Lexipedia

Entscheid

VSBES.2016.238

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG

29. November 2016Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die B.___ GmbH, [...], war der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 1. Dezember

2010 bis 31. Dezember 2013 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.

Am [...] 2014 geriet das Unternehmen in Konkurs, der am [...] 2015 mangels

Aktiven wieder eingestellt wurde (s. Handelsregisterauszug, Ausgleichskasse

Beleg [...] / AK I Nr. 10).

A.___ (fortan: Beschwerdeführer) war

vom [...] 2012 bis zur Konkurseröffnung als alleiniger Gesellschafter und

Geschäftsführer der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen

(a.a.O.).

1.2 Mit Verfügung vom 9. Juni

2016 verpflichtete die Ausgleichskasse (fortan: Beschwerdegegnerin) den Beschwerdeführer

zur Bezahlung von CHF 51‘545.15 Schadenersatz für entgangene Beiträge,

betreffend die Differenzabrechnung für das Jahr 2013 (Rechnungen 2014/0002 und

0003, AK I Nr. 23). Die dagegen erhobene Einsprache (AK I

Nr. 25) wies die Beschwerdegegnerin am 3. August 2016 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 14. September

2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 5 ff.):

1. Es sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben.

2. Es sei die Schadenersatzforderung der

AKSO abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 19 ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer

verzichtet am 3. November 2016 auf eine weitere Stellungnahme

(A.S. 26 f.).

Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht am 18. November 2016 eine Kostennote ein (A.S. 29 ff.), welche

am 21. November 2016 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht

(A.S. 32).

Erwägungen

II.

1.

Im vorliegenden Verfahren ist

zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der

Höhe von CHF 51‘545.15 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur

Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene

Arbeitgeberin ihr Domizil im Kanton Solothurn hatte, örtlich zuständig (Art. 52

Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung /

AHVG, SR 831.10, sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis

Abs. 3 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

2.

Ein Arbeitgeber hat der

Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch

absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat

(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische

Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung

oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1

AHVG). Die Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch mittels Verfügung

geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).

3.

3.1

Ein Schaden im Sinne von Art. 52

AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber eingefordert

werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Marco Reichmuth,

Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich

2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (BGE 123

V 12 E. 5b S. 15; Reichmuth, a.a.O., N 332). Die Höhe des

Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen

zuzüglich Ver-waltungskostenbeiträge, Verzugszins, Veranlagungskosten,

Mahngebühren und Betreibungskosten (Reichmuth, a.a.O., N 367).

Da über die B.___ GmbH der Konkurs

eröffnet wurde, sind die ausstehenden Beiträge von ihr nicht mehr im ordentlichen

Verfahren erhältlich (a.a.O., N 357). Damit ist die erste Voraussetzung

für eine Haftbarkeit der Organe gegeben.

3.2

Die Beschwerdegegnerin belegt

ihre Forderung u.a. mit einem Kontoauszug, welcher die Differenzabrechnung für

die Zeit von Januar bis Oktober 2013 enthält (AK I Nr. 22), sowie

einer Abschreibung von Beiträgen (AK I Nr. 20). Daraus geht hervor,

dass ein Beitragsausstand nebst Folgekosten von insgesamt CHF 51‘545.15

angefallen ist. Diese Beiträge beruhen auf einer Lohnsumme von

CHF 415‘101.50, wie sie die B.___ GmbH in der Jahresabrechnung 2013 vom

14.

Januar 2014 deklariert hat (Ausgleichskasse Beleg [...] /

AK II Nrn. 367 + 370). Vor diesem Hintergrund sind Bestand und Höhe

der Schadenersatzforderung mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt

nicht durch. Aus dem Umstand, dass der Kontoauszug erst am 30. Mai 2016

erstellt wurde, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten, da die festgehaltenen Buchungen

in die Zeit vom 22. Januar bis 16. September 2014 fallen und die

Beiträge von Januar bis Oktober 2013 betreffen. Weiter bestreitet der

Beschwerdeführer, dass die Jahresabrechnung 2013 von ihm stamme. Diese

Abrechnung weist in der Rubrik «Unterschrift» zwar nur den Firmenstempel auf, enthält

jedoch in der Rubrik «Kontaktperson» eine eigenhändige Unterschrift (AK II

Nr. 367 S. 2 unten). Diese stimmt augenscheinlich mit der

Unterschrift des Beschwerdeführers in der Vollmacht für seinen Vertreter überein

(s. AK I Nr. 26 S. 1). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht

dar, inwieweit die Jahresabrechnung inhaltlich falsch sein soll. Er behauptet

namentlich nicht, die B.___ GmbH habe im fraglichen Zeitraum keine resp.

tiefere Löhne ausgerichtet. Da auch sonst

jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die Berechnung der Beschwerdegegnerin

fehlerhaft sein könnte, ist von weiteren Abklärungen über den Umfang der

unbezahlten Beiträge abzusehen (Reichmuth, a.a.O., N 1082 f.).

4.

4.1

Der Arbeitgeber ist

verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen

mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14

Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung /

AHVV, SR 831.101). Ausserdem hat er der Kasse periodisch Unterlagen über

die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die Höhe der Beitragsschuld bestimmt

werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und Beitragszahlung ist eine

öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche dem Arbeitgeber bekannt sein muss und

deren Nichterfüllung regelmässig ein widerrechtliches und zumindest

grobfahrlässiges Verhalten darstellt, welches die volle Schadensdeckung nach

sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O.,

N 504 / 536 / 745).

Die B.___ GmbH hat somit, indem sie

geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 51‘545.15 nicht

bezahlte, rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft gehandelt.

4.2

Die Nichtbezahlung von

Beiträgen kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall

gerechtfertigt bzw. entschuldbar sein. Dies gilt namentlich dann, wenn ein

Arbeitgeber bei ungenügender Liquidität zunächst die für das Überleben des

Unternehmens wesentlichen anderen Forderungen – insbesondere solche der Arbeitnehmer

und der Lieferanten – befriedigt, sofern er auf Grund der objektiven Umstände

und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde die geschuldeten

Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können. Dergleichen macht der

Beschwerdeführer nicht geltend. Es obliegt

indes grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten,

welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen,

und die entsprechenden Beweise beizubringen oder zu beantragen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.2; s.a. Reichmuth,

a.a.O., N 746). Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, die beiden

Beitragsrechnungen vom [...] 2014 gar nicht erhalten zu haben. Dem ist einerseits

zu entgegnen, dass die B.___ GmbH die Rechnung vom [...] 2014 am

7.

Februar 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückschickte und um Einzahlungsscheine

für Teilzahlungen bat (AK II Nr. 369 f.), also Kenntnis von dieser

Beitragsforderung hatte. Andererseits entsteht die Beitragsschuld von Gesetzes

wegen im Zeitpunkt der Lohnauszahlung, unabhängig von der Rechnungsstellung

(Reichmuth, a.a.O., N 268). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die

Beitragsrechnungen vom [...] 2014 Monate

vor der Konkurseröffnung ergingen, als die Gesellschaft noch über ihre

finanziellen Mittel verfügen konnte (Reichmuth, a.a.O., N 260).

Somit fehlt es an Rechtfertigungs-

bzw. Entschuldigungsgründen für das Verhalten der B.___ GmbH.

5.

5.1

Das Organ einer juristischen

Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige

Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische

Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit

zuzurechnen ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann

gegeben, wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen

Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich

hätte einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden

Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen

Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden

kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer

Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108

V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen Massstab haften auch die

Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O., N 630).

5.2

Der Beschwerdeführer war

unbestrittenermassen vom [...] 2012 bis zum Konkurs Gesellschafter und Geschäftsführer

der B.___ GmbH. Er besass folglich im Zeitraum, als die fraglichen Beiträge

anfielen und zu zahlen waren, formelle Organqualität (Reichmuth, a.a.O., N 203

– 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen

(a.a.O., N 613). Als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer kann er

sich von vornherein nicht darauf berufen, die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge

sei nicht seine Sache gewesen. Im Übrigen würde es ihn ohnehin nicht entlasten,

wenn er diesen Bereich an einen Dritten – z.B. einen Treuhänder – delegiert

hätte: Ein Geschäftsführer einer GmbH kann sich – ebenso wie der Verwaltungsrat

einer Aktiengesellschaft – seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass

er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt (a.a.O., N 614). Auch

ein nicht unmittelbar mit dem Beitragswesen betrauter Geschäftsführer ist praxisgemäss

gehalten, für die ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu

sorgen (a.a.O., N 616 f. / 627 f.). Wer dies unterlässt, missachtet

seine Überwachungspflicht in grobfahrlässiger Weise. Dies muss hier umso mehr

gelten, als die B.___ GmbH ein mittelgrosser Betrieb war und kein verzweigtes

Grossunternehmen, bei dem sich das Organ mit einer weniger detaillierten

Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O., N 635 – 638).

5.3

Der Beschwerdeführer muss sich

folglich das Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen und ist

dementsprechend schadenersatzpflichtig.

6.

Zusammenfassend stellt sich

die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

8.

In Beschwerdesachen nach Art.

52.

AHVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.

Bundesgerichtsgesetz / BGG). Unter Vorbehalt von Rechtsfragen mit

grundsätzlicher Bedeutung gilt eine Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00

(Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, BGE 137

V 51 E. 4). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann