende Diagnose unterscheide sich demgegenüber
erheblich von den diesen Charakteristika aufweisenden Beschwerdebildern. Es
liege kein unklares, allein auf subjektivem Empfinden beruhendes und nicht
anhand äusserer Befundmerkmale objektiv nachvollziehbares Beschwerdebild vor,
vielmehr bestünden Befundmerkmale, welche in ihrer Existenz, aber auch
qualitativ und quantitativ erfasst und nachvollzogen werden könnten. Wolle man
dennoch das strukturierte Beweisverfahren anwenden, stelle sich auch hier vorab
die Frage, ob die medizinische Datenlage hinreichend sei.
Es falle auf, dass der Gutachter und
der behandelnde Arzt weitgehend deckungsgleich und gestützt auf die gesamte
Befundlage von der Zumutbarkeit einer zeitlich höchstens ca. 60%igen Tätigkeit im
einfachsten administrativen Bereich ausgingen und insbesondere auch der
Gutachter ausdrücklich von einem verfestigten und therapeutisch nicht mehr
beeinflussbaren mehrjährigen Verlauf sprächen, wobei trotz guter Compliance in
therapeutischer wie auch in eingliederungsmässiger Hinsicht eine
Überwindbarkeit klar verneint werde. Einzig kontrovers sei, ob eine weitere
Einschränkung im Leistungsgrad von 50 %, netto also eine Leistungsfähigkeit von
30.
% bestehe, wie es der behandelnde Facharzt ausführe. Es sei schwer
nachvollziehbar, dass eine nach Massgabe der früheren Sichtweise plausibel
hergeleitete fehlende Überwindbarkeit nun zu einer IV-rechtlich einzig zu
anerkennenden Einschränkung mit Bezug auf das frühere, hohe Anforderungen
stellende Berufsbild mutieren solle. Weiter scheine die prinzipielle Überlegung
der Beschwerdegegnerin fragwürdig, dass sich die attestierten Einschränkungen
mittels Indikatorenbeurteilung aufsplitten liessen in rechtlich
nachzuvollziehende Auswirkungen auf das Anforderungsprofil (nur noch einfach
administrative Arbeiten) einerseits und in eine rechtlich nicht zu
berücksichtigende pensenmässige Einschränkung (60 %) andererseits. Dafür fehle
in den Akten eine medizinische Stütze.
Die Indikatorenprüfung sei zwar Sache
der Rechtsanwendung, es bestünden aber zu den einzelnen Indikatoren zu viele
offene medizinische Fragen. Die Sichtweise im angefochtenen Entscheid zum
funktionalen Schweregrad beruhe auf einem statischen Krankheitsverständnis. Sie
gehe im Widerspruch zum Gutachten einfach davon aus, das Störungsbild sei stets
gleichförmig geblieben. Der Aspekt des diagnoseinhärenten Schweregrads habe bei
einer somatoformen Schmerzstörung, bei der ein diagnoserelevanter
Mindestschweregrad punkto Ausprägung und Dauer begrifflich vorausgesetzt sei,
untergeordnete Bedeutung. Es sei einzig zu prüfen, inwiefern die Symptome der
Störung potenziell erwerbsrelevant wirkten. Dass sie dies täten, sei
gutachterlich bestätigt.
Zum Behandlungs- und
Eingliederungserfolg sei zu sagen, dass trotz zahlreicher Therapien und
Eingliederungsversuche eine nicht mehr angehbare, chronifizierte Symptomatik
bestehe. Die aus einer leichten Steigerung des Pensums auf 60 % (Ende 2013 /
Anfang 2014) gefolgerte These, es sei eine weitere Steigerung möglich, sei
aktenwidrig. Die berufspraktische Erprobung habe aus Sicht des Arbeitgebers und
Gutachters durchaus sehr relevante Einschränkungen nachgewiesen, die nicht mit
geeigneten Massnahmen zu umgehen seien. Dies trotz optimaler Compliance.
Komorbidität habe im Sinne der neuen
Rechtsprechung eine nur noch untergeordnete Bedeutung. Immerhin lasse sich aber
feststellen, dass mit der Depressionserkrankung eine solche bestehe.
Zur Persönlichkeitsstruktur sei zu
sagen, dass es nicht die Funktion dieses Indikators sein könne, eigentliche,
einer Persönlichkeitsstörungsdiagnose zugänglich Pathologie zu fordern. Es sei
gutachterlich ausgeführt worden, dass viele persönlichkeitsstrukturbezogene
«negative Katalysatoren» bestünden, die eine grössere Rolle spielten als bisher
angenommen. Im Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 12. Oktober 2016 werde
denn auch neu eine eigentliche Persönlichkeitsstörungsdiagnose formuliert.
Diese liege auf einer Linie mit den in den früheren Akten enthaltenen
verschiedenen Hinweisen auf stark akzentuierte Persönlichkeitszüge.
Im sozialen Kontext bestünden keine
Hinweise auf soziale Belastungen, die direkt allein zu Einschränkungen führten.
Vielmehr werde in den Akten dargelegt, dass die komplexe Psychopathologie
keineswegs durch äussere Umstände induziert sei.
Zur Konsistenz zeige der jüngste
Bericht der Klinik G.___ auf, dass ein deutlicher Rückzug bestehe. Eine
teilweise erhaltene Funktionsfähigkeit im Haushalt und in der Freizeit könne
einer nach objektiver Beurteilung zu 60 % arbeitsfähigen Person, die selber
eine berufliche Tätigkeit als denkbar betrachte, kaum als Inkonsistenz
nachteilig ausgelegt werden. Hier müsse eine proportionale Betrachtung
stattfinden.
Zum Leidensdruck sei auf die frustrane
Ausschöpfung therapeutischer Optionen hinzuweisen. Vor allem mit Bezug auf die
affektiven Störungen bestünden verschiedene Hinweise auf eine gewisse
Unfähigkeit zur in diesem Kontext relevanten Krankheitseinsicht.
In erwerblicher Sicht stehe ausser
Frage, dass bei Zugrundelegung einer 60%igen Restleistungsfähigkeit auch bei
Verwendung der Vergleichsgrössen gemäss Verfügung ein Invaliditätsgrad von
knapp 70 % resultiere. Der guten Ordnung halber sei zum Valideneinkommen zu
sagen, dass das im letzten Vorbescheid verwendete Valideneinkommen von CHF
146'337.00 in Anbetracht der hohen Qualifikation und der spezifischen
Fähigkeiten des Beschwerdeführers nach wie vor zumindest fraglich tief sei. Mit
Blick auf die letzte Entlöhnung in der Firma H.___ und das Einkommen bei der I.___
dürfe man sich fragen, ob es nicht höher anzusetzen sei. Das Invalideneinkommen
von CHF 68'692.00 gemäss LSE 2012, T 17 Ziff. 43 werde nicht mehr grundlegend
in Frage gestellt. Tabelle 17 unterscheide aber bekanntlich nicht nach
Kompetenzniveaus, was hier sachgerecht wäre. Deshalb rechtfertige das
spezifische Restleistungsprofil erst recht in Kombination mit dem Alter, der
relativ langen Absenz vom Arbeitsmarkt, der Teilzeit-Arbeitsfähigkeit und der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine kaufmännische Erfahrung bzw.
Qualifikationen mit sich bringe, zumindest einen leidensbedingten Abzug.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht
hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.
220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im
vorliegenden Fall wird ab August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht
(IV-Nr. 2), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen
Wartezeit im August 2012 vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der Rentenanspruch
wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben
sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.
Anmeldung vom 28. Januar 2012 [IV-Nr. 2]), was hier im August 2012 der Fall
wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab August 2012 gegeben
sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2012 sind die ab 1. Januar 2012
geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.
2.
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf
eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.
2.2
, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt
nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
Streitig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Leistungsanspruch
abgesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen
Akten relevant:
5.1
Im bidisziplinären Gutachten
(zuhanden der Krankentaggeldversicherung B.___) von der Begutachtungsstelle J.___,
Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. med. F.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Februar 2010 (IV-Nr. 7.4 und 7.5)
wurde beim Beschwerdeführer eine leichte Anpassungsstörung mit
Somatisierungstendenz in Form einer gastrointestinalen Problematik (ICD.10
F43.2) diagnostiziert. In der Untersuchung finde sich ein psychopathologisch
völlig unauffälliger Explorand. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine
affektive Störung. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Kündigung wohl eine
leichte Anpassungsstörung erlitten, die noch zusätzlich überlagert worden sei
durch eine Somatisierungsproblematik (Durchfälle). Die Anpassungsstörung sei
allerdings nicht gravierend. Der Beschwerdeführer könne gut seinen Tag
strukturieren, verschiedenen Interessen nachgehen und soziale Kontakte pflegen.
Es könne angenommen werden, dass sich die subjektive Symptomatik bessere,
sobald er wieder Zukunftsperspektiven entwickeln könne. Die Symptomatik sei zu
gering, um eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen zu
können. Jede Tätigkeit sei vollumfänglich zumutbar.
5.2
Gemäss Austrittsbericht Klinik
G.___ vom 25. April 2013 (IV-Nr. 33), in welcher der Beschwerdeführer vom 29.
Januar bis 26. März 2013 einen stationären Aufenthalt hatte, waren folgende
psychiatrische Diagnosen zu stellen:
-
mittelgradige bis schwere
depressive Episode (ICD-10 F32.11 / F32.2),
-
Verdacht auf somatoforme
autonome Funktionsstörung vorwiegend des unteren GIT's bei seit Jahren bestehender
Diarrhoe unklarer Genese (ICD-10 F45.32)
Beim Eintritt seien Aufmerksamkeit und
Konzentration reduziert gewesen, das Denken stark eingeengt, grüblerisch. Die Stimmung
sei erheblich gedrückt, die emotionale Schwingungsfähigkeit deutlich
eingeschränkt gewesen. Im Affekt hätten Existenzängste dominiert. Es bestünden
Antriebsverlust, Interessen- und Freudlosigkeit sowie ein ausgeprägter sozialer
Rückzug. Der Beschwerdeführer habe sich zunehmend auf die Therapie einlassen
können und eine gute Compliance gezeigt. Insgesamt sei der Genesungsprozess
zögernd verlaufen, die Symptomatik habe sich nur sehr langsam reduziert. Auch
die medikamentöse Einstellung habe sich schwierig gestaltet, da der Beschwerdeführer
immer wieder über sehr unangenehme Nebenwirkungen geklagt habe. Im Verlauf sei
er mehr und mehr in Bewegung gegangen, nach und nach hätten sich Stimmung und
Antrieb gebessert. Mit der stärkeren Aktivierung seien allerdings auch wieder
mehr Sorgen um die Zukunft aufgetreten, der zunächst gebesserte Schlaf habe
sich gegen Austritt wieder verschlechtert und die Nebenwirkungen der
Medikamente hätten dem Beschwerdeführer nach wie vor zu schaffen gemacht.
Zeitweilig habe er sich besser auf Dinge konzentrieren können, dann habe er
wiederum über ablenkende Gedanken geklagt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %
während des stationären Aufenthalts und 14 Tage darüber hinaus.
5.3
Im Arztbericht des
behandelnden Therapeuten, Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 12. Juli 2014 (IV-Nr. 60) werden folgende Diagnosen
gestellt:
-
rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.11),
-
Probleme verbunden mit
Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.0 - Z 73.2),
-
somatoforme autonome
Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltrakts (ICD-10 F45.32).
Die Arbeitsunfähigkeit wird
folgendermassen festgelegt:
100.
% von August bis 30. Oktober 2011,
80.
% vom 1. November 2011 bis 28.
November 2011,
100.
% vom 29. November 211 bis 22.
April 2012,
70.
% vom 23. April 2012 bis 3. Juni 2012,
40.
% vom 4. Juni 2012 bis 23. Juli 2012,
100.
% vom 24. Juli 2012 bis 15.
November 2012,
80.
% vom 16. November 2012 bis 31.
Dezember 2012,
70.
% vom 1. Januar 2013 bis 28. Januar
2013,
100.
% vom 29. Januar 2013 bis 31. März
2013,
70.
- 80 % vom 1. April 2013
bis auf weiteres.
Der Beschwerdeführer habe sich bei der
I.___ bis zum Direktionsmitglied hochgearbeitet und dort ein übermässiges
berufliches Engagement gezeigt mit erheblich überhöhten Arbeitszeiten,
permanenter Erreichbarkeit und internationaler Reisetätigkeit. Freizeit,
Erholung und persönliche Bedürfnisse habe er zunehmend vernachlässigt. Verschiedene
Stressbelastungssymptome mit Synkopen und gastrointestinalen Beschwerden hätten
diverse Spitaleinweisungen zur Folge gehabt, es habe aber keine
objektivierbaren somatischen Befunde gegeben. Im Laufe der Jahre sei es zu
einem Rückzug aus sozialen Beziehungen und auf eine Beschränkung der Kontakte
auf gelegentliche Treffen mit Arbeitskollegen gekommen. Seit dem Stellenverlust
2009.
sei ein fast vollständiger sozialer Rückzug gegeben. In der Ehe, die
ungewollt kinderlos geblieben sei, bestünden bis heute anhaltende, zunehmende
Spannungen. Bereits während der beruflichen Tätigkeit sei es zu verschiedenen
Ausfällen wegen Stressbelastungssymptomen gekommen. Seit dem Stellenverlust
habe sich eine verstärkte depressive Symptomatik entwickelt. Ab August 2011
habe ein erhebliches depressives Zustandsbild mit massiven Schlafstörungen,
Konzentrationsstörungen, vermindertem Antrieb, Gedankenkreisen und latenter
Suizidalität bestanden. Man habe mit einer Gesprächstherapie begonnen. Im
Dezember 2012 sei es, im anhaltenden Konflikt mit der Taggeldversicherung, zu einer
massiven Krise mit Äusserungen und Impulsen zu erweitertem Suizid gekommen.
Eine Indikation für eine Hospitalisierung sei gegeben gewesen, jedoch abgelehnt
worden. Dank guter Absprachefähigkeit, Einbezug der Ehefrau und engmaschiger
psychiatrischer Betreuung habe die Zeit bis zum Eintritt in die Klinik G.___ am
29.
Januar 2013 überbrückt werden können. Nach dem Austritt habe eine leichte
Besserung des depressiven Zustandsbildes bestanden. Im Rahmen eines weiteren
Arbeitsversuchs im E.___ sei eine weitere Zustandsverschlechterung mit
Konzentrationsstörungen, Reduktion des Arbeitstempos, rascher Ermüdung in der
Arbeit und starker Erschöpfung nach der Arbeit, Vergesslichkeit sowie
Formulierungsschwierigkeiten eingetreten. Die gastrointestinalen Symptome hätten
sich ebenfalls verstärkt. Vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerden seien
Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, ein deutlich verlangsamtes
Arbeitstempo, Zerstreutheit, Vergesslichkeit, allgemeine Müdigkeit und übermässige
Erschöpfbarkeit, Magenbeschwerden sowie häufige plötzliche imperative und
heftige Diarrhoen. Im Befund sei der Beschwerdeführer psychomotorisch
verlangsamt, Aufmerksamkeit und Konzentration seien reduziert, das Denken
deutlich eingeengt, grüblerisch und kreisend, inhaltlich überwiegend mit
Existenzängsten, Zukunftsängsten und negativer Selbstbewertung. Die Stimmung sei
deutlich gedrückt mit Einschränkung der emotionalen Modulationsfähigkeit. Die Introspektion
sei eingeschränkt, es bestehe eine ausgeprägte Freud- und Interessenlosigkeit. Der
Antrieb sei reduziert. Zeitweise bestehe eine erhebliche Suizidalität, jedoch sei
der Beschwerdeführer absprachefähig. Das psychische Zustandsbild habe sich im
Behandlungsverlauf nur zeitweilig, bei in Aussicht gestellter
Arbeitsmöglichkeit, gebessert und insgesamt nicht wesentlich verändert. Es
bestehe eine Fixierung auf die Rückkehr in die angestammte Tätigkeit. Aus den
im Rahmen der beruflichen Massnahme gemachten Erfahrungen sei derzeit von einer
Restarbeitsfähigkeit von 20-30 % im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Die
bisherige Tätigkeit sei zumutbar, aber nur während ca. vier Stunden täglich.
Der Beschwerdeführer brauche durch das verlangsamte Arbeitstempo zwei- bis
dreimal so lange und er prüfe seine Fehleranfälligkeit peinlich. Andere Tätigkeiten
seien zumutbar, wie einfache, intellektuell wenig anforderungsreiche
Tätigkeiten, auch hier vier Stunden täglich. Dabei bestehe eine Einschränkung
der Leistungsfähigkeit.
5.4
Im von der Beschwerdegegnerin
eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2015 (IV-Nr. 67), werden folgende
Diagnosen aufgeführt:
-
rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0),
-
somatoforme autonome
Funktionsstörung (ICD-10 45.3).
Subjektiv berichte der
Beschwerdeführer, er leide schon seit Jahren vorwiegend unter körperlichen
Beschwerden. Vermutlich habe er damals nicht erkannt, dass im Prinzip
hintergründig psychische Beschwerden bestanden hätten. Seit über zehn Jahren
habe er Magen-Darm-Beschwerden, die je nach Situation mehr oder weniger
vorhanden seien durch explosionsartig auftretende Durchfälle. Schon seit Jahren
komme es auch immer wieder zu kompletten Zusammenbrüchen, wo er das Bewusstsein
verliere. In psychischer Hinsicht fühle er sich ängstlich und unsicher. Er
traue sich nichts mehr zu, mache viele Fehler und müsse alles kontrollieren. Er
sei nicht belastbar. Dies löse einen Frust aus, er reagiere schnell gereizt und
aggressiv. Er habe schon an Selbstmord gedacht, weil er alles schwarzsehe. Er
könne nicht mehr denken, denke im Kreis herum, es fehle die
Konzentrationsfähigkeit, er sei schnell ablenkbar, wisse nicht mehr, was er
getan habe oder habe tun wollen. Das Denken sei allgemein verlangsamt und er
schaffe es allenfalls während eineinhalb Stunden, etwas konzentriert zu tun. Er
verspüre allgemein wenig Energie und habe Mühe, etwas in Angriff zu nehmen.
Durch sein Pflichtbewusstsein versuche er dennoch, den Tag einigermassen zu
strukturieren. Er habe auch vorwiegend Einschlafstörungen und müsse deswegen
spät zu Bett. Er studiere oft an gleichen Dingen herum. Manchmal habe er
richtiggehende Katastrophenträume. Sobald er sich vermehrt anstrenge und
versuche, die Leistung zu steigern, nähmen die Beschwerden zu. Er müsse immer
wieder Pausen einlegen können. Seit 2011 stehe er bei Dr. med. M.___ in
ambulanter psychiatrischer Behandlung. Er suche diesen einmal wöchentlich auf. Sein
Tagesablauf sehe so aus, dass er um 09.00 Uhr aufstehe, weil der Wecker läute.
Sonst würde er bis 12.00 Uhr schlafen. Er nehme ein Frühstück ein und verrichte
etwas Haushaltsarbeiten, gehe vielleicht einkaufen oder beschäftige sich im
Garten, repariere etwas, versuche etwas zu basteln, wobei er hierbei aber Angst
habe, etwas falsch zu machen. Er versuche sich ganztags irgendwie zu
beschäftigen. Abends koche er. Der Appetit sei gut. Das Tennisspielen sei
derzeit wegen Fussbeschwerden nicht möglich. Er lese manchmal Fach- oder
Reisebücher. Ab und zu fahre er in die Stadt. Allgemein seien die Kontakte
immer mehr eingeschlafen. Es bestünden noch Kontakte zu einigen wenigen
Kollegen. Er besuche regelmässig einen FCB-Match, er habe ein Jahresabonnement.
Dort könne er irgendwie mitfiebern und Emotionen herauslassen. Er lege sich
tagsüber nicht hin. Abends sitze er vor dem Fernseher und sehe sich Krimis an.
Er gehe erst gegen 02.00 Uhr ins Bett, da er sonst unter Gedankenkreisen leide.
Es gelinge ihm dann, einzuschlafen und meist durchzuschlafen. Insgesamt sei er
für den Haushalt zuständig, da seine Frau ganztags arbeite. Die Beziehung sei
eher etwas angespannt. Sein Zustand belaste die Beziehung ziemlich stark. Er
wohne mit seiner Frau seit 1987 im jetzigen Einfamilienhaus, wo er sich im
Prinzip wohl fühle.
In der Befunderhebung habe sich gemäss
Dr. med. F.___ keine Störung der kognitiven Funktionen gefunden, obwohl der
Beschwerdeführer angegeben habe, Konzentrationsstörungen zu haben, wenn er
längere Zeit etwas tun müsse. Es sei aufgefallen, wie sich dieser genauestens
vorbereitet und auch Unterlagen mitgebracht habe, wovon er teilweise abgelesen
habe. Es sei ihm ausgesprochen schwer gefallen, spontan zu erzählen oder
Antworten zu geben. Die affektive Modulation sei erhalten gewesen, ebenfalls
die gestische und mimische Mitbeteiligung. Stimmungsmässig habe er allenfalls
leicht gedrückt gewirkt, doch aufhellbar. Psychomotorisch sei er unauffällig
gewesen. Insgesamt habe er im Denken allerdings etwas verlangsamt und
umständlich gewirkt. In seiner Beurteilung kommt der Gutachter dann zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe während langen Jahren in einer Bank verantwortungsvolle
Tätigkeiten ausgeübt, bis ihm 2009 gekündigt worden sei. Seither gelinge es ihm
nicht mehr, beruflich Fuss zu fassen. Bei der damaligen Arbeit scheine er sich
übermässig eingesetzt zu haben. In der Untersuchung zeige sich ein
psychopathologisch erstaunlich wenig auffälliger Beschwerdeführer. Insbesondere
sei er stimmungsmässig allenfalls subdepressiv verstimmt, doch aufhellbar,
affektiv gut moduliert, es sei eine gute Kontaktaufnahme möglich. Er sei auch
kognitiv nicht wesentlich beeinträchtigt und psychomotorisch unauffällig. Es
falle einzig auf, wie es ihm schwer falle, seinen Zustand zu beschreiben und er
teilweise in den Unterlagen nachsehen müsse. Er wirke dadurch eher unsicher.
Die sozialen Kontakte seien seiner Angabe nach rückläufig, ohne dass er sie
ganz meide. Er besuche noch Fussballspiele, wo er seine Emotionen herauslassen
könne. Bei der Begutachtung 2010 sei der Beschwerdeführer psychopathologisch
völlig unauffällig gewesen und man habe eine Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz
angenommen. Im Dezember 2011 habe Dr. med. M.___ eine Anpassungsstörung
und längere depressive Reaktion diagnostiziert, die Klinik G.___ im
Austrittsbericht vom April 2013 eine mittelgradige bis schwere depressive
Episode und den Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung. Eine
neuropsychologische Abklärung habe die geklagten kognitiven Beeinträchtigungen
teilweise objektiviert, ohne dass eine Genese für diese Störung habe ausgemacht
werden können. In einem weiteren Arztbericht von Dr. med. M.___ im Juli 2014
werde dann auf eine mittelgradige depressive Episode neben einer somatoformen
autonomen Funktionsstörung geschlossen. Etwas unklar sei, weshalb der
behandelnde Arzt Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aufnehme. Insgesamt zeigten sich damit Hinweise auf eine jahrelange
Entwicklung. Der Beschwerdeführer scheine etwas pflichtbewusste und möglicherweise
auch anankastische Züge aufzuweisen, ohne dadurch das Kriterium einer Persönlichkeitsstörung
angenommen zu haben. Dadurch könne erklärt werden, weshalb er sich bei der
Arbeit eher übermässig engagiert habe. Dennoch sei ihm 2009 im Rahmen der Bankenkrise
gekündigt worden, was er als Kränkung empfunden haben dürfte. Der
Beschwerdeführer habe bereits vorgängig mit verschiedenen körperlichen Symptomen
im Gastrointestinalbereich reagiert und es sei auch zu synkopalen Zuständen
gekommen, die aus organischer Sicht nie geklärt worden seien. Es sei daher
anzunehmen, dass sich vorgängig schon eine psychische Belastung abgezeichnet
habe, die sich allerdings vorwiegend im somatischen Bereich manifestiert habe.
Durch die Arbeitslosigkeit habe er sich einigermassen erholen können, was dazu
geführt habe, dass er 2010 aus psychischer Sicht wieder eher unauffällig
gewirkt habe. Eine Verschlechterung sei eingetreten, als die Rahmenfrist bei
der Arbeitslosenversicherung abgelaufen und er erneut dekompensiert sei. Dieses
Mal habe ein offensichtlich depressiver Zustand geherrscht. Begleitend hätten
sich die auch schon in der Vergangenheit bekannten körperlichen Beschwerden
bemerkbar gemacht. Immerhin sei es während der Hospitalisation in der Klinik G.___
gelungen, eine Besserung herbeizuführen, wenn auch nicht eine genügende
Stabilisierung. Der Beschwerdeführer sei doch in der Lage gewesen, beruflichen
Massnahmen über mehrere Monate zu folgen und auch die Belastbarkeit zu
steigern, allerdings nicht bis zum Vollpensum. Er habe auch verschiedene
Massnahmen benötigt wie zum Beispiel eine Übernachtungsmöglichkeit in der Nähe
des Arbeitsplatzes. Das Protokoll zeige auf, dass er eher einfach strukturierte
Tätigkeiten ausgeführt habe, was nicht seiner ehemaligen Tätigkeit bei der Bank
entsprochen habe. In der Untersuchung falle auf, wie der Beschwerdeführer im
affektiven Bereich wenig depressiv wirke, er sei gar aufhellbar. Gemäss seinen
Angaben gelinge es ihm auch, gewisse Arbeiten durchzuführen. Er könne sich
sogar entspannen, indem er beispielsweise einen Fussballmatch besuche.
Allerdings sei er allgemein verunsichert und gebremst, dadurch auch
verlangsamt, weil er immer alles kontrollieren und neu anpassen müsse. Er habe
sein Selbstvertrauen verloren. Diesbezüglich dürfte die Persönlichkeitsstruktur
ausschlaggebend sein, die als nicht stabil ausgebildet eingestuft werden müsse.
Objektiv entspreche der affektive Zustand einer eher leichten depressiven
Störung. Begleitend leide der Beschwerdeführer unter somatoformen Reaktionen, die
sich vorwiegend im Gastrointestinalbereich bemerkbar machten. Es könne
diskutiert werden, inwieweit es sich dabei um eine selbständige Störung im
Sinne einer autonomen somatoformen Störung handle oder um eine Begleitreaktion
im Rahmen der depressiven Symptomatik. Weiter bestünden unklare synkopale
Zustände, wo eine allfällige dissoziative Genese diskutiert werden könne.
Untypisch sei allerdings, dass es dabei auch zu Verletzungen komme. Auffällig
sei, dass die synkopalen Zustände aufträten, seit der Beschwerdeführer unter
den gastrointestinalen Beschwerden leide und diese offensichtlich unter
Belastung eher verstärkt aufträten, was auf eine psychogene Ursache schliessen
lasse. Es sei im Gesamten sehr schwierig nachzuvollziehen, weshalb es zu diesem
Leistungseinbruch gekommen sei und der Beschwerdeführer heute bei einfachsten
Tätigkeiten Mühe habe. Es müsse deshalb vermutet werden, dass mögliche
persönlichkeitsspezifische Faktoren doch eine grössere Rolle spielten als
bisher angenommen. Die depressive Störung sei nicht derart stark im
Vordergrund, wobei diese durchaus auch kaschiert sein könnte im Sinne einer
lavierten Depression, wo eher die körperliche Problematik im Vordergrund stehe.
Der Beschwerdeführer weise einen eher ungenügenden Zugang zu seiner Emotionalität
auf. Es falle ihm ausgesprochen schwer, sein Inneres zu beschreiben und seine
Gefühlszustände zu erkennen, was typisch sei für somatoforme Störungen. Es
zeigten sich bisher keine Hinweise auf eine bewusste Aggravation oder gar
Simulation. Der Beschwerdeführer versuche auch, bereitwillig und motiviert, die
verschiedenen Massnahmen durchzuführen. Er habe sich engagiert, doch es sei ihm
nicht gelungen, die gewünschte Leistung zu erbringen. Es bestehe bei ihm die
Tendenz, durch eine eher negativistische Betrachtungsweise seine Leistungen
wieder zu schmälern. Die Abklärungen zeigten aber auf, dass er nicht in der
Lage sei, eine volle Leistung zu erbringen. Die Leistungsfähigkeit werde von
der Berufsberatung deutlich höher eingeschätzt als durch den Beschwerdeführer.
Da sich Hinweise auf eine unklare
syndromale Beschwerdeproblematik zeigten, könnten die Foerster-Kriterien
erwähnt werden. Bezüglich einer Komorbidität bestehe eine depressive Störung in
unterschiedlichem Ausmass, aktuell eher leichtgradig, in der Vergangenheit
mittelschwer bis zeitweise gar schwer. Eine relevante körperliche
Begleiterkrankung scheine nicht vorzuliegen. Es bestehe mittlerweile ein
mehrjähriger Verlauf. Trotz stationärer und ambulanter Therapiemassnahmen, die
auch konsequent und bereitwillig durchgeführt worden seien, habe keine
dauerhafte Rückbildung oder Besserung der Symptomatik erzielt werden können. Abgesehen
von der ambulanten psychiatrischen Therapie, die der Beschwerdeführer
weiterführe, schienen die Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Berufliche
Massnahmen könnten nicht mehr empfohlen werden, da solche bereits durchgeführt
worden seien.
Ein sozialer Rückzug in allen
Lebensbelangen liege nicht vor. Es müsse nach den bisherigen Erfahrungen davon
ausgegangen werden, dass sich ein verfestigter und therapeutisch kaum mehr
beeinflussbarer Verlauf abzeichne. Immerhin habe die affektive Symptomatik
gebessert werden können. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, sich
ohne fremde Hilfe im Alltag zu bewegen und Aufgaben zu übernehmen. Er könne
auch Interessen nachgehen.
Nach den bisherigen Erfahrungen sei
der Beschwerdeführer als allgemein vermindert belastbar einzustufen. Bei
Zunahme von Belastungen nähmen auch die verschiedenen körperlichen Beschwerden
sowie die affektive Symptomatik zu. Es bestehe die Gefahr, dass die Depression
sich verstärke. Aus diesen Gründen sei ihm eine leitende Tätigkeit nicht
möglich. Es müsse daher angenommen werden, dass in der angestammten Tätigkeit
eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei aber in der
Lage, einfach strukturierte und vorgegebene Tätigkeiten durchzuführen, wie dies
während der Arbeitsabklärung der Fall gewesen sei. Die Erfahrung habe aber auch
aufgezeigt, dass er selbst bei derartigen Tätigkeiten vermindert belastbar sei.
Von der IV-Berufsberatung werde angegeben, dass eine 80%ige Leistungsfähigkeit
bestehe, was aufgrund des Protokolls der Abklärungsstelle aber nicht so ohne
weiteres nachvollzogen werden könne. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Punkte
sei daher von einer 40%igen Einschränkung auch für adaptierte Tätigkeiten
auszugehen. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe dauerhaft
mindestens seit der Aufnahme der psychiatrischen Therapie im November 2011 in
diesem Ausmass.
Was andere Berichte anbelange, so sei
festzuhalten, dass in diagnostischer Hinsicht heute höchstens noch eine leichte
depressive Episode bestätigt werde, doch es bestehe die Gefahr, dass sich die
affektive Symptomatik bei Belastung verstärken könne. Weiterhin dürften auch
die somatoformen Störungen zunehmen, welche Ausdruck des psychischen Zustands
seien. Nicht einig gegangen werden könne mit der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit von Dr. med. M.___, der noch eine 20 - 30%ige
Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft annehme. Die Arbeitsabklärungen
zeigten auf, dass der Beschwerdeführer im Prinzip eine höhere Leistung
erbringen könne. Auch lasse sich aufgrund des psychischen Zustands eine derart
hohe Einschränkung dauerhaft nicht begründen. Nachvollziehbar sei hingegen,
dass dem Beschwerdeführer keine verantwortungsvolle oder leitende Tätigkeit
mehr möglich sei.
5.5
In einer Stellungnahme vom 30.
Juli 2015 (IV-Nr. 78) führt der Gutachter, Dr. med. F.___, ergänzend aus,
der Beschwerdeführer sei aufgrund der leichten depressiven Episode im Alltag
nicht massiv beeinträchtigt. Es fänden sich nicht durchgängig die geforderten
Symptome gemäss ICD-10, weshalb auch eine subdepressive Störung diskutiert
werden könnte. Die Symptome seien teilweise in stark abgeschwächter Form vorhanden.
Bezüglich der gastrointestinalen Symptomatik sei die Diagnose einer
somatoformen autonomen Funktionsstörung vergeben worden, da aus somatischer
Sicht keine eindeutige Korrelation gefunden worden sei. Für den
Beschwerdeführer sei dieser Beschwerdekomplex störend, wobei das Ausmass
schwierig einzuschätzen sei. Aufgrund der Schilderungen sei eher anzunehmen,
dass er im normalen Alltag nicht wesentlich beeinträchtigt sei durch diese
Beschwerden. Es bestehe diesbezüglich mittlerweile ein mehrjähriger Verlauf,
wobei keine massive Verschlechterung eingetreten sei. Grundsätzlich könne der
Beschwerdeführer mit der Störung umgehen und mit geeigneten Mass-nahmen
reagieren. Auch zeigten sich keine Hinweise auf gravierende
Persönlichkeitsdefizite, wodurch er im Umgang mit diesen Beschwerden wesentlich
beeinträchtigt wäre. Die Beschwerden träten in der Regel nicht zu einem
Zeitpunkt auf, wo der Beschwerdeführer tagsüber einer Tätigkeit nachgehe. Es
sei daher anzunehmen, dass er bezüglich einer allfälligen Erwerbstätigkeit
aufgrund dieser somatoformen autonomen Funktionsstörung nicht wesentlich
beeinträchtigt wäre. Bezüglich einer somatoformen autonomen Funktionsstörung
könne in der Regel aus versicherungsmedizinischer Sicht kein relevanter
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Demnach könne einzig davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer allenfalls durch die affektive
Störung beeinträchtigt sei, wodurch allerdings das subjektive Ausmass in keiner
Weise nachvollziehbar begründet werden könne. Dies seien schlussendlich die
Punkte, aufgrund welcher aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer höheren
Leistungsfähigkeit ausgegangen werde als von der behandelnden Seite angegeben
werde. Dennoch sei eine Leistungseinschränkung berücksichtigt worden, wobei
eher zugunsten des Beschwerdeführers eine höhere Einschränkung angenommen
worden sei als dies aufgrund der Diagnosen in der Regel der Fall gewesen wäre, da
von einem schwankenden Verlauf auszugehen sei.
5.6
Der den Beschwerdeführer
behandelnde Dr. med. M.___ legt in einer Stellungnahme vom 4. November 2015
(IV-Nr. 86 S. 4 f.) dar, die im Mai 2013 testpsychologisch festgestellten
Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und des
Arbeitstempos bestünden bis heute in mittlerem Ausmass. Persönlichkeitsbedingt
und depressionsbedingt gerate der Beschwerdeführer, sobald er diese
Einschränkungen bemerke, in einen zusätzlichen negativen Circulus von
fehlerorientierter Selbstwahrnehmung und daraus resultierender weiterer Abnahme
der kognitiven Leistungsfähigkeit. Er führe im Tätigsein einen Kampf gegen sich
selbst und verbrauche dafür zu viel Energie. Dies führe zu einer Einschränkung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in höherem Ausmass. Bezüglich einer
zumutbaren Arbeitsstelle habe dies einige Konsequenzen. Es brauche einfache,
klar strukturierte Tätigkeiten mit wenig Entscheidkompetenz, ohne Anforderung
an die Berücksichtigung komplexer Zusammenhänge, kooperatives Arbeitsklima,
verständnisvolle Vorgesetzte, wenig Arbeitsdruck, häufige Pausen. Damit werde
eine Tätigkeit beschrieben, die sich im geschützten Bereich befinde. In diesem
Fall wäre eine Anwesenheit von 80 % denkbar. Eine Tätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt könne zu höchstens 30 % ausgeübt werden. In einer geschützten
Tätigkeit bestehe infolge erhöhter Ermüdung eine Leistungseinschränkung von
40.
%. Was die erwerbsrelevante Bedeutung der somatoformen autonomen
Funktionsstörung betreffe, werde auf Angaben des Beschwerdeführers zurückgegriffen.
Die Synkopen träten ca. zweimal monatlich, sowohl tagsüber als auch nachts und
typischerweise im Anschluss an eine Belastung bei beginnender Entspannung auf.
Eine erwerbsrelevante Bedeutung entstehe in erster Linie durch Folgeunfälle und
daraus resultierender zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit. Imperative Diarrhoe und
Erbrechen träten typischerweise tagsüber in Momenten erhöhter Belastung,
manchmal aber auch ohne erkennbaren Zusammenhang, etwa viermal pro Woche auf.
Die gastrointestinalen Zwischenfälle wirkten sich in dem Sinne erwerbsrelevant
aus, dass einerseits diesbezüglich eine erhöhte Ängstlichkeit bestehe und
andererseits stets Vorkehrungen bezüglich Reisewege, Tages- und Zeitgestaltung,
mitgeführter Wäsche etc. getroffen werden müssten. Dies schränke die
Flexibilität in der Arbeit erheblich ein. Einmal pro Woche träten diese
Vorgänge verstärkt mit weiteren Problemen wie körperlicher Erschöpfung,
Zusammenbruch des Blutdrucks bis zu zusätzlichen Ohnmachtsanfällen auf. Der
Beschwerdeführer versuche, die Auswirkungen durch Einnahme von den Blutdruck
stabilisierenden Medikamenten zu beschränken. In solchen Fällen könne nicht
weitergearbeitet werden. Der von Oktober 2013 bis Juni 2014 durchgeführte
Eingliederungsversuch habe zu keiner erwerbsrelevanten Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit geführt. Die dort attestierte «Arbeitsfähigkeit» habe sich in
erster Linie auf die Anwesenheit am Eingliederungsplatz bezogen, wo fast
ausschliesslich Arbeiten zur eigenen Performance und Trainings zur
Stellenbewerbung durchgeführt worden seien. Im Abschlussbericht der
Eingliederungsfirma sei eine Leistungsfähigkeit von 80 % attestiert
worden, was seines Erachtens nicht korrekt sei, da damals lediglich ein Pensum
von 80 % erreicht worden sei, ohne dass erwerbsrelevante Arbeiten
durchgeführt worden seien.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stellt
für die Klärung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ vom 26. Mai 2015 (IV-Nr. 67) ab.
Dessen Beweiswert wird im Grundsatz nicht bestritten und er ist als gegeben zu
erachten. Das Gutachten beruht auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse und
wurde von einer auf dem entsprechenden Gebiet ausgewiesenen Fachperson
erstellt. Der Beschwerdeführer wurde eingehend untersucht und die im Gutachten
getroffenen Einschätzungen, die unter Berücksichtigung der Aktenlage
vorgenommen werden, sind inhaltlich nachvollziehbar. Es kann damit festgehalten
werden, dass in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von Dr. med. F.___
abgestellt werden kann, zumal sich diese in diagnostischer Hinsicht mit den
übrigen, eben zitierten ärztlichen Berichten deckt.
6.2
Dr. med. F.___ diagnostiziert
beim Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode, gemäss ICD-10 F33.0. Strittig ist die
invalidenversicherungsrechtliche Relevanz dieser Diagnose. Gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei leichten bis mittelschweren
Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend
oder episodisch, praxisgemäss anzunehmen, dass – aufgrund der nach gesicherter
psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
resultiert. Solche Störungen fallen praxisgemäss einzig dann als
invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen
therapieresistent sind. Nur in dieser seltenen Konstellation ist gemäss
Bundesgericht den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG
(objektive Unüberwindbarkeit der Erwerbsunfähigkeit) für eine objektivierende
Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt muss
überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein.
Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus
fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären)
Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig
ausgeschöpft worden sind. Psychische Störungen der hier interessierenden Art
sind nur als invalidisierend zu werten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht
(mehr) angehbar sind, was voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr
und somit eine Behandlungsresistenz besteht (Urteile des Bundesgerichts
8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.2 mit Hinweisen;9C_434/2016 vom 14. Oktober
2016.
E. 6.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin geht gestützt
auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die diagnostizierte
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig, nicht
invalidisierend ist. Sie verkennt dabei Folgendes: Dr. med. F.___
diagnostiziert zunächst eine länger dauernde Störung gemäss ICD-10 F33.00
(rezidivierende depressive Störung), keine grundsätzlich vorübergehende Störung
nach ICD-10 F32.1. Er weist auf eine jahrelange Entwicklung und die beim
Beschwerdeführer festgestellten Persönlichkeitszüge hin, die einerseits das übermässige
Engagement bei der Arbeit erklären und andererseits die Hauptursache dafür
darstellen, dass die Therapierbarkeit der depressiven Störung sich schwierig ausgestaltet.
Psychosoziale Faktoren, die im Vordergrund stehen würden, werden keine genannt.
Der Gutachter führt einleuchtend aus, dass sich der Beschwerdeführer nach
seiner Kündigung im Jahr 2009 aufgrund der bestehenden Arbeitslosigkeit im Jahr
2010.
etwas erholt habe, weshalb er im Rahmen der damaligen Begutachtung aus
psychischer Sicht wieder eher unauffällig gewirkt habe. Er äussert den Verdacht,
dass die depressive Störung larviert sein könnte, die bestehende körperliche Symptomatik
demnach auch ausschliesslich in Zusammenhang mit der Depression gesehen werden
könnte. Er verweist weiter auf die bereitwilligen und motivierten Versuche des
Beschwerdeführers, verschiedene berufliche Massnahmen durchzuführen. Trotz
dieses Engagements habe aber keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erzielt
werden können. Dies deckt sich mit den Erfahrungsberichten aus der beruflichen
Eingliederung. Gemäss Schlussbericht der C.___ vom 24. März 2014 (IV-Nr. 52)
konnte der Beschwerdeführer sein Pensum zwar von 50 auf 80 % steigern. Dabei
musste er aber während der Arbeit häufige Pausen einschalten, war in der
Freizeit stark erschöpft und benötigte lange Erholungspausen zu Hause. Das
höhere Pensum konnte er nur bewältigen, indem er sich ein Zimmer in [...] nahm,
um den längeren Arbeitsweg nicht bewältigen zu müssen. Zudem verschlechterte
sich sein Gesamt-Gesundheitszustand ab der Steigerung. Im Ergebnis wird eine
Tätigkeit im Bereich Berater oder Mitarbeiter für die Fachbereiche Informatik /
Finanzen / Marketing in einem kleinen Teilzeitpensum als realistisch angesehen.
Bei der Prüfung der Foerster-Kriterien weist der Gutachter explizit auf das jeweils
unterschiedliche Ausmass der depressiven Störung hin. Aktuell erachtet er es
als eher leichtgradig, da der Beschwerdeführer zurzeit auch keinen beruflichen
Belastungen untersteht. In der Vergangenheit – insbesondere bei vermehrter
Belastung – sei es jedoch mittelschwer bis zeitweise gar schwer gewesen. Dies
hat sich auch im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen gezeigt. Trotz
stationärer und ambulanter Therapiemassnahmen, die auch konsequent und
bereitwillig durchgeführt wurden und werden, konnte keine dauerhafte
Rückbildung oder Besserung der Symptomatik erzielt werden. Der Gutachter stellt
mit Verweis auf die bisherigen Erfahrungen fest, dass sich ein verfestigter und
therapeutisch kaum mehr beeinflussbarer Verlauf abzeichnet. Die
Behandlungsmöglichkeiten erachtet er als ausgeschöpft. Ebenfalls hält er fest,
dass bei Zunahme von Belastungen auch die verschiedenen körperlichen Beschwerden
sowie die affektive Symptomatik zunehmen. Es besteht die Gefahr, dass die
Depression sich verstärkt und damit zusammenhängend auch die körperliche
Symptomatik. Eine verminderte Belastbarkeit sieht er auch bei einfachen
Tätigkeiten und die von Seiten der beruflichen Eingliederung gesehene 80%ige
Leistungsfähigkeit erachtet er als zu hoch. Unter Berücksichtigung all diese
Umstände legt er eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest. In seiner
Stellungnahme vom 30. Juli 2015 (IV-Nr. 78) hält er dann zwar fest, es könnte
aufgrund der sich nicht durchgängig gefundenen Symptome gemäss ICD-10 auch eine
subdepressive Störung diskutiert werden. Hierbei bezieht er sich aber auch
wieder auf den Untersuchungszeitpunkt. Dass er trotzdem eine 40%ige Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit festlegt, begründet er demgegenüber wiederum mit dem
schwankenden Verlauf der depressiven Störung, die beim Beschwerdeführer einmal
leicht, ein anderes Mal – vor allem bei zunehmender Belastung – eben aber auch
schwer ausgeprägt sein kann. Vor diesem Hintergrund erscheint eine diese Schwankungen
berücksichtigende, «durchschnittliche» Arbeitsfähigkeit von 60 %
nachvollziehbar. Dies steht auch in Einklang mit der Entwicklung nach Erlass
der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer wurde gemäss Austrittsbericht
der Klinik G.___ vom 12. Oktober 2016 (Beilage 4 zur Beschwerde vom 13. September
2016) vom 19. Juli bis 15. September 2016 wiederum stationär behandelt, wobei
als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere
Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), festgelegt wurde. Zwar liegt
dieser Bericht zeitlich nach der angefochtenen Verfügung, er lässt aber
Rückschlüsse auf den schwankenden Verlauf der mittlerweile seit Jahren
bestehenden depressiven Erkrankung zu. Die Therapiemöglichkeiten sind wie
gesagt ausgeschöpft und die Störung ist als therapieresistent zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer hat ambulante und auch stationäre Therapiemöglichkeiten
konsequent genutzt und sich dabei stets kooperativ verhalten. Ein Erfolg war
diesen nicht beschieden. Der depressiven Störung ist damit die invalidenversicherungsrechtliche
Relevanz nicht abzusprechen und es ist umfassend auf die gutachterliche
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Demnach ist dem Beschwerdeführer
die angestammte Tätigkeit in einer leitenden Position als Wirtschaftsinformatiker
nicht mehr zumutbar. Für einfach strukturierte und vorgegebene Tätigkeiten
besteht eine Leistungsfähigkeit von 60 %.
6.3
Die Beschwerdegegnerin hatte
selber zunächst auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt
und dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. September 2015 (IV-Nr. 81)
eine Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt. Am 5. April 2016 nahm sie dann
aber eine gestützt auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE
141.
V 281 eine Indikatorenprüfung vor (IV-Nr. 88) und kam zum Schluss, die
diagnostizierte, somatoforme autonome Schmerzstörung sei nicht invalidisierend.
In diesem Zusammenhang stellte sie sich auch auf den (neuen) Standpunkt, dass
die rezidivierende depressive Störung sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit
auswirke. Mit Blick auf die vorstehenden, gegenteiligen Ausführungen erübrigen
sich weitere Erwägungen zur Indikatorenprüfung. Wie sich insbesondere der
Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 30. Juli 2015 (IV-Nr. 78) entnehmen lässt,
steht die somatoforme autonome Funktionsstörung bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht im Vordergrund. Aufgrund der Schilderungen des
Beschwerdeführers sieht er durch diese Beschwerden keine merkliche Beeinträchtigung
im Alltag. Grundsätzlich könne der Beschwerdeführer mit der Störung umgehen und
mit geeigneten Massnahmen reagieren. Die Beschwerden träten in der Regel nicht
zu einem Zeitpunkt auf, wo der Beschwerdeführer tagsüber einer Tätigkeit
nachgehe. Es sei daher anzunehmen, dass er bezüglich einer allfälligen Erwerbstätigkeit
aufgrund dieser somatoformen autonomen Funktionsstörung nicht wesentlich
beeinträchtigt wäre. Dieser nachvollziehbaren Einschätzung ist zu folgen. Der
entgegengesetzten Einschätzung des behandelnden Arztes, Dr. med. M.___, in
seiner Stellungnahme vom 4. November 2015 (IV-Nr. 86 S. 4 f.) kann indessen
nicht gefolgt werden. Die dort geltend gemachten Einschränkungen in der
Flexibilität (genannt werden Vorkehrungen bezüglich Reisewege, Tages- und
Zeitgestaltung, mitgeführter Wäsche) schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht über
das bereits durch die depressive Störung festgelegte Mass hinaus ein. Weil die 40%ige
Einschränkung der Leistungsfähigkeit hauptsächlich auf der affektiven Störung
beruht, kann die Frage, ob die somatoforme autonome Schmerzstörung der
Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 bzw. der Indikatorenprüfung unterliegt,
offenbleiben.
7.
Zur Berechnung des
Invaliditätsgrades hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid
Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen und
die Wochenstunden aufgerechnet, was sich als korrekt erweist. Für die Bemessung
des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im
massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Da die bisherige
Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom
letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde. Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdeführer 2009 aus krankheitsfremden
Gründen gekündigt worden. Er wäre daher auch ohne Eintritt eines
Gesundheitsschadens nicht mehr an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig. Da er
bis anhin keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist sodann auch für
das Invalideneinkommen ein Tabellenlohn heranzuziehen.
7.1
Das Valideneinkommen wird in
der angefochtenen Verfügung auf CHF 146'337.00 festgesetzt, gestützt auf die
Tabelle TA1_tirage_skill_level / Ziff. 64,66 / Niveau 4 / Männer
(CHF 11'754.00 x 12 Monate + Aufrechnung Wochenstunden Ziff. 64-66 [: 40 x
41,5]). Der Beschwerdeführer bestreitet die Anwendung dieses Tabellenlohns
nicht explizit, erachtet das Valideneinkommen aber mit Blick auf die hohe Qualifikation
und der spezifischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers als fraglich tief.
Bei der Bemessung des
Invalideneinkommens stellt die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle T17 / Ziff.
43.
/ Total / Männer ab und errechnet unter Berücksichtigung der Aufrechnung
Wochenstunden (Sektor 3, : 40 x 41,7) einen Betrag von CHF 68'692.00. In
diesem Zusammenhang lässt der Beschwerdeführer monieren, dass die angerufene
Tabelle nicht nach Kompetenzniveaus unterscheide, was vorliegend sachgerecht
wäre. Deshalb rechtfertige das spezifische Restleistungsprofil erst recht in
Kombination mit dem Alter, der relativ langen Absenz vom Arbeitsmarkt, der
Teilzeit-Arbeitsfähigkeit und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine
kaufmännische Erfahrung bzw. Qualifikationen mit sich bringe, zumindest einen
leidensbedingten Abzug. Die Beschwerdegegnerin hat indessen keinen solchen
vorgenommen.
Die von der Beschwerdegegnerin
herangezogenen Tabellenlöhne erscheinen gestützt auf die angestammte Tätigkeit
des Beschwerdeführers und das nunmehr bestehende Restleistungsprofil nicht von
vornherein falsch. Ob das Valideneinkommen aufgrund der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten hohen Qualifikation (was indessen nicht weiter ausgeführt
wird) nach oben angepasst werden müsste, würde weiterer Abklärungen zur
damaligen Tätigkeit bedürfen, was vorliegend aber offenbleiben kann, denn es
resultiert auch mit den im angefochtenen Entscheid herangezogenen Zahlen ein
Invaliditätsgrad von mehr als 70 %. Aufgrund der 60%igen Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit reduziert sich das Invalideneinkommen auf
CHF 41'215.00, womit sich ein Invaliditätsgrad von 72 % ergibt. Der
Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf eine ganze Rente. Bei diesem Ergebnis
braucht auch die Frage der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs nicht
geprüft zu werden, wobei hier auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen
hingewiesen sei.
8.
Die Beschwerde ist im
Ergebnis gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. August 2012 (vgl.
hierzu E. II / 3.2) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 4.
Januar 2017 eine Kostennote (A.S. 50 f.) zu den Akten gereicht, gemäss
welcher ein Aufwand von 14,97 Stunden mit einem Stundenansatz von
CHF 246.00, Auslagen von CHF 122.60 und MWST zu 8 %, total damit
eine Entschädigung von CHF 4'108.80 geltend gemacht wird. Der Aufwand
präsentiert sich im Vergleich zu anderen Fällen – wie der Vertreter selber
ausführt (A.S. 49) – vergleichsweise hoch, ist aber mit Hinblick auf den
Verlauf des Verfahrens und die sich stellenden Fragen angemessen. Zu streichen
sind hingegen die Positionen vom 16. August 2016 (3 Minuten), 15.
September 2016 (5 Minuten), 28. September 2016 (3 Minuten), 27. Oktober
2016.
(5 Minuten) und 7. Dezember 2016 (3 Minuten), da es sich hierbei um
Kanzleiaufwand handelt, der bereits im Honorar der anwaltlichen Vertretung
inbegriffen und nicht gesondert zu entschädigen ist. Schliesslich dürfte sich
aufgrund des Ergebnisses (Gutheissung der Beschwerde) der Aufwand für die
Nachbearbeitung auf 30 Minuten (statt der geltend gemachten 45 Minuten) verringern.
Damit resultiert ein Aufwand von total 14,4 Stunden, der zu entschädigen ist.
Die Auslagen sind ausgewiesen. Die Parteientschädigung beträgt damit
CHF 3'958.20.
10.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
vom 9. August 2016 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1.
August 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'958.20 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer