VSBES.2016.237
Rückforderung
16. März 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 16. März 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
(Einspracheentscheid vom 30. August 2016)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___,
geboren 1963, meldete sich am 12. Januar 2016 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung
(RAV) an (Urkunde des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA] Nr. 15), woraufhin
dem Versicherte ein Arbeitslosentaggeld ausgerichtet wurde.
2. Die dem Versicherten für die
Kontrollperiode Februar 2016 zustehenden Taggelder in der Höhe von CHF 5‘124.00
(brutto) wurden mit der in einem früheren Verfahren (betrifft Verfügung Nr. [...]
vom 24. September 2014) bereits geltend gemachten Rückforderung des AWA in der
Höhe von CHF 343.70 verrechnet.
3. Mit dieser Verrechnung war
der Versicherte nicht einverstanden und verlangte mit Schreiben vom 9. April
2016 eine anfechtbare Verfügung (AWA-Urkunde Nr. 17).
4. Dieser Aufforderung kam das
AWA nach und erliess am 29. April 2016 eine Verfügung (Verfügung Nr. [...] [AWA-Urkunde
Nr. 1]) über die vorgenommene Verrechnung der offenen Rückforderung aus dem
Jahr 2014 über CHF 258.05 zzgl. Betreibungskosten von CHF 85.65 (Total
CHF 343.70) mit dem Taggeldanspruch für den Monat Februar 2016 in der Höhe
von CHF 5‘124.00 (brutto).
5. Gegen diese Verfügung erhob
der Versicherte am 7. Mai 2016 Einsprache (AWA-Urkunde Nr. 18).
6. Mit Einspracheentscheid vom
30. August 2016 wies das AWA die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung Nr.
[…] vom 29. April 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
7. Am 11. September 2016 (Postaufgabe
13. September 2016) reicht der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde ein und beantragt
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids (A.S. 5).
8. Das AWA (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) lässt sich am 17. Oktober 2016 vernehmen und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 8 ff.).
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis Abs.
1.
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO-SO, BGS 125.12)
beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitigem
Verrechnungsbetrag von CHF 343.70 wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht.
Die Vizepräsidentin ist damit als Vertreterin des Präsidenten zur Beurteilung
der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
1.3
Der Sozialversicherungsprozess
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.
]). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der
Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem
Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts
9C_649/2014 vom 12. Februar 2015 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
1.4
Die Beweislast für die
Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei,
welche sich auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen
Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die
effektive Postaufgabe. Eine Umkehr der Beweislast fällt nur in Betracht, wenn
die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu
verantworten sind (Urteil des Bundesgericht 9C_830/2015 vom 6. April 2016
E. 5.3.1 mit Hinweisen).
1.5
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs.1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,
SR 837.0] i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Rückforderungen und fällige
Leistungen der Arbeitslosenversicherung können sowohl untereinander als auch
mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der
Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des
Erwerbsersatzgesetzes der Militärversicherung, der obligatorischen
Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen der
AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1
AVIG).
2.
2.1
Bereits 2012 meldete sich der
Beschwerdeführer infolge Arbeitslosigkeit beim RAV Solothurn zur Arbeitsvermittlung
an (AWA-Urkunde Nr. 2). Mit Verfügung vom 24. September 2014 machte die
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückforderung von CHF 258.05
geltend, da ihm für die Zeit vom 1. bis 18. April 2014 Kinderzulagen
ausgerichtet worden waren, obwohl die Familienausgleichskasse [...] der
erwerbstätigen Kindsmutter die Kinderzulagen ausgerichtet hatte (AWA-Urkunden
Nrn. 5 und 6). Am 26. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen
die Rückforderungsverfügung (AWA-Urkunde Nr. 7). Mit Einspracheentscheid vom
18.
November 2014 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und bestätigte
die Rückforderungsverfügung (AWA-Urkunde Nr. 8). Nachdem die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer zweimal erfolglos zur Bezahlung aufgefordert hatte (am 19.
Januar 2015 [AWA-Urkunde Nr. 9] und am 13. Februar 2015 [AWA-Urkunde Nr. 10]),
leitete sie am 30. März 2015 die Betreibung ein (AWA-Urkunde Nr. 11). Die
ersten beiden Zustellversuche waren erfolglos, erst beim dritten Versuch, der
durch die Polizei unternommen wurde, gelang es, dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl
zuzustellen (AWA-Urkunde Nrn. 12 und 13). Da der Beschwerdeführer dagegen keinen
Rechtsvorschlag erhob, setzte die Beschwerdegegnerin die Betreibung über den Betrag
von CHF 343.70 (CHF 258.05 zzgl. CHF 85.65 Betreibungskosten) am 17.
August 2015 fort (AWA-Urkunde Nr. 14).
2.2
Am 12. Januar 2016 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut infolge Arbeitslosigkeit beim RAV zur Arbeitsvermittlung
an (AWA-Urkunde Nr. 15). Im Rahmen der Taggeldabrechnung für den Monat Februar
2016.
verrechnete die Beschwerdegegnerin die Rückforderung in der Höhe von
insgesamt CHF 343.70 mit dem Taggeldanspruch des Beschwerdeführers im Umfang
von CHF 4‘703.15 (netto) und zahlte ihm CHF 4‘359.45 aus (AWA-Urkunde Nr.
16). Aufgrund der erfolgten Verrechnung zog die Beschwerdegegnerin die gegen
den Beschwerdeführer erhobene Betreibung zurück (Email vom 26. August 2016, AWA-Urkunde
Nr. 21).
2.3
Die vorgenommene Verrechnung
hielt die Beschwerdegegnerin (auf Begehren des Beschwerdeführers) mittels
anfechtbarer Verfügung fest (AWA-Urkunde Nr. 1). In der dagegen erhobenen
Einsprache rügte der Beschwerdeführer, eine Arbeitslosenkasse dürfe keine
Betreibungskosten geltend machen, für die keine rechtliche Verfügung bestehe.
Der Abzug sei daher illegal und rechtswidrig (AWA-Urkunde Nr. 18).
2.4
Die Beschwerdegegnerin wies
die Einsprache in der Folge ab und bestätigte ihre Verfügung mit Einspracheentscheid
vom 30. August 2016 (A.S. 1 ff.). In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt
der Beschwerdeführer vor, gegen den Betrag von CHF 258.05 sei bereits
damals Einsprache erhoben worden. Ein rechtsgültiger Entscheid sei nie
zugestellt worden (A.S. 5). Die Kasse habe es versäumt, die Behauptungen mit
Beweisen zu untermauern. Die Rückforderung sehe er als nicht berechtigt an.
Ganz besonders bestritten würden sämtliche Betreibungs- und Mahnkosten. Eine
Amtsstelle sei nicht befugt, Kosten in Abzug zu bringen, zu denen keinerlei
Verfügungen vorlägen. Mahn- und Betreibungskosten würden nachweislich in keiner
Verfügung geltend gemacht. Einen Zahlungsbefehl habe er nie erhalten und könne
auch nicht von der Kasse geltend gemacht werden.
2.5
Die Beschwerdegegnerin bringt
in ihrer Beschwerdeantwort dagegen vor, der Einspracheentscheid zur geltend
gemachten Rückforderung über CHF 258.05 sei dem Beschwerdeführer am 18.
November 2014 mittels Einschreiben zugestellt worden (A.S. 8 ff.). Dieser
sei in der Folge unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Er sei
im System des AWA am 17. November 2014 abgelegt worden (AWA-Urkunde Nr. 19).
Ebenfalls sei der Einspracheentscheid als Einschreiben in der Ausgangsliste mit
der Einschreibenummer eingetragen (AWA-Urkunde Nr. 20). Leider sei eine
Nachverfolgung einer Sendungsnummer für Geschäftskunden über den Onlinedienst
der Post CH AG nur für die letzten 360 Tage möglich. Die Beschwerdegegnerin
habe beim Kundendienst der Post CH AG nachgefragt, ob eine Nachverfolgung über
360.
Tage hinaus noch durchführbar sei. Eine Antwort sei bislang ausstehend.
Falls es machbar sei, werde ein entsprechender Zustellnachweis nachgereicht.
3.
3.1
Vorab ist zu prüfen, ob für
die verrechnete Rückforderung eine rechtsgültige Grundlage besteht. Dazu ist
folgendes zu berücksichtigen:
3.1.1
Der Beschwerdeführer
bestreitet, jemals einen Einspracheentscheid über die Rückforderung in der Höhe
von CHF 258.05 erhalten zu haben. Wäre kein solcher versendet worden, würde
dies bedeuten, dass die nachweislich angefochtene Verfügung vom 24. September
2014.
nie in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdegegnerin macht hingegen
geltend, der Einspracheentscheid sei mittels Einschreiben versendet worden und
verweist in Ermangelung der Möglichkeit, die Sendung nachzuverfolgen (infolge
Zeitablaufs) auf einen Auszug aus ihrem System, aus dem hervorgeht, dass der
Einspracheentscheid am 17. November 2019 als Pdf-Dokument im Ordner des
Beschwerdeführers abgelegt wurde. Des Weiteren bezieht sie sich auf die Ausgangsliste
der eingeschriebenen Sendungen vom 18. November 2014, woraus ersichtlich
ist, dass an diesem Tag an den Beschwerdeführer eine Postsendung mit der Nr. [...]
per Einschreiben versendet wurde. Auf den Einspracheentscheid vom 18. November
2014.
folgten zwei Mahnschreiben, die seitens des Beschwerdeführers jedoch ohne
Reaktion blieben. Deren Erhalt wird denn vom Beschwerdeführer nicht bestritten,
hingegen bestreitet er die Zustellung des Zahlungsbefehls. Diese kann jedoch
mittels polizeilich unterzeichneter Zustellbescheinigung vom 8. Juni 2015 zweifelsfrei
belegt und somit die Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt werden. Die
Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte sogar an den Beschwerdeführer persönlich.
3.1.2
Ob der Einspracheentscheid vom
18.
November 2014 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ist nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. Sämtliche, von
der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Dokumente sprechen dafür, dass der
vorerwähnte Einspracheentscheid am 18. November 2014 mittels Einschreiben
versendet wurde. Weiter spricht dafür, dass der Beschwerdeführer auf keines der
Mahnschreiben reagiert hat. Der Beschwerdeführer hat sodann auch darauf
verzichtet, Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl zu erheben und so die
Betreibung (vorerst) zu stoppen. Erschwerend kommt hinzu, dass die widerlegte Behauptung
des Beschwerdeführers, er habe keinen Zahlungsbefehl erhalten, stark an seiner
Glaubwürdigkeit zweifeln lässt. Vor diesem Hintergrund ist trotz fehlendem
Sendungsnachweis unter Würdigung der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, der Einspracheentscheid vom 18. November 2014 sei dem
Beschwerdeführer zugestellt worden. Somit ist eine rechtmässige Grundlage für
die verrechnete Rückforderung gegeben.
3.2
Aus dem Gesetz geht einerseits
hervor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind und
andererseits, dass Rückforderungsansprüche und fällige Leistungen miteinander
verrechnet werden dürfen (vgl. E. II. 1.5 hiervor). Insofern ist gegen das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die aus dem Jahr 2014 rechtmässig bestehende
Rückforderung mit dem Leistungsanspruch aus dem Jahr 2016 zu verrechnen, nichts
einzuwenden. Auch ist es zulässig, dabei die durch die Betreibung entstandenen
Kosten in der Höhe von CHF 85.65 zu berücksichtigen, denn der Ersatz der
Betreibungskosten durch den Schuldner (vorliegend der Beschwerdeführer) bei
erfolgreicher Betreibung, ist ohnehin von Gesetzes wegen vorgesehen (Art. 68
Abs. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).
3.3
Die Beschwerde erweist sich
somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
4.
4.1
Es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
4.2
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem
Grundsatz abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Weber