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Entscheid

VSBES.2016.237

Rückforderung

16. März 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___,

geboren 1963, meldete sich am 12. Januar 2016 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung

(RAV) an (Urkunde des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA] Nr. 15), woraufhin

dem Versicherte ein Arbeitslosentaggeld ausgerichtet wurde.

2. Die dem Versicherten für die

Kontrollperiode Februar 2016 zustehenden Taggelder in der Höhe von CHF 5‘124.00

(brutto) wurden mit der in einem früheren Verfahren (betrifft Verfügung Nr. [...]

vom 24. September 2014) bereits geltend gemachten Rückforderung des AWA in der

Höhe von CHF 343.70 verrechnet.

3. Mit dieser Verrechnung war

der Versicherte nicht einverstanden und verlangte mit Schreiben vom 9. April

2016 eine anfechtbare Verfügung (AWA-Urkunde Nr. 17).

4. Dieser Aufforderung kam das

AWA nach und erliess am 29. April 2016 eine Verfügung (Verfügung Nr. [...] [AWA-Urkunde

Nr. 1]) über die vorgenommene Verrechnung der offenen Rückforderung aus dem

Jahr 2014 über CHF 258.05 zzgl. Betreibungskosten von CHF 85.65 (Total

CHF 343.70) mit dem Taggeldanspruch für den Monat Februar 2016 in der Höhe

von CHF 5‘124.00 (brutto).

5. Gegen diese Verfügung erhob

der Versicherte am 7. Mai 2016 Einsprache (AWA-Urkunde Nr. 18).

6. Mit Einspracheentscheid vom

30. August 2016 wies das AWA die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung Nr.

[…] vom 29. April 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

7. Am 11. September 2016 (Postaufgabe

13. September 2016) reicht der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde ein und beantragt

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids (A.S. 5).

8. Das AWA (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) lässt sich am 17. Oktober 2016 vernehmen und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 8 ff.).

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis Abs.

1.

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO-SO, BGS 125.12)

beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden

Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitigem

Verrechnungsbetrag von CHF 343.70 wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht.

Die Vizepräsidentin ist damit als Vertreterin des Präsidenten zur Beurteilung

der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

1.3

Der Sozialversicherungsprozess

ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.

]). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der

Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das

Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem

Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen

Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines

bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts

9C_649/2014 vom 12. Februar 2015 E. 1.2.2 mit Hinweisen).

1.4

Die Beweislast für die

Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei,

welche sich auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen

Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die

effektive Postaufgabe. Eine Umkehr der Beweislast fällt nur in Betracht, wenn

die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu

verantworten sind (Urteil des Bundesgericht 9C_830/2015 vom 6. April 2016

E. 5.3.1 mit Hinweisen).

1.5

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs.1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,

SR 837.0] i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Rückforderungen und fällige

Leistungen der Arbeitslosenversicherung können sowohl untereinander als auch

mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der

Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des

Erwerbsersatzgesetzes der Militärversicherung, der obligatorischen

Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen der

AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1

AVIG).

2.

2.1

Bereits 2012 meldete sich der

Beschwerdeführer infolge Arbeitslosigkeit beim RAV Solothurn zur Arbeitsvermittlung

an (AWA-Urkunde Nr. 2). Mit Verfügung vom 24. September 2014 machte die

Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückforderung von CHF 258.05

geltend, da ihm für die Zeit vom 1. bis 18. April 2014 Kinderzulagen

ausgerichtet worden waren, obwohl die Familienausgleichskasse [...] der

erwerbstätigen Kindsmutter die Kinderzulagen ausgerichtet hatte (AWA-Urkunden

Nrn. 5 und 6). Am 26. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen

die Rückforderungsverfügung (AWA-Urkunde Nr. 7). Mit Einspracheentscheid vom

18.

November 2014 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und bestätigte

die Rückforderungsverfügung (AWA-Urkunde Nr. 8). Nachdem die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer zweimal erfolglos zur Bezahlung aufgefordert hatte (am 19.

Januar 2015 [AWA-Urkunde Nr. 9] und am 13. Februar 2015 [AWA-Urkunde Nr. 10]),

leitete sie am 30. März 2015 die Betreibung ein (AWA-Urkunde Nr. 11). Die

ersten beiden Zustellversuche waren erfolglos, erst beim dritten Versuch, der

durch die Polizei unternommen wurde, gelang es, dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl

zuzustellen (AWA-Urkunde Nrn. 12 und 13). Da der Beschwerdeführer dagegen keinen

Rechtsvorschlag erhob, setzte die Beschwerdegegnerin die Betreibung über den Betrag

von CHF 343.70 (CHF 258.05 zzgl. CHF 85.65 Betreibungskosten) am 17.

August 2015 fort (AWA-Urkunde Nr. 14).

2.2

Am 12. Januar 2016 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut infolge Arbeitslosigkeit beim RAV zur Arbeitsvermittlung

an (AWA-Urkunde Nr. 15). Im Rahmen der Taggeldabrechnung für den Monat Februar

2016.

verrechnete die Beschwerdegegnerin die Rückforderung in der Höhe von

insgesamt CHF 343.70 mit dem Taggeldanspruch des Beschwerdeführers im Umfang

von CHF 4‘703.15 (netto) und zahlte ihm CHF 4‘359.45 aus (AWA-Urkunde Nr.

16). Aufgrund der erfolgten Verrechnung zog die Beschwerdegegnerin die gegen

den Beschwerdeführer erhobene Betreibung zurück (Email vom 26. August 2016, AWA-Urkunde

Nr. 21).

2.3

Die vorgenommene Verrechnung

hielt die Beschwerdegegnerin (auf Begehren des Beschwerdeführers) mittels

anfechtbarer Verfügung fest (AWA-Urkunde Nr. 1). In der dagegen erhobenen

Einsprache rügte der Beschwerdeführer, eine Arbeitslosenkasse dürfe keine

Betreibungskosten geltend machen, für die keine rechtliche Verfügung bestehe.

Der Abzug sei daher illegal und rechtswidrig (AWA-Urkunde Nr. 18).

2.4

Die Beschwerdegegnerin wies

die Einsprache in der Folge ab und bestätigte ihre Verfügung mit Einspracheentscheid

vom 30. August 2016 (A.S. 1 ff.). In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt

der Beschwerdeführer vor, gegen den Betrag von CHF 258.05 sei bereits

damals Einsprache erhoben worden. Ein rechtsgültiger Entscheid sei nie

zugestellt worden (A.S. 5). Die Kasse habe es versäumt, die Behauptungen mit

Beweisen zu untermauern. Die Rückforderung sehe er als nicht berechtigt an.

Ganz besonders bestritten würden sämtliche Betreibungs- und Mahnkosten. Eine

Amtsstelle sei nicht befugt, Kosten in Abzug zu bringen, zu denen keinerlei

Verfügungen vorlägen. Mahn- und Betreibungskosten würden nachweislich in keiner

Verfügung geltend gemacht. Einen Zahlungsbefehl habe er nie erhalten und könne

auch nicht von der Kasse geltend gemacht werden.

2.5

Die Beschwerdegegnerin bringt

in ihrer Beschwerdeantwort dagegen vor, der Einspracheentscheid zur geltend

gemachten Rückforderung über CHF 258.05 sei dem Beschwerdeführer am 18.

November 2014 mittels Einschreiben zugestellt worden (A.S. 8 ff.). Dieser

sei in der Folge unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Er sei

im System des AWA am 17. November 2014 abgelegt worden (AWA-Urkunde Nr. 19).

Ebenfalls sei der Einspracheentscheid als Einschreiben in der Ausgangsliste mit

der Einschreibenummer eingetragen (AWA-Urkunde Nr. 20). Leider sei eine

Nachverfolgung einer Sendungsnummer für Geschäftskunden über den Onlinedienst

der Post CH AG nur für die letzten 360 Tage möglich. Die Beschwerdegegnerin

habe beim Kundendienst der Post CH AG nachgefragt, ob eine Nachverfolgung über

360.

Tage hinaus noch durchführbar sei. Eine Antwort sei bislang ausstehend.

Falls es machbar sei, werde ein entsprechender Zustellnachweis nachgereicht.

3.

3.1

Vorab ist zu prüfen, ob für

die verrechnete Rückforderung eine rechtsgültige Grundlage besteht. Dazu ist

folgendes zu berücksichtigen:

3.1.1

Der Beschwerdeführer

bestreitet, jemals einen Einspracheentscheid über die Rückforderung in der Höhe

von CHF 258.05 erhalten zu haben. Wäre kein solcher versendet worden, würde

dies bedeuten, dass die nachweislich angefochtene Verfügung vom 24. September

2014.

nie in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdegegnerin macht hingegen

geltend, der Einspracheentscheid sei mittels Einschreiben versendet worden und

verweist in Ermangelung der Möglichkeit, die Sendung nachzuverfolgen (infolge

Zeitablaufs) auf einen Auszug aus ihrem System, aus dem hervorgeht, dass der

Einspracheentscheid am 17. November 2019 als Pdf-Dokument im Ordner des

Beschwerdeführers abgelegt wurde. Des Weiteren bezieht sie sich auf die Ausgangsliste

der eingeschriebenen Sendungen vom 18. November 2014, woraus ersichtlich

ist, dass an diesem Tag an den Beschwerdeführer eine Postsendung mit der Nr. [...]

per Einschreiben versendet wurde. Auf den Einspracheentscheid vom 18. November

2014.

folgten zwei Mahnschreiben, die seitens des Beschwerdeführers jedoch ohne

Reaktion blieben. Deren Erhalt wird denn vom Beschwerdeführer nicht bestritten,

hingegen bestreitet er die Zustellung des Zahlungsbefehls. Diese kann jedoch

mittels polizeilich unterzeichneter Zustellbescheinigung vom 8. Juni 2015 zweifelsfrei

belegt und somit die Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt werden. Die

Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte sogar an den Beschwerdeführer persönlich.

3.1.2

Ob der Einspracheentscheid vom

18.

November 2014 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ist nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. Sämtliche, von

der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Dokumente sprechen dafür, dass der

vorerwähnte Einspracheentscheid am 18. November 2014 mittels Einschreiben

versendet wurde. Weiter spricht dafür, dass der Beschwerdeführer auf keines der

Mahnschreiben reagiert hat. Der Beschwerdeführer hat sodann auch darauf

verzichtet, Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl zu erheben und so die

Betreibung (vorerst) zu stoppen. Erschwerend kommt hinzu, dass die widerlegte Behauptung

des Beschwerdeführers, er habe keinen Zahlungsbefehl erhalten, stark an seiner

Glaubwürdigkeit zweifeln lässt. Vor diesem Hintergrund ist trotz fehlendem

Sendungsnachweis unter Würdigung der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, der Einspracheentscheid vom 18. November 2014 sei dem

Beschwerdeführer zugestellt worden. Somit ist eine rechtmässige Grundlage für

die verrechnete Rückforderung gegeben.

3.2

Aus dem Gesetz geht einerseits

hervor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind und

andererseits, dass Rückforderungsansprüche und fällige Leistungen miteinander

verrechnet werden dürfen (vgl. E. II. 1.5 hiervor). Insofern ist gegen das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die aus dem Jahr 2014 rechtmässig bestehende

Rückforderung mit dem Leistungsanspruch aus dem Jahr 2016 zu verrechnen, nichts

einzuwenden. Auch ist es zulässig, dabei die durch die Betreibung entstandenen

Kosten in der Höhe von CHF 85.65 zu berücksichtigen, denn der Ersatz der

Betreibungskosten durch den Schuldner (vorliegend der Beschwerdeführer) bei

erfolgreicher Betreibung, ist ohnehin von Gesetzes wegen vorgesehen (Art. 68

Abs. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).

3.3

Die Beschwerde erweist sich

somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.

4.

4.1

Es wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

4.2

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem

Grundsatz abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Weber