VSBES.2016.238
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
29. November 2016Deutsch10 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 29. November 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Hadrian
Meister, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenersatz
nach Art. 52 AHVG
(Einspracheentscheid
vom 3. August 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die B.___ GmbH, [...], war der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 1. Dezember
2010 bis 31. Dezember 2013 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.
Am [...] 2014 geriet das Unternehmen in Konkurs, der am [...] 2015 mangels
Aktiven wieder eingestellt wurde (s. Handelsregisterauszug, Ausgleichskasse
Beleg [...] / AK I Nr. 10).
A.___ (fortan: Beschwerdeführer) war
vom [...] 2012 bis zur Konkurseröffnung als alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen
(a.a.O.).
1.2 Mit Verfügung vom 9. Juni
2016 verpflichtete die Ausgleichskasse (fortan: Beschwerdegegnerin) den Beschwerdeführer
zur Bezahlung von CHF 51‘545.15 Schadenersatz für entgangene Beiträge,
betreffend die Differenzabrechnung für das Jahr 2013 (Rechnungen 2014/0002 und
0003, AK I Nr. 23). Die dagegen erhobene Einsprache (AK I
Nr. 25) wies die Beschwerdegegnerin am 3. August 2016 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 14. September
2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 5 ff.):
1. Es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben.
2. Es sei die Schadenersatzforderung der
AKSO abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 19 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer
verzichtet am 3. November 2016 auf eine weitere Stellungnahme
(A.S. 26 f.).
Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht am 18. November 2016 eine Kostennote ein (A.S. 29 ff.), welche
am 21. November 2016 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht
(A.S. 32).
Erwägungen
II.
1.
Im vorliegenden Verfahren ist
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der
Höhe von CHF 51‘545.15 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur
Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene
Arbeitgeberin ihr Domizil im Kanton Solothurn hatte, örtlich zuständig (Art. 52
Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung /
AHVG, SR 831.10, sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis
Abs. 3 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
2.
Ein Arbeitgeber hat der
Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch
absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat
(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische
Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung
oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1
AHVG). Die Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch mittels Verfügung
geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).
3.
3.1
Ein Schaden im Sinne von Art. 52
AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber eingefordert
werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Marco Reichmuth,
Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich
2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (BGE 123
V 12 E. 5b S. 15; Reichmuth, a.a.O., N 332). Die Höhe des
Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen
zuzüglich Ver-waltungskostenbeiträge, Verzugszins, Veranlagungskosten,
Mahngebühren und Betreibungskosten (Reichmuth, a.a.O., N 367).
Da über die B.___ GmbH der Konkurs
eröffnet wurde, sind die ausstehenden Beiträge von ihr nicht mehr im ordentlichen
Verfahren erhältlich (a.a.O., N 357). Damit ist die erste Voraussetzung
für eine Haftbarkeit der Organe gegeben.
3.2
Die Beschwerdegegnerin belegt
ihre Forderung u.a. mit einem Kontoauszug, welcher die Differenzabrechnung für
die Zeit von Januar bis Oktober 2013 enthält (AK I Nr. 22), sowie
einer Abschreibung von Beiträgen (AK I Nr. 20). Daraus geht hervor,
dass ein Beitragsausstand nebst Folgekosten von insgesamt CHF 51‘545.15
angefallen ist. Diese Beiträge beruhen auf einer Lohnsumme von
CHF 415‘101.50, wie sie die B.___ GmbH in der Jahresabrechnung 2013 vom
14.
Januar 2014 deklariert hat (Ausgleichskasse Beleg [...] /
AK II Nrn. 367 + 370). Vor diesem Hintergrund sind Bestand und Höhe
der Schadenersatzforderung mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt
nicht durch. Aus dem Umstand, dass der Kontoauszug erst am 30. Mai 2016
erstellt wurde, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten, da die festgehaltenen Buchungen
in die Zeit vom 22. Januar bis 16. September 2014 fallen und die
Beiträge von Januar bis Oktober 2013 betreffen. Weiter bestreitet der
Beschwerdeführer, dass die Jahresabrechnung 2013 von ihm stamme. Diese
Abrechnung weist in der Rubrik «Unterschrift» zwar nur den Firmenstempel auf, enthält
jedoch in der Rubrik «Kontaktperson» eine eigenhändige Unterschrift (AK II
Nr. 367 S. 2 unten). Diese stimmt augenscheinlich mit der
Unterschrift des Beschwerdeführers in der Vollmacht für seinen Vertreter überein
(s. AK I Nr. 26 S. 1). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht
dar, inwieweit die Jahresabrechnung inhaltlich falsch sein soll. Er behauptet
namentlich nicht, die B.___ GmbH habe im fraglichen Zeitraum keine resp.
tiefere Löhne ausgerichtet. Da auch sonst
jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die Berechnung der Beschwerdegegnerin
fehlerhaft sein könnte, ist von weiteren Abklärungen über den Umfang der
unbezahlten Beiträge abzusehen (Reichmuth, a.a.O., N 1082 f.).
4.
4.1
Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen
mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14
Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung /
AHVV, SR 831.101). Ausserdem hat er der Kasse periodisch Unterlagen über
die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die Höhe der Beitragsschuld bestimmt
werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und Beitragszahlung ist eine
öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche dem Arbeitgeber bekannt sein muss und
deren Nichterfüllung regelmässig ein widerrechtliches und zumindest
grobfahrlässiges Verhalten darstellt, welches die volle Schadensdeckung nach
sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O.,
N 504 / 536 / 745).
Die B.___ GmbH hat somit, indem sie
geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 51‘545.15 nicht
bezahlte, rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft gehandelt.
4.2
Die Nichtbezahlung von
Beiträgen kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall
gerechtfertigt bzw. entschuldbar sein. Dies gilt namentlich dann, wenn ein
Arbeitgeber bei ungenügender Liquidität zunächst die für das Überleben des
Unternehmens wesentlichen anderen Forderungen – insbesondere solche der Arbeitnehmer
und der Lieferanten – befriedigt, sofern er auf Grund der objektiven Umstände
und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde die geschuldeten
Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können. Dergleichen macht der
Beschwerdeführer nicht geltend. Es obliegt
indes grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten,
welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen,
und die entsprechenden Beweise beizubringen oder zu beantragen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.2; s.a. Reichmuth,
a.a.O., N 746). Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, die beiden
Beitragsrechnungen vom [...] 2014 gar nicht erhalten zu haben. Dem ist einerseits
zu entgegnen, dass die B.___ GmbH die Rechnung vom [...] 2014 am
7.
Februar 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückschickte und um Einzahlungsscheine
für Teilzahlungen bat (AK II Nr. 369 f.), also Kenntnis von dieser
Beitragsforderung hatte. Andererseits entsteht die Beitragsschuld von Gesetzes
wegen im Zeitpunkt der Lohnauszahlung, unabhängig von der Rechnungsstellung
(Reichmuth, a.a.O., N 268). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
Beitragsrechnungen vom [...] 2014 Monate
vor der Konkurseröffnung ergingen, als die Gesellschaft noch über ihre
finanziellen Mittel verfügen konnte (Reichmuth, a.a.O., N 260).
Somit fehlt es an Rechtfertigungs-
bzw. Entschuldigungsgründen für das Verhalten der B.___ GmbH.
5.
5.1
Das Organ einer juristischen
Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige
Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische
Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit
zuzurechnen ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann
gegeben, wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen
Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich
hätte einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden
Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen
Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden
kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer
Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108
V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen Massstab haften auch die
Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O., N 630).
5.2
Der Beschwerdeführer war
unbestrittenermassen vom [...] 2012 bis zum Konkurs Gesellschafter und Geschäftsführer
der B.___ GmbH. Er besass folglich im Zeitraum, als die fraglichen Beiträge
anfielen und zu zahlen waren, formelle Organqualität (Reichmuth, a.a.O., N 203
– 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen
(a.a.O., N 613). Als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer kann er
sich von vornherein nicht darauf berufen, die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge
sei nicht seine Sache gewesen. Im Übrigen würde es ihn ohnehin nicht entlasten,
wenn er diesen Bereich an einen Dritten – z.B. einen Treuhänder – delegiert
hätte: Ein Geschäftsführer einer GmbH kann sich – ebenso wie der Verwaltungsrat
einer Aktiengesellschaft – seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass
er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt (a.a.O., N 614). Auch
ein nicht unmittelbar mit dem Beitragswesen betrauter Geschäftsführer ist praxisgemäss
gehalten, für die ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu
sorgen (a.a.O., N 616 f. / 627 f.). Wer dies unterlässt, missachtet
seine Überwachungspflicht in grobfahrlässiger Weise. Dies muss hier umso mehr
gelten, als die B.___ GmbH ein mittelgrosser Betrieb war und kein verzweigtes
Grossunternehmen, bei dem sich das Organ mit einer weniger detaillierten
Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O., N 635 – 638).
5.3
Der Beschwerdeführer muss sich
folglich das Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen und ist
dementsprechend schadenersatzpflichtig.
6.
Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
8.
In Beschwerdesachen nach Art.
52.
AHVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.
Bundesgerichtsgesetz / BGG). Unter Vorbehalt von Rechtsfragen mit
grundsätzlicher Bedeutung gilt eine Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00
(Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, BGE 137
V 51 E. 4). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann